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Urteil

021 O 97/16

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2017:0920.021O97.16.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 08.07.2016 den zwischen den Parteien bestehenden Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag vom 04.08.2010 nicht beendet hat, sondern der Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag bis zum 31.07.2020 fortbesteht.

Es wird weiter festgestellt, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag vom 04.08.2010 nicht nichtig ist.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Biere in Fässern, Flaschen und sonstigen Gebinden sowie alkoholfreie Getränke von einem anderen Getränkefachgroßhändler oder einer anderen Verkaufsstelle als die des Klägers für die Absatzstätte I1Straße, N, ehemals „B1“ genannt, zu beziehen oder beziehen zu lassen und dort zum Ausschank oder Verkauf zu bringen bzw. bringen zu lassen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von den Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit des Klägervertreters in Höhe von 1.863,40 € freizustellen.

Auf die Hilfswiderklage der Beklagten wird

1)      festgestellt, dass die Regelung in dem Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag zwischen den Parteien vom 04.08.2010 unter Ziffer F 1a) zu einer Schadensersatzregelung unwirksam ist;

2)      festgestellt, dass die Regelung in dem Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag zwischen den Parteien vom 04.08.2010 unter Ziffer F 1b) insoweit unwirksam ist, als danach von der Beklagten an den Kläger ein verschuldensunabhängiger Schadensersatz zu gewähren ist;

3)      festgestellt, dass für den Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag zwischen den Parteien vom 04.08.2010 die dem Vertrag laut Ziffer B 1) bei Abschluss zu Grunde liegende Preisliste und die dortigen Preise dem Vertrag zwischen den Parteien vom 04.08.2010 für dessen Laufzeit zu Grunde liegen und nicht einseitig durch den Kläger erhöht werden dürfen.

Im Übrigen wird die Hilfswiderklage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 12 % und die Beklagte 88 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 €.

Der Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 600,00 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 08.07.2016 den zwischen den Parteien bestehenden Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag vom 04.08.2010 nicht beendet hat, sondern der Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag bis zum 31.07.2020 fortbesteht. Es wird weiter festgestellt, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag vom 04.08.2010 nicht nichtig ist. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Biere in Fässern, Flaschen und sonstigen Gebinden sowie alkoholfreie Getränke von einem anderen Getränkefachgroßhändler oder einer anderen Verkaufsstelle als die des Klägers für die Absatzstätte I1Straße, N, ehemals „B1“ genannt, zu beziehen oder beziehen zu lassen und dort zum Ausschank oder Verkauf zu bringen bzw. bringen zu lassen. Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von den Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit des Klägervertreters in Höhe von 1.863,40 € freizustellen. Auf die Hilfswiderklage der Beklagten wird 1) festgestellt, dass die Regelung in dem Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag zwischen den Parteien vom 04.08.2010 unter Ziffer F 1a) zu einer Schadensersatzregelung unwirksam ist; 2) festgestellt, dass die Regelung in dem Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag zwischen den Parteien vom 04.08.2010 unter Ziffer F 1b) insoweit unwirksam ist, als danach von der Beklagten an den Kläger ein verschuldensunabhängiger Schadensersatz zu gewähren ist; 3) festgestellt, dass für den Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag zwischen den Parteien vom 04.08.2010 die dem Vertrag laut Ziffer B 1) bei Abschluss zu Grunde liegende Preisliste und die dortigen Preise dem Vertrag zwischen den Parteien vom 04.08.2010 für dessen Laufzeit zu Grunde liegen und nicht einseitig durch den Kläger erhöht werden dürfen. Im Übrigen wird die Hilfswiderklage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 12 % und die Beklagte 88 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 €. Der Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 600,00 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Darlehens- und Getränkelieferungs-vertrages, der in ihm enthaltenen einzelnen Klauseln sowie einer von der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung des Vertrages. Der Kläger nimmt die Beklagte ferner auf Unterlassung des Fremdbezuges von Getränken in Anspruch sowie auf Freistellung der ihm vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten. Mit der Hilfswiderklage begehrt die Beklagte die Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Klauseln des Vertrages. Mit Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag vom 04.08.2010 gewährte der Kläger der Beklagten ein zinsloses Darlehen in Höhe von 75.000,00 € mit jährlicher Tilgung von zehn gleichen Raten à 7.500,00 € in der Zeit vom ein 31.07.2011 bis zum 31.07.2020 sowie weiterer vereinbarter Rückvergütung auf die beim Kläger gültigen Gastronomiepreise für alle bei ihm bezogenen und bezahlten, über die Absatzstätte verkauften Biere (Ziffer A 1 des Vertrages). Als Gegenleistung verpflichtete sich die Beklagte, ihren gesamten Bedarf an Bieren in Fässern, Flaschen und sonstigen Gebinden sowie alkoholfreien Getränken gemäß dem Vertrag anliegender Sortiments- und Preisliste ausschließlich und ununterbrochen von dem Kläger zu beziehen und nur diese in und außerhalb der im Vertrage genannten Absatzstätte zum Ausschank und Verkauf zu bringen (Ziffer B 1 des Vertrages). Die Bezugsverpflichtung begann am 01.08.2010 und galt für die Dauer von zehn Jahren, mithin bis zum 31.07.2020. Während der Bezugsdauer verpflichtete sich die Beklagte zur Abnahme von mindestens 6000 hl Fass- und Flaschenbiere aus dem Sortiment der J GmbH & Co. KG, wobei der kalenderjährliche Mindestbezug 600 hl Fass- und Flaschenbiere betrug. Die kalkulierte Jahresbezugsmenge basierte auf den Angaben der Beklagten. In der Präambel des Darlehens- und Getränkelieferungsvertrages vom 04.08.2010 heißt es: „Der Vertragspartner ist gemäß Mietvertrag vom 30.09.2009 Hauptmieter der Gastronomie „B1“, I1Straße, N, bis zum 31.07.2014, bei einem Optionsrecht auf zeitliche Verlängerung um einmal fünf Jahre und hat diese Gastronomie an die M GmbH, E1Straße, N, unterverpachtet.“ Mit Getränkebezugsvereinbarung vom 27.11.2009 hatten die persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten, handelnd unter der Bezeichnung „GbR I2“, ihrer Unterpächterin, der M GmbH zu Gunsten des Klägers eine umfassende Getränkebezugsverpflichtung für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis zum 31.12.2014 zuzüglich eines etwaigen Verlängerungszeitraumes von fünf Jahren auferlegt und damit ihre eigene Getränkebezugsverpflichtung weitergegeben. Seit Anfang des Jahres 2016 ist der Unterpachtvertrag zwischen der Beklagten und der M GmbH beendet. Die Absatzstätte wird nicht mehr betrieben. Der Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag zwischen den Parteien vom 04.08.2010 enthält u. a. folgende Regelungen: „Ziffer B 8) Die Belieferung durch Getränke E2 erfolgt entsprechend den jeweils gültigen Geschäfts- und Lieferbedingungen von Getränke E 2. Eine Ausfertigung der derzeit gültigen Geschäfts- und Lieferbedingungen ist diesem Vertrag als Anl. 2 beigefügt.“ In den allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen des Klägers heißt es unter Ziffer 3) u.a.: „Die Lieferungen erfolgen zu unserer jeweils aktuell gültigen Preisliste zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer und frei Haus.“ In Ziffer F 1a) heißt es in dem Vertrag wie folgt: “Der Vertragspartner verpflichtet sich, an Getränke E2 zu zahlen: für jeden vertragswidrig bezogenen Hektoliter eine Entschädigung in Höhe von 30 % des für die Absatzstätte maßgeblichen Einkaufspreises der Getränke gemäß der jeweils gültigen Preisliste (Schadensersatz für Fremdbezug); mindestens 100,00 € für jeden Einzelfall des vertragswidrigen Fremdbezuges. .....“ In Ziffer F 1b) des Vertrages heißt es: „ Der Vertragspartner verpflichtet sich, an Getränke E2 zu zahlen: für jeden von der kalkulierten Jahresbezugsmenge nicht bezogenen Hektoliter eine Entschädigung in Höhe von 25 % des für die Absatzstätte maßgeblichen Einkaufspreises der Getränke gemäß der jeweils gültigen Preisliste (Schadensersatz wegen Minderbezug).“ In Ziffer H) des Vertrages heißt es: „Will der Vertragspartner während der Laufzeit dieses Vertrages das Vertrags- objekt durch Veräußerung, Vermietung, Verpachtung oder in sonstiger Weise an eine andere Person abgeben, so hat er Getränke E2 vorher darüber unverzüglich schriftlich zu informieren. Der Vertragspartner hat seine Verpflichtung aus diesem Vertrag seinem Geschäfts- und Rechtsnachfolger in der Weise schriftlich aufzuerlegen, dass der Rechtsnachfolger in diesem mit Getränke E2 geschlossenen Vertrag rechtswirksam eintritt und Getränke E2 berechtigt ist, von ihm unmittelbar Erfüllung zu verlangen.“ Am 26.11.2013 schlossen die Parteien einen ersten Nachtrag zum Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag, mit dem sie eine gesonderte Vereinbarung zu einer steuerrechtlichen Fragestellung trafen. Die Unterpächterin der Beklagten, die M GmbH, übte ihre nach dem Unterpachtvertrag eingeräumte Option auf Verlängerung des Unterpachtverhältnisses bis zum 31.07.2019 nicht aus, sondern verlagerte ihren Geschäftsbetrieb mit der Gaststätte „B1“ zum 24.02.2016 zur Adresse „B2-Straße, #### N“. Der Kläger führte die von den persönlich haftenden Gesellschaftern der Beklagten vermittelte Getränkebezugsverpflichtung mit der M GmbH an dem neuen Standort der verlagerten Gaststätte fort. Mit Schreiben vom 20.06.2016 vertrat der Bevollmächtigte der Beklagten die Ansicht, dass der Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag vom 04.08.2010 nichtig sei, da er in Ziffern F 1. b) und H) intransparente und nichtige Regelungen enthalte, die insgesamt dazu führten, dass bei der gebotenen Gesamtbetrachtung von der Nichtigkeit des Bierlieferungsvertrages auszugehen sei. Zugleich forderte er den Kläger auf, binnen einer Frist von 14 Tagen schriftlich zu bestätigen, dass der Getränkelieferungsvertrag insgesamt unwirksam ist und keine beiderseitigen Rechte und Pflichten mehr aus dem Vertrag bestehen mit Ausnahme der Rückführung des offenen Restsaldos aus dem Darlehnsvertrag über 75.000,00 €, den er mit 15.264,15 € bezifferte. Ferner drohte er für den Fall, dass die Erklärung nicht fristgerecht eingeht, hilfsweise nicht anerkannt werde, dass die Gegenforderung (Minderbezug) rechtswidrig sei und nicht mindestens die Gutschrift ausgeglichen werde, Schritte zur Auflösung des Vertrages an, wozu auch die Kündigung gehören könne. Der Kläger lehnte mit Schreiben vom ein 23.06.2016 das Begehren der Beklagten ab. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 08.07.2016 wurde der Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag vom 04.08.2010 nebst ersten Nachtrag vom 26.01.2013 fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt, da der Kläger das Begehren der Beklagten abgelehnt habe, ferner der Kläger mit weiterem Schreiben vom 05.07.2016 erklärt habe, dass die Beklagte ab sofort auf „Barzahlung“ bei „Lieferung“ umgestellt werde, obwohl die Beklagte bis auf die hier streitige Forderung immer ordnungsgemäß Zahlung geleistet habe. Ferner habe der Kläger die fristlose Kündigung eines Pachtvertrages angedroht, der mit dem vorliegenden Sachverhalt nichts zu tun habe. Aufgrund der Totalverweigerung unter Einbeziehung der Drohungen und der erfolgten Umstellung auf Barzahlung sowie der hilfsweise geltend gemachten Forderung werde die Kündigung erklärt (Anlage K 5, Bl. 25/26 d. A.). Der Kläger widersprach der Kündigung mit anwaltlichem Schreiben vom 15.07.2016 (Anl. K 6, Bl. 27/28 d. A.). Mit Schreiben vom 21.07.2016 forderte er die Beklagte unter Hinweis darauf, dass an ihn das Gerücht herangetragen worden sei, dass die Beklagte eine Wiedereröffnung der vormaligen Absatzstätte „B1” plane, wobei er - der Kläger - bei der Belieferung nicht berücksichtigt werden sollte, die am 08.07.2016 ausgesprochene fristlose Kündigung zurückzunehmen und zu erklären, dass der bestehende Vertrag vom 04.08.2010 nebst ersten Nachtrag vom 26.11.2013 zu unveränderten Bedingungen fortgesetzt werde. Ferner forderte er die Beklagte auf, nicht mehr zu behaupten, dass der Vertrag vom 04.08.2010 nebst ersten Nachtrag vom 26.11.2013 für das Objekt I1Straße, ##### N nichtig sei. Schließlich forderte er die Beklagte auf, es zu unterlassen, ihre in Fässern, Flaschen und sonstigen Gebinden sowie alkoholfreien Getränke von einem anderen Getränkefachgroßhändler oder einer anderen Verkaufsstelle zu beziehen oder beziehen zu lassen (Anl. K 7, Bl. 29/30 der Akten). Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26.07.2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie von einer rechtswirksamen Kündigung des Darlehens- und Getränkelieferungsvertrages nach vorheriger Abmahnung ausgehe. Es bestehe auch kein Grund, weiter Getränke für das streitgegenständliche Objekt über den Kläger zu beziehen. Der Kläger ist der Auffassung: der Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag vom 04.08.2010 nebst erstem Nachtrag vom 26.11.2013 sei weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 08.07.2016 beendet worden noch sei der Vertrag nichtig. Es lägen keine Gründe für eine Unwirksamkeit des Vertrages vor. Auch die von dem Beklagten vorgetragenen Gründe für die angebliche Unwirksamkeit einzelner Klauseln seien weder nachvollziehbar noch überzeugend. Im Übrigen enthalte der streitgegenständliche Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag im Abschnitt I) Ziffer 6 eine salvatorische Klausel, nach der, sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hierdurch nicht berührt werde. Von daher bestehe die Getränkebezugs-verpflichtung der Beklagten weiter und sei von ihr zu beachten. Die zu Unrecht erfolgte außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses stelle eine positive Vertragsverletzung dar, wodurch die Einschaltung des Prozessbevollmächtigten des Klägers notwendig geworden sei mit der Folge, dass die Beklagte den Kläger auch von den entsprechenden außergerichtlichen Kosten freizustellen habe. Der Kläger beantragt, 1) es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 08.07.2016 den zwischen den Parteien bestehenden Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag vom 04.08.2010 nicht beendet hat, sondern der Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag bis zum 31.07.2020 fortbesteht; 2) es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag vom 04.08.2010 nicht nichtig ist; 3) der Beklagten wird aufgegeben, es zu unterlassen, Biere in Fässern, Flaschen oder sonstigen Gebinden sowie alkoholfreien Getränke von einem anderen Getränkefachgroßhändler oder einer anderen Verkaufsstelle, als die des Klägers für die Absatzstätte I1Straße, #### N, ehemals „B1” genannt, zu beziehen oder beziehen zu lassen oder dort zum Ausschank oder Verkauf zu bringen bzw. bringen zu lassen; 4) die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit des Klägervertreters in Höhe von 1.863,40 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Im Wege Hilfswiderklage beantragt sie, 1) festzustellen, dass die Regelung in dem Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag zwischen den Parteien vom 04.08.2010 unter Ziffer F 1a) zu einer Schadensersatzregelung unwirksam ist, 2) festzustellen, dass die Regelung in dem Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag zwischen den Parteien vom 04.08.2010 unter Ziffer 1b) insoweit unwirksam ist, als danach von der Beklagten an den Kläger ein verschuldensunabhängiger Schadensersatz zu gewähren ist, 3) festzustellen, dass für den Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag zwischen den Parteien vom 04.08.2010 die dem Vertrag laut Ziffer B 1) bei Abschluss zu Grunde liegende Preisliste und die dortigen Preise dem Vertrag zwischen den Parteien vom 04.08.2010 für dessen Laufzeit zu Grunde liegen und nicht einseitig durch den Kläger erhöht werden dürfen, 4) festzustellen, dass die Regelung in dem Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag zwischen den Parteien vom 04.08.2010 unter Ziffer H) zu einer Geschäfts- und Rechtsnachfolge unwirksam ist. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht: aufgrund der unwirksamen Regelungen in Ziffer F 1b) (sogenannte Malus-Regelung) und in Ziffer H (Geschäfts- und Rechtsnachfolge) des Vertrages sei von einer Gesamtnichtigkeit des Vertrages auszugehen. Jedenfalls sei schon nach dem Wortlaut des Vertrages die Geschäftsgrundlage weggefallen, in dem das Unterpachtverhältnis mit der M GmbH ausgelaufen und deren Geschäftsbetrieb mit der Gaststätte „B1“ zum neuen Standort „B2-Straße, ##### N” verlagert worden sei. Selbst wenn der Vertrag nicht nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage insgesamt entfallen sei, sei jedoch sittenwidrig, denn die Sichtweise der Klägerin würde dazu führen, dass der Getränkebezugsvertrag so auszulegen wäre, dass ein Recht bestünde “aus eins mach zwei“, also die Weiterbelieferung „B1“, wie tatsächlich erfolgt, und dieselbe Absatzmenge auf der Kalkulationsgrundlage „B1“ bei der Beklagten. Da die Klägerin auch eine teilweise Abänderung des zu Grunde liegenden Getränkebezugsvertrages nach den Grundsätzen des Teilwegfalls der Geschäftsgrundlage abgelehnt habe, sei die außerordentliche Kündigung berechtigt gewesen. Die Berechtigung ergebe sich auch daraus, weil der Kläger ihrem Begehren auf schriftliche Bestätigung ihrer Forderungen in ihrem Aufforderungsschreiben vom 20.06.2016 trotz Fristsetzung nicht nachgekommen sei. Sollte dennoch von einem Fortbestehen des Darlehens- und Getränkelieferungs-vertrages vom 04.08.2010 ausgegangen werden, seien jedenfalls die mit der Hilfswiderklage im Einzelnen verfolgten Feststellungansprüche begründet. Der Kläger tritt dem entgegen und hält die Hilfswiderklage für unzulässig, jedenfalls für unbegründet. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Die zulässige Hilfswiderklage der Beklagten ist hinsichtlich der Ziffern 1 – 3) begründet, hinsichtlich der Ziffer 4) unbegründet. I. Die Feststellungsanträge des Klägers zu Ziffer 1) und 2) sind zulässig. Insbesondere ist das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Ein Feststellungsinteresse im Sinne dieser Norm besteht grundsätzlich nur dann, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechtes gegen den Kläger berühmt, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH NJW 1986, 2507; Greger in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 256 RN 7 m. w. N.). Da die Beklagte sich auf die Wirksamkeit der von ihr unter dem 08.07.2016 ausgesprochenen Kündigung stützt und sich von daher vertraglich ungebunden fühlt, der Klägerin indes vom Fortbestand des Darlehens- und Getränkelieferungsvertrages sowie dessen Wirksamkeit ausgeht, wohingegen die Beklagte die Ansicht vertritt, der Vertrag sei nichtig, hat der Kläger ein berechtigtes rechtliches Interesse an der Feststellung der von ihm vertretenen Ansichten. II. 1) Der Feststellungsantrag zu Ziffer 1) des Klägers ist auch begründet. Zu Recht begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Kündigung der Beklagten vom 08.07.2016 den zwischen den Parteien bestehenden Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag vom 04.08.2010 nicht beendet hat, sondern es bis zum 31.07.2020 fortbesteht. Die von der Beklagten im Schreiben vom 08.07.2016 angeführten Kündigungsgründe rechtfertigen eine außerordentliche Kündigung nicht. Dass der Kläger die Forderung der Beklagten aus dem Aufforderungsschreiben vom 20.06.2016 nicht bestätigt bzw. anerkannt hat, gibt der Beklagten entgegen ihrer Auffassung noch kein Recht zur fristlosen Kündigung, abgesehen davon, dass nach der unbestrittenen Behauptung des Klägers die angeblichen Kündigungsgründe auf Seiten der Beklagten schon seit längerem bekannt waren, so dass auch einzuhaltende Kündigungsfristen nicht gewahrt sind (§ 314 Abs. 3 BGB). Selbst wenn einzelne Vertragsklauseln nichtig oder intransparent sein sollten, wie die von der Beklagten im Aufforderungsschreiben angesprochenen Klauseln des Vertrages wie auch bezüglich des Preisänderungsrechtes und der Regelung bezüglich der Geschäfts- und Rechtsnachfolge, führt das Nichtteilen dieser Ansicht noch nicht dazu, dass es einen Grund für eine fristlose Kündigung bildet. Gleiches gilt für eine aus der unterschiedlichen Rechtsansicht folgenden Verrech-nungspraxis, wie etwa die Forderung wegen Minderbezuges und die Erteilung einer Gutschrift. Aus einer etwaigen Nichtigkeit einzelner Klauseln des Vertrages folgt zudem nicht die Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit des Vertrages als Ganzes. Hiergegen spricht auch, worauf der Kläger zu Recht hinweist, die Regelung in Ziffer I 6) des Vertrages, nach der, sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hierdurch nicht berührt wird. Schließlich bildet auch der Umstand, dass die Beklagte von dem Kläger mit Schreiben vom 05.07.2016 ab sofort auf „Barzahlung“ bei „Lieferung“ umgestellt wurde, keinen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung. Wie der Kläger nämlich unwidersprochen vorgetragen hat, ließ die Beklagte Rückstände bei einem anderen Pachtobjekt auflaufen, so dass sich der Kläger von daher zu der von ihm getroffenen Maßnahme gezwungen sah. Insgesamt lassen sich damit keine wichtigen Gründe feststellen, die eine außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 08.07.2016 rechtfertigen könnten. Daher besteht der zwischen den Parteien geschlossene Darlehens- und Getränkelieferungsvertrag vom 04.08.2010 unverändert fort. 2) Auch der Feststellungsantrag zu Ziffer 2) des Klägers ist begründet. Wie aus den obigen Ausführungen zu Ziffer II 1) folgt, führt die etwaige Nichtigkeit einzelner Vertragsklauseln noch nicht zur Nichtigkeit des Vertrages als Ganzes. Dass der Vertrag mit den von der Beklagten angeführten Klauseln selbst bei deren Nichtigkeit insgesamt ein sittenwidriges (§ 138 Abs. 1 BGB) oder gar wucherisches (§ 138 Abs. 2 BGB) Gepräge enthält, die zur Nichtigkeit des Gesamtvertrages führt, ist von der Beklagten im Einzelnen nicht hinreichend dargetan noch sind sonstige hierfür zureichende Anhaltspunkte ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch die Geschäftsgrundlage des Vertrages nicht entfallen, abgesehen davon, dass dieses Rechtsinstitut nicht zur Nichtigkeit des Vertrages führt, sondern allenfalls zu einer Anpassung des Vertrages. Selbst wenn das unter Pachtverhältnis der Beklagten mit der M GmbH der Absatzstätte „B1” sein Ende gefunden hat, bedeutet dies nicht zugleich, dass damit auch der Hauptpachtvertrag mit der Beklagten sein Ende finden muss. Vielmehr stand es der Beklagten frei, die Absatzstätte entweder selbst zu betreiben oder an andere Unterpächter unter zu verpachten. Im Ergebnis war daher festzustellen, dass der Darlehens- und Getränkelieferungs-vertrag vom 04.08.2010 nicht nichtig ist. 3) Der Anspruch des Klägers aus Ziffer 3) der Klageschrift auf Unterlassung des Fremdbezuges von Getränken durch die Beklagte rechtfertigt sich aus § 241 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 BGB. Aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Getränkebezugsvertrages vom 04.08.2010 ergibt sich für die Beklagte zumindest die Nebenpflicht, den vertrags-widrigen Fremdbezug von Getränken durch Dritte zu unterlassen. Nachdem die Beklagte durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26.07.2016 hat mitteilen lassen, dass kein Grund bestehe, weiter Getränke für das streitgegenständliche Objekt über den Kläger zu beziehen, bestand sogenannte Erstbegehungsgefahr für einen Fremdbezug, der der Kläger mit dem von ihm zu Recht verfolgten Unterlassungantrag vorbeugen kann. 4) Der Anspruch des Klägers auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 1.863,40 € ist aus § 280 BGB gerechtfertigt. Die zu Unrecht erfolgte außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertrages dar mit der Folge, dass der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten zur Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen einschaltete. Von den dadurch entstandenen Anwaltskosten nach einem Streitwert von 90.000,00 € und einer Gebühr von 1,3 sowie eine Auslagenpauschale von 20,00 €, mithin von 1.863,40 €, hat die Beklagte den Kläger freizustellen. III. Die von der Beklagten verfolgte Hilfswiderklage ist zulässig. Insbesondere besteht auch für sie das erforderliche Verstellungsinteresse, da die einzelnen von der Beklagten angezogenen Klauseln des zwischen den Parteien geschlossenen Darlehens- und Getränkelieferungsvertrages vom 04.08.2010 hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Tragweite zwischen den Parteien streitig sind und die Beklagte damit ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. IV. 1) Der mit der Hilfswiderklage der Beklagten verfolgte Feststellungsantrag zu Ziffer 2) ist begründet. Bei der Klausel zu Ziffer F 1b) des Vertrages handelt es sich um eine pauschale Schadensersatzregelung wegen Minderbezuges (sogenannte Malus-Regelung). An dem Charakter der streitgegenständlichen Formularklausel, also einer allgemeinen Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff BGB, bestehen keine Zweifel. Hierfür spricht bereits das äußere Erscheinungsbild des Vertrages. Es liegt nahe, dass es sich bei den Regelungen um für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Bestimmung handelt. Letztlich besteht hierüber zwischen Parteien selbst auch kein Streit. Es entspricht, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, der ganz herrschenden Rechtsprechung, dass die Klausel gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist, weil sie die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz unabhängig von einem Verschulden vorsieht (vgl. BGH NJW 1998, 602; NJW 2006, 47; OLG Köln, Urteil vom 18.04.2013 – 7 U 180/12 –; OLG Naumburg, Beschluss vom 21.02.2013 – 1 W 9/13; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2009 – I 22 U 71/09; OLG Frankfurt, Urteil vom 13.11. 2007 - 11 U 24/07 -). Die gesetzliche Regelung des § 307 gilt auch für die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern (§ 310 Abs. 1 S. 2 BGB). Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verpflichtung zum Schadensersatz, die verschuldensunabhängig gestaltet ist, verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB; denn sie weicht von den wesentlichen Rechten und Pflichten der gesetzlichen Regelungen der §§ 280, 281 BGB ab, weil nach den generellen Grundsätzen des Haftungsrechtes der Schuldner nur haftet, wenn er den Schaden zu vertreten hat (vgl.. dazu allg. BGH Urteil vom 09.07.1992, NJW 1992, 3158-3163; BGH NJW 1998, 602; BGH NJW 2006, 47). Dieser Grundsatz ist ein wesentlicher Grundgedanke des bürgerlichen Rechts und gilt als Ausdruck der Gerechtigkeit. Das Verschuldenserfordernis gehört bei Schadenersatzverlangen wegen Verletzung vertraglicher Pflichten (§§ 280, 281 BGB) zum gesetzlichen Leitbild, welches auch im Rahmen von Bierlieferungsverträgen zu beachten ist. Ist in solchen Verträgen vorgesehen, dass der Getränkelieferant berechtigt ist, für jeden nicht bezogenen Hektoliter eine Entschädigung pauschal zu verlangen, liegt ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor, wenn die Zahlungspflicht, wie vorliegend – verschuldens-unabhängig bestehen soll. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auch nicht aus den Wortbestandteilen „Entschädigung“ und „Schadensersatz wegen Minderbezug“ automatisch ein Verschuldenserfordernis. Insoweit ist das Wort „Entschädigung“ neutral, wohingegen der Begriff „Schadensersatz“ im Hinblick auf das Verschulden unergiebig ist, da das Gesetz auch Fälle des Schadensersatzes ohne Verschulden, z. B. bei der Gefährdungshaftung kennt. Unerheblich für die Frage der Wirksamkeit der Klausel ist auch der Umstand, dass sich die Beklagte ohne die Schadens-pauschale deutlich schlechter steht als mit der jetzt von ihr beanstandeten Regelung. 2) Auch der mit der Hilfswiderklage der Beklagten verfolgte Feststellungsantrag zu Ziffer 1) ist begründet. Bei der hier streitgegenständlichen Klausel handelt es sich um Schadensersatz wegen Fremdbezug. Auch hier handelt es sich um eine AGB-Klausel gegenüber Unternehmen, die gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist, weil sie die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz vorsieht unabhängig von einem Verschulden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zu Ziffer IV 1. Bezug genommen werden. Es macht für die Beurteilung der Wirksamkeit der Klausel keinen Unterschied, ob es sich um eine Schadensersatzregelung für den Fall des Nicht- oder des Fremdbezuges handelt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 13.11.2007 – 11 U 24/07 – Rz. 19 zitiert nach juris). Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auch nicht aus den Worten „vertragswidrig bezogenen Hektoliter“ bzw. „vertragswidrigen Fremdbezuges” ein eindeutiger und zwingender Hinweis auf das Erfordernis eines Verschuldens. So können Handlungen im Rahmen eines gegenseitigen Vertrages durchaus vertragswidrig sein, ohne dass jedoch zugleich eine schuldhafte Handlung vorliegt. Dass das Wort „Schadensersatz“ in dieser Hinsicht unergiebig ist, folgt aus den obigen Ausführungen. Auch dass die Beklagte selbst gegenüber ihrem Unterpächter Bezugsverpflichtungen verwendet wie die vorliegend streitbefangene Klausel, ist insoweit unbeachtlich. Auch die Frage, ob aufgrund der Regelung im Abschnitt F Ziffer 1a) und 1b) eine „doppelte“ Sanktionsmöglichkeit besteht, kann vorliegend dahinstehen. 3) Schließlich ist auch der mit der Hilfswiderklage der Beklagten verfolgte Feststellungsantrag zu Ziffer 3) (Preisänderungsrecht) begründet. Dies folgt allein schon daraus, dass die Preisbestimmungen in dem Vertrag unterschiedlich abgefasst und damit unklar sind, was zum Nachteil des Klägers als Verwender der Klauseln geht. Während nämlich in Abschnitt B Ziffer 1. des Vertrages die anliegende Sortiments- und Preisliste (Anl. 1, die wesentlicher Bestandteil des Vertrages ist) in Bezug genommen ist, ist in Abschnitt B Ziffer 8. der Hinweis auf die Allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen des Klägers und dort auf Ziffer 3 enthalten, nach der die Lieferungen zu der jeweils aktuell gültigen Preisliste zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer und frei Haus erfolgen. Aufgrund dieser Widersprüchlichkeit ist die Regelung in den AGB unklar mit der Folge, dass sie unwirksam ist. Aufgrund der Widersprüchlichkeit darf sich die Beklagte daher auf die ihr günstige Klausel in Abschnitt B Ziffer 1. des Vertrages berufen. 4) Indes ist der Feststellungsantrag zu Ziffer 4) der Hilfswiderklage der Beklagten (Ziffer H) des Vertrages - Geschäfts- und Rechtsnachfolge - unbegründet. Abgesehen davon, dass unklar bleibt, was die Beklagte genau an dieser Klausel beanstandet, folgt eine Unwirksamkeit auch nicht aus der im Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 20.06.2016 angezogenen Rechtssprechung des OLG Köln, Urteil vom 06.12.2006 – 11 U 73/06. Nach dieser Entscheidung kann in einem Fall, in dem ein Bier- und Getränkelieferant mit dem Eigentümer bzw. Verpächter einer Gaststätte vereinbart, dass dieser nicht nur die Getränkebezugsverpflichtung des Pächters an die Rechtsnachfolge des Pächters oder des Eigentümers bzw. Verpächters weiterzugeben hat, sondern auch die Darlehensverbindlichkeiten des Pächters gegenüber dem Bier- und Getränkelieferanten, eine Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB und damit eine Nichtigkeit gegeben sein, wenn dies die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Eigentümers bzw. Verpächters so sehr einschränkt, dass die Vereinbarung bei der gebotenen Gesamtschau aller Umstände wegen Sittenwidrigkeit als nichtig zu erklären ist. Dabei hebt das OLG hervor, dass stets erforderlich ist eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalles. Die Verwendung allein einer Klausel, die eine Geschäfts- und Rechtsnachfolge betrifft und die neben der Bezugsverpflichtung zugleich auch die Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten enthält, rechtfertigt für sich noch nicht eine Sittenwidrigkeit und damit eine Nichtigkeit der Klausel. Weitere zusätzliche Umstände, aus denen sich im vorliegenden Fall eine Sittenwidrigkeit ergeben könnte, hat die Beklagte indes nicht dargetan und vorgetragen. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO. Unterschrift