OffeneUrteileSuche
Beschluss

05 T 484/17

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2017:0823.05T484.17.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Ein Abschlag von 30 % ist bei Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse des Schuldners, einfacher Verwertungstätigkeit und bei geringer Zahl der Gläubiger angemessen.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Insolvenzverwalters zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.585,04 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Abschlag von 30 % ist bei Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse des Schuldners, einfacher Verwertungstätigkeit und bei geringer Zahl der Gläubiger angemessen. Die Beschwerde wird auf Kosten des Insolvenzverwalters zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.585,04 € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Insolvenzverwalters ist zulässig, aber unbegründet, denn der angefochtene Beschluss ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hält auch die Kammer die Höhe des vom Amtsgericht vorgenommenen Abschlags von 30% für angemessen. Nach § 3 Abs. 2 lit e) InsVV kann ein Abschlag vorgenommen werden, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger und die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist. Nach der Rechtsprechung des BGH im Beschluss vom 06.04.2017 (IX ZB 48/16) kann der Abschlag im Einzelfall sogar so hoch ausfallen, dass die Vergütung des Verwalters sich an der Vergütung des Treuhänders nach altem Recht orientiert. Die Kammer stimmt mit dem Insolvenzverwalter überein, dass diese Rechtsprechung des BGH nicht so verstanden werden darf, dass in einem Verbraucherinsolvenzverfahren im Regelfall ein Abschlag von der Regelvergütung des Verwalters vorzunehmen ist. Vielmehr sind jeweils alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu betrachten und hinterher unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Zu- oder Abschlagstatbestände im Rahmen einer Gesamtschau ein Zu- oder Abschlag festzusetzen. Nach diesen Maßstäben hält die Kammer jedoch, wie auch das Amtsgericht, im vorliegenden Verfahren einen Abschlag von 30% von der Regelvergütung für gerechtfertigt. Das Amtsgericht ist dabei zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die Anzahl der Gläubiger gering ist. Der BGH hat in dem oben genannten Beschluss entschieden, dass es bei der Beurteilung der Anzahl der Gläubiger allein darauf ankommt, wie viele Gläubiger im Verfahren tatsächlich Forderungen anmelden. Er hat weiter ausgeführt, dass die Anzahl von 9 Gläubigern noch als gering angesehen werden kann. Folglich war auch hier die Anzahl der Gläubiger als gering anzusehen, denn es haben lediglich 8 Gläubiger Forderungen angemeldet. Angesichts der Tatsache, dass der Eröffnungsantrag hier von einer Rechtsanwaltskanzlei gestellt und mit ihm bereits die erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden, ist das Amtsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar waren. Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Angaben des Insolvenzverwalters, denn die Vermögenswerte beschränkten sich auf eine Lebensversicherung, einen Bausparvertrag, Anfechtungsansprüche, Steuererstattungsansprüche, pfändbares Arbeitseinkommen und Zinsen. Immobiliarvermögen oder verwertbares bewegliches Vermögen war gerade nicht vorhanden. Schließlich hat das Amtsgericht die Verwertung der Vermögensgegenstände zu Recht als verhältnismäßig einfach angesehen. Zwar ist dem Insolvenzverwalter zuzugeben, dass die Verwertung der Lebensversicherung und der Anfechtungsansprüche vorliegend offenbar mit einem gewissen Arbeitsaufwand verbunden waren. Es kann jedoch andererseits nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Einzug des pfändbaren Arbeitseinkommens hier keine Probleme bereitet hat. Nach dem Schlussbericht hat der Schuldner den Arbeitgeber seit 2007 nicht gewechselt, und das pfändbare Arbeitseinkommen wurde von dem Arbeitgeber direkt überwiesen, sodass hier lediglich die Zahlungseingänge zu kontrollieren waren. Auch die Steuererklärungen hat der Schuldner, wenn auch teilweise nach Aufforderung durch den Verwalter, letztlich selbst abgegeben, sodass auch die Steuererstattungsansprüche mit verhältnismäßig geringem Aufwand zur Masse gezogen werden konnten. Bei einer Gesamtschau all dieser Umstände hält die Kammer einen Abschlag in Höhe von 30% für angemessen. Wäre die Verwertung der Lebensversicherung und der Anfechtungsansprüche nicht mit einem gewissen Arbeitsaufwand verbunden gewesen, so wäre möglicherweise noch ein höherer Abschlag in Betracht gekommen. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 4 InsO, § 97 ZPO zurückzuweisen. Unterschrift Richter am Landgericht