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Urteil

23 O 13/19

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2019:0924.23O13.19.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu unterlassen,

wie nachstehend wiedergegeben für die entgeltliche Abgabe von Blutzuckermessstreifen mit der

„kostenneutralen Bereitstellung von Blutzuckermessgeräten“

zu werben:

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Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 299,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.05.2019 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu unterlassen, wie nachstehend wiedergegeben für die entgeltliche Abgabe von Blutzuckermessstreifen mit der „kostenneutralen Bereitstellung von Blutzuckermessgeräten“ zu werben: Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 299,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.05.2019 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt mit der Klage von der Beklagten Unterlassung eines beanstandeten Wettbewerbsverstosses und Zahlung von Abmahnkosten. Die Klägerin betreibt die Wettbewerbszentrale. Ihr gehören mehr als 800 Verbände und Körperschaften sowie 1200 Unternehmen als Mitglieder an. Zu ihren Mitgliedern zählen auch die Industrie-Handelskammern in Deutschland mit Ausnahme der Industrie- und Handelskammer Aachen sowie zahlreiche Handwerks-, Ärzte-und Apothekerkammern. Die Beklagte betreibt einen Handel mit Teststreifen für Blutzuckermesswerte. Dabei vertreibt sie generell ihre Produkte nicht an einzelne Kunden, sondern veräußert diese an Altenpflegeeinrichtungen und Altenpflegedienste. Dabei funktionieren die von der Beklagten vertriebenen Teststreifen lediglich mit einem bestimmten Blutzuckermessgerät und umgekehrt. Die Beklagte liefert ihre Kunden ein Messgerät W. Die Beklagte wandte sich mit Werbeschreiben an Altenpflegeeinrichtungen und Altenpflegedienste, in denen sie für eine „kostenneutrale System Dienstleistung im Indikationsbereich Diabetes“ warb. Darin heißt es zu den Dienstleistungen der Beklagten: Die Klägerin erhielt Mitte November 2018 Kenntnis von diesem Werbeschreiben der Beklagten. Mit Schreiben vom 19.11.2018 (Anl. 3, Bl. 25-27 der Akte) mahnte die Klägerin die Beklagte wegen dieses Werbeschreibens ab, rügte einen Verstoß gegen das Zuwendungsverbot nach § 7 HWG und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 04.12.2018 unter Beifügung einer vorformulierten Unterlassungserklärung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Mit Anwaltsschreiben vom 06.12.2018 wies die Beklagte die Abmahnung als unberechtigt zurück und führte dazu unter anderem aus, sie biete die Blutzuckermessgeräte nicht als kostenlos an, sondern bewerbe diese als kostenneutral (Anl. 4, Bl. 28-30 der Akten). Sie habe eine Marktanalyse durchgeführt, die zum Ergebnis habe, dass die kostenlosen Leistungen von allen wesentlichen Bewerbern weiter gingen. Mit Schreiben vom 13.12.2018 hat die Klägerin noch einmal ihren Standpunkt verdeutlicht und der Beklagten eine Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung bis zum 11.01.2019 gesetzt (Anl. 5, Bl. 31/32 der Akten). Mit der Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten es zu unterlassen, mit der „kostenneutralen Bereitstellung von Blutzuckermessgeräten“ zu werben, und Zahlung von Abmahnkosten i.H.v. 299,60 € (inklusive 7 % Umsatzsteuer). Die Klägerin meint, durch die beanstandete Werbung habe die Beklagte gegen § 7 Abs. 1 HWG verstoßen. Bei den von der Beklagten beworbenen Blutzuckerteststreifen („erforderlichen Artikel“) handele es sich um Medizinprodukte im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 HWG. § 7 Abs. 1 HWG verbiete es für eine solche Werbung Zuwendungen oder sonstige Werbeabgaben anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Die Beklagte habe die Blutzuckermessgeräte als Werbegabe „kostenneutral“ und damit kostenlos angeboten. Die Klägerin meint, die Blutzuckermessgeräte fielen nicht unter die Ausnahmeregelung von § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG. Es handele sich nicht um eine geringwertige Kleinigkeit. Die Wertgrenze liege bei ca. 1,00 €, wobei entscheidend nicht der objektive Wert, sondern die Erwartung des angesprochenen Verkehrs sei. Dazu behauptet die Klägerin, die von der Beklagten kostenfrei abgegebenen Geräte des Typs W kosteten zwischen 8,98 € und 49,48 €. Dazu hat sie den Ausdruck von Angeboten auf der Internetseite www.Geizhals.de vorgelegt (Anl. 8, Bl. 96 der Akten). Die Klägerin meint, auch eine Ausnahme gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG greife hinsichtlich der Blutzuckermessgeräte nicht. Diese seien kein handelsübliches Zubehör zu den Blutzuckerteststreifen. Insoweit komme es nicht darauf an, ob ein Gros der Anbieter am Markt Blutzuckermessgeräte unentgeltlich abgebe. Es komme vielmehr auf das Verständnis des angesprochenen Kunden an. Werde diesem die unentgeltliche Abgabe des Blutzuckermessgerätes hervorgehoben und damit als etwas Besonderes dargestellt, wie dies Beklagte getan habe, könne dieser schon nicht an eine ohnehin üblicherweise unentgeltlich gewährte Leistung glauben. Weiter sind die Klägerin der Ansicht, dass § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG eine Privilegierung bestimmter Zugaben vor allem im Hinblick darauf vornehme, dass es als rechtspolitisch wünschenswert erscheine, solche Produkte unentgeltlich mit dem Hauptprodukt abgeben zu dürfen. Hingegen solle die in der Zugabe liegende Anreizwirkung nicht gefördert werden. Diese Anreizwirkung sei im vorliegenden Fall sogar der Hauptzweck der von der Beklagten abgegebenen Blutzuckermessgeräte. Denn – wie unstreitig ist – müsse der Kunde, der ein solches Zuckermessgerät der Beklagten besitze, um dieses nutzen zu können, aus Gründen der Kompatibilität bestimmte Blutzuckerteststreifen erwerben, welche er dann bei der Beklagten kaufe. Damit handele es sich bei der unentgeltlichen Abgabe der Messgeräte nicht um ein handelsübliches Zubehör, sondern um ein Marketingtool der Beklagten. Das gelte umso mehr, als die Beklagte die Umstellung gesamter Heime auf diese Messgeräte und unentgeltlich ermöglichen wolle, so dass das Heim dann keine Möglichkeit mehr habe, auf Blutzuckermessstreifen der Konkurrenz auszuweichen. Klägerin beantragt, I. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu unterlassen, wie nachstehend wiedergegeben für die entgeltliche Abgabe von Blutzuckermessstreifen mit der „kostenneutralen Bereitstellung von Blutzuckermessgeräten“ zu werben: II. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 299,60 € Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.05.2019 (Rechtshängigkeit) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, es fehle schon am Merkmal einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, weil – wie unstreitig ist – sie generell ihre Produkte nicht an Einzelkunden verkaufe, sondern an Altenpflegeeinrichtungen und Altenpflegedienste vertreibe. Weiter meint die Beklagte, sie habe mit der beanstandeten Werbung nicht gegen § 7 Abs. 1 HWG verstoßen. Das gelte bereits deshalb, weil die Messgeräte keine Medizinprodukte im Sinne von § 3 MedizinpodukteG seien. Es handele sich auch nicht um Werbung für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beziehe (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG). Weiter meint die Beklagte, Zugaben seien lauterkeitsrechtlich grundsätzlich zulässig. Es sei sachgerecht, wenn die Beklagte ihren Kunden die benötigten Geräte überlasse. Das ergebe sich aus dem Verhältnis zwischen dem geringen Wert der Messgeräte und den hohen Kosten für Blutzuckermessstreifen. Dazu behauptet sie unter Vorlage eines Ausdrucks der Internetseite www.günstiger de (Anlage B12, Bl. 102 der Akten) die von ihr abgegebenen Geräte Messgeräte W kosteten zwischen 8,99 € und 15,43 €. Die Beklagte meint, wenn ihre Werbung von § 7 Abs. 1 HWG erfasst werde, greife jedenfalls die Ausnahmeregelung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG, so dass kein Verstoß vorliege. Dazu behauptet sie mit näherem Vorbringen U GmbH, D, G GmbH, V GmbH, L, M, K, A und X AG sowie weitere Firmen böten Blutzuckermessgeräte kostenlos an. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 4-6 ihrer Klageerwiderung vom 25.06.2019 (Bl. 57-59 der Akten) und die Anl. B2 bis B11 (Bl. 64-74 der Akten) verwiesen. Die Beklagte behauptet, die Firmen, die in Deutschland die Blutzuckermessgeräte kostenlos an die Kunden abgäben und Blutzuckerteststreifen vertrieben, hätten einen Marktanteil von mindestens 95 % der in Deutschland verfügbaren Blutzuckermessgeräte. Sie meint, es sei deshalb davon auszugehen, dass es sich bei dem kostenfreien Angebot von Blutzuckermessgeräten um eine im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG zulässige Zuwendung oder Werbegabe handele. Es handele sich um handelsüblichen Zubehör zur Ware oder handelsübliche Nebenleistungen. Das ergebe sich schon aus dem hohen Marktanteil der Wettbewerber der Beklagten, welche die Messgeräte kostenlos abgäben. Die Beklagte meint, der Wert der Blutzuckermessgeräte sei auch deshalb als geringwertig anzusehen, weil bei ihrem Vertriebsweg an Pflegeheime die Messgeräte nur in wenigen Fällen an einzelne Patienten gelangten. Vielmehr würden diese für Wohngruppen oder Wohnbereiche oder teilweise für ganze Etagen in Pflegeheimen genutzt. Das bedeute, dass sie Messgeräte in der Regel für durchschnittlich acht Patienten abgebe. Pfleger in Altenwohneinrichtungen arbeiteten lieber mit einem Gerät, welches sie bei sich führen könnten. Geräte würden nicht Bewohner bezogen hinterlegt, sondern wohngruppen- oder wohnbereichsgerecht. Lege man einen Einkaufspreis des Messgeräts von 4,99 € und einen Verbrauch von Teststreifen i.H.v. 39,98 € pro Monat und Bewohner zu Grunde, ergebe sich bei 24 Monaten, dass der rechnerische Vorteil des Gerätes im Verhältnis zum Aufwand für die Teststreifen 0,0625 % betrage. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage hat Erfolg. I. Der Klageantrag zu I. ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 1 HWG darauf, dass es die Beklagte unterlässt, wie im Tenor wiedergegeben, für die unentgeltliche Abgabe von Blutzuckerstreifen mit der „kostenneutralen Bereitstellung von Blutzuckermessgeräten“ zu werben. 1. Der Klägerin steht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG der Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu. Die Klägerin ist ein rechtsfähiger Verein, dessen Zweck unter anderem die Bekämpfung unlauterer geschäftlicher Handlungen sowie die Aufklärung und Belehrung zur Förderung des lauteren Geschäftsverkehrs ist. Der Klägerin gehört auch eine erhebliche Zahl von Unternehmen an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher Art wie die Beklagte, nämlich Zuckerteststreifen auf dem selben Markt in der Bundesrepublik Deutschland vertreiben. Dabei müssen diese Unternehmen nicht direkt Mitglieder der Klägerin sein. Es reicht, wenn diese indirekt Mitglieder der Klägerin dadurch sind, dass sie Mitglieder der Industrie- und Handelskammer sind und diese wiederum Mitglied der Klägerin ist. Aufgrund ihrer Mitgliederstruktur (die Industrie- und Handelskammern in Deutschland lediglich mit Ausnahme der Industrie- und Handelskammer Aachen sind Mitglied der Klägerin), hat die Klägerin die umfassende Verbandsklagebefugnis für das gesamte Bundesgebiet (vgl. BGH, WRP 2015, 444 – Monsterbacke; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., Einleitung UWG, Rn. 2.45). 2. Die kostenlose Abgabe von Blutzuckermessgeräten, welche die Beklagte in ihrem Schreiben dadurch beworben hat, dass sie eine „kostenneutrale“ Bereitstellung von solchen Blutzuckermessgeräten und unter anderem einen kostenneutralen Austausch defekter Geräte beworben hat, stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 3a UWG dar. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen oder dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen zusammen hängt. Im vorliegenden Fall diente die Werbemaßnahme der Beklagten, mit der sie unter anderem für eine kostenneutrale und damit kostenfreie Abgabe von Blutzuckermessgeräten warb, der Förderung des Absatzes von Blutzuckermessstreifen. Denn um diese Messgeräte betreiben zu können, ist – wie die Beklagte selber vorgetragen hat – der Einsatz der von ihr vertriebenen Messtreifen erforderlich. Damit diente diese Werbemaßnahme der Förderung des Absatzes der von ihr vertriebenen Blutzuckermessstreifen. Somit stellt die beanstandete Werbung eine geschäftliche Handlung dar. 3. Diese geschäftliche Handlung ist auch unlauter im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG. Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. a) Die Beklagte hat durch die beanstandete Werbung gegen § 7 Abs. 1 S. 1 HWG verstoßen. aa) Auf die beanstandete Werbung ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a HWG i.V.m. § 3 MedizinprodukteG das HWG anwendbar. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a HWG ist dieses anwendbar auf Medizinprodukte im Sinne des § 3 Medizinproduktegesetz. Gemäß § 3 Medizinproduktegesetz sind alle einzeln oder miteinander verbundenen Instrumente, Apparate, Vorrichtungen einschließlich der vom Hersteller speziell zur Anwendung für diagnostische oder therapeutische Zwecke bestimmten und eingesetzten Software zum Zwecke unter anderem der Erkennung, Verhütung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten Medizinprodukte. Im Streitfall sind die Teststreifen Gegenstände, die von der Beklagten als Herstellerin zum Zwecke der Überwachung, Behandlung und Linderung der Diabetes bestimmt sind. Damit handelt es sich bei den Blutzuckerteststreifen um Medizinprodukte im Sinne von § 3 MedizinprodukteG, so dass gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a HWG das HWG insoweit anwendbar ist. bb) Gemäß § 7 Abs. 1 HWG ist es unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, wenn nicht eine der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 HWG geregelten Ausnahmen vorliegt. Im Streitfall hat die Klägerin den Tatbestand von § 7 Abs. 1 S. 1 HWG verwirklicht. Sie hat unter anderem die kostenneutrale und damit für den Kunden kostenlose Überlassung der Nutzung von Blutzuckermessgeräten in der Werbung angeboten und angekündigt. Es handelt sich um eine unentgeltliche Überlassung in Form einer Leistung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dies in der Form einer Übereignung des Gerätes oder einer unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung in Form einer Leihe erfolgen sollte. In beiden Fällen liegt eine Zuwendung im Sinne von § 7 Abs. 1 GG vor. cc) Es greift keine Ausnahme gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG. Nach dieser Regelung sind ausnahmsweise Zuwendungen und sonstige Werbegaben zulässig, wenn es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt. Dass die von der Beklagter entsprechend ihrer Werbung an die angesprochenen Altenheime kostenfrei abzugebenden Blutzuckermessgeräte eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung der Beklagten oder des beworbenen Produktes oder beider tragen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Es kommt deshalb darauf an, ob es sich bei den Messgeräten um geringwertige Kleinigkeiten handelt. Bei Zuwendungen an Verbraucher hat der Bundesgerichtshof eine Wertgrenze von 1,00 € definiert (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2013, I ZR 98/12, zitiert nach Juris, Rn. 20). Diese Wertgrenze von 1,00 € gilt in gleicher Weise für die Angehörigen der Fachkreise; § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HWG ist nicht dahin auszulegen, dass zwischen der Publikumswerbung und der Fachkreiswerbung zu differenzieren ist, sondern dahingehend, dass auch bei Angehörigen der Fachkreise keine höhere Schwelle der Beeinflussbarkeit gilt, so dass die Wertgrenze von 1,00 € allgemeine Gültigkeit beansprucht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 22.02.2018, 2 U 39/17, zitiert nach Juris, Rn. 43). Dafür spricht zunächst der Wortlaut von § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG. Dieser unterscheidet nicht zwischen einer an Verbraucher gerichteten Werbung und der Werbung an Fachkreise, obwohl das Gesetz an anderer Stelle insoweit eine Differenzierung vornimmt, z.B. in § 4 Abs. 3 S. 1, § 4a Abs. 2, § 10 Abs. 2 S. 1, § 11 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 HWG. Auch der Gesetzeszweck spricht dafür, bei Angehörigen der Fachkreise einen ebenso strengen Maßstab anzulegen wie bei Verbrauchern. Nach psychologischen Erkenntnissen entsprechend der sozialen Reziprozitätsregel ist bei einer kostenlosen Leistung oft zu erwarten, dass sich der Empfänger in irgendeiner Weise erkenntlich zeigen wird (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 22.08.2018, 2 U 39/17, zitiert nach juris, Rn. 50). Im Streitfall übersteigt der Wert der Messgeräte, welche die Beklagte kostenneutral und damit kostenfrei Altenpflegeeinrichtungen und Altenpflegediensten anbietet, den Wert von 1,00 €. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten werden die von ihr kostenfrei abgegebenen Messgeräte zu Preisen zwischen 8,99 € und 15,43 € auf der Internetseite www.günstiger.de angeboten. Der Wert von 8,99 € liegt deutlich über der Geringwertigkeitsschwelle von 1,00 €. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte in ihrer Werbung nicht nur die Lieferung eines Messgerätes anbietet, sondern das gesamte System eines Seniorenheime oder eines Altenpflegedienstes mit der erforderlichen Anzahl von Messgeräten kostenfrei auszustatten, so dass sich der Wert der kostenfreien Leistung entsprechend der Anzahl der Geräte vervielfacht. dd) Auch der Ausnahmetatbestand des §§ 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG greift nicht. Nach dieser Regelung sind ausnahmsweise Zuwendungen oder Werbeabgaben zulässig, wenn diese nur in handelsüblichem Zubehör zur Ware oder in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen. Handelsüblich sind Nebenleistungen, wenn sie sich nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Verkehrskreise im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheiten halten (vgl. BGH, Urteil vom 23.05.1991, I ZR 294/89 - Rückfahrkarte, zitiert nach juris Rn. 16). Die Angesprochenen dürfen die Leistung aber nicht als eine Besonderheit ansehen, sondern sie muss ihren Erwartungen entsprechen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 20.05.2016, 6 U 155/15, zitiert nach juris Rn. 18). Eine Leistung, die von dem Werbenden gerade als eine Besonderheit seines Angebotes herausgestellt wird, kann daher nicht als handelsüblich angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.1990, I ZR 50/89 – Family- Karte, zitiert nach juris Rn. 12; OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.12. 2012, 20 U 46/12, zitiert nach juris Rn. 36; OLG Köln, a. a. O.). Im Streitfall hat die Beklagte in herausgestellter Weise mit der Kostenlosigkeit der Bereitstellung von Blutzuckermessgeräten geworben. In der Überschrift auf der Seite heißt es größerer und fett hervorgehobener Schrift „Kostenneutrale Systemdienstleistung im Indikationsbereich Diabetes“. Bei der Konkretisierung der Dienstleistungen der Beklagten (“Unsere Dienstleistung im Detail“) heißt es zu Blutzuckermessgeräten fett hervorgehoben „kostenneutrale Bereitstellung von Blutzuckermessgeräten“. Aufgrund dieser Werbung mit der Kostenlosigkeit der Bereitstellung von Zuckermessgeräten in herausgestellter Weise stellt sich aus der maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verkehrskreise (Senioren- und Altenpflegeheime, Altenpflegedienste) die kostenfreie Überlassung von Blutzuckermessgeräten gerade nicht als handelsüblich dar, sondern als eine besondere Leistung der Beklagten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob – wie die Beklagte behauptet – 95 % der Anbieter von Blutzuckermessstreifen in Deutschland kostenlos Blutzuckermessgeräte an ihre Kunden verleihen oder verschenken, um diese über die Nutzung der Messgeräte dazu zu veranlassen, die von ihnen vertriebenen Messstreifen zu nutzen und dazu zu erwerben. Darauf kommt es im Ergebnis nicht an. Entscheidend ist die Sicht der angesprochenen Verkehrskreise. Aus den ausgeführten Gründen ist nicht zu bejahen, dass diese die kostenlose Abgabe von Blutzuckermessgeräten durch die Anbieter von Blutzuckermessstreifen als handelsüblich ansehen. Dies hat im Übrigen auch die Beklagte nicht behauptet. b) § 7 Abs. 1 HWG ist eine Marktverhaltensregelung, die dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer deren Marktverhalten zu regeln (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2012, 20 U 46/12, diktiert nach juris Rn. 30 zu § 4 Nr. 11 UWG). c) Der Verstoß ist auch geeignet die Interessen von sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Bei Verstößen gegen das HWG ist in der Regel davon auszugehen, dass eine spürbare Beeinträchtigung vorliegt, da in den Fällen, in denen es praktisch ausgeschlossen ist, dass die Schutzzwecke des Gesetzes verletzt werden, regelmäßig schon kein Verstoß gegen das Gesetz vorliegen wird (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2012, 20 U 46/12, zitiert nach juris Rn. 37 zu § 4 Nr. 11 UWG). d) Die Wiederholungsgefahr ist bejahen, da eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholung aufgrund des dargestellten Verstoßes besteht. II. Auch der Klageantrag zu II. ist begründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG auf Zahlung von Abmahnkosten i.H.v. 299,60 €. a) Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 19.11.2018 wegen des Verstoßes gegen § 7 Abs. 1 HWG abgemahnt. b) Diese Abmahnung war berechtigt. Dazu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu I. verwiesen. c) Die Klägerin hat deshalb gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Abmahnung. Diese belaufen sich unstreitig auf die von der Klägerin geltend gemachten 299,60 € (einschließlich 7 % Umsatzsteuer). 2. Der Zinsanspruch ist aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB begründet. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1 ZPO.