Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 28.486,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2018 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger diejenigen leistungsrechtlichen und nicht anderweitig erstatteten Aufwendungen zu ersetzen, die ihm als Folge der Verletzung des Herrn F, G-Straße ##, 59302 Oelde (geboren ##.##.1965) aus dem Verkehrsunfall vom ##.##.1998 im Kreuzungsbereich Ortsteil D, Kreuzung K 7 (S-Straße/T-Straße) entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit sie nicht mit dem Klageantrag zu 1) verfolgt werden. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 865,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2018 zu zahlen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Am ##.##.1998 ereignete sich zwischen Herrn F und der Beklagten zu 2) ein Verkehrsunfall, bei dem Herr F schwer verletzt wurde. Herr F war seit diesem Zeitpunkt behindert und nicht mehr in der Lage einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachzugehen. Haftpflichtversicherer der Unfallverursacherin, der Beklagten zu 2), war die Beklagte zu 1). Der Unfallhergang und das alleinige Verschulden der Beklagten zu 2) ist unstreitig. Seit dem 1.9.2002 ging Herr F einer Erwerbstätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) nach. Träger dieser Einrichtung waren die „Freckenhorster Werkstätten“. Der Kläger ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe und für die Erbringung von Sozialleistungen u.a. zur Eingliederungshilfe und Teilnahme am Arbeitsleben zuständig. Zum Zwecke der Erfüllung der daraus resultierenden Kostenübernahme, leistete der Kläger wiederholt an die „Freckenhorster Werkstätten“. Am 14.8.2000 wies der Kläger die Beklagte zu 1) bereits auf Kostenersatzansprüche hin, die ihm gegen die Beklagte zu 2) aus der Unterbringung des Geschädigten in der WfbM entstehen würden. Die Beklagte zu 1) erklärte mit Schreiben vom 23.8.2000, dass sie von einer vollen Haftung dem Grunde nach ausging. Der Geschädigte stellte in der Folge bei dem Kläger einen Antrag auf Übernahme der Kosten, welche aus der Unterbringung in einer WfbM entstanden. Dieser wurde am 12.1.2004 von dem Kläger positiv beschieden. Die Kostenübernahme seit dem 1.9.2002 für den Geschädigten zeigte der Kläger der Beklagten zu 1) am 12.9.2004 an. Am 11.9.2006 forderte der Kläger die Beklagte zu 1) erfolglos auf, die Haftung mit der Wirkung eines Feststellungsurteils anzuerkennen. Dabei wies der Kläger auch darauf hin, dass gegebenenfalls in der Zukunft eine stationäre Wohnheimaufnahme des Geschädigten erforderlich werden könnte, die ebenfalls zur einer Kostentragungspflicht der Beklagten führe. Für den Abrechnungzeitraum vom 1.9.2002 bis zum 31.12.2007 stellte der Kläger 52.881,66 € in Rechnung. Hierauf zahlte die Beklagte 44.195 €. Nicht übernommen wurde das Arbeitsförderungsgeldes (AföG) i.H.v. 1358,93 € und Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge) i.H.v. 7327,73 €, zusammen 8.686,66 €. Der Beklagte zu 1) verzichtete in der Folge mit Schreiben vom 22.12.2006 bis zum 31.12.2008 auf die Einrede der Verjährung, soweit noch keine Verjährung eingetreten ist. Zudem erklärte er, dass diese Verzichtserklärung nicht über die Wirkung eines Feststellungsurteils hinausging. Am 5.10.2017 stellte der Kläger der Beklagten zu 1) für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis 31.12.2016 insgesamt 97.157,40 € in Rechnung. Die Beklagte zu 1) zahlte am 25.4.2018 unter Zugrundelegung der Kostenabrechnung vom 23.4.18 einen Betrag von 37.357,40 € an den Kläger. Dieser Betrag setzte sich aus den in Rechnung gestellten 97.157,40 € abzüglich zweier Vorschusszahlungen i.H.v. 20.000 € und 19.800 € vermeintlich ersparter Verpflegungskosten zusammen. Im Rahmen dieser Rechnung legte die Beklagte eine Pauschale für ersparte Verpflegungskosten von 10 €/Tag zugrunde. Der Kläger verlangt nunmehr aus der Abrechnung von 2002 – 2007 die nicht gezahlten 8.686,66 € sowie die einbehaltenen 19.800 € Verpflegungskosten aus der weiteren Abrechnung. Der Kläger ist der Ansicht, das von der Beklagten zu 1) in Abzug gebrachte Arbeitsfördergeld sowie die Sozialversicherungsbeiträge seien nach der heutigen Rechtsprechung entweder sachlich mit einem Verdienstausfallschaden oder vermehrten Bedürfnissen des Geschädigten kongruent und somit zu ersetzen. Weiter ist der Kläger der Ansicht, der Geschädigte habe keine Verpflegungskosten erspart, da eine Ersparnis wegen der Zuordnung zu der zivilrechtlichen Schadensersatzpostion „vermehrte Bedürfnisse“ nicht eintritt. Der Kläger ist zudem der Ansicht, dass gem. § 115 II S.3 VVG die Anmeldung der Ansprüche die Verjährungshemmung bis zu dem Zeitpunkt bewirkt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchssteller in Textform zugeht. Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 28.486,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen; Festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger diejenigen leistungsrechtlichen und anderweitig erstatteten Aufwendungen zu ersetzen, die ihm als Folge der Verletzung des Herrn F, G-Strasse ##, 59302 Oelde (geb. ##.##.1965) aus dem Verkehrsunfall vom ##.##.1998 im Kreuzungsbereich Ortsteil D, Kreuzung K7 (S-Strasse/T-Strasse) entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit sie nicht mit dem Antrag zu Ziff. 1 verfolgt werden; Die Beklagten zu verurteilen an den Kläger 865,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass die restlichen Zahlungsansprüche i.H.v. 8.686,66 € für den Zeitraum vom 1.9.2002 bis zum 31.12.2007 verjährt seien. Dies ergebe sich aus der Anwendung des §197 BGB a.F. Die Beklagten sind weiter der Ansicht, der Geschädigte habe aufgrund der Verpflegung in der WfbM und der Nutzung der dortigen Sanitäranlagen im Zeitraum vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2016 insgesamt 19.800 € erspart. Zudem seien die Ansprüche auch für diesen Zeitraum teilweise verjährt. Am 6.8.2018 hat der Kläger beim Landgericht Bielefeld Klage erhoben. Diese wurde den Beklagten zu 1) und 2) am 11.8.2018 zugestellt. Am 6.3.2019 hat sich das Landgericht Bielefeld für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers ohne mündliche Verhandlung an das Landgericht Münster verwiesen. Entscheidungsgründe: 1. Die Klage ist begründet. Zunächst hat der Geschädigte hat gem. §§ 7, 18 StVG / § 823 I BGB einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Beklagten zu 2) aus dem Verkehrsunfall vom ##.##.1998. Der Geschädigte hat gem. § 115 I Nr. 1 VVG i.V.m. §1 PflVG i.V.m. §§ 7, 18 StVG, 823 I BGB auch gegenüber dem Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 10.5.1998. Der Kläger ist gem. §§ 3 SGB XII, 1 Abs.1 AG- SGB XII NRW der Träger der Sozialhilfe und ist in dieser Funktion für die Erbringung von Sozialleistungen u.a. zur Eingliederungshilfe i.S.d. §§ 8, 53 ff. SGB XII und Teilhabe am Arbeitsleben gem. §§ 49 ff. SGB IX ( bzw. §§ 41, 42 SGB IX a.F. ) zuständig. Der Kläger ist auf Grund eines Schadensereignisses verpflichtet, Sozialleistungen zu erbringen, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Die Leistungspflicht des Klägers als Träger der Sozialhilfe für die Kosten der Beschäftigung des Geschädigten in einer Behindertenwerkstatt ergibt sich aus § 58 III 1 SGB IX. Die Leistungspflicht für die Zahlung eines Arbeitsförderungsgeldes ergibt sich aus § 59 I SGB IX. Die Leistungspflicht des Klägers für die SV-Beiträge ergibt sich aus §§ 251 II 2, 5 I Nr.7 SGB V. Der Geschädigte ist in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen tätig. Er ist somit versicherungspflichtig gem. § 5 I Nr.7 SGB V. Der Kläger ist dem Träger der Behindertenwerkstatt als zuständiger Leistungsträger daher gem. § 251 II 2 SGB V erstattungspflichtig. Der Sozialleistungsanspruch des Geschädigten gegen den Kläger dient der Behebung eines Schadens der gleichen Art und bezieht sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz. Damit umschreibt Abs.1 Satz 1 das Erfordernis der sachlichen und zeitlichen Kongruenz von Sozialleistung und Schadensersatz. Es dient zur Ausgrenzung nicht zeitlich oder sachlich einem Schaden entsprechenden Leistungen und sichert dem Geschädigten zugleich den Verbleib von Schadensersatzansprüchen wegen Einbußen, die nicht durch einen zeitlich oder der Art nach identischen Sozialleistungsanspruch bereits ausgeglichen sind, vornehmlich Schmerzensgeld oder beispielsweise Verdienstausfall für Zeiten, in denen er keine Lohnersatzleistung erhält. Sachliche Kongruenz besteht daher, wenn sich die Ersatzpflicht des Schädigers und die Leistungsverpflichtung des Sozialversicherungsträgers ihrer Bestimmung nach decken. Hiervon ist auszugehen, wenn die Leistung des Versicherungsträgers und der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz dem Ausgleich derselben Einbuße des Geschädigten dienen. Es genügt, wenn der Sozialversicherungsschutz seiner Art nach den Schaden umfasst, für den der Schädiger einstehen muss; es kommt nicht darauf an, ob auch der einzelne Schadensposten vom Versicherungsschutz gedeckt ist. Fraglich ist, wie dies für die einzelnen strittigen geltend gemachten Anspruchsposten zu beurteilen ist. a. AföG und SV-Beiträge (Zeitraum 1.9.2002 – 31.12.2007) Die vom Kläger erbrachten Sozialleistungen für AföG und SV-Beiträge für den Zeitraum vom 1.9.2002 – 31.12.2007 sind sachlich und zeitlich kongruent mit dem Schadensersatz des Geschädigten gegen den Schädiger sein. Grundsätzlich hat der Schädiger dem Geschädigten diejenigen Nachteile zu ersetzen, die ihm durch den Verlust einer versicherungspflichtigen Beschäftigung entstehen, wozu auch Sozialversicherungsbeiträge gehören. Die gem. § 116 I 1 SGB X erforderliche sachliche und zeitliche Kongruenz zwischen diesem Erwerbsschaden des Geschädigten und der erbrachten Sozialleistung des Klägers besteht. Die Ersatzpflicht des Schädigers und die Leistungsverpflichtung des Klägers decken sich ihrer Bestimmung nach. Die auf die Vergütung in der Behindertenwerkstatt entfallenen Sozialleistungen dienen dem Kranken- und Rentenversicherungsschutz des Geschädigten und sind somit auf den Ausgleich desjenigen Nachteils gerichtet, der dem Geschädigten dadurch entsteht, dass er seinen Sozialversicherungsschutz nicht durch eine entsprechende Erwerbstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt selbst sicherstellen kann. Die Sozialleistungen hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge dienen daher der Behebung eines Schadens der gleichen Art wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz. Die Summe der in den Jahren 2002 bis 2007 entrichteten Sozialversicherungsbeiträge beläuft sich auf insgesamt 7.327,73 €. Auch die für das AföG erbrachten Leistungen sind sachlich und zeitlich kongruent mit dem Schadensersatz des Geschädigten gegen den Schädiger. Die Ersatzpflicht des Schädigers und die Leistungsverpflichtung des Klägers decken sich ihrer Bestimmung nach vgl. OLG Hamm - 9 U 198/15). Das Arbeitsförderungsgeld als Teil der Eingliederungshilfe dient u.a. dazu, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern, indem es u.a. teilweise den entstandenen Erwerbsschaden, also die schädigungsbedingte Unfähigkeit ein höheres Einkommen zu erzielen, kompensiert. Die Sozialleistungen hinsichtlich des AföG dienen daher der Behebung eines Schadens der gleichen Art wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz. Die Summe der in den Jahren 2002 bis 2007 an den Träger der WfbM gezahlte AföG beläuft sich auf 1.358,93 €. b. Verpflegungskosten für den Zeitraum 1.1.2008 – 31.12.2016 Die vom Kläger erbrachten Sozialleistungen für den Zeitraum 2008 bis 2016 sind sachlich und zeitlich kongruent mit dem Schadensersatz des Geschädigten gegen den Schädiger sein. Dies erscheint i.H.v. 19.800 € fraglich, da in dieser Höhe in der WfbM Verpflegungskosten für den Geschädigten anfielen. Bei den Verpflegungskosten handelt es sich jedoch um eine Leistung, die mit dem Erwerbsschaden des Geschädigten kongruent ist. Dem Geschädigten wäre es ohne das schädigende Ereignis möglich gewesen, seinen eigenen Unterhalt sicherzustellen, aus dem er auch seine tägliche Verpflegungskosten bestritten hätte. Dies ist ihm nicht mehr in vollem Umfang möglich, da die Vergütung für die Beschäftigung in der WfbM lediglich in geringem Umfang besteht. Der Differenzbetrag stellt den Erwerbsschaden dar. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen , besonders deutlich in seiner Entscheidung vom 03.04.84 (VI ZR 253/82) ausgeführt, dass der Schaden, der darin besteht, dass der Geschädigte unfallbedingt außerstande ist, seinen eigenen Unterhalt sicherzustellen, mit dem Erwerbsschaden deckungsgleich ist, weil der Geschädigte seinen Lebensunterhalt in der Regel aus seinem Verdienst bestreitet. Die Sozialleistungen hinsichtlich der Verpflegungskosten dienen daher der Behebung eines Schadens der gleichen Art wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz. Der Kläger müsste auch einen Anspruch auf Ersatz von leistungsrechtlichen und nicht anderweitig erstatteten Aufwendungen haben, die ihm als Folge der Verletzung des Geschädigten entstanden sind oder entstehen werden. Wie bereits festgestellt hat der Kläger als zuständiger Sozialversicherungsträger gem. § 116 I 1 SGB X i.V.m. §§ 7, 18 StVG, 823 BGB i.V.m. § 115 I Nr. 1 VVG, §1 PflVG einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, zumindest soweit diese der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen, mithin zeitlich und sachlich kongruent sind. Es ist nach dem Klägervortrag auch davon auszugehen, dass die Beschäftigung des Geschädigten in der WfbM und die damit verbundenen Aufwendungen aufgrund der Erheblichkeit der körperlichen Beeinträchtigungen auch in der Zukunft bestehen werden. 2. Der Kläger hat gegenüber den Beklagten auch einen Anspruch auf Feststellung, dass diese verpflichtet sind, dem Kläger diejenigen leistungsrechtlichen und nicht anderweitig erstatteten Aufwendungen zu ersetzen, die ihm als Folge der Verletzung des Herrn F, G-Strasse ##, 59302 Oelde, geb. ##.##.1965 aus dem Verkehrsunfall vom ##.##.1998 im Kreuzungsbereich Ortsteil D, Kreuzung K 7 (S-Strasse/T-Strasse) entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit sie nicht mit dem Antrag zu Ziffer 1 verfolgt werden. 3. Die Ansprüche sind nicht verjährt.. Grundsätzlich greift gem. § 195 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren, welche gem. 199 I BGB grundsätzlich mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Etwas anderes ergibt sich jedoch aus § 115 II 3 VVG. Dieser setzt gem. § 115 I Nr.1 VVG voraus, dass der Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Versicherer geltend gemacht wird, der in Erfüllung einer Versicherungspflicht aus einer Haftpflichtversicherung nach dem Pflichtversicherungsgesetz handelt. Die Beklagte zu 1) ist zum Zeitpunkt des Unfalls der KFZ-Haftverpflichtversicherer des Schädigers und Beklagten zu 2) gewesen. Bei der KFZ-Haftpflichtversicherung handelt es sich gem. § 1 PflVG um eine Pflichtversicherung, mithin findet die spezielle Verjährungsregel des § 115 II 3 VVG Anwendung. § 115 II 3 VVG normiert eine Verjährungshemmung ab dem Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung bei dem Versicherer, bis dem Anspruchssteller eine Entscheidung des Versicherers über den Anspruch in Textform zugeht. Der Zweck des Abs. 2 Satz 3 besteht darin zu verhindern, dass der Versicherer durch ein Hinauszögern von Verhandlungen mit dem Geschädigten den Eintritt der Verjährung bewirken kann. Fraglich ist, welche Anforderungen an eine Entscheidung im Sinne des § 115 II 3 VVG zu stellen sind. Der BGH fordert insoweit eine klare und umfassende Erklärung des Versicherers. Dabei hängt die Wertung, ob eine Erklärung des Versicherers den insoweit maßgeblichen Anforderungen genügt, wesentlich von der Würdigung der Umstände des Einzelfalls ab. Indes kann die Verjährungshemmung nur dann ihr Ende finden, wenn dem Anspruchsteller durch die Erklärung zweifelsfreie Klarheit über die Haltung des Haftpflichtversicherers des Schädigers gegenüber seinen Forderungen als Grundlage für die sachgerechte Durchsetzung seiner Ansprüche verschafft wird. Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 115 II S.3 VVG beendet eine positive Entscheidung des Versicherers die Verjährungshemmung daher nur dann, wenn der Geschädigte - oder wie hier sein Zessionar - aufgrund dieser Entscheidung sicher sein kann, dass auch künftige Forderungen aus dem Schadensfall freiwillig bezahlt werden, sofern der Anspruchsteller die entsprechenden Schadensposten der Höhe nach ausreichend belegt. Demgemäß muss die Erklärung zu den Ansprüchen erschöpfend, umfassend und endgültig sein. Der Kläger hat seine Ansprüche erstmals mit Schreiben vom 14.8.2000 bei dem Versicherer angemeldet, woraufhin dieser zunächst erklärte von einer „vollen Haftung dem Grunde nach“ auszugehen. Ein solches Nichtbestreiten des Anspruchsgrundes reicht nach Ansicht des BGH nicht aus, um die Verjährungshemmung des § 115 II S.3 VVG zu beenden. Bezieht sich eine Schadensanmeldung wie hier umfassend und, ohne ins einzelne zu gehen, auf alle Ansprüche aus einem Schadensereignis, so muss auch eine zum Wegfall der Verjährungshemmung führende anspruchsbejahende Entscheidung des Versicherers die erforderliche Eindeutigkeit und Klarheit bezüglich der infolge dieses Schadensfalles relevanten Anspruchsinhalte aufweisen. Eine solche Erklärung, insbesondere hinsichtlich des relevanten Anspruchsinhaltes fehlte und führte später zu Unklarheiten. Auch die in den Folgejahren vom Versicherer abgegebenen Erklärungen ließen nicht unmissverständlich darauf schließen, dass auch künftige Forderungen aus dem Schadensfall freiwillig bezahlt werden. So wurde der Versicherer mit Schreiben vom 11.6.2006 zur Abgabe eines Haftungsanerkenntnisses mit den Wirkungen eines Feststellungsurteils aufgefordert, welches bis heute nicht erfolgt ist. Auch der wiederholt ausgesprochene Verzicht auf die Einrede der Verjährung, soweit eine Verjährung noch nicht eingetreten ist , war eher geeignet Unklarheiten zu schaffen, als diese zu beseitigen. In dem Schreiben vom 8.12.2008 wurde eine Vorschusszahlung angekündigt, jedoch „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“. Auch dies führte keinesfalls dazu, dass der Kläger sicher sein konnte, dass auch künftige Forderungen freiwillig bezahlt werden. Vielmehr waren solche Äußerungen geeignet Unsicherheiten bezüglich der Zahlungsbereitschaft des Versicherers beim Kläger hervorzurufen. Auch das spätere Einbehalten der Schadenspositionen AföG und SV-Beiträge sowie das Inabzugbringen von ersparten Verpflegungskosten führten zu Unsicherheiten und ließen nicht den Eindruck zu, der Versicherer wolle eine Entscheidung im Sinne des § 115 II 3 VVG herbeiführen. Nach alledem hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt umfassend und endgültig Klarheit über die Einstandsbereitschaft des Versicherers hinsichtlich aller in Betracht kommender Schadenspositionen erhalten. Eine Entscheidung im Sinne des § 115 II 3 VVG lag somit nicht vor. Die Verjährung war daher seit der erstmaligen Anmeldung der Ansprüche beim Versicherer im Jahre 2000 gehemmt. Eine Verjährung der Ansprüche, welche mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemacht werden, liegt mithin nicht vor. 4. Der Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten beruht auf den Grundsätzen des Verzugs. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.