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Urteil

021 O 87/15

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2015:1125.021O87.15.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a.

in Zeitungen Anzeigen für Immobilien, für die zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt, vor deren Verkauf zu veröffentlichen ohne sicherzustellen, dass die Immobilienanzeigen die gemäß § 16a EnEV erforderliche Pflichtangabe zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes enthält, wenn dies geschieht wie in der Immobilienanzeige der Beklagten in den „X“ vom 11. April 2015, die wie folgt wiedergegeben wird:

XXX-Immobilien

Gepflegtes Ein-/Zweifamilienhaus in XXX!

Ca. 676 m² Grundstücksfläche, ca. 171 m² Wfl.,

6 Zimmer, Bj. 1955, letzte Modernisierung 2005

eigener Garten, Kamin, EBK, Balkon, Abstellraum,

Verbr.-Ausweis.: 195,50 kWh(m²*a) inkl. Warmwasser,

gültig bis 29.09.2018, KP: 298.000 €, LBS Immobilien

XXX, AP: XXX Tel.XXX

              und/ oder

b.

in Zeitungen Anzeigen für Immobilien, für die zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt, vor deren Vermietung zu veröffentlichen ohne sicherzustellen, dass die Immobilienanzeigen die gemäß § 16a EnEV erforderliche Pflichtangabe zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes enthält, wenn dies geschieht wie in der Immobilienanzeige der Beklagten in den „X“ vom 11. April 2015, die wie folgt wiedergegeben wird:

XXX Immobilien

Sonnige Aussichten!!! Ca. 58 m² Wfl.,

2 Zi., Bj. 1997, letzte Modernisierung 2012,

Balkon, EBK, Keller, Verbr.-Ausws.: 93 kWh (m²*a)

inkl. Warmwasser, gültig bis 01.01.2018,

verfügbar: 01.05.2015, mtl. KM 650 + 130 NK inkl.

1 Stellplatz, XXX Immobilien XX, AP XXX, Tel. XXX

2.

an den Kläger 245,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2015 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs a. in Zeitungen Anzeigen für Immobilien, für die zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt, vor deren Verkauf zu veröffentlichen ohne sicherzustellen, dass die Immobilienanzeigen die gemäß § 16a EnEV erforderliche Pflichtangabe zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes enthält, wenn dies geschieht wie in der Immobilienanzeige der Beklagten in den „X“ vom 11. April 2015, die wie folgt wiedergegeben wird: XXX-Immobilien Gepflegtes Ein-/Zweifamilienhaus in XXX! Ca. 676 m² Grundstücksfläche, ca. 171 m² Wfl., 6 Zimmer, Bj. 1955, letzte Modernisierung 2005 eigener Garten, Kamin, EBK, Balkon, Abstellraum, Verbr.-Ausweis.: 195,50 kWh(m²*a) inkl. Warmwasser, gültig bis 29.09.2018, KP: 298.000 €, LBS Immobilien XXX, AP: XXX Tel.XXX und/ oder b. in Zeitungen Anzeigen für Immobilien, für die zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt, vor deren Vermietung zu veröffentlichen ohne sicherzustellen, dass die Immobilienanzeigen die gemäß § 16a EnEV erforderliche Pflichtangabe zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes enthält, wenn dies geschieht wie in der Immobilienanzeige der Beklagten in den „X“ vom 11. April 2015, die wie folgt wiedergegeben wird: XXX Immobilien Sonnige Aussichten!!! Ca. 58 m² Wfl., 2 Zi., Bj. 1997, letzte Modernisierung 2012, Balkon, EBK, Keller, Verbr.-Ausws.: 93 kWh (m²*a) inkl. Warmwasser, gültig bis 01.01.2018, verfügbar: 01.05.2015, mtl. KM 650 + 130 NK inkl. 1 Stellplatz, XXX Immobilien XX, AP XXX, Tel. XXX 2. an den Kläger 245,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2015 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung nach dem Wettbewerbsrecht sowie auf Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch. Er ist ein nach dem Wettbewerbsrecht klagefähiger Umwelt- und Verbraucherschutzverband. Nach seiner Satzung bezweckt er u. a. die aufklärende Verbraucherberatung sowie den Umweltschutz in der Bundesrepublik Deutschland zu fördern. Gemäß Bescheinigung des Bundesamtes der Justiz vom 18.11.2008 (Anlage K 1 = Blatt 10 d. A.) ist er in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (§ 4 Unterlassungsklagegesetz (UKlaG)) mit Wirkung vom 11.10.2004 eingetragen. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Gesellschaft, die Immobilien vermittelt. Am 11.04.2015 warb die Beklagte mit den in der Entscheidungsformel zu 1.a. und 1.b. angeführten Anzeigen in der Tageszeitung „X“ für den Verkauf eines gepflegten Ein-/Zweifamilienhauses in H u. a. damit „Verbr.-Ausw.: 195,50 kWh/(m²*a) inklusive Warmwasser gültig bis 29.09.2018“ (Anzeige zu 1.a.) und die Vermietung einer Zwei-Zimmer-Wohnung u. a. damit: „Verbr.Ausw.: 93 kWh/(m²*a) inklusive Warmwasser gültig bis 01.01.2018“ (Anzeige zu 1.b.). In beiden Anzeigen fehlte die Angabe zum wesentlichen Energieträger für die Heizung. Mit Schreiben vom 24.04.2015 mahnte der Kläger die Beklagte unter Beifügung einer vorbereiteten Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen wegen Verstößen gegen die Energieeinsparverordnung (EnEV) mit der Begründung ab, in den Werbeanzeigen fehlten die Angaben zum wesentlichen Energieträger für die Heizung der beworbenen Objekte. Zugleich fügte er dem Schreiben eine Kostenrechnung vom selben Tage über die bei ihm entstandenen pauschalierten Abmahnkosten in Höhe von 245,00 € inklusive Mehrwertsteuer bei. Mit Schreiben vom 13.05.2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die vorbereitete Unterlassungserklärung inhaltlich zu weit gefasst sei. Seine ursprünglich mit der Klageschrift vom 09.09.2015 zu Ziffern 1.a. und 1.b. angekündigten Anträge hat der Kläger mit Schriftsatz vom 09.11.2015 jeweils um den Textzusatz „für die zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt“ ergänzt. Der Kläger ist der Auffassung: § 16 a EnEV sei auch auf Makler anwendbar. Die Vorschriften der EnEV dienten sowohl dem Umweltschutz wie auch dem Verbraucherschutz, indem sie ein einheitliches Informationsniveau des Verbrauchers sicherstellen sollten. Ein Wettbewerbsbezug könne den Vorschriften nicht abgesprochen werden. Hinsichtlich der Anwendung des § 16 a EnEV auf Makler sei diese Vorschrift richtlinienkonform vor dem Hintergrund des Schutzzweckes des Artikels 12 der Richtlinie 2010/31/EU auszulegen. § 12 Abs. 4 der Richtlinie normiere eine grundsätzliche Verpflichtung für entsprechende Angaben in Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen. Er knüpfe dabei nicht an eine Pflicht des Eigentümers an, sondern begründe eine Angabeverpflichtung in den jeweiligen Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen. Damit stelle die Richtlinie eindeutig auf den Verkaufsprozess ab. Dieser werde in Deutschland fast ausschließlich über Immobilienmakler abgewickelt. § 16 a EnEV sei deshalb nach Sinn und Zweck von Norm und Normgeber richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Abgabeverpflichtung denjenigen treffe, der die Immobilienanzeige aufgebe. Dass die Angabe des wesentlichen Energieträgers für die Heizung in Artikel 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU nicht aufgeführt sei, stehe einem wettbewerbsrechtlichen Verstoß nicht entgegen, da die EU-Richtlinie lediglich Mindestanforderungen enthalte, die die einzelnen Mitgliedsstaaten nicht hinderten, verstärkte Maßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, wie es der deutsche Gesetzgeber in Artikel 16 Abs. 1 in Verbindung mit dem Muster der Anlage 6 u. 7, §§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EnEV getan habe. Das Unterlassen von gemäß § 16 a EnEV vorgeschriebenen Angaben verstoße zudem gegen § 5 a Abs. 4, 2 UWG, da unlauter auch handele, wer europarechtlich als verpflichtend vorgeschriebene Informationen vorenthalte. Ihm – dem Kläger – stehe auch ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 245,00 € inklusive Mehrwertsteuer zu. Da er – der Kläger – zur Abmahnung berechtigt gewesen sei, stehe ihm eine Kostenpauschale gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG zu. Hinsichtlich der Zusammensetzung der ihm insoweit entstandenen Kosten verweist er auf die zur Gerichtsakte gereichte Aufstellung über die bei ihm angefallenen Personal- und Sachkosten zuzüglich Mehrwertsteuer (Anlage K 7 = Blatt 91 d. A.). Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs a. in Zeitungen Anzeigen für Immobilien, für die zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt, vor deren Verkauf zu veröffentlichen ohne sicherzustellen, dass die Immobilienanzeigen die gemäß § 16a EnEV erforderliche Pflichtangabe zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes enthält, wenn dies geschieht wie in der Immobilienanzeige der Beklagten in den „X“ vom 11. April 2015, die wie folgt wiedergegeben wird: XXX-Immobilien Gepflegtes Ein-/Zweifamilienhaus in XXX! Ca. 676 m² Grundstücksfläche, ca. 171 m² Wfl., 6 Zimmer, Bj. 1955, letzte Modernisierung 2005 eigener Garten, Kamin, EBK, Balkon, Abstellraum, Verbr.-Ausweis.: 195,50 kWh(m²*a) inkl. Warmwasser, gültig bis 29.09.2018, KP: 298.000 €, LBS Immobilien XXX, AP: XXX Tel.XXX und/ oder b. in Zeitungen Anzeigen für Immobilien, für die zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt, vor deren Vermietung zu veröffentlichen ohne sicherzustellen, dass die Immobilienanzeigen die gemäß § 16a EnEV erforderliche Pflichtangabe zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes enthält, wenn dies geschieht wie in der Immobilienanzeige der Beklagten in den „X“ vom 11. April 2015, die wie folgt wiedergegeben wird: XXX Immobilien Sonnige Aussichten!!! Ca. 58 m² Wfl., 2 Zi., Bj. 1997, letzte Modernisierung 2012, Balkon, EBK, Keller, Verbr.-Ausws.: 93 kWh (m²*a) inkl. Warmwasser, gültig bis 01.01.2018, verfügbar: 01.05.2015, mtl. KM 650 + 130 NK inkl. 1 Stellplatz, XXX Immobilien XX, AP XXX, Tel. XXX 2 . an ihn 245,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Mai 2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung: dem Kläger stehe kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Sie – die Beklagte – sei nicht Normadressat des § 16 a Abs. 1 EnEV. Diese Regelung verpflichte nämlich den Verkäufer, in einer Immobilienanzeige in kommerziellen Medien sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige, sofern zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliege, bestimmte Pflichtangaben enthalte, so auch die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes. Nach § 16 a Abs. 2 EnEV sei Abs. 1 der Verordnung analog anwendbar auf Vermieter. Sie – die Beklagte – indes sei nicht Verkäufer bzw. Vermieter der in ihren Anzeigen genannten Immobilien. Vielmehr habe sie die beanstandeten Anzeigen – wie unstreitig ist - als Maklerin geschaltet. Vor diesem Hintergrund sei auch eine analoge Anwendung des § 16 a Abs. 1 oder Abs. 2 EnEV auf Immobilienanzeigen von Maklern ausgeschlossen. Weiterhin sei zu beachten, dass der Verstoß gegen § 16 a EnEV nach § 27 Abs. 2 Nr. 6 EnEV eine Ordnungswidrigkeit darstelle, und somit strafbewehrt sei. Eine analoge Anwendung auf Dritte verstoße gegen den Grundsatz „keine Strafe ohne Gesetz“. Im Übrigen fordere Artikel 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU nur, dass in Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen der in dem Ausweis über die Gesamt-Energieeffizienz angegebene Indikator der Gesamt-Energieeffizienz genannt werde. Eine Verpflichtung, den wesentlichen Energieträger für die Heizung anzugeben, kenne die Richtlinie also nicht. Insoweit stelle sich schon die weitere Frage, ob § 16 a EnEV wenn man einen Verstoß als Irreführungsfall begreife, nicht gegen die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken verstoße, wenn die Norm auf Anzeigen von Maklern anzuwenden sei. Die Beklagte bestreitet ferner mit Nichtwissen, dass bei dem Kläger die in seiner vorgelegten Aufstellung (Anlage K 7, Blatt 91 d. A.) genannten Personal- und Sachkosten in der dortigen geltend gemachten Höhe entstanden seien. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. I. 1. Der Kläger ist klagebefugt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. 2. Der von dem Kläger nach seinem Schriftsatz vom 09.11.2015 zuletzt verfolgte Antrag zu Ziff. 1.a. und 1.b. ist zulässig und stellt insbesondere im Verhältnis zu den ursprünglich in der Klageschrift angekündigten Anträgen keine Klageänderung im Sinne des Gesetzes dar. Gemäß § 264 Nr. 1 ist es als Änderung der Klage nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt werden. Vorliegend hat der Kläger lediglich aus Klarstellungsgründen in den jeweiligen Anträgen zu Ziff. 1. a. und Ziff. 1.b. den Textzusatz „für die zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt“ mit aufgenommen, um dies deutlicher hervortreten zu lassen. Auch ohne diesen jeweiligen Textzusatz war jedoch aufgrund der vom Kläger vorgelegten und beanstandeten Anzeigen, wenn man von dem mitgeteilten Inhalt der jeweiligen Anzeigen, nämlich sowohl der Verkaufsanzeige zu Ziff. 1.a. wie auch der Vermietungsanzeige zu Ziff. 1.b. klar, dass bei dem jeweils beworbenen Objekten ein Energieausweis in Form eines Verbrauchsausweises vorlag. II. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs.1, Abs. 3 Nr. 3, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 16 a Abs. 1 u. 2 EnEV (2014) zu wie auch aus §§ 8 Abs. 1 u. Abs. 2, 5 a Abs. 4 u. 2 UWG iVm Artikel 1 Abs. 3 u. Artikel 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU iVm § 16 a Abs. 1 u. 2 EnEV (2014) zu. 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten rechtfertigt sich der Anspruch des Klägers zunächst aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3, 4 Nr. 11 UWG iVm § 16 a Abs. 1 EnEV (2014). Die Vorschriften der EnEV 2014 über die Pflichten, welche Informationen eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien enthalten muss, stellen marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar. Insbesondere bildet die Regelung in § 16 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 u. Abs. 2 EnEV (2014) eine Marktverhaltensregel, die für die Kauf- bzw. Anmietentscheidung eines Verbrauchers wesentlich ist, und sichergestellt werden soll, dass dieser in Kenntnis der Sachlage über den wesentlichen Energieträger für die Heizung des Objektes seine Entscheidung treffen kann. Wie sich aus der Begründung des Bundesgesetzgebers zum Erlass der 2. Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 08.02.2013 (BR-Ds 113/13) ergibt, stellt der § 16 a EnEV (2014) die Umsetzung der Richtlinie aus Artikel 12 Abs. 4 2010/31/EU dar. Artikel 12 Abs. 4 der Richtlinie normiert dabei eine grundsätzliche Verpflichtung für die entsprechenden Angaben in Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen. Dabei vermag die Kammer der Auffassung der Beklagten nicht zu folgen, wonach die Informationspflicht des § 16 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 u. Abs. 2 EnEV seine Grundlage nicht im Gemeinschaftsrecht finde. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass in Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 2010/31/EU der Hinweis enthalten ist, dass bei den Anforderungen dieser Richtlinie es sich lediglich um Mindestanforderungen handle, die die einzelnen Mitgliedsstaaten nicht daran hinderten, verstärkte Maßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Auch wenn in der EU-Richtlinie die Verpflichtung, den wesentlichen Energieträger für die Heizung anzugeben nicht ausdrücklich in Artikel 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU enthalten ist, ist die vom Bundesgesetzgeber aufgenommene Verpflichtung damit durch die Richtlinie selbst gedeckt. Die Beklagte hat gegen die in § 16 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 EnEV (2014) genannte Pflicht verstoßen, weil sie in den beiden vom Kläger beanstandeten Immobilienanzeigen die wesentlichen Energieträger der Heizung unstreitig nicht genannt hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist sie auch Normadressat des § 16 a abs. 1 u. 2 EnEV, auch wenn in dem Absatz 1 dieser Norm ausdrücklich „der Verkäufer“ und in Abs. 2 u. a. ausdrücklich der „Vermieter“ genannt sind. Dies gebietet eine richtlinienkonforme Auslegung des Schutzzweckes des Artikels 12 der Richtlinie 2010731/EU eine Anwendung auch auf den Makler. Artikel 12 Abs. 4 der Richtlinie normiert nämlich eine grundsätzliche Verpflichtung für die entsprechenden Angaben in Verkaufs- oder vermietungsanzeigen. Dabei knüpft die Richtlinie nicht an eine Pflicht des Eigentümers oder Vermieters an, sondern begründet die Angabeverpflichtung in den jeweiligen Verkaufs- und Vermietungsanzeigen. Damit soll eindeutig auch vom Sinn und Zweck und Schutzzweck der Norm her der Verkaufs- oder Vermietungsprozess von Immobilien unter dem Gesichtspunkt der Energieeinsparung erfasst werden. Dass der bundesdeutsche Gesetzgeber diese Richtlinie unter diesem Aspekt im Verhältnis Eins zu eins umsetzen wollte, ergibt sich eindeutig aus den in § 16 a Abs. 1 im einzelnen unter Ziff. 1. bis 5. normierten Anforderungen, die mit der vorliegend streitbefangenen Nr. 3 sogar noch über den Richtlinientext der EU-Richtlinie hinausgeht. Dass der bundesdeutsche Gesetzgeber gerade die Makler von der Aufnahme entsprechender Angaben bezüglich der Energieeffizienz der jeweils beworbenen Gebäude hat ausnehmen wollen, indem er sie ausdrücklich nicht genannt hat, widerspricht jeglicher tatsächlicher und an den Geboten der tagtäglichen Praxis vorzunehmenden Auslegung der Bestimmung. So werden gerade im Immobilienbereich, wie vom Kläger unwidersprochen vorgetragen, ein Hauptteil der beworbenen Objekte über Makleranzeigen geschaltet. Die vom Bundesgesetzgeber verabschiedete Norm liefe von daher weitgehend leer, wenn man dem Verständnis der Beklagten von der Auslegung vom Wortlaut her folgen wollte. Bei sachgerechter und bei dem vom Schutzzweck der Information des Verbrauchers her vorzunehmenden Auslegung sind daher die Angaben auch in Verkaufs- und Vermietungsanzeigen durch eine Maklerin anzuwenden. Wenn sich nämlich ein Verbraucher für den Kauf oder die Anmietung einer Immobilie interessiert, soll er bereits in der Immobilienwerbung umfassend über die Energieeffizienz der Angebote informiert werden, um ihm beim Kauf oder bei der Anmietung einer Immobilie vor dem Hintergrund der Energieeffizienz des Objektes eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen. Dieser Betrachtungsweise steht auch der weitere Hinweis der Beklagten nicht entgegen, dass nach § 27 Abs. 2 Nr. 6 EnEV (2014) ein Verstoß gegen § 16 a EnEV eine Ordnungswidrigkeit darstellt und damit sanktionsbewährt ist. Bei diesem Hintergrund ist in der Tat die Frage aufzuwerfen, ob, wenn es um die Frage des Vorliegens einer Ordnungswidrigkeit geht, der Text der Verordnung für die Annahme eines Verstoßes durch den Makler ausreicht. Dass die Norm unter insoweit ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten hinsichtlich der Verfolgbarkeit im Ordnungswidrigkeitenverfahren insoweit nicht hinreichend klar und eindeutig gefasst ist, steht der Auslegung in dem oben beschriebenen Sinne damit nicht entgegen. Der Verstoß der Beklagten in den von dem Kläger beanstandeten Anzeigen stellt sich auch als spürbar im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG dar. Ein Verstoß gegen die EnEV (2014) ist regelmäßig geeignet, die gesetzlich geschützten Informationsinteressen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen und sie zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls womöglich nicht getroffen hätten. Darüber hinaus ist im harmonisierten Lauterkeitsrecht des Geschäftsverkehrs die Spürbarkeit immer dann zu bejahen, wenn in Verbraucherrechte eingegriffen wird. 2. Darüber hinaus rechtfertigt sich das Anspruchsbegehren des Klägers aus den von ihm verfolgten Anträgen zu Ziff. 1.a. und 1.b. aus §§ 8 Abs. 1 u. 2, 5 a Abs. 4 u. Abs. 2 UWG in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 3, 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU in Verbindung mit § 16 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 EnEV (2014). Nach § 5 Abs. 2 handelt unlauterer, wer die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkung des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Nach § 5 a Abs. 4 gelten als wesentlich im Sinne des Abs. 2 dieser Bestimmung auch Informationen, die dem Verbraucher aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Verordnung oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Nach den europarechtlichen Normen der Richtlinie 2010/31/EG, und zwar dort in Artikel 1 Abs. 3 und in Artikel 12 Abs. 4 vorgegebenen Richtlinien hat der bundesdeutsche Gesetzgeber diese in § 16 a Abs. 1 u. 2 EnEV (2014) umgesetzt. Mit der Schaltung der Anzeigen ohne die dort enthaltene Angabe zum wesentlichen Energieträger der Heizung verstieß die Beklagte als Beauftragter des jeweiligen Verkäufers bzw. Vermieters im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG unmittelbar selbst gegen europarechtliches Unionsrecht und war damit als Beauftragter selbst Normadressat des UWG-Verstoßes (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Auflage, (2014), § 8 UWG, Rdn. 2.1 a m. w. N.; § 5 a, Rdn. 38 m. w. N.). 3. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung der Abmahnpauschale in Höhe von 245,00 € inklusive Mehrwertsteuer rechtfertigt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 BGB. Da die von dem Kläger mit seinem Schreiben vom 24.04.2015 ausgebrachte Abmahnung rechtmäßig war, kann er Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Für einen Verband, dem es wie vorliegend zuzumuten ist, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und abzumahnen, kommt in derartigen Fällen ein Anspruch auf Ersatz der anteiligen Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale zu (vgl. Köhler, a. a. O., § 12, Rdn. 1.98 m. w. N.). Die von dem Kläger insoweit auf Rüge der Beklagten vorgelegte Aufstellung über die Personal- und Sachkosten in der Anlage K 7 (Blatt 91 d. A.) der im einzelnen umgelegten Kosten erscheinen der Kammer, auch wenn sie von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten werden, im Detail aber nicht substantiiert angegriffen werden, als hinreichende Schätzgrundlage für eine nach § 287 ZPO vorzunehmende Schätzung der Kosten des klagenden Verbandes. Zumal sie auch für andere Verbände, wie beispielsweise der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, wie auch bei den Buchpreisbindungstreuhändern für sachgerecht und angemessen erachtet wird (vgl. Köhler, a. a. O., § 12, Rdn. 1.98 u. 1.99 a). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 Satz 1 ZPO. Unterschrift