Beschluss
014 O 94/17
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2017:0405.014O94.17.00
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Tenor
wird der Prozesskostenhilfeantrag der Kläger vom 22.02.2017 zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
wird der Prozesskostenhilfeantrag der Kläger vom 22.02.2017 zurückgewiesen. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Widerrufsbelehrung ist entgegen der Auffassung der Kläger zum einen nicht fehlerhaft, so dass die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war, als die Kläger am 05.11.2015 den Widerruf des Darlehensvertrages vom 28.03.2007 erklärten. Zum anderen ist das Recht zum Widerruf jedenfalls verwirkt I. Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB (in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung) beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutliche Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Voraussetzung für eine wirksame Widerrufsbelehrung ist, dass der Verbraucher umfassend, unmissverständlich und in für ihn eindeutiger Form über seine Rechte belehrt wird. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Hierfür bedarf es einer eindeutigen Information über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH, Urt. v. 13.01.2009 – XI ZR 118/08; OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2014 – 31 U 74/14). Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung ist gemessen daran nicht zu beanstanden. Zwar unterfällt die Widerrufsbelehrung nicht der Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung gem. Anlage 2 zu §14 Abs. 1 BGB-InfoV in der maßgeblichen Fassung, da sie von dieser abweicht. Es bestand für die Beklagte jedoch keine Verpflichtung, die Musterbelehrung zu verwenden. Es genügt vielmehr, dass die Belehrung den gesetzlichen Vorgaben der §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. entspricht, was hier der Fall ist. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung macht die Rechte eines Verbrauchers im Zusammenhang mit dem ihm zustehenden Widerrufsrecht hinreichend deutlich (vgl. § 355 Abs. 2 BGB a. F.). So ist vorliegend die Formulierung in der Widerrufsbelehrung zum Beginn der Widerrufsfrist ausreichend deutlich. Diese besagt, dass die Frist einen Tag nach Erhalt der Widerrufsbelehrung sowie der Vertragsurkunde, des schriftlichen Vertragsantrages des Verbrauchers bzw. entsprechender Abschriften beginnt. Vorliegend geht aus der Formulierung „ Ihr schriftlichen Drlehensantrag“ ausreichend deutlich hervor, dass es sich um einen Vertragsantrag des Darlehensnehmers handeln muss. Demgegenüber war in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08) die Formulierung anders gewählt, und zwar dahingehend, dass lediglich „ der schriftliche Darlehensantrag“ in die dort zur Entscheidung anstehende Widerrufsbelehrung aufgenommen worden war. Nach der Begründung des Bundesgerichtshofes sei nicht eindeutig erkennbar, ob es sich um einen Darlehensantrag der Bank oder um einen solchen des Kunden handelt und der Kunde deshalb irrig annehmen könne, die Frist beginne bereits bei Abgabe eines Angebots der Bank. Durch das Voranstellen des Possessivpronomens „Ihr“ wird jedoch vorliegend hinreichend deutlich, dass nicht allein das bloße Antragsformular ausreicht, sondern dass es sich um das Antragsformular des Verbrauchers, d. h. um seine in diesem Formular verkörperte Willenserklärung, handeln muss, wie es § 355 BGB a. F. voraussetzt. Sofern in der Belehrung die Formulierung „jedoch nicht vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages“ aufgeführt ist und das OLG Stuttgart bei gleichlautender Belehrung in seinem Urteil vom 29.09.2015 – 6 U 21/15 (nun auch OLG Koblenz Urteil vom 29.07.2016 – 8 U 1049/15) diese Formulierung als irreführend beurteilt hat, folgt das Gericht der Begründung insoweit nicht. Da es sich um eine Negativformulierung handelt, wird der Darlehensnehmer beim Lesen darüber informiert, dass der Vertragsschluss eine Bedingung ist, die eingetreten sein muss, bevor die Frist für das Widerrufsrecht beginnt. Diese Information ist gleichbedeutend damit, dass eine Vertragsurkunde vorliegen muss, denn eine solche liegt immer nur dann vor, wenn auch ein Vertrag geschlossen wurde. Insofern hat diese Information lediglich deklaratorische Bedeutung. Sie kann nicht fehlerhaft sein, weil sie gesetzmäßig ist, denn der Zusatz ist in § 312 d Abs. 2 BGB (Fassung vom 08.12.2004 bis 03.08.2009) so vorgeschrieben. Deutlicher als das Gesetz muss die Bank nicht sein (vgl. BGH Beschluss vom 27.09.2016 – XI ZR 309/15) Es ist demzufolge vollkommen zutreffend und kann daher nicht fehlerhaft sein, dass die Frist nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses zu laufen beginnt. Da der Verbraucher somit durch diese Formulierung lediglich nochmal über die Notwendigkeit des bereits geschlossenen Vertrages informiert wird, kann dadurch bei ihm nach Auffassung des Gerichts ein Irrtum dergestalt, dass der zu Beginn deutlich dargestellte Fristbeginn einen Tag nach Erhalt der Vertragsurkunde abgeändert wird und die Frist schon taggleich beginnen könne, nicht hervorgerufen werden. Die Formulierung kann nicht von „nicht vor dem Tag“ umgedeutet werden in „Es besteht die Möglichkeit, dass die Frist am Tag des Vertragsschlusses beginnt“. Die Belehrung genügt bereits den Anforderungen des § 355 BGB a.F.. 2. Ein etwaiges Widerrufsrecht wäre jedoch auch verwirkt. Die Kläger haben den Darlehensvertrag vorzeitig auf eigenen Wunsch gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung von 4.504,93 € Mitte 2010 abgelöst. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das maßgeblich das Zustandekommen des Vertrages am 28.03.2007 ist, einen Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellen und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann. Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nach zu belehren. Dies gilt im besonderen Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrages auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (vergleiche Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.10.2016 - ZR 482/15). Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt. Hinsichtlich des Zeitmoments ist auf den Abschluss des Darlehensvertrags am 28.03.2007 abzustellen, so dass der Widerruf am 05.11.2015 über acht Jahre später erklärt wurde. Hinsichtlich des Umstandsmoments haben die Kläger auf eigene Veranlassung den Vertrag vorzeitig vor Beendigung der Zinsbindungsfrist bereits gekündigt und vollständig getilgt. Damit haben sie der Beklagten signalisiert, dass sie am geschlossenen Vertrag nicht festhalten wollen, so dass die Beklagte diesem Wunsch entsprechend den Ablösesaldo mitgeteilt hat, nachdem der Notar ihr mitgeteilt hatte, dass aufgrund des Objektverkaufs vorzeitig mit der Objekträumung zum 31.07.2010 das Darlehen zu diesem Zeitpunkt abgelöst werden soll. Die Beklagte durfte sich deshalb darauf einrichten, dass das Vertragsverhältnis einvernehmlich von beiden Seiten im Juli 2010 durch Tilgung der Restvaluta endgültig beendet, abgewickelt und abgeschlossen ist. Dementsprechend hat die Beklagte auch die Sicherheiten freigegeben und damit den lastenfreien Verkauf ermöglicht. Dieses Vertrauen ist schutzwürdig, denn die Beklagte musste nicht mehr davon ausgehen, dass die Kläger den Darlehensvertrag über acht Jahre nach dessen Abschluss und ca. fünf Jahre nach vollständiger Tilgung und Sicherheitenfreigabe noch widerrufen. Das Vertrauen der Beklagten, darauf dass dieses Vertragsverhältnis abschließend und endgültig erledigt ist, erachtet das Gericht als schützenswert und sieht das Recht auf Widerruf des Darlehensvertrages als verwirkt an. Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, da Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn 1. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt, 2. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder 3. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Münster oder dem Oberlandesgericht Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.