Urteil
110 O 57/17
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2018:0516.110O57.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 20 % vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 20 % vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz infolge eines dem Grunde nach unstreitigen Beratungsfehlers. Der Kläger betrieb in der Vergangenheit unter anderem eine Milchwirtschaft. Ihm war eine gesetzliche Milchquote nach der EU-Milchquotenregelung und der dazugehörigen deutschen Umsetzungsakte zugeteilt. Unter dem 01.04.2006 gründete er mit dem Zeugen E1 die „C1 GbR“ und brachte seine Milchquote in diese GbR ein. Sowohl der Kläger als auch Herr E1 waren sogenannte pauschalierende Landwirte, berechneten die im Rahmen ihrer landwirtschaftlichen Betriebe ausgeführten Umsätze sowie die Vorsteuerbeträge mithin nach Durchschnittssätzen (§ 24 UStG). Zum 30.06.2009 vereinbarten die Gesellschafter die Auflösung der GbR und schlossen zu diesem Zweck eine Auflösungsvereinbarung. Hiernach übernahm der Zeuge E1 den Milchproduktionsbetrieb einschließlich der Milchquote allein; der Kläger führte die ebenfalls in der GbR vorhandene Jungviehaufzucht weiter. Die Beklagte – in Person von Herrn Steuerberater K1 – beriet den Kläger im Zuge der Verhandlungen u.a. über die umsatzsteuerlichen Folgen der Vereinbarung. Herr K1 teilte dem Kläger mit, dass eine entgeltliche Übertragung der Milchquote auf den Zeugen E1 ebenfalls der Durchschnittssatzbesteuerung unterliege. Dies entsprach der jedenfalls in den 1990er Jahren geübten Praxis der Finanzverwaltung, die die Übertragung von Milchquoten als „Hilfsumsatz“ eines landwirtschaftlichen Betriebs im Rahmen des § 24 Abs. 1 UStG behandelt hatte. Der Bundesfinanzhof hatte indes im Jahr 2004 nach einer entsprechenden Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs entschieden, dass die Übertragung einer Milchquote bei Aufgabe des Milchproduktionsbetriebs von Seiten des Veräußerers nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterfalle, sondern dem Regelsteuersatz (BFH, Urteil vom 25. November 2004 – V R 8/01 –, BFHE 208, 73; zuvor EuGH, Urteil vom 15. Juli 2004 – C-321/02 –, juris). Das Urteil des Bundesfinanzhofs war auch im Bundessteuerblatt II veröffentlicht worden und damit nach Anweisung des Bundesfinanzministeriums für die Finanzverwaltung über den konkreten Einzelfall hinaus bindend anzuwenden (vgl. BStBl II 2005, 896). In ihrer Auflösungsvereinbarung trafen der Kläger und der Zeuge E1 in § 1 zur Milchquote folgende Abrede: „Es wird per Gesellschafterbeschluss gemäß § 25 MilchQuotV beschlossen, dass der Gesellschafter zu 1 [lies: der Zeuge E1] sämtliche Milchquoten der GbR mit Wirkung zum 01.07.2009 übernimmt. Der Gesellschafter zu 2 [lies: der Kläger] bekommt für die 1. Hälfte der von ihm in die GbR eingebrachten Milchquote zur Größe von 207.985 kg eine Vergütung in Höhe von 85.116,56 € (siehe Abschlussberechnung). Für die 2. Hälfte der vom Gesellschafter zu 2 in die GbR eingebrachten Milchquote zur Größe von 213.185 kg (hier sind 2,5 % Quotenerhöhung mit eingerechnet) werden 6 Ratenzahlungen in Höhe von jährlich je 9.593,31 € vereinbart […] Sollte – wider Erwarten – die bisher geltende Milchquotenregelung über den 31.03.2015 hinaus weitergeführt werden, vereinbarten beide Parteien schon jetzt, eine Nachzahlung in Höhe des dann gültigen Milchquotenpreises (Börsenpreis: 01.04.2015) für die durch den Gesellschafter zu 1 übernommene Milchquote.“ § 7 der Auflösungsvereinbarung bestimmt: „Die Gesellschafter stimmen in Ansehung der vorstehender [sic] Regelungen überein, dass aus dem hier beendeten Rechtsverhältnis – nach Zahlung der o.g. Beträge – keine wechselseitigen Ansprüche mehr bestehen und verzichten zugleich für sich und ihre Rechtsnachfolger auf alle weiteren Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, hieraus. […]“. Die „Abschlussberechnung“, auf die in § 1 der Auflösungsvereinbarung Bezug genommen wird, war dieser als Anlage beigefügt. Hier ist aufgeschlüsselt, dass das Entgelt für die Milchquote grundsätzlich 0,50 € pro Liter betragen sollte. Hierauf wurden 0,14625 € pro Liter für eine „Vergütung in der GbR Zeit“ angerechnet, der restliche Preis von 0,35375 € wurde um Zinsen i.H.v. 4 % p.a. für die GbR-Betriebszeit erhöht. Hieraus ermittelte sich die vereinbarte „Kaufquote“ von 85.116,56 € und die „Pachtquote“ von 9.593,31 €. Der Kläger gab in der Folge die vom Zeugen E1 zu leistenden Entgelte für die Milchquote nicht in seinen Umsatzsteuererklärungen an, da er davon ausging, dass er zur Abführung von Umsatzsteuer wegen der Verrechnung mit Vorsteuer in gleicher Höhe (nach § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG) nicht verpflichtet war. Im Nachgang zu einer Betriebsprüfung setzte die Finanzverwaltung mit Bescheid vom 20.03.2013 gleichwohl Umsatzsteuer in Höhe von 19 % fest, und zwar im Hinblick auf das Entgelt für die Milchquote in Höhe von 21.452,28 € bei einer Bemessungsgrundlage von 112.906,74 €. Der Kläger erhob hiergegen – durch die Beklagte vertreten – Einspruch und im Anschluss Klage vor dem Finanzgericht; gleichzeitig beantragte er Aussetzung der Vollziehung, die auch gewährt wurde. Die Klage wies das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 15. März 2016 (Az. 15 K 1473/14) ab. Im Nachgang erhob die Finanzverwaltung zusätzlich zu dem festgesetzten Umsatzsteuerbetrag Aussetzungszinsen in Höhe von 3.861,00 € vom Kläger. Der Kläger forderte im Anschluss von der Beklagten Schadensersatz in Höhe der nachzuzahlenden Umsatzsteuer und der von der Finanzverwaltung festgesetzten Aussetzungszinsen. Die Beklagte lehnte dies ab. In ihrer Klageerwiderung erhob sie die Einrede der Verjährung. Der Kläger behauptet, er hätte bei ordnungsgemäßer Aufklärung durch den Steuerberater K1 mit dem Zeugen E1 einen um die Umsatzsteuer erhöhten Preis vereinbart. Der Zeuge E1 hätte diesen Preis gezahlt, weil er auf den Erwerb der Milchquote angewiesen gewesen sei. Er, der Kläger, hätte dann die Umsatzsteuer abgeführt und den Schaden vermieden. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 25.313,28 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.11.2016 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 580,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In Hinblick auf die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen E1. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger ist der Beweis nicht gelungen, dass ihm durch den – zwischen den Parteien unstreitigen – Beratungsfehler der Beklagten ein konkreter Schaden entstanden ist. Daher kann auch dahinstehen, ob die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durchgreift. Ein Schadensersatzanspruch gegen einen Steuerberater setzt nicht nur voraus, dass dieser seinem Mandanten gegenüber eine Pflicht aus dem Vertragsverhältnis verletzt hat. Dem Mandanten muss darüber hinaus durch die Pflichtverletzung ein konkreter Schaden entstanden sein. Denn der Steuerberater muss infolge seiner Pflichtverletzung (lediglich) den Zustand herstellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 Abs. 1 BGB). Wäre die Vermögenslage des Mandanten aber auch bei pflichtgemäßem Handeln des Steuerberaters identisch, ist kein auszugleichender Schaden vorhanden. Für den Umfang des Schadens trägt der Mandant die Darlegungs- und Beweislast. Er muss zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass sein Vermögen ohne die Pflichtverletzung des Steuerberaters größer wäre, als es heute ist (sogenannter Gesamtvermögensvergleich, siehe statt vieler nur BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 – IX ZR 172/06–, juris). Das Gericht darf dabei grundsätzlich bei Zweifeln den Eintritt des Schadens und dessen Höhe schätzen (§ 287 ZPO). Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Mandant nachweist, jedenfalls mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit einen konkreten, greifbaren Mindestschaden erlitten zu haben (vgl. Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 5. Aufl. 2014, Rn. 606). Dieser Beweis ist dem Kläger nicht gelungen: Der Kläger stünde vermögensrechtlich im vorliegenden Fall nur dann besser als er heute steht, wenn er nach einem gebotenen Hinweis von Beklagtenseite über die abzuführende Umsatzsteuer von seinem Vertragspartner – dem Zeugen E1 – ein höheres Entgelt für die Übertragung der Milchquote erhalten hätte. Denn nur dann hätte er die Umsatzsteuer aus dem Entgelt an die Finanzverwaltung zahlen und ein vergleichbares (Netto)-Entgelt behalten können. Dass der Zeuge E1 einen konkreten, bestimmbar höheren Betrag für die Milchquote gezahlt hätte, ist aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen. Zunächst kann nicht schon allgemein unterstellt werden, dass der Zeuge E1 bereit gewesen wäre, einen um die Umsatzsteuer erhöhten Betrag zu zahlen. Denn er war selbst – genau wie der Kläger – pauschalierender Landwirt. Einen aufgeschlagenen Umsatzsteuerbetrag hätte er deshalb nicht als Vorsteuer abziehen können (§ 24 Abs. 1 Satz 4 UStG). Anders als bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern kann deshalb nicht angenommen werden, dass er – bei Kenntnis der Umsatzsteuerpflicht – diese im Gegenzug zu einer ordnungsgemäßen Rechnung zusätzlich gezahlt hätte. Ein Zuschlag von Umsatzsteuer wäre für ihn gerade kein „Nullsummenspiel“ gewesen, wie es sich für einen vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfänger darstellt, sondern er hätte ein direktes, höheres Entgelt für dieselbe Leistung des Klägers zahlen müssen. Dass er unter diesen Umständen bereit gewesen wäre, dem Kläger eine höhere Summe zu zahlen, wenn ihm dieser von der Umsatzsteuerpflicht berichtet hätte, hat der Zeuge in seiner Vernehmung schon nicht ausgesagt. Er hat lediglich vorgetragen, dass man sich in diesem Fall „hätte drüber unterhalten müssen“. Ob er aber konkret mehr gezahlt hätte, sei theoretisch. Er hätte zwar nach seiner Aussage geprüft, ob es betriebswirtschaftlich vertretbar gewesen wäre, mehr zu zahlen, und hat dies für wahrscheinlich gehalten. Auch auf ausdrückliche Frage des Klägervertreters, ob er für die Milchquote statt 134.000,- € auch 154.000,- € gezahlt hätte, wollte der Zeuge aber keine Aussage treffen. Auch unter Berücksichtigung von § 287 ZPO genügt diese Aussage nicht, um zu der Überzeugung zu gelangen, dass der Zeuge E1 einen konkreten, bestimmbaren Zusatzpreis für die Milchquote bezahlt hätte. Der Zeuge hat nachvollziehbar dargelegt, dass er sich bei der Preisfindung an einer betriebswirtschaftlichen Abschätzung orientiert hat. Er hielt den vereinbarten Preis für angemessen, weil er durch die Übertragung der Milchquote vom Kläger – anders als bei einer Ersteigerung über die Milchquotenbörse – sicher war, diese auch zu erhalten; für den Umfang seines Betriebs nach der Auflösung der GbR benötigte er diese zusätzliche Milchquote, was entsprechend auch einen etwaigen Aufschlag auf die damaligen Börsenpreise rechtfertigte. Entgegen der Darstellung des Klägers war der Zeuge E1 aber keineswegs in der Situation, zwingend die Milchquote von ihm abkaufen zu müssen. Stattdessen besaß er die Option, bei einer unangemessenen Preisvorstellung des Klägers auf die Übertragung der Milchquote zu verzichten und Milchquoten über die Börse zu erwerben. Dieser Weg wäre zwar unsicherer für ihn gewesen, da der Preis und die zu erhaltenen Quotenmengen nicht genau abzuschätzen waren. Gleichwohl war dadurch der Zeuge E1, und nicht der Kläger, in der wirtschaftlich stärkeren Position bei der Preisverhandlung. Der Kläger hätte zwar versuchen können, in Kenntnis der Umsatzsteuerpflicht einen höheren Preis durchzusetzen, der Zeuge hätte aber hierauf nicht eingehen müssen. Allenfalls aus freundschaftlicher und geschäftlicher Verbundenheit zu dem Kläger, die bis heute fortbesteht, hätte er möglicherweise aus Nachsicht auch einem Aufschlag auf den Preis zugestimmt. Wie hoch dieser aber konkret gewesen wäre, und ob es überhaupt dazu gekommen wäre, kann die Kammer aber nicht feststellen. Auch nach den eigenen Schilderungen des Klägers im Verhandlungstermin im Rahmen der persönlichen Anhörung liegt es eher fern, dass man sich im Falle des Hinweises auf anfallende Umsatzsteuer auf einen höheren Preis geeinigt hätte. Der Kläger selbst hat geschildert, der Preis sei „aufgrund von Fakten ermittelt worden“. Es sollte nach seinen Schilderungen ein „Marktpreis“ ermittelt werden anhand des Wertes. Es sei ja nicht so gewesen, „dass wir uns da auf einem Basar befunden haben“. Wenn man sich damals also anhand des objektiven Wertes einigen wollte, konnte es für die Bemessung des Preises keinerlei Rolle spielen im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Zeugen E1, ob der Kläger zur Abführung von Umsatzsteuer verpflichtet war. Es sollte vielmehr erkennbar der objektive, für jeden geltende Preis ermittelt werden unabhängig von dem Wert für den Kläger oder den Zeugen E1. Diesen Preis hat man damals ermittelt und nach den eigenen Schilderungen des Klägers ist davon auszugehen, dass er auch vereinbart worden wäre, wenn ein entsprechender Hinweis seiner steuerlichen Berater gekommen wäre, dass er von diesem Kaufpreis Umsatzsteuer abführen muss. Irgendeinen Grund, weshalb der Zeuge E1 wegen der Umsatzsteuerpflicht des Klägers einen höheren Preis hätte zahlen sollen, hat der Kläger selbst nicht nennen können. Damit ist der vom Kläger angetretene Beweis für einen Schadeneintritt nicht gelungen. Andere Handlungsalternativen als einen Verkauf der Milchquote zu einem höheren Preis hat der Kläger nicht behauptet. Damit mangelt es an einem Schaden. Dies gilt nicht nur für den geltend gemachten Umsatzsteuerbetrag (21.452,28 €), sondern auch für die Aussetzungszinsen (3.861,00 €). Die Aussetzungszinsen sind zuletzt auch nicht aus anderem Grunde zu ersetzen. Zwar wären sie auch dann vermieden worden, wenn der Kläger den Umsatzsteuerbetrag unmittelbar nach Erlass des Bescheides des Finanzamts vom 20.03.2013 gezahlt hätte. Insoweit hat der Kläger aber schon nicht dargelegt, dass er auf die Aussetzung der Vollziehung angewiesen war, oder dass er umgekehrt in der Lage gewesen wäre zu zahlen, die Beklagte ihn aber nicht auf die drohenden Aussetzungszinsen hingewiesen hätte. Im Übrigen müsste er sich insoweit die Vermögensvorteile anrechnen lassen, die er erzielt hat, weil er die Umsatzsteuer erst ca. drei Jahre nach Erlass des Bescheides zahlen musste. Eine solche Schadensdarlegung hat der Kläger nicht vorgenommen. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.