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Beschluss

5 T 42/16

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2016:0222.5T42.16.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Haftantrag der beteiligten Ausländerbehörde vom 05.01.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der beteiligten Ausländerbehörde auferlegt. Eine etwaige Gerichtskostenfreiheit bleibt unberührt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Haftantrag der beteiligten Ausländerbehörde vom 05.01.2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der beteiligten Ausländerbehörde auferlegt. Eine etwaige Gerichtskostenfreiheit bleibt unberührt. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Auf den Antrag der beteiligten Ausländerbehörde vom 05.01.2016 (Bl. 2 ff. d.A.), auf den wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird, ordnete das Amtsgericht Warendorf – nach persönlicher Anhörung des Betroffenen am 13.01.2016 – mit Beschluss vom 13.01.2016 gegen den Betroffenen die Abschiebungshaft bis längstens zum 13.04.2016 an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Amtsgerichts vom 13.01.2016 (Bl. 24, 25 d.A.) verwiesen. Gegen diesen amtsgerichtlichen Beschluss legte der Betroffene mit Anwaltsschriftsatz vom 18.01.2016 Beschwerde ein, die mit Anwaltsschriftsatz vom 08.02.2016 (Bl. 52-56 d.A.) – auf den hinsichtlich der weiteren Einzelheiten verweisen wird – näher begründet wurde. II. Die Beschwerde des Betroffenen ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Ob die in der Beschwerdebegründung ausführlich vorgetragenen – vornehmlich verfahrensrechtlichen - Einwendungen des Betroffenen berechtigt sind, kann dabei dahinstehen, da nach Auffassung der Kammer schon keiner der in § 62 AufenthG normierten Haftgründe vorliegt. 1. Der vom Amtsgericht angenommene Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt voraus, dass die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Das Amtsgericht stellt insoweit darauf ab, dass das Visum abgelaufen und der Betroffene demzufolge ausreisepflichtig war. Feststellungen zu einem Wechsel des Aufenthaltsorts trifft das Amtsgericht nicht. Es ist auch weder von der Ausländerbehörde vorgetragen worden noch sonst aus der Akte ersichtlich, dass der Betroffene ohne entsprechende Information der Ausländerbehörde seinen Aufenthaltsort gewechselt hätte. Im Übrigen stellt ein Wechsel des Aufenthaltsortes ohne Anzeige bei der Ausländerbehörde nur dann einen Haftgrund dar, wenn die Ausländerbehörde den betreffenden Ausländer zuvor auf die Anzeigepflicht und die mit einem Unterlassen der Anzeige verbundenen Folgen hingewiesen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.2011 – V ZB 36/11, juris m.w.N.; OLG Celle InfAuslR 2004, 118). Dass ein solcher Hinweis vorliegend erfolgt wäre, lässt sich der Akte nicht entnehmen. Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG liegen damit hier nicht vor. 2. Der von der Ausländerbehörde angenommene Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Dieser Haftgrund setzt voraus, dass der Ausländer sich zuvor in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat. Es ist im vorliegenden Fall aber weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass bereits eine Abschiebung des Betroffenen versucht worden wäre, der er sich hätte entziehen können. Dass der Betroffene, wovon die Ausländerbehörde ausgeht, sich durch die Vernichtung einzelner Seiten seines Passes seiner Ausreisepflicht zu entziehen versucht haben mag, genügt insofern nicht. In § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AufenthG heißt es „sich der Abschiebung entzogen haben“ und nicht „der Ausreisepflicht“. 3. Auch die weiteren in § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG genannten Haftgründe liegen nicht vor: a) Der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt voraus, dass der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist. Im vorliegenden Fall ist der Betroffene aber mit einem gültigen Schengen-Visum und damit nicht unerlaubt im Sinne dieser Vorschrift eingereist. b) Der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a AufenthG setzt voraus, dass eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann. Dass eine solche Abschiebungsanordnung vorliegend ergangen wäre, ist nicht ersichtlich. c) Voraussetzung für den Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist, dass der Ausländer aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde. Der Akte lässt sich vorliegend nicht entnehmen, dass dem Betroffenen in der Vergangenheit bereits ein konkreter Abschiebungstermin mitgeteilt worden wäre, zu dem der Betroffene dann nicht angetroffen werden konnte. d) Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 AufenthG sind erfüllt, wenn im Einzelfall Gründe vorliegen, die auf den in § 2 Abs. 14 AufenthG festgelegten Anhaltspunkten beruhen und deshalb der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will. Im vorliegenden Fall kann keiner der in § 2 Abs. 14 AufenthG beschriebenen Umstände festgestellt werden. aa) § 2 Abs. 14 Nr. 1 AufenthG betrifft den Fall des sog. Untertauchens, wenn nämlich der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht nicht nur vorübergehend gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist, und sich dadurch einem behördlichen Zugriff entzogen hat, wobei der Gesetzesbegründung zufolge (vgl. BT-Drucksache 18/4097) Voraussetzung ist, dass der betreffende Ausländer zuvor auf die Pflicht, den Aufenthaltswechsel anzuzeigen, auch entsprechend hingewiesen worden ist. Das aber kann im vorliegenden Fall, wie bereits ausgeführt, gerade nicht festgestellt werden. bb) § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG stellt auf eine Identitätstäuschung insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität ab. Dass der Betroffene im vorliegenden Fall über seine Identität getäuscht hätte, trägt auch die Ausländerbehörde nicht vor. Dass bloße Herausreißen von Seiten des Reisepasses mit einem Visum bedingt insoweit keine Identitätstäuschung. Auch ist nicht sicher feststellbar, ob der Betroffene die entsprechenden Seiten seines Reisepasses selbst entfernt hat. cc) § 2 Abs. 14 Nr. 3 AufenthG bezieht sich auf die Verweigerung oder Unterlassung von gesetzlich festgelegten Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität. Es ist schon fraglich, ob jemand, der einzelne Seiten aus seinem Reisepass herausreißt und vernichtet, damit überhaupt von ihm geschuldete Mitwirkungshandlungen zur Feststellung seiner Identität verweigert oder unterlässt. Jedenfalls kann der Gesetzesbegründung zufolge ein Verstoß gegen geschuldete Mitwirkungshandlungen nur dann eine Inhaftnahme nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 14 Nr. 3 AufenthG rechtfertigen, wenn der betreffende Ausländer zuvor auf seine entsprechenden Mitwirkungspflichten hingewiesen wurde. Dass im vorliegenden Fall der Betroffene entsprechend belehrt worden wäre, lässt sich der Akte aber nicht entnehmen. dd) § 2 Abs. 14 Nr. 4 AufenthG betrifft den Fall, dass der Ausländer zu seiner unerlaubten Einreise so erhebliche Geldbeträge an einen Dritten („Schleuser“) gezahlt hat, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren. Die Vorschrift ist schon deshalb nicht einschlägig, weil der Betroffene nicht unerlaubt, sondern mit einem gültigen Visum eingereist ist. Dass er mit Hilfe eines Schleusers eingereist wäre, ergibt sich aus der Akte nicht und wird auch von der Ausländerbehörde nicht vorgetragen. ee) § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG benennt den Fall, dass der Ausländer ausdrücklich erklärt, sich der Abschiebung entziehen zu wollen, wobei die Gesetzesbegründung explizit auf die Fälle abstellt, in denen der betreffende Ausländer nicht nur klar und zielgerichtet zum Ausdruck bringt, dass er keinesfalls freiwillig in den in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat reisen wird, sondern darüber hinaus auch, dass er sich behördlichem Zwang zur Durchsetzung der Rückführung durch Untertauchen oder andere Handlungen entziehen werde. Vorliegend ist aber nicht ersichtlich, dass der Betroffene ausdrücklich erklärt hätte, dass er sich einer Abschiebung entziehen werde. Im Rahmen der gerichtlichen Anhörung hat der Betroffene insoweit lediglich erklärt, dass er in der Unterkunft in Ahlen bleiben oder aber zu seiner Mutter nach Mallorca reisen möchte. ff) § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG stellt darauf ab, dass der Ausländer, um sich der bevorstehenden Abschiebung zu entziehen, sonstige konkrete Vorbereitungshandlungen von vergleichbarem Gewicht vorgenommen hat, die nicht durch Anwendung unmittelbaren Zwangs überwunden werden können. Dass zu dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene Seiten aus seinem Reisepass herausgerissen haben soll, eine konkrete Abschiebung bereits tatsächlich bevorgestanden hätte, der er sich dadurch hätte entziehen wollen, ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 430 FamFG. Die Wertfestsetzung erfolgt gemäß § 36 Abs. 3 GNotKG. Unterschrift