Urteil
110 O 15/18
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2019:0918.110O15.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand : Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus behaupteter fehlerhafter Steuerberatung und verlangt von der Beklagten unter anderem Ersatz für Nachzahlungen auf Umsatzsteuernachforderungen für die Jahre 2010 bis 2016 wegen Leistungen der Klägerin an Dritte sowie Leistungen der Klägerin ab dem 01.01.2012 an die Firma J. Die entsprechenden Umsatzsteuererklärungen hatte die Klägerin ohne Mitwirkung der Beklagten abgegeben. Die Beklagte war mit der Erstellung der Jahresabschlüsse ab dem Jahr 2010 und der Erstellung der ertragssteuerlichen Steuererklärungen beauftragt, während die Klägerin die laufende Buchführung selbst übernommen hatte. Der Geschäftsführer der Klägerin, P1, ist alleiniger Kommanditist der Klägerin und alleiniger Gesellschafter der Komplementärgesellschaft der Klägerin. Die Klägerin hält 100% des Stammkapitals an der P2, deren alleiniger Geschäftsführer P1 ist. Die P2 betreibt in S eine stationäre Pflegeeinrichtung. Die Klägerin ist die Service-Gesellschaft der Firma J, deren alleiniger Geschäftsführer ebenfalls P1 ist. Die Firma J ist in der Pflege tätig. In den Jahren 2010 bis 2016 waren die Firma J und die Klägerin Schwestergesellschaften. Die Klägerin war unter anderem als Service-Gesellschaft der Firma J sowie auch der P2 tätig. Die Klägerin betreibt eine Küche in S und bereitet die Speisen für die Patienten der P2 in der stationären Pflegeeinrichtung, in der Kurzzeitpflege, den Wohngemeinschaften und der Intensivpflege zu. Darüber hinaus erbrachte die Klägerin Reinigungs-, Instandhaltungs-, Hausmeister-, Wäscherei-, Einkaufs-, und Verwaltungsdienstleistungen an die P2 bzw. die Firma J. Darüber hinaus betreibt die Klägerin in der Pflegeeinrichtung der P2 in S eine Kantine, die neben den Bewohnern der Einrichtung auch Besuchern offen steht, und in den Einrichtungen in S und Altenberge einen Kiosk. Zusätzlich erbringt sie Serviceleistungen an eine fremde Wohnungseigentümergemeinschaft, wobei die Bewohner nur zum Teil auch Patienten der Firma J sind und die Leistungen über Pauschalen der Wohnungseigentümergemeinschaft abgerechnet werden. Schließlich bereitet die Klägerin auch Speisen zu, die als sog. „Essen auf Rädern“ an Dritte geliefert und diesen gegenüber abgerechnet werden. Nach einer Rechtsprechungsänderung im Jahr 2010 erkannte die Finanzverwaltung keine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der Klägerin und der Firma J mehr an und behandelte ab dem 01.01.2012 die Leistungen der Klägerin als steuerbare Außenumsätze, die nicht von der Umsatzsteuerpflicht gemäß § 4 Nr. 16 UStG befreit sind. Darüber hinaus waren die Leistungen der Klägerin an Dritte nicht nach § 14 Nr. 14 UStG steuerbefreit. Die Klägerin hatte jedoch ihre Leistungen nicht mit Umsatzsteuer beaufschlagt und auch im Rahmen der Umsatzsteuererklärungen als nicht steuerbare Umsätze deklariert. Im Jahr 2017 setzte das Finanzamt nachträglich Umsatzsteuern nebst Zinsen für die Jahre 2010 bis 2016 in Höhe von insgesamt 179.084,60 € fest. Die Klägerin meint, die Beklagte als Steuerberaterin hätte sie zeitig sowohl auf die jeweilige Umsatzsteuerpflicht als auch die Rechtsprechungsänderung hinweisen und weitergehende Empfehlungen aussprechen müssen. Sie behauptet, auf einen Hinweis hin hätte sie Leistungen an Dritte „von vornherein mit Umsatzsteuer beaufschlagt“. Überdies hätte sie eine umsatzsteuerliche Organschaft zu der Firma J hergestellt, um eine Umsatzsteuerpflicht auf die Leistungen an diese GmbH zu vermeiden. Wegen des fehlenden Hinweises sei ihr deshalb ein Schaden in Höhe der nachzuzahlenden Umsatzsteuern nebst Zinsen entstanden, den sie mit 178.785,60 € beziffert. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 178.785,60 € sowie weitere 2.107,31 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.03. und 18.09.2019 Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung durch die Beklagte aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Steuerberatungsvertrag. I. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte keine Aufklärungspflicht verletzt. Zwar wies die Beklagte die Klägerin unstreitig nicht auf mögliche oder bestehende Umsatzsteuerpflichten hin. Es bestand jedoch insoweit auch keine Aufklärungspflicht. Welche Aufgaben der Steuerberater zu erfüllen hat, richtet sich nach Inhalt und Umfang des erteilten Mandats. Der Steuerberater ist verpflichtet, sich mit den steuerrechtlichen Punkten zu befassen, die zur pflichtgemäßen Erledigung des ihm erteilten Auftrags zu beachten sind. Nur in den hierdurch gezogenen Grenzen des Dauermandats hat er den Auftraggeber auch ungefragt über die bei der Bearbeitung auftauchenden steuerrechtlichen Fragen zu belehren. Zu den vertraglichen Nebenpflichten des Steuerberaters gehört es, den Mandanten vor Schaden zu bewahren (§ 242 BGB) und auf Fehlentscheidungen, die für ihn offen zutage liegen, hinzuweisen (zu Vorstehendem: BGH, Urteil vom 07.03.2013 – IX ZR 64/12 –, juris Rn. 14 m.w.N.). Müsste der Steuerberater Vorgänge, die ihm lediglich bei Gelegenheit des erteilten Auftrags bekannt geworden sind, jedoch in keiner unmittelbaren Beziehung zu der von ihm übernommenen Aufgabe stehen, jeweils daraufhin untersuchen, ob sie Veranlassung zu einem Rat oder Hinweis an den Mandanten geben, würde das zu einer erheblichen Ausweitung der geschuldeten Tätigkeit und damit gerade auf dem komplexen und unübersichtlichen Gebiet des Steuerrechts zu einer untragbaren Verschärfung der Anforderungen an die vertraglichen Hauptleistungen führen (BGH, Urteil vom 26.01.1995 – IX ZR 10/94 –, juris Rn. 12). Hat der Steuerberater einen auf bestimmte Aufgaben beschränkten Auftrag erhalten, ist er nicht verpflichtet, Vorgänge, die ihm bei Gelegenheit dieser Tätigkeit bekannt werden, auf steuerliche Fragen zu überprüfen, die nicht in unmittelbarer Beziehung zu der von ihm übernommenen Aufgabe stehen. Der Steuerberater hat den Mandanten nur dann auf eine außerhalb seines Auftrages liegende steuerliche Fehlentscheidung hinzuweisen, wenn sie für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick ersichtlich ist oder er aufgrund seines persönlichen Wissens die Sach- und Rechtslage positiv kennt (BGH, Urteil vom 26.01.1995 – IX ZR 10/94 –, juris). Danach war die Beklagte hier nicht verpflichtet, zu prüfen, ob von der Klägerin selbst als umsatzsteuerfrei deklarierte Umsätze möglicherweise doch steuerpflichtig waren, und entsprechende Warnhinweise zu erteilen. Ausdrücklich erteilte die Klägerin unstreitig keinen Auftrag an die Beklagte, die Umsatzsteuerpflicht im Hinblick auf die von ihr jeweils erbachten Leistungen zu prüfen. Desgleichen beauftragte sie die Beklagte nicht mit der Erstellung der jeweiligen Umsatzsteuererklärungen. Auch übernahm die Klägerin die Finanzbuchhaltung selbst, erteilte also auch diesbezüglich keinen Auftrag an die Beklagte. Auch im Übrigen kann eine Prüfungs- und Aufklärungspflicht nicht festgestellt werden. Ausweislich der Anlage HLW 6 (Bl. 130 der Akte) haben die Parteien am 09.08.2011 eine „Auftragsvereinbarung und Vergütungsvereinbarung“ unterzeichnet. Danach hat die Klägerin die Erstellung des Jahresabschlusses, „betriebliche Steuern“ und „weitere steuerliche und betriebswirtschaftliche Angelegenheiten“ bei der Beklagten in Auftrag gegeben. Im Zusammenhang mit den Jahresabschlussarbeiten wurde aber – trotz Auswahlmöglichkeit – nicht angekreuzt, ob diese mit oder ohne Plausibilitätskontrolle erstellt werden sollten. Mit Vertrag vom 09.08.2011 wurde weitergehend auch der Auftrag „betriebliche Steuern“ erteilt. Dies sollte die Erstellung der jährlich erforderlichen Steuererklärung, Anträge auf Anpassung von Steuervorauszahlungen nach Bedarf und Rücksprache, die Erstellung und elektronische Übermittlung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung, Erstellung der Steuerbescheinigungen und die Bescheidprüfung erfassen. Entsprechend war die Beklagte mit der Erstellung der ertragssteuerlichen Steuererklärungen beauftragt. Diese sind jedoch unabhängig von den Erklärungen zur Umsatzsteuer. Auch wurde eine Beratung in „allen weiteren steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten, die Sie im Einzelfall an uns herantragen“, vereinbart. Diese Regelung setzte schon dem Wortlaut nach eine ausdrückliche Beauftragung im Einzelfall voraus, die im Hinblick auf die Umsatzsteuer gerade nicht vereinbart wurde. Ausweislich der Anlage B1 (Vereinbarung vom 14.08.2012, Bl. 89 der Akte) vereinbarten die Parteien für das Jahr 2011, dass die Erstellung des Jahresabschlusses „ohne Beurteilungen“ erfolgen sollte. Danach wurde lediglich ein „Mindestumfang“ vereinbart. Die Beklagte sollte den Jahresabschluss aus den vorgelegten Belegen, Büchern und Bestandsnachweisen unter Berücksichtigung der erteilten Auskünfte entwickeln. Sie sollte den Jahresabschluss aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen nach gesetzlichen Vorgaben, Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und nach den innerhalb dieses Rahmens liegenden Anweisungen des Auftraggebers zur Ausübung bestehender Wahlrechte entwickeln. Ein weitergehender Auftrag, insbesondere eine Prüfung der Belege durch Befragungen und analytische Beurteilungen auf Plausibilität, wurde ausweislich der Anlage B1 ausdrücklich nicht beauftragt. Bei der Vereinbarung vom 14.08.2012 handelt es sich lediglich um eine Konkretisierung des bereits am 09.08.2011 erteilten Auftrags. Hinsichtlich der Jahresabschlüsse war mithin die Erstellung der Jahresabschlüsse geschuldet, und zwar basierend auf der eigenen Buchführung der Klägerin, nicht aber eine weitergehende Prüfung durch die Beklagten. Entsprechend erstellte die Beklagte auch (nur) die ertragssteuerlichen Steuererklärungen. Bei der Erstellung des Jahresabschlusses hat der Steuerberater die handelsrechtlichen und die diese ergänzenden steuerrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten (vgl. § 5 Abs. 1 EStG). Der Jahresabschluss eines Unternehmens erfasst aber oft auch zahlreiche andere Vorgänge, die steuerlich bedeutsam sind. Wäre der Steuerberater verpflichtet, sie bei Erstellung der Bilanz im Einzelnen steuerrechtlich zu überprüfen, würde ihm ein unzumutbares, auch durch eine Versicherung kaum abzudeckendes Haftungsrisiko aufgebürdet (BGH, Urteil vom 26.01.1995 – IX ZR 10/94 –, juris Rn. 13). Die Klägerin hat zwei Schreiben der Beklagten vom 27.01.2012 und 29.03.2012 zu den Akten gereicht (Bl. 154 f. d. A.), wonach diese die in Bezug genommenen Umsatzsteuerbescheide für 2007 bis 2010 „auftragsgemäß geprüft“ habe und ausgeführt hat, die Bescheide, mit denen der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde, seien „in Ordnung“. Auch daraus lässt sich keine Prüfpflicht der Beklagten herleiten, auch nicht im Zusammenhang mit dem ausdrücklich erteilten Mandat. Denn die Jahre 2007 bis 2009 sind schon nicht streitgegenständlich. Der Bescheid für 2010 erging ursprünglich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die Umsätze wurden „entsprechend der Umsatzsteuervorauszahlungen“ (gemeint wohl „Umsatzsteuervoranmeldungen“) angesetzt. Die Steuer wurde auf 0 € festgesetzt. Der Wortlaut des Schreibens vom 27.01.2012 spricht zwar für eine Überprüfung durch die Beklagte. Jedoch konnte dies hier auch seitens der Klägerin nur so verstanden werden, dass seitens der Beklagten geprüft worden war, ob die Steuer entsprechend der eigenen Erklärung der Klägerin festgesetzt wurde und damit nichts zu beanstanden war. Die Klägerin durfte nicht annehmen, dass rückwirkend ohne ausdrückliche, gebührenpflichtige Mandatierung der Beklagten eine Überprüfung der eigenen Erklärung der Klägerin stattgefunden hatte. Da der Auftragsumfang mithin keine Überprüfung der Umsatzsteuerpflicht vorsah, hätte die Beklagte dementsprechend vor einer steuerlichen Fehlentscheidung nur dann warnen müssen, wenn sie ihr bekannt oder für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick ersichtlich war. Hierzu fehlt es an Anhaltspunkten. Es ist nicht dargetan, dass die Problematik einer Umsatzsteuerpflicht für die Beklagte offensichtlich aus den Unterlagen, die sie im Rahmen der Erstellung der Jahresabschlüsse bzw. der ertragssteuerlichen Steuererklärung vorgelegt bekam, erkennbar gewesen sein soll. Schließlich bestand ausweislich der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ausdrücklich keine Verpflichtung, die Buchführung der Klägerin zu überprüfen oder auch nur eine etwaige Vorsteuer anzumelden. Gemäß der Vereinbarung vom 09.08.2011 (dort Seite 2) war die Umsatzsteuervoranmeldung gerade nicht beauftragt. II. Darüber hinaus hat die Klägerin den von ihr behaupteten Schaden nicht schlüssig dargelegt. Sie macht als Schaden die nachträglich festgesetzten Umsatzsteuern für die Jahre 2010 bis 2016 nebst Zinsen geltend. Sie behauptet, diese Positionen wären nicht angefallen, wenn sie rechtzeitig Kenntnis von der Umsatzsteuerproblematik gehabt hätte. In Bezug auf Leistungen an Dritte hätte sie diese „Leistungen von vornherein mit Umsatzsteuer beaufschlagt“. Überdies hätte sie eine umsatzsteuerliche Organschaft zu der Firma J hergestellt, um eine Umsatzsteuerpflicht auf die Leistungen an diese GmbH zu vermeiden. Diese Behauptungen sind zu unsubstantiiert. Berechtigte Steuernachforderungen stellen grundsätzlich nur dann einen wegen Beratungsfehler durch den Steuerberater zu ersetzenden Schaden dar, wenn der Mandant schlüssig darlegen und beweisen kann, dass der Steuermehrbetrag bei pflichtgemäßer Aufklärung in die Preiskalkulation aufgenommen und an die Kunden weitergegeben worden wäre (BGH, Beschluss vom 21.02. 2008 – IX ZR 62/07 –, DStRE 2009, 328, 1. Leitsatz). Die Klägerin hat nicht hinreichend ausgeführt, dass sie die Leistungen an Dritte in den Jahren 2010 bis 2016 um den Betrag der Umsatzsteuer erhöht hätte. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sie in diesem Zeitraum von ihren Kunden nicht den am Markt zu erzielenden höchsten Preis verlangte, sondern einen um 19% darunter liegenden Preis abverlangt haben will. Auch ihre Behauptung, dass sie ab Mai 2017 die Umsatzsteuer beaufschlagt habe, ohne dass weniger Essen abgenommen worden seien, ändert daran nichts. Denn diese Behauptung bezieht sich nicht auf die streitgegenständlichen Jahre. Überdies muss ein Mandant, um schlüssig die Entstehung und die Höhe eines Schadens darzulegen, – auch unter Berücksichtigung von § 287 ZPO und § 252 Satz 2 BGB – seine Kalkulation offenlegen und einen schlüssigen Vergleich auf Basis vergleichbarer Leistungen mit konkret vergleichbaren Mitbewerbern vor Ort anstellen und hierzu darlegen, aus welchen besonderen Gründen es zumindest überwiegend wahrscheinlich sein soll, seine Kunden seien ihm auch trotz eines um den Umsatzsteuersatz und damit stark erhöhten Preises im gleichen Umfang treu geblieben (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.2011 – 23 U 42/11 –, juris Rn. 15). Hierzu fehlt es an Vortrag, der auch nicht durch Vorlage einer Grafik für das Jahr 2017 ersetzt werden kann. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, was sie konkret veranlasst hätte, um eine umsatzsteuerliche Organschaft zu der Firma J herzustellen und zu welchem Zeitpunkt dies frühestens möglich gewesen wäre. Aus der Anlage HLW2 (dort Seite 2, Bl. 18 der Akte) kann entnommen werden, dass offensichtlich zum 05.04.2017 die Beteiligung an der Firma J in die Klägerin eingebracht wurde. Dies geschah wohl dergestalt, dass die Anteile des Geschäftsführers der Klägerin P1 an der Firma J auf die Klägerin übertragen wurden, so dass die Klägerin nunmehr als Holding sämtliche Geschäftsanteile nicht nur an der P2, sondern auch an der Firma J hält (vergleiche S. 4 der Anlage B6, Bl. 107 der Akte). Damit ist aber auch möglicherweise ein wirtschaftlicher Vorteil der Klägerin entstanden, der im Rahmen der Differenzhypothese schadensmindernd zu berücksichtigen wäre, weil die die Anteile auf sie übertragen wurden. Hierzu fehlt es an jeglichem Vortrag. Auch ist nicht dargelegt, ob und inwieweit ein Vorteil durch einen Vorsteuerabzug berücksichtigt wurde. Im Rahmen der Differenzhypothese müssten auch ersparte Aufwendungen der Klägerin (wie beispielsweise ein Steuerberaterhonorar für die weitergehende Beratung) in Abzug gebracht werden. Auch hierzu fehlt es an Vortrag. Schließlich dürfte die Klägerin – wie die Beklagte zu Recht einwendet – mit den zunächst ersparten Mitteln durch die Nichtabführung der Umsatzsteuer in der Zwischenzeit gewirtschaftet haben, wodurch sie Zinsvorteile gehabt haben dürfte, die den Schaden insgesamt mindern. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.