Urteil
014 O 346/16
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2017:0103.014O346.16.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar Tatbestand Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus zwei vermeintlich widerrufenen Darlehensverträgen geltend. Die Parteien schlossen am 05/.09.01.2012 einen (Immobiliar)Darlehensvertrag (Vertragsnummer ### ### ###) über 280.000,00 Euro vermittelt durch die Volksbank Zorneding. Das Darlehen wurde grundpfandrechtlich gesichert. Das Darlehen wurde vereinbarungsgemäß valutiert. Der Darlehensvertrag beinhaltete auf Seite 3 eine umrandete Widerrufsbelehrung – auf die Bezug genommen wird – und die u.a. wie folgt lautet: „ Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettobetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“ Am 08./12.11.2012 schlossen die Parteien einen weiteren (Immobiliar)Darlehensvertrag (Vertragsnummer ### ### ###) über 40.000,00 Euro ebenfalls vermittelt durch die Volksbank Zorneding. Dieser Darlehensvertrag beinhaltete eine wortidentische Widerrufsbelehrung wie der Darlehensvertrag vom 05/.09.01.2012. Seine auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen widerrief der Kläger mit Schreiben vom 09.11.2015. Der Kläger ist der Rechtsauffassung, dass die ihm erteilten Widerrufsbelehrungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hätten und deshalb unwirksam gewesen seien, weshalb er (immer noch) zum Widerruf der Darlehensverträge berechtigt gewesen sei. Aus der Belehrung habe sich nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen lassen wann die Frist zur Abgabe des Widerrufs beginne. Er habe nämlich nur teilweise die notwendigen Pflichtangaben aufgezählt erhalten. Zudem sei ihm die für die Beklagte zuständige Aufsichtsbehörde als Pflichtangabe nicht genannt worden. Des Weiteren sei in der Widerrufsbelehrung zwar angegeben, dass der Kläger den Widerruf per Fax und/oder Email erklären könne, es sei aber dann keine Faxnummer oder Email-Adresse angegeben worden. Zudem sei die Widerrufsbelehrung nicht deutlich genug hervorgehoben. Der Kläger beantragt, 1. Festzustellen, dass dem Kläger ein Wierrufsrecht bezüglich der Darlehensverträge vom 05.01.2012 mit der Darlehenskontonummer ### ### ### über einen Nennbetrag iHv. 280.000,00 Euro sowie mit der Darlehenskontonummer ### ### ### über einen Nennbetrag iHv. 40.000,00 Euro zusteht und sich diese Darlehensverträge durch den mit Schreiben vom 09.11.2015 erklärten Widerruf in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben, 2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag iHv. 6.973,26 Euro nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen 3. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten iHv. 1.954,46 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Rechtsauffassung, dass die Widerrufsbelehrungen fehlerfrei sei und der Widerruf daher verfristet sei. Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zumindest unbegründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung, dass die streitgegenständlichen Darlehensverträge wirksam in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt worden sind. Wegen des Zeitablaufs von mehr als zwei Wochen nach Vertragsschluss konnte der Kläger die streitgegenständlichen Darlehensverträge am 09.11.2015 nicht mehr wirksam nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB (gültig vom 11.06.2010 – 12.06.2014) widerrufen, denn die ihm erteilten Widerrufsbelehrungen sind rechtlich nicht zu beanstanden und entsprachen den Vorgaben des § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. Die an den Verbraucher gerichtete Belehrung muss vollständig und inhaltlich zutreffend sein. Sie hat, um ihren Zweck erreichen zu können, möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht des Verbrauchers eindeutig zu sein (BGH, Urteil vom 13.01.2009, XI ZR 118/08). Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, Urteil vom 23.06.2009, XI ZR 156/08). Die dem Kläger von der Beklagten erteilten Widerrufsbelehrungen waren ausgehend von diesen Anforderungen fehlerfrei. 1. Sie enthalten zum Einen die nach § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB erforderlichen Angaben. Hiernach muss die Widerrufsbelehrung Angaben zur Frist, zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs, einen Hinweis auf die Verpflichtung, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und zu verzinsen sowie die Angabe des täglich zu zahlenden Zinsbetrages enthalten. Diese vorgeschriebenen Angaben sind sämtlich in der hier streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung zu finden. Zum Anderen enthält die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung auch die erforderlichen Hinweise aus § 360 Abs. 1 S. 2 BGB zu Beginn, Dauer und Fristwahrung sowie zum Empfänger, zur Form und zur Entbehrlichkeit einer Begründung. Diese sind gem. §§ 495 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB aufzunehmen, da es aus Gründen der funktionalen Parallelität zur Widerrufsbelehrung erforderlich ist, die sich aus Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB ergebenden Vorgaben zur Frist dahingehend zu konkretisieren sind (vgl. Schürnbrand in: MüKo-BGB, 6. Auflage, § 492 Rn. 28; BT-Drucks. 16/11643, S. 128). Auch diese Vorgaben finden sich in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung wieder. 2. Nach Ansicht des Gerichts ist es unschädlich, dass der Darlehensnehmer für den Fristbeginn auf § 492 Abs. 2 BGB und in diesem weiter auf Art. 247 §§ 6 – 13 EGBGB verwiesen wird. Nach Lektüre der Paragrafenkette ist eindeutig herauszufiltern, was die jeweiligen Pflichtangaben sind. Diese Aufgabe ist einem durchschnittlich verständigen Verbraucher, der am Wirtschaftsleben teilnimmt, nach Ansicht des Gerichts durchaus zumutbar. Eine solche Auferlegung ist dem Umstand geschuldet, dass durch die Umsetzung zahlreicher europarechtlicher Vorgaben für das Verbraucherschutzrecht die entsprechenden Regelungen des BGB in einem hohen Maße differenziert und damit u.U. auch kompliziert ausgestaltet sein können. Eine vollständige Übernahme sämtlicher Normverweisungen und erforderlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in die Widerrufsbelehrung würde diese vollkommen überfrachten (OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 02.03.2016 - 31 U 7/16). Dadurch würde nicht nur der Unternehmer hinsichtlich der gestalterischen Umsetzung, sondern auch der Verbraucher in Bezug auf das Verständnis überfordert werden. 3. In Bezug darauf, dass noch weitere Pflichtangaben neben den aufgezählten bestehen, ist die Widerrufsinformation eindeutig und unmissverständlich, da die Aufzählung in der Widerrufsinformation durch die Verwendung des Kürzels „z.B.“ deutlich erkennbar nicht abschließend ist. 4. So sieht es im Ergebnis auch der BGH. Aus der Pressemitteilung des BGH zum Verfahren XI ZR 434/15 (Urteil vom 22.11.2016) ergibt sich, dass der BGH die hier streitgegenständliche Belehrung hinsichtlich der beispielhaften Aufzählung der Pflichtangaben als fehlerfrei ansieht. Es heißt in der Presseerklärung wörtlich: „Die Wendung, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat“, informierte für sich klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist.“ 5. Die Angabe einer Faxnummer und/oder Emailadresse in der Widerrufsbelehrung war nicht zwingend wie sich dem Gestaltungshinweis 3 zur Musterwiderrufsinformation entnehmen lässt („Zusätzlich können angegeben werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse…“). Auch § 360 Abs. 1 Nr. 3 a.F. BGB normierte, dass die Widerrufsbelehrung (u.a.) den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, enthalten muss, nicht aber (zwingend) die Faxnummer und/oder Emailadresse. 6. Die Angabe der Aufsichtsbehörde ist entgegen dem Vortrag des Klägers bei Immobiliardarlehensvertägen – wie hier - keine Pflichtangabe wie sich aus Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB a.F. ergibt, so dass die Beklagte hierzu im Darlehensvertrag auch keine Angaben machen musste. 7. Die Widerrufsinformation ist entgegen der Behauptung der Kläger auch nicht deshalb unzureichend, weil sie aus dem Vertragstext nicht deutlich hervorgehoben ist. Der BGH hat mit Urteilen vom 23.02.2016 (XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15) entschieden, dass jedenfalls seit dem 11.06.2010 keine Pflicht zur Hervorhebung der einem Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht besteht (so auch das OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 02.03.2016 - 31 U 7/16). II. Mangels fehlerhafter Widerrufsbelehrung hat der Kläger auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 6.973,26 Euro nebst geforderter Zinsen gem. dem Klageantrag zu 2. III. Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1, 2 ZPO. V. Der Streitwert des Rechtsstreits wird festgesetzt auf bis zu 65.000,00 Euro.