Urteil
10 O 197/16
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2018:0509.10O197.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Einziehung eines Equidenpasses und einer Eigentumsurkunde, in denen der Beklagte zu 3.) als Züchter eines durch Embryospülung gezeugten Fohlens eingetragen ist. Die Klägerin ist Landwirtin mit dem Schwerpunkt Pferdezucht und Pferdeaufzucht und seit 2006 Eigentümerin der Stute „D1“. Der Beklagte zu 2.) ist ein vereinsrechtlich strukturierter Verband von Züchtern westfälischer Pferde, welcher der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) angehört. Mit Zustimmung des Direktors der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalens ist er u.a. für die Durchführung bestimmter tierzuchtrechtlicher Maßnahmen zuständig, wozu auch die Ausstellung von Equidenpässen und Eigentumsurkunden für gezüchtete Pferde zählt. Der Beklagte zu 1.) ist Zuchtleiter und Geschäftsführer des Beklagten zu 2.). Ihm obliegt nach der Satzung des Beklagten zu 2.) die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorgaben. Der Beklagte zu 3.) ist Ausbilder im Dressurreitsport und Mitglied des Beklagten zu 2.). Die Klägerin war und ist kein Mitglied des Beklagten zu 2.). Am 00.00.2011 verbrachte die Klägerin ihre Stute „D1“ auf den Hof des Beklagten zu 3.). Sie hatte zuvor mit dem Beklagten zu 3.) vereinbart, dass die Stute für unbestimmte Zeit auf dessen Hof verbleiben sollte. Der Beklagte zu 3.) verpflichtete sich, das Pferd zur Grand-Prix-Reife auszubilden, damit es später als Turnierpferd eingesetzt werden könne. Er übernahm die Kosten für Pflege, Unterstellung und Beritt. Im Gegenzug gewährte die Klägerin ihm das Recht, alle ein bis zwei Jahre einen Embryo aus „D1“ zu spülen, um hierdurch wertvolle Fohlen zu gewinnen. Am 00.00.2012 ließ der Beklagte zu 3.) „D1“ von dem Hengst „U“ decken. Etwa zwölf Tage nach der Besamung ließ der Beklagte zu 3.) die befruchtete Eizelle aus „D1“ ausspülen und in eine Austragungsstute, die in seinem Eigentum stand, einsetzen. Am 00.00.2012 holte die Klägerin „D1“ vom Hof des Beklagten zu 3.) ab und brachte die Stute auf den Hof der Dressurreiterin D2. Im Jahr 2013 gebar die Austragungsstute ein weibliches Fohlen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte zu 3.) Eigentümer dieses Zuchtprodukts ist. Am 00.00.2013 – nach der Geburt des streitgegenständlichen Fohlens – sandte die Ehefrau des Beklagten zu 3.) in dessen Auftrag ein Fax an den Beklagten zu 2.), worin unter anderem der Standort des Fohlens genannt und die Tochter des Beklagten zu 3.) als „Zuchtbesitzerin“ angegeben wurde. Daraufhin stellte der Beklagte zu 1.) – handelnd für den Beklagten zu 2.) – für das Fohlen einen Equidenpass sowie eine Eigentumsurkunde aus und händigte diese dem Beklagten zu 3.) aus. In beiden Papieren ist der Beklagte zu 3.) als Züchter des Fohlens bezeichnet. Die Deutsche Reiterliche Vereinigung hält in ihren Regelwerken mehrere Definitionen des „Züchters“ vor. So sieht die Zuchtverbandsordnung (ZVO) als Rahmenregelwerk für die Zuchtbuchordnungen der Mitgliedsverbände in § 4 Nr. 11 vor: „Der Züchter eines Pferdes ist der Eigentümer der Zuchtstute zur Zeit der Bedeckung, soweit der Züchter nicht in einer besonderen Vereinbarung als solcher bezeichnet ist.“ Die Leistungsprüfungsordnung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (LPO) bestimmt hingegen: § 11: „ Sofern die jeweilige Zuchtbuchordnung nichts anderes bestimmt, ist Züchter eines Pferdes der Besitzer der Mutterstute zurzeit der Bedeckung. Im Zweifelsfall entscheidet die durchschnittliche Trächtigkeitsdauer.“ § 12: „Besitzer eines Pferdes gemäß LPO ist im Zweifelsfall der Eigentümer nach den Bestimmungen des BGB.“ Die Zuchtbuchordnung des Beklagten zu 2.) (ZBO) enthält in § 28 Nr. 1 folgende Definition: „Züchter eines Pferdes ist der Besitzer der Zuchtstute zum Zeitpunkt der Bedeckung.“ Die Klägerin erfuhr von der Eintragung des Beklagten zu 3.) als „Züchter“ und forderte die Beklagten zu 1.) und 2.) vorprozessual über ihren Prozessbevollmächtigten zur Einziehung bzw. Abänderung des Equidenpasses auf, weil sie sich selbst als Züchterin ansieht; wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen zur Klageschrift (K4-K11) verwiesen. Die Klägerin behauptet, den Beklagten zu 1.) und 2.) seien die Besitzverhältnisse an der Stute „D1“ positiv bekannt gewesen. Sie ist der Ansicht, Züchterin des Fohlens zu sein, und habe deshalb auch einen Anspruch darauf, als Züchterin in den beiden Urkunden genannt zu werden. Die Beklagten zu 1.) und 2.) seien verpflichtet, die anderslautenden Urkunden einzuziehen und unbrauchbar zu machen. Für die vorprozessuale Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten stehe ihr ein Anspruch auf Kostenersatz zu. Die Klägerin hat die Klage zunächst nur gegen die Beklagten zu 1.) und 2.) anhängig gemacht. Im Verlauf des Rechtsstreits hat sie das Oberlandesgericht Hamm zur Bestimmung des zuständigen Gerichts für eine Erweiterung der Klage gegen den Beklagten zu 3.) angerufen. Dieses hat hierfür mit Beschluss vom 02.12.2016 (Az. I-32 SA 74/16) das Landgericht Münster als zuständiges Gericht bestimmt. Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner zu verurteilen, die von den Beklagten zu 1.) und 2.) ausgestellten Urkunden für das Pferd mit der Lebensnummer DE 000 000000000, nämlich die Eigentumsurkunde sowie den Pferdepass (Equidenpass nach § 44a + b ViehVerkV), lautend auf „M, (Adresse entfernt) “, einzuziehen und unbrauchbar zu machen, 2. den Beklagten zu 3.) zu verurteilen, die vom Beklagten zu 1.) und 2.) ausgestellten Urkunden für das Pferd mit der Lebensnummer DE 000 000000000, nämlich die Eigentumsurkunde sowie den Pferdepass (Equidenpass nach § 44a + b ViehVerkV), lautend auf „M, (Adresse entfernt) “, an den Beklagten zu 2.) herauszugeben, 3. die Beklagten zu 1.) bis 3.) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin weitere 455,41 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2016 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 3.) behauptet, dass die Klägerin ihm neben der unstreitigen allgemeinen Vereinbarung über das Ausspülen von Embryos hinaus konkret die Zuchtrechte an den Zuchtprodukten von „D1“ abgetreten habe. Die Beklagten zu 1.) und 2.) behaupten, keinerlei Anlass gehabt zu haben, an der Richtigkeit der Angaben des Beklagten zu 3.) zu zweifeln. Eine Absprache, wie sie vom Beklagten zu 3.) behauptet worden sei, sei üblich. Züchter könne überdies auch derjenige sein, welcher Nutzer der Austragungsstute war. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin ist nicht die Züchterin des streitgegenständlichen Fohlens. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach § 13 GVG für sämtliche Klageanträge eröffnet. An der im Hinweisbeschluss vom 29.05.2017 geäußerten Rechtsauffassung hinsichtlich des Klageantrags zu 1.) hält das Gericht nach weiterer Prüfung der Rechtslage nicht fest. Bei der Abgrenzung zwischen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten einerseits (§ 13 GVG) und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten andererseits (§ 40 Abs. 1 VwGO) ist die Natur des Rechtsverhältnisses maßgebend, aus welchem der Kläger seine Ansprüche herleitet (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. April 1986 – GmS-OGB 1/85 –, BGHZ 97, 312-317, BVerwGE 74, 368-373, juris). Dabei kommt es nicht auf die Bewertung durch den Kläger selbst, sondern darauf an, ob sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bei objektiver Würdigung aus einem Sachverhalt herleitet, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist (BGH, Urteil vom 28. Februar 1991 – III ZR 53/90 –, BGHZ 114, 1-9, juris). a) Hiervon ausgehend unterfällt der Klageantrag zu 2.), der sich allein gegen den Beklagten zu 3.) richtet, in jedem Fall dem bürgerlichen Recht. Denn er betrifft lediglich ein Rechtsverhältnis zwischen Privatpersonen, das aus einer vertraglichen Vereinbarung – der Abrede zur Unterstellung von „D1“ beim Beklagten zu 3.) – herrührt; der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe des Equidenpasses und der Eigentumsurkunde zwecks Einziehung könnte sich denkbar etwa aus § 241 Abs. 2 BGB ergeben. b) Aber auch der Klageantrag zu 1.) begründet einen bürgerlich-rechtlichen Rechtsstreit. Zwar handelt es sich bei dem Equidenpass um eine Urkunde mit öffentlich-rechtlicher Zweckbestimmung (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16. April 2015 – I-5 U 99/14 –, Rn. 85, juris). Der Equidenpass wurde über mehrere Richtlinien (Nr. 90/426/EWG und 90/427/EWG) und eine Entscheidung der Kommission (Nr. 93/623/EWG) in das Unionsrecht eingeführt, zwischenzeitlich in einer Verordnung ((EG) Nr. 504/2008) abgeändert und ist mittlerweile in der Richtlinie 2009/156/EG vom 30.11.2009 und einer dazugehörigen Durchführungsverordnung ((EU) 2015/262 vom 17.02.2015) geregelt. In das deutsche Recht hat er über die §§ 44a, 44b ViehVerkV seinen Weg gefunden. Er dient unter anderem der Identifikation von Equiden, ihrer Nutzungsdeklaration und der Aufzeichnung von Medikamentenanwendungen. Er soll damit letztlich der Gesundheit von Mensch und Tier dienen. Der Equidenpass wird dabei nach § 44a Abs. 1 ViehVerkV von tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigungen wie dem Beklagten zu 2.) ausgestellt. Durch das Ausstellen von Equidenpässen erfüllt der Beklagte zu 2.) entsprechend Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen. Die Stellung der Zuchtorganisationen entspricht in diesem Aufgabenbereich nach deutschem Tierzuchtrecht daher der Stellung von Behörden (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1998 – I ZR 173/96 –, Rn. 41, juris). Hieraus folgt indes nicht, dass die Tätigkeit des Beklagten zu 2.) dem öffentlichen Recht zuzuordnen wäre. Stattdessen ist anerkannt, dass jedenfalls die Eintragung und Führung der Zuchtbücher sowie die Ausstellung von Zuchtbescheinigungen – auch diese sind Urkunden mit öffentlich-rechtlicher Zweckbestimmung (vgl. §§ 12, 13 TierZG i.V.m. Anlage 4 zum TierZG und § 7 TierZOV) – als bürgerlich-rechtliche Tätigkeiten des Beklagten zu 2.) anzusehen sind. Der Beklagte zu 2.) ist trotz der Hoheitsstellung, die ihm das TierZG zuweist, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kein Beliehener (vgl. BGH, ebenda; BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1980 – 3 C 130/79 –, BVerwGE 61, 222-230). Gleiches gilt auch für die Ausstellung von Equidenpässen und Eigentumsurkunden. Unabhängig von der Frage, ob bei rechtsfehlerhafter Ausstellung solcher Urkunden möglicherweise auf öffentlich-rechtliche Rechtsinstitute wie den Folgenbeseitigungsanspruch zurückgegriffen werden muss, oder ob hier Ansprüche aus Privatrecht zu entwickeln sind (etwa aus vereinsrechtlichen Pflichten gegenüber Personen, die Ansprüche auf Mitgliedschaft im Verein haben, aus Wettbewerbsrecht, Kartellrecht oder im Rahmen von § 823 Abs. 1 oder 2 BGB), sieht es das Gericht jedenfalls als gewohnheitsrechtlich anerkannt an, dass diese Tätigkeit des Beklagten zu 2.) bürgerlich-rechtliche Rechtsfragen betrifft und mithin vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verhandeln ist. Dies ergibt sich für den konkreten Rechtsstreit auch daraus, dass sich dieser im Kern auf die Rechtsfrage zurückführen lässt, wer als „Züchter“ des streitgegenständlichen Fohlens im Sinne des Tierzuchtrechts anzusehen ist. Denn die Klägerin stellt selbst nicht in Abrede, dass dem Beklagten zu 3.) dem Grunde nach zutreffend der Equidenpass und die Eigentumsurkunde für das Fohlen ausgehändigt wurden. Es geht ihr lediglich um die Korrektur des Inhalts dieser Urkunden. Die Frage der Züchtereigenschaft selbst betrifft aber ausschließlich bürgerlich-rechtliche Rechtsfragen. Wer „Züchter“ ist, ist rechtlich lediglich von interner Bedeutung für die Zuchtorganisationen wie den Beklagten zu 2.). Ist eine Person „Züchter“, so hat sie nach § 6 Abs. 1 TierZG einen Anspruch auf Erwerb der Mitgliedschaft in einer Züchtervereinigung, vorausgesetzt, sie ist zur Mitwirkung an einwandfreier züchterischer Arbeit bereit. Die Mitgliedschaft in der Züchtervereinigung betrifft und begründet ein privatrechtliches Rechtsverhältnis zu einem – hier – privatrechtlich organisierten eingetragenen Verein; die Rechte und Pflichten der Mitglieder richten sich nach den §§ 21ff. BGB und den Satzungsbestimmungen des Beklagten zu 2.). Andere rechtliche Folgen hat die Eigenschaft als „Züchter“ nur im Hinblick auf die vom Verein ausgeschüttete Züchterprämie. Auch insofern sind also ausschließlich privatrechtliche Rechtspositionen betroffen. c) Zuletzt betrifft auch der Klageantrag zu 3.) eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit. Er ist als reiner Zahlungsantrag auf Schadensersatz gerichtet. Der vom Gericht ursprünglich angedachte Rückgriff auf die Qualifikation als Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB erübrigt sich, da es sich – wie dargestellt – bei der Feststellung des Züchters nicht um eine hoheitliche Tätigkeit des Beklagten zu 2.) handelt. d) Es besteht auch eine funktionelle, sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Münster. Funktionell ergibt sich diese für den Klageantrag zu 2.) aus dem bindenden Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 02.12.2016. Für die Klageanträge zu 1.) und 3.) ist nichts anderes zu entscheiden; das Oberlandesgericht hat in seinem Beschluss die bis dahin vertretene Erwägung des Gerichts, der Rechtsstreit unterfalle dem Kartellrecht und sei daher vor dem hierfür zuständigen Landgericht Dortmund zu entscheiden, verworfen. Es handelt sich demnach um einen allgemeinen Zivilrechtsstreit, für den keine funktionelle Spezialzuständigkeit besteht. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem Streitwert über 5.000,- € (§ 71 Abs. 1 GVG), die örtliche Zuständigkeit aus dem Sitz der Beklagten zu 1.) und 2.), im Hinblick auf den Beklagten zu 3.) wiederum aus dem bindenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 02.12.2016. II. Die Klage ist unbegründet, da die Klägerin nicht Züchterin des streitgegenständlichen Fohlens ist. Daher kann offen bleiben, ob die Klägerin – wie dargestellt – überhaupt auch ohne Mitgliedschaft in dem Beklagten zu 2.) direkte Ansprüche auf Einziehung des Equidenpasses gegen diesen innehaben kann; gleiches gilt für die Frage, ob sie etwaige Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu 3.) auf Mitwirkung bei der Einziehung hätte. Ausgangspunkt für die Feststellung des Züchters ist das TierZG als Grundlage des deutschen Tierzuchtrechts. Das TierZG definiert den Züchter nicht, setzt ihn aber als Rechtsfigur voraus. So ist bereits nach § 2 Nr. 1 TierZG die „Züchtervereinigung“ legaldefiniert als körperschaftlicher Zusammenschluss von Züchtern zur Förderung der Tierzucht, der ein Zuchtbuch oder ein Zuchtregister führt und Zuchtprogramm durchführt. Jedem Züchter, der zur Mitwirkung an einwandfreier züchterischer Arbeit bereit ist, steht ein Mitgliedschaftsrecht in einer Züchtervereinigung zu (§ 6 Abs. 1 TierZG). Eine Bestimmung des „Züchters“ ist anhand einer Auslegung des TierZG vorzunehmen. Alle Definitionen, die die Regelwerke etwa der Deutschen Reiterlichen Vereinigung oder des Beklagten zu 2.) vorsehen, haben mangels Gesetzgebungsbefugnis dieser Organisationen keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung. Sie geben eine für die Auslegung zwar äußerst bedeutende, nicht aber automatisch bindende Auskunft über das Verkehrsverständnis der beteiligten Kreise. „Züchter“ ist im Wortsinne eine Person, die sich um die Tierzucht bemüht, die also selbst Tiere züchtet. So definierte etwa § 4 Nr. 14 des österreichischen Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 11.01.2008 die Zucht wie folgt: „Zucht: vom Menschen kontrollierte Fortpflanzung von Tieren durch gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts, gezielte Anpaarung oder das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder durch Anwendung anderer Techniken der Reproduktionsmedizin“ (vgl. BGBl. I für die Republik Österreich v. 11.01.2008, Nr. 35). Entscheidend ist mithin zuallererst die Auswahl der Zuchttiere – des „genetischen Materials“ für den Zuchtvorgang – durch eine Person. Gleichzeitig kontrolliert der Züchter aber auch den weiteren Fortpflanzungsvorgang, d.h. die Befruchtung durch das männliche und das Austragen der Eizelle in dem weiblichen Tier. Die Züchtereigenschaft folgt mithin einer Tätigkeit , nämlich der Durchführung dieses Zuchtvorgangs. Sie ist keine bloß aus dem Eigentum (§ 903 BGB) oder dem Besitz (§ 854 BGB) an einem der beteiligten Tiere abgeleitete Rechtsposition. Stattdessen ist Züchter, wer die wesentlichen Schritte des Zuchtvorgangs durchführt. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der systematischen Einrichtung des Begriffs „Züchter“. Das Tierzuchtgesetz regelt die Rechte und Pflichten in der Tierzucht speziell und nur für die Züchter; es greift hier gerade nicht auf andere etablierte Rechtsbegriffe wie den Eigentümer oder den Besitzer von Zuchttieren zurück. Auch der Sinn und Zweck des Tierzuchtgesetzes gibt die vorstehende Auslegung zwingend vor. Das Tierzuchtgesetz will die Erzeugung von Zuchttieren fördern (§ 1 Abs. 2 TierZG). Es soll denjenigen Personen Rechte gewähren, die tatsächlich die Tierzucht durchführen. Andere Dritte, die sonstige Rechte an Zuchttieren innehaben, sind dem Tierzuchtrecht hingegen nicht unterworfen. Aus diesem Blickwinkel heraus sind nach der Überzeugung des Gerichts auch die von der Deutschen Reiterlichen Vereinigung und dem Beklagten zu 2.) geschaffenen Definitionen des „Züchters“ zu lesen. Sie widersprechen sich zwar ganz erheblich, denn sie knüpfen zum Teil an Eigentum an der Zucht stute an (§ 4 Nr. 11 ZVO), zum Teil an Besitz der Zuchtstute (§ 28 Nr. 1 ZBO), zum Teil an Besitz der Mutter stute (§ 11 LPO); sie lassen auch unterschiedlichste Abweichungen hiervon zu (vertragliche Vereinbarung, § 4 Nr. 1 ZVO; Abweichung in der Zuchtbuchordnung, § 11 LPO; keine Abweichungsmöglichkeit, § 28 Nr. 1 ZBO). Ihnen allen ist aber gemein, dass sie vorrangig an Eigentum oder Besitz an der Zuchtstute/Mutterstute anknüpfen, sodass hier der Eindruck entstehen könnte, die Züchtereigenschaft sei bloßer Ausfluss von Besitz oder Eigentum. Nur die Durchführungsverordnung ((EU) 2015/262) weicht hiervon ab und geht im Erwägungsgrund 68 davon aus, dass in der Regel der Eigentümer des Fohlens auch dessen Züchter sei. Wenn die Definitionen der Deutschen Reiterlichen Vereinigung und des Beklagten zu 2.) sich an äußerlich erkennbaren Rechten an der Mutterstute/Zuchtstute orientieren, so ist dies nach Auffassung des Gerichts aber nicht in einer Verkehrsvorstellung begründet, dass der Eigentümer oder Besitzer einer Mutterstute automatisch immer der Züchter sei. Dies wird schon durch die dargestellten Öffnungsklauseln für private Vereinbarungen (ZVO) oder abweichende Definitionen in der Zuchtbuchordnung (LPO) belegt. Dass an Eigentum und/oder Besitz angeknüpft wird, ist hingegen sachlich begründet: In der Pferdezucht ist in der Regel die Stute, die das Fohlen austrägt, der entscheidende Faktor für den Zuchterfolg. Im Gegensatz zum Hengst, der lediglich sein Sperma – d.h. sein genetisches Material – beiträgt, hängt der Zuchterfolg in größerem Maße von dem Verlauf der Schwangerschaft der Stute ab. Die Zahl der möglichen Zuchtversuche ist auch im Laufe des Lebens einer Stute weitaus stärker begrenzt als beim Hengst. Wer also die Stute zur Zucht zur Verfügung stellt, geht mithin bei einem Zuchtversuch auch das deutlich größere wirtschaftliche Risiko ein. Hierdurch erklärt sich nach Auffassung des Gerichts die offenkundige Verkehrsvorstellung, dass derjenige, der die Mutterstute für die Zucht zur Verfügung stellt, auch den wesentlichen Beitrag für die Zucht leistet und es mithin verdient hat, als Züchter zu gelten. Für den vorliegenden Fall kann indes nach Überzeugung des Gerichts an die bloßen Besitz- bzw. Eigentumsrechte an der Mutterstute zur Bestimmung des Züchters nicht zurückgegriffen werden. Wenn – wie hier – die Mutterstute ebenfalls lediglich eine Eizelle zum Zuchtvorgang beiträgt und die Schwangerschaft über eine Leihstute durchgeführt wird, hat derjenige, der die Mutterstute für die Zucht zur Verfügung gestellt hat, hierfür keinen größeren Beitrag geleistet als derjenige, der den Hengst stellt. Es widerspräche dem oben dargestellten Wortlaut und dem Sinn und Zweck des TierZG, in diesem Fall an die bloßen Besitz- oder Eigentumsrechte an der Stute zurückzugreifen, von der die Eizelle stammt. Es kann für die Zwecke dieses Rechtsstreits offenbleiben, ob stattdessen an die Rechte an der Leihstute zurückzugreifen ist, oder ob – was das Gericht für naheliegender hält – in diesen Fällen letztlich derjenige als Züchter anzusehen ist, der den Zuchtvorgang selbst (d.h. die Besamung und Eizellenspülung) in wirtschaftlicher Verantwortung durchgeführt hat. Denn beides führt hier dazu, dass der Beklagte zu 3.) als Züchter gelten muss. Mit dem Hauptanspruch entfällt auch ein etwaiger Anspruch auf Schadensersatz, wie er im Klageantrag zu 3.) geltend gemacht wird. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.