Beschluss
12 Qs-44 Js 939/17-12/18
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2018:0801.12QS44JS939.17.12.00
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Tenor
Der Antrag des Antragstellers vom 10.07.2018 auf Nachholung der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers vom 10.07.2018 auf Nachholung der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO wird als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Der Antrag des Antragstellers ist bereits unzulässig. Der Antragsteller legt in seiner Antragsschrift nämlich nicht die Voraussetzungen des § 33a StPO dar und benennt nicht die Tatsachen und Beweisergebnisse, zu denen er angeblich nicht gehört worden ist. Das Antragsvorbringen erschöpft sich vielmehr in dem – näher begründeten – Vorwurf, der Beschluss der Kammer sei rechtlich falsch, weil die gesetzlichen Vorschriften des § 160a StPO und des § 97 StPO nicht zutreffend angewandt worden wären. Eine dem Antragsteller nachteilige Rechtsanwendung durch die Kammer rechtfertigt jedoch das Nachholungsverfahren nach § 33a StPO gerade nicht (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 29. Januar 1997 – (4) 1 Ss 271/96 (86/96), zitiert nach juris). § 33a StPO umfasst – nach seinem Sinn und Zweck – nur den Fall, dass in einer Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zum Nachteil eines Beteiligten verwertet wurden, zu denen er noch nicht gehört worden ist (vgl. OLG Koblenz, wistra 1987, 357). Die Vorschrift findet demgegenüber – wie auch im vorliegenden Fall – nicht auf bloße Rechtsausführungen Anwendung (vgl. Meyer-Goßner/ Schmitt, 61. Aufl., § 33 Rn. 13). Es besteht nämlich grundsätzlich keine Verpflichtung des entscheidenden Gerichts, vor Erlass einer Entscheidung die Beteiligten darüber zu unterrichten, von welcher Rechtsauffassung und rechtlichen Würdigung es sich bei seiner Entscheidung leiten lassen wird (vgl. OLG Koblenz, wistra 1987, 357). 2. Überdies wäre die Gehörungsrüge nach Auffassung der Kammer auch nicht begründet. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers in seinen Schriftsätzen vom 10.07.2018 und vom 19.07.2018 verbleibt die Kammer bei ihrer im Beschluss vom 18.06.2018 vertretenen und dort näher begründeten Rechtsauffassung. Auf die entsprechenden Ausführungen der Kammer in dem Beschluss vom 18.06.2018, die die Kammer weiterhin für zutreffend erachtet, wird insoweit – zur Vermeidung von Wiederholungen – verwiesen. Dass der Antragsteller – wie seinen Schriftsätzen vom 10.07.2018 und vom 19.07.2018 zu entnehmen ist – insoweit anderer Ansicht ist, begründet nicht den Vorwurf einer Gehörsverletzung. Es ist nämlich nicht Sinn und Zweck der Vorschrift des § 33a StPO „über die Hintertür“ eine an sich nicht vorgesehene nochmalige Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung auf ihre rechtliche „Richtigkeit“ hin zu ermöglichen. Aus welchem Grunde die Kammer auf die in den Schriftsätzen vom 10.07.2018 und vom 19.07.2018 angesprochenen Aspekte vor Beschlussfassung hätte hinweisen müssen, ist darüber hinaus nicht ersichtlich und wird auch durch die Argumentation in der Gehörsrüge sowie dem ergänzenden Schreiben vom 19.07.2018 nicht aufgezeigt. Eine Verpflichtung des Gerichts – wie sie der Antragsteller anzunehmen scheint – eine beabsichtigte Entscheidung den Beteiligten vorab – etwa im Wege eines rechtlichen Hinweises – zukommen zu lassen und die vom Gericht dort vertretene Rechtsauffassung zur allgemeinen Diskussion zu stellen, sieht die Strafprozessordnung nicht vor. Abgesehen davon war der Beschwerdeführer ohnehin bereits durch den Beschluss der Kammer vom 23.02.2018 (vgl. dort Seite 11) auf die Beurteilung eines möglichen Verwertungsverbotes in Bezug auf einen Berufsgeheimnisträger hingewiesen worden. Eine für ihn nachteilige, nicht vorhersehbare Änderung dieser Beurteilung hat die Kammer vorliegend gerade nicht vorgenommen.