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Urteil

21 O 127/16

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2019:0913.21O127.16.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, das für den Kläger geführte Kontokorrentkonto mit der Nr. 00 00 000 000 für die Zeit vom 05.07.1991 bis 31.03.2016 neu zu berechnen. Die Sollzinssatzänderungen beginnen mit einem variablen Zinssatz von anfangs 11,75 % p.a. zum 05.07.1991 und haben sich bis zum 31.12.1998 am FIBOR-Dreimonatsgeld-Durchschnittszinssatz (Zinsreihe SUD 0268) und ab dem 01.01.1999 am EURIBOR-Dreimonatsgeld-Durchschnittszinssatz (Zinsreihe SUD 0316) zu orientieren. Bei einer Änderung des Referenzzinssatzes um 0,25 Prozentpunkte hat eine Anpassung der Vertragszinsen zum nächsten regulären Anpassungstermin stattzufinden. Bei Änderungen um weniger als 0,25 Prozentpunkte unterbleibt eine Anpassung.

Wertstellungen von Zahlungseingängen und -ausgängen sind jeweils am Tag des Geldzuflusses bzw. Geldabflusses bei der Beklagten zu buchen.

Zu dem sich aus der Neuberechnung zum 31.03.2016 ergebenden Guthabensaldo sind dem Konto Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2016 gutzuschreiben.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, 23.130,85 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.07.2016 an den Kläger zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, das für den Kläger geführte Kontokorrentkonto mit der Nr. 00 00 000 000 für die Zeit vom 05.07.1991 bis 31.03.2016 neu zu berechnen. Die Sollzinssatzänderungen beginnen mit einem variablen Zinssatz von anfangs 11,75 % p.a. zum 05.07.1991 und haben sich bis zum 31.12.1998 am FIBOR-Dreimonatsgeld-Durchschnittszinssatz (Zinsreihe SUD 0268) und ab dem 01.01.1999 am EURIBOR-Dreimonatsgeld-Durchschnittszinssatz (Zinsreihe SUD 0316) zu orientieren. Bei einer Änderung des Referenzzinssatzes um 0,25 Prozentpunkte hat eine Anpassung der Vertragszinsen zum nächsten regulären Anpassungstermin stattzufinden. Bei Änderungen um weniger als 0,25 Prozentpunkte unterbleibt eine Anpassung. Wertstellungen von Zahlungseingängen und -ausgängen sind jeweils am Tag des Geldzuflusses bzw. Geldabflusses bei der Beklagten zu buchen. Zu dem sich aus der Neuberechnung zum 31.03.2016 ergebenden Guthabensaldo sind dem Konto Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2016 gutzuschreiben. Die Beklagte wird weiter verurteilt, 23.130,85 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.07.2016 an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Kläger macht Bereicherungsansprüche wegen im Zeitraum von Juli 1991 bis März 2016 von der Beklagten Bank unberechtigt verlangter Zinsen und Gebühren geltend. Der Kläger schloss im Jahre 1991 für das von ihm geführte Gewerbe eines Gebrauchtwagenhandels einen Kontokorrentvertrag mit der Beklagten, einer Genossenschaftsbank mit Sitz in B, die später durch die Fusion der X-Bank C mit der X-Bank J entstand. Das Kontokorrentkonto des Klägers wurde unter der Konto-Nr. 00 00 000 000 geführt, bevor es im Laufe der Fusion die Konto-Nr. 00 00 000 000 erhielt. Das Kontokorrentkonto wird nach wie vor vom Kläger genutzt. Im Kreditvertrag vom 05.07.1991 wurde dem Kläger ein Kreditrahmen über 50.000,00 DM zu einem variablen Zinssatz von anfangs 11,75 % p.a. eingeräumt. Im Falle einer Überziehung sollten Überziehungsprovisionen in Höhe von weiteren 4 % anfallen. Der Kläger nahm den Kontokorrentkredit regelmäßig in Anspruch und überschritt dabei teilweise den vereinbarten Kreditrahmen. Der variable Zinssatz des Kontokorrentkredites wurde in der Folge anhand einer Zinsanpassungsklausel festgelegt. Anfänglich nutzte die Beklagte die folgende Klausel: „... Für die Kreditinanspruchnahme stellen wir Ihnen einen Zinssatz in Höhe von 11,75 % p.a. zuzüglich MwSt. in Rechnung. Dieser Zinssatz ist variabel und richtet sich nach der jeweiligen Lage des Geld- und Kapitalmarktes. Eine jederzeitige Änderung des Zinssatzes bleibt vorbehalten ....“ Ab dem 29.07.2003 und dem 19.12.2007 verwendete die Beklagte abgeänderte Zinsanpassungsklauseln. Wegen der konkreten Formulierung wird auf die Anlage K 2 zur Klageschrift – das Privatgutachten des Sachverständigen P – und dortige Anlage 1 verwiesen. In den Folgejahren übersandte die Beklagte dem Kläger regelmäßig sogenannte Kreditbestätigungen, in welchen der Kreditrahmen und auch der Zinssatz angepasst wurden. Diese Kreditbestätigungen oder auch „Kreditvereinbarungen“ waren vom Kläger jeweils zu unterzeichnen. Der Kläger erhielt vierteljährlich eine Abrechnung über die angefallenen Zinsen und die Mitteilung der Kontostände. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe auf der Grundlage von unwirksamen Zinsanpassungsklauseln in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen und sogenannten Kreditbestätigungen die Zinsen im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum zu Lasten des Klägers angepasst mit der Folge, dass er deutlich zu viele Sollzinsen gezahlt habe. Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten verwendeten Zinsanpassungsklauseln seien unwirksam. Auf deren Grundlage habe die Beklagte unberechtigt zu hohe Überziehungszinsen und zu viele Überziehungszinsen verlangt. Daraus resultiere ein Erstattungsanspruch zu seinen Gunsten. Viele Wertstellungen seien verspätet in das Kontokorrentverhältnis eingebucht worden, Überweisungen und Lastschriften verfrüht. 124 Kreditgebühren seien ohne wirksame Rechtsgrundlage und damit unzulässig erhoben worden. Aufgrund der unzutreffenden Buchungen sei das Kontokorrentkonto zu lange im Soll geführt worden mit der Folge, dass dieses ab Januar 2015 im Haben hätte geführt werden müssen. Dadurch seien dem Kläger Habenzinsen entgangen. Insgesamt habe die Beklagte überhöhte Sollzinsen in Höhe von 92.232,29 €, unberechtigte Überziehungszinsen in Höhe von 6.105,88 €, nicht berücksichtigte Habenzinsen in Höhe von 108,07 €, unberechtigte Gebühren in Höhe von 3.309,65 € und fehlerhafte Wertstellungen im Haben in Höhe von 6.568,53 € ins Kontokorrent eingestellt. Darüber hinaus ist der Kläger der Ansicht, dass ihm ein Anspruch auf Nutzungsersatz zustehe, da die Beklagte durch die erhöhten Kontobelastungen des Klägers Vermögensvorteile erlangt habe. Dieser Anspruch belaufe sich auf insgesamt 89.918,85 €. Schließlich ist der Kläger der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Ersatz seiner Gutachterkosten sowie seiner Rechtsanwaltskosten zu. Der Kläger hat ein Privatsachverständigengutachten des Sachverständigen für Kreditwesen P eingeholt, welches dieser unter dem 30.03.2016 erstattet hat. Wegen der Details des Gutachtens wird auf die Anlage K 2 zur Klageschrift voll inhaltlich Bezug genommen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, dem bei ihr für den Kläger geführten Kontokorrentkonto Nr. 00 00 000 000 per 31.12.2015 einen Betrag in Höhe von 108.324,41 € zzgl. Nutzungsentschädigung bis 30.03.2016 in Höhe von 89.918,85 € zzgl. Zinsen von 9 Prozentpunkten aus 108.324,41 € über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 31.03.2016 gutzuschreiben. 2. hilfsweise zum Antrag zu 1., die Beklagte zu verurteilen, 2.1. das für den Kläger geführte Kontokorrentkonto Nr. 00 00 000 000 vom 05.07.1991 bis 31.03.2016 neu zu berechnen. Die Sollzins- satzänderungen beginnen mit einem variablen Zinssatz von an- fangs 11,75 % p. a. zum 05.07.1991 und richten sich nach den vom Gericht zu bestimmenden Maßstäben der Zinsanpassung. Wertstellungen von Zahlungseingängen und -ausgängen sind je- weils am Tag des Geldzuflusses bzw. Geldabflusses bei der Be- klagten zu buchen. 2.2. die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit der von ihr zu erstellen- den Kontenneuberechnung an Eides statt zu versichern. 2.3. Zu dem sich aus der Neuberechnung zum 31.03.2016 ergebenden Guthabensaldo sind dem Konto Zinsen in Höhe von 9 Prozent- punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.04.2016 gutzu- schreiben. 3. die Beklagte zu verurteilen, 23.130,85 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, sie habe die Konditionen des Kontokorrentverhältnisses über die Jahre nicht einseitig verändert, sondern habe mit dem Kläger stets neue Kreditvereinbarungen geschlossen. Aufgrund der Veränderung der Kreditlinie sei es regelmäßig zu Anpassungen, auch hinsichtlich der Höhe der Zinsen, gekommen. Ein vertragliches Äquivalenzgrundverhältnis, welches über die Jahre habe fortgeschrieben werden müssen, habe es dementsprechend nicht gegeben. Die Annahme des Klägers, die Beklagte habe durchgehend einen Zinsabstand des vertraglich vereinbarten Zinssatzes zu dem Referenzzins im Umfang von 2,57 Prozentpunkten einhalten müssen, sei unrichtig. Die Berechnungen des Sachverständigen seien bereits unzutreffend, da der vom Kläger zugrunde gelegte FIBOR-Dreimonatsgeld-Index im Juni 1991 nicht bei 9,18 %, sondern bei 9,06 % gelegen habe. Eine Kondition der Saldoanerkenntnisse komme gemäß § 814 BGB bereits nicht mehr in Betracht, da der Kläger die Rechnungsabschlüsse genehmigt habe. Zudem seien sämtliche möglichen Erstattungsansprüche verjährt. Darüber hinaus greife die Einrede der Verwirkung gemäß § 242 BGB. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist ganz überwiegend begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der mit dem Hilfsantrag zu Ziffer 2. der Klageschrift geltend gemachte Anspruch mit Nebenansprüchen zu. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch aus den §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 BGB auf Rückerstattung zu viel gezahlter Zinsen und gezogener Nutzungen. Die Beklagte hat im Zeitraum vom 05.07.1991 bis zum 30.03.2016 durch Leistung des Klägers Zinsen ohne rechtlichen Grund erlangt. Weder das 1991 begründete Kontokorrentverhältnis der Parteien, noch die in den Folgejahren getroffenen „Kreditvereinbarungen“ stellen eine rechtliche Grundlage für die Vermögensverschiebungen dar. Die streitgegenständlichen Buchungen im Kontokorrentverhältnis sind auf der Grundlage der in den Verträgen enthaltenen Zinsanpassungsklauseln vorgenommen worden. Diese verstoßen gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen sie abweichen, nicht zu vereinbaren sind und dabei den Kläger als Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 1. Der Kläger hat dem Grunde nach einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen die Beklagte wegen der zu Unrecht abgegebenen Saldoanerkenntnisse und dem folgend einen vertraglichen Anspruch auf Rückbuchung, Berichtigung und Neuberechnung des Kontokorrentkontos, da die Beklagte bei der Berechnung unwirksame Zinsanpassungsklauseln verwandt hat, was zu benachteiligenden Zinsanpassungen zu Lasten des Klägers geführt hat. Der Kontokorrentvertrag vom 05.07.1991 enthielt hinsichtlich der Zinspassung unter Ziffer 2) folgende Regelung: „... Für die Kreditinanspruchnahme stellen wir Ihnen einen Zinssatz i. H. v.11,75 p. a. zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung. Der Zinssatz ist variabel und richtet sich nach der jeweiligen Lage des Geld- und Kapitalmarktes. Eine jederzeitige Änderung des Zinssatzes bleibt vorbehalten.“ Diese bis in das Jahr 2003 verwendete Klausel der Beklagten wurde mit einer Prolongationsvereinbarung vom 29.07.2003 wie folgt geändert: „... Über den sich ständig ändernden Geldmarkt refinanziert die Bank ihr Kreditgeschäft. Änderungen ihrer Refinanzierungsmittel können sich auf laufende Verträge mit einem variablen Zinssatz auswirken. Die Bank ist deshalb berechtigt, einen variablen Zinssatz den Veränderungen ihrer wechselnden und bei Vertragsschluss oft nicht überschaubaren künftigen Refinanzierungsmöglichkeiten anzupassen. Zinsschwankungen am Geldmarkt werden an den sich ändernden Durchschnittssätzen für EUROBOR-Dreimonatsgeld erkennbar, die jeweils für den vorausgehenden Monat in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden. Die Bank überprüft den Zinssatz spätestens zum Ende eines jeden Monats. Erhöht sich der letzte veröffentlichte Monatsdurchschnitt für den EURIBOR-Dreimonatsgeld gegenüber dem bei Vertragsabschluss bzw. bei der letzten Konditionenanpassung ermittelten Monatsdurchschnitt um mindestens 0,25 Prozentpunkte, so kann die Bank den Zinssatz unter Berücksichtigung ihrer Refinanzierungsmittel nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anheben; die Bank wird den Zinssatz entsprechend senken, wenn sich der Monatsdurchschnitt für EURIBOR-Dreimonatsgeld um mindestens 0,25 Prozentpunkte ermäßigt hat. Bei der Leistungsbestimmung wird sich die Bank an der Zinsgestaltung orientieren, die bei Vertragsabschluss bestanden hat...“ Seit dem 19.12.2007 verwendete die Beklagte schließlich folgende Zinsanpassungsklausel: „...Die Bank ist nach dem nachfolgend beschriebenen Verfahren berechtigt, den Zinssatz zu erhöhen und in gleicher Weise verpflichtet, den Zinssatz zu senken. Die Berechtigung und Verpflichtung der Bank zur Zinsänderung orientiert sich an einer Veränderung des Referenzzinssatzes. Referenzzinssatz ist der am 30.11.2007 ermittelte (Bezeichnung und Beschreibung des Referenzzinssatzes) Durchschnittszinssatz des EURIBOR-Dreimonatsgeldes. Die Entwicklung des Referenzzinssatzes wird die Bank regelmäßig erstmals im Dezember (Monat/Jahr) und dann monatlich jeweils zum 30. (Kalendertag) überprüfen. Hat sich zu diesem Zeitpunkt der Referenzzinssatz um mindestens 0,25 Prozentpunkte gegenüber seinem maßgeblichen Wert bei Vertragsschluss bzw. der letzten Zinsanpassung bzw. der Ablauf der Zinsfestschreibung verändert, wird die Bank den Vertragszins nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Kosten ihrer Refinanzierungsmittel anpassen. Dabei wird die Bank die Zinsgestaltung berücksichtigen, die bei Vertragsschluss bestanden hat (Zinsanpassungsklausel)...“ Bezüglich der Höhe der Überziehungszinsen waren bis ins Jahr 2003 keine Änderungsmöglichkeiten vereinbart worden. In einer Vereinbarung vom 29.07.2003 hieß es sodann wie folgt: „... Das Entgelt für Leistungen, die vom Kreditnehmer im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (z. B. Kontoführung), kann die Bank nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) ändern...“ Sämtliche aufgeführten und von der Beklagten verwandten Zinsanpassungsklauseln gewährten der Beklagten das Recht, den nicht festgeschriebenen Zins einseitig nach ihrem Ermessen zu ändern. Diese Klauseln halten einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht Stand. Grundsätzlich sind Zinsanpassungsklauseln von Banken, die ihre Zinssätze den wechselnden Refinanzierungskosten anpassen, im Massengeschäft des Kreditverkehrs auch bei gewerblichen Krediten nicht zu beanstanden (BGH NJW 1986, 1803). Die genannten Zinsanpassungsklauseln sind jedoch als allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d. § 305 Abs. 1 BGB anzusehen, da es sich bei ihnen um vorgedruckte Vertragsformulare handelt. Diese sind jedoch vorliegegnd gemäß § 307 BGB unwirksam. Die Norm ist hier anwendbar, obwohl der zugrundeliegende Kontokorrentvertrag bereits im Jahre 1991 und damit vor der Schuldrechtsmodernisierung geschlossen wurde, Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB. Alle von der Beklagten verwandten Zinsanpassungsklauseln sind gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Das Zinsanpassungsrecht der Beklagten benachteiligt die Klägerin jeweils unangemessen, weil es weder eine Bindung der Bank an den Umfang des Kostenanstiegs vorsieht, noch eine Verpflichtung der Bank enthält, Kostenminderungen an den Kunden weiterzugeben, ohne dass die Bank insoweit ein Ermessen hat, und deshalb das Äquivalenzverhältnis nicht gesichert ist (vgl. BGH vom 21.04.2009, Az. XI ZR 55/08; BGH vom 21.04.2009, Az. XI ZR 78/08). Preisanpassungsklauseln sind allerdings nicht stets unwirksam, da sie ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Wahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Verträgen sind und dazu dienen, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulationen abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne zu erhalten und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (BGH NJW 2008, 2172; NJW 2006, 688). Der Kläger wurde vorliegend jedoch durch die Zinsanpassungsklauseln der Beklagten unangemessen benachteiligt, da diese es der Beklagten ermöglichten, außer der Weitergabe erhöhter Kosten auch zusätzliche Gewinne zu erzielen. Außerdem bestand keine Verpflichtung der Beklagten zur Weitergabe von Kostenminderungen. Der Beklagten war es dadurch ermöglicht, das ursprüngliche Äquivalenzgefüge zu ihren Gunsten zu verschieben und dabei zusätzliche, in den Ausgangsvereinbarungen nicht angelegte Gewinne zu erzielen. Es fehlte eine feste Bezugsgröße für zusätzliche Zinserhöhungen. Entgegen der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2009 (Az. XI ZR 78/08 und XI ZR 55/08) haben die Zinsanpassungsklauseln der Beklagten die Anpassungsvoraussetzungen und den Umfang der zu erwartenden Zinsanpassungen nicht klar und durchschaubar dargestellt. Die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Mindestangaben, also auf welchen Markt bzw. welches Marktsegment abgestellt werden soll und welcher Schwellenwert erreicht sein muss, bis eine Änderung der Marktlage oder des Aufwandes einer Preiserhöhung rechtfertigt, sind nicht eindeutig erkennbar. Das Ob und das Maß der Zinssenkung blieb auch nach den Zinsanpassungsklauseln aus Juli 2003 und Dezember 2007 offen. Die darin genannten Refinanzierungsmittel blieben nicht näher definiert und unklar. Enthält eine Zinsanpassungsklausel das Recht, im Einzelfall Senkungen der Vertragszinsen auch nach billigem Ermessen vorzunehmen oder trotz entsprechender Änderung des Referenzzinssatzes zu unterlassen, so verstößt sie gegen § 307 BGB (BGH vom 21.04.2009, Az. XI ZR 78/08). Diese vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze sind auch auf gewerbliche Kontokorrentkredite übertragbar (vgl. OLG Dresden vom 16.11.2010, Az. 5 U 17/10; OLG Stuttgart vom 21.05.2014, Az. 9 U 75/11; OLG Düsseldorf vom 05.05.2014, Az. 9 U 64/13). Die Parteien haben das seit Juli 1991 geführte Kontokorrentverhältnis auch durchgängig weitergeführt. Neue Vertragsverhältnisse wurden in der Zwischenzeit nicht begründet. Ebenso wenig wurden Schuldumschaffungen durchgeführt. Das seit 1991 bestehende Kreditverhältnis wurde fortgesetzt und lediglich der Kreditrahmen den zeitweise geänderten Bedingungen angepasst. Das ursprünglich eingeräumte Kapitalnutzungsrecht bestand fort. Dieses wurde nicht durch individuell getroffene Vereinbarungen neu begründet oder abgeändert. Soweit die Beklagte einwendet, die Parteien hätten 23 Vereinbarungen aufgrund von mündlichen Verhandlungen über die Erhöhung der Kreditlinie, die Dauer der Laufzeiten und die Höhe von Soll- und Überziehungszinsen getroffen, ändert dies an der Unwirksamkeit der verwendeten Zinsanpassungsklauseln nichts. Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien steht fest, dass die 23 „Kreditbestätigungen“ oder „Kreditvereinbarungen“ ausschließlich dazu dienten, die Kreditlinie zu erhöhen oder zu senken, den Sollzins nach den Vorgaben der Beklagten anzupassen und die Dauer dieser Anpassung festzulegen. Bereits aus dem Wortlaut der jeweiligen mit dem Wort "Bestätigung“ überschriebenen Mitteilungen geht hervor, dass die Bank eine Zusage erteilt habe, die sie nur selbst verändern könne. Es handelt sich dabei um einen Vorgang, dem der Kläger ausweislich der jeweiligen Bestätigungen nur zustimmen konnte. Frei ausgehandelte Rahmendaten ergeben sich aus diesen „Bestätigungen“ nicht. Dieses ist auch daran zu erkennen, dass der Zinssatz für die Kreditinanspruchnahme, der zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen eines Kreditvertrages gehört, jeweils variabel ausgestaltet war und die Beklagte sich eine jederzeitige Änderung vorbehielt. Zwar hat die Beklagte unwidersprochen ausgeführt, es habe sich bei dem Kreditverhältnis mit dem Kläger um ein arbeitsaufwendiges gehandelt, sie hat jedoch nicht eine einzige tatsächliche Verhandlung der Parteien über eine Veränderung oder Verlängerung des Kontokorrentverhältnisses dargelegt. Gegenstand der Verhandlungen war lediglich, ob die Beklagte die Kreditlinie für den Kläger erhöhen würde. Unter diesen Umständen stellt sich diese vertragliche Beziehung als einheitliches Kreditverhältnis dar. Die Verhandlungen zwischen den Parteien dienten nicht der Herbeiführung eines neuen Geschäftsabschlusses, sondern es ging vielmehr darum, die eingeräumte Kreditlinie an den vermehrten Kreditbedarf des Klägers anzupassen. Die jeweilige Anpassung der Kreditlinie sowie der Laufzeit und der Zinshöhe stellte keine Schuldumschaffung dar, da die ursprüngliche getroffene Vereinbarung über die Erhöhung des „Kredits in laufender Rechnung“ unangetastet blieb. Es ist unstreitig, dass in den jeweiligen „Vereinbarungen“ ausnahmslos der Zinssatz übernommen wurde, der aufgrund der zuvor erfolgten einseitigen Zinsanpassung durch die Beklagte bereits feststand. Wegen der einschneidenden Folgen von Schuldumschaffungen ist im Zweifel davon auszugehen, dass nur eine Vertragsänderung gewollt ist und nicht ein neues Schuldverhältnis begründet werden sollte (vgl. BGH vom 06.04.2000, Az. IX ZR 2/98 m. w. N.). Die Höhe der fehlerhaft in das Kontokorrent eingestellten Sollzinsen aufgrund der benachteiligenden Zinsanpassungen lässt sich zur Zeit noch nicht konkret festlegen. An die Stelle des unwirksamen Zinsanpassungsrechts der Beklagten tritt im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß den §§ 133, 157 BGB die Regelung, welche von den Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der vereinbarten Zinsänderungsklauseln nach dem Vertragszweck und einer angemessenen Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner gewählt worden wäre (vgl. BGH NJW 2008, 3422). Das Gericht hat die maßgeblichen Änderungsparameter selbst zu bestimmen, wobei in sachlicher Hinsicht, insbesondere in Hinsicht auf die Bindung an einen aussagekräftigen Referenzzins, und ín zeitlicher Hinsicht präzise Parameter zu wählen sind, die dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen genügen (BGH vom 13.04.2010, Az. XI ZR 197/09). Der vom Kläger beauftragte Parteigutachter P hat in seinem vorgelegten Gutachten vom 30.03.2016 unterstellt, dass sich die Zinsanpassungen bis zum 31.12.1998 am FIBOR-Dreimonatsgeld-Durchschnittszinssatz (Zinsreihe SUD 0268) und ab dem 01.01.1999 am EURIBOR-Dreimonatsgeld-Durchschnittszinssatz (Zinsreihe SUD 0316) zu orientieren hatten. Dies ist nach Auffassung des Gerichts marktüblich und wurde von der Beklagten nicht beanstandet. Ebenso wenig hat sie sich dagegen verwehrt, dass der Sachverständige angenommen hat, dass bei Änderungen des Referenzzinssatzes um 0,25 Prozentpunkte eine Anpassung der Vertragszinsen stattzufinden hat und bei Änderungen um weniger als 0,25 Prozentpunkten eine Anpassung der Vertragszinsen unterbleiben konnte. In Übereinstimmung mit zahlreicher auch obergerichtlicher Rechtssprechung hält die Kammer diese Bemessungskriterien ebenfalls für angemessen mit der Folge, dass als Referenzzinssatz der FIBOR- bzw. EURIBOR-Dreimonatsgeldzinssatz und als Anpassungsschwelle des Referenzzinssatzes eine Änderung um mindestens 0,25 Prozentpunkte festgelegt wird. Nach dieser Festlegung ist das Kontokorrentkonto des Klägers neu zu berechnen. Mit ihrem Leistungsantrag konnte der Kläger insoweit nicht durchdringen. Der Sachverständige P hat seinen Berechnungen insoweit einen falschen Referenzzins zugrunde gelegt. Der Sachverständige hat den FIBOR-Dreimonatsgeld-Durchschnitt von 9,18 % und damit einen Zinsabstand zum vertraglich vereinbarten Zinssatz von 2,57 Prozentpunkten errechnet. Tatsächlich betrug der FIBOR im Juli 1991 9,15 %. Damit lag ein Abstand zum vertraglich vereinbarten Zinssatz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von 2,60 Prozentpunkten vor. Daher sind die vom Privatsachverständigen angestellten und von der Beklagten ansonsten nicht beanstandeten Berechnungen zu korrigieren. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte zudem dem Grunde nach einen Kondiktionsanspruch wegen der Berechnung unberechtigter Überziehungszinsen gemäß den §§ 812 Abs. 1, 818 BGB. Insoweit fehlt es bereits an einer Anspruchsgrundlage für die Erhebung und Anpassung der Überziehungszinsen. Hatte die Beklagte die Überziehungszinsen im Vertrag vom 05.07.1991 noch mit 4 % p. a. angegeben, erhöhte sie diese im Jahr 1992 auf 4,5 % und im Jahr 1994 schließlich auf „zur Zeit 4,5 % p.a.“. Ab dem 05.08.1997 bestand keine vertragliche Grundlage mehr für die Überziehungszinsen. Insoweit verwies die Beklagte lediglich auf Aushänge. Ab dem 14.06.1994 und der Regelung „ zur Zeit 4,5 % p.a.“ haben die Klauseln der Beklagten den Kläger wiederum ungemessen benachteiligt i. S. des § 307 Abs. 1 BGB. Die Klauseln verweisen auf Preisaushänge bzw. Preisverzeichnisse i. S. des § 315 BGB. Wirksame Anpassungsklauseln müssen jedoch klarstellen, dass die Anpassung der Überziehungszinsen nicht zu einer einseitigen Benachteiligung des Kunden führt, also dass das ursprünglich begründete Äquivalenzgrundverhältnis erhalten bleibt und die Anpassung nach transparenten, überprüfbaren Kriterien erfolgt (BGH NRW 2008, 3422). Dieses war vorliegend nicht gewahrt. Darüber hinaus erfolgte die Berechnung der Überziehungszinsen auf falscher rechnerischer Grundlage. Aufgrund der falsch in das Kontokorrent gebuchten Sollzinsen erfolgte die Berechnung der Überziehungszinsen auf der Grundlage eines unzutreffend ermittelten, nämlich permanent überhöhten Saldos. Bei korrekter Berechnung hätte der Kläger sein Kreditlimit seltener überschritten mit der Folge, dass auch seltener Überziehungszinsen angefallen wären. Auch insoweit ist das Kontokorrentkonto aufgrund des vertraglichen Anspruchs des Klägers neu zu berechnen. 3. Des Weiteren steht dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung der infolge verspäteter Gutschriften bzw. verfrühter Lastschriften ihm belasteten Zinsen infolge der fehlerhaften Wertstellungen zu. Bei der Neuberechnung des Kontokorrentkontos sind die eingehenden Überweisungsbeträge zeitlich, d. h. wertstellungsmäßig korrekt in das Kontokorrent einzustellen. Die Empfängerbank ist verpflichtet, eingehende Überweisungsbeträge gemäß den §§ 667, 271 Abs. 1 BGB sofort an den Überweisungsempfänger herauszugeben, die Wertstellung muss an dem Tag erfolgen, an dem der Überweisungsbetrag bei der Bank eingeht und der Empfänger einen Anspruch auf Gutschrift erlangt (BGH NJW 1997, 2042). Insoweit werden die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten den gesetzlichen Regelungen zum Nachteil des Kunden nicht gerecht. Die benachteiligenden Wertstellungen hat der Kläger nicht durch das Schweigen auf die Rechnungsabschlüsse genehmigt. In einem Schweigen auf Kontoauszüge liegt keine rechtsgeschäftliche Erklärung und diese kann nicht als Genehmigung der Buchungen gewertet werden. Sie erzeugt lediglich eine Umkehr der Beweislast (BGH vom 06.06.2000, Az. XI ZR 258/99 m. w. N.). 4. Darüber hinaus steht dem Kläger ein Anspruch auf Gutschrift der dem Konto zu Unrecht belasteten Bankgebühren zu. Eine Rechtsgrundlage dafür ist nicht ersichtlich und von der Beklagten nicht vorgetragen. Eine entsprechende Regelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wäre gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs sind Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-) Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, der Inhaltskontrolle unterworfen. Das Bearbeitungsentgelt für ein Darlehenskonto stellt sich regelmäßig nicht als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Bank dar. Vielmehr werden mit dem Bearbeitungsentgelt lediglich Kosten für Tätigkeiten auf die Kunden der Banken abgewälzt, die die Banken im eigenen Interesse erbringen oder aufgrund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen haben (BGH vom 13.05.2014, Az. XI ZR 170/13). 5. Dem Grunde nach stehen dem Kläger auch die Habenzinsen zu, die sich aus der Neuberechnung des Kontokorrentkontos, insbesondere für die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 30.09.2015 ergeben. 6. Der Kläger hat gegen die Beklagte darüber hinaus einen Anspruch auf Nutzungsersatz gemäß den §§ 812 Abs. 1, 818 BGB aufgrund der entstandenen Vermögensnachteile durch die erhöhten Kontobelastungen. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB zwar grundsätzlich auf die Herausgabe der vom Leistungsempfänger tatsächlich gezogenen Zinsen beschränkt. Allerdings besteht bei Zahlungen an eine Bank eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (BGH vom 24.04.2007, Az. XI ZR 17/06). Das gilt auch bei Kontokorrentkonten mit negativem Kontostand. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte vorliegend Nutzungen gezogen hat, die über Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hinausgehen, sind nicht ersichtlich. 7. Die Kondiktionsansprüche des Klägers sind nicht verjährt. Während der laufenden Geschäftsverbindung der Parteien wurden sämtliche Zinsen, Entgelte und Ergebnisse von Abschlüssen in das Kontokorrent des Klägers eingestellt. Der Anspruch auf Neuberechnung des Kontos ist schon aus diesem Grund nicht verjährt. Der Kläger hat während der gesamten laufenden Geschäftsbeziehung keine Zahlungen auf die Zins- und Gebührenforderungen der Beklagten geleistet. Mit den Forderungen wurde vielmehr sein Kontokorrentkonto belastet. Auch der durch Rechnungsabschluss und Saldoanerkenntnis gebildete selbstständige Saldoanspruch wurde nicht zur Zahlung fällig gestellt. Er wurde vielmehr als Rechnungsposten in das Kontokorrent eingestellt. Daher begann mit der Saldoziehung der Lauf der Verjährung nicht. Die Verjährung der Saldoforderung ist gehemmt, solange das Kontokorrentverhältnis besteht und der Saldo nach den getroffenen Abreden nicht gefordert werden kann (BGH vom 17.02.1969, Az. II ZR 30/65). Auch Rückforderungsansprüche bezüglich des Kontokorrentkontos, die vor dem 01. Januar 2002 entstanden sind, sind nicht verjährt. Bei dem Kontokorrentkonto findet die Vorschrift des § 197 a.F. BGB keine Anwendung. Bei diesem Konto werden die berechneten Zinsen in das Saldo eingestellt, so dass eine Verrechnung mit dem Guthaben stattfindet. Wegen der Unselbstständigkeit der Rechnungsposten liegen keine regelmäßig wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 197 a.F. BGB vor. Für Ansprüche aus dem Saldo ist vielmehr die Verjährung des § 195 a.F. BGB einschlägig, so dass diese Forderungen nicht verjährt sind (vgl. LG Düsseldorf v. 30.11.2010, Az. 7 O 214/09). Vorliegend waren die Forderungen beider Parteien vereinbarungsgemäß in das Kontokorrent einzustellen. Daher ist die Verjährung der einzelnen Forderung solange gehemmt, wie ihre Bindung durch das Kontokorrent besteht (BGHZ 49, 24 ff.; BGH v. 17.02.1969, Az. II ZR 30/65 , BGHZ 51, 346 ff.). Die Verjährung einer während der Rechnungsperiode entstandenen und in das Kontokorrent aufzunehmenden Forderung ist nur bis zum Schluss der Rechnungsperiode gehemmt und zwar unabhängig davon, ob die Forderung in das Kontokorrent aufgenommen worden ist oder nicht. Nach Schluss der Rechnungsperiode beginnt die Verjährung nach den für die betreffende Forderung geltenden Vorschriften, es sei denn, der die Forderung enthaltende und anerkannte Saldo wird auf neue Rechnung vorgetragen. So liegt der Fall hier. In diesem Fall ist die Verjährung der Saldoforderung gehemmt, solange das Kontokorrentverhältnis besteht und der Saldo nach den getroffenen Abreden nicht gefordert werden kann. Wurde hingegen die Forderung nicht in das Kontokorrent aufgenommen, so endete die Hemmung der Verjährung des Anspruchs mit dem Schluss der Rechnungsperiode, in der dieser Anspruch in das Kontokorrent hätte eingestellt werden müssen (BGHZ 51, 346 ff; OLG Düsseldorf v. 05.04.2012, Az. 6 U 7/12). Die Kontokorrentverträge enthalten regelmäßig eine antizipierte Verrechnungsabrede mit der Folge, dass zum Abschluss der jeweiligen Rechnungsperioden die berechtigt ins Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen der Parteien automatisch saldiert werden (BGH v. 18.04.1989, Az. XI ZR 133/88, BGHZ 107, 192,200). Dieser kausale Saldo kann allerdings im fortgesetzten Kontokorrent nicht selbständig geltend gemacht werden, soweit er gleichzeitig Gegenstand eines Saldoanerkenntnisses ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führen die Saldoanerkenntnisse zu einer Novation des Schuldverhältnisses. Die kontokorrentfähigen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen gehen unter und es bleibt nur der Saldo übrig (BGH v. 06.06.2000, Az. XI ZR 258/99; BGHZ 144, 349ff). Allein die Kondizierbarkeit eines Schuldanerkenntnisses macht dieses noch nicht unwirksam. Die kontokorrentgebundenen Ansprüche werden erst nach der berechtigten Geltendmachung der Kondiktion wieder selbständig einklagbar, so dass erst ab diesem Zeitpunkt deren Verjährung beginnt. Die Klage auf Rückzahlung des letzten anerkannten Saldos nebst der danach eingestellten Einzelforderungen umfasst gleichzeitig die Geltendmachung des kausalen Saldos für den Fall der erfolgreichen Kondiktion einer oder mehrerer zu Grunde liegender Saldoanerkenntnisse. Daher hat die Klageerhebung die Verjährung der Ansprüche des Klägers rechtzeitig gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt (vgl. OLG Stuttgart v. 21.05.2014, Az. 9 U 75/11). Demnach ist eine Verjährung der Ansprüche des Klägers vorliegend nicht eingetreten. 8. Die Ansprüche des Klägers sind zudem nicht verwirkt im Sinne des § 242 BGB. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und der Berechtigte trotz der Möglichkeit zum Handeln untätig blieb (Zeitmoment). Zudem muss es ein schutzwürdiges Vertrauen auf Seiten des Anspruchsgegners gegeben haben und die verspätete Rechtsausübung für diesen daher unzumutbar sein (Umstandsmoment). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die verspätete Rechtsausübung kommt schon daher nicht in Betracht, da die Ansprüche des Klägers – siehe oben – erst mit Rechtskraft des Urteils fällig werden. Auch auf die Kenntnis des Klägers von der möglichen Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklauseln und sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten kann vorliegend nicht abgestellt werden. Diese Kenntnis datiert unstreitig aus dem Jahr 2015 mit der Folge, dass auch die Verjährung nach der kurzen Verjährung nicht in Betracht kommt. Eine Abkürzung der kurzen Verjährung durch Verwirkung ist regelmäßig ausgeschlossen (BGH v. 23.01.2014, Az. VII ZR 177/13 mwN). Das Zeitmoment ist vorliegend auch deshalb nicht gegeben, da der Kläger keine Möglichkeit zum Tätigwerden hatte. Die bloße Untätigkeit des Berechtigten schafft noch keinen Vertrauenstatbestand für die Beklagte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Da der Schuldner davon ausgehen muss, dass der Berechtigte von den ihm zustehenden Ansprüchen nicht weiß, fehlt der für eine Verwirkung erforderliche Vertrauenstatbestand (OLG Köln v. 16.01.2008, 13 U 27/06). Vorliegend konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass der Kläger – der weder Banker noch Jurist ist – die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklauseln der Beklagten erkennen konnte. Zudem hat die Beklagte vorliegend nicht dargetan, sie habe ihr eigenes Verhalten im Vertrauen darauf eingerichtet, dass der Kläger seine Rechte nicht mehr geltend machen werde, und im Hinblick darauf außerordentliche Aufwendungen getätigt, die ihr eine Rückzahlung der Beträge unmöglich machten bzw. eine mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbare Härte darstellten (vgl. BGH v. 22.07.2014, Az. KZR 13/13). II. Dem Kläger steht zur Zeit kein Anspruch darauf zu, die Beklagte entsprechend § 259 BGB verurteilen zu lassen, die Richtigkeit der von ihr zu erstellenden Kontenneuberechnung an Eides statt zu versichern. Voraussetzung für einen derartigen Anspruch ist es, dass der Verdacht besteht, dass die vorgelegte Rechnung unvollständig ist und dass dies auf mangelnder Sorgfalt des Verpflichteten beruht (BGHZ 92, 62, 66 ff.). Dies bedeutet notwendigerweise, dass zunächst die Rechnung gelegt worden sein muss, bevor ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in Betracht kommt (BGHZ 10, 385, 386; Münchner Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 259 Rn. 38 m. a. N.). Da der vorliegend geltend gemachte Anspruch sich auf die Neuberechnung des Kontokorrentkontos mit der Nr. 00 00 000 000 durch die Beklagte beziehen soll, ist die entsprechende Rechnungslegung vor Geltendmachung des Anspruchs abzuwarten. III. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2016 in Bezug auf den sich aus der Neuberechnung zum 31.03.2016 ergebenden Guthabensaldo gemäß den §§ 286, 288 Abs. 2 BGB. IV. Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Ersatz der von ihm aufgewandten Kosten für das Privatsachverständigengutachten gemäß den §§ 280 Abs. 1, 249 BGB und auf Ersatz der unbestrittenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß § 286 Abs. 1 BGB zu. Die Kosten von Sachverständigengutachten sind grundsätzlich zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Angesichts der Komplexität der Materie wäre es weder dem Kläger noch seinem Prozessbevollmächtigten möglich gewesen, diese Klage ohne dass zuvor eingeholte Sachverständigengutachten zu erheben. Dies gilt vorliegend unabhängig von der Tatsache, dass der Sachverständige im Rahmen seiner Begutachtung bei der Zugrundelegung des FIBOR-Satzes ein kleiner Fehler unterlaufen ist. Dieser ist mit verhältnismäßig geringem Aufwand für einen Sachverständigen korrigierbar. Die Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von 20.405,45 € hat der Kläger nachgewiesen, ebenso wie deren Bezahlung. Diese Kosten sind aufgrund des Umfangs und der Komplexität der zu erstellenden Arbeit angemessen. Der Kläger hat weiter einen Anspruch auf Ersatz der unbestrittenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß § 286 Abs. 1 BGB. Die Beklagte war mit der Erfüllung ihrer Forderung bereits in Verzug, als der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers sie erneut zur Zahlung aufforderte. Der Kostenerstattungsanspruch wurde aus dem korrekten Streitwert berechnet, der Ansatz einer 1,8 fachen Geschäftsgebühr ist aufgrund der Komplexität der Materie gerechtfertigt. V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.