Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage des Beklagten wird der Kläger verurteilt, a) an den Beklagten 9.389,85 € (neuntausenddreihundertneunundachtzig 85/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.639,85 € seit dem 24.08.2017 und aus 750,00 € seit dem 22.01.2018 zu zahlen, b) an den Beklagten ferner 18.137,07 € (achtzehntausendeinhundertsiebenunddreißig 7/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.03.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger nimmt den Beklagten auf Feststellung der Nichtbeendigung des Versicherungsvertretervertragsverhältnisses durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom (richtig: 16.03.2017), auf Zahlung eines Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB, auf Zahlung von Schadensersatz sowie auf Auskunft über die Versiche-rungssummen aller dynamischen Lebens – und Rentenversicherungen in Anspruch. Mit der Widerklage begehrt der Beklagte Zahlung wegen zurückgegebener Leasing-fahrzeuge und Rückzahlung einer Überzahlung im Hinblick auf Betreuungspro-visionen. Der Kläger war seit dem 01.02.2013 aufgrund schriftlichen Vertrages vom 08.02.2013 für den Beklagten als selbstständiger Versicherungsvertreter tätig (Anl. K 1, Bl. 15-25 Buchst. d. A.). In § 2 des Vertrages (Pflichten/Aufgaben des VM) heißt es u.a.: “1. Der VM ist verpflichtet, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Geschäfte des T, seiner Tochtergesellschaften und Kooperationspartner zu fördern und deren Interessen wahrzunehmen (§ 86 HGB). Er hat sich dabei ständig um die Vermittlung von Produkten dieser Unternehmung zu bemühen. 2. Weiter besteht seine Aufgabe darin, den Bestand zu pflegen. Hierzu zählen insbesondere die Kundenbetreuung und die Erhaltung des Bestandes. Weiterhin hat er die Beträge einzuziehen, soweit der T ihm dazu Vollmacht erteilt hat. Er hat ferner bei der Bearbeitung von Schadens – und Leistungsfällen im erforderlichen Umfang mitzuwirken.“ In § 4 (Provisionen des VM/ Provisionsabgabeverbot) heißt es u.a.: 3. Die Betreuungs – und Verwaltungsprovision (BP) wird jeweils vorschüssig für einen bestimmten Zeitraum (12 Monate, 6 Monate, 3 Monate, 1 Monat) gezahlt. Der VM hat anteilig Anspruch auf BP nur für den Zeitraum, in welchem er nach Fälligkeit der BP auch noch für den T tätig ist. Bei Beendigung des Agenturvertrages hatte der VM die BP, soweit sie ihm über den Zeitraum seiner Tätigkeit für den T hinaus bereits vorschüssig gezahlt wurde, zurückzuzahlen.“ Unter dem 06.10.2016 wurde zwischen den Parteien eine Vereinbarung über einen Personalkostenzuschuss des Beklagten für den Kläger für dessen Mitarbeiterin D geschlossen. Unter Z. 1 der Vereinbarung ist eine gestaffelte jährlich abnehmende Zuschusszahlung, beginnend mit 2.000,00 € ab dem 01.07.2016 festgelegt. In Z. 2 der Vereinbarung heißt es: „Der Zuschuss wird nur solange gezahlt, wie Frau D für die Agentur P gemäß Arbeits –/Handelsvertretervertrag vom 16.05.2016 tätig ist.“ Unter Z. 8 der Vereinbarung heißt es u. a.: „Vertragliche Änderungen wie z.B. Kündigung oder Änderung der Konditionen des Mitarbeiter –/Handelsvertretervertrages oder dauernder Arbeitsunfähigkeit (länger als 6 Wochen) sind dem T unverzüglich mitzuteilen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten der Personalkostenzuschussvereinbarung wird auf die Anl. K 2, Bl. 26-28 Buchst. d. A. Bezug genommen. Nach den internen Grundsätzen des Beklagten orientiert sich die Höhe eines von ihm gewährten Personalkostenzuschusses am Grundgehalt des jeweiligen Mitarbeiters und beträgt max. 2.000,00 € pro Monat. Die Orientierung am Grundgehalt ist darin begründet, dass der Beklagte den jeweiligen Handelsvertreter (Vertrauensmann VM) nur bei den Fixkosten unterstützen will, die der VM für einen Mitarbeiter zu tragen hat. Der Personalkostenzuschussvereinbarung zu Grunde lag ein Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und Frau D vom 16.06.2016, der in § 5 ein monatliches Grundgehalt von 2.200,00 € vorsieht. Außerdem wurden zum Arbeitsvertrag Anlagen vereinbart, welche eine variable Vergütung zu lassen (Anl. K 3 und 4, Bl. 29-45 Buchst. d. A.). Der Kläger erwartete sich davon Leistungsanreize und die Angestellte höhere Verdienstmöglichkeiten. So vereinbarte der Kläger mit Frau D, dass anstatt des ursprünglich vereinbarten Grundgehaltes von 2.200,00 € nur 1.500,00 € monatlich bezahlt werden und der Rest mit einer variablen Beteiligung, insbesondere auch an den Bestandspflegeprovisionen, ausgezahlt wird. Auf diese Weise erhielt Frau D mehr ausgezahlt als das Grundgehalt von 2.200,00 € pro Monat. Eine tabellarische Auflistung des Klägers inklusive der Gehaltsnachweise für Frau D vom Beginn dieser Vereinbarung im Juli 2016 bis Dezember 2016 zeigt, dass Frau D in diesem Zeitraum 15.203,75 € erhielt, mithin 2.533,96 € pro Monat (Anl. K 5, Bl. 46-49 d. A.). Eine weitere, in den einzelnen Bedingungen jeweils weitgehend gleichlautende Personalkostenzuschussvereinbarung schloss der Kläger unter dem 21.03.2016 mit dem Beklagten bezüglich des Mitarbeiters R (Anl. K 6, Bl. 60-62 d. A.). Nach Z. 1 dieser Vereinbarung zahlte der Beklagte ab dem 01.04.2016 einen Zuschuss i.H.v. 1.200,00 € für das erste Jahr. In den weiteren fünf Jahren schmolz der Zuschuss jährlich ab. Der Vereinbarung zu Grunde lag ein Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und R vom 16.03.2016 (Anl. K 7, Bl. 63-67 Buchst. d. A.). In § 5 des Vertrages war ein monatliches Grundgehalt von 1.500,00 € vereinbart zuzüglich zu erzielender Provisionen. Auch zu diesem Vertrage findet sich eine Anlage zur variablen Umsatz-beteiligung (Anl. K 7, Bl. 68-70 Buchst. d. A.). Dieser Vertrag wurde mit Vereinbarung vom 01.08.2016 in einen Handelsvertreter-vertrag (Untervertretung) umgewandelt (Anlage K 8, Bl. 71-74 d. A.). Gemäß Anl. 1 – Fixum – zum Vertrag wurde ein monatliches Fixum von 1.500,00 € für acht Monate ab dem 01.08.2016 vereinbart. Danach sollte das Fixum zum Ablauf jeden Jahres um 300,00 € gekürzt werden (Bl. 77 d. A.). Damit lag das Fixum für den Mitarbeiter bis zum 31.03.2020 über den Zuschusszahlungen des Beklagten. Die tatsächlichen Einnahmen des Mitarbeiters waren die zusätzlich gezahlten Provisionen höher. Von August 2016 bis Februar 2017 erhielt der Mitarbeiter insgesamt 16.447,49 €, mithin 2.349,64 € pro Monat (Anl. K 9, Bl. 78-84 Buchst. d. A.). Nach der internen Regelung ist es beim Beklagten unerwünscht, dass Personen direkt nach der Ausbildung oder branchenfremde Personen innerhalb der ersten drei Jahre Tätigkeit in die “Selbstständigkeit“ als Untervertreter gedrängt werden. Aus diesem Grunde werden keine Personalkostenzuschüsse gezahlt, wenn ein solcher Sachverhalt vorliegt. Das Regelwerk des Beklagten sieht weiterhin die Regelung vor, dass nur bezuschusst werden qualifizierte Mitarbeiter mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung. Diese Voraussetzungen trafen auf den Mitarbeiter R nicht zu. Von den vorgenannten vertraglichen Änderungen bezüglich der Mitarbeiter D und R unterrichtete der Kläger den Beklagten nicht. Am 08.02.2017 erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass die Mitarbeiterin D des Klägers nicht das im Arbeitsvertrag festgehaltene Grundgehalt von 2.200,00 €, sondern lediglich 1.500,00 € pro Monat bezog. Zudem er vorher davon, dass sie Abschlussprovisionen für vermittelte Verträge und Betreuungsprovisionen erhielt. Aufgrund der erhaltenen Informationen wurde der Kläger zu einem Gespräch am 17.02.2017 nach F gebeten. In diesem Gespräch räumte der Kläger ein, dass Frau D nur ein Grundgehalt i.H.v. 1.500,00 € gezahlt werde. Sie erhielte allerdings dazu Betreuungsprovisionen, die man ihr vertraglich zugesagt hätte, so dass Frau D durch diese Regelung nicht schlechter gestellt worden sei. Am Ende des Gespräches wurde vereinbart, dass der Kläger zu den Fragen, die ihm in einer E-Mail übermittelt wurden, noch schriftlich Stellung nehmen und entspre-chende Unterlagen beibringen solle. Diese E-Mail übersandte der Beklagte am 20.02.2017 (Anl. B 1, Bl. 135 Buchst. d. A.). Mit E-Mail vom 03.03.2017 (Anlage K 10, Bl. 85 f d. A.) beantwortete der Kläger die Fragen, wobei er seine schon zuvor eingenommene Position wiederholte, indem er darauf hinwies, dass Frau D keine finanziellen Nachteile entstanden seien. Im Zusammenhang mit der Aufklärung des Sachverhaltes um die Zuschusszah-lungen für Frau D wurde der Kläger auch auf seinen Mitarbeiter R angesprochen. Für diesen hatte der Kläger dem Beklagten den Arbeitsvertrag vom 16.03.2016 vorgelegt (Anl. K 7, Bl. 63 ff d. A.). In der Folgezeit erhielt der Beklagte die Informationen , nach denen es bei Herrn R einen Statuswechsel gegeben habe. Der Kläger wurde daraufhin um Übersendung des Vertrages gebeten, um das zu überprüfen. In einem Gespräch am 13.03.2017 in der Agentur des Klägers bestätigte dieser dass er zwischenzeitlich mit Herrn R einen Untervertreter- vertrag geschlossen habe. Schriftliche Unterlagen legte er dabei nicht vor, sondern reichte den Untervertretervertrag erst mit der vorliegenden Klage zu den Akten. Mit Schreiben vom 16.03.2017 kündigte der Beklagte den mit dem Kläger geschlos-senen Versicherungsvertretervertrag mit sofortiger Wirkung, hilfsweise im Wege der Verdachtskündigung, äußerst hilfsweise ordentlich. In dem Schreiben wies er darauf hin, dass der Kläger entgegen der Verpflichtung aus Z. 8 der jeweiligen Personal-kostenzuschussvereinbarungen betreffend die Mitarbeiter D und R die Änderungen der jeweiligen Arbeitsverträge nicht mitgeteilt habe. Dadurch sei das Vertrauen zu ihm, dass für eine weitere Zusammenarbeit unverzichtbar sei, zerstört, zumindest aber nachhaltig erschüttert. Aus diesem Grunde sei ihm eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht zumutbar (Anlage K 11, Bl. 87 f d. A.). Der Kläger, der die Kündigung für unberechtigt hielt, sprach daraufhin mit Schreiben vom 22.03.2017 die fristlose Gegenkündigung aus, kündigte die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen an und forderte den Beklagten auf, den Ausgleichs-anspruch nach den vereinbarten „Grundsätzen der Versicherungswirtschaft“ detailliert zu berechnen und an ihn auszuzahlen (Anlage K 12, Bl. 89 d. A.). Neben der Feststellung der Unwirksamkeit der von dem Beklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigung vom 16.03.2017 und der Wirksamkeit der daraufhin von dem Kläger unter dem 22.03.2017 ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung begehrt der Kläger mit der Klage die Zahlung des Ausgleichsanspruches gemäß § 89 b HGB – unter Darlegung im einzelnen - i.H.v. 34.572,52 € sowie Schadensersatz in Form des entgangenen Gewinns infolge während der ordentlichen Kündigungsfrist nicht gezahlten Provisionen – ebenfalls unter Darlegung im einzelnen – i.H.v. 67.746,48 €. Ferner begehrt er Auskunft über die Versicherungssummen aller dynamischen Lebens- und Rentenversicherungsverträge zum 23.03.2017. Der Kläger ist der Ansicht: In Z. 2 Personalkostenzuschussvereinbarungen sei ausdrücklich geregelt, dass Zuschüsse für Arbeits – und Handelsvertreterverträge gezahlt werden. Somit sei grundsätzlich ein Wechsel des Status eines Mitarbeiters unerheblich. In Z. 5 der Personalkostenzuschussvereinbarungen heiße es, dass bei Gehaltserhöhungen auch die Möglichkeit bestehe, den Zuschuss zu erhöhen. Nirgends dagegen sei geregelt, dass der Zuschuss entfalle, wenn Änderungen an der Einkommensver-teilung (etwa fixes Gehalt zu variablem Gehalt) vorgenommen worden seien. Im Übrigen seien in den Personalkostenzuschussvereinbarungen keine Sanktionen geregelt, wenn ein Verstoß gegen Z. 8. der Vereinbarung erfolge. Mit solchen Sanktionen sei auch nicht zu rechnen, da ein solcher Verstoß eine bloße neben- vertragliche Verpflichtung in einer ohnehin nebenvertraglichen Vereinbarung betreffe. Im Übrigen sei die von dem Beklagten ausgesprochenen Kündigung schon deshalb unwirksam, weil diese ohne vorherige Abmahnungen erfolgt sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass bei beiden Mitarbeitern nach Änderung der Verträge im Ergebnis mehr Einnahmen vorhanden gewesen seien als zuvor. An keiner Stelle sei kommuniziert worden, dass sich die Zuschusszahlungen an dem jeweiligen Grund-gehalt oder anderen Bedingungen orientieren müssten. Im Übrigen habe der Direktions-Beauftragte des Beklagten, Herr W, zeitnah Kenntnis von den Änderungen der Vertragsverhältnisse der Mitarbeiter gehabt. Der Kläger beantragt, 1. es wird festgestellt, dass das Versicherungsvertreter-Vertragsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 22.03.2017 (richtig 16.03.2017), sondern die fristlose Kündigung des Klägers vom 23.03.2017 (richtig 22.03.2017) beendet wurde 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 102.319 € zuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.10.2017 zu zahlen, 3. den Beklagten ferner zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über die Versicherungs-summen aller dynamischen Lebens – und Rentenversicherungen zum 23.03.2017 zu erteilen, die der Kläger während der Vertragslaufzeit des Versicherungs-Vertreterver-trages vom 01.02.2013 bis 23.03.2017 selbst vermittelt hat und die zum 23.03.2017 die Voraussetzungen für künftige Erhöhungen erfüllten und zum letzten Erhöhungszeitpunkt tatsächlich angepasst worden sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt er, 1. den Kläger zu verurteilen, an ihn 8.702,87 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08 2017 zu zahlen, 2. den Kläger zu verurteilen, an ihn weitere 750 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.01.2018 zu zahlen, 3. den Kläger schließlich zu verurteilen, an ihn weitere 18.137,07 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.03.2018 zu zahlen. Der Beklagte vertritt die Auffassung: Das Versicherungsvertreterverhältnis zum Kläger sei von ihm zu Recht fristlos gekündigt worden, da ein wichtiger Grund für die Beendigung des Vertragsver-hältnisses bestanden habe. Im Falle „D” habe der Kläger ihn durch die Vorlage eines Vertrages mit einem Gehalt, das von vornherein nie gezahlt werden sollte, getäuscht, um sich auf seine – des Beklagten - Kosten zu bereichern. Im Falle “R“ habe der Kläger Mitteilungen über vertragliche Änderungen unterlassen. Aufgrund dieser Umstände sei einer Fortführung des Vertrages mit dem Kläger die Basis, nämlich das Vertrauensverhältnis, entzogen worden. Eine Abmahnung des Verhaltens des Klägers sei entbehrlich gewesen, da ein erheblicher Verstoß auf der Vertrauensseite des Vertragsverhältnisses vorliege. Infolge des Bereicherungsver-suches des Klägers seien die Vertragsverletzungen als so schwerwiegend zu erachten, dass eine Mahnung die Vertrauensbasis nicht habe wiederherstellen können. Hinsichtlich der Informationspflichten sei in den Personalkostenzuschuss-vereinbarungen zwar keine besondere Sanktionsmöglichkeit vorgesehen. Darauf habe der Kläger nicht vertrauen dürfen, da insoweit die gesetzlichen Regelungen zur Anwendung kämen. Mit der Widerklage verlangt der Beklagte zum einen die Erstattung der Kosten, die ihm aus Anlass der Rückgabe von fünf Leasingfahrzeugen entstanden sind. Wegen Beschädigungen, Wertminderungen, Gutachterkosten und Überschreitung der vereinbarten Fahrleistung der einzelnen Fahrzeuge seien insgesamt Kosten i.H.v. 8702,87 € angefallen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut B 6 zum Schriftsatz vom 07.11.2017 (Bl. 190-289 Buchst. d. A.) Bezug genommen. Wegen eines von einem Unfallgegner verursachten Unfallschadens am Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen DN-RM 7 erstattete die O Versicherung dem Prozessbevollmächtigten des Klägers den verbleibenden Minderwert i.H.v. 750,00 € (Anl. B 8, Bl. 328 d. A.). Die Eigentümerin des Fahrzeugs, die H Leasing GmbH beanspruchte diesen Betrag von dem Beklagten als Leasingnehmer. Widerklagend nimmt der Beklagte den Kläger auch auf Zahlung dieses Betrages in Anspruch. Wegen der für das Kalenderjahr 2017 von dem Beklagten an den Kläger gezahlten Betreuungsprovisionen im Wege des Vorschusses macht der Beklagte weiterhin mit der Widerklage einen Rückzahlungsanspruch i.H.v. 18.137,07 € geltend. Wegen der Berechnung im einzelnen wird auf die Aufstellung des Beklagten (Anlage B 20, Bl. 197 d. A.) Bezug genommen. Der Beklagte vertritt die Auffassung: Anspruchsgrundlage für das Rückzahlungsbegehren sei § 4 Z. 3 des Versicherungs-vertretervertrages zwischen den Parteien. Bei der Zahlung der Betreuungsprovi-sionen handele es sich um keine Pauschale, sondern um Vorschusszahlungen auf tätigkeitsbezogene Provisionen nach den Regelungen des Versicherungsvertre-tervertrages. Insgesamt habe er – der Beklagte - an den Kläger 35.442,40 € für das Jahr 2017 gezahlt, worauf der Kläger jedoch nach den Berechnungen lediglich einen Anspruch i.H.v. 17.305,33 € gehabt habe mit der Folge, dass eine Überzahlung von 18.137,07 € erfolgt sei, die mit der Widerklage verlangt werde. Entgegen der Auffassung des Klägers komme auf diesen Rückzahlungsanspruch § 92 Abs. 4 HGB nicht zur Anwendung. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Zu den Kosten wegen der Leasingfahrzeuge führt der Kläger aus, dass die Fahrzeuge infolge der außerordentlichen Kündigung früher als geplant hätten zurückgegeben werden müssen. Dadurch habe die Fahrleistung der einzelnen Fahrzeuge nicht den vertraglichen Anforderungen angepasst werden können, d.h. es konnte nicht auf andere Fahrzeuge rechtzeitig ausgewichen werden, um die Kilometerleistungen zu korrigieren. Was die Zahlung von 750 € an seinen Prozessbevollmächtigten durch die O – Versicherung angehe, sei dieses Geld nicht bei ihm eingegangen. Was den mit der Widerklage verfolgten Rückzahlungsanspruch des Klägers angehe, sei die Klausel des § 4 Z. 3 des Versicherungs-Vertretervertrages zwischen den Parteien unwirksam. Üblicherweise seien Provisionen für Verträge, die ungekündigt fortbestehen und für die Prämien bezahlt worden sind oder werden, beim Ausschei-den des Versicherungsvertreters nicht zurückzuzahlen. Andere Regelungen seien insoweit konkret und klar in dem Vertrag aufzunehmen. Bei den Bestandsprovisionen handele es sich nach dem Provisionsbestimmungen um eine Pauschalvergütung und nicht um eine bestimmte Tätigkeitsvergütung. Auch komme auf den Rückzahlungs-anspruch § 92 Abs. 4 HGB zur Anwendung. Bei der Klausel des § 4 Z. 3 des Versicherungvertretervertrages zwischen den Parteien handele es sich um eine AGB des Beklagten, die mindestens mehrdeutig, aber auch intransparent und über-raschend sei, wodurch er – der Kläger - unangemessen benachteiligt werde. Zudem liege ein mittelbares Kündigungserschwernis in der Form der mittelbaren Einwirkung auf die Kündigungsfreiheit des jeweiligen Vertreters vor, was eine weitere unan-gemessene Benachteiligung darstelle. Außerdem stimme die Berechnung des Klägers zur Höhe des geltend gemachten Rückzahlungsanspruches nicht. Ausweis-lich eines ihm vorliegenden Kontoauszuges seien an Bestandspflegeprovisionen lediglich in 33.249,21 € und nicht von 35.442,40 € ausgezahlt worden. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Widerklage ist im weitgehenden Umfang begründet. I. Der Feststellungsantrag des Klägers zu Z. 1 ist zulässig. Insbesondere ist das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Ein Feststellungsinteresse im Sinne dieser Norm besteht grundsätzlich nur dann, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet oder sich eines Rechtes gegen den Kläger berühmt und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH NJW 1986,2507; Greger in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 256 Rn. 7 m. W. N.). Da der Beklagte sich auf die Wirksamkeit der von ihm unter dem 16.03.2017 ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung stützt, der Kläger indes vom Fortbestand des Versicherungsvertreter- Vertragsver-hältnisses ausgeht bis zum Ausspruch seiner eigenen außerordentlichen Kündigung vom 22.03.2017, ist insoweit eine Vorfrage für zahlreiche Ansprüche des Klägers zu klären, z.B. Schadensersatzansprüche und Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB. Mithin hat der Kläger ein berechtigtes rechtliches Interesse an der Feststellung der von ihm vertretenen Auffassung. Das erforderliche feststellungsinteresse des Klägers dahin, das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien erst durch seine – des Klägers - außerordentliche Kündigung vom 22.03.2017 beendet worden ist, folgt daraus, dass er ein rechtliches Interesse daran hat, festgestellt zu bekommen, dass es ihm bei Ausspruch einer unwirksamen fristlosen Kündigung des Beklagten nicht zuzumuten ist, untätig am Vertrag bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist festzuhalten. da der Beklagte durch den Ausspruch seiner fristlosen Kündigung sich weigert das Vertragsverhältnis bis zum Ende zu erfüllen (Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl., § 89 a Rn. 36 m. w. N.). II. 1. Der Feststellungsantrag des Klägers zu Z. 1 ist jedoch unbegründet. Der Beklagte hat nämlich am 16.03.2017 wirksam die fristlose Kündigung des Versicherungsvertretervertrages zwischen den Parteien vom 08.02.2013 erklärt. a) Gemäß 89 a Abs. 1 S. 1 HGB ist aus wichtigem Grund die Kündigung eines Handelsvertretervertrages wie auch eines Versicherungsvertretervertrages ( § 92 Abs. 1 HGB) jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich Dabei ist ein Kündigungsgrund wichtig genug zur außerordentlichen Kündigung, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung nicht zugemutet werden kann (Hopt in: Baumbach/Hopt a. a. O., § 89 a Rn. 6). Ein entsprechender wichtiger Grund kann insbesondere in einem schwerwiegenden Vertrauensverstoß bestehen. b) Ein derartiger schwerwiegender Vertragsverstoß ist dem Kläger jedenfalls aufgrund seines Verhaltens bei der Inanspruchnahme von Personalkostenzu-schüssen des Beklagten für die Mitarbeiter D und R anzulasten. In einer Gesamtabwägung aller bedeutenden Umstände des Einzelfalls ist das in erster Linie auf die Personalkostenzuschussvereinbarungen vom 06.10.2016 und 21.03.2016 bezogene Verhalten des Klägers bei der Beurteilung der Kündigung des Versichererungsvertretervertrages zu berücksichtigen. Das Vertrauen in den Kläger als Geschäftspartner ist insoweit nämlich nicht teilbar. Es erscheint nachvollziehbar, dass aus der Sicht des Beklagten schwerwiegende Verstöße gegen Pflichten aus den Personalkostenzuschussvereinbarungen auch zu einer Zerstörung des Vertrauens in den Kläger führten. Ein schwerwiegender Verstoß des Klägers gegen die Pflichten aus dem Perso-nalkosten – Zuschussvereinbarungen ist auch auf der Grundlage seines eigenen – unstreitigen -Vorbringens anzunehmen Nach seinem eigenen Vortrag hat der Kläger nämlich ohne den Beklagten in Kenntnis zu setzen entgegen den ursprünglich mit den Mitarbeitern D und R geschlossenen Arbeitsverträgen vom 16.06.2016 und 16.03.2016, die für die Bewilligung von Personalkosten-Zuschüssen des Beklagten maßgeblich waren, abweichende Vereinbarung getroffen, die den Bedingungen des Beklagten für die Zuschussgewährung zuwiderliefen. So hat der Kläger entgegen dem ursprünglich mit der Mitarbeiterin D geschlossenen Arbeitsvertrag vom 16.06.2016 mit einem Fixum (Grundgehalt) von 2,200,00 € tatsächlich eine Vereinbarung des Inhalts getoffen, dass nur noch ein Fixum (Grundgehalt) von 1.500,00 € pro Monat zuzüglich zu erzielender Provisionen gezahlt werden sollte. Im Fall des Mitarbeiters R hat er statt des ursprünglich geschlossenen Arbeitsvertrages vom 16.03.2016 mit Vereinbarung vom 01.08.2016 einen Handelsvertretervertrag (Untervertretervertrag) geschlossen. Diese vertraglichen Änderungen waren als Änderungen der Kondi-tionen der ursprünglichen Verträge gemäß Z. 8 der jeweiligen Personalkosten – Zuschussvereinbarungen mit dem Beklagten unverzüglich mitzuteilen, was der Kläger jedoch unterlassen hat. c) Bem Beklagten ist dadurch auch ein finanzieller Schaden entstanden. aa) Im Fall D ergibt sich dies aus der späteren geringeren Fixum-Verein-barung unmittelbar. Der Kläger erhielt Gelder die ihm nicht zustanden. Bei korrekter Angabe des Grundgehaltes i.H.v. 1.500,00 € hätte er maximal einen monatlichen Personalkostenzuschuss in gleicher Höhe erhalten. Tatsächlich wurden dem Kläger aber 2.000,00 € pro Monat gezahlt, mithin 500 € mehr als ihm bei korrekter Hand-habung zustanden. bb) Auch im Falle R hätte trotz des in gleicher Höhe vereinbarten Grundge-haltes (Fixum) von 1,500,00 € pro Monat sowohl im Arbeitsvertrag also im späteren Untervertretervertrag die Veränderung der Vertragsbeziehung zwischen dem Kläger und Herrn R finanzielle Auswirkungen auf den Bezug des Personalkosten-zuschusses gehabt. Wie der Beklagte vorgetragen hat, ist es bei ihm unerwünscht, dass Personen direkt nach der Ausbildung oder branchenfremde Personen innerhalb der ersten drei Jahre der Tätigkeit in die „Selbstständigkeit” als Untervertreter gedrängt werden. Aus diesem Grunde werden keine Personalkostenzuschüsse gezahlt, wenn ein solcher Sachverhalt vorliegt. Bei Herrn R handelt es sich insoweit unstreitig um eine branchenfremde Personen. Hätte der Kläger pflichtgemäß den Statuswechsel des Herrn R angezeigt, hätte der Beklagte die Zuschuss-zahlungen beendet. Dies folgt schon aus Z. 2 der Zuschussvereinbarung, nach der der Zuschuss nur solange gezahlt wird, wie Herr R für den Kläger gemäß Arbeitsvertrag vom 16.03.2016 tätig war. Mit der Beendigung des Arbeitsvertrages durch den Abschluss der Untervertretervereinbarung hätte der Beklagte die Zuschusszahlung eingestellt. d) Entgegen der Auffassung des Klägers war auch jede vertragliche Änderung, wozu auch ein Statuswechsel vom Arbeitnehmer zum Untervertreter zählt, mitteilungs-pflichtig. Insoweit handelt es sich um eine Änderung der Konditionen des in Z. 2 der Personalkostenzuschussvereinbarung in Bezug genommenen konkreten Mitarbeiter-vertrages, nämlich des Arbeitsvertrages mit dem Mitarbeiter R vom 16.03.2016, der Grundlage für die Bezuschussung durch den Beklagten war. Dem steht nicht entgegen, dass in Z. 2 der Personalkosten – Zuschussvereinbarung Arbeits- und Handelsvertretervertrag zugleich erwähnt werden. Grundlage für die Vereinbarung des Personalkostenzuschusses war der jeweils vorgelegte Ausgangsvertrag, im Falle R der Arbeitsvertrag vom 16.03.2016. e) Mit Erfolg vermag sich Kläger auch nicht darauf zu berufen, dass in Z. 5 der Personalkostenzuschussvereinbarungen die Möglichkeit der Erhöhung des Personalkostenzuschusses angesprochen worden ist, nicht aber geregelt ist, dass der Zuschuss entfällt, wenn Änderungen in der Einkommensverteilung, etwa zwischen fixem und variablem Gehalt, vorgenommen werden wie im Fall D. Abgesehen davon, dass allein eine Regelung bezüglich der möglichen Erhöhung des Personalkosten-Zuschusses bei einer Erhöhung des Grundgehaltes getroffen worden ist, bedeutet dieser Umstand nicht, dass bei sonstigen Änderungen des Grundgehaltes mangels ausdrücklicher Regelung dieser Umstände keine Sanktionen griffen. Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte esvorliegend einer solchen expliziten Regelung nicht, da der Vertreter aufgrund der unverzüglichen Mitteilungs-pflicht in Z. 8 der Personalkostenzuschussvereinbarung gehalten war, jegliche Änderungen der Konditionen des Mitarbeitervertrages anzuzeigen. Welche Folgen und Konsequenzen der Beklagte im Falle einer Unterlassung der Mitteilung zu ergreifen gedachte, brauchte er im Einzelnen nicht in der Personalkostenzuschuss-vereinbarung schriftlich niederzulegen, da im Falle der Nichtregelung die gesetzlichen Vorschriften eingreifen. f) Aus diesem Grunde ist es entgegen der Auffassung des Klägers auch unerheblich, dass in der Personalkostenzuschussvereinbarung keine Sanktionen für den Fall der Nichteinhaltung der Mitteilungspflicht gemäß Z. 8 ausdrücklich geregelt worden sind. Der Kläger durfte nicht damit rechnen, dass die bloße Unterlassung der Verpflichtung, die angesichts der allgemein bestehende Pflicht fremde Vermögensinteressen zu wahren, nicht unerhebliche Bedeutung hatte, letztlich folgenlos blieb. Von daher kann der Kläger auch nicht für sich in Anspruch nehmen, dass als Sanktion nur eine Kündigung der Zuschussvereinbarung in Betracht komme. Da vorliegend die Vermö-gensinteressen des Beklagten berührt sind, ist dessen Vertrauensverhältnis zu dem Kläger insgesamt angesprochen und betrifft daher die gesamte Vertragsbeziehung. g) Ohne Belang ist es entgegen der Auffassung des Klägers auch, dass die Mitarbeiter D und R nach den Vertragsänderungen letztlich mehr Einnahmen erzielt haben als zuvor. Für die Beurteilung des vorliegenden Falles kommt es allein auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreites und damit auf auch auf die Personalkostenzuschussvereinbarungen an, gegen die der Kläger verstoßen und dadurch im Verhältnis zum Beklagten mehr Zuschüsse vereinnahmt hat, als ihm tatsächlich zustanden. h) Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es auch bei einer vorherigen Abmahnung seines Verhaltens vor Ausspruch der Kündigung durch den Beklagten nicht. Liegt ein Verstoß auf derVertrauensseite - wie vorliegend - vor, der auch aufgrund einer Abmahnung nicht wieder korrigiert werden kann, ist die fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung zulässig (BGH, Urteil vom 26. 5 1999, Az. VIII ZR 123/98, Betriebsberater 1999, 1516,1518). Insoweit ist der Auffassung des Beklagten zuzustimmen, dass ein einmal begangener Verstoß der zum Verlust der Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien geführt hat, nicht aufgrund einer Abmahnung wieder korrigiert werden kann. In Einklang damit steht, dass nach der Rechtsprechung die Abmahnung entbehrlich ist bei so schwerwiegenden Vertrags-verstößen, dass die Abmahnung die Vertrauensbasis des Unternehmens nicht wiederherstellen kann (BGH ZIP 1999,1309; OLG Koblenz, VersR 2001 1023; Hopt in: Baumbach/Hopt, a. a. O., § 89 a Rn. 10 m.w.N.). Ein derart schwerwiegender Vertragsverstoß durch den Kläger ist vorliegend gegeben, da er durch die Nicht- offenbarung der Änderung der Arbeitsverträge seine Verpflichtung, fremde Vermö-gensinteressen zu wahren, missachtete und auf diese Weise dem Vermögen des Beklagten ein Nachteil zufügte. Entgegen der Ansicht des Klägers handelte es sich insoweit auch nicht um eine bloße nebenvertragliche Verpflichtung einer nebenver-traglichen Vereinbarung. Vielmehr sollte der Kläger die Personalkostenzuschüsse nur dann erhalten, wenn er die hierzu vom Beklagten aufgestellten Voraussetzungen einhielt, insbesondere dadurch, dass die vorgelegten Arbeitsverträge unverändert fortbestanden. i)Schließlich greift auch der Einwand des Klägers nicht durch, dass an keiner Stelle kommuniziert worden sei, dass sich die Zuschusszahlungen an dem jeweiligen Grundgehalt oder an anderen Bedingungen orientieren mussten, Für den Klägermusste allein schon klar sein, dass nach Z. 2 der Personalkostenzuschussvereinbarungen die Gewährung des Zuschusses bereits in dem Augenblick entfiel, in dem die Mitarbeiter aufgrund der dem Beklagten vorgelegten Arbeitsverträge nicht mehr in dem vertraglichen Umfang und zu dessen Konditionen tätig waren. j) Auch vermag sich der Kläger mit Erfolg nicht darauf zu berufen, dass der Direktions-Beauftragte des Beklagten, Herr W, zeitnah Kenntnis von den Änderungen der Vertragsverhältnisse gehabt haben soll. Abgesehen davon, dass der Kläger selbst nicht vorträgt, dass dem Zeugen die geänderten Verträge vorgelegt worden sind, aus denen sich die Änderungen im Detail ergaben, hat der Beklagte insoweit von dem Kläger unwidersprochen angegeben, dass der Zeuge von der Organisationsstruktur des Beklagten nicht der richtige Entscheidungsträger für die Frage der Beibehaltung oder Veränderung von Personalkostenzuschüssen gewesen sei. k) Da der Feststellungsantrag des Klägers zu Z. 1 im Hinblick auf die von dem Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung vom 16.03. 2017 unbegründet ist, folgt daraus zugleich, dass auch die vom Kläger begehrte Feststellung der Beendigung des Versicherungs-Vertreterverhältnisses durch die eigene fristlose Kündigung vom 22.03.2017 unbegründet ist. Der Vertrag ist nämlich schon zuvor durch die wirksame fristlose Kündigung des Beklagten vom 16.03.2017 beendet worden. 2. Auch der Zahlungsantrag des Klägers zu Z. 2 ist unbegründet. a) Soweit der Kläger mit dem Antrag Zahlung von Schadensersatz gemäß §§ 280, 281 BGB in Form des entgangenen Gewinns infolge der während der ordentlichen Kündigungsfrist nicht gezahlten Provisionen i.H.v. 67.746,48 € begehrt, ist der darauf gerichtete Anspruch ebenfalls unbegründet. Abgesehen davon, dass dem Kläger ein entsprechender Schadensersatzanspruch für die Zeit von Mitte Februar 2017 bis Mitte März 2017 schon deshalb nicht zusteht, weil das Vertragsverhältnis während dieser Zeit noch lief, stehen dem Kläger auch deshalb keine weiteren Schadens-ersatzansprüche zu, weil es an einer dem Beklagten vorwerfbaren Pflichtverletzung fehlt, da er – wie oben ausgeführt - das Vertragsverhältnis mit dem Kläger wirksam durch seine außerordentliche Kündigung vom 16.03.2017 beendet hat. b)Aus dem gleichen Grunde steht dem Kläger gegen den Beklagten auch kein Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b Abs. 1 HGB i.H.v. 34.572,52 € zu. Gemäß 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB i.V.m. 89 b Abs. 5 S. 1 HGB besteht der Anspruch für den Versicherungsvertreter dann nicht, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Versicherungsvertreters vorlag. Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, ist oben (Abschnitt I.1.) bereits ausgeführt worden. 3. Schließlich ist auch der Auskunftsanspruch des Klägers zu Z. 3 (Auskunft über die Versicherungssummen aller dynamischen Lebens- und Rentenversicherungen zum (richtig:) 22.03.2017 unbegründet. Dies gilt schon deshalb, weil dem Kläger-wie ausgeführt – kein Ausgleichsanspruch gemäß § 89 Buchst. b Abs. 1 HGB zusteht. Nach den „Grundsätzen“ sind die dynamischen Lebensversicherungen, wozu auch die dynamischen Rentenversicherung zählen, in die Ausgleichsberechnung zum Vertragsende einbezogen (vgl. Grundsätze „Leben“ Ziffer II). III. Dagegen ist die Widerklage des Beklagten im überwiegenden Umfang begründet. 1. Dem Beklagten steht gegen den Kläger zunächst ein Zahlungsanspruch i.H.v. 8.639,85 € wegen der zurückgegebenen Leasingfahrzeuge zu. a)Soweit die Parteien hinsichtlich der Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen 000-00 00, 000-00 00 und 00-00 0 jeweils eine schriftliche Überlassungsverein-barung geschlossen haben, folgt der Anspruch jeweils aus diesen Vereinbarungen. aa) Fzg. 000-00 00 (1) Was das Fahrzeug 000- 00 00 angeht, ergibt sich die Schadensersatz-verpflichtung wegen der Beträge i.H.v. 267,92 € und i.H.v. 184,01 € aus dem Umkehrschluss zu § 2 Z. 4 S. 1 der Überlassungsvereinbarung vom ein 21.07. 2015. Danach ist der Beklagte für anfallende Schäden nicht eintrittspflichtig, was zugleich bedeutet, dass insoweit der Kläger die Schäden zu tragen hat. (2) Was die geltend gemachten Kosten aus Anlass der Rückgabe des Fahrzeugs aus der Abrechnung vom 04.05.2017 (Bl. 201 d. A.) I.H.v. 3249,46 € angeht, folgt die Verpflichtung zur Zahlung der pauschalen Wertminderung i.H.v. 500,00 € wegen des 2. Haltereintrages aus § 5 Z. 2 S. 6 der Überlassungsvereinbarung vom ein 21.07.2015. (3) Was die Verpflichtung zur Zahlung der merkantilen Wertminderung des Fahrzeugs bei Rückgabe i.H.v. 581,51 € angeht, ergibt sich dies aus § 5 Z. 2 S. 5 der Überlassungsvereinbarung vom 21.07.2015. die Höhe der Wertminderung ist durch das Gutachten der Dekra Automobil GmbH vom 03.04.2017 (Bl. 208 ff d. A.) jeden-falls in der geltend gemachten Höhe belegt worden. (4) Die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der Gutachterkosten i.H.v. 83,30 € netto folgt aus § 5 Z. 2 S. 4 der Überlassungsvereinbarung vom 21.07.2015. (5) Die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der erforderlichen Instandsetzungs-kosten i.H.v. 422,78 € netto folgt aus § 5 Z. 2 S. 5 der Überlassungsvereinbarung vom 21.07.2015. (6) Die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der Mehrfahrleistung i.H.v. 1315,73 € netto ergibt sich aus §§ 6 Nr. 4 i.V.m. Nr. 3,5 und 1 Abs. 3 der Überlassungsver-einbarung vom 21.07.2015. Die berechneten Kosten folgen aus der hierzu vom Beklagten aufgestellten Abrechnung (Bl. 202 d. A.). (7) Auf die obigen Positionen (4), (5) und (6) fällt jeweils die Mehrwertsteuer an mit der Folge, dass der Kläger auch diese aus einem Gesamtbetrag von 1821,81 €, mit- hin i.H.v. 346,14 € zu erstatten hat. bb) Fzg. 000-00 00 Die insoweit geltend gemachten Kosten aus Anlass der Rückgabe dieses Fahrzeugs i.H.v. 1865,68 € laut der Abrechnung des Beklagten vom 27.04. 2017 (Bl. 225 d. A.) rechtfertigen sich i.H.v. 1812,66 € entsprechend aus der insoweit zwischen den Parteien getroffenen Überlassungsvereinbarung vom 27.01.2015 (Bl. 220-224 d. A.). Lediglich bei der geltend gemachten merkantilen Wertminderung i.H.v. 732,77 € war ein Abzug von 63,02 € vorzunehmen, da nur ein Betrag von 669,75 € durch das vorgelegte Dekra Gutachten vom 21.04. 2017 (Bl. 229 ff d. A.) belegt ist. Die übrigen in der Abrechnung des Beklagten eingestellten Rechnungspositionen sind unstreitig, so dass sich insgesamt ein zu ersetzender Betrag von 1812,66 € rechtfertigt. cc) Fzg. 00-00 00 Die insoweit geltend gemachten Kosten aus Anlass der Rückgabe dieses Fahrzeugs i.H.v. 1448,73 € laut Abrechnung des Beklagten vom 19.06.2017 (Bl. 262 d. A.) rechtfertigen sich entsprechend aus der zwischen den Parteien getroffenen Überlassungsvereinbarung vom 27.01.2015 ( Bl.257-262 d. A.). Die einzelnen Positionen der Abrechnung sind von dem Beklagten schlüssig vorgetragen und von dem Kläger nicht weiter bestritten worden. b) Fzge 00-00 0 und 00-00 0 Auch wenn für diese beiden Fahrzeuge keine schriftlichen Überlassungsverein-barungen getroffen worden sind, rechtfertigen sich insoweit vom Beklagten geltend gemachten Kosten i.H.v. 713,21 € laut Abrechnung des Beklagten vom sieben 24.07.2017 (Bl. 245 d. A.) für das Fahrzeug 00 – 00 0 und i.H.v. 963,86 € laut Abrechnung des Beklagten vom 19.06.2017 (Bl. 277 d.A.) aus entsprechend konkludent geschlossenen Überlassungsvereinbarungen der Parteien. Wie der Beklagte vom Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, konnten die entsprechenden Fahrzeuge vom Kläger nur bestellt werden, wenn er zuvor die AGB und die Überlassungsvereinbarung, die ihm aus der Überlassung anderer Fahrzeuge bekannt war, akzeptierte (vgl. Anlagenkonvolut B 11, Bl. 321 ff d. A.) – zu den einzelnen Schritten des Bestellvorgangs – hier Unterpunkt 12 (Bl. 339 d. A.). Dies hat der Kläger ebenso wenig in Abrede gestellt wie die für die beiden Fahrzeuge geltend gemachten Kosten. 2. Weiterhin kann der Beklagte gegen den Kläger wegen des Fahrzeugs 00-00 0, dass am 08.04.2017 erlitt, einen Anspruch auf Zahlung von 750,00 € gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB geltend machen. Wie sich aus den von den Beklagten vorgelegten Schreiben der gegnerischen Unfallversicherung O vom 01.08.2017 ergibt, hat diese an den beauftragten Rechtsanwalt des Klägers eine merkantile Wertminderung für den PKW im Umfang von 750,00 € erstattet. Auch wenn die Zahlung nicht direkt an den Kläger erfolgt ist, sondern an den von ihm beauftragten Rechtsanwalt, muss sich der Kläger diese Zahlung zurechnen lassen. Tatsächlich steht die Zahlung indes dem Leasinggeber und Eigentümer zu, der vorliegend den Leasingnehmer, den Beklagten, mit der Einziehung ermächtigt hat. 3.Insgesamt rechtfertigt sich daher ein Anspruch des Beklagten den Kläger wegen der zurückgegebenen Leasingfahrzeuge von 9.389,85 €. Gegenüber diesem Anspruch vermag sich der Kläger nicht mit Erfolg dahingehend zu verteidigen, dass infolge der Rückgabe der Fahrzeuge aufgrund der fristlosen Kündigung des Beklagten vom 16.03.2017 in Anbetracht auf die jeweils eingeräumte Kilometer-Fahrleistung der Fahrzeuge keine „Tauschmöglichkeit der Fahrzeuge“ eingeräumt worden ist dahin, dass die jeweiligen Kilometerbegrenzungen einzuhal-ten gewesen sein. Dagegen spricht schon, dass die fristlose Kündigung des Beklagten – wie ausgeführt - wirksam war und von daher an ein zeitlicher Rahmen, innerhalb dessen eine Angleichung der Kilometerleistung hätte vorgenommen werden können, nicht zur Verfügung stand. 4. Weiterhin steht dem Beklagten den Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Vorschusszahlungen im Hinblick auf die Betreuungsprovisionen i.H.v. 18137,07 € gemäß § 4 Z. 3 S. 3 des Versicherungsvertretervertrages vom 08.02.2013 zu. a) Entgegen der Auffassung des Klägers ist diese Regelung des Agenturvertrages nicht unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Anders als in den sogenannten „alten Klauseln“ (vgl. hierzu: OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2015, Az. I – 16 U 182/13 und Urteil des OLG Köln vom 24.06.2016, Az. 19 U 181/15) ist in der hier vorliegenden Klausel Zahlung der Betreuungs- und Verwaltungsprovision (BP) für einen bestimmten Zeitraum (zwölf Monate, sechs Monate, drei Monate, ein Monat) ausdrücklich ausgesprochen und klargestellt, dass der Vertreter nur anteilig Anspruch auf die BP für den Zeitraum hat, in welchem er nach Fälligkeit der BP noch für den Beklagten tätig ist. Bei Beendigung des Agenturvertrages hat der Vertreter die BP, soweit sie ihm über den Zeitraum seiner Tätigkeit hinaus vorschüssig gezahlt wurde, zurückzuzahlen. Aufgrund dieser klaren und eindeutigen ausdrücklichen Formulierung wird dem Versicherungsvertreter ermöglicht, Vorsorge für den Fall eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Versicherungsvertragsverhältnis zu treffen. Insoweit ist auch der Forderung des Beklagten nach klarer und konkreter Aufnahme der Rückzahlungsregelung in den Vertrag Rechnung getragen. b) Die Zahlung der Betreuungsprovision stellt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht die Gewährung einer Pauschale dar, sondern bildet – wie der Beklagte zu Recht ausführt - eine tätigkeitsbezogene Provision nach den Regelungen des Agenturvertrages. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten wird die Betreuungsprovision gezahlt für Tätigkeiten, die nicht unmittelbar auf das Zustandekommen neuer Versicherungsverträge ausgerichtet sind. In 2 Z. 2 des Agenturvertrages heißt es: „Weiter besteht seine Aufgabe darin, den Bestand zu pflegen. Hierzu zählen insbesondere die Kundenbetreuung und Erhaltung des Bestandes. Weiterhin hat er die Beträge einzuziehen, soweit der T ihm dazu Vollmacht erteilt hat. Er hat ferner bei der Bearbeitung von Schadens- und Leistungsfällen im erforderlichen Umfang mitzuwirken.“ Danach ist die Provision weder ein Entgelt für das Halten des Versicherungsvertrages noch in sonstiger Weise ein Entgelt im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages. Bestandspflege – und Verwaltungsprovisionen sind im Gegensatz zur Vermittlungs-provisionen Vergütungen für Tätigkeiten des Vertreters (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2016, 1374,1376 m. w. N.). Vorliegend haben die Vertragspartner im einzelnen geregelt, wofür die Bestandspflegeprovision geschuldet sind. Dass es sich um ein Tätigkeitsentgelt und nicht um eine pauschale Vermittlungsvergütung handelt, zeigt sich auch darin, dass der Beklagte die Zahlung der Bestandspflegeprovisionen unabhängig davon schuldete, ob der Kläger einen entsprechenden Vertrag vermit-telte oder nicht. c)Aus Vorstehendem folgt zugleich, dass § 92 Abs. 4 HGB auf die tätigkeitsbezogene Bestandspflegeprovision nicht anwendbar ist. Da im Gesetz die Vermittlungs- bzw. Erfolgsprovision geregelt ist, erfasst es nicht die Bestandspflegeprovisionen als eine reine Tätigkeitsvergütung. Selbst wenn man jedoch die Regelung des §§ 92 Abs. 4 HGB für anwendbar halten wollte, haben die Parteien diese in § 4 Abs. 3 des Agenturvertrages ausdrücklich abbedungen, was insoweit rechtlich zulässig ist. d)Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch kein mittelbares Kündigungs- erschwernis in Form der mittelbaren Einwirkung auf die Kündigungsfreiheit eines Versicherungsvertreters und damit keine unangemessene Benachteiligung des Vertreters vor. Zwar darf nach § 89 Buchst. a Absatz ein S. 2 HGB das Recht zur außerordentlichen Kündigung weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Eine solche Beschränkung der Kündigungsfreiheit zu Lasten des Versicherungsvertreters kann nach der Rechtsprechung auch dann vorliegen, wenn eine Kündigung des Versicherungsvertrages wesentliche, die Vertragsbeendigung erschwerende finanzielle Nachteile geknüpft werden. Dies kann bei Vertragsklauseln der Fall sein, die eine Rückzahlung langfristiger Provisionsvorschusszahlungen bei einer Kündigung durch den Versicherungsvertreter vorsehen (vgl. OLG München Urteil vom 09.03.2017 – Az. 23 2601/16, zitiert nach juris Rn. 33 m. w. N.). Unter welchen Voraussetzungen die an die Vertragsbeendigung geknüpften Nachteile von solchem Gewicht sind, dass eine unzulässige mittelbare Beschränkung des Kündigungsrech-tes des Versicherungsvertreters anzunehmen ist, ist indes eine Frage des Einzel-falles und hängt insbesondere von der Höhe der gegebenenfalls zurückzuerstatten-den Zahlungen und dem Zeitraum ab, für den die Zahlungen zurückerstatten sind. Vorliegend sind sie die dafür zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt. Anders als in dem vom OLG München entschiedenen Fall steht vorliegend nicht zu erzielende Vermittlungsprovision, sondern Bestandspflegeprovision in Rede, für deren Bewertung maximal ein Jahresbetrag herangezogen wird. Im Fall des OLG München war zudem die Möglichkeit einer Verlängerung vorgesehen, so dass sich der Rückzahlungszeitraum auf insgesamt 21 Monate erhöhen konnte. Zudem war dem Fall zu berücksichtigen, dass auch das Unternehmen bei Vertragsschluss die Aufgaben des Vertreters als schwierig bewertete und zweifelhaft erschien, ob der Vertreter gerade in der Anfangsphase Provision in Höhe der Vorschüsse würde verdienen können. Von alledem kann vorliegend keine Rede sein. e) Der Anspruch des Klägers ist auch der Höhe nach im Umfang von 18.137,07 € berechtigt. Soweit der Kläger insoweit einwendet, dass ihm auf seinem Konto Bestandspflegeprovisionszahlungen lediglich in Höhe von 33.249,61 € gutgebracht worden seien, greift sein Vorbringen nicht durch. Der Beklagte hat insoweit unwidersprochen darauf hingewiesen, dass auf dem VM – Konto des Klägers eine Stornierung einer Provision stattfand, die von den Gesamtbetrag der Bestandspflege-provision in Abzug gebracht worden sei. Dem in der vorgelegten Verdienstbescheini-gung des Klägers von Dezember 2017 in Zeile 15 ausgewiesenen Betrag für die gesamte Bestandspflegeprovision i.H.v. 35.442,80 € (Bl. 484 d. A.) Ist der Kläger nicht mehr weiter entgegengetreten. 4.Die Zinsansprüche des Beklagten rechtfertigen sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO.