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Urteil

014 O 458/15

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2016:0421.014O458.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d: Die Kläger begehren u.a. die Feststellung, dass das zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertragsverhältnis durch Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde. Mit Vertrag vom 07.06.2004 (Darlehenskonto-Nr.: 2222) gewährte die Beklagte den Klägern für den Erwerb einer selbstgenutzten Immobilie ein grundpfandrechtlich besichertes Annuitätendarlehen über einen Nennbetrag von EUR 70.000,- zu einem für 10 Jahre festgeschriebenen Sollzinssatz von 4,61%. Die der Vertragsurkunde beigefügte Widerrufsbelehrung enhält u.a. folgende Regelungen: „Fristlauf Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde bzw. meines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurden […].“ Adressat des Widerrufs Der Widerruf ist zu senden an meinen nachstehend bezeichneten Vertragspartner: B- Postfach […] „Widerruf bei bereits erhaltener Leistung Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von meinem Vertragspartner erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich die empfangene Leistung jedoch an meinen Vertragspartner zurück gewähren und ihm die von mir aus der Leistung gezogenen Nutzungen herausgeben. Kann ich die von meinem Vertragspartner mir gegenüber erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren - beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erhaltenen Leistung ausgeschlossen ist -, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der Bank bzw. dem Kooperationspartner erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt habe. Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die erbrachte Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 15 d.A. verwiesen. Zum Ende der Zinsfestbindung wurde der Darlehensvertrag einvernehmlich abgelöst. Mit Schreiben vom 10.12.2014 wandten sich die Kläger mit der geltend gemachten Forderung an die Beklagten. Nachdem eine außergerichtliche Streitbeilegung scheiterte, erklärten die Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 08.05.2015 den Widerruf (vgl. Anlage K 5, Bl. 22 d.A.). In Folge konsultierten die Kläger die Firma B1 AG zur Berechnung ihrer Rückforderungsansprüche. Diese errechnete Ansprüche in Höhe von EUR 23.344,53 aus dem Rückgewährschuldverhältnis, die Gegenstand der Klageforderung zu 2) sind. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete die Fa. B1 AG EUR 499,80 brutto. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten in der Anlage K6, Bl. 23ff. d.A. verwiesen. Die Kläger sind der Rechtauffassung, die Erklärungen zum Abschluss der streitigen Darlehensverträge seien wirksam widerrufen. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil - der Widerrufsadressat nicht mit einer ladungsfähigen Anschrift angegeben sei - die Widerrufsfolgen unvollständig und undeutlich erläutert seien, da bereits die Überschrift den Eindruck erwecke, dass ein Widerruf nur möglich sei, soweit das Darlehen schon ausgezahlt wurde und ferner lediglich auf die Pflichten, nicht jedoch auf die Rechte des Darlehensnehmers verwiesen werde - die Möglichkeit der Vermeidung einer Wertersatzpflicht lediglich auf verbundene Geschäfte zutreffe, hier jedoch kein verbundenes Geschäft vorliege - der Hinweis auf die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen innerhalb von 30 Tagen fehle. Die Kläger beantragen, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien am 01./07.06.2004 geschlossene Darlehensvertragsverhältnis mit der Nummer 2222 über einen Darlehensbetrag in Höhe von EUR 70.000,- in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger EUR 23.344,53 nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2015 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.524,15 sowie notwendige Gutachterkosten in Höhe von EUR 499,80 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Rechtsauffassung, dass die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen genüge. Im Übrigen sei ein Widerrufsrecht verwirkt. Sie behauptet, Nutzungen haben die Beklagte auf die Zins- und Tilgungsleistungen der Kläger nicht ziehen können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Widerruf der Willenserklärungen zum Abschluss des Darlehensvertrages war verfristet und somit unwirksam, weil das Widerrufsrecht der Kläger aus § 495 BGB nach Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. durch Ablauf der Zweiwochenfrist erloschen war. Die Beklagte hat eine den Vorgaben des § 355 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung erteilt. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Die hier vorliegende Widerrufsbelehrung war bereits Gegenstand der Entscheidung des OLG Hamm, Urteil vom 16.03.2015, 31 U 118/14 so dass sich die Entscheidungsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Wesentliche bechränken sollen und im Übrigen auf die Begründung der dortigen Entscheidung verwiesen wird, der sich das Landgericht uneingeschränkt anschließt. 1. Soweit die Kläger monieren, dass die Widerrufsbelehrung keine ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten enthielte, und die Belehrung deshalb fehlerhaft sei, dringen sie damit nicht durch, denn die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt den Anforderungen (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2012, VIII ZR 95/11, NJW 2012, 1065/1066; OLG Hamm, Urteil vom 21.10.2015, 31 U 56/15, BeckRS 2015, 20137 [Rn. 65]). Zustellungen unter einer Postanschrift sind möglich. Die Kläger können ihren Widerruf beispielsweise per Einwurfeinschreiben übersenden. Der Verbraucherschutz erfordert es nicht zwingend, dass die Verbraucher ihren Widerruf zumindest auch in den Hausbriefkasten des Widerrufsempfängers einwerfen können müssen. 2. Der Belehrungszusatz zum „Widerruf bei bereits erhaltenen Leistungen“ ist zunächst inhaltlich richtig, und stellt aus verständiger Verbrauchersicht deutlich klar, dass der Verbraucher auch widerrufen kann, wenn er bereits Leistungen des Vertragspartners erhalten hat. Soweit die Kläger rügen, dass dies eine Belehrung zu den Widerrufsfolgen sei, die lediglich Pflichten der Darlehensnehmer enthält, ist dies nicht zu beanstanden, da nach § 355 BGB a.F. eine Belehrung zu den Widerrufsfolgen gänzlich entbehrlich war, soweit jedenfalls kein Haustürgeschäft vorlag. Die Belehrung durfte lediglich – soweit sie erfolgte - nicht unzutreffend oder irreführend sein (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.10.2015, 31 U 56/15, BeckRS 2015, 20137; OLG Hamm, Urteil vom 16.03.2015, 31 U 118/14, BeckRS 2015, 08164), was hier nicht der Fall ist. 3. Soweit die Kläger die Formulierung zur Wertersatzpflicht bzw. zu deren Vermeidung rügen, weil diese auf den Austausch von Waren zugeschnitten sei, begründet dies ebenfalls nicht die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung. Denn die Belehrung in diesem Teil lässt sich auch auf die Vertragssituation beim Darlehensvertrag übertragen, beispielsweise wenn die Leistung in der Bank in der Vorhaltung und Bereitstellung des Darlehens besteht, der Darlehensnehmer das bereitgestellte Darlehen jedoch nicht in Anspruch nimmt. Dann hat er einen Wertersatz vermieden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.10.2015, 31 U 56/15, BeckRS 2015, 20137 Rn. 60). 4. Soweit die Kläger rügen, dass die Widerrufsfolgenbelehrung unvollständig sei, da die Widerrufsfolgen nicht umfassend beschrieben seien, war dies – soweit kein Haustürgeschäft vorlag – im Falle eines Verbraucherdarlehensvertrages nicht notwendig (s.o.). Entgegen der Auffassung der Kläger sah auch das bis zum 08.12.2004 gültige Muster in der Anlage 2 zu § 14 BGBInfoVO keinen Hinweis auf die Erstattungspflicht von Zahlungen binnen 30 Tagen vor, sondern erst das ab dem 08.12.2004 einschlägige Muster. Im Übrigen sollte dieser Hinweis dem Verbraucher gegenüber verzugsauslösend sein, der fehlende Hinweis war daher für den Verbraucher günstig. Mangels wirksamen Widerrufs hat sich der Darlehensvertrag daher nicht in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis gewandelt, so dass auch den Ansprüchen auf Zahlung des Saldos sowie auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kein Erfolg beschieden werden konnte. II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Unterschrift