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Urteil

111 O 74/16

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2017:1109.111O74.16.00
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Tenor

Die Klageanträge zu 1) und 4) sind dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, gesamtschuldnerisch die Aufwendungen der Klägerin für den Versicherten T1 gemäß dem geschlossenen Vergleich vom 18.02.2013/15.03.2013 zukünftig einschränkungslos zur vereinbarten Haftungsquote von 80 % der Gesamtaufwendungen zu bezahlen.

Es wird weiter festgestellt, dass der Beklagten zu 1) bezüglich der erfolgten Zahlungen vom 22.08.2016 in Höhe von 202.971,52 € sowie vom 02.09.2016 über 53.794,98 €, 6.914,40 € und 6.094,72 € ein Rückforderungsanspruch nicht wegen einer Deckungssummenbeschränkung zusteht.

Eine Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Die Klageanträge zu 1) und 4) sind dem Grunde nach gerechtfertigt. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, gesamtschuldnerisch die Aufwendungen der Klägerin für den Versicherten T1 gemäß dem geschlossenen Vergleich vom 18.02.2013/15.03.2013 zukünftig einschränkungslos zur vereinbarten Haftungsquote von 80 % der Gesamtaufwendungen zu bezahlen. Es wird weiter festgestellt, dass der Beklagten zu 1) bezüglich der erfolgten Zahlungen vom 22.08.2016 in Höhe von 202.971,52 € sowie vom 02.09.2016 über 53.794,98 €, 6.914,40 € und 6.094,72 € ein Rückforderungsanspruch nicht wegen einer Deckungssummenbeschränkung zusteht. Eine Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist der Krankenversicherer des am 06.01.2008 im T-Hospital in P geborenen T1 (im Folgenden: Patient); das Krankenhaus wird betrieben von der Beklagten zu 2), deren Haftpflichtversicherer die Beklagten zu 1) ist. Die Mutter des Patienten stellte sich am Geburtstag des Patienten um 01:44 Uhr mit Wehentätigkeit im Krankenhaus der Beklagten zu 2) vor. Um 05.48 Uhr erfolgte die Sprengung der Fruchtblase. Um 06:20 Uhr wurde wegen wiederholt auftretender Dezelerationen der Herztöne eine Mikroblutuntersuchung des Patienten vorgenommen (pH 7,28, Base excess -15,6 mmol/l). Um 06:53 Uhr wird erneut ein kindlicher Herztonabfall dokumentiert. Um 07:06 Uhr wird die Indikation zur eiligen Sectio gestellt, die um 07:23 Uhr durchgeführt wird. Der Patient ist schwerstbehindert (Gesamt GdB von 100 %, vgl. Bl. 187 ff.). Nach den Feststellungen des MdK liegen folgende pflegebedürftige Diagnosen vor: Zustand nach periparataler Asphyxie bei Meconiumaspiration Entwicklungsretardierung Zentrale Tonus- und Koordinationsstörungen Schluckstörungen Versorgung mit PEG-Sonde Zerebrale Krampfanfälle Im Bescheid der Gutachterkommission vom 07.09.2009 wird ein ärztlicher Behandlungsfehler aufgrund einer nicht rechtzeitig gestellten Indikation zur Not-Sectio festgestellt. Es wird ferner von einer schweren 30-minütigen Bradykardie und einer kindlichen Schädigung, die auf die Bradykardie zurückzuführen ist, ausgegangen. Im Jahr 2013 wurden zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) Verhandlungen geführt. In einem Gespräch am 10.01.2013 wurde von Vertretern der Beklagten zu 1) - von der Beklagten zu 2) mit Nichtwissen bestritten – angeboten, „80 % der Kosten, die im Zusammenhang mit dem Behandlungsfehler stehen, ohne weitere Prüfung zu regulieren“. Im Schreiben vom 18.02.2013 (Bl. 20) bot die Beklagte zu 1) Folgendes an: „Unter Berücksichtigung der bereits persönlich ausgetauschten Kausalitätsprobleme bieten wir Ihnen daher auch auf diesem Wege an, Ihre Ansprüche mit einer Haftungsquote von 80 % auszugleichen. Eine mögliche Vorteilsausgleichung werden wir bei Einzelpositionen wie Krankenkost, Krankenbett etc. nicht geltend machen.“ Die Klägerin nahm dieses Angebot mit Schreiben vom 05.03.2013 (Bl. 21 d. A.) an. In der Folgezeit regulierte die Beklagte zu 1) die von der Klägerin in Rechnung gestellten Aufwendungen nach einer Quote von 80 %. Im April 2016 lehnte die Beklagte zu 1) für drei Rechnungen vom 07.04.2016 eine weitere Regulierung zunächst ab. Dies begründete sie in der Folgezeit damit, dass die Deckungssumme begrenzt sei und noch ca. 742.000 € zur Verfügung stünden mit der Folge, dass ein Verteilverfahren nach § 109 VVG durchzuführen sei. Die Beklagte zu 1) nahm sodann weitere Zahlungen i. H. v. 202.971,52 € für die Rechnungen der Klägerin vom 07.04.2016 (Anlage 4) ausdrücklich ohne Präjudiz und mit Rückforderungsvorbehalt nach den Regeln des Kürzungs- und Verteilungsverfahrens vor. Gleiches erfolgte für Rechnungen der Klägerin vom 01.09.2016 über 66.764,10 € (Anlagen 14, 15, 16). Bis September 2016 wurden 1.268.216,78 € nach einer Quote von 80 % durch die Beklagte zu 1) reguliert. Die Klägerin forderte beide Beklagten mit gesonderten Schreiben vom 21.06.2016 auf, einen Betrag in Höhe von 202.971,52 € zu zahlen sowie rechtsverbindlich zu erklären, dass auch in Zukunft die Aufwendungen zum streitgegenständlichen Schadensfall zur vereinbarten Quote in Höhe von 80 % reguliert werden. Mit Schreiben vom 06.07.2016 lehnte die Beklagte zu 1) dies ab. Die Klägerin forderte die Beklagte zu 1) daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 01.08.2016 unter Fristsetzung zum 10.08.2016 erneut auf. Die Beklagte zu 2) reagierte auf das Anschreiben vom 21.06.2016 zunächst nicht. In einem Telefonat mit dem Kläger-Vertreter vom 11.08.2016 verwies ein Mitarbeiter der Rechtsabteilung der Beklagten zu 2) auf die Beklagte zu 1) als Haftpflichtversicherer. Eine weitere Rechnung der Klägerin vom 08.03.2017 über 93.517,85 € wurde nicht bezahlt. Die Klägerin meint, mangels Klarstellung habe die Beklagte zu 1) den Vergleich sowohl in eigenem Namen als auch im Namen der Beklagten zu 2) geschlossen. Gegenüber beiden Beklagten sei die Leistungspflicht nicht im Hinblick auf eine – von ihr bestrittene – vereinbarte Deckungssumme eingeschränkt. § 109 VVG würde für die Beklagte zu 1) nicht gelten, da diese Vorschrift nach § 210 VVG im vorliegenden Fall ausgeschlossen sei. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass der Versicherungsvertrag eine Deckungssumme von 2,6 Millionen enthielt und diese Deckungssumme auf absehbare Zeit überschritten sei. Die Beklagte zu 1) könne sich auf diese Deckungssumme schon nicht berufen, da dieses im Hinblick auf die bestehende Unterversicherung treuwidrig sei. Die Klägerin behauptet weiter, die Erkrankungen des Patienten seien Folge der Geburt und des Behandlungsfehlers. Eine solche Kausalität sei seitens der Beklagten im Rahmen des Vergleichs bindend anerkannt worden. Hinsichtlich der Abrechnung vom 08.03.2017 könne die Beklagten-Seite die Positionen nicht bestreiten, da dieselben Positionen immer unbeanstandet gezahlt worden seien. Die Klägerin legt weiter die Rechnungen vor (Anlagenkonvolut 19) sowie die Einzelleistungsnachweise (Anlagen zum Schriftsatz vom 12.10.2017). Hinsichtlich der Hilfsanträge, im Rahmen derer unter anderem auch als Zahlbetrag die Differenz zwischen den in der Vergangenheit durch die Beklagte zu 1) gezahlten 80 % zu 100 % geltend gemacht werden, behauptet die Klägerin, es habe ein grober Behandlungsfehler vorgelegen. Es hätte um 6.53 Uhr am Geburtstag eine Not-Sectio durchgeführt werden müssen. Ein um 7.03 Uhr durchgeführter Pressversuch sei fehlerhaft gewesen. Und es sei auch fehlerhaft kein neonatologisches Notfallteam rechtzeitig informiert worden. Der Behandlungsfehler sei kausal für den heutigen Zustand des Patienten. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, an sie gesamtschuldnerisch 93.517,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.04.2017 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, gesamtschuldnerisch ihre Aufwendungen für den Versicherten T1 gemäß dem geschlossenen Vergleich vom 18.02.2013/15.03.2013 zukünftig einschränkungslos zur vereinbarten Haftungsquote von 80 % der Gesamtaufwendungen zu zahlen, 3. festzustellen, dass der Beklagten zu 1) bezüglich der erfolgten Zahlungen vom 22.08.2016 in Höhe von 202.971,52 € sowie vom 02.09.2016 über 53.794,98 €, 6.914,40 € und 6.094,72 € ein Rückforderungsanspruch nicht zusteht, 4. die Beklagten zu verurteilen, an sie gesamtschuldnerisch die vorgerichtliche Geschäftsgebühr in Höhe von 8.445,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 5. Hilfsweise, für den Fall, dass der abgeschlossene Vergleich unwirksam sein sollte, a) Die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an sie 433.951,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 340.433,64 € seit Rechtshängigkeit aus einem Betrag in Höhe von 93.517,85 € seit dem 09.04.2017 zu zahlen, b) festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, ihr alle weiteren zukünftigen materiellen Aufwendungen für den Versicherten T1 zu ersetzen, die infolge der stationären Behandlung vom 06.01.2008 entstehen werden, soweit diese Ansprüche gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergehen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) meint, die beteiligten Personen auf ihrer Seite hätten nur im Namen der Beklagten zu 1) und nicht im Namen der Beklagten zu 2) handeln wollen. Ein Einwand der Deckungssummenüberschreitung nach § 109 VVG sei nicht abbedungen worden und es sei auch kein Vorbehalt notwendig gewesen. Es habe kein Grund zur Annahme bestanden, dass eine unbegrenzte Haftpflichtversicherung seitens der Beklagten zu 2) abgeschlossen worden sei. Der Versicherungsvertrag habe eine Deckungssumme von 2,6 Millionen für Personenschäden enthalten. Diese Deckungssumme werde auf absehbare Zeit überschritten. Die Beklagte zu 2) meint, der Vergleich sei von der Beklagten zu 1) nur im eigenen Namen geschlossen. Sie bestreitet die Verhandlungen mit Nichtwissen. Die Beklagte zu 1) hätte den Vergleich mit Wirkung für die Beklagte zu 2) auch nur im Rahmen der Deckungssumme schließen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Anträge zu 1) und 4) dem Grunde nach begründet. Hinsichtlich der Anträge zu 2) und 3) ist die Klage begründet. I. Aufgrund des geschlossenen Vergleichs haften beide Beklagte ohne Einschränkung einer Deckungssumme nach einer vereinbarten Quote von 80 Prozent für die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem Behandlungsfehler stehen, ohne dass ein Vorteilsausgleich vorgenommen wird. 1. Zunächst wurde durch den Vergleich die Beklagte zu 1) verpflichtet. Schließt ein Versicherer mit einem Dritten einen Vergleich, wird er selbst aus diesem verpflichtet, wenn nichts anderes vereinbart wird (Lücke, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Auflage 2015, § 108, Rn. 11). Zumindest zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) ist unstreitig, dass etwas anderes nicht vereinbart wurde, sodass die Beklagte zu 1) haftet. Auch die Beklagte zu 2) haftet aus dem Vergleich. Ohne ausdrückliche Klarstellung liegt in dem Vergleichsschluss zwischen dem Versicherer und dem Dritten ein auch den Versicherungsnehmer bindendes deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis (Lücke, in: Prölss/Martin, a. a. O.). Die bindende Wirkung folgt dabei schon aus der in der Regel erteilten Vollmacht zur Regulierung (vgl. BGH VersR 2009, 106, 107; BGH, Urteil vom 11.10.2006, Az.: IV ZR 329/05 - juris). 2. Die Verpflichtung der beiden Beklagten ist nicht durch eine Deckungssumme, sofern eine solche im Verhältnis der Beklagten untereinander überhaupt vereinbart wurde (streitig), beschränkt. Aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers enthält das Angebot der Beklagten zu 1) (Blatt 20 d. A.) keinen Anhaltspunkt dafür, dass auch nur eine der Beklagten lediglich bis zu einer nicht näher genannten Summe haften sollte. Ganz im Gegenteil ist zumindest zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) unstreitig, dass nicht über Deckungssummen gesprochen wurde. Ein objektiver Erklärungsempfänger kann erwarten, dass etwaige Haftungsbeschränkungen durch den Schuldner klargestellt werden, da es nur dann für den Erklärungsempfänger erkennbar ist, ob der Vergleich wirtschaftlich sinnvoll ist oder ob etwaige Ansprüche in einem gerichtlichen Verfahren zeitnah und noch vor Ablauf von laufenden Aufbewahrungsfristen tituliert werden müssen. Insbesondere ist für den Haftungsumfang des Versicherungsnehmers anerkannt, dass der Versicherer es dem Geschädigten gegenüber ausdrücklich klarstellen muss, wenn er von seiner Regulierungsvollmacht nur eingeschränkt Gebrauch machen will, beispielsweise in Höhe seiner Deckungspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2006, Az.: IV ZR 329/05, Rn. 20 und 22). Man kann auch nicht davon ausgehen, dass die Klägerin von einer beschränkten Deckungssumme hätte ausgehen müssen. Im vorliegenden Fall war nicht wie etwa bei einer Kraftfahrtpflichtversicherung gesetzlich vorgegeben, welche Höhe die Deckungssummen haben muss, sondern diese konnte zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) individuell verhandelt werden, sodass für die Klägerin zum einen nicht erkennbar war, dass überhaupt, und, wenn ja, in welcher Höhe eine Deckungssumme vereinbart worden war. Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, sich nach einer Deckungssumme zu erkundigen. Es lag vielmehr im eigenen Interesse der Beklagten zu 1), eine etwaige Haftungsbeschränkung im Vertrag klarzustellen. Dies wäre ihr auch ohne weiteres möglich gewesen, weil sie im Gegensatz zu der Klägerin die Höhe der Deckungssumme kannte. Soweit die Beklagte zu 2) die Inhalte des Vergleichsschlusses beziehungsweise des vorausgegangenen Gespräches vom 10.01.2013 mit Nichtwissen bestreitet, ist dieses Bestreiten nicht zulässig. Zwar ist anerkannt, dass im Grundsatz fremdes Wissen nur bei gesetzlicher Vertretung zugerechnet wird und § 166 BGB bei wie hier vorliegender rechtsgeschäftlicher Vertretung nicht anwendbar ist (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 31. Auflage, § 138, Rn. 15). Jedoch werden von der Rechtsprechung Vorgänge im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich den eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen im Sinne des § 138 Abs. 4 ZPO gleichgestellt, da sich eine Partei nicht durch arbeitsteilige Organisation ihres Betätigungsbereiches ihren prozessualen Erklärungspflichten entziehen kann. Sie muss innerhalb desselben Erkundigungen anstellen (vgl. Zöller-Greger, a. a. O., Rn. 16). Soweit von Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung bestritten werden sollte, dass in den Vorgesprächen die Formulierung „auf Lebenszeit“ verwendet wurde, ist dieses für das Ergebnis ohne Relevanz. Selbst wenn diese Formulierung nicht so verwandt worden wäre, wäre es selbstverständlich, dass auf Lebenszeit seitens der Beklagten zu zahlen wäre. 3. Es musste weder im Klageantrag noch im Tenor dieses Urteils klargestellt werden, dass die Ersatzpflicht nur besteht, soweit ein Zusammenhang zwischen den Aufwendungen der Klägerin und Behandlungsversäumnissen der Beklagten zu 2) feststellbar ist. Über diese Frage besteht kein Streit. Die Klägerin und die Beklagte zu 1), welche die Beklagte zu 2) dabei vertrat, waren sich bei Abschluss des Vergleiches erkennbar darüber einig, dass der Vergleich sich nur auf die Aufwendungen bezog, die Folge des Behandlungsfehlers sind, welche im Bescheid der Gutachterkommission genannt werden. II. Das Gericht hat gemäß § 304 ZPO hinsichtlich der Leistungsanträge ein Grundurteil erlassen, weil die Höhe der Schäden nur durch eine weitergehende und wahrscheinlich umfangreiche Beweisaufnahme zu klären sein wird. Hinsichtlich der Feststellungsanträge war ein Teil-Endurteil zu erlassen, da allein das Grundurteil hinsichtlich der Leistungsanträge ein unzulässiges Teil-Urteil dargestellt hätte (vgl. Zöller-Vollkommer, 30. Auflage, § 304, Rn. 3). Die Kammer versteht den Feststellungsantrag wegen des Rückforderungsanspruchs so, dass dieser Antrag sich nur auf etwaige Rückforderungen wegen der etwaigen Überschreitung einer Deckungssumme bezieht. Sonstige Gründe, welche zu einer Rückforderung durch die Beklagte zu 1) führen könnten, waren weder Gegenstand dieses Rechtsstreits noch, soweit ersichtlich, der außergerichtlichen Korrespondenz. III. Eine Kosten- und Vollstreckbarkeitsentscheidung war nicht veranlasst.