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Urteil

15 O 231/09

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2019:0909.15O231.09.00
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Tenor

1.       Die Klage wird abgewiesen.

2.       Auf die Widerklage und die Drittwiderklage werden die Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, es zu unterlassen, auf dem G03 (Grundstück), Gemeinde W Windenergieanlagen in einem Abstand von weniger als 500 m zur bestehenden Windenergieanlage a, deren Standort sich aus nachfolgender Zeichnung ergibt, zu errichten oder zu betreiben bzw. die Errichtung oder den Betrieb durch einen Dritten zu gestatten:

(Zeichnung entfernt)

3.       Den Klägern und der Drittwiderbeklagten wird angedroht, dass für jede Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. 2) ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann, wobei die Ordnungshaft in Bezug auf die Drittwiderbeklagte an dem Geschäftsführer zu vollziehen ist.

4.       Die Kläger und die Drittwiderbeklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, die auf dem G03, Gemeinde W errichtete Windenergieanlage (b in der Zeichnung unter Ziff. 2) bis auf das Fundament zurückzubauen.

5.       Es wird festgestellt, dass die Kläger und die Drittwiderbeklagte der Beklagten als Gesamtschuldner jegliche Schäden zu ersetzen haben, die dieser durch die Errichtung und den Betrieb einer weiteren Windenergieanlage neben der Windenergieanlage der Beklagten auf dem G03, Gemeinde W bis zur Erfüllung der unter Ziff. 4) tenorierten Verpflichtung entstanden sind und noch entstehen werden.

6.       Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu 76 % und die Kläger darüber hinaus alleine zu weiteren 24 %.

7.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen der Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 EUR, wegen des Rückbaus der Windenenergieanlage gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 EUR und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage und die Drittwiderklage werden die Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, es zu unterlassen, auf dem G03 (Grundstück), Gemeinde W Windenergieanlagen in einem Abstand von weniger als 500 m zur bestehenden Windenergieanlage a, deren Standort sich aus nachfolgender Zeichnung ergibt, zu errichten oder zu betreiben bzw. die Errichtung oder den Betrieb durch einen Dritten zu gestatten: (Zeichnung entfernt ) 3. Den Klägern und der Drittwiderbeklagten wird angedroht, dass für jede Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. 2) ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann, wobei die Ordnungshaft in Bezug auf die Drittwiderbeklagte an dem Geschäftsführer zu vollziehen ist. 4. Die Kläger und die Drittwiderbeklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, die auf dem G03, Gemeinde W errichtete Windenergieanlage (b in der Zeichnung unter Ziff. 2) bis auf das Fundament zurückzubauen. 5. Es wird festgestellt, dass die Kläger und die Drittwiderbeklagte der Beklagten als Gesamtschuldner jegliche Schäden zu ersetzen haben, die dieser durch die Errichtung und den Betrieb einer weiteren Windenergieanlage neben der Windenergieanlage der Beklagten auf dem G03, Gemeinde W bis zur Erfüllung der unter Ziff. 4) tenorierten Verpflichtung entstanden sind und noch entstehen werden. 6. Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu 76 % und die Kläger darüber hinaus alleine zu weiteren 24 %. 7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen der Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 EUR, wegen des Rückbaus der Windenenergieanlage gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 EUR und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke G01, G02 und G03 der Gemeinde W. Der Kläger zu 1) ist ferner alleiniger Eigentümer des Flurstücks G04. Die Beklagte betreibt auf den vorgenannten Flurstücken einen Windpark. Rechtsvorgängerin der Beklagten waren die Fa. Windpark B GmbH & Co. KG sowie die Fa. Windpark W GmbH & Co. KG. Der Windpark umfasst 15 Windenergieanlagen (im Folgenden: „WEA“), wobei 10 ursprünglich von der Beklagten betrieben wurden. U.a. befindet sich je eine von der Beklagten betriebene WEA auf den Flurstücken G04 und G03. Die auf dem Flurstück G04 betriebene WEA trägt dabei die Bezeichnung „c“, die auf dem Flurstück G03 die Bezeichnung „WEA a“. Ursprüngliche Eigentümer der Flurstücke G02 und G03 waren Herr Z und Frau K. Die Kläger waren als direkte Nachbarn und Eigentümer eines ebenfalls in den Windpark einbezogenen Grundstücks bereits seit 2002 in die Vertragsverhandlungen eingebunden, die die ursprünglichen Eigentümer mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten hinsichtlich der Nutzung der Grundstücke zur Errichtung des Windparks geführt hatten. Unstreitig schlossen die Kläger mit den Voreigentümern Z/K unter dem 00.05.2004 einen notariellen Kaufvertrag u.a. über die streitbefangenen Flurstücke G02 und G03. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den als Anl. K 52 zur Gerichtsakte gereichten notariellen Kaufvertrag vom 00.05.2004 verwiesen (Anl. K 52, Bl. 584 ff. d.A.). Die Kläger sind seit dem 00.06.2005 als Eigentümer der vorgenannten Flurstücke im Grundbuch eingetragen. Klage Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Flurstück G03: Die Voreigentümer Z/K schlossen am 13.08./15.08./23.08.2002 mit der Fa. Windpark B GmbH & Co. KG als Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Nutzungsvertrag betreffend das Flurstück G03, durch den sie die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen, die Verlegung der erforderlichen Leitungen und die Errichtung der erforderlichen Schalt- und Messeinrichtungen, der Umspann- und Transformatorenstationen sowie das Anlegen der notwendigen Zuwegungen gestatteten (vgl. Anl. K 1, Bl. 7 ff. d.A.). In dem Nutzungsvertrag heißt es auszugsweise wie folgt: „§ 1 Vertragsgegenstand 1. Der Grundstückseigentümer gestattet dem Nutzer die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen (WEA), die Verlegung der erforderlichen Verbindungs- und Anschlußleitungen und die Errichtung der erforderlichen Schalt- und Meßeinrichtungen sowie Umspann- und Transformatorenstationen sowie Umspann- und Transformatorenstationen sowie das Anlegen notwendiger Zuwegungen (lt. derzeitiger Planung ca. 2.400m²) und alle Arbeiten, die für die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen erforderlich sind, auf den Flurstücken: G03 Flur: # Grundbuch-Blatt-Nr.: # der Gemarkung: # der Gemeinde: W […] 2. Der Standort der WEA, der Verlauf der Verbindungs- und Anschlußleitungen sowie die Position der Umspann- und Transformatorenstationen sind in einem Lageplan (Abzeichnung der Flurkarte) einzuziehen. Der Lageplan wird nach Erstellung Bestandteil dieses Vertrages. Vorher gilt der vorläufige Lageplan. Der Grundstückseigentümer erklärt sich bereit, innerhalb des o.g. Flurstücks einer notwendigen Verschiebung der WEA und der sonstigen Anlagen gegenüber der Darstellung im vorläufigen Lageplan zuzustimmen, sofern hierdurch keine unzumutbaren Belastungen entstehen. […] 4. Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich, die dem Nutzer im Rahmen dieses Vertrages eingeräumten Errichtungs- und Nutzungsrechte durch die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch zu sichern. […] § 4 Pflichten des Grundstückseigentümers […] 3. Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich ferner, auf dem in § 1 genannten Flurstück im Abstand von 500 m vom jeweiligen Standort keine fremde WEA, sonstigen Bauwerke und Hindernisse (z.B. Anpflanzungen schnellwüchsiger Gehölze) zu errichten oder deren Errichtung zuzustimmen. […] § 7 Beendigung des Vertrages 1. […] Bei Beendigung des Vertrages ist der Nutzer verpflichtet, die WEA zu entfernen. Anschlußleitungen und die übrigen im Boden vorgenommenen Installationen inkl. Fundament sowie feste Zuwegungen sind vollständig unter Berücksichtigung der dann geltenden baurechtlichen Bestimmungen zu entfernen und der entstehende Hohlraum aufzufüllen, so daß die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks wieder gewährleistet ist.“ Die Vertragsparteien vereinbarten eine Vertragslaufzeit von 25 Jahren vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme einer einzigen WEA an sowie eine einmalige Verlängerungsoption von 5 Jahren zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Nutzerin des Grundstücks. Weiterhin verpflichtete sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten in § 3 des Vertrags, dem Grundstückseigentümer eine jährliche Nutzungsentschädigung von 4,5 % der Stromeinspeisungsvergütung pro Jahr und WEA, mindestens aber 12.000,00 EUR zu zahlen. Ab dem 10. Betriebsjahr sollte sich die Nutzungsentschädigung auf 5 % der Stromeinspeisungsvergütung, mindestens aber auf 13.000,00 EUR pro Jahr erhöhen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Nutzungsvertrag vom 13.08./15.08./23.08.2002 verwiesen (Anl. K 1, Bl. 7 ff. d.A.). Tatsächlich wurde der unter § 1 Abs. 2 angesprochene Lageplan zum Nutzungsvertrag nicht erstellt. Ein Plan wurde daher auch nicht als Anlage zum schuldrechtlichen Nutzungsvertrag genommen. In dem vorläufigen Lageplan vom 00.03.2002 (Anl. K 27, Bl. 312 d.A.), auf den im Nutzungsvertrag ebenfalls Bezug genommen wird, waren keine Zuleitungen, Ableitungen oder sonstige Verbindungsleitungen, sondern lediglich die Standorte der WEA eingezeichnet. Dem vorläufigen Lageplan lässt sich entnehmen, dass auf dem Flurstück G03 ursprünglich zwei WEA errichtet werden sollten, eine WEA im nördlichen und eine WEA im südlichen Bereich. Unstreitig errichtete die Beklagte letztlich nur die im nördlichen Grundstücksbereich eingezeichnete WEA. Unter dem 18.07.2003 schlossen die Voreigentümer Z/K mit der Fa. Windpark B GmbH & Co. KG eine „1. Änderungsvereinbarung“. Durch die – nunmehr bereits von den Klägern geschlossene – „2. Änderungsvereinbarung zum Nutzungsvertrag vom 00.08.2002“ vom 00.01.2005/00.12.2004 wurden die vertraglichen Verpflichtungen von der Fa. Windpark B GmbH & Co. KG auf die Windpark W GmbH & Co. KG übertragen (Anl. K 2, Bl. 14 ff. d.A.). Unter § 1 – „Übertragung“ ist dabei geregelt, dass die Windpark B GmbH & Co. KG sämtliche Rechte aus dem Nutzungsvertrag nebst 1. Änderungsvereinbarung auf den diese Übertragung annehmenden Nutzer überträgt. Weiter heißt es, dass der Grundstückseigentümer dieser vollständigen Übertragung des Nutzungsvertrags nebst 1. Änderungsvereinbarung und dem Ausscheiden der Windpark B GmbH & Co. KG zustimmt. Gem. § 3 i.V.m. der Anl. 2 zur Änderungsvereinbarung bewilligten die Kläger der Windpark W GmbH & Co. KG zudem eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an dem Flurstück G03, die letztere dazu berechtigte, auf dem vorbezeichneten Grundstück eine Windkraftanlage des Typs NEG Micon NM 72/1500 C mit einer Nennleistung von 1,5 MW zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Unter § 4 heißt es, dass die übrigen Regelungen des Nutzungsvertrags und der 1. Änderungsvereinbarung unverändert gültig bleiben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Anl. K 2 (Bl. 14 ff. d.A.) Bezug genommen. Unter dem 00.09./00.09.2005 (Anl. K 4, Bl. 24 ff. d.A.) bewilligten die Kläger zugunsten der Beklagten sowie der unmittelbaren Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Fa. Windpark W GmbH und Co. KG, eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nebst Vormerkung hinsichtlich des Flurstücks G03. Darin heißt es: „Hiermit bestellen wird die Eintragung jeweils einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in Abt. II des Grundbuches auf dem obigen Grundstück […] in Form eines Erstellungs-, Betriebs- und Nutzungsrechts bezüglich der Errichtung von Windkraftanlagen. Die jeweilige Begünstige ist berechtigt, eine Windkraftanlage mit einem Fundament, einer Kranstellfläche sowie Schalt-, Mess- und Transformatorstationen zu errichten, zu betreiben, zu nutzen, zu erneuern und zu entfernen. Die Begünstige ist ferner berechtigt, eine befestigte Zuwegung (Schotterweg) in einer Breite von max. 5 m herzustellen, zu unterhalten und in dem zur Errichtung, zur Erhaltung und zum Betrieb der Windkraftanlagen erforderlichen Umfang zu betreten und zu befahren, sowie die für den Anschluss der Windkraftanlage erforderlichen zu- und abgehenden Leitungen (Kabel) zu verlegen, zu unterhalten und zu erneuern. Der Standort der Windkraftanlage, der Zuwegung und Kabelanlagen ergibt sich aus dem anliegenden Lageplan. Die Begünstige ist berechtigt, im Rahmen des vorbezeichneten Windparkprojektes Kabelsysteme einschließlich der Nebenanlagen (wie z.B. Steuerungs- und Informationskabel, Kabelschutzrohre, Kabelmerksteine) gemäß beiliegendem Lageplan zu verlegen, zu unterhalten und gegebenenfalls zu erneuern.“ Weiterhin enthält die Bewilligung und Beantragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nebst Vormerkung folgenden Erklärungsinhalt: „Die Kabel werden so tief verlegt, dass die Erdabdeckung mindestens 0,80 m beträgt. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Kabeltrasse wird gewährleistet. Auf dem Grundstück dürften für die Dauer des Betriebes der Windkraftanlage keine baulichen Anlagen errichtet oder sonstige Einwirkungen vorgenommen werden, die den Bestand oder den Betrieb der Anlage beeinträchtigen oder gefährden. Insbesondere sind in einem Schutzstreifen von 1 m beidseits der Mittelachse der Kabeltrasse Bauwerke, Absenkungen des Geländes sowie leitungsgefährdende Anpflanzungen und Vorrichtungen nicht bzw. nur mit schriftlicher Genehmigung der Begünstigten statthaft.“ Die Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in das Grundbuch erfolgte am 00.10.2005. Die genaue Lage der Kabeltrassen wurde unstreitig erst im Jahre 2005 im Lageplan vom 00.06.2005 festgelegt (vgl. Bl. 65; vergrößerter Ausschnitt auf Bl. 28 d.A.). Dieser Lageplan wurde – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – Gegenstand der Bestellung der vorgenannten Dienstbarkeit am 21.09/30.09.2005 und daher auch als vergrößerter Ausschnitt zur not. Urkunde genommen. Er ist ebenfalls Gegenstand der weiteren, von den Klägern für die jeweiligen Flurstücke bewilligten beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten (s.u.). Mit Übertragungsvereinbarung vom 00.11./00.12.05/00.01.06 zwischen den Klägern, der Fa. Windpark W GmbH & Co. KG und der Beklagten übertrug die Fa. Windpark W GmbH & Co. KG die Rechte nebst Änderungen aus dem Nutzungsvertrag gesamtheitlich auf die Beklagte (Anl. K 3, Bl. 22 ff. d.A.). Unter „Vorbemerkung“ heißt es: „Zwischen den Grundstückseigentümern und der Windpark W ist am 00.08.2002, ein Nutzungsvertrag, am 00.07.2003 und 00.01.2005 jeweils eine Änderung/Ergänzung über die Errichtung von Windkraftanlagen auf dem Grundstück G03 geschlossen worden (im Nachfolgenden ‚Vertrag‘ genannt, auch wenn es sich um mehrere handelt). Die Nutzungsberechtigte (Windpark W) überträgt den Vertrag gesamtheitlich an die A“ Unter § 1 ist geregelt, dass die Windpark W sämtliche Ansprüche aus den benannten Verträgen mit den Grundstückseigentümern abtritt, die diese Abtretung uneingeschränkt annehmen. Unter § 2 Abs. 1 erklärt die Beklagte weiter ausdrücklich, alle Verpflichtungen aus dem benannten Vertrag zu übernehmen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anl. K 3 (Bl. 22 ff. d.A.) Bezug genommen. Flurstück G04: Der Kläger zu 1), alleiniger Eigentümer des Flurstücks G04, schloss unter dem 20.08./23.08.2002 hinsichtlich des Flurstücks G04 mit der Fa. Windpark B GmbH & Co. KG einen Nutzungsvertrag, der inhaltlich dem vorgenannten Nutzungsvertrag zum Flurstück G03 vom 13.08./15.08./23.08.2002 entspricht (vgl. Anl. K 13, Bl. 135 ff. d.A.). Am 00.09.2005 bewilligte der Kläger zu 1) zugunsten der Fa. Windpark W GmbH und Co. KG und der Beklagten eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, auf deren weiteren Inhalt verwiesen wird (Anl. K 15, Bl. 151 ff. d.A.). Der Lageplan vom 00.06.2015 wurde auch hier – als vergrößerter Ausschnitt – als Anlage zur not. Urkunde genommen (vgl. Bl. 154 d.A.). Flurstück G02: Ferner schlossen die Kläger mit der Fa. Windpark W GmbH und Co. KG unter dem 00.01./00.01.2005 über das Flurstück G02 einen Nutzungsvertrag (Anl. K 14, Bl. 142 ff. d.A.). Am 00.09.2005 bewilligten die Kläger zugunsten der Fa. Windpark W GmbH und Co. KG und der Beklagten eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, auf deren Inhalt ebenfalls verwiesen wird (Anl. K 16, Bl. 155 ff. d.A.). Der Lageplan vom 00.06.2015 wurde auch hier – als vergrößerter Ausschnitt – als Anlage zur not. Urkunde genommen (vgl. Bl. 158 d.A.). „Gemeinsamer Sachverhalt“ Der Lageplan vom 00.06.2005 (Bl. 65 d.A.) sieht eine Verlegung der stromführenden Leitungen von den jeweiligen WEA an der Grundstücksgrenze zum Bewirtschaftungsweg nach Norden vor, die dann parallel der Nordgrenze weitergeführt werden. Die Beklagte verlegte die Kabeltrassen nebst Telekommunikationsleitungen aber – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – abweichend zu der im Lageplan eingezeichneten Verlegung. Die von der Beklagten verlegten „internen“ Kabeltrassen/Telekommunikationsleitungen führen nämlich von der WEA c auf dem Flurstück G04 in westliche Richtung über das Flurstück G05 zum Trafohaus nahe der WEA a auf dem Flurstück G03. Die Kabeltrassen nebst Telekommunikationsleitungen verlaufen weiter in westlicher Richtung über die Flurstücke G06 und G02 zum Trafohaus nahe der WEA d auf dem Flurstück G07. Ferner führen Kabel mittig von dem Flurstück G03 in nordsüdliche Richtung ab. Dort waren bereits im Jahre 2001 bzw. 2002 im Zuge der Errichtung des Windparks B durch die Firma D GmbH im Auftrag der Q GmbH Kabel verlegt worden. Die Verlegung der Kabelsysteme erfolgte in einer Tiefe von 1,20 m. Letztlich sind alle WEA miteinander verbunden. Der in allen WEA gewonnene Strom wird über die „interne“ Kabeltrasse auf das Flurstück G03 zur dortigen WEA nebst Trafohaus geführt und von dort aus unterirdisch über eine in Nord-Südrichtung verlaufende „externe“ Kabelleitung abgeleitet. Hinsichtlich der exakten Verlegung wird auf den von der Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Lageplan nebst farbigen Einzeichnungen Bezug genommen (Bl. 65 d.A.). Unstreitig hatten die Kläger jedenfalls seit dem 17.11.2006 Kenntnis von der tatsächlichen Lage der vorgenommenen Kabelverlegung, nachdem eine Mitarbeiterin der Energiegesellschaft F GmbH ihnen einen Bestandsplan des Windparks B übersandt hatte, dem sich der tatsächliche Verlauf der Kabelverlegungen entnehmen ließ. Ob die Kläger schon vor dem 17.11.2006, insbesondere ob sie bereits seit Dezember 2005 Kenntnis von der Art der Verlegung der Kabeltrassen durch die Beklagte hatten, ist zwischen den Parteien streitig. Streitig ist ebenfalls, aus welchem Grund die Kabel abweichend zu dem Lageplan vom 00.06.2005 verlegt wurden. Die Kläger haben u.a. die Flurstücke G03 und G04 zur landwirtschaftlichen Nutzung an die U GmbH verpachtet. Mit dieser schloss wiederum die Beklagte unter dem 00.09.2002 einen Bewirtschaftungsvertrag, der die Gestattung der Verlegung und Unterhaltung der Kabel gegen Zahlung einer pauschalen Ausgleichssumme in Höhe von 500,00 EUR pro errichteter WEA pro Jahr vorsieht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bewirtschaftungsvertrag vom 00.09.2002 (Bl. 111 ff. d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.05.2007 forderten die Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 31.07.2007 erfolglos auf, die entgegen der Dienstbarkeitsvereinbarung vom 00.09./00.09.2005 und des Lageplans vom 00.06.2005 verlegten Kabelanlagen entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zu verlegen (Anl. K 10, Bl. 84 ff. d.A.). Die Beklagte wies diese Forderung ihrerseits mit anwaltlichem Schreiben vom 11.05.2007 unter Hinweis darauf zurück, dass die beschränkte persönliche Dienstbarkeit nebst Vormerkung für die Verlegung der Kabel nicht maßgeblich sei. Maßgeblich komme es allein auf die schuldrechtlichen Verpflichtungen an, die eine gesamte Nutzung der bezeichneten Flurstücke vorsehen würden (vgl. Anl. K 11, Bl. 88 ff. d.A.). Unter dem 01.12.2008 erstattete der anwaltlich vertretene Kläger zu 1) gegen den vormaligen Geschäftsführer G der Komplementär-GmbH der Beklagten sowie gegen den früheren Geschäftsführer J der Komplementär-GmbH Strafanzeige. Darin warf der Kläger zu 1) diesen u.a. vor, entgegen den vertraglichen Vereinbarungen versucht zu haben, die Nutzungsentschädigung für die auf den Flurstücken G03 und G04 errichteten Windenergieanlagen „WEA a“ und „WEA c“, die bereits Ende 2005 in Betrieb genommen worden waren, auf der Grundlage der Vergütung für das Jahr 2006 abzurechnen. Diese hätten wider besseres Wissen behauptet, dass die Inbetriebnahme der Anlagen auf dem Flurstück G04 (WEA c) am 26.01.2006 und auf dem Flurstück G03 (WEA a) am 20.01.2006 erfolgt sei. Hierdurch habe er, der Kläger zu 1), erhebliche Nachteile erlitten, weil er den Einspeisevergütungstarif für das Jahr 2005, der ihm wegen der Betriebsaufnahme der Anlagen im Jahr 2005 und für die Folgejahre zugestanden hätte, nicht beanspruchen könne. Durch die von der Beklagten – unstreitig bereits mit Schreiben vom 11.05.2007 aus „Kulanzgründen“ ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – zugebilligte Abrechnung des Einspeisetarifs für das Jahr 2005 würde ihm allenfalls z.Z. kein Schaden entstehen. Ein Schaden entstehe aber ab dem 10. Betriebsjahr, da zu diesem Zeitpunkt die vertraglich vereinbarte jährliche Mindestvergütung auf 16.000,00 EUR steige. Mit der Darstellung der Beklagten zur Inbetriebnahme der Anlagen verschiebe sich aber die Erhöhung der Mindestvergütung um jeweils ein Kalenderjahr. Wegen des genauen Inhalts wird auf die Strafanzeige vom 01.12.2008 Bezug genommen (Bl. 217 ff. d.A.). Die Staatsanwaltschaft L leitete unter dem Az.: 431 Js 0000/09 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des versuchten Betruges zum Nachteil des Energieanbieters R und zum Nachteil des Klägers zu 1) ein. Mit Abschlussverfügung vom 03.06.2011 (Anl. K 17, Bl. 201 f. d.A.) stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren zum Nachteil des Klägers zu 1) gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein, da der Betrugsversuch bereits 2006/2007 erfolgt sei und es sich nur um einen Versuch gehandelt habe, da die Beklagte letztlich tatsächlich auch auf Basis des Einspeisetarifs für das Jahr 2005 abgerechnet und eine Nachzahlung an den Kläger zu 1) geleistet habe. Das Strafverfahren zum Nachteil des Energieanbieters, das zunächst mit Verfügung vom 03.06.2011 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, sodann aber im Laufe des hiesigen Rechtsstreits wieder aufgenommen worden war, wurde durch Freispruch am 09.12.2013 beendet. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogene Ermittlungsakte zum Az.: 431 Js 0000/09 Bezug genommen, mit deren beweismäßiger Verwertung beide Parteien ihr Einverständnis erklärt haben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.07.2011 (Bl. 203 f. d.A.) – d.h. erst während des streitgegenständlichen Rechtsstreits – kündigten die Kläger sämtliche Nutzungsvereinbarungen aus wichtigem Grund und forderten die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 15.10.2011 vergeblich auf, sämtliche in ihrem Auftrag oder mit ihrer Zustimmung in die streitgegenständlichen Grundstücken eingebrachten Kabel und Leitungen sowie die aufstehenden Windenergieanlagen zu entfernen. Zur Begründung führten sie an, dass ein wichtiger Grund für den Ausspruch der Kündigung in dem von der Staatsanwaltschaft L festgestellten strafbaren Verhaltens der Geschäftsführer G und J zu sehen sei. Zwar habe die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach § 153 Abs. 1 S. 1 StPO eingestellt; gleichwohl sei festgestellt worden, dass der strafrechtliche Tatbestand des Betrugsversuches zum Nachteil des Klägers zu 1) erfüllt und ein Verschulden gegeben sei. Eine Fortsetzung der Vertragsverhältnisse sei den Klägern vor diesem Hintergrund nicht mehr zuzumuten. Mit weiterem Schreiben vom 12.10.2011 (Anl. K 26, Bl. 262 ff. d.A.) kündigten die Kläger sämtliche Nutzungsvereinbarungen erneut. Zur Begründung führten sie nunmehr an, dass die Beklagte zwischenzeitlich versucht habe, sie während der Vergleichsverhandlungen im hiesigen Rechtsstreit durch die Angabe falscher Zahlen bzgl. der – durch die (beabsichtigte) Errichtung einer zweiten WEA auf dem Flurstück G03 – befürchteten „Abschattungsverluste“ zur Zahlung eines „mit falschen Zahlen gefütterten“ Ausgleichsbetrags wegen der zu erleidenden Abschattungsverluste zu veranlassen. Sie nahmen dabei insbesondere Bezug auf Schreiben des Prokuristen der Beklagten vom 15.03.2011 und 11.04.2011, in denen dieser ausgeführt hatte, dass die bestehenden WEA der Beklagten im Zeitraum von 2006 – 2008 durchschnittlich jeweils 3.300 MWh produziert hätten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das als Anl. K 26 zur Gerichtsakte gereichte Kündigungsschreiben vom 12.10.2011 (Anl. K 26, Bl. 262 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.02.2014 (Anl. K 45, Bl. 526 ff. d.A.) widerriefen die Kläger zudem alle mit der Beklagten geschlossenen Verträge und Bewilligungsvereinbarungen unter Hinweis darauf, dass sie Verbraucher seien und die Beklagte sie vor Abschluss der jeweiligen Verträge nicht über das ihnen zustehende gesetzliche Widerrufsrecht belehrt habe. Eine Widerrufsbelehrung sei in den Verträgen nicht aufgeführt. Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger nunmehr von der Beklagten die Beseitigung sämtlicher auf den Flurstücken G01, G03, G04 und G02 errichteter Windenergieanlagen einschließlich der dort verlegten Kabel und der gebauten Zuwegungen, Wegeflächen und Fahrwege sowie den fachgerechten Rückbau der Flächen zur ackerlandwirtschaftlichen Nutzungsaufnahme. Die Kläger sind der Ansicht, dass die Beklagte zur Entfernung der auf ihren Flurstücken errichteten Windenergieanlagen und Kabel sowie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands aufgrund der von ihnen mit Schreiben vom 14.07.2011 und 12.10.2011 ausgesprochenen Kündigungen sämtlicher (Nutzungs-) Verträge sowie wegen des mit Schreiben vom 25.02.2014 erklärten Widerrufs verpflichtet sei. Die von ihnen erklärten Kündigungen der Vertragsverhältnisse aus wichtigem Grund seien wirksam, weil ihnen eine Fortsetzung der Vertragsverhältnisse nicht mehr zuzumuten sei. Denn – so ihre Behauptung – die Geschäftsführer G und J hätten versucht, die als Gegenleistung für die Errichtung der WEA a und WEA c auf ihren Flurstücken G03 und G04 zu erbringende Nutzungsentschädigung für das Jahr 2005 (0,0853 EUR/kWh) auf der Grundlage der Vergütung für das Jahr 2006 (0,0836 EUR/kWh) nach einem günstigeren Einspeisetarif abzurechnen, indem sie eine Inbetriebnahme der Anlagen erst im Jahre 2006 behauptet hätten. Soweit die Staatsanwaltschaft L in ihrer Einstellungsverfügung vom 03.06.2011 ausführe, dass ihnen, den Klägern, durch die von der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 11.05.2007 aus „Kulanzgründen“ zugebilligte Abrechnung und aufgrund der auch tatsächlich geleisteten Nachzahlung auf Basis des Einspeisetarifs für das Jahr 2005 kein Schaden entstanden sei, verkenne diese aber, dass sich die vertraglich vorgesehene Erhöhung der Mindestvergütung ab dem 10. Betriebsjahr mit der Darstellung der Inbetriebnahme der Anlagen erst im Jahr 2006 jeweils um ein Kalenderjahr verschiebe. Unter diesem Gesichtspunkt entstehe ihnen daher ein Schaden in Höhe von 4.000,00 EUR (2.000,00 EUR pro WEA/pro Jahr x 2). Zudem habe die Beklagte die zu leistende Nutzungsentschädigung nicht pünktlich gezahlt; sie habe erst auf die von ihnen ausgesprochenen Mahnungen gezahlt, dann aber auch Verzugszinsen geleistet. Schließlich habe die Beklagte auch versucht, sie, die Kläger, in den (außer-) gerichtlichen Vergleichsverhandlungen durch die Angabe falscher Zahlen hinsichtlich der voraussichtlich entstehenden „Abschattungsverluste“ zur Zahlung eines – „mit falschen Zahlen gefütterten“ – Ausgleichsbetrags zu veranlassen. Unstreitig nahmen die Kläger dabei an, dass die – von ihnen beabsichtigte und zwischenzeitlich auch erfolgte – Errichtung einer weiteren WEA im südlichen Bereich auf dem Flurstück G03 zu Abschattungsverlusten für die von der Beklagten im nördlichen Bereich betriebene WEA a in Höhe von lediglich 361 MWh/a führe, während die Beklagte von einem für die Kläger nicht nachvollziehbaren Abschattungsverlust von 1.040 MWh/a ausging. Darin sei – so die Kläger – ein weiterer Betrugsversuch zu sehen. Ein weiterer wichtiger Grund ergebe sich daraus, dass die Beklagte – so die Behauptung der Kläger – das ihnen versprochene Nachbargrundstück G08 an einen Dritten veräußert habe. Die Kläger meinen weiter, dass der Wirksamkeit der Kündigungen vom 14.07.2011 und 12.11.2011 auch nicht die Regelung in § 314 Abs. 3 BGB sowie der vergangene Zeitraum seit der unter dem 01.12.2008 erfolgten Anzeigeerstattung bis zum Ausspruch der Kündigungen entgegenstehe. Eine frühere Kündigung sei ihnen nicht möglich gewesen, da sie zunächst den Ausgang des gegen die Geschäftsführer der Beklagten eingeleiteten Strafverfahrens hätten abwarten müssen. Vielmehr sei ihnen hoch anzurechnen, dass sie noch den Versuch einer gütlichen Einigung bis zum Ausspruch der Kündigungen unternommen hätten. Die für § 314 Abs. 3 BGB maßgebliche Frist beginne daher erst mit dem am 18.06.2011 bei ihnen erfolgten Zugang der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft L vom 03.06.2011. Die sodann am 14.07.2011 erfolgte Kündigung sei unter Berücksichtigung der Langfristigkeit der Nutzungsvereinbarungen sowie der erforderlichen Überlegungszeit rechtzeitig erfolgt. Die Frist beginne hingegen nicht schon mit der unter dem 01.12.2008 erfolgten Strafanzeige. Da sie aufgrund der rechtsstaatlich garantieren Unschuldsvermutung bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Einstellungsmitteilung nach § 153 Abs. 1 StPO nur den Verdacht, aber keine positive Kenntnis vom Vorliegen einer strafbaren Handlung und damit eines berechtigen Kündigungsgrundes gehabt hätten, hätten sie mit dem Ausspruch der Kündigung zunächst zuwarten dürfen. Die Kläger sind ferner der Ansicht, dass der von ihnen mit Schreiben vom 25.02.2014 erklärte Widerruf wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung bei Abschluss sämtlicher Verbraucherverträge wirksam sei. Das Widerrufsrecht hinsichtlich des Nutzungsvertrags vom 13.08./15.08./.23.2002 sei ihnen dabei von den Voreigentümern Z/K mit not. Kaufvertrag vom 00.05.2004 abgetreten worden. Die Voraussetzungen eines „Haustürgeschäfts“ und eines „Überraschungsmoments“ seien gegeben. Hierzu behaupten die Kläger, dass die Kontaktaufnahme durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten im Jahre 2002 zum Abschluss der Nutzungsverträge hinsichtlich des Flurstücks G04 in ihren Privaträumen bzw. der Familie K erfolgt sei. Die Kontaktaufnahme zum Abschluss eines Nutzungsvertrags betreffend das Flurstück G03 sei allein im Juli 2002 im Hause der seinerzeitigen Eigentümerin Frau K in O erfolgt. Im Mai 2002 hätten sie, die Kläger, bei Ausführung von Bauarbeiten in ihrem Haus in N einen unangemeldeten Besuch eines Herrn E aus I erhalten, der sie im Auftrag der Fa. Windpark B GmbH & Co. KG über die Planung eines Windparks in unmittelbarer Nähe habe informieren wollen. Dieser habe auch den Voreigentümer Z gebeten, an dem Gespräch teilzunehmen. In diesem Gespräch habe Herr E ihnen die damalige Planung des Windparks sowie die Renditemöglichkeiten einer Nutzung ihrer, der Kläger, Grundstücke sowie der Grundstücke der Eigentümer Z/K für die Windenenergie präsentiert. Schriftstücke oder Planunterlagen habe dieser ihnen aber nicht überlassen. Auf späteres Drängen, weitere Initiativen und Bitten von Mitarbeitern der P sei es dann im Juli 2002 zu einem weiteren Gespräch im Haus der Frau K in O gekommen, die sie, die Kläger, zuvor gebeten habe, hieran ebenfalls teilzunehmen. Anhand eines Vertragsexemplars der Windpark B GmbH & Co. KG sei ihnen dann die Planungs- und beabsichtigte Vertragssituation zum Windpark und der in ihrem Eigentum sowie im Eigentum der Eigentümer Z/K stehenden Flurstücke im Gebiet des geplanten Windparks erläutert worden. Das Gespräch habe lediglich 45 Minuten gedauert und mit dem Hinweis geendet, dass nunmehr Nutzungsverträge erstellt und übersandt werden würden. Weitere Gespräche habe es nicht mehr gegeben. Da ihnen anlässlich dieses Gesprächs erneut keine Unterlagen überlassen worden seien, hätten sie keine Gelegenheit gehabt, sich mit dem Vertrag zu befassen und diesen zu überprüfen. Diese „Haustürsituation“ habe sich – so die Kläger – sowohl in Bezug auf den Kläger zu 1) und dessen Flurstück G04 als auch hinsichtlich der Eigentümer Z/K und deren Flurstück G03 bis zur Übersendung und Unterzeichnung der Verträge fortgewirkt. Die Kläger sind schließlich der Auffassung, dass die Beklagte zur Entfernung der auf den Flurstücken G01, G03, G04 und G02 abweichend zum Lageplan vom 08.06.2005 verlegten Kabel verpflichtet seien. Die derzeitige Lage der Kabel nebst Telekommunikationsleitungen verstoße gegen die Dienstbarkeitsvereinbarungen vom 21.09./30.09.2005. Zweck der Vereinbarung sei gewesen, dass die stromführenden Leitungen von den jeweiligen WEA entlang der Zuwegungsflächen nach Norden in Richtung Grundstücksgrenzen verlaufen und dort parallel entlang der Nordgrenze weitergeführt werden sollten, damit die Nutzung der übrigen Grundstücksteile durch die Kabeltrassen nicht beeinträchtigt werde. Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin habe die Kabeltrassen aber in Kenntnis des Lageplans bewusst und allein aus wirtschaftlichen Gründen quer über die Flurstücke zur jeweils nächsten WEA geführt, um – so die Behauptung der Kläger – Kosten zu sparen. Technische Probleme bei der Verlegung der Kabeltrassen entlang der Wegeflächen habe es nicht gegeben. Die Kläger bestreiten weiter die Behauptung der Beklagten, es sei vereinbart gewesen, dass die Nutzerin die örtliche Lage der WEA und der dazugehörigen Kabeltrassen sowohl im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Notwendigkeiten als auch im Interesse einer möglichst preisgünstigen Realisierung des Gesamtvorhabens völlig frei hätten planen dürfen. Ihnen, den Klägern, sei aufgrund ihrer eigenständigen Erweiterungsplanungen auf den eigenen Grundstücksflächen als Ergänzung zum bestehenden Windpark vielmehr daran gelegen gewesen, dass die Kabeltrassen auch so verlegt würden, wie sie im Lageplan vom 08.06.2005 eingezeichnet gewesen seien. Dort, wo die Leitungen und Kabel auf dem Flurstück G03 verlegt seien, sei nach ihren – seinerzeitigen – Planungen das Fundament einer von ihnen zu errichtenden eigenen Windenergieanlage vorgesehen. Auch der dem Gesamtvorhaben der Beklagten zugrunde liegende Bebauungsplan der Gemeinde gebe vor, dass die Leitungen und Kabeltrassen in oder unterhalb der Wegeflächen entlang der jeweiligen Grundstücksgrenzen zu verlegen seien. Es sei zudem nur eine Verschiebung der Lage der Windenergieanlagen gegenüber ihren im vorläufigen Lageplan vom 00.03.2002 – der Grundlage für die Planung des Windparks und der späteren Baugenehmigung gewesen sei – eingezeichneten Standorten erlaubt gewesen, soweit eine dahingehende Veränderung aus Gründen des Windeinfalls, aus schalltechnischen oder bauordnungsrechtlichen Gründen oder aus Gründen der späteren Erweiterung des Windparks notwendig gewesen wäre. Es sei daher zwar eine Veränderung der Errichtungsorte der einzelnen WEA, nicht aber eine Veränderung der Kabeltrassen möglich gewesen. Die Kläger meinen schließlich, dass für das Rechtsverhältnis der Parteien zueinander allein die detaillierte – und von ihnen erst nach ihrem Eigentumserwerb in Bezug auf das Flurstück G03 selbst geschlossene – Dienstbarkeitsvereinbarung vom 00.09./00.09.2005 nebst Lageplan vom 08.06.2005 maßgeblich sei, in der die gesamten vertraglichen Vereinbarungen zur Aufstellung und dem Betrieb der Windenergieanlage zwischen den Parteien geregelt werde. Der von den Voreigentümern geschlossene schuldrechtliche Nutzungsvertrag vom 13.08./15.08./23.08.2002 sei hingegen für die Rechtsbeziehung der Parteien nicht mehr maßgeblich. Denn einer vertraglichen Fixierung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen, wie sie im Dienstbarkeitsvertrag niedergelegt seien, hätte es gerade nicht bedurft, wenn die Kläger als neue Eigentümer lediglich eine Eintragungsbewilligung hätten unterzeichnen müssen. Indem die Beklagte eine von der Dienstbarkeitsvereinbarung und dem Lageplan vom 08.06.2005 abweichende und nicht gestattete Verlegung der Kabeltrassen vorgenommen habe, habe sie sich vertragswidrig verhalten. Es liege daher eine von ihnen nicht zu duldende Eigentumsbeeinträchtigung i.S.v. §§ 903, 905 BGB vor. Der ihnen zustehende Beseitigungsanspruch sei auch weder vom Schikaneverbot nach § 226 BGB umfasst noch verstoße die Geltendmachung des Anspruchs gegen die Gebote von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Nachdem die Kläger die ursprüngliche Klage vom 20.05.2009 (Bl. 1 ff. d.A.) jeweils mit Schriftsätzen vom 24.12.2009 (Bl. 131 ff. d.A.) und vom 16.03.2012 (Bl. 281 ff. d.A.) erweitert haben, beantragen sie nunmehr sinngemäß, die Beklagte zu verurteilen, 1. eine auf dem Grundstück G03 in W in X in nord-südlicher Richtung verlaufende „externe Kabeltrasse zum UW“ mit Telekommunikationskabel und Mittelspannungskabel zu entfernen; 2. eine auf dem Grundstück G03 in 00000 W in X von der Westgrenze bis zum Trafo an der Windenergieanlage sowie eine von der Ostgrenze bis zum Trafo an der Windenergieanlage jeweils mit Telekommunikationskabel und Mittelspannungskabel verlaufende „interne Kabeltrasse“ zu entfernen; 3. eine im südlichen Teil des Grundstückes G02 in 00000 W in X von Ost nach West verlaufende „interne Kabeltrasse“ mit Telekommunikationskabel und Mittelspannungskabel zu entfernen; 4. eine auf dem Grundstück G04 in 00000 W in X von Ost nach West verlaufende „interne Kabeltrasse“ mit Telekommunikationskabel und Mittelspannungskabel zu entfernen; 5. die auf dem Grundstück G03 und die auf dem Grundstück G04 in 00000 W in X errichteten Windenergieanlagen nebst jeweiliger Zuwegung und Zu- und Ableitungskabeln zu entfernen und die Wege-, Bau-, und Windenergieanlagennutzungsflächen fachgerecht zur ackerlandwirtschaftlichen Nutzungsaufnahme zurückzubauen; 6. die auf dem Grundstück G01 in 00000 W in X befindliche Wegefläche fachgerecht zur ackerlandwirtschaftlichen Nutzungsaufnahme zurückzubauen; 7. den auf dem Grundstück G02 in 00000 W in X gebauten Fahrweg und dort verlegte Stromkabel zu entfernen und die Wegefläche fachgerecht zur ackerlandwirtschaftlichen Nutzungsaufnahme zurückzubauen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Soweit die Klägerin zu 2) mit dem Klageantrag zu Ziff. 4) die Entfernung der auf dem Flurstück G04 verlaufenden „internen“ Kabeltrasse geltend macht, rügt die Beklagte zunächst die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin zu 2), da diese nicht Miteigentümerin dieses Flurstücks sei. Weiterhin erhebt sie die Einrede der Verjährung und behauptet, dass dem Kläger zu 1) der genaue Verlauf der Leitungen bereits seit Beginn der Kabelarbeiten am Grundstück Ende 2005 bekannt gewesen sei. Dieser sei nämlich in dem Zeitraum zwischen dem 27.12.2005 und 30.12.2005 mehrfach vor Ort gewesen, um die Bauarbeiten zu beobachten. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass die von den Klägern erklärten Kündigungen sowie der erklärte Widerruf unwirksam seien und nicht zu einer Beendigung der Vertragsverhältnisse geführt hätten. Ein wichtiger Grund zur Kündigung der Verträge liege bereits nicht vor. In diesem Zusammenhang bestreitet die Beklagte, dass die Geschäftsführer G und J versucht hätten, die Kläger zu betrügen. Da gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft L vom 03.06.2011 kein ordentliches Rechtsmittel gegeben sei, entfalte diese im vorliegenden Rechtsstreit keine auch nur indizielle Wirkung dahingehend, dass ein strafbares Verhalten der Geschäftsführer auch tatsächlich vorgelegen habe. Da den Klägern dieser Sachverhalt zudem bereits seit dem Jahr 2007 bekannt gewesen und von dem Kläger zu 1) unter dem 01.12.2008 selbst angezeigt worden sei, sei in jedem Fall die Kündigungsfrist verstrichen. Zudem seien die Kündigungen allein aus Gründen der Vertragsreue und vor dem Hintergrund erfolgt, dass die Kläger auf dem Flurstück G03 eine eigene WEA hätten errichten wollten und sich durch den Nutzungsvertrag und der dort geregelten Abstandsregelung (500 m) an der Umsetzung ihrer wirtschaftlichen Pläne gehindert sehen würden. Soweit die Kläger als Kündigungsgrund die nicht erfolgte Veräußerung des Grundstücks G08 anführten, stehe der Annahme eines Kündigungsrechts entgegen, dass hierzu mangels notarieller Beurkundung bereits keine rechtliche Verpflichtung der Beklagten bestanden habe. Zudem habe der Kläger zu 1) sein zuvor geäußertes Kaufinteresse mit Schreiben vom 10.04.2007 (Bl. 291 d.A.) zurückgenommen. Auch aus dem Scheitern der während des hiesigen Rechtsstreits geführten Vergleichsverhandlungen, innerhalb derer die jeweils im Windenergiebereich tätigen Parteien aufgrund unterschiedlicher Einschätzung der technischen Daten andere Rechnungsansätze für einen zu vereinbarenden Ausgleich von Abschattungsverlusten gewählt hätten, lasse sich weder eine Täuschungshandlung noch ein Kündigungsrecht herleiten. Darüber hinaus habe sie, die Beklagte, den Klägern auch mehrfach vergeblich angeboten, die entstehenden Abschattungsverluste für die abgelaufene Periode jeweils durch einen Sachverständigen konkret berechnen zu lassen, um eine objektive Grundlage für eine Ausgleichspflicht der Klägerseite zu schaffen. Soweit die Kläger die Kündigung auf die strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Geschäftsführer wegen Betruges und Urkundenfälschung zum Nachteil der Energieversorger stützten, fehle es ebenfalls an einem strafbaren Verhalten und damit einem wirksamen Kündigungsgrund. Insbesondere sei das Vertragsverhältnis der Parteien von diesen Ermittlungen, die letztlich zum Freispruch mit Urteil des Amtsgerichts M vom 00.12.2013 geführt hätten, gerade nicht betroffen gewesen. Ebenfalls liege kein wirksamer Widerruf der Verträge vor. Zum einen sei das Widerrufsrecht von den Voreigentümern Z/K gem. § 6 des not. Kaufvertrags vom 24.05.2004 nicht auf die Kläger übergegangen. Zum anderen seien die Voraussetzungen für einen Widerruf sowie ein Haustürgeschäft nicht gegeben. Jedenfalls sei eine Haustürsituation nicht kausal für die Vertragsabschlüsse gewesen, was auch daraus folge, dass bei den Gesprächen im Mai und Juli 2002 noch keine konkreten Verhandlungen geführt worden seien. Eine Überrumpelungssituation liege zudem weder für die Kläger noch für die Voreigentümer Z/K vor, weil diese nach Übersendung der Unterlagen und vor Unterzeichnung der Verträge jeweils ausreichend Zeit zur Prüfung gehabt hätten. Da die Verträge ferner bereits vor mehr als 10 Jahren geschlossen und anschließend auch im Rahmen notariell zu beurkundender Vorgänge und entsprechender Änderungsvereinbarungen immer wieder bestätigt und von den Parteien umgesetzt worden seien, seien die Widerrufsrechte der Kläger jedenfalls verwirkt. Zudem habe sie, die Beklagte, im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Verträge zwischenzeitlich Investitionen in Millionenhöhe erbracht. Die Beklagte ist darüber hinaus der Auffassung, dass den Klägern – trotz Wirksamkeit der Verträge – kein Anspruch auf die geltend gemachte Entfernung der auf den Flurstücken verlegten Kabel zustehe. Hierzu behauptet sie, dass der zu einem unbestimmten Zeitpunkt nach Vertragsschluss geplante Lageplan zum Nutzungsvertrag nur die Funktion gehabt habe, sicherzustellen, dass die Verpächter die örtliche Lage der verlegten Kabel kennen würden und dem landwirtschaftlichen Nutzer des Grundstücks zur Vermeidung einer Eigenhaftung rein vorsichtshalber hätte bekannt geben werden sollen, auf welchen Grundstücksteilen Kabel verlegt worden seien. Es sei aber nicht beabsichtigt gewesen, den Nutzern Beschränkungen aufzuerlegen. Denn von vornherein sei geplant gewesen, die Kabel in einer Tiefe von mind. 80 cm zu verlegen, wodurch – aufgrund der lediglich geplanten landwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke – keine Beeinträchtigungen gedroht hätten. Da die genaue Lage der erst Ende 2005 errichteten und in Betrieb genommenen WEA sowie die zugehörigen Kabeltrassen den jeweiligen Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des Nutzungsvertrags im Jahre 2002 noch nicht bekannt gewesen sei, habe Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien bestanden, dass die Nutzer die örtliche Lage der Windenergieanlagen und der zugehörigen Kabeltrassen auf den jeweils betroffenen Grundstücken im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Notwendigkeiten auch im Interesse einer möglichst preisgünstigen Realisierung des Gesamtvorhabens völlig frei hätten planen dürfen. Aus technischen Erwägungen und zur wirtschaftlichen Optimierung des Gesamtobjekts sei es erforderlich gewesen, die Verbindungsleitungen zu den benachbarten WEA in westlicher (WEA d) und östlicher Richtung (WEA c) dergestalt verlegen lassen, dass die Kabeltrassen nicht mehr direkt an der Grundstücksgrenze, sondern in einer Entfernung von ca. 50 m versetzt verliefen. Da an der Grundstücksgrenze in Ost-West-Richtung Drainagerohre nebst entsprechenden Anbindungen verlegt worden seien, deren genaue Lage aus dem jahrzehntealten Drainageplan nicht mehr im Detail ersichtlich gewesen sei, sei eine abweichende Kabelverlegung notwendig gewesen, um eine – mit Beeinträchtigungen der Wasserabführung und zu erheblichen Mehrkosten führende – Beschädigung des Hauptdrainagerohrs auszuschließen. Für die letztlich vorgenommene Kabelverlegung habe zudem gesprochen, dass sich aufgrund der Reduzierung der Leitungslänge auch die Leitungsverluste verringert hätten. Weiterhin sei es erforderlich gewesen, getrennte Kabelverbindungssysteme zu verlegen, da eine einzige Leitung zur Stromabführung für 15 WEA nicht ausreichend gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 17.10.2017 (Bl. 798 ff. d.A.) behauptet die Beklagte indes, dass es keine Anweisung der Geschäftsführung gegeben habe, die Kabel abweichend zum ursprünglichen Plan zu verlegen. Aufgrund des Zeitablaufs sei nicht mehr aufklärbar, ob die geänderte Verlegung in vorsätzlicher oder fahrlässiger Verkennung der Gegebenheiten erfolgt sei; ggf. sei dies auf eine unzureichende interne Kommunikation zwischen der Projektentwicklung, die u.a. die Verträge mit den Eigentümern geschlossen habe, und dem Projektmanagement, das für bauliche Ausführung des Projekts verantwortlich gewesen sei, zurückzuführen. Eine Änderung der geplanten Kabeltrassenverlegung lediglich aus Gründen der Kostenersparnis sei angesichts der Gesamtinvestitionen in einem Windpark mit 15 WEA aber auszuschließen, da die durch die Kabelverlegung erzielte Kosteneinsparung hierzu nicht ins Gewicht falle. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich eine Beschränkung der ihr eingeräumten Nutzungsrechte an den Flurstücken und ein Anspruch der Kläger auf eine bestimmte Kabeltrassenführung auch nicht aus den eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten ergebe. Denn der Nutzungsvertrag und die Grunddienstbarkeit seien unabhängig voneinander zu betrachten. Die schuldrechtlichen Nutzungsverträge würden in § 1 Abs. 1 jeweils die umfassende Gestattung der Verlegung der erforderlichen Leitungen, Einrichtungen und Stationen sowie das Anlegen notwendiger Zuwegungen und aller Arbeiten, die für die Errichtung und den Betrieb erforderlich seien, vorsehen. Die Kläger hätten damit die Verlegung eines „Kabelsystems“ und nicht lediglich eines einzelnen Kabels gestattet. Die Tatsache, dass den Verträgen jeweils kein Lageplan beigefügt worden sei, erlaube daher nur eine dahingehende Auslegung, dass der Nutzer berechtigt sein sollte, die Lage der Windenergieanlagen und der zugehörigen Kabeltrassen nach billigem Ermessen und nach technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen selbst zu bestimmen. Hieran vermöge auch die von dem schuldrechtlichen Gestattungsvertrag zu unterscheidende Grunddienstbarkeit, die nur der Absicherung des schuldrechtlichen Anspruchs des Nutzers auf Unterhaltung der Windenergieanlage und der Kabeltrassen im Falle der Veräußerung an Dritte diene, nichts zu ändern. Soweit zudem auch die Kläger anerkennen würden, dass sie, die Beklagte, nach § 1 Abs. 2 des Nutzungsvertrags berechtigt gewesen sei, die Standorte der WEA zu verschieben, folge daraus denklogisch auch das Recht, die entsprechenden Kabeltrassen zu verlegen. Selbst wenn man annehmen sollte, dass die zulässige Kabelführung zunächst auf die Vorgaben des Lageplans vom 08.06.2005 beschränkt gewesen sei, so seien die Kläger aus dem schuldrechtlichen Nutzungsvertrag jedenfalls verpflichtet, eine Änderung der Dienstbarkeit dahingehend zu bewilligen, dass ein der tatsächlichen Kabelführung entsprechender Lageplan zur Grundlage der Dienstbarkeit gefertigt werde. Auch widerspreche ein etwaiger Beseitigungsanspruch den Grundsätzen von Treu und Glauben nach § 242 BGB; die Ausübung eines etwaigen Rechts sei zudem schikanös i.S.v. § 226 BGB. Da die in 1,20 m Tiefe verlegten Kabel keine praktischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Belastungen oder Beeinträchtigungen für die Grundstücke oder ihrer nur möglichen landwirtschaftlichen Nutzung darstellten, sei das Verlangen der Kläger rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte erhebt in diesem Zusammenhang weiter die Einrede nach § 275 Abs. 2 BGB. Da eine Neuverlegung Kosten in Höhe von ca. 150.000,00 EUR erfordere, sei die Beseitigung mit unverhältnismäßigen und nicht mehr zumutbaren Aufwendungen verbunden, während die hiervon ausgehenden Beeinträchtigungen für die Kläger selbst nicht spürbar seien. Soweit die Kläger ein Interesse damit begründen würden, eine weitere WEA auf den Flurstücken G03 und G02 errichten zu wollen, sei dies unerheblich, da sie die nach dem schuldrechtlichen Nutzungsvertrag einzuhaltenden notwendigen Abstandsflächen nicht wahren könnten. (Dritt-) Widerklage Mit der (Dritt-) Widerklage verlangt die Beklagte ihrerseits von den Klägern und der Drittwiderbeklagten die Unterlassung des Baus einer Windenergieanlage auf dem Flurstück G03 bzw. den Rückbau der bereits errichteten Windenergieanlage. Ebenfalls begehrt sie die Feststellung einer Schadensersatzpflicht. Diesen Begehren liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Drittwiderbeklagte errichtete im Jahr 2012 im Grenzbereich der Flurstücke G03 und G08 eine WEA, deren Abstand zu der von der Beklagten im nördlichen Bereich des Flurstücks G03 betriebenen WEA a ca. 350 m beträgt. Der Kläger zu 1) ist Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der Komplementärin der Drittwiderbeklagten sowie alleiniger Kommanditist der KG. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zur Beseitigung dieser WEA verpflichtet seien, da diese entgegen der Regelung in § 4 Abs. 3 des den Klägern übertragenen Nutzungsvertrags vom 13.08./15.08./23.08.2002 in einem Abstand von weniger als 500 m errichtet worden sei. Die Kläger sowie die Drittwiderbeklagte seien an das einzuhaltende Abstandsgebot gebunden. Unabhängig von der vertraglichen Abstandsregelung bestehe darüber hinaus auch ein Unterlassungs- und Rückbauanspruch gem. §§ 1004, 1090, 1018, 1027 BGB, da der Bau einer weiteren WEA eine „bauliche Anlage auf dem Grundstück“ i.S.d. der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit vom 00.09./00.09.2005 darstelle, die den Betrieb der bereits bestehenden WEA a beeinträchtige und zu erheblichen Abschattungsverlusten führe. Gegenüber der Drittwiderbeklagten bestehe zudem ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, da sie positive Kenntnis von den vertraglichen Vereinbarungen der ursprünglichen Parteien des Rechtsstreits auch schon vor Aufnahme der Planungen zur Errichtung der WEA gehabt und somit einen Rechtsbruch durch die Kläger ausgenutzt habe. In diesem Zusammenhang behauptet die Beklagte, dass aufgrund der nunmehr durch die Kläger und Drittwiderbeklagte auf dem Flurstück G03 errichteten WEA „Abschattungsverluste“, d.h. ein Verlust von Einnahmen durch „Windklau“, an allen anderen Windenergieanlagen bis zum Ende der Vertragslaufzeit in Höhe von 560.000,00 EUR (40.000,00 EUR /Jahr) entstünden, wobei ca. 3/5 der Abschattungsverluste allein auf die auf den Flurstücken G03 und G04 gelegenen WEA a und WEA c entfielen. Insgesamt betrage der Abschattungsverlust der drei WEA, die näher als 500 m an der WEA der Drittwiderbeklagten liegen würden (WEA a, WEA d und WEA c), ca. 466.270,00 EUR. Die von den Klägern in diesem Zusammenhang angeführten geringeren Abschattungsverluste beruhten hingegen auf falschen Berechnungen. Diese ließen aber dennoch erkennen, dass es sich jedenfalls nicht um geringfügige Beeinträchtigungen handele und ihr, der Beklagten, Abschattungsverluste für die vertragliche Restlaufzeit in einer nicht zu vernachlässigenden Größenordnung entstünden. Sie, die Beklagte, müsse sich angesichts dieser erheblichen Beeinträchtigungen auch nicht auf mögliche Ausgleichszahlungen durch die Kläger und etwaige Sekundärrechte verweisen lassen. Auch eine von den Klägern angeführte „Abschattungsunterdrückung“, z.B. durch den Abbau lediglich des Rotors und der Gondel, führe zu keiner weiteren realistisch messbaren Verringerung der Abschattungsverluste. Die Umfeld- und Abstandsregelung in § 4 Abs. 3 des Nutzungsvertrags vom 13.08./15.08./23.08.2002, wonach auf dem Flurstück in einem (Mindest-) Abstand vom jeweiligen Standort der von der Nutzerin betriebenen WEA keine fremde WEA zu errichten ist, sei entgegen der Behauptung der Kläger auch nicht ausschließlich aus Aspekten der Standsicherheit, sondern gerade zur Vermeidung von Abschattungsverlusten in den Vertragstext aufgenommen worden. Diese Regelung sei weder überraschend i.S.v. § 305c BGB noch sei sie sowohl für die Kläger als auch für die Voreigentümer Z/K auch ohne geschäftliche Erfahrung nicht zu verstehen gewesen. Auch sei in dem Vertrag kein Vorbehalt getroffen worden, dass die Grundstückseigentümer selbst eine Windenergieanlage unter Unterschreitung des vertraglich vereinbarten Mindestabstands errichten können sollten. Dass sie, die Beklagte, selbst keinen vertraglichen Beschränkungen zur Errichtung einer weiteren WEA untergelegen habe und weitere WEA vielmehr in beliebigen Abständen zueinander hätte errichten können, ergebe sich von selbst, da sie sich so nur selbst „den Wind wegnehme“. Mit den Voreigentümern Z/K sei entgegen der Behauptung der Kläger auch nicht vereinbart gewesen, dass zwei WEA auf dem Flurstück G03 errichtet und eine Nutzungsentschädigung von jeweils 12.000,00 EUR pro WEA gezahlt werden solle. Eine solche Vorstellung sei auch nie Geschäftsgrundlage geworden. Zudem würde auch keine vertragliche Verpflichtung ihrerseits bestehen, auf dem Flurstück G03 eine weitere WEA neben der im nördlichen Bereich bereits befindlichen WEA a zu errichten, auch wenn die ursprünglichen Planungen und der vorläufige Lageplan zunächst die Errichtung einer zweiten WEA an einem weiteren Standort auf dem Flurstück vorgesehen hätten. Da der politische Wille der zuständigen Gemeinde in der Planungsphase sowie auch noch im Jahr 2004 gegen eine zweite WEA auf diesem Flurstück gerichtet gewesen sei, habe sie auf eine Realisierung einer weiteren WEA verzichtet, um das Gesamtprojekt nicht zu gefährden. Zudem sei den Klägern bei Übernahme der Verträge bewusst gewesen, dass lediglich eine WEA errichtet worden sei. Entgegen der Behauptung der Kläger und Drittwiderbeklagten habe sie, die Beklagte, diesen auch keine Zustimmung zur Errichtung einer weiteren WEA auf dem Flurstück G03 erteilt. Zutreffend sei, dass die Parteien zeitweilig miteinander verhandelt hätten. Soweit die Kläger aber suggerieren wollen würden, dass sie, die Beklagte, mit dem Planungsvorhaben stets einverstanden gewesen sei, sei dies aber unzutreffend. Denn sie habe stets betont, dass eine Errichtung einer WEA durch die Kläger und/oder Dritte ihrer Zustimmung auf Grundlage der abgeschlossenen Verträge bedurft hätte. Es sei lediglich signalisiert worden, dass eine Zustimmung im Rahmen einer Gesamteinigung bei entsprechender Kompensation der Abschattungsverluste möglich sei. Eine Zustimmung habe sie aber nie erteilt, da eine Gesamteinigung letztlich an unrealistischen und überzogenen Forderungen der Kläger gescheitert sei. Die Beklagte beantragt daher widerklagend, 1. die Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, es zu unterlassen, auf dem G03, Gemeinde W Windenergieanlagen in einem Abstand von weniger als 500 m zur bestehenden Windenergieanlage …(WEA a), deren Standort sich aus folgender Zeichnung ergibt, zu errichten oder zu betreiben oder die Errichtung oder Betrieb durch einen Dritten zu gestatten: (Zeichnung entfernt ) 2. den Klägern und der Drittwiderbeklagten für jede Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot nach Ziffer 1.) eine Verurteilung zu einem Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, in Bezug auf die Drittwiderbeklagte zu vollziehen an dem Geschäftsführer, anzudrohen; 3. die Kläger und die Drittwiderbeklagte zu verurteilen, die auf dem G03, Gemeinde W errichtete Windenergieanlage (WEA b in der Zeichnung zu Ziffer 1) bis auf das Fundament zurückzubauen; 4. festzustellen, dass die Drittwiderbeklagte und die Kläger als Gesamtschuldner ihr jeglichen Schaden zu ersetzen haben, der ihr durch die Errichtung oder den Betrieb einer weiteren Windenergieanlage neben ihrer Windenergieanlage auf dem zu Ziffer 1. genannten Grundstück bis zur Erfüllung der Verpflichtung unter Ziffer 3. entstanden ist oder noch entstehen wird. Die Kläger und die Drittwiderbeklagte beantragen, die Widerklage abzuweisen. Sie widersprechen der parteierweiternden Widerklage und sind der Auffassung, dass eine Gesamtschuldnerschaft zwischen den Klägern und der Drittwiderbeklagten nicht vorliege. Die Drittwiderbeklagte habe die WEA alleine errichtet, die Kläger seien weder Besitzer noch Eigentümer der streitbefangenen WEA. Weiter fehle dem Widerklageantrag zu Ziff. 1) das Rechtsschutzbedürfnis, da die WEA bereits errichtet sei. Für den Widerklageantrag zu Ziff. 4) fehle es ebenfalls an dem notwendigen Feststellungsinteresse, da es der Beklagten möglich sei, die Abschattungsverluste zu errechnen und im Wege einer Leistungsklage geltend zu machen. Die Widerklage sei auch unbegründet. Die Kläger hätten als Grundstückseigentümer bereits keine Einwirkungsmöglichkeiten auf die WEA und könnten diese weder bis auf das Fundament zurückbauen noch ihren Betrieb untersagen. Zudem bestehe keine Verpflichtung zum Rückbau der WEA sowie zur Zahlung von Schadensersatz, da aufgrund der Kündigungen sämtlicher Vertragsverhältnisse keine Rechtsverhältnisse mehr zu der Beklagten bestünden. Sie seien darüber hinaus auch nicht an das im Nutzungsvertrag vom 13.08./15.08./23.08.2002 geregelte Abstandsgebot gebunden, da eine etwaige dahingehende Verpflichtung nicht von den Voreigentümern auf sie übergegangen sei. Vielmehr hätten die Kläger mit der Beklagten aufgrund von Verhandlungen die Dienstbarkeitsvereinbarung vom 00.09./00.05.2005 geschlossen, die für das Rechtsverhältnis zur Beklagten allein maßgeblich sei und – worauf es den Klägern entscheidend angekommen sei – ein Abstandsgebot gerade nicht enthalte. Frühere Vereinbarungen zur Nutzung des Flurstücks G03, insbesondere der Nutzungsvertrag aus dem Jahre 2002, seien bereits durch die 2. Änderungsvereinbarung vom 00.12.2004/00.01.2005 (Anl. K 2) aufgehoben worden. Die zum Nutzungsvertrag 2002 ursprünglich bestellten grundbuchlich versicherten Dienstbarkeiten seien zuvor ebenfalls gelöscht worden. Wenn die Kläger Wert auf eine mit der Beklagten zu vereinbarende Abstandsregelung gelegt hätten, so wäre eine solche Regelung Gegenstand des Dienstbarkeitsvertrags geworden. Dies sei aber nicht erfolgt. Zudem sei das im Nutzungsvertrag vom 12.08./15.08./23.08.2002 vereinbarte Abstandsgebot ohnehin auch nur aus Gründen der Standsicherheit, nicht aber zur Vermeidung von Abschattungsverlusten vereinbart worden. Abschattungsverluste seien mit den Voreigentümern nicht thematisiert worden. Eine dahingehende Auslegung der Regelung sei jedenfalls überraschend i.S.v. § 305c BGB. Zudem würde – so ihre Behauptung – die von der Drittwiderbeklagten auf den Flurstücken G03 und G05 errichtete WEA a weder den Bestand noch den Betrieb der im nördlichen Bereich des Flurstücks G03 betriebenen WEA a beeinträchtigen oder gefährden. Die Möglichkeit, dass der Wirkungsgrad der WEA a durch den Betrieb einer weiteren WEA allenfalls um etwa 1,7 % pro Jahr gemindert sei, stelle keine Beeinträchtigung i.S.d. Vertragsbestimmungen dar. Der Abschattungsverlust der Beklagten sei gering und belaufe sich bei einer jährlichen Strommenge von 2.667 MWh und einem Durchschnittsertrag (= Einspeiseerlös) von 223.000,00 EUR auf lediglich 52 MWh/a, d.h. umgerechnet auf jährlich 4.347,00 EUR. Würde man – entgegen der Auffassung der Kläger und Drittwiderbeklagten – gleichwohl den im Nutzungsvertrag genannten Abstand von 500 m als „Richtschnur“ zugrunde legen, könne auch nur dieser als Bewertungsmaßstab für die Anzahl der einzubeziehenden WEA bei der Bezifferung der Abschattungsverluste Gültigkeit haben. Die Berechnung der Abschattungsverluste der Beklagten sei daher unzutreffend, weil diese auf sämtliche WEA und somit auch auf diejenigen WEA abstelle, die weiter als 500 m vom Standort der im südlichen Bereich des Flurstücks G03 errichteten WEA entfernt liegen würden. Die Kläger und Drittwiderbeklagte behaupten zudem, dass – wie sich auch dem vorläufigen Lageplan 2002 entnehmen lasse – die Errichtung von zwei WEA auf dem Flurstück G03 vorgesehen gewesen sei. Die Voreigentümer Z/K hätten sich daher lediglich dazu verpflichtet, im Abstand von 500 m von dem jeweiligen Standort der zwei geplanten WEA keine fremde WEA zu errichten. Es sei daher lediglich die Errichtung einer dritten, nicht aber einer zweiten WEA verboten gewesen. Dadurch, dass die Beklagte mehrfach selbst WEA in einem geringeren Abstand zueinander errichtet habe, habe sie dokumentiert, dass die Abstandsvorgabe im Nutzungsvertrag in den Jahren 2005/2006 keine Bedeutung mehr gehabt habe. Darüber hinaus seien auch die Voreigentümer Z/K davon ausgegangen, dass auf dem Flurstück G03 zwei WEA errichtet und sie zweimal eine vertragliche Nutzungsentschädigung erhalten würden. Dies sei Geschäftsgrundlage gewesen, die mit der Errichtung lediglich einer WEA entfallen sei. Auch die Kläger seien aufgrund des Vertrages aus dem Jahre 2002 davon ausgegangen, dass zwei WEA errichtet würden; auch für sie sei die Geschäftsgrundlage entfallen. Indem sie selbst eine Baugenehmigung für den Bau einer WEA im südlichen Teil des Flurstücks 115 erwirkt hätten und die Drittwiderbeklagte diese errichtet habe, hätten sie „optisch“ letztlich nur den Vertragszustand hergestellt, wie er im Nutzungsvertrag vorgegeben gewesen sei. Der Vertrag sei auf diese Weise angepasst worden, um Schaden von der Beklagten und sich selbst abzuwenden. Die von der Drittwiderbeklagten auf dem Flurstück G03 errichtete Windenergieanlage sei mit Unterstützung und Zustimmung des damaligen Geschäftsführers J projektiert und errichtet worden sei. Es sei vereinbart worden, dass die Kläger die hierfür erforderlichen planerischen und genehmigungspflichtigen Voraussetzungen schaffen sollten. Aus dem Gesamtkontext werde deutlich, dass die Beklagte von Anbeginn bis zur Betriebsreife der Anlage über den Projektstand unterrichtet gewesen sei. Seit 2007 hätten sich die Kläger mit der Beklagten in Gesprächen zur Errichtung einer eigenen WEA auf dem Flurstück G03 befunden. Aufgrund der langen Genehmigungsphase der WEA durch das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz von Januar 2008 bis April 2012 habe es kein Informationserfordernis an die Beklagte gegeben. Obwohl es nach der wirksamen Kündigung vom 14.07.2011 dann eigentlich keiner weiteren Absprachen bedurft hätte, sei im Rahmen der Mediationsverhandlung während des laufenden Rechtsstreits über die Errichtung der WEA durch die Drittwiderbeklagte bei gleichzeitigem Abschattungsverlustausgleich an die Beklagte verhandelt worden. Die Errichtung der WEA nach Erteilung der Betriebsgenehmigung sei der Beklagten im Verlauf der Mediation auch angezeigt worden. Die Kläger und Beklagten meinen ferner, dass ein Rückbau der WEA angesichts der – unstreitigen – Rückbaukosten von ca. 100.000,00 EUR unverhältnismäßig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen. Die Ermittlungsakte zum Az.: 431 Js 3053/09 war beigezogen und Gegenstand der Verhandlung. Das Gericht hat die Kläger angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S, Z und T. Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung und Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 05.10.2009 (Bl.119 ff. d.A.), 25.03.2014 (Bl. 531 f. d.A.), 12.05.2015 (Bl. 614 f. d.A.), 12.01.2016 (Bl. 665 ff. d.A.), 24.07.2017 (Bl. 731 ff. d.A.) sowie 26.08.2019 (Bl. 877 ff. d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet (A.). Die (Dritt-) Widerklage ist zulässig und begründet (B.). A. Klage Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht auch örtlich zuständig. Wenngleich die von den Klägern zur Begründung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts angeführten Gerichtsstandvereinbarungen in  § 9 des Nutzungsvertrags vom 13.08./15.08./23.08.2002 (Anl. K 1, Bl. 7 ff. d.A.) sowie in § 3 Abs. 4 der Übertragungsvereinbarung vom 00.11.2005/00.12.2005 (Anl. K 3, Bl. 22 ff. d.A.) hinsichtlich des Flurstücks G03,  § 9 des Nutzungsvertrags vom 20.08./23.08.2002 (Anl. K 13, Bl. 135 ff. d.A.) hinsichtlich des Flurstücks G04,  § 9 des Nutzungsvertrags vom 00.01./00.01.2005 (Anl. K 14, Bl. 142 ff. d.A.) hinsichtlich des Flurstücks G02, unwirksam sein dürften, weil die für ihre Wirksamkeit erforderlichen Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind – nach dem insoweit maßgeblichen Vortrag der Kläger handele es sich um Verbraucherverträge – wird die Zuständigkeit vorliegend allein durch die rügelose Einlassung der Beklagten gem. § 39 ZPO begründet. II. Die Klage ist aber unbegründet. In Bezug auf die mit den Klageanträgen zu Ziff. 4) und Ziff. 5) geltend gemachten Ansprüche ist die Klägerin zu 2) bereits nicht aktivlegitimiert (1.). Die Kläger haben gegen die Beklagte weder einen vertraglichen Anspruch auf die mit den Klageanträgen zu Ziff. 1) bis 7) geltend gemachte Beseitigung der auf den Flurstücken G03, G04 und G02 errichteten Windenergieanlagen einschließlich der verlegten Kabel und der gebauten Zuwegungen, Wegeflächen und Fahrwege sowie auf einen fachgerechten Rückbau der Flächen (2.) noch steht ihnen ein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch auf die mit den Klageanträgen zu Ziff. 1) bis 4) geltend gemachten Entfernung der auf den Flurstücken verlegten Kabeltrassen zu (3.). Im Einzelnen: 1. Soweit auch die Klägerin zu 2) mit den Klageanträgen zu Ziff. 4) und Ziff. 5) Ansprüche betreffend das Flurstück G04 geltend macht, ist die Klage schon mangels Aktivlegitimation der Klägerin zu 2) unbegründet. Denn die Klägerin zu 2) ist weder (Mit-) Eigentümerin des Flurstücks G04 noch hat sie mit der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin den Nutzungsvertrag vom 00.08./00.08.2002 (Anl. K 13, Bl. 135 ff. d.A.) geschlossen. Ihr stehen damit in Bezug auf das Flurstück G04 weder vertragliche noch gesetzliche Ansprüche gegen die Beklagte zu. 2. Den Klägern steht kein (vertraglicher) Anspruch auf Entfernung der auf dem Flurstück G03 und – lediglich bezogen auf den Kläger zu 1) (s.o.) – auf dem Flurstück G04 errichteten Windenergieanlagen nebst Zuleitungs- und Ableitungskabel und jeweiliger Zuwegung sowie auf Rückbau der Wege-, Bau-, und Windenergieanlagennutzungsflächen zur fachgerechten ackerlandwirtschaftlichen Nutzungsaufnahme gem. § 7 Abs. 1 der jeweils maßgeblichen (schuldrechtlichen) Nutzungsverträge zu. Zwar ist der Nutzer nach der vorgenannten Vorschrift im Falle der Beendigung des Vertrags verpflichtet, die WEA sowie die Anschlussleitungen und die übrigen im Boden vorgenommenen Installationen inkl. Fundament sowie feste Zuwegungen vollständig unter Berücksichtigung der dann geltenden baurechtlichen Bestimmungen zu entfernen und die entstehenden Hohlräume zur Gewährleistung einer landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks wieder aufzufüllen. Die zwischen den Parteien geschlossenen bzw. von den jeweiligen Rechtsvorgängern auf die Parteien übertragenen Nutzungsverträge bestehen vorliegend aber fort. Denn die Verträge wurden weder durch den von den Klägern mit anwaltlichem Schreiben vom 25.02.2014 erklärten Widerruf (a.) noch durch die mit Schreiben vom 14.07.2011 und 12.10.2011 ausgesprochenen Kündigungen beendet (b.). Für das Rechtsverhältnis der Parteien sind entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht alleine die Dienstbarkeitsvereinbarungen vom 00.09./00.09.2005 maßgeblich. Die Nutzungsverträge – hinsichtlich des Flurstücks G03 sind die Rechte und Verpflichtungen der Voreigentümer Z/K aus dem Nutzungsvertrag vom 00.08./00.08./00.08.2002 auf die Kläger übergegangen – wurden gerade nicht durch den Abschluss der Vereinbarung über die Bestellung einer Dienstbarkeit abgeändert, aufgehoben oder ersetzt (c.). Im Einzelnen: a. Die Kläger haben die zu der Beklagten bestehenden Nutzungsverträge nicht wirksam gem. §§ 312 Abs. 1, 355 BGB a.F. widerrufen. aa. Auf den vorliegenden Sachverhalt sind die §§ 312 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB in der vom 01.01.2002 bis zum 11.06.2010 gültigen Fassung anzuwenden. Die erst zum 13.06.2014 in Kraft getretenen neueren Bestimmungen sind nur auf Verträge anzuwenden, die nach dem 13.06.2014 zustande gekommen sind. Auf einen zuvor abgeschlossenen Verbrauchervertrag sind gem. Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB die bisherigen Bestimmungen in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden (vgl. Junker in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 312 BGB, Rn. 4). bb. Nach § 312 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. ist von einem Haustürgeschäft bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher die Rede, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher durch mündliche Verhandlung im Bereich einer Privatwohnung bestimmt worden ist. Die Einräumung eines Widerrufsrechts in derartigen Haustürsituationen soll dem Verbraucher eine Umkehrmöglichkeit und Überlegungszeit einräumen, da der in solchen Verhandlungssituation andernfalls Gefahr läuft, zu einem unbedachten Geschäftsabschluss veranlasst und „überrumpelt“ zu werden. Die durch eine solche situative Überrumpelung beeinträchtigte Entschließungsfreiheit soll durch die Einräumung eines Widerrufsrechts wiederhergestellt werden (vgl. BT-Drs. 10/2876, S. 6 ff. d.A.). Ein Verbraucher, der mit einem Betreiber von Windenergieanlagen in seiner Privatwohnung einen Vertrag über die Nutzungsrechte an seinem Grundstück zur Errichtung eines Windparks abgeschlossen hat, kann sich aber nicht auf ein Widerrufsrecht wegen eines Haustürgeschäfts berufen, wenn es an einem Überraschungseffekt beim Vertragsschluss fehlte, weil der Verbraucher in zahlreichen Gesprächen mit der Gegenpartei Verhandlungen über den Vertrag geführt, und ihm lange Zeit vor dem eigentlichen Vertragsschluss ein (mit dem Nutzungsvertrag identischer) Vertragsentwurf vorgelegen hatte, den er vor der Unterschrift gründlich durchlesen und prüfen konnte (vgl. LG Frankfurt (Oder), Urt. vom 30.10.2009, Az.: 11 O 258/08 – juris). Ähnlich liegt der Fall hier. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob ein Widerrufsrecht der Kläger bereits deshalb gem. § 312 Abs. 3 BGB a.F. ausgeschlossen ist, weil bei dem insoweit maßgeblichen Gespräch im Juli 2002 in den Räumlichkeiten der Familie K in O noch keine Vertragsverhandlungen geführt worden seien und es sich um ein reines Informationsgespräch gehandelt habe, das zudem nicht unangemeldet, sondern erst nach gemeinsamer Abstimmung der Vertragsparteien stattgefunden habe. Ebenfalls bedarf es keiner Entscheidung, ob die Voreigentümer Z/K den Klägern ein Widerrufsrecht nach § 6 des not. Kaufvertrag vom 24.05.2004 wirksam abgetreten haben. Denn jedenfalls haben die für das Vorliegen eines Haustürgeschäfts nach § 312 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. sowie der Kausalität der „Überrumpelungssituation“ für den Vertragsschluss darlegungs- und beweisbelasteten Kläger nicht zur hinreichenden Überzeugung der Kammer (§ 286 ZPO) zu beweisen vermocht, dass die Voraussetzungen in der Person des Klägers zu 1) hinsichtlich des Vertrags betreffend das Flurstück G04 vorlagen. Weiterhin ist ihnen auch nicht der Beweis gelungen, dass die Voreigentümer Z/K hinsichtlich des Flurstücks G03 aufgrund eines Haustürgeschäfts zum Vertragsabschluss bestimmt worden sind. (1) Soweit der Kläger zu 1) hinsichtlich des Vertragsschlusses betreffend das Flurstück G04 eine Haustürsituation i.S.v. § 312 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. behauptet, vermag die Kammer weder eine Überrumpelungssituation noch ein Fortwirken der Haustürsituation bis zur Übersendung und Unterzeichnung der Vertragsunterlagen zu erkennen. Selbst wenn das maßgebliche Gespräch im Juli 2002 lediglich 45 Minuten dauerte und mit dem Hinweis endete, dass nunmehr Nutzungsverträge erstellt und übersandt würden und dem Kläger bis zur Übersendung dieser Unterlagen zunächst keine Unterlagen überlassen wurden, liegt für den Kläger zu 1) keine durch eine Haustürsituation geschaffene Überrumpelungssituation vor. Zwar genügt dafür, dass der Verbraucher in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war, wobei aber entscheidend ist, ob das durch die Haustürsituation geschaffene Überraschungs- und Überrumpelungsmoment noch mitursächlich fortwirkt (vgl. Brandenburgsches Oberlandesgericht, Urt. vom 20.03.2014, Az.: 5 U (Lw) 62/13 - juris). Dies ist hier aber nicht der Fall. Der Kläger zu 1) erhielt hier bereits im Mai 2002 einen unangemeldeten Besuch eines Herrn E aus I, der ihn über die damaligen Planungen eines Windparks informiert und ihm die Renditemöglichkeiten einer Nutzung des Grundstücks zur Gewinnung von Windenenergie präsentiert hat. Darüber hinaus fand im Juli 2002 ein weiteres vereinbartes Informationsgespräch in den Räumlichkeiten der Frau K in O statt, an dem der Kläger auf deren Bitte teilnahm. Da der Kläger zu 1) damit in Kenntnis des zu erwartenden Gesprächsinhalts an dem Gespräch teilnahm und sich hierzu bewusst in die Privatwohnung der Frau K in O begab, wurde er weder durch die Beklagte und Mitarbeiter der Firma P überrascht noch in Bezug auf den Gesprächsinhalt überrumpelt. Da der Vertragsschluss darüber hinaus auch erst auf schriftlichen Wege erfolgte, hatte der Kläger zu 1) nach der Übersendung der Vertragsunterlagen, die seinem eigenen Vortrag zufolge in der ersten Hälfte des Augusts 2002 erfolgte, auch noch ausreichend Zeit, diese vor Abschluss des Vertrags am 20.08.2002 eingehend zu prüfen. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit für den im Bereich Windenergie sehr versierten Kläger zu 1) kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine Willenserklärung noch auf die Anbieterinitiative der Beklagten im Juli 2002 in der Privatwohnung der Familie K in O zurückgeht und eine Überrumpelungs- und Haustürsituation, sofern eine solche überhaupt vorgelegen hat (s.o.), noch bis zum Abschluss des streitgegenständlichen Nutzungsvertrags vom 20.08./23.08.2002 fortgewirkte. (2) Unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßstäbe ist eine Haustürsituation i.S.v. § 312 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. auch nicht in Bezug auf den von den Voreigentümern z/K im Hinblick auf das Flurstück G03 geschlossenen Nutzungsvertrag vom 13.08./15.08./23.08.2002 zu erkennen. Der Zeuge Z hat im Rahmen seiner Vernehmung angegeben, dass sich erheblicher Schriftverkehr mit der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin an das Informationsgespräch in O im Juli 2002 angeschlossen habe und Vertragsentwürfe hin und her geschickt worden seien. Sie, d.h. er und seine Schwester, die Zeugin K, hätten Dinge bemängelt, woraufhin Änderungen vorgenommen worden seien. Angesichts der somit geführten Vertragsverhandlungen und der – nach eingehender Prüfung des Vertrags durch die Voreigentümer Z/K – aufgenommenen Änderungen ist für die Kammer ein Überraschungs- oder Überrumpelungsmoment, der bis zum Abschluss des Vertrags fortgewirkt hat, hier ebenfalls nicht zu erkennen. (3) Hinsichtlich der weiteren von den Klägern im Rahmen des Schriftsatzes vom 04.03.2014 (Bl. 523 ff. d.A.) aufgeführten und zu der Beklagten bestehenden vertraglichen Vereinbarung ist ein Zustandekommen dieser Verträge im Rahmen eines Haustürgeschäftes ebenfalls nicht erkennbar. Die Kläger behaupten insoweit lediglich pauschal das Vorliegen eines Haustürgeschäfts und das Fortwirken des Überraschungsmoments bis zur Vertragsunterzeichnung. Auch nachdem die Beklagte dies bestritten hat, haben sich die Kläger lediglich auf den pauschalen Vortrag berufen, dass diese Verträge per Post übersandt worden seien und sich die Haustürsituation fortgewirkt habe. b. Die von den Klägern ausgesprochenen Kündigungen vom 14.07.2011 und 12.10.2011 sind mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes bzw. wegen des Ablaufs der Kündigungserklärungsfrist unwirksam und haben nicht zu einer Beendigung der Vertragsverhältnisse geführt. Die Wirksamkeit der Kündigungen der Nutzungsvereinbarungen bemisst sich nach den Voraussetzungen des § 314 BGB. Nach § 314 Abs. 1 BGB kann jeder Vertragsteil das Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Nach § 314 Abs. 3 BGB kann der Berechtigte aber nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. aa. Die Kündigung vom 14.07.2011 führte nicht zu einer Beendigung der mit der Beklagten geschlossenen Verträge. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der von den Klägern im Kündigungsschreiben als wichtiger Grund vorgetragene Sachverhalt, nämlich dass die Geschäftsführer G und J versucht hätten, die als Gegenleistung für die Errichtung der WEA a und WEA c , auf ihren Flurstücken G03 und G04 zu zahlende Nutzungsentschädigung für das Jahr 2005 auf der Grundlage der Vergütung für das Jahr 2006 nach einem günstigeren Einspeisetarif abzurechnen, überhaupt einen wichtigen Grund darstellt, der Fortsetzung der Vertragsverhältnisse unzumutbar erscheinen lässt. Ebenfalls bedarf es keiner gerichtlichen Entscheidung, ob die Auffassung der Staatsanwaltschaft L in ihrer Einstellungsverfügung vom 03.06.2011, den Kläger sei durch die von der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 11.05.2007 aus „Kulanzgründen“ zugebilligte Abrechnung und in der Folge auch tatsächlich geleisteten Nachzahlung kein Schaden entstanden, zutreffend ist. Denn jedenfalls ist die nach § 314 Abs. 3 BGB zu wahrende Kündigungserklärungsfrist verstrichen. Gem. § 314 Abs. 3 BGB kann der grundsätzlich zur Kündigung Berechtigte nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Diese Regelung verfolgt dabei ein doppeltes Ziel: sie soll zum einen der beschleunigten Herbeiführung klarer Verhältnisse dienen, insbesondere dem anderen Vertragsteil Klarheit darüber verschaffen, ob der Berechtigte von einer Kündigungsmöglichkeit Gebrauch macht. Zum anderen liegt der Regelung die Erwägung zugrunde, dass der Kündigungsberechtigte durch längeres Zuwarten zu erkennen gibt, dass ihm trotz vorliegendem Kündigungsgrund die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht unzumutbar ist (vgl. Gaier, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 314 Rn. 31 m.w.N.). § 314 Abs. 3 BGB bestimmt dabei keine starre Frist. Vielmehr ist sie unter Berücksichtigung ihres Zwecks, der Bedeutung des Kündigungsgrundes, der Auswirkungen für die Beteiligten und des Umfangs der erforderlichen Ermittlungen zu bestimmen (vgl. BGH, Urt. vom 23.04.2010, Az.: LwZR 20/09 – Rn. 15 – juris). Die Frist beginnt dabei mit dem Zeitpunkt, zu dem der Kündigende Kenntnis vom Kündigungsgrund erlangt, wobei eine sichere und umfassende Kenntnis von den Tatsachen, aus denen sich der wichtige Grund ergibt, erforderlich ist; hingegen ist es unerheblich, ob diese Tatsachen rechtlich zutreffend als Kündigungsgrund bewertet werden (vgl. Gaier, in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 314 Rn. 32). Bezogen auf eine Verdachtskündigung genügt daher bereits die Kenntnis von objektiven Verdachtsmomenten, die dem Kündigungswilligen die nötige Interessenabwägung und die Entscheidung darüber ermöglichen, ob ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. Maßgeblich für den Fristbeginn ist dabei allein die Kenntnis der kündigungsbegründenden Tatsachen. Ob der Kündigende aus den ihm bekannten Tatsachen bzw. dem Verdacht die rechtliche Schlussfolgerung auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes zieht, ist hingegen unerheblich (vgl. Lorenz, in: BeckOK, BGB, § 314 Rn. 23). In Anwendung vorgenannter Maßstäbe ist die von dem Kläger am 14.07.2011 erklärte Kündigung verfristet. Denn diese wird allein auf einen Sachverhalt gestützt, von dem die Kläger bereits seit dem Jahr 2007 objektiv sichere (Tatsachen-) Kenntnis hatten und hinsichtlich dessen der Kläger zu 1) unter dem 01.12.2008 bei der Staatsanwaltschaft V bereits Strafanzeige erstattet hat. In ihrer Strafanzeige tragen die Kläger nämlich u.a. vor, dass der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten G und der ehemalige Geschäftsführer J hinsichtlich der auf den Flurstücken G03 und G04 errichteten WEA zur Verschaffung eines finanziellen Vorteils wahrheitswidrig angegeben hätten, dass diese erst im Jahre 2006 in Betrieb genommen worden seien. Tatsächlich sei eine Inbetriebnahme aber schon im Jahr 2005 erfolgt, wie der Kläger zu 1) aufgrund eigener Besichtigung im Zeitraum vom 27.12.2005 bis zum 30.12.2005 festgestellt habe. Die Geschäftsführer der Beklagten hätten beabsichtigt, ihnen eine geringere Nutzungsentschädigung zu zahlen. Dies basiere auf dem Umstand, dass vertraglich eine Nutzungsentschädigung von 4,5 % der Stromeinspeisevergütung pro Jahr und WEA, mindestens aber 14.000,00 EUR, vereinbart gewesen sei. Bei einer Inbetriebnahme im Jahre 2005 hätten die Energieunternehmen noch 8,52 ct/kWh gezahlt, bei einer Inbetriebnahme erst im Jahre 2006 jedoch nur noch 8,36 ct/kWh, wodurch sich auch der Anspruch der Kläger gemindert habe. Dieser im Rahmen der Kündigungserklärung vom 14.07.2011 zur Begründung eines wichtigen Grundes angeführte Sachverhalt ist damit identisch mit den Tatsachen, die die Kläger bereits in der Strafanzeige vom 01.12.2008 geschildert haben und die auch der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft L vom 03.06.2011 zugrunde liegen. Den Klägern waren damit die etwaig zur Kündigung berechtigenden Tatsachen und alle wesentlichen – ihrer Ansicht nach eine Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung begründenden – Umstände im Zeitpunkt der Kündigungserklärung schon lange bekannt. Darüber hinaus bot die Beklagte den Klägern aus „Kulanzgründen“ eine Abrechnung nach dem Einspeisetarif auf Basis des Jahres 2005 an, um – wie es in dem Schreiben vom 11.05.2007, das i.Ü. in keinem zeitlichen Zusammenhang zur Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahren steht, ausdrücklich heißt – „das Verhältnis der Vertragsparteien in eine ordentliche Zusammenarbeit münden zu lassen“. Die Beklagte leistete im Folgenden tatsächlich eine Nachzahlung, die die Kläger auch unstreitig annahmen. Die Kläger haben damit durch das lange Zuwarten bis zur Kündigungserklärung vom 14.07.2011 zum Ausdruck gebracht, dass ihnen die Fortsetzung der Vertragsverhältnisse und ein Festhalten am Vertrag trotz dieser Umstände gerade eben nicht unzumutbar war. Auch „lebten“ die Kläger die Vertragsverhältnisse, indem sie in der Folgezeit – in Kenntnis dieses Sachverhalts – u.a. von der Beklagten die Auszahlung der jährlichen Nutzungsentschädigungen und gestützt auf vertragliche Vereinbarungen die Beseitigung und Verlegung der Kabeltrassen verlangt und im Jahr 2009 schließlich sogar klageweise geltend gemacht haben. Die Kläger verhalten sich daher widersprüchlich, wenn sie nunmehr die Vertragsverhältnisse aus wichtigem Grund kündigen, nachdem ihnen die dem vermeintlichen Kündigungsgrund zugrunde liegenden Umstände bereits seit dem Jahr 2007 bekannt waren. Soweit die Kläger einwenden, dass ihnen eine frühere Kündigung nicht möglich gewesen sei, weil sie bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Einstellungsmitteilung der Staatsanwaltschaft L nur den Verdacht, aber keine positive Kenntnis vom Vorliegen einer strafbaren Handlung der Geschäftsführer und somit eines berechtigen Kündigungsgrundes gehabt hätten, vermag die Kammer dieser Auffassung nicht zu folgen. Denn es ist weder vorgetragen worden noch erkennbar, dass die Kläger erst aufgrund des Strafverfahrens Kenntnis von ihnen zuvor nicht bekannten Umständen erlangt hätten und damit erst das im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gefundene Ergebnis einen neuen Kündigungsgrund für sie dargestellt hat. Das Strafverfahren diente damit nicht dem zusätzlichen Erkenntnisgewinn, sondern allein der rechtlichen Bewertung, Aufarbeitung und Würdigung der den Klägern bereits bekannten Tatsachen. Dies rechtfertigte aber kein längeres Zuwarten mehr. Vielmehr haben es die Kläger versäumt, aus den ihnen bekannten Tatsachen bzw. dem – auf objektive Tatsachen gestützten – Verdacht einer Straftat die rechtliche Schlussfolgerung auf das Vorliegen eines zur Kündigung berechtigenden wichtigen Grundes i.S.v. § 314 Abs. 1 BGB zu ziehen. Soweit die Kläger weiter anführen, dass ihnen entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft L in der Einstellungsverfügung vom 03.06.2011 noch ein Schaden in Höhe von 4.000,00 EUR entstehen werde, weil sich die vertraglich vorgesehene Erhöhung der Mindestvergütung ab dem 10. Betriebsjahr mit einer Darstellung der Inbetriebnahme der Anlagen im Jahr 2006 jeweils um ein Kalenderjahr verschiebe, rechtfertigt ein Schaden dieser geringen Größenordnung nicht die Annahme eines wichtigen Kündigungsgrundes. bb. Die von den Klägern mit Schreiben vom 12.10.2011 erklärte Kündigung hat ebenfalls nicht zu einer Beendigung der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisse geführt. Insoweit fehlt es bereits am Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.v. § 314 Abs. 1 BGB. Allein aus dem Scheitern der während des laufenden Rechtsstreits geführten Vergleichsverhandlungen, innerhalb derer die Parteien aufgrund unterschiedlicher Einschätzung der technischen Daten – naturgemäß interessengeleitet – andere Rechnungsansätze für einen zu vereinbarenden Ausgleich von Abschattungsverlusten gewählt haben und zu unterschiedlichen Werten gelangt sind, lässt sich weder eine Täuschungshandlung der Beklagten noch ein Kündigungsrecht herleiten. Unterschiedliche Auffassungen in Bezug auf zu befürchtende Abschattungsverluste bei der Errichtung einer weiteren WEA vermögen einen wichtigen Grund zur Kündigung des Vertrags nicht zu rechtfertigen. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Klägern mit E-Mail vom 11.04.2011 vergeblich vorgeschlagen hat, die entstehenden Abschattungsverluste in der Zukunft (Anl. K 25, Bl. 260 d.A.) durch einen Sachverständigen anhand der tatsächlich erzielten Erträge konkret berechnen zu lassen, um eine objektive Grundlage für eine Ausgleichspflicht der Klägerseite zu schaffen. Dies spricht ebenfalls gegen eine von den Klägern behauptete Betrugsabsicht der Beklagten im Rahmen der Vergleichsverhandlungen. Im Übrigen wäre eine auf diesen Grund gestützte Kündigung auch unter Berücksichtigung der den Klägern für diese Entscheidung zuzugestehenden Interessenabwägung nicht mehr fristgerecht i.S.v. § 314 Abs. 3 BGB erfolgt. Da der Prokurist Y den Klägern bereits mit Schreiben vom 15.03.2011 und 11.04.2011 die Berechnung der Abschattungsverluste durch die Beklagte und die hierfür zugrunde gelegten Zahlen dargelegt hat, hatten die Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis der von ihnen als Kündigungsgrund angeführten Tatsachen. Sie haben die rechtliche Schlussfolgerung auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes damit verspätet getroffen. Vor diesem Hintergrund bedurfte es daher auch keiner gerichtlichen Entscheidung darüber, welche Berechnung in Bezug auf die durch die Errichtung einer weiteren WEA auf dem Flurstück G03 verursachten Abschattungsverluste zutreffend ist. cc. Einen wichtigen Grund i.S.v. § 314 Abs. 1 BGB stellt für sich gesehen – unabhängig davon, dass die mit Schreiben vom 14.07.2011 und 12.10.2011 ausgesprochenen Kündigungen nicht auf diesen Umstand gestützt wurden und losgelöst von der Frage, ob ein „Nachschieben“ von im Zeitpunkt der Kündigungserklärung bereits bekannten Kündigungsgründen überhaupt möglich ist – auch nicht die von den Klägern angeführte unpünktliche Zahlung der Nutzungsentschädigungen dar. Denn jedenfalls hat die Beklagte diese Zahlungen sogar einschließlich Verzugszinsen geleistet, sodass den Klägern insoweit kein Schaden entstanden ist. Eine hierauf gestützte Kündigung ist zudem nicht mehr fristgerecht i.S.v. § 314 Abs. 3 BGB erfolgt. Dies gilt auch für den Vortrag der Kläger, wonach die Beklagte das ihnen versprochene Nachbargrundstück G08 an einen Dritten veräußert habe. Unabhängig von Zweifeln an der Formwirksamkeit einer solchen Zusage hat der Kläger zu 1) sein Kaufinteresses mit Schreiben vom 10.04.2007 (Bl. 291 d.A.) – unstreitig – zurückgenommen, sodass die Kläger eine Kündigung hierauf nicht stützen kann. I.Ü. ist auch insoweit die Kündigungsfrist nicht gewahrt worden. Soweit die Kläger die Kündigung zudem mit den strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Geschäftsführer wegen Betruges und Urkundenfälschung zum Nachteil des Energieversorgers R. und den dortigen Angaben der Beklagten im Zusammenhang der Inbetriebnahme der Anlagen rechtfertigen, ist für die Kammer ein Kündigungsgrund in Bezug auf das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis ebenfalls nicht ersichtlich. Denn im Rahmen der nach § 314 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung ist lediglich das Verhalten der Beklagten gegenüber den Klägern als ihren Vertragspartnern zu berücksichtigen, nicht aber das Verhalten gegenüber einem – am hiesigen Vertragsverhältnis völlig unbeteiligten – Dritten und die hierauf gestützten strafrechtlichen Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft L. Eine Zerstörung der für eine Zusammenarbeit notwendigen Vertrauensgrundlage durch strafrechtlich relevante Verhaltensweisen kommt daher allenfalls aufgrund des Verhaltens der Geschäftsführer der Beklagten gegenüber den Klägern Ende 2005/Anfang 2006 im Zusammenhang mit den Angaben zur Inbetriebnahmen der Anlagen und der hierauf gestützten Berechnung der Nutzungsvergütung in Betracht. Insoweit fehlt es aber an einer fristgerechten Kündigungserklärung nach § 314 Abs. 3 BGB (s.o.). c. Die schuldrechtlichen Nutzungsverträge betreffend die Flurstücke G03, G04 und G02 sind – entgegen der von den Klägern insbesondere im Schriftsatz vom 22.11.2017 (Bl. 804 ff.) geäußerten Auffassung – auch nicht durch die jeweiligen Vereinbarungen vom 21.09./30.09.2009 zur Bewilligung und Beantragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit abgeändert, ersetzt oder aufgehoben worden. Die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen betreffend die Nutzung der Flurstücke, die Aufstellung und den Betrieb von WEA bestimmen sich nicht nur nach den Dienstbarkeitsvereinbarungen, sondern maßgeblich auch nach den schuldrechtlichen Nutzungsverträgen. Ein Nebeneinander zwischen Dienstbarkeit und schuldrechtlichem Nutzungsvertrag ist grundsätzlich möglich. Häufig soll eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit das zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Berechtigten bestehende schuldrechtliche Nutzungsverhältnis (z.B. Miete, Pacht) zugunsten des Nutzungsberechtigten verstärken . Insoweit ist im Zweifel der Willen der Parteien durch Auslegung zu ermitteln, ob man ein schuldrechtliches Geschäft, eine selbstständige (parallele) oder eine abhängige Grundstücksbelastung begründen wollte (vgl. Wegmann/Reischl, in: BeckOK, § 1090 Rn. 50). Bei einer – hier vorliegenden – nachträglichen Dienstbarkeitsbestellung ist daher zu prüfen, ob der bestehende Nutzungsvertrag aufgehoben und sein Inhalt Bestandteil des Grundgeschäfts der Dienstbarkeit werden soll, wovon in der Regel aber nicht auszugehen ist (vgl. Herrler, in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, Überbl. V. § 2018 Rn. 2 m.w.N.). Gemessen an diesen Maßstäben ist hier davon auszugehen, dass die schuldrechtlichen Nutzungsverträge auch unter Berücksichtigung der Dienstbarkeitsvereinbarungen vom 21.09./30.09.2005 fortbestehen und hierdurch nicht aufgehoben werden sollten. Vorliegend haben die Kläger in der Klageschrift vom 20.05.2009 (Bl. 1 ff. d.A.) hinsichtlich des Flurstücks G03 sogar selbst angegeben, dass sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dem Nutzungsvertrag vom 13.08./15.08./23.08.2002 i.V.m. der 1. Änderungsvereinbarung vom 18.07.2003, der 2. Änderungsvereinbarung vom 21.01.2005/16.12.2004 sowie der Übertragungsvereinbarung vom 04.11.05/16.12.05./20.01.2006 von den Voreigentümern auf sie übergegangen seien. Dies wird insbesondere auch in der Präambel zu § 1 der 2. Änderungsvereinbarung nochmals hervorgehoben. Schon vor diesem Hintergrund ist daher nicht anzunehmen, dass die Kläger der Vereinbarung über die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bereits im Zeitpunkt ihres Abschlusses einen derartigen rechtsgeschäftlichen Erklärungsinhalt beigemessen haben, wie er von ihnen erst im Laufe des hiesigen Rechtsstreits vorgetragen worden ist. Wenn durch die Dienstbarkeitsvereinbarungen vom 21.09./30.09.2005 – wie die Kläger behaupten – sämtliche früheren (schuldrechtlichen) Vereinbarungen aufgehoben worden wären, dann hätte es verständigerweise nahe gelegen, eine dahingehende Regelung oder Erklärung in die Vereinbarung aufzunehmen, was vorliegend aber nicht erfolgt ist. Schließlich spricht auch die zeitliche Abfolge für eine nach wie vor bestehende Wirksamkeit der schuldrechtlichen Nutzungsverträge. Denn die Übertragungsvereinbarung vom 04.11.05/16.12.05/20.01.2006 wurde erst nach der Dienstbarkeitsvereinbarung vom 21.09./30.09.2005 geschlossen. Gleichwohl wird in der Präambel explizit auf den Nutzungsvertrag vom 13.08./15.08./23.08.2002 und die jeweiligen Änderungsvereinbarungen Bezug genommen. Einer solchen Bezugnahme hätte es aber nicht bedurft, wenn die früheren schuldrechtlichen Vereinbarungen tatsächlich durch die Dienstbarkeitsvereinbarung vom 21.09./30.09.2009 aufgehoben und sämtliche Vereinbarungen zur Aufstellung und dem Betrieb der Windenergieanlage nunmehr ausschließlich dort geregelt worden wären. Da i.Ü. für die Rechtsbeziehung der Parteien zueinander durchaus relevante Regelungen zu den jeweiligen Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit der Aufstellung und dem Betrieb von WEA, z.B. die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, eine Haftungsfreistellung oder auch die Verpflichtung zur Zahlung einer jährlichen Nutzungsentschädigung, ausschließlich in den schuldrechtlichen Nutzungsverträgen, nicht aber in den Dienstbarkeitsvereinbarungen enthalten sind, ist verständigerweise nicht davon auszugehen, dass letztere alle anderen (schuldrechtlichen) Verträge ersetzt haben. Dass die Bestellung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1090 BGB auch nur als dingliche Sicherheit für das durch den Nutzungsvertrag begründete schuldrechtliche Nutzungsrecht vereinbart worden ist und die Rechte und Pflichten der Parteien sich (auch) aus dem schuldrechtlichen Nutzungsverhältnis ergeben sollen, wird zudem durch § 10 des Nutzungsvertrags verdeutlicht, wonach nämlich die Eintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch u.a. zur Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrags erhoben wird. 3. Obwohl die zwischen den Parteien bestehenden Verträge fortbestehen (s.o.), haben die Kläger vorliegend unter keinem Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Entfernung  der auf dem Flurstück G03 in nord-südlicher Richtung verlaufenden „externen Kabeltrasse zum UW“ mit Telekommunikationskabel und Mittelspannungskabel (Klageantrag zu Ziff. 1);  der auf dem Flurstück G03 von der Westgrenze bis zum Trafo an der Windenergieanlage verlaufenden sowie der von der Ostgrenze bis zum Trafo an der Windenergieanlage verlaufenden internen Kabeltrasse nebst des in ihr liegenden Telekommunikationskabels und Mittelspannungskabels (Klageantrag zu Ziff. 2);  der im südlichen Teil des Flurstücks G02 in von Ost nach West verlaufenden internen Kabeltrasse mit Telekommunikationskabel und Mittelspannungskabel (Klageantrag zu Ziff. 3);  der auf dem Flurstück G04 von Ost nach West verlaufenden internen Kabeltrasse mit Telekommunikationskabel und Mittelspannungskabel zu entfernen (Klageantrag zu Ziff. 4). Ihnen steht weder ein vertraglicher Anspruch noch ein auf die beschränkte persönliche Dienstbarkeit gem. §§ 1090 Abs. 2, 1027 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB gestützter Anspruch auf Entfernung der verlegten Kabeltrassen zu. Auch die Voraussetzungen eines gesetzlichen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 903, 905 BGB liegen nicht vor. Dabei kann letztlich sogar dahinstehen, ob der der Grunddienstbarkeit zugrunde liegende Lageplan vom 00.06.2005, in dem im Gegensatz zum vorläufigen Lageplan vom 00.03.2002 auch die Verlegung der Kabeltrassen eingezeichnet ist, Bestandteil der zwischen den Parteien bestehenden vertraglichen Vereinbarungen geworden ist oder diese zumindest näher konkretisieren sollte. Denn jedenfalls ist eine etwaige Leistungspflicht der Beklagten ausnahmsweise gem. § 275 Abs. 2 BGB ausgeschlossen (a.). Zudem steht einem Beseitigungsanspruch der Kläger die v.A.w. zu berücksichtigende sog. dolo-agit- Einrede als Unterfall einer unzulässigen Rechtsausübung gem. § 242 BGB entgegen, weil die Kläger jedenfalls einer abweichenden Verlegung der Kabeltrassen gegenüber der im Lageplan vom 00.06.2005 eingezeichneten Verlegung im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung hätten zustimmen müssen (b.). a. Nach § 275 Abs. 2 BGB kann der Schuldner in Ausnahmefällen die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Die Vorschrift findet dabei auf alle Leistungspflichten Anwendung, gleichgültig ob diese auf einem Vertrag, auf einem gesetzlichen Schuldverhältnis oder allgemein auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen (vgl. BGH, Urt. vom 18.07.2008, Az.: V ZR 171/07, NJW 2008, 3123). Es muss eine Abwägung zwischen den erforderlichen Aufwendungen des Schuldners und dem Leistungsinteresse des Gläubigers erfolgen. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist gem. § 275 Abs. 2 S. 2 BGB auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat. Darüber hinaus sind die Kosten der Beseitigung, die Wertminderung des Grundstücks durch die Beeinträchtigung sowie die Bedeutung der Beseitigung für die Nutzung des Grundstücks maßgeblich. Bezugspunkt für die Beurteilung des Missverhältnisses und die Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist dabei zunächst das Gläubigerinteresse. Es ist daher das Interesse zu ermitteln, das der Gläubiger nach dem Inhalt des Vertrags an der Erfüllung des Primäranspruchs hat und das insbesondere auch ein wirtschaftliches Interesse sein kann. Einfluss auf das Gewicht des Leistungsinteresses des Gläubigers hat, wenn dieses wirtschaftlicher Natur ist, aber auch seine Möglichkeit, von dem Schuldner Schadensersatz verlangen zu können (vgl. Caspers, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 275 Rn. 92 f.). Darüber hinaus gilt, dass die Einrede nach der gem. § 275 Abs. 1 BGB gebotenen Abwägung bei einem vorsätzlichen oder grob fahrlässig handelnden Schuldner i.d.R. zu versagen ist (vgl. BGH, Urt. vom 24.04.1970, Az.: V ZR 97/67, NJW 1970, 1180). Ausnahmsweise kann ein Beseitigungsanspruch aber gleichwohl ausgeschlossen sein, wenn die Beeinträchtigung einen geringen Umfang aufweist, der Nutzen der Beseitigung für den betroffenen Grundstückseigentümer marginal ist und das Beseitigungsverlangen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich erscheint (vgl. VGH München, Beschl. v. 05.11.2012, Az.: 8 ZB 12.116, NJOZ 2013, 227; BGH, Urt. vom 18.07.2008, Az.: V ZR 171/07, NJW 2008, 3123; AG Sigmaringen, Urt. vom 05.12.2014, Az.: 3 C 75/14, BeckRS 2015, 18452). Die in § 275 Abs. 2 S. 2 BGB getroffene Anordnung, dass bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen auch zu berücksichtigen ist, ob er das Leistungshindernis zu vertreten hat, ist darüber hinaus auch nicht so zu verstehen, dass die Berücksichtigung der aus dem – ggf. sogar gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermuteten – Vertretenmüssen folgenden Sekundäransprüche bei der Bestimmung des Leistungsinteresses des Gläubigers auf Erfüllung in Natur gesperrt wäre. Insoweit steht einer Berücksichtigung der Sekundäransprüche nicht entgegen, dass die Schwelle für das Leistungsverweigerungsrecht eines Schuldners, der das Leistungshindernis zu vertreten hat, niedriger liegen kann als für einen Schuldner, dem insoweit nichts vorzuwerfen ist. Denn auch eine „Geldersatzleistung“ wird dem Gläubigerinteresse gerecht, wenn dieses überwiegend wirtschaftlicher Natur ist (vgl. Caspers, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 275 Rn. 94). Gemessen an den vorgenannten Maßstäben ist ein etwaiger Beseitigungsanspruch der Kläger bei Abwägung sämtlicher widerstreitender Interessen vorliegend jedenfalls gem. § 275 Abs. 2 BGB ausnahmsweise ausgeschlossen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Beklagten, die für das Vorliegen des Leistungsverweigerungsrechts darlegungs- und beweisbelastet ist, hier weder der Beweis gelungen ist, dass die abweichend vom Lageplan vom 00.06.2005 erfolgte Verlegung der Kabeltrassen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist, noch, dass eine Verlegung vom Einverständnis der Vertragsparteien gedeckt war. Dass die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen die örtliche Lage der WEA und der Kabeltrassen auf den jeweils betroffenen Grundstücken im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Notwendigkeiten völlig frei planen durften, ist nicht bewiesen. Der Zeuge Z hat im Rahmen seiner Vernehmung insoweit zwar bekundet, nicht genau gewusst zu haben, wo welche Kabel genau verlegt werden. Der genaue Standort der WEA sei ihm ebenso wie die Verlegung der Kabel – über die nie konkret gesprochen worden sei – zwar gleichgültig gewesen, da er sich nach Abschluss des Vertrags nicht mehr wirklich um die Angelegenheit gekümmert habe. Er gab indes auch an, davon ausgegangen zu sein, dass sich die Vertragsparteien aber an die vertragliche Vereinbarung halten würden und der Lageplan maßgeblich sei. Angesichts der für eine Verlegung der Kabeltrassen entsprechend dem Lageplan vom 00.06.2005 notwendigen Kosten von ca. 150.000,00 EUR erscheint der Kammer der Beseitigungsaufwand gemessen am Leistungsinteresse der Kläger aber dennoch unverhältnismäßig. Denn die Beeinträchtigung der Kläger durch die abweichend zum Lageplan verlegten Kabeltrassen ist sowohl in wirtschaftlicher als auch in rein tatsächlicher Hinsicht nur marginal und fällt gegenüber dem erforderlichen Aufwand der Beklagten nicht erkennbar ins Gewicht. Ihr Interesse an der Erfüllung etwaiger Primäransprüche hat daher ausnahmsweise zurückzutreten. Die landwirtschaftliche Nutzung der klägerischen Flurstücke wird durch die in einer Tiefe von 1,20 m verlegten Kabeltrassen nicht beeinträchtigt. Darüber hinaus hat die Beklagte mit der U GmbH W einen Bewirtschaftungsvertrag über einen Zeitraum von 25 Jahren mit einmaliger Verlängerungsoption und somit über den Zeitraum geschlossen, über den auch die vertragliche Beziehung zu den Klägern besteht; sowohl die U GmbH W als auch die Kläger haben damit Kenntnis von der grundsätzlichen Existenz von auf dem Grundstück verlegten Kabeltrassen. Die Kläger haben in den mündlichen Verhandlungen vom 05.10.2009 sowie vom 24.07.2017 zudem selbst bestätigt, durch die quer auf den Flurstücken verlegten internen Kabeltrassen von Osten nach Westen nicht in ihrer Nutzung des Grundstücks beeinträchtigt zu werden. Soweit die Kläger im weiteren Verlauf des Rechtsstreits eine Entfernung der Kabel in Bezug auf das Flurstücks G02, insbesondere damit gerechtfertigt haben, dass auch dieses Flurstück G02 im Windeignungsgebiet der Gemeinde W liege und die Errichtung einer weiteren WEA auf diesem Grundstück möglich sei, aber die diagonal über das Grundstück verlegten Kabel die bauliche Nutzung für ein erforderliches Fundament verhinderten, stehen einem hierauf gestützten Beseitigungsverlangen letztlich die vertraglichen Vereinbarungen entgegen, die den Klägern die Errichtung einer WEA untersagen (s.u.). Soweit die Kläger eine eingeschränkte Nutzung des Flurstücks G03 sowie eine Beeinträchtigung in Bezug auf die beabsichtigte Errichtung einer eigenen WEA durch die in nord-südlicher Richtung verlaufende „externe“ Kabeltrasse anführen, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Entfernung der Kabel. Zum einen war die Verlegung dieser Kabeltrasse, die im Zuge der Errichtung des Windparks im Jahre 2001/2002 durch die Fa. D GmbH im Auftrag der Q GmbH im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern verlegt worden war, auch bereits in dem der Dienstbarkeitsvereinbarung beigefügten Lageplan vom 00.06.2005 eingezeichnet, sodass schon vor diesem Hintergrund kein Anspruch der Kläger auf die mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Entfernung besteht. Zum anderen haben die Kläger mit der zwischenzeitlich tatsächlich erfolgten Errichtung einer weiteren WEA auf dem Flurstück G03 selbst widerlegt, dass die in nord-südlich verlaufende externe Kabeltrasse sie in der Nutzung des Grundstücks erheblich beeinträchtigt und einer Realisierung ihrer eigenen Erweiterungsplanungen entgegenstanden hat. Dass die Flurstücke durch die tatsächlich gewählte Verlegung der Kabeltrassen eine erhebliche Wertminderung erfahren haben, ist weder von den Klägern substantiiert dargelegt worden noch ersichtlich. Schließlich wird einem etwaigen wirtschaftlichen Interesse der Kläger an der Beseitigung der Kabeltrassen durch eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten gem. §§ 283, 823 BGB angemessen und ausreichend Rechnung getragen, was bei der Bestimmung der einem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ebenfalls zu berücksichtigen ist (s.o.). Eine durch Sekundäransprüche gedeckte „Geldersatzleistung“ wird dem wirtschaftlichen Interesse der Kläger, das zudem – mit Ausnahme der beabsichtigten und in Bezug auf das Flurstück G03 auch tatsächlich realisierten Errichtung einer eigenen WEA – weder substantiiert vorgetragen worden noch ersichtlich ist, vorliegend sogar besser gerecht. Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob die Flächen – wie die Kläger in der mündlichen Verhandlung am 26.08.2019 ohne näheren Beweisantritt ausgeführt haben und was die Beklagte bestritten hat – tatsächlich neu überplant, der bisherige Bebauungsplanung aufgehoben und die Sonderbauflächen neu festgelegt werden sollen. Sollte im Zuge einer Umstrukturierung der Sondernutzungsflächen tatsächlich eine Umverlegung der Kabeltrassen notwendig werden, wird dem (wirtschaftlichen) Interesse der Kläger durch einen ihnen zuzubilligenden Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte ausreichend Rechnung getragen. Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 11.07.2019 (Bl. 848 ff. d.A.) die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Leistungsverweigerungsrechts nach § 275 Abs. 2 BGB pauschal in Abrede stellen und damit zugleich auch den von der Beklagten angeführten Kostenaufwand für eine Umverlegung der Kabel in Höhe von ca. 150.000,00 EUR bestreiten, war dieses Bestreiten unbeachtlich. Da die Beklagte bereits mit ihrer Klageerwiderung vom 10.08.2009 dargelegt hat, dass die Kosten für eine Neuverlegung der Kabeltrasse Nord-Süd sowie der Kabeltrasse Ost-West außerhalb der Grundstücke der Kläger bzw. entsprechend dem der Grunddienstbarkeit zugrunde liegenden Lageplan auf 100.000,00 EUR bzw. 50.000,00 EUR zu beziffern seien, und dieser Umstand zwischen den Parteien über einen Zeitraum von fast 10 Jahren bis zu dem mit Schriftsatz vom 11.07.2019 erfolgten erstmaligen Bestreiten der Kläger unstreitig war, ist das Bestreiten nach § 282 Abs. 1 ZPO verspätet erfolgt und damit unbeachtlich. b. Ein etwaiger Anspruch der Kläger, die Kabeltrassen zu entfernen und diese entsprechend der im Lageplan vom 08.06.2005 eingezeichneten Lage zu verlegen, ist – wenn der Anspruch entgegen den vorstehenden Ausführungen nicht nach § 275 Abs. 2 BGB ausgeschlossen sein sollte – jedenfalls gem. § 242 BGB nicht durchsetzbar. Den Klägern ist es im Sinne der dolo-agit-Einrede verwehrt, die Entfernung der Kabeltrassen zu verlangen, da ihnen zum jetzigen Zeitpunkt ein schützenswertes Interesse an der Leistung fehlt und kein sachlicher Grund gegen die derzeitige Trassenführung spricht. Denn die Kläger sind aus den – nach wie vor wirksamen (s.o.) – schuldrechtlichen Nutzungsverträgen vielmehr verpflichtet, einer abweichenden Verlegung der Kabeltrassen gegenüber der im Lageplan vom 00.06.2005 eingezeichneten Verlegung zuzustimmen und eine Änderung der Grunddienstbarkeit dahingehend zu bewilligen, dass ein der tatsächlichen Kabelführung entsprechender Lageplan zur Grundlage der Dienstbarkeit gefertigt wird. Nach § 1 Abs. 2 der schuldrechtlichen Nutzungsverträge vom 13.08./15.08./23.08.2002 (Flurstück G03), vom 20.08./23.08.2002 (Flurstück G04) sowie vom 14.01./21.01.2005 (Flurstück 112) erklärt sich der Grundstückseigentümer bereit, innerhalb des Flurstücks einer Verschiebung der WEA und der sonstigen Anlagen gegenüber der Darstellung im vorläufigen Lageplan zuzustimmen, sofern hierdurch keine unzumutbaren Belastungen entstehen. Erkennbarer Sinn und Zweck der Regelung war damit, dem Nutzer die Möglichkeit einzuräumen, die Standorte der WEA und die sonstigen baulichen Anlagen anders als ursprünglich geplant zu verlegen, sofern die Grundstückseigentümer hierdurch in der Nutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigt werden oder unzumutbare Belastungen entstehen. Dies ist hier bezogen auf die tatsächlich erfolgte Verlegung der Kabeltrassen der Fall. Eine unzumutbare Belastung oder Beeinträchtigung der Nutzung der Flurstücke durch die abweichend vom Lageplan erfolgte Verlegung der Kabeltrassen ist nicht gegeben (s.o.), zumal den Klägern und der Drittwiderbeklagten die Errichtung einer weiteren WEA tatsächlich sogar möglich war und die Trassenführung diesem genehmigungsbedürftigen Vorhaben nicht entgegenstand. Unabhängig davon, dass die Kabeltrassen bereits als „sonstige“ bauliche Anlagen i.S.v. § 1 Abs. 2 der Nutzungsverträge zu qualifizieren sein dürften, folgt jedenfalls aus dem den Nutzern eingeräumten Recht, die Standorte der WEA innerhalb des betroffenen Flurstücks zu verschieben, nach Auffassung der Kammer und unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift erst recht die Berechtigung der Beklagten, die – unterhalb der Oberfläche – verlegten und zu den einzelnen WEA führenden Kabeltrassen zu verlegen. 4. Die Frage, ob die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche verjährt sind, bedarf aufgrund vorstehender Ausführungen keiner gerichtlichen Entscheidung. B. Widerklage und Drittwiderklage Die Widerklage ist sowohl gegenüber den Klägern als auch gegenüber der Drittwiderbeklagten zulässig. Sie ist auch begründet. I. 1. Das in § 33 ZPO für eine Widerklage geregelte Konnexitätserfordernis liegt bezogen auf die gegen die Kläger erhobene Widerklage vor, da die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche der Beklagten mit den in der Klage geltend gemachten Ansprüchen in dem erforderlichen rechtlichen Zusammenhang stehen. Auch die gegen die Drittwiderbeklagte erhobene Widerklage ist als parteierweiternde, streitgenössische Widerklage auch ohne ihre Zustimmung zulässig. Eine (parteierweiternde) Widerklage gegen Dritte , die bislang am Rechtsstreit nicht beteiligt waren, ist zulässig, wenn sie sich auch gegen den Kläger richtet und ihm gegenüber unbedingt erhoben ist, ein rechtlicher Zusammenhang mit der Klage i.S.v. § 33 ZPO besteht und der Drittwiderbeklagte einwilligt oder das Gericht die Widerklage für sachdienlich erklärt (vgl. Toussaint, BeckOK, ZPO, § 33 Rn. 16; BGH, Beschl. vom 30.09.2010, Az.: Xa ARZ 191/10, NJW 2011, 460). Letzteres ist hier der Fall. Aufgrund der inhaltlich gleich gelagerten Beseitigungsverpflichtung sowohl der Kläger als auch der Drittwiderbeklagten in Bezug auf die auf dem Flurstück G03 errichtete WEA ist die hier mangels Einwilligung der Drittwiderbeklagten erforderliche Sachdienlichkeit anzunehmen. Denn der Zweck der Widerklage, eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen über einen einheitlichen Lebenssachverhalt und die damit einhergehende Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu vermeiden, wird vorliegend gerade durch die gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über die letztlich zusammengehörenden Ansprüche über die gleichgelagerte Beseitigungs- und Unterlassungsverpflichtung der Kläger und der Drittwiderbeklagten erreicht. 2. Das für den Widerklageantrag zu Ziff. 4) gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt ebenfalls vor. Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht der von den Klägern angeführte Vorrang einer Leistungsklage entgegen. Für eine positive Feststellungsklage fehlt nach allgemeiner Meinung zwar das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann. Eine Feststellungsklage ist lediglich zulässig, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und der Kläger seinen Anspruch deshalb ganz oder teilweise nicht beziffern kann. Ist bereits ein Teil des Anspruchs bezifferbar, steht es dem Kläger frei, diesen Teil durch Leistungsklage und den Rest durch einen ergänzenden Feststellungsantrag geltend zu machen. Er darf stattdessen aber auch den gesamten Anspruch im Wege der Feststellungsklage einklagen (vgl. zum Ganzen, BGH, Urt. vom 30.03.1983, Az.: VIII ZR 3/82, NJW 1984, 1552 m.w.N.). Letzteres ist hier der Fall. Denn mit dem Widerklageantrag zu Ziff. 4) begehrt die Beklagte die Feststellung, dass die Kläger und die Drittwiderbeklagte zum Ersatz des Schadens verpflichtet sind, der ihr durch die Errichtung der Windenergieanlage auf dem Flurstück G03 schon entstanden ist und bis zu einem Rückbau noch entstehen wird. Da insbesondere die bis zum begehrten Rückbau der Anlage noch entstehenden Abschattungsverluste noch nicht genau zu beziffern sind, steht es der Beklagten daher frei, den gesamten Anspruch – wie es hier erfolgt ist – im Wege einer Feststellungsklage geltend zu machen. Einer Aufteilung in eine bezifferte Leistungsklage hinsichtlich der bereits entstandenen Schäden sowie in eine Feststellungsklage für zukünftige Schäden bedarf es gerade nicht. II. Die (Dritt-) Widerklage ist auch begründet. 1. Der Beklagten steht gegen die Kläger ein Anspruch sowohl auf die mit dem Widerklageantrag zu Ziff. 1) geltend gemachte Unterlassung der Errichtung oder des Betriebs einer WEA bzw. der Gestattung der Errichtung oder des Betriebs in einem Abstand von weniger als 500 m zu der bereits auf dem Flurstück G03 errichteten WEA mit der Bezeichnung „WEA a“ als auch der mit dem Widerklageantrag zu Ziff. 3) geltend gemachte Anspruch auf Beseitigung der von der Drittwiderbeklagten im Einverständnis mit den Klägern im Jahr 2012 im Grenzbereich der Flurstücke G03 und G08 errichteten WEA zu. Die Ansprüche ergeben sich aus § 4 Abs. 3 des schuldrechtlichen Nutzungsvertrags vom 13.08./15.08./23.08.2002 i.V.m. der Übertragungsvereinbarung vom 04.11.2005/16.12.2005 (a.). Unabhängig von der Frage einer zwischen den Parteien vereinbarten Abstandsregelung von 500 m folgen sie zudem aus der zugunsten der Beklagten eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gem. §§ 1090 Abs. 2, 1027 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB (b.). a. Gem. § 4 Abs. 3 des schuldrechtlichen Nutzungsvertrags vom 13.08./15.08./23.08.2002 verpflichtet sich der Grundstückseigentümer, auf dem in § 1 genannten Flurstück im Abstand von 500 m vom jeweiligen Standort keine fremde WEA, sonstigen Bauwerke und Hindernisse zu errichten oder deren Errichtung zuzustimmen. aa. Indem die Kläger der Errichtung der WEA im Grenzbereich der Flurstücke G03 und G08 durch die Drittwiderbeklagte in einem Abstand von lediglich etwa 350 m zu der von der Beklagten im nördlichen Bereich des Flurstücks G03 im Jahr 2005 errichteten und betriebenen WEA a zugestimmt haben, haben sie gegen ihre in § 4 Abs. 3 des Nutzungsvertrags geregelte Verpflichtung verstoßen. Sie sind daher zur Beseitigung der errichteten WEA sowie zur Unterlassung verpflichtet. Insbesondere besteht der zwischen den jeweiligen Rechtsvorgängern geschlossene und auf die Parteien übertragene schuldrechtliche Nutzungsvertrag noch fort. Er wurde von den Klägern weder mit Schreiben vom 25.02.2014 wirksam widerrufen noch mit Schreiben vom 14.07.2011 und 12.10.2011 wirksam gekündigt (s.o.). Auch sind – bezogen auf das Flurstück G03 – sämtliche Verpflichtungen der Voreigentümer Z/K auf die Kläger übergegangen. Da aus den vorstehend unter Ziff. A.2 der Entscheidungsgründe dargestellten rechtlichen Erwägungen auch nicht davon auszugehen ist, dass der schuldrechtliche Nutzungsvertrag durch den Abschluss der Dienstbarkeitsvereinbarung vom 21.09./30.09.2005 vollständig abgeändert, aufgehoben oder ersetzt wurde (s.o.), sind die Kläger auch an das in § 4 Abs. 3 geregelte Abstandsgebot gebunden. Für das Rechtsverhältnis der Parteien ist gerade nicht allein die der eingetragenen Dienstbarkeit zugrunde liegende – und keine Abstandsregelung enthaltene – Bewilligungsvereinbarung vom 21.09./30.09.2005 maßgeblich; es wird darüber hinaus vielmehr (auch) von den im Nutzungsvertrag geregelten Rechten und Verpflichtungen bestimmt (s.o.). bb. Das in § 4 Abs. 3 geregelte Abstandsgebot ist auch wirksam. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Nutzungsvertrags dient das Gebot gerade dazu, die Windgewinnung der Windenergieanlagen der Beklagten durch fremde WEA oder sonstige bauliche Anlagen nicht zu beeinträchtigen. Ein dahingehendes Verständnis der Regelung ist auch weder überraschend noch ungewöhnlich i.S.v. § 305c BGB. Denn auch einem durchschnittlichen Eigentümer eines im Gebiet eines Windparks gelegenen Flurstücks, auf dessen Erwartungshorizont und Verständnismöglichkeiten – als vertragstypischer Kundenkreis – bei der Auslegung der Regelungen im Nutzungsvertrag abzustellen ist, ist bewusst, dass die Umfelds- und Abstandsregelung zumindest auch zur Vermeidung sog. „Abschattungsverluste“ („Windklau“) in den Vertrag aufgenommen werden. cc. Soweit die Kläger die Errichtung der WEA durch die Drittwiderbeklagte unter Bezugnahme auf den vorläufigen Lageplan vom 14.03.2002, der die Errichtung von zwei WEA auf dem Flurstück G03 vorsah, damit rechtfertigen, dass die Voreigentümer Z/K sich lediglich dazu verpflichtet hätten, im Abstand von 500 m von dem Standort der zwei geplanten WEA keine weitere WEA zu errichten, und die Beklagte durch die Errichtung eigener WEA mit einem geringeren Abstand zueinander selbst dokumentiert habe, dass die Abstandsvorgabe im Nutzungsvertrag in den Jahren 2005/2006 keine Bedeutung mehr gehabt habe, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Zum einen ist der Vortrag der Kläger schon insofern widersprüchlich, als sie selbst vortragen, dass der Lageplan vom 08.06.2005 für das Rechtsverhältnis der Parteien allein maßgeblich sei und das Vertragsverhältnis konkretisiere. Dieser Plan sieht unstreitig aber lediglich die Errichtung einer einzigen WEA auf dem Flurstück G03 vor, sodass sich der nach § 4 Abs. 3 des Nutzungsvertrags zu wahrende Abstand von 500 m nach dem klaren Wortlaut der Regelung auch nur ausgehend von dem Standort dieser tatsächlich errichteten WEA berechnet. Zum anderen sieht der Vertrag weder eine Verpflichtung der Beklagten zur Errichtung einer weiteren WEA noch eine explizite Regelung oder einen dahingehenden Vorbehalt vor, dass die Kläger berechtigt sind, selbst eine WEA unter Unterschreitung des vertraglich vereinbarten Mindestabstands zu errichten. Auch der Umstand, dass die Beklagte selbst weitere WEA auf anderen Grundstücken in einem Abstand von weniger als 500 m errichtet hat, lässt nicht den Rückschluss zu, dass die Kläger ihrerseits zur Errichtung einer eigenen WEA berechtigt gewesen wären. Denn die Abstandsregelungen in dem Nutzungsvertrag dienten der Beklagten ersichtlich dazu, die Errichtung fremder und ihr nicht genehmer WEA und sonstiger baulicher Anlagen, die Einfluss auf den Betrieb ihrer WEA haben, zu verhindern. Dass sie selbst keinen vertraglichen Beschränkungen zur Errichtung weiterer eigener WEA in einem geringeren Abstand unterlegen gewesen ist, liegt – da es sich bei der Beklagten nicht um den Adressaten des Abstandsgebots in § 4 Abs. 3 handelt und sie sich selbst nicht zur Unterlassung verpflichten kann – auf der Hand und bedarf keiner näheren Erläuterung. dd. Soweit die Kläger behaupten, die Errichtung der zweiten WEA auf dem Flurstück G03 durch die Drittwiderbeklagte sei mit Zustimmung der Beklagten erfolgt, ergibt sich bereits aus dem klägerischen Vortrag selbst, dass dies tatsächlich nicht der Fall war. Denn danach hätten sie, die Kläger, sich mit der Beklagten, die über den Stand ihrer Planungen stets unterrichtet gewesen und der die beabsichtigte Errichtung nach Erteilung einer Betriebsgenehmigung im Mediationsverfahren angezeigt worden sei, lediglich in Gesprächen befunden. Dass die Parteien eine verbindliche vertragliche Abrede über die Errichtung einer zweiten WEA geschlossen haben, der es im Hinblick auf die im Nutzungsvertrag enthaltene Abstandsflächenregelung sowie die zugunsten der Beklagten im Grundbuch eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (s.u.) auch bedurft hätte, wird von den Kläger selbst schon nicht behauptet. Die Parteien haben lediglich – und i.E. erfolglos – über die Errichtung einer WEA durch die Kläger verhandelt, sind sich hierüber aber aufgrund unterschiedlicher Auffassungen bzgl. der zu kompensierenden Abschattungsverluste nicht einig geworden. Soweit die Kläger im Schriftsatz vom 22.11.2017 (Bl. 804 ff. d.A.) hinsichtlich der behaupteten Zustimmung im Übrigen auf die mit Schriftsatz vom 02.01.2014 (Bl. 495 ff. d.A.) erfolgten Beweisantritte verweist, fehlt es im Schriftsatz vom 02.01.2014 an solchen Beweisantritten. ee. Soweit die Kläger die Errichtung der WEA unter Bezugnahme auf den vorläufigen Lageplan vom 14.03.2002 und der darin vorgesehenen Errichtung von zwei WEA auf dem Flurstück G03 auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage i.S.v. § 313 BGB stützen wollen, vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen. Selbst wenn man den klägerischen Vortrag als wahr zugrunde legt, wonach sowohl die Voreigentümer Z/K als auch die Kläger davon ausgegangen seien, dass auf dem Flurstück G03 zwei WEA errichtet würden, und hierin tatsächlich eine vereinbarte Geschäftsgrundlage i.S.v. § 313 Abs. 1 BGB zu sehen wäre, rechtfertigt dies nicht Errichtung der WEA durch die Drittwiderbeklagte. Da der Grundstückseigentümer dem Nutzer nach der Konzeption des schuldrechtlichen Nutzungsvertrags die Errichtung und den Betrieb von WEA gestattet und hierfür als Gegenleistung eine jährliche Nutzungsentschädigung pro WEA erhält, hätte den Kläger allenfalls ein Anspruch auf Erhöhung der jährlichen Mindestentschädigung unter dem Gesichtspunkt einer Vertragsanpassung (§ 313 Abs. 3 BGB) oder ein Schadensersatzanspruch wegen der ihnen entgangenen Nutzungsentschädigung aufgrund der unterbliebenen Errichtung einer weiteren WEA auf dem Flurstück zugestanden. Derartige Ansprüche werden mit der Klage aber nicht geltend gemacht. Die Errichtung bzw. die erteilte Zustimmung zur Errichtung einer WEA durch die Drittwiderbeklagte, die den Betrieb der von der Beklagten bereits errichteten WEA nicht unerheblich beeinträchtigt, ist als Rechtsfolge hingegen nicht von dem Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage umfasst. b. Der Anspruch der Beklagten gegen die Kläger folgt ebenfalls aus §§ 1090 Abs. 2, 1027 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. der im Grundbuch am 21.10.2005 zugunsten der Beklagten als dingliches Recht eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. Nach dem Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit dürfen auf dem Grundstück für die Dauer des Betriebes der errichteten Windkraftanlage keine baulichen Anlagen errichtet oder sonstige Einwirkungen vorgenommen werden, die den Bestand oder den Betrieb der Anlage beeinträchtigen oder gefährden (vgl. Anl. K 4, Bl. 24 ff. d.A). Eine Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit ist dabei jede Störung oder Behinderung der rechtmäßigen Grunddienstbarkeitsausübung. Gemäß § 1027 BGB stehen, wenn eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird, dem Berechtigten die in § 1004 BGB bestimmten Rechte zu. Gemäß § 1090 Abs. 2 BGB findet § 1027 BGB auf beschränkte persönliche Dienstbarkeiten entsprechende Anwendung. Der negatorische Abwehranspruch aus den §§ 1027, 1004 BGB richtet sich auf die Beseitigung fortdauernder und auf die Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen. Indem die Kläger der Errichtung und dem Betrieb einer weiteren WEA durch die Drittwiderbeklagte auf dem Flurstück G03 zugestimmt haben, haben sie eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zuwidergehandelt. aa. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit wurde zunächst wirksam zugunsten der Beklagten bestellt. Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit i.S.v. § 1090 BGB kann grundsätzlich alles zum Inhalt haben, was Inhalt einer Grunddienstbarkeit i.S.v. § 1018 BGB sein kann (vgl. Herrler, in: Palandt, a.a.O., § 1090 Rn. 4). Ein Grundstück kann danach in der Weise belastet werden, dass das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzt werden darf, dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich andernfalls aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück ergibt. Nach § 1090 Abs. 1, Abs. 2, 1018 Var. 2 BGB kann ein Grundstück demnach mittels einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit dergestalt belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, sogar die Unterlassung gewisser tatsächlicher Handlungen verlangen kann, die der Eigentümer kraft seines Eigentums (§ 903 BGB) auf seinem Grundstück sonst vornehmen dürfte (vgl. Herrler, in: Palandt, a.a.O., § 1018 Rn. 19). Insbesondere ist auch eine im Grundbuch eingetragene Baubeschränkung zulässiger Gegenstand einer Grunddienstbarkeit i.S.v. §§ 1018, 1019 BGB (vgl. BGH, Urt. vom 08.02.2002, Az.: V ZR 252/00, NJW 2002, 1797) sowie einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1090 BGB. bb. Nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien sind durch die Errichtung der weiteren WEA Abschattungsverluste insbesondere bei der auf dem Flurstück G03 befindlichen WEA a zu erwarten. Für die hiesige Entscheidung kann dabei dahinstehen, ob sich die Abschattungsverluste der drei WEA, die näher als 500 m an der WEA der Drittwiderbeklagten liegen (WEA a, WEA d, WEA c), bis zum Ende der Vertragslaufzeit tatsächlich – wie die Beklagte behauptet – auf 466.270,00 EUR belaufen oder ob ausschließlich auf die Abschattungsverluste der WEA a abzustellen ist, die – so die Kläger und die Drittwiderbeklagte – mit lediglich 4.347,00 EUR/Jahr zu beziffern sind. Da unter Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit i.S.v. §§ 1027, 1090 Abs. 2 BGBV jede Störung oder Behinderung der zu duldenden Nutzung des belasteten Grundstücks, jede Ausübung ausgeschlossener Rechte und jede Vornahme ausgeschlossener Handlungen zu verstehen ist (vgl. Wegmann/Reischl, in: BeckOK BGB, § 1027 Rn. 2), stellen der Bau sowie der Betrieb einer weiteren WEA unabhängig von der genauen Höhe der hierdurch entstehenden Abschattungsverluste sowie der Minderung des Wirkungsgrades der jeweiligen WEA eine Beeinträchtigung i.S.d. beschränkten persönlichen Dienstbarkeit dar. Soweit die Kläger im Schriftsatz vom 07.04.2015 (Bl. 606 ff. d.A.) die Auffassung vertreten, dass die Dienstbarkeitsbestellung vom 21.09./30.09.2005 nur dahingehend zu verstehen und von ihnen auch tatsächlich verstanden worden sei, dass sich der Inhalt des letzten Absatzes aufgrund des eingeschobenen Satzes zum Bebauungsverbot nur auf den Bereich der Kabeltrassen mit einem entsprechenden Schutzstreifen, nicht aber auf das gesamte Flurstück G03 beziehe und die Formulierung der Errichtung einer WEA im südlichen Teil des Flurstücks nicht entgegenstehe, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Zur Ermittlung des Inhalts der Dienstbarkeit ist vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Den Klägern ist zwar zuzugestehen, dass die Fassung des letzten Absatzes zunächst die Verlegung der Kabeltrasse in einer Tiefe von mind. 0,80 m thematisiert, dann das Bebauungsverbot ausgesprochen wird und schließlich mit dem Verbot der Errichtung von Bauwerken, von Absenkungen des Geländes sowie leitungsgefährdender Anpflanzungen und Vorrichtungen innerhalb eines Schutzstreifens von 1 m beidseits der Mittelachse der Kabeltrasse endet. Nach Auffassung der Kammer ist der Inhalt des letzten Absatzes jedoch nur i.S. der von der Beklagten dargelegten Weise zu verstehen, wonach die Errichtung von baulichen Anlagen nicht nur im Bereich der verlegten Kabeltrasse und eines Schutzstreifens, sondern auf dem gesamten Grundstück verboten ist. Denn nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut dürfen „auf dem Grundstück“ – hiermit kann verständigerweise nur das gesamte Flurstück G03 gemeint sein, das vorliegend mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet werden sollte – keine bauliche Anlagen errichtet werden, die den Bestand oder den Betrieb der Anlage beeinträchtigen oder gefährden. Das Verbot der Errichtung baulicher Anlagen auf dem gesamten Flurstück wird auch nicht durch den nachfolgenden Satz lediglich auf den Bereich der Kabeltrassen und eines Schutzstreifens verengt. Vielmehr handelt es sich hierbei – was durch die Formulierung „insbesondere“ deutlich zum Ausdruck gebracht wird – lediglich um eine beispielhafte Hervorhebung, wo das Verbot vor allem Geltung entfaltet und die Errichtung von Bauwerken oder sonstigen Anlagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer (untersagten) Gefährdung oder Beeinträchtigung des Bestands oder des Betriebs führt. Dass die Errichtung baulicher Anlagen an anderen Stellen auf dem Flurstück ebenfalls untersagt ist, wenn diese den Bestand oder Betrieb der WEA der Beklagten beeinträchtigen oder gefährden, ist für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des eingetragenen Inhalts auch unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes des Bebauungsverbots offensichtlich. Ein dahingehendes Verständnis hätte sich auch den Klägern aufdrängen müssen. cc. Die Kläger sind als Eigentümer des „dienenden“ Grundstücks grundsätzlich auch Schuldner der Verpflichtung aus der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, auf Verlangen der Beklagten die Errichtung und den Betrieb einer WEA zu unterlassen. Entgegen ihrer Ansicht sind sie als mittelbare (Handlungs-) Störer auch passivlegitimiert. Anspruchsgegner des Unterlassungsanspruchs aus §§ 1027, 1004 BGB ist der Störer, der die Beeinträchtigung durch positives Tun in adäquat kausaler Weise herbeigeführt hat oder aufrechterhält, obwohl er rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit hat, den beeinträchtigenden Zustand aufzuheben. Störer kann insoweit jeder Dritte sein und nicht etwa nur der Eigentümer des „dienenden” Grundstücks (vgl. Mohr, in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 1027 Rn. 5 m.w.N.). Nach zutreffender allgemeiner Ansicht kann der Eigentümer des dienenden Grundstücks auch dadurch zum Störer werden, dass er das dienende Grundstück einem anderen zu einer Benutzung überlässt, die sich ihrer Natur nach nicht mit der Dienstbarkeit verträgt. Er ist selbst dann Störer, wenn er nur duldet, dass andere sich auf seinem Grundstück in einer Art betätigen, die die Dienstbarkeitsausübung beeinträchtigt (Weber, in: Staudinger, Neubearbeitung 2017, § 1027 BGB Rn. 8 m.w.N.; OLG Hamburg, Urt. vom 30.08.2007, Az.: 1 Kart U 3/05, NJOZ 2008, 2373). Die ist hier der Fall. Indem die Kläger die Errichtung der WEA auf dem Flurstück G03 durch die Drittwiderbeklagte duldeten, sind sie zu mittelbaren Störern geworden. Aufgrund ihrer Eigentümerstellung haben sie rechtlich und tatsächlich auch ohne weiteres die Möglichkeit, den Betrieb der WEA durch die Drittwiderbeklagte zu unterbinden, zumal insbesondere der Kläger zu 1) zudem Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der Komplementärin der Drittwiderbeklagten sowie alleiniger Kommanditist der KG ist. Die Kläger sind als mittelbare Störer gegenüber der Drittwiderbeklagten als unmittelbare Störerin (s.u.) verpflichtet, alle ihnen rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um Beeinträchtigungen durch diese auszuschließen (vgl. Herrler, in: Palandt, a.a.O., § 1004 Rn. 33). dd. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB sind sowohl im Hinblick auf die begehrte Unterlassung des Betriebs einer WEA auf dem Flurstück G03 bzw. der Gestattung eines solchen als auch im Hinblick auf die Errichtung einer weiteren WEA bzw. der Gestattung einer solchen gegeben. Dahinstehen kann insbesondere, ob die Kläger die Errichtung oder den Betrieb einer weiteren WEA auf dem Flurstück planen oder ob dies tatsächlich überhaupt möglich ist. Denn insoweit ist die nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr, d.h. die auf Tatsachen gegründete objektiv ernstliche Besorgnis weiterer Störungen, allein durch die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung begründet (vgl. Herrler, in: Palandt, a.a.O., § 1004 Rn. 32). ee. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zur Duldung der Beeinträchtigung gem. § 1004 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, sind vorliegend nicht ersichtlich. ff. Der Anspruch ist auch nicht nach § 275 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, selbst wenn insoweit der Vortrag der Kläger zugrunde gelegt wird, dass die drohenden Abschattungsverluste für die WEA a durch die Errichtung einer weiteren WEA auf dem Flurstück G03 allenfalls mit etwa 4.347,00 EUR jährlich zu beziffern seien. Denn der der Beklagten hierdurch entstehende Schaden beträgt hochgerechnet auf das Ende der Vertragslaufzeit im Jahr 2027 – ohne Ausübung der Verlängerungsoption – bereits ca. 65.205,00 EUR (15 Jahre à 4.347,00 EUR). Der von den Klägern und der Drittwiderbeklagten im Schriftsatz vom 04.08.2017 (Bl. 740 ff. d.A.) angeführte Kostenaufwand für den reinen Rückbau der Anlage beläuft sich auf ca. 100.000,00 EUR und steht damit auch unter Berücksichtigung des Verschuldens der Kläger nach § 275 Abs. 2 S. 2 BGB nicht völlig außer Verhältnis zum Gläubigerinteresse und ist ihnen daher zuzumuten. Einer Beweisaufnahme zur tatsächlichen Höhe der durch die Errichtung einer weiteren WEA verursachten Abschattungsverluste bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. c. Rechtsfolge des mit dem Widerklageantrag zu Ziff. 3) geltend gemachten – auf § 4 Abs. 3 des schuldrechtlichen Nutzungsvertrags vom 13.08./15.08./23.08.2002 i.V.m. der Übertragungsvereinbarung vom 04.11.2005/16.12.2005 sowie auf §§ 1090 Abs. 2, 1027 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB gestützten – Anspruchs ist der Rückbau der errichteten WEA. Für die Entscheidung kann dahinstehen, ob es sich dogmatisch um einen Beseitigungs- oder lediglich um eine Unterlassungspflicht handelt, da auch der zur Unterlassung Verpflichtete das erforderlich positive Tun schuldet, wenn sich die Beeinträchtigung nur durch aktives Eingreifen verhindern lässt (vgl. BGH, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 12.12.2003, Az.: V ZR 98/03, NJW 2004, 1035 m.w.N.). Die Kläger waren auch zum Rückbau der Anlage zu verurteilen. Zwar kann der Störer regelmäßig zwischen verschiedenen geeigneten Maßnahmen wählen. Dies gilt aber nicht, wenn – wie es hier der Fall – nur die Verurteilung zu einer konkreten Maßnahme den Nichteintritt der Beeinträchtigung gewährleistet und andere Maßnahmen vernünftigerweise nicht ernsthaft in Betracht kommen. An einem schutzwürdigen Eigeninteresse des Störers, zwischen verschiedenen Abhilfemaßnahmen wählen zu können, fehlt es hier allein schon deshalb, weil bereits die Errichtung einer WEA als solche nach den Vorschriften des Nutzungsvertrags sowie dem Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verboten war. Da nur durch die Verurteilung zum Rückbau der Anlage als konkrete Maßnahme sicher gewährleistet ist, dass keine weitere Beeinträchtigung entstehen und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird, konnte vorliegend auch dahinstehen, ob die von den Klägern und der Drittwiderbeklagten angeführte „Abschattungsunterdrückung“ durch technische Maßnahmen und eine Außerbetriebsetzung der Anlage ausreichend ist. Im Übrigen sind die von der Beklagten im Schriftsatz vom 29.01.2014 (Bl. 505 ff. d.A.) geäußerten Bedenken an der Geeignetheit einer technischen Abschattungsunterdrückung zum Ausschluss sämtlicher von der WEA ausgehenden Beeinträchtigungen für den Betrieb der WEA der Beklagten nachvollziehbar. 2. Der mit den Klageanträgen zu Ziff. 1) und Ziff. 3) der Drittwiderklage geltend gemachte Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch ist auch gegenüber der Drittwiderbeklagten aus den §§ 1090 Abs. 2, 1027 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB im Hinblick auf die zugunsten der Beklagten auf dem Flurstück G03 eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit begründet. Diese gesetzlichen Ansprüche sind nach denselben rechtlichen Grundlagen wie gegenüber den Klägern zu beurteilen. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen entsprechend Bezug genommen (s.o.). Als unmittelbare Handlungsstörerin ist die Drittwiderbeklagte auch passivlegitimiert. Entgegen der Ansicht der Kläger und Drittwiderbeklagten ist insoweit auch eine gesamtschuldnerische Unterlassungsverpflichtung gegeben. Denn eine gesamtschuldnerische Verpflichtung sowohl eines mittelbaren als auch eines unmittelbaren Störers ist insbesondere für den Fall des Grundstückeigentümers und des Grundstückpächters anzunehmen, wenn die Störung vom verpachteten „dienenden” Grundstück durch den Pächter ausgeht (vgl. Weber, in: Staudinger, Neubearbeitung 2017, § 1027 BGB Rn. 8 m.w.N.; OLG Hamburg, Urt. vom 30.08.2007, Az.: 1 Kart U 3/05, NJOZ 2008, 2373). Dieser Rechtsgedanke ist auf den vorliegenden Fall entsprechend zu übertragen, da der Drittwiderbeklagten die Errichtung der WEA überhaupt nur mit Zustimmung der Kläger als Grundstückseigentümer möglich war. 3. Der mit dem Widerklageantrag zu Ziff. 2) geltend gemachte Anspruch auf Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft folgt aus § 890 Abs. 1, Abs. 2 ZPO. 4. Der mit dem zulässigen Widerklageantrag zu Ziff. 4) (s.o.) geltend gemachte Feststellungsantrag ist ebenfalls begründet. Denn es besteht vorliegend nicht nur eine – für die Begründetheit eines Feststellungsantrags erforderliche – gewisse Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Vielmehr wird der Beklagten nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien unstreitig ein kausaler Schaden in Form sog. Abschattungsverluste aufgrund der vertragswidrigen und der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zuwider laufenden Errichtung und des Betriebs einer weiteren WEA auf dem Flurstück G03 entstehen. Dies begründet einen Schadensersatzanspruch der Beklagten gem. § 280 Abs. 1 BGB sowohl gegenüber den Klägern als auch gegenüber der Drittwiderbeklagten. Maßgeblich sind insoweit aber nicht die Abschattungsverluste an sämtlichen von der Beklagten in dem Windpark betriebenen Anlagen, sondern lediglich – wovon letztlich auch die Kläger und die Drittwiderbeklagte auf S. 8 ihres Schriftsatzes vom 22.04.2013 ausgehen (vgl. Bl. 461 d.A.) – die Abschattungsverluste der von der Beklagten betriebenen WEA a, WEA d und WEA c. Denn nach dem Schutzzweck der in § 4 Abs. 3 des Nutzungsvertrags enthaltenen Norm, wonach sich der Grundstückseigentümer verpflichtet, auf dem Flurstück im Abstand von 500 m von dem jeweiligen Standort der errichteten WEA keine fremde WEA oder sonstige Bauwerke zu errichten, sollen weder sämtliche von der Beklagten im Windpark betriebenen WEA noch lediglich nur die Abschattungsverluste der auf dem Flurstück G03 betriebenen WEA a erfassen. Vielmehr wird durch die Bezugnahme auf den Lageplan – insoweit ist der Lageplan vom 08.06.2005 entscheidend – deutlich, dass das Verbot der Errichtung einer WEA auf dem Flurstück in einem geringeren Abstand von 500 m zugleich auch der Vermeidung von Abschattungsverlusten an den auf benachbarten Grundstücken errichteten WEA dienen soll. Eine gerichtliche Entscheidung über die genaue Höhe der entstehenden Abschattungsverluste und die Minderung der Wirkungsgrade ist im hiesigen Verfahren nicht erforderlich, sondern bleibt einem etwaig nachfolgenden Betragsverfahren vorbehalten. C. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 45 Abs. 1 GKG i.V.m. den Grundsätzen der Baumbach’schen Kostenformel sowie aus § 709 ZPO.