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Urteil

02 O 127/15

Landgericht Münster, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMS:2015:1104.02O127.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger macht gegen die Beklagte Zahlungsansprüche aufgrund eines Mietvertrages vom 14.08.2014 i.H.v. 5.985,88 EUR geltend. 3 Der Kläger betreibt eine Einzelunternehmung für die Vermietung von Bautrocknungsgeräten. Die Beklagte ist Miteigentümerin des Hausgrundstücks mit der postalischen Adresse von I. Es handelt sich um ein Reihenmittelhaus, Baujahr 1978, welches sie zusammen mit ihrem Sohn, dem weiteren Miteigentümer, bewohnt. Am 28.07.2014 kam es zu einem Starkregenereignis bei dem der Keller des Hauses der Beklagten überschwemmt wurde. Die Beklagte erhielt die Kontaktdaten des Klägers von einem Nachbarn und rief den Kläger an. Die Parteien vereinbarten einen Besichtigungstermin für den 12.08.2015, den der Kläger mit einer Mitarbeiterin wahrnahm. Der Kläger prüfte, welchen Umfang die Trocknung haben werde. Eine Kostenschätzung nahm er nicht vor. Er kündigte an, in zwei Tagen wieder zu kommen und die Trocknungsgeräte aufzustellen. Am 14.08.2015 kamen der Kläger und seine Mitarbeiterin erneut zum Haus der Beklagten und brachten verschiedene Trocknungsgeräte mit, die sie aufstellten und in Betrieb nahmen. Vor Ort schlossen die Parteien am 14.08.2014 einen als Mietvertrag bezeichneten Vertrag (Anlage A1, Bl. 8 der Akte), wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die beiden jeweils mit „Zusatz“ bezeichneten Zeilen schon zum Zeitpunkt der Unterschrift der Beklagten ausgefüllt waren. Neben den zu mietenden Geräten wies der Vertrag unter „Dienstleistungskosten/Zusatzmaterial“ Preise für u.a. Monteurstunden, Auf- und Abbau, Reinigung und Feuchtigkeitsmessungen aus. Eine Belehrung über ein der Beklagten etwaig zustehendes Widerrufsrecht erfolgte nicht. In der Zeit vom 14.08. bis zum 06.10.2014 erfolgt die Bautrocknung bei der Beklagten, wobei nicht sämtliche Geräte bis zum 06.10.2014 aufgestellt waren. Der Kläger wies die Beklagte in die Bedienung, insbes. die Entleerung der Geräte ein. Ca. alle 14 Tage kam der Kläger vorbei und nahm Feuchtigkeitsmessungen vor. Am 06.10.14 holte er die letzten Geräte ab. Mit Rechnung vom 08.10.2014 (Anl. A2, Bl. 9 der Akte) stellte der Kläger der Beklagten für die Vermietung der Geräte einen Betrag i.H.v. 7.980,14 EUR in Rechnung, auf den die Beklagte 1.994,26 EUR zahlte. Nach einem privaten Sachverständigengutachten, in Auftrag gegeben von der Versicherung der Beklagten, sind für die Bautrocknung Kosten i.H.v. 1.994,26 EUR angemessen (Anl. B2, Bl. 24 der Akte). Der Kläger forderte die Beklagte erfolglos zur Zahlung des Restbetrages auf. 4 Mit Schreiben vom 15.06.2015 erklärte die Beklagte den Widerruf des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages nach §§ 355, 312d Abs. 1, 312b, 356 Abs. 3 BGB. 5 Der Kläger beantragt, 6 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.985,88 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2015 zu zahlen. 7 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 480,20 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Beklagte meint: 11 Der Vertrag sei nach § 138 BGB sittenwidrig; zudem sei sie zur Anfechtung ihrer Willenserklärung nach § 123 BGB berechtigt. Jedenfalls habe sie ihr Widerrufsrecht wirksam ausgeübt. 12 Wegen des weiteren Sachvortrags und der Rechtsansichten der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 13 Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus §§ 535 Abs. 2, 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB zu. 15 Es kann dahinstehen, ob der Vertrag sittenwidrig ist oder die Beklagte ihre auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung wirksam angefochten hat. Jedenfalls kann der Kläger kann weder den vereinbarten Mietzins noch Wertersatz verlangen, § 357 Abs. 8 BGB n.F, da die Beklagte an ihre auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist, § 355 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Beklagte hat ein ihr zustehendes Widerrufsrecht wirksam ausgeübt, §§ 312g Abs. 1, 355, 312b Abs. 1, 312, 310 Abs. 3 BGB. Dabei findet vorliegend das BGB in der ab dem 13.06.2014 gültigen Fassung Anwendung, da der zugrunde liegende Vertrag am 14.08.2014 zustande gekommen ist (vgl. Art. 229 § 32 EGBGB). 16 Der Beklagten stand ein verbraucherschützendes Widerrufsrecht zu. Der Anwendungsbereich der §§ 312 ff. BGB ist eröffnet. Gemäß § 312 Abs. 1 BGB ist § 312b BGB nur auf Verbraucherverträge im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB anzuwenden, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben. Hier liegt ein Verbrauchervertrag vor, da die Beklagte den Vertrag zu Zwecken schloss, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 BGB, während der Kläger in Ausübung seiner gewerblichen beruflichen Tätigkeit als Einzelunternehmer für die Vermietung von Bautrocknungsgeräten handelte, § 14 Abs. 1 BGB. 17 In der Überlassung der Trocknungsgeräte lag eine entgeltliche Leistung des Klägers, da die Beklagte hierfür zahlen sollte. Die Bezeichnung des Entgelts ist gleichgültig; es genügt irgendeine Leistung des Verbrauchers. Gegenstand des Vertrages kann die Erbringung sonstiger Dienstleistungen, d.h. insbesondere Dienstleistungen aller Art, sein. Der Begriff Dienstleistungen ist in europarechtlich geprägten Normen im Sinne des Art. 57 AEUV weit auszulegen. Er umfasst auch Miet-, Werk- und Werklieferungsverträge (BGHZ 123, 380/385; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 74. Aufl., § 312, Rn. 3, 4; Schwab/Hromek, JZ 6/2015, 271, 274, 276). Ein Ausschlussgrund nach § 312 Abs. 2, Abs. 4 S. 2, Abs. 5 S. 1, Abs. 6 BGB liegt nicht vor. 18 Es handelt sich um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag nach § 312b BGB. Gemäß § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB sind außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge solche, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Hier erfolgte der Vertragsschluss außerhalb der Geschäftsräume des Klägers, da die Parteien den Vertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit im Hause der Beklagten abgeschlossen haben. 19 Nach der Neufassung ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht mehr entscheidend, ob der Verbraucher den Unternehmer in seine Privatwohnung bestellt hat (Grüneberg, in: a.a.O., § 312b, Rn. 4; Wendehorst, NJW 2014, 577, 581; vgl. auch AG Bad Segeberg, NZBau 2015, 495, Tz. 26). Nach Erwägungsgrund 21 der in innerstaatliches Recht umgesetzten RL 2011/83/EU vom 25.10.2011 (ABl. EU Nr. L 304 vom 22.11.2011) ist nunmehr maßgeblich, dass der Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen möglicherweise psychisch unter Druck oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt ist, wobei es keine Rolle spielt, ob der Verbraucher den Besuch des Unternehmers herbeigeführt hat oder nicht (kritisch Wendehorst, a.a.O., da nun viele Vorgänge einbezogen sind, die mit dem klassischen Haustürgeschäft nichts mehr zu tun haben; Unger ZEuP 2012, 270, 279). 20 Auch ist § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB hier nicht einschränkend auszulegen. Zwar sollte nach dem vorgenannten Erwägungsgrund die Begriffsbestimmung für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge nicht Situationen umfassen, in denen der Unternehmer zunächst in die Wohnung des Verbrauchers kommt, um ohne jede Verpflichtung des Verbrauchers lediglich Maße aufzunehmen oder eine Schätzung vorzunehmen, und der Vertrag danach erst zu einem späteren Zeitpunkt in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder mittels Fernkommunikationsmitteln auf der Grundlage der Schätzung des Unternehmers abgeschlossen wird. In diesen Fällen soll nicht davon auszugehen sein, dass der Vertrag unmittelbar, nachdem der Unternehmer den Verbraucher angesprochen hat, geschlossen worden ist, wenn der Verbraucher Zeit gehabt hatte, vor Vertragsabschluss über die Schätzung des Unternehmers nachzudenken. Hier hat aber der Kläger bei dem Besichtigungstermin am 12.08.2014 aber gerade keine Kostenschätzung abgegeben und der Vertrag ist in der Folge außerhalb seiner Geschäftsräume zustande gekommen. Des Weiteren ist ausreichend, dass der Verbraucher unter den in § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat. Dies war hier der Fall, da der Kläger ansonsten im Besichtigungstermin nicht angekündigt hätte, in zwei Tagen wieder zu kommen, um die Trocknungsgeräte aufzustellen. 21 Das Widerrufsrecht der Beklagten nach § 312g Abs. 1 BGB ist nicht nach § 312g Abs. 2, Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Insbesondere liegen die Voraussetzungen eines Ausschlusses nach § 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB nicht vor. Danach besteht das Widerrufsrecht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei Verträgen, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen. 22 Hier handelt es sich nicht um solche Arbeiten. Bei dem Vertrag handelt es sich um einen Mietvertrag mit dienstvertraglichen Elementen in Bezug auf die An-/Ablieferung, den Auf-/Abbau und die Feuchtemessungen. Der Vertrag hatte zwar eine Instandhaltung im Sinne einer Aufrechterhaltung des konkreten Zustands der Kellerwände sowie die Wiederherstellung der Funktionstauglichkeit des Kellers zum Ziel. Einen dahingehenden Erfolg im werkvertraglichen Sinn schuldete der Kläger aber nicht. Den wirtschaftlichen und rechtlichen Schwerpunkt bildet das mietvertragliche Element. Die einzigen Arbeiten die der Kläger bzw. seine Mitarbeiterin durchgeführt haben, waren die An-/Ablieferung, der Auf- und Abbau der Geräte sowie die Durchführung von Feuchtemessungen, wofür der Kläger 509,- €/netto im Gegensatz zu 6.197,- € für die Gerätemiete berechnet hat. Im Übrigen haben die Geräte selbstständig gearbeitet bzw. die erforderliche Entleerung der Wasserbehälter erfolgte durch die Beklagte. Für eine Einordnung im obigen Sinn sind die verhältnismäßig geringfügigen Arbeiten nicht maßgeblich. Da es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt, ist § 312g Abs. 2 BGB eng auszulegen. Angesichts des geringen Umfangs kann nicht maßgeblich sein, ob der Kläger sie erbringt oder die Beklagte dies selbst erledigt, indem sie die Geräte selbst abholt, aufbaut und Messungen durchführt. 23 Dazu passt, dass von der Vorschrift „vor allem“ Werkverträge umfasst sind (Grüneberg, a.a.O., § 312g, Rn. 14); ebenso Handwerksleistungen (Wendehorst, a.a.O.). Beides ist vorliegend nicht gegeben. 24 Im Übrigen handelte es sich nicht um eine dringende Instandhaltungsarbeit. Dies ist nur dann der Fall, wenn sie zur sofortigen Wiederherstellung der Funktionstauglichkeit erforderlich war und der Verbraucher darauf angewiesen war (Grüneberg, in: a.a.O., § 312g, Rn. 14; jurisPK/Junker, 7.Aufl., § 312g, Rn. 86). Hierbei handelt es sich um ein sehr enges Verständnis von Dringlichkeit (Wendelstein/Zander, Jura 2014, 1191, 1203; vgl. Schärtl, JuS Extra 2014, 21: Reparaturarbeiten nach Wasserrohrbruch). 25 Der Beklagten kam es hier nicht auf die sofortige Trocknung an. Zwischen dem Starkregenereignis am 28.07.2014 und dem Besichtigungstermin am 12.08.2014 lagen ca. zwei Wochen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte auf die sofortige Nutzbarkeit der Kellerräume angewiesen war; es handelte sich nicht um Wohnraum. Mit das Mauerwerk schädigendem Frost war aufgrund der Jahreszeit nicht zu rechnen. Dem Gericht sind auch Fälle bekannt, bei denen wegen der sommerlichen Temperaturen auf eine maschinelle Mauerwerkstrocknung verzichtet worden ist, ohne dass es zu Schäden am Mauerwerk gekommen ist. 26 Es ist weiter weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte die besondere Eilbedürftigkeit der Arbeiten gegenüber dem Kläger zum Ausdruck gebracht hätte. Der Widerrufsausschluss des § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 11 BGB rechtfertigt sich nunmehr im Gegensatz zu § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB a.F. nicht mehr daraus, dass das Überraschungsmoment aufgrund der Bestellung durch den Verbraucher ausbleibt (s.o.), sondern nur noch aus der vom Verbraucher selbst artikulierten Eilbedürftigkeit der Leistung. Damit würde sich eine Schwebezeit, bis zu der die Rechtsbeständigkeit des Vertrages in Frage steht, nicht vertragen (vgl. Schwab/Hromek, JZ 6/2915, 271, 276). 27 Das Widerrufsrecht der Beklagten ist nicht nach § 356 Abs. 4 S. 1 BGB erloschen, auch wenn die Trocknung der Kellerräume abgeschlossen ist. Weitere Voraussetzung für das Erlöschen des Widerrufsrechts gemäß § 346 Abs. 4 BGB ist, dass der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. Der Kläger hat die Beklagte nicht über das Bestehen eines Widerrufsrechtes belehrt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte ihre Kenntnis davon bestätigt hätte, dass sie ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Kläger verliert. 28 Die Beklagte hat ihre auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung durch Schriftsatz vom 15.06.2015 gegenüber dem Kläger nach § 355 Absatz 1 S. 2 BGB widerrufen. 29 Der Widerruf erfolgte auch innerhalb der Widerrufsfrist, denn gemäß § 356 Abs. 3 BGB beginnt diese nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB unterrichtet hat. Eine solche Unterrichtung hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger, § 312k Abs. 2 BGB, nicht dargelegt; sie ist auch nicht ersichtlich. Die Beklagte hat das Widerrufsrecht hier auch innerhalb der Frist von 12 Monaten und 2 Wochen nach Vertragsschluss ausgeübt, § 356 Abs. 3 S. 2, 355 Abs. 2 S. 2 BGB. 30 Da die Beklagte an ihrer auf den Abschluss Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist, § 355 Absatz 1 S. 1 BGB, besteht kein Anspruch des Beklagten nach § 535 Abs. 2 BGB. 31 Auch ein Anspruch des Klägers auf Wertersatz besteht nicht. Die Rechtsfolgen des Widerrufs richten sich nach § 357 Abs. 8 BGB, da es sich bei dem widerrufenen Vertrag um einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen handelte (s.o.). Danach schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung nur dann, wenn er ausdrücklich verlangt hat, dass der Unternehmer mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und dieses Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat. Zudem muss der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 246 a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 3 EGBGB ordnungsgemäß informiert haben. An einer solchen Information fehlt es hier. Auch an einem Verlangen der Beklagten nach § 357 Abs. 8 S. 1, 3 BGB fehlt es hier, da die Beklagte aufgrund der fehlenden Belehrung des Klägers keine Kenntnis von dem Bestehen eines Widerrufsrechts hatte. 32 Auch aus anderen Anspruchsgrundlagen wie z.B. § 812 BGB kann der Kläger von der Beklagten keine Vergütung oder Wertersatz verlangen, denn § 357 BGB regelt die Rückabwicklung des Widerrufs abschließend. Ein Verweis auf die Rücktrittsregelungen der §§ 346 ff. BGB findet sich anders als nach alter Rechtslage nicht mehr. § 361 Abs. 1 BGB stellt klar, dass über die §§ 357 ff. BGB hinaus infolge des Widerrufs keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher bestehen (Grüneberg, in: a. a. O., § 357, Rn.1; § 361, Rn.1). 33 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 34 Unterschrift