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Beschluss

5 T 742/18

LG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Insolvenzverwalter ist nach § 75 Abs.1 Nr.1 InsO antragsberechtigt, die Einberufung einer Gläubigerversammlung zu verlangen. • Besteht Antragsberechtigung und ist der Versammlungszweck hinreichend bezeichnet, hat das Insolvenzgericht die Gläubigerversammlung einzuberufen; ein Ermessen steht ihm grundsätzlich nicht zu. • Ein besonderes Rechtsschutzinteresse des Antragstellers muss nicht gesondert nachgewiesen werden, es sei denn der Antrag ist offensichtlich willkürlich. • Das Insolvenzgericht hat den Antrag nicht auf Zweckmäßigkeit zu überprüfen; inhaltliche Prüfungen würden in unzulässiger Weise in die Entscheidungsautonomie der nach § 75 InsO Befugten eingreifen.
Entscheidungsgründe
Einberufungsanspruch des Insolvenzverwalters auf Gläubigerversammlung bei Dienstleistungsvertrag • Der Insolvenzverwalter ist nach § 75 Abs.1 Nr.1 InsO antragsberechtigt, die Einberufung einer Gläubigerversammlung zu verlangen. • Besteht Antragsberechtigung und ist der Versammlungszweck hinreichend bezeichnet, hat das Insolvenzgericht die Gläubigerversammlung einzuberufen; ein Ermessen steht ihm grundsätzlich nicht zu. • Ein besonderes Rechtsschutzinteresse des Antragstellers muss nicht gesondert nachgewiesen werden, es sei denn der Antrag ist offensichtlich willkürlich. • Das Insolvenzgericht hat den Antrag nicht auf Zweckmäßigkeit zu überprüfen; inhaltliche Prüfungen würden in unzulässiger Weise in die Entscheidungsautonomie der nach § 75 InsO Befugten eingreifen. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde Insolvenz eröffnet; die Schuldnerin betrieb einen LKW-Handel mit DAF, der Händlervertrag war gekündigt und der Geschäftsbetrieb stillgelegt. Der Insolvenzverwalter erklärte Masseunzulänglichkeit und wies auf mögliche Schadensersatzansprüche gegen Hersteller des sog. LKW-Kartells hin. Er schätzte mögliche Ansprüche der Masse auf etwa 1,2 Mio. € und erklärte, er könne die Ansprüche nicht ohne Mitwirkung des ehemaligen Geschäftsführers G3 substantiiert ermitteln. Zur Aufarbeitung sollte eine Dienstleistungsvereinbarung mit dessen Nachfolgegesellschaft M GmbH mit einer erfolgsabhängigen Provision von 20% geschlossen werden. Der Insolvenzverwalter beantragte deshalb die Einberufung einer Gläubigerversammlung mit dem Tagesordnungspunkt Zustimmung zum Abschluss dieses Dienstleistungsvertrages. Das Amtsgericht lehnte die Einberufung als unzulässig ab, woraufhin der Insolvenzverwalter sofortige Beschwerde einlegte. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist statthaft und fristgerecht; der Insolvenzverwalter ist antragsbefugt nach § 75 Abs.1 Nr.1 InsO. • Formales: Der Antrag nennt hinreichend den Zweck der Gläubigerversammlung, so dass das Insolvenzgericht die Tagesordnung nach § 74 Abs.2 InsO feststellen kann. • Erforderliches Rechtsschutzinteresse: Aus dem gesetzlich normierten Antragsrecht folgt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis; ein gesonderter Nachweis ist nicht erforderlich, es sei denn der Antrag wäre offensichtlich willkürlich. • Kein Willkürfall: Der Antrag zielt darauf, die Gläubigerversammlung über den Abschluss einer Dienstvereinbarung entscheiden zu lassen; dies ist möglich und sachlich begründet angesichts der Bedeutung möglicher masseerhöhender Schadensersatzansprüche und der vorgesehenen Provision. • Untersagung inhaltlicher Prüfung: Das Insolvenzgericht darf die Zweckmäßigkeit oder materielle Angemessenheit des Antrags nicht prüfen; eine solche Überprüfung würde die Entscheidungsautonomie der nach § 75 InsO Befugten verletzen. • Rechtsgrundlagen: Entscheidend sind insbesondere § 75 Abs.1 InsO (Antragsbefugnis), § 74 Abs.2 InsO (Tagesordnung/Einberufung) und § 160 Abs.1 InsO (Zustimmung der Gläubigerversammlung bei bedeutsamen Rechtshandlungen). • Ergebnis der rechtlichen Würdigung: Der Antrag auf Einberufung ist formell und materiell nicht zu beanstanden; das Gericht hat die Versammlung einzuberufen. Der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 05.11.2018 wird aufgehoben. Das Amtsgericht hat die beantragte Gläubigerversammlung mit dem Tagesordnungspunkt "Abschluss eines Dienstleistungsvertrages zwischen dem Insolvenzverwalter und der Firma M GmbH betreffend Schadensersatzansprüche der Masse gegen das LKW-Kartell" einzuberufen. Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters hatte Erfolg, weil er antragsbefugt ist, der Zweck der Versammlung ausreichend bezeichnet wurde und kein Rechtsschutzbedürfnisnachweis erforderlich ist. Das Insolvenzgericht durfte den Antrag nicht materiell auf Zweckmäßigkeit prüfen; ein offensichtlicher Willkürfall lag nicht vor. Mangels Beschwerdegegner ist keine Kostenentscheidung getroffen.