Beschluss
5 T 681/15
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2016:0115.5T681.15.00
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Tenor
Der Feststellungsantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt, wobei Dolmetscherkosten im gesamten erst- und zweitinstanzlichen Verfahren nicht erhoben werden.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 Euro.
Entscheidungsgründe
Der Feststellungsantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt, wobei Dolmetscherkosten im gesamten erst- und zweitinstanzlichen Verfahren nicht erhoben werden. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 Euro. Gründe: I. Der Betroffene reiste am 11.11.2014 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 25.11.2014 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (N) vom 12.02.2015 wurde der Antrag abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet. Diese Entscheidungen sind seit dem 17.03.2015 vollziehbar. Der Betroffene sollte am 02.09.2015 über den Flughafen Düsseldorf nach Italien überstellt werden. In der Nacht vorher sollte der Betroffene durch drei Mitarbeiter der Ausländerbehörde Borken abgeholt werden. Die in der Asylbewerberunterkunft anwesenden Personen konnten oder wollten sich allerdings nicht ausweisen. Auf ausdrückliche Frage nach Herrn K wurde keine Antwort gegeben. Da nicht verifiziert werden konnte, ob einer der Anwesenden der Betroffene war, wurde die Abschiebung abgebrochen. Der Betroffene tauchte sodann unter. Am 25.09.2015 sprach der Betroffene bei der Ausländerbehörde vor. Die bei dem Abschiebungsversuch anwesende Frau T stellte den Betroffenen zur Rede. Dieser erklärte, er wolle nicht nach Italien und erst recht nicht nach Guinea-Bissau. Er bat, seinen Fall neu zu prüfen, damit er in Deutschland bleiben könne. Da er nicht nach Italien wolle, habe er sich bei dem Abschiebungsversuch nicht zu erkennen gegeben. Mit Schreiben vom 25.09.2015 beantragte der Beteiligte zu 2) die Anordnung der Abschiebungshaft. Zur Begründung führte er aus, die Ausreise des Betroffenen bedürfe gem. § 58 Abs. 3 Nr. 7 AufenthG der Überwachung, da er zu erkennen gegeben habe, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wolle. Es liege der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG vor, da der Betroffene sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen habe. Es werde eine Haftdauer von 6 Wochen beantragt, da nach Rücksprache mit der koordinierenden ZfA Bielefeld die Organisation einer polizeilich begleiteten Rückführung nach Italien insgesamt ca. 6-7 Wochen bedürfe. Eine vollziehbare Rückkehrentscheidung liege im Hinblick auf den N-Bescheid vom 12.02.2015 vor. Die Rücküberstellungsfrist sei bis zum 17.09.2016 verlängert worden. Ein anhängiges Strafverfahren sei nicht aktenkundig/nicht bekannt. Sonstige Abschiebungshindernisse seien nicht ersichtlich. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 25.09.2015 räumte der Betroffene ein, dass er beim Abschiebetermin seine Identität verschwiegen und gesagt habe, Herr K sei zum Fußballspielen. Er habe Angst gehabt, nach Guinea abgeschoben zu werden, wo er um sein Leben fürchten müsse. Anschließend sei er nach Italien zurückgekehrt, wo er allerdings nicht habe leben können. Er habe keinerlei Unterstützung, insbesondere kein Geld für Nahrungsmittel gehabt. Er sei dann mit anderen Afrikanern zurück nach Deutschland gefahren, weil er keine andere Möglichkeit für sich gesehen habe. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25.09.2015 hat das Amtsgericht die Abschiebungshaft in der Form der Sicherungshaft gem. § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG bis zum 05.11.2015 angeordnet. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner durch Rechtsanwältin M eingelegten Beschwerde vom 07.10.2015. Mit Schriftsatz vom 13.10.2015 hat zusätzlich Rechtsanwalt N für den Betroffenen Beschwerde eingelegt, der inzwischen auf telefonische Nachfrage hin mitgeteilt hat, den Betroffenen nicht mehr zu vertreten. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Abschiebungshaft dürfte unzulässig sein, da eine konkrete Überstellung durch das Ausländeramt nicht mitgeteilt werden könne. Richtig sei, dass sich nach den Dublin-Vorschriften die Rücküberstellungsfrist aufgrund des Untertauchens bis September 2016 verlängert habe. Es dürfte aber nicht zulässig sein, den Betroffenen deshalb in Haft zu nehmen. Rechtsanwältin M hat ihre Beschwerde sodann damit begründet, der Beteiligte zu 2) verstoße gegen das Beschleunigungsgebot. Er habe bisher keinen Bericht hinsichtlich seiner Abschiebungsbemühungen vorgelegt. Der Haftantrag genüge nicht den Anforderungen des § 417 Abs. 1 FamFG, da Angaben zur Ausreisepflicht fehlen würden. Die Überstellungsfrist sei nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO bereits am 17.09.2015 abgelaufen. Das Schreiben Blatt 19 sei hinsichtlich der Fristverlängerung bis zum 17.09.2016 nicht angekreuzt worden. Eine Fristverlängerung dürfe nur erfolgen, wenn der ersuchte Staat dies mitgeteilt habe. Zu den Voraussetzungen der Überstellung nach Italien fehle jeder Sachvortrag. Zur Notwendigkeit der Haft fehle es an Angaben. Der Betroffene habe nicht geäußert, dass er sich der Abschiebung entziehen wolle. Auch zur Durchführbarkeit der Haft würden Angaben fehlen. Durch die aktuelle politische Situation seien Überstellungen nach Italien nur bedingt möglich. Letztlich fehle es an Angaben zur Haftdauer. Es bleibe offen, warum die Koordination der Polizei sechs bis sieben Wochen dauern solle und welche Schritte konkret unternommen werden würden. Im Rahmen der Anhörung habe sich der Richter zu vergewissern, dass der hinzugezogene Dolmetscher und der Betroffene in derselben Sprache miteinander kommunizieren könnten, was aktenkundig zu machen sei. In dem angefochtenen Beschluss würden konkrete Angaben dazu fehlen, ob die Abschiebung innerhalb der Haftdauer möglich sei und welche Schritte dazu im Einzelnen erforderlich seien. Der Beschluss sei nicht gem. § 38 Abs. 3 FamFG wirksam erlassen worden, da der Geschäftsstellenvermerk fehle. Das Amtsgericht habe nicht geprüft, ob die Abschiebungshaft verhältnismäßig sei. Die pauschale Feststellung genüge nicht. Der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG liege nicht vor, da es viele Gründe haben könne, dass der Betroffene sich nicht geäußert habe. Zudem habe der Beteiligte zu 2) alle erkennungsdienstlichen Möglichkeiten gehabt, um den Betroffenen zu identifizieren. Weshalb das nicht geschehen sei, sei nicht ersichtlich. Das mutmaßliche Untertauchen des Betroffenen sei nicht von § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG, sondern von 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, erfasst. Der Beteiligte zu 2) hat dahin Stellung genommen, die Beschwerdebegründung des Rechtsanwaltes N greife nicht, da ein konkreter Abschiebungstermin nach § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG n.F. nicht feststehen müsse. Insoweit sei lediglich Voraussetzung, dass die Abschiebung innerhalb des Haftzeitraumes durchgeführt werden könne. Zu der Beschwerdebegründung von Rechtsanwältin M wurde keine Stellungnahme abgegeben. Am 27.10.2015 wurde der Betroffene polizeilich begleitet nach Italien abgeschoben. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 09.11.2015 beantragt der Betroffene durch Rechtsanwältin M nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Haftbeschlusses und die Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Unna gem. § 69 Abs. 1 FamFG, da die Begründung des Nichtabhilfebeschlusses mangelhaft sei. Sie setze sich mit der Beschwerdebegründung vom 22.10.2015 überhaupt nicht auseinander. II. Die Beschwerde des Betroffenen ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass sich die Hauptsache mit der zwischenzeitlich erfolgten Abschiebung des Betroffenen erledigt hat. Im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.12.2001 (Az. 2 BvR 527/99) ist mit Blick auf den mit der Freiheitsentziehung verbundenen Eingriff in Grundrechtspositionen des Betroffenen sein Rechtsschutzbedürfnis mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses feststellen zu lassen, zu bejahen, vgl. § 62 Abs. 2 FamFG. III. Die Beschwerde ist unbegründet, da der angefochtene Beschluss rechtsfehlerfrei ergangen ist und den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt. Der angefochtene Beschluss ist wirksam. Dass der Beschluss entgegen § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG keinen Geschäftsstellenvermerk enthält, steht der Wirksamkeit nicht entgegen (vgl. Keidel, FamFG, 18. Auflage, § 38 Rn. 93). Er wurde ausweislich des Vermerks über die Anhörung vom 25.09.2015 dem Betroffenen tatsächlich auch bekanntgegeben und übergeben (Blatt 20 Rückseite der Akten) und ist damit wirksam zugestellt worden (vgl. Keidel, FamFG, 18. Auflage, § 15 Rn. 29). Der Haftantrag war zulässig. Er erfüllt die Voraussetzungen des § 417 FamFG. Insbesondere enthält er hinreichende Angaben zur erforderlichen Dauer der Abschiebungshaft gem. § 417 Abs. 2 Nr. 4 FamFG. Der Beteiligte zu 2) hat nämlich ausgeführt, die Organisation eines sicherheitsbegleiteten Fluges nach Italien bedürfe nach Rücksprache mit der ZfA Bielefeld insgesamt ca. 6-7 Wochen. Dieser Vortrag genügt den Anforderungen des BGH laut Beschluss vom 31.01.2013, Az. V ZB 20/12. Danach ist die in § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG vorgeschriebene Begründung der erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung nämlich vor dem Hintergrund der Vorschrift in § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu sehen, nach der die Inhaftnahme des Ausländers auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist. Dementsprechend sind die Anforderungen an die Begründung umso höher, je länger die Haft dauern soll. Die Ausführungen des Beteiligten zu 2) lassen ohne weiteres erkennen, dass und warum nach seiner Auffassung die Abschiebung des Betroffenen nach Italien eine Vorlaufzeit von 6-7 Wochen benötigt. Es ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich Wartezeiten ergeben können, weil Bundespolizisten nicht immer kurzfristig zum Zwecke der Sicherheitsbegleitung abgestellt werden können. Zudem hat der Beteiligte zu 2) nachvollziehbar erläutert, dass er von einer Organisationszeit von bis zu 6-7 Wochen ausgehen musste, bis eine Flugbegleitung gestellt werden könnte. Es war nicht erforderlich, im Einzelnen zu erläutern, „welche Schritte konkret unternommen werden“, da die Organisation eines sicherheitsbegleiteten Fluges der einzige zu unternehmende Schritt war. Die beantragte Haftdauer von 6 Wochen ist daher nicht zu beanstanden. Nicht zutreffend ist, dass bei Antragstellung bereits ein konkreter Termin für die Abschiebung feststehen muss. Der Haftantrag enthält auch hinreichende Angaben gem. § 417 Abs. 2 Nr. 5 FamFG zur Verlassenspflicht des Betroffenen sowie zu den Voraussetzungen und der Durchführbarkeit der Abschiebung. Der Beteiligte zu 2) hat in dem Haftantrag dargelegt, dass eine vollziehbare Rückkehrentscheidung vorliegt, weil der Asylantrag des Betroffenen durch Bescheid des N vom 12.02.2015 als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet wurde und dieser Bescheid seit dem 17.03.2015 vollziehbar ist. Der Beteiligte zu 2) hat auch dargelegt, dass die Abschiebung nach Italien möglich war, weil die Rücküberstellungsfrist bis zum 17.09.2016 verlängert wurde. Entgegen dem Vortrag des Betroffenen durch Rechtsanwältin M ist auf der Mitteilung des N vom 08.09.2015 (Blatt 19 der Akten) sehr wohl angekreuzt, dass die verlängerte Überstellungsfrist erst am 17.09.2016 endet. Das Kreuz ist sehr schwach gedruckt, so dass es möglicherweise auf der Kopie der Verfahrensakte, welche Rechtsanwältin M für sich gefertigt haben dürfte, nicht mehr zu sehen ist. Selbst wenn die Rücküberstellungsfrist bereits abgelaufen gewesen wäre, wäre die Abschiebung nicht unmöglich, da Italien bezüglich des Betroffenen offensichtlich weiterhin aufnahmebereit war. Entgegen der Meinung des Betroffenen enthält der Haftantrag auch hinreichende Angaben zu den Voraussetzungen der Überstellung nach Italien, zur Notwendigkeit der Haft und zur Durchführbarkeit der Haft. Die Kammer kann schon nicht nachvollziehen, welche Angaben hier angeblich fehlen sollen. Weshalb Überstellungen nach Italien „aufgrund der aktuellen politischen Situation“ nur bedingt möglich sein sollen, erschließt sich nicht. Der Haftantrag war auch begründet, da der Haftgrund gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthaltsG vorlag. Der Betroffene hat sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen, indem er sich nicht zu erkennen gegeben hat, als er zum Zwecke der Abschiebung in seiner Unterkunft abgeholt werden sollte. Darüber hinaus hat er sogar aktiv seine Anwesenheit in der Unterkunft geleugnet. Er hat im Anhörungstermin selbst angegeben, er habe gesagt, Herr K sei zum Fußballspielen, weil er Angst gehabt habe, nach Guinea abgeschoben zu werden. Er hat somit nicht nur an der Feststellung seiner Identität nicht mitgewirkt, sondern sogar aktiv falsche Angaben gemacht. Diese falschen Angaben hat er gerade zu dem Zweck gemacht, nicht nach Guinea abgeschoben zu werden. Soweit der Betroffene durch Rechtsanwältin M vortragen lässt, sein Schweigen möge vielfältige Gründe haben, die nicht geklärt worden seien, trifft dieses ersichtlich nicht zu. Unter diesen Umständen kommt es nach Auffassung der Kammer auch nicht darauf an, ob der Beteiligte zu 2) die Möglichkeit und die Pflicht gehabt hätte, die Identität des Betroffenen selbst festzustellen. Ob zusätzlich der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vorliegt, da der Betroffene nach dem gescheiterten Abschiebungsversuch untergetaucht war, kann dahinstehen, da ein Haftgrund bereits ausreichend ist. Auch eine Unverhältnismäßigkeit der Haftanordnung nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist nicht erkennbar. Insbesondere ist die Haftdauer von 6 Wochen nicht unverhältnismäßig lang. Es konnte davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung innerhalb dieses Zeitraumes möglich war. Entgegen stehende Gründe waren nicht ersichtlich. Weitere Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Haftanordnung bestehen ebenfalls nicht. Mildere Mittel zur Sicherstellung der Abschiebung sind nicht ersichtlich. Welche Mittel das angeblich sein könnten, gibt der Betroffene in seiner Beschwerdebegründung selbst nicht an. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist nicht verfahrensfehlerhaft ergangen. Dass eine Verständigung zwischen der Dolmetscherin und dem Betroffenen nicht möglich war, ist nicht ersichtlich. Das Gegenteil ist der Fall. Der Betroffene hat detaillierte Angaben zu dem von dem Beteiligten zu 2) angeführten Haftgrund gemacht. Dieses wäre nicht möglich gewesen, wenn ihm der Haftantrag aufgrund fehlender Verständigungsmöglichkeit mit der Dolmetscherin tatsächlich nicht bekannt gewesen wäre. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der anhörende Richter am Amtsgericht lediglich Zuhörer eines Gesprächs zwischen Betroffenem und Dolmetscherin war und eine Kommunikation zwischen Richter und Betroffenen tatsächlich gar nicht stattgefunden hatte (so die Konstellation in dem von Rechtsanwältin M zitierten Fall BGH Beschluss vom 04.03.2010, Az. V ZB 184/09). Die Ausführungen des Betroffenen durch Rechtsanwältin M zu diesem Punkt sind gänzlich abwegig und ohne jeden Bezug zum konkreten Fall. Der Beteiligte zu 2) hat auch nicht gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen. Dass die Organisation eines sicherheitsbegleiteten Fluges eine Vorlaufzeit von ca. 6 Wochen benötigt, ist der Kammer aufgrund einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle bekannt. Dass eine Sicherheitsbegleitung aufgrund des bisherigen Verhaltens des Betroffenen notwendig ist, liegt auf der Hand. Die Abschiebung konnte letztlich innerhalb kürzerer Zeit als den zunächst geschätzten 6 Wochen durchgeführt werden, nämlich innerhalb von nicht einmal 5 Wochen. Weitere Ausführungen des Beteiligten zu 2) hierzu waren nicht erforderlich. Inwiefern eine schnellere Abschiebung möglich gewesen sein sollte, trägt der Betroffene selbst nicht vor. Zutreffend ist, dass das Beschwerdegericht das Verfahren gem. § 69 Abs. 1 FamFG an das Amtsgericht zurückverweisen kann, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat oder das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme erforderlich ist und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Zuständig wäre dann allerdings das Amtsgericht Borken, nicht Unna. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung macht die Kammer keinen Gebrauch, da es weder an einer Entscheidung in der Sache fehlt noch ein wesentlicher Mangel vorliegt. Richtig ist auch, dass eine Nichtabhilfeentscheidung zu begründen ist. Die Ausführlichkeit der Begründung liegt jedoch im Ermessen des Richters. Die Kammer hält es für ausreichend, dass der Richter am Amtsgericht auf die beiden wesentlichen Argumente der Beschwerden eingegangen ist und im Übrigen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen hat. Zu Recht hat das Amtsgericht auch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung gemäß § 422 Abs. 2 FamFG angeordnet, da anderenfalls zu befürchten war, dass der Betroffene sich der Abschiebung entziehen würde. Einer neuerlichen persönlichen Anhörung des Betroffenen bedurfte es nicht, da hiervon keine weitere Sachaufklärung zu erwarten war und diese im Rahmen einer Feststellungsbeschwerde auch nicht zu erfolgen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat beim Bundesgerichtshof (Postanschrift: Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe) schriftlich in deutscher Sprache einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und 2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Auch diese Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses. Die Begründung der Rechtsbeschwerde kann in der Rechtsbeschwerdeschrift oder in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen. Wegen des notwendigen Inhalts der Begründung wird auf § 71 Abs. 3 FamFG Bezug genommen. Die Beteiligten müssen sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und etwaige weitere Schriftsätze von einem solchen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Unterschriften