Urteil
8 O 422/14
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2018:0614.8O422.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld aufgrund eines Unfalls am 10.10.2011 in Anspruch. Der Kläger war als Busfahrer bei der Firma Verkehrsbetrieb L GmbH angestellt. Seine Tätigkeit bestand u.a. darin, Menschen mit Behinderungen, welche bei der Beklagten zu 2) beschäftigt waren, vom Betriebshof der Beklagten zu 2) nach Ibbenbüren und Püsselbüren zu fahren. Die Fahrten erfolgten im Auftrag der Beklagten zu 2) aufgrund eines Vertrages zwischen der Firma Verkehrsbetrieb L GmbH mit der Beklagten zu 2) vom 29.12.2010. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag (Bl. 95 ff. d.A.) verwiesen. Die Beklagte zu 3) ist die Haftpflichtversicherung der Verkehrsbetriebe L GmbH, bei der für den vom Kläger gefahrenen Bus mit dem amtl. Kennzeichen ST-# #### eine Versicherung bestand. Am 10.10.2011 gegen 15:50 Uhr fuhr der Kläger mit dem Bus auf den Betriebshof der Beklagten zu 2). Dort standen bereits mehrere Busse und andere Transportfahrzeuge, da dort wie üblich alle Beschäftigten abgeholt werden sollten. Der Kläger fuhr als letzter auf den Betriebshof und ordnete sich hinter die bereits wartenden Fahrzeuge ein. Da die Abfahrt der Busse kurz bevor stand, öffnete der Kläger die Türen es Busses vorne und hinten. Den Motor ließ er laufen, der Zündschlüssel steckte. Während die Fahrgäste einstiegen, verließ der Kläger den Bus, um sich mit dem Zeugen K zu unterhalten. Dieser fuhr den Bus, der vor dem vom Kläger gefahrenen Bus stand. Der Bus des Klägers bewegte sich sodann langsam nach vorne und fuhr auf die vor dem Bus befindlichen Personen zu, wobei die genaue Ursache zwischen den Parteien streitig ist. Der Kläger konnte eine Person, welche sich vor dem Bus befand, zur Seite zu schieben. Er versuchte sodann, in das Fahrzeug zu gelangen, was ihm jedoch nicht möglich war. Er wurde zwischen dem nach vorne fahrenden Bus und dem davor stehenden Bus eingeklemmt und schwer verletzt. Der Zeuge K konnte schließlich die vordere Tür des Busses öffnen, einsteigen und die Feststellbremse ziehen. Der Kläger wurde notfallmäßig ins Klinikum Ibbenbüren eingeliefert. Mehrere andere stehende Fahrzeuge wurden beschädigt. Durch die Berufsgenossenschaft, VBG, wurde der Unfall als Arbeitsunfall anerkannt. Der Kläger behauptet, er habe vor Verlassen des Fahrzeugs den Gang heraus genommen und die Feststellbremse angezogen. Die Beklagte zu 1) sei zum Fahrersitz gegangen, habe die Türen geschlossen und die Feststellbremse gelöst sowie den Gang eingelegt. Anschließend habe sie versucht, ihre Beteiligung zu vertuschen, indem sie anderen Insassen des Busses gesagt habe, diese sollten gegenüber der Polizei nicht erzählen, was sie wahrgenommen hätten. Ohne die Manipulation durch die Beklagte habe sich das Fahrzeug nicht in Bewegung setzten können. Der Kläger ist der Ansicht, ein Mitverschulden treffe ihn nicht, da alle Sicherungseinrichtungen betätigt worden seien. Die Beklagte sei in ihrer Geschäfts- und Deliktsfähigkeit nicht so weit eingeschränkt, dass Zweifel an ihrer Haftung bestehen würden. Die Beklagte zu 1) führe –was unstreitig ist- im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Beklagten zu 2) schwere landwirtschaftliche Maschinen, was entsprechende Fähigkeiten voraussetze. Die Beklagte zu 2) hafte, weil sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen sei. Sie hätte dafür sorgen müssen, dass beim Einsteigen in die Busse keine Gefahren bestehen würden. Zwar seien auf dem Hof 5 Aufsichtspersonen eingesetzt gewesen, diese hätten, so behauptet der Kläger, sich jedoch nicht bei den Bussen sondern in der Nähe des Haupteingangs aufgehalten. Der Kläger ist ferner der Ansicht, die Beklagte zu 3) sei einstandspflichtig, da der Kläger keine Einflussmöglichkeit auf das Fahrzeug mehr hatte. Er habe sich nicht in der Nähe des eigenen Busses aufgehalten, sondern sich mit dem Zeugen K unterhalten. Damit habe er sich so weit vom eigenen Fahrzeug entfernt, dass er keine Einflussmöglichkeit mehr gehabt habe. Er sei daher nicht mehr beim Betrieb des Fahrzeugs tätig gewesen, sondern sei wie jede außenstehende Dritte Person zu behandeln. Der Kläger behauptet ferner, er habe durch den Unfall eine bilaterale, komplette, instabile Beckenringfraktur mit Symphysensprengung und ISG-Sprengung rechts, Frakturen des Os ischii beidseits, einen instabilen Thorax bei Rippenserienfraktur links (Frakturen der 5. – 10. Rippe links), Rippenserienfraktur rechts (1.-5- Rippe rechts), Fraktur des Manubrium sterni, eine Lungenkontusion mit Pleuraerguss links sowie eine schwere Schulterprellung rechts erlitten. Im Klinikum Ibbenbüren sei er bis zum 01.12.2011 stationär behandelt worden. Im Anschluss habe er für 10 Wochen eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme und für weitere 6 Wochen eine ambulante Rehabilitation durchgeführt. Bis September 2014 habe er sich zu insgesamt 47 ambulanten Untersuchungsterminen im Klinikum Ibbenbüren begeben müssen. In der Zeit vom 09.01. bis 11.01.2013 habe er zudem noch einmal stationär behandelt werden müssen. Ferner sei er am 24.02.2014, 24.06.2014 sowie 24.07.2014 auf Veranlassung der Berufsgenossenschaft im Berufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikum Bergmannsheil in Bochum untersucht worden. Zwischenzeitlich sei er in schmerztherapeutischer Behandlung gewesen. Er könne unfallbedingt seien Beruf als Busfahrer und Kfz-Meister nicht mehr ausüben. Er sei auf Gehhilfen angewiesen, könne auch kurze Strecken zu Fuß nur mit Mühe bewältigen. Ihm sei es nicht möglich, länger als 30 Minuten zu sitzen, zu gehen oder zu stehen, es bestehe eine maximale tägliche Belastbarkeit von 3 Stunden. Er leide zudem unter einer Bewegungseinschränkung im rechten Arm. Er könne nur eingeschränkt schlafen, da er in kurzen Abständen aufgrund der Schmerzen erwache. Deshalb führe er eine Schmerztherapie durch. Eine deutliche Besserung der Beschwerden sei nicht zu erwarten. Der Kläger ist der Ansicht, ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000,00 € sei gerechtfertigt. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2011 zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die aus dem Vorfall vom 10.10.2011 entstanden sind oder entstehen werde, soweit derartige Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) behauptet, sie habe sich in dem Moment, als sich die Türen schlossen und der Bus sich in Bewegung gesetzt habe, auf dem Sitz hinter dem Fahrersitz am Fenster befunden. Auf dem rechten Sitz habe eine weitere Person gesessen. Sie habe sich mit dieser Person sowie einer Person, die hinter ihr gesessen habe, unterhalten und habe sich dazu umgedreht, so dass sie mit dem Rücken zur Frontscheibe gesessen habe. Sie sowie die hinter ihr sitzende Person seien aufgesprungen, als das Fahrzeug sich in Bewegung setzte. Sie habe versucht, die roten Knöpfe zu drücken, da der Kläger ihr einmal erklärt habe, sie solle diese drücken, wenn mit dem Bus irgendetwas sei. Sie habe auch versucht, die Tür zu öffnen, was ihr jedoch nicht gelungen sei. Von draußen sei gerufen worden, sie solle die Bremse anziehen, jedoch habe weder sie noch ein anderer im Bus gewusst, wo diese sei. Sie habe keinerlei Knöpfe gedrückt durch die sich die Türen schlossen und sich der Bus in Bewegung gesetzt habe. Sie sei auch nicht in der Lage gewesen, dass komplexe Sicherheitssystem des Busses zu verstehen und zu erkennen, dass durch eventuelle Handlungen sich der Bus in Bewegung setzt. Bei ihr liege eine Behinderung mit unterdurchschnittlicher intellektueller Leistungsfähigkeit vor. Sie ist der Ansicht, die Verantwortung treffe allein den Kläger, da er den Bus, in dem sich mehrere Behinderte mit erheblicher Einschränkung der intellektuellen Leistungsfähigkeit befanden, verließ, ohne den Motor abzustellen und entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, eine Haftung wegen einer Aufsichtspflichtverletzung treffe sie nicht. Die Beschäftigung der Beklagten zu 1) bei ihr sei zum Zeitpunkt des Unfalls bereits beendet gewesen. Da sich die Beklagte zu 1) bereits im Bus befunden habe, habe die Aufsicht dem Kläger bzw. der Firma Verkehrsbetrieb L GmbH als Beförderer oblegen. Den anwesenden Aufsichtspersonen habe lediglich die Organisation der An- und Abfahrt der Busse sowie die Organisation des Parkbereichs oblegen, nicht jedoch die Überwachung des Einsteigevorgangs. Der Kläger habe in grob fahrlässiger Weise gegen § 14 Abs. 2 StVO verstoßen, da er das Fahrzeug verlassen habe, obwohl der Motor an war und der Zündschlüssel steckte. Dies werde dadurch verstärkt, dass es sich bei den Fahrgästen um Menschen mit geistigen Behinderungen handelte. Entsprechend der Richtlinien der Gemeindeunfallversicherung habe jeder Busfahrer, der sich einen Moment vom Fahrersitz entfernt, den Motor auszustellen und den Zündschlüssel abzuziehen. Darüber hinaus sei eine Haftung gem. § 106 Abs. 3 SGB VII ausgeschlossen, da der Kläger als Angestellter der Verkehrsbetriebe L GmbH die Beschäftigten der Beklagten zu 2) zu transportieren sollte. Damit seien mehrere versicherte Mitarbeiter auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig geworden. Die Beklagte zu 3) ist der Ansicht, allein den Kläger treffe die Schuld an dem Unfall, selbst wenn die Beklagte zu 1), was bestritten werde, an den Türknöpfen gespielt haben sollte, da der Kläger den Bus trotz laufenden Motors und in Kenntnis, dass sich im Bus behinderte Menschen aufhalten, verlassen habe. Darüber hinaus komme eine Haftung der Beklagten zu 3) nicht in Betracht, da es sich um einen Eigenschaden handele, der durch den Versicherungsvertrag nicht gedeckt sei. Der Schaden sei beim Betrieb des Busses erfolgt, da der Motor des Busses angestellt gewesen sei. Ob der Kläger sich im Bus oder außerhalb befunden habe, sei unerheblich, da er verantwortlicher Busfahrer gewesen sei. Es komme kein Anspruch aus Gefährdungshaftung in Betracht, da die Anwendung von § 7 StVG gem. § 8 StVG ausgeschlossen sei, wenn der Verletzte beim Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig geworden sei, was hier der Fall sei. Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben, durch Vernehmung der Zeugen C1, Q, C2, L2. Auf die Sitzungsprotokolle vom 13.08.2015 (Bl. 105 ff. d.A.), 16.02.2017 (Bl. 243 ff. d.A.) und 25.05.2018 (Bl. 393 ff. d.A.) wird verwiesen. Ferner ist der Zeuge K im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht München vernommen worden. Auf das Protokoll vom 03.03.2016 (Bl. 211 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Zudem ist ein schriftliches Gutachten der Sachverständigen Dr. L3 eingeholt worden, welches diese mündlich erläutert hat. Auf das Gutachten vom 01.10.2017 (Bl. 306 ff. d.A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.05.2018 (Bl. 393 ff. d.A.) wird verwiesen. Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Münster, Az.: 72 Js 9479/11ist beigezogen worden und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Das dort eingeholte Gutachten des Sachverständigen T ist mit Zustimmung der Parteien gem. § 411 a ZPO im hiesigen Verfahren verwertet worden. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. A. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) aus § 823 Abs. 1 BGB, da sie ihn nicht schuldhaft verletzt hat, jedenfalls tritt ihr Verschulden hinter dem Mitverschulden des Klägers vollständig zurück. I. Zur Überzeugung des Gerichts steht aufgrund der Anhörung der Parteien sowie der Beweisaufnahme zwar fest, dass die Beklagte zu 1) die roten Knöpfe am Armaturenbrett des Busses drückte, nachdem der Kläger das Fahrzeug bei laufendem Motor verlassen hatte. Sowohl der Kläger hat in seiner Anhörung berichtet, er habe die Beklagte zu 1) im Bereich des Fahrersitzes gesehen, als der Bus sich in Bewegung gesetzt habe, als auch der Zeuge K hat dieses ausgeführt. Der Zeuge K hat überzeugend berichtet, dass eine bei der Beklagten zu 2) beschäftigte Dame zu ihm gekommen sei, um ihn danach zu fragen, in welchen Bus sie gehöre. Da er es nicht gewusst habe, habe er zunächst den Zeugen C1 gefragt. Dieser habe es ebenfalls nicht gewusst, so dass der Zeuge K den Kläger gerufen habe. Dieser sei aus dem Bus ausgestiegen und zu ihm gekommen. Es sei so gewesen, dass der Bus des Zeugen K vor dem Bus des Klägers gestanden habe. Links neben dem Bus des Zeugen habe ein weiterer Bus gestanden, dahinter, also links von dem Bus des Klägers, der Bus des Zeugen C1. Dort habe der Zeuge gestanden, als der Kläger hinzugekommen sei. Der Zeuge habe so gestanden, dass er zur Frontscheibe des Busses des Klägers geschaut habe. Er habe dann gesehen, wie sich eine der Fahrgäste jedenfalls in dem Bereich des Fahrersitzes begeben habe. Dann hätten sich plötzlich die Türen geschlossen und der Bus habe zu rollen begonnen. Zwar konnte der Zeuge nicht mehr sicher sagen, ob es sich dabei um die Beklagte zu 1) handelte, er konnte sie jedoch ebenso wie in der polizeilichen Aussage beschreiben. Auch bestätigte er, dass diese Frau zu ihm gekommen sei, nachdem er zum verletzten Kläger gegangen war und erklärte, sie habe nichts gemacht. Der Zeuge Q erklärte, dass die Beklagte zu 1) vorne im Bus gestanden habe, auch wenn er nicht mehr zu sagen vermochte, wo sie genau gewesen ist. An die Aussage, die er bei der Polizei getätigt habe, könne er sich nicht mehr erinnern. Jedoch hat der Zeuge L2 überzeugend erklärt, dass Herr Q sich kurz nach dem Vorfall als Zeuge gemeldet habe und erklärt habe, dass er die Beklagte zu 1) vorne gesehen habe. Aufgrund der Vernehmung des Zeugen L2 steht auch fest, dass der Zeuge Q ihm gegenüber die Angaben, wie sie im Aktenvermerk vom 14.10.2011 niedergelegt sind, getätigt hat. Danach habe die Beklagte zu 1) etwas geäußert wie sie wollte Spaß machen. Als dann die Türen zugegangen seien, habe die Beklagte geäußert, sie sei nicht „dran“ gewesen. Dies hat auch die Zeugin C2 im Wesentlichen bestätigt. Diese sagte aus, dass einer von den anderen Insassen gesagt habe, „Lass uns mal den Busfahrer ärgern“ bevor sich die Türen geschlossen haben. Zwar konnte sich die Zeugin ebenso wie der Zeuge Q weiter nicht mehr an die Einzelheiten und auch nicht richtig an die Aussage gegenüber der Polizei. Auch der Zeuge L2 konnte sich nicht mehr an die Einzelheiten, die Frau C2 ihm gegenüber angegeben habe, erinnern. Zur Überzeugung des Gerichts steht aber fest, dass die Zeugin C2 die Angaben so tätigte, wie der Zeuge L2 dies im Aktenvermerk aufgenommen (Bl. 106 der Ermittlungsakten) hat. Dies alles auch unter Berücksichtigung, dass unstreitig die Beklagte zu 1) wusste, welche Knöpfe zum Betätigen der Türen des Busses gedrückt werden müssen, da der Kläger ihr dieses bei früheren Fahrten erklärt hatte, begründet die Überzeugung des Gerichts, dass die Beklagte zu 1) die roten Knöpfe drückte und so die Türen des Busses schloss. Auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen T vom 20.11.2011, welches im Ermittlungsverfahren eingeholt worden ist, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein technischer Defekt, der ein Schließen der Türen ohne Betätigung der Knöpfe erklären könnte, nicht gegeben war. Dass die Beklagte zu 1) über das Betätigten der Knöpfe für die Türen die Feststellbremse löste und den Gangwahlschalter auf „D“ stellte, hat der Kläger nicht bewiesen. Zwar muss die Feststellbremse gelöst und den Gangwahlschalter auf „D“ eingestellt gewesen sein, da sich sonst –wie das Gutachten des Sachverständigen T überzeugend darstellt- das Fahrzeug nicht hätte in Bewegung setzten können. Jedoch lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte zu 1) dies tat. Denkbar ist auch, dass der Kläger den Gang nicht herausgenommen und die Feststellbremse nicht angezogen hat. Zwar hat der Kläger in seiner Anhörung erklärt, er habe dies getan, als er den Bus verließ, jedoch genügt dies nicht, um dies sicher feststellen zu können. Dagegen spricht, dass der Kläger mit seinem Bus spät bis zu spät angekommen war und die Abfahrt kurz bevor stand. Nach der insoweit nachvollziehbaren Aussage des Zeugen K sei der Kläger nur ausgestiegen, da eine Mitarbeiterin der Werkstätten nicht gewusst habe, in welchen Bus sie einsteigen müsse und der Zeuge deshalb den Kläger zu sich gerufen habe. Vor diesem Hintergrund ist nicht ausgeschlossen, dass der Kläger den Entschluss, den Bus zu verlassen, spontan fasste und wegen der beabsichtigten kurzen Abwesenheit die Feststellungsbremse gerade nicht betätigte. Der Zeuge K hat zwar ausgesagt, er habe ein Bremszischen gehört, als der Kläger mit seinem Bus angekommen sei, was für ihn bedeute, dass die Feststellbremse gezogen worden sei. Jedoch ergibt sich aus dem überzeugenden technischen Gutachten, dass auch das Betätigen der Anfahrsperre mit entsprechenden Be- und Entlüftungsgeräuschen verbunden ist, so dass dies keinen sicheren Rückschluss zulässt, dass der Kläger die Feststellbremse angezogen hat. Ebenfalls hat keiner der Zeugen beobachtet, ob der Kläger die Feststellungsbremse betätigte, bevor er den Bus verließ. Auch hat keiner der Zeugen beobachtet, ob die Beklagte zu 1) die Feststellbremse oder den Gangwahlschalter betätigt hat. Hinzu kommt, dass die Feststellbremse wohl nur betätigt werden kann, wenn man auf dem Fahrersitz sitzt. Dass die Beklagte zu 1) auf dem Fahrersitz saß, kann nicht sicher festgestellt werden, da die Aussage der Zeugen hierzu widersprüchlich waren. Aber selbst wenn die Beklagte zu 1) auf dem Fahrersitz gesessen haben sollte, lässt dies nicht den sicheren Rückschluss zu, dass sie auch die Feststellungsbremse betätigt hat. II. Zur Überzeugung des Gerichts steht aufgrund des Gutachens des Sachverständigen T ferner fest, dass das Betätigen der Knöpfe für den Anfahren des Busses und die Verletzung des Klägers jedenfalls mitursächlich gewesen ist. Unstreitig und von den Zeugen übereinstimmend bestätigt, setzte sich der Bus in Bewegung, als sich die Türen geschlossen hatten. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass dies dann möglich ist, wenn das Fahrzeug, dessen Motor unstreitig lief, nur durch die Haltestellenbremse abgebremst war und der Gangwahlschalter auf „D“ stand. Als die Polizei den Bus untersuchte, war der Gangwahltschalter auf „D“ eingestellt, wie sich aus den Lichtbildern der Ermittlungsakte und dem Gutachten ergibt. Der Zeuge K hat nach seiner Aussage die Feststellbremse gezogen und den Motor ausgeschaltet. Der Sachverständige hat den Bus überprüft und festgestellt, dass es möglich ist, dass sich dieser auf ebener Fläche allein aufgrund des Standgases in Gang setzt, wenn unter den o.g. Bedingungen die hintere Tür des Busses geschlossen und dadurch die Haltestellenbremse gelöst wird. III. Ferner hat die Beklagte zu 1) nicht bewiesen, dass sie bei Betätigung der Knöpfe, welche die Tür schließen, deliktsunfähig im Sinne von § 827 BGB war. Die Sachverständige Dr. L3 hat überzeugend ausgeführt, dass die freie Willensbildung der Beklagten zu 1) zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der bei der Beklagten zu 1) bestehenden Persönlichkeitsstörung in Zusammenhang mit einer Intelligenzminderung eingeschränkt war. Nicht festgestellt werden konnte jedoch, dass die freie Willensbildung komplett ausgeschlossen war. IV. Jedoch kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zu 1) den Kläger schuldhaft an der Gesundheit beschädigt hat. Im deliktsrechtlichen Sinne schuldhaftes Verhalten liegt regelmäßig vor, wenn dem Schädiger entweder Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist (§ 276 Abs. 1 S. 1)(BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 45. Edition, Stand: 01.11.2017, BGB § 823,Rn. 38). Vorsatz ist das Wissen und Wollen des pflichtwidrigen Erfolgs (BGH NJW-RR 2012, 404). Dafür, dass die Beklagte zu 1) den Kläger vorsätzlich verletzen wollte, gibt es keine Anhaltspunkte. Fahrlässig wiederum handelt, wer „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt“ (§ 276 Abs. 2), die sich auf die Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit der Tatbestandsverwirklichung richtet und wofür ein objektiver Maßstab innerhalb des jeweiligen Verkehrskreises anzulegen ist (BeckOK, a.a.O.). Abzustellen ist hinsichtlich der Erkennbarkeit der Gefährlichkeit des Tuns auf den Verkehrskreis der Menschen mit einer Behinderung, wie sie bei der Beklagten zu 1) vorlag. Danach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass aus objektiver Sicht unter Berücksichtigung dieses Verkehrskreises nicht erkennbar war, dass das Schließen der Türen des Busses dazu führen kann, dass der Bus unter ungünstigen Umständen losfährt und einen Menschen verletzten kann. Nach den überzeugenden Aussagen der Sachverständigen Dr. L3 liegt bei der Beklagten zu 1) eine leichtgradige Intelligenzminderung vor sowie eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass die Beklagte zu 1) aufgrund der Intelligenzminderung nicht in der Lage war, komplexere Vorgänge, die nicht offensichtlich sind, zu verstehen und vorherzusehen. So sei die Beklagte zum Beispiel nicht in der Lage, damit zu rechnen, dass jemand von der Seite vor ein fahrendes Fahrzeug läuft und verletzt werden kann. Zwar ist sie in der Lage, vorherzusehen, dass ein Fahrzeug, bei welchem der Motor läuft und eine Bremse gelöst wird, sich in Bewegung setzten und einen davor stehenden Menschen überfahren und verletzen kann. Dass die Feststellungsbremse von der Beklagten zu 1) gelöst worden ist, ist jedoch nicht bewiesen. Das Schließen der Türen eines Fahrzeugs steht in der Regel nicht im Zusammenhang mit einer Vorwärtsbewegung des Fahrzeugs, so dass von einem Fahrgast eines Busses –erst recht nicht von einem Fahrgast mit einer Intelligenzminderung und Persönlichkeitsstörung, wie sie bei der Beklagten zu 1) vorliegt - nicht vorhergesehen werden kann, dass das Fahrzeug sich in Bewegung setzt, wenn die Türen geschlossen werden. Eine fahrlässige Körperverletzung ist der Beklagten zu 1) daher nicht vorzuwerfen. V. Aber selbst wenn sie mit dem Schließen der Türen in Bezug auf die Körperverletzung des Klägers fahrlässig gehandelt hätte, würde ihr Verschulden gegenüber dem überwiegenden Mitverschulden des Klägers im Rahmen der Abwägung nach § 254 BGB vollständig zurück treten. Im Rahmen der Abwägung sind lediglich die unstreitigen und bewiesenen Verschuldensanteile zu berücksichtigen. In Bezug auf die Beklagte zu 1) ist somit zu berücksichtigen, dass sie die Türen des Busses schloss. Zu Lasten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er den Bus verlassen hat, obwohl sich bereits Fahrgäste im Bus befanden und dass er den Motor angelassen und den Zündschlüssel hat stecken lassen. Andererseits kann nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden, dass er den Gangwahlschalter auf „D“ hat stehen lassen und die Feststellungsbremse nicht angezogen hat. Die Beweislast für ein Mitverschulden trifft die Beklagte zu 1). Weder das technische Gutachten noch die Zeugenaussagen erbringen den Beweis, wie oben dargelegt worden ist. Bei der Abwägung der Verschuldensanteile ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist. Er hat das Fahrzeug, in dem sich bereits Fahrgäste befanden, bei laufendem Motor verlassen. Abzustellen ist bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit auf den Verkehrskreis der Busfahrer. Es handelt sich somit um den Verkehrskreis von Berufskraftfahrern, welche auch eine besondere Ausbildung im Zusammenhang mit der Personenbeförderung haben. Der Kläger hat gegen § 14 Abs. 2 Satz 2 StVO verstoßen, indem er die unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit auf das Fahrzeug aufgab, ohne den Motor abzustellen und den Schlüssel abzuziehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH muss der Kraftfahrer im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht alles in seinen Kräften stehende tun, um seinen Wagen vor einer Benutzung durch Unbefugte zu sichern. Die Benutzung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die hierzu nicht geeignet oder nicht befugt sind, bringt erfahrungsgemäß erhebliche Gefahren für den Verkehr mit sich (so bereits BGH NJW 1971, 459). Hiergegen hat der Kläger in grober Weise verstoßen. Es befanden sich in dem Bus Fahrgäste, bei denen aufgrund von geistigen Behinderungen ähnlich wie bei Kindern in besonderem Maße damit gerechnet werden muss, dass sie aus Neugier oder anderen Motivationen versuchen, das Fahrzeug zu bewegen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger wusste, dass gerade die Beklagte zu 1) an der Funktionsweise des Busses interessiert war, regelmäßig hinter ihm stand und bei der Bedienung des Busses zusah, ihn danach fragte und er ihr die Bedienung erklärt hatte. Bei der Abwägung ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beklagten als Erfüllungsgehilfe die Aufsichtspflicht über die behinderten Menschen im Auftrag der Beklagten zu 2) übernommen hatte (siehe unten B.). Darüber hinaus war für den Kläger auch unschwer zu erkennen, dass bereits das Schließen der Türen unter unglücklichen Umständen dazu führen kann, dass der Bus sich in Bewegung setzt, da ihm die technischen Zusammenhänge vertraut waren. Das Verschulden des Klägers überwiegt derart, dass ein etwaiges Verschulden der Beklagten zu 1) dahinter zurück tritt. Dabei kann dahin stehen, ob das Verschulden des Klägers sich noch dadurch erhöht, dass versucht hat, den auf die anderen stehenden Busse zufahrenden Bus aufzuhalten bzw. in den Bus zu gelangen, und sich dadurch erst in die Situation begeben hat, dass er zwischen den Bussen eingeklemmt worden ist. VI. Aus den o.g. Gründen kann auch dahin stehen, ob eine Haftung nach § 106 Abs. 3 SGB VII i.V.m. §§ 104, 105 SGB VII ausgeschlossen ist. B. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist unbegründet. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass der Beklagten zu 2) eine Aufsichtspflichtverletzung vorzuwerfen ist. Unstreitig befand sich die Beklagte zu 1) bereits im Bus, mit dem der Kläger sie im Auftrag der Beklagten zu 2) als Erfüllungsgehilfe seines Arbeitsgebers befördern sollte. Die Beklagte zu 1) befand sich damit bereits im Obhutsbereich des Klägers. Selbst wenn die Beklagte zu 2) verpflichtet gewesen wäre, die Beschäftigten beim Einsteigen in die Busse zu betreuen, so ergibt sich auch nach dem Vortrag des Klägers keine Pflicht, diese im Bus zu begleiten und zu betreuen. Diese Pflicht wurde vertraglich auf den Arbeitgeber des Klägers und von diesem auf den Kläger übertragen. Der Kläger hat auch keine Anhaltspunkte vorgetragen, nach denen die Beklagte zu 2) an seiner, des Klägers, Zuverlässigkeit hätte zweifeln müssen. C. Die Klage des Klägers gegen die Beklagte zu 3) ist ebenfalls unbegründet. Eine Haftung der Beklagten zu 3) gem. § 7 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG ist gem. § 8 Nr. 2 StVG dem Kläger gegenüber ausgeschlossen, da dieser beim Betrieb des Fahrzeugs tätig war. Unstreitig war der Kläger der Fahrer des Busses, befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls jedoch nicht im Bus. § 8 Nr. 2 StVG erfasst Personen, die durch die unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zum Betrieb des Kraftfahrzeugs den von ihm ausgehenden besonderen Gefahren stärker ausgesetzt sind als die Allgemeinheit. Der Sinn und Zweck des gesetzlichen Haftungsausschlusses besteht darin, dass der erhöhte Schutz des Gesetzes demjenigen nicht zuteil werden soll, der sich durch seine Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs freiwillig aussetzt. Als Ausnahmevorschrift ist die Bestimmung des § 8 Nr. 2 StVG eng auszulegen. Für die Anwendung des § 8 StVG kommt es nicht auf die Art der Tätigkeit zur Zeit eines Schadensfalls an, sofern sie nur der Förderung des Betriebs des Kfz dient. ( BGH NJW 2011, 292, 293; OLG Hamm NJOZ 2012, 1435). Nach eigenen Angaben des Klägers wie auch nach der überzeugenden Aussage des Zeugen K fuhr der Kläger kurze Zeit vor der geplanten Abfahrzeit mit dem Bus auf den Betriebshof. Er öffnete die Türen, damit die Fahrgäste einsteigen konnten. Während die Fahrgäste einstiegen, verließ der Kläger den Bus, ließ jedoch den Zündschlüssel stecken und den Motor laufen. Nach den Angaben des Klägers sowie des Zeugen war lediglich ein kurzes Verlassen des Busses vor der Weiterfahrt geplant. Nach der Aussage des Zeugen K sei Grund des Aussteigens des Klägers gewesen, dass der Zeuge fragte, ob eine Frau zu den Fahrgästen des Klägers gehörte. Damit stand der Grund für das Verlassen des Busses ebenfalls in unmittelbarem Zusammenhang mit der Personenbeförderung und damit im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs. Das Tätigwerden des Klägers beim Betrieb des Kraftfahrzeuges war damit nicht beendet, auch wenn er einige Meter vom Bus entfernt stand. Darüber hinaus war der Kläger auch deshalb beim Betrieb des Fahrzeugs tätig, da er beim Versuch, den fahrenden Bus aufzuhalten, entweder durch Dagegenstemmen, wie der Zeuge K aussagte, oder durch den Versuch, die Tür zu öffnen und in den Bus zu gelangen, wie es der Kläger schilderte, tätig war. (so auch OLG Jena, NZV 1999, 331). Damit scheitert auch ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 3) aus § 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Denn nach § 18 Abs. 1 S.1 StVG ist der Kraftfahrzeugführer zum Schadensersatz nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet, so dass der Haftungsausschluss des § 8 StVG auch zu Gunsten des Fahrers gilt, sofern die Beklagte zu 1) überhaupt als Fahrer tätig geworden wäre. D. Mangels Hauptanspruch besteht kein Anspruch auf die Nebenforderungen. E. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.