Urteil
014 O 317/16
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2017:0112.014O317.16.00
1mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Kläger begehren nach Widerruf ihres Darlehensvertrages Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 19.01.2006 einen Darlehensvertrag über 140.000,00 € mit einem jährlichen Zins von 5,31 % festgeschrieben bis 30.06.2013. Das Darlehen war grundpfandrechtlich abgesichert. In der dem Darlehensvertrag beigefügten Widerrufsbelehrung heißt es unter anderem: „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (Fußnote 2) ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung…“ Die Fußnote 2 lautet: „ Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ . Mit Schreiben vom 21.04.2009 baten die Kläger die Beklagte um die Aussetzung der Raten. Am 08.04.2011 trafen die Kläger mit der Beklagten eine Anschlussvereinbarung dahingehend, dass ab dem 01.07.2013 das Darlehen jährlich mit 4,99 % zu verzinsen ist. Die Zinsen wurden festgeschrieben bis zum 30.07.2023. Zum 15.01.2014 wurde einvernehmlich das Darlehen vorzeitig zurückgezahlt. Des Weiteren zahlten die Kläger eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 17.845,44 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.05.2016 erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages und verlangten die Rückzahlung der von ihnen geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung bis zum 17.05.2016. Dieses lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 12.05.2016 ab. Die Kläger sind der Ansicht, dass die Widerrufsbelehrung verwirrend sei und sie daher noch berechtigt gewesen seien, am 03.05.2016 den Widerruf des Darlehensvertrages zu erklären. Sie beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.845,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.05.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Widerrufsbelehrung nicht fehlerhaft im Sinne der Rechtsprechung, da sich die Beklagte jedenfalls auf Vertrauensschutz berufen könne. Sie habe das damals gültige Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB – InfoV ohne maßgebliche inhaltliche Änderungen verwendet. Hilfsweise beruft sich die Beklagte auf den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung und der Verwirkung. Die Kläger hätten durch ihre Bitte um Ratenaussetzung im April 2009 sowie durch die Prolongationsvereinbarung im April 2011 dokumentiert, dass sie am Vertrag festhalten wollten. Jedenfalls hätten sie aufgrund der Vereinbarung der vorzeitigen Aufhebung und der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung davon ausgehen dürfen, dass die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages nicht mehr würden erklären. Die Beklagte erhebt des Weiteren die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung von 17.845,44 €, denn ihr Widerrufsrecht ist jedenfalls verwirkt. Zutreffend führen die Kläger an, dass die hier verwendete Belehrung wegen der Fußnote „Frist im Einzelfall prüfen“ und der Verwendung des Wortes „frühestens“ verwirrend sei. Wegen der Fehlerhaftigkeit dieser Belehrung wird Bezug genommen auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.09.2016 - XI ZR 564/15 -. Dementsprechend ist den Klägern gemäß § 495 Abs. 1 BGB in der hier nach Artikel 229 Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 01.08.2002 und 10. Juni 2010 geltenden Fassung das Recht zugekommen, ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung nach näherer Maßgabe des § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der zwischen dem 01. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung zu widerrufen. Das Anlaufen der 2-Wochen-Frist für den Widerruf hätte eine ordnungsgemäße Unterrichtung der Kläger über ihr Widerrufsrecht vorausgesetzt, was vorliegend nicht erfolgt ist. Bei Ausübung des Widerrufsrechts durch anwaltliches Schreiben vom 03.05.2016 war die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen. Allerdings sieht das Gericht vorliegend das Widerrufsrecht als verwirkt an. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das maßgeblich das Zustandekommen des Vertrages am 19.01.2006 ist, einen Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellen und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann. Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nach zu belehren. Dies gilt im besonderen Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrages auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (vergleiche Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.10.2016 - ZR 482/15). Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt. Hinsichtlich des Zeitmoments ist auf den Abschluss des Darlehensvertrags am 19. 01.2006 abzustellen, so dass der Widerruf am 03.05.2016 über zehn Jahre später erklärt wurde. Hinsichtlich des Umstandsmoments haben die Kläger bereits durch ihre Bitte um Ratenaussetzung im April 2009 gegenüber der Beklagten signalisiert, dass sie am geschlossenen Vertrag festhalten wollen. Gleiches gilt insoweit, als die Kläger mit der Beklagten wegen des Ablaufs der Zinsbindungsfrist zum 30.06.2013 bereits im April 2011 eine Anschlussvereinbarung zum Zinssatz ab dem 01.07.2013 bis zum 30.07.2023 geschlossen haben. Die Kläger hätten die Gelegenheit nutzen können, nach Ablauf der Zinsbindungsfrist vom 30.06.2013 diesen Vertrag zu widerrufen oder zumindest zu kündigen. Stattdessen haben sie gegenüber der Klägerin durch Abschluss der Prolongationsvereinbarung dokumentiert, dass sie weiterhin das Vertragsverhältnis zur Beklagten aufrechterhalten wollen. Jedenfalls nach vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertrages und Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zum 15. Januar 2014 durfte die Beklagte sich darauf einrichten, dass das Vertragsverhältnis einvernehmlich von beiden Seiten vorzeitig durch Tilgung der Restvaluta und Entschädigung des Zinsverlustes endgültig beendet, abgewickelt und abgeschlossen ist. Dieses Vertrauen ist schutzwürdig, denn die Beklagte musste nicht mehr davon ausgehen, dass die Kläger den Darlehensvertrag zehn Jahre und vier Monate nach deren Abschluss und zwei Jahre und vier Monate nach vorzeitiger Beendigung, Tilgung der Restvaluta und Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung noch widerrufen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Unterschrift