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Urteil

02 O 304/16

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2017:0403.02O304.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Firma L&C GmbH (nachfolgend L&C GmbH) und die Klägerin standen in laufenden Geschäftsbeziehungen. Geschäftsführer der L&C GmbH war der Beklagte. Die L&C GmbH bezog fortlaufend Waren von der Klägerin. Am 30.10.2015 unterzeichnete der Beklagte eine auf den 28.10.2015 datierende Bürgschaftserklärung zugunsten der Klägerin. Diese hatte die Klägerin bereits vorformuliert. Die weiteren Einzelheiten der Unterzeichnung der Bürgschaftserklärungen sind zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 03.08.2016 zur Zahlung des klageweise geltend gemachten Betrages aus der Bürgschaft auf. Der Beklagte widerrief mit Erklärung unter dem 18.01.2017 schriftsätzlich gegenüber der Klägerin seine auf Abschluss der Bürgschaft gerichtete Erklärung. In der Bürgschaftserklärung hieß es: „Für die Erfüllung aller Verpflichtungen der Hauptschuldnerin gegenüber der Lieferantin aus dieser laufenden Geschäftsverbindung mit der Lieferantin sowie aller Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit den Kauf- bzw. oder Werklieferungsverträgen und sonstigen Verträgen mit der Lieferantin bestehen, auch aus Zahlungen, übernimmt der Bürge hiermit gegenüber der Lieferantin die selbstschuldnerische, unbefristete , unwiderrufliche Bürgschaft unter Verzicht auf die Einreden gemäß den §§ 770, 771 (…) BGB. (…) Die Bürgschaft betrifft und sichert mithin die bereits bestehenden Zahlungsverpflichtungen der Hauptschuldnerin gegenüber der Lieferantin in Höhe von 130.000,- € (Stichtag: 28.10.2015), als auch die der Lieferantin darüber hinaus zukünftig gegenüber der Hauptschuldnerin zustehenden bedingten oder unbedingten Ansprüche aus der laufenden Belieferung mit Bedachungsmaterialien und sonstigen Baustoffen und Waren. Die Bürgschaft wird unlimitiert übernommen (…).“ Für die Einzelheiten wird auf die Anlage K2 Bezug genommen. Über das Vermögen Firma L&C GmbH wurde mit Beschluss des Amtsgerichts -Insolvenzgericht- Münster vom 02.08.2016 (Az. XX IN XX/16) das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Weitere Firmen des Beklagten fielen ebenfalls in die Insolvenz. Die Finanzverwaltung betrieb die Zwangsvollstreckung wegen eines hohen sechsstelligen Betrages gegen den Beklagten persönlich. Die Klägerin behauptet, die L&C GmbH habe vom 28.4.2016 bis zum 2.8.2016 insgesamt Waren im Wert von 140.604,06 € von der Klägerin bezogen. Für die einzelnen Rechnungen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen, insbesondere auf die Anlage K 1 zur Klageschrift. Der Zeuge I habe dem Beklagten bereits am 28.10.2014 ein von seinem Handy aufgenommenes Bild der Bürgschaftsurkunde per E-Mail geschickt. Der Termin zum Abschluss des Bürgschaftsvertrages sei längerfristig vorab vereinbart gewesen. Die Klägerin ist im Wesentlichen der Auffassung, die Bürgschaftsabrede sei rechtswirksam. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 140.604,06 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.389,98 € seit dem 30.05.2016, aus weiteren 53.655,06 € seit dem 01.07.2016, aus weiteren 59.337,68 € seit dem 31.07.2016, aus weiteren 9.743,98 € seit dem 20.08.2016 und aus 13.477,36 € seit dem 02.09.2016 sowie weitere 2.305,40 € Rechtsverfolgungskosten nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Der Beklagte behauptet im Wesentlichen, die Rechnungslegung der Klägerin sei nicht nachvollziehbar. Der Beklagte sei vor der Unterschrift unter Druck gesetzt worden. Ferner sei davon auszugehen, dass die Lieferungen nicht verbaut worden und insoweit noch bei der Klägerin als Sicherungseigentum vorhanden seien, oder der Insolvenzverwalter Baumaßnahmen fortgeführt habe. Der Beklagte ist im Wesentlichen der Auffassung, die Bürgschaftsvereinbarung sei sittenwidrig. Sie überfordere den Beklagten finanziell. Darüber hinaus handele es sich um ein Haustürgeschäft, welches der Beklagte als Verbraucher widerrufen habe. Die Bürgschaft sei nicht mit den Normen der AGB-Inhaltskontrolle in Einklang zu bringen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen L und I. Für die Einzelheiten wird auf das Protokoll der Sitzung vom 13.03.2017 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung wie beantragt. Entgegen der Auffassung des Beklagten haben die Parteien die Bürgschaftsabrede wirksam geschlossen. Die gesicherten Forderungen waren insbes. hinreichend bestimmt. Die gesicherte Forderung muss als wesentliches Element des Bürgschaftsvertrags hinreichend bestimmbar sein; andernfalls ist die Bürgschaft unwirksam. Hierbei ist zu beachten, dass nach § 765 Abs. 2 BGB auch künftige oder bedingte Forderungen durch Bürgschaft gesichert werden können. Dem Bestimmbarkeitserfordernis genügt die Verbürgung für alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten aus einer bestehenden Geschäftsverbindung(BeckOK BGB/Rohe BGB § 765 Rn. 16-19). Ob tatsächlich zum 28.10.2015 ein Forderungsbetrag von genau 130.000,- € zwischen dem Hauptschuldner und der Klägerin offen war, ist unerheblich. Der Gegenstand der Bürgschaftsverabredung waren die Forderungen der Klägerin gegen die Firma des Beklagten. Dies genügt dem Bestimmtheitserfordernis. Die Hauptforderung ist auch wirksam entstanden. Die Klägerin hat die Hauptforderung hinreichend substantiiert auf Bl. 3 d.A. i.V.m. der Anlage K1 vorgetragen. Die Bezugnahme auf die Anlage ist hier hinreichend. Eine pauschale Bezugnahme ist in dem Vorbringen der Klägerin nicht zu sehen. Eine Paraphrasierung der aus der Anlage ersichtlichen Rechnungsbeträge würde keinen weiteren Erkenntnisgewinn bedeuten. Im konkret vorliegenden Fall ist die Bezugnahme auf die Anlagen für das Gericht ausreichend, um sich eine Überzeugung von dem Bestand der streitgegenständlichen Hauptforderung zu bilden. Der Parteivortrag soll die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse und der Beweismittel sowie die Erklärung über die Behauptungen des Gegners enthalten. Ob und in welchen Fällen dabei eine Bezugnahme auf Anlagen zuzulassen ist, ist eine Frage, die nur im Einzelfall beantwortet werden kann. Unzulässig ist jedenfalls eine pauschale Bezugnahme auf Anlagen, die es dem Gericht überlässt, die Tatsachen zu ermitteln, auf die die Partei ihre Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung stützt. Eine Bezugnahme kann aber zulässig sein, wenn die Wiedergabe des in der Anlage dargestellten Sachverhalts eine bloße Wiederholung wäre und die Anlage ebenso verständlich ist wie die Wiedergabe dieser Angaben im Schriftsatz selbst (BGH, Urt. v. 17.07.2003 - I ZR 295/00). Der Vertrag war entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Die Grundsätze der Sittenwidrigkeit bei einem besonderen Näheverhältnis von Bürgen und Hauptschuldner bei Angehörigen sind hier nicht übertragbar. Ein Näheverhältnis, wie es im Falle der Angehörigenbürgschaft besteht, ist im Falle der Verbürgung eines Gesellschaftergeschäftsführers für seine Firma gerade nicht gegeben. Die Grundsätze der Angehörigenbürgschaft lassen sich im Allgemeinen nicht auf Gesellschafter und GmbH-Geschäftsführer übertragen, die sich für ihre Gesellschaft verbürgen. Denn man kann davon ausgehen, dass diese grundsätzlich ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Gesellschaft haben (Staudinger/Norbert Horn (2012) BGB § 765, Rn. 209). Die Frage der finanziellen Überforderung spielt daher keine Rolle. Allein der Verweis der Klägerin darauf, dass eine Nichtunterzeichnung der Bürgschaft schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen würde, reicht nicht aus, um eine Sittenwidrigkeit zu begründen. Der Beklagte hat seine auf Abschluss der Bürgschaft gerichtete Willenserklärung nach §§ 312b, 355 BGB auch nicht wirksam widerrufen. Der Widerruf vom 18.01.2017 ist war nicht fristwahrend. Nach §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 3 S. 2 BGB erlischt das Widerrufsrecht spätestens 12 Monate und 2 Wochen nach Vertragsschluss. Entgegen der Auffassung des Beklagten gilt § 356 Abs. 3 S. 3 BGB nicht für die Bürgschaft. Die besonderen Vorschriften des Verbraucherdarlehensrechts, insbesondere das Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB, sind auf die Bürgschaft nicht anwendbar (Staudinger/Norbert Horn (2012) Vorbemerkungen zu §§ 765–778, Rn. 83; BGHZ 138, 321-330). Die Bürgschaftsabrede verstößt im Ergebnis hinsichtlich ihres Umfangs –nämlich einer Globalsicherung- gegen § 305c Abs. 1 BGB. Ist die Bürgschaft aus Anlass einer bestimmten Hauptschuld bestellt, dann ist die Klausel, dass es sich zugleich um eine Globalbürgschaft für alle künftigen Schulden aus Geschäftsverbindung ohne Höchstbetrag handele, regelmäßig überraschend i.S. § 305c Abs. 1 BGB und damit nicht Inhalt des Vertrages geworden (Staudinger/Norbert Horn (2012) BGB § 765, Rn. 48). Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Bürgschaft aus dem Anlass einer bestimmten Hauptschuld aufgenommen wurde, nämlich den Verbindlichkeiten die zum 28.10.2015 bestand hatten, § 286 ZPO. Der Zeuge I hat bekundet, dass er die Firma des Beklagten aufgesucht habe, um wegen konkret bestehender Außenstände eine Bürgschaft abzuschließen. Er habe den Inhalt der Bürgschaftsurkunde nach seinen Möglichkeiten erläutert. Der Zeuge selbst war sich über die Tragweite der Bürgschaftsabrede dabei nicht im Klaren. Diese wurde von der Rechtsabteilung der Klägerin so vorgegeben. Der Zeuge glaubte, dass die Bürgschaft nur anlässlich eines bestimmten Ausstandes eingefordert und nach dessen Begleichung zurückgegeben werden sollte. Die an der Vereinbarung der Bürgschaft konkret beteiligten Personen – der Beklagte und der Zeuge I - gingen übereinstimmend von einer Bürgschaft begrenzt auf den konkreten Forderungsstand aus. Wenn nicht einmal der Vertreter der Klägerin die Tragweite der Bürgschaft überblickt hat, dann kann dies erst Recht nicht von dem Beklagten erwartet werden. Es steht zur Überzeugung des Gerichts auch nicht fest, dass die Bürgschaftsurkunde vorab an den Beklagten gesandt worden ist. Der Nachweis ist der beweisbelasteten Klägerin nicht gelungen. Der Zeuge konnte sich daran nicht erinnern. Die E-Mail aus der Anlage K4 ist nicht geeignet den Nachweis darüber zu erbringen. Sie wurde nicht zwischen dem Zeugen I und dem Beklagten im Vorfeld ausgetauscht. Darauf, ob der Termin zum Abschluss der Bürgschaftsabrede im Voraus abgeschlossen wurde, kommt es i.E. nicht an. Entscheidend ist, dass der Beklagte nur davon ausgehen musste, anlässlich der ausstehenden Forderungen der Klägerin eine Bürgschaftsabrede zu schließen, nicht aber eine Globalbürgschaft. Die Aussage des Zeugen ist auch glaubhaft. Ausgehend von der Null-Hypothese des BGH wies die Aussage des Zeugen mehrere Realkennzeichen auf. Die Aussage war logisch konsistent und quantitativ detailreich. Der Zeuge konnte sich noch an den Tag und den Anlass des Gesprächs erinnern, sowie einzelne Gesprächsteile, die für das Kerngeschehen nicht unmittelbar relevant waren. Eine Ausnahme vom Verstoß gegen § 305c BGB im Falle einer Anlassbürgschaft gilt zwar bei Bürgschaften von Geschäftsführern einer GmbH für diese. Für Geschäftsführer einer GmbH sind Globalbürgschaften grundsätzlich unbedenklich insofern, als diese Personen die Art und Höhe der Verbindlichkeiten des Hauptschuldners bestimmen oder beeinflussen können. Die Bürgen bedürfen insoweit nicht des Schutzes vor Fremddisposition gem. § 767 Abs. 1 S. 3 BGB, und die Globalbürgschaftsklausel ist je nach den Umständen meist weder überraschend i.S. § 305c Abs. 1 BGB noch unangemessen i.S. § 307 BGB. Denn eine genaue Festlegung der künftigen Hauptforderungen erscheint hier entbehrlich, weil die Entwicklung der Hauptschuld(en) nur mit Billigung des Bürgen und unter seinem Einfluss stattfindet (Horn ZIP 1997, 530). Allerdings ist auch hier eine Begrenzung der Bürgenhaftung durch Höchstbetrag zu fordern, um dem Bestimmtheitsgrundsatz zu genügen und einen Mindestschutz des Bürgen zu gewährleisten (Staudinger/Norbert Horn (2012) BGB § 765, Rn. 58). Ein Mindestschutzstandard ist mit der Bürgschaftsabrede der Parteien nicht gewährleistet. Zum einen war nicht einmal dem Vertreter der Klägerin klar, dass eine Globalbürgschaft abgeschlossen werden sollte. Zum anderen fehlt es an einer Höchstbetragsbegrenzung in der Urkunde. Das entsprechende Feld ist freigelassen. Der Beklagte musste nicht damit rechnen, über den Forderungsbetrag hinaus, der Anlass der Bürgschaft war, noch weiter zu haften. Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit ist, dass bei Unwirksamkeit oder Teilunwirksamkeit einer Klausel der Vertrag im Übrigen möglichst aufrechterhalten werden soll, § 306 BGB. Die Totalnichtigkeit der Bürgschaft wäre hier eine überschießende Rechtsfolge, die zum Schutz des Bürgen nicht geboten ist. Bei Unwirksamkeit der weiten Zweckerklärung (Globalbürgschaftsklausel) wird Teilwirksamkeit der Bürgschaft hinsichtlich derjenigen Hauptschuld angenommen, die Anlass der Bürgschaftsbestellung war (Staudinger/Norbert Horn (2012) BGB § 765, Rn. 52). Die Forderungen, die Anlass der Bürgschaftsbestellung waren, hat die Firma des Beklagten allesamt beglichen. Die Hauptforderungen, die Gegenstand der Klage sind, bestanden erst ab dem 28.04.2016. Für diese Forderungen hat der Beklagte sich nicht wirksam verbürgt. Die Nebenansprüche –Zinsen und Rechtsverfolgungskosten- teilen das Schicksal der Hauptforderung. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 ZPO und § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 140.604,06 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.