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Beschluss

5 T 630/18

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2019:0522.5T630.18.00
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Leitsätze

1. Ob auch die Mindestvergütung nach § 13 InsVV (erneut) nach § 3 Abs. 2 lit. e InsVV gekürzt werden kann, ist streitig.

2. Eine Kürzung der Mindestvergütung gemäß § 13 InsVV nach § 3 Abs. 2 lit. e InsVV kommt jedenfalls nur dann in Betracht, wenn der qualitative und quantitative Zuschnitt des Insolvenzverfahrens erheblich hinter den Kriterien eines durschnittlichen massearmen Verfahrens(i.S.d. § 13 InsVV) zurückbleibt.

3. Der Umstand, dass keine Anfechtungen vorzunehmen, keine mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände zu verwerten und auch sonst keine Verwertungstätigkeiten zu erledigen waren, reicht für einen Abschlag nicht aus.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss abgeändert.

Die Vergütung und Auslagen der Beteiligten zu 2) werden wie folgt festgesetzt:

Vergütung                                                                                                                              800,00 €

Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19% unterliegen              142,40 €

Zwischensumme                                                                                                                942,40 €

Zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer aus der Zwischensumme                            179,06 €

Endbetrag                                                                                                                              1.121,46 €

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 238,01 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob auch die Mindestvergütung nach § 13 InsVV (erneut) nach § 3 Abs. 2 lit. e InsVV gekürzt werden kann, ist streitig. 2. Eine Kürzung der Mindestvergütung gemäß § 13 InsVV nach § 3 Abs. 2 lit. e InsVV kommt jedenfalls nur dann in Betracht, wenn der qualitative und quantitative Zuschnitt des Insolvenzverfahrens erheblich hinter den Kriterien eines durschnittlichen massearmen Verfahrens(i.S.d. § 13 InsVV) zurückbleibt. 3. Der Umstand, dass keine Anfechtungen vorzunehmen, keine mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände zu verwerten und auch sonst keine Verwertungstätigkeiten zu erledigen waren, reicht für einen Abschlag nicht aus. Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss abgeändert. Die Vergütung und Auslagen der Beteiligten zu 2) werden wie folgt festgesetzt: Vergütung 800,00 € Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19% unterliegen 142,40 € Zwischensumme 942,40 € Zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer aus der Zwischensumme 179,06 € Endbetrag 1.121,46 € Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 238,01 € festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Beschwerdeführerin steht die Mindestvergütung gemäß § 13 Abs. 1 InsVV i.H.v. 800,00 € ungekürzt zu. Nebst Auslagen und Mehrwertsteuer ergibt sich der aus dem Tenor ersichtliche Betrag. Fraglich ist bereits, ob eine Kürzung der bereits durch § 13 InsVV geminderten Mindestvergütung nach § 3 Abs. 2 InsVV grundsätzlich überhaupt möglich ist. Diese Frage kann jedoch im Ergebnis dahinstehen (hierzu 1.). Denn jedenfalls hält die Kammer im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung aller vorgetragenen Umstände eine solche (doppelte) Kürzung für nicht angezeigt (hierzu 2.). 1. Grundsätzlich beträgt die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV 1000,00 €. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf § 13 InsVV nur eine reduzierte Mindestvergütung geltend gemacht. Nach der vorgenannten Norm ermäßigt sich unter den dort genannten Voraussetzungen die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV auf 800,00 €. Ob in einem solchen Fall, in dem die Mindestvergütung (grundsätzlich 1000,00 €) bereits nach § 13 InsVV auf 800,00 € verringert ist, noch zusätzlich Kürzungen nach § 3 Abs. 2 InsVV, insbesondere nach § 3 Abs. 2 lit. e InsVV in Betracht kommen, ist bereits fraglich. Nicht unerhebliche Stimmen aus dem rechtswissenschaftlichen Schrifttum verneinen eine solche doppelte Kürzung grundsätzlich. Eine Anwendung des § 3 Abs. 2 lit. e InsVV komme in Betracht, wenn durch die Kürzung die Mindestvergütung von 800,00 € nicht unterschritten werde. § 3 Abs. 2 lit. e InsVV könne daher im Rahmen des § 13 InsVV nicht zu einer Kürzung der bereits geminderten Mindestvergütung von 800,00 € führen. Eine Kürzung der Mindestvergütung durch einen zusätzlichen Abschlag nach § 3 Abs. 2 lit. e InsVV sei vergütungssystemmatisch nicht möglich. Denn bei der Mindestvergütung des § 13 InsVV seien die Tatbestände des § 3 Abs. 2 lit. e InsVV bereits integriert (vergleiche Budnik, in: BeckOK InsVV, § 13 Rz. 9 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; ebenso Nerlich/Römermann/Stephan, InsVV, § 13 Rz. 17). Das Amtsgericht zitiert zur Begründung der Kürzung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 101/15, zitiert über Beck online). Die Kammer kann der zitierten Entscheidung allerdings nicht entnehmen, dass eine doppelte Kürzung der vorstehenden Art möglich ist. Soweit es hier im zweiten Leitsatz heißt, in einem Verbraucherinsolvenzverfahren schließe die Regelung des § 13 InsVV neue Fassung Abschläge von der Mindestvergütung nach § 3 Abs. 2 InsVV nicht aus, so lässt dies zwar auf den ersten Blick auf die Zulässigkeit der doppelten Kürzungsmöglichkeit schließen. Allerdings unterscheidet sich der dieser Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt insoweit vom Streitfall, als es dort um die Kürzung der Mindestvergütung im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV von 1000,00 € nach § 3 Abs. 2 InsVV auf 800,00 € ging (nicht um die Kürzung der bereits nach § 13 InsVV gekürzten Mindestvergütung). Versteht man den vorerwähnten Leitsatz in diesem Kontext, dürfte lediglich gemeint (gewesen) sein, dass die Regelung in § 13 InsVV neue Fassung Abschläge nach § 3 Abs. 2 InsVV von der Mindestvergütung im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV nicht ausschließt (weil sich aus der Existenz des § 13 InsVV nicht rückschließen lässt, dass dieser für das Verbraucherinsolvenzverfahren eine abschließende Kürzungsregel enthält). Eine Positionierung des BGH zu der Frage, ob auch die Mindestvergütung nach § 13 InsVV (erneut) nach § 3 Abs. 2 lit. e InsVV gekürzt werden kann, ist dem Urteil aus Sicht der Kammer nicht (ausdrücklich) zu entnehmen. Letztlich kann die Frage der doppelten Kürzungsmöglichkeit jedoch dahinstehen, da - hierzu unter 2. - die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 lit. e InsVV jedenfalls nicht gegeben wären. 2. Nach § 3 Abs. 2 lit. e InsVV ist ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung betont allerdings den Ausnahmecharakter der Kürzung der Mindestvergütung (i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV). Die Kürzung erfordert danach, dass der qualitative und quantitative Zuschnitt des Verfahrens erheblich hinter den Kriterien eines durchschnittlichen massearmen Verfahrens zurückbleibt und der Regelsatz der Mindestvergütung deshalb zu einer unangemessen hohen Vergütung führen würde. Nur in solchen besonders gelagerten Ausnahmefällen bestehe für die Kürzung der Regelmindestvergütungssätze Raum. Ein Abschlag von der Mindestvergütung könne nicht durch jede Unterschreitung des (ohnehin verminderten) Aufwandes bei einem durchschnittlichen massearmen Verfahren gerechtfertigt werden. Ein Abschlag komme nur in Betracht, wenn der durchschnittliche Aufwand eines massearmen Verfahrens beträchtlich unterschritten werde, wobei der Gesamtzuschnitt des Verfahrens zu würdigen sei (BGH vom 14.12.2017, IX ZB 101/15, zitiert über Beck online). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall noch strenger zu sehen und die erneute Kürzung ist entsprechend restriktiv anzuwenden. Denn die Anforderungen an eine Kürzung nach § 3 Abs. 2 lit. e InsVV sind hier im Kontext der bereits erfolgten Kürzung nach § 13 InsVV zu sehen. Eine (weitere) Kürzung nach § 3 Abs. 2 lit. e InsVV käme daher aus Sicht der Kammer nur in Betracht, wenn der qualitative und quantitative Zuschnitt des vorliegenden Verfahrens erheblich hinter den Kriterien eines durchschnittlichen massearmen Verfahrens zurückbliebe, welches bereits nach § 13 InsVV zu bewerten und die Vergütung entsprechend zu reduzieren wäre. Diese Betrachtungsweise ist erforderlich, da beide Kürzungsvorschriften im Ergebnis Arbeitserleichterungen für den Insolvenzverwalter berücksichtigen. Mithin verbietet es sich aber, unter vergleichbaren Anforderungen stets beide Kürzungsvorschriften anzuwenden. Die nach diesem Verständnis bestehenden Voraussetzungen für eine weitere Kürzung nach § 3 Abs. 2 lit. e InsVV liegen aus Sicht der Kammer nicht vor. Der Umstand, dass die Insolvenzverwalterin keine Anfechtungen vorzunehmen hatte, keine mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände verwerten musste und auch sonst keine Verwertungstätigkeiten zu erledigen hatte, reicht aus Sicht der Kammer hier in der Gesamtschau für einen weiteren Abschlag nicht aus. Nach den oben zitierten Grundsätzen des BGH ist die Kürzung der Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen angezeigt, die mit erheblich geringerem Aufwand als ein durchschnittliches massearmes Verfahren verbunden sind. Dies vermag die Kammer trotz des vorliegend zweifelsohne geringen Aufwandes nicht zu erkennen. Denn aus Sicht der Kammer ist es nicht ungewöhnlich, dass bei einem nach § 13 InsVV zu beurteilenden massearmen Verfahren keine Anfechtungen und keine Verwertungstätigkeiten anfallen. Die Insolvenzverwalterin hat in ihrem Schriftsatz vom 26.09.2018 die von ihr durchgeführten Tätigkeiten und den ihr damit entstandenen Aufwand (Verfahrensdauer von ca. einem Jahr, Erforderlichkeit eines nachträglichen Prüfungstermins, Prüfung etwaiger Anfechtungsansprüche, erhöhter Aufwand mit Pfändungsschutzkonto, Mehraufwand im Zusammenhang mit Umzug der Schuldnerin) dargelegt. Zu berücksichtigen dürfte insgesamt auch sein, dass keine formularmäßige Abwicklung des Verfahrens möglich war. Für die Kammer ist vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht erkennbar, dass der Zuschnitt des vorliegenden Verfahrens in qualitativer und quantitativer Hinsicht erheblich hinter einem durchschnittlichen massearmen Verfahren (i.S.d. § 13 InsVV) zurück bleibt und die Mindestvergütung i.H.v. 800,00 € daher als unangemessen hoch erscheint. Dies wäre nach der oben zitierten Rechtsprechung des BGH aber Voraussetzung für die Kürzung der Mindestvergütung. In der Gesamtschau hält die Kammer daher eine weitere Kürzung der nach § 13 InsVV geminderten Mindestvergütung nicht für angezeigt. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht der Differenz zwischen der beantragten und der festgesetzten Vergütung. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Unterschrift