Urteil
14 O 361/18
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2019:0418.14O361.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 9.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 9.000,00 € festgesetzt. Tatbestand: Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 21.05.2018 um 14:32 Uhr in B ereignete. Die Beklagte verweigert die Zahlung mit der Begründung, die Herbeiführung des Unfalls sei zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) zuvor abgesprochen worden. Der Kläger ist seit dem 04.05.2017 Halter des bei dem Unfall beschädigten PKW Daimler Benz E-Klasse mit dem amtlichen Kennzeichen WAF-##-###. Die Erstzulassung des Fahrzeugs erfolgte am 05.12.2011, der Kläger erwarb es im März 2017 zu einem Preis von 15.000,00 €. Der Beklagte zu 1) war Fahrer und Halter des bei der Beklagten zu 2) versicherten Fahrzeugs Opel Vectra mit dem amtlichen Kennzeichen WAF-## ###. Dessen Erstzulassung erfolgte am 02.09.1999 und die Zulassung auf den Beklagten zu 1) am 28.09.2017. Bevor es zu dem hier streitgegenständlichen Unfall kam, hatte der Kläger drei Vorschäden mit seinem Fahrzeug. Drei Monate nach dem Erwerb des Fahrzeugs meldete der Kläger seiner damaligen Vollkaskoversicherung, der HDI Versicherung AG am 13.07.2017 einen Vandalismusschaden mit vorwiegend Lackschäden, die ausweislich des eingeholten Sachverständigengutachtens der Dekra Automobil GmbH in Ahlen Reparaturkosten von netto 7.737,94 € erforderten, die der Kläger auch erstattet bekam. Die Reparatur gab der Kläger nicht in Auftrag sondern nahm sie in Eigenregie vor. Am 11.10.2017 erfolgte durch die Dekra eine Nachbesichtigung mit der Feststellung, dass die kalkulierten Schäden nur teilweise instandgesetzt wurden. Kratzer am Scheinwerfer vorne links, an der Heckklappe und auf dem Dach hinten links waren noch vorhanden und die Stoßfängerverkleidung hinten wurde nicht getauscht, sondern instandgesetzt und lackiert. Am 22.03.2018 meldete der Kläger seiner jetzigen Versicherung LVM Versicherung einen weiteren Kaskoschaden. Begutachtet wurde dieser durch das Ingenieurbüro T in Ahlen, welches als Unfallschwerpunkt die Fahrzeugseite links in Form eines Streifschadens feststellt und die Schadensbeseitigung mit 5.496,59 € inkl. MwSt. beziffert, die der Kläger ersetzt bekam. Der Kläger beauftragte mit der Reparatur keine Werkstatt. Am 02.05.2018 erstellte die D GmbH in Zusammenarbeit der LVM Versicherung einen Kostenvoranschlag über 1.700,69 €, dessen Summe der Kläger erstattet bekam. Einen Werkstattauftrag zur Schadenbeseitigung erteilte er wiederum nicht. Am 21.05.2018 befuhr der Kläger mit seinem Mercedes gegen 14:32 Uhr den L-Ring in B in östlicher Richtung und ordnete sich vor dem Kreuzungsbereich X-Straße auf die Rechte von zwei Linksabbiegerspuren ein und fuhr langsam auf den Ampelbereich zu. Der Beklagte zu 1) befuhr mit dem Opel Vectra die Geradeausspur, zog sodann unvermittelt nach links und streifte das klägerische Fahrzeug auf dessen rechter Seite. Die hinzugerufene Polizei fertigte eine Unfallmitteilung, in der der Kläger und der Beklagte zu 1) als Fahrer eingetragen sind und als Zeugen niemand. Der Kläger begab sich direkt nach dem Unfall nach H und erteilte dem KFZ-Sachverständigen T1 einen Auftrag zur Begutachtung der Schäden an seinem Mercedes. Die Rechnung des Sachverständigen T1 beläuft sich auf 1.133,48 €. Eine von der Beklagten gewünschte Nachbesichtigung lehnte der Kläger ab. Die Reparatur erfolgte wieder in Eigenregie. Auf der Grundlage dieses Gutachtens T1 beziffert der Kläger die Schäden mit 6.827,56 €, die Wertminderung mit 1.000,00 € und die Nutzungsausfallentschädigung mit 711,00 € zzgl. einer Kostenpauschale von 25,00 €, mithin 8.563,56 €, die der Kläger zunächst in der Klageschrift geltend machte. Nachdem die Kaskoversicherung LVM Versicherung am 14.08.2018 an ihn 5.233,64 € gezahlt hat, hat er in dieser Höhe die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagtenvertreter hat zunächst namens und in Vollmacht die anwaltliche Vertretung für beide Beklagte angezeigt und Klageabweisung beantragt und sodann mit Schriftsatz vom 27.08.2018 das Mandat für den Beklagten zu 1) niedergelegt und für die Beklagte zu 2) den Beitritt auf Seiten des Beklagten zu 1) als Nebenintervenientin erklärt. Der Kläger behauptet, es handele sich entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2) um keinen absichtlich herbeigeführten Unfall. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 3.329,92 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.06.2018. 2. die Beklagten zu verurteilen, ihn freizustellen von Sachverständigenkosten in Höhe von 1.133,48 € gemäß Rechnung des Kfz-Sachverständigenbüros T1 vom 22.05.2018 zur Gutachtennummer 05031####. 3. die Beklagten zu verurteilen, ihn freizustellen von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten des Unterzeichners in Höhe von 887,03 €. Der Beklagtenvertreter beantragt für die Beklagte zu 2), die Klage abzuweisen. und stellt als Nebenintervenientin für den Beklagten zu 1) ebenfalls den Antrag, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2) behauptet, dass es sich aufgrund der zahlreichen Indizien um einen zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) zuvor abgesprochenen Unfall handle. Der Kläger habe verschwiegen, dass es sich bei dem Beklagten zu 1) um einen Freund handele, wie sich aus dem Ausdruck der Facebook-Seite ergebe, auf der sich der Beklagte zu 1) mehrfach als Freund beim Kläger gemeldet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung die Fotos auf dem Ausdruck der Facebook-Seite und das Gesicht des Beklagten zu 1) in Augenschein genommen und festgestellt, dass es sich um den Beklagten zu 1) handelt, was der Beklagte zu 1) auch ausdrücklich eingeräumt hat. Zu der Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen N1 und I1 bestand kein Anlass, da die Beklagte nicht den Unfall an sich bestreitet, sondern die Tatsache, dass es sich um ein zufälliges Unfallgeschehen gehandelt haben soll und den Hergang des Unfalls vielmehr als Indiz für die von ihr vertretene Ansicht anführt. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. I. Die Nebenintervention der Beklagten zu 2) ist zulässig. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darf der im Wege des Direktanspruchs mitverklagte Haftpflichtversicherer (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG) sowohl mit einem vom Vorbringen des Versicherungsnehmers abweichenden Sachvortrag die Unfallmanipulation geltend machen als auch als dessen Streithelfer eine Klageabweisung der gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Klage beantragen (BGH, Beschluss vom 25. März 2014 - VI ZR 438/13 -, juris; BGH, Beschluss vom 29. November 2011 - VI ZR 201/10 -, juris). Dem Haftpflichtversicherer kann in den Fällen der Unfallmanipulation wegen des bestehenden Interessengegensatzes zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Haftpflichtversicherer nicht verwehrt werden, sich gegen die gegen ihn gerichtete Klage umfassend zu verteidigen und zwar auch mit der Behauptung, das schadensbegründende Ereignis sei nicht - wie vom Geschädigten behauptet - unfreiwillig erlitten, sondern von den angeblich Unfallbeteiligten einvernehmlich herbeigeführt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2010 - VI ZB 31/08, VersR 2010, 1472 [BGH 06.07.2010 - VI ZB 31/08] Rn. 9 f.; BGH, Urteil vom 15. September 2010 - IV ZR 107/09, VersR 2010, 1590 Rn. 13 ff.). Bei der neben der Klage gegen den Versicherungsnehmer auch gegen den Haftpflichtversicherer gerichteten Direktklage ergibt sich dies bereits daraus, dass es sich um einfache Streitgenossen handelt (so schon BGH, Urteil vom 10. Juli 1974 - IV ZR 212/72 -, BGHZ 63, 51) und die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen dürfen (§ 61 ZPO). Bei der Nebenintervention des Haftpflichtversicherers ergibt sich dies auch aus § 69 ZPO. Nach dieser Vorschrift gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 ZPO als Streitgenosse der Hauptpartei, insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist. Insoweit ist anerkannt, dass ein streitgenössischer Nebenintervenient nicht den Schranken des § 67 Hs. 2 ZPO unterliegt. Diese Grundsätze sind auch im vorliegenden Fall anwendbar. Ein rechtskräftiges klageabweisendes Urteil, das zwischen dem klagenden Geschädigten und dem Versicherer ergangen ist, wirkt nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG auch zugunsten des beklagten Versicherungsnehmers. Dies gilt auch dann, wenn der Direktanspruch und der Haftpflichtanspruch nicht in getrennten, nacheinander geführten Prozessen geltend gemacht, sondern - wie im Streitfall - Versicherer und Schädiger als einfache Streitgenossen gemeinsam im selben Rechtsstreit in Anspruch genommen werden. Zweck dieser Regulierung ist es, dem Geschädigten keine Ansprüche gegen den Versicherer über das materielle Haftpflichtrecht hinaus zuwachsen zu lassen. Ist in einem solchen Fall die Klageabweisung gegen einen Beklagten rechtskräftig, ist auch gegen den anderen regelmäßig nur noch eine Klageabweisung möglich. Der Haftpflichtversicherer soll nicht Gefahr laufen, trotz des für ihn günstigen, die Klage abweisenden Urteils im Falle der Verurteilung seines Versicherungsnehmers aufgrund seiner Zahlungspflicht aus dem Deckungsverhältnis doch noch in Anspruch genommen zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2008 - VI ZR 131/07, VersR 2008, 485 Rn. 6 f. mwN). Gemäß dem Zweck des § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG darf der Haftpflichtversicherer, der zusammen mit seinem Versicherungsnehmer in Anspruch genommen wird, auch vor Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils bereits im Prozess seine eigenen Interessen nach §§ 61, 69 ZPO wahrnehmen (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 29. November 2011 - VI ZR 201/10 -, juris). (OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 8.4.2019 – 23 U 112/17, BeckRS 2019, 6417, beck-online). Nach den vorstehenden Ausführungen durfte die Beklagte zu 2) nicht nur abweichend vom Beklagten zu 1) argumentieren, sondern auch als Nebenintervenientin des Beklagten zu 1) ihm gegenüber eine Klageabweisung beantragen. Im Übrigen hat sich die Beklagte zu 2) mit diesem Antrag nicht einmal in Widerspruch zum Beklagten zu 1) gesetzt, weil dieser keinen Sachantrag gestellt hat. II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7, 17,18, § 115 VVG. Das Gericht ist nach umfassender Gesamtwürdigung aller Umstände davon überzeugt, dass die Beschädigungen am Klägerfahrzeug aus einem manipulierten Unfallgeschehen herrühren, welches mit dem Willen des Klägers in Absprache mit dem Beklagten zu 1) stattgefunden hat. Bereits der Unfallhergang ist ein erstes Indiz, denn es liegt kein nachvollziehbarer Grund dafür vor, warum der Beklagte zu 1) vor der Kreuzung nach links auf die Fahrbahn des Klägers lenkt. Schon dieser Fahrfehler ist wenig erklärbar. Das Streifen beider Fahrzeuge geschah bei geringer Geschwindigkeit und erzeugt vorhersehbar im wesentlichen Lackschäden, die hohe Kosten verursachen, jedoch in Eigenregie kostengünstig beseitigt werden können ohne dass z.B. der Ersatz neuer und teurer Fahrzeugteile notwendig ist. Das plötzliche Wechseln auf die Linksabbiegerspur schließt vorhersehbar eine Mithaftung auf Klägerseite aus und führt mithin zu einer 100%igen Haftung auf Seiten des Beklagten zu 1). Zugleich schließt das Streifen beider Fahrzeugseiten bei geringer Geschwindigkeit den Eintritt von Verletzungen der beiden Fahrer nahezu aus, so dass diese Form des Unfalls ohne Gefahr von Personenschäden typisches Indiz für einen verabredeten Unfall ist. Des Weiteren fuhr der Kläger als späterer Anspruchsteller ein hochwertiges Fahrzeug um nicht Gefahr zu laufen, dass eine Schadensabrechnung auf Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens erfolgt. Zugleich fuhr der Beklagte ein erst vor acht Monaten erworbenes und fast zwanzig Jahre altes Fahrzeug mit einem dementsprechend geringem Wert, da er als der alleinig schuldhafte Unfallverursacher nach dem Tatplan des Klägers und Beklagten zu 1) seinen Schaden nicht geltend machen konnte und nicht sollte. Eine Nachbesichtigung des Mercedes durch die Beklagte zu 2) lehnte der Kläger ab, wofür an sich nachvollziehbar kein Grund besteht. Vor Erhebung der Klage ist das Fahrzeug bereits repariert, so dass kein gerichtliches Sachverständigengutachten mehr eingeholt werden kann. Damit vereitelt der Kläger die Möglichkeit, dass anhand des Schadensbildes Spuren entdeckt werden könnten, die auf einen verabredeten Unfall hindeuten. Ein weiteres Indiz in diesem Zusammenhang ergibt sich aus der Tatsache, dass der Kläger direkt nach den Unfall von Ahlen nach H fährt um das Fahrzeug dort dem Kfz-Sachverständigen T1 vorzustellen. Dem Kläger waren aus den Vorschäden bereits zwei Gutachten ortsansässig in B bekannt. Dennoch fährt er direkt am gleichen Nachmittag nach dem Unfall nach H, was allein schon vom zeitlichen Ablauf auf einen schon vor dem Unfall gefassten Tatplan hindeutet. Hinzukommt die Tatsache, dass der Kläger das Fahrzeug erst gut ein Jahr vorher gekauft hat und sodann bereits drei Monate danach den ersten (Lack-)schaden am Fahrzeug geltend macht infolge Vandalismus, also ohne Personengefährdung aber mit hohen Schadensbeseitigungskosten. Die Reparatur erfolgte in Eigenregie, so dass die von der Kaskoversicherung gezahlte Summe von 7.737,94 € zu großen Teilen vereinnahmt werden konnte. Nach dem Wechsel seiner Versicherung fanden danach zwei weitere Schadensmeldungen - ebenfalls im wesentlich wieder Lackschäden - statt, die wiederum in Eigenregie beseitigt werden, um die gezahlten 5.496,59 € und 1.700,69 € auch hier wieder zu vereinnahmen. Letztlich resultiert die Überzeugung des Gerichts, dass Kläger und Beklagter zu 1) den Unfall verabredet haben, ganz erheblich aus der Tatsache, dass sich beide Personen kennen und dies verschwiegen haben. Die Beklagte zu 2) hat diesen Beweis durch Vorlage des Facebook Ausdrucks geführt und die Inaugenscheinnahme des Fotos und des im Saal anwesenden Beklagten zu 1) durch das Gericht hat die Übereinstimmung und die Identität ergeben, was der Beklagte zu 1) auch ausdrücklich bestätigt hat. Eine Anhörung des Beklagten zu 1) zum gesamten Unfallgeschehen war dem Gericht nicht möglich, da der Beklagte zu 1) anwaltlich nicht vertreten war. Die persönliche Anhörung einer anwaltlich nicht vertretenen Partei gemäß §§ 137 IV, 141 ZPO ist im Anwaltsprozess auch dann unzulässig, wenn der (anwaltlich vertretene) Streithelfer der Partei im Termin anwesend ist (BVerwG NJW 1984, 625; OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 2010, 140; Senat, Urteil vom 18.10.2013 - 10 U 553; Beschl. V. 27.01.2014 - 10 W 2375/13). Der zum Termin persönlich geladene Kläger war nicht erschienen und ließ sich erst im Termin entschuldigen mit einer bereits am 5. April bis zum 5.Mai ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheingung, wobei der Prozessbevollmächtigte im Verlauf der Sitzung einräumen musste, dass der Kläger ins Ausland geflogen ist. Da das Nichterscheinen vorher nicht angekündigt wurde, geht das Gericht davon aus, dass offenbar eine vorherige Verlegung des Termins zwecks Anhörung des Klägers verhindert werden sollte. Dass sich im Termin die Bekanntschaft des Klägers und des Beklagten zu 1) offenbaren würde, war zuvor für beide nicht absehbar. Die Würdigung dieser zahlreichen Indizien führt beim Gericht zu der Überzeugung, dass der Kläger und der Beklagte zu 1) den Unfall zuvor abgesprochen haben, so dass die Klage abzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Eine teilweise Erledigung der Hauptsache liegt nicht vor, denn die Beklagte zu 2) hat sich der Erledigungserklärung nicht – insbesondere nicht im Schriftsatz vom 03.09.2018, indem sie dies als Klageteilrücknahme wertet - angeschlossen sondern Klageabweisung beantragt, da nach ihrer Rechtsauffassung kein Anspruch auf Schadensersatz bestand. Unterschrift