Urteil
8 O 416/15
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2017:0630.8O416.15.00
8Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien streiten über materielle Schadensersatzansprüche und Feststellung aus einem behaupteten Verkehrsunfallereignis vom 16.10.20## auf der Parkplatzzufahrt des Supermarktes Aldi in T3, welches sich zwischen einem Pkw BMW 530d xDrive mit dem amtlichen Kennzeichen MI – ## ### und einem Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen WAF - ## ###, dessen Halter der Beklagte zu 2) war, ereignet haben soll. Versichert war der vorbezeichnete Lkw bei der Beklagten zu 3). Der Kläger und der Erstbeklagte stammen beide aus dem Ort Q im Kosovo und haben in den Jahren 1995 und 1996 in demselben Mehrfamilienhaus gewohnt, wobei der Erstbeklagte unten und der Kläger oben wohnte. Im Juni 2011 war der Kläger in einen Auffahrunfall eines Pkw E320 CDi mit einem Reparaturkostenaufwand von 1.700,00 € verwickelt. Zudem hatte der Kläger im September 2011 mit dem seinerzeit von ihm gefahrenen Pkw Daimler Chrysler – CLS 320 CDi – einen Seitenschaden vorne rechts, der mit einem Reparaturaufwand von 7.473,01 € netto abgerechnet wurde. Darüber hinaus machte der Kläger einen Streifschaden an einem Audi A4 mit einem Beseitigungsaufwand von 2.000,00 € gegenüber dem Haftpflichtversicherer geltend. Der Kläger betrieb unter der Bezeichnung „I1 Automobile“ einen Autohandel in der X-Str. ## in ##### C, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dies auch noch im Jahre 2015 der Fall war. Unter der vorbezeichneten Adresse im Internet fand sich lediglich der Autohandel „C N“. Der behauptete Unfall vom 16.10.20## wurde am selben Tage polizeilich von den Zeugen T1 und T2 aufgenommen. Der Erstbeklagte hat seine Schuld sofort eingeräumt und angegeben, den Pkw nicht gesehen zu haben. Der am 15.3.2012 erstmals zugelassene Pkw wies zu diesem Zeitpunkt mindestens einen Kilometerstand von 193.311 km auf. Der Kläger gab am 26.10.20## ein Privatgutachten in Auftrag, welches Reparaturkosten in Höhe von 9.906,92 € netto und eine Wertminderung i.H.v. 800,00 € auswies. Für die Erstellung des Gutachtens sind dem Kläger Kosten in Höhe von 934,15 € entstanden. Darüber hinaus beantragte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 6.11.2015 Akteneinsicht bei der Kreispolizeibehörde Warendorf, wofür 12,00 € an Gebühren anfielen. Mit anwaltlichem Schreiben der Rechtsanwälte U vom 6.11.2015 forderte der Kläger die Beklagte zu 3) unter Fristsetzung bis zum 26.11.2015 erfolglos zur Regulierung der vorgenannten Beträge und zur Zahlung einer Kostenpauschale i.H.v. 25,00 € auf. Mit weiterem Schreiben vom 9.12.2015 forderte der Kläger die Beklagte zu 3) erneut unter Fristsetzung bis zum 16.12.2015 zur Zahlung der vorgenannten Beträge auf. Eine Zahlung erfolgte wiederum nicht. Für die anwaltliche Tätigkeit der Rechtsanwälte U wurden dem Kläger 958,19 € in Rechnung gestellt. Wegen der Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren wird auf Bl. 3 d. Akte Bezug genommen. Am 10.12.2015 meldete der Kläger einen weiteren Schaden und gab an, dass sein Sohn, I2, mit dem streitgegenständlichen Pkw auf einer Fahrt nach Stuttgart einen Auffahrunfall gehabt habe, in dessen Rahmen der Pkw im Stau auf einen vorausfahrenden Wagen aufgeschoben worden sei. Ob dieser Unfall nach oder vor dem hier behaupteten Unfallereignis stattgefunden hat, ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger behauptet, es habe am 16.10.20## gegen ##.## Uhr im Bereich der Parkplatzzufahrt des Supermarkts Aldi in T3 eine Kollision zwischen dem in seinem Eigentum stehenden Pkw BMW 530d xDrive und dem Lkw des Beklagten zu 2) gegeben. So habe sein Sohn, der Zeuge I2, den Pkw gesteuert und beabsichtigt, von der Parkplatzzufahrt Aldi auf die P-Straße nach rechts einzubiegen. Kurz vor der Ausfahrt – aus der Sicht des Zeugen rechts und auf der gegenüberliegenden Seite der Aldi-Einfahrt - sei der Lkw des Beklagten zu 2) geparkt gewesen. Sein Sohn sei mit Schrittgeschwindigkeit an dem Lkw vorbeigefahren. Als er diesen bereits fast passiert habe, habe der Lkw, der durch den Erstbeklagten gesteuert worden sei, ohne auf den rückwärtigen Verkehr zu achten, plötzlich zurückgesetzt, sodass der Lkw in die hintere rechte Seite des Pkw gestoßen sei. Sein Sohn habe an diesem Tage für seinen Autohandel nach Gebrauchtwagen bei einem VW Autohaus in T3 schauen wollen, was dieser häufiger für ihn mache. Der Unfall sei für seinen Sohn nicht vermeidbar und nicht vorhersehbar gewesen. Er sei vielmehr mit Schrittgeschwindigkeit sowie mit der gebotenen Rücksichtnahme gefahren und sei jederzeit bremsbereit gewesen. Da er seine Aufmerksamkeit nach vorne gerichtet habe, sei das Unfallgeschehen für ihn nicht erkennbar gewesen. Er selbst habe sich im streitgegenständlichen Zeitraum im Kosovo befunden, sodass ihn ein Schreiben der Beklagten zu 3) nicht erreicht habe. Mit dem Erstbeklagten stehe er nicht in Kontakt. Auch habe er diesen länger nicht mehr gesehen. Er sei im Zeitpunkt des Unfalls auch Eigentümer des streitgegenständlichen Pkw. Sein Sohn, I2, habe den Pkw für beim Autohaus C1 vom Zeugen L zu einem Preis von 22.000,00 € zunächst für den von ihm - dem Kläger - auch jetzt noch betriebenen Autohandel "I1 Automobile" erworben. Da er - der Kläger - den Wagen gut gefunden habe, habe er diesen aber als Privatfahrzeug nutzen wollen. Mit dem Autohandel „C N“ habe sein Autohandel nichts zu tun. Vielmehr würden sich beide Autohandel lediglich den Autostellplatz teilen. Da sein Autohandel nicht im Internet vertreten sei, werde unter der Adresse auch lediglich der Autohandel „C N“ gefunden. Etwa im Frühjahr 2016 sei der BMW veräußert und zuvor auch repariert worden. Er behauptet weiter, sofern die hier geltend gemachten Schäden nicht kompatibel mit dem hier streitgegenständlichen Unfallgeschehen seien, sei dies auf den weiteren Unfall zurückzuführen, den sein Sohn kurz nach dem hier streitgegenständlichen Unfall auf dem Weg nach Stuttgart gehabt habe. Nähere Angaben zu diesem Unfall könne er jedoch nicht machen, da er sich zu dieser Zeit im Kosovo aufgehalten habe. Unter Bezugnahme auf das eingeholte Privatgutachten (Bl. 16 ff. d. GA), behauptet er weiter, dass Reparaturkosten i.H.v. 9.906,92 € anfielen und eine Wertminderung von 800,00 € verbleiben werde. Da künftige Schadensfolgen noch möglich seien und die Art, der Umfang und ihr Eintritt aber noch ungewiss seien, sei der Feststellungsantrag zulässig und begründet. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten, gesamtschuldnerisch haftend, zu verurteilen, an ihn 11.678,07 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 17.12.2015 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm sämtlichen künftigen materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 16.10.20## zu ersetzen; 3. die Beklagten zu verurteilen, ihn von den Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte U, L-Str. 3, ##### C2 in Höhe von 958,19 € freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 10.10.2016 hat die Beklagte zu 3) erklärt, den Beklagten zu 1) und 2) als Streithelferin beizutreten. Sie bestreitet, dass die Kollision in der vom Kläger geschilderten Art und Weise überhaupt stattgefunden hat. Jedenfalls würden zahlreiche Indizien belegen, dass es sich um einen verabredeten Verkehrsunfall gehandelt habe. So sei bereits das Unfallgeschehen nicht plausibel und die bei dem klägerischen Fahrzeug vorliegenden Schäden mit dem geschilderten Unfallhergang auch nicht kompatibel. Ein weiteres Indiz sei das nach der Schilderung des Klägers vorliegende eindeutige Verschulden des Erstbeklagten. Darüber hinaus habe sich der Kläger vorgerichtlich auch geweigert, präzise Angaben zum Ablauf des Unfalls zu machen und eine Nachbesichtigung der Fahrzeuge vereitelt. Auf eine entsprechende schriftliche Aufforderung vom 9.12.2015 habe dieser nicht reagiert. Der im Dezember 2015 bei der Versicherung gemeldete Unfall habe sich bereits vor dem hier behaupteten Unfall ereignet. Der Kläger versuche den dort entstandenen Schaden gegenüber den Beklagten mit abzurechnen. Darüber hinaus sei der Kläger im Zeitpunkt des behaupteten Unfallgeschehens weder Besitzer noch Eigentümer des Fahrzeugs gewesen. Es sei vielmehr anzunehmen, dass der streitgegenständliche Pkw für den Autohandel „C N“ erworben wurde. Der Name des Klägers sei auch lediglich handschriftlich im Kaufvertrag ergänzt worden, sodass dieser nachträglich vom Kläger eingefügt worden sein müsse. Zudem bestreitet sie, dass der Kläger im Zeitpunkt des behaupteten Eigentumserwerbs Inhaber des "Autohandels C1" war. Der Kläger sei vielmehr nicht berufstätig, sodass es auch überraschend sei, dass er behauptet, ein Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse zu fahren. Der Schaden werde darüber hinaus überhöht abgerechnet. Der Gesamtnettoschaden belaufe sich lediglich auf 7.204,58 €. Auch eine Wertminderung verbliebe lediglich in höhe von 550,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 1.4.2016 (Bl. 45 ff. d. GA) Bezug genommen. Die Ermittlungsakte des Kreises Warendorf – 41015509#### - wurde beigezogen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die Ladung zum Verhandlungstermin konnte dem Erstbeklagten mangels ladungsfähiger Anschrift nicht zugestellt werden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen I, T1 und T2 und hat den Kläger persönlich gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 14.11.2016 (Bl. 127 d. GA) und vom 12.5.2017 (Bl. 174 ff. d. GA) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Nebenintervention der Beklagten zu 3) ist zulässig. Gemäß § 66 Abs. 1 ZPO kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiegt, dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darf dabei der im Wege des Direktanspruchs mitverklagte Haftpflichtversicherer (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG) darüber hinaus mit einem vom Vorbringen der am behaupteten Unfallereignis Beteiligten abweichenden Sachvortrag die Unfallmanipulation geltend machen und auch als Streithelfer eine Klageabweisung der gegen den Versicherungsnehmer und Fahrer gerichteten Klage beantragen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.11.2011 – VI ZR 201/10). II. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht aufgrund des behaupteten Unfallereignisses vom 16.10.20## kein Anspruch auf Schadensersatz oder Feststellung gegen die gesamtschuldnerisch in Anspruch genommenen Beklagten aus §§ 7, 17, 18 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 249 BGB zu. 1. Der Kläger hat bereits nicht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass er zum Zeitpunkt des behaupteten Verkehrsunfalls Eigentümer des BMW 530d xDrive mit dem amtlichen Kennzeichen MI – ## ### war. Auf die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB kann sich der Kläger bereits nicht berufen, weil der von der Beklagten zu 3) bestrittene Besitz des Klägers an dem Fahrzeug zur Zeit des streitgegenständlichen Geschehens weder behauptet noch bewiesen wurde. Die Beklagte zu 3) hat die Eigentümerstellung des Klägers auch in zulässiger Weise bestritten, indem sie nachvollziehbare Gründe für das Bestreiten angeführt hat. Insoweit war zu berücksichtigen, dass die Rechnung, das Übergabeprotokoll und die Bestellbestätigung für das streitgegenständliche Fahrzeug für einen Autohandel „I1 Automobile“ in N1 ausgestellt war, wobei sich unter der angegebenen Adresse im Internet jedoch lediglich der Autohandel „C N“ fand, sodass nicht auszuschließen war, dass das Fahrzeug tatsächlich für den Autohandel „C N“ erworben wurde. Auch aus der vom Kläger vorgelegten Gewerbeummeldung (Bl. 153 d. GA) ergibt sich lediglich, dass die Betriebsstätte des Autohandels "I1 Automobile" im Jahre 2013 und mithin bereits 2 Jahre vor dem behaupteten Erwerb des Fahrzeugs an die X-Straße in C verlegt wurde. Aufgrund der Angaben des Zeugen N in der mündlichen Verhandlung vom 12.5.2017 dahingehend, dass sowohl er als auch der Kläger voneinander unabhängige Autohandel unter derselben Adresse betrieben haben und er auch selbst keinen BMW 530d erworben habe, konnte der Kläger zumindest ausräumen, dass das Fahrzeug für den Autohandel „C N" erworben wurde. Bedenken hinsichtlich der Eigentümerstellung des Klägers ergeben sich jedoch aus den Schilderungen des klägerseits benannten Zeugen L. So hat dieser in seiner Vernehmung angegeben, dass der Sohn des Klägers, Herr I2, ihn aufgesucht und sich das streitgegenständliche Fahrzeug angesehen habe. Hierzu erläuterte er weiter, dass es öfter der Fall sei, dass die Söhne des Klägers Fahrzeuge bei ihm erwerben würden, wobei es meistens so sei, dass sie sich Wagen aussuchen würden, die bis zu 10.000,00 € kosten. Zudem führte er aus, dass der Sohn des Klägers erklärt habe, den BMW 530d xDrive für sich kaufen und selbst fahren zu wollen. Den Kaufpreis habe der Sohn des Klägers direkt bar bezahlt. In Anbetracht der Bekundungen des Zeugen L ist vielmehr davon auszugehen, dass der Sohn des Klägers das Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug erworben hat. Vorliegend wäre von einem Eigentumserwerb des Klägers lediglich dann auszugehen, wenn sein Sohn das Angebot auf Übereignung bzw. die Annahme des entsprechenden Angebotes (§ 929 S. 1 BGB) mit Wirkung für und gegen den Kläger (§ 164 BGB) abgegeben bzw. erklärt hätte und mithin deutlich gemacht hätte, im Namen des Klägers zu handeln. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Vielmehr musste der Zeuge L nach den Angaben des Sohnes des Klägers, das Fahrzeug für sich kaufen und selbst fahren zu wollen, davon ausgehen, dass dieser im eigenen Namen handelt (§§ 133, 157 BGB). Dem steht auch nicht entgegen, dass das Übergabeprotokoll vom 16.4.2015 und die Bestellung vom 15.4.2015 sowie die Rechnung vom 16.4.2015 auf den Autohandel bzw. den Namen des Klägers ausgestellt wurden. Angesprochen darauf, warum die Rechnung nicht auf den Sohn des Klägers ausgestellt worden sei, gab der Zeuge schließlich an, dass es häufiger vorkomme, dass die Rechnung auf die Firma der Kunden ausgestellt werde, damit es dann keine Probleme mit der Abrechnung der Mehrwertsteuer gäbe. Angesichts dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Name bzw. der Autohandel des Klägers lediglich aus dem Grunde auf der Bestellung, der Rechnung und dem Übergabeprotokoll aufgeführt wurde, damit eine Rückerstattung der Mehrwertsteuer durch das Finanzamt erfolgt und diese vom Kläger an seinen Sohn weitergegeben werden konnte. 2. Auch wenn anzunehmen wäre, dass der Kläger im Zeitpunkt des behaupteten Unfalls tatsächlich Eigentümer des Fahrzeugs war, steht – selbst bei Zugrundelegung, dass sich, wie vom Kläger behauptet, zur angegebenen Zeit und am angegebenen Ort eine Kollision zwischen den Fahrzeugen ereignet hat - zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass das Auffahren auf das streitgegenständliche Fahrzeug durch den Beklagten zu 1) auf eine Einwilligung und damit auf eine Unfallmanipulation zurückzuführen ist, sodass es vorliegend an der Rechtswidrigkeit der Rechtsgutsverletzung fehlt. Zwar indiziert grundsätzlich die Verletzung eines Rechtsguts die Rechtswidrigkeit, sodass es Sache des Schädigers ist, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die Sachbeschädigung mit Zustimmung des Berechtigten erfolgt ist. In der Regel ist es schwer, wenn nicht unmöglich, den lückenlosen Beweis zu führen, dass ein Unfall gestellt ist. Der Beweis der Unfallmanipulation kann daher durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung von typischen Umständen erbracht werden, die in ihrem Zusammenwirken vernünftigerweise jedoch nur den Schluss zulassen, dass der Anspruchsteller in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat. Es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, das heißt ein für einen vernünftigen Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie mathematisch lückenlos auszuschließen. Demnach ist eine Häufung der für eine Manipulation sprechenden Beweisanzeichen und Indizien geeignet, die Überzeugung des Gerichts zu begründen, ein „gestellter“ Unfall liege vor. Maßgeblich ist dabei eine Gesamtwürdigung aller Tatsachen und Beweise (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30.5.2005 – 13 U 30/05). Nach diesen Grundsätzen steht - aufgrund vorliegender, immer wieder bei manipulierten Verkehrsunfällen auftauchender Beweisanzeichen - zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass der behauptete Unfall mit Einwilligung des Klägers geschah. a. Bereits die behauptete Art des Unfalls spricht dabei für einen verabredeten Verkehrsunfall. Der Schaden soll vorliegend durch einen Anstoß eines zurücksetzenden Lkw auf einem Parkplatz entstanden sein, wobei sich der Schadenshergang leicht steuern lässt, somit auch nicht mit nennenswerten gesundheitlichen Risiken der Fahrer zu rechnen war und darüber hinaus auch kein Grund für den behaupteten Fahrfehler ersichtlich ist. Vielmehr hat der Erstbeklagte ausweislich der polizeilichen Unfallmitteilung lediglich angegeben, den Pkw nicht gesehen zu haben und darüber hinaus seine Schuld – wie für einen manipulierten Unfall typisch - sofort eingeräumt (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 4.10.2005 – 12 U 1114/04 sowie KG, Beschluss vom 1.10.2007 - 12 U 72/06). b. Hinzu kommt, dass der Kläger unstreitig in der Vergangenheit bereits zuvor in Zusammenhang mit Schadensfällen Versicherungsleistungen in Anspruch genommen hat. Zudem wurde der hier streitgegenständliche Pkw nach den Angaben des Klägers etwa 2 Monate nach dem hier behaupteten Unfallereignis erneut in einen Verkehrsunfall verwickelt, wobei es sich auch hier wiederum um einen Auffahrunfall gehandelt haben soll, für den der Kläger Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen wollte, wobei er selbst zu diesem Unfall keine Angaben machen konnte (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.03.2007 – 19 U 54/06). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der erst 6 Monate vor dem behaupteten Unfallereignis erworbene Pkw nach dem Vortrag des Klägers bereits etwa im Frühjahr 2016 wieder veräußert wurde (vgl. KG, Urteil vom 6.2.2006 - 12 U 4/04) c. Auch stellt der Umstand, dass es sich bei dem erstmals am 15.3.2012 zugelassenen Pkw um ein älteres Fahrzeug der gehobenen Fahrzeugklasse mit höherer Laufleistung handelt, während das Fahrzeug des Schädigers robust ist, ein Indiz für eine Unfallmanipulation dar (vgl. KG, Beschluss vom 1.10.2007 - 12 U 72/06 sowie OLG Hamm, a.a.O.). Gleiches gilt auch für die beabsichtigte Abrechnung auf Gutachtenbasis (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.). In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass der Kläger als Autohändler tätig ist, wobei ihn die Nähe zur Kfz-Branche eher als einen Normalbürger in die Lage versetzt, eine Reparatur zu geringen Kosten durchführen zu lassen (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). d. Das Gericht verkennt nicht, dass die vorgenannten Umstände für sich genommen auch als neutrale Kriterien gewertet werden können. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Kläger und der Erstbeklagte unstreitig vor dem streitgegenständlichen Unfall kannten. So stammen der Kläger und der Erstbeklagte nicht nur aus demselben Ort im Kosovo, sondern haben vielmehr in den Jahren 1995 und 1996 in demselben Mehrfamilienhaus gewohnt. Angesichts dessen erscheint es wenig nachvollziehbar, dass das vom Kläger und dem Zeugen I2 geschilderte Rahmengeschehen auf einem Zufall beruhen soll. So soll der Sohn des Klägers, der Zeuge I2, der in N und mithin circa 110 km vom Unfallort entfernt wohnt, gerade an diesem Tage in T3 nach Gebrauchtwagen für den Fahrzeughandel seines Vaters geschaut, sich auf dem Rückweg verfahren und daraufhin auf einem Parkplatz gewendet haben, auf welchem der ehemalige Nachbar schließlich aus reiner Unachtsamkeit auf das vom Zeugen I2 geführte Fahrzeug auffährt. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls auffällig, dass dem Erstbeklagten zwar die Klage, aber die anschließende Ladung zum Verhandlungstermin aufgrund unbekannten Aufenthaltsorts nicht mehr zugestellt werden und er mithin selbst nicht zu dem Unfallhergang befragt werden konnte. e. Die aufgrund der genannten auffälligen Häufung manipulationstypischer Indizien gewonnene Überzeugung von einer Verabredung des Unfalls würde auch nicht dadurch erschüttert werden, dass die geltend gemachten Schäden mit dem geschilderten Unfallhergang in Einklang zu bringen sind. Die restlichen Indizien reichen vorliegend zum Nachweis der Manipulation aus. f. Auch die Hinzuziehung der Polizei steht der Annahme einer Unfallmanipulation nicht entgegen. Bekanntermaßen wird die Nichthinzuziehung der Polizei als Indiz für eine Unfallmanipulation bewertet. Bereits deshalb ist es nicht fernliegend, dass auch bei Unfallmanipulationen versucht wird, dieses Indiz zu vermeiden, so dass gerade bewusst die Polizei gerufen wird. Da die Polizei stets erst nach der Kollision informiert wird und bei der Unfallaufnahme entscheidend auf die Angaben der Unfallbeteiligten angewiesen ist, lässt sich auch bei Hinzuziehung der Polizei ein einvernehmliches Schadensereignis leicht kaschieren (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.04.2016 - 4 U 96/15). III. Mangels Bestehen eines Hauptanspruchs hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. V. Der Streitwert des Verfahrens wird auf bis zu 19.000,00 € festgesetzt, wobei 11.678,07 € auf den Klageantrag zu Ziffer 1) entfallen.