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Urteil

026 O 43/17

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2018:0119.026O43.17.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu unterlassen, im Internet, auf Werbebeilagen, Zeitungsanzeigen und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs Verkaufsforderungsmaßnahmen mit dem Hinweis „Neueröffnung“ zu werben, wenn das Geschäft zuvor tatsächlich nicht geschlossen war, wenn dies wie aus der Anlage K1 ersichtlich geschieht.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 220,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2017 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich der Unterlassungsanordnung gegen Sicherheitsleistung in Höhe  von 5.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 % vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu unterlassen, im Internet, auf Werbebeilagen, Zeitungsanzeigen und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs Verkaufsforderungsmaßnahmen mit dem Hinweis „Neueröffnung“ zu werben, wenn das Geschäft zuvor tatsächlich nicht geschlossen war, wenn dies wie aus der Anlage K1 ersichtlich geschieht. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 220,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2017 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich der Unterlassungsanordnung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 % vorläufig vollstreckbar.