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Urteil

026 O 8/18

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2018:0725.026O8.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 % vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 % vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 23.11.2017 getroffenen Beschlüsse. Bei der Beklagten ( im Folgenden: KG) handelt es sich um eine sog. ‚Einheits-KG‘; Kommanditisten zu je 50% sind die Klägerin und Herr N1; diese sind zerstritten. Einzige Gesellschafterin der Komplementär GmbH ( im Folgenden: GmbH) wiederum ist die Beklagte. In der Komplementär GmbH waren die Klägerin und Herr N1 ursprünglich alleinvertretungsberechtigte und von § 181 BGB befreite Geschäftsführer. Aufgrund bestehender Meinungsverschiedenheiten betrieben die Klägerin und Herr N1 wechselseitig die Abberufung des jeweils anderen als Geschäftsführer der GmbH. Durch Beschluss der GmbH vom 24.10.2017 wurde Herr N1 von der Geschäftsführerin T1 als Geschäftsführer aus wichtigem Grund abberufen. Dieser Beschluss war Gegenstand der einstweiligen Verfügungsverfahren 12 0 391/17 LG Münster und 25 0 90/17 Landgericht Münster sowie - nach vorheriger Verbindung der Verfahren - 8 U 2/18 OLG Hamm; auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 07.03.2018 ( Bl. 803 ff. der Akten 25 0 90/17) wird Bezug genommen. Am 23.11.2017 wurden sodann sowohl eine Gesellschafterversammlung der KG als auch der GmbH abgehalten; anwesend war – neben seinem Rechtsanwalt - nur Herr N1. In der Versammlung der KG wurden Herr N1 zum besonderen Vertreter für die GmbH bestellt und gleichzeitig Anweisungen an den Geschäftsführer/besonderen Vertreter der GmbH – u.a. die Abberufung der Klägerin als Geschäftsführerin - beschlossen; auf das Protokoll vom 23.11.2017 – Anlage K4 – wird Bezug genommen. In der Satzung der KG ist in § 6 ‚Gesellschafterbeschlüsse‘ u-a. , dort Abs. 5 bestimmt: „ (5) Die Unwirksamkeit eines fehlerhaften Gesellschafterbeschlusses ist durch Klage gegen die Gesellschaft geltend zu machen. Gegen einen fehlerhaften Gesellschafterbeschluss, der nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt, kann nur innerhalb einer Frist von 2 Monaten seit der Beschlussfassung Klage erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Absendung der Niederschrift über den Beschluss. Wird nicht innerhalb der Frist Klage erhoben, oder findet das Klageverfahren ohne Entscheidung in der Sache seine Erledigung ( z.B. durch Klagerücknahe), ist der Mangel des Beschlusses geheilt.“ Die Niederschrift über die Beschlüsse wurde am 25.11.2017 versandt. Die vorliegende Klage ist am 23.01.2018 bei Gericht eingegangen. Als Beklagte war bezeichnet. „ Die M1“. Einen Antrag auf Bestellung eines Prozesspflegers für die Beklagte stellte die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.01.2018. Die Klägerin hält die am 23.11.2017 gefassten Beschlüsse für unwirksam. So sei die KG wegen des in der Satzung vorgesehenen Quorums von 75% nicht beschlussfähig gewesen. Die nach der Satzung erforderliche schriftliche Einladung zur Gesellschafterversammlung sei ebenfalls nicht erfolgt. Überdies sei die Abhaltung der Gesellschafterversammlung treuwidrig gewesen. Auch fehle ein wichtiger Grund für die Abberufung der Klägerin als Geschäftsführerin. Herr N1 ist mit Schriftsatz vom 22.03.2018 als Streithelfer dem Prozess auf Seiten der Beklagten beigetreten. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der M1 vom 23.11.2017 von Punkt 1 -6 der Tagesordnung nichtig sind. Die Beklagte und der Streithelfer beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die satzungsgemäße Anfechtungsfrist sei abgelaufen. Zwar sei die Klage fristgerecht eingereicht worden. Ausweislich des Rubrums sei jedoch kein vertretungsberechtigter Vertreter der Beklagten bezeichnet worden; einen Antrag auf Bestellung eines Prozesspflegers habe die Klägerin erst unter dem 30.01.2018 gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat mit Beschluss vom 16.03.2018 einen Prozesspfleger bestellt; auf den Beschluss ( Bl. 66 d.A.) wird Bezug genommen. Die Vorschussrechnung zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses datiert vom 09.02.2018. eingegangen am 14.02.2018. Die Zahlung ging am 07.03.2018 bei Gericht ein. Die Klage wurde sodann am 21.03.2018 zugestellt. Die Akten 25 0 90/17 Landgericht Münster waren beigezogen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet und unterliegt der Abweisung. Dahinstehen kann, ob hinsichtlich der Beschlüsse vom 23.11.2017 eine ordnungsgemäße Ladung erfolgt ist, ob das satzungsgemäße Quorum erreicht war und ob die Gesellschafterversammlung treuwidrig war. Auch das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Abberufung der Klägerin als Geschäftsführerin der GmbH war nicht näher zu erörtern. Denn die vorgetragenen Anfechtungsgründe – Nichtigkeitsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich – sind wegen der nicht gewahrten Anfechtungsfrist präkludiert. Nach § 6 Abs. V der KG-Satzung ist gegen anfechtbare Beschlüsse binnen zwei Monaten ab Beschlussfassung, beginnend mit der Absendung der Niederschrift, Klage zu erheben. Unstreitig wurden die streitgegenständlichen Beschlüsse am 25.11.2017 versandt; die Klage hätte mithin bis zum 25.01.2018 erhoben sein müssen. Dies ist nicht der Fall: Zwar ist die Klage am 23.01.2018 bei Gericht eingegangen. Maßgeblich für die Fristwahrung ist indessen nicht die Einreichung der Klage, sondern deren Zustellung. Diese erfolgte unter dem 21.03.2018 und damit deutlich nach Fristablauf durch Zustellung an den zwischenzeitlich bestellten Prozesspfleger der Beklagten. Auch eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung unter dem rechtlichen Aspekt der „demnächstigen Zustellung“ nach § 167 ZPO kommt vorliegend nicht in Betracht. Insoweit ist für eine vorwerfbare verzögerte Zustellung nach gefestigter Rechtsprechung eine Zeitspanne von ca. 14 Tagen unschädlich. Dabei ist nur auf diejenige Zeitspanne abzustellen, um die sich die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des jeweiligen Klägers verzögert. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist vorliegend jedoch nicht darauf abzustellen, dass die Klägerin nicht direkt mit Klageeinreichung, sondern erst mit Schriftsatz vom 30.01.2018 einen Antrag auf Bestellung eines Prozesspflegers für die Beklagte eingereicht hat. Dies greift zu kurz. Denn, ob wegen ggf. bestehender Prozessunfähigkeit einer Partei überhaupt ein Prozesspfleger zu bestellen und eine Zustellung an diesen zu erfolgen hat, ist ein Umstand, der auch von Amts wegen zu prüfen ist. Überdies hat sich der Zeitraum zwischen Einreichung der Klage und Beantragung der Bestellung eines Prozesspflegers nicht kausal ausgewirkt. Bei Antragstellung am 30.01.2018 war nämlich noch kein Vorschuss zur Zahlung der Gerichtskosten angefordert worden; die Vorschussrechnung darf die klagende Partei im Rahmen des § 167 ZPO jedoch abwarten. Maßgeblich ist hier damit allein die Spanne zwischen Vorschussanforderung bzw. Zugang der entsprechenden Rechnung und Eingang des Vorschusses bei Gericht. Dies ist ein Zeitraum von deutlich mehr als zwei Wochen. Denn die Vorschussrechnung ging ausweislich der Erklärung des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2018 am 14.02.2018 ein; ein Zahlungseingang bei Gericht war jedoch erst unter dem 07.03.2018 zu verzeichnen. Damit liegt jedenfalls eine der Klägerin vorwerfbare Verzögerung von mehr 14 Tagen vor. Soweit die Klägerin in dem – nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 03.07.2018 ausführt, sie habe erst am 30.01.2018 Kenntnis von einer Pfändung ihres Privatkontos erhalten; das Konto sei erst Ende Februar 2018 wieder freigegeben worden, vermag sie dies nicht zu entlasten. Die Klägerin trägt insoweit vor, Hintergrund der Kontosperrung seien Pfändungs- und Überweisungsbescheide des Finanzamtes, da Herr N1 die Steuererklärungen und Jahresabschlüsse 2016 und 2017 der Beklagten nicht eingereicht habe; es sei nunmehr treuwidrig, sich auf die von ihm veranlasste Pfändung und dadurch bedingte Präklusion zu berufen. Selbst dann, wenn dieser Tatsachenvortrag als zutreffend unterstellt wird, rechtfertigt er keine abweichende Bewertung. Denn zum einen hatte auch die Klägerin selbst als Geschäftsführerin für die Einreichung von Steuererklärungen und Jahresabschlüssen Sorge zu tragen. Überdies ergibt das dem vorgenannten Schriftsatz der Klägerin beigefügte Schreiben des Steuerberaters vom 30.01.2018, dass es um Einkommenssteuerzahlungen der Klägerin von 2011 (!) bis 2017 geht, die mithin nicht allein auf fehlenden Steuererklärungen und Jahresabschlüssen der Beklagten von 2016 und 2017 beruhen können. Im Übrigen war bei Eingang der Vorschussrechnung am 14.02.2018 der Klägerin die Kontosperrung schon 2 Wochen bekannt; sie wäre also gehalten gewesen, entweder – anwaltlich beraten- nach einer Lösung zu suchen oder aber hätte zunächst einen Prozesskostenhilfeantrag stellen können. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.