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Beschluss

5 T 316/18

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2018:0601.5T316.18.00
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Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen vom 15.05.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rheine vom 15.05.2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Haft des Betroffenen bis längstens zum 05.07.2018 (24.00 Uhr) angeordnet wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 EUR.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Betroffenen vom 15.05.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rheine vom 15.05.2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Haft des Betroffenen bis längstens zum 05.07.2018 (24.00 Uhr) angeordnet wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 EUR. Gründe: I. Der Betroffene ist türkischer Staatsangehöriger. Nach seiner Einreise nach Deutschland stellte er am 08.05.2008 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Asylantrag. Er beantragte, der Stadt Essen zugewiesen zu werden, da seine Schwester dort wohne und er die Möglichkeit habe, sich im Universitätsklinikum medizinisch behandeln zu lassen. Gleichwohl wurde er mit Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 05.09.2008 der Gemeinde Westerkappeln im Kreis Steinfurt zugewiesen. Mehrere Anträge des Betroffenen auf Umverteilung von Westerkappeln nach Essen wurden abgelehnt. Der Betroffene wurde mehrfach in deutscher und türkischer Sprache über seine Verpflichtung belehrt, seinen Wohnsitz in Westerkappeln zu nehmen und im Falle einer Abwesenheit von mehr als drei Tagen den aktuellen Aufenthaltsort der Ausländerbehörde mitzuteilen; er wurde darauf hingewiesen, dass andernfalls gegen ihn Abschiebungshaft beantragt werden könne. Gleichwohl hielt sich der Betroffene in der Folgezeit nicht in Westerkappeln in der ihm zugewiesenen Unterkunft auf. Seinen tatsächlichen Aufenthaltsort teilte er der Ausländerbehörde nicht mit. Der Asylantrag des Betroffenen wurde mit Bescheid des BAMF vom 14.01.2010 abgelehnt; es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen; der Betroffene wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb eines Monats zu verlassen, andernfalls er in die Türkei abgeschoben werde. Die dagegen vom Betroffenen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 10.08.2011 abgewiesen. Seit dem 27.09.2011 ist das Urteil rechtskräftig und der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig. Am 06.09.2013 wurde der Betroffene bei der Einreise aus den Niederlanden von der Polizei aufgegriffen. Er gab an, der am ##.##.19## geborene U1 zu sein, das Geburtsdatum korrigierte er auf Nachfrage auf den ##.##.19##. Bei seiner polizeilichen Durchsuchung wurde die ihm erteilte Duldungsbescheinigung gefunden und dadurch seine wahren Personalien (U2, geboren am ##.##.19##) bekannt. Ein über seinen damaligen Rechtsanwalt gestellter Wiederaufnahmeantrag des Betroffenen wurde mit Bescheid des BAMF vom 01.09.2015 abgelehnt. Der Bescheid ist seit dem 25.01.2016 bestandskräftig. Zu einem ihm über seinen Rechtsanwalt mitgeteilten Termin bei der Ausländerbehörde am 07.01.2016 erschien der Betroffene unentschuldigt nicht. Der Betroffene wurde mit Fortzug nach unbekannt abgemeldet und zur Fahndung ausgeschrieben. Am 01.02.2016 sprach der Betroffene bei der Ausländerbehörde vor, um seine Duldungsbescheinigung verlängern zu lassen. Die Bescheinigung wurde ihm nicht ausgehändigt, weil er nicht bereit war, die dafür anfallende Gebühr zu zahlen. Der Betroffene versicherte, freiwillig ausreisen zu wollen, sobald ihm ein Pass ausgestellt werde. Mit Blick darauf wurde auf seine Inhaftnahme verzichtet. Einen Pass legte der Betroffene in der Folgezeit zunächst nicht vor. Die Ausstellung eines Passersatzpapiers durch das türkische Generalkonsulat in Münster scheiterte im September 2016 daran, dass der Betroffene keine gültige Meldebescheinigung besaß. Zu einem weiteren Termin beim Generalkonsulat am 23.11.2016 erschien der Betroffene nicht und wurde erneut zur Fahndung ausgeschrieben. Für den 03.08.2017 wurde ein Abschiebungsflug für den Betroffenen gebucht. Ein Passersatzpapier sollte am 02.08.2017 ausgestellt werden. Aufgrund eines zwischenzeitlich eingereichten Eilantrages des Betroffenen verweigerte das Generalkonsulat die Ausstellung des Passersatzpapiers, so dass der Flug storniert werden musste. Bei einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 02.08.2017 erklärte der Betroffene nochmals, freiwillig ausreisen zu wollen und sich einen Pass für die Ausreise zu besorgen. Am 06.10.2017 legte der Betroffene schließlich einen gültigen Reisepass vor. Da er inzwischen erneut eine Aufenthaltserlaubnis beantragt und gegen den Ablehnungsbescheid der Behörde Beschwerde eingelegt hatte, wurde mit Blick auf das laufende Gerichtsverfahren bis zum 23.11.2017 (Zurückweisung der Beschwerde) auf die Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen verzichtet. Anschließend wurde für den 10.01.2018 ein Abschiebungsflug gebucht. Der Flug musste allerdings storniert werden, da der Betroffene nicht wie angenommen in Essen bei seinem Bruder angetroffen werden konnte. Ein zwischenzeitlich vom Betroffenen gestellter Härtefallantrag wurde von der Härtefallkommission des Landes Nordrhein-Westfalen nicht angenommen. Am 15.05.2018 sprach der Betroffene erneut bei der Ausländerbehörde vor, eigenen Angaben zufolge um nochmals zu sagen, dass er freiwillig ausreisen werde, und auch um nach Geld zu fragen. Er wurde in Polizeigewahrsam genommen und noch am selben Tage dem Amtsgericht Rheine vorgeführt, wo die Ausländerbehörde beantragte, gegen ihn Abschiebungshaft für die Dauer von 12 Wochen bis zum 07.08.2018 anzuordnen. Der Betroffene wurde dazu mit Hilfe einer Dolmetscherin angehört und gab im Wesentlichen an, er sei bisher deswegen nicht ausgereist, weil er keinen Pass gehabt habe. Er wolle freiwillig ausreisen, wobei er nicht verstehe, warum Menschen wie er, die hier arbeiten wollten und sich regelkonform verhielten, abgeschoben würden. Auf den Haftantrag (Blatt 1 ff der Akte) und den Vermerk über die richterliche Anhörung des Betroffenen (Blatt 11 ff) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Abschiebungshaft wie beantragt angeordnet (Blatt 13 ff). Nach Verkündung des Beschlusses hat der Betroffene zu Protokoll der Geschäftsstelle (Blatt 28) Beschwerde gegen die Haftanordnung eingelegt mit der Begründung, er wolle freiwillig ausreisen und sehe nicht ein, bis dahin noch 12 Wochen festgehalten zu werden. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie mit der Verfahrensakte der Kammer zur Entscheidung vorgelegt (Blatt 29). Im Beschwerdeverfahren hat die Ausländerbehörde mitgeteilt, dass ein Flug für den 03.07.2018 gebucht worden sei (Blatt 35 f). Die Kammer hat die Ausländerakte beigezogen. II. Die Beschwerde des Betroffenen ist zulässig, hat aber nur insoweit Erfolg, als die festgesetzte Haftdauer zu verkürzen war, nachdem inzwischen ein konkreter Abschiebungstermin feststeht. Im Übrigen ist der angefochtene Abschiebungshaftbeschluss nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft gegen den Betroffenen lagen und liegen vor. 1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt: a. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 23a Abs. 2 Nr. 6 GVG, §§ 415, 416 Satz 1 FamFG in Verbindung mit § 19 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendsachen, in Bußgeldsachen und Abschiebungshaftsachen vom 05.07.2010. Der Betroffene ist in Steinfurt und damit im Bezirk des Amtsgerichts Steinfurt aufgegriffen worden; die Abschiebungshaftsachen aus dem Amtsgerichtsbezirk Steinfurt sind im Rahmen einer Zuständigkeitskonzentration dem Amtsgericht Rheine zugewiesen. b. Die Zuständigkeit der antragstellenden Ausländerbehörde folgt aus § 71 AufenthG in Verbindung mit §§ 11, 12 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO) NRW in der Fassung vom 04.04.2017. c. Der Antrag der Ausländerbehörde genügt den Anforderungen des § 417 FamFG und ist damit zulässig: Er enthält wie in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 FamFG vorgeschrieben Angaben zur Identität des Betroffenen, indem er Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und –ort sowie die Staatsangehörigkeit des Betroffenen nennt. Anstelle der Angabe des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 417 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 FamFG reicht es, wenn – wie hier – der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen unbekannt ist, dass die Umstände dargelegt werden, unter denen der Betroffene in Gewahrsam genommen worden ist (vgl. Keidel § 417 FamFG Randnummer 15). Der Haftantrag enthält insoweit die Mitteilung, dass der Betroffene anlässlich einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde in Steinfurt in Gewahrsam genommen wurde. Angaben zur Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung im Sinne des § 417 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG enthält der Haftantrag insofern, als er die in Betracht kommenden Haftgründe des § 62 Absatz 3 Nr. 2 (nach Ablauf der Ausreisefrist Wechsel des Aufenthaltsortes, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der man erreichbar ist) und § 62 Absatz 3 Nr. 5 in Verbindung mit § 2 Absatz 14 Nr. 1 AufenthG (Fluchtgefahr, weil man sich einem behördlichen Zugriff dadurch entzogen hat, dass man seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht nicht nur vorübergehend gewechselt hat, ohne der Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der man erreichbar ist) nennt und durch entsprechenden Sachvortrag präzisiert. Wie in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG vorgeschrieben begründet der Haftantrag die beantragte Dauer der Freiheitsentziehung, und zwar indem er ausführt, dass für den Betroffenen ein gültiger türkischer Reisepass vorliegt und die Zentralstelle für Flugabschiebungen in NRW (ZFA) auf telefonische Rückfrage mitgeteilt hat, dass ein Vorlauf von 12 Wochen für eine Rückführung in die Türkei notwendig ist. Dass die Ausländerbehörde sich auf eine Wiedergabe dieser Mitteilung der ZFA beschränkt, die in Nordrhein-Westfalen für alle Abschiebungen die Flugbuchungen organisiert und daher über einen entsprechenden Erfahrungsschatz verfügt, ist nicht zu beanstanden. Bei der Bestimmung des für die Durchführung der Abschiebung benötigten Zeitraums darf sich die Ausländerbehörde auf die Angaben der damit befassten Stelle stützen; ob diese Angaben richtig sind bzw. eine tragfähige Grundlage für die beantragte Haft bieten, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Haftantrages (vgl. Beschluss des BGH – V ZB 167/14 – vom 20.10.2016). Der Haftantrag enthält auch die in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG geforderten Angaben zur Verlassenspflicht des Betroffenen sowie zu den Voraussetzungen und der Durchführbarkeit der Abschiebung. Er legt dazu dar, dass der Betroffene aufgrund des Ablehnungsbescheids des BAMF vom 14.01.2010 in Verbindung mit dem seit dem 27.09.2011 rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 10.08.2011 vollziehbar zur Ausreise verpflichtet ist, dass er innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist, sondern untergetaucht und zudem mittellos ist, so dass seine Ausreise zu überwachen und er mithin abzuschieben ist, dass Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe nicht vorliegen, dass strafrechtliche Ermittlungsverfahren, die die Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung erfordern würden, nicht bekannt sind, dass die Abschiebung in die Türkei beabsichtigt und in der beantragten Frist möglich ist. d. Die persönliche Anhörung des Betroffenen nach § 420 FamFG ist unter Hinzuziehung eines Dolmetschers erfolgt. Dass und warum zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 419 FamFG erforderlich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht, weil der Betroffene erstinstanzlich ordnungsgemäß angehört worden ist und sich neue Aspekte, zu denen der Betroffene nochmals anzuhören gewesen wäre, nicht ergeben haben. 2. In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt: a. Der Betroffene ist, was er auch selbst nicht in Abrede stellt, vollziehbar ausreisepflichtig, nachdem das BAMF seinen Asylantrag mit Bescheid vom 14.01.2010 abgelehnt und seine dagegen eingelegte Klage vom VG Münster mit seit dem 27.09.2011 rechtskräftigen Urteil vom 10.08.2011 zurückgewiesen worden ist. Diese behördliche bzw. gerichtliche Entscheidung ist für die Kammer bindend. Die dem Betroffenen im Bescheid des BAMF gesetzte Ausreisefrist von einem Monat ist verstrichen, ohne dass der Betroffene freiwillig ausgereist wäre; für diesen Fall ist dem Betroffenen seine Abschiebung in die Türkei angedroht worden. b. Es liegt der Haftgrund des § 62 Absatz 3 Nr. 2 AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Der nicht angezeigte Aufenthaltswechsel begründet in diesem Fall die Vermutung, dass die Abschiebung ohne die Inhaftnahme erschwert oder vereitelt wird. Wegen dieser einschneidenden Folge muss die Ausländerbehörde den Ausländer in der Regel auf die Anzeigepflicht und die mit einem Unterlassen der Anzeige verbundenen Folgen in einer ihm verständlichen Sprache hinweisen (vgl. Beschluss des BGH – V ZB 36/11 – vom 19.05.2011). Im vorliegenden Fall hat der Betroffene sich nach Ablauf der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten und hat der Ausländerbehörde auch keine Anschrift angegeben, unter der er erreichbar wäre. Auf seine diesbezüglichen Verpflichtungen und die bei einem Pflichtenverstoß drohende Anordnung von Abschiebungshaft ist der Betroffene von der Ausländerbehörde mehrfach sowohl auf Deutsch als auch auf seiner Muttersprache hingewiesen worden, u.a. mündlich am 06.09.2012. Die Voraussetzungen des § 62 Absatz 3 Nr. 2 AufenthG sind damit gegeben. Darauf, ob daneben auch der im Haftantrag angegebene Haftgrund des § 62 Absatz 3 Nr. 5 in Verbindung mit § 2 Absatz 14 Nr. 1 AufenthG vorliegt, kommt es nicht an. c. Es mag dahinstehen, ob die beantragte und vom Amtsgericht angeordnete Hafthöchstdauer von 12 Wochen erforderlich und angemessen war, woran insofern Zweifel bestehen könnten, als der Betroffene bereits über einen gültigen Reisepass verfügte und für ihn lediglich ein Abschiebungsflug zu organisieren war, was beim letzten Abschiebungsversuch innerhalb von weniger als 7 Wochen gelungen ist. Mit Blick auf den jetzt für den 03.07.2018 gebuchten Flug war die angeordnete Haftdauer jedenfalls entsprechend zu verkürzen, wobei über den geplanten Flugtermin hinaus wenige Tage zusätzlich als zeitlicher Puffer in die Haftdauer miteingerechnet werden können, um der Ausländerbehörde Gelegenheit zu geben, auf allfällige Verzögerungen reagieren zu können (vgl. Beschluss des BGH – V ZB 167/14 – vom 20.10.2016). Eine Haftdauer wie tenoriert bis einschließlich zum 05.07.2018, also von insgesamt 7 Wochen und 2 Tagen, erscheint aufgrund der Erfahrungen der Vergangenheit und der jetzt erfolgten Flugbuchung ausreichend und angemessen. Die Ausländerbehörde hat unmittelbar nach Erlass des Abschiebungshaftbeschlusses am 15.05.2018 eine Fluganmeldung bei der ZFA vorgenommen, bereits am Folgetag ging eine Flugbestätigung für den 03.07.2018 ein, damit ist dem Beschleunigungsgebot genüge getan. Die Höchstfrist des § 62 Absatz 3 Satz 3 AufenthG ist gewahrt. d. Die Anordnung der Haft ist auch verhältnismäßig. Mildere Mittel, die ausreichen würden um sicherzustellen, dass die Abschiebung wie vorgesehen am 03.07.2018 durchgeführt werden kann, sind nicht ersichtlich. Die Erklärung des Betroffenen, freiwillig ausreisen zu wollen, steht der Anordnung und Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft schon deshalb nicht entgegen, weil der Betroffene über keine finanziellen Mittel für die freiwillige Ausreise verfügt. Vor allem aber hat der Betroffene auch in der Vergangenheit die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise entgegen anderslautender Zusagen nicht genutzt und ist, obwohl er seit Oktober 2017 über einen gültigen Reisepass verfügt, nicht in sein Heimatland zurückgekehrt. Darüber hinaus hat er in einem Fall der Polizei gegenüber sogar falsche Personalien angegeben. Dass eine Auflage, seinen Wohnsitz in der ihm zugewiesenen Unterkunft zu nehmen und sich für eine Abschiebung zur Verfügung zu halten, nicht genügt, hat sich ebenfalls bereits in der Vergangenheit gezeigt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG, die Wertfestsetzung beruht auf § 36 Absatz 3 GNotKG. IV. Rechtsmittelbelehrung : Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat beim Bundesgerichtshof (Postanschrift: Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe) schriftlich in deutscher Sprache einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und 2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Auch diese Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses. Die Begründung der Rechtsbeschwerde kann in der Rechtsbeschwerdeschrift oder in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge) und 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, und, b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Beteiligten müssen sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und etwaige weitere Schriftsätze von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.