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Beschluss

5 T 742/18

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2019:0121.5T742.18.00
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Leitsätze

1.

Wenn die Antragsberechtigung vorliegt und der Antragsteller den Zweck der einzuberufenden Gläubigerversammlung mitteilt, hat das Insolvenzgericht grundsätzlich die Gläubigerversammlung einzuberufen, ohne dass ihm hierbei ein Ermessen zusteht.

2.

Ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Einberufung der Gläubigerversammlung muss der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht nicht nachweisen.

3.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Antrag nach § 75 Abs.1 InsO offensichtlich willkürlich ist, d.h. wenn er ersichtlich ohne jeden sachlich vertretbaren Grund gestellt wird, zum Beispiel weil ein offensichtlich rechtswidriger Beschluss angestrebt wird oder der angestrebte Beschluss außerhalb der Beschlusskompetenz der Gläubigerversammlung liegt.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Münster – Insolvenzgericht – vom 05.11.2018 (73 IN 49/13) wird aufgehoben.

Das Amtsgericht Münster – Insolvenzgericht - hat eine Gläubigerversammlung einzuberufen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn die Antragsberechtigung vorliegt und der Antragsteller den Zweck der einzuberufenden Gläubigerversammlung mitteilt, hat das Insolvenzgericht grundsätzlich die Gläubigerversammlung einzuberufen, ohne dass ihm hierbei ein Ermessen zusteht. 2. Ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Einberufung der Gläubigerversammlung muss der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht nicht nachweisen. 3. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Antrag nach § 75 Abs.1 InsO offensichtlich willkürlich ist, d.h. wenn er ersichtlich ohne jeden sachlich vertretbaren Grund gestellt wird, zum Beispiel weil ein offensichtlich rechtswidriger Beschluss angestrebt wird oder der angestrebte Beschluss außerhalb der Beschlusskompetenz der Gläubigerversammlung liegt. Der Beschluss des Amtsgerichts Münster – Insolvenzgericht – vom 05.11.2018 (73 IN 49/13) wird aufgehoben. Das Amtsgericht Münster – Insolvenzgericht - hat eine Gläubigerversammlung einzuberufen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gründe: I. Mit Beschluss vom 01.01.2014 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Beteiligten zu 2) zum Insolvenzverwalter. Die Schuldnerin hatte einen LKW-Handel und eine Reparaturwerkstatt ausschließlich für Lastkraftwagen des niederländischen Herstellers G betrieben. Der Händlervertrag mit der Firma G war zum 13.11.2013 gekündigt worden. Zum 30.04.2014 wurde der Geschäftsbetrieb stillgelegt. Mit Schreiben vom 05.12.2014 zeigte der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit des Verfahrens gemäß § 208 InsO an, da die Masse voraussichtlich nicht ausreichen werde, um alle Masseverbindlichkeiten in voller Höhe zu erfüllen. Mit Schreiben vom 14.02.2018 teilte der Insolvenzverwalter mit, die Europäische Kommission habe ein sog. „LKW-Kartell“ aufgedeckt, wonach europäische LWK-Hersteller – auch die niederländische Firma G – über einen langjährigen Zeitraum unzulässige Preisabsprachen zum Nachteil der Händlerfirmen vorgenommen hätten. Das Landgericht Hannover (Az.: ## O #/##) habe bereits in einem Fall in einem Schadensersatzgrundurteil zu Gunsten eines kommunalen Käufers entschieden. Es sei zu erwarten, dass auch die Schuldnerin Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller G aus früheren Geschäften geltend machen könne. Mit Schreiben vom 09.10.2018 teilte der Insolvenzverwalter weiter mit, es würden derzeit Musterprozess gegen am LKW-Kartell beteiligte LKW-Hersteller geführt, da aufgrund wettbewerbswidriger Absprachen zum Teil ca. 15% Preiserhöhungen am Markt durchgesetzt worden wären, woraus sich entsprechende Schadensersatzansprüche der betroffenen LKW-Händler ableiten ließen. Für die hiesige Schuldnerin könnten Schadensersatzansprüche in Höhe von schätzungsweise 1,2 Mio. € in Rede stehen. Weiter teilte der Insolvenzverwalter mit, er sei aus eigenen Erkenntnissen außerstande, die Schadensersatzansprüche substantiiert zu ermitteln. Nur der ehemalige Geschäftsführer der Schuldnerin, Herr L, könne im Detail die entsprechenden Vertragsbeziehungen aufklären. Aus diesem Grunde sei beabsichtigt, eine Dienstvereinbarung mit Herrn L bzw. dessen Nachfolgegesellschaft I Automobile GmbH in K zu vereinbaren mit dem Inhalt, dass der Dienstleister verpflichtet sei alle notwendigen Unterlagen und Informationen zur substantiierten Darlegung möglicher Schadensansprüche gegen das LKW-Kartell zusammenzutragen gegen Zahlung einer erfolgsabhängigen Provision in Höhe von 20% des masseerhöhenden Reinerlöses. Die Dienstleistungsvereinbarung solle vorab durch die Gläubigerversammlung genehmigt werden. Der Insolvenzverwalter stellte daher am 09.10.2018 den Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Abschluss eines Dienstleistungsvertrages zwischen dem Insolvenzverwalter und der Firma I Automobile GmbH betreffend Schadensersatzansprüche der Masse gegen das LKW-Kartell“. Mit Beschluss vom 05.11.2018 wies das Amtsgericht diesen Antrag als unzulässig zurück, da nicht ersichtlich sei, aus welchem sachlichen Grund der Abschluss des Dienstleistungsvertrages zum Abstimmungsgegenstand einer Gläubigerversammlung gemacht werden und ihrer Beschlusskompetenz unterliegen solle. Es mangele am Rechtsschutzinteresse. Dies zumal deshalb, weil die mit der Dienstvereinbarung in Auftrag zu gegebene Tätigkeit dem Insolvenzverwalter selbst im Rahmen seiner Regeltätigkeit zuzuordnen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen (Bl. 911 f. der Akte). Mit Anwaltsschreiben vom 15.11.2018 legte der Insolvenzverwalter sofortige Beschwerde dagegen ein. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landgericht als zuständigem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor. Auf die amtsgerichtliche Nichtabhilfeentscheidung vom 19.11.2018 (Bl. 951 f. der Akte) wird ebenso Bezug genommen wie auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 15.11.2018 (Bl. 935 ff. der Akten) und der Beschwerdeergänzungsschrift vom 11.12.2018 (Bl. 955 ff. der Akten). II. Die gemäß §§ 6 Abs.1, 75 Abs.3 InsO statthafte und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig. Das Beschwerderecht des Beteiligten zu 2) folgt spiegelbildlich aus seiner Antragsbefugnis nach § 75 Abs.1 Nr.1 InsO (Uhlenbrock-Knof, InsO-Komm., 15. Auflage 2019, § 75, Rd. 10). Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Beteiligte zu 2) kann die Einberufung einer Gläubigerversammlung zum Tagesordnungspunkt „Abschluss eines Dienstleistungsvertrages zwischen dem Insolvenzverwalter und der Firma I Automobile GmbH betreffend Schadensersatzansprüche der Masse gegen das LKW-Kartell“ verlangen. Der Antrag auf Einberufung der Gläubigerversammlung erfüllt alle formalen Anforderungen (1.), eine Einberufung kann nicht unter Hinweis auf ein mangelndes Rechtsschutzbedürfnis versagt werden (2.) und es ist auch nicht zu überprüfen, ob der Antrag zweckmäßig ist (3.). 1. Der Beteiligte zu 2) ist als Insolvenzverwalter nach § 75 Abs.1 Nr. 1 InsO ausdrücklich antragsbefugt. Zudem hat er den Zweck der Gläubigerversammlung hinreichend kenntlich angegeben, so dass das Insolvenzgericht die erforderliche Tagesordnung sowie deren Veröffentlichung gemäß § 74 Abs.2 InsO sicherstellen kann. Obwohl eine darüberhinausgehende Begründung nicht erforderlich ist (vgl. LG Stendal, Beschluss vom 22.10.2012, 25 T 184/12, juris), ist auch diese erfolgt. 2. Wenn jedoch die Antragsberechtigung vorliegt und der Antragsteller den Zweck der einzuberufenden Gläubigerversammlung mitteilt, hat das Insolvenzgericht grundsätzlich die Gläubigerversammlung einzuberufen, ohne dass ihm hierbei ein Ermessen zusteht (OLG Celle, Beschluss vom 25.03.2002, 2 W 9/02, BGH Beschluss vom 14.10.2004, IX ZB 114/04, LG Traunstein, 13.07.2009, 4 T 1939/09 und 1990/09, LG Göttingen, Beschluss vom 11.12.2012, 10 T 63/12, jeweils m.w.N.). Ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Einberufung der Gläubigerversammlung muss der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht nicht nachweisen, weil bereits aus dem gesetzlich bestimmten Antragsrecht zwangsläufig das Rechtsschutzbedürfnis abgeleitet werden kann (Kübler/Prütting/Bork, InsO, 77. Lieferung 08.2018, § 75, Rd. 13, OLG Celle, Beschluss vom 25.03.2002, 2 W 9/02). Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Antrag nach § 75 Abs.1 InsO offensichtlich willkürlich ist, d.h. wenn er ersichtlich ohne jeden sachlich vertretbaren Grund gestellt wird, zum Beispiel weil ein offensichtlich rechtswidriger Beschluss angestrebt wird oder der angestrebte Beschluss außerhalb der Beschlusskompetenz der Gläubigerversammlung liegt (LG Göttingen, Beschluss vom 11.12.2012, 10 T 63/12, AG M, Beschluss vom 18.08.2010, 60 IN 26/09). Ein solcher Fall von Willkür liegt jedoch nicht vor. Die angestrebte Zustimmung zu der Dienstvereinbarung zwischen dem Beteiligten zu 2) als Insolvenzverwalter und dem ehemaligen Geschäftsführer der Schuldnerin bzw. dessen Nachfolgefirma zur Ermittlung und Aufarbeitung eventueller Schadensansprüche gegen das sog. LKW-Kartell durch die Gläubigerversammlung ist möglich und sachlich begründet. Die Insolvenzordnung hat eine erhebliche Kompentenzerweiterung der Gläubigerversammlung gebracht (Uhlenbrock-Knof, InsO, 15. Auflage 2019, § 76, Rd. 3 m.w.N.). Nach § 160 Abs.1 InsO erteilt die Gläubigerversammlung die Zustimmung (Einwilligung) zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Verwalters, wenn ein Gläubigerausschuss nicht besteht. Die Regelung des § 160 InsO ist geprägt von der Wichtigkeit, Tragweite oder Ungewöhnlichkeit einzelner Dispositionen, die der Mitwirkung der Gläubiger bedarf. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte insoweit insbesondere das Urteil derjenigen ausschlaggebend sein, deren Vermögenswerte auf dem Spiel stehen (BT Drs . 12/2443 S. 80). Über die gesetzliche Aufgabenzuweisung hinaus ist die Gläubigerversammlung berechtigt, hinsichtlich einzelner Fragen der Insolvenzabwicklung Willensäußerungen abzugeben, sich umfassend zu allen Abwicklungsfragen zu äußern und dem Verwalter Vorschläge zu machen, die dieser nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen hat (vgl. Uhlenbrock-Knof, InsO, 15. Auflage 2019, § 74, Rd. 13 m.w.N.). Dass sich der Beteiligte zu 2) im vorliegenden Fall im Hinblick auf die besonderen Umstände und die wirtschaftliche Bedeutung (hohe Schadensersatzforderung zugunsten der Masse, ggf. 20% Erfolgsprovision aus der Masse) rückversichern möchte und die Entscheidung einer Gläubigerversammlung anstrebt, ist nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt. Ein Rechtsschutzbedürfnis kann ihm nicht abgesprochen werden. 3. Der Antrag des Beteiligten zu 2) ist auch nicht auf seine Zweckmäßigkeit oder Interessenmäßigkeit hin zu untersuchen. Eine inhaltliche Überprüfung des Antrags durch das Insolvenzgericht würde einen unzulässigen Übergriff in die Entscheidungsautonomie der in § 75 Abs.1 InsO genannten Personen und Gremien darstellen, die ihre Verfahrensaufgaben nach der Konzeption der Insolvenzordnung in eigner Verantwortung unabhängig oder lediglich unter Aufsicht des Insolvenzgerichts wahrnehmen (LG Stendal, Beschluss vom 22.10.2012, 25 T 184/12, juris). III. Eine Kostenentscheidung ist mangels Beschwerdegegner nicht veranlasst (vgl. LG Stendal, Beschluss vom 22.10.2012, 25 T 184/12, ebenda m.w.N.).