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Beschluss

023 O 80/16

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2017:0412.023O80.16.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 28.03.2017 wird der Beschluss vom 02.03.2017 (23 O 80/16 Landgericht Münster) wie folgt abgeändert:

Auf Antrag der Beklagten werden der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO auferlegt.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 28.03.2017 wird der Beschluss vom 02.03.2017 (23 O 80/16 Landgericht Münster) wie folgt abgeändert: Auf Antrag der Beklagten werden der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO auferlegt. Gründe Im Streitfall war die C1 GmbH Co. KG, gegen die sich die Klage als Beklagte richtet, zu dem Zeitpunkt, als der Mahnbescheid zugestellt worden ist, nämlich am 18.07.2016, bereits nicht mehr existent. Denn ausweislich des Handelsregisterauszuges ist bereits am 04.07.2016 in das Handelsregister des Amtsgerichts Münster zu HRA #### eingetragen worden, dass die persönlich haftende Gesellschafterin der GmbH und Co. KG, die C2 Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung ausgeschieden sei und auch die Kommanditisten C3, C4 und C5 ausgeschieden und deren Kommanditeinlagen im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf die C6 Spezialtransport-Dienstleistungsgesellschaft mbH im Wege der Sonderrechtsnachfolge übergegangen seien. Das bedeutet, dass die C1 GmbH & Co. KG nicht mehr existierte. Im Streitfall war die Komplementär-GmbH aus der genannten GmbH & Co. KG ausgeschieden und es verblieb nach der Übertragung der Kommanditistenanteile lediglich ein Kommanditist. Das führt zur liquidationslosen Vollbeendigung der GmbH und Co. KG und der Gesamtrechtsnachfolge ihres einzig verbliebenen Kommanditisten (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2004, II ZR 247/01, zitiert nach juris, Rn. 4; Baumbach/Haupt, HGB, 37. Aufl., § 131 Rn. 35). Damit war die Klage von Anfang an gegen eine nicht existente Partei gerichtet. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die nicht existente Partei in einem gegen sie angestrengten Prozess insoweit als parteifähig zu behandeln ist, als sie ihre Nichtexistenz geltend macht (vgl. BGHZ 24, 91, 94; BGH, NJW 1993, 2943, 2944; BGH, Beschluss vom 12.05.2004, XII ZB 226/03, zitiert nach juris, Rn. 9). Durch diese Fiktion soll erreicht werden, dass die Partei die Frage ihrer Existenz selbst klären lassen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2004, XII ZB 226/03, zitiert nach juris, Rn. 9). Im vorliegenden Rechtsstreit hat die C1 GmbH & Co. KG als Beklagte lediglich ihre Nichtexistenz geltend gemacht. Damit ist sie insoweit im vorliegenden Rechtsstreit nach der zitierten Rechtsprechung und allgemeinen Meinung als parteifähig zu behandeln. Da sie als parteifähig zu behandeln ist, war nach Rücknahme der Klage auf ihren Antrag auch gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kostentragungspflicht der Klägerin auszusprechen. Zivilkammer - 3. Kammer für Handelssachen - Unterschrift