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Beschluss

20 KLs-45 Js 604/12-5/18

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2019:0826.20KLS45JS604.12.5.00
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Tenor

wird der Tenor des Urteils vom 28.05.2019 dahingehend berichtigt, dass die Urteilsformel wie folgt lautet:

„Die Angeklagten sind der gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung in 3 Fällen schuldig.

Der Angeklagte T1 wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Die Angeklagte T2 wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Von den Strafen gelten jeweils 6 Monate als vollstreckt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Angeklagten.“

Entscheidungsgründe
wird der Tenor des Urteils vom 28.05.2019 dahingehend berichtigt, dass die Urteilsformel wie folgt lautet: „Die Angeklagten sind der gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung in 3 Fällen schuldig. Der Angeklagte T1 wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Angeklagte T2 wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Von den Strafen gelten jeweils 6 Monate als vollstreckt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Angeklagten.“ wird der Tenor des Urteils vom 28.05.2019 dahingehend berichtigt, dass die Urteilsformel wie folgt lautet: „Die Angeklagten sind der gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung in 3 Fällen schuldig. Der Angeklagte T1 wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Angeklagte T2 wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Von den Strafen gelten jeweils 6 Monate als vollstreckt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Angeklagten.“ G r ü n d e : Der Tenor des angefochtenen Urteils war zu berichtigen, weil die verkündete Urteilsformel ihrem Wortlaut nach nicht dem schriftlichen Urteilstenor entspricht. Der schriftliche Tenor lautet: „Der Angeklagte T1 wird wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagte T2 wird wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Als Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung gelten von den verhängten Gesamtfreiheitsstrafen jeweils sechs Monate als vollstreckt.“ Der verkündete Urteilssatz entspricht der Urteilsformel, wie sie die Kammer nunmehr gefasst hat. Die Kammer konnte den schriftlichen Urteilstenor hier ausnahmsweise selbst nachträglich berichtigen, weil es sich bei der Abweichung zwischen verkündeter und schriftlicher Urteilsformel um ein für alle Beteiligten offensichtliches Versehen nichtsachlicher Art handelt und die Berichtigung den Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils nicht zu begründen vermag (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 268 Rn. 9 ff.; BGH 4 StR 77/13 - Beschluss vom 5. Juni 2013; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1952 – 5 StR 480/52 –, BGHSt 3, 245-248). Insbesondere stellt die – fehlerhafte – Kenntlichmachung der mittäterschaftlichen Begehungsweise ("gemeinschaftlich"), die nicht zu dem in die Urteilsformel aufzunehmenden gesetzlichen Tatbestand gehört, keine sachliche Änderung des Schuldspruchs dar. Die vorgenommenen Änderungen betreffen im Übrigen allein die sprachliche Fassung der Urteilsformel und lassen den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch sowie die Kosten- und Auslagenentscheidung unberührt. Die Kammer hat sie in den berichtigten Tenor aufgenommen, damit er mit dem verkündeten Tenor übereinstimmt.