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Urteil

11 O 393/17

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2019:0416.11O393.17.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land 475.197,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land 475.197,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über Ansprüche des klagenden Landes gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Umsatzsteuer aus Bauverträgen, die die Beklagte als Bauträgerin mit ihren Bauleistern, den Zedentinnen, abgeschlossen hat. In den Jahren 2009-2014 erbrachten die Zedentinnen, die Firmen U1 GmbH, I1 GmbH, V1 sowie X1, für die Beklagte als Bauträgerin. Hierbei gingen die Parteien der Bauverträge davon aus, dass entsprechend der Verwaltungspraxis bis zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.8.2013, Az. V R 37 / 10 die Beklagte die Umsatzsteuerlast zu tragen hätte. Die Umsatzsteuer wurde für die Leistungszeiträume vor März 2009 sowie nach Dezember 2011 von der Beklagten abgeführt. Für den Leistungszeitraum dazwischen wurde die Steuer durch die L1 GbR abgeführt, zu der in diesem Zeitraum eine umsatzsteuerliche Organschaft der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Organgesellschaft bestand. Durch o.g. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.08.2013 wurde erkannt, dass tatsächlich Steuerschuldner bei Leistungen an Bauträger der leistende Unternehmer ist. Hierauf führte der Gesetzgeber eine Übergangsregelung in § 27 Abs. 19 UStG ein, wonach, wenn Unternehmer und Leistungsempfänger davon ausgingen, dass der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG auf eine vor dem 15.02.2014 erbrachte steuerpflichtige Leistung schuldet, und sich diese Annahmen als unrichtig herausstellt, die gegen den leistenden Unternehmer wirkende Steuerfestsetzung zu ändern ist, soweit der Leistungsempfänger die Erstattung der Leistung fordert, die in der Annahme entrichtet hatte, Steuerschuldner zu sein. Die Beklagte bzw. die Organträgerin (für den Zeitraum der Organschaft) stellte für die hier streitgegenständlichen Bauvorhaben mit Schreiben vom 23.01.2014, welches sie mit Schreiben vom 17.09.2014 ergänzte, Anträge auf Erstattung der entrichteten Umsatzsteuer. Hieraus ergaben sich folgende geltend gemachte Erstattungsansprüche U1 GmbH Leistungszeitraum Geltend gemachte Erstattungsansprüche 2009 6.015,95 € 2010 10.544,38 € 2011 3.983,59 € 2012 13.472,71 € 2013 14.417,93 € 2014 738,85 € Hiervon für Leistungen nach dem 14.02.2014 201,10 € Wegen der Einzelheiten wird auf Anlagen K11- K16 verwiesen. I1 GmbH 2009-2012 249.197,79 € 2012 12.128,89 € 2013 13.771,98 € 2014 26.030 € (vgl. insoweit die Ausführungen Bl. 53; iHv 8.191,43 € ggü. der Klageforderung wurde – wie das klagende Land einräumt – kein Antrag gestellt) Hiervon für Leistungen nach dem 14.02.2014 17.670 € V1 2009 12.479,82 € 2010 10.158,95 € 2011 21.082,64 € (Bl. 79 d.A) 2012 58.695,69 € 2013 32.769,49 € 2014 48.506,41 € Hiervon für Leistungen nach dem 14.02.2014 4.339,77 € Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 24-K30 verwiesen. X1 GmbH & Co KG 2009 11.610,20 € 2010 2.629,27 € 2011 26.663,07 € 2012 17.103,48 € 2013 21.257,41 € 2014 4.820,89 Sowie (insoweit in der Tabelle Bl. 80 nicht aufgeführt, vgl. aber K23 und Bl. 57): 181,91 € Hiervon für Leistungen nach dem 14.02.2014 181,91 € Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen K18 bis K23 verwiesen. Die Zedentinnen korrigierten hierauf ihre Rechnungen und forderten die noch offene Umsatzsteuer von der Beklagten. Die Forderungen haben die Zedentinnen dann an das klagende Land abgetreten. Im Einzelnen erfolgten Abtretungen durch die Firma U1 GmbH am 05.08.15, durch die Firma I1 GmbH am 23.12.14 und am 07.08.15 (3 Abtretungserklärungen), durch die Firma V1 am 15.12.14, 27.01.15 und 05.06.15 und durch die Firma X1 GmbH & Co KG am 04.03.2015. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen K4-K8 verwiesen. Das klagende Land erklärte im Hinblick auf Rückforderungsansprüche bezüglich Leistungen der Firma I1 GmbH die Aufrechnung in Höhe von insgesamt 129.380,73 € mit Guthaben aus Umsatzsteuerbescheiden von 2013-2015. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 53 der Akten verwiesen. Im Übrigen erklärte das Land die Aufrechnung mit abgetretenen Rechten. Zumindest auf einen Teil der von der Beklagten bzw. Organträgerin gestellten Anträge erfolgten Erstattungen durch das klagende Land. Mit Schreiben vom 26.10.2017, nochmals ausgefertigt am 02.11.2017 wurde die Beklagte durch das klagende Land zur Zahlung von 702.556,43 € aufgefordert. Am 16.11.2017 lehnte die Beklagte eine Zahlung ausdrücklich ab. Das klagende Land verfolgt seine Ansprüche nunmehr im Klagewege weiter, wobei es nun noch einen Betrag von insgesamt 475.934,42 € verlangt. Insoweit beziffert das klagende Land seine Ansprüche aus Bauverträgen der Beklagten mit der Firma U1 GmbH auf 49.173,41 €, aus Bauverträgen der Beklagten mit der Firma I1 GmbH mit insgesamt 179.939,36 €, aus Verträgen der Beklagten mit der Firma V1 mit insgesamt 150.327,95 € aus Verträgen der Beklagten mit der Firma X1 GmbH & Co KG auf 96.493,70 €. Das klagende Land ist der Ansicht, die Beklagte sei gegenüber den Zedentinnen aus einer ergänzenden Vertragsauslegung zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet gewesen, so dass der Betrag nun durch das Land als Zessionar verlangt werden könne. Unerheblich sei, in welcher Höhe Erstattungen erfolgt sein. Dies gelte auch für Leistungszeiträume nach dem 14.2.2014, da hier die Zedentinnen originäre Steuerschuldner kraft Gesetzes, unabhängig von § 27 Abs. 19 UStG gewesen seien. Soweit die Beklagte im Hinblick auf die Rechnung 2015-001735 keinen Erstattungsantrag gestellt habe, sei dies unerheblich, da im Hinblick auf die einheitliche Leistungserbringung am Objekt C-Str. die Steuerpflicht im Hinblick auf die weiteren Erstattungsanträge einheitlich auf die Zedentin zurückfalle. Das klagende Land behauptet weiter, dass die Beklagte auch im Hinblick auf die Rechnungsnummer 1694/A, bezogen auf Leistungen, die nach dem 14.02.2014 erbracht wurden, von X1 einen Erstattungsantrag in Höhe von 11.490,96 € gestellt habe Das Land beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an es 475.934,42 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet pauschal das Bestehen entsprechender Forderungen. Insoweit hält sie die Forderungshöhe mangels teilweise nicht beigefügte Rechnungen für nicht hinreichend dargelegt. Es sei nicht ausreichend deutlich, auf welche Rechnungen sich die Abtretungen beziehen würden. Zudem seien die Leistungszeiträume nicht ausreichend belegt. Die Differenz zum ursprünglich geltend gemachten Betrag von 702.556,43 € sei nicht verständlich. Auch könne sie sich nicht dazu äußern, in welcher Höhe Erstattungen auf die streitgegenständlichen Rechnungen erfolgt seien. Ferner ist sie der Ansicht, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Organschaft keine Ansprüche ihr gegenüber bestehen könnten. Für Leistungen nach dem 14.02.2014 könnten keine Ansprüche bestehen, da hier § 27 Abs. 19 UStG nicht gelte. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass sie bzw. die Organträgerin den Erstattungsantrag bereits vor der Einführung von § 27 Abs. 19 UStG gestellt habe. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Zedentinnen entsprechend den Angaben der Beklagten bzw. der Organträgerin Korrekturrechnungen gemacht haben. Im Termin hat die Beklagte klargestellt, dass grundsätzlich das Stellen von Erstattungsanträgen durch die Beklagte bzw. die Organträgerin nicht bestritten wird. Dass sie Erstattung für die Rechnung der Firma X1 GmbH & Co KG, Rechnungsnummer 1694/a beantragt habe, bestreitet sie mit Nichtwissen. Insoweit enthalte ihr Erstattungsantrag diese Position nicht. Im Hinblick auf Rechnungen der Firma V1 für das Jahr 2011 sei die Klage widersprüchlich, da ein Betrag von 20.487,08 € geltend gemacht werde, die Klägerin jedoch Erstattungsanträge in größerem Umfang vorgetragen würden. Für das Jahr 2014 sei die Zusammensetzung der Gesamtsumme nicht nachvollziehbar. Auch im Hinblick auf die Firma X1 GmbH & Co KG sei die Gesamtsumme durch die Anlagen K 18 bis K 23 nicht erklärlich. Ferner erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Im Übrigen hat sie mit Schriftsatz vom 07.03.2019 hilfsweise die nicht bezifferte Aufrechnung mit offenen Erstattungsansprüchen für den Zeitraum bis zum 28.02.2009 sowie vom 01.01.2012 bis zum 14.02.2014 erklärt. Hierzu hat sie ausgeführt, dass sie die Gegenforderung nicht konkretisieren könne, da sie nicht wisse, auf welchen konkreten Erstattungsantrag sie Erstattungen erhalten habe. Insofern müsse das klagende Land Näheres darlegen. Schriftsätzlich hatte díe Beklagte weiter die wirksame Abtretung bestritten, im Termin jedoch klargestellt, dass nicht bestritten werden soll, dass diese stattgefunden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.3.2019 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das klagende Land kann in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang von der Beklagten Zahlung verlangen, da den zedierenden Unternehmen Ansprüche gegen die Beklagte zustanden (I.), die nach wirksame Abtretung auf das klagende Land übergegangen sind (II.) I. Den Zedentinnen standen Ansprüche aus einer ergänzenden Vertragsauslegung der zu Grunde liegenden Bauverträge zu. 1. Die für eine ergänzende Vertragsauslegung erforderliche Regelungslücke kann insbesondere darin liegen, dass die Parteien keine Regelung für den Fall vorgesehen haben, dass für die leistenden Unternehmer, hinsichtlich derer die Vertragsparteien davon ausgingen, dass diese nicht die Umsatzsteuerschuld würden tragen müssen, die Gefahr besteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldnerin die Umsatzsteuer abführen zu müssen (BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 – VII ZR 157 / 17). a) Zwischen den Parteien des hiesigen Rechtsstreits unstreitig ist, dass die Vertragsparteien insgesamt von einer Steuerschuldnerschaft der Beklagten ausgingen, als sie die hier streitgegenständlichen Vertragsregelungen getroffen haben (vgl. nur das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2019). Eine Regelung für den Fall, dass dies nicht der Fall war, haben die Vertragsparteien nicht getroffen. b) Tatsächlich waren dagegen die Zedentinnen Steuerschuldnerinnen bzw. sind sie es durch die Erstattungsanträge der Beklagten bzw. ihrer Organträgerin geworden. aa) Dies betrifft zunächst die Leistungen, die vor dem 15.02.2014 erbracht wurden, soweit entsprechende Erstattungsanträge gestellt wurden. (1) Insoweit führten zunächst die Anträge, die die Beklagte selbst stellte, gemäß § 27 Abs. 19 UStG dazu, dass die Zedentinnen eine entsprechende Steuerschuld traf. Die Norm ist verfassungsrechtlich und unionsrechtlich nicht zu beanstanden (BFH, Urteil vom 23.02.2017 – V R 16, 24/16). Die Norm stellt auch nicht darauf ab, wann der entsprechende Erstattungsantrag gestellt wurde. Nicht maßgeblich ist insofern, dass die Beklagte hier den Antrag (der später erweitert wurde) zunächst vor der Neuregelung des § 27 Abs. 19 UStG stellte. Ein Vertrauensschutz der Beklagten kann sich auch nur im Hinblick auf die eigenen Steuerbescheide beziehen, § 176 AO, nicht dagegen, wie die Beklagte meint, auf die Änderung der Steuerfestsetzung der Zedentinnen. Im Hinblick auf zivilrechtliche Rückforderungsansprüche greift § 176 AO erst recht nicht (i.E. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2017, I-23 U 23/16, soweit auch dort ein Anspruch anerkannt wird, obwohl die Antragsstellung vor der Neuregelung des § 27 Abs. 19 UStG erfolgte). (2) Aber auch soweit nicht die Beklagte, sondern für den Zeitraum zwischen März 2009 bis Dezember 2011 die L1 GbR Erstattungsanträge stellten, führte dies zu einer umsatzsteuerrechtlichen Inanspruchnahme der Zedentinnen. Dass § 27 Abs. 19 UStG auch für den Fall gilt, dass der Bauträger, der zivilrechtlich Leistungsempfänger ist, Organgesellschaft ist, ist in der steuerrechtlichen Rechtsprechung anerkannt. So ging der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 13.5.2016, V B 20/16 gerade für einen solchen Fall von einer Steuerschuldnerschaft des Leistungserbringers aus (vgl. dort Rn. 10). Insofern mag man bereits den Organträger ( steuerrechtlich ) als „Leistungsempfänger“ auch im Sinne von § 27 Abs. 19 UStG begreifen (dafür, dass der Organträger Leistungsempfänger ist auch Langer in: Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, 1. Aufl. 1995, 150. Lieferung, Stand: 01.07.2016, 13b UStG, 33.3.1). Hierfür streitet immerhin, dass die Organgesellschaft steuerrechtlich eben kein Unternehmen iSv § 2 UStG ist, kein taugliches Steuerrechtssubjekt ist und so auch kaum als maßgeblicher Leistungsempfänger betrachtet werden kann. Aber auch, wenn man grundsätzlich die Organgesellschaft als Leistungsempfänger ansieht, muss dann jedenfalls § 27 Abs. 19 UStG entsprechend angewendet werden. Insoweit bestünde eine Regelungslücke, von der auch anzunehmen ist, dass sie planwidrig ist, da der Gesetzgeber ersichtlich intendierte, Steuerausfälle aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs möglichst umfassend zu vermeiden. Da im Übrigen auch in diesen Fällen ein Ausgleich über das Instrumentarium des § 27 Abs. 19 UStG interessengerecht ist, um einen „windfall profit“ auf der wirtschaftlichen Seite der Beklagten als Teil der Organschaft verhindern, ist jedenfalls eine analoge Anwendung geboten. Diese steuerrechtliche Sichtweise führt – anders als die Beklagte meint – jedoch nicht dazu, dass die Beklagte nicht passivlegitimiert wäre. Die Beklagte und nicht deren Organträgerin war Partei der zugrundeliegenden Verträge. Ihr gegenüber hätten die Zedentinnen einen höheren Preis vereinbart, hätten sie um ihre eigene Umsatzsteuerschuldnerschaft gewusst. (3) Unerheblich ist, in welcher Höhe auch tatsächlich auf die Erstattungsanträge Auszahlungen erfolgt sind. Das Erfordernis einer antragskongruenten Auszahlung kennt § 27 Abs. 19 UStG nicht, denn bereits die Stellung des Erstattungsantrages führt nach § 27 Abs. 19 UStG zur Änderung der Steuerfestsetzung gegenüber den Leistenden (so wohl auch BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 – VII ZR 157/17, dort auch Rn. 33 im Hinblick auf die Gefahr doppelter Inanspruchnahme) (4) § 27 Abs. 19 UStG lässt eine Änderung der Steuerfestsetzung jedoch nur zu, soweit der Leistungsempfänger die Erstattung der Steuer fordert. Die Norm geht also explizit von der Teilbarkeit der Steuerschuld aus. Eine weitergehende Anwendung der Norm etwa im Sinne einer einheitlichen Bestimmung der Steuerschuld auch bei nur partieller Rückforderung ist auch aus ihrem Telos heraus nicht geboten, denn hiermit sollen lediglich Steuerausfälle des Fiskus kompensiert werden. Eine extensivere Auslegung, die zu einer weiteren Einschränkung des unions- sowie verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes führen würde, ohne dass (bei nur partiell geltend gemachten Erstattungsansprüchen) ein Steuerausfall in gleicher Höhe bestehen würde, ist hiermit nicht vereinbar. Eine Steuerpflicht des Leistenden über die Anträge des Leistungsempfängers bzw. des Organträgers hinaus kann hiermit für den zeitlichen Anwendungsbereich des § 27 Abs. 19 UStG nicht begründet werden. (5) Vor diesem Hintergrund bestand eine Steuerschuldnerschaft der Zedentinnen nach Auffassung des Gerichtes für Leistungserbringungen vor dem 15.02.2014 in folgender Höhe: (a) Bzgl. der Firma U1 GmbH hat das klagende Land Leistungen in einem Umfang dargelegt, auf den Umsatzsteuern in Höhe von 48.972,31 € (49.173,41 abzgl. Nach dem 14.02.2014 erbrachter 201,10 € für die Rechnung 2193). Ferner hat sie dargelegt, dass auch entsprechende Erstattungsanträge gestellt wurden. Die Beklagte hat insoweit lediglich eingewandt, dass „das Bestehen der Forderungen bestritten“ werde (Bl. 24 d.A.). Hiermit ist bereits kein tatsächliches Bestreiten der zugrundeliegenden Leistungen und des korrespondierenden Entgelts bzw. der entsprechenden Umsatzsteuer verbunden, sondern es wird nur eine rechtliche Ausführung getätigt. Selbst wenn man dieses im Hinblick auf das Anzweifeln der Forderungshöhe durch die Beklagte anders sehen würde, wäre ein so pauschales Bestreiten aber auch angesichts der im Einzelnen aufgeführten Rechnungen (vgl. K3, K4) und des Umstandes, dass die Beklagte unstreitig über die korrigierten Rechnungen verfügte, auf die Bezug genommen wurde, nicht ausreichend. Bzgl. der Erstattungsanträge hat sie im Termin präzisiert, dass sich das Bestreiten nicht darauf beziehe, dass entsprechende Erstattungsanträge gestellt wurden. Im Übrigen wäre aber auch insoweit ein pauschales Bestreiten nicht ausreichend. Dies gilt zunächst für die selbst gestellten Erstattungsanträge, § 138 Abs. 4 ZPO. Aber auch im Hinblick auf die Anträge der Organträgerin ist zu berücksichtigen, dass diese bereits durch die Prozessbevollmächtigten der Beklagten vertreten wurde, sodass ihr auch vor diesem Hintergrund näher vorzutragen hatte (MünchKommZPO, 5. Aufl. 2016, § 138 Rn. 20). Hiernach ergab sich nach Auffassung des Gerichtes eine Steuerschuldnerschaft der Zedentin U1 GmbH für diesen Leistungszeitraum in Höhe von 48.972,31 €. (b) Bzgl. der Leistungen der Firma I1 GmbH hat das klagende Land im Einzelnen dargelegt, auf welche Rechnungen sie ihre Klageforderung stützt (Anlage K3). Ferner hat sie dargelegt, dass in Höhe von 1.208,15 € die Aufrechnung gegen die Rechnung 2014-003798 erklärt wurde. Auch hat das klagende Land dargelegt, dass diese Auflistung letztlich auf den Erstattungsanträgen der Beklagten bzw. der Organträgerin beruht, mithin korrespondierende Erstattungsanträge bestehen. Auch diesem Vorbringen ist die Beklagte – vgl. insoweit schon die parallelen Erwägungen oben – nicht (erheblich) entgegengetreten. Zumindest war von ihr auch insofern näherer Vortrag aufgrund der ihr vorliegenden Rechnungen zu erwarten und ihrer eigenen Erstattungsanträge bzw. der durch ihre Prozessbevollmächtigten für die Organträgerin gestellten Anträge, zu erwarten. Hiernach bestand eine Steuerschuld der Firma I1 GmbH für diesen Leistungszeitraum in Höhe von 155.286,09 € (121.025,21€+60.122,30€-8.550€-3.420€-3.800€-1.900€-8.191,42 € für die Rechnungen 2015-001731-1735, vgl. Bl. 56 d.A.), von denen jedoch nach Aufrechnung in Höhe von 1.208,15 € gegen die Rechnung 2014-003698 nur 154.077,93 € geltend gemacht werden. Nicht maßgeblich ist, inwiefern gegen weitere Rechnungen, die nicht Streitgegenstand sind, aufgerechnet wurde. Es bedurfte – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch keiner näheren Aufschlüsselung der Leistungszeiträume. (c) Im Hinblick auf Leistungen der Firma V1 GmbH hat das klagende Land schlüssig für diesen Leistungszeitraum Leistungen dargelegt, auf die eine Umsatzsteuer von 145.988,18 € (101.821,54€+48.506,4€-1.900€-20,33€-2.346,76 €-72,68€ (Rechnungen 00158 bis 00161/15, Bl. 56 f. d.A.) entfällt. Auch insoweit hat die Beklagte weder die zugrunde liegenden Leistungen, noch das Stellen entsprechender Erstattungsanträge (vgl. insofern die vergleichbaren Erwägungen oben) (substantiiert) bestritten. Vielmehr ergeben sich für die Jahre 2009 bis 2012 entsprechende Erstattungsanträge zudem aus den Anlagen K24-K27 (12.479,82€, 10.158,95€, 21.082,64€, 58.695,69€). Soweit der Antrag für 2011 die Klageforderung überschreitet, ist dies unschädlich. Geltend gemacht wird nur der geringere Betrag. Es liegt angesichts der Darlegung in K7, aus der sich ergibt, dass dieser Betrag auf die Rechnungen 441 und 449 entfällt (= 595,56 €) auch keine unzulässige verdeckte Teilklage vor. Aus den Anlagen K28-K30 ergeben sich auch entsprechende Erstattungsanträge (trotz missverständlicher Darstellung auf Bl. 79 d.A.) für die Jahre 2013/2014, nämlich in Höhe von 32.769,49 € (Anlage K 28) sowie weiterer 11.397,15 € (51,01€+128,54€+5.897,60€ +5.320,00€; die weiteren in K 30 aufgeführten Rechnungen entfallen dagegen auf die 158/15-161/15.) Unschädlich ist vor diesem Hintergrund auch, dass sich die Anlage K29 nicht aus sich heraus erklärt. Tatsächlich ist die dort aufgeführte Position bereits in K30 enthalten. Aus der Addition der Summen in K28 und K 30 ergeben sich die entsprechenden Anträge. (d) Bzgl. der Leistungen der Firma X1 GmbH & Co KG hat die Klägerin anhand der Anlage K8 substantiiert vorgetragen, dass auf die Leistungen dieser Firma für den Leistungszeitraum bis zum 14.02.2014 eine Umsatzsteuerschuld von 84.820,84 € (96.493,70 € abzüglich nach dem 14.02.2014 erbrachter Leistungen = 11.490,96 aus Rechnung 1694/A und 181,90 € aus Rechnung 1659/A) entfiel, ohne dass die Beklagte diesem (substantiiert) entgegengetreten wäre. Allerdings hat sie ausweislich Bl. 80 d.A. korrespondierende Erstattungsanträge in Höhe von lediglich 84.084,32 € vorgetragen. Auch im Termin konnte die Divergenz nicht geklärt werden. Mit Blick auf die oben getätigten Ausführungen zum Wortlaut des § 27 Abs. 19 UStG kann entsprechend auch nur in dieser Höhe der Klage stattgegeben werden. bb) (1) Im Hinblick auf Leistungserbringungen nach dem 14.02.2014 lag dagegen die Steuerschuld schon originär bei den Zedentinnen. Vertrauensschutz im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.8.2013, Az. V R 37 / 10, welcher durch § 27 Abs. 19 UStG eingeschränkt wird, bestand in diesem Zeitraum nicht (vgl. nur BeckOK/Klomp, 7. Edition, 1.1.2019, § 176 Rn. 86). Zwar konnten Vertragsparteien nach dem BMF Schreiben vom 05.02.2014, DStR 2014, 334 einvernehmlich vereinbaren, es bei der Steuerschuldnerschaft des Leistenden zu belassen, wenn sie unter Anwendung des § 13b.3 und 13b.8 UStAE von einer solchen ausgingen. Dies sollte nach BMF Schreiben vom 08.05.2014, DStR 2014, 1005 auch dann möglich sein, wenn die Leistung vor dem 14.2.2014 lediglich begonnen wurde. Dass die Vertragsparteien jedoch eine solche abweichende Regelung getroffen hätten und hiernach keine Steuerschuldnerschaft der Zedentinnen gegeben wäre, ist bereits nicht erkennbar. Zwar enthielten die Rechnungen Verweise auf § 13b UStG. Dass die Vertragsparteien eine entsprechende Vereinbarung nach dem 20.08.2013 gerade in Kenntnis der geänderten rechtlichen Bundesfinanzhofs getroffen haben, wird so bereits von keiner der Parteien behauptet. Im Übrigen aber wäre eine entsprechende Abrede jedoch jedenfalls hinfällig, da sich die Beklagte als Leistungsempfängerin auf das BFH-Urteil vom 22.8.2013 berufen hat (vgl. BMF Schreiben vom 05.02.2014, DStR 2014, 334). Insofern bestand nach Auffassung des Gerichtes auch eine Steuerschuldnerschaft für die Schlussrechnung 2015-001735 bezüglich des Objekts „C-Straße“. Zu berücksichtigen ist insofern, dass die Beklagte bezüglich des gleichen Objektes für Leistungserbringungen nach dem 15.2.2014 Erstattungen verlangte, vergleiche Anl. B4 einerseits und Bl. 56 andererseits). Nach den zitierten BMF-Schreiben konnte eine einvernehmliche Regelung bzgl. „einer Bauleistung“ getroffen werden. Insoweit hiermit eine Vereinfachungsregelung getroffen werden sollte, ist die Vereinbarung einer partiellen Steuerverpflichtung bzgl. einer einzigen Bauleistung nicht möglich. Insofern hat jedoch das klagende Land dargelegt, dass bzgl. des Objekts „C-Straße“ eine einheitliche Leistung vorgelegen habe (Bl. 58 d.A.). Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten, sondern hat vielmehr lediglich die Ansicht geäußert, dass sie mangels Erstattungsantrages nicht hafte. Hat jedoch die Beklagte die Erstattung auch nur für einen Teil der Leistung beantragt, kann an der Nichtbeanstandungsregelung, so wie sie im BMF Schreiben zum Ausdruck kommt, insgesamt nicht mehr festgehalten werden, sodass die Steuerschuld bzgl. dieser Leistung insgesamt bei der Zedentin liegt. Im Hinblick auf die Rechnung 1694/a bzgl. derer die Beklagte bestreitet, einen Erstattungsantrag gestellt zu haben, ist das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen offensichtlich unzulässig, § 138 Abs. 4 ZPO. Im Übrigen ist die Beklagte im Termin der näheren Darlegung des klagenden Landes, dass unter den Rechnungsnummern 1691, 1694, 1686 entsprechende Anträge gestellt wurden (vgl. auch Anlage K23), nicht mehr näher entgegengetreten. Ausweislich der korrigierten Rechnung 1694/a (Anlage K8) bezog sich die Rechnungskorrektur gerade auf diese Rechnungen. Die geringfügige Abweichung zwischen Erstattungsanträgen und Forderungshöhe (1,90 €) ist nach den oben benannten Grundsätzen (einheitliche Bestimmung der Steuerschuld innerhalb einer Leistung im Rahmen einer Nichtbeanstandungsregelung) bei der einheitlich auf die Leistung in den Rechnungen 1691, 1694, 1686 bezogenen Rückforderung der Beklagten, nicht maßgeblich. (2) Vor diesem Hintergrund bestand eine Steuerschuldnerschaft der Zedentinnen nach Auffassung des Gerichtes für Leistungserbringungen nach dem 14.02.2014 in folgender Höhe, wobei jeweils von der schlüssigen Darlegung des klagenden Landes ausgegangen wurde, dem die Beklagte nicht bzw. jedenfalls nicht substantiiert entgegengetreten ist (vgl. oben). (a) Im Hinblick auf die Erbringung von Leistungen durch die Firma U1 GmbH ergibt sich eine Steuerschuld der Zedentin für diesen Zeitraum in Höhe von 201,10 € (Bl. 56 d.A.) (b) Bzgl. der Leistungen der Firma I1 GmbH ergibt sich eine Steuerschuld der Zedentin in Höhe von 25.861,43 € (Bl. 56 d.A.). (c) Im Hinblick auf Leistungen der Firma V1 GmbH ergibt sich eine Steuerschuld der Zedentin in Höhe von 4.339,77 € (Bl. 56 d.A.) (d) Bzgl. der Leistungen der Firma X1 GmbH & Co KG ergibt sich eine Steuerschuld der Zedentin in Höhe von 11.672,86 € (Bl. 56 d.A.) c) Eine ergänzende Vertragsauslegung führt dazu, dass die Vertragsparteien vereinbart hätten, dass soweit die Zedentinnen Steuerschuldnerinnen sind und nicht die Beklagte, ihr Ansprüche gegen die Beklagte in entsprechender Höhe zustehen würden, denn die Preiskalkulation der Vertragsparteien ging ersichtlich davon aus, dass die Zedentin den vereinbarten Nettolohn für sich beanspruchen können. Hiernach ergibt sich ein Anspruch der Zedentinnen aus ergänzender Vertragsauslegung in Höhe von insgesamt 475.197,90 € (48.972,31 €+154.077,93 €+145.988,18 € +84.084,32 €+201,10 €+25.861,43 €+4.339,77 €+11.672,86 €). II. Das klagende Land ist durch wirksame Abtretung Inhaber oben näher dargelegter Forderungen geworden. Insoweit bestreitet die Beklagte nicht, dass entsprechende Abtretungen stattgefunden haben. Bedenken bestehen aber auch nicht bzgl. der Wirksamkeit der Abtretungen. Soweit die Beklagte rügt, hinsichtlich der Abtretung der Firma I1 ergebe sich aus der Abtretung nicht hinreichend konkret, auf welche Forderungen diese sich beziehe (Bl. 25 d.A.), folgt das Gericht dem nicht, denn der Abtretung vom 23.12.2014 lässt sich unzweifelhaft entnehmen, dass diese bezogen sein sollte auf die in den Jahren 2009-2012 erstellten Rechnungen, soweit geänderte Rechnungen erstellt wurden. Insoweit sind die hier streitgegenständlichen Rechnungen zunächst aus den Jahren 2009-2012, die (von der Beklagten nicht bestritten) korrigiert wurden, umfasst. Bzgl. der Abtretungen vom 12.08.2015 werden die (streitgegenständlichene) Rechnungen 2015-001722 bzw. 2015-001723-1728 bzw. 2015-001729-1735 konkret benannt. Auch soweit die Beklagte bzgl. der Abtretung der Firma V1 darauf verweist, dass sich aus dieser nicht die jeweiligen Forderungen ergäben, folgt hieraus nicht die Unwirksamkeit der Abtretung. So werden die Forderungen in der Abtretung vom 27.01.2015 zunächst konkret aufgeschlüsselt. Aber auch die Abtretung vom 05.06.2015 ist hinreichend bestimmt insoweit sie auf die anliegende Rechnung verweist. Zweifel, dass sich diese Rechnung auf die streitgegenständlichen Forderungen bezieht, hat das Gericht angesichts des Umstandes, dass die in der Abtretung angegebene Forderungshöhe identisch ist, ein korrespondierender Antrag der Beklagten vorliegt und andere Forderungen der Zedentin nicht ersichtlich sind, nicht. Die Beklagte trägt auch nicht vor, dass andere korrigierte Rechnungen im Raum stünden, die mit der Abtretung gemeint sein könnten. Dem insoweit ergänzenden Vortrag des klagenden Landes, dass die in Bezug genommenen Rechnungen die Rechnungen 00129/15-00156/15 seien (Bl. 54 d.A.) ist die Beklagte nicht mehr dezidiert entgegengetreten. Unerheblich für die Wirksamkeit der Abtretungen ist auch, dass diese z.T. einen Verweis auf § 27 Abs. 19 UStG enthalten, obwohl sich die Steuerschuld der Zedentinnen teilweise im Hinblick auf den Leistungszeitraum originär und nicht erst aus § 27 Abs. 19 UStG ergibt. Für die Wirksamkeit der Abtretung erforderlich ist insofern lediglich, dass sich die Parteien über die Abtretung einig waren. Sollten die Zedentinnen die Abtretung nicht nach § 27 Abs. 19 UStG geschuldet haben, hat dies zunächst allein Auswirkungen auf das Innenverhältnis. III. Der Anspruch ist auch nicht durch Aufrechnung untergegangen. 1. Eine Aufrechnung hat die Beklagte – offensichtlich – bereits nicht zulässig erklärt. Voraussetzung einer solchen wäre vielmehr eine hinreichende Bestimmtheit, die eine Individualisierung sowie die Bestimmung der Höhe zulässt. Nicht ausreichend ist daher insbesondere, wenn die Forderung nicht beziffert ist (OLG Frankfurt, Beschl. V. 7.1.2010 – 19 W 89/09). 2. Die Beklagte hat darüber hinaus die Aufrechnung hilfsweise erklärt ohne die Bedingung darzulegen wann über die Aufrechnung entschieden werden soll. 3. Es war auch nicht Sache des klagenden Landes, näheren Vortrag dazu zu machen, auf welchen konkreten Erstattungsantrag die Beklagte welche Erstattungen erhielt. a) Entsprechender Vortrag war bereits nicht erforderlich für eine wirksame Aufrechnungserklärung. Vielmehr hätte die Beklagte ebenso den (bezifferten) Differenzbetrag zwischen ihren sämtlichen Erstattungsanträgen und den hierauf folgenden Auszahlungsbeträgen zur Aufrechnung stellen können und die Klägerin so zu weiterem Vorbringen anhalten können. b) Im Übrigen trifft das klagende Land aber auch keine Darlegungslast bezüglich der Frage, welche konkreten Erstattungen auf welche Erstattungsanträge entfielen. Da für eine Steuerschuld der Zedentinnen die Auszahlung unerheblich ist, bedurfte dieses Vortrages zunächst nicht für den Erfolg der Klage (s.o.). Aber auch eine sekundäre Darlegungslast bestand vorliegend nicht. Eine solche würde vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen eine Beweisnot voraussetzen. Insofern stand der Beklagten jedoch bereits seit der nur teilweisen Erfüllung ihrer begehrten Ansprüche im Finanzverfahren originär abgabenrechtliche Rechtsbehelfe, namentlich in Form der Beantragung von Abrechnungsbescheiden zu. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsfigur des sekundären Darlegungslast dieser Rechtsbehelfe auf zivilprozessualem Wege nachzubilden. c) Selbst wenn man eine solche Darlegungslast zur Ermöglichung der Aufrechnung annehmen würde, wäre zu berücksichtigen, dass der gesamte Vortrag entgegen § 296 Abs. 2 ZPO verspätet erklärt wurde. Obwohl das Verfahren bereits seit über einem Jahr anhängig war, wurde die „Aufrechnung“ erst mit Schriftsatz vom 07.03.2019, fünf Tage vor dem Termin am 12.03.2019 angekündigt bzw. erklärt. Entsprechender Vortrag (jedenfalls) zu einer avisierten Aufrechnung und der insofern (vermeintlichen) Notwendigkeit weiteren Vortrags durch das klagende Land hätte bereits in der Klageerwiderung erfolgen müssen. Zur Frage möglicher Erstattungsansprüche konnte sich das klagende Land im Termin nicht erklären, musste dies allerdings auch nicht (siehe oben). Auch wenn über Gegenansprüche ohnehin nicht zu entscheiden gewesen wäre, da diese rechtswegfremd sind, hätte eine Zulassung dieses Vortrags, eine Verzögerung zur Folge gehabt, da in diesem Fall auch ein Vorbehaltsurteil nicht hätte ergehen können. e) Die Ansprüche sind auch nicht verjährt. Die Ansprüche sind erst entstanden, als die Zedentinnen Steuerschuldnerin wurden bzw. (so BGH NJW 2018, 2469, 2471) die Gefahr der Heranziehung als Steuerschuldnerin bestand. Dies war nicht vor Stellung der entsprechenden Erstattungsanträge der Beklagten bzw. ihrer Organträgerin (bzw. für Leistungen nach dem 14.02.2014 jedenfalls nicht vor der Leistungserbringung) der Fall (BGH NJW 2018, 2469, 2471). Hiernach entstanden die Ansprüche erst im Jahr 2014, sodass Verjährung erst zum Ende des Jahres 2017 eingetreten ist, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Die am 28.12.2017 anhängig gemachte Klage, der Beklagten vom 09.1.2018, mithin „alsbald“ iSv § 167 ZPO zugestellt, hemmte hiernach rechtzeitig die Verjährung gem. § 204 Nr. 1 BGB. II. Der Zinsanspruch folgt aus § 286, 288 BGB nachdem das klagende Land die Beklagte mit Schreiben vom 02.11.2017 u.a. (das Schreiben bezog sich noch auf weitere, mittlerweile erledigte Forderungen) im Hinblick auf die hiesigen Forderungen fruchtlos zur Zahlung bis zum 17.11.2017 aufgefordert hat und die Beklagte am 16.11.2017 die Erfüllung abgelehnt hat. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 709, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung war verhältnismäßig gering und es wurden keine Mehrkosten ausgelöst, da kein Gebührensprung hiermit verbunden war. Der Streitwert wird auf 475.934,42 EUR festgesetzt.