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Beschluss

5 T 253/16

LG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Mitglieder des Gläubigerausschusses haben nach §73 InsO Anspruch auf Vergütung und Ersatz angemessener Auslagen; die Vergütung bemisst sich vorrangig nach dem Zeitaufwand. • Der Stundensatz nach §17 InsVV liegt regelmäßig zwischen 35 € und 95 €; bei besonderer Qualifikation, umfangreicher Betriebsfortführung oder erhöhtem Haftungsrisiko ist ein höherer Stundensatz gerechtfertigt. • Differenzierte Stundensätze für Reise- und Sitzungszeiten sind nicht sachgerecht, weil die Gläubigerausschussvergütung Entschädigung für Zeitversäumnis ist und alle mit der Ausschusstätigkeit zusammenhängenden Zeiten umfasst.
Entscheidungsgründe
Vergütung von Gläubigerausschussmitgliedern: Gesamtstundensatz und Anerkennung von Vor‑/Nachbereitungszeiten • Mitglieder des Gläubigerausschusses haben nach §73 InsO Anspruch auf Vergütung und Ersatz angemessener Auslagen; die Vergütung bemisst sich vorrangig nach dem Zeitaufwand. • Der Stundensatz nach §17 InsVV liegt regelmäßig zwischen 35 € und 95 €; bei besonderer Qualifikation, umfangreicher Betriebsfortführung oder erhöhtem Haftungsrisiko ist ein höherer Stundensatz gerechtfertigt. • Differenzierte Stundensätze für Reise- und Sitzungszeiten sind nicht sachgerecht, weil die Gläubigerausschussvergütung Entschädigung für Zeitversäumnis ist und alle mit der Ausschusstätigkeit zusammenhängenden Zeiten umfasst. Die Insolvenzschuldnerin wurde im April 2015 in das vorläufige Insolvenzverfahren geführt. Der Beschwerdeführer wurde als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bestellt und nahm das Amt an. Er beantragte Vergütung und Auslagen für insgesamt 27,75 Stunden zu einem Stundensatz von 95 € sowie Auslagen in Höhe von 187,50 €. Der Rechtspfleger und das Amtsgericht kürzten daraufhin einzelne Vor‑/Nachbereitungszeiten, setzten differenzierte Stundensätze (65 € für Tätigkeiten, 35 € für Fahrtzeiten) fest und genehmigten nur einen Teilbetrag. Der Insolvenzverwalter widersprach der Rechtspflegerauffassung und unterstützte die Tätigkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer legte sofortige Beschwerde ein, nahm diese teilweise zurück und beharrte auf Anerkennung der restlichen Zeiten und des 95‑€‑Stundensatzes. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde nach §73 Abs.2 InsO i.V.m. §64 Abs.3 S.1 InsO ist statthaft und zulässig. • Rechtliche Grundlage: Mitglieder des Gläubigerausschusses haben nach §73 InsO Anspruch auf Vergütung; §17 InsVV benennt den üblichen Stundensatzrahmen (35–95 €). • Bemessungskriterien: Vorrangige Grundlage der Vergütung ist der Zeitaufwand; hierzu zählen Sitzungszeit, Vor‑ und Nachbereitung, Aktenstudium, Prüfungen und Fahrtzeiten. Bei erheblichem Umfang, Betriebsfortführung, besonderen rechtlichen/faktischen Problemen oder besonderer Qualifikation sind Zuschläge angemessen. • Keine Differenzierung: Die Kammer sieht die von Amtsgericht vorgenommene Differenzierung der Stundensätze nach Tätigkeitsart als nicht sachgerecht an, weil die Vergütung Entschädigung für Zeitversäumnis ist und alle mit der Ausschusstätigkeit zusammenhängenden Zeiten umfasst. • Einzelfallbewertung: Vor dem Hintergrund der umfangreichen und schwierigen Betriebsfortführung sowie der besonderen Qualifikation des Beschwerdeführers (Geschäftsführer in gleicher Branche) sind die geltend gemachten Zeiten und ein Stundensatz von 95 € nachvollziehbar und angemessen. • Festsetzung: Die Kammer hebt die amtsgerichtlichen Kürzungen auf und hält die ursprünglich geltend gemachte Vergütung nach teilweiser Rücknahme der Beschwerde für nicht zu beanstanden. Der Streitwert bemisst sich an der Differenz zwischen beantragter und festgesetzter Vergütung. Die Beschwerde hatte in der Sache Erfolg. Die Kammer setzte die Vergütung und Auslagen des Beschwerdeführers insgesamt in der beantragten Höhe fest, weil der geltend gemachte Zeitaufwand sachgerecht und nachvollziehbar war und der Stundensatz von 95 € angesichts der Schwierigkeit des Verfahrens, der Betriebsfortführung und der besonderen Qualifikation des Beschwerdeführers angemessen ist. Eine Differenzierung der Stundensätze für Fahrt- und Tätigkeitszeiten lehnte die Kammer ab, da die Vergütung als Entschädigung für Zeitversäumnis alle mit der Ausschusstätigkeit verbundenen Zeiten umfasst. Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses wurde dem Amtsgericht übertragen; der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde auf die Differenz zwischen beantragter und festgesetzter Vergütung festgesetzt.