Urteil
12 O 403/18
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2019:0807.12O403.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines PKW-Kaufs in Anspruch. Er erwarb am 14.01.20## bei dem Autohaus A in B einen Golf Plus Team 1.6 TDI mit einer Laufleistung von 93.000 Kilometern, Erstzulassung 15.06.2010, für 10.000,00 Euro. In dem Fahrzeug befindet sich ein Dieselmotor des Typs EA 189, der von dem vorgenannten VW-Abgasskandal betroffen ist. Die Dieselmotoren dieses Typs verfügen über eine Motorsteuerung mit zwei verschiedenen Betriebsmodi. Im Modus 1 kommt es zu einer höheren Abgasrückführungsrate und dadurch zu einem geringeren Stickstoffausstoß. Der Modus 0 dagegen hat eine geringere Abgasrückführungsrate, wodurch mehr Emissionen produziert werden. Zudem verfügt der Motor über eine Software, die erkennt, ob das Fahrzeug gerade auf die Emissionswerte getestet wird oder ob es sich im normalen Straßenverkehr befindet. Erkennt die Software einen solchen Testlauf, schaltet sie den Motor automatisch in den Modus 1, welcher zu besseren Emissionswerten führt. Beim alltäglichen Betrieb auf der Straße läuft der Motor jedoch im Modus 0, wodurch mehr Abgase nach außen abgegeben werden. Durch den Testlauf im Modus 1 erfüllen die Fahrzeuge die in der EG-Verordnung vorgeschriebenen Grenzwerte, während das im normalen Fahrbetrieb nicht der Fall ist. Im September 2015 wurde diese Technik als sogenannter Abgasskandal öffentlich. Das Kraftfahrt-Bundesamt verpflichtete danach die Beklagte, die Software aus den betroffenen Fahrzeugen zu entfernen und Abhilfe durch geeignete technische Lösungen zu schaffen. Diese entwickelte daraufhin ein Software-Update, welches dafür sorgt, dass die Fahrzeuge dauerhaft nur noch in einem adaptierten Betriebsmodus 1 betrieben werden. Dadurch sollen nach Angaben der Beklagten die Grenzwerte der Verordnung eingehalten werden. Das Update wird auf Kosten der Beklagten bei deren Partnerwerkstätten eingebaut. Der Kläger hat von dem Angebot Gebrauch gemacht und hat das Software-Update am 24.02.2017 aufspielen lassen. Die Beklagte gab nach Entdeckung dieses Skandals an, eine interne Untersuchung einzuleiten, um Erkenntnisse darüber zu gewinnen, welche Personen für die Manipulation verantwortlich waren und wer davon Kenntnis hatte. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung gemäß §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB verpflichtet, das Fahrzeug gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen. Er behauptet dazu, die Beklagte habe ihn darüber getäuscht, dass die Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr und die Einstufung in die angegebene Schadstoffklasse gesetzmäßig erfolgten. Die Beklagte habe mit dem Inverkehrbringen des manipulierten Fahrzeugs, der auch im Fahrzeug des Klägers verbaut sei, stillschweigend erklärt, dass dieser den gesetzlichen Vorschriften genüge, was tatsächlich nicht der Fall gewesen sei. Dieser Erklärungswert ihres Verhaltens und das entsprechende Verständnis der Fahrzeugerwerber könne ihr auch nicht verborgen geblieben sein, sodass es sich um eine bewusste Täuschung handele. Der Kläger behauptet, er hätte das Fahrzeug bei Kenntnis der Umstände nicht gekauft. Die Beklagte hafte auch gemäß § 823 Abs. 2 i.V.m. § 31, 166 BGB sowie § 6, 27 EG-FGV. Die Manipulationssoftware sei mit Wissen und Wollen des Vorstands der Beklagten in die Fahrzeuge eingebaut worden. Der Kläger beantragte, wie folgt zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 10.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Golf Plus Team 1.6 TDI, Fahrzeug-Identifikationsnummer: WVWZZZ1KZAW######. 2. Es wird festgestellt,, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger weitere Schäden zu ersetzen, die aus der Manipulation des Motors des PKW VW Golf Plus Team 1.6 TDI, Fahrzeug-Identifikationsnummer: WVWZZZ1KZAW###### resultieren und über den Rückabwicklungsschaden hinausgehen. Die Beklagte beantragt, wie erkannt. Sie bestreitet den Vortrag des Klägers und vertritt die Auffassung, er könne keine Ansprüche gegen sie geltend machen. Es habe kein Schädigungsvorsatz auf ihrer Seite vorgelegen. Im Übrigen sei dem Kläger auch kein Schaden entstanden. Durch das angebotene Software-Update könnten die Probleme mit dem Abgassystem gelöst werden. Die Beklagte verweist darauf, dass dieses Update vom Kraftfahrtbundesamt geprüft und genehmigt worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückabwicklung des Pkw-Kaufs. Da zwischen den Parteien keine vertraglichen Beziehungen bestehen, kommen allenfalls Ansprüche auf Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung gemäß § 823 ff. BGB in Betracht. Deren Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. Unser Rechtssystem ist so eingerichtet, dass man sich dann, wenn man mit einer gekauften Sache nicht zufrieden ist und einen Mangel geltend macht, grundsätzlich an den Verkäufer zu halten hat. Das Gewährleistungsrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen gegenüber dem Verkäufer Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden können. Ansprüche gegenüber dem Hersteller der Sache gibt es normalerweise nicht, sondern nur in ganz besonderen Ausnahmefällen. Nach dem Produkthaftungsgesetz können keine Vermögensschäden, sondern nur Körperschäden und Schäden an anderen Sachen als der Kaufgegenstand geltend gemacht werden, wenn zum Beispiel durch ein fehlerhaftes Produkt ein Mensch verletzt oder eine andere Sache beschädigt worden ist. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Zwar geht auch die Kammer davon aus, dass es sich bei der Manipulationssoftware der Beklagten, welche das Abgasverhalten im Testzyklus beeinflusst, um einen „Mangel“ im Sinne des Gewährleistungsrecht (§ 434 BGB) handelt. Dies kann jedoch nicht als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB angesehen werden. Zum einen kann bereits nicht festgestellt werden, dass der Vorsatz der auf Seiten der Beklagten verantwortlichen Personen sich darauf bezog, bei den potenziellen Käufern wie dem Kläger eine Schädigung herbeizuführen. Dazu müssten die auf Seiten der Beklagten Handelnden die Schädigung des Klägers mindestens für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Dafür bestehen vorliegend nicht genügend Anhaltspunkte. Es kann nicht unterstellt werden, die Verantwortlichen hätten wirtschaftliche Nachteile auf Käuferseite billigend in Kauf genommen, zumal die rechtliche Bewertung der Software als unzulässige Abschalteinrichtung ex ante nicht feststand. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Verantwortlichen der Beklagten sich hinreichend sicher waren und ernsthaft darauf vertrauten, dass die manipulierte Software, die nur den Zweck hatte, die entsprechenden EG-Verordnungen bezüglich der Emissionsgrenzwerte einzuhalten, nicht auffliegen werde. Solange dies nicht geschah, konnte den Käufern auch kein Vermögensschaden entstehen. Grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Schadenszufügung genügt im Rahmen des § 826 BGB nicht. Darüber hinaus beschränkt die Rechtsprechung auch bei § 826 BGB den Haftungsumfang nach Maßgabe des Schutzzwecks der Norm. Dabei kommt es nicht auf die Ratio des § 826 BGB in abstracto an, sondern auf den Schutzzweck der konkret verletzten Verhaltensnorm. Mittelbar Betroffene sind im Schutzbereich des § 826 BGB nicht schon dann einbezogen, wenn sich die Handlung zwar gegen einen anderen richtet, der Täter indes mit der Möglichkeit der Schädigung (auch) des Dritten gerechnet hat. Vielmehr kommt es darauf an, dass das Vermögen des Dritten nicht nur reflexartig als Folge der sittenwidrigen Schädigung eines anderen betroffen wird. Selbst bzw. gerade wenn dem Täter die Möglichkeit der Schädigung Dritter bewusst ist, muss zusätzlich der Schutzzweckzusammenhang geprüft und bejaht werden, damit die Haftung aus § 826 ausgelöst wird (vergleiche Münchener Kommentar – Wagner, 7. Auflage, Randnummer 46 zu § 826 m. w. N.). Nach Maßgabe der vorgenannten Ausführungen ist der Schutzzweckzusammenhang im vorliegenden Fall zu verneinen. Die Beklagte hat durch die Verwendung der speziellen Software gegen Gesetze verstoßen, die dem Umweltschutz und der Allgemeinheit sowie der Weiterentwicklung des Binnenmarktes dienen, nicht jedoch das Vermögen der Käufer schützen soll (vergleiche dazu LG Köln Urteil vom 07.10.2016, Az.: 7 O 138/16, zitiert nach juris). Auf die vieldiskutierte Frage, ob der Kläger die Kenntnis und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder der Beklagten hinreichend dargelegt hat im Sinne des § 31 BGB oder inwieweit die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast hinreichend erfüllt hat, kommt es deshalb nicht an. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB fällt ebenfalls als Anspruchsgrundlage aus, weil die Beklagte gegenüber dem Kläger keine Erklärungen abgegeben hat, die bezüglich des streitgegenständlichen Problems einen Irrtum bei dem Kläger herbeigeführt haben, der wiederum zum Kauf des Fahrzeugs führte. Allein in dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs kann kein entsprechender Erklärungsinhalt liegen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger vor dem Kauf des streitbefangenen Fahrzeugs irgendwelche Prospekte oder Unterlagen vorgelegen haben, die ihn im Hinblick auf das dort angegebene Schadstoffverhalten zu dem Kauf veranlassten. Im Übrigen sind allgemeine Werbeaussagen nicht geeignet, als Betrugshandlungen im Sinne von § 263 StGB gewertet zu werden. Zudem ist nicht schlüssig dargelegt, dass etwaige Werbeaussagen der Beklagten hinsichtlich des Abgasverhaltens ihn maßgeblich zu dem Kauf veranlasst haben. Letztlich scheitert ein Betrug durch den Verkäufer des Fahrzeugs als dolosem Werkzeug bzw. ein Betrug durch Unterlassen des Einschreitens der Beklagten gegen einen entsprechenden Weiterverkauf daran, dass der von der Klägerseite behauptete Schaden nicht stoffgleich mit einem möglichen Vorteil der Beklagten ist, da es an der Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung fehlt (vgl. dazu Fischer, StGB, 65. Auflage 2018, § 263, Rn. 187 ff. m.w.N.). Es besteht auch kein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6, 27 EG-FGV. Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass diese EG-Vorschriften als Schutzgesetz zu Gunsten des Klägers als Käufer anzusehen sind. Die Vorschriften sollen gewährleisten, dass die in Verkehr gebrachten Einzelfahrzeuge mit dem genehmigten Kfz-Typ herstellerseits in Einklang stehen. Die Verordnung dient deshalb nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen, nämlich der Weiterentwicklung des Binnenmarktes durch Harmonisierung der technischen Vorschriften über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen sowie die Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus. Etwaige Vermögensschäden der Käufer von Fahrzeugen mit unzulässigen Abschaltvorrichtungen fallen daher nicht in den Schutzbereich der verletzten Norm. Die betroffenen Käufer werden hierdurch nicht rechtlos gestellt, da sie in aller Regel über Rechtsschutzmöglichkeiten im Verhältnis zu ihrem Verkäufer des Fahrzeugs verfügen, insbesondere aus der verschuldensunabhängigen Sachmängelhaftung. Soweit solche Ansprüche im konkreten Fall nicht bestehen sollten, wie möglicherweise im vorliegenden Fall aufgrund von Verjährung, kann dies kein Argument für eine generelle Ausweitung deliktischer Haftungstatbestände sein. Mangels Hauptanspruch stehen dem Kläger auch die weiteren Ansprüche auf Zinsen und Feststellung des Annahmeverzuges und Rechtsanwaltskosten nicht zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.