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Beschluss

20 Qs - 30 UJs 351/17 - 12/18

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2018:1012.20QS30UJS351.17.1.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Für die durch Beschluss vom 01.02.2017 gerichtlich angeordnete Leichenöffnung wird

zugunsten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N ein Entschädigungsbetrag von 452,20 EUR,

zugunsten der 1. Obduzentin Frau W ein Entschädigungsbetrag von 254,54 EUR

und zugunsten des 2. Obduzenten Herrn X ein Entschädigungsbetrag von 458,39 EUR

festgesetzt.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Das Verfahren ist gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss abgeändert und wie folgt neu gefasst: Für die durch Beschluss vom 01.02.2017 gerichtlich angeordnete Leichenöffnung wird zugunsten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N ein Entschädigungsbetrag von 452,20 EUR, zugunsten der 1. Obduzentin Frau W ein Entschädigungsbetrag von 254,54 EUR und zugunsten des 2. Obduzenten Herrn X ein Entschädigungsbetrag von 458,39 EUR festgesetzt. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. Das Verfahren ist gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Im Auftrag der Staatsanwaltschaft Münster bzw. des Amtsgerichts Münster wurde die Obduktion des am 31.01.2017 tot in seiner Wohnung aufgefundenen T durchgeführt. Mit der Durchführung wurde das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N beauftragt. Die von zwei Obduzenten und einem Sektionsgehilfen durchgeführte Obduktion wurde im Leichenöffnungsprotokoll vom 14.02.2017 festgehalten. Die Obduktion ging mit einem gegenüber einer normalen Obduktion erhöhten Zeitaufwand einher, da neben der Öffnung der drei Körperhöhlen eine Präparation der Rumpfrückseite sowie des Weichteil- und Skelettsystems der Extremitäten notwendig waren, um die Todesursache sicher festzustellen. Das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Münster machte für die Durchführung der Obduktion mit Rechnung vom 15.02.2017 380,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer für die Tätigkeit des 1. Obduzenten geltend. Die 1. Obduzentin Frau W machte mit Rechnung vom 15.02.2017 zusätzlich 648,90 EUR zzgl. Mehrwertsteuer geltend. Dieser Betrag setzt sich aus einem Zuschlag in Höhe von 290,00 EUR für eine Leichenöffnung „unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche) [3. Stufe] … aufwendige Präparation“, Auslagen in Höhe von 5,20 EUR und dem Aufwand für die Hilfskraft in Höhe von 353,70 EUR zusammen. Die Kosten für die Hilfskraft wurden hierbei wie folgt berechnet: Leichenöffnung 190,00 EUR Schreibgebühren 13,50 EUR Leichenöffnung unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche) (3. Stufe) 145,00 EUR Auslagen 5,20 EUR Der 2. Obduzent Herr X berechnete mit Rechnung vom 15.02.2017 ebenfalls die Leichenöffnung mit 380,00 EUR sowie einen Zuschlag in Höhe von 290,00 EUR für die besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche) und Auslagen in Höhe von 5,20 EUR, insgesamt somit 675,20 EUR zzgl. Mehrwertsteuer. Die insgesamt für die Leichenöffnung in Rechnung gestellten Positionen summierten sich somit auf 2.027,88 EUR. Der Bezirksrevisor des Amtsgerichts dagegen beantragte nach § 4 JVEG die Festsetzung eines Erstattungsanspruchs in Höhe von 1.165,13 EUR auf der Basis einer Entschädigung nach Ziffer 102 der Anlage 2 zu § 10 JVEG und Anerkennung einer hälftigen Gebühr nach Ziffer 102 für den Sektionsgehilfen. Die Voraussetzungen für die Zuschläge nach Ziffer 104 der Anlage 2 zu § 10 JVEG seien nicht erfüllt. Mit Beschluss vom 19.03.2018 setzte das Amtsgericht den Entschädigungsbetrag auf 1.670,64 EUR fest. Dabei sah es bei jedem der beiden Obduzenten den Ansatz der Ziffer 104 sowie Auslagen in Höhe von 5,20 EUR sowie einmalig Schreibgebühren in Höhe von 13,50 EUR als berechtigt an. Aufwendungsersatz für den Sektionsgehilfen setzte das Amtsgericht nicht fest. Die Antragsteller hätten nicht dargelegt, dass dieser erforderlich sei. Hiergegen legte der Bezirksrevisor mit Schreiben vom 26.03.2018 Beschwerde beim Amtsgericht Münster ein. Er ist weiterhin der Auffassung, dass die Voraussetzung der Ziffer 104 der Anlage 2 zu § 10 JVEG nicht vorliegen und beantragte die Festsetzung eines Betrages in Höhe von 1.165,13 EUR. II. Die Beschwerde der Staatskasse ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig; der Beschwerdewert von mehr als 200,00 EUR ist erreicht. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache entscheidet die Kammer gemäß § 4 Abs. 7 S. 2 JVEG über die Beschwerde. Die Beschwerde ist auch begründet. 1. Für die Durchführung der Obduktion steht den Anspruchsstellern insgesamt ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 1.165,13 EUR zu, wobei sich die Entschädigung für die Obduktion nach Ziffer 102 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG richtet. 2. Der vorliegende erhöhte Präparationsaufwand rechtfertigt jedoch keine darüber hinausgehende Festsetzung einer Entschädigung nach den Ziffern 103 oder 104. Eine Obduktion unter „besonders ungünstigen äußeren Bedingungen“ im Sinne der Ziffer 103 oder „anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche etc.)“ im Sinne der Ziffer 104 liegt nicht vor. Die Gebührentatbestände der Nummern 102 bis 104 stellen dabei nach der Auffassung der Kammer keine Staffelung der Gebühren nach der Schwierigkeit der erbrachten Leistung dar. Ein erhöhter Präparationsaufwand allein rechtfertigt daher keine Abrechnung nach Ziffer 103 oder Ziffer 104 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG (so auch OLG Dresden, 1. Strafsenat, Beschluss vom 01.12.2016 – 1 Ws 138/16; OLG Dresden, 3. Strafsenat, Beschluss vom 13.06.2016 – 3 Ws 39/16; a.A. OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 07.07.2016 – 2 Ws 168/16). Dass unter „Obduktion“ im Sinne der Ziffer 102 der Anlage 2 zu § 10 JVEG nur die Öffnung der drei Körperhöhlen (Kopf-, Brust- und Bauchhöhle), die von § 89 StPO bei einer Leichenöffnung stets vorausgesetzt wird, zu verstehen ist und daher bei höherem Präparationsaufwand die Ziffer 103 oder 104 erfüllt sein müssen, lässt sich weder dem Wortlaut der Vorschrift noch dem Gesamtzusammenhang der Regelung entnehmen. Der Wortlaut der Regelungen spricht vielmehr für drei – voneinander unabhängige – Gebührentatbestände, bei deren jeweiligen Vorliegen ein erhöhter Honorarsatz gewährt wird. Im Einzelnen: a) Die Obduktion erfolgte nicht unter „besonders ungünstigen äußeren Bedingungen“ im Sinne der Ziffer 103. Der nicht näher definierte Wortlaut erfasst den hier vorliegenden Fall nicht. Die Obduktion war deshalb aufwändig, weil der rechtsmedizinische Untersuchungsaufwand zur Klärung der genauen Umstände des Todes aufgrund der Todesursache durch Ertrinken und den sich daraus ergebenden Folgefragen einer vorherigen Einwirkung auf den Körper höher war. Das sind aber keine äußeren Umstände, sondern innere, die den fachlich erforderlichen Obduktionsaufwand bestimmen. Die Vorschrift ist auch nicht dahingehend zu verstehen, dass eine besonders zeitraubende und schwierige Leichenöffnung von Ziffer 103 erfasst ist. Diese Auslegung ist nicht vom Wortlaut gedeckt und ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Die Formulierung der „besonders ungünstigen äußeren Bedingung“ war bereits im Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen vom 26.07.1957 enthalten und wurde in späteren Gesetzesfassungen übernommen. Im Jahr 1976 wurden die Entschädigungssätze für die Gebührentatbestände insgesamt deutlich angehoben (Anhebung von 70,00 bzw. 80,00 DM auf 165,00 bzw. 230,00 DM). Ausweislich der Gesetzesbegründung lehnte sich die neue Entschädigung hierbei an die Beträge von 175,00 bzw. 248,00 DM an, die zwischen dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und der Bundesarbeitsgemeinschaft der gemeindlichen Unfallversicherungsträger einerseits und dem Berufsverband Deutscher Pathologen andererseits mit Wirkung ab 01.02.1974 für Leichenöffnungen, die das gewöhnliche Maß nicht übersteigen und für Leichenöffnungen, die besonders zeitraubend und schwierig auszuführen sind, vereinbart worden sind (vgl. BT-Drs. 7/4599, S. 9). Gleichzeitig wurde ein weiterer Gebührentatbestand mit einer erhöhten Gebühr für die Obduktion von Leichen geschaffen, „die schon beerdigt waren oder nach längerer Zeit aufgefunden wurden“. Für den neu geschaffenen Gebührentatbestand wurde eine Entschädigung in Höhe von 335,00 DM in Übereinstimmung mit der genannten Vereinbarung festgesetzt. Dass der Gesetzgeber gleichzeitig mit der Anlehnung der Gebührenhöhe an die Höhe der Entschädigungssätze der vorgenannten Vereinbarung auch die tatbestandliche Voraussetzungen und damit eine Staffelung der Gebühren nach der Schwierigkeit der erbrachten Leistung übernehmen wollte, lässt sich der Neuerung nicht entnehmen (so aber OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 07.07.2016, 2 Ws 168/16 = BeckRS 2016, 115582 Rn. 13 ff). Dafür spricht zwar, dass ein dritter Gebührentatbestand geschaffen wurde. Die Tatbestandsformulierung „besonders ungünstige äußere Bedingungen“ wurde jedoch unverändert beibehalten. Wäre beabsichtigt gewesen, auch die – in der Vereinbarung enthaltene – Differenzierung nach Schwierigkeitsgraden zu übernehmen, hätte es nahegelegen, die bisherigen Formulierungen entsprechend anzupassen (so bereits: OLG Dresden, 1. Strafsenat, Beschluss vom 01.12.2016, 1 Ws 138/16 = BeckRS 2016, 110678 Rn. 14). Dies ist jedoch nicht erfolgt. Auch ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs vom 19.01.1976 sollten sich (nur) die Entschädigungen an die Beträge aus der Vereinbarung „anlehnen“ (vgl. BT-Drs. 7/4599 S. 9). Von einer vollständigen Übernahme der Regelung ist keine Rede. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber auch in der Folgezeit ausdrücklich zwischen besonders ungünstigen äußeren Bedingungen und solchen, die auf dem Zustand der Leiche beruhen, differenziert hat (vgl. bereits OLG Dresden, 1. Strafsenat, Beschluss vom 01.12.2016, 1. Ws 138/16 = BeckRS 2016, 110678 Rn. 16). Mit dem Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen (KostRÄndG 1994) wurde die Formulierung „war die Leiche schon beerdigt oder ist sie nach längerer Zeit aufgefunden worden“ durch die Formulierung „unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche etc.)“ ersetzt. In den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drs. 12/6962 Bl. 98) begründet der Gesetzgeber die Änderung damit, dass so die erhöhte Entschädigung nicht nur bei Vorliegen von besonders ungünstigen äußeren Bedingungen zu gewähren ist, sondern auch von anderen besonders ungünstiger Bedingungen, die z.B. auf dem Zustand der Leiche beruhen und bislang von der Regelung nicht erfasst wurden (z.B. die Obduktion oder Sektion von Wasser- und Brandleichen). Damit sind unter „besonders ungünstigen äußeren Bedingungen“ – im Gegensatz zu den auf dem Zustand der Leiche herrührenden „anderen besonders ungünstigen Bedingungen“ – alle Umstände zu fassen, die während der Obduktion vorherrschen und damit nicht in der Tätigkeit des Obduzenten begründet sind (OLG Dresden, 1. Strafsenat, Beschluss vom 01.12.2016 – 1 Ws 138/16). Umstände, die ausschließlich auf dem Zustand der Leiche beruhen, können hierunter – auch unter Berücksichtigung der Wortlautgrenze – nicht gefasst werden. Eine besonders ungünstige äußere Bedingung im Sinne der Ziffer 103 liegt danach nicht vor. Äußere Umstände, die die Obduktion erschwerten, sind nicht ersichtlich. b) Es liegen auch keine anderen besonders ungünstigen Bedingungen vor, die auf dem Zustand der Leiche beruhen und die Voraussetzungen der Ziffer 104 erfüllen. Die Schwelle, ab der solche besonders ungünstigen Bedingungen anzunehmen sind, ist im vorliegenden Fall nicht erreicht. Der Tatbestand wurde für die Obduktion von Leichen geschaffen, die bereits beerdigt waren und nach längerer Zeit aufgefunden wurden. Dabei wurde die Obduktion an einer „schon in Fäulnis übergegangenen Leiche“ als Grund für die höhere Entschädigung angesehen. Diese sei eine außergewöhnlich schwierige Leistung, die an der Grenze der zumutbaren beruflichen Belastung liegt (vgl. BT-Drs. 7/4599 S. 9). Diese Vorstellung des Gesetzgebers findet sich auch bei der Begründung der späteren Neufassung des Tatbestandes wieder: Als Beispiele für die von der Regelung erfassten Obduktionen wurden solche von Wasser- und Brandleichen genannt (BT-Drs. 12/6962 S. 98). Diese besonderen Voraussetzungen erfüllt die im vorliegenden Fall durchgeführte Leichenöffnung nicht. Der besondere Aufwand der Obduktion, die laut Leichenöffnungsprotokoll zwei Stunden in Anspruch nahm, folgte nicht unmittelbar aus einem höheren Verwesungsgrad der Leiche oder aus den Auswirkungen, die ein längerer Aufenthalt im Wasser auf das Gewebe hat. Vielmehr war der Aufwand erforderlich, um nicht nur die unmittelbare Todesursache – hier: Ertrinken – zu klären, sondern auch festzustellen, warum der Tote ertrunken ist bzw. sich selbst nicht mehr retten konnte. Die Kammer verkennt nicht, dass die Entschädigung nach Ziffer 102 im Einzelfall aufgrund eines hohen zu betreibenden medizinischen Aufwands zu einer möglicherweise unterdurchschnittlichen oder gar unangemessenen Vergütung der beteiligten Rechtsmediziner führen kann. Dies ist bei jeder pauschalierten Entschädigung möglich. Eine allgemein nach Schwierigkeit und Aufwand gestaffelte Vergütung sieht das JVEG aber nach dem dargestellten Verständnis der Kammer nicht vor. Dies zu ändern wäre Sache des Gesetzgebers. 3. Die Obduzentin W ist gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG auch für den Einsatz des Sektionsgehilfen zu entschädigen. W ist als für das Institut für Rechtsmedizin tätige Obduzentin grundsätzlich herangezogener Sachverständiger im Sinne des § 1 JVEG und hat daher einen eigenen Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Meyer, Höver, Bach, Oberlack, Jahnke, JVEG, 27. Auflage, § 10 Rn. 16). Ihr werden daher auch besondere Aufwendungen nach § 12 JVEG ersetzt. Über die Notwendigkeit der Heranziehung des Sektionsgehilfen als Hilfskraft hat die Sachverständige dabei unter Berücksichtigung des Auftragsinhaltes nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Binz in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, 3. Auflage, § 12 JVEG Rn. 3). Nur der Sachverständige kann insoweit die Schwierigkeiten und die Bedeutung der Sache im Vergleich mit anderen – vergleichbaren – Verfahren und damit den erforderlichen Umfang des Einsatzes von Hilfskräften aufgrund seiner besonderen Sachkunde bewerten und entgelten. Dieses Ermessen ist überprüfbar, Anhaltspunkte für einen Fehlgebrauch sind hier aber angesichts der Üblichkeit der Heranziehung eines Sektionsgehilfen nicht ersichtlich. Der geltend gemachte Anspruch besteht in Höhe der Hälfte der der Obduzentin zustehenden Gebühr. Die Kammer schließt sich hier der Auffassung des OLG Hamm im Beschluss vom 22.06.1989 (4 Ws 467/88 = BeckRS 2015, 05307) an, dass eine Entschädigung in dieser Höhe der Billigkeit entspricht. 4. Folgende Erstattungsansprüche sind nach Ziffer 102 der Anlage 2 zu § 10 JVEG entstanden: a) Institut für Rechtsmedizin, Universitätsklinikum N Tätigkeit des 1. Obduzenten 380,00 EUR Mehrwertsteuer 72,20 EUR Gesamtsumme 452,20 EUR b) 1. Obduzentin W Auslagen 5,20 EUR Schreibgebühr 13,50 EUR Notwendiger Aufwand für die Hilfskraft: Leichenöffnung 190,00 EUR Auslagen 5,20 EUR Mehrwertsteuer 40,64 EUR Gesamtsumme 254,54 EUR c) 2. Obduzent X Obduktion 380,00 EUR Auslagen 5,20 EUR Mehrwertsteuer 73,19 EUR Gesamtsumme 458,39 EUR III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG. IV. Die Kammer hat die weitere Beschwerde gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 JVEG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen. Die Bezirksrevisoren beim Landgericht Münster überprüfen derzeit in einer Vielzahl von Fällen die Berechtigung geltend gemachter Entschädigungen nach Ziffer 104 nach durchgeführten Obduktionen. Eine einheitliche Rechtsprechung hierzu existiert nicht.