Beschluss
05 T 279/16
LG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zurückweisung eines Gebots in der Zwangsversteigerung ist gerechtfertigt, wenn die vom Vollstreckungsgericht verlangte Sicherheitsleistung nicht nachgewiesen ist.
• Bei Überweisung der Sicherheit auf das Konto der Gerichtskasse muss der Nachweis im Versteigerungstermin vorliegen; spätere Vorlage rechtfertigt die Annahme des Gebots nicht.
• Hat ein Dritter die Zahlung geleistet, ist zusätzlich der Nachweis erforderlich, dass die Zahlung ausdrücklich als Sicherheitsleistung für den Bieter bestimmt war.
• Das Vollstreckungsgericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Gerichtskasse Nachforschungen über weitergehende Angaben zum Überweisungsauftrag anzustellen, soweit keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung unwirksamen Meistgebots mangels nachgewiesener Sicherheitsleistung • Die Zurückweisung eines Gebots in der Zwangsversteigerung ist gerechtfertigt, wenn die vom Vollstreckungsgericht verlangte Sicherheitsleistung nicht nachgewiesen ist. • Bei Überweisung der Sicherheit auf das Konto der Gerichtskasse muss der Nachweis im Versteigerungstermin vorliegen; spätere Vorlage rechtfertigt die Annahme des Gebots nicht. • Hat ein Dritter die Zahlung geleistet, ist zusätzlich der Nachweis erforderlich, dass die Zahlung ausdrücklich als Sicherheitsleistung für den Bieter bestimmt war. • Das Vollstreckungsgericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Gerichtskasse Nachforschungen über weitergehende Angaben zum Überweisungsauftrag anzustellen, soweit keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen. Die Beschwerdeführerin ist Tochtergesellschaft; ihre Muttergesellschaft zahlte vor Versteigerung 12.700 € auf das Konto der Gerichtskasse. Im Termin trat die Tochter als Bieterin mit einem Meistgebot von 65.200 € auf. Das Amtsgericht verlangte Sicherheit und stellte fest, dass die Zahlung von der Muttergesellschaft und nicht von der Bieterin geleistet worden war. Die Zahlungsanzeige der Gerichtskasse nannte die Mutter als Einzahlerin und enthielt keinen eindeutigen Hinweis, dass die Zahlung der Sicherheitsleistung zugunsten der Tochter galt. Der Überweisungsauftrag mit näherem Buchungstext lag im Termin nicht vor. Das Amtsgericht wies das Gebot der Tochter zurück; die Ersteherin erhielt den Zuschlag. Die Tochter legte Beschwerde ein und legte später den Überweisungsauftrag vor; das Gericht wies die Beschwerde zurück und ließ die Rechtsbeschwerde zu. • Rechtliche Grundlage: § 81 Abs. 1 ZVG (Zuschlag dem Meistbietenden) sowie §§ 69, 70 ZVG (Sicherheitsleistung und Nachweis). • Grundsatz: Zuschlag wird demjenigen erteilt, der das höchste wirksame Gebot abgegeben hat; ein Gebot ist unwirksam, wenn die geforderte Sicherheit nicht nachgewiesen ist (§ 70 Abs. 2 Satz 3 ZVG). • Nachweis bei Überweisung: Bei Zahlung auf das Konto der Gerichtskasse muss die Überweisung vor dem Termin erfolgt sein (§ 70 Abs. 2 Satz 2 ZVG) und im Termin nachgewiesen werden (§ 69 Abs. 4 ZVG). • Zahlung durch Dritten: Wenn die Sicherheit von einem Dritten erbracht wird, ist zusätzlich zum Zahlungsnachweis ein eindeutiger Nachweis erforderlich, dass die Zahlung ausdrücklich für die Sicherheitsleistung des Bieters bestimmt ist; die bloße Benennung des Bieters in der Zahlungsanzeige genügt nicht. • Beweisstand im Termin: Der Überweisungsauftrag mit dem aussagekräftigen Buchungstext lag im Termin nicht vor; daher konnte das Gericht nicht feststellen, dass die Muttergesellschaft die Zahlung als Sicherheit für die Tochter bestimmt hatte. • Amtspflicht des Gerichts: Es besteht grundsätzlich keine Pflicht des Vollstreckungsgerichts, von sich aus bei der Gerichtskasse weitere Nachforschungen anzustellen; der Bieter hat die Obliegenheit, den erforderlichen Nachweis im Termin zu erbringen. • Verfahrenszweck: Gesetzgeberisch ist auf zügige Entscheidung im Termin abgestellt; umfangreiche Nachforschungen würden Verfahrensverzögerungen begünstigen und sind deshalb nicht geboten. • Entscheidungsfolge: Mangels im Termin nachgewiesener Zweckbestimmung ist das Gebot der Tochter nach § 70 Abs. 2 Satz 3 ZVG zurückzuweisen, sodass das nächsthöhere wirksame Gebot den Zuschlag begründet. Die Beschwerde der Tochtergesellschaft wird zurückgewiesen; das Amtsgericht hat den Zuschlag zu Recht der Ersteherin erteilt, weil das höhere Gebot der Beschwerdeführerin unwirksam war. Voraussetzung für Wirksamkeit eines Gebots ist der im Termin nachgewiesene Einzahlungsvorgang auf das Gerichtskassenkonto; bei Zahlung durch Dritte muss zusätzlich eindeutig feststehen, dass die Zahlung als Sicherheitsleistung für den Bieter bestimmt ist. Im vorliegenden Fall lag ein solcher Nachweis nicht vor, weil der Überweisungsauftrag mit dem entscheidenden Buchungstext im Termin nicht vorlag und die Zahlungsanzeige allein kein hinreichendes Einverständnis der Muttergesellschaft auswies. Eine Verpflichtung des Gerichts, von sich aus weitere Nachforschungen bei der Gerichtskasse anzustellen, besteht nicht, sodass die Zurückweisung des Gebots verfahrensrechtlich und materiell gerechtfertigt ist. Die Rechtsbeschwerde wurde zur Klärung der grundsätzlichen Nachforschungspflichten zugelassen.