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Urteil

7 KLs-6 Js 161/13-9/16

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2019:1112.7KLS6JS161.13.9.1.00
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Tenor

Der Angeklagte X 1 wird wegen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall wegen tateinheitlich begangenen zweifachen Betruges zu einer Gesamtfreiheitstrafe von 8 Jahren verurteilt.

Der Angeklagte X 2 wird wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitstrafe von 8 Jahren verurteilt.

Der Angeklagte Y 1 wird wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitstrafe von 4 Jahren 6 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte Z 1 wird wegen einer Beihilfe zum Betrug in drei Fällen zu einer Freiheitstrafe von 2 Jahren 10 Monaten verurteilt.

                   Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Angewandte Vorschriften:          bezüglich des Angeklagten X 1 §§ 263 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2, 25 Absatz 2, 52, 53 Absatz 1, 54 StGB;

                                                         bezüglich des Angeklagten X 2 §§ 263 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2, 25 Absatz 2, 53 Absatz 1, 54 StGB;

                                                         bezüglich des Angeklagten Y 1§§ 263 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2, 25 Absatz 2, 53 Absatz 1, 54 StGB;

                                                         bezüglich des Angeklagten Z 1 §§ 263 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2, 27, 49 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte X 1 wird wegen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall wegen tateinheitlich begangenen zweifachen Betruges zu einer Gesamtfreiheitstrafe von 8 Jahren verurteilt. Der Angeklagte X 2 wird wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitstrafe von 8 Jahren verurteilt. Der Angeklagte Y 1 wird wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitstrafe von 4 Jahren 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte Z 1 wird wegen einer Beihilfe zum Betrug in drei Fällen zu einer Freiheitstrafe von 2 Jahren 10 Monaten verurteilt. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Angewandte Vorschriften: bezüglich des Angeklagten X 1 §§ 263 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2, 25 Absatz 2, 52, 53 Absatz 1, 54 StGB; bezüglich des Angeklagten X 2 §§ 263 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2, 25 Absatz 2, 53 Absatz 1, 54 StGB; bezüglich des Angeklagten Y 1§§ 263 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2, 25 Absatz 2, 53 Absatz 1, 54 StGB; bezüglich des Angeklagten Z 1 §§ 263 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2, 27, 49 StGB Gründe: Diesem Urteil liegt keine Verständigung nach § 257c StPO zugrunde. Zur Verurteilung gelangt sind die jüngsten drei Taten aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom ##.##.2016. Die Anklageschrift enthielt daneben weitere Betrugsvorwürfe, die zeitlich noch weiter zurückgingen. Die Kammer hat diese weiteren Tatvorwürfe zum Ende der Hauptverhandlung abgetrennt und nach § 154 Absatz 2 StPO eingestellt, weil diesbezüglich ein Urteil in angemessener Zeit nicht zu erwarten war. I. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten 1. X 1 Der inzwischen 7# Jahre alte Angeklagte X 1 wuchs als drittältester der insgesamt # Söhne seiner Eltern bis zu seinem achtzehnten Lebensjahr im Iran auf. Dort legte er auch einen Schulabschluss ab, der nach seinen Angaben einem Abitur entspricht. …( nähere Angaben zu den Eltern entfernt )Seine Eltern hielten sich zeitweise auch in den USA auf. Im Jahr 196# begab sich der Angeklagte X 1 zwecks Aufnahme eines Studiums nach Deutschland. Hier musste er aber zunächst das Abitur nachholen, da sein im Iran abgelegter Schulabschluss in Deutschland nicht als Zugangsberechtigung zur Hochschule anerkannt wurde. Anschließend begann er an der Freien Universität T das Studium der Politologie. Dieses schloss er 197# mit dem Erwerb des Diploms ab. Anschließend blieb er wegen der iranischen Revolution in Deutschland. Seit Anfang der achtziger Jahre ist er unternehmerisch tätig. Der Angeklagte X 1 lebt nunmehr seit über fünfzig Jahren in Deutschland. Er erschuf in dieser Zeit den N 1 Konzern, zu dem zuletzt die N 1 AG, die L 1 GmbH, die Waschmittelwerk S 1 GmbH und die D 1 GmbH gehörten. Der Angeklagte X 1verfügt über einen deutschen und einen iranischen Pass. Noch während des Studiums schloss er seine erste Ehe, aus der eine Tochter hervorgegangen ist. Diese Ehe wurde 198#/198# geschieden. Aus seiner zweiten Ehe ist eine zweite Tochter hervorgegangen. Diese Ehe wurde ebenfalls geschieden. Seit 199# ist der Angeklagte mit seiner jetzigen, ## Jahre jüngeren Ehefrau verheiratet. Mit ihr lebte er vor seiner Inhaftierung in dieser Sache gemeinsam mit den zwei gemeinsamen Söhnen in einem Einfamilienhaus in H. Das Eigentum an diesem Haus gehörte ursprünglich der N 1 AG. Diese übertrug das Eigentum im ## 2012 lastenfrei auf die beiden damals minderjährigen Söhne des Angeklagten X 1. Die Mutter des Angeklagten X 1 lebte 201# im Haus nebenan. ….( Nähere Angaben zu Kindern und Enkeln entfernt ). Alle seine Kinder und Enkel sind in Deutschland geboren und wohnhaft. Der Angeklagte X 1 leidet unter Bluthochdruck und einer Fettstoffwechselstörung. Beide Erkrankungen werden mit Medikamenten erfolgreich behandelt. Von den # Brüdern des Angeklagten X 1 # ebenfalls unternehmerisch tätig, unter anderem in Deutschland, den USA und der Schweiz. # seiner Brüder leben noch im Iran. Einer seiner Brüder ist der Mitangeklagte X 2. Ein weiterer Bruder ist X 3. Dieser war zeitweise in Teheran tätig. Er unterhielt wenigstens zeitweise in Dubai ein Appartement. Im Jahr 201# lebte er in H. Ein weiterer Bruder ist X 4, der auch … genannt wird. X 4 hat auch einen amerikanischen Pass und lebt in der Schweiz. In 201# bezog der Angeklagte X 1 jedenfalls von der zum N 1 Konzern gehörenden Chemische Fabrik L 1 GmbH sowie von der D 1 GmbH jeweils ein Gehalt als Geschäftsführer; die Gehälter betrugen zusammen 320.000 Euro brutto jährlich. Im Jahr 201# hatte er dann Bruttoeinnahmen aus angestellter Beratungstätigkeit in Höhe von rund 560.000 Euro. Davon entfielen 200.000 Euro auf die Beratung der N 1 AG, 120.000 Euro auf die Beratung der L 1 und rund 230.000 Euro auf die Beratung der D 1 GmbH. Im Jahr 201# erzielte der Angeklagte X über die Konzernunternehmen Bruttoeinkünfte als angestellter Berater in Höhe von rund 545.000 Euro. In 201# bezog der Angeklagte X 1 jedenfalls von der M 1 AG aus der Schweiz ein Bruttoeinkommen von 48.000 Euro. Der Angeklagte X 1 wurde in dieser Sache im Ermittlungsverfahren am ##.05.2015 für etwa einen Monat in Untersuchungshaft genommen. Nach Anklageerhebung wurde er erneut mit Haftbefehl der Kammer vom ##.07.2016 am ##.07.2016 in Untersuchungshaft genommen. Er verblieb dort während der gesamten Hauptverhandlung. Zum Urteilszeitpunkt befand er sich in der Justizvollzugsanstalt J. Sein Bundeszentralregisterauszug weist keine Eintragung auf. 2. X 2 Der inzwischen 6# Jahre alte Angeklagte X 2 ist der rund zehn Jahre jüngere Bruder des X 1. Er wird auch ...genannt. Auch er verfügt über einen deutschen und einen iranischen Pass. Er wuchs als #ältester der insgesamt # Söhne seiner Eltern bis er Mitte zwanzig war im Iran auf. Er ging dort zur Grundschule und machte dort 197# einen Schulabschluss, der nach seinen Angaben dem deutschen Abitur entspricht. Von 197# bis 197# (2 Jahre ) studierte er im Iran Betriebswirtschaftslehre. Er konnte dieses Studium aber wegen der iranischen Revolution nicht fortsetzen. Von 198# bis 198# ( 3 Jahre ) arbeitete er im Iran für ein Handelsunternehmen. 198# wanderte er nach Deutschland aus. Hier war er ab 198# bei Gesellschaften der N 1 Gruppe tätig. Nach der Insolvenz der N 1 AG Mitte 201# arbeitete er für die C 1 AG in H, welche die Geschäfte der N 1 AG fortzuführen versuchte. Seit dem Jahr 200# ist der Angeklagte X 2 verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Söhne hervorgegangen. Diese wurden in den Jahren 200# und 200# geboren. Vor seiner Inhaftierung lebte der Angeklagte gemeinsam mit seiner Ehefrau und den zwei schulpflichtigen Söhnen in E. Gesundheitliche Probleme hat er keine. Von der N 1 AG bezog der Angeklagte X 2 als Vorstand ab 200# ein Bruttojahresgehalt von 180.000 Euro. Mit seinem Ausscheiden aus dem Vorstand im Juni 2012 wurde er von der N 1 AG nunmehr als Berater angestellt. Sein jährliches Arbeitsentgelt aus dieser Tätigkeit betrug rund 162.000 Euro brutto. Ab 2011 erhielt X 2 zusätzlich von der D 1 GmbH als Geschäftsführer ein jährliches Gehalt von 36.000 Euro brutto. Nach seiner Abberufung als Geschäftsführer der D 1 GmbH in 2012 erhielt er von diesem Unternehmen den gleichen Betrag als Berater. Als Geschäftsführer der L 1 erhielt X 2 seit 2009 einen Betrag in Höhe von 36.000 Euro brutto. Nach seiner Abberufung als Geschäftsführer in 201# erhielt er von der L1 den gleichen Betrag als Berater. Ab 201# erhielt der Angeklagte ferner von der Waschmittelwerke S 1 GmbH(„S“) als Geschäftsführer ein Gehalt in Höhe von 12.000 Euro brutto jährlich. Mit seinem Ausscheiden als Geschäftsführer in 2012 erhielt er sodann von der S als Berater 36.000 Euro jährlich. Im Jahr 201# erhielt X 2von den Gesellschaften des N 1 Konzerns danach insgesamt rund 270.000 Euro brutto. In 201# bezog X 2 jedenfalls von der M 1 AG aus der Schweiz ein Bruttoeinkommen von 48.000 Euro. Von der C1 bezog er jedenfalls von ## 201# bis einschließlich Juli 201# ein monatliches Bruttofestgehalt von 6.000 Euro. Er wurde in dieser Sache ebenfalls im Ermittlungsverfahren am ##.05.201# für etwa einen Monat in Untersuchungshaft genommen. Nach Anklageerhebung wurde er erneut mit Haftbefehl der Kammer vom ##.##.201# am ##.##.201# in Untersuchungshaft genommen. Er verblieb dort, ebenso wie sein BruderX1, während der gesamten Hauptverhandlung. Zum Urteilszeitpunkt befand er sich in der Justizvollzugsanstalt J. Sein Bundeszentralregisterauszug weist keine Eintragung auf. 3. Y 1 Der inzwischen 60 Jahre alte Angeklagte Y 1 wurde in R geboren. …( Nähere Angaben zu den Eltern entfernt ) Der Angeklagte Y 1 besuchte Kindergarten und Grundschule sowie das …( Bez. entfernt ) Gymnasium in I an der G-Straße. Er machte dort im Jahr 197# im neusprachlichen Zweig das Abitur. Während seiner Schulzeit war er in der Schülermitverwaltung tätig, unter anderem als stellvertretender Schulsprecher. Außerdem war er in der …und der …(Namen der Vereinigungen entfernt ) engagiert. Von 197# bis 197# leistete der Angeklagte seinen Wehrdienst als Sanitäter in Q. Von 197# bis September 198# (6 Jahre) studierte er Anglistik, Politik und Pädagogik auf Lehramt der Sekundarstufe II an der Universität O. Er schloss dieses Studium mit dem ersten Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien ab. Da die Stellenaussichten als Lehrer in dieser Zeit schlecht waren, war er gezwungen, sich beruflich neu zu orientieren. Ihm wurde geraten, sich auf einen Ausbildungsplatz im kaufmännischen Bereich zu bewerben. Er bewarb sich bei mehreren Unternehmen und erhielt von der W 1 AG einen Ausbildungsplatz. Bei diesem Unternehmen absolvierte er in K von 198# bis 198# ( 3 Jahre ) eine Ausbildung zum Industriekaufmann, Fremdsprachenkorrespondenten und Wirtschaftsassistenten der chemischen Industrie. Im Rahmen dieser Ausbildungen erhielt er auch Unterricht im Rechnungswesen. Zum Unterricht gehörten dabei auch die Kostenanalyse über die sogenannte Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung und die Kontierung von Buchungssätzen. Auch wurde der grundsätzliche Aufbau einer Bilanz mit den verschiedenen Positionen behandelt. Von 19## bis 19## ( 3 Jahre ) war er zunächst Produktmanager in K. Anschließend wechselte er in den Vertrieb. Parallel zu dieser Tätigkeit absolvierte er von 19## bis 199# (3 Jahre ) an der Wirtschaftsakademie des F in V eine berufsbegleitende Ergänzungsausbildung zum Betriebswirt. Die Wirtschaftsakademie ist eine staatlich anerkannte Ergänzungsschule und Fachschule für Wirtschaft. Der Abschluss dieser Ausbildung berechtigt den Angeklagten Y 1, den Titel „WA Dipl. Inh.“ zu führen. Ab 199# war der Angeklagte bei der W 1 AG dann als Marketingmanager in K tätig. In 200# ging er vorübergehend für ungefähr ein halbes Jahr als Marketingdirektor zur W 2 Ltd. nach Singapur. Anschließend war er wieder bei der W 1 AGin K als Marketingdirektor tätig. Im ## 200# wurde der Angeklagte Geschäftsführer der L 1 in P, die seinerzeit noch zur W 1 AG gehörte. Nach dem Verkauf der L 1 an die N 1 AG in 200# stieg der Angeklagte Y1 im N 1 Konzern zum Vorstand auf. In 201# wurde er auch Geschäftsführer der Konzerntochter D 1 GmbH und in 201# auch Geschäftsführer der Konzerntochter S 1 GmbH. Der Angeklagte Y 1 ist ein Kenner der Chemiebranche und spricht exzellent Englisch. Nach dem Zusammenbruch des N 1 Konzerns und seiner kurzzeitigen Inhaftierung in dieser Sache ging der Angeklagte Y 1zunächst keiner Berufstätigkeit mehr nach. Mit Wirkung zum ##.##.201# schloss der Angeklagte Y1 mit dem Unternehmen B1 BV einen zunächst auf zwei Jahre befristeten Handelsvertretervertrag ab und meldete bei der Stadt P ein Gewerbe mit den Tätigkeitsbereichen Beratung, Marketing und Vertrieb von Petrochemikalien an. Der Angeklagte Y 1 ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Beide Kinder wohnen nicht mehr im Elternhaus. Sie stehen sozial und beruflich auf eigenen Füßen. Dem Angeklagten Y 1 gehört seit dem Jahr 200# das hälftiges Miteigentum an einem Einfamilienhaus mit einem rund eintausend Quadratmeter großen Grundstück in P. Diese Immobilie war 201# noch mit einer Grundschuld über 205.000 Euro belastet. Gesundheitliche Probleme hat der Angeklagte Y1 keine. Der Angeklagte Y1 bezog seit 200# als Vorstand bei der N 1 AG ein Jahresgehalt von 119.000 Euro brutto jährlich. Als Geschäftsführer der D 1 GmbH bezog er zusätzlich ab 201# ein jährliches Gehalt von 36.000 Euro brutto. Ab 201# bezog er als Geschäftsführer auch der S von diesem Unternehmen ein weiteres Jahresgehalt von 12.000 Euro brutto. Seine jährlichen Bezüge von diesen drei Unternehmen betrugen damit zuletzt ab 201# insgesamt 167.000 Euro brutto. Zusätzlich erhielt er von der L 1 eine variable Vergütung. Diese betrug etwa in 201# rund 30.000 Euro. Der Angeklagte Y 1 befand sich nach Anklageerhebung aufgrund eines Haftbefehls der Kammer vom ##.07.2016 bis zum ##.09.2016 in Untersuchungshaft. Sein Bundeszentralregisterauszug weist keine Eintragung auf. 4. Z 1 Der inzwischen 5# Jahre alte Angeklagte Z 1 ist Einzelkind. …( Angaben zu den Eltern entfernt) Der Angeklagte Z 1 wuchs in U auf. Dort besuchte er die Grundschule und das Gymnasium. 198# machte er dort Abitur. Anschließend leistete er fünfzehn Monate Grundwehrdienst inU. Sodann studierte er Wirtschaftswissenschaften in U. 198# trat er direkt nach dem Studium in U ins Arbeitsleben ein. Er war sodann in verschiedenen Wirtschaftsunternehmen im Ka tätig. Ab ## 199# war er kaufmännischer Leiter bei einem Automobilzulieferer für Werkzeuge und Pressteile. Dort war er bis 200# tätig. Anschließend war er ab ## 200# bis ## 201# bei der D 1 GmbH beschäftigt. Hier war er zuständig für die Leitung der Bereiche Finanzen und Supply Chain Management. Von ## bis ## 201# war er übergangsweise auch Geschäftsführer der D 1 GmbH. Im ## 201# gründete sich mit dem Angeklagten Z 1 eine Initiative früherer Kollegen zur Übernahme des Automobilzulieferers Ia 1 GmbH & Co. KG. Dieses Unternehmen befand sich seinerzeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Die Ia 1 GmbH & Co. KG hatte Standorte in Ea und Ha. Sie beschäftigte zu dieser Zeit rund 400 Mitarbeiter. Das Übernahmekonzept wurde umgesetzt. Seit ## 201# ist der Angeklagte Z 1 als Geschäftsführer dieses Unternehmens, das in Aa 1 GmbH umfirmiert hat, in Ea tätig. Er verantwortet dort den Bereich Finanzen. Gesellschafterin der Aa 1 ist zu 5% eine GmbH, deren Anteile die Familie des Angeklagten Z 1 hält. Der Angeklagte Z 1 ist zu 52 % Gesellschafter dieser GmbH. Der Jahresumsatz der Aa 1 GmbH betrug zuletzt rund 200 Mio. Euro bei einer Mitarbeiterzahl von rund 1.200. Der Angeklagte Z 1 ist seit 19## verheiratet. Seine Ehefrau ist…( Berufsbezeichnung entfernt ). Mit ihr hat er zwei studierende und unterhaltsberechtigte Kinder. Seine Kinder sind 199# und 199# geboren. Gesundheitliche Probleme hat er ebenfalls keine. Der Angeklagte Z 1 bezog aus seiner Tätigkeit für die D 1 GmbH ein Bruttoeinkommen von 200.000 Euro jährlich. Im September 200# erhielt er zusätzlich eine Einmalzahlung von 20.000 Euro brutto. Anfang ## 201# einigte sich der Angeklagte Z 1 mit der D 1 GmbH auf eine vorzeitige Vertragsbeendigung zum ##.##.2012. Als Abfindung erhielt er einen Betrag in Höhe von 115.000 Euro brutto. Das Bruttoeinkommen des Angeklagten Z 1als Geschäftsführer der Aa 1 GmbH beträgt derzeit pro Jahr 260.000 Euro. Tantiemen oder Dividenden erhält er nicht. Diese stehen auch nicht in Aussicht. Seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus zwei Eigentumswohnungen betragen jährlich rund 22.000 Euro. Sein Bundeszentralregisterauszug weist keine Eintragung auf. II. Feststellungen 1. Die wesentlichen, ins Tatgeschehen involvierten Gesellschaften a. N 1 AG Die N 1 AG wurde im Ursprung im Jahr 198# als N 1 Chemie in T als ein Handelshaus für chemische Produkte gegründet. Mitte der Achtzigerjahre verlegte sie ihren Geschäftssitz nach H. Dort kam zur Verwaltung auch ein Tanklager hinzu. In 200# übernahm die N 1AG zusätzlich ein Tensid-Werk in Wa. In 200# verschmolz sie mit der Ga 1 AG, einer Herstellerin von elektronischen Kassensystemen aus J, zur N 1 AG. Ab diesem Zeitpunkt hatte die N 1 AG ihren Firmensitz in J und war an der Börse gelistet. Der tatsächliche Verwaltungssitz der N 1 AG blieb aber weiterhin in HH in der Va-Straße###. Dort war sie in einem dreigeschossigen Verwaltungsgebäude ansässig. Die Strategie der N 1 AG wechselte anschließend dahin, die sogenannte Wertschöpfungskette zu integrieren. Deshalb veräußerte sie im Mai 200# zuerst das frühere Geschäftsfeld der Ga 1 AG. Die früheren Vorstände der Ga 1 AG wurden abberufen. Sodann erwarb sie in 200# von der W 1 AGdie Chemische Fabrik L 1 GmbH („L 1“) in P. In 200# erwarb sie von der Ja 1 KGaA („Ja 1“) einen Großteil ihres Produktionsstandortes für Waschmittel in S 1. Zu diesem Zweck gründete sie eigens die Waschmittelwerk S 1 GmbH(„S“). 201# übernahm die N 1 AG auch noch das Produktionsunternehmen D 1 GmbH aus U. In 201# erfolgte eine Satzungssitzverlegung der N 1 AG nach S 1. Aber auch jetzt blieb der Verwaltungssitz in H. Die N 1 AG begriff sich als ein mittelständisches Produktions-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen der Chemiebranche. Zu ihren Geschäftsbereichen gehörte die Produktion von Spezialchemikalien, chemischen Zwischenprodukten und Grundchemikalien. Ferner bot sie komplementäre Dienstleistungen für andere Chemieunternehmen an, wie etwa Lohnfertigung, Abfüllung, Absackung, Transport und Logistik, Tankvermietung, Lagerung, Produktanalyse und Qualitätssicherung. Die Aktien der N 1 AG befanden sich vor Dezember 200# zu 81,73 % im Besitz der N 4 („N 4 AG“) aus der Schweiz. Anschließend reduzierte sich der Aktienanteil der N AG an der N 1 AG auf 42,76%. Der Angeklagte X 2 hielt 2,6 % der Aktien der N 1 AG. Die übrigen rund 54,7 % der Aktien befanden sich im Streubesitz. In den nächsten Jahren blieb der Aktienanteil der N 4 AG an der N 1 AG konstant. In 201# übernahm die Fa 1 AG von der N 4AG 24,96 % der Aktien der N 1 AG. Im ## 201# erwarb die N 4 AG von dem im Iran lebenden X 5 rund 3,2 % der Aktien der N 1 AG. Jedenfalls im Tatzeitraum von 2009 bis 2012 verfügte die NAG auf den Hauptversammlungen der N 1 AG über eine faktische Mehrheit, da sie auch aufgrund ihres Mehrheitsbesitzes an der Fa 1 AG diese beherrschte. Die wirtschaften Kennzahlen des N 1 Konzerns sahen – nach den veröffentlichen Konzernbilanzen – im Zeitraum Ende 200# bis Ende 201# wie folgt aus: (Beträge gerundet in Mio. Euro) 20## 20## 20## 20## 20## Bilanzsumme 167 246 371 405 405 Eigenkapital 46 91 93 97 93 Umsatzerlöse/Sonstige betriebl. Erträge 271 238 370 391 429 EBITDA 14 55 21 25 26 EBIT 9 50 10 12 6 Jahresüberschuss 2 45 3 4 1 Anfang ## 20## verständigte sich der N 1 Konzern mit seinen Kreditgebern auf eine Stillhaltevereinbarung, um Verhandlungen über die weitere Finanzierung zu führen. Dieses Stillhalteabkommen wurde bis Mitte 20## insgesamt viermal verlängert. Dann endete die Stundungsbereitschaft der Kreditgeber. Am ##.##.201# wurden daraufhin für alle Gesellschaften des N 1 Konzerns Insolvenzanträge wegen Zahlungsunfähigkeit gestellt. Bei der N 1 AG wurden anschließend Insolvenzforderungen in Höhe von rund 470 Mio. Euro zur Tabelle angemeldet. Die Insolvenzverfahren sind noch nicht abgeschlossen. b. N 4 AG („N 4 AG“) Die Muttergesellschaft der N 1 AG war die N 4 AG mit Sitz in Ba in der Schweiz. Die N 4 AG war ihrerseits aus der N 2 AG („N 2 AG“) hervorgegangen. Diesen Namen musste das Unternehmen aber im ## 201# wegen eines Namensrechtsstreites aufgeben. Ursprünglich hatte das Unternehmen unter N 3 AG („N 3 AG“) firmiert. Der Geschäftszweck der N 4 AG war vornehmlich der Erwerb, die Errichtung, Finanzierung und Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen aller Art im In- und Ausland, insbesondere mit Tätigkeitsbereichen auf dem Gebiet der chemischen Industrie und des Handels mit chemischen Produkten. Die Hauptinvestition der N 4 AG bestand in ihrer Beteiligung an der N 1 AG. Außerdem gehörte der Gesellschaft die M 1 AG aus der Schweiz. Mit dieser teilte sie sich in Ba auch ein Büro und eine Bürokraft. Jedenfalls im Tatzeitraum von 200# bis 201# gehörten aller Aktien der N 4 AG dem Angeklagten X 1. Er war in diesem Zeitraum auch der alleinvertretungsberechtigte Präsident des Verwaltungsrates dieses Unternehmens. c. M 1 Die M 1 AG aus Ba in der Schweiz war die Schwestergesellschaft der N 1 AG. Sie gehörte zu einhundert Prozent der N 4 AG und befasste sich nach ihrem Geschäftszweck mit der Produktion und Vermarktung von sowie dem Handel mit Waren und Erzeugnissen aller Art, insbesondere mit Chemikalien und chemischen Zwischenprodukten. In 200# erwarb zuerst die M 1 AG die bereits erwähnte D 1 GmbH und veräußerte sie dann im Mai 20## weiter an die N 1 AG. Der Angeklagte X 1 war von ## 200# bis ## 20## einzelvertretungsberechtigter Verwaltungsratspräsident der M 1 AG. Die M 1 AG teilte sich, wie bereits ausgeführt, in Ba ein Büro und eine Bürokraft mit der N 4 AG. Bei der M 1 AG anfallender Schriftverkehr wurde zudem am Verwaltungssitz der N 1 AG in H durch eine Bürokraft des Angeklagten X 1 miterledigt. Im ## 200# wechselte der bereits genannte X 4 von der N 1 AG zur M 1 AG in die Schweiz und übernahm dort den Einkauf und den Vertrieb. d. Chemische Fabrik L 1 GmbH Die Chemische Fabrik L 1 GmbH („L 1“) in P war eine Produzentin von Grundstoffen zur Herstellung waschaktiver Substanzen, vor allem des Grundstoffes LAB. Von 19## bis Mitte 200# gehörten alle Anteile an der L 1 der W 1 AG. Im ## 200# erwarb die schweizer N 3 AG einhundert Prozent der Anteile an der L 1 und verkaufte diese anschließend Anfang ## 200# weiter an die N 1 AG. e. D 1 GmbH Die D 1 GmbH hatte ihren Sitz in U. Sie war ursprünglich einmal ein reiner Seifenproduzent und fertigte ihre Produkte mit hauseigenen Marken. Später stellte sie ihre Produktion auf die Fertigung von Handelsmarken insbesondere großer Discounter wie …und Qd…um. Für diese fertigte sie an ihren beiden Produktionsstandorten in Ua und Pa Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel sowie Körperpflegeprodukte. Die D 1 GmbH hatte in ihrer Geschichte, die bis ins Jahr 18## zurückgeht, mehrere Gesellschafter. Bis 197# befand sie sich in Familienbesitz. In 200# war der Zeuge Za als Investor der alleinige Anteilsinhaber. Ende 200# veräußerte dieser seine Geschäftsanteile an der D 1 GmbH an die M 1 AG. Diese wiederum veräußerte die Anteile im ## 20## an die N 1 AG weiter. f. Waschmittelwerke S 1 GmbH Die Waschmittelwerk S 1 GmbH(„S“) in S 1 wurde in 200# als Tochtergesellschaft der N 1 AG gegründet. Nach ihrer Gründung erwarb sie zum Stichtag ##.##.200# von der Ja 1 KGaA aus E den größten Teil ihres Produktionsstandortes in S 1. Den Großteil ihrer Produktionsanlagen nahm Ja 1 beim Verlassen des Standortes vereinbarungsgemäß mit. Die S hatte insbesondere vor, an dem Standort in einem neuen Gebäude unter anderem mit Hilfe von Landesmitteln eine neue große Sulfieranlage zu errichten. Geschäftsgegenstand der S war die Herstellung und der Vertrieb von Vorprodukten und Fertigprodukten des Konsumgütergeschäfts, typischerweise des Wasch-, Reinigungsmittel- und Körperpflegemarktes. Die S schrieb in der gesamten Zeit ihres Bestehens bis zu ihrer Insolvenz in 201# rote Zahlen 2. Die Rollen der Angeklagten bei den involvierten Unternehmen a. X 1 Der Angeklagte X 1 war der Gründer des Unternehmens N 1 Chemie in T, das später als Aktiengesellschaft mit der Ga 1 AG in die N 1 AG verschmolz. Entsprechend betrachtete der Angeklagte X 1 die N 1 als sein Lebenswerk. Er war auch zu Zeiten, als das Unternehmen noch unter N 1 Chemie firmierte, und zwar bis Anfang 200#, als Vorstand des Unternehmens im Handelsregister eingetragen. Im Tatzeitraum 200# bis 201# war dies dagegen nicht mehr der Fall. Erst später wieder, im ## 201#, erfolgte seine erneute Bestellung zum Vorstand der N 1 AG, was auch entsprechend im Handelsregister eingetragen wurde. Der Angeklagte X 1 war im Tatzeitraum 200# bis 201# zudem der Inhaber des größten Aktionärs der N 1 AG, der N 4AG, aus der Schweiz. In Gesprächen mit Dritten bezeichnete er sich insoweit auch als Inhaber der N 1 AG. Bei der N AG aus der Schweiz war er zudem zu dieser Zeit der Präsident des Verwaltungsrates. In dieser Funktion nahm er an den Hauptversammlungen der N 1 AG teil. Im Tatzeitraum war der Angeklagte X 1 ferner zeitweise, nämlich von Ende 200# bis Anfang 201#, eingetragener Geschäftsführer der L 1 und der D 1 GmbH. Bei beiden Gesellschaften wurde er am ##.##.200# als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer ins Handelsregister eingetragen und ## 201# dann wieder gelöscht. Nach seinem Ausscheiden blieb er aber als Berater der beiden Gesellschaften, ebenso wie bei der N 1 AG, weiter mit hohen Bezügen angestellt. Als angestellter Berater verdiente der Angeklagte X 1 in 201# und 201# mehr als das Doppelte seines Bruders X 2, der bei der N 1 AG als Vorstand und bei den drei Konzerngesellschaften als Geschäftsführer angestellt war. Tatsächlich lenkte der Angeklagte X 1auch stets maßgeblich die Geschicke der N 1 AG und ihrer Tochtergesellschaften. Alle wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen wurden nur mit seiner Zustimmung getroffen. Der Angeklagte X 1verblieb dementsprechend auch nach seinem Ausscheiden als Vorstand der N 1 AG im Jahr 200# im Verwaltungsgebäude des Unternehmens in H. Die ihm bis dahin direkt unterstellten Mitarbeiter der N blieben ihm auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand direkt unterstellt. Sie arbeiteten ihm weiter zu. Diese Mitarbeiter wurden auch weiter von der N 3 AG und später der N 1 AG bezahlt. Der Angeklagte X 1 verfügte im ersten Obergeschoss des Verwaltungsgebäudes der N in H auch stets über das größte Einzelbüro mit Vorzimmer. Er war dort mit Ausnahme von Urlaub und Geschäftsreisen anzutreffen. Ihn unterstützte durchgehend eine eigene Assistentin, die in seinem Vorzimmer saß. Hier erledigte diese für ihn unter anderem die Geschäftspost, auch soweit es die schweizer Gesellschaften N 4 AG und M 1 AG betraf. Eingehende Emails druckte diese aus und legte sie dem Angeklagten X 1 vor. Entsprechend dem Diktat oder den Anweisungen des Angeklagten X 1 schrieb sie ebenso Emails oder anderen Schriftverkehr. Zeitweise saß auch die Personalchefin der N 1 AG, die Zeugin Ma, im Vorzimmer des Büros des Angeklagten X 1. Mit ihr verband X 1ein besonderes Vertrauensverhältnis. Die Zeugin Ma kümmerte sich auch um persönliche Anliegen der Familie X. Diese teilte Mitarbeitern auch mit, dass der Angeklagte X 1 „immer schon“ der Chef des Unternehmens sei. Die Mitarbeiter der N 1 AG und der Konzerngesellschaften betrachteten den Angeklagten X 1 stets als ihren Chef. Sie führten seine Vorgaben aus, ohne an seiner Berechtigung, ihnen überhaupt Anweisungen erteilen zu dürfen, zu zweifeln. Sie betrachteten ihn im Unternehmen als „graue Eminenz“ oder den „big boss“. Auch Geschäftspartner nahmen den Angeklagten X 1 zutreffend als den „Letztentscheider“ der N 1 AG wahr. Im Unternehmen hieß es, die Abkürzung „##“ im Namen der N 1 AG stehe für „ X G eführt“. Dies bezog sich auf die Person des X 1. b. X 2 Der Angeklagte X 2 arbeitete bei der N 3 zunächst im Einkauf. Später übernahm er die Leitung dieses Unternehmensbereiches. Mit der Verschmelzung der N 3 AG und der Ga 1 AG im Jahr 200# stieg der Angeklagte X 2 zum Vorstand der neuen N 1 AG auf und blieb dies dann bis zum ## 201#. In seiner Zeit als Vorstand war er im Unternehmen stets für die Finanzen und die Finanzbuchhaltung zuständig. Zu seinem Aufgabenbereich gehörten auch der Zahlungsverkehr und das Erstellen der Konzernabschlüsse. Er unterhielt die Kontakte zu den Banken und veranlasste die Übersendung der Konzernabschlüsse unmittelbar nach ihrer Erstellung an die Banken, unter anderem an die …Landesbank („Aa“) und an die …-Bank („Ca“). Im Verwaltungsgebäude in H hatte er ein eigenes Vorstandsbüro, das er aber nur selten nutzte. Er hielt sich vielmehr ganz überwiegend im Großraumbüro der Finanzbuchhaltung auf, in dem er einen eigenen Arbeitsbereich hatte. Er wurde von den Mitarbeitern der N 1 AG und der Konzerngesellschaften neben seinem Bruder X1 ebenso als Vorgesetzter wahrgenommen. Die Rollenverteilung der Angeklagten X 1 und X 2 untereinander war unter anderem durch den großen Altersunterschied geprägt. Der Angeklagte X 1 war der ältere Bruder des Angeklagten X 2 und nahm diese Rolle auch im Unternehmen ein. Als Unternehmensgründer traf der Angeklagte X 1auch im Verhältnis zu seinem Bruder, der erst später in das Unternehmen eingetreten war, die grundlegenden unternehmerischen Entscheidungen und gab die zu erreichenden Ziele vor. Der Angeklagte X 2 berichtete demgegenüber seinem Bruder insbesondere aus dem Bereich der Finanzen und kümmerte sich darum, die Vorgaben des Angeklagten X 1 im Unternehmen zu kommunizieren und in den Details umzusetzen. Dabei hatte es im Verhältnis von X 1 und X 2 keine Bedeutung, dass der Angeklagte X 1 jedenfalls im Tatzeitraum bei der N 1 AG offiziell keine Organstellung hatte. Das offizielle Ausscheiden des Angeklagten X 2 aus dem Vorstand der N 1 AG und als Geschäftsführer bei den Konzerntöchtern im ## 201# erfolgte, weil die Aa als Hausbank der N 1 AG den Angeklagten X 2 inzwischen fachlich für überfordert hielt und dies auch offen so kommunizierte. Der N 1 AG drohte deshalb bei einem Festhalten an X 2 der Verlust dieses wichtigen Kreditgebers. Der Angeklagte X 2 blieb dem Konzern aber auch nach seiner Abberufung offiziell als angestellter Berater mit insgesamt sogar verbesserten Bezügen erhalten und führte im Hintergrund seine bisherigen Tätigkeiten, die er zuvor als Finanzvorstand wahrgenommen hatte, im Wesentlichen fort. Das Amt des Finanzvorstandes bei der N 1 AG übernahm nach dem Ausscheiden des Angeklagten X 2 im ## 201# der Zeuge Oa. Dieser ließ den Angeklagten X 2 allerdings weiterhin im Hintergrund mitwirken und schied bereits Ende 201# schon wieder aus eigenem Antrieb aus der N 1 AG aus. Danach hatte die N 1 AG über ein Jahr keinen offiziellen Finanzvorstand mehr. Neben dem Angeklagten Y1 als Vorstand gab es dann nur noch den Vorstand für die Bereiche Produktion und Logistik Ra, der im Frühjahr 201# zum vorübergehend dritten Vorstandsmitglied der N 1 AG bestellt worden war. Ab Ende 201# gab es mit dem Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes Oa wieder nur zwei Vorstände der N 1 AG, nämlich den Angeklagten Y 1und den Zeugen Ra. Im Tatzeitraum war der Angeklagte X 2 zudem als Geschäftsführer der drei Tochtergesellschaften der N 1 AG in das Handelsregister eingetragen, und zwar bei der L 1 vom ##.##.200# bis ##.##.201#, bei der S vom ##.##.200# bis ##.##.201# und bei der D 1 GmbH vom ##.##.201# bis zum ##.##.201#. Bei diesen drei Gesellschaften blieb er im Anschluss ebenfalls als Berater mit gleich hohen und zum Teil verbesserten Bezügen angestellt. c. Y 1 Der Angeklagte Y 1 war im Vorstand der N 1 AG zuständig für Marketing, Vertrieb und Produktion. Da er zuerst Geschäftsführer der L 1 geworden war, hielt er sich auch als Vorstand der N 1 AG den Großteil seiner Dienstzeit am Standort der L 1 in P auf. Gleichwohl hatte auch er ein Vorstandsbüro in der Konzernzentrale in H. Durchschnittlich mindestens einmal die Woche hielt er sich auch in H auf und erledigte dort seine Aufgaben als Vorstand der N 1 AG. In dieser Zeit nahm er auch an Vorstandssitzungen, Aufsichtsratssitzungen und Strategiemeetings teil. Während der jährlichen Prüfung des Konzernabschlusses ab November des jeweiligen Geschäftsjahres bis zum Frühjahr des Folgejahres stand er zudem den Prüfern vor Ort für Rückfragen und Erläuterungen zur Verfügung. Mit dem Ausscheiden des Angeklagten X 2 aus dem Vorstand der N im ## 201# übernahm der Angeklagte Y 1 zusätzlich das Amt des Vorstandssprechers der N 1 AG. Um den Angeklagten Y 1 als Vorstand der N 1 AG auch bei den Konzerntöchtern informiert zu halten und handlungsfähig zu machen, wurde dieser auch bei der D 1 GmbH Mitte 201# und bei der S Anfang 201# zum Geschäftsführer bestellt. Bei der D 1 GmbH brachte er sich nach seiner Bestellung insbesondere als Vertriebsfachmann ein. Die Mitarbeiter aus dem Vertrieb der D 1 GmbH berichteten insoweit an ihn. Ferner nahm der Angeklagte Y 1 bei der D 1 GmbH an regelmäßigen Besprechungsterminen und Projektbesprechungen teil. Auch bei der S brachte er sich mit seinem Fachwissen aus Marketing, Vertrieb und Produktion ein. d. Z 1 Der Angeklagte Z 1 war bei der D 1 GmbH als kaufmännischer Leiter angestellt und hatte seinen Dienstsitz in der Verwaltung in U. Nur übergangsweise war er von ## bis ## 201# auch als Geschäftsführer der D 1 GmbH bestellt. Ab der Übernahme der D 1 GmbH durch die M 1 AG Ende 200# war er für die Bereiche Finanzen und Supply Chain Management zuständig. Dazu gehörten die Bereiche Unternehmensplanung, Controlling, Finanzen und Einkauf. Er ging strukturiert vor und war versiert im Umgang mit Zahlen. Er berichtete der Geschäftsleitung der D 1 GmbH und machte Entscheidungsvorschläge. Er bereitete die Jahresabschlüsse der D 1 GmbH vor und stand den Abschlussprüfern für Fragen und Erläuterungen zur Verfügung. Ende 201# schlug der Angeklagte X 2 ihn sogar als seinen zukünftigen Nachfolger als Vorstand bei der N 1 AG vor. Zu dieser Zeit hatte der Angeklagte Z 1 allerdings bereits vor, wie schon darstellt, die D 1 GmbH demnächst zu verlassen und selbst unternehmerisch tätig zu werden. Als der Angeklagte X 2 hiervon Ende ## 201# erfuhr, kündigte er als Geschäftsführer der D 1 GmbH den Arbeitsvertrag mit dem Angeklagten Z 1 zu Ende ## 2012 und stellte ihn umgehend von der Arbeit frei. Von einem Tag auf den anderen war das Büro des Angeklagten Z 1 abgeschlossen und niemand durfte es betreten. Mitarbeiter der N 1 AG aus H räumten schließlich das Büro des Angeklagten Z 1. Der Angeklagte Z 1 einigte sich später mit der D 1 GmbH auf eine vorzeitige Vertragsaufhebung zum ##.##2201# und eine Abfindung für sich in Höhe von 115.000 Euro brutto. 3. Die Ausgangslage und die Tatmotivation der Angeklagten Der N 1 Konzern war im Tatzeitraum, der hier Anfang ## 200# mit der ersten Manipulation des Konzernabschlusses 200# durch das sogenannte Qageschäft begann und der im ## 201# mit der Auszahlung des letzten hier in Rede stehenden Kredites endete, und auch schon in den Jahren davor, laufend auf die Finanzierung seines Geschäfts und seiner Investitionen durch Kredite von Geschäftsbanken in Millionenhöhe angewiesen. In 200# bedurfte es insbesondere eines größeren Kredites zur Errichtung der neuen Sulfieranlage in S 1. Außerdem liefen regelmäßig Bankkredite des N 1 Konzerns in Millionenhöhe aus. Dies machte Anschlussfinanzierungen erforderlich. Ende 200# betrugen die Darlehnsverbindlichkeiten des N 1 Konzerns bei verschiedenen Banken rund 44,3 Mio. Euro. Dazu gehörte unter anderem ein Darlehn der Ca über 5 Mio. Euro, bei dem der gesamte Darlehnsbetrag am Ende der Darlehnslaufzeit im ## 201# fällig wurde. Dazu gehörte ferner ein Mezzanine Darlehn in Höhe von 12 Mio. Euro, bei dem der gesamte Darlehnsbetrag im ## 201# zur Rückzahlung anstand. Zu diesen Darlehnsverbindlichkeiten der N 1 AG kamen Kontokorrentlinien hinzu, die Ende 2009 in Höhe von 30 Mio. Euro bewilligt und im Umfang von rund 22,2 Mio. Euro auch in Anspruch genommen waren. Drei Jahre später, Ende 201#, betrugen die Darlehnsverbindlichkeiten des N 1 Konzerns bei verschiedenen Banken dann sogar rund 76,1 Mio. Euro. Dazu gehörte weiterhin das Darlehn der Ca über 5 Mio. Euro, bei dem der gesamte Darlehnsbetrag nunmehr am Ende einer neuen Darlehnslaufzeit im September 2015 fällig wurde. Dazu gehörte ferner unverändert das …Darlehn in Höhe von 12 Mio. Euro mit der Endfälligkeit im ## 201#. Die daneben bestehenden Kontokorrentlinien waren Ende 201# in Höhe von jetzt 40 Mio. Euro bewilligt und im Umfang von rund 37 Mio. Euro auch in Anspruch genommen. Bereits Ende 200# war es der N 1 AG nur unter erschwerten Bedingungen gelungen, bei der Aa(„Aa“) eine Finanzierung für die Investitionen am Standort S 1 zu erlangen. Die Aa gewährte der Waschmittelwerk S 1 GmbH(„S“) zwar zur Errichtung der Sulfieranlage einen Kredit im Umfang von 37,3 Mio. Euro. Die N 1 AG musste sich dabei allerdings als Garantiegeberin für die Rückzahlung des Kredites mitverpflichten. Insbesondere aber musste sich die N 1 AG erstmals gegenüber einer Bank in Bezug auf den Konzernabschluss zur Einhaltung bestimmter Finanzkennzahlen – sogenannter (Financial) Covenants - verpflichten. In diesem Rahmenkreditvertrag der Aa mit der S vom ##./##.##.200#, der für die N 1 AG als Garantiegeberin insoweit mitverpflichtend war, vereinbarten die Vertragsparteien in Bezug auf die kommenden Konzernabschlüsse der N 1 AG folgende drei Covenants: Als ersten Covenant vereinbarten die Parteien die Einhaltung eines bestimmten Wertes zur Kapitaldienstdeckung auf Konzernebene. Hier wurde ein Standardwert von 1,2 vereinbart. Das bedeutete bezogen auf das jeweilige Geschäftsjahr, dass der „Netto Cash Flow“ des Konzerns zukünftig 1,2mal so hoch sein musste wie der Kapitaldienst. Die Berechnung des „Netto Cash Flow“ sollte dabei nach einer von der Aa vorgegebenen und von der N 1 AG akzeptierten Formel erfolgen. Im Ausgang legte diese Berechnungsformel das EBITDA des Konzerns zugrunde, also das Konzernjahresergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen. Aber auch die genaue Ermittlung des EBITDA hatten die Parteien in dem Kreditvertrag im Detail festgelegt. Der Kapitaldienst wiederum umfasste alle auf Konzernebene künftig anfallenden Zahlungen für die Kredite, insbesondere die Zins- und Tilgungsleistungen. In einer Anlage zu dem Rahmenkreditvertrag hatten die Vertragsparteien zu diesem Covenant eine Musterberechnung angestellt. Auf der Grundlage der bekannten und in der Musterberechnung zusammenaddierten Kreditverpflichtungen ergaben sich danach für den N 1 Konzern ab dem Jahre 200# stark ansteigende Zinsaufwände und Tilgungsverpflichtungen. Der Kapitaldienst betrug danach rund 6,4 Mio. Euro in 2009 und stieg dann auf rund 12,8 Mio. Euro in 2010, rund 16 Mio. Euro in 201# und schließlich rund 20,9 Mio. Euro in 201#. Die in der Musterberechnung beinhalteten Plan-EBITDA des Konzerns sahen vor, dass die Konzernergebnisse in den Jahren 200# bis 201# ausreichend hoch sein würden, um den vereinbarten Wert der Kapitaldienstdeckung von 1,2 einzuhalten. Etwa für das Jahr 201# sollte das EBITDA auf Konzernebene rund 35,4 Mio. Euro betragen; insoweit wurde von Seiten der N 1 AG mit einer Kapitaldienstdeckungsquote von 1,28 geplant. Als zweiten Covenant ließ sich die Aa auf Konzernebene eine bestimmte Eigenkapitalquote zusichern. Diese war definiert als das Verhältnis zwischen dem bereinigten Eigenkapital und der bereinigten Bilanzsumme. Die Eigenkapitalquote sollte nach dem Kreditvertrag für das Geschäftsjahr 200# und die folgenden beiden Jahre 20% und ab 201# den Wert von 25% nicht unterschreiten. Die Formeln zur genauen Berechnung der Eigenkapitalquote ergaben sich auch hier aus einer Anlage zum Kreditvertrag. Nach Angabe in dem Kreditvertrag betrug die Eigenkapitalquote im Konzern Ende 2008 bei einem bereinigten Eigenkapital von rund 44,7 Mio. Euro und einer bereinigten Bilanzsumme von rund 166,3 Mio. Euro rund 26,9 %. Die Vertragsparteien gingen in einer auch zu diesem Covenant angestellten Musterberechnung davon aus, dass die bereinigte Bilanzsumme, zu der unter anderem die Darlehnsverbindlichkeiten gehörten, bis 201# auf rund 190,5 Mio. Euro ansteigen würde. Die Planungen der N 1 AG sahen aber ebenso einen erheblichen Anstieg des bereinigten Konzerneigenkapitals auf 77,9 Mio. Euro in 201# vor, was zur vereinbarten Einhaltung der Eigenkapitalquote rechnerisch ausreichte. Als dritten Covenant vereinbarten die Vertragsparteien schließlich einen bestimmten Verschuldungsgrad, der auf Konzernebene nicht überschritten werden durfte. Dieser Verschuldungsgrad bezeichnete das Verhältnis von Netto-Verschuldung zum EBITDA, das, wie bereits festgestellt, nach einer vereinbarten Formel zu bestimmen war. Der Verschuldungsgrad durfte ab 200# maximal 3,5 und ab 2011 maximal 3,0 betragen. Ein Verschuldungsgrad von 3,0 bedeutet, dass die Nettoverschuldung in drei Jahren getilgt werden kann. Die Nettoverschuldung bezeichnete die Schulden abzüglich eines etwaigen Guthabens. Nach einer gemeinsamen Musterberechnung der Vertragsparteien hätte das von dem N 1 Konzern geplante jährliche EBITDA zur Erfüllung dieses Covenants bei einer bis Ende 201# auf angeblich 28 Mio. Euro zurückgehenden Nettoverschuldung mehr als genügt. Bei Covenants handelte es sich um bei Geschäftskrediten größeren Umfangs und längerer Laufzeit ganz üblichen Finanzkennzahlen. Aus Sicht der Banken haben Covenants allgemein eine Warnfunktion, denn das Brechen der Kennzahlen signalisiert, dass der Geschäftsablauf nicht planmäßig verläuft und dass erhöhtes Augenmerk auf das Kreditengagement gelegt werden muss, um das Kreditausfallrisiko zu minimieren. Der Aa stand es insoweit nach dem Kreditvertrag zu, im Falle einer Verletzung der Covenants eine Nachbesicherung und/oder eine höhere Marge verlangen zu können, oder, falls dieses Verlangen erfolglos bliebe, die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Kredite fristlos zu kündigen. Weiter verschlechterte ein Verstoß gegen die Covenants die Bonität und das Rating des N 1 Konzerns und damit die Bedingungen für künftige Kredite. Zur Überprüfung, ob der N 1 Konzern die vereinbarten Finanzkennzahlen auch einhielt, hatte das Unternehmen spätestens Ende Mai des Folgejahres der Aa den geprüften Konzernabschluss vorzulegen. Ferner hatte die N 1 AG der Aa zu den Covenants eine Berechnung eines Steuerberaters einzureichen. Die Aa wollte insoweit intern überprüfen können, ob sie die gleichen Werte auf Grundlage der testierten Zahlen errechnen kann. Weiter verpflichtete sich die N 1 AG gegenüber der Aa vierteljährlich über die aktuelle Entwicklung der Geschäftszahlen zu berichten. Abweichungen zwischen den früheren Planwerten und den Istwerten waren von ihr mit Gründen zu erläutern. Den Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 war all dies bekannt. Aus dieser Ausgangslage ergab sich dann die Motivation dieser drei Angeklagten die Bilanzen des Konzerns ab 200# zu fälschen, als sich herausstellte, dass sich die Konzernergebnisse 200# und später nicht entsprechend positiv und im weiteren Verlauf sogar deutlich negativ entwickelten. Dabei ging es ihnen mit Blick auf die zukünftig von dem N 1 Konzern dringend benötigten Kredite um den vermeintlichen Erhalt der Kreditwürdigkeit des N 1 Konzerns und darüber hinaus um die Einhaltung der mit der Aa vereinbarten Covenants. Bereits bei den Bilanzfälschungen war es von den drei Angeklagten geplant, die gefälschten Bilanzen anschließend den Banken vorzulegen, um damit die weiter dringend benötigten Kredite in Millionenhöhe zu erhalten und um damit gegenüber der Aa die Einhaltung der Covenants vermeintlich belegen zu können. Den Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 war bereits bei der jeweiligen Fälschung der Bilanzen bewusst, dass die Mitarbeiter der Banken sich später auf die testierten Zahlen aus den Konzernbilanzen der N 1 AG verlassen würden und auch aufgrund dessen den Gesellschaften des N 1 Konzerns Kredite gewähren würden, die sie bei Kenntnis der wahren Verhältnisse nicht oder nicht zu den gleichen Bedingungen gewährt haben würden, und der kreditnehmenden Konzerngesellschaft dadurch ein von den Angeklagten gewollter erheblicher Vermögensvorteil entstehen würde, auf den kein Anspruch bestehen würde, und der dem Schaden der kreditgebenden Bank entsprechen würde. Das Entstehen dann eines Schadens hielten sie schon damals für möglich und nahmen ihn billigend in Kauf. Entsprechend gingen die Angeklagten dann vor. 4. Der gefälschte Konzernabschluss der N 1 AG per 31.12.200#: Zur Darstellung eines verbesserten Konzernergebnisses und eines verbesserten Konzerneigenkapitals, mithin zur Darstellung einer verbesserten Kreditwürdigkeit des N 1 Konzerns und der Einhaltung der mit der Aa vereinbarten Covenants, manipulierten die Angeklagten, wie sogleich noch dargestellt wird, in unterschiedlicher Besetzung, zuerst den Konzernabschluss der N 1 AG per 31.12.200#; dieser wies infolge von zwei gezielten Manipulationen einen um rund 38,67 Mio. Euro zu hohen Jahresüberschuss und ein ebenso in dieser Höhe zu hohes Eigenkapital aus. Zum einen enthielt der Konzernabschluss per 31.12.200# zu Unrecht erfasste, tatsächlich nicht erzielte Umsatzerlöse der N 1 AG aus einem vermeintlichen An- und Verkauf des gesamten Warenlagers der Qa GmbH & Co. KG aus La(„Qa“). Dieses An- und Verkaufsgeschäft der N 1 AG sollte Teil eines vermeintlichen Ringverkaufes des Warenlagers der Qa sein. Danach sollte die Qa Ende 2009 ihr gesamtes Warenlager für rund 5 Mio. Euro netto an die N 1 AG verkauft haben. Die N 1 AG sollte dann das Warenlager zum Kaufpreis von rund 9,8 Mio. Euro netto weiter an die D 1 GmbH verkauft haben. Schließlich sollte die D 1 GmbH das Warenlager zum Kaufpreis von rund 10 Mio. Euro netto zurück an die Qa verkauft haben. Dieser vermeintliche Ringverkauf des Warenlagers der Qa fand in der Realität hingegen keine Entsprechung. Er war wirtschaftlich nicht ernst gemeint und, bezogen auf den N 1 Konzern, lediglich zum Schein eines höheren Jahresüberschusses und eines höheren Eigenkapitals initiiert. Die zu diesem Ringverkauf gefertigten Belege, wie Bestellungen, Rechnungen und Lieferscheine, wurden lediglich geschaffen, um die Buchung der Verkaufsvorgänge zu erreichen und um später die Abschlussprüfer von der Echtheit des jeweiligen Geschäfts überzeugen zu können. Das Warenlager der Qa wurde bei diesem Geschäft nicht bewegt und stand der Qa unverändert durchgehend zum Abverkauf und Verbrauch in der Produktion zur Verfügung. Der angebliche Ringverkauf des Warenlagers der Qa („Qageschäft“) trug bei der vorgenommenen Bilanzierung zum Konzernergebnis der N 1 AG rund 4,8 Mio. Euro vor Steuern und nach Abzug von Ertragssteuern zum Konzernjahresüberschuss rund 3 Mio. Euro bei. Ebenso erhöhte es das Konzerneigenkapital um rund 3 Mio. Euro. Bei korrekter Buchung hätte das Qageschäft in der Buchhaltung der beteiligten Unternehmen nicht erfasst werden dürfen. Der Konzernjahresüberschuss und das Konzerneigenkapital wären ohne dieses Geschäft um rund 3 Mio. Euro niedriger ausgefallen. Zum anderen enthielt der Konzernabschluss der N 1 AG per 31.12.200# weit überhöhte sonstige betriebliche Erträge aus dem tatsächlichen Erwerb des Produktionsstandortes der Ja 1 KGaA im ostdeutschenS 1. Die zum N 1 Konzern gehörende Waschmittelwerk S 1 GmbH(„S“) hatte diesen Standort von der Ja 1 zum ##.##.200# zum Kaufpreis von 4 Mio. Euro übernommen. In der Konzernbilanz wurde der Erwerb unter anderem auf Basis falscher Angaben zur Anzahl der übernommenen Produktionsanlagen und falscher Angaben zur angeblichen Bereitschaft von Unternehmen, den Standort zu weit über der Ortsüblichkeit liegenden Mietzinsen anzumieten, bewusst überhöht mit rund 61,3 Mio. Euro dargestellt. Ausgehend von diesem Wert kam es in der Konzernbilanz nach Abzug der Anschaffungskosten und latenter Steuern zur falschen Darstellung eines sonstigen betrieblichen Ertrages und eines erhöhten Eigenkapitals in Höhe von rund 41,3 Mio. Euro. Tatsächlich war der von der Ja 1 im Wesentlichen freigeräumte Produktionsstandort in S 1 allenfalls rund 11,5 Mio. Euro wert. Nach Abzug der Anschaffungskosten und latenter Steuern wäre es deshalb gerade noch vertretbar gewesen, einen Betrag in Höhe von rund 5,4 Mio. Euro als unmittelbar ertragswirksam zu erfassen. Gleiches gilt für die Darstellung des Konzerneigenkapitals. Der Konzernjahresüberschuss und das Konzerneigenkapital wären bei zutreffender Bilanzierung des Erwerbes des Standortes S 1 unter Berücksichtigung der veränderten Abschreibungen um rund 35,67 Mio. Euro niedriger ausgefallen. An der Manipulation des Konzernabschlusses per 31.12.200# durch die Verbuchung des Qageschäfts wirkten die Angeklagten X 1 und X 2 sowie der Angeklagte Z 1 mit. Die Überbewertung der Vermögenswerte S 1 ging auf eine Mitwirkung der Angeklagten X 1 und X 2 und des Angeklagten Y 1 zurück. Im Einzelnen: a. Der vermeintliche Ringverkauf des Warenlagers der Qa Die Qa GmbH Co. KG („Qa“), La, belieferte die Möbelindustrie und die Caravanfertigung. Sie stellte u.a. Beschläge, Scharniere, Metallteile und Griffe her, insbesondere aber Kunststoffmöbelfüße für Küchen. Die Kommanditanteile an der Qa gehörten der Qa Systems GmbH, deren Geschäftsanteile seit dem Jahr 200# wiederum zu einem Großteil (90,5 %) der von dem Angeklagten X 1 geführten N 3 AG mit Sitz in der Schweiz gehörten. Innerhalb des hier in Rede stehenden Zeitraumes, nämlich am ##.##.200#, veräußerte die N 3 AG, die jetzt als N 4 AG firmierte, ihre Anteile an die Ta LLC mit Sitz in Dubai, allerdings ohne dass dies Auswirkungen auf den bestimmenden Einfluss des Angeklagten X 1 auf die Qa gehabt hätte. Dieser blieb unverändert hoch, weil auch die Ta LLC zu den Unternehmen gehörte, auf deren Geschicke der Angeklagte X 1 Einfluss hatte. Nach dem Erwerb der Geschäftsanteile an der Qa Systems GmbH durch die N 3 AG war zunächst noch der Zeuge Qa 1 Geschäftsführer der Qa. Der Angeklagte X 1sorgte jedoch dafür, dass im Jahr 200# allein die Zeugen Ya und Da Geschäftsführer der Qa wurden. Ya war bei der Qa zuständig für Personal, Produktion und Instandhaltung, Dafür den Einkauf, das Controlling und die Materialbeschaffung. Beide Geschäftsführer waren damit einverstanden und ließen es zu, dass sich der Angeklagte X 1 bei der Qa bei wesentlichen Vorgängen in das operative Geschäft einbrachte und die Entscheidungen traf. Dies galt insbesondere für alle finanziellen Entscheidungen einschließlich der Entscheidungen zu Bestellaufträgen der Qa. Auch an der Darstellung des hier in Rede stehenden vermeintlichen Ringverkaufes des Warenlagers Qa Ende 200# waren die beiden Geschäftsführer, wie nachfolgend noch beschrieben, im Verhältnis zum Angeklagten X 1 und den übrigen Mitwirkenden nur untergeordnet beteiligt. Bereits bei der Übernahme der Geschäftsanteile an der Qa Systems GmbH durch die N 3 AG im Jahre 2008 befand sich die Qa in einer wirtschaftlich schwierigen Lage. Sie sah sich einem erheblich Preisdruck der Kunden ausgesetzt. Die Lieferanten belieferten die Qa zu dieser Zeit ganz überwiegend nur noch gegen Vorkasse. Deshalb übernahm schließlich die N 1 AG die Bestellungen für die Qa und gewährte der Qa auf diese Weise Kredit. Dieser Einkaufskredit der N 1 AG an die Qa stieg bis Mitte 200# auf rund 7,5 Mio. Euro an. Die Qa war schließlich in der zweiten Jahreshälfte 200# nicht mehr liquide und nicht mehr kreditwürdig. Ihre Kreditlinien waren aufgekündigt. Die Qa hatte ferner hohe Steuerschulden in Höhe von rund einer Mio. Euro. Nur aufgrund einer Patronatserklärung der N 3 l AG und einer persönlichen Vorsprache des Angeklagten X 1 bei dem zuständigen Finanzbeamten erhielt die Qa im Herbst 200# in Hinblick auf ihre Steuerschulden die Bewilligung eines Vollstreckungsaufschubes und die Möglichkeit von Ratenzahlung. Hinzugezogene Unternehmensberater gelangten zu dieser Zeit zwar noch zu einer positiven Fortbestehensprognose der Qa. Diese Prognose machten sie aber von der Zuführung weiterer Gesellschaftermittel abhängig, zu denen der Angeklagte X 1 als Vertreter der Gesellschafterin aber insgeheim nicht mehr bereit war. aa. Ursprünglicher Plan zum Warenlager Qa mit der Darstellung eines bloßen An- und Verkaufgeschäfts Qa - N Der Angeklagte X 1 sah Anfang ## 200#, dass die Forderungen der N 1 AG gegen die Qa die Bilanz der N 1 AG belasteten, insbesondere schon wegen ihres Alters. Er befürchtete, dass die Abschlussprüfer im Rahmen ihrer Prüfung des Jahresabschlusses 2009 der N 1 AG eine Wertberichtigung verlangen könnten und dass sich dadurch das Jahresergebnis der N 1 AG und des Konzerns verschlechtern würde. Um eine Verschlechterung durch eine Wertberichtigung der Forderungen zu vermeiden, entwickelte der Angeklagte X 1zunächst den Plan, einen An- und Rückverkauf des Warenlagers zwischen der N 1 AG und der Qa darzustellen und dabei die Altforderungen gegen die Qa durch jüngere zu ersetzen. Denn die Höhe des Warenkredites der Qa bei der N 1 AG war bis Mitte 200# auf rund 7,5 Mio. Euro angestiegen. In dieser Höhe hatte die N 1 AG für die Qa in 200# und 200# den Einkauf bei den Lieferanten übernommen und bezahlt. Die schlechte wirtschaftliche Lage der Qa ließ den Angeklagten X 1bereits Mitte 200# nicht erwarten, dass die Qa ihre Verbindlichkeiten alsbald würde begleichen können. Aus Sorge vor noch höheren Außenständen stellte die N 1 AG deshalb zu dieser Zeit den Einkauf bei den Lieferanten für die Qa ein. Er lief sodann über die M 1 AGin der Schweiz, einer Schwestergesellschaft der N 1 AG. Der Angeklagte X 1befürchtete alsbald, dass die in der Bilanz der N 1 AG aufgeführten Forderungen gegen die Qa aus dem Wareneinkauf schon wegen ihres Alters und der Überschreitung der Fälligkeitstermine im kommenden Jahresabschluss einzelwertberichtigt werden müssten. Er hatte deshalb die Idee, vor Erstellung der Bilanz 200# die Altforderungen der N 1 AG durch jüngere Forderungen gegen die Qa zu ersetzen, indem Folgendes dargestellt wird: Die N 1 AG kauft von der Qa deren gesamtes Warenlager; die N 1 AG begleicht den Kaufpreis durch Verrechnung mit ihren Altforderungen gegen die Qa; die N 1 AG verkauft das Warenlager zurück an die Qa und räumt dieser dabei ein langes Zahlungsziel ein. Hierüber unterrichtete der Angeklagte X 1 zunächst seinen Bruder X 2. Dieser teilte die Absichten und den Plan seines Bruders zur Darstellung eines An- und Rückverkaufes des Warenlagers Qa. Der Angeklagte X 2 kümmerte sich nachfolgend um die Umsetzung dieses Planes, insbesondere auf der Ebene der N 1 AG. Ferner unterrichtete der Angeklagte X 1ebenfalls noch Anfang ##200# in einem Gespräch die beiden Geschäftsführer der Qa, die Zeugen Da und Ya, und den Leiter der Finanzbuchhaltung der Qa, den Zeugen Sa, entsprechend. Der Zeuge Sa bestimmte daraufhin den Wert des Warenlagers der Qa. Nach seinen Feststellungen betrug der Gesamtwert des Warenlagers der Qa – zum Stichtag ##.##.200# – unter Berücksichtigung von Abwertungserfordernissen insgesamt 4.968.955,69 Euro und ohne Abwertungen insgesamt 7.380.442,00 Euro. Er informierte hierüber zuerst den Angeklagten X 2 und Mitte Oktober 2009 auch den Angeklagten X 1. Der Angeklagte X 2 beauftragte nun die Zeugin Na von der N 1 AG damit, eine Bestellung der N 1 AG über das Warenlager der Qa zu erstellen. Die Zeugin Na war zwar am Standort H nur für den vom Rohstoff- und Chemieeinkauf zu trennenden Zentraleinkauf der N 1 AG zuständig. Sie verfügte aber in dem bei der N 1 AG verwendeten Buchungssystem Navision über umfassende Befugnisse, etwa auch über die hier später noch benötigte Befugnis, Rechnungen auch manuell, d.h. losgelöst von im System verzeichneten Bestellungen, zu erstellen. Die Zeugin Na stimmte sich zunächst mit dem Zeugen Sa über den Lagerinhalt ab und erstellte sodann zwei an die Qa gerichtete Bestellungen der N 1 AG über das Warenlager der Qa, nämlich eine zu den sog. Erzeugnissen für 3.616.747,19 Euro (netto) = 4.303.929,16 (brutto) und eine weitere zum Rohmaterial für 1.352.208,50 Euro (netto) = 1.609.128,12 (brutto). Das Gesamtbestellvolumen belief sich damit netto auf exakt die Summe, die zuvor der Zeuge Sa als den abgewerteten Lagerwert beziffert hatte. Als Zahlungsbedingung war in den Bestellungen eine Verrechnung vorgesehen. Die Zeugin Na legte die Bestellungen dem Angeklagten X 2 vor, der diese ihr gegenüber mündlich freigab. Die Zeugin übersandte sodann beide Bestellungen am ##.##.200# dem Zeugen Sa. Der Zeuge Sa kümmerte sich dann darum, dass sogleich zwei entsprechende Rechnungen der Qa an die N 1 AG erstellt und versandt wurden. Die beiden Rechnungen der Qa vom ##.##.200# enthielten ebenfalls den Zusatz, dass durch Verrechnung gezahlt werden sollte. Die Rechnungen mussten dabei manuell erstellt werden, weil nur eine solche manuelle Rechnung ohne Einfluss auf das automatisierte Bestellsystem zum Warenbestand blieb. Ein Verkauf des gesamten Warenlagers über systemseitige Rechnungen hätte dagegen unmittelbar einen Produktionsstillstand zur Folge gehabt, weil das System von einem entsprechenden Abgang ausgegangen wäre. Das System hätte ferner automatisch in Millionenhöhe nachbestellt. Der Zeuge Sa kümmerte sich weiter auch um die Erstellung von zwei Lieferscheinen der Qa zu den Rechnungen, wobei in den Lieferscheinen irrtümlich die Lieferung der Rohstoffe der Bestellung zu den Erzeugnissen zugeordnet worden ist und umgekehrt. Beide Lieferscheine führten als zugesagten Liefertermin den ##.##.200# auf. Als Lieferbedingung war dort unter Verweis auf die Incoterms 2000 die Klausel „FCA“ aufgeführt. Das bedeutet nach dem Regelwerk, dass der Käufer die sogenannte Transportdisposition hat. Der Käufer darf also das Transportmittel und den Transportweg bestimmen. Die Lieferscheine trugen den weiteren Zusatz, dass die Waren bis zum Abruf im Lager („Hochregallager/…halle“) verbleiben. Tatsächlich kam es später zu keinem käuferseitigen Abruf des Warenlagers oder von Teilen davon. Die Waren blieben vielmehr durchgehend bei der Qa und standen dort zum Verkauf und zur Produktion weiter zur Verfügung. Erst im Folgejahr 201# kam es zur Komplettierung der Beleglage zu der Fertigung und Unterzeichnung einer sogenannten Verwahrvereinbarung zwischen der Qa und der N 1 AG betreffend das Warenlager. Diese wurde rückdatiert auf den ##.##.20# und von dem Angeklagten X 2 und dem Zeugen Da unterschrieben. Nach dieser Vereinbarung verwahrte die Qa bzw. die beauftragte Logistikgesellschaft die Ware nunmehr angeblich für die N 1 AG. Tatsächlich hatte die Qa den Inhalt ihres Warenlagers nach dem ##.##.200# nicht für die N 1 AG verwahrt, sondern, weil sie darauf auch zur Weiterführung des Betriebes angewiesen war, weiter im üblichen Produktionsprozess eingesetzt und zumindest in Teilen verbraucht. Die beiden Rechnungen der Qa mit der Gesamtsumme von 4.968.955,69 Euro netto gingen bei der N 1 AG ein und wurden dort am 19.10.2009 als Materialeinkauf auf dem Kreditorenkonto der Qa erfasst. Obwohl ausweislich der Bestellung der N insgesamt ca. 40 Mio. Artikel erworben worden waren, wurden in der Lagerbuchhaltung der N 1 AG für den gesamten Vorgang zunächst nur zwei Stücke unter einer Artikelnummer M### erfasst. Denn die Einzelerfassung jedes Artikels hätte angesichts des Umstandes, dass die Waren nach dem Ursprungsplan umgehend wieder zurückverkauft und zurückgebucht werden sollten, zu viel Aufwand bedeutet. Als Lagerort wurde zunächst H eingebucht, dann aber alsbald eine Umlagerung nach La, dem Standort der Qa, eingetragen. Mit einer Verrechnungsvereinbarung vom ##.##.200# kam es dann entsprechend den ursprünglichen Überlegungen des Angeklagten X 1zur Darstellung der Verrechnung der Altforderungen der N 1 AG aus dem Wareneinkauf für die Qa mit den Forderungen der Qa aus dem Verkauf des Warenlagers an die N 1 AG. Die Verrechnungsvereinbarung unterzeichnete für die N 1 AG der Angeklagte X 2. Wer die Vereinbarung für die Qa unterzeichnet hat, hat sich nicht feststellen lassen. Da die Gesamtsumme aus dem Warenlagerverkauf in Höhe von 4.968.955,69 Euro netto bzw. 5.913.057,27 Euro brutto nicht vollständig zur Begleichung sämtlicher Altverbindlichkeiten aus dem Wareneinkauf für die Qa in Höhe von rund 7,5 Mio. Euro reichte, bezog sich die Verrechnungsvereinbarung nur auf die ältesten Forderungen der N 1 AG aus dem Zeitraum bis zum ##.##.200#. Nach der Verrechnung verblieben in der Bilanz der N 1 AG noch Altforderungen gegen die Qa in Höhe von rund 1,6 Mio. Euro. bb. Ausweitung des Planes zum Warenlager Qa zu einem Ringverkauf unter Beteiligung der D Entsprechend dem vom Angeklagten X 1 skizzierten Geschehen wartete der Zeuge Sa von der Qa ab Ende Oktober auf die Gegenrechnung der N 1 AG zum Rückverkauf des Warenlagers. Denn die von der Qa an die N 1 AG unter dem ##.##.200# übersandte Rechnung zum Lagerverkauf beinhaltete den Ausweis von Umsatzsteuer in Höhe von rund einer Millionen Euro. Aufgrund einer Dauerfristverlängerung hatte die Qa die monatlichen Erklärungen zur Umsatzsteuer zwar immer erst im übernächsten Monat abzugeben. Aber spätestens bis zum ##.##.200# benötigte die Qa die Gegenrechnung der N 1 AG, um daraus die Vorsteuer ziehen und ihre Umsatzsteuerlast aus dem vermeintlichen Verkaufsgeschäft auf null drücken zu können. Für die Entrichtung der Umsatzsteuer aus ihrer Rechnung vom ##.##.200# fehlte es der Qa dagegen an Liquidität. Die Gegenrechnung der N 1 AG blieb aber weiter aus, weil sich der Angeklagte X 1 überlegte, den ursprünglichen Plan zu ändern. Vor dem Hintergrund der sich weiter verschlechternden Wirtschaftslage der Qa erkannte er, dass die Jahresabschlussprüfer der N 1 AG auch in Bezug auf neu geschaffene Forderungen der N 1 AG gegen die Qa aus dem Rückverkauf des Warenlagers einen Wertberichtigungsbedarf erblicken könnten. Die Erteilung der Gegenrechnung durch die N 1 AG hielt er deshalb zunächst einmal zurück, allerdings ohne dass der Zeuge Sa von der Qa hierüber informiert wurde. Der Zeuge Sa erinnerte deshalb am ##.##.200# die Zeugin Na an die Erteilung der Gegenrechnung der N 1 AG. Diese Anfrage leitete die Zeugin Na am gleichen Tag an den Angeklagten X 2 weiter. Der Angeklagte X 2informierte entsprechend seinen Bruder X 1. In der Folge kam es zu einem Gespräch zwischen dem Angeklagten X 1und den Zeugen Ya, Da und Sa. In diesem Gespräch kam die Idee auf, die …rechnungen der Qa zu stornieren und neue, aktuelle Rechnungen der Qa zu schreiben, um die Anmeldung der Umsatzsteuer aus den Rechnungen zu einem späteren Zeitpunkt vornehmen zu können. In diesem Sinne stornierte der Zeuge Sa sodann die Oktoberrechnungen und erteilte der N 1 AG dazu Gutschriften. Unter dem ##.##.200# erstellte er sodann zwei inhaltsgleiche neue Rechnungen, allerdings ohne einen Leistungszeitraum. Weiter bat er die Zeugin Xa aus der Buchhaltung der N 1 AG, die Rechnungen vom ##.##.200# ebenfalls zu stornieren. Dies lehnte die Zeugin allerdings ab, weil die Rechnungen bei der N 1 AG bereits erfasst waren und die Vorsteuer eingestellt war. Die Zeugin Xa wollte eine Umsatzsteuerberichtigung vermeiden, weil sie anderenfalls Nachfragen des Finanzamts befürchtete. Dies musste der Zeuge Sa hinnehmen. Damit waren nunmehr in der Buchhaltung der Qa die neuen Rechnungen der Qa an die N 1 AG aus ## 200# und in der Buchhaltung der N 1 AG die bei der Qa stornierten Rechnungen aus ## 200# erfasst. Dies führte dazu, dass die N 1 AG die Vorsteuer aus diesem vermeintlichen Verkaufsgeschäft gegenüber dem Finanzamt zwei Monate früher geltend machte, als die Qa die Umsatzsteuer im Rahmen ihrer Monatserklärung angab. Die Rechnungen der Qa vom ##.##.200# wurden der N 1 AG auch nicht mehr übersandt. Zuvor, Ende ## 200#, hatte der Angeklagte X 1seinen ursprünglichen Plan, der die Darstellung eines schlichten Rückverkaufes des Warenlagers durch die N 1 AG an die Qa vorsah, endgültig aufgegeben. Er hatte sich entschieden, unter nunmehriger Einbeziehung der D 1 GmbH, deren Geschäftsführer er seit dem ##.##.200# war, und einer beinahe Verdopplung des Verkaufspreises zu einem vermeintlichen Ringverkauf des Warenlagers von der N 1 AG weiter an die D 1 GmbH und von dort aus zurück an die Qa. Der vermeintliche Ringverkauf sollte wie folgt abgebildet werden: Die N 1 AG hatte das Warenlager von der Qa für rund 5 Mio. Euro netto gekauft. Sie verkauft das Warenlager für rund 9,8 Mio. Euro netto weiter an die D 1 GmbH. Die D 1 GmbH verkauft das Warenlager mit einem zweiprozentigen Aufschlag für rund 10 Mio. Euro netto zurück an die Qa. Der Angeklagte X 1sah bei dieser Gestaltung gleich mehrere Vorteile. Die N 1 AG hätte – wie schon beim Ursprungsplan vorgesehen – den Großteil ihrer im Wesentlichen wertlosen Altforderungen gegen die Qa aus der Bilanz 200# entfernt und müsste – anders als bei dem ursprünglich geplanten Rückverkauf des Warenlagers durch die N 1 AG – selbst keine neuen Forderungen gegen die Qa wieder in ihre Bilanz aufnehmen. Mit dem rund einhundertprozentigen Aufschlag auf ihren Einkaufspreis bei dem Weiterverkauf des Lagers an die D konnte die N 1 AG zusätzlich ihr Jahresergebnis um rund 4,8 Mio. Euro verbessert darstellen. Ferner stagnierten bei der D 1 GmbH in 2009 die Umsatzerlöse, was mit Blick auf die in 2010 beabsichtigte Veräußerung der D 1 negativ erschien. Zur Plausibilisierung einer Planung der D 1 GmbH mit zukünftigen Ertragssteigerungen war es insoweit von Vorteil, die Ertragssteigerung anhand von Umsatzsteigerungen aus den Vorjahren glaubhaft machen zu können. Da hätte es nicht in das Bild gepasst, dass die Umsatzzahlen der D 1 GmbH gerade im Vorjahr der Veräußerung keinen Anstieg beinhaltet hätten. Die Einbeziehung der D 1 GmbH in den Ringverkauf gab dieser insoweit die Möglichkeit, zusätzliche Umsatzerlöse in Höhe von rund 10 Mio. Euro darzustellen. Schließlich löste der nunmehr geplante Ringverkauf bei der Qa die dort drückenden Steuerprobleme. Aus der Rechnung der D 1 über 10 Mio. Euro netto bzw. 11,9 Mio. Euro brutto konnte sie rund 1,9 Mio. Euro Vorsteuer anmelden, was zur Begleichung ihrer Umsatzsteuerschuld aus ihren beiden Verkaufsrechnungen an die N 1 AG vom ##.##.200# und auch sämtlicher weiterer Steuerschulden genügte. cc. Darstellung des Weiterkaufes des Warenlagers bei der N 1 AG Der Angeklagte X 2, von seinem Bruder X 1 entsprechend unterrichtet, teilte die Ausweitung des Planes und erteilte zu dessen Umsetzung der Zeugin Na Ende November 200# den Auftrag, Rechnungen und Lieferscheine zum angeblichen Weiterverkauf des Warenlagers von der N 1 AG an die D 1 GmbH zum Verkaufspreis von rund 9,8 Mio. Euro netto zu erstellen. Er gab ihr dabei vor, den Lagerinhalt nunmehr auf mehrere Rechnungen und Lieferscheine aufzuteilen. Damit wollte er zur Vermeidung von Rückfragen - etwa der Abschlussprüfer - verschleiern, dass hier völlig untypisch ein gesamtes Warenlager en bloc zur Veräußerung gebracht wurde. Durch die Teilung des Lagers sollte zudem eine sukzessive Lieferung über einen gestreckten Zeitraum suggeriert werden können. Aus dieser Vorgabe des Angeklagten X 2 ergab sich für die Zeugin Na ein Problem, weil zu diesem Zeitpunkt, wie dargestellt, das gesamte Warenlager Qa im Lagerbestand der N 1 AG mit bislang nur zwei Stück des Artikels M### erfasst war. Systembedingt konnte bei der N auch nicht mehr fakturiert werden, als sich im Lager befand. Um die von dem Angeklagten X 2 vorgegebene Aufteilung des Lagerbestandes auf mehrere Teillieferungen zu ermöglichen, buchte sie die anfangs im Lagerbestand erfassten zwei Stück des Artikel M### wieder aus. Zum Ersatz erfand die Zeugin Na ab dem ##.##.200# zunächst verschiedene Chargennummern. Damit buchte sie in einem nächsten Schritt 153 einzelne Zugänge am Lagerort La aus dem vermeintlichen Warenlagerankauf der N 1 AG zu einem ebenso frei erfundenen Artikel E######-#. Die 153 Zugänge buchte sie dabei zusätzlich mit wechselnden Stückzahlen. Insgesamt buchte die Zeugin Na auf diese Weise in den Lagerbestand der N 1 AG nach Korrekturbuchungen 40.406.360 Stück dieses Artikels mit dem vermeintlichen Gesamteinkaufspreis der N 1 AG in Höhe von rund 5 Mio. Euro netto ein. Durch diese Vorarbeiten war es der Zeugin Na nunmehr möglich, zu dem von der N 1 AG vorgeblich erworbenen Warenlager der Qa mittels der Rechnungserstellungssoftware der N 1 AG eine Vielzahl von Ausgangsrechnungen der N 1 AG nebst Lieferscheinen zu erstellen. Die Zeugin Na verteilte sodann unter Mitwirkung der Zeugin Xa den ihr von dem Angeklagten X 2 als Gesamtverkaufspreis vorgegebenen Betrag für die Weiterveräußerung des Lagers an die D 1 GmbH in Höhe von rund 9,8 Mio. Euro netto auf die Einzelartikel E018000-# und gelangte auf diese Weise zu ebenso ausgedachten Einzelveräußerungspreisen. Die Zeugin Na erstellte und verbuchte auf diese Weise im Zeitraum vom ##.##. bis zum ##.##.200# ( ca. 20 Tage ) insgesamt 240 Rechnungen und 240 Lieferscheine der N 1 AG an die D 1 GmbH. Für das Verbuchen der Rechnungen wären grundsätzlich Mitarbeiter aus der Buchhaltung der N 1 AG zuständig gewesen. Der Angeklagte X 2 wollte aber den Kreis der mit dieser Manipulation der Buchhaltung befassten Personen klein halten. Die Zeugin Na genoss insoweit sein besonderes Vertrauen. Die Rechnungen trugen jeweils ein Rechnungsdatum aus dem Zeitraum ##.##.200# bis ##.##.200#. Der Gesamtbetrag aller Rechnungen betrug 9.819.456,84 Euro netto zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 1.865.696,80 Euro. Daraus ergab sich ein Bruttorechnungsbetrag von insgesamt 11.685.153,64 Euro. In den Rechnungen benannte die Zeugin Na die Artikel E######-# durchgehend als „Kunststoffteile“. Tatsächlich beinhaltete das Warenlager der Qa auch eine Vielzahl von Artikeln aus Metall. Die Zeugin Na erstellte zu den 240 Rechnungen zusätzlich auch 240 passende Lieferscheine. Danach erfolgten die Lieferungen von der N 1 AG an die D 1 GmbH zu diesem Artikel angeblich ebenfalls im Zeitraum vom ##.##. bis ##.##.200#. Als Lieferbedingung war auf den Lieferscheinen unter Verweis auf die Incoterms 2000 hier die Klausel „CPT“ aufgeführt. Das bedeutet, dass der Verkäufer die Ware auf seine Kosten liefern soll. Durch diese Arbeiten der Zeugin Na galt der zuvor erfasste Lagerbestand zum Artikel E######-# als Lagerabgang durch Verkauf als wieder vollständig ausgebucht. Der Angeklagte X 1 informierte zwischenzeitlich den Angeklagten Z 1 über die bevorstehenden Rechnungseingänge bei der D 1 GmbH zum Warenlager Qa, und dass die D 1 GmbH die Waren mit einem zweiprozentigen Aufschlag an die Qa weiterberechnen solle. Der Angeklagte Z 1, der erkannte, dass es um eine unzulässige buchhalterische Darstellung eines Geschäftes ging, das wirtschaftlich nicht ernst gemeint war, sah insoweit nunmehr allerdings ein Bilanzierungsproblem auf die D 1 GmbH zukommen. Der Angeklagte Z 1kannte nämlich die schlechte wirtschaftliche Lage der Qa und er befürchtete, dass die am Ende buchhalterisch dargestellte Forderung der D 1 GmbH gegen die Qa bei der D 1 GmbH wertzuberichtigen sein könnte. Hierauf wies er den Angeklagten X 1n einem Jour-fix-Termin vom ##.##.200# hin. Er wies weiter darauf hin, dass der Erwerb von Beständen von nahestehenden Unternehmen im Anhang der D 1 GmbH anzugeben sei und dabei Angaben zu dem Geschäft und zur Beurteilung der Finanzlage zu machen seien. Die N 1 AG war auch zu diesem Zeitpunkt schon ein nahestehendes Unternehmen zur D 1 GmbH, da die D 1 GmbH zur Schwestergesellschaft der N 1 AG, nämlich der M 1 AG, gehörte. Der Angeklagte Z 1wies weiter auf eine mögliche Abschreibungspflicht hin und führte aus, dass dies zu einer „weitest gehenden Vernichtung“ des Jahresergebnisses der D 1 GmbH führen würde. Der Angeklagte Z 1 stellte für diesen Fall sodann fest, dass die „Auswirkungen auf anstehende Bankengespräche sehr negativ“ seien. In diesem protokollierten Treffen stellte der Angeklagte Z 1 weiter auch die Möglichkeit der Versagung des Testates oder die Erteilung nur eines eingeschränkten Testats sowie etwaige steuerliche Konsequenzen dar, dass nämlich unter Umständen die notwendige Wertberichtigung der Forderung gegenüber der Qa das Vermögen der D 1 GmbH schmälern und dies als eine verdeckte Gewinnausschüttung zu werten sein könnte. Das Ergebnis der Erörterung war, dass der Angeklagte X 1 sich mit den Abschlussprüfern beraten wollte und dass in der Zwischenzeit keine Buchung bei der D 1 GmbH vorgenommen werden sollte. Da die D 1 GmbH für das Geschäftsjahr 200# von den gleichen Abschlussprüfern geprüft wurde wie die Qa, empfahl der Angeklagte Z 1die Abwicklung des Weiterverkaufs des Warenlagers über eine andere Gesellschaft. Denn er verstand, dass es leichter sein würde, einen Abschlussprüfer von der Werthaltigkeit einer Forderung gegen Qa zu überzeugen, der mit den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Qa weniger vertraut war. Abschlussprüfer der D 1 GmbH und der Qa waren zu diesem Zeitpunkt die Wirtschaftsprüfer Ab und Bb aus der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ab, Bb &Cb GmbH. Der Angeklagte X 2 hatte inzwischen den Zeugen Sa von der Qa informiert, dass die Qa keine Rechnung der N 1 AG zu dem Rückverkauf des Warenlagers mehr erhalten würde, sondern ein Weiterverkauf des Lagers von der N 1 AG an die D 1 GmbH erfolgt sei und die Qa ihre Gegenrechnung von der D 1 GmbH erhalten werde. Deshalb fragte der Zeuge Sa am ##.##.200# nunmehr bei dem Angeklagten Z 1 nach einer Rechnung der D 1 GmbH zu dem Warenlager. Der Angeklagte Z 1sagte dem Zeugen Sa die Erteilung einer Rechnung zu. Innerlich stand diese Zusage des Angeklagten Z 1allerdings noch unter dem Vorbehalt der weiteren Entscheidung des Angeklagten X 1, ob es bei der Zwischenschaltung der D 1 GmbH bleiben sollte. Die Zeugin Na hatte bis zum ##.##.200# die von ihr erstellten Rechnungen und Lieferscheine zum Artikel E######-# ausgedruckt. Sie legte diese zusammen dem Angeklagten X 2 vor. Der Angeklagte X 2 unterschrieb für die D sodann diese Lieferscheine selbst mit erdachten Namen und/oder Schriftzügen. Am 28.12.2009 gab der Angeklagte X 2 der Zeugin Na die Rechnungen und die dergestalt unterschriebenen Lieferscheine zurück. Er wies sie zudem an, diese Rechnungen und Lieferscheine zu scannen und dem Angeklagten Z 1 vorab per E-Mail zu übersenden. Dem kam die Zeugin Na am gleichen Tag nach. Die Originale der Rechnungen und der Lieferscheine erhielt der Angeklagte Z 1an einem der Folgetage in zwei Briefumschlägen übergeben. Entgegen der Angaben in den Lieferscheinen wurde der Inhalt des Warenlagers nie zur D nach Ua versandt. Der Angeklagte Z 1 gab aus den geschilderten Gründen die Rechnungen und die Lieferscheine zunächst noch nicht zur Verbuchung weiter. Bis zum 29.12.2009 hatte daher auch die Qa immer noch keine Rechnung von der D 1 GmbH erhalten. In einem weiteren Jour-Fix-Termin vom ##.##.201# in der Konzernzentrale in H stellte der Angeklagte Z 1 dem Angeklagten X 1 nochmals die Risiken der Darstellung des Ringverkaufes für die D 1 GmbH dar. Drei Tage später aber teilte der Angeklagte X 1 dem Angeklagten Z 1 abschließend mit, dass die Rechnungen der N 1 AG zum Warenlager Qa bei der D 1 GmbH nunmehr gebucht werden sollten und dass die D 1 GmbH die Waren mit einem zweiprozentigen Aufschlag an die Qa weiterberechnen solle. dd. Darstellung des An- und Verkaufes des Warenlagers bei der D Der Angeklagte Z 1 begab sich daraufhin – zwischen dem ##.01. und ##.##.201# ( 3 Tage ) – in die Buchhaltung der D zu dem Zeugen Fb, überließ ihm die 240 Rechnungen und die 240 Lieferscheine der N 1 AG und erklärte dazu mit Blick auf die Frage des Zeugen Fb, wer von der D 1 GmbH den Warenempfang quittiert habe, dass diese Rechnungen gemäß dem Auftrag von X 1 zu verbuchen seien. Dabei erläuterte er dem Zeugen Fb zusätzlich, dass der Vorgang aus H „eingestielt“ worden sei und gab bewusst wahrheitswidrig an, dass das Geschäft über ein Außenlager H abgewickelt werde. Der Angeklagte Z 1 verschwieg dem Zeugen Fb zudem, dass es sich bei den in den Rechnungen ausgewiesenen Artikeln um das gesamte Warenlager der Qa handelte. Der Zeuge Fb veranlasste die Verbuchung, indem er seine Mitarbeiter Eb, Kb1, die nunmehr den Namen Kb 2 trägt, und Pb mit der Verbuchung der Rechnungen und der Lieferscheine der N 1 AG betraute. Als diesen eine Erfassung der Rechnungen über die Buchungssoftware SAP nicht gelang, ordnete der Angeklagte Z 1 die manuelle Verbuchung an. Alle Rechnungen und Lieferscheine der N 1 AG an die D 1 GmbH wurden schließlich bis zum ##.##.201# in der Buchhaltung der D 1 GmbH erfasst. Entsprechend der Vorgabe des Angeklagten X 1 kümmerte sich der Angeklagte Z 1 weiter auch um die Erstellung und Verbuchung der Rechnungen zur Darstellung eines Weiterverkaufs des Warenlagers von der D 1 GmbH an die Qa. Mit der Erstellung der Rechnungen zu dem Weiterverkauf von der D 1 GmbH an die Qa beauftragte der Angeklagte Z 1ebenfalls den Zeugen Fb, der diese Aufgabe wiederum an den Zeugen Pb weitergab. Der Zeuge Pb schrieb dazu zwei Rechnungen der D 1 GmbH an die Qa mit einem Gesamtnettobetrag von 10.015.765,61 Euro. Diese Summe beinhaltete, wie von dem Angeklagten X 1 vorgegeben, einen zweiprozentigen Aufschlag auf den Kaufpreis, den die N 1 AG der D 1 GmbH in Rechnung gestellt hatte. Mit Blick auf die Vielzahl der Rechnungen, die die N 1 AG der D 1 GmbH übersandt hatte, einigten sich der Angeklagte Z 1 und die Leiter der Finanzbuchhaltungen der D 1 und der Qa, die Zeugen Fb und Sa, darauf, dass die D 1 GmbH der Qa lediglich zwei Rechnungen übersendete. Dabei verständigten sie sich darauf, dass die aus den Lieferscheinen der N 1 AG ersichtlichen Lieferungen monatsweise zusammengefasst und dann in zwei Monatsrechnungen von der D 1 GmbH an die Qa weiterberechnet werden sollten. In diesem Sinne erstellte und verbuchte der Zeuge Pb am ##. oder ##.##.201# zwei Rechnungen der D 1 GmbH an die Qa, die er auf den ##.11. und den ##.12.200# rückdatierte. Der Rechnungsbetrag betrug zum Monat …5.757.730,72 Euro netto und zum Monat Dezember 4.258.034,89 Euro netto. Auf die seinerzeitige Frage des Zeugen Pb, wo denn die Ware sei, antwortete der Zeuge Fb beruhigend, „er solle mal schreiben, das sei schon okay.“ Der Zeug, der ebenso wie der Zeuge Pb in der Finanzbuchhaltung der D 1 GmbH beschäftigt war, bemerkte jetzt die neu eingebuchte Forderung der D 1 GmbH gegen die Qa in Höhe von rund 11,9 Mio. Euro brutto und hinterfragte diese Buchung bei seinem Vorgesetzten, dem Zeugen Fb. Der Zeuge Fb gab ihm hierzu allerdings keine weiteren Informationen, sondern entgegnete nur, „dass dies in höheren Regionen entschieden werde“. Unmittelbar nachdem der Zeuge Pb die beiden Rechnungen erstellt hatte, versandte der Zeuge Fb diese an den Zeugen Sa von der Qa. Dort wurden die Rechnungen umgehend gebucht. Am ##.##.201# flossen sie beide in die (verspätete) Umsatzsteuervoranmeldung der Qa ein und erbrachten ein Guthaben, mit der alle Steuerrückstände der Qa getilgt werden konnten. Die Rechnungen lagen dabei nicht, was dem Regelfall entsprochen hätte, zunächst der Einkaufsabteilung der Qa zur Registrierung im Warenwirtschaftssystem vor, sondern direkt nur der Finanzbuchhaltung zur Verbuchung. Zusätzlich kam es später, ebenfalls nach dem ##.##.201#, zu der Fertigung und Unterzeichnung von zwei rückdatierten Verwahrvereinbarungen zu den in Rechnung gestellten Waren. Danach sollte nunmehr die D 1 GmbH zukünftig die Ware für die Qa verwahren. Die beiden Verwahrvereinbarungen wurden jeweils von dem Angeklagten X 1für die D 1 GmbH und von dem Zeugen Dafür die Qa unterzeichnet. Beide Verwahrvereinbarungen wurden rückdatiert, und zwar auf den ##.##.200# für die vorgeblich mit Rechnung aus ## verkauften Waren und auf den 31.12.200# für die vorgeblich mit Rechnung aus ## verkauften Waren. Auch diese beiden Verwahrvereinbarungen fanden in der Realität keine Entsprechung. Denn die Ware war gar nicht zur D 1 GmbH geliefert worden, nachdem auch die N 1 AG sie schon nie körperlich entgegengenommen hatte. Vielmehr verblieb der zum Stichtag ##.##.200# ermittelte Warenlagerbestand der Qa, der vorgeblich unter dem ##.##.200# von der Qa an die N 1 AG verkauft worden war und den die Qa vorgeblich mit Rechnungen vom ##.##. und ##.##.200# zurückerworben hatte, innerhalb dieses Zeitraumes durchgehend bei der Qa und wurde dort unter anderem zur Aufrechterhaltung der Produktion eingesetzt. Eine Verwahrung der Güter fand dagegen zu keinem Zeitpunkt statt und war tatsächlich auch nicht gewollt. Die Fertigung und Unterzeichnung der Verwahrvereinbarungen erfolgte auch hier nur als Beleg zum vermeintlichen Nachweis der Übertragung des Eigentums an den verkauften Waren. Die Verwahrvereinbarungen wurden aber aus nicht mehr feststellbaren Gründen den Abschlussprüfern der D 1 GmbH nicht vorgelegt. Vielmehr erstellte der Zeuge Fb von der D 1 GmbH zur Vervollständigung der Beleglage zu diesem Vorgang, nachdem die Abschlussprüfer der D danach gefragt hatten, im ##201# im Auftrag des Angeklagten Z 1 insgesamt 42 Lieferscheine der D 1 GmbH an die Qa. Die Lieferscheine sollten ebenso dazu dienen, den Abschlussprüfern der D 1 GmbH das vermeintliche Liefergeschäft der D 1 GmbH an die Qa zu plausibilisieren. Der Zeuge Fb stimmte dabei zunächst den Inhalt der Lieferscheine mit dem Zeugen Sa von der Qa ab. Beide kamen zur Vereinfachung überein, dass die Lieferscheine Stückzahlen, aber keine Preise enthalten sollten. In dieser Form erstellte der Zeuge Fb insgesamt 42 Lieferscheine mit Ausstellungsdatum jeweils zwischen dem 02.11. und dem 23.12.2009. Die Lieferscheine enthielten allerdings einen bei der Rückdatierung übersehenen Detailfehler. Alle Lieferscheine, und zwar auch die vor dem ##.##.200#, wiesen den Angeklagten X 1 in der Fußzeile als den Geschäftsführer der D 1 GmbH aus. Tatsächlich war der Angeklagte X 1aber erst am ##.##.200# zum einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer der D 1 GmbH bestellt worden. In den ersten Lieferscheinen aus der Zeit vom 02.11. bis zum 09.11.2009 hätte deshalb noch der bisherige Geschäftsführer aufgeführt sein müssen, was der Zeuge Fb bei der rückwirkenden Erstellung der Lieferscheine übersah. In jedem Lieferschein war auch hier als Artikel „Kunststoffteile E#-#####-#“ aufgeführt. Aufaddiert sollten rund 40 Mio. Stück Kunststoffteile geliefert worden sein. Der Zeuge Fb übersandte die Lieferscheine am ##.##.201# dem Zeugen Sa zur Einholung der den Warenerhalt quittierenden Unterschriften. Die Lieferscheine wurden bei der Qa nachfolgend, also nicht vor dem ##.##.201#, zunächst mit einem Annahmestempel der Qa versehen, der den Erhalt der Lieferung bestätigen sollte. In das Datumsfeld des Annahmestempels wurde zusätzlich ein Datumsstempel aufgebracht. Dabei hat sich nicht klären lassen, von wem diese Stempelarbeiten durchgeführt wurden. Das Stempeldatum wurde in jedem Einzelfall rückdatiert. Mit wenigen Ausnahmen wurde auf den Lieferscheinen mittels Datumstempel als Liefertag stets der Folgewerktag aufgebracht, der auf den Ausstellungstag des Lieferscheins folgte. Soweit es sich bei dem Folgewerktag um einen Samstag handelte, wurde der nächste Montag gewählt. Dadurch sollten ebenfalls echte und schlüssige Liefervorgänge suggeriert werden, bei denen die Ware einen Tag nach Ausstellung und Transport bei dem Empfänger ankommt. Die Lieferscheine wurden bei der Qa von der Zeugin Db nicht vor dem ##.0##.201# unterschrieben. Die Zeugin Db war die langjährige Assistentin der Geschäftsleitung der Qa. Ihr waren sämtliche Lieferscheine zusammen an einem Tag von dem Geschäftsführer Da zur Unterzeichnung vorgelegt worden. Dabei hatte ihr der Zeuge Da erklärt, dass die Lieferscheine geprüft seien und von ihr unterschrieben werden müssten. Die Zeugin Db überprüfte nicht, ob die Ware tatsächlich geliefert worden war. Sie war im guten Glauben, dass alles zutraf. Sie unterschrieb alle 42 Lieferscheine an einem Tag. Der Zeuge Da sandte die nunmehr gestempelten und unterschriebenen Lieferscheine am ##.##.201# zurück, jetzt an den Angeklagten Z 1. Dieser reichte – in Kenntnis der Unrichtigkeit der Lieferscheine – die unterschriebenen Lieferscheine bereits am Folgetag den Jahresabschlussprüfern der D 1 GmbH zur Vervollständigung der Beleglage zum angeblichen Warenlagerverkauf weiter. ee. Erweiterung des Planes durch Darstellung eines zusätzlichen Irangeschäftes bei der Qa Für die Qa ergab sich aus der Beteiligung an der Darstellung des Ringverkaufes ein erhebliches Verlustproblem. Dieses ergab sich aus der Differenz des Ver- und Ankaufspreises für das Warenlager. Während die Qa bei dem vermeintlichen Verkauf rund 5 Mio. Euro für ihr Warenlager erzielt hatte, musste sie für den anschließenden Rückkauf rund 10 Mio. Euro aufwenden. Damit verschlechterte sich ihr Ergebnis um rund 5 Mio. Euro. Um diesen Nachteil der Qa aus der Beteiligung an dem vermeintlichen Ringverkauf auszugleichen, initiierte der Angeklagte X 1 ab Ende 200# in Erweiterung des bisherigen Planes die Darstellung eines zusätzlichen Verkaufsgeschäftes der Qa zu ihrem Warenlager. In diesem Fall wurden der Verkauf und die Lieferung von im Wesentlichen wertlosen Altartikeln aus dem Warenlager der Qa in den Iran zu einem angeblichen Kaufpreis in Höhe von rund 5 Mio. Euro dargestellt. Auch dieses Geschäft war wirtschaftlich nicht ernst gemeint. Eine Bezahlung der Rechnung aus dem Iran war nicht vorgesehen. Die zu diesem Verkauf gefertigten Belege, wie Rechnung und Lieferschein, wurden erneut nur geschaffen, um die Buchung des Verkaufsvorganges zu erreichen und um die Abschlussprüfer von der Echtheit dieses Geschäfts überzeugen zu können. In Umsetzung seines Planes ließ der Angeklagte X 1die Qa zunächst eine Liste von möglichst wertlosen Artikeln aus ihrem Warenlager erstellen. Ein erster Vorschlag der Qa vom ##.0##.201# beinhaltete neun verschiedene Grifftypen mit einer Lagermenge von 24.868 Stück sowie Herstellkosten in Höhe von 19.306,55 Euro. Im ## 201# suchte der Zeuge Ub aus dem Controlling der Qa dann noch einmal dezidierter Artikel heraus, für die es nach seiner Ansicht bei der Qa keine Verwendung mehr gab. Der Zeuge Ya entschied auf dieser Grundlage, dass solche Artikel in den Iran gehen sollten, die seit zwei Jahren oder länger unbewegt am Lager waren. Nach einer Tabelle vom ##.##.201# handelte es sich dabei um 375 verschiedene Artikel, überwiegend Griffe, in einer Anzahl von 435.389 Stück. Diese waren in der Buchhaltung der Qa bereits abgewertet und in Deutschland und Europa nicht mehr verkaufsfähig. Es handelte sich dabei auch nur um einen kleinen Teil des Warenlagers der Qa; dieser Teil war aus Sicht der Qa auch entbehrlich. Als vermeintliche Käuferin der Altwaren wirkte die Hb 1 Company Ltd. („HB“) aus dem Iran mit. Bei der HB war der Zeuge Gb in Führungsverantwortung. Die HB hatte ihren Sitz im Iran in einem Gebäude, dass einer Projektgesellschaft des Angeklagten X 1, der Lb 2 Company („Lb“), gehörte. Ferner unterhielt die Rechtsanwaltskanzlei Mb, in der der Aufsichtsratsvorsitzenden der N 1 AG, der Zeuge Rechtsanwalt Ib, tätig war, zeitweise für die ansonsten nur lokal in Nordrhein-Westfalen ansässige Kanzlei in diesem Gebäude eine Zweigniederlassung. Vor Ort auf Qb war der Zeuge Rechtsanwalt Vb einige Monate tätig. Die HB stellte Betonfertigteile her und wollte die Altwaren der Qa nicht ernsthaft zum Preis von 5 Mio. Euro erwerben. Gleichwohl wirkte der Zeuge Gb an der Darstellung dieses Geschäftes mit, insbesondere weil er sich davon einen wirtschaftlichen Vorteil versprach. Denn er sollte die Altartikel erhalten, ohne dafür etwas bezahlen zu müssen. Er konnte versuchen, diese Artikel weiterzuverkaufen. Eine Bestellung der HB bei der Qa zu den Altwaren existierte nicht. Der Angeklagte X 1hatte zur Mitwirkung gezielt ein Unternehmen aus dem Iran gewählt, weil die Verkaufsrechnung der Qa dorthin als Exportgeschäft ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden konnte. Bei einem Verkauf etwa innerhalb von Deutschland wäre dagegen Umsatzsteuer angefallen, welche die Qa auch hätte anmelden und abführen müssen. Da die Rechnung aber nicht bezahlt werden sollte, hätte dies bei der Qa wiederum ein Liquiditätsproblem ausgelöst. Bei der Darstellung des Verkaufes in den Iran entstand dieses dagegen nicht. Die Darstellung eines Verkaufes in den Iran hatte den zusätzlichen Vorteil, dass die Echtheit dieses Geschäfts für die Abschlussprüfer schlechter einschätzbar und weniger überprüfbar war, was sich der Angeklagte X 1ebenfalls zu Nutze machen wollte. Der Angeklagte X 1kümmerte sich Mitte ## 201# um die Kontaktdaten der HB. Seine Mitarbeiterin im Iran, Rb von der Lb, übersandte daraufhin die Daten zur HB Mitte ## dem Angeklagten X 2. Der Angeklagte X 2 kannte und teilte auch in diesem Fall die Motive und den Plan seines Bruders X 1 zur Darstellung einer Veräußerung von Teilen des Warenlagers der Qa in den Iran. Nachdem nunmehr die Daten zur HB in H vorlagen, wies X 1am ##.##.201# seine Sekretärin, die Zeugin Ob 1, geborene Ob, an, diese Kontaktdaten der Qa zu übersenden. Die Qa stellte der HB dann auf der Grundlage der Tabelle vom ##.##.20# am ##.##.201# Metallgriffe zu dem vom Angeklagten X 1 vorgegebenen Betrag von 4.947.430,80 Euro in Rechnung. Der Buchwert der Griffe betrug dagegen nur noch 372.224,73 Euro. Für die Qa hatten die Griffe wirtschaftlich insgesamt keinen Wert mehr. Die Rechnung der Qa an die HB wurde zur Erfassung im abgelaufenen Geschäftsjahr auf den ##.12.200# zurückdatiert. Das Zahlungsziel betrug laut Rechnung 180 Tage. Damit hätte die Qa das Ausbleiben der Zahlung gegenüber ihren Abschlussprüfern zunächst mit einer fehlenden Fälligkeit der Forderung erklären können. Der Zeuge Ya kümmerte sich auch um den Transport der Artikel in den Iran. Er versandte die Ware auf dem Seeweg. Die Ware traf am ##.##.2010 im Iran ein. Die Rechnung der Qa an die HB blieb vereinbarungsgemäß unbeglichen. Damit die Abschlussprüfer der Qa die vermeintliche Forderung der Qa gegen die HB nicht hinterfragten und einen Wertberichtigungsbedarf annehmen konnten, trat die Qa diese vermeintliche Forderung unter dem ##.##.201# an die M 1 AG in der Schweiz ab. Trotz dieser angeblichen Abtretung an die M 1 AG wurde im Jahresbericht der M 1 AG für das Geschäftsjahr 201# keine Forderung gegen die HB ausgewiesen, obwohl diese unverändert nicht beglichen worden war. Durch diese Gestaltung gelang es, bei der Qa die Ausweisung eines Verlustes in Höhe von 5 Mio. Euro aus der Beteiligung an dem vermeintlichen Ringverkauf des Warenlagers zu vermeiden und die zum Schluss in der Bilanz der Qa noch aufgeführte vermeintliche Forderung gegen die HB in die Schweiz zur M 1 AGzu verlagern. ff. Abtretung der vermeintlichen Forderung der D 1 GmbH gegen die Qa in Höhe von rund 11,9 Mio. Euro zur Vermeidung einer Versagung des Testats bei der D 1 GmbH Nachdem der Angeklagte X 1entschieden hatte, dass die D 1 GmbH den vermeintlichen Ringverkauf des Warenlagers der Qa einbezogen werden sollte und der Angeklagte Z 1die rückwirkende Verbuchung der Eingangsrechnungen der N 1 AG sowie die rückwirkende Erstellung und Verbuchung der Ausgangsrechnungen an die Qa veranlasst hatte, stellte sich bei der D Anfang 201# im Rahmen der seinerzeit laufenden Abschlussprüfung, wie von dem Angeklagten Z 1 vorhergesehen, die Frage der Prüfer nach der Werthaltigkeit der Forderung der D 1 GmbH gegen die Qa. Die Abschlussprüfer Bb und Ab sahen insoweit in Bezug auf die Forderung in Höhe von rund 11,9 Mio. Euro einen Wertberichtigungsbedarf bei der D 1 GmbH. Sie besprachen dies sowohl mit dem Angeklagten Z 1als auch mit dem Angeklagten X 1. Der WirtschaftsprüferBb, der auch die Qa prüfte, wies beide Anfang 201# darauf hin, dass eine Wertberichtigung dieser Forderung erfolgen müsse, wenn der notwendige Liquiditätsbedarf der Qa zum Zeitpunkt des Testates der D 1 GmbH nicht vollständig gedeckt sei. Weiter wies Bb beide daraufhin, dass er es aktuell für nahezu ausgeschlossen halte, dass die Qa die Forderungen der D 1 GmbH würde bezahlen können, da es der Qa insoweit an der nötigen Liquidität und auch an der Kreditwürdigkeit fehle. Damit war die Erteilung des Testats für den Jahresabschluss per ##.##.2009# der D 1 GmbH ernsthaft in Gefahr. Die Angeklagten X 1, X 2 und Z 1sowie die Zeugen Rechtsanwalt Ib, Sa und Da von der Qa sowie der Zeuge Fb von derD suchten daher nunmehr gemeinsam mit den Abschlussprüfern Bb und Ab nach einer Lösungsmöglichkeit. Diese wurde aber zunächst nicht gefunden. Noch Anfang ## 201# fehlte es den Jahresabschlussprüfern der D 1 GmbH an einem Nachweis der Werthaltigkeit der Forderungen der D 1 GmbH gegen die Qa. Anfang ##201# schlug der Angeklagte Z 1 den Angeklagten X 1und X 2 dann zur Lösung des Problems vor, es sich zunutze zu machen, dass der Einzelabschluss der N 1 AG per 31.12.200# inzwischen erstellt und auch bereits testiert war. Er schlug zur Erlangung nunmehr auch eines uneingeschränkten Testats zum Jahresabschluss der D 1 GmbH vor, dass die D 1 GmbH ihre Forderung gegen die Qa in Höhe von rund 11,9 Mio. Euro jetzt an die N 1 AG abtrete. Von dort sollte die Forderung von der N 1 AG (im Rahmen des geplanten Erwerbes der Anteile an der D 1 GmbH von der M 1 AG) an die M 1 AG weiter abgetreten werden. Für die N 1 AG entstünden keine Probleme, da ihr Einzelabschluss 200# bereits erstellt und testiert sei und die Forderung in 201# nicht in den Büchern der N 1 AG verbliebe, sondern als Kaufpreiszahlung direkt an die M 1 AG weitergereicht werde. Hierdurch könne der Abschlussprüfer Bb überzeugt werden, den Jahresabschluss der D 1 GmbH nunmehr zu testieren. Der Angeklagte Z 1 bot sich an, im Falle des Einverständnisses von X 1, mit dem Abschlussprüfer Bb diesbezüglich Kontakt aufzunehmen. Die Angeklagten X 1und X 2waren mit diesem Vorschlag einverstanden. Der Abschlussprüfer Bb erklärte gegenüber dem Angeklagten Z 1, eine Abtretung der Forderungen der D gegen die Qa als wertaufhellendes Ereignis zu begreifen, die Werthaltigkeit dieser Forderungen dann nicht länger in Frage zu stellen und den Jahresabschluss der D per 31.12.200# zu testieren. Der Angeklagte Z 1beauftragte daraufhin den Zeugen Rechtsanwalt Ib mit dem Entwurf einer Forderungsabtretung und übersandte ihm hierzu die Rechnungen der D 1 GmbH an die Qa. Rechtsanwalt Ib übersandte dem Angeklagten Z 1umgehend einen ersten Entwurf einer Abtretungsvereinbarung nebst Abtretungsanzeige der D 1 GmbH an die Qa. Der Angeklagte Z 1 leitete diese Unterlagen an die Angeklagten X 1und X 2weiter. Die Abtretung sollte zur Begleichung der vermeintlichen Verbindlichkeit der D 1 GmbH bei der N 1 AG aus dem vermeintlichen Ringverkauf des Warenlagers der Qa erfolgen. Der Angeklagte X 1 unterschrieb diese Abtretung am ##.##.201# für die D 1 GmbH und der Angeklagte X 2 am ##.##.201# für die N 1 AG. Damit hatte die D 1 GmbH einen Forderungsbetrag von insgesamt 11.643.541,89 Euro, was einem Großteil der gesamten Forderung der D 1 GmbH gegen die Qa entsprach, an die N 1 AG abgetreten. Gleichzeitig hatte sich die D 1 ihrer vermeintlichen Verbindlichkeit aus dem Warenlagerverkauf gegenüber der N 1 AG entledigt. Bei der D 1 GmbH verblieb lediglich der Teil der vermeintlichen Forderung, den sie mit ihrem zweiprozentigen Aufschlag auf ihren Einkaufspreis selbst geschaffen hatte. Der Jahresabschluss der D 1 GmbH per 31.12.200# erhielt bereits am Folgetag, den ##.##.201#, einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Wirtschaftsprüfer Bb/Ab. gg. Umsatzsteuervoranmeldungskorrektur nach Insolvenz der Qa Da sich die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Qa nicht besserten, stellten die Geschäftsführer der Qa am ##.0#.2010# einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am ##.##.201# wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Qa wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Zeuge Jb bestellt. Daran anschließend überlegten der Angeklagte Z 1 und der Zeuge Fb, wie die D 1 GmbH die im Zusammenhang mit der Darstellung des Ringverkaufes bei dem Finanzamt angemeldete und abgeführte Umsatzsteuer in Höhe von rund 1,9 Mio. Euro zurückerhalten könne. Die D 1 GmbH stellte dann im ## 201# einen Antrag auf Rückerstattung der abgeführten Umsatzsteuer beim Finanzamt. Um mit Blick auf die zwischenzeitliche Abtretung der Forderung die Antragsberechtigung der D 1 darlegen zu können, unterzeichneten der Angeklagte X 1 für die D 1 GmbH und der Angeklagte X 2 für die N 1 AG nicht vor dem ##.##.201# eine Ergänzung zur früheren Forderungsabtretung vom ##.##.201#. Diese Vereinbarung datierten sie auf den ##.##.201# zurück. Danach war die D 1 GmbH angeblich zu einer Korrektur der Umsatzsteuer verpflichtet, wenn es zu einem teilweisen oder vollständigen Ausfall der Forderung gegen die Qa kommen solle. Am ##.##.201# telefonierten der Angeklagte Z 1, der Zeuge Fb und der Abschlussprüfer Bb. Sie beschlossen, den Antrag beim Finanzamt wieder zurückzunehmen. Denn das dargestellte Ringgeschäft zum Warenlager sollte im Insolvenzverfahren der Qa nicht gezeigt werden. Das Risiko einer Sonderprüfung des Finanzamtes und der damit verbundenen steuerlichen Risiken sollte vermieden werden. Der Antrag wurde sodann zurückgenommen. hh. Auswirkungen der vermeintlichen Geschäfte zum Warenlager Qa in der Konzernbilanz der N 1 AG per 31.12.200# Das Qageschäfts hatte die folgenden Auswirkungen in der Konzernbilanz der N 1 Group per 31.12.200#: In der Konzern-Gewinn-und-Verlustrechnung der N 1 AG wären die Umsatzerlöse bei einer richtigen Bilanzierung um den Nettoverkaufspreis aus den Rechnungen der N 1 AG an die D 1 GmbH in Höhe von insgesamt 9.819.456,84 Euro zu verringern. Weiterhin wäre der Materialaufwand um den Nettobetrag aus den beiden Eingangsrechnungen der Qa für das Warenlager in Höhe von 4.968.955,70 Euro zu vermindern. Beide Korrekturen führten zu einem Rückgang des Ergebnisses vor Steuern um 4.850.501,14 Euro. Auf diese Ergebniskorrektur entfielen Ertragsteuern. Der Ertragssteuersatz des N 1 Konzerns lag für das Jahr 200# bei knapp 32 %. Der Ertragssteuersatz des Einzelunternehmens N 1 AG lag für das Jahr 200# bei etwas über 37,52 %. Ausgehend von dem höheren Steuersatz aus dem Einzelabschluss der N 1 AG (rund 37,52 %) ergäben sich Ertragssteuern in Höhe von rund 1,82 Mio. Euro. Dies führte im Ergebnis zu einer Verminderung des Jahresüberschusses um rund 3 Mio. Euro. Die Verminderung des Jahresüberschusses von insgesamt rund 3 Mio. Euro schlüge sich bilanziell in einer entsprechenden Reduzierung des Eigenkapitals nieder. b. Überbewertung des zum ##.##.200# erworbenen Produktionsstandortes S 1 im Rahmen der vorläufige Kaufpreisallokation Die Angeklagten X 1 und X 2 und nunmehr auch der Angeklagte Y 1 wirkten Anfang 201# im Zusammenhang mit der Erstbilanzierung des Erwerbs des Standortes S 1 gemeinsam an einer weiteren Manipulation des Konzernabschlusses 200# der N 1 AG mit. Auch in diesem Fall ging es allen drei Angeklagten darum, ein verbessertes Konzernergebnis und ein höheres Konzerneigenkapital darzustellen, um dadurch eine verbesserte Kreditwürdigkeit des N 1 Konzerns und die Einhaltung der mit der Aa vereinbarten Covenants darzustellen. Bei dieser Manipulation erreichten sie durch eine bewusste Überbewertung des erworbenen Standortes S 1 für 200# zusätzlich zu dem Effekt aus dem Qageschäft eine um weitere 35,67 Mio. Euro überhöhte Darstellung des Konzernüberschusses und des Konzerneigenkapitals. Die Gelegenheit zu dieser weiteren Manipulation des Konzernabschlusses per 31.12.200# ergab sich daraus, dass die Ja 1 KGaA aus E seinerzeit ihren Produktionsstandort im ostdeutschen S 1 zum Kauf angeboten hatte. Die zum N 1 Konzern gehörende, zu diesem Zweck neu gegründete S erwarb den Produktionsstandort von der Ja 1 zum ##.##.200# zum Kaufpreis von 4 Mio. Euro. Zum Produktionsstandort in S 1 gehörte seinerzeit insbesondere eine rund zehntausend Quadratmeter große Produktionshalle zur Fertigung und Abfüllung von Flüssigwaschmitteln. In dieser sogenannten Flüssigwaschmittelfabrik befanden sich zu Zeiten von Ja 1 vor allem sieben Abfülllinien, die den Hauptteil der Hallenfläche belegten. Ferner gab es am Standort in einem Nebengebäude eine ältere Wirbelschichtanlage, mit der sich unter anderem Granulate für die Waschmittelproduktion herstellen ließen. Die S erwarb, bis auf wenige Ausnahmen, von der Ja 1 die am Standort S 1 vorhandenen Grundstücke und Gebäude. Die Produktionsanlagen erwarb sie dagegen nur zu einem geringen Teil. Ja 1 verlagerte die Anlagen vielmehr weit überwiegend an andere ihr gehörende Produktionsstandorte. Die S ihrerseits hatte an dem Standort in S 1 insbesondere vor, auf einer Freifläche neben der Flüssigwaschmittelfabrik mit Hilfe von Mitteln des Landes Nb eine große neue Produktionshalle mit einer neuen Sulfieranlage zu errichten. Die Ja 1 übergab den Standort S 1 vertragsgerecht zum ##.##.200# an die S. Ebenso beglich die S vertragsgemäß den Kaufpreis in Raten. Der Erwerb des Standortes S 1 war aufgrund der Zugehörigkeit der S zum N 1 Konzern erstmalig im Konzernabschluss per 31.12.200# zu bilanzieren. Dazu gehörte es im Rahmen einer sogenannten Kaufpreisallokation oder auch PPA (Purchase Price Allocation), den gezahlten Kaufpreis auf die von der Ja 1 übernommenen Vermögenswerte einzeln zu verteilen. Die übernommenen Vermögenswerte waren dazu zunächst zum Erwerbszeitpunkt ##.##.200# neu zu bewerten. Die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 nutzen diese Gelegenheit dazu, den Zeitwert der von der Ja 1 übernommenen Vermögenswerte in der Konzernbilanz der N 1 AG per 31.12.200# bewusst weit überhöht darzustellen. Sie wussten, dass ein sogenannter „lucky buy“, also ein Kauf des Standortes zu einem Kaufpreis, der unter dem Zeitwert der übernommenen Vermögenswerte liegt, dem Konzern einen unmittelbar erfolgswirksamen Ertrag bringen und zusätzlich das Eigenkapital des Konzerns erhöhen würde. Sie entschlossen sich, den Zeitwert der von der Ja 1 übernommenen Vermögenswerte weit über die Grenze des Vertretbaren möglichst hoch zu bilanzieren. Dabei scheiterten sie bei den Abschlussprüfern mit einem ersten Versuch, ein Testat für einen Zeitwert für den von Ja 1 erworbenen Standort in Höhe von 85 Mio. Euro zu erhalten. Am Ende erklärten sich die Abschlussprüfer dann aber bereit, einen Zeitwert für die Grundstücke, Gebäude und die restlichen Produktionsanlagen in Höhe von rund 61,3 Mio. Euro als vorläufigen Wert zu testieren. Der Berechnung dieses Zeitwertes lagen allerdings verschiedene unzutreffende, auf die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 zurückgehende Annahmen zugrunde, so dass die Kaufpreisallokation auch mit einem Vorläufigkeitsvermerk, so wie er letztlich angebracht wurde, nicht hätte bilanziert werden dürfen. Eine unzutreffende Annahme betraf die in der Berechnung zugrunde gelegte Anzahl der von der Ja 1 vereinbarungsgemäß am Standort S 1 hinterlassenen Abfülllinien. Ja 1 hatte der S nur eine Abfülllinie verkauft und überlassen. Die Berechnung der Zeitwerte unterstellte dagegen bewusst falsch das Vorhandensein von zwei Abfülllinien und darüber hinaus eine angebliche Bereitschaft der Sb-Werke, die beiden Anlagen zu einem anteiligen Betrag von jeweils 200.000 Euro jährlich anzumieten. Weiter lag der Berechnung der Zeitwerte die bewusst falsche Annahme zugrunde, dass die am Standort vorhandenen freien Produktionsflächen jährlich zu einem Betrag von zusammen 7,2 Mio. Euro zu vermieten seien. Dieser hohe Mietertrag sollte angeblich auf entsprechenden schriftlichen Absichtserklärungen der D 1 GmbH und der Sb-Werke beruhen. Die Absichtserklärung der D 1 GmbH gegenüber der S stammte allerdings von den Angeklagten X1 und X 2 in ihrer jeweiligen Funktion für die beteiligten Firmen, war nicht ernst gemeint und nur zur Vorlage bei den Abschlussprüfern bestimmt. Eine schriftliche Absichtserklärung der Sb-Werke bezog sich auf eine umfassende Zusammenarbeit der Sb-Werke mit den Unternehmen des N 1 Konzerns. Sie beinhaltete keine Erklärung der Sb-Werke, Produktionsflächen der S zu einem bestimmten Betrag anzumieten. Die ortsübliche Miete für die Produktionsflächen am Standort S 1 betrug zusammen lediglich rund 1,3 Mio. Euro jährlich, was den Angeklagten X 1, X 2und Y 1 bekannt war. Tatsächlich gab es kein Unternehmen, was die Angeklagten ebenso wussten, das bereit gewesen wäre, die Produktionsflächen am strukturschwachen Standort S 1 zu einem Mietzins oberhalb der ortsüblichen Miete anzumieten. In der Konzernbilanz wurden die übernommenen Zeitwerte schließlich weit überhöht mit rund 61,3 Mio. Euro beziffert. Nach Abzug der Anschaffungskosten in Höhe von 4 Mio. Euro und sogenannter passiver latenter Steuern in Höhe von rund 16 Mio. Euro wurde insoweit in dem Konzernabschluss zu Unrecht ein Betrag in Höhe von rund 41,3 Mio. Euro als unmittelbar ertragswirksam und eigenkapitalerhöhend dargestellt. Tatsächlich, also unter Berücksichtigung nur der einen im Rahmen des Kaufes übernommenen Abfülllinie sowie unter Berücksichtigung nur der am Standort in Wahrheit erzielbaren, viel geringeren Vermietungserlöse, wäre es gerade noch vertretbar gewesen, den von der Ja 1 übernommenen Vermögenswerten einen Zeitwert von rund 11,5 Mio. Euro beizumessen. Nach Abzug der Anschaffungskosten in Höhe von 4 Mio. Euro und der passiven latenten Steuern in Höhe von dann rund 2,1 Mio. Euro hätte also gerade noch vertretbar ein Betrag in Höhe von rund 5,4 Mio. Euro ertragswirksam vereinnahmt und eigenkapitalerhöhend verbucht werden dürfen. Im Vergleich der gerade noch vertretbaren Bilanzierung zur vorgenommenen Bilanzierung ergab dies insoweit einen im Konzernabschluss der N 1 AG um weitere rund 35,67 Mio. Euro zu hoch dargestellten Jahresüberschuss und ein um diesen Betrag zusätzlich überhöht dargestelltes Konzerneigenkapital zum 31.12.2009. Im Einzelnen: aa. Der Erwerb des Standortes S 1 durch die S zum Kaufpreis von 4 Mio. Euro (1) Der Standort S 1 Die S erwarb den Standort S 1 von der Ja 1 zum #.##.200# zum Kaufpreis von 4 Mio. Euro. Bei diesem Standort handelte es sich um ein historisch gewachsenes Werk der Firma Ja 1; bereits 192# hatte ihn eine Vorgängergesellschaft der Ja 1 gegründet. Im weiteren Verlauf etablierte sich dieser Standort als Produktionswerk für Wasch- und Reinigungsmittel. Die Ja 1 betrieb diesen Standort zunächst bis zur Enteignung nach dem zweiten Weltkrieg. Sie erwarb den Standort S 1 im ## 199# zurück und investierte sodann in die Modernisierung des Standortes zunächst insgesamt über einhundert Millionen Euro. Ein wesentlicher Anteil der Investitionen floss in die Erhaltung der historischen Gebäude und in die Modernisierung der Pulverproduktion. Letztere wurde aber im Jahre 200# am Standort S 1 eingestellt. Die modernisierte Pulverfabrik wurde entkernt und die Ausrüstung verschrottet. Ja 1 investierte Mitte der neunziger Jahre weitere rund fünfzig Millionen Euro in den Neubau und die Ausstattung der über zehntausend Quadratmeter großen Produktionshalle für Flüssigwaschmittel. In dieser sogenannten Flüssigwaschmittelfabrik wurden die in Mischanlagen produzierten Flüssigprodukte vor Ort über sieben Abfülllinien abgefüllt, palettiert und zur Verladung bereitgestellt. Die Ja 1 investierte weiter in den Neubau einer Wirbelschichtanlage in einem separaten Gebäude. Eine Wirbelschichtanlage produziert ein pulverförmiges Vorprodukt für Waschmittel. Diese Anlage wurde in den 1990er Jahren errichtet und im Jahr 20o# erweitert. Der Standort der Ja 1 in S 1 blieb auch nach der Wende ein reiner Produktionsstandort ohne jede Vertriebsaktivität. Auch eine Einkaufsabteilung der Ja 1 befand sich nicht inS 1. Die von der S von der Ja 1 übernommene Grundstücksfläche umfasste insgesamt 96.624 Quadratmeter. Die Lage der von der S übernommenen Gebäude und ihre bisherige Nutzung durch die Ja 1 stellten sich im Wesentlichen wie folgt dar: Abbildung 1 (entfernt) Im westlichen Teil des übernommenen Standorts lag das Gebäude ##. Dort befand sich die Wirbelschichtanlage. Nordöstlich davon lagen das zur Wirbelschichtanlage gehörende Tanklager ## sowie das fünfstöckige Gebäude ## der alten Pulverfabrik, an das sich östlich das Gebäude 63 der neuen Pulverfabrik anschloss. Die Gebäude ## und ## standen zu Zeiten von Ja 1 seit der Einstellung der Pulverproduktion leer. Das Gebäude ## der neuen Pulverfabrik war wiederum Richtung Osten über eine Laderampe #### mit der Flüssigwaschmittelfabrik im Gebäudekomplex ## verbunden. Nördlich der Flüssigwaschmittelfabrik wiederum lag das Tanklager ##. Das Tanklager war durch eine Straße vom Gebäudekomplex ## getrennt. Es war aber über Rohrleitungen auf Rohrbrücken unmittelbar mit der Mischerei in der Flüssigwaschmittelfabrik verbunden. Innerhalb der Waschmittelfabrik im Gebäude ## befand sich an der nordöstlichen Seite des Gebäudes die Mischerei. In dieser waren zu Zeiten von Ja 1 acht Mischanlagen aufgebaut. Die Anschlüsse der Mischanlagen waren nicht fest, sondern variabel. Damit konnte die Ja 1 das Produkt jeder Mischanlage auf nahezu jeder Abfüllanlage abfüllen. Im Zentrum der Flüssigwaschmittelfabrik standen zu Zeiten von Ja 1 sieben große Abfüllanlagen (sogenannte Abfülllinien) zur Abfüllung der flüssigen Produkte. Der Abfüllbereich nahm den weitaus größten Platz in der Produktionshalle ein. Mit sieben Abfülllinien war der Abfüllbereich auch vollständig belegt. Die Abfülllinien bestanden jeweils aus Flaschenaufsteller, Abfüllung, Etikettierung und Verpackung. Jede Abfülllinie hatte eine Gesamtlänge von 10-20 m und war in U-Form angeordnet, um sie günstig bedienen zu können. Am Ende des Abfüllvorgangs erfolgte eine automatische Verpackung der befüllten Flaschen in Kartons. Die Kartons hatten unterschiedliche Größen. In sie konnten acht oder zwölf Flaschen verpackt werden. Insgesamt vier automatische Palettierer im südwestlichen Hallenbereich, die wiederum an die Abfülllinien angeschlossen waren, sorgten für das Stapeln der Kartons auf Paletten. Die fertig befüllten Paletten wurden sodann über eine automatische Rollbahn entlang der westlichen Gebäudeseite zur Laderampe transportiert. Dort konnten die Paletten auf Lkw verladen werden. Südlich angrenzend an die Flüssigwaschmittelfabrik lag das Gebäude ##. Im diesem Gebäude betrieb ein Drittunternehmen, die Ib, eine Flaschenblasanlage. Mit den dort fortlaufend hergestellten Kunststoffflaschen belieferte dieses Unternehmen die Ja 1. Die Flaschenblasanlage war insoweit in die Flüssigwaschmittelherstellung unmittelbar eingebunden. Ebenfalls südlich der Waschmittelfabrik lagen noch das Magazin im Gebäude ##.1# und eine Lagerhalle im Gebäude ##.2#. Im südwestlichen Teil des Standortes stand zudem das bereits im Jahre 192# errichtete Verwaltungsgebäude ##. Die im südöstlichen Teil des Standortes gelegenen Gebäude ##, ##/# und ## waren nicht Teil des Kaufvertrages zwischen der Ja 1 und der S. (2) Die Aufgabe des Standorts S 1 durch Ja 1 und der Erwerb durch die S Ja 1 produzierte in S 1 zuletzt etwa 200.000 Tonnen Flüssigwaschmittel jährlich. Flüssigwaschmittel sind recht schwere Produkte mit einer nicht sehr großen Wertschöpfung. Deshalb sind für die Wirtschaftlichkeit dieser Produkte kurze Wege zu den Absatzmärkten wichtig. Die größten Märkte der Ja 1 für die Produkte aus dem ostdeutschen S 1 befanden sich aber entlang des Rheines, im Ruhrgebiet und in den Beneluxstaaten. Die Belieferung des osteuropäischen Marktes aus S 1 war dagegen für Ja 1 wegen des Kostengefälles nach Osteuropa nicht interessant. Zudem hatte der Standort S 1 auch ohne Berücksichtigung der Transportkosten im Vergleich zu anderen Produktionsstandorten der Ja 1 hohe Kosten. Nach einem Effizienzsteigerungsprogramm von Ja 1 aus dem Jahre 200# sollten Prozesse und Strukturen in der Ja 1-Gruppe optimiert werden. Dazu gehörte es, die Produktion von Flüssigwaschmitteln ab Ende 200# in E zu konzentrieren. Der Standort der Ja 1 in S 1 sollte deswegen aufgegeben werden. Ja 1 war dabei daran interessiert, seinen guten Ruf nicht durch die Schließung des Standortes in S 1 zu gefährden. Auch aufgrund der historisch geprägten Verbindung der Familie Ja 1 zum Standort S 1 wollte sie deshalb für diesen Standort einen Erwerber finden, der in der strukturschwachen Region S 1 den verbleibenden Mitarbeitern eine berufliche Zukunft bieten würde. Nur für den Fall, dass kein Käufer zu finden sein sollte, sollte eine Schließung des Standortes erfolgen. Daher suchte Ja 1 ab 200# Interessenten für die Übernahme des Standortes S 1 . Sie fand aber zunächst nur solche möglichen Erwerber, die lediglich an Einzelstücken des Standorts interessiert waren. Die N 1 AG dagegen erwog, die bislang am Standort der Konzerntochter L 1 in P geplante Sulfieranlage nebst großer Produktionshalle nunmehr mit Fördermitteln des Landes Nb in S 1 zu errichten und dazu nahezu den gesamten Standort der Ja 1 nebst Mitarbeitern im Rahmen eines sog. „Asset Deals“ zu erwerben. Ein Asset Deal ist eine Form der Transaktion, bei der einzelne Vermögenswerte (bezeichnet als „Assets“) eines Unternehmens im Rahmen eines geschlossenen Vertrages jeweils einzeln übertragen werden. Ja 1 machte die N 1 AG deshalb zum präferierten Erwerber. Ja 1 bestand bei dem Verkauf allerdings auf einem substantiellen Kaufpreis, der geeignet war, die Ernsthaftigkeit der Absichten des Erwerbers zur Fortführung des Standortes zu belegen. Die N 1 AG und die Ja 1 einigten sich schließlich auf einen Kaufpreis von 4 Mio. Euro für den größten Teil des Standortes S 1 . Käuferin sollte allerdings nicht die N 1 AG werden, sondern die zu diesem Zweck von ihr neugegründete Waschmittelwerk S 1 S 1 GmbH(„S“). Am ##.##.200# schlossen die Ja 1 als Verkäuferin und die S als Käuferin sowie die N 1 AG als Garantiegeberin einen notariellen Kaufvertrag, mit dem in Form eines Asset Deals genau bezeichnete Grundstücke samt aufstehender Gebäude, einzelne Maschinen und Anlagen sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung übertragen wurden. Weiter übernahm die S von der Ja 1 einen Teil der Belegschaft des Standortes S 1 , nämlich die rund 130 Beschäftigten aus dem Bereich Wirbelschicht- und Flüssigwaschmittelproduktion, sowie bestimmte Wartungs- und Leasingverträge. Nicht mitverkauft wurden die Kundenbeziehungen der Ja 1, ihre gewerblichen Schutzrechte sowie alle Vorräte an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen. Ebenfalls nicht mitverkauft wurde ein großer Teil der zu Ja 1 zeiten vorhandenen Anlagen und Maschinen. Insoweit beabsichtigte Ja 1 einen Abbau und die Mitnahme, insbesondere der Abfülllinien. Die Parteien waren sich zum Vertragsschluss einig, dass von dem Kaufpreis 300.000 Euro auf Grund und Boden, 200.000 Euro auf Gebäude und Bauten, 1,5 Mio. Euro auf die Wirbelschichtanlage und 2 Mio. Euro auf Tanklager, Mischanlagen und Sonstiges entfallen sollten. Tabelle 1 Die Übernahme des Standortes durch die S sollte zum ##.##.200# erfolgen, was später auch so geschah. Insgesamt erlöste Ja 1 aus dem Verkauf des gesamten Standortes S 1 4,3 Mio. Euro. Drei weitere Vertragspartner erwarben die nach dem Verkauf der Ja 1 an die S wenigen verbleibenden Teile des Standortes S 1 für zusammen 300.000 Euro. Entsprechend den Regelungen in dem Kaufvertrag verlagerte die Ja 1 vor der Übergabe des Standortes an die S einen Großteil ihrer Maschinen und Anlagen an andere Standorte. Der langjährige Standortleiter Ra beschrieb den Standort S 1 gegenüber dem Zeugen Ib anschließend als „gerupften Vogel“. Am Standort verblieb u.a. das zur Flüssigwaschmittelfabrik gehörende Tanklager. In der Mischerei wiederum hinterließ Ja 1 vier unterschiedlich alte und unterschiedlich große Mischanlagen sowie eine Spülanlage zur Reinigung der Anlagen. Im Bereich der Abfüllung blieb lediglich eine Abfülllinie mit der Bezeichnung ##. Deren Anlagenteile waren seinerzeit zum Teil bereits fünfzehn Jahre alt. Weitere sechs Abfülllinien, sowie alle Palettierer und die Rollbahn zur Laderampe nahm die Ja 1 dagegen mit. Damit war auch auf der verbliebenen Abfülllinie ## eine vollständig automatisierte Produktion mit Palettierung und Abtransport nicht mehr möglich. Ferner hinterließ die Ja 1 im Gebäude ## die eigenständige Wirbelschichtanlage nebst Tanklager ##. bb. Die Bilanzierung des Erwerbes im Konzernabschluss der N 1 AG zum überhöhten Zeitwert von zuletzt 61,3 Mio. Euro Nach dem Erwerb und der Übernahme des Standorts S 1 durch die S war dieser erstmalig im Konzernabschluss per 31.12.2009 zu bilanzieren. Dabei musste die N 1 AG wegen ihrer Börsennotierung einen Konzernabschluss nach den Regelungen des International Financial Reporting Standards („IFRS“) erstellen. Nach diesem Regelwerk war für die Konzernbilanz der N 1 AG per 31.12.200# bezüglich des erworbenen Standortes S 1 eine Kaufpreisallokation („PPA“ Purchase Price Allocation) vorzunehmen. Gegenstand einer Kaufpreisallokation ist es, im Konzernabschluss den gezahlten Kaufpreis auf die übernommenen Vermögenswerte einzeln zu verteilen. Dazu ist zunächst der Wert des Kaufgegenstandes zu ermitteln. Nach dem einschlägigen Standard IFRS 3 sind alle übernommenen Vermögenswerte und – vorliegend nicht relevant – Schulden grundsätzlich mit ihrem beizulegenden Zeitwert (fair value) zum Erwerbszeitpunkt zu bewerten. Bei Unternehmenserwerben, auch in Form eines Asset Deals, erfolgt diese Wertermittlung üblicherweise anhand einer Ertragswertberechnung. Der Sachwert stellt dagegen nur eine gedachte Untergrenze dar. Wesentliche Bausteine der Ertragswertberechnung sind wiederum die Planungsrechnung des Unternehmens und der Kapitalisierungszinssatz. Möglichst aufbauend auf einer Vergangenheitsanalyse sind die künftigen finanziellen Überschüsse zu prognostizieren. Dafür wird die Planungsrechnung des erworbenen Unternehmens zum Erwerbsstichtag herangezogen. Diese Planung ist zu belegen. Für Zwecke der Unternehmensbewertung zerfällt die Planungsrechnung in zwei Abschnitte. Zum einen in einen drei- bis fünfjährigen Abschnitt der Mittelfristplanung und zum anderen in einen Abschnitt der ewigen Rente. Für die ewige Rente wird regelmäßig von einem gleichbleibenden Ergebnis ausgegangen. Die Differenz zwischen den neubewerteten Vermögensgegenständen und den neubewerteten Schulden bildet das neubewertete Nettovermögen. Übersteigt der vereinbarte Kaufpreis die Summe des neubewerteten Nettovermögens des Kaufgegenstandes, entsteht ein sogenannter Goodwill. Bleibt der Kaufpreis dagegen hinter der Summe des neubewerteten Nettovermögens des Kaufgegenstandes zurück, entsteht ein sogenannter Badwill. In diesem Fall spricht man auch von einem „Lucky buy“. Für die Kaufpreisallokation hat dabei unberücksichtigt zu bleiben, was nach dem Erwerbszeitpunkt, also dem Zeitpunkt des Erwerbs der Kontrolle über die Vermögenswerte, passiert. (1) Versuch einer Bilanzierung des Erwerbes zum überhöhten Zeitwert von 85 Mio. Euro Anlässlich dieser Notwendigkeit zur Bilanzierung der Standortübernahme im Konzernabschluss 2009 entschlossen sich die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 spätestens Anfang 201# dazu, zur Darstellung einer Verbesserung des Konzernergebnisses und des Eigenkapitals, mithin zur Darstellung einer verbesserten Kreditwürdigkeit des N 1 Konzerns und der Einhaltung der mit der Aa vereinbarten Covenants, die von der Ja 1 mit dem Standort S 1 übernommenen Vermögenswerte weit über die Grenze des Vertretbaren möglichst hoch zu bilanzieren. Die vorgenannten Maßstäbe der Kaufpreisallokation, unter anderem das Stichtagsprinzip, waren ihnen dabei bekannt. Zuerst, bis Anfang März 2010, entwickelten und erstellten die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 unter Mithilfe des Zeugen Vc von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Xb zur S eine Ertragsplanung zum Erwerbszeitpunkt sowie, darauf aufbauend, eine Ertragswertberechnung zum übernommenen Standort S 1 . Dabei gingen sie für ihre Ertragsplanung zunächst von den Zahlen des schon bestehenden Businessplanes der S aus ## 200# aus. Dieser beinhaltete einen Planungszeitraum von fünf Jahren, wobei das Jahr 200# nur als Rumpfgeschäftsjahr dargestellt war. Für das erste volle Geschäftsjahr 201# ging der Businessplan unter Einbeziehung der Zahlen der seinerzeitigen Konzerngesellschaften von der folgenden Plan- Gewinn- und Verlustrechnung aus: Tabelle 2 – entfernt - Die Umsätze und die Jahresüberschüsse sollten sich danach in den Folgejahren weiter deutlich erhöhen und in 201# schließlich wie folgt aussehen: Tabelle 3 –entfernt- Dabei ging der Businessplan für die Jahre 200# bis 201# in den einzelnen Ertragsbereichen der S von den folgenden Umsatzerlösen aus: Tabelle 4 –entfernt- Die in dieser Übersicht enthaltenen Ertragsbereiche „Flüssigwaschmittelanlage“ und „Wirbelschichtanlage“ waren in der oben wiedergegebenen Plan-Gewinn- und Verlustrechnung der S zusammengefasst dargestellt unter „Standort S 1 “. Die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 erkannten, dass dieser Businessplan und die darin enthaltene Umsatzplanung als solche allerdings nicht geeignet waren, einen besonders hohen Ertragswert des Standortes darzustellen. Denn der Großteil der Umsatzerlöse entfiel auf die Ertragsbereiche „Sulfieranlage Vertrag Ja 1“, „Sulfieranlage“, „Anlage ( Markenname entfernt ) Wb“ und „Abfüllung/Spritzgussanlage“. Diese Ertragsbereiche betrafen allerdings geplante Umsatzerlöse mit neuen Produktionsanlagen, also solchen Anlagen, welche die S nicht von der Ja 1 erworben hatte und die erst nach der Übernahme des Standortes S 1 von der S angeschafft und neu errichtet werden sollten. Mit diesen neuen Anlagen aus den Bereichen Sulfier, Wb…und Abfüllung durfte nach dem Stichtagsprinzip also nicht gerechnet werden. Dies galt auch für den Ertragsbereich „Abfüllung/Spritzgussanlage“. Der Businessplan aus ## 200# sah nämlich insoweit vor, dass sich die S durch den Neubau von Abfüllanlagen für Waschmittel „ein weiteres sicheres Standbein“ schafft. Zu diesem Zweck sah der Businessplan Investitionen in Höhe von zwei Millionen Euro für neue Abfüllanlagen vor. Hinsichtlich der einzigen von der Ja 1 erworbenen Abfüllanlage ##, deren Ertragskraft in die Planung einbezogen werden durfte, sah der Businessplan bereits an anderer Stelle, nämlich im Ertragsbereich der Flüssigwaschmittelfabrik, eine Anlagenmiete vor. Tabelle 5 –entfernt- Zur Berechnung der Ertragskraft der von der S übernommenen Produktionsanlagen ließen sich deshalb allein die Ertragsbereiche „Flüssigwaschmittelanlage“ und „Wirbelschichtanlage“, zusammengefasst unter dem Begriff „Standort S 1 “, heranziehen. Die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 entschlossen sich nun, zum einen so zu tun, als würden die Erträge aus dem Bereich „Abfüllung“ noch mit übernommenen Anlagen erzielt. Für ihre eigene, im Anschluss noch zu erstellende Ertragswertberechnung und zur Vorlage bei den Abschlussprüfern von Uc entwickelten und erstellten sie nunmehr eine im Vergleich zum Businessplan „angepasste“ Ertragsplanung, bei der sie die noch im Businessplan vorgesehenen Erträge aus Neuanschaffungen angeblich eliminierten. Im Wege der Anpassung löschten sie aber nur die Umsätze mit der neuen Sulfieranlage und der neuen Anlage Wb, nicht jedoch auch die Erlöse mit den neuen Abfüllanlagen. Die Eliminierung der Erträge mit der neuen Sulfieranlage und der neuen Anlage Wb…erläuterten sie dabei im Rahmen ihrer angepassten Ertragsplanung auch durch einen kurzen Zusatz, dass die Anlagen erst nach dem Erwerb in S 1 (##.##.200#) errichtet bzw. aufgebaut würden, und daher nicht bei der Planung zum ##.##.200# berücksichtigt werden dürften. Mit diesem Zusatz wollten sie den Abschlussprüfern vermitteln, dass sie das Stichtagsprinzip richtig verstanden und umgesetzt hätten. Ferner fügten die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1, um zu einem möglichst hohen Ertragswert zu gelangen, ihrer angepassten Ertragsplanung eine im Vergleich zum Businessplan gänzlich neue und zudem frei erfundene Ertragsposition „Vermietung“ hinzu. Diese neue Ertragsposition ging von Mieterlösen in Höhe 4,5 Mio. Euro jährlich als „sonstigem betrieblichen Ertrag“ aus. Die nachstehende, aus der Ertragsplanung stammende, aus Übersichtlichkeitsgründen hier geteilte Tabelle zeigt insoweit in ihrem ersten Teil die Ertragsplanung der S aus ihrem Businessplan aus November 2009 beispielhaft zum Geschäftsjahr 2010 vor den sogleich beschriebenen Anpassungen: Tabelle 6a –entfernt- Der nachstehende zweite Teil der Tabelle zeigt noch beispielhaft zum Geschäftsjahr 201# die Anpassungen und die Planzahlen nach den Anpassungen. Dort sind sämtliche geplante Erträge aus den Bereichen Sulfieranlage und …( Markenname entfernt ) Wb in Abzug gebracht worden. Hinzugekommen ist aber als sonstiger betrieblicher Ertrag eine Position aus Vermietung: Tabelle 6b –entfernt- Bei der neuen Ertragsposition „Vermietung“ in Höhe von 4,5 Mio. Euro jährlich entsprach – anders als bei den anderen Positionen – der Umsatz nahezu auch dem Gewinn; nur 135.000 Euro jährlich wurden als sonstige betriebliche Aufwendungen in Abzug gebracht. Damit entfielen von dem Ergebnis vor Steuern in Höhe von jährlich rund 8 Mio. Euro allein 4,365 Mio. Euro auf die angeblichen Vermietungserlöse. Aus dieser angepassten, unvertretbaren Ertragsplanung entwickelten die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 sodann unter Ausnutzung der Kompetenz der Berater der N, der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Xb, eine ebenso unvertretbare, weit überhöhte Ertragswertberechnung von im Ergebnis gerundet 85 Mio. Euro, die folgenden Inhalt hatte: Tabelle 7 –entfernt- Zeitgleich zur Erstellung dieser Ertragswertberechnung, also in der Zeit von …201# bis zum ##.##.201#, kümmerte sich der Angeklagte X 2 in Absprache mit den Angeklagten X 1und Y 1 um die Einholung eines Verkehrswertgutachtens zum Standort S 1 , das zu einem möglichst hohen, übersetzten Verkehrswert kommen sollte. Die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 wollten damit ihre Ertragswertberechnung gegenüber den Abschlussprüfern plausibilisieren. Mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte der Angeklagte X 2 den Zeugen Yb aus Zb zu einem Festpreishonorar von 12.000 Euro netto. Dieser hatte zuvor bereits mehrere Verkehrswertgutachten für die N 1 AG erstellt. Bereits bei der Auftragserteilung Ende Januar 2010 teilte der Angeklagte X 2dem Yb mit, dass er sich für den Standort S 1 einen Verkehrswert von etwa 100 Mio. Euro vorstelle. Zur Erstellung seines Gutachtens plante der Dipl.-Ing. Yb, am ##.##.201# den Standort der S in S 1 zu besichtigen. Der Angeklagte X 2 wollte sichergehen, dass dem Gutachter der Standort nur positiv präsentiert wird. Er wandte sich deswegen an den Leiter des Standortes, den Zeugen Ra. Dieser war allerdings am Tag der Ortsbesichtigung verhindert. Er gab deshalb die Informationen zu dem Besuch des Dipl.-Ing. Yb, die er zuvor von dem Angeklagten X 2 so erhalten hatte, in einer Email vom ##.##.201# an den Zeugen Bc, den ehemaligen Betriebsingenieur in der Flüssigwaschmittelfabrik und jetzigen freien Mitarbeiter der S, unverändert weiter. Der Zeuge Bc sollte Ra bei dem Termin vertreten. Der Zeuge Ra schrieb dem Zeugen Bc entsprechend den Informationen, die er von dem Angeklagten X 2 erhalten hatte, dass der Yb ein „von den Banken beauftragter Gutachter“ für die Bewertung von Grund und Boden des Standortes S 1 sei. Insoweit war Ra von dem Angeklagten X 2 bewusst falsch informiert wurden. Ra teilte dem Zeugen Bc weiter mit, dass der Besuch wichtig sei, da mit diesem Besuch für die Eröffnungsbilanz der Grundwert der Gebäudes und des Bodens festgelegt werde. Da die Gebäude nach unterschiedlichen Gesichtspunkten bewertet werden könnten, sei es außerordentlich wichtig, dass der Yb einen sehr guten Eindruck von dem Investitions- und Instandhaltungszustand des Standortes erhalte. Mit einer hohen Bewertung des Standorts S 1 sei ein hoher Eigenkapitalanteil für die S und damit auch ein positives Kredit-Rating verbunden. Wesentlich sei, dem Yb zu vermitteln, dass die S deutlich mehr „Wert“ erhalten habe, als der Kaufpreis vermuten lasse. Der Zeuge Ra bat den Zeugen Bc am Ende seiner Email, diese nach dem Lesen wieder von seinem Rechner zu löschen, da es sich um eine „S-interne Mail“ handele. Tatsächlich hatte der Zeuge Ra zutreffend erkannt, dass der Angeklagte X 2 eine Überbilanzierung des Standortes S 1 beabsichtigte, und er besorgte, dass ihm später anhand der Email nachgewiesen werden könnte, daran mitgewirkt zu haben. Er selbst behielt diese Email allerdings für sich auf einer externen Festplatte. Der. Yb besichtigte schließlich, wie geplant, am ##.##.201# den Standort S 1 . Dabei nahm er von den Gebäudeflächen kein Aufmaß und traf zu baulichen Mängeln keinerlei Feststellungen. Ebenso inspizierte er nicht verdeckte Bauteile und nahm keine Altlastenuntersuchungen vor. Nach dem Besuch in S 1 teilte er allerdings am Folgetag in einer Email an die Assistentin des X 2, die Zeugin Ac, mit, dass er in S 1 gewesen sei und „nach seinem ersten Bauchgefühl die Wertansätze von Herrn X bei Weitem nicht erreicht werden könnten“. Damit meinte der Yb die ihm vom Angeklagten X 2genannte Wertvorstellung von 100 Mio. Euro. Der Zeuge Ra übermittelte dem Yb nach seinem Besuch in S 1 noch die Flächenangaben zu den einzelnen Gebäuden am Standort S 1 . Bei den mitgeteilten Zahlen handelte es sich um die sogenannten Nettogrundflächen, die der S in den Gebäuden und Hallen tatsächlich zur Nutzung zur Verfügung standen, also um die Flächen ohne etwa das Mauerwerk und die Pfeiler. Die weiteren Daten zu den Gebäuden und Hallen, etwa deren Alter, erhielt der Dipl.-Ing. Yb von der N 1 AG. Der Dipl.-Ing. Yb erstellte sodann unter dem ##.##.201# einen ersten Entwurf zu seinem Verkehrswertgutachten, wobei er versuchte, der Wertvorstellung des Angeklagten X 2 von 100 Mio. Euro doch noch möglichst nahezukommen. Dabei kam er zu einem angeblichen Wert der Gebäude und Hallen von rund 41,7 Mio. Euro, der Supra- und Infrastruktur von 10 Mio. Euro, der Anlagen von rund 39,7 Mio. Euro und einem Grundstückswert von 1,93 Mio. Euro. Dies ergab einen angeblichen Gesamtwert von 93,3 Mio. Euro. Den Verkehrswert berechnete er allein nach dem Sachwertverfahren ohne weitere Plausibilisierung. Dazu errechnete er für jedes Gebäude die Herstellungskosten, die er sodann mit Blick auf die jeweilige Restnutzungsdauer minderte. Den sich daraus für jedes Gebäude ergebenden Wert rechnete er am Ende seines Gutachten zu einem Gesamtwert aller Gebäude zusammen. Die einzelnen Herstellungskosten wiederum berechnete der Yb anhand der Bruttogrundflächen der einzelnen Gebäude, also der Grundflächen einschließlich etwa des Mauerwerks und der Pfeiler. Dabei legte er unzutreffende, bewusst weit überhöhte Flächenangaben zugrunde. Insoweit machte er es sich zunutze, dass ihm der Zeuge Ra nur die Nettogrundflächen mitgeteilt hatte, er die Bruttogrundflächen also noch selbst bestimmen konnte, ohne dabei in direkten Widerspruch zu den übermittelten Zahlen zu geraten. Zwar stellt es bei dem Fehlen eines Aufmaßes zur Bruttogrundfläche grundsätzlich eine vertretbare Vorgehensweise dar, von der bekannten Nettogrundfläche auf die Bruttogrundfläche mit einem bestimmten Faktor hochzurechnen. Bei Verwaltungs- und Bürogebäuden wird es mit Blick auf die Vielzahl von Innenmauern dabei als sachgerecht erachtet, anzunehmen, dass die Nettogrundfläche 0,75 der Bruttogrundfläche beträgt. Bei Produktionshallen, die kaum Innenwände haben, wird es als sachgerecht erachtet, anzunehmen, dass die Nettogrundfläche 0,9 der Bruttogrundfläche beträgt. Die von dem Dipl.-Ing. Yb seinen Berechnungen der Herstellkosten zugrunde gelegten Bruttogrundflächen lagen aber bei allen Gebäuden und Hallen allerdings weit über dem, was sich mit den vertretbaren Hochrechnungsfaktoren, wie gerade dargestellt, hätte vertretbar bestimmen lassen. So betrug etwa die Nettogrundfläche des Verwaltungsgebäudes 14 insgesamt 2.241 qm. Danach wäre es vertretbar gewesen, bei einem Faktor von 0,75 für Verwaltungs- und Bürogebäude auf eine Bruttogrundfläche von 2.988 qm hochzurechnen. Der Yb nahm dagegen eine Bruttogrundfläche von weit überhöht und vereinfacht 4.000 qm an. Weiter betrug etwa die Nettogrundfläche der großen Produktionshalle ## insgesamt 9.743 qm. Danach wäre es vertretbar gewesen, bei einem Faktor von 0,90 für Produktionshallen auf eine Bruttogrundfläche von 10.826 qm hochzurechnen. Der Dipl.-Ing. Yb nahm dagegen eine Bruttogrundfläche von weit überhöht und vereinfacht 13.600 qm an. Die Nettogrundfläche der weiteren großen Produktionshalle 61 betrug insgesamt 7.125 qm. Danach wäre es vertretbar gewesen, bei einem Faktor von 0,90 für Produktionshallen auf eine Bruttogrundfläche von 7.917 qm hochzurechnen. Der Yb nahm dagegen eine Bruttogrundfläche von weit überhöht und vereinfacht 10.000 qm an. Durch diese deutliche Überhöhung der tatsächlich vorhandenen Bruttogrundflächen bei allen Gebäuden und Hallen des Standortes S 1 kam der Yb jeweils zu deutlich überhöhten Herstellkosten als Basis der Berechnung des Sachwertes. Bei der Ermittlung der Herstellkosten unterließ er zusätzlich die vorzunehmende Regionalisierung. Für das Fc lagen die Baukosten um rund 14 % unter den Werten der HKI 2009, die der Dipl.-Ing. Yb ungekürzt seinen Berechnungen zugrundlegte. Da sich der Sachwert der einzelnen Gebäude des Standortes nicht mit den Herstellkosten von neuen, gleichen Gebäuden gleichsetzen ließ, bestimmte der Yb zusätzlich für jedes Gebäude eine Restnutzungsdauer und darauf aufbauend eine Alterswertminderung. In dem ersten Entwurf seines Gutachtens vom ##.0#.201# kam er aufgrund der unterschiedlichen Baujahre der Gebäude zu unterschiedlichen Restnutzungsdauern zwischen 20 und 50 Jahren. Dies führte zu unterschiedlich hohen Alterswertminderungen. Die größten Minderungen erfuhren die Gebäude mit nur noch sehr kurzen Restnutzungsdauern. Während der Yb bei einem Gebäude mit 50 Jahren Restnutzungsdauer von den Herstellkosten lediglich 9,7 % in Abzug brachte, zog er bei einem Gebäude mit nur noch 20 Jahren Restnutzungsdauer von den Herstellkosten 55,6 % ab. Nachdem der Yb für einen Teil der Gebäude, bei denen er in seinem ersten Entwurf zu einer Restnutzungsdauer von 40 Jahren gekommen war, gegenüber dem Angeklagten X 2 in Aussicht gestellt hatte, für diese Gebäude die Restnutzungsdauer von 40 auf 46 Jahre anzuheben, bat ihn der Angeklagte X 2 über seine Assistentin, die Zeugin Kc, in einer Email vom ##.##.201#, die Restnutzungsdauer für alle Gebäude auf einheitlich 46 Jahre anzuheben. Obwohl der Dipl.-Ing. Yb erkannte, dass dies sachlich nicht richtig war und den Verkehrswert noch weiter erhöhen würde, kam er auch dieser Bitte des Angeklagten X 2 nach. In seinem zweiten Entwurf seines Gutachtens vom ##.##.201# setzte er die Restlaufzeit für alle Gebäude losgelöst vom Alter auf einheitlich 46 Jahre fest und erhöhte dadurch den angeblichen Sachwert für alle Gebäude von bislang rund 41,7 Mio. Euro auf nunmehr rund 50,8 Mio. Euro. Hinzu setzte er nunmehr als Wert der Supra- und Infrastruktur rund 12,2 Mio. Euro (zuvor 10 Mio. Euro), als Wert der Versorgungs- und Produktionsanlagen und Tankgärten rund 39,8 Mio. Euro und einen unveränderten Grundstückswert von 1,93 Mio. Euro. Dies ergab einen angeblichen Gesamtwert von nunmehr rund 104,8 Mio. Euro. Bis zur Endversion des Gutachtens, die ebenfalls das Datum ##.##.201# trug, aber nicht vor dem ##.0#.201# fertiggestellt wurde, kam von Seiten der N 1 AG noch die Vorgabe, das im Gutachten angeführte Anlagevermögen um rund sieben Millionen Euro niedriger darzustellen. Der Yb kam dem nach, rundete zudem noch sämtliche Einzelwerte und bescheinigte dem Standort S 1 zuletzt zum Stichtag ##.##.200# aus Gefälligkeit einen immer noch weit überhöhten Verkehrswert von 97 Mio. Euro. Dieser Wert setzte sich schließlich zusammen aus einem Wert der Gebäude und Hallen von 50,7 Mio. Euro, der Supra- und Infrastruktur von 12,1 Mio. Euro, der Versorgungs- und Produktionsanlagen und Tankgärten von 32,27 Mio. Euro und einem Grundstückswert von 1,93 Mio. Euro. In dem vorgenannten Wert für die Versorgungs- und Produktionsanlagen und Tankgärten von rund 32,3 Mio. Euro war auch ein angeblicher Wert der „Produktionsanlagen“ von rund 23,9 Mio. Euro enthalten. Dazu führte der Yb in seinem Gutachten vom 04.03.2010 aus, dass Indikatoren für die Wertermittlung der Zustand der Anlagen zum Besichtigungszeitpunkt, die Beschaffenheit der Automatisierungsanlagen, die eingeschätzte Nutzungsdauer sowie gängige Erfahrungswerte gewesen seien. Tatsächlich hatte sich der Yb zu keinem Zeitpunkt mit der Bewertung der Produktionsanlagen befasst und sie zu diesem Zweck auch nicht besichtigt. Die in seinem Gutachten enthaltenen Werte hatte er ungeprüft von der N 1 AG übernommen. Dadurch war ihm unter anderem nicht aufgefallen, dass die in der Bewertung und der Liste der Anlagen in seinem Gutachten enthaltene Abfülllinie ## nicht Teil des Kaufvertrages gewesen und erst später nach der Standortübernahme von der S angeschafft worden war. Den Umstand, dass er den Wert der Produktionsanlagen nicht selbst ermittelt hatte, hatte der Yb noch in seinem ersten Entwurf vom ##.##.201# ausdrücklich erwähnt. In dem damaligen Entwurf hieß es dazu, dass die Angaben zu den Werten der Produktionsanlagen „vom Auftraggeber beigestellt“ und „nicht explizit auf eine Plausibilität überprüft“ wurden. Der Yb ließ diesen einschränkenden Zusatz in seinem späteren Gutachten entfallen, um dem Leser des Gutachtens wahrheitswidrig zu suggerieren, er, Yb, habe auch die Produktionsanlagen besichtigt und eigenständig bewertet. Nachdem der Yb sein Gutachten fertiggestellt hatte, traten die Angeklagten X 2 und Y 1 im Einvernehmen mit dem Angeklagten X 1mit ihrem Bewertungsansatz von 85 Mio. Euro nunmehr an den Konzernabschlussprüfer Pc von Uc heran. Um den Abschlussprüfer Pc von diesem Wert zu überzeugen, überließen sie ihm die angepasste, weit überhöhte Ertragsplanung, die Ertragswertberechnung mit dem Ertragswert von 85 Mio. Euro, das Verkehrswertgutachten Yb vom ##.##.201# mit dem Verkehrswert von 97 Mio. Euro sowie den Kaufvertrag der S mit der Ja 1 vom ##.##.200# und den Businessplan aus …200#. Ferner beauftragte der Angeklagte X 2im Einvernehmen mit den Angeklagten X 1und Y 1 am ##.##.201# noch zusätzlich zur Glaubhaftmachung ihrer eigenen Ertragswertberechnung zwei Unternehmensbewerter von Xb, die Wirtschaftsprüfer Gc und Lc, mit einer Ermittlung des Unternehmenswertes der S auf den ##.##.200#. Bei der Auftragserteilung überließ der Angeklagte X 2 Xb für deren Berechnungen die angepasste Ertragsplanung zur S mit der Maßgabe, dass diese durch Xb nicht auf Plausibilität zu überprüfen sei. Insoweit beauftragte er Xb lediglich mit einer sogenannten indikativen Unternehmensbewertung. Durch diese Einschränkung des Prüfungsauftrages sollte nicht auffallen, dass die angepasste Ertragsplanung auch mit Erträgen aus neuen Anlagen rechnete und auch die Vermietungserlöse einer Grundlage entbehrten. Die Erstellung der indikativen Unternehmensbewertung dauerte bis zum ##.##.201#. Bereits zuvor, am ##.##.201#, erstellte der Abschlussprüfer Pc zu den ihm zuvor überlassenen Unterlagen ein Memo mit mehreren Fragen zu der vorgenommenen Bewertung des Standortes S 1 . Zur Ertragsplanung und dem dortigen Anteil „Abfüllung“ warf er unter anderem die Frage auf, welche Anlagen insoweit genutzt würden. Ferner stellte er fest, dass zusätzlich zum Businessplan noch weitere Erträge aus „Vermietung“ angesetzt und als sonstige betriebliche Erträge ausgewiesen worden seien. Dazu stellte er die Frage, welche der von Ja 1 erworbenen Anlagegegenstände hier konkret vermietet würden. Dieses Memo vom ##.##.201# mit den darin gestellten Fragen leitete der Abschlussprüfer Pc am Sonntag, den ##.##.201#, per Email an die Angeklagten X 2 und Y 1 zwecks Vorbereitung auf ein für den nächsten Tag geplantes Treffen weiter. Am ##.##.201# kam es sodann zu dem vereinbarten Treffen. Es wurde hierin vereinbart, dass die N 1 AG die Fragen aus dem Memo vom ##.##.201# schriftlich beantwortet. Über den Inhalt des Treffens informierten die Angeklagten X 2 und Y 1 den Angeklagten X 1. Diese drei Angeklagten erkannten nun, dass sie für den Abschlussprüfer Pc zum Nachweis der vermeintlichen Vermietungserlöse eine überzeugende Begründung und schriftliche Belege benötigten. Deswegen erstellten sie nunmehr bis zum ##.##.201# einen angeblichen „Letter of Intent“ (LoI; unverbindliche Absichtserklärung) zwischen der D 1 GmbH und der S, den sie auf den ##.##.200# zurückdatierten. Diesen Letter of Intent unterzeichneten für die D 1 GmbH der Angeklagte X 1und für die S der Angeklagte X 2 gemäß ihrer jeweiligen Funktion. Sein Inhalt war nicht ernst gemeint und nur zur Täuschung der Abschlussprüfer bestimmt. In dem Letter of Intent erklärte die D 1 GmbH ihre angebliche Absicht, „auf den am Standort der S in S 1 bereits vorhandenen 6 (sechs) Abfülllinien Produkte fertigen zu lassen. Hier würde abhängig von der Laufzeit eines Lohnherstellungsvertrages ein jährlicher, zusätzlicher Deckungsbeitrag von ca. 800 T€ pro Jahr und pro Abfülllinie entstehen. Das würde einen jährlichen Deckungsbeitrag bei 6 Abfülllinien von 4,8 Mio. Euro bedeuten.“ Die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 versprachen sich von dieser miteinander verfassten Erklärung der D 1 GmbH, dass der Abschlussprüfer Pc damit die Vermietungserlöse in Höhe von 4,5 Mio. Euro als belegt ansehen würde und gingen insoweit mit diesem Letter of Intent noch um 300.000 Euro über den Planansatz aus ihrer Ertragsplanung hinaus, um einem etwaigen Sicherheitsabschlag vorzubeugen. Tatsächlich gab es am Standort S 1 weder bei der Übernahme durch die S Anfang …200# noch Anfang …200#, dem vermeintlichen Datum des angeblichen LoI, „bereits vorhandene 6 Abfülllinien“, auf denen die S mit ihren Mitarbeitern für die D 1 GmbH im Wege der Lohnherstellung hätte Produkte fertigen können. Tatsächlich gab es zu dieser Zeit in S 1 nur die eine Abfülllinie ## der S sowie Platz zur Aufstellung von sechs weiteren Abfülllinien, die aber eben noch nicht vorhanden waren. Zutreffend war allein, dass seinerzeit bereits die Aufgabe des Standortes der D 1 GmbH in Pa und die Verlagerung der Produktion und der Produktionsanlagen der D 1 GmbH von Pa nach S 1 geplant war. Die D 1 GmbH sollte bald zum N 1 Konzern gehören und die Verlagerung der Produktion von Pa nach S 1 stellte eine Entscheidung der Konzernmutter dar. Wegen dieser Verlagerungsabsicht hatte der Angeklagte Z 1 von der D 1 GmbH bereits Ende 200# den Rechtsanwalt Ib mit dem Entwurf eines Lohnherstellungsvertrages zwischen der D und der S beauftragt. Durch die Verlagerung der Produktion von Pa nach S 1 sollte der D 1 GmbH nach dem Willen aller Beteiligten jedoch kein wirtschaftlicher Nachteil entstehen. Die Produktion sollte für die D 1 GmbH dadurch nicht teurer werden. Deswegen sah auch der später Ende 201# von der D 1 GmbH mit der S tatsächlich abgeschlossene Lohnherstellungsvertrag ausdrücklich keine Marge, sondern nur eine reine Kostenerstattung für die S vor. Entweder der Angeklagte X 2 oder der Angeklagte Y 1 veranlasste im Einvernehmen mit dem anderen und im Einvernehmen mit X 1 die am ##.##.201# erfolgte Übersendung des angeblich vom 03.12.2009 stammenden Letter of Intent und weiterer Unterlagen an den Abschlussprüfer Pc. Zu diesen Unterlagen gehörte auch ein noch nicht unterschriebener erster Entwurf des im Letter of Intent angesprochenen Lohnherstellungsvertrages zwischen der D 1 GmbH und der S. Die Entwurfsfassung zum Lohnherstellungsvertrag sprach zu dieser Zeit noch von einer Marge, welche der S zustehen sollte. Dies ging auf eine seinerzeit noch unzutreffende Vorstellung des Rechtsanwaltes Gc von dem Willen insbesondere der D 1 GmbH zurück. Rechtsanwalt Gc hatte den mehrseitigen Vertragstext insoweit zunächst nur anhand eines anderen ihm vorliegenden Lohnherstellungsvertrages der Ja 1 entworfen. Die exakte Berechnung des Preises, den die S von der D 1 GmbH für die Produkte aus der Lohnstellung beanspruchen können sollte, ergab sich im Detail auch nur aus einer gesonderten, von der D 1 GmbH entworfenen Anlage 5) zum Lohnherstellungsvertrag. Diese Anlage 5) wiederum legten die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 dem Abschlussprüfer Pc ganz bewusst nicht vor. Denn daraus hätte sich ohne Weiteres ersehen lassen, dass die D 1 GmbH abweichend von dem angeblichen Letter of Intent vom ##.##.200# nicht bereit war, der S einen jährlichen Deckungsbeitrag von 800.000 Euro pro angeblich schon vorhandener Abfülllinie zu zahlen und die D 1 GmbH im Gegenteil der S überhaupt keine Marge zukommen lassen wollte. Mit den Unterlagen vom ##.##.201# legte entweder der Angeklagte X 2 oder der Angeklagte Y 1 im Einvernehmen mit dem anderen und im Einvernehmen mit X 1 dem Abschlussprüfer Pc ferner einen weiteren, tatsächlich einmal so vereinbarten Letter of Intent zwischen der Sb GmbH & Co. KG („Sb“) und der N 1 AG vom ##.##.200# vor. Dabei verschwiegen sie bewusst, dass die Sb bereits zwei Monate zuvor, Anfang …201#, die Verhandlungen mit der N 1 AG für gescheitert erklärt hatten. Dadurch vermittelten sie den Abschlussprüfern bewusst den unzutreffenden Eindruck, als könne die mit dem Letter of Intent vorgesehene Kooperation noch zustande kommen. Dieser Letter of Intent zwischen den Sb – ebenfalls ein Produzent von Wasch-, Putz- und Reinigungsmitteln – und der N 1 AG vom ##.##.200# sah seinerzeit eine zukünftige Einkaufskooperation der Sb-Werke mit der N 1 AG vor. Die Sb versprachen sich dadurch, über die N 1 AG günstiger an Rohstoffe zur Fertigung von Wasch- und Reinigungsmitteln zu gelangen. Im Gegenzug stellten die Sb der N 1 AG unter anderem in Aussicht, bestimmte Produktsegmente zukünftig von der S in S 1 im Rahmen eines Lohnherstellungsvertrages herstellen zu lassen. Der Letter of Intent beinhaltete allerdings keine Zahlen zu etwaigen Ertragsmöglichkeiten der S aus einem zukünftigen Lohnherstellungsvertrag mit den Sb. Lediglich in einer Email vom ##.##.200#, welche den Abschlussprüfern von Uc mit dem Letter of Intent vom ##.##.200# ebenso vorgelegt wurde, ging der Zeuge Qc von den Sb davon aus, dass die Sb im Falle des Abschlusses eines Lohnfertigungsvertrages mit der S zwei eigene Abfüllanlagen nach S 1 verlagern würden; der S stellte er insoweit einen Deckungsbeitrag in Höhe von jährlich 2 Mio. Euro pro Abfülllinie in Aussicht. Unter einem Deckungsbeitrag versteht man üblicherweise den verbleibenden Ertrag nach Abzug der Stückkosten. Diese Erklärung zu einem möglichen jährlichen Deckungsbeitrag in Höhe von 2 Mio. Euro stand hingegen vor dem zusätzlichen Interesse der Sb an einem Erwerb der D 1 GmbH und von deren Kundenbeziehungen. Was sich aus seiner Email nicht, hingegen aber aus einem gesonderten Schreiben der Sb an die N 1 AG vom ##.##.200# ergab, erwartete der Zeuge Qc allerdings als Gegenleistung für die in Aussicht gestellten Deckungsbeiträge, dass die Sb das Handelsmarkengeschäft der D 1 GmbH sofort übernehmen könnten und dass ihnen die Gesellschaftsanteile an der D 1 nach einem Zeitraum von 5 Jahren ohne Kaufpreis übertragen würden. Einer sofortigen Übertragung der Geschäftsanteile an der D 1 GmbH stand seinerzeit die Sorge vor einer Aberkennung der steuerlichen Verlustvorträge bei der D 1 GmbH entgegen. Deswegen verhandelten die Sb und die N 1 AG über ein anderes Übertragungsmodell mit der Zahlung von Deckungsbeiträgen an die S. Die von dem Zeugen Qc in seiner Email vom ##.##.200# in Aussicht gestellten jährlichen Deckungsbeiträge stellten damit in Wahrheit eine verdeckte ratenweise Kaufpreiszahlung für die Anteile an der D 1 GmbH und die Übertragung der Kundenbeziehungen der D dar; sie waren deshalb nicht geeignet, die Ertragskraft des Abfüllbereiches am Standort S 1 zutreffend zu belegen. Diesen Umstand verschwiegen die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 ebenso bewusst gegenüber den Abschlussprüfern, um mit den Unterlagen der Sb weiterhin ihre Ertragsplanung plausibel erscheinen zu lassen. Ebenfalls am ##.##.201# veranlasste entweder der Angeklagte X 2 oder der Angeklagte Y 1 im Einvernehmen mit dem anderen und im Einvernehmen mit X 1die Übersendung eines Pachtvertrags über die Wirbelschichtanlage nebst Gebäuden zwischen der S und der Zc GmbH aus S 1 vom ##.##.200# an den Abschlussprüfer Pc zum Nachweis der Nutzung der Anlagen. Dieser Pachtvertrag gab die Vereinbarungen der Vertragsbeteiligten zutreffend wieder. Danach verpachtete die S der Zc GmbH aus S 1 die Wirbelschichtanlage einschließlich des zugehörigen Gebäudes 62 sowie das weitere Gebäude ## ab dem ##.##.201# mit einer Laufzeit von 25 Jahren. Der Pachtzins betrug anfänglich 32.000 Euro monatlich und reduzierte sich dann jährlich um 5 %. Ab dem ##.##.202# sollte die Pacht dann nur noch 2.700 Euro monatlich betragen. Damit sah der Pachtvertrag der S mit der Zc, der sich – anders als die Planung der Wirbelschichtanlage im Businessplan – nur auf die Gebäude ## und ## und die Wirbelschichtanlage selbst erstreckte, über die gesamte Vertragslaufzeit eine durchschnittliche Jahrespacht von rund 152.000 Euro vor. Im Businessplan und in ihrer Ertragsplanung rechneten die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 bereits für diese Teilbereiche (Wirbelschichtanlage, Gebäude ## und Gebäude ##) dagegen ab 201#, wie aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich, mit jährlichen Erträgen von insgesamt 417.000 Euro, nämlich aus der Verpachtung der Wirbelschichtanlage 173.000 Euro jährlich, aus der Vermietung des Gebäudes 61 201.000 Euro jährlich und aus der Vermietung des Gebäudes 62 43.000 Euro jährlich. Tabelle 8 –entfernt- Der Abschlussprüfer Pc leitete die ihm am ##.##.201# übersandten Unterlagen, wie schon die weiteren Unterlagen zuvor, am…, den ##.##.201#, per Email an die Mitglieder seines Prüfungsteam, namentlich den weiteren Abschlussprüfer Mc sowie die Zeugen Cc, Jc und Dc weiter. Dabei merkte er an, dass es im Moment noch eine „Ratespiel“ sei und er hoffe, dass die N und auch das Gutachten von Xb am Montag Klarheit bringen würden. Tatsächlich übersandte Xb am…, den ##.##.201#, dem Abschlussprüfer Pc ihre indikative Unternehmensbewertung vom ##.##.201#. Xb errechnete darin einen Ertragswert des operativen Geschäfts der S zum ##.##.200# in Höhe von rund 87,7 Mio. Euro. Dabei übernahmen die beiden Wirtschaftsprüfer von Xb, die Zeugen Gc und Lc, in ihrer indikativen Unternehmensbewertung vom ##.##.201# die ihnen von der S überlassene Ertragsplanung auftragsgemäß ungeprüft. Den Umstand, dass sie mit der Prüfung und Plausibilisierung der Ertragsplanung nicht beauftragt worden waren, hoben die beiden Wirtschaftsprüfer im Text ihrer indikativen Unternehmensbewertung auch mehrfach hervor. Die Ertragsplanung der S gaben sie in ihrer indikativen Unternehmensbewertung wie folgt wieder: Tabelle 9 (entfernt) Diese Darstellung der Wirtschaftsprüfer von Xb entsprach der ihnen überlassenen Ertragsplanung der S. Xb gliederte lediglich die Mieterlöse aus Gründen der Vereinfachung vom sonstigen betrieblichen Ertrag in die Umsatzerlöse um. Auf Basis dieser Ertragsplanung ermittelte Xb einen indikativen Ertragswert zum ##.##.200# nach der folgenden Berechnungsmethode: Tabelle 10 –entfernt- Die indikative Unternehmensbewertung von Xb vom ##.##.201# enthielt neben den Berechnungen zusätzlich auch schriftliche Erläuterungen zur Ertragsplanung der N 1 AG, deren Inhalte auf die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 zurückgingen. Diese Erläuterungen sollten dem Abschlussprüfer Pc auch Antworten auf seine noch offenen Fragen aus seinem Memo vom ##.##.201# zu den Bereichen „Abfüllung“ und „Vermietung“ geben. So hieß es in der indikativen Unternehmensbewertung von Xb zu den Umsatzerlösen aus „Abfüllung“, dass dieser Bereich im Wesentlichen „die beiden im Rahmen des Asset Deals übernommenen Abfüllanlagen“ umfasse. Tatsächlich hatte die S von Ja 1 aber keine zwei Abfüllanlagen übernommen, sondern, wie bereits ausgeführt, nur eine Abfüllanlage mit der Bezeichnung G#; diese gehörte zu den Anlagen der Waschmittelfabrik. Die Waschmittelfabrik war nach der Ertragsplanung aber nebst Anlagen und Personal zur Vermietung/Verpachtung vorgesehen. Insoweit war im Ertragsbereich „Flüssigwaschmittelanlage“ auch bereits für die dortigen Anlagen einschließlich der G# eine jährliche Anlagenmiete in Höhe von 230.000 Euro vorgesehen. Die nunmehr gegebene Begründung beinhaltete damit eine unzulässige doppelte Berücksichtigung der einen übernommenen Abfüllanlage. Tatsächlich betraf der Bereich „Abfüllung“ laut Businessplan, wie oben schon ausgeführt, auch nur Umsatzerlöse mit neuen Anlagen. Die Angeklagten X 2 und Y 1 – auch insoweit im Einvernehmen mit dem Angeklagten X 1– hatten Xb insoweit bewusst falsch unterrichtet, weil die zutreffende Begründung jedenfalls bei dem Abschlussprüfer Pc bei der Überprüfung der Kaufpreisallokation zur Beanstandung dieses Ertragsbereiches geführt hätte. Weiter hieß es in der indikativen Unternehmensbewertung von Xb zu den Umsatzerlösen aus „Vermietung“, dass es sich dabei um „Mieterlöse aus der Vermietung der noch freien Stellplatzkapazität für sechs Anlagen im Rahmen von weiteren Lohnfertigungsverträgen“ handele. Hierbei werde ein Nettodeckungsbeitrag von TEUR 750 pro Jahr für die Fläche jeweils einer Anlage angenommen. Die Höhe des Nettodeckungsbeitrages sei aus den beiden Letter of Intent der Sb und der D 1 GmbH abgeleitet worden. Tatsächlich standen nach den Planungen der S zur Vermietung der Wirbelschichtanlage und der Flüssigwaschmittelfabrik am Standort S 1 aber keine freien Stellplatzkapazitäten mehr zur Vermietung zur Verfügung. Deswegen beinhaltete der Businessplan der S aus… 200# diese weitere Ertragsposition der „Vermietung Restkapazitäten“ auch nicht. Mit der geplanten Vermietung/Verpachtung der „Flüssigwaschmittelanlage“ waren nach dem Businessplan, deren Vermietungs-/Verpachtungserlöse die angepasste Ertragsplanung insoweit ohne Änderung übernommen hatte, nämlich bereits folgende Flächen vergeben: Tabelle 11 (entfernt) Mit der geplanten Vermietung der „Wirbelschichtanlage“ waren nach dem Businessplan, deren Vermietungserlöse die angepasste Ertragsplanung insoweit ebenfalls ohne Änderung übernommen hatte, bereits zusätzlich folgende Flächen vergeben: Tabelle 12 (entfernt) Die beiden Ertragspositionen „Flüssigwaschmittelanlage“ und „Wirbelschichtanlage“ umfassten damit ausweislich der angegebenen Gebäude nebst angegebener Quadratmeterzahlen die Vermietung der gesamten aufgeführten Gebäude und damit der gesamten am Standort S 1 vorhandenen Produktionsflächen. Die für die Flächen und Gebäude angesetzte Miete entsprach dabei dem Produkt aus der Multiplikation der vorhandenen Quadratmeter mit der ortsüblichen Quadratmetermiete. Die Berechnungen gingen insoweit von einer ortsüblichen Miete für Lagerräumlichkeiten von 4,25 Euro/Monat, für Produktionsflächen von 4,0 Euro/Monat (Warmmiete) und für Industrieflächen von 1,4 Euro/Monat aus. Für die Fläche unter den bestehenden Tankanlagen (Tankläger 60 und 93) wurde jeweils nur ein symbolischer Betrag angesetzt. Die Mieten wurden am Ende noch auf glatte Beträge aufgerundet. Bei diesen Berechnungen wirkte seinerzeit insbesondere der langjährige Standortleiter Ra mit. Dieser kannte die am Standort S 1 ortsüblichen Mieten unter anderem aus Mietverträgen, mit denen die Ja 1 zuvor Flächen am Standort S 1 vermietet hatte. Danach blieb kein Raum mehr für die Einplanung weiterer Mieterträge aus dem Bereich der Produktionsflächen am Standort S 1 . Die Darstellung von möglichen Erträgen aus dem Bereich „Vermietung Restkapazitäten“ war damit ebenfalls unberechtigt, was die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1, von denen diese Planung stammte, auch wussten. (2) Kein Testat zum Zeitwert von 85 Mio. Euro Der Abschlussprüfer Pc bat unmittelbar nach Erhalt der indikativen Unternehmensbewertung von Xb die Angeklagten X 2 und Y 1 und den Zeugen Lc von Xb kurzfristig um eine Telefonkonferenz zu der Unternehmensbewertung. Die Telefonkonferenz fand sodann am ##.##.201# statt, dies allerdings ohne die Angeklagten X 2 und Y 1, die zeitlich verhindert waren. Der Abschlussprüfer Pc teilte nach dem Telefonat mit dem Unternehmensbewerter Lc den Mitgliedern seines Prüfungsteams in einer Email vom gleichen Tage mit, dass in dem Telefonat noch einmal die Frage aufgekommen sei, „wodurch sich die große Diskrepanz zwischen Kaufpreis und Wertansatz“ erkläre. Darauf habe „Xb (Abk.) aber auch keine anderen Auskünfte zu bieten“ gehabt, als ihm schon vorlagen. In einer Email vom 25.03.2010 wandte sich der Abschlussprüfer Pc an die Zeugen Vc und Ec von Xb. Diese unterstützten die N 1 AG bei der Erstellung des Konzernabschlusses und hatten sich in dieser Funktion zwischenzeitlich bei dem Abschlussprüfer Pc gemeldet. Pc teilte beiden mit, dass Uc einen eigenen Gutachter um die Überprüfung des Verkehrswertgutachtens Yb gebeten habe, der vorab bereits mündlich mitgeteilt habe, dass er Zweifel an dem methodischen Vorgehen des Gutachters Yb habe und den ermittelten Sachwert für deutlich zu hoch halte; der Gutachter halte nur „etwa die Hälfte“ für angemessen. Der Abschlussprüfer Pc teilte den Zeugen Vc und Ec ferner mit, dass er gesehen habe, dass die N 1 AG die Kaufpreisallokation im Konzernanhang nunmehr nur noch als „vorläufig“ beschrieben habe. Tatsächlich hatten sich die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 nach entsprechender Beratung durch Xb zu den möglichen Vorgehensweisen entschieden, nicht weiter zu versuchen, ein Testat zu einer endgültigen Kaufpreisallokation zu erhalten. Die Kaufpreisallokation sollte jetzt nur noch als vorläufig erfolgen mit der Maßgabe, den endgültigen Wert erst ein Jahr später festzulegen. Die Regeln des IFRS lassen eine solche vorläufige Kaufpreisallokation zu, wenn das Bild für die erstmalige Bilanzierung am Ende der Berichtsperiode noch unvollständig ist. In einer solchen Situation befand sich die Kaufpreisallokation hier allerdings nicht. Den Angeklagten X 2 und Y 1 war es bislang lediglich nicht gelungen, den Abschlussprüfer Pc von ihrer unvertretbaren, auf Unwahrheiten beruhenden Überbewertung des übernommenen Standortes zu überzeugen. Die drei Angeklagten erhofften sich mit dem Zusatz der Vorläufigkeit nunmehr zum einen ein schnelles Ende der Abschlussprüfung, weil sie mit einer weniger strengen Prüfung durch die Abschlussprüfer rechneten. Zum anderen nahmen sie an, ihr Ziel, nämlich die Darstellung eines hohen Konzernüberschusses und hohen Eigenkapitals, auch auf diesem Wege erreichen zu können. Der Abschlussprüfer Pc erklärte gegenüber den Zeugen Vc und Ec, dass diese Einschränkung in Anbetracht der Datenlage sicher überlegenswert sei. Aber auch ein vorläufiger Wert müsse „deutlich unter den EUR 85 Mio.“ liegen. (3) Bilanzierung des Erwerbes zum überhöhten Zeitwert von 61,3 Mio. Euro Als die Angeklagten X 2 und Y 1 und anschließend auch der Angeklagten X 1von den fortbestehenden Bedenken des Abschlussprüfers Pc erfuhren, erkannten sie, dass es ihnen auch mit der Einschränkung, dass die Kaufpreisallokation im Konzernanhang nur als vorläufig beschrieben würde, nicht gelänge, das Testat der Abschlussprüfer für einen Zeitwert von 85 Mio. Euro zu erhalten. Sie entschlossen sich daher, an die Abschlussprüfer mit einem deutlich niedrigeren, aber immer noch weit überhöhten Zeitwert heranzutreten. Die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 entwickelten und erstellten deshalb unter Mithilfe des Zeugen Vc eine neue Ertragswertberechnung. Diese basierte nunmehr auf einer für die Abschlussprüfer stark vereinfachten, weiterhin aber bewusst überhöhten Ertragsplanung der S. Die neue Planung vom ##.##.201# unterstellte, dass am Standort S 1 Flächen für insgesamt 9 Produktionsanlagen vorhanden seien und dass diese jeweils zum Betrag von jährlich 800.000 Euro zu vermieten seien. Ferner unterstellte die Ertragsplanung, dass mit dem Standort S 1 zwei Abfüllanlagen, G# und G#, übernommen worden seien, die jeweils für jährlich 200.000 Euro zu vermieten seien, und dass das Verwaltungsgebäude jährlich für 48.000 Euro zu vermieten sei. Zur Berechnung des Ertragswertes setzten die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 ferner die im Gutachten Yb angesetzte Restnutzungsdauer von einheitlich 46 Jahre auf nunmehr nur noch 30 Jahre herab. Die Restnutzungsdauer für die angeblichen zwei Abfülllinien wurde mit 20 Jahren angesetzt. Daraus ergaben sich ab dem Jahre 201# jährliche sonstige betriebliche Erträge in Höhe von 7.648.000 Euro und Jahresüberschüsse in Höhe von über 5,3 Mio. Euro jährlich und ab dem Jahre 2030 jährliche sonstige betriebliche Erträge in Höhe von 7.248.000 Euro und Jahresüberschüsse in Höhe von über 5 Mio. Euro jährlich. Dies führte zu einem angeblichen Barwert der 9 Produktionsflächen in Höhe von rund 56,12 Mio. Euro, der 2 Abfülllinien in Höhe von rund 2,7 Mio. Euro und des Verwaltungsgebäudes in Höhe von rund 520.000 Euro. Der gesamte Barwert betrug danach zusammen rund 59,34 Mio. Euro, wie aus der nachstehenden Tabelle 13 ersichtlich. Tabelle 13 (entfernt) Aufgrund dessen, dass sich die geplanten Erträge auf vermeintliche Mieterlöse aus der Überlassung der Produktionsflächen und Anlagen bezogen, wurden diese Mieterlöse in der Planungsrechnung nunmehr vollständig unter den sonstigen betrieblichen Erträgen geführt. Zur Bestimmung des vollständigen Zeitwertes des gesamten Standortes kam zu diesem Betrag noch der Grundstückswert in Höhe von 1,93 Mio. Euro hinzu, so dass sich ein angeblicher Gesamtwert des Standortes S 1 von rund 61,3 Mio. Euro ergab. Da die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 damit rechneten, dass sie auch diese stark vereinfachte Ertragswertberechnung gegenüber den Abschlussprüfern noch würden erklären und belegen müssten, fertigen sie dazu verschiedene weitere, inhaltlich falsche Belege. Zum einen verfassten sie mit Datum vom ##.##.201# eine schriftliche „Ergänzung zum Letter of Intent vom ##.##.200#“ mit der D1. Darin hieß es, dass der in dem Letter of Intent vom ##.##.200# genannte jährliche Deckungsbeitrag von ca. 800 T€ pro Abfülllinie sich nicht auf die Lohnfertigung beziehe, sondern „auf die Anmietung der Produktionsfläche sowie der notwendigen Infrastruktur“. Diese schriftliche Ergänzung unterschrieben der Angeklagte X 2 für die S und der Angeklagte X 1 für die D 1 GmbH in ihrer jeweiligen Funktion. Auch in diesem Fall war die Erklärung nicht ernstgemeint und nur zur Vorlage bei den Abschlussprüfern gefertigt worden. Die D 1 GmbH hatte ebenso nicht vor, bei der S Produktionsflächen zum Betrag von 800.000 Euro jährlich anzumieten. Die D 1 GmbH verfolgte weiterhin den Plan, bei der S Produkte im Wege der Lohnfertigung herstellen zu lassen, ohne dass der S dabei eine Marge zugedacht war. Weiterhin verfassten die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 eine „Erläuterung zur Ermittlung einer kalkulatorischen Miete für die bestehenden beiden Anlagen am Standort S 1 “ vom ##.##.201#. Darin hieß es, dass man „bei einem Fremdvergleich (siehe LoI D1) von 800.000 Euro p.a. Deckungsbeitrag aus der Vermietung ohne bereits vorhandene Produktionsanlagen für Miete der Produktionsfläche und der notwendigen Infrastruktur als Berechnungsgrundlage je Linie“ ausgehen könne. In diesem Fall seien „die Produktionsanlagen bereits vorhanden, so dass sich p.a. ca. 200 T€ zusätzliche Deckungsbeiträge aus der Vermietung pro Abfülllinie“ ergäben. Diese Erläuterung trug zwei Faksimile-Unterschriften der Angeklagten Y 1 und X 2. Diese Unterschriften waren dort von einer Assistentin mit Zustimmung der beiden Angeklagten eingefügt worden. Bei den „beiden Anlagen“, für die diese Erklärung galt, handelte es sich um die in der neuen Ertragswertberechnung namentlich aufgeführten Abfülllinien G# und G#. Die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 wussten, dass allein die Abfülllinie G# von der Ja 1 übernommen worden und die Abfülllinie G# erst später von der S angeschafft worden war. Sie wussten ebenfalls, dass damit die G# nicht in die Berechnung der Ertragskraft der zum ##.##.200# übernommenen Vermögenswerte einbezogen werden durfte. Entweder der Angeklagte X 2 oder der Angeklagte Y 1 ließ im Einvernehmen mit dem jeweils anderen und im Einvernehmen mit dem Angeklagten X 1 die folgenden Unterlagen am ##.##.201#, ##:## Uhr, von dem Zeugen Vc an den Abschlussprüfer Pc per Email übersenden: die neue Ertragswertberechnung mit dem Zeitwert von 61,3 Mio. Euro als Excel-Tabelle nebst einem Vermerk „Akquisition S 1 (Darstellung der von uns gewählten Vorgehensweise)“, die „Ergänzung zum Letter of Intent vom ##.##.200#“ sowie die „Erläuterung zur Ermittlung einer kalkulatorischen Miete für die bestehenden beiden Anlagen am Standort S 1 “. In dem dem Abschlussprüfer Pc übermittelten Vermerk „Akquisition S 1 (Darstellung der nunmehr gewählten Vorgehensweise)“, die von dem Zeugen Vc verfasst war, inhaltlich aber ebenfalls von den Angeklagten X 1, X 2und Y 1 stammte, hieß es unter 3.: „Für die erworbenen Produktionsanlagen liegen zwei mögliche Mietverträge vor, die als Basis für eine vollständige mögliche Fremdvermietung herangezogen worden sind. Zum einen gibt es ein LOI von D1, wonach freie Produktionslinien einschließlich der zugehörigen Infrastruktur von S 1 angemietet werden. Dafür würde S 1 einen Deckungsbeitrag aus der Fremdvermietung von TEUR 800 pro vermieteter Produktionslinie erhalten. Dieser Deckungsbeitrag wurde zur Ermittlung eines Ertragswertes für die sieben freien Produktionslinien herangezogen. Ausgehend von dem im LOI dargestellten Deckungsbeitrag wurde ein weiterer Sicherheitsabschlag von 3% pro Jahr berücksichtigt. Weiter liegt ein LOI von Sb vor. Diesem Angebot liegt ein für S 1 zu erzielenden Deckungsbeitrag von TEUR 2.000 pro Produktionslinie zugrunde. In der Kalkulation dieses Deckungsbeitrages wurde eine Fremdvermietung der Produktionsfläche einschließlich der Infrastruktur von TEUR 800 (Analog zum AngebotD 1) sowie der auf den beiden bereits bestehenden Produktionslinien bestehenden Maschinen für TEUR 200 unterstellt. Ausgehend von dem im LOI dargestellten Deckungsbeitrag wurde ein weiterer Sicherheitsabschlag von 3% pro Jahr berücksichtigt. Die Vermietung der Maschinen wurde über eine verbleibende Restnutzungsdauer von 20 Jahren angenommen. Die Vermietung der Produktionslinien ohne Maschinen wurde über 30 Jahre angesetzt. Die Mehrheit der Sachanlagen ist über 46 Jahre nutzbar, ein Teil der maschinellen Anlagen über 25 Jahre. Die 30 Jahre entsprechen einer Mischnutzungsdauer. Bei der vollständigen Vermietung der Produktion wurden das hierzu nicht notwendige Verwaltungsgebäude sowie Garagen aus diesem Bewertungsansatz herausgenommen. Die Garagen werden mit dem Restbuchwert nach HGB angesetzt. Für das Verwaltungsgebäude wurde für die Hälfte der Fläche von 4.000 qm eine Fremdvermietung von 30 Jahren mit einem Mieterlös von EUR 1,00 pro Monat angenommen. Der Grund und Boden wurde mit den für diesen Standort üblichen Bodenrichtwerten angesetzt.“ Tatsächlich gab es, wie bereits ausgeführt, keine „zwei mögliche(n) Mietverträge“ und auch keine zwei möglichen Mietinteressenten, die bereit waren, die in der Erklärung genannten Mieten zu entrichten. Mit dieser Erklärung sollte aber unter anderem gerade dies wahrheitswidrig den Abschlussprüfern suggeriert werden, um nunmehr zu dem übersetzten Zeitwert von 61,3 Mio. Euro das Testat zu erhalten. Der Zeuge Vc nahm dabei in seiner Email vom ##.##.201# auch die beiden Angeklagten X 2 und Y 1 unter „cc“ (in Kopie) mit in den Empfängerkreis auf. Ferner wies er darauf hin, dass die Kaufpreisallokation als vorläufig qualifiziert werden solle. Er bat den Abschlussprüfer Pc, kurzfristig mitzuteilen, ob von Seiten Uc diese Vorgehensweise so mitgetragen werden könne. Der Abschlussprüfer Pc bestätigte umgehend mit Email vom ##.##.20##, ##:## Uhr, die auch an die Angeklagten X 2 und Y 1 gerichtet war, den Erhalt der Neuberechnung und bat vor dem Hintergrund, das die Mieterträge auch schon für das ganze Jahr 201# angesetzt seien, um Mitteilung, inwieweit eine Vermietung tatsächlich seit dem 01.01.201# gegeben sei. Ferner erschien es ihm zu wenig, dass mit der D 1 GmbH ausschließlich ein nahestehendes Unternehmen für den „Fremdvergleich“ herangezogen würde. Der Zeuge Vc antwortete hierauf – im Auftrag entweder des Angeklagten X 2 oder des Angeklagten Y 1, erteilt im Einvernehmen mit dem jeweils anderen und im Einvernehmen mit dem Angeklagten X 1– umgehend mit Email vom ##.##.201#, ##:## Uhr, an den Abschlussprüfer Pc und erklärte, dass es sich bei der D 1 GmbH „aus Sicht der N 1 AG“ nicht um ein nahestehendes Unternehmen handele. Diese Aussage war aber unrichtig, was die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 auch wussten, weil die Geschäftsanteile an der D 1 GmbH zu dieser Zeit der M 1 AG gehörten und die M 1 AG eine Schwestergesellschaft der N 1 AG war. Ferner war der Angeklagte X 1Verwaltungsrat der M 1 AG und Geschäftsführer der D 1 GmbH. Weiter teilte der Zeuge Vc dem Abschlussprüfer Pc mit, das der von ihnen gewählte Vermietungsansatz „in keinem Zusammenhang mit einer tatsächlich durchgeführten Vermietung“ stehe. Insoweit musste der Zeuge Vc einräumen, dass zu dieser Zeit im …201# entgegen der behaupteten Planungsprämissen noch keine der Produktionsflächen der Waschmittelfabrik vermietet war. Die Angeklagten X 2 und Y 1 gehörten auch bei dieser Email zum Verteilerkreis. Alle an die Angeklagten gerichteten Emails haben diese auch empfangen und gelesen. Mit Email vom ##.##.201#, ##:## Uhr, bat der Abschlussprüfer Pc die Angeklagten Y 1 und X 2 nunmehr um kurzfristige Übersendung des Lohnherstellungsvertrages mit der D 1 inklusive der Anlagen in endgültiger Form. Pc hatte inzwischen erkannt, dass die Anlage 5) zum Lohnherstellungsvertrag für die Ermittlung der Erträge relevant war, ihm aber nicht vorgelegt worden war. Mit weiterer Email vom ##.##.201#, 16:27 Uhr, bat er die Angeklagten Y 1 und X 2 ferner, ihm „die Abrechnungen der D1 für die ersten Monate“ zukommen zu lassen. Dies wäre doch am Einfachsten, „wenn die Vermietung entsprechend der Planungsprämissen in allen bisherigen Berechnungen doch schon seit Anfang 201# laufe“. Auch diesen Gesichtspunkt hatte der Abschlussprüfer Pc zutreffend als Ungereimtheit erkannt und mit dieser Email aufgegriffen. Die vorherige Email des Zeugen Vc, dass die Bewertung „in keinem Zusammenhang mit einer tatsächlich durchgeführten Vermietung stehe“, hatte der Abschlussprüfer Pc nicht so verstanden, dass tatsächlich kein Mietvertrag mit der D 1 GmbH geschlossen worden war. Zur gleichen Zeit hatte sich der Zeuge Cc von Uc aus dem Team der Abschlussprüfung mit dem Letter of Intent der Sb beschäftigt. Mit Blick auf das neue Vermietungsmodell der S stellte er in einer Email vom ##.##.201#, ##:## Uhr, an den Abschlussprüfer Pc und die weiteren Teammitglieder fest, dass aus dem Sb-Vertrag „nichts in Bezug auf Vermietung/Verpachtung“ hervorgehe. Weiter merkte er dann an: „Ich werde das Gefühl nicht los, dass man uns hier versucht, ein X für ein U vorzumachen.“ Mit dieser Redewendung wollte er erklären, dass er das Gefühl habe, seitens der Beteiligten der N 1 AG getäuscht zu werden. Der Abschlussprüfer Pc antwortete hierauf dem Zeugen Cc und den weiteren Teammitgliedern mit Email vom ##.##.201#, ##:## Uhr, dass er den Eindruck habe, dass sie nicht weiterkämen. Zum einen lasse sich ein Vermietungserlös nicht klar aus den vorliegenden Absichtserklärungen ableiten. Ob eine Vermietung über den ganzen Zeitraum gewährleistet werden könne, sei zudem unsicher. Er halte es mit Blick auf den Pachtvertrag zur Wirbelschichtanlage aber „für einigermaßen vertretbar“, pauschal mit rund 300.000 Euro pro Abfülllinie zu rechnen. Dann kämen dabei „ca. 25 Mio. heraus“. Er schlug vor, anzuregen, einen Wert in dieser Höhe als „vorläufige PPA“ zu nehmen. In einer weiteren Email vom ##.##.201# unter anderem an die Angeklagten Y 1 und X 2 schlug der Abschlussprüfers Pc für den nächsten Tag, einen Montag, eine Telefonkonferenz vor, damit sie entschieden, wie sie weiter vorgehen wollten. Er teilte weiter mit, dass die Datenlage weiterhin nicht belastbar genug sei, um den Wertansatz zu rechtfertigen. Zu den angefragten Abrechnungen mit der D 1 GmbH hätten sie, Uc, keine Antwort bekommen. Die angenommenen Vermietungserlöse seien ihres Erachtens nicht hinreichend konkretisiert. Am Montag, den ##.##.201#, fand am Mittag eine Telefonkonferenz statt, an der unter anderem der Abschlussprüfer Pc und auf Seiten der N 1 AG die Angeklagten X 2 und Y 1 teilnahmen. Ergebnis dieser Konferenz war, dass doch der von der N 1 AG genannte Zeitwert von 61,3 Mio. Euro im Wege einer vorläufigen Kaufpreisallokation in den Konzernabschluss per 31.12.200# aufgenommen werden sollte. Am Nachmittag des ##.##.201#, ##:## Uhr, nach der Telefonkonferenz, schrieb der Abschlussprüfer Pc unter anderem an die Angeklagten X 2und Y 1, dass er noch eine überarbeitete Fassung der schriftlichen Darstellung der Ertragswertberechnung (Vermerk „Akquisition S 1 “) benötige, in der unter anderem „statt von Deckungsbeiträgen von Vermietungserlösen“ gesprochen werden solle. Der Zeuge Ec von Xb nahm die Änderungen umgehend vor und übersandte sodann den geänderten Vermerk noch am gleichen Tag an den Abschlussprüfer Pc. In einer weiteren Email vom ##.##.201# an den Angeklagten Y 1 bat der Abschlussprüfer Pc diesen „zur Abrundung der Dokumentation“ noch um eine Darstellung zur Herleitung des genannten Deckungsbeitrages aus dem LoI Sb und ferner um eine Argumentation, weshalb der LoI D 1 auch als Grundlage für die Ermittlung der Erträge aus der Wirbelschichtanlage dienen könne. Er bat schließlich um Angaben zu den Kapazitäten der Anlagen. Der Angeklagte Y 1 ließ dem Abschlussprüfer Pc die gewünschten Antworten und Darstellungen am ##.##.201# über seine Assistentin, die Zeugin Ac, schriftlich in einem einseitigen Anhang per Email zukommen. Da sich der Angeklagte Y 1 zu dieser Zeit mit seiner Familie im Skiurlaub in … befand, war seine Stellungnahme von ihm nicht unterschrieben. Diese stammte aber inhaltlich von ihm. Sie war inhaltlich auch mit den Angeklagten X1 und X 2 abgestimmt. In der Email der Zeugin Ac an den Abschlussprüfer Pc waren die Angeklagten Y 1 und X 2 beide als weitere Emailempfänger aufgenommen. Nach der Stellungnahme des Angeklagten Y 1 vom ##.##.201# sollten sich die auf Basis des Letter of Intent der Sb angesetzten Erträge „per Analogieschluss“ aus dem Letter of Intent der D 1 GmbH ergeben. Entsprechend der Vereinbarung mit der D 1 GmbH würden auch bei den Sb-Werken pro Anlage 800.000 Euro als Mietanteil für die Fläche und die Infrastruktur zu Grunde gelegt. Weitere 200.000 würden für die Vermietung der Maschinen angesetzt. Da die Anlagen praktisch identisch seien, könne man diese Werte als Annahme auf den Letter of Intent der Sb übertragen. Die vereinbarten Erlöse seien mit der D 1 GmbH und den Sb-Werken aus Marktsicht verhandelt worden. Die beteiligten Firmen hätten dabei berücksichtigt, welche anderen Möglichkeiten zur Aufstellung der Anlagen bestünden. Diese Aussagen des Angeklagten Y 1 waren erneut bewusst falsch. Der Angeklagte Y 1 wusste, dass der Letter of Intent der D 1 GmbH vom ##.##.200# nicht ernst gemeint war und die D 1 GmbH nicht vorhatte, Produktionsflächen der S zum Betrag von 800.000 Euro pro Anlage anzumieten. Für eine Analogie war der Letter of Intent der D 1 GmbH damit ungeeignet. Der Angeklagte Y 1 wusste auch, dass der von Seiten der Sb zwischenzeitlich in Aussicht gestellte Deckungsbeitrag nicht den Gegenwert für die bloße Überlassung einer Produktionsfläche in S 1 dargestellt hätte, sondern im Wesentlichen als eine verdeckte Kaufpreiszahlung für die Übernahme der D 1 GmbH anzusehen gewesen wäre. Weiter wusste der Angeklagte Y 1, dass die vereinbarten Erlöse nicht „aus Marktsicht verhandelt“ waren. Mit der D 1 GmbH hatte es insoweit überhaupt keine Verhandlungen gegeben. Die Verhandlungen mit der Sb hatten andere Inhalte und bezogen sich zu keiner Zeit auf die Frage, welchen Betrag die Sb für die bloße Überlassung einer Produktionsfläche in S 1 zu zahlen bereit wäre. Der Angeklagte Y 1 wusste schließlich auch, dass die Verhandlungen mit den Sb-Werken gescheitert waren. Der Angeklagte Y 1 machte diese bewusst wahrheitswidrigen Angaben, um den Abschlussprüfer Pc von der Richtigkeit der Planzahlen zu überzeugen und um nunmehr das Testat zum Konzernabschluss zu erhalten. Die weitere Frage des Abschlussprüfers Pc, inwiefern der Letter of Intent der D 1 GmbH zu den Abfülllinien als Wertmaßstab für Erträge aus der Wirbelschichtanlage geeignet sei, beantwortete der Angeklagte Y 1 in seiner Stellungnahme vom ##.##.201# ausweichend mit einer bloßen Darstellung der Örtlichkeiten des Standortes S 1 . Er erklärte, dass die Anlagen technisch gesehen nichts miteinander zu tun hätten und völlig unabhängig voneinander seien. Es existiere allerdings ein gemeinsam genutzter Gebäudeteil, der Pulverturm. In diesem befinde sich eine Vorrichtung, in der Vorprodukte für die Abfüllung gefertigt würden. Tatsächlich war der nicht ernst gemeinte Letter of Intent der D 1 GmbH zu den Abfülllinien nicht als Wertmaßstab für die Ertragskraft der Wirbelschichtanlage geeignet. Diese Aussage verschwieg der Angeklagte Y 1 dagegen ebenso bewusst. In seiner Stellungnahme vom ##.##.201# machte der Angeklagte Y 1 schließlich auch noch die von dem Abschlussprüfer Pc gewünschten Angaben zu den Kapazitäten der einzelnen Anlagen. Der Abschlussprüfer Pc leitete diese Stellungnahme am Abend des ##.##.201# an seinen Kollegen Jc weiter. Dieser teilte daraufhin seinem Kollegen Cc in einer Email mit, dass die PPA „erst einmal vorläufig mit den 56 Mio. in die Bücher geht“. Damit sei das Projekt erst einmal „auf Eis gelegt“, womit gemeint war, dass derzeit keine weitere Prüfung erforderlich sei. Nachdem die Angeklagten X 2und Y 1 bei den Abschlussprüfern von Uc die Zusage einer Erteilung des Testats für den Zeitwert von 61,3 Mio. Euro erhalten hatten, wurde die Kaufpreisallokation auf Veranlassung des Angeklagten X 2im Einvernehmen mit X 1 und Y 1 in dem Konzernabschluss per 31.12.2009 wie folgt verbucht: Tabelle 14 (entfernt) Zur Allokation dieses Zeitwerts von rund 61,3 Mio. Euro wurde auf die Ergebnisse des Gutachtens des Dipl.-Ing. Yb dergestalt zurückgegriffen, dass die dort vorgenommene Verteilung der Werte auf die technischen Anlagen und Gebäude als Verteilungsschlüssel herangezogen wurde. Das Grundstück wurde weiterhin mit einem Verkehrswert von rund 1,9 Mio. Euro angesetzt. Im Einzelnen wurden die materiellen Vermögenswerte wie folgt verbucht: Tabelle 15 (entfernt) Nach Fertigstellung des (falschen) Konzernabschlusses der N per 31.12.200# hatten die Angeklagten X 2 und Y 1 als Vorstände der N 1 AG zum einen den Konzernabschluss zu unterschreiben und zum anderen die erforderliche „Versicherung der gesetzlichen Vertreter“ abzugeben. Hierin versicherten beide unter dem #.##.201# wider besseres Wissen, dass der Konzernabschluss der N 1 AG per ##.##.200# gemäß den anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittele. Diese Versicherung trägt in Bezug auf den Angeklagten Y 1 eine Faksimile-Unterschrift, die dort allerdings mit seiner Zustimmung eingefügt worden war. Der Angeklagte Y 1 befand sich zu dieser Zeit weiterhin im Urlaub. Die Angeklagten X 2 und Y 1 gaben diese bewusst unzutreffende Versicherung auch ab, um das Testat zum Konzernabschluss zu erhalten. Die besondere Bedeutung des Testates auch für die Entscheidungsfindung der Banken war ihnen dabei bewusst. Der Abschlussprüfer Pc hatte zudem vor der Erteilung des Testates von den Angeklagten X 2 und Y 1 als Vorstände der N 1 AG eine sogenannte „Vollständigkeitserklärung“ einzuholen. Eine solche Vollständigkeitserklärung stellt eine Versicherung des geprüften Unternehmens dar, dass der Jahresabschluss sämtliche Vermögensgegenstände, Rückstellungen und Verbindlichkeiten enthält und dass die dem Abschlussprüfer erteilten Auskünfte und übergebenen Nachweise vollständig sind. Die Vollständigkeitserklärung soll insbesondere die Verantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter für die Aufstellung des Jahresabschlusses unterstreichen. Die Angeklagten X 2 und Y 1 gaben eine solche „Vollständigkeitserklärung“ zum Konzernabschluss zum Jahre 200# unter dem ##.##.201# in einer zunächst noch sehr allgemein gehaltenen Form auf einem Vordruck des Instituts für Wirtschaftsprüfer ab. Aber auch schon darin erklärten sie bewusst wahrheitswidrig, dem Abschlussprüfer alle erforderlichen und gewünschten Auskünfte und Nachweise vollständig und nach bestem Wissen und Gewissen gegeben zu haben. Der Abschlussprüfer Pc ergänzte dieses Formular allerdings noch um ein weiteres Blatt mit einer „Ergänzung zur Vollständigkeitserklärung der N 1 AG für die Prüfung des Konzernabschluss zum 31. Dezember 200# vom ##. ##.201#“. Darin hatte ihm der Vorstand gesondert neben wenigen weiteren Punkten zu versichern, dass „die für die Bewertung des von der Ja 1 AG & Co. KGaA erworbenen Anlagevermögens am Standort S 1 zugrunde gelegten Vermietungs- und Verpachtungserlöse dem aktuellen Stand der Planung und der geführten Gespräche entsprechen“. Die Angeklagten X 2 und Y 1 unterschrieben diese Erklärung, von der sie wussten, dass sie inhaltlich falsch war, wobei sie auch die hervorgehobene Bedeutung dieser zusätzlichen Versicherung für die Entscheidung des Abschlussprüfers Pc zur Erteilung des Testats erkannten, nämlich dass die Abgabe der Versicherung zu diesem Schwerpunkt der Abschlussprüfung eine unbedingte Voraussetzung für die Erteilung des Testates war. Die Abschlussprüfer von Uc, die Wirtschaftsprüfer Pc und Mc, erteilten daraufhin am ##.##.201# dem Konzernabschluss per 31.12.200# ein uneingeschränktes Testat. In ihrem Bestätigungsvermerk von diesem Tage führten sie aus, dass ihre Prüfung zu keinen Einwendungen geführt habe. Nach ihrer Beurteilung vermittele der Konzernabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns. (4) Unvertretbarkeit der Bilanzierung mit dem Zeitwert von 61,3 Mio. Euro trotz Vermerks der Vorläufigkeit. Die erfolgte Bilanzierung des Zeitwertes von rund 61,3 Mio. Euro war unvertretbar. Sie wurde auch nicht dadurch vertretbar, dass die Kaufpreisallokation im Konzernanhang als vorläufig bezeichnet wurde. Eine Bilanzierung nach IFRS lässt eine vorläufige Kaufpreisallokation unter Verwendung vorläufiger Beträge zu, wenn das Bild für die erstmalige Bilanzierung eines Unternehmenszusammenschlusses am Ende der Berichtsperiode noch unvollständig ist. In diesem Fall ist dann innerhalb eines Bewertungszeitraums von maximal zwölf Monaten ab dem Erwerbszeitpunkt eine endgültige Kaufpreisallokation fertigzustellen. Aber auch eine mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehene Kaufpreisallokation ist unvertretbar, wenn die bereits bekannten Umstände, die zum vorläufig ausgewiesenen Wert der Kaufpreisallokation führen, falsch sind und dies dem Rechnungslegungspflichtigen bekannt war. Dies ist hier der Fall. Die maßgeblichen Umstände, die hier zum vorläufig ausgewiesenen Wert der Kaufpreisallokation geführt haben, waren in diesem Sinne falsch und sie wurden bewusst eingesetzt, um einen möglichst hohen und zugleich zu keiner Zeit vertretbaren Zeitwert zu erhalten. Dies gilt zum einen für die bewusst falsche Darstellung der bei der Standortübernahme vorhandenen Abfülllinien. Ferner gehört dazu der bewusst wahrheitswidrige Vortrag, die Produktionsflächen seien zu einem Mietzins von jeweils 800.000 Euro zu vermieten und die D 1 GmbH und die Sb hätten diesbezüglich bereits Absichtserklärungen abgegeben. Die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 gingen auch nicht davon aus, dass der letztlich hinzugetretene Vermerk der Vorläufigkeit ihre bewusste Überbewertung vertretbar machen könnte. cc. Vertretbarer Zeitwert der von Ja 1 übernommenen Vermögenswerte in Höhe von 11,5 Mio. Euro Tatsächlich, also unter Berücksichtigung nur der einen im Rahmen des Kaufes übernommenen Abfülllinie sowie unter Berücksichtigung nur der am Standort in Wahrheit erzielbaren, viel geringeren Vermietungserlöse, wäre es gerade noch vertretbar gewesen, den von der Ja 1 übernommenen Vermögenswerten einen Zeitwert von 11,5 Mio. Euro beizumessen. Nach Abzug der Anschaffungskosten in Höhe von 4 Mio. Euro und der dann passiven latenten Steuern in Höhe von rund 2,1 Mio. hätte also gerade noch vertretbar ein Betrag in Höhe von rund 5,4 Mio. Euro ertragswirksam vereinnahmt und eigenkapitalerhöhend verbucht werden dürfen. Dieser Zeitwert von rund 11,5 Mio. Euro unterstellt eine bestmögliche Verwendung der zum ##.##.200# von der S von Ja 1 übernommenen Vermögenswerte. Als Verwendungsmöglichkeit kamen hier grundsätzlich sowohl eine Vermietung als auch eine Eigennutzung in Betracht. Der Ertragswert einer Eigennutzung des Standortes durch die S wäre allerdings hinter den möglichen Erlösen aus einer vollständigen Vermietung der Produktionsflächen und restlichen Produktionsanlagen zurückgeblieben, da die Ja 1 einen Großteil der Produktionsanlagen vertragsgemäß abgebaut und mitgenommen hatte. Als voll funktionstüchtig blieb allein die Wirbelschichtanlage, mit der allein und zusammen mit den restlichen Produktionsanlagen sich aber kein Ertrag hätte erzielen lassen, der den Erlösen aus einer Vermietung/Verpachtung der gesamten Gebäude und Produktionsanlagen entsprochen hätte. In der Flüssigwaschmittelfabrik wäre mit den zum Erwerbsstichtag ####.200# noch vorhandenen Restanlagen keine automatisierte Produktion und Abfüllung von Waschmitteln mehr möglich gewesen. Die Ja 1 hatte ihre Abfülllinien im Wesentlichen entfernt und nur die Abfüllanlage G7 hinterlassen. Diese hätte zwar grundsätzlich vom Tanklager aus über die Mischerei zu einer teilweisen Produktionsstraße verbunden werden können. Zur Vervollständigung der Produktionsstraße und zu einer automatisierten Fertigung fehlten dann aber noch ein Palettierer, der an die Abfülllinie G# hätte angeschlossen werden können, sowie die Rollbahn von dem Palettierer zur Laderampe. Eine gemischte Nutzung der Flüssigwaschmittelfabrik im Wege der Eigennutzung und Vermietung war ebenfalls außer Betracht zu lassen. Die gemeinschaftliche Nutzung der Mischerei durch die S und einen oder mehrere Mieter schied mangels Trennbarkeit der Systeme, die mit einem gemeinsamen Tanklager zusammenhingen, in der praktischen Handhabung aus. Der offene Abfüllbereich musste zudem zu Produktionszwecken von den Arbeitern durchquert und durchfahren werden, so dass ein Nebeneinander von Eigennutzung und Vermietung im Bereich der Flüssigwaschmittelfabrik, d.h. im Gebäude ##, tatsächlich nicht realisierbar gewesen wäre. In diesem Sinne hatte auch der Businessplan zur S aus …200# den bestmöglichen Ertrag aus den von der Ja 1 zum Erwerbsstichtag übernommenen Produktionsflächen und Anlagen, wie bereits ausgeführt, allein auf der Grundlage einer vollständigen Vermietung der Gebäude und Anlagen zu einer ortsüblichen Miete bestimmt (siehe die Tabellen 5 und 8). (1) Businessplan der S aus …200# als Ausgangspunkt Dass ein Ertragswert von rund 11,5 Mio. Euro angemessen war, ergab sich unter Zugrundelegung des Businessplans der S aus …200#. Die seinerzeitige Unternehmensplanung im Businessplan aus …200# sah folgende Umsätze vor: Tabelle 16 ( entfernt) Aus dieser Planung im Businessplan durften zur Berechnung eines vertretbaren Ertragswertes zum Erwerbsstichtag ##.##.200#, wie bereits ausgeführt, nur die Erträge aus den von Ja 1 übernommenen Produktionsgebäuden und Anlagen zugrunde gelegt werden. Etwaige im Businessplan vorgesehene Erträge aus von der S erst noch zu errichtenden Produktionshallen und von der S erst noch anzuschaffenden Produktionsanlagen hatten dagegen nach dem Stichtagsprinzip unberücksichtigt zu bleiben. Dies betraf zum einen die geplanten hohen Erträge aus der Errichtung der neuen Sulfieranlage, ferner die geplanten Erträge aus dem Betrieb einer neuen Produktionsanlage zur Herstellung des Produkts …Wb sowie die geplanten Erträge aus dem zusätzlichen Bereich Abfüllung, da diese, wie bereits ausgeführt, ebenfalls auf der Grundlage von erst noch anzuschaffenden Abfülllinien beruhten. Die Berechnungen aus dem Businessplan aus …200# zu den möglichen Erträgen aus der Vermietung der Wirbelschichtanlage nebst Gebäuden und der Flüssigwaschmittelfabrik nebst Gebäuden erfassten alle am Standort S 1 zum Erwerbsstichtag vorhandenen Produktionsflächen und Anlagen und kamen insoweit zu vertretbaren Vermietungserlösen. Dabei wurden die Nutzflächen in ihrer Größe zutreffend wiedergegeben, die vertretbare ortsübliche Miete zutreffend zugrunde gelegt und die Personalkosten gemäß Businessplan und die sonstigen betrieblichen Aufwendungen zutreffend abgezogen. Aus dem Businessplan ließ sich damit für eine angepasste Ertragsplanung folgendes berücksichtigen: Tabelle 17 (entfernt) Ausgehend von dieser angepassten Ertragsplanung war der vertretbare Ertragswert mit den folgenden, weiteren Prämissen zu bestimmen: Tabelle 18 ( entfernt) Die auf dieser Ertragsplanung aufbauende Ertragswertermittlung basiert damit auf der weiteren Annahme, dass eine wirtschaftlichen Restnutzungsdauer für Gebäude sowie technische Anlagen und Maschinen von durchschnittlich 20 Jahren gerechtfertigt ist, dem Ansatz eines durchschnittlichen Steuersatzes (Gewerbe- und Körperschaftsteuer) von 27,7% und der Diskontierung der Ertragsüberschüsse mit einem konstanten Eigenkapitalkostensatz in Höhe von 7,5%. (2) Vertretbare Bilanzierung des Erwerbs des Standortes S 1 im Konzernabschluss Demzufolge wäre nachfolgende Ertragswertberechnung für die erworbenen Vermögenswerte vertretbar gewesen: Tabelle 19 (entfernt) Zur Allokation des errechnenden Ertragswerts auf die erworbenen Vermögenswerte wäre es vertretbar gewesen, auf die Ergebnisse des Gutachtens Yb dergestalt zurückzugreifen, als dass die Verteilung entsprechend der dort zugrundeliegenden Wertverhältnisse der technischen Anlagen und Gebäude erfolgt. Für das Grundstück wurde der Bodenwert von 1,9 Mio. Euro, wie im Gutachten Yb ausgewiesen, unverändert übernommen. Der dabei angesetzte Bodenwert von zwanzig Euro pro Quadratmeter ist insoweit gerade noch vertretbar und noch nicht zu hoch. Eine bilanzielle Verbuchung der vertretbaren PPA S 1 hätte sich danach – unter Berücksichtigung von Rundungen – wie folgt dargestellt: Tabelle 20 ( entfernt) Bei Zugrundelegung des gerade noch vertretbaren Bilanzansatzes der vorläufigen PPA S 1 ergibt sich gegenüber dem tatsächlich bilanzierten Konzernüberschuss eine Verminderung um 35,9 Mio. Euro. Nach Berücksichtigung von Abschreibungen für die Monate …und …200# ergibt sich aus der Falschbilanzierung der vorläufigen PPA ein um 35,67 Mio. Euro zu Unrecht erhöhtes Konzerneigenkapital zum 31. Dezember 2009. c. Konzernlagebericht und Übersendung des Konzernabschlusses 200# Zu dem Konzernabschluss 200# gehörte auch ein Konzernlagebericht, in dem die maßgeblichen Kennzahlen, wie die Umsatzerlöse, sonstige betrieblichen Erträge und das Eigenkapital, wiedergegeben und erläutert wurden. Die Angeklagten X 2 und Y 1 ließen unter dem ##.##.201# von einer Mitarbeiterin der N 1 AG ihre Faksimile-Unterschriften unter diesen Konzernlagebericht einfügen. Dabei war ihnen entsprechend den obigen Feststellungen bekannt, dass die Zahlen aus dem Konzernabschluss, wie sie im Konzernlagebericht wiedergegeben und erläutert wurden, unrichtig waren. Der Angeklagte X 2 veranlasste sodann im Einvernehmen mit den Angeklagten X 1 und Y 1 die Übersendung des Konzernabschlusses 200# einschließlich des Konzernlageberichtes zeitnah zu seiner Erstellung und Testierung unter anderem an die Aa und die Ca. Bei ihrer Entscheidung, diesen Konzernabschluss der N 1 AG nunmehr den Banken vorzulegen, war von den Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 geplant, in den nächsten Jahren, spätestens in 201# mit Auslaufen des endfälligen Kredits der Ca, Finanzierungsanfragen zu Krediten in Millionenhöhe bei den Banken zu stellen, und ihnen war bewusst, dass die Banken ihre Kreditentscheidungen auch auf Grundlage dieses Konzernabschlusses treffen würden, Mitarbeiter der Banken sich auf die Richtigkeit dieser testierten Konzernbilanz verlassen würden und auch auf Grund dessen den Konzerngesellschaften des N 1 Konzerns Kredite gewähren würden, die sie bei Kenntnis der wahren Verhältnisse nicht oder nicht zu diesen Bedingungen vergeben haben würden, und dadurch den kreditnehmenden Gesellschaften ein von diesen Angeklagten beabsichtigter Vermögensvorteil erwachsen würde, auf den kein Anspruch bestand, und der dem Vermögensschaden der jeweiligen Bank entsprechen würde. Dass Entstehen dann eines Schadens bei den betroffenen Banken hielten sie ebenfalls schon zumindest für möglich und nahmen diesen billigend in Kauf. 5. Die Fälschung des Konzernabschlusses der N 1 AG per 31.12.201# Um den N 1 Konzern gegenüber den Banken weiterhin kreditwürdig erscheinen zu lassen und um gegenüber der Aa die Einhaltung der Covenants darstellen zu können, verfälschten die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 unter Mithilfe des Angeklagte Z 1noch vor der ersten hier in Rede stehenden Kreditaufnahme auch noch den Konzernabschluss der N 1 AG per 31.12.201#. Im Einzelnen: a. Die Falschbilanzierung des Erwerbes der D 1 GmbH durch die N 1 AG im Konzernabschluss per 31.12.201# Die Angeklagten X 1 und X 2 und später auch der Angeklagte Y 1 wirkten weiter von Ende 200# bis …201# an einer Falschbilanzierung des Neuerwerbs der D 1 GmbH im Konzernabschluss 201# der N 1 AG mit und erreichten dabei eine um (weitere) rund 30,5 Mio. Euro überhöhte Darstellung des Konzerneigenkapitals. Die D 1 GmbH gehörte ehemals dem deutschen Finanzinvestor Za. Dieser verkaufte seine Geschäftsanteile an der D 1 GmbH Ende 200# an die von dem Angeklagten X 1 geführte M 1 AG in der Schweiz. Bei der M 1 AG handelte es sich um eine Schwestergesellschaft der N 1 AG. Die M 1 AG hatte seinerzeit nur einen symbolischen Kaufpreis von 1,- Euro an den Zeugen Za zu bezahlen; umgekehrt gewährte der Zeuge Za der M 1 AG für die Übernahme der Anteile einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von 0,4 Mio. Euro. Grund für diesen sogenannten negativen Kaufpreis war die existenzbedrohende finanzielle Schieflage, in der sich die D 1 GmbH seinerzeit befand. Bereits bei dem Erwerb der D 1 GmbH durch die M 1 AG war es allerdings vorgesehen, dass die M 1 AG die D 1 GmbH in naher Zukunft an die N 1 AG weiterveräußerte. Ende 200# sollte dieses Vorhaben nunmehr umgesetzt werden. Die N 1 AG führte zu dieser Zeit in ihrer Buchhaltung im Umfang von über zwanzig Millionen Euro Forderungen, die dort entweder bereits zu Unrecht verbucht worden waren oder aber die längst hätten ausgebucht werden müssen, ohne dass dies bislang geschehen war. Bei diesen Forderungen handelte es sich insbesondere um vermeintliche Forderungen aus Scheinrechnungen sowie um vormalige Forderungen gegen Kunden, die bereits beglichen waren. Bei diesen Kunden hatten die Angeklagten X 1 und X 2 die Forderungen außerhalb der Konten und der Buchhaltung der N 1 AG für sich oder Familienangehörige eingezogen. Im geringeren Umfang handelte es sich dann noch um wirtschaftlich wertlose Forderungen. Zuerst die Angeklagten X1 und X 2 sahen, dass sich ihnen mit dem anstehenden Erwerb der D 1 GmbH eine Möglichkeit ergab, sich dieser Forderungen zu entledigen, ohne dabei die schon bestehende Schmälerung des Eigenkapitals der N 1 AG sichtbar werden zu lassen. Ihr Plan war es, im Rahmen des Anteilskaufes einen nicht ernst gemeinten, möglichst hohen Kaufpreis beurkunden zu lassen und dann zur vermeintlichen Begleichung des Kaufpreises die betreffenden Forderungen von der N 1 AG an die M 1 AG abzutreten. Dabei wussten sie, dass der beurkundete Kaufpreis in der nächsten Konzernbilanz des N 1 Konzerns im Rahmen der Erstbilanzierung des Erwerbs der D 1 GmbH zum einen auf die übernommenen Vermögenswerte und zum anderen auf einen von ihnen erwarteten immateriellen Firmenwert, einen sogenannten Goodwill, verteilt werden würde. Um festzustellen, welcher Kaufpreis sich überhaupt gegenüber Dritten plausibel darstellen ließe, entschieden sie sich, zuerst ein Wertgutachten zur D 1 GmbH einzuholen. Dieses sollte auf der Basis einer unvertretbar positiven Unternehmensplanung möglichst hoch ausfallen. Noch Ende 200# beauftragte der Angeklagte X 2 im Einvernehmen mit seinem Bruder X 1 die beiden Wirtschaftsprüfer Gc und Lc von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Xb mit der Erstellung einer sogenannten indikativen Unternehmensbewertung zur D 1 GmbH. Diese Bewertungsform hatten die beiden Angeklagten gewählt, weil bei ihr, wie bereits dargelegt, die Überprüfung der Unternehmensplanung auf Richtigkeit und Plausibilität nicht zum Prüfungsumfang gehörte. Der Angeklagte X 2 überließ Gc und Lc mit der Auftragserteilung eine erste Ertragsplanung zur D 1 GmbH, die unvertretbar positive Ergebnisse auswies. Diese wurde zwar später im …201# nochmals inhaltlich überarbeitet und nach unten korrigiert, jedoch blieb sie auch dann noch unvertretbar positiv. Mitte …201# kamen die Wirtschaftsprüfer Gc und Lc in einem ersten Entwurf ihres Gutachtens, noch auf der Grundlage der ersten Ertragsplanung zur D 1 GmbH, vorläufig zu einem Unternehmenswert der D 1 GmbH von rund 65,2 Mio. Euro. Die Angeklagten X1 und X 2 gingen nun davon aus, dass sich auch das endgültige Gutachten in dieser Größenordnung bewegen werde. Sie gingen ebenso davon aus, dass es ihnen daher möglich sein werde, einen Kaufpreis für die D 1 GmbH in etwa dieser Höhe für Dritte plausibel darzustellen. Der Angeklagte X 2 setzte sich nun im Einvernehmen mit seinem Bruder X 1 daran, zur Vorbereitung der Abtretung an die M 1 AG eine entsprechende Liste mit Kunden und Forderungen zusammenzustellen. Insoweit beauftragte er Ende …201# die Zeugin Na zu bestimmten Kunden die offenen Salden aufzulisten. Der Angeklagte X 2 ließ die Zeugin Na zum einen solche Forderungen heraussuchen, von denen er wusste, dass sie auf Scheinrechnungen beruhten oder dass sie bereits beglichen waren. Ferner ließ er Altforderungen gegen die Qa aus früheren Materialeinkäufen heraussuchen, von denen er wusste, dass sie wirtschaftlich wertlos waren. Zum anderen ließ der Angeklagte X 2 in Absprache mit X 1 aber auch solche Forderungen heraussuchen, von denen er wusste, dass sie noch nicht beglichen waren, und die ihm geeignet erschienen, sie auch nach der Abtretung an die M 1 AG ebenfalls bei den Kunden außerhalb der Buchhaltung einzuziehen, um die Gelder für eigene oder Zwecke der Familie X zu verwenden. Entsprechend den Vorgaben des Angeklagten X 2 zu bestimmten Kunden listete die Zeugin Na zuletzt Anfang …201# Forderungen in Höhe von insgesamt rund 48 Mio. Euro auf. Zu dieser Zeit, Anfang …201#, lag inzwischen der vorläufige Jahresabschluss 200# der D 1 GmbH vor. Deshalb sollte die bisher den Wirtschaftsprüfern Gc und Lc zur D 1 GmbH vorliegende Ertragsplanung aktualisiert und die vorläufigen Zahlen aus 200# eingearbeitet werden. Damit betraute der Angeklagte X 2 in Absprache mit seinem Bruder X 1 den Angeklagten Z 1, dem er auch mitteilte, dass auch die aktualisierte Ertragsplanung den Wirtschaftsprüfern vorgelegt werden und weiterhin möglichst positiv ausfallen solle. Der Angeklagte Z 1 bezog die Zeugin Rc aus dem Controlling der D 1 GmbH in die Arbeiten ein. Dieser gab er nach Abstimmung mit dem Angeklagten X 2 für den Planungszeitraum 201# bis 201# unwahre und unvertretbar positive Planungsprämissen vor, die dann in der Planungsdatei der Zeugin Rc zu weit überhöhten, unvertretbaren Jahresüberschüssen der D 1 GmbH in Höhe von rund 5,9 Mio. Euro jährlich bis rund 7,4 Mio. Euro jährlich führten. Auf Basis dieser (bewusst überhöhten) Ertragsplanung gelangten die Wirtschaftsprüfer Gc und Lc in ihrer abschließenden gutachterlichen Stellungnahme vom ##.##.201# zu einem angeblichen Unternehmenswert der D 1 GmbH von rund 62 Mio. Euro. Die Beurkundung des Anteilskaufvertrages verzögerte sich dann, weil zuerst noch der Jahresabschluss 200# der D 1 GmbH fertiggestellt und testiert werden sollte. Anfang …201# war dann beides erfolgt und der Zeuge Rechtsanwalt Gc hatte den Anteilskaufvertrag fertig zur Beurkundung entworfen. Zu dieser Zeit waren allerdings aus der von dem Angeklagten X 2 unter Mithilfe der Zeugin Na fortgeführten Liste mit den zur Abtretung an die M 1 AG vorgesehenen Forderungen einige Forderungen wieder entfallen, weil sie beispielsweise schon an die N 1 AG bezahlt und ausgebucht worden waren. Die Angeklagten X 1 und X 2 kamen deshalb überein, die Forderungsliste noch kurzfristig wieder zu erweitern. Der Angeklagte X 2 nahm daher in Absprache mit seinem Bruder X 1 in die Forderungsliste zuerst eine weitere vermeintliche Forderung der N 1 AG gegen eine Firma Tc GmbH & Co. …KG („Tc“) aus einer Scheinrechnung vom ##.##.201# in Höhe von 4,7 Mio. Euro auf. Diese Scheinrechnung hatte der Angeklagte X 2im Einvernehmen mit den Angeklagten X 1und Y 1 am ##.##.201# erstellen lassen, um damit die Tc, die berechtigte Vergütungsansprüche gegen die N 1 AG besaß, von einer Klageerhebung abzuhalten und um sich notfalls im Klageverfahren damit zu verteidigen. Weiter ließ der Angeklagte X 2 in Absprache mit seinem Bruder X1 zwei weitere Scheinrechnungen erstellen, und zwar zum einen am ##.##.201# an die Sc Petrochemical Company („Sc“) über einen Betrag von rund 7,3 Mio. Euro und zum anderen noch an dem Tag der Beurkundung, am ##.##.201#, an die Wc („Wc“) über einen Betrag von 4,2 Mio. Euro. Ferner waren bis zum Beurkundungstermin am ##.##.201# zwischenzeitlich in 201# noch bei drei schon in der Liste befindlichen Kunden weitere Forderungen im Umfang von insgesamt rund 1,3 Mio. Euro entstanden und außerhalb der Buchhaltung der N 1 AG eingezogen oder verrechnet worden, die aber in der Buchhaltung weiterhin als offen geführt wurden. Auch diese nicht mehr existenten Forderungen nahm der Angeklagte X 2 in Form des aktualisierten Standes der Buchhaltung mit in seine Liste auf. Damit hatte das gesamte, zur Abtretung von der N 1 AG an die M 1 AG vorgesehene Teilpaket von nicht (mehr) existenten oder wertlosen Forderungen einen Umfang von rund 41,5 Mio. Euro. Für die von dem Angeklagten X 1 geführte M 1 AG war insoweit geplant, diese Forderungen in der Schweiz nach Erhalt vollständig wertzuberichtigen. Weiter beinhaltete die Liste mit den zur Abtretung an die M 1 AG vorgesehenen Forderungen tatsächlich existente Forderungen der N 1 AG gegen Kunden insbesondere aus dem Iran im Umfang von rund 9,9 Mio. Euro, die zum einen im kleineren Umfang nach der Abtretung bei der M 1 AG verrechnet werden sollten und die im Übrigen, wie zuvor geplant, zukünftig für die Angeklagten X 1, X 2 oder die Familie X außerhalb der Buchhaltung, nunmehr der M 1 AG, eingezogen werden sollten. Der Gesamtumfang aller zur Abtretung vorgesehenen Forderungen betrug damit schlussendlich 51,4 Mio. Euro. Die notarielle Beurkundung des Anteilsverkaufes von der M 1 AG an die N 1 AG sollte schließlich am ##.##.201# erfolgen. Spätestens zu diesem Termin weihten die Angeklagten X 1 und X 2 den Angeklagten Y 1 in ihr Vorhaben ein und teilten ihm jedenfalls mit, dass für die spätere Kaufpreisallokation und zur Darstellung eines höheren Konzerneigenkapitals im jetzigen Termin ein besonders hoher Kaufpreis beurkundet werden solle, und zu dessen Bezahlung hauptsächlich Forderungen abgetreten würden, die aber nur im Umfang von etwa 10 Mio. Euro tatsächlich werthaltig seien. Der Angeklagte Y 1 war damit, weil dies die Kreditwürdigkeit des N 1 Konzern vermeintlich erhöhte und auch der Darstellung der Einhaltung der Covenants diente, einverstanden und schloss sich diesem Plan an. Den Anteilskaufvertrag unterzeichneten für die M 1 AG der Angeklagte X 1und für die N 1 AG die Angeklagten X 2 und Y 1. Der beurkundete Kaufpreis betrug letztlich 57 Mio. Euro. Zur Bezahlung vereinbarten die Beteiligten, wie geplant, die Abtretung der vorgenannten Forderungen im Umfang von 51,4 Mio. Euro. Im Umfang des Restbetrages von 5,6 Mio. Euro gewährte die M 1 AG der N 1 AG ein zunächst auf zwölf Monate befristetes Verkäuferdarlehen. Diesen angeblichen Kaufpreis von 57 Mio. Euro machte der Angeklagte X 2 in Absprache mit den Angeklagten X 1und Y 1 und ihrem Plan entsprechend Anfang 201# im Rahmen der Erstellung des Konzernabschlusses 201# zur Grundlage der Kaufpreisallokation, also der Verteilung des Kaufpreises auf die erworbenen Vermögensgegenstände. Sie verteilten den Kaufpreis zum einen in Höhe von rund 38,6 Mio. Euro auf das neu ermittelte, aber ebenfalls bewusst weit überhöht bewertete Nettoreinvermögen der D 1 GmbH. Zum anderen wiesen sie ihn in Höhe der restlichen rund 18,4 Mio. Euro als einen Goodwill, also als einen immateriellen Firmenwert, aus. Entsprechend den Erwartungen der drei Angeklagten hinterfragten die Abschlussprüfer im Rahmen ihrer Überprüfung der Kaufpreisallokation die Höhe und die Ernsthaftigkeit des notariell beurkundeten Kaufpreises nicht weiter, sondern befassten sich vorrangig mit der Überprüfung der neu bewerteten Aktiva, insbesondere mit den erstmals bilanzierten Kundenbeziehungen der D 1 GmbH. Den Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 gelang so im Konzernabschluss per 31.12.201# die Darstellung eines um (weitere) rund 30,5 Mio. überhöhten Konzerneigenkapitals. Im Einzelnen: aa. Der Erwerb der D 1 GmbH durch die M 1 AG von dem Finanzinvestor Za zum Kaufpreis von -0,4 Mio. Euro mit Anteilskaufvertrag vom ##.##.200# Das Unternehmen D wurde bereits 18## gegründet und war seit dem Jahre 197# eine GmbH. Das Unternehmen hatte seinen Verwaltungssitz in U sowie zwei Produktionsstandorte in Ua und in Pa. An diesen Standorten beschäftigte es zeitweise über dreihundert Mitarbeiter. Die D fungierte anfänglich als bloße Seifenherstellerin. Zuletzt produzierte sie Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel sowie Körperpflegeprodukte und belieferte damit insbesondere Discounter, Warenhäuser sowie Drogeriemärkte. Dabei war sie auf wenige große Kunden wie Qd, Kd und Ed fokussiert. Mit diesen drei Kunden erzielte sie etwa im Jahre 200# rund 85 % des Jahresumsatzes. Mit etwa 42 % des Umsatzes war dabei …Qd der größte Kunde des Unternehmens. Das Unternehmen D befand sich lange im Familienbesitz. Ab dem Jahre 199# war der deutsche Investor Za an der D 1 GmbH beteiligt, zuletzt als Alleingesellschafter. Die D 1 GmbH geriet jedenfalls ab dem Jahre 200# in eine finanzielle Schieflage. Ursächlich dafür war anfänglich ein ruinöser Preiswettbewerb unter den Konkurrenten sowie ab Anfang 200# insbesondere signifikant steigende Materialaufwendungen. Stark ansteigende Rohölpreise, die aufwandsseitig den wesentlichen Einflussfaktor für den Unternehmenserfolg darstellten, konnten nicht oder erst mit erheblicher Verzögerung an die Kunden in Form von Verkaufspreisanpassungen weitergegeben werden. Ab Ende 200# verfügte die D 1 GmbH nicht mehr über freie Kreditlinien und konnte ihre Zahlungsverpflichtungen aus dem laufenden Geschäftsbetrieb oftmals nur noch über die vollständige Ausnutzung von Zahlungszielen erfüllen. Die D 1 GmbH erwirtschaftete ab 200# deutlich negative Jahresergebnisse von -1,9 Mio. Euro (200#), -5,6 Mio. Euro (200#) und -3,9 Mio. Euro (200#). Der Investor Za half der D 1 GmbH in dieser Zeit durch Eigenkapitalzuführungen in Höhe von 6,3 Mio. Euro im Jahre 200# und in Höhe von nochmals 3 Mio. Euro im Jahre 200#. Gleichwohl erreichte die Entwicklung der Unternehmenslage Ende 200# einen Punkt, der das Fortbestehen der D 1 GmbH deutlich in Frage stellte. Die Finanzierungsmöglichkeiten und der Finanzierungswille der Banken und der Lieferanten waren Ende 200# vollends ausgeschöpft. Auch der Finanzinvestor Za war nicht mehr bereit, aus eigenen Mitteln der D 1 GmbH weiteres Kapital zuzuführen. Der Investor Za entschloss sich deshalb Ende 200#, seine Geschäftsanteile an der D 1 GmbH zu verkaufen, und er war insoweit sogar bereit, auf eine Kaufpreiszahlung zu verzichten. Alternativ zum Verkauf hatte er für die D 1 GmbH Anfang …200# bereits einen vollständig ausformulierten Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit vorliegen, den er einzureichen bereit war, sollte sich ein Verkauf der Geschäftsanteile an der D 1 GmbH nicht sehr kurzfristig realisieren lassen. Der Angeklagte X 1hatte für den N 1 Konzern Interesse an dem Erwerb der D 1 GmbH als weiterem Produktionsunternehmen und übernahm die Verhandlungen mit dem Investor Za. Da allerdings eine eingehende Prüfung der D 1 GmbH aus zeitlichen Gründen ausschied, sollte der Erwerb der Geschäftsanteile zunächst durch das Schwesterunternehmen, die M 1 AG aus der Schweiz, erfolgen, um dort zu prüfen, ob die D 1 GmbH an die N 1 AG übertragen werden sollte. Der Angeklagte X 1 und der Investor Za einigten sich schließlich auf einen Anteilskauf. Am ##.##.200# erfolgte dessen Beurkundung. Der Investor Za veräußerte danach seine Geschäftsanteile an der D 1 GmbH mit einem Nennbetrag von 8 Mio. Euro an die M 1 AG zum Kaufpreis von nur 1,- Euro. Darüber hinaus verpflichtete sich der Verkäufer Za, der M 1 AG bis zum ##.##.200# einen nicht rückzahlbaren Betrag in Höhe von 0,4 Mio. Euro zur Verfügung zu stellen. Im Ergebnis zeigte sich somit ein negativer Kaufpreis. Des Weiteren verzichtete der Investor Za auf Rückzahlung der von ihm an die D 1 GmbH gegebenen Gesellschafterdarlehen. Umgekehrt verpflichteten sich die M 1 AG und ihre Anteilseignerin, die N 3 AG, mit taggleichen, bis ins Jahr 201# befristeten Patronatserklärungen, die finanzielle Stabilität der D 1 GmbH zu gewährleisten und das Unternehmen finanziell so auszustatten, dass es jederzeit in der Lage gewesen wäre, seine sämtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten fristgemäß zu erfüllen. Die Vertragsbeteiligten gingen davon aus, dass mit den Patronatserklärungen die Zahlungsunfähigkeit als Insolvenzantragsgrund beseitigt war. Nach dem Erwerb der D 1 GmbH durch die M 1 AG übernahm die N 1 AG für die D 1 GmbH den Wareneinkauf. Die D 1 GmbH gewann dadurch in 200# wieder an Vertrauen und Bonität am Markt. Ferner nahm die D 1 GmbH Verhandlungen mit allen maßgeblichen Gläubigern auf und traf mit diesen bis Ende des …Quartals 200# Vereinbarungen zur Rückführung der überfälligen Posten. Mit den Lieferanten konnten in Höhe von insgesamt rund 4 Mio. Euro Forderungsnachlässe vereinbart werden. Insbesondere aber konnte die D 1 GmbH in 200# auf der Beschaffungsseite außergewöhnlich niedrige Materialeinstandskosten verzeichnen. Die Rohstoffkosten machten bei der D 1 GmbH den Hauptteil der Produktionskosten aus. Gleiches galt für die von der D 1 GmbH hinzugekauften Kunststoffflaschen zur Abfüllung ihrer Produkte. In beiden Fällen war wiederum der Ölpreis die entscheidende Größe für die Materialeinstandskosten. Mitte 200# betrug der Ölpreis phasenweise über 140 USD/Barrel und fiel dann bis Anfang 200# sehr schnell und deutlich auf unter 40 USD/Barrel herab. Während der Durchschnittsölpreis im Jahre 200# noch rund 97 USD/Barrel betrug, fiel er in 200# auf nur noch rund 62 USD/Barrel. Hierdurch konnte die D 1 GmbH in 200# sowohl ihre Produkte zu deutlich günstigeren Konditionen herstellen, als auch die erforderlichen Verkaufsverpackungen günstiger beziehen. Zusätzlich versäumten es die Großkunden der D 1 GmbH in 200#, anders als sonst, angesichts der stark gefallenen Rohölpreise Konditionenverbesserungen einzufordern und aufgrund ihrer Marktmacht durchzusetzen. Während im Geschäftsjahr 200# den Umsatzerlösen in Höhe von 153,8 Mio. Euro ein Materialaufwand in Höhe von 135,0 Mio. Euro gegenüber stand, stand im Geschäftsjahr 200# den Umsatzerlösen in Höhe von 167,1 Mio. Euro ein Materialaufwand von nur noch 130,3 Mio. Euro gegenüber. Entscheidend aufgrund der Ölpreisentwicklung und dem Versäumnis der Großkunden, verbesserte Konditionen einzufordern, gelang es der D 1 GmbH in 200# einen ausgewiesenen Jahresüberschuss von 5,7 Mio. Euro zu erzielen, so dass sich die finanzielle Entwicklung der D 1 in 2009 deutlich positiver darstellte, als in den Jahren zuvor, nämlich wie folgt: in Mio. EUR 200# 200# 200# 200# Umsatzerlöse 136,5 140,4 153,8 167,1 Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit -1,7 -5,5 -6,6 6,7 Jahresüberschuss (+)/Jahresfehlbetrag -1,9 -5,6 -3,9 5,7 Tabelle 21 bb. Weiterverkauf der D 1 GmbH von der M 1 AG an die N 1 AG zum angeblichen Kaufpreis von 57 Mio. Euro mit Anteilskaufvertrag vom 10.05.201# Ende 200# entschied der Angeklagte X 1, dass die D 1 GmbH nunmehr von der M 1 AG an die N 1 AG veräußert werden sollte. Die Buchhaltung der N 1 AG enthielt zu dieser Zeit im Umfang von rund 24 Mio. Euro Forderungen, die nicht (mehr) existierten oder wertlos waren, und die deswegen längst hätten ausgebucht werden müssen, was beides den Angeklagten X 1 und X 2 bekannt war. Zu diesen Forderungen zählte zum einen die bereits beschriebene, nur angebliche Forderung der N 1 AG gegen die D 1 GmbH aus dem vermeintlichen Verkauf des Warenlagers der Qa in 200# in Höhe von rund 11,6 Mio. Euro. Name des Kunden: verbuchter Rechnungsbetrag: D 1 GmbH 11.643.541,89 Euro Hierzu gehörte zum anderen eine nur angebliche Forderung der N 1 AG gegen die Yc…(„Yc“) aus einer vermeintlichen Lieferung von Polyvinyl im …200# in Höhe von rund 2,1 Mio. Euro. Insoweit hatte der Zeuge Xc aus dem Vertrieb der N 1 AG am ##.##.200# auf Anweisung des Angeklagten X 2 eine Scheinrechnung der N 1 AG an die Yc über 2.119.862,20 Euro erstellt. Organ der Yc war X 3, ein Bruder der Angeklagten X 1und X 2. Name des Kunden: verbuchter Rechnungsbetrag: Yc 2.119.862,20 Euro Weiter befanden sich Ende 200# in der Buchhaltung der N 1 AG im Umfang von rund 8,6 Mio. Euro Kundenforderungen aus den Geschäftsjahren 200# und 200#, die bereits erledigt waren, aber unverändert als offen geführt wurden. Dabei handelte es sich um die folgenden Kunden mit den folgenden, vermeintlich offenen Gesamtsalden: Name des Kunden: Noch verbuchter Gesamtsaldo: …(Name entfernt) 15.431,15 Euro …(Name entfernt) 2.463.213,55 Euro …(Name entfernt) 114.200,00 Euro Nc S.R.L. 26.864,70 Euro …(Name entfernt) 27.588,00 Euro …(Name entfernt) 214.460,00 Euro Td…(Name entfernt) 5.000.048,00 Euro Bd 537.834,58 Euro Oc 8.698,50 Euro …(Name entfernt) 119.850,00 Euro …(Name entfernt) 72.413,00 Euro Summe: 8.600.601,48 Euro Die Forderungen aus dieser Liste, die Ende 200# noch in der Buchhaltung der N 1 AG erfasst waren, betrafen im Wesentlichen Kunden aus dem Iran, im Übrigen aus Rumänien und Russland. Die N 1 AG hatte diese Kunden mit ihren verschiedenen Produkten beliefert. Die zugehörigen Rechnungen stammten vielfach bereits aus dem Jahre 200#, so dass die Forderungen zum Teil scheinbar bereits zwei Jahre alt waren. Tatsächlich waren diese Forderungen von den Kunden längst beglichen oder, im Falle der Sc, einvernehmlich mit der N 1 AG für erledigt erklärt worden. Die iranischen Kunden, mit Ausnahme der Sc, hatten ihre Verbindlichkeiten gegenüber der N 1 AG jeweils im Wege der Überweisung auf ein iranisches Konto erfüllt. Dies hatte seinen Grund unter anderem darin, dass der Zahlungsverkehr zwischen dem Iran und Deutschland auch schon seinerzeit massiv gestört war. Den iranischen Kunden kam es deswegen entgegen, wenn sie ihre Lieferungen aus Deutschland möglichst vor Ort im Iran bezahlen konnten. Die Angeklagten X1 und X 2 nutzen diese Gelegenheit aus, bei einzelnen Geschäften mit den oben genannten Kunden die der N 1 AG zustehenden Zahlungen für sich oder Angehörige ihrer Familie zu vereinnahmen. Dazu veranlassten sie die vorgenannten Kunden, ihre Zahlungen auf ein Konto im Iran zu tätigen, dessen Inhaberin nicht die N 1 AG, sondern die Yc war. X 3, der, wie bereits dargestellt, Organ der Yc war, kannte die Hintergründe zu den Zahlungseingängen und nahm die Kundengelder insoweit mit der Yc für seine beiden Brüder oder die Familie X in Empfang. Um die Veruntreuung der Kundengelder nicht aufzudecken, verschwiegen die Angeklagten X1 und X 2 in Deutschland gegenüber der Buchhaltung der N 1 AG die Entgegennahme der Kundenzahlungen im Iran. Aus Sicht der iranischen Kunden hatten diese mit den Überweisungen ihre Verbindlichkeiten gegenüber der N 1 AG erfüllt, weil die Aufforderung, an die Yc zu zahlen, insoweit von Seiten der N 1 gekommen war. Eine nochmalige Zahlung, jetzt auf ein Konto der N 1 AG, war von den Kunden nicht mehr geschuldet und nicht mehr zu erwarten. Die Kundenforderungen blieben gleichwohl unzutreffend in der Buchhaltung der N 1 AG als weiterhin offen und werthaltig erfasst. Bei den Unternehmen Nc S.R.L. und Oc handelte es sich um Kunden der N 1 AG aus Rumänien. Bei dem Kunden Bd handelte es sich um einen Kunden aus Russland. Diese drei Kunden hatten ebenfalls vor Ende 200# die in der obigen Liste aufgeführten Forderungen außerhalb der Konten der N 1 AG an die Angeklagten X 1, X 2 oder ein anderes Mitglied der Familie X bereits beglichen. Die Zahlungen waren insoweit ebenfalls nicht in der Buchhaltung der N 1 AG erfasst worden. Auch aus Sicht dieser Kunden hatten diese mit den Zahlungen ihre Verbindlichkeiten gegenüber der N 1 AG erfüllt, weil die entsprechende Aufforderung zur Zahlung bei ihnen ebenfalls von Seiten der N Group gekommen war. Auch bei diesen Kunden war eine nochmalige Zahlung, jetzt auf ein Konto der N 1 AG, nicht mehr geschuldet und nicht mehr zu erwarten. Bei dem Kunden Sc Petrochemical Company („Sc“) aus der obigen Aufstellung bestand die Vereinbarung, dass Forderungen der N 1 AG gegen die Sc grundsätzlich mit Verbindlichkeiten der N 1 AG gegenüber dem Unternehmen Hd aus dem Iran verrechnet wurden. Hierauf hatten sich die drei beteiligten Unternehmen bereits früher einmal geeinigt. Zu der in der vorstehenden Liste aufgeführten Gesamtforderung der N 1 AG gegen die Sc, die aus …200# stammte, hatte sich die N 1 AG allerdings spätestens Ende 200# mit der Sc darauf verständigt gehabt, dass diese Forderung nicht (mehr) von der Sc geschuldet und deswegen auch nicht verrechnet werde. Diese Forderung der N 1 AG gegen die Sc war damit Ende 200# nicht (mehr) existent, wurde aber weiterhin in der Buchhaltung als offen geführt. Ferner enthielt die Buchhaltung Ende 200# tatsächlich existente Forderungen der N 1 AG gegen die Qa aus früheren für sie getätigten Wareneinkäufen in Höhe von insgesamt rund 1,7 Mio. Euro, die aber wegen der bereits dargestellten schlechten wirtschaftlichen Lage der Qa wertlos waren. Name des Kunden: Gesamtbetrag: Qa GmbH & Co. KG 1.660.104,23 Euro Die Gesamtsumme dieser nicht (mehr) existenten oder wertlosen Forderungen belief sich damit Ende 200# auf insgesamt 24.024.109,80 Euro. Diese Forderungen hätten Ende 200# längst ausgebucht werden müssen, was den Angeklagten X 1 und X 2auch bewusst war. Dies hätte dann allerdings zu einer entsprechend hohen Verringerung auch des Konzerneigenkapitals geführt, was den beiden Angeklagten ebenfalls bewusst war. Andererseits sahen sie, dass diese Forderungen nicht dauerhaft in der Buchhaltung bestehen bleiben konnten, weil ältere, unbeglichene Forderungen bei den Abschlussprüfern regelmäßig die Frage nach der Werthaltigkeit der Forderungen und einem etwaigen Wertberichtigungsbedarf aufwarfen. Die Angeklagten X 1 und X 2 sahen, dass sich ihnen mit dem anstehenden Erwerb der D 1 GmbH eine Möglichkeit ergab, sich dieser Forderungen zu entledigen, ohne dabei die schon bestehende Schmälerung des Eigenkapitals der N 1 AG sichtbar werden zu lassen. Ihr Plan war es, im Rahmen des Anteilskaufes einen – nicht ernst gemeinten – möglichst hohen Kaufpreis beurkunden zu lassen und dann zur vermeintlichen Begleichung des Kaufpreises die betreffenden Forderungen von der N 1 AG an die M 1 AG abzutreten. Dabei wussten sie, dass der beurkundete Kaufpreis in der nächsten Konzernbilanz des N 1 Konzerns im Rahmen der Erstbilanzierung des Erwerbs der D 1 GmbH zum einen auf die übernommenen Vermögenswerte und zum anderen auf einen von ihnen dann erwarteten immateriellen Firmenwert, einen sogenannten Goodwill, verteilt werden würde. Um festzustellen, welcher Kaufpreis sich überhaupt gegenüber Dritten plausibel darstellen ließe, entschieden sie sich, zuerst ein Wertgutachten zur D 1 GmbH einzuholen. Dieses sollte auf der Basis einer (unvertretbar) positiven Unternehmensplanung möglichst hoch ausfallen. Noch Ende 200# beauftragte der Angeklagte X 2 im Einvernehmen mit seinem Bruder X 1 die beiden Wirtschaftsprüfer Gc und Lc von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Xb mit der Erstellung einer sogenannten indikativen Unternehmensbewertung zur D 1 GmbH. Bei der indikativen Unternehmensbewertung gehört es grundsätzlich nicht zum Prüfungsauftrag an die Gutachter, die von dem Unternehmen vorgelegte Ertragsplanung auf ihre Richtigkeit und Plausibilität zu untersuchen. Vielmehr nehmen die Gutachter bei der indikativen Unternehmensbewertung die Planung des Unternehmens für ihre Berechnungen als feststehend hin. Diese Bewertungsform hatten diese beiden Angeklagten gewählt, weil bei einem umfassenden Prüfungsauftrag an die Gutachter voraussichtlich die Unvertretbarkeit ihrer Planung mit bewusst überhöhten Jahresüberschüssen aufgefallen wäre. Dies wollten sie mit der Beschränkung des Prüfungsauftrages vermeiden. Der Angeklagte X 2 überließ Gc und Lc mit der Auftragserteilung eine erste Ertragsplanung zur D 1 GmbH, die unvertretbar positive Ergebnisse auswies. Diese wurde zwar später im …201# nochmals inhaltlich überarbeitet und nach unten korrigiert, jedoch blieb die Ertragsplanung auch dann noch unvertretbar positiv. Mitte …201# kamen die Wirtschaftsprüfer Gc und Lc in einem ersten Entwurf ihres Gutachtens, noch auf der Grundlage dieser ersten Ertragsplanung zur D 1 GmbH, vorläufig zu einem Unternehmenswert von rund 65,2 Mio. Euro. Die Angeklagten X 1 und X 2 gingen nun davon aus, dass sich auch das endgültige Gutachten in dieser Größenordnung bewegen werde. Sie gingen weiter davon aus, dass es ihnen dann möglich sein werde, einen Kaufpreis für die D 1 GmbH in etwa dieser Höhe für Dritte plausibel darzustellen. Der Angeklagte X 2 setzte sich nun im Einvernehmen mit seinem Bruder X 1 daran, zur Vorbereitung der Abtretung an die M 1 AG eine entsprechende Liste mit ausgewählten Kunden und zugehörigen Forderungen zusammenzustellen. Insoweit beauftragte er Ende …201# die Zeugin Na, aus der Buchhaltung der N 1 AG zu bestimmten Kunden die offenen Salden aufzulisten. Der Angeklagte X 2 ließ die Zeugin Na zum einen solche Kunden heraussuchen, bei denen er wusste, dass Forderungen gegen diese entweder auf Scheinrechnungen beruhten oder bereits beglichen oder inzwischen wertlos waren. Zum anderen ließ der Angeklagte X 2 in Absprache mit seinem Bruder X 1 aber auch solche Kunden heraussuchen, bei denen er wusste, dass bei diesen noch offene Forderungen bestanden, die ihm geeignet erschienen, sie nach der Abtretung an die M 1 AG ebenfalls für eigene oder Zwecke der Familie X einzuziehen. Entsprechend den Vorgaben des Angeklagten X 2 zu den Kunden listete die Zeugin Na zuletzt Anfang… 201# Forderungen in Höhe von insgesamt rund 48 Mio. Euro auf. Ebenfalls zu dieser Zeit ersuchte der Angeklagte X 2– in Absprache mit seinem Bruder X 1 – den Angeklagten Z 1 mit der Überarbeitung der Ertragsplanung zur D 1 GmbH, die bisher den Wirtschaftsprüfern Gc und Lc noch in einer nicht mehr aktuellen Fassung aus Ende 200# vorlag. Unter anderem sollte das zu dieser Zeit nun bekannte vorläufige Jahresergebnis 200# der D 1 GmbH eingearbeitet werden und die weiteren Planungen sollten daran angepasst werden. Die Ertragsplanung sollte danach aber weiterhin unvertretbar positiv ausfallen. Der Angeklagte X 2 teilte dem Angeklagten Z 1 deshalb mit, dass auch die aktualisierte Ertragsplanung den Wirtschaftsprüfern vorgelegt wird und dass der Unternehmenswert möglichst hoch ausfallen solle. Deswegen solle er, der Angeklagte Z 1, mit Jahresüberschüssen jeweils in der Größenordnung des vorläufigen Ergebnisses des Jahres 2009 planen. Dabei war den Angeklagten X 2 und Z 1 bewusst, dass sich eine Ertragsplanung mit Jahresüberschüssen in der Größenordnung von sechs bis sieben Millionen Euro – wie zu dieser Zeit vorläufig in 2009 entstanden – nicht vertretbar darstellen ließ und dass die Wirtschaftsprüfer das Ergebnis des letzten Planjahres 201# zur Bestimmung des nachhaltigen Ergebnisses – der ewigen Rente – heranziehen würden. Der Angeklagte X 2 überließ diese Arbeiten deshalb dem Angeklagten Z 1, weil dieser zum einen bereits durch die Mitwirkung bei der Gestaltung des angeblichen Ringverkaufes des Warenlagers der Qa gezeigt hatte, dass er bereit war, an Bilanzmanipulationen mitzuwirken. Zum anderen wurden die Planungsrechnungen bei der D 1 GmbH auch sonst in seinem Verantwortungsbereich als kaufmännischem Leiter erstellt. Der Angeklagte Z 1 wiederum beteiligte die Zeugin Rc aus dem Controlling der D 1 an der Überarbeitung der Ertragsplanung. Diese Zeugin führte zur D 1 GmbH fortlaufend eine detaillierte Planungsdatei in Tabellenform, deren Ergebnisse allerdings wiederum von den allgemeinen Prämissen abhingen, die der Zeugin von der Geschäftsleitung vorgegeben wurden. Bei diesen Prämissen ging es etwa um die Fragen, mit welchen Umsätzen zukünftig gerechnet werden dürfe und wie sich auf der Seite der Materialkosten die Rohstoffpreise entwickeln würden. Diese Planungsdatei beinhaltete Anfang …201# auch bereits das vorläufige Jahresergebnis 200# der D 1 GmbH. Der AngeklagteZ 1, der sich insoweit mit dem Angeklagten X 2 abstimmte, gab der Zeugin Rc für den Planungszeitraum 201# bis 201# (2 Jahre) verschiedene bewusst unwahre und unvertretbar positive Planungsprämissen vor, die dann in der Planungsdatei der Zeugin Werner unter anderem zu weit überhöhten, unvertretbaren Umsatzerlösen sowie zu unvertretbar niedrigen Materialeinsatzquoten führten. Dadurch gelang es dem Angeklagten Z 1, wie von dem Angeklagten X 2 gewünscht, dass sich anhand der Planungsdatei nunmehr im Planungszeitraum 201# bis 201# zu erwartende Jahresüberschüsse der D 1 GmbH in Höhe von rund 5,9 Mio. Euro jährlich bis rund 7,4 Mio. Euro jährlich errechneten, die unvertretbar hoch waren. Die Endfassung der von dem Angeklagten Z 1 unter Mithilfe der Zeugin Rc modifizierten Ertragsplanung vom ##.##.201# hatte im Einzelnen den aus der nachstehenden Tabelle folgenden Inhalt: Tabelle 22 (entfernt) Dabei hatte der Angeklagte Z 1 der Zeugin Rc folgende bewusst unwahre und unvertretbare Prämissen vorgegeben, um die jeweiligen Jahresüberschüsse überhaupt in der ersichtlichen Höhe darstellen zu können: So beließ er – entsprechend dem vorläufigen Jahresabschluss – die Umsatzerlöse für das abgelaufene Geschäftsjahr 200# bei rund 167 Mio. Euro. Dieser Betrag beinhaltete allerdings auch die vermeintlichen Umsatzerlöse aus dem Qageschäft in Höhe von rund 10 Mio. Euro netto, was dem Angeklagten Z 1auch bekannt war. Die tatsächlichen Umsatzerlöse lagen ohne das Qageschäft, das, wie schon ausgeführt, wegen seines Scheincharakters nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, dagegen um rund 10 Mio. Euro niedriger. Da die Planung zu den Umsatzerlösen für die Folgejahre auf den Zahlen der Vorjahre aufbaute und zusätzlich von prozentualen Steigerungen ausging, setzte sich diese bewusste Überhöhung der Umsatzerlöse 200# in den Folgejahren fort. Ferner gab der Angeklagte Z 1 der Zeugin Rc für deren Planungsrechnung für die Jahre 201# bis 201# ( 2 Jahre ) vor, dass von erheblich steigenden Umsätze auszugehen sei. Nach Vorgabe des Angeklagten Z 1 rechnete die Zeugin Rc mit einer Steigerung der Umsatzerlöse von rund 167 Mio. Euro in 200# auf rund 204 Mio. Euro in 201#. Diesen Umsatzsprung begründete der Angeklagte Z 1 schließlich in der fertig gestellten Planungsdatei auf einem gesonderten Tabellenblatt, das die Prämissen wiedergab, damit, dass die D 1 GmbH Ende 200# das Unternehmen Mi als neuen Großkunden gewonnen habe. Letzteres war zwar richtig, aber, was alle Angeklagten wussten, nicht geeignet, einen Umsatzsprung zu begründen. Im Gegenteil: Mit dem Gewinn des Neukunden Mi mit einem jährlichen Umsatzvolumen von anfänglich etwa 20 Mio. Euro, mit dem sich bei entsprechenden weiteren Aufträgen, die noch nicht einmal konkret in Aussicht standen, bestenfalls jährliche Umsätze im Umfang von bis zu 40 Mio. Euro hätten erzielen lassen können, ging zugleich ein bedeutender Verlust des bis dahin mit jährlich rund 71 Mio. Euro umsatzstärksten, langjährigen Kunden Qd einher. Noch zu Zeiten des Vorbesitzers Za hatte die D 1 GmbH ihrem Kunden Qd nämlich zugesagt, Mi als Konkurrenten nicht zu beliefern. Hieran fühlte sich der Angeklagte X 1hingegen nach der Übernahme der D 1 GmbH nicht gebunden und ging, auch trotz Warnung des Zeugen Id aus dem eigenen Vertrieb der D 1 GmbH, im Spätsommer 200# eine Lieferbeziehung zu Mi ein. An dieser Entscheidung hielt er auch noch nach Protesten von Qd fest. Qd kündigte daraufhin Ende 200# die Geschäftsbeziehung zur D 1 GmbH mit Wirkung zu Ende 201#, was ebenfalls allen Angeklagten bekannt war. Die Kündigung betraf das volle Sortiment. Nur in 201# sollte die D 1 GmbH die Qd noch weiter beliefern, weil es Zeit benötigte, bis andere Lieferanten zusätzliche Kapazitäten aufgebaut hatten, um Qd im Umfang wie zuvor die D 1 GmbH beliefern zu können. Das bisherige Geschäft der D 1 GmbH mit Qd ging nach dem Übergangsjahr 201# dann vollständig an dieSb. Zu dem Wegfall von Qd wiederum vermerkte der Angeklagte Z 1in der Ertragsplanung auf dem gesonderten Tabellenblatt, das die Prämissen wiedergab: „Ein großer Kunde der D 1 GmbH hat kurz vor Jahresende 200# entgegen seiner bisherigen Auftragsvergabepraxis vorzeitig das Vertragsverhältnis gekündigt. Zurzeit befinden wir uns in intensiven Gesprächen mit diesem Kunden und verhandeln die Neuvergabe des vollen bisherigen Sortimentes. Ein Abschluss der Verhandlungen wird bis Ende des ersten Quartals 201# erwartet. Wir haben bei der Planungsrechnung den Neuabschluss mit bisherigen Sortimentsumfang und mit gleichen Margen unterstellt.“ Den Namen des großen Kunden, um den es hier ging, verschwieg der Angeklagte Z 1 dabei ganz bewusst, um dem Adressaten seiner Planung, den Unternehmensbewertern von Xb, nicht aufzudecken, dass es sich dabei sogar um den umsatzstärksten und langjährigen Kunden Qd handelte. Er wusste zwar, dass Xb seine Planung nicht auf Plausibilität überprüfen würde, gleichwohl wollte er die Fehlerhaftigkeit seiner Planung an dieser Stelle nicht offenkundig machen. Weiter entsprach es nicht, wie von dem Angeklagten Z 1 in seinem Text angegeben, der Wahrheit, dass die D 1 GmbH zu dieser Zeit mit Qd die Neuvergabe des vollen Sortimentes verhandelte. Qd wollte zu dieser Zeit gar nicht mehr mit der D 1 GmbH verhandeln. Die Verantwortlichen bei Qd vertraten insoweit den Grundsatz, keine Geschäfte mehr mit Unternehmen zu tätigen, die ihr kaufmännisches Wort gebrochen hatten. Dies hatte Qd auch im Zusammenhang mit der Kündigung erklärt und war allen vier Angeklagten spätestens seitdem auch bekannt. Weiter ließ der Angeklagte Z 1 die Zeugin Rc für die Jahre 201# bis 201# ( 2 Jahre ), und damit auch für die ewige Rente, mit einer unvertretbar niedrigen Materialaufwandsquote rechnen, die noch unter der außerordentlich niedrigen Materialaufwandsquote von 77,2 % des Jahres 200# lag. Die Materialaufwandsquote, die den Materialaufwand in ein Verhältnis zur Gesamtleistung setzt, lag aber nur deshalb in 200# so niedrig, weil, wie bereits dargestellt, der Ölpreis zuvor in sehr kurzer Zeit massiv gefallen und die Großkunden der D 1 GmbH es zusätzlich versäumt hatten, bessere Konditionen einzufordern. Im Jahr 200# hatte die Materialeinsatzquote noch 86 % betragen. Aufgrund des in der Vergangenheit wesentlich höheren Niveaus des Ölpreises als auch aufgrund der hohen Volatilität des Ölpreises konnte zum damaligen Zeitpunkt aber nicht damit gerechnet werden, dass der Ölpreis dauerhaft auf dem in 200# erreichten Tiefstand verharren und, was hinzukam, zugleich die Großkunden der D1 keine Konditionenverbesserungen einfordern würden. Der Angeklagte Z 1 ließ bei den Planungen schließlich bewusst unberücksichtigt, dass sich mit den Neuumsätzen mit Mi keine positive Rohertragsmarge erzielen ließ. Mit Qd hatte die D 1 GmbH zuletzt in 200# eine Rohertragsmarge von 24,1 % erzielt. Mi gehörte dagegen zu den drei Kunden, bei denen die D 1 GmbH sogar mit einer negative Marge rechnete und sich damit zufrieden gab, dass die Aufträge überhaupt zur Auslastung der Produktionsanlagen beitrugen. Bei der späteren Erstbilanzierung des Erwerbs der D 1 GmbH im Konzernabschluss der N 1 AG 201# wurde der Wert der Kundenbeziehung der D 1 GmbH zu Mi dementsprechend mit Null Euro angesetzt. Nach alledem ging die nach Maßgabe des Angeklagten Z 1 erstellte Ertragsplanung vom ##.##.201# für die Jahre 201# bis 201# ( 2 Jahre ) von positiven jährlichen EBIT-Margen (EBIT/Gesamtleistung) in Höhe von 4,1 und 4,4 % aus, die unvertretbar hoch waren und sogar über der durchschnittlichen Marge von 2,7 % des größten Mitwerbers Sb lagen, wobei Sb, im Gegenteil zur D 1 GmbH, seit Jahren erfolgreich am Markt agierte. Bei der Erstellung dieser Ertragsplanung hatte sich der Angeklagte Z 1 bezüglich der Prämissen mit dem Angeklagten X 2 abgestimmt, der deren Unrichtigkeiten ebenfalls kannte. Auch der Angeklagte Y 1 wurde per Email vom ##.##.201# durch die Übersendung der Planungsdatei über den Inhalt der Ertragsplanung einschließlich der Prämissen unterrichtet. Dieser erkannte, dass diese Ertragsplanung insbesondere wegen des Wegfalls des Großkunden Qd unvertretbar hoch ausgefallen war. Gc und Lc erhielten sodann von dem Angeklagten Z 1 für ihre Unternehmensbewertung diese Ertragsplanung zur D 1 GmbH und errechneten in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom ##.##.201# zum Bewertungsstichtag ##.##.201# einen Unternehmenswert der D 1 GmbH von rund 62 Mio. Euro. Von dieser Bewertung erfuhren nachfolgend jedenfalls die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1. Dabei übernahmen sie für ihre Berechnungen die ihnen von dem Angeklagten Z 1 überlassene Planungsdatei vom ##.##.201#, die ihnen hinsichtlich der Zahlen bereits seit dem ##.##.201# vorlag und die danach nur noch im Bereich der Prämissen die bereits genannte textliche Ergänzung zum Wegfall von Qd erfahren hatte, und erweiterten diese um ein weiteres Planjahr 201#. Die Planzahlen zum Geschäftsjahr 201# leiteten Gc und Lc dabei aus den ihnen vorgelegten Zahlen zum vorherigen Geschäftsjahr ab. Das für das Jahr 201# vorgesehene Ergebnis schrieben sie mit der Wachstumsrate von 1,5 % fort. Anhand des Planjahres 201# bestimmten sie sodann das nachhaltige Ergebnis (die ewige Rente). Die Ertragssteuern für 201# und danach berechneten Gc und Lc mit einem für die D 1 GmbH angenommenen effektiven Unternehmenssteuersatz und ohne Berücksichtigung der bis Ende 201# noch angesetzten steuerlichen Verlustvorträge, welche Gc und Lc stattdessen über einen Sonderwert abbildeten. Die von Gc und Lc ihren Berechnungen des Unternehmenswertes zugrunde gelegte Ertragsplanung der D 1 GmbH ab 201# stellte sich danach im Einzelnen wie folgt dar: Tabelle 23 –entfernt- Auch in diesem Fall überprüften Gc und Lc die ihnen vorgelegte Ertragsplanung und deren Prämissen auftragsgemäß nicht auf Richtigkeit und Plausibilität. Die der Ertragsplanung zugrunde liegenden Prämissen, die Gc und Lc mit dem gesonderten Tabellenblatt zur Ertragsplanung vorlagen, gaben sie in ihrer gutachterlichen Stellungnahme jedoch in Teilen wieder. Insoweit übernahmen sie in ihre gutachterliche Stellungnahme auch die Begründung des Angeklagten Z 1zum Anstieg der Umsatzerlöse, nämlich dass dieser Anstieg wegen des neu abgeschlossenen Vertrages mit Mi zu erwarten sei. Des Weiteren hieß es dann in der gutachterlichen Stellungnahme von Gc und Lc zu Qd, ohne dass dieser Name dabei erwähnt wurde: „Auskunftsgemäß wird zur Zeit die Neuvergabe des bisherigen Sortiments mit einem großen Kunden verhandelt, wobei die Gesellschaft in der Planung die Weiterführung des vollen Sortiments zu gleichbleibenden Margen unterstellt hat.“ Gc und Lc verschwiegen insoweit die von dem Angeklagten Z 1 ebenso übermittelte Information, dass der fragliche Kunde das Vertragsverhältnis entgegen seiner bisherigen Auftragsvergabepraxis vorzeitig gekündigt hatte. Ob Gc und Lc die Mitteilung dieses wichtigen Umstand aus eigenem Antrieb entfallen ließen oder weil sie dazu von einem der Angeklagten angehalten worden waren, hat sich letztlich nicht mehr klären lassen. Auf dieser Grundlage errechneten Gc und Lc – wie aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich – einen Ertragswert des operativen Geschäfts der D 1 GmbH zum 01.01.2010 in Höhe von 55,063 Mio. Euro. Tabelle 24 –entfernt- Den Gesamtwert der D 1 GmbH zum ##.##.201# ermittelten Gc und Lc anschließend unter Hinzunahme noch von Sonderwerten für Beteiligungen und für steuerliche Verlustvorträge wie folgt: Tabelle 25 –entfernt- Nach Vorliegen der gutachterlichen Stellungnahme von Xb vom ##.##.201# zum indikativen Unternehmenswert der D 1 GmbH bekam der Zeuge Rechtsanwalt Gc Ende …201# den Auftrag, zu der Übertragung der Geschäftsanteile von der M 1 AG auf die N 1 AG einen Anteilskaufvertrag zu entwerfen. Sein Ansprechpartner war insoweit in der Folgezeit hauptsächlich der Angeklagte X 1. Rechtsanwalt Gc erstellte zu dem Anteilskaufvertrag am ##.##.201# einen ersten Rohentwurf, wobei er den ihm vorliegenden früheren Anteilskaufvertrag zwischen dem Vorbesitzer Za und der M 1 AG vom ##.12##.200# als Vorlage benutzte. Diesen Rohentwurf überarbeitete er in der Folgezeit. Da Rechtsanwalt Gc bekannt war, dass Qd die Lieferbeziehung zur D 1 GmbH gekündigt hatte, hielt er dazu einen Hinweis der Verkäuferin M 1 AG an die N 1 AG im Kaufvertrag für angebracht. Dieser lautete in einem zweiten Entwurf des Anteilskaufvertrages in der Fassung vom ##.##.2010# wie folgt: „§ 6 [ … ] , Risiko Qd [ … ] Der Käuferin ist bekannt, dass, bedingt durch eine vom Großkunden Qd per ##.##.200# erklärte Kündigung des Rahmenliefervertrages, der Wegfall des Großkunden Qd evtl. bereits zum Jahres Ende 201# droht. Art und Umfang der derzeit zwischen der Gesellschaft und Qd noch bestehenden Geschäftsbeziehung sind der Käuferin bekannt.“ In der Folgezeit erhielt Rechtsanwalt Gc im Rahmen des Mandates auch die gutachterliche Stellungnahme von Xb zur indikativen Unternehmensbewertung der D 1 GmbH vom ##.##.201#. Er erkannte aus dem Text, der die Prämissen der Ertragsplanung wiedergab, dass es sich bei dem dort genannten großen Kunden, mit dem gerade angeblich die Neuvergabe des bisherigen Sortiments verhandelt werde und bei dem die Weiterführung des vollen Sortiments unterstellt werde, dessen Name im Text aber fehlte, um Qd handelte. Er erkannte, dass diese Prämisse falsch war und notierte sich dies so in seiner Handakte. Kurz danach kam es am ##.##.201# zu einem Besprechungstermin, an dem unter anderem Rechtsanwalt Gc und die Angeklagten X 1 und Z 1 teilnahmen. Dabei kam auch die Unternehmensbewertung von Xb vom ##.##.201# zur Sprache. Der Angeklagte Z 1 wies in dieser internen Runde darauf hin, dass die Bewertung von Xb hinsichtlich der Fortschreibung des Umsatzes mit Qd aufgrund der Kündigung von Qd angreifbar sei. Rechtsanwalt Gc, der ebenfalls erkannt hatte, dass damit auch die Bewertung von Xb zu hoch ausgefallen war, sprach dieses Thema gegenüber dem Angeklagten X 1 noch am Rande der Besprechung in einem „Vier-Augen-Gespräch“ an. In diesem Vier-Augen-Gespräch wies Rechtsanwalt Gc den Angeklagten X 1 darauf hin, dass er ebenfalls die von Xb zugrunde gelegte und als solche von der D 1 GmbH beigelieferte Prämisse zur Fortschreibung der mit Qd erzielten Umsätze für angreifbar halte. Der Angeklagte X 1, der dies wusste, wandte dagegen ein, dass auf der anderen Seite die N 1 AG mit dem Anteilskauf den Gewinn der D 1 GmbH für 200# erhalte. Mit diesem Argument, das mit der Bewertung nichts zu tun hatte, wollte er jede weitere Diskussion über die Richtigkeit des Bewertungsgutachtens vermeiden. Zu dem Inhalt des Treffens vom ##.##.201# einschließlich des Vier-Augen-Gespräches erstellte Rechtsanwalt Gc noch am gleichen Tag einen Aktenvermerk, um sich gegen spätere Vorwürfe abzusichern, er habe den Mangel der Unternehmensbewertung gesehen und nicht auf diesen hingewiesen. Der Termin vom ##.##.201# behandelte ferner auch die Frage der Kaufpreiszahlung. Der genaue Kaufpreis stand auch zu dieser Zeit noch nicht fest. Der Angeklagte X 1 bat aber Rechtsanwalt Gc um eine dreiteilige Gestaltung der Kaufpreiszahlung. Ein Teil des Kaufpreises solle an die M 1 AG überwiesen werden. Ein weiterer Teil des Kaufpreises solle durch eine Abtretung von noch zu benennenden Kundenforderungen der N 1 AG an die M 1 AG beglichen werden. Ein dritter Teil des Kaufpreises solle schließlich, und diese Idee war jetzt neu, durch eine Abtretung der bereits dargestellten, vermeintlichen Forderung der D 1 GmbH gegen die Qa aus dem angeblichen Warenlagerverkauf in Höhe von rund 11,9 Mio. Euro beglichen werden. Diese Forderung solle zuvor noch von der D 1 GmbH an die N 1 AG abgetreten werden. Weiter solle Rechtsanwalt Gc in den Kaufvertrag auch mit aufnehmen, dass die M 1 AG der Qa ein langjähriges Zahlungsziel einräume. Insoweit hatte sich der ursprüngliche Plan der Angeklagten X 1 und X 2 im Hinblick auf die abzutretende Forderung aus dem Qageschäft geändert. Bisher war es noch so vorgesehen gewesen, wie bereits dargestellt, dass die N 1 AG ihre eigene Forderung gegen die D 1 GmbH aus dem Qageschäft in Höhe von 11,6 Mio. Euro an die M 1 AG abträte. Damit wäre die Forderung der D 1 GmbH gegen die Qa in der Buchhaltung der D 1 GmbH unbeglichen bestehen geblieben. Dies führte hingegen inzwischen zu Problemen bei der D 1 GmbH mit dem Erhalt des Testates für den Jahresabschluss 200#. In dem Jahresabschluss 200# war die vermeintliche Forderung gegen die Qa nämlich noch enthalten. Dem Abschlussprüfer der D 1 GmbH, dem Wirtschaftsprüfer Bb, war allerdings der schlechte wirtschaftliche Zustand der Qa bekannt und er hinterfragte deshalb die Werthaltigkeit der Forderung. Die nunmehrige Überlegung zur Abtretung der Forderung der D 1 GmbH gegen die Qa von der D 1 GmbH an die N 1 AG und weiter an die M 1 AG wurde in dem Besprechungstermin vom ##.##.201# insoweit als geeigneter Lösungsansatz für dieses bilanzielle Problem betrachtet, der nun mit dem Abschlussprüfer Bb besprochen werden sollte. Mit Email vom ##.##.201# berichtete dann der Angeklagte Z 1gegenüber den Angeklagten X 1 und X 2, dass er soeben mit dem Abschlussprüfer Bb, die folgende denkbare Vorgehensweise zur Erteilung eines Testats“ für den Jahresabschluss 200# besprochen habe: „Tag 1 (nur um den zeitlichen Ablauf zu verdeutlichen): N hat den Jahresabschluss 200# testiert. Tag 2: a. D tritt die Forderungen gegenüber Qa in Höhe von circa 11,9 Mio. an N 1 AG ab. [ … ] b. N 1 AG nimmt die Forderungsabtretung durch Gegenzeichnung an (hierfür werde ich Herrn Gc um eine Forderungsabtretung als Vorlage bitten) Tag 3: bei D ist diese Abtretung der Forderungen gegenüber Qa an N ein wertaufhellender Umstand und führt zu einer Aufrechnungsmöglichkeit mit den Verbindlichkeiten gegenüber der N 1 AG; bilanziell zu berücksichtigen ist dies bei der D 1 GmbH im Abschluss 201#; Tag 4: Testat für den Jahresabschluss D 200# wird erteilt Tag 5: N 1 AG tritt diese von der D abgetretenen Forderungen gegenüber Qa an die M 1 AG ab und wir verfahren weiter wie besprochen.“ Der Angeklagte Z 1 hatte insoweit zutreffend erkannt, dass der Jahresabschluss der N 1 AG zwischenzeitlich am ##.##.201# testiert worden war und damit bei der N 1 AG nunmehr eine vorübergehende Verbuchung der vermeintlichen Forderung gegen die Qa nicht mehr unter den Augen der Abschlussprüfer stattfände. Ferner hatte er von dem Abschlussprüfer Bb erfahren, dass für die D 1 GmbH eine nunmehrige Abtretung der Forderung im …201# rückwirkend für die Beurteilung der Werthaltigkeit der Forderung zum 31.12.200# noch als sogenannter „wertaufhellender Umstand“ positive Bedeutung haben würde; der Abschlussprüfer Bb also bereit war, der Forderung allein aufgrund der Abtretung rückwirkend zum ##.##.200# einen vollständigen Wert beizumessen. Der Angeklagte Z 1 bat die Angeklagten X 1 und X 2 am Ende seiner Email um Mitteilung, ob sie mit dieser Vorgehensweise einverstanden seien, was diese nachfolgend bejahten. Der Angeklagte Z 1 erstellte sodann gemeinsam mit Rechtsanwalt Gc eine Abtretungsvereinbarung, mit der die D 1 GmbH von ihrer angeblichen Forderung gegen die Qa in Höhe von rund 11,9 Mio. Euro den Großteil, nämlich rund 11,6 Mio. Euro, an die N 1 AG abtrat. Dieser Betrag entsprach dem, was die D 1 GmbH angeblich ihrerseits an die N 1 AG für das Warenlager zu zahlen hatte. Die Abtretung diente damit zugleich zur vermeintlichen Begleichung dieser Verbindlichkeit der D 1 GmbH gegenüber der N 1 AG. Die Angeklagten X 1 und X 2 unterzeichneten die Abtretungsvereinbarung sodann am ##./##.##.201# in ihrer jeweiligen Funktion für die D 1 GmbH und die N 1 AG. Damit stand die angebliche Forderung gegen die Qa in Höhe von 11,6 Mio. Euro nunmehr vermeintlich der N 1 AG zu und stand hier nunmehr – anstelle der Forderung der N 1 AG gegen die D 1 GmbH aus dem Qageschäft – zur Darstellung einer Abtretung an die M 1 AG zur Verfügung. Am ##.##.201# hatte Rechtsanwalt Gc den Entwurf des Anteilskaufvertrages entsprechend den Vorgaben des Angeklagten X 1aus dem Besprechungstermin vom ##.##.201# überarbeitet. In einer Email vom ##.##.201# an die Angeklagten X 1 und X 2 wies er diese daraufhin, dass der Vertragsentwurf absprachegemäß nunmehr auch die Verpflichtung der M 1 AG enthalte, der Qa ein neues (längeres) Zahlungsziel einzuräumen. Damit tauche dann aber auch der Name Qa im Kaufvertrag auf. Solle dies vermieden werden, könne die Verlängerung des Zahlungszieles auch getrennt vom Anteilskaufvertrag in einem „Side Letter“ vereinbart werden. Rechtsanwalt Gc hatte verstanden, dass es nicht dem Interesse der Angeklagten X 1 und X 2 entspräche, den Namen der Qa im Vertrag zu erwähnen, weil ein relevanter Teil des Kaufpreises mit der Abtretung von Forderungen gegen die Qa beglichen werden sollte und Forderungen gegen die Qa jedenfalls wirtschaftlich wertlos waren. Die Abtretung der Forderungen gegen die Qa ergab sich ansonsten nicht unmittelbar aus dem Vertragstext selbst, sondern nur aus einer geplanten Anlage zum Kaufvertrag aus einer Liste mit den Forderungen, die abgetreten werden würden. In dieser Liste gingen die Forderungen gegen die Qa in der Mehrzahl der Forderungen auch eher unter. Rechtsanwalt Gc sah insoweit, dass nach der jetzigen Fassung des Vertrages die Abtretung der Forderungen gegen die Qa wegen einer bloßen Verlängerung des Zahlungszieles im Vertragstext ausdrücklich erwähnt werden würde und dass dadurch etwa das Interesse von Abschlussprüfern an diesen Forderungen geweckt werden könnte. Deswegen schlug er vor, die Verlängerung des Zahlungszieles in einer gesonderten Vereinbarung neben dem Anteilskaufvertrag zu regeln, die dann, so war der Vorschlag von Rechtsanwalt Gc gemeint, Abschlussprüfern oder sonstigen Dritten nicht mit vorgelegt werden müsse. Die Angeklagten X 1 und X 2 folgten diesem Rat von Rechtsanwalt Gc. In dem späteren Anteilskaufvertrag vom ##.##.201# war eine Verpflichtung der M1 AG, der Qa ein längeres Zahlungsziel einzuräumen, nicht mehr enthalten. Nachdem zwischenzeitlich der Jahresabschluss 200# der D 1 GmbH erstellt und testiert worden sowie der Anteilskaufvertrag fertiggestellt war, sollte die Anteilsübertragung nunmehr noch notariell beurkundet werden. Inzwischen waren allerdings aus der von dem Angeklagten X 2unter Mithilfe der Zeugin Na fortgeführten Liste mit den zur Abtretung an die M 1 AG vorgesehenen Forderungen einige Forderungen wieder entfallen, weil sie beispielsweise schon an die N 1 AG bezahlt und ausgebucht worden waren. Die Angeklagten X 1 und X 2 kamen deshalb überein, die Forderungsliste noch kurzfristig wieder zu erweitern. In der Buchhaltung der N 1 AG befand sich zu dieser Zeit eine erst Ende …201# erfasste, angebliche Schadensersatzforderung gegen eine Firma Tc GmbH & Co. …KG („Tc“) in Höhe von 4,7 Mio. Euro. Diese angebliche Schadensersatzforderung hatten die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 geschaffen, damit sich die N 1 AG gegen berechtigte Vergütungsansprüche der Tc verteidigen konnte. Diese Vergütungsansprüche der Tc beruhten auf erbrachten Planungsleistungen betreffend die später am Standort S 1 errichtete Sulfieranlage. Die N 1 AG hatte, wie bereits dargestellt, anfangs geplant, diese Sulfieranlage am Standort der L 1 in P errichten zu lassen. Die dazu erforderlichen Planungsleistungen hatte die N 1 AG mit Generalplanervertrag vom ##.##.200# an die Tc vergeben. Spätestens mit dem Erwerb des Standortes S 1 im …200# stand dann aber fest, dass die zunächst für den Standort P vorgesehene Sulfieranlage nunmehr mit Fördermitteln des Landes Nb in S 1 erbaut werden sollte. Bauherrin sollte dann auch nicht mehr die N 1 AG sein, sondern die Waschmittelwerk S 1 GmbH. Damit sollte auch der Vertrag mit der Tc nicht mehr fortgeführt werden. Die N 1 AG und die Tc einigten sich in einer am ##.##.200# geschlossenen Vereinbarung zur Beendigung der Vertragsbeziehung auf eine Restzahlung. Daraus stand Anfang 201# noch immer ein Betrag von 1.505.816,48 Euro brutto offen. Anfang … 201# drohte die Tc der N 1 AG schließlich mit der Erhebung einer Schiedsklage. Die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 erkannten zutreffend, dass die Forderung der Tc berechtigt war, lehnten aber eine Bezahlung ab. Das Thema Tc war dann auch Gegenstand des bereits genannten Besprechungstermins vom ##.##.201# mit Rechtsanwalt Gc. Der Angeklagte X 1 beriet sich hierüber mit Rechtsanwalt Gc. Beide stellten fest, dass eine Verteidigung gegen die Forderung der Tc nur über eine Gegenforderung erfolgreich sein könne. Um die Klageerhebung zu verhindern und um sich notfalls gegen eine Klage verteidigen zu können, entschlossen sich die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 kurzfristig, der Forderung der Tc einen hohen, angeblichen Schadensersatzanspruch aus Verzug und Schlechterfüllung entgegenzusetzen, der in der Realität hingegen keine Entsprechung fand. Der Angeklagte X 2 beauftragte noch am ##.##.201# die Erstellung einer Rechnung an die Tc in Höhe von 4,7 Mio. Euro wegen Schadensersatz. Die Rechnung vom ##.##.201# wurde sodann an die Tc versandt und in der Buchhaltung der N 1 AG erfasst. Um, wie bereits dargestellt, die von dem Angeklagten X 2 geführte Liste mit zur Abtretung an die M1 vorgesehenen Forderungen zu erweitern und auch um sich dieser Scheinforderung aus der Buchhaltung der N 1 AG zu entledigen, kamen die Angeklagten X 1 und X 2 Anfang ##201# überein, dass diese vermeintliche Forderung gegen die Tc ebenfalls im Rahmen des Anteilskaufes an die M 1 AG abgetreten werden sollte. Zur Aufnahme in die Forderungsliste ließ der Angeklagte X 2 in Absprache mit seinem Bruder X 1 wenige Tage vor der Beurkundung, am ##.##.201#, zusätzlich noch eine Rechnung an die Sc („Sc“) über einen Betrag von 7.327.616,59 Euro erstellen und verbuchen, die ebenfalls nicht leistungsunterlegt war und insoweit eine Scheinrechnung darstellte. Die N 1 AG war zu dieser Zeit, wie bereits erwähnt, Teil einer Kooperation, zu der neben der N 1 AG noch die beiden iranischen Unternehmen Sc und Hd gehörten. Hintergrund dieser Kooperation waren die Probleme im Zahlungsverkehr zwischen Iran und Deutschland. Die Kooperation zwischen der N 1 AG, der Sc und der Hd hatte diese Probleme für sich gelöst. Die N 1 AG bezog bei diesem Modell Waren von der Hd aus dem Iran. Umgekehrt erwarb die N 1 AG für die Sc in Europa unter anderem Ausrüstungsgegenstände für die iranische Öl- und Petrochemieindustrie und lieferte diese an die Sc in den Iran. Ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Hd konnte die N 1 AG dann mit ihren Forderungen gegenüber der Sc verrechnen. Die Hd und Sc sorgten ihrerseits im Iran für einen Ausgleich. Die Abrechnung solcher Einkäufe mit der Sc gehörte bei der N 1 AG üblicherweise zu den Aufgaben der Zeugin Lc . In diesem Fall hingegen übertrug der Angeklagte X 2 die Erstellung der Rechnung an die Sc abermals auf die Zeugin Na und ließ diese unter dem ##.##.201# eine Rechnung über insgesamt 7.327.616,59 Euro erstellen. Sämtliche Positionen dieser Rechnung waren nicht leistungsunterlegt und basierten auf einer Erfindung des Angeklagten X 2. Der Angeklagte X 2 ließ – ebenfalls noch zur Aufnahme in die Forderungsliste und in Absprache mit seinem Bruder X 1 – schließlich noch am Tag der Beurkundung des notariellen Kaufvertrages, am ##.##.201#, eine weitere Scheinrechnung der N 1 AG, nunmehr an die Wc & …Co. („Wc“), über 4,2 Mio. Euro erstellen und verbuchen. An diesem Tage erstellte der Zeuge Xc aus dem Vertrieb der N 1 AG zuerst eine Rechnung an die Wc für eine Lieferung von 200 Tonnen …( Name entfernt) zum Lieferpreis von 420.000 Euro. Da diese Lieferung tatsächlich erfolgt war, war die Rechnungsstellung insoweit korrekt. Auf Bitten des Angeklagten X 2 erstellte der Zeuge Xc dann aber am 10.05.2010 auch noch eine weitere Rechnung an die Wc für eine angebliche Lieferung von 2.000 Tonnen…( Name entfernt ) zum Rechnungsbetrag von 4,2 Mio. Euro. Tatsächlich hatte es diese weitere, zehnmal so große Lieferung nicht gegeben und sie war von dem Angeklagten X 2 ebenfalls erfunden worden. Die Beurkundung des Anteilskaufvertrages sollte schließlich am ##.##.201# bei einem Notar in Cd erfolgen. Spätestens zu diesem Termin weihten die Angeklagten X 1 und X 2 den Angeklagten Y 1 in ihr Vorhaben ein und teilten ihm jedenfalls mit, dass für die spätere Kaufpreisallokation und zur Darstellung eines höheren Konzerneigenkapitals im jetzigen Termin ein besonders hoher Kaufpreis beurkundet werden solle, und zu dessen Bezahlung hauptsächlich Forderungen abgetreten würden, die aber nur im Umfang von etwa 10 Mio. Euro tatsächlich werthaltig seien. Der Angeklagte Y 1 war damit, weil dies die Kreditwürdigkeit des N 1 Konzern vermeintlich erhöhte und auch der Darstellung der Einhaltung der Covenants diente, einverstanden und schloss sich diesem Plan an. Zu dem Termin am ##.##.201# erschienen die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1. Ferner kam auch Rechtsanwalt Gc hinzu. Dieser hatte in dem letzten Vertragsentwurf – zur eigenen Absicherung – den Hinweis zum Verlust von Qd nochmals verschärft. Dieser Hinweis hatte nunmehr den folgenden Inhalt: „§ 6 [ … ], Risiko Qd [ … ] Der Käuferin ist des Weiteren bekannt, dass, bedingt durch eine vom Großkunden Qd per ##.##.200# erklärte Kündigung des Rahmenliefervertrages, der Wegfall des Großkunden Qd evtl. bereits zum Jahresende 201# droht und letztlich ungewiss ist, ob und in welchem Ausmaß ein Neuabschluss mit Qd bzw. ein Auffanggeschäft mit Dritten realisierbar ist. Art und Umfang der derzeit zwischen der Gesellschaft und Qd noch bestehenden Geschäftsbeziehung sind der Käuferin bekannt, insbesondere auch der Anteil des Qd-Geschäftes am Gesamtumsatz der Gesellschaft sowie der daraus resultierende Deckungsbeitrag.“ Noch im Beurkundungstermin einigten sich die drei Angeklagten allerdings darauf, den Verlust von namentlich Qd im Vertragstext unerwähnt zu lassen und den Formulierungsvorschlag von Rechtsanwalt Gc insoweit nicht zu übernehmen. Sie wollten nämlich nicht, dass die Kündigung von Qd und die Bedeutung des Verlustes von Qd in dieser Deutlichkeit in den Vertrag aufgenommen würden. Sie befürchteten, dass dieser Zusatz ansonsten doch zu Fragen der Konzernabschlussprüfer zur Höhe und zur Ernsthaftigkeit des beurkundeten, sehr hohen Kaufpreises für die Übertragung der D 1 GmbH führen könnte. Sie strichen daher im Vertragstext aus der Überschrift des § 6 den Zusatz „Risiko Qd“ und formulierten die vorgenannte Textpassage verkürzend wie folgt um: „Der Käuferin ist des Weiteren bekannt, dass eine Kündigung eines Kunden gegebenenfalls zum Wegfall eines Rahmenliefervertrages führen kann. Art und Umfang der derzeit bestehenden Geschäftsbeziehung sind der Käuferin bekannt.“ Nunmehr war nicht mehr zu erkennen, dass es der Großkunde Qd war, der die Geschäftsbeziehung zur D 1 GmbH gekündigt hatte. Aus der Kündigung eines Großkunden (Qd) war jetzt auch nur noch die Kündigung „eines Kunden“ geworden. Den Anteilskaufvertrag unterzeichneten sodann für die M 1 AG der Angeklagte X 1und für die N 1 AG die Angeklagten X 2 und Y 1. Der beurkundete Kaufpreis betrug letztlich 57 Mio. Euro und setze sich zusammen, wie geplant, aus einem Betrag, der angeblich durch Abtretung von Forderungen in Höhe von 51,4 Mio. Euro beglichen werden sollte, sowie einem erst im Beurkundungstermin festgesetzten weiteren Kaufpreisanteil in Höhe von 5,6 Mio. Euro, den die M 1 AG der N 1 AG zunächst darlehenshalber beließ. Die Forderungen, die abgetreten wurden, listeten sie in einer gesonderten Anlage 3.3 zum notariellen Kaufvertrag auf, und zwar für die jeweiligen Schuldner zuerst zusammengefasst mit einem Gesamtsaldo (Teil 1) und im Anschluss daran in einer mehrseitigen Aufstellung mit den einzelnen Forderungen (Teil 2). Diese Anlage 3.3 zum notariellen Kaufvertrag hatte in Teil 1 mit den zusammengefassten Gesamtsalden folgenden Inhalt: Tabelle 26 (enfernt) Diese Aufstellung beinhaltete die bereits beschriebene vermeintliche Forderung vormals der D 1 GmbH gegen die Qa aus dem vermeintlichen Verkauf des Warenlagers in Höhe von rund 11,6 Mio. Euro; die wirtschaftlich wertlosen Restforderungen der N 1 AG gegen die Qa aus dem Jahre 200# in Höhe von insgesamt rund 1,7 Mio. Euro; die vermeintliche Forderung gegen die Yc aus der Scheinrechnung vom 14.09.2009 in Höhe von rund 2,1 Mio. Euro; die schon dargestellten, nicht mehr existenten Kundenforderungen der N 1 AG aus den Jahren 200# und 200# in Höhe von rund 8,6 Mio. Euro; die vermeintliche Schadensersatzforderung gegen die Tc aus der Scheinrechnung vom ##.##.201# in Höhe von rund 4,7 Mio. Euro sowie die beiden vermeintlichen Forderungen aus den erst noch kurz vor der Beurkundung des Anteilskaufvertrages erstellten Scheinrechnungen vom ##.##.201# gegen die Sc in Höhe von rund 7,3 Mio. Euro und vom ##.##.201# gegen die Wc in Höhe von 4,2 Mio. Euro. Ferner beinhaltete diese Aufstellung bei drei schon in der Liste befindlichen Kunden noch zwischen ## und ##201# entstandene Forderungen im Umfang von insgesamt rund 1,3 Mio. Euro, die ebenfalls aus den gleichen Gründen wie oben bereits beglichen oder verrechnet waren, aber in der Buchhaltung weiterhin als offen geführt wurden. Dabei handelte es sich um die folgenden drei Kunden mit den folgenden, für 201# vermeintlich offenen Gesamtsalden: Name des Kunden: Noch verbuchter Gesamtsaldo: Td 942.943 Euro Sc 230.022 Euro Yc 72.413 Euro Summe: 1.245.378 Euro Insoweit waren die Kunden Sc und Yc in der Aufstellung sowohl mit (nicht) mehr existenten als auch mit werthaltigen Forderungen erfasst. Im Übrigen – im Umfang von rund 9,9 Mio. Euro – waren in der Aufstellung verschiedene tatsächlich existente und noch nicht beglichene Forderungen der N 1 AG aufgeführt. Dabei handelte es sich um die folgenden Kunden mit den insoweit folgenden offenen Gesamtsalden: Name des Kunden: Betrag: Ld 1.561.958 € GdAG 2.064.586 € GdAG -7.150 € Sd 1.185.956 € Vd 1.019.400 € Jd Co. 2.147.220 € Wc 1.800.000 € M1 AG 130.929 € Summe: 9.902.899 € Insoweit war der Kunde Wc in der Aufstellung sowohl mit nicht mehr existenten als auch mit werthaltigen Forderungen erfasst. In § 3.5 des Anteilskaufvertrages hielten die Parteien fest, dass mit der Abtretung der Forderungen insoweit alle Verpflichtungen der N 1 AG zur Kaufpreiszahlung vollständig erfüllt seien unabhängig von den tatsächlichen Zahlungseingängen. In § 10.2 des Kaufvertrages erklärte die N 1 AG ferner gegenüber der M 1 AG, ohne dass die Parteien dies tatsächlich ernst gemeint hätten, in Form eines selbständigen Garantieversprechens, dass die abgetretenen Forderungen bestünden. Die drei Angeklagten wussten, dass diese Erklärung hinsichtlich der nicht oder nicht mehr existenten Forderungen unzutreffend war, nahmen die Erklärung aber deshalb mit in den Vertrag auf, weil dies unter Dritten üblich war und sie insoweit nicht durch eine von der Üblichkeit abweichende Regelung die Aufmerksamkeit etwa der Abschlussprüfer erwecken wollten. Den weiteren Teilkaufpreisbetrag in Höhe von 5,6 Mio. Euro beließ die M 1 AG gemäß § 3.4 des Anteilskaufvertrages der N 1 AG darlehenshalber für zunächst zwölf Monate. Schon wenige Tage nach der Beurkundung des Anteilskaufvertrags und der Forderungsabtretung vom ##.##.201# wurde – trotz der erfolgten Abtretung und ohne Beteiligung der M 1 AG– mit Billigung der Angeklagten X 1 und X 2 jedenfalls den Forderungen gegen die Gd AG, Schweiz, („Gd“) aus der obigen Liste der abgetreten Forderungen nachgegangen, um diese für die Angeklagten X 1, X 2 oder die Familie X einzuziehen. Die Ansprüche gegen dieses Unternehmen waren Teil derjenigen an die M 1 AG abgetretenen Forderungen, die als existent und werthaltig galten. Von einer Person, deren Identität nicht festgestellt werden konnte, wurde im Einvernehmen mit den Angeklagten X 2 und X 1ein Schreiben auf dem Briefbogen der N 1 AG an die Gd mit Datum ##.##.201# erstellt. Darin war der Angeklagte X 2 als Verfasser benannt. Mit dem Schreiben mahnte die N 1 AG – ungeachtet der Abtretung und ohne diese zu erwähnen – gegenüber der Gd die Zahlung von seit langem überfälligen Rechnungen an. Der Verfasser des Schreibens bat die Gd in dem Schreiben um Überweisung eines Betrages von 785.000 Euro zur Teildeckung von zwei Rechnungen der N 1 AG an die Gd mit den Rechnungsnummern ######### und #########. Diese Rechnungen stammten aus ##200#. Sie waren in der gesonderten, detaillierten Forderungsaufstellung (Teil 2) der Anlage 3.3 zum Anteilskaufvertrag vom ##.##.201# als von der Abtretung umfasste Rechnungen jeweils aufgeführt. Die Zahlung seitens der Gd sollte nach dem Schreiben der N 1 AG vom ##.##.201# auf ein noch zu benennendes Konto erfolgen. Als solches wurde der Gd nachfolgend gesondert ein Konto bei der National Bank of Dubai benannt, dessen Inhaberin eine Firma DdLLC war. Am ##.##.201# überwies die Gd an dieses Unternehmen und auf dieses Konto zum Teilausgleich der vorgenannten beiden Rechnungen einen Betrag in Höhe von 780.704 US-Dollar. Die Firma Dd LLC nahm diese Gelder für die Angeklagten X 1 und X 2 oder, im Einvernehmen mit den beiden Angeklagten, für ein anderes Mitglied ihrer Familie, etwa X 3, entgegen und leitete die Gelder weiter. Bei dem Empfänger wurden die Gelder nun zu eigenen oder familiären Zwecken der Familie X außerhalb der Buchhaltung der N 1 AG oder der M 1 AG vereinnahmt. Ungeachtet ihrer Abtretung an die M 1 AG, wurde auch die Forderung gegen die Tc von der N 1 AG geltend gemacht. Die Tc hatte nämlich inzwischen Schiedsklage eingereicht. Die Klagesumme betrug rund 1,8 Mio. Euro. Die N 1 AG verteidigte sich in dem Schiedsklageverfahren, wie beabsichtigt, mit ihrem vermeintlichen Gegenanspruch aus Verzug und Schlechterfüllung und ließ mit dieser Forderung von Rechtsanwalt Gc in der Klageerwiderung vom ##.##.201# die Aufrechnung erklären. Zur Begründung der vermeintlichen Gegenforderung behauptete die N 1 AG in der Klageerwiderung wahrheitswidrig, Pflichtverletzungen der Tc hätten dazu geführt, dass sie, die N 1 AG, die Errichtung der Sulfieranlage von P nach S 1 habe verlegen und dort ein Nachfolgeplaner habe beauftragt werden müssen. Tatsächlich beruhte der Umzug des Projektes von P nach S 1 auf der Möglichkeit, den Standort von der Ja 1 zu erwerben, sowie insbesondere auf für die Errichtung der Sulfieranlage in S 1 in Aussicht gestellten erheblichen Fördermitteln des Landes Nb; nicht dagegen aber auf etwaigen Pflichtverletzungen der Tc. Rechtsanwalt Gc sprach deshalb in einer internen Email vom ##.##.201# an die Angeklagten X 2 und Y 1 insoweit auch von einem „Reißen der Kausalitätskette“ zwischen den behaupteten Pflichtverletzungen der Tc und dem Umzug des Projektes. Die Tc bestritt die Gegenforderung im Schiedsklageverfahren. Zum Zeitpunkt der Klageerwiderung vom ##.##.201# hatte die N 1 AG ihren vermeintlichen Anspruch allerdings bereits, wie dargestellt, mit Anteilskaufvertrag vom ##.##.201# an die M 1 AG abgetreten. Rechtsanwalt Gc erkannte dies im Zusammenhang mit der Erstellung der Klageerwiderung und schlug als Lösung eine verdeckte treuhänderische Rückabtretung der Forderung von der M 1 AG an die N 1 AG vor. Die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 folgten diesem Vorschlag und unterzeichneten kurz darauf in ihrer jeweiligen Funktion für die M 1 AG und die N 1 AG die Rückabtretung der vermeintlichen Forderung gegen die Tc. Anfang 201#, noch während des laufenden Schiedsklageverfahrens, befasste sich dann auch der Konzernabschlussprüfer Pc mit der Forderung der N 1 AG gegen die Tc und deren Abtretung an die M 1 AGim ##201#. Er zweifelte an dem Bestehen der Forderung und hielt deswegen Rückgriffsansprüche der M 1 AG gegen die N 1 AG für möglich, weil die N 1 AG mit der Abtretung die bereits dargestellte – tatsächlich aber nicht ernst gemeinte – Veritätsgarantie zugunsten der M 1 AG abgegeben hatte. Daraufhin erklärte der Angeklagte X 1, um das Testat für den Konzernabschluss 201# der N 1 AG zu erlangen, am ##.##.201# für die M 1 AG, dass diese hinsichtlich der Forderung gegenüber der Tc auf die ihr gegebene Veritätsgarantie verzichte und hieraus keine Ansprüche geltend mache. Damit gab sich der Konzernabschlussprüfer Pc zufrieden. Das Schiedsklageverfahren zwischen der Tc und der N 1 AG endete kurze Zeit später am ##.##.201#. Die Tc und die N 1 AG einigten sich darauf, dass die N 1 AG an die Tc einen Betrag von 1.425.000 Euro brutto zahle und dass damit sämtliche wechselseitig geltend gemachten Forderungen erledigt seien. Die Tc hatte insoweit den Großteil ihrer Forderung auf restliche Vergütung aus der Vereinbarung vom 15.07.2009 erfolgreich durchgesetzt. Die N 1 AG hatte dagegen auf ihre vermeintlichen Gegenansprüche verzichtet. Im Rahmen der Prüfung des Konzernabschlusses 2010 fiel den Abschlussprüfern von Uc ferner die von der obigen Abtretung erfasste Rechnung der N 1 AG an die Wc vom 10.05.2010 über 4,2 Mio. Euro als ungewöhnlich auf. Obgleich diese vermeintliche Forderung zwischenzeitlich mit dem Anteilskaufvertrag vom ##.##.201# an die M 1 AG abgetreten worden war, gingen die Abschlussprüfer ihr nach. Sie baten um die Überlassung des entsprechenden Einkaufsbeleges und um einen Nachweis der Lieferung. Der Angeklagte X 1 oder der Angeklagte X 2 wandte sich deshalb an den Bruder X 3 im Iran und bat diesen im Hinblick auf den ihnen fehlenden Einkaufsbeleg um Übersendung einer Rechnung der Yc an die N 1 AG zur Vorlage bei den Abschlussprüfern. X 3 oder einer seiner Mitarbeiter erstellte sodann eine solche Rechnung unter dem Namen der Yc an die N 1 AG zur angeblichen Lieferung von 2.000 Tonnen …( Produktname enfernt ) zum Preis von 4,1 Mio. Euro. Die Rechnung trug das Datum ##.##.200#, was später mit einem Übertragungsfehler aus dem Persischen erklärt wurde. Die Rechnung ging dann jedenfalls am ##.##.201#, also fast sieben Monate nach dem vermeintlichen Weiterverkauf durch die N 1 AG an die Wc, bei der N 1 AG ein und erhielt dort einen entsprechenden Eingangsstempel. Weiter besorgte entweder der Angeklagte X 1oder der Angeklagte X 2 von einer Firma X d Co., …( Ort entfernt ), Iran, eine auf den ##.##.201# rückdatierte, falsche Bestätigung der Lieferung von 2.000 Tonnen …( Produktname enfernt ) an die Wc. Die Firma Xd Co. hatte die Bestätigung aus Gefälligkeit erteilt. Beide Belege waren falsch, denn weder hatte die N 1 AG von der Yc ihr eigenes Produkt ...( Produktname entfernt ) zurückgekauft, noch hatte die Firma Xd Intl. Transport Co. am #+.##.20## die 2.000 Tonnen ...( Produktname entfernt ) an die Wc ausgeliefert. Die M1 AG, deren Verwaltungsrat der Angeklagte X 1 war, kümmerte sich ihrerseits nach dem Abschluss des Anteilskaufvertrages nicht um eine Einziehung der an sie abgetretenen Forderungen. Stattdessen veranlasste der Angeklagte X 1, entsprechend den schon anfänglichen Planungen, im Rahmen des Jahresabschlusses 201# der M 1 AG im Umfang von rund 41 Mio. Euro zu allen oben genannten nicht (mehr) existenten oder wertlosen Forderungen eine vollständige Wertberichtigung; hiervon ausgenommen war nur ein Teil der vermeintlichen Forderungen gegen die Yc, der vermeintlich verrechnet wurde. Letzterem lag folgendes zugrunde: Die M 1 AG hatte gegen die Yc, wie oben dargelegt, mit dem Anteilskaufvertrag vom ##.##.201# vermeintliche Forderungen in Höhe von rund 2,1 Mio. Euro übertragen bekommen. Diese tatsächlich nicht (mehr) existenten Forderungen sollten nach dem ursprünglichen Plan der Angeklagten X 1 und X 2 bei der M 1 AG ebenfalls in voller Höhe wertberichtigt werden, was auch zunächst geschah. Im Rahmen der Überprüfung des Jahresabschlusses 201# der M 1 AG in 201# stellte der Abschlussprüfer der M1 AG, Herr Ud, dann aber das Vorliegen einer noch unbeglichenen Rechnung nunmehr der Y can die M 1 AG aus ## 201# in Höhe von 521.250 Euro fest. Da es dem Abschlussprüfer Ud ohne die Aufdeckung der Wahrheit zu den abgetretenen Forderungen nicht zu erklären war, dass sich diese Rechnung der Yc nicht mit den erworbenen Gegenforderungen verrechnen ließ, veranlasste der Angeklagte X 1 noch in 201# rückwirkend zum 31.12.201# in der Buchhaltung der M 1 AG zur Yc eine entsprechende Korrektur der Wertberichtigung und die Verbuchung einer Verrechnung der Forderung der Yc gegen die M 1 AG in Höhe von 521.250 Euro mit einem gleich hohen Betrag aus den tatsächlich schon zuvor nicht (mehr) existenten Gegenforderungen der M 1 AG gegen die Yc. Die oben genannte, abgetretene Forderung gegen sich selbst in Höhe von 130.929 Euro betrachtete die M 1 logischerweise zudem als erfüllt. Danach ergab sich in der Buchhaltung der M 1 AG per 31.12.201# – aus der Liste der am ##.0##.201# im Umfang von 51,4 Mio. Euro im Wege der Abtretung erworbenen Forderungen – nur noch ein Restbestand an von der M 1 AG so bezeichneten „werthaltigen Debitoren“ in Höhe von rund 9,8 Mio. Euro, der sich wie folgt zusammen setzte: Name des Kunden: Betrag: Ld 1.561.958 € GdAG 2.064.586 € GdAG -7.150 € Sd 1.185.956 € Vd 1.019.400 € Jd Co. 2.147.220 € Wc 1.800.000 € Summe: 9.771.970 € Aber auch um die Begleichung dieser Forderungen durch die Kunden bemühte sich die M 1 AG in der Folgezeit nicht weiter, weil diese Forderungen, wie bei der Abtretung von den Angeklagten X 1 und X 2 schon geplant, von diesen oder anderen Familienmitgliedern zu eigenen Zwecken oder Zwecken der Familie X eingezogen werden sollten oder dies nach der Abtretung – wie in dem oben geschilderten Fall der G d– bereits worden waren. cc. Erstbilanzierung des Erwerbes der D 1 GmbH im Konzernabschluss 201# der N 1 AG Anfang des Jahres 201# stand dann, wie erwartet, die Erstellung des Konzernabschlusses 201# der N 1 AG, und damit auch die Erstbilanzierung des Erwerbes der D 1 GmbH, an. Der Angeklagte X 2 legte in Absprache mit X 1und Y 1 der Kaufpreisallokation, also der Verteilung des Kaufpreises auf die erworbenen Vermögensgegenstände, wie geplant und vorbereitet, den notariell beurkundeten Kaufpreis zugrunde, der 57 Mio. Euro betrug und von dem diese drei Angeklagten wussten, dass er im Umfang von rund 41,5 Mio. Euro nicht ernst gemeint und insoweit nur durch eine vermeintliche Abtretung von nur angeblichen oder nicht mehr werthaltigen Forderungen beglichen worden war. Den angeblichen Kaufpreis in Höhe von 57 Mio. Euro verteilte er dabei, insoweit beraten durch Wirtschaftsprüfer von Xb, die ihnen bei der Aufstellung des Konzernabschlusses halfen, auf die erworbenen Aktiva und Passiva der D 1 GmbH (siehe rechte Spalte), abweichend von den bisherigen Buchwerten (siehe mittlere Spalte), wie folgt: in TEUR Buchwerte D 1 nach IFRS unmittelbar vor Unternehmenszusammenschluss Beigelegte Zeitwerte im Konzernabschluss der N1 zum ##.##.201# Aktiva Immaterielle Vermögenswerte 68 23.818 Sachanlagen 10.391 26.111 Finanzanlagen 180 180 Vorräte 16.183 16.360 Forderungen und sonstige Vermögenswerte, Kasse, Bank 20.657 20.926 Summe 47.479 87.395 Passiva Rückstellungen 7.593 10.468 Passiva latente Steuern 11.776 Verbindlichkeiten 28.183 28.540 Summe 35.776 48.784 Ableitung Goodwill (+)/Badwill (-) Nettoreinvermögen (Aktiva - Passiva) 11.703 38.611 Anschaffungskosten 57.000 Goodwill (+)/Badwill (-) 18.389 Tabelle 27 Dabei unterlief ihm allerdings bei der Aufsummierung der beigelegten Zeitwerte der Passiva (rechte Spalte) ein Rechenfehler. Denn die Summe aus den dort aufgeführten drei Positionen ergab einen Betrag in Höhe von 50,784 Mio. Euro, und nicht, wie angegeben, von nur 48,784 Mio. Euro. Wiederum folgerichtig stellte er dann im Anschluss daran das Nettoreinvermögen um 2 Mio. Euro zu hoch und den Goodwill (Anschaffungskosten – Nettoreinvermögen) wiederum um 2 Mio. Euro zu niedrig dar. Bei richtiger Addition hätte er das Nettoreinvermögen mit 36,611 Mio. Euro und den Goodwill – den immateriellen Firmenwert – mit 20,389 Mio. Euro ausgewiesen. Im Bereich der Aktiva bewertete er dabei den Zeitwert der immateriellen Vermögenswerte mit einem Betrag von rund 23,818 Mio. Euro bewusst unvertretbar zu hoch. Die immateriellen Vermögenswerte umfassten im Wesentlichen die Zeitwerte der zum Stichtag ##.##.201# bestehenden Kundenbeziehungen der D 1 GmbH. Die Kundenbeziehungen hatte die D 1 GmbH bis dahin nicht bilanzieren dürfen, da sie diese selbst geschaffen hatte. Im Rahmen der Erstbilanzierung des Erwerbs der D 1 GmbH ließ sich der Zeitwert der Kundenbeziehungen dagegen nunmehr im Konzernabschluss 201# der N 1 AG bilanzieren, da es sich bei ihm um einen Vermögenswert handelte, welcher im Rahmen des Erwerbsvorganges entgeltlich erworben worden war. Der im Konzernabschluss 201# bilanzierte Wert von rund 23,8 Mio. Euro setzte sich aus den Einzelbewertungen der Kunden Kd (14,0 Mio. Euro), Ed (6,8 Mio. Euro), Rd (1,4 Mio. Euro), Pd (0,1 Mio. Euro), Ad (0,5 Mio. Euro) und Qd (0,9 Mio. Euro) zusammen. Diesen Einzelbewertungen lagen wiederum Einzelplanungsrechnungen zu den jeweiligen Kunden zugrunde, die – ebenso wie die frühere Gesamtplanungsrechnung zur D 1 GmbH – bewusst weit überhöht waren. Die Einzelplanungsrechnungen gingen bei den Kunden jeweils von EBIT-Margen bis zu 11,3 % aus, die bewusst weit überhöht und unvertretbar hoch waren. Bei einer zutreffenden Bilanzierung des Erwerbes der D 1 GmbH hätten sich allerdings auch die Anschaffungskosten nicht, wie geschehen, mit 57 Mio. Euro in Ansatz bringen lassen. Vielmehr wäre es gerade noch vertretbar gewesen, der Kaufpreisallokation Anschaffungskosten in Höhe von rund 25,9 Mio. Euro zugrunde zu legen. Dabei betrug die von der N 1 AG an die M 1 AG für die Übertragung der Geschäftsanteile tatsächlich zu erbringende Leistung allerdings lediglich rund 15,5 Mio. Euro; sie umfasste zum einen die Abtretung der werthaltigen Forderungen in Höhe von, wie bereits dargestellt, rund 9,9 Mio. Euro, und zum anderen die Bezahlung eines Betrages von 5,6 Mio. Euro binnen zwölf Monaten. Auch nur in dieser Höhe von rund 15,5 Mio. Euro hätte der beurkundete Kaufpreis an der Bestimmung der Anschaffungskosten teilgenommen. Tatsächlich lagen die Anschaffungskosten in bilanzieller Sicht aber höher, weil die von der N 1 AG an die M 1 zu erbringende Gegenleistung in Höhe von rund 15,5 Mio. Euro hinter dem gerade noch vertretbaren Zeitwert der überlassenen Geschäftseinteile zurückblieb und der Differenzbetrag bei der N 1 AG nach den Regeln des IFRS als verdeckte, mittelbare Sacheinlage zu bewerten und als Kapitaleinlage zu verbuchen gewesen wäre. Diese Kapitaleinlage hätte dann ebenfalls in bilanzieller Sicht zu den Anschaffungskosten der N 1 AG gezählt. Der gerade noch vertretbare Zeitwert der Geschäftsanteile betrug rund 25,9 Mio. Euro. Dabei wäre es im Rahmen der zur Ermittlung des Zeitwertes der Geschäftsanteile erforderlichen Ertragswertplanung gerade noch vertretbar gewesen, unter unveränderter Zugrundelegung der übrigen in der gutachterlichen Stellungnahme von Xb vom ##.##.201# verwendeten Bewertungsparameter einschließlich der zugrunde gelegten Kapitalisierungszinssätze von einer erzielbaren EBIT-Marge (EBIT/Gesamtleistung) von 2 % auszugehen. Trotz der Verlusthistorie der D 1 GmbH und dem Verlust des Großkunden Qd hätte sich damit gerade noch vertretbar für die Planjahre 201# bis 201# von erzielbaren Jahresergebnissen von 3,4 Mio. bis 4 Mio. Euro ausgehen lassen. Bei der ewigen Rente hätte sich damit gerade noch vertretbar von einem Jahresergebnis in Höhe von 3,266 Mio. Euro ausgehen lassen. Die gerade noch vertretbare Ertragsplanung zur D 1 GmbH stellte sich insoweit im Einzelnen wie folgt dar: Ewige Rente in TEUR GJ 201# GJ201# GJ201# ab 201# Umsatzerlöse 174.827 184.072 204.644 207.714 Sonstige betriebliche Erträge Gesamtleistung 174.827 184.072 204.644 207.714 EBIT 3.497 3.681 4.093 4.154 Finanzergebnis -514 -420 -474 -502 Neutrales Ergebnis 395 395 395 401 EBT 3.378 3.656 4.014 4.053 Steuern von Einkommen und Ertrag -787 Sonstige Steuern Jahresergebnis 3.378 3.656 4.014 3.266 EBIT-Marge 2% 2% 2% 2% Tabelle 28 Bei der sich anschließenden Berechnung der möglichen Ausschüttungsbeträge wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die D 1 GmbH in 201# über handelsrechtliche Verlustvorträge in Höhe von rund 18,7 Mio. Euro verfügte, die zu einer entsprechenden Ausschüttungssperre führten. Hierzu führten Gc und Lc in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom ##.##.201# aus, dass infolge des bestehenden Verlustvortrages von einer fast vollständigen Thesaurierung der Jahresüberschüsse im Detailplanungszeitraum von 2010# bis 201# ( 2 Jahre ) ausgegangen werde. Da die gerade noch vertretbare Ertragsplanung, wie oben dargestellt, zu deutlich niedrigen Jahresergebnissen führte, bestanden dann allerdings zum Zeitpunkt der ewigen Rente noch weiterhin Verlustvorträge, welche aber bei der Ableitung der Thesaurierungsbeträge annuitätisch hätten berücksichtigt werden können. Ferner wäre es sachgerecht gewesen, zur Finanzierung des nachhaltigen Wachstums der mit Eigenkapital unterlegten Bilanzposten weitere, geringfügige Thesaurierungsbeträge in der ewigen Rente anzusetzen. Diese Thesaurierungen hätten den für künftige Ausschüttungen zur Verfügung stehenden Betrag, wie in der nachfolgenden Tabelle dargestellt, wie folgt gemindert: in TEUR GJ 201# GJ201# GJ201# ewige Rente ab 201# Jahresergebnis 3.378 3.656 4.014 3.266 Thesaurierung 3.378 3.656 4.014 659 davon für nachhaltiges Wachstum 118 zu diskontierende Nettoausschüttung 0 0 0 2.607 Tabelle 29 Auf der Basis der vorstehend dargestellten, gerade noch vertretbaren Ertragsplanung und der zu diskontierenden Nettoausschüttungsbeträge hätte sich ein Ertragswert für das operative Geschäft der D 1 GmbH zum ##.##.201# von rund 24,5 Mio. Euro ergeben. Aufgezinst auf den Erwerbszeitpunkt ##.##.201# errechnete sich ein Ertragswert des operativen Geschäfts von rund 25,3 Mio. Euro. Unter Berücksichtigung noch von betrieblichen Sonderwerten errechnete sich insgesamt ein Ertragswert der D 1 GmbH in Höhe von 25,920 Mio. Euro, und zwar im Einzelnen wie folgt: in TEUR GJ 201# GJ201# GJ201# ewige Rente ab 201# zu diskontierende Nettoausschüttung 2.607 Kapitalisierungszinssatz in % 9,41 9,58 9,92 8,08 Barwertfaktor 0,91 0,83 0,76 9,39 Ertragswert zum 01.01.201# 24.478 Ertragswert zum 01.01.201# 24.478 Aufzinsungsfaktor 1,033 Ertragswert zum ##.##.201# 25.280 Betriebliche Sonderwerte: D 1 Grundstücksverwaltungs GmbH 186 D 1 France 275 Od 0 Yd 0 Sonst. Ausleih. des Finanzanlagevermögens 180 Summe betriebliche Sonderwerte 641 Ertragswert der D 1 GmbH zum 10.05.2010 25.920 Tabelle 30 Soweit also die nach dem Kaufvertrag von der N 1 AG an die M 1 AG zu erbringende Gegenleistung in Höhe von, wie bereits dargestellt, rund 15,5 Mio. Euro hinter dem gerade noch vertretbaren Zeitwert der Geschäftsanteile von rund 25,9 Mio. Euro zurückblieb, lag in Höhe des Differenzbetrages von rund 10,4 Mio. Euro eine unentgeltliche Zuwendung seitens der M 1 AG an die N 1 AG vor, die nach den Regeln des IFRS als eine verdeckte, mittelbare Sacheinlage zu behandeln und die bei der N 1 AG als Kapitaleinlage zu verbuchen gewesen wäre. Aufgrund dessen zählte auch dieser Differenzbetrag in Höhe von rund 10,4 Mio. Euro zu den Anschaffungskosten, die sich damit, wie bereits benannt, insgesamt auf gerade noch vertretbare rund 25,9 Mio. Euro beliefen. Bei einer zutreffenden Bilanzierung hätten sich auch die Kundenbeziehungen nicht, wie geschehen, mit 23,8 Mio. Euro in Ansatz bringen lassen. Tatsächlich wäre es gerade noch vertretbar gewesen, den zum ##.##.201# bestehenden Kundenbeziehungen der D 1 GmbH einen Zeitwert von insgesamt rund 8,3 Mio. Euro beizumessen, der sich aus den folgenden gerundeten Einzelbewertungen der Kunden Kd (4,9 Mio. Euro), Ed (2,6 Mio. Euro), Rd (0,6 Mio. Euro), Pd (0 Mio. Euro), Ad (0 Mio. Euro) und Qd (0,1 Mio. Euro) hätte zusammensetzen lassen. Der Gesamtwert der immateriellen Vermögenswerte der D 1 GmbH hätte sich damit gerade noch vertretbar mit insgesamt 8,414 Mio. Euro beziffern lassen, also rund 15,4 Mio. Euro unter dem tatsächlich im Konzernabschluss 201# der N 1 AG bilanzierten Wert. Im Gegenzug wäre dann allerdings auch im Bereich der Passiva der Ansatz für die latenten Steuern zu verringern gewesen, und zwar um 4,958 Mio. Euro. Der Erwerb der D 1 GmbH wäre also – gerade noch vertretbar – wie folgt (zweite Spalte von rechts) erstmalig im Konzernabschluss 201# der N 1 AG zu bilanzieren gewesen: in TEUR Beigelegte Zeitwerte im Konzernabschluss der N1 zum ##.##.201# Beizulegende Zeitwerte im Konzernabschluss der N1 zum ##.##.201# nach Anpassung Differenz Aktiva Immaterielle Vermögenswerte 23.818 8.414 Sachanlagen 26.111 26.028 Finanzanlagen 180 180 Vorräte 16.360 16.360 Forderungen und sonstige Vermögenswerte, Kasse, Bank 20.926 20.926 Summe 87.395 71.908 15.487 Passiva Rückstellungen 10.468 10.468 Passiva latente Steuern 11.776 6.818 Verbindlichkeiten 28.540 28.540 Summe 48.784 45.826 2.958 Ableitung Goodwill (+)/Badwill (-) Nettoreinvermögen (Aktiva - Passiva) 38.611 26.082 12.529 Anschaffungskosten 57.000 25.920 31.080 Goodwill (+)/Badwill (-) 18.389 -162 18.551 Tabelle 31 Das Eigenkapital des N 1 Konzerns war insoweit im Konzernabschluss per 31.12.201#nicht zutreffend angegeben. Denn darin beinhaltet war – entsprechend der vorstehenden Darstellung – eine Überbewertung des Nettoreinvermögens der D 1 GmbH zum ##.##.201# in Höhe von 12,529 Mio. Euro sowie ein unzutreffender Ausweis eines Goodwill in Höhe von 18,389 Mio. Euro anstelle eines leichten Badwill in Höhe von -0,162 Mio. Euro, was insgesamt einen Unterschiedsbetrag von 18,551 Mio. Euro ausmachte. In der Addition (12,529 Mio. Euro + 18,551 Mio. Euro) ergab dies einen unzutreffend ausgewiesenen Betrag von 31,080 Mio. Euro. Schließlich führte der gegenüber der durchgeführten Kaufpreisallokation geringere beizulegende Zeitwert der Kundenbeziehungen von 8,4 Mio. Euro im Vergleich zu ursprünglich 23,8 Mio. Euro bei gleichbleibender durchschnittlicher Nutzungsdauer von 16 Jahren zu planmäßigen Abschreibungen in 201#, die um 0,6 Mio. Euro geringer ausgefallen wären und demnach das Konzerneigenkapital an dieser Stelle um diesen Betrag wieder erhöht hätten. Das Konzerneigenkapital der N1 zum 31.12.201# war damit (allein) aufgrund der bewusst weit überhöhten Erstbilanzierung der D 1 GmbH um (weitere) 30,480 Mio. Euro zu hoch ausgewiesen. Dies fiel auch bei der Abschlussprüfung nicht auf. Entsprechend den Erwartungen der drei Angeklagten hinterfragten die Abschlussprüfer im Rahmen ihrer Überprüfung der Kaufpreisallokation insbesondere die Höhe und die Ernsthaftigkeit des notariell beurkundeten Kaufpreises nicht weiter, sondern befassten sich vorrangig mit der Überprüfung der neu bewerteten Aktiva, insbesondere mit den erstmals bilanzierten Kundenbeziehungen der D 1 GmbH. b. Manipulationen im Einzelabschluss der D 1 GmbH per 31.12.201# Von Ende 201# bis Anfang 201# wirkten zudem alle Angeklagten an insgesamt vier Manipulationen der Buchhaltung der D 1 GmbH zum Jahre 201# mit, indem sie rückwirkend für die Zeit nach der Aufnahme der D 1 GmbH in den N 1 Konzern, also für den Zeitraum von ## bis ##201#, mit nachträglich ausgedachten Sachverhalten zusätzliche Umsatzerlöse und sonstige betriebliche Erträge fingierten. Dabei gehörte es zum Vorstellungsbild der Angeklagten bei der Darstellung der vermeintlichen Geschäftsvorfälle dazu, dass die Abschlussprüfer diesen am Ende Glauben schenkten und die Forderungen für werthaltig erachteten; dazu gaben die Angeklagten X 2 und Y 1 jeweils besondere Erklärungen und Garantien ab. Durch die Manipulationen gelang den Angeklagten sowohl bei der D 1 GmbH als auch auf Konzernebene eine um insgesamt 11,9 Mio. Euro verbesserte Darstellung des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit. Der Einzelabschluss der D 1 GmbH wies insoweit nach den Manipulationen anstelle eines Fehlbetrages aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in Höhe von rund -4,2 Mio. Euro einen Überschuss aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in Höhe von rund 7,7 Mio. Euro aus. Durch ihre Manipulationen erreichten die Angeklagten bei der D 1 GmbH und auch auf Konzernebene eine (weitere) überhöhte Darstellung des Eigenkapitals per 31.12.201# um rund 8,2 Mio. Euro. Im Geschäftsjahr 201# zeigte sich bereits frühzeitig, dass die D 1 GmbH zum Jahresende wieder Verluste würde ausweisen müssen. Bereits im Frühjahr 2010# hatte die D 1 GmbH das gerade erst wiedergewonnene Vertrauen des Marktes und ihre Bonität schon wieder eingebüßt, weil die N 1 AG, die weiterhin die Wareneinkäufe für die D 1 GmbH tätigte, die mit den Lieferanten vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht mehr einhielt. Dies führte Anfang ##201# sogar soweit, dass einige Lieferanten weitere Wareneinkäufe durch die N 1 AG für die D 1 GmbH mit dem Hinweis auf überfällige Posten sperrten. Dies wiederum veranlasste am ##.##.201# den Leiter des Einkaufs der D 1 GmbH, den Zeugen Md, dazu die Angeklagten X 1 und X 2 in einer Email um die Einhaltung der Zahlungsbedingungen der Lieferanten und um eine Rückkehr zur Regulierung mit Skonto zu bitten. Weiter kam hinzu, dass die Umsatzerlöse in 201#, obgleich der Rahmenvertrag mit Qd in diesem Jahr noch fortlief, bereits deutlich zurückgingen. In einer späteren Präsentation vom ##.##.201# zur Ergebnissituation der D 1 GmbH bezifferte der Angeklagte Z 1 die voraussichtlichen negativen Auswirkungen dieses Leistungsabfalls auf das Jahresergebnis 201# allein mit 1 Mio. Euro. Zur Verschlechterung der Ergebnissituation der D 1 trugen in 201# im Übrigen aber insbesondere wieder deutlich anziehende Rohstoffpreise bei und dass die D 1 GmbH die Kostensteigerung nicht oder nur mit großer zeitlicher Verzögerung an ihre Kunden weitergeben konnte. Hierzu wies der Angeklagte Z 1 die weiteren Angeklagten bereits in einer Email vom ##.##.201# darauf hin, dass unter anderem die deutlich über dem Planansatz liegenden exorbitanten Materialpreissteigerungen der Grund dafür seien, dass die ursprüngliche Mehrjahresplanung nicht annähernd zu erreichen sei. In seiner Präsentation vom ##.##.201# ging der Angeklagte Z 1 insoweit für das Jahr 201# bei den Materialkosten von ungeplanten Mehraufwendungen in Höhe von rund 5,6 Mio. Euro aus. Insoweit prognostizierte er in seiner Präsentation für 201# ein negatives Jahresergebnis von -2,7 Mio. Euro. Rund einen Monat später, nach Ablauf des Geschäftsjahres 201#, aber noch vor dem Beginn der ersten Nachbuchungen, ergab sich dann sogar ein vorläufiger Jahresfehlbetrag von rund -2,9 Mio. Euro. Der aktuelle Stand zum Jahresergebnis und auch dieser Verlust ließen sich bei der D 1 GmbH jederzeit über die in dem Unternehmen verwendete Software ablesen. Von dieser Möglichkeit, sich über die Zahlen zu informieren, machte zumindest der Angeklagte Z 1 regelmäßig Gebrauch. Dieser unterrichtete dann auch die weiteren Angeklagten über die von ihm abgerufenen Zwischenstände zum Ausgang des Geschäftsjahres. Deswegen wussten diese bereits frühzeitig Anfang 201#, dass die D 1 GmbH in 201#, vorbehaltlich noch einzelner Nachbuchungen, die noch zu Veränderungen hätten führen können, tatsächlich einen größeren Verlust in der vorgenannten Höhe gemacht hatte. Spätestens Ende ##201# kamen zuerst die Angeklagten X 1 und X 2, später auch der Angeklagte Y 1 mit diesen überein, bei der D 1 GmbH für 201# kein negatives Jahresergebnis ausweisen zu wollen; stattdessen sollte durch fingierte Geschäftsvorfälle noch ein vermeintlicher Jahresgewinn dargestellt werden. Hierdurch versprachen sie sich zum einen die Vermeidung von Schwierigkeiten bei der ebenfalls zu dieser Zeit anstehenden Erstbilanzierung der D 1 GmbH im Konzernabschluss der N 1 AG. Die D 1 GmbH sollte, wie bereits dargestellt, im Konzernabschluss 201# weit überhöht mit einem Betrag von zuletzt 57 Mio. Euro erstbilanziert werden. Insoweit lag, wie bereits beschrieben, zur Plausibilisierung dieses Betrages ein Ertragswertgutachten zur D 1 GmbH vor, das einen angeblichen Wert des Unternehmens von sogar 62 Mio. Euro auswies, dies allerdings nur deshalb, weil die Unternehmensplanung der D 1 GmbH aus ##201# unter anderem für das Geschäftsjahr 201# ein unvertretbar positives Jahresergebnis von rund 6 Mio. Euro prognostiziert hatte. Der nunmehr bekannt gewordene Verlust für 201# passte insoweit nicht zur bisherigen und weiter geplanten Darstellung der positiven Gewinnaussichten der D 1 GmbH und ihres angeblich hohen Unternehmenswertes. Zum anderen beeinflussten Verluste der D 1 GmbH aufgrund ihrer nunmehrigen Konzernzugehörigkeit auch das Konzernergebnis der N 1 AG entsprechend negativ, was sich dann wiederum auch negativ auf die Einhaltung der mit der Aa vereinbarten Finanzkennzahlen und die Bonität des Konzerns sowie die Möglichkeit zum Erhalt weiterer Kredite ausgewirkt hätte. Auch dies wollten die Angeklagten X 1 und X 2 und auch der Angeklagte Y 1 durch eine Manipulation des Jahresergebnisses 201# der D 1 GmbH vermeiden. aa. Fingiertes Sodiumgeschäft der D 1 GmbH mit einem angeblichen Rohertrag von 1.905.400 Euro Als eine Maßnahme zur Darstellung eines verbesserten Jahresergebnisses 201# fingierten zuerst nur die Angeklagten X 1 und X 2 und der Angeklagte Z 1Ende ##/Anfang ##201# rückwirkend für das Vorjahr ein vermeintliches An- und Verkaufsgeschäft der D 1 GmbH mit Sodium Laurylethersulfat („Sodium“) mit einem angeblichen Rohertrag in Höhe von 1.905.400 Euro. Danach sollte die D 1 GmbH angeblich im ##201# von der M 1 AG eine Menge von 2.500 Tonnen Sodium zum Gesamtpreis von 4.676.000 Euro erworben und das Sodium dann im ##201# an zwei Abnehmer in Dubai für insgesamt 6.581.400 Euro weiterverkauft haben. Der Angeklagte Y 1 beteiligte sich zum Ende an dieser Manipulation, in dem er gemeinsam mit dem Angeklagten X 2 gegenüber den Abschlussprüfern dazu eine bewusst wahrheitswidrige Erklärung und eine bewusst wahrheitswidrige Versicherung abgab, die schließlich sowohl auf Ebene der D 1 GmbH als auch auf Konzernebene zum Testat führten. Tatsächlich hatte es dieses Geschäft („Sodiumgeschäft“) nicht gegeben, was alle Angeklagten wussten. Die Idee zur Darstellung dieses vermeintlichen Sodiumgeschäftes mit Auslandsbezug entwickelten die Angeklagten X 1 und X 2, die auch über entsprechende Kontakte nach Dubai verfügten, um sich von dort aus gegebenenfalls entsprechende Bestätigungen schicken zu lassen. Ein solches Auslandsgeschäft war auch per se schwer zu überprüfen, was sich die beiden Angeklagten insoweit zu Nutze machen wollten. Der Angeklagte X 1 ließ Ende ##201# zur Darstellung des vermeintlichen Geschäftes auf dem Firmenpapier der M 1 AG zum einen ein auf den ##.##.201# rückdatiertes Angebot an die D 1 GmbH für die Lieferung von 4.670 Tonnen Sodium zum Kilopreis von 995 Euro und zum anderen eine auf den 27.08.2010 rückdatierte Rechnung an die D 1 GmbH zur Lieferung des Sodiums über 4.676.000 Euro netto erstellen. Die Auslieferung der Ware sollte danach „prompt“ in einem namentlich nicht genannten indischen Hafen erfolgen, und zwar „FOB“, was nach den internationalen Handelsklauseln (incoterms) bedeutete, dass der Verkäufer die Ware auf ein vom Käufer gewähltes Schiff zu verladen hatte („Free on board“). Eine Umsatzsteuer wurde insoweit wegen der vermeintlichen Leistung im Ausland nicht ausgewiesen. Angeblicher Aussteller der Unterlagen der M 1 AG war der Zeuge Wd, der seinerzeit bei der M 1 AG angestellt war. Das Angebot und die Rechnung der M 1 AG aus angeblich ##201# nahmen die Angeklagten X 1 und X 2 dann am ##.##.201# zu einem Treffen mit dem Angeklagten Z 1 mit. Zu diesem Zeitpunkt waren die beiden Unterlagen der M 1 AG allerdings noch nicht unterschrieben. Der Angeklagte X 1 holte dies dann während des Treffens nach und unterzeichnete in Gegenwart der anderen sowohl das Angebot als auch die Rechnung mit einem unleserlichen Schriftzug, wobei es jetzt so aussah, als hätte der Zeuge Wd, dessen Namen unterhalb des Schriftzuges abgedruckt stand, die Unterschriften geleistet. In dem Treffen forderte der Angeklagte X 1den Angeklagten Z 1 auf, die Rechnung der M 1 AG vom ##.##.201# bei der D 1 GmbH noch rückwirkend in das Geschäftsjahr 201# buchen zu lassen. Ferner kündigte er an, dass er ihm, dem Angeklagten Z 1, zu dem Sodiumgeschäft noch die Vorlagen für zwei Ausgangsrechnungen der D 1 GmbH aus 201# zukommen lassen werde, die dann bei der D 1 auf Geschäftspapier ausgedruckt und ebenfalls verbucht werden sollten. Für die D 1 GmbH ergebe sich insoweit aus diesem Geschäftsvorfall ein Gewinn. Der Angeklagte Z 1 wusste, dass es dieses Sodiumgeschäft nicht gegeben hatte und er erkannte, dass es jetzt nur darum ging, mit dem vermeintlichen Geschäftsvorfall noch das Jahrergebnis 201# der D 1 GmbH verbessert darzustellen. Gleichwohl war er bereit, an dieser Manipulation mitwirken. Noch am Nachmittag des ##.##.201# erstellte und übersandte die Sekretärin des Angeklagten X 1, die Zeugin Fd, im Auftrag des X 1 dem Angeklagten Z 1 die Vorlagen für zwei Ausgangsrechnungen der D 1 GmbH an zwei Kunden aus Dubai, nämlich an die Zd Co. Gen. LLC („Zd“) und an die Ce General Trading LLC („Ce“). Die Rechnungsvorlage an die Zd lautete über 2.500 Tonnen Sodium zum Gesamtpreis von 3.500.000 Euro und die Rechnungsvorlage an die Ce lautete über 2.170 Tonnen Sodium zum Gesamtpreis von 3.081.000 Euro. Auch in diesen Rechnungsvorlagen war der Ausweis von Umsatzsteuer wegen des Auslandsbezuges nicht vorgesehen. In beiden Vorlagen war das Rechnungsdatum ebenfalls auf den ##.##.20## zurückdatiert und das Zahlungsziel mit 120 Tagen angegeben. Die Lieferbedingungen entsprachen denen der Rechnung der M1 vom ##.##.201#. Der Angeklagte Z 1 leitete diese Email der Zeugin Fd sogleich an den Leiter der Buchhaltung der D 1 GmbH, den Zeugen Fb, mit der Bitte weiter, die beiden Rechnungen auf D1 Papier zu bringen. In einer weiteren Ema Md, anders als in den Vorlagen der Zeugin Fd vorgesehen, nicht als Unterzeichner aufzunehmen. Der Zeuge Md war seinerzeit der Leiter der Einkaufsabteilung der D 1 GmbH und von daher bereits grundsätzlich nicht dafür zuständig, auch Ausgangsrechnungen zu unterzeichnen. Von daher wäre es unplausibel gewesen, wenn der Zeuge Md die Rechnungen unterzeichnet hätte. Zusätzlich wollte der Angeklagte Z 1 verhindern, dass dieser Mitarbeiter, den er für kritisch hielt, von diesem Vorgang erfuhr. Am Folgetag leitete der Angeklagte Z 1 dann auch noch das Angebot und die Rechnung der M 1 AG aus angeblich ## 201# an den Zeugen Fb zur Verbuchung weiter. In diesem Zusammenhang teilte er dem Zeugen Fb mit, dass er selbst insoweit nur im Auftrag des X 1 handele und dass er, der Zeuge Fb, dazu nicht weiter nachfragen solle. Der Angeklagte Z 1 ging nämlich davon aus, dass der Zeuge Fb ebenfalls erkennen würde, dass es das Geschäft, zu dem er im Nachhinein noch Rechnungen schreiben und verbuchen sollte, tatsächlich nicht gegeben hatte. Mit seiner Äußerung gegenüber dem Zeugen Fb wollte der Angeklagte Z 1 diesem deshalb aufzeigen, woher dieser Vorgang kam, nämlich von dem Angeklagten X 1, und dass es schließlich besser sei, darüber nicht weiter zu reden, sondern lediglich den Anweisungen Folge zu leisten. Der Zeuge Fb kam dem nach und ließ sodann am ##.##.201# zuerst von einer Mitarbeiterin der D 1 GmbH zu den beiden vermeintlichen Kunden Zd und Ce, zu denen die D 1 GmbH bislang noch keinen Geschäftskontakt gehabt hatte, neue Kundennummern anlegen. Im Anschluss daran erstellte der Zeuge Fb selbst mit den neuen Kundennummern und entsprechend den Vorlagen der Zeugin Fd die beiden Ausgangsrechnungen an die Zd und die Ce, wobei er den Zeugen Md, wie von dem Angeklagten Z 1 gewünscht, nicht mit in die Rechnungen aufnahm. Die Rechnungen enthielten damit keinen Aussteller oder Sachbearbeiter. Ferner änderte der Zeuge Fb nach Rücksprache mit dem Angeklagten Z 1 das in den Vorlagen der Zeugin Fd vorgesehene Rechnungsdatum. Anstelle des ##.##.201# trug der Zeuge Fb den ##.##.201# als den Tag der Rechnungserstellung ein. Der Anlass für diese Änderung war, dass das Buchungssystem der D 1 GmbH bei einem Rechnungsdatum ##.##.201# und dem vorgesehenen Zahlungsziel von 120 Tagen nunmehr am ##.##.201# bereits eine Überfälligkeit der Rechnungen angezeigt hätte. Eine Überfälligkeit hätte wiederum, was aus Sicht von Fb und Z 1 zu vermuten war, zu Nachfragen der Abschlussprüfer nach dem Verbleib der Zahlungen und der Werthaltigkeit der Forderungen geführt. Deswegen kam es zum Eintrag des ##.##.201#, bei dem dieses Problem nicht entstand. Im Anschluss an die Erstellung der beiden Rechnungen verbuchte der Zeuge Fb diese auftragsgemäß. Dies führte bei der D 1 GmbH angeblich zu weiteren Umsatzerlösen für 201# in Höhe von 6.581.400 Euro. Ferner verbuchte er auch die Eingangsrechnung der M 1 AG aus angeblich ## 201#. Dies bedeutete bei der D 1 GmbH für 201# angeblich einen zusätzlichen Materialaufwand in Höhe von 4.676.000 Euro. Damit ergaben sich aus dem vermeintlichen Sodiumgeschäft für die D 1 GmbH rechnerisch ein Rohertrag und eine Verbesserung des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in Höhe von 1.905.400 Euro. Entsprechend einer neuen Vorgabe des Angeklagten Z 1 korrigierte der Zeuge Fb spätestens bis zum Nachmittag des ##.##.201# die beiden Ausgangsrechnungen an die Zd und die Ce noch einmal hinsichtlich des Zahlungszieles. Dieses verlängerte er von 120 Tagen auf 360 Tage. Durch die von ihm veranlasste Verlängerung des Zahlungszieles wollte der Angeklagte Z 1 sicherstellen, dass bei den Rechnungen an Zd und Ce aus ## 201# eine Überfälligkeit erst nach Ende des Abschlussprüfungszeitraumes bei der D 1 GmbH, der sich bis in den ## 201# hätte erstrecken können, eintrat. Dadurch wollte er etwaigen Zweifeln der Abschlussprüfer an der Werthaltigkeit der Forderungen gegen die Zd und die Ce, die sich aus einer Überfälligkeit dieser Forderungen, die zusätzlich auch sehr hoch waren, hätte ergeben können, sicher vorbeugen. Am ##.##.201# fand eine Besprechung der Angeklagten X 1und Z 1 mit den Wirtschaftsprüfern Ab und Bb statt. Letztere prüften den Jahresabschluss 201# der D 1 GmbH. In dem Gespräch ging es nunmehr unter anderem auch um die Werthaltigkeit der beiden Forderungen gegen die Zd und die Ce. Die Abschlussprüfer Ab und Bb, denen diese Forderungen auffielen, baten insoweit um Überlassung der zugehörigen Bestellungen, der Lieferscheine und einer Saldenbestätigung jeweils von Zd und Ce. Nach der Besprechung erklärte der Angeklagte X 1 gegenüber dem Angeklagten Z1, dass er sich um die Beschaffung dieser Unterlagen, die es noch nicht gab, kümmern werde, um den Nachfragen von Ab und Bb zu begegnen. Da die Unterlagen bis zum ##.##.201# noch nicht vorlagen, bat der Angeklagte Z 1 den Angeklagten X 1 mit einer Email vom gleichen Tage, hieran noch dringend zu denken, weil er selbst von den Wirtschaftsprüfern darauf angesprochen worden sei. Mit weiterer Email vom ##.##.201# teilte der Angeklagten Z 1 dem Angeklagten X 1 mit, dass er gerade nochmals von den Abschlussprüfern wegen der fehlenden Unterlagen angemahnt worden sei und dass die Beurteilung der Werthaltigkeit des Geschäftes inzwischen gefährdet erscheine. Der Angeklagte Z 1 bat den Angeklagten X 1 ochmals darum, die Unterlagen beizubringen, da nur er dazu in der Lage sei. Mit Email vom ##.##.201# erhielt der Angeklagte Z 1 dann auf Veranlassung des Angeklagten X 1von der Ce eine Saldenbestätigung, die nachfolgend aber noch mehrfach von der Ce korrigiert werden musste, unter anderem deshalb, weil darin zunächst der falsche Saldobetrag aufgeführt worden war. Am ##.##.201# lag dem Angeklagten Z 1 schließlich eine passende, auf den ##.##.201# rückdatierte, unterschriebene Saldenbestätigung der Ce vor, welche die Ce in Kenntnis der Unrichtigkeit aus Gefälligkeit gefertigt hatte. Diese Saldenbestätigung legte der Angeklagte Z 1den Abschlussprüfern Bb und Ab zunächst aber, ohne dass dafür ein Grund festzustellen war, noch nicht vor. Die beiden Abschlussprüfer forderten deshalb am ##.##.201# im Rahmen einer weiteren Besprechung mit dem Angeklagten Z 1 erneut Nachweise zur Existenz und Werthaltigkeit der Forderungen gegen Zd und Ce. Zusätzlich wiesen sie darauf hin, dass sie den Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss einzuschränken hätten, falls die Nachweise nicht erbracht werden könnten. Der Angeklagte Z 1 leitete daraufhin mit Email vom ##.##.201# zuerst die ihm bereits vorliegende Saldenbestätigung der Ce vom angeblich ##.##.201# an die Abschlussprüfer Ab und Bb weiter und teilte diesen hinsichtlich der noch fehlenden Saldenbestätigung der Zd mit, dass Herr X mit dieser Firma in Kontakt stehe. Damit war der Angeklagte X 2 gemeint, an den diese Email (in cc) ebenfalls gerichtet war. Am ##.##.201# erhielt der Angeklagte Z 1 nunmehr von der Zd eine zu der Erklärung der Ce annähernd wortgleiche Saldenbestätigung; diese allerdings nicht auf dem Geschäftspapier der Zd, sondern nur als bloßen Emailtext. Diese Email hatte die Zd ebenfalls in Kenntnis der Unrichtigkeit aus Gefälligkeit geschrieben. Der Angeklagte Z 1leitete die E-Mail der Zd an die Abschlussprüfer weiter, denen die bloße Erklärung in einer Email allerdings als Nachweis nicht genügte. Sie forderten den Angeklagten Z 1 deshalb am ##.##.201# auf, eine Bestätigung auf dem Geschäftspapier der Zd beizubringen. Der Angeklagte Z 1 leitete diese Anforderung an den Angeklagten X 2 weiter. Da der Angeklagte Z 1 bereits befürchtete, dass eine solche Saldenbestätigung der Zd nicht mehr zu besorgen sein könnte, merkte er deswegen gegenüber dem Angeklagten X 2an, dass hinsichtlich des Erfordernisses der schriftlichen Saldenbestätigung mit den Abschlussprüfern Ab und Bb „noch sehr hart“ zu diskutieren sein werde. Damit war gemeint, dass versucht werden sollte, die Abschlussprüfer davon abzubringen, auf der Vorlage einer Saldenbestätigung der Zd auf deren Geschäftspapier zu bestehen. Tatsächlich – auch um die Abschlussprüfung beenden zu können – verzichteten die Wirtschaftsprüfer Ab und Bb schließlich auf die Vorlage einer Saldenbestätigung der Zd auf deren Geschäftspapier und auf sonstige Nachweise. Sie baten stattdessen die Angeklagten X 2 und Y 1 als die seinerzeitigen beiden Geschäftsführer der D 1 GmbH um eine gesonderte schriftliche Bestätigung u.a. zu dem Sodiumgeschäft. Die Angeklagten X 1 und X 2 unterrichteten spätestens jetzt, am ##..201#, den Angeklagten Y 1 über das angebliche Sodiumgeschäft und ihre Absicht, hiermit das Jahresergebnis 201# der D 1 GmbH noch nachträglich positiv darzustellen. Ebenso berichteten sie ihm nunmehr auch über weitere Manipulationen im Einzelabschluss der D 1 GmbH 201#, nämlich über die im Folgenden dargestellten Manipulationen zum Markenkaufvertrag, der Übernahme der Sozialplankosten, der Steuerübernahme und zur Forderung Ke, zu denen der Angeklagte Y 1 ebenfalls zur Vorlage bei den Abschlussprüfern Erklärungen abgeben sollte. Der Angeklagte Y 1 erklärte sich damit einverstanden und schloss sich dem Plan an. Die Angeklagten X 2 und Y 1 erklärten sodann am ##.##.201# schriftlich folgendes: „Betreff: Forderungen gegen Kunden Dubai Wir bestätigen hiermit, dass die Forderungen gegen die Firma Ce General Trading L.L.C. in Höhe von 3.081.400,00 Euro (Ausgangsrechnung vom 20.12.2010) und die Forderung gegen die Firma Zd Co. Gen. LLC in Höhe von 3.500.000,00 Euro (Ausgangrechnung vom 20.12.2010) aus der stattgefundenen Lieferung von Sodium Laurylethersulfat resultieren. (…) Die Firma D 1 GmbH wird auch in Zukunft im Rahmen ihrer Rohstoffpreis-Sicherungsstrategie längerfristige Rahmenkontrakte zur Preissicherung und Einkaufsoptimierung vereinbaren und dabei nicht für die eigene Produktion benötigte Rohstoffmengen wie bei den hier besprochenen Verkäufen an solche Kunden als Handelsware weiterveräußern.“ Diese von den beiden Angeklagten X 2 und Y 1 unterzeichnete Erklärung entsprach, was sie wussten, nicht der Wahrheit, weil es das Sodiumgeschäft, wie bereits dargestellt, tatsächlich nicht gegeben hatte, und dementsprechend auch, anders als ausdrücklich bestätigt, eine Lieferung des Sodiums nicht stattgefunden hatte. Ferner verfügte die D 1 GmbH seinerzeit nicht, ebenfalls anders als erklärt, über eine Strategie der Rohstoffpreissicherung. Vielmehr bezog sie ihre Rohstoffe, wie bereits beschrieben, ohne weitere Strategie und nach Bedarf allein über die N 1 AG. Den Zusatz zur Sicherung der Rohstoffpreise hatten die beiden Angeklagten deshalb in die Bestätigung aufgenommen, weil sie damit erklären wollten, wie das fragliche Streckengeschäft überhaupt in das übrige Geschäftsmodell der D 1 GmbH, zu dem solche Handelsgeschäfte mit übrig gebliebenen Mengen nicht gehörten, hineinpasste. Beide Angeklagten wussten, dass ihre Erklärung nicht der Wahrheit entsprach und gaben diese gleichwohl ab, damit die Wirtschaftsprüfer den Jahresabschluss der D 1 GmbH nunmehr testierten. Tatsächlich konnte die D 1 GmbH ihren Jahresabschluss so nun mit Aussicht auf ein volles Testat erstellen. Die Abschlussprüfer Ab und Bb erteilten dann, nachdem ihnen auch zu den weiteren Manipulationen Erklärungen abgegeben worden waren, dem Abschluss am ##.##.201 ein uneingeschränktes Testat. Zu dieser Zeit lief allerdings noch die übergeordnete Prüfung des Konzernabschlusses 201# der N 1 AG durch die Wirtschaftsprüfer der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Uc & …GmbH („Uc“). Da die D 1 GmbH seit ## 201# ebenfalls zum N 1 Konzern gehörte, richtete sich das Interesse des Konzernabschlussprüfers Pc insoweit auch auf deren Jahresabschluss 2010 und hierbei dann auch auf das vermeintliche Sodiumgeschäft aus dem zweiten Halbjahr 201#. Mit einer Email an den Angeklagten Z 1 vom ##.##.201#, die nachrichtlich auch an die weiteren Angeklagten X 2 und Y 1 gerichtet war, stellte der Abschlussprüfer Pc zu dem Sodiumgeschäft zuerst die Einkaufs- und Verkaufspreise der D1 und dann weiter fest, dass insoweit bei der D 1 GmbH ein Gewinn in Höhe von 1.905.400 Euro angefallen sei. Anschließend bat er den Angeklagten Z 1 „in Anbetracht dieses offensichtlichen Missverhältnisses“ um eine schriftliche Stellungnahme zu dem Geschäft und um eine Begründung der aus seiner Sicht unverständlich hohen Marge. Der Angeklagte Z1, der sogleich versuchte, den Konzernabschlussprüfer Pc telefonisch zu erreichen, weil er eine schriftliche Stellungnahme möglichst vermeiden wollte und stattdessen auf den persönlichen Kontakt setzte, bat diesen sodann per Email um Rückruf, um einen Besprechungstermin zu vereinbaren, an dem auch der Angeklagte X 2 teilnehmen sollte. Der Konzernabschlussprüfer Pc erklärte noch am frühen Abend des ##.##.201# ebenfalls per Email, dass sie natürlich dazu gerne am nächsten Tage telefonieren könnten. Gleichwohl benötige er dennoch in jedem Fall zu dem Geschäft eine schriftliche Stellungnahme und Dokumentation. In einer Besprechung vom ##.##.201# zum Konzernabschluss hatten die Angeklagten X 2 und Z 1 dann Gelegenheit, dem Abschlussprüfer Pc das vermeintliche Sodiumgeschäft mündlich zu erläutern. Entweder der Angeklagte X 2 oder aber der Angeklagte Z 1erklärte in diesem Termin im Einvernehmen mit dem anderen wahrheitswidrig, dass es sich bei dem Sodiumgeschäft um einen „Hamsterkauf“ der D 1 GmbH gehandelt habe; bei der D 1 GmbH würden nicht benötigte Mengen gelagert und gegebenenfalls gewinnbringend weiterveräußert; von August bis Dezember 2010 seien die Sodiumpreise um 40 % gestiegen. Damit sollte dem Wirtschaftsprüfer Pc zum einen der lange Zeitraum zwischen dem vermeintlichen Ankauf des Sodiums im ##201# und dem angeblichen Weiterverkauf durch die D 1 GmbH erst im ## 201# und zum anderen die von der D 1 GmbH vermeintlich erzielte hohe Marge erklärt werden. Der Konzernabschlussprüfer Pc, dem diese mündlichen Erklärungen allein weiterhin nicht genügten, machte das Sodiumgeschäft schließlich zum Gegenstand einer von ihm vorformulierten Ergänzungserklärung zur sogenannten Vollständigkeitserklärung der N 1 AG vom ##.##.201#. In diese Ergänzungserklärung, in der er sich vom Vorstand verschiedene Punkte versichern ließ, nahm er bezüglich des Sodiumgeschäftes folgenden Text auf: „Der Vorstand versichert insbesondere, dass (…) bei den zwischen der D1 und Abnehmern in den Vereinigten Arabischen Emiraten in 201# abgewickelten Streckengeschäften die Lieferung an den Kunden und die Abnahme in 201# erfolgt sind, jeweils ein wirtschaftliches Grundgeschäft zugrunde liegt und keine Risiken aus diesen Geschäften mehr bestehen, die im vorliegenden Konzernabschluss zu berücksichtigen sind, (…). Um das Testat für den Konzernabschluss 201# zu erhalten, unterzeichneten die Angeklagten X 2 und Y 1 diese Versicherung im Rahmen der Unterzeichnung des Konzernabschlusses ebenfalls. Auch von dieser Versicherung wussten sie, dass sie nicht richtig war, weil es das fragliche Sodiumgeschäft nicht gegeben hatte. Erwartungsgemäß erklärten die beiden Konzernabschlussprüfer Pc und Mc nach Vorliegen dieser schriftlichen Versicherung zum Sodiumgeschäft und weiterer Erklärungen noch am ##.##.201#, dass ihre Prüfung des Konzernabschlusses der N 1 AG zu keinen Einwendungen geführt habe und erteilten dem Konzernabschluss insoweit ein uneingeschränktes Testat. Da Ende 201# das Sodiumgeschäft noch weiterhin in der Buchhaltung der D 1 GmbH erfasst war, kümmerte sich der Angeklagte Z 1 schließlich um eine Bereinigung der Konten und ließ dazu von Rechtsanwalt Gc mehrere Abtretungsvereinbarungen vorbereiten, welche die Angeklagten X 1 und X 2 anschließend in ihrer jeweiligen Funktion bei den beteiligten Unternehmen unterzeichneten. Danach trat angeblich zuerst die D 1 GmbH am ##.##.201# einen Teilbetrag ihrer vermeintlichen Forderung gegen die Ce in Höhe von 1.905.400 Euro an die N 1 AG ab. Die N 1 AG wiederum trat angeblich diesen Teilbetrag am ##./##.##.201# weiter an die M 1 AG zum vermeintlichen teilweisen Ausgleich ihrer bereits dargestellten Teilkaufpreisschuld in Höhe der darlehensweise gewährten 5,6 Mio. Euro aus dem Anteilskaufvertrag vom ##.##.201# ab. Die vermeintliche Restforderung der D 1 GmbH gegen Ce sowie die weitere vermeintliche Forderung der D 1 GmbH gegen die Zd in Höhe von insgesamt 4.676.000 Euro trat die D 1 GmbH angeblich mit weiterer Vereinbarung vom ##./##.12.201# an die M 1 AG zur Begleichung ihrer vermeintlichen, gleich hohen Verbindlichkeit aus dem Sodiumgeschäft gegenüber der M1 ab. Damit waren bei der D 1 GmbH die vermeintliche Verbindlichkeit und die vorgeblichen Forderungen aus dem Sodiumgeschäft aus der Buchhaltung wieder vollständig entfernt. Bei der M 1 AG kümmerte sich der Angeklagte X 1 im Nachgang ebenfalls um eine vermeintlich schlüssige Buchhaltung und um eine Bereinigung der Konten. Passend zur Ausgangsrechnung der M 1 AG an die D 1 GmbH vom ##.##.201# über 4.676.000 Euro ließ der Angeklagten X 1 für die M 1 AG auf dem Geschäftspapier der Hb2 Co PJS („Hb2 (Abk)“) eine Eingangsrechnung vom angeblich ##.##.201# über 4.500.012 Euro erstellen. Bei diesem Einkaufspreis erzielte die M 1 AG angeblich ebenfalls eine kleine Marge mit der Weiterveräußerung des Sodiums. Bei der Hb2 handelte es sich um eine Briefkastenfirma des Angeklagten X 1mit einer Anschrift auf He im Iran. Die vermeintlich entsprechend dieser Rechnung bestehende Verbindlichkeit der M 1 AG gegenüber der Hb2 wurde anschließend mit einer vermeintlichen, bei der M 1 AG bereits gebuchten Gegenforderung der M 1 AG gegen die Hb2 in gleicher Höhe verrechnet. Die von der M 1 AG vermeintlich an Erfüllungs statt erworbenen Forderungen gegen die Zd und Ce in Höhe von insgesamt 6.581.400 Euro wurden bei der M 1 AG zusammengefasst als nur noch eine Forderung gegen die Ce. Diese vermeintliche Forderung gegen nur noch die Ce trat die M 1 AG dann ihrerseits mit Abtretungsurkunde vom angeblich 31.12.201# zur angeblichen teilweisen Begleichung eines tatsächlich nicht existenten Darlehns an den bereits genannten X 3 mit Postanschrift in Dubai ab. Hier war sie, was der Plan des Angeklagten X 1war, nicht weiter verfolgbar. Für die Buchhaltung der Zd und der Ce hatte der Angeklagte Z 1 bereits am ##.##.201# im Auftrag des Angeklagten X 1 auf den ##.##.201# vordatierte Gutschriften der D 1 GmbH jeweils in voller Rechnungshöhe erstellen lassen. Bei der D 1 GmbH wurden diese Gutschriften allerdings nur erstellt, aber nicht verbucht. bb. Fingierter Verkauf der Marken und Rezepturen der D 1 GmbH an die Yd GmbH & Co KG zum Preis von 4,75 Mio. Euro netto. Als weitere Maßnahme zur Darstellung eines verbesserten Jahresergebnisses 201# der D 1 GmbH fingierten zuerst nur die Angeklagten X 1 und X 2 sowie der Angeklagte Z 1 Ende ##/Anfang ## 201# einen auf den ##.##.201# rückdatierten Verkauf der Marken und Rezepturen der D 1 GmbH an die Yd GmbH & Co KG („Yd“) zu einem angeblichen Kaufpreis von 4,75 Mio. Euro netto. Der Angeklagte Y 1 beteiligte sich zum Ende an dieser Manipulation, in dem er noch vor Fertigstellung des Jahresabschlusses der D 1 GmbH einen Änderungsvertrag zu dem angeblichen Markenkaufvertrag unterzeichnete und er danach zusätzlich gemeinsam mit dem Angeklagten X 2gegenüber den Abschlussprüfern der D 1 GmbH dazu bewusst eine nicht ernstgemeinte Gewährleistungserklärung abgab, die schließlich zum Testat führte. Tatsächlich hatte es auch dieses Geschäft („Markenkaufvertrag“) nicht gegeben, was alle Angeklagten wussten. Die Idee zur Darstellung dieses vorgeblichen weiteren Geschäftes aus 201#, das anfangs nur die Marken der D 1 GmbH und erst später auch deren Rezepturen umfassen sollte, stammte abermals von den Angeklagten X 1 und X 2. Die D 1 GmbH stellte seinerzeit ihre Produkte im Wesentlichen unter der Handels- oder Hausmarke des jeweiligen Kunden her. Daneben besaß die D 1 GmbH aber selbst noch eigene Marken im Wesentlichen aus früherer Zeit, deren Nutzbarkeit allerdings eingeschränkt war auf wenige Märkte, in denen die D 1 GmbH nicht zu ihren Kunden in Konkurrenz trat. Aufgrund des inzwischen schwerpunktmäßig betriebenen Handelsmarkengeschäftes hatte das Eigenmarkengeschäft bei der D 1 GmbH nahezu keine Bedeutung mehr. Der angebliche Verkauf dieser Eigenmarken eignete sich aus Sicht der Angeklagten X 1 und X 2 deshalb besonders gut zur Darstellung eines verbesserten Jahresergebnisses, weil diese Marken bislang bei der D 1 GmbH zwar schon vorhanden, aber – wegen eines Aktivierungsverbotes – nicht bilanziert waren. Aus einem angeblichen Verkauf der Marken konnte die D 1 GmbH also einen vermeintlichen Gewinn in Höhe des vollen Kaufpreises erzielen. Weder war ein Aufwand zu berechnen, noch berührte die vermeintliche Weggabe der nicht bilanzierten Marken die Höhe der Aktiva. Nach den ursprünglichen Überlegungen der Angeklagten X 1 und X 2aus Ende ## 201# sollte zuerst ein in das Jahr 201# rückdatierter Verkauf der Marken für einen Betrag von 1,65 Mio. Euro an die bereits genannte Briefkastenfirma des Angeklagten X 1Hb2 Co PJS („Hb2“) dargestellt werden. Der Angeklagte X 1 bat den Angeklagten Z 1 in dem bereits geschilderten Treffen vom ##.##.201#, in dem auch das vermeintliche Sodiumgeschäft und die Erstellung der Rechnungen an die Zd und die Ce besprochen wurden, hierzu mit Rechtsanwalt Gc einen Kaufvertrag zu fertigen. In dem Treffen überließ er ihm auch die Kontaktdaten zur Hb2. Der Angeklagte Z 1 wusste, dass es in 201# keinen Verkauf der D 1 -Marken gegeben hatte, und er erkannte, dass es auch hierbei nur darum ging, das negative Jahresergebnis 201# der D 1 GmbH nachträglich verbessert darzustellen. Auch insoweit war er bereit, an der Manipulation mitzuwirken. Die Idee zum rückdatierten Markenverkauf entwickelte er dann am Folgetag gemeinsam mit den Angeklagten X 1 und X 2 weiter. Nunmehr sollten zusätzlich auch noch die Rezepturen der D 1 GmbH Kaufgegenstand sein. Ferner sollte der Kaufpreis mit jetzt 4,75 Mio. Euro netto nochmals deutlich höher dargestellt werden, um das Jahresergebnis 201# noch stärker verbessert darstellen zu können. Als vermeintliche Erwerberin der Marken sollte nunmehr anstelle der Hb2 die wirtschaftlich inaktive Yd GmbH & Co. KG („Yd“) aus U angegeben werden. Die drei Angeklagten hielten die Yd insoweit für besser geeignet, insbesondere weil sich bei ihr eine Verwendungsabsicht für die Rechte einfacher erklären ließe als bei der Hb2 mit Sitz im Iran. Die Yd hatte ihren Sitz an der Firmenanschrift der D 1 GmbH und wurde zudem ebenfalls von dem Angeklagten X 1geführt. Komplementärin der Yd war die Od Cosmetics GmbH („Od“) mit gleichem Firmensitz und Geschäftsführer der Od war wiederum der Angeklagte X 1. Die Geschäftsanteile an der Od gehörten Anfang 201# der M1 AG, deren Verwaltungsrat, wie bereits dargestellt, ebenfalls der Angeklagte X 1 war. Die Kommanditanteile an der Yd gehörten Anfang 201# der D1 Grund GmbH. Der Angeklagte Z 1 sollte sich, wie am Vortag besprochen, nunmehr um die vertragliche Gestaltung kümmern. Daher erstellte sich der Angeklagte Z 1 am ##.##.201# zuerst eine handschriftliche „To-do-Liste“ mit Aufgaben, die er zum Jahresabschluss 201# noch zu erledigen habe. In diese Liste nahm er unter anderem als einen Punkt auch den „Lizenzkaufvertrag D1/Yd“ auf und notierte sich dazu „Zweck = Ergebnis 201# D 1 GmbH“. Insoweit dokumentierte er den alleinigen Zweck der Erstellung dieses Vertrages, nämlich um dadurch noch rückwirkend das Jahresergebnis 201# der D 1 verbessert darstellen zu können. Noch am gleichen Tag besprach sich der Angeklagte Z 1 mit Rechtsanwalt Gc wegen der Erstellung eines Markenkaufvertrages. Rechtsanwalt Gc erkannte, unter anderem, weil ihm der Angeklagte Z 1 seine To-Do-Liste übersandt hatte, dass der zu erstellende Vertrag in das Jahr 201# rückdatiert werden sollte und dass es einen Verkauf der Marken und Rezepturen in 201# tatsächlich nicht gegeben hatte. Ebenso erkannte er, dass es nur darum ging, das Vorjahresergebnis unberechtigt verbessert darzustellen. Gleichwohl war er bereit, dazu einen Vertragsentwurf zu fertigen, unter anderem deshalb, weil er für seine Arbeiten von der N 1 AG gut bezahlt wurde. Bereits am nächsten Tag übersandte Rechtsanwalt Gc einen ersten Entwurf zu dem Markenkaufvertrag. Den Kaufgegenstand definierte er dabei nicht. Dieser sollte sich aus einer Anlage ergeben, die in der Verantwortung des Angeklagten Z 1 erstellt werden sollte. Der Angeklagte Z 1 und Rechtsanwalt Gc entwickelten den Entwurf zum Markenkaufvertrag an den Folgetagen weiter. Am ##.##.201# lag dazu schließlich die finale Fassung vor. Ebenso hatte der Angeklagte Z 1 die Anlage zum Kaufvertrag erstellt oder erstellen lassen. Nach dem zu dieser Zeit noch undatierten Entwurf des Markenkaufvertrages veräußerte angeblich die D 1 GmbH ihr gehörende, in einer „Anlage 1)“ aufgeführte Marken und Rezepturen an die Yd zu einem Kaufpreis von 4,75 Mio. Euro netto. Dabei unterlief dem Angeklagten Z 1 und Rechtsanwalt Gc allerdings in der Zusammenarbeit ein handwerklicher Fehler. In der einseitigen Anlage, auf die der Vertrag zur Bestimmung des Kaufgegenstandes Bezug nahm, waren zwar bestimmte Marken, aber keine Rezepturen aufgeführt. Stattdessen stand dort zu den Rezepturen notiert, dass es laut der Abteilung Forschung und Entwicklung keine patentierten oder geschützten Rezepturen gebe. Diese von dem Angeklagten Z 1 stammende Anlage hatte Rechtsanwalt Gc nicht mehr kontrolliert. Da die Yd allerdings auch gar nicht vorhatte, mit Rezepturen der D 1 GmbH zu arbeiten, bemerkte diesen Fehler auch in der Folgezeit niemand. Damit es nicht auffiele, dass die Yd den vermeintlichen Kaufpreis nicht zahlte, nahm der Angeklagte Z 1in Absprache mit den Angeklagten X 1 und X 2 in den Kaufvertragsentwurf für die vermeintliche Fälligkeit des Kaufpreises eine lange Zahlungsfrist bis zum 31.12.201# auf. Gemessen an dem Datum, das der Vertrag nachfolgend erhielt, nämlich dem ##.##.201#, war dies eine Zahlungsfrist von über zwei Jahren, bei der die drei Angeklagten davon ausgingen, das sie genügte, um sich bis zum Fristende hinsichtlich des Fortbestandes der Forderung gegen die Yd in der Buchhaltung der D 1 GmbH eine Lösung auszudenken. Nach dem Vertragsentwurf behielt sich die D 1 GmbH zwar das Eigentum an den Vertragsmarken bis zur Kaufpreiszahlung vor; zur vertragsgemäßen Nutzung der Marken sollte die Yd aber schon vorher berechtigt sein. Der fertig erstellte Markenkaufvertrag wurde dann entweder am ##. oder ##.##.201# unterzeichnet. Die Angeklagten X 2 und Z 1 unterschrieben den Vertrag als Geschäftsführer der D 1 GmbH und der Angeklagte X 1 unterschrieb in seiner Funktion als Geschäftsführer für die Yd. Der Angeklagte Z 1 trug dabei ferner im Einvernehmen mit den beiden anderen Angeklagten als das angebliche Datum des Vertragsschlusses handschriftlich den ##.##.201# ein, damit durch die Rückdatierung des Geschäftes die vermeintlichen Erlöse daraus bei der D 1 GmbH noch für das Geschäftsjahr 201# nachträglich verbucht werden konnten. Entsprechend dem Scheincharakter dieses Geschäftes erfuhr nachfolgend bei der D 1 GmbH der Zeuge Ae, der Leiter der Abteilung Forschung und Entwicklung, in deren Bereich die Marken und Rezepturen fielen, nichts von dem vermeintlichen Verkauf der Rechte an die Yd. Auf Anweisung des Angeklagten Z 1 erstellte der Zeuge Fb am ##.##.201# zu dem Markenkaufvertrag eine Rechnung der D 1 GmbH an die Yd über 4,75 Mio. Euro netto. Die Rechnung datierte er – ebenfalls entsprechend einer Anweisung des Angeklagten Z 1– auf den ##.##.201# zurück. Anschließend erfasste der Zeuge Fb den Rechnungsbetrag noch am gleichen Tag, dem ##.##.201#, bei der D 1 GmbH rückwirkend für das bereits abgelaufene Geschäftsjahr 201#. Er ordnete den Verkaufserlös dem Bereich der sogenannten „außerordentlichen Erträge“ (§ 275 Abs. 2 Nr. 15 HGB a.F.) zu. Durch diese Zuordnung trug der vermeintliche Markenverkauf jedoch nicht zum Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und weiter auch nicht zur Einhaltung des mit der Aa vereinbarten, im Konzern zu erzielenden EBITDA bei. Der Angeklagte Z 1 veranlasste noch vor der Fertigstellung des Jahresabschlusses 2010 der D 1 GmbH eine Umgliederung des Ertrages aus dem Bereich der „außerordentlichen Erträge“ in den Bereich der „sonstigen betrieblichen Erträge“ (§ 275 Abs. 2 Nr. 4 HGB a. F.). An dieser Stelle der Gewinn- und Verlustrechnung erhöhten die vermeintlichen Erlöse nunmehr in voller Höhe das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der D 1 GmbH. Die Wirtschaftsprüfer Ab und Bb forderten im Rahmen ihrer Prüfung des Jahresabschlusses 201# der D 1 GmbH zu dem Markenkaufvertrag, der ihnen auffiel, einen Nachweis der Werthaltigkeit der Forderung der D 1 GmbH gegen die Yd. Sie äußerten Zweifel, ob die Yd den Kaufpreis überhaupt bezahlen könne. Als Nachweis verlangten sie entweder eine Finanzierungszusage einer Bank oder eine werthaltige Patronatserklärung. Auch in diesem Fall wiesen sie darauf hin, dass sie den Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss einzuschränken hätten, falls der Nachweis nicht erbracht werden könnte. Der Angeklagte X 1 beauftragte deshalb, um den Anforderungen der Abschlussprüfer gerecht zu werden, den Angeklagten Z1, mit Rechtsanwalt Gc eine Patronatserklärung der M 1 AG zugunsten der Yd zu erstellen. Mit Email vom ##.##.201# übersandte Rechtsanwalt Gc dem Angeklagten Z 1 dazu einen ersten Entwurf. Nach dessen Inhalt verpflichtete sich die M 1 AG, dafür Sorge zu tragen, dass die Yd stets über Vermögen in einem Umfang verfügen werde, dass daraus die Verpflichtung aus dem Markenkaufvertrag erfüllt werden könne. Dem Angeklagten X 1 ging dies allerdings zu weit. Der Angeklagte Z 1 bat deshalb auftragsgemäß Rechtsanwalt Gc mit Email vom ##.##.201# um eine „weichere“ Formulierung. Rechtsanwalt Gc übersandte sodann am Folgetag dem Angeklagten Z 1 und dem Angeklagten X 1 per Email eine abgemilderte Patronatserklärung, in der die M 1 AG im Wesentlichen nur noch bestätigte, dass sie mit dem Markenkaufvertrag einverstanden sei und sie ihren Einfluss gegenüber der Yd geltend machen werde, dass diese ihren Verbindlichkeiten aus dem Markenkaufvertrag nachkomme. Mit dieser Patronatserklärung war der Angeklagte X 1 nunmehr einverstanden. Die Patronatserklärung datierte er – oder eine sonstige Person auf seine Verlassung – handschriftlich auf den ##.##.201# zurück und unterzeichnete sie. Die rückdatierte und von dem Angeklagten X 1 unterzeichnete Patronatserklärung übermittelte der Angeklagte Z 1 dann am ##.##.201# an die Abschlussprüfer Ab und Bb. Noch im ## 201# erstellte Rechtsanwalt Gc zudem eine Änderungsvereinbarung zu dem Markenkaufvertrag, weil aufgefallen war, dass der zu den Marken vereinbarte Eigentumsvorbehalt bei der Yd einer Erstattung der Vorsteuer entgegenstehen könnte. Die Änderungsvereinbarung sah vor, dass mit dem Tag der Unterzeichnung der Änderungsvereinbarung die Eigentumsrechte auf die Yd übergingen. Die Angeklagten X 1 und unterrichteten spätestens jetzt, wie bereits dargestellt, den Angeklagten Y 1, neben den anderen Manipulationen im Jahresabschluss der D 1 GmbH 201#, über den angeblichen Markenverkauf und ihre Absicht, hiermit das Jahresergebnis 201# der D 1 GmbH noch nachträglich positiv darzustellen. Der Angeklagte Y 1 erklärte sich damit einverstanden und schloss sich dem Plan an. Die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 unterzeichneten die Änderungsvereinbarung am ##.##.201# in ihrer jeweiligen Funktion als Geschäftsführer der Yd beziehungsweise der D 1 GmbH. Die Abschlussprüfer Ab und Bb verlangten aber zusätzlich auch noch einen Nachweis der Werthaltigkeit der Patronatserklärung. Um diesen Nachweis zu erbringen und um das Testat zum Jahresabschluss der D 1 GmbH zu erhalten, erklärten die Angeklagten X 2 und Y 1 daraufhin schriftlich am ##.##.201# in ihrer Funktion als Vorstände der N 1 AG und als Geschäftsführer der D 1 GmbH schriftlich, dass sie gewährleisteten, dass – soweit die D 1 GmbH Forderungen gegenüber der M 1 AG und/oder der Yd geltend mache und ein Ausgleich durch die M 1 AG und/oder die Yd nicht erfolge – bei der D 1 GmbH eine Abtretung der jeweiligen Forderungen an die N 1 AG ermöglicht werde. Die beiden Angeklagten wussten bei Abgabe und Unterzeichnung dieser Erklärung, dass die D 1 GmbH wegen des angeblichen Markenkaufvertrages keine Forderungen stellen würde und deswegen ihre Gewährleistung niemals zum Tragen kommen würde. Mit dieser Erklärung der Angeklagten X 2 und Y 1 begnügten sich jetzt die Abschlussprüfer Ab und Bb. Sie erteilten dem Jahresabschluss 201# der D 1 GmbH, wie bereits festgestellt, am ##.##.201# ein uneingeschränktes Testat. Nachfolgend beschäftigte sich auch noch der Wirtschaftsprüfer Pc im Rahmen der übergeordneten Prüfung des Konzernabschlusses 201# der N 1 AG mit dem angeblichen Markenkaufvertrag. Der Angeklagte Z 1 schilderte ihm insoweit Anfang ## 201# die vermeintlichen Hintergründe zu diesem angeblichen Vertrag und teilte ihm dabei unter anderem wahrheitswidrig mit, dass die D 1 GmbH die Marken an die Yd verkauft habe, weil man Handelsmarken und Marken getrennt halten müsse und der Vertrieb der D1-Marken im Inland wegen der Überlappung zu dem Handelsmarkengeschäft kritisch gewesen sei; diese Punkte habe die D 1 GmbH strategisch mit der Veräußerung der Marken an die Yd umgesetzt. Diese Erklärungen zum Markenkaufvertrag und seinem vermeintlichen Hintergrund entsprachen nicht der Wahrheit, weil bereits der Markenverkauf, wie schon dargestellt, tatsächlich nicht stattgefunden hatte und ein Übergang der Marken zur Yd auch gar nicht gewollt war. Der Angeklagte Z 1 wollte durch seine bewusst wahrheitswidrigen Angaben zu dem vermeintlichen Motiv des Markenverkaufes erreichen, dass der Abschlussprüfer Pc diesem Geschäft Glauben schenkte. In einer Email vom ##.##.201# unterrichtete der Angeklagte Z 1 den Angeklagten X 2 darüber, dass er die vorgenannten Angaben gegenüber dem Abschlussprüfer Pc so getätigt habe. Insoweit wollte der Angeklagte Z 1 verhindern, dass der Angeklagte X 2 dazu gegenüber dem Abschlussprüfer Pc andere Angaben machte und es dadurch auffiele, dass sie zum Markenkaufvertrag nicht die Wahrheit gesagt hätten. Die beiden Konzernabschlussprüfer Pc und Mc erteilten, wie bereits dargestellt, dem Konzernabschluss der N 1 AG dann am ##.##.201# ein uneingeschränktes Testat. Nach der Fertigstellung der Jahresabschlüsse 201# der D 1 GmbH und des N 1 Konzerns und dem Erhalt der Testate im ## und ## l 201# kümmerten sich die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 nachfolgend auch noch um die Darstellung eines Rückkaufes der Marken und Rezepturen durch die D 1 GmbH und – in Bezug auf die vermeintliche Forderung der D 1 GmbH gegen die Yd aus dem Markenverkauf – um eine Bereinigung der Buchhaltung. Dabei ließ sich zuerst die Yd als die aufgrund der Änderungsvereinbarung vom ##.##.201# angebliche Inhaberin der Rechte – angeblich schon unter dem ##.##.201# – von der D 1 Grundstücksverwaltungs GmbH („D 1 Grund“) zu den Marken und Rezepturen eine Verkaufsoption einräumen. Diese Verkaufsoption gab der Yd angeblich das Recht, durch Ausübung der Option die Markenrechte und Rezepturen an die D 1 Grund zu verkaufen. Den Optionsvertrag unterzeichnete der Angeklagte X 1 für beide Gesellschaften als deren jeweiliger Geschäftsführer. Der insoweit für den Fall der Optionsausübung vereinbarte Kaufpreis betrug ebenfalls 4,75 Mio. Euro netto. Unter dem ##.##.201# übte die Yd die Verkaufsoption dann angeblich aus und der Verkauf der Marken und Rezepturen von der Yd an die D 1 Grund war damit angeblich erfolgt. Die D 1 Grund verkaufte die Marken und Rezepturen dann angeblich bereits einen Tag später zurück an die D 1 GmbH zum Kaufpreis von ebenfalls 4,75 Mio. Euro netto. Den Vertrag zu diesem angeblichen Rückkauf der Markenrechte unterzeichneten jeweils in ihrer Funktion als Geschäftsführer der Angeklagte X 1 für die D1 Grund und der Angeklagte Y 1 für die D 1 GmbH. Damit gehörten die Marken und Rezepturen wieder offiziell der D 1 GmbH. Die aus diesem vermeintlichen Ringverkauf der Marken und Rezepturen angeblich entstandenen Forderungen wurden sodann von den beteiligten Unternehmen untereinander abgetreten und vollständig verrechnet. So trat unter anderem die D 1 GmbH am ##.##.201# ihre vermeintliche Forderung gegen die Yd aus dem Verkauf der Marken und Rezepturen zur Begleichung ihrer angeblich gleich hohen Verbindlichkeit aus dem Rückkauf der Marken und Rezepturen an die D1 Grund ab. Diese Vereinbarung über die Abtretung der Forderung vom ##.##.201# unterzeichneten ebenfalls die Angeklagten X 1und Y 1. Damit war die Buchhaltung der D 1 GmbH in Bezug auf die tatsächlich niemals existente Forderung gegen die Yd schon Ende ## 201#, und damit bevor diese angebliche Forderung nach dem Vertrag vom ##.##.201# fällig werden sollte, wieder bereinigt. cc. Fingierter Verkauf des Standortes Pa an die Yd mit einer angeblichen Freistellung der D 1 GmbH von Sozialplanverbindlichkeiten in Höhe von 3,1 Mio. Euro Zur Vermeidung weiterer negativer Auswirkungen auf das Jahresergebnis der D 1 GmbH 201# und um nicht die Auswirkungen der vorstehend genannten Manipulationen auf das Jahresergebnis 201# durch eine bislang noch nicht erfolgte Rückstellung in Höhe von 3,1 Mio. Euro für Kosten aus einem Sozialplan im Zusammenhang mit der Aufgabe des Werkes in Pa zu einem erheblichen Teil wieder zu verlieren, fingierten zuerst nur die Angeklagten X 1, X 2 und Z 1nach entsprechenden Vorüberlegungen seit ## 201# schließlich im ## 201# einen in den ## 201# rückdatierten angeblichen Verkauf des Betriebes in Pa an die Yd mit einem vermeintlichen Anspruch der D 1 GmbH gegen die Yd auf Freistellung von diesen Sozialplanverpflichtungen. Diesen vermeintlichen Freistellungsanspruch in Höhe von 3,1 Mio. Euro ließen sie noch im ## 201# bei der D 1 GmbH rückwirkend für 201# als weiteren sonstigen betrieblichen Ertrag verbuchen. Tatsächlich sollte die Yd zu keiner Zeit den Betrieb in Pa und die Sozialplankosten übernehmen und handelte es sich auch insoweit nur um einen weiteren nachträglich ausgedachten Sachverhalt zur Darstellung eines positiven Jahresergebnisses 201# bei der D 1 GmbH, was alle Angeklagten wussten. Der Angeklagte Y 1 beteiligte sich zum Ende an dieser Manipulation, in dem er gemeinsam mit dem Angeklagten X 2 gegenüber den Abschlussprüfern dazu bewusst eine nicht ernstgemeinte Gewährleistungserklärung abgab, die schließlich zum Testat führte. Im Einzelnen: Bereits seit ## 201# stand fest, dass die D 1 GmbH ihr Werk in Pa bis Mitte 201# vollständig schließen und einen Großteil ihrer Produktionsanlagen zum Schwesterunternehmen S nach S 1 verlagern würde. Die Schließung betraf am Standort Pa 86 Mitarbeiter der D 1 GmbH, denen gekündigt werden sollte. Für diese Mitarbeiter stellte die D 1 GmbH bereits am ##.##.201# gemeinsam mit dem Betriebsrat einen verbindlichen Sozialplan auf, der für die D 1 GmbH zu zahlende Abfindungen und andere Aufwendungen bis zu einer Höhe von insgesamt rund 3,1 Mio. Euro verpflichtend vorsah. Am ##.##.201# überlegten sich die Angeklagten X 1 und Z 1deshalb bei einem Treffen in H, wie es sich vermeiden ließe, dass wegen des Sozialplanes bei der D 1 GmbH noch für 201# eine Rückstellung zu bilden sei. Am Folgetag besprach der Angeklagte Z 1 diesen Punkt auch mit Rechtsanwalt Gc. Aus diesen beiden Gesprächen entwickelte sich die gemeinsame Idee der drei, dass sich ein Unternehmen, das der Angeklagte X 1noch benennen sollte, noch in 201# angeblich vertraglich bereit erklären sollte, den Standort Pa im Sinne eines Betriebsüberganges nach § 613 a BGB mit allen Mitarbeitern zu übernehmen. Dieses Unternehmen sollte der D 1 GmbH eine sogenannte „Put-Option“ einräumen. Insoweit sollte die D 1 GmbH das Recht, aber nicht die Pflicht, erhalten, ab einem bestimmten Zeitpunkt in 201#, der zunächst noch offen blieb, dem noch unbekannten Unternehmen den Betrieb am Standort Pa zu verkaufen. Mit dem Verkauf sollte dann auch eine Übernahme etwaiger Sozialplankosten durch den Erwerber verbunden sein. Tatsächlich sollte die D 1 GmbH die Option in 201# dann aber nicht ausüben. Die Angeklagten X 1 und Z 1sowie Rechtsanwalt Gc gingen davon aus, dass sich mit einem solchen Optionsvertrag für 201# ein Rückstellungserfordernis in Bezug auf die Kosten des Sozialplanes vermeiden ließe. Rechtsanwalt Gc entwarf dazu nachfolgend am ##.##.201# einen Optionsvertrag und zusätzlich – als Anlage des Optionsvertrages – einen aufschiebend bedingten Kaufvertrag zu Vermögensgegenständen des Standortes Pa. Der Entwurf des Optionsvertrages sah für die D 1 GmbH eine Optionsausübungsfrist ab dem ##.##.201# vor. Das Ende der Frist blieb in dem Entwurf offen; ebenso die Person des angeblichen Erwerbers. Der Entwurf des Kaufvertrages sah einen Verkauf der Maschinen und Anlagen sowie der Betriebs- und Geschäftsausstattung des Werkes Pa vor, wobei die Produktionsanlagen, die zur Verlagerung nach S 1 vorgesehen waren, hiervon ausgenommen sein sollten. Tatsächlich wäre damit nur ein sehr kleiner Teil von Maschinen und Anlagen geblieben, der von dem Verkauf überhaupt umfasst gewesen wäre. Der Grund und Boden sollte von dem Verkauf ebenfalls ausgenommen sein, und zwar bereits deshalb, weil er der D 1 GmbH nicht gehörte. Nach dem Entwurf des Kaufvertrages sollte der Erwerber die Mitarbeiter des Werkes, bis auf wenige Ausnahmen, übernehmen. Für den Fall, dass diese einem Übergang der Arbeitsverhältnisse widersprächen und für sie damit der Sozialplan weiterhin gölte, sollte der Erwerber die D 1 GmbH diesbezüglich von sämtlichen Kosten und Verbindlichkeiten bis zu einem Betrag von 3,1 Mio. Euro freistellen. Die Zahlung eines zusätzlichen Kaufpreises blieb nach dem Entwurf des Kaufvertrages noch offen. Rechtsanwalt Gc übersandte den Entwurf zu dem Optionsvertrag und zu dem Kaufvertrag dem Angeklagten Z 1 am ##.##.201# mit der Bitte um kritische Durchsicht. Der Angeklagte Z 1 verfolgte dieses Thema dann aber zunächst nicht weiter. Erst im Rahmen eines Gespräches vom ##.##.201# zwischen ihm und den Angeklagten X 1 und X 2 ging es dann wieder um den Optionsvertrag und es kam die Frage auf, welche Auswirkung die bislang noch nicht erfolgte Rückstellung zum Sozialplan auf das Jahresergebnis 201# der D 1 GmbH und auch das Konzernergebnis der N 1 AG voraussichtlich haben würde. Der Angeklagte Z 1 erstellte dazu drei Berechnungen, die sich wegen der erst unterjährigen Aufnahme der D 1 GmbH in den N 1 Konzern auf einen verkürzten Konsolidierungszeitraum von ## bis ## 201# erstreckten. In einer „Version 1“ gelangte der Angeklagte Z 1 für den Fall, dass zu dem Sozialplan noch für 201# eine Rückstellung gebildet werden müsste, für den Konsolidierungszeitraum zu einem erwarteten Verlust der D 1 GmbH in Höhe von rund -3,8 Mio. Euro. Für den Fall, dass die D 1 GmbH über einen Optionsvertrag dagegen keine Rückstellung zu bilden habe, kam der Angeklagte Z 1 in einer „Version 2“ zu einem Verlust von nur noch rund -0,6 Mio. Euro und in einer „Version 3“, in der er eine niedrigere Steuerlast unterstellte, sogar zu einem Jahresgewinn von rund 1,2 Mio. Euro. Diese Berechnungen enthielten dabei in allen Fassungen die schon dargestellten vermeintlichen Erträge aus dem Sodiumgeschäft und dem Markenkaufvertrag. Der Angeklagte Z 1 ließ seine Berechnungen den Angeklagten X 1 und X 2 noch am Nachmittag des ##.##.201# per Email zukommen. Er bat diese, sich die „Version 3“ anzusehen, die ein Ergebnis von +1,2 Mio. Euro ausweise; sie müssten dringend besprechen, ob sie dies so verabschieden wollten, da er, der Angeklagte Z 1, dann „die vertraglichen Dinge“ zu organisieren habe. Mit letzterem meinte der Angeklagte Z 1 die Überarbeitung und Ergänzung des von Rechtsanwalt Gc entworfenen Options- und des Kaufvertrages zum Standort Pa. Die Angeklagten X 1 und X 2 teilten dem Angeklagten Z 1 daraufhin mit, dass die Rückstellung vermieden und er den Options- und den Kaufvertrag fertigstellen solle. Der Angeklagte Z 1 kam dem nach und trug, entsprechend einer weiteren Mitteilung des Angeklagten X 1, in die Vertragsentwürfe des Rechtsanwaltes Gc die erwähnte Yd aus U als angebliche Erwerberin des Standortes ein. Als Kaufpreis trug er einen symbolischen Betrag von einem Euro ein. Ferner verschob er in dem Optionsvertrag den Beginn der Optionsausübungsfrist auf den ##.##.201# und ergänzte, weil dies in dem Entwurf noch offengelassen war, den ##.##.201# als das Fristende. Den von Rechtsanwalt Gc in seinem Entwurf vorgeschlagenen Fristbeginn bereits am ##.##.201# hielt der Angeklagte Z 1 für zu früh, weil zu dieser Zeit der Jahresabschluss der D 1 GmbH unter Umständen noch nicht hätte fertiggestellt und testiert sein können. Um Fragen der Abschlussprüfer zu einer etwaigen Ausübung der Option vorzubeugen, wollte er die Frist erst nach der Erteilung des Testates beginnen lassen. Im Anschluss an die Fertigstellung des Options- und des Kaufvertrages datierte der Angeklagte Z 1 beide Verträge im Einvernehmen mit den Angeklagten X 1 und X 2 handschriftlich auf den ##.##.201# zurück, um mit der Rückdatierung noch eine bilanzielle Wirkung für das Jahr 201# zu erreichen. Sodann unterzeichnete der Angeklagte Z 1 beide Verträge als bis Ende 201# amtierender Geschäftsführer der D 1 GmbH. Für die Yd unterzeichnete jeweils der Angeklagte X 1 als deren Geschäftsführer. Im Anschluss daran legte der Angeklagte Z 1 den Options- und den Kaufvertrag den Abschlussprüfern Ab und Bb vor, um diesen aufzuzeigen, dass die D 1 GmbH zum Sozialplan keine Rückstellung zu bilden habe. Zugleich berechnete er aber, weil die Yd tatsächlich nichts bezahlen sollte, zum internen Gebrauch welche Kosten aus dem Sozialplan bei der D 1 GmbH in den einzelnen Monaten des Jahres 201# anfallen würden und teilte dies dem Angeklagten X 2 sowie nachrichtlich auch den Angeklagten X 1und Y 1 mit Email vom ##.##.201# mit. Er bat den Angeklagten X 2 darum, die Kosten aus dem Sozialplan bei der Liquiditätsplanung des Konzerns zu berücksichtigen, was nicht nötig gewesen wäre, wenn die Yd diese Kosten tatsächlich übernommen gehabt hätte. Der Sozialplan war anschließend ebenfalls Gegenstand der bereits genannten Besprechung der Abschlussprüfer Ab und Pott mit dem Angeklagten Z 1 vom ##.##.201#. Die Abschlussprüfer teilten dem Angeklagten Z 1 hierzu mit, dass wegen des Vorsichtsprinzips im deutschen Handelsrecht der Freistellungsanspruch der D 1 GmbH gegen die Yd zum ##.##.201# noch nicht eingebucht werden könne, da die Option noch nicht ausgeübt worden sei. Darüber hinaus könne die Forderung, sofern die Option ausgeübt worden wäre und die Forderung werthaltig wäre, wegen des Saldierungsverbotes auch nicht mit der Rückstellung verrechnet werden. Schließlich wiesen die Abschlussprüfer auch in diesem Fall darauf hin, dass sie, falls die Sozialplanrückstellung nicht gebildet werden würde, den Bestätigungsvermerk einzuschränken hätten. Der Angeklagte Z 1 erkannte nun, dass eine Rückstellung zum Sozialplan in jedem Fall für 201# noch zu bilden wäre und dagegen ein Anspruch auf Freistellung gegen die Yd, der diesen Aufwand vermeintlich hätte ausgleichen können, in der Darstellung voraussetzte, dass die D 1 GmbH, anders als bislang geplant, ihre Verkaufsoption vermeintlich auch ausgeübt hätte, und zwar noch in 201#. Dies wiederum stellte ihn vor das Problem, dass sich dies mit dem bisherigen Optionsvertrag, den er den Abschlussprüfern bereits vorlegt hatte, nicht mehr darstellen ließe, da der bisherige Optionsvertrag eine Ausübung der Verkaufsoption, wie bereits dargestellt, erst ab dem ##.##.201# vorsah. Über diese Entwicklung informierte der Angeklagte Z 1 die Angeklagten X 1 und X 2. Letztere entschieden, das Vorhaben nicht aufzugeben und die vorgebliche Vertragslage für die Abschlussprüfer entsprechend anzupassen. Dazu sollte der Angeklagte Z 1 einen neuen Optionsvertrag mit einem Beginn der Optionsausübungsfrist noch in 201# und eine Erklärung der D 1 GmbH zur Ausübung der Option ebenfalls noch aus 201# rückwirkend erstellen beziehungsweise von Rechtsanwalt Gc erstellen lassen. Dabei war ihnen und auch dem Angeklagten Z 1 bewusst, dass es beides in 201# nicht gegeben hatte und die beabsichtigte Darstellung des Optionsvertrages und der Optionsausübung nicht der Wahrheit entsprach. Der Angeklagte Z 1 nahm sich sodann zum einen die elektronische Fassung des bisherigen Optionsvertrages und änderte darin den Beginn der Optionsausübungsfrist. Um eine Darstellung der Ausübung der Option noch in 201# zu ermöglichen, datierte er den Fristbeginn auf den ##.##.201# zurück. Den insoweit geänderten Vertrag druckte der Angeklagte Z 1 danach nochmals vollständig aus, trug abermals am Ende des Textes als das vermeintliche Datum des Vertragsschlusses handschriftlich den ##.##.201# ein und unterzeichnete das Dokument anschließend nochmals neu für die D 1 GmbH. Den Angeklagten X 1 ließ er den Neuausdruck ebenfalls nochmals neu für die Yd unterzeichnen. Zum anderen nahm der Angeklagte Z 1 am ##.##.201# Kontakt zu Rechtsanwalt Gc auf und bat diesen um den Entwurf einer schriftlichen Erklärung zur Wahrnehmung der Put-Option. Rechtsanwalt Gc bat den Angeklagten Z 1 dazu zunächst um Übersendung des Optionsvertrages, damit er darauf konkret aufsetzen könne. Der Angeklagte Z 1 übersandte ihm daraufhin den zuerst unterschriebenen Optionsvertrag. Rechtsanwalt Gc erkannte daraus anhand des handschriftlich eingetragenen Datums, dass der von ihm erst am ##.##.201# entworfene Optionsvertrag auf den ##.##.201# rückdatiert worden war, störte sich hieran aber nicht. Vielmehr entwarf er wunschgemäß den Text einer Optionsausübung durch die D 1 GmbH und ließ diesen Text mit Email noch am ##.##.201# dem Angeklagten Z 1 zukommen. Der Angeklagte Z 1 übernahm den Textvorschlag von Rechtsanwalt Gc und erstellte damit auf dem Geschäftspapier der D 1 GmbH eine an die Yd gerichtete vermeintliche Optionsausübung gemäß dem vorgeblichen Optionsvertrag vom ##.##.201#. Um den vorbeschriebenen Anforderungen der Abschlussprüfer Ab und Bb gerecht zu werden, datierte er die Optionsausübung auf den ##.##.201# zurück und unterschrieb sie ebenfalls. Da die Yd, anders als gewollt und ursprünglich geplant, den Standort Pa nunmehr vermeintlich erworben und eine Freistellungsverpflichtung bis zur Höhe von 3,1 Mio. Euro vermeintlich eingegangen war, legte der Angeklagten X 1 für die Yd vorsorglich Wert auf eine zusätzliche Vereinbarung mit der D 1 GmbH, mit der diese Folgen wieder beseitigt würden, wobei diese weitere Vereinbarung den Abschlussprüfern nicht vorgelegt werden sollte. Der Angeklagte Z 1 beauftragte deshalb mit Email vom ##.##.201# Rechtsanwalt Gc mit der Erstellung auch noch einer Freistellungsvereinbarung. Dieser entwarf am Folgetag eine kurze, sogenannte Freistellungs- und Rückabwicklungsvereinbarung, nach der sich die D 1 GmbH und die Yd im Verhältnis zueinander so stellten, als sei der Optionsvertrag nicht zustande gekommen, und die eine Rückgewähr bereits erbrachter Leistungen vorsah. Ferner sollte nach dem Entwurf zwischen den Vertragsparteien ein dauerhaftes Stillschweigen über diese Freistellungs- und Rückabwicklungsvereinbarung vereinbart werden. Rechtsanwalt Gc übersandte diesen Entwurf an den Angeklagten Z1, der ihn ausdruckte und noch am ##.##.201# dem Angeklagten X 1überließ. Diesem genügte der Text, er unterzeichnete ihn in Gegenwart des Angeklagten Z 1 für die Yd und nahm ihn an sich, um auch für die D 1 GmbH die Unterschriften von X 2 und Y 1 einzuholen. Der Angeklagte Z 1 legte den neu erstellten Optionsvertrag vom angeblich ##.##.201# mit dem angeblichen Fristbeginn am ##.##.201# sowie die vermeintliche Optionsausübung vom ##.##.201# anschließend den Abschlussprüfern vor. Des Weiteren überließ er den Abschlussprüfern als vermeintlichen Nachweis der Werthaltigkeit des Freistellungsanspruches gegen die Yd eine ebenfalls von Rechtsanwalt Gc am ##.##.201# erstellte, von dem Angeklagten X 1 unterzeichnete und auf den ##.##.201# rückdatierte weitere Patronatserklärung der M 1 AG nunmehr bezogen auf den angeblichen Optionsvertrag vom ##.##.201#. Der Zeuge Fb aus der Buchhaltung der D 1 GmbH verbuchte sodann am ##.##.201# rückwirkend zum 31.12.201# zum einen zu dem Sozialplan eine Rückstellung in Höhe von 3,1 Mio. Euro und zum anderen zu dem angeblichen Freistellungsanspruch gegen die Yd einen sonstigen betrieblichen Ertrag in Höhe von ebenfalls 3,1 Mio. Euro. Weder in 201# noch in 201# wurde dagegen – trotz der vermeintlichen Übertragung des Betriebes – bei der D 1 GmbH insoweit ein Abgang im Anlagevermögen und bei der Yd insoweit ein Zugang im Anlagevermögen verbucht. Die Abschlussprüfer forderten auch in diesem Fall wie auch beim Markenkaufvertrag in Bezug auf die Forderung der D 1 GmbH gegen die Yd als Beleg für die Werthaltigkeit eine Gewährleistungserklärung der N 1 AG. Die Angeklagten X 1 und X 2 unterrichteten spätestens jetzt, wie bereits dargestellt, den Angeklagten Y 1, neben den anderen Manipulationen im Jahresabschluss der D 1 GmbH 201#, über die Darstellung einer Übernahme des Standortes Pa durch die Yd und den angeblichen Freistellungsanspruch der D 1 GmbH gegen die Yd wegen der Sozialplankosten sowie ihre Absicht, hiermit das Jahresergebnis 201# der D 1 GmbH positiv erscheinen zu lassen. Der Angeklagte Y 1 erklärte sich auch mit dieser Manipulation einverstanden und schloss sich dem Plan an. Zum Erhalt des Testates erklärten die Angeklagten X 2 und Y 1 in ihrer Funktion als Vorstände der N 1 AG und als Geschäftsführer der D 1 GmbH mit der bereits dargestellten Erklärung vom ##.##.201# gegenüber den Abschlussprüfern der D 1 GmbH, dass sie gewährleisteten, dass – soweit die D 1 GmbH Forderungen gegenüber der M 1 AG und/oder der Yd geltend mache und ein Ausgleich durch die M 1 AG und/oder die Yd nicht erfolge – bei der D 1 GmbH eine Abtretung der jeweiligen Forderungen an die N 1 AG ermöglicht werde. Die Angeklagten X 2 und Y 1 wussten bei Abgabe und Unterzeichnung der vorstehenden Erklärung, dass die D 1 GmbH, ebenso wie bei dem Markenkaufvertrag, wegen des angeblichen Options- und Kaufvertrages mit der Yd keine Forderungen stellen würde und deswegen ihre Gewährleistung niemals zum Tragen kommen würde. dd. Fingierte Übernahme von Steuerlasten der D 1 GmbH durch die M 1 AG in Höhe von 2.142.818 Euro Um des Weiteren nicht die Auswirkungen der bisherigen Manipulationen auf das Jahresergebnis noch durch bislang nicht erfolgte, aber erforderliche Steuerrückstellungen zu einem erheblichen Teil wieder zu verlieren, fingierten zuerst nur die Angeklagten X 1, X 2 und Z 1 schließlich noch im ## 201# einen auf den ##.##.201# rückdatierten „Vertrag zur Übernahme der Steuerlasten“ durch die M 1 AG. Als Forderung daraus ließen sie – als Ausgleich der sodann ebenfalls verbuchten Steuerrückstellungen – einen Betrag in Höhe von 2.142.818 Euro rückwirkend in das abgelaufene Geschäftsjahr 201# als sonstigen betrieblichen Ertrag erfassen. Tatsächlich war die M 1 AG zu keiner Zeit zur Übernahme der fraglichen Steuerlasten bereit und es handelte sich auch insoweit nur um einen weiteren nachträglich ausgedachten Sachverhalt zur Darstellung eines positiven Jahresergebnisses 201# bei der D 1 GmbH. Der Angeklagte Y 1 beteiligte sich zum Ende an dieser Manipulation, in dem er gemeinsam mit dem Angeklagten X 2 gegenüber den Abschlussprüfern dazu bewusst eine nicht ernstgemeinte Gewährleistungserklärung abgab, die schließlich zum Testat führte. Im Einzelnen: Die D 1 GmbH hatte in 200# aus den in der Vergangenheit erzielten Verlusten erhebliche steuerliche Verlustvorträge aufgebaut. Deshalb hatte sie im Jahresabschluss 200# auch nur die sogenannte Mindestbesteuerung berücksichtigt. Dabei war sie trotz des Gesellschafterwechsels in 200# von einem Fortbestand der steuerlichen Verlustvorträge ausgegangen, da sie gemeinsam mit ihren steuerlichen Beratern von dem Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen des sogenannten Sanierungsprivilegs des § 8 c Abs. 1a KStG ausgegangen war. Dieses Sanierungsprivileg hatte der deutsche Gesetzgeber erst zum 01.01.200# als Ausnahme vom Verlustuntergang bei Anteilseignerwechsel unter der Voraussetzung in das Gesetz eingefügt, dass der Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebes der Verlustkapitalgesellschaft erfolgt (sogenannte Sanierungsklausel). Diese Anwendungsvoraussetzung war nach Meinung aller seinerzeit bei der D 1 GmbH an diesem Vorgang beteiligten Personen in Bezug auf den Erwerb der D 1 GmbH durch die M 1 AG erfüllt. Um dies gegebenenfalls nachweisen zu können, hatte die D 1 GmbH zu ihrer seinerzeitigen Sanierungsbedürftigkeit unter anderem ein Sanierungsgutachten eingeholt. Auch hinsichtlich des anschließenden Weiterverkaufes der D 1 GmbH von der M 1 AG an die N 1 AG, der ab Anfang 201# vorbereitet und schließlich am ##.##.201# notariell beurkundet wurde, gingen die Angeklagten zunächst von einem Erhalt der Verlustvorträge aus. Nach ihrer Vorstellung trug der Weiterverkauf des Unternehmens zu dessen weiteren Sanierung bei. Deshalb gingen sie auch für diesen Gesellschafterwechsel davon aus, dass die Sanierungsklausel des § 8 c KStG greifen würde. Zwischenzeitlich hatte aber die EU-Kommission am ##.##.201# in Bezug auf die Sanierungsklausel ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, da sie in der Regelung eine unionswidrige staatliche Beihilfe sah. Hierauf reagierte das deutsche Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom ##.##.201# und ordnete an, dass die Sanierungsklausel zunächst nicht mehr anzuwenden sei. Die M 1 AG und die N 1 AG nahmen deswegen in ihren Anteilskaufvertrag vom ##.##.201# unter Ziffer 7.9.1. zu den dortigen Steuergarantien auf, dass zwar bei der D 1 GmbH für die noch nicht festgesetzten und nicht fälligen Steuern angemessene Rückstellungen gebildet worden seien, aufgrund von „vorläufiger Rechtsprechung“, die nach Testierung der jüngsten Bilanz erfolgt sei, die Nutzbarkeit der vorläufigen Verlustvorträge der Gesellschaft aber noch fraglich sei. Mit der erwähnten „vorläufigen Rechtsprechung“ war das vorgenannte Schreiben des BMF vom ##.##.201# gemeint. Die N 1 AG wurde insoweit im Vertragstext also darüber informiert, dass die bisherigen Steuerrückstellungen bei der D 1 GmbH bei einem Wegfall des Sanierungsprivilegs nicht ausreichten. Bei der Erstellung des Jahresabschlusses 201# sah der Angeklagte Z 1 Anfang 201# im Einvernehmen mit den Angeklagten X 1 und X 2 zunächst noch davon ab, für etwaige Steuern betreffend die Jahre 200# und 201# höhere Rückstellungen zu bilden. Der für die Abschlussprüfer vorbereitete Jahresabschluss stand von daher unter der Annahme, dass die Verlustvorträge erhalten blieben. Die Steuerrückstellungen waren dann jedoch ebenfalls Gegenstand des bereits genannten Besprechungstermins vom ##.##.201# der Abschlussprüfer Ab und Bb mit dem Angeklagten Z1. Die EU-Kommission hatte zwischenzeitlich Ende ## 201# ihr Prüfungsverfahren zur Sanierungsklausel abgeschlossen und deren Unvereinbarkeit mit den EU-Beihilferegeln festgestellt. Die Abschlussprüfer teilten dem Angeklagten Z 1 deshalb mit, dass man davon ausgehen müsse, dass die Verlustvorträge der D 1 GmbH verloren seien und dass damit für Steuern betreffend die Jahre 200# und 201# höhere Rückstellungen gebucht werden müssten. Da diese Beträge für den Jahresabschluss der D 1 GmbH auch wesentlich seien, führe eine Nichtbildung der entsprechenden Steuerrückstellungen zur Einschränkung des Bestätigungsvermerkes. Der Angeklagte Z 1 besprach sich daraufhin mit den Angeklagten X 1 und X 2. Diese entschieden, die Steuerrückstellungen entsprechend zu bilden und sodann, um diesen Aufwand wieder auszugleichen, nachträglich eine angebliche Vereinbarung aus 201# zu fingieren und zu verbuchen, nach der die M 1 AG die in Rede stehenden Steuerlasten angeblich übernommen habe. Um die vertragliche Gestaltung sollte sich abermals der Angeklagte Z 1 kümmern. Dieser wandte sich deswegen am ##.##.201# per Email an Rechtsanwalt Gc, wobei er die E-Mail nachrichtlich auch den Angeklagten X 1 und X 2 zukommen ließ. In dieser Email mit dem Betreff: „Dokumente Jahresabschluss 201#“ bat der Angeklagte Z 1 Rechtsanwalt Gc „für den Jahresabschluss 201#“ um Erstellung einer schriftlichen Vereinbarung oder Erklärung der M 1 AG, dass diese die Steuerlast der D 1 GmbH aus den Geschäftsjahren 200# und 201# „entgegen der Vereinbarungen im notariellen Kaufvertrag vom ##.##.201#“ übernehme. Rechtsanwalt Gc entwarf umgehend eine entsprechende Vereinbarung, nach der sich die M 1 AG gegenüber der D 1 GmbH zur Übernahme der Steuerlasten der D 1 GmbH für die Geschäftsjahre 200# und 201# in den Steuerarten Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Solidaritätszuschlag sowie Umsatzsteuer verpflichtete. Mit Email vom ##.##.201# übersandte Rechtsanwalt Gc an den Angeklagten Z 1 den Entwurf der Steuerübernahmevereinbarung und wies ihn zusätzlich darauf hin, dass es sich aus dem Gesichtspunkt der Fremdüblichkeit heraus anbieten könne, die Vereinbarung um eine Klausel zu ergänzen, welche die Größenordnung der Steuerlast zum Ausdruck bringe. Die M 1 AG solle wenigstens in etwa wissen, auf welche Steuerzahllasten sie sich einlasse. Da er sich nicht sicher war, ob die Aufnahme der Umsatzsteuer auch gewünscht war, fragte er deswegen bei dem Angeklagten Z 1 mit weiterer Email vom ##.##.201# vorsorglich noch nach. Der Angeklagte Z 1 änderte nachfolgend entweder am ##. oder ##.##.201# den von Rechtsanwalt Gc erstellten Vertragsentwurf dahingehend, dass er die Umsatzsteuer aus den von der Übernahme erfassten Steuerarten löschte. Der zusätzlichen Anregung des Rechtsanwaltes Gc zur Aufnahme einer Klausel, welche die Größenordnung der Steuerlast zum Ausdruck brächte, folgte er nach Rücksprache mit den Angeklagten X 1 und X 2 nicht. Anschließend druckte der Angeklagte Z 1 den Vertrag aus und datierte ihn auf den ##.##.201# zurück. Dieses Datum hatte er im Einvernehmen mit den Angeklagten X 1 und X 2 als besonders geeignet ausgewählt, weil es kurz nach dem Datum des Anteilskaufvertrages vom ##.##.201# lag und es deshalb den Eindruck erweckte, als sei hier noch kurzfristig nach dem Anteilskauf eine Regelung nachvereinbart worden. Der Angeklagte Z 1 unterschrieb den Vertrag zur Übernahme der Steuerlasten sodann in seiner Funktion als Prokurist für die D 1 GmbH und der Angeklagte X 1 unterschrieb ihn anschließend in seiner Funktion als Verwaltungsrat für die M 1 AG. Da sich die M 1 AG damit vermeintlich zur Übernahme der Steuerlasten der D 1 GmbH bereit erklärt hatte, was tatsächlich nicht zutraf und auch nicht gewollt war, legte der Angeklagte X 1 auch insoweit für die M 1 AG vorsorglich Wert auf eine zusätzliche Vereinbarung mit der D 1 GmbH, mit der diese Folgen wieder beseitigt würden, wobei auch in diesem Fall diese weitere Vereinbarung den Abschlussprüfern nicht vorgelegt werden sollte. Der Angeklagte Z 1 beauftragte deshalb mit Email vom ##.##.201# Rechtsanwalt Gc mit der Erstellung auch noch einer passenden Freistellungsvereinbarung. Letzterer entwarf auch insoweit, wie schon bei dem Optionsvertrag zu den Sozialplankosten, am Folgetag eine kurze sogenannte Freistellungs- und Rückabwicklungsvereinbarung, nach der sich die D 1 GmbH und die M 1 AG im Verhältnis zueinander so stellten, als sei der „Vertrag zur Übernahme der Steuerlasten“ nicht zustande gekommen, und die eine Rückgewähr bereits erbrachter Leistungen vorsah. Ferner sah der Text auch in diesem Fall ein dauerhaftes Stillschweigen der Vertragsparteien über die Freistellungs- und Rückabwicklungsvereinbarung vor. Rechtsanwalt Gc übersandte diesen Entwurf an den Angeklagten Z 1, der ihn hinsichtlich des in dem Entwurf noch nicht enthaltenen Datums des in Bezug genommenen Übernahmevertrages ergänzte, ihn sodann ausdruckte und ebenfalls noch am ##.##.201# dem Angeklagten X 1 überließ. Diesem genügte der Text auch in diesem Fall, er unterzeichnete ihn in Gegenwart des Angeklagten Z 1 für die M 1 AG und nahm ihn an sich, um auch insoweit für die D 1 GmbH die Unterschriften der Angeklagten X 2 und Y 1 einzuholen. Mit Email vom ##.##.201# ließ der Angeklagte Z 1 dann die angebliche Steuerübernahmevereinbarung vom ##.##.201# den Abschlussprüfern Ab und Bb zukommen. Der Zeuge Fb aus der Buchhaltung der D 1 GmbH verbuchte auf Veranlassung des Angeklagten Z 1 am ##.##.201# rückwirkend zum ##.##.201# eine Forderung der D 1 GmbH gegen die M 1 AG in Höhe von 2.142.818 Euro als sonstigen betrieblichen Ertrag. Ebenso verbuchte er eine Erhöhung der Steuerrückstellungen, die mit einem Erhöhungsbetrag in Höhe von 2.306.135,41 dann sogar noch etwas den Betrag hinausgingen, den die M 1 vermeintlich übernommen hatte. Die Abschlussprüfer forderten auch in diesem Fall in Bezug auf die Forderung der D 1 GmbH gegen die M 1 AG als Beleg für die Werthaltigkeit eine Gewährleistungserklärung der N 1 AG. Die Angeklagten X 1 und X 2 unterrichteten spätestens jetzt, wie bereits dargestellt, den Angeklagten Y 1, neben den anderen Manipulationen im Jahresabschluss der D 1 GmbH 201#, über die Darstellung einer Steuerübernahme durch die M 1 AG und ihre Absicht, hiermit das Jahresergebnis 201# der D 1 GmbH weiterhin positiv darzustellen. Der Angeklagte Y 1 erklärte sich auch damit einverstanden und schloss sich dem Plan an. Die Angeklagten X 2 und Y 1 erklärten jetzt in ihrer Funktion als Vorstände der N 1 AG und als Geschäftsführer der D 1 GmbH mit der bereits dargestellten Erklärung vom ##.##.201# gegenüber den Abschlussprüfern der D 1 GmbH, dass sie gewährleisteten, dass – soweit die D 1 GmbH Forderungen gegenüber der M 1 AG und/oder der Yd geltend mache und ein Ausgleich durch die M 1 AG und/oder die Yd nicht erfolge – bei der D 1 GmbH eine Abtretung der jeweiligen Forderungen an die N 1 AG ermöglicht werde. Die Angeklagten X 2 und Y 1 wussten bei Abgabe und Unterzeichnung dieser von den Abschlussprüfern geforderten Erklärung, dass die D 1 GmbH, ebenso wie bei dem Markenkaufvertrag und den Sozialplankosten, auch wegen der angeblichen Steuerübernahme keine Forderungen gegen die M 1 AG stellen würde und deswegen ihre Gewährleistung niemals zum Tragen kommen würde. Die vermeintliche Verbindlichkeit der M 1 AG gegenüber der D 1 GmbH aus der angeblichen Übernahme der Steuerlasten vom ##.##.201# wurde bei der M 1 AG ebenfalls erst nachträglich, nämlich im ## 201#, rückwirkend ins Jahr 201# verbucht. Die D 1 GmbH trat ihre angebliche Forderung gegen die M 1 AG, die sich nach der Entrichtung der Steuern durch die D 1 GmbH vermeintlich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hatte, im ## 201# an die N 1 AG ab. Dort diente sie zur Verrechnung mit angeblichen Verbindlichkeiten der N 1 AG gegenüber der M 1 AG. c. Unterlassene Korrektur einer Forderung gegen „Ke“ über 400.000 Euro im Einzelabschluss der D 1 GmbH per 31.12.201# Zu einer weiteren bewussten Unrichtigkeit im Einzelabschluss der D 1 GmbH per 31.12.201# kam es durch eine unterlassene Korrektur einer Forderung gegen „Ke“ über 400.000 Euro. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Erwerb der D 1 GmbH durch die M 1 AG im ## 200# bestellte der Angeklagte X 1X 1in seiner Funktion als Verwaltungsrat der M 1 AG seinen Neffen X6 zum Geschäftsführer der D 1 GmbH. Dieser spiegelte dem Angeklagten Z1 Ende ## 200# wahrheitswidrig vor, eine Person namens Ke von einer Firma Ve Group aus den Vereinigten Staaten könne für die D 1 GmbH auf Auktionen in den USA günstig gebrauchte Abfüllanlagen ersteigern. Der Angeklagte Z 1 glaubte dies und überwies sodann am ##.##.200# auf Veranlassung des X6 als Anzahlung für den avisierten Maschinenkauf einen Betrag in Höhe von umgerechnet 400.000 Euro in US-Dollar von der D 1 GmbH auf ein vermeintliches Konto des Ke in den USA. Tatsächlich gehörte dieses Konto X6. Die Überweisung der umgerechnet 400.000 Euro wurde im ## 200# in der Buchhaltung der D 1 GmbH als Forderung gegen Ke gebucht. Hier blieb sie fortan als geleistete Anzahlung bestehen. Nur einige Zeit später, am ##.##.200#, kündigte X6 seinen Anstellungsvertrag bei der D 1 GmbH mit Wirkung zum ##.##.201#. Der Angeklagte X 1 als Verwaltungsrat der M 1 AG stellte ihn daraufhin umgehend von seinen Aufgaben bei der D 1 GmbH frei. Dabei war dem Angeklagten X 1 die Veruntreuung der umgerechnet 400.000 Euro bei der D 1 GmbH durch X6 noch nicht bekannt. X6 ging sodann in die USA. Hier blieb er allerdings zunächst für die Angeklagten X 1und Z 1 weiterhin insbesondere per Email erreichbar. Bereits Anfang 201# stellten die Wirtschaftsprüfer Ab und Bb im Rahmen ihrer Überprüfung des Jahresabschlusses 200# die Forderung gegen Ke in Frage und baten den Angeklagten Z 1 um einen Beleg dafür, dass der fragliche Ke das Geld treuhänderisch in den USA für die D 1 GmbH halte. Der Angeklagte Z 1 wandte sich deshalb am ##.##.201# per Email an X6mit der Bitte, von dem Ke dazu eine Stellungnahme einzuholen. Der Angeklagte Z 1 ging dabei noch weiterhin von der Echtheit dieses Geschäftskontaktes aus. X6 erstellte daraufhin am ##.##.201# unter dem Namen des Ke und der Ve Group eine in englischer Sprache verfasste schriftliche Bestätigung zu der Anzahlung und übersandte diese dem Angeklagten Z1. Dieser leitete die Bestätigung anschließend an die Abschlussprüfer weiter, denen dies als Nachweis der Anzahlung genügte. Anfang ## 201# ging der Angeklagte Z 1 dann, weil es in dieser Sache keinen Kontakt mehr gegeben hatte, nicht mehr von der Möglichkeit der Vermittlung eines Erwerbes einer Abfüllanlage durch den Ke und die Ve Group aus. Deshalb wandte er sich hinsichtlich der geleisteten Anzahlung und deren Rückzahlung mit Email vom ##.##.201# an X6. Dieser antwortete ihm mit Email vom ##.##.201#, dass er zu den 400.000 Euro zunächst noch eine Abrechnung erstellen müsse, was er noch gemäß seines Anstellungsvertrages zu bekommen habe. Dazu bat er den Angeklagten Z1, ihm die Monatsberichte der D 1 GmbH für die Monate ab seinem Ausscheiden zuzusenden. Hintergrund dieser Bitte war, dass X6 mit der D 1 GmbH eine erfolgsbezogene Vergütung vereinbart hatte. Diese wollte er mit den Monatsberichten für die Restlaufzeit seines Vertrages nunmehr berechnen. Der Angeklagte Z 1 erkannte nun, dass X6 über die geleistete Vorauszahlung zumindest nun selbst verfügte und er die Gelder jetzt mit restlichen Lohnansprüchen verrechnen wollte. Erst im ## 201# wandte sich der Angeklagte Z 1 deswegen nochmals an X6 und teilte diesem mit, dass dann, wenn er die Anzahlung mit restlichen Gehaltsansprüchen verrechnen wolle, aber auch eine Gehaltsabrechnung zu erstellen und die Lohnsteuer abzuführen sei. Er bat X6 insoweit um Rückruf. X6 teilte dem Angeklagten Z 1 daraufhin mit, dass er sich wegen dieses Themas mit dem Angeklagten X 1 besprechen wolle. Der Angeklagte Z 1 nahm daraufhin seinerseits Kontakt zu dem Angeklagten X 1 auf. Dieser hatte bereits verstanden, dass es einen Ke von einer Ve Group nicht gab und dass X6 den Angeklagten Z 1 insoweit mit einer Lüge zur Überweisung der vermeintlichen Anzahlung auf ein eigenes Konto in den USA veranlasst hatte. Der Angeklagte Z 1, der dies nunmehr ebenfalls erfuhr, brachte seine Enttäuschung darüber in einer Email an X 6 vom ##.##.201# zum Ausdruck. Darin hielt er X6 unter anderem vor, dass er ihn über Monate mit einer „konstruierten Geschichte“ getäuscht habe und er, der Angeklagte Z 1, es nicht versäumen wolle, ihm seine „tiefe Betroffenheit und Enttäuschung“ über diese Vorgehensweise mitzuteilen. In einer weiteren Email vom ##.##.201# teilte der Angeklagte Z 1 X6 zusätzlich mit, dass die von ihm gewünschte Durchsprache der Ergebniszahlen 200# erst dann erfolgen werde, wenn er, X 6, die 400.000 Euro zurückgezahlt habe. Dazu war X6 allerdings nicht bereit. Im ## 201# berechnete der Angeklagte Z 1– für sich und die Angeklagten X 1 und X 2– unter Ausklammerung der 400.000 Euro, die sich X6 eigenmächtig in die USA hatte überweisen lassen, die restlichen Gehaltsansprüche des X 6. Diese betrugen unter Berücksichtigung der bis zur Freistellung des X6 bereits geleisteten Monatsgehälter noch 161.000 Euro und damit weniger als die bei X6 vorhandenen 400.000 Euro. Da die vermeintliche Forderung der D 1 GmbH gegen Ke weiterhin in der Buchhaltung erfasst war und der Angeklagte Z 1 damit rechnete, dass sich die Abschlussprüfer damit im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses 201# wieder befassen würden, wandte er sich im Einvernehmen mit den Angeklagten X 1 und frühzeitig, bereits im ## 201# per Email an X6 und bat diesen um Übersendung einer weiteren, aktuellen Bestätigung des Ke zur Vorlage bei den Wirtschaftsprüfern, in dem Wissen, dass so eine Bestätigung unrichtig sein würde. X6 erklärte sich mit Email vom ##.##.201# zur Übersendung einer Bestätigung bereit und bat den Angeklagten Z 1, ihm dazu eine Formulierung zu entwerfen. Der Angeklagte Z 1 übersandte X6 daraufhin mit Email vom ##.##.201# als Vorlage die Bestätigung aus dem Vorjahr und schlug X6 vor, dass er im Rahmen der jetzigen Bestätigung zusätzlich auch noch von neuen Auktionen berichten und er ferner Bezug nehmen solle auf einen USA-Besuch aus ## 201#, bei dem er, der Angeklagte Z 1, sich mit X 1 und Herrn Fb verschiedene Herstellerfirmen angesehen habe. Mit diesem Hinweis, so meinte der Angeklagte Z 1, könnten sie der Bestätigung eine gewisse Authentizität geben. Der Angeklagte Z 1 wusste, dass es keine neuen Auktionen geben würde, auf denen nach einer Abfüllanlage für die D 1 GmbH Ausschau gehalten würde, und dass es den USA-Besuch im ##201#, von dem X6 berichten sollte, zwar gegeben hatte, dieser aber in keinem Zusammenhang mit dem angeblich beabsichtigten Kauf der Abfüllanlage durch Ke aus der vermeintlichen Vorauszahlung an ihn gestanden hatte. Weiter bat der Angeklagte Z 1 X6 zur Vorlage bei den Abschlussprüfern, die darum gebeten hatten, auch noch um eine Bankbestätigung über die 400.000 Euro. Insoweit müsse er, X6, sich „unbedingt eine Möglichkeit erdenken, wie wir dies als Bank-Saldo unterlegen können“. Damit war von dem Angeklagten Z 1 gemeint, dass X6 einen inhaltlich falschen Bankbeleg erschaffen sollte, aus dem sich ergeben sollte, dass das Geld auf einem Konto des Ke noch vorhanden sei und für die D 1 GmbH weiterhin verwahrt werde. Dem X6 stellte sich nunmehr aber das Problem, dass er unter dem Namen des Ke und der Ve Group zumindest unter der bisherigen Emailadresse keine Schreiben mehr verfassen konnte, weil ihm zu der bisherigen Emailadresse die Zugangsdaten abhandengekommen waren. Dies teilte er dem Angeklagte Z 1 am ##.##.201# mit und ergänzte, dass er vor der Übersendung der Bestätigung jetzt zuerst eine neue Emailadresse für die Ve einrichten müsse. Am ##.##.201# erinnerte der Angeklagte Z 1 X6dann nochmals an die Übersendung der Bestätigung, dies auch aus „alter Verbundenheit“ zur D 1 GmbH. X6 regierte hierauf zunächst aber nicht. Der Angeklagte Z 1 wandte sich deshalb in einer Email vom ##.##.201# an den Angeklagten X 1sowie – nachrichtlich – auch an den Angeklagten X 2. Er wies darauf hin, dass zu der Forderung Ke bislang kein Schriftstück verfügbar sei und deswegen die Beurteilung der Werthaltigkeit der Forderung durch die Abschlussprüfer gefährdet erscheine. Er bat darum, ihm zur Vorlage bei den Abschlussprüfern eine Bestätigung des Ke über die 400.000 Euro mit Banknachweis beizubringen. Damit war gemeint, dass die beiden Angeklagten X 1 und X 2 auf ihren Neffen X6 einwirken sollten, die Unterlagen zu übersenden. Die Abschlussprüfer Ab und Bb teilten dem Angeklagten Z 1 schließlich in der bereits genannten Besprechung vom ##.##.201# zur Forderung Ke mit, dass sie dazu keine Nachweise erhalten hätten; der Betrag in Höhe von 400.000 Euro sei auch wesentlich; es liege ein Prüfungshemmnis vor und der Bestätigungsvermerk sei einzuschränken. Da X6 dann doch noch bereit war, die gewünschte Bestätigung zu erstellen, übersandte ihm der Angeklagte X 1, der diesen Text vom Angeklagten Z 1 erhalten hatte, am ##.##.201# als Vorlage nochmals den früheren Text angeblich des Ke, der zum Testat 200# geführt hatte. X6 übernahm diesen Text aus dem Vorjahr unverändert in eine E-Mail, die er noch am gleichen Tag unter einer inzwischen neu eingerichteten Emailadresse der angeblichen Ve Group an den Angeklagten Z 1 übersandte. Der Angeklagte Z 1 befürchtete, dass es den Abschlussprüfern auffallen dürfte, dass diese Bestätigung nicht der Wahrheit entsprach, weil diese unter anderem, genau wie die Bestätigung aus dem Vorjahr, nochmals und sogar wortgleich von angeblichen Auktionen im …und … berichtete. Er verfasste deshalb einen neuen Text der Bestätigung, der mit Ke endete, und ließ diesen mit Email vom ##.##.201# dem Angeklagten X 1zur Überprüfung und Weiterleitung an X6 zukommen. Der Angeklagte X 1 leitete den neuen Text entsprechend weiter. Am ##.##.201# übersandte X6 dann dem Angeklagten Z 1 und nachrichtlich auch dem Angeklagten X 1unter dem Namen des angeblichen Ke die gewünschte, unwahre Bestätigung zur weiteren Verwahrung der Gelder bei der Ve Group. Der Angeklagte Z 1 leitete diese umgehend an die Abschlussprüfer Ab und Bb weiter. Die Abschlussprüfer verzichteten sodann auf den von ihnen zuvor noch geforderten Nachweis einer Bankbestätigung oder eines Kontoauszuges. Zur Erteilung eines uneingeschränkten Testates baten sie dann aber, wie schon bei dem Sodiumgeschäft, um eine Bestätigung der Geschäftsführung der D 1 GmbH zu der Forderung gegen den Ke und die Ve Group. Der Angeklagte Z 1 entwarf daraufhin nach Absprache mit dem Angeklagten X 2 dazu eine Erklärung, die er den Angeklagten X 2 und Y 1 am ##.##.201# zukommen ließ. Zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte Y 1, wie bereits dargestellt, im Zusammenhang mit seiner Einweihung in die vorgenannten Bilanzmanipulationen im Einzelabschluss der D 1 GmbH 201# auch über die bewusst unterbliebene Wertberichtigung und die dem zugrundeliegenden Motive in Kenntnis gesetzt worden und hatte sich diesem Plan angeschlossen. Diese zur Vorlage bei den Abschlussprüfern bestimmte Erklärung hatte folgenden wahrheitswidrigen Inhalt: „ Betreff: Forderungen gegenüber Ve Group Wir bestätigen Ihnen, dass die D 1 GmbH an die Firma Ve Group in den USA 400.000 Euro überwiesen hat mit der Aufgabe, Produktionsanlagen auf dem Gebrauchtmaschinen-Markt und aus Insolvenzmassen heraus zu kaufen. Beabsichtigt ist, diese Maschinen für eine Produktion von D 1 Marken in den USA zum Einsatz zu bringen. Die geleistete Anzahlung ist für dieses Vorhaben bei der Ve Group hinterlegt und Eigentum der D 1 GmbH, somit ist der als sonstiger Vermögensgegenstand aktivierte Betrag werthaltig. U, ##. ## 201#“ Die Angeklagten X 2und Y 1 unterzeichneten diese Erklärung, ebenso wie die Erklärung zum Sodiumgeschäft, sodann in ihrer Funktion als Geschäftsführer der D 1 GmbH. Auch bei dieser Erklärung wussten sie, dass sie nicht der Wahrheit entsprach. Der wahre Sachverhalt war ihnen nämlich bekannt. Alle Angeklagten wollten zu dieser Zeit den Erhalt dieser vermeintlichen Forderung in der Bilanz der D 1 GmbH und weiter auch in der Konzernbilanz. Mit der Erklärung sollte insoweit die Erteilung des Testates erreicht werden. Tatsächlich erteilten die Abschlussprüfer Ab und Bb dann am ##.##.201#, wie bereits erwähnt, der D 1 GmbH das gewünschte uneingeschränkte Testat. Die vermeintliche Forderung gegen den Ke wurde erst in 201# aus der Buchhaltung der D 1 GmbH ausgebucht. Im Jahresabschluss der D 1 GmbH und auch im Konzernabschluss der N 1 AG per ##.##.201# nahm die Forderung dagegen zu Unrecht noch in voller Höhe an den Aktiva teil. d. Falschbilanzierung im Konzernabschlusses 201# durch Beibehaltung der Werte aus der vorläufigen PPA S 1 auch im Rahmen der endgültigen Kaufpreisallokation Der Konzernabschluss 201# war auch insoweit falsch, als die Werte aus der vorläufigen Kaufpreisallokation S 1 dort beibehalten wurden. Im Einzelnen: aa. Wirtschaftliche Situation der S 1 Jahr nach der Übernahme des Sachanlagevermögens am Standort S 1 Im Jahr 201# stand nach dem Weggang von Ja 1 und der Übernahme durch die S Ende 200# ein Großteil der Produktionsflächen des Standorts S 1 noch leer. Lediglich die verbliebene Wirbelschichtanlage war verpachtet und S füllte in dem Gebäudekomplex ## auf der um einen Palettierer zwischenzeitlich ergänzten Anlage G# und zeitweise der geliehenen Anlage G## Flüssigwaschmittel ab. Die S produzierte ferner auf der dazu neu errichteten Anlage für Ja 1 den Weichspüler…( Produktname entfernt). Ja 1 ließ aber nur nahe der vertraglich zugesicherten Mindestmengen in S 1 produzieren. Der Grund dafür war, dass das Ja 1 Produkt …( Produktname entfernt ) am Markt nicht gut ankam und Ja 1 es deshalb auslaufen ließ. Ferner war es der S auch Ende 201#, auch ein Jahr nach der Übernahme des Standortes, trotz entsprechender Bemühungen und Angebotserstellungen nicht gelungen, neue Kunden zu gewinnen oder ein neues Geschäft zu akquirieren. Die Errichtung der Sulfieranlage verzögerte sich zusätzlich, wobei es im Businessplan aus November 200# auch nicht geplant war, dass diese Anlage schon in 201# mit Gewinn produzierte. Der Anlagenbestand am Standort S 1 war damit in 201# viel zu klein, um Gewinne zu produzieren. Ferner fehlte es der S an Organisation und Dokumentation. Marketing und Planung der Fertigprodukte lagen bei der D 1 GmbH und für die Zwischenprodukte bei der L 1. Die Umsatzplanung der S übernahm diese im Wesentlichen von der D 1 GmbH und dem dort für die S vorgesehenen Auftragsvolumen. Jedenfalls ab ## 201# hatte die S erhebliche Liquiditätsprobleme. Handwerker brachen ihre Arbeiten mangels Bezahlung ab. Die S hatte auch zu wenig Liquidität, um ihre Lieferanten bezahlen zu können. Es passierte oft, dass Mitarbeiter der S, wie ihr kaufmännischer Leiter Qe, der zum ##.##.201# bei der S eingestellt worden war, bei der N 1 AG anrufen mussten, damit von dort Geld für die Lieferanten zur Verfügung gestellt wurde oder punktuell eine Zahlung erfolgen konnte. Bereits im ## 201# fiel bei der Konzernschwester D 1 GmbH die Entscheidung, den Standort Pa zu schließen. Die Produkte, die in Pa produziert wurden, sollten zukünftig in S 1 produziert werden. Die Verlagerung von Pa nach S 1 sollte aber erst Anfang 201# beginnen. Ferner sollte die S vereinbarungsgemäß aus den Aufträgen der D 1 GmbH auch keine Marge erzielen. Insoweit konnten zusätzliche Aufträge der D 1 GmbH bei der S auch nicht zur Ergebnisverbesserung beitragen. Die S erwirtschaftete in 201# schlussendlich einen Jahresfehlbetrag von rund 0,7 Mio. Euro. Der Businessplan aus ##200# hatte für die S für 201# noch einen Jahresgewinn von 2,1 Mio. Euro vorgesehen. bb. Falsche endgültige Kaufpreisallokation zum Standort S 1 Da die Bewertung des Erwerbes des Standortes S 1 zum ##.##.200# im Konzernabschluss 200# der N 1 AG noch mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen worden war, hatte die N 1 AG spätestens zum ##.##.201# eine endgültige Kaufpreisallokation vorzunehmen. Zu dieser Zeit endete die Ein-Jahres-Frist des IFRS 3 für den Abschluss der Arbeiten an der vorläufigen Kaufpreisallokation und es war eine endgültige Kaufpreisallokation zu erstellen. Für diese Arbeiten waren jedenfalls die Angeklagten X 2 und Y 1 als Vorstände der N 1 AG verantwortlich. Diese ließen die Frist allerdings verstreichen und kümmerten sich erst Anfang 201# im Rahmen der Erstellung des Konzernabschlusses 201# um die endgültige Kaufpreisallokation. Spätestens jetzt entschieden sich die Angeklagten X 2 und Y 1 gemeinsam mit dem Angeklagten X 1 die im Rahmen der vorläufigen Kaufpreisallokation vorgenommene Überbewertung des Standortes S 1 nicht zu korrigieren, sondern sie im Rahmen der endgültigen PPA beizubehalten und gegenüber den Abschlussprüfern zu verteidigen. Dabei war ihnen unverändert bewusst, dass der Erwerb des Standortes S 1 im Konzernabschluss 200# unvertretbar hoch bilanziert worden war; diese fortbestehende Überbewertung wollten sie aber nicht korrigieren, weil sie nicht wollten, dass es im Konzernabschluss 201# zu einer Herabsetzung des Konzerneigenkapitals käme. Dabei stellte sich ihnen allerdings das Problem, dass sich das im Rahmen des Konzernabschlusses des Vorjahres aufgestellte Vermietungsmodell schon deshalb nicht noch einmal den Abschlussprüfern vortragen ließ, weil es tatsächlich nicht weiterverfolgt worden war. Die den Abschlussprüfern im Vorjahr mit der Vorlage der zwei Letter of Intent angekündigten Mietverträge mit den Sb-Werken und der D 1 GmbH waren aus den bereits dargelegten Gründe nicht zustande gekommen. Andere Mieter waren bis Anfang 201# weder gesucht worden noch hätten sich diese zu den im Rahmen der vorläufigen Kaufpreisallokation zugrunde gelegten weit überhöhten Mietansätzen finden lassen. Vielmehr hatte die D 1 GmbH Anfang 201# damit begonnen, ihre Anlagen innerhalb des Konzerns aus Pa nach S 1 zu verlagern und damit dort die Produktionsflächen der S zu belegen. Der gemeinsame Plan der Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 war es nun, anstelle des bisherigen Fremdvermietungsansatzes nunmehr die Eigennutzung des Standortes durch die S zur Grundlage der Bewertung zu machen und dabei mit Erträgen und Gewinnen zu rechnen, die eine Korrektur der Werte aus der vorläufigen Kaufpreisallokation nicht erforderlich erscheinen ließen. Dabei war ihnen bewusst, dass sich mit den Ertragserwartungen der S auch aus der Eigennutzung der übernommenen Produktionsanlagen, soweit diese Erwartungen berechtigt waren, allein die vorläufige PPA nicht verteidigen ließ und deshalb für ihren Plan abermals mit überzogen hohen, unvertretbaren Ertragserwartungen und Gewinnen gerechnet werden musste, was dann von ihnen auch gemeinsam gewollt war. Entsprechend dieser geplanten Vorgehensweise kündigten die Angeklagten X 2 und Y 1 zuerst Anfang ## 201# gegenüber dem Konzernabschlussprüfer Pc von Uc einen Austausch der Prämissen zur Kaufpreisallokation an. Damit wollten sie erfahren, ob ihr neuer Ansatz überhaupt von den Konzernabschlussprüfern mitgetragen würde. Gegenüber Pc erklärten die beiden Angeklagten, dass sich in der endgültigen PPA an der Höhe des erworbenen Unternehmenswertes nichts ändern würde; es würden aber andere Mieter der Anlagen unterstellt und zum Teil andere Nutzungen. Der Abschlussprüfer Pc, der sich nicht sicher war, ob dies ginge, wandte sich deshalb am ##.#.201# in einer Email an seine, als Spezialisten in diesem Bereich tätigen Kollegen Cc und Be und fragte diese, ob es aus ihrer Sicht überhaupt möglich sei, die Wertansätze der vorläufigen Kaufpreisallokation beizubehalten, auch wenn die dafür vom Vorstand getroffenen Prämissen inzwischen durch andere ersetzt worden seien. Der Zeuge Cc antwortete hierauf noch am selben Tage, dass, soweit sich durch den Austausch der Mieter beziehungsweise andere Nutzungsarten die Zahlungsströme nicht veränderten, man die bisherigen Wertansätze beibehalten könne. Parallel dazu trafen sich am ##.##.201# die Angeklagten X 2 und Y 1 mit dem Geschäftsführer der S, dem Zeugen Ra, um mit diesem zu besprechen, wie sich der bisher bilanzierte Lucky Buy verteidigen lasse. In einer anschließenden Email an die Angeklagten X 2und Y 1 vom ##.##.201# mit dem Betreff: „Verteidigung Lucky Buy S“ teilte der Zeuge Ra diesen mit, dass er sich mit Qe, dem kaufmännischen Leiter der S, und dessen Mitarbeitern darüber Gedanken gemacht habe, durch welche Maßnahmen der ermittelte Wert des Lucky Buy begründet beziehungsweise verteidigt werden könne. Als Ergebnis der gemeinsamen Überlegungen schlug Ra unter anderem vor, zur Wirbelschichtanlage einen verbesserten Vertrag mit der Firma Zc abzuschließen, mit einem neuen Projekt wie der Tensidanlage zusätzliche Erträge aus neuen Investitionen am Standort zu generieren, die Tanklager zu vermieten, ein Grundstück zu verkaufen und zur Erhöhung der Produktion sechs zusätzliche Abfülllinien anzuschaffen. Seiner Email fügte der Zeuge Ra eine Tabelle der Controllerin der S, der Zeugin Me, bei, die eine Darstellung und Berechnung dazu enthielt, welche Auswirkungen diese Maßnahmen auf die Jahresergebnisse und damit den Ertragswert der S haben könnten. Hierbei handelte es sich allerdings im Wesentlichen um Maßnahmen und Ertragsmöglichkeiten, die zuerst Investitionen erforderten und daher nach dem Stichtagsprinzip bei der Kaufpreisallokation unberücksichtigt zu bleiben hatten. Bis Anfang ## 201# hatte der Konzernabschlussprüfer Pc von der N 1 AG noch keine Unterlagen zur endgültigen Kaufpreisallokation erhalten, daher wandte er sich am ##.##.201# in einer warnenden Email an Qe von der S und Vc von Xb, dem Berater der N 1 AG bei der Aufstellung des Konzernabschlusses 201#. Beide waren zu dieser Zeit ebenso seine Ansprechpartner zum Thema Kaufpreisallokation S. In seiner Email, die in cc auch an die Angeklagten X 2 und Y 1 gerichtet war, wies der Konzernabschlussprüfer Pc darauf hin, dass die vorläufige Kaufpreisallokation in 200# auf zahlreichen Annahmen und erwarteten Vertragsabschlüssen beruht habe, die bis zum ##.##.201# offenbar nicht eingetreten seien; darüber hinaus seien die Planungen für den Standort S 1 auskunftsgemäß nach dem Erwerb der D 1 GmbH wesentlich verändert worden. All dies führe nach Auffassung von Uc dazu, dass eine Dokumentation der Auswirkungen auf den Wertansatz spätestens zum ##.##.201# zwingend hätte erfolgen müssen; eine Abstimmung des aktuellen Stands der Kaufpreisallokation sei für sie in Anbetracht der Datenlage nicht möglich und sie bäten dringend um die Vorlage einer umfassenden Dokumentation. Schließlich wies Pc darauf hin, dass es derzeit für sie nicht absehbar sei, ob der von der Gesellschaft geplante Termin für die Beendigung der Prüfung bis zum ##. ## überhaupt haltbar sei. Der Angeklagte X 2 zog nunmehr im Einvernehmen mit den Angeklagten X 1und Y 1 den Angeklagten Z 1 von der D 1 GmbH zur Unterstützung des Qe von der S hinzu. Letzterer hatte inzwischen die Aufgabe übernommen, die von dem Konzernabschlussprüfer zur endgültigen Kaufpreisallokation gewünschte Dokumentation zu erstellen. Der Angeklagte Z 1 erhielt den Auftrag, zu berechnen, inwieweit der Standort S 1 bereits durch die Aufträge der D 1 GmbH ausgelastet sein würde und welche Kapazitäten noch für Abfüllaufträge von Dritten frei wären. Der Angeklagte Z 1 sollte dabei nach Vorgabe des Angeklagten X 2 eine möglichst hohe Kapazität ermitteln, damit sich über den Eigennutzungsansatz der Ertragswert aus der vorläufigen Kaufpreisallokation ebenso darstellen lasse. Der Angeklagte Z 1 unterstellte bei seinen anschließenden Berechnungen, dass nach der Verlagerung aller Abfüllanlagen von Pa nach S 1 dort insgesamt 11 Abfülllinien zum Einsatz kommen könnten und legte weiter seinen Berechnungen eine Sechstagewoche, in der produziert werde, zugrunde. Daraus ergab sich für den Standort S 1 rechnerisch eine Produktionskapazität von 213,6 Mio. Einheiten jährlich. Der Angeklagte Z 1 errechnete dann nach Abzug der geplanten Einheiten, die die S für die D 1 GmbH fertigen sollte, eine freie Kapazität für Drittaufträge in Höhe von 144,8 Mio. Einheiten in 201# bis zu noch 91,5 Mio. Einheiten in 2014. Diese Berechnungen übersandte der Angeklagte Z 1 am ##.##.201# per Email mit dem Betreff: „Unterstützung PPA S 1 “ an den Zeugen Qe und in cc auch an den Angeklagten X 2. Dazu schrieb er, nach einem vorangegangenen Telefonat mit Qe zu diesem Thema, dass es für ihn natürlich unklar sei, „wie diese Zusatzkapazität im Rahmen der Sechstagewoche gefüllt werden soll, konkrete Aufträge oder nur Vorstellungen liegen mir/uns nicht vor.“ Damit meinte er, dass die S bislang neben den Aufträgen der D 1 GmbH keine Aufträge von anderen Unternehmen hatte und es auch keine Vorstellungen dazu gab, woher Drittaufträge überhaupt kommen sollten. Er ergänzte, dass dies nur eine Hilfestellung sei, „um einen Lückenschluss zu den notwendigen 800.000 Euro Ergebnis je Linie zu bekommen.“ Der Angeklagte Z 1 hatte insoweit verstanden, dass es um die Verteidigung der früheren Werte aus der vorläufigen Kaufpreisallokation ging. Qe wandte sich nach Erhalt dieser Email noch am selben Tage an den Angeklagten X 2 und teilte ihm in einer Email, die in cc auch an den Angeklagten Z 1 gerichtet war, mit, dass vor dem Hintergrund, dass Uc detaillierte Unterlagen erwarte, es sehr problematisch erscheine, die diskutierte Ausweitung der Planungen für die Abfülllinien belastbar zu belegen. Durch den D 1-Vertrag seien fünf Tage pro Woche der Kapazitäten belegt, der voraussichtliche Ergebnisbeitrag „dürfte im Bereich 0 liegen“. Mit Letzterem bezog sich Qe darauf, dass für die S, wie bereits dargestellt, bei einer Fertigung für die D 1 GmbH vereinbarungsgemäß keine Marge vorgesehen war. Zudem hatte auch Qe – wie schon zuvor der Angeklagte Z 1– gesehen, dass es in S 1 für die freien Kapazitäten keine Aufträge und nicht einmal Vorstellungen dazu gab. Gleichwohl erstellte Qe sodann eine modifizierte Ertragsplanung zur S, die auch in Bezug auf die von dem Angeklagten Z 1 errechneten freien Kapazitäten zusätzliche Umsatzerlöse enthielt. Diese modifizierte Ertragsplanung übersandte er am ##.##.201# per Email an die Angeklagten X 2 und Z 1, wobei er anmerkte, dass er zur Begründung des zusätzlichen Abfüllgeschäftes keine Dokumentation habe und er insofern Uc auch nichts Passendes übergeben könne. Er erklärte: „Hier müsste jemand von Ihnen einspringen.“ Diese Aufgabe übernahm sodann im Einvernehmen mit den anderen Angeklagten der Angeklagte Z 1. Dieser erfand nunmehr für die S ein neues, weiteres Kundensegment, das angeblich in einem erheblichen Umfang – nämlich von anfänglich rund 37 % in 201# und dann rund 40 % ab 201# bis 201#( Zeitraum 3 Jahre ) – zu den Umsatzerlösen der S beitragen sollte. Das vorgenannte Kundensegment, das der Angeklagte Z 1 für die S erfand, sah angeblich erwartete Aufträge der bereits erwähnten Yd zur Fertigung von D 1Marken, angeblich erwartete Aufträge aus den USA von Kd und einer Firma sowie eine angeblich erwartete Kontraktfertigung für deutsche Markenhersteller vor. Tatsächlich gab es bei der S zu diesen Unternehmen keine diesbezüglichen Geschäftskontakte. Die S erwartete von diesen Unternehmen auch keine Aufträge. Insbesondere erwartete die S insofern keine Aufträge namentlich der Yd zur Fertigung von D 1 Marken. Es stellte sich zu dieser Zeit, Mitte März 2011, zwar so dar, als sei die Yd die Inhaberin der Markenrechte der D 1 GmbH. Denn, wie bereits dargestellt, war bei der D 1 GmbH im ## 201# ein Verkauf der Markenrechte an die Yd mit dem angeblichen Datum aus ## 201# vorgetäuscht worden, um noch nachträglich das Jahresergebnis 201# der D 1 GmbH verbessert darstellen zu können. Die operativ inaktive Yd hatte aber zu keiner Zeit vor, mit diesen Marken zu arbeiten und bei der S Produkte fertigen zu lassen. Auch die D 1 GmbH, die Mitte ## 201# ihre Markenrechte offiziell auch gar nicht mehr besaß, hatte nicht vor, mit ihren Eigenmarken bei der S fertigen zu lassen. Auf dem deutschen Markt durfte sie mit ihren Eigenmarken ohnehin nicht in eine Konkurrenz zu ihren eigenen Kunden treten, da sie ansonsten diese wichtigen Geschäftsbeziehungen gefährdet hätte, weil die Konkurrenz von den Kunden nicht gewünscht war. Der ausländische Markt hatte unterschiedliche andere Hindernisse, die einer wirtschaftlichen Vermarktung der D 1 Eigenmarken entgegenstanden; insbesondere konnte die D 1 GmbH mit ihrer Produktion in Deutschland dem ausländischen Markt keinen wettbewerbsfähigen Preis anbieten. Da die D 1 GmbH, wie bereits dargestellt, nach 200# auch wieder hoch defizitär arbeitete und in ihrem Geschäftsmodell für sich nur mit kleinen Margen kalkulieren konnte, war es zudem auch nicht vorgesehen, dass die D 1 GmbH von ihren Geschäften, wie etwa dem Vertrieb ihrer Eigenmarken, irgendeinen Margenanteil an die S weiterreichte. Dies tat die D 1 GmbH bereits bei den laufenden Aufträgen zu den Handelsmarken ihrer Kunden nicht. Das von dem Angeklagten Z 1 für die S erfundene Kundensegment beinhalte daneben überholte Geschäftsvorhaben der D 1 GmbH, die sich längst zerschlagen hatten, so dass auch die S nicht mit Aufträgen der D 1 GmbH zu diesen Kunden rechnen durfte, ferner solche bloßen Geschäftsideen der D 1 GmbH, die noch so wenig konkret waren, dass selbst die D 1 GmbH damit in ihrer Ertragsplanung nicht rechnete und die später tatsächlich auch nicht zustande kamen. Insoweit konnte auch die S mit diesen Umsätzen nicht planen. Zu den überholten Geschäftsvorhaben der D 1 GmbH aus dem obigen Kundensegment gehörte zum einen die Beziehung zu der Firma Oe aus den USA. Die Geschäftsleitung der D 1 GmbH hatte dieses Unternehmen einmal im ## 201# besucht. Seinerzeitiger Grund des Besuches waren Überlegungen der D 1 GmbH, das Unternehmen zu erwerben. Nicht dagegen ging es dabei darum, eine Lieferbeziehung zwischen der D 1 GmbH und der Firma Oe aufzubauen. Der Erwerb des Unternehmens war zudem in 201# bereits wieder verworfen worden, weil der Inhaber nach Meinung der Geschäftsleitung der D 1 GmbH einen zu hohen Kaufpreis verlangt hatte. Der Aufbau einer Geschäftsbeziehung zu Kd in den USA mit in Deutschland abgefüllten Produkten war ebenfalls bereits in 2010 überlegt und dann verworfen worden. Die D 1 GmbH war nicht in der Lage, Kd in den USA einen wettbewerbsfähigen Preis anzubieten, weil die Kalkulation der D 1 für ihren Händlerpreis bereits über den in den USA möglichen Ladenverkaufspreisen lag. Dies hatte sich bereits im ## 201# so herausgestellt und hatte unter anderem mit den hohen Transportkosten für die schweren Flüssigprodukte von Deutschland in die USA zu tun. In 201# gab es dann auch noch Überlegungen, ob die D 1 GmbH ihre Produkte für Kd vor Ort in den USA abfüllen lässt. Dies hätte aber keine Abfüllung für Kd in S 1 bedeutet und demnach in S 1 keine Zusatzmengen auslösen können. Mit einer Kontraktfertigung für Markenhersteller, wie sie in dem von dem Angeklagten Z 1 erfundenen Kundensegment zuletzt aufgeführt war, ließ sich bei der S ebenfalls nicht planen. Wie bereits beschrieben, hatte die S sich in 201# vergeblich bemüht, solche Kontrakte zu erhalten. Bessere Aussichten auf solche Kontrakte gab es auch danach nicht. Auch Ja 1 sah die Lohnfertigung am Standort S 1 nur als zeitlich begrenzte Hilfestellung. In Bezug auf die vorstehend genannten Kunden – Yd, Oe, Kd USA, Markenhersteller – sollte die S nach der Erfindung und Darstellung des Angeklagten Z 1 aber nunmehr ein Abfüllgeschäft in Höhe von angeblich jährlich 40 Mio. Einheiten in 201# und dann 80 Mio. Einheiten ab 201# erwarten dürfen. Die Einheiten waren dabei ab 201# vereinfacht auf die vorgenannten vier Kunden jeweils gleich hoch verteilt. Ferner sollte die S bei diesen Kunden mit jährlichen Roherträgen in Höhe von insgesamt rund 3,4 Mio. Euro in 201#, insgesamt rund 7 Mio. Euro in 201# und insgesamt rund 7,2 Mio. Euro in den Folgejahren rechnen dürfen. Die 11 Abfülllinien, die den Planungen dabei zugrunde gelegt wurden, sollten dabei – im Rahmen einer Sechstagewoche – zu 50 % in 201# und zu 92 % in den Folgejahren ausgelastet sein. Diese Zahlen stellte der Angeklagte Z 1 nunmehr Qe zur Verfügung. Dieser fügte sie sodann in die oben genannte modifizierte Ertragsplanung ein. Aus der modifizierten Ertragsplanung erstellte Qe jetzt mit fachlicher Unterstützung des Vc von Xb eine neue Barwertberechnung zum Standort S 1 . Dabei war es erforderlich, bei der Ertragsplanung mehrfach hin und her zu rechnen, um bei dem Barwert nahezu genau den Vorjahreswert von 59,34 Mio. Euro zu erreichen. Um ausreichend hohe Jahresüberschüsse darstellen zu können, nahm Qe in die modifizierte Ertragsplanung auch noch sonstige betriebliche Erträge aus angeblich erwarteten Nebengeschäften der S als Standortdienstleister in S 1 in Höhe von rund 2,9 Mio. Euro jährlich auf. Solche sonstigen betrieblichen Erträge hatte es bei der S im Rumpfjahr 200# und im Geschäftsjahr 201# nur in ganz kleinem Umfang gegeben. Sie waren auch in Zukunft nicht in nennenswertem Umfang zu erwarten. Die modifizierte Ertragsplanung sah schließlich Jahresüberschüsse der S von 5,435 Mio. Euro für 2012 und von 5,360 Mio. Euro für die Jahre 201# bis 201#( Zeitraum 2 Jahre ) vor. Diese Jahresüberschüsse aus dem Eigennutzungsmodell entsprachen – gemäß dem Plan, die vorläufige Kaufpreisallokation zu verteidigen – nahezu exakt den Jahresüberschüssen, mit denen im Vorjahr auf der Grundlage des Vermietungsmodells gerechnet worden war. Diese betrugen seinerzeit ab dem Jahr 201# bis zum Jahr 2030 jährlich 5,364 Mio. Euro. Deshalb änderte sich auch der angebliche Barwert der S kaum. Während die vorläufige Kaufpreisallokation, wie bereits dargestellt, von einem Barwert in Höhe von 59,34 Mio. Euro ausgegangen war, ging die endgültige Kaufpreisallokation, wie aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich, von einem nahezu gleich hohen Barwert in Höhe von 59,32 Mio. Euro aus. (Tabelle entfernt) Dieser Barwert von angeblich immer noch 59,32 Mio. Euro war ebenso unvertretbar wie der nahezu gleich hohe Wert aus dem Vorjahr. Die aus 201# stammende modifizierte Ertragsplanung berücksichtigte zum einen Erträge aus 11 Abfüllanlagen, von denen lediglich eine Anlage, die G7, von Ja 1 übernommen worden war. Wie bereits darstellt, durfte bei der Bewertung der Ertragskraft des Standortes S 1 zum Stichtag ##.#.200#, auf den auch noch die endgültige PPA S 1 abzustellen hatte, auch nur diese eine Abfülleinrichtung Berücksichtigung finden. Den Angeklagten war das Stichtagsprinzip, wie dargelegt, auch bekannt. Sie gingen auch nicht davon aus, dass dieses für die endgültige Kaufpreisallokation nicht mehr gelten sollte. Deshalb berücksichtigten sie in ihrer Barwertberechnung auch nicht die erwarteten Erträge aus der Sulfieranlage, die gerade erst errichtet wurde, und der neuen Anlage zur Produktion der …(Produktname entfernt). Die Annahme des nahezu unverändert hohen Barwertes war zum anderen auch deshalb unvertretbar, weil die diesem Wert zugrunde liegende Ertragsplanung, wie soeben dargestellt, von bewusst überhöhten Umsatzerwartungen und Gewinnmöglichkeiten ausging. Wie bereits dargestellt, waren mit einem neuen Kundensegment bis zu 40 % der Umsatzerwartungen frei erfunden; mit diesen Umsätzen und den Roherträgen daraus durfte die S, deren Planung einem ausgewogenen Verhältnis von Chancen und Risiken verpflichtet war, nicht gerechnet werden, weil sie nicht zu erwarten waren. 55 % der Umsatzerwartungen gingen auf tatsächlich vorgesehene Aufträge der D 1 GmbH zurück, bei denen die S aber vereinbarungsgemäß keine Marge erhalten sollte. Mit den wenigen restlichen Prozent der Umsatzerwartungen, die auf kleinere Aufträge von Ja 1 und erwartete Einnahmen aus der Wirbelschichtanlage zurückgingen, ließ sich der Standort S 1 aber nicht mit Gewinn betreiben. Ebenso war es nicht vertretbar, dass die Ertragsplanung von sonstigen betrieblichen Erträgen in Höhe von jährlich rund 2,9 Mio. Euro aus angeblichen Nebengeschäften der S als Standortdienstleister ausging. Schließlich erfolgte die Diskontierung bei der Barwertermittlung auf Grundlage der modifizierten Ertragsplanung auf den falschen Zeitpunkt. Es wurde nicht auf den Erwerbszeitpunkt ##.##.200# abgestellt, sondern es wurde, wie aus der obigen Tabelle ersichtlich, auf den ##.##.201# abgestellt. Der negative Ergebnisbeitrag des Jahres 201# blieb vollständig unberücksichtigt. Nach Freigabe durch den Angeklagten X 2, die insoweit in Absprache mit X 1und Y 1 erfolgte, nachdem alle drei Kenntnis genommen hatten von den für den Abschlussprüfer Pc vorgesehenen Dokumenten, übersandte Qe seine Dokumentation zur endgültigen Kaufpreisallokation am ##.##.201# an den Konzernabschlussprüfer Pc. Zu den übersandten Unterlagen gehörten unter anderem die modifizierte Ertragsplanung, die neue Barwertberechnung sowie eine Aufstellung zu den Absatzmengen der S. Diese war gegliedert nach Kundensegmenten. Unter diesen befanden sich auch die Kundensegmente, die der Angeklagte Z 1 erfunden hatte. Hinsichtlich der endgültigen Kaufpreisallokation kam der Konzernabschlussprüfer Pc am ##.##.201# zu dem Prüfungsergebnis, dass die Vorgehensweise der Anpassung der PPA (Eigennutzung statt Fremdvermietung) angemessen sei; dass die verwendeten Zahlen sich mit der Unternehmensplanung der S abstimmen ließen; dass die rechnerische Ermittlung in Ordnung sei; dass sich insgesamt kein Anpassungsbedarf der Werte aus der vorläufigen PPA in 201# ergebe. Wie oben zur vorläufigen Kaufpreisallokation bereits dargestellt, wäre es gerade noch vertretbar gewesen, den von der Ja 1 übernommenen Vermögenswerten einen Zeitwert von 11,5 Mio. Euro beizumessen. Insoweit kam es auch im Konzernabschluss 201# infolge der fortgesetzten Überbewertung des Erwerbes des Standortes S 1 zu einem zu hohen Ausweis des Konzerneigenkapitals. Im Konzernabschluss 200# war das Eigenkapital bezogen auf diese Überbewertung, wie bereits dargestellt, um 35,67 Mio. Euro zu hoch dargestellt worden. Die N 1 AG hatte allerdings auch in 201# auf die um 49,9 Mio. Euro zu hoch angesetzten Zeitwerte der Sachanlagen (ohne Grundstück) planmäßige Abschreibungen vorgenommen. Diese betrugen – überschlägig gerechnet – rund 2,75 % der Abschreibungssumme oder 1,37 Mio. Euro. Um diesen Betrag war folgerichtig in 201# das Konzerneigenkapital wieder zu erhöhen, so dass sich in 2010 ein Eigenkapitaleffekt der Überbilanzierung des Erwerbes S 1 in Höhe von noch 34,3 Mio. Euro ergab. Zur endgültigen Kaufpreisallokation S 1 wurde in den Konzernabschluss 201# vom ##.##.201# textlich aufgenommen, dass die im aktuellen Geschäftsjahr vorgenommene endgültige Kaufpreisallokation im Rahmen der Bewertung sowie der Zuordnung des Kaufpreises zu den einzelnen Vermögenswerten und Schulden zu keinen Änderungen gegenüber der im Konzernabschluss 200# dargestellten Kaufpreisallokation geführt habe. Die beiden Konzernabschlussprüfer Pc und Mc erteilten, wie bereits dargestellt, dem Konzernabschluss 201# der N 1 AG dann ebenfalls noch am ##.##.201# ein uneingeschränktes Testat. Die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 hatten damit ihr Ziel erreicht, die vorläufige Kaufpreisallokation des Vorjahres im Konzernabschluss 201# zu verteidigen und die mit der Überbewertung des Erwerbs S 1 erreichte überhöhte Darstellung des Konzerneigenkapitals, die sich letztlich in Höhe von 34,3 Mio. Euro im Konzernabschluss 201# auswirkte, beibehalten zu können. e. Konzernlagebericht und Übersendung des Konzernabschlusses 201#: Zu dem Konzernabschluss 201# gehörte auch ein Konzernlagebericht, in dem die maßgeblichen Kennzahlen, wie die Umsatzerlöse, sonstige betrieblichen Erträge und das Eigenkapital, wiedergegeben und erläutert wurden. Die Angeklagten X 2und Y 1 ließen unter dem ##.##.201# von einer Mitarbeiterin der N 1 AG ihre Faksimile-Unterschriften unter diesen Konzernlagebericht einfügen. Dabei war ihnen entsprechend den obigen Feststellungen bekannt, dass die Zahlen aus dem Konzernabschluss, wie sie im Konzernlagebericht wiedergegeben und erläutert wurden, unrichtig waren. Der Angeklagte X 2 veranlasste sodann im Einvernehmen mit den Angeklagten X 1und Y 1 die Übersendung des Konzernabschlusses 201# einschließlich des Konzernlageberichtes zeitnah zu seiner Erstellung und Testierung unter anderem an die Aa und die Hb. Bei ihrer Entscheidung, diesen Konzernabschluss der N 1 AG nunmehr den Banken vorzulegen, war von den Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 geplant, in nächster Zeit und mit Auslaufen des endfälligen Kredits der Hb in 201#, Finanzierungsanfragen zu Krediten in Millionenhöhe bei den Banken zu stellen, und ihnen war bewusst, dass die Banken ihre Kreditentscheidungen auch auf Grundlage dieses Konzernabschlusses treffen würden, deren Mitarbeiter sich auf die Richtigkeit dieser testierten Konzernbilanz verlassen würden und auch aufgrund dessen den Konzerngesellschaften des N 1 Konzerns Kredite gewähren würden, die sie bei Kenntnis der wahren Verhältnisse nicht oder nicht zu diesen Bedingungen vergeben haben würden, und dadurch den kreditnehmenden Gesellschaften ein von diesen Angeklagten beabsichtigter Vermögensvorteil erwachsen würde, auf den kein Anspruch bestand, und der dem Vermögensschaden der jeweiligen Bank entsprechen würde. Dass dann bei den betroffenen Banken ein Vermögensverlust großen Ausmaßes eintreten würde, hielten sie ebenfalls schon zumindest für möglich und nahmen sie billigend in Kauf. 6. Tat 1: Darlehen der Aa über 6,5 Mio. Euro vom ##.##.201#/##.##.201# Nach Übersendung des nunmehr positiv ausgefallenen Konzernabschlusses der N 1 AG 201# an die Aa hielten die Angeklagten X 1X 1, X 2 und Y 1 die Gelegenheit für günstig, nunmehr bei der Aa beim anstehenden Termin zur turnusmäßig anstehenden Erläuterung der Konzernbilanz 201# nach einem weiteren Kredit zu fragen. a. Kreditanfrage vom ##.##.201# Am ##.##.201# trafen sich die Angeklagten X 2und Y 1 mit den bei der Aa beschäftigten Zeugen De, Le und Ze zu dieser Erläuterung der Bilanz. Die Aa war im Kreditbereich aufgeteilt in die Bereiche Markt und Marktfolge. Der Bereich Markt hielt den Kontakt zum Kunden und führte die Gespräche und Verhandlungen. Der Bereich Marktfolge bearbeitete die Kreditanalyse, die Vertragsgestaltung und die Kreditbesicherung. Die Zeugin De war im Zeitraum 200# bis 201# ( Zeitraum 3 Jahre ) die im Bereich Markt der Aa zuständige Sachbearbeiterin für die N. Ihr Vorgesetzter im Bereich Markt war damals der Zeuge Le. Die Zeugin Ze war ebenfalls damals dem Bereich Markt zuzuordnen und unterstützte die Zeugin De. In dem Gespräch vom ##.##.201# ging es unter anderem um die Erläuterung des Konzernabschlusses 201# der N 1 AG, der erst einige Zeit zuvor fertiggestellt und der Aa zur Verfügung gestellt worden war. Die Angeklagten X 2 und Y 1 deckten dabei vereinbarungsgemäß die Fälschung des Konzernabschlusses nicht auf. Ferner ließen sich die Mitarbeiter der Aa über den aktuellen Stand des Bauvorhabens zur Sulfieranlage in S 1 unterrichten. Dazu berichtete der Angeklagte X 2 unter Angaben von Gründen, dass die Projektkosten um voraussichtlich 7,5 Mio. Euro überschritten würden. Er bekundete sodann im Einvernehmen mit den Angeklagten X 1 und Y 1 das Interesse, diese Mehrkosten mit der S über die Aa zu finanzieren. Dies war, wie den drei Angeklagten bewusst war, als Kreditanfrage ausreichend. Denn für die Vergabe eines Kredites der Aa bedurfte es seinerzeit keiner förmlichen Kreditanfrage des Kunden, was diesen drei Angeklagten bekannt war. Wenn die Marktseite einem Kreditbedürfnis eines Kunden nähertreten wollte, verfasste sie einen sogenannten strukturierten Vermerk, der dann anschließend in die von der Marktfolge erstellte Kreditvorlage übernommen wurde, und leitete so bei der Bank die Entscheidungsfindung ein. Den Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 war weiter bewusst, dass die Aa die Finanzierungsanfrage maßgeblich auf der Grundlage der jüngsten Konzernabschlüsse der N 1 AG jedenfalls vom ##.##.200# und ##.##.201# prüfen würde, diese Konzernabschlüsse aber, wie festgestellt, falsch waren, und weiter, dass die vorgenommenen Falschbilanzierungen die Kreditwürdigkeit der Unternehmen des N 1 Konzerns, konkret der S, positiv beeinflussten, und die mit der Kreditvergabe befassten Mitarbeiter der Aa von der Richtigkeit der ihnen vorgelegten Konzernabschlüsse ausgehen würden. Ihnen war weiter klar, dass die mit der Kreditvergabe befassten Mitarbeiter der Aa dadurch einer Fehlvorstellung unter anderem über die Höhe des jeweiligen EBITDA des N 1 Konzerns, des jeweiligen Konzerneigenkapitals und des jeweiligen Konzernjahresüberschusses unterliegen würden und dass diese, bei einem Erfolg der Kreditanfrage, den Kredit zumindest auch auf Grundlage der erhöhten Werte des jeweiligen EBITDA des Konzerns, des jeweiligen Konzernjahresüberschusses und des jeweiligen Konzerneigenkapitals gewähren und auszahlen würden. Die Angeklagten X 1, X 2und Y 1 erkannten weiter, dass der Aa durch ihr Vorgehen ein Schaden bis zur vollen Darlehenshöhe in Höhe von vorgestellten 7,5 Mio. Euro entstehen könnte, der die Kehrseite des Vorteils der S sein würde. Sie nahmen diesen Umstand wenigstens billigend in Kauf. Es kam den Angeklagten X 1, X 2und Y 1 zudem darauf an, dadurch der S einen Vermögensvorteil zukommen zu lassen, von dem sie wussten, dass hierauf kein Anspruch bestand. Die Bearbeitung der Finanzierungsanfrage verzögerte sich bei der Aa dann allerdings, weil es zu diesem Zeitpunkt in Bezug auf den Konzernabschluss 201# zwischen der Aa und der N 1 AG noch keine Einigkeit über die Einhaltung der vereinbarten Covenants gab. Nach der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Aa und der N 1 AG zur Berechnung des EBITDA waren sogenannte „außerordentliche Erträge“ nicht zu berücksichtigen. Am ##.##.201# teilte die Zeugin De von der Aa dem Angeklagten X 2 mit, dass die Aa bei ihrer Berechnung des EBITDA beabsichtige, die „sonstigen betrieblichen Erträge“ um 4,75 Mio. Euro zu bereinigen, weil es sich nach ihrer Meinung bei dem Erlös aus dem Markenverkauf um einen einmaligen Ertrag handele, der zu den außerordentlichen Erträgen zu zählen sei. Der Angeklagte X 2 ließ daraufhin im Einvernehmen mit den Angeklagten X 1und Y 1 durch seine Assistentin Ee mit Email vom ##.##.201# an die Zeugin De der Bereinigung widersprechen und dabei zur Begründung wahrheitswidrig vortragen, dass hinsichtlich der Markenrechte der D 1 GmbH der ursprüngliche Entwurf eine langfristige Bezahlung im Rahmen einer Lizenzgebühr vorgesehen habe; erst recht kurzfristig habe man sich dann für eine Einmalzahlung entschieden. Diese beiden Aussagen entsprachen nicht der Wahrheit, weil es zum einen, wie bereits dargestellt, zu keiner Zeit einen tatsächlich gewollten Verkauf der Marken gegeben hatte und zum anderen in den Entwürfen des Rechtsanwaltes Gc und des Angeklagten Z 1 auch niemals eine langfristige Zahlung im Rahmen einer Lizenzgebühr vorgesehen war. Diese wahrheitswidrigen Behauptungen hatte der Angeklagte X 2 nur deshalb vortragen lassen, um damit den vermeintlichen Ertrag aus dem Verkauf der Marken und Rezepturen auch gegenüber der Aa weiter als sonstigen betrieblichen Ertrag zu rechtfertigen, so dass er an der Berechnung des EBITDA teilnähme, und so die Feststellung eines Verstoßes gegen die vereinbarten Finanzkennzahlen zu verhindern. Denn nach den Berechnungen sowohl der N 1 AG als auch der Aa lag das EBITDA unter Einbeziehung des Markenverkaufes bei rund 20,6 Mio. Euro; ohne den Markenverkauf hätte es nach den Berechnung der Beteiligten bei nur 15,9 Mio. Euro gelegen. Angesichts einer Nettoverschuldung des N 1 Konzerns in 201# von 63,6 Mio. Euro lag der Verschuldungsgrad im ersten Fall bei 3,08 und im zweiten Fall bei 4. In Wahrheit lag er nochmals deutlich höher. Aber bereits ein Verschuldungsgrad von 4 hätte oberhalb des vereinbarten Grades von 3,5 gelegen und einen Bruch dieses Covenant bedeutet. Die Aa folgte schließlich dem Vortrag des Angeklagten X 2 und nahm den vermeintlichen Ertrag aus dem Markenkaufvertrag dann doch nicht aus dem EBITDA der Covenant-Berechnung hinaus. Die Aa stellte insoweit (zu Unrecht) eine Einhaltung der Covenants fest. Am ##.##.201# verfasste die Zeugin De schließlich zur Vorbereitung einer Kreditvorlage, d. h. einer Entscheidungsvorlage für diejenigen, die bei der Aa intern über die Kreditvergabe zu entscheiden hatten, einen sogenannten strukturierten Aktenvermerk der Marktseite für die Nachfinanzierung der Sulfieranlage in S 1 mit dem Kreditnehmer S. Vorgeschlagen und befürwortet wurde ein Ratendarlehen über 6,5 Mio. Euro mit einer Laufzeit von 10 Jahren mit zwei tilgungsfreien Anlaufjahren zur Finanzierung der Investitionskostenerhöhung unter Mithaft der im Rahmen des ersten Rahmenkredits der Aa bestellten Sicherheiten. Die N 1 AG sollte weiter als Garantiegeberin fungieren. Die Zeugin De erreichte am ##.##.201# ein vom Angeklagten X 2 unterzeichnetes Schreiben der S vom gleichen Tage, in dem der Angeklagte X 2 unter dem Betreff „Erhöhung der Kreditsumme“ der Zeugin De von der Aa bezugnehmend auf seine mündlichen Erläuterungen die Gründe der Investitionskostensteigerung bei der Errichtung der Sulfieranlage erläuterte. Der Angeklagte X 2 hatte auch dieses Schreiben im Einvernehmen mit den Angeklagten X 1 und Y 1 und mit dem bereits dargestellten Wissen und den bereits dargestellten Absichten aufgesetzt, um die Aa zu einem weiteren Kredit an die S zu bewegen. b. Der Entscheidungsprozess innerhalb der Aa Bei der Aa setzte sich nunmehr ein vorgegebener Entscheidungsprozess über die Vergabe des weiteren Darlehns an die S in Gang. Die Kreditentscheidungen bei der Aa erfolgten immer durch die Bereiche Markt und Marktfolge gemeinsam. Dabei gab es für beide Bereiche mehrere Hierarchiestufen. Über den jeweiligen Sachbearbeitern stand der Gruppenleiter, über diesem der Abteilungsleiter, über dem Abteilungsleiter der Bereichsleiter und über dem Bereichsleiter der Vorstand. Die Entscheidungsbefugnis bei Kreditvergaben bestimmte sich nach dem Umfang des Kreditgesamtengagements. Jede Ebene der Hierarchie durfte abhängig vom Rating des Kreditnehmers bis zu einer bestimmten Kreditgesamthöhe Kreditentscheidungen treffen. Bei einer Überschreitung dieser Kreditgesamthöhe war der nächsthöhere Kompetenzträger zuständig. Auf den sogenannten strukturierten Aktenvermerk des Marktbereiches mit dem positiven Votum hin wurde das Kreditersuchen im Marktfolgebereich analysiert und unabhängig vom Antrag der Marktseite votiert. Beide Kreditvoten fanden Eingang in eine sogenannte Kreditvorlage, die die Marktfolgeseite erstellte. Die Kreditvorlagen der Aa wurden zur damaligen Zeit ausschließlich schriftlich erstellt. Auf der Marktfolgeseite wurden im Vieraugenprinzip die testierten Abschlüsse des Kreditnehmers der letzten drei Jahre und die zugehörigen Prüfungsberichte der Abschlussprüfer analysiert. Diese Analyse stützte sich auch auf ein Computerprogramm zur Erstellung eines Ratings des Kreditnehmers. Bei der Aa wurde das Programm Global Format verwendet. Das bei der Analyse erstellte und in den Kreditvorlagen aufgeführte Rating knüpfte an die finanziellen Kennzahlen aus den testierten Abschlüssen an, berücksichtigte aber auch weitere Faktoren, wie etwa die Branchenentwicklung oder die Fähigkeit des Managements. Das Rating wurde in einer Ratingnote ausgedrückt, die von 1 (sehr gut) bis zu 18 (sehr schlecht) ging. Bis zum Rating von neun galt ein Kunde als kreditwürdig, darüber hinaus nicht mehr; vielmehr wurde bei laufenden Geschäftsbeziehungen ab einem zweistelligen Rating die Sanierungsabteilung der Aa mit dem Vorgang befasst. Eine Kreditvorlage enthielt in einem gesonderten Anhang einen Kurzreport mit der Wiedergabe der maßgeblichen Kennzahlen aus den jüngsten Jahresabschlüssen, wie zum Beispiel Auszüge aus der Gewinn- und Verlustrechnung, das EBITDA, den Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag, das Eigenkapital und den Cash-Flow. Diese Kennzahlen wurden in dem vorliegenden Fall aus den testierten Konzernabschlüssen der N 1 Konzerns gewonnen. Dem befassten Analysten der Aa war es hausintern gestattet, etwaige außerordentliche Erträge und/oder außerordentliche Aufwendungen zur Analyse aus den Jahresabschlüssen herauszurechnen. Die Kreditvorlage nebst Anhang waren die Grundlage für die nachfolgende Kreditentscheidung der beiden Kompetenzträger aus den Bereichen Markt und Marktfolge. Der Aa lagen Ende 201# jedenfalls der Konzernabschluss der Hansa per 31.12.200# und der per 31.12.201# sowie die Jahresabschlüsse der S 200# und 201# vor. Die Aa stellte bei ihrer Betrachtung aber immer maßgeblich auf die Konzernebene der N 1 AG ab. Die Abschlüsse des N 1 Konzern zu den Geschäftsjahren 200# und 201# waren für die Zeugin De die Basis, sich in ihrem strukturierten Aktenvermerk vom ##.##.201# für die Marktseite für die Vergabe des Erhöhungsdarlehens in Höhe von 6,5 Mio. Euro an die S unter der Bedingung auszusprechen, dass die N auch dafür, wie im Falle des ersten Rahmenkredits, garantierte. Die Zeugin De verließ sich bei ihrer Befürwortung der weiteren Kreditvergabe maßgeblich auf die vorgelegten Abschlüsse der N 1 AG und der S und ging davon aus, dass diese Abschlüsse richtig waren. Die Zeugin De verließ sich insbesondere darauf, dass der im Konzernabschluss der N 1 AG per 31.12.201# unter den Umsatzerlösen gebuchte Markenkaufvertrag über die Eigenmarken der D 1 GmbH, mit dem sie sich besonders beschäftigt hatte, auch tatsächlich stattgefunden hatte. Sie ging insbesondere auch davon aus, dass die in den Konzernabschlüssen aufgeführten Umsatzerlöse insgesamt tatsächlich entstanden waren. Weiter ging die Zeugin De auch davon aus, dass die für die Errechnung einer Eigenkapitalquote nötigen Kennzahlen in den Konzernabschlüssen korrekt angegeben waren. Der Zeuge Je aus dem Bereich Marktfolge gab seine Bewertung zum Erhöhungsdarlehen unter dem ##.##.201# ab. Er wertete dazu die der Aa vorliegenden Unterlagen aus. Die wichtigsten Unterlagen für seine Analysen waren ebenfalls die vorliegenden Konzernabschlüsse des N 1 Konzerns per 31.12.200# und per 31.12.201#. Der Zeuge Je befasste sich mit den dort ausgewiesenen Zahlen und gab diese, soweit sie ihm maßgeblich erschienen, in das Programm Global Format ein. Er versuchte, außerordentliche Einmalereignisse zu identifizieren. Es gehörte insoweit in seinen Zuständigkeitsbereich zu entscheiden, ob ein außerordentlicher oder ein sonstiger betrieblicher Ertrag vorlag. Dies geschah, um ein realistisches Bild von der operativen Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu erhalten. Der Zeuge Je entschied für seinen Teil der Kreditvorlage, dass es sich bei dem Ertrag aus dem Verkauf der Eigenmarken der D 1 GmbH aus dem Konzernabschluss der N 2010, anders als bilanziert, um einen außerordentlichen Ertrag handele, der nach seinem Dafürhalten nicht zur Berechnung des EBITDA gehörte. Der Zeuge Je rechnete zum Konzernabschluss 201# ferner den Betrag des anlässlich des Zukaufs der D 1 GmbH bilanzierten Goodwills in Höhe von rund 18,4 Mio. Euro aus dem bilanzierten Eigenkapital heraus und bemaß das im Kurzreport neben dem Eigenkapital benannte Netto-Haftkapital entsprechend niedriger mit rund 74,3 Mio. Euro. Als Rating ermittelte der Zeuge Je unter Zuhilfenahme des Computerprogramms Global Format einen Wert von 7. Der Zeuge Je befürwortete auf Grundlage seiner Analyse die Kreditentscheidung nach Maßgabe der Kreditvorlage. Er ging dabei davon aus, dass die Zahlen in den von den Wirtschaftsprüfern testierten Konzernabschlüssen richtig waren. Je vertraute auf die Richtigkeit der übermittelten Zahlen. Seiner Kreditvorlage fügte er als Anhang für die nachfolgenden Entscheider einen einseitigen, sogenannten Kurzreport aus dem Analyseprogramm der Aa Global Format mit einer Darstellung der wesentlichen Kennzahlen aus den Konzernbilanzen 200# bis 201# anbei; dazu zählten insbesondere die maßgeblichen Zahlen aus den Gewinn- und Verlustrechnungen, zum EBITDA, zum Eigenkapital und zu den Eigenkapitalquoten, zu den Aktiva und Passiva und zum Cash Flow. Die von dem Zeugen Je erstellte, aus dem Votum der Zeugin De und seinem Votum bestehende Kreditvorlage vom ##.##.201# ging sodann nebst ihres Anhangs und mit den Unterschriften der Zeugen De und Je an die damalige Abteilungsleiterin des Marktfolgebereiches, die Zeugin Te. Ihre Aufgabe war es zu prüfen, ob die Vorlage plausibel war und das Engagement ins Risikoprofil passte. Die Zeugin Te achtete darauf, ob das Geschäftsmodell schlüssig war und schaute sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers und seines Garanten an. Sie achtete auch darauf, ob die Erhöhung der Investitionskosten plausibel war. Sie bezog in ihre Überlegung zur Nachfinanzierung ein, ob die fertiggestellte Anlage genug Erlöse generieren würde, um die Kredite zurückzuzahlen. Die Zeugin Te ging ebenfalls davon aus, dass die der Aa vorgelegten, testierten Konzernabschlüsse, deren wesentlichen Zahlen sie aus dem ihr mit der Kreditvorlage überlassenen Kurzreport kannte, richtig waren. Die Zeugin Te befürwortete sodann am ##.##.201# in der Kreditvorlage die Kreditvergabe für die Marktfolgeanalyseseite. Für eine Bewilligung des Kredites besaß sie allerdings angesichts des bestehenden Gesamtkreditengagements von über 30 Mio. Euro bei einem Rating von 7 nicht die nötige Kompetenzstufe. Die Kreditvorlage nebst Anhang gelangte sodann zum Zeugen Le von der Marktseite. Auch der Zeuge Le ging davon aus, dass die in den Konzernabschlüssen 200# und 201# des N 1 Konzerns ausgewiesenen testierten Zahlen der Realität entsprachen. Entscheidend für den Zeugen Le war das Testat der Abschlussprüfer. Er prüfte deshalb beispielsweise nicht, wie bei der Allokation des Erwerbes der D 1 GmbH im Einzelnen die Zuschreibung der Vermögenswerte erfolgt war. Die nachträgliche, von den Abschlussprüfern testierte Wertzuschreibung war aus seiner Sicht allerdings ein positives Signal. Dadurch verbesserten sich nach seiner Sichtweise das Eigenkapital der N 1 AG und infolgedessen letztlich auch die Bonität der N. Weiter war für den Zeugen Le bei seiner Entscheidung auch die Eigenkapitalquote relevant. Mit seiner Unterschrift vom ##.##.201# auf der Kreditvorlage befürwortete auch der Zeuge Le die Vergabe des weiteren Darlehens an die S; die Kreditvorlage nebst Kurzreport leitete er sodann an seinen Vorgesetzten, den Zeugen Pe, zur Kreditbewilligung zu. Bei der Kreditbewilligung waren für den Zeugen Pe aus dem Bereich Markt alle Informationen in der Kreditvorlage nebst Anhang relevant. Ihm war auch die Reputation des Kunden wichtig. Für ihn war ebenso der vertrauensvolle Kontakt zum Kunden eine Frage der Kreditwürdigkeit. Weiter waren für den Zeugen Pe die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse ein wichtiges Kriterium. Er ging davon aus, dass die wahre Lage des Unternehmens in der Bilanz zutreffend abgebildet war. Die historischen Daten der letzten drei Jahre waren für ihn maßgeblich. Der Zeuge Pe schaute sich auch die Kennzahlen in der Kreditvorlage und ihrem Anhang an. Das in der Anlage zur Kreditvorlage wiedergegebene Eigenkapital war für den Zeugen Pe eine wesentliche Kennzahl. Im Übrigen kam es ihm auf die Bonität an. Die Kapitaldienstfähigkeit war für ihn eines von mehreren Bonitätskriterien. Der Zeuge Pe vertraute auf das Testat der Abschlussprüfer, insbesondere weil es sich, nach seiner Einschätzung, bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Uc, welche die Konzernabschlüsse 200# und 201# testiert hatte, um ein namhaftes Unternehmen handelte. Er glaubte, sich auf dieses Unternehmen verlassen zu können. Untestierte Zahlen hätte er nicht akzeptiert. Der Zeuge Pe erteilte für die Marktseite noch am ##.##.201# die Kreditbewilligung. Sodann wurde die Kreditvorlage nebst Anhang nochmals der Marktfolgeseite zur Zustimmung zugeleitet. Da dort der zuständige Zeuge Xe verhindert war, musste auf der Marktfolgeseite der Zeuge Se über die Kreditbewilligung entscheiden. Dem Zeugen Se wurde für seine Kreditentscheidung eine Umlaufmappe vorgelegt, die wenigstens die Kreditvorlage nebst Anhang enthielt. Der Zeuge Se las sich den Vorgang durch und telefonierte dazu mit dem Gruppenleiter der Marktfolgeseite, dem Zeugen Ue. Der Zeuge Se würdigte qualitative und quantitative Kennzahlen für seine Kreditentscheidung. Qualitative Kennzahlen waren für ihn z.B. die Branche oder das Management. Quantitative Kennzahlen waren die Umsatzzahlen, der Cashflow, das EBITDA. Der Zeuge Se nahm eine Gesamtwürdigung vor mit den Vorjahreszahlen und den Planzahlen. Se hatte ein hohes Vertrauen darin, dass die an ihn übermittelten Zahlen richtig waren. Für ihn gründete sich sein Vertrauen in die Richtigkeit der bilanziellen Zahlen vor allem auf das Testat der Wirtschaftsprüfer. Als Ergebnis seiner Prüfung stimmte der Zeuge Se am ##.##.201# im Vertrauen auf die Richtigkeit der in den Konzernabschlüssen 200# und 201# ausgewiesenen Zahlen sodann für die Marktfolgeseite dem beantragten Kredit zu. Sämtliche mit der Kreditbeantragung und Kreditbewilligung des Erhöhungsdarlehens befassten Mitarbeiter der Aa, auf Marktseite die Zeugen De, Le und Pe und auf Marktfolgeseite die Zeugen Je, Te und Se, nahmen vom Inhalt der Konzernabschlüsse der Hansa per 31.12.200# und per 31.12.201# und dem darin ausgewiesenen Konzerneigenkapital, dem Konzernüberschuss und dem Konzern-EBITDA unmittelbar oder jedenfalls mittelbar über die erstellte Kreditvorlage nebst Anhang Kenntnis und vertrauten sämtlich auf die Richtigkeit der vorgelegten, tatsächlich aber verfälschten Konzernbilanzen. Sie hätten angesichts der Erheblichkeit der Manipulationen bei den Jahresergebnissen und dem Eigenkapital in den Konzernabschlüssen 200# und 201# das Erhöhungsdarlehen in der tatsächlich vergebenen Form nicht vergeben, wenn die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse des N 1 Konzerns ihnen bekannt gewesen wären. Wenn den angeführten, mit der Darlehensvergabe befassten Mitarbeitern der Aa – unbeschadet des Vorstehenden – bekannt gewesen wäre, dass die ihnen vorgelegten Konzernabschlüsse des N 1 Konzern per 31.12.200# und 31.12.201# sogar bewusst verfälscht worden waren, hätten sie keinerlei neue Kredite an Konzernunternehmen der N 1 AG gewährt. c. Die Erstellung und Unterzeichnung des Kreditvertrages über das Erhöhungsdarlehen Auf der Grundlage der Kreditbewilligung wurde in dem zum Bereich Marktfolge zählenden Bereich „Kreditsicherheitenmanagement“ der Kreditvertrag zwischen der S und der Aa über 6,5 Mio. Euro erstellt. Die Zeugin Ne entwarf dort den Kreditvertrag anhand der Kreditvorlage. Der Kreditvertrag musste sich zu 100 % mit der Kreditvorlage decken. Auch bei der Abarbeitung des Kreditbeschlusses galt das Vieraugenprinzip. Der Gruppenleiter der Zeugin Ne, der Zeuge Re, überprüfte die Übereinstimmung von Kreditvorlage und Kreditvertrag. Die Zeugen Ne und Re unterschrieben sodann am ##.##.201# den Kreditvertrag über das Erhöhungsdarlehen für die Aa. Die Angeklagten X 2 und Y 1 unterschrieben diesen Vertrag am ##.##.201# für die S und die N 1 AG. Ferner unterschrieben sie an diesem Tage für die N 1 AG eine, die im Rahmen des ersten Rahmenkredits der Aa aus 200# abgegebene Garantie über 37,3 Mio. Euro ersetzende, neue Garantie über 43,8 Mio. Euro. Dieser Kreditvertrag sah eine Auszahlung zu 100% und ein Rückzahlung in 32 gleich bleibenden vierteljährlichen Beträgen in Höhe von 203.125 Euro zum jeweiligen Quartalsende vor. Die erstmalige Tilgung sollte erst zum ##.##.201# erfolgen. Darüber hinaus verpflichtete sich die S mindestens die Hälfte ihres überschüssigen Barvermögens (sog. Excess Cash Flow) zur Sondertilgung der auf Grundlage des ersten Rahmenkreditvertrages 200# gewährten Darlehensbeträge von rund 37 Mio. Euro zu verwenden. Die Verzinsung des Erhöhungsdarlehens war mit einem Zins von EURIBOR +3,5% p.a. festgelegt. Der Zinssatz galt jeweils für eine Periode von drei Monaten. Das Darlehen konnte von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf der ersten oder einer folgenden Festzinsperiode gekündigt werden. Die drei Covenants aus dem ersten Rahmenkreditvertrag galten fort, jedoch war bis zum 31.12.201# ein Verschuldungsgrad von 3,5 zugelassen. Im Fall eines Verstoßes gegen die Covenants standen der Aa die Rechte aus dem Ursprungsvertrag zu. Die Einhaltung der Covenants war weiter durch geprüfte Jahresabschlüsse nachzuweisen. Basis war der Konzernabschluss der N 1 AG. Die testierten Jahresabschlüsse der S und die testierten Konzernabschlüsse der N 1 AG mussten 180 Tage nach Ende des Geschäftsjahres vorgelegt werden. Weiter bestand die Verpflichtung der N 1 AG und der S, der Aa die Quartalszahlen zu berichten und eine aktuelle Jahresplanung bis spätestens Ende Februar eines Jahres und eine kommentierte Mittelfristplanungen der S und des N 1 AG-Konzerns über 3 Jahre vorzulegen. Im Anhang auch dieses Kreditvertrages waren unter anderem die Formeln zur Berechnung der drei Covenants und des Excess Cash Flow definiert. Nach dem Abschluss des Kreditvertrags erledigte der Bereich Kreditsicherheitenmanagement die gesamte Abwicklung des Kreditvertrages, insbesondere die Auszahlung. Wenn alle Auszahlungsvoraussetzungen gegeben waren, erfolgte eine Kreditauszahlung. Der Bereich Kreditsicherheitenmanagement hatte keinerlei Ermessen bei der Auszahlung. Das Erhöhungsdarlehen wurde vollständig ausgezahlt. Die Zeugen Ne und Re vertrauten bei der Erstellung des Kreditvertrages, bei ihren Unterschriften und der Auszahlung des Kreditbetrages darauf, dass alles seine Richtigkeit hatte. Für den jetzigen Kredit vom ##.##.201#/##.##.201# war vorgesehen, dass die im ersten Rahmenkreditvertrag der Aa gewährten Sicherheiten, d.h. die Grundschuld am Standort S 1 in Höhe von Euro 29,8 Mio. Euro, die Garantie der N 1 AG, und die Raumsicherungsübereignung in Höhe von 49 Mio. Euro, auf das nunmehrige Erhöhungsdarlehen erstreckt werden. Die Aa hatte jedoch bereits an den unter dem ersten Rahmenkreditvertrag ausgereichten Darlehen zwei Konsorten beteiligt, nämlich zum einen die Sparkasse Fc zu 10 % und die Deutsche Leasing zu 25%, was den Angeklagten X 1X 1, X 2 und Y 1 bekannt war. Nach dem Konsortialvertrag war für eine Erstreckung der bestehenden Sicherheiten unter dem ersten Rahmenkreditvertrag auf das Erhöhungsdarlehen die Zustimmung beider Konsorten erforderlich. Diese wurde vom Konsortialpartner We aber verweigert, so dass die unter dem ersten Rahmenkreditvertrag bestellten Sicherheiten nicht auf das Erhöhungsdarlehen erstreckt werden konnten. Deshalb wurde im ## 201# für das Erhöhungsdarlehen deklaratorisch zwischen der Aa und der S und der N 1 AG ein Nachrang der unter dem ersten Rahmenkreditvertrag bestellten Sicherheiten vereinbart. d. Der Schaden der Aa aus der Gewährung des Erhöhungsdarlehens Durch die Kreditbewilligung, den Abschluss des Kreditvertrages und die Auszahlung des Erhöhungsdarlehens entstand der Aa ein Schaden. Der täuschungsbedingte Minderwert des Darlehensrückzahlungsanspruchs der Aa aus dem Erhöhungsdarlehen betrug zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages am ##.##.201# und zum Zeitpunkt der unmittelbar anschließenden Kreditauszahlung wenigstens 4,81 Mio. Euro. Bei der Bemessung des täuschungsbedingten Minderwerts des Rückzahlungsanspruchs der Aa aus dem Erhöhungsdarlehen waren keine möglichen Erlöse aus der Verwertung der für das Erhöhungsdarlehen bestellten Sicherheiten zu berücksichtigen. Denn die von der N 1 AG gewährte Garantie hatte keinen Wert. Ein etwaiger Erlös aus der Verwertung der unter dem ersten Rahmenkreditvertrag der Aa aus 200# bestellten Sicherheiten war vorrangig auf die ausstehenden Beträge dieses früheren Darlehens zu verrechnen. Aus der Verwertung war auch schon Ende 201# nur ein vergleichsweise geringer Erlös zu erwarten, so dass nach dieser Verrechnung kein Überschuss verbleiben konnte, der den Wert des Rückzahlungsanspruchs des Aa aus dem Erhöhungsdarlehen hätte erhöhen können. Die Mitarbeiter der Aa haben diese Tat weder erleichtert noch war bei der Vergabe des Erhöhungsdarlehns oder der weiteren Betreuung dieses Kreditengagements ein Fehlverhalten der Mitarbeiter der Aa festzustellen. 7. Das weitere Vorstellungsbild des Angeklagten Z 1 Der Angeklagte Z 1 wusste bei seinen Mitwirkungshandlungen, also bei seiner Mitwirkung an der Darstellung des Qageschäfts zum Geschäftsjahr 200# und den jeweiligen Manipulationen des Einzelabschlusses der D 1 GmbH 201#, dass neben den Einzelabschlüssen der D 1 GmbH auch die Konzernabschlüsse der N 1 AG dieser beiden Jahre bewusst verfälscht würden und dass diese Verfälschungen die Kreditwürdigkeit aller Konzernunternehmen der N 1 AG zumindest in den drei Jahren nach dem jeweiligen Konzernabschluss, in denen sie noch für die Banken Bedeutung haben würden, positiv beeinflussen würden. Er wusste auch, dass die Manipulationen, jedenfalls soweit sie sich auf das Konzerneigenkapital auswirkten, auch noch in den späteren Geschäftsabschlüssen fortwirken würden. Er wusste darüber hinaus zum Zeitpunkt seines zu den Bilanzfälschungen beitragenden Handelns, dass zumindest innerhalb des Zeitraumes von drei Jahren Verhandlungen mit Geschäftsbanken über Neukredite in Millionenhöhe anstanden und regelmäßig Kredite ausliefen, die entweder verlängert oder ersetzt werden mussten. Er ging weiter davon aus, dass die N 1 AG oder eine andere Konzerngesellschaft dann mit den manipulierten Konzernbilanzen des N 1 Konzerns Millionenkredite bei Geschäftsbanken beantragen würde. Dabei ging er davon aus, dass der Angeklagte X 2 als Finanzvorstand der N 1 AG diese Kredite beantragen würde und dass dies jedenfalls im Einvernehmen mit dem Angeklagten X 1erfolgen würde. Der Angeklagte Z 1 ging weiter davon aus, dass die mit der Vergabe solcher Kredite befassten Mitarbeiter dieser Banken an die Richtigkeit der testierten Konzernabschlüsse der N 1 AG per 31.12.200# und per 31.12.201# glauben würden und zumindest auch deshalb Kredite gewähren würden, die sie bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht oder jedenfalls nicht zu diesen Konditionen gewährt hätten und dadurch den Banken ein Schaden bis zu einem Totalausfall ihres Darlehensrückzahlungsanspruches entstehen könnte, dass den Gesellschaften des N 1 Konzerns durch die Vorlage der manipulierten Konzernbilanzen ein Vermögensvorteil zu teil werden sollte, der dem Nachteil der Banken entsprach und auf den kein Anspruch bestand, und jedenfalls die Angeklagten X 1 und X 2 alles dies wüssten und mit der Maßgabe wollten, dass sie einen Schaden der Banken zumindest für möglich hielten und wenigstens billigend in Kauf nahmen, ferner sie den Vermögensvorteil erstrebten. Der Angeklagte Z 1 wusste weiter, dass er durch sein Handeln zum Gelingen dieses Vorhabens beitragen würde, und wollte dies auch. 8. Die Rolle der Abschlussprüfer Die Kammer konnte bei keiner der festgestellten Bilanzmanipulationen feststellen, dass eine solche in Absprache mit den Abschlussprüfern erfolgt ist. Es hat sich nicht feststellen lassen, dass die Abschlussprüfer in die Vorhaben der Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 eingeweiht waren. Im Gegenteil hat sich feststellen lassen, dass die Abschlussprüfer einzelne der manipulierten Geschäftsvorfälle als zweifelhaft erkannt und dann auch zum Teil sehr intensiv hinterfragt haben. Soweit die Angeklagten von ihnen damit konfrontiert wurden, rechtfertigten diese allerdings die Geschäftsvorfälle und schafften zum Teil weitere Belege, um damit die Bedenken der Abschlussprüfer beiseite zu räumen. Im Fall der Provisionserlöse führte dies gleichwohl auf der Ebene der D 1 GmbH nur zu einem eingeschränktes Testat. In diesem Fall hielten die Abschlussprüfer der D 1 GmbH Provisionserlöse nicht für ausreichend nachgewiesen. Letztlich haben die Abschlussprüfer die bei ihnen entstandenen Bedenken aufgrund der von den Angeklagten X 2 und Y 1 abgegebenen Versicherungen, Vollständigkeitserklärungen und Ergänzungserklärungen aufgegeben und die Testate im Vertrauen auf die Angaben dieser Angeklagten erteilt. 9. Der weitere Geschehensablauf nach der Beendigung der letzten Tat Die N 1 AG hatte auch nach dem Erhalt der Auszahlung der 7,5 Mio. Euro aus dem weiteren Rahmenkredit der Aa Ende 201# weiter erhebliche Liquiditätssorgen. Die N 1 AG verwandte deshalb auch den bei der Lh AG eingegangenen Betrag nicht zur Ablösung des Kontokorrents, sondern zog ihn gleich zum Großteil wieder ab. Der Angeklagte Y 1 hielt die Lh AG insoweit auch im Unklaren, dass der bei ihr eingegangene Betrag von der Aa zur Ablösung der von der Lh AG gekündigten Kontokorrentlinie gewährt worden war. Er behauptete gegenüber der Lh AG vielmehr noch im ## 201# bewusst wahrheitswidrig, dass die Verhandlungen mit anderen Banken über eine Ablösung der Kontokorrentlinie bei ihr noch liefen und sich diese Ablösung des Kontokorrentkredits schwierig gestalte. Der Angeklagte Y 1 bat die Lh AG um eine Verlängerung des gekündigten Kontokorrentkredits um ein weiteres Jahr. Hierauf ließ sich diese aber nicht ein. Mit Schreiben vom ##.##.201# an den Angeklagten Y 1 als Vorstand forderte die Lh AG die N 1 AG vielmehr auf, den Betrag von rund 10,2 Mio. Euro an sie zu zahlen. Zudem wurde bereits nach dem ersten Quartal 201# eine erneute erhebliche Verfehlung der Planzahlen des N 1 Konzerns auch in diesem Geschäftsjahr deutlich. Als die Aa im ##201# von den Planverfehlungen und einem erheblichen Quartalsverlust erfuhr, übergaben die Sachbearbeiter des Bereiches Markt den Kunden N 1 AG im ##201# der Sanierungsabteilung der Aa. Von der N 1 AG beauftragte Unternehmensberater von Ah begannen in der zweiten Jahreshälfte 201# damit, ein Sanierungskonzept für den Konzern zu erstellen. Hierzu fand Mitte ## 201# eine Präsentation von Ah statt, woraufhin sich Anfang ## 201# die Kreditgeber des N 1 Konzerns, die Aa, die XhBank, die CA, die Uh, die Lh AG, die Leasinggesellschaften Hh GmbH und WeAG, die Warenkreditversicherung Bh Deutschland GmbH und die Dh Gruppe Deutschland, mit der N 1 AG auf eine Stillhaltevereinbarung verständigten, um mit dem Unternehmen Verhandlungen über die weitere Finanzierung ab dem ##.##.201# zu führen. Diese Vereinbarung umfasste ein Offenhalten der Kredit- und Factoringlinien, eine Stundung der Kredit- und Leasingtilgungsbeträge und eine Nichtausübung von Kündigungsrechten wegen Covenantverstößen bis zum 30.12.201#. Im Gegenzug sollte der N 1 AG von ihrer Hauptgesellschafterin, der N AG, Eigenkapital zugeführt werden. Auf Betreiben des Angeklagten X 1 wurde zur vermeintlichen Erfüllung dieser Verpflichtung jedenfalls am ##.##.201# der N 1 AG von der N AG ein Betrag von 2 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Diesen Betrag hatte die N AG einen Tag zuvor von der M 1 AG erhalten. Nach Eingang der Gelder bei der N 1 AG ging jedenfalls ein Betrag von 1,5 Mio. Euro am ##.##.201# an die M 1 AG zurück. Hierdurch wollte der Angeklagte X 1 den Anschein erzeugen, dass der N 1 AG Eigenkapital zugeführt worden sei. Das Stillhalteabkommen der Kreditgeber des N Konzerns wurde insgesamt viermal verlängert. Die Unternehmensberatung Ah kannte bei ihren Überlegungen und Feststellungen zur Sanierungsfähigkeit des N 1 Konzerns nicht die wahre Sachlage des Konzerns. Weder waren den Mitarbeitern von Ah die massiven Bilanzmanipulationen der Jahre 200#, 201# und 201# bekannt, noch war ihnen gegenüber das Irangeschäft der N 1 AG zum Sf Projekt zutreffend beschrieben und die insoweit von der N 1 AG erhaltenen Vorauskassen der OF ( Abk.) offen gelegt worden. Nach dem Restrukturierungskonzept von Ah waren Forderungsverzichte der Kreditgeber vorgesehen. In Bezug auf die Kredite der Ca und den Rahmenkreditvertrag der Aa vom ##./##.##.201# waren Verzichte in Höhe von jeweils 60% der Nominalsumme vorgesehen. Die im Restrukturierungskonzept zudem vorgesehenen Preiserhöhungsversuche der D 1 GmbH bei ihrem Kunden Ph scheiterten und führten sogar zur Kündigung der Geschäftsverbindung durch Ph. Als sodann die zugesagte Bereitstellung des restlichen Eigenkapitals für den N 1 Konzern nicht erfolgte, endete die Stundung der Kreditgeber. Für alle vier Gesellschaften des N 1 Konzerns wurden sodann wegen Zahlungsunfähigkeit unter dem ##.##.201# Insolvenzanträge gestellt. Mit Schreiben vom ##.##.201# kündigte die Ca die gesamte Geschäftsverbindung mit der N 1 AG wegen des laufenden Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens. Die Ca forderte die N 1 AG zur Rückzahlung ihrer offenen Kreditforderungen in Höhe von rund 15,1 Mio. Euro auf, darunter auch der oben genannte Kredit. Im Zuge der Insolvenzbeantragung der Gesellschaften des N 1 Konzerns im ## 201# kündigte auch die Aa sämtliche Kredite der Gesellschaften des N 1 Konzerns und stellte die Sicherheiten fällig. Die insgesamt vier Insolvenzverfahren liefen in Eigenverwaltung, anfangs der bisherigen Vorstände bzw. Geschäftsführer. Der Insolvenzexperte Rechtsanwalt Ch wurde im Zuge der Insolvenzantragsstellung zum Organ der vier Gesellschaften bestellt. Er war sodann nur für die insolvenzrechtlichen Besonderheiten zuständig. Rechtsanwalt Nh aus E wurde vom Amtsgericht H für die vier Gesellschaften zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Zur Verwertung des Anlagevermögens der vier Gesellschaften wurde zu Beginn der Insolvenzverfahren ein Bieterverfahren zu deren verbliebenen Vermögensgegenständen eingeleitet. Es gab hierfür um die fünfzehn Interessenten. Die Eröffnungsgutachten des Zeugen Nh ergaben eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts. Das Insolvenzverfahren über die N 1 AG wurde am ##.##.201# eröffnet und Rechtsanwalt Nh zum Sachwalter bestellt. Mitte ## 201# stellte der Angeklagte X 1 den Gläubigerausschüssen sein Konzept vor, die Assets der insolventen Gesellschaften durch die C 1 AG übernehmen zu lassen. Zum ##.##.201# wurden die im Bieterverfahren abgegebenen, bindenden Angebote der Interessenten ausgewertet. Der Angeklagte X 1 gab dabei mit der C 1 AG das höchste Angebot ab. Der Gläubigerausschuss stimmte im ##201# zu, die Vermögenswerte der insolventen Gesellschaften im Wege eines Asset Deals an vier Betreibergesellschaften der C 1 AG zu verkaufen. Bei den insolventen Gesellschaften verblieben nur die Forderungen, vor allem die Anfechtungsforderungen, die zur Insolvenzmasse zu ziehen waren. Die übrigen Vermögensgegenstände wurden zum ##.##.201# auf vier Betreibergesellschaften unter der Kontrolle der C 1 AG übertragen. Der Kaufpreis für das Sachanlagevermögen aller vier Gesellschaften betrug 16 Mio. Euro. Das Umlaufvermögen aller vier Gesellschaften wurde für rund 9,6 Mio. Euro verkauft. Durch die sodann in 201# eintretende Insolvenz auch dieser vier Betreibergesellschaften wurde ein erneuter Weiterverkauf der Vermögensgegenstände notwendig. Käufer wurden nunmehr die Gesellschaft Kh und eine spanische Gesellschaft. In diesem Fall betrug der Kaufpreis insgesamt rund 5,5 Mio. Euro. Dieser Preis lag in der Nähe der Liquidationswerte und sollte in Raten gezahlt werden. Die Ratenzahlungsvereinbarung wurde aber nicht erfüllt. Bei der N 1 AG wurden Insolvenzforderungen in Höhe von rund 470 Mio. Euro zur Tabelle angemeldet. Davon sind rund 328 Mio. Euro bestritten und bisher rund 50 Mio. Euro festgestellt. Auch die von der Of ( Abk.) im Rahmen des Insolvenzverfahrens der N 1 AG angemeldete Forderung aus den geleisteten Vorauskassen wegen des Sf Projektes wurde vom Sachwalter Nh bestritten. Die N AG meldete im Insolvenzverfahren der N 1 AG am ##.##.201# den Betrag von 12,4 Mio. Euro aus Darlehenshauptforderungen zur Tabelle an. Im Insolvenzverfahren der D 1 GmbH wurden insgesamt rund 67,7 Mio. Euro zur Tabelle angemeldet. Davon sind 29,3 Mio. Euro bestritten und rund 6 Mio. Euro festgestellt. Im Insolvenzverfahren der S wurden rund 96 Mio. Euro zur Tabelle angemeldet. Davon sind rund 23,3 Mio. Euro bestritten und 16,7 Mio. Euro festgestellt. Im Insolvenzverfahren der L 1 wurden rund 64,6 Mio. Euro zur Tabelle angemeldet. Davon sind rund 8,4 Mio. Euro bestritten und 26,9 Mio. Euro festgestellt. Die Ca meldete offene Forderungen von insgesamt 15,1 Mio. Euro im Insolvenzverfahren der N 1 AG zur Tabelle an. Auf den zuletzt an die N 1 AG im ## 201# vergebenen Kredit erhielt die CA bisher keinerlei Rückzahlung. Die Aa meldete in den vier Insolvenzverfahren insgesamt rund 38 Mio. Euro zur Tabelle an. Darunter befanden sich die gesamten Hauptforderungen aus dem Darlehen vom ##.##.201#/##.##.201# und dem weiteren Rahmenkredit vom ##./##.##.201#. Die Aa erlöste aus der Verwertung sämtlicher ihr gegebener Sicherheiten einen Betrag von 6,7 Mio. Euro. Dieser wurde zunächst auf die offenen Forderungen aus dem ersten Rahmenkreditvertrag aus 200# verrechnet und genügte bei weitem nicht, die aus diesem Kreditvertrag resultierenden offenen Hauptforderungen zum Erlöschen zu bringen. Zum Abschluss der hiesigen Beweisaufnahme stand die Insolvenzquote noch in keinem der vier Insolvenzverfahren fest. Die Insolvenzquoten werden im mittleren einstelligen Bereich verbleiben. Das Kreditengagement bei der N 1 AG wurde bei der Aa über einen Zeitraum von ## bis ##201# ( 3 Monate ) einer internen Revisionssonderprüfung unterzogen, die keine wesentlichen Beanstandungen erbrachte. Auch eine interne Untersuchung innerhalb der Ca stellte kein Fehlverhalten der auf Seiten der Ca tätigen Mitarbeiter fest. III. Beweiswürdigung 1. Die Einlassungen der Angeklagten Die Angeklagten haben die Tatvorwürfe, soweit sie sich dazu eingelassen haben, bestritten. Der Angeklagte X 1 hat sich zu Beginn der Hauptverhandlung nur zu seinen persönlichen Verhältnissen eingelassen, im Übrigen aber zunächst nicht. Kurz vor Abschluss der Beweisaufnahme zum Themenkomplex Qa Mitte ## 201# hat er sich im Wesentlichen dahin eingelassen, dass er der Vorstand der N3 AG in der Schweiz gewesen sei und bei der M 1 AG der Präsident des Verwaltungsrats. Bei der NAG handele es sich um eine reine Investmentgesellschaft. Die M 1 AG sei eine 100-prozentige Tochter der N und die operative Gesellschaft der N. Er habe ein Büro in H bei der N 1 AG gehabt. Er sei von allen als „Chef“ bezeichnet worden. Weiter gehöre ihm die Eh GmbH. Dort sei er auch Geschäftsführer gewesen. Weiter sei er in 200#/201# Gesellschafter und Geschäftsführer der Deutschen Fh LLC, Dubai, gewesen. Er sei bei der Qa ein „aktiver Investor“ gewesen und habe sich dort immer wieder erkundigt. Er habe bei der Qa keine Funktion gehabt. Die N AG habe beim Finanzamt Oh wegen der Steuerschulden der Qa eine Bürgschaft abgegeben. Vom Verkauf des Warenlagers der Qa habe er in 200# etwas mitbekommen. Mit den Verhandlungen dazu sei aber bereits vor der Übernahme der Qa durch die NAG begonnen worden. Von der Qaseite sei in 200# der Vorschlag gemacht worden, ein Teil ihres Lagers zu verkaufen. Der Geschäftsführer der Qa, Herr Da, habe ihm 200# davon erzählt. Er wisse nicht genau, wann er selbst in den Lagerverkauf involviert worden sei. Es sei jedenfalls nicht vor dem Zeitpunkt gewesen, zu dem die N 1 AG das Warenlager von der Qa erworben hatte. Die Geschäftsführer der Qa, Da und Ya, hätten ihm die „großen Sachen“ berichtet. Da habe ihm erzählt, dass Qa das Warenlager verkaufe, um keine Schulden mehr zu haben. Er habe gewusst, dass sein Bruder X2 im Iran begonnen hatte, einen Teil des Warenlagers zu verkaufen. Das Ziel sei gewesen, in allen Unternehmen, auch in der D1 und bei der Qa, einen Handelsbereich aufzubauen. Der hohe Umsatz sei wichtig gewesen. Von seinem Bruder X2 sei ihm mitgeteilt worden, dass der iranische Interessent für das Warenlager der Qa nur von einem Produzenten kaufen wolle, weshalb er darum gebeten habe, das Geschäft an ihn als Geschäftsführer der D1 weiterzugeben. Er habe in seiner Funktion als Geschäftsführer der D1 im ##/## 200# mit der Hb gesprochen. Die Hb habe das Teillager von der Qa direkt kaufen wollen. Deshalb habe er mit den Geschäftsführern der Qa, Ya und Da , gesprochen und das Geschäft zur Qa gegeben. Die D 1 GmbH habe aus dem Weiterverkauf des Warenlagers einen Umsatz von 10 Mio. Euro und ein 2%iges Handling-Fee erhalten. Mit der Aufteilung der Lieferungen in mehrere Chargen habe er nichts zu tun gehabt. Er wisse nicht, wer die Lieferscheine für die D1 unterschrieben habe. Eine Lieferung des Warenlagers der Qa sei nicht geplant gewesen. Er habe nach dem Geschäftsabschluss mit der Hb mit dem Angeklagten Z 1 über das Geschäft gesprochen und ihm gesagt, dass Hb es nur mit Qa direkt abschließen wolle. Die Wirtschaftsprüfer Bb und Ab seien sowohl bei der Qa als auch bei der D1 die Abschlussprüfer gewesen. Er habe sich von Bb und Ab auch beraten lassen. Die Verbindlichkeiten der Qa bei der D1 seien für Bb und Ab problematisch gewesen. In der weiteren Hauptverhandlung hat der Angeklagten X 1 noch zu unterschiedlichen Gelegenheiten spontan im Wesentlichen und teilweise wiederholt geäußert, dass es nicht so gewesen sei, wie es in der Anklage stünde, alles im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen passiert sei, ihm nicht klar sei, was er getan haben solle und er bis Ende 201# noch 19 Mio. Euro in den N 1 Konzern eingebracht habe. Der Angeklagte X 2 hat sich zu Beginn der Hauptverhandlung nur zu seinen persönlichen Verhältnissen eingelassen, im Übrigen aber zunächst nicht. Kurz vor Abschluss der Beweisaufnahme zum Themenkomplex Qa Mitte ## 201# hat er sich im Wesentlichen dahin eingelassen, dass die N 1 AG nach dem Erwerb der Qa durch die N AG den Wareneinkauf für die Qa übernommen habe. Die Einkaufspreise seien an die Qa zuzüglich einer 3-5 prozentigen Marge der N 1 AG weiterberechnet worden. Später seien diese Einkäufe für die Qa von der M 1 AG übernommen worden, um die damit verbundenen Umsatzerhöhungen der M 1 AG zu Teil werden zu lassen. Die Frage des Ausfallrisikos der Forderungen gegen die Qa habe dabei keine Rolle gespielt. Im Jahr 200# habe die N 1 AG die Produkte der Qa erworben, die aber bei der Qa in La verblieben seien. Der Zeuge Sa habe ermittelt, welche Produkte an die N 1 AG verkauft werden sollten. Das Warenlager der Qa sei 200# als Sicherheit an die N 1 AG übereignet worden. Es habe Forderungen der N 1 AG gegen Qa gegeben in der Größenordnung von 6-7 Mio. Euro. Hierüber habe er mit dem Geschäftsführer der Qa, Herrn Da, in H gesprochen. Da habe ihm in einem Vieraugengespräch gesagt, dass Qa nicht sofort bezahlen könne und habe vorgeschlagen, dass Qa seine gesamte Ware an die N 1 AG verkaufen könne. Es sei die Idee von Da gewesen, dass gesamte Warenlager der Qa an die N 1 AG zu verkaufen. Herr Sa von der Qa habe ihm gesagt, dass Qa dies schon einmal getan habe. Die Forderungen der N 1 AG gegen die Qa sollten mit den Forderungen der Qa gegen die N 1 AG aus dem Warenlagerverkauf verrechnet werden, was dann auch passiert sei. Es habe einmal im Monat von Qa gemeldet werden sollen, was aus dem Warenlager verbraucht worden sei und dies habe der Qa in Rechnung gestellt werden sollen. Qa habe Liquidität für die Bezahlung der Altbestellungen benötigt, welche die N 1 AG bereitgestellt habe. Sa habe ihm eine Liste des Warenlagers schicken sollen. Deshalb habe er auf seine Nachfrage Anfang Oktober eine Liste über das Lager der Qa erhalten, die er sich angeschaut habe. Er habe Sa um einen Preis gebeten, zu dem der Lagerinhalt am Markt verkauft werden könne. Sa habe ihm gesagt, dass die Qa auch schwer verkäufliche Waren und Altbestände auf Lager habe. Sa habe sodann den Preis für das Lager von etwa 7 Mio. Euro auf etwa 5 Mio. Euro reduziert. Zu diesem Preis habe die N 1 AG dann von der Qa deren Warenlager gekauft. Er habe die Zeugin Na mit der Bestellung der N 1 AG bei der Qa beauftragt. Die N habe Rechnungen gestellt, die mit der Qa und der Firma Jh verrechnet worden seien. Er habe sodann versucht, die Altbestände bzw. die schwer verkäuflichen Teile aus dem Warenlager der Qa in den Iran zu verkaufen und dies auch dem Zeugen Sa mitgeteilt. Er habe 2-3 Geschäftskontakte im Iran angesprochen, u.a. die Bauunternehmung HB. Er sei mit dem Zeugen Gb persönlich bei der N 1 AG in H die Preise für Teile des Warenlagers durchgegangen und er habe ein Angebot erstellt, welches er an die Hb herausgeschickt habe. Die Hb habe Interesse gezeigt, die Ware weiterverkaufen zu wollen und bereits Mitte ##200# in der Größenordnung von 15 Mio. Euro kaufen wollen. Er habe Artikel aus dem Warenlager der Qa zu einem Ankaufpreis der N 1 AG von 400.000 bis 600.000 Euro zum Verkauf in den Iran ausgewählt. Er habe den Verkaufspreis an die Hb anhand der Preise auf dem iranischen Markt ermittelt. Hb habe mit ihm über den Preis von rund 6,3 Mio. Euro verhandelt. Ende Oktober 2009 habe sich die N 1 AG mit der HB auf den Preis von 4.947.430 Euro geeinigt. HB habe aber darauf bestanden, dass ein Produzent als Verkäufer der Waren auftreten solle. Er habe dann das Geschäft mit dem Iran von der N 1 AG an die D1 gegeben, weil diese ein Produzent für Flaschen etc. gewesen sei. Es sei seine Idee gewesen, dass Warenlager nunmehr über die D1 an die HB zu verkaufen. Sein Bruder X 1 habe ihm Ende # 200# gesagt, dass er für die D1 das Geschäft mit der Hb übernehme. X 1 habe dann auch die Gespräche mit der Hb übernommen. Er habe ihm gegenüber den Wunsch geäußert, dass das gesamte Warenlager an die D1 verkauft werden solle. So sei es dann auch gemacht worden. Das Geschäft mit der HB habe nicht verloren gehen sollen und der Umsatz der D1 habe gesteigert werden sollen. Zur Ermittlung des Preises für das Warenlager in der Beziehung N 1 AG und D1 habe er den Einkaufspreis der N 1 AG genommen und dazu den Verkaufspreis in der Beziehung N 1 AG an die Hb addiert. Mit der Umsetzung des Verkaufs des gesamten Warenlagers der Qa von der N 1 AG an D1 habe er die Zeugin Na beauftragt. Er habe nicht mitbekommen, dass mehrere Rechnungen geschrieben worden seien. Dies habe er nur nachträglich gesehen. Er habe eine Aufteilung des Warenlagers in Chargen nicht in Auftrag gegeben. Lieferscheine habe er nicht gesehen. Ob die Rechnungen der N 1 AG an die D1 zeitgleich oder nacheinander gestellt worden seien, wisse er nicht. Er wisse nicht, ob eine oder mehrere Rechnungen erteilt worden seien. Sein Bruder habe nicht geäußert, mehrere Rechnungen zu wollen. Für ihn sei die Sache erledigt gewesen. Er habe über X 1 mitbekommen, dass alles über die Qa laufen solle. Er habe die Verwahrvereinbarung zwischen der Qa und der N 1 AG über das Warenlager zwar unterschrieben, aber nicht erst im ##201#. Auch wenn das in die Verwahrvereinbarung nicht aufgenommen worden sei, sei vereinbart gewesen, dass Qa die Waren aus dem Lager verkaufen dürfe. Der Angeklagte Y 1 hat sich erstmals im ## 2019 zur Person und zur Sache, im Wesentlichen wie folgt eingelassen: Er sei zu ##200# Geschäftsführer der L 1 geworden und habe die Betreuung des damaligen Kunden der L 1, der N 1 AG, übernommen. So habe er X 1 kennengelernt. Die N 1 AG habe nach Gesprächen Interesse gezeigt, die L 1 zu übernehmen, wenn das Management der L 1 bleibe. Deshalb sei er zur N 1 AG gewechselt. Die L 1 sei sodann von der YH an die NAG verkauft worden. Im ## oder ## 200# habe er X 2 kennengelernt. Dieser habe ihn gefragt, ob er auch Verantwortung im Vorstand der N 1 AG übernehmen wolle. Er habe X 2 gesagt, dass er von internem und externem Rechnungswesen und Finanzierungsthemen überhaupt keine Ahnung habe und auch keine Begabung habe, sich entsprechende Kenntnisse anzueignen. X 2 habe erklärt, diese Bereiche bei der N 1 AG abzudecken. Sodann habe er sich dem Aufsichtsratsvorsitzenden Ib vorgestellt. Dieser habe ihm ausdrücklich versichert, dass er mit den Aufgaben eines für das interne und externe Rechnungswesen, Controlling sowie Finanzierung zuständigen Vorstandes nichts zu tun haben würde. Tatsächlich habe er während der gesamten Zeit seiner Tätigkeit für die Yh-Gruppe die Bereiche Rechnungswesen, Buchhaltung, Bilanzerstellung, Wertermittlung, Finanzierung oder Banken nicht verantwortet. Er habe seinerzeit auch zu keiner Zeit für die L 1 GmbH oder eine andere Gesellschaft der Yh-Gruppe ein Darlehen beantragt. Sein Dienstsitz sei auch als Vorstand der N 1 AG in P gewesen. Er sei im Vorstand für den Vertrieb verantwortlich gewesen. Die Mitarbeiter der N 1 AG in H hätten andere Verantwortliche als Mitglieder der Familie X auch nie wirklich akzeptiert. Die N 1 AG sei faktisch immer ein familiengeführtes Unternehmen gewesen. Sämtliche Entscheidungen der N 1 AG seien in H von Mitgliedern der Familie X getroffen worden. Er sei zu keiner Zeit alleinvertretungsberechtigt gewesen, er habe nur die zweite Unterschrift geleistet. In der Regel habe er, wenn er einmal in der Woche in H gewesen sei, eine ganze Reihe von Unterschriftenmappen vorgelegt bekommen. Die dort enthaltenen Schriftstücke seien in der Regel bereits von einem anderen Mitglied des Vorstandes unterzeichnet gewesen und hätten eine Begleitdokumentation enthalten. Wann immer er Fragen zu den Unterlagen gehabt habe und Rücksprache mit dem jeweils zuständigen Mitarbeitern aus der Fachabteilung oder dem Kollegen aus dem Vorstand gehalten habe, sei ihm erklärt worden, dass der Vorgang in tatsächlicher Hinsicht geprüft und mit dem Rechnungswesen und/oder Rechtsanwälten, Steuerberatern bzw. Wirtschaftsprüfern abgestimmt worden sei, bevor ihm der Vorgang vorgelegt worden sei. An der Richtigkeit dieser Angaben habe er zu keiner Zeit gezweifelt. Er habe nie eine Unterlage zur Unterschrift in der Unterschriftenmappe vorgefunden und seiner Erinnerung nach nie eine Unterschrift geleistet, ohne dass sich ein Beleg zur Plausibilisierung in derselben Unterschriftenmappe befunden habe. Er habe die Herkunft des jeweiligen Belegs niemals hinterfragt. Er habe für sich bei keiner einzigen Unterschrift, die er geleistet habe, einen Anlass gesehen, die Unterschrift zu verweigern. Wenn er nicht im Haus gewesen sei, sei öfter auch seine in der Konzernzentrale hinterlegte elektronische Faksimile-Unterschrift genutzt worden. Er sei in der Zeit vom ##.##.201# bis zum ##.##.201#(1 Woche) mit seiner Familie in Österreich im Skiurlaub gewesen und habe in dieser Zeit weder irgendwelche Unterschriften geleistet, noch Schreiben verfasst noch irgendwelche schriftlichen Erklärungen abgegeben. In die Erstellung der Einzelabschlüsse und des Konzernabschlusses der N 1 AG sowie der Einzelabschlüsse der Tochterunternehmen sei er immer nur im Rahmen seiner Zuständigkeit involviert gewesen. Er habe zu keiner Zeit mit dem externen oder internen Rechnungswesen oder mit den Wertermittlungen der Assets oder Forderungen zu tun gehabt, und habe dies auch nicht als seine Aufgabe angesehen. Der Konzernabschluss der N 1 AG sei durch Xb erstellt worden. Nach seinem Verständnis sei die Ermittlung der Wertansätze die Aufgabe von Xb gewesen. Er habe keinen Anlass gesehen, an der Richtigkeit der Einschätzungen der Experten von Xb zu zweifeln. Herr Vc habe ihm gegenüber versichert, dass die Kaufpreisallokation bezüglich S 1 in Ordnung sei und nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften so bilanziert werden müsse. Er habe erst nachdem die Wirtschaftsprüfer die Abschlüsse testiert hatten, diese Abschlüsse und die dazu gehörenden Erklärungen unterzeichnet. Zwar habe er während der Erstellung der Konzernabschlüsse an Gesprächen mit den Wirtschaftsprüfern teilgenommen und Fragen der Wirtschaftsprüfer auf Grund seiner eigenen oder aber der ihm durch Dritte vermittelten Kenntnisse beantwortet, er habe aber zu keiner Zeit bewusst die Wirtschaftsprüfer getäuscht. Er könne sich an kein Gespräch mit den Wirtschaftsprüfern erinnern, in dessen Rahmen ein anderes Mitglied des Vorstands in seiner Gegenwart falsche Tatsachen behauptet habe. Die Unternehmensplanung der D1 sei als eine sogenannte „bottom-up“-Planung erstellt worden, das heißt, dass die einzelnen Einheiten für ihren Verantwortungsbereich Pläne je Kunde und Produkt aufgestellt hätten, die durch die übergeordnete Planungseinheit zusammengeführt worden seien. Weder die Entwicklung des Ölpreises noch die Entwicklung der Währungsrelationen sei für ihn absehbar gewesen. Der Angeklagte Z 1 hat sich nur zu seinen persönlichen Verhältnissen, aber nicht (verwertbar) zur Sache eingelassen. Den angeführten Einlassungen der Angeklagten vermag die Kammer, soweit sie von den getroffenen Feststellungen abweichen, jedoch nicht zu folgen; vielmehr ist sie aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme auf Grundlage der sogleich dargelegten Beweise von der Mittäterschaft der Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 an den drei festgestellten, unter Mithilfe des Angeklagten Z 1 begangenen Betrugstaten zu Lasten der Aa und der Ca überzeugt. 2. Zu den persönlichen Verhältnissen Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten X 1 beruhen auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung und der Einlassung seines Bruders X 2. Die Feststellungen zu seinen Brüdern beruhen zudem auf den Bekundungen der ehemaligen Sekretärin des Angeklagten X 1, der Zeugin Ob 1; der Zeugin Ee, einer Mitarbeiterin der N 1 AG im Bereich Investor Relations; dem Zeugen Kf; dem Zeugen Pf, dem damaligen Exportkontrollbeauftragten der N 1 AG; der Zeugin Ma, der damaligen Personalleitung der N 1 AG; der Zeugin Xa, einer Mitarbeiterin der Finanzbuchhaltung der N 1 AG; der Aussage des damaligen Standortleiters in S 1 und späteren Vorstands der N 1 AG, Ra, und dem Leiter der Buchhaltung der D 1 GmbH, Fb; sowie einzelner Schriftstücke, nämlich dem auf den ##.##.201# datierten Darlehensvertrag zwischen X 3 und der M1 AG, in der für X 3 eine Adresse in Dubai ausgewiesen war und der E-Mail der Zeugin Tf an den Empfang der N 1 AG vom ##.##.201#, aus der die Kammer, weil es dort entsprechend ausgeführt war, entnommen hat, dass im Pass von …(engl. Vornamen )lX der Name X 4 steht. Die Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen des Angeklagten X 1 beruhen auf der E-Mail des Zeugen Gc an die Zeugin Ee vom ##.##.20##, 12:31 Uhr, mit der dieser die Vergütungen der Geschäftsführer der L 1 für 2010# aufführte, der E-Mail der Zeugin Ee an den Angeklagten Z 1vom ##.##.201#, 14:42 Uhr, und der darauf antwortenden E-Mail des Angeklagten Z 1 an Ee vom ##.##.201#, 13:42 Uhr, in denen Z 1auf Frage der Zeugin Ee 200.000 Euro als den Betrag benannte, den X 1 in 201# von der D 1 GmbH erhielt, den jeweiligen Ausdrucken der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung der D 1 GmbH, der L 1 GmbH und der N 1 AG für X 1 für 201#, der Abrechnung der Bezüge von X 1 vom ##.##.201#, der Entgeltabrechnung für ## 201# der L 1 vom ##.##.201#, der Verdienstabrechnung der D 1 GmbH für X 1vom ##.##.201#, dem Einkommenssteuerbescheid der Eheleute X vom ##.##.201# für das Jahr 201# und dem Einkommenssteuerbescheid der Eheleute X vom ##.##.201# für das Jahr 201# sowie der bei den Buchhaltungsunterlagen der M 1 AG befindlichen „Zusammenfassung pflichtiger Einkommen für die UVG 201#“, die für X 1 für 201# einen Bruttolohn von 48.000 Euro auswies. Dass X 1 jedenfalls von 200# bis Ende 201# ( 3 Jahre ) als Berater tätig war, hat X 1 im Rahmen seiner Einlassung angegeben. Da X 1 ausweislich der jeweiligen Handelsregisterauszüge nur in dem ausdrücklich festgestellten Umfang als Geschäftsführer und Vorstand der N 1 AG bzw. ihrer konzernangehörigen Gesellschaften dort eingetragen war, hält die Kammer seine Einlassung insoweit für glaubhaft. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung und der Einlassung seines Bruders X 1. Dass X 2 auch als …( Name entfernt ) X bezeichnet wurde, haben die Zeugen Ob 1, Ra, die Zeugiin Zh, die Prüfungsleiterin der Abschlussprüfer Uc, und der Zeuge Kf übereinstimmend und glaubhaft bekundet. Die Feststellungen zu den Einkünften von X 2 beruhen auf dem Beschluss des Aufsichtsrates der N 1 AG vom ##.##.200# zur Vergütungsneufestsetzung; dem Arbeitsvertrag mit der N 1 AG vom 06.06.2012; der Änderungsvereinbarung zum Anstellungsvertrag als Geschäftsführer der D 1 GmbH vom ##.##.201#; dem Anstellungsvertrag für Geschäftsführer mit der D 1 GmbH vom 01.01.201#; der Änderung des Geschäftsführervertrages mit der L 1 vom ##.##.201#; dem Geschäftsführervertrag mit der L 1 vom ##.##.200#; dem Änderungsvertrag zum Geschäftsführervertrag mit der S vom ##.##.201#; der E-Mail von Gi an Ee vom ##.##.201#, mit der diese unter dem Betreff „Organbezüge 201#“ mitteilte, dass an Herrn X und Y 1 keine Bezüge entrichtet worden seien, und ausweislich der dieser E-Mail angefügten, vorherigen E-Mail, die Bezug nimmt auf eine Anfrage von Qe von der S nach der Höhe der Organbezüge; den Lohnabrechnungen der Hi und dem bei X 1bereits benannten Auszug aus der Buchhaltung der M1 AG. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten Y 1 beruhen auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung, ergänzt um die glaubhaften Angaben des Zeugen Ib, dem damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden der N 1 AG, der bekundete, dass der Angeklagte Y 1 die Chemie Branche kenne und exzellent Englisch spreche. Aus dem Auszug aus der Betriebekartei der Stadt P vom ##.##.201#, der Gewerbeanmeldung vom ##.##.201# und dem Dienstleistungsvertrag zwischen dem Angeklagten Y 1 und der B1 BV vom ##.##.201# ergaben sich die Feststellungen der Kammer zur Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit des Angeklagten Y 1 in 201#. Die Feststellungen zu seinem Grundeigentum und dessen Belastung beruhen auf dem Grundbuchauszug des Amtsgerichts P vom ##.##.201#, welcher ihn als hälftigen Miteigentümer des Einfamilienhauses an seiner Wohnanschrift auswies. Die Feststellungen zu seinen Einkünften beruhen auf den bereits bei X 2 und X 1genannten E-Mails zur Höhe der Organvergütungen, der auf den ##.##.200# datierten Zusatzvereinbarung zum Vertrag vom ##.##.200# zwischen der N 1 Chemie International AG und der L 1, dem Dienstvertrag zwischen der N 1 AG und dem Angeklagten Y 1 vom ##.##.200#, dem Schreiben der N 1 AG an den Angeklagten Y 1 vom ##.##.201#, dem Anstellungsvertrag für Geschäftsführer zwischen der S und dem Angeklagten Y 1 vom ##.##.201# und dem Anstellungsvertrag für Geschäftsführer zwischen der S und dem Angeklagten Y 1 vom ##.0##.201#. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten Z 1 beruhen auf seiner glaubhaften, auf seine persönlichen Verhältnisse beschränkten, entsprechenden Einlassung. Dass der Angeklagte Z 1 von ## bis ## 201# übergangsweise auch Geschäftsführer der D 1 GmbH war, hat die Kammer dem historischen Handelsregisterauszug des Amtsgerichts U zur D 1 GmbH vom ##.##.201# entnommen, nach dem er in dieser Zeit als Geschäftsführer eingetragen war. Die Feststellungen zu seinem Einkommen beruhen auf seinen glaubhaften Angaben und der Verlesung seiner Gehaltsabrechnungen der D 1 GmbH für ## 200# und ## 200# und seiner Aufhebungsvereinbarung mit der D 1 GmbH vom ##.##.201#, aus der sich die festgestellte Abfindung ergab. Die Feststellung, dass die Angeklagten nicht vorbestraft sind, beruht auf den jeweiligen Bundeszentralregisterauszügen. 3. Zu den wesentlichen Gesellschaften: a. N 1 AG Die Feststellungen zur Historie der N 1 AG und ihrer Vorgängergesellschaften hat die Kammer den entsprechenden Angaben im Kreditantrag der CA zum Anfragedatum ##.##.20## entnommen und dem historischen Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Münster zur Ga # AG HRB ####. Dass der tatsächliche Verwaltungssitz der N 1 AG aber weiterhin über den Tatzeitraum in H in der Va-Straße ## in einem dortigen dreigeschossigen Verwaltungsgebäude blieb, haben die damals bei der N 1 AG beschäftigten Zeugen Bi, geborene…, Ob 1, Ni und Xc entsprechend und glaubhaft bekundet. Dass die Strategie der N 1 AG anschließend dahin wechselte, die sogenannte Wertschöpfungskette zu integrieren, hat der Zeuge Ib, der Vorsitzender des Aufsichtsrats der N 1 AG war, glaubhaft bekundet. Dem Anhang zur Konzernrechnung der N AG 200# war zu entnehmen, dass das frühere Geschäftsfeld der Ga 1 AG veräußert wurde. Die Kammer folgert daraus, dass dies aufgrund des vorgenannten Strategiewechsels erfolgte. Dass die ehemaligen Vorstände der Ga 1 abberufen wurden, ergab sich aus dem vorgenannten historischen Handelsregisterauszug zur Ga 1 AG. Dass in 201# eine Satzungssitzverlegung der N 1 AG nach S 1 erfolgte, hat die Kammer dem historischen Handelsregisterauszug zur N 1 AG vom ##.##.201# entnommen. Dass sich die N 1 AG als ein mittelständisches Produktions-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen der Chemiebranche begriff und zu ihren Geschäftsbereichen die Produktion von Spezialchemikalien, chemischen Zwischenprodukten und Grundchemikalien gehörte, sowie das Angebot komplementärer Dienstleistungen für andere Chemieunternehmen, wie etwa Lohnfertigung, Abfüllung, Absackung, Transport und Logistik, Tankvermietung, Lagerung, Produktanalyse und Qualitätssicherung, hat die Kammer dem Businessplan der S mit dem Stand ##200# entnommen. Ausweislich des Anhangs zur Konzernrechnung der N AG 200# befanden sich die Aktien der N 1 AG vor ##200# zu 81,73 % im Besitz der N AG und ihr Anteil reduzierte sich im ##200# auf 42,76%. Ausweislich des Prüfungsberichts zur Konzernabschlussprüfung der N 1 AG per 31.12.200# hielt der Angeklagte X 2 zum ##.##.200# 2,6 % der Aktien der N 1 AG, die übrigen rund 54,7 % der Aktien befanden sich im Streubesitz. Die Zeugin Ee, Mitarbeiterin der N 1 AG im Bereich Investor Relations, hat glaubhaft bekundet, dass in den nächsten Jahren der Aktienanteil der N AG an der N 1 AG konstant blieb. Die Kammer hat dem Prüfungsbericht zur Konzernabschlussprüfung der N 1 AG per ##.##.201# entnommen, dass in 201# die United Fa 1AG von der N AG 24,96 % der Aktien der N 1 AG übernahm. Ausweislich des Aktienkaufvertrags vom 11.08.2012 zwischen X 5 und der N AG erwarb im August 201# die NAG von dem im Iran lebenden X 5 rund 3,2 % der Aktien der N 1 AG, wie die Kammer anhand des Verhältnisses der in diesem Vertrag aufgeführten rund 1,5 Mio. Stückaktien zu den ausweislich der Prüfungsberichte zum Konzernabschluss per 31.12.201# insgesamt 48.077.900 Stückaktien festgestellt hat. Dass jedenfalls im Tatzeitraum von 200# bis 201# die N AG auf den Hauptversammlungen der N 1 AG über eine faktische Mehrheit verfügte, folgert die Kammer aus den folgenden Umständen: ihrem Anteil bis 201# von 42,76 % bei überwiegendem Streubesitz der übrigen Anteile; den Ausführungen im Prüfungsbericht zum Konzernabschluss der N 1 AG per 31.12.201#, wonach trotz Veräußerung der Aktien an die UEI die N AG, weil sie Inhaberin der UEI war, mittelbar weiter 42,76 % der Aktien an der N 1 AG hielt; ausweislich des Protokolls der Aufsichtsratssitzung der N 1 AG vom ##.##.201#·wurde wieder ein Abhängigkeitsbericht aufgestellt, da das nahestehende Unternehmen, die N AG, im Rahmen der Hauptversammlungen der letzten drei Jahre über eine faktische Mehrheit verfügte. b. N4 International AG („NAG“) Aus den zuvor belegten Beteiligungsverhältnissen an der N 1 AG hat die Kammer gefolgert, dass die NAG die Muttergesellschaft der N 1 AG war. Dass die NAG ihren Sitz in Ba in der Schweiz hatte, die NAG ihrerseits aus der N 4AG („N 2 AG“) hervorgegangen war, und diese wiederum ursprünglich unter N3 AG („N3 AG( Abk )“) firmiert hatte, sowie den festgestellten Geschäftszweck, hat die Kammer dem Auszug zur NAG aus dem Handelsregister des Kantons Dh vom ##.##.201# entnommen. Dass die Hauptinvestition der NAG in ihrer Beteiligung an der N 1 AG bestand und ihr außerdem die M 1 AG aus der Schweiz gehörte, hat die Kammer den entsprechenden Angaben im Kreditantrag der Ca zum Anfragedatum ##.##.201# entnommen. Dass sich die NAG und die M 1 AG in der Schweiz ein Büro teilten, haben die Zeugen Ob 1 und Ti glaubhaft ausgesagt und wird bestätigt durch den oben angeführten Handelsregisterauszugs zur N und die Adressangabe im Schreiben der M 1 AG an die N 1 AG vom ##.##.201#, die beide die gleiche Adresse in der ## in Ba ausweisen. Dass sich beide Gesellschaften eine Bürokraft teilten, folgert die Kammer aus der insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen Ki, dass Frau Vi in der Schweiz für die M 1 AG gearbeitet habe, und der glaubhaften Aussage der Zeugin Ob 1, dass Frau Vi in der Schweiz die Angelegenheiten der NAG erledigt habe. Dass X 1X im Tatzeitraum von 200# bis 201# der alleinvertretungsberechtigte Präsident des Verwaltungsrates der NAG war, folgert die Kammer aus den folgenden Umständen: in einer Vollmacht an Rechtsanwalt Gc vom ##.##.200# erklärte der Angeklagte X 1 ausweislich seiner notariell beglaubigten Unterschrift unter dieser schriftlichen Vollmacht, alleinvertretungsberechtigter Präsident des Verwaltungsrates der NAG zu sein; ausweislich des Aktienkaufvertrags zwischen X 5 und der NAG vom ##.##.201# vertrat die NAG bei diesem Geschäft der Angeklagte X 1 mit Einzelunterschrift; ausweislich des Schreibens vom ##.##.201# der NAG an die N 1 AG bezog sich der Angeklagte X 1 auf seine Position als Verwaltungsrat der NAG; im Schreiben vom ##.##.200# der N3 AG an das Finanzamt Oh gab X 1 in seiner Eigenschaft als Verwaltungsratspräsident der N3 AG Erklärungen ab. Hieraus folgert die Kammer, dass der Angeklagte X 1 im Tatzeitraum von 200# bis 201# durchgehend der einzelvertretungsberechtigte Verwaltungsrat der NAG, bzw. ihrer Rechtsvorgänger, war. Dass jedenfalls in dieser Zeit auch alle Aktien der NAG oder ihrer Rechtsvorgänger dem Angeklagten X 1 gehörten, folgert die Kammer aus den folgenden Umständen: in einer öffentlichen Urkunde über die Beschlüsse der außerordentlichen Generalversammlung – Satzungsänderung – der N 3AG mit Sitz in Ba aus ##200# war aufgeführt, dass der Angeklagte X 1 zu diesem Zeitpunkt alle Anteile an der N3AG hielt; ausweislich eines undatierten E-Mailentwurfs zu einer E-Mail vom ##.##.200# war vorgesehen, dass der Angeklagte X 1 erklären sollte, dass ihm sämtliche Anteile an der N3 AG gehörten; ausweislich des Protokolls der außerordentlichen Generalversammlung der N4 AG, Ba, vom ##.##.201# hielt X 1 alle 10.956 Aktien der NAG. Aus dem Vorstehenden folgert die Kammer, dass der Angeklagte X 1 im gesamten Zeitraum von 200# bis 201# Inhaber sämtlicher Anteile an der NAG bzw. ihrer Rechtsvorgänger war. c. M 1 AG Dass die M 1 AG aus Ba in der Schweiz die Schwestergesellschaft der N 1 AG war, folgert die Kammer daraus, dass beide Unternehmen über die NAG miteinander verbunden waren und beide unter der Leitung der NAG standen. Dass die M 1 AG zu einhundert Prozent der NAG gehörte, sowie ihren Geschäftszweck hat die Kammer dem Schreiben des Revisionisten der M 1 AG, Ud, an das „Kantonale Steueramt Dh“ vom ##.##.201# entnommen, in dem dies entsprechend den Feststellungen aufgeführt war. Dass die M 1 AG in 200# die D 1 GmbH erwarb und diese im ##201# an die N 1 AG weiterveräußerte, hat die Kammer den beiden zugehörigen notariell beurkundeten Anteilskaufverträgen entnommen, nämlich der Urkunde Nummer ###/200# des Notars Di in H vom ##.##.200# und der Urkunde vom ##.##.201#, Urkundennummer #/201#, des Notars Wi in Ei. Dass der Angeklagte X 1von ## 200# bis ##201# einzelvertretungsberechtigter Verwaltungsratspräsident der M 1 AG war, hat die Kammer dem Handelsregisterauszug zur M 1 AG des Kantons Dh vom ##.##.201# entnommen. Dass sich die M 1 AGin Ba ein Büro und eine Bürokraft mit der NAG teilte, wurde im Abschnitt zur NAG bereits belegt. Dass bei der M 1 AG anfallender Schriftverkehr zudem am Verwaltungssitz der N 1 AG in H durch eine Bürokraft des Angeklagten X 1 miterledigt wurde, hat die Zeugin Ob 1 glaubhaft bekundet. Dass im ## 200# X 4 von der N 1 AG zur M 1 AG in die Schweiz wechselte und dort den Einkauf und den Vertrieb übernahm, folgert die Kammer aus den folgenden, jeweils für glaubhaft erachteten Aussagen: Der Zeuge Yi hat bekundet, dass bei der N 1 AG im ### 200# entschieden worden sei, X 4 aus der Schusslinie zu nehmen; der Zeuge Ii hat bekundet, dass X 4 200# in die Schweiz gegangen sei und der Zeuge Ti hat bekundet, dass X 4 bei der M 1 AG den Einkauf und den Vertrieb übernommen habe. d. Chemische Fabrik L 1 GmbH Dass die Chemische Fabrik L 1 GmbH („L 1 GmbH“) in P eine Produzentin von Grundstoffen zur Herstellung waschaktiver Substanzen, vor allem des Grundstoffes LAB, war und dass von 198# bis ##200# alle Anteile an der L 1 GmbH der YHW 1 AG gehörten, hat die Kammer den entsprechenden Ausführungen im Businessplan der S mit dem Stand ##200# entnommen. Ausweislich des Anhangs zur Konzernrechnung der NAG 200# erwarb im ##200# die N3 AG einhundert Prozent der Anteile an der L 1 GmbH und verkaufte diese anschließend Anfang ## 200# weiter an die N 1 AG. e. D 1 GmbH Dass die D 1 GmbH ihren Sitz in U hatte, hat die Kammer dem Handelsregisterauszug zur D 1 GmbH vom ##.##.2017 entnommen. Dass die Geschichte der D 1 GmbH bis ins Jahr 18## zurückging, die D 1 GmbH ursprünglich einmal ein reiner Seifenproduzent war und ihre Produkte mit hauseigenen Marken fertigte, später ihre Produktion auf die Fertigung von Handelsmarken insbesondere großer Discounter wie Kd und Qd umstellte und für diese an ihren beiden Produktionsstandorten in Ua und Pa Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel sowie Körperpflegeprodukte fertigte, hat die Kammer dem Entwurf eines Insolvenzantrags der D 1 GmbH an das Amtsgericht Köln vom ##.##.2008 entnommen, in dem dies entsprechend ausgeführt war. Die Kammer hält die dort enthaltenen Angaben trotz des Umstandes, dass nur eine Entwurfsfassung vorlag, für wahr, denn die Beweisaufnahme hat, wie unten im Abschnitt zur Kaufpreisallokation D1 belegt, ergeben, dass dieser Insolvenzantrag ausformuliert bei der D 1 GmbH bereit lag, falls es nicht zu einem Verkauf der Anteile an der D 1 GmbH gekommen wäre. Dass die D 1 GmbH in ihrer Geschichte mehrere Gesellschafter hatte und sich bis 197# in Familienbesitz befand, hat die Kammer den entsprechenden Ausführungen im Sanierungskonzept des Zeugen Yf entnommen. Dass im Jahr 200# der Zeuge Za als Investor der alleinige Anteilsinhaber war und Ende 200# seine Geschäftsanteile an der D 1 GmbH an die M 1 AG veräußerte, hat die Kammer der vorgenannten Urkunde Nummer ###/2008 des Notars Di in H vom ##.##.2008 entnommen, in der diese Anteilsveräußerung niedergelegt war. Dass die M 1 AG die D 1 GmbH wiederum im ##201# an die N 1 AG weiterveräußert, wurde oben schon belegt. f. Waschmittelwerke S 1 GmbH Dass die Waschmittelwerk S 1 S 1 GmbH(„S“) in S 1 in 200# als Tochtergesellschaft der N 1 AG gegründet wurde, diese vorhatte, an dem Standort S 1 in einem neuen Gebäude unter anderem mit Hilfe von Landesmitteln eine neue große Sulfieranlage zu errichten und in der gesamten Zeit ihres Bestehens bis zu ihrer Insolvenz in 2014 rote Zahlen schrieb, hat der Zeuge Ra, vormaliger Standortleiter in S 1 und späterer Vorstand der N 1 AG, glaubhaft bekundet. Den Geschäftsgegenstand der S hat die Kammer dem Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Stendals vom ##.##.2017 betreffend die S entnommen. Dass die S nach ihrer Gründung zum Stichtag ##.##.200# von der Ja 1 KGaA aus E den größten Teil ihres Produktionsstandortes in S 1 erwarb, hat die Kammer der notariellen Urkunde über diesen Erwerbsvorgang des Notar Qe mit dem Amtssitz in E vom ##.##.200#, Urkundennummer ###/200# entnommen. Dass Ja 1 den Großteil ihrer Produktionsanlagen beim Verlassen des Standortes vereinbarungsgemäß mitnahm, wird im Abschnitt Kaufpreisallokation S 1 belegt. 4. Die Rollen der Angeklagten bei den involvierten Unternehmen: a. X 1 Dass der Angeklagte X 1 der Gründer des Unternehmens N3 in T war, hat der Zeuge Xi, Aufsichtsratsmitglied der N 1 AG, glaubhaft bekundet. Dass die N3 später als Aktiengesellschaft mit der Ga 1 AG in die N 1 AG verschmolz, hat die Kammer dem undatierten historischen Handelsregisterauszug zur N3 AG des Amtsgerichts Charlottenburg zu HRB ##### in Zusammenschau mit dem undatierten historischen Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Münster HRB #### zur Ga 1 AG entnommen. Diesen beiden vorgenannten Handelsregisterauszügen sowie dem historischen Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Münster zur N 1 AG vom ##.##.201# und dem historischen Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Stendal zur N 1 AG vom ##.##.201# hat die Kammer auch die festgestellten Zeiten entnommen, zu denen der Angeklagte X 1 als Vorstand der jeweiligen Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen war. Dass der Angeklagte X 1 im Tatzeitraum 200# bis 201# zudem der Inhaber des größten Aktionärs der N 1 AG, der NAG, aus der Schweiz war, wurde im Abschnitt zur NAG bereits belegt. Dass der Angeklagte X 1 die N1 als sein Lebenswerk betrachtete, folgert die Kammer aus den folgenden Umständen: X 1 war der Gründer der N3, deren Nachfolgerin die N 1 AG war. Er übernahm bei der N 1 AG in Jahr 201# – vor der Insolvenz der N 1 AG – wieder offiziell das Amt des Vorstands; in dem sechsseitigen, undatierten, maschinenschriftlichen Ausführungen unter der Überschrift „Rückblick auf die Ereignisse des Projektes…“ aus dem in der Garage des Angeklagten X 2 sichergestellten Asservat MA 20, wurde die N 1 AG als Lebenswerk der Familie X bezeichnet; wie sogleich noch belegt, war er durchgehend der Letztentscheider für die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen der N 1 AG. Dass sich X 1 in Gesprächen mit Dritten auch als Inhaber der N 1 AG bezeichnete, hat die Kammer daraus gefolgert, dass Ra bekundet hat, dass X 1 sich ihm gegenüber so bezeichnet habe und der Zeuge Ai bekundet hat, dass X 1 als Inhaber der N 1 AG aufgetreten sei. Die Kammer hält diese Aussagen für glaubhaft. Sie hat bezüglich des Zeugen Ra dabei in ihre Betrachtung miteinbezogen, dass dieser noch im Tatzeitraum ebenfalls als Vorstand der N 1 AG bestellt worden war und sich auch insoweit einem Ermittlungsverfahren ausgesetzt gesehen hat; seine gesamte Aussage wies aber ein Bündel an Realitätskriterien auf. Sie war detailliert, strukturgleich und widerspruchsfrei. Er hat zudem stets deutlich gemacht, ob er einen Umstand sich nur erschlossen oder selbst wahrgenommen hat und seine wenigen Erinnerungslücken offen bekundet; seine Aussage war widerspruchsfrei und fügte sich in die übrigen Beweisergebnisse ein. Dass X 1 bei der NAG zudem zu dieser Zeit der Präsident des Verwaltungsrates war, wurde oben schon belegt. Da er ausweislich des oben bezeichneten Handelsregisterauszugs der NAG der einzige Vertretungsberechtigte der N ab ## 200# war, folgert die Kammer, dass X 1 in dieser Funktion an den Hauptversammlungen der N 1 AG teilnahm. Dass der Angeklagte X 1 ferner im Tatzeitraum zeitweise, nämlich von Ende 200# bis Anfang 201#, eingetragener Geschäftsführer der L 1 GmbH und der D 1 GmbH war, bei beiden Gesellschaften am ##.##.200# als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer ins Handelsregister eingetragen wurde und Anfang 201# dann wieder als solcher gelöscht wurde, hat die Kammer den historischen Handelsregisterauszügen des Amtsgerichts Steinfurt zur L 1 vom ##.##.201# und des Amtsgerichts U zur D 1 GmbH vom ##.##.201# entnommen. Dass der Angeklagte X 1 nach seinem Ausscheiden aber als Berater der beiden Gesellschaften, ebenso wie bei der N 1 AG, weiter mit hohen Bezügen angestellt blieb und als angestellter Berater in 201# und 201# mehr als das Doppelte seines Bruders X 2 verdiente, hat die Kammer aus den folgenden Umständen gefolgert: der Angeklagte X 1 hat sich dahin eingelassen, dass er bei der N 1 AG Berater gewesen sei und es einen Beratervertrag gegeben habe; wie oben im Abschnitt zu den persönlichen Verhältnissen belegt, erhielt der Angeklagte X 1 aus seiner Beratertätigkeit für die Gesellschaften des N 1 Konzerns in 201# einen Betrag von 560.000 Euro und in 201# einen Betrag von 545.000 Euro, während sein Bruder X 2 in 201# von den Gesellschaften des N 1 Konzerns zusammen rund 246.000 Euro und in 201# rund 270.000 Euro erhielt. Dass der Angeklagte X 2 in 201# und 201# bei der N 1 AG als Vorstand und bei den drei Konzerngesellschaften als Geschäftsführer angestellt war, folgert die Kammer daraus, dass er ausweislich der jeweiligen historischen Handelsregisterauszüge zur D 1 GmbH, zur L 1, zur S und zur N 1 AG dort in dieser Zeit als Vorstand bzw. Geschäftsführer der jeweiligen Gesellschaft eingetragen war. Dass der Angeklagte X 1 auch nach seinem Ausscheiden als Vorstand der N 1 AG im Jahr 200# im Verwaltungsgebäude des Unternehmens in H verblieb, haben die Zeuginnen Ob 1, Fd und Ni, die alle drei für X 1 als Assistentinnen gearbeitet haben, glaubhaft bekundet. Auch der Zeuge Ib, Aufsichtsratsvorsitzender der N 1 AG, hat bekundet, dass der Angeklagte X 1 regelmäßig in H gewesen sei. Dass die X 1 bis dahin direkt unterstellten Mitarbeiter der N1 ihm auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand direkt unterstellt blieben, ihm weiter zuarbeiteten, und auch weiter von der N3 AG und später der N 1 AG bezahlt wurden, hat die Zeugin Ob 1 bekundet. Die Kammer hält ihre Aussage für glaubhaft. Die Bekundungen der Zeugin Ob 1 waren insgesamt detailliert, widerspruchsfrei und strukturgleich. Die Zeugin hat in ihrer Aussage sehr genau danach unterschieden, welchen Umstand sie selbst wahrgenommen hat, welchen nur von anderen gehört und auf welche Umstände sie geschlossen hat. Ihre Aussage wurde zudem durch weitere Zeugenaussagen bestätigt. Die Zeugin Kc hat glaubhaft bestätigt, dass die Zeugin Ob 1 für X 1 gearbeitete habe; die Zeuginnen Ni und Fd haben jeweils glaubhaft bekundet, dass sie bei der N 1 AG angestellt gewesen seien, aber Anweisungen nur von X 1 erhalten hätten. Dass der Angeklagte X 1 im ersten Obergeschoss des Verwaltungsgebäudes der N 1 in H auch stets über das größte Einzelbüro mit Vorzimmer verfügte, hat die Kammer aus den folgenden, insoweit für glaubhaft erachteten Zeugenaussagen gefolgert: dass der Angeklagte X 1 am Sitz der N 1 AG in H über ein großes Einzelbüro im ersten Obergeschoss mit Vorzimmer verfügt habe, hat die Zeugin Gf bekundet; diese Aussage wurde bestätigt durch die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Ii, Ee, Ac, Ib und Tf, dass der Angeklagte X 1 über ein eigenes Büro in H verfügt habe und die Aussage der Zeugen Xa, Fi und Kc, dass es sich um ein Einzelbüro im Obergeschoss gehandelt habe; die Zeugin Xa hat hierzu ergänzend ausgesagt, dass sie in diesem Büro gewesen sei und es kein Standardbüro, sondern ein sehr großes Büro gewesen sei; die Zeugin Ob 1 hat ebenso bekundet, dass der Angeklagte X 1 immer noch da gewesen sei und das größte Büro hatte; dass dieses Büro von X 1 über ein Vorzimmer verfügt habe, haben die Zeugen Na, Ac und Tf bestätigt; dass der Angeklagte X 1„immer“ über dieses Büro verfügt habe, hat die Zeugin Ee bekundet; dies deckt sich mit der Aussage des Zeugen Ib, dass X 1 sein Büro bei der N 1 AG behalten habe; die Kammer hält diese Aussage des Zeugen Ib für glaubhaft, auch weil er weiter bekundet hat, bei seinen Aufenthalten in H mehrfach X 1 dort aufgesucht zu haben, um sich mit ihm zu beraten und der Umstand, dass sich Ib mit X 1beriet, auch vom Zeugen Ra bestätigt worden ist. Die Kammer hält auch diese Aussage der Zeugin Ee für glaubhaft, da sie weiter bekundet hat, von 200# bis zur Insolvenz der N 1 AG dort gearbeitet zu haben und X 1 in dieser Zeit als Ansprechpartner für die Schweizer Gesellschaften regelmäßig kontaktiert zu haben. Dass X 1 in diesem Büro mit Ausnahme von Urlaub und Geschäftsreisen anzutreffen war, haben die Zeugen Ii, Xa und Ni jeweils entsprechend bekundet. Die Zeugin Ni hat zudem bekundet, wegen der erkrankten Sekretärin des Angeklagten X 1 bei der N 1 AG für X 1 gearbeitet zu haben und im Zeitraum 201# bis 201# ( 3 J.) 4 Tage die Woche für je vier Stunden im Verwaltungsgebäude der N 1 AG gewesen zu sein, woraus die Kammer folgert, dass die Zeugin Ni in dieser Zeit gut hat wahrnehmen können, wie oft X 1 anwesend gewesen ist. Die Zeugin Ob 1 hat bekundet von 200# bis 201# ( 9 J.) für die N 1 AG gearbeitet zu haben und ab 200# X 1 direkt unterstellt gewesen zu sein; X 1X sei in dieser Zeit in H präsent gewesen; die Zeugin Fd hat bekundet, ihre Ausbildung 200# bei der N 1 AG begonnen zu haben und bis 201# dort beschäftigt gewesen zu sein; sie sei bei der N 1 AG angestellt gewesen und bei X 1 im Vorzimmer gesessen habe; dieser sei grundsätzlich jeden Morgen im Büro gewesen. Soweit die Zeugin Kc bekundet hat, dass der Angeklagte X 1 recht selten im Hause gewesen sei, folgert die Kammer hieraus, dass diese Zeugin die tatsächliche Anwesenheit des Angeklagten X 1 nicht mitbekommen hat. Denn diese Zeugin hat weiter bekundet, nicht mitbekommen zu haben, wann X 1 da gewesen sei, die Büros seien nicht alle frei zugänglich gewesen und ihr Büro sei weiter rechts gewesen und X 1 habe sein Büro vor ihrem gehabt, woraus die Kammer folgert, dass X 1 nicht am Büro der Zeugin Kc vorbeigehen musste, um zu seinem Büro im Verwaltungsgebäude zu gelangen. Die Kammer ist überzeugt, dass es sich demgegenüber bei der vom Vorstehenden abweichenden Antwort der Zeugin Ma auf die Frage der Kammer, wer bei der N 1 AG in dem fraglichen Vorstandszimmer gesessen habe, um eine bewusste Falschaussage der Zeugin Ma gehandelt hat. Denn die Zeugin Ma antwortete hierauf bestimmt, dass zuerst der Angeklagte X 1dort gesessen habe, als er Vorstand der N 1 AG gewesen sei, dass aber niemand dort gesessen habe, als der Angeklagte X 1 nicht mehr im Unternehmen tätig gewesen sei. Da die Zeugin Ma angegeben hat, bis zur Insolvenz der N 1 AG in H – in 201# – 1# Jahre für die N 1 AG als Assistentin der Geschäftsleitung und später als Personalleitung gearbeitet zu haben und erst im Vorzimmer des Vorstandes und sodann – bestätigt durch die Aussage der Zeugin Ob 1 – im Zimmer nebenan in der ersten Etage des Verwaltungsgebäudes der N 1 AG gesessen zu haben, ist die Kammer überzeugt, dass die Zeugin sehr genau mitbekommen hat, wer sich im fraglichen Vorstandszimmer aufhielt; nach den vorstehenden glaubhaften Bekundungen der oben angeführten Zeugen war dies während der gesamten Zeit der Tätigkeit der Zeugin Ma stets der Angeklagte X 1. Die Zeugin Ma hat demnach nach Überzeugung der Kammer keinen Zeitraum erlebt, in dem im fraglichen Vorstandbüro niemand saß, wollte aber gerade dies die Kammer durch ihre entsprechende Aussage glauben machen. Die Zeugin hat nach Überzeugung der Kammer auch ein Motiv für ihre Falschaussage, nämlich ihr besonders Näheverhältnis zum Angeklagten X 1. Sie hat selbst bekundet, den Angeklagten X 1 als sozialen und gerechten Chef kennengelernt zu haben und mit ihm über sehr Privates unterhalten zu haben. Auch die Zeugin Fd hat bekundet, dass zwischen dem Angeklagten X 1 und der Zeugin Ma ein gutes Verhältnis bestanden habe. Die Zeugin Ji hat bekundet, dass nach ihrer Wahrnehmung zwischen der Zeugin Ma und dem Angeklagten X 1 ein freundschaftliches Verhältnis bestanden habe; sie mache das daran fest, dass Frau Ma sehr loyal gegenüber X 1 gewesen sei; sie habe gewollt, dass er alles sehr positiv vorfinde. X 1 eher spät zur Arbeit erschienen, Frau Ma habe die Zeugin Ji gleichwohl aufgefordert, trotzdem vor 9 Uhr zu kommen, nur für den Fall, dass der Angeklagte X 1 einmal früher kommen sollte. Dass die Zeugin Ma zeitweise im Vorzimmer des Büros des Angeklagten X 1 gesessen hat, hat die Zeugin Ob 1 bekundet. Dass sich die Zeugin Ma auch um persönliche Anliegen der Familie X kümmerte, hat die Kammer der entsprechenden Aussage des Zeugen I ientnommen, die insoweit davon bestätigt worden ist, dass die Zeugin Ma selbst bekundet hat, mit X 1 über sehr private Dinge gesprochen zu haben, und sich auch um Aufenthaltsgenehmigungen gekümmert zu haben; letzteres wurde wiederum durch das Schreiben der N 1 AG an die Ausländerbehörde H vom ##.##.201# bestätigt, worin Ma diese Behörde um eine Niederlassungserlaubnis für X 3 und dessen Ehefrau Ri ersuchte. Dass die Zeugin Ma auch Mitarbeitern der N 1 AG mitteilte, dass der Angeklagte X 1 der Chef des Unternehmens sei, hat die Kammer aus der folgenden Aussage der Zeugin Fd gefolgert: Auf die Frage der Kammer, welches Amt der Angeklagte X 1 zum Zeitpunkt der Tätigkeit der Zeugin Fd für X 1 inne gehabt habe, bekundete die Zeugin, dies nicht sagen zu können; seit sie dort angefangen habe, sei X 1„immer schon“ der Chef gewesen, diese Information habe sie von der Zeugin Ma erhalten, X 1 sei sozusagen der „oberste Boss“ gewesen. Die Kammer hält auch diese Aussage der Zeugin Fd für glaubhaft. Die Kammer folgert weiter, dass die Zeugin Ma solche Angaben dann auch gegenüber anderen Mitarbeitern machte, um die Position des Angeklagten X 1 im Unternehmen zu stärken. Die Kammer folgert aus dem Vorstehenden, dass die Zeugin Ma sich durch ihre Falschaussage erhoffte, daran mitzuwirken, dass die Verantwortlichkeit des Angeklagten X 1 von der Kammer nicht erkannt werden könnte, um dadurch seine Bestrafung vermeiden zu können. Weiter folgert die Kammer auch aus dem Vorstehenden, dass den Angeklagten X 1 und die Zeugin Ma ein besonderes Vertrauensverhältnis verband. Dass den X 1 durchgehend eine eigene Assistentin unterstützte, die in seinem Vorzimmer saß, folgert die Kammer aus den folgenden Aussagen: die Zeugin Ob 1 hat bekundet ab 200# bis Ende 201# dort gesessen zu haben, was durch die Zeugen Ib und Kc bestätigt worden ist; dass sodann die Zeugin Fd den Platz der Zeugin Ob 1 übernahm, hat diese – bestätigt durch die entsprechende Aussage der Zeugin Tf – bekundet; dass sodann dort die Zeugin Tf saß, hat diese entsprechend glaubhaft bekundet. Dass diese Assistentinnen für X 1 unter anderem die Geschäftspost, auch soweit es die Schweizer GesellschaftenN4 AG und M 1 AG betraf, erledigten, eingehende Emails ausdruckten und ihm vorlegten, entsprechend seinem Diktat oder seinen Anweisungen Emails oder anderen Schriftverkehr verfassten, haben die Zeuginnen Ob 1, Fd und Tf für ihre jeweilige Zeit ihrer Assistenztätigkeit entsprechend und nach Würdigung der Kammer glaubhaft bekundet. Dass alle wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen nur mit der Zustimmung des Angeklagten X 1 getroffen wurden, folgert die Kammer aus der Zusammenschau der folgenden Aussagen der Mitarbeiter der N 1 AG: der Zeuge Ii hat auf die Frage der Kammer, ob sich die Rolle des Angeklagten X 1 nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand geändert habe, bekundet, dass alle wichtigen Entscheidungen weiterhin über seinen Schreibtisch gegangen seien; er habe immer das letzte Wort gehabt; er habe diesen Eindruck aufgrund des Flurfunks; Entscheidungen seien verzögert getroffen worden und er habe hierzu gehört, dass es an X 1 gelegen habe. Die Zeugin Gf hat nach der Hierarchie in der N 1 AG befragt, bekundet, dass es egal gewesen sei, ob X 1 auf dem Organigramm gestanden habe oder nicht, für die Mitarbeiter der N 1 AG sei X 1 der „Big Boss“ gewesen, sie hätten X 1 und X 2 beide als Chefs wahrgenommen, die Anweisungen seien von verschiedenen Personen gekommen, von den Vorständen oder von „den Xs direkt“. Der Zeuge Klaus hat bekundet, dass das „##“ in der Firmierung N 1 AG für „X geführt“ gestanden habe und damit gemeint gewesen sei, dass nichts ohne Zustimmung von X 1 entschieden worden sei. Die Zeugin Xa hat bekundet, dass die Mitarbeiter der N 1 AG X 1 als Chef empfunden hätten, auch als er sich offiziell aus dem operativen Geschäft zurückgezogen hatte; faktisch sei er für die Mitarbeiter der N 1 AG immer der Chef gewesen. Die Zeugin Tf hat bekundet, dass allen gesagt worden sei, dass „die Xs“ hier nun mal die seien, die „den Laden“ aufgezogen hätten; wenn sie Weisung gäben, würden die ausgeführt; der Angeklagte X 1 sei die graue Eminenz, der Vater der N 1 AG gewesen. Die Zeugin Ob 1 hat auf die Frage, ob der Angeklagte X 1 nach seinem Ausscheiden als Vorstand an den Geschäften der N 1 AG beteiligt gewesen sei, bekundet, dass der Angeklagte X 1 mittendrin gesessen habe, viel mitbekommen habe, ihr Eindruck sei gewesen, dass sich die Herren ausgetauscht hätten, X 1 das Unternehmen aufgebaut habe und es keine Rolle gespielt habe, ob er Vorstand gewesen sei oder nicht, die Mitarbeiter hätten es gemacht; X 1 sei immer noch da gewesen, er habe das größte Büro gehabt und immer noch Dinge bearbeitet, obwohl der Vorstand ein anderer gewesen sei. Die Zeugin Fd hat auf die Frage, welches Amt der Angeklagte X 1 zum Zeitpunkt ihrer Tätigkeit für ihn innengehabt habe, bekundet, dass sie das nicht sagen können, seit sie dort angefangen habe, sei X 1 immer schon der Chef gewesen, sozusagen der „oberste Boss“. Die Zeugin Zi hat auf die Frage, warum sie im Namen von X 1 im Mai 201# zum Strategiemeeting eingeladen habe, bekundet, dass X 1 ganz oben gestanden habe. Die Kammer hält diese Aussagen angesichts ihrer individuellen, originellen Wortwahl und Detailtiefe für glaubhaft; auch weil diese Wahrnehmungen durch die Aussagen weiterer Zeugen außerhalb der N 1 AG bestätigt worden sind. Der Zeuge Qa, früherer Eigentümer der Qa KG, hat bekundet, dass nach seiner Wahrnehmung der Angeklagte X 1 der „Oberhäuptling“ der N 1 AG gewesen sei. Der Leiter der Buchhaltung der Qa KG, der Zeuge Sa hat bekundet, dass er an die N 1 AG berichtet habe und dies üblich gewesen sei, weil es die „Chefs“ gewesen seien; er sei dreimal in H gewesen, zweimal sei X 1mit dabei gewesen, beim dritten Mal nicht; die entscheidenden Sachen habe immer X 1 entschieden; natürlich sei X 1auch unterwegs gewesen, die Geschäftsführer der Qa hätten aber nicht ohne eine wenigstens telefonische Bestätigung von X 1X 1X 1entschieden. Der Zeuge Dr. Falk, ehemaliger Geschäftsführer der Qa hat bekundet, Fakt sei, X 1„sei D 1 GmbH, N 1 AG und Qa gewesen“. Durch das Vorstehende ist nach Würdigung der Kammer auch die Aussage des Zeugen Xi aus dem Aufsichtsrat der N 1 AG widerlegt, dass X 1 sich aus der operativen Tätigkeit zurückgezogen habe, als sein Bruder X 2 zum Vorstand bestellt worden sei. Auch die Aussage des Zeugen Ib aus dem Aufsichtsrat der N 1 AG, dass sich die Rolle von X 1 im Verlauf der Zeit stark verändert habe, er sich viele Jahre deutlich zurückgezogen habe und sich beginnend mit dem Jahr 201# wieder stärker engagiert habe, steht dieser Würdigung nicht entgegen. Denn der Zeuge Ib hat bekundet, dass er über den täglichen Ablauf bei der N 1 AG nicht Bescheid wusste, woraus die Kammer folgert, dass seine Wahrnehmungsmöglichkeiten gegenüber den vorgenannten Zeugen deutlich reduziert waren und er somit zu einer irrtümlich falschen Einschätzung über die Einbindung von X 1 gelangt ist, ebenso wie der Zeuge Xi, der, wie bereits dargestellt, ebenso wie Ib lediglich dem Aufsichtsrat der N 1 AG angehörte. Dass die Mitarbeiter der N 1 AG und der Konzerngesellschaften den Angeklagten X 1 stets als ihren Chef betrachteten, seine Vorgaben ausführten, ohne an seiner Berechtigung, ihnen überhaupt Anweisungen erteilen zu dürfen, zu zweifeln und ihn im Unternehmen als „graue Eminenz“ oder den „big boss“ betrachteten, hat die Kammer aus den folgenden Aussagen gefolgert: den vorgenannten Aussagen der Zeugen Gf und Tf, die X 1als „Big Boss“ bzw. „Graue Eminenz“ bezeichneten; der Aussage des Zeugen Ae, dem Leiter der Abteilung Forschung und Entwicklung der D1, X 1 als ihm gegenüber weisungsbefugt angesehen zu haben – nach Würdigung der Kammer durchgehend und nicht nur in der Zeit, in der X 1 Geschäftsführer der D 1 GmbH war. Der Zeugen Li, der zunächst als Werksleiter in Ua ab 200# bis 201# ( 10 J.) für die D 1 GmbH tätige war und der zuletzt nach dem Weggang von Ae die Abteilung F&E leitete, hat bekundet, dass für ihn X 1der Boss gewesen sei. Schließlich haben die Zeugen Ee, Fd, Ob 1, Ni und Tf von der N 1 AG jeweils bekundet, Vorgaben von X 1 ausgeführt zu haben, ohne an dessen Berechtigung zu zweifeln. Dass auch Geschäftspartner der N 1 AG den Angeklagten X 1 als den „Letztentscheider“ des Unternehmens wahrnahmen, folgert die Kammer aus den Aussagen von Zeugen, die als Verhandler an den später noch dargestellten Verhandlungen zwischen der N 1 AG und den Sb-Werken teilgenommen haben: der Zeuge Qc, damaliger Vorsitzender der Geschäftsführung der Sb-Werke, hat bekundet, dass er aus den Gesprächen heraus gefolgert habe, dass der Angeklagte X 1 der Letztentscheider der N 1 AG gewesen sei, dies habe sich für ihn aus der Kommunikation ergeben, X 2 und Y 1 hätten in diesen Verhandlungen keine Entscheidungen getroffen. Der Zeuge Pi, der im ## 200# in die Geschäftsführung der Sb berufen wurde, hat bekundet, X 1 in den Verhandlungen in 200# als Oberhaupt und Chef der übrigen Personen auf Seiten der N 1 AG empfunden zu haben, X 1 sei den Verhandlern der Sb auch als „Chef der Zs“ vorgestellt worden. Die Kammer hält die Aussagen der Zeugen Qc und Pi auch für glaubhaft. Dass es im Unternehmen hieß, die Abkürzung „##“ im Namen der N 1 AG stehe für „Z G eführt“ und sich dies auf die Person des X 1 bezog, hat der Zeuge Yi glaubhaft bekundet. Weiter hat die Kammer der E-Mail der Zeugin Zi vom ##.##.201# an X 2, Y 1, Ra, Z 1 und Ui, cc X 1 und Ob 1 entnommen, dass der Angeklagte X 1die Empfänger der E-Mail für den 25.05.2010 zu einem Strategiemeeting eingeladen hat, da die Zeugin Zi diese Einladung ausdrücklich im Namen von X 1 aussprach. Aus der Zusammenschau der vorstehenden Umstände hat die Kammer gefolgert, dass tatsächlich der Angeklagte X 1 auch stets und insbesondere im Tatzeitraum maßgeblich die Geschicke der N 1 AG und ihrer Tochtergesellschaften lenkte. b. X 2 Dass der Angeklagte X 2 bei der N3 zunächst im Einkauf arbeitete und später die Leitung dieses Unternehmensbereiches übernahm, hat die Kammer der entsprechenden Aussage des Zeugen Yb entnommen, die die Kammer insoweit für glaubhaft hält. Dass der Angeklagte X 2 mit der Verschmelzung der N3 AG und der Ga 1 AG im Jahr 200# zum Vorstand der neuen N 1 AG aufstieg und dies dann bis zum ## 201# blieb, hat die Kammer dem undatierten historischen Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Münster HRB #### zur Ga 1 AG entnommen, nach dem X 2 nach der Verschmelzung als Vorstand eingetragen wurde, und dem historischen Handelsregisterauszugs des Amtsgerichts Münster zur N 1 AG vom ##.##.201# sowie dem historischen Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Stendal zur N 1 AG vom ##.##.201#, wonach der Angeklagte X 2 bis zum ##.##.201# als Vorstand der N 1 AG eingetragen war. Dass X 2 in seiner Zeit als Vorstand im Unternehmen stets für die Finanzen und die Finanzbuchhaltung zuständig war, haben die Zeugen Gf, Fd, Xa, Xc, geb. …, Kj und Mh übereinstimmend und glaubhaft bekundet; dies wurde für das Jahr 200# von der Zeugin De von der Aa bestätigt und ergab sich auch aus dem Businessplan der S Stand ##200#. Dass zu seinem Aufgabenbereich auch der Zahlungsverkehr gehörte, hat die Kammer der E-Mail der Zeugin Xa aus der Finanzbuchhaltung der N 1 AG an den Zeugen Qe cc X 2, Y 1 u.a. vom ##.##.201# entnommen, in der Xa ausführte, dass federführend X 2 bekanntlich für den gesamten Zahlungsverkehr der Gruppe verantwortlich sei. Dass der Angeklagte X 2 auch für das Erstellen des jährlichen Konzernabschlusses verantwortlich war, folgert die Kammer aus der Bekundung des Zeugen Qe, dass X 2 für den Konzernabschluss der N 1 AG verantwortlich gewesen sei, und er ihm die Umsatzzahlen geliefert habe. Dass der Angeklagte X 2 im Verwaltungsgebäude in H ein eigenes Vorstandsbüro hatte, das er aber nur selten nutzte, er sich vielmehr ganz überwiegend im Großraumbüro der Finanzbuchhaltung aufhielt, in dem er einen eigenen Arbeitsbereich hatte, hat die Kammer der glaubhaften Aussage der Zeugin Kc entnommen, die Entsprechendes bekundet hat; den Inhalt dieser Aussage haben die Zeugen Ii und Xc bestätigt. Die Feststellungen zur Geschäftsführereigenschaft des Angeklagten X 2 beruhen auf den jeweiligen Handelsregisterauszügen zur L 1L 1 GmbH, D 1 GmbH und S vom ##.##.201#. Dass X 2 von den Mitarbeitern der N 1 AG und der Konzerngesellschaften neben seinem Bruder X 1 ebenso als Vorgesetzter wahrgenommen wurde, hat die Zeugin Gf glaubhaft bekundet. Dass der Angeklagte X 2 gegenüber seinem Bruder X 1 insbesondere aus dem Bereich der Finanzen berichtete und sich darum kümmerte, die Vorgaben seines Bruders X 1 im Unternehmen ebenfalls zu kommunizieren und in den Details umzusetzen, folgert die Kammer aus den in den folgenden Abschnitten zu den einzelnen Bilanzmanipulationen dargestellten und belegten Abläufen und Mitwirkungshandlungen des Angeklagten X 2. Aus den vorstehenden Umständen zur Rolle von X 1 und X 2 folgert die Kammer, dass die Rollenverteilung der Angeklagten X 1 und X 2 untereinander unter anderem durch den großen Altersunterschied geprägt war, der Angeklagte X 1 die Rolle des älteren Bruders auch im Unternehmen einnahm, als Unternehmensgründer der Angeklagte X 1 auch im Verhältnis zu seinem Bruder, der erst später in das Unternehmen eingetreten war, die grundlegenden unternehmerischen Entscheidungen traf und die zu erreichenden Ziele vorgab und es im Verhältnis von X 1 und X 2 keine Bedeutung hatte, dass Angeklagte X 1 jedenfalls im Tatzeitraum bei der N 1 AG offiziell keinem Organ angehörte. Dass das offizielle Ausscheiden des Angeklagten X 2 aus dem Vorstand der N 1 AG und als Geschäftsführer bei den Konzerntöchtern im ## 201# erfolgte, weil die Aa als Hausbank der N 1 AG den Angeklagten X 2 inzwischen fachlich für überfordert hielt und dies auch offen so kommunizierte, hat die Kammer aus der für glaubhaft erachteten Aussage des Zeugen Le von der Aa gefolgert, dass die Aa mit der Qualität der Aussagen von X 2 nicht zufrieden gewesen sei und dies auch so kommuniziert habe. Daraus hat die Kammer auch gefolgert, dass der N 1 AG wegen dieser Einschätzung der Aa bei einem Festhalten an X 2 der Verlust dieses wichtigen Kreditgebers drohte. Dass der Angeklagte X 2 dem Konzern aber offiziell als Berater mit insgesamt sogar verbesserten Bezügen erhalten blieb, hat die Kammer aus den obigen Feststellungen zu seinem Ausscheiden als Organ der Konzerngesellschaften und den sich daran anschließenden Vergütungen als Berater der Konzerngesellschaften gefolgert unter Hinzunahme des Umstandes, dass auch in der Ad-hoc Mitteilung der N 1 AG vom ##.##.2012 zum Ausscheiden von X 2 niedergelegt war, dass er nunmehr als Berater der N 1 AG tätig werden würde. Dass der Angeklagte X 2 allerdings weiterhin im Hintergrund mitwirkte, hat die Kammer den folgenden Umständen entnommen: Ausweislich der Ad-Hoc Mitteilung der N 1 AG vom ##.##.201# schied X 2 als Vorstand der N 1 AG zum ##.##.201# aus; ausweislich des historischen Handelsregisterauszugs des Amtsgerichts Stendal zur N 1 AG vom ##.##.201# wurde sein Ausscheiden am ##.##.201# eingetragen; seine damalige Sekretärin, die Zeugin Lj, hat glaubhaft bekundet, dass X 2 auch nach seinem Ausscheiden als Vorstand gern den Überblick über die Liquidität behielt und gerne weiter dabei saß; er erhielt weiter eine Vergütung, die noch etwas höher war als diejenige, welche er als amtierender Vorstand der N 1 AG und Geschäftsführer der S, D 1 GmbH und L 1 erhalten hatte; X 2 war weiter vollumfänglich mit der Betreuung des im Abschnitt zu den Provisionserlösen näher dargestellten Geschäfts der N 1 AG zur Ausrüstung des iranischen Gasfeldes Sf befasst, traf hierzu Entscheidungen, überwachte den Zahlungsfluss und verhandelte in Istanbul mit der OF (ABK) über die Rückzahlung der von der OF (ABK) geleisteten Vorkassen. Dies hat die Kammer den folgenden Umständen entnommen: der E-Mail der Zeugin Bi, geborene…, an X 2 vom ##.##.201#, in der diese X 2 fragte, wer auf Seiten der Ef Holding AG den „Reselling-Vertrag“ unterzeichnen solle; der E-Mail der Zeugin Bi an X 2 vom ##.##.201#, 10:15 Uhr, mit der sie sich erkundigte, was mit den Reports gemeint sei und ob X 2 nicht gesagt habe, dass er sie geschickt habe; der E-Mail der Zeugin Bi an X 2 vom ##.###.201#, 9:54 Uhr, mit der sie X 2 um Rücksprache bat, weil sie davon ausgegangen sei, dass es sich um neue 10 Mio. Euro gehandelt habe; dem Protokoll eines Treffens im Hotel …( Name entf .)in Istanbul vom ##.##.201#, bei dem Vertreter der OF (ABK), unter ihnen Herr Nj, sowie X 4, X 3 und X 2 anwesend waren und dessen Gegenstand unter anderen die Forderung der OF (ABK) gegen die N 1 AG war, eine Sicherheit in Höhe von 50 Mio. Euro zu gewähren. Ausweislich der E-Mail von Rechtsanwalt Gc an X 2 vom ##.##.201# nahm X 2 auch noch an Besprechungen zwischen Rechtsanwalt Gc, den Zeugen Pf, Oa und Bi, geborene…, zur Beendigung einer Resellingvereinbarung teil und erhielt den diesbezüglich von Rechtsanwalt Gc erstellten Vertrag ausweislich der Email des Rechtsanwalts Gc an X 2 vom ##.##.201#, 12:31 Uhr, übersandt. Trotz seiner Abberufung als Vorstand traf sich X 2 am ##.##.201# mit dem Zeugen Ag von der CA und sprach mit ihm über die Prolongation und Neustrukturierung der CA-Kreditlinien, wie die Kammer dem Besuchsbericht des Zeugen Ag vom ##.##.201# entnommen hat, in dem dies entsprechend festgehalten war. Obwohl die Kammer den Zeugen Ag nicht vernehmen konnte, weil er bereits verstorben war, hält die Kammer den Inhalt seiner Besuchsberichte für glaubhaft; denn diese waren detailliert und zeitnah zu den Treffen erstellt worden; nach der glaubhaften Bekundung des Zeugen Sh, damaliger Vorstand der CA, arbeitete Herr Ag zudem schon lange für die CA, war sehr erfahren und hatte eine abgewogene Betrachtung; nach der glaubhaften Aussage des Zeugen Cg von der CA war Herr Ag gewissenhaft. Aus dem Vorstehenden folgert die Kammer, dass die Besuchsberichte den tatsächlichen Ablauf der Treffen und dessen Gesprächsinhalte zutreffend wiedergeben. Ausweislich der Email vom ##.##.201# von der Zeugin Scholt an u.a. X 2X 2und den Zeugen Oa informierte die Zeugin Mj X 2 trotz seines Ausscheidens als Vorstand über eine Verlängerung der Ausfuhrpauschalgewährleistung der Euler Hermes bis ##.##.201#; X 2 wurde ausweislich der E-Mail des Zeugen Oa an Y 1 cc X 2 vom ##.##.201#, 17:23 +0200 Uhr, auch die aktualisierte Cashplanung mitgeteilt; ausweislich der E-Mail des Zeugen Pf an Rechtsanwalt Gc vom ##.##.201#, 08:39 +0100 Uhr, traf X 2 auch nach seinem Ausscheiden Aussagen zur Finanzsituation der N 1 AG, da in dieser E-Mail niedergelegt war, dass das Hauptzollamt mit Schreiben vom ##.##.201# eine Sicherheitsleistung für „den großen“ Steuerbescheid in voller Höhe fordere und nach der Aussage von X 2 und X 1eine Sicherheit in dieser Höhe nicht erbracht werden könne; X 2 wurde auch nach seinem Ausscheiden in die Überlegungen zur Ergebnisgestaltung einbezogen, wie die E-Mail des Zeugen Gh an Y 1, X 2 u.a. vom ##.##.201# belegt, in der niedergelegt war, dass ca. 20 Mio. Stück Ed Mengen wegfielen, die rollierenden Forecasts des Vertriebs immer zu hoch seien und wirksame Maßnahmen zu treffen seien, um das Ergebnis nicht deutlich zu verschlechtern, wie z.B. Kurzarbeit, Verschlankung der Verwaltung, angepasster Tarifvertrag, sofortiger Stopp von Produkten mit negativen Cash-Betrag, komplette Stilllegung von Anlagen, Preiserhöhung Vertrieb und eine Preissenkung im Einkauf. Dass das Amt des Finanzvorstandes bei der N 1 AG nach dem Ausscheiden des Angeklagten X 2 im ##201# der Zeuge Oa übernahm, der bereits Ende 201# schon wieder ausschied, hat die Kammer der Ad-Hoc-Mitteilung der N 1 AG vom ##.##.201# entnommen, die die Bestellung von Oa und das Ausscheiden von X 2 festhielt, und dem Auszug aus dem Handelsregister zur N 1 AG vom ##.##.201#, wonach Oas Bestellung zum Vorstand der N 1 AG am ##.##.201# ins Handelsregister eingetragen wurde und sein Ausscheiden am ##.##.201. Dass der Zeuge Oa aus eigenem Antrieb als Finanzvorstand ausschied, hat die Kammer einer E-Mail des Zeugen Oa an sich selbst vom ##.##.201# entnommen, in der er einen Entwurf eines Schreibens an „KA“ mit der Anrede „Herr X“ festhielt, was nach Würdigung der Kammer ein Schreiben an X 1 werden sollte; hierin führte Oa als Gründe für sein beabsichtigtes Ausscheiden vor allem die fehlende finanzielle Unterstützung der N 1 AG durch die Eignergesellschaften aus; die Kammer hält diese Ausführungen für glaubhaft. Dass der Zeuge Oa während seiner Zeit als Finanzvorstand der N 1 AG allerdings den Angeklagten X 2 weiterhin im Hintergrund mitwirken ließ, folgert die Kammer daraus, dass er es zuließ, dass dieser neben ihm über die Cash-Planung informiert wurde und X 2, wie oben belegt, weiter Aufgaben eines Finanzvorstandes erledigte. Dass es nach dem Ausscheiden von Oa neben dem Angeklagten Y 1 als Vorstand dann nur noch Ra Vorstandsmitglied war, der im Frühjahr 201# zum vorübergehend dritten Vorstandsmitglied der N 1 AG bestellt worden war, hat die Kammer dem Auszug aus dem historischen Handelsregister des Amtsgerichts Stendal zur N 1 AG vom ##.##.201# entnommen, in dem dies entsprechend vermerkt ist. Dass der Zeuge Ra im Vorstand der N 1 AG die Bereiche Produktion und die Logistik für alle Standorte verantwortete, hat Ra glaubhaft bekundet. Da der Angeklagte Y 1 ausweislich des Businessplans der S Stand ##200# für Marketing und Vertrieb zuständig war, wie auch der Zeuge Ib bestätigt hat, hat die Kammer aus dem Vorstehenden gefolgert, dass nach dem Ausscheiden von Oa die N 1 AG über ein Jahr keinen offiziellen Finanzvorstand mehr hatte. Denn erst danach wurde ausweislich des Handelsregisterauszugs zur N 1 AG der Zeuge Oj zum Vorstand bestellt, der glaubhaft bekundet hat, als Finanzvorstand tätig geworden zu sein. Dass es ab Ende 201# mit dem Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes Oa wieder nur zwei Vorstände der N 1 AG gab, nämlich den Angeklagten Y 1 und den Zeugen Ra, hat die Kammer dem historischen Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Stendal zur N 1 AG vom ##.##.201# entnommen. c. Y 1 Dass der Angeklagte Y 1 im Vorstand der N 1 AG zuständig war für Marketing, Vertrieb und Produktion, hat die Kammer dem Businessplan der S Stand # 200# entnommen, in dem dies entsprechend niedergelegt war; aus dem Hinzutreten von Ra als Vorstand in 201# und dessen oben festgestellten Aufgabenbereich hat die Kammer gefolgert, dass der Angeklagte Y 1 mit dem Eintritt von Ra in den Vorstand seine Verantwortung für den Bereich Produktion an Ra abgegeben hat. Dass der Angeklagte Y 1, bevor er Vorstand der N 1 AG wurde, bereits Geschäftsführer der L 1 war, hat die Kammer den historischen Handelsregisterauszügen des Amtsgerichts Steinfurt zur L 1 vom ##.##.201# und des Amtsgerichts Münster zur N 1 AG vom ##.##.201# entnommen; letzterer wies als Eintragungsdatum der Vorstandsbestellung den ##.##.200# auf, während ersterer als Eintragungsdatum der Geschäftsführerstellung bei der L 1 den ##.#.200# aufwies. Weiter hat sich der Angeklagte Y 1 – insoweit glaubhaft – dahin eingelassen, schon seit 200# für die L 1 tätig geworden zu sein. Dass sich der Angeklagte Y 1 auch als Vorstand der N 1 AG den Großteil seiner Dienstzeit am Standort der L 1 in P aufhielt, aber er sich durchschnittlich mindestens einmal die Woche auch in H aufhielt und dort seine Aufgaben als Vorstand der N 1 AG erledigte, hat die Kammer der Zusammenschau der insoweit für glaubhaft erachteten Einlassung des Angeklagten Y 1, dass sein Dienstsitz während seiner Tätigkeit als Vorstand der N 1 AG die Chemische Fabrik L 1 GmbH in P gewesen sei und ihm in H Unterschriftenmappen vorgelegt worden seien, und der Aussage der Zeugin Kc, dass der Angeklagte Y 1 nur einmal die Woche in H gewesen sei, der Aussage der Zeugin Tj, geborene…, dass der Angeklagte Y 1 ungefähr alle 2 Wochen zwei Tage in H gewesen sei und der Aussage des Zeugen Ib, dass der Angeklagte Y 1 2 Tage die Woche in H gewesen sei, entnommen. Hieraus folgert die Kammer, dass dies dem Umstand geschuldet war, dass Y 1 zuerst für die L 1 in P, an seinem Wohnort, tätig geworden war. Dass der Angeklagte Y 1 gleichwohl auch ein Vorstandsbüro in der Konzernzentrale in H hatte, haben die Zeugen Tj und Kc entsprechend und glaubhaft bekundet. Dass der Angeklagte Y 1 in dieser Zeit auch an Vorstandssitzungen, Aufsichtsratssitzungen und Strategiemeetings teilnahm, hat die Kammer wie folgt festgestellt: die Zeugin Ob 1 hat glaubhaft bekundet, dass Y 1 in Aufsichtsratssitzungen anwesend gewesen sei, was dadurch bestätigt wurde, dass der Zeuge Vj bekundet hat, dass der Aufsichtsrat, dem er angehörte, mit dem Angeklagten Y 1 kommuniziert habe. Aus den Vorstandsprotokollen der N 1 AG ging hervor, dass der Angeklagte Y 1 an Vorstandsitzungen teilgenommen hat; dass der Angeklagte Y 1 auch an Strategiemeetings teilgenommen hat, folgert die Kammer daraus, dass er Vorstand der N 1 AG war und ausweislich oben genannter E-Mail der Zeugin Zi vom ##.##.201#, mit der diese im Namen von X 1 zu einem Strategiemeeting einlud, der Angeklagte Y 1 Adressat dieser Einladung war. Dass der Angeklagte Y 1 zudem vor Ort in H während der Prüfung des Konzernabschlusses den Prüfern für Rückfragen und Erläuterungen zur Verfügung stand, hat der Zeuge Uf aus der Finanzbuchhaltung der N 1 AG glaubhaft bekundet. Dass mit dem Ausscheiden des Angeklagten X 2 aus dem Vorstand der N 1 AG im ## 201# der Angeklagte Y 1 zusätzlich das Amt des Vorstandssprechers der N 1 AG übernahm, ergab sich aus der Ad-Hoc Mitteilung der N 1 AG vom ##.##.201# und wurde von den Zeugen Ra und Ib bestätigt; zudem war dem Aufsichtsratsprotokoll der N 1 AG vom ##.##.201# zu entnehmen, dass bereits zu diesem Zeitpunkt die Absicht bestand, den Angeklagten Y 1 zum Vorstandssprecher zu machen. Dass der Angeklagte Y 1 auch bei der D 1 GmbH Mitte 201# und bei der S Anfang 201# zum Geschäftsführer bestellt wurde, folgert die Kammer daraus, dass ausweislich der historischen Handelsregisterauszüge des Amtsgerichts U zur D 1 GmbH vom ##.##.201#, der Angeklagte Y 1 am ##.##.201# als Geschäftsführer der D 1 GmbH ins Handelsregister eingetragen wurde, und ausweislich des Auszugs des Amtsgerichts Stendal zur S der Angeklagte Y 1 am ##.##.201# als Geschäftsführer der S eingetragen wurde. Da die Bestellung als Geschäftsführer der Konzerntöchter, wie oben belegt, auch bei X 2 erfolgt war und später, wie die Kammer den historischen Handelsregisterauszügen der drei Konzerntöchter vom ##.##.201# entnommen hat, beim späteren Vorstand Oa genauso verfahren wurde, folgert die Kammer, dass der Angeklagte Y 1 auch zum jeweiligen Geschäftsführer der Konzerntöchter bestellt wurde, um ihn als Vorstand der N 1 AG auch bei den Konzerntöchtern informiert zu halten und handlungsfähig zu machen. Dass sich der Angeklagte Y 1 bei der D 1 GmbH nach seiner Bestellung insbesondere als Vertriebsfachmann einbrachte und die Mitarbeiter aus dem Vertrieb der D 1 GmbH insoweit an ihn berichteten und Y 1 bei der D 1 GmbH an regelmäßigen Besprechungsterminen und Projektbesprechungen teilnahm, hat die Kammer aus den folgenden Umständen gefolgert: der Zeuge Id, langjähriger Vertriebsmitarbeiter der D 1 GmbH, hat bekundet, dass der Angeklagte Y 1, nachdem der Zeuge die D 1 GmbH verlassen hatte, der Vertriebschef gewesen sei und er ab dem Herbst des Jahres, bevor der Angeklagte Z 1die D 1 GmbH verlassen habe, an ihn berichtete habe; Y 1 habe die Unternehmensplanung sodann verantwortet. Es habe regelmäßige wöchentliche Treffen der Vertriebsabteilung gegeben, an denen zunächst nach der Übernahme der D 1 GmbH durch die N 1 AG Ui und der Angeklagte Z 1 teilgenommen hätten, später dann der Angeklagte Y 1. Die Kammer hält diese Aussagen für glaubhaft. Der Zeuge Ui, Generalbevollmächtigter der D 1 GmbH, hat zur Rolle des Angeklagten Y 1 bei der D 1 GmbH glaubhaft bekundet, dass er die Keyaccount Mitarbeiter motiviert habe, strategische Linien vorgegeben habe, Fachwissen für den Vertrieb gehabt habe, Vertriebsmanager gewesen sei und, nachdem X6 die D 1 GmbH verlassen hatte, Ansprechpartner für die D 1 gewesen sei; die Zeugin Ij hat glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte Y 1 für sie nach dem Ausscheiden des Zeugen Ui Ansprechpartner für Vertriebsentscheidungen und Preiskalkulation gewesen sei; der Zeuge Hj hat glaubhaft bekundet, dass er vom ##.##.2010# bis zum ##.##.201# bei der D 1 GmbH beschäftigt gewesen sei, die Angeklagten Y 1 und X 1 seine Vorgesetzten gewesen seien, Y 1 an den Jour-fix-Treffen der D 1 GmbH teilgenommen habe und auch an den Projektbesprechungen; er habe die Planumsätze des gesamten Vertriebs an Y 1 und X 1 geliefert. Weiter konnte die Kammer feststellen, dass der Zeuge Ui bis 201# für die D 1 GmbH tätig war und dann ausschied; denn Ui bekundete glaubhaft, solange bei der D 1 GmbH gewesen zu sein, bis der Zeuge Hj übernommen habe; der Zeuge Hj hat wiederum glaubhaft bekundet, ab dem ##.##.201# bei der D 1 GmbH gearbeitet zu haben. Der früherer Geschäftsführer der D 1 GmbH, X6, wurde, wie unten noch belegt, zum ##.##.200# abberufen; der Angeklagte Z 1 wurde, wie sogleich noch belegt, Ende ## 201# von der D 1 GmbH freigestellt; aus dem Vorstehenden folgert die Kammer, dass sich die genannten Bekundungen der Zeugen Id, Ij, Ui und Hj auf den Tatzeitraum 200# bis 201# beziehen und sich der Angeklagte Y 1 bei der D 1 GmbH nach seiner Bestellung insbesondere als Vertriebsfachmann einbrachte und die Mitarbeiter aus dem Vertrieb der D 1 GmbH insoweit an ihn berichteten und Y 1 bei der D 1 GmbH an regelmäßigen Besprechungsterminen und Projektbesprechungen teilnahm. Dass sich der Angeklagte Y 1 auch bei der S mit seinem Fachwissen aus Marketing, Vertrieb und Produktion einbrachte, hat die Kammer daraus gefolgert, dass das Dokument „Umsatz Kosten“, welches sich mit der Frage der Erträge und der Kosten der Sulfieranlage und den Abfüllungen in S 1 befasste, als Ersteller den Angeklagten Y 1 auswies und der Zeuge Ui bestätigt hat, dass sich der Angeklagte Y 1 bei der S auch fachlich eingebracht habe. d. Z 1 Dass der Angeklagte Z 1bei der D 1 GmbH als kaufmännischer Leiter angestellt war, hat der Zeuge Fj aus dem Vertrieb der D 1 GmbH glaubhaft bekundet. Dass er seinen Dienstsitz in der Verwaltung in U hatte, hat die Zeugin Zi glaubhaft bekundet. Dass der Angeklagte Z 1nur übergangsweise von ## bis ## 201# auch als Geschäftsführer der D 1 GmbH bestellt war, hat die Kammer daraus gefolgert, dass er ausweislich des historischen Handelsregisterauszugs des Amtsgerichts U zur D 1 GmbH vom ##.##.201# am ##.##.201# als bestellter Geschäftsführer der D 1 GmbH ins Handelsregister eingetragen worden ist und seine Abberufung am ##.##.201# eingetragen wurde und ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung der D 1 GmbH vom ##..201# an diesem Tag zum ##.##.201# abberufen worden war. Dass der Angeklagte Z 1 ab der Übernahme der D 1 GmbH durch die M 1 AG Ende 200# für die Bereiche Finanzen und Supply Chain Management zuständig war, hat die Kammer dem Sanierungskonzept des Zeugen Yf entnommen. Dass dazu die Bereiche Unternehmensplanung, Controlling, Finanzen und Einkauf gehörten, hat der Zeuge Fb, Leiter der Buchhaltung der D 1 GmbH, glaubhaft bekundet. Dass der Angeklagte Z 1 strukturiert vorging und versiert war im Umgang mit Zahlen, hat der Zeuge Ib glaubhaft bekundet. Dass der Angeklagte Z 1 der Geschäftsleitung der D 1 GmbH berichtete und Entscheidungsvorschläge machte, folgert die Kammer aus dem Inhalt der Jour-Fix-Protokolle vom ##.##.200#, ##.##.200# und ##.##.200#, in denen an mehreren Stellen vermerkt war, dass Z 1 zu einzelnen Punkte Sachverhalte vortrug und Maßnahmen vorschlug und erläuterte, und in denen Entscheidungen vermerkt waren. Dass der Angeklagte Z 1 die Jahresabschlüsse der D 1 GmbH vorbereitete und den Abschlussprüfern für Fragen und Erläuterungen zur Verfügung stand, hat die Kammer aus der glaubhaften Aussage des Zeugen Hj gefolgert, dass Z 1 der Leiter des Finanzrechnungswesens der D 1 GmbH gewesen sei und der Aussage der Wirtschaftsprüferin Zh aus dem Team der Konzernabschlussprüfer von Uc, die glaubhaft bekundet hat, dass der Angeklagte Z 1 für die Konzernabschlussprüfer und die Teilbereichsprüfer der zentrale Ansprechpartner für die D 1 GmbH gewesen sei. Dass Ende 201# der Angeklagte X 2 ihn sogar als seinen zukünftigen Nachfolger als Vorstand bei der N 1 AG vorschlug, hat der Aufsichtsratsvorsitzende der N 1 AG , der Zeuge Ib, in Übereinstimmung mit dem Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom ##.##.201#, in der dies entsprechend niedergelegt war, glaubhaft bekundet. Dass zu dieser Zeit der Angeklagte Z 1 allerdings bereits vorhatte, die D 1 GmbH demnächst zu verlassen und selbst unternehmerisch tätig zu werden, folgert die Kammer aus den folgenden Umständen: der Angeklagte Z 1 unterzeichnete, wie durch diese Vereinbarung belegt, am ##.##.201# eine Vertraulichkeitsvereinbarung gegenüber der Deutschen Bank zum Zwecke der Erlangung von Informationen zum Investitionsprojekt „…“ ( Name entfernt ), das eine Beteiligung an einem Unternehmen der Automobilzulieferindustrie zum Gegenstand hatte; der Angeklagte Z 1 bot – wie durch das Schreiben des Rechtsanwalt Jj an die Deutsche Bank vom ##.##.201# belegt, in dem dies entsprechend ausgeführt wurde – unter dem ##.##.2011 als Konsortialführer mit vier weiteren Personen um den Erwerb der Ia Beteiligungs GmbH & Co. KG. Dass der Angeklagte X 2 Ende ## 201# für die D 1 GmbH das Arbeitsverhältnis mit dem Angeklagten Z 1 kündigte und den Angeklagten Z 1 zudem sogleich von der Arbeit freistellte, hat die Kammer dem Kündigungsschreiben vom ##.##.201# entnommen, in dem Entsprechendes ausgeführt war und das ausweislich seiner Inaugenscheinnahme vom Angeklagten X 2 unterschrieben worden war. Denn die Kammer hat im Laufe der Hauptverhandlung zahlreiche Unterschriften in Augenschein genommen. Die Kammer hat insbesondere die notarielle beglaubigte Unterschrift des Angeklagten X 2 unter der Handelsregisteranmeldung der S beim Amtsgericht Stendal vom ##.##.201# in Augenschein genommen. Der Angeklagte X 2 hat zudem in seiner Einlassung bestätigt, dass die Unterschrift unter der später noch im Abschnitt zum Qageschäft belegten, auf den ##.##.200# datierten Verwahrvereinbarung rechts seine sei. Diese Einlassung ist glaubhaft. Die Kammer kann der Vielzahl an in Augenschein genommenen Unterschriften, etwa der Unterschrift auf dieser Verwahrvereinbarung, aber auch der Unterschrift unter der Kündigung des Angeklagten Z 1 durch die D1, auf der unter der Unterschrift maschinenschriftlich „X 2“ steht und der vor dem Notar Wi vollzogenen Unterschriften der Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 unter dem notariell beurkundeten Kaufvertrag über die Anteile an der D1 vom ##.##.201# entnehmen, dass der Schriftzug, mit dem der Angeklagte X 2 unterschreibt, sich von Dokument zu Dokument kaum unterscheidet. Seine Unterschrift ist deutlich individualisiert und unter allen in Augenschein genommenen Unterschriften unverwechselbar. Denn sie weist zu ihrem Beginn und an ihrem Ende jeweils einen elliptischen Kreis auf, beide Kreise sind – mal mehr und mal weniger – nach rechts oder links gekippt und verbunden durch zwei sich kreuzende, stark nach oben und unten ausschlagende Linien. Dass dieses Kündigungsschreiben dem Angeklagten Z 1 zugegangen war, war der E-Mail des Rechtsanwalts Gc an den Zeugen Ib vom ##.##.201# zu entnehmen, in der Rechtsanwalt Gc von einem Telefonat mit Z 1 berichtete, in dem dieser sich bei ihm verabschiedete und ihm von seiner Kündigung und Freistellung berichtete. Dass der Angeklagte Z 1 das Unternehmen nicht mehr betreten durfte, folgert die Kammer aus der für glaubhaft erachteten Aussage der Zeugin Zi, dass von einem Tag auf den anderen das Büro des Angeklagten Z 1abgeschlossen war und niemand es betreten durfte, und dem Umstand, dass der Angeklagte Z 1 am ##.##.20# per E-Mail, wie durch diese E-Mail belegt, bei der Zeugin Ma nach einem Termin anfragte, wann er seine privaten Gegenstände aus dem Büro in U abholen dürfe. Dass der Angeklagte X 2 diese Kündigung deswegen aussprach, weil er von den Bemühungen des Angeklagten Z1, sich selbständig zu machen, erfahren hatte, entnimmt die Kammer der oben angeführten E-Mail des Rechtsanwalts Gc an den Zeugen Ib vom ##.##.201#, in der Rechtsanwalt Gc weiter niederlegte, auch einen Anruf der Zeugin Ma, der Personalleiterin der N 1 AG, erhalten zu haben, wonach Z 1 einen Vertrauensbruch begangen habe und er sich für einen „MBI“, womit nach Würdigung der Kammer ein „Management buy in“ gemeint ist, interessiert habe. Weiter geht aus der E-Mail der Zeugin Ma an Rechtsanwalt Gc vom ##.##.201# hervor, weil es dort entsprechend niedergelegt war, dass dem Angeklagten Z 1 bei der N 1 AG zum 01.01.201# eine Vorstandsposition angeboten worden war, er diese aber abgelehnt hatte und sich dadurch X 2s Verdacht bestätigt hatte, dass er bereits in Verhandlungen über eine andere Beschäftigung stehe. Hieraus folgert die Kammer, dass diese berufliche Neuorientierung des Angeklagten Z 1der Grund für seine Kündigung gewesen war. Dass Mitarbeiter der N 1 AG aus H schließlich das Büro des Angeklagten Z 1räumten, hat die Zeugin Zi glaubhaft bekundet. Dass der Angeklagte Z 1sich später mit den Angeklagten X 1 und X 2 über eine Aufhebung seines Arbeitsvertrags einigte, hat die Kammer den Umständen entnommen, dass der Angeklagte X 2 die Aufhebungsvereinbarung der D 1 GmbH mit dem Angeklagten Z 1 vom ##.##.201# unterschrieben hat und der Angeklagte Z 1 ausweislich der E-Mail von Rechtsanwalt Gc an den Zeugen Ib vom ##.##.201# sich am ##.##.201# mit dem Angeklagten X 1 treffen wollte, um den weiteren Ablauf zu besprechen, woraus die Kammer folgert, dass es tatsächlich im Folgenden zu diesem Gespräch gekommen ist und auch X 1 mit der Vertragsaufhebung einverstanden war. Dass diese Einigung eine vorzeitige Vertragsaufhebung des Arbeitsvertrags des Angeklagten Z 1mit der D 1 GmbH und eine Abfindung für Z 1 in Höhe von 115.000 Euro brutto vorsah, hat die Kammer der Aufhebungsvereinbarung zwischen Z 1 und der D 1 GmbH vom ##.##.201# entnommen. 5. Die Ausgangslage und die Tatmotivation der Angeklagten Die Feststellungen der Kammer zu den Darlehensverbindlichkeiten der N 1 AG bei den Banken Ende 200# hat die Kammer dem Bankenspiegel der N 1 AG per ##.##.200# entnommen. Dort waren u.a. die Kreditgeber, die Kreditnominalbeträge, deren Valutierung auf den Stichtag, die Jahrestilgungsleistung, etwaige Tilgungsfreistellungen und die Kreditlaufzeiten entsprechend den Feststellungen aufgeführt. Der Aufstellung der N 1 AG von den Limits und deren Ausschöpfung Stand ##.##.200# hat die Kammer die Höhe der Kontokorrentlinien der N 1 AG und deren Inanspruchnahme entnommen, die dort entsprechend enthalten waren bzw. sich aus den dort enthaltenen Angaben errechnen ließen. Dass regelmäßig Bankkredite des N 1 Konzerns in Millionenhöhe ausliefen und dies Anschlussfinanzierungen erforderlich machte, hat die Kammer aus den folgenden Umständen gefolgert: der Bankenspiegel per 31.12.200# wies insgesamt sieben Kreditgeber der N 1 AG aus mit 20 Einzelkrediten mit unterschiedlichen Fälligkeiten und teilweise, hinsichtlich der 12 Mio. Euro von der HSBC und der 5 Mio. Euro der Ca, endfällige Darlehen; der Schuldenstand der N 1 AG zum 31.12.200# war mit rund 44 Mio. Euro erheblich; der Cash-Flow aus der laufenden Geschäftstätigkeit war ausweislich des Prüfungsberichts zum Konzernabschluss der N 1 AG in 200# mit -2,4 Mio. Euro negativ und im Vorjahr mit 5,9 Mio. Euro nicht derart positiv, dass eine Rückführung der Fremdverbindlichkeiten aus eigenen Mitteln zu erwarten stand. Dass es in 200# insbesondere eines größeren Kredites zur Errichtung der neuen Sulfieranlage in S 1 bedurfte, hat die Kammer den folgenden Umständen entnommen: ausweislich der glaubhaften Bekundung des Zeugen Ra war in 200# die Errichtung einer Sulfieranlage am Standort S 1 geplant; ausweislich des Businessplans der S vom ##.##.200# betrug das Investitionsvolumen für die Sulfieranlage 42 Mio. Euro; zur Finanzierung dieser Investition sollte ausweislich der glaubhaften Aussage der Zeugin De der erste Kredit der Aa in Höhe von 37 Mio. Euro dienen. Die Feststellungen der Kammer zu den Darlehensverbindlichkeiten der N 1 AG bei den Banken Ende 201# und der Kontokorrentlinien Ende 201# hat die Kammer den entsprechenden Angaben im Bankenspiegel der N 1 AG per 31.12.201# und der Aufstellung der Limits und deren Ausschöpfung Stand ##.##.201# der Konzernunternehmen entnommen. Der Bankenspiegel per ##.##.201# wies insgesamt 9 Kreditgeber der N 1 AG und insgesamt 21 Einzelkredite auf, wobei die Vh und die Aa als Kreditgeber neu aufgeführt waren. Aus dem Vorstehenden folgert die Kammer, dass der N 1 Konzern im Tatzeitraum 200# bis 201#, und auch schon in den Jahren davor, laufend auf die Finanzierung seines Geschäfts und seiner Investitionen durch Kredite von Geschäftsbanken in Millionenhöhe angewiesen war. Dass es bereits Ende 200# der N 1 AG gelungen war, bei der Aa eine Finanzierung für die Investitionen am Standort S 1 zu erlangen, die Aa der S insbesondere zur Errichtung der Sulfieranlage einen Kredit im Umfang von 37,3 Mio. Euro. gewährte, die N 1 AG sich dabei allerdings als Garantiegeberin für die Rückzahlung des Kredites mitverpflichten musste, insbesondere sich die N 1 AG gegenüber der Aa in Bezug auf den Konzernabschluss zur Einhaltung bestimmter Finanzkennzahlen – sogenannter (Financial) Covenants – verpflichten musste und die Vertragsparteien in dem Rahmenkreditvertrag der Aa mit der S vom ##./##.##.200# in Bezug auf die kommenden Konzernabschlüsse der N 1 AG drei Covenants vereinbarten, hat die Kammer der Vertragsurkunde des Rahmenkreditvertrags der Aa mit der S vom ##./##.##.200# entnommen. Dass die N 1 AG sich erstmals zur Einhaltung solcher Covenants verpflichten musste, hat die Kammer aus dem Folgenden gefolgert: der Zeuge Cg von der CA hat bekundet, dass es in dem Kreditengagement der CA, das bereits seit 200# lief, bei der N 1 AG keine Covenants gegeben habe; der spätere Leiter des Controllings der N 1 AG, der Zeuge Gj, hat auf die Frage der Kammer, was ihm über Covenants der N 1 AG bekannt sei, bekundet, dass mit der Aa Covenants vereinbart worden seien; die Zeugin Ac aus dem Controlling der N 1 AG hat hierzu bekundet, dass es bei den großen Finanzierungen der Aa Covenants gegeben habe; der Zeuge Mh aus dem Controlling der N 1 AG hat hierzu bekundet, dass es ein Darlehen der Aa gegeben habe, in dem Covenants enthalten waren. Die Kammer hält diese Aussagen für glaubhaft und folgert hieraus, dass erstmals in dem ersten Rahmenkreditvertrag mit der Aa Covenants mit einer Gesellschaft des N 1 Konzerns vereinbart worden waren. Da der Zeuge Le von der Aa glaubhaft bekundet hat, dass bei guter Bonität ein Kreditvertrag auch ohne Kennzahl möglich sei, manche Kunden aber auch fünf Covenants akzeptieren müssten, folgert die Kammer aus dem Umstand, dass die S drei Covenants akzeptieren musste, dass dieses erste Darlehen mit der Aa aus ##200# nur unter erschwerten Bedingungen erlangt werden konnte. Dass die Parteien als ersten Covenant die Einhaltung eines bestimmten Wertes von 1,2 zur Kapitaldienstdeckung auf Konzernebene vereinbarten, hat die Kammer dem Rahmenkreditvertrag vom ##./##.12.200# entnommen; dass es sich hierbei um den Standardwert dieses Covenants handelte, hat die bei der Aa beschäftigte Zeugin Te glaubhaft bekundet. Dass die Berechnung des „Netto Cash Flow“ dabei nach einer von der Aa vorgegebenen und von der N 1 AG akzeptierten Formel erfolgen sollte, haben die Zeugen De und Le übereinstimmend und glaubhaft bekundet. Dass im Ausgangspunkt diese Berechnungsformel das EBITDA des Konzerns zugrunde legte, also das Konzernjahresergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen, hat die Kammer der Anlage 1 zum Rahmenkreditvertrag zwischen der Aa und der S vom ##./##.##.200# entnommen. Dass aber die Parteien auch die genaue Ermittlung des EBITDA in dem Kreditvertrag im Detail festgelegt hatten, ergab sich daraus, dass bei den Vertragsanhängen zu diesem Vertrag auch eine Anlage mit der Bezeichnung „Erläuterungen zu Anlage 1 und Anlage 2“ enthalten war, die bestimmte, aus welchen Positionen das EBITDA zu berechnen ist. Dass der in diese Berechnung eingehende Kapitaldienst wiederum alle auf Konzernebene künftig anfallenden Zahlungen für die Kredite, insbesondere die Zins- und Tilgungsleistungen umfasste, hat die bei der Aa beschäftigte Analystin, die Zeugin Bj, glaubhaft bekundet. Dass in einer Anlage zu dem Rahmenkreditvertrag die Vertragsparteien zu diesem Covenant eine Musterberechnung angestellt hatten; sich auf der Grundlage der bekannten und in der Musterberechnung zusammenaddierten Kreditverpflichtungen danach für den N 1 Konzern ab dem Jahre 200# stark ansteigende Zinsaufwände und Tilgungsverpflichtungen ergaben; der Kapitaldienst danach rund 6,4 Mio. Euro in 200# betrug und dann auf rund 12,8 Mio. Euro in 2010, rund 16 Mio. Euro in 201# und schließlich rund 20,9 Mio. Euro in 201# anstieg; die in der Musterberechnung beinhalteten Plan-EBITDAs des Konzerns vorsahen, dass die Konzernergebnisse in den Jahren 200# bis 201# ausreichend hoch sein würden, um den vereinbarten Wert der Kapitaldienstdeckung von 1,2 einzuhalten, etwa für das Jahr 2012 das EBITDA auf Konzernebene rund 35,4 Mio. Euro betragen sollte und insoweit von Seiten der N 1 AG mit einer Kapitaldienstdeckungsquote von 1,28 geplant wurde, hat die Kammer der in Anlage 1 zu diesem Rahmenkreditvertrag enthaltenen Beispielrechnung entnommen, die die festgestellten Werte enthielt. Dass als zweiten Covenant sich die Aa auf Konzernebene eine bestimmte Eigenkapitalquote zusichern ließ; diese definiert war als das Verhältnis zwischen dem bereinigten Eigenkapital und der bereinigten Bilanzsumme; diese Eigenkapitalquote nach dem Kreditvertrag für das Geschäftsjahr 200# und die folgenden beiden Jahre 20% und ab 201# den Wert von 25% nicht unterschreiten sollte; die Formeln zur genauen Berechnung der Eigenkapitalquote; die Eigenkapitalquote im Konzern in dem Kreditvertrag Ende 200# bei einem bereinigten Eigenkapital von rund 44,7 Mio. Euro und einer bereinigten Bilanzsumme von rund 166,3 Mio. Euro rund 26,9 % betrug; die Vertragsparteien in einer auch zu diesem Covenant angestellten Musterberechnung davon ausgingen, dass die bereinigte Bilanzsumme, zu der unter anderem die Darlehnsverbindlichkeiten gehörten, bis 201# auf rund 190,5 Mio. Euro ansteigen würde; die Planungen der N 1 AG aber ebenso einen erheblichen Anstieg des Konzerneigenkapitals auf 77,9 Mio. Euro in 201# vorsahen und dass dies zur vereinbarten Einhaltung der Eigenkapitalquote rechnerisch ausreichte, hat die Kammer den entsprechenden Ausführungen im Rahmenkreditvertrag vom ##./##.##.200# nebst der Vertragsanhänge entnommen. Dass die Vertragsparteien schließlich als dritten Covenant einen bestimmten Verschuldungsgrad vereinbarten, der auf Konzernebene nicht überschritten werden durfte, dieser Verschuldungsgrad das Verhältnis von Netto-Verschuldung zum EBITDA bezeichnete und der Verschuldungsgrad ab 200# maximal 3,5 und ab 201# maximal 3,0 betragen durfte, hat die Kammer den entsprechenden Ausführungen im Rahmenkreditvertrag vom ##./##.##.200# nebst der Vertragsanhänge entnommen. Dass ein Verschuldungsgrad von 3,0 bedeutet, dass die Nettoverschuldung in drei Jahren getilgt werden kann, und die Nettoverschuldung die Schulden abzüglich eines etwaigen Guthabens bezeichnete, hat die Zeugin De von der Aa glaubhaft bekundet. Dass nach einer gemeinsamen Musterberechnung der Vertragsparteien das von dem N 1 Konzern geplante jährliche EBITDA zur Erfüllung dieses Covenants bei einer bis Ende 201# auf angeblich 28 Mio. Euro zurückgehende Nettoverschuldung mehr als genügt hätte, hat die Kammer den entsprechenden Ausführungen im Rahmenkreditvertrag vom ##./##.##.200# nebst der Vertragsanhänge entnommen, die für 201# einen Wert von 0,8 ergab. Dass es sich bei Covenants um bei Geschäftskrediten größeren Umfangs und längerer Laufzeit ganz übliche Finanzkennzahlen handelte, hat die Kammer daraus gefolgert, dass der Zeuge Re von der Aa glaubhaft bekundet hat, dass die Vereinbarung von Covenants schon in 200# die Regel gewesen sei und in dem Rahmenkreditvertrag vom ##./##.##.200# die üblichen Covenants vereinbart worden seien, und die Zeugin Te glaubhaft bekundete, dass für produzierende Unternehmen der Branche Covenants normal seien. Dass Covenants aus Sicht der Banken allgemein eine Warnfunktion haben, hat der Zeuge Le glaubhaft bekundet. Aus den für überzeugend erachteten Ausführungen des von der Kammer hinzugezogenen Sachverständiger Aj, dass das nachlaufende Verfehlen von Covenants ein Hinweis darauf sei, dass sich das Risikoprofil des Darlehensnehmers geändert haben kann und es sich bei Covenants um Frühindikatoren handelt, hat die Kammer gefolgert, dass das Brechen der Covenants-Kennzahlen signalisiert, dass der Geschäftsablauf nicht planmäßig verläuft und dass ein erhöhtes Augenmerk auf das Kreditengagement gelegt werden muss, um das Kreditausfallrisiko zu minimieren. Dass es der Aa insoweit nach dem Kreditvertrag zustand, im Falle einer Verletzung der Covenants eine Nachbesicherung und/oder eine höhere Marge verlangen zu können, oder, falls dieses Verlangen erfolglos bliebe, die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Kredite fristlos zu kündigen; dass zur Überprüfung, ob der N 1 Konzern die vereinbarten Finanzkennzahlen auch einhielt, das Unternehmen spätestens Ende ## des Folgejahres der Aa den geprüften Konzernabschluss vorzulegen hatte; die N 1 AG der Aa ferner zu den Covenants eine Berechnung eines Steuerberaters einzureichen hatte; sich die N 1 AG weiter verpflichtet hatte, gegenüber der Aa vierteljährlich über die aktuelle Entwicklung der Geschäftszahlen zu berichten und Abweichungen zwischen den früheren Planwerten und den Istwerten von ihr mit Gründen zu erläutern waren, hat die Kammer der Vertragsurkunde zum Rahmenkreditvertrag vom ##./##.##.200# entnommen. Dass die Aa anhand der bei ihr eingereichten Berechnung eines Steuerberaters intern überprüfen können wollte, ob sie die gleichen Werte auf Grundlage der testierten Zahlen errechnen kann, hat die Kammer daraus gefolgert, dass die Zeugen De und Je von der Aa glaubhaft bekundet haben, dass von der Aa nach Einreichung der Berechnung des Steuerberaters zu den Covenants intern überprüft worden sei, ob die gleiche Zahl auf Grundlage der testierten Zahlen errechnet werden könne. Dass weiter ein Verstoß gegen die Covenants die Bonität und das Rating des N 1 Konzerns und damit die Bedingungen für künftige Kredite verschlechterte, hat die Kammer aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen Je und Cj von der Aa gefolgert, wonach ein Covenant-Verstoß ein Rating verschlechterte und der Aussage des Zeugen Mühlenkamp von der Aa, wonach das Rating ein wichtiger Punkt für die Qualität eines Kreditnehmers sei. Dass den Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 auch schon Ende 200# bekannt war, dass der N 1 Konzern laufend auf die Finanzierung seines Geschäfts oder seiner Investitionen durch Kredite von Geschäftsbanken in Millionenhöhe angewiesen war, folgert die Kammer daraus, dass diesen drei Angeklagten der Inhalt des Bankenspiegels Ende 200# bekannt war und sich aus diesem Inhalt, wie oben festgestellt, für jeden von ihnen ergab, dass der N 1 Konzern laufend auf die Finanzierung seines Geschäfts oder seiner Investitionen durch Kredite von Geschäftsbanken in Millionenhöhe angewiesen war. Dass jedem dieser drei Angeklagten der Inhalt der bei der N 1 AG erstellten Bankenspiegel bekannt war, folgert die Kammer aus dem Folgenden: der Angeklagte X 2 war seit 200# durchgehend Finanzvorstand der N 1 AG; in seinen Zuständigkeitsbereich fiel das Erstellen der Bankenspiegel; X 1 traf, wie oben belegt, die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen der N 1 AG selbst; hierzu gehört nach Würdigung der Kammer auch die Art der Finanzierung der N 1 AG; weiter war X 1 auch der Vertreter des Mehrheitsaktionärs NAG; als solcher war er an der Finanzierungsstruktur der N 1 AG ebenfalls sehr interessiert, u.a. deshalb, weil aus seiner Warte auch die Alternative zu einer Fremdfinanzierung, nämlich die Zuführung von Eigenmitteln, abstrakt in Betracht gekommen wäre. Daraus folgert die Kammer, dass der Angeklagte X 1 ebenfalls vom Inhalt der Bankenspiegel der N 1 AG Kenntnis genommen hat. Zur Überzeugung der Kammer diente ein Bankenspiegel auch zur Unterrichtung des Vorstandes der N 1 AG; daraus folgert die Kammer, dass auch der Angeklagte Y 1 von den Bankenspiegeln Kenntnis hatte. Aus dem Umstand, dass jeder der drei Angeklagten vom Inhalt der bei der N 1 AG erstellten Bankenspiegel Kenntnis hatte, folgert die Kammer, dass jeder von ihnen daraus den Schluss zog, dass der N 1 Konzern laufend auf die Finanzierung seines Geschäfts oder seiner Investitionen durch Kredite von Geschäftsbanken in Millionenhöhe angewiesen war und insbesondere den drei Angeklagten bewusst war, dass zuerst in 201# der endfällige Millionenkredit der CA und anschließend in 201# das endfällige …( Name entfernt ) Darlehn zur Anschlussfinanzierung oder Rückzahlung anstanden. Dass den Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 ferner die Covenants der Aa und die möglichen Folgen eines Verstoßes gegen diese Finanzkennzahlen einschließlich des Rechts der Bank, die Geschäftsbeziehung fristlos zu kündigen, bekannt waren, folgert die Kammer für X 2 daraus, dass er den Rahmenkreditvertrag mit der Aa für die S unterzeichnet hat, wie die Inaugenscheinnahme der dortigen Unterschrift entsprechend den oben dargestellten Erwägungen zum Wiedererkennen seiner Unterschrift ergab; für X 1 und Y 1 ergab sich die Kenntnis dieses Umstandes daraus, dass die erstmalige Vereinbarung von Covenants mit den möglichen Sanktionen, die im Fall ihres Eintritts die Existenz des N 1 Konzerns hätten gefährden können, einen derart wesentlichen unternehmerischen Umstand darstellten, dass die Kammer daraus folgert, dass der Angeklagte X 2 die Entscheidung dazu nicht alleine traf, sondern X 1 und Y 1 hierfür hinzuzog und sie darüber informierte. Dass den drei Angeklagten zudem bekannt war, dass Banken im Falle der N 1 AG die Entscheidung über die Bewilligung eines Kredites auf der Grundlage der Konzernbilanzen trafen und dabei den Testaten der Abschlussprüfer eine besondere Bedeutung beigemessen wurde, insbesondere dass bei einem eingeschränkten oder verweigerten Testat ein Kredit kaum zu erhalten sein würde, folgert die Kammer daraus, dass alle drei schon seit vielen Jahrzehnten in herausgehobener Stellung Verantwortung im Geschäftsleben trugen und sie dadurch mit der Existenz sowie dem Zweck einer Bilanz und dem Ablauf ihrer Erstellung und Prüfung sowie dem Ablauf einer Kreditvergabe vertraut waren. Dass die zentrale Motivation für das nunmehrige Handeln der Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 im Tatzeitraum ab ## 200# war, die Kreditwürdigkeit der N 1 AG zur Erlangung zukünftig dringend benötigter weiterer Kredite darstellen zu können und die unter dem ersten Kredit der Aa zu erwartenden und schließlich vereinbarten Covenants einzuhalten, folgert die Kammer aus dem festgestellten und im Folgenden belegten Handeln dieser drei Angeklagten, der später noch belegten Feststellung, dass es ohne die im Folgenden sogleich noch belegten Manipulationen der Konzernbilanzen der N 1 AG per 31.12.200#, 31.12.201# und 31.12.201# zumindest einzelne der vereinbarten drei Covenants in den jeweiligen Jahren nicht hätten eingehalten werden können; dem Umstand, dass die Covenants in der Konzernabschlussprüfung selbst wichtig waren und die Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte ergeben hat, dass die Bilanzen aus anderer Motivationslage heraus manipuliert worden sein könnten. Dass die Covenants in der Konzernabschlussprüfung selbst wichtig waren, hat die Kammer aus den folgenden Umständen gefolgert: ausweislich der E-Mail des Konzernabschlussprüfers Pc vom ##.##.201#, 12:44 Uhr, an X 2 und Y 1 übersandte Pc am ##.##.201# u.a. den Angeklagten Y 1 und X 2 eine Agenda der zu besprechenden Punkte. Hierzu gehörten auch die Covenants im Kreditvertrag der Aa. Ausweislich der Präsentation von Uc für den Aufsichtsrat betonte Uc Ende ##201# in einer Präsentation für den Aufsichtsrat zum Konzernabschluss der Hansa für das Jahr 201#, dass die Einhaltung der Covenants regelmäßig und zeitnah überprüft werden müsse. Ansonsten könne dies negative Auswirkungen auf die Liquidität haben. Für 201# stellte Uc fest, dass die Covenants nach der Berechnung der Gesellschaft eingehalten worden seien. Dass bereits bei den Bilanzfälschungen es von den drei Angeklagten geplant war, die gefälschten Bilanzen anschließend den Banken vorzulegen, um damit die weiter dringend benötigten Kredite in Millionenhöhe zu erhalten und um damit gegenüber der Aa die Einhaltung der Covenants vermeintlich belegen zu können, folgert die Kammer daraus, dass sie zum einen, wie oben belegt, den dringenden Kreditbedarf der Gesellschaften des N 1 Konzerns kannten und wussten, dass kreditgebende Banken die Vorlage testierter Bilanzen verlangen. Dass den Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 bereits bei der jeweiligen Fälschung der Bilanzen bewusst war, dass die Mitarbeiter der Banken sich später auf testierte Zahlen aus den Konzernbilanzen der N 1 AG verlassen würden und auch aufgrund dessen den Gesellschaften des N 1 Konzerns Kredite gewähren würden, die sie bei Kenntnis der wahren Verhältnisse nicht oder nicht zu den gleichen Bedingungen gewähren würden, und der kreditnehmenden Konzerngesellschaft dadurch ein von den Angeklagten gewollter erheblicher Vermögensvorteil zukommen würde, auf den kein Anspruch bestehen würde, und der dem Schaden der kreditgebenden Bank entsprechen würde, folgert die Kammer aus Folgendem: die drei Angeklagten hatten schon damals langjährig in verantwortlicher Stellung am Wirtschaftsleben teilgenommen; aus den vorangegangenen Kreditverfahren war den Angeklagten bekannt, dass die Banken ihre Kreditentscheidung auf Grundlage der Konzernbilanzen treffen; wie im Folgenden noch belegt, bemühten sie sich erheblich um den Erhalt der Testate; hieraus folgert die Kammer, dass ihnen die Bedeutung testierter Zahlen und der Umstand, dass sich Dritte auf die Richtigkeit testierter Zahlen verlassen, auf dieser Grundlage Kreditentscheidungen treffen, die sie bei Kenntnis der wahren Sachlage so nicht getroffen hätten, und die weiteren Folgen dieser Fehleinschätzung bekannt waren. Aus dem Umstand, dass die Angeklagten handelten, um die Kreditwürdigkeit des N 1 Konzerns verbessert darzustellen, schließt die Kammer, dass ihnen bewusst war, dass das tatsächliche Kreditausfallrisiko dann höher lag, dadurch ein Darlehensrückzahlungsanspruch der Banken wertgemindert sein würde und sie aufgrund dessen auch einen Schaden der Banken für zumindest möglich erachteten. Aus dem Umstand, dass diese drei Angeklagten bereit waren, Bilanzen zu fälschen und den Banken vorzulegen, folgert die Kammer auch, dass sie den von ihnen für möglich gehaltenen und dem gesehenen Vorteil entsprechenden Schaden der Banken dann billigend in Kauf nahmen. Die Beweisaufnahme hat keinerlei Anhaltspunkte erbracht, dass die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 davon ausgegangen sein könnten, dass die kreditnehmenden Gesellschaften einen Anspruch auf Kreditgewährung hatten. Daraus folgert die Kammer, dass die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 erkannt haben, dass auf den dem Minderwert entsprechenden, täuschungsbedingten Vermögensvorteil kein Anspruch bestand. 6. Der gefälschte Konzernabschluss der N 1 AG per 31.12.200# Soweit Feststellungen zu dem Wortlaut oder Inhalt von Schriftstücken oder E-Mails und zu Absendern, Adressaten und Zeitpunkten der Versendung von E-Mails getroffen worden sind, beruhen diese jeweils, sofern nicht gesondert kenntlich gemacht, auf den diesen Feststellungen entsprechenden Ausführungen in diesen Schriftstücken oder E-Mails. Die Kammer geht hinsichtlich der E-Mails davon aus, dass diese in ihrem Empfängerkreis, ihrem Inhalt und ihrem Zeitstempel nicht verfälscht worden sind. Denn hierfür hat die gesamte Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Insbesondere ergeben die Vielzahl angeführte E-Mails durchgehend eine sinnvolle Chronologie, sodass die Kammer davon überzeugt ist, dass auch die ausgewiesenen Zeitpunkte ihrer Versendung nicht manipuliert worden sind. a. Vermeintlicher Ringverkauf des Warenlagers der Qa Dass es sich bei den Geschäften um das gesamte Warenlager der Qa in 200# nicht um ernstgemeinte, reale Transaktionen handelte, sondern nur um eine Darstellung solcher Geschäfte zu Bilanzierungszwecken ergab die folgende Gesamtwürdigung der Kammer: In keinem der dargestellten Veräußerungsschritte ist tatsächlich eine Forderung durch Bezahlung erloschen. Die vermeintlichen Forderungen wurden ausschließlich abgetreten und verrechnet. Tatsächlich ist auch keine Zahlung der HB auf die gestellte Rechnung der Qa erfolgt. Soweit die aus den einzelnen Veräußerungsschritten resultierenden Forderungen nicht sogleich verrechnet oder (weiter) abgetreten worden sind, etwa im Verhältnis M 1 AG zur Qa, wurden, wie die Stundungsvereinbarung zwischen der M 1 AG und der Qa vom ##.##.201# und die Rangrücktrittsvereinbarung zwischen beiden vom gleichen Tag belegen, die Nachrangigkeit vereinbart oder die Fälligkeit hinausgeschoben. Die gesamte Abwicklung des dargestellten vermeintlichen Ringverkaufs war für die beteiligten Unternehmen atypisch und erfolgte durch an sich nicht zuständige Mitarbeiter. So erfolgte der vermeintliche Ringverkauf unter Umgehung der zuständigen Einkaufsabteilungen der N 1 AG, der D 1 GmbH und der Qa. Weder der langjährige Leiter des Bereichs Einkauf der D1, der Zeuge Md, noch der langjährige Einkaufsleiter der Firma Qa, der Zeuge Ki, hatten ihrer jeweiligen glaubhaften Aussage entsprechend, Kenntnis vom Einkauf eines Warenlagers der Qa. Anders als bei der N 1 AG lagen weder Bestellungen der D 1 GmbH noch der Qa zu dem Warenlager der Qa vor. Solche Bestellungen wurden nicht aufgefunden, keiner der zahlreichen Zeugen aus diesen Gesellschaften konnte die Existenz einer Bestellung bestätigen. Anders als in den beteiligten Gesellschaften üblich, was durch die entsprechenden Aussagen der Zeugen Xa, Sa, Brügge und Fb festgestellt werden konnte, wurden die Rechnungen zu dem Ringverkauf in der jeweiligen Finanzbuchhaltung geschrieben. Einer üblichen Praxis hätte es entsprochen, die Rechnungen in den Verkaufsabteilungen zu schreiben. Die Lieferkette zum Warenlager wurde bei der D1 und der Qa gänzlich außerhalb der bestehenden automatischen Warenwirtschaftssysteme abgewickelt; bei der N 1 AG behalf man sich zunächst mit einer Erfassung der rund 40 Mio. Artikel des Warenlagers mit 2 Artikeln mit der aussagelosen Bezeichnung „####“, um anschließend unter Verwendung erdachter Chargennummern und wahlloser Preisgestaltung rund 40 Mio. Artikel mit der erfundenen und für einen Teil der Artikel unzutreffenden Bezeichnung „Kunststoffteile“ im Warenwirtschaftssystem manuell einzubuchen. Auf der Ebene der N 1 AG wurden zudem mit der Verbuchung nicht die dafür zuständigen Buchhalter herangezogen, sondern die Rechnungserstellung und die Verbuchung erfolgten durch ein und dieselbe Person, nämlich die im Zentraleinkauf der N 1 AG beschäftigte Zeugin Na; dabei fielen sämtliche Tätigkeiten nicht in ihren originären Aufgabenbereich Zentraleinkauf. Zum Zentraleinkauf gehörten bei der N 1 AG damals u.a. die Besorgung der Büromaterialien, wie die Zeugin Na glaubhaft bekundet hat. Preisverhandlungen fanden auf keiner der Veräußerungsstufen statt. Vielmehr wurde der Weiterveräußerungspreis von der N 1 AG, wie der Zeuge Sa glaubhaft bekundet hat, von dem Angeklagten X 1 vorgegeben. Der Angeklagte X 1 entschied auch für alle drei beteiligten Gesellschaften, nämlich für die Qa, für die N 1 AG und für die D1, über ihre Involvierung und Verbuchung des vermeintlichen Ringverkaufs. Die Geschäftsführer der Qa, Da und Ya, und der kaufmännische Leiter der D1, der Angeklagte Z1, hatten diese Verbuchungen nur umzusetzen, aber nicht mitzubestimmen. Bei der N 1 AG wurden die Rechnungen zu diesem Geschäft nicht an den üblichen Ablageorten verwahrt, sondern, wie die Zeugen Na und Xa für die N 1 AG bestätigt haben, in der Finanzbuchhaltung. Weiter wurden die Rechnungen bei der D1 auch nicht im üblichen Buchungsturnus von 3-5 Tagen, wie ihn der Zeuge Fb bestätigt hat, verbucht, sondern zunächst von Z 1 zurückgehalten und sodann taggleich auf Anweisung von Z 1 manuell verbucht. Die Rechnungsstellung der Qa wies Züge der Beliebigkeit auf, indem die bereits im ## gestellten beiden Rechnungen nur zur Vermeidung nicht gewünschter steuerlicher Folgen storniert und im ##200# erneut gestellt wurden, aber dann der N 1 AG nicht mehr übersandt worden sind. Tatsächlich ist das Warenlager der Qa auch zu keinem Zeitpunkt bewegt worden, obwohl die Bestellung der N 1 AG bei der Qa und die erstellten Lieferscheinen erfolgte Lieferungen suggerierten. Die Bestellung der N 1 AG erfolgte ausweislich ihres Textes an eine bestimmte Lieferanschrift in H. Hinsichtlich der Lieferscheine ergibt sich dies nicht nur aus ihrer Bezeichnung als „Lieferschein“, sondern auch daraus, dass in den Lieferscheinen der N 1 AG an D1 und der D1 an Qa der Begriff aus den Incoterms „CBT“, d.h. Fracht bezahlt bis, verwendet wird und in den Lieferscheinen der N 1 AG an die D1 zudem eine „Versandanschrift“ angeführt war. Das Warenlager wurde aber auch entgegen der später aufgesetzten und rückdatierten Verwahrvereinbarungen nicht von der Qa für die N 1 AG oder die D1 verwahrt, sondern tatsächlich im laufenden Unternehmensbetrieb der Qa teilweise verbraucht und ergänzt, ohne dass hierfür eine vertragliche Grundlage bestand. Qa konnte durchgehend auf die Erzeugnisse und Rohmaterialien zugreifen, ohne dass dies in der vermeintlichen Lieferkette Berücksichtigung fand. Insbesondere gab es keine Kaufpreisanpassungsklausel an tatsächliche Zu- und Abgänge im Warenlager der Qa oder eine andere Art der Abrechnung dieser Zu- und Abgänge. Betriebswirtschaftlich nachvollziehbare Gründe für den Ringverkauf des Warenlagers gab es keine. Es ist nicht erkennbar, wofür die Artikel aus dem Lagerbestand der Qa bei der N 1 AG hätten Verwendung finden können. Auch ein Sicherungsinteresse der N 1 AG bezüglich des Warenlagers scheidet als möglicher Anlass des Geschäftes aus. Denn das Warenlager der Qa stand der N 1 AG bereits als Sicherheit zu. Denn die Kammer hat festgestellt, dass ausweislich einer Raumsicherungsübereignung aus ## 200# die Qa bereits zu dieser Zeit der N 1 AG auf diesem Wege zur Sicherung der Forderungen der N gegen die Qa unter anderem ihr Warenlager übereignet hatte. Auch für die Qa war der Ringverkauf wirtschaftlich unsinnig. Gewinn machten mit diesem Ringverkauf nur die N 1 AG, die ihren Verkaufspreis gegenüber ihrem Einkaufspreis in etwa verdoppelte, und die D1 in Höhe des Handling-Fees von 2 %. Es gab aber keinen vernünftigen Grund, weshalb die Qa ihr Warenlager zum doppelten des erzielten Verkaufspreises zurückerwerben sollte. Insbesondere schließt die Kammer aus, dass sich das Warenlager innerhalb des Zeitraums des Ringverkaufes in seinem Wert verdoppelt haben könnte. Hinsichtlich einer möglichen, bei der Qa erreichten Wertschöpfung durch Verarbeitung schließt die Kammer aus, dass die Qa bereit gewesen wäre, diese Wertschöpfung neben den dafür erforderlichen Produktionskosten quasi doppelt zu bezahlen. Auch mit Blick auf das HB-Geschäft schließt die Kammer aus, dass die Qa bereit gewesen ist, ihr Warenlager zur Erfüllung dieses HB-Geschäfts zum Preis von rund 10 Mio. Euro zurückzuerwerben. Denn, wie sogleich noch belegt, war nicht damit zu rechnen, dass die Hb tatsächlich rund 5 Mio. Euro für einen abgeschriebenen Teil des Warenlagers, deren wirtschaftliche Wertlosigkeit die Qa kannte, bereit war zu zahlen. Denn auch das vermeintlich ausgleichende Geschäft mit der Hb war im Falle seiner ernstgemeinten Durchführung ebenso betriebswirtschaftlich unsinnig. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Hb die in dem entsprechenden Lieferschein an sie aufgeführten Artikel zum etwa 13-fachen ihres Buchwerts erwerben sollte, da es sich bei diesen Artikeln um abgeschriebene und in Europa nicht veräußerliche Altware gehandelt hat. Wenn derartige Artikel tatsächlich in Iran derart begehrt wären, gäbe es dazu einen Markt mit angemessenen Einkaufspreisen auch in Deutschland. Diese Einschätzung der Kammer findet sich auch dadurch bestätigt, dass die Hb die entsprechende Rechnung der Qa über rund 5 Mio. Euro nicht bezahlt hat. Wenn die Qa mit etwa 1% ihres Warenlagerbestands im Iran tatsächlich rund 5 Mio. Euro hätte erlösen können, es nicht ersichtlich, warum die massiven wirtschaftlichen Probleme der Qa nicht durch weitere derartige Verkäufe beseitigt worden sind. Bei der Hb handelte es sich zudem auch nicht um einen zufälligen Kaufinteressenten aus dem Iran, wie der Angeklagte X 2 in seiner Einlassung Glauben machen wollte. Ausweislich der glaubhaften Aussage des Zeugen Rechtsanwalt Vb war die Hb vielmehr im gleichen, kleinen Bürogebäude ansässig wie die vom Angeklagten X 1 kontrollierte Lb und die Zweigniederlassung der mittelständischen Kanzlei des Aufsichtsratsvorsitzenden der N 1 AG, des Zeugen Ib. Zudem stand die Hb stand in einer nicht mehr näher aufklärbaren Beziehung zu X 3. Auch erschließt sich die Sinnhaftigkeit des Ankaufes der Hb von verschiedenen Grifftypen vor dem vom Zeugen Rechtsanwalt Vb entsprechend bekundeten Hintergrund des Tätigkeitsfeldes der Hb, der Herstellung von Betonfertigteilen, nicht. Dass es daneben bei der Hb einen Handelsbereich gegeben haben könnte, der auf die Abwicklung von rund 400.000 verschiedenen Artikeln ausgelegt war, schließt die Kammer aus. Für die Existenz eines Handelsbereichs sprechen allein die schriftlichen Angaben des Zeugen Gb, die die Kammer, wie sogleich noch belegt, aber nicht für glaubhaft hält. Weiter wurde in der Art der gewählten Abbildung des Ringverkaufs bewusst verschleiert, dass es in Wahrheit stets das gesamte Warenlager der Qa war, das von der Qa zur N 1 AG, von dort zur D1 und von der D1 zur Qa gehen sollte. Die Bezeichnung der Gegenstände des Warenlagers der Qa wurde, weil sie für einen bloß zu Bilanzierungszwecken kreierten Rechnungskreislauf unbedeutend ist, nicht aber unbedeutend gewesen wäre, wenn ein reales Geschäft beabsichtigt worden wäre, schon bei der Weiterberechnung von der N 1 AG an die D1 vereinfacht, indem in den erstellten Belegen nicht einmal mehr die zuvor verwandten Sammelbezeichnungen „Erzeugnissen und Rohmaterialien“ verwendet wurden, geschweige denn die nach Nummern und Einzelbeschreibungen aufgeschlüsselten Einzelartikel, sondern nur noch nicht weiter spezifizierte Kunststoffteile aufgeführt sind, während tatsächlich aber auch Metallteile zum Warenlager der Qa gehörten. Bei der N 1 AG wurde zudem das Lager anfänglich nur als zwei Teile mit der Bezeichnung #### eingebucht und erst als der Ringverkauf dargestellt werden sollte, musste die Zeugin Na alle 40 Mio. Artikel neu im Lager erfassen und tat dies vereinfachend unter der Bezeichnung Kunststoffteile. Bei der N 1 AG dachte sich die Zeugin Na zudem zur Darstellung des Geschäftes Chargennummern und Artikelnummern aus und erfand eine Vielzahl von angeblichen Lieferungen mit unterschiedlichen Stückzahlen. Weiter lief die Darstellung des wirtschaftlich nicht durchgeführten Geschäfts in den Buchhaltungen der Qa und der N 1 AG auseinander. Qa verbuchte die Rechnungen an die N 1 AG erst im ##, die N 1 AG aber bereits im ##. Die N 1 AG zog die gezahlte Vorsteuer 2 Monate früher als Qa die Umsatzsteuer anmeldete. Weiter wurden fingierte Lieferscheine erstellt. Anders als im Lieferschein der Qa an die N 1 AG aufgeführt, blieben die Waren nicht „bis zum Abruf“ im Lager, sondern sie wurden, soweit benötigt, von der Qa in der Produktion eingesetzt. Die Unterschriften auf den Lieferscheinen der N 1 AG an die D1 stammen nicht von Mitarbeitern der D1. Sie enthalten demnach keine echte Bestätigung des Erhalts des Warenlagers. Auch bei der Qa wurden die Lieferscheine der D1 an einem Tag von der Assistentin der Geschäftsleitung unterschrieben, die dafür weder zuständig war, noch die Richtigkeit der Lieferung überprüft hatte. Weiter wurden bei der Qa der Erhalt der Lieferungen systematisch jeweils einen Tag nach dem Datum des Lieferscheins der D 1 GmbH quittiert. Ferner wurden Rechnungen und Lieferscheine ab dem Veräußerungsschritt von der N 1 AG an die D1, wie oben dargestellt, rückdatiert. Bei der Erstellung der Belege und deren Verbuchung wurden zudem die Mitarbeiter belogen. Der Angeklagte Z 1 sprach gegenüber dem Leiter der Buchhaltung der D1, dem Zeugen Fb, von einer Abwicklung über ein Außenlager H, wo sich das Warenlager der Qa aber niemals befand. Der Zeuge Fb beschwichtigte den kritisch nachfragenden Zeugen Pb, einen Buchhalter bei der D1, dass „alles Okay“ sei und der Zeuge Da behauptete bewusst wahrheitswidrig gegenüber der Zeugin Db, dass die ihr zur Unterschrift vorgelegten Lieferscheine der D1 an Qa geprüft seien. Bei Angabe der wahren Verhältnisse gegenüber den hineingezogenen Mitarbeitern wäre die Verbuchung des Geschäftes dagegen gefährdet gewesen. Schließlich unterliefen den Akteuren im Zuge der Darstellung des vermeintlichen Ringverkaufs mehrere Detailfehler in der Beleglage. Die Lieferscheine der N 1 AG an die D1 wiesen teilweise als Tag der Unterschrift Sonntage auf. Die Kammer schließt aber aus, dass es sich bei den in den Lieferscheinen ausgewiesenen „Kunststoffteilen“ um Liefergegenstände gehandelt hat, die eine außergewöhnliche Anlieferung an einem Sonntag gerechtfertigt hätten. Weiter sind nach der Beleglage die im Ringverkauf veräußerten Gegenstände nicht identisch. Während im Veräußerungsschritt von der Qa zur N 1 AG nicht nur aus Kunststoff bestehende Artikel veräußert worden sein sollen, sondern auch Metallteile, sind es von der N 1 AG zur D1 nur noch Kunststoffteile. Obwohl der Erwerb des Warenlagers der Qa in der Lagerbuchhaltung, wie durch den entsprechenden Auszug aus der Lagerbuchhaltung der N 1 AG belegt, erstmals mit dem Buchungsdatum ####.200# erfasst wurde, wurde die revidierte Einbuchung desselben Vorgangs durch die Zeugin Na, wie in der Lagerbuchhaltung zu ersehen, nunmehr mit dem Buchungsdatum ####.200# versehen. Ferner wiesen die auf dem Firmenpapier der D1 erstellten Lieferscheine der D1 an Qa auch insoweit, als sie mit einem Ausstellungsdatum vor dem ##.##.200# versehen waren, den Angeklagten X 1 als Geschäftsführer der D1 auf, obwohl dieser ausweislich des Bestellungsbeschlusses erst am ##.##.200# zum Geschäftsführer der D1 bestellt worden war und, wie sich dem historischen Handelsregisterauszug der D1 entnehmen ließ, X 1, dort eingetragen am ##.##.200#, erstmals zum Geschäftsführer der D1 bestellt worden war. Die Darstellung des Ringverkaufs erfüllte letztlich einzig und allein den Zweck, der N 1 AG die Möglichkeit zu verschaffen, ihre Altforderungen gegen die Qa aus den vorangegangenen Rohstoffeinkäufen mit den jetzt neu geschaffenen Forderungen verrechnen zu können, der N 1 AG einen zusätzlichen Scheingewinn zu verschaffen, der N 1 AG und der D1 zusätzliche Scheinumsätze zuzuschanzen und der Qa einen Vorsteuererstattungsanspruch zu verschaffen, der ausreichte, die aufgelaufenen Steuerschulden der Qa durch Verrechnung zum Erlöschen zu bringen. Aus den vorgenannten Unstimmigkeiten und der Vielzahl atypischer Merkmale sowie dem erreichten Zweck schließt die Kammer, dass es sich bei dem gesamten Qageschäft um ein allein zu Bilanzierungszwecken fingiertes Geschäft handelt, dass in der Realität keine Entsprechung fand und auch nach der Vorstellung der Angeklagten X 1, X 2 und Z 1 niemals finden sollte. In diese Würdigung hat die Kammer auch einbezogen, dass Erträge aus Scheinrechnungen dann eine tatsächliche Ertragssteuerbelastung nach sich ziehen, wenn hierdurch, wie hier, zu versteuernde Gewinne entstehen, und angesichts einer Ertragssteuerbelastung der N 1 AG von rund 37,5 % auf den Scheingewinn aus dem Qageschäft damit ein Betrag von rund 1,8 Mio. Euro als Ertragssteuern angefallen sind. Die Kammer ist aber überzeugt, dass eine entstehende Steuerlast die Angeklagten X 1 und X 2 nicht davon abgehalten hat, Scheinrechnungen erstellen und verbuchen zu lassen. Zum einen ist durch die Aufzeichnungen des Angeklagten Z 1auf dem Ausdruck der Email der Zeugin Fd an ihn vom ##.##.201# zum Sodiumgeschäft – und damit zu einer weiteren Scheinrechnung – belegt, dass der vom Angeklagten Z 1 den beiden Angeklagten X 1 und X 2 erteilte Hinweis auf die damit verbundene Steuerbelastung nichts an deren Absicht änderte, eine Scheinrechnung verbuchen zu lassen. Zum anderen ging es den Angeklagten um langfristigere Ziele, wie die Erhaltung der Kreditwürdigkeit und die Einhaltung der Covenants der Aa. Anfang ## 200# hatten die Angeklagten X 1 und X 2 auch die von ihnen später überlegte und vorgenommene Überbewertung des erworbenen Standortteils in S 1 und dass diese in dieser Form Eingang in die Konzernbilanz 200# würde finden können und bei der Ermittlung der Einhaltung der Covenants gegenüber der Aa würde Berücksichtigung finden können, nicht vor Augen. Deshalb bemühten sie sich um eine zusätzliche Umsatz- und Gewinnsteigerung zur Einhaltung der Covenants mit der Aa. Ohne das Qageschäft drohte ihnen nämlich bereits mit der Vorlage des ersten Konzernabschlusses nach Abschluss des Rahmenkreditvertrages spätestens Ende ## 201# ein Bruch des Covenants zur Verschuldung und dies zeichnet sich bereits Anfang ## 200# ab. Dies hat die Kammer aus dem Folgenden gefolgert: ausweislich der von der N 1 AG bei der Aa eingereichten Covenant-Berechnung vom ##.#.201# legte die N 1 AG ihrer Berechnung ein EBITDA in 200# von rund 55,8 Mio. Euro zugrunde; hierin enthalten war der, später noch belegte, in der Konzernbilanz per 31.12.200# ausgewiesene Badwill aus dem Erwerb des Standortes S 1 in Höhe von rund 41,3 Mio. Euro, mit dem die Angeklagten X 1 und X 2 Anfang ## 200# aber noch nicht rechnen konnten; zudem wurde das EBITDA in 200#, wie gleich noch belegt, durch das Qageschäft um rund 3 Mio. Euro zu hoch dargestellt; die in der Covenantberechnung vom ##.##.201# ausgewiesenen Nettoverschuldung betrug rund 56 Mio. Euro; zieht man von dem in der Covenantberechnung vom 26.05.2010 ausgewiesenen EBITDA von rund 55,8 Mio. Euro den Badwill von rund 41,3 Mio. Euro und die Auswirkung der Manipulation des Qageschäfts von rund 3 Mio. Euro ab, verbleibt ein tatsächliches, bei der Covenantberechnung zu berücksichtigendes EBITDA von nur 11,5 Mio. Euro. Teilt man die in der Covenantberechnung ausgewiesene Nettoverschuldung von 56 Mio. Euro durch das vorgenannte EBITDA, ergibt sich ein Wert von 4,86 und damit ein deutlicher Bruch des Covenants „Leverage Cover ratio“; hieraus folgert die Kammer, dass auch die Angeklagten X 1 und X 2, denen aus den Verhandlungen mit der Aa die Berechnungsformeln der Covenant-Berechnung bekannt waren, schon Anfang ##200# Proberechnungen anstellten, ob die Covenants gehalten werden konnten, und sie einen Bruch des vorgenannten Covenant befürchteten. In ihre Beweiswürdigung zum Qageschäft hat die Kammer auch einbezogen, dass sich die Eigenkapitalquote des N 1 AG Konzerns durch die isolierte Herausrechnung des gesamten Qageschäfts bei Belassung der unvertretbaren PPA S 1 sogar verbessert, nämlich die ausgewiesene Bilanzsumme von 246.702.282 Euro geteilt durch das ausgewiesene Eigenkapital von 91.022.679 Euro eine Eigenkapitalquote von rund 36,8 % ergibt, während die um das Qageschäft bereinigte Bilanzsumme von 235.017.128,36 Euro geteilt durch das um das Qageschäft bereinigte Eigenkapital von 87.992.225,86 Euro eine um das Qageschäft bereinigte Eigenkapitalquote von rund 37,4 % ergibt. Dieser Effekt (Ertragssteuererhöhung und Senkung der Eigenkapitalquote) tritt, wie der Sachverständige Sj der Kammer im Rahmen seiner Begutachtung bestätigt hat, auch bei anderen realen Bilanzfälschungssachverhalten auf. So denn überhaupt wenigstens einer der Angeklagten diesen Effekt bedacht hat, wurde er jedenfalls deshalb in Kauf genommen, weil die mit der Verbuchung des Scheinringverkaufs beabsichtigten Zwecke vorrangig verfolgt wurden. Denn die übrigen beiden Covenants der Aa stützen sich maßgeblich auf das EBITDA, in welches die Umsatzerlöse einfließen. Sowohl den Einlassungen der Angeklagten X 1 und X 2 als auch der Aussage des Zeugen Ui war zu entnehmen, dass die Umsatzsteigerung eine wichtige Triebfeder des Qageschäfts war. Zudem ging es zumindest dem Ideengeber des Qageschäfts, dem Angeklagten X 1darum, der Qa einen Vorsteuererstattungsanspruch zukommen zu lassen, der ausreichte, die erheblichen Steuerschulden der Qa durch Verrechnung zum Erlöschen bringen zu können. Soweit der Privatgutachter des Angeklagten X 2, Steuerberater Xj, in seiner Stellungnahme vom ##.##.201# und darauf aufbauend in seiner weiteren Stellungnahme vom ##.##.201# zu dem Ergebnis kam, dass die tatsächliche Bilanzierung des Qageschäfts nicht zu beanstanden sei, folgt die Kammer dem nicht. Xj geht diesbezüglich schon von falschen Anknüpfungstatsachen aus. Die Kammer teilt nicht dessen Prämisse, dass es zwischen der Qa und der N 1 AG keine personellen oder sonstigen Verflechtungen gab. Vielmehr war in beiden Gesellschaften der Angeklagte X 1 der maßgeblich verantwortliche Unternehmenslenker. Weiter geht Xj davon aus, dass die Belege zutreffend datiert wurden, was nach der Überzeugung der Kammer in vielen Fällen nicht der Fall war. Schließlich teilt die Kammer nicht die Ansicht von Xj, dass es sich bei dem Qageschäft um ein reales Geschäft gehandelt hat. Xjs Stellungnahme vom ##.##.201# behandelt daher nur die Frage, ob das Qageschäft zutreffend bilanziert worden wäre, wenn es sich um ein reales Geschäft gehandelt hätte. Letzteres ist aber nach Überzeugung der Kammer gerade nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich nach der Überzeugung der Kammer insgesamt um ein Scheingeschäft. Während Xj aus dem Umstand, dass in der Konzernbilanz nicht über den Verkauf des Warenlagers der Qa berichtet worden ist, den Schluss zieht, dass das Qageschäft daher fremdüblich gewesen sei, folgert die Kammer hieraus, dass die Nichterwähnung gerade der Verschleierung des in keiner Weise fremdüblichen Geschäftes diente. Die Kammer hat in ihre Würdigung auch einbezogen, dass die in den Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer erklärt worden ist. Es ist aber nicht zutreffend, dass dem Steuerfiskus dadurch kein Schaden entstanden ist. Denn die von der D 1 GmbH in 201# angemeldete und abgeführte Umsatzsteuer von 1,9 Mio. Euro hat sich die M 1 AG in 201# unter Hinweis auf die Insolvenz der Qa, wie nachfolgend noch belegt wird, vom Finanzamt erstatten lassen. Wegen der Insolvenz der Qa war es dem Finanzamt dagegen nicht möglich, die der Qa in gleicher Höhe gutgeschriebene und mit ihrer realen Steuerschuld verrechnete Vorsteuer zurückzuerlangen. Die einzelnen Feststellungen, die zu dieser Gesamtwürdigung der Kammer geführt haben, hat die Kammer wie folgt getroffen: Die Feststellungen zur Historie der Qa, ihrem Geschäftsgegenstand und ihrer Beziehung zur Qa Systems GmbH beruhen auf den entsprechenden, übereinstimmenden und damit glaubhaften Aussagen der bei der Qa beschäftigten Zeugen Ki, #, Qa, Ub und Sa. Dass die Qa in 200# zum Großteil von der N 3 AG („N3 AG“) erworben wurde, hat die Kammer festgestellt aufgrund der insoweit glaubhaften Einlassungen der Angeklagten X 1und X 2, die insoweit durch das Schreiben der N3 AG an das Finanzamt Minden vom ##.##.200#, in dem sich die N3 AG dem Finanzamt als Übernehmer der Qa vorstellt, und durch den Anhang der Konzernrechnung der N 4 AG („NAG“), vormals N3 AG, in dem dieser Erwerb entsprechend aufgeführt ist, bestätigt werden. Dass die N3 AG von X 1 geführt wurde und in N AG umfirmierte, wurde oben bereits belegt. Die Übertragung der Anteile an der Qa von der N3 AG an die Ta LLC, Dubai, („Ta“) konnte durch die Verlesung des notariellen Anteilsübertragungsvertrags des Notars Di vom ##.##.200# (Urkundennummer ###/200#) festgestellt werden. Dass der Angeklagte X 1 seinen Einfluss auf die Geschäfte der Qa nicht durch die Veräußerung an die Ta verloren hat, schließt die Kammer aus den Aussagen der Zeugen Rj, Uj, Ya, Qj, Vj und Yj. Ausweislich der Angaben in der notariellen Urkunde war der Zeuge Rj Geschäftsführer der Ta, was der Zeuge Rj in seiner Vernehmung bestätigt hat. Er hat weiter bestätigt, die Angeklagten X 1 und X 2 seit 200# zu kennen. Der ehemalige Geschäftsführer der Qa, Ya, hat ausgesagt, dass der Zeuge Rj ein Geschäftskontakt des Angeklagten X 1 gewesen sei. Der Cousin des Zeugen Rj, der Zeuge Qj, hat bestätigt, dass der Zeuge Rj für den Angeklagten X 1 gearbeitete habe. Der Zeuge Qj hat weiter ausgesagt, dass der Zeuge Rj Berater bei der N3 AG gewesen sei. Der Zeuge , Aufsichtsratsmitglied bei der N 1 AG, hat wiederum bestätigt, mit dem Zeugen Rj zusammen bei der N3 AG gearbeitet zu haben. Weiter hat die Steuerfahnderin Yj ausgesagt, dass der Zeuge Rj nach dem Ergebnis ihrer Ermittlungen zu den Vertrauten des Angeklagten X 1gehört habe. Der Zeuge Uj wiederum, der operativer Leiter in der Fa. Zj…GmbH („Zj GmbH“) gewesen ist, hat ausgesagt, dass die Zj GmbH eine Tochter der Ta gewesen sei, in der ebenfalls der Zeuge Rj Geschäftsführer gewesen sei. Der Zeuge Uj hat weiter bekundet, dass in der Tochtergesellschaft Zj GmbH der Angeklagte X 1 „das Sagen“ gehabt habe, obwohl er dort kein Amt bekleidet habe. Da sich diese Aussagen untereinander und mit dem übrigen Beweisergebnis, vor allem auch den Ausführungen zur Rolle von X 1 widerspruchsfrei vereinbaren lassen, hält die Kammer die vorgenannten Aussagen der Zeugen für glaubhaft. Aus diesen Indizien schließt die Kammer, dass der Angeklagte X 1 auch nach der Veräußerung der Qa an die Ta weiterhin Einfluss auf die Geschicke der Qa gehabt hat. Die Feststellungen zu den Geschäftsführern der Qa und ihren Aufgabenbereichen um das Jahr 2009 beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben der Zeugen Ya, Qa, der langjährigen Sekretärin des Angeklagten X 1, der Zeugin Ob 1 und der bei der Qa beschäftigten Zeugin Ji. Die Feststellungen zum maßgeblichen Einfluss des Angeklagten X 1 auf das operative Geschäft der Qa beruhen im Wesentlichen auf den Aussagen der Zeugen Ya, Yj, Mh, Sa und Ji und den sogleich näher bezeichneten Schriftstücken. Die Zeugin Yj von der Steuerfahndung berichtete der Kammer von ihrer Vernehmung des Zeugen Da, der in 200# einer der zwei Geschäftsführer der Qa war. Dabei hat die Kammer nicht übersehen, dass die Zeugin Yj als Vernehmungsbeamtin des Zeugen Da nur eine Zeugin vom Hörensagen ist, bei der allgemein eine erhöhte Gefahr der Entstellung oder Unvollständigkeit in der Wiedergabe von ihr vermittelten Tatsachen besteht. Für die Richtigkeit der Angaben der Zeugin Yj in der Hauptverhandlung spricht jedoch, dass ihre Bekundungen sich auf eine von ihr geführte Vernehmung beziehen, ihre Wahrnehmungen also gerade auf die Bekundungen des Zeugen Da gerichtet waren, und hierzu ein detailliertes Vernehmungsprotokoll als Erinnerungsstütze existiert. Nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen Ya und der von der Zeugin Yj vermittelten Aussage des Zeugen Da war der Angeklagte X 1der Ansprechpartner der beiden Geschäftsführer der Qa. Dies wird bestätigt durch die Emails des Zeugen Da an die Zeugin Ji vom ##.##.200#, die E-Mail des Da an den Angeklagten X 1 vom ##.##.201# und ein undatiertes Schreiben des Geschäftsführers D zur Fortführung der Qa KG unter Einbeziehung einer Planungsrechnung für 201# an den Zeugen Ya und „Herrn X“. Mit dem „Herrn X“ ist nach Würdigung der Kammer in diesem Fall der Angeklagte X 1 gemeint. Denn, wie sich aus der vorgenannten Email vom ##.##.201# ergibt, schreibt der Zeuge Da in dieser X 1 als „Herrn X“ an. Zudem hat sich in der Beweisaufnahme kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass der Angeklagte X 2 oder ein anderer Angehöriger der Familie zu irgendeinem Zeitpunkt mit den Geschäftsführern der Qa nähere Abstimmungen über das operativ Geschäft der Qa vorgenommen hat, während die vorgenannten Zeugen bekundet haben, dass der Angeklagte X 1 sich um die Qa gekümmert habe. Insbesondere hat der im Controlling der N 1 AG beschäftigte Zeuge Mh bestätigte, dass die Qa nach seinem Eindruck ein Unternehmen von X 1 gewesen sei. Der Zeuge Sa hat ausgesagt, dass die Geschäftsführer der Qa nicht ohne eine wenigstens telefonische Bestätigung des Angeklagten X 1 etwas entschieden hätten. Aus den vorgenannten Emails sowie der Aussage der Zeugin Ji ergibt sich, dass der Angeklagten X 1 insbesondere die finanziellen Entscheidungen für die Qa traf. Ausweislich der Email des Geschäftsführers der Qa, Da, an X 1 hält Da X 1über Einzelheiten des operativen Geschäfts, wie etwa Schriftverkehr mit dem Factorer, auf dem Laufenden. Aus der Email an Frau Ji ergibt sich, dass Da gegenüber X 1 bezüglich einzelner Zahlungen schon in eine Größenordnung von gerade einmal 23.000 Euro gegenüber X 1 unter Rechtfertigungsdruck steht. Das undatierte Schreiben belegt, dass auch bei grundlegenden unternehmerischen Entscheidungen, wie Umstrukturierungen und Einzelheiten der Planung, der Geschäftsführer Da gegenüber X 1 nicht über die Rolle eines Beraters hinauskam. Der Angeklagte X 1 hatte auch die tatsächliche Möglichkeit der Einwirkung auf die unternehmerischen Entscheidungen der Qa. Denn er führte nicht nur den Mehrheitsgesellschafter N3 AG, die spätere NAG, sondern es gab nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Sa und Ya regelmäßige, mittwochs stattfindende Treffen der Geschäftsführer der Qa mit X 1, überwiegend in La, aber auch im Verwaltungsgebäude der N 1 AG in der Va-Str. ## in H, an denen nach Bedarf auch die Abteilungsleiter, insbesondere der Leiter der Finanzbuchhaltung der Qa, der Zeuge Sa, teilnahm. Auch die Zeugin Ji hat eine regelmäßige Präsenz des Angeklagten X 1 in La bestätigt. Auch aus einer vom Zeugen Sa erstellten Zusammenfassung der Zusammenarbeit zwischen Qa und der M 1 AG ergibt sich, dass einzelne Rechnungen auf Anweisung des Investors, also der von X 1 geführten N3 AG, bei der Qa eingebucht werden mussten. Weiter haben die Zeugen Ki und Sa glaubhaft bekundet, dass die Bestellungen der Rohstoffe der Qa an die N 1 AG weitergegeben werden mussten. Der Zeuge Sa hat weiter glaubhaft, in Übereinstimmung mit der Zeugin Ji, bekundet, dass diese Bestellungen an die im Vorzimmer des Angeklagten X 1 bei der N 1 AG in H sitzende Zeugin Ji, die bei der Qa angestellt war, weitergegeben worden sind. Die Zeugin Ji hat daran anschließend glaubhaft bekundet, dass sie die meist von Herr Sa per Email eingehenden Bestellwünsche der Qa oder an die Qa gerichteten Rechnungen sämtliche umgehend X 1 vorgelegt habe und von diesem teilweise Tage später die Anweisung erhalten habe, welcher Teil der von Herrn Sa benannten Waren zu bestellen war oder welche Zahlungen zu leisten waren und diese Anweisung umgesetzt habe. Dass die beiden damaligen Geschäftsführer der Qa, die Zeugen Da und Ya, an dem vermeintlichen Ringverkauf des Warenlagers der Qa nur untergeordnet beteiligt waren und es nicht, wie in der Einlassung des Angeklagten X 2 angegeben, die Idee von Da war, entnimmt die Kammer der Aussage des Zeugen Sa. Dieser hat strukturgleich und konstant den Angeklagten X 1als Ideengeber benannt. Die Aussage des Zeugen Sa war insgesamt in sich widerspruchsfrei und detailliert. Bei dem Zeugen Sa ist auch kein Motiv ersichtlich, den Angeklagten X 1 insoweit zu Unrecht zu belasten. Insbesondere steht der Zeuge nicht in dem Verdacht, diese Idee selbst entwickelt zu haben. Die Kammer erkennt auch nicht, dass es ihm darum ging, den Zeugen Da zu Unrecht zu entlasten. Er steht in keiner näheren Beziehung zu dem im Ergebnis nur kurzzeitig von außen als Geschäftsführer der Qa hinzugezogenen Zeugen Da. Weiter steht bei den Vorgängen um die Abwicklung des Bestellvorgangs zum Warenlagerverkauf nicht der Zeuge Da in den diesbezüglichen Emails in cc, sondern allein die Angeklagten X 1 und X 2, wie sich aus den beiden Emails zwischen der Zeugin Na und dem Zeugen Sa vom ##.##.200# ergibt. Die wirtschaftliche Lage der Qa bei Übernahme durch die N3 AG hat die Kammer anhand der entsprechenden, glaubhaften Aussagen der sämtlich bei der Qa beschäftigten Zeugen Sa, Ki, Ya, Wj und Ji festgestellt. Dass die N 1 AG nach der Übernahme der Qa durch die N3 AG die Einkäufe für die Qa übernahm, bezahlte und dadurch der Qa Kredit gewährte, ergibt sich aus den entsprechenden, übereinstimmenden und insoweit glaubhaften Aussagen der Zeugen Ki, Sa, Xa, Fi, Pk, Rk, Uf, Uj, Ya, Qk, Mh und Qj sowie der Email des Zeugen Sa an den bei der N 1 AG beschäftigten Zeugen Qk vom ##.##.200#, in der Sa die Mahnung der N 1 AG wegen bestimmter Rechnungen an die Qa beantwortet und mit dem Satz schließt, dass er davon ausgehe, dass die Bestellungen der Qa bei der N 1 AG weiter angenommen und bearbeitet werden. Dass die Forderungen der N 1 AG gegen Qa auf rund 7,5 Mio. Euro Mitte 200# aufgelaufen waren, ergibt sich daraus, dass die offenen Forderungen der N 1 AG gegen die Qa im ## 201# nach der Verrechnung mit der Forderung der Qa aus dem Verkauf des Warenlagers an die N 1 AG in Höhe von rund 5,9 Mio. Euro noch rund 1,6 Mio. Euro betrugen, der Wareneinkauf für die Qa durch die N 1 AG aber Mitte 200# bereits durch die M 1 AGübernommen worden war, so dass sich hierdurch das Saldo zwischen Qa und der N 1 AG nicht mehr verändern konnte. Hieraus folgert die Kammer, dass Mitte 200# die offenen Forderungen der N1 gegen die Qa rund 7,5 Mio. Euro betragen haben. Die Feststellungen zur finanziellen Situation der Qa in der zweiten Jahreshälfte 200# beruhen auf den entsprechenden glaubhaften Aussagen der Zeugen Sa, Ya, Rk, Ja, Ki und ORR Schmidt sowie dem Finanzstatus der Qa per 31.07.2009, dem Maßnahmenkatalog der Qa per 31.07.2009, dem Finanzplan der Qa per 31.12.2009, der vom Zeugen Sa erstellten Übersicht zur Finanzierung des Verlustes der Qa 2009 und der Bilanz der Qa zum 31.12.2009. Die Aufkündigung der Kreditlinien der Qa ist belegt durch die entsprechende, glaubhafte Aussage des Zeugen Ki, des Einkaufsleiters für Rohstoffe bei der Qa. Die Steuerschulden der Qa wurden festgestellt durch die glaubhaften Aussagen des Zeugen Sa und des Zeugen ORR Tk vom Finanzamt Minden, der dies der Kammer anhand seiner damaligen Mitschrift erläuterte. Die Vorsprache des Angeklagten X 1 beim Finanzamt Oh, die Abgabe einer Patronatserklärung der N3 AG für die Steuerschulden der Qa und der darauf gewährte Vollstreckungsaufschub nebst Ratenzahlung sind belegt durch die entsprechende, glaubhafte Aussage des Zeugen ORR Tk anhand seiner damaligen handschriftlichen Aufzeichnungen, das Schreiben der N3 AG an das Finanzamt Oh vom ##.##.200#, der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten X 1 und der von der Zeugin Yj vermittelten entsprechenden Aussage des Zeugen Da. Alle diese Angaben fügten sich widerspruchsfrei ineinander. Die Stellung einer positiven Fortführungsprognose hinsichtlich der Qa durch die hinzugezogenen Unternehmensberater bei Zuführung weiterer Gesellschaftermittel wurde festgestellt aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Sj, das auch die Wiedergabe der Stellungnahme der Unternehmensberater Sk enthielt. Dass der Angeklagte X 1 insgeheim nicht mehr bereit war, der Qa weitere Gesellschaftermittel zuzuführen, ist belegt durch die insoweit glaubhafte Aussage des Zeugen Ya, dass der Angeklagte X 1 das Begehren der Geschäftsführer der Qa abgelehnt habe, der Qa weitere Finanzmittel zur Verfügung zu stellen. Zwar war bei der Aussage des Zeugen Ya zu berücksichtigen, dass er sich zum Zeitpunkt seiner Aussage einem ihm bekannten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bielefeld wegen seiner Beteiligung an dem Qa-Geschäft ausgesetzt sah. Nach Würdigung der Kammer war seiner Aussage auch die Tendenz zu entnehmen, seine eigene Kenntnis von diesem Sachverhalt in Abrede zu stellen, indem er etwa die im Übrigen von keiner Seite bestätigte Aussage machte, dass es sich bei den in den Iran zu verkaufenden Teilen aus dem Warenlager der Qa um einen Fehleinkauf aus China handelte oder die für den Iran vorgesehene Waren in einer Vielzahl von LKW transportiert worden seien. Ya wählte aber im Übrigen nach Würdigung der Kammer den Weg, das objektive Geschehen weitgehend einzuräumen und sich darauf zurückzuziehen, nicht gewusst zu haben, dass es sich beim Qageschäft um ein Scheingeschäft handelte. In Bezug auf die fehlende Bereitschaft des Angeklagten X 1X 1, der Qa weitere Liquidität zur Verfügung zu stellen, wurde die Aussage des Zeugen Ya aber durch die Angaben des Insolvenzverwalters, des Zeugen Jb, gestützt, der ausgesagt hat, dass Qa nicht über die notwendige Liquidität verfügt habe und die im …2009 bei der Qa festgestellte Unterdeckung den Geschäftsführern der Qa bekannt gewesen sei. Zudem hat der Zeuge Jb über seine Gespräche mit dem anderen Geschäftsführer der Qa, Da, berichtet, wonach dieser ihm gesagt habe, dass Eigenkapital hätte zugeführt werden sollen, was aber nicht passiert sei. Dass die Bestellungen der Qa von …2009 an nunmehr über die M1 abgewickelt wurde, entnimmt die Kammer den entsprechenden Aussagen der bei der Qa beschäftigten Zeugen Sa, Ki und der ab … 2009 mit der Abwicklung befassten Zeugin Ji, die durch die Aussagen des Insolvenzverwalters der Qa, des Zeugen Jb, und durch die bei der N 1 AG beschäftigte Zeugin Pk bestätigt worden sind. Alle Zeugenaussagen wurden insoweit bestätigt von einem internen Vermerk des Zeugen Sa vom ##.##.201#, der als Tag des Beginns der Bestellungen über die M1 den ##.##.2009 auswies, und der Vereinbarung der M 1 AG mit der Qa über den Wareneinkauf vom ##.##.2009. Dass diese Umstellung der Bestellungen aus Sorge vor höheren Außenständen der N 1 AG erfolgte, folgert die Kammer daraus, dass es der Qa wirtschaftlich so schlecht ging, dass – wie sogleich noch belegt – der Angeklagte X 1 mit einer Begleichung ihrer Verbindlichkeiten nicht mehr rechnete. Dass es dem ursprünglichen Plan entsprach, dass die Qa ihr Warenlager an die N 1 AG verkauft und von dort zurückkauft, entnimmt die Kammer der entsprechenden Aussage des Zeugen Sa, die durch die E-Mail des Zeugen Ya an Sa vom 28.12.2009, in dem dieser Ausgangsplan festgehalten ist, bestätigt wird. Dass der Angeklagte X 1 zu diesem Zeitpunkt noch glaubte, sein Bilanzierungsproblem mit den Qaforderungen gegenüber den Abschlussprüfern der N 1 AG dadurch lösen zu können, die verbuchten Altforderungen gegen die Qa durch Neuforderungen zu ersetzen, folgert die Kammer daraus, dass er sich zu diesem Zeitpunkt eben noch nicht um eine vollständige Eliminierung der Qaforderungen aus der Buchhaltung der N 1 AG kümmerte, sondern lediglich einen Hin- und Rückverkauf des Warenlagers zwischen der Qa und der N 1 AG plante. An dessen Ende hätten sich zwar noch Forderungen der N 1 AG gegen die Qa in der Buchhaltung der N 1 AG befunden, aber eben nur noch Neuforderungen, von denen der Angeklagte X 1 glaubte, dass diese von den Abschlussprüfern nicht hinterfragt werden würden. Entsprechend hat der Zeuge Sa glaubhaft bekundet, dass dieses Ziel durch einen Ankauf des Warenlagers der Qa durch die N 1 AG und Rückverkauf an die Qa mit einem langen Zahlungsziel nebst anschließender Verrechnung des ausgewiesenen Kaufpreises mit den Altforderungen der N 1 AG erreicht werden sollte. Die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Sa wird insoweit auch durch die tatsächlich sodann abgeschlossene Verrechnungsvereinbarung vom ##.##.2009 gestützt. Dass die Forderungen der N 1 AG gegen die Qa alt waren, nämlich fast gänzlich aus 2008 stammten und – mit Ausnahme einer Rechnung über rund 50 Euro – überfällig waren, entnimmt die Kammer der Email des Zeugen Mh an den Zeugen Sa cc X 2 vom ##.##.2010 beigefügten offenen Postenliste der N 1 AG. Dort sind die Rechnungsdaten und Fälligkeiten der Forderungen der N 1 AG gegen die Qa entsprechend aufgelistet. Dass der Angeklagte X 1 seinen Bruder X 2 über diesen Plan vollumfänglich unterrichtet hat und dieser vollumfänglich einverstanden war, hat die Kammer aus dem Folgenden geschlossen: für das Gelingen dieses Plans war die Mitwirkung von X 2 unentbehrlich, weil er zu dieser Zeit der Finanzvorstand und Vorgesetze der Buchhaltung der N 1 AG war. Wenn der Angeklagte X 2 nicht eingeweiht gewesen wäre, wäre nicht erklärbar, dass der Zeuge Sa im Folgenden am ##.##.2009 X 2 wegen des beabsichtigten Verkaufs des Warenlagers an die Qa für mehrere Millionen Euro unter Übersendung umfangreicher Tabellen zum Lagerinhalt anschrieb und der Angeklagte X 2 dem Plan des Angeklagten X 1 entsprechend reagierte. Dass der Angeklagte X 2 auf Ebene der N 1 AG den Plan seines Bruders X 1 umsetzte, ergibt sich daraus, dass seine Mitarbeiterin, die Zeugin Na, sodann auf Seiten der N 1 AG tätig wurde und mit dem Zeugen Sa die Bestellung der N 1 AG bei der Qa abstimmte, der Angeklagte X 2 über diesen Emailverkehr, in dem er ausweislich der beiden Emails der Zeugin Na an den Zeugen Sa vom ##.##.2009 cc stand, informiert war, und er letztlich – auch wenn er in seiner Einlassung angab, sich daran nicht erinnern zu können und mündliche Freigaben nicht erteilt zu haben – die Bestellung des Warenlagers der Qa gegenüber der Zeugin Na mündlich freigab. Diese Freigabe ist belegt durch die entsprechende Aussage der Zeugin Na, die die Kammer insoweit für glaubhaft hält. Denn die Zeugin Na hielt, wie soeben ausgeführt, den Angeklagten X 2 über ihre Abstimmung des zu erwerbenden Lagerinhalts informiert, indem sie den Angeklagten X 2 auf cc setzte. Die Kammer schließt aus, dass sie eigeninitiativ und ohne Rückendeckung durch ihren Vorgesetzten X 2, eine Bestellung in Höhe von rund 5 Mio. Euro veranlasst haben könnte, wenn schon jede deutlich kleinere Bestellung der Zeugin Na, wie die Zeugen Gf und Uf von der N 1 AG bestätigt haben, der Zustimmung von X 2 bedurfte. Weiter hat die Zeugin Gf bestätigt, dass Bestellungen bei der N 1 AG allgemein dem Vieraugenprinzip unterlagen. Dass es der Angeklagte X 2 war, der die Zeugin Na hinzuzog, eine Bestellung des Warenlagers bei der Qa im Namen der N 1 AG zu erstellen, ergibt sich daraus, dass die Zeugin Na bekundet hat, dass sie den Auftrag für die Bestellung von der Zeugin Xa von der N 1 AG erhalten habe, die ihr wiederum gesagt habe, dass dieser Auftrag vom Angeklagten X 2 komme. Diese Aussage ist glaubhaft. Denn X 2 war der Vorgesetzte der Zeugin Na und sie war für einen solchen Ankauf nach ihrem Tätigkeitsfeld bei der N 1 AG nicht zuständig, so dass ihre eigenständige Tätigkeitsaufnahme insoweit auszuschließen ist. Zudem setzte die Zeugin Na, ihrer eigenen Aussage entsprechend, bei ihrer Erstellung der Bestellungen der N 1 AG in ihren Emails X 2 cc, wie sich dies etwa aus ihren drei Emails an den Zeugen Sa vom ##.##.2009 ergibt. Dass die Zeugin Na für den Ankauf eines Warenlagers von der Qa nach ihrer Aufgabenzuweisung nicht zuständig war, ergibt sich daraus, dass die Zeugin Na in Übereinstimmung mit den allesamt bei der N 1 AG in unterschiedlichen Bereichen beschäftigten Zeugen Xc, Gf, Ob 1 und Pf ausgesagt hat, im Zentraleinkauf nur für den Einkauf von Büromaterial oder Umverpackungen der N 1 AG zuständig gewesen zu sein, und damit – wie die Kammer daraus folgert – weder für Handelsware oder Vorprodukte, wie sie im Warenlager der Qa damals enthalten waren. Dass die Zeugin Na, ihrer Aussage entsprechend, die Bestellung des Warenlagers der Qa mit dem Zeugen Sa abstimmte und die entsprechenden beiden Bestellungen der N 1 AG erstellte, hat die Kammer durch den Emailverkehr zwischen dem Zeugen Sa und der Zeugin Na – zwei Emails der Zeugin Na an Sa vom #.##.2009 und der Antwort des Zeugen Sa an die Zeugin Na vom ##.##.2009 – und aufgrund der beiden Bestellungen der N 1 AG vom ##.##.2009 über Erzeugnisse zum Preis von 3.616.747,19 Euro netto = 4.303.926,16 brutto und über Rohmaterial für 1.352.208,50 Euro netto = 1.609.128,12 Euro brutto, die beide die Zeugin Na als Sachbearbeiterin ausweisen, für glaubhaft erachtet. Dass der Angeklagte X 1 über den geplanten Warenlagerankauf und Rückverkauf in einem Gespräch die Zeugen Sa, Da und Ya informiert hat, folgt aus der entsprechenden Aussage des Zeugen Sa, die die Kammer für glaubhaft hält. Dass er sich an das konkrete Datum dieses Gespräches nicht mehr erinnern konnte, steht der Glaubhaftigkeit nicht entgegen, da es eine ganze Reihe von Gesprächen mit diesen Teilnehmern gab. Seine Gesamtaussage ist in sich stimmig, mit dem übrigen Beweisergebnis verwoben und widerspruchsfrei. Er war durchgehend in der Lage, die Nachfragen sämtlicher Verfahrensbeteiligter plausibel und spontan sowie widerspruchsfrei zu beantworten. Dass dieses Gespräch Anfang … stattfand, folgert die Kammer daraus, dass am ##.##.2009 ausweislich der E-Mail des Zeugen Sa, die Umsetzung dieses Plans begann, nämlich die Abstimmung des Lagerinhalts der Qa. Den Beitrag des Zeugen Sa bei der Ermittlung des Inhalts und des Wertes des Warenlagers der Qa und die entsprechende Mitteilung an die Angeklagten X 2 und X 1 hat die Kammer anhand der entsprechenden Aussage des Zeugen Sa festgestellt. Diese war auch insoweit glaubhaft, da sie vollständig durch den Inhalt verschiedener Emails vom oder an den Zeugen Sa aus dem Zeitraum …2009 bestätigt wird. Aus der Email des Zeugen Sa an X 2 vom ##.##.2009 nebst ihres Anhangs und aus der Email des Zeugen Sa an die Zeugin Na cc X 2 vom ####.2009 ergeben sich der gesamte Lagerinhalt, getrennt nach Erzeugnissen und Rohstoffen – jeweils per ##.##.2009 – und die jeweils aufsummierten Herstellkosten vor der Abwertung. Aus den Emails des Zeugen Sa an den Angeklagten X 2 vom ##.##.2009 nebst ihrer Anhänge und der Email des Zeugen Sa an die Zeugin Na cc X 2 und X 1 vom ##.##.2009 ergeben sich die jeweiligen Lagerbestände nach Abwertung. Dass die Zeugin Na über die gesonderte Befugnis verfügte, in dem von der N 1 AG verwendeten Bestellsystem auch manuelle Rechnungen losgelöst von den im System verzeichneten Bestellungen zu erstellen, entnimmt die Kammer der entsprechenden und auch insoweit glaubhaften Aussage der Zeugin Na. Denn diese Aussage wird bestätigt dadurch, dass die Zeuginnen Mj und Na übereinstimmend ausgesagt haben, dass manuelle Rechnungen keine Auftragsnummern aufweisen. Aus den Rechnungen der N 1 AG an die D1 ist ersichtlich, dass Rechnungen der N 1 AG Auftragsnummern enthalten. Aus der auf den ##.##.2010 datierten Rechnung der N 1 AG an die Sc Petrochemical Company konnte die Kammer entnehmen, dass es auch Rechnungen der N 1 AG ohne Auftragsnummer gibt. Da diese Rechnung als Sachbearbeiterin die Zeugin Na aufführt, ist die Kammer überzeugt, dass die Zeugin Na in der Lage war, Rechnungen losgelöst vom verwendeten Warenwirtschaftssystem der N 1 AG zu erstellen. Dass die Zeugin Na in den beiden Bestellungen der N 1 AG exakt den Wert aufnahm, den der Zeuge Sa zuvor einschließlich der Abwertungen ermittelt hatte, entnimmt die Kammer einem Abgleich der beiden Bestellungen vom ##.##.2009 mit den vorgenannten Aufstellungen des Zeugen Sa zur Warenlagerbewertung einschließlich der Abwertungen. Dass beide Bestellungen am ##.##.2009 dem Zeugen Sa übersandt worden sind, folgt aus der Email der Zeugin Na an den Zeugen Sa vom ##.##.2009, die beide Bestellungen als Anlage enthielt. Dass sich der Zeuge Sa bei der Qa um die Erstellung der beiden Rechnungen für die N 1 AG über das Warenlager kümmerte, diese als Zahlungsbedingung eine Verrechnung vorsahen, hierzu zwei manuelle Rechnungen erstellt werden mussten und die Gründe dafür, folgen aus der auch insoweit entsprechenden, glaubhaften Aussage des Zeugen Sa, die durch die beiden Rechnungen der Qa über ihr Warenlager vom ##.##.2009 bestätigt wird. Dass beide Rechnungen der Qa an die N 1 AG versandt worden sind und dort eingegangen sind, entnimmt die Kammer den Kontierungsvermerken auf den Rechnungen, die nach der glaubhaften Aussage der Zeugin Xc, geborene …, von der N 1 AG stammen und dem Umstand, dass beide Rechnungen in der Buchhaltung der N 1 AG verbucht worden sind. Letzteres entnimmt die Kammer der ausgedruckten Buchungsübersicht zum Aufwandskonto der N 1 AG „Materialeinkauf #_########“, in der beide Rechnungen mit dem Belegdatum ##.##.2009 und den entsprechenden Beträgen erfasst waren. Dass der Zeuge Sa sich um die Lieferscheine zu den Rechnungen der Qa an die N 1 AG gekümmert hat, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass der Zeuge Sa der Leiter der Finanzbuchhaltung der Qa war, mit der Abwicklung der Bestellung befasst war und auch die Rechnungen der Qa selbst manuell erstellt hat. Den in den Feststellungen wiedergegebenen Inhalt der Lieferscheine hat die Kammer den beiden Lieferscheinen der Qa vom ##.##.200# entnommen. Dass der Lieferschein zu den Rohstoffe sich auf die Bestellnummer der Erzeugnisse bezieht und umgekehrt, hat die Kammer einem Abgleich der beiden Rechnungen der Qa aus …2009 mit den beiden Lieferscheinen entnommen. Dass der Inhalt des Warenlagers durchgehend von seiner vermeintlichen Veräußerung bis zu seinem vermeintlichen Rückerwerb bei der Qa verblieben ist und teilweise durch die Produktion verbraucht worden ist, ergibt sich aus den entsprechenden Aussagen der bei der Qa beschäftigten Zeugen Sa und Ya. Diese sind glaubhaft. Die Zeugin Xa hat zudem bekundet, dass das Warenlager nie bei der N 1 AG gewesen sei. Die Qa hat tatsächlich weiter produziert. In den Lagerbestandsveränderungen der Qa per ##.##.2009 ist kein Abgang des Lagerbestandes verzeichnet. Der ZeugePb, Buchhalter bei der D1, hat bekundet, die Lagerbestände nicht in der Buchhaltung der D1 gefunden zu haben. Zudem wurde in der auf den 14.10.2009 datierten Verwahrvereinbarung zwischen der N 1 AG und der Qa als Verwahrort das Hochregallager „…“ ( Name entfernt ) aufgeführt, welches sich ausweislich der glaubhaften Aussage des Zeugen Fk , dem Pförtner der N 1 AG, nicht in H befand, sondern, wie der Zeuge Sa bestätigt hat, bei der Qa in La. Weiter ist die Kammer davon überzeugt, dass es auch nie beabsichtigt war, das Warenlager zu bewegen. Denn in der Email vom ##.##.2009 des Zeugen Sa an Z 1 geht es nicht um eine Weiterlieferung, sondern nur um eine Weiterberechnung des Lagers. Auch in den übrigen Emailverkehr ist nicht von einer Lieferung die Rede, sondern es ist – auch in der E-Mail des Zeugen Sa an die Zeugin Na – nur von Rechnungen die Rede. Auch Ya problematisierte in seiner E-Mail vom ##.##.2009 an Sa nur die Rechnungsabwicklung und nicht die Frage einer Lieferung des Lagers, obwohl eine solche zum Zeitpunkt seiner Email noch nicht erfolgt war. Den festgestellten Inhalt der Verwahrvereinbarung zwischen der Qa und der N 1 AG hat die Kammer aus dieser entnommen und mit der Aussage des Zeugen Sa festgestellt. Die Unterschriften unter der Verwahrvereinbarung sind zur Überzeugung der Kammer dem Angeklagten X 2 und dem ehemaligen Geschäftsführer der Qa, Da, zuzuordnen. Für die Erste Unterschrift ergab dies die Inaugenscheinnahme entsprechend den Ausführungen zum Wiedererkennen der Unterschrift des Angeklagten X 2. Dass die zweite Unterschrift auf der Verwahrvereinbarung dem Zeugen Da zuzuordnen ist, nimmt die Kammer deshalb an, weil der Zeuge Da dies in seiner Vernehmung durch die Zeugin Yj eingeräumt hat und die Zeugin Yj dies der Kammer bestätigt hat. Diese Aussage ist glaubhaft, weil der Zeuge Da damals der Geschäftsführer der Qa war und der Schriftzug sich als „Da“ erkennen lässt. Zudem konnte sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme weiterer Unterschriften, die eine sehr hohe Ähnlichkeit zur Unterschrift unter der Verwahrvereinbarung aufweisen, und eindeutig dem Zeugen Da zuzuordnen waren, vergewissern, dass auch die Unterschriften des Zeugen Da untereinander nicht merklich abweichen. Nach Überzeugung der Kammer ist die Verwahrvereinbarung zwischen Qa und N 1 AG im Jahr 2010 auf den ##.##.2009 zur Komplettierung der Beleglage rückdatiert worden. Dies entnimmt die Kammer der von der Zeugin Yj vermittelten Aussage des Zeugen Da, die Verwahrvereinbarung erst im Folgejahr unterschrieben zu haben und diese vom Angeklagten X 1 für etwaige Nachfragen des Finanzamtes erhalten zu haben. Diese Aussage hält die Kammer für glaubhaft. Denn diese Verwahrvereinbarung hat bis auf die Vertragsparteien und das in Bezug genommenen Rechnungsdatum den gleichen Text, die gleiche Formatierung und den gleichen Zeilenabstand wie zwei weitere Verwahrvereinbarungen zwischen der D1 als Verkäuferin und der Qa als Käuferin, die auf Ende ….und …2009 zurückdatiert worden sein müssen, weil die diesbezüglichen Rechnungen und Lieferscheine, wie später noch im Einzelnen ausgeführt, erst im Jahr 2010 erstellt worden sind und bis zum ##.##.2009 nicht klar war, ob die D1 an dem vermeintlichen Geschäft über das Warenlager der Qa überhaupt beteiligt sein soll. Für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen Da spricht, dass er ausweislich der glaubhaften Aussage der Zeugin Yj das Original der Verwahrvereinbarung nebst weiterer Firmenunterlagen zu diesem Vorgang bei sich zuhause aufbewahrt hat und nicht bei den Geschäftsunterlagen der Qa, es ihm also darum ging, zu diesem Geschäft weiterhin Belege in Besitz zu haben, auch zu Zeitpunkten, zu denen er nicht mehr für die Qa tätig sein würde. Die Feststellungen zum Eingang der Rechnungen der Qa vom ##.##.2009 bei der N 1 AG beruhen auf den Ausdrucken des Kreditorenkontoauszugs der Qa bei der N 1 AG und des insoweit korrespondierenden Aufwandskontos Materialeinkauf aus der Buchhaltung der N 1 AG. Der Tag, an dem diese Verbuchung tatsächlich vorgenommen worden ist, ergibt sich aus dem entsprechenden Eintrag in der Spalte des Erfassungsdatums aus der Übersicht zum vorgenannten Aufwandskonto. Dass laut den Bestellungen der N 1 AG ca. 40 Mio. Teile von der Qa erworben werden sollten, tatsächlich aber in der Lagerbuchhaltung nur 2 Stück eingebucht wurden sind, ergibt sich aus einem Abgleich der Anhänge zu den Bestellungen der N 1 AG, in denen die bestellten Artikel im Einzelnen aufgelistet sind, mit dem Inhalt der Ausdrucke des vom Zeugen Uf den Ermittlungsbehörden übergebenen Datensticks, der einen Auszug aus der Lagerbuchhaltung der N 1 AG enthielt. In diesem Auszug finden sich zum Einstandsbetrag von 4.968.955,69 Euro insgesamt zwei Artikel mit der Bezeichnung „#####“. Dieser Befund deckt sich mit der Aussage der Zeugin Xa, dass die Erfassung jedes der ca. 40 Mio. Teile ansonsten händisch hätte erfolgen müssen, weshalb zur Vermeidung dieses Aufwandes davon abgesehen worden sei. Aus der vorgenannten Lagerübersicht ergibt sich weiter, dass als Lagerort zunächst H eingebucht war und sodann eine Umlagerung nach La erfolgt ist. Dass und wie entsprechend dem Ursprungsplan des Angeklagten X 1 verrechnet worden ist, ergibt sich aus der Verrechnungsvereinbarung vom ##.##.2009. Durch Inaugenscheinnahme der Unterschriften unter der Verrechnungsvereinbarung konnte die Kammer entsprechend den obigen Ausführungen feststellen, dass diese vom Angeklagten X 2 für die N 1 AG unterschrieben worden ist. Die auf dieser Vereinbarung zu findende weitere Unterschrift konnte die Kammer keiner bestimmten Person zuordnen. Die verrechneten Beträge ergeben sich aus der Verrechnungsvereinbarung und das Alter der verrechneten Beträge ergibt sich aus dem Anhang zur Verrechnungsvereinbarung. Die Gesamthöhe der Forderungen der N 1 AG gegen die Qa aus dem vorangegangenen Wareneinkauf und der nach der Verrechnung verbleibende Betrag ergeben sich wie oben bereits belegt. Der Ausweis und die Höhe der Umsatzsteuer ergeben sich aus den Rechnungen der Qa an die N 1 AG vom ##.##.2009. Dass Bestehen einer Dauerfristverlängerung der Qa haben die Zeugen Sa, Wj und ORR Schmidt bestätigt. Der entsprechenden Aussage des Zeugen Sa, die durch die E-Mail des Zeugen Sa an die Zeugin Na vom ##.##.2009 und die von der Zeugin Yj vermittelten Aussage des Zeugen Da bestätigt worden ist, war zu entnehmen, dass Sa im …2009 auf die Gegenrechnung der N 1 AG über den Rückverkauf des Warenlagers der Qa wartete, um dadurch bis zum Umsatzsteueranmeldezeitpunkt am ##.##.2009 zu vermeiden, dass die Qa die ausgewiesene Umsatzsteuer aus den Rechnungen an die N 1 AG abführen musste. Dass die Qa eine Umsatzsteuerzahllast aus den beiden Rechnungen an die N 1 AG über rund 1 Mio. Euro nicht hätte entrichten können, folgt aus der entsprechenden von der Zeugin Yj vermittelten Aussage des Zeugen Da. Diese ist vor dem Hintergrund der damaligen, oben festgestellten wirtschaftlichen Schieflage der Qa – nach der Aussage des Zeugen Sa war die Qa… 2009 zudem nicht mehr kreditwürdig – und den Umständen glaubhaft, dass die Qa ihre Umsatzsteuerschulden von rund 1 Mio. Euro nur über die Geltendmachung der Vorsteuer aus den hier später noch belegten Rechnungen der D1 an die Qa über das Warenlager begleichen konnte und schon nach Verbrauch dieses Vorsteuerbetrags ab ….2010 erneut Umsatzsteuerschulden der Qa beim Finanzamt Oh aufliefen – letzteres hat der Zeuge ORR Tk glaubhaft ausgesagt – und tatsächlich die …( Monat )rechnungen der Qa an die N 1 AG storniert worden sind. Das Ausbleiben der Gegenrechnung der N 1 AG ergibt sich aus der entsprechenden Aussage des Zeugen Sa, die vor dem Hintergrund der Email des Zeugen Sa an die Zeugin Na vom ##.##.2009, in der Sa das Ausbleiben der Gegenrechnung feststellte und Na bat, dem nachzugehen, und der Weiterleitung dieser Email von der Zeugin Na an den Angeklagten X 2 vom ##.##.2009, mit der Na X 2 bat, sich der Sache anzunehmen, glaubhaft ist. Dass es bezüglich der Abwicklung des Qageschäfts zu einer Planänderung kam, ergibt sich aus den entsprechenden übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Sa und Xa. Diese sind vor dem Hintergrund glaubhaft, dass tatsächlich die N 1 AG der Qa nie eine Rechnung über den Rückverkauf des Warenlagers gestellt hat, sondern es stattdessen an die D1 weiterberechnet hat. Denn bereits ab dem 02.12.2009 verbuchte die Zeugin Na bei der N, wie sich aus den Ausdrucken aus der Buchhaltung der N 1 AG zu dem Erlöskonto Inland und dem insoweit korrespondierenden Debitorenkonto der D 1 GmbH bei der N 1 AG ergibt, eine Veräußerung von Teilen des Warenlagers der Qa an die D 1 GmbH. Dass diese Planänderung auf den Angeklagten X 1 zurückging, ergibt sich aus der entsprechenden Aussage des Zeugen Sa, die auch mit der Einlassung des Angeklagten X 1, er habe darum gebeten, das Geschäft an die D1 weiterzugeben, und der Einlassung des Angeklagten X 2, X 1 habe ihm gegenüber den Wunsch geäußert, das gesamte Warenlager an die D1 zu verkaufen, in Einklang steht. Dass dem Angeklagten X 1 der Wertberichtigungsbedarf auch in Bezug auf Neuforderungen der N 1 AG gegen die Qa bewusst wurde, folgt aus der Aussage des Zeugen Sa, dass gerade über die Notwendigkeit von Wertberichtigungen in Besprechungen mit X 1 bereits vor … 2009 wegen der fehlenden Kreditwürdigkeit der Qa gesprochen worden sei, tatsächlich von der ursprünglich beabsichtigten Stellung der Gegenrechnung der N 1 AG an die Qa abgesehen wurde, und dieser Wertberichtigungsbedarf, wie das Protokoll zum Jour-fix der D1 vom ##.##.2009 und der Inhalt der E-Mail eines Abschlussprüfers der D1, Herr Bb, an X 1 vom ##.##.2010 belegt, auch im Folgenden ein wesentlicher Diskussionspunkt blieb. Dass der Angeklagte X 1 auch wusste, dass dies für die Jahresabschlussprüfer der N 1 AG ein Thema werden könnte, folgert die Kammer aus den langjährigen Erfahrungen des Angeklagten X 1 als Verantwortlicher verschiedener am Wirtschaftsleben teilnehmender, bilanzierungspflichtiger Gesellschaften im In- und Ausland. Dass sich die wirtschaftliche Lage der Qa zusehends verschlechterte, entnimmt die Kammer den Umständen, dass X 1– wie zuvor festgestellt – nicht mehr bereit war, weitere Gelder bereitzustellen, sich der Liquiditätsbedarf der Qa ausweislich der Email des Abschlussprüfers Bb an X 1vom ##.##.2010 auf wenigstens 3 Mio. Euro belief, der Aussage des Zeugen Jb, dem späteren Insolvenzverwalter der Qa, dass bereits im …2010 die Qa Insolvenzantrag gestellt hat, sie zuvor illiquide und seit …2009 überschuldet war, und die Qa nach der glaubhaften Aussage des Zeugen ORR Tk nicht einmal in der Lage war – abgesehen von der hier später noch dargestellten Verrechnung ihrer erheblichen Steuerschulden von rund 1 Mio. Euro gegenüber dem Finanzamt Oh mit dem Vorsteuererstattungsanspruch aus den sogleich behandelten Rechnungen der D1 an die Qa – ihre Umsatzsteuerschulden zu bezahlen. Hierbei geht die Kammer davon aus, dass die Umsatzsteuerschulden einer Gesellschaft zu den Verbindlichkeiten gehören, um deren Begleichung sich die Verantwortlichen einer Gesellschaft vordringlich bemühen, da die Steuerbehörden diese ohne gerichtliche Hilfe selbst vollstreckbar machen können und üblicherweise nicht zögern, Insolvenzanträge gegen säumige Umsatzsteuerschuldner zu stellen. Dass die Erteilung der Gegenrechnung der N 1 AG an die Qa zurückgehalten wurde und der Zeuge Sa erst zu einem späteren Zeitpunkt informiert worden ist, dass es keine Gegenrechnung der N 1 AG an die Qa mehr geben würde, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass der Ursprungsplan eine Gegenrechnung der N 1 AG an die Qa im …2009 vorgesehen hatte, diese aber tatsächlich, wie die Nachfrage des Zeugen Sa vom ##.##.2009 bei der Zeugin Na belegt, im …2009 nicht erfolgt ist. Aus der Email des Zeugen Sa an den Zeugen Yavom ##.##.2009, die eine Antwort ist auf die Anfrage von Ya bei Sa vom ##.##.2009 nach der Rechnungsabwicklung bezüglich des Warenlagers der Qa, und in der Sa niederlegt, dass er diesbezüglich nunmehr schlauer sei, geht hervor, dass Sa vom Ausbleiben der Gegenrechnung der N 1 AG erst zeitnah vor dem ##.##.2009 erfahren hatte. Gleichwohl hatten die Vorarbeiten bei der N 1 AG zur Weiterveräußerung des Warenlagers der Qa an die D1 ausweislich der Buchungsunterlagen der N 1 AG zur Lagerbuchhaltung bereits am ##.##.2009 begonnen. Dass Sa von der Planänderung zeitnah vor dem ##.##.2009 erfahren hat, folgert die Kammer daraus, dass Sa erst am ####.2009, ausweislich seiner E-Mail an den Angeklagten Z 1 von diesem Tag, beim ihm als kaufmännischen Leiter der D1, nach der Gegenrechnung der D1 fragt. Die Kammer ist aber davon überzeugt, dass der Zeuge Sa, dem nach seiner eigenen Aussage klar war, dass die Qa zur Vermeidung ihrer Insolvenz diese Gegenrechnung benötigte, umgehend bei der D1 nachgefragt hat, nachdem ihm bekannt geworden war, dass das Warenlager nunmehr der Qa von der D 1 GmbH in Rechnung gestellt werden soll. Denn auch bei der N 1 AG hat Sa, wie seine Email an die Zeugin Na vom ##.##.2009 belegt, sofort nachgefragt, als die für …2009 angekündigte Gegenrechnung ausblieb. Dass der Angeklagte X 1 auch bezüglich der Planänderung und ihrer Kommunikation der maßgeblich verantwortliche Entscheider war, entnimmt die Kammer nicht nur der Aussage des Zeugen Sa, sondern auch dem Umstand, dass ausweislich der Email des Zeugen Sa an den Angeklagten Z 1vom ##.##.2009 der Zeuge Ya bei Klärungsbedarf zum Lagerverkauf Rücksprache mit X 1 gehalten hat. Der Angeklagte X 1 hat nach Überzeugung der Kammer auch die jeweils in Rechnung zu stellenden Preise vorgegeben. Die Verantwortlichen der Qa waren dazu gar nicht in der Lage, weil sie den Veräußerungspreis im Teilschritt N 1 AG zur D1 gar nicht kannten, und keiner der zahlreichen Zeugen der an dem Qageschäft beteiligten Zeugen hat irgendeinen Anhaltspunkt dafür bekundet, dass irgendeine Form von Preisverhandlungen stattgefunden haben könnte. Dass der Angeklagte X 2 den Angeklagten X 1 über die Nachfrage von Sa nach der Gegenrechnung der N 1 AG informiert hat, folgert die Kammer daraus, dass es daraufhin zu einem Gespräch zwischen dem Angeklagten X 1mit den Zeugen Ya , Da und Sa kam, in dem die Idee entwickelt worden ist, die Oktoberrechnungen der Qa zu stornieren und durch neue gleichartige Rechnungen der Qa aus … 2009 zu ersetzen. Dieses Gespräch, seine Teilnehmer und sein Inhalt hat die Kammer aufgrund der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen Sa festgestellt, die durch das daran anschließende Geschehen der tatsächlichen Stornierung der Oktoberrechnungen der Qa an die N 1 AG bestätigt worden ist. Dass die …rechnungen der Qa an die N 1 AG tatsächlich storniert worden sind, ergibt sich aus der entsprechenden Aussage des Zeugen Sa, die durch den Inhalt der beiden Rechnungen der Qa an die N 1 AG vom ##.##.2009 und dem Debitorenkontoauszug vom ##.##.2011 aus der Buchhaltung der Qa, der bezogen auf die Monate …und …2009 die Buchungen der Rechnungen sowohl aus …2009 als auch aus …2009 aufführt, bestätigt wird. Aus den Auszügen aus der Buchhaltung der Qa ergibt sich zudem die auch vom Zeugen Sa benannte Erteilung einer Gutschrift der Qa an die N 1 AG in Höhe des Gesamtrechnungsbetrages aus den …rechnungen der Qa, so dass im Ergebnis sich nur die Dezemberrechnungen der Qa an die N 1 AG bei der Qa ausgewirkt haben. Den Inhalt der …rechnungen konnte die Kammer anhand der beiden Rechnungen der Qa an die N 1 AG vom ##.##.2009 feststellen. Die Feststellungen, dass der Zeuge Sa die Zeugin Xa aus der Finanzbuchhaltung der N 1 AG sodann bat, die Oktoberrechnungen der Qa zu stornieren, Frau Xa s diesbezügliche Reaktion sowie die Gründe für diese Reaktion konnte die Kammer aufgrund der entsprechenden, widerspruchsfrei miteinander vereinbaren Aussagen der Zeugen Sa und Xa feststellen, die durch die Umsatzsteuervoranmeldungsdaten der N 1 AG und der Qa mit dem Ausdruckdatum ##.##.2011 bestätigt worden sind. Danach zog die N 1 AG die Umsatzsteuer aus den Rechnungen zwei Monate bevor die Qa ihre gegenüber der N 1 AG ausgewiesene Umsatzsteuer anmeldete. Aus den Auszügen aus der Buchhaltung der N 1 AG zu den Konten „Materialeinkauf Inland 19%“ und dem Kreditorenkonto der Qa „#_######“ ergibt sich, dass dort nur die Rechnung der Qa aus Oktober erfasst waren. Hieraus folgert die Kammer unter Hinzunahme der entsprechenden Aussage der Zeugin Xa, dass die Dezemberrechnungen der Qa der N 1 AG gar nicht mehr übersandt worden sind. Dass der Angeklagte X 1 seinen ursprünglichen Plan eines direkten Rückverkaufs bis Ende …endgültig aufgegeben hatte, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass sodann ab Anfang …die Zeugin Na begonnen hatte, den bisher nur aus zwei Stück bestehenden Lagerbestand in zuletzt etwa 40 Mio. Teile aufzuspalten. Dies entnimmt die Kammer den Auszügen aus der Buchhaltung der N 1 AG zu dem Erlöskonto Inland und dem Debitorenkonto der D1, die diese Buchungen zeigen. Die Kammer schließt aus, dass dies rein vorsorglich geschehen ist. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass solche mühseligen und zeitaufwändigen Arbeiten erst dann in Angriff genommen werden, wenn feststeht, dass das Warenlager der Qa nunmehr nicht direkt zurück an die Qa, sondern zunächst an die D 1 GmbH veräußert werden soll. Der neue Plan von X 1 sah, wie die Zeugen Sa und Xa glaubhaft bekundet haben, einen Verkauf des Warenlagers der Qa an die D1 für rund 10 Mio. Euro vor. Von dort sollte das Lager an die Qa zurückverkauft werden, was die Kammer dem Umstand entnommen hat, dass die Qa derweil mit dem Lagerinhalt weiterwirtschaftete, das Lager tatsächlich bei der Qa verblieb und später tatsächlich so innerhalb kurzer Frist verfahren worden ist, ohne dass irgendein Umstand ersichtlich ist, dass dieser Entschluss erst nachträglich gefasst worden sein könnte. Dass die D1 bei ihrem vermeintlichen Weiterverkauf einen zweiprozentigen Aufschlag auf ihren Einkaufspreis nehmen sollte, entnimmt die Kammer den späteren tatsächlich erstellten Verkaufsrechnungen der D1 an Qa, in dem dieser Aufschlag als sogenanntes „Handling fee“ enthalten war. Dass dieser von Anfang an beabsichtigt war, folgert die Kammer daraus, dass ansonsten von Dritten, insbesondere den Abschlussprüfern der D1 eine Erklärung dafür verlangt worden wäre, warum die D1 an diesem Geschäft beteiligt worden sein sollte. Der Aufschlag versprach dafür eine plausible Erklärung zu liefern. Dass X 1, anschließend auch X 2, die Vorteile für die N 1 AG bei einem Ringverkauf über die D1 erkannten, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass die Problematik der Werthaltigkeit der Forderungen der N 1 AG gegen die Qa neben der Frage, wie die erheblichen Steuerschulden der Qa von rund 1 Mio. Euro beglichen werden können, Dreh- und Angelpunkt der Diskussionen über den Lagerverkauf waren und er schon in seiner ursprünglichen Fassung von dem Wissen getragen war, dass die bestehenden Forderungen der N 1 AG gegen die Qa wertzuberichtigen waren. Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass Triebfeder für die Planänderung zum Ringverkauf über die D1 für den Angeklagten X 1X 1, anschließend auch für seinen Bruder X 2, auch der durch die glaubhafte Aussage der Zeugin De belegte Umstand war, dass die N 1 AG schon im August 2009 mit der Aa einen Rahmenkreditvertrag zur Finanzierung der in S 1 zu errichtenden Sulfieranlage verhandelte und ausweislich des sogenannten „Primers“ der Aa zu einem Gespräch vom ##.##.2009 mit X 2 und Y 1 Gegenstand dieser Verhandlungen auch die Einhaltung von inhaltlich schon zu dieser Zeit bestimmten Finanzkennzahlen des N 1 Konzerns, der Covenants, und deren Berechnungsformel waren. Beide Angeklagte versuchten daher vorsorglich, weil sie befürchteten, dass es zu einem Bruch der Covenants kommen könnte, das Eigenkapital und EBITDA als zwei der für die Covenants wichtigen Bezugsgrößen auf Ebene der N 1 AG zu erhöhen. Sie versprachen sich, dieses Ziel durch die Verdoppelung des Preises des Warenlagers der Qa bei dem Verkauf an die D1 erreichen zu können. Weiter hatten die beiden Angeklagten, wie im Abschnitt zur Kaufpreisallokation D1 ausgeführt und belegt, schon …2009 vor, die D 1 GmbH alsbald an die N 1 AG zu veräußern. Hierzu war es hilfreich, bei der D 1 GmbH eine Umsatzsteigerung darstellen zu können, um damit einen gegenüber der im Vorjahr erfolgten Veräußerung der D1 vom Vorbesitzer der Anteile an die M 1 AG zu einem negativen Kaufpreis nunmehr hohen positiven Kaufpreis plausibel machen zu können. Dass bei der D1 die Umsatzerlöse allerdings in 2009 stagnierten, hat die Kammer dem Prospekt der D 1 GmbH vom ##.##.2009 entnommen, wonach im …2009 die D1 für den Zeitraum der …Quartale des Jahres 2009 eine Gesamtleistung von nur rund 119 Mio. Euro auswies, während es im Gesamtjahr 2008 rund 157 Mio. Euro gewesen waren und für 2010 sogar zu diesem Zeitpunkt rund 186 Mio. Euro Gesamtleistung geplant waren. Auch der Generalbevollmächtigte der D1, der Zeuge Ui, hat bestätigt, dass nach seinen Informationen der Beweggrund für das Qageschäft eine Umsatzausweitung bei der D1 gewesen sei. Weiter hat die Kammer festgestellt, dass den Angeklagten X 1 und X 2, und, was später noch relevant wird, ebenso dem Angeklagten Y 1, die Mechanik einer Unternehmensbewertung im Rahmen einer indikativen Unternehmensbewertung deshalb gut vertraut war, weil sie – wie aufgrund der entsprechenden, glaubhaften Aussage des Zeugen Gc – die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Xb bereits zuvor für eine solche Bewertung der zuvor erworbenen L 1 GmbH in P hinzugezogen hatten und von Xb eine indikative Bewertung des Unternehmenswertes der L 1 erhalten hatten. Hieraus hatten die Angeklagten X 1 und X 2 und ebenso der Angeklagte Y 1 nach Überzeugung der Kammer entnommen, dass die für die Höhe der Bewertung maßgebliche Unternehmensplanung grundsätzlich auf den Umsätzen des letzten Ist-Jahres aufsetzte, weshalb sie wussten, dass es vorteilhaft war, diesen Basiswert bereits im Vorwege möglichst hoch darstellen zu können. Die Kammer konnte den beiden Stellungnahmen vom Xb zur indikativen Bewertung der S und der D1 entnehmen, dass diese immer im Aufbau dem gleichen Schema folgen. Die Kammer folgert, dass auch diese drei Angeklagten dieses Schema verstanden hatten und die Angeklagten X 1 und anschließend X 2 dieses Schema im Falle des Qageschäfts für ihre Zwecke nutzbar machen wollten. Weiter entnimmt die Kammer im Falle des Qageschäfts dem planmäßigen Vorgehen der Angeklagten X 1und X 2, dass diese auch erkannt haben, dass eine Verdoppelung des Verkaufspreises es letztlich der Qa ermöglichte, einen Betrag als geleisteter Vorsteuer einzustellen, der dem doppelten der aus dem Qageschäft abzuführenden Umsatzsteuer entsprach und hierdurch die bestehenden Steuerschulden der Qa durch Aufrechnung zum Erlöschen gebracht werden konnten. Dass der Angeklagte X 1 am ##.##.2009 zum Geschäftsführer der D1 bestellt worden ist, hat die Kammer dem Bestellungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der D 1 GmbH von diesem Tage entnommen. Aus den nachstehenden Umständen der Umsetzung des Plans des Angeklagten X 1 durch den Angeklagte X 2 folgert die Kammer, dass auch X 2 die Ausweitung des Planes kannte und teilte. Dass der Angeklagte X 2 der Zeugin Na Ende …den Auftrag erteilte, Rechnungen und Lieferscheine zu einem angeblichen Weiterverkauf des Warenlagers von der N 1 AG an die D 1 GmbH zum Verkaufspreis von rund 9,8 Mio. Euro zu erstellen, folgt aus der Einlassung des Angeklagten X 2, die Zeugin Na mit der Dokumentation zum Verkauf des Lagers von der N 1 AG an die D1 beauftragt zu haben. Die Zeugin Na hat ebenso bestätigt, dies nicht aus eigenen Antrieb getan zu haben, und die Zeugin Xa aus der Finanzbuchhaltung der N 1 AG hat bestätigt, dass insoweit nur der Angeklagte X 2Weisungen erteilen konnte. Entgegen der Einlassung des Angeklagten X 2 ist die Kammer auch davon überzeugt, dass es der Angeklagte X 2 war, der der Zeugin Na vorgab, den bisher bei der N 1 AG nur als 2 Artikel # ### verbuchten Lagerinhalt auf mehrere Rechnungen und Lieferscheine aufzuteilen. Dies entnimmt die Kammer der entsprechenden Aussage der Zeugin Na, die sie für glaubhaft erachtet, weil tatsächlich im Folgenden eine Aufteilung in insgesamt 240 Rechnungen und Lieferscheine der D1 und eine Aufteilung des bei der N 1 AG verbuchten Lagerbestands in rund 40 Mio. Stück erfolgt ist. Es ist kein Grund ersichtlich, warum sich die in untergeordneter Funktion bei der N 1 AG angestellte Zeugin Na auf eigene Veranlassung der Mühe dieser für sie außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs liegenden Arbeit unterziehen sollte, wenn sie nicht entsprechend angewiesen worden sein sollte. Dass es den Angeklagten dabei um eine Verschleierung der wahren Vorgänge der Veräußerung des Lagers im Ganzen und noch dazu zu einem gegenüber dem Einkaufspreis in etwa verdoppelten Preis ging durch Darstellung einer zeitlich gestreckten, sukzessiven Lieferung, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass - obwohl das Warenlager der Qa niemals in irgendeiner Weise geliefert worden ist - gleichwohl Lieferscheine zu unterschiedlichen Daten erstellt worden sind, die ausweislich ihres Inhalt einem objektiven Betrachter suggerieren, dass eine Lieferung von Kunststoffteilen tatsächlich erfolgt ist. Denn in diesen Lieferscheinen ist eine Versandadresse benannt und als Lieferbedingung „CPT“, d.h. also „Fracht bezahlt bis“ aufgeführt. Wenn die Zeugin Na diese Lieferscheine, ohne Auftrag des Angeklagten X 2 und sogar gegen dessen Willen erstellt haben sollte, hätte es für X 2 keinen Grund gegeben, diese Lieferscheine noch, wie später noch belegt, zu unterschreiben und der D 1 GmbH mit den Rechnungen zu überlassen. Zudem wurde die Bezeichnung der Waren, die bislang ganz unterschiedlich war, in diesem Veräußerungsschritt geändert. Alle Artikel wurden von nun an nur noch einheitlich als „Kunststoffteile“ bezeichnet. Dass die Zeugin Na bei der Umsetzung dieses Auftrages das Problem hatte, dass sie in der Lagerbuchhaltung der N 1 AG nur 2 Stück des Artikels „# ###“ vorfand, ergibt sich – wie oben angeführt – aus der Lagerbuchhaltung der N 1 AG. Die Zeugin Mj hat glaubhaft die festgestellte Verknüpfung zwischen Lagerbuchhaltung der N 1 AG und der systemunterstützten Rechnungserstellung und die Funktionsweise der bei der N 1 AG verwendeten Rechnungserstellungssoftware bekundet. Wie die Zeugin Na in Umsetzung des Auftrages vorgegangen ist, konnte die Kammer anhand ihrer, den Feststellungen entsprechenden Aussage feststellen. Diese hält die Kammer angesichts der aus der Lagerbuchhaltung ersichtlichen Buchungsvorgänge, die dieser Aussage entsprachen und die eine Zerlegung der dort verbuchten 2 Teile in rund 40 Mio. Artikel mit wechselnden Stückzahlen und Chargennummern zeigen, für glaubhaft. Die von der Zeugin Na erdachten Chargennummern finden sich auch auf den Rechnungen und Lieferschienen, die die Zeugin nach ihrer Aussage erstellt hat. Die Rechnungen weisen zudem die Zeugin Na als Sachbearbeiterin aus. Dass die Zeugin Na jedenfalls viele der Rechnungen der N 1 AG an die D1 zurückdatierte, entnimmt die Kammer dem Folgenden: Die Rechnungen der N 1 AG an die D1 tragen, wie sich diesen Rechnungen entnehmen lässt, als frühestes Ausstelldatum den ##.##.2009. Die Erfassungsdaten dieser Rechnungen liegen aber erst ab dem ##.##.2009 ( 1 Monat später ) und erst ab dem ##.##.2009 wurden im Lagerbestand der N 1 AG vorbereitende Buchungen für die Veräußerungsvorgänge an die D1 vorgenommen. Die Anzahl der Rechnungen und Lieferscheine, ihre Datierung, der dort ausgewiesene Lieferzeitraum und die Lieferbedingungen konnte die Kammer den entsprechenden Ausdrucken dieser Rechnungen und Lieferscheine entnehmen. In den Rechnungen und Lieferscheinen war die Zeugin Na als Sachbearbeiterin aufgeführt. Die Auszüge aus der Buchhaltung der N 1 AG zu den Konten „Erlöse Inland“ ergaben die jeweiligen Erfassungsdaten der Rechnungen im Zeitraum ##.##.2009 bis ##.##.2009 ( ca. 20 Tg .), ihre Beträge und dass die Zeugin Na die Verbuchungen vorgenommen hat. Die korrespondierenden Buchungen fanden sich auf dem Ausdruck des Debitorenkontos der D1 in der Buchhaltung der N 1 AG. Dass die Zeugin Na am ##.##.2009 mit der Umsetzung des Auftrages von X 2 begann, ergibt sich daraus, dass aus den Auszügen zur Lagerbuchhaltung der N 1 AG ersichtlich ist, dass der Artikel # ### an diesem Tag ausgebucht worden ist. Dass der Artikel #######-# frei erfunden ist, folgt daraus, dass dieser pauschal für alle Artikel des Warenlagers der Qa verwendet wird und an die Stelle der zuvor im Einzelnen bezeichneten, mit einer Artikelnummer versehenen Artikel des Warenlagers der Qa trat. Dass die Zeugin Na den Gesamtpreis für alle Artikel vorgegeben bekam, hat sie glaubhaft, nämlich in Übereinstimmung mit der Zeugin Xa bekundet. Dass es der Angeklagte X 2 war, der diese Vorgabe machte, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass er es war, der die Zeugin Na beauftragte, er ihr Vorgesetzter war und insoweit alleinig ihr gegenüber Weisungsbefugte, und schließlich X 2 aus dem für die Abstimmung mit seinem Bruder notwendige Gespräch den Gesamtpreis erfahren haben kann. Dass die Zeugin Xa der Zeugin Na bei der Aufteilung des Gesamtpreises auf die einzelnen Lieferungen geholfen hat, und dadurch die Einzelveräußerungspreise entstanden sind, hat die Zeugin Xa bekundet. Dies war glaubhaft. Denn sie tat dies unter detaillierter Bekundung, insbesondere der Komplikationen bei der Belegerstellung durch die Zeugin Na. Dass die Zeugin Na für die Verbuchung der Rechnungen über die Kunststoffteile unzuständig war, ergibt sich daraus, dass sie nicht in der Finanzbuchhaltung, sondern im Zentraleinkauf beschäftigt war. Dass die Zeugin Na das besondere Vertrauen des Angeklagten X 2 genoss, entnimmt die Kammer daraus, dass er sie wiederholt dann hinzuzog, wenn Scheinrechnungen zu erstellen waren, wie später noch belegt. Dass der Angeklagte X 2 den Kreis der mit dem Qageschäft befassten Personen klein halten wollte, folgt daraus, dass er der Zeugin Na sowohl die Rechnungserstellung, als auch die Verbuchung dieser Rechnungen überließ, obwohl sie für beides an sich unzuständig war und bei der N 1 AG die Rechnungen in den operativen Abteilungen geschrieben wurden und durch die Finanzbuchhaltung verbucht worden sind. Aus den 240 Rechnungen der N 1 AG an die D1 vom ##.##.2009 bis zum ##.##.2009 konnte die Kammer die Rechnungsdaten, die Artikelbezeichnung, deren Stückzahl, die Einzelbeträge und den Umsatzsteuerausweis entnehmen und den Netto- und Bruttogesamtbetrag errechnen. Dass das Warenlager der Qa auch verschiedene Metallteile enthielt, haben die Zeugen Sa, Rj und der im Controlling der Qa beschäftigte Zeuge Ub übereinstimmend bekundet. Dass durch die Verarbeitung der Rechnungen und Lieferscheine der Lagerbestand wieder als ausgebucht galt, entnimmt die Kammer dem Auszug aus der Lagerbuchhaltung der N 1 AG, der dieses festgestellte Ergebnis abbildete. Dass der Angeklagte Z 1 über die bevorstehenden Rechnungseingänge der N 1 AG bei der D1 zum Warenlager der Qa und der beabsichtigten Weiterberechnung der D1 an die Qa informiert worden war, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass er jedenfalls am ##.##.2009 davon Kenntnis hatte, dass D1 Forderungen gegen Qa begründen sollte. Denn Z 1hatte sich ausweislich der Email der Zeugin Ab an Z 1vom…, dem ##.##.2009, am vorangegangenen…, also dem ##.##.2009, bei den Jahresabschlussprüfern der D1 – den Zeugen Bb und Ab – nach den Auswirkungen auf das Jahresergebnis der D 1 GmbH durch die Aufnahme einer nicht werthaltigen Forderung in die Buchhaltung der D 1 GmbH erkundigt. Weiter ließ sich Z1, wie der E-Mail des Zeugen Fb an ihn vom ##.##.2009 zu entnehmen ist, mittels Bonitätsauskunft der Creditreform über die Bonität der Qa GmbH & Co. KG und der Qa Systems unterrichten, obwohl – wie der Zeuge Fb bestätigt hat – zwischen der Qa und der D 1 GmbH bis dato keine Geschäftsverbindung bestanden hatte. Schließlich stellte Z 1 gemäß dem Protokoll zum Jour-fix der D1 am ##.##.2009 an diesem Tag die Risiken dieses Streckengeschäfts N 1 AG – D 1 GmbH – Qa dar. Dass der Angeklagte Z 1 zu diesem Zeitpunkt auch schon von dem geplanten zweiprozentigen Aufschlag der D1 auf den Rechnungsbetrag der N 1 AG wusste, folgert die Kammer daraus, dass die Rechnungen später mit diesem Aufschlag erstellt wurden und in der sich anschließenden Diskussion und dem folgenden Emailverkehr dieser Aufschlag nicht thematisiert wurde. Dass es der Angeklagte X 1 war, der den Angeklagten Z 1 informierte, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass diese Planänderung auf ihn zurückgeht und der Angeklagte X 1 zu diesem Zeitpunkt der Geschäftsführer der D 1 GmbH und auch Ansprechpartner des Angeklagten Z 1 war. Dass der Angeklagte Z 1 zu diesem Zeitpunkt erkannt hat, dass es sich um eine unzulässige buchhalterische Darstellung eines Geschäftes handelt, dass wirtschaftlich nicht ernst gemeint war, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass er im Jour-fix der D1 vom ##.##.2009 viele Bedenken gegen das Geschäft äußerte, die unter anderem die Frage der Bilanzierung dieses Geschäfts betreffen und er zu seiner Beschlussempfehlung gelangt, dieses Geschäft über eine andere Gesellschaft abzuwickeln, bei der, wie es damals bei der Qa und der D 1 GmbH der Fall war, die Jahresabschlüsse nicht durch die gleichen Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Dass der Angeklagte Z 1 Bilanzierungsprobleme befürchtete, ergibt sich ebenfalls aus seinen Anmerkungen im Jour-fix vom ##.##.2009. Dass er die schlechte wirtschaftliche Lage der Qa kannte und befürchtete, dass Forderungen der D1 gegen die Qa wertzuberichtigen sein könnten, ergibt sich daraus, dass Z 1 am ##.##.2009 Creditreform Auskünfte zur Qa einholen ließ und sich bei den Jahresabschlussprüfern der D1, wie zuvor ausgeführt, gezielt nach den Auswirkungen der Aufnahme einer nicht werthaltigen Forderung in die Buchhaltung erkundigte. Der Inhalt der Aussagen des Angeklagten Z 1 im Jour-Fix vom ##.##.2009 ließ sich anhand des zu diesem Treffen erstellten Protokolls feststellen, in dem seine Aussagen detailliert niedergelegt sind. Die Kammer kann auch ausschließen, dass die Aussagen des Angeklagten Z 1 in diesem Protokoll unzutreffend wiedergegeben worden sind. Ausweislich dieses Protokolls und des Protokolls vom Jour-Fix am ##.##.2010 hat Z 1 selbst jeweils Protokoll geführt. Ausweislich der Email des Angeklagten Z 1an X 1 und Ui vom ##.##.2010 hat Z 1zudem das Protokoll des späteren Jour-Fix vom ##.##.2010 mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandte. Bei diesem Vorgehen ist nach Würdigung der Kammer sichergestellt, dass im Protokoll des Jour-Fix vom ##.##.2009 die Aussagen des Angeklagten Z 1 zutreffend niedergelegt worden sind. Dass Z 1 dort Aussagen aufnimmt, die er nicht getätigt hat, schließt die Kammer ebenfalls aus, weil die Übersendungsemail vom ##.##.2010 zeigt, dass er das Protokoll den übrigen Anwesenden des Jour-Fix – am ##.##.2010 X 1 und Ui – anschließend zuleitete und damit deren Überprüfung unterstellte. Dass die D 1 GmbH zu diesem Zeitpunkt der M 1 AG gehörte, ließ sich anhand der notariellen Übertragungsverträge zu den Geschäftsanteilen an der D1 von zunächst dem Zeugen Za auf die M 1 AG(Urkundennummer ###/2008 des Notars Di in H vom ##.##.2008) und sodann mit Urkunde vom ##.##.2010 (Urkundennummer #/2010 des Notars Wi in Ei) von der M 1 AGan die N 1 AG feststellen. Dass der Angeklagte Z 1 es verstanden hatte, dass es leichter sein würde, einen Abschlussprüfer von der Werthaltigkeit einer Forderung der D1 gegen die Qa zu überzeugen, der mit den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Qa weniger vertraut war, entnimmt die Kammer seiner entsprechenden, im Protokoll des Jour-Fix vom ##.##.2009 festgehaltenen Empfehlung, das Geschäft über eine andere Gesellschaft abzuwickeln, bei der keine Identität der Abschlussprüfer mit denen der Qa besteht. Dass der Jahresabschluss der D 1 GmbH für das Geschäftsjahr 2009 von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Bb/Ab geprüft worden ist, hat die Zeugin Rc glaubhaft, nämlich bestätigt durch das Protokoll des Jour-Fix der D1 vom ##.##.2009, in dem beide als Abschlussprüfer benannt sind, ausgesagt. Die Nachfrage des Zeugen Sa beim Angeklagten Z 1 nach einer Rechnung der D1 zum Warenlager am ##.##.2009 ergibt sich aus der E-Mail des Zeugen Sa vom gleichen Tag an den Angeklagten Z1. Dass der Angeklagte Z 1dem Zeugen Sa die Erteilung einer Gegenrechnung der D1 in einem Telefonat am ##.##.2009 zusagte, ist in der Email des Zeugen Sa an den Zeugen Ya vom ##.##.2009 niedergelegt. Dass diese Zusage des Angeklagten Z 1 insgeheim noch unter dem Vorbehalt der weiteren Entscheidung des Angeklagten X 1 stand, ergibt sich aus den vom Angeklagten Z 1 noch am ##.##.2009 geäußerten Bedenken gegen eine Verbuchung bei der D 1 GmbH, der dortigen Bezeichnung als „angedachtes“ Streckengeschäft und aus dem Inhalt des Protokolls zum Jour-Fix der D 1 GmbH vom ##.##.2010. Dort ist nämlich als Beschluss niedergelegt, dass der Angeklagte X 1 ein Treffen von Vertretern der Qa und der D1 mit den Wirtschaftsprüfern und X 2 in Ua zur Durchsprache der Thematik organisieren solle und dort eine Entscheidung abgestimmt werden solle. Dass der Angeklagte Z 1 zunächst noch auf die Entscheidung des Angeklagten X 1 zur Beteiligung der D 1 GmbH wartete, ergibt sich auch daraus, dass der Angeklagte Z 1 die Rechnungen der N 1 AG an die D1 über das Warenlager der Qa – obwohl er sie per Email am ##.##.2009 erhalten hatte, wie die entsprechenden Emails belegen – zunächst nicht zur Buchhaltung der D 1 GmbH gab. Letzteres ergibt sich daraus, dass die Erfassungsdaten der 240 von Na erstellten Rechnungen deutlich nach dem ##.##.2009 liegen, nämlich ausweislich der Buchhaltungsunterlagen der D 1 GmbH alle Rechnungen erst am ##.##.2010 erfasst worden sind. Dass es der Angeklagte X 2 war, der die Qa und Herrn Sa informierte, dass die Qa keine Rechnung der N 1 AG erhalten würde, sondern ein Weiterverkauf des Lagers von der N 1 AG an die D1 erfolgt sei, und die Gegenrechnung von der D1 kommen werde, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass der Zeuge Sa nunmehr nach der Gegenrechnung beim Angeklagten Z 1 nachfragte und der Zeuge Ya in seiner E-Mail an Sa vom ##.##.2009 ausführte, diese – von der Kammer festgestellten Umstände – vom Angeklagten X 2 erfahren zu haben. Dass die Zeugin Na die Rechnungen und Lieferscheine zum Artikel #######-# ausdruckte und zusammen dem Angeklagten X 2 vorlegte, entnimmt die Kammer ihrer entsprechenden Aussage, in der sie dies annahm, in Verbindung mit dem Umstand, dass die Zeugin Mj bekundet hat, dass der Sachbearbeiter, der eine Bestellung anlegt und als Sachbearbeiter dieser Bestellung hinterlegt ist, einen Auftrag auch zu Ende führt, und dem Umstand, dass die Zeugin Na die unterschriebenen und gescannten Rechnungen und Lieferscheine an Z 1übersandte sowie – wie oben ausgeführt – nach der Würdigung der Kammer es auch der Angeklagte X 2 war, der Na den entsprechenden Auftrag zur Erstellung dieser Unterlagen gegeben hatte, und überdies ihr Vorgesetzter war. Dass die Zeugin Na die Rechnungen und Lieferscheine zusammen in einem Paket vorgelegt hat, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass diese in der später übersandten Form durchmischt sind, alle, wie der Screenshot der gescannten Rechnungs-pdf belegt, der für alle das gleiche Erstellungsdatum aufweist, zusammen gescannt worden sind und auch nicht separiert übersandt worden sind. Dass diese Vorlage des Gesamtpakets an Rechnungen und Lieferscheinen bis zum ##.##.2009 erfolgt ist, folgert die Kammer daraus, dass diese Rechnungen und Lieferscheine in unterschriebener Fassung bereits am ##.##.2009 per E-Mail an den Angeklagten Z 1 übersandt worden sind, wie sich der oben angeführten E-Mail entnehmen lässt. Die Kammer geht davon aus, dass die insgesamt 240 Lieferscheine zu unterschreiben auch etwas Zeit in Anspruch nahm und der Angeklagte X 2 zudem nicht dazu bereit gewesen sein dürfte, vor den Augen der Zeugin Na alle Lieferscheine mit falschem Namen selbst zu unterschreiben oder auch nur bei der Zeugin Na einen entsprechenden Eindruck dadurch zu hinterlassen, dass er kurz nach der Aushändigung der Rechnungen und Lieferscheine, diese bereits wieder unterschrieben an Na zurückreicht. Der Angeklagte X 2 hat vielmehr zur Überzeugung der Kammer sich über die Weihnachtsfeiertage und das sich damals daran anschließende Wochenende Zeit gelassen hat, bis er alle Rechnungen und unterschriebenen Lieferscheinen dann am folgenden…, dem ##.##.2009, an die Zeugin Na zurückgab. Dass der Angeklagte X 2 die Lieferscheine selbst mit erdachten Namen und/oder Schriftzügen unterschrieb, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass keiner der dazu befragten Zeugen Auskunft darüber geben konnte, wem die entsprechenden Unterschriften auf den Lieferscheinen der N 1 AG an die D1 zuzuordnen sind; der langjährige Buchhalter der D1, der Zeuge Fb, von dem nach Auffassung der Kammer zu erwarten steht, dass er jedenfalls einzelne der Unterschriften zuordnen können müsste, so sie denn von bei der D1 beschäftigten Personen stammen würden, hatte zudem bereits in seiner E-Mail vom ##.##.2010 niedergelegt – und dies in seiner Zeugenaussage bestätigt –, dass er nicht wisse, wer den Warenempfang der D1 quittiert habe. Die Inaugenscheinnahme der entsprechenden Schriftzügen durch die Kammer hat ergeben, dass die einzelnen auf den Lieferscheinen aufgebrachten Unterschriften sich zwar deutlich voneinander unterscheiden, hinsichtlich der für die handschriftliche Datierung verwendeten Ziffern aber eine sehr hohe Ähnlichkeit aufweisen. Insbesondere die verwendete „#“ ( Zahl ) der Jahreszahl weist einen charakteristischen, eigenwilligen, über den einzigen Schnittpunkt bei der Linienführung dieser Zahl deutlich nach links hinausreichende Fortsatz auf und die Unterschriften schließen jeweils mit einer langgezogenen Wellenlinie ab. Aus dieser sehr hohen Ähnlichkeit in diesen Merkmalen folgert die Kammer, dass die Lieferscheine immer von der gleichen Person mit unterschiedlichen Namenszügen unterzeichnet worden sind. Dass der Angeklagte X 2 derjenige war, folgert die Kammer daraus, dass die Kammer ausschließt, dass er diesen erklärungbedürftigen Vorgang der Unterschriftenfälschung einem Dritten überlassen hat, sondern diese Verantwortung selbst übernahm. Dass der Angeklagte X 2 die Rechnungen und dergestalt unterschriebenen Lieferscheine der Zeugen Na zurückgab, folgert die Kammer daraus, dass diese Zeugin sie am ##.##.2009 dem Angeklagten Z 1übersenden konnte. Dass es der Angeklagten X 2 war, der die Zeugin Na aufforderte, die Rechnungen und Lieferscheine zu scannen und vorab dem Angeklagten Z 1 zu übersenden, folgert die Kammer daraus, dass die Zeugin Na in ihrem Handeln von X 2 beauftragt worden war, er ihre Bestellungen freizugeben hatte, ihr Vorgesetzter war und Na angegeben hat, auch in dieser Sache nicht eigeninitiativ tätig geworden zu sein. Art, Datum und Inhalt der Übersendung konnten der E-Mail der Zeugen Na an den Angeklagten Z 1 vom ##.##.2009 entnommen werden. Hieraus ergab sich auch, dass die Zeugin der Anweisung nachgekommen war. Dass die Rechnungen und Lieferscheine dem Angeklagten Z 1 auch noch in Papierform zugingen, hat die Kammer der Aussage des Zeugen Fb entnommen, dass der Angeklagte Z 1 ihn in der Buchhaltung der D1 mit zwei Umschlägen aufgesucht habe und sich in diesen Umschlägen die Rechnungen der N 1 AG an die D1 befunden hätten. Dass der Angeklagte Z 1 trotz Erhalt der Rechnungen diese nicht gleich in die Buchhaltung gab, ergibt sich daraus, dass zwischen dem Datum des Erhalts dieser Rechnungen am ##.##.2009, belegt durch die oben angeführte E-Mail, und dem Zeitpunkt, zu dem er die Rechnungen zur Verbuchung gibt, noch wenigstens zwölf Tage liegen. Denn das Erfassungsdatum der Rechnungen konnte, wie später noch belegt, mit dem ##.##.2010 festgestellt werden. Weiter stand zum Zeitpunkt des Erhalts der Rechnungen per E-Mail jedenfalls noch die Entscheidung des Angeklagten X 1 aus, ob dieses Geschäft tatsächlich über die D1 abgewickelt werden sollte. Dass die Qa bis zum ##.##.2009 noch keine Rechnung der D1 über ihr Warenlager erhalten hatte, folgt daraus, dass der Zeuge Sa in seiner E-Mail an den Zeugen Ya von diesem Tag ausführt, dass die Gegenrechnung noch nicht eingetroffen sei. Auch diese Ausführung ist nach Überzeugung der Kammer zutreffend, weil zu diesem Zeitpunkt die Entscheidung des Angeklagten X 1 noch ausstand, ob das Geschäft zum Warenlager der Qa tatsächlich über die D1 abgewickelt werden sollte. Dass es am ##.##.2010 in der Konzernzentrale der N 1 AG in H ein Jour-Fix gegeben hat, wer daran teilgenommen hat, und was Inhalt dieser Besprechung war, hat die Kammer dem Protokoll zu diesem Treffen entnommen. Dort ist auch niedergelegt, dass es an dem Angeklagten X 1 war, die Entscheidung zu treffen, ob das Geschäft über die D1 abgewickelt werden sollte. Dass dem Angeklagten Z 1 schließlich mitgeteilt worden ist, dass die Rechnungen der N 1 AG an die D1 bei der D1 einzubuchen sind, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass diese tatsächlich am ##.##.2010 verbucht worden sind und dann einschließlich des zweiprozentigen Aufschlags an die Qa weiter berechnet worden sind. Dass diese Entscheidung durch den Angeklagten X 1erfolgt ist, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass ausweislich des Protokolls des Jour-fix vom ##.##.2010 ihm diese Entscheidung zukam. Dass dies drei Tage nach dem ##.##.2010 geschehen ist, folgert die Kammer daraus, dass ausweislich der E-Mail des Zeugen Bb an den Angeklagten X 1 vom…, den ##.##.2010, in der auf ein Telefonat vom vorangegangenen…, also dem ##.##.2010, Bezug genommen wird, dazu Ausführungen gemacht werden; ein solches Gespräch mit den Wirtschaftsprüfern ausweislich des Jour-Fix-Protokolls vom ##.##.2010 zur Voraussetzung der Entscheidung des Angeklagten X 1 gemacht worden war und bereits am ##.##.2010 die Zeugen Fb und Sa sich in zwei Emails vom gleichen Tag über die Durchführung der Weiterberechnung von der D1 an die Qa abgestimmt haben. Dass die Lieferschiene der N 1 AG an die D1 einen Liefervorgang ausweisen, hat die Kammer diesen Lieferscheinen entnommen. Dort ist eine Versandanschrift genannt und zudem als Lieferbedingung Bezug genommen auf die in den Internationalen Incoterms vereinheitlichte Bezeichnung „CPT“ mit der Bedeutung „Fracht bezahlt bis“. Außerdem wurde die Zeile „Lieferung erhalten“ unterschrieben und dadurch suggeriert, dass eine Lieferung erfolgt sei. Dass tatsächlich der Inhalt des Warenlagers nie nach Ua versandt worden ist, wurde oben bereits belegt. Dass es der Angeklagte Z 1 war, der sich in die Buchhaltung der D 1 GmbH zum Zeugen Fb begab und diesem die 240 Rechnung und 240 Lieferscheine der N 1 AG überließ, der Inhalt seiner Angaben dazu und der Umstand, dass er dem Zeugen Fb verschwieg, dass es sich bei den in Rechnung gestellten Artikeln um das gesamte Warenlager der Qa handelte, hat die Kammer der entsprechenden Aussage des Zeugen Fb entnommen. Die Kammer erachtet diese Aussage als glaubhaft. Hierbei hat die Kammer gesehen, dass der Zeuge Fb dem Angeklagten Z 1zu einem neuen Arbeitgeber gefolgt ist und der Angeklagte Z 1weiter der Vorgesetzte des Zeugen Fb ist. Es gibt aber keinen Anhaltspunkt in der Aussage des Zeugen Fb, dass er deshalb den Angeklagten Z 1 nicht oder über das tatsächlich Wahrgenommene hinaus belasten wollte. Vielmehr war die Aussage des Zeugen Fb insoweit detailliert und konkret. Insbesondere hat der Zeuge Fb angegeben, dass die Rechnungen, die ihm vom Angeklagten Z 1 übergeben worden sind, zwei Umschlägen entnommen worden seien. Diese Aussage findet sich dadurch bestätigt, dass die konkreten Rechnungen keinen Eingangsstempel der D1 aufweisen, wovon sich die Kammer anhand dieser Rechnungen und ihrer Augenscheinnahme vergewissern konnte. Die Aussage des Zeugen Fb steht mit dem übrigen Beweisergebnis und insbesondere dem weiteren Vorgehen des Zeugen Fb im Einklang. Dass der Angeklagte Z 1den Zeugen Fb insoweit bewusst anlog, als er angab, dass das Geschäft über ein Außenlager H abgewickelt werde, folgert die Kammer daraus, dass er wusste, dass es dieses Geschäft nicht gab und auch keine Ware bewegt werden sollte. Dass der Angeklagte Z 1 den Zeugen Fb nicht vor dem ##.##.2010 aufgesucht hat, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass erst an diesem Tag das im Jour-fix vom ##.##.2010 angekündigte Gespräch des Angeklagten X 1 mit den Abschlussprüfern der D1 stattgefunden hat, wie sich aus der oben angeführten E-Mail des Zeugen Bb vom ##.##.2010 ergibt, und erst danach die endgültige Entscheidung des Angeklagten X 1 kommuniziert worden sein kann, das Geschäft nunmehr über die D1 abzuwickeln. Weiter ist auszuschließen, dass der Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte Z 1 den Zeugen Fb aufsuchte, nach dem ##.##.2010 lag. Denn Fb übersandte die Rechnungen an die Qa schon am ##.##.2010 um 7:28 Uhr und D1 verbuchte alle Rechnungen der N 1 AG schon am ##.##.2010, was angesichts der hohen Anzahl von 240 Rechnungen, der darauf angebrachten Kontierungsvermerke und dem üblichen Arbeitsbeginn eines Buchhalters nach Überzeugung der Kammer nicht bis 7:28 Uhr erfolgt ist. Dass alle Rechnungen und Lieferscheine der N 1 AG an die D1 bis zum ##.##.2010 in der Buchhaltung der GmbH erfasst worden sind, entnimmt die Kammer einem Auszug aus der Buchhaltung der D 1 GmbH zum Konto „Warenverbrauch Streckengeschäfte“. Dort sind, wie in einer Vielzahl der Auszüge aus der Buchhaltung einzelner Gesellschaften, die jeweiligen Erfassungsdaten der jeweiligen Buchung in einer gesonderten Spalte „CPUDT“ ausgewiesen. Je nach verwendeter Software wird diese Spalte auch als Erfassungsdatum bezeichnet. Ihr Eintrag benennt, wie es der Zeuge Pb von der D1 der Kammer glaubhaft erläutert hat, den Zeitpunkt, zu dem die konkrete Verbuchung stattgefunden hat. Aus dem gleichen Ausdruck ergibt sich darüber hinaus, dass die in der Buchhaltung der D1 beschäftigten Zeugen Eb und Kb2, geb. Kb1, wie es auch deren jeweiligen Zeugenaussagen entspricht, diese Buchungen durchgeführt haben. Aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen der allesamt in der Buchhaltung der D1 beschäftigten Zeugen Fb, Pb, Eb und Kb2 folgt für die Kammer weiter, dass auch der Zeuge Pb an der Verbuchung beteiligt war und alle diese Mitarbeiter auf Veranlassung des Zeugen Fb mit der Sache befasst waren. Weiter hat die Zeugin Rc aus dem Controlling der D1 bekundet, dass sie zunächst versucht habe, mithilfe der IT-Abteilung der D1 die Verbuchung über SAP abzubilden, dies aber misslungen sei, weshalb der Angeklagte Z 1 die manuelle Verbuchung vorgegeben habe. Diese Aussage ist glaubhaft, weil tatsächlich die Rechnungen der N 1 AG letztlich manuell verbucht worden sind, wie die handschriftlichen Kontierungsvermerke und Belegnummern auf den einzelnen Rechnungen belegen, und auch der Zeuge Fb bestätigt hat, dass eine Verbuchung der 240 Rechnungen nicht über SAP dargestellt werden konnte. Dass der Angeklagte Z 1 diese Anweisung zur manuellen Verbuchung gegeben hat, ist vor dem Hintergrund, dass er derjenige war, der die Rechnung dem Zeugen Fb übergab und er zudem damals kaufmännischer Leiter der D1 war, plausibel. Weiter haben die Zeugen Fb und Pb glaubhaft bestätigt, dass zum Zwecke dieser Verbuchung zunächst das Konto „geringwertige Wirtschaftsgüter“ in das Konto „Warenverbrauch Streckengeschäft“ umbenannt worden ist. Die Kammer konnte anhand der Auszüge zum Buchungskonto „Warenverbrauch Streckengeschäft“ aus der Buchhaltung der D1 feststellen, dass bei der D1 insgesamt ein Betrag von 11.684.853,64 Euro verbucht wurde. Zwischen dem bei der N 1 AG und dem bei der D 1 GmbH jeweils verbuchten Bruttobetrag ergab sich somit eine Differenz in Höhe von 300 Euro – Bruttobetrag bei der N 1 AG 11.685.153,64 Euro abzüglich Bruttobetrag D1 11.684.853,64 Euro. Mit Belegdatum vom ##.##.2009 wurde bei der D1 am ##.##.2010 dieser Betrag durch Herrn Pb auf den Betrag der N 1 AG korrigiert, wie die Kammer einem weiteren Auszug aus der Buchhaltung der D1 zum Konto „Warenverbrauch Streckengeschäft“ entnommen hat. Dass es der Angeklagte Z 1 war, der sich im Folgenden auch weiter um die Erstellung und Verbuchung der Rechnungen zur Darstellung eines Weiterverkaufs des Warenlagers der Qa von der D1 an die Qa kümmerte, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass dieser diese Vorgabe von dem Angeklagten X 1 erhalten hatte, er den Zeugen Fb angewiesen hatte, die Rechnungen der N 1 AG einzubuchen, dieser Weiterveräußerungsschritt Bestandteil des umzusetzenden Planes war und der Zeuge Si bekundet hat, …2009/… 2010 eine Forderung der D1 gegen die Qa in Höhe von rund 11,9 Mio. Euro bemerkt zu haben und deshalb beim Zeugen Fb diesbezüglich nachgefragt zu haben. Fb habe ihm dazu keine weiteren Informationen geben könne, sondern habe entgegnet, dass dies „in höheren Regionen entschieden“ werde. Der Zeuge Si bekundete weiter, dass er, als er später von den Wirtschaftsprüfern Bb und Ab zu dieser Forderung im Rahmen der Abschlussprüfung der D1 für das Geschäftsjahr 2009 gefragt worden sei, insoweit mangels näherer Informationen an Herrn Fb verwiesen habe. Die Kammer hält die Aussagen des Zeugen Si für glaubhaft, weil tatsächlich in dem von ihm umrissenen Zeitraum eine entsprechende Forderung der D1 gegen die Qa ausweislich der oben genannten Buchungsunterlagen verbucht war, seine Aussage stimmig und detailliert war und sich widerspruchsfrei in das gesamte Beweisergebnis einfügt. Dass der Angeklagte Z 1 mit der Umsetzung wiederum den Zeugen Fb beauftragte, ergibt sich daraus, dass dieser ausweislich der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Fb und Pb mit der weiteren Abwicklung befasst war und er die Rechnungen der D1 an die Qa am ##.##.2010, wie die entsprechende Email von diesem Tag nebst ihrer Anlage ergab, an den Angeklagten Z 1übersandt hat. Weiter ist die Kammer davon überzeugt, dass die manuellen Rechnungen der D1 an die Qa vom Zeugen Pb geschrieben worden sind. Zwar hat der Zeuge Fb bekundet, dass er selbst die Rechnung der D1 an die Qa geschrieben habe. Die Kammer ist aber davon überzeugt, dass der Zeuge Fb insoweit einem Erinnerungsfehler unterliegt und das Schreiben der Rechnung verwechselt mit dem Vorgang des Schreibens der späteren, im äußerlichen Erscheinungsbild aber der manuell erstellten Rechnungen sehr ähnlichen Lieferscheine der D1 an die Qa, die tatsächlich der Zeuge Fb geschrieben hat. Denn der Zeuge Pb hat ausgesagt: „Ich kann mich erinnern, dass Herr Fb mir eine Weisung erteilt hat, eine Rechnung an die Qa zu schreiben. Ich habe gefragt, wo ist das Warenlager denn. Fb sagte mir, schreiben sie mal, das ist schon Okay“. Diese Erinnerung eines besonderen Kontextes mit origineller Wortwahl hält die Kammer unter Hinzunahme des vom Zeugen Si bekundeten Umstandes, dass manuelle Rechnungen bei der D1 nur Herr Pb schrieb, auch vor dem Hintergrund der abweichenden Aussage des Zeugen Fb für glaubhaft. Dass die D1 der Qa zwei Rechnungen stellte, deren Rechnungsdaten, der Gesamtnettobetrag sowie seine Zusammensetzung hat die Kammer den beiden auf den ##.##.2009 bzw. ##.##.2009 datierten Rechnungen nebst ihrer Anlagen entnommen. Dass diese beiden Rechnungen erst am ##. Oder ##.##.2010 erstellt wurden und entsprechend zurückdatiert wurden, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass beide Rechnungen erstmals, wie die E-Mail des Zeugen Fb an den Zeugen Sa vom ##.##.2010 belegt, am ##.##.2010 vom Zeugen Fb an den Zeugen Sa von der Qa übersandt wurden, die D1 aber ihrerseits die Rechnungen der N 1 AG erst Ende …2009 erhielt und die Verbuchung bei der D1 und die Weiterberechnung an die Qa erst dann erfolgen konnten, als die Entscheidung von X 1bekannt war, diesen Vorgang auch über die D1 abzuwickeln, was ausweislich der obigen Feststellungen erst Anfang …2010 der Fall war. Zudem folgt, wie sich dem Inhalt der beiden Rechnungen entnehmen lässt, der Rechnungsnummer der Rechnung vom ##.##.2009 unmittelbar die Rechnungsnummer der Dezemberrechnung. Den Umstand der Verbuchung der beiden Rechnungen der D1 an die Qa, den festgestellten Zeitpunkt der Verbuchung und den damit befassten Buchhalter konnte die Kammer den Buchhaltungsunterlagen der D1 in Form der Auszüge zu dem Konto „Erlöse aus Dienstleistungen mit MwSt“ und dem Debitorenkonto der Qa entnehmen. Das zwischen D1 und Qa verabredet worden war, die aus den Lieferscheinen der N 1 AG an die D1 ersichtlichen Lieferungen monatsweise zusammenzufassen, ergibt sich aus dem Umstand, dass statt der 240 Rechnungen, wie sie bei der N 1 AG an die D1 erstellt worden waren, von der D1 an die Qa nur noch zwei Rechnungen gestellt wurden und sich aus deren Anlage die Einzellieferungen pro Monat ergaben. Dass dieser Einigung zwischen dem Angeklagten Z 1und den Leitern der Finanzbuchhaltungen der D1 und der Qa, den Zeugen Fb und Sa, erfolgt ist, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass dies der an der Abwicklung im Verhältnis D1 – Qa beteiligte, insoweit entscheidungsbefugte Personenkreis war. Dass die beiden Rechnungen der D1 unmittelbar an die Qa versandt wurden, folgert die Kammer daraus, dass auf diesen Rechnungen Kontierungsvermerke der Qa angebracht sind und bereits in der verspäteten Umsatzsteuervoranmeldung der Qa am ##.##.2010 die Vorsteuer aus diesen Rechnungen enthalten war. Die Zeugen Fb und Pb von der D1 haben insoweit übereinstimmend bestätigt, dass es sich weder bei dem Stempel noch bei den aufgebrachten Kontierungen um solche der D1 handelt. Der Zeuge Ki hat vielmehr bestätigt, dass es sich um einen Stempel der Qa handelt. Die Zeugin Wj hat darüber hinaus bekundet, dass es sich bei den Kontierungsvermerken um solche der Qa handele und konnte die anhand dieser Kennzeichnung abzuleitenden konkreten Konten der Qa bezeichnen, weshalb die Kammer ihre Aussage für glaubhaft erachtet. Umstand, Datum und Inhalt der Umsatzsteueranmeldung der Qa vom ##.##.2010 und das daraus resultierenden Guthabens hat die Kammer einem Ausdruck der entsprechende Anmeldedaten und der Aussage des Zeugen ORR Tk anhand seiner damaligen handschriftlichen Aufzeichnungen entnommen. Dass die beiden Rechnungen der D1 bei der Qa tatsächlich, und zwar unter Umgehung einer Rechnungsvorlage bei der Einkaufsabteilung, verbucht wurden, entnimmt die Kammer der entsprechenden Aussage des Zeugen Sa, die durch die aufgebrachten Kontierungsvermerke und die vorgenannte Umsatzsteuervoranmeldung bestätigt wurden. Die Existenz, ihre Unterzeichnung und der Inhalt der Verwahrvereinbarungen ließ sich entsprechend den Feststellungen den auf den ##.##.2009 und ##.##.2009 datierten Vereinbarungen entnehmen. Dass diese erst zu einem Zeitpunkt nach dem ##.##.2010 unterschrieben wurden, folgert die Kammer daraus, dass zuvor die Abwicklung des Geschäfts noch kein Stadium erreicht hatte, in dem es sinnvoll gewesen wäre, sich über den Abschluss einer Verwahrvereinbarung zu verständigen, da insbesondere bis Anfang …2010 noch nicht feststand, ob die D 1 GmbH an dem vermeintlichen Ringverkauf teilnehmen würde und die Rechnungen und Lieferscheine erst später erstellt wurden. Diese beiden Verwahrvereinbarungen und die weitere, oben bereits bezeichnete Verwahrvereinbarung zwischen der Qa und der N 1 AG haben bis auf die Vertragsparteien und das in Bezug genommene Rechnungsdatum den gleichen Text, die gleiche Formatierung und den gleichen Zeilenabstand. Dies spricht für eine einheitliche Anfertigung aus einer Hand. Weiter waren die Verwahrvereinbarungen zur vorrangigen Verbuchung des Qageschäfts nicht erforderlich, sondern ermöglichten nur die Darstellung eines zivilrechtlichen Besitz- und Eigentumsübergangs. Aus diesen Umständen zusammengenommen folgert die Kammer, dass sämtliche Verwahrvereinbarungen erst nachträglich zur Abrundung einer Gesamtdokumentation erstellt worden sind. Die Person der Unterzeichner der beiden Verwahrvereinbarungen konnte die Kammer durch die Inaugenscheinnahme der beiden Vereinbarungen feststellen. Die Kammer kann dort – entsprechend den obigen diesbezüglichen Ausführungen – die Unterschrift des Zeugen Da sicher feststellen. Dass die jeweils zweite Unterschrift unter diesen Vereinbarungen jeweils dem Angeklagten X 1 zuzuordnen ist, entnimmt die Kammer dem Abgleich dieser Unterschrift mit solchen nachweislich vom Angeklagten X 1 stammenden Unterschriften und weiteren in Augenschein genommenen Unterschriften. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte X 1vor dem Notar Di am ##.##.2009 eine Unterschrift vollzogen hat - Urkunde ###/2009. Diese gleicht der Unterschrift unter dem Protokoll der Gesellschafterversammlung der D1 vom ##.##.2008, das ebenfalls als Unterschreibenden den Angeklagten X 1 ausweist. Zudem finden sich die gleichen Unterschriften auch unter weiteren Schriftstücken, etwa der auf den ##.##.2010 datierten Vereinbarung über die Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen zwischen der N 1 AG, der Ef Holding AG und der D 1 GmbH, von der der Zeuge Fb bestätigt hat, dass es sich insoweit um die Unterschrift des Angeklagten X 1 handele. Die Kammer kann aufgrund einer Vielzahl in Augenschein genommenen Unterschriften, die allesamt das gleiche Schriftbild und die gleiche Linienführung aufweisen, feststellen, dass alle diese Unterschriften vom Angeklagten X 1 geleistet worden sind. Denn die Unterschrift des Angeklagten X 1 zeichnet sich durch das Bemühen aus, den Namen „X“ erkennen zu lassen, wobei die Schreibweise stark nach rechts gekippt ist und die Buchstaben „#“, „#“ und „#“ die Unterschrift durch eine langgezogene Schreibweise dominieren. Dass alle Verwahrvereinbarungen in der Realität keine Entsprechung fanden, folgert die Kammer daraus, dass es – wie oben ausgeführt – zu keinem Zeitpunkt zu einer Lieferung oder Aufbewahrung des Lagers gekommen ist, sondern dieses durchgehend bei der Qa verblieb und dort zu Produktionszwecken verbraucht oder durch Einkäufe oder Halb- und Fertigerzeugnisse ergänzt worden ist. Da auch keiner der beteiligten Personen diesen Umstand der Nichtlieferung problematisierte, sondern im Gegenteil noch rückdatierte Verwahrvereinbarungen abgeschlossen worden sind, folgert die Kammer, dass eine Lieferung des oder von Teilen des Warenlagers der Qa zu keinem Zeitpunkt tatsächlich beabsichtigt war, gleichwohl aber eine Beleglage geschaffen worden ist, die gerade eine solche Lieferung suggerieren sollte. Dass die insgesamt drei feststellbaren Verwahrvereinbarungen den Abschlussprüfern nicht vorgelegt worden sind, ergibt sich daraus, dass sie nicht Bestandteil der Korrespondenz mit den Abschlussprüfern waren, diese aber vielmehr nach Lieferscheinen fragten und vorgelegt erhielten. Dass die Abschlussprüfer der D1 nach den Lieferscheinen der D1 an die Qa gefragt haben, ergibt sich aus der Email des Zeugen Fb an den Zeugen Sa vom ##.##.2010, in der Fb den Zeugen Sa auf diese Nachfrage hinwies. Aus dieser Nachfrage der Abschlussprüfer ergibt sich auch der Zweck der Erstellung dieser Lieferscheine zur Vervollständigung der Beleglage, den auch der Zeuge Fb entsprechend bekundet hat. Dass es der Zeuge Fb war, der auf Seiten der D1 diese Lieferscheine erstellt hat, steht fest aufgrund der detaillierten Aussage des Zeugen Fb, dass er sich hierzu einer im Textverarbeitungsprogramm Microsoft-Word vorliegenden manuellen Rechnung unter dem Briefkopf der D1 bediente und an die Stelle „Rechnung“ den Begriff „Lieferschein“ setzte, was die Kammer bei einem Abgleich einer manuellen Rechnung der D1 mit dem dazu erstellten Lieferschein bestätigt fand. Zudem gab der Zeuge Pb, der, wie zuvor belegt, der alleinige Ersteller manueller Dokumente in der Finanzbuchhaltung der D1 war, an, ausschließen zu können, dass er selbst die Lieferscheine erstellt habe. Dass der Zeuge Fb die Lieferscheine im Auftrag des Angeklagten Z 1 erstellte, entnimmt die Kammer den Umständen, dass dieser ihn mit der Abwicklung der Rechnungen im Verhältnis N 1 AG zur D1 und D1 zu Qa beauftragte, Z 1 sein Vorgesetzter war, der Zeuge Fb sich ausweislich seiner Aussage bei Spezialfragen beim Angeklagten Z 1 rückversicherte und die manuelle Erstellung eines Lieferscheins zu einem umfangreichen Geschäft in Millionenhöhe nach Würdigung der Kammer eine solche Spezialfrage darstellt. Fb leitete – wie seiner E-Mail vom ##.##.2010 an Z 1 zu entnehmen war – dem Angeklagten Z 1 auch die von ihm erstellten und an den Zeugen Sa Mitte …versandten Lieferscheine der D1 im …2010 weiter. Der Angeklagte Z 1übersandte sodann die fertig erstellten Lieferscheine an die Abschlussprüfer der D1, wie anhand der E-Mail des Angeklagten Z 1an Bb und Ab vom ##.##.2010 festzustellen war, die als Anlage die 42 unterschriebenen Lieferscheine enthielt. Inhalt und Anzahl der Lieferscheine der D1 konnte die Kammer anhand der 42 in unterschiedlichen Fassungen, nämlich mit und vorliegenden Lieferscheine feststellen, in denen in der Fußzeile der Angeklagte X 1 als Geschäftsführer der D1 ausgewiesen war und zwar auch bei den Lieferscheinen, die auf Zeiträume vor dem ##.##.2009 datieren, in denen also ausweislich des Bestellungsbeschlusses der D1 der Angeklagte X 1 noch nicht als Geschäftsführer der D1 bestellt war. Aus den letzten Umständen folgert die Kammer, dass der Zeuge Fb dies bei der Erstellung der Lieferscheine übersah. Dass die Erstellung der Lieferscheine erst im …2010 erfolgte, der Inhalt zwischen Fb und Sa zunächst abgestimmt wurde, und zur Vereinfachung davon abgesehen wurde, Preise in die Lieferscheine aufzunehmen, entnimmt die Kammer dem Emailverkehr zwischen dem Zeugen Fb und dem Zeugen Sa aus Ende …2010/… 2010: ausweislich seiner Email vom ##.##.2010 übersandte der Zeuge Fb dem Zeugen Sa ein Muster eines Lieferscheins und erkundigte sich mit Email vom ##.##.2010 bei Sa nach dem Sachstand zu den Lieferscheinen. Anhand der Email vom ##.##.2010 nebst ihres Anhangs ließ sich feststellen, dass der Zeuge Fb die Lieferscheine der D1 für angeblich …2009 erst zu diesem Zeitpunkt zur Unterschrift übersandt hat. Aus dem Umstand, dass die Lieferscheine der D1 an Qa erst im …2010 erstellt wurden, folgt auch, dass sie tatsächlich rückdatiert wurden. Dass jetzt die Lieferscheine der D1 an Qa Anfang …2010 der D1 noch nicht wieder vorlagen, ist der Email des Angeklagten Z 1vom ##.##.2010 an Da u.a. zu entnehmen, in der er dies feststellt. Dass es die Zeugin Db war, die sodann die 42 Lieferscheine der D1 an Qa unterschrieb, folgt aus ihrer entsprechenden Aussage und der Inaugenscheinnahme dieser Lieferscheine, die den Namenszug Db erkennen lassen. Die Funktion der Zeugin Db konnte aufgrund der entsprechenden übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Xk, Ki, Db und Wj festgestellt werden. Die Umstände der Unterzeichnung, insbesondere nach Vorlage des Zeugen Da, hat die Kammer aufgrund der Aussage der Zeugin Db festgestellt. Diese hält die Kammer für glaubhaft. Die Zeugin berichtete detailliert ihre Wahrnehmung unter Offenlegung der damit verbundenen Gefühlsregungen und unter der selbstbelastenden Einräumung, sich des Erhalts der Ware, deren Empfang sie quittierte, nicht vergewissert zu haben. Weiter wird ihre Aussage von dem Umstand gestützt, dass es ausweislich des Übersendungsschreibens vom ##.##.2010 Da war, der die unterschriebenen Lieferscheine dem Angeklagten Z 1 übersandte. Der Angeklagte Z 1 kopierte diese sodann für sich und nahm diese Kopien in einen Stehordner auf, den er zuhause mit zwei weiteren Stehordnern mit Unterlagen zu den Bilanzmanipulationen, an denen er beteiligt war, verwahrte. Diese sogenannten QA-Asservate wurden später in seinem Privathaus sichergestellt. Dass die Lieferscheine bei der Qa zunächst mit einem Annahmestempel versehen wurden, folgt daraus, dass die von Fb an Sa übersandten Lieferscheine zunächst noch keinen Stempel trugen und die Unterschriften der Zeugin Db im Stempelfeld und nicht auf der auf dem Lieferschein für eine Unterschrift vorgesehenen Zeile erfolgte. Dass der Stempel den Erhalt der Lieferung dokumentieren sollte, ergab der Stempeltext „Annahme unter Vorbehalt späterer Qualitätsprüfung“. Weiter ist auf diesen 42 Lieferscheinen ein Datumsstempel aufgebracht, der unterschiedliche Daten im Zeitraum ##.##. bis ##.##.2009 ausweist. Dass das Stempeldatum rückdatiert wurde, ergibt der Umstand, dass die Lieferscheine erst im …2010 erstmals erstellt und versandt wurden, woraus die Kammer folgert, dass sie beim Empfänger nicht früher unterschrieben wurden. Dass der Datumsstempel variierte und im Regelfall den Folgewerktag des Datums des Lieferscheins auswies, erfüllt nach der Würdigung der Kammer den Zweck, echte und schlüssige Liefervorgänge zu suggerieren, bei denen die Ware einen Tag nach der Ausstellung des Lieferscheins beim Empfänger ankommt. Die Weiterleitung der von der Qa erhaltenen, unterschriebenen Lieferscheine durch den Angeklagten Z 1 an die Abschlussprüfer der D1 am ##.##.2010 ergibt sich aus der Übersendungsemail des Angeklagten Z 1 von diesem Tage an Bb und Ab. Dass sich für die Qa aus ihrer Beteiligung an der Darstellung des Ringverkaufes ein erhebliches Verlustproblem ergab, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass die Qa ihr Warenlager für etwa die Hälfte des Preises des Rückerwerbs von der D1 an die N 1 AG verkauft hatte. Der Zeuge Sa hat zudem glaubhaft bekundet, dass zur Vermeidung der Insolvenz der Qa ein Ausgleich dieses Verlustes von rund 5 Mio. Euro erforderlich war. Dass es erneut der Angeklagte X 1 war, der den bis dato gefassten Plan darum erweiterte, einen Teil des Warenlagers der Qa auf dem Papier in den Iran zu verkaufen, und Sa bat, eine Liste möglichst wertloser Artikel aus dem Warenlager der Qa zusammenzustellen, entnimmt die Kammer der Aussage des Zeugen Sa, dass die Überlegung zur Veräußerung eines Teils des Warenlagers in den Iran von X 1stamme. Diese Aussage ist glaubhaft. Sie ist widerspruchsfrei eingebettet in das übrige Beweisergebnis, insbesondere dass die Qa keine Irangeschäft tätigte und X 1 über Kontakte in den Iran verfügte, und vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte X 1 der Ideengeber des Ursprungsplans und seiner ersten Änderung war, plausibel. Zudem hat die damalige persönliche Sekretärin des Angeklagten X 1, die Zeugin Ob 1 angegeben, dass sie grundsätzlich auf Anweisung des Angeklagten X 1 tätig geworden sei und der Email der Zeugin Ob 1 an den Zeugen Sa vom #.##.2010 ist die Weiterleitung der Kontaktdaten zur Hb von der Zeugin Ob 1 an den Zeugen Sa zu entnehmen. Dass es sich bei dieser Hb um die auf der Rechnung der Qa vom ##.##.2009 ausgewiesene Käuferin eines Teillagerbestandes der Qa handelte, konnte die Kammer der Rechnung der Qa an die Hb vom ##.##.2009 entnehmen. Dass diese Rechnung sich auf einen Teillagerbestand des Warenlagers der Qa bezog, entnimmt die Kammer dem nahezu vollständig deutschsprachigen Lieferschein der Qa an die Hb vom ##.##.2010, in dem Artikel mit Bezeichnungen und Artikelnummer aufgeführt waren, deren Abgleich mit den damaligen Bestellungen der N 1 AG bei der Qa ergab, dass es sich insoweit um Artikel aus dem Lager der Qa gehandelt hat. Dass der Zeuge Gb bei der Hb Führungsverantwortung hatte, entnimmt die Kammer der vorbenannten Email vom ##.##.2010, in der dieser für die Hb benannt wurde, und den schriftlichen Angaben des Zeugen Gb gegenüber den Verteidigern der Angeklagten X 2 und X 1, in der Gb ausführt, bei der HB Geschäftsführer gewesen zu sein. Dass der Angeklagte X 2 auch in diesem Fall die Ausweitung des Planes kannte und sie teilte, folgert die Kammer daraus, dass er erster Adressat der Kontaktdaten der HB war und die Kontaktdaten der HB sodann über die Zeugin Ob 1 an den Zeugen Sa gelangten. Dass die abstrakte Idee zu einem solchen Teillagerverkauf in den Iran bereits aus …2009 stammte, folgerte die Kammer daraus, dass ausweislich der am ##.##.2010 von Sa an X 2 übersandten Debitorenaufstellung der Qa auf der letzten Seite der Debitorenaufstellung in der vorletzten Zeile aufgeführt war: „dazu kommt Rechnung an Iran 4.150.000 gerundet“. Hier war zwar weder ein Käufer benannt, noch ein exakter Betrag aufgeführt, jedoch macht dies nach Würdigung der Kammer deutlich, dass Sa mit einem Irangeschäft plante, auch wenn der Zeuge Sa glaubhaft, nämlich bestätigt durch die vorgenannte Email der Zeugin Ob 1 vom ##.##.2010, in dem ihm Kontaktdaten des vermeintlichen Käufers mitgeteilt wurden, angegeben hat, dass er die Kontaktdaten zur Hb erst in 2010 erhalten habe. Dass Gegenstand des vermeintlichen Irangeschäfts im Wesentlichen wertlose Altartikel aus dem Warenlager der Qa waren, hat die Kammer den folgenden Zeugenaussagen entnommen: der Zeuge Ej von der Qa hat bekundet, dass der Teil des Warenlagers der Qa, der in den Iran gegangen sei, Ladenhüter enthalten habe. Der Zeuge Sa hat bekundet, dass es sich bei dem Teil des Lagers, der in den Iran verkauft werden sollte, um in Deutschland und Europa nicht mehr verkaufsfähige, abgewertete Teile gehandelt habe. Der Zeuge Uj hat bekundet, dass es sich um Altbestände und Metallbeschläge gehandelt habe. Der Zeuge Rj sprach insoweit von alten Griffen. Nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Ya und Sa habe es sich um solche Teile gehandelt, die sich bei der Qa 2-3 Jahre „nicht gedreht“ hätten. Ya hat bekundet, dass auch Altbestände und Fertig- und Halbfertigwaren ohne Verwendung in den Iran veräußert werden sollten. Der Zeuge Ub hat bestätigt, dass Qa Altbestände im Warenlager gehabt habe, die sich nicht bewegt hätten. Es habe die Information gegeben, dass ein Kunde Interesse am Altbestand habe. Bei diesem Altbestand habe es sich um Metallgriffe gehandelt. Weiter haben die Zeugen Sa und Rj übereinstimmend bekundet, dass es sich bei dem in den Iran zu veräußernden Gegenständen vornehmlich um Griffe gehandelt habe. Die Kammer hält diese Aussagen für glaubhaft, weil sie sich widerspruchsfrei miteinander und dem übrigen Beweisergebnis vereinbaren lassen. Die jeweils verschiedenen Formulierungen der Zeugen für den gleichen Sachverhalt, nämlich dass es sich um alte, abgeschriebene Lagerrestbestände gehandelt habe, spricht auch dagegen, dass sich die Zeugen insoweit abgesprochen haben. Die Kammer folgert hieraus, dass Teile, die sich unbewegt derart lang am Lager befanden, nicht nur alt waren, sondern auch unverkäuflich und daher für die Qa keinen Wert mehr hatten. Dass als Kaufpreis der in den Iran zu veräußernden Teile ein Betrag von rund 5 Mio. Euro dargestellt wurde, ergibt sich aus der auf den ##.##.2009 datierten Rechnung der Qa an die Hb, die einen solchen Kaufpreis auswies. Diese Rechnung wurde nach der Überzeugung der Kammer erst im …2010, nämlich am ##.##.2010, erstellt und zurückdatiert. Denn erstens war der in den Iran zu veräußernde Umfang des Warenlagers in 2009 nicht bestimmt. Erst …2010 übersandte Sa ausweislich der Email vom ##.##.2010 X 2 unter dem Betreff „Verkauf Iran“ eine Aufstellung von neun Grifftypen mit einer Lagermenge von 24.868 Stück zu Herstellkosten von 19.306,55 Euro, was aber noch nicht den später in der Rechnung ausgewiesenen Mengen und Buchwerten der vermeintlich veräußerten Ware entsprach. Denn in dem, mit Ausnahme der Lieferadresse deutschsprachigen Lieferschein der Qa an die Hb waren als Veräußerungsgegenstand 435.489 Artikel ausgewiesen. Diese Anzahl passt aber nur zu einer erst im …2010 erstellten Excel-Liste, nämlich dem Auszug aus der Lagerbuchhaltung der Qa vom ##.##.2010. Dieser Ausdruck trägt die Überschrift „Verkauf Lagerbestand Metallgriffe/Handelsware Metall“. Es wurden dort 375 verschiedene Artikel, überwiegend Griffe wie z.B. Bügelgriffe, Relinggriffe und Muldengriffe, in einer Anzahl von 435.389 Stück aufgelistet. Zweitens wurde der im Controlling der Qa tätige Zeuge Ub nach seiner Aussage erst im …2010 hinzugezogen, Auskünfte zum Lagerinhalt der Qa zu erteilen. Der Zeuge Ub hat hierzu glaubhaft, nämlich detailliert und abgewogen und belegt durch die vorgenannte Übersicht, bekundet, dass es eine Anfrage zu dem Lagerbestand gegeben habe und es sein Auftrag gewesen sei, die Lagerbestände zu analysieren. Er habe die Artikel herausfinden sollen, für die in Deutschland keine Verwendung bestand. Er habe daraufhin anhand der verzeichneten Lagerbewegungen die Artikel herausgesucht, die in den letzten zwölf Monaten nicht bewegt worden seien und zu denen keine mündliche Vereinbarung mit Kunden bestanden habe. Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Sa entschied Ya auf Grundlage der Listen aus dem Controlling, welche Sachen in den Iran gehen sollten und wählte die Artikel, die sich seit wenigstens 2 Jahren im Lager der Qa befunden hatten. Die Kammer ist davon überzeugt, dass Grundlage für die Auswahl von Ya die Liste vom ##.##.2010 gewesen ist, da die dort ausgewiesene Stückzahl die im vorgenannten Lieferschein der Qa aufgeführte Stückzahl nur um exakt 100 Stück unterschreitet. Daraus folgt, dass die konkret zu liefernde Ware erst im …2010 ausgewählt wurde. Drittens hat die ehemalige kaufmännischen Mitarbeiterin in der Finanzbuchhaltung der Qa, die Zeugin Xk, die bei der späteren Zj unter dem Zeugen Uj tätig war, zur Rechnung der Qa an die HB bekundet, dieses Dokument einmal im …2010 bei dem Zeugen Uj auf dem Schreibtisch gesehen zu haben. Diese Aussage ist glaubhaft, denn die Zeugin hat ausgesagt, sich deshalb daran zu erinnern, weil ihr der – angesichts des für die Qa höchst unüblichen Irangeschäfts –ungewöhnliche Bestimmungsort „He“ aufgefallen sei. Viertens wurden die Kontaktdaten der Hb erst im …2010 von der Zeugin Rb an X 2 weitergeleitet, was ihre entsprechende Email vom ##.##.2010 belegt. Fünftens lag die für die Rechnung an die Hb vergebene Rechnungsnummer der Qa, ### ########, hinter der nachweislich erst in 2010 geschriebenen Rechnung mit der Nummer ### ######## an die Ik. Wie sich aus dieser Rechnung an die Ik GmbH ergibt, hat die Qa der Ik GmbH exakt den gleichen Betrag wie der Hb unter dem ##.##.2009 in Rechnung gestellt. Die Ik war ein Geschäftskontakt der Qa in Bulgarien, wie der Zeuge Ej glaubhaft bestätigt hat. Die Ik sollte, wie sich den Emails ihres Verantwortlichen Zk mit den Zeugen Fk vom ##.##.2010, seiner E-Mail an Sa vom gleichen Tag und der E-Mail von Zk vom ##.##.2010, entnehmen ließ, zunächst den Transport des Teils des Warenlagers in den Iran übernehmen. Auch diese Rechnung an die Qa wurde aber rückdatiert. Denn aus der Email des Herrn Zk an Ya vom ##.##.2010 geht hervor, dass zum Zeitpunkt dieser Email noch keine Rechnung der Qa an die IK aus …2009 existierte, da Zk Ya dazu aufforderte, eine solche auszustellen. Aus einer weiteren Email des Zk an den Zeugen Sa vom gleichen Tag geht zudem hervor, dass zu diesem Zeitpunkt der an die Ik zu liefernde Umfang noch nicht bestimmt war. Sechstens hat der Insolvenzverwalter der Qa, der Zeuge Jb, bekundet, dass ihm vom Zeugen Sa gesagt worden sei, dass die Rechnung der Qa an die Hb erst am ##.##.2010 geschrieben worden sei, weshalb er einen entsprechenden Hinweis auf ein Post-It geschrieben habe, von dessen Vorhandensein und Inhalt sich die Kammer vergewissern konnte. Siebtens waren die Kontaktdaten der Hb dem Zeugen Sa ausweislich der oben angeführten Email der Zeugin Ob 1 erst am ##.##.2010 zugegangen. Vor dem Hintergrund dieses Beweisergebnisses ist die Kammer überzeugt, dass der Zeuge Sa sich insoweit bei seiner Aussage geirrt hat, als er bekundete, dass die Rechnung der Qa in den Iran am ##.##.2010 geschrieben worden sei. Die Kammer kann weiter ausschließen, dass es tatsächlich, wie vom Angeklagten X 2 in seiner Einlassung angegeben, eine Einigung der Hb mit der N 1 AG, der D 1 GmbH oder der Qa oder einer sonstigen Person über den Verkauf eines Teillagerbestandes der Qa, noch dazu zu einem Preis von rund 5 Mio. Euro, noch dazu bereits im Jahr der Verbuchung dieses Erlöses in 2009, gegeben hat. Zwar konnte die Kammer anhand der entsprechenden Aussagen der Zeugen Ya, Rj und Sa, die insoweit durch die Ausfuhrdokumente und Frachtbriefe bestätigt wurden, feststellen, dass tatsächlich in 3 Container gestapelte Altware von der Qa durch die Zj aus Deutschland in den Iran verschifft wurden und dort – ausweislich der iranischen Auslieferungsbelege – am ##.##.2010 dem Empfänger übergeben wurden sind. Es existiert aber erstens keine Bestellung der Hb bei der Qa. Eine solche befindet sich weder bei den Geschäftsunterlagen, noch konnte irgendein Zeuge das Bestehen einer Bestellung bestätigen. Zweitens war die Hb kein bestehender Geschäftskontakt der Qa. Denn eine Angestellte der Lb2 Company („Lb“), Frau Rb, übersandte erst am ##.##.2010 X 2 Informationen zur Hb, wie sich aus der entsprechenden Email vom ##.##.2010 ergibt. Dass es der Angeklagte X 1 war, der sich um diese Kontaktdaten gekümmert hatte, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass die Zeugin Rb eine Angestellte der Lb war, wie der Zeuge Rechtsanwalt Vb bekundet hat, und diese Gesellschaft, wie die Zeugin Ob 1 ausgesagt hat, eine Projektgesellschaft des Angeklagten X 1 war. Erst am ##.##.2010 erhielt zudem die Qa die Kontaktdaten der Hb, wie sich aus der Email der Zeugin Ob 1 an Sa vom ##.##.2010 ergibt. Wie sich aus der englischsprachigen Rechnung der Qa an die Hb ergibt, lautete die Anschrift der Hb: …( Adresse entfernt )– Iran. Wie sich aus dem Darlehensvertrag der Eh GmbH mit der Lb vom ##.##.2006 ergibt, hatte die Hb damit die gleiche Adresse wie die Lb. Der auch insoweit glaubhaften, entsprechenden Aussage der Zeugin Ob 1 konnte die Kammer weiter entnehmen, dass X 1auf He im Iran ein Grundstück erworben hatte, dort ein Ferienparadies mit Golfplatz entstehen sollte, und dieses Projekt durch den Bruder der Angeklagten X 1 und X 2, X 3, betreut werden sollte. Der Aussage des Zeugen Vb, einem angestellten Rechtsanwalt in der Kanzlei Mb, die detailliert und strukturgleich war und in wesentlichen Punkten durch die Aussage des Zeugen Ib bestätigt worden ist, konnte die Kammer entnehmen, dass sich das Büro der Lb mit ihren Angestellten in einem zwei- oder dreistöckigen Bürogebäude auf dem Projektgrundstück auf He im Iran befand und hier auch die Hb ansässig war. Weiter hat Rechtsanwalt Vb bekundet, dass das Bürogebäude der Lb gehörte, nur einen Haupteingang hatte und auf He die Zeugin Rb für die Lb tätig war. Der Zeuge Vb hatte auch die Gelegenheit entsprechende Wahrnehmungen zu machen. Denn der Zeuge Vb war entsprechend seiner Aussage Anfang der 2000er Jahre einige Monate vor Ort auf He tätig. Durch einen Ausdruck von der Website der Kanzlei Mb & Partner, deren Partner der Aufsichtsratsvorsitzende der N 1 AG, der Zeuge Ib, war, wurde die Aussage des Zeugen Vb bestätigt, dass diese Kanzlei als einzigen im Ausland befindlichen Standort einen an der Anschrift der HB auf He, die Mb …Co. unterhielt. Die Hb wies zudem eine gewisse Nähe zu dem Bruder der Angeklagten X 1 und X 2, X 3, auf. Dies ergibt sich daraus, dass die Mitarbeiterin der Lb, die Zeugin Rb, als sie die Kontaktdaten der HB an X 2 übersandte, wie der entsprechenden Email zu entnehmen ist, bei dieser Übersendung X 3 auf cc setzte. Drittens ist der Bedarf der Hb für einen Ankauf des Teillagerbestandes der Qa nicht ersichtlich. Es handelte es sich bei dem vermeintlichen Käufer HB, wie sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen Vb ergibt, um eine Gesellschaft, die Betonfertigteile herstellte. Viertens ist der Preis der vermeintlich veräußerten Ware erheblich übersetzt. Der Buchwert der Lieferung, entnommen der Tabelle vom ##.##.2010, betrug ausweislich des Auszugs aus der Lagerbuchhaltung der Qa vom ##.##.2010 keine 400.000 Euro. Der Zeuge Sa hat bestätigt, dass dieser Teil weit über Wert veräußert worden sei. Fünftens hat die Hb tatsächlich, wie der Zeuge Sa bestätigt hat, sich aber auch aus der schriftlichen Aussage des Zeugen Gb ergibt, nie irgendeine Zahlung auf die vermeintliche Forderung der Qa gegen die Hb geleistet. Sechstens haben die Zeugen Sa und Ki bekundet, dass das der HB eingeräumte Zahlungsziel von 180 Tagen außergewöhnlich lang sei. Diesen Umstand würdigt die Kammer dahin, dass dadurch die ausbleibende Zahlung der Hb zunächst mit der fehlenden Fälligkeit der Forderung erklärt werden konnte. Dies war bedeutsam, weil nach Ablauf von 180 Tagen nach dem ##.##.2009 damit gerechnet werden konnte, dass die Abschlussprüfungen der beteiligten Gesellschaften zum Geschäftsjahr 2009 bei Eintritt der Rechnungsfälligkeit bereits abgeschlossen waren. Siebtens hat sich der Angeklagte X 2, wie in seiner Einlassung behauptet, nicht in 2009 mit der Hb auf einen bestimmten Kauf geeinigt haben, weil zu diesem Zeitpunkt der im Lager der Qa entbehrliche und veräußerungsfähige Bestand noch gar nicht identifiziert war, wie die obige Email von Sa an X 2 vom ##.##.2010 und die Feststellungen dazu belegen, dass die zu veräußernde Ware erst auf Grundlage einer Liste aus …2010 bestimmt worden ist. Zudem hält die Kammer die Einlassung des Angeklagten X 2 bereits in sich für unplausibel. Bei Zugrundelegung seiner Einlassung, dass es in 2009 bereits ein ausverhandeltes Geschäft zwischen der N 1 AG und der Hb gegeben habe, ist seine Begründung für eine Weitergabe dieses Geschäfts an die D1, weil die HB angeblich von einem Produktionsunternehmen habe kaufen wollen, unplausibel. Denn auch die N 1 AG war zu dieser Zeit – spätestens mit dem Erwerb ihres Tensidstandorts in Wa von der Bk– bereits ein Produktionsunternehmen. Dass der Zeuge Gb gleichwohl an der Darstellung eines vermeintlichen Verkaufs in den Iran mitwirkte, wertet die Kammer als Gefälligkeit gegenüber der Familie X. Dass er sich von seiner Mitwirkung einen wirtschaftlichen Vorteil versprach, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass tatsächlich 3 Container mit Altware der Qa an die Hb geliefert worden sind, für die der Zeuge Gb und die Hb tatsächlich keine Gegenleistung erbracht haben. Hierdurch erhielt die Hb die kostenlose Möglichkeit, diese Altwaren im Iran am Markt anzubieten und vielleicht zu verkaufen. Die Kammer ist aus diesen Gründen auch davon überzeugt, dass eine Bezahlung der Rechnung der Qa an die Hb auch – entgegen der Einlassung der Angeklagten X 1 und X 2 und der schriftlichen Angaben des Zeugen Gb – von Anfang an nie beabsichtigt war. Der Zeuge Gb konnte nicht in der Hauptverhandlung vernommen werden. Er hat jedoch schriftliche Anfragen der Verteidigung des Angeklagten X 2 im …2017 schriftlich beantwortet und wurde von Verteidigern der Angeklagten X 1 und X 2 im …2017, worüber die Kammer und auch die Staatsanwaltschaft erst im Nachhinein unterrichtet wurden, in Dubai befragt. Über diese Befragung wurde von den Verteidigern ein Protokoll erstellt. Diesen schriftlichen Erklärungen ist zu entnehmen, dass Gb unter dem ##.##.2017 angab, dass die Hb sich …2009 in Verhandlungen mit X 2 von der N 1 AG über den Kauf einiger Waren befunden habe. Daraufhin habe sie von der Gesellschaft Qa hergestellte Muster und entsprechende Kataloge zugeschickt bekommen. Die Hb habe hervorgehoben, dass es sich um Produkte aus Kunststoff handeln müsse. Etwa einen Monat später habe der Angeklagte X 1 die Hb kontaktiert und der Hb angeboten, die Waren von der D1 zu kaufen. X 1 sei gesagt worden, dass die Hb die Waren nicht von der D1 kaufen könne, da diese nicht der Hersteller sei und auf dem iranischen Markt nicht bekannt sei. Deshalb habe die Qa einen Teil der Waren geschickt. Es sei der Kauf von Waren im Wert von 15 Mio. Euro vereinbart worden, die in mehreren Teillieferungen geliefert werden sollten. Die erste Teillieferung im Wert von 4.947.439,80 Euro sei mit Datum vom ##.##.2009 versendet worden. Zahlungen auf die erhaltene Lieferung seien nicht geleistet worden, da die Hb keine Zahlungsaufforderung der Qa erhalten habe und die weiteren Teillieferungen nicht erfolgt seien. Die erhaltenen Waren habe die Hb vollständig mit einem „guten“ Gewinn im Iran verkauft. In einer weiteren schriftlichen Erklärung vom ##.##.2017 erklärte der Zeuge Gb, dass X 2 ihm über die N 1 AG Kataloge zugeschickt habe und X 1 von der D1 sich 15 Tage später mit dem Zeugen in Verbindung gesetzt habe und mitgeteilt habe, dass D1 diesen Auftrag abwickeln werde. Es habe eine mündliche Vereinbarung zwischen der Hb und der Qa bestanden. Die Ware habe bis …2009 geschickt werden sollen, wegen der verspäteten Versendung sei man übereingekommen, 180 Tage später zu zahlen. Bisher sei keine Zahlung erfolgt. Niemand habe nach dem Geld gefragt und X 1 habe gesagt, dass der Konkursverwalter der Qa sich mit der Hb in Verbindung setzen werde. Das Tätigkeitsfeld der HB sei Beton und Handel gewesen. Die Hb habe die Waren gekauft, um sie an Unternehmen der Baubranche weiterzuverkaufen. Eine Offenlegung der Verkaufspreise werde verweigert. Die Produkte seien in einem akzeptablen Zustand gewesen. Die erste Teillieferung habe sich verzögert, der Rest sei gar nicht geliefert worden. In einem vom Zeugen Gb unterschriebenen Protokoll der rechtsanwaltlichen Befragung ist niedergelegt, dass Hb ein Bauunternehmen sei, was auch den Handel mit anderen lokalen Unternehmen betreibe. Der Zeuge denke, dass er …2009/… 2010 ein persönliches Telefongespräch mit X 2 über einen Katalog geführt habe, den er später per Post erhalten habe. Die Hb habe einige Türgriffe aus Plastik und Metall kaufen sollen. Der Angeklagte X 1 habe die Hb 15 Tage später kontaktiert und mitgeteilt, dass die D1 diesen Auftrag abwickeln wolle. Die Hb habe das Geschäft aber mit der ihr bekannten Qa, die im Iran in etwa so bekannt sei wie Mercedes, und nicht mit der ihr unbekannten D1 machen wollen. Die Hb habe etwa 25 % der bestellten Produkte im …2010, vielleicht etwas später erhalten. Die globale Vereinbarung habe auf 15 Mio. Euro gelautet. 30 % der Menge sei geliefert worden, das Material sei sehr gut gewesen. Die Kontaktperson der Hb sei X 2 gewesen. Nachdem die Hb nichts mehr von Qa gehört habe, habe er X 1angerufen. Dieser habe erwähnt, dass die Firma Qa bankrott sei. Die Hb habe nicht bezahlt, der Konkursverwalter der Qa habe sich nicht bei ihr gemeldet. Wenn er sich meldete, würde die Hb zahlen. Die Hauptniederlassung der Hb sei auf He. Auf He funktioniere das Internet nicht. Die verpackten Produkte der Qa seien in drei Containern im guten Zustand eingetroffen. Auf Nachfrage hat der Zeuge erklärt, dass er einen Katalog bekommen habe und sich habe aussuchen können, was gekauft werden solle. Die Produkte der Qa habe er im Internet betrachten können. Der Hb sei eine Auswahl an Produkten versprochen worden. Weiter existiert ein von Gb überreichtes Schreiben der HB an die Qa unter dem ##.##.2010, in dem auf eine Rechnung Nummer ######## und auf eine Aufforderung Bezug genommen wird, diese Rechnung an die N 1 AG zu bezahlen. Die Hb führt in diesem Schreiben auf, dass sie nicht an die N 1 AG zahlen könne und außerdem die Ware noch nicht beim Zollamt im Iran eingetroffen sei. In einem weiteren von Gb überreichten Schreiben der Hb an die Qa unter dem ##.##.2010 erklärte die Hb als Antwort auf ein Schreiben vom ##.##.2010 bezüglich der gleichen Rechnungsnummer, dass die Hb nicht an die M 1 AG zahlen werde, da sie nur an den Hersteller zahlen dürfe und erst 180 Tage nach dem Eintreffen der Ware beim iranischen Zollamt die Zahlung fällig werde. Die Kammer hält diese Aussagen des Zeugen Gb für nicht glaubhaft und die von ihm überreichten Belege für Scheinbelege. Bei dieser Würdigung hat die Kammer berücksichtigt, dass der Zeuge Gb nicht selbst von der Kammer befragt werden konnte. Die Aussage des Zeugen Gb hält die Kammer hinsichtlich der Frage, wie der Preis von rund 5 Mio. Euro zustande gekommen ist, schon für in sich unschlüssig. Zu der Vereinbarung dieses später in Rechnung gestellten Teilpreises äußert sich der Zeuge trotz mehrfacher entsprechender Fragen nicht konkret, sondern bleibt bei der Aussage, dass insgesamt ein Geschäftsvolumen von 15 Mio. Euro in Rede gestanden habe. Dies belegt aber gerade keine Einigung auf einen Teilpreis. Für die von Gb behaupteten Verhandlungen… 2009 hat die übrige Beweisaufnahme überdies keine Stütze gefunden, außer der Einlassung des Angeklagten X 2, die aber später liegt als die schriftlichen Erklärungen des Zeugen Gb. Auch für eine Übersendung von Katalogen der Qa an die Hb haben sich außer in der Einlassung des Angeklagten X 2 und in der Aussage des Zeugen Gb keine Anhaltspunkte ergeben. Die Kammer hält es für abwegig, dass der Gesamtlagerbestand von 40 Mio. Artikeln, insbesondere Altlagerbestände, aktuell katalogmäßig erfasst sind. Dass sowohl Gb als auch X 2 beide gleichwohl diese Kataloge erwähnen, sieht die Kammer als ein Indiz dafür, dass die Aussagen entweder miteinander abgestimmt wurden oder aber der Angeklagte X 2 seine Einlassung der Aussage des Zeugen Gb angepasst hat. Auch sind die schriftlichen Erklärungen des Zeugen hinsichtlich des begehrten Kaufgegenstandes widersprüchlich. Laut der schriftlichen Erklärung vom ##.##.2017 wollte Hb Produkte aus Kunststoff, laut seiner schriftlich niedergelegten Aussage aus …2017 habe Hb nicht genau gesagt, was gewollt sei. Es sei um einige Türgriffe aus Plastik und Metall gegangen. Gbs spätere Angabe, die Hb habe einen Katalog bekommen und habe aussuchen können, was sie kaufen wolle, fand in der gesamten Beweiserhebung keine Stütze. Es fehlt an jedem Anhaltspunkt außerhalb seiner Aussage und der Einlassung der Angeklagten X 1 und X 2, dass eine Auswahlentscheidung von Seiten der Iraner getroffen worden ist. Vielmehr sind die vom Zeugen Ub erst im …ausgewählten rund 400.000 Artikel aus dem Lager der Qa auch die, die nahezu vollständig vom Zeugen Ya für den vermeintlichen Verkauf in den Iran ausgewählt wurden. Es ist nach Würdigung der Kammer zudem unplausibel, dass die Hb an eine bindende Einigung über einen Kaufgegenstand glaubt, wenn ihr nicht einmal klar ist, welche Teile im Einzelnen dazu gehören. Gb konnte trotz entsprechender Nachfrage die vermeintlich erworbenen Produkte nicht im Einzelnen beschreiben; er konnte aber auch nicht einmal den Maßstab konstant und präzise beschreiben, wonach er sie ausgewählt haben will. Trotz mehrfacher dazu dokumentierter Fragen blieb der Zeuge jede Antwort schuldig, wie der Geschäftsabschluss der Hb letztlich zur Qa gelangt ist. Gb traf auch trotz mehrfacher Fragen zur Geschäftsanbahnung keine Aussage dazu, wie es zu der von ihm ausgesagten mündlichen Vereinbarung mit der Qa gekommen ist. Da er explizit betonte, dass X 2 für die N 1 AG und X 1 für die D1 aufgetreten seien, schließt die Kammer auch aus, dass Gb hat glauben können, dass einer von beiden für die Qa gesprochen haben könnte. Für Falschangaben des Zeugen spricht auch, dass der Zeuge zwar behauptet, die Hb habe einen ordentlichen Gewinn mit der Weiterveräußerung der von der Qa erhaltenen Waren erzielt und mehrfach gewisse Signalworte wie „guter Preis“, „gute Gewinnmarge“ oder „Produkt im guten Zustand“ verwendet, die geeignet sind, das Geschäft in ein positives Licht zu rücken, aber keinen Abnehmer oder Abnahmepreis nennt. Der Zeuge hat auch ein Interesse an Falschangaben, weil zwischen ihm und dem Bruder der Angeklagten, X 3, ein Näheverhältnis besteht und sich der Hauptsitz der Hb zudem in einem Bürogebäude befindet, dass auf dem Grundstück der Projektgesellschaft des Angeklagten X 1 steht. Gegenüber seiner ersten schriftlichen Äußerung aus …2017 hat er zudem den Zeitpunkt des Erstkontaktes zum Angeklagten X 2 von …2009 auf …2009/… 2010 erweitert, während der Angeklagte X 2 in seiner Einlassung für den Kontakt und die Einigung auf die Größenordnung 15 Mio. Euro …2009 benannte. Dass überhaupt in 2009 mit der Hb in irgendeiner Weise verhandelt wurde, ist angesichts des Umstandes, dass erst Anfang 2010 der Angeklagte X 2 die Kontaktdaten der Hb aus dem Iran übermittelt erhielt, nicht glaubhaft. Auch hätte die HB als (potentielle) Vertragspartnerin der Qa bereits in den zugrundeliegenden Unterlagen, etwa der Debitorenübersicht der Qa, die Sa Anfang …verteilte, erwähnt werden können, wenn eine grundsätzliche Einigung mit ihr schon erreicht worden wäre. Vielmehr stellte die Qa aber zunächst den gleichen Rechnungsbetrag, den sie später der Hb berechnet, der Ik in Rechnung. Weiter ist die Aussage des Zeugen Gb auch in sich widersprüchlich. Während er eingangs betonte, dass auf He das Internet nicht funktioniere, gibt er im weiteren an, die Produkte von Qa im Internet habe sehen zu können. Die Teillieferung an die HB ist auch nicht, wie der Zeuge Gb angegeben hat, im ersten Quartal 2010 oder etwas später erfolgt, sondern erst ausweislich der entsprechenden Exportbelege im August 2010 bis zum Eintreffen beim Empfänger im November 2010. Die Kammer ist vielmehr zu der Überzeugung gekommen, dass es zu keinem Zeitpunkt zu einer Verhandlung mit der HB über einen konkreten Kaufgegenstand oder Preis gekommen ist und die tatsächliche Lieferung von Teilen des Warenlagers der Qa in den Iran lediglich dem Zweck diente, den Abschlussprüfern die Scheinrechnung an die HB zu plausibilisieren. Diese Überzeugung zu dem vermeintlichen Irangeschäft mit der Hb zieht die Kammer aus einer Gesamtschau der folgenden Indizien: Bei den vermeintlich in den Iran veräußerten Teilen des Warenlagers handelte es sich um Altware, tatsächlich ist nie eine Zahlung erfolgt, diese Ware wurde zu einem Vielfachen ihres Buchwertes veräußert und die offene Forderung der Qa gegen die HB wurde – wie eine Vielzahl anderer festgestellter Scheinforderungen – an die M 1 AG abgetreten, dort aber nicht verbucht. Aus der fehlenden Verbuchung ist ersichtlich, dass die M1 AG, die vom Angeklagten X 1 geführt wurde, dieser vermeintlichen Forderung zutreffend keinerlei Wert beigemessen hat. Die Abtretung an die M 1 AG diente damit, wie auch für andere Fälle der Abtretungen in den Feststellungen aufgeführt, allein der Entlastung der Bilanz der Qa um eine Scheinforderung. Es ist nicht plausibel, dass gerade einmal rund 1 % der Artikel aus dem Warenlager der Qa, bei dem es sich um in Deutschland und Europa nicht verkaufsfähige Ware handelte, bei einem Verkauf in den Iran einen Veräußerungserlös in Höhe des Buchwertes des gesamten Warenlagers der Qa, wie ihn der Zeuge Sa für X 2 errechnet hatte, erzielen können sollte. Dem Angeklagten X 1 war auch bekannt, dass die Hb niemals bezahlen würde. Dies folgert die Kammer daraus, dass im Jahresbericht 2010 der M 1 AG keine Forderung gegen die Hb ausgewiesen war, obwohl die vermeintliche Forderung der Qa gegen die Hb unter dem ##.##.2010 an die M 1 AG abgetreten wurde und deshalb hätte im Jahresbericht unter den Aktiva erwähnt werden müssen. Dass der Angeklagte X 1 gezielt ein Unternehmen als vermeintlichen Käufer mit Sitz im Iran wählte, entnimmt die Kammer den Umständen, dass er dort über entsprechende Geschäfts- und Privatkontakte verfügte, er wusste, dass Geschäftsbeziehungen in den Iran insbesondere von den Abschlussprüfern von Deutschland aus schwer nachprüfbar sind und Geschäfte in den Iran nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Denn hätte die Qa für diese Scheinveräußerung Umsatzsteuer ausweisen müssen, wäre es ihr nicht möglich gewesen, gegenüber dem Finanzamt ein Umsatzsteuerguthaben zu erzielen, welches Voraussetzung für die Tilgung der Steuerschulden der Qa beim Finanzamt war, da eine tatsächliche Zahlung aus dem Iran nicht zu erwarten stand. Dass die Forderung der Qa gegen die Hb an die M1 abgetreten worden ist, ergibt sich aus der auf den ##.##.2010 datierten Abtretungsvereinbarung. Auch diese Vereinbarung wurde rückdatiert. Denn die Rechnung der Qa an die Hb stammte, wie bereits belegt, erst aus …2010. Dass diese Abtretung den Zweck hatte zu vermeiden, dass die Abschlussprüfer der Qa diese vermeintliche Forderung hinterfragten und einen Wertberichtigungsbedarf annehmen könnten, entnimmt die Kammer den Umständen, dass die Hb diese Rechnung nicht bezahlen sollte und die Forderung damit irgendwann das Interesse der Abschlussprüfer geweckt hätte, was sich durch die Abtretung vermeiden ließ. Dass die Wirtschaftsprüfer Pott und Ab den Jahresabschluss der D1 per ##.##.2009 geprüft haben, entnimmt die Kammer den entsprechenden, übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Sa, Rc und Fb. Dass sie zugleich auch die Qa prüften, ist dem Jour-Fix-Protokoll der D 1 GmbH vom ##.##.2009 zu entnehmen, in dem der Angeklagte Z 1 dies implizit feststellte, als er empfahl, das Streckengeschäft über eine andere Gesellschaft als die D1 abzuwickeln, bei der es keine Identität der Abschlussprüfer gebe. Dass Bb und Ab, nachdem Z 1 die Weiterberechnung an die Qa veranlasst hatte, die Werthaltigkeit von Forderungen der D1 gegen die Qa in Frage stellten, und darauf hinwiesen, dass eine vollständige Wertberichtigung erfolgen müsse, wenn der Liquiditätsbedarf der Qa zum Zeitpunkt des Testats der D1 nicht vollständig gedeckt sei, und Bb es …2010 für nahezu ausgeschlossen hielt, dass Qa die Forderungen der D1 würde bezahlen können, folgt aus der Email des Wirtschaftsprüfers Bb an X 1 und Z 1 vom ##.##.2010, in der er dies entsprechend anführte. Weiter hat auch der Zeuge Si ausgesagt, dass die Werthaltigkeit der Forderungen der D1 gegen die Qa Thema der Abschlussprüfer der D1 war. Dies hat der Zeuge Sa bezogen auf …2010 bestätigt. Dass bezüglich der Forderungen der D1 gegen die Qa aus dem vermeintlichen Verkauf des Warenlagers die Abschlussprüfer Bb und Ab einen vollständigen Wertberichtigungsbedarf sahen, hat die Kammer den handschriftlichen Notizen, von denen der Zeuge Ui bestätigt hat, dass es sich um die Handschrift des Angeklagten Z 1 handelt, in einem der drei bei ihm sichergestellten Stehordner zu einem Telefonat mit Bb am ##.##.2010 entnommen. Dort hat der Angeklagte Z 1 niederlegt: „klare Ansage, Sa, = nur 1 Bestand somit sind 12 Mio. zweifelhaft“. Vor dem Hintergrund, dass Bb in der zuvor benannten Email die Frage der Werthaltigkeit mit der Frage verknüpfte, ob es einen alten und einen neuen Warenbestand im Lager der Qa gibt, versteht die Kammer diese Notiz des Angeklagten Z 1 so, dass er aus dem Telefonat mit Bb vom ##.##.2010 entnommen hat, dass Bb deutlich gemacht hat, dass die Forderung der D1 gegen die Qa in voller Höhe von 11,9 Mio. Euro wertzuberichtigen war. Aus der Email des Angeklagten Z 1an Da und unter anderem X 1 sowie Bb und Ab vom ##.##.2010 konnte die Kammer entnehmen, dass den Jahresabschlussprüfern auch zu dieser Zeit noch ein Nachweis der Werthaltigkeit der Forderungen der D1 gegen die Qa fehlte. Dass Bb und Ab diese Problematik sowohl mit X 1 als auch mit Z 1 besprochen haben, entnimmt die Kammer zum einen der vorgenannten Notiz des Angeklagten Z 1 und zum anderen dem Umstand, dass Bb seine Email vom ##.##.2010 direkt an X 1 adressierte und in ihrem ersten Satz auf ein vorangegangenes Telefonat mit dem Adressaten der Email – X 1– Bezug nahm. Dass wegen der Problematik der Wertberichtigung das uneingeschränkte Testat der D1 für ihren Jahresabschluss per ##.##.2010 in Gefahr war, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass noch …2010, als sich die Prüfung zum Ende neigte, es der D1 nicht gelungen war, einen entsprechenden Nachweis zu präsentieren, wie sich aus der vorgenannten Email des Angeklagten Z 1 vom ##.##.2010 ergibt. Dass Bb bereits in seiner Email vom ##.##.2010 sich Gedanken um Lösungsmöglichkeiten gemacht hatte, ist seinen dort enthaltenen Vorschlägen zu Kompensations- und Verrechnungsmöglichkeiten zu entnehmen. Dass auch X 1, X 2, Z1, Rechtsanwalt Gc, Sa und Da von der Qa sowie der Zeuge Fb von der D1 nach der Entwicklung von Lösungsmöglichkeiten für das Problem des Wertberichtigungsbedarfs suchten, ergibt sich aus dem Folgenden: zunächst der vorgenannten Notizen des Angeklagte Z1, die auch ein Gespräch zwischen Sa und Bb vom ##.##.2010 aufführte. Weiter ist aus der Email des Angeklagten Z 1vom ##.##.2010, nämlich aus deren Anhang, der überschrieben ist mit „Endgültige Lösung laut Herrn Gc vom ##.##.2010 16:30 Uhr“, ersichtlich, dass Rechtsanwalt Gc einen Lösungsvorschlag zur Abtretung vorgeschlagen hat, den der Angeklagte Z 1 zu Papier gebracht hat und per E-Mail an den Zeugen Fb gesandt hat. Ferner daraus, dass der Angeklagte Z 1über den verfolgten Lösungsweg Da, Bb, Ab, X 2, X 1und Fb mit seiner Email vom ##.##.2010 informiert hielt und eine Telefonkonferenz mit Da und X 1 anregte. Darüber hinaus aus der Email des Angeklagten Z 1 vom ##.##.2010 an X 1X 1, X 2, Bb und Rechtsanwalt Gc, in der Z 1 einen Lösungsvorschlag unterbreitete. Dass Z 1 in seiner Email vom ##.##.2010 mit „Herrn X“ X 1 meinte, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass – wie sich aus seiner Email vom ##.##.2010 ergibt – der Angeklagte Z 1 den Angeklagten X 2 zu dieser Zeit mit seinem Kurznamen „…“( Kurzname entfernt ) angesprochen hätte. Außerdem ist die gemeinsame Arbeit der Angeklagten X 1 X 2, Z 1 und Da an einer Lösungsmöglichkeit für das Problem der fehlenden Werthaltigkeit von Forderungen gegen die Qa der Email des Angeklagten Z 1an X 1und X 2 vom ##.##.2010 zu entnehmen, in der Z 1 auf ein Gespräch der Adressaten mit Da über die noch immer nicht gelösten Probleme im Zusammenhang mit den Forderungen D1 gegenüber Qa Bezug nahm. Wie die Kammer zusätzlich der Email des Angeklagten Z 1an Fb vom ##.##.2010 entnommen hat, deren Anhang eine Skizze und T-Konten umfasste, gab es zudem wenigstens seit dem ##.##.2010 Überlegungen, die aus dem Warenlagerringverkauf resultierenden Forderungen abzutreten. Wie der entsprechenden Aussage des Zeugen Fb zu entnehmen war, haben er und Z 1 anhand von T-Konten hierzu verschiedene Möglichkeiten diskutiert, was vor dem Hintergrund der in Augenschein genommenen T-Konten und der aus den vorgenannten Emails ersichtlichen Involvierung des Zeugen Fb in das Auffinden von Lösungsmöglichkeiten glaubhaft ist. Dass eine Lösung für das Problem Werthaltigkeit bis …nicht gefunden war, folgt aus der oben angeführten E-Mail des Angeklagten Z 1vom ##.##.2010, in der dieser Nachweis immer noch als offen benannt wird. Den Inhalt des Vorschlags des Angeklagten Z 1 zur Lösung des Problems, die Adressaten dieses Vorschlags und der hinter ihm stehende Zweck sowie die Erklärung des Wirtschaftsprüfer Bb gegenüber Z1, eine Abtretung der Forderung der D1 gegen die Qa als wertaufhellendes Ereignis zu begreifen und den Jahresabschluss der D1 per ##.##.2009 sodann testieren zu wollen, konnte die Kammer der E-Mail des Angeklagten Z 1 vom ##.##.2010 entnehmen, die dies den Feststellungen entsprechend wiedergibt. Dass die Forderung der D1 gegen Qa die entscheidende Hürde für das Testat des Jahresabschlusses der D1 per ##.##.2009 war, ist auch der Email des Angeklagten Z 1 an X 1cc X 2 vom ##.##.2010 zu entnehmen, in der Z 1 ausführte, dass nach der Unterschrift der zu diesem Zeitpunkt bereits erstellten Abtretungserklärung, der Erteilung des Testats für diesen Abschluss nicht mehr entgegenstehe. Dass die Angeklagten X 1 und X 2 mit Z1s Lösungsvorschlag einverstanden waren, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass der Angeklagte Z 1 in seiner Email vom ##.##.2010 ankündigte, die notwendigen Schritte einzuleiten, wenn die beiden Adressaten – X 1und X 2– keine Einwände hätten und dieser Vorschlag sodann – wie von Z 1 vorgeschlagen – umgesetzt wurde. Wie der E-Mail des Angeklagten Z 1 an Rechtsanwalt Gc ebenfalls noch vom ##.##.2010 zu entnehmen ist, hat der Angeklagte Z 1 bereits an diesem Tag Rechtsanwalt Gc gebeten, eine Abtretungsvereinbarung zu entwerfen. Wie der Erfassungszettel zu den Akten des Rechtsanwalts Gc belegt, hat Rechtsanwalt Gc damit bereits am ##.##.2010 begonnen. Den beiden Emails von Rechtsanwalt Gc an Z 1 vom ##.##.2010 hat die Kammer entnommen, dass Rechtsanwalt Gc einerseits die Forderungsabtretung, die er mit einer dieser beiden Emails übersandte, sowie andererseits den Text einer Forderungsabtretungsanzeige gemäß der anderen Email entworfen hat. Der E-Mail des Angeklagten Z 1 an Rechtsanwalt Gc vom ##.##.2010 hat die Kammer entnommen, dass der Angeklagte Z 1 Rechtsanwalt Gc die Rechnungen der D1 an Qa übersandte, da diese dort als Anhang enthalten waren. Dass der Angeklagte Z 1 den Entwurf der Abtretungsvereinbarung an die Angeklagten X 1 und X 2 weiterleitete, war der E-Mail des Angeklagten Z 1an X 1 und X 2 zu entnehmen, mit der er den Entwurf von Rechtsanwalt Gc weiterleitete. Dass es sich bei den abzutretenden Forderungen um jene aus dem Ringverkauf des Warenlagers der Qa handelte, war den in der Abtretungsvereinbarung genannten, ohne den 2% Handling-fee-Aufschlag exakt mit den Beträgen aus den Rechnungen der D1 an die Qa übereinstimmenden Beträgen, den übereinstimmenden Daten der beiden Rechnungen der D1 an die Qa und deren in Bezug genommenen, übereinstimmenden Rechnungsnummern zu entnehmen. Der Umstand und der Zeitpunkt der Unterschrift ergaben sich aus der vorliegenden Abtretungsvereinbarung. Dieses Ergebnis wurde bestätigt durch den Inhalt der Forderungsabtretungsanzeige vom ##.##.2010, in der wiederum die Daten der beiden Rechnungen, ihre Rechnungsnummern und die exakten Beträge der beiden Rechnungen der D1 an die Qa ohne das ausgewiesene zweiprozentige Handling Fee aus dem Warenlagerweiterverkauf genannt waren. Die Person der Unterzeichnenden der Abtretungsvereinbarung konnte die Kammer entsprechend den obigen Ausführungen anhand der Inaugenscheinnahme der Unterschriften feststellen, die sich eindeutig den Angeklagten X 1 und X 2 zuordnen lassen. Dass die Abtretung der Erfüllung der Forderungen der N 1 AG gegen die D1 aus dem gleichen Ringverkauf diente, ergab sich aus der entsprechenden Erfüllungsregelung in der gleichen Abtretungsvereinbarung. Da die Forderung der N 1 AG gegen die D1 aber um das zweiprozentige Handling fee, das die D1 der Qa in Rechnung gestellt hatte, geringer war, verblieb diese Teilforderung gegen die Qa in Höhe des Handlings-fees in den Büchern der D1. Dass der Jahresabschluss der D1 per ##.##.2009 sodann ein uneingeschränktes Testat erhielt, hat die Kammer aufgrund des uneingeschränkten Bestätigungsvermerks der Wirtschaftsprüfer Bb und Ab festgestellt, das durch die entsprechenden Aussage des Zeugen Fb bestätigt worden ist. Den Zeitpunkt der Insolvenzbeantragung über das Vermögen der Qa und die Eröffnung dieses Verfahrens hat die Kammer den Bekundungen des Sachverständigen Sj in seinem Gutachten zum Sachverhaltskomplex Qa entnommen. Die Eröffnungsgründe und den Umstand seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter hat der Zeuge Jb glaubhaft bekundet. Dass die D1 im Zusammenhang mit dem Qageschäft einen Umsatzsteuerbetrag von rund 1,9 Mio. Euro angemeldet hat, war dem Memo des Zeugen Fb an Herrn Kk vom Finanzamt P auf dem Geschäftspapier der D1 vom ##.##.2010 zu entnehmen, in dem ausgeführt wird, dass im …2009 aus zwei Rechnungen der D1 an Qa über 6.851.699,56 Euro und 5.067.061,52 Euro Umsatzsteuer erklärt worden sei, Qa inzwischen insolvent sei, mit Zahlungen der Qa nicht mehr zu rechnen sei und die Forderungen wertberichtigt worden seien, weshalb um Freigabe eines Umsatzsteuerguthabens gebeten werde. Dass der Angeklagte Z 1 gemeinsam mit dem Zeugen Fb Überlegungen dazu anstellte, ob die D1 sich die abgeführte Umsatzsteuer tatsächlich zurückerstatten lassen könne, hat die Kammer den folgenden Umständen entnommen: Wie der entsprechenden Email des Zeugen Fb an den Angeklagten Z 1 vom ##.##.2010 zu entnehmen war, war eine gemeinsame Besprechung „der Buchungslogik“ zu einem „Qa Ust.pdf“ beabsichtigt. Aus der Anlage zu dieser Email hat die Kammer entnommen, dass es um die Verbuchung im Verhältnis Qa, D1 und M1 bezüglich der Forderungsbeträge aus dem vermeintlichen Ringverkauf des Warenlagers der Qa ging. Ausweislich einer Email des Angeklagten Z 1an Rechtsanwalt Gc vom ##.##.2010 wurden Vertragsdokumente zu einer Umsatzsteuerregelung aus einen Forderungsverkaufsvertrag entworfen. Dass die D1 im …2010 einen Antrag auf Rückerstattung der im Zuge des Qageschäfts abgeführten Umsatzsteuer gestellt hat, hat die Kammer dem vorgenannten Memo des Zeugen Fb vom ##.##.2010, der Email des Wirtschaftsprüfers Bb an Fb vom ##.##.2010, in der Fb aufgetragen wurde, einen Satz zur Rücknahme der Berichtigung in sein Schreiben an das Finanzamt P aufzunehmen, und dem Memo des Zeugen Fb an Herrn Kk vom Finanzamt P vom ##.##.2010 entnommen, mit dem Fb Kk unter Aufnahme der vorgeschlagenen Formulierung von Herrn Bb die Rücknahme des Berichtigungsantrags übermittelte. Bestehen und Inhalt der ergänzenden Vereinbarung zur Forderungsabtretung zwischen der D1 und der N 1 AG konnte die Kammer dieser auf den ##.##.2010 datierten Vereinbarung entnehmen. Die Inaugenscheinnahme der dortigen zwei Unterschriften ergab, dass diese zur Überzeugung der Kammer entsprechend den obigen Ausführungen den Angeklagten X 1und X 2 zuzuordnen sind. Die Rückdatierung dieser Vereinbarung folgert die Kammer daraus, dass der Inhalt dieses Schriftstücks noch am ##.##.2010 zwischen Z 1und Rechtsanwalt Gc abgestimmt wurde, wie die E-Mail des Angeklagten Z 1 an Rechtsanwalt Gc vom ##.##.2010 belegt. Dass dieses Dokument mit Blick auf die zwischenzeitlich erfolgte Abtretung der Forderung an die N 1 AG erstellt und unterzeichnet wurde, folgert die Kammer daraus, dass sich der Bedarf für die Regelung des Umstandes der Umsatzsteuerberichtigung erst daraus ergab, dass eine Abtretung erfolgt war und damit die Frage aufgeworfen wurde, wer zur Berichtigung befugt sein soll. Dass Z1, Fb und Bb am ##.##.2010 zur Umsatzsteuerrückerstattung telefoniert haben, entnimmt die Kammer den handschriftlichen Notizen des Zeugen Fb über diese Telefonkonferenz mit Z 1 und Bb am ##.##.2010. Diese Notizen konnte die Kammer dem Zeugen Fb zuordnen. Denn der Zeuge Fb hat der Kammer bestätigt, dass die Handschrift einer anderen bei den Akten befindlichen Notiz auf Rechteckpapier mit dem Logo der N 1 AG seine ist. Nach Überzeugung der Kammer handelt es sich erkennbar um die gleiche Handschrift. Zudem war der Zeuge Fb ausweislich seiner Memos und der Email von Herrn Bb mit der Erstattung der Umsatzsteuer befasst und damit auch als Leiter der Finanzbuchhaltung der nach Überzeugung der Kammer wahrscheinlichste weitere Teilnehmer der Telefonkonferenz, zu der diese Notiz angefertigt wurde. Dass der Antrag der D1 auf Erstattung der Umsatzsteuer sodann infolge des Telefonats zwischen Fb, Bb und Z 1 zurückgenommen wurde und die Gründe für diese Rücknahme, entnimmt die Kammer dieser Telefonnotiz des Zeugen Fb und der weiteren handschriftlichen Notiz vom ##.##.2012, in der beides entsprechend den Feststellungen festgehalten war. Auch diese Notiz ordnet die Kammer dem Zeugen Fb zu, da die Handschrift erneut der vom Zeugen Fb anerkannten entspricht und der Zeuge Fb auf D1seite mit dem Vorgang der Umsatzsteuerkorrektur befasst war. Dass der Zeuge Ti sodann später bei einer dann doch noch beantragten Erstattung der in Deutschland angemeldeten Umsatzsteuer aus der Rechnung der D1 an die Qa für die M 1 AG mitwirkte, indem er Unterlagen hierzu heraussuchte, ergibt sich aus seiner glaubhaften Aussage. Dem Gutachten des Sachverständigen Sj zur Kaufpreisallokation D1 war überdies zu entnehmen, dass die M 1 AG auf die an sie abgetretene Forderung tatsächlich im Jahr 2012 eine Zahlung in Höhe von 1,9 Mio. Euro erhalten hat, was der damals von der D1 abgeführten Umsatzsteuer aus dem Qageschäft entspricht. Da die Qa damals schon insolvent war, aber das Insolvenzverfahren noch andauerte, folgert die Kammer, dass es sich insoweit um eine Umsatzsteuererstattung der deutschen Steuerbehörden handelte. Dazu, dass es sich bei sämtlichen Rechnungen zum Qageschäft um Scheinrechnungen handelte, passt es ins Bild, dass die Kammer auch für einen weiteren, nicht von der Anklageschrift umfassten Fall aus 2013 nach der Insolvenz der Qa die von X 1 initiierte Erstellung von mehreren Scheinrechnungen über weitere Teile des Altwarenbestandes des Warenlagers der Qa feststellen konnte und auch in diesem Fall eine tatsächliche Lieferung – in diesem Fall in die Türkei – erfolgte. Die Kammer hat den nachfolgend beschriebenen Fall nicht bei der Strafzumessung berücksichtigt. Wie den entsprechenden, übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Vj und Qj zu entnehmen war, gehörte zu dem Konzernverbund der Qa zumindest zeitweise auch die Nk GmbH & Co. KG („NK“). Die Nk war eine Spritzgussfirma, die Kunststoffteile produzierte. Gesellschafter der Nk war der Zeuge Rj. Im Jahr 2013 war der Zeuge Qj Alleingeschäftsführer der Nk. Der entsprechenden Aussage des Zeugen Qj war zu entnehmen, dass die Nk in 2013 erhebliche wirtschaftliche Probleme hatte, weshalb der Zeuge Qj den Angeklagten X 1 um Hilfe bat, dieser dann die Idee hatte, Teile des Altwarenbestandes der Nk zu verkaufen und Qj um eine Liste zu den gesamten, bereits ausgebuchten Restbeständen aus dem Lager der Nk bat. Diese Aussagen hält die Kammer für glaubhaft. Denn die Aussage des Zeugen Qj war detailliert, widerspruchsfrei und von Kennzeichen subjektiven Erlebens geprägt. So schilderte Qj die Antwort des Angeklagten X 1 auf seine Bitte um Hilfe mit: „Ihr habt jede Menge Schrott dort liegen, verkauft das doch zum Sonderpreis, ich schaue mal. Gib mir mal eine Liste, was ihr habt.“ Die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Qj wird weiter dadurch gestützt, dass der belegmäßig ausgewiesene Endkunde, nämlich die Firma Ok A.S. („Ok“), ein Geschäftskontakt des Angeklagten X 1 war. Letzteres entnimmt die Kammer der Email des Zeugen Mh an die Mitarbeiterin der Mk AG Frau Uk, vom ##.##.2014, in der dieser ausführt, dass X 1 bereits im …2013, und damit deutlich vor der Eintragung des Angeklagten X 1 als Vorstand der N 1 AG, persönlich in der Türkei die Gespräche mit dem Geschäftsführer der Ok, Herrn Gk, geführt habe. Bei dem Altwarenbestand der NK handelte es sich um Altteile aus dem Warenbestand der inzwischen insolventen Qa. Dies hat der Zeuge Vj entsprechend ausgesagt. Diese Aussage ist glaubhaft. Denn sie wird bestätigt durch einen Abgleich der der früheren Bestellung der N 1 AG bei der Qa vom ##.##.2009 beigefügten Liste aller Artikel aus dem Warenlager der Qa mit der der jetzigen Email des Zeugen Rj an die Zeugin Ak vom ##.##.2013 beigefügten Excel Liste, in der die später an Ok belegmäßig veräußerten Artikel enthalten sind. Bei diesem Abgleich ergab sich anhand der Artikelnummern und Bezeichnungen bis auf wenige Ausnahmen eine Identität der aufgeführten Artikel und deren Herkunft von der Qa. Qj ließ entsprechend seiner Aussage die vorgenannte Excel-Liste erstellen und leitete sie an die M 1 AG weiter. Qj maß entsprechend seiner Aussage, die bezüglich des Kaufgegenstandes von den Zeugen Gj und Pf bestätigt worden ist, den verbleibenden Kunststoffteilen, insbesondere Bügelgriffen, keinen Wert zu, weil er schon erfolglos versucht hatte, diese zu verkaufen. Nach den Feststellungen der Kammer beabsichtigte der Angeklagte X 1, diese Kunststoffteile zum Schein von der NK über die M 1 AG und über die N 1 AG an die Firma Ok in der Türkei zu verkaufen. Der Geschäftsführer der Ok war aufgrund seines persönlichen Kontakts zu X 1 bereit, als Adressat von Scheinrechnungen zu fungieren. Eine Zahlung der N 1 AG an die M 1 AG oder der Ok an die N 1 AG war nicht beabsichtigt. Beabsichtigt war vielmehr auch in diesem Fall nur eine Abtretung der Forderungen der N 1 AG gegen Ok an die M 1 AG zur Verrechnung mit den Forderungen der M 1 AG gegen die N 1 AG. Der Angeklagte X 1 wollte der M 1 AG dadurch einen Umsatz und Gewinnzuwachs bescheren. Weiter wollte er zur Liquiditätsbeschaffung bei der N 1 AG eine Forderung gegen Ok in Millionenhöhe in das Factoring der N einstellen. X 1 plante zudem, der N 1 AG aus der Warenkreditversicherung bei der Mk AG nach Anzeige des Zahlungsausfalls von Ok eine unberechtigte Zahlung in Höhe der Rechnungssumme zu verschaffen. X 1weihte den Angeklagten X 2 in diesen Plan ein. Dieser war einverstanden. Beide machten sich ans Werk, diesen Plan in die Tat umzusetzen. Die Feststellungen des vorherigen Absatzes entnimmt die Kammer zunächst den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Ti und Vj, dass die M 1 AG die Ware von der Nk ankaufen sollte, um sie dann der N 1 AG weiterzuberechnen. Die Zeugen Mj, Gj, Vk und Vj haben bestätigt, dass die Ware der Nk von der N 1 AG in die Türkei gehen sollte. X 1 bestimmte gegenüber der Nk den Einkaufspreis der Lagerrestbestände, wie der Zeuge Qj entsprechend bekundete. Auch diese Aussage des Zeugen Qj ist glaubhaft. Denn der Zeuge Qj schilderte Details des Randgeschehens und seine Gefühlsregung, dass er mit diesem Preis sehr zufrieden war. X 1 wusste, dass Ok diese Forderung absprachegemäß nicht bezahlen würde. Dies entnimmt die Kammer dem Umstand, dass es sich bei den veräußerten Teilen um Altware handelte, im Veräußerungsschritt M 1 zur N 1 AG in etwa eine Versechsfachung des Preises erfolgte, die Firma Ok, wie die übersetzte Email des Yk an Frau Ak vom ##.##.2013 belegt, zunächst die Annahme der Waren verweigerte und X 2, wie die E-Mail der Zeugin Mj an Pf vom ##..2013 belegt, darauf gedrungen hat, dass diese Lieferung der Exportgarantie der Mk unterfällt. Aus letzterem zieht die Kammer die Feststellung, dass auch X 2 eingeweiht und einverstanden war. Denn gerade eine Exportabsicherung des weitgehend wertlosen Altwarenbestandes der Nk ergab wirtschaftlich keinen Sinn. Die M 1 AG erhielt für die in der Liste geführten Restbestände in 2013 von der NK insgesamt zwei Rechnungen über insgesamt rund 720.000 Euro, wie sich den beiden Rechnungen der NK vom ##.##.2013 und ##.##.2013 mit den Nummern ###/##### und ###/##### entnehmen ließ. Der Eingang dieser Rechnungen bei der M1 ließ sich anhand des Ausdrucks aus der Buchhaltung der M 1 AGvom ##.##.2014 feststellen, in dem für beide Rechnungsbeträge eine entsprechende Materialaufwandsbuchung der M1 mit dem Buchungstext Nk und den Rechnungsnummern der Nk verzeichnet war. Die Rechnungen der Nk an die M 1 AG wurden allerdings nie beglichen, wie die Zeugen Qj und Vj übereinstimmend und damit glaubhaft bestätigt haben. Dem Zeugen Vj wurde auf eine Mahnung der Nk bei der M1, die der Zeuge Qj bekundet hat, von der Geschäftsleitung der M1 AG, wie der Zeuge Vj ausgesagt hat, mitgeteilt, dass der türkische Abnehmer die Qualität gerügt habe. Aufgrund der entsprechenden, für glaubhaft erachteten Aussage des Zeugen Qj konnte die Kammer feststellen, dass Qj nach Rücksprache mit der N 1 AG in H von einer Klage absah. Die M 1 AG berechnete, wie sich ihrer Rechnung vom ####.2013 entnehmen ließ, an die N 1 AG für die Lagerrestbestände 4.651.229,24 Euro weiter und verbuchte einen entsprechenden Handelsertrag. Letzteres ließ sich dem Auszug aus dem Buchungskonto #### „Darlehen N 1 AG, DE“ aus der Buchhaltung der M1 vom ##.##.2014 und dem Auszug zum Buchhaltungskonto #### „Handelsertrag EUR“ in Verbindung mit der Erfolgsrechnung der M 1 AG für das Jahr 2013 entnehmen. Entsprechend der Aussage des Zeugen Ti gab insoweit der Bruder der Angeklagten X 1 und X 2, X 4, diesen Preis weiter. Bei der N 1 AG beauftragte der Angeklagte X 2 – wie schon für das Qageschäft – die Zeugin Na mit der Abwicklung der Scheinweiterberechnung der Altwaren an Ok. Dass Na beauftragt wurden ist, haben die Zeugen Vk, Pf und Mj übereinstimmend und damit glaubhaft ausgesagt. Die Zeugin Mj hat bestätigt, dass der Auftrag an Na von X 2 kam. Die Zeugin Vk hat bestätigt, dass Na ihr gesagt habe, dass „Herr X“ sie beauftragt habe. Die Kammer hält diese Aussagen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Zeugin Na von ihrem Vorgesetzten X 2 mehrfach „Sonderaufgaben“ außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs übertragen worden sind, für glaubhaft. Da das Ankaufslimit des Factorers der N 1 AG aber nur bei 2,5 Mio. Euro lag, wurde Na in Kenntnis des Angeklagten X 2 gebeten, die Rechnungen an Ok aufzuspalten. Dies hat die Kammer der Email des Zeugen Mh an die Zeugin Na vom ##.##.2013 entnommen, in der X 2 cc steht und in der das vorstehend Festgestellte niedergelegt war. Am ##.##.2013 erstellte die Zeugin Na zwei Rechnungen an Ok über jeweils 2.488.577,89 Euro. Diese Feststellungen folgen daraus, das im Auszug aus der Buchhaltung der N 1 AG zum Konto Ok …A.S. zwei Buchungen mit Beleg und Buchungsdatum ##.##.2013 über jeweils 2.488.577,89 Euro enthalten waren und in der einen Rechnung der N 1 AG an Ok vom ##.##.2013 mit der Rechnungsnummer ## ####### die Zeugin Na als Sachbearbeiterin ausgewiesen war. Die Kammer hält diese Rechnung, auch wenn sie ihr während der laufenden Hauptverhandlung per Post mit einem Stapel einzelner Unterlagen anonym übersandt worden ist, für authentisch. Sie stimmt hinsichtlich der Höhe und des Datums mit den aus anderer Quellen vorliegenden Daten, wie etwa der vorgenannten Buchungsübersicht zum Konto Ok, überein und ist widerspruchsfrei mit dem übrigen Beweisergebnis verwoben. Diese zwei Rechnungen der Zeugin Na vom ##.##.2013 wurden, wie dem Auszug aus der Buchhaltung der N 1 AG zum Konto Ok …A.S. zu entnehmen war und auch durch die beiden Gutschriftenfreigabeanforderungen des bei der N 1 AG verwandten Systems Navision beim Controlling vom ##.##.2013 und ##.##.2013, in der die Zeugin Na cc steht, bestätigt wurde, zunächst in der Buchhaltung der N verbucht. Diese Verbuchung wurde sodann – wie der Buchungsübersicht zum Konto Ok ebenfalls zu entnehmen ist – aber wieder storniert. Der Grund hierfür war, dass die zunächst von der Zeugin Na erstellten Rechnungen nicht den ausfuhrrechtlichen Anforderungen genügten. Dies entnimmt die Kammer der entsprechenden Aussage der bei der N 1 AG mit der Exportabwicklung befassten Zeugin Vk. Diese hält die Kammer für glaubhaft. Denn diese war auch im Randgeschehen detailliert. Vk sprach von einer diffusen Situation und schilderte lebhaft, wie Frau Na in dieser Sache zu ihr gekommen sei, weil sie nicht mehr weiter gewusst habe. Der Zeuge Pf hat zudem bestätigt, dass die Zeugin Vk mit der Sache befasst war. Zudem wurde die Aussage der Zeugin Vk von der Zeugin Mj bestätigt. Mj sprach insoweit von einem Stapel loser Blätter und einem schlechten Zustand der Unterlagen und berichtetet ebenfalls davon, dass Na nicht mehr weiter gewusst habe. Als der Angeklagte X 2 erfuhr, dass Na nicht in der Lage war, eine den zollrechtlichen Bestimmungen gemäße Rechnung zu erstellen, übertrug er sodann den Vorgang an Frau Mj und Herrn Pf zur weiteren Bearbeitung. Dies hat die Kammer aufgrund der Aussage der Zeugin Vk festgestellt, die bekundete, dass sie zu X 2 gegangen sei und ihn darüber informiert hat, dass Na mit der Erstellung einer ausfuhrfähigen Rechnung nicht zurechtkomme und daraufhin Frau Mj übernommen habe und Pf geprüft habe. Hieraus folgert die Kammer, dass der Angeklagte X 2 als Vorgesetzter von Na die Aufgabe auf Mj und Pf weiter übertrug. X 2 wies die Zeugin Mj an, den Umsatz mit Ok unbedingt der Mk zu melden, um Deckung unter der Warenkreditversicherung zu erhalten. Dies entnimmt die Kammer der Email der Zeugin Mj an Pf und X 2 vom ##.##.2013, in der Mj unter dem Betreff „AW: geplante Ausfuhr Nk Spritzgussteile in die Türkei/ Auftrag #########“ ausführt, die der Email angehängte Proforma Rechnung Nr. ######### über rund 4,6 Mio. Euro mit der Maßgabe seitens X 2 erhalten zu haben, diese unbedingt im … 2013 als Umsatz an Mk zu melden zwecks Deckung über die APG. Mit APG ist nach Würdigung der Kammer die Ausfuhrpauschalgewährleistung der Bundesrepublik Deutschland gemeint. Dass Mj diese Weisung nicht nur vorgibt, sondern tatsächlich auch von X 2 erhalten hat, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass X 2 zu den Empfängern dieser E-Mail von Frau Mj zählte, eine bewusste oder unbewusste Falschangabe, für die die Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkt ergeben hat, damit aber nicht unwidersprochen geblieben wäre. Frau Mj erhielt auch im Übrigen die Auskünfte zu dem Geschäft mit Ok von X 2. Dies hat die Zeugin Mj nicht nur entsprechend bekundet, sondern es ergibt sich auch aus der vorgenannten Email. Weiter wird dies bestätigt durch die E-Mail der Zeugin Mj an X 2 vom ##.##.2013, in der Mj dem Angeklagten X 2 um Bestätigung des Gesamtverkaufspreises an Ok und Bestätigung der separaten Fakturierung der 1. und 2. Teillieferung bat und mitteilte, dass sie die Bestellungen an die M 1 AG dem Angeklagtem X 2 in sein Unterschriftskörbchen gelegt habe. Schließlich wird dies bestätigt durch die E-Mail der Zeugin Na an die Zeugin Mj vom ##.##.2013, in der Na ausführte, dass X 2 sie gebeten habe, Mj die Emailadresse von „…“ ( Vorname ) mitzuteilen. Eine Rechnung an Ok über 2.488.577,89 Euro über den Export von Kunststoffteilen wurde zudem im Rahmen des ABS Programmes bei der Aa eingereicht, wie durch die E-Mail von Ra an Y 1 cc Ib vom ##.##.2013 bestätigt wird, in der Ra niederlegt hat, dass dies in einem Vorstandsmeeting Thema war. Wie Ra bekundet hat, hat er mehrfach und hartnäckig nach der Berechtigung dieses Türkeigeschäftes gefragt. Diese Aussage wird durch seine Email an Y 1 cc Ib vom ##.##.2013 bestätigt, in der Ra den ihm bekannten Sachverhalt zusammenfasst und Erläuterung zu den Hintergründen dieses Türkeigeschäftes erbat. Angestoßen von Nachfragen von Ra wurde diese Rechnung an Ok schließlich im …2013 wieder aus dem ABS-Programm der Aa herausgenommen, wie die entsprechende Email des Zeugen Mh an Na cc X 2 vom ##.##.2013 kurz vor 9 Uhr belegt, die durch die Aussage von Ra bestätigt wird, dass er nach einem Gespräch mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden der N 1 AG, dem Zeugen Ib, einen Beleg über die Rückabwicklung des Einstellens der Forderung aus dem Türkeigeschäft der N 1 AG in das Factoring der Aa erhalten habe. Gleichwohl blieb der Angeklagte X 2, dem der Angeklagte Y 1 gemäß seiner Email vom ##.##.2013 die Bedenken des Zeugen Ra weitergeleitet hatte, bei seinem Plan, die Rechnung an Ok neu erstellen zu lassen. Denn auch nach der, auch an ihn gegangenen, Email des Zeugen Mh über die Herausnahme der Rechnung gegen Ok aus dem Factoring der Aa teilte Na Mh cc X 2 zum Betreff „Ok“ mit Email vom ##.##.2013 mit, dass die Fakturierung der Rechnung Ende der Woche ihren Abschluss finden werde. Die Zeugin Mj bat überdies X 2, wie aus ihrer Email an X 2 vom ##.##.2013 10:09 Uhr +0100 ersichtlich, um weitere Informationen für die Erstellung einer erneuten Proforma Rechnung an Ok zum gleichen Vorgang. Schließlich bat Mj, wie aus ihrer Email vom gleichen Tag, 16:37 Uhr +0100, ersichtlich ist, X 2 um die Bestätigung des endgültigen Rechnungsbetrages. Wegen seiner Bemühungen, dass Türkeigeschäft aufzuklären, erhielt Ra später nach Beendigung der Hauptversammlung der N 1 AG seine Kündigung und Hausverbot, wie Ra glaubhaft bekundet hat. Frau Mj erstellte für die Hansa auf Bitten von X 2 für Ok drei Scheinrechnungen über einen Gesamtbetrag von insgesamt 4.817.343,79 Euro. Dies konnte die Kammer feststellen aufgrund der Aussage des Zeugen Mh sich die Rechnungen an Ok über einen Gesamtbetrag von über 4 Mio. Euro angesehen zu haben; der Aussage des Zeugen Pf, dass ein siebenstelliger Betrag in Rechnung gestellt worden sei; der vorgenannten E-Mail der Zeugin Mj an X 2 vom ##.##.2013 um 10:09 Uhr; der Übersicht der Forderungen der N 1 AG gegen Ok aus der anonymen Zusendung; dem Umstand, dass unter dem ##.##.2013, dem Tag der Rechnungserstellung, durch die Zeugin Mj, drei Rechnungen mit verschiedenen Rechnungsnummern auf dem Buchungskonto Ok in der Buchhaltung der N 1 AG verbucht wurden; dem Umstand, dass die Zeugin Mj auf der ersten Seite der Rechnung ## ####### über 2.540.575,41 Euro als Sachbearbeiterin aufgeführt war und der späteren Abtretung dieser in der Abtretungsvereinbarung nach Betrag, Rechnungsnummer und Rechnungsdatum übereinstimmend bezeichneten Rechnung an die M1 AG. Die drei Rechnungen der N 1 AG an Ok wurden am ##.##.2013 auf dem Forderungskonto der N 1 AG gegen Ok verbucht, wie sich dem Auszug aus der Buchhaltung der N 1 AG zu diesem Konto entnehmen ließ. Zwei der drei Rechnungen wurden ins Factoring eingestellt, wie sich aus der Übersicht aus dem Sonderheft „anonymes Schreiben“, Seite 5 des pdf entnehmen ließ. Soweit dort in der Spalte Factoring „Vh“ vermerkt war, folgert die Kammer aus dem Umstand, dass bereits in 2012 das ABS-Programm der Vh von der Aa übernommen wurde, wie der Kreditvorlage der Aa vom ##.##.2012 entnommen wurde, dass hiermit die Aa gemeint ist. Dieses Verständnis wird durch einen, dem anonymen Schreiben beigefügten maschinenschriftlichen Ausschnitt, Sonderheft „anonymes Schreiben“, Seite 10 des pdf, bestätigt, in dem festgehalten war: „Vh Factoring statt Aa Factoring deswegen, da man in Navision die Bezeichnung nicht geändert hat“. Auch dieses Dokument hält die Kammer für authentisch, obwohl es der Kammer anonym übersandt worden ist. Denn die Kammer kann anhand mehrerer Schriftstücke, die in der Sammlung der anonym übersandter Unterlagen enthalten waren, feststellen, dass diese in identischer Form sich bei den Akten befinden. Zudem kann sie zu den herauskopierten Textblöcken feststellen, dass einige hiervon in identischer Form in bei den Akten befindlichen Emails vorhanden sind. Daher würdigt die Kammer den Inhalt der anonymen Übersendung dahin, dass die Textpassagen nicht fingiert sind, sondern es dem Übersender nur darum ging, die Identität der beteiligten Personen möglichst nicht erkennbar werden zu lassen. Dass gerade die Forderung der N 1 AG gegen Ok aus der Rechnung vom ##.##.2013 über den Betrag von 2.540.575,41 Euro nicht in das Factoring eingestellt wurde, wie es in der Übersicht aus dem Sonderheft „anonymes Schreiben“, Seite 5 des pdf, aufgeführt war, findet seine Bestätigung im Schreiben der Mk an den Zeugen Mh von der N 1 AG vom ##.##.2013, in dem bezüglich dieser Forderung die Bestätigung der N 1 AG verlangt wurde, dass diese Forderung nicht in das Factoring eingestellt worden ist. Jedenfalls die Teilforderung der N gegen Ok über 2.540.575,41 Euro unterfiel der Mk Warenkreditversicherung, wie sich aus dem Schreiben der Mk vom ##.##.2013 an Herrn Mh von der N 1 AG ergab, in dem dies festgestellt wurde, und was zudem den entsprechenden Aussagen der Zeugen Mj, Mh und Oj entspricht. Ende …trat die N 1 AG diese Forderung, wie die Abtretungsvereinbarung zwischen N 1 AG und M1 vom ##.##.2013 belegt, an die M 1 AG ab. Dort wurde diese Forderung gegen Ok, wie dem Auszug aus der Buchhaltung der M1 vom ##.##.2014 zu dem Buchungskonto „#### Darlehen N 1 AG“ und dem korrespondierenden Konto „#### KK Ok“ zu entnehmen war, entsprechend verbucht. Bezüglich der Mk Warenkreditversicherung wurde in der Forderungsabtretungsvereinbarung, wie ihr zu entnehmen war, vereinbart, dass die N 1 AG den Versicherungsschutz für M1 wahrnimmt. Mit dieser Forderung wurden Forderungen der M 1 AG gegen die N 1 AG vermeintlich zum Erlöschen gebracht, wie dem vorgenannten Buchungskonto „#### Darlehen N 1 AG“ zu entnehmen war. Für die Inanspruchnahme der Warenkreditversicherung war es erforderlich, eine tatsächliche Lieferung belegen zu können. Deshalb wurde eine tatsächliche Lieferung des bei der NK vorhandenen Altlagerbestandes der Qa in die Türkei veranlasst. Dies entnimmt die Kammer der Email des Yasser Yk, Mitarbeiter der Firma Dk Transport GmbH, Hk, an Frau Ak vom ##.##.2013, 16:08 Uhr, in der zum Betreff „2 x 17 Paletten Griffe und Spritzgussformen Ck Rk“ ausgeführt war, dass der LKW „heute“ in Lk auf die Fähre gehe und „Freitag“ in Rk sei; der Empfangsbescheinigung des Spediteurs Dk Transport GmbH für eine Sendung der N 1 AG an Ok und den auf Vordrucken der Europäischen Gemeinschaft enthaltenen Ausgangsvermerken zu dieser Lieferung. Wie die Email des Yk an Frau Ak vom ##.##.2013 belegt, verweigerte die Firma Ok zunächst die Annahme. Die Forderung der N 1 AG gegen Ok wurde dann tatsächlich auch nicht beglichen. Dies entnimmt die Kammer der Aussage des Zeugen Mh, dass Ok nicht gezahlt habe, bestätigt durch die E-Mail des Zeugen Mh an die Mitarbeiterin der Mk, Uk, vom ##.##.2014, in der der Umstand der Nichtzahlung von Ok und die zur Herbeiführung einer Zahlung eingeleiteten Schritte niedergelegt waren. Aufgrund der als glaubhaft erachteten Aussage des Zeugen Mh konnte die Kammer feststellen, dass X 2 dem Zeugen Mh einen Rechtsanwalt in der Türkei nannte, der die Forderung gegen Ok eintreiben sollte, um die Uneinbringlichkeit der Forderung gegen Ok gegenüber der Mk belegen zu können und Mh mit diesem Rechtsanwalt per Email Kontakt hatte, aber eine Zahlung von Ok gleichwohl nicht erfolgte. Wie die Zeugen Oj und Mh übereinstimmend bekundet haben, und wie durch den Kontoauszug der Ek zum Konto der M 1 AG vom ##.##.2014 und den Auszügen aus der Buchhaltung der M 1 AG vom ##.##.2014 und ##.##.2015 zum Konto „#### Handelsertrag“, insbesondere in der konkreten Höhe der Zahlung der Mk, bestätigt wurde, erhielt die M1 sodann von der Mk AG einen Betrag von 2.286.517,87 Euro aus der Warenkreditversicherung überwiesen. Bei der M1 wurde zum ##.##.2013 der gesamte Forderungsbetrag gegen Ok in Höhe von 6.190.575,41 vollständig wertberichtigt, wie dies dem Auszug zu dem in Schweizer Franken geführten Buchungskonto „#### ## Debitoren, Forderungsverluste“ aus dem Auszug aus der Buchhaltung der M1 vom ##.##.2014, dem in Euro geführtem Buchungskonto „####.# ## KK Ok“ aus dem Auszug aus der Buchhaltung vom ##.##.2014 und der Bilanz der M1 vom ##.##.2014, die diese Wertberichtigung gesondert auswies, entnehmen ließ. Später wurde diese angebliche Forderung unter dem ##.##.2014 zusammen mit im Zuge des Erwerbs der D1 zur Kaufpreiszahlung von der N 1 AG an die M 1 AG abgetretenen Forderungen an die Jk AG abgetreten, wie sich der auf den ##.##.2014 datierten Forderungsabtretungsvereinbarung zwischen der M 1 AG und der Jk AG entnehmen ließ. Bei den Rechnungen der N 1 AG an Ok handelte es sich ebenfalls um Scheinrechnungen, deren Bezahlung nie beabsichtigt war. Dies entnimmt die Kammer den Umständen, dass Ok zunächst die Annahme der Waren verweigerte; diese nie bezahlt worden sind; abermals ehemalige Altwarenbestände der Qa verkauft worden sind, die der Zeuge Qj schon vergeblich versucht hatte zu verkaufen; zu einem Preis an Ok verkauft worden sein soll, den die N 1 AG gegenüber ihrem von X 1 vorgegebenen Einkaufspreis der M 1 AG bei der NK in etwa versechsfacht hat; es nur darum ging, Zahlungen von der Mk zu erlangen und die erste Rechnung der M 1 AG an die N 1 AG über die an Ok berechneten Artikel zunächst storniert worden war. Denn einem späteren Forderungsschreiben des Insolvenzverwalters der Nk an die M 1 AG war zu entnehmen, dass die beiden Rechnungen der Nk an die M 1 AG aus …/… 2013 storniert und neu geschrieben worden waren, da in dem Schreiben des Insolvenzverwalters als Rechnungsdaten der beiden Rechnungen der Nk über insgesamt rund 720.000 Euro die Rechnungsdaten ##.##.2013 und ##.##.2013 benannt werden, die Rechnungsnummern aber die gleichen sind, die auf den Rechnungen vom ##.##.2013 und ##.##.2013 aufgedruckt waren. Zudem ergibt sich aus dem Auszug aus der Buchhaltung der M 1 AG zum Konto #### „Verbindlichkeiten aus #.&#.“ vom ##.##.2015, dass beide Rechnungen der Nk an die M 1 AG zunächst unter dem Buchungsdatum ##.##.2014 zurückgebucht und dann unter dem ##.##.2014 erneut eingebucht wurden. Dies geschah – wie bereits beim Sodiumgeschäft praktiziert – nach Würdigung der Kammer deshalb, weil zu den Rechnungen aus …/… 2013 das Zahlungsziel von 180 Tagen bereits erreicht war, aber eine Zahlung nicht beabsichtigt war und durch die Rückbuchung und Neuerstellung der Rechnungen erreicht werden konnte, dass formal noch kein Verzug der Bezahlung vorlag und die Rechnungen der NK damit nicht die Aufmerksamkeit der Abschlussprüfer erregten. Die Kammer hat sich – auch zur Einordnung des Qageschäfts und zur Frage der Verbuchung von Scheinrechnungen – sachverständig durch den erfahrenen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Sj von der namhaften Wk Wirtschaftsprüfungsgesellschaft („…( Abk .)“) beraten lassen. Dieser hat auch zum Sachverhaltskomplex Qa ein mündliches Sachverständigengutachten erstattet, dass er den Verfahrensbeteiligten zuvor schriftlich übersandt hatte und zu dem er ergänzende Fragen der Verfahrensbeteiligten beantwortet hat. Diesem mündlichen Gutachten war zu entnehmen, dass Scheinrechnungen, d.h. Rechnungen, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen, nicht verbucht werden dürfen und bereits verbuchte Scheinrechnungen in der Buchhaltung zu stornieren und vollständig aus der Bilanz zu entfernen sind. Dieser nachvollziehbaren und überzeugenden Überlegung folgt die Kammer nach eigener Prüfung. Der Sachverständige Sj hat in seiner mündlichen Begutachtung auch klargestellt, dass es bezüglich seiner Aussagen zum Sachverhaltskomplex Qa ohne Einfluss auf sein Ergebnis ist, wenn statt des von ihm in seiner schriftlichen Fassung verwendeten Beginns der Veräußerung im Schritt N 1 AG an D1 am ##.##.2009 vom ##.##.2009 auszugehen ist. Schließlich hat der Sachverständige erläutert, dass er die Daten der jeweiligen Belege unterstellt habe, aber keine Erkenntnisse dazu habe gewinnen können, dass die in den Belegen ausgewiesenen Vorgänge tatsächlich an den im Beleg ausgewiesenen Daten stattgefunden haben. Bei der Herausrechnung des Qageschäfts aus der Konzernbilanz der N 1 AG per ##.##.2009 hat die auch insoweit sachverständig beratene Kammer zunächst die in den veröffentlichten Konzernabschluss ausgewiesenen Zahlen als Ausgangspunkt verwendet. In der Konzernbilanz der N 1 AG waren die Forderungen um den zu dieser Zeit noch ausgewiesenen Betrag von 11.685.153,64 Euro – dem von der N 1 AG weiterberechneten, vorgeblichen Preis des Warenlagers – zu reduzieren. Gleichzeitig waren die Verbindlichkeiten um den zu dieser Zeit ebenfalls noch enthaltenen Einstandspreis der N 1 AG von 5.913.057,28 Euro zu verringern. Korrespondierend dazu waren die Vorsteuer auf den Warenbezug sowie die zu entrichtende Umsatzsteuer auf die Veräußerung des Warenlagers zu korrigieren. Der sich aus dieser Korrektur ergebende Saldo in Höhe von 921.595,22 Euro wird bilanziell als Verringerung des Postens „Sonstige Verbindlichkeiten/Ertragsteuerverbindlichkeiten“ erfasst. Die Kammer hat die Umsatzerlöse um den von Seiten der N 1 AG der D1 in Rechnung gestellten Gesamtbetrag von 9.819.456,84 Euro netto vermindert – dieser Betrag entspricht dem ausgewiesenen Forderungsbetrag in Höhe von 11.685.153,64 Euro abzüglich der darin enthaltenen Vorsteuer in Höhe von 1.865.696,80 Euro. Zugleich war der Materialaufwand um den in den beiden Rechnungen der Qa an die N 1 AG ausgewiesenen Gesamtnettobetrag von 4.968.955,70 Euro zu vermindern. Die Differenz zwischen den beiden Nettorechnungen ergab den Rückgang des Ergebnisses vor Steuern von 4.850.501,14 Euro. Da im Konzernabschluss der N 1 AG per ##.##.2009 u.a. bedingt durch den dort ausgewiesenen Badwill aus der Kaufpreisallokation S 1 ein Jahresüberschuss von 45.329.391,99 Euro ausgewiesen war, hat die Kammer berücksichtigt, dass auf das durch die Verbuchung des Qageschäfts entstandene Ergebnis vor Steuern der N 1 AG Ertragssteuern angefallen sind. Die Ertragssteuersätze des N 1 Konzerns und des Einzelunternehmens N 1 AG für 2009, sowie die übrigen ausgewiesenen Bilanzzahlen konnte die Kammer den veröffentlichten Einzel- und Konzernabschlüssen der N 1 AG jeweils per ##.##.2009 entnehmen. Zur konkreten Berechnung der auf den Scheingewinn aus dem Qageschäft angefallenen Ertragssteuern hat die Kammer (zu Gunsten der Angeklagten) den höheren ausgewiesenen Ertragssteuersatz aus dem Einzelabschluss der N 1 AG per ##.##.2009 von rund 37,52 % herangezogen. Dies ergab – in Bezug auf das Qageschäft – eine Ertragssteuerbelastung der N 1 AG von rund 1,82 Mio. Euro. Tatsächlich sind im Prüfungsbericht zum Konzernabschluss der N 1 AG per ##.##.2009 Ertragssteuern von 1,734 Mio. Euro ausgewiesen. Die Ertragssteuerbelastung von 1,82 Mio. Euro hat die Kammer von dem Mehrergebnis vor Steuern abgezogen und hat den so ermittelten Betrag von rund 3 Mio. Euro errechnet, um den der im Konzernabschluss ausgewiesene Jahresüberschuss durch die Herausrechnung des Qageschäfts zu vermindern war, wodurch der ausgewiesene Konzernjahresüberschuss auf rund 42,3 Mio. Euro zu verringern gewesen wäre. Diese Verminderung des Konzernjahresüberschusses hätte zudem das im Konzernabschluss 2009 ausgewiesene Konzerneigenkapital in Höhe von rund 3 Mio. Euro vermindert. Nach der isolierten Herausrechnung des Qageschäfts ergab sich für Ende 2009 ein angepasstes Konzerneigenkapital von rund 88 Mio. Euro. b. Überbewertung des zum ##.##.2009 erworbenen Produktionsstandortes S 1 im Rahmen der vorläufige Kaufpreisallokation Den Erwerb bestimmter Vermögensgegenstände am Standorts S 1 durch die S von der Ja 1 AG & CO. KG a.A. („Ja 1“), den Übergabestichtag und den Kaufpreis nebst seiner vertraglich vorgesehenen Kaufpreisaufteilung sowie die sonstigen hierzu getroffenen Vereinbarungen zwischen der S / N 1 AG und der Ja 1 hat die Kammer anhand des notariellen Kaufvertrages des Notar Qe mit dem Amtssitz in E, Urkundennummer ###/2009, festgestellt. Die Größe des von der S übernommenen Standortes hat die Kammer dem Businessplan der S aus … 2009 entnommen, die mit der Größenangabe des von der S übernommenen Standortteils S 1 in der Wertermittlung des Zeugen Yb übereinstimmte. Die Historie des Standortes S 1 , seine Geschäftsentwicklung, seine Bedeutung im Ja 1konzern und die nach der Wende dort erfolgten Investitionen hat die Kammer anhand der den Feststellungen entsprechenden, übereinstimmenden und sich widerspruchsfrei ineinander fügenden Aussagen der damals bei der Ja 1 beschäftigten Zeugen Kl, Ra, Ll und Bc entnommen, die durch die Angaben im Businessplan der S Stand November 2009 zur Historie des Standorts bestätigt worden sind. Die Kammer hält diese Aussagen für glaubhaft. Bezüglich des Zeugen Bc insbesondere auch deswegen, weil der Zeuge Bc der technischer Leiter der Flüssigwaschmittelfabrik gewesen ist, seit 197# am Standort S 1 vor Ort war und er abgewogen unter deutlicher Kennzeichnung, wann seine Aussage auf Schätzungen beruhte und bezüglich welcher Umstände er unsicher war, seine gesamte Aussage machte, ohne sich zu vorschnellen Aussagen verführen zu lassen. Auch unter Hinzunahme des Inhalts verschiedener, von de Verteidigung vorgelegten Zeitungsartikel ließ sich aber nicht zur Überzeugung der Kammer feststellen, welcher exakte Gesamtbetrag nach der Wende am Standort S 1 investiert worden ist. Anhand der vorgenannten Zeugenaussagen, der Zeitungsartikel und des Businessplans der S aus …2009 ließ sich aber feststellen, was jeweils Gegenstand der Investitionen war, die Höhe bestimmter Einzelinvestitionen und die Größenordnung der Gesamtinvestition. Die Lage der von der S übernommenen Gebäude und ihre vorherige und spätere Nutzung durch die Ja 1 und die S, den Aufbau und die Produktionsabläufe in Tanklager, Mischerei und der Flüssigwaschmittelfabrik bis hin zum Abtransport hat die Kammer gemäß den übereinstimmenden Aussagen des ehemaligen Standortleiters in S 1 , des Zeugen Ra, und des früheren Betriebsingenieurs der Flüssigwaschmittelfabrik in S 1 , des Zeugen Bc, festgestellt, die bezüglich des Aufbaus einer Abfülllinie von der entsprechend den Feststellungen gemachten Aussage des damals bei Ja 1 beschäftigten Zeugen Ll ergänzt worden sind. Diese Aussagen hält die Kammer für glaubhaft. Denn sie fügten sich nicht nur widerspruchsfrei ineinander, sondern wurden durch die in Augenschein genommenen Lagepläne des Standorts S 1 aus dem Businessplan der S und aus dem Wertgutachten des Zeugen Yb, der im Ausschnitt als Abbildung 1 in den Feststellungen enthalten ist, sowie den Übersichtsplänen von der Flüssigwaschmittelfabrik „Übersicht Flüssigfabrik Geb.##/## Status …2009“ und „Übersicht Flüssigfabrik Geb.##/## ##.##.2009“ bestätigt, die dies entsprechend belegten. Die Feststellungen der Kammer zu den unternehmerischen Hintergründen der Aufgabe des Standorts S 1 durch Ja 1, Ja 1s Motivation und Ja 1s Absichten sowie die im Übrigen außerhalb des Vertrages mit der S aus der Veräußerung des Standortes erzielten Erlöse beruhen auf der entsprechenden Aussage des Zeugen Ll, der damals bei der Ja 1 in dem für diese Entscheidung gebildeten Projektteam beschäftigt war. Die Kammer hält seine Aussagen für glaubhaft. Denn sie waren detailliert, in sich stimmig und wurden in mehreren Punkten, etwa bei der Sorge um den guten Ruf von Ja 1 oder bezüglich der Prioritätensetzung eines Verkaufs vor einer Schließung, durch die Zeugen Ra und Kl bestätigt. Die Feststellungen zum Effizienzsteigerungsprogramm der Ja 1 und den damit verfolgten Zielen hat die Kammer dem Businessplan der S aus …2009 entnommen. Der festgestellte Ablauf des Veräußerungsprozesses des Standortes S 1 und die Kaufpreisvorstellung der Ja 1 beruhen auf den entsprechenden Angaben des bei der Ja 1 damals damit befassten Zeugen Kl, die die Kammer für glaubhaft hält. Bezüglich der Absichten der N 1 AG am Standort S 1 wurden seine Aussagen von der entsprechenden Aussage des Zeugen Ra und dem entsprechenden Inhalt eines Besuchsberichtes des Zeugen Ag von der Ca vom ##.##.2009 bestätigt. Die Feststellungen, welche Anlagen Ja 1 vor der Übergabe an die S vom Standort S 1 entfernte und welche verblieben, beruhen auf einem Abgleich der Übersichtsplänen von der Flüssigwaschmittelfabrik „Übersicht Flüssigfabrik Geb.##/## ##.##.2009“ und „Übersicht Flüssigfabrik Geb.##/## Status …2009“, die einmal den Anlagenbestand vor der Übergabe an die S und einmal danach zeigen, und die es der Kammer ermöglichten, zu ermitteln, welche konkreten Anlagen Ja 1 entfernte und welche Ja 1 zurückließ. Der Inhalt dieser Übersichten wurde zudem durch die Aussagen der Zeugen Bc und Ra bestätigt. Der Abgleich beider Übersichten und der in den Anlagen zum notariellen Kaufvertrag aufgelisteten, der S zu übertragenden einzelnen Gegenstände, ergab, dass Ja 1 einen Großteil ihrer Maschinen und Anlagen an andere Standorte verlagerte, nur eine Abfülllinie, nämlich die G# zurückließ, und insbesondere der S nach dem Kaufvertrag keinen Palettierer überließ und die Rollbahnen ebenso entfernte. Soweit in einem Übersichtsplan der Flüssigwaschmittelfabrik mit dem Stand …2009 ein nicht eingebundener Palettierer eingezeichnet war, konnte nicht festgestellt werden, woher dieser stammte. Er ist aber jedenfalls ausweislich des Kaufvertrages zwischen Ja 1 und der S nicht von Ja 1 erworben worden. Die Aussage des Zeugen Ra gegenüber dem Zeugen Ib, dass sich der Standort S 1 nach der Übergabe als „gerupfter Vogel“ zeige, hat der Zeuge Ib glaubhaft bekundet. Der Aussage von Ra hat die Kammer entnommen, dass die Produktion auf der G# zu Ja 1zeiten vollautomatisch von der Flaschenproduktion bis zur Palettierung verlief und die Paletten sodann auf Rollbahnen gelangten. Dass dies nach der Übernahme nicht mehr möglich war, folgert die Kammer daraus, dass ausweislich des Kaufvertrages S von Ja 1 keiner der – wie auf der „Übersicht Flüssigfabrik Geb.##/## ##.##.2009“ zu erkennen – eingebundenen Palettierer übernommen worden ist und auch die „Übersicht Flüssigfabrik Geb.##/## Status …2009“ keinen solchen und keine Rollbahnen mehr zeigt. Das Alter der Anlagenteile der von der S übernommenen ## konnte die Kammer anhand der in der Anlage zum notariellen Kaufvertrag dazu aufgeführten Aktivierungsdaten feststellen. Die Börsennotierung der N 1 AG konnte die Kammer den entsprechenden übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Le, Ib und Bj entnehmen, die durch den Entwurf eines Letter of Intent („LoI“) zwischen den Sb-Werken und der N 1 AG vom ##.##.2009 bestätigt worden sind, in dem die Notierung der N 1 AG an der Frankfurter Börse ebenfalls festgehalten wurde. Die mit der Übernahme des Standortes S 1 durch die Konzerntochter S verbundene Verpflichtung der N 1 AG, in ihrem Konzernabschluss per ##.##.2009 eine Kaufpreisallokation vorzunehmen, deren Rechtsgrundlage, die in diesem Zuge verwandten Fachtermini und das allgemeine Vorgehen, den Zweck und die Mechanik der Kaufpreisallokation, insbesondere das hierbei geltende Stichtagsprinzip, hat die Kammer den Gutachten des von ihr hinzugezogenen Sachverständigen Sj entnommen, der dieses entsprechend ausgeführt hat. Die Sachkunde des Sachverständigen Sj steht außer Frage. Wie er glaubhaft bekundet hat, ist er Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und Partner der renommierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Wk im Bereich „valuation & strategy“ und in dieser Funktion mit Bewertungsfragen aus jedwedem Anlass befasst. Er ist seit 199# bei Wk ( Abk.) tätig und war dort zunächst in einer allgemeinen Prüfungsabteilung 4-5 Jahre im Wesentlichen mit Prüfungstätigkeiten und prüfungsnahen Tätigkeiten befasst. Er hat die Aufstellung von Konzernabschlüssen in Teilbereichen begleitet und Teilbereiche von Konzernabschlüssen geprüft. Sodann hat er dort zunehmend betriebswirtschaftlich beraten, insbesondere zu finanzwirtschaftlicher Unternehmensbewertung. Seitdem wurde er regelmäßig als Experte zu Beteiligungsbewertungen hinzugezogen. Mit den Regelungen zur Kaufpreisallokation hat er sich bereits unter den Regelungen des US-GAAP befasst und ist hiermit seit der Einführung der diesbezüglichen IFRS-Standards befasst. Der Sachverständige Sj hat seine Sachkunde auch an die Kammer weitervermittelt. Seine diesbezüglichen Ausführungen waren nachvollziehbar und überzeugend. Sie, sind von sachverständigen Zeugen, wie den als Zeugen vernommenen Wirtschaftsprüfern Cc und Ec, vollumfänglich bestätigt worden. Dass die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 die Maßstäbe der Kaufpreisallokation, insbesondere das Stichtagsprinzip, …2010 kannten, folgert die Kammer aus dem Folgenden: wie sich aus den übereinstimmenden, glaubhaften Aussagen der Zeugen Ib, Xi und Ii ergibt, hatte die N 1 AG in 2007 die L 1 GmbH übernommen. Daraus folgert die Kammer, dass die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 bereits zuvor vor der Aufgabe standen, eine Kaufpreisallokation in einem Konzernabschluss vorzunehmen. Denn die Angeklagten X 2 und Y 1 waren bereits in 2007 Vorstände der N 1 AG und damit verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses und X 1traf – wie oben belegt – auch schon seinerzeit für die N 1 AG die wesentlichen Entscheidungen selbst, woraus die Kammer folgert, dass er sich auch mit der – bei einem angeblichen Kaufpreis von 30 Mio. Euro – wesentlichen Kaufpreisallokation der L 1 beschäftigt hat. Weiter war den übereinstimmenden Aussagen der im Tatzeitraum bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Xb beschäftigten Zeugen Lc und Nl und der bei der N 1 AG beschäftigten Zeugin Ol zu entnehmen, dass die N 1 AG sich bei der Aufstellung der Konzernabschlüsse von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Xb hat beraten lassen. Hieraus folgert die Kammer, dass die Angeklagten von diesen auch über die Grundzüge einer Kaufpreisallokation unterrichtet worden sind. Schließlich war jedenfalls in der bis …2010 erstellten, ersten Ertragswertberechnung zur S, die mit rund 85 Mio. Euro endete, bezüglich der Sulfieranlage und der Anlage zur Herstellung von …( Produktname entfernt ) explizit angemerkt, dass nach dem Erwerb der Produktion in S 1 errichtete bzw. aufgebaute Produktionsanlagen in der der Ertragswertermittlung zugrunde liegenden Planung nicht berücksichtigt werden dürfen. Auch in der Stellungnahme zur Ermittlung eines indikativen Unternehmenswerts auf den ##.##.2009 für die Waschmittelwerk S 1 S 1 GmbH von Xb vom ##.##.2010 ist an zwei Stellen ausgeführt, dass im Rahmen der indikativen Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts nach IDW S 1, Tz. 32 grundsätzlich die „Status-Quo-Prämisse“ zu beachten sei und ausschließlich die am Bewertungsstichtag ##.##.2009 vorhandene Ertragskraft zu beurteilen sei. Weiter war dort als Ableitung aus diesem Grundsatz explizit erwähnt, dass dementsprechend die erwarteten Auswirkungen und Ertragspotenziale noch nicht umgesetzter zukünftiger Neuinvestitionen nicht zu berücksichtigen seien bzw. zu diesem Stichtag noch nicht konkretisierte zukünftige Investitionen in der Ertragsplanung für die S nicht zu berücksichtigen seien und eine Anpassung der Ertragsplanung bezüglich der für die Zukunft vorgesehenen Installation einer Sulfieranlage und zugehöriger Tanks sowie einer geplanten Produktionslinie in Zusammenarbeit mit der Ja 1 für Weichspüler („…“) ( Produktname ) erfolgt sei. Die Kammer folgert aus diesen an prominenter Stelle erfolgten Hinweisen auf die Einhaltung des Stichtagsprinzips, dass den in verantwortlicher Position tätigen Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 dieses Prinzip in seiner konkreten Ausprägung bekannt geworden ist. Denn die Kammer ist auch überzeugt, dass alle drei den Inhalt dieser Ausführungen von Xb zur Kenntnis genommen haben und verstanden haben. Dass diese drei Angeklagten sich gemeinsam entschlossen, zur Verbesserung des Konzernergebnisses und des Eigenkapitals die von der Ja 1 mit dem Standort S 1 übernommenen Vermögenswerte weit über die Grenze des Vertretbaren möglichst hoch zu bilanzieren, entnimmt die Kammer der Gesamtwürdigung der folgenden Umstände: tatsächlich ist es in der Folgezeit, wie sogleich noch belegt, unter Mitwirkung dieser drei Angeklagten zu einer solchen Überbewertung gekommen. Zudem gab es, wie oben bereits dargestellt, ein Motiv für diese bewusste Überbewertung, nämlich die Erhaltung der Kreditwürdigkeit der Gesellschaften des N 1 Konzerns für zukünftig dringend benötigte Kredite und die Einhaltung der mit der Aa vereinbarten Finanzkennzahlen, die sich anhand des EBITDA und des ausgewiesenen Eigenkapital errechnete; der Angeklagte X 2 beauftragte, wie sogleich noch belegt, zur Plausibilisierung der Überbewertung …2010 den Zeugen Yb mit einem Wertgutachten zum erworbenen Standortteil und prägte ihn durch Vorgabe seiner Auffassung, dass dieser Standort etwa einhundert Millionen Euro wert sei, bewusst falsch vor und forderte den Zeugen Yb im Folgenden unter anderem auf, die von diesem zunächst angenommenen Restnutzungsdauern anzuheben, um dadurch einen überhöhten Verkehrswert bestätigt zu bekommen. Ferner wurde zur weiteren Plausibilisierung der Bewertung, wie sogleich noch belegt, eine Bewertung von Xb eingeholt, deren Ergebnis dadurch gesteuert wurde, dass Xb eine bewusst unvertretbar hohe Ertragsplanung vorgelegt wurde mit der Maßgabe, diese ungeprüft für ihre Berechnungen zu übernehmen. Schließlich wurden die Abschlussprüfer von den Angeklagten X 1, X 2 und Y 1, wie sogleich noch belegt, bewusst belogen und über wesentliche Umstände bewusst im Unklaren gelassen. Zu diesem Zweck erstellten die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 zudem mehrere, inhaltlich falsche Belege, die sie den Abschlussprüfern vorlegten. Dass der Angeklagte Y 1 in diesem Fall erstmals und auch von Anfang an mit den Angeklagten X 1 und X 2 zusammenwirkte und nicht erst später hinzukam, hat die Kammer daraus gefolgert, dass er ausweislich der Aussage des Zeugen Mh bei der Erstellung des Businessplans der S in 2009 diesem die Planzahlen genannt habe und der einzige gewesen sei, der dies habe tun können, und ausweislich der schriftlichen Stellungnahme der Zeugen Gc und Lc zum indikativen Unternehmenswert der S die Grundzüge der Planungssystematik sowie die der Planung zugrunde liegenden Prämissen ihnen durch die Angeklagten X 2 und Y 1 sowie die Mitarbeiterin des Angeklagten X 2, die Zeugin Ol, erläutert worden sind; weiter hat der kaufmännische Leiter der S, der Zeuge Qe, in dessen Zuständigkeitsbereich eine solche Planung hätte fallen können, glaubhaft bekundet, erst …2010 bei der S begonnen zu haben; hieraus folgert die Kammer, dass der Angeklagte Y 1 sich im Rahmen der Aufteilung der Arbeit unter den drei Angeklagten um die Details der Planung der S kümmerte. Dass dieser Entschluss der Überbewertung spätestens …2010 gefallen war, folgert die Kammer daraus, dass der Zeuge Yb, wie die Kammer der schriftlichen Bestellung der S vom ##.##.2010 entnommen hat, im …2010 mit einer Bewertung des Standortes S 1 beauftragt wurde und ihm, wie sogleich noch belegt, bei seiner Beauftragung die überhöhte Wertvorstellung des Angeklagten X 2 mitgeteilt worden ist. Dass eine Ertragsplanung zum Erwerbszeitpunkt sowie, darauf aufbauend, eine Ertragswertberechnung zum übernommenen Standort S 1 erstellt worden sind, entnimmt die Kammer diesen Schriftstücken. Dass dies unter Mithilfe des Zeugen Vc geschah, entnimmt die Kammer der zuvor belegten Erkenntnis, dass Xb die N 1 AG bei der Aufstellung des Konzernabschlusses unterstützte; Vc der Aussage von der Zeugin Nl entsprechend ihr Vorgesetzter bei Xb war; sich der Zeuge Vc – der Aussage der Wirtschaftsprüferin Dc von Uc entsprechend – mit dem Abschlussprüfer der N 1 AG für das Geschäftsjahr 2009, dem Zeugen Pc, austauschte und ausweislich der teilweise mit Anhängen versehenen Emails von Vc an Pc und andere vom ##.##.2010, 10:50 Uhr, und ##.##.2010, 12:05 Uhr, und der Emails von Pc an Vc vom ##.##.2010, 11:37 Uhr, und ##.##.2010, 14:01 Uhr, der Zeuge Vc auch mit Pc zu diesem Thema kommunizierte und ihm Unterlagen übersandte. Die Kammer schließt jedoch aus, dass der Zeuge Vc die Prämissen der Ertragsplanung selbst entwarf oder anpasste oder Erklärungen gegenüber Dritten abgab, ohne diese zuvor mit den Angeklagten X 2 und Y 1 als den Vorständen der N 1 AG abgestimmt zu haben. Denn er war nicht bei der N 1 AG tätig, sondern nur als Berater hinzugezogen. Er überschritt insoweit auch nicht die Rolle eines Beraters. Denn aus der E-Mail vom ##.##.2010, 16:10 Uhr, in der Vc ausführte, dass der Deckungsbeitrag nach Auskunft des Vorstands die Mieterträge abzüglich aller damit in Zusammenhang stehenden Kosten (z.B. Abschreibung, Instandhaltung, Wartung etc.) beinhalte, wird deutlich, dass Vc sich vor einer Antwort beim Vorstand der N 1 AG, bestehend aus Y 1 und X 2, rückversicherte. Gleiches folgt aus der E-Mail des Zeugen Vc an Pc vom ##.##.2010, 10:50 Uhr, mit der er die angepasste Ertragswertberechnung übersandte und ausführte, dass die Berechnung mit dem Vorstand – die Angeklagten Y 1 und X 2 stehen cc – im Vorfeld abgestimmt worden sei und dieser die deutlich verminderten Wertansätze mittrage. Auch aus den E-Mails des Zeugen Vc an Pc vom ##.##.2010, 17:11 Uhr, vom ##.##.2010, 16:55 Uhr, vom ##.##.2010, 16:56 Uhr, vom ##.##.2010, 16:10 Uhr und vom ##.##.2010, 12:05 Uhr ist ersichtlich, dass Vc die Angeklagten X 2 und Y 1, wenn er Auskünfte erteilte, häufig zusammen mit dem Abschlussprüfer Pc direkt anschrieb, wenigstens aber auf cc setzte. Wenn Vc nicht mehr weiterwusste, verwies er auf den Vorstand der N 1 AG, wie seine Email vom ##.##.2010, 16:55 Uhr, an Pc, Cc, Y 1, X 2 u.a. belegt, in der er auf die Fragen von Pc nach den Deckungsbeiträgen antwortete, dass der Vorstand diesbezüglich auf Pc zukommen werde. Aus dem Vorstehenden folgert die Kammer, dass Vc nicht eigenmächtig Auskünfte erteilte, sondern sich mit den Angeklagten X 2 und Y 1 abstimmte und seine Erklärungen der Freigabe durch den Vorstand unterlagen. Aus den Feststellungen zur Rolle des Angeklagten X 1 bei den wesentlichen Entscheidungen der N 1 AG folgert die Kammer, dass X 1 auch bei dieser, für die N 1 AG wesentlichen Frage der Kaufpreisallokation des Erwerbs der Vermögensgegenstände in S 1 mitentschied und sich von den Angeklagten X 2 und Y 1 unterrichten ließ. Aus dem Vorstehenden folgert die Kammer, dass nicht der Zeuge Vc die Ertragsplanung und Ertragswertberechnung verantwortete, sondern allein die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1. Dabei kümmerte sich, wie bereits ausgeführt, der Angeklagte Y 1 um die Details der Planung der S; dass auch der Angeklagte X 2 ihn dabei unterstützt hat, folgert die Kammer aus der Komplexität der Aufgabe und aus den Ausführungen in der indikativen Stellungnahme zur S von Xb, dass auch der Angeklagte X 2 Gc und Lc die Grundsätze der Planungssysthematik und die Prämissen der Planung erläutert habe; dass sich auch der Angeklagten X 1 an der Überbewertung des Standortes S 1 bereits im Planungsstadium beteiligte, folgert die Kammer erneut aus der Bedeutung dieses Vorgangs für die Konzernbilanz, seinen später noch belegten Mitwirkungshandlungen bei der Erstellung von Scheinbelegen sowie aus dem Umfang der der Planung zugrunde gelegten Unwahrheiten, über die er sich zur Überzeugung der Kammer von den beiden Mitangeklagten informieren ließ und diese mitentwickelte. Die Kammer schließt auch aus, dass diese drei Angeklagten darauf vertraut haben könnten, dass aufgrund der Einschaltung der Berater von Xb das Ergebnis der Ertragswertberechnung vertretbar war. Denn die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 machten, wie sogleich noch belegt, auch ihren Beratern von Xb bewusst falsche Vorgaben. Das schließt aber nach Würdigung der Kammer aus, dass sie darauf vertraut haben, dass ein von Xb errechnetes Ergebnis auf Grundlage dieser falschen Vorgaben vertretbar ist. Diese drei Angeklagten ließen nämlich Xb z.B. bei der Ertragswertermittlung des übernommenen Standortes S 1 mit einem möglichen Deckungsbeitrag einer Abfülllinie von 2 Mio. Euro rechnen, obwohl sie, wie im Folgenden noch belegt, wussten, dass diese Annahme unvertretbar war. So wurde der für die Abschlussprüfer bestimmte Vermerk „Akquisition S 1 “ ausweislich des Screenshots der Detaileigenschaften von Ec von Xb erstellt und vom Zeugen Vc von Xb bearbeitet. In diesem Vermerk wurde unterstellt, dass am Standort S 1 zwei Produktionslinie übernommenen worden seien und dafür wurden in Anlehnung an eine Erklärung der Sb über einen Deckungsbeitrag von 2 Mio. Euro für eine Linie unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags ein Deckungsbeitrag von 3,5 Mio. Euro für 2 Abfülllinien angesetzt. Wie oben belegt, war aber nur eine Abfülllinie am Standort S 1 von der S übernommen worden, weshalb bei der vorzunehmenden Kaufpreisallokation im Konzernabschluss der N 1 AG auch nur diese eine Abfülllinie berücksichtigt werden durfte. Zudem sollte es sich, wie später noch belegt, bei dem in den Verhandlungen mit den Sb-Werken diskutiertem Deckungsbetrag von 2 Mio. Euro um eine verdeckte Kaufpreiszahlung für die Anteile an der D 1 GmbH und nicht um einen möglichen Ertrag aus der Vermietung einer Abfülllinie handeln. Dass die Erstellung der Ertragsplanung der S und der darauf aufbauenden Ertragswertberechnung der S bis …2010 erfolgt war, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass beides am ##.##.2010 den Konzernabschlussprüfern der N 1 AG vorlag. Dies war der Email des Wirtschaftsprüfers Pc an seinen Kollegen Cc vom ##.##.2010 zu entnehmen. Dass für diese Ertragsplanung zunächst von den Zahlen des schon bestehenden Businessplans der S aus …2009 ausgegangen wurde, hat die Kammer einem Abgleich dieses Businessplans mit der Ertragsplanung entnommen. Beide wiesen insoweit die gleichen Zahlen auf. Aufbau und Inhalt der Planungsrechnungen sowie der Plan-Gewinn- und Verlustrechnung, einschließlich der Umsätze und der Jahresüberschüsse zu den einzelnen Planjahren und die Feststellungen zum Inhalt des Businessplans Stand …2009 beruhen auf diesem Businessplan einschließlich seines Anhangs. Dass die im Businessplan enthaltenen Ertragsbereiche „Flüssigwaschmittelanlage“ und „Wirbelschichtanlage“ in der festgestellten Plan-Gewinn- und Verlustrechnung der S zusammengefasst unter „Standort S 1 “ dargestellt waren, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass die Addition beider Ertragsbereiche pro Planjahr exakt den Wert des Standorts S 1 pro Planjahr ergab. Dem angeführten Businessplan war auch zu entnehmen, dass der Großteil der Umsatzerlöse auf die Ertragsbereiche „Sulfieranlage Vertrag Ja 1“, „Sulfieranlage“, „Anlage … (Produktname )“ und „Abfüllung/Spritzgussanlage“ entfiel. Wie oben bereits belegt, wussten die drei Angeklagten, dass sie mit den Erträgen aus neuerrichteten oder angeschafften Anlagen zu Zwecken der Kaufpreisallokation nicht planen durften. Dass die Sulfieranlage und die …( Produktname )anlage erst noch nach dem Stichtag der Übernahme am ##.##.2009 am Standort S 1 errichtet werden mussten, hat die Kammer den entsprechenden übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen Ae, Ra, Ib und Bc entnommen, die durch die oben belegten Feststellungen, welche Anlagen am Stichtag der Übernahme tatsächlich vorhanden waren, und dem Inhalt des Businessplans aus …2009 bestätigt wurden. Zudem wurde der Grundstein zur Sulfieranlage erst im …2010 gelegt, wie einem entsprechenden Zeitungsartikel über die Grundsteinlegung in S 1 aus dem Generalanzeiger Ul vom ##.##.2010 zu entnehmen war. Wie dem Kaufvertrag vom ##.##.2010/##.##.2010 zu entnehmen war, unterschrieben der Angeklagte X 2 und Ra erst am ####.2010 für die S den Kaufvertrag mit Ja 1 über den Erwerb des Equipments für die …( Produktname )produktion und -abfüllung – wozu die ## gehörte. Übergeben worden war der Kaufgegenstand nach dem Vertrag bereits am ##.##.2010. Ja 1 hatte sich jedoch das Eigentum bis zur Kaufpreiszahlung vorbehalten. Die erst spätere Errichtung der Misch- und Abfüllanlage für die …war auch der E-Mail der Zeugin Ol an die Zeugin De vom ##.##.2012 zu entnehmen, in der die Zeugin Ol vom Stand der Inbetriebnahme der Investitionen am Standort S 1 berichtete, und jeweils von den für einen Betrag von 2 Mio. Euro errichteten Misch- bzw. Abfüll-Anlagen sprach und erklärte, dass die Errichtung …2010 abgeschlossen sei. Diese Aussage deckt sich wiederum mit der Aussage des Zeugen Ra, dass die ## gegen …2009/.. 2010 von Ja 1 gekauft und aufgebaut wurde und der Aussage der Zeugin Me, dass die ## erst später errichtet worden sei. Dass die Erträge aus dem Ertragsbereich Abfüllung im Businessplan ebenfalls auf nach dem Stichtag neu zu errichtenden Anlagen beruhen sollten, hat die Kammer dem Inhalt des Businessplans der S mit Stand …2009, auch im Vergleich mit den weiteren Vorversionen dieses Businessplans mit den Ständen ##.##.2009, ##.##.2009 und ##.##.2009 entnommen. Im Businessplan in seiner frühen Fassung vom ##.##.2009 wurden noch ausweislich seines Inhalts keine Umsätze aus Abfüllung angesetzt. Die Verpachtungsumsätze aus der Flüssigwaschmittelanlage entsprachen aber bereits denen im späteren Businessplan aus …2009. In der Fassung des Businessplans vom ####.2009 wurde dann als Strategie der S neben der Errichtung der Sulfieranlage am Standort S 1 auch der Ausbau des bisherigen Standorts als Produktionsstätte von Wasch- und Reinigungsmitteln beschrieben. In dieser Fassung wollte die S den Standort um eine weitere Produktionsanlage für Waschmittel und um eine Abfüllanlage für Waschmittel erweitern. Im Rahmen einer Kooperation mit Ja 1 sollte eine Produktionsanlage für …( Produktname ) im Wert von 2 Mio. Euro errichtet werden. Durch eine Abfüllanlage im Wert von 2 Mio. Euro sollten der S eigene Kapazitäten verschafft werden, um Wasch- und Reinigungsmittel abzufüllen. Auch an anderer Stelle des Businessplans vom ##.##.2009 wurde explizit vom Neubau einer Abfüllanlage für Waschmittel gesprochen. Die Umsätze aus der Verpachtung der in S 1 verbliebenen Anlagen wurden in dieser Fassung des Businessplans – wie dann auch im Businessplan mit Stand …2009 – im Ertragssegment „Standort S 1 “ mit rund 4,7 Mio. Euro angesetzt. Die nunmehr neu hinzugekommenen Umsatzerlöse aus dem Bereich „Abfüllung“ wurden in diesem Businessplan aber bereits mit 4 Mio. Euro in 2010, 4.060.000 Euro in 2011, 4.121.000 Euro in 2012 und 4.183.000 Euro in 2013 geplant. In der weiteren Fassung des Businessplans vom ##.##.2009 wurde weiter mit Umsatzerlösen des Ertragssegments „Standort S 1 “ von rund 4,7 Mio. Euro geplant. Die Umsatzerlöse aus dem Bereich „Abfüllung“ sollten weiter – wie in der Vorversion – 4 Mio. Euro in 2010 betragen. Der zugehörige Plan-Anlagenspiegel der S übernahm für 2009 die im Kaufvertrag zwischen S und Ja 1 vereinbarte Kaufpreisaufteilung. Er führte zudem Zugänge von je 1,6 Mio. Euro für die Anlage …Wb und Abfüllanlagen an. In dieser Fassung des Businessplans war dazu ausgeführt, dass die Finanzierung der Produktionsanlage …Wb und die Finanzierung der Abfüllanlagen/Spritzgussanlagen jeweils 2 Mio. Euro betrügen, abzüglich einer Förderung von jeweils 20%. In der Fassung des Businessplans schließlich aus November 2009 wurde weiter mit Umsatzerlösen des Ertragssegments „Standort S 1 “ von rund 4,7 Mio. Euro geplant. Die Umsatzerlöse aus der „Abfüllung“ sollten weiter in 2010 4 Mio. Euro betragen. Der zugehörige Plan-Anlagenspiegel der S übernahm für 2009 die im Kaufvertrag zwischen S und Ja 1 vereinbarte Kaufpreisaufteilung. Er führte zudem für die Anlage …Wb und Abfüllanlagen keinen Ausgangsbestand, sondern nur jeweils 2 Mio. als Zugang an und einen jeweiligen Abgang von 600.000 Euro. In dieser Fassung des Businessplans war zudem ausgeführt, dass die Finanzierung der Investitionen eine Förderquote von 30 % unterstelle. Der Businessplan aus …2009 führt hierzu aus, dass sich die S durch den Neubau von Abfüllanlagen für Waschmittel „ein weiteres sicheres Standbein“ schaffe. Aus dieser Genese des Businessplans entnimmt die Kammer, dass sämtliche unter dem Ertragssegment „Abfüllung“ im Businessplan und in der Ertragsplanung aufgeführten Erträge auf nach dem Stichtag der Übernahme des Standorts S 1 von Ja 1 getätigten Investitionen der S in Abfüllanlagen beruhen sollten und daher zum Zwecke einer Kaufpreisallokation nicht bei der Ertragsplanung berücksichtigt werden durften. Denn die nach den zuvor belegten Feststellungen einzig zum Stichtag übernommenen Abfüllanlage ## war im Plananlagenspiegel bereits in der Position „Flüssig.Anlage“ enthalten und nicht in der Position Abfüllung. Die Position Abfüllung hatte nämlich im Plananlagenspiegel keinen Anfangsbestand, sondern nur einen Zugang, der sich über die Neuinvestition in Abfüllanlagen von 2 Mio. Euro abzüglich der im Businessplan festgehaltenen Förderquote vollständig erklärte. Da auch erst mit Erwähnung der beabsichtigten Investition in eine Abfüllanlage das Ertragssegment Abfüllung hinzutrat und die Ausgangserträge der Flüssigwaschmittelanlage gleich blieben, schließt die Kammer auch aus, dass mit dem Ertragssegment Abfüllung eine Abfüllung mit der innerhalb der Flüssigwaschmittelfabrik von Ja 1 übernommenen Abfüllanlage ## gemeint gewesen sein könnte. Weiter war die ## nach dem Kaufvertrag bei der vertraglichen Kaufpreisaufteilung in der Vermögensposition Tanklager, Contianlage, Sonstige enthalten und der im Kaufvertrag mit Ja 1 dieser Position zugewiesenen Wert von 2 Mio. Euro wurde im Plananlagenspiegel des Businessplans Stand …unter der Position „Flüssig.Anlage“ vollständig übernommen. Schließlich war ausweislich des Inhalts des Businessplans aus …2009 in den Umsätzen aus Vermietung und Verpachtung des Standortes S 1 dort auch eine Position Anlagenmiete enthalten. Diese Anlagenmiete ist nach Würdigung der Kammer gerade der Abfülllinie ## zuzuordnen. Aus dem Umstand, dass demnach nach dem Businessplan für die Kaufpreisallokation S 1 nur die Umsätze aus dem „Standort S 1 “ von im Jahr 2010 rund 4,7 Mio. Euro verblieben, entnimmt die Kammer, dass die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 erkannten, dass dieser Businessplan und die darin enthaltene Umsatzplanung als solche nicht geeignet waren, einen besonders hohen Ertragswert des Standortes darzustellen. Dem Anhang einer Email von Pc an Cc vom ##.##.2010, 10:17 Uhr, hat die Kammer die in den Feststellungen niedergelegten Inhalte und Erläuterungen zur angepassten Ertragsplanung entnommen. Aus dem Umstand, dass zu diesen bestimmten Erläuterungen auch gehörte, darauf hinzuweisen, dass den Erstellern der Ertragsplanung klar sei, dass Erträge aus neu zu errichtenden oder noch aufzubauenden Anlagen keine Berücksichtigung finden, schließt die Kammer ebenso, dass die Ersteller dieser Planung sich dieses Umstandes gewiss waren. Aus dem Umstand, dass sie gleichwohl dennoch Erträge aus Abfüllung hinzunahmen, die ebenfalls aus Anlagen stammen sollten, die nicht durch den Kaufvertrag mit Ja 1 übernommen worden waren, sondern erst noch nach S 1 verbracht werden mussten, schließt die Kammer, dass durch den vorgenannten Hinweis der Eindruck erreicht werden sollte, dass diese Abfüllungserträge auf bereits in S 1 vorhandenen Abfüllanlagen beruhten. Hieraus folgert die Kammer, dass die Ersteller der Planung die Erträge aus der Abfüllung bewusst nicht eliminierten, also bewusst eine überhöhte Ertragsplanung zu Zwecken der Kaufpreisallokation S 1 erstellten. Der Ertragsplanung war auch zu entnehmen, dass dort – gegenüber dem Businessplan – eine weitere Ertragsposition „Vermietung“ aufgeführt war, der damit verbundene sonstige betriebliche Ertrag 4,5 Mio. Euro in 2010 betragen sollte und der hierfür angenommene Aufwand 135.000 Euro in 2010 betragen sollte. Dass diese Position frei erfunden war, folgert die Kammer daraus, dass ausweislich des Businessplans alle von Ja 1 übernommenen Gebäudeflächen bereits in den geplanten Vermietungs- und Verpachtungserlösen in dem Ertragssegment „Standort S 1 “ enthalten waren. Denn innerhalb dieses Segments waren im Businessplan die zu vermietenden/verpachtenden Flächen mit ihrer Gebäudenummer und den Quadratmetern bezeichnet. In Abgleich mit den vorerwähnten Gebäude- und Standortplänen ergab sich daraus, dass der Businessplan bereits alle relevanten Flächen berücksichtigte. Somit standen an dem übernommenen Standortteil in S 1 gar keine weiteren Gebäudeflächen für eine weitere Vermietung/Verpachtung zur Verfügung. Den festgestellten Inhalt der ersten Ertragswertberechnung konnte die Kammer dem Anhang zu der Email von Pc an Cc vom ##.##.2010 entnehmen, mit der Pc Cc die Ertragswertberechnung weiterleitete. Dass sich die Angeklagten bei der Erstellung der Ertragswertberechnung der Mithilfe von Xb bedienten, ergibt sich aus dem oben belegten Umstand, dass Xb als Berater bei der Aufstellung des Konzernabschlusses hinzugezogen waren, und aus dem aus der Email von Pc an Cc vom ##.##.2010 zu entnehmenden Umstand, dass Uc die Ertragswertberechnung von Xb erhalten hatte. Die Kammer schließt auch hier entsprechend den obigen Ausführungen aus, dass Xb diese Ertragswertberechnung eigeninitiativ und ohne Rücksprache mit den Angeklagten X 2 und Y 1, die wiederum X 1 einbezogen, anpasste. Dass die Informationen dazu, welche Ertragssegmente bei der Ertragswertberechnung zu Zwecken der Kaufpreisallokation Berücksichtigung finden konnten, von den Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 stammen, die diese über X 2 oder Y 1 persönlich oder über die Mitarbeiterin des Angeklagten X 2, die Zeugin Ol, an Gc & Lc übermittelten, folgert die Kammer daraus, dass diese Personen in der Stellungnahme von Xb zum indikativen Unternehmenswert der S namentlich als Informationsgeber aufgeführt sind. Dass es der Angeklagte X 2 war, der sich um die Einholung eines Verkehrswertgutachtens kümmerte, entnimmt die Kammer den folgenden Umständen: Erstens hat der mit dieser Begutachtung betraute Zeuge Yb ausgesagt, dass X 2 ihm gegenüber beim Anbahnungsgespräch aufgetreten sei und ihm mitgeteilt habe, dass er sich freuen würde, wenn Yb das Gutachten übernehme. Zweitens hat Yb sodann – wie im Folgenden noch belegt – durchgehend nur X 2 oder dessen Assistentinnen, der Zeugin Ol aus dem Controlling der N 1 AG und der Zeugin Kc, der Sekretärin von X 2, berichtet und die Vorgaben des Angeklagten X 2 in seinem Gutachten umgesetzt. Drittens ist der Zeuge Yb, wie der Email der Zeugin Kc an Yb vom ##.##.2010 zu entnehmen war, wegen erforderlicher Änderungen am Wertgutachten an X 2 verwiesen worden. Der Bestellung der S vom ##.##.2010 bei der Yb Ingenieurgesellschaft mbH waren der Umstand der Auftragserteilung, die auch durch den Zeugen Yb bestätigt wurde, das vereinbarte Honorar und der Umstand, dass ein Verkehrswertgutachten in Auftrag gegeben worden war, zu entnehmen. Dass die Einholung dieses Gutachtens in Absprache mit den Angeklagten X 1und Y 1 geschah, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass diese zusammen – wie oben belegt – übereingekommen waren, eine unvertretbare Überbewertung des Standortes S 1 vorzunehmen und die Einholung eines Gefälligkeitsgutachtens zur Erreichung dieses gemeinsamen Ziels nahelag, dies aber der Angeklagte X 2 nach Überzeugung der Kammer wegen der Bedeutung der Sache und der Kosten der Beauftragung nicht allein entschied. Dass die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 damit ihre Ertragswertberechnung gegenüber den Abschlussprüfern plausibilisieren wollten, folgert die Kammer daraus, dass X 2, wie im Folgenden noch belegt, den Zeugen Yb veranlasste, zu einem möglichst hohen, übersetzten Verkehrswert zu kommen und das Wertgutachten des Zeugen Yb sodann, wie später noch belegt, den Konzernabschlussprüfern der N 1 AG von Uc vorlegte. Dass Yb bereits zuvor mehrere Verkehrswertgutachten für die N 1 AG erstellt hatte, hat der Zeuge Yb entsprechend bekundet. Da er den Gegenstand seiner vorherigen Gutachten detailliert beschreiben konnte, hält die Kammer diesen Teil der Aussage des Zeugen Yb für glaubhaft. Dass X 2 dem Zeugen Yb bereits bei der Auftragserteilung …2010 mitteilte, dass er sich für den Standort S 1 einen Verkehrswert von etwa 100 Mio. Euro vorstelle, entnimmt die Kammer der Email des Yb an die Zeugin Ol vom ##.##.2010, in der er ausführt, nach seinem ersten „Bauchgefühl“ die Wertansätze von „Herrn X“ bei Weitem nicht erreichen zu können. Auch wenn der Zeuge Yb bei seiner Aussage zunächst – nach Würdigung der Kammer vor dem Hintergrund des gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahrens – die Vorgabe einer Wertvorstellung noch klar ausgeschlossen hatte, äußerte er auf Vorhalt dieser Email, es nicht ausschließen zu können, dass ihm gegenüber eine Vorstellung über den Wert geäußert worden sei. Dass es der Angeklagte X 2 war, der dies tat, folgert die Kammer daraus, dass entsprechend der Aussage des Yb X 2 ihn persönlich um die Übernahme des Gutachtens bat, Yb im Folgenden sich nur an ihn bzw. dessen Mitarbeiter Ol undKc wendete, und nicht etwa an die Einkaufsabteilung, die nach Aussage des Zeugen Yb den Kontakt für die Gutachtenerstellung zu ihm gesucht hatte und Yb die Vorgaben von X 2 in seinem Gutachten umsetzte. Dass die von X 2 Yb genannte Wertvorstellungen bei etwa 100 Mio. Euro gelegen hat, entnimmt die Kammer dem Folgenden: der erste Entwurf des Gutachtens des Zeugen Yb wies einen bereits übersetzten Verkehrswert von 93,3 Mio. Euro aus; dass der Angeklagte X 2 einen noch deutlich höheren Wert als 100 Mio. Euro als seine Vorstellung angab, schließt die Kammer aus, weil er im anschließenden Bewertungsverfahren keine Anstrengungen unternahm, den Verkehrswert über 100 Mio. Euro zu bringen und im Gegenteil, als der Wert zwischenzeitlich bei 104 Mio. Euro lag, diesen wieder unter die Grenze von 100 Mio. Euro drückte. Dass Yb einen Ortstermin in S 1 für den ##.##.2010 plante und dann dort war, ergibt sich aus seiner entsprechenden Aussage. Diese wird insoweit durch die Ausführungen S. 6 seines Gutachtens bestätigt. Dort wurde festgehalten, dass Yb einen Ortstermin in S 1 am ##.##.2010 wahrgenommen hat. Auch in der E-Mail des Zeugen Yb an die Zeugin Ol vom ##.##.2010, 17:26 Uhr, in der er ausführt, dass er in S 1 war, wird dieser Ortstermin bestätigt. Dass die Gutachtenerstellung des Zeugen Yb in der Zeit von …2010 bis zum ##.##.2010 erfolgte, entnimmt die Kammer dem Folgenden. Yb war bereits …in S 1 ; die schriftliche Auftragserteilung datiert vom ##.##.2010; die Endfassung seines Gutachtens trägt das Datum ##.##.2010; ausweislich der später noch angeführten Emails sind danach noch bis zum ##.##.2010 Änderungen am Inhalt des Gutachtens erfolgt, wie die Kammer den verschiedenen jeweils auf den ##.##.2010 datierten Fassungen des Gutachtens des Zeugen Yb entnehmen konnte. Soweit die Feststellungen Aussagen zur Datierung oder zum Inhalt des Wertgutachtens des Zeugen Yb oder seiner in diesem Zuge erstellten Entwürfe und Wertermittlungen enthalten, stützten diese sich auf den schriftlichen Gutachtenentwurf des Zeugen Yb vom ##.##.2010, die verschiedenen, unterschriebenen Fassungen vom ##.##.2010 und der auf den ##.##.2010 datierten Wertermittlung, die jeweils die den Feststellungen der Kammer entsprechenden Aussagen enthalten. Dass der Angeklagte X 2 sichergehen wollte, dass Yb der Standort nur positiv präsentiert wird, ergibt sich aus der Email des Zeugen Ra an den Zeugen Bc vom ##.##.2010, die die den Feststellungen entsprechenden Ausführungen enthält, und von der der Zeuge Bc glaubhaft bekundete, sie erhalten zu haben. Der Zeuge Ra, der damalige Standortleiter in S 1 , hat hierzu bekundet, die in dieser Email niedergelegten Informationen zuvor von X 2 erhalten zu haben, der sich an ihn gewandt habe. Dies hält die Kammer für glaubhaft, da X 2 derjenige war, der sich um das Verkehrswertgutachten des Zeugen Yb kümmerte. Dass Ra am Tag der Ortsbesichtigung verhindert war, schließt die Kammer daraus, dass Ra Yb nicht selbst über das Gelände führen wollte, sondern diese Aufgabe dem Zeugen Bc übertrug. Denn aus der Betreffbezeichnung dieser E-Mail „WICHTIG:Besuch von Herrn Yb – vertraulich“ und der am Ende dieser Email stehenden Aufforderung, diese nach dem Lesen zu löschen, entnimmt die Kammer, dass dem Zeugen Ra bewusst war, dass Yb ein wichtiger Besucher war, und Ra – wegen des Hinweises des Angeklagten X 2 auf das Eigenkapital – auch bewusst war, dass der Angeklagte X 2 eine Überbilanzierung des Standortes S 1 beabsichtigte, und Ra sich sorgte, dass ihm später anhand der Email nachgewiesen werden könnte, daran mitgewirkt zu haben. Dass Ra diese Email gleichwohl selbst auf eine privat verwahrten Festplatte behielt, konnte die Kammer dem Ausdruck dieser Email von der bei Ra sichergestellten Festplatte entnehmen. Dass Ra von dem Angeklagten X 2 über die Rolle des Zeugen Yb bewusst falsch informiert worden war und dies so an Petzold weitergab, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass Ra Bc schrieb, dass Yb Gutachter der Banken sei. Die Kammer schließt aus, dass Ra bei diesem für ihn als wichtig und vertraulich erkannten Thema einem Missverständnis oder einer Verwechselung unterlag oder selbst Bc irreleiten wollte. Dass Yb bei seinem Ortstermin von den Gebäudeflächen kein Aufmaß nahm, zu baulichen Mängeln keinerlei Feststellungen traf und weder verdeckte Bauteile inspizierte noch eine Altlastenuntersuchungen vornahm, ergibt sich aus den entsprechenden Ausführungen seines finalen Gutachtens. Dass der Zeuge Ra dem Zeugen Yb nach seinem Besuch in S 1 - der Aussage des Zeugen Ra gemäß – noch die Flächenangaben zu den einzelnen Gebäuden am Standort S 1 übermittelte, war der Email von Ra an Yb vom ##.##.2010 zu entnehmen, die diese Flächenangaben enthielt. Dass es sich insoweit bei den mitgeteilten Zahlen um die sogenannten Nettogrundflächen handelte, die der S in den Gebäuden und Hallen tatsächlich zur Nutzung zur Verfügung standen, also um die Flächen ohne etwa das Mauerwerk und die Pfeiler, folgert die Kammer zu Gunsten der Angeklagten aus dem Folgenden: ausweislich eines E-Mailverkehrs vom ##.##.2010 bis ##.##.2010, an dem der Zeuge Ra, die Zeugin Me und der weitere Mitarbeiter der S, BenSc in Wl, beteiligt waren, informierte sich der Zeuge Ra über die in S 1 vorhandenen Gebäudeflächen anhand einer früheren Aufstellung der Ja 1 zu den Flächen am Standort S 1 ; Ersteller dieser Flächenberechnung war ausweislich der Anlage zu diesem Emailverkehr der Bereich „FM“, wobei es sich in diesem Zusammenhang um die gebräuchliche Abkürzung für „Facility Management“ handelt, was die Kammer entsprechend so gewürdigt hat; dass die in dieser Aufstellung wiedergegebenen Flächenmaße die Nettogrundflächen der Gebäude wiedergeben, folgert die Kammer daraus, dass diesen Flächen Kostenstellen zugewiesen sind, wobei es sich nach Würdigung der Kammer um laufende Kosten handelt, wie etwa Strom und Heizung, deren Zuweisung in diesem Zusammenhang nach Würdigung der Kammer zu Nettogrundflächen erfolgte. Dass Yb die weiteren Daten zu den Gebäuden und Hallen, etwa deren Alter, von der N 1 AG erhielt, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass er insoweit ausweislich seines schriftlichen Gutachtens keine Erhebungen durchführte, aber gleichwohl diese Angaben in seinem Gutachten aufführte. Dass Yb versuchte, der Wertvorstellung des Angeklagten X 2 von 100 Mio. Euro doch noch möglichst nahezukommen, leitet die Kammer daraus ab, dass der erste Entwurf mit einem Ergebnis von 93,3 Mio. Euro Verkehrswert endete und Yb bereits in diesem ersten Entwurf – wie sogleich noch belegt – die für den Verkehrswert maßgeblichen Bruttoflächenangaben der bewerteten Gebäude in unvertretbarer Weise aus den ihm übersandten Nettogrundflächen dieser Gebäude ableitete. Welche Bruttogrundflächen Yb annahm, ließ sich seinen schriftlichen Gutachtenentwürfen und Gutachten entnehmen. Dass Yb in seinem Gutachten durchweg unzutreffende, bewusst weit überhöhte Flächenangaben zugrunde legte, entnimmt die Kammer dem Abgleich der in dem Gutachten angeführten Gebäudeflächen mit den in der Anlage zur Email von Ra an Yb vom ##.##.2010 aufgeführten Nettogrundflächen. Bei der Frage, wie Nettogrundflächen vertretbar in Bruttogrundflächen zu überführen sind, hat sich die Kammer durch den Sachverständigen Vl beraten lassen. Dieser hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass die Nettogrundfläche zwischen 0,75 und 0,95 der Bruttogeschossfläche betrage, je nachdem um welche Art des Gebäudes es sich handele. Denn – so der Sachverständige weiter – die Anzahl und Mächtigkeit der Innenwände eines Gebäudes variiere. Bei Stahlhallen gehe nicht viel verloren, so dass ein Faktor bis 0,95 bei der Berechnung der Nettogrundfläche aus der Bruttogeschossfläche angenommen werden könne. Bei dem Mauerwerk, etwa eines Verwaltungsgebäudes mit vielen Büros, könne dieser Faktor auf bis 0,75 absinken. Diese Herangehensweise hält die Kammer für unmittelbar einleuchtend und überzeugend. Die Sachkunde des Sachverständigen Vl steht zudem außer Frage. Denn er ist Diplom-Ingenieur Architektur der …Xl und Architekt, …( weitere Titel/Berufs-/Studienbez. entfernt ). Aus den Ausführungen des Sachverständigen Vl folgert die Kammer, dass es insofern bei dem Fehlen eines Aufmaßes zur Bruttogrundfläche grundsätzlich eine vertretbare Vorgehensweise darstellt, von der bekannten Nettogrundfläche auf die Bruttogrundfläche mit einem bestimmten Faktor hochzurechnen. Bei Verwaltungs- und Bürogebäuden ist es mit Blick auf die Vielzahl von Innenmauern sachgerecht anzunehmen, dass die Nettogrundfläche 75 % der Bruttogrundfläche beträgt. Bei Produktionshallen, die kaum Innenwände haben, ist es sachgerecht anzunehmen, dass die Nettogrundfläche 95 % der Bruttogrundfläche beträgt. Für den vorliegenden Fall ist die Kammer zugunsten der Angeklagten sogar von einem Wert von nur 90 % der Bruttogrundfläche ausgegangen. Anhand dieses Maßstabes hat die Kammer für jedes der in den Feststellungen genannten Gebäude auf Grundlage der anhand der Email von Ra an Yb festgestellte Nettogrundflächen die vertretbar anzunehmenden Bruttogrundflächen berechnet. Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich bei den konkreten, von der S übernommenen Gebäuden am Standort S 1 – mit Ausnahme des dortigen Verwaltungsgebäudes – ausweislich der Angaben der Zeugen Bc und Ra vorwiegend um große oder sogar sehr große Produktions- und Lagerhallen gehandelt hat, die kaum Innenwände aufwiesen. Aus dem Ergebnis dieser Berechnungen, wie es in den Feststellungen aufgeführt ist, hat die Kammer abgeleitet, dass die von dem Dipl.-Ing. Yb seinen Berechnungen der Herstellkosten zugrunde gelegten Bruttogrundflächen aber bei allen Gebäuden und Hallen weit über dem lagen, was sich mit den vertretbaren Hochrechnungsfaktoren, wie gerade dargestellt, hätte vertretbar bestimmen lassen. Die Feststellungen dazu, wann der Zeuge Yb seine schriftlichen Gutachten fertigstellte, hat die Kammer zum einen der Datierung seines unterschriebenen Gutachtens entnommen und zum anderen den Zeitstempeln der E-Mails, mit denen er die verschiedenen Endfassungen seiner Gutachten übersandte. Dass Yb es sich bewusst zunutze machte, dass ihm der Zeuge Ra nur die Nettogrundflächen mitgeteilt hatte, er die Bruttogrundflächen also noch selbst bestimmen konnte, ohne dabei in direkten Widerspruch zu den übermittelten Zahlen zu geraten, folgert die Kammer daraus, dass er sich bei der Umrechnung der Nettogrundflächen in die Bruttogrundflächen weit von einer vertretbaren Umrechnung entfernt hat und er vom Angeklagten X 2 vorgeprägt war, einen Verkehrswert zu erreichen, der nach Ybs ersten Eindruck weit über dem lag, was er sich anfangs vorstellen konnte. Wie der Begutachtung des von der Kammer hinzugezogenen Sachverständigen Vl zu entnehmen war, unterließ Yb bei der Ermittlung der Herstellkosten zusätzlich die vorzunehmende Regionalisierung. Für das Fc, zu dem S 1 gehört, lagen die Baukosten um rund 14 % unter den Werten der HKI 2009, die der Dipl.-Ing. Yb ungekürzt seinen Berechnungen zugrundlegte. Weiter konnte der Begutachtung des Sachverständigen Vl entnommen werden, dass durch die deutliche Überhöhung der tatsächlich vorhandenen Bruttogrundflächen bei allen Gebäuden und Hallen des Standortes S 1 Yb jeweils zu deutlich überhöhten Herstellkosten als Basis der Berechnung des Sachwertes kam. Die Kammer hält diese Ausführungen des Sachverständigen Vl nach eigener Sachprüfung für überzeugend. Dem finalen Gutachten von Yb war zu entnehmen, dass Yb zusätzlich für jedes Gebäude eine Restnutzungsdauer und darauf aufbauend eine Alterswertminderung bestimmte. Dass Yb für einen Teil der Gebäude, bei denen er in seinem ersten Entwurf zu einer Restnutzungsdauer von 40 Jahren gekommen war, gegenüber dem Angeklagten X 2 in Aussicht gestellt hatte, für diese Gebäude die Restnutzungsdauer von 40 auf 46 Jahre anzuheben, hat die Kammer der Email der Zeugin Kc an Yb vom ##.##.2010 entnommen, in der er ausgeführte: „Bei den Restnutzungsdauern ab Seite 20 hatten Sie die Möglichkeit erwähnt, statt 40 Jahre auf 46 Jahre zu gehen. Würden Sie die Angaben zu den Restnutzungsdauern bitte entsprechend vornehmen?“. Zu dieser Email hat die Zeugin Kc ausgesagt, dass dieses Verlangen auf X 2 zurückging, was vor dem Hintergrund, dass dies ihr Vorgesetzter war und mit dem der Einholung des Gutachtens Yb befasst war, glaubhaft ist. Dass der Angeklagte X 2 den Zeugen Yb über seine Assistentin, die Zeugin Kc, in einer Email vom ##.##.2010 bat, die Restnutzungsdauer für alle Gebäude auf einheitlich 46 Jahre anzuheben, war dieser Email zu entnehmen, worin „Herr X“ – womit nach der auch insoweit glaubhaften Aussage der Zeugin Kc X 2 gemeint war – darum bat, die Restnutzungsdauern auf einheitlich 46 Jahre zu ändern. Der Aussage des Zeugen Yb, die Restnutzungsdauer auf Vorgabe des Auftraggebers für alle Gebäude übernommen zu haben, und dem Umstand, dass in der Endfassung seines Gutachtens alle Gebäude eine einheitliche Restnutzungsdauer von 46 Jahren aufwiesen, entnimmt die Kammer, dass Yb der Bitte von X 2 nachkam. Weil der Zeuge Yb zuvor bezüglich der angenommenen Restnutzungsdauern je nach Gebäude unterschied und auch auf den Wunsch des Angeklagten X 2 zunächst nur bezüglich einzelner, nicht aber aller Gebäude die Restnutzungsdauer auf 46 Jahre heraufsetzte sowie seiner Aussage vor der Kammer, dass er die Bestimmung der Restnutzungsdauer als Kern seiner Tätigkeit begriff, folgert die Kammer, dass Yb insoweit erkannte, dass eine einheitlich Restnutzungsdauer von 46 Jahren für alle Gebäude sachlich nicht richtig war. Weiter war ihm spätestens durch die Veränderung des Verkehrswertes bei den vorangegangenen Anpassungen der Restnutzungsdauer bekannt, dass eine weitere Erhöhung der Restnutzungsdauer einzelner Gebäude den Verkehrswert weiter erhöhen würde. Dass Yb noch vor Fertigstellung der finalen Fassung des Gutachtens von Seiten der N 1 AG die Vorgabe erhielt, das im Gutachten angeführte Anlagevermögen um rund sieben Millionen Euro niedriger darzustellen, hat die Kammer der E-Mail der Zeugin Kc an Yb vom ##.##.2010 und der Email von Yb an Kc cc X 2 vom ##.##.2010 entnommen. In der früheren E-Mail übersandte Kc Yb eine geänderte Wertermittlung mit der Bitte um Übernahme ins Wertgutachten und in der späteren E-Mail legte Yb nieder, dass hiermit eine Kürzung des Anlagevermögens von 7 Mio. Euro verbunden sei. Einem Vergleich der vor dieser Änderung liegenden mit der nachfolgenden Gutachtenversion des Zeugen Yb war zu entnehmen, dass sich diese Verminderung in der Position Tanklager und Produktionsanlagen ergab. Die Kammer konnte nicht feststellen, was der konkrete Grund für diese Änderung war. Die Kammer schließt aber aus, dass hiermit das Ziel einer bewussten Überbewertung des übernommenen Standortteils aufgegeben werden sollte. Denn die auf Betreiben von X 2 erreichte Heraufsetzung der Restnutzungsdauer sämtlicher Gebäude auf 46 Jahre und die damit verbundene Werterhöhung blieb bestehen, wie sich dem finalen Wertgutachten des Zeugen Yb entnehmen ließ. Dass das finale Gutachten des Yb nicht vor dem ##.##.2010 fertiggestellt worden war, entnimmt die Kammer der Email der Zeugin Kc an Yb vom ##.##.2010, 09:30 Uhr, mit der die Zeugin Yb bat, den Druck des Gutachtens zu stoppen, weil es noch Änderungen gebe. Mit der Email vom gleichen Tage, 12:02 Uhr, teilte Kc u.a. X 2, cc Yb mit, dass die notwendigen Änderungen in der Vorversion kenntlich gemacht werden sollten und an das Büro Yb gesandt werden sollten. Dass Yb diesen Änderungswünschen auch nachgekommen ist, war der gleichen Email vom ##.##.2010, 12:02 Uhr, zu entnehmen, weil dort ausgeführt war, dass es eines neuen Ausdrucks des Gutachtens bedürfe, weil ein Austausch einzelner Seiten nicht in Betracht komme, und Yb nicht sogleich erneut unterschreiben könne, weil er auf Reisen sei. Mit Email vom ##.##.2010, 18:41 Uhr, übersandte Frau Kc unter der Emailadresse von Frau Xa Yb noch einen weiteren Änderungswunsch zur Seite 28 des Gutachtens. Wie Yb darauf reagierte, war der finalen Endfassung zu entnehmen, deren Vergleich mit der Vorversion die festgestellten Rundungen und den festgestellten ausgewiesenen Verkehrswert ergab. Dass es sich bei dem Wertgutachten des Zeugen Yb um ein mit wesentlichen Fehlern behaftetes Gefälligkeitsgutachten handelte, folgert die Kammer aus den folgenden Umständen: Yb machte durch Übersendung der Entwürfe seines Gutachtens an die N 1 AG deutlich, dass er bereit war, den Inhalt seines Gutachtens zur Diskussion zu stellen; er nahm nur eine oberflächliche Überprüfung der bewerteten Gebäude vor; er übernahm letztlich alle Änderungsvorschläge des Angeklagten X 2; er übernahm Änderungsvorschläge auch insoweit als sie seine ureigenste Aufgabe als Sachverständiger betrafen, nämlich auch insoweit, als die Restnutzungsdauer betroffen war; er akzeptierte auch – wie die E-Mail von Yb an Kc vom ##.##.2010 ergibt, in der er insoweit von dramatischen Wertänderungen sprach – Änderungen des Auftraggebers in diesem Bereich, die, wie von ihm erkannt, zu dramatischen Wertänderungen, nämlich nach oben, führten; Yb ermittelte auf unvertretbare Weise aus dem Nettogrundflächen der Gebäude in S 1 Bruttogrundflächen; er unterzog das Ergebnis seiner nach dem Sachwertverfahren ermittelten Bewertung anders als nach der Wertermittlungsverordnung vorgesehen, keiner Plausibilitätsprüfung anhand eines anderen Wertermittlungsverfahrens oder anderer Überlegungen wie etwa Marktdaten oder Rohertragsvervielfältiger. Weiter hat der Zeuge Yb vor der Kammer teilweise bewusst falsch ausgesagt und dies nach Würdigung der Kammer deshalb, weil er nicht einräumen wollte, ein Gefälligkeitsgutachten erstattet zu haben. Yb hat vor der Kammer nämlich ausgesagt, dass er nur einen „Modellwert“ errechnet habe, dessen Ermittlung unabhängig vom Marktwert laufe, für diesen „Modellwert“ der vorherige Kaufpreis keine Rolle gespielt habe und auch der Ertragswert keine Rolle gespielt habe, weil die Anlagen nicht im Betrieb gewesen seien. Demgegenüber führte Yb in seinem Gutachten auf Seite 3 allerdings explizit aus, dass zum ##.##.2009 die Anlagen bereits wieder unter Volllast in einem Mehrschichtbetrieb gefahren werden konnten. Weiter ist aus der schriftlichen Auftragserteilung der S an Yb zu entnehmen, dass ein Verkehrswertgutachten in Auftrag gegeben worden war. Yb selbst wies in seinem Gutachten den von ihm ermittelten Wert als einen Verkehrswert aus, wie dem Deckblatt seines Gutachtens und den dortigen Seiten 3, 9, 28, 29 und 30 zu entnehmen war. Dass Yb seinen Auftrag auch tatsächlich anders verstanden hat als von ihm vor der Kammer bekundet, und er zunächst bemüht war, sogar einen Ertragswert des Standortes S 1 zu bestimmen, entnimmt die Kammer seiner E-Mail vom ##.##.2010, 09:08 Uhr, an u.a. die Zeugin Ol, in der er ausführte, dass ihm für eine Ertragswertermittlung noch jede Art von Dokumenten fehle, er insbesondere eine Ertragsberechnung für die unterschiedlichen Produktionsteile, bereinigt um die Personal und Rohstoffkosten, eine Aufstellung der Miet-/Pachtverträge mit Angabe der Laufzeit und deren nachhaltige Erträgen benötige. Hieraus folgert die Kammer, dass der Zeuge Yb sich nachträglich für seine Zeugenaussage bewusst zu einer falschen Darstellung entschlossen hat. Diese Würdigung wird auch dadurch gestützt, dass Yb sich, nachdem er in seiner Aussage zunächst klar ausgeschlossen hatte, dass ihm bei der Erstellung seines Gutachtens eine Wertvorstellung des Auftraggebers genannt worden sei, auf Vorhalt seiner E-Mail vom am ##.##.2010, 17:26 Uhr, an Frau Ol einräumte, dass er dies nicht ausschließen könne. Weiter stimmen Ybs Angaben in seiner Zeugenaussage, er habe im Gutachten geschrieben, dass die einheitliche Restnutzungsdauer vom Auftraggeber vorgegeben worden sei und er habe ins Gutachten geschrieben, dass er 40 Jahre Restnutzungsdauer annehme, so nicht. Ausweislich seines Gutachtens steht dort nur eine Restnutzungsdauer von 40-50 Jahren und dass die gewählten 46 Jahre Restnutzungsdauer an die bilanziellen Abschreibungssätze des Auftraggebers angelehnt seien, ohne auszuführen, dass der Auftraggeber ihm diese 46 Jahre Restnutzungsdauer für alle Gebäude vorgegeben hat, wie bereits belegt ist. Dass Yb sich tatsächlich zu keinem Zeitpunkt mit der Bewertung der Produktionsanlagen befasst hat und sie zu diesem Zweck auch nicht besichtigt hatte, sondern die in seinem Gutachten enthaltenen Werte ungeprüft von der N 1 AG übernommen hatte, folgert die Kammer aus dem Folgenden: in seinem Gutachtenentwurf vom ##.##.2010 nach seinem einzigen Ortstermin in S 1 führte er dazu noch aus, dass die Angaben zu den Werten der Produktionsanlagen „vom Auftraggeber beigestellt“ und „nicht explizit auf eine Plausibilität überprüft“ worden seien. Dass Yb diese Zusätze später fortließ, entnimmt die Kammer dem Abgleich zwischen dem Entwurf vom ##.##.2010 mit dem finalen Gutachten. Dass die Löschung dieses Hinweises aus dem Gutachten deshalb erfolgte, um dem Leser des Gutachtens wahrheitswidrig zu suggerieren, Yb habe auch die Produktionsanlagen besichtigt und eigenständig bewertet, folgert die Kammer daraus, dass der Hinweis zunächst enthalten war, es Yb also klar war, dass es für einen Leser einen Unterschied macht, ob er die Produktionsanlagen selbst begutachtet hat oder nicht. Weiter maß Yb den Produktionsanlagen auch einen erheblichen Wertanteil zu. Daraus entnimmt die Kammer, dass dieser Zusatz auch nicht aus der Überlegung, dass die Produktionsanlagen vernachlässigbar seien, fortgelassen worden ist. Dass Yb nicht aufgefallen war, dass die Anlage ## erst später errichtet und nicht von Ja 1 übernommen worden war, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass die Linie ## in seinem Gutachten aufgeführt war, tatsächlich aber, wie oben belegt, nach dem notariellen Kaufvertrag zwischen S und Ja 1 nicht zu den übernommenen Produktionsanlagen zählte. Schließlich hat auch der von der Kammer hinzugezogene Sachverständige Vl eine Reihe von weiteren wesentlichen Mängeln des Gutachtens des Zeugen Yb festgestellt. Der Sachverständige Vl hat in seinem Gutachten nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass im Aufbau, Vorgehen, in den Bewertungsannahmen, der Bewertungsmethodik und den Schlussfolgerungen des Gutachtens des Zeugen Yb wesentliche Mängel festzustellen sind, insbesondere der Beurteilungsgegenstand im Gutachten nicht eindeutig abgegrenzt ist, der Verwendungszweck nicht deutlich ausgewiesen ist, die wesentliche Bewertungsannahme falsch dargestellt ist, es an einer bei Anwendung des Sachwertverfahrens nötigen Marktanpassung der ermittelten Herstellungskosten an den Verkehrswert nach § 7 WertV fehlt, keine Angaben darüber gemacht werden, ob und inwieweit die übernommenen Flächenermittlungen überprüft worden sind, die übernommenen Flächen aber hätten überprüft werden müssen, die Regionalisierung der Baukosten fehlt, die Übernahme einer einheitlichen Restnutzungsdauer von 46 Jahren als Vorgabe des Auftraggebers nicht dem Grundsatz der Unabhängigkeit des Sachverständigen entspricht, die Quelle der Werte der technischen Anlagen unklar bleibt, es zur Verkehrswertermittlung der Heranziehung weiterer Informationen bedurft hätte und die Plausibilitätsüberlegung – welche zu erzielende Miete realistisch ist und welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter dem von Yb ermittelten Verkehrswert entspricht – zu einer deutlichen Abweichung zu dem im Gutachten des Zeugen Yb ermittelten Verkehrswert führt. Der Sachverständige Vl hat insbesondere ausgeführt, dass zum damaligen Zeitpunkt § 194 BauGB und die unterschiedlichen Wertermittlungsverordnungen und die WertR die maßgeblichen Normen gewesen seien. Ein Verkehrswert sei gemäß § 7 Absatz 1 WertV unter Berücksichtigung der Lage auf dem Grundstücksmarkt zu bemessen. Nach § 7 Absatz 2 WertV sei die Wahl des Ermittlungsverfahrens zu begründen. Der Gutachter solle am Ende abwägen und zu einem Verkehrswert kommen, das heißt einem Marktwert. Dem Sachverständigen stehe es frei, sich zu entscheiden, ob er das Sachwert-, das Ertragswert- oder das Vergleichswertverfahren anwende. Alle drei Verfahren seien standardisiert und in der Wertermittlungsverordnung und WertR niedergelegt. Das Ergebnis müsse dann aber nach § 7 Absatz 1 der Wertermittlungsverordnung an den Markt angepasst werden. Ein Sachwert sei durch Zu- oder Abschläge auf die Lage auf dem Grundstücksmarkt anzupassen. Im Gutachten Yb fehle es an einem für ein Sachwertverfahren nötigen Marktanpassungsfaktor. Der Schritt vom Sachwert zum Verkehrswert fehle im Gutachten des Zeugen Yb. Yb nehme abschließend keine Marktanpassung nach § 7 Absatz 2 WertV vor. Es hätte zur Verkehrswertermittlung der Heranziehung weiterer Informationen bedurft, insbesondere solcher zur Plausibilisierung des ermittelten Sachwerts. Es wären Informationen über den Grundstücksmarkt heranzuziehen gewesen, z.B. Mietpreise, Kaufpreise, Renditen, Vervielfältiger für Nb oder für ganz Deutschland. Die Plausibilitätsüberlegung, welche zu erzielende Miete realistisch sei und welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter dem ermittelten Sachwert entspreche, führe zu einer deutlichen Wertabweichung. Lege man einen bereits sehr optimistischen Rohertragsvervielfältiger von 8 zugrunde, ergebe sich für den von Yb ermittelten Sachwert der Gebäude von insgesamt 50,7 Mio. Euro bei einer aus den Bruttogrundflächen errechneten Mietnutzfläche von rund 45.000 qm eine Monatskaltmiete für die Gebäude von über 11 Euro den Quadratmeter. Eine solche Miete sei am Standort S 1 weder damals erzielbar gewesen noch heute erzielbar. Diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Vl hat sich die Kammer nach eigener Sachprüfung angeschlossen. Die von dem Sachverständigen Vl aufgezeigten Mängel in dem Gutachten des Dipl.-Ing. Yb erklären nach Würdigung der Kammer gerade damit, dass der Dipl.-Ing. Yb ein Gefälligkeitsgutachten erstellt hat, dass unter Beachtung der Standards so nicht möglich gewesen wäre. Dass auch die Angeklagten X 1 und Y 1 nach dem Vorliegen des Gutachtens Ybs erkannt haben, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsgutachten handelte, entnimmt die Kammer daraus, dass beide wussten, dass X 2 ein solches in Auftrag geben wollte, dass die im Gutachten mitaufgeführte Abfülllinie ## nicht von Ja 1 im Rahmen des Asset Deals übernommen worden war, und daraus, dass der bescheinigte Wert von 97 Mio. Euro deutlich über dem an Ja 1 gezahlten Kaufpreis von 4 Mio. Euro lag und auch ihre eigene bewusst überzogene Ertragswertberechung nur zu einem Wert des Standorts von 85 Mio. Euro kam. Dass dem Konzernabschlussprüfer der N 1 AG, dem Zeugen Pc, die Ertragswertberechnung nebst Ertragsplanung, das Wertgutachten des Zeugen Yb vom ##.##.2010 mit dem Verkehrswert von 97 Mio. Euro sowie der Kaufvertrag der S mit der Ja 1 vom ##.##.2009 und den Businessplan aus …2009 überlassen worden waren, konnte die Kammer der entsprechenden Aussage der mit der Abschlussprüfung befassten Zeugin Dc von Uc entnehmen, die durch die beiden E-Mails des Zeugen Pc an den Zeugen Cc vom ##.##.2010, 10:17 Uhr, die als Anlage diese Dokumente enthielten, bestätigt worden ist. Dass das Wertgutachten des Zeugen Yb, obwohl es kein Ertragswertgutachten war, gleichwohl – wie von der Zeugin Dc ausgesagt – zur Plausibilisierung der Kaufpreisallokation S 1 herangezogen wurde, hält die Kammer für glaubhaft. Denn zum einen beauftragte der Abschlussprüfer Pc, wie die Zeugen Cc und Xl übereinstimmend bekundet haben und weiter belegt ist durch den Vermerk von Pc vom ##.##.2010, in dem er diese Prüfungshandlung festhielt, selbst einen Immobiliensachverständigen, nämlich den Zeugen Xl, mit der Überprüfung dieses Gutachtens. Dies wird auch durch den Inhalt der E-Mail des Zeugen Xl an Pc vom ##.##.2010, 17:52 Uhr, bestätigt, in der der Zeuge Xl den Konzernabschlussprüfer Pc seine erste Einschätzung mitteilte. Zum anderen hat der Zeuge Cc ausgesagt, dass es bei einer Unternehmensbewertung, wie sie bei einer Kaufpreisallokation erfolge, auch immer auf das „Big Picture“, also das Gesamtbild ankomme, deren Teil eben auch der nach Sachwertmaßstäben ermittelte Verkehrswert sei. Daraus folgert die Kammer, dass auch das Gutachten des Zeugen Yb tatsächlich den Angeklagten dabei geholfen hat, ein Testat für die später noch belegte, tatsächlich erfolgte Bilanzierung der vorläufigen Kaufpreisallokation S 1 zu erhalten. Denn das Gutachten des Zeugen Yb war die zeitlich erste in einer Zahl ausgedrückte, vermeintlich fachmännische Bewertung der in S 1 übernommenen Vermögensgegenstände, wodurch der sogenannte Ankereffekt bei den Abschlussprüfern erreicht werden konnte, d.h. auch die Abschlussprüfer auf einen entsprechend hohen Wert vorgeprägt worden sind. Die Feststellungen zur Beauftragung der Wirtschaftsprüfer Gc und Lc von Xb und des Umstandes, welche Ertragsplanung diesen überlassen wurde, beruhen auf den entsprechenden übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Gc und Lc, die durch den Inhalt der indikativen Stellungnahme zum Unternehmenswert der S vom ##.##.2010 bestätigt wurden. Dass die Beauftragung im Einvernehmen der drei Angeklagten folgert die Kammer entsprechend den Ausführungen zur Beauftragung des Dipl.-Ing. Yb. Dem Umstand, dass Gc und Lc, was auch möglich gewesen wäre, nicht damit beauftragt worden sind, die Plausibilität der Ertragsplanung zu überprüfen, entnimmt die Kammer, dass es den Angeklagten daran gelegen war, zu verbergen, dass die angepasste Ertragsplanung auch mit Erträgen aus neuen Anlagen rechnete und auch die Vermietungserlöse einer Grundlage entbehrten. Inhalt und Urheber des Memos vom ##.##.2010 hat die Kammer diesem Memo entnommen, in dem dies entsprechend den Feststellungen aufgeführt war. Die Weiterleitung dieses Memos hat die Kammer Pcs Email an X 2 und Y 1 vom ##.##.2010 entnommen, auf deren Ausdruck in den vom Zeugen Cc übergebenen Stehordnern vermerkt war, dass der in der E-Mail ersichtliche Anhang das Memo von Pc vom ##.##.2010 war. Dass am ##.##.2010 das vereinbarte Treffen zwischen Pc, Y 1 und X 2 stattfand, hat die Kammer der E-Mail des Zeugen Pc an Cc vom ##.##.2010 entnommen, in der Pc auf dieses Treffen Bezug nahm. Dass die N 1 AG die Fragen aus dem Memo vom ##.##.2010 schriftlich beantworten sollte, hat die Kammer der E-Mail von Pc an Cc vom ##.##.2010 entnommen, in der Pc unter Beifügung seiner Fragenliste ausführte, dass er zu diesen Punkten etwas vom Vorstand angefordert habe und der für glaubhaft erachteten Aussage der Zeugin Dc, dass die Annahmen des Managements der Konzerngesellschaften weiter ausgeführt werden mussten. Dieser Anforderung Pcs an den Vorstand der N 1 AG, bestehend aus X 2 und Y 1, entnimmt die Kammer auch weiter, dass die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 erkannten, dass sie für den Abschlussprüfer Pc zum Nachweis der vermeintlichen Vermietungserlöse schriftliche Belege benötigten. Denn auch in diesem Fall ist die Kammer wegen ihrer Feststellungen zur Rolle des Angeklagten X 1 davon überzeugt, dass X 2 und Y 1 die an sie gerichtete Anforderung mit X 1 besprochen haben. Dies vor allem auch deshalb, weil einer der im Folgenden dazu erstellten Scheinbelege, wie später noch belegt, vom Angeklagten X 1 unterschrieben worden ist. Dass diese drei Angeklagten erst jetzt im … 2010 damit begannen, einen „Letter of Intent“ zwischen der D 1 GmbH und der S zu entwerfen, folgert die Kammer daraus, dass dieser zuvor niemanden vorgelegt worden war, ein Bedürfnis ihn zu erstellen erst durch die Anforderung von Pc greifbar wurde und aus den in diesem Dokument enthaltenen Aussagen. Am ##.##.2009, dem vermeintlichen Tag der Unterschrift, hätte für die in diesem Schriftstück enthaltene Lüge, dass sich in S 1 bereits 6 Abfülllinien befanden, während tatsächlich – wie später noch belegt – eine Verlagerung aus Pa nach S 1 erst noch anstand, noch gar kein Bedarf bestanden. Im … 2009 hätte auch überhaupt kein Bedarf zum Abschluss eines LoI zwischen D1 und S bestanden. Denn beide Gesellschaften standen einander nahe, da ihre beiden damaligen Mütter – M 1 AGder D1, und N 1 AG der S – beide zur NAG gehörten. Aus den vorstehenden Umständen folgert die Kammer, dass dieser LoI rückdatiert wurde. Die Personen der Unterzeichnenden konnte die Kammer entsprechen den obigen Ausführungen zu den Unterschriften von X 2 und X 1 feststellen, die sich auch in diesem Fall eindeutig diesen beiden Angeklagten zuordnen ließen. Dass der Inhalt dieses LoI nicht ernst gemeint war und nur zur Täuschung der Abschlussprüfer bestimmt war, folgert die Kammer daraus, dass im Folgenden, wie später noch belegt, nie beabsichtigt war, der S von der D 1 GmbH einen zusätzlichen Deckungsbeitrag in der im LoI niedergelegten Größenordnung von ca. 800.000 Euro pro Linie zukommen zu lassen, sondern die S vielmehr nur die Kosten ersetzt bekommen sollte, die der D 1 GmbH bei einer Produktion im Fler Werk entstanden wären. Zudem bestand für die Angeklagten ein Motiv für diese Täuschung, weil ihre, den Abschlussprüfern der N 1 AG überreichte Ertragsplanung bisher nicht belegte Vermietungserlöse in Höhe von 4,5 Mio. Euro enthielt. Daraus, dass der LoI sogar 4,8 Mio. Euro zusätzlichen Deckungsbeitrag für die S versprach, folgert die Kammer, dass die Angeklagten insoweit damit rechneten, dass die Abschlussprüfer noch Sicherheitsabschläge einfordern würden und sie deshalb im LoI den erzielbaren Betrag bewusst noch etwas höher ansetzten. Dass am Standort S 1 weder bei der Übernahme durch die S Anfang …2009 noch Anfang …2009, dem vermeintlichen Datum des angeblichen LoI, bereits 6 Abfülllinien vorhanden waren, auf denen die S mit ihren Mitarbeitern für die D 1 GmbH im Wege der Lohnherstellung hätte Produkte fertigen können, sondern bei der Übernahme zum ##.##.2009 allein die Abfülllinie ## vorhanden war, konnte die Kammer dem Umstand entnehmen, dass diese 6 Abfülllinien ausweislich der Anlage zum Kaufvertrag zwischen Ja 1 und S nicht von Ja 1 übernommen worden waren, dort – wie oben bereits belegt – auch nicht sonst vorhanden waren, der Zeuge Yb noch im …2010 nur zwei Abfülllinien in S 1 vorfand, von denen eine neu hinzugekauft war, und die weiteren Abfülllinien – wie im Folgenden noch belegt – erst von der D 1 GmbH von Pa nach S 1 zur S verlagert werden sollten. Da der Angeklagte X 2 den notariellen Kaufvertrag mit der Ja 1 selbst als Vertreter der N 1 AG geschlossen hatte, kannte er die tatsächlich übernommenen Vermögensgegenstände genau, weil diese bei der notariellen Beurkundung Gegenstand waren. Dass er dies auch so verstanden hat, wird dadurch bestätigt, dass der Angeklagte X 2, wie durch einen entsprechenden Vermerk des Zeugen Ag belegt, am ##.##.2009 gegenüber dem Zeugen Ag angegeben hat, dass die bestehenden „Wärmeschichtanlage“ – womit nach Würdigung der Kammer die Wirbelschichtanlage gemeint war – durch einen 5-Jahresvertrag mit Ja 1 zu 60 % ausgelastet sei und die (eine) verbliebene Produktionslinie in 2010 voll durch Aufträge von D 1 ausgelastet sei. Die Kammer ist überzeugt, dass auch den Angeklagten Y 1 und X 1 bekannt war, dass tatsächlich allein die Abfülllinie ## von Ja 1 übernommen worden war. Zum einen kam es nach § 11 Absatz 5 des Kaufvertrages zwischen der Ja 1 und der S über Vermögensgegenstände am Standort S 1 für die Frage der Kenntnis unter anderem auf die Personen X 2 und Y 1 an. Hieraus folgert die Kammer, dass auch der Angeklagte Y 1 über den Vertragsinhalt mit Ja 1, insbesondere die tatsächliche Anzahl der übernommenen Abfülllinien, im Bilde war. Zum anderen ist die Kammer auch davon überzeugt, dass sich auch der Angeklagte X 1 über den Umfang der von Ja 1 übernommenen Gegenstände angesichts der großen Bedeutung des Vertrages für den Konzern unterrichten ließ, und dass die Angeklagten X 2 und Y 1 spätestens in ihren Gesprächen mit dem Angeklagten X 1 über die beabsichtigte Überbewertung des Standortes S 1 , dem Angeklagten X 1, mitteilten, dass nur eine Abfülllinie in S 1 von Ja 1 übernommen worden war. Der Angeklagte X 1 war zudem – wie später noch belegt – seit …2009 Geschäftsführer der D1 und als solcher über den sogleich noch belegten Umstand, dass sechs Abfülllinien der D 1 aus Pa in die Flüssigwaschmittelfabrik nach S 1 verlagert werden sollten, im Bilde. Daraus folgert die Kammer, dass ihm zum Zeitpunkt seiner Unterschrift unter dem LoI zwischen der D 1 GmbH und der S auch klar war, dass in der Flüssigwaschmittelfabrik in S 1 keine sechs Abfüllanlagen bereits vorhanden waren. Weiter konnte die Kammer feststellen, dass auch die zeitweise am Standort in S 1 vorhandene Abfülllinie für Kanister, die ###, nicht von der S von Ja 1 übernommen worden war, sondern sich nur leihweise am Standort S 1 befand und erst nach dem Übergabestichtag ##.##.2009 am Standort S 1 aufgebaut worden war. Denn zwar haben die Zeugen ### und Ra bestätigt, dass am Standort S 1 wenigstens zeitweise auch die ### vorhanden war, was zudem durch die E-Mail von Ra an Y 1 vom #.##.2009 bestätigt wird, in der Ra ausführte, dass es zu Problemen führen könne, wenn mit der ### (Kanisterlinie) Produkte für andere hergestellt würden; aus der E-Mail von Rechtsanwalt Gc an Ra cc Y 1 vom ##.##.2009 geht aber hervor, dass die ### von Ja 1 der S nur leihweise überlassen werden sollte; Rechtsanwalt Gc schrieb nämlich in dieser E-Mail vom ##.##.2009, dass Ja 1 der S die ### zur Verfügung stellen müsse, um die vertragliche Beschäftigungszusage der von der S von Ja 1 übernommenen Mitarbeiter zu sichern. Die ### war insbesondere – was durch die Anlagen zum Kaufvertrag zwischen Ja 1 und der S bestätigt wird, in der die ### nicht bei den veräußerten Gegenständen aufgeführt ist – nicht von Ja 1 an die S veräußert worden. Die nur leihweise Überlassung einer Maschine ergibt sich auch aus dem Übergabeprotokoll vom ##.##.2009 zwischen der Ja 1 und der S, in dem ausgeführt war, dass die in dem separat zwischen der Ja 1 und der S abgeschlossenen Maschinenleihvertrag genannten Vermögensgegenstände der Ja 1 noch übergangsweise nach dem Übergabestichtag am Standortteil verbleiben. Hieraus folgert die Kammer, dass die ### bei der Kaufpreisallokation keine Berücksichtigung finden durfte, da sie nicht Bestandteil des Kaufvertrages zwischen der S und Ja 1 war. Dass es in der Flüssigwaschmittelfabrik Platz für die Aufstellung von sechs weiteren Abfülllinien gab, entnimmt die Kammer der oben bereits beschriebenen „Übersicht Flüssigfabrik Geb.##/## ##.##.2009“, in der insgesamt sieben Abfülllinien in diesem Gebäude eingezeichnet waren und der Innenraum der Flüssigwaschmittelfabrik damit vollständig ausgefüllt war. Dass bereits …2009 die Aufgabe des Standortes der D 1 GmbH in Pa und eine Verlagerung der Produktion und der Produktionsanlagen der D 1 GmbH von Pa nach S 1 geplant war, hat die Kammer dem Umstand entnommen, dass Rechtsanwalt Gc bereits … 2009 mit der Erstellung eines Lohnherstellungsvertrages zwischen der D 1 GmbH und der S beauftragt wurde. Tatsächlich erfolgte diese Verlagerung aber erst ab …2011. Ausweislich des Besuchsberichts der Zeugen Le und De von der Aa über ihrem Besuch in S 1 am ##.##.2010 wurde zu diesem Zeitpunkt in einem Gespräch mit den Angeklagten X 2 und Y 1 und dem Zeugen Ra nur von der Absicht einer Verlagerung von 8 Produktionslinien von Pa nach S 1 gesprochen. Die Richtigkeit dieses Berichts wird dadurch bestätigt, dass ausweislich des Protokolls der Aufsichtsratssitzung der N 1 AG vom ##.##.2010 die Verlagerung der Maschinen nach S 1 bis zum ##.##.2011 erfolgt sein sollte, was auch Rechtsanwalt Gc in einem Aktenvermerk vom ##.##.2010 entsprechend festhielt. Dass die Verlagerung von Pa nach S 1 dann erst …2011 begann, hat der Zeuge Qe, kaufmännischer Leiter der S, glaubhaft bestätigt; die Zeugen Ij und Gl haben übereinstimmend ausgesagt, dass die Verlagerung sukzessive erfolgt sei. Diese Aussagen wurden bestätigt durch die Schlussrechnung der Iler …GmbH vom 22.07.2011, in der die einzelnen Linien aufgeführt waren, und der zu entnehmen ist, dass bestimmte Linien aus Pa zwischen dem ##.##.2011 und ##.##.2011 verlagert worden sind. Dem Remontage-Übernahmeprotokoll vom ##.##./##.##.2011 war weiter zu entnehmen, dass die Verlagerung der Linie 3 vom ##.##.2011 bis zum ##.##.2011 erfolgte. Der Zeuge Qe hat zudem ausgesagt, dass die Anlagen tatsächlich bis zum …2011 noch nicht vollständig verlagert waren. Diese Aussage ist glaubhaft. Denn sie wird bestätigt durch die Anlage zur Email des Zeugen Qe an die Zeugin Ee vom ##.##.2011, die Antwortvorschläge des Zeugen Qe auf mögliche Fragen in der Hauptversammlung der N 1 AG enthielt, und in der ausgeführt ist, dass 3 von 6 Maschinen noch verlagert werden müssten. Nach einer auf den ##.##.2012 datierten Notiz unter dem Logo Vf und Fg waren (jetzt) alle Maschinen von Pa nach S 1 verlagert, was sich mit der Aussage des Zeugen Gl, dem Werksleiter in Pa, deckt, dass die Verlagerung der transportablen Gegenstände aus Pa nach S 1 2011 abgeschlossen war. Dass die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 bei der Erstellung der Ertragsplanung …2010 wussten, dass zum Übergabestichtag des Standortes S 1 , dem ##.##.2009, noch keine der Maschinen tatsächlich nach S 1 verlagert war, folgert die Kammer bereits aus dem Inhalt des Gespräches vom ##.##.2010 zwischen den Angeklagten X 2 und Y 1 mit den Mitarbeitern der Aa, in dem weiter von einer geplanten Verlagerungsabsicht die Rede war; in diesem Sinne bestätigte der Angeklagte Y 1 in einer E-Mail an u.a. X 2 vom ##.##.2010, 16:44 Uhr +0100, dass D1 noch keine Anlagen nach S 1 verlagert habe. Die Kammer ist überzeugt, dass auch der Angeklagte X 1, der zu dem in dieser Zeit auch Geschäftsführer der D 1 GmbH war, hiervon Kenntnis hatte, da er gemäß den obigen Feststellungen an den wesentlichen Entscheidungen der N 1 AG beteiligt war. Auch die Frage der tatsächlich in S 1 vorhandenen Maschinen war aber nach Würdigung der Kammer eine solche wesentliche Frage. Dass die D 1 GmbH bald zum N 1 Konzern gehören sollte, folgert die Kammer daraus, dass im …2010 bereits Rechtsanwalt Gc beauftragt war, einen Anteilskaufvertrag über die Anteile an der D1 zwischen M 1 AG und N 1 AG zu entwerfen, wie der in der Akte zum Kaufvertrag D 1 abgelegte Stundenerfassungszettel des Rechtsanwalts Gc belegt, in dem für den ##.##.2010 die Vorbereitung eines ersten Anteilskaufvertragsentwurfs erfasst war. Dass der Angeklagte Z 1 von der D 1 GmbH bereits …2009 den Rechtsanwalt Gc mit dem Entwurf eines Lohnherstellungsvertrages zwischen der D 1 und der S beauftragt hatte, war seiner Email an Rechtsanwalt Gc vom ##.##.2009 zu entnehmen, mit der er Rechtsanwalt Gc entsprechend beauftragte. Den Inhalt des später tatsächlich zwischen D 1 und der S abgeschlossenen Lohnherstellungsvertrages konnte die Kammer diesem Vertrag einschließlich seiner Anlagen entnehmen. Danach wurde dieser Vertrag erst am ##.##.2010 geschlossen. Für die S wurde er, wie die Inaugenscheinnahme ergab, von Ra unterzeichnet. Denn Ra hat seine Unterschrift auf der auf dem ##.##.2013 datierten Forderungsabtretung zur Erfüllung von Lieferverbindlichkeiten als seine anerkannt und diese weist charakteristische Merkmale auf, wie etwa die lange waagerechte leicht nach oben ansteigenden Linienführung nach dem letzten Buchstaben, die sich auch in der Unterschrift auf dem Lohnherstellungsvertrag vom ##.##.2010 wiederfindet, weshalb die Kammer auch diese Unterschrift Ra zuordnen konnte und zugeordnet hat. Für die D1 hat nach Überzeugung der Kammer der Angeklagte Z 1 den Lohnherstellungsvertrag unterzeichnet. Die Kammer hat in der Beweisaufnahme viele Unterschriften in Augenschein genommen, u.a. die Unterschrift unter dem Anstellungsvertrag des Angeklagten Z 1 bei der Ia 1 GmbH & Co.KG … mit Sitz in Jl vom ##.##.2012, unter der zusätzlich maschinenschriftlich „Z 1“ steht; die Kammer geht davon aus, dass diese Unterschrift tatsächlich vom Angeklagten Z 1 stammt. Ein Vergleich mit dieser Unterschrift mit etwa der Unterschrift unter dem Schreiben der D 1 GmbH an ihre Mitarbeiter vom ##.##.2009 zu den Sonderzahlungen unter der ebenfalls zusätzlich getippt „Z 1“ steht oder der Unterschrift unter der Verschwiegenheitsvereinbarung der D 1 GmbH mit Z 1vom ##.##.2009, unter der ebenfalls maschinenschriftlich „Z 1“ steht, und unter dem Schreiben der D 1 GmbH an die Yd über die Optionsausübung, unter der ebenfalls maschinenschriftlich „Z 1“ steht, und welches auf den ##.##.2010 datiert wurde, ergab nach Würdigung der Kammer, dass diese Unterschriften sich sehr stark gleichen. Die Unterschrift des Angeklagten Z 1 zeichnet sich aus durch drei bis vier hintereinander gezeichnete Schlaufen, die von links nach rechts kleiner werden, und die sodann, ohne abzusetzen, von einer waagerecht durch die gesamte Unterschrift hindurchgeführten Linie dreifach bis vierfach durchkreuzt werden. Aus der Vielzahl der in Augenschein genommenen Unterschriften folgert die Kammer, dass die Unterschrift des Angeklagten Z 1 konstant von ihm gleich ausgeführt wird und Charakteristika aufweist, die sie unverwechselbar machen; nach einem Vergleich der Unterschrift unter dem Anstellungsvertrag mit der unter dem Lohnherstellungsvertrag ist die Kammer überzeugt, dass beide vom Angeklagten Z 1 unterzeichnet worden sind. Den festgestellten Inhalt des Lohnherstellungsvertrags hat die Kammer der unterzeichneten Fassung entnommen, in der hinsichtlich der Vergütung der S auf die Anlage 5 zum Vertrag verwiesen wurde. Den Inhalt der finalen Anlage 5 hat die Kammer der von Z 1 und Ra paraphierten Anlage entnommen. Danach bemaß sich der von der D 1 GmbH an die S zu bezahlende Kaufpreis nach der Formel: Kaufpreis = Materialkosten + Schwund + Fertigungskosten + Transportkosten Pa-Lager Ua. Es galt das Prinzip, dass die Kosten aus Pa auch für die S gelten sollten. Die finale Anlage 5b sah vor, dass die D 1 der S im Rahmen der vereinbarten Lohnfertigung als Kaufpreis schuldete die Materialkosten, bestehend aus Rohstoffkosten und Verpackungskosten, die Summe aus Personal- und Maschinenkosten und sie die Transportkosten Pa Lager Ua und eine Pauschale von x-Prozent der Materialkosten als Rohstoff- und Verpackungsverluste bei der Fertigung erstattete. Dass es diesem Vertrag entsprechend von Anfang an und auch schon im …2010 beabsichtigt war, dass der D 1 GmbH durch die Verlagerung der Produktion von Pa nach S 1 nach dem Willen aller Beteiligten kein wirtschaftlicher Nachteil entstehen sollte und die Produktion für die D 1 GmbH dadurch nicht teurer werden sollte, entnimmt die Kammer der Zusammenschau des tatsächlich später abgeschlossenen Vertrages, der nur einen Kostenersatz vorsah, mit der Email des Angeklagten Z 1 an Rechtsanwalt Gc vom ##.##.2009. Denn in dieser E-Mail war ausführt, dass der Preis der Einzelartikel sich an den bisherigen Fertigungskosten der D 1 bemessen solle und zusätzliche Frachtkosten, die in S 1 entstünden und zusätzliche Materialbezugskosten nicht durch D 1 getragen werden sollten. Dieser Würdigung steht auch nicht entgegen, dass der erste Entwurf des Lohnherstellungsvertrages durch Rechtsanwalt Gc noch eine abstrakte Marge für die S vorsah. Als Vergütungsregelungen war dort im Vertragstext noch als tragendes Prinzip vorgesehen: Vergütung = Fertigungskosten + Materialkosten + Marge. Rechtsanwalt Gc hatte aber zu diesem Zeitpunkt noch eine unzutreffende Vorstellung von dem Willen der Vertragsparteien. Den Inhalt seines ersten Entwurfes hatte er dem Lohnherstellungsvertrag zwischen Ja 1 und der S entnommen, der eine Marge vorsah. Rechtsanwalt Gc erstellte diesen Entwurf nämlich, indem er dem ihm bekannten und ihm in elektronischer Form vorliegenden Lohnherstellungsvertrag zwischen der Ja 1 und der S als Vorlage benutzte. Dies schließt die Kammer daraus, dass dieser erste Entwurf als Adresse der S – unzutreffend – eine „…( Vorname )-D1-Str.“ auswies. Hieraus folgert die Kammer, dass Rechtsanwalt Gc in einem ersten Schritt in dem ihm vorliegenden Lohnherstellungsvertrag zwischen S und Ja 1 zunächst den Begriff „Ja 1“ durch „D1“ elektronisch ersetzen ließ und dabei übersah, dass er auch die Adresse der S „…( Vorname )-Ja 1-Straße“ auf diese Weise veränderte; weiter hatte Rechtsanwalt Gc sich bei der Erstellung des ersten Entwurfes noch nicht durchdacht mit der Vergütungsregelung beschäftigt. Denn ausweislich seiner E-Mail vom ##.##.2009 an den Angeklagten Z 1 war Rechtsanwalt Gc der Auffassung, dass seine „Preisvereinbarung“ im ersten Entwurf des Lohnherstellungsvertrages noch nicht konsistent formuliert sei. Dass die Anlage 5 zum Lohnherstellungsvertrag tatsächlich vom Angeklagten Z 1 erstellt wurde und erst im …2010 finalisiert worden ist, ergibt sich aus der E-Mail des Angeklagten Z 1 an Ra u.a. vom ##.##.2010, in der der Angeklagte Z 1 ausführte, diese erarbeitet zu haben. Die Kammer ist aber davon überzeugt, dass diese Anlage 5 in ihrer Grundfassung schon während der Hauptprüfung zum Konzernabschluss in 2010 existierte. Denn der Angeklagte Z 1 beauftragte den Rechtsanwalt Gc bereits, wie oben belegt, im … 2009 mit der Erstellung des Lohnherstellungsvertrages und gab ihm detailliert die Vergütungsregelung vor. Hieraus leitet die Kammer ab, dass er den Mechanismus der Anlage 5 sich zu diesem Zeitpunkt schon erdacht hatte. Dass er diesen Mechanismus dann auch zeitnah zu Papier gebracht hat, folgert die Kammer daraus, dass schon im ersten Entwurf des Lohnherstellungsvertrages diese Anlage 5 vorgesehen war und der Angeklagte Z1, wie die Kammer dem Umstand entnimmt, dass dieser später diese Anlage zur Diskussion übersandte, für die Erstellung dieser Anlage zuständig war. Der Lohnherstellungsvertrag wurde später bis zu seinem Abschluss im …2010 noch mehrfach von Rechtsanwalt Gc überarbeitet, wie sich den unterschiedlichen Entwurfsfassungen entnehmen ließ. In den Folgeentwürfen war auch in der Berechnungsformel der Vergütung der S von einer Marge der S keine Rede mehr. Der von der D1 an die S zu bezahlende Kaufpreis bemaß sich vielmehr nach der Formel: Kaufpreis = Materialkosten + Schwund + Fertigungskosten + Transportkosten Pa-Lager Ua. Die tatsächliche Verrechnung zwischen D1 und S erfolgte sodann auch auf Grundlage dieser inzwischen in Anlagen 5a und 5b geteilten Anlage 5. Dies entnimmt die Kammer der E-Mail des Zeugen Ra an X 2 und Y 1 vom ##.##.2011, in der er ausführte, dass D1 der S diejenigen Kosten erstatte, die den Angebotskalkulationen von Herrn Gl aus Pa zu Grunde lagen und geprüft werde, ob die Summe der auf dieser Grundlage erstatteten Kosten tatsächlich den Kosten der Kostenstelle Pa entspreche. Dies wird weiter durch die E-Mail des Zeugen Ra an Z 1 vom ##.##.2011 bestätigt, in der er ausführte, dass die Erstattung von D1 für die von S gefertigten Produkte auf den „Plankosten 2009“ basiere. Aus der E-Mail des Angeklagten Y 1 an die Zeugin Ol, den Angeklagten X 2 und die Zeugin Kc vom ##.##.2010, 15:36 Uhr +0100, geht hervor, weil der Angeklagte Y 1 dies entsprechend ausführte, dass Y 1 bekannt war, dass es bis dato keinen Lohnherstellungsvertrag der S mit der D1 gab und die Verhandlungen zwischen beiden noch nicht abgeschlossen waren. Die Übersendung des angeblich vom ##.##.2009 stammenden Letter of Intent zwischen D1 und S und des LoI zwischen der N 1 AG und den Sb-Werken an den Abschlussprüfer Pc am ##.##.2010 hat die Kammer anhand der Email des Pc an Cc vom ##.##.2010 festgestellt, in der Pc mitteilte, am Vortag ein paar Verträge bzw. LoIs erhalten zu haben, die auskunftsgemäß in der Bewertung als Nachweis für die Nutzung der Anlagen angesetzt wurden. Da im Folgenden nur zwei LoIs, nämlich der bereits beschriebene mit der D1 und ein weiterer mit den Sb-Werken, Thema waren, folgert die Kammer daraus, dass am ##.##.2010 auch der LoI zwischen der S und der D 1 GmbH und der zwischen der N 1 AG und den Sb Werken übersandt worden war. Aus der Email vom Pc vom ##.##.2010 an Cc entnimmt die Kammer weiter, dass auch der erste Entwurf des Lohnherstellungsvertrages Pc übersandt worden war, weil er dieser Email anlag. Dass diese Übersendung entweder der Angeklagte X 2 oder der Angeklagte Y 1 veranlasste im Einvernehmen mit dem anderen und im Einvernehmen mit X 1, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass X 1 und X 2 die Unterzeichner des LoI D1 S waren, was dessen Inaugenscheinnahme erbrachte, und im Übrigen Pc in dieser Phase der Abschlussprüfung …bis …2010, wie die später noch angeführten Emails belegen, den Vorstand der N 1 AG, bestehend aus X 2 und Y 1, direkt ansprach. Daraus, dass der LoI zwischen der D 1 GmbH und der S einen erheblichen Deckungsbeitrag der S, nämlich 4,8 Mio. Euro vorsah, D1 aber tatsächlich der S nicht mehr als deren Kosten erstatten sollte, folgert die Kammer, dass die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1, die Anlage 5) zum Lohnherstellungsvertrag, die die konkrete Margenberechnung enthalten sollte, bewusst nicht dem Abschlussprüfer Pc vorlegten, weil sich, wie sich dieser Anlage zu dem später geschlossenen Vertrag entnehmen ließ, hieraus ohne Weiteres ersehen ließ, dass die D 1 GmbH abweichend von dem angeblichen Letter of Intent vom ##.##.2009 nicht bereit war, der S einen jährlichen Deckungsbeitrag von 800.000 Euro pro angeblich schon vorhandener Abfülllinie zu zahlen und die D 1 GmbH im Gegenteil der S überhaupt keine Marge zukommen lassen wollte. Dass Scheitern der Verhandlungen der Sb mit der N 1 AG hat die Kammer der entsprechenden Aussage des Zeugen Qc entnommen, welche durch das Schreiben der Sb an X 2 und Y 1 vom ##.##.2010 bestätigt wurde, in dem festgehalten war, dass die Verhandlungen als gescheitert zu betrachten waren. Dass die Angeklagten wussten, dass die Gespräche mit Sb gescheitert waren, folgert die Kammer daraus, dass der Zeuge Qc glaubhaft bekundet hat, dass das vorgenannte Schreiben der Sb an die N 1 AG versandt worden sei. Überdies war im Jour-Fix-Protokoll der D1 vom ##.##.2010 ausgeführt, dass, wenn bis zum ##.##.2010 keine Verhandlungsbasis mit Sb geschaffen werde, die Verhandlungen mit Sb erledigt seien. Die Angeklagten X 1 und Z 1 als im Protokoll vermerkte Teilnehmer dieses Jour-Fix gingen nach Würdigung der Kammer auch für den Fall, dass sie nichts mehr von den Sb-Werken gehört hätten, ebenfalls von einem Scheitern der Verhandlungen aus, so denn nicht die übrigen Angeklagten X 2 und Y 1 allein schon wegen der Wichtigkeit dieses Umstandes beide entsprechend informiert haben sollten. Zudem war X 1 nach der Aussage des Zeugen Pi bei dem Treffen der N 1 AG mit den Sb-Werken dabei, in dem das Scheitern der Verhandlungen klar geworden sei. Dass die Angeklagten dem Abschlussprüfer Pc und seinem Team ein Scheitern der Verhandlungen mit Sb bewusst verheimlichten, folgert die Kammer daraus, dass ein Scheitern in keiner der zahlreichen Emails des Zeugen Pc Thema war, zudem ein Motiv bestand, das Scheitern der Verhandlungen mit den Sb Werken zu verheimlichen, weil dies die Begründung der der Ertragsplanung zugrundeliegenden, bewusst überhöhten Erträge erschwert hätte und es den Angeklagten dabei half, bei den Konzernabschlussprüfern bewusst den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, die mit dem Letter of Intent vorgesehene Kooperation mit den Sb-Werken könne noch zustande kommen. Schließlich erklärten die Angeklagten X 2 und Y 1 auch später noch – am ##.##.2010 – in einer Ergänzung zur Vollständigkeitserklärung der N 1 AG für die Prüfung des Konzernabschlusses zum ##.##.2009, dass die für die Bewertung des von der Ja 1 AG & Co. KGaA erworbene Anlagevermögen am Standort S 1 zugrunde gelegten Vermietungs- und Verpachtungserlöse dem aktuellen Stand der Planung und der geführten Gespräche entsprächen, wie sich dieser Erklärung und der Inaugenscheinnahme der dort aufgebrachten Unterschriften entnehmen ließ. Dass die linke der beiden Unterschriften auf der Ergänzung zur Vollständigkeitserklärung von X 2 stammt, hat die Kammer entsprechend der oben bereits dargestellten Erwägungen zum Erscheinungsbild seiner Unterschrift festgestellt; dass die dortige rechte Unterschrift vom Angeklagten Y 1 geleistet worden war, hat die Kammer wie folgt festgestellt: der Angeklagte Y 1 war zu diesem Zeitpunkt, wie oben belegt, Vorstand der N 1 AG; unter dieser Unterschrift stand maschinenschriftlich „…( Vorname ) Y 1“; diese Unterschrift weist eine sehr hohe Ähnlichkeit zu weiteren in Augenschein genommenen Unterschriften auf, nämlich insbesondere der vom Notar Di in H gemäß seiner Urkunde 20 aus 2011 beglaubigten Unterschrift des Angeklagten Y 1 vom ##.##.2011 unter der Handelsregisteranmeldung; einer der ausweislich der Urkunde des Notars Wi mit dem Amtssitz in Ei Nr. # aus 2010 von dem Angeklagten Y 1 vor diesem Notar vollzogenen Unterschrift; der rechten Unterschrift unter dem Schreiben unter dem Logo der D 1 GmbH vom ##.##.2011 zu Forderungen gegen die M 1 AG, unter der „#( Anfangsbuchstabe Vorname ). Y 1“ maschinenschriftlich hinzugesetzt war; der Unterschrift unter der Forderungsabtretung zur Erfüllung von Lieferverbindlichkeiten vom ##.##.2013, von der Ra bekundete, dass es sich um die des Angeklagten Y 1 handele. Alle diese Unterschriften weisen ein gleiches Erscheinungsbild auf, dass sich wie folgt beschreiben lässt: die Unterschrift beginnt mit einer langgezogenen, nach oben geöffneten Schlaufe, die für den Buchstaben „#“ wie …( Vorname ) steht; zum Nachnamen schließen sich zwei ebenfalls langgezogene Schlaufen an, die oben miteinander verbunden sind und die dann in kleiner werdenden Wellenlinien auslaufen. Aus der Vielzahl der in Augenschein genommenen Unterschriften folgert die Kammer, dass die Unterschrift des Angeklagten Y 1 von ihm konstant ausgeführt wird; der Abgleich dieser Unterschriften mit der unter der Ergänzung zur Vollständigkeitserklärung vom ##.##.2010 ergab zur Überzeugung der Kammer, dass letztere vom Angeklagten Y 1 unterzeichnet worden ist. Da sowohl der Angeklagte X 2 als auch der Angeklagte Y 1 den Inhalt des Schreibens kannten, mit dem die Sb das Scheitern der Verhandlungen festgeschrieben hatten, war die festgestellte Aussage der Angeklagten X 2 und Y 1 in der Ergänzung zur Vollständigkeitserklärung vom ##.##.2010 bewusst falsch. Dass auch die E-Mail des Zeugen Qc an X 2 und Y 1 vom ##.##.2009 den Konzernabschlussprüfern der N 1 AG vorgelegt worden war, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass sich diese bei dem von Uc überreichten Stehordner befand. Der Zeuge Th unterstützte – gemäß seiner entsprechenden, mit der Aussage des Zeugen Cc übereinstimmenden Aussage – von Berlin aus zusammen mit seinem Vorgesetzten, dem Zeugen Cc, die Konzernabschlussprüfung der N 1 AG für das Geschäftsjahr 2009. Da er aber ausweislich seiner Bekundungen nicht gegenüber dem Mandanten N 1 AG auftrat, schließt die Kammer aus, dass er anders als durch Pc, der dieses Thema mit dem Vorstand der N 1 AG verfolgte, in den Besitz dieser E-Mail gelangt sein kann. Dem Schreiben der Sb an X 2 vom ##.##.2009 konnte die Kammer den festgestellten, dort aufgelisteten damaligen Verhandlungsstand zwischen der N 1 AG und den Sb-Werken entnehmen. Danach stellte sich die N 1 AG eine Zusage der Sb über einen zusätzlichen Deckungsbeitrag von 10 Mio. Euro vor. Nach Ansicht der N 1 AG war eine Veräußerung der D1 von der M 1 AG an die N 1 AG wegen des damit verbundenen Fortfalls der Verlustvorträge nicht sinnvoll. Die N 1 AG hatte den Sb-Werken zugesagt, den Sb-Werken die zu liefernden Rohstoffe bei Eigenfertigung 5% und bei Handelsware 3% unter dem Durchschnittspreis von 2-3 Wettbewerbern anzubieten, die Sb sollten das Handelsmarkengeschäft der D1 bezüglich Vertrieb, Forschung und Entwicklung und Qualitätssicherung übernehmen und die D1 sollte den Sb nach einem Zeitraum von 5 Jahren ohne Kaufpreis übertragen werden. Hieraus folgert die Kammer, dass die von den Sb-Werken im Rahmen einer Kooperation mit der N 1 AG angebotenen Leistungen sich nur vor dem Hintergrund der im Zuge dieser Kooperation von Seiten der N 1 AG zu erbringenden Gegenleistungen verstanden. Bedingung für den zugesagten Deckungsbeitrag war damit aber die Übertragung der Anteile an der D1 an die Sb ohne weiteren Kaufpreis und eine Übernahme des Handelsmarkengeschäfts der D1. Dieses Verständnis war ebenfalls den entsprechenden Ausführungen in einem Schreiben der Sb vom 29.10.2009 an X 2 und Y 1 zu entnehmen, wonach die Sb die Steuerung des Vertriebs der D1 Produkte und die Bereiche Forschung und Entwicklung und Qualitätssicherung übernehmen wollten und spätestens nach 7 Jahren die Assets bzw. das Personal der D1 übernehmen sollten. Dass einer sofortigen Übertragung der Geschäftsanteile an der D 1 GmbH an die Sb seinerzeit die Sorge vor einer Aberkennung der steuerlichen Verlustvorträge bei der D 1 GmbH entgegenstand, hat die Kammer ebenfalls dem Schreiben der Sb an X 2 vom ##.##.2009 entnommen. Dort war ausgeführt, dass aus Sicht der N 1 AG bei einer Veräußerung der D 1 GmbH von der M 1 AG die Verlustvorträge der D 1 GmbH verloren gingen. Dass dies eine reale Sorge der N 1 AG war, wurde dadurch bestätigt, dass die Zeugin If, die die D 1 GmbH in 2010 steuerlich beriet, ausgesagt hat, dass auch bei der Veräußerung der D1 von der M 1 AGan die N 1 AG in 2010 der Wegfall der steuerlichen Verlustvorträge zu befürchten stand. Diese Aussage wurde weiter dadurch bestätigt, dass der Wirtschaftsprüfer Vf eine Anfrage von Z 1 vom ##.##.2010 zur Fortgeltung des Sanierungsprivilegs nach dem Körperschaftssteuergesetz bei einer Veräußerung der D1 von der M 1 AG an die N 1 AG mit E-Mail vom ##.##.2010 an Z 1cc X 1 und X 2 dahin beantwortete, dass er davon ausgehe, dass insoweit ein erheblicher und noch nicht erfüllter Argumentationsbedarf bestehe. Weiter geht aus einem Aktenvermerk des Rechtsanwalts Gc vom ##.##.2010 über ein Gespräch mit u.a. dem Zeugen Yf hervor, dass der Zeuge Yf der Auffassung war, dass die Übertragung von 100 % der Anteile an der D 1 GmbH von der M 1 AG an die N 1 AG die Verlustvorträge bei der D 1 GmbH wahre, selbst ohne Sanierungsszenario. Aus dem vorstehenden folgt, dass die Verantwortlichen der D 1 GmbH und der N 1 AG sich für den Fall der Weiterveräußerung der Anteile der D 1 GmbH Sorgen um den Erhalt der Verlustvorträge der D 1 GmbH gemacht haben. Hieraus folgert die Kammer, dass deshalb in den Verhandlungen zwischen der N 1 AG und den Sb-Werken nach einem anderen Weg gesucht wurde, um den Übergang der Anteile an der D 1 GmbH auf die Sb zu erreichen und dafür die Zusage von Deckungsbeiträgen für die Lohnfertigung in S 1 gangbar erschien. Die Kammer leitet daraus aber weiter ab, dass die im Rahmen dieser Zusage genannten Deckungsbeiträge ungeeignet waren, die Ertragskraft des Abfüllbereiches am Standort S 1 zutreffend zu belegen und folglich die Annahme, durch die Lohnfertigung könnte pro Abfülllinie ein Deckungsbeitrag von 2 Mio. Euro erzielt werden, unvertretbar war. Dass auch die Angeklagten dieses Verständnis hatten, folgert die Kammer daraus, dass der Angeklagte Y 1 ausweislich seiner E-Mail an den Zeugen Pi cc X 2 vom ##.##.2009 als Teil der beabsichtigten Kooperation festhielt, dass die Sb über einen Dienstleistungsvertrag die Steuerung des Handelsmarkengeschäfts von D1 übernehmen sollten, d.h. die Bereiche Vertrieb, Forschung und Entwicklung sowie Qualitätssicherung und die D 1 GmbH den Sb-Werken nach 5 Jahren ohne Kaufpreis übertragen werden sollte. Hieraus folgt, dass der Angeklagte Y 1 den Sachverhalt zutreffend erfasst hatte, dass die zugesagten Deckungsbeiträge eine Gegenleistung für die Übernahme des Handelsmarkengeschäft der D 1 GmbH durch die Sb und die später dann unentgeltliche Übernahme der Anteile an der D 1 GmbH sein sollten und dies auch X 2 mitgeteilt hat. Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass angesichts der tragenden Rolle, die X 1 für die Entscheidungen der N 1 AG wahrgenommen hat, auch X 1 über diese Zusammenhänge im Bilde war, insbesondere weil der Verhandler der Sb-Werke, der Zeuge Qc, glaubhaft bekundet hat, dass X 2 und Y 1 in diesen Verhandlungen nichts entschieden hätten, sondern allein X 1 dies getan habe, woraus die Kammer ableitet, dass auch dieses wesentliche Detail der beabsichtigten Kooperation zwischen der N 1 AG und den Sb-Werken mit X 1 besprochen und von ihm entschieden worden war. Dass den Abschlussprüfern gegenüber das Scheitern der Verhandlungen nicht offengelegt worden war, folgert die Kammer daraus, dass sich die vorgenannten Emails nicht in den Prüfungsakten befinden und keiner der mit der Abschlussprüfung befassten, vernommenen Zeugen von diesem Zusammenhang berichtet hat und zudem die Angeklagten den von den Sb-Werken benannten Deckungsbeitrag heranzogen, um ihre Ertragserwartungen des Standortes S 1 zu begründen. Schließlich erklärten X 2 und Y 1, wie oben belegt, mit einer „Ergänzung zur Vollständigkeitserklärung der N 1 AG für die Prüfung des Konzernabschluss zum …2009 vom …2010“, dass „die für die Bewertung des von der Ja 1 AG & Co. KGaA erworbene Anlagevermögens am Standort S 1 zugrunde gelegten Vermietungs- und Verpachtungserlöse dem aktuellen Stand der Planung und der geführten Gespräche entsprechen“. Zugrunde gelegt wurden der vorläufigen Kaufpreisallokation S 1 aber zumindest plausibilisierend auch die Aussagen von den Sb-Werken zum Deckungsbeitrag. Aus dem Vorstehenden folgert die Kammer, dass das Scheitern der Verhandlungen zwischen der N 1 AG und den Sb den Abschlussprüfern von Uc bewusst verschwiegen worden ist. Da Pc gegenüber Cc in seiner E-Mail vom ##.##.2010 ausführte, die dieser Email angehängten Dokumente, zu denen auch der als Kooperationsvertrag bezeichnete Pachtvertrag der S mit der Zc über die Wirbelschichtanlage nebst Gebäuden vom ##.##.2009 gehörte, am Vortage erhalten zu haben, entnimmt die Kammer, dass dieser Pachtvertrag am ##.##.2010 bei den Konzernabschlussprüfern eingegangen war. Da in diesem Zeitraum, wie bereits belegt, Pc mit der Vorstandsebene der N 1 AG direkt kommunizierte, folgert die Kammer, dass dieser Vertrag ihm auch auf Veranlassung dieses Vorstandes, entweder von X 2 oder Y 1, erneut – wie schon zuvor ausgeführt – im Einvernehmen mit X 1 überlassen worden war. Dass sich Pc …2010 bei Fragen und Dokumentenanforderungen direkt an den Vorstand wandte, war auch den folgenden E-Mails zu entnehmen: Seiner E-Mail vom ##.##.2010, 12:44 Uhr, an Y 1 und X 2, in der er beide bat, zu bestimmten in der E-Mail aufgeworfenen Punkten schriftliche Unterlagen vorzubereiten; seiner E-Mail vom ##.##.2010, 18:44 Uhr, an X 2 und Y 1, mit der er beide um eine Besprechung ersuchte und seiner E-Mail an Cc vom ##.##.2010, in der Pc niederlegte, bestimmte „Punkte“ vom Vorstand angefordert zu haben. Dass der Inhalt des Verpachtungsgegenstandes und der zu erwartenden Pachteinnahmen in dem Pachtvertrag mit der Zc von den Annahmen für eine Verpachtungsmöglichkeit der Wirbelschichtanlage aus dem Businessplan verschieden waren, hat die Kammer einem Abgleich des Vertragsinhaltes mit den Angaben aus dem Businessplan Stand …2009 zur Wirbelschichtanlage entnommen. Die Übersendung der indikativen Unternehmensbewertung vom ##.##.2010 von Xb an den Konzernabschlussprüfer Pc konnte die Kammer der entsprechenden Übersendungsemail des Zeugen Lc an den Abschlussprüfer Pc vom ##.##.2010 entnehmen. Hierbei wurde zwar nur eine Entwurfsfassung übersandt, die Zeugen Gc und Lc haben aber übereinstimmend und glaubhaft bestätigt, dass der Ertragswert aus diesem Entwurf der Endfassung entsprach. Den festgestellten Inhalt der indikativen Unternehmensbewertung von Xb vom ##.##.2010 hat die Kammer den dort enthaltenen entsprechenden Ausführungen entnommen. Hieraus ergibt sich auch, dass Xb die ihnen überlassene Ertragsplanung auftragsgemäß ungeprüft übernommen haben, was überdies der Zeuge Gc bestätigt hat. Der Abgleich der Ertragsplanung der S mit dem Inhalt der indikativen Stellungnahme von Xb zur S erbrachte die Erkenntnis der Übereinstimmung beider und der Umgliederung der Mieterlöse von den sonstigen betrieblichen Erträgen in die Umsatzerlöse. Dass diese Umgliederung aus Vereinfachungsgründen erfolgte, hat die Kammer der indikativen Stellungnahme von Xb zur S entnommen. Dass die Inhalte der in der Stellungnahme von Xb enthaltenen, schriftlichen Erläuterungen zur Ertragsplanung der N 1 AG auf die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 zurückgingen, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass – wie in dieser Stellungnahme ausgeführt – Xb insoweit durch den Vorstand der N 1 AG beauftragt war und Xb zudem ausführt, dass ihnen die Grundzüge der Planungssystematik sowie die der Planung zugrunde liegenden Prämissen durch X 2 und Y 1, sowie die Zeugin Ol, Mitarbeiterin im Controlling der N 1 AG, erläutert worden seien. Wiederum ist die Kammer überzeugt, dass sich die amtierenden Vorstände, die Angeklagten X 2 und Y 1, zuvor mit X 1 insoweit abgestimmt haben, weil es sich auch bei dieser Frage um eine bedeutsame Entscheidung für die N 1 AG handelte und die den Unternehmensbewertern gelieferten Erläuterungen gut durchdacht sein mussten. Dass diese Erläuterungen in der Stellungnahme von Xb zum indikativen Unternehmenswert dem Abschlussprüfer Pc auch Antworten auf seine noch offenen Fragen aus seinem Memo vom ##.##.2010 zu den Bereichen „Abfüllung“ und „Vermietung“ geben sollten, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass diese Prämissen von Xb ausführlich dargestellt wurden; die Fertigstellung und Übersendung des Entwurfes der indikativen Stellungnahme zum Unternehmenswert der S nach dem Zeitpunkt der Anfrage von Pc mit seinem Memo vom ##.##.2010 lag und dort zu von Pc angefragten Punkten, z.B. seiner Bitte auf Vorlage der schriftlichen Planungsprämissen und einer Zuordnung der erworbenen Anlagengegenstände zu den geplanten Erträgen und Nutzungen Erklärungen aufgenommen worden sind. Dass die Umsatzerlöse aus der von Ja 1 am Standort S 1 übernommenen Abfülllinie – nämlich der ## – von Gc und Lc in ihrer Stellungnahme im Bereich Abfüllungen enthalten waren, war den entsprechenden Ausführungen in ihrer Stellungnahme zu entnehmen. Dass die gleichen Umsatzerlöse aber in der gleichen Ertragsplanung auch noch außerhalb des Bereiches „Abfüllung“ enthalten waren, entnimmt die Kammer den folgenden Umständen: die in dieser Ertragsplanung ausgewiesenen Umsätze der Flüssigwaschmittelanlage und der Wirbelschichtanlage entsprachen exakt dem Umsatz aus dem Businessplan Stand …2009 unter der Rubrik „Standort S 1 “; im Businessplan war im Segment Flüssigwaschmittelanlage eine Anlagenmiete von 230.000 Euro jährlich in 2010 ausgewiesen; die ## befand sich in der Flüssigwaschmittelfabrik; im Businessplan waren alle in der Flüssigwaschmittelfabrik vorhandenen Flächen als zu verpachtende Flächen ausgewiesen; auf Seite 2 des Anhanges zum Businessplan war zudem ausgeführt, dass von einer kompletten Vermietung der Wirbelschichtanlage und Flüssigwaschmittelanlage ausgegangen werde; das Segment „Abfüllung“ im Businessplan war nur, wie oben belegt, aus Neuinvestitionen abgeleitet worden; die ## gehörte nicht zu diesen Neuinvestitionen. Daraus, dass die Umsätze aus der ## sowohl im Bereich Standort S 1 als auch in den dort enthaltenen Umsätzen aus Abfüllung enthalten waren, folgert die Kammer, dass die Umsatzerlöse der ## in der Stellungnahme von Xb doppelt berücksichtigt waren. Aus dieser Doppelberücksichtigung folgert die Kammer, dass Xb insoweit falsch unterrichtet worden war. Denn Xb hat insoweit, wie sich aus der Stellungnahme und den Aussagen der Zeugen Gc und Lc ergibt, keine anderen Quellen herangezogen als die Auskünfte des Auftraggebers. Dass diese Unterrichtung im Einvernehmen der Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 bewusst falsch erfolgt ist, entnimmt die Kammer den folgenden Umständen: Xb bekam die Ertragsplanung vom Vorstand der N 1 AG erläutert; die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 kannten den wahren Sachverhalt, insbesondere welche Abfülllinien tatsächlich in S 1 übernommen worden waren; X 2 und Y 1 wussten auch, welche Erträge in welchem Segment des Businessplans der S enthalten waren; denn beide waren – ausweislich der sogleich ausgeführten, glaubhaften Aussage des Zeugen Mh – die Ansprechpartner des den Businessplan verfassenden Zeugen Mh; Xb fragte zudem bei der Erstellung ihrer Stellungnahme – wie die E-Mail vom ##.##.2010, 12:06 Uhr, belegt – explizit bei X 2 nach, ob die Planungsrechnung den für die Bewertung richtigen Kenntnisstand widerspiegele; gleichwohl wurde Xb von X 2 nicht darauf hingewiesen, dass die ## bereits im Segment Flüssigwaschmittelanlage enthalten war. Dass die Unterrichtung selbst durch X 2 und Y 1 erfolgt war, folgert die Kammer daraus, dass diese in der schriftlichen Stellungnahme von Xb als Informationsgeber namentlich aufgeführt waren. Die Kammer schließt auch aus, dass die Zeugin Ol, die X 2 zuarbeitete, eigenmächtig mit Gc und Lc kommuniziert haben könnte, sondern folgert, dass sie sich zuvor über den Inhalt ihrer Aussagen, soweit es diese gab, bei X 2 rückversicherte, da die Zeugin ihre Funktion als Zuarbeiterin bekundet hat. Aufgrund der von der Kammer als glaubhaft erachteten Aussage des Zeuge Mh hat die Kammer festgestellt, dass nach dem Vertragsschluss mit Ja 1 der Angeklagte X 2 den Zeugen Mh bat, für die S einen Businessplan zu erstellen; X 2 dem Zeugen Mh sagte, dass dieser Businessplan für die Bankenfinanzierung erstellt werde; der Businessplan vom Zeugen Mh zusammen mit dem Zeugen Pl erstellt wurde; die für den Businessplan zu verwendenden Planzahlen dem Zeugen Mh vorgegeben wurden; die Absatzzahlen, Einkaufs- und die Verkaufspreise Mh vom Angeklagten Y 1 erhielt und Mh den Businessplan insbesondere an die Angeklagten Y 1 und X 2 weiterleitete. Weiter hatten diese Angeklagten auch ein Motiv für eine entsprechende Falschinformation von Xb, da sie nämlich wussten, dass die Stellungnahme von Xb von den Konzernabschlussprüfern dafür herangezogen werden würde, die Ertragswertberechnung zur S zu plausibilisieren. Die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 mussten, so die Würdigung der Kammer, damit rechnen, dass bei Offenlegung der wahren Verhältnisse – nur 1 Abfüllanlage, deren Erträge bereits in der Rubrik „Standort S 1 “ erfasst sind – dies bereits von Xb aufgegriffen würde. Sie mussten aber jedenfalls damit rechnen, dass dies vom Konzernabschlussprüfer Pc beanstandet worden wäre. Zudem mussten sie damit rechnen, dass sie bei Offenlegung des Umstandes, dass die Erträge aus dem Bereich Abfüllung im Businessplan der S aus Neuinvestitionen abgeleitet werden sollten, diese Erträge gegenüber Gc und Lc und vor allem gegenüber Pc nicht würden halten können. Denn in der Pc übergebenen Ertragsplanung war augenfällig angemerkt, dass nur bereits vorhandene Anlagen Berücksichtigung bei der Kaufpreisallokation finden dürften. Dass nach dem Inhalt des Businessplans alle vermietbaren Flächen bereits in die dort kalkulierten Vermietungs- und Verpachtungserlöse eingeflossen waren, entnimmt die Kammer einem Abgleich der im Businessplan im Einzelnen wie festgestellt bezeichneten verpachteten Flächen nebst ihrer Gebäudebezeichnung einschließlich der Gebäudenummer mit den Übersichtsplänen zu dem Gesamtgebäudebestand auf dem von Ja 1 übernommenen Standortteil. Die Feststellungen zur Höhe der damaligen, ortsüblichen Vergleichsmiete am Standort S 1 folgen aus der entsprechenden Niederlegung dieser Mieten in der Datei „Umsatz-Kosten“, wo diese Angaben als Angaben von Ra bezeichnet waren. Dies deckt sich mit dem Inhalt der E-Mail von Ra an Herrn Rl vom ##.##.2009, wonach Ra eine ortsübliche Miete für einen Mietvertrag mit der Ib am Standort S 1 mit 4 Euro pro Quadratmeter bestimmte. Die Kammer hält diese Angaben für glaubhaft, weil Ra der langjährige Standortleiter in S 1 war und ausweislich vorstehender Email auch mit dem Abschluss von Mietverträgen am Standort S 1 befasst war. Die Feststellungen der Kammer über die für die Flächen und Gebäude im Businessplan angesetzten Mieten folgen aus den im Businessplan ausgewiesenen Gebäudeflächen und den in der Datei „Umsatz-Kosten“ angegebenen ortsüblichen Mieten. Dass der Abschlussprüfer Pc unmittelbar nach Erhalt der indikativen Unternehmensbewertung von Xb die Angeklagten X 2 und Y 1 und den Zeugen Lc von Xb kurzfristig um eine Telefonkonferenz zu der Unternehmensbewertung bat, hat die Kammer der E-Mail von Pc an Lc, X 2 und Y 1 vom ##.##.2010, 17:34 Uhr, entnommen, in der Pc diese Absicht niederlegte. Aus der E-Mail von Pc an Mc vom ##.##.2010, 11:23 Uhr, folgert die Kammer, dass um 9 Uhr an diesem Tag zwischen Pc und Lc ein Telefonat stattgefunden hat, da Pc in dieser E-Mail auf ein Gespräch mit Xb Bezug nahm und diese E-Mail zudem die E-Mail von Pc an Lc vom ##.##.2010, 7:44 Uhr, weiterleitete, in der wiederum ein Telefonat zwischen Pc und Lc um 9 Uhr am gleichen Tag vorgeschlagen wurde. Aus der E-Mail von Pc an Lc und Ol vom ##.##.2010, 07:44 Uhr, folgt, dass X 2 und Y 1 an dem am gleichen Tag für 9 Uhr geplanten Telefonat nicht teilnehmen konnten, weil Pc dies entsprechend ausführte. Dass es weiter um die Fragen von Pc zur PPA S 1 und hier zu der indikativen Bewertung von Xb ging, entnimmt die Kammer der zeitlichen Nähe zwischen dem Eingang dieser Stellungnahme von Xb bei Pc und dem Umstand, dass der Betrefftext „N 1/DRINGEND“ gleichblieb und jeweils auf die Ausgangsemail von Pc vom ##.##.2010, 17:34 Uhr, geantwortet wurde. Daraus, dass Pc sich an Ec und Vc wandte, folgert die Kammer, dass ihm diese von Seiten der N 1 AG als Kontakt genannt worden sind und sich zur weiteren Diskussion bereiterklärt haben, weil in der E-Mail vom 25.03.2010 auch zu lesen steht, dass Ec Pc eine Nachricht hinterlassen hatte. Dass sich die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 tatsächlich entschieden hatten, nicht weiter zu versuchen, ein Testat zu einer endgültigen Kaufpreisallokation zu erhalten, folgert die Kammer daraus, dass in den aktuellen Entwurf zum Konzernanhang während der Hauptprüfung des Konzernjahresabschlusses der zuvor dort nicht enthaltene Hinweis auf die Vorläufigkeit der Kaufpreisallokation aufgenommen worden war, was in der E-Mail des Pc an u.a. Vc und Ec vom ##.##.2010 entsprechend ausgeführt war. Die Kammer schließt aus, dass die Berater diese Entscheidung ohne Beteiligung der Vorstände X 2 und Y 1 getroffen haben, da diese für die Aufstellung des Konzernabschlusses verantwortlich waren und, wie oben belegt, Vc sich nach Überzeugung der Kammer stets bei den Vorständen abgesichert hat und Vc gegenüber Pc in seiner E-Mail vom ##.##.2010, 10:50 Uhr, ausführte, dass die angepasste Berechnung mit dem Vorstand der N 1 AG im Vorfeld abgestimmt worden sei. Die Kammer schließt weiter aus, dass die Angeklagten X 2 und Y 1 an einer solchen Entscheidung die „graue Eminenz“ der N 1 AG, den Angeklagten X 1, nicht beteiligt haben, da es sich um eine Weichenstellung bei einer Bilanzierung handelte, die einen bedeutsamen Einfluss auf die Konzernbilanz der N 1 AG per ##.##.2009 hatte. Dass diese Planänderung nach entsprechender Beratung durch Xb erfolgt war, folgert die Kammer daraus, dass die N 1 AG sich bei der Aufstellung von Xb beraten ließ, dies eine große Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist, die nach Überzeugung der Kammer mit den relevanten IFRS-Standards vertraut war, und Vc gegenüber Pc in seiner E-Mail vom ##.##.2010, 10:50 Uhr, ausführte, dass die (angepasste) Berechnung mit dem Vorstand im Vorfeld abgestimmt worden sei, dieser die deutlich verminderten Wertansätze mittrage, aber im Rahmen der Xb zur Verfügung stehenden Zelt keine andere Vorgehensweise für die Kaufpreisallokation gewählt werden könne und die Ermittlung, wie im Anhang bereits aufgenommen, als vorläufig klassifiziert werde. Hieraus entnimmt die Kammer auch, dass Xb die Vorläufigkeit der Kaufpreisallokation mit dem Vorstand der N 1 AG erörtert hat. Dass die Kaufpreisallokation sich aber nicht in einem Stadium befunden hat, das es gerechtfertigt hätte, eine vorläufige Kaufpreisallokation vorzunehmen, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass es – wie bereits belegt – nicht an Informationen über die tatsächlich vorhandenen Sachverhalte fehlte, etwa welche Anlagen und Flächen vorhanden sind, welche Mieten dort erzielt werden können oder welche Vertragsabschlüsse erfolgt sind, sondern es den Angeklagten allein an Nachweisen darüber fehlte, die Abschlussprüfer von der unvertretbaren, auf Unwahrheiten beruhenden Überbewertung des übernommenen Standortes zu überzeugen. Daraus, dass die drei Angeklagten diesen Weg wählten, folgert die Kammer, dass sie sich dadurch ein schnelles Ende der Abschlussprüfung mit einer weniger strengen Prüfung durch die Abschlussprüfer erhofften. Dass die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 annahmen, ihr Ziel der Darstellung eines hohen Konzernüberschusses und hohen Eigenkapitals auch über den Ausweis einer vorläufigen Kaufpreisallokation erreichen zu können, folgert die Kammer daraus, dass sie diesen Weg tatsächlich verfolgten, der angepasste Wertansatz und die damit verbundene Vorläufigkeit – ausweislich der E-Mail von Vc an Pc vom ##.##.2010, 10:50 Uhr – mit dem Vorstand der N 1 AG besprochen waren, und der gewählte Weg, wie später noch belegt, tatsächlich zu einer unvertretbaren Überbewertung führte. Die festgestellten Erklärungen des Abschlussprüfers Pc gegenüber den Zeugen Vc und Ec hat die Kammer den entsprechenden Ausführungen in der E-Mail des Zeugen Pc an Ec und Vc vom ##.##.2010 entnommen. Dass die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 von diesen fortbestehenden Bedenken des Abschlussprüfers Pc erfuhren, entnimmt die Kammer der E-Mail des Zeugen Pc an die beiden Berater der N 1 AG von Xb, Ec und Vc, in der diese Bedenken – wie festgestellt – niedergelegt waren. Die Kammer ist überzeugt, dass diese Berater die Bedenken sogleich an die damals amtierenden Vorstände der N 1 AG, die Angeklagten X 2 und Y 1, weitergeleitet haben und diese ihrerseits X 1 informiert haben. Angesichts der klaren Worte des Abschlussprüfers Pc, dass der Ertragswert der S auch für eine vorläufige Kaufpreisallokation „deutlich unter den EUR 85 Mio. liegen müsste“ folgert die Kammer, dass die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 auch erkannten, dass es nicht gelingen würde, das Testat der Abschlussprüfer für einen Zeitwert von 85 Mio. Euro zu erhalten. Aus dem im Folgenden festgestellten planvollen Handeln der Angeklagten und ihrer Berater und der oben belegten, schon zuvor bestehenden Überbewertungsabsicht der Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 folgert die Kammer, dass diese Angeklagten sich nunmehr entschlossen, an die Abschlussprüfer mit einem deutlich niedrigeren, aber immer noch weit überhöhten Zeitwert heranzutreten. Dass die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 deshalb unter Mithilfe des Zeugen Vc eine neue Ertragswertberechnung entwickelten, entnimmt die Kammer der Email des Zeugen Vc an Pc vom ##.##.2010, 10:50 Uhr, mit der dieser eine neue Ertragswertberechnung übersandte. Die Kammer schließt aus, dass der Zeuge Vc insoweit eigenmächtig handelte. Denn er war der Berater der N 1 AG, als solcher dem Vorstand der N 1 AG verpflichtet und er setzte die Angeklagten X 2X 2und Y 1 in seiner E-Mail cc, so dass ein eigenmächtiges Handeln sofort aufgefallen wäre. Dass die Entwicklung unter Beteiligung aller drei Angeklagten erfolgte, folgert die Kammer daraus, dass ein neuer Lösungsansatz gefunden werden musste, der nicht auf der Hand lag und daher einer Abstimmung bedurfte. Aus dem Vorstehenden und der schon zuvor belegten Beteiligung des Angeklagten X 1 an dem gemeinsamen Vorhaben der Überbewertung der in S 1 übernommenen Vermögensgegenstände folgert die Kammer, dass entweder X 2 oder Y 1 im Einvernehmen mit dem Angeklagten X 1 den Zeugen Vc veranlassten, diese E-Mail mit den dort entsprechend den Feststellungen aufgeführten Anlagen an den Abschlussprüfer Pc zu versenden. Den festgestellten Inhalt dieser neuen Ertragswertberechnung und ihrer Planung nebst Prämissen hat die Kammer der vorbezeichneten E-Mail des Zeugen Vc vom ##.##.2010 sowie der Anlage zu dieser E-Mail mit der Bezeichnung „PPA_S 1 _########.xls“ entnommen, in der dies entsprechend den Feststellungen ausgeführt war. Diese Anlage hat der Zeuge Cc, der ebenfalls Mitglied des Prüfungsteams von Uc war, der Kammer auf ihre Anfrage in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Aus dieser Tabelle, die die geplanten sonstigen betrieblichen Erlöse, die sonstigen betrieblichen Aufwendungen und den geplanten Jahresüberschuss aus Vermietung im Rumpfgeschäftsjahr und den Folgejahren aufführte, den Barwertfaktor benannte, die Barwerte der Jahresüberschüsse ermittelte und als Summe dieser Barwerte 59.337.768,05 auswies, konnte die Kammer entnehmen, dass die Ertragswertberechnung nach unten angepasst worden war. Dass diese Ertragswertberechnung gleichwohl unvertretbar blieb, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass ihr ausweislich der der Ertragswertberechnung zugehörigen Tabelle „Anlagenvermögen-aus-der-Übernahme-Ja 1_########“ und bestätigt durch das Dokument „Abgleich des vorläufigen PPA Ansatzes mit der tatsächlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer“ sowohl die Erträge der Abfülllinien ## und ## als auch die Erträge der Wirbelschichtanlage zugrunde lagen, während tatsächlich, wie oben belegt, nur eine Abfülllinie und die Wirbelschichtanlage von Ja 1 übernommen worden waren und die Errichtung bzw. Verlagerung der übrigen Linien erst noch geplant und damit im Rahmen einer Kaufpreisallokation nicht zu berücksichtigen war. Weiter wurde ausweislich der E-Mail von Herrn Vc mit Deckungsbeiträgen der einzelnen Produktionslinien geplant, die unrealistisch hoch waren. Denn, wie bereits dargelegt, war der in den Verhandlungen mit den Sb genannte Deckungsbeitrag nicht zu übertragen, weil es sich insoweit unter anderem um einen verdeckten Kaufpreis für die Anteile an der D 1 GmbH handelte; zum anderen war der aus dem Letter of Intent mit der D 1 GmbH abgeleitete Deckungsbeitrag ebenfalls nicht realistisch, weil die D 1 GmbH tatsächlich nur bereit war, der S Kostenersatz für eine Produktionen in S 1, nicht aber einen Deckungsbeitrag zu leisten. Dass die Konzernabschlussprüfer der N 1 AG, die Zeugen Pc und Mc, die vorläufige Kaufpreisallokation S 1 testiert haben, ändert an dieser Würdigung der Kammer nichts. Es ist einem Bilanzbetrug immanent, dass die Abschlussprüfer die Unrichtigkeit einer Bilanzierung nicht bemerken. Hierbei ist auch ins Kalkül zu ziehen, dass die Kammer über weitergehende Ermittlungsmöglichkeiten verfügt als die Konzernabschlussprüfer. Wie oben bereits belegt, kannten die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 die tatsächlich in S 1 übernommene Anzahl an Abfülllinien genau. Weiter wussten die drei Angeklagten, wie oben belegt, auch, dass die der angepassten Ertragswertberechnung zugrunde gelegten Deckungsbeiträge unrealistisch hoch waren. Dass die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 zur Berechnung des Ertragswertes ferner die im Gutachten Yb angesetzte Restnutzungsdauer von einheitlich 46 Jahre auf nunmehr nur noch 30 bzw. 20 Jahre für die Abfülllinien herab setzten, war ebenfalls der Tabelle „PPA_S 1 _########.xls“ so zu entnehmen. Dass der angepassten Ertragswertberechnung zu den neun Produktionslinien, zwei Maschinen und dem Verwaltungsgebäude die Annahme zugrunde lag, dass hieraus allein Mieterträge erzielt würden, ergibt sich aus den entsprechenden Ausführungen des Zeugen Vc in seiner E-Mail vom ##.##.2010. Dass der Bodenwert von 1,93 Mio. Euro, wie er sich aus dem Gutachten des Zeugen Yb ergab, dem berechneten Ertragswert noch hinzuzurechnen war, ergibt sich daraus, dass der Zeuge Vc in der vorbezeichneten E-Mail angab, dass Grund und Boden mit den Bodenrichtwerten laut „Gutachten Substanzwertberechnung“ angesetzt worden seien und der Ertragswert von Grund und Boden mit genau diesem Wert in der Anlage „Anlagevermoegen-aus-der-Übernahme-Ja 1_########.xls“ zur vorgenannten E-Mail bezeichnet war. Dass die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 damit rechneten, dass sie auch diese stark vereinfachte Ertragswertberechnung gegenüber den Abschlussprüfern noch würden belegen müssen, folgert die Kammer daraus, dass sie bereits bei ihrer ersten Ertragswertberechnung die Erfahrung gemacht hatten, dass die Abschlussprüfer ergänzende Belege für diese Berechnung angefordert hatten. Dass die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 sodann ergänzende Belege verfassten, konnte die Kammer dem Umstand entnehmen, dass diese die Unterschriften dieser drei Angeklagten trugen, was deren Inaugenscheinnahme entsprechend den oben gemachten Ausführungen ergab, und die Kammer aus der Bedeutung dieser Erklärungen folgert, dass sich diese drei Angeklagten zu ihrem Inhalt berieten und ihn gemeinsam entwarfen. Die „Ergänzung zum Letter of Intent vom ##.##.2009“ wurde demnach von X 1 und X 2 unterschrieben. Die „Erläuterung zur Ermittlung einer kalkulatorischen Miete für die bestehenden beiden Anlagen am Standort S 1 “ vom ##.##.2010 trug Faksimile-Unterschriften. Dass es sich bei den beiden Unterschriften auf dem zweiten Dokument, nämlich der „Erläuterung zur Ermittlung einer kalkulatorischen Miete für die bestehenden beiden Anlagen am Standort S 1 “ vom ##.##.2010, um zwei Faksimile Unterschriften der Angeklagten Y 1 und X 2 handelte, ergab ihre Inaugenscheinnahme. Nach der insoweit für glaubhaft erachteten Einlassung des Angeklagten Y 1 wurden bei der N 1 AG bisweilen Faksimileunterschriften verwendet. Die Kammer hat eine Vielzahl von Unterschriften unter verschiedenen Dokumenten in Augenschein genommen. Sie hat insbesondere die Unterschriften der Angeklagten X 2 und Y 1 unter dem Konzernlagebericht zum Konzernabschluss für das Geschäftsjahr der N 1 AG 2011 vom ##.##.2012 in Augenschein genommen. In diesem in elektronischer Form vorliegenden Dokument sind jeweils über der maschinenschriftlichen Namensnennung dieser beiden Angeklagten Schriftzüge abgebildet. Die Schriftzüge sind vollständig umfasst von einer Rechteckform, die sich von der übrigen Seite dadurch abhebt, dass sie nicht strahlend weiß ist, sondern gräuliche Punkte enthält, wie sie etwa bei der Verwendung von Kopierern auf Kopien zu erkennen sind. Hieraus folgert die Kammer, dass diese Schriftzüge als Kopien oder Fotos einer Unterschrift in den Konzernlagebericht eingefügt worden sind. Da diese Schriftzüge aber zudem in jeder Linienführung identisch sind zu weiteren in Augenschein genommenen Unterschriften, etwa der Unterschriften unter dem Konzernlagebericht der N 1 AG vom ##.##.2011 zum Konzernabschluss der N 1 AG für das Geschäftsjahr 2010, wovon sich die Kammer durch Nebeneinanderlegen dieser relevanten Unterschriften vergewissern konnte, folgert die Kammer hieraus, dass es sich insoweit um die im N 1 Konzern verwendeten Faksimileunterschriften der beiden Angeklagten X 2 und Y 1 handelt. Die Faksimile-Unterschrift des Angeklagten Y 1 zeichnet sich dabei dadurch aus, dass der Nachname „Y 1“ erkennbar geblieben ist, insbesondere das „#“, das „#“ und das „#“ deutlich erkennbar sind und erst dann der Name wellenförmig ausläuft. Die Faksimile-Unterschrift des Angeklagten X 2 ähnelt den auch sonst vom ihm gegebenen Unterschriften, hat aber ein besonderes Merkmal zum Ende der Unterschrift, weil dort die letzte Ellipse nicht geschlossen ist, und dadurch die Unterschrift mit einem nach rechts gekippten Kreuz endet. Dass im Fall der vorgenannten Erläuterung vom ##.##.2010 diese Unterschriften mit Zustimmung der beiden Angeklagten von einer Assistentin eingefügt worden waren, folgert die Kammer daraus, dass mit Email vom ##.##.2010, 10:30 Uhr +0100, die ZeuginKc an Vc cc X 2X 2und Y 1 unter Anfügung der Datei „Xb Ermittlung kalk. Miete S 1 ##-##-2010.pdf“ schrieb, dass sie sich für die Änderung telefonisch das Einverständnis von Herrn Y 1 hat geben lassen. Dadurch dass X 2 und Y 1 in dieser E-Mail cc stehen, schließt die Kammer aus, dass Kc eigenmächtig gehandelt hat und beide mit den Erklärungen und der Einfügung ihrer Faksimile-Unterschriften nicht einverstanden gewesen sein könnten. Daraus dass – wie oben belegt – die D 1 GmbH es nicht vorhatte, bei der S Produktionsflächen zum Betrag von 800.000 Euro pro Abfülllinie jährlich anzumieten und die D 1 GmbH weiterhin den Plan verfolgte, bei der S Produkte im Wege der Lohnfertigung herstellen zu lassen, ohne dass der S dabei eine Marge zugedacht war, folgert die Kammer, dass die schriftliche „Ergänzung zum Letter of Intent vom ##.##.2009“ nicht ernstgemeint und nur zur Vorlage bei den Abschlussprüfern gefertigt worden war. Zudem hatte der Zeuge Cc, wie seiner E-Mail an Vc cc X 2 und Y 1 vom ##.##.2010, 17:05 Uhr, zu entnehmen war, die Angeklagten X 2 und Y 1 bereits darauf hingewiesen, dass jedenfalls der aus dem Vertrag der S mit Zc resultierende Deckungsbeitrag signifikant niedriger lag als 800.000 Euro. Dass es sich auch in dieser Erklärung vom ##.##.2010 bei „den beiden Anlagen“ um die Abfülllinien ## und ## handelte, und nicht etwa die Wirbelschichtanlage, entnimmt die Kammer der weiteren Anlage zur E-Mail des Zeugen Vc „Anlagevermoegen-aus-der-Übernahme-Ja 1_#######.xls“, die ebenfalls der Zeuge Cc der Kammer zur Verfügung gestellt hat und in der unter den Produktionsanlagen, auf die der Kaufpreis zu verteilen war, sowohl die Wirbelschichtanlage, als auch die ## und die ## aufgeführt waren. Da die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1, wie oben ausgeführt, das Stichtagsprinzip zutreffend erfasst hatten und sie wussten, dass allein die Abfülllinie ## von der Ja 1 übernommen und die Abfülllinie ## erst später von der S angeschafft worden war, folgert die Kammer, dass diese drei Angeklagten ebenfalls wussten, dass damit die ## nicht in die Berechnung der Ertragskraft der zum ##.##.2009 übernommenen Vermögenswerte einbezogen werden durfte. Den Inhalt der Darstellung der nunmehr gewählten Vorgehensweise (Vermerk „Akquisition S 1“) konnte die Kammer anhand der den Feststellungen entsprechenden Ausführungen in diesem Vermerk entnehmen. Dass dieser Vermerk vom Zeugen Vc erstellt worden ist, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass es der Zeuge Vc war, der diesen Vermerk dem Abschlussprüfer Pc übersandte. Dass dieser Vermerk jedoch inhaltlich auf die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 zurückging, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass der Zeuge Vc, der nicht in der Verantwortung bei der S war und die Planungen der S nicht gestaltete, sondern nur entgegennahm, die dort getroffenen Aussagen ohne Beteiligung der Angeklagten gar nicht hätte machen können. Die Kammer geht weiter davon aus, dass er – entsprechend den obigen Ausführungen zur Rolle und dem Vorgehen des Zeugen Vc – sich in seinem Vermerk auch nur auf Angaben beschränkte, die er von diesen Angeklagten erhalten hatte, da er die Angeklagten X 2 und Y 1 cc setzte. Dass mit dieser Erklärung unter anderem wahrheitswidrig den Abschlussprüfern suggeriert werden sollte, dass es zwei „mögliche Mietverträge“ gebe, um nunmehr zu dem übersetzten Zeitwert von 61,3 Mio. Euro das Testat zu erhalten, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass es tatsächlich diese behaupteten möglichen Mietverträge nicht gab, wie oben belegt ist. Die Kammer ist auch insoweit überzeugt, dass auch diese E-Mail des Zeugen Vc vom ##.##.2010, 12:05 Uhr, im Auftrag entweder des Angeklagten X 2 oder des Angeklagten Y 1 – erteilt im Einvernehmen mit dem jeweils anderen und im Einvernehmen mit dem Angeklagten X 1 – geschrieben wurde, da sie entsprechend den obigen Ausführungen auch in diesem Fall ausschließt, dass der Zeuge Vc insoweit eigeninitiativ tätig wurde. Denn er verfügte ohne Rücksprache mit den Angeklagten nicht über die nötige Information; war nur Berater; nahm die Angeklagten cc und war sich angesichts der konkreten Nachfrage des Abschlussprüfers der großen Bedeutung dieses Umstandes bewusst. Ob X 2 oder Y 1 diesen Auftrag erteilt hat, hat sich nicht klären lassen. Die Eigentumsverhältnisse an den Anteilen der D 1 GmbH …2010 konnte die Kammer, wie im Abschnitt zur Kaufpreisallokation D1 belegt, anhand der Kette der Anteilsveräußerungen von Za bis zur N 1 AG feststellen. Oben wurde bereits belegt, dass die N 1 AG eine Schwestergesellschaft der M 1 AG war. Die Organfunktionen des Angeklagten X 1 hat die Kammer den historischen Handelsregisterauszügen zur D 1 GmbH und zur M 1 AG und dem Bestellungsbeschluss der M 1 AG vom ##.##.2009 entnommen. Danach wurde X 1 am ##.##.2009 zum einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer der D 1 GmbH bestellt und am ##.##.2009 als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Seine Abberufung als Geschäftsführer der D 1 GmbH erfolgte zum ##.##.2011. Aus den vorgenannten Umständen folgt, dass die von Vc getätigte Aussage, dass es sich bei der D 1 GmbH nicht um ein nahestehendes Unternehmen handelte, unrichtig war. Diese Aussage war auch von höchster Relevanz. Denn, wie auch der Sachverständige Sj in seiner Begutachtung bestätigt hat, sind Geschäfte zwischen nahestehenden Personen von einem Wirtschaftsprüfer genauer zu betrachten als Geschäfte zwischen fremden Dritten. Dass die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 diese Unrichtigkeit kannten, folgt daraus, dass sie wussten, dass die D 1 GmbH zur M 1 AG gehörte und diese eine Schwestergesellschaft der N 1 AG war. Dass der Zeuge Vc mit seiner E-Mail vom ##.##.2010 einräumen musste, dass zu dieser Zeit im …2010 entgegen der vorgetragenen Planungsprämissen noch keine der Produktionsflächen der Waschmittelfabrik vermietet war, ergibt sich daraus, dass er die Anfrage des Abschlussprüfers Pc nach den abgeschlossenen Mietverträgen dahin beantwortet, dass der gewählte Vermietungsansatz „in keinem Zusammenhang mit einer tatsächlich durchgeführten Vermietung stehe“. Dass die Angeklagten alle an sie gerichteten Emails auch empfangen und gelesen haben, folgert die Kammer daraus, dass diese E-Mails in den E-Mailaccounts der Angeklagten bei der D1 und der N 1 AG gesichert werden konnten; auf viele dieser E-Mails inhaltlich sinnvoll von den E-Mailadressen der Angeklagten aus geantwortet worden ist oder diese mit sinnvollen Ausführungen weitergeleitet worden sind; sie teilweise ausgedruckt worden sind und die Ausdrucke teilweise mit handschriftlichen Anmerkungen versehen worden sind. Der Angeklagte Y 1 hat sich zudem – insoweit glaubhaft – dahin eingelassen, die ihm vorgelegten Schriftstücke auch gelesen zu haben. Überdies haben die persönlichen Assistentinnen von X 1, die Zeuginnen Ob 1, Fd und Tf übereinstimmend bekundet, für X 1 die Ablage und die Post- und Emailabwicklung dergestalt übernommen zu habe, dass sie X 1 die ausgedruckten Emails vorgelegt hätten und nach seinen Anweisungen im eigenen Namen oder in seinem Namen von unterschiedlichen Emailadressen, etwa bei der N 4, der N 1 AG und der M 1 AG E-Mails versandt hätten. Die bis 2010 bei der N 1 AG beschäftigte Zeugin Ob 1 war ausweislich ihrer Aussage, die durch die von ihr erstellten E-Mails aus diesem Zeitraum, zum Beispiel ihrer E-Mail vom ##.##.2010 an den Angeklagten Z 1, ihrer E-Mail an den Zeugen Kf vom ##.##.2010, 14:29 Uhr, und ihrer E-Mail vom ##.##.2010, 15:10 Uhr, an Rechtsanwalt Gc und die entsprechenden Aussagen der Zeugen Fd, Kc und Ni bestätigt wurde, in den Jahren 2009/2010 direkt X 1 unterstellt und für ihn als seine Assistentin tätig. Sie hat ausgesagt, dass X 1 ihr seine Diktate übergeben habe. Die Zeugin Fd hat bekundet, für X 1 nach dem Weggang der Zeugin Ob 1 die Ablage gemacht zu haben, die Post entgegengenommen zu haben und die an ihn gerichteten E-Mails ausgedruckt und ihm in seinem Büro vorgelegt zu haben. X 1 habe die Emails kontrolliert und ihr gesagt, wohin sie was weiterleiten sollte. Teilweise habe sie diese über ihren Account weitergeleitet. Teilweise habe auch X 1 ihr die Antworten diktiert, die sie teilweise über ihren, teilweise über den Account von X 1 weitergeleitet habe. Sie habe Zugriff nicht nur auf den E-Mailaccount der N 1 AG, sondern auch der NAG und der M 1 AG gehabt. Die persönliche Sekretärin von X 2, die Zeugin Kc, hat ausgesagt, dass X 2 ihr Texte vorformulierte und ihr mündlich vorgab, Änderungswünsche an sie weitergab und sie ihm die Schriftstücke zur Unterzeichnung vorlegte. Die Zeugin Tf hat bekundet, bis 2012 als Mitarbeiterin von X 2 im Vorstandsbüro gearbeitet zu haben und für ihn E-Mails nach Diktat verfasst zu haben. Die Kammer hält diese Aussagen der Zeuginnen Ob 1, Fd, Tf, Kc und Ni angesichts ihrer Übereinstimmung, Widerspruchsfreiheit und Detailtiefe für glaubhaft. Da Pc in seiner Email an die Angeklagten Y 1 und X 2 vom ##.##.2010, 15:16 Uhr, ausführte, „Anlage 5 regelt ja offenbar die ‚Kaufpreis-Bestimmung‘ und ist zur Abstimmung des im Lol genannten Deckungsbeitrags interessant“ und um Übersendung dieser Anlage ersuchte, folgert die Kammer, dass Pc inzwischen erkannt hatte, dass die Anlage 5 zum Lohnherstellungsvertrag für die Ermittlung der Erträge relevant war, ihm aber nicht vorgelegt worden war. Aus Pcs Nachfrage zur Vorlage der abgeschlossenen Mietverträge aus der Email von Pc an die Angeklagten Y 1 und X 2 vom ##.##.2010, 16:27 Uhr, folgert die Kammer, dass Pc zu diesem Zeitpunkt die Ungereimtheit erkannt hatte, dass die Ertragswertberechnung auf Vermietungsabsichten ab dem ##.##.2009 fußte, aber auch im …2010 noch keine Mietverträge zum Flüssigwaschmittelbereich abgeschlossen worden waren. Aus dem Umstand, dass sich Pc erneut nach der tatsächlichen Vermietung erkundigte, folgert die Kammer, dass er die letzte Antwort des Zeugen Vc auf diese Frage nicht so verstanden hatte, dass tatsächlich kein Mietvertrag mit der D1 geschlossen worden war. Dass sich der Zeuge Cc aus dem Team der Abschlussprüfung von Uc bis zum ##.##.2010 mit dem Letter of Intent der Sb beschäftigt hatte, folgt aus seiner Email vom ##.##.2010, 16:27 Uhr, an Pc und andere, wonach aus dem Sb-Vertrag „nichts in Bezug auf Vermietung/Verpachtung“ hervorgehe. Seine Äußerung „Ich werde das Gefühl nicht los, dass man uns hier versucht, ein X für ein U vorzumachen.“ hat die Kammer der gleichen E-Mail entnommen. Dass der Zeuge das festgestellte Gefühl auch hatte, hat der Zeuge Cc bekundet. Dass am…, den ##.##.2010, am Mittag die festgestellte Telefonkonferenz stattgefunden hat, hat der Zeuge Cc entsprechend ausgesagt. Seine Aussage war glaubhaft, denn sie war detailliert und enthielt Komplikationen, dass er wegen eines anstehenden Fluges nur kurz an dieser Konferenz habe teilnehmen können, was durch Ccs E-Mail an Pc vom ##.##.2010 bestätigt wurde, in der er daraufhin hinwies, dass er sich nur für 10 Minuten einwählen könne, weil er dann ein Flugzeug besteigen müsse. Dass an dieser Telefonkonferenz der Abschlussprüfer Pc teilnahm, folgert die Kammer daraus, dass er sie einberufen hatte, er der verantwortliche Abschlussprüfer war und seine Fragen beantwortet werden sollten und er zudem – ausweislich seiner E-Mail vom ##.##.2010, 15:46 Uhr, an Vc, Y 1 u.a. – auf die vorangegangenen Gespräche Bezug nahm und um die Übersendung eines angepassten Vermerks zur Akquisition S 1 ersuchte. Dass auch der Angeklagte Y 1 an dieser Telefonkonferenz teilnahm, obwohl er sich nach seiner Einlassung vom ##.##.2010 bis zum ##.##.2010 mit seiner Familie im Skiurlaub in Österreich aufhielt – was durch seine E-Mail vom ##.##.2010 an Rüdiger Schulz, in der er angab, bis nach Ostern im Skiurlaub zu sein, bestätigt wurde – folgert die Kammer aus den folgenden Umständen: der Angeklagte Y 1 bestätigte mit Email vom 29.03.2010, 11:40 Uhr, seine Teilnahme an der Konferenz mit Okay; er erklärte mit seiner Email vom 29.03.2010, 07:30 Uhr, an u.a. Pc, ab 11:30 per Handy erreichbar zu sein; übermittelte seine Handynummer und bat die Zeugin Ol, ebenfalls an der Telefonkonferenz teilzunehmen; tatsächlich arbeitete Y 1 in dieser Zeit auch während seines Urlaubs, was dadurch belegt ist, dass er diesen Urlaub unterbrach, um bei der Grundsteinlegung für die Sulfieranlage in S 1 dabei zu sein und eine Erklärung dazu abzugeben. Dies konnte die Kammer anhand der Pressemitteilung der S vom 01.04.2010 über diese Grundsteinlegung nebst dortigen Fotos, die den Angeklagten Y 1 zeigen, und dem Artikel über die Grundsteinlegung in S 1 aus dem Generalanzeiger Magdeburg vom 07.04.2010 feststellen, der Erklärungen des Angeklagten Y 1 am Tag der Grundsteinlegung am 01.04.2010 wiedergab. Weiter ist anhand der E-Mail des Ql an den Angeklagten Y 1 vom ##.##.2010, 13:00 Uhr, mit der er Y 1 um Rückruf bat, und Y 1s Antwort vom gleichen Tag, 13:21 Uhr +0200, mit der er fragte, ob eine Antwort nach Ostern mit Blick auf seinen Skiurlaub ausreiche, belegt, dass der Angeklagte Y 1 seine E-Mails auch in seinem Urlaub gelesen hat, wie es angesichts seines Amtes als Vorstand einer börsennotierten Aktiengesellschaft und der konkreten Situation, in der sich die Abschlussprüfung zu dieser Zeit befand, auch zu erwarten war. Dass auch X 2 an dieser Telefonkonferenz teilnahm, folgert die Kammer daraus, dass er als Finanzvorstand für die Kaufpreisallokation, die Gegenstand dieser Telefonkonferenz war, in der Verantwortung stand und er ausweislich der E-Mail von Pc vom ##.##.2010, 21:08 Uhr, zu den beabsichtigten Teilnehmern dieser Telefonkonferenz gehörte. Das Ergebnis dieser Konferenz konnte die Kammer der E-Mail des Zeugen Jc an Cc vom ##.##.2010, 18:11 Uhr, entnehmen, in der Jc feststellte, dass die PPA erst einmal vorläufig mit 56 Mio. Euro „in die Bücher“ gehe und der Email von Pc vom ##.##.2010, 15:46 Uhr, in der Pc vorgab, inwieweit die bestehende Dokumentation der Abschlussprüfer anzupassen und zu ergänzen sei. Die Kammer kann ausschließen, dass die Entscheidung des Abschlussprüfers Pc auf neuen bewertungsrelevanten Tatsachen beruhte, da aus dem Ordner Jc und den Prüfungsakten Pc entnommen werden kann, dass zwischen dem Zeitpunkt der geäußerten Bedenken von Pc an der Höhe der Kaufpreisallokation S 1 und der Entscheidung darüber, die Kaufpreisallokation S 1 vorläufig zu bilanzieren, keine Schriftstücke oder Vermerke hinzugefügt worden sind, die neue Erkenntnisse belegen und auch keiner der vernommenen Zeugen für diesen Zeitraum einen zusätzlichen Erkenntnisstand bekundet hat. Dass es der Zeuge Ec war, der den Vermerk „Akquisition S 1 “ entsprechend den Vorgaben von Pc aus seiner E-Mail vom ##.##.2010, 15:46 Uhr, anpasste, hat die Kammer dem Umstand entnommen, dass er diesen entsprechend angepassten Vermerk, wie sich aus der E-Mail von Ec an Pc vom ##.##.2010, 16:40 Uhr, ergibt, keine Stunde später Pc übersandte und der Umfang der Anpassungen derart gering war, dass es aus der Sicht der Kammer keinerlei Sinn ergeben hätte, diese Anpassung, nämlich die Ersetzung von Deckungsbeitrag durch Vermietungserlös, zu delegieren. Überdiese befand sich der von Seiten Xb involvierte Zeuge Vc, wie sich aus seiner E-Mail vom…, dem ##.##.2010, ergibt, in der es hieß, dass er ab Montag im Urlaub sei, am ##.##.2010 bereits im Urlaub. Der Abgleich dieses von Ec angepassten Vermerks aus dem Anhang dieser E-Mail zu dessen Vorversion ergibt, dass Ec die Anpassungen, die Pc sich vorstellte, nahezu vollständig umgesetzt hatte. In Ziffer 3. dieses Vermerks war nun nahezu durchgängig statt von Deckungsbeitrag von „Vermietungserlös“ die Rede. Dass der Angeklagte Y 1 dem Abschlussprüfer Pc die gewünschten Antworten und Darstellungen am ##.##.2010 über seine Assistentin, die Zeugin Ol, schriftlich in einem einseitigen Anhang per Email zukommen ließ, war der E-Mail der Zeugin Ol an Pc vom ##.##.2010, 17:02 Uhr, zu entnehmen, in der Y 1 und X 2 cc standen, und die einen Anhang zu den von Pc aufgeworfenen Fragen enthielt. Da, wie oben belegt, sich der Angeklagte Y 1 zu dieser Zeit zum Skifahren in Österreich befand und die Stellungnahme nicht unterschrieben war, folgert die Kammer, dass Y 1 sie wegen seines Skiurlaubs nicht unterschrieben hat und nicht, weil sie nicht von ihm stammte oder von ihm nicht geteilt wurde. Soweit der Angeklagte Y 1 sich dahin eingelassen hat, während seines Skiurlaubs in Österreich vom ##.##.2010 bis zum ##.##.2010 keine Unterschriften geleistet, irgendwelche Schreiben verfasst oder irgendwelche schriftliche Erklärungen abgegeben zu haben und sich an die Erklärung vom ##.##.2010 aus dem Anhang der E-Mail der Zeugin Haupt an den Abschlussprüfer Pc nicht zu erinnern, hält die Kammer diese Einlassung nicht für glaubhaft. Denn tatsächlich hat der Angeklagte Y 1 auch im Skiurlaub gearbeitet, wie oben bereits belegt. Dass die am ##.##.2010 Pc übersandte Stellungnahme inhaltlich von Y 1 stammte, folgert die Kammer aus dem Folgenden: diese Stellungnahme trägt am Ende den maschinenschriftlichen Zusatz: „N 1 AG Y 1“; diese Erklärung war von besonderer Wichtigkeit, da sie in die Schlussphase der Abschlussprüfung des Konzerns fiel, deren Vorstandsmitglied Y 1 war, und da es um die Frage ging, ob die Kaufpreisallokation der S mit einem Wert von 61,3 Mio. Euro erfolgen konnte; der Angeklagte Y 1 stand bei der Übersendung des Vermerks an den Abschlussprüfer Pc in cc; Y 1 hatte die Zeugin Ol, wie zuvor belegt, auch gebeten, sich in die Telefonkonferenz zur Entscheidung über die Kaufpreisallokation ebenfalls einzuwählen; Ec forderte in seiner E-Mail vom ##.##.2010, 16:40 Uhr, Pc auf, sich bezüglich seiner übrigen Fragen an Y 1 zu wenden; Pc kam dem ausweislich seiner E-Mail an Y 1 vom ##.##.2010, 16:57 Uhr, auch nach; die Zeugin Ol leitete, wie ihre E-Mail vom ##.##.2010, 17:35 Uhr +0200 belegt, die E-Mail des Pc an Y 1 mit dort hineingetragenen Anmerkungen an die Zeugin Nl weiter; mit E-Mail vom ##.##.2010, 20:05 Uhr +0200, übersandte die Zeugin Ol sodann u.a. dem Angeklagten Y 1 einen Entwurf des vom Abschlussprüfer Pc gewünschten Vermerks. Aus den vorstehenden Umständen zusammengenommen entnimmt die Kammer, dass Y 1 entweder selbst telefonisch der Zeugin Ol die Antworten mitgeteilt hat oder aber er das Entstehen des Vermerkes aus dem Urlaub zustimmend mitverfolgt hat. In beiden Fällen würdigt die Kammer diesen Vermerk als eine Erklärung des Angeklagten Y 1 und schließt aus, dass die Zeugin Ol insoweit eigenmächtig ohne Rücksprache mit Y 1 tätig geworden sein könnte. Hätte der Angeklagte Y 1 den Vermerk nicht als seinen gewollt, hätte er dem ihm über cc zur Kenntnis gebrachten Inhalt auch widersprochen. Hierfür konnte die Kammer aber keine Anhaltspunkte feststellen. Dass diese Erklärung mit X 2 und X 1 abgestimmt war, folgert die Kammer daraus, dass X 2 bei der Übersendung dieser Erklärung cc stand und es sich um eine Erklärung mit erheblicher Bedeutung handelte, weil davon die Erteilung des Testats abhing. Dass der Inhalt dieser Stellungnahme falsch war, ergibt sich daraus, dass die darin aufgeführten Deckungsbeiträge von 800.000 Euro pro Linie, wie oben belegt, von der D1 tatsächlich niemals an die S hätten geleistet werden sollen, sondern die S von der D1 nur einen Ersatz der Kosten erhalten sollte, die der D1 bei einer Fertigung der nunmehr in S 1 zu fertigenden Produkte in Pa entstanden wären. Weiter waren die Verhandlungen mit den Sb-Werken, wie oben belegt, gescheitert. Insbesondere war die Erklärung des Angeklagten Y 1 unzutreffend, dass die Deckungsbeiträge aus Marktsicht verhandelt worden seien. Gegenstand der Verhandlungen mit den Sb-Werken war keine isolierte Lohnfertigung von den Sb-Werken bei der S in S 1 . Zwischen der zur N 1 AG gehörenden S und der zu diesem Zeitpunkt noch zur M 1 AG gehörenden D1 waren etwaige Deckungsbeiträge ebenfalls nicht aus Marktsicht bestimmt worden, sondern frei erfunden. Wie zuvor belegt, war der Letter of Intent der D 1 GmbH zu den Abfülllinien nicht ernstgemeint. Dem Angeklagten Y 1 war zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Stellungnahme bekannt, dass der Inhalt seiner Stellungnahme falsch war. Denn – wie bereits oben belegt – war ihm das Scheitern der Verhandlungen der N 1 AG mit den Sb-Werken bekannt. Er kannte zudem die wahren Hintergründe der von den Sb-Werken benannten Deckungsbeiträge. Dass der Angeklagte Y 1 wusste, dass der von Seiten der Sb zwischenzeitlich in Aussicht gestellte Deckungsbeitrag nicht den Gegenwert für die bloße Überlassung einer Produktionsfläche in S 1 dargestellt hätte, sondern im Wesentlichen als eine verdeckte Kaufpreiszahlung für die Übernahme der D 1 GmbH anzusehen gewesen wäre, wurde oben bereits belegt. Y 1 war weiter, wie oben bereits belegt, über den aktuellen Stand der Vertragsbeziehung zwischen D1 und S informiert. Er wusste auch, dass der Letter of Intent der D 1 GmbH vom ##.##.2009 nicht ernst gemeint war und die D 1 GmbH nicht vorhatte, Produktionsflächen der S zum Betrag von 800.000 Euro pro Anlage anzumieten und dass insoweit auch nicht aus Marktsicht verhandelt worden war, weil er an der Erstellung dieses Scheinbelegs, wie oben belegt, beteiligt war. Dass der Angeklagte Y 1 diese bewusst wahrheitswidrigen Angaben machte, um den Abschlussprüfer Pc von der Richtigkeit der Planzahlen der S zu überzeugen und um nunmehr das Testat zum Konzernabschluss zu erhalten, folgert die Kammer daraus, dass das Testat für das Fortbestehen der Kreditwürdigkeit der N 1 AG essentiell war und Y 1 seine Erklärung noch mit der wahrheitswidrigen weiteren Behauptung anreicherte, dass die Deckungsbeiträge „aus Marktsicht“ verhandelt worden seien. Dass Y 1 in seiner Stellungnahme vom ##.##.2010 auf die Frage des Abschlussprüfers Pc, inwiefern der Letter of Intent der D 1 GmbH zu den Abfülllinien als Wertmaßstab für Erträge aus der Wirbelschichtanlage geeignet sei, ausweichend antwortete, folgert die Kammer daraus, dass er zu dieser Frage nur eine Zustandsbeschreibung der Wirbelschichtanlage abgab. Dass Y 1 sich gegenüber Pc vor einer Beantwortung drückte, würdigt die Kammer nicht als bloße Nachlässigkeit, sondern als ein bewusstes Verschweigen, weil der Angeklagte Y 1 sich der Wichtigkeit seiner Erklärung für das Testat bewusst war und er die Fragen Pcs im Übrigen vollständig abarbeitete. Dass der Abschlussprüfer Pc diese Stellungnahme am Abend des ##.##.2010 an seinen Kollegen Jc weiterleitete, war der E-Mail von Pc an Jc vom ##.##.2010, 18:07 Uhr, zu entnehmen. Aus der Wendung aus der Email von Meier an Cc vom ##.##.2010 18:11 Uhr „auf Eis gelegt“ folgert die Kammer, dass damit gemeint war, dass derzeit keine weitere Prüfung erforderlich sei. Dass die Angeklagten X 2 und Y 1 bei den Abschlussprüfern von Uc die Zusage einer Erteilung des Testats für den Zeitwert von 61,3 Mio. Euro erhalten hatten, entnimmt die Kammer der vorstehenden E-Mail und dem Umstand, dass dieser Wert sodann testiert wurde und Pc diesbezüglich nach der Telefonkonferenz vom ##.##.2010 keine Bedenken mehr geäußert hat, sondern alle weiteren Erklärungen nur „zur Abrundung seiner Dokumentation“ einholte. Dass der Angeklagte X 2 die Verbuchung der Kaufpreisallokation veranlasste, folgert die Kammer daraus, dass diese Kaufpreisallokation auf Vorstandsebene behandelt worden war und die Erstellung des Konzernabschlusses in der Verantwortung des Finanzvorstands, des Angeklagten X 2, erfolgte. Dass dies im Einvernehmen der Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 erfolgte, folgert die Kammer daraus, dass diese die Überbewertung gemeinsam erstrebt hatten und wechselseitig daran mitgewirkt haben, wie oben belegt. Dass die festgestellte Versicherung der gesetzlichen Vertreter nach Fertigstellung des Konzernabschlusses per ##.##.2009 zu erfolgen hatte, erforderlich war und bei der Unterschrift des Konzernabschlusses erfolgte, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass gemäß § 264 Absatz 2 HGB in der damals gültigen Fassung bei der Unterzeichnung des Jahresabschlusses diese Versicherung abzugeben war. Dass die Versicherung hier wider besseres Wissen erfolgte, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass – wie oben belegt – sowohl dem Angeklagten X 2 als auch dem Angeklagten Y 1 positiv bekannt war, dass aufgrund der bewussten Überbewertung des Standortes S 1 der Konzernabschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittele. Dass diese Versicherung die Originalunterschrift des Angeklagten X 2 aufwies, ergab ihre Inaugenscheinnahme entsprechend den obigen Ausführungen zum Wiedererkennen dieser Unterschrift. Dass diese Versicherung in Bezug auf den Angeklagten Y 1 eine Faksimile-Unterschrift trägt, ergab die Inaugenscheinnahme. Dadurch konnte die Kammer entsprechend den Ausführungen oben feststellen, dass diese Unterschrift exakt mit den im Übrigen zur Überzeugung der Kammer festgestellten Faksimile-Unterschriften übereinstimmte. Die Kammer ist auch überzeugt, dass diese Faksimile-Unterschrift des Angeklagten Y 1 dort mit seiner Zustimmung eingefügt worden war. Denn der Angeklagte Y 1 befand sich zu dieser Zeit weiterhin im Urlaub und konnte nicht selbst unterschreiben. Zur Überzeugung der Kammer wurde er aber vor dem Einfügen der Faksimile-Unterschrift dazu befragt und hatte sein Einverständnis gegeben. Die Kammer schließt wegen der Bedeutung dieser Unterschrift aus, dass die Unterschrift eigenmächtig von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der N 1 AG eingesetzt wurde. Dass die Angeklagten X 2 und Y 1 diese bewusst unzutreffende Versicherung auch abgaben, um das Testat zum Konzernabschluss zu erhalten, folgert die Kammer daraus, dass ihnen angesichts der gesetzlichen Verpflichtung, diese Erklärung abzugeben, bewusst war, dass der Konzernabschluss der N 1 AG per ##.##.2009 ein Testat nur dann erlangen konnte, wenn sie diese Erklärung abgaben. Sie wussten aber auch, dass nur ein testierter Konzernabschluss zukünftig Grundlage für eine erfolgreiche Kreditvergabe würde sein können. Dass der Abschlussprüfer Pc zudem vor der Erteilung des Testates von den Angeklagten X 2 und Y 1 als Vorstände der N 1 AG eine sogenannte „Vollständigkeitserklärung“ einzuholen hatte und worum es sich dabei handelt, ergaben die Ausführungen des Sachverständigen Sj. Danach habe der Abschlussprüfer nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Durchführung von Abschlussprüfungen, niedergelegt in den berufsständischen Regelungen des IDW, im Rahmen seiner Abschlussprüfung eine Vollständigkeitserklärung von den gesetzlichen Vertretern des geprüften Unternehmens für die Prüfung von Jahres- und Kon-zernabschlüssen einzuholen. In dem maßgeblichen Prüfungsstandard IDW PS 303 n.F. ist die Vollständigkeitserklärung als eine umfassende Versicherung der gesetzlichen Vertreter des geprüften Unternehmens über die Vollständigkeit der erteilten Aufklärungen und Nachweise definiert. In dieser Erklärung versicherten die gesetzlichen Vertreter schriftlich, dass sie dem Abschlussprüfer alle relevanten Informationen zur Verfügung gestellt hätten sowie sämtliche Geschäftsvorfälle erfasst worden seien und Eingang in den Abschluss gefunden hätten. Die gesetzlichen Vertreter bringen mit der Vollständigkeitserklärung auch ihre Verantwortlichkeit für die Buchführung sowie die Aufstellung des Jahresabschlusses und Lageberichts zum Ausdruck. Die Vollständigkeitserklärung dient zudem der Abgrenzung der Verantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter von der des Abschlussprüfers. Es gibt allerdings weder eine zwingende Formatvorgabe noch einen verbindlichen inhaltlichen Anforderungskatalog für die Erstellung einer Vollständigkeitserklärung. In der Prüfungspraxis durchgesetzt und zur Anwendung gelangten jedoch in der Regel die vom IDW für übliche Arten von Prüfungsaufträgen erarbeiteten Muster und Module. Diese seien auf den jeweiligen Prüfungsauftrag individuell anzupassen und bei Bedarf zu ergänzen. Wenn die gesetzlichen Vertreter keine Vollständigkeitserklärung abgäben, sei der Bestätigungsvermerk zu versagen; gleiches gelte für den Fall, dass der Prüfer erhebliche Zweifel an der Integrität der gesetzlichen Vertreter habe und deshalb die Vollständigkeitserklärung für nicht verlässlich erachte. Die Pflicht zur Versagung sei explizit erstmals in der Neufassung des IDW PS 303 n.F. vom ##.##.2009 geregelt. Die Vollständigkeitserklärung diene insoweit dem Schließen von Lücken, die in der Praxis erfahrungsgemäß auch bei fachgerechter Prüfung und kritischer Untersuchung des Jahresabschlusses offen blieben. Sie gebe dem Abschlussprüfer Gewissheit hinsichtlich der Vollständigkeit der ihm gewährten Einsicht, die er nicht auf anderem Wege erzwingen könne und der Vollständigkeit von Angaben, die regelmäßig nicht oder nicht in vollem Umfang aus den Handelsbüchern der Gesellschaft ersichtlich seien. Diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Sj hat sich die Kammer nach eigener Sachprüfung angeschlossen. Dass die Angeklagten X 2 und Y 1 eine solche „Vollständigkeitserklärung“ zum Konzernabschluss zum Jahre 2009 unter dem ##.##.2020 in einer zunächst noch sehr allgemein gehaltenen Form auf einem Vordruck des Instituts für Wirtschaftsprüfer abgaben, konnte den entsprechenden schriftlichen Erklärungen und der Inaugenscheinnahme der darauf befindlichen Unterschriften entnommen werden. Dass sie auch schon darin bewusst wahrheitswidrig erklärten, dem Abschlussprüfer alle erforderlichen und gewünschten Auskünfte und Nachweise vollständig und nach bestem Wissen und Gewissen gegeben zu haben, ergibt sich daraus, dass sie bewusst dem Abschlussprüfer gegenüber weder offengelegt haben, dass die Verhandlungen mit den Sb-Werken gescheitert waren, noch die D 1 GmbH bereit war, der S eine Marge zu zahlen und in S 1 nur eine Abfülllinie übernommen worden war. Dass der Abschlussprüfer Pc das Vollständigkeitserklärungsformular noch ergänzte, konnte die Kammer dadurch feststellen, dass es neben der unterschriebenen schriftlichen Vollständigkeitserklärung auch noch eine schriftliche Ergänzung zur Vollständigkeitserklärungen zum Konzernabschluss gab und die Zeugin Kc diese Ergänzungserklärung ausweislich ihrer E-Mail vom ##.##.2010 dem Abschlussprüfer Pc unterzeichnet zurücksandte. Dass der Angeklagte Y 1, der inzwischen aus dem Urlaub zurückgekehrt war, und der Angeklagte X 2 die ergänzte Vollständigkeitserklärung unterschrieben haben, ergab die Inaugenscheinnahme der Unterschriften entsprechend den obigen Ausführungen. Dass auch diese ergänzte Vollständigkeitserklärung bewusst wahrheitswidrige Erklärungen der Angeklagten X 2 und Y 1 enthielt, folgert die Kammer aus dem Folgenden: die Angeklagten Y 1 und X 2 wussten, dass die für die Bewertung des von der Ja 1 AG & Co. KGaA erworbenen Anlagevermögens am Standort S 1 zugrunde gelegten Vermietungs- und Verpachtungserlöse nicht dem aktuellen Stand der Planung und der geführten Gespräche entsprachen. Denn – wie oben bereits belegt – wussten sie, dass die erwogene Zusammenarbeit mit den Sb-Werken gescheitert war. Sie wussten weiter, wie ebenfalls oben belegt, dass die D1 zu keiner Zeit beabsichtigte, der S einen Deckungsbeitrag pro Linie von 800.000 Euro zukommen zu lassen. Dass die Angeklagten X 2 und Y 1 auch die hervorgehobene Bedeutung dieser ergänzenden Erklärung zur Vollständigkeitserklärung für die Entscheidung des Abschlussprüfers Pc zur Erteilung des Testats erkannten, nämlich, dass die Abgabe dieser Erklärung zu diesem Schwerpunkt der Abschlussprüfung eine unbedingte Voraussetzung für die Erteilung des Testates war, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass es sich um ein konkretes einzelnes Dokument handelte und nicht nur um eine abstrakte Erklärung zu allgemeinen Bilanzierungsvorgehen und beide Angeklagten zum Zeitpunkt ihrer Erklärung schon länger Organverantwortung in bilanzierungspflichtigen Gesellschaften trugen und daher mit dem Prozedere einer Abschlussprüfung nach Überzeugung der Kammer vertraut waren. Ort, Umstand und Inhalt des uneingeschränkten Testats der Abschlussprüfer für den Konzernabschluss per ##.##.2009 konnte die Kammer dem Prüfungsbericht der Abschlussprüfer Pc und Bork entnehmen. Die Feststellungen zur tatsächlichen Verbuchung der Kaufpreisallokation S 1 im Konzernabschluss der N 1 AG per ##.##.2009 hat die Kammer anhand der entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen Sj festgestellt, die durch den Inhalt des Vermerks des Abschlussprüfers Pc vom ##.##.2011 bestätigt worden sind. Die Ausführungen des Sachverständigen Sj waren nachvollziehbar und überzeugend. Insbesondere ließen sich die Werte auch anhand des veröffentlichten Konzernabschlusses der N 1 AG wahrhalten. Dass die vorläufige Kaufpreisallokation der von Ja 1 durch die S erworbenen Vermögensgegenstände im Konzernabschluss der N 1 AG per ##.##.2009 bewusst unvertretbar bilanziert worden ist, hat die auch insoweit sachverständig beratene Kammer wie folgt festgestellt. Der Sachverständige Sj hat hierzu im Wesentlichen in seiner vorläufigen schriftlichen Stellungnahme wie in seiner mündlichen Begutachtung ausgeführt, dass die Frage, ob eine Bilanzierung als vertretbar anzusehen sei, in zweierlei Hinsicht zu beurteilen sei. Zunächst sei zu beurteilen, ob eine Bilanzierung unter Berücksichtigung der Umstände des spezifischen Sachverhalts dem Grunde nach vertretbar sei, um anschließend beurteilen zu können, ob diese Bilanzierung auch der Höhe nach vertretbar sei. Der Sachverständige Sj hat hierzu zunächst der Kammer bezüglich der tatsächlich vorgenommenen Bilanzierung der Kaufpreisallokation S 1 per ##.##.2009 erläutert, dass die Ertragswertermittlung im Rahmen der vorläufigen Kaufpreisallokation im Wesentlichen auf Annahmen zukünftig zu erwartender Erlöse basiere, die als Deckungsbeiträge (oder: Mieterlöse) aus der Vermietung bzw. Verpachtung der identifizierten, übernommenen Vermögenswerte über deren wirtschaftliche Restnutzungsdauer generiert werden könnten. Dieses angenommene Geschäftskonzept sei weitgehend identisch zu dem zum Erwerbszeitpunkt vorliegenden Businessplan, der strategisch den Ausbau des bisherigen Standorts S 1 als Produktionsstätte von Wasch- und Reinigungsmitteln auf Grundlage der Verpachtung von Produktionsanlagen vorgesehen habe. Wesentliche Grundlage für diese modifizierte Ertragswertrechnung sei der LoI zwischen der S und der D1, an dessen Konditionen die Annahmen für die Ertragswertermittlung ausgerichtet seien. Aufgrund dessen, dass sich der LoI D1 entsprechend den Erläuterungen in seiner Ergänzung auf Deckungsbeiträge aus der Vermietung von Produktionsanlagen beziehe, würden diese in der Planungsrechnung unter den sonstigen betrieblichen Erträgen geführt. Die Grundlage für die sonstigen betrieblichen Erträge von 7,648 Mio. Euro p.a. stellten die im LoI D1 genannten Konditionen für eine beabsichtigte Vermietung von sechs Produktionslinien zu je 800.000 Euro jährlich dar. Demnach ergebe sich eine Pachtzahlung von 4,8 Mio. Euro jährlich ab dem Geschäftsjahr 2010. Ausweislich der modifizierten Ertragswertrechnung bestünden drei weitere Produktionslinien, die in Analogie zum LoI D1 zu gleichen Konditionen vermietet würden. Insgesamt würden demzufolge neun Produktionslinien in der vorläufigen Kaufpreisallokation berücksichtigt. Für zwei bereits aufstehende Maschinen, die Abfülleinrichtungen ## und ##, sollte ein zusätzlicher jährlicher Deckungsbeitrag von je 200.000 Euro erzielt werden. Somit sei einer Produktionslinie mit Abfülleinrichtung ein Deckungsbeitrag in Höhe von insgesamt 1 Mio. Euro zuzurechnen. Ferner sei ein Vermietungserlös für das bestehende Verwaltungsgebäude in Höhe von 48.000 Euro jährlich angesetzt worden. Des Weiteren würden sonstige betriebliche Aufwendungen in Höhe von rund 200.000 Euro im Jahr ab dem Geschäftsjahr 2010 sowie Ertragssteuern mit einem Steuersatz von 27,8 % in Ansatz gebracht. Dies entspreche einer Steuerbelastung von rund 2,1 Mio. Euro im Jahr. Im Ergebnis leite sich der abzuzinsende Jahresüberschuss mit einem Betrag 5,3 Mio. Euro bis zum Geschäftsjahr 2029 und anschließend von 5,1 Mio. Euro bis zum Ende der Restnutzungsdauer ab. Der Rückgang des Jahresüberschusses ab dem Jahr 2030 erkläre sich durch die kürzere Restnutzungsdauer von 20 Jahren für die Abfülleinrichtungen. Die Jahresüberschüsse würden mit einem von der N 1 AG ermittelten konstanten Kapitalisierungszinssatz von 7,5 % diskontiert. Dieser ermittele sich auf Basis eines risikofreien Zinssatzes von 4,25 % sowie einem Risikozuschlag von 3,25 %, wobei sich der Risikozuschlag unter Berücksichtigung einer Marktrisikoprämie vor persönlichen Einkommenssteuern von 5 % in Verbindung mit einem Betafaktor 0,65 errechne. Im Ergebnis leitet sich ein Ertragswert für die erworbenen Vermögenswerte in Höhe von 59,3 Mio. Euro ab. Auf Nachfrage der Kammer hat der Sachverständige weiter im Rahmen seiner mündlichen Begutachtung erklärt, dass es jedenfalls keinen systematischen Fehler darstelle, zu dem Ertragswert von 59,3 Mio. Euro den Wert des erworbenen Grundstücks von 1,93 Mio. Euro zu addieren. Wenn – wie vorliegend geschehen – ein lucky buy bilanziert werde, habe dies zur Folge, dass das positive Ergebnis des Jahres das Eigenkapital des Konzerns erhöhe. Sowohl in seiner vorläufig schriftlichen als auch in seiner mündlichen Stellungnahme kam der Sachverständige Sj zu dem Zwischenergebnis, dass aber schon in der Planung der S zur vorläufigen PPA S 1 eine Leistungsfähigkeit des Standorts S 1 zum ##.##.2009 berücksichtigt worden sei, die mit den übernommenen Kapazitäten nicht gegeben gewesen sei, sondern die in 2011 erst aufgebaut worden sei. Hierzu hat der Sachverständige in seiner mündlichen Begutachtung ergänzend erklärt, dass Gegenstand einer Kaufpreisallokation nur die Assets seien, die mit dem Vertrag übernommen worden seien, nicht dagegen die Assets, die in späteren Verträgen oder auf sonstige Weise übernommen würden. Demnach sei etwa die Produktion der …( Produktname entfernt ) nicht Bestandteil des Kaufvertrags S 1 . Zu der hier erklärten Vorläufigkeit der Kaufpreisallokation hat der Sachverständige im Wesentlichen ausgeführt: Die Regelungen zu einer vorläufigen Kaufpreisallokation verlangten bestimmte Angabepflichten über die Unvollständigkeit der Bilanzierung des Unternehmenszusammenschlusses, die letztlich zur Vorläufigkeit führten. Diese Unvollständigkeit umfasse Informationen über Fakten und Umstände, die zum Zeitpunkt des Erwerbs zwar vorlagen, aber noch nicht bekannt gewesen seien. Die Tatsache und die Gründe der Unvollständigkeit sowie die von der Unvollständigkeit betroffenen Bilanzposten seien im Konzernabschluss anzugeben. Dies führe zu Freiheitsgraden bei der Einschätzung durch das berichtspflichtige Unternehmen, ob und in welchem Umfang die Vorläufigkeit geltend gemacht werde. Entscheidend sei, dass das Vorliegen der Vorläufigkeit für die Abschlussadressaten hinreichend klar erkenntlich sei. Der Sachverständige nahm in seiner Begutachtung an, dass dies im Konzernabschluss der N 1zum ##.##.2009 der Fall gewesen sei, was dazu führe, dass die Bilanzierung der vorläufigen Kaufpreisallokation als vertretbar angesehen werden könne. Er stellte aber auf entsprechende Nachfrage der Kammer klar, dass eine vorläufige Kaufpreisallokation auf Grundlage bewusst falscher Tatsachen immer unvertretbar sei. Während der Sachverständige Sj in seiner Begutachtung unterstellte, dass keine bewusste Falschbilanzierung vorgelegen hat, und daher zu der Einschätzung gelangte, dass die vorläufige Kaufpreisallokation S 1 vertretbar sein könne, stellt die Kammer diese Anknüpfungstatsache abweichend fest und geht davon aus, dass vorliegend eine bewusste Falschbilanzierung erfolgt ist. Die Kammer geht deshalb in diesem Fall, entsprechend dem Maßstab des Sachverständigen Sj aus seiner mündlichen Begutachtung, von einer unvertretbaren Bilanzierung aus. Denn dass hier durch die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 bewusst falsche Tatsachen vorgegeben worden sind, sieht die Kammer gemäß den obigen Ausführungen als bewiesen an. Denn der Kaufpreisallokation wurden nicht nur die Übernahme der Abfülllinie ## und der Wirbelschichtanlage von Ja 1 zugrunde gelegt, sondern auch der Ertrag der erst noch zu errichtenden ##. Weiter wurden für die angesetzten Vermietungserlöse der Stellplätze von Abfüllanlagen – wie oben bereits belegt – Deckungsbeiträge von 800.000 Euro pro Stellplatz angesetzt, die auf der Grundlage nicht ernstgemeinter Absichtserklärungen bewusst unvertretbar hoch gewählt worden sind. Dazu täuschten die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 bewusst die Konzernabschlussprüfer von Uc. Obwohl ihnen das Scheitern der Verhandlungen mit den Sb-Werken bekannt war, verschwiegen sie diesen Umstand den Konzernabschlussprüfern, obwohl diese sich nach dem Abschluss von Mietverträgen erkundigten. Weiter verschwiegen sie den Abschlussprüfern auch die beabsichtigten Bedingungen von den Sb-Werken für die Zahlung eines Deckungsbeitrages von 2 Mio. Euro und legten den Abschlussprüfern nur die isolierte Aussage der Sb zum Deckungsbeitrag vor. Weiter verschwiegen sie den Abschlussprüfern, dass D1 der S keine Marge bezahlen wollte und legten diesen eine Entwurfsfassung eines Lohnherstellungsvertrages zwischen D1 und S vor, die als Vergütung der S noch eine Marge aufwies, obwohl nie gewollt war, dass die S von der D1 eine Marge und erst recht keinen jährlichen Deckungsbeitrag pro Abfülllinie von 800.000 Euro erhielt. Daraus, dass dieser vorläufigen Kaufpreisallokation S 1 in der Konzernbilanz der N 1 AG per ##.##.2009 bewusst falsche Annahmen vorausgingen, folgt, dass die erfolgte Bilanzierung des Zeitwertes von rund 61,3 Mio. Euro unvertretbar war. Dass die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 auch nicht davon ausgingen, dass der letztlich hinzugetretene Vermerk der Vorläufigkeit ihre bewusste Überbewertung vertretbar machen könnte, folgert die Kammer daraus, dass es auch dem Laien einleuchtet, dass er nicht auf eine Berechnung eines Experten vertrauen kann, wenn er diesem zuvor die falschen Ausgangsgrößen mitteilt. Zudem hat die Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte dafür erbracht, dass irgendeine Person den Angeklagten erklärt haben könnte, dass eine Bilanzierung als vorläufige Kaufpreisallokation auch bewusst falsch sein könne. Bezüglich der Frage, welcher Zeitwert der übernommenen Vermögenswerte tatsächlich vertretbar gewesen wäre, hat die Kammer sich ebenfalls durch den Sachverständigen Andreas Sj beraten lassen. Hierzu hat der Sachverständige Sj im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Er habe auf das abgestellt, was tatsächlich erworben worden sei. Deshalb blieben die Sulfieranlage und die …( Produktname entfernt )-Produktion unberücksichtigt. Hinsichtlich der mit den übernommenen Anlagen zu erzielenden Erträge, halte er den Businessplan der S aus …2009 für die beste Grundlage. Die vorläufige PPA S 1 weise Bezüge zum Businessplan auf. Dieser sei erfreulich ausführlich und enthalte viele Details. Er gehe davon aus, dass jemand hier bewusst Zuordnungen getroffen habe. Jedoch zeige der Businessplan perspektivisch das gesamte Potenzial des Standorts S 1 auf; er müsse aber abschichten auf das Ertragspotenzial der von Ja 1 übernommenen Anlagen. Hinsichtlich der Erträge aus Abfüllung sei er davon ausgegangen, dass von Ja 1 zwei Abfülllinien, die ## und die ##, übernommen worden seien. Er sei davon ausgegangen, dass Ja 1 zuvor am Standort S 1 9 Abfüllanlagen betrieben habe. Die Ausführungen im Businessplan, dass 5 Mio. Euro investiert werden sollten, habe er dergestalt interpretiert, dass diese Investitionen in den Abfüllbereich zur Ertüchtigung der Anlagen erfolgen sollten, um den ausgewiesenen Ertrag von 4 Mio. Euro aus dem Bereich Abfüllung zu erhalten. Da auch nicht an anderer Stelle im Businessplan Investmenterträge aufgeführt seien, habe er die geplanten Investitionen dem Abfüllbereich zugeordnet. Er habe dies auch deshalb getan, weil sowohl der Vermietungsansatz der vorläufigen PPA als auch der Lohnfertigungsansatz der endgültigen PPA zum fast gleichen Ergebnis gelangt seien. Er sei davon ausgegangen, dass die unter Abfüllung erfassten Erträge auf neun Anlagen entfielen, wenn er auch Schriftstücke gesehen habe, die insgesamt elf Anlagen nahelegen könnten. Zwar gebe es Zweifel, dass ## und ## gleichwertige Abfüllanlagen gewesen seien, er habe aber vereinfachend angenommen, dass diese gleichhohe Erträge erzielen könnten und daher 2/9 der unter Abfüllung ausgewiesenen Erträge und Aufwände bei seiner Berechnung berücksichtigt. Freiflächen am Standort habe er nicht berücksichtigt, da es hierzu kein Konzept gegeben habe. Nachdem die Kammer dem Sachverständigen mitgeteilt hatte, dass sie davon ausgehe, dass die im Bereich Abfüllung des Businessplans aufgeführten Erträge vollständig auf Neuinvestitionen nach dem Stichtag der Übernahme der Vermögensgegenstände am Standort S 1 beruhten, hat der Sachverständiger Sj eine weitere Berechnung der vertretbaren Bilanzierung per ##.##.2009 angestellt. Ohne Berücksichtigung der Erträge aus dem Segment Abfüllung gelangte der Sachverständige Sj bei den im Übrigen unveränderten Annahmen eines Kapitalisierungszinssatzes von 7,5 %, einem Steuersatz von rund 27,7 %, einem Wachstum der Erträge von 2014 bis 2029 von 1,5 %, einer Restnutzungsdauer von 20 Jahren und einem Wert von Grund und Boden von 1,93 Mio. Euro zu einem Ertragswert der S von 11,5 Mio. Euro und einer dadurch bedingten Verminderung des tatsächlich ausgewiesenen Konzerneigenkapitals um 35,9 Mio. Euro vor Berücksichtigung der Veränderung durch die Abschreibungen für die Monate November und Dezember 2009. Nach eigener Sachprüfung hält die Kammer die Ausführungen des Sachverständigen Sj insgesamt für nachvollziehbar und überzeugend. Die Kammer hält es insbesondere für sachgerecht, hinsichtlich der Frage, in welcher Höhe die Kaufpreisallokation S 1 zum Stichtag ##.##.2009 noch vertretbar hätte erfolgen können, auf die im Businessplan der S per …2009 aufgeführten Erträge zurückzugreifen. Dieser Ansatz vermeidet vor allem, dass bei der Frage nach dem vertretbaren Bilanzansatz Rückschaufehler passieren. Die Kammer geht davon aus, dass der Businessplan mit Stand November eine vertretbare Planung darstellt. Zu Zwecken der Kaufpreisallokation sind allerdings aus dieser Planung alle Erträge zu eliminieren, die auf nicht von Ja 1 im Wege des Asset Deals übernommene Vermögenswerte zurückgehen. Das sind, wie auch der Sachverständige Sj annahm, zunächst die Erträge aus der Sulfieranlage und aus der …( Produktname entfernt ) Produktion sowie der Abfüllung, da beide Anlagen, wie oben belegt, erst nach der Übernahme neu errichtet worden sind. Während der Sachverständige Sj in seine ersten Berechnungen zum Ertragswert der übernommenen Vermögensgegenstände aber noch 2/9 aus dem Bereich Abfüllung einbezogen hatte, weil er davon ausging, dass 2 Abfülllinien von Ja 1 übernommen worden seien, die Erträge aus den übernommenen Abfüllanlagen dem Segment „Abfüllung“ im Businessplan zuzuordnen seien und der Sachverständige Sj zugunsten der Angeklagten in diesem Zusammenhang statt von einer Raumkapazität für 11 von einer solchen für 9 Abfüllanlagen ausgegangen war, hat die Beweisaufnahme insoweit abweichende Anknüpfungstatsachen ergeben. Deshalb kann es dahinstehen, ob das Ertragspotential aus dem Businessplan mit dem Stand … 2009 tatsächlich 9 Anlagen im Bereich Abfüllung abbildet oder nicht. Es ist nämlich, wie oben belegt, davon auszugehen, dass nur eine Abfülllinie, nämlich die ##, von Ja 1 übernommen worden ist, und dass deren Erträge nach dem Businessplan bereits in den für das Ertragssegment „Standort S 1 “ geplanten Erträgen enthalten waren. Es ist weiter – wie oben belegt – davon auszugehen, dass die im Businessplan aufgeführten Erträge aus Abfüllung ebenfalls vollständig auf Erträgen mit neu zu errichtenden Anlagen beruhen sollten. Die Kammer hat den Sachverständigen Sj deshalb im Rahmen seiner weiteren Begutachtung auch ersucht, den vertretbaren Zeitwert der übernommenen Vermögensgegenstände auf Basis dieser Feststellungen zu berechnen, was das festgestellte Ergebnis erbrachte. Die Kammer hat dieses Ergebnis überprüft und erachtet es für plausibel und nachvollziehbar. Denn der Umstand, dass Ja 1 zur Vermeidung der mit einer Schließung des Standortes S 1 verbundenen Sozialplankosten bereit war, günstiger zu verkaufen, ist auch in der als noch vertretbar erachteten Kaufpreisallokation S 1 abgebildet, da sich auch danach noch ein Badwill ergibt. Letztlich ist die Kammer aber davon überzeugt, dass mehr als dieser Wert nicht vertretbar war, da letztlich bei der Wertfindung zu berücksichtigen ist, dass der Standort S 1 eine Spezialimmobilie darstellte, die nicht ohne weiteres, insbesondere ohne Neuinvestitionen jeder Nutzung offensteht. Zu seiner Annahme der Restnutzungsdauer von Maschinen und Gebäuden hat der Sachverständige Sj im Wesentlichen ausgeführt, dass in der vom ihm zu überprüfenden Planungsrechnung ein Planungszeitraum von 30 Jahren verwendet worden sei, der sich – angelehnt an die im Gutachten Yb zugrunde gelegten Restnutzungsdauern für Gebäude und technische Anlagen von 46 bzw. 25 Jahren – aus einer Durchschnittsbetrachtung ergebe. Diese geschätzten Restnutzungsdauern seien nicht sachgerecht gewesen. Regelmäßig würden für Maschinen und Anlagen Gesamtnutzungsdauern von nicht mehr als 20 Jahren verwendet. Nur in Ausnahmefällen könne eine wirtschaftliche Nutzungsdauer darüber hinausgehen. Auch dann werde aber eine Gesamtnutzungsdauer kaum mehr als 30 Jahre für Maschinen und Anlagen erreichen. Ähnliches gelte für die implizite Annahme einer 46-jährigen Restnutzungsdauer für alle hiesigen Gebäude, die ebenfalls zu lang sei. Im Gegenteil verkürzten technische und wirtschaftliche Entwicklungen die wirtschaftlichen Nutzungsdauern von Gebäuden. Die Restnutzungsdauern seien aufgrund des Alters naturgemäß kürzer als die Gesamtnutzungsdauern. In den Konzernabschlüssen der N 1 AG für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 seien wirtschaftliche Gesamt-nutzungsdauern von 33 bis 50 Jahren für Gebäude und Produktionshallen und von 4 bis 20 Jahren für technischen Anlagen und Maschinen verwendet worden. Unter Berücksichtigung dessen halte er im Ergebnis – ausgehend von einer durchschnittlichen Gesamtnutzungsdauer von rund 20 Jahren für Produktionsanlagen und 40 bis 50 Jahren für Gebäude – eine durchschnittliche Restnutzungsdauer von 20 Jahren zum Stichtag ##.##.2009 für noch vertretbar. Die Kammer hält es für überzeugend, die vom Sachverständigen verwendete durchschnittliche Restnutzungsdauer für Produktionsanlagen und Gebäude von 20 Jahren der Ertragswertberechnung zugrunde zu legen. Bezüglich der Restnutzungsdauer für die Produktionsanlagen entspricht die vom Sachverständigen Sj verwandte Restnutzungsdauer, wie oben belegt, dem Wert, den auch die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 für die Produktionslinien ihrer angepassten Ertragswertberechnung zugrunde legten. Bereits dort erfolgte, wie oben belegt, die Absenkung von 46 Jahren auf 20 Jahre für die Abfülllinien. Letztlich wurden die Maschinen im N 1 AG Konzern auch tatsächlich, wie dem Geschäftsbericht 2009, dort Anlage 1.6 / 7, zu entnehmen war, über 20 Jahre abgeschrieben. Soweit der Sachverständige Sj auch bezüglich der Gebäude von einer durchschnittlichen Restnutzungsdauer von 20 Jahren ausgeht, hält die Kammer dies auch vor dem Hintergrund der diesbezüglichen ablehnenden Ausführungen des Privatsachverständigen des Angeklagten X 2 für nachvollziehbar und überzeugend. Denn zunächst sind die längeren Restnutzungsdauern aus dem Gutachten des Yb von 46 Jahren, wie oben belegt, Teil der sachlich nicht begründeten Gefälligkeit des Zeugen Yb bei der Gutachtenerstattung. Es handelt sich insoweit auch nicht um gutachterliches Ermessen, sondern, wie oben belegt, um eine bewusste Überbewertung durch bewusst zu hoch gewählte Restnutzungsdauern. Weiter kam der Sachverständiger Vl im Rahmen seiner überzeugenden Begutachtung zu dem Ergebnis, dass die unterstellten 46 Jahre Restnutzungsdauer sehr hoch seien und der sachverständige Zeuge Xl bekundete glaubhaft, dass eine Restnutzungsdauer von 46 Jahren eindeutig zu hoch sei. Der sachverständige Zeuge Xl hat zudem bekundet, dass Produktionsgebäude eine Gesamtnutzungsdauer von rund 40 Jahren hätten. Wenn man hinzunimmt, dass das für den Standort wichtigste Gebäude, das die S am Standort S 1 übernahm, der Flüssigwaschmittelfabrikgebäudekomplex war, der ausweislich der glaubhaften Aussage von Ra 199#/199# errichtet worden war, und weitere Gebäude am Standort ausweislich des Gutachtens des Zeugen Yb Errichtungsjahre in den 1920er und 1970er Jahren aufwiesen und nur einzelne Stahlhallen in den 2000er Jahren errichtet worden waren, und es sich in vielen Fällen um Spezialimmobilien handelte, hält es die Kammer für nachvollziehbar und überzeugend, für …2009 von einer durchschnittlichen Restnutzungsdauer aller in S 1 übernommenen Gebäude von 20 Jahren auszugehen. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der als noch vertretbar ermittelte Zeitwert von rund 11,5 Mio. Euro eine bestmögliche Verwendung der zum ##.##.2009 von der S von Ja 1 übernommenen Sachanlagen repräsentiert. Als Verwendungsmöglichkeit kamen hier grundsätzlich sowohl eine Vermietung als auch eine Eigennutzung in Betracht. Die Kammer konnte insbesondere durch die Inaugenscheinnahme der Lagepläne, Grundrisse und Bilder und der Aussage des langjährig am Standort tätigen Zeugen Ra die konkrete Nutzbarkeit des übernommenen Standorts feststellen, insbesondere welche Art von Produktion nach Übernahme des Standortes S 1 noch möglich gewesen wäre. Aufgrund der oben belegten Feststellungen zum Zustand des Standortes S 1 bei der Übernahme, insbesondere aufgrund des entfernten, an die ## zuvor angeschlossenen Palettierers und der entfernten Rollbahnen schließt die Kammer aus, dass allein ein Betrieb der ## und der Wirbelschichtanlage, als einzig verbliebene Produktionslinien, hätte mehr Erträge erbringen können als eine Vermietung aller Standortflächen zu ortsüblichen Sätzen. Zunächst war es zur Überzeugung der Kammer wegen der Entfernung aller zu Ja 1 zeiten an die Abfülllinien angeschlossenen Palettierer bei der Übernahme der Flüssigwaschmittelfabrik durch die S nicht möglich, mit der ## überhaupt effizient zu produzieren. Denn der Zeuge Ra hat glaubhaft ausgesagt, dass es eines Einsatzes eines Palettierers für die ## bedürfe, um den Ausstoß von 20-25 mit Flüssigwaschmittelflaschen befüllten Kartons pro Minute zeitgerecht verarbeiten zu können. Nach Würdigung der Kammer ist insoweit auch weder die Schätzung des betriebswirtschaftlichen Privatsachverständigen des Angeklagten X 2, Xj, zu den Erträgen der übernommenen Linie ## bei unterstellter Eigenproduktion belastbar, noch ist darauf zurückzugreifen, welche Erträge die ## tatsächlich in späterer Zeit erbracht hat. Die Kammer ist schon nicht davon überzeugt, dass die in dieser Schätzung unterstellte durchgehende Siebentagewoche dem Planungsgrundsatz eines ausgewogenen Verhältnisses von Chancen und Risiken entspricht. Unabhängig davon ist die Kammer aber davon überzeugt, dass zur Beurteilung der Ertragskraft der Abfülllinie ## die damalige stichtagsnahe Planung der mit den örtlichen Gegebenheiten und den Gesamtumständen vertrauten und im Geschäftsfeld der Unternehmen des N 1 Konzerns erfahrenen Planungsverantwortlichen, wie sie im Businessplan der S niedergelegt ist, der 10 Jahre später erfolgten, nachträglichen Einzelplanung einer bestimmten Abfülllinie mit bestimmten Annahmen vorzuziehen ist. Ferner lässt Xj unberücksichtigt, dass ein automatisierter Betrieb der Abfülllinie ## wegen des Fehlens eines Palettierers und der Rollbahn zum maßgeblichen Bewertungsstichtag nicht möglich war. Aus dem vorliegenden Businessplan der S aus …2009 ist das mit einer Eigenproduktion der Linie ## erzielbare EBITDA aber zuverlässig abzuschätzen. Dieses EBITDA bleibt aber hinter dem zurück, was bei einer Verpachtung der Flächen der Flüssigwaschmittelfabrik zu erzielen war. Denn ausweislich der Excel-Tabelle „Umsatz-Kosten“ bezog sich der im Businessplan geplante Umsatz im Bereich Abfüllung auf 2 Abfülllinien. Die Hälfte des im Businessplan für das Jahr 2010 geplanten Umsatzes von insgesamt 4 Mio. Euro entfiele damit auf eine Abfülllinie wie die ##. Hiervon wären aber noch mindestens die Kosten der Mitarbeiter abzuziehen, die beim Betrieb der ## im – wie Ra glaubhaft bestätigt hat – üblichen Dreischichtbetrieb entstehen. Ausweislich der Anlage 7 zum Kaufvertrag mit Ja 1 mussten für die ## jedenfalls 32 Mitarbeiter eingeplant werden. Aus Seite 5 des Anhangs zum Businessplan der S zum Stand ##.##.2009 lässt sich entnehmen, dass für 70 Mitarbeiter im Bereich Abfüllung Jahreskosten von 3.467.000 Euro zu Buche schlagen. Geht man von einem daraus ermittelten durchschnittlichen Kostenbetrag pro Mitarbeiter von ca. 49.500 Euro aus, ergeben sich für 32 Mitarbeiter Jahreskosten von 1.584.000 Euro, die bei einer Eigenproduktion von den Umsätzen in Abzug gebracht werden müssten. Dies entspricht im Übrigen ungefähr demjenigen, was an Personalkosten im Rahmen der Position „Flüssigwaschmittelanlage“ im Businessplan aus …2009 angeführt ist. Damit verbliebe aber von den 2 Mio. Euro Jahresumsatz bereits jetzt nur ein Betrag von 416.000 Euro, der hinter dem Betrag der Miet-/Verpachtungserlöse der Flüssigwaschmittelfabrik aus dem Businessplan von 1.067.000 Euro in 2010 und den Folgejahren (Seite 4 des Anhangs zum Businessplan aus …2009) deutlich zurückbleibt. Dass die Vermietung der übernommenen Vermögensgegenstände die beste Verwendungsmöglichkeit darstellte, folgert die Kammer auch daraus, dass der – wie der Zeuge Mh glaubhaft bekundet hat – unter der Regie von X 2 und Y 1 erstellte Businessplan der S ebenfalls einen Vermietungsansatz verfolgt. Die Kammer ist überzeugt, dass die Angeklagten X 2 und Y 1 eine bewusste Entscheidung getroffen haben, welchem Ansatz der Businessplan folgen sollte. Die Kammer leitet daraus, dass der Businessplan den Vermietungsansatz verfolgt, ab, dass diese beiden Angeklagten den Vermietungsansatz für den vielversprechenderen hielten. Hieraus und aus den vorstehenden Ausführungen leitet die Kammer weiter ab, dass nach der Einschätzung der damaligen Sachlage der Vermietungsansatz auch tatsächlich der vielversprechendere war und damit die bestmögliche Verwendung des Standortes wiedergab. Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass an dem konkreten Standort in S 1 die übernommene Flüssigwaschmittelfabrik – der Gebäudekomplex ## – weder von der S noch einem hypothetischen Erwerber einer gemischten Nutzung im Wege der Eigennutzung und Vermietung hätte unterworfen werden können. Denn zur Überzeugung der Kammer bestand für die Flüssigwaschmittelfabrik am Standort S 1 – Gebäudekomplex ## – schon kein plausibles Konzept einer gemischten Nutzung im Wege einer Eigennutzung auf der einen Seite und einer Vermietung/Verpachtung auf der anderen Seite. Dafür hat die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte erbracht. Eine solche kombinierte Nutzung des konkreten Standortes wäre zudem weder hinreichend konkretisierbar noch unternehmerisch sinnvoll möglich gewesen. Der Zeuge Ra hat glaubhaft ausgesagt, dass sich aus technischen Gründen im Tanklager und der Mischerei eine Trennung zwischen Eigenproduktion und Vermietung/Verpachtung nicht hätte umsetzen lassen. Dies steht einer wirtschaftlich sinnvollen Verpachtung/Vermietung von Teilflächen des Gebäudekomplexes ## zur Aufstellung von an die Mischerei anzuschließenden Abfülllinien entgegen. Weiter war den Übersichtsplänen der Flüssigwaschmittelfabrik und der Aussagen der Zeugen Ra und Bc zu entnehmen, dass der Abfüllbereich in der Flüssigwaschmittelfabrik offen war und zu Produktionszwecken von den Arbeitern durchquert und durchfahren werden musste. Hieraus folgert die Kammer, dass ohne weitere Investitionen eine gemischte Nutzung der Flächen dort nicht hätte erfolgen können. Einem Mieter hätte schon gar nicht eine umgrenzte Fläche vermietet werden können, geschweige denn ihm zur alleinigen Nutzung überlassen werden können. Im Übrigen hätte eine Kombination der Ansätze nach Würdigung der Kammer Neuinvestitionen, etwa zur Abtrennung einzelner Bereiche der Halle ## erfordert. Die nur mit Neuinvestitionen erzielbaren Erträge dürfen aber wiederum bei einer Kaufpreisallokation nicht berücksichtigt werden. Dass der angenommenen Bodenwert von 1,93 Mio. Euro noch vertretbar war, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass der Zeuge Yb diesen ausweislich seiner Wertermittlung aus dem Bodenrichtwert von 20 Euro/Quadratmeter ohne irgendwelche Abzüge berechnet hat und seinem Gefälligkeitsgutachten zugrunde gelegt hat; auch der Sachverständige Sj zu der Einschätzung gelangte, dass 20 Euro pro Quadratmeter eher am oberen Ende der Skala seien; der Zeuge Xl dazu bekundete, dass es sich insoweit um den Bodenrichtwert handele, aber Grundpfandrechte nicht in Abzug gebracht worden seien. Die festgestellten Annahmen zur vertretbaren Kaufpreisallokation hat die Kammer im Übrigen vollständig der Begutachtung des Sachverständigen Sj entnommen. Die Kammer hält diese übrigen Annahmen für überzeugend. Die Kammer hält es auch für überzeugend, aus Gründen der Vereinfachung hinsichtlich der Allokation des errechnenden Ertragswerts auf die erworbenen Vermögenswerte auf die Ergebnisse des Gutachtens Yb dergestalt zurückzugreifen, als die Verteilung entsprechend den dort zugrundeliegenden Wertverhältnissen der technischen Anlagen und Gebäude erfolgt. Zwar handelt es sich bei dem Gutachten des Zeugen Yb – wie oben belegt – um ein Gefälligkeitsgutachten, jedoch hat Yb jedes der Gebäude systematisch überbewertet, so dass die Kammer insoweit keine Verzerrung befürchtet. Im Übrigen ermangelt es auch an einem anderen, überzeugenderen Maßstab für die Kaufpreisverteilung. Für die hier relevanten Feststellungen zur Veränderung des Eigenkapitals durch die vorgenommene Falschbilanzierung der Kaufpreisallokation S 1 per ##.##.2009 ist der konkrete Verteilungsmaßstab des ermittelten beizulegenden Zeitwerts zudem ohne Bedeutung. Da die tatsächlich bilanzierte Abschreibung auf die in S 1 erworbenen Vermögensgegenstände für die Monate …und …2009 bei dem tatsächlich bilanzierten Wert höher war als sie bei Zugrundelegung des gerade noch vertretbaren Wertes hätte sein dürfen, und dieser Effekt ausweislich des Gutachtens des Sachverständiger Sj in seiner Berechnung noch nicht einberechnet worden ist, ist nach Würdigung der Kammer bei dem vom Sachverständigen Sj ermittelten Eigenkapitaleffekt von -35,9 Mio. Euro ein gegenläufiger Eigenkapitaleffekt von rund 230.000 Euro zu berücksichtigen. Dieser ergibt sich daraus, dass die im Konzernabschluss 2009 tatsächlich berücksichtigte Abschreibung für die Monate …und … 2009 höher war als sie bei noch vertretbarer Bilanzierung gewesen wäre. Die seit der Übergabe der erworbenen Vermögensgegenstände am ##.##.2009 bis Jahresende auflaufenden Abschreibungen hat die Kammer wie folgt ermittelt: Aus dem Konzernabschluss hat die Kammer überschlägig die Höhe der vorgenommenen Abschreibungen errechnet und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass diese rund 2,75 % betragen; diesen Satz hat die Kammer auf die festgestellte Überbewertung der in S 1 übernommenen Vermögensgegenstände im Konzernabschluss unter vorherigem Abzugs des Wertes des Grundstücks von 1,93 Mio. Euro, da dies keiner Abschreibung unterliegt, angewendet und so die Jahresabschreibung der erworbenen Vermögensgegenstände ermittelt und hiervon ausgehend ein Sechstel für die Monate …und …2009 zusammen angesetzt. Somit gelangt die Kammer zu der Feststellung, dass durch die bewusst unvertretbare vorläufige Kaufpreisallokation S 1 das Konzerneigenkapital der N 1 AG per ##.##.2009 um 35,67 Mio. Euro zu hoch dargestellt worden ist. Dass der Angeklagte X 2 im Einvernehmen mit den Angeklagten X 1 und Y 1 die Übersendung des Konzernabschlusses 2009 einschließlich des Konzernlageberichtes zeitnah zu seiner Erstellung und Testierung unter anderem an die Aa und die Ca veranlasste, folgert die Kammer aus folgenden Umständen: der Konzernabschluss 2009 lag anschließend bei diesen Banken, wie noch belegt wird, jeweils zur Auswertung und Analyse vor; X 2 war der Finanzvorstand der N 1 AG und damit gehörte die Versendung des Konzernabschlusses zu seinem Aufgabenbereich; zudem ließ sich für den Konzernabschluss 2009 die Versendung in Bezug auf die Aa auch konkret feststellen. Denn ausweislich eines Schreibens der Zeugin Kc – die nach ihren Bekundungen zu dieser Zeit die Sekretärin von X 2 war – an die Zeugin De von der Aa vom ##.##.2010 wurden mit diesem Schreiben die Prüfungsberichte der Abschlussprüfer u.a. zur N 1 AG und S übersandt; da die Zeugin Kc dieses Schreiben „i.A. Kc Vorstandbüro“ zeichnete, folgert die Kammer, dass die Zeugin insoweit im Auftrag von X 2 handelte. Aus dem Vorstehenden folgert die Kammer, dass die Übersendung des Konzernabschlusses 2009 an die Ca ebenso ablief. Dass dies im Einvernehmen mit X 1 und Y 1 geschah, folgert die Kammer daraus, dass diese Angeklagten bei der Fälschung der Bilanzen nicht vorhatten, diese Bilanzen geheim zu halten, und es dem weiteren geplanten Vorgehen entsprach, die Bilanzen den Banken zu überlassen, um damit u.a. die später dringend benötigten Kredite zu erhalten. Die Feststellungen zu den Absichten und dem Vorstellungsbild der Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 bei der Übersendung des Konzernabschlusses 2009 folgert die Kammer entsprechend ihren vorstehenden Ausführungen im Abschnitt zur Ausgangslage, die sich vorliegend zusätzlich dadurch konkretisiert hatte, dass inzwischen die erste gefälschte Konzernbilanz erstellt worden war und die nächste Anschlussfinanzierung noch näher gerückt war. 7. Die Fälschung der Konzernbilanz der N 1 AG per ##.##.2010 a. Falschbilanzierung des Erwerbes der D 1 GmbH durch die N 1 AG im Konzernabschluss per ##.##.2010 Die Feststellungen der Kammer zur Historie der D 1 GmbH beruhen auf den entsprechenden Aussagen des Zeugen Fb, der langjährig für die D 1 GmbH in verantwortlicher Stellung als Leiter der Buchhaltung der D 1 GmbH tätig war und dessen Bekundungen durch die entsprechenden Ausführungen im „Sanierungskonzept …2008“ zur D1 des Zeugen Yf und die Angaben aus dem schriftlichen Entwurf zum Insolvenzantrag zur D 1 GmbH vom ##.##.2008 bestätigt und ergänzt worden sind. Dass die D 1 GmbH auf wenige große Kunden wie Qd, Kd und Ed fokussiert war, hat die Kammer den entsprechenden Ausführungen im Konzernabschluss der D 1 GmbH zum ##.##.2008 und den entsprechenden Aussagen der für die D 1 GmbH tätigen Zeugen Ui und Fb entnommen. Dass mit diesen drei Kunden die D 1 GmbH im Jahre 2008 etwa rund 85 % des Jahresumsatzes erzielte und mit etwa 42 % des Umsatzes dabei Qd der größte Kunde des Unternehmens war, hat die Kammer der Präsentation zur Ergebnissituation der D 1 GmbH vom ##.##.2010 unter 3. „Zeitreihe der Roherträge und Deckungsbeiträge“ entnommen; dort waren für das Jahr 2008 der gesamte Nettoumsatz und der Nettoumsatz für die Einzelkunden, unter ihnen der von Kd, Qd und Ed, aufgeführt. Dass die D 1 GmbH jedenfalls ab dem Jahre 2006 in eine finanzielle Schieflage geriet, hat die Kammer aus dem Folgenden gefolgert: dem vorgenannten Sanierungskonzept war zu entnehmen, dass die D1-Unternehmensgruppe seit 2006 erhebliche Verluste und negative, operative Cash-Flows, Umsatzeinbrüche und Verluste aufgewiesen habe; der Zeuge Fb, Leiter der Buchhaltung der D 1 GmbH, bekundete, dass die Abschlussprüfer der D 1 GmbH im Rahmen der Prüfung der Jahresabschlüsse der D 1 GmbH noch Patronatserklärungen Dritter eingefordert hätten; der Zeuge Fj, Mitarbeiter im Vertrieb der D 1 GmbH, bekundete, dass es in der D 1 GmbH seit seinem Einstieg in 2006 immer geheißen habe, dass der Insolvenzantrag bereitliege; der langjährige Leiter der Abteilung Forschung und Entwicklung der D 1 GmbH, der Zeuge Ae, bekundete, dass es der D 1 GmbH auch unter dem früheren Eigner, dem Zeugen Za, wirtschaftlich nicht gut gegangen sei. Die Kammer hält diese Aussagen für glaubhaft. Dass für diese Schieflage anfänglich ein ruinöser Preiswettbewerb unter den Konkurrenten ursächlich war, hat der Finanzinvestor und frühere Eigner der D 1 GmbH, der Zeuge Za, glaubhaft bekundet. Dass ab …2007 insbesondere signifikant steigende Materialaufwendungen als Ursache hinzukamen, ergab sich aus dem vorgenannten Sanierungskonzept und der Aussage des Zeugen Md, des Leiters des Einkaufs der D 1 GmbH, dass sich 2008 die Rohstoffpreise auf einem Dreißigjahreshoch befunden hätten. Dass der Rohölpreis aufwandsseitig den wesentlichen Einflussfaktor für den Unternehmenserfolg der D 1 GmbH darstellte, hat die Kammer aus dem Folgenden gefolgert: der Zeuge Qc, der damalige Vorsitzende der Geschäftsführung der Sb-Werke, hat glaubhaft bekundet, dass für die Produktion von Wasch- und Reinigungsmitteln viele erdölbasierte Rohstoffe benötigt würden und im sogenannten Privat Label Geschäft, also dem Geschäft mit den Discountern, der Materialeinsatz über 70 % betrage. Die Zeugin Ij von der D 1 GmbH hat glaubhaft bekundet, dass die Rohstoffkosten den Hauptteil der Kosten der Produkte der D1 ausmachten und der größte Teil der verwendeten Rohstoffe solche auf Erdölbasis waren. Die Zeugen Md, Hj und Rc haben glaubhaft bekundet, dass die Einkaufspreise ölpreisabhängig waren. Dass die Rohstoffpreissteigerungen nur verzögert und nicht im vollen Umfang an die Kunden der D1 weitergegeben werden konnten, hat die Kammer dem Prüfungsbericht der Jahresabschlussprüfer der D 1 GmbH per ##.##.2008, der Zeugen Bb und Ab, entnommen. Zudem hat der Zeuge Bl glaubhaft bekundet, dass es für die gesamte Wasch-, Putz-, Reinigungs- und Körperpflegebranche schwierig war, Rohstoffpreisschwankungen an die Kunden weiterzugeben. Ab …2006 verfügte die D 1 GmbH nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Fb und den Ausführungen im vorgenannten Sanierungskonzept nicht mehr über freie Kreditlinien. Dass die D 1 GmbH ihre Zahlungsverpflichtungen aus dem laufenden Geschäftsbetrieb oftmals nur noch über die vollständige Ausnutzung von Zahlungszielen erfüllen konnte, hat die Kammer aus den folgenden Umständen gefolgert: Die Zeugen Md, Pb und Ki haben übereinstimmend ausgesagt, dass D1 in dieser Zeit Schwierigkeiten hatte, ihre Lieferanten zu bezahlen. Die Kammer hält ihre Aussagen für glaubhaft. Im Sanierungskonzept wurde hierzu ausgeführt: „Die D 1 GmbH war über Jahre gezwungen, bei Lieferanten die Zahlungsziele vollauszuschöpfen bzw. weit zu überziehen. Bedingt durch dieses schlechte Zahlungsverhalten stiegen durch Risikozuschläge die Einkaufskonditionen bei den wesentlichen Lieferanten und wurden bei den Warenkreditversicherern die Limits der Gesellschaft reduziert bzw. im Verlaufe des Jahres 2008 auf Null gesetzt.“ Die festgestellten Jahresergebnisse hat die Kammer der gutachterlichen Stellungnahme zur indikativen Ermittlung des Unternehmenswertes auf den …2010 der D 1 GmbH von Xb entnommen, die bezüglich 2007 und 2008 durch die Gewinn- und Verlustrechnung der D 1 GmbH, abgedruckt als Anlage 2 zum Prüfungsbericht der Abschlussprüfer der D 1 GmbH, Bb und Ab, bestätigt worden sind. Dass der Investor Za der D 1 GmbH im Jahr 2007 Eigenkapital in Höhe von 6,3 Mio. Euro zuführte, hat die Kammer den entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen Sj entnommen, der dies anhand des Konzernabschlusses der D 1 GmbH per ##.##.2008 überzeugend ermittelt hat; dass der Zeuge Za im Jahr 2008 nochmals 3 Mio. Euro zuführte, ergab sich aus dem vorgenannten Sanierungskonzept. Dass gleichwohl die Entwicklung der Unternehmenslage …2008 einen Punkt erreichte, der das Fortbestehen der D 1 GmbH deutlich in Frage stellte, folgert die Kammer aus dem Folgenden: ausweislich des Sanierungskonzepts waren die Finanzierungsmöglichkeiten und der Finanzierungswille der Banken und der Lieferanten… 2008 vollends ausgeschöpft; auch der Finanzinvestor Za war ausweislich seiner entsprechenden Bekundungen zu dieser Zeit nicht mehr bereit, aus eigenen Mitteln der D 1 GmbH weiteres Kapital zuzuführen; mit Datum ##.##.2008 lag der Entwurf eines vollständig ausformulierten Insolvenzantrags wegen Zahlungsunfähigkeit für die D 1 GmbH vor. Dass der Investor Za sich deshalb …2008 entschloss, seine Geschäftsanteile an der D 1 GmbH zu verkaufen, hat der Zeuge Za entsprechend bekundet. Die Kammer hält diese Aussage für glaubhaft, da der vorbereitete Insolvenzantrag nicht gestellt wurde und es kurz darauf auch tatsächlich, wie sogleich noch belegt, zu einem Verkauf der Anteile an der D 1 GmbH kam. Dass Za insoweit sogar bereit war auf eine Kaufpreiszahlung zu verzichten, hat die Kammer dem Umstand entnommen, dass im Kaufvertrag mit der M 1 AG sogar ein negativer Kaufpreis vereinbart wurde. Dass Za – alternativ zum Verkauf – bereit war, den vorbereiteten Insolvenzantrag für die D 1 GmbH einzureichen, folgert die Kammer daraus, dass dieser ausformuliert bereit zur Unterschrift vorlag, und der Zeuge Ki glaubhaft bekundet hat, dass er mit Za in Kontakt gestanden habe und der Insolvenzantrag die Alternative zum kurzfristigen Verkauf der D 1 GmbH gewesen sei. Dass der Angeklagte X 1 für den N 1 Konzern Interesse an dem Erwerb der D 1 GmbH als weiterem Produktionsunternehmen hatte und die Verhandlungen mit dem Investor Za übernahm, haben die Zeugen Za und Ki übereinstimmend bekundet. Ihre Aussagen sind glaubhaft, da der Angeklagte X 1 bei dem am ##.##.2008 abgeschlossen Kaufvertrag über die Anteile an der D 1 GmbH als Vertreter der M 1 AG auftrat, wie sich aus der notariellen Urkunde Nr. ###/2008 des Notars Di aus H ergab. Dass eine eingehende Prüfung der D 1 GmbH aus zeitlichen Gründen ausschied, hat die Kammer daraus gefolgert, dass Za sich erst …2008 entschlossen hatte, die Anteile an der D 1 GmbH zu verkaufen, parallel aber ein auf den ##.##.2008 datierter Insolvenzantrag der D 1 GmbH vorbereitet worden war und die Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt maximal 3 Wochen betrug. Dass zunächst die M 1 AG die Anteile an der D 1 GmbH erwarb, um dort zu prüfen, ob die D 1 GmbH an die N 1 AG übertragen werden sollte, folgert die Kammer aus den folgenden Umständen: dem Zeitdruck bei dem Erwerb der D 1 GmbH durch die M 1 AG wegen der Insolvenznähe der D 1 GmbH; der dadurch bedingten fehlenden Möglichkeit einer eingehenden Prüfung der D 1 GmbH; tatsächlich erwarb die N 1 AG nur etwas später, nämlich im …2010, wie sogleich noch belegt, die D 1 GmbH; auch schon im Entwurf des Letter of Intent Stand ##.##.2009 mit den Sb-Werken war niedergelegt, dass die N 1 AG beabsichtige, die Anteile an der D 1 GmbH zu erwerben, um sodann die D 1 GmbH zu sanieren; schließlich übernahm sogleich nach dem Erwerb der Anteile an der D 1 GmbH durch die M 1 AG die N 1 AG den Wareneinkauf der D 1 GmbH, wie sogleich noch belegt. Dass sich der Angeklagte X 1 und der Investor Za auf einen Anteilskauf einigten, dessen Beurkundung am ##.##.2008 erfolgte, sowie den festgestellten Inhalt dieses Vertrages hat die Kammer der notariellen Urkunde Nr. ###/2008 des Notars Di aus H entnommen, in der Entsprechendes niedergelegt war. Aus dem Umstand, dass in dieser Urkunde Patronatserklärungen für die finanzielle Stabilität der D 1 GmbH vereinbart wurden und nach dem Erwerb der D 1 GmbH durch die M 1 AG kein Insolvenzantrag gestellt wurde, folgert die Kammer, dass die Vertragsbeteiligten davon ausgingen, dass mit den Patronatserklärungen die Zahlungsunfähigkeit als Insolvenzantragsgrund beseitigt war. Dass nach dem Erwerb der D 1 GmbH durch die M 1 AG die N 1 AG für die D 1 GmbH den Wareneinkauf übernahm, hat die Kammer dem Besuchsbericht des Zeugen Ag vom ##.##.2010 entnommen, in dem dieser dies als Ergebnis seiner Erkenntnisse aus der Besprechung bei der D 1 GmbH in Ua festhielt. Dass die N 1 AG auch in 2010 die Wareneinkäufe für die D 1 GmbH tätigte, ergab sich aus der entsprechenden Aussage des Zeugen Md, die durch die E-Mail des Angeklagten Z 1 an X 2 und Y 1 vom ##.##.2010, in der er auf die verzögerte Zahlungsweise der N 1 für die Rohstofflieferungen an D1 Bezug nahm, und die E-Mail des Angeklagten Z 1 vom ##.##.2010, 12:51 Uhr, an die Zeugin Ee cc X 2, Y 1 und X 1, in der Z 1 darauf hinwies, dass die N 1 AG der D 1 GmbH beim Bezug über die N 1 AG zusätzlich ein Handling Fee in Rechnung stelle, bestätigt wurde und von der Kammer für glaubhaft erachtet wird. Dass die D 1 GmbH in 2009 wieder an Vertrauen und Bonität am Markt gewann, folgert die Kammer aus dem Folgenden: den entsprechenden Ausführungen in einem Prospekt der D 1 GmbH vom ##.##.2009; dem Hinweis des Angeklagten Z 1 in seiner E-Mail vom ##.##.2010 an X 2 und Y 1 auf die negative Beeinflussung der anhaltend verzögerten Zahlungsweise der N 1 für Rohstofflieferungen an D1 auf die im Jahre 2009 wiedergewonnene Bonität und das Vertrauen in die D1; der Bekundung des Zeugen Md, dass, nachdem der Zeuge Za die Anteile an der D 1 GmbH veräußert hatte, die Belieferung der D 1 GmbH sukzessive auf eine Belieferung gegen Zahlungsziel umgestellt wurde, was auch durch die folgenden Vereinbarungen der D 1 GmbH mit ihren folgenden Lieferanten, nämlich Cl vom ##.##.2009 / ##.##.2009, Dl vom ##.##.2009 / ##.##.2009, El vom ##.##.2009 / ##.##.2009, Pm vom ##.##.2009 / ##.##.2009, Rm vom ##.##.2009 / ##.##.2009, Qm vom ##.##.2009 / ##.##.2009 und Tm vom ##.##.2009 / ##.##.2009, belegt wurde, die Vereinbarungen zum Zahlungsziel enthielten. Die Kammer folgert aus dem Vorstehenden, dass dieses Vertrauen in die D 1 GmbH dadurch entstand, dass die N 1 AG den Wareneinkauf übernahm. Dass die D 1 GmbH Verhandlungen mit allen maßgeblichen Gläubigern aufnahm und mit diesen bis … 2009 Vereinbarungen zur Rückführung der überfälligen Posten traf, folgert die Kammer aus den folgenden Umständen: den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Md und Ki, dass mit den Lieferanten der D 1 GmbH Forderungsverzichte vereinbart wurden; diese Aussage wird bestätigt durch Einzelvereinbarungen mit den folgenden Lieferanten, die in den folgenden Vereinbarungen jeweils auf die folgenden ausstehenden Beträge verzichteten: mit Cl-… vom ##.##.2009 / ##.##.2009, 235.220,03 Euro; mit Dl GmbH vom ##.##.2009 / ##.##.2009, 183.311 Euro, mitEl GmbH & Co. KG vom ##.##.2009 / ##.##.2009, 31.000 Euro; Pm GmbH vom ##.##.2009 / ##.##.2009, 200.000 Euro; Rm KG ##.##.2009 / ##.##.2009, 107.100 Euro; Qm GmbH vom ##.##.2009 / ##.##.2009, 15.000 Euro; Sm GmbH & Co. KG vom ##.##.2009 / ##.##.2009, 125.000 Euro und Tm GmbH & Co. KG vom ##.##.2009 / ##.##.2009, 59.906 Euro; aus der E-Mail der Zeugin Kc, der Sekretärin von X 2, an X 2 vom ##.##.2010, in der zu der Frage zu Verzichts- und Zahlungsvereinbarungen mit Lieferanten die Antwort notiert war, dass die Zahlungsvereinbarungen in Höhe von 15 Mio. Euro alle bis …2009 bedient worden seien und seitdem „auf Null“ seien. Dass mit den Lieferanten in Höhe von insgesamt rund 4 Mio. Euro Forderungsnachlässe vereinbart werden konnten, folgert die Kammer aus den vorstehenden Forderungsverzichten und aus der vorgenannten E-Mail der Zeugin Kc an X 2 vom ##.##.2010, in der zu der Frage zu den Forderungsverzichten als Sanierungsbeitrag als Antwort vermerkt war, dass es etwas mehr als 4 Mio. Euro Forderungsverzichte gab. Dass die Rohstoffkosten bei der D 1 GmbH den Hauptteil der Produktionskosten ausmachten und der Ölpreis die entscheidende Größe für die Materialeinstandskosten war, wurde oben schon belegt. Dass gleiches für die von der D 1 GmbH hinzugekauften Kunststoffflaschen zur Abfüllung ihrer Produkte galt, hat die Kammer den folgenden Umständen entnommen: der Zeuge Md hat glaubhaft in Übereinstimmung mit der Zeugin Rc bekundet, dass die Preise für Flaschen und Verschlüsse sehr stark vom Ölpreis abhängig waren. Der Zeuge Ki hat glaubhaft ausgesagt, dass 70-80 % der Kosten der Flaschen von deren Rohstoffkosten abhingen. Dass die D 1 GmbH in 2009 auf der Beschaffungsseite außergewöhnlich niedrige Materialeinstandskosten verzeichnen konnte, ergab sich aus dem Folgenden: Dass der Rohölpreis in 2008 phasenweise über 140 USD/Barrel betrug und dann bis Anfang 2009 sehr schnell und deutlich auf unter 40 USD/Barrel herabfiel, hat die Kammer dem vom Sachverständigen Sj in seiner Begutachtung bekundeten Diagramm der Ölpreisentwicklung entnommen. Die Durchschnittspreise pro Barrel der Rohölsorte Brent betrugen ausweislich der Angaben zur Rohölsorte UK Brent gemäß einem Ausdruck von der Internetpräsenz der Statista GmbH 1976 bis 1978 zwischen 12,8 bis 14 US-Dollar, 1979 bis 1985 zwischen 27,5 bis 36,8 US-Dollar, 1986 bis 1999 zwischen 12,8 bis 23,8 US-Dollar, 2000 bis 2003 zwischen 24,45 bis 28,83 US-Dollar und stiegen dann deutlich an, nämlich von 38,1 US-Dollar in 2004, auf 54,38 US-Dollar in 2005, 65,14 US-Dollar in 2006, 72,52 US-Dollar in 2007, 96,99 US-Dollar in 2008. In 2009 betrug dieser Preis 61,51 US-Dollar, in 2010 betrug er 79,47 US-Dollar, in 2011 betrug er 111,26 US-Dollar, in 2012 betrug er 111, 63 US-Dollar und von dort sinkend in 2013 betrug er 108,56 US-Dollar, in 2014 betrug er 98,97 US-Dollar jeweils pro Barrel. Aus dieser Ölpreisentwicklung folgert die Kammer, dass die D 1 GmbH in 2009 im Vergleich zu den Vorjahren sowohl ihre Produkte zu deutlich günstigeren Konditionen herstellen konnte, als auch die erforderlichen Verkaufsverpackungen günstiger beziehen konnte. Dass zusätzlich die Großkunden der D 1 GmbH in 2009, anders als sonst, es versäumten, angesichts der stark gefallenen Rohölpreise Konditionenverbesserungen einzufordern und aufgrund ihrer Marktmacht durchzusetzen, hat die Kammer der entsprechenden, als glaubhaft erachteten Bekundung des Zeugen Ae entnommen. Die festgestellten Umsatzerlöse in Höhe von 153,8 Mio. Euro für das Geschäftsjahr 2008 und in Höhe von 167,1 Mio. Euro für das Geschäftsjahr 2009 und den festgestellten Materialaufwand von 135 Mio. Euro in 2008 und 130 Mio. Euro in 2009 hat die Kammer der Mittelfristplanung der D 1 GmbH vom ##.##.2010 entnommen, in der dies entsprechend aufgeführt war. Die Kammer folgert aus der dargestellten Ölpreisentwicklung und dem festgestellten Versäumnis der Großkunden, verbesserte Konditionen einzufordern, dass es der D 1 GmbH, neben der zum Qageschäft festgestellten Manipulation, die sich im Jahresergebnis der D 1 GmbH aber nicht prägend auswirkte, deshalb gelang, in 2009 einen in vorgenannter Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschuss von 5,7 Mio. Euro zu erzielen. Die festgestellten Umsatzerlöse, die Ergebnisse der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, den Jahresüberschuss 2009 und die Jahresfehlbeträge der Jahre 2006 bis 2008 hat die Kammer für die Jahre 2007, 2008 und 2009 den Gewinn- und Verlustrechnungen der D 1 GmbH in den Prüfungsberichten der Jahresabschlussprüfer zu dem Geschäftsjahr 2008 und 2009 entnommen. Für 2006 stammen die festgestellten Werte aus der gutachterlichen Stellungnahme zur indikativen Ermittlung des Unternehmenswertes der D 1 GmbH von Xb. Dass sich der Angeklagte X 1 Ende 2009, nachdem die M 1 AG die Anteile an der D 1 GmbH rund ein Jahr gehalten und bei der D 1 GmbH für 2009 ein positives Geschäftsergebnis zu erwarten war, entschloss, die D 1 GmbH nunmehr von der M 1 AG an die N 1 AG zu veräußern, folgert die Kammer aus dem Folgenden: der oben belegten ursprünglichen Absicht des Angeklagten X 1, die D 1 GmbH in den N 1 Konzern einzugliedern; dem oben belegten Umstand, dass der Entwurf des Letter of Intent mit den Sb aus …2009 aufführte, dass die N 1 AG die D 1 GmbH übernehmen solle, um sie zu sanieren; die D 1 GmbH ausweislich der Urkunde des Notars Axel Meyer in Hamminkeln, Urkundennummer 1 aus 2010, am 10.05.2010 von der M 1 AGan die N 1 AG veräußert wurde und, wie sogleich belegt, seit Ende 2009 der Verkauf der D 1 GmbH vorbereitet wurde. Dass die Buchhaltung der N 1 AG zu dieser Zeit im Umfang von rund 24 Mio. Euro Forderungen enthielt, die nicht (mehr) existierten oder wertlos waren, und die deswegen längst hätten ausgebucht werden müssen, folgert die Kammer in Bezug auf den Teil der Forderungen, die später tatsächlich dann auch von der N 1 AG an die M 1 AGabgetreten wurden, aus dem Folgenden: ausweislich der Urkunde des Notars Wi in Ei, Urkundennummer # aus 2010, wurde am ##.##.2010 der Kaufpreis für die Anteile an der D 1 GmbH in Höhe von 51,4 Mio. Euro durch die Abtretung von Forderungen der N 1 AG an die M 1 AG beglichen. Die auch in den Feststellungen enthaltene Tabelle dieser abgetretenen Forderungen entspricht der Anlage 3.3 zu dieser Urkunde. Ausweislich der Unterlagen zur Revision der M 1 AG 2010 auf dem Formblatt Form. ####/## #/08 der Bm AG zum Abschnitt FORDERUNGEN AUS LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN „F1“ wurden zum ##.##.2010 diese abgetretenen Forderungen in der Buchhaltung der M 1 AGüber das Konto „####.# ##“ in Höhe von 52.200.000 CHF wertberichtigt. In den Buchhaltungsunterlagen der M1, in denen sich auch der Bericht der Bm AG 2010 befand, befand sich eine entsprechende Übersicht mit der Überschrift „Berechnung Delkredere“. Dort waren zum Euro Umrechnungskurs 1,25045 zunächst unter Einzelwertberichtigungen eine Reduktion der abgetretenen Forderungen in Höhe von 51.400.000 Euro um den Betrag der Forderungen gegen die M 1 AG in Höhe von 130.928,58 Euro und gegen die Yc in Höhe von 521.250 Euro erfasst. Von der verbleibenden Summe wurden unter der Überschrift „Reduktion werthaltige Debitoren“ die Forderungsbeträge betreffend die Gd Turkmenistan, die Ld, Sd, Jd Co., Vd und Wcs in Höhe von weiteren 9.771.970,21 Euro abgezogen und die verbleibende Differenz von 40.975.851,21 Euro dann als Totalbedarf Einzelwertberichtigungen bezeichnet. Ausweislich des Revisionsberichts zur M 1 AG vom ##.##.2012 erläuterte der Angeklagte X 1 diese Wertberichtigung gegenüber dem Prüfer der M1 AG. Dieser vermerkte in seinen Bericht, dass das Delkredere aufgrund der Befragungen ausreichend sei. Aus den vorstehenden Unterlagen zur M 1 AG entnimmt die Kammer, dass schon in dem Geschäftsjahr, in dem die M 1 AG die Forderungen der N 1 AG abgetreten erhielt, diese Forderungen mit Ausnahme eines Teils der Forderungen gegen die Yc und gegen die M1– letztere erlosch durch Konfusion – in zwei Kategorien aufgeteilt wurde, nämlich in werthaltige und wertlose Forderungen. Die Beweisaufnahme hat keinerlei Anhaltspunkte dafür erbracht, dass dieser Einteilung irgendwelche Bemühungen der M 1 AG vorangingen, diese Forderungen einzutreiben; die in Gänze vorliegenden Buchhaltungsunterlagen der M 1 AG enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass zu irgendeinem Zeitpunkt versucht worden war, die in der „Berechnung Delkredere“ als nicht werthaltig kategorisierten Forderungen einzutreiben; ebenfalls der Anlage 3.3 zur vorgenannten notariellen Urkunde konnte die Kammer anhand des Buchungsdatums das Alter der jeweiligen Forderungen entnehmen. Denn die Anlage 3.3 enthielt auch eine Auflistung der das Saldo bildenden Forderungen gegen den jeweiligen Debitor nebst Buchungsdatum, Fälligkeit und offenen Restbetrag; die Kammer hat anhand dieses Auszugs aus der Buchhaltung der N 1 AG die Forderungsanteile aufsummiert, die im Jahr 2009 oder früher entstanden waren und deren Debitoren in den vorgenannten Unterlagen der M 1 AG als nicht werthaltig benannt worden waren; dies ergab eine Summe von rund 24 Mio. Euro; aus dem Umstand, dass diese Forderungen Buchungsdaten aus 2009 oder früher auswiesen, folgert die Kammer, dass diese Forderungen auch schon vor …2009 entstanden oder zumindest verbucht worden waren; aus dem Umstand, dass u.a. die Forderungen gegen diese Debitoren nach der Abtretung im Jahresabschluss der M 1 AG per ##.##.2010 vollständig wertberichtigt worden waren, ohne dass zuvor versucht worden war, sie einzutreiben, folgert die Kammer, dass diese Forderungen in dieser Höhe schon …2009 nicht (mehr) existent oder nicht mehr werthaltig waren. Bei dieser Würdigung hat die Kammer auch berücksichtigt, dass sich die Finanzverwaltung, wie durch die entsprechenden Aussagen der Zeugen Am und Cm vom Finanzamt in Em belegt ist, im Besteuerungsverfahren zu der dort anstehenden Frage, ob in der Forderungsabtretung von der N 1 AG an die M 1 AG eine verdeckte Sacheinlage liege, auf den Standpunkt gestellt hat, dass die von der N 1 AG an die M 1 AG abgetretenen Forderungen werthaltig seien. Dies war nach Würdigung der Kammer allerdings nicht Ergebnis einer Prüfung der Werthaltigkeit der Forderungen. Denn der Zeuge Am hat glaubhaft bekundet, dass sich die Finanzverwaltung hier auf den Standpunkt gestellt habe, dass die Angaben des Steuerpflichtigen zunächst als wahr unterstellt würden und steuermindernde Aspekte, wie es in diesem Fall die fehlende Werthaltigkeit der Forderungen wäre, vom Steuerpflichtigen vorzubringen seien. Schließlich hat die Kammer auch berücksichtigt, dass es sich in der Abtretung vom ##.##.2010 hauptsächlich um iranische Schuldner handelte und die Zollprüfung der N 1 AG in 2010, ausweislich des Berichts über die Prüfung und die Feststellungen in ihrem Ermittlungsverfahren gegen die N 1 AG vom ##.##.2010, für den Zeitraum ##.##.2008 bis ##.##.2010 keine Hinweise auf Mängel der Buchführung festgestellt habe und im Zeitraum …2008 bis …2010 die Verkäufe an Rechnungsempfänger im Iran vollständig geprüft wurden. Dies steht nach Würdigung der Kammer wegen der gegenüber der Strafkammer reduzierten Prüfungsmöglichkeiten der Zollprüfung der von der Kammer getroffenen Würdigung nicht entgegen. Insbesondere war bei der Überprüfung der tatsächlichen Lieferungen in den Iran auch nicht zu erwarten, dass auffallen würde, dass die dorthin gestellten Rechnungen etwa außerhalb der Buchhaltung der N 1 AG eingezogen wurden; denn dass auch die Forderungseinziehung geprüft worden ist, geht aus dem Bericht nicht hervor. Vielmehr wurde ausweislich des Berichts die ordnungsgemäße Anmeldung der Ausfuhr überprüft und die Einhaltung der Meldevorschriften im Zahlungsverkehr wurde nur stichprobenweise geprüft und führte zu Beanstandungen. Dass die Buchhaltung der N 1 AG zu dieser Zeit im Umfang von rund 24 Mio. Euro Forderungen enthielt, die nicht (mehr) existierten oder wertlos waren, und die deswegen längst hätten ausgebucht werden müssen, folgert die Kammer daneben für jede einzelne der in den Feststellungen aufgeführten Forderungen aus dem Folgenden: Dass zu diesen Forderungen zum einen zunächst noch die bereits im Abschnitt zum Qageschäft beschriebene, nur angebliche Forderung der N 1 AG gegen die D 1 GmbH aus dem vermeintlichen Verkauf des Warenlagers der Qa in 2009 in Höhe von rund 11,6 Mio. Euro zählte, ergab sich aus dem Umstand, dass Ende 2009, wie oben belegt, diese Forderung der N 1 AG gegen die D 1 GmbH fingiert worden war und in der Buchhaltung der N 1 AG noch als offen geführt wurde; in der Debitorenliste, die die Zeugin Na später ausweislich ihrer E-Mail vom ##.##.2010, 16:11 Uhr, an X 2 übersandte, war eine Forderung der N 1 AG gegen die D 1 GmbH in Höhe von 13.930.804,23 Euro entsprechend noch enthalten; hieraus folgert die Kammer neben der Existenz dieser Forderung in der Buchhaltung der N 1 AG …2009 zusätzlich, dass zunächst auch überlegt wurde, die Forderung aus dem Qageschäft gegen die D 1 GmbH in Höhe von 11.643.541,89 Euro an die M 1 AG abzutreten; wie oben belegt, kam es dann aber später allerdings zu einer Abtretung der Forderung der D 1 GmbH gegen die Qa aus dem Qageschäft an die N 1 AG und damit zu einem Erlöschen der vermeintlichen Forderung der N 1 AG gegen die D 1 GmbH aus dem Qageschäft, so dass letztere für eine Abtretung an die M 1 AG nicht mehr in Frage kam, stattdessen aber, wie oben bereits belegt, die von der D 1 GmbH an die N 1 AG abgetretene Forderung der D 1 GmbH gegen Qa in Frage kam. Dass zu dem vermeintlichen Forderungsbestand der N 1 AG …2009 ferner eine Forderung der N 1 AG gegen die Yc in Höhe von rund 2,1 Mio. Euro gehörte, war der oben beschriebenen Einzeldebitorenübersicht der Anlage 3.3 zum Kaufvertrag über die Anteile an der D 1 GmbH zwischen M 1 AG und N 1 AG zu entnehmen, in der eine Forderung der N 1 AG gegen die Yc in Höhe von 2.119.862,20 Euro mit dem Buchungsdatum ##.##.2009 als offen geführt wurde. Dass diese Forderung aus einer vermeintlichen Lieferung von Polyvinyl im …2009 stammen sollte, ergab sich aus der entsprechenden, insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen Xc auf Vorhalt dieser Rechnung. Dass diese Forderung in Wahrheit gar nicht existierte, folgert die Kammer neben dem Umstand, dass sie nach der Abtretung in 2010 bei der M 1 AG umgehend vollständig wertberichtigt wurde, weiter aus dem Folgenden: Ersteller dieser Rechnung war seinen Bekundungen entsprechend der Zeuge Xc; dieser saß nach seinen Bekundungen zeitweise in E, neben dem Zeugen Ii, was dieser bestätigt hat, weshalb die Kammer diese Aussage für glaubhaft erachtet; der Zeuge Ii hat bekundet, dass es unter seinen Kollegen im Vertriebsbereich „ein Thema war“, dass öfter Rechnungen in Millionenhöhe über Chemikalien erstellt worden seien, „wo nichts dahinter war, keine Lieferpapiere“; es habe sich um Adressen in Nahost gehandelt. Namentlich Xc habe das erwähnt und er habe Xc so verstanden, dass er auch solche Rechnungen selbst erstellt habe. Der Zeuge Xc hat diesbezüglich bekundet, dass er in E zeitweise neben dem Zeugen Ii gesessen habe, er habe zu ihm aber „gar kein Verhältnis“ gehabt; auf Vorhalt der Aussage des Zeugen Ii hat der Zeuge Xc angegeben, von „Phantomrechnungen“ nichts zu wissen; es habe eine Montagsrunde gegeben, bei der er nicht dabei gewesen sei. Dabei hat der Zeuge Xc zunächst angegeben, mit dem Zeugen Ii in E öfter gesprochen zu haben, später aber bekundet, er denke, nicht mit ihm gesprochen zu haben. Die Kammer hält die Aussage des Zeugen Ii für glaubhaft; sie war in sich abgewogen und von einer genauen Differenzierung dahingehend geprägt, was der Zeuge gerüchteweise erfahren habe, was er nur geschlossen habe und was er selbst wahrgenommen hatte; seine Bekundungen erfolgten unter Einschluss von Unverstandenem, nämlich dass er nicht verstanden habe, was das Motiv für ein solches Vorgehen sei, da eine Zahlung auf solche Phantomrechnungen nicht zu erwarten gewesen sei; tatsächlich hatte der Zeuge Ii auch die Möglichkeit, Äußerungen des Zeugen Xc wahrzunehmen, da er in E auch nach der Aussage des Zeugen Xc neben ihm saß und beide miteinander gesprochen haben; weiter wird die Aussage des Zeugen Ii durch außerhalb seiner Aussage liegende Umstände bestätigt; es existieren, wie später noch belegt, nicht nur die Rechnung von Xc an die Yc über Chemikalien in Millionenhöhe, sondern auch noch mehrere weitere Rechnungen in Millionenhöhe, die als Ersteller auf Xc lauten, Chemikalien zum Gegenstand haben und an Adressen im Nahen Osten gerichtet sind; bei der Yc handelte es weiter nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen Ti und Mj um eine Gesellschaft „von“ X 3; die Glaubhaftigkeit dieser Aussage wird dadurch bestätigt, dass sich bei den Buchhaltungsunterlagen der M 1 AG eine englischsprachige Rechnung von X 3 an die M 1 AG vom ##.##.2010 über 300t TDI über 521.250 Euro befand mit der Belegnummer ###. Diese Rechnung wurde sodann aufgrund einer weiteren, in den Buchhaltungsunterlagen der M1 befindlichen englischsprachigen, inhaltsgleichen Rechnung der Yc vom ##.##.2010 ausgebucht. Dies ergibt sich aus dem Auszug aus der Buchhaltung der M 1 AG zum Konto 2010 EUR Verbindlichkeiten für L + L, EUR. Dort ist zur Belegnummer ### eine Buchung mit Datum ##.##.2010 und der Beschreibung „#.X, Rg #### ##“ als Habenbuchung über 521.250 Euro ausgewiesen, der eine Sollbuchung in gleicher Höhe per ##.##.2010 mit dem Text „Ausbuchung Yc“ Gegenkonto DESAV gegenüberstand. Danach wurde also eine Lieferung zunächst von X 3 berechnet, dann aber auf die Yc umgebucht, was nur bei einer entsprechenden Gleichsetzung der Personen möglich erscheint. Ausweislich des Handelsregisterauszugs des Amtsgerichts H zur Yc (#.#.#.) vom ##.##.2017, 14:23 Uhr, gab es eine Zweigniederlassung der Yc, die als ihre Geschäftsanschrift die Büroanschrift der N in H angab. Im Handelsregister zu dieser Zweigniederlassung war als Vorstandsmitglied X 3, Teheran, verzeichnet. Insoweit kam die Yc in besonderer Weise als Adressat einer Scheinrechnung in Betracht, da allein schon wegen der familiären Verbundenheit zwischen den Brüdern X 3, X 1 und X 2 damit zu rechnen war, dass diese auch für den Fall, dass eine Scheinrechnung an die Yc bekannt werden würde, nicht zu Beanstandungen führen würde; weiter war der Zeuge Xc für die Erstellung einer Rechnung an die Yc unzuständig; denn die Zeugin Mj war nach ihren glaubhaften Bekundungen für den Kunden Yc zuständig; die Zeugin Mj hat auch weiter bekundet, Rechnungen geschrieben zu haben; hieraus folgert die Kammer, dass die Zeugin Mj auch die Rechnungen an ihren Kontakt Yc nicht durch Dritte, etwa den Zeugen Xc hat schreiben lassen; die Aussage des Zeugen Xc auf den Vorhalt der Aussage des Zeugen Ii war zudem von mehreren Warnsignalen für eine nicht glaubhafte Aussage geprägt. Nach Überzeugung der Kammer zog sich der Zeuge ohne Nachdenken sofort darauf zurück, sich nicht zu erinnern, und präsentierte sofort als Erklärung, dass es Montagsrunden gegeben habe, an denen er nicht teilgenommen habe. Dies wirkte auf die Kammer als eine vorher überlegte Rechtfertigung; weiter war die Aussage des Zeugen Xc hinsichtlich des Umstandes widersprüchlich, ob er mit Ii gesprochen habe. Weiter bestand zum Zeitpunkt der Rechnung des Xc an die Yc auch eine Motivation Scheinrechnungen zu schreiben, da das Quartalsende nahte und, wie später noch belegt, die Verhandlungen der N 1 AG mit der Aa über den Rahmenkreditvertrag zur Finanzierung der Sulfieranlage in S 1 liefen, die eine Überprüfung der Kreditwürdigkeit der N 1 Konzerns erwarten ließen. Aus dem Vorstehenden folgert die Kammer, dass die Aussage des Zeugen Ii glaubhaft ist und Xc mehrere Scheinrechnungen in Millionenhöhe über Chemikalien an Adressen im Nahen Osten schrieb, insbesondere seine Rechnung vom ##.##.2009 an die Yc eine Scheinrechnung war. Daraus, dass Xc für sich genommen aus dem Erstellen dieser Rechnung keinerlei ersichtlichen Vorteil gehabt hat, folgert die Kammer, dass er nicht aus eigenem Antrieb handelte, sondern entsprechend angewiesen worden war. Da X 2, wie oben belegt, diese vermeintliche Forderung der N 1 AG gegen die Yc zwecks Abtretung an die M 1 AG zur Kaufpreisbegleichung heraussuchte, ihm ihr Scheincharakter folglich bekannt war und X 2 der Finanzvorstand der N 1 AG war, folgert die Kammer, dass die Anweisung zur Erstellung dieser Scheinrechnung auf X 2 zurückging. Die Feststellung, dass X 3 Organ der Yc war, hat die Kammer daraus gefolgert, dass der Zeuge Ti glaubhaft bekundet hat, dass die Yc eine Firma „von“ X 3 war und sich aus dem vorgenannten Handelsregisterauszug zur Zweigniederlassung der Yc ergab, dass dort als Vorstandsmitglied X 3, Teheran, verzeichnet war. Dass sich …2009 die folgenden, vermeintlich noch existenten Forderungen der N 1 AG gegen die folgenden Lieferanten im Umfang von rund 8,6 Mio. Euro in der Buchhaltung der N 1 AG befanden, nämlich: Name des Kunden: Noch verbuchter Gesamtsaldo: ...( 11 Kunden ) … Summe: 8.600.601,48 Euro hat die Kammer ebenfalls aus der Anlage 3.3 zur vorgenannten notariellen Urkunde gefolgert. Dort wiesen diese Forderungen Buchungsdaten aus 2008 und 2009 auf, woraus die Kammer gefolgert hat, dass es sich um Kundenforderungen aus den Geschäftsjahren 2008 und 2009 handelte. Dass diese Forderungen weiter als offen geführt worden sind, hat die Kammer daraus gefolgert, dass diese Forderungen später am ##.##.2010 von der N 1 AG an die M 1 AG zwecks Kaufpreiszahlung abgetreten worden sind, wie sich aus der Anlage 3.3 zum Anteilskaufvertrag D1 vom ##.##.2010 ergab. Dass diese in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Forderungen im Wesentlichen Kunden aus dem Iran, im Übrigen aus Rumänien und Russland betrafen, hat die Kammer wie folgt festgestellt: der Abgleich der Namen der Debitoren gemäß Anlage 3.3 zum Kaufvertrag D 1 GmbH mit der in der Urkunde des Notars Dm aus H Nr. ####/2007 enthaltenen Forderungsliste zur Begleichung des Kaufpreises beim Erwerb der L 1 GmbH durch die N 1 AG von der NAG, bei der zu den Debitoren der N 1 AG auch die zugehörigen Länder erfasst waren, ergab, dass die Td und die Wc dem Iran zuzuordnen waren; gleiches gilt ausweislich des Namens für die …Air. Ausweislich der insoweit für glaubhaft erachteten Aussage des Zeugen Kf war die Km eine iranische Produktionsfirma; aus der an die Sc Petrochemical Company gerichteten Rechnung vom ##.##.2010 hat die Kammer anhand deren Rechnungsadresse entnommen, dass diese Gesellschaft ebenfalls im Iran ansässig war. Ausweislich der glaubhaften Aussage der Zeugin Mj handelte es sich bei der Bd um eine russische Gesellschaft und bei der Mm um eine im Iran ansässige Gesellschaft. Ausweislich der Adressangaben zur Oc aus der E-Mail des Om an Nm vom ##.##.2009 hat diese Gesellschaft ihren Sitz in Bukarest in Rumänien. Daraus, dass in der E-Mail vom ##.##.2009, 15:06 Uhr +0200, von der Zeugin Kc an Herrn Vm cc X 2, Y 1 zur Debitorennummer ######### Nc, ausgeführt war, dass ihres Wissens die Firma Nc liquidiert worden sei und die Fa. „Oc s.r.l.“ Debitor ####### ihre Nachfolgerin sei, folgert die Kammer, da es sich bei der Oc um eine rumänische Gesellschaft handelte, dass dies auch bei der Nc der Fall war. Bezüglich Um und Ym ließ sich die konkrete Länderzugehörigkeit zwar nirgendwo ablesen, die Kammer folgert aber anhand dieser beider Namen und dem Umstand, dass die Anlage 3.3 viele Schuldner aus dem Iran enthält, dass auch diese beiden Debitoren dem Nahen Osten zuzuordnen sind. Dass diese in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Forderungen mit Ausnahme der Forderung gegen die Sc jeweils im Wege der Überweisung auf ein iranisches Konto bereits beglichen und daher erledigt waren, folgert die Kammer neben dem Umstand, dass diese nach der Abtretung in 2010 bei der M 1 AG umgehend vollständig wertberichtigt wurden, aus den folgenden weiteren Umständen: Wie später noch im Abschnitt zu den Provisionserlösen belegt, war der Zahlungsverkehr zwischen Deutschland und dem Iran wegen der auch schon vor 2009 bestehenden Iransanktionen massiv gestört. Daraus folgert die Kammer, dass insoweit nach Möglichkeiten der Begleichung von Forderungen iranischer Kunden der N 1 AG gesucht wurde und es den iranischen Kunden der N 1 AG entgegen kam, wenn sie ihre Lieferungen aus Deutschland möglichst vor Ort im Iran bezahlen konnten. Dass die vorgenannten Kunden veranlasst wurden, ihre Zahlungen auf ein Konto im Iran zu tätigen, dessen Inhaberin nicht die N 1 AG, sondern die Yc war, folgert die Kammer aus dem Folgenden: ausweislich der Email vom ##.##.2010, 17:37 Uhr, forderte die Zeugin Gf an diesem Tag einen Mitarbeiter von …Air auf, den Gesamtbetrag von 28.268,50 Euro auf ein iranisches Konto der Yc zu überweisen. Dass die Zeugin Gf dies nicht eigenmächtig tat, sondern sie von X 2 entsprechend beauftragt worden war, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass die Zeugin Gf ausweislich ihrer E-Mail vom ##.##.2010, 17:38 Uhr, die vorgenannte E-Mail an X 3 und X 2 weiterleitete. Bezüglich des Debitors Nc ergab sich aus der E-Mail des Zeugen Vm an X 2 cc Y 1 vom ##.##.2009, 16:05 Uhr +0200, dass Vm X 2 davon berichtete, dass X6 ihm mitgeteilt habe, dass Nc das Geld im Rahmen eines lrangeschäfts überwiesen habe; bezüglich des Debitors HM schrieb die Zeugin Mj mit Email vom ##.##.2010, 10:55 Uhr +0200, an X 2, dass der von Hm1 erhaltene Betrag von 436.657,64 Euro nach Rücksprache mit X 4 an HM Hm1 zurücküberwiesen werden solle, weil diese den vollen Rechnungsbetrag bereits im Iran an die N 1 AG gezahlt hätten. Ausweislich der E-Mail des Zeugen Ti an den ausweislich seiner auf HM endenden Emailadresse bei der HM beschäftigten Zeugen Zm bat Ti diesen Mitarbeiter der Td, den Betrag von 476.388 Euro an die Yc in Teheran zu bezahlen; aus der E-Mail der Zeugin Mj an Zm vom ##.##.2010, 11:12 Uhr, geht hervor, dass auch andere Rechnungen der N 1 AG an HM Hm1 im Iran bezahlt wurden; bezüglich des Debitors Mm forderte die Zeugin Mj ausweislich ihrer E-Mail vom ##.##.2009, 11:29 Uhr +0100, einen Mr. #. X cc X 4 und X 2 auf, den Betrag von 72.413 Euro zu überweisen; die Kammer folgert, dass es sich bei „#.X“ um ein Mitglied der Familie der Angeklagten X handelt; weiter folgert die Kammer, dass diese Forderung dann auch bezahlt worden ist, und zwar im Iran; bezüglich des Debitors Um vermerkte der Zeuge Ii in seiner E-Mail an das Controlling der N 1 AG vom ##.##.2009 unter dem Betreff „überfällige Rechnungen“, dass insoweit …X, also X 4, anzusprechen sei. Aus dem Vorstehenden folgert die Kammer, dass nicht nur in Einzelfällen Rechnungen der N 1 AG an iranische Kunden durch Zahlung auf Konten der Yc im Iran beglichen worden sind und dass …2009 alle vorgenannten Forderungen in Höhe von rund 8,6 Mio. Euro bereits erfüllt waren. Dass diese Forderungen nicht zu einem Zeitpunkt zwischen … 2009 und ihrer Abtretung am ##.##.2010 beglichen wurden, folgert die Kammer daraus, dass diese bereits in der ersten von der Zeugin Na erstellten Forderungsaufstellung aus …2010 enthalten waren. Dass die Aufforderung an den jeweiligen Kunden zur Zahlung im Iran von den Angeklagten X 1 und X 2 ausging, folgert die Kammer aus den folgenden Umständen: der Forderungseinzug gehörte zum Zuständigkeitsbereich des Angeklagten X 2; weiter wurde, wie oben festgesellt, der Angeklagte X 2, jedenfalls in Einzelfällen, über den Zahlungseinzug im Iran auf dem Laufenden gehalten; das Geld ging auf dem Konto der von ihrem Bruder X 3 geführten Gesellschaft Yc ein; die Zahlungsaufforderung an den jeweiligen Kunden war nur dann erfolgsversprechend, wenn der Kunde davon ausgehen konnte, die gegen ihn gerichtete Forderung auch wirksam erfüllen zu können, was aber nur bei einer Zahlungsaufforderung durch Repräsentanten der N 1 AG der Fall war; insoweit schließt die Kammer es aus, dass andere Repräsentanten als X 1 und X 2 eigenmächtig dazu aufgefordert haben, auf das Konto der Yc zu zahlen. Aus dem Umstand, dass Forderungen der N 1 AG auf ein Konto der Yc im Iran bezahlt wurden, die gleichen Forderungen aber in der Buchhaltung der N 1 AG weiter als offene Forderungen geführt wurden, folgert die Kammer, dass die Angeklagten X 1 und X 2 es ausnutzten, bei einzelnen Geschäften mit den oben genannten Kunden die der N 1 AG zustehenden Zahlungen für sich oder Angehörige ihrer Familie zu vereinnahmen. Aus den an mehreren Stelle dieses Urteils belegten Einbindung von X 3 in die Transaktionen der N 1 AG, insbesondere seine, im Abschnitt Provisionserlöse noch belegte Beteiligung an der ersten Überweisung der 20 Mio. Euro der Of (Abk.) an die N 1 AG und der dort noch belegten Funktion als Abtretungsempfänger wertloser oder nicht existenter Forderungen, folgert die Kammer, dass X 3, der wie oben belegt, bei der Yc in Organverantwortung war, die Hintergründe zu den Zahlungseingängen kannte und die Kundengelder insoweit mit der Yc für seine beiden Brüder oder die Familie X in Empfang nahm. Dass die Angeklagten X 1 und X 2 in Deutschland gegenüber der Buchhaltung der N 1 AG die Entgegennahme der Kundenzahlungen im Iran verschwiegen, folgert die Kammer daraus, dass die selben Forderungen, auf die im Iran bezahlt worden war, in der Buchhaltung der N 1 AG weiter als offene Forderungen der N 1 AG geführt wurden. Daraus folgert die Kammer weiter, dass diese Forderungen veruntreut wurden und dies verschleiert werden sollte, was bei der Strafzumessung aber nicht berücksichtigt worden ist. Dass auch die oben aufgeführte, vermeintliche Forderung der N 1 AG gegen die Oc srl bereits außerhalb der Buchhaltung der N 1 AG bezahlt war, folgert die Kammer neben dem Umstand, dass sie nach der Abtretung in 2010 bei der M 1 AG umgehend vollständig wertberichtigt wurde, weiter daraus, dass ausweislich der E-Mail von Nm an Wm vom ##.##.2009, sich die Oc über eine Mahnung gewundert habe; aus der E-Mail der Zeugin Wm an das Controlling der N 1 AG vom ##.##.2009 war zu entnehmen, dass Oc erklärt habe, dass die Rechnung bereits bezahlt worden sei und es bei sich bei diesem Kunden um einen privaten Freund von X 4 gehandelt habe; ausweislich der E-Mail des Om der Oc erklärte dieser am ##.##.2099, dass die Oc keine Verbindlichkeiten gegenüber der N 1 AG habe. Hieraus folgert die Kammer, dass auch die Forderung der N 1 AG gegen die Oc außerhalb der Buchhaltung der N 1 AG eingezogen worden war, der Kunde Oc aber geglaubt hat, damit seine Verbindlichkeit gegenüber der N 1 AG zum Erlöschen gebracht zu haben, weshalb die Kammer folgert, dass Grundlage dieser Zahlung und des Zahlwegs eine entsprechende Aufforderung von Repräsentanten der N 1 AG gewesen ist. Dass auch die in obiger Tabelle aufgeführte, vermeintliche Forderung der N 1 AG gegen die Km Petrochemical bereits bezahlt worden war, folgert die Kammer neben dem Umstand, dass sie nach der Abtretung in 2010 bei der M 1 AG umgehend vollständig wertberichtigt wurde, weiter aus dem Folgenden: nach den von der Kammer als glaubhaft erachteten Bekundungen des Zeugen Uf war die Km Petrochemical Co. schon länger ein Kunde der N 1 AG. Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin Mj erfolgten regelmäßige Lieferungen von der N 1 AG an die Km und umgekehrt von der Arak auch an die N 1 AG. Dass die N 1 AG dabei jemals einen Forderungsausfall gegen die Km zu verzeichnen hatte, war der langjährig in diesem Bereich der N 1 AG tätigen Zeugin Mj nach ihrer Aussage nicht bekannt. Der Debitorenauszug der Km Petrochemical Co. aus der oben belegten Anlage 3.3 wies als Buchungsdaten der Forderungen der N 1 AG gegen Km Petrochemical Co. Zeiträume vom ##.##.2008 bis ##.##.2009 auf. Ausweislich der E-Mail des Zeugen Mh an den Zeugen Xm vom ##.##.2009, die u.a. auch eine Gegenüberstellung von seit über 90 Tagen fälligen Debitoren mit seit über 90 Tagen fälligen Kreditoren enthielt, waren im …2009 in der Buchhaltung der N 1 AG über 90 Tage fällige Forderungen der N 1 AG gegen die Km und über 90 Tage fällige Verbindlichkeiten der N 1 AG gegenüber der Km mit dem Zusatz „Verrechnung Debitor“ erfasst; hieraus folgert die Kammer, dass eine Verrechnung zu diesem Zeitpunkt beabsichtigt war. …2010 kam es dann nach Überzeugung der Kammer zu einem Stopp der Belieferung der N 1 AG durch die Km. Denn ausweislich der Email vom ##.##.2010, 15:01 Uhr, bat der Zeuge Ti Mitarbeiter der Km um die Wiederaufnahme der Verschiffung von Ethanolaminen. Ausweislich der Email der ausweislich der E-Mailsignatur bei der Km beschäftigten Mitarbeiterin Im an den Zeugen Ti vom ##.##.2010, 14:02 Uhr, bat diese um die Begleichung der Außenstände der N 1 AG, um die Verschiffung wieder aufzunehmen. Ti bat per Email vom ##.##.2010, 14:22 Uhr, X 2 um Überweisung eines Betrages von 952.380,95 Euro auf das Konto der Km unter dem ausschließlichen Verwendungszweck „MEA“. Mit Email vom ##.##.2010, 16:22 Uhr +0100, schrieb Ti an X 2, dass gemäß Absprache zwischen X 2 und #, womit X 4 gemeint war, der Betrag von 1.019.403 Euro auf das Euro Konto von Gm Dubai zu den Bankdaten gemäß Anlage überwiesen werden solle. Hieraus folgert die Kammer, dass die später auf dem Papier an die M 1 AG abgetretene Forderung der N 1 AG gegen die Km Petrochemical Co., die auch schon …2009 in der Buchhaltung der N 1 AG als offenen Forderung geführt wurde, nicht mehr bestand, weil sie bereits bezahlt worden war. Denn anderenfalls hätte diese offene Forderung der N 1 AG über immerhin rund 2,5 Mio. Euro im …2010 mit den Ansprüchen der Km gegen die N 1 AG verrechnet werden können; tatsächlich kam es aber wegen der Ansprüche der Km gegen die N 1 AG zu einem Lieferstopp wegen Nichtzahlung der N 1 AG. Daraus folgert die Kammer, dass die in der Buchhaltung der N 1 AG offenen Forderung gegen die Km in Höhe von rund 2,5 Mio. Euro tatsächlich …2010 nicht mehr bestand, weil sie nicht zu der in dieser Lieferbeziehung durchaus üblichen Verrechnung herangezogen wurde; da die Km zuvor die Rechnungen der N 1 AG bezahlt hatte und keine Forderungsausfälle auftraten, die bei einer Größenordnung von 2,5 Mio. Euro auch der zuständigen Sachbearbeiterin für die Km, der Zeugin Mj, bekannt geworden wären, folgert die Kammer, dass die Km auch diese Verbindlichkeit gegenüber der N 1 AG vollständig beglich und zwar außerhalb der Buchhaltung der N 1 AG im Iran. Dass die in der vorstehenden Tabelle aufgeführte Forderung der N 1 AG gegen die Sc einvernehmlich mit der N 1 AG für erledigt erklärt worden war, folgert die Kammer neben dem Umstand, dass sie nach der Abtretung in 2010 bei der M 1 AG umgehend vollständig wertberichtigt wurde, weiter aus dem Folgenden: Bei dieser Forderung in Höhe von insgesamt 214.460 Euro handelt es sich um einen Teilbetrag der ausweislich der Anlage 3.3 insgesamt 7.7772.098,09 Euro betragenden, unter dem ##.##.2010 von der N 1 AG an die M 1 AG abgetretenen, vermeintlichen Gesamtforderungen der N 1 AG gegen die Sc. Ausweislich der Kopie der Rechnung der N 1 AG an die Sc vom ##.##.2010, bei der es sich wie sogleich noch belegt, um eine Scheinrechnung handelte, entfielen neben den 214.460 Euro die übrigen 7.327.616,59 Euro auf diese eine Rechnung, da der Debitorenauszugs zur Sc aus Anlage 3.3. zum Anteilskaufvertrag der D 1 GmbH exakt diesen Betrag als Forderung der N 1 AG unter dem Buchungsdatum ##.##.2010 auswies. Mit dem Kunden Sc bestand aber jedenfalls im hier relevanten Zeitraum 2009 bis 2011 die Vereinbarung, dass Forderungen der N 1 AG gegen die Sc grundsätzlich mit Verbindlichkeiten der N 1 AG gegenüber dem Unternehmen Hd aus dem Iran verrechnet werden. Dies hat die Kammer aus den folgenden Umständen gefolgert: ausweislich der E-Mail des Zeugen Ti an X 2 vom ##.##.2009 wies der Zeuge Ti den Angeklagten X 2 daraufhin, dass „wie beim letzten Auftrag“ die neue Bestellung an die Hd Chemie Company mit Verkäufen an die Sc verrechnet werde; ausweislich der E-Mail des Zeugen Pf an X 2 u.a. vom ##.##.2011 unter dem Betreff „Verrechnungen Sc Petrochemical“ teilte Pf X 2 mit, dass die Verrechnungen, die die N 1 AG vornehme, nicht bei der Bundesbank angemeldet bzw. von dieser genehmigt werden müssten; in ihrer E-Mail vom ##.##.2011 an X 2 führte die Zeugin Mj unter dem Betreff „Verrechnungen Hd– Sc Petrochemical Co.“ aus, anliegend die Übersicht über die Lieferungen von Hd und die dagegen verbuchten Rechnungen an Sc zu übersenden und benannte die derzeitigen konkreten Verrechnungsbeträge. Die Kammer folgert aus dem Vorstehenden weiter, dass Hintergrund dieser Kooperation die Probleme im Zahlungsverkehr zwischen Iran und Deutschland waren und die Kooperation zwischen der N 1 AG, der Sc und der Hd diese Probleme für sich gelöst hatte, die N 1 AG bei diesem Modell Waren von der Hd aus dem Iran bezog, umgekehrt die N 1 AG für die Sc in Europa unter anderem Ausrüstungsgegenstände für die iranische Öl- und Petrochemieindustrie erwarb, diese an die Sc in den Iran lieferte, die N 1 AG ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Hd mit ihren Forderungen gegenüber der Sc verrechnete und die Hd und Sc ihrerseits im Iran für einen Ausgleich sorgten. Die Kammer folgert, dass diese Forderung über 214.460 Euro, wenn sie …2009 noch Bestand gehabt hätte, in diese Verrechnung eingestellt worden wäre, statt sie abzutreten. Dass diese Verrechnungsvereinbarung auch in 2010 noch fort galt, folgert die Kammer daraus, dass per ##.##.2010 der Sc über die Hd Chemie bei der N 1 AG ein Guthaben von ca. 10 Mio. zustand, mit dem die von Sc nicht bezahlten Rechnungen verrechnet werden konnten. Dies hat die Kammer der E-Mail der Zeugin Mj an den Zeugen Mh cc X 2 vom ##.##.2010 entnommen, in der Mj diese entsprechend ausführte. Gleichwohl wurde die gesamte, von der N 1 AG an die M 1 AG abgetretene, vermeintliche Forderung gegen die Sc, wie oben belegt, vollständig wertberichtigt; daraus folgert die Kammer, dass der Teilbetrag der Gesamtforderung der nicht auf die Rechnung vom ##.##.2010 zurückging, in Höhe von 214.460 Euro tatsächlich auch nicht mehr bestand. Da es sich bei der verbleibenden Forderung über 7.327.616,59 Euro, die auf die Rechnung der N 1 AG vom ##.##.2010 zurückging, wie sogleich noch belegt, um eine Scheinrechnung handelte, folgert die Kammer, dass der diesen Betrag überschießende Forderungsteil, der ebenfalls an die M 1 AG abgetreten worden ist, eine Forderung darstellte, hinsichtlich derer die N 1 AG und die Sc übereingekommen waren, dass die N 1 AG diese nicht mehr geltend machen würde, weil anderenfalls diese Forderung in die laufende Verrechnung mit der Hd Chemie, die in 2010 fortlief, hätte eingestellt werden können, was tatsächlich aber nicht geschehen war. Daraus folgert die Kammer, dass sich die N 1 AG spätestens …2009 mit der Sc darauf verständigt hatte, dass diese Forderung von 214.460 Euro nicht (mehr) von der Sc geschuldet und deswegen auch nicht verrechnet werde. Dass die fortdauernde Erfassung der in vorstehenden Tabelle genannten Forderungen in der Buchhaltung der N 1 AG in Höhe von rund 8,6 Mio. Euro als offene Forderungen nicht richtig war, folgert die Kammer daraus, dass diese Forderungen aus Sicht der jeweiligen Kunden mit den Überweisungen ihre Verbindlichkeiten gegenüber der N 1 AG erfüllt waren, weil die Aufforderung, an die Yc zu zahlen, insoweit von Seiten der N 1 gekommen war, und daher eine nochmalige Zahlung, jetzt auf ein Konto der N 1 AG, von den Kunden nicht geschuldet und auch nicht mehr zu erwarten war. Bezüglich der weiteren oben angeführten Forderungen war ebenfalls Bezahlung außerhalb der Buchhaltung der N 1 AG erfolgt bzw. bestand im Fall der Sc Einvernehmen zwischen der N 1 AG und der Sc, dass die 214.460 Euro nicht mehr geschuldet waren. Dass ferner die Buchhaltung der N 1 AG …2009 tatsächlich existente Forderungen der N 1 AG gegen die Qa aus früheren Warenverkäufen in Höhe von insgesamt rund 1,7 Mio. Euro enthielt, die aber wegen der bereits dargestellten schlechten wirtschaftlichen Lage der Qa wertlos war, wurde bereits im Abschnitt zum Qageschäft belegt. Aus der Addition der vorgenannten nicht (mehr) existenten oder wertlosen Forderungen ergibt sich für …2009, also für den von der Kammer festgestellten Zeitpunkt, zu dem sich X 1 und X 2 zu einer Überbewertung der D 1 GmbH entschlossen hatten, eine Gesamtforderungssumme von 24.024.109,80 Euro, die nicht mehr in der Buchhaltung der N 1 AG hätten enthalten sein dürfen. Dass diese Forderungen …2009 längst hätten ausgebucht werden müssen, folgert die Kammer aus dem Vorstehenden. Dass die Angeklagten X 1 und X 2 dies wussten, folgert die Kammer daraus, dass sie hinsichtlich der zu keinem Zeitpunkt existierenden Forderungen diese selbst geschaffen hatten und hinsichtlich derjenigen Forderungen, die …2009 entgegen der Buchhaltung bereits beglichen waren, die Zahlungen im Ausland veranlasst hatten. Hinsichtlich der existenten, aber nicht werthaltigen Forderungen aus Wareneinkäufen der Qa war ihnen die fehlende Werthaltigkeit der Forderungen gegen die Qa, wie oben bereits belegt, …2009 ebenfalls bekannt. Dass den Angeklagten X 1 und X 2 bewusst war, dass eine Wertberichtigung zu einer entsprechend hohen Verringerung auch des Konzerneigenkapitals geführt hätte und dass diese Forderungen nicht dauerhaft in der Buchhaltung bestehen bleiben konnten, weil ältere, unbeglichene Forderungen bei den Abschlussprüfern regelmäßig die Frage nach der Werthaltigkeit der Forderungen und einem etwaigen Wertberichtigungsbedarf aufwarfen, folgert die Kammer aus dem Umstand, dass beide …2009 bereits über längere Erfahrungen in Organverantwortung verfügten, an Abschlussprüfungen teilgenommen hatten und dadurch den Eigenkapitaleffekt von Wertberichtigungen und die Nachfragen der Abschlussprüfer dazu kennengelernt hatten. Dass die Angeklagten X 1 und X 2 sahen, dass sich ihnen mit dem anstehenden Erwerb der D 1 GmbH eine Möglichkeit ergab, sich dieser Forderungen zu entledigen, ohne dabei die schon bestehende Schmälerung des Eigenkapitals der N 1 AG sichtbar werden zu lassen, es ihr Plan war, im Rahmen des Anteilskaufes einen – nicht ernst gemeinten – möglichst hohen Kaufpreis beurkunden zu lassen und dann zur vermeintlichen Begleichung des Kaufpreises die betreffenden Forderungen von der N 1 AG an die M 1 AGabzutreten und sie dabei wussten, dass der beurkundete Kaufpreis in der nächsten Konzernbilanz des N 1 Konzerns im Rahmen der Erstbilanzierung des Erwerbs der D 1 GmbH zum einen auf die übernommenen Vermögenswerte und zum anderen auf einen von ihnen erwarteten immateriellen Firmenwert, einen sogenannten Goodwill, verteilt werden würde, folgert die Kammer daraus, dass beide aus dem vorangegangenen Erwerb der L 1 durch die N 1 AG, der erstmals im Konzernabschluss der N 1 AG per ##.##.2007 zu bilanzieren war, bereits mit der Thematik der Kaufpreisallokation, einem Goodwill, und dem Erwerb einer Gesellschaft über die Abtretung von Forderungen vertraut waren und auch bei diesem Fall des Erwerbs der L 1 die N 1 AG nicht (mehr) existente oder wertlose Forderungen an die HCI AG, die spätere NAG, abgetreten hatte. Hierbei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass bei der Bilanzierung eines hohen Goodwills das Risiko entsteht, diesen Goodwill später außerplanmäßig abschreiben zu müssen; die Kammer ist aber davon überzeugt, dass die Angeklagten X 1 und X 2 dies auch deshalb in Kauf genommen haben, weil ihnen die anderen Ziele wichtiger waren, nämlich, wie oben belegt, die bereits bestehende Schmälerung des Konzerneigenkapitals nicht offenzulegen und zusätzlich weiteres Eigenkapital darzustellen, um weiterhin die Gesellschaften des N 1 Konzerns kreditwürdig erscheinen zu lassen und die Covenants der Aa einzuhalten. Dass schon bei dem Erwerb der L 1 nicht (mehr) existente oder wertlose Forderungen abgetreten worden waren, folgert die Kammer aus den folgenden, dazu zusätzlich getroffenen Feststellungen, welche die Kammer allerdings nicht straferschwerend im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt hat: Bereits vor dem Erwerb der D1 durch die N 1 AG hatte die N 1 AG, wie sich aus der Urkunde des Notars Dm aus H Nr. ####/2007 ergab, vertreten durch X 2 und Y 1, mit notariellem Kaufvertrag vom ##.##.2007 von der HCI AG, vertreten von X 1, sämtliche Anteile an der L 1 GmbH erworben und den Kaufpreis in Höhe von 32,5 Mio. Euro vollständig durch Abtretung von Forderungen beglichen. In diesem Vertrag hatte die N 1 AG gegenüber der HCI AG lediglich eine Veritätsgarantie, nicht aber eine Bonitätsgarantie übernommen. Bei den abgetretenen Forderungen handelte sich ausweislich der von X 2, X 1 und Y 1 unterschriebenen Anlage zum notariellen Kaufvertrag um die folgenden Forderungen: - …, Rumänien, 2.070.000,00 € - …, Russische Föderation, 706.743,05 € - …, Deutschland, 516.139,35 € - …., V. Arabische Emirate, 362.460,00 € - …, Deutschland, 48.400,00 € - …, Vereinigte Arabische Emirate, 4.858.873,08 € - …, Turkmenistan, 4.219.037,86 € - … Iran, 1.840.000,00 € - …, Iran, 2.293.142, 55 € - …., Iran, 550.000,00 €. - …, Iran, 394.252,38 € - …Ukraine, 2.016.000,00 € - …, Vereinige Arabische Emirate, 1.440.749,91 € - …, Iran 1.121.156,84 € - …,Iran, 2.301.652,49 € - …, Iran, 18.998,74 € - …, Kanada, 632.880,00 € - …, Schweiz, 585.190,47 € - …, Iran, 2.070.000,00 € - …, Kanada, 1.369.000,00 € - …, Russische Föderation, 397.840,74 € - …, Iran, 2.070.000,00 € - …, Deutschland, 617.482,54 € Die zugrundeliegenden Debitorenkonten führten als Daten der Forderungen bezüglich dieser Debitoren den folgenden Zeitraum auf: ..., ##.##.2006; …##.08.2006 bis ##.10.2007; …##.09.2006 bis ##.10.2006; …##.06.2006; …##.10.2006; …##.08.2005 bis ##.07.2007; …##.08.2005 bis ##.09.2006; …##.04.2006; …##.09.2005 bis ##.09.2007; …##.09.2005; …##.12.2006 bis ##.08.2007; …##.03.2006; …##.08.2006 bis ##.09.2006; …##.09.2005 bis ##.06.2007; …##.12.2004 bis ##.09.2005; …##.06.2006 bis ##.06.2006; …##.11.2006; …##.03.2006 bis ##.04.2007; …##21.04.2006; …##.03.2006; …,##.09.2006; …,##.04.2006; …, ##.11.2006 bis ##.11.2007. Diese angeblichen Forderungen – mit Ausnahme der Forderung gegen die Jd Co. über 550.000 Euro – trat die HCI AG kurz nach Erhalt bereits wieder in dem auf den ##.01.2008 datierten Kaufvertrag zwischen ihr, vertreten durch X 1, und einem Qn betreffend den Kauf der Anteile an der Pn Co. an den Verkäufer der Anteile, Qn, ab, wie sich diesem Kaufvertrag entnehmen ließ. Mit der auf den ##.##.2009 datierten Aufhebungsvereinbarung zwischen Qn und der HCI AG, wiederum vertreten durch X 1, wurde der vorstehende Kaufvertrag dann ex tunc wieder aufgehoben, wie sich aus der vorstehenden Aufhebungsvereinbarung ergab. Damit standen sämtliche vermeintliche Forderungen wieder der HCI AG zu. Ein Forderungseinzug durch den Verkäufer Qn im Zeitraum …2008 bis …2009 war nicht erfolgt, was die Kammer daraus folgert, dass sämtliche abgetretenen Forderungen wieder in voller Höhe bei der HCI AG eingebucht wurden. Dort wurden sie nunmehr rückwirkend, wie sich aus dem Auszug aus der Buchhaltung der HCIInternational AG vom ##.##.2009 zur Position „G Ford. aus L.u.L./Andere Ford.“, Geschäftsjahr 2007, ergab, zunächst für das Geschäftsjahr 2007 vollständig wertberichtigt; diese Wertberichtigung blieb ausweislich der Bilanz der HCI AG per 31.12.2008 und ausweislich des Auszugs aus der Buchhaltung der N International AG vom ##.##.2011 zur Position „F, Ford. aus L.u.L./Andere Ford.“, auch in den Folgejahren 2008 und 2009 bestehen. Aus diesem Umgang mit den vermeintlichen Forderungen folgert die Kammer, dass diese (nicht) mehr existent oder wertlos waren, als sie in 2007 von der N 1 AG an die HCI AG abgetreten wurden. Dass die Angeklagten X 1 und X 2 wussten, was ein Goodwill ist und wie dieser zu bilanzieren ist, hatten sie im Rahmen des Erwerbs der L 1 in 2007 gelernt. Denn ausweislich des Prüfungsberichts der Konzernabschlussprüfer 2009 hatte sich dort angeblich ein Goodwill ergeben. Dass sich die Angeklagten X 1 und X 2 …2009 entschieden, zuerst ein Wertgutachten zur D 1 GmbH einzuholen, folgert die Kammer daraus, dass die Zeugen Gc und Lc, Wirtschaftsprüfer von Xb glaubhaft bekundet haben, …2009 um eine Wertermittlung bezüglich der Anteile an der D 1 GmbH gebeten worden zu sein. Dass die Angeklagten X 1 und X 2 die Wirtschaftsprüfer Gc und Lc hinzuzogen, um festzustellen, welcher Kaufpreis sich überhaupt gegenüber Dritten plausibel darstellen ließe, folgert die Kammer daraus, dass beide erkannten, dass der Kaufpreis der D 1 GmbH gegenüber Dritten, etwa dem Aufsichtsrat der N 1 AG oder kreditgebenden Banken, würde plausibilisiert werden müssen und es zunächst einmal rechtfertigungsbedürftig sein würde, dass die D 1 GmbH …2008 zu einem negativen Kaufpreis auf die M 1 AG übergegangen war, sie nunmehr zu einem positiven Kaufpreis in Millionenhöhe von der M 1 AG an die N 1 AG verkauft werden sollte. Dass die Angeklagten X 1 und X 2 hierbei weiter planten, den von Gc und Lc zu ermittelnden Wert dadurch in die Höhe zu treiben, dass sie diesen eine bewusst unvertretbar hohe Unternehmensplanung präsentierten, folgert die Kammer daraus, dass diese Angeklagten bereits zu den Anteilen zur L 1, wie vom Zeugen Gc glaubhaft bekundet, eine entsprechende Stellungnahme zum Unternehmenswert angefordert hatten, also wenigsten daher wussten, dass bei einer indikativen Stellungnahme der Wirtschaftsprüfer keine Plausibilisierung der zugrunde gelegten Unternehmensplanung erfolgen würde, diese Unternehmensplanung aber den ganz wesentlichen Einfluss auf die Höhe des Ergebnisses dieser Stellungnahme haben würde und sie, wie später noch belegt, Gc und Lc auch tatsächlich eine bewusst unvertretbar hohe Unternehmensplanung der D 1 GmbH präsentierten. Zudem wurde, um den Erfolg dieses Vorgehens nicht zu gefährden, auch gegenüber den Banken der wahre Kaufpreis für die Anteile an der D 1 GmbH, den die M 1 AG an Za bezahlt hatte, verschleiert: auf die Anfrage der Aa nach dem von der M 1 AG gezahlten Kaufpreis für die Anteile an der D 1 GmbH wurde ausweislich der glaubhaften Aussage der Zeugin De von der Aa aus dem Vorstand der N 1 AG geäußert, dass über den Kaufpreis Stillschweigen vereinbart worden sei. Gegenüber dem Kundenbetreuer der Ca, dem Zeugen Ag, wurde am ##.##.2010 von seinen Gesprächspartnern erklärt, dass die Anteile zum ursprünglichen Kaufpreis gegen Abtretung von Kundenforderungen auf die N 1 AG übertragen werden sollten. Soweit in diesem Besuchsbericht als weiterer Gesprächsteilnehmer Ra aufgeführt war, schließt die Kammer aus, dass Ra diese Äußerung gegenüber Ag getätigt hat, weil Ra zu diesem Zeitpunkt nur für die S tätig war und erst in 2012 Vorstand der N 1 AG wurde. Ausweislich des weiteren Besuchsbericht des Zeugen Ag vom ##.##.2010 wurde diesem gegenüber von X 2 am ##.##.2010 dann zusätzlich behauptet, dass die M 1 AG die D 1 GmbH für 50 Mio. Euro erworben habe; daraus folgert die Kammer, dass X 2 in Verfolgung des gemeinsamen Ziels der beiden Angeklagten, die D 1 GmbH überzubewerten, die Gefahr sah, dass bei einer wahren Nennung des negativen Kaufpreises der D 1 GmbH im Veräußerungsschritt Za/M1 die Mitarbeiter der Aa und der Ca kritische Nachfragen stellen würden. Dass noch …2009 der Angeklagte X 2 die beiden Wirtschaftsprüfer Gc und Lc von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Xb mit der Erstellung einer sogenannten indikativen Unternehmensbewertung zur D 1 GmbH beauftragte, haben die Zeugen Gc und Lc, bestätigt durch die der Kammer vorliegende Entwurf dieser Stellungnahme vom ##.##.2010, glaubhaft bekundet. Dass dies im Einvernehmen mit seinem Bruder X 1 geschah, folgert die Kammer aus dem Umstand, dass diese zwei den Plan der Überbewertung der D 1 GmbH gemeinsam verfolgten. Dass es bei der indikativen Unternehmensbewertung grundsätzlich nicht zum Prüfungsauftrag an die Gutachter gehört, die von dem Unternehmen vorgelegte Ertragsplanung auf ihre Richtigkeit und Plausibilität zu untersuchen, sondern vielmehr die Gutachter bei der indikativen Unternehmensbewertung die Planung des Unternehmens für ihre Berechnungen als feststehend hinnehmen, hat die Kammer den entsprechenden Bekundungen von Gc und Lc und den entsprechenden Ausführungen des von der Kammer hinzugezogenen Sachverständiger Sj entnommen, die jeweils dadurch bestätigt worden sind, dass Gc und Lc in ihrer Stellungnahme an mehreren Stellen ausführten, dass die ihren Berechnungen zugrundeliegende Unternehmensplanung von ihnen nicht plausibilisiert worden ist. Dass die beiden Angeklagten diese Bewertungsform gewählt hatten, weil bei einem umfassenden Prüfungsauftrag an die Gutachter voraussichtlich die Unvertretbarkeit ihrer bewusst überhöhten Jahresüberschüsse aufgefallen wäre und sie dies mit der Beschränkung des Prüfungsauftrages vermeiden wollten, folgert die Kammer daraus, dass sie, wie sogleich noch belegt, eine bewusst unvertretbare Unternehmensplanung der D 1 GmbH an Gc und Lc übergaben, den Kaufpreis der Anteile an der D 1 GmbH von Za an M 1 AG, wie belegt, in der Folge verheimlichten und aus ihren Vorerfahrungen mit der Stellungnahme zum indikativen Wert der L 1 die Arbeitsweise und das Vorgehen von Gc und Lc einschätzen konnten. Dass der Angeklagte X 2 den Wirtschaftsprüfern Gc und Lc mit der Auftragserteilung eine erste Ertragsplanung zur D 1 GmbH überließ, hat die Kammer der E-Mail von X 2 an Gc und Lc vom ##.##.2010 entnommen, mit der dieser ein Dokument &bdquo;##-Prospekt_##-##.##.2009.pdf“ übersandte, das auch eine Unternehmensplanung der D 1 GmbH enthielt, die allerdings in den erwarteten Umsatzerlösen und geplanten positiven Jahresergebnissen noch über der Planung lagen, die letztlich zum Gegenstand der Wertermittlung der Anteile an der D 1 GmbH durch Xb gemacht worden war. Dass bereits diese zunächst übersandte Unternehmensplanung unvertretbar positive Ergebnisse auswies, folgert die Kammer aus der später noch belegten Feststellung, dass auch die nach unten korrigierte Unternehmensplanung unvertretbar war. Dass …2010 die Wirtschaftsprüfer Gc und Lc in einem ersten Entwurf ihres Gutachtens noch auf der Grundlage dieser ersten Ertragsplanung zur D 1 GmbH vorläufig zu einem Unternehmenswert von rund 65,2 Mio. Euro kamen, hat die Kammer der E-Mail des Zeugen Lc an X 2 vom ##.##.2010 entnommen, mit der Lc dem X 2 diesen Entwurf vom ##.##.2010 übersandte und der Anlage zu dieser E-Mail, die aus dem ersten Entwurf dieser Stellungnahme bestand und als Ergebnis einen Unternehmenswert zum ##.##.2010 von 65,198 Mio. Euro auswies. Dass die zunächst übersandte Unternehmensplanung der D 1 GmbH dann aber später im …2010 nochmals inhaltlich überarbeitet wurde und etwas nach unten korrigiert wurde, hat die Kammer dem Folgenden entnommen: aus der E-Mail des Angeklagten Z 1 an Lc cc X 2 vom ##.##.2010 geht hervor, dass die Planung der D 1 GmbH angepasst worden war und die geänderte Fassung als Anlage dieser E-Mail beigefügt war, weil Z 1 beides entsprechend ausführte; aus der E-Mail des Angeklagten Z 1 an Lc cc X 2 und Y 1 vom ##.##.2010 ging hervor, weil Z 1dies in dieser E-Mail entsprechend niederlegte, dass Z 1 eine aktualisierte Fassung der Planungsrechnung übersandte; die Kammer konnte dieser Fassung der Planung mit der Bezeichnung &bdquo;Mittelfristplanung D 1 GmbH 2010 - 2011 ## (## ##.##.2010).zip“, die der vorstehenden E-Mail anlag, im Abgleich mit der ersten Gc und Lc überlassenen Planung entnehmen, dass die letzte Planung von geringeren geplanten Jahresüberschüssen der D 1 GmbH ausging, also die Planung insgesamt etwas nach unten korrigiert worden war. Dass die Angeklagten X 1 und X 2 von diesem vorläufigen Wert erfuhren, folgert die Kammer daraus, dass der Entwurf der Stellungnahme von Xb, wie zuvor belegt, an X 2 gesandt wurde und die Kammer daraus, dass die Bestimmung eines möglichst hohen Unternehmenswertes der D 1 GmbH der Grund für die Beauftragung von Xb war und X 1 und X 2 dieses Ziel gemeinsam verfolgten, abgeleitet hat, dass der Angeklagte X 2 den Entwurf der Stellungnahme an X 1 weiterleitete. Dass X 1 und X 2 nun davon ausgingen, dass sich auch das endgültige Gutachten in dieser Größenordnung bewegen werde und dass es ihnen möglich sein werde, einen Kaufpreis für die D 1 GmbH in etwa dieser Höhe für Dritte plausibel darzustellen, folgert die Kammer daraus, dass Xb ausweislich der Übersendungsemail keine Bedenken hinsichtlich der ihnen überlassenen Daten geäußert hatte und – wie sogleich noch belegt – die Angeklagten X 1 und X 2 ans Werk gingen, Forderungen der N 1 AG in der Größenordnung nunmehr bis rund 50 Mio. Euro zusammenzustellen, die zwecks Kaufpreiszahlung an die M 1 AG abgetreten werden sollten. Dass der Angeklagte X 2 sich nun daran setzte, zur Vorbereitung der Abtretung an die M 1 AG eine entsprechende Liste mit ausgewählten Kunden und zugehörigen Forderungen zusammenzustellen und insoweit er …2010 die Zeugin Na aus der Buchhaltung der N 1 AG beauftragte, zu bestimmten Kunden die offenen Salden aufzulisten, hat die Kammer den E-Mails der Zeugin Na an X 2 vom ##.##.2010, 15:37 Uhr, ##.##.2010, 16:36 Uhr, ##.##.2010 und ##.##.2010, 16:11 Uhr, entnommen, mit denen Na X 2 jeweils Excel-Listen mit Debitoren übersandte, von denen der Zeuge Mh glaubhaft ausgesagt hat, dass es sich insoweit nicht um die Gesamtdebitorenliste der N 1 AG gehandelt habe, in der viele der Debitoren enthalten waren, die sich auch in der Anlage 3.3 zum Anteilskaufvertrag D 1 GmbH fanden und deren Gesamtsumme sich zunehmend erhöhte auf zuletzt rund 44,2 Mio. Euro und rund 5,6 Mio. US-Dollar. Dass X 2 insoweit Na beauftragt hatte und es sich insoweit erneut um einen Sonderauftrag handelte, folgert die Kammer daraus, dass diese Zeugin in der Folgezeit allein ihm gegenüber berichtete und die Zusammenstellung von Debitorenlisten nicht zu ihrem Aufgabenbereich im Zentraleinkauf gehörte und schließlich diese auch schon beim Qageschäft von ihrem Vorgesetzten X 2 zu einer Sonderaufgabe hinzugezogen worden war, wie oben belegt. Dass der Angeklagte X 2 die Zeugin Na im Einvernehmen mit seinem Bruder X 1 beauftragte, folgert die Kammer daraus, dass es dem gemeinsamen Plan dieser beiden Angeklagten entsprach, wie oben belegt, die Anteile an der D 1 GmbH wenigstens zu einem Großteil mit der Abtretung von vermeintlichen Forderungen zu begleichen. Dass der Angeklagte X2 die Zeugin Na zum einen solchen Kunden heraussuchen ließ, bei denen er wusste, dass Forderungen gegen diese entweder auf Scheinrechnungen beruhten oder bereits beglichen oder inzwischen wertlos waren, und zum anderen in Absprache mit seinem Bruder X 1 aber auch solche Kunden heraussuchen ließ, bei denen er wusste, dass bei diesen noch offene Forderungen bestanden, die ihm geeignet erschienen, sie nach der Abtretung an die M 1 AG ebenfalls für eigene oder Zwecke der Familie X einzuziehen, folgert die Kammer daraus, dass ein Großteil der Debitoren aus der letzten Liste der Zeugin Na über insgesamt rund 48 Mio. Euro sich unter den letztlich abgetretenen Forderungen befand und – wie oben belegt – diese Forderungen bei der M 1 AG aufgeteilt wurden in werthaltige und wertlose Forderungen und die wertlosen umgehend und dauerhaft ohne Versuch einer vorherigen Eintreibung dieser Forderungen wertberichtigt worden sind und schon beim Vorerwerb der L 1 durch die N 1 AG von der NAG der Kaufpreis mit Forderungen beglichen worden war, die sodann bei der NAG wertberichtigt worden waren. Daraus folgert die Kammer, dass schon bei der Auswahl der Forderungen bekannt war, welche werthaltig und welche wertlos waren. Dass ebenfalls zu dieser Zeit der Angeklagte Z 1 die Ertragsplanung zur D 1 GmbH überarbeitete, hat die Kammer dem Umstand entnommen, dass er Xb am ##.##.2010, wie bereits belegt, die angepasste Planung übersandte. Dass der Angeklagte Z 1 mit der Überarbeitung von X 2 beauftragt worden war, folgert die Kammer daraus, dass der Angeklagte Z 1 in seiner Übersendungsemail an den Zeugen Lc von Xb ausführte, sich bezüglich der Planung mit &bdquo;Herrn X“ abgestimmt zu haben und er X 2 in dieser E-Mail in cc nahm. Eine Bezeichnung des X 2 an dieser Stelle als &bdquo;…“ ( Spitzname ) war gegenüber den Wirtschaftsprüfern nicht zu erwarten. Die Kammer folgert hieraus und aus dem Umstand, dass der Angeklagte Z 1 bei der N 1 AG und der D 1 GmbH nicht in Organverantwortung war und mit der Stellungnahme von Xb nicht befasst worden war, dass der mit der Beauftragung von Xb befasste Angeklagte X 2 dem Angeklagten Z 1 den Auftrag erteilte, die Planung zu überarbeiten und dem Zeugen Lc zu übersenden. Dass der Angeklagte X 2 insoweit in Absprache mit seinem Bruder X 1 handelte, folgert die Kammer daraus, dass wie zuvor belegt, X 2 bewusst war, dass die Unternehmensplanung für die Wertermittlung der Anteile an der D 1 GmbH die wesentliche Rolle spielte und die beiden Angeklagten, wie oben belegt, eine Überbewertung gemeinsam erstrebten. Die Kammer folgert daraus, dass sich die Angeklagten X 1 und X 2 auch über die Frage, wer die Ertragsplanung erstellen solle, abgestimmt haben. Dass bisher den Wirtschaftsprüfern Gc und Lc die Unternehmensplanung in einer nicht mehr aktuellen Fassung aus ….2009 vorlag, hat die Kammer der oben belegten E-Mail des X 2 an Xb vom ##.##.2010, 16:43 Uhr, entnommen. Der Stand des mit dieser E-Mail übersandten Prospektes, welches die Unternehmensplanung enthielt, datierte ausweislich seiner Dateibezeichnung vom ##.##.2009. Aus dem Zeitablauf seit dem ##.##.2009 folgert die Kammer, dass somit das nun bekannte vorläufige Jahresergebnis 2009 der D 1 GmbH eingearbeitet werden sollte und die weiteren Planungen daran angepasst werden sollten. Dass die Ertragsplanung danach aber weiterhin unvertretbar positiv ausfallen sollte, folgert die Kammer daraus, dass die angepasste Planung, wie später noch belegt, tatsächlich unvertretbar positiv war und im Verhältnis zur Vorplanung auch nur geringfügige Änderungen vorgenommen wurden, wie der Abgleich beider Planungsstände und der Umstand ergab, dass anhand dieser neuen Planung, wie sogleich noch belegt, sich der von Xb ermittelten Unternehmenswert der D 1 GmbH auf rund 62 Mio. Euro bemaß. Dass der Angeklagte X 2 dem Angeklagten Z 1 deshalb mitteilte, dass auch die aktualisierte Ertragsplanung den Wirtschaftsprüfern vorgelegt werde, der Unternehmenswert möglichst hoch ausfallen solle und der Angeklagte Z 1 mit Jahresüberschüssen jeweils in der Größenordnung des vorläufigen Ergebnisses des Jahres 2009 planen solle, folgert die Kammer daraus, dass der Angeklagte Z 1 entsprechend hoch plante, die überarbeitete Planung sodann den Wirtschaftsprüfern von Xb übersandte, der dort enthaltene, geplante Jahresüberschuss der D 1 GmbH in der Größenordnung des vorläufigen Ergebnisses des Jahres 2009 lag und die angepasste Planung, wie sogleich noch belegt, kein ausgewogenes Verhältnis von Chancen und Risiken enthielt. Dass dabei dem Angeklagten Z 1 bewusst war, dass sich eine mehrjährige Ertragsplanung mit Jahresüberschüssen in der Größenordnung von dauerhaft sechs bis sieben Millionen Euro – wie zu dieser Zeit vorläufig in 2009 entstanden – nicht vertretbar darstellen ließ, folgert die Kammer daraus, dass dem Angeklagten Z 1 als langjährigem Mitarbeiter der D 1 GmbH auf der kaufmännischen Führungsebene klar war, dass die D 1 GmbH in der Vergangenheit allenfalls knapp positive Ergebnisse erzielt hatte und das vorläufige Ergebnis des Jahres 2009 den extrem sinkenden Rohstoffpreisen und dem Versäumnis vor allem der drei Großkunden der D 1 GmbH, nämlich Kd, Qd und Ed, geschuldet war, an diesen sinkenden Rohstoffpreisen durch das Einfordern von Preiszugeständnissen zu partizipieren, sowie der Angeklagte Z 1 wusste, dass der größte Kunde der D 1 GmbH, die Firma Qd, durch Kündigung verloren gegangen war. Dass auch dem Angeklagten X 2 bewusst war, dass sich eine mehrjährige Ertragsplanung mit Jahresüberschüssen in der Größenordnung dauerhaft von sechs bis sieben Millionen Euro nicht vertretbar darstellen ließ, folgert die Kammer daraus, dass er wusste, dass die D 1 GmbH …2008 zu einem negativen Kaufpreis erworben wurde, noch im August 2009, wie in dem Entwurf zum Letter of Intent mit den Sb-Werken niedergelegt, ein Sanierungsfall war und die Sanierung nach der Übernahme durch die N 1 AG erfolgen sollte und auch er als Finanzvorstand der N 1 AG angesichts des Umstandes, dass die N 1 AG die D 1 GmbH erwerben sollte, sich mit der wirtschaftlichen Situation der D 1 GmbH beschäftigt hatte und wusste, dass dies Gesellschaft über eine langjährige Verlusthistorie verfügte. Zudem kannte auch er den Verlust des Großkunden Qd. Dass der Angeklagte X 2 auch wusste, dass die Wirtschaftsprüfer das Ergebnis des letzten Planjahres 2012 zur Bestimmung des nachhaltigen Ergebnisses – der ewigen Rente – heranziehen würden, folgert die Kammer daraus, dass dem Angeklagten X 2 als Finanzvorstand der N 1 AG das vorherige Gutachten von Xb zur L 1 bekannt war und sich spätestens daraus für X 2 das übliche Vorgehen bei einer Unternehmensbewertung ergab, von dem er davon ausging, dass Gc und Lc es bei der D 1 GmbH in gleicher Weise anwenden würden, nämlich das geplante letzte Jahresergebnis der Mittelfristplanung als ewige Rente fortzuschreiben. Dass auch der Angeklagte Z 1 dies wusste, folgert die Kammer daraus, dass der Zeuge Ib, der Aufsichtsratsvorsitzende der N 1 AG, den Angeklagten Z 1 als sehr versiert im Umgang mit den Unternehmenszahlen beschrieben hat, Z 1 zuletzt kaufmännischer Leiter der D 1 GmbH war und, wie auch später noch belegt, die Vergleichsrechnungen bei Veränderungen der Planungsrechnungen anstellte. Dass die Planungsrechnungen bei der D 1 GmbH auch sonst in seinem Verantwortungsbereich als kaufmännischem Leiter erstellt wurden, haben die Zeugen Ui und Rc übereinstimmend und glaubhaft bekundet. Dies wird dadurch bestätigt, dass ausweislich der E-Mail des Angeklagten Z 1an Qe cc X 2 vom ##.##.2011 der Angeklagte Z 1 die Planung der D 1 GmbH 2011 bis 2014 verteilte und auf die sehr intensive Planungsüberarbeitung Bezug nahm und der Zeugin Ee anbot, sie durch die Planungsdatei hindurchzuführen. Dass der Angeklagte Z 1 zudem bereit war, an Bilanzmanipulationen mitzuwirken, wurde oben im Abschnitt zum Qageschäft bereits belegt. Dass der Angeklagte Z 1wiederum die Zeugin Rc aus dem Controlling der D1 an der Überarbeitung der Ertragsplanung beteiligte, folgert die Kammer daraus, dass nach den Bekundungen der Zeugin Rc diese den ersten Planungsstand vorbereitete und ausweislich der Erstellereigenschaft der umfangreichen Excel-Planungsdatei deren Erstellerin war und angesichts der Detailtiefe dieser Planung mit einzelnen Produkten und Preisen eine Überarbeitung dieser Planung schon aus Zeitgründen Unterstützung benötigte. Dass die Zeugin Rc fortlaufend eine detaillierte Planungsdatei in Tabellenform führte, deren Ergebnisse allerdings wiederum von den allgemeinen Prämissen abhingen, die der Zeugin von der Geschäftsleitung vorgegeben wurden, folgert die Kammer aus den entsprechenden Bekundungen der Zeugin Rc, die die Kammer für glaubhaft erachtet, auch weil von dieser Datei, die die Zeugin Rc als Autorin auswies, mehrere Fassungen vorliegen, einschließlich eines Prämissenblatts, und auch der Zeuge Ui glaubhaft bestätigt hat, dass die Zeugin Rc nach bestimmten Vorgaben die Planung erarbeitet habe. Dass es bei diesen Planungsprämissen etwa um die Fragen ging, mit welchen Umsätzen zukünftig gerechnet werden dürfe und wie sich auf der Seite der Materialkosten die Rohstoffpreise entwickeln würden, hat die Kammer dem Prämissenblatt dieser Planung der D 1 GmbH entnommen. Dass diese Planungsdatei …2010 auch bereits das vorläufige Jahresergebnis 2009 der D 1 GmbH beinhaltete, hat die Kammer der Planungsdatei mit dem Stand ##.##.2010 entnommen, in dem der Wert Ist-… 2009 bereits aufgeführt war. Dass der Angeklagte Z 1 der Zeugin Rc für den Planungszeitraum 2010 bis 2012 verschiedene Planungsprämissen vorgab, hat die Kammer dem vom Angeklagten Z 1 erstelltem Prämissenblatt der vorstehenden Planung entnommen. Dass der Angeklagte Z 1 sich insoweit mit dem Angeklagten X2 abstimmte, folgert die Kammer daraus, dass er diese Abstimmung der Planung auch in seiner oben bereits belegten Übersendungsemail an Lc erwähnte und er von X 2 mit der Anpassung der Planung betraut worden war, wie oben belegt. Dass diese Planungsprämissen bewusst unwahr und unvertretbar positiv waren und in der Planungsdatei der Zeugin Rc unter anderem zu weit überhöhten, unvertretbaren Umsatzerlösen sowie zu unvertretbar niedrigen Materialeinsatzquoten führten, wird sogleich noch belegt. Dass es dadurch dem Angeklagten Z 1 gelang, wie von dem Angeklagten X 2 gewünscht, dass sich anhand der Planungsdatei nunmehr im Planungszeitraum 2010 bis 2012 zu erwartende Jahresüberschüsse der D 1 GmbH in Höhe von rund 5,9 Mio. Euro jährlich bis rund 7,4 Mio. Euro jährlich errechneten, hat die Kammer der von Xb in der finalen Version ihrer Stellungnahme zum indikativen Unternehmenswert der D 1 GmbH auf Grundlage der Unternehmensplanung mit dem Stand ##.##.2010 errechneten Jahresergebnisses entnommen, deren Ergebnis auch in den Feststellungen in einer Tabelle abgedruckt ist. Dass einige Planungsprämissen unvertretbar waren und demnach zu unvertretbar hohen Ergebnissen führten, hat die Kammer den folgenden Umständen entnommen: Als Ist-Wert der Nettoumsatzerlöse 2009 wurde in der Planungsdatei der Wert von rund 167 Mio. Euro eingesetzt, wie sich aus dieser Datei ergab; von diesem Ist-Wert aus berechneten sich die geplanten Umsatzsteigerungen; bereits dieser Ist-Wert war aber unzutreffend. Denn er enthielt, wie oben im Abschnitt zum Qageschäft belegt, auch die vermeintlichen Umsatzerlöse aus dem Qageschäft in Höhe von rund 10 Mio. Euro netto, was die Angeklagten X 2 und Z1, die sich, wie belegt, bei der Planung absprachen, auch bekannt war. Diese erheblichen Umsatzerlöse aus dem Qageschäft hätten aber wegen ihres Scheincharakters auch als Basiswert für die Planung der D 1 GmbH nicht berücksichtigt werden dürfen und verfälschten somit auch die Planungsergebnisse der Folgejahre, weil sich die Planergebnisse der Folgejahre auf der Basis dieser zu hoch angesetzten Umsatzerlöse berechneten, was X 2 und Z 1auch wussten. Dass nach Vorgabe der entsprechenden Prämissen durch den Angeklagten Z 1 die Zeugin Rc mit einer Steigerung der Umsatzerlöse von rund 167 Mio. Euro in 2009 auf rund 204 Mio. Euro in 2012 rechnete, ergab sich aus der Planungsdatei mit Stand ##.##.2010. Dass der Angeklagte Z 1 diesen Umsatzsprung schließlich in der fertig gestellten Planungsdatei auf einem gesonderten Tabellenblatt, das die Prämissen wiedergab, damit begründete, dass die D 1 GmbH Ende 2009 das Unternehmen Ph als neuen Großkunden gewonnen habe, hat die Kammer diesem Prämissenblatt zur Planung der D 1 GmbH mit dem Planungsstand ##.##.2010 entnommen, auf dem dies entsprechend niedergelegt war; unter Hinzunahme der oben belegten Umstände, dass der Zeugin Rc die Prämissen vorgegeben wurden und X 2 den Angeklagten Z 1 mit der Überarbeitung der Planung der D 1 GmbH beauftragt hatte, folgert die Kammer hieraus, dass diese in der Datei ausgewiesene Umsatzsteigerung auf die Vorgabe des Angeklagten Z 1 an Rc zurückging. Dass die D 1 GmbH tatsächlich im Jahr 2010 den Kunden Ph gewonnen hatte, haben die Mitarbeiter der D 1 GmbH, die Zeugen Rc, Ui und Fj und der Zeuge Bl, ein ehemaliger Mitarbeiter der Qd und späterer Mitarbeiter der Ph, übereinstimmend glaubhaft bekundet. Dass das Umsatzvolumen der D 1 GmbH mit Ph anfänglich bei etwa 20 Mio. Euro lag, und weiter konkrete Aufträge noch nicht in Rede standen, hat der Zeuge Bl bekundet. Dieser hat auch bekundet, dass bei der Geschäftsanbahnung von Ph zu D1 mit den Vertretern der D 1 GmbH über die Umsatzpotentiale der Zukunft gesprochen worden sei und diese in der Spitze, bei ungefähr linearem Wachstum, in 2012 bei etwa 40 Mio. Euro gesehen wurden und dass das Gesamtsortiment, das Ph bei der D 1 GmbH hätte abrufen wollen, erheblich unter dem Umsatz von der D 1 GmbH mit Qd von rund 70 Mio. Euro gelegen hätte. Die Kammer hält die Aussage des Zeugen Bl insgesamt für glaubhaft. Er war mehrere Jahre bei Qd und bei Ph im Vertriebsbereich in verantwortlicher Stellung tätig und konnte daher entsprechende Wahrnehmungen machen. Er war auch mit der Geschäftsbeziehung zur D 1 GmbH befasst und bei den Verhandlungen beteiligt. Seine Aussage war detailliert und flüssig. Er war jederzeit in der Lage, alle Nachfragen umgehend zu beantworten und seine Antworten fügten sich widerspruchslos in seine Gesamtaussage und das übrige Beweisergebnis ein. Aus der Aussage des Zeugen Bl folgert die Kammer, dass sich Stand …2010 mit der Ph selbst bei stetig wachsender Geschäftsbeziehung bestenfalls 40 Mio. Euro Umsätze hätten erzielen lassen; dies erst in 2012 tatsächlich von der D 1 GmbH erzielte Geschäftsvolumen der Ph wurde zudem mit einer negativen Marge des Kunden PH erkauft, wie die Kammer dem Umstand entnommen hat, dass in der der E-Mail der Zeugin Zh Dc an u.a. den Zeugen Jc vom ##.##.2011 anliegenden Kundenstammbewertung der D 1 GmbH zum Kunden Ph eine deutlich negative Marge der D 1 GmbH bei Ph von -2,57 ausgewiesen war, weshalb die Kundenbeziehung mit Ph im Rahmen der PPA D1, wie später noch belegt, fortwährend mit 0 bewertet wurde und der Zeuge Bl glaubhaft bekundet hat, dass es in den ersten drei Jahren nach dem Gewinn der Ausschreibung von Ph durch die D 1 GmbH nicht zu Preisverhandlungen gekommen sei, woraus die Kammer ableitet, dass die Anfang 2010 bekannten Preise der D 1 GmbH mit PH ebenfalls schon zu negativen Margen der D 1 GmbH aus dem Geschäft mit PH führten. Noch am 11.06.2010 erklärte X 2 gegenüber dem Kundenbetreuer der Ca, dem Zeugen Ag, wie anhand seines Vermerks über dieses Gespräch in Form seines Besuchsberichts vom ##.##.2010 festgestellt werden konnte, das Ph mit einem Umsatzvolumen von 15-20 Mio. Euro habe gewonnen werden können, was die Richtigkeit der Aussage des Zeugen Bl unterstreicht. Dass mit dem Gewinn des Kunden PH aber zugleich ein bedeutender Verlust des Kunden Qd einherging, hat die Kammer den folgenden Umständen entnommen: Dass noch zu Zeiten des Vorbesitzers Za die D 1 GmbH ihrem Kunden Qd zugesagt hatte, Ph als Konkurrenten nicht zu beliefern, hat der ausweislich seiner Bekundungen damals bei Qd beschäftigte Zeuge Sn bekundet. Sn hat weiter bekundet, dass Qd sich auf das kaufmännische Wort der D1 verließ und dieses Wort wichtiger war als ein Vertrag, man bei der D 1 GmbH mit dem Eigentümerwechsel davon aber nichts mehr wissen wollte. Der Zeuge Sn hat weiter bekundet, dass der Zeuge Id, Großkundenbetreuer der D 1 GmbH für den Kunden Qd, von der mündlichen Vereinbarung der D1, Ph nicht zu beliefern gewusst habe und deshalb auf &bdquo;X“ eingewirkt habe. Die Kammer hält die Aussage des Zeugen Sn insgesamt für glaubhaft. Sie war detailliert, klar und widerspruchsfrei und fügte sich in das übrige Beweisergebnis ein. Die Kammer folgert aus seiner Aussage, dass mit &bdquo;X“ in diesem Fall der Angeklagte X 1 gemeint war. Denn der Zeuge Id hat bekundet, dass er zunächst eine E-Mail an die kaufmännische Geschäftsleitung der D 1 GmbH, bestehend aus Ui und Z1, geschrieben habe, dass, wenn die D1 PH als Kunden nehme, die Mengen Qd wegfielen. Es habe mehrere Gespräche dazu mit Qd gegeben; Qd habe gesagt, dass eine Belieferung von Ph durch D 1 GmbH Konsequenzen haben werde und die Mengen abgezogen würden; auch hierüber habe er Ui berichtet; daran anschließend habe der Angeklagte X 1 mit Qd sprechen wollen und sie seien zusammen zu Qd gefahren; nach diesem Gespräch mit Qd sei die Kündigung der Geschäftsbeziehung von der Qd-Seite erklärt worden. Die Kammer hält auch diese Aussagen des Zeugen Id für glaubhaft. Dessen Aussage war ihrerseits detailliert, strukturgleich und widerspruchsfrei mit dem übrigen Beweisergebnis verwoben. Aus den Aussagen der Zeugen Sn und Id folgert die Kammer, dass es der Angeklagte X 1 war, auf den Id nach der Aussage des Zeugen Sn eingewirkt hat, weil X1die M 1 AG führte, die zunächst ab …2008 die Anteile an der D 1 GmbH innehatte, sich X 1 dann des Themas Qd annahm und er zudem ab ##.##.2009 Geschäftsführer der D 1 GmbH war, sein Bruder X 2 aber erst ab dem ##.##.2010. Dass der Zeuge Id, Keyaccount für Qd bei der D 1 GmbH, vor der Belieferung von Ph gewarnt hatte, folgert die Kammer aus der obigen Aussagen der Zeugen Sn und Id. Weiter folgert die Kammer aus der vorstehend wiedergegebenen Aussage des Zeugen Id, dass die Angeklagten X 1 und Z 1 diese mündliche Abrede der D 1 GmbH mit Qd kannten. Dass der Angeklagte X 1 sich an diese Abrede aber nach der Übernahme der D 1 GmbH nicht gebunden sah, folgert die Kammer daraus, dass die D 1 GmbH sich unter seiner Führung auf die Mengen der Ph bewarb und die Belieferung von Ph nach dem Gewinn der Ausschreibung auch aufnahm, wie oben belegt. Dass dies im …2009 passierte, hat die Kammer dem oben benannten Prospekt der D 1 GmbH vom ##.##.2009 entnommen, in dem dies entsprechend ausgeführt war. Dass Qd von dem Geschäftskontakt zwischen Ph und D1 erfuhr, Qd die D 1 GmbH bat, sich zu entscheiden, und Id diese Drohung sehr ernst nahm, hat die Kammer den entsprechenden glaubhaften Bekundungen des Zeugen Id entnommen. Dass aber X 1 an der Entscheidung, Ph zu beliefern, festhielt, folgert die Kammer daraus, dass die Belieferung von Ph trotz der geäußerten Konsequenzen durch Qd weiterging. Dass Qd per ##.##.2009 die Kündigung des Rahmenvertrages mit der D 1 GmbH und damit die Beendigung der Geschäftsbeziehung zur D 1 GmbH erklärte, hat die Kammer den folgenden Umständen entnommen: der glaubhaften Aussage des Zeugen Sn, dass Qd …2009 der D 1 GmbH gekündigt habe; der Aussage des Zeugen Ui zur Kündigung von Qd; den Ausführungen in einem Vertragsentwurf von Rechtsanwalt Gc zur Veräußerung der Anteile an der D 1 GmbH von der M 1 AG an die N 1 AG, wonach der Käuferin bekannt sei, dass, bedingt durch eine vom Großkunden Qd per ##.##.2009 erklärte Kündigung des Rahmenliefervertrages, der Wegfall des Großkunden Qd eventuell bereits zum …2010 drohe und letztlich ungewiss sei, ob und in welchem Ausmaß ein Neuabschluss mit Qd bzw. ein Auffanggeschäft mit Dritten realisierbar sei. Dass die Kündigung durch Qd sich auf das volle Sortiment bezog, hat die Kammer der glaubhaften Aussage des Zeugen Ui entnommen, dass Qd alles bis zum letzten Artikel gekündigt habe; dies ist durch die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Fj und Id bestätigt worden, dass mit der Kündigung Qd als Kunde der D 1 GmbH verloren ging. Dass nur in 2010 die D 1 GmbH die Qd noch weiter beliefern sollte, weil es Zeit benötigte, bis andere Lieferanten zusätzliche Kapazitäten aufgebaut hatten, um Qd im Umfang wie zuvor die D 1 GmbH beliefern zu können, hat die Kammer der als glaubhaft erachteten Aussage des Zeugen Sn entnommen, dass Qd (allgemein) nach einer Kündigung noch sämtliche Restbestände abnehme, der letzte Abnahmevertrag zu Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel vom ##.##.2010 datiere und es die Volumina, die Qd abnehme, nicht auf dem &bdquo;Spotmarkt“ gebe, sondern diese Kapazitäten bei einem Neulieferanten der Qd erst hätten aufgebaut werden müssen. Diese Aussage wurde zudem durch die folgenden glaubhaften Aussagen bestätigt: der Zeuge Id hat bekundet, dass Qd in 2010 noch Restmengen der D 1 GmbH abgenommen habe. Der Zeuge Ui hat bekundet, dass Qd das Geschäft in 2010 auslaufen ließ und sich dies über ein Jahr nach der Kündigung hinzog. Die Zeugin Rc hat bekundet, dass teilweise die Auslandsunternehmen von Qd weiter beliefert werden mussten, weil diese nicht nahtlos einen neuen Lieferanten fanden. Die Kammer hält diese Aussagen für glaubhaft. Dass Qd die Geschäftsbeziehung zur D 1 GmbH mit Wirkung zu …2010 kündigte, hat die Kammer dem Umstand entnommen, dass die Zeugen Id, Ee und Rc übereinstimmend bekundeten, dass das Geschäft mit Qd bis 2011 auf null ging und im Prüfungsbericht 2011 der Jahresabschlussprüfer der D 1 GmbH von dem Verlust eines Hauptkunden berichtet wurde. Dass der Hauptgrund der Kündigung war, dass die Firma D1 die Belieferung des Wettbewerbers der Qd, nämlich der PH aufgenommen hatte, haben die Zeugen Sn und Ui übereinstimmend und glaubhaft ausgesagt. Dass diese Kündigung dem Angeklagten Z 1 und auch dem Angeklagten X 2, mit dem sich der Angeklagte Z 1 bei den Planungen absprach, sowie den beiden anderen Angeklagten bekannt war, und zwar bereits mit Ausspruch der Kündigung, folgert die Kammer aus dem Folgenden: die Kündigung des Hauptkunden des D 1 GmbH war ein ganz wesentlicher Umstand, auch für den zu diesem Zeitpunkt schon ausgemachten Erwerber, die N 1 AG; daraus folgert die Kammer, dass sich der Umstand der Kündigung in der Geschäftsleitung der D 1 GmbH und der N 1 AG sofort verbreitet hat; dies wird dadurch bestätigt, dass ausweislich des Protokolls zum Jour-fix der D 1 GmbH vom ##.##.2010 X 1, Ui und Z 1 am ##.##.2010 überlegten, sich von Ph wieder zu trennen. Dass das bisherige Geschäft der D 1 GmbH mit Qd nach dem Übergangsjahr 2010 dann vollständig an die Sb ging, haben die Zeugen Sn und Bl glaubhaft bekundet. Dass Qd ein langjähriger Kunde der D 1 GmbH war, hat die Kammer aus dem Folgenden gefolgert: der Aussage des Zeugen Za, der die D 1 GmbH …2008 verkaufte, dass seine damalige Strategie für die D 1 GmbH darin bestanden habe, zusammen mit den Kunden Qd und Kd zu wachsen und Qd der Kunde von wesentlicher Bedeutung für die D 1 GmbH gewesen sei; den in der Präsentation zur Ergebnissituation ausgewiesenen Umsatzhöhen von Qd, die sich nach Würdigung der Kammer nicht kurzfristig erreichen lassen; der Aussage des Zeugen Ui, der nach seinen Bekundungen ab dem Jahr 2006 für die D 1 GmbH tätig wurde, und nach der in seiner Zeit Qd bereits der größte Kunde war, und er insoweit von einer lange gewachsenen Beziehung sprach. Dass es sich bei Qd um den umsatzstärksten Kunden der D 1 GmbH gehandelt hat, wurde oben schon belegt. Dass der Umsatz zuletzt rund 71 Mio. Euro betragen hat, hat der Zeuge Bl bekundet und diese Aussage wurde bestätigt durch die Zeitreihe der Roherträge und Deckungsbeiträge aus der Präsentation zur Ergebnissituation D1 vom ##.##.2010, in der ein Nettoumsatz mit Qd in 2009 von insgesamt rund 71 Mio. Euro aufgeführt war. Daraus, dass die Angeklagten Z 1und X 2, wie gerade dargelegt, wussten, dass Qd Ende 2009 die gesamte Geschäftsbeziehung zur D 1 GmbH gekündigt hatte; Qd ein langjähriger und der größte Kunde der D 1 GmbH mit 71 Mio. Euro Netto-Umsatz war und dass Ph den Kunden Qd nicht würde ersetzen können, folgert die Kammer, dass beide Angeklagten auch sahen, dass der Verweis auf Ph zur Begründung der oben benannten erheblichen Umsatzsprünge in den Prämissen der Planung der D 1 GmbH für die nächsten drei Jahre nach der Kündigung durch Qd nicht zutraf, da durch die Kündigung der Qd der D 1 GmbH kurzfristig 42 % ihres Umsatzes wegfielen, die Ph nicht würde ersetzen können. Sie wussten weiter, dass Qd die frühere Geschäftsbeziehung nicht fortsetzen würde, dies die Planung aber unterstellte; sie wussten daher auch, dass diese Planung kein ausgewogenes Verhältnis von Chancen und Risiken darstellte und unvertretbar war. Die Formulierung der Prämisse zu dem Wegfall von Qd wurde oben schon belegt. Dass der Angeklagte Z 1 bei dieser Prämisse den Namen des großen Kunden, um den es hier ging, ganz bewusst verschwieg, um dem Adressaten seiner Planung, den Unternehmensbewertern von , nicht aufzudecken, dass es sich dabei sogar um den umsatzstärksten und langjährigen Kunden Qd handelte, folgert die Kammer aus Folgendem: der Zeuge Id hat glaubhaft bekundet, sich mit dem Angeklagten Z 1 zu den Folgen der Qd-Kündigung ausgetauscht zu haben und dass Z 1 dazu erklärte habe, dass ein großes Loch im Ergebnis entstehen würde. Hieraus folgert die Kammer, dass Z 1 sich des ganz wesentlichen Einflusses auf das Ergebnis der D 1 GmbH durch die Kündigung von Qd bewusst war; wie oben bereits belegt, hatte X 2 Z 1aber beauftragt, eine möglichst hohe Bewertung der D 1 GmbH über die Mittelfristplanung der D 1 GmbH herbeizuführen. Z 1 war aber bewusst, dass die in der Mittelfristplanung angenommenen Umsatzsteigerungen in den drei Folgejahren beim Bekanntwerden, dass zunächst einmal rund 42 % der Umsätze der D 1 GmbH durch die Kündigung von Qd wegfallen würden, auch wenn Xb die Planung nicht auf Plausibilität überprüfen würde, niemandem plausibel zu machen sein würden. Daraus folgert die Kammer, dass er sich daher entschloss, den Namen Qd in der neu formulierten Prämisse unerwähnt zu lassen, um die Fehlerhaftigkeit seiner Planung an dieser Stelle nicht offenkundig zu machen und um nicht das Ziel zu gefährden, von Xb einen möglichst hohen indikativen Unternehmenswert ausgewiesen zu erhalten. Dass es weiter nicht der Wahrheit entsprach, dass die D 1 GmbH zu dieser Zeit mit Qd die Neuvergabe des vollen Sortimentes verhandelte, sondern Qd zu dieser Zeit gar nicht mehr mit der D 1 GmbH verhandeln wollte, die Verantwortlichen bei Qd insoweit den Grundsatz vertraten, keine Geschäfte mehr mit Unternehmen zu tätigen, die ihr kaufmännisches Wort gebrochen hatten, folgert die Kammer aus dem Folgenden: der glaubhaften Bekundung des Zeugen Sn von der Qd auf das kaufmännische Wort der D 1 GmbH vertraut zu haben; dass dies einen höheren Stellenwert habe als ein Vertrag, und seiner Bekundung, dass, wenn ein kaufmännisches Wort gebrochen worden sei, Qd kein Geschäft mehr anfange, weil dies ein schlechtes Zeichen an den Markt wäre. Der Großkundenbetreuer des Kunden Qd bei der D 1 GmbH, der Zeuge Id, hat zudem bekundet, dass es bis zu seinem Ausscheiden in 2012 keine neuen Ausschreibungen der Qd für die D 1 GmbH mehr gegeben habe und auch die Zeugin Rc hat bestätigt, dass solange sie bei der D 1 GmbH war, nicht wieder an Qd geliefert worden sei; auch der Zeuge Sn konnte sich nicht an eine Neuausschreibung an die D 1 GmbH erinnern. Hieraus folgert die Kammer, dass Qd nicht die Absicht hatte, jemals wieder mit der D 1 GmbH neu ins Geschäft zu kommen, sondern beabsichtigte, die Geschäftsbeziehung, sobald anderweitige Lieferkapazitäten zur Verfügung standen, vollständig auslaufen zu lassen. Dass Qd diese Endgültigkeit auch im Zusammenhang mit der Kündigung erklärt hatte und diese Endgültigkeit dem Angeklagten Z 1 und auch dem Angeklagten X 2, mit dem sich der Angeklagte Z 1 bei den Planungen absprach, darüber hinaus aber auch den beiden anderen Angeklagten, spätestens seit der Kündigung auch bekannt war, folgert die Kammer aus dem Folgenden: wie oben belegt, kannte der Zeuge Id die Abrede mit Qd, Ph nicht zu beliefern; er war einige Jahre der Großkundenbetreuer von Qd; daraus folgert die Kammer, dass Id die Verantwortlichen bei Qd einschätzen konnte; wenn er nun, wie oben festgestellt, deren Drohung, die Geschäftsbeziehung mit D1 im Falle einer Belieferung von Ph zu beenden, sehr ernst nahm, folgert die Kammer daraus, dass auch er dies nicht als eine taktische Drohung von Qd verstand. Wenn sich der Zeuge Id nun, wie oben belegt, weiter veranlasst sah, dies auch den Angeklagten Z 1 und X 1 mitzuteilen, folgert die Kammer daraus, dass auch diese beiden nicht einer Fehlvorstellung unterlagen, dass Qd es mit einer Kündigung vielleicht nicht ernstmeinen könnte und man auch danach noch mit der Qd wieder ins Geschäft kommen könnte; weiter gab es nach den Bekundungen von Id noch vor der Kündigung mehrere Gespräche mit Qd, zuletzt unter Beteiligung des Angeklagten X 1, in denen über die Problematik der Belieferung von Ph und dem Abzug der Mengen der Qd bei der D 1 GmbH mit Vertretern von Qd gesprochen worden war; Qd hatte also mehrere Gelegenheiten, den Vertretern der D 1 GmbH ihre Position darzulegen; die Kammer ist weiter angesichts der Deutlichkeit, mit der der Zeuge Sn vor der Kammer die absolute Position der Qd in dieser Frage geschildert hat, davon überzeugt, dass spätestens im letzten Gespräch der Vertreter der D 1 GmbH mit dem Vorstand von Qd, an dem X 1 zusammen mit Id teilnahm, klar ausgesprochen worden ist, dass der Bruch der mündlichen Vereinbarung zwischen Qd und der D 1 GmbH, Ph nicht zu beliefern, eine endgültige Beendigung der Geschäftsbeziehung von Qd zur D 1 GmbH zur Folge haben würde. Dass weiter der Angeklagte Z 1 die Zeugin Rc für die Jahre 2010 bis 2012, und damit auch für die ewige Rente, mit einer Materialaufwandsquote von 76,9 % rechnen ließ, war der Datei zur Mittelfristplanung der D 1 GmbH mit dem Stand ##.##.2010 zu entnehmen, die diesen Wert für 2010 enthielt. Dass diese noch unter der außerordentlich niedrigen Materialaufwandsquote von 77,2 % des Jahres 2009 lag, hat die Kammer der gleichen Datei entnommen. Dass die Materialaufwandsquote, die den Materialaufwand in ein Verhältnis zur Gesamtleistung setzt, aber nur deshalb in 2009 so niedrig lag, weil, wie bereits dargestellt, der Ölpreis zuvor in sehr kurzer Zeit massiv gefallen und die Großkunden der D 1 GmbH es zusätzlich versäumt hatten, bessere Konditionen einzufordern, wurde oben bereits belegt. Dass im Jahr 2008 die Materialeinsatzquote noch 86 % betragen hatte, hat die Kammer den Ist-Zahlen der Mittelfristplanung der D 1 GmbH vom ##.##.2010 entnommen. Aus dem oben belegten, in der Vergangenheit wesentlich höheren Niveau des Ölpreises und seiner hohen Volatilität folgert die Kammer, dass zum damaligen Zeitpunkt nicht damit gerechnet werden konnte, dass der Ölpreis dauerhaft auf dem in 2009 erreichten Tiefstand verharren würde, was auch der Angeklagte Z 1 und auch der Angeklagte X 2, mit dem sich der Angeklagte Z 1 bei den Planungen absprach, darüber hinaus aber auch die beiden anderen Angeklagten, erkannt hatten. Aus dem Umstand, dass – wie oben belegt – die Großkunden der D 1 GmbH es in 2009 versäumt hatten, wegen der gesunkenen Rohstoffpreise die üblichen Preiszugeständnisse einzufordern, folgert die Kammer weiter, dass für die Zukunft die Großkunden der D1 nicht davon absehen würden, wie üblich, Konditionenverbesserungen einzufordern und diese aufgrund ihrer Marktmacht - nach der glaubhaften Bekundung des Zeugen Sn saßen die Großkunden insoweit am längeren Hebel – auch würden durchsetzen können. Auch der Zeuge Id hat bekundet, dass der Handel bei sinkendem Rohstoffpreisen eine Preissenkung der D 1 GmbH erwartete. Hieraus folgert die Kammer, dass auch der Angeklagte Z1, der langjährig in der kaufmännischen Führungsebene tätigt war, diesen Zusammenhang kannte und ihn an die Angeklagten X 1 und dieser ihn weiter an X 2 und Y 1 weitergab. Dass die in der Planung der D 1 GmbH per ##.##.2010 verwandte Materialaufwandsquote unvertretbar niedrig war, folgert die Kammer daraus, dass angesichts der Verlusthistorie der D 1 GmbH in den Vorjahren, der Volatilität der Rohstoffpreise, der extremen Abhängigkeit der D 1 GmbH von diesen Rohstoffpreisen und dem üblichen Vorgehen der Großabnehmer der D 1 GmbH, an fallenden Rohstoffpreisen partizipieren zu wollen, und dies über ihre Marktmacht auch durchsetzen zu können, weder der Angeklagte Z1, noch der Angeklagte X 2, mit dem Z 1 sich bei seinen Planungen absprach, noch die übrigen beiden Angeklagten annahmen, das sich das äußerst positive Jahresergebnis der D 1 GmbH in 2009 und die dort erreichte Materialeinsatzquote unvermindert bis zur ewigen Rente fortsetzen würde. Der Angeklagte Z1, und ebenso der Angeklagte X 2, mit dem sich Z 1 absprach, wussten, ebenso wie die anderen beiden Angeklagten, dass die Großabnehmer der D 1 GmbH die Partizipation an den extrem gefallenen Rohstoffpreisen in 2009 versäumt hatten und diesem Umstand das äußerst positive Jahresergebnis der D 1 GmbH in 2009 und die dort erreichte geringe Materialeinsatzquote geschuldet waren. Bei der Aufstellung der Planung erkannte der Angeklagten Z 1 und ebenso der Angeklagte X 2, mit dem sich Z 1 absprach, dass eine Planung mit dem Ausreißerjahr 2009 kein ausgewogenes Verhältnis von Chancen und Risiken darstellte, sondern diese Planung unvertretbar war. Dass der Angeklagte Z 1 bei den Planungen schließlich bewusst unberücksichtigt ließ, dass sich mit den Neuumsätzen mit Ph, wie oben belegt, keine positive Rohertragsmarge erzielen ließ, folgert die Kammer daraus, dass dieser, für sich außergewöhnliche Umstand, in den Prämissen zur Planung keinerlei Berücksichtigung fand, obwohl er für das erzielbare Ergebnis von sehr hoher Relevanz war; die Kammer folgert auch aus dem Umstand, dass die Belieferung von Ph bereits, wie oben belegt, seit dem …2009 lief, und der Angeklagte Z 1 der kaufmännische Leiter der D 1 GmbH zu dieser Zeit war, dass dem Angeklagten Z 1 der Umstand bekannt war, dass die Ph eine negative Rohertragsmarge aufwies, und er sich diesbezüglich auch mit X 2 im Rahmen seiner Absprachen austauschte, so dass X 2 auch die gleiche Kenntnis hatte. Dass die D 1 GmbH demgegenüber mit Qd zuletzt in 2009 eine Rohertragsmarge von 24,1 % erzielt hatte, hat die Kammer der Präsentation zur Ergebnissituation der D 1 GmbH vom ##.##.2010 entnommen, in der dies im Abschnitt &bdquo;3. Zeitreihe der Roherträge und Deckungsbeiträge“ als Deckungsbeitrag für Qd und das Jahr 2009 entsprechend aufgeführt war. Dass Ph dagegen zu den drei Kunden gehörte, bei denen die D 1 GmbH eine negative Marge erwirtschaftete, hat die Kammer der oben benannten Übersicht zur Kundenstammbewertung entnommen, die der E-Mail von Dc an Jc vom ##.##.2011 anlag. Dass sich insoweit bei Ph die D 1 GmbH damit zufrieden gab, dass die Aufträge überhaupt zur Auslastung der Produktionsanlagen beitrugen, folgert die Kammer aus der als glaubhaft erachteten Bekundung der Zeugin Be, die für Uc an der Prüfung des Konzernabschlusses der N 1 AG per ##.###.2010 mitwirkte, dass ihr als Begründung für die mit negativen Margen angesetzten Kunden der D1 genannt worden sei, dass es wegen der Maschinenauslastung ökonomisch sinnvoll sei, auch für solche Kunden zu produzieren. Dass bei der späteren Erstbilanzierung des Erwerbs der D 1 GmbH im Konzernabschluss der N 1 AG 2010 der Wert der Kundenbeziehung der D 1 GmbH zu Ph dementsprechend mit Null Euro angesetzt wurde, ergab sich aus der Anlage der Kundenstammbewertung zur vorgenannten Email der Zeugin Dc an den Zeugen Jc. Dass nach alledem die nach Maßgabe des Angeklagten Z 1 erstellte Ertragsplanung vom ##.##.2010 für die Jahre 2010 bis 2012 von positiven jährlichen EBIT-Margen (EBIT/Gesamtleistung) in Höhe von 4,1 % und 4,4 % ausging, hat die Kammer der Planungsdatei zur Mittelfristplanung der D 1 GmbH per ##.##.2010 entnommen, die die festgestellten Werte aufwies. Dass diese geplanten EBIT-Margen sogar über der durchschnittlichen Marge von 2,7 % des größten Mitwerbers, den Sb-Werken, lagen, hat die Kammer wie folgt festgestellt: aus den Konzernabschlüssen der Sb von 2006 bis einschließlich 2009 ließen sich das EBIT nach der Formel Umsatzerlöse +/- Bestandsveränderungen, + aktivierte Eigenleistungen, + sonstige betriebliche Erträge, - sonstige betriebliche Aufwendungen, - Materialaufwand, - Personalaufwand, - Abschreibungen ermitteln. Weiter konnte die jeweils erzielte Gesamtleistung als Summe der drei ersten GuV-Positionen gebildet werden. Die Kammer hat das EBIT des jeweiligen Jahres durch die Gesamtleistung des jeweiligen Jahres geteilt und mit 100 multipliziert, wodurch sich die Werte der EBIT-Marge von 2005 bis einschließlich 2009 ergaben und aus den jährlichen EBIT-Margen das arithmetische Mittel gebildet; dies ergab eine durchschnittliche EBIT-Marge von rund 2,7 %; den gleichen Wert hat auch der Sachverständige Sj für die Sb ermittelt. Dass die Sb im Gegenteil zur D 1 GmbH seit Jahren erfolgreich am Markt agierten, hat die Kammer daraus abgeleitet, dass die D 1 GmbH, wie oben belegt, mit Ausnahme des Jahres 2009 Verluste geschrieben hatte, während die Sb in den Jahren 2005 bis 2009 ausweislich der veröffentlichten Jahresabschlüsse durchgehend positive Ergebnisse der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zwischen rund 6,6 Mio. Euro bis zu rund 14,9 Mio. Euro aufwiesen. Dass diese EBIT-Margen von 4,1 % und 4,6 % in der Mittelfristplanung der D 1 GmbH vom ##.##.2010 auch losgelöst von den vorstehenden Ausführungen der Kammer zur Unvertretbarkeit dieser Planung der D 1 GmbH für sich schon unvertretbar hoch waren, ergibt sich daraus, dass die Kammer, wie später noch belegt, sachverständig beraten vom Sachverständigen Sj festgestellt hat, dass die Annahme einer EBIT-Marge von über 2% in der Planung der D 1 GmbH zum ##.##.2010 unvertretbar war. Wie später noch belegt, hat der Sachverständige Sj für diese Einschätzung ebenfalls auf die Zahlen der Planung vom ##.##.2010 aufgesetzt. Dass sich der Angeklagte Z 1 bei der Erstellung dieser Ertragsplanung vom ##.##.2010 bezüglich der Prämissen mit dem Angeklagten X 2 abgestimmt hatte, ergab sich aus der E-Mail des Angeklagten Z 1 an Lc cc X 2 vom ##.##.2010, weil der Angeklagte Z 1 dort ausführt, sich mit X 2 abgestimmt zu haben, und weil die Vorgaben für die Zeugin Rc bezüglich der Planung über die Planungsprämissen erfolgte, so dass der Abstimmungsbedarf zwischen X 2 und Z 1 bezüglich der Planung sich aus der Bestimmung dieser Prämissen ergab. Dass auch der Angeklagte Y 1 per Email vom ##.##.2010 durch die Übersendung der Planungsdatei über den Inhalt der Ertragsplanung einschließlich der Prämissen unterrichtet wurde, hat die Kammer der E-Mail des Angeklagten Z 1 vom ##.##.2010 an den Zeugen Lc entnommen, mit der die Planung der D 1 GmbH per ##.##.2010 übersandt wurde, in der E-Mail auf die angepassten Prämissen hingewiesen wurde und in der Y 1 cc stand. Dass der Angeklagte Y 1 erkannte, dass diese Ertragsplanung unvertretbar hoch ausgefallen war, folgert die Kammer schon aus dem Umstand, dass Z 1 in seiner E-Mail in Fettdruck auf seine ergänzte Prämisse zur Kündigung von Qd hinwies, und der Angeklagte Y 1 daraus entnahm, dass Z 1 weiter mit Qd geplant hatte, was er aufgrund seiner Kenntnisse zur Kündigung von Qd zutreffend als unvertretbar ansah. Dass Gc und Lc sodann für ihre Unternehmensbewertung diese Ertragsplanung zur D 1 GmbH erhielten, folgert die Kammer daraus, dass der Zeuge Lc Adressat der E-Mail des Angeklagten Z 1 vom ##.##.2010 war, mit der die Planungsdatei der D 1 GmbH per ##.##.2010 versandt wurde; daraus folgert die Kammer, dass er diese auch dem Mitunterzeichner der von ihm erstellten Stellungnahme zur Verfügung stellte. Dass Gc und Lc in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom ##.##.2010 zum Bewertungsstichtag ##.##.2010 einen Unternehmenswert der D 1 GmbH von rund 62 Mio. Euro errechneten, hat die Kammer einem Ausdruck dieser finalen Stellungnahme entnommen. Dass jedenfalls die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 vom Inhalt dieser Stellungnahme von Gc und Lc und dem ermittelten Unternehmenswert von 62 Mio. Euro erfuhren, hat die Kammer für X 2 daraus gefolgert, dass, wie oben belegt, er der Auftraggeber dieser Stellungnahme war; für X 1 wurde bereits belegt, dass der Auftrag im Einvernehmen mit ihm erteilt worden war, woraus die Kammer folgert, dass der Angeklagte X 2 ihn auch unterrichtet hat; ferner geht die Kammer auch davon aus, dass der Angeklagte X 2 ebenso den Angeklagten Y 1 über den Inhalt der Unternehmensbewertung unterrichtete, weil der Angeklagte Y 1 von der Erstellung der Bewertung spätestens seit der E-Mail des Angeklagten Z 1 an Gc und Lc vom ##.##.2012, in der Y 1 in cc gesetzt war, wusste. Dass die erste Planungsdatei mit dem Stand ##.##.2010 hinsichtlich der Zahlen der Planungsdatei vom ##.##.2010 entsprach und die spätere Datei nur noch im Bereich der Prämissen die bereits genannte textliche Ergänzung zum Wegfall von Qd erfahren hatte, hat die Kammer einem Abgleich dieser beiden Dateien entnommen; dass Gc und Lc die Planungsdatei der D 1 GmbH mit Stand ##.##.2010 bereits seit diesem Tag vorlag, hat die Kammer obiger E-Mail des Angeklagten Z 1 vom ##.##.2010 an Lc cc X 2 entnommen, die diese Datei als Anlage enthielt. Dass Gc und Lc für ihre Berechnungen die von dem Angeklagten Z 1 überlassene Planungsdatei vom ##.##.2010 übernahmen, ergab der Abgleich der in ihrer finalen Stellungnahme aufgeführten Werte mit dem Inhalt der Planungsdatei der D 1 GmbH per ##.##.2010 und per ##.##.2010. Dass Gc und Lc aber ihre Darstellung um eines weiteres Planjahr 2013 erweiterten und die Planzahlen zum Geschäftsjahr 2013 dabei aus den ihnen vorgelegten Zahlen zum vorherigen Geschäftsjahr ableiteten, indem sie das für das Jahr 2012 vorgesehene Ergebnis mit der Wachstumsrate von 1,5 % fortschrieben, hat die Kammer ebenfalls diesem Abgleich der Stellungnahme von Gc und Lc in ihrer finalen Version mit den vorgenannten Planungsdateien entnommen. Den im Übrigen festgestellten Inhalt der indikativen Stellungnahme der Zeugen Gc und Lc zum Unternehmenswert der D 1 GmbH auf den ##.##.2010 einschließlich der in den Feststellungen enthaltenen Tabellen hat die Kammer einem Ausdruck dieser finalen Stellungnahme vom ##.##.2010 entnommen, der entsprechende Angaben enthielt. Dass Gc und Lc auch in diesem Fall die ihnen vorgelegte Ertragsplanung und deren Prämissen auftragsgemäß nicht auf Richtigkeit und Plausibilität überprüften, ergab sich ebenfalls aus der finalen Fassung dieser Stellungnahme, in der dies an mehreren Stellen aufgeführt war. Dass Gc und Lc bei der Wiedergabe der Prämissen die von dem Angeklagten Z 1 ebenso übermittelte Information, dass der fragliche Kunde das Vertragsverhältnis entgegen seiner bisherigen Auftragsvergabepraxis vorzeitig gekündigt hatte, verschwiegen, folgert die Kammer daraus, dass der Umstand der Kündigung, der im Prämissenblatt zur übermittelten Planungsdatei der D 1 GmbH vom ##.##.2010 noch enthalten war, in der Stellungnahme von Gc und Lc fehlte. Dass nach dem Vorliegen der gutachterlichen Stellungnahme von Xb vom ##.##.2010 zum indikativen Unternehmenswert der D 1 GmbH Rechtsanwalt Gc …2010 den Auftrag bekam, zu der Übertragung der Geschäftsanteile von der M 1 AG auf die N 1 AG einen Anteilskaufvertrag zu entwerfen, hat die Kammer den Umständen entnommen, dass Rechtsanwalt Gc ausweislich seines Aktenvorblatts am ##.##.2010 eine Handakte zum Verkauf der D 1 GmbH von der M 1 AG an die N 1 AG anlegte und hierzu ausweislich seines Stundenzettels am ##.##.2010 einen ersten Vertragsentwurf fertigte. Dass sein Ansprechpartner in der Folgezeit insoweit hauptsächlich der Angeklagte X 1 war, hat die Kammer aus den folgenden Umständen entnommen: ausweislich der E-Mail von Rechtsanwalt Gc an X 1 vom ##.##.2010 überließ Rechtsanwalt Gc an diesem Tag X 1 den ersten Entwurf des Anteilskaufvertrags; am ##.##.2010 traf sich Rechtsanwalt Gc mit X 1, Z1, Fg, Ui und Yf ausweislich seines Stundenzettels und des über dieses Gespräch zur Akte genommenen Vermerks von Rechtsanwalt Gc vom ##.##.2010; ausweislich seines vorstehenden Vermerks führte er an diesem Tag mit X 1 ein Vier-Augen-Gespräch; am gleichen Tag übersandte Rechtsanwalt Gc ausweislich seiner E-Mail vom ##.##.2010, 17:17 Uhr, X 1 und Z 1 den überarbeiteten Vertragsentwurf; aus dem Stundenzettel von Rechtsanwalt Gc zu dieser Akte ergab sich weitere Korrespondenz von Rechtsanwalt Gc mit X 1; aus dem Vorstehenden, insbesondere dem Vier-Augengespräch zwischen X 1 und Rechtsanwalt Gc am Rande der größeren Besprechung vom ##.##.2010, folgert die Kammer, dass X 1 für Rechtsanwalt Gc in dieser Sache der Hauptansprechpartner war. Dass Rechtsanwalt Gc zu dem Anteilskaufvertrag am ##.##.2010 einen ersten Rohentwurf erstellte, ergab sich aus seinem Stundenzettel zu dieser Akte und dem Ausdruck dieses ersten Entwurfes. Dass Rechtsanwalt Gc hierfür den ihm vorliegenden früheren Anteilskaufvertrag zwischen dem Vorbesitzer Za und der M 1 AG vom ##.##.2008 als Vorlage benutzte, ergab der Abgleich beider Dokumente. Dass Rechtsanwalt Gc diesen Rohentwurf in der Folgezeit überarbeitete, ergab sich daraus, dass seine Akte mehrere verschiedene Vertragsentwürfe des Anteilskaufvertrags zwischen der M 1 AG und der N 1 AG enthielt. Dass Rechtsanwalt Gc bekannt war, dass Qd die Lieferbeziehung zur D 1 GmbH gekündigt hatte und er dazu einen Hinweis der Verkäuferin M 1 AG an die N 1 AG im Kaufvertrag für angebracht hielt, folgert die Kammer daraus, dass er in seinen zweiten Entwurf des Kaufvertrages vom ##.##.2010 eine Klausel zum &bdquo;Risiko Qd“ aufnahm, in der er auf die per ##.##.2009 erklärte Kündigung durch Qd Bezug nahm. Den festgestellten Inhalt dieser Klausel hat die Kammer dem Ausdruck dieses zweiten Entwurfes des Anteilskaufvertrags zwischen der N 1 AG und der M 1 AG entnommen. Dass Rechtsanwalt Gc im Rahmen des Mandates in der Folgezeit auch die gutachterliche Stellungnahme von Xb zur indikativen Unternehmensbewertung der D 1 GmbH vom ##.##.2010 erhielt, folgert die Kammer daraus, dass diese auch in seiner diesbezüglichen Akte enthalten war. Dass Rechtsanwalt Gc aus ihrem Text erkannte, dass es sich bei dem dort genannten großen Kunden, mit dem gerade angeblich die Neuvergabe des bisherigen Sortiments verhandelt werde und bei dem die Weiterführung des vollen Sortiments unterstellt werde, dessen Name im Text aber fehlte, um Qd handelte, folgert die Kammer daraus, dass auf dem zur Akte von Rechtsanwalt Gc genommenen Exemplar der Stellungnahme von Xb die Wiedergabe dieser Prämisse gelb markiert war und daneben der handschriftliche Zusatz &bdquo;Qd“ angebracht war; die Kammer schließt aus, dass in dieser ausweislich des Stundenzettels allein von Rechtsanwalt Gc bearbeiteten Sache eine andere Person als Rechtsanwalt Gc diese Hervorhebung und Anmerkung in seiner Akte, von Rechtsanwalt Gc unbemerkt, angebracht hat. Dass Rechtsanwalt Gc erkannte, dass diese Prämisse falsch war und sich dies so in seiner Handakte notierte, hat die Kammer einer undatierten handschriftlichen Notiz aus der Handakte von Rechtsanwalt Gc entnommen, in der ausgeführt war, dass es ein Bewertungsgutachten zur D 1 GmbH über 62 Mio. Euro gebe, darunter ein Pfeil auf ein im Kreis stehendes P zu finden war und dahinter stand &bdquo;Prämisse falsch“ mit einem weiteren Pfeil auf das Wort &bdquo;Qd“; diese handschriftliche Notiz ordnet die Kammer schon aufgrund des Auffindeorts Rechtsanwalt Gc zu; die Kammer folgert aus dieser Notiz und dem Umstand, dass, wie sogleich noch belegt, er das Thema der Kündigung von Qd in einem Vier-Augengespräch mit X 1 am ##.##.2010 ansprach, dass Rechtsanwalt Gc in der Stellungnahme von Xb zur D 1 GmbH in Bezug auf Qd die Prämisse zur Weiterführung des vollen Sortiments für falsch hielt. Aus dieser Erkenntnis und dem Umstand, dass Rechtsanwalt Gc ausweislich seiner Klausel zu Qd in seinem zweiten Vertragsentwurf bekannt war, dass Qd ein Großkunde der D 1 GmbH war, folgert die Kammer, dass Rechtsanwalt Gc erkannte, dass die falsche Prämisse den Wert der D 1 GmbH verfälschte und die D 1 GmbH durch die Stellungnahme von Xb zu hoch bewertet würde. Dass es am ##.##.2010 zu einem Besprechungstermin kam, an dem unter anderem Rechtsanwalt Gc und die Angeklagten X 1 und Z 1 teilnahmen, der festgestellte Inhalt dieser Besprechung und das anlässlich dieser Besprechung festgestellte Vier-Augengespräch von Rechtsanwalt Gc mit X 1, hat die Kammer dem Aktenvermerk von Rechtsanwalt Gc zu diesem Gespräch entnommen, in dem auch die Teilnehmer aufgeführt waren, und das den Feststellungen Entsprechende niedergelegt war. Die Kammer hält die dort niedergelegten Angaben wegen ihrer Zeitnähe und dem Umstand, dass Rechtsanwalt Gc sich insoweit veranlasst sah, einen solchen Vermerk für seine Handakte anzulegen, auch vor dem Hintergrund, dass Rechtsanwalt Gc in seiner Vernehmung angab, an dieses Vier-Augengespräch keine Erinnerung mehr zu haben, für glaubhaft. Dass der Angeklagte X 1 wusste, dass die Prämisse zu Qd falsch war und die Bewertung von Xb auch deshalb zu hoch ausfiel, wurde oben schon belegt; seine durch den Vermerk belegte Äußerung, dass auf der anderen Seite die N 1 AG mit dem Anteilskauf den Gewinn der D 1 GmbH für 2009 erhalte, würdigt die Kammer dahin, dass X 1, der sich durch die Situation des Vier-Augengesprächs zu einer Antwort verleitet sah, versuchte, mit einem Argument, das mit der Bewertung der D 1 GmbH nichts zu tun hatte, sondern allenfalls darauf zielte, ob die N 1 AG wegen der zu hohen Bewertung einen unangemessenen Kaufpreis bezahlte, jede weitere Diskussion über die Richtigkeit des Bewertungsgutachtens zu vermeiden. Dass Rechtsanwalt Gc den Vermerk zur Besprechung vom ##.##.2010 deshalb erstellte, um sich gegen spätere Vorwürfe, er habe den Mangel der Unternehmensbewertung gesehen und nicht auf diesen hingewiesen, abzusichern, folgert die Kammer daraus, dass anderenfalls aus seiner Handakte aufgrund der dortigen Anmerkungen in der Stellungnahme von Xb selbst und dem oben angeführten handschriftlichen Vermerk nur Rechtsanwalt Gcs Erkenntnis von der Unrichtigkeit der Prämisse zu Qd belegt gewesen wäre, nicht aber sein Hinweis an seinen Mandanten, wodurch Rechtsanwalt Gc in eine Rechtfertigungssituation hätten geraten können. Dass der genaue Kaufpreis am ##.##.2010 noch nicht feststand, folgert die Kammer daraus, dass er in den Entwürfen bis zu diesem Zeitpunkt nicht genannt war, von Rechtsanwalt Gc auch in seinem Vermerk zu dem Gespräch vom ##.##.2010 nicht aufgenommen worden war und letztlich, wie später noch belegt, erst im Beurkundungstermin vom ##.##.2010 vereinbart wurde. Dass ursprünglich geplant war, dass die N 1 AG ihre eigene Forderung gegen die D 1 GmbH aus dem Qageschäft in Höhe von 11,6 Mio. Euro an die M 1 AG abtreten soll, hat die Kammer daraus gefolgert, dass diese Forderung in der oben belegten Debitorenzusammenstellung der Zeugin Na für den Angeklagten X 2 enthalten war, die ausweislich der obigen Belege dazu diente, dass X 2 diejenigen Forderungen auswählen konnte, die von der N 1 AG an die M 1 AG im Zuge des Erwerbs der D 1 GmbH zur Begleichung des Anteilskaufpreises abgetreten werden sollten. Dass sich dieser ursprüngliche Plan der Angeklagten X 1 und X 2 bezüglich der Abtretungen der Forderungen aus dem Qageschäft am ##.##.2010 geändert hatte, folgert die Kammer aus den folgenden, bereits oben im Abschnitt zum Qageschäft belegten Umständen: bei Verfolgung des vorgenannten ursprünglichen Plans wäre die Forderung der D 1 GmbH gegen die Qa aus dem Qageschäft in der Buchhaltung der D 1 GmbH unbeglichen bestehen geblieben; das hatte aber bereits in der Jahresabschlussprüfung der D 1 GmbH, wie oben belegt, zu Problemen bei der D 1 GmbH mit dem Erhalt des Testates für den Jahresabschluss 2009 geführt, weil in dem Jahresabschluss 2009 die vermeintliche Forderung gegen die Qa nämlich noch enthalten war; dem Abschlussprüfer der D 1 GmbH, dem Wirtschaftsprüfer Bb, allerdings, wie oben belegt, der schlechte wirtschaftliche Zustand der Qa bekannt war und er deshalb die Werthaltigkeit der Forderung hinterfragte. Die nunmehrige Überlegung zur Abtretung der Forderung der D 1 GmbH gegen die Qa von der D 1 GmbH an die N 1 AG und weiter an die M1 AG, wie sie im Vermerk von Rechtsanwalt Gc zur Besprechung vom##.##.2010 festgehalten waren, wurde nach Würdigung der Kammer in dem Besprechungstermin vom ##.##.2010 insoweit als geeigneter Lösungsansatz für dieses bilanzielle Problem betrachtet, der nun mit dem Abschlussprüfers Bb besprochen werden sollte. Dass der Angeklagte Z 1 gegenüber den Angeklagten X 1 und X 2 mit Email vom ##.##.2010 berichtete, dass er soeben mit dem Abschlussprüfer Bb &bdquo;die folgende denkbare Vorgehensweise zur Erteilung eines Testats“ für den Jahresabschluss 2009 besprochen habe und den übrigen festgestellten Inhalt dieser E-Mail hat die Kammer dieser E-Mail des Angeklagten Z 1 an X 1 und X 2 vom ##.##.2010 entnommen. Aus dem festgestellten Inhalt der E-Mail vom ##.##.2010 folgert die Kammer, dass der Angeklagte Z 1 insoweit zutreffend erkannt hatte, dass der Jahresabschluss der N 1 AG zwischenzeitlich am ##.##.2010 testiert worden war und damit bei der N 1 AG nunmehr eine vorübergehende Verbuchung der vermeintlichen Forderung gegen die Qa nicht mehr unter den Augen der Abschlussprüfer stattfinden würde. Dass der Angeklagte Z 1 ferner von dem Abschlussprüfer Bb erfahren hatte, dass für die D 1 GmbH eine nunmehrige Abtretung der Forderung im …2010 rückwirkend für die Beurteilung der Werthaltigkeit der Forderung zum ##.##.2009 noch als sogenannter &bdquo;wertaufhellender Umstand“ positive Bedeutung haben würde, folgert die Kammer daraus, dass der Angeklagte Z 1 in seiner E-Mail vom ##.##.2010 an X 2 und X1 diesen Umstand ausführte und eingangs dieser E-Mail ausführte, &bdquo;soeben&middot;mit Herrn Bb die folgende denkbare Vorgehensweise zur Erteilung eines Testats für dem Jahresabschluss 2009 besprochen zu haben“ und es sich hierbei um eine typischerweise von einem Wirtschaftsprüfer vorzunehmende Prüfung handelt, ob wertaufhellende Umstände vorliegen. Aus dieser Erklärung von Bb gegenüber Z 1 folgert die Kammer, dass der Abschlussprüfer Bb bereit war, der Forderung gegen Qa allein aufgrund einer Abtretung rückwirkend zum ##.##.2009 einen vollständigen Wert beizumessen. Dass die Angeklagten X 1 und X 2 mit der von Z 1 vorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden waren und dies auch Z 1 mitteilten, folgert die Kammer daraus, dass der Angeklagte Z 1 am Ende seiner E-Mail vom ##.##.2010 das Einverständnis der Adressaten seiner E-Mail, X 1 und X 2, erbat und im Folgenden tatsächlich auch so, wie von Z 1 vorgeschlagen, verfahren wurde; wie schon dargelegt, schließt es die Kammer aus, dass der Angeklagte Z1, ohne das Einverständnis von X 1 und X 2 abzuwarten, eigenmächtig tätig geworden ist. Dass der Angeklagte Z 1 sodann gemeinsam mit Rechtsanwalt Gc eine Abtretungsvereinbarung erstellte sowie deren Inhalt und Unterzeichner, wurden oben im Abschnitt zum Qageschäft bereits belegt. Mit dieser Abtretung stand die angebliche Forderung gegen die Qa in Höhe von 11,6 Mio. Euro nunmehr vermeintlich der N 1 AG zu und stand hier nunmehr – anstelle der Forderung der N 1 AG gegen die D 1 GmbH aus dem Qageschäft – zur Darstellung einer Abtretung an die M 1 AG zur Verfügung. Dass Rechtsanwalt Gc den Entwurf des Anteilskaufvertrages entsprechend den Vorgaben des Angeklagten X 1 aus dem Besprechungstermin vom ##.##.2010 jedenfalls am ##.##.2010 überarbeitet hatte, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass er ausweislich seiner E-Mail vom ##.##.2010 einen weiteren Entwurf des Vertrages an X 1 und X 2 übersandte und in dieser E-Mail Ausführungen zu den am ##.##.2010 besprochenen Punkten, nämlich der dort erörterten Kaufpreisbegleichung und dem verlängerten Zahlungsziel für die Forderung gegen die Qa machte. Den im Übrigen festgestellten Inhalt dieser E-Mail hat die Kammer ebenfalls dem Ausdruck dieser E-Mail entnommen, in dem dies entsprechend den Feststellungen niedergelegt war. Aus dem festgestellten Inhalt der E-Mail des Rechtsanwalts Gc an X 1 und X 2, insbesondere aufgrund seines Vorschlags eines &bdquo;Sideletters“ folgert die Kammer, dass Rechtsanwalt Gc verstanden hatte, dass es nicht dem Interesse der Angeklagten X 1 und X 2 entspräche, den Namen der Qa im Vertrag zu erwähnen, weil ein relevanter Teil des Kaufpreises mit der Abtretung von Forderungen gegen die Qa beglichen werden sollte und Forderungen gegen die Qa jedenfalls wirtschaftlich wertlos waren. Weiter folgert die Kammer aus diesem Vorschlag von Rechtsanwalt Gc, dass Rechtsanwalt Gc damit eine Vereinbarung meinte, die Abschlussprüfern oder sonstigen Dritten nicht mit vorgelegt werden müsse. Die Kammer konnte dem mit der E-Mail vom ##.##.2010 übersandten Vertragsentwurf entnehmen, dass sich die Abtretung der Forderungen gegen die Qa ansonsten, d.h. nach der von Rechtsanwalt Gc vorgeschlagenen Eliminierung unter 3.3 des Vertrages, in dem die abzutretenden Forderungen bestimmt wurden, nicht unmittelbar aus dem Vertragstext selbst ergab, sondern nur aus einer geplanten Anlage zum Kaufvertrag aus einer Liste mit den Forderungen, die abgetreten werden würden. Hieraus folgert die Kammer, dass in dieser Liste im Anhang zum Vertrag die Forderungen gegen die Qa in der Mehrzahl der Forderungen auch eher unter gingen. Dass Rechtsanwalt Gc insoweit sah, dass nach der jetzigen Fassung des Vertrages die Abtretung der Forderungen gegen die Qa wegen einer bloßen Verlängerung des Zahlungszieles im Vertragstext ausdrücklich erwähnt werden würde, hat die Kammer seiner E-Mail an X 2 und X 1 vom ##.##.2010 entnommen, in der er dies entsprechend ausführte. Daraus, dass Rechtsanwalt Gc diesen Punkt in seiner E-Mail problematisierte, folgert die Kammer, dass er erkannte, dass dadurch etwa das Interesse von Abschlussprüfern an diesen Forderungen geweckt werden könnte. Aus dem Umstand, dass Rechtsanwalt Gc dies erkannte, folgert die Kammer den Grund für seinen Vorschlag, die Verlängerung des Zahlungszieles in einer gesonderten Vereinbarung neben dem Anteilskaufvertrag zu regeln. Dass in dem späteren Anteilskaufvertrag vom ##.##.2010 eine Verpflichtung der M1 AG, der Qa ein längeres Zahlungsziel einzuräumen, nicht mehr enthalten war, sowie den im Übrigen festgestellten Inhalt des Anteilskaufvertrages zwischen der N 1 AG und der M 1 AG über sämtliche Anteile an der D 1 GmbH, hat die Kammer der Urkunde Nr. #/2010 des Notars Wi mit seinem Amtssitz in Ei vom ##.##.2010 entnommen. Daraus, dass die Regelung zur Verlängerung des Zahlungsziels in dieser Urkunde nicht mehr erwähnt war, folgert die Kammer, dass die Angeklagten X 1 und X 2 diesem Rat von Rechtsanwalt Gc folgten. Dass der Jahresabschluss der D 1 GmbH per ##.##.2009 am ##.##.2010 ein uneingeschränktes Testat erhielt, hat die Kammer diesem Teil des Prüfungsberichts der Abschlussprüfer Bb und Ab entnommen. Dass Ende …2010 auch ein abschlussreifer Anteilskaufvertrag von Rechtsanwalt Gc fertiggestellt war, hat die Kammer dem Umstand entnommen, dass Rechtsanwalt Gc einen ausgearbeiteten Entwurf seiner E-Mail vom ##.##.2010 an X 1 X 2beifügte. Dass inzwischen allerdings aus der von dem Angeklagten X 2 unter Mithilfe der Zeugin Na fortgeführten Liste mit den zur Abtretung an die M 1 AG vorgesehenen Forderungen einige der werthaltigen Forderungen wieder entfallen waren, weil sie beispielsweise schon an die N 1 AG bezahlt und ausgebucht worden waren, folgert die Kammer daraus, dass sich der letzte Stand dieser Liste vom ##.##.2010 von dem Inhalt der Anlage 3.3 zum tatsächlich beurkundeten Vertrag unterschied und einige Debitoren, die zuvor in der Liste gewesen waren, sich in der Anlage 3.3 nicht wiederfanden. Da, wie oben belegt, die Stellungnahme von Xb aber einen Unternehmenswert von über 60 Mio. Euro für die D 1 GmbH auswies, bestand zwischen der Summe der Forderungen gegen die verbliebenen Debitoren aus der Liste von X 2 und dem Ergebnis der Wertermittlung noch eine größere Lücke. Da diese Lücke sodann mit Forderungen aufgefüllt wurde, folgert die Kammer, dass die Angeklagten X 1 und X 2 übereingekommen waren, die Forderungsliste von X 2 noch kurzfristig wieder zu erweitern. Dass in der Buchhaltung der N 1 AG mit dem Buchungsdatum ##.##.2010 eine Forderung gegen die Tc in Höhe von 4,7 Mio. Euro verbucht worden war, hat die Kammer dem bei Anlage 3.3 zum Anteilskaufvertrag D1 befindlichen Debitorenauszug zu diesem Debitor entnommen, der ein entsprechendes Buchungsdatum und den festgestellten Betrag aufwies. Dass es sich bei dieser Forderung gegen die Tc um eine (angebliche) Schadensersatzforderung handelte, hat die Kammer den entsprechenden Ausführungen auf Seite 17 des Prüfungsberichts der Abschlussprüfer zum Konzernabschluss der N 1 AG per ##.##.2010 entnommen, der durch die Aussage der Zeugin Dc von Uc bestätigt wurde, dass die N 1 AG Schadensersatz geltend machen wollte. Dass die Angeklagten X 1, X 2 und auch der Angeklagte Y 1 diese angebliche Schadensersatzforderung geschaffen hatten, damit sich die N 1 AG gegen berechtigte Vergütungsansprüche der Tc verteidigen konnte, folgert die Kammer aus dem Folgenden: die N 1 AG sah sich am ##.##.2010 einer Schiedsklage der Tc auf deren ausstehende Vergütung ausgesetzt. Dies folgert die Kammer daraus, dass der Sachverständiger Sj ausgesagt hat, das ausweislich der von ihm herangezogenen Stellungnahme der Zeugin Ee in einer E-Mail die Tc zum ##.##.2010 eine Schiedsklage eingeleitet hat und Rechtsanwalt Gc in seiner E-Mail vom ##.##.2010 an die Zeugin Kc cc Y 1 ausführte, dass Tc gegen die N 1 AG Restwerklohn in Höhe von 1.505.816 Euro brutto geltend mache und die Einreichung einer Schiedsklage angedroht habe; ausweislich der Bekundung des Sachverständigen Sj datiert die Rechnung der N 1 AG gegen die Tc über 4,7 Mio. Euro vom ##.##.2010; dies wird durch den Debitorenauszug zur Tc aus Anlage 3.3 zum Anteilskaufvertrag bestätigt, weshalb die Kammer dies ihren Feststellungen zugrunde gelegt hat; ausweislich der E-Mail des Rechtsanwalts Gc an u.a. Y 1 und X 2 vom ##.##.2010, in der dieser die Entscheidung von X 2 festhielt, geltend gemachte Gegenansprüche im Schiedsverfahren im Wege der Aufrechnung geltend zu machen, benutzte die N 1 AG die bei ihr ab dem ##.##.2010 verbuchte Forderung gegen die Tc zur Aufrechnung gegen die Klageforderung der Tc auf Restwerklohn. Dass diese Vergütungsansprüche der Tc auf erbrachten Planungsleistungen betreffend die später am Standort S 1 errichtete Sulfieranlage beruhten; die N 1 AG anfangs geplant hatte, die Sulfieranlage am Standort der L 1 in P errichten zu lassen; die N 1 AG die dazu erforderlichen Planungsleistungen mit Generalplanervertrag vom ##.##.2008 an die Tc vergeben hatte; Bauherrin dann auch nicht mehr die N 1 AG sein sollte, sondern die S, die Tc auch nicht mehr die Planerin sein sollte, und die Parteien sich deswegen schließlich in einer am ##.##.2009 geschlossenen Vereinbarung einigten, hat die Kammer der E-Mail des Rechtsanwalts Gc an Kc cc Y 1 vom ##.##.2010 entnommen, mit der Rechtsanwalt Gc den Ablauf zwischen Tc und N 1 AG nachzeichnete und entsprechend den Feststellungen festhielt. Dass spätestens mit dem Erwerb des Standortes S 1 im …2009 feststand, dass die Sulfieranlage nunmehr mit Fördermitteln des Landes Nb in S 1 erbaut werden sollte, hat der Zeuge Ra glaubhaft bekundet. Dass die Tc …2010 auf die Bezahlung eines Restbetrages in Höhe von 1.265.392 Euro netto bzw. 1.505.816,48 Euro brutto bestand und …2010 der N 1 AG schließlich mit der Erhebung einer Schiedsklage drohte, hat die Kammer der E-Mail des Rechtsanwalts Gc an Kc cc Y 1 vom ##.##.2010 entnommen, die den Bruttobetrag der Restwerklohnforderung der Tc benannte und von der Androhung der Schiedsklage berichtete. Die Kammer folgert aus dem Umstand, dass die Schiedsklage dann bereits am ##.##.2010 tatsächlich angestrengt wurde und Rechtsanwalt Gc bereits am ##.##.2010 von dieser Drohung berichtete, dass die diesbezügliche Drohung zu diesem Zeitpunkt einige Wochen zurückgelegen haben muss, da die Vorbereitung und Erstellung einer Schiedsklage in einem Bauprojekt wie der Errichtung einer Sulfieranlage erhebliche Zeit in Anspruch nimmt. Daraus folgert die Kammer, dass diese Drohung bei der N 1 AG seit wenigstens …2010 bekannt war. Dass die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 zutreffend erkannten, dass die Forderung der Tc berechtigt war, aber eine Bezahlung ablehnten, folgert die Kammer daraus, dass die N 1 AG sich auf Restlohn durch die Tc verklagen ließ; am ##.##.2010 eine entsprechende Schiedsklage angestrengt wurde, auf die die N 1 AG ausweislich der E-Mail vom ##.##.2010 an Y 1 und X 2 erwiderte; die Schiedsklage der Tc ausweislich der E-Mail des Zeugen Bn vom ##.##.2011, 10:39 Uhr, in Höhe von 1.625.000 Euro, nämlich auch noch zuzüglich eines pauschalierten Schadensersatzanspruchs, und damit ganz überwiegend Erfolg hatte; ausweislich der E-Mail des Rechtsanwalts Gc an u.a. X 2 und Y 1 vom ##.##.2010 dieser mit keinem Wort den Restwerklohnanspruch der Tc problematisierte, er allein mögliche Gegenforderungen der N 1 AG erörterte. Hieraus folgert die Kammer, dass sich die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 darüber im Klaren waren, dass die N 1 AG die von der Tc geltend gemachten Beträge schuldete. Dass das Thema Tc dann auch Gegenstand des bereits genannten Besprechungstermins vom ##.##.2010 war und der Angeklagte X 1 sich hierüber mit Rechtsanwalt Gc beriet, folgert die Kammer daraus, dass es an diesem Tag, wie oben belegt, ein Zusammentreffen des Rechtsanwalts Gc mit X 1 gab, sich aus der E-Mail von Pc an X 2 und Y 1 vom ##.##.2010, 20:22 +0100 Uhr, ergab, dass an diesem Tag Pc bereits eine Stellungnahme der N 1 AG zum Sachverhalt Tc im Rahmen der Konzernabschlussprüfung vorlag, zwei Tage nach diesem Treffen Rechtsanwalt Gc in der Lage war, den Sachverhalt zur Auseinandersetzung mit Tc für die Abschlussprüfer zusammenzufassen und am ##.##.2020 die im Rahmen dieser Zusammenfassung angeführte vermeintliche Gegenforderung der N 1 AG in deren Buchhaltung verbucht wurde. Hieraus folgert die Kammer, dass die diesbezügliche Idee der Verbuchung dieser Forderung aus der Besprechung mit Rechtsanwalt Gc vom ##.##.2010 stammte. Dass X 1 und Rechtsanwalt Gc feststellten, dass eine Verteidigung gegen die Forderung der Tc nur über eine Gegenforderung erfolgreich sein könne, folgert die Kammer aus der taggleichen Einbuchung einer Gegenforderung der N 1 AG über 4,7 Mio. Euro und dem Umstand, dass es bei der Beratung der N 1 AG zur Schiedsklageerwiderung in dem Verfahren der Tc nur um die Erfolgsaussichten der Gegenforderung ging, wie die Kammer dem Umstand entnimmt, dass Rechtsanwalt Gc in seiner Begleitemail zum Entwurf der Schiedsklageerwiderung vom ##.##.2010 an Y 1 und X 2 mit keinem Wort auf die Erfolgsaussichten des Restwerklohnanspruchs der Tc einging, sondern nur auf die vermeintlichen Gegenansprüche der N 1 AG. Die Kammer folgert aus den folgenden Umständen, dass der Angeklagte X 1 seinem Bruder X 2 und dem Angeklagten Y 1 über den Inhalt seines Gespräches mit Rechtsanwalt Gc vom ##.##.2010 berichtete und ihnen umgehend von der Idee der vermeintlichen Gegenforderung der N 1 AG erzählte: an dem Treffen von X 1 mit Rechtsanwalt Gc vom ##.##.2010 nahmen weder der Angeklagte Y 1 noch der Angeklagte X 2 teil; beide waren als Vorstände der N 1 AG aber die Personen, die es bezüglich der Schiedsklage der Tc anging; beide wurden von Pc, wie seine vorstehende E-Mail vom ##.##.2010, 20:22 +0100 Uhr, belegt, deswegen angesprochen; der Angeklagte Y 1 wurde zwei Tage später von Rechtsanwalt Gc ausweislich der oben belegten E-Mail vom ##.##.2010 über die den Abschlussprüfern zum Sachverhalt Tc zu gebenden Informationen mit der Bitte um Abstimmung des entsprechenden Textes informiert; die angebliche Forderung der N 1 AG gegen die Tc wurde schon am ##.##.2010 bei der N 1 AG verbucht. Dass die Angeklagten X 1 , X 2 und Y 1, um die angedrohte Klageerhebung zu verhindern und um sich notfalls gegen eine Klage verteidigen zu können, sich nun entschlossen, der Forderung der Tc einen hohen, angeblichen Schadensersatzanspruch aus Verzug und Schlechterfüllung entgegenzusetzen, folgert die Kammer aus dem Umstand, dass diese Forderung am ##.##.2010 bei der N 1 AG verbucht wurde und damit zu einer Zeit, als die Tc die Schiedsklage angedroht hatte. Dass der angebliche Schadensersatzanspruch in der Realität aber keine Entsprechung fand, folgert die Kammer aus dem Folgenden: diese Forderung wurde erst verbucht, nachdem die Schiedsklage der Tc auf Restwerklohn angedroht worden war, obwohl der Generalplanervertrag und der Streit darüber, wie der Umstand belegt, dass Tc und N 1 AG am ##.##.2009 eine Zwischenvereinbarung getroffen hatten, schon deutlich länger bekannt waren; Rechtsanwalt Gc gelangte ausweislich seiner E-Mail vom ##.##.2010 zu der juristischen Einschätzung, dass die Abgabe einer &bdquo;juristischen Prognose“ für den Ausgang eines solchen Verfahrens in ganz erheblichem Maße erschwert sei; weiter wurde diese Forderung nach ihrer Verbuchung am ##.##.2010 nur wenig später, nämlich am ##.##.2010, von der N 1 AG an die M 1 AG abgetreten und dort, wie oben belegt, ohne den Versuch einer Eintreibung vollständig wertberichtigt; trotz dieser Abtretung verfolgte die N 1 AG aber diese Forderung im Schiedsverfahren mit der Tc weiter und erst auf Hinweis von Rechtsanwalt Gc in seiner E-Mail vom ##.##.2010, 17:52 +0200 Uhr, an Y 1 und X 2, dass er insoweit das Risiko eines versuchten Prozessbetruges sehe, wurde vom Vorstand der N 1 AG, bestehend aus X 2 und Y 1, zwischen dem ##.##.2010 und ##.##.2010 die von Rechtsanwalt Gc vorgeschlagene Inkassovereinbarung zwischen der M 1 AG und der N 1 AG unterzeichnet; letzteres hat die Kammer dem Umstand entnommen, dass Rechtsanwalt Gc diese bereits in seiner E-Mail vom ##.##.2010 vorschlug und einen Entwurf übersandte und ausweislich der E-Mail der Zeugin Tf vom ##.##.2010 diese die vom Vorstand unterschriebene Fassung dieser Vereinbarung an Rechtsanwalt Gc übersandte; ausweislich der E-Mail von Rechtsanwalt Gc vom ##.##.2010 verzichtete X 2 darauf, die eingebuchte Forderung über 4,7 Mio. Euro im Rahmen einer Widerklage im Schiedsgerichtsverfahren geltend zu machen und beschränkte sich auf eine Aufrechnung; in der E-Mail des Zeugen Bn an Ra vom ##.##.2011, 10:39 Uhr, war dessen Einschätzung niedergelegt, dass für die N 1 AG in dem Schiedsverfahren &bdquo;beim besten Willen nicht mehr drin“ gewesen sei, als die letztlich vergleichsweise erfolgte Einigung, bei der die Gegenforderung der N 1 AG keine Berücksichtigung fand, wie die Kammer der gleichen E-Mail des Zeugen Bn entnommen hat; denn diese E-Mail gab auch den Inhalt der Einigung im Schiedsverfahren wieder; als der Abschlussprüfer Pc schließlich forderte, dass die M 1 AG auf ihre Veritätsgarantie hinsichtlich der vermeintlichen Forderung der N 1 AG gegen die Tc verzichten solle, wie durch seine E-Mail vom ##.##.2011, 14:28 Uhr, an die Zeugin Ee cc X 2, Y 1 belegt, verzichtete der Angeklagte X 1 für die M 1 AG unter dem ##.##.2011 auf diese Veritätsgarantie, wie sich aus dem in Augenschein genommenen Schreiben der M 1 AGvom 13.04.2011 ergab, dessen Unterschrift gemäß obiger Ausführungen dem Angeklagten X 1 zuzuordnen war. Die vorstehenden Umstände ergeben nach Würdigung der Kammer einen beliebigen Umgang mit der vermeintlichen Forderung der N 1 AG gegen die Tc. Sie führen zu dem Schluss der Kammer, dass diese Forderung in der Realität keine Entsprechung fand. Aus den gleichen Umständen folgert die Kammer weiter, dass die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 wussten, dass die mit der Rechnung geltend gemachte Forderung nicht berechtigt war. Dass zuerst die Angeklagten X 1 und X 2 …2010 übereinkamen, dass diese vermeintliche Forderung gegen die Tc ebenfalls im Rahmen des Anteilskaufes an die M 1 AG abgetreten werden sollte, folgert die Kammer daraus, dass beide mit ihrer Unterschrift unter dem Anteilskaufvertrag D 1 GmbH am ####.2010 diese Abtretung vereinbarten. Dass dies geschah, um die von dem Angeklagten X 2 geführte Liste mit zur Abtretung an die M 1 vorgesehenen Forderungen zu erweitern und auch um sich dieser Scheinforderung aus der Buchhaltung der N 1 AG zu entledigen, folgert die Kammer aus dem oben belegten gemeinsamen Ziel der beiden Angeklagten, für die Anteile an der D 1 GmbH einen möglichst hohen Kaufpreis darzustellen und dem Umstand, dass beiden Angeklagten allein schon aufgrund ihrer Erfahrung mit Konzernabschlussprüfungen klar war, dass die Abschlussprüfer beim Fortbestehen der Forderung der N 1 AG gegen die Tc in der Buchhaltung der N 1 AG alsbald die Frage nach einer Wertberichtigung aufwerfen würden und sie wussten, dass sie sich, wie in den Fällen zuvor, dieses Problems durch Abtretung der Forderung entledigen konnten. Dass am ##.##.2010 eine Rechnung der N 1 AG gegen die Sc über 7.327.616,59 Euro verbucht wurde, folgert die Kammer daraus, dass eine solche Forderung gegen die Sc in der bei Anlage 3.3 zum Anteilskaufvertrag D1 befindlichen Debitorenübersicht mit dem Buchungsdatum ##.##.2010 aufgeführt war; unter diesem Tag, wie sich die Kammer anhand eines Ausdrucks dieser Rechnung vergewissern konnte, eine Rechnung der N 1 AG an die Sc existierte, die über diesen Betrag lautet und als Erstellerin die Zeugin Na aufwies, und diese Forderung ausweislich der oben näher benannten Urkunde zum Anteilskaufvertrag bereits am ##.##.2010 von der N 1 AG an die M 1 AG abgetreten wurde. Aus dem Vorstehenden folgert die Kammer, dass diese Rechnung auch tatsächlich am ##.#.2010 in der Buchhaltung der N 1 AG verbucht worden war. Dass es der Angeklagte X 2war, der die Erstellung und Verbuchung dieser Rechnung veranlasste, folgert die Kammer aus den folgenden Umständen: wie oben belegt, erstellte X 2 mit Hilfe der Zeugin Na eine Liste zu möglichen, an die M 1 AG von der N 1 AG abzutretenden Forderungen; unter den tatsächlich abgetretenen Forderungen war diese Forderung gegen die Sc enthalten, wie Anlage 3.3 zum Anteilskaufvertrag D1 zu entnehmen war; Na war, wie bereits belegt, die Mitarbeiterin von X 2; er zog sie, wie bereits belegt, mehrfach für Sonderaufgaben heran; auch diese Erstellung einer Rechnung an die Sc gehörte für die im Zentraleinkauf der N 1 AG tätige Zeugin Na nicht zu ihrem zugewiesenen Aufgabenbereich. Dass diese Forderung gegen die Sc ebenfalls nicht leistungsunterlegt war und insoweit eine Scheinrechnung darstellte, folgert die Kammer aus den folgenden Umständen: dem Umstand, dass die dafür unzuständige Zeugin Na, ausweislich des in der Rechnung aufgeführten Erstellers, diese Rechnung erstellte; der Betrag dieser Rechnung deutlich über die sonstigen Rechnungsbeträge an die Sc hinausging, die im Übrigen aus dem Debitorenkonto zur Sc aus Anlage 3.3 zum Anteilskaufvertrag D1 ersichtlich waren; der zeitlichen Nähe der Verbuchung dieser Rechnung zur Abtretung der Forderung aus dieser Rechnung von nur drei Tagen; dem Umstand, dass bezüglich dieser Rechnung die oben belegte Verrechnungsmöglichkeit in der Beziehung Sc, N 1 AG, Hd nicht genutzt wurde und dem Umstand, dass ein Näheverhältnis der Sc zur N 1 AG bestand. Letzteres hat die Kammer daraus gefolgert, dass die Zeugin Mj bekundet hat, dass Vertreter der Sc auch vor Ort bei der N 1 AG in H tätig waren, was durch die E-Mail der Zeugin Kc an die Zeugin Ma vom ##.##.2009 bestätigt wurde, worin erstere der letzteren mitteilte, ihre Tür deswegen geschlossen zu haben, weil &bdquo;die SC-Menschen inkl. Herr Dn“ hier schon wieder &bdquo;hin und herliefen“. Zudem ergab sich aus der E-Mail der Zeugin Tf an X 2 vom ##.##.2012, dass die Sc wenigstens zeitweise ein eigenes Büro im Verwaltungsgebäude der N 1 AG in H hatte, weil Tf in dieser E-Mail ausführte, dass En und Xi morgen wegen eines Engpasses bei der Raumplanung ausnahmsweise in den Raum von &bdquo;Sc" gesetzt würden; aus dem Vorstehenden folgert die Kammer, dass die Sc ihre Einkäufe in Europa aus den Räumen der N 1 AG in H tätigen konnte und damit eine Nähebeziehung zwischen der Sc und der N 1 AG bestand. Die in der Exportabwicklung und Rechnungserstellung erfahrenen Zeugin Mj bekundete auf Vorhalt dieser Rechnung der N 1 AG an die Sc vom ##.##.2010, dass sich daraus ergebe, dass diese Rechnung losgelöst von einem Auftrag erstellt worden sei und als Rechnung manuell ins System eingestellt worden sei, während üblicherweise erst ein Auftrag im System angelegt werde und die dazugehörige Rechnung dann auf Knopfdruck erstellt werden könne und der Sachbearbeiter, der den Auftrag angelegt habe, diesen auch zu Ende bringe; diese Aussage wurde von der Aussage des in der Finanzbuchhaltung der N 1 AG beschäftigten Zeugen Uf bestätigt, wonach es sich bei dieser Rechnung um eine als sogenannte Direktverkaufsrechnung im System erstellte Rechnung ohne Lieferdatum und Auftragsnummer handele, obwohl eine Rechnung mit einem Auftrag zu erwarten gewesen wäre; die Kammer hält beide Aussagen für glaubhaft. Der mit Außenprüfungen beim Zoll befasste Zeuge An bekundete auf Vorhalt dieser Rechnung, dass er sich nicht vorstellen könne, dass es für diese einen Ausfuhrbescheid des BAFA habe geben können; der Zeuge Pf, der seinerzeitige Exportkontrollbeauftragte der N 1 AG, bekundete ebenso, dass mit den Angaben in dieser Rechnung es wegen mangelhafter Bezeichnung des Exportgutes, vor allem der Bezeichnung &bdquo;verschiedene Maschinenteile“, keine Ausfuhrgenehmigung geben könne; die Zeugin Mj bekundete, dass für den Export die Angabe des Gutes so exakt wie irgend möglich sein müsse; die Kammer hält diese vorstehenden Aussagen für glaubhaft, weil sie sich widerspruchsfrei ineinander fügen, durch die Rechnungsangaben bestätigt wurden und die Zeugen mit individueller Wortwahl den letztlich gleichen Sachverhalt zu dieser Rechnung bekundet haben, dass nämlich, so die Folgerung der Kammer, die Angaben in der Rechnung vom ##.##.2010 nicht für einen Export der darin ausgewiesenen Verkäufe der N 1 AG genügten. Soweit diese Rechnung &bdquo;Kräne“ auswies, hatte zwar die Zeugin Mj tatsächlich eine Bestellung für die Jem ausgelöst; sie hatte dazu aber auch bereits eine Rechnung an die Jem geschrieben. Die Zeugin Mj hat dies entsprechend bekundet. Ihre damalige Rechnung habe zwei größere Positionen enthalten und sie erinnere sich, dass die N 1 AG der Sc auch einmal eine Pumpe geliefert habe; die Kammer hält auch diese Aussagen der Zeugin Mj für glaubhaft, insbesondere, dass sie sich an eine solche, von den üblichen Geschäften allein schon aufgrund des besonderen Artikels abweichende Rechnung an die Sc erinnerte. Die Beweisaufnahme hat auch keine Anhaltspunkte dafür erbracht, dass diese Rechnung der Zeugin Mj storniert worden war, weshalb die Kammer dies ausschließt. Dass die Abrechnung der Einkäufe der Sc bei der N 1 AG üblicherweise zu den Aufgaben der Zeugin Mj gehörte, hat diese glaubhaft bekundet. Aus dem Vorstehenden folgert die Kammer, dass der Angeklagte X 2 zur Aufnahme in die Forderungsliste wenige Tage vor der Beurkundung, am ##.##.2010, zusätzlich noch eine Rechnung an die Sc über einen Betrag von 7.327.616,59 Euro erstellen und verbuchen ließ, sämtliche Positionen dieser Rechnung nicht leistungsunterlegt waren und auf einer Erfindung des Angeklagten X 2 basierten, der es sich zu Nutzen machte, auf einem echten, aber bereits abgerechneten Exportgeschäft der N 1 AG aufzusetzen, um eine Scheinrechnung zu plausibilisieren. Dass er insoweit erneut in Absprache mit seinem Bruder X 1 handelte, folgert die Kammer daraus, dass er insoweit den gemeinsamen Plan weiterverfolgte, die Begleichung eines möglichst hohen Kaufpreises darzustellen. Dass am 10.05.2010 der Zeuge Xc aus dem Vertrieb der N 1 AG zuerst eine Rechnung an die Wc für eine Lieferung von 200 Tonnen ...( Produktname entfernt ) zum Lieferpreis von 420.000 Euro erstellte, hat der Zeuge Xc auf Vorhalt dieser Rechnung glaubhaft bekundet. Die Kammer konnte insoweit nicht feststellen, ob dieser Rechnung tatsächlich eine Lieferung zugrunde lag oder nicht und geht daher zugunsten der Angeklagten davon aus, dass diese Lieferung tatsächlich erfolgt war und die Rechnungsstellung insoweit korrekt war. Dass der Zeuge Xc dann aber am ##.##.2010 auch noch eine weitere Rechnung an die Wc für eine angebliche Lieferung von jetzt 2.000 Tonnen ...( Produktname entfernt ) zum Rechnungsbetrag von 4,2 Mio. Euro erstellte, hat dieser Zeuge ebenfalls auf Vorhalt dieser zweiten Rechnung glaubhaft bekundet. Dass er dies auf Bitten des Angeklagten X 2 tat, folgert die Kammer, weil der Zeuge sich hieran nicht zu erinnern meinte, daraus, dass X 2 Leiter der Finanzbuchhaltung der N 1 AG war; er die Liste der an die M 1 AG abzutretenden Forderungen führte; wie oben belegt, daran arbeitete, die Bezahlung eines möglichst hohen Kaufpreises darzustellen; er dazu weitere möglichst hohe Forderungen zur Aufnahme in diese Liste suchte und die Beurkundung schon taggleich anstand, so dass sich anbot, dass X 2 direkt auf den Zeugen Xc zuging, um jede zeitliche Verzögerung zu vermeiden. Dass X 2 den Zeugen Xc um die Erstellung dieser Rechnung bat, um diese Forderung ebenfalls noch in seine Forderungsliste aufzunehmen, ergab sich daraus, dass diese Forderung tatsächlich in der Anlage 3.3 zum Anteilskaufvertrag D 1 GmbH enthalten war. Aus dem bei dieser Anlage 3.3 befindlichen Debitorenauszug zur Wc geht auch hervor, dass diese Forderung mit dem Belegdatum ##.##.2010 bei der N 1 AG verbucht worden war. Da am gleichen Tag die Abtretung an die M 1 AG erfolgt war, folgert die Kammer, dass dieses Belegdatum in diesem Fall auch dem Erfassungsdatum dieser Buchung entsprach. Dass es zumindest die in der zweiten Rechnung dargestellte Lieferung der N 1 AG an Wc nicht gegeben hatte, folgert die Kammer aus folgenden Umständen: die in der zweiten Rechnung vom gleichen Datum ausgewiesene Lieferung des gleichen Produkts war zehnmal so groß wie die erste; beide Rechnungen datieren auf den Tag ihrer Abtretung an die M1 AG; dort wurden die an die M 1 AG abgetretenen Forderungen gegen die Wc, die sich ausweislich der Anlage 3.3 zum Anteilskaufvertrag D1 aus drei Rechnungen über insgesamt 6.119.850 Euro zusammensetzten, ausweislich der oben beschriebenen &bdquo;Berechnung Delkredere“ in Höhe von 4.319.850 Euro im gleichen Geschäftsjahr vollständig wertberichtigt, ohne dass dem – wie oben belegt – der Versuch einer Forderungseintreibung voranging. Aus dem Vorstehenden folgert die Kammer, dass jedenfalls der Inhalt der zweiten Rechnung der N 1 AG an die Wc vom ##.##.2010 von dem Angeklagten X 2 ebenfalls erfunden worden war, er es sich zunutze machte, anhand der ersten Rechnung der N 1 AG an die Wc eine Vorlage zu haben, deren gelieferte Menge und Preis einfach mit 10 multipliziert wurde. Bei ihrer Würdigung hat die Kammer auch berücksichtigt, dass sich in den Prüfungsakten von Uc noch eine vermeintlich passende Eingangsrechnung der Yc can die N 1 AG über 2.000.000 kg ...( Produktname entfernt ) zum Preis von 4,1 Mio. Euro befand und eine unter dem Datum ##.##.2010 erstellte Bestätigung eines Spediteurs …, wonach 2.000 Tonnen …( Produktname entfernt ) an die Firma Wcs in Teheran geliefert worden seien. Die Kammer geht in Bezug auf beide Belege davon aus, dass diese aus Gefälligkeit erstellt wurden und sie nicht den wahren Sachverhalt wiedergeben, wie unten noch belegt. Dass der Angeklagte X 2 insoweit erneut in Absprache mit seinem Bruder X 1 handelte, folgert die Kammer daraus, dass er insoweit den gemeinsamen Plan weiterverfolgte, die Begleichung eines möglichst hohen Kaufpreises darzustellen und er nicht eigenmächtig daran ging, Scheinrechnungen in Millionenhöhe erstellen und verbuchen zu lassen. Dass die Beurkundung des Anteilskaufvertrages über die Anteile an der D 1 GmbH schließlich am ##.##.2010 bei einem Notar in Ei erfolgte und zu diesem Termin die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 erschienen, hat die Kammer der Urkunde Nr. #/2010 des Notars Wi mit seinem Amtssitz in Ei vom ##.##.2010 entnommen. Dass spätestens zu diesem Termin die Angeklagten X 1 und X 2 den Angeklagten Y 1 in ihr Vorhaben einweihten und ihm jedenfalls mitteilten, dass für die spätere Kaufpreisallokation und zur Darstellung eines höheren Konzerneigenkapitals im jetzigen Termin ein besonders hoher Kaufpreis beurkundet werden solle, und zu dessen Bezahlung hauptsächlich Forderungen abgetreten würden, die aber nur im Umfang von etwa 10 Mio. Euro tatsächlich werthaltig seien, folgert die Kammer aus den folgenden Umständen: der Angeklagte Y 1 wusste, dass die N 1 AG mit der D 1 GmbH einen Sanierungsfall übernahm; dies hatte er unter anderem dem ihm bekannten Entwurf des Letter of Intent mit den Sb-Werken aus …2009 entnommen, woraus sich ergab, dass die N 1 AG die D 1 GmbH zu Zwecken der Sanierung übernehmen sollte; das gleichwohl ein Kaufpreis von zuletzt rund 57 Mio. Euro bezahlt werden sollte, war für ihn also rechtfertigungsbedürftig; weiter kannte der Angeklagte Y 1, wie bereits belegt, die Kündigung des Großkunden der D 1 GmbH, der Firma Qd; er wusste auch, dass Xb eine unvertretbare Unternehmensplanung zur Ermittlung des Unternehmenswertes der D 1 GmbH überlassen worden war, weil er wusste, dass die Planung der D 1 GmbH weiter davon ausging, dass Qd im gleichen Umfang würde weiter beliefert werden, obwohl tatsächlich die Geschäftsbeziehung beendet war; denn die E-Mail des Angeklagten Z1, in der dieser diese Prämisse der Planung der D 1 GmbH …2010 festhielt, ging, wie bereits belegt, auch an den Angeklagten Y 1; der Angeklagte Y 1 wusste daher auch, dass diese Planungsprämisse falsch war; als Vertriebsfachmann war dem Angeklagten Y 1 auch klar, was der Verlust eines Großkunden für die Ertragserwartungen der D 1 GmbH bedeuten würde; weiter kannte der Angeklagte Y 1 auch das Ergebnis der indikativen Stellungnahme von Gc und Lc zum Unternehmenswert der D 1 GmbH, wie oben belegt; aus der Kenntnis des Angeklagten Y 1 von der Unternehmensbewertung und der dieser zugrundeliegenden Prämissen folgert die Kammer, dass dem Angeklagten Y 1 bekannt war, dass die Unternehmensbewertung nicht zutraf und zu einem anderen Zweck als einer objektiven Bewertung erstellt worden war; dem Angeklagten Y 1 hätte sich damit spätestens im Notartermin am ##.##.2010 die Frage aufgedrängt, wieso die N 1 AG bereit sein sollte, die Anteile der D 1 GmbH von der M 1 AG zu einem deutlich überhöhten Kaufpreis zu übernehmen; weiter war es für die Angeklagten X 1 und X 2 ersichtlich, dass der Angeklagte Y 1 erkennen würde, dass die N 1 AG für sämtliche, in einem erheblichen Umfang von über 50 Mio. Euro abgetretenen Kundenforderungen keine Bonitätsgarantie übernehmen würde und er weiter sehen würde, dass die abgetretenen Forderungen auch die Forderung gegen die Tc über 4,7 Mio. Euro umfasste, von der Y 1 wusste, dass diese von ihnen gemeinsam nur zur Verteidigung im Schiedsgerichtsverfahren erfunden worden war und er weiter sehen würde, dass die abgetretenen Forderungen älter waren und sich vornehmlich gegen ausländische Schuldner richteten; auch für die Angeklagten X 1 und X 2 war ersichtlich, dass sie alle diese Punkte gegenüber dem Angeklagten Y 1 würden erklären müssen; zur Überzeugung der Kammer haben die Angeklagten X 1 und X 2 dies auch erkannt; auf der anderen Seite wussten die beiden Angeklagten, dass Y 1 durch sein Mitwirken an der Manipulation der PPA S 1 2009 beiden bereits deutlich gemacht hatte, dass er bereit war, an Bilanzmanipulationen mitzuwirken, sie also insoweit annehmen konnten, dass der Angeklagte Y 1 auch an dieser weiteren Manipulation mitwirken würde. Dass die Angeklagten X 1 und X 2 dem Angeklagten Y 1 auch mitteilten, dass der jetzt beurkundete hohe Kaufpreis für die spätere Kaufpreisallokation relevant und zur Darstellung eines höheren Eigenkapitals des N 1 Konzerns bestimmt sei, folgert die Kammer daraus, dass sich daraus für den Angeklagten Y 1 die Motivation ergeben sollte, an dem Vorhaben mitzuwirken. Dass der entsprechend eingeweihte Angeklagte Y 1 mit dem ihm geschilderten Vorhaben einverstanden war und sich diesem Plan anschloss, folgert die Kammer daraus, dass er in Kenntnis der vorbezeichneten Umständen an dem Notartermin teilnahm, sich im Beurkundungstermin mit den beiden anderen Angeklagten einigte, den Verlust von namentlich Qd im Vertragstext gegen den anwaltlichen Rat unerwähnt zu lassen und er den Kaufvertrag über die Anteile an der D 1 GmbH zum Kaufpreis von rund 57 Mio. Euro unterschrieb. Dass ferner auch Rechtsanwalt Gc zu diesem Notartermin hinzukam, hat die Kammer dem Stundenzettel des Rechtsanwalts Gc aus dessen Akte zum Anteilskaufvertrag D 1 GmbH gefolgert, in dem für den ##.##.2010 die Vorbereitung und Teilnahme an der Beurkundung festgehalten war. Dass Rechtsanwalt Gc in dem letzten Vertragsentwurf den Hinweis zum Verlust von Qd nochmals verschärft hatte, folgert die Kammer aus einem Abgleich der oben belegten Fassung zum Risiko Qd zu der in der Akte von Rechtsanwalt Gc mit dem handschriftlichen Zusatz &bdquo;Leseexemplar während der Beurkundung am ##.##.2010“ enthaltenen Vertragsentwurf mit der dortigen Klausel § 6. Der Abgleich ergab, dass Rechtsanwalt Gc in der letzten Vertragsfassung noch zusätzlich aufgenommen hatte, dass letztlich ungewiss sei, ob und in welchem Ausmaß ein Neuabschluss mit Qd bzw. ein Auffanggeschäft mit Dritten realisierbar sei und er die Kenntnis der Käuferin von der Geschäftsbeziehung der D 1 GmbH mit Qd dahin konkretisiert hatte, dass der Käuferin insbesondere auch der Anteil des Qd-Geschäftes am Gesamtumsatz der Gesellschaft sowie der daraus resultierende Deckungsbeitrag bekannt sei. Dass Rechtsanwalt Gc diese Verschärfung zur eigenen Absicherung vornahm, folgert die Kammer daraus, dass wie oben belegt, Rechtsanwalt Gc bekannt war, dass die Prämisse aus der Stellungnahme von Xb zum indikativen Unternehmenswert der D 1 GmbH falsch war, und die Kammer daraus folgert, dass Rechtsanwalt Gc davon ausging, dass die D 1 GmbH zu hoch bewertet war und er Sorge hatte, dass der reuige Käufer, der dann nicht mehr unbedingt von den zu dieser Zeit handelnden Personen vertreten werden musste, die Möglichkeit suchen könnte, eine Vertragsverletzung geltend zu machen, was im Erfolgsfalle ihm als juristische Nachlässigkeit zugeschrieben werden könnte. . Dass sich noch im Beurkundungstermin die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 darauf einigten, den Verlust von namentlich Qd im Vertragstext unerwähnt zu lassen und den Formulierungsvorschlag von Rechtsanwalt Gc insoweit nicht zu übernehmen, folgert die Kammer daraus, dass diese drei die Urkunde unterschrieben, und zwar das Leseexemplar für die notarielle Beurkundung die verschärfte Fassung der Klausel § 6 enthielt, nicht aber mehr die beurkundete Fassung. Den festgestellten Inhalt der Klausel § 6 in der beurkundeten Fassung hat die Kammer ebenfalls der oben bezeichneten notariellen Urkunde entnommen. Aus dieser Fassung der Klausel, in der aus der Überschrift des § 6 der Zusatz &bdquo;Risiko Qd“ gestrichen worden war und die Textpassage zur Kündigung von Qd verkürzend umformuliert worden war, folgert die Kammer, dass nunmehr nicht mehr zu erkennen war, dass es der Großkunde Qd war, der die Geschäftsbeziehung zur D 1 GmbH gekündigt hatte. Aus der Kündigung eines Großkunden (Qd) war jetzt auch nur noch die Kündigung &bdquo;eines Kunden“ geworden. Dass die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 nämlich nicht wollten, dass die Kündigung von Qd und die Bedeutung des Verlustes von Qd in dieser Deutlichkeit in den Vertrag aufgenommen würde, weil sie befürchteten, dass dieser Zusatz ansonsten doch zu Fragen der Konzernabschlussprüfer zur Höhe und zur Ernsthaftigkeit des beurkundeten, sehr hohen Kaufpreises für die Übertragung der D 1 GmbH führen könnte, folgert die Kammer daraus, dass das Ausmaß des wirtschaftlichen Risikos für die D 1 GmbH, dass in der Kündigung ihres größten und einen positiven Deckungsbeitrag bei der D 1 GmbH leistenden Kunden lag, durch Streichen des Umstandes, dass es sich um Qd handelte, für Dritte verschleiert wurde. Die Angeklagten mussten auch damit rechnen, dass sie die Anteilskaufvertragsurkunde den Abschlussprüfern des Konzernabschlusses der N 1 AG per ##.##.2010 vorlegen müssten; denn auch zur PPA S 1 im Vorjahr hatten sie erfahren, dass die Abschlussprüfer diese Unterlagen verlangten; weiter war den drei Angeklagten, wie oben belegt, klar, dass die D 1 GmbH bewusst deutlich überbewertet war. Den festgestellten Inhalt des Kaufvertrags zwischen der M 1 AG und der N 1 AG über die Anteile an der D 1 GmbH und ihre Unterzeichner hat die Kammer der Urkunde Nr. #/2010 des Notars Wi mit seinem Amtssitz in Ei vom ##.##.2010 entnommen; die dortigen Unterschriften ließen sich entsprechend obiger Ausführungen den Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 zuordnen. Aus den Belegdaten und Forderungssummen aus dem Debitorenauszug der Anlage 3.3 zum Kaufvertrag war zu entnehmen, dass zu den an die M 1 AG von der N 1 AG abgetretenen Forderungen insoweit die bereits beschriebene vermeintliche Forderung vormals der D 1 GmbH gegen die Qa aus dem vermeintlichen Verkauf des Warenlagers der Qa in Höhe von rund 11,6 Mio. Euro, die oben belegten wirtschaftlich wertlosen Restforderungen der N 1 AG gegen die Qa aus dem Jahre 2009 in Höhe von insgesamt rund 1,7 Mio. Euro, die vermeintliche Forderung gegen die Yc aus der Scheinrechnung vom ##.##.2009 in Höhe von rund 2,1 Mio. Euro, die schon dargestellten, nicht mehr existenten Kundenforderungen der N 1 AG aus den Jahren 2008 und 2009 in Höhe von rund 8,6 Mio. Euro, die vermeintliche Schadensersatzforderung gegen die Tc aus der Scheinrechnung vom ##.##.2010 in Höhe von rund 4,7 Mio. Euro und die beiden vermeintlichen Forderungen aus den erst noch kurz vor der Beurkundung des Anteilskaufvertrages erstellten Scheinrechnungen vom ##.##.2010 an die Sc in Höhe von rund 7,3 Mio. Euro und vom ##.##.2010 an die Wc in Höhe von 4,2 Mio. Euro gehörten. Die Kammer hat ferner dem Debitorenauszug zu Anlage 3.3 des Anteilskaufvertrages auch noch Forderungen gegen die Debitoren Td, Sc Petrochemical und Yc entnommen, die jüngere Belegdaten als 2009 hatten und bei denen die Kammer nicht festgestellt hat, dass es sich um Scheinrechnungen handelte. Aus diesen Forderungen hat die Kammer die jeweilige Summe für jeden der drei Debitoren gebildet, wie sie in den Feststellungen enthalten ist. Die Kammer ist überzeugt, dass diese abgetretenen Forderungen aus 2010 über insgesamt rund 1,3 Mio. Euro zum Zeitpunkt der Abtretung ebenfalls bereits beglichen oder verrechnet waren, aber in der Buchhaltung weiterhin als offen geführt wurden. Denn in Bezug auf diese drei Debitoren hat die Kammer, wie oben belegt, festgestellt, dass in der Debitorenübersicht zur Anlage 3.3 enthaltenen Forderungen aus 2009 oder älter bereits außerhalb der Buchhaltung der N 1 AG bereits beglichen waren. Die Forderungen gegen diese drei Debitoren, deren Belegdaten jünger waren als 2009, wurden in gleicher Weise wie die älteren Forderungen gegen diese Debitoren, wie durch die oben beschriebene &bdquo;Berechnung Delkredere“ belegt, auf Ebene der M 1 AG vollständig wertberichtigt, ohne dass sich der Versuch einer Eintreibung dieser Forderungen feststellen ließ. Hieraus folgert die Kammer, dass bei den jüngeren Forderungen gegen die Debitoren Sc, Yc und Td in gleicher Weise verfahren worden war, wie zuvor bei den Forderungen aus 2009 oder älter, diese also verrechnet worden oder anderweitig beglichen worden waren, da sie umgehend bei der M 1 AG vollständig wertberichtigt wurden. Dass im Übrigen in der Anlage 3.3 verschiedene tatsächlich existente und noch nicht beglichene Forderungen der N 1 AG aufgeführt waren und es sich dabei um die in den Feststellungen aufgeführten Kunden mit den dort festgestellten offenen Gesamtsalden im Umfang von rund 9,9 Mio. Euro gehandelt hat, folgert die Kammer daraus, dass diese Forderungen in der oben beschriebenen &bdquo;Berechnung Delkredere“ der M 1 AGals werthaltige Debitoren mit entsprechenden Forderungshöhen benannt waren; hieraus folgert die Kammer, dass die Forderungen gegen diese Debitoren in dem vorgenannten Umfang werthaltig waren. Dass die im Anteilskaufvertrag D1 enthaltene Veritätsgarantie der N 1 AG bezüglich der abgetretenen Forderungen nicht ernstgemeint war, folgert die Kammer daraus, dass die drei Unterzeichner des Anteilskaufvertrages, die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1, wussten, dass diese Erklärung hinsichtlich der nicht oder nicht mehr existenten Forderungen unzutreffend war. Dass diese drei Angeklagten diese Veritätsgarantie trotzdem aufnahmen, weil dies unter Dritten üblich war und sie insoweit nicht durch eine von der Üblichkeit abweichende Regelung die Aufmerksamkeit etwa der Abschlussprüfer erwecken wollten, folgert die Kammer daraus, dass Rechtsanwalt Gc noch mit Email vom ##.##.2011, 21:39 Uhr, an die Zeugin Ee bemerkte, dass kein fremder Dritter auf den diskutierten Verzicht auf die Veritätsgarantie der M 1 AG eingegangen wäre und Rechtsanwalt Gc bereits in seiner oben belegten Übersendungsemail zum ersten Vertragsentwurf des Anteilskaufvertrages D1 den Angeklagten X 1 auf den für seinen Entwurf leitenden Fremdüblichkeitsgedanken hingewiesen hatte; daraus folgert die Kammer, dass die Wahrung des Anscheins der Fremdüblichkeit eine wichtige Maxime der Vertragsgestaltung war; weiter war den drei Angeklagten aufgrund ihrer Erfahrung mit Abschlussprüfungen auch bewusst, dass auch für die Abschlussprüfer die Fremdüblichkeit eines Vertrages ein sehr wichtiges Kriterium war; hieraus folgert die Kammer, dass die Wahrung der Fremdüblichkeit für die drei Angeklagten auch kein Selbstzweck war, sondern dazu dienen sollte, Bedenken der Abschlussprüfer zu zerstreuen. Dass ein Schreiben auf dem Briefbogen der N 1 AG an die Gd, z. Hd. Herrn Kf, mit Datum ##.##.2010 erstellt worden war, mit diesem Schreiben die N 1 AG gegenüber der Gd die Zahlung von seit langem überfälligen Rechnungen anmahnte und der Verfasser des Schreibens die Gd in diesem Schreiben um die Überweisung eines Betrages von 785.000 Euro zur Teildeckung von zwei Rechnungen der N 1 AG an die Gd mit den Rechnungsnummern ######### und ######### bat, ohne die Abtretung dieser Forderungen zu erwähnen, hat die Kammer einem Ausdruck dieses Schreibens entnommen. Dass die Forderungen zu diesen beiden Rechnungen an die M 1 AG von der N 1 AG mit dem Anteilskaufvertrag D1 abgetreten worden waren und aus 2009 stammten, hat die Kammer dem Debitorenauszug in Anlage 3.3 des Kaufvertrages entnommen, in dem beiden Rechnungsnummern beim Debitor Gd mit Belegdaten aus 2009 aufgeführt waren. Dass in diesem Schreiben der Angeklagte X 2 als Verfasser benannt war, hat die Kammer daraus gefolgert, dass dort maschinenschriftlich am Ende &bdquo;# X, Finanzdirektion“ eingefügt war, und es sich bei &bdquo;#“, wie oben belegt, um den Kurznamen des Angeklagten X 2 handelte. Der Zeuge Kf hat insoweit glaubhaft bekundet, auf Vermittlung von X 4 Verwaltungsrat der Gd gewesen zu sein und freundschaftliche Kontakte zu X 1 unterhalten zu haben. Daraus und aus dem Umstand, dass das Schreiben der N 1 AG an die Gd im Namen von X 2 geschah, folgert die Kammer, dass dieses Schreiben im Einvernehmen und mit Billigung der Angeklagten X 1 und X 2 erstellt worden war, wenn auch der als Unterschrift gesetzte Kringel nicht der dem X 2 zugeordneten Unterschrift entsprach. Die Kammer schließt aber wegen der freundschaftlichen Verbindung von Kf zu X 1 aus, dass der Ersteller des Schreibens vom ##.##.2010 versucht haben könnte, ohne Beteiligung von X 1 und X 2 dieses Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, da er damit rechnen musste, dass sich der Adressat Kf bei X 1 bei Gelegenheit danach erkundigen würde oder sich sogar bei diesem rückversichern würde und X 1seinerseits seinen für die N 1 AG als Vorstand bestellten Bruder X 2X 2entsprechend informieren würde. Aus dem Umstand, dass das Schreiben vom ##.##.2010 mit Billigung der Angeklagten X 1 und X 2 erstellt worden war und damit durch die N 1 AG bereits an die M 1 AG abgetretene Forderungen eingezogen werden sollten, bei denen es sich ausweislich der oben belegten &bdquo;Berechnung Delkredere“ um werthaltige Forderungen handelte, sowie aus der sogleich noch belegten Art und Weise, wie die Gd dem nachkam, nämlich durch Zahlung eines Betrages von USD 780.704 an eine DdAE Dubai, folgert die Kammer, dass dieses Schreiben vom ##.##.2010 erstellt worden war, um diese Forderungen für die Angeklagten X 1 , X 2 oder die Familie X einzuziehen, die Firma Dd LLC diese Gelder für die Angeklagten X 1 und X 2 oder, im Einvernehmen mit den beiden Angeklagten, für ein anderes Mitglied ihrer Familie, etwa X 3, entgegennahm und weiterleitete und die Gelder bei dem Empfänger nun zu eigenen oder familiären Zwecken der Familie X außerhalb der Buchhaltung der N 1 AG oder der M 1 AG vereinnahmt wurden. Bei dieser Folgerung hat die Kammer auch berücksichtigt, dass ein auf den ##.##.2010 datiertes Schreiben unter dem Betreff &bdquo;Forderungsabtretung“ existiert, mit dem der Zeuge Kf für die Gd der N 1 AG bezugnehmend auf deren Brief vom ##.##.2010 mitteilte, dass die Gd informiert und angewiesen worden sei, dass die gesamte Forderung an die M 1 AG abgetreten worden sei, dass alle Rechte und Pflichten auf die M 1 AG übergegangen seien und der Anspruch der N 1 AG erloschen sei und auch der Zeuge Kf bekundet hat, dass ihm die Abtretung der Forderung der N 1 AG gegen die Gd mitgeteilt worden sei. Die Kammer hat bereits erhebliche Zweifel an der Authentizität des Schreibens vom ##.##.2010, welches sich nicht bei den gesicherten Beweismitteln befand, sondern von der Verteidigung überreicht worden war; darüber hinaus steht der bereits festgestellte Umstand, dass auf das Schreiben der N 1 AG vom ##.##.2010 auch tatsächlich eine Überweisung nach Dubai am ##.##.2010 erfolgte, dem Aussagegehalt des Schreibens vom ##.##.2010 entgegen; auch hat der Zeuge Kf nicht bekundet, wann er über die Abtretung informiert worden sein soll; auf Nachfrage der Kammer hat er nur bekundet &bdquo;zu meinen“, dass dies mit dem ihm zuvor vorgehaltenen Schreiben der N 1 AG vom ##.##.2010 erfolgt sei, was nach Würdigung des Wortlauts dieses Schreibens jedoch nicht der Fall war. Die Kammer hält diese Aussage des Zeugen Kf daher nicht für glaubhaft. Aus dem Umstand, dass ausweislich des Schreibens vom ##.##.2010 die Zahlung seitens der Gd auf ein noch zu benennendes Konto erfolgen sollte und tatsächlich, wie sogleich noch belegt, eine Zahlung entsprechend diesem Schreiben auf ein bestimmtes Konto erfolgte, folgert die Kammer, dass der Gd nachfolgend gesondert ein Konto bei der National Bank of Dubai benannt worden war, dessen Inhaberin eine Firma Dd LLC war. Denn dorthin erfolgte die Überweisung, wie sogleich noch belegt. Dass nämlich am ##.##.2010 die Gd an dieses Unternehmen und auf dieses Konto zum Teilausgleich der vorgenannten beiden Rechnungen einen Betrag in Höhe von 780.704 US-Dollar überwies, hat die Kammer aus den folgenden Umständen gefolgert: auf einer Fassung des Schreibens der N 1 AG vom ##.##.2010, abgelegt in der Buchhaltung der M1 AG, war handschriftlich notiert &bdquo;USD 780.704,- &sbquo;###‘ ##/#/10“; hinter diesem Schreiben befand sich ein Auszug aus einer Buchhaltung, in dem die zwei in dem Schreiben vom ##.##.2010 benannten Rechnungen, an ihrer Nummer und dem Buchungsdatum zu erkennen, als offen bezeichnet waren; dahinter befand sich ein unterschriebener Beleg mit Kontodaten zur Dd LLC bei der National Bank of Dubai, dahinter noch einmal das Schreiben vom ##.##.2010 und dahinter ein auf dem Briefbogen der UBS erstellte Information über Transaktionsdetails per ##.##.2010 über eine Buchung vom ##.##.2010 mit den Angaben &bdquo;Dd AeDubai ###“ über -780.704.00 USD. Daraus folgert die Kammer, dass diese Überweisung auf die Aufforderung vom ##.##.2010 hin erfolgte. Dass die Tc inzwischen Schiedsklage eingereicht hatte, hat die Kammer der E-Mail von Rechtsanwalt Gc an Y 1 und X 2 vom ##.##.2010 entnommen, mit der Rechtsanwalt Gc seinen Entwurf einer Schiedsklageerwiderung übersandte. Dass die Klagesumme insgesamt rund 1,8 Mio. Euro betrug, die N 1 AG sich in dem Schiedsklageverfahren, wie oben anhand der E-Mail von Rechtsanwalt Gc vom ##.##.2010 niedergelegt, beabsichtigt, mit ihrem vermeintlichen Gegenanspruch aus Verzug und Schlechterfüllung verteidigte und mit dieser Forderung von Rechtsanwalt Gc in der Klageerwiderung vom ##.##.2010 die Aufrechnung erklären ließ, hat der Sachverständige Sj im Rahmen seiner Gutachtenerstattung bekundet. Zur Begründung der vermeintlichen Gegenforderung behauptete die N 1 AG in der Klageerwiderung, Pflichtverletzungen der Tc hätten dazu geführt, dass sie, die N 1 AG, die Errichtung der Sulfieranlage von P nach S 1 habe verlegen und dort ein Nachfolgeplaner habe beauftragt werden müssen, wie sich der E-Mail des Rechtsanwalts Gc vom ##.##.2010 an die Angeklagten Y 1 und X 2 entnehmen ließ. In der E-Mail war auch niedergelegt, dass die N 1 AG &bdquo;natürlich im Rahmen der Schiedsklageerwiderung den Versuch unternehme, auch den Umzug des Projektes von P nach S 1 als Folge des pflichtwidrigen Verhaltens der Tc zu brandmarken“. Dass dieser Vortrag zur angeblichen Pflichtverletzung durch die Tc und die dadurch angeblich bedingte Verlagerung des Projektes nach S 1 wahrheitswidrig war, folgert die Kammer daraus, dass der Umzug des Projektes von P nach S 1 tatsächlich auf der – im Abschnitt PPA S 1 belegten – Möglichkeit beruhte, den Standort von der Ja 1 zu erwerben, sowie, insbesondere deshalb erfolgte, wie vom Zeugen Ra bekundet, weil das Land Nb für die Errichtung der Sulfieranlage in S 1 erhebliche Fördermittel in Aussicht gestellt hatte. Dass Rechtsanwalt Gc deshalb in einer internen Email vom ##.##.2010 an die Angeklagten X 2 und Y 1 insoweit auch von einem &bdquo;Reißen der Kausalitätskette“ zwischen den behaupteten Pflichtverletzungen der Tc und dem Umzug des Projektes sprach, war dieser oben näher bezeichneten E-Mail zu entnehmen. Dass zum Zeitpunkt der Klageerwiderung vom ##.##.2010, wie er sich aus der genannten E-Mail des Rechtsanwalts Gc an Y 1 und X 2 vom ##.##.2010 auch ergab, die N 1 AG ihren vermeintlichen Anspruch allerdings bereits mit Anteilskaufvertrag vom ##.##.2010 an die M 1 AG abgetreten hatte, wurde oben bereits belegt. Dass Rechtsanwalt Gc dies im Zusammenhang mit der Erstellung der Klageerwiderung erkannte und als Lösung eine verdeckte treuhänderische Rückabtretung der Forderung von der M 1 AG an die N 1 AG vorschlug, hat die Kammer der E-Mail des Rechtsanwalts Gc an X 2 und Y 1 vom ##.##.2010, 17:52 +0200 Uhr, entnommen, in der dies entsprechend den Feststellungen niedergelegt war. Dass die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 diesem Vorschlag folgten und kurz darauf in ihrer jeweiligen Funktion für die M 1 AG und die N 1 AG die Rückabtretung der vermeintlichen Forderung gegen die Tc unterzeichneten, wurde oben bereits belegt. Dass Anfang 2011, noch während des laufenden Schiedsklageverfahrens, sich dann auch der Konzernabschlussprüfer Pc mit der Forderung der N 1 AG gegen die Tc und deren Abtretung an die M 1 AG im … 2010 befasste, folgert die Kammer aus der E-Mail von Pc an X 2 und Y 1 vom ##..2010, 20:22 +0100 Uhr, aus der sich ergab, dass an diesem Tag Pc bereits eine Stellungnahme der N 1 AG zum Sachverhalt Tc im Rahmen der Konzernabschlussprüfung vorlag. Dass Pc an dem Bestehen der Forderung zweifelte und deswegen Rückgriffansprüche der M 1 AG gegen die N 1 AG für möglich hielt, weil die N 1 AG mit der Abtretung die bereits dargestellte Veritätsgarantie zugunsten der M 1 AG abgegeben hatte, hat die Kammer der E-Mail des Abschlussprüfers Pc an u.a. X 2 und Y 1 vom ##.##.2011 entnommen, in der Pc u.a. mitteilte, dass, da die Forderung gegen von EUR 4,7 Mio. zwischenzeitlich im Zuge des Erwerbs der Anteile an der D1 an die M 1 AGabgetreten worden sei, eine (überarbeitete) Bestätigung der M 1 AG vorzulegen sei, dass diese auf alle Regressansprüche auch dann verzichte, wenn die Forderung vor Gericht keinen Bestand habe; M1 solle bestätigen, dass N die Kaufpreisforderung insoweit wirksam erfüllt habe. Dass daraufhin der Angeklagte X 1 am ##.##.2011 für die M 1 AG erklärte, dass diese hinsichtlich der Forderung gegenüber der Tc auf die ihr gegebene Veritätsgarantie verzichte und hieraus keine Ansprüche geltend mache, wurde oben schon belegt. Dass X 1 dies tat, um das Testat für den Konzernabschluss 2010 der N 1 AG zu erlangen, folgert die Kammer daraus, dass Pc ausweislich seiner E-Mail vom ##.##.2011 an den Zeugen Qe diesem mitgeteilt hatte, dass er hinsichtlich der 4,7 Mio. Euro weiter von einem Ausweisfehler ausgehe, eine Einschränkung des Bestätigungsvermerks in den Raum stellte und auf die Öffentlichkeitswirksamkeit eines Falschausweises in dieser Größenordnung bei einer börsennotierten Gesellschaft verwies und der Zeuge Qe diese E-Mail ausweislich seiner E-Mail vom ##.##.2011 an u.a. X 2, Y 1 und Z 1 an diese weiterleitete; zwar bezog sich der Ausweisfehler auf den Umstand, dass die Forderung der 4,7 Mio. Euro gegen Tc in den Umsatzerlösen verbucht war; angesichts der deutlichen Drohung des Zeugen Pc, den Bestätigungsvermerk einzuschränken, folgert die Kammer aber, dass X 2, Y 1 und Z 1 erkannten, dass den Wünschen des Abschlussprüfers Pc im Zusammenhang mit der Tc besser entsprochen werden sollte. Daraus folgert die Kammer, dass X 1 von ihnen entsprechend informiert wurde und deshalb den Veritätsverzicht der M 1 AG erklärte, um ein uneingeschränktes Testat für die Konzernbilanz der N 1 AG per ##.##.2010 zu erlangen. Dass sich der Konzernabschlussprüfer Pc damit zufrieden gab, folgert die Kammer daraus, dass diese Erklärung von X 1 ausweislich der E-Mail der Zeugin Ee an Pc vom ##.##.2011, 15:51 Uhr, übersandt wurde, die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für weitere Rückfragen oder Anmerkungen des Zeugen Pc hierzu ergeben hat und Pc letztlich, wie später noch belegt, der Konzernbilanz der N 1 AG per ##.##.2010 einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilte. Dass das Schiedsklageverfahren zwischen der Tc und der N 1 AG kurze Zeit später am ##.##.2011 endete und die Tc und die N 1 AG sich darauf einigten, dass die N 1 AG an die Tc einen Betrag von 1.425.000 Euro brutto auf die Hauptforderung zahle und dass damit sämtliche wechselseitig geltend gemachten Forderungen erledigt seien, hat die Kammer den entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen Sj entnommen. Aus dem Unterschied zwischen der festgestellten Klageforderung und der erzielten Einigung folgert die Kammer, dass die Tc insoweit den Großteil ihrer Forderung auf restliche Vergütung aus der Vereinbarung vom ##.##.2009 erfolgreich durchgesetzt hatte, und die N 1 AG dagegen auf ihre vermeintlichen Gegenansprüche verzichtet hatte. Dass den Abschlussprüfern von Uc ferner die Rechnung der N 1 AG an die Wc vom ##.##.2010 über 4,2 Mio. Euro als ungewöhnlich auffiel und die Abschlussprüfer ihr nachgingen, obwohl diese vermeintliche Forderung, wie oben belegt, mit Vertrag vom ##.##.2010 an die M 1 AGabgetreten war, folgert die Kammer daraus, dass sich hierzu eine Reihe von Unterlagen bei den Prüfungsakten von Uc zur Konzernabschlussprüfung der N 1 AG per ##.##.2010 befanden, denen eine Lasche &bdquo;ungewöhnliche Rg“, was die Kammer als &bdquo;ungewöhnliche Rechnung“ würdigt, voranging. Dass dieser Vorgang im Rahmen der Konzernabschlussprüfung der N 1 AG für das Geschäftsjahr 2010 aufgefallen war, folgert die Kammer daraus, dass in den Prüfungsakten von Uc diese Rechnung als ungewöhnliche Rechnung bezeichnet war. Dass die Vorprüfung der Jahresabschlussprüfer von Uc bei der N 1 AG bereits im vierten Quartal 2010 begann, hat die Kammer daraus gefolgert, dass die damit befasste Zeugin Dc von Uc glaubhaft bekundet hat, dass Uc im …/ …des zu prüfenden Jahres bei der N 1 AG eine Vorprüfung gemacht habe. Dass die Konzernabschlussprüfer von Uc um die Überlassung des entsprechenden Einkaufsbeleges und um einen Nachweis der Lieferung zu der Forderung der N 1 AG gegen Wcs über 4,2 Mio. Euro baten, hat die Kammer dem Umstand entnommen, dass beide Belege in der Prüfungsakte von Uc für den Konzernabschluss per ##.##.2010 enthalten waren. Dass eine Rechnung unter dem Namen der Yc an die N 1 AG zur angeblichen Lieferung von 2.000 Tonnen ...(Produktname entfernt) zum Preis von 4,1 Mio. Euro existierte und diese Rechnung das Datum ##.##.2007 trug, hat die Kammer einem Ausdruck dieser Rechnung, der sich bei den Prüfungsunterlagen von Uc befand, entnommen. Aus dem Umstand, dass die Yc, wie oben belegt, von X 3 geführt wurde, folgert die Kammer, dass die auf dem Geschäftspapier der Yc vorliegende Rechnung von X 3 oder einem seiner Mitarbeiter erstellt worden war. Dass das dortige Datum später mit einem Übertragungsfehler aus dem Persischen erklärt wurde, folgert die Kammer aus den folgenden Umständen: in den Prüfungsakten von Uc zu dieser Rechnung fand sich der Vermerk, &bdquo;Rg aus 2007? =< angeblich Datum falsch umgerechnet“ und im Iran findet eine andere kalendarische Zählweise Verwendung. Aus dem Vorstehenden folgert die Kammer, dass dieses Datum, das wegen des Zeitablauf nicht zu einer Rechnung der N 1 AG vom ##.##.2010 passte, gegenüber Uc mit einem Fehler bei der Umrechnung der Daten nach dem persischen Kalender in den gregorianischen erklärt wurde. Aus dem Umstand, dass die Kammer entsprechend den obigen Ausführungen davon überzeugt ist, dass es sich bei der Rechnung der N 1 AG an die Wc vom ##.##.2010 um eine Scheinrechnung handelte und, wie noch belegt, X 3 auch zu anderer Gelegenheit von diesen beiden Angeklagten für ihre Bilanzmanipulationen eingebunden wurde, und dem Umstand, dass kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, warum die N 1 AG von der Yc ihr eigenes Produkt …( Produktname entfernt ) zurückkaufen sollte, folgert die Kammer, dass sich der Angeklagte X 1 oder der Angeklagte X 2 deshalb an den Bruder X 3 im Iran wandten und diesen im Hinblick auf den ihnen fehlenden Einkaufsbeleg um Übersendung einer Rechnung der Yc an die N 1 AG zur Vorlage bei den Abschlussprüfern baten und die Yc dem aus Gefälligkeit nachkam und der N 1 AG einen falschen Beleg zur Verfügung stellte. Dass es sich bei …um ein Produkt der N 1 AG handelte, folgert die Kammer daraus, dass dieses Produkt die für die N 1 AG verwandte Abkürzung &bdquo;N“ im Namen führt und ausweislich des Berichts des Hauptzollamtes Düsseldorf vom ##.##.2010 …zu den im Prüfungszeitraum hauptsächlich ausgeführten Waren der N 1 AG gehörte. Dass diese erbetene Rechnung der Yc dann jedenfalls am ##.##.2010, also fast sieben Monate nach dem vermeintlichen Weiterverkauf durch die N 1 AG an die Wc, bei der N 1 AG einging und dort einen entsprechenden Eingangsstempel erhielt, hat die Kammer dem Ausdruck dieser Rechnung nebst ihrer Inaugenscheinnahme entnommen. Dass eine auf den ##.##.2010 datierte Bestätigung der Lieferung von 2.000 Tonnen ...( Produktname entfernt ) an die Wc durch die Firma Xd Transport Co. existierte, hat die Kammer dem Ausdruck dieser Bestätigung entnommen. Dass diese Bestätigung rückdatiert war, folgert die Kammer aus dem Folgenden: diese Bestätigung war mit &bdquo;angeforderte Information“ überschrieben; die Kammer folgert aus der handschriftlichen Notiz in den Prüfungsakten von Uc &bdquo;geliefert Mai => Rg aus Dez.“, dass Uc sich zu der Rechnung der Yc Fragen stellte, die zu Rückfragen bei der N 1 AG führten und daraufhin von entweder X 1 oder X 2 diese Bestätigung beschafft wurde, da beide über die entsprechenden Kontakte in den Iran verfügten; aus dem Vorstehenden folgt, dass diese Bestätigung, die auf eine Anfrage Bezug nahm, nicht am ##.##.2010, sondern später erstellt wurde. Die Kammer ist entsprechend den obigen Ausführungen auch überzeugt, dass diese Bestätigung falsch war, die Firma Xd Transport Co. am ##.##.2010, also an einem einzigen Tag, keine 2.000 Tonnen ...( Produktname entfernt ) an die Wc ausgeliefert hatte, sondern die Bestätigung aus Gefälligkeit auf Bitten von X 1 oder X 2 erteilt hatte. Dass die M 1AG, deren Verwaltungsrat, wie oben belegt, der Angeklagte X1 war, sich ihrerseits nach dem Abschluss des Anteilskaufvertrages nicht um eine Einziehung der an sie abgetretenen Forderungen kümmerte, sondern stattdessen der Angeklagte X 1, entsprechend den schon anfänglichen Planungen, im Rahmen des Jahresabschlusses 2010 der M 1 AG im Umfang von rund 41 Mio. Euro zu allen oben genannten nicht (mehr) existenten oder wertlosen Forderungen eine vollständige Wertberichtigung veranlasste, aber hiervon ein Teil der vermeintlichen Forderungen gegen die Yc, der vermeintlich verrechnet wurde, ausgenommen war, wurde oben bereits belegt. Dass die M 1 AGgegen die YcYcmit dem Anteilskaufvertrag vom ##.##.2010 vermeintliche Forderungen in Höhe von rund 2,1 Mio. Euro übertragen bekommen hatte, und es sich bei dem Großteil dieser Forderung, nämlich soweit sie sich aus der Rechnung von Xc ##.#.2009 ergab, um eine Scheinrechnung handelte, und im Übrigen die Forderung der N 1 AG gegen die Yc über 72.413 Euro aus der Rechnung vom ##.##.2010 bereits beglichen war, wurde oben bereits belegt. Dass die gesamte vermeintliche Forderung der N 1 AG gegen die Yc nach dem ursprünglichen Plan der Angeklagten X 1 und X 2 nach ihrer Abtretung bei der M 1 AG ebenfalls in voller Höhe wertberichtigt werden sollte, folgert die Kammer daraus, dass dies zunächst auch geschah. Denn einem Auszug aus der Buchhaltung der M 1 AG 2010 zu dem in Schweizer Franken geführten Buchhaltungskonto &bdquo;8050 CHF Außerordentlicher Aufwand“ hat die Kammer entnommen, dass dort zunächst mit dem Buchungsdatum ##.##.2010 und dem Text &bdquo;WB Debitoren aus Forderungsabtretung“ eine Sollbuchung von 47.473.866,06 CHF erfolgt war und sodann mit dem gleichen Buchungsdatum und dem Text &bdquo;RB WB ZE Yc im 2011 gem. Bespr. #. X vom ##.##.2011“ eine Habenbuchung über 651.797,06 CHF, was ausweislich der oben beschriebenen &bdquo;Berechnung Delkredere“ 521.250 Euro entsprach; weiter befand sich bei den Unterlagen der M 1 AG eine Rechnung der Yc an die M 1 AG vom ##.##.2010 über 521.250 Euro, auf der handschriftlich notiert war &bdquo;keine WB, da Geld verrechnet wird“ und &bdquo;Deb WB umbuchen“. Aus dem Vorstehenden folgert die Kammer, dass zunächst auch eine vollständige Wertberichtigung der von der N 1 AG erhaltenen vermeintlichen Forderung der N 1 AG gegen die Yc in der Buchhaltung der M 1 AG umgesetzt wurde, bezüglich des Betrages aus der Rechnung der Yc an die M 1 AG über 521.250 Euro sodann aber eine Rückbuchung dieser Wertberichtigung erfolgte, um insoweit eine Verrechnung vorzunehmen. Dass im Rahmen der Überprüfung des Jahresabschlusses 2010 der M 1 AG in 2011 der Abschlussprüfer der M 1 AGUd das Vorliegen einer noch unbeglichenen Rechnung nunmehr der Yc an die M 1 AG aus Oktober 2010 in Höhe von 521.250 Euro feststellte, folgert die Kammer daraus, dass zum einen auf der Rechnung der Yc handschriftlich F 1.0 vermerkt war, diese handschriftlichen Vermerke sich auf mehreren in diesen Ordnern befindlichen Dokumenten befanden, diese Bezug nehmen auf die Gliederungsebenen der Revisionsberichte und in der Pendenzliste für den Jahresabschluss der M 1 AG aus dem Folgejahr unter &bdquo;Delkredere“ aufgeführt war, &bdquo;Gemäß Notiz vom Vorjahr wird die Forderung ggü. Yc über EUR 521.250 mit der offenen Rechnung verrechnet. Bitte Verrechnung vornehmen.“ Daraus folgert die Kammer, dass die Verrechnungsmöglichkeit in der Revisionsprüfung der M 1 AG per ##.##.2010 aufgefallen war, der Prüfer ausweislich des Revisionsberichts Herr Ud war, und er die Verrechnung verlangte. Dass der Angeklagte X 1 noch in 2011 rückwirkend zum ##.#.2010 in der Buchhaltung der M 1 AG zur Yc eine entsprechende Korrektur der Wertberichtigung und die Verbuchung einer Verrechnung der Forderung der Yc gegen die M 1 AG in Höhe von 521.250 Euro mit einem gleich hohen Betrag aus den tatsächlich schon zuvor nicht (mehr) existenten Gegenforderungen der M 1 AG gegen die Yc veranlasste, folgert die Kammer daraus, dass, wie oben belegt, diese Rückbuchung in der Buchhaltung der M 1 AG tatsächlich erfolgte, im Text dieser Rückbuchung auf eine Besprechung mit X 1 vom ##.##.2011 Bezug genommen wurde und X 1 der alleinige Verwaltungsrat der M 1 AG zu dieser Zeit war. Dass X 1 dies veranlasste, um dem Abschlussprüfer Ud nicht mitteilen zu müssen, dass die abgetretenen Forderungen gegen die Yc zum Großteil aus einer Scheinforderung bestand und auch im Übrigen nicht mehr existierten, folgert die Kammer daraus, dass X 1 diese Rückbuchung veranlasste, obwohl er diesen wahren Sachverhalt kannte. Dass die M 1 AG die oben genannte Forderung gegen sich selbst in Höhe von 130.929 Euro zudem als erfüllt betrachtete, hat die Kammer der &bdquo;Berechnung Delkredere“ entnommen, in der diese als &bdquo;Korrektur N 1 AG“ von der Wertberichtigung in Abzug gebracht wurde. Dass sich in der Buchhaltung der M 1 AG nach der Wertberichtigung der von der N 1 AG abgetretenen Forderungen per ##.##.2010 nur noch ein Restbestand an so bezeichneten &bdquo;werthaltigen Debitoren“ in Höhe von rund 9,8 Mio. Euro ergab und wie sich dieser zusammensetzte, hat die Kammer einem Abgleich der insgesamt abgetretenen Forderungen aus Anlage 3.3 des Anteilskaufvertrags D 1 GmbH mit den in der &bdquo;Berechnung Delkredere“ aufgeführten und dort als &bdquo;werthaltige Debitoren“ bezeichneten Forderungen entnommen. Dass sich die M 1 AG auch um die Begleichung dieser werthaltigen Forderungen durch die Kunden in der Folgezeit nicht weiterbemühte, folgert die Kammer daraus, dass die Beweisaufnahme dazu keinerlei Anhaltspunkte ergeben hat, obwohl der Kammer die gesamten Buchhaltungsunterlagen aus der Schweiz dazu vorliegen. Daraus, dass sich die M 1 AG auch um die Begleichung dieser werthaltigen Forderungen durch die Kunden in der Folgezeit nicht weiterbemühte, folgert die Kammer, dass bereits bei der Abtretung geplant war, diese Forderungen von den Angeklagten X 1, X 2 oder anderen Familienmitgliedern zu eigenen Zwecken oder Zwecken der Familie X einzuziehen oder dies nach der Abtretung – wie in dem oben belegten Fall der Gd– bereits geschehen war. Dass …des Jahres 2011 die Erstellung des Konzernabschlusses 2010 der N 1 AG anstand, folgert die Kammer aus der durch die Konzernabschlüsse bestätigten Aussage des Zeugen Uf, dass das Geschäftsjahr der N 1 AG das Kalenderjahr war. Dass damit auch die Erstbilanzierung des Erwerbes der D 1 GmbH anstand, ergab sich aus dem dafür für die N 1 AG geltenden Regelwerk des IFRS. Da die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 bereits nach dem Erwerb der L 1 GmbH durch die N 1 AG Erfahrungen mit der Vornahme der erforderlichen Kaufpreisallokation gemacht hatten, folgert die Kammer, dass ihnen klar war, dass für den Erwerb der D 1 GmbH gleiches im Konzernabschluss der N 1 AG per ##.##.2010 zu erfolgen hatte und sie wussten, dass der Kaufpreis der Kaufpreisallokation zugrunde zu legen war. Bereits oben wurde belegt, dass diesen Angeklagten klar war, dass der notariell beurkundete Kaufpreis im Umfang von rund 41,5 Mio. Euro nicht ernst gemeint war und nur durch eine vermeintliche Abtretung von nur angeblichen oder nicht mehr werthaltigen Forderungen beglichen worden war und dass die Angeklagten X 1 und X 2 ein derartiges Vorgehen schon ab 2009 geplant und vorbereitet hatten und den Angeklagten Y 1 spätestens zur notariellen Beurkundung am ##.##.2010 in diese Umstände eingeweiht hatten und er sich angeschlossen hatte. Dass Wirtschaftsprüfer von Xb der N 1 AG bei der Aufstellung des Konzernabschlusses halfen, haben die Zeugen Dc und Nl übereinstimmend und glaubhaft bekundet. Daraus folgert die Kammer, dass die N 1 AG und auch die Angeklagten von Xb auch beraten wurden. Die festgestellte Verteilung des angeblichen Kaufpreises in Höhe von 57 Mio. Euro auf die erworbenen Aktiva und Passiva der D 1 GmbH, die festgestellte Abweichung von den Buchwerten und den Zeitwert der immateriellen Vermögenswerte hat die Kammer dem dem Prüfungsbericht der Konzernabschlussprüfer per ##.##.2010 anliegenden Konzernanhang entnommen, in dem der Inhalt der in den Feststellungen hierzu enthaltenen Tabelle festgehalten war. Dass der Angeklagte X 2 die Verbuchung der Kaufpreisallokation veranlasste, folgert die Kammer auch in diesem Fall daraus, dass diese Kaufpreisallokation auf Vorstandsebene behandelt worden war und die Erstellung des Konzernabschlusses in der Verantwortung des Finanzvorstands, des Angeklagten X 2, erfolgte. Dass dies im Einvernehmen der Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 erfolgte, folgert die Kammer daraus, dass diese die Überbewertung gemeinsam erstrebt hatten und wechselseitig daran mitgewirkt haben, wie oben belegt. Dass die ausgewiesenen immateriellen Vermögenswerte im Wesentlichen die Zeitwerte der zum Stichtag ##.##.2010 bestehenden Kundenbeziehungen der D 1 GmbH umfassten, hat die Kammer der Aussage des Zeugen Wn von Xb entnommen, der bekundete, im Januar 2010 vor Ort bei der D1 gewesen zu sein, um die im Rahmen der PPA D1 anzusetzenden immateriellen Vermögenswerte zu eruieren. Dass die D 1 GmbH die Kundenbeziehungen bis dahin nicht hatte bilanzieren dürfen, da sie diese selbst geschaffen hatte, sich im Rahmen der Erstbilanzierung des Erwerbs der D 1 GmbH der Zeitwert der Kundenbeziehungen dagegen nunmehr im Konzernabschluss 2010 der N 1 AG bilanzieren ließ, da es sich bei ihm um einen Vermögenswert handelte, welcher im Rahmen des Erwerbsvorganges entgeltlich erworben worden war, hat die Kammer einem Vermerk von Xb dazu entnommen. Dass sich der im Konzernabschluss 2010 bilanzierte Wert der Kundenbeziehungen von rund 23,8 Mio. Euro aus den Einzelbewertungen der Kunden Kd (14,0 Mio. Euro), Ed (6,8 Mio. Euro), Rd (1,4 Mio. Euro), Pd (0,1 Mio. Euro), Ad (0,5 Mio. Euro) und Qd (0,9 Mio. Euro) zusammensetzte, hat die Kammer der der E-Mail der Zeugin Dc an u.a. den Zeugen Jc vom ##.##.2011 anliegenden Kundenstammbewertung der D 1 GmbH entnommen und die dortigen Werte gerundet. Dass diesen Einzelbewertungen wiederum Einzelplanungsrechnungen zu den jeweiligen Kunden zugrunde lagen und die Einzelplanungsrechnungen bei den Kunden jeweils von EBIT-Margen bis zu 11,3 % ausgingen, hat die Kammer dem diesbezüglichen Gutachten des Sachverständiger Sj entnommen, der dies der Kammer im Einzelnen dargelegt hat. Dass der Zeitwert der immateriellen Vermögenswerte mit einem Betrag von rund 23,818 Mio. Euro unvertretbar zu hoch bewertet war, folgert die Kammer daraus, dass die Einzelplanungsrechnungen zu den Kunden wie auch die Gesamtplanungsrechnung zur D 1 GmbH, wie sogleich noch belegt, unvertretbar hoch waren. Die auch insoweit sachverständig beratene Kammer hat auf Grundlage des diesbezüglichen Gutachtens des Sachverständigen Sj zur Kaufpreisallokation D1 nach eigener kritischer Prüfung, wie sogleich ausgeführt, die folgenden Feststellungen getroffen: die vorgenommene Kaufpreisallokation des Erwerbs der Anteile an der D 1 GmbH durch die N 1 AG von der M 1 AG war im Konzernabschluss der N 1 AG per ##.##.2010 unvertretbar bilanziert; bei einer zutreffenden Bilanzierung des Erwerbes der D 1 GmbH hätten die Anschaffungskosten nicht, wie geschehen, mit 57 Mio. Euro in Ansatz gebracht werden dürfen; es wäre gerade noch vertretbar gewesen wäre, der Kaufpreisallokation Anschaffungskosten in Höhe von rund 25,9 Mio. Euro zugrunde zu legen; dabei hat die von der N 1 AG an die M 1 AG für die Übertragung der Geschäftsanteile tatsächlich zu erbringende Leistung lediglich rund 15,5 Mio. Euro betragen, nämlich zum einen die Abtretung der werthaltigen Forderungen in Höhe von rund 9,9 Mio. Euro und zum anderen die Bezahlung eines Betrages von 5,6 Mio. Euro binnen zwölf Monaten; der beurkundete Kaufpreis hätte auch nur in dieser Höhe von rund 15,5 Mio. Euro an der Bestimmung der Anschaffungskosten teilnehmen dürfen; tatsächlich haben die Anschaffungskosten aber höher gelegen, weil die von der N 1 AG an die M1 zu erbringende Gegenleistung in Höhe von rund 15,5 Mio. Euro hinter dem gerade noch vertretbaren Zeitwert der überlassenen Geschäftseinteile zurückblieb und der Differenzbetrag bei der N 1 AG nach den Regeln des IFRS als verdeckte, mittelbare Sacheinlage zu bewerten und als Kapitaleinlage zu verbuchen gewesen wäre und diese Kapitaleinlage dann ebenfalls zu den Anschaffungskosten der N 1 AG gezählt hätte; der gerade noch vertretbare Zeitwert der Geschäftsanteile hat rund 25,9 Mio. Euro betragen; im Rahmen der zur Ermittlung des Zeitwertes der Geschäftsanteile erforderlichen Ertragswertplanung wäre es gerade noch vertretbar gewesen, unter unveränderter Zugrundelegung der übrigen in der gutachterlichen Stellungnahme von Xb vom ##.##.2010 verwendeten Bewertungsparameter einschließlich der zugrunde gelegten Kapitalisierungszinssätze von einer erzielbaren EBIT-Marge (EBIT/Gesamtleistung) von 2 % auszugehen; es hätte allenfalls als gerade noch vertretbar für die Planjahre 2010 bis 2012 von erzielbaren Jahresergebnissen von 3,4 Mio. bis 4 Mio. Euro ausgegangen werden dürfen und für die ewige Rente gerade noch vertretbar allenfalls von einem Jahresergebnis in Höhe von 3,266 Mio. Euro; im Rahmen der gerade noch vertretbaren Ertragsplanung zur D 1 GmbH wäre bei der sich anschließenden Berechnung der möglichen Ausschüttungsbeträge zu berücksichtigen gewesen, dass die D 1 GmbH in 2010 über handelsrechtliche Verlustvorträge in Höhe von rund 18,7 Mio. Euro verfügte, die zu einer entsprechenden Ausschüttungssperre führten; da die gerade noch vertretbare Ertragsplanung zu deutlich niedrigen Jahresergebnissen führte als die tatsächlich der ausgewiesenen Kaufpreisallokation zugrunde gelegten, hätten dann allerdings zum Zeitpunkt der ewigen Rente noch weiterhin Verlustvorträge bestanden, welche aber bei der Ableitung der Thesaurierungsbeträge annuitätisch hätten berücksichtigt werden können; es wäre sachgerecht gewesen zur Finanzierung des nachhaltigen Wachstums der mit Eigenkapital unterlegten Bilanzposten weitere, geringfügige Thesaurierungsbeträge in der ewigen Rente anzusetzen; diese Thesaurierungen hätten den für künftige Ausschüttungen zur Verfügung stehenden Betrag in dem festgestellten Umfang gemindert; auf der Basis der gerade noch vertretbaren Ertragsplanung und der zu diskontierenden Nettoausschüttungsbeträge hätte sich ein Ertragswert für das operative Geschäft der D 1 GmbH zum ##.##.2010 von rund 24,5 Mio. Euro ergeben; aus diesem Ertragswert errechnete sich aufgezinst auf den Erwerbszeitpunkt ##.##.2010 ein Ertragswert des operativen Geschäfts von rund 25,3 Mio. Euro; unter Berücksichtigung von betrieblichen Sonderwerten hätte sich insgesamt ein Ertragswert der D 1 GmbH in Höhe von 25,92 Mio. Euro errechnet. Der von der Kammer u.a. auch zur Beurteilung der Vertretbarkeit der vorgenommenen Kaufpreisallokation des Erwerbs der Anteile an der D 1 GmbH durch die N 1 AG von der M 1 AG in der Konzernbilanz der N 1 AG per ##.##.2010 und zur Beurteilung der Vertretbarkeit der Unternehmensplanung der D 1 GmbH bei dieser Kaufpreisallokation hinzugezogene Sachverständige Sj hat hierzu – zusammengefasst – , auch in Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und den Ausführungen des Privatsachverständigen des Angeklagten X 2, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die im Konzernabschluss der N 1 AG per ##.##.2010 vorgenommene Kaufpreisallokation des Erwerbes der Anteile an der D 1 GmbH durch die N 1 AG sei unvertretbar bilanziert. Die Bilanzierung richte sich nach IFRS 3. Die tatsächlich zugrunde gelegte Planungsrechnung der D 1 GmbH für die Jahre 2010 bis 2012 mit dem Stand ##.##.2010 sei für die Unternehmensbewertung der D 1 GmbH nicht geeignet gewesen, da sie kein zutreffendes Bild der künftig erwartbaren Ertragslage der D 1 GmbH reflektiere. Der Aufsatzpunkt dieser verwendeten Planungsrechnung sei das Jahr 2009 gewesen. Die dort erzielte Verbesserung des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit basiere auf vorteilhaften Umständen auf der Umsatz- und Beschaffungsseite, welche nicht als nachhaltig und damit langfristig fortschreibbar angesehen werden konnten. Es habe nicht davon ausgegangen werden dürfen, dass die in 2009 beim Hauptkunden Qd durchgesetzten Verkaufspreiserhöhungen dauerhaft durchsetzbar seien, da die Preise branchenüblich jährlich neu verhandelt würden; zudem sei Qd als Kunde der D 1 GmbH verloren gegangen; 2009 habe die D 1 GmbH von außergewöhnlich niedrigen Materialeinstandpreisen profitiert, insbesondere dem Tiefststand des Ölpreises; Rohstoffpreissteigerungen habe die D1 nur in Teilen und mit erheblicher Verzögerung an ihre Kunden weitergeben können; aufgrund des in der Vergangenheit wesentlich höheren Niveaus des Ölpreises als auch dessen hoher Volatilität habe zum damaligen Zeitpunkt nicht damit gerechnet werden können, dass der Ölpreis dauerhaft auf dem in 2009 erreichten Tiefstand verharren würde; selbst wenn wider Erwarten der Ölpreis länger auf niedrigem Niveau verharren würde, würden auf Betreiben der Großkunden entsprechende Konditionenverbesserungen eingefordert werden; dennoch seien in der Planung weitere signifikante Umsatzzuwächse eingeplant worden; die geplanten EBIT-Margen zwischen 4,1% und 4,4% lägen sogar über der tatsächlich realisierten EBIT-Marge von 3,8% im außerordentlich positiven Jahr 2009; In den Vorjahren zwischen 2005 und 2008 sei eine durchschnittliche EBIT-Marge von 0% erzielt worden, in den Vorjahren 2006 bis 2008 sei die EBIT-Marge, insbesondere aufgrund einer ungünstigen Preisentwicklung auf den Rohstoffmärkten, sogar negativ gewesen. In der Planungsrechnung seien die dem Geschäftsmodell der D1 zugrundeliegenden Risiken, insbesondere der schwankende Rohölpreis und die nicht oder nur mit Zeitverzug gegebenen Möglichkeiten, Preiserhöhungen auf der Absatzseite durchzusetzen, nicht hinreichend berücksichtigt worden. Ferner seien die Risiken aus rückläufigen Verkaufspreisen, geringeren Abnahmemengen und dem Verlust von Kunden nicht hinreichend berücksichtigt worden. Insgesamt basiere die Planung auf einem zu optimistischen Ergebnisniveau; die Planung berücksichtige lediglich sogenannte bedingte Erwartungswerte, die eine außergewöhnlich positive Entwicklung reflektierten. Im Rahmen der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts auf Grundlage des IDW Standards zu den Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (&bdquo;IDW S1 i.d.F. 2008“) sei der Bewertung jedoch eine Planungsrechnung zugrunde zu legen, die Erwartungswerte widerspiegelt und somit Chancen und Risiken für die zukünftige Entwicklung des Unternehmens in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt und abbildet. Dies sei in der der Ertragsbewertung zugrunde liegenden Planungsrechnung vom ##.##.2010 nicht der Fall. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Anteile an der D1 rund eineinhalb Jahre vor der Veräußerung durch die M1 an die N 1 AG zu einem im Ergebnis negativen Kaufpreis von Andreas Za an die M 1 AG veräußert worden seien. Die Positionierung der D 1 GmbH im Markt- und Wettbewerbsumfeld und damit das Risiko des Geschäftsmodells hätten sich in dieser Zwischenzeit nicht grundlegend verändert. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Erwerbszeitpunkten habe darin bestanden, dass im Rahmen des ersten Verkaufs die D 1 GmbH sich aufgrund mehrerer ungünstig verlaufender Geschäftsjahre, insbesondere bedingt durch nicht in vollem Maße überwälzbare Rohstoffpreissteigerungen, in einer Situation befunden habe, die die Entwicklung eines Sanierungskonzeptes zur Folge gehabt habe. Ausweislich des Sanierungskonzepts habe …2008 die Entwicklung des Unternehmens einen Punkt erreicht gehabt, der das Fortbestehen der D 1 GmbH deutlich in Frage gestellt habe. 2009 sei aufgrund zwar vorteilhafter, jedoch nicht nachhaltiger Umstände ein außergewöhnlich positives Geschäftsjahr der D 1 GmbH gewesen. Bei der Ermittlung der noch vertretbaren Planung sei er dergestalt vorgegangen, dass er die dem Xb Ertragswertgutachten zugrundeliegende Planungsrechnung vom ##.##.2010 angepasst habe. Hierzu habe er für den Detailplanungszeitraum von 2010 bis 2012 sowie für den Zeitraum der ewigen Rente eine einheitliche EBIT-Marge von 2 % bei unveränderten Umsatzerlösen zugrunde gelegt. Grundlage hierfür seien insbesondere die historischen Ist-Daten der Jahresabschlüsse der Geschäftsjahre 2005 bis 2009 gewesen, die zu einer durchschnittlichen EBIT-Marge von 0% geführt hätten. Neben den historisch erzielten EBIT-Margen der D 1 GmbH habe er, wie in der Unternehmensbewertung üblich, die operative Profitabilität von Vergleichsunternehmen mit vergleichbarem Geschäftsmodell herangezogen, nämlich die SB GmbH & Co. KG (&bdquo;Sb-Werke“), Kh Produkte GmbH & Co. KG (&bdquo;Kh“) und die Tn …GmbH (&bdquo;Tn“). Bei der Tn habe er im Zeitraum 2005 bis 2009 hierfür die Rohergebnismarge herangezogen und bei den Sb-Werken und der Kh die EBIT-Marge. Bei allen drei Vergleichsunternehmen habe er ein vergleichbares Geschäftsmodell erkannt; unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der im Sanierungskonzept verankerten Absichten, künftig Ergebnisverbesserungen zu erzielen, erachte er eine nachhaltig erzielbare EBIT-Marge von 2 % für vertretbar. Der Sachverständige Sj hat weiter ausgeführt, dass die D1 über handelsrechtliche Verlustvorträge in Höhe von 18,7 Mio. Euro verfügt habe, die zu einer entsprechenden Ausschüttungssperre führten. Hierzu werde im Ertragswertgutachten von Xb ausgeführt, dass infolge des bestehenden Verlustvortrags von einer fast vollständigen Thesaurierung der Jahresüberschüsse im Detailplanungszeitraum von 2010 bis 2012 ausgegangen werde. Aufgrund seiner Anpassungen der Planungsrechnung habe er die zum Zeitpunkt der ewigen Rente noch bestehenden Verlustvorträge bei der Ableitung der Thesaurierungsbeträge annuitätisch berücksichtigt. Ferner habe er zur Finanzierung des nachhaltigen Wachstums der mit Eigenkapital unterlegten Bilanzposten weitere, geringfügige Thesaurierungsbeträge in der ewigen Rente angesetzt. Hierdurch solle das mit dem langfristig erwarteten Wachstum der Posten der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. des mit den Überschüssen einhergehende Wachstum der Bilanz finanziert werden. Auf Basis der angepassten Planungsrechnung ergebe sich bei Berücksichtigung der handelsrechtlichen Verlustvorträge ein Ertragswert für das operative Geschäft der D1 zum ##.##.2010 von 24,5 Mio. Euro. Aufgezinst auf den Erwerbszeitpunkt ##.##.2010 errechne sich ein Ertragswert des operativen Geschäfts von 25,3 Mio. Euro. Zuzüglich der betrieblichen Sonderwerte unter Außerachtlassung der Anteile der D 1 GmbH an der Yd, die im Falle ihrer Berücksichtigung den Ertragswert der D 1 GmbH um 3,8 Mio. Euro erhöhten, ergebe sich ein Ertragswert der D 1 GmbH von 25,92 Euro. Der beizulegende Zeitwert der abgetretenen Forderungen in Höhe von 51,4 Mio. Euro habe unter Berücksichtigung der vorgenommenen Einzelwertberichtigungen bereits zum Erwerbszeitpunkt ##.##.2010 signifikant unterhalb dieses Betrags gelegen und nicht mehr als 10,4 Mio. Euro betragen. Da zum Erwerbszeitpunkt keine Hinweise auf eine eingeschränkte Werthaltigkeit der weiteren Kaufpreiskomponente, des gewährten Verkäuferdarlehens in Höhe von 5,6 Mio. Euro, bestand, sei ein beizulegender Zeitwert der von der N1 Group an die M1 gewährten Gegenleistung von rund 16 Mio. Euro angemessen. Der Bewertungsstandard führe in seiner neuen Fassung explizit aus, dass, falls der beizulegende Zeitwert der vereinbarten Gegenleistung wesentlich hinter dem beizulegenden Zeitwert der übernommenen Anteile zurückbliebe, in der vorliegenden Konstellation eines Verkaufs einer Gesellschaft an eine Konzernschwester in Höhe der Differenz von einer Sacheinlage auszugehen sei und der Differenzbetrag erfolgsneutral in die Kapitalrücklage einzustellen sei und den Anschaffungskosten hinzuzurechnen sei. Dies sei auch zum ##.##.2010 entsprechend zu bilanzieren gewesen. Bezogen auf den konkreten Anteilserwerb der D1 bedeute dies, dass die Anschaffungskosten für die Anteile prinzipiell nach der hingegebenen Gegenleistung, in diesem Fall rund 16 Mio. Euro aus der Forderungsabtretung und der Gewährung des Verkäuferdarlehens, zu bemessen gewesen seien. Da im vorliegenden Fall der beizulegende Wert der erhaltenen Anteile die gewährte Gegenleistung übersteige, werde der N 1 AG als Käuferin in Höhe der Differenz ein zusätzlicher Wert zugewendet. Für die konkrete Bilanzierung des Unternehmenserwerbs der D1 im Konzernabschluss der N1 Group 2010 sei neben dem beizulegenden Zeitwert der Leistung und der Gegenleistung auch der beizulegende Zeitwert des Nettoreinvermögens der D1 zum Erwerbszeitpunkt ##.##.2010 zu bestimmen. Ausgangspunkt hierfür sei das Eigenkapital der D1 zu Buchwerten zum Erwerbszeitpunkt ##.##.2010 auf Basis einer Bilanz zum ##.##.2010. Das sich auf dieser Basis zu Buchwerten ergebende Eigenkapital der D1 unmittelbar vor dem Erwerb durch die N1 Group habe 11,7 Mio. Euro betragen. Statt des tatsächlich ausgewiesenen beizulegenden Zeitwerts der Kundenbeziehungen der D 1 GmbH von 23,8 Mio. Euro, seien nach der Anpassung der Planung auf eine EBIT-Marge von 2% gerade noch 8,3 Mio. Euro vertretbar gewesen; die Aufwertung des Sachanlagevermögen von einem Buchwert gemäß Schlussbilanz zum ##.##.2010 in Höhe von 10,4 Mio. Euro auf einen beizulegenden Zeitwert von 26,1 Mio. Euro sowie die Bewertung der übrigen Aktiva und Passiva mit Ausnahme der latenten Steuern sei gerade noch vertretbar gewesen. Die latenten Steuern seien abweichend von dem tatsächlich ausgewiesenen Betrag mit 6,8 Mio. Euro zu bewerten gewesen. Die Sachkunde des Sachverständigen Sj steht, wie oben bereits ausgeführt, außer Frage. Der Sachverständiger Sj ist in seiner mündlichen Begutachtung auch von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen bzw. hat hinsichtlich der Frage, wie hoch der Ertragswert der D 1 GmbH bei der Kaufpreisallokation mit und ohne Berücksichtigung eines betrieblichen Sonderwerts der Anteile der D 1 GmbH an der Yd ist, beide Sachverhaltsalternativen begutachtet. Insbesondere war dem Sachverständigen Sj der wesentliche Inhalt der letztlich allein maßgeblichen Mittelfristplanung der D 1 GmbH vom ##.##.2010 aus der &bdquo;Gutachterlichen Stellungnahme zur indikativen Ermittlung des Unternehmenswertes auf den ##. ##2010 der D1“ von Xb vom ##.##.2010 durch die dortige Wiedergabe der Planungsprämissen und die Tabelle zur Ertragsplanung bekannt und diese Informationen hat der Sachverständige Sj in seinem Gutachten zur Kaufpreisallokation D1 auch verwertet. Der Sachverständige Sj hat auch in diesem Fall seine Sachkunde weitervermittelt; die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung den Ausführungen des Sachverständige Sj an, dass die Mittelfristplanung der D 1 GmbH vom ##.##.2010 unvertretbar ist. Denn die von dem Sachverständigen Sj aufgeführten Risiken in der Planungsrechnung der D 1 GmbH, wie die schwankenden exogen vorgegebenen Rohstoffpreise und das Risiko des Verlustes von Kunden, entsprechen den im Sanierungsgutachten des Zeugen Yf aufgeführten Risiken. Ausweislich dieses Sanierungsgutachtens sollte eine Unternehmensstrategie die Reduzierung der Makrorisiken aus Rohstoffbeschaffung und Abhängigkeit von wenigen großen Kunden als zentrales Element berücksichtigen. Das vom Sachverständigen Sj zum ##.##.2010 festgestellte Fortbestehen dieser beiden auch im Sanierungsgutachten genannten Makrorisiken bedeutet, dass insoweit bis zu diesem Zeitpunkt entweder Sanierungsmaßnahmen noch nicht ergriffen waren oder noch keine Wirkung gezeigt hatten. Auch nach Würdigung der Kammer war die D 1 GmbH zum ##.##.2010 noch ein Sanierungsfall und wurde auch von allen Angeklagten so gesehen, wie oben bereits belegt. Die Kammer schließt insbesondere aus, dass durch die mit den Lieferanten der D 1 GmbH erzielten Vereinbarungen, insbesondere die Forderungsverzichte, die Sanierung der D 1 GmbH schon erreicht worden war. Die Kammer hält insoweit die Ausführungen des Sachverständigen Sj für überzeugend, dass diese Vereinbarungen Teil der Umsetzung des Sanierungskonzeptes waren, um überhaupt – abweichend von der in der Realität in der Vergangenheit erzielten durchschnittlichen EBIT-Marge von 0% – von einer positiven EBIT-Marge von 2 % ausgehen zu können. Tatsächlich haben sich diese beide Makrorisiken in dem Geschäftsmodell der D1 in der Zeit zwischen der Erstellung des Sanierungsgutachtens am ##.##.2009 und der Mittelfristplanung der D1 vom ##.##.2010 sogar in gravierender Form realisiert. So hatte …2009 der Großkunde Qd mit einem Anteil von 42 % am Kundenumsatz die Geschäftsbeziehung zu der D1 gekündigt und die Rohstoffpreise verteuerten sich erneut, ohne dass die D1 diese Verteuerung zeitnah an ihre Kunden hätte weitergeben können. Soweit die Planungsverantwortlichen bei dieser Ausgangslage gleichwohl an den bisherigen Umsatzzahlen festgehalten haben und zusätzlich durchgehend sogar mit jährlichen Zuwächsen von zuletzt 10 % ab dem Jahre 2012 gerechnet haben, spiegelt eine solchen Planung auch nach Einschätzung der Kammer keine ausgewogene Abbildung der Unternehmensrisiken wider und widerspricht damit den Grundsätzen einer Planung zu Zwecken der Kaufpreisallokation, Chancen und Risiken für die zukünftige Entwicklung des Unternehmens in einem ausgewogenen Verhältnis zu berücksichtigen. Die Kammer hält die Ausführungen des Sachverständigen Sj, dass der Mittelfristplanung der D 1 GmbH zum Stichtag ##.##.2010 allenfalls eine erzielbare EBIT-Marge von 2 % hätte zugrunde gelegt werden dürfen und seine auf dieser Feststellung aufbauende Berechnung für nachvollziehbar und überzeugend. Dies berücksichtigt, dass die D 1 GmbH zu diesem Zeitpunkt immer noch ein Sanierungsfall war, die Risiken ihres Geschäftsmodells, die in der Vergangenheit zu einer durchschnittlichen EBIT-Marge von 0 % geführt hatten, unverändert fortbestanden und wirtschaftlich erfolgreiche, vergleichbare Unternehmen wie die Sb auch nur eine durchschnittliche EBIT-Marge von 2,7 % erreicht hatten. Daran ändert auch die Aussage des Sachverständiger Sj nichts, dass er in einem Best-Case-Szenario eine EBIT-Marge von 4 % bei zeitgerechter, erfolgreicher Umsetzung sämtlicher Maßnahmen aus dem Sanierungsgutachten für erreichbar halte. Denn mit einer vollständigen, erfolgreichen und zeitgerechten Umsetzung aller Maßnahmen aus dem Sanierungsgutachten durfte nach seinen weiteren Ausführungen nicht geplant werden. Denn der Sachverständige Sj hat nachvollziehbar erläutert, dass nach seiner Erfahrung mit Sanierungsfällen nicht sämtliche in solchen Sanierungskonzepten vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen in dem vorgesehenen Umfang, in der vorgesehenen Höhe und zu den richtigen Zeitpunkten greifen. Diese Einschätzung findet ihre Entsprechung in dem Sanierungsgutachten selbst, wo es heißt, dass, &bdquo;selbst wenn die der Planungsrechnung zugrundeliegenden Prämissen zu einem großen Teil eintreten, die tatsächlichen Ergebnisse von der Planungsrechnung abweichen können, da andere vorhergesehene Ereignisse häufig nicht wie erwartet eintreten oder andere nicht wie erwartete Ereignisse die Ergebnisse beeinflussen können.“ Die Kammer hält auch die Auswahl der Vergleichsunternehmen des Sachverständigen Sj bestehend aus den Sb-Werken, Kh und Tn und ohne die von der Verteidigung vorgeschlagene XnProdukte für Haushalt und Körperpflege GmbH (&bdquo;Xn“) für nachvollziehbar. Die Kammer ist – ebenso wie der Privatsachverständige des Angeklagten X 2, Dr. Wünsche – der Auffassung, dass die Ermittlung der Vergleichsunternehmen weitgehend im Ermessen der Bewerter steht. Dies bedingt, dass nicht nur eine mögliche Vergleichsgruppe gebildet werden kann. Die konkret vom Sachverständigen Sj gewählte Vergleichsgruppe ist angesichts seiner gegebenen Begründung aber plausibel. Der Sachverständige Sj hat nachvollziehbar geschildert, dass die Ableitung der Vergleichsunternehmen hier in mehreren Schritten erfolgt sei. Zunächst habe er anhand einer Anfrage bei der Datenbank von Capital IQ und anhand grober Filterkriterien, wie der Produktion im Bereich Handelsmarken (&bdquo;Private Label“) mit einem Fokus auf den Inlandsmarkt, eine sogenannte &bdquo;Long List“ abgeleitet. Im vorliegenden Fall habe diese Liste etwa achtzig Unternehmen umfasst. Daran habe sich eine Einzelanalyse unter anderem mit dem Kriterium der Branchenzugehörigkeit angeschlossen. Dadurch seien viele weitere Unternehmen ausgeschieden, insbesondere solche aus dem Lebensmittelbereich. Weitere Unternehmen seien ausgeschieden, weil zu ihnen keine Finanzinformationen verfügbar gewesen seien. Am Ende seien die drei Unternehmen Sb-Werke, Tn und Kh stehengeblieben, die nach seiner Einschätzung im gleichen Markt wie die D1 und mit einem vergleichbaren Geschäftsmodell wie diese tätig gewesen seien. Es ist aus Sicht der Kammer überzeugend, dass der Sachverständige Sj auch die Tn in die Vergleichsgruppe aufgenommen hat. Ausweislich der eingeführten Jahresabschlüsse der Tn handelt es sich bei der Tn ebenso wie bei der D1 um einen Produzenten von Putz-, Wasch- und Reinigungsmittel. Das Unternehmen stellte ebenfalls Private Label-Produkte für Partner im Inland her. Die Mitarbeiterzahl der Tn (###) als ein Größenindikator lag ebenso wie bei der D1 (###) im Bewertungszeitraum im dreistelligen Bereich, während etwa die Sb ausweislich ihrer eingeführten Jahresabschlüsse in 2009 über #### Mitarbeiter beschäftigte. Auch von Seiten der N 1 AG wurde Tn als Wettbewerber wahrgenommen, wie sich aus dem Dokument &bdquo;N 1 AG – KONZERNPLANUNG 2013 BIS 2015“ ergab, in dem im Abschnitt zur Konzentration der Konsumgüterhersteller, die Übernahme von Xn und Tn durch Wettbewerber genannt wurde. Zwischenzeitlich gab es bei der N 1 AG sogar nähere Überlegungen zum Kauf und zur Übernahme der Tn, um den Marktanteil der Tn im Bereich Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel zu übernehmen. Denn in 2014 wurde von der M 1 AG die AHS Group beauftragt, eine Due Diligence zur Tn durchzuführen, was sich aus der dafür von Mf an die M 1 AG gestellte Honorarnote vom ##.##.2014 nebst Anhang ergab. Die Kammer schließt zudem aus dem Umstand, dass die Tn ihr negatives Rohergebnis im Jahr 2008 im Lagebericht damit erläuterte, dass die wesentliche Ursache des negativen Jahresergebnisses in der Entwicklung der Rohstoffpreise im Jahr 2008 gesehen werde und die dramatisch gestiegenen Kosten für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe nur zu einem geringen Teil an den Handel weitergegeben werden konnten und fristenkongruente Einkaufskontrakte fehlten, was Chance wie Risiko der Tn darstelle, dass diese beschriebene Situation sich in besonderem Maße mit der oben für die D1 festgestellten Situation deckt, auch wenn die Tn deutlich kleiner war als die D 1 GmbH oder die Xn und nicht schwerpunktmäßig Discounter belieferte und über eine andere Produktpalette verfügte. Demgegenüber musste die Xn bei der Analyse des Sachverständigen Sj zur operativen Profitabilität der von ihm ausgewählten Vergleichsunternehmen zur D1 keine Berücksichtigung finden. Es gehört zum Bewertungsverfahren dazu, dass der Kreis der Vergleichsunternehmen weiter eingeengt wird, indem ungeeignet erscheinende Unternehmen aus der Branchen-Vergleichsgruppe eliminiert werden. Es ist nachvollziehbar, dass der Sachverständige die Xn, die nach seinen Angaben schon nicht in der Long List enthalten war, auf Vorhalt der Verteidigung nicht hinzugenommen hat, weil er wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem internationalen Konzern – ausweislich ihres Jahresabschlusses wird die Xn auf eine britische plc mit Sitz in London konsolidiert – einen Einfluss auf das Jahresergebnis nicht ausschließen konnte, er bei den von ihm analysierten Zahlen der Tn – die ausweislich der Konzernbilanz der Zn Holding GmbH & Co. KG, …auf diese deutsche Gesellschaft konsolidiert wurde – dagegen keinen EBIT-Einfluss einer Konzernangehörigkeit erkannt habe. Die D1 selbst hat in ihrem oben belegten Firmenprospekt aus …2009 zur Xn angemerkt, dass deren Stärke der Konzernhintergrund sei. Ausweislich des Jahresabschlusses der Xn für das Jahr 2009 und die betrachteten Vorjahre war die Xn in den Cash Pool der Gn1 Holding GmbH & Co. KG eingebunden und mit ihrer Gesellschafterin Gn2 GmbH bestand ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag. Dass nunmehr aber Konzerngesellschaften im Vertragskonzern, mit Konzernmüttern mit Sitz im Ausland weniger vergleichbar sind als solche im faktischen Konzern mit Sitz im Inland ist auch vor dem Hintergrund, dass die Kruse Gruppe zwei Konzerntöchter mit Sitz in Cn ausweist, plausibel. Vor dem Hintergrund, dass der Sachverständige Sj mehrfach herausgestellt hat, dass er angesichts der Verlusthistorie der D1 und der im Jahre 2010 fortbestehenden Geschäftsrisiken eine Planung mit einer höheren EBIT-Marge als 2 % bei der D1 nicht für vertretbar erachte, ist die Kammer der Auffassung, dass auch eine Hinzunahme der Xn in die Vergleichsgruppe und ein Ausgleich der sogleich noch erörterten Verzerrung bei der Betrachtung der Tn nichts daran ändert, dass zum Zwecke der Kaufpreisallokation D1 zum Stichtag ##.##.2010 nicht mit einer höheren durchschnittlichen EBIT-Marge als 2 % hätte geplant werden dürfen. Denn der Sachverständige Sj wählte nicht den Weg, die vertretbare EBIT-Marge der D1 ausgehend von der von ihm gewählten Vergleichsgruppe zu ermitteln, sondern nutzte die Vergleichsbetrachtung nur als einen Baustein neben den Erkenntnissen aus einer Vergangenheitsbetrachtung der D1 und der Berücksichtigung des Sanierungskonzepts zur Plausibilisierung der von ihm als vertretbar beurteilten, zu planenden EBIT-Marge der D1 von 2 %. Angesichts der weiteren Ausführungen des Sachverständigen Sj, dass er insoweit bewusst auf Nachkommastellen verzichtet habe, weil diese eine Scheingenauigkeit darstellten, ist die Kammer der Auffassung, dass das Ergebnis des Sachverständigen Sj auch bei Zugrundelegung eines wenig anderen Wertes nicht anders ausgefallen wäre. Die Kammer hält die von dem Privatgutachter des Angeklagten X 2 Xj ermittelte Peer Group von sieben Vergleichsunternehmen ohne die Tn, die im Bewertungszeitraum 2005-2009 einen Mittelwert der EBIT-Margen von 3,5 % ausweist, nicht für geeigneter, da keines dieser wirtschaftlich erfolgreich agierenden Unternehmen eine mit der D1 vergleichbare Verlusthistorie aufwies, wie die Kammer deren Jahresabschlüssen entnommen hat. Die Kammer hat auch keine Bedenken gegen die von dem Sachverständigen Sj angestellte Berechnung der operativen Profitabilität der Vergleichsunternehmen. Der Sachverständige hat auf die Methodenkritik der Verteidigung an seinem Mittelwert von 1,9 % bestätigt, dass üblicherweise mit der EBIT-Marge das Verhältnis von EBIT zu Umsatz wiedergegeben werde und die unterschiedlichen Bezugsgrößen Umsatz und Rohertrag bei seiner Berechnung der EBIT-Marge ein verzerrtes Ergebnis liefern. Der Sachverständige hat weiter den Umfang der Verzerrung der durchschnittlichen EBIT-Marge bei der Tn im Betrachtungszeitraum mit einem Wert von 0,2 bis 0,4 Prozentpunkten abgeschätzt. Legt man zugunsten der Angeklagten eine Verzerrung bei der Tn von 0,4 Prozentpunkten zugrunde, errechnet sich ein Mittelwert der EBIT-Margen aller drei Vergleichsunternehmen von 2,1 %, anstatt von 1,9 %, wie im vorläufigen schriftlichen Gutachten des Sachverständigen. Zu der Verzerrung bei der Tn hat der Sachverständige nachvollziehbar erläutert, dass die damit verbundene, geringe Verzerrung des Mittelwertes der operativen Profitabilität der Vergleichsunternehmen für sein Ergebnis keine Rolle spiele, weil es ihm nur auf die Größenordnung angekommen sei und nicht auf den exakten mathematischen Wert. Soweit von der Verteidigung angeführte Mitbewerber der D1 in der Vergangenheit im Durchschnitt höhere Margen erzielt hatten (3,9 %), handelte es sich dabei nach Würdigung der Kammer um wirtschaftlich erfolgreiche Unternehmen. Die D1 war aber auch im …2010 noch ein Sanierungsfall. Hinsichtlich der zu erwartenden Umsätze ist der Sachverständige Sj sogar den stetig steigenden Umsatzerwartungen aus der Mittelfristplanung der D1 gefolgt, obgleich der größte Kunde der D1, die Firma Qd, ihre Geschäftsbeziehung zu der D1 bereits …2009 gekündigt hatte. Ferner hatte der Zeuge Za, wie bereits ausgeführt, die D1 im …2008 zu einem negativen Kaufpreis von -400.000 Euro an die M 1 AG verkauft. Die Bewertung des Sachverständigen Sj zu der D1 und deren Wert nur 1,5 Jahre später geht mit rund 26 Mio. Euro deutlich über den negativen Kaufpreis hinaus, den der Zeuge Za …2008 für die D1 vereinbart hatte. Diese Preisveränderung ist nach Würdigung der Kammer auch nicht, wie die Verteidigung vorgetragen hat, dadurch bedingt, dass im Veräußerungsschritt der D 1 GmbH von der M 1 AG an die N 1 AG wegen des zwischenzeitlichen Verkaufs der Beteiligungen der D 1 GmbH auch die Haftung der D 1 GmbH für die Kreditschulden ihrer veräußerten Töchter entfallen ist. Denn ausweislich des Dokuments &bdquo;Darlehensübersicht D 1 GmbH und Gruppe“ vom ##.##.2010 hat die D 1 GmbH für diese Schulden, die auch durch Grundschulden anderweitig abgesichert waren, eine Bürgschaft übernommen. Durch den Verkauf ihrer Beteiligungen hat sich nach Würdigung der Kammer die D 1 GmbH ihres zuvor bestehenden Einflusses auf diese Beteiligungen begeben, blieb aber in der Haftung als Bürgin für deren Schulden, was nach Würdigung der Kammer eher eine Kaufpreisabsenkung beim Weiterverkauf plausibel erschienen ließe, nicht aber eine dadurch bedingte Kaufpreiserhöhung. Die Kammer hält es auch für überzeugend, dass der Sachverständige Sj bei seiner Ertragswertermittlung zugunsten der Angeklagten die Verlustvorträge der D 1 GmbH berücksichtigt hat. Denn obwohl zum ##.##.2010 bekannt war, dass die EU-Kommission ein Prüfverfahren zur Rechtmäßigkeit der Sanierungsklausel nach dem deutschen Körperschaftssteuergesetz eröffnet hatte, und im Fall ihrer Europarechtswidrigkeit die Verlustvorträge der D 1 GmbH in Fortfall geraten wären, wurde der Nichtanwendungserlass zur Sanierungsklausel der Finanzverwaltung, wie der Sachverständige Sj erläutert hat, erst …2010 veröffentlicht. Hieraus folgert die Kammer, dass es vertretbar war, die Verlustvorträge der D 1 GmbH zum Stichtag ##.##.2010 noch werterhöhend zu berücksichtigen. Dass hierzu Gc und Lc in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom ##.##.2010 ausführten, dass infolge des bestehenden Verlustvortrages von einer fast vollständigen Thesaurierung der Jahresüberschüsse im Detailplanungszeitraum von 2010 bis 2012 ausgegangen werde, hat die Kammer deren Stellungnahme vom ##.##.2010 entnommen. Weiter ist die Kammer auch überzeugt, dass aus tatsächlichen Gründen diesem Urteil die Unternehmensbewertung des Sachverständiger Sj insoweit zugrunde zu legen ist, als sie weder den Wert des Kommanditanteils an der Yd GmbH & Co. KG (&bdquo;Yd KG“) noch einen hieraus vermeintlich erzielten Veräußerungserlös als betrieblichen Sonderwert in der Ertragswertberechnung berücksichtigt. Denn zum einen hat die Kammer festgestellt, dass zum Stichtag der Kaufpreisallokation der D 1 GmbH, nämlich am ##.##.2010, der Kommanditanteil der D 1 GmbH an der Yd KG, ihre Geschäftsanteile an der D1 Grundstücksverwaltungs GmbH (&bdquo;D1 Grund GmbH“) und ihre Anteile an der Od Cosmetics GmbH bereits veräußert waren und dies den Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 auch bekannt war. Denn aus der Urkunde Nr. ## aus 2010 des Notars Di mit dem Amtssitz in H ergab sich, dass die D 1 GmbH mit notarieller Urkunde vom ##.##.2010 ihre 6 % Geschäftsanteile an der D1 Grund (Nennwert 6.000 Euro) mit sofortiger dinglicher Wirkung zu einem angeblichen Kaufpreis von 186.003 Euro an die M1 AG, die dann 100 % der Anteile hielt, verkauft hatte, und der Angeklagte X 1 beim Notar sowohl für die D1 Grund, als auch für die D1 als auch für die M 1 AG aufgetreten war; weiter ergab sich aus der Urkunde Nr. ### aus 2010 des Notars Di mit dem Amtssitz in H, dass die D 1 GmbH mit notarieller Urkunde vom ##.##.2010 ihre 100 % Geschäftsanteile an der Yd GmbH & Co. KG (Nennwert 4.000.000,00 DM = 2.045.167,52 Euro) unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der D1 Grund GmbH im Handelsregister als Kommanditistin zum angeblichen Kaufpreis von 3.759.072,00 Euro, fällig am ##.##.2010, an die D1 Grund verkauft hatte und der Angeklagte X 1 beim Notar sowohl für die D1 Grund, als auch für die D1 als auch für die Yd GmbH & Co KG aufgetreten war; aus dem Handelsregisterauszug des Amtsgerichts U zur Yd KG vom ##.##.2018 ergab sich, dass am ##.##.2010 das Ausscheiden der D 1 GmbH und der Eintritt der D1 Grund GmbH als Kommanditistin der Yd KG im Handelsregister eingetragen wurde, folglich der Bedingungseintritt der Übertragung des Kommanditanteils an der Yd am ##.##.2010 eingetreten war. Schließlich ergab sich aus der Urkunde Nr. ### aus 2010 des Notars Di mit dem Amtssitz in H, dass die D 1 GmbH mit notarieller Urkunde vom ##.##.2010 ihre 100 % Geschäftsanteile an der Od Cosmetics GmbH (Geschäftsanteilsnennbetrag 50.000 DM) zum angeblichen Kaufpreis von 1 Euro mit sofortiger dinglicher Wirkung an die M 1 AG verkaufte und der Angeklagte X 1 beim Notar sowohl für die D1 als auch für die M 1 AG aufgetreten war. Dass X 1 von den Anteilsveräußerungen der D 1 GmbH vor der Veräußerung der Anteile an der D 1 GmbH an die N 1 AG Kenntnis hatte, folgert die Kammer daraus, dass er an allen drei notariellen Anteilsveräußerungsvorgängen beteiligt war; dass auch die Angeklagten X 2 und Y 1 wussten, dass die vormals von der D 1 GmbH gehaltenen Anteile an der Od Cosmetics GmbH, der Kommanditanteil an der Yd KG und der 6 %ige Geschäftsanteil an der D1 Grund GmbH vor dem ##.##.2010 veräußert worden sind, folgert die Kammer daraus, dass dies unter 1.2. der notariellen Urkunde vom ##.##.2010 zur Veräußerung der Anteile an der D 1 GmbH, die beide unterschrieben haben, explizit ausgeführt wurde. Zum anderen hat die Kammer festgestellt, dass der in den drei Anteilsübertragungsverträgen bestimmte Kaufpreis von insgesamt 3.945.076 Euro nicht ernstgemeint war und es sich damit bei diesem zum Stichtag der Kaufpreisallokation D1 am ##.##.2010 in der Buchhaltung der D 1 GmbH enthaltenen Forderungen aus diesen drei Verträgen um Scheinforderungen handelte und damit keinerlei Aussicht bestand, dass der D 1 GmbH dieser Betrag jemals in Bar oder im Wege der Verrechnung mit realen Verbindlichkeiten zu Teil werden sollte. Dies hat die Kammer aus den folgenden Umständen gefolgert: Der Zeuge Fb hat glaubhaft bekundet, dass bezüglich der Yd KG in 2010 nur noch die Hülle existiert habe. Auch der Zeuge Pf bekundete, dass es sich bei der Yd KG um eine alte Hülle gehandelt habe. Die Yd KG hatte zum Jahresende 2009 keinen Mitarbeiter. Denn zum Jahresende 2009 empfahl Vf mit Email vom ##.##.2009, 16:53 Uhr, an Z1, bei der Yd KG zum ##.##.2009 einen Mitarbeiter einzustellen, um eine Lohnsumme von 0 zu vermeiden. Wie später noch in den Abschnitten zum fingierten Markenverkauf an die Yd KG und zum fingierten Verkauf des Standortes Pa an die Yd KG belegt, war auch nicht ernsthaft beabsichtigt, die Yd KG für eine wirtschaftliche Tätigkeit wiederzubeleben. Der vermeintliche Anspruch der D 1 GmbH aus den dargestellten Veräußerungen ihres Anteilbesitzes wurde in der Folgezeit auch nicht durch Zahlung beglichen, sondern letztlich mit den später noch im Abschnitt zum fingierten Sodiumgeschäft belegten Scheinverbindlichkeiten der D 1 GmbH aus dem später noch näher dargestellten fingierten Sodiumgeschäft verrechnet. Aus dem Vorstehenden folgert die Kammer, dass es von Anfang an nie beabsichtigt war, dass der D 1 GmbH aus der Veräußerung der drei vorstehenden Beteiligungen der vereinbarte Kaufpreis von insgesamt 3.945.076 Euro zugewendet werden sollte. Ausweislich der auf den 15.12.2010 datierten Schuldübernahmeerklärung zwischen der D 1 GmbH, der D1 Grund GmbH und der M 1 AG übernahm vielmehr die M 1 AG die Kaufpreisverbindlichkeit der D1 Grund GmbH gegenüber der D 1 GmbH aus der Veräußerung der Anteile an der Yd KG von der D 1 GmbH an die D1 Grund GmbH ohne Gegenleistung. Diese Vereinbarung wurde rückdatiert. Denn auf der später noch näher bezeichneten und belegten To-Do-Liste des Angeklagten Z 1war diese Vereinbarung noch unter dem ##.##.2011 als zu erledigendes Dokument aufgeführt. Entsprechend dem im Abschnitt &bdquo;Manipulationen im Einzelabschluss der D 1 GmbH per ##.##.2010“ niedergelegten Erwägungen ist die Kammer davon überzeugt, dass diese Liste vom Angeklagten Z 1 stammt, zutreffend datiert war und den damals tatsächlich vorliegenden Stand zutreffend wiedergibt. Daraus folgert die Kammer, dass die vorgenannte Schuldübernahmevereinbarung rückdatiert wurde. Ausweislich einer unterschriebenen Vertragsurkunde zu einer auf den ##.##.2010 datierten Aufrechnungsvereinbarung zwischen der D 1 GmbH und der M 1 AG erklärten die M1 AG, vertreten durch den Angeklagten X 1, und die D 1 GmbH, vertreten durch den Angeklagten Z1, die Aufrechnung wechselseitiger Forderungen, nämlich der Forderungen der D1 aus den beiden Anteilsverkäufen vom ##.##.2010 und ##.##.2010 in Höhe von zusammen 3.945.075,00 Euro mit der Gegenforderung der M1 gegen die D1 aus dem später noch dargestellten Sodiumgeschäft in Höhe von 4.676.000,00 Euro. Wie im Abschnitt zum fingierten Sodiumgeschäft belegt, handelte es sich dabei um eine Scheinforderung. Diese Vereinbarung wurde ebenfalls auf den ##.##.2010 rückdatiert. Denn ausweislich der E-Mail des Angeklagten Z 1 an X 1 cc X 2 vom ##.##.2010, 16:39 Uhr, äußerte der Angeklagte Z 1 an diesem Tag noch Vorschläge zur vermeintlichen Begleichung der Forderung der D 1 GmbH aus den Anteilsverkäufen Yd KG und Od über einen Rohstoffoptionsvertrag; daraus folgert die Kammer, dass dann diese Forderung noch nicht am Vortag durch Aufrechnung, unterschrieben von Z 1 und X 1, zum Erlöschen gebracht worden war; zudem nahm diese Aufrechnungsvereinbarung Bezug auf eine Rechnung der M 1 AG an die D 1 GmbH über 4.676.000 Euro, die wie später im Abschnitt zum fingierten Sodiumgeschäft noch belegt, aber erst am ##.##.2011 von X 1 unterzeichnet und erst sodann dem Angeklagten Z 1 mit der Maßgabe der Einbuchung in der Buchhaltung der D 1 GmbH übergeben worden war; schließlich notierte der Angeklagte Z 1 noch am ##.##.2011, ausweislich seiner auf diesen Tag datierten handschriftlichen Notizen, seine Überlegungen zu einer Aufrechnung der Forderungen der D 1 GmbH aus den Anteilsveräußerungen mit einem Rohstoffgeschäft, was keinen Sinn mehr ergeben hätte, wenn diese Forderungen bereits am ##.##.2010 durch Aufrechnung zum Erlöschen gebracht worden wären. Unbeschadet des Vorstehenden ist die Kammer auch überzeugt, dass den veräußerten Anteilen an der Od Cosmetics GmbH und an der Yd KG per ##..2009 kein relevanter Wert mehr zukam. Denn die Od Cosmetics GmbH war die Komplementärgesellschaft der Yd KG ohne jede weitere Funktion und ab ##.##.2010 überschuldet; die Yd KG war bei ordnungsgemäßer Bilanzierung bereits per ##.##.2009 überschuldet, mangels Fortführungsprognose insolvent und liquidierbares Vermögen der Yd KG war nicht vorhanden. Dies folgert die Kammer aus den folgenden Umständen: Komplementärin der Yd GmbH & Co. KG war ausweislich des historischen Handelsregisterauszugs zur Yd KG die Od Cosmetics GmbH. Diese war im Übrigen ohne weitere Funktion, wie im Sanierungsgutachten des Zeugen Yf festgehalten war. Ausweislich des Prüfungsberichts der Jahresabschlussprüfer Bb und Ab zur Yd KG per ##.##.2010 wies die Od Cosmetics GmbH, U, zum 31.12.2010 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 17.000 Euro aus. Ausweislich des Prüfungsberichts der Jahresabschlussprüfer Bb und Ab zur Yd KG per ##.##.2010 war die wirtschaftliche Grundlage der Yd KG die Untervermietung des zum ##.##.2004 von der Ln Immobilienverwaltungs AG & Co. KG II, U, (&bdquo;Ln II“) über eine unkündbare Laufzeit bis zum ##.##.2017 gemieteten Grundbesitzes an die D 1 GmbH, woraus die Yd KG nach Abzug ihres Aufwandes, nämlich ihrer Kosten und des ihrerseits an die Ln II zu leistenden Mietzinses, einen Erlös von rund 16.000 Euro jährlich erzielte, wie sich ebenfalls aus dem Prüfungsberichts der Jahresabschlussprüfer Bb und Ab zur Yd KG per ##.##.2010 errechnen ließ. Bei dem Miet- und Untermietgegenstand handelte es sich um das Betriebsgrundstück der D 1 GmbH in Pa, wie der Zeuge Fb glaubhaft bekundet hat. Ausweislich des Sanierungsgutachtens des Zeugen Yf zur D 1 GmbH und des Prüfungsberichts der Jahresabschlussprüfer Bb und Ab zur Yd KG per ##.##.2010 hatte die Yd KG keine weitere Einkunftsquelle. Der Zeuge Fb hat weiter glaubhaft bekundet, dass bezüglich der Yd KG in 2010 nur noch die Hülle existiert habe. Auch der Zeuge Pf bekundete, dass es sich bei der Yd KG um eine alte Hülle gehandelt habe. Die Yd KG hatte …2009 keinen Mitarbeiter. Denn …2009 empfahl Vf mit Email vom ##.##.2009, 16:53 Uhr, an Z1, bei der Yd KG zum ##.##.2009 einen Mitarbeiter einzustellen, um eine Lohnsumme von 0 zu vermeiden. Ausweislich des Prüfungsberichts der Jahresabschlussprüfer Bb und Ab zur Yd KG per ##.##.2010 waren per ##.##.2009 bei der Yd KG 51 Eurocent an Sachanlagen bilanziert, 51 Eurocent an immateriellen Vermögensgegenständen und 940 Euro an verbundenen Unternehmen, 171,51 Euro sonstige Vermögensgegenstände sowie Forderungen gegen ihre Gesellschafter von 2.253.742,69 Euro und ein Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten von (an diesem Stichtag) 900.181,94 Euro. Die Forderungen gegen ihre Gesellschafter, die Komplementärin Od Cosmetics GmbH und die Kommanditistin D 1 GmbH, waren aber nicht mehr werthaltig; denn die Od war bereits überschuldet und die D 1 GmbH war nicht mehr in der Lage, Gelder der Yd KG zur Verfügung zu stellen. Denn ausweislich der E-Mail von Vf an Z 1 vom ##.##.2009, 16:53 Uhr, empfahl Vf , in die Yd von Seiten der D 1 GmbH eine Einlage von 900.000 Euro bis zum ##.##.2009 zu leisten. Vf führte weiter aus, dass diese Einlage bis zum ##.## .2011 in der Substanz erhalten bleiben müsse und eine Rückzahlung und andere Leistungen zu unterbleiben hätten; die D1 könne sich diesen Betrag aber auch als Darlehen geben lassen. Wie den entsprechenden Ausführungen des Angeklagten Z 1 in seiner E-Mail vom ##.##.2009, 17:23 Uhr, zu entnehmen, leitete der Angeklagte Z 1 diese Email am ##.##.2009, an X 1 weiter und erläuterte, dass durch die Einlage die Verlustvorträge der Yd erhalten werden sollten, aber D1 die 900.000 Euro nicht habe. Daraus folgert die Kammer, dass die D 1 GmbH im …2009 nicht nur nicht in der Lage war und zudem auch nicht willens war, eine Kapitaleinlage von 900.000 Euro zu erbringen, sondern auch, dass die D 1 GmbH auch nicht in der Lage war, als alleinige Kommanditistin der Yd KG die in der Bilanz der Yd KG per ##.##.2009 gegen ihre Gesellschafterin ausgewiesene Forderung in Höhe von rund 2,2 Mio. Euro zu begleichen. Die in der Bilanz der Yd per ##.##.2009 verbuchten 900.000 Kasse bzw. Bankguthaben hätten in dieser Bilanz allerdings nicht verbucht werden dürfen, da sie der Yd zu keinem Zeitpunkt tatsächlich zur Verfügung gestellt werden sollten; vielmehr stellten X 1 und Z 1 die Papierlage nur so dar, als seien 900.000 Euro der Yd KG zur Verfügung gestellt wurden, obwohl dies nie beabsichtigt war. Dies folgert die Kammer aus dem Folgenden: Der Angeklagte Z 1 schlug in seiner E-Mail an X 1 vom ##.##.2009 weiter vor, dass die M 1 AG oder eine andere Gesellschaft der D1 ein Darlehen über 900.000 Euro geben solle, dieses Geld an die Yd fließen solle und die Yd nach einer gewissen zeitlichen Verzögerung den Betrag der M 1 AG oder der dritten Gesellschaft darlehensweise überlassen solle. Der Angeklagte Z 1 wies weiter ausweislich dieser E-Mail darauf hin, mit Vf zu klären, wie lange die M1 auf das Geld verzichten müsse und bat X 1 um seine Zustimmung zu diesem Gesamtvorgehen. Der E-Mail des Angeklagten Z 1 vom ##.##.2009, 17:45 Uhr, war sodann zu entnehmen, dass der Angeklagte Z 1 an diesem Tag erneut den Angeklagten X 1 wie folgt anschrieb: &bdquo; Nochmals guten Abend Herr X, habe gerade mit Herrn Vf gesprochen und wir haben die folgende Handlungsempfehlung erarbeitet: 1. da D1 das Geld nicht erübrigen kann muss irgendein Unternehmen der Gruppe sofort das Darlehen an die D 1 GmbH geben; 2. die D 1 GmbH erbringt eine Kapitaleinlage bei der Yd; 3. die Erbringung einer Einlage während der Zeit der Sanierung ist sicherlich nicht gerade förderlich für die Sanierungs-Geschichte D1, aber richtet auch keinen Schaden an, hier muss dem Betriebsprüfer in x Jahren eine schlüssige Argumentation vorgelegt werden; 4. kritisch ist die Frage, wann die Yd dieses Geld in Form eines Darlehens an den eigentlichen Darlehensgeber der D 1 GmbH zurückgeben kann, hier sagt Herr Vf, dass eine gute "Schamfrist" 6 Monate wären! Wenn uns dies zu lange ist, dann sollten wir das Geld aber bis Februar in der Yd belassen, also der Darlehensgeber müsste in der Lage sein, 8 Wochen auf das Geld zu verzichten; 5. zu dem Punkt 4. aus dem Schreiben von Vfi st die Empfehlung abzuleiten, einen Mitarbeiter zu der Yd umzulegen, dann ist die Lohnssumme größer 0,00 Euro; Um diese - terminlich sehr zeitkritischen - Dinge umsetzen zu können, müssen wir uns dringend besprechen. Daher die Bitte, dass Sie mich heute oder morgen anrufen. Vielen Dank .“ Dass der Angeklagte X 1 dem Angeklagten Z 1 die Zustimmung zu diesem Vorgehen erteilte, folgert die Kammer daraus, dass, wie sogleich belegt, der Angeklagte Z 1 sodann Rechtsanwalt Gc beauftragte, die nötige Dokumentation zu entwerfen. Der E-Mail des Angeklagten Z 1 an Rechtsanwalt Gc vom ##.##.2009, 18:28 Uhr, war zu entnehmen, dass der Angeklagte Z 1seine zwei vorherigen Emails an X 1 auch an Rechtsanwalt Gc weiterleitete und diesen bat, einen Darlehensvertrag zwischen D1 und einer Firma X, den Gesellschafterbeschluss für eine Kapitaleinlage der D1 bei der Yd sowie einen Darlehensvertrag zwischen der Yd und einer Firma X zu entwerfen. Ausweislich der Email von Rechtsanwalt Gc an Z 1vom ##.##.2009, 10:40 Uhr, übersandte Rechtsanwalt Gc dem Angeklagten Z 1 den Entwurf eines Darlehensvertrages zwischen der D 1 GmbH und &bdquo;X“ über 900.000 Euro mit dem Hinweis auf die vor dem Hintergrund eines Drittvergleichs dort fehlenden Bestimmungen zu Sicherheiten und Rangrücktritt. Ausweislich des Top 8 des Protokolls zum Jour-Fix der D 1 GmbH vom ##.##.2009 besprachen an diesem Tag die Angeklagten X 1 und Z 1 mit dem Zeugen Ui, dass für den Erhalt der Verlustvorträge der Yd KG bis zum Folgetag dringend eine Einzahlung in die Rücklage erfolgen müsse. Ausweislich des auf den ##.##.2009 datierten Gesellschafterbeschlusses fassten die Od GmbH und die D 1 GmbH, jeweils vertreten durch X 1, den Beschluss, dass die D 1 GmbH als Kommanditistin 900.000 Euro in bar in die Kapitalrücklage der Yd einzahlt. Ausweislich der E-Mail des Angeklagten Z 1 an X 1 und X 2 vom ##.##.2009 schrieb der Angeklagte Z 1 an X 1 und X 2 an diesem Tag, dass in der kommenden Woche noch genug Liquidität vorhanden sei, aber in …2010 unter Umständen auf die 900.000 bei der Yd zurückgegriffen werden müsse. Ausweislich eines Auszugs der HypoVereinsbank war auf einem auf die Yd lautenden Konto bei der HypoVereinsbank dann zum ##.##.2009 ein Betrag von 900.181,94 Euro verbucht. Hiervon wurden 900.000 Euro sodann auf das Konto der Yd bei der Credit Suisse weitergeleitet, was die Kammer daraus folgert, dass ausweislich des Kontoauszugs über ein Konto der Yd KG bei der Credit Suisse vom 31.08.2010 dort ein Zahlungseingang von der Yd am ##.##.2010 von 900.000 Euro verzeichnet war. Dass es sich hierbei um die 900.000 Euro handelte, die gemäß obigem Gesellschafterbeschluss auf die Kapitaleinlage der Yd KG gezahlt werden sollten, folgert die Kammer daraus, dass zum einen dieser Betrag mit dem oben genannten Gesellschafterbeschluss übereinstimmte und zum anderen der Angeklagte Z 1auf einem Ausdruck des vorgenannten Kontoauszugs der Credit Suisse handschriftlich notierte, dass es sich dabei um die Einzahlung auf die Kapitaleinlage gemäß Gesellschafterbeschluss vom ##.##.2010 handele, die Notwendigkeit bestanden habe, die Überschuldung der Yd KG zu vermeiden und der Angeklagte X 1 für dieses Konto der Yd KG eine zur Einzelvertretung berechtigende Kontovollmacht besitze. Ausweislich des vorgenannten Kontoauszugs der Credit Suisse wurde von diesem Konto der Betrag von 900.134,07 Euro am ##.##.2010 an die M 1 AG überwiesen; hierzu notierte der Angeklagte Z 1 handschriftlich auf den Auszug, dass für diese Überweisung an die M1 ein Beleg in der Buchhaltung der D1 fehle und die M 1 AG diesen Betrag &bdquo;abgeräumt“ habe. Ausweislich eines auf den ###.##.2010 datierten Darlehensvertrags zwischen der Yd KG und der M 1 AG schlossen die Yd KG und die M 1 AG einen bis zum ##.##.2011 befristeten Darlehensvertrag, wonach die Yd KG der M 1 AG einen Betrag von 900.134,07 Euro zur Verfügung stellen sollte. Ausweislich eines Auszugs aus der Buchhaltung der M 1 AG 2010 zum Konto &bdquo;Darlehenskonto Yd ####“ wurde in der Buchhaltung der M 1 AG für 2010 unter den Passiva ein &bdquo;Darlehenskonto Yd ####“ geführt, dass eine Verbindlichkeit der M 1 AG gegenüber der Yd KG in Höhe von 938.815,07 Euro auswies. Ausweislich einer auf den ##.##.2012 datierten Vereinbarung über die Abtretung von Forderungen zwischen der Yd KG und der D1 Grund GmbH trat die Yd KG unter dem ##.##.2012 ihre Forderung gegen die M 1 AG aus dem vorgenannten Darlehen einschließlich Zinsen an die D1 Grund GmbH ab. Gegenleistung der D1 Grund GmbH war danach die Verminderung des Kapitalkontos der D1 Grund GmbH als Kommanditistin an der Yd KG, und zwar in Form der Minderung der Kapitalrücklage um 900.000 Euro und des Festkapitalkontos um 96.836,05 Euro. Trotz dieser Vereinbarung wurde aber in der Buchhaltung der M 1 AG noch im Jahr 2013 weiter ein Darlehen der Yd über 900.134,07 Euro geführt, wie sich aus einem Auszug aus der Buchhaltung der M 1 AG vom ##.##.2014 ergab, in dem für das Konto &bdquo;#### Darlehen Yd“ zum ##.##.2013 ein Anfangssaldo von 900.134,07 Euro aufgeführt war. Aus den vorstehenden Umständen folgert die Kammer, dass es von Anfang an nicht beabsichtigt war, der Yd KG in 2009 einen Betrag von 900.000 Euro zu deren freier Verfügung zu überlassen, sondern dies nur zum Schein durch Bereitstellung auf dem Konto der Yd bei der HypoVereinsbank erfolgte, von dort auf das Konto der Yd bei der Credit Suisse weiterüberwiesen wurde, um dort von der M 1 AG wieder vereinnahmt zu werden; sodann wurde mit dem vorgenannten Darlehensvertrag nach außen dargestellt, dass der Abfluss an die M 1 AG darlehensweise erfolgt sei, dieser Darlehensrückgewähranspruch der Yd KG wurde sodann auf dem Papier an die D1 Grund GmbH abgetreten, was in der Buchhaltung der M 1 AG aber nicht nachvollzogen wurde. Weiter folgert die Kammer aus dem Umstand, dass sich der Angeklagte Z1, wie oben dargestellt, bezüglich der Kapitaleinlage mit Vf und X 1 austauschte und sodann in seinen bei sich zuhause aufbewahrten Unterlagen auf dem Kontoauszugs der Credit Suisse zum dortigen Konto der Yd KG notierte, dass durch die Einzahlung in die Kapitaleinlage eine Überschuldung der Yd KG vermieden werden sollte, dass dies ein Grund für die Darstellung der Kapitaleinlage war. Da die Kapitaleinlage aber tatsächlich der Yd KG nicht zur freien Verfügung stand, sondern hin- und hergezahlt wurde, folgert die Kammer, dass diese Einlage nicht hätte bilanziert werden dürfen. Aus dem Umstand, dass weder die dargestellte Kapitaleinlage der Yd ernstgemeint war, und der Yd auch, anders als in der Bilanz per ##.##.2010 ausgewiesen, nicht zur Verfügung stand, als auch in der Bilanz der Yd zu Unrecht die Forderungen gegen die Gesellschafter stehen blieben und der Angeklagte Z 1 das Ziel der Vermeidung der Überschuldung der Yd KG durch die vermeintliche Kapitaleinlage von 900.000 Euro festhielt, folgert die Kammer, dass die Yd KG bei den dann ausweislich ihrer Bilanz per ##.##.2009 nur noch verbleibenden Aktivposten von zusammen 1.294,47 Euro angesichts ihrer Rückstellungen von 3.000 Euro und den Verbindlichkeiten über zusammen 314.093,44 Euro per ##.##.2009 überschuldet war und bei ordnungsgemäßer Bilanzierung die Überschuldung der Yd KG per ##.##.2009 hätte ausgewiesen werden müssen; angesichts des Umstandes, dass die Yd ausschließlich über den abgeschlossen Mietvertrag sowie nach Abzug ihrer an die Ln II zu zahlenden Miete und der übrigen Kosten der Yd jährlich gerade einmal 16.000 Euro erzielen konnte, folgert die Kammer weiter, dass angesichts dieser Umstände und der Höhe der sich ergebenden Überschuldung die Yd KG per ##.##.2009 nicht über eine positive Fortführungsprognose verfügte. Die gewerbesteuerlichen Verlustvorträge waren aufgrund der Insolvenzreife der Yd KG nutzlos und daher mit 0 zu bewerten. Dass die Yd KG …2009 noch über Verlustvorträge verfügte, hat die Kammer dem Besprechungsprotokoll zum Jour-Fix vom ##.##.2009 entnommen, in dem die Überlegungen von X 1 und Z 1 zur Nutzung dieser Verlustvorträge enthalten waren. Für stille Reserven in der Bilanz der Yd KG hat die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkt ergeben; vielmehr haben die Zeugen Fb und Pf, wie oben angeführt, bekundet, dass es sich bei der Yd KG um eine leere Hülle gehandelt habe; der Kommanditanteil an der Yd KG wurde ausweislich der notariellen Urkunde ###/2012 des Notars Di mit dem Amtssitz in H vom ##.##.2012 überdies an diesem Tag für einen Euro weiterveräußert. Die Kammer hat dabei auch berücksichtigt, dass in der indikativen Stellungnahme der Zeugen Gc und Lc zum Unternehmenswert der D 1 GmbH auf den ##.##.2010 das Finanzanlagevermögen der D 1 GmbH zum ##.##.2010 mit 3.348.000 Euro bewertet wurde, wobei ausweislich dieser Stellungnahme der jeweils höhere Betrag des anteiligen Eigenkapitals der Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht, bzw. der Beteiligungsbuchwert zum ##.##.2009 angesetzt wurden und auf den Bewertungsstichtag aufgezinst wurden; diesem Ansatz folgt die Kammer vor dem Hintergrund der zum ##.##.2009 festgestellten Überschuldung der Yd KG und der festgestellten Überschuldung der Od Cosmetics GmbH nicht. Gemäß der obigen Ausführungen zur Werthaltigkeit der Forderungen der N 1 AG gegen die Yc geht die Kammer jedoch abweichend von den dargestellten Ausführungen des Sachverständiger Sj davon aus, dass auch der Forderungsanteil von 521.250 Euro, der bei der M 1 AG verrechnet worden war, und den der Sachverständige Sj ebenfalls für werthaltig erachtet hat, tatsächlich nicht mehr werthaltig war. Der Sachverständige Sj hielt diesen Teil noch für werthaltig, weil er in der &bdquo;Berechnung Delkredere“ noch vor der Berechnung der Wertberichtigung abgezogen worden war, und gelangte deshalb im Rahmen der Betrachtung der Anschaffungskosten zu 10,4 Mio. Euro werthaltigen Forderungen. Wegen der oben belegten Feststellung, dass auch dieser Teil der Forderungen gegen die Yc zuvor in der Buchhaltung der M 1 AG wertberichtigt worden war und erst auf Intervention des Revisionisten der M 1 AG wegen der Verrechnungsmöglichkeit mit einer Rechnung der Yc an die M 1 AG die erfolgte Wertberichtigung in dieser Höhe retourniert worden waren, geht die Kammer aber davon aus, dass die im Zuge des Erwerbs der Anteile an der D 1 GmbH an die M 1 AG abgetretenen Forderungen nur in Höhe von 9,9 Mio. Euro werthaltig waren. Dieser Unterschied in der Betrachtung wirkt sich aber im Ergebnis nicht aus. Denn in der gleichen Höhe, in der die Kammer den Anteil der Anschaffungskosten, der auf die Abtretung werthaltiger Forderungen zurückgeht, vermindert, erhöht sich zugleich der Anteil der Anschaffungskosten, der auf die erfolgsneutrale Einlage in die N 1 AG entfällt, da sich letztere als Differenz von unverändertem Unternehmenswert der D 1 GmbH zum ##.##.2010 von 25,92 Mio. Euro und dem Anteil werthaltiger Forderungen ergibt. Aus dem Vorstehenden folgert die Kammer, dass soweit die nach dem Kaufvertrag von der N 1 AG an die M 1 AG zu erbringende Gegenleistung in Höhe von rund 15,5 Mio. Euro hinter dem gerade noch vertretbaren Zeitwert der Geschäftsanteile der D 1 GmbH von rund 25,9 Mio. Euro zurückblieb, d.h. in Höhe des Differenzbetrages von rund 10,4 Mio. Euro, eine unentgeltliche Zuwendung seitens der M 1 AG an die N 1 AG vorlag, die nach den Regeln des IFRS als eine verdeckte, mittelbare Sacheinlage zu behandeln und die bei der N 1 AG als Kapitaleinlage zu verbuchen gewesen wäre, aufgrund dessen auch dieser Differenzbetrag in Höhe von rund 10,4 Mio. Euro in bilanzieller Sicht zu den Anschaffungskosten zählte, die sich damit insgesamt – wie auch vom Sachverständiger Sj ausgeführt – auf gerade noch vertretbare rund 25,9 Mio. Euro beliefen. Weiter hat die Kammer, auch insoweit beraten durch den Sachverständigen Sj, festgestellt, dass bei einer zutreffenden Bilanzierung die Kundenbeziehungen nicht mit 23,8 Mio. Euro hätten in Ansatz gebracht werden dürfen, sondern es tatsächlich gerade noch vertretbar gewesen wäre, den zum ##.##.2010 bestehenden Kundenbeziehungen der D 1 GmbH auf der Basis einer noch für vertretbar gehaltenen EBIT-Marge einen Zeitwert von insgesamt rund 8,3 Mio. Euro beizumessen, der sich aus den folgenden gerundeten Einzelbewertungen der Kunden Kd (4,9 Mio. Euro), Ed (2,6 Mio. Euro), Rd (0,6 Mio. Euro), Pd (0 Mio. Euro), Ad (0 Mio. Euro) und Qd (0,1 Mio. Euro) hätte zusammensetzen lassen. Der Gesamtwert der immateriellen Vermögenswerte der D 1 GmbH hätte sich damit gerade noch vertretbar mit insgesamt 8,414 Mio. Euro beziffern lassen, also rund 15,4 Mio. Euro unter dem tatsächlich im Konzernabschluss 2010 der N 1 AG bilanzierten Wert. Im Gegenzug wäre dann allerdings auch im Bereich der Passiva der Ansatz für die latenten Steuern zu verringern gewesen, und zwar um 4,958 Mio. Euro. Anhand der vorstehenden Überlegungen und Feststellungen hat die Kammer dann die gerade noch vertretbare Kaufpreisallokation zum Erwerb der Anteile an der D 1 GmbH in der Konzernbilanz der N 1 AG per ##.##.2010 festgestellt, wie sie in den Feststellungen abgebildet ist. Den festgestellten Einfluss der Falschbilanzierung der Kaufpreisallokation D1 auf das Konzerneigenkapital hat die Kammer wie folgt ermittelt: Dem Prüfungsbericht zum Konzernabschluss der N 1 AG per ##.##.2010 war das dort in der Bilanz ausgewiesene Konzerneigenkapital von 93,976 Mio. Euro zu entnehmen. Die Kammer geht davon aus, dass dieses Konzerneigenkapital per ##.##.2010 im Ausmaß der festgestellten Überbewertung abzüglich der mit der Überbewertung einhergehenden, höheren Abschreibungen in 2010 überhöht dargestellt wurde. Die Überbewertung des Nettoreinvermögens der D 1 GmbH zum ##.##.2010 hat die Kammer entsprechend dem Vorstehenden in Höhe von 12,529 Mio. Euro festgestellt; hinzu kam der Umstand, dass bei gerade noch vertretbarer Bilanzierung der gesamte bilanzierte Goodwill von 18,389 Mio. Euro sich in einen leichten Badwill von 0,162 Mio. Euro gekehrt hätte, woraus sich der Unterschiedsbetrag von 18,551 Mio. Euro errechnete; die Summe der beiden Überbewertungen betrug 31,080 Mio. Euro. Da in der gerade noch vertretbaren Bilanzierung der Kaufpreisallokation der Wert der Sachanlagen nahezu unverändert gelassen wurde und nur der beizulegende Zeitwert der Kundenbeziehungen statt der ausgewiesenen rund 23.818.000 Euro mit nur noch 8.414.000 Euro bestimmt wurde, hat die Kammer – mangels Abschreibungen auf den ausgewiesenen Goodwill – die mit der erfolgten Überbewertung verbundene Verringerung der planmäßigen Abschreibungen auf die als gerade noch vertretbar angesehenen Werte auch nur anhand dieser Kundenbeziehungen bestimmt. Die Kammer ist insoweit weiter – sachverständig beraten – davon ausgegangen, dass die Kundenbeziehungen linear über 16 Jahre planmäßig abzuschreiben sind. Für den tatsächlich ausgewiesenen Wert der Kundenbeziehungen ergab sich ein linearer jährlicher Abschreibungsbetrag von 1.488.625 Euro, wovon für den Zeitraum der Zugehörigkeit der D 1 GmbH zum N 1 Konzern vom ##.##.2010 bis …2010 etwa 3/4 zu berücksichtigen wären, woraus sich ein Wert von rund 930.000 Euro ergab; demgegenüber ergab sich bei der gerade noch als vertretbar angesehenen Bewertung der Kundenbeziehungen von 8.414.000 Euro ein jährlicher, linearer Abschreibungsbetrag von 525.875 Euro, wovon 3/4 für den Zeitraum vom ##.##.2010 bis …2010 rund 330.000 Euro ergaben. Die Differenz beider Beträge ergab rund 0,6 Mio. Euro. Diesen Betrag hat die Kammer von der oben festgestellten, durch die Überbewertung innerhalb der Kaufpreisallokation D1 bedingten Überhöhung des Konzerneigenkapital per ##.##.2010 in Abzug gebracht, da insoweit auf Grund der Überbewertung der tatsächlich im Konzernabschluss der N 1 AG per ##.##.2010 enthaltene Abschreibungsbetrag auf die Kundenbeziehungen in diesem Umfang zu hoch berücksichtigt war. Das Konzerneigenkapital der N1 Group zum ##.##.2010 war damit (allein) aufgrund der bewusst weit überhöhten Erstbilanzierung der D 1 GmbH um weitere 30,480 Mio. Euro zu hoch ausgewiesen. Dass diese Überbewertung bei der Abschlussprüfung nicht auffiel und entsprechend den Erwartungen der Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 die Abschlussprüfer im Rahmen ihrer Überprüfung der Kaufpreisallokation insbesondere die Höhe und die Ernsthaftigkeit des notariell beurkundeten Kaufpreises nicht weiter hinterfragten, sondern sich vorrangig mit der Überprüfung der neu bewerteten Aktiva befassten, insbesondere mit den erstmals bilanzierten Kundenbeziehungen der D 1 GmbH, folgert die Kammer aus dem Folgenden: am Ende der Prüfung erhielt der Konzernabschluss der N 1 AG per ##.##.2010 ausweislich des diesbezüglichen Prüfungsberichts von Uc ein uneingeschränktes Testat; ausweislich ihrer E-Mail vom ##.##.2010, 15:07 Uhr, an den Zeugen Cc bemerkte die Zeugin Be, dass die durchschnittlich geplante Umsatzsteigerungen im Vergleich zur Vergangenheit nicht unrealistisch seien, die langfristig angesetzte Wachstumsrate in Höhe von 1,5 % plausibel erscheine, die Ableitung des Zinssatzes ihres Erachtens sachgerecht sei, die Ermittlung von Sonderwerten methodisch richtig sei und der Unternehmenswert der D1 zum ##.##.2010 unter der Annahme der korrekten Ermittlung der Verlustvorträge und unter Berücksichtigung der ermittelten Wertbandbreite plausibel sei; ausweislich der E-Mail von Be an Pc vom ##.##.2011, 12:26 Uhr, übersandte Be Pc ein abschließendes Memo zur PPA D1. Ausweislich dieses Memos vom ##.##.2011 wies die letzte Bewertung der Kundenbeziehungen der D1 vom ##.##.2011 einen Wert von 23,75 Mio. Euro aus und wurde von den Verfassern dieses Memo Be und Jc hinsichtlich der angewandten Rechenmethodik als sachgerecht und hinsichtlich der verwendeten Parameter im Wesentlichen als plausibel eingeschätzt; weiter war dort das – ausweislich der Bekundungen der Zeugin Be auf ihre Bewertung zurückgehende – Fazit enthalten, dass die Unternehmensplanung sowie die Einzelplanungen plausibel erschienen und auf Kundenebene mit der Gesamtplanung abstimmbar seien; die Höhe und die Ernsthaftigkeit des in der Urkunde ausgewiesenen Kaufpreises wurden in diesem Vermerk nicht angesprochen. b. Manipulationen im Einzelabschluss der D 1 GmbH per ##.##.2010 Dass von …2010 bis …2011 alle vier Angeklagten an insgesamt vier Manipulationen der Buchhaltung der D 1 GmbH zum Jahre 2010 mitwirkten und mit nachträglich ausgedachten Sachverhalten zusätzliche Umsatzerlöse und sonstige betriebliche Erträge fingierten, ergab die Würdigung der im Folgenden belegten Indizien. Dass die D 1 GmbH ab …2010 zum N 1 AG Konzern gehörte, wurde im Abschnitt Kaufpreisallokation D1 belegt. Dass sich im Geschäftsjahr 2010 bereits frühzeitig zeigte, dass die D 1 GmbH zum Jahresende wieder Verluste würde ausweisen müssen, hat die Kammer der E-Mail des Angeklagten Z 1 an X 2, X 1 und Y 1 vom ##.##.2010 entnommen, in der Z 1 anfragte, wie im Rahmen der Erstkonsolidierung der D1 im N1 Konzern-Halbjahresabschluss mit dem Umstand verfahren werden solle, dass bekannt sei, dass der Qd-Auftrag entfällt und damit verbunden ein Sozialplan anstehe. Dass Z 1 den Verlust von Qd für derart einschneidend hielt, dass dessen Folge ein Sozialplan, d.h. die betriebsbedingte Kündigung von Mitarbeitern, nach sich ziehe, und er zudem die Auswirkungen des Wegfalls von Qd auf das Jahresergebnis ansprach, veranlasst die Kammer zu der Folgerung, dass sich daraus ergab, dass bei der D 1 GmbH Verluste entstehen werden. Dass die N 1 AG auch in 2010 die Wareneinkäufe für die D 1 GmbH tätigte, ergab sich aus der entsprechenden Aussage des Zeugen Md, die durch die E-Mail des Angeklagten Z 1 an X 2 und Y 1 vom ##.##.2010, in der er auf die verzögerte Zahlungsweise der N1 Group für die Rohstofflieferungen an D1 Bezug nahm, und die E-Mail des Angeklagten Z 1 vom ##.##.2010, 12:51 Uhr, an die Zeugin Ee cc X 2, Y 1 und X 1, in der Z 1 darauf hinwies, dass die N 1 AG der D 1 GmbH beim Bezug über die N 1 AG zusätzlich ein Handling Fee in Rechnung stelle, bestätigt wurde, und von der Kammer für glaubhaft erachtet wird. Dass die N 1 AG schon im … 2010 die mit den Lieferanten vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht mehr einhielt, war der E-Mail des Angeklagte Z 1 an X 2 und Y 1 vom ##.##.2010 zu entnehmen. Denn Z 1 führte dort aus, dass es aufgrund der offensichtlich anhaltend verzögerten Zahlungsweise der N 1 AG für Rohstofflieferungen an D1 erste ernsthafte Konsequenzen gebe, da die D 1 GmbH deshalb verzögert beliefert werde, was zu nicht unerheblichen Problemen in den Fertigungsabläufen bei D1 führe. Z 1 führte in dieser E-Mail weiter aus, dass die im Jahre 2009 wiedergewonnene Bonität und das Vertrauen in D1 nachhaltig negativ beeinflusst würden und es Gerüchte zu Zahlungsprobleme der D1 gebe. Dass diese Schilderung des Angeklagten Z 1 in seiner E-Mail den wahren Verhältnissen entsprach, folgert die Kammer aus den Angaben des Zeugen Md, die diese Aussagen wie folgt bestätigten. Der Zeuge Md war entsprechend seiner E-Mailsignatur und bestätigt durch seine entsprechende Aussage der Leiter des Einkaufs der D 1 GmbH. Der E-Mail des Zeugen Md vom ##.##.2010 an X 1, X 2, cc Z 1 konnte die Kammer entnehmen, dass die vereinbarte Zahlungsbedingungen mit den Lieferanten …2010 nicht eingehalten worden waren. Denn der Zeuge Md appellierte an die Empfänger seiner E-Mail, die Zahlungsbedingungen einzuhalten. Zudem führte er in dieser E-Mail aus, dass er nochmals für die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen bei den Lieferanten der D1 sensibilisieren wolle. Md stellte dort fest, dass sich immer mehr Lieferanten bei ihm wegen der verschlechterten Zahlungsmoral erkundigten und wissen wollten, warum die Kreditversicherer die D 1 GmbH nicht versicherten. Md berichtete in dieser E-Mail davon, dass einige der Lieferanten der D 1 GmbH wieder keine Aufträge der D 1 GmbH in ihre Systeme einpflegen konnten, da die D 1 GmbH dort wegen überfälliger Posten gesperrt sei. Aufgrund der entsprechenden Ausführungen in dieser E-Mail des Zeugen Md hat die Kammer weiter festgestellt, dass einige Lieferanten weitere Wareneinkäufe durch die N 1 AG für die D 1 GmbH mit dem Hinweis auf überfällige Posten sperrten. Aus dem Inhalt der E-Mail des Zeugen Md vom ##.##.2010 folgert die Kammer weiter, dass die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen der Grund war, weshalb Md den Angeklagten X 1, X 2 und Z 1 diese E-Mail schrieb. Aus den beiden vorgenannten E-Mails von Z 1 und Md folgert die Kammer, dass bereits im… 2010 die D 1 GmbH das gerade erst wiedergewonnene Vertrauen des Marktes und ihre Bonität schon wieder eingebüßt hatte. Den festgestellten Inhalt der Präsentation des Angeklagten Z 1 vom ##.##.2010 zur Ergebnissituation der D 1 GmbH konnte die Kammer anhand von Ausdrucken dieser Präsentation feststellen. Dass die Umsatzerlöse der D 1 GmbH in 2010 bereits deutlich zurückgingen, hat die Kammer ebenfalls dieser Präsentation entnommen, in der auch die Vorjahresumsätze und die aktuellen Umsätze bis …2010 genannt waren. Dass in 2010 der Rahmenvertrag mit Qd noch lief, hat die Kammer der im Abschnitt Kaufpreisallokation D1 bereits belegten Kündigung des Rahmenvertrags durch Qd …2009 entnommen, sowie der Aussage des Zeugen Sn, dass Qd noch bis in den …2010 Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel der D1 abgenommen habe und Kosmetika sogar noch länger, da der nunmehrige Lieferant von Qd, die Sb-Werke, erst noch neue Kapazitäten habe aufbauen müssen. Die Kammer hält diese Aussage für glaubhaft, da auch die Präsentation des Angeklagten Z 1noch Artikelmengen für Qd in 2010 aufführte und auch die Zeugin Rc aus dem Controlling der D 1 GmbH ausgesagt hat, dass Qd in 2010 noch weiterbeliefert worden sei. Dass zur Verschlechterung der Ergebnissituation der D1 in 2010 im Übrigen aber insbesondere wieder deutlich anziehende Rohstoffpreise beitrugen und dass die D 1 GmbH die Kostensteigerung nicht oder nur mit großer zeitlicher Verzögerung an ihre Kunden weitergeben konnte, hat die Kammer den entsprechenden Ausführungen im &bdquo;Planning Memorandum“ der Zeugen Bb und Ab zur Jahresabschlussprüfung der D 1 GmbH zum 31.12.2010 entnommen, die bestätigt worden sind durch die Aussagen des Zeugen Hj, dass die Einstandskosten der D 1 GmbH im …/… 2010 nach oben gingen; die Aussage des Zeugen Ui und Md, dass die relevanten Rohstoffpreise … 2010 höher waren als 2009 und die Ausführungen des Angeklagten Z 1 in seiner E-Mail vom ##.##.2011 an die Angeklagten X 1 und X 2, wonach die D 1 GmbH schon in 2010 stark unter der Erhöhung der Rohstoffpreise gelitten habe und nur mit einer zeitlichen Verzögerung von vielen Monaten Preiserhöhungen bei den Handelskunden durchzusetzen seien. Die Richtigkeit dieser vorgenannten Ausführungen des Angeklagten Z 1wurde durch die von der Kammer für glaubhaft erachtete Aussage des Zeugen Hj bestätigt, dass Preisanpassungsgespräche mit Kd, Qd oder Nn unter einem laufenden Vertrag aussichtslos waren. Den Hinweis des Angeklagten Z 1 an die weiteren Angeklagten mit Email vom ##.##.2010, dass unter anderem die deutlich über dem Planansatz liegenden exorbitanten Materialpreissteigerungen der Grund dafür seien, dass die ursprüngliche Mehrjahresplanung der D 1 GmbH nicht annähernd zu erreichen sei, konnte die Kammer dieser E-Mail an X 2. Ee, cc Y 1 und X 1 entnehmen, in der Entsprechendes niedergelegt war. Dass sich nach Ablauf des Geschäftsjahres 2010, aber noch vor dem Beginn der ersten Nachbuchungen, ein vorläufiger Jahresfehlbetrag von rund -2,9 Mio. Euro ergab, war dem entsprechend ausgewiesenen Anfangsbestand in der Nachbuchungsübersicht der Abschlussprüfer Bb/Ab zu entnehmen. Ausweislich den Ausführungen des Angeklagten Z 1 in seiner E-Mail vom ##.##.2011, 14:28 Uhr, an u.a. X 2 und Y 1 ließen sich bei der D 1 GmbH jederzeit über die in dem Unternehmen verwendete Software der aktuelle Stand zum Jahresergebnis und auch dieser Verlust ablesen. Denn der Angeklagte Z 1nahm in dieser E-Mail Bezug auf die aktuelle sogenannte &bdquo;Break-Evenliste“, ein D1 Controlling-Tool, welches täglich das Monatsergebnis simulierte. Dass zumindest der Angeklagte Z 1 regelmäßig von dieser Möglichkeit, sich über die Zahlen zu informieren, Gebrauch machte und dann auch die weiteren Angeklagten über die von ihm abgerufenen Zwischenstände zum Ausgang des Geschäftsjahres unterrichtete, entnimmt die Kammer u.a. der E-Mail des Angeklagten Z 1 an X 2 vom ##.##.2011, mit der Z 1 eine Tabelle mit den Ergebnis der D 1 GmbH nach IFRS übersandte. Weiter ergibt sich dies aus der E-Mail des Angeklagten Z 1an Y 1 und X 2 vom ##.##.2011, 14:28 Uhr, mit der Z 1 die Ergebnissituation der D 1 GmbH detailliert darstellte, insbesondere die Rohstoffpreisentwicklung, die Liquiditätssituation, die Planverfehlung und das Monatsergebnis. Ausweislich der E-Mail des Angeklagten Z 1 vom ##.##.2011, 18:06 Uhr, leitete Z 1 diese E-Mail auch an X 1 weiter. Schließlich teilte der Angeklagte Z 1 mit Email vom ##.##.2010, 12:51 Uhr, an die Zeugin Ee cc X 2, Y 1 und X 1, den Empfängern die Ergebnisentwicklung der D 1 GmbH und die Hintergründe dazu mit. Aus dieser vorgenannten Möglichkeit, das prognostizierte Jahresergebnis abzulesen und dem Umstand, dass Z 1 hiervon regelmäßig Gebrauch machte sowie die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 über das erwartete Jahresergebnis informierte, folgert die Kammer, dass alle vier Angeklagten bereits frühzeitig … 2011 wussten, dass die D 1 GmbH in 2010, vorbehaltlich noch einzelner Nachbuchungen, die noch zu Veränderungen hätten führen können, tatsächlich einen größeren Verlust in der vorgenannten Höhe gemacht hatte. Dass spätestens …2011 zuerst die Angeklagten X 1 und X 2 überein kamen, bei der D 1 GmbH für 2010 kein negatives Jahresergebnis ausweisen zu wollen, sondern stattdessen durch mehrere nachträglich fingierte Geschäftsvorfälle noch ein vermeintlicher Jahresgewinn dargestellt werden sollte, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass, wie zuvor belegt, ihnen das negative Ergebnis der D 1 GmbH für 2010 bekannt war, und, wie sogleich noch belegt, im Folgenden tatsächlich so verfahren worden ist, insbesondere …2011 der Angeklagte Z1, wie durch seine E-Mail vom ##.##.2011 belegt, den Angeklagten X 2 und X 1 für das Jahr 2010 drei Varianten einer Erfolgsrechnung mit unterschiedlichem Jahresergebnis und unterschiedlichen Sachverhalten zur Entscheidung vorlegte. Dass der Angeklagte Y 1 sich später anschloss, wird im Folgenden noch belegt. Dass sich alle vier hierdurch versprachen, Schwierigkeiten bei der ebenfalls zu dieser Zeit anstehenden Erstbilanzierung der D 1 GmbH im Konzernabschluss der N 1 AG zu vermeiden, entnimmt die Kammer den Umständen, dass, wie im Abschnitt Kaufpreisallokation D1 belegt, für den Konzernabschluss 2010 die Erstbilanzierung des Erwerbs der D 1 GmbH anstand, dieser Bilanzierung, wie ebenda belegt, eine bewusst unvertretbare Unternehmensplanung der D 1 GmbH zugrunde lag und mit rund 57 Mio. Euro erfolgen sollte, und die Überzeugungskraft dieser Unternehmensplanung und der daran anknüpfenden Bilanzierung gegenüber den Konzernabschlussprüfern nach Würdigung der Kammer massiv dadurch geschwächt worden wäre, wenn statt des deutlich positiven Planergebnisses der D1 für 2010 ein Verlust in Millionenhöhe ausgewiesen worden wäre. Dass die Verluste der D 1 GmbH in 2010 auch das Konzernergebnis der N 1 AG entsprechend negativ beeinflussten, hat die Kammer dem Umstand entnommen, dass die D 1 GmbH nach der Übernahme ihrer sämtlichen Geschäftsanteile durch die N 1 AG nunmehr auf die N 1 AG zu konsolidieren war. Wie oben bereits belegt, hing aber die Einhaltung der Covenants von der Höhe des EBITDA und des Konzerneigenkapitals ab und beides verschlechterte sich durch negative Geschäftsergebnisse der D 1 GmbH und insbesondere negative Ergebnisbeiträge aus der laufenden Geschäftstätigkeit der D 1 GmbH. Dass die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 durch eine Manipulation des Jahresergebnisses 2010 der D 1 GmbH insbesondere auch negative Auswirkungen auf die Covenants mit der Aa und die Kreditwürdigkeit der Konzerngesellschaften vermeiden wollten, folgert die Kammer daraus, dass diesen Angeklagten klar war, dass die Gesellschaften des N 1 Konzerns auch in der Zukunft auf Kreditaufnahmen angewiesen sein würden, die Konzernergebnisse und diese Covenants Indikatoren für die Kreditwürdigkeit des Konzerns und seiner Gesellschaften waren und ihnen weiter klar war, dass bei einer Nichteinhaltung der Covenants auch eine außerordentliche Kreditkündigung der Aa drohte. aa. Das fingierte Sodiumgeschäft Dass Belege existieren über den An- und Verkauf von 2.500 Tonnen Sodium durch die D1, die festgestellte Datierung dieser Belege und ihr festgestellter Inhalt, insbesondere die dort ausgewiesenen Preise und Mengen, war der Rechnung der M1an die D1 über Sodium vom ##.##.2010, dem korrespondierenden Angebot der M1 an die D1 vom ##.##.2010 und den beiden Rechnungen der D 1 GmbH an die Sina und an die Ce vom 20.12.2010 zu entnehmen. Aus den drei Rechnungen ergaben sich der festgestellte Rohertrag und damit eine Verbesserung des Jahresergebnisses der D1. Dass dieser Ertrag in das Geschäftsjahr 2010 gebucht wurde, ergab sich aus den Auszügen aus der Buchhaltung der D 1 GmbH vom 25.04.2017 zu den Debitorenkonten der Zd und der Ce, die jeweils mit dem Erfassungsdatum ##.##.2011 mit dem dort ebenfalls ausgewiesenem Belegdatum vom ##.##.2010 die Buchung der jeweiligen Forderung der D 1 GmbH aus den jeweiligen Rechnungen aufwiesen. Dass diese Rechnungen alle drei rückdatiert wurden, ergibt sich daraus, dass, wie sogleich noch belegt, die Rechnung der M 1 AG an die D 1 GmbH erst am ##.##.2011 vom Angeklagten X 1 unterschrieben wurde und erst dann dem Angeklagten Z 1 übergeben wurde und die Rechnungen der D 1 GmbH erst danach erstellt wurden. Dass es das in den Rechnungen und weiteren Belegen dargestellte Sodiumgeschäft tatsächlich weder im Jahr 2010 noch zu einem anderen Zeitpunkt gegeben hat, folgert die Kammer aus der Zusammenschau der folgenden, teilweise erst weiter unten belegten Umstände: Wie durch die Aussage des langjährigen Leiters der Buchhaltung, des Zeugen Fb, belegt, gehörten Streckengeschäfte und der Export von Sodium zu keinem Zeitpunkt zum Geschäftsfeld der D1, was der Zoll- und Außenwirtschaftsprüfer der D1, der Zeuge In, bestätigt hat und u.a. deshalb von der Kammer für glaubhaft erachtet wird. Wie durch die entsprechenden, übereinstimmenden Aussagen der Außenwirtschaftsprüfer der D1, die Zeugen In und Hn, belegt, waren im Warenwirtschaftssystem der D1 die berechneten Lieferungen an Zd und Ce nicht verbucht und eine Anmeldung des nach außenwirtschaftsrechtlichen Regeln anmeldepflichtigen Streckengeschäfts erreichte die insoweit zuständige Bundesbank jedenfalls bis 2012 nicht. Die Rechnung der M1 an die D1 über das Sodium wurde erst am ##.##.2011 für das Jahr 2010 erfasst, wie der Erfassungsbeleg aus der Buchhaltung der D 1 GmbH zum Kreditor M 1 AG belegt, in dem für eine Verbindlichkeit in dieser Höhe das Erfassungsdatum ##.##.2011 festgehalten war. Diese Rechnung wurde erst bei einem Treffen zwischen den Angeklagten X 1, X 2 und Z 1 am ##.##.2011 von X 1 unterschrieben, obwohl dort der Zeuge Wd als Unterschriftsleistender aufgeführt war, und erst dann dem Angeklagten Z 1 zur Einbuchung bei der D 1 GmbH übergeben. Der Einkaufsleiter der D1, der Zeuge Md, der im Angebot und in der Rechnung der M 1 AG als Ansprechpartner bei der D1 benannt war, konnte sich in seiner Vernehmung an einen solchen Geschäftsvorfall nicht erinnern, obwohl es um einen beträchtlichen Betrag von 4.676.000 Euro netto ging und die M 1 AG nicht der übliche Sodiumlieferant für die D 1 GmbH war. Weiter hat der Zeuge Md glaubhaft ausgesagt, nicht zu dem im Angebot als Ansprechpartner auf Seiten der M 1 AG benannten Zeugen Wd in Kontakt getreten zu sein. Dass der Zeuge Wd seinerzeit bei der M 1 AG angestellt war, hat der Zeuge Ti in Übereinstimmung mit der Zeugin Fd und damit glaubhaft bekundet. Die Rechnungen der D1 an die vermeintlichen Abnehmer in Dubai wurden auf Anweisung des Angeklagte X 1von der Zeugin Fd am ##.##.2011 vorgeschrieben. Diese Rechnungen existieren unter verschiedenen Rechnungsdaten und ihr Zahlungsziel wurde von 120 Tagen in der Vorlage auf 360 Tage in der letzten Fassung erhöht. In den Rechnungen der D1 war als Lieferort nur ein namentlich nicht bezeichneter indischer Hafen bestimmt. Die Forderungen gegen die Abnehmer in Dubai wurden erst am ##.##.2011 in der Buchhaltung der D 1 GmbH erfasst. Durch das vermeintliche Geschäft wurde eine sehr hohe Marge erzielt. Dieser Rohertrag diente zum Ausgleich eines realen Jahresfehlbetrages der D 1 GmbH für das Geschäftsjahr 2010. Bereits am ##.##.2011 existierten Entwürfe für Gutschriften in jeweils voller Rechnungshöhe für die beiden Abnehmer in Dubai, die auf Anweisung des Angeklagten X 1 angefertigt worden waren, nebst fertiger, auf den ##.##.2011 datierter Anschreiben an beide Abnehmer, mit denen die vorgenannten Gutschriften übersandt werden sollten. Die von den Abschlussprüfern der D 1 GmbH angeforderte Saldenbestätigung der Ce enthielt zunächst einen Fehler in der Summe der bestätigten Forderung. Der Angeklagte Z 1 nahm den vermeintlichen Geschäftsvorfall des Sodiumgeschäfts in seine Sammlung belastender Unterlagen, den QA-Asservaten, auf, die aus insgesamt drei Stehordnern bestanden und die er bei sich zuhause verwahrte, auch noch zu einem Zeitpunkt, zu dem er nicht mehr bei der D 1 GmbH beschäftigt war. Die aus dem Sodiumgeschäft resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten der D1 wurden nicht durch Zahlung beglichen, sondern durch eine Kette von Abtretungen und Verrechnungen aus der Buchhaltung der D 1 GmbH und später auch der M 1 AG eliminiert. Auf der vermeintlichen Beschaffungsseite des Sodiums waren die M 1 AG und die Hb2 involviert, bei denen es sich jeweils um von X 1 beherrschte Gesellschaften handelte. Sowohl Zd als auch Ce wurden erst …2011 bei der D1 als Neukunden erfasst. Anhaltspunkte für irgendeine Form von Verhandlungen zwischen der D 1 GmbH und einem der Abnehmer hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Der Leiter der Buchhaltung der D 1 GmbH, der Zeuge Fb, äußerte bereits am ##.##.2011, wie sich aus seiner E-Mail an den Angeklagten Z 1 vom gleichen Tag ergab, dass es sich bei Zd und Ce um Forderungsausfälle handele. Für eine Firma Ce mit identischer Postbox war am ##.##.2015 in Internetquellen als Geschäftsgegenstand Computerzubehör und Medienprodukte aufgeführt. Von der späteren Zoll- und Außenprüfung der D 1 GmbH, bei der das Sodiumgeschäft auch Gegenstand war, hat der insoweit befasste Zeuge In glaubhaft bekundet, dass bei der D 1 GmbH in Ua zum Sodiumgeschäft außer den Rechnungen und Gutschriften keine Unterlagen, insbesondere keine Frachtpapiere, Speditionsrechnungen, Ausfuhrpapiere oder Lieferbelege vorhanden waren und die Mitarbeiter der D 1 GmbH in Ua, insbesondere der Logistikleiter, keine Auskunft zu diesem Geschäft oder den Kunden haben geben können. Die Belege seien ihm nur mit erheblichem Zeitverzug vorgelegt worden mit der Begründung, dass es Fluktuation beim Personal gegeben habe, nämlich X 1 und X 2 nicht mehr als Geschäftsführer, sondern nur noch als Berater bei der D1 tätig seien. Weiter hat die Zeugin Xa in sich stimmig und widerspruchsfrei, unter Bekundung origineller Details und damit glaubhaft bekundet, dass sie anlässlich der Außenprüfung der D 1 GmbH mit dem Angeklagten X 2 gesprochen habe, was dem Außenwirtschaftsprüfer zu dem Sodiumgeschäft gesagt werden solle. X 2 habe ihr gesagt, dass sie versuchen solle so ausweichend wie möglich zu antworten, damit &bdquo;wir das nachträglich schriftlich gerade ziehen können“. In der Konzernabschlussprüfung der N 1 AG für das Jahr 2010 sprachen sich die Angeklagten X 2 und Z 1 bezüglich ihrer Äußerungen zum Sodiumgeschäft ab. Diese vorgenannten Indizien zusammengenommen würdigt die Kammer dahin, dass der gesamte Geschäftsvorfall fingiert wurde, er in der Realität keine Entsprechung fand und die Belege nur dazu dienten, den Abschlussprüfern der D1 für das Geschäftsjahr 2010 den in der Buchhaltung der D 1 GmbH verbuchten Scheinerlös aus diesem Geschäft zu plausibilisieren. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auf einer Rechnung der D1 an die Ce der Empfang der Ware in Maschinenschrift unter dem ##.##.2012 für den ##.##.2010 quittiert wurde. Auch hierin sieht die Kammer nur einen weiteren Scheinbeleg, wie sich aus dem Folgenden ergibt: Zunächst wies die an die Ce vom Angeklagten Z 1 übersandte Rechnung ein Zahlungsziel von 120 Tagen auf, wie sich daraus ergibt, dass der Angeklagte Z 1 mit seiner E-Mail vom ##.##.2011 dem Angeklagten X 1 die beiden Rechnungen an Zd und Ce übersandte und hierzu ausführte, dass beide schon per Einschreiben versandt worden seien und sich aus den Anlagen zu dieser E-Mail ergab, dass diese englischsprachigen Rechnungen ein Zahlungsziel von 120 Tagen aufwiesen. Der Empfang der Ware wurde dann aber auf einer Rechnung vermerkt, die ein Zahlungsziel von 360 Tagen aufwies. Falls diese Bestätigung überhaupt von Ce stammen sollte, so passt es ins Bild, dass die Ce nicht nur eine Scheinsaldenbestätigung abgab, sondern darüber hinaus auch noch einen Warenempfang zum Schein bestätigte. Dass außerdem angesichts des bereits im laufenden Jahr 2010 ablesbaren und erwarteten negativen Jahresergebnisses der D 1 GmbH mit der Verbuchung des insgesamt hochprofitablen Sodiumgeschäfts bis in die Nachbuchungsperiode zum Jahresabschluss der D 1 GmbH per 31.12.2010 zugewartet worden sein sollte, wenn dieses Geschäft bereit im … 2010 seinen Ausgangspunkt genommen hätte, ist nicht plausibel und wird von der Kammer auch deshalb ausgeschlossen, weil auch auszuschließen ist, dass es in der Buchhaltung der D 1 GmbH zu Verzögerungen bei der Verbuchung kam. Denn der Zeuge Pb, Buchhalter bei der D 1 GmbH, hat glaubhaft bekundet, dass die Verbuchung der Geschäftsvorfälle taggleich mit dem Erhalt der Belege in der Buchhaltung erfolgte. Dass die Angeklagten X 1 und X 2 sich zu jeder Zeit darüber im Klaren waren, dass es das Sodiumgeschäft tatsächlich nie gegeben hatte, folgert die Kammer daraus, dass beide die Ideengeber für diese Bilanzmanipulation waren. Das folgert die Kammer aus den folgenden Umständen: als das vermeintliche Sodiumgeschäft …2011 seinen Anfang nahm, saßen die Angeklagten X 1 und X 2 – ausweislich der Notizen des Angeklagten Z 1 auf der Rechnung der M 1 AG an die D 1 GmbH vom ##.#.2011 – zusammen. Nach diesen Notizen forderte X 1 im Beisein seines Bruders X 2 den Angeklagten Z 1 auf, die Rechnungen der D1 an Xd und Ce bei der D 1 GmbH zu verbuchen und unterschrieb selbst die Rechnung der M 1 AG für den dort aufgeführten Herrn Wd mit einem Kringel. Die Kammer ist, wie weiter unten noch näher ausgeführt, überzeugt, dass diese Notizen des Angeklagten Z 1 die vorgenannten Umstände richtig wiedergeben und insoweit nicht vom Angeklagten Z 1 zu Zwecken der Rechtfertigung des eigenen Handelns verfälscht worden sind. Die Richtigkeit dieser Angaben wurde nämlich insbesondere dadurch bestätigt, dass die Inaugenscheinnahme ergab, dass die Rechnung der M 1 AGan die D 1 GmbH vom ##.##.2011 einen Schriftzug als Unterschrift aufwies, der von der Unterschrift des Zeugen Wd auf einer Rechnung der M 1 AG an die Gd AG vom ##.##.2011, wie deren Inaugenscheinnahme ergab, deutlich verschieden ist. Die Kammer ist aber überzeugt, dass auf der Rechnung der M 1 AG an die Gd die tatsächliche Unterschrift des Zeugen Wd zu sehen ist, da auch hier maschinenschriftlich hinzugesetzt ist, wem die Unterschrift zuzuordnen ist, und dort ein individualisierter Schriftzug zu erkennen ist, während die Rechnung der M 1 AG an die D 1 GmbH zum vermeintlichen Sodiumgeschäft nur einen Schriftzug aufweist, der einer &bdquo;9“ mit einem Punkt in der Nähe des Schnittpunktes ihrer Linienführung gleicht. Weiter erhielt der Angeklagte Z 1 in diesem Treffen nicht nur die Rechnung der M 1 AGan die D 1 GmbH über das Sodium vom ##.##.2010, wie dadurch bestätigt wird, dass Z 1hierauf seine Notiz vom ##.##.2011 anbrachte, sondern auch das Angebot der M 1 AG an die D 1 GmbH über das Sodium vom ##.##.2010, da dies vom Angeklagten Z 1 in seiner Belegsammlung unmittelbar danach abgeheftet war und ihm anschließend – anders als die Rechnungsvorlagen für die Rechnungen der D 1 GmbH an Xd und Ce – nicht noch nachfolgend übersandt worden war. Weiter verfügten die Angeklagten X 1 und X 2, wie sogleich noch belegt, über Kontakte nach Dubai. In Dubai waren aber die Xd und die Ce ausweislich ihrer in den Rechnungen der D 1 GmbH ausgewiesenen Geschäftsadressen ansässig. Weiter war der vermeintliche Lieferant des Sodiums die von X 1 beherrschte M 1 AG in der Schweiz. Zudem hat der Zeuge Fb glaubhaft ausgesagt, dass die Verbuchung des Streckengeschäftes über Sodium vom Angeklagten X 1 initiiert worden sei. Diese Indizien begründen die Überzeugung der Kammer, dass X 1 und X 2 übereingekommen waren, ein Sodiumgeschäft zu erfinden und bei der D 1 GmbH hieraus einen Ertrag zu verbuchen. Denn sie hatten Kontakte nach Dubai, waren in Besitz der Scheinbelege und X 1 forderte im Beisein seines Bruder X 2 den Angeklagten Z 1 auf, diesen Sachverhalt zu verbuchen. Da der Angeklagte X 1 bezüglich der Bilanzfälschungen auch schon zuvor einvernehmlich mit seinem Bruder X 2 zusammengearbeitet hatte, wie oben bereits belegt, und X 2 …2011 anders als X 1 Geschäftsführer der D 1 GmbH war, schließt die Kammer auch aus, dass die Idee zum vermeintlichen Sodiumgeschäft allein von X 1 verfolgt worden war und X 2 nur keinen Widerspruch erhob. Dass die Angeklagten X 1 und X 2 über Kontakte nach Dubai verfügten, hat die Kammer anhand der folgenden Umstände festgestellt: die Zeugin Mj hat glaubhaft bekundet, dass die N 1 AG auch nach Dubai geliefert habe und gleiches hat der Zeuge Ti für die M 1 AGbekundet; der Zeuge Rj hat bekundet, der Geschäftsführer der Ta mit Sitz in Dubai gewesen zu sein, die, wie oben im Abschnitt zum Qageschäft belegt, die spätere Erwerberin der Qa Systems war, und die beiden Angeklagten X 1 und X 2 seit 2001 zu kennen. Wie sich aus einem Darlehensvertrag zwischen der M 1 AG und X 3, einem weiteren Bruder der Angeklagten X 1 und X 2, vom ##.##.2010 ergab, unterhielt X 3 zumindest zeitweise …2010 eine Adresse in Dubai. Dass Geschäfte zwischen zwei Vertragspartnern, von denen einer in Deutschland und der andere in Dubai ansässig ist, schwer zu überprüfen sind, folgert die Kammer daraus, dass dann nicht nur ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, sondern es darüber hinaus noch an den für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vertrauten harmonisierten Standards, insbesondere auch für die Rechnungslegung fehlt. Die Kammer würdigt den Umstand, dass für das vermeintliche Sodiumgeschäft Geschäftspartner in Dubai ausgewählt worden sind, daher so, dass die Angeklagten X 1 und X 2 es sich insoweit auch zu Nutze machen wollten, dass Kontakte dorthin schwerer zu überprüfen sind als entsprechende Geschäfte innerhalb Deutschlands oder mit in der Europäischen Union ansässigen Geschäftspartnern. Dass es die Angeklagten X 1 und X 2 waren, die das Angebot und die Rechnung der M 1 AG an die D 1 GmbH über Sodium …2011 haben erstellen lassen und beides dann am ##.##.2011 zu einem Treffen mit dem Angeklagten Z 1 mitnahmen, entnimmt die Kammer aus dem vorstehend belegten Umstand, dass beide die Idee zu diesem fingierten Geschäftsvorfall hatten und diese Belege gemäß dem Vorstehenden schon vorlagen, als dem Angeklagten Z 1 am ##.##.2011 vom Sodiumgeschäft berichtet wurde, weil sie sonst dem Angeklagten Z 1 nicht bereits in diesem Treffen hätten übergeben werden können. Dass die Rechnung der M 1 AG beim Treffen am ##.##.2011 allerdings noch nicht unterschrieben war, hat die Kammer dem Umstand entnommen, dass sich aus den Notizen des Angeklagten Z 1 ergab, dass der Angeklagte X 1 die Rechnung der M 1 AG erst in seinem Beisein mit einem &bdquo;Kringel“ versehen hat, was die Kammer, wie dargelegt, als zutreffend niedergelegt ansieht. Dass dieses Gesamtgebilde gleichwohl den Eindruck erweckte, als sei die Rechnung der M 1 AG vom Zeugen Wd unterschrieben worden, ergab die Inaugenscheinnahme des oben beschriebenen &bdquo;Kringels“ in Zusammenschau mit der Verlesung des unmittelbar unterhalb des Kringels maschinenschriftlichen Textes &bdquo;i. A. A. Wd“. Dass der Angeklagte X 1 in diesem Treffen vom ##.##.2011 den Angeklagten Z 1 aufforderte, die Rechnung der M 1 AG vom ##.##.2010 bei der D 1 GmbH noch rückwirkend in das Geschäftsjahr 2010 buchen zu lassen, war den entsprechenden handschriftlichen Notizen des Angeklagten Z 1 vom ##.##.2011 zu entnehmen; diese sind auch angesichts dessen, dass ausweislich des Auszugs aus der Buchhaltung der D 1 GmbH diese Rechnung tatsächlich am ##.##.2011 und damit unmittelbar nach dem Treffen vom ##.##.2011 eingebucht worden ist, glaubhaft. Dass der Angeklagte X 1 dem Angeklagten Z 1 ferner ankündigte, ihm zu dem Sodiumgeschäft noch die Vorlagen für zwei Ausgangsrechnungen der D 1 GmbH aus 2010 zukommen lassen, die dann bei der D1 auf Geschäftspapier ausgedruckt und ebenfalls verbucht werden sollten, folgert die Kammer aus dem Folgenden: tatsächlich hat die Zeugin Fd auf Anweisung von X 1 – wie vom Angeklagten Z 1 in seinen Notizen vom ##.##.2011 festgehalten und von der Zeugin Fd bestätigt – mit E-Mail vom ##.##.2011 die Vorlagen für Rechnungen der D1 an den Angeklagten Z 1 übersandt; die Beweisaufnahme hat keinerlei Anhaltspunkte dafür erbracht, dass die Übersendung, die am Nachmittag des gleichen Tages wie das Gespräch zwischen X 1, X 2 und Z 1 erfolgte, nicht als Folge des Entschlusses im vorangegangenen Gespräch erfolgt sein könnte. Die Kammer ist – wie bereits angesprochen – überzeugt, dass der angeführte Inhalt der vorgenannten Notizen des Angeklagten Z 1 vom ##.##.2011 der Wahrheit entspricht. Sie folgert dies daraus, dass der in ihnen belegte Sachverhalt in Teilen, wie oben belegt, durch andere Beweismittel bestätigt worden ist. Weiter geht die Kammer davon aus, dass es dem Angeklagten Z 1 bei der Zusammenstellung der bei ihm zuhause sichergestellten drei Stehordner darum ging, Beweise zu sichern, für den Fall, dass er sich einmal arbeitsrechtlich oder durch die drei Mitangeklagten dem Vorwurf ausgesetzt sehen sollte, die Buchhaltung der D1 manipuliert zu haben. Diese Würdigung stützt die Kammer zum einen darauf, dass der Angeklagten diese drei Stehordner bei sich zuhause aufbewahrte und zum anderen darauf, dass er diese auch nach seinem Weggang von der D1 …2012, wie oben bereits belegt worden ist, weiter aufbewahrte. Angesichts des Fundortes der Notizen vom ##.##.2011 in einem dieser drei Stehordner des Angeklagten Z 1 geht die Kammer davon aus, dass auch diese Notizen als Teil der Belegsammlung für die Verantwortlichkeit der drei anderen Angeklagten dienen sollten. Soweit der Angeklagte Z 1 diesen Ordnern nämlich keinen Ausdruck zu den ihm relevant erscheinenden Umständen hinzufügen konnte, behalf er sich mit seinen handschriftlichen Notizen in diesem Ordner. Soweit diese Notizen sich auf objektive Fakten bezogen, ist die Kammer davon überzeugt, dass ihr Inhalt die Wahrheit wiedergibt, weil nur dann der mit der Unterlagensammlung verfolgte Zweck aussichtsreich verfolgt werden konnte. Zudem differenzierte der Angeklagten Z 1 in diesen Notizen deutlich zwischen dem, was tatsächlich in seiner Gegenwart geschehen ist und was dagegen nur beabsichtigt war, wie später noch belegt ist. Der Angeklagte Z 1 hat diese Sammlung bewusst zu Beweiszwecken angelegt. Für die Glaubhaftigkeit der Notizen spricht auch, dass der Angeklagte Z 1 sich mit dieser Sammlung, in der sich die Notizen befinden, massiv selbst belastet. Er wählte die dort enthaltenen Sachverhalte, die bilanzielle Relevanz hatten, bewusst aus und der Inhalt seiner Anmerkungen deckt sich in objektiver Hinsicht mit den aus anderen Quellen ermittelten Erkenntnissen. Soweit die Kammer – wie an anderer Stelle erörtert – davon ausgeht, dass einzelne Anmerkungen des Angeklagten Z 1 zu seinem Wissen und Wollen von ihm bewusst nicht der Realität entsprechend angefertigt wurden, steht dies der Wahrhaftigkeit seiner objektiven Angaben nicht entgegen. Es ist nach Würdigung der Kammer vielmehr so, dass die akribische Zusammenstellung der objektiven Fakten zu einzelnen Manipulationssachverhalten, wie von Z 1 auch erkannt, den Angeklagten Z 1 hinsichtlich seines eigenen Verantwortungsanteils in eine Rechtfertigungssituation brachte, die ihn dazu veranlasste, bereits bei der Niederlegung dieser Notizen seine eigene Verantwortlichkeit bei den vorgenommenen Bilanzmanipulationen wenigstens in subjektiver Hinsicht abzuschwächen. Nach Würdigung der Kammer erkannte der Angeklagte Z 1 bereits am ##.##.2011, dass das ihm vorgestellte Sodiumgeschäft in der Realität keine Entsprechung fand. Denn ausweislich seiner Notizen vom ##.##.2011 fragte er die Angeklagten X 2 und X 1 am ##.##.2011, wie hinsichtlich der Rechnungen an Xd und Ce der Zahlungsausgleich erfolgen werde, erhielt darauf aber keine Antwort. Ausweislich dieser Notizen wies er zudem die Angeklagten X 2 und X 1 zu gleicher Gelegenheit auf die Steuerlast hin und es wurde ihm gesagt, dass keine weitere Diskussion erwünscht sei. Der Angeklagte Z 1 erkannte ausweislich seiner Notizen zudem, dass es keinen sachlichen Grund für die M1 gab, eine Lieferung von Sodium an Xd und Ce über die D1 abzuwickeln. Ausweislich seiner Notizen erhielt der Angeklagte Z 1 auf seine Frage, warum der Angeklagte X 1 die Rechnung der M 1 AG an D 1 GmbH vor den Augen des Angeklagten Z 1 für den dort ausgewiesenen Herrn Wd unterschrieben hatte, nur die Antwort von X 1, dass er Verwaltungsratsvorsitzender der M1 sei. Hinzu kamen die Umstände, dass Z 1 bewusst war, dass die D 1 GmbH im Jahr 2010 ein deutlich negatives Geschäftsergebnis erzielt hatte, ein solches Geschäft wie das Sodiumgeschäft für die D 1 GmbH ganz ungewöhnlich war, Z 1 als damaliger Geschäftsführer der D1 bisher nichts von diesem Geschäftsvorfall mit einem Gewinn für die D1 vor Steuern von rund 1,9 Mio. Euro gehört hatte, der gesamte Vorgang rückdatiert werden sollte, alle Belege zu diesem Geschäft erst im Folgejahr fertiggestellt worden sind, und dem Angeklagten Z 1 schon aus dem oben dargestellten vorrangegangen Qageschäft bekannt war, dass die Angeklagten X 1 und X 2 bereits zuvor Bilanzen manipuliert hatten. Schließlich wird seine Kenntnis von dem Umstand, dass es sich bei den Rechnungen der D 1 GmbH an Xd und Ce um Scheinrechnungen handelte auch dadurch unterstrichen, dass der Angeklagte Z 1 tags darauf den Zeugen Fb bat, zu diesem Vorgang nicht nachzufragen. Denn dadurch offenbarte der Angeklagte Z1, dass er zu den Hintergründen des Geschäfts und der Berechtigung seiner Buchung keinerlei plausible Angaben würde machen können. Der Angeklagte Z 1 wusste angesichts seiner betriebswirtschaftlichen Ausbildung auch, dass erfundene Geschäftsvorfälle nicht gebucht werden durften, und er erkannte anhand des Vergleichs zwischen dem vermeintlichen Ankaufpreis der M 1 AG für das Sodium von 4.676.000 Euro und den vermeintlichen Weiterverkaufspreisen in Höhe von insgesamt 6.581.400 Euro, dass der D 1 GmbH aus diesem vermeintlichen Geschäft ein Gewinn zu Teil werden sollte und es bei der Verbuchung dieses Geschäftsvorfalls darum ging, das Jahrergebnis 2010 der D 1 GmbH wahrheitswidrig noch verbessert darzustellen. Dass der Angeklagte Z 1 bereit war, an dieser ihm angetragenen Manipulation mitzuwirken, ergibt sich daraus, dass er sodann dafür sorgte, dass die Scheinrechnungen der D 1 GmbH an Xd und Ce in der Buchhaltung der D 1 GmbH verbucht wurden. Dass noch am Nachmittag des ##.##.2011 die Sekretärin des Angeklagten X 1, die Zeugin Fd, im Auftrag des X 1 Vorlagen für zwei Ausgangsrechnungen der D 1 GmbH an zwei Kunden aus Dubai, nämlich an die Xd und an die Ce, erstellte und dem Angeklagten Z 1 übersandte, war der E-Mail der Zeugin Fd vom ##.##.2011 zu entnehmen. Dass es sich bei den in dieser E-Mail ersichtlichen Anlagen um die Rechnungen Nr. ######-# an Ce und Nr. ######-# an Xd handelte, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass diese in der Belegsammlung des Angeklagten Z 1– den QA-Asservaten – direkt im Anschluss an diese E-Mail abgelegt waren und überdies die Anlagen in dieser E-Mail als &bdquo;Rechnung Ce.docx“ und &bdquo;Rechnung Jn“ bezeichnet waren. Während die erste Bezeichnung direkt auf die Rechnung an Ce zurückschließen ließ, ergibt sich dies für das zweite Dokument daraus, dass ausweislich eines undatierten Ausdrucks der E-Mail-Kontakte aus den gesicherten E-Mail-Konten die Person Jn zur Xd gehörte. Den Inhalt dieser Rechnungsvorlagen konnte die Kammer anhand der Ausdrucke dieser Rechnungsvorlagen feststellen. Dass der Angeklagte Z 1 diese Email der Zeugin Fd vom ##.##.2011 umgehend an den Leiter der Buchhaltung der D 1 GmbH, den Zeugen Fb, mit der Bitte weiterleitete, die beiden Rechnungen auf D1 Papier zu bringen, ergab sich aus der E-Mail des Angeklagten Z 1 an den Zeugen Fb vom ##.##.2011, 18:12 Uhr. Dass der Angeklagte Z 1 den Zeugen Fb sodann auch noch bat, nicht den Zeugen Md als Unterzeichner der Rechnungen der D 1 GmbH zu wählen, ergab sich aus den entsprechenden Ausführen des Angeklagten Z 1 in seiner E-Mail an den Zeugen Fb vom ##.##.2011, 18:13 Uhr. Dass der Zeuge Md seinerzeit grundsätzlich nicht dafür zuständig war, auch Ausgangsrechnungen zu unterzeichnen, entnimmt die Kammer seiner Funktion als Leiter des Einkaufs der D 1 GmbH. Hieraus folgert die Kammer, dass es unplausibel gewesen wäre, wenn der Zeuge Md die Ausgangsrechnungen der D 1 GmbH unterzeichnet hätte. Dass der Angeklagte Z 1 zusätzlich verhindern wollte, dass dieser Mitarbeiter, den er für kritisch hielt, von diesem Vorgang erfuhr, folgert die Kammer aus den folgenden Umständen: wie die oben angeführte E-Mail des Zeugen Md vom ##.##.2010 belegt, war der Zeuge Md bereit, auf Missstände in großer Runde mit deutlichen Worten hinzuweisen, was angesichts seiner Funktion auch zu erwarten stand; zudem hat sich der Zeuge Md auch in seiner Zeugenvernehmung vor der Kammer sehr verärgert gezeigt, dass sein Name im Zusammenhang mit einem ihm nicht bekannten Vorgang ohne sein Wissen verwendet worden war. Die Kammer folgert hieraus, dass auch dem Angeklagten Z1, der viele Jahre in der D1 mit dem Zeugen Md zusammengearbeitet hat, dessen kritisches und selbstbewusstes Auftreten nicht verborgen geblieben ist. Nach Würdigung der Kammer befürchtete der Angeklagte Z 1 deshalb, dass die erneute Verwendung des Namens Md das Risiko in sich trug, dass dieser bei der Entdeckung dieses Umstandes mit seinem Wissen an Dritte herantreten würde; diese Gefahr wollte der Angeklagte Z 1nach Würdigung der Kammer angesichts der geplanten Manipulation der Buchhaltung nicht eingehen. Dass der Angeklagte Z 1 am Folgetag dann auch noch das Angebot und die Rechnung der M 1 AG aus angeblich …2010 an den Zeugen Fb zur Verbuchung weiterleitete, war der E-Mail des Angeklagten Z 1 vom ##.##.2011, 07:58 Uhr, zu entnehmen, die als Anhang ein pdf mit der Bezeichnung &bdquo;M1 Bestellung und Rechnung“ enthielt. Dass der Angeklagte Z 1 in diesem Zusammenhang dem Zeugen Fb mitteilte, dass er selbst insoweit nur im Auftrag des X 1 handle und dass der Zeuge Fb dazu nicht weiter nachfragen solle, hat der Zeuge Fb entsprechend bekundet. Die Kammer hält auch diese Aussage des Zeugen Fb für glaubhaft. Denn zum einen konnte festgestellt werden, dass tatsächlich der Angeklagte X 1 einer der Ideengeber zum fingierten Sodiumgeschäft war, zum anderen war aus den vorgenannten E-Mails des Angeklagten Z 1 an Fb ersichtlich, dass der Zeuge Fb seine Informationen zu dem Sodiumgeschäft tatsächlich vom Angeklagten Z 1erhielt. Dass der Angeklagte Z 1 davon ausging, dass der Zeuge Fb ebenfalls erkennen würde, dass es das Geschäft, zu dem er im Nachhinein noch Rechnungen schreiben und verbuchen sollte, tatsächlich nicht gegeben hatte, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass der Angeklagte Z 1, wie zuvor festgestellt, sich dem Zeugen Fb gegenüber meinte rechtfertigen zu müssen und durch seine Äußerung, dass Fb nicht weiter nachfragen solle, offenbarte, dass er dem Zeugen Fb keine plausible Erklärung würde bieten können. Die festgestellte Äußerung des Angeklagten Z 1 gegenüber dem Zeugen Fb würdigt die Kammer dahin, dass der Angeklagte Z 1 dem Zeugen Fb aufzeigen wollte, dass dieser Vorgang nicht von ihm, sondern vom Angeklagten X 1 kam und dass es daher besser sei, darüber nicht weiter zu reden, sondern lediglich den vom Angeklagten Z 1 nur weitergereichten Anweisungen von X 1 Folge zu leisten. Dass der Zeuge Fb der Anweisung nachkam, ergibt sich daraus, dass er eine Verbindlichkeit der D 1 GmbH gegenüber der M 1 AG und Forderungen gegen Zd und Ce in der Buchhaltung der D1 verbuchte. Die Ausdrucke der Einzelbuchungsbelege zu diesen drei Rechnungen wiesen jeweils den Zeugen Fb als Erfasser dieser Buchungen aus. Dass die vermeintlichen Abnehmer des Sodiums, Zd und Ce, bisher keine Kunden der D 1 GmbH gewesen waren, ergab sich daraus, dass diese erst …2011 bei der D 1 GmbH als Kunden erfasst worden sind. Dass der Zeuge Fb am ##.##.2011 veranlasste, dass diese Kunden neu angelegt worden sind, ergab seine E-Mail vom ##.##.2011 an die Zeugin On, in der Fb diese um die Neuanlage dieser Kunden bat. Der Impuls hierzu ist nach Überzeugung der Kammer vom Zeugen Fb ausgegangen, da Z 1die Verbuchung der Scheinrechnungen auf ihn delegiert hatte. Aus der E-Mail der Zeugin On an Fb vom gleichen Tag ergab sich, dass On dieser Bitte nachkam, und dem Zeugen Fb die Kundennummern mitteilte. Dass der Zeuge Fb im Anschluss an die Neuanlage der Kunden Zd und Ce selbst mit den neuen Kundennummern und entsprechend den von der Zeugin Fd übersandten Rechnungsvorlagen die beiden Ausgangsrechnungen der D 1 GmbH an die Zd und die Ce erstellte, wobei er den Zeugen Md, wie von dem Angeklagten Z 1 gewünscht, nicht mit in die Rechnungen aufnahm, ergab sich aus den Ausdrucken dieser Rechnungen, die allerdings keinen Aussteller oder Sachbearbeiter aufwiesen, und der Aussage des Zeugen Fb, dass er die Rechnungen der D 1 GmbH zum Sodiumgeschäft erstellt habe, was angesichts des Umstandes, dass er von Z 1 entsprechend beauftragt war und wie oben belegt, diese Rechnungen auch verbuchte, glaubhaft ist. Dass diese Rechnungen erst am ##.##.2011 erstellt wurden, ergibt sich daraus, dass der Ersteller dieser Rechnungen, der Zeuge Fb, erst jetzt damit beauftragt worden war. Angesichts ihrer taggleichen Verbuchung geht die Kammer auch davon aus, dass diese Rechnungen nicht später erstellt worden sind. Dass der Zeuge Fb das in den Vorlagen der Zeugin Fd vorgesehene Rechnungsdatum änderte, ergab sich daraus, dass in der Vorlage zu beiden Rechnungen der D 1 GmbH noch der ##.##.2010 aufgeführt war, in der letztlich verbuchten Fassung aber der ##.##.2010 als Tag der Rechnungserstellung ausgewiesen war. Dass diese Änderung nach Rücksprache mit dem Angeklagten Z 1erfolgte und der Anlass für diese Änderung war, dass das Buchungssystem der D 1 GmbH bei einem Rechnungsdatum ##.##.2010 und dem vorgesehenen Zahlungsziel von 120 Tagen nunmehr am ##.##.2011 bereits eine Überfälligkeit der Rechnungen angezeigt hätte, ergab sich aus der Aussage des Zeugen Fb. Dieser hat ausgesagt, dass das bei der D 1 GmbH verwandte Buchungssystem automatisch einen Verzug feststellte, wenn das Zahlungsziel einer offenen Forderung überschritten sei und er darüber mit dem Angeklagten Z 1gesprochen habe, als es um die Verbuchung des Sodiumgeschäfts ging. Die Kammer hält auch diese Aussage des Zeugen Fb für glaubhaft; denn durch einen Auszug aus der Buchhaltung der D 1 GmbH zur Rechnung der M 1 AG an die D 1 GmbH zum Sodiumgeschäft ist ersichtlich, dass dort eine gesonderte Spalte Verzug aufgeführt war, und die 120 Tage Zahlungsziel aus der Rechnungsvorlage zu den Rechnungen der D1 an Zd und Ce waren bei einem Rechnungsdatum aus …2010 …2011 bereits überschritten, so dass ihre Einbuchung mit diesem Rechnungsdatum und dem Zahlungsziel von 120 Tagen sofort mit einer Verzugsfeststellung verbunden gewesen wäre. Die Kammer entnimmt der vorstehend ausgeführten Aussage des Zeugen Fb, dass er vor der Änderung des Rechnungsdatums mit dem Angeklagten Z 1 Rücksprache gehalten hat, dass der Zeuge Fb die Änderung des Rechnungsdatums nicht eigeninitiativ, sondern nach Rücksprache mit dem Angeklagten Z 1 vorgenommen hat. Dass auch der Zeuge Fb und der Angeklagte Z 1vermuteten, dass eine Überfälligkeit wiederum zu Nachfragen der Abschlussprüfer nach dem Verbleib der Zahlungen und der Werthaltigkeit der Forderungen geführt hätte, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass beide mit Abschlussprüfungen mehrere Jahre Erfahrung hatten und wussten, dass der Verzugseintritt bei einer, wie vorliegend hohen Forderung in Millionenhöhe, bei den Abschlussprüfern Zweifel an der Werthaltigkeit dieser Forderung begründen würde. Hieraus folgert die Kammer, dass es deswegen zu einer Änderung des Rechnungsdatums der Rechnungen an die Zd und die Ce auf den ##.##.2010 kam, weil dann das Buchungssystem der D 1 GmbH noch keinen Verzug mit der Begleichung dieser Rechnungen feststellte und deshalb diese Scheinrechnung leichter gegenüber den Abschlussprüfern der D1 als werthaltig dargestellt werden konnte. Dass noch am Nachmittag des ##.##.2011 der Zeuge Fb entsprechend einer neuen Vorgabe des Angeklagten Z 1die beiden Ausgangsrechnungen an die Zd und die Ce hinsichtlich des Zahlungszieles korrigierte und das Zahlungsziel an Zd und Ce von 120 auf 360 Tage anhob, ergab sich daraus, dass die Rechnungsvorlagen noch 120 Tage Zahlungsziel vorsah, und sowohl Versionen einer englischsprachigen Rechnung der D 1 GmbH an die Zd und Ce existierten, die ein Zahlungsziel von 120 Tagen aufwiesen, als auch Versionen, die ein Zahlungsziel von 360 Tagen aufwiesen; ausweislich der Erfassungsbelege zur Verbuchung die Rechnungen der D 1 GmbH an Zd und Ce erstmals am Morgen des ##.##.2011 verbucht worden sind und der Screenshot von den zugehörigen Word-Dokumenten zu den Rechnungen mit der Bezeichnung &bdquo;Ce neu“, bei denen es sich nach Würdigung der Kammer um die Rechnungen mit dem Zahlungsziel 360 Tage handelte, belegt, dass diese nach 14 Uhr geändert worden sind. Dass diese Erhöhung des Zahlungsziels eine Vorgabe des Angeklagten Z 1 gegenüber dem Zeugen Fb war, folgert die Kammer daraus, dass die Kammer ausschließt, dass der Zeuge Fb eine solche erhebliche Änderung an dem ihm erteilten Auftrag alleine vornimmt, wenn er schon zuvor bei der Frage der Fälligkeit der Rechnung gemäß seiner Aussage mit dem Angeklagten Z 1 Rücksprache hielt. Aus diesem Umstand folgert die Kammer, dass es dem Angeklagten Z 1 darum ging, dass bei den Rechnungen an Zd und Ce aus …2010 eine Überfälligkeit erst nach Ende des Abschlussprüfungszeitraumes bei der D 1 GmbH, der sich bis in den …2011 hätte erstrecken können, eintrat und es dem Angeklagten Z 1 darum ging, etwaigen Zweifeln der Abschlussprüfer an der Werthaltigkeit der Forderungen gegen die Zd und die Ce aus dem Gesichtspunkt einer Überfälligkeit dieser Forderungen vorzubeugen. Dies folgert die Kammer auch daraus, dass dem Angeklagten Z1, wie bereits belegt, bekannt war, dass Zd und Ce die Rechnungen nicht bezahlen sollten, und deshalb ein anderer Grund, als der von der Kammer festgestellte, für die Verlängerung des Zahlungsziels bei einem Schuldner, der auch gar nicht zahlen soll, nicht ersichtlich ist. Dass der Zeuge Fb auch die Eingangsrechnung der M 1 AG aus angeblich …2010 verbuchte, war dem Ausdruck des Erfassungsbelegs zu dieser Rechnung zu entnehmen, der den Zeugen Fb als Erfasser dieser Verbuchung mit dem Erfassungsdatum ##.##.2011 auswies. Aus dem Gesamtbetrag der beiden Rechnungen der D 1 GmbH an die Zd und die Ce ergab sich die damit verbundene festgestellte Steigerung der Umsatzerlöse der D 1 GmbH. Aus der Differenz der Summe der beiden Ausgangsrechnungen an die Zd und die Ce mit der Eingangsrechnung der M 1 AG über das Sodium hat die Kammer den festgestellten Rohertrag errechnet und die Eingangsrechnung der M 1 AG als Materialaufwand bewertet. Dass die Zeugen Ab und Bbden Jahresabschluss der D 1 GmbH zum 31.12.2010 prüften, entnimmt die Kammer der entsprechenden Aussage der Zeugin Rc von der D1, die durch den Prüfungsbericht zum Jahresabschluss der D1 per 31.12.2010 bestätigt worden ist, der beide als Abschlussprüfer der D 1 GmbH für das Geschäftsjahr 2010 auswies. Dass am ##.02.2011 eine Besprechung der Angeklagten X 1 und Z 1mit den Wirtschaftsprüfern Ab und Bb stattfand, in dem es unter anderem auch um die Werthaltigkeit der beiden Forderungen gegen die Zd und die Ce ging, und Ab und Bb insoweit um Überlassung der zugehörigen Bestellungen, der Lieferscheine und von Saldenbestätigungen der Zd und der Ce baten, folgert die Kammer aus den folgenden Umständen: Bei den QA-Asservaten befindet sich eine gegliederten, maschinenschriftlichen Auflistung von Sachverhalten, zu denen u.a. unter Punkt 5.c. gehörte, &bdquo;Saldenbestätigung / Werthaltigkeit Forderungen Dubai“; diese Auflistung war handschriftlich mit dem Datum ##.02.2011 und dem Zusatz &bdquo;Ab/Bb Kh/Z 1Ua“ versehen. Außerdem war dort zum Punkt 5 c. notiert: &bdquo;Lieferscheine (FoB Indian Port) kein (...) Geschäft = Verkauf ab Tank => Anruf M1/Lieferung an Kunden? Bestätigung Kunde => Kontrakt => Saldenbestätigung => Aufrechnung (…) und Buchung => FoB/keine Lagerung“. Die Kammer ist überzeugt, dass diese Auflistung nebst Anmerkungen vom Angeklagten Z 1 stammen. Denn der Zeuge Fb hat zu einer anderen handschriftlichen Skizze, die eine Vielzahl verschiedener handschriftlicher Anmerkungen enthielt und mit &bdquo;Endgültige Lösung lt. Hr. Gc vom ##.03.2010 /16:30“ überschrieben war, ausgesagt, dass es sich dabei um die Handschrift des Angeklagten Z 1 handele. Diese Aussage hält die Kammer für glaubhaft, da der Zeuge Fb mehrere Jahre mit dem Angeklagten Z 1 bei der D 1 GmbH zusammengearbeitet hat und zum Zeitpunkt seiner Vernehmungen bei seinem neuen Arbeitgeber wieder zusammen arbeitete und nach Würdigung der Kammer mit der Handschrift des Angeklagten Z 1vertraut ist. Die Kammer hat eine Vielzahl von handschriftlichen Notizen in den QA-Ordnern in Augenschein genommen und diese mit der Handschrift zur vorgenannten Skizze verglichen. Sie ist dabei zu der Überzeugung gelangt, dass sich beide Handschriften sehr stark gleichen. Die Kammer folgert daraus und aus dem Umstand, dass die QA-Asservate beim Angeklagten Z 1 zuhause sichergestellt worden sind, dass es sich bei der Handschrift in der Auflistung vom ##.02.2011 um die Handschrift des Angeklagten Z 1 handelt und folglich dieser diese Anmerkungen angebracht hat. Weiter folgert die Kammer aus dieser Auflistung nebst der handschriftlichen Zusätze, dass am ##.02.2011 in Ua eine Unterredung zwischen Bb, Ab, Z 1und X 1 (&bdquo;##“) stattgefunden hat, in der die Werthaltigkeit der Forderungen der D 1 GmbH gegen Zd und Ce Thema war und die Abschlussprüfer der D 1 GmbH hierzu Belege anforderten, insbesondere Lieferbelege und Saldenbestätigungen. Dass der Angeklagte X 1 nach der Besprechung gegenüber dem Angeklagten Z 1 erklärte, dass er sich um die Beschaffung der Unterlagen, die es noch nicht gab, kümmern werde, um den Nachfragen von Ab und Bb zu begegnen, entnimmt die Kammer daraus, dass der Angeklagte Z 1den Angeklagten X 1 am ##.##.2011, wie sich aus seine entsprechenden E-Mail an X 1ergab, anschrieb, dringend an die Bestellung an die D1 und die Saldenbestätigung des Kunden aus Dubai und den Lieferschein aus dem Lager der M1 an den Kunden &bdquo;zu denken“. Aus der Formulierung &bdquo;zu denken“, entnimmt die Kammer, dass beide zuvor schon darüber gesprochen haben müssen und übereingekommen waren, dass sich X 1 um die Beschaffung dieser Belege kümmert. Außerdem ergab sich aus der E-Mail des Angeklagten Z 1 an X 1 cc X 2 vom ##.##.2011, in der Z 1 ausführte, dass die ausstehenden Unterlagen von den Abschlussprüfern angemahnt worden seien und er aus diesem Grund zum wiederholten Male die noch fehlenden Unterlagen aufliste, da er diese nicht beibringen könne, sondern nur X 1, dass die dort genannten Saldenbestätigungen der Firmen aus Dubai und die Lieferscheine zu diesem Streckengeschäft zu diesem Zeitpunkt beim Angeklagten Z 1 noch nicht vorlagen, X 1 dafür verantwortlich war, diese zu beschaffen und der Angeklagte Z 1 ihn wiederholt darum bat. Dass der Angeklagte Z 1 am ##.##.2011 eine Saldenbestätigung der Ce erhielt und diese Saldenbestätigung nachfolgend noch mehrfach von der Ce korrigiert werden musste, unter anderem deshalb, weil darin zunächst der falsche Saldobetrag aufgeführt worden war, war dem Folgenden zu entnehmen: der E-Mail des an Z 1 vom ##.##.2011, 20:16 Uhr war zu entnehmen, dass Z 1 eine Bestätigung übersandt worden war. Der weiteren E-Mail des Un an Z 1vom ##.##.2011, 20:43 Uhr, war, weil dies dort entsprechend ausgeführt wurde, zu entnehmen, dass der Absender sich wegen des Datums vertan hatte und eine korrigierte Fassung übersandte; der E-Mail des Angeklagten Z 1 an Un cc X 1, in der der Angeklagte Z 1 darauf hinwies, dass der falsche Betrag von 3.810.400 Euro statt 3.081.400 Euro bestätigt worden sei, war zu entnehmen, dass es sich um eine Saldenbestätigung der Ce über die Forderung der D 1 GmbH aus dem Sodiumgeschäft handelte. Der E-Mail des Un an Z 1 vom ####.2011 war zu entnehmen, dass sodann eine erneut korrigierte Fassung dieser Bestätigung an Z 1versandt wurde. Dass die Übersendung dieser Bestätigung der Ce auf Veranlassung des Angeklagten X 1geschah, ergab der Umstand, dass, wie zuvor belegt, sich der Angeklagte X 1 hierum kümmern wollte, er vom Angeklagten Z 1daran mehrfach erinnert worden war und die Ce und die Zd von ihm und seinem Bruder X 2 als Adressat der Scheinrechnungen ausgewählt worden waren. Dass dem Angeklagten Z 1 schließlich am ##.##.2011 eine passende, unterschriebene Saldenbestätigung der Ce vorlag, ergab sich aus dem Ausdruck nebst seiner Inaugenscheinnahme und dem Umstand, dass die E-Mail des Un an Z 1 gerichtet war. Dass diese Saldenbestätigung auf den ##.##.2011 rückdatiert worden war, folgert die Kammer daraus, dass die erste Saldenbestätigung, die nicht den zur Scheinrechnung passenden Saldobetrag aufwies, erst am ##.##.2011 bei Z 1 einging und erst auf seinen Hinweis vom ##.##.2011, dass der falsche Betrag bestätigt worden sei, die Bestätigung mit dem passenden Betrag erstellt worden sein kann. Dass die Ce diese Saldenbestätigung in Kenntnis der Unrichtigkeit aus Gefälligkeit gefertigt hatte, folgert die Kammer daraus, dass, wie oben belegt, der von der D 1 GmbH an Ce gestellten Rechnung keine tatsächliche Leistung zugrunde lag, es insbesondere keine Lieferung des Sodiums gegeben hatte, und gleichwohl der Finanzdirektor der Ce bereit war, auf Zusendung einer Rechnung eine falsche Saldenbestätigung zu versenden. Dass am ##.##.2011 eine Besprechung zu den offenen Punkten des Jahresabschlusses der D 1 GmbH stattfand, folgert die Kammer daraus, dass ein Vermerk existiert, der als &bdquo;Besprechungspunkte: Wesentliche Sachverhalte im Jahresabschluss 31.12.2010 und Konsequenzen für das Prüfungsurteil“ bezeichnet war. Dieser war zwar auf den ##.03.2010 datiert, aus seinem Inhalt ergab sich aber, dass dies ein Schreibfehler war und er sich stattdessen auf den ##.03.2011 bezog, weil sich die dort aufgeführten offenen Prüfungspunkte, nämlich etwa das Sodiumgeschäft, die Eigenmarken, die Sozialplanrückstellung und die Steuerrückstellung allesamt auf die für den Jahresabschluss der D 1 GmbH für das Geschäftsjahr 2010 relevanten Sachverhalte bezogen. Aus der Bezeichnung dieses Vermerks als &bdquo;Besprechungspunkte“ folgert die Kammer, dass am ##.03.2011, einem ##tag, eine solche Besprechung mit den Abschlussprüfern stattfand, weil der Angeklagte Z 1 schon am ##tag drauf, wie die später noch angeführten E-Mails belegen, eine Reihe von Unterlagen beim Rechtsanwalt Gc in Auftrag gab, um den in der Besprechung vom ##.03.2011 angesprochenen Bedenken der Abschlussprüfer der D 1 GmbH zu begegnen. Aus dem niedergelegten Inhalt des Vermerks folgert die Kammer, dass die Abschlussprüfer darauf hinwiesen, dass beim Fehlen der von ihnen erbetenen Nachweise zur Existenz und zur Werthaltigkeit der Forderungen der D 1 GmbH aus dem Sodiumgeschäft, darunter einer Saldenbestätigung, der Bestätigungsvermerk einzuschränken wäre. Daraus, dass in diesem Vermerk als erbetener Nachweis auch noch die Saldenbestätigung aus dem Sodiumgeschäft stand, folgert die Kammer, dass die bei Z 1bereits seit dem ##.##.2011 vorliegende Saldenbestätigung der Ce noch nicht bei Bbund/oder Ab eingegangen war. Dass der Angeklagte Z 1 daraufhin mit Email vom ##.##.2011 zuerst die ihm bereits vorliegende Saldenbestätigung der Ce vom angeblich ##.##.2011 an die Abschlussprüfer Ab und Bb weiterleitete und diesen hinsichtlich der noch fehlenden Saldenbestätigung der Zd mitteilte, dass &bdquo;Herr X“ mit dieser Firma in Kontakt stehe, war der E-Mail des Angeklagten Z 1vom ##.##.2011, 15:04 Uhr +0100, an Bbund Ab cc X 2 zu entnehmen, in der Entsprechendes ausgeführt war. Dass damit der Angeklagte X 2 gemeint war, entnimmt die Kammer daraus, dass X 2 in der vorstehenden E-Mail cc stand, in der gleichen E-Mail X 1 als &bdquo;##. Z“ bezeichnet war und X 2 tatsächlich mit der Zd in Kontakt stand, wie sich aus der E-Mail von der Adresse ….( E-Mail-Adresse entfernt ) an X 2 vom ##.##.2011 ergab, mit der X 2 von der ZdCo LLc Dokumente übersandt erhalten hatte. Dass der Angeklagte Z 1 nunmehr von der Zd am ##.##.2011 eine Saldenbestätigung erhielt, die aber nicht auf dem Geschäftspapier der Zd gedruckt war, sondern nur in einer E-Mail enthalten war, war der E-Mail des M. Fn an Z 1 vom ##.##.2011 zu entnehmen, die eine gegenüber der Bestätigung der Ce fast wortgleiche Bestätigung enthielt, was wiederum ein Abgleich der Saldenbestätigung der Ce mit dem Inhalt dieser E-Mail ergab. Dass auch die Zd diese Email ebenfalls in Kenntnis der Unrichtigkeit aus Gefälligkeit geschrieben hatte, folgert die Kammer daraus, dass der von der D 1 GmbH an die Zd gestellten Rechnung tatsächlich kein realer Lebenssachverhalt zugrunde lag und ein Verantwortlicher für die Zd, der ebenfalls keinerlei Beleg darüber sah, der ihn in die Lage versetzt haben könnte, davon auszugehen, dass dies anders war und damit erkannt hatte, dass seine Bestätigung unrichtig war, gleichwohl bereit war, eine inhaltlich falsche Bestätigung abzugeben. Dass der Angeklagte Z 1 die E-Mail der Zd an die Abschlussprüfer weiterleitete, folgert die Kammer daraus, dass in der E-Mail der Zeugin Ab an Z 1 vom ##.03&acute;&acute;##.2011 als Voraussetzung für die Erteilung eines uneingeschränkten Testats u.a. angeführt war eine schriftliche Saldenbestätigung über das Streckengeschäft mit Zd auf Briefpapier des Kunden. Aus dem gegenüber den vorherigen Anforderungen hinzugetretenen Zusatz &bdquo;auf Briefpapier des Kunden“ leitet die Kammer ab, dass Bb und/oder Ab die Bestätigung in Form einer E-Mail erhalten hatten, ihnen aber die bloße Erklärung in einer Email als Nachweis nicht genügte, weil sie diese Saldobestätigung weiterhin, jetzt aber mit dem Zusatz &bdquo;auf Briefpapier des Kunden“, anforderten. Dass der Angeklagte Z 1diese Anforderung an den Angeklagten X 2 weiterleitete und anmerkte, dass mit den Abschlussprüfern Ab und Bb&bdquo;noch sehr hart“ zu diskutieren sein werde, ergab sich aus der E-Mail des Angeklagten Z 1an X 2 vom ##.##.2011, in der dies entsprechend ausgeführt war. Diese Aussage des Angeklagten Z 1würdigt die Kammer dahin, dass versucht werden sollte, die Abschlussprüfer davon abzubringen, auf der Vorlage einer Saldenbestätigung der Zd auf deren Geschäftspapier zu bestehen. Dass der Angeklagte Z 1 befürchtete, dass eine solche Saldenbestätigung der Zd nicht mehr zu besorgen sein könnte, folgert die Kammer daraus, dass die Abschlussprüfung der D 1 GmbH zu diesem Zeitpunkt weit fortgeschritten war, Z 1schon mehrfach X 1 an die Beibringung der Saldenbestätigungen hatte erinnern müssen und Z 1 in seiner E-Mail an X 2 vom ##.##.2011 ausführte, dass mit Bb/ Ab diesbezüglich hart zu diskutieren sei. Wenn er davon ausgegangen wäre, eine passende Saldenbestätigung von Sina leicht besorgen zu können, hätte kein Bedarf für eine &bdquo;harte“ Diskussion bestanden. Dass tatsächlich die Wirtschaftsprüfer Ab und Bb schließlich auf die Vorlage einer Saldenbestätigung der Zd auf deren Geschäftspapier und auf sonstige Nachweise verzichteten, ergab sich daraus, dass trotz des Fehlens dieser Unterlage die Jahresabschlussprüfung der D1 für das Geschäftsjahr 2010 beendet wurde. Dass Ab und Bb auch deshalb darauf verzichteten, um die Abschlussprüfung beenden zu können, folgert die Kammer daraus, dass die Abschlussprüfung zu dieser Zeit schon mehrere Monate dauerte und es angesichts der Börsennotierung des Mutterkonzerns, der N 1 AG, wichtig war, dass die Einzelabschlüsse der Konzernunternehmen nicht zu spät im Jahr testiert werden, damit der Konzernabschluss noch zeitnah zum Geschäftsjahresende testiert werden konnte. Denn auch aus der E-Mail der Zeugin Ee vom ##.##.2011 an u.a. Z 1und Y 1 ging hervor – da Ee dies dort ausführt – dass es sehr wichtig war bzw. nach Auffassung der Zeugin Ee eine rechtliche Verpflichtung bestand, den Konzernabschluss der N 1 AG im April zu veröffentlichen. Dass die Abschlussprüfer der D 1 GmbH stattdessen die Angeklagten X 2 und Y 1 als die seinerzeitigen beiden Geschäftsführer der D 1 GmbH um eine gesonderte schriftliche Bestätigung zu dem Sodiumgeschäft baten, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass von diesen unterschriebene Erklärungen zum Sodiumgeschäft existieren. Das Datum und den Inhalt der Erklärungen der Angeklagten X 2 und Y 1 zum Sodiumgeschäft konnte die Kammer dem Ausdruck dieser, wie die Inaugenscheinnahme entsprechend den obigen Ausführungen ergab, von den Angeklagten X 2 und Y 1 unterschriebenen Erklärungen entnehmen. Dass diese Erklärungen falsch waren, folgert die Kammer daraus, dass es sich bei dem Sodiumgeschäft um einen fingierten Geschäftsvorfall handelte, der in der Realität keine Entsprechung fand und insbesondere auch keine Lieferung des Sodiums an Zd und / oder Ce erfolgt war. Dass die Angeklagten X 1 und X 2 spätestens jetzt, am ##.##.2011, den Angeklagten Y 1 über das angebliche Sodiumgeschäft und ihre Absicht unterrichteten, hiermit das Jahresergebnis 2010 der D 1 GmbH noch nachträglich positiv darzustellen, ihm ebenso nunmehr auch über die weiteren Manipulationen im Einzelabschluss der D 1 GmbH 2010 zum Markenkaufvertrag, der Übernahme der Sozialplankosten, der Steuerübernahme und zur Forderung Ke, zu denen der Angeklagte Y 1 ebenfalls zur Vorlage bei den Abschlussprüfern Erklärungen abgeben sollte, berichteten, folgert die Kammer aus den folgenden Umständen: der Angeklagte Y 1 hatte zu diesem Zeitpunkt, wie oben belegt, bereits an der Manipulation der Konzernbilanz 2009 mitgewirkt; er war zudem gerade wieder dabei, an der Manipulation der Konzernbilanz 2010 bezüglich der endgültigen Kaufpreisallokation S 1 mitzuwirken, wie später noch belegt; dadurch hatte er das Vertrauen der Angeklagten X 1 und X 2 gewonnen; es bestand auch die Notwendigkeit, ihn in die wahren Sachverhalte einzuweihen, um nicht Gefahr zu laufen, dass der Angeklagte Y 1 als amtierender Geschäftsführer der D 1 GmbH und Vorstand der N 1 AG von den jeweiligen Abschlussprüfern auf die von diesen aufgegriffenen Sachverhalte angesprochen würde und hierzu keine oder sogar eine der von den Angeklagten X 1 , X 2 und Z 1 gewählten Darstellung widersprechende Erklärung abgab; schließlich war, wie sogleich noch belegt, bereits am ##.##.2011 auch eine Unterschrift des Angeklagten Y 1 auf den Freistellungserklärungen zur Steuerübernahme der M 1 AG einerseits und zur Übernahme der Sozialplankosten durch die Yd andererseits vorgesehen, woraus die Kammer folgert, dass jedenfalls Anfang …2011 vorgesehen war, dass der Angeklagte Y 1 von der fehlenden Ernsthaftigkeit der Übernahme der Sozialplankosten und der Steuern Kenntnis erlangt; da es sich um herausgehobene, erklärungsbedürftige Sachverhalte handelte, konnten die Angeklagten X 1 und X 2 auch nicht darauf vertrauen, dass der Angeklagte Y 1, wenn ihm Bestätigungserklärungen mit falschen Inhalten zu unterschiedlichen Sachverhalten vorgelegt werden, diese blind unterschreiben würde, ohne Fragen zu stellen; allen Angeklagten war, wie bereits belegt, …2011 bekannt geworden, dass die D 1 GmbH in 2010 einen erheblichen Verlust gemacht hatte. Für die Angeklagten X 1und X 2 ergab sich deshalb gegenüber dem Angeklagten Y 1 die Notwendigkeit zu erklären, wie es nunmehr zu einem Gewinn gekommen war. Aus dem Umstand, dass der entsprechend eingeweihte Angeklagte Y 1 die für den Jahresabschluss der D 1 GmbH 2010 und den Konzernabschluss der N 1 AG 2010 erforderlichen Bestätigungen unterschrieb, folgert die Kammer, dass der Angeklagte Y 1 sich mit dem Vorhaben der Angeklagten X 1 und X 2 einverstanden erklärte und sich dem Plan anschloss. Aus den vorstehenden Umständen folgert die Kammer auch, dass der Angeklagte Y 1 vor der ersten seiner erforderlichen Unterschriften von den Angeklagten X 1 und X 2 unterrichtet worden ist, also vor dem ##.##.2011, dem Tag seiner Unterschrift der Änderungsvereinbarung zum Markenkaufvertrag. Aus der zeitlichen Nähe aller zum Jahresabschluss 2010 abgegebenen Erklärungen, folgert die Kammer, dass der Angeklagte Y 1 sogleich über alle zu dieser Zeit bereits erfolgten Manipulationen des Jahresabschluss der D 1 GmbH 2010 unterrichtet wurde und nicht erst nacheinander. Dass die D 1 GmbH seinerzeit nicht, anders als von X 2 und Y 1 in ihrer Bestätigung vom ##.##.2011 erklärt, über eine Strategie der Rohstoffpreissicherung verfügte, entnimmt die Kammer daraus, dass – wie die Zeugin Rc glaubhaft bekundet hat – die Rohstoffpreissicherung bei der Unternehmensplanung keine Rolle gespielt habe; der frühere Eigner der D 1 GmbH, der Zeuge Za, glaubhaft bekundete, dass die Mengen der D 1 GmbH für eine Rohstoffpreisabsicherung zu gering waren; die Zeugen In und Fb glaubhaft bekundet haben, dass Streckengeschäfte nicht zum Geschäftsmodell der D 1 GmbH gehörten und die D1 angesichts ihrer in 2010 schon wieder angespannten wirtschaftlichen Lage, in der es ihr nicht einmal möglich war, alle Lieferanten rechtzeitig zu bezahlen, wie oben belegt, nach Würdigung der Kammer keine Rohstoffe auf Vorrat einkaufte, sondern nur das, was sie unmittelbar zur Produktion benötigte. Dass die Angeklagten X 2 und Y 1 den Zusatz zur Sicherung der Rohstoffpreise in die Bestätigung aufgenommen hatten, ergab sich daraus, dass dieser Satz in einer früheren Fassung dieser Bestätigung, wie sie durch einen undatierten Vermerk mit der Überschrift &bdquo;Erklärung der gesetzlichen Vertreter der D 1 GmbH und der N 1 AG zu wesentlichen Sachverhalten im Jahresabschluss der D 1 GmbH zum 31.12.2010 an die Abschlussprüfer“ belegt ist, in der die Texte der vier Bestätigungen hintereinander weg abgedruckt waren, noch nicht enthalten war. Dass die Angeklagten X 2 und Y 1 den Zusatz zur Sicherung der Rohstoffpreise deshalb in die Bestätigung aufgenommen hatten, weil sie damit erklären wollten, wie das fragliche Streckengeschäft überhaupt in das übrige Geschäftsmodell der D 1 GmbH, zu dem solche Handelsgeschäfte mit übrig gebliebenen Mengen nicht gehörten, hineinpasste, folgert die Kammer daraus, dass hierfür von Seiten der Abschlussprüfer Erklärungsbedarf bestand. Dies entnimmt die Kammer den oben belegten Beleganforderungen der Abschlussprüfer Bb / Ab und einem undatiertem Vermerk der Konzernabschlussprüfer von Uc zu wesentlichen Geschäften mit nahestehenden Unternehmen in 2010 / 2011, in dem zu dem Sodiumgeschäft festgehalten war, dass das Geschäft kurz vor Jahresende erfolgte, die Marge extrem hoch sei, solche Geschäfte untypisch für D1 seien und in der Vergangenheit nicht erfolgt seien. Dass die Angeklagten Y 1 und X 2 diese Erklärung abgaben, damit die Wirtschaftsprüfer den Jahresabschluss der D 1 GmbH nunmehr testierten, entnimmt die Kammer zum einen dem Umstand, dass diese Erklärungen kurz nach dem Zeitpunkt abgegeben wurden, zu dem die Saldenbestätigung der Zd noch ausstand, aber vor dem Testat des Jahresabschlusses der D 1 GmbH per 31.12.2010 am ##.03.2011. Zum anderen war den Angeklagten X 2 und Y 1 als langjährigen Organverantwortlichen bilanzierungspflichtiger Gesellschaften bewusst, dass die Erlangung eines Testats zu einem Jahresabschluss ein unabdingbare Voraussetzung für die Kreditwürdigkeit eines rechnungslegungspflichtigen Unternehmens darstellt, wodurch sie motiviert waren, alles Nötige zu tun, um dieses Testat für die D1 auch tatsächlich zu erhalten. Hieraus folgert die Kammer, dass die Angeklagten Y 1 und X 2 diese Erklärung abgaben, um ein uneingeschränktes Testat für den Jahresabschluss der D1 per 31.12.2010 zu erlangen. Dass der Jahresabschluss der D 1 GmbH nunmehr erstellt werden konnte, ergibt sich daraus, dass dieser – ausweislich des Prüfungsberichtes der Abschlussprüfer Bb und Ab – schon am ##.03.2011 ein uneingeschränktes Testat erhielt. Dass in ihm das vermeintliche Sodiumgeschäft vollständig erfasst war, ergab sich aus dem Prüfungsbericht der Abschlussprüfer Bb und Ab, dort die Seiten 6 und 22. Dass zu dieser Zeit noch die übergeordnete Prüfung des Konzernabschlusses 2010 der N 1 AG durch die Wirtschaftsprüfer der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Uc lief, ergab sich daraus, dass das Testat des Konzernabschlusses der N 1 AG, belegt durch den Prüfungsbericht zum Konzernabschluss der N 1 AG per 31.12.2010, später datiert als das der D 1 GmbH. Dass sich das Interesse des Konzernabschlussprüfers Pc insoweit auch auf den Jahresabschluss der D1 per 31.12.2010 richtete, folgt daraus, dass auch in der Konzernabschlussprüfung, wie sogleich noch belegt, das vermeintliche Sodiumgeschäft Thema war. Das festgestellte Datum, die Empfänger und der festgestellte Inhalt der Email des Konzernabschlussprüfers der N 1 AG, Pc, an den Angeklagten Z 1 vom ##.##.2011, 16:20 Uhr, waren dem Ausdruck dieser E-Mail zu entnehmen. Dass der Angeklagte Z 1 sogleich nach Erhalt dieser E-Mail versuchte, den Konzernabschlussprüfer Pc telefonisch zu erreichen, war seiner E-Mail an Pc cc X 2 vom ##.##.2011, 18:24 Uhr zu entnehmen, in der Z 1 Pc bat, ihn zurückzurufen, da er ihn derzeit nicht erreichen könne, und in der er weiter ausführte, mit ihm und X 2 einen Termin für eine Besprechung vereinbaren zu wollen. Dass der Angeklagte Z 1Pc anrufen wollte, um eine schriftliche Stellungnahme möglichst zu vermeiden und stattdessen auf den persönlichen Kontakt setzte, folgert die Kammer daraus, dass Z 1– wie zuvor belegt – sofort den persönlichen Kontakt zu Pc suchte, eine persönliche Besprechung vorschlug und aus den Umständen, dass auch Z 1– wie oben belegt – klar war, dass das Sodiumgeschäft fingiert war und eine mündliche Erklärung dazu aufgrund der Flüchtigkeit mündlicher gegenüber schriftlicher Erklärungen die aussichtsreichere Möglichkeit bieten würde, diese zu ergänzen oder gar zu korrigieren, wenn dies erforderlich sein sollte. Dass Pc sich sodann per Email zu einem Telefonat mit Z 1und X 2 bereit erklärte, war seiner E-Mail vom ##.##.2011, 17:22 Uhr, zu entnehmen, in der er Entsprechendes ausführte, aber auch darauf hinwies, dass er in jedem Fall eine schriftliche Stellungnahme oder Dokumentation benötige. Den Inhalt der Besprechung vom ##.##.2011 zum Konzernabschluss konnte die Kammer der Mitschrift über diese Besprechung von der Zeugin Zh Dc und ihrer darauf gestützten, widerspruchsfreien und daher glaubhaften Zeugenaussage entnehmen, die den festgestellten Inhalt entsprechend wiedergab. Dass entweder der Angeklagte X 2 oder aber der Angeklagte Z 1im Einvernehmen mit dem jeweils anderen in diesem Termin wahrheitswidrig erklärte, dass es sich bei dem Sodiumgeschäft um einen &bdquo;Hamsterkauf“ der D 1 GmbH gehandelt habe, ergibt sich aus Folgendem: die Zeugin Zh Dc notierte die Teilnehmer dieses Gespräches; zu diesen gehörten von Seiten des N 1 AG Konzerns nur der Angeklagte Z1, &bdquo;Hr. X“ und Qe; die Kammer folgert, dass X 2 an dieser Besprechung teilgenommen hat und nicht sein Bruder X 1 , weil nur X 2 zu diesem Zeitpunkt zum Vorstand der N 1 AG bestellt war und die vorstehenden Emails vom ##.##.2011 ergaben, dass es um eine gemeinsame Besprechung mit X 2 gehen sollte. Die Kammer schließt weiter aus, dass der für die S seit 2010 tätige kaufmännische Leiter Qe irgendetwas zum Streckengeschäft der D1 hätte sagen können und ordnet daher die Äußerung vom &bdquo;Hamsterkauf“ Z 1oder X 2 zu. Dass dies im Einvernehmen geschah, folgert die Kammer daraus, dass beide in dem Termin anwesend waren und in der Mitschrift der Zeugin Zh Dc diese Erklärung beiden zugeordnet wird sowie dass dies der zuvor von X 2 und Y 1 abgegebenen Erklärung für den Jahresabschluss der D 1 GmbH ##.##.2011 entsprach. Dass mit dieser Aussage dem Wirtschaftsprüfer Pc zum einen der lange Zeitraum zwischen dem vermeintlichen Ankauf des Sodiums im …2010 und dem angeblichen Weiterverkauf durch die D 1 GmbH erst im …2010 und zum anderen die von der D 1 GmbH vermeintlich erzielte hohe Marge erklärt werden sollte, folgert die Kammer daraus, dass ausweislich der Anfrage von Pc zu diesem Geschäft in seiner E-Mail vom ##.##.2011, 16:20 Uhr, ihm zum einen das Missverhältnis bei der Marge aufgefallen war und er insoweit um eine Erklärung gebeten hatte und zum anderen, wie sich aus dem oben bereits angeführten und belegtem Vermerk von Uc zu den wesentlichen Geschäften mit nahestehenden Unternehmen in 2010 / 2011 ergab, es auch von Interesse war, warum das für die D1 untypische und erstmalige Geschäft dieser Art …2010 erfolgt sein sollte. Der festgestellte Inhalt dieser weiteren Erklärung war dem mit &bdquo;Ergänzungserklärung zur Vollständigkeitserklärung der N 1 AG für die Prüfung des Konzernabschlusses zum 31.12.2010“ vom ##.04.2011 überschriebenen Dokument zu entnehmen, in dem dies entsprechend den Feststellungen ausgeführt war. Dass der Zeuge Pc diese Erklärung vorformulierte, folgert die Kammer daraus, dass es – wie oben im Bereich Kaufpreisallokation S 1 dargestellt – nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Sj dem Abschlussprüfer obliegt, die Vollständigkeitserklärung um die für ihn relevanten Umstände zu ergänzen. Dass die Angeklagten X 2 und Y 1 diese Versicherung im Rahmen der Unterzeichnung des Konzernabschlusses ebenfalls unterzeichneten, ergab die Inaugenscheinnahme der auf dieser Erklärung befindlichen Unterschriften. Gemäß den obigen Ausführungen waren die dort befindlichen Unterschriften den Angeklagten X 2 und Y 1 zuzuordnen. Dass beide unterzeichneten, um das Testat für den Konzernabschluss 2010 zu erhalten, folgert die Kammer daraus, dass beide schon zuvor mehrfach an dem Prozess der Abschlusserstellung beteiligt waren und wussten, dass ein Testat nur bei einer Unterzeichnung der Vollständigkeitserklärung und seiner Ergänzung erteilt werden würde. Dass beide auch von dieser Versicherung wussten, dass sie nicht richtig war, folgert die Kammer daraus, dass beide, wie oben belegt, wussten, dass es das Sodiumgeschäft nicht gegeben hatte. Datum und Erteilung des Testats für den Konzernabschluss der N 1 AG per 31.12.2010 hat die Kammer dem Prüfungsbericht der Abschlussprüfer von Uc entnommen. Dass der Angeklagte Z 1 sich …2011 darum kümmerte, die Forderungen gegen Sina und Ce aus der Buchhaltung der D 1 GmbH zu eliminieren, folgert die Kammer aus dem Folgenden: Der Angeklagte Z 1informierte mit Email vom ##.##.2011, 11:29 Uhr, Rechtsanwalt Gc, dass die Kaufpreisforderungen aus dem Sodiumgeschäft gegen Zd und Ce von der D1 an die N 1 AG abgetreten werden sollten und bat Rechtsanwalt Gc um einen entsprechenden Vertragsentwurf, wie dem Ausdruck dieser E-Mail zu entnehmen war. Diese Überlegung gab er aber kurze Zeit später wieder auf, was daraus folgt, dass der Angeklagte Z 1etwa 1 Stunde später Rechtsanwalt Gc informierte, dass zunächst die eine Forderung der D1 und ein Teil der zweiten Forderung gegen Zd und Ce an die M 1 AG abgetreten werden sollten und durch Aufrechnung der abgetretenen Teile mit der Kaufpreisforderung der M 1 AG gegen die D1 aus dem Ankauf des Sodiums beglichen werden sollte. Nur die verbleibende Forderung aus der zweiten Rechnung sollte an die N 1 AG abgetreten werden und der verbleibende Betrag mit der Forderung der M1gegen die N 1 AG aus dem darlehensweise gegebenen Kaufpreis für die Anteile an der D1 durch die N 1 AG verrechnet werden, was sich den entsprechenden Ausführungen im Ausdruck dieser E-Mail entnehmen ließ. Rechtsanwalt Gc erstellte als erstes einen entsprechenden Vertragsentwurf zur Abtretung und Aufrechnung mit der Forderung der M 1 AG aus der Lieferung des Sodiums an die D1 und übersandte diesen per Email am ##.##.2011, 18:32 Uhr, an den Angeklagten Z1, wie sich aus dieser E-Mail ergab. Diese Vereinbarung wurde, wie sich aus ihr ergibt, durch den Angeklagten X 2X 2für die D 1 GmbH unter dem 10.12.2011 und durch X 1X 1X 1für die M 1 AGunter dem 12.12.2011 unterschrieben. Hierbei unterlief den Angeklagten Z 1und X 1 allerdings auch ein Detailfehler. Denn über die Forderung der M 1 AG gegen die D 1 GmbH existierte noch eine weitere, auf den ##.##.2010 rückdatierte Aufrechnungsvereinbarung zwischen der M 1 AG und der D 1 GmbH. Gegenstand dieser Aufrechnungsvereinbarung war ebenfalls diese vermeintliche Forderung der M 1 AG gegen die D 1 GmbH, die mit einer Gegenforderung der D 1 GmbH gegen die M 1 AG verrechnet wurde, die sich aus dem oben im Abschnitt Kaufpreisallokation D1 belegten, angeblichen Kaufvertrag über den Kommanditanteil an der Yd zwischen der Verkäuferin D 1 GmbH und der Käuferin D1 Grund GmbH ergab und die nach Schuldübernahmevereinbarungen sich nunmehr vorgeblich gegen die M 1 AG richtete. Dies entnahm der Kammer dem unterschriebenen Ausdruck der auf den ##.##.2010 datierten Aufrechnung. Dass diese Vereinbarung vom ##.##.2010 rückdatiert war, folgert die Kammer daraus, dass es sich bei der vermeintliche Forderung der M 1 AG gegen die D 1 GmbH von 4.676.000 Euro um die Scheinrechnung aus dem Sodiumgeschäft handelte, welches aber erst …2011 erdacht worden war. Der E-Mail des Rechtsanwaltes Gc an Z 1 vom ##.##.2011, 18:34 Uhr, war zu entnehmen, dass Rechtsanwalt Gc Z 1als zweites auch den Entwurf einer Abtretungsvereinbarung zwischen der D 1 GmbH und der N 1 AG über einen Teilkaufpreis der D1 aus der Rechnung der D1 Nr. #### von 1.905.400 Euro - was die Rechnung an Ce war – übersandte, in der bezüglich der Gegenleistung für die Abtretung formuliert war, dass hierüber eine gesonderte Vereinbarung getroffen worden sei. Auch diese Abtretung wurde im Folgenden unter dem ##.##.2011 vereinbart, wie die Kammer daraus entnehmen konnte, dass auf diese Abtretung des Teilbetrags aus der Rechnung der D 1 GmbH gegen die Ce in einer weiteren Abtretungsvereinbarung zwischen der N 1 AG und der M 1 AG einschließlich des Datums Bezug genommen wurde. Mit Email vom ##.##.2011, 18:44 Uhr, übersandte Rechtsanwalt Gc Z1, wie durch den Ausdruck dieser E-Mail belegt, drittens den Entwurf einer Abtretungsvereinbarung zwischen der N 1 AG und der M1 AG. Dieser übersandte Vertragsentwurf sah vor, dass die N 1 AG die von der D 1 GmbH erworbene Teilkaufpreisforderung aus dem Sodiumgeschäft über 1.905.400 Euro an die M 1 AG abtrat. Auch diese Vereinbarung wurde, wie sich ihrer unterschriebenen Fassung entnehmen ließ, unter dem ##.##.2011/##.##.2011 abgeschlossen. Dass die Angeklagten X 1 und X 2 diese Abtretungsvereinbarungen vom ##.##./##.##.2011 und vom ##.##./##.##.2010 in ihrer jeweiligen Funktion bei den beteiligten Unternehmen unterzeichneten, ergab die Inaugenscheinnahme dieser beiden Vereinbarungen. Gemäß den obigen Ausführungen konnten die Unterschriften den Angeklagten X 1 und X 2 zugeordnet werden. Den festgestellten Inhalt dieser Abtretungsvereinbarungen konnte die Kammer den unterzeichneten Fassungen dieser Schriftstücke vom ##./##.##.2011 und ##./##.##.2011 entnehmen, sowie bezüglich der (Zwischen-)Abtretung der Teilforderung aus der Rechnung der D 1 GmbH gegen die Ce von rund 1,9 Mio. Euro von der D 1 GmbH an die N 1 AG aus der Entwurfsfassung des Rechtsanwalts Gc und der oben angeführten Bezugnahme auf diese Abtretung in der weiteren Abtretungsvereinbarung vom ##./##.##.2011. Ausweislich des Buchungsbelegs vom ##.##.2012 wurden diese Abtretungen auch bei der D 1 GmbH entsprechend den Vereinbarungen verbucht. Auch die verbuchte Verbindlichkeit gegenüber der M 1 AG aus dem Sodiumgeschäft wurde in der Buchhaltung der D 1 GmbH durch Gegenbuchung auf dem Verrechnungskonto der M 1 AG in gleicher Höhe eliminiert, wie der undatierte Auszug aus diesem Verrechnungskonto Nr. ######## belegte. Da damit nach Abschluss der Abtretungsvereinbarungen alle Forderungen der D 1 GmbH aus dem vermeintlichen Sodiumgeschäft abgetreten bzw. die Verbindlichkeiten durch Aufrechnung zum Erlöschen gebracht worden waren, folgert die Kammer, dass es bei diesem Vorgehen um eine Bereinigung der Buchhaltung der D 1 GmbH um dort verbliebene Scheinforderungen und Scheinverbindlichkeiten aus dem Sodiumgeschäft ging. Dass es bei der M 1 AG der Angeklagte X 1 war, der sich um eine vermeintlich schlüssige Buchhaltung und um eine Bereinigung der dortigen Konten kümmerte, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass der Angeklagte X 1 dort Verwaltungsrat war und nach den obigen Feststellungen die Geschicke der M 1 AG lenkte. Datum und Inhalt der Rechnung der Hb2 an die M 1 AG über die Lieferung von Sodium waren dem Ausdruck dieser Rechnung zu entnehmen. Dass der Angeklagte X 1 diese Rechnung der Hb2 erstellen ließ, folgert die Kammer daraus, dass die Hb2 eine Briefkastenfirma des Angeklagten X 1 war, was die Kammer aus den folgenden Umständen gefolgert hat: Ausweislich der Auskunft einer Person Go an den Zeugen Ti wurde die Hb2 am ##.##.2010 registriert. Ihre Eigentümer waren Fo, Rb und Io. Geschäftsführer war Fo. Als Adresse der Hb2 wurde in einem Antrag der M 1 AG an die Schweizer Exportkontrollbehörde SECO vom ##.##.2012 eine Adresse auf Qb genannt. Vorgenannte Frau Rb war für die ebenfalls auf Qb ansässige Gesellschaft Lb tätig, wie der Zeuge Rechtsanwalt Vb glaubhaft, und bestätigt durch den Ausdruck ihres Profils von der Internetplattform ##.com und durch ihre Emailsignatur in ihrer E-Mail vom ##.##.2010 an X 2 cc X 3, ausgesagt hat. Wie oben belegt, handelte es sich bei der Lb ebenfalls um eine von X 1 kontrollierte Gesellschaft. Als Ansprechpartnerin der Hb2 war in dem vorgenannten Antrag an die SECO Frau Ko benannt. Diese war ausweislich des Kundenbelegs von DHL vom ##.##.2012 berechtigt, unter einer Adresse in Teheran, Post für die Yc P.J.S. zu empfangen. Der Zeuge Ti hat glaubhaft bekundet, dass Go und Ko bei der Yc angestellt waren, was dadurch bestätigt wurde, dass eine E-Mailadresse …( E-Mail-Adresse entfernt ) existierte, wie sich der E-Mail der Zeugin Fd an die Zeugin ##Ma vom ##.##.2013 entnehmen ließ. Der gleichen E-Mail hat die Kammer entnommen, dass auch der Bruder der Angeklagten X 1 und X 2 über eine Emailadresse bei der Yc verfügte und X 3 in einem auf den ##.##.2008 datiertem Schreiben als seine Postanschrift eine Adresse in Teheran angab, die exakt der Adresse der Hb2 im vorgenannten DHL-Beleg entsprach; weiter war die Hb2 in 2010 auf dem Papier Verkäuferin des Sodiums, wie oben bereits belegt; wie sogleich noch belegt, wurde sie im … 2011 als möglicher Käufer der Eigenmarken der D1 gehandelt und fungierte, wie im Abschnitt zu den Provisionserlösen noch belegt, als Empfänger fiktiver Rechnungen der M 1 AG und der Ef Holding AG; Forderungen gegen die Hb2 wurden von der Hb2 nicht beglichen, sondern, wie später noch belegt, etwa von der M 1 AG im Geschäftsjahr 2011, 2012 und 2013 wertberichtigt. Anhaltspunkte für eine tatsächliche Involvierung der Hb2 hat die Beweisaufnahme nicht erbracht; insbesondere war es auch im Falle der Provisionserlöse nicht die Hb2, sondern die Of ( Abk.), die die Lieferantengarantie verhandelte und die Preisgespräche führte, wie später noch belegt wird. Anhaltspunkte für eine echte operative Tätigkeit der Hb2 hat die Beweisaufnahme dagegen nicht erbracht. Aus der Differenz zwischen der Eingangsrechnung der Hb 2 über 4.500.012 Euro und der Ausgangsrechnung an die D1 von 4.676.000 Euro netto ergab sich die Erkenntnis, dass die M1 aus diesem vermeintlichen Geschäft eine vermeintliche Marge von 175.988 Euro erzielte. Dass die vermeintlich entsprechend dieser Rechnung bestehende Verbindlichkeit der M 1 AG gegenüber der Hb2 anschließend mit einer vermeintlichen, bei der M 1 AG bereits gebuchten Gegenforderung der M 1 AG gegen die Hb2 in gleicher Höhe verrechnet wurde, hat die Kammer dem Ausdruck aus der Buchhaltung 2011 der M 1 AG zum Konto Nr. #### &bdquo;EUR Debitor Qb Petro“ entnommen. Dass die von der M 1 AG vermeintlich an Erfüllung statt erworbenen Forderungen gegen die und Ce in Höhe von insgesamt 6.581.400 Euro bei der M 1 AG zusammengefasst wurden und nur noch als eine Forderung gegen die Ce behandelt wurden, war dem Auszug aus der Buchhaltung der M 1 AG 2011 zum Konto Nr. #### &bdquo;EUR Debitor Ce“ zu entnehmen; dort war der Gesamtbetrag der Rechnungen der D 1 GmbH gegen Zd und Ce verbucht, ohne jeden Hinweis darauf, dass sich ein Teil dieser Forderung nicht gegen Ce, sondern gegen Zd richten sollte. Dass die M 1 AG die vermeintlichen Forderungen der D 1 GmbH aus dem Sodiumgeschäft, die sie durch Abtretung erhalten haben sollte, sodann angeblich an X 3 mit einer Anschrift in Dubai weiter abtrat, ergab sich aus der Abtretungsvereinbarung zwischen der M 1 AG und X 3 vom ##.##.2013, in deren Anlage die Gesamtforderung gegen Ce in Höhe von 6.581.400 Euro als abzutretende Forderung aufgeführt war. Dass diese Vorgehen dem Plan des Angeklagten X 1 entsprach, dass die Forderung hier nicht weiter verfolgbar war, folgert die Kammer daraus, dass die Abtretung an eine Privatperson aus der Familie der Angeklagten X 1 und X 2 erfolgte und zudem nach Dubai, wo die Verfolgbarkeit aus Deutschland stark erschwert ist. Dass diese angebliche Abtretung an X 3 zur angeblichen teilweisen Begleichung eines Darlehns des X 3 erfolgte, war dem Auszug aus der Buchhaltung der M 1 AG 2013 zum Konto Nr. &bdquo;#### Darlehen X 3 EUR“ zu entnehmen, in dem die Einzelforderungen aus der Anlage zur Abtretungsvereinbarung mit X 3 das in diesem Auszug ausgewiesene Darlehenssaldo vermindernd im Soll dieses Kontos verbucht worden waren. In Bezug auf das Konto Nr. &bdquo;#### Darlehen X 3 EUR“ hat die Kammer, – wie im Abschnitt Provisionserlöse belegt – festgestellt, dass es sich bei den dort als Darlehen verbuchten Ansprüche des X 3 in Wahrheit um Vorkassen der Of ( Abk.) wegen der Lieferung von Ausrüstungsgegenständen der iranischen Öl- und Gasindustrie handelte. Daraus folgert die Kammer, dass X 3 tatsächlich der verbuchte Anspruch gegen die M 1 AG nicht zustand. Aus dem Vorstehenden folgert die Kammer weiter, dass hier lediglich wechselseitige Scheinforderungen miteinander verrechnet werden sollten. Aus dem Auszug aus der Buchhaltung der M 1 AG 2011 zum Konto Nr. #### &bdquo;EUR Darlehen N 1 Verk. D1“ ergab sich schließlich, dass dort der Betrag von 1.905.00 Euro aus der Abtretung des Teilbetrages der Rechnung der D 1 GmbH an Ce als vermeintliche Darlehensrückzahlung der N 1 AG verbucht worden war. Dass der Angeklagte Z 1 bereits am ##.##.2011 im Auftrag des Angeklagten X 1 auf den ##.##.2011 vordatierte Gutschriften der D 1 GmbH jeweils in voller Rechnungshöhe für die Buchhaltung der Zd und der Ce hatte erstellen lassen, ergab sich aus den Ausdrucken der Entwürfe dieser Gutschriften, den sogleich noch angeführten Screen- shots der Dateieigenschaften und den diesbezüglichen Notizen des Angeklagte Z 1 auf dem Ausdruck einer E-Mail des Angeklagten Z 1 an die Zeugin Fd vom ##.##.2011, in denen in der Handschrift des Angeklagten Z 1 niedergelegt war, dass X 1 die Gutschriften angefordert habe. Der Erstellungszeitpunkt dieser Gutschriften ergab sich aus einem Ausdruck zweier Screenshots der jeweiligen Dateieigenschaften, der als Erstellungszeitpunkt jeweils den ##.##.2011 aufwies. Dies ist auch vor dem Hintergrund plausibel, dass in dem Ausdruck der E-Mail des Angeklagten Z 1 an die Zeugin Fd vom ##.##.2011, in der Z 1 Fd aufforderte, die der E-Mail anliegenden Dokumente auszudrucken, als Anlage die Dokumente CE.pdf;Zd.pdf; Gutschrift 1.doc und Gutschrift 2.doc aufgeführt waren. Dass diese Gutschriften zwar erstellt, aber nicht verbucht wurden, ergab sich aus der entsprechenden Aussage der Zeugin Xa, die dadurch bestätigt wurde, dass – wie oben dargestellt und belegt – die vermeintlichen Forderungen der D 1 GmbH gegen Zd und gegen Ce abgetreten wurden und dies auch so in der Buchhaltung der D 1 GmbH verbucht wurde. Außerdem ergab sich aus den Notizen des Angeklagten Z 1 auf seiner E-Mail vom ##.##.2011 an die Zeugin Fd, dass der Angeklagte Z 1 nicht vorhatte, diese Gutschriften zu buchen, solange sie nicht unterzeichnet waren. Für die Existenz einer unterzeichneten Gutschrift hat die Beweisaufnahme aber keine Anhaltspunkte erbracht. Soweit der Angeklagte Z 1 in seinen Notizen aufführt, dass X 1 auf seine Frage, wieso er eine Blanko-Gutschrift anfertigen sollte, eine Antwort schuldig geblieben sei; Z1s Frage, ob die Werthaltigkeit der Forderungen von D1 gegenüber Ce und Zd in Frage zu stellen ist, verneint worden sei und Z 1 schleierhaft sei, wieso Gutschriften zu erstellen seien, zieht die Kammer aus diesen Notizen nicht den Schluss, dass der Angeklagte Z1, anders als oben für den ##.##.2011 belegt, davon ausgegangen war, dass es sich bei dem Sodiumgeschäft der D 1 GmbH um eine reales Geschäft gehandelt hat. Denn die Kammer würdigt, entsprechend den obigen Ausführungen zu der Zielrichtung des Angeklagten Z 1 bei der Anfertigung seiner Notizen diese Äußerung als nur vorgeschobenen Rechtfertigungsversuch des Angeklagten Z 1 für sein eigenes Mitwirken an einer von ihm erkannten Bilanzfälschung. Gegen seine Gutgläubigkeit bezüglich des Sodiumgeschäfts spricht auch, dass Z 1 und X 2 sich darüber absprachen, welche Aussagen der Angeklagte Z 1 gegenüber den Abschlussprüfer der D1 zum Sodiumgeschäft der D1 gemacht hatte, wie sich aus der E-Mail des Angeklagte Z 1 an X 2 vom ##.##.2011 ergibt. Dort führte Z 1 aus, welche Aussagen er gegenüber Pc gemacht hatte. Bei einem realen Sachverhalt hätte nach Würdigung der Kammer kein Bedarf für eine solche Absprache zwischen zwei Personen bestanden, die den wahren Sachverhalt kennen, weil ein realer Sachverhalt in diesem Fall keinen Raum für Widersprüche gelassen hätte. Der Angeklagte Z 1hat auch nach Würdigung der Kammer nicht daran geglaubt, dass – wie er ausweislich seiner vorstehenden E-Mail an X 2 vom ##.##.2011 gegenüber den Abschlussprüfern der N 1 AG angegeben hat – dem Sodiumgeschäft der Weiterverkauf überschüssiger Mengen zugrunde liegen könnte. Denn der Angeklagte Z 1 wusste, dass ursprünglich die Rechnungen der D 1 GmbH an ihre beiden Abnehmer in Dubai das gleiche Datum tragen sollten wie die Rechnung des vermeintlichen Sodiumlieferanten, der M1 AG, nämlich den ##.##.2011. Dies schließt aber aus, dass zunächst auf Vorrat gekauft worden sein könnte und erst später eine überschüssige Menge weiterveräußert worden ist. Hieraus folgert die Kammer, dass auch der Angeklagte Z 1 die Konzernabschlussprüfer bewusst anlog, um einen Scheinertrag im Jahresabschluss der D1 per ##.##.2011 zu plausibilisieren. Zu den bereits für den ##.##.2011 festgestellten Umständen kam am ##.##.2011 überdies hinzu, dass der Angeklagte Z 1 nunmehr auch wusste, dass es von X 1 beabsichtigt war, zu einem Zeitpunkt nach Ende der Abschlussprüfung der D1, nämlich am ##.##.2011, Gutschriften über die gesamte Menge und den gesamten Betrag zu erteilen, das Geschäft also eliminiert werden sollte und damit nicht ernstgemeint war. Dass es zu den Gutschriften auch bereits Anschreiben an Zd und an Ce gab, die auf den ##.##.2011 datiert waren, konnte anhand dieser Schreiben festgestellt werden. Dass auch dem Angeklagten Z 1 klar war, dass auf die von der D 1 GmbH an die Zd und die Ce gestellten Rechnungen niemals Zahlungen erfolgen sollten, ergibt sich überdies daraus, dass er in der Cashflow Übersicht, die er als Anlage zu seiner E-Mail vom ##.##.2011 an X 2 übersandte unter der dort gebildeten Position &bdquo;Fehlende Liquidität wegen reinen Buchgewinnen“ nicht nur den Verkauf der Marken und der Yd aufnahm, sondern auch den Rohertrag der D 1 GmbH aus dem Sodiumgeschäft aufführte. bb. Der fingierte Verkauf der Marken und Rezepturen der D 1 GmbH an die Yd GmbH & Co KG zum Preis von 4,75 Mio. Euro netto. Die Existenz und den festgestellten Inhalt eines auf den ##.##.2010 datierten Vertrags zum Verkauf der Marken und Rezepturen der D 1 GmbH an die Yd GmbH & Co KG zu einem angeblichen Kaufpreis von 4,75 Mio. Euro netto konnte die Kammer der entsprechenden Vertragsurkunde entnehmen. Dass dieser Vertrag am ##. oder ##.##.2011 auf den ##.##.2010 rückdatiert worden ist, folgert die Kammer daraus, dass die Ursprungsidee zum Markenverkauf erst am ##.##.2011 entstanden war, seinerzeit noch die Hb2 die Marken kaufen sollte, und die letztlich umgesetzte Idee, die Marken der D 1 GmbH an die Yd zu verkaufen, erst …2011 entwickelt worden war. Denn der Angeklagte Z 1 legte in seiner E-Mail vom ##.##.2011 an die Zeugin Fg nieder, dass die Idee für die Veräußerung der Lizenzen der D1-Marken von der D 1 GmbH an die Yd KG &bdquo;gestern“, also am ##.##.2011, entwickelt worden sei. Daraus folgert die Kammer, dass der Vertrag dann nicht bereits am ##.##.2010 abgeschlossen worden sein kann. Daraus dass der Zeuge Fb den Ertrag aus dem Markenkaufvertrag als einen außerordentlichen Ertrag am ##.##.2011 in der Buchhaltung der D 1 GmbH verbucht hat – wie das Erfassungsdatum dieser Buchung im Ausdruck aus der Buchhaltung der D 1 GmbH vom ##.##.2015 zum Konto ######## belegt – folgert die Kammer, dass der Markenkaufvertrag zu diesem Zeitpunkt unterschrieben vorlag und folglich spätestens am ##.##.2011 unterschrieben worden ist. Dass die unterschriebene Fassung des Markenkaufvertrages der Entwurfsfassung des Markenkaufvertrages entsprach, die am ##.##.2011 von Rechtsanwalt Gc übersandt worden war, ergab sich aus der E-Mail von Rechtsanwalt Gc vom ##.##.2011, 11:32 Uhr, und dem Abgleich ihres Anhangs mit dem unterschriebenen Exemplar des Markenkaufvertrages. Daraus folgert die Kammer, dass der Markenkaufvertrag tatsächlich nicht vor dem ##..2011 unterschrieben wurde. Dass sich durch diesen Markenkaufvertrag das Jahresergebnis der D 1 GmbH per ##.##.2010 verbessern ließ, hat die Kammer aus dem Folgenden entnommen: die Marken und Rezepturen waren, wie der Zeuge Fb bekundet hat, zuvor nicht bilanziert. Diese Aussage ist vor dem Hintergrund des handelsrechtlichen Aktivierungsverbots selbst erzeugter Marken und Rezepturen glaubhaft. Dem vorgeblichen Verkaufserlös von 4,75 Mio. Euro stand damit keinerlei Aufwand oder Abgang eines Aktivpostens gegenüber. Daher konnte die Kammer das Ausmaß der Verbesserung des Jahresergebnisses der D 1 GmbH durch den Markenverkauf vor Steuern mit dem Nettokaufpreis von 4,75 Mio. bestimmen. Hieraus entnimmt die Kammer auch ihre Feststellung, dass sich der angebliche Verkauf dieser Eigenmarken aus Sicht der Angeklagten X 1 und X 2 deshalb besonders gut eignete zur Darstellung eines verbesserten Jahresergebnisses. Dass dieser Markenkaufvertrag fingiert war, in der Realität weder in 2010 noch zu einem anderen Zeitpunkt eine Entsprechung fand und nur zum Zwecke der Verbesserung des Jahresergebnisses der D 1 GmbH im Geschäftsjahr 2010 erstellt und unterschrieben worden war, folgert die Kammer aus den folgenden, teilweise erst weiter unten belegten Umständen: Wie durch die handschriftlichen Notizen des Angeklagten Z 1 vom ##.##.2011 zum Markenkaufvertrag &bdquo;Zweck = Ergebnis 2010 D 1 GmbH“ belegt, war der Zweck des Markenkaufvertrags die nachträgliche Verbesserung des Ergebnisses der D 1 GmbH per ##.##.2010; der Leiter der Abteilung Forschung und Entwicklung der D1, der Zeuge Ae als der für die Entwicklung der Marken und Rezepturen Verantwortliche erfuhr nach seinen entsprechenden, glaubhaften Bekundungen nichts von der Existenz eines Verkaufs der Marken und Rezepturen; tatsächlich wurden die angeblich veräußerten Marken auch weiter von der D 1 GmbH beworben. Denn aus der glaubhaften Aussage des Zeugen Jo von der D 1 GmbH ergab sich, dass er …/… 2011 und damit nach dem vermeintlichen Abschluss des Markenkaufvertrages mit dem zu diesem Zeitpunkt in den USA lebenden …( amerik. Vorname ) X in Qo und im …2011 in So war und dort für die D1 auf zwei Produktmessen die Eigenmarken der D1 vorstellte. Insbesondere hat er ausgesagt, sämtliche in der Anlage zum vorgeblichen Markenkaufvertrag aufgeführten Marken dort beworben zu haben; jedenfalls bis …2010 gehörte der Verkauf der Eigenmarken der D1 auch nicht zur Strategie der D 1 GmbH. Denn der Generalbevollmächtigte der D 1 GmbH, der Zeuge Ui, der im …2010 die D 1 GmbH verließ, bekundete, dass er, obwohl er auch in die Erörterungen über mögliche Verwendungen der Marken der D 1 GmbH eingebunden war, nichts von einer Absicht diese zu verkaufen erfahren habe; bei den Markenämtern wurde ein Verkauf der registrierten Marken der D 1 GmbH zudem nicht angemeldet; beim vermeintlichen Erwerber, der Yd, handelte es sich darüber hinaus, um eine der D 1 GmbH nahestehende Gesellschaft, da die Yd vor der Übernahme der D 1 GmbH durch die N 1 AG von der D 1 GmbH an die zur M 1 AG gehörende D1 Grund GmbH verkauft worden war; die Yd war ferner ganz kurzfristig zur Erwerberin der Marken geworden, nachdem ursprünglich die Hb2 als vermeintliche Erwerberin vorgesehen war; die Yd war zudem gar nicht in der Lage, die Marken der D1 tatsächlich zu nutzen; denn die Yd war eine leere Gesellschaftshülle ohne Mitarbeiter; der im Zuge der Nachbuchungen zum Jahresabschluss der D 1 GmbH per ##.##.2010 ebenfalls verbuchte Verkauf von Restanlagen am Standort Pa von der D 1 GmbH an die Yd war, wie im Abschnitt fingierter Verkauf des Standortes Pa belegt, ebenfalls nicht ernstgemeint und fand in der Realität keine Entsprechung; nach der glaubhaften Aussage des ehemaligen Leiters des Standortes Pa, des Zeugen Lo, wären für die Aufnahme einer Produktion am Standort Pa, nachdem die D 1 GmbH ihre dortigen, wesentlichen Maschinen zur S nach S 1 verlagert hatte, zudem ganz erhebliche Investitionen nötig gewesen; die Bilanz der Yd ergab, dass die Yd allerdings nicht über relevante Eigenmittel verfügte; der Zeuge Lo erfuhr zudem nach seiner glaubhaften Aussage nichts von einer Übernahme des Standortes Pa durch die Yd, obwohl er nach der Verlagerung der dortigen Abfülleinrichtungen nach S 1 in 2011 damit befasst war, den dortigen Mitarbeitern neue Arbeitsverhältnisse zu verschaffen, was gar nicht erforderlich gewesen wäre, wenn tatsächlich die Absicht bestanden hätte, am Standort Pa durch die Yd Eigenmarken der D1 zu produzieren; die Idee zum Markenkaufvertrag mit der Yd als Erwerberin stammte, wie oben belegt, erst aus …2011; die Belege zu diesem Geschäft wurden, wie oben belegt, zurückdatiert; die Beliebigkeit des Markenkaufvertrages wird auch daraus deutlich, dass der dort vereinbarte Eigentumsvorbehalt an den Vertragsmarken und Rezepturen durch eine kurze Vertragsänderung bei unverändertem Zahlungsziel &bdquo;mit heutigem Tage“ aufgehoben wurde; ferner sollten nach dem Vertragstext auch Rezepturen veräußert werden, aus der Vertragsanlage ergab sich aber, dass dort keine Rezepturen aufgeführt waren; schließlich erfolgte auf dem Papier nach dem Testat zum Jahresabschluss der D 1 GmbH 2010 ein vermeintlicher Rückerwerb der Marken durch die D 1 GmbH. Aus diesen vorstehenden Umständen folgert die Kammer, dass der Markenkaufvertrag zwischen der D 1 GmbH und der Yd weder in 2010 noch danach ernst gemeint war, sondern allein den Zweck hatte, die Bilanz der D 1 GmbH per ##.##.2010 zu manipulieren und dort noch einen Ertrag darzustellen, der in der Realität keine Entsprechung fand. Dass die Ursprungsidee zu dieser weiteren Bilanzmanipulation von den Angeklagten X 1 und X 2 stammte, folgert die Kammer aus dem Folgenden: Wie bereits im Abschnitt zum Sodiumgeschäft belegt, fand am ##.##.2011 eine Besprechung zwischen X 1, X 2 und Z 1statt. Aus diesem Treffen nahm der Angeklagte Z 1 ein ganz überwiegend nach Würdigung der Kammer in Farsi verfasstes Schriftstück mit, was die Kammer daraus folgert, dass er dieses Schriftstück unter dem ##.##.2011 mit Notizen versah und dies in seinen Unterlagen, den QA-Asservaten, abgeheftet hat. Dieses Schriftstück enthielt, wie sich ihm entnehmen ließ, insoweit nicht in Farsi, Kontaktdaten der &bdquo;Hb 2“, insbesondere eine Adresse, den Namen einer Bank und eine Rechnungsnummer. Auf diesem Schriftstück vermerkte der Angeklagte Z 1 handschriftlich unter dem ##.##.2011, dass es sich hierbei um die Adresse der Firma handele, die &bdquo;angeblich“ für 1,65 Mio. Euro die Lizenzen für die Eigenmarken erwerben möchte und dass er mit Rechtsanwalt Gc einen Kaufvertrag anfertigen solle. Die Kammer ist entsprechend den obigen Ausführungen zum Zweck der in die QA-Asservate aufgenommenen Notizen davon überzeugt, dass diese Notiz des Angeklagten Z 1 ausschließlich der Dokumentation diente und das notierte objektive Geschehen der Wahrheit entspricht. Für die Richtigkeit des Datums spricht weiter, dass die Kontaktdaten der Hb 2 mit dem Datum ##.##.2011 als PDF Datei &bdquo;Kontakt Hb für Lizenzerwerb Eigenmarken D1 …“ elektronisch bei der D 1 GmbH im Ordner Jahresabschluss D1 ##.##.2010 abgelegt worden waren, wie sich aus dem Ausdruck eines Screenshots der Ordnerstruktur der D1 nebst Inhalt des Unterordners M1 ergab. Aus dem Vorstehenden entnimmt die Kammer, dass bei dem Treffen vom ##.##.2011 auch über den Verkauf der Marken der D 1 GmbH gesprochen worden ist. Da der Angeklagte Z 1 unter dem ##.##.2011 notierte, dass er den Kaufvertrag mit Rechtsanwalt Gc anfertigen solle, folgert die Kammer, dass ihm dieser Auftrag in der Besprechung vom ##.##.2011 erteilt worden ist. Daraus ergibt sich weiter, dass die Idee zu einem Verkauf der Marken bereits am ##.##.2011 bestanden hatte. Dass die Idee von X 1 und X 2 gemeinsam stammte, folgert die Kammer daraus, dass beide gemeinsam damit auf Z 1 zukamen. Dass das Schriftstück mit den Daten zur Hb2 an Z 1 übergeben wurde, folgert die Kammer daraus, dass der Angeklagte Z 1 dieses Schriftstück mit seiner Notiz abgeheftet hat. Dass dieses Schriftstück ihm von X 1 übergeben worden ist, folgert die Kammer daraus, dass es sich bei der HB2 um eine Briefkastengesellschaft des Angeklagten X 1 handelte. Daraus folgert die Kammer auch, dass es der Angeklagte X 1, der Z 1 bat, sich an Rechtsanwalt Gc zu wenden. Aus dem Umstand, dass X 1 dieses Schriftstück in der Besprechung mit sich führte und es in Beisein des X 2 übergab, folgert die Kammer, dass beide übereingekommen waren, den Angeklagten Z 1 mit der Erstellung des Markenkaufvertrags zu beauftragen. Dass auch der Angeklagte Z 1 wusste, dass dem Markenkaufvertrag kein realer Lebenssachverhalt zugrunde lag, und er erkannte, dass es auch hierbei nur darum ging, das negative Jahresergebnis 2010 der D 1 GmbH nachträglich verbessert darzustellen, folgert die Kammer aus den folgenden Umständen: Er selbst notierte in seiner vorerwähnten Notiz vom ##.##.2011 dass die Hb2 &bdquo;angeblich“ bereit war, die Marken zu kaufen. Daraus wird deutlich, dass er selbst nicht davon ausging, dass es eine reale Einigung über einen Markenverkauf gegeben hatte oder geben würde; zudem brachte er in seiner zuvor belegten E-Mail vom ##.##.2011 gegenüber Frau Fg zum Ausdruck, dass er daran beteiligt war, die Idee zu entwickeln, dass nunmehr die Yd die Marken gekauft haben könnte; der Angeklagte Z 1 notierte selbst erst in 2011, wie oben belegt, als Zweck des Markenkaufvertrags &bdquo;das Ergebnis“ der D 1 GmbH 2010. Insoweit dokumentierte er den alleinigen Zweck der Erstellung dieses Vertrages, nämlich um dadurch noch rückwirkend das Jahresergebnis 2010 der D1 verbessert darstellen zu können. Die Kammer ist überzeugt, dass dem Angeklagten Z 1 angesichts seiner betriebswirtschaftlichen Ausbildung und Praxiserfahrung als kaufmännischer Leiter klar war, dass bei rechtmäßiger Bilanzierung eine Idee aus … 2011 nicht das Ergebnis 2010 verbessern kann. Zudem wusste der Angeklagte Z1, dass die Belege zurückdatiert werden sollten. Da die Yd noch bis …2010 überdies zur D1 gehört hatte, wusste der Angeklagte Z 1 als kaufmännischer Leiter und früherer Geschäftsführer der D 1 GmbH auch, dass die damalige Beteiligung der D1, die Yd, nur eine leere Hülle war; angesichts dieser Umstände ist auch das Vorbringen der Verteidigung des Angeklagten Z 1 widerlegt, dass der Angeklagte Z 1 davon ausgegangen sei, dass der Verkauf der Marken den Gedanken der Expansion in den USA mit den Eigenmarken der D 1 GmbH entsprach und er insoweit auf die Kompetenz und Vertrauenswürdigkeit des Angeklagten X 1 vertraut habe. Vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte Z 1 sich schon in 2009 beim Qageschäft, wie oben belegt, gemeinsam mit X 1 und X 2 an einer Bilanzmanipulation beteiligt hatte, er zudem zugleich in dem Treffen vom ##.##.2011 mit der Verbuchung des angeblichen Sodiumgeschäfts beauftragt wurde, dessen Scheincharakter er kannte, fehlt es auch schon an einer Basis dafür, dass der Angeklagte Z 1 angenommen haben könnte, dass schon alles seine Richtigkeit habe. Dass auch dem Angeklagten Z 1 klar war, dass auf den Markenkaufvertrag niemals Zahlungen erfolgen sollten, ergibt sich überdies daraus, dass er den Rohertrag der D 1 GmbH aus dem Markenkaufvertrag in der Cashflow Übersicht, die er als Anlage zu seiner E-Mail vom ##.##.2011 an X 2 übersandte, unter der dort gebildeten Position &bdquo;Fehlende Liquidität wegen reinen Buchgewinnen“ aufnahm. Dass anfangs nur die Marken der D 1 GmbH Gegenstand einer Veräußerung sein sollten, hat die Kammer der oben angeführten Notiz des Angeklagten Z 1 vom ##.##.2011 entnommen, in der nur von Lizenzen für Eigenmarken die Rede war und diesen ein Preis von 1,65 Mio. Euro zugeordnet worden war. Nur einen Tag später notierte der Angeklagte Z 1 schon einen Kaufpreis von 1,6 Mio. Euro zuzüglich 3,1 Mio. Euro, wie sich aus seiner Skizze vom ##.##.2011 mit der Überschrift &bdquo;Alternative A“ ergab, und am ##.##.2011 erläuterte der Angeklagte Z 1 dem Rechtsanwalt Gc, wie sich aus dessen Telefonnotiz über ein Gespräch mit dem Angeklagten Z 1 ergab, dass ein Lizenzkaufvertrag zwischen der D 1 GmbH und der Yd über bestimmte Eigenmarken der D 1 GmbH und bestimmte Rezepte zur weltweiten Nutzung geplant sei. Schließlich beschrieb der letztlich unterschriebene Kaufvertrag dann auch den Kaufgegenstand mit Marken und Rezepturen. Dass die D 1 GmbH seinerzeit ihre Produkte im Wesentlichen unter der Handels- oder Hausmarke des jeweiligen Kunden herstellte, haben die Zeugen Hj und Fb von der D1 übereinstimmend und damit glaubhaft bekundet. Dass die D 1 GmbH daneben aber selbst noch eigene Marken im Wesentlichen aus früherer Zeit besaß, haben die Zeugen Ui, Rc, Fb, Jo und Ae übereinstimmend und damit glaubhaft bekundet. Daneben verfügte die D 1 GmbH gemäß der glaubhaften Aussage des Zeugen Ae auch über eigene Rezepturen, die auch für die Produktion verschiedener Produkte eingesetzt wurden. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen Jo hatte die D1 aber keine geschützten oder patentierten Rezepturen. Dass die Nutzbarkeit der Eigenmarken allerdings eingeschränkt war auf wenige Märkte, in denen die D 1 GmbH nicht zu ihren Kunden in Konkurrenz trat, hat die Kammer den glaubhaften Aussagen der Vertriebsmitarbeiterin der D1, der Zeugin No, entnommen, die bekundet hat, dass die bestehenden Kunden der D1 den Vertrieb der Eigenmarken der D1 als direkte Konkurrenz begriffen hätten und der detaillierten, glaubhaften Aussage des leitenden Angestellten der D1, des Zeugen Ae, dass es auch nicht erfolgversprechend gewesen sei, das Geschäft der D 1 GmbH mit ihren Eigenmarken auf einen dritten auszugliedern, da sich im Markt der D1 erfahrungsgemäß nicht vermeiden lasse, dass der Produzent bekannt werde und die deutschen Kunden der D1 dies mitbekommen hätten und sich getäuscht gefühlt hätten. Dies wurde dadurch bestätigt, dass in der oben genannten Notiz zur Identifizierung und Bewertung immaterieller Vermögenswerte im Rahmen der Kaufpreisallokation des Erwerbs der D 1 GmbH, Ua, durch die N 1 AG von Xb zu den Eigenmarken festgehalten war, dass diese derzeit nur in den Ländern am Markt genutzt werden könnten, in denen D1 kein nennenswertes Handelsmarkengeschäft generiere. Zu dieser Aussage war zudem handschriftlich hinzunotiert, dass diese nur in geringem Umfang nutzbar seien. Aus dem Vorstehenden entnimmt die Kammer, dass es einer betriebswirtschaftlich vernünftigen Lösung entsprochen hat, insbesondere mit den damaligen Großkunden der D1, Qd, Kd und Ed nicht auf deren Märkten durch Eigenmarkengeschäft in Konkurrenz zu treten und die Nutzbarkeit der Eigenmarken eingeschränkt war auf wenige Märkte, in denen die D 1 GmbH nicht zu ihren Kunden in Konkurrenz trat. Dass aufgrund des inzwischen schwerpunktmäßig betriebenen Handelsmarkengeschäftes das Eigenmarkengeschäft bei der D 1 GmbH nahezu keine Bedeutung mehr hatte, ergab sich aus der Zusammenschau des Vorstehenden mit dem Umstand, dass der langjährige Vertriebsmitarbeiter der D 1 GmbH, der Zeuge Id, bekundet hat, dass die Eigenmarken in der Zeit bis 2008, in der Anteile an der D1 dem Zeugen Za gehörten, weitgehend eingestellt gewesen seien. Der Zeuge Fb hat ausgesagt, dass die Eigenmarken nur hin und wieder einmal produziert worden seien. Der Zeuge Ae hat bekundet, dass das Eigenmarkengeschäft keine Bedeutung gehabt habe und die Eigenmarken einen Anteil von nicht mehr als einem Prozent der Stückzahlen der D1 erreicht hätten. Ausweislich einer handschriftlichen Gesprächsnotiz der Zeugin Zh vom ##.##.2011 gab es an diesem Tage ein Gespräch zwischen den Abschlussprüfern von Uc u.a. mit den Angeklagten X 2, Y 1 und Z1. In diesem Gespräch wurde – im Rahmen der Kaufpreisallokation – den Marken der D1 von Seiten der Berater der N 1 AG, Xb, kein Vermögenswert zugemessen, da diese aus der Sicht der D1 nicht nutzbar seien. In einer Folie zur oben belegten Präsentation zur Ergebnissituation D1 vom ##.##.2010 waren unter der Überschrift &bdquo;Zeitreihe der Roherträge und Deckungsbeiträge“ die Ist-Zahlen der Absatzmengen, insbesondere auch der Eigenmarken, aufgeführt. Danach waren in 2008 keine Eigenmarken produziert worden, in 2009 bei einer Gesamtmenge von rund 217 Mio. Stück nur rund 24.000 Stück, und 2010 bis einschließlich …2010 bei rund 209 Mio. Gesamtmenge nur rund 433.000 Stück. Die Eigenmarken der D1 hatten auch für den US-Markt keine wirtschaftliche Bedeutung. Denn der Zeuge Ui, ehemaliger Generalbevollmächtigter der D1, hat glaubhaft bekundet, dass auch bei den Überlegungen der D1, in den USA geschäftlich tätig zu sein, das Handelsmarkengeschäft im Vordergrund stand. Die damalige Hoffnung sei gewesen, mit den Eigenmarken ins Geschäft kommen zu können, wenn ein Geschäft mit Handelsmarken etabliert war. Dass aber nicht einmal das Handelsmarkengeschäft der D 1 GmbH in den USA betrieben worden ist, entnimmt die Kammer der glaubhaften Aussage des Zeugen Oo, der als Versicherungsmakler des N1 Konzerns die USA-Umsätze der D 1 GmbH …2012 abgefragt hatte, ihm aber keine Umsätze der D1 in den USA benannt worden sind. Im Jour-Fix der D 1 GmbH vom ##.##.2009 wurde zudem, wie das Protokoll mit entsprechenden Ausführungen hierzu belegt, beschlossen, dass ab sofort keine Eigenmarken mehr für den Export produziert werden sollten. Dass der Angeklagte Z 1 auch bereit war, an dieser Bilanzmanipulation mitzuwirken, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass er sich im Folgenden um die Weiterentwicklung der Idee und darum kümmerte, dass dieser erfundene Sachverhalt des Markenkaufvertrages in der Buchhaltung der D 1 GmbH verbucht wurde und in den Jahresabschluss der D 1 GmbH per ##.##.2010 aufgenommen wurde und dieser Abschluss ein uneingeschränktes Testat der Abschlussprüfer Bb und Ab erhielt. Dass der Angeklagte Z 1 die Idee zum rückdatierten Markenverkauf dann am ##.##.2011 gemeinsam mit den Angeklagten X 1 und X 2 weiter entwickelte, war der E-Mail des Angeklagten Z 1 an die Zeugin Fg vom ##.##.2011, 9 Uhr, zu entnehmen, in der er ausführte: &bdquo;Gestern haben wir die Idee entwickelt, die Lizenzen der D1-Marken von der D 1 GmbH an die Yd KG zu veräußern.“ Dass sich dieses &bdquo;wir“ neben dem Angeklagten Z 1 auf die Angeklagten X 1 und X 2 bezog, folgert die Kammer daraus, dass der Angeklagte Z 1 in dem Treffen mit diesen beiden den oben belegten Auftrag für den Markenkaufvertrag erhalten hatte; auch der im Übrigen gelegentlich an der Ausarbeitung der Ideen zu Bilanzfälschungen beteiligte Rechtsanwalt Gc als Beteiligter an dieser Entwicklung ausscheidet, weil der Angeklagte Z 1 Rechtsanwalt Gc ebenfalls am ##.##.2011 eine E-Mail unter Verwendung der gleichen Formulierung schrieb, und sich daher das &bdquo;wir“ nicht auf die Beteiligung von Rechtsanwalt Gc beziehen kann; der Angeklagte Y 1, wie später noch belegt, zur Mitwirkung an dieser Bilanzfälschung erst später hinzugezogen wurde und schließlich angesichts des Umstandes, dass hier erneut eine Bilanz manipuliert werden sollte, die Kammer es ausschließt, dass der Angeklagte Z 1 zur Ideenentwicklung noch weitere Personen in dieses Vorhaben eingeweiht hat. Dass nunmehr zusätzlich auch noch die Rezepturen der D 1 GmbH Kaufgegenstand sein sollten, ergab sich aus den oben bereits belegten Erläuterungen des Angeklagten Z 1 gegenüber Rechtsanwalt Gc und der Skizze des Angeklagten Z 1&bdquo;Alternative A“ von ##.##.2011, in der unter dem Pfeil zum Verkauf der D1marken nunmehr eine Forderung von 4,7 Mio. Euro, nämlich 1,6 plus 3,1 notiert war. Hieraus folgert die Kammer, dass die tags zuvor diskutierten 1,65 Mio. Euro für die Marken nunmehr um einen erdachten Wert für die Rezepturen ergänzt worden waren, da die nunmehrig angenommenen 4,7 Mio. Euro als Summe aus den zuvor diskutierten 1,6 Mio. Euro mit weiteren 3,1 Mio. Euro begriffen wurden. Ferner entnimmt die Kammer dieser Entwicklung, dass der Kaufpreis mit jetzt 4,75 Mio. Euro netto nochmals deutlich höher dargestellt werden sollte, um das Jahresergebnis der D1 per ##.##.2010 noch stärker verbessert darstellen zu können. Aus den vorstehend belegten E-Mails des Angeklagten Z 1 an die Zeugin Fg und an Rechtsanwalt Gc vom ##.##.2011 sowie der später unterschriebenen Fassung des Markenkaufvertrags war zu entnehmen, dass als vermeintliche Erwerberin der Marken anstelle der Hb2 die Yd aus U angegeben wurde, was durch die Skizze des Angeklagten Z 1 zur Alternative A vom ##.##.2011 bestätigt wurde, in der sich die dort mittels Pfeilen eingezeichnete Forderung der D 1 GmbH nunmehr gegen die Yd richten sollte. Zur Yd hat die Kammer in diesem Zusammenhang, zusätzlich zu den Ausführungen im Abschnitt Kaufpreisallokation D1, die folgenden weiteren Feststellungen getroffen: Diese – ausweislich ihres historischen Handelsregisterauszugs des Amtsgerichts Aalen – seit 1979 als Yd GmbH & Co. KG firmierte Gesellschaft hatte – nach den übereinstimmenden und glaubhaften Bekundungen der Zeugen Lo und Fb – bis zu ihrer Übernahme durch die D1 in den 1980er Jahren den Standort in Pa zur Produktion von Kosmetika und Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel betrieben. Die Yd verkaufte – ausweislich der entsprechenden Feststellungen im Sanierungsgutachten des Zeugen Yfvom ##.##.2009 und bestätigt durch den Zeugen Fb – mit Kaufvertrag vom ##.##.2003 ihren Grundbesitz an die Ln II. Ausweislich der Feststellungen aus dem Sanierungsgutachten des Zeugen Yf vom ##.##.2009 trat mit der Zahlung des Kaufpreises ein 20jähriger Mietvertrag zwischen der Ln II und der Yd über diesen Grundbesitz in Kraft, zeitgleich der Untermietvertrag der Yd mit der D1; die Kommanditanteile an der Yd standen seitdem zu 100% im Eigentum der D1; die Yd hatte keine andere Einkunftsquelle als die Mietzahlungen der D1. Die Kammer hält diese Aussagen des Sanierungsgutachtens für zutreffend. Denn der Zeuge Yf war nach seiner eigenen Aussage von der D 1 GmbH mit der Erstellung des Sanierungsgutachtens beauftragt worden. Er hatte Zugang zu den Verantwortlichen, die ihn zumindest insoweit nach Würdigung der Kammer zutreffend informierten, da es um die steuerliche Anerkennung der für die D 1 GmbH bedeutsamen Verlustvorträge ging. Dass die Yd wirtschaftlich inaktiv war, entnimmt die Kammer dem Folgenden: Im … 2010 existierte die Yd – wie vom Zeugen Fb glaubhaft bekundet – nur noch als leere Hülle; ausweislich der geprüften Bilanz der Yd zum ##.##.2010 war nur ein Sachanlagevermögen von 0,51 Euro bilanziert; wie durch die E-Mail von Vf vom ##.##.2009, 16:53 Uhr, belegt, empfahl der steuerliche Berater der D 1 GmbH, der Zeuge Vf, bezugnehmend auf einen entsprechenden Vorschlag des Jahresabschlussprüfers der D 1 GmbH, des Zeugen Bb, zum Jahresende 2009 bei der Yd zum ##.##.2009 einen Mitarbeiter einzustellen, um eine Lohnsumme von 0 zu vermeiden; hieraus folgert die Kammer, dass die Yd zu diesem Zeitpunkt keinen Mitarbeiter hatte. Dass die Komplementärin der Yd die Od war und der Firmensitz der Yd in U war, folgt aus dem historischen Handelsregisterauszug der Yd vom Amtsgericht Aalen, in dem auch die Verlegung des Sitzes nach U festgehalten ist. Dass X 1 zu dieser Zeit Geschäftsführer der Od war und diese den gleichen Firmensitz wie die Yd, nämlich U, hatte, ergab sich aus dem historischen Handelsregisterauszug der Od vom ##.##.2018. Bis zum ##.##.2010 gehörte die Od noch der D 1 GmbH und danach der M1 AG, wie die Kammer der Anteilsveräußerung aus der notariellen Urkunde des Notars Di, Urkundennummer ###/2010, entnehmen konnte. Verwaltungsrat der M 1 AG war, wie bereits belegt, ebenfalls der Angeklagte X 1. Bis ##.##.2010 gehörte die Yd der D1 und danach der D1 Grund, wie die Kammer der Anteilsveräußerung aus der notariellen Urkunde des Notars Di, Urkundennummer ###/2010, entnehmen konnte. Dass die Angeklagten X 1, X 2 und Z 1die Yd als vermeintliche Erwerberin der Markenrechte der D 1 GmbH für besser geeignet hielten als die Hb2, insbesondere weil sich bei ihr eine Verwendungsabsicht für die Rechte einfacher erklären ließe als bei der Hb2 mit Sitz im Iran, folgert die Kammer daraus, dass die ursprüngliche Absicht, die Markenrechte an die Hb2 zu veräußern, zugunsten einer vermeintlichen Veräußerung an die Yd aufgegeben worden war und die Yd als ehemalige am Standort Pa tätige Gesellschaft Dritten gegenüber besser als ein Erwerber der Markenrechte dargestellt werden konnte, weil die Yd dort früher, vor ihrem Erwerb durch die D 1 GmbH, bereits produziert hatte. Dass der Angeklagte Z 1 sich, wie am Vortag besprochen, nunmehr um die vertragliche Gestaltung kümmern sollte, folgert die Kammer daraus, dass ausweislich der handschriftlichen Notiz des Angeklagten Z 1 zur Hb2 der Angeklagte Z 1 von Anfang an hierfür vorgesehen war und im Folgenden auch, wie der weiter unten angeführte E-Mailverkehr zwischen ihm und Rechtsanwalt Gc belegt, mit Rechtsanwalt Gc den Vertragsentwurf zum Markenkaufvertrag abstimmte. Dass der Angeklagte Z 1 der Ersteller der To-Do-Liste vom ##.##.2011 war, hat die Kammer der Inaugenscheinnahme dieser handschriftlichen Liste in Zusammenschau mit dem Umstand entnommen, dass diese Liste in der Belegsammlung des Angeklagten Z1, den QA-Asservaten, aufgefunden worden ist. Wegen der entsprechend den obigen Ausführungen sehr starken Ähnlichkeit der Handschrift der To-Do-Liste mit der vom Zeugen Fb als Handschrift des Angeklagten Z 1 identifizierten Handschrift ist die Kammer überzeugt, dass auch diese To-Do-Liste vom Angeklagten Z 1 erstellt worden ist. Die Liste bezog sich auch auf Tätigkeiten, die der Angeklagte Z 1 erledigen wollte und dann auch erledigte. Dass noch am ##.##.2011 der Angeklagte Z 1 sich mit Rechtsanwalt Gc zum Markenkaufvertrag besprach, ergab sich aus einem entsprechenden Telefonvermerk von Rechtsanwalt Gc vom ##.##.2011. Dass der Angeklagte Z 1 Rechtsanwalt Gc auch seine To-Do-Liste vom ##.##.2011 übersandt hatte, entnimmt die Kammer der E-Mail des Angeklagten Z 1 an Rechtsanwalt Gc vom ##.##.2011, 14:02 Uhr, die zwei Anlagen enthielt, von denen eine als &bdquo;Übersicht zu schließender Verträge (##.##.2011).pdf“ bezeichnet war und Rechtsanwalt Gc in seiner bei ihm beschlagnahmten Akte unmittelbar hinter dieser E-Mail die To-Do-Liste vom ##.##.2011 eingeheftet hatte. Hieraus folgert die Kammer, dass diese ihm mit der vorgenannten E-Mail übersandt worden war. Dass Rechtsanwalt Gc anhand der To-Do-Liste erkannte, dass der Vertrag in das Jahr 2010 rückdatiert werden sollte, dass es einen Verkauf der Marken und Rezepturen in 2010 tatsächlich nicht gegeben hatte und dass es nur darum ging, das Vorjahresergebnis unberechtigt verbessert darzustellen, folgert die Kammer daraus, dass diese Anlage als &bdquo;noch zu schließende Verträge“ betitelt war und zum Markenkaufvertrag dort explizit aufgeführt war, dass er das Ergebnis der D1 2010 verbessern sollte. Daraus zog Rechtsanwalt Gc nach Überzeugung der Kammer den zutreffenden Schluss, dass es den Markenkaufvertrag in 2010 nicht gegeben hatte und erst nachträglich ein Vertrag gestaltet werden sollte, der dies rückwirkend fingierte und mit dem der Jahresabschluss der D 1 GmbH 2010 noch nachträglich verbessert dargestellt werden sollte. Dass Rechtsanwalt Gc gleichwohl bereit war, dazu einen Vertragsentwurf zu fertigen, entnahm die Kammer den im Folgenden belegten Vertragsentwürfen von Rechtsanwalt Gc. Dass er dies deshalb tat, weil er für seine Arbeiten von der N 1 AG gut bezahlt wurde, folgert die Kammer daraus, dass die Zeugin If bekundet hat, dass Rechtsanwalt Gc alle rechtsgestaltenden Entwürfe für die D 1 GmbH gemacht habe, was durch die hier vielfach belegten Vertragsentwürfe des Rechtsanwalts Gc bestätigt worden ist. Aus dem Protokoll der Aufsichtsratssitzung der N 1 AG vom ##.##.2011 geht ferner hervor, dass sich das Pauschalhonorar der Kanzlei von Rechtsanwalt Gc für die D1 für das Jahr 2012 auf 63.000 Euro netto belaufen sollte und auch in 2011 schon eine Pauschalvergütung bestanden hat. Ausweislich der Anlage #.#/## zum Prüfungsbericht der Konzernabschlussprüfer der N 1 AG bestand in 2010 ein Vertrag der D 1 GmbH mit der Kanzlei Mb, in der Rechtsanwalt Gc Partner ist, über 63.000 Euro und einen Vertrag mit der N 1 AG über 130.000 Euro. Hieraus folgert die Kammer, dass der Kanzlei von Rechtsanwalt Gc und damit auch ihm als Mitglied der Partnerschaft dieser Kanzlei ein nennenswertes Vergütungsaufkommen aus seiner Tätigkeit für die D 1 GmbH und N 1 AG zufloss. Hierbei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass sich aus dem gleichen Aufsichtsratsprotokoll auch ergibt, dass das Pauschalhonorar für die N 1 AG in 2012 dann 127.000 Euro netto betrug. Rechtsanwalt Gc musste also damit rechnen, auch dieses Honorarvolumen für seine Kanzlei einzubüßen, wenn er sich dem Ansinnen verweigerte. Dass Rechtsanwalt Gc bereits am nächsten Tag einen ersten Entwurf zu dem Markenkaufvertrag übersandte, ergab sich aus seiner E-Mail vom ##.##.2011, 16:55 Uhr, mit der er die Anlage &bdquo;D1-Yd Marken-Rezeptur-Kaufvertrag Entwurf HTM ##.##.2011.doc“ übersandte. Aus dem dieser E-Mail anliegenden Vertragsentwurf hat die Kammer entnommen, dass Rechtsanwalt Gc den Kaufgegenstand nicht definierte, sondern insoweit auf eine Anlage verwies. Dass diese Anlage in der Verantwortung des Angeklagten Z 1 erstellt werden sollte und nicht von Rechtsanwalt Gc, entnahm die Kammer einer späteren E-Mail des Rechtsanwalts Gc an X 1 vom ##.##.2011, in der Rechtsanwalt Gc ausführte: &bdquo;Mir liegt keine unterschriebene Fassung des Vertrages vor. Die Vertrags-Anlagen hatte ich ohnehin nie vorliegen, auch nicht im Entwurf. Diese Vertrags-Anlagen wollte Herr Z 1 selbst fertigen.“ Die Kammer hält diese Aussage in dieser E-Mail für wahr, da die im Übrigen bei Rechtsanwalt Gc sichergestellten Vertragsentwürfe zum Markenkaufvertrag alle stets ohne Vertragsanlage vorliegen und auch ohne diese von Rechtsanwalt Gc an Z 1versandt worden sind. Dass der Angeklagte Z 1 und Rechtsanwalt Gc den Entwurf zum Markenkaufvertrag an den Folgetagen weiterentwickelten, hat die Kammer einem Abgleich der ersten Entwurfsfassung aus der Anlage zur E-Mail vom ##.##.2011, 16:55 Uhr, mit den weiteren Entwurfsfassungen dieses Markenkaufvertrages entnommen, die den weiteren E-Mails des Rechtsanwaltes Gc an den Angeklagten Z 1 vom ##.##.2011, 17:32 Uhr, vom ##.##.2011, 15:17 Uhr, und vom ##.##.2011, 11:32 Uhr, anlagen. Dieser Abgleich ergab Anpassungen im Regelungstext. Außerdem war dem Erfassungszettel von Rechtsanwalt Gc zu seine Akte zum Markenkaufvertrag zu entnehmen, dass er zum Markenkaufvertrag mehrfach mit dem Angeklagten Z 1 telefoniert hat. Dass am ##.##.2011 dazu schließlich die finale Fassung vorlag, ergab der Abgleich dieser, der vorgenannten E-Mail vom ##.##.2011 anliegenden Entwurfsfassung mit dem letztlich in unterschriebener Fassung vorliegenden Markenkaufvertrag. Dass der Angeklagte Z 1 inzwischen die Anlage zum Kaufvertrag erstellt hatte oder hatte erstellen lassen, ergab sich aus der der Kammer vorliegenden Vertragsanlage zum Markenkaufvertrag. Dass diese nicht erst nachträglich nach der Unterschrift unter dem Hauptvertrag erstellt worden ist, ergab sich daraus, dass diese Anlage ebenfalls paraphiert ist. Daraus folgert die Kammer, dass Hauptvertrag und Anlage gleichzeitig gezeichnet worden sind. Dass der finale Entwurf des Markenkaufvertrages zu dieser Zeit noch undatiert war, ergab sich aus der Anlage zur E-Mail des Rechtsanwaltes Gc an Z 1 vom ##.##.2011, 11:32 Uhr, in der Ort und Datum leergelassen waren. Den festgestellten Inhalt des Entwurfes des Markenkaufvertrages hat die Kammer auch im Übrigen dieser Emailanlage entnommen. Dass dabei dem Angeklagten Z 1 und dem Rechtsanwalt Gc allerdings in der Zusammenarbeit ein handwerklicher Fehler unterlief, hat die Kammer dem Inhalt der Anlage zum Markenkaufvertrag entnommen; dort war das den Feststellungen Entsprechende festgehalten. Da in der Anlage keine Rezepturen aufgeführt waren, ging der Verweis im Markenkaufvertrag auf die Anlage insoweit ins Leere. Hierin sieht die Kammer einen handwerklichen Fehler. Dass Rechtsanwalt Gc die Anlage nicht kontrolliert hat, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass ihm diese bis zu seiner späteren Anfrage im …2011 nicht vorlag. Dass diesen Fehler in der Folgezeit niemand bemerkte, entnimmt die Kammer daraus, dass dieser Fehler kein Gegenstand späterer Diskussionen zum Markenkaufvertrag war. Dass dieser Fehler später nicht diskutiert worden ist, passt zu der Feststellung der Kammer, dass die Yd es auch nicht vorhatte, mit Rezepturen der D 1 GmbH zu arbeiten. Die Zahlungsfrist für den vermeintlichen Kaufpreis für die Marken bis zum ##.##.2012 und das Datum der Unterschrift sowie der im Übrigen festgestellte Inhalt dieses Vertrages ergaben sich aus dem unterschriebenen Markenkaufvertrag. Dass der Angeklagte Z 1 diese Zahlungsfrist nicht eigenmächtig, sondern in Absprache mit den Angeklagten X 1 und X 2 als Fälligkeitsbestimmung aufnahm, folgert die Kammer aus der außergewöhnlichen Länge dieser Zahlungsfrist und dem von der Kammer dazu festgestellten besonderen Zweck, Zeit zu gewinnen, um sich gemeinsam bis zum Ablauf der Zahlungsfrist eine Lösung zur späteren, ergebnisneutralen Bereinigung der Buchhaltung auszudenken. Nach Würdigung der Kammer kam es ihnen dabei darauf an, keinen Verzug mit der vermeintlichen Kaufpreiszahlung eintreten zu lassen, der wiederum Zweifel an der Werthaltigkeit der vermeintlichen Forderung der D 1 GmbH gegen die Yd begründet hätte. Dass der Markenkaufvertrag von den Angeklagten X 2 und Z 1 in ihrer jeweiligen Funktion als Geschäftsführer der D 1 GmbH und vom Angeklagten X 1 in seiner Funktion als Geschäftsführer für die Yd unterschrieben wurde, ergab die Inaugenscheinnahme der jeweiligen Unterschriften, die nach der Überzeugung der Kammer entsprechend den obigen Ausführungen zur Zuordnung der Unterschriften diesen Angeklagten zuzuordnen waren. Dass der Angeklagte Z 1 im Einvernehmen mit den beiden anderen Angeklagten als das angebliche Datum des Vertragsschlusses handschriftlich den ##.##.2010 eintrug, ergaben die Umstände, dass dieses Datum entsprechend der obigen Ausführungen zur Handschrift des Angeklagten Z 1 seiner Handschrift entsprach und der Entwurf von Rechtsanwalt Gc seinerseits undatiert war. Dass diese Rückdatierung des Geschäftes den Zweck hatte, die vermeintlichen Erlöse daraus bei der D 1 GmbH noch für das Geschäftsjahr 2010 nachträglich verbuchen zu können, entnimmt die Kammer daraus, dass das von Z 1 bereits am ##.##.2011 festgehaltenen Ziel, das Jahresergebnis der D 1 GmbH 2010 mit dem Markenkaufvertrag zu verbessern, nur so erreicht werden konnte. Da die Angeklagten X 1, X 2 und Z 1 dieses Ziel gemeinsam verfolgten, folgert die Kammer auch, dass diese Rückdatierung im Einvernehmen dieser Angeklagten erfolgt ist. Dass der Zeuge Ae, der Leiter der Abteilung Forschung und Entwicklung, in deren Bereich die Marken und Rezepturen fielen, nichts von dem vermeintlichen Verkauf der Rechte an die Yd erfuhr, hat dieser glaubhaft bekundet. Der Umstand, der festgestellte Inhalt und die festgestellte Datierung der Rechnung der D 1 GmbH an die Yd zu den Vertragsmarken konnte die Kammer dieser auf den ##.##.2010 datierten Rechnung entnehmen. Dass auch die Rechnung der D 1 GmbH an die Yd zum Markenkaufvertrag zurückdatiert wurde, folgert die Kammer entsprechend der Ausführungen zur Rückdatierung des Markenkaufvertrags selbst daraus, dass sich anhand der E-Mail des Angeklagten Z 1 an Frau Fg vom ##.##.2011 feststellen ließ – weil dies dort entsprechend ausgeführt wurde – dass die Idee, die Marken von der D 1 GmbH an die Yd zu verkaufen, erst am ##.##.2011 entwickelt worden war. Dass der Zeuge Fb diese Rechnung erstellt hat, folgt aus dem Folgenden: wie an der mit &bdquo;##“ beginnenden, nur vierstelligen Rechnungsnummer zu erkennen ist, handelt es sich um eine manuelle Rechnung, wie der Zeuge Pb glaubhaft ausgesagt hat. Wie bereits belegt, verbuchte der Zeuge Fb diese Rechnung selbst. Daraus schließt die Kammer, dass der Zeuge Fb diese Rechnung auch selbst erstellt hat, wie er es – wie oben belegt – auch schon beim Sodiumgeschäft getan hat. Dass die Erstellung und Rückdatierung dieser Rechnung durch den Zeugen Fb auf eine Anweisung des Angeklagten Z 1 zurückging, folgert die Kammer daraus, dass Z 1 von X 1 und X 2 mit der Umsetzung des Markenkaufvertrages beauftragt war, er der Vorgesetzte des Zeugen Fb war und sich das Ziel der nachträglichen Verbesserung des Jahresergebnisses der D 1 GmbH nur durch eine Rückdatierung erreichen ließ, was der Angeklagte Z 1 wusste. Dass der Zeuge Fb den Verkaufserlös aus dem vermeintlichen Markenkaufvertrag bei seiner Verbuchung am ##.##.2011 zuerst dem Bereich der sogenannten &bdquo;außerordentlichen Erträge“ zuordnete, ergab sich daraus, dass der Auszug aus der Buchhaltung der D 1 GmbH vom ##.##.2015 zur Buchung des Zeugen Fb vom ##.##.2011 zu dem Betrag des Netto-Markenkaufpreises von 4,75 Mio. Euro als Gegenkonto zum Verrechnungskonto der Yd das Konto &bdquo;Außerordentliche Erträge“ ansprach. Dass durch diese Zuordnung der vermeintliche Markenverkauf jedoch nicht zum Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit beitrug, ergab sich aus dem Umstand, dass in der damals gültigen Fassung des § 275 HGB das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ohne die außerordentlichen Erträge ermittelt werden musste. Dass auch für die Covenant-Berechnung außerordentliche Erträge im EBITDA nicht berücksichtigt wurden, ergab sich aus den – schon belegten – zwischen der Aa und der N 1 AG / S vereinbarten Berechnungsformeln zur Berechnung der Covenants, die ebenfalls eine Außerachtlassung außerordentlicher Erträge bei der Berechnung des für die Covenants relevanten EBITDA vorsahen. Dass noch vor der Fertigstellung des Jahresabschlusses 2010 der D 1 GmbH eine Umgliederung des Ertrages aus dem Bereich der &bdquo;außerordentlichen Erträge“ in den Bereich der &bdquo;sonstigen betrieblichen Erträge“ erfolgte und die Erträge aus dem Markenkaufvertrag im Einzelabschluss der D 1 GmbH in dieser Form erfasst waren, war dem Prüfungsbericht der Abschlussprüfer der D 1 GmbH zum Jahresabschluss der D 1 GmbH 2010 zu entnehmen, in dem in seiner Anlage 3/10 die wesentlichen sonstigen betrieblichen Erträge aufgeführt waren, unter diesen auch die Erträge aus dem Verkauf der Marken in Höhe von 4,75 Mio. Euro. Dass an dieser Stelle der Gewinn- und Verlustrechnung die vermeintlichen Erlöse nunmehr in voller Höhe das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der D 1 GmbH erhöhten, ergab sich aus der damaligen Fassung des § 275 HGB. Dass es der Angeklagte Z 1 war, der dies veranlasste, folgert die Kammer daraus, dass er sich in der Nachbuchungsperiode um die Verbuchung kümmerte und bereits die ursprüngliche Verbuchung des Ertrages als außerordentlichen Ertrag veranlasst hatte. Dass den Abschlussprüfern der D 1 GmbH für den Einzelabschluss der D 1 GmbH per ##.##.2010 der Markenkaufvertrag im Rahmen ihrer Prüfung des Jahresabschlusses 2010 auffiel, sie Zweifel äußerten, ob die Yd den Kaufpreis überhaupt bezahlen könne und sie einen Nachweis der Werthaltigkeit der Forderung der D 1 GmbH gegen die Yd entweder in Form einer Finanzierungszusage einer Bank oder eine werthaltige Patronatserklärung anforderten und für den Fall der Nichterbringung darauf hinwiesen, dass sie den Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss einzuschränken hätten, ergab sich aus den beiden folgenden Umständen: aus der E-Mail des Angeklagten Z 1an X 1 cc X 2 vom ##.##.2011 ergab sich – weil Z 1 es dort entsprechend ausführte – dass Z 1 kurz zuvor eine Telefonkonferenz mit Bb/Ab hatte, in der diese erneut Unterlagen zum Jahresabschluss angemahnt hatten, unter diesen eine Bestätigung der Werthaltigkeit der Forderungen der D 1 GmbH gegen die Yd aus dem Verkauf der Marken über 4,75 Mio. Euro; hierzu führte Z 1weiter aus, dass er mit dem Empfänger dieser E-Mail darüber gesprochen habe, dass die M 1 AGeine Patronatserklärung für ihre Enkelin, die Yd, abgeben müsse, damit die Forderungen als werthaltig betrachtet werden könnten. Aus dem Vermerk vom Bb/Ab vom ##.##.2011 ergab sich – weil es dort entsprechend niedergelegt ist – dass die Abschlussprüfer die Frage aufwarfen, ob die Yd die Kaufpreisschuld aus dem Markenkaufvertrag würde bezahlen können; sie die Art des Werthaltigkeitsnachweises, wie festgestellt, benannten und festhielten, dass für den Fall, dass solche Nachweise nicht erbracht werden könnten, ihnen ein Prüfungsnachweis zu wesentlichen, abgrenzbaren Teilen des Jahresabschlusses fehle, damit ein Prüfungshemmnis vorliege und ihr Bestätigungsvermerk einzuschränken wäre. Dass der Angeklagte Z 1 Rechtsanwalt Gc beauftragte, eine Patronatserklärung der M 1 AG zugunsten der Yd zu erstellen und von diesem am ##.##.2011 einen ersten Entwurf erhielt, ergab sich aus der E-Mail des Rechtsanwalts Gc an Z 1 vom ##.##.2011, 18:00 Uhr, mit der Rechtsanwalt Gc ausweislich der Anlage zu dieser E-Mail bezugnehmend auf ein vorangegangenes Telefonat mit Z 1 einen Entwurf einer Patronatserklärung übersandte. Dass der Angeklagte X 1 den Angeklagten Z 1 damit beauftragt hatte, um den Anforderungen der Abschlussprüfer gerecht zu werden, folgert die Kammer daraus, dass, wie oben belegt, der Angeklagte Z 1 den Angeklagten X 1 wiederholt an die Beibringung von Belegen für die Jahresabschlussprüfer erinnert hatte, diese auf einen Werthaltigkeitsnachweis bestanden und X 1 die M1AG, die diese Erklärung abgeben sollte, führte und die Kammer ausschließt, dass der Angeklagte Z 1 insoweit eigenmächtig handelte. Den festgestellten Inhalt dieses ersten Entwurfes der Patronatserklärung hat die Kammer der Anlage zu dieser E-Mail des Rechtsanwalts Gc entnommen. Dass der vorgeschlagene Inhalt dem Angeklagten X 1 allerdings zu weit ging und der Angeklagte Z 1 deshalb auftragsgemäß Rechtsanwalt Gc mit Email vom ##.##.2011 um eine &bdquo;weichere“ Formulierung bat, ergab sich aus der E-Mail des Angeklagten Z 1 an Rechtsanwalt Gc vom ##.##.2011, in der Z 1 ausführte, dass &bdquo;##.X“ die harten Patronatserklärungen vom Text her etwas &bdquo;weicher“ formuliert haben wolle. Dass Rechtsanwalt Gc sodann am Folgetag dem Angeklagten Z 1 und dem Angeklagten X 1 per Email eine abgemilderte Patronatserklärung übersandte, ergab sich aus der E-Mail von Rechtsanwalt Gc an Z 1 cc X 1 vom ##.##.2011, 11:29 Uhr, die diese als Anlage enthielt. Den festgestellten Inhalt dieser &bdquo;weichen“ Patronatserklärung hat die Kammer dieser Anlage zur E-Mail entnommen. Dass der Angeklagte X 1 mit dieser Patronatserklärung nunmehr einverstanden war, folgert die Kammer daraus, dass er – ausweislich der Inaugenscheinnahme der Unterschrift unter dieser Fassung der Patronatserklärung – diese Fassung, die auf den ##.##.2010 datiert war, unterschrieben hat, wie ein Abgleich dieser unterschriebenen Fassung mit der von Rechtsanwalt Gc zuvor übersandten Fassung ergab. Dass diese Patronatserklärung rückdatiert wurde und zwischen dem ##.##.2011 und ##.##.2011 von X 1 unterschrieben wurde, ergibt sich daraus, dass die Patronatserklärung in dieser Fassung ausweislich der E-Mail von Rechtsanwalt Gc vom ##.##.2011, 11:29 Uhr, erst seit dem ##.##.2011 X 1 vorlag und, wie sich aus der E-Mail des Angeklagten Z 1 an Bb/Ab vom ##.##.2011, 10:43 Uhr, nebst ihrer Anlagen ergab, dass die unterschriebene und auf den ##.##.2010 datierte Fassung am ##.##.2011 an Bb und Ab versandt worden ist. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der Angeklagte X 1 bei seiner Unterschrift das Datum ##.##.2010 selbst eintrug oder ob er dies nur veranlasste. Die Kammer schließt aber aus, dass diese Datierung ohne seine Einwilligung erst nach seiner Unterschrift vorgenommen worden ist. Denn der mit der Weiterleitung dieser Erklärung befasste Angeklagten Z 1 richtete sich bei der Beschaffung der von den Abschlussprüfern angeforderten Patronatserklärung vollständig nach den Vorstellungen des Angeklagten X 1, wie seine Bitte um eine &bdquo;weichere“ Patronatserklärung belegt. Den festgestellten Inhalt der Änderungsvereinbarung zum Markenkaufvertrag, insbesondere die Aufhebung des Eigentumsvorbehalts des Markenkaufvertrages vom &bdquo;heutigen Tag“, und ihr Datum, konnte die Kammer diesem auf den ##.##.2011 datierten Schriftstück entnehmen. Die Kammer hält diese Datierung für zutreffend, da zu diesem Zeitpunkt der Markenkaufvertrag bereits an die Abschlussprüfer übersandt worden war und eine erneute Rückdatierung zu diesem übersandten Vertrag dort hätte Verdacht erwecken können. Dass die Angeklagten X 1 und X 2 spätestens jetzt den Angeklagten Y 1, neben den anderen Manipulationen im Jahresabschluss der D 1 GmbH 2010, über den angeblichen Markenverkauf und ihre Absicht, hiermit das Jahresergebnis 2010 der D 1 GmbH noch nachträglich positiv darzustellen, unterrichteten und der Angeklagte Y 1 sich damit einverstanden erklärte und sich dem Plan anschloss, hat die Kammer oben bereits belegt. Dass die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 diese Vereinbarung am ##.##.2011 in ihrer jeweiligen Funktion als Geschäftsführer der Yd beziehungsweise der D 1 GmbH unterzeichneten, ergab die Inaugenscheinnahme der Unterschriften, die nach den oben stehenden Ausführungen die vorgenommene Zuordnung der Unterzeichnenden ergab. Dass auch diese Änderungsvereinbarung von Rechtsanwalt Gc entworfen worden ist, folgert die Kammer daraus, dass Rechtsanwalt Gc, wie oben belegt, alle rechtsgestaltenden Entwürfe für die D1 vornahm und auch zuvor den Markenkaufvertrag entworfen hatte. Dass Rechtsanwalt Gc diese Änderungsvereinbarung im …2011 entwarf, folgert die Kammer daraus, dass dieser Vertrag bereits …unterschrieben worden ist und angesichts der Kürze der Änderungsvereinbarung und der Schnelligkeit der Mandatsbearbeitung durch Rechtsanwalt Gc, wie sie sich aus den kurzen Abständen zwischen Auftragserteilung zu einem Vertragsentwurf und der Ablieferung des ersten Entwurfes in anderen hier festgestellten Fällen ergibt, die Kammer überzeugt ist, dass diese Änderungsvereinbarung kurz vor ihrer Unterschrift erstellt worden ist. Dass der Grund für diese Änderungsvereinbarung war, dass aufgefallen war, dass der zu den Marken vereinbarte Eigentumsvorbehalt bei der Yd einer Erstattung der Vorsteuer entgegenstehen könnte, entnimmt die Kammer dem Folgenden: Einem Aktenvermerk vom ##.##.2011 war zu entnehmen, dass es bezüglich des Sachverhalts des Verkaufes der Lizenzen an die Yd auch um die Frage ging, ob der Yd ein Vorsteuererstattungsanspruch zukommt, der an die D1 abgetreten werden kann. Denn hierzu verhielt sich dieser Vermerk auf seiner zweiten Seite. Dort wurde auch herausgestellt, dass es zeitliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sei, dass die Leistung erbracht worden sei; dass der Aktenvermerk vom ##.##.2011 über die Veräußerung der Marken aus der Kanzlei Vf Fg stammte, ergibt sich daraus, dass dieser mit If gezeichnet war, die nach obigen Feststellungen bei der Kanzlei Vf Fg beschäftigt war, und dem Umstand, dass diese Kanzlei nach den Bekundungen der Zeuginnen Fg und If die steuerliche Beratung der D 1 GmbH in der hier relevanten Zeit übernommen hatte und dieser Vermerk steuerliche Themen behandelt. Die Kammer entnimmt aus dem Vorstehenden, dass angesichts des vereinbarten Eigentumsvorbehalts im Markenkaufvertrag die Befürchtung bestand, dass dieser den Vorsteuererstattungsanspruch der Yd entgegenstehen könnte und daher der Eigentumsvorbehalt durch die Nachtragsvereinbarung vom ##.##.2011 aufgehoben worden ist. Dass Ab und Bb sich mit dem Wortlaut der ihnen übersandten Patronatserklärung der M 1 AG als Beleg der Werthaltigkeit der Forderung gegen die Yd zufrieden gaben, ergab sich daraus, dass es im Folgenden zu einem uneingeschränkten Testat des Einzelabschlusses der D 1 GmbH kam und keine Umformulierung des Regelungsinhalts der Patronatserklärung gefordert worden war, da hierfür die Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte erbracht hat. Dass Bb und Ab jetzt aber zusätzlich auch noch einen Nachweis der Werthaltigkeit der Patronatserklärung der M 1 AG verlangten, ergab der Umstand, dass die Angeklagten X 2 und Y 1 schriftlich am ##.##.2011 in ihrer Funktion als Vorstände der N 1 AG und als Geschäftsführer der D 1 GmbH schriftlich erklärten, dass sie gewährleisteten, dass – soweit die D 1 GmbH Forderungen gegenüber der M 1 AG und/oder der Yd geltend mache und ein Ausgleich durch die M 1 AG und/oder die Yd nicht erfolge – bei der D 1 GmbH eine Abtretung der jeweiligen Forderungen an die N 1 AG ermöglicht werde, wie sich aus dieser Erklärung entnehmen ließ. Dass X 2 und Y 1 dieses erklärten, ergab die Inaugenscheinnahme der Unterschriften unter dieser Erklärung, die die Kammer entsprechend den obigen Ausführungen diesen beiden Angeklagten zugeordnet hat. Aus dem Inhalt dieser Erklärung, welche die Angeklagten X 2 und Y 1 zur Überzeugung der Kammer nicht eigeninitiativ, sondern erst auf entsprechende Anforderung der Abschlussprüfer abgegeben haben, folgert die Kammer, dass es bei dieser Erklärung darum ging, sicherzustellen, dass auch die Patronatserklärung der M 1 AG für die Yd aus dem Markenkaufvertrag als werthaltig zu betrachten ist, um hierdurch ein uneingeschränktes Testat für die D 1 GmbH zu erhalten. Denn die Abschlussprüfer der D1 hatten bereits, wie oben belegt, mit der Einschränkung des Bestätigungsvermerks gedroht, wenn die Werthaltigkeit der Forderung der D1 gegen die Yd nicht nachgewiesen werden könnte. Die Angeklagten X 2 und Y 1 wussten bei Abgabe und Unterzeichnung dieser Erklärung, dass die D 1 GmbH wegen des angeblichen Markenkaufvertrages keine Forderungen stellen würde und deswegen ihre Gewährleistung niemals zum Tragen kommen würde, weil der Angeklagte X 2 Mitideengeber dieser Bilanzmanipulation war und Y 1 eingeweiht worden war und beiden klar war, dass es sich nicht um eine reales Geschäft handelte. Dass sich die Abschlussprüfer mit dieser Erklärung der Angeklagten X 2 und Y 1 begnügten, ergab sich daraus, dass sie nunmehr dem Jahresabschluss 2010 der D 1 GmbH, wie bereits belegt, am ##.##.2011 ein uneingeschränktes Testat erteilten. Dass sich nachfolgend auch noch der Wirtschaftsprüfer Pc im Rahmen der übergeordneten Prüfung des Konzernabschlusses 2010 der N 1 AG mit dem angeblichen Markenkaufvertrag beschäftigte, ergab sich aus dem Umstand, dass in dem Vermerk der Konzernabschlussprüfer zu den wesentlichen Geschäften mit nahestehenden Unternehmen in 2010/2011 auch der Markenkaufvertrag aufgeführt war, ausweislich der E-Mail des Angeklagten Z 1 an den Angeklagten X 2 vom ##.##.2011 der Angeklagte Z 1 hierzu Erklärungen gegenüber Pc abgab, wie dieser E-Mail zu entnehmen war, in der Z 1 diese Erklärungen wiedergab, und aus der E-Mail der Zeugin Ee an u.a. Z 1 und Y 1 vom ##.##.2011 hervorgeht, dass auch zu diesem Zeitpunkt die Abschlussprüfer von Uc noch Unterlagen zu den D1marken sehen wollten. Umstand und Inhalt der Erklärungen des Angeklagten Z 1 gegenüber Pc zum Markenkaufvertrag ergaben sich aus der vorgenannten E-Mail des Angeklagten Z 1 an X 2 und Qe, in der Z 1 seine Aussagen gegenüber Pc entsprechend den Feststellungen niederlegte. Dass der Angeklagte Z 1 insoweit verhindern wollte, dass der Angeklagte X 2 dazu gegenüber dem Abschlussprüfer Pc andere Angaben machte und es dadurch auffiele, dass sie zum Markenkaufvertrag nicht die Wahrheit gesagt hätten, folgert die Kammer aus dieser E-Mail, in der niedergelegt war, dass X 2 bei den Gesprächen zum Thema D1 grundsätzlich wissen sollte, welche grundlegenden Aussagen Z 1 gegenüber Herrn Pc getätigt habe. Dieser Austausch ergibt einen Sinn, wenn ein Sachverhalt falsch dargestellt worden war, weil dann die Gefahr von Widersprüchen bei einem Sachverhalt droht, den sowohl Z 1 als auch X 2 selbst kennen. Dass der Angeklagte Z 1 diese Erklärungen …2011 abgegeben hat, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass die E-Mail, in der Z 1 dies niederlegt hat, vom ##.##.2011 stammt. Um das Ziel zu erreichen, dass sich X 2 bei anderer Gelegenheit gegenüber Pc nicht mit Z1s abgegebenen Erklärungen zum Markenkaufvertrag in Widerspruch setzt, war auch eine zeitnahe Unterrichtung des Angeklagten X 2 durch Z 1 geboten. Dass der von dem Angeklagten Z 1 dem Abschlussprüfer Pc geschilderte, vermeintliche Hintergrund nicht der Wahrheit entsprach, ergab sich daraus, dass bereits der Markenverkauf, wie oben belegt, in 2010 tatsächlich nicht stattgefunden hatte und ein Übergang der Marken zur Yd auch gar nicht gewollt war, sondern, wie oben belegt, nur nach einer Darstellung eines nachträglich noch in 2010 zu buchenden Ertrags für die D 1 GmbH gesucht worden war. Dass der Angeklagte Z 1 durch seine bewusst wahrheitswidrigen Angaben zu dem vermeintlichen Motiv des Markenverkaufes erreichen wollte, dass der Abschlussprüfer Pc diesem Geschäft Glauben schenkte, folgt daraus, dass er bewusst falsche Angaben machte und zudem, wie durch seine E-Mail an X 2 belegt, dafür Sorgen wollte, dass diese falschen Angaben nicht entdeckt werden. Dass die beiden Konzernabschlussprüfer Pc und Bork dem Konzernabschluss der N 1 AG dann am 29.04.2011 ein uneingeschränktes Testat erteilten, wurde bereits oben belegt. Dass der Ertrag aus dem vermeintlichen Markenkaufvertrag auch im Konzernabschluss der N 1 AG per ##.##.2010 erfasst war, ergab sich aus den sonstigen Erläuterungen zum Konzernabschluss der N 1 AG. Dass sich nach der oben belegten Fertigstellung der Jahresabschlüsse 2010 der D 1 GmbH und des N 1 Konzerns und dem Erhalt der Testate im …und …2011 die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 nachfolgend auch noch um die Darstellung eines angeblichen Rückkaufes der Marken und Rezepturen durch die D 1 GmbH und – in Bezug auf die vermeintliche Forderung der D 1 GmbH gegen die Yd aus dem Markenverkauf – um eine diesbezügliche Bereinigung der Buchhaltung kümmerten, hat die Kammer den folgenden Umständen entnommen: Der schriftlichen Vereinbarung über eine Rückkaufoption, die auf den ##.##.2011 datiert war, waren der festgestellte Inhalt zu einer Verkaufsoption zu den Marken und Rezepturen zu entnehmen; dass sowohl für die Yd als auch für die D1 Grund GmbH der Angeklagte X 1 unterzeichnet hatte, ergab die Inaugenscheinnahme der Unterschriften unter dieser Vereinbarung; dass die Yd diese Verkaufsoption unter dem ##.##.2012 angeblich ausübte, war der schriftlichen Erklärung der Yd zur Optionsausübung gemäß Optionsvertrag vom ##.##.2011 zu entnehmen; die Inaugenscheinnahme der dortigen Unterschrift erbrachte die Erkenntnis, dass auch diese Erklärung von X 1 unterschrieben worden war; dass die D1 Grund die Marken und Rezepturen dann angeblich bereits einen Tag später zurück an die D 1 GmbH zum Kaufpreis von ebenfalls 4,75 Mio. Euro netto verkaufte, ergab sich aus dem Kaufvertrag über Marken zwischen der D 1 GmbH und der D1 Grund, der auf den ##.##.2012 datiert war und den festgestellten Inhalt hatte; die Inaugenscheinnahme der dortigen Unterschrift erbrachte die Erkenntnis, dass diese Erklärung von X 1 für die D1 Grund und vom dem Angeklagten Y 1 für die D 1 GmbH unterschrieben worden war; dass die aus diesem vermeintlichen Ringverkauf der Marken und Rezepturen angeblich entstandenen unterschiedlichen Forderungen sodann von den beteiligten Unternehmen untereinander abgetreten und vollständig verrechnet wurden, ergab sich aus der Vereinbarung über die Abtretung von Forderungen zwischen der D 1 GmbH und der D1 Grund, die den festgestellten Inhalt hatte. Die Inaugenscheinnahme der dortigen Unterschrift erbrachte die Erkenntnis, dass auch diese Erklärung von X 1 für die D1 Grund und vom dem Angeklagten Y 1 für die D 1 GmbH unterschrieben worden war; außerdem konnte der Rechnung der D1 Grund an die D 1 GmbH vom ##.##.2012 entnommen werden, dass die D1 aus dem Rückkauf der Marken 4,75 Mio. Euro netto in Rechnung gestellt erhielt; aus dem Umstand, dass die Abtretungsvereinbarung mit einem Datum vom##.##.2012 und die zugehörige Rechnung der D1 Grund an die D 1 GmbH vom ##.##.2012 existierte, folgert die Kammer, dass damit die Buchhaltung der D 1 GmbH in Bezug auf die tatsächlich niemals existente Forderung gegen die Yd schon im …2012, und damit bevor diese angebliche Forderung nach dem Vertrag vom ##.##.2010 fällig werden sollte, wieder bereinigt war; weiter konnte der Aufrechnungsvereinbarung vom ##.##.2012 zwischen der Yd und der D1 Grund entnommen werden, dass auch die durch den dargestellten Ringverkauf der Marken und Rezepturen und die in diesem Zuge abgetretenen Forderungen die zwischen Yd und D1 Grund dargestellten Forderungen auf dem Papier zum Erlöschen gebracht worden waren. Im Ergebnis verblieben daher aus dem gesamten Ringverkauf bezüglich des Nettokaufpreises keinerlei Forderungen und in keiner Beziehung erfolgte eine Begleichung der Forderungen durch Bezahlung. Hieraus folgert die Kammer, dass auch dieser nachträglich dargestellte Ringverkauf insgesamt in der Realität keine Entsprechung hatte. cc. Fingierter Verkauf des Standortes Pa an die Yd mit einer angeblichen Freistellung der D 1 GmbH von Sozialplanverbindlichkeiten in Höhe von 3,1 Mio. Euro Dass bereits seit …2010 feststand, dass die D 1 GmbH ihr Werk in Pa bis …2011 vollständig schließen wird, hat die Kammer der Bekundung des Sachverständigen Sj entnommen, dass es …eine Pressemitteilung gab, in der Entsprechendes ausgeführt war; da der Sachverständige sich insoweit unter Angabe einer Quelle auf ein konkretes Datum im …2010 bezog und tatsächlich auch der Zeuge Fb bestätigt hat, dass in 2010 der Beschluss gefallen sei, den Standort Pa zu schließen sowie aus dem sogleich noch belegten Umstand, dass ein Sozialplan über die Schließung des Standortes in Pa nach – wie der Zeuge Lo, der Standortleiter in Pa war, glaubhaft bekundet hat – längeren Verhandlungen schon …2010 vereinbart worden war, folgert die Kammer, dass der Beschluss zur Schließung des Standortes Pa tatsächlich …2010 gefallen war, weil die Presseerklärung aus diesem Zeitraum stammte und dann bis zum sogleich belegten Abschluss des Sozialplans …2010 Raum für &bdquo;längere Verhandlungen“ bestanden hat. Dass im …2010 feststand, dass die D 1 GmbH einen Großteil ihrer Produktionsanlagen aus Pa zum Schwesterunternehmen S nach S 1 verlagern würde, ergab sich aus der gleichen vom Sachverständigen Sj bekundeten Presseerklärung, wonach die Produktion aus Pa an den Standort in S 1 verlagert werden sollte. Dies wurde auch durch die Anlage 4/16 zum Einzelabschluss der D 1 GmbH per ##.##.2010 bestätigt, in der ausgeführt war, dass die Eingliederung in die N 1 AG im …2010 zu der unternehmerischen Entscheidung geführt habe, die Produktionsstätte für Körperpflegeprodukte von Pa zu&middot;der Schwestergesellschaft Waschmittelwerke S 1 S 1 GmbH zu verlagern. Dass wegen dieser Verlagerung am ##.##.2010 gemeinsam mit dem Betriebsrat ein verbindlicher Sozialplan vereinbart worden war, wird dadurch belegt, dass der Zeuge Ya in seiner E-Mail an den Angeklagten Z 1 vom ##.##.2010 auf den am ##.##.2010 geschlossenen Sozialplan Bezug nahm und dessen Inhalt zusammengefasst wiedergab; der Angeklagte Z 1 in seiner handschriftlichen Notiz unter dem ##.##.2010 niederlegte, dass die Zielsetzung bestand, die Rückstellung für den Sozialplan und Interessenausgleich zu vermeiden und die Zeugen Ij und Ui übereinstimmend bestätigt haben, dass es zur Vereinbarung eines Sozialplans für die Mitarbeiter des zu schließenden Standortes der D1 in Pa gekommen sei. Dass dieser Sozialplan für die D 1 GmbH zu zahlende Abfindungen und andere Aufwendungen bis zu einer Höhe von insgesamt rund 3,1 Mio. Euro verpflichtend vorsah, also daraus Kosten in Höhe von 3,1 Mio. Euro entstehen konnten, ergab sich aus dem oben belegten Vermerk der Abschlussprüfer der D 1 GmbH, Bb und Ab, vom ##.##.2011 zu den Besprechungspunkten der wesentlichen Sachverhalte im Jahresabschluss ##.##.2010 und den Konsequenzen für das Prüfungsurteil, in dem festgehalten war, dass der Sozialplan eine Verpflichtung der D 1 GmbH von 3,1 Mio. Euro vorsah. Dass die Schließung am Standort Pa 86 Mitarbeiter der D 1 GmbH betraf, denen gekündigt werden sollte, folgt daraus, dass der Angeklagte Z 1 hierzu eine Auflistung erstellt hatte, die er am ##.##.2011 X 2 per E-Mail übersandte, wie sich aus diesem Ausdruck der E-Mail nebst ihrer Anlage ergab, in der als Summe der zu kündigenden Mitarbeiter 86 festgehalten war. Dass eine Rückstellung für den Sozialplan …2010 noch nicht erfolgt war, folgert die Kammer daraus, dass der Angeklagte Z 1 unter dem ##.##.2010 noch niederlegte, dass diese Rückstellungsbildung vermieden werden sollte und tatsächlich, wie später noch belegt, diese Rückstellung erst am ##.##.2011 verbucht worden ist. Dass es zu einem fingierten Verkauf des Standortes Pa im …2010 entsprechende Vorüberlegungen gegeben hatte, entnimmt die Kammer den folgenden Umständen: der in den QA-Asservaten enthaltenen, handschriftlichen Notiz des Angeklagten Z 1 vom ##.##.2010, in der er festhielt, dass es am ##.##.2010 ein Gespräch zwischen ihm und X 1 mit der Zielsetzung der Vermeidung der Rückstellungsbildung für den Sozialplan gegeben habe. Diese Notizen hat die Kammer entsprechend obiger Ausführungen dem Angeklagten Z 1 zugeordnet und für glaubhaft erachtet. Hieraus ergab sich, dass sich die Angeklagten X 1 und Z 1 bei einem Treffen in H am ##.##.2010 überlegten, wie es sich vermeiden ließe, dass wegen des Sozialplanes bei der D 1 GmbH noch für 2010 eine Rückstellung zu bilden sei; weiter ergab sich aus dem Stundenerfassungszettel des Rechtsanwalts Gc zur Akte &bdquo;######/10 ## - Übernahme Pa“, dass der Angeklagte Z 1 diesen Punkt am Folgetag auch mit Rechtsanwalt Gc besprach, weil es hierzu ausweislich dieses Stundenerfassungszettels am ##.##.2010 ein Telefonat zwischen Rechtsanwalt Gc und dem Angeklagten Z 1gegeben hatte und am ##.##.2010 Rechtsanwalt Gc in dieser Sache einen Optionsvertrages und eines Asset-Deal-Kaufvertrag erstellte und versendete, wie sogleich noch belegt ist. Über das Telefonat vom ##.##.2010 fertigte Rechtsanwalt Gc zudem einen Vermerk, aus dessen Ausdruck sich ergab, dass die aktuelle Idee sei, der D1 eine Put-Option einzuräumen, einen Vertragspartnerwechsel hinsichtlich der Person des Mieters des laufenden Mietvertrages in Pa herbeizuführen, verbunden mit einer Kaufoption, die der Käufer am Ende des Mietvertrages ziehen könne. Die Maschinen würden nach einem bestimmten Zeitplan durch D1 aus Pa abgezogen. Der Vertragspartner baue eine eigene Produktion mit eigenen Maschinen auf. Für den Fall, dass die Mitarbeiter Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses einlegten bzw. eine Weiterbeschäftigung ab dem Mieteintrittszeitpunkt hinaus ablehnten, erfolge für alle Mitarbeiter die Übernahme der Sozialplanabfindungen durch den Vertragspartner der D1 von 3,1 Mio. Euro laut Sozialplan. Dem in diesem Telefonvermerk niedergelegten Inhalt des Gespräches des Angeklagten Z 1mit Rechtsanwalt Gc und dem Inhalt des Gespräches des Angeklagten Z 1 mit X 1 vom ##.##.2010 entnimmt die Kammer die Entwicklung der gemeinsamen Idee von X 1, Z 1 und Rechtsanwalt Gc, dass sich ein Unternehmen noch in 2010 angeblich vertraglich bereit erklären sollte, den Standort Pa im Sinne eines Betriebsüberganges nach § 613 a BGB mit allen Mitarbeitern zu übernehmen. Hinzukommt die weitere in den QA-Asservaten enthaltene, handschriftliche Notiz mit der Überschrift &bdquo;Vc ##.##.2010“. Auch diese Notiz ordnet die Kammer entsprechend den obigen Ausführungen dem Angeklagten Z 1 zu. Den in diesen Notizen vermerkten Begriff &bdquo;RST“ deutet die Kammer als eine Abkürzung für Rückstellung, da unter diesem Begriff eingerückt auch der Sozialplan erwähnt wurde, von einem Optionsvertrag die Rede war, notiert ist, dass ein nahestehender Dritter als Optionspartner problematisch sei, ein fremder Dritter in Ordnung und der Angeklagte Z 1 sich hierzu notierte, dass als Datum der ##.##.2011 besser sei. Aus dieser Notiz folgert die Kammer, dass der Angeklagte Z 1 am ##.##.2010 mit dem Zeugen Vc über eine Rückstellung wegen der Kosten des Sozialplans, ihrer Vermeidung durch einen Optionsvertrag und das geeignete Datum für die Optionsausübungsfrist gesprochen hat und aus diesem Gespräch Schlüsse für die weitere Gestaltung dieser Idee zur Vermeidung der Rückstellung für den Sozialplan der D 1 GmbH bezüglich der Standortschließung in Pa gezogen hat, die ihn, wie später noch belegt, veranlassten, den Beginn der Optionsausübungsfrist zu bestimmen. Dass insoweit die D 1 GmbH das Recht, aber nicht die Pflicht, erhalten sollte, ab einem bestimmten Zeitpunkt in 2011, der zunächst noch offen blieb, dem noch unbekannten Unternehmen den Betrieb am Standort Pa zu verkaufen, ergab sich aus den Notizen des Angeklagten Z 1 vom ##.##.2010. Denn dort ist weder der vermeintliche Erwerber noch die exakte Optionsfrist benannt, jedoch ist bezüglich dieser Frist notiert, dass diese im Jahr 2011 laufen solle und es ist von einer Option der D 1 GmbH die Rede. Hieraus entnimmt die Kammer, dass der D 1 GmbH das Recht, aber nicht die Pflicht zustehen sollte, die Übernahme des Standortes Pa herbeizuführen. Dass die Optionsfrist aber erst in 2011 laufen sollte, ergab sich auch aus der E-Mail des Zeugen Ya an den Angeklagten Z 1 vom ##.##.2010, in der Ya sein Verständnis bezüglich dieser Frist dahin formulierte, dass der Vertrag die Option der D 1 GmbH ab ##.##.2011 oder später ermöglichen solle. Dass mit dem Verkauf des Standortes Pa dann auch eine Übernahme etwaiger Sozialplankosten durch den Erwerber verbunden sein sollte, ergab sich aus dem vorstehend belegten Telefonvermerk des Rechtsanwalts Gc und dem späteren Entwurf des Kaufvertrages, der eine Übernahme der Sozialplanverpflichtungen bis zu einem Betrag von 3,1 Mio. Euro vorsah. Dass es von vorneherein geplant war, dass die D 1 GmbH die Option in 2011 dann tatsächlich aber nicht ausüben sollte, folgt daraus, dass der Angeklagte Z 1 in seinen Notizen vom ##.##.2010 zu seinem Gespräch mit X 1 vom ##.##.2010 dies ausdrücklich so niederlegte. Dass die Angeklagten X 1 und Z 1 sowie Rechtsanwalt Gc davon ausgingen, dass sich mit einem solchen Optionsvertrag für 2010 ein Rückstellungserfordernis in Bezug auf die Kosten des Sozialplanes vermeiden ließe, folgert die Kammer daraus, dass dieser gemeinsame Plan, der von Anfang dazu diente, die Rückstellung für den Sozialplan zu vermeiden, dann im Folgenden, wie sogleich noch belegt, in die Tat umgesetzt wurde, und die Angeklagten X 1, X 2 und Z1, wie später noch belegt, noch am ##.##.2011 davon ausgingen, über den geplanten Optionsvertrag ohne ausgeübte Option die Auswirkungen des Sozialplans auf das Ergebnis der D 1 GmbH auf 0 reduzieren zu können. Dass Rechtsanwalt Gc in Umsetzung dieses Plans nachfolgend am ##.##.2010 einen Optionsvertrag und zusätzlich – als Anlage des Optionsvertrages – einen aufschiebend bedingten Kaufvertrag zu Vermögensgegenständen des Standortes Pa entwarf, war seiner E-Mail an den Angeklagten Z 1 vom ##.##.2010 zu entnehmen, der beides als Anlage enthielt, und diese Anlagen dem Angeklagten Z 1 mit der Bitte um kritische Durchsicht übersandte. Dass der Entwurf des Optionsvertrages der D 1 GmbH eine sogenannte &bdquo;Put-Option“ einräumen sollte, für die D 1 GmbH eine Optionsausübungsfrist ab dem ##.##.2011 vorsah, aber das Ende der Frist und die Person des angeblichen Erwerbers offenließ, ergab sich aus der Anlage zur vorstehenden E-Mail des Rechtsanwalts Gc an Z 1 vom ##.##.2010, die diesen ersten Entwurf des Optionsvertrages mit dem festgestellten Inhalt enthielt. Dass der Entwurf des Kaufvertrages einen Verkauf der Maschinen und Anlagen sowie der Betriebs- und Geschäftsausstattung des Werkes Pa vorsah, wobei die Produktionsanlagen, die zur Verlagerung nach S 1 vorgesehen waren, hiervon ausgenommen sein sollten; nach dem Entwurf des Kaufvertrages der Erwerber die Mitarbeiter des Werkes – bis auf wenige Ausnahmen – übernehmen sollte; dass für den Fall, dass diese Mitarbeiter einem Übergang der Arbeitsverhältnisse widersprächen und für sie damit der Sozialplan weiterhin gölte, der Erwerber die D 1 GmbH diesbezüglich von sämtlichen Kosten und Verbindlichkeiten bis zu einem Betrag von 3,1 Mio. Euro freistellen sollte; dass die Zahlung eines zusätzlichen Kaufpreises nach dem Entwurf des Kaufvertrages noch offen blieb und dass der Grund und Boden von dem Verkauf ausgenommen sein sollte, konnte die Kammer dem ebenfalls der vorstehenden E-Mail von Rechtsanwalt Gc an Z 1anliegenden Entwurf des Kaufvertrages zwischen der D 1 GmbH und einem noch nicht benannten Erwerber entnehmen. Dass das Grundstück in Pa nicht mehr der D 1 GmbH gehörte, sondern auf die LN II übertragen worden war, wurde bereits im Abschnitt zum Markenkaufvertrag belegt. Dass dem Angeklagten X 1 die Aufgabe zukam, den Vertragspartner der D 1 GmbH für diesen Optionsvertrag und Kaufvertrag zu benennen, folgt daraus, dass dieser Vertragspartner in den Notizen des Angeklagten Z 1 vom ##.##.2010 und ##.##.2010 noch nicht benannt war und der Angeklagte Z 1 in den Entwurf des Optionsvertrages, in dem der Vertragspartner noch leer gelassen war, handschriftlich notierte &bdquo;=> ## = wer?“. Hieraus entnimmt die Kammer, dass X 1 diesen Vertragspartner bestimmen sollte. Denn Z 1 pflegte den Angeklagten X 1mit &bdquo;##“ abzukürzen, wie seine Notizen vom ##.##.2011 auf der im Abschnitt zum Sodiumgeschäft belegten maschinenschriftlichen Auflistung von Sachverhalten und seine ebenfalls im Abschnitt Sodiumgeschäft belegte E-Mail vom ##.##.2011, 15:04 Uhr +0100, an Bb und Ab cc X 2 belegen, in der er ebenso verfuhr. Daraus, dass über die Bildung einer Rückstellung für den Sozialplan, wie durch den Vermerk des Angeklagten Z 1 belegt, am ##.#.2010 zwischen X 1 und Z 1 gesprochen wurde und diese vermieden werden sollte, folgert die Kammer, dass beiden klar war, dass die Verbuchung der Rückstellung für den Sozialplan in Höhe von 3,1 Mio. Euro sich in gleicher Höhe negativ auf das Jahresergebnis der D 1 GmbH ausgewirkt hätte. Dass der Angeklagte Z 1 die Vermeidung der Rückstellung wegen des Sozialplans dann aber zunächst nicht weiter verfolgte, folgert die Kammer daraus, dass der Angeklagte Z1, wie sogleich belegt, erst …2011 wieder darauf zurückkam. Dass es erst im Rahmen eines Gespräches vom ##.##.2011 zwischen dem Angeklagten Z 1 und den Angeklagten X 1 und X 2 wieder um den Optionsvertrag ging und die Frage aufkam, welche Auswirkung die bislang noch nicht erfolgte Rückstellung zum Sozialplan auf das Jahresergebnis 2010 der D 1 GmbH und auch das Konzernergebnis der N 1 AG voraussichtlich haben würde, folgert die Kammer aus den folgenden Umständen: Am ##.##.2011 erstellte der Angeklagte Z 1 eine To-Do-Liste, in der auch der Optionsvertrag und der mit ihm verbundene Kaufvertrag als offene Punkte aufgeführt waren. Mit E-Mail vom ##.##.2011, 16:10 Uhr, führte der Angeklagte Z 1 gegenüber X 1 und X 2 &bdquo;wie heute schon besprochen“ drei Möglichkeiten auf, wie das Ergebnis der D1 2010 aussehen könnte und bat X 1 und X 2, sich die &bdquo;Version 3“ seiner Berechnungen anzusehen, die ein Ergebnis von +1,2 Mio. Euro ausweise, und setzte fort, dass sie dringend besprechen müssten, ob sie dies so verabschieden wollten, da er dann &bdquo;die vertraglichen Dinge zu organisieren habe.“ Dass der Angeklagte Z 1 mit den &bdquo;vertraglichen Dingen“ u.a. die Überarbeitung und Ergänzung des von Rechtsanwalt Gc entworfenen Options- und des Kaufvertrages zum Standort Pa meinte, folgert die Kammer daraus, dass diese Vertragswerke auch in seiner To-Do-Liste vom gleichen Tag als zu gestaltende Verträge aufgeführt waren. In der Anlage zu dieser E-Mail vom ##.##.2011 befanden sich verschiedene Fassungen der kurzfristigen Erfolgsrechnung der D1 für 2010. Den festgestellten Inhalt dieser Berechnungen hat die Kammer der Anlage zu dieser E-Mail entnommen, in der Entsprechendes ausgeführt war. Dass der Angeklagte Z 1 diese drei Berechnungen erstellt hatte, folgert die Kammer daraus, dass er sie übersandte und insoweit um Zustimmung von X 1 und X 2 bat. In der ersten der drei Berechnungen war in einem gesonderten Kasten unterhalb dieser Erfolgsrechnung angemerkt, dass der Sozialplan dort mit rund -3,1 Mio. Euro enthalten war; in den beiden weiteren Fassungen war an der entsprechenden Stelle diese Auswirkung mit &bdquo;0“ bestimmt, aber hinzugesetzt, dass dies nur mit einem &bdquo;Optionsvertrag mit Yd o.Ä.“ zu lösen sei, ansonsten aber zu bilanzieren sei. Aus der E-Mail vom ##.##.2011 entnimmt die Kammer, dass es am ##.##.2011 ein Gespräch zwischen Z 1 und den Adressaten dieser E-Mail vom ##.##.2011, X 1 und X 2, gegeben hatte, weil Z 1 darauf Bezug nahm. Weiter folgert die Kammer, dass in diesem Gespräch das Jahresergebnis der D 1 GmbH 2010 und die insoweit zu ergreifenden Maßnahmen besprochen wurden, insbesondere auch die Auswirkungen des Sozialplans auf dieses Jahresergebnis, da dies Gegenstand der E-Mail und ihrer Anlagen war und diesbezüglich die Angeklagten X 2 und X 1 eine Entscheidung treffen sollten. Dass die Angeklagten X 1 und X 2 dem Angeklagten Z 1 daraufhin mitteilten, dass die Rückstellung vermieden und er den Options- und den Kaufvertrag fertigstellen solle, und dass der Angeklagte Z 1 dem nachkam, folgert die Kammer daraus, dass der Angeklagte Z 1 sodann, wie sogleich belegt, die finale Dokumentation zur vermeintlichen Übernahme der Sozialplankosten, teilweise unter Mithilfe des Rechtsanwalts Gc, erstellte. Die Kammer schließt aus, dass der Angeklagte Z 1 insoweit eigeninitiativ tätig wurde, da er die Angeklagten X 1 und X 2 ausdrücklich um deren Zustimmung zu dem von ihm vorgeschlagenen Vorgehen gebeten hatte und der Angeklagte Z 1 X 1 und X 2 auch im Folgenden, wie sogleich noch belegt, bei seinen E-Mails zum Thema Übernahme der Sozialplankosten mehrfach in cc nahm, so dass sein unabgestimmtes Tätigwerden umgehend aufgefallen wäre. Dass die Angeklagten X 1, X 2 und Z1, wie festgestellt, handelten, um nicht die Auswirkungen der in den Vorabschnitten genannten Manipulationen auf das Jahresergebnis 2010 zu einem erheblichen Teil wieder zu verlieren, folgert die Kammer daraus, dass die Erreichung ihres oben belegten Zieles, nachträglich ein positives Jahresergebnis der D 1 GmbH per ##.##.2010 zu erzielen, durch einen Rückstellung in Höhe von 3,1 Mio. Euro in Gefahr geraten war. Dass der Angeklagte Z 1 in die Vertragsentwürfe des Rechtsanwaltes Gc die Yd aus U als angebliche Erwerberin des Standortes und einen Kaufpreis von einem Euro eintrug, hat die Kammer dem Umstand entnommen, dass die unterschriebenen Fassungen dieser Verträge auf die Yd lauteten und einen Euro als Kaufpreis vorsahen, während die Person des Erwerbers und der Kaufpreis in den Entwürfen des Rechtsanwalts Gc, wie aus den Anlagen zu seiner E-Mail vom ##.##.2010 an Z 1 ersichtlich war, noch nicht benannt waren. Dass es der Angeklagte Z 1 war, der diese Angaben in die Vertragsentwürfe eintrug, folgert die Kammer daraus, dass Z 1 insoweit das Dokumentenmanagement übernommen hatte, wie seine Ausführung in seiner E-Mail vom ##.##.2011, dass er dann &bdquo;die vertraglichen Dinge zu organisieren habe“ belegt; zudem waren die Vertragsentwürfe von Rechtsanwalt Gc an Z 1gesandt worden und nur Z 1korrespondierte per E-Mail mit Rechtsanwalt Gc bezüglich der Vertragsentwürfe, wie die zuvor und die sogleich noch benannten E-Mails und der Inhalt der Akte des Rechtsanwalts Gc belegen. Dass die Eintragung der Yd und des Kaufpreises entsprechend einer weiteren Mitteilung des Angeklagten X 1 erfolgte, folgert die Kammer daraus, dass, wie oben belegt, es an X 1 war, den vermeintlichen Käufer zu benennen, und X 1 bei der Yd alleiniger Geschäftsführer war und damit über den einzusetzenden Kaufpreis zu entscheiden hatte. Dass der Angeklagte Z 1in dem Optionsvertrag den Beginn der Optionsausübungsfrist auf den ##.##.2011 verschob und den ##.##.2011 als das Fristende ergänzte, ergab sich aus Folgenden: der Entwurf von Rechtsanwalt Gc, den dieser dem Angeklagten Z 1 am ##.##.2010 übersandt hatte, hatte noch den ##.##.2011 als Fristbeginn vorgesehen und kein Fristende benannt; der bei den QA-Asservaten befindliche Entwurf des Optionsvertrags war, wie die Inaugenscheinnahme und Verlesung dieses Entwurfsexemplars ergab, handschriftlich in der Handschrift des Angeklagten Z 1 kommentiert worden; handschriftlich war dort in der Handschrift des Angeklagten Z 1 der Fristbeginn auf den ##.##.2011 geändert worden; die erste Fassung des unterschriebenen Optionsvertrages, die, wie später noch belegt, zunächst den Abschlussprüfern der D 1 GmbH übersandt worden war, sah einen Fristbeginn am ##.##.2011 und ein Fristende am ##.##.2011 vor. Aus diesen Umständen folgert die Kammer, dass es der Angeklagte Z 1 war, der diese Friständerung in den Vertragsentwurf eintrug, weil er mit Rechtsanwalt Gc den Vertrag abstimmte; es seine Handschrift war; in dem gleichen Entwurf die von Z 1 für den Angeklagten X 1 verwendete Abkürzung &bdquo;##“ verwandt wurde und der Angeklagte Z 1 ausweislich seiner oben belegten Notiz vom ##.##.2010 zum Fristbeginn der Option ein Gespräch mit dem Zeugen Vc hatte, als dessen Ergebnis Z 1 festhielt, den Fristbeginn auf den ##.##.2011 zu legen. Dass der Angeklagte Z 1 den von Rechtsanwalt Gc in seinem Entwurf vorgeschlagenen Fristbeginn bereits am ##.##.2011 für zu früh hielt, weil zu dieser Zeit der Jahresabschluss der D 1 GmbH unter Umständen noch nicht hätte fertiggestellt und testiert sein können, und Z 1 die Frist erst nach der Erteilung des Testates beginnen lassen wollte, um Fragen der Abschlussprüfer zu einer etwaigen Ausübung der Option vorzubeugen, entnimmt die Kammer dem schon beim Sodiumgeschäft belegten Bemühen des Angeklagten Z 1– dort durch Änderung des Rechnungsdatums und des eingeräumten Zahlungsziels – die manipulierten Sachverhalte möglichst aus dem üblichen Zeitraum der Hauptprüfung des Jahresabschlusse der D 1 GmbH bis Mitte April eines Jahres heraus zu verlegen, um etwaige Fragen der Abschlussprüfer nach dem Fortgang des jeweiligen Vorgangs zu vermeiden. Dem Angeklagten Z 1 waren auch die üblichen Prüfungszeiträum der Hauptprüfung der D 1 GmbH bekannt. Denn der Angeklagte Z 1 hatte langjährige Erfahrung als kaufmännischer Leiter der D 1 GmbH und war ausweislich der glaubhaften Aussage der Zeugin Zh der zentrale Ansprechpartner bei der D 1 GmbH für die Abschlussprüfer. Er konnte nach Würdigung der Kammer daher einschätzen, wie lange üblicherweise sich die Hauptprüfung bei der D 1 GmbH hinzog. Dass der Angeklagte Z 1 im Anschluss an die Fertigstellung des Options- und des Kaufvertrages beide Verträge handschriftlich auf den ##.##.2010 zurückdatierte, folgt daraus, dass das handschriftlich in den Options- und in den Kaufvertrag eingetragene Datum nach Würdigung der Kammer in der Handschrift des Angeklagten Z 1 eingetragen ist. Dass beide Verträge rückdatiert waren, ergab sich aus Folgendem: die Entwürfe zu den unterschriebenen Vereinbarungen von Rechtsanwalt Gc wurden erst nach dem ##.##.2010 erstellt und versandt, wie der oben belegte Stundenerfassungszettel des Rechtsanwalts Gc belegt, wonach der erste Entwurf zum Optionsvertrag nicht vor dem ##.##.2010 erstellt worden war; der erste Entwurf des Kaufvertrages wurde ausweislich der E-Mail von Rechtsanwalt Gc an den Angeklagten Z 1 vom ##.##.2010 erst am ##.##.2010 erstellt und übersandt, da dieser E-Mail als Anlage ein als &bdquo;D1-X-Asset-Kaufvertrag Pa Entwurf HTM ##.##.2010.doc“ bezeichneter Kaufvertrag beigefügt war, der mit der im Folgenden belegten Abweichung inhaltsgleich zu dem später tatsächlich unterschriebenen Kaufvertrag war, wie ein Abgleich beider Dokumente ergab; der Angeklagte Z 1 hielt noch unter dem ##.##.2011 in seiner oben bereits belegten handschriftlichen To-Do-Liste als noch zu erledigende Punkte den &bdquo;Optionsvertrag D 1 GmbH mit Yd wg. Sozialplan“ und den Kaufvertrag zur Vermeidung der RST &bdquo;Sozialplan“ in 2010 fest. Der Kaufvertrag und der Optionsvertrag mit dem Fristbeginn ##.##.2011 waren dann aber bis zum ##.##.2011 unterschrieben worden. Denn in der E-Mail des Angeklagten Z 1 an X 1 und X 2 vom ##.##.2011, mit der Z 1 ausstehende Unterlagen für die Jahresabschlussprüfung anforderte, waren beide Dokumente nicht mehr aufgeführt und in dem in den QA-Asservaten nach dieser Email angebrachten Post-It waren beide Verträge bereits durchgestrichen, woraus die Kammer folgert, dass sie zu diesem Zeitpunkt erledigt, also unterschrieben waren. Bezüglich des Optionsvertrages tritt hinzu, dass dieser den Abschlussprüfern der D 1 GmbH ausweislich ihres oben belegten Vermerks vom ##.##.2011 zunächst nur mit einer Optionsausübungsfrist beginnend ab dem ##.##.2011 vorlag und jenen eine ebenfalls unterschriebene Fassung des gleichen Vertrages mit dem abweichendem Fristbeginn vom ##.##.2010 ausweislich der E-Mail des Angeklagten Z 1 an Bb und Ab cc X 2 vom ##.##.2011 nebst ihrer Anlage, die nunmehr in seiner Bezeichnung den Zusatz &bdquo;v2“ trug, was die Kammer als &bdquo;Version 2“ würdigt, erst am ##.##.2011 übersandt worden ist. Daraus folgert die Kammer, dass weder der Options- noch der Kaufvertrag am ##.##.2010 unterschrieben worden waren, sondern beide zunächst im … 2011 unterschrieben worden sind und die zweite Version des Optionsvertrages mit dem vorgezogenen Fristbeginn sodann im …2011. Dass diese Rückdatierung durch den Angeklagten Z 1 erfolgte, um noch eine bilanzielle Wirkung für das Jahr 2010 zu erreichen, folgert die Kammer daraus, dass nur so das angestrebte Ziel erreicht werden konnte, das Jahresergebnis der D1 per ##.##.2010 nachträglich verbessert darzustellen. Dass diese Rückdatierung im Einvernehmen mit den Angeklagten X 1 und X 2 erfolgte, entnimmt die Kammer daraus, dass der Angeklagte Z1, wie oben belegt, mit seiner E-Mail vom ##.##.2011, die die drei Beispielrechnungen zur Erfolgsrechnung der D 1 GmbH für das abgelaufene Jahr 2010 enthielt, X 1 und X 2 um deren Entscheidung gebeten hatte, welches der drei Szenarien verfolgt werden sollte und von ihm vertraglich umgesetzt werden sollte. Die Kammer schließt aus, dass der Angeklagte Z 1 trotz dieser E-Mail, ohne von X 1 und X 2 darum gebeten worden zu sein, nun eigeninitiativ die Finalisierung der in seiner To-Do-Liste genannten Verträge betrieb, zumal er im Folgenden beide in seinen E-Mails mit Rechtsanwalt Gc cc nahm und an Rechtsanwalt Gc die von X 1 erbetenen weiteren Vertragsentwürfe und die daran bestehenden Änderungswünsche herantrug. Dass ein auf den ##.##.2010 datierter Optionsvertrag zwischen der D 1 GmbH und der Yd mit dem festgestellten Inhalt und ein auf den ##.##.2010 datierter Kaufvertrag zwischen der Yd und der D 1 GmbH mit dem festgestellten Inhalt existierte, hat die Kammer diesen Vertragsurkunden entnommen. Dass der Angeklagte Z 1 beide Verträge als bis …2010 amtierender Geschäftsführer der D 1 GmbH unterzeichnete, hat die Kammer der Inaugenscheinnahme der Vertragsurkunden entnommen. Die dortige Unterschrift ließ sich entsprechend obiger Ausführungen zur Unterschrift des Angeklagten Z 1 dem Angeklagten Z 1 zuordnen. Seine Geschäftsführerstellung bis …2010 hat die Kammer dem historischen Handelsregisterauszug zur D 1 GmbH vom #.##.2017 entnommen. Dass für die Yd jeweils der Angeklagte X 1 als deren Geschäftsführer unterzeichnete, ergab die Inaugenscheinnahme der beiden Unterschriften für die Yd entsprechend obiger Ausführung zu seiner Unterschrift. Dass der Options- und der Kaufvertrag in seiner ersten Fassung den Abschlussprüfern Ab und Bb vorgelegt wurde, war dem oben belegten Vermerk dieser beiden Zeugen vom ##.##.2011 zu entnehmen, in dem auf diese Verträge Bezug genommen wurde. Dass es der Angeklagte Z 1 war, der diese Vereinbarungen weiterleitete, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass, wie zuvor und sogleich noch belegt, es der Angeklagte Z 1 war, der die von den Abschlussprüfern angeforderten Unterlagen an diese weiterleitete und wie zuvor belegt, der Ansprechpartner der Abschlussprüfer bei der D 1 GmbH war. Dass diese Vorlage erfolgte, um den Abschlussprüfern aufzuzeigen, dass die D 1 GmbH zum Sozialplan keine Rückstellung zu bilden habe, ergab sich aus dem vorgenannten Vermerk vom ##.##.2011, in dem niedergelegt war, dass eine Rückstellung für den Sozialplan nicht gebildet worden sei, da ein Optionsvertrag bestehe. Dass der Sozialplan anschließend ebenfalls Gegenstand der bereits genannten Besprechung der Abschlussprüfer Ab und Bb mit dem Angeklagten Z 1 vom ##.##.2011 war, konnte die Kammer dem bereits belegten zugehörigen Vermerk vom ##.##.2011 entnehmen, der hierzu Ausführungen enthielt. Dass die Abschlussprüfer dem Angeklagten Z 1 hierzu mitteilten, dass wegen des Vorsichtsprinzips im deutschen Handelsrecht der Freistellungsanspruch der D 1 GmbH gegen die Yd zum ##.##.2010 noch nicht eingebucht werden könne, da die Option noch nicht ausgeübt worden sei, und darüber hinaus die Forderung, sofern die Option ausgeübt worden wäre und die Forderung werthaltig wäre, wegen des Saldierungsverbotes auch nicht mit der Rückstellung verrechnet werden könne und die Abschlussprüfer auch in diesem Fall darauf hinwiesen, dass sie, falls die Sozialplanrückstellung nicht gebildet werden würde, den Bestätigungsvermerk einzuschränken hätten, ergab sich daraus, dass diese Aussagen in dem Vermerk vom ##.##.2011 niedergelegt waren und im Folgenden, wie sogleich noch belegt, der Angeklagte Z 1 tätig wurde, diese Einwände der Abschlussprüfer gegen die gewünschte Verbuchung durch weitere fingierte Belege auszuräumen. Dass der Angeklagte Z 1 nun erkannte, dass eine Rückstellung zum Sozialplan in jedem Fall für 2010 noch zu bilden wäre und dagegen ein Anspruch auf Freistellung gegen die Yd, der diesen Aufwand vermeintlich hätte ausgleichen können, in der Darstellung voraussetzte, dass die D 1 GmbH, anders als bislang geplant, ihre Verkaufsoption vermeintlich auch ausgeübt hätte, und zwar noch in 2010, ergab sich daraus, dass er ausweislich des Vorstehenden von den Abschlussprüfern der D1 darüber informiert worden war, dass diese Voraussetzungen nötig waren, um die Forderung gegen die Yd einzubuchen und er im Folgenden, wie sogleich belegt, dafür Sorge trug, eine Ausübung der Option durch die D 1 GmbH noch in 2010 darzustellen. Dass diese Erkenntnis ihn wiederum vor das Problem stellte, dass sich dies mit dem bisherigen Optionsvertrag, den er den Abschlussprüfern bereits vorlegt hatte, nicht mehr darstellen ließe, da der bisherige Optionsvertrag eine Ausübung der Verkaufsoption, wie bereits dargestellt, erst ab dem ##.##.2011 vorsah, folgert die Kammer daraus, dass die erste unterschriebene Fassung des Optionsvertrages den Beginn der Optionsfrist auf den ##.##.2011 bestimmte und diese Fassung ausweislich des Vermerks der Abschlussprüfer vom ##.##.2011 den Abschlussprüfern bereits vorlag, da diese in diesen Vermerk den Fristbeginn explizit aufgenommen hatten. Dass der Angeklagte Z 1 die Angeklagten X 1 und X 2 über diese Entwicklung informierte, folgert die Kammer daraus, dass der Angeklagte Z 1 sich in dieser Sache und in den anderen Manipulationssachverhalten eng mit X 1 und X 2 abstimmte und die diesbezüglichen Entscheidungen, wie oben belegt, nicht allein traf, was angesichts des Umstandes, dass die geplanten Manipulationsmaßnahmen auf Ebene des Einzelabschlusses der D 1 GmbH, deren Geschäftsführer Z 1 zu dieser Zeit nicht mehr war, auch für die Konzernbilanz relevant waren und der Angeklagte Z 1 jedenfalls für den N 1 AG Konzern keine Entscheidungskompetenz hatte, naheliegt. Weiter setzte der Angeklagte Z 1 bei seinem sogleich belegten Auftrag an Rechtsanwalt Gc, eine Optionsausübungserklärung zu entwerfen, wie sich aus seiner E-Mail ergab, die Angeklagten X 2 und X 1 in cc, was die Kammer als einen weiteren Beleg dafür ansieht, dass Z1s Handeln im Einvernehmen mit X 1 und X 2 erfolgte. Dass die Angeklagten X 1 und X 2 entschieden, das Vorhaben nicht aufzugeben und die vorgebliche Vertragslage für die Abschlussprüfer entsprechend anzupassen, folgert die Kammer daraus, dass diese die Verantwortlichen der D 1 GmbH und der N 1 AG waren und der Angeklagte Z 1 sich daraufhin daran machte, den Fristbeginn des Optionsvertrages vorzuverlegen, wie sogleich belegt wird. Dass der Angeklagte Z 1 dazu einen neuen Optionsvertrag mit einem Beginn der Optionsausübungsfrist noch in 2010 und eine Erklärung der D 1 GmbH zur Ausübung der Option ebenfalls noch aus 2010 rückwirkend erstellen sollte beziehungsweise von Rechtsanwalt Gc erstellen lassen sollte, folgert die Kammer aus dem Folgenden: Der Angeklagte Z 1 bat, wie seine E-Mail an Rechtsanwalt Gc vom ##.##.2011, 09:38 Uhr, belegt, Rechtsanwalt Gc um den &bdquo;zeitkritischen“ Entwurf einer Optionsausübungserklärung der D 1 GmbH und erstellte sodann auf der Basis des Entwurfes von Rechtsanwalt Gc, wie gleich noch belegt, eine in 2010 zurückdatierte Optionsausübungserklärung und einen abgeänderten Optionsvertrag mit einem Optionsfristbeginn noch in 2010. Dass Rechtsanwalt Gc den Angeklagten Z 1 für den Entwurf einer Optionsausübungserklärung zunächst um Übersendung des Optionsvertrages bat, damit er darauf konkret aufsetzen könne, war der E-Mail des Rechtsanwalts Gc an Z 1 vom ##.##.2011, 10:43 Uhr, zu entnehmen, in der er Entsprechendes ausführte. Dass der Angeklagte Z 1 daraufhin Rechtsanwalt Gc den zuerst unterschriebenen Optionsvertrag mit dem Fristbeginn ##.##.2011 übersandte, ergab sich aus der E-Mail des Angeklagten Z 1 an Rechtsanwalt Gc vom ##.##.2011, 11:46 Uhr, mit der Z 1 auf die vorstehende E-Mail antwortete, und als Anlage die Datei &bdquo;Optionsvertrag D 1 GmbH mit Yd KG ##.##.2010.pdf“ übersandte. Die Anlage zu dieser E-Mail war der auf den ##.##.2010 datierte Optionsvertrag mit dem Fristbeginn ab dem ##.##.2011. Dass Rechtsanwalt Gc anhand des handschriftlich eingetragenen Datums erkannte, dass der von ihm erst am ##.##.2010 entworfene Optionsvertrag auf den ##.##.2010 rückdatiert worden war, folgert die Kammer daraus, dass Rechtsanwalt Gc bekannt war, dass er den ersten Entwurf des Optionsvertrages erst am ##.##.2010 an Z 1 übersandt hatte, und dieser daher nicht am ##.##.2010 unterschrieben worden sein konnte. Dass Rechtsanwalt Gc den Zeitpunkt des ersten Entwurfes des Optionsvertrages kannte, entnimmt die Kammer den Umständen, dass er diesen selbst entworfen hatte, dieser Zeitpunkt …2011 erst kurz zurücklag und Rechtsanwalt Gc die Übersendungsemail nebst Ausdrucken dieses Entwurfes zu seinen Akten genommen hatte und auch in seinem Vorblatt zu dieser Akte, wie auch bei anderen Akten einen Stundenzettel heftete, der in seiner ersten Spalte das Datum enthielt, zu dem er etwas zu dieser Akte veranlasst hatte. Die Akte zum Optionsvertrag wies daher, wie sich aus diesem Stundenzettel ergab, als Tag der Erstellung und Übersendung des Optionsvertrages den ##.##.2010 aus und dieses Datum war auch in der Dateibezeichnung des ersten Entwurfes dieses Vertrages enthalten. Aus dem Vorstehenden folgert die Kammer, dass Rechtsanwalt Gc diese Rückdatierung des Optionsvertrages erkannt hat. Dass Rechtsanwalt Gc sich an dieser Rückdatierung nicht störte, folgert die Kammer daraus, dass er in der im Folgenden belegten Kommunikation und auch nicht in seiner Handakte den Umstand der Rückdatierung problematisierte und weiter dem Angeklagten Z 1zuarbeitete. Dass Rechtsanwalt Gc vielmehr wunschgemäß den Text einer Optionsausübung durch die D 1 GmbH entwarf und diesen Text mit Email noch am ##.##.2010 dem Angeklagten Z 1zukommen ließ, war der E-Mail des Rechtsanwalts Gc vom ##.##.2011, 15:02 Uhr, zu entnehmen, die einen Formulierungsvorschlag zur Optionsausübung enthielt. Dass der Angeklagte Z 1 Rechtsanwalt Gc sodann auch seine der vorgeschlagenen Formulierung von Rechtsanwalt Gc entsprechende Optionsausübungserklärung der D1 in einem auf den ##.##.2010 datierten Entwurf übersandte, ergab sich aus der E-Mail des Angeklagten Z 1 an Rechtsanwalt Gc vom ##.##.2011 cc X 1 und X 2, der diese als Anlage beigefügt war. In dem Entwurf der Optionsausübungserklärung hieß es u.a.: &bdquo;der guten Ordnung halber wollen Sie uns bitte bestätigen, dass wir damit aus dem zwischen uns bestehenden Untermiet-Vertrag per ##.##.2010 ausscheiden.“ Am ##.##.2011 erhielt Rechtsanwalt Gc zudem noch per E-Mail vom Angeklagten Z 1 den im Fristbeginn auf den ##.##.2010 angepassten Entwurf des Optionsvertrags übersandt. Da Rechtsanwalt Gc zuvor in seiner E-Mail vom ##.##.2011, 15:02 Uhr, noch darauf hingewiesen hatte, dass die Optionsfrist nach dem ihm unterschrieben übersandten Optionsvertrag erst am ##.##.2011 begann, erkannte er anhand dieses ihm von Z 1 übersandten Entwurfes der Optionsausübung und des nicht unterschriebenen Optionsvertrags mit nunmehr geändertem Fristbeginn, dass nunmehr die Option bereits im …2010 ausgeübt werden sollte und das Verständnis bestand, dass &bdquo;damit“ ein Ausscheiden aus dem Untermietvertrag herbeigeführt worden wäre, und er erkannte, dass der bereits unterschriebene Optionsvertrag nachträglich in seinem Inhalt geändert werden sollte. Er kannte damit, dass er daran mitwirkte, einen abgeschlossenen, buchungsrelevanten Sachverhalt in das Jahr 2010 zurückzuverlegen durch Erstellung einer unrichtigen Beleglage. Dass Rechtsanwalt Gc sich auch an dieser Rückdatierung nicht störte, folgert die Kammer daraus, dass er dies in der im Folgenden belegten Kommunikation und auch nicht in seiner Handakte problematisierte und weiter dem Angeklagten Z1, X 2 und X 1 zuarbeitete. Dass der Angeklagte Z 1 auf dem Geschäftspapier der D 1 GmbH eine an die Yd gerichtete vermeintliche Optionsausübung gemäß dem vorgeblichen Optionsvertrag vom ##.##.2010 erstellte, er die Optionsausübung auf den ##.##.2010 maschinenschriftlich datierte und sie ebenfalls unterschrieb, ergab die Ablichtung dieser Optionsausübungserklärung nebst ihrer Inaugenscheinnahme, aufgrund dessen die dortige Unterschrift gemäß den Ausführungen der Kammer zu den Merkmalen der Unterschrift des Angeklagten Z 1 ihm zuzuordnen war. Dass diese Erklärung zurückdatiert war, folgert die Kammer daraus, dass der Angeklagte Z 1 erst am ##.##.2011 nach seiner vorherigen Anfrage vom gleichen Tag den Formulierungsvorschlag von Rechtsanwalt Gc erhalten hatte und der Angeklagte Z 1 bei seiner Optionsausübungserklärung den Textvorschlag von Rechtsanwalt Gc übernahm, was ein Abgleich dieses Formulierungsvorschlags mit der unterschriebenen Fassung der Optionsausübungserklärung ergab. Denn die beiden Formulierungen waren mit Ausnahme des von Rechtsanwalt Gc noch nur mit 2011 bezeichneten Ausscheidedatums, das der Angeklagte Z 1 in ##.##.2010 änderte, identisch. Die Optionsausübungserklärung wurde nicht nach dem ##.##.2011 unterschrieben, weil sie bereits als E-Mailanlage an diesem Tag an die Abschlussprüfer übersandt worden war, wie die E-Mail des Angeklagten Z 1 an Bb und Ab vom ##.##.2011 belegt, der die unterschriebene Optionsausübungserklärung anlag. Dass der Angeklagte Z 1 dies tat, um den vorbeschriebenen Anforderungen der Abschlussprüfer Ab und Bb gerecht zu werden, folgert die Kammer daraus, dass der erste Versuch, über den bloßen Optionsvertrag eine Neutralisierung der Auswirkungen der Rückstellung für den Sozialplan der D 1 GmbH bezüglich Pa zu erreichen, wie durch die Hinweise der Abschlussprüfer im Vermerk vom ##.##.2011 belegt, gescheitert war. Dass der Angeklagte Z 1 sich, nachdem er die Optionsausübungserklärung erstellt hatte, auch die elektronische Fassung des bisherigen Optionsvertrages nahm und darin den Beginn der Optionsausübungsfrist änderte und den Fristbeginn auf den ##.##.2010 zurückdatierte, ergab sich daraus, dass er diesen Entwurf, wie zuvor belegt, sodann auch Rechtsanwalt Gc übersandte und zudem ein weiterer unterschriebener Optionsvertrag existierte, der ebenfalls auf den ##.##.2010 datiert ist, aber als Beginn der Optionsausübungsfrist nunmehr den ##.##.2010 aufweist. Da ausweislich der Akte von Rechtsanwalt Gc dieser den Entwurf nicht entsprechend anpasste, weil sich diese Entwurfsfassung bei ihm erst nach der oben belegten Zusendung durch den Angeklagten Z 1 befand und der Angeklagte Z 1 die Erstellung dieser Verträge, wie seine oben belegte E-Mail vom ##.##.2011 an X 2 und X 1 belegte, wonach er die vertraglichen Dinge zu organisieren habe, als seinen Aufgabenbereich verstand, folgert die Kammer hieraus, dass es der Angeklagte Z 1 war, der diese Anpassung des Fristbeginns im später unterschriebenen Dokument des Optionsvertrages vornahm. Hierzu hatte er auch die Möglichkeit, da er von Rechtsanwalt Gc das Word-Dokument zum Optionsvertrag per E-Mail erhalten hatte, in dem er den Text ändern konnte. Dass der Angeklagte Z 1 dies tat, um eine Darstellung der Ausübung der Option noch in 2010 zu ermöglichen, folgert die Kammer daraus, dass Bb und Ab dies als Erfordernis dafür benannt hatten, dass die D 1 GmbH überhaupt einen Anspruch gegen die Yd aus der Übernahme der Sozialplankosten buchen konnte. Dass der Angeklagte Z 1 den insoweit geänderten Vertrag danach nochmals vollständig ausdruckte, abermals am Ende des Textes als das vermeintliche Datum des Vertragsschlusses handschriftlich den ##.##.2010 eintrug und das Dokument anschließend nochmals neu für die D 1 GmbH unterzeichnete und der Angeklagte Z 1 auch den Angeklagten X 1 den Neuausdruck ebenfalls nochmals neu für die Yd unterzeichnen ließ, ergab die Inaugenscheinnahme des zuerst unterschriebenen Optionsvertrages mit dem Optionsfristbeginn ##.##.2011 im Abgleich mit dem nachfolgend unterschriebenen Optionsvertrag mit dem Fristbeginn ##.##.2010. Denn hieraus ergab sich, dass weder das Datum, noch die Unterschriften von X 1 und Z 1 an der gleichen Stelle stehen. Hieraus folgert die Kammer, dass der Angeklagte Z 1 sich nicht darauf beschränkte, nur die Seite mit der Optionsausübungsfrist auszutauschen. Aus dem Vorliegen von Optionsvertrag nebst Kaufvertrag und der Optionsausübungserklärung ergab sich auf dem Papier nunmehr die Rechtsfolge, dass die Yd, anders als gewollt und ursprünglich geplant, den Standort Pa nunmehr vermeintlich erworben und eine Freistellungsverpflichtung bis zur Höhe von 3,1 Mio. Euro vermeintlich eingegangen war. Der erneut mit Datum vom ##.##.2010 unterschriebene Optionsvertrag zwischen der D1 und der Yd, der als Optionsausübungsfrist einen Zeitraum vom ##.##.2010 bis zum ##.##.2011 vorsah, wurde nicht vor dem ##.##.2011 unterschrieben und wurde zurückdatiert, da ausweislich des Vermerks der Wirtschaftsprüfer vom ##.##.2011 an diesem Tag nur ein solcher Optionsvertrag vorlag, der eine Optionsausübungsfrist vom ##.##.2011 bis ##.##.2011 vorsah und bis dahin die Angeklagten X 1, X 2 und Z1, d.h. auch bis zu den Hinweisen der Abschlussprüfer Bb und Ab, davon ausgingen, dass dieser genügen würde, die Ergebnisverschlechterung durch die Rückstellung für den Sozialplan zu vermeiden. Dieser Optionsvertrag wurde aber nicht nach dem ##.##.2011 unterschrieben, weil er an diesem Tag bereits als Anlage an die Abschlussprüfer übersandt worden war, wie die Übersendungsemail vom Angeklagte Z 1 an Bb und Ab vom #.##.2011 belegt, die den unterschriebenen Optionsvertrag mit der geänderten Frist enthielt. Dass die vermeintliche Übernahme des Standortes Pa und der Sozialplankosten fingiert waren und in der Realität weder in 2010 noch zu einer anderen Zeit eine Entsprechung fanden, tatsächlich die Yd nämlich zu keiner Zeit den Betrieb in Pa und die Sozialplankosten übernehmen sollte, und es sich auch insoweit nur um einen weiteren nachträglich ausgedachten Sachverhalt zur Darstellung eines positiven Jahresergebnisses 2010 bei der D 1 GmbH handelte, folgert die Kammer aus der vorbeschriebenen Entstehungsgeschichte der vermeintlich zugrunde liegenden Verträge und – im Rahmen einer Gesamtbetrachtung – der im folgenden genannten Umstände: Wenn tatsächlich die Yd bereit gewesen wäre, den Standort der D 1 GmbH in Pa einschließlich der dortigen Mitarbeiter zu übernehmen, um dort weiter zu produzieren, hätte es der vom Standortleiter Pa, dem Zeugen Lo glaubhaft bekundeten Vermittlungsbemühungen für die Fl‘er Mitarbeiter nicht bedurft und auch keiner Abfindungen der Mitarbeiter wegen einer Kündigung wegen der Betriebsaufgabe; es wäre dann auch nicht nötig gewesen, dass der Angeklagte Z 1 mit seiner Email vom ##.##.2011, 14:39 Uhr, wie der Ausdruck dieser E-Mail belegt, X 2, cc X 1 und Y 1 unter dem Betreff &bdquo;Abfindungen Sozialplan“ eine Übersicht &bdquo;Liquiditätsplan Sozialplan“ übersandte, in der für die D 1 GmbH eine Berechnung enthalten war, wann für sie die Abfindungen nach dem Sozialplan anfielen und Z 1 in dieser E-Mail ausführte, dass für den Sozialplan große Beträge in den Monaten …bis …gezahlt werden müssten und Z 1weiter bat, die Kosten aus dem Sozialplan bei der Liquiditätsplanung des Konzerns zu berücksichtigen; weiter stand die Übernahme der Sozialplanverpflichtung von bis zu 3,1 Mio. Euro in keinem Verhältnis zu dem Wert der nach dem Kaufvertrag angeblich übernommenen Vermögensgegenstände. Denn nach dem Vertrag wäre tatsächlich nur ein kleiner Teil von Maschinen und Anlagen geblieben, der von dem Verkauf überhaupt umfasst gewesen wäre. Dies ergab sich aus dem Abgleich der beiden Anlagen 2 und 2a zu dem Kaufvertrag zwischen der Yd und der D 1 GmbH. Denn von dem in der Anlage 2 zum Kaufvertrag aufgeführten Sachanlagenvermögen zu einem Buchwert von 2.592.370 Euro war ausweislich der vertraglichen Regelung das in der Anlage 2a zum Kaufvertrag aufgeführte Sachanlagenvermögen zum Buchwert von 2.397.773 Euro in Abzug zu bringen, das ausweislich des Kaufvertrages nicht auf die Yd übergehen sollte, aber auch vollständig in Anlage 2 enthalten war. Die Yd sollte nach dem Vertrag damit gerade einmal Sachanlagevermögen mit einem Buchwert von 194.597 Euro übernehmen; zudem war die Yd, wie oben festgestellt, in 2010 nur noch eine leere Hülle ohne jede wirtschaftliche Aktivität, mit einem Sachanlagevermögen unter einem Euro und nicht in der Lage, etwaige Verpflichtungen bis 3,1 Mio. Euro zu übernehmen; zudem wurden die diesbezüglichen Verträge zurückdatiert; weiter wurde ab dem ##.##.2012, wie die an diesem Tage erfolgte Anlage einer Akte des Rechtsanwalts Gc ausweislich ihres mit einem Datum versehenen Aktenvorblatts belegt, daran gearbeitet, die Veräußerung von Vermögensgegenständen des Fl’er Standorts an die Yd rückgängig zu machen; dies sollte ausweislich der E-Mails von Z 1 an Gc vom ##.##.2012 und von Gc an Z 1 vom ##.##.2012 und den diesen E-Mails beigefügten Vertragsentwürfen zu einer Nachtragsvereinbarung zum Kaufvertrag betreffend Anlagevermögen Pa zwischen der D 1 GmbH und der Yd dadurch erfolgen, dass die Yd ihrerseits eine Option erhalten sollte, die angeblich von der D 1 GmbH erworbenen Vermögensgegenstände wieder an die D 1 GmbH zurückzuverkaufen; tatsächlich wurde dann später aber, wie die auf den ##.##.2011 datierte Vertragsübernahmevereinbarung zwischen der Yd und der D1 Grund belegt, eine vollständige Übernahme des Vertrages der Yd mit der D 1 GmbH durch die D1 Grund dargestellt; dass auch diese Vertragsübernahme rückdatiert worden war, folgt nach Würdigung der Kammer daraus, dass die zuvor dargestellte Lösung eines direkten Zurückverkaufs von der Yd an die D 1 GmbH, wie oben belegt, …2012 in Rede stand, zeitlich vor der Vertragsübernahme gelegen haben muss, da kein Bedarf bestanden hätte, sich …2012 noch über einen Rückverkauf von der Yd an die D 1 GmbH Gedanken zu machen, wenn die Vertragsübernahme durch die D1 Grund GmbH bereits erfolgt gewesen wäre; zudem wurde der mit den Vertragswerk Kauf- und Optionsvertrag nebst Optionsausübung dargestellte Abgang des Anlagevermögens bei der D 1 GmbH und der Zugang bei der Yd in den jeweiligen Buchhaltungen, nicht verbucht; schließlich wurde die vermeintliche Ausübung der Option unter dem vermeintlichen Optionsvertrag erst erstellt, nachdem die Abschlussprüfer der D 1 GmbH darauf hingewiesen hatten, dass ohne diese Optionsausübung diese Vertragswerke keine Buchungen erfolgten dürften. Denn die Erklärung der Optionsausübung durch den Angeklagten Z 1 ist auf den ##.##.2010 zurückdatiert worden. Sie kann keinesfalls vor dem ##.##.2011 erfolgt sein, da erst mit E-Mail vom ##.##.2011 der Angeklagte Z 1 Rechtsanwalt Gc um den Entwurf einer entsprechenden Erklärung gebeten hatte; mit Schreiben vom 08.10.2012 erklärte der Zeuge En als nunmehriger Geschäftsführer der Yd für diese gegenüber der D 1 GmbH zudem den Rücktritt vom Kaufvertrag über das Werk Pa und führte dazu aus: &bdquo;aus uns jetzt zugespielten Informationen von ehemaligen Mitarbeitern war es anscheinend auch nie Ihrer Absicht, uns den Standort mit den Mitarbeitern übernehmen zu lassen. (…) Sie haben uns eine Betriebsübernahme verkauft, die keine ist und von Ihnen auch nie gewollt war.“; diese Ausführungen fügen sich widerspruchsfrei in die übrigen Feststellungen ein und werden von der Kammer auch wegen der aus diesem Schreiben abzulesenden emotionalen Involvierung des Verfassers, der seine Enttäuschung offen zu Ausdruck bringt, für glaubhaft erachtet; der tatsächlich später gebuchte sonstige betriebliche Ertrag des Zuschusses zur Übernahme der Sozialplankosten der D1 war im Ergebnis der D1 2010 nach IFRS am ##.##.2011 noch nicht enthalten, wie sich aus der E-Mail des Angeklagten Z 1 an X 2 vom ##.##.2011 ergab, mit der Z 1 X 2 das Ergebnis der D1 für den Konsolidierungszeitraum übersandte; in der übersandten Anlage, in der auch die sonstigen betrieblichen Erträge des Jahres 2010 im Einzelnen aufgeführt waren, war ein Ertrag in Höhe von 3,1 Mio. Euro nämlich nicht enthalten. Dass weder in 2010 noch in 2011 – trotz der vermeintlichen Übertragung des Betriebes – bei der D 1 GmbH insoweit ein Abgang im Anlagevermögen und bei der Yd insoweit ein Zugang im Anlagevermögen verbucht wurde, war den Prüfungsberichten zu den Jahresabschlüssen der D 1 GmbH für die Jahre 2010 und 2011 zu entnehmen und der geprüften Bilanz der Yd zum ##.##.2010 und dem Erstellungsbericht zum Jahresabschluss der Yd für 2011. Bei der im Jahresabschluss der D1 per ##.##.2010 aufgeführten Verringerung des Sachanlagevermögens der D1 handelte es sich ausweislich der Erläuterungen ausschließlich um Abschreibungen; in der geprüften Bilanz der Yd zum #.##.2010 wurde die Schließung von Pa erwähnt, nicht aber, dass Investitionen in Sachanlagevermögen erfolgt sind; in der geprüften Bilanz der Yd zum ##.##.2010 war nur ein Sachanlagevermögen von 0,51 Euro bilanziert. In 2011 bilanzierte die Yd nur Sachanlagen in Höhe von 1.691,51 Euro. Die daraus ersichtliche fehlende Einbuchung des Sachanlagevermögens bei der Yd korrespondiert mit der fehlenden Ausbuchung des Sachanlagevermögens bei der D1. Im Jahresabschluss der D1 2011 wurde zwar ein Anlagenabgang im Sachanlagevermögen von 2.169.000 Euro als durch die Standortschließung Pa begründet erläutert, dieser Abgang war aber in den Nachbuchungen zum Jahresabschluss 2011 in gleicher Höhe ergebniserhöhend verbucht worden, nämlich durch eine Gegenbuchung im außerordentlichen Ertrag der D1. Insoweit handelt es sich aber um das von der D1 nach S 1 verlagerte Sachanlagevermögen und nicht um die vermeintlich an die Yd veräußerten Sachanlagegüter. Denn daraus hätte sich angesichts des Kaufpreises von 1 Euro und dem bereits verbuchten Zuschuss in Höhe von 3,1 Mio. Euro zu den Sozialplankosten der vorgenannte verbuchte außerordentliche Ertrag nicht ergeben können. Dass die Angeklagten X 1, X 2 und Z 1 wussten, dass die angebliche Übernahme des Standortes Pa und der Sozialplankosten durch die Yd in der Realität keine Entsprechung fand, folgert die Kammer daraus, dass diese drei Angeklagten, wie oben belegt, diesen vermeintlichen Geschäftsvorfall zuletzt gemeinsam erfunden und entwickelt hatten. Dass der vermeintliche Freistellungsanspruch in Höhe von 3,1 Mio. Euro zusammen mit der Rückstellung in gleicher Höhe noch im …2011 bei der D 1 GmbH zusammen mit der Rückstellung für den Sozialplan rückwirkend für 2010 als weiterer sonstiger betrieblicher Ertrag verbucht worden ist, ergab der Buchungsbeleg zur sogenannten &bdquo;13. Buchungsperiode“ aus der Buchhaltung der D1 vom ##.##.2011, dessen Inhalt auch durch den Zeugen Fb bestätigt worden ist. Die ersten zwölf Buchungsperioden betreffen die Monate des Geschäftsjahres. Hieraus ging hervor, dass der Zeuge Fb am ##.##.2011 mit dem Buchungsdatum ##.##.2010 in der Buchhaltung der D 1 GmbH zum einen eine Rückstellung über 3,1 Mio. Euro verbucht hatte und zum anderen mit dem Buchungstext &bdquo;Kaufvertrag Pa“ einen Ertrag von 3,1 Mio. Euro. Dass es sich dabei um einen sonstigen betrieblichen Ertrag handelte, ergab sich aus dem insoweit angesprochenen Ertragskonto mit der Nummer Nr. ########. Dass es sich insoweit um das Ertragskonto sonstiger betrieblicher Erträge handelte, ergab sich daraus, dass der Auszug aus der Buchhaltung der D 1 GmbH zum Verrechnungskonto der M 1 AG vom ##.##.2015 das Konto mit dieser Nummer in seiner letzten Buchung zur Übernahme der im nächsten Abschnitt behandelten Steuerlasten als Gegenkonto auswies und die Kontobezeichnung des Gegenkontos als &bdquo;anderer sonstiger betrieblicher Ertrag“ aufführte. Dieser sonstige betriebliche Ertrag von 3,1 Mio. Euro blieb auch, wie sich aus Anlage 3/10 zum Prüfbericht der Abschlussprüfer Bb und Ab zum Jahresabschluss er D 1 GmbH per ##.##.2010 ergab, im Jahresabschluss der D 1 GmbH in den sonstigen betrieblichen Erträgen verbucht. Dass der Angeklagte X 1 für die Yd Wert auf eine zusätzliche Vereinbarung mit der D 1 GmbH legte, mit der die dargestellten vertraglichen Folgen wieder beseitigt würden, und der Angeklagte Z 1 deshalb mit Email vom ##.##.2010 Rechtsanwalt Gc mit der Erstellung auch noch einer Freistellungsvereinbarung u.a. bezüglich des Optionsvertrages beauftragte, ergab sich aus der E-Mail des Angeklagten Z 1 an Rechtsanwalt Gc cc X 1 und X 2 vom ##.##.2011, 18:56 Uhr, mit der Z 1 Rechtsanwalt Gc bat, für den Optionsvertrag eine Freistellungserklärung zu entwerfen. Da hierdurch die Verpflichtungswirkung der Yd aufgehoben werden sollte, folgert die Kammer, dass diese Bitte auf einen Wunsch des alleinigen Geschäftsführers der Yd, X 1, zurückging. Dass diese weitere Vereinbarung den Abschlussprüfern nicht vorgelegt werden sollte, folgert die Kammer daraus, dass sie zum einen den Abschlussprüfern nicht vorgelegt worden ist und zum anderen eine solche Vorlage das gemeinsam von den Angeklagten X 1, X 2 und Z 1 angestrebte Ziel der Neutralisierung der Ergebnisauswirkung der Rückstellung wegen des Sozialplans zunichte gemacht hätte. Dass X 1 diese Freistellung vorsorglich erstellen ließ, folgert die Kammer daraus, dass er, wie gleich noch belegt, die später vorliegende Freistellungserklärung im Beisein von Z 1 unterschrieb und an sich nahm, sich also einen Beleg sichern wollte, um einer Inanspruchnahme der Yd aus der Freistellung etwas entgegensetzen zu können. Dass Rechtsanwalt Gc am ##.##.2011 eine kurze, sogenannte Freistellungs- und Rückabwicklungsvereinbarung entwarf und diesen Entwurf an den Angeklagten Z 1 übersandte, ergab sich aus der E-Mail von Rechtsanwalt Gc an Z 1cc X 1 und X 2 vom ##.##.2011, 11:03 Uhr, die als Anlage eine Datei mit der Bezeichnung &bdquo;D1-Yd-Freistellungs- und Rückabwicklungsvereinbarung HTM ##.##.2011.doc“ enthielt. Der festgestellte Inhalt des Entwurfes der Freistellungs- und Rückabwicklungsvereinbarung ergab sich aus der Anlage zu dieser E-Mail des Rechtsanwalts Gcs. Der Entwurf der Freistellungsvereinbarung ließ das Datum des Optionsvertrages offen, obwohl Rechtsanwalt Gc das Datum des Optionsvertrages kannte, da ihm vom Angeklagten Z1, wie oben belegt, die unterschriebene Fassung übersandt worden war. Dass der Angeklagte Z 1 diesen Entwurf ausdruckte und noch am ##.##.2011 dem Angeklagten X 1 überließ, X 1 dieser Text genügte und er ihn in Gegenwart des Angeklagten Z 1 für die Yd unterzeichnete und an sich nahm, ergab sich aus den handschriftlichen Notizen des Angeklagten Z 1 auf dem Entwurf dieser Freistellungsvereinbarung aus den beim Angeklagten Z 1 sichergestellten QA-Asservaten. Die Inaugenscheinnahme erbrachte, dass es sich auch bei dieser Handschrift entsprechend den obigen Ausführungen um die des Angeklagten Z 1 handelte. In dieser Notiz war festgehalten, dass X 1 dieses Dokument am ##.##.2011 unterzeichnet hat und Y 1 und X 2 dies unterzeichnen sollten und das Original bei X 1 verblieben sei. Die Kammer hält den Inhalt dieser Notiz für glaubhaft. Denn eine unterschriebene Freistellungserklärung konnte nicht bei den Asservaten aufgefunden werden, Z 1differenzierte außerdem danach, dass X 1 unterschrieb und die Unterschriften von X 2 und Y 1 noch eingeholt werden sollten; daraus entnimmt die Kammer, dass es dem Angeklagten Z 1 auch an dieser Stelle darum ging, den wahren Sachverhalt gewissenhaft zu dokumentieren, und diese Notiz nicht nur den alleinigen Zweck hatte, Verantwortung ohne Rücksicht auf den wahren Sachverhalt zuzuweisen, um eigenes Handeln zu verdecken; denn dann hätte es nahe gelegen zu notieren, dass auch Y 1 und X 2 dieses Dokument unterschrieben hätten. Dass X 1 den Entwurf der Freistellungserklärung auch an sich nahm, um auch für die D 1 GmbH die Unterschriften der Geschäftsführer, zu denen der Angeklagte Z 1 inzwischen nicht mehr gehörte, einzuholen, ergab sich ebenfalls aus derselben Notiz des Angeklagten Z1, wonach die Unterschritten von X 2 und Y 1 am ##.##.2011 eingeholt werden sollten. Dass Z 1 zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Geschäftsführer der D1 war, ergab der oben angeführte historische Handelsregisterauszug der D 1 GmbH. Dass der Angeklagte Z 1 den neu erstellten Optionsvertrag vom angeblich ##.##.2010 mit dem angeblichen Fristbeginn am ##.##.2010 sowie die vermeintliche Optionsausübung vom ##.##.2010 anschließend den Abschlussprüfern vorlegte, ergab sich aus der E-Mail des Angeklagten Z 1 an Bb und Ab vom ##.##.2011, 10:43 Uhr, und ihren Anlagen, mit der Z 1 u.a. die Optionsausübungserklärung der D1 vom ##.##.2010 und den &bdquo;Optionsvertrag D 1 GmbH mit Yd KG ##.##.2010 (v2).pdf“ übersandte. Letztere Anlage enthielt als Fristbeginn nunmehr den ##.##.2010. Dass der Angeklagte Z 1des Weiteren den Abschlussprüfern als vermeintlichen Nachweis der Werthaltigkeit des Freistellungsanspruches gegen die Yd eine ebenfalls von Rechtsanwalt Gc am ##.##.2011 erstellte, von dem Angeklagten X 1 unterzeichnete und auf den ##.##.2010 rückdatierte weitere Patronatserklärung der M 1 AG– bezogen auf den angeblichen Optionsvertrag vom ##.##.2010 – überließ, ergab sich aus dem Folgenden: Ausweislich der E-Mail von Z 1 an Rechtsanwalt Gc vom ##.##.2011, 09:38 Uhr, bat Z 1 Rechtsanwalt Gc um den Entwurf einer zweiten Patronatserklärung der M 1 AG für die Yd im Zusammenhang mit der Put-Option aus dem Optionsvertrag; ausweislich der Email vom ##.##.2011, 15:02 Uhr, übersandte Rechtsanwalt Gc Z 1den Entwurf einer Patronatserklärung. Ausweislich der E-Mail von Rechtsanwalt Gc an Z 1cc X 1 und X 2 fand am ##.##.2011 ein Telefonat mit Rechtsanwalt Gc zur Frage statt, ob eine &bdquo;harte“ oder &bdquo;weiche“ Patronatserklärung gewollt sei. Ausweislich der E-Mail vom ##.##.2011, 18:56 Uhr, bat Z 1 Rechtsanwalt Gc sodann um eine &bdquo;weiche“ Patronatserklärung. Wie sich aus dem Ausdruck dieser Patronatserklärung und der Inaugenscheinnahme der dortigen Unterschrift ergab, die entsprechend den obigen Ausführungen X 1 zuzuordnen war, unterzeichnete X 1 eine Patronatserklärung mit dem Datum ##.##.2010 für die Yd im Zusammenhang mit dem Optionsvertrag; dass diese Patronatserklärung aus …2011 in den …2010 zurückdatiert worden war, folgert die Kammer daraus, dass diese Patronatserklärung erst …2011 bei Rechtsanwalt Gc angefordert worden war und daher nicht vorher unterschrieben worden sein kann. Dass den Abschlussprüfern der D 1 GmbH, Bb und Ab, auch diese zurückdatierte Patronatserklärung überlassen wurde, ergab sich aus der E-Mail des Angeklagten Z 1 an Bb und Ab vom ##.##.2011, der auch diese unterschriebene Patronatserklärung als Anlage anlag. Dass die Angeklagten X 1 und X 2 spätestens jetzt den Angeklagten Y 1, neben den anderen Manipulationen im Jahresabschluss der D 1 GmbH 2010, über die Darstellung einer Übernahme des Standortes Pa durch die Yd und den angeblichen Freistellungsanspruch der D 1 GmbH gegen die Yd wegen der Sozialplankosten sowie ihre Absicht, hiermit das Jahresergebnis 2010 der D 1 GmbH positiv erscheinen zu lassen, unterrichteten und der Angeklagte Y 1 sich auch mit dieser Manipulation einverstanden erklärte und sich dem Plan anschloss, hat die Kammer oben bereits belegt. Der Inhalt und die Unterzeichner der Erklärung vom ##.##.2011 zur Bereitschaft der N 1 AG eine Abtretung von Forderungen gegen Yd / M 1 AG an N 1 AG zu ermöglichen, wurden bereits oben belegt. Dass die Angeklagten X 2 und Y 1 diese Erklärung auch zur Absicherung auch dieser von den Abschlussprüfern geforderten Patronatserklärung der M 1 AG vom angeblich ##.##.2010 zu dem Optionsvertrag und zum Erhalt des Testates erklärten, folgert die Kammer daraus, dass für diese Patronatserklärung exakt die gleiche Ausgangslage wie bei der Patronatserklärung der M 1 AG für die Yd bezüglich des Markenkaufvertrages bestand; denn es waren die gleichen Rechtsträger und Personen beteiligt und auch in diesem Fall ging es darum, die Werthaltigkeit eines Anspruchs gegen die M 1 AG zu begründen. Die Angeklagten X 2 und Y 1 wussten bei Abgabe und Unterzeichnung dieser Erklärung, dass die D 1 GmbH, ebenso wie bei dem Markenkaufvertrag, wegen des angeblichen Options- und Kaufvertrages mit der Yd keine Forderungen stellen würde und deswegen ihre Gewährleistung niemals zum Tragen kommen würde, weil der Angeklagte X 2 Mitideengeber dieser Bilanzmanipulation war und der Angeklagte Y 1 eingeweiht worden war und beiden klar war, dass es sich nicht um eine reales Geschäft handelte. Auch in der Konzernabschlussprüfung war die Übernahme der Sozialplankosten der D 1 GmbH durch die Yd Thema, wie die Zeugin Zh bekundet hat. Dies ist glaubhaft angesichts der Ausführungen in den Prüfungsunterlagen der Konzernabschlussprüfer im Vermerk zu den wesentlichen Geschäften mit nahestehenden Unternehmen in 2010/2011 zur Übernahme des Standorts Pa durch Yd, dass in diesem Zusammenhang D1 von Sozialplankosten von EUR 3,1 Mio. freigestellt werde, der Betrag bislang unbeglichen sei, eine Patronatserklärung der M1 gegenüber D1 über diesen Betrag vorliege und die Zusage der N1 gegenüber D1 evtl. nicht werthaltige Forderungen der D1 gegen die M1 zu übernehmen. Der bei der D 1 GmbH gemäß obigem Beleg verbuchte sonstige betriebliche Ertrag aus dem Optionsvertrag war ausweislich der Anlage #.#/## zum Prüfbericht der Abschlussprüfer der N 1 AG von Uc auch im Konzernabschluss der N 1 AG per ##.##.2010 enthalten. dd. Fingierte Übernahme von Steuerlasten der D 1 GmbH durch die M 1 AG in Höhe von 2.142.818 Euro Dass ein auf den ##.##.2010 datierter &bdquo;Vertrag zur Übernahme der Steuerlasten“ durch die M 1 AG existierte, war dieser Vertragsurkunde zu entnehmen. Dass dieser Vertrag im … 2011 in das Jahr 2010 zurückdatiert wurde, ergab sich daraus, dass nach diesem Vertragsentwurf der Angeklagte Z 1erst am ##.##.2011 bei Rechtsanwalt Gc nachgesucht hatte, wie die E-Mail des Angeklagten Z 1an Rechtsanwalt Gc vom ##.##.2011, 09:38 Uhr, belegt. Demnach kann dieser Vertrag, der dem von Rechtsanwalt Gc übersandten Entwurf nahezu vollständig entsprach, nämlich mit Ausnahme seiner Regelung zur Übernahme der Umsatzsteuer, nach Würdigung der Kammer nicht vor …2011 unterschrieben worden sein. Schließlich war die Idee zur Darstellung einer Steuerübernahme durch die M1, wie sogleich noch belegt, erst …2011 entwickelt worden, nachdem die Abschlussprüfer der D 1 GmbH für den Jahresabschluss 2010 der D1 eine höhere Steuerrückstellung der D1 eingefordert hatten. Der tatsächlich später gebuchte sonstige betriebliche Ertrag der vermeintlichen Steuerübernahme war auch im Ergebnis der D1 2010 nach IFRS am ##.##.2011 noch nicht enthalten, wie sich aus der E-Mail des Angeklagten Z 1 an X 2 vom ##.##.2011 ergab, mit der der Angeklagte Z 1 X 2 das Ergebnis der D1 für den Konsolidierungszeitraum übersandte; in der übersandten Anlage, in der auch die sonstigen betrieblichen Erträge des Jahres 2010 im Einzelnen aufgeführt waren, war ein Ertrag in Höhe von rund 2,1 Mio. Euro nämlich nicht genannt. Dass diese Steuerübernahmevereinbarung fingiert war, in der Realität weder in 2010 noch zu einem anderen Zeitpunkt eine Entsprechung fand, tatsächlich die M 1 AG sich nämlich zu keiner Zeit zur Übernahme der fraglichen Steuerlasten bereit erklärt hatte und es sich auch insoweit nur um einen weiteren nachträglich ausgedachten Sachverhalt zur Darstellung eines positiven Jahresergebnisses 2010 bei der D 1 GmbH handelte, folgert die Kammer aus den folgenden, im Einzelnen gleich noch belegten Umständen: Die Idee zur vermeintlichen Übernahme der durch den Wegfall der Verlustvorträge entstehenden Steuerlasten durch die M 1 AG entstand erst im …2011. Zuvor hatte es auch dem kommunizierten Willen der an der Veräußerung der Anteile an der D 1 GmbH von der M 1 AG an die N 1 AG Beteiligten entsprochen, dass das Risiko des Wegfalls der Verlustvorträge nicht von der veräußernden M 1 AG zu tragen war. Denn im notariellen Vertrag vom ##.##.2010 über die Veräußerung der D 1 GmbH von der M 1 AG an die N 1 AG war, wie sich dieser Urkunde entnehmen ließ, unter Ziffer 7.9.1. zu den dortigen Steuergarantien des Verkäufers ausgeführt: &bdquo;In den durch den Wirtschaftsprüfer testierten Handelsbilanzen der Gruppengesellschaften zum …2010 wurden angemessene Rückstellungen für die noch nicht festgesetzten und nicht fälligen Steuern gebildet. Ausnahme: Aufgrund von vorläufiger Rechtsprechung, die nach Testierung der jüngsten Bilanz erfolgte, ist die Nutzbarkeit der vorläufigen Verlustvorträge der Gesellschaft noch fraglich.“ Aus dieser Regelung entnimmt die Kammer, dass nach dem Willen der Vertragsparteien die Verkäuferin, die M1 AG, für die Fortgeltung der Verlustvorträge der D 1 GmbH gerade keine Garantie übernehmen wollte, sondern diese Fortgeltung in den Risikobereich der Käuferin, der N 1 AG, fiel. Die M 1 AG hatte dann auch in 2011 nicht die Absicht, Steuerlasten der D 1 GmbH gemäß der Übernahmevereinbarung zu übernehmen. Denn der für die M 1 AG handelnde Angeklagte X 1 bat über Z 1 schon am ##.##.2011 Rechtsanwalt Gc um den Entwurf einer Freistellungsvereinbarung zu dieser Übernahme, die dann zumindest von X 1 auch unterschrieben wurde, woraus die Kammer entnimmt, dass die Absicht zu einer tatsächlichen Übernahme nicht bestand; zudem wurde die Steuerübernahmeerklärung, wie oben belegt, rückdatiert. Die Übernahme der Steuern der D 1 GmbH durch die M 1 AG wurde auch nicht durch Zahlung beglichen, sondern es erfolgte eine buchhalterische Verrechnung dieser vermeintlichen Schuld mit als Vorauszahlungen der M 1 AG an die N 1 AG getarnten Vorauszahlungen der iranischen OF (ABK) auf Liefergeschäfte zur Ausrüstung des iranischen Gasfeldes , wie im Abschnitt zu den Provisionserlösen belegt ist; bei der M 1 AGwurde die vermeintliche Steuerübernahme erst im …2011 auf Zuruf des Zeugen Fb von der D 1 GmbH verbucht; eine Übernahme der Steuerlasten durch die M 1 AG schon im …2010 hätte der noch im ganzen Jahr 2010 gewählten Argumentation der D 1 GmbH widersprochen, dass die Verlustvorträge aus dem Sanierungsprivileg ihr erhalten blieben. Dass zuerst die Angeklagten X 1, X 2 und Z 1 wussten, dass es die Steuerübernahme der M 1 AG tatsächlich nicht gegeben hatte und auch in Zukunft nicht beabsichtigt war, folgert die Kammer aus dem Folgenden: Der Angeklagte Z 1 hatte verstanden, dass der Anteilskaufvertrag vom ##.##.2010 gerade keine Steuerübernahme vorsah, da er in seiner E-Mail an Rechtsanwalt Gc vom ##.##.2011, 09:38 Uhr, noch ausführte, dass die von Rechtsanwalt Gc zu entwerfende Erklärung &bdquo;entgegen der Vereinbarungen im notariellen Kaufvertrag vom ##.##.2010“ zu lauten hatte. Auch die Angeklagten X 1 und X 2 wussten dies, nicht nur, weil sie die notarielle Urkunde zur Anteilsveräußerung vorgelesen bekommen und unterschrieben hatten, sondern auch, weil die vorgenannte E-Mail des Angeklagten Z 1 an Rechtsanwalt Gc auch an sie ging, da beide dort cc standen. Dass der Angeklagte X 1 für die M 1 AG entschieden hatte, diese Steuerlasten der D 1 GmbH auch in Zukunft nicht zu übernehmen, folgert die Kammer daraus, dass er den Angeklagten Z 1 bat, eine Freistellungs- und Rückabwicklungsvereinbarung zu dieser Übernahme zu beschaffen, weshalb auch der Angeklagte Z 1 wusste, dass in der Zukunft keine Übernahme dieser Steuern durch die M 1 AG beabsichtigt war. Der Angeklagte X 2 erfuhr davon jedenfalls dadurch, dass Rechtsanwalt Gc auch ihm den Entwurf dieser Freistellungs- und Rückabwicklungsvereinbarung übersandte. Dass sie diese Fiktion im …2011 vornahmen, ergab sich daraus, dass, wie später belegt, erst am ##.##.2011 bei Rechtsanwalt Gc der Entwurf zu einer Steuerübernahmevereinbarung der M 1 AG angefordert wurde und dieser dann auch im …unterschrieben wurde und den Abschlussprüfern der D 1 GmbH vorgelegt wurde. Dass die D 1 GmbH in 2009 aus den in der Vergangenheit erzielten Verlusten erhebliche steuerliche Verlustvorträge aufgebaut hatte, entnimmt die Kammer dem Vermerk der Abschlussprüfer der D 1 GmbH für das Geschäftsjahr 2010, Bb und Ab, vom ##.##.2011, in dem diese niedergelegt haben, dass die D 1 GmbH bis zum Erwerb durch die M 1 AG in 2008 erhebliche Verlustvorträge gehabt habe und man aufgrund der Sanierungsklausel des § 8c KStG zunächst davon ausgehen konnte, dass die Verlustvorträge erhalten bleiben würden. Das Bestehen dieser Verlustvorträge wurde zudem durch die steuerliche Beraterin der D1, die Zeugin If, bestätigt. Dass zunächst in der Buchhaltung der D 1 GmbH keine erhöhte Steuerrückstellung für einen Wegfall der Verlustvorträge der D 1 GmbH verbucht war, ergab sich aus dem oben belegten Vermerk der Abschlussprüfer Bb und Ab vom ##.##.2011, in dem niedergelegt war: &bdquo;Spätestens mit der Entscheidung der EU-Kommission, dass die Sanierungsklausel gegen EU-Recht verstößt, muss man derzeit davon ausgehen, dass die Verluste der D 1 GmbH verloren sind und für 2009 und 2010 höhere Steuerrückstellungen gebucht werden müssen.“ Hieraus folgert die Kammer, dass zu diesem Zeitpunkt …2011 dieser Sachverhalt in der Buchhaltung der D 1 GmbH noch nicht zu einer höheren Steuerrückstellung geführt hatte. Dass die D 1 GmbH deshalb im Jahresabschluss 2009 auch nur die sogenannte Mindestbesteuerung berücksichtigt hatte, ergab sich aus dem undatiertem Memo zum Wegfall der Sanierungsklausel aus den Prüfungsunterlagen der Abschlussprüfer Bb und Ab und dem Prüfbericht der Abschlussprüfer Bb und Ab zum Jahresabschluss der D 1 GmbH per ##.##.2009, in denen dies jeweils entsprechend festgehalten war. Dass die Verantwortlichen der D 1 GmbH trotz des Gesellschafterwechsels in 2008 von Za zur M1 von einem Fortbestand der steuerlichen Verlustvorträge ausgegangen waren, da sie gemeinsam mit ihren steuerlichen Beratern von dem Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen des sogenannten Sanierungsprivilegs des § 8 c Abs. 1 a KStG ausgegangen waren, ergab sich aus der entsprechenden Aussage der steuerlichen Beraterin der D 1 GmbH, der Zeugin If, die durch die Ausführungen im Prüfbericht der Abschlussprüfer Bb und Ab zum Jahresabschluss der D 1 GmbH per ##.##.2009, wonach die D 1 GmbH aufgrund der Sanierungsklausel im § 8c KStG trotz eines Gesellschafterwechsels in 2008 vom Erhalt der ertragsteuerlichen Verlustvorträge ausgehe, bestätigt worden ist. Daraus, dass die Abschlussprüfer, die ausweislich des Vorstehenden den Jahresabschluss der D 1 GmbH per ##.##.2009 am ##.##.2010 testierten und die Problematik der Fortgeltung der Verlustvorträge ausweislich ihrer Ausführungen im Prüfungsbericht erkannt hatten im undatiertem Memo zum Wegfall der Sanierungsklausel aus den Prüfungsunterlagen der Abschlussprüfer Bb und Ab vermerkten, dass sie die Kriterien für die Sanierungsklausel in Übereinstimmung mit dem Mandanten sowie dem steuerlichen Berater für gegeben angesehen hatten, folgert die Kammer, dass auch Bb und Ab bis dahin keine Bedenken gegen eine Berücksichtigung dieser Verlustvorträge erhoben hatten. Dass die D 1 GmbH zu ihrer seinerzeitigen Sanierungsbedürftigkeit unter anderem ein Sanierungsgutachten eingeholt hatte, um dies gegebenenfalls nachweisen zu können, hat die Zeugin If, Steuerberaterin der D 1 GmbH, in Übereinstimmung mit den Zeugen Fg und Yf bekundet. Diese Aussagen sind glaubhaft, weil sie durch den Inhalt des als Sanierungskonzept bezeichneten Sanierungsgutachtens des Zeugen Yf bestätigt wurden. Dass der Weiterverkauf der D 1 GmbH von der M 1 AG an die N 1 AG ab …2010 vorbereitet und schließlich am ##.##.2010 notariell beurkundet wurde, wurde oben bereits belegt. Dass die Angeklagten zunächst auch hinsichtlich dieses Weiterverkaufes der D 1 GmbH von der M 1 AG an die N 1 AG von einem Erhalt der Verlustvorträge der D1 ausgingen, folgt aus einem Aktenvermerk des Rechtsanwalts Gc vom ##.##.2010 über ein Gespräch zwischen ihm, X 1, Ui, Fg, Z 1und Yf, in dem Rechtsanwalt Gc festhielt, dass der mit der Erstellung des Sanierungsgutachtens betraute Zeuge Yf der Auffassung sei, dass die Übertragung von 100 % der Anteile an der D 1 GmbH von der M 1 AG an die N 1 AG die Verlustvorträge bei der D 1 GmbH selbst ohne Sanierungsszenario wahre. Hieraus folgert die Kammer, dass die an diesem Gespräch beteiligten Angeklagten X 1 und Z 1 sich auf das Urteil des hinzugezogenen Experten verließen und auch den Vorstand der N 1 AG, bestehend aus Y 1 und X 2, entsprechend unterrichteten, da es sich um ein für die D 1 GmbH und den N 1 AG Konzern wesentliches Thema handelte. Dass nach der Vorstellung der Angeklagten der Weiterverkauf der D 1 GmbH von der M 1 AG an die N 1 AG im …2010 zu ihrer weiterer Sanierung beitrug und die Angeklagten deshalb auch für diesen Gesellschafterwechsel davon ausgingen, dass die Sanierungsklausel des § 8c KStG greifen würde, ergab sich zudem daraus, dass der Angeklagte Z 1 dem Angeklagten X 2 noch im …2011, wie seine E-Mail vom ##.##.2011, 17:03 Uhr, belegt, eine neue Steuerberechnung übersandte und diese – wie er dort schrieb – auf der Annahme basierte, dass die steuerliche Sanierungsklausel weiterhin auf die D 1 GmbH anzuwenden sei. Dass zwischenzeitlich aber die EU-Kommission in Bezug auf die Sanierungsklausel gemäß § 8 c Abs. 1 a KStG ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet hatte und hierauf das Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom ##.##.2010 reagierte und anordnete, dass die Sanierungsklausel zunächst nicht mehr anzuwenden sei, ergab sich aus dem veröffentlichten Konzernabschluss der D1 zum Geschäftsjahr vom ##.##.2009 bis zum ##.##.2009 vom ##.##.2010, bestätigt durch die entsprechenden Ausführungen im Entwurf einer Stellungnahme der Steuerberaterin der D 1 GmbH, der Zeugin If, vom ##.##.2011 zum Wegfall der Sanierungsklausel. Die Kammer folgert hinsichtlich der oben belegten Regelung im Anteilsveräußerungsvertrag der Anteile an der D 1 GmbH vom ##.##.2010, dass mit der erwähnten &bdquo;vorläufigen Rechtsprechung“ das vorgenannte Schreiben des BMF vom ##.##.2010 gemeint war, und die N 1 AG insoweit im Vertragstext also darüber informiert wurde, dass die bisherigen Steuerrückstellungen bei der D 1 GmbH bei einem Wegfall des Sanierungsprivilegs nicht ausreichten. Dass bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2010 der Angeklagte Z 1 im Einvernehmen mit den Angeklagten X 1 und X 2 zunächst noch davon absah, für etwaige Steuern betreffend die Jahre 2009 und 2010 wegen des möglichen Wegfalls des Sanierungsprivilegs höhere Rückstellungen zu bilden, ergab sich aus dem Folgenden: das Kippen der Sanierungsklausel im Zusammenhang mit den Steuerrückstellungen der D1 wurde in dem bereits oben belegten Treffen zwischen Bb, Ab, Z 1 und X 1 am ##.##.2011 in Ua ausweislich der oben belegten maschinenschriftlichen Auflistung in den QA-Asservaten zu diesem Treffen besprochen. In der E-Mail vom ##.##.2011, 17:03 Uhr, vom Angeklagten Z 1 an X 2 legte Z 1 nieder, dass er die Steuern weiter auf Basis der Annahme berechnet habe, dass die steuerliche Sanierungsklausel weiterhin auf die D 1 GmbH anwendbar sei. Daraus folgert die Kammer, dass den Angeklagten X 1, X 2 und Z 1 bekannt war, dass die Fortgeltung der Sanierungsklausel in Frage stand, diese aber einvernehmlich von weiteren Steuerrückstellungen absahen. Dass der für die Abschlussprüfer vorbereitete Jahresabschluss von daher unter der Annahme stand, dass die Verlustvorträge erhalten blieben, ergibt sich ebenfalls aus der vorgenannten E-Mail des Angeklagten Z 1 an X 2 vom ##.##.2011. Dass die Steuerrückstellungen dann ebenfalls Gegenstand des bereits genannten Besprechungstermins vom ##.##.2011 der Abschlussprüfer Ab und Bb mit dem Angeklagten Z 1 waren, war diesem oben bereits belegten Vermerk zu entnehmen. Denn dort war aufgeführt, dass spätestens mit der Entscheidung der EU-Kommission, dass die Sanierungsklausel gegen EU-Recht verstoße, man derzeit davon ausgehen müsse, dass die Verluste der D 1 GmbH verloren seien und für 2009 und 2010 höhere Steuerrückstellungen gebucht werden müssten. Da diese Beträge für den Jahresabschluss der D 1 GmbH wesentlich seien, führe die Nichtbildung der entsprechenden Steuerrückstellungen zur Einschränkung des Bestätigungsvermerks. Dass die EU-Kommission zwischenzeitlich …2011 ihr Prüfungsverfahren zur Sanierungsklausel abgeschlossen hatte und deren Unvereinbarkeit mit den EU-Beihilferegeln festgestellt hatte, ergab sich daraus, dass die Abschlussprüfer der D1 in ihrem Vermerk vom ##.##.2011 auf die Entscheidung der Kommission Bezug nehmen, diese zum Anlass nehmen, höhere Steuerrückstellungen der D 1 GmbH zu fordern und ausweislich des Entwurfes der Stellungnahme der Zeugin If vom ##.##.2011 zum Wegfall der Sanierungsklausel diese Feststellung der Kommission auf den ##.##.2011 datiert wurde. Dass die Abschlussprüfer dem Angeklagten Z 1 deshalb mitteilten, dass man davon ausgehen müsse, dass die Verlustvorträge der D 1 GmbH verloren seien, dass damit für Steuern betreffend die Jahre 2009 und 2010 höhere Rückstellungen gebucht werden müssten und, da diese Beträge für den Jahresabschluss der D 1 GmbH auch wesentlich seien, eine Nichtbildung der entsprechenden Steuerrückstellungen zur Einschränkung des Bestätigungsvermerkes führe, ergab sich ebenfalls aus den entsprechenden Ausführungen in diesem Vermerk zu der Besprechung mit dem Angeklagten Z1. Dass der Angeklagte Z 1 sich daraufhin mit den Angeklagten X 1 und X 2 besprach, folgert die Kammer daraus, dass es sich bei den Auswirkungen des Wegfalls der Sanierungsklausel angesichts der Verlustvorträge der D 1 GmbH um eine für die D 1 GmbH und den N 1 Konzern wesentliches Thema handelte, die Erhöhung der Rückstellungen Einfluss auf das Jahres- und das Konzernergebnis hatte und der Angeklagte Z1, wie sogleich noch belegt, daraufhin Rechtsanwalt Gc per E-Mail anschrieb, eine Steuerübernahmevereinbarung zu entwerfen und bei dieser Anfrage X 1 und X 2 cc nahm. Hieraus folgert die Kammer, dass der Angeklagte Z 1 dieses Vorgehen mit X 1 und X 2 abgesprochen hatte. Dass die Angeklagten X 1, X 2 und Z 1 entschieden, die Steuerrückstellungen entsprechend zu bilden, ergab sich aus dem Prüfbericht zum Jahresabschluss der D 1 GmbH per ##.##.2010 von Bb und Ab, wo auf Seite 22 aufgeführt ist, dass die EU-Kommission entschieden habe, dass die Sanierungsklausel EU-rechtswidrig sei und Steuerrückstellungen für 2009 und 2010 in voller Höhe ohne Berücksichtigung von Verlustvorträgen gebildet worden seien, wodurch die Steuerrückstellungen um 2,306 Mio. Euro gestiegen seien. Dass sich die Angeklagten X 1, X 2 und Z 1 auch entschlossen, um diesen Aufwand wieder auszugleichen, nachträglich eine angebliche Vereinbarung aus 2010 zu fingieren und zu verbuchen, nach der die M 1 AG die in Rede stehenden Steuerlasten angeblich übernommen habe, folgert die Kammer daraus, dass es das Ziel der Angeklagten war, eine Verschlechterung des Jahresergebnisses der D 1 GmbH zu vermeiden und sie im Folgenden die angebliche Vereinbarung zwischen der D 1 GmbH und der M 1 AG erstellten, unterschrieben und verbuchten. Dass sich abermals der Angeklagte Z 1 um die vertragliche Gestaltung kümmern sollte, ergab sich daraus, dass es der Angeklagte Z 1 war, der sich am ##.##.2011 bezüglich eines Vertragsentwurfes einer Steuerübernahmeerklärung an Rechtsanwalt Gc wandte, wie sich aus seiner E-Mail an Rechtsanwalt Gc vom ##.##.2011 ergab. Den festgestellten Inhalt dieser E-Mail konnte die Kammer dem Ausdruck dieser E-Mail entnehmen ebenso wie den Umstand, dass Z 1 diese Email nachrichtlich auch den Angeklagten X 1 und X 2 zukommen ließ, die nämlich in dieser E-Mail cc standen. Dass Rechtsanwalt Gc umgehend eine entsprechende Vereinbarung entwarf, entnimmt die Kammer der E-Mail des Rechtsanwalts Gc an Z 1 vom ##.##.2011, 11:37 Uhr, mit der er einen Entwurf einer Steuerübernahmeerklärung nebst Empfehlungen dazu übersandte. Den festgestellten Inhalt dieses Entwurfes hat die Kammer der Anlage zu dieser E-Mail entnommen. Dass Rechtsanwalt Gc den Angeklagten Z 1 zusätzlich darauf hinwies, dass es sich aus dem Gesichtspunkt der Fremdüblichkeit heraus anbieten könne, die Vereinbarung um eine Klausel zu ergänzen, welche die Größenordnung der Steuerlast zum Ausdruck bringe und die M 1 AG wenigstens in etwa wissen solle, auf welche Steuerzahllasten sie sich einlasse, war ebenfalls der E-Mail des Rechtsanwalts Gc vom ##.##.2011, 11:37 Uhr, zu entnehmen, in der auch dies niedergelegt war. Dass Rechtsanwalt Gc sich nicht sicher war, ob die Aufnahme der Umsatzsteuer auch gewünscht war, entnimmt die Kammer seiner entsprechenden Nachfrage beim Angeklagten Z1, die durch Email des Rechtsanwalts Gc an Z 1 vom ##.##.2011, 12:12 Uhr belegt ist. Dass Rechtsanwalt Gc vorsorglich anfragte, entnimmt die Kammer daraus, dass Rechtsanwalt Gc dies anfragte, bevor ihm eine Rückmeldung zu seinem Vertragsentwurf zugegangen war. Dass der Angeklagte Z 1 nachfolgend entweder am ##. oder ##.##.2011 den von Rechtsanwalt Gc erstellten Vertragsentwurf dahingehend änderte, dass er die Umsatzsteuer aus den von der Übernahme erfassten Steuerarten löschte, entnimmt die Kammer dem Folgenden: die unterschriebene Fassung dieser Vereinbarung enthielt die Umsatzsteuer nicht mehr; der Angeklagte Z 1 übersandte am ##.##.2011 Rechtsanwalt Gc den Entwurf der Steuerübernahmeerklärung als Anlage mit der Bezeichnung &bdquo;D1-M1-Steuerlastenübernahmevereinbarung Entwurf HTM ## ## 2011 (2).doc“, woraus die Kammer folgert, dass die von Rechtsanwalt Gc entworfene Fassung mit der Übernahme der Umsatzsteuer vom Angeklagten angepasst worden ist, da die Dateibezeichnung nunmehr auf … &bdquo; (2)“ lautete; dieses Verständnis wird dadurch bestätigt, dass in der Akte von Rechtsanwalt Gc hinter dieser E-Mail des Angeklagten Z 1 sich der Ausdruck eines Entwurfes der Steuerübernahmevereinbarung befand, der die Umsatzsteuer nicht mehr enthielt; außerdem ersuchte der Angeklagte Z 1 bereits am ##.##.2011 Rechtsanwalt Gc um den Entwurf einer Freistellungserklärung zu dieser Steuerübernahmeerklärung, was nach Würdigung der Kammer nur im Zusammenhang mit einer bereits erfolgten Unterzeichnung der Steuerübernahmeerklärung sinnvoll ist; aus den vorstehenden Umständen folgert die Kammer, dass die Anpassung hinsichtlich der Umsatzsteuer am ##. oder ##.##.2011 erfolgt war. Dass der Angeklagte Z 1 der zusätzlichen Anregung des Rechtsanwaltes Gc zur Aufnahme einer Klausel, welche die Größenordnung der Steuerlast zum Ausdruck brächte, nicht folgte, folgert die Kammer daraus, dass sich eine Aussage zur Größenordnung der übernommenen Steuerlast in der letztlich von X 1 unterschriebenen Vereinbarung nicht findet. Dass er dies nach Rücksprache mit den Angeklagten X 1 und X 2 tat, folgert die Kammer daraus, dass der Angeklagte Z 1 seine Anfrage nach dem Entwurf einer Steuerübernahmevereinbarung auch in cc an X 1 und X 2 sandte, er am ##.##.2011 sogar, wie die E-Mail des Rechtsanwalts Gc an Z 1 vom ##.##.2011 belegt, in der Rechtsanwalt Gc darauf Bezug nahm, gemeinsam mit X 1 mit Rechtsanwalt Gc telefonierte, und nach diesem Telefonat auch Rechtsanwalt Gc bezüglich der Freistellung von der Steuerübernahmevereinbarung sowohl X 1 als auch X 2 in seiner E-Mail cc setzte und Z 1 sich bei den festgestellten Bilanzmanipulationen auch sonst, wie oben belegt, mit den Angeklagten X 1 und X 2 ins Benehmen setzte. Dass der Angeklagte Z 1 den Vertrag ausdruckte und ihn auf den ##.##.2010 zurückdatierte, ergab sich daraus, dass die Entwurfsfassungen allesamt undatiert waren und auch die Entwurfsfassung der Freistellungs- und Rückabwicklungsvereinbarung kein Datum der Steuerübernahmeerklärung enthielt; die handschriftliche Datumsangabe in der unterschriebenen Steuerübernahmevereinbarung der Handschrift des Angeklagten Z 1 entsprach und daher nach Überzeugung der Kammer von ihm angebracht worden ist, was einen Ausdruck des zuvor nur elektronisch vorliegenden Dokuments voraussetzte. Dass der Angeklagte Z 1 dieses Datum im Einvernehmen mit den Angeklagten X 1 und X 2 als besonders geeignet ausgewählt hatte, weil es kurz nach dem Datum des Anteilskaufvertrages vom ##.##.2010 lag und es deshalb den Eindruck erweckte, als sei hier noch kurzfristig nach dem Anteilskauf eine Regelung nachvereinbart worden, folgert die Kammer daraus, dass, anders als in den übrigen hier festgestellten Manipulationsfällen im Einzelabschluss der D 1 GmbH per ##.##.2010, dieses Mal kein Datum aus …2010 gewählt wurde, was für eine bewusste Datierung in den …2010 nahelegt. Die Kammer schließt aus, dass der Angeklagte Z 1 davon ausging, an diesem Tag sei tatsächlich eine Steuerübernahme vereinbart worden und nur noch nicht verschriftlicht worden, da er noch in seiner E-Mail vom ##.##.2011, 09:38 Uhr, an Rechtsanwalt Gc ausführte, dass dieser eine Regelung – entgegen der Vereinbarungen im notariellen Kaufvertrag vom ##.##.2010 – entwerfen sollte. Dass der Angeklagte Z 1 den Vertrag zur Übernahme der Steuerlasten sodann in seiner Funktion als Prokurist für die D 1 GmbH unterschrieb und der Angeklagte X 1 ihn anschließend in seiner Funktion als Verwaltungsrat für die M 1 AG unterschrieb, ergab sich aus der unterschriebenen Vereinbarung nebst ihrer Inaugenscheinnahme, die gemäß obiger Ausführungen erbrachte, dass diese Vereinbarung von dem Angeklagten Z 1 für die D1 mit dem Zusatz &bdquo;ppa“ unterzeichnet wurde und von X 1 für die M1 AG. Dass sich die M 1 AG damit vermeintlich zur Übernahme der Steuerlasten der D 1 GmbH bereit erklärt hatte, was, wie oben belegt, tatsächlich nicht zutraf und auch nicht gewollt war, ergab sich aus dieser unterschriebenen Privaturkunde der Steuerübernahmevereinbarung. Dass der Angeklagte X 1 auch insoweit für die M 1 AG vorsorglich Wert auf eine zusätzliche Vereinbarung mit der D 1 GmbH legte, mit der diese Folgen wieder beseitigt würden, folgert die Kammer daraus, dass im Folgenden eine Freistellungs- und Vereinbarung vom Angeklagten Z 1 bei Rechtsanwalt Gc angefordert, entworfen und von X 1 auch unterschrieben worden ist. Dass diese Vereinbarung auch in diesem Fall den Abschlussprüfern nicht vorgelegt werden sollte, folgert die Kammer daraus, dass diese Vereinbarung tatsächlich den Abschlussprüfern nicht vorgelegt worden ist und eine solche Vorlage auch zur Folge gehabt hätte, dass der sonstige betriebliche Ertrag aus der Steuerübernahme wieder aus der Buchhaltung der D 1 GmbH hätte eliminiert werden müssen, was dem Ziel der Angeklagten, hierdurch das Jahresergebnis der D 1 GmbH per ##.##.2010 nachträglich verbessert darzustellen, widersprochen hätte. Dass der Angeklagte Z 1 deshalb mit Email vom ##.##.2010 Rechtsanwalt Gc mit der Erstellung auch noch einer passenden Freistellungsvereinbarung beauftragte, ergab sich aus der E-Mail des Angeklagten Z 1 vom ##.##.2011, 18:56 Uhr, mit der Z 1 Rechtsanwalt Gc um den Entwurf einer Freistellungsvereinbarung bat. Dass Rechtsanwalt Gc auch insoweit, wie schon bei dem Optionsvertrag zu den Sozialplankosten, am Folgetag eine kurze sogenannte Freistellungs- und Rückabwicklungsvereinbarung entwarf, ergab sich daraus, dass Rechtsanwalt Gc diese am ##.##.2011, 11:23 Uhr, an Z 1 cc X 2 und X 1 in der Anlage zu dieser E-Mail übersandte. Der festgestellte Inhalt dieses Entwurfes der Freistellungs- und Rückabwicklungsvereinbarung ergab sich aus der Anlage zu dieser E-Mail. Dass der Angeklagte Z 1 diesen Entwurf hinsichtlich des in dem Entwurf noch nicht enthaltenen Datums des in Bezug genommenen Übernahmevertrages maschinenschriftlich ergänzte, folgt daraus, dass der Entwurf von Rechtsanwalt Gc dieses Datum nicht enthielt, sehr wohl aber die spätere bei dem Angeklagten Z 1 gefundene Fassung. Der Angeklagte Z 1hatte angesichts des Umstandes, dass Rechtsanwalt Gc den Entwurf als Word-Datei versandte, auch die tatsächliche Möglichkeit, in diesem Dokument dieses Datum maschinenschriftlich zu ergänzen. Dass der Angeklagte Z 1 den Entwurf sodann ausdruckte und ebenfalls noch am ##.##.2011 dem Angeklagten X 1 überließ, ergaben seine handschriftlichen Notizen auf einem Ausdruck der nicht unterschriebenen Vereinbarung, wonach das Original mit Unterschrift nur bei ##. X liege, X 1 für die M 1 AG am ##.##.2011 unterzeichnet habe und die Unterschriften für die D1 von X 1 am ##.##.2011 bei X 2 und Y 1 eingeholt werden sollten. Nach Inaugenscheinnahme dieser im QA-Asservat enthaltenen Notizen ordnete die Kammer diese Notizen ebenfalls wegen der Handschrift und dem Auffindeort dem Angeklagten Z 1 zu. Die Kammer hält auch in diesem Fall den Inhalt dieser Notizen entsprechend den Ausführungen zu der Freistellung von der Sozialplankostenübernahme im vorstehenden Abschnitt für glaubhaft. Dass dem Angeklagten X 1 dieser Text auch in diesem Fall genügte, folgert die Kammer daraus, dass er diesen, wie durch die vorstehenden Notizen des Angeklagten Z 1 festgestellt, unterzeichnete. Dass der Angeklagte X 1 diesen Entwurf in Gegenwart des Angeklagten Z 1 für die M 1 AG unterzeichnete und ihn an sich nahm, um auch insoweit für die D 1 GmbH die Unterschriften von X 2 und Y 1 einzuholen, entnimmt die Kammer ebenfalls diesen Notizen, in denen dies entsprechend niedergelegt war. Dass der Angeklagte Z 1 die angebliche Steuerübernahmevereinbarung vom ##.##.2010 mit Email vom ##.##.2011 den Abschlussprüfern Ab und Bb zukommen ließ, ergab sich aus der E-Mail des Angeklagten Z 1an Bb und Ab vom ##.##.2011, 10:42 Uhr, der diese unterschriebene Vereinbarung anlag. Dass der Zeuge Fb aus der Buchhaltung der D 1 GmbH am ##.##.2010 rückwirkend zum ##.##.2010 eine Forderung der D 1 GmbH gegen die M 1 AG in Höhe von 2.142.818 Euro als sonstigen betrieblichen Ertrag verbuchte, ergab der Auszug aus der Buchhaltung der D 1 GmbH vom ##.##.2015 zum Verrechnungskonto der M 1 AG bei der D 1 GmbH mit der Nummer #_########, der als letzte dort aufgeführte Buchung mit dem Gegenkonto &bdquo;sonstige betriebliche Erträge“ eine Erfassung eines Ertrags in dieser Höhe durch den Zeugen Fb mit dem Buchungsdatum ##.##.2010 und dem Erfassungsdatum am ##.##.2011 festhielt. Die Erfassung als sonstiger betrieblicher Ertrag wurde zudem dadurch bestätigt, dass in der Nachbuchungsübersicht der Abschlussprüfer der D 1 GmbH vom ##.##.2011, 10:22 Uhr, ein Betrag von anderen &bdquo;sonstigen betrieblichen Erträgen“ in Höhe von 5.242.818 erfasst war, der exakt der Summe aus den nachverbuchten Erträgen aus Steuerübernahme und Sozialplankostenübernahme entsprach. Dass in diesem Zuge auch die Erhöhung der Steuerrückstellung verbucht worden war, folgert die Kammer daraus, dass, wie oben belegt, in dem Jahresabschluss der D 1 GmbH die Steuerrückstellung tatsächlich um einen Betrag von rund 2,3 Mio. Euro per ##.##.2010 erhöht worden war. Dass auch diese Erhöhung der Steuerrückstellung erst in 2011 rückwirkend für 2010 gebucht worden war, folgert die Kammer daraus, dass die Abschlussprüfer der D 1 GmbH nicht vor dem ##.##.2011, wie oben belegt, die D 1 GmbH zur Erhöhung dieser Rückstellung aufgefordert hatten, sondern zunächst, wie ihr undatiertes Memo zum Wegfall der Sanierungsklausel belegt, die weitere Berücksichtigung der Verlustvorträge der D 1 GmbH zunächst bis ins Jahr 2011 mitgetragen hatten. Dass diese Verbuchungen auf Veranlassung des Angeklagten Z 1 geschahen, folgert die Kammer daraus, dass der Angeklagte Z 1der Vorgesetzte des Zeugen Fb war, Fb Leiter der Buchhaltung der D 1 GmbH war und zuvor nicht mit der Steuerübernahme befasst gewesen war, aber vom Angeklagten Z 1 auch bereits bei den vorstehenden Bilanzmanipulationen als der Buchhalter ausgewählt worden war, der die Buchungen zu den Manipulationen vornehmen sollte. Der sonstige betriebliche Ertrag aus der Steuerübernahme war im Jahresabschluss der D 1 GmbH per ##.##.2010 vollumfänglich erfasst, wie sich aus der Anlage #/10 zum Prüfungsbericht der Abschlussprüfer Bb und Ab entnehmen ließ, die die sonstigen betrieblichen Erträge im Einzelnen in einer Tabelle aufführten. Dieser Ertrag war auch, wie die Zeugin Zh bekundet hat, in der Konzernabschlussprüfung der N 1 AG für das Geschäftsjahr 2010 durch Uc Thema. Diese Bekundung hält die Kammer für glaubhaft, da sich aus der handschriftlichen Gesprächsmitschrift aus den Prüfungsakten der Prüfer von Uc vom ##.##.2011 ergab, dass darüber in einem Gespräch u.a. mit Z 1 und &bdquo;Hr. X“ gesprochen worden war. Dass die Angeklagten X 1 und X 2 spätestens ein ##.##.2011 den Angeklagten Y 1, neben den anderen Manipulationen im Jahresabschluss der D 1 GmbH 2010, über die Darstellung einer Übernahme der Steuerlasten durch die M 1 AG sowie ihre Absicht, hiermit das Jahresergebnis 2010 der D 1 GmbH positiv erscheinen zu lassen, unterrichteten und der Angeklagte Y 1 sich auch mit dieser Manipulation einverstanden erklärte und sich dem Plan anschloss, hat die Kammer oben bereits belegt. Dass die Angeklagten X 2 und Y 1 in ihrer Funktion als Vorstände der N 1 AG und als Geschäftsführer der D 1 GmbH mit der in den Vorabschnitten bereits dargestellten Erklärung vom ##.##.2011 gegenüber den Abschlussprüfern der D 1 GmbH erklärten, eine Abtretung von Forderungen gegen die Yd und/oder M 1 AG an die N 1 AG zu ermöglichen, wurde oben schon belegt. Dass sie diese Erklärung auch zur Absicherung dieser vermeintlichen Forderung der D 1 GmbH gegen die M 1 AG aus der Steuerübernahmeerklärung und zum Erhalt des Testates erklärten, folgert die Kammer daraus, dass es auch in diesem Fall darum ging, die Abschlussprüfer davon zu überzeugen, dass ein Anspruch der D 1 GmbH gegen die M1 AG, in diesem Fall aus der Steuerübernahme, werthaltig war und daher ungeschmälert in den Jahresabschluss der D 1 GmbH eingestellt werden durfte. Dass die Angeklagten X 2 und Y 1 bei Abgabe und Unterzeichnung dieser von den Abschlussprüfern geforderten Erklärung wussten, dass die D 1 GmbH, ebenso wie bei dem Markenkaufvertrag und den Sozialplankosten, auch wegen der angeblichen Steuerübernahme keine Forderungen gegen die M 1 AG stellen würde und deswegen ihre Gewährleistung niemals zum Tragen kommen würde, ergab sich daraus, dass die Angeklagten X 2 und Y 1 die fehlende Ernsthaftigkeit der Steuerübernahme kannten, wie oben belegt. Dass die vermeintliche Verbindlichkeit der M 1 AG gegenüber der D 1 GmbH aus der angeblichen Übernahme der Steuerlasten vom ##.##.2010 bei der M 1 AG ebenfalls erst nachträglich, nämlich im … 2011, rückwirkend ins Jahr 2010 verbucht wurde, ergab sich aus Folgendem: der Zeuge Fb teilte ausweislich seiner E-Mail an die Emailadresse &bdquo;buchhalterin.ch“ zum Betreff &bdquo;Darlehenskonto M1 AG“ vom ##.##.2011 mit, dass er die von Frau Po ihnen übermittelten Einzelposten einmal mit den Posten der D 1 GmbH verglichen habe und dabei u.a. festgestellt habe, dass bei der M 1 AG die Übernahme der Steuerschulden von 2.142.818 Euro noch nicht gebucht worden sei; bei der M 1 AG wurde mit Belegdatum vom ##.##.2010 – ausweislich des Auszugs aus der Buchhaltung der M 1 AG 2010 zum Konto &bdquo;2505 EUR Darlehen D 1 GmbH“ – der Betrag von 2.142.818,00 Euro auf dem Konto &bdquo;2505 EUR Darlehen D 1 GmbH“ im Haben mit der Anmerkung &bdquo;D1, Rechnung gem. Beleg Hr. Fb v. ##.##.2011“ verbucht, also als eine Erhöhung der Verbindlichkeit der M1 gegenüber der D1. Aus beiden entnimmt die Kammer, dass bis zur E-Mail des Zeugen Fb bei der M 1 AG die vermeintliche Steuerübernahme durch die M 1 AG noch nicht verbucht war, dann aber nach der E-Mail verbucht worden ist. Dieses Konto #### wies – ausweislich des vorbenannten Auszugs aus der Buchhaltung – in der Buchhaltung der M1 per ##.##.2010 ein Saldo von -740.535.19 Euro auf und per ##.##.2010 ein Saldo von -1.422.279,85 Euro. Dass die D 1 GmbH ihre angebliche Forderung gegen die M1 AG, die sich nach der Entrichtung der Steuern durch die D 1 GmbH vermeintlich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hatte, im …2013 an die N 1 AG abtrat und diese angebliche Forderung dort zur Verrechnung mit angeblichen Verbindlichkeiten der N 1 AG gegenüber der M 1 AG diente, ergab sich aus dem Folgenden: Das Saldo auf dem Konto #### in der Buchhaltung der M1 in 2011 veränderte sich auf -6.160.221,61 Euro zum …2011, wie sich aus dem Auszug zu diesem Konto aus der Buchhaltung der M 1 AG für 2011 ergab. In 2012 veränderte sich das Saldo auf diesem Konto, wie der Auszug aus der Buchhaltung der M 1 AG 2012 zu diesem Konto ergab, zum Jahresende 2012 auf -6.240.141,13 Euro; aus dem Auszug aus der Buchhaltung der M 1 AG 2010 vom ##.##.2014 zum inzwischen umbenannten Konto &bdquo;#### Darlehen D 1 GmbH“ ergab sich, dass der dort ausgewiesene Anspruch der D 1 GmbH gegen die M 1 AG in Höhe von rund 6,3 Mio. Euro mit der Anmerkung &bdquo;Forderungsabtretung D 1 GmbH an N 1 AG“ zum Belegdatum ##.##.2013 ausgebucht wurde; zu dieser Abtretung existierte eine Vertragsurkunde, die auf den ##.##.2013 datiert war; danach trat die D 1 GmbH ihre Forderungen in Höhe von 6.640.653,08 Euro an die N 1 AG gegen Gutschrift auf ihrem Verrechnungskonto bei der N 1 AG ab. Dieser Betrag entsprach den Salden der Buchhaltungskonten #### und #### zugunsten der D1 in der Buchhaltung der M1 AG. Denn ausweislich des Auszugs aus der Buchhaltung der M 1 AG 2010 vom ##.##.2014 zum Konto #### und zum Konto ####, entsprach das Saldo aus dem Konto #### von 6.275.721,91 Euro und das Saldo aus dem Konto #### (Verbindlichkeiten D1 Vertrag ##.##.10) von 364.931,17 Euro in der Summe diesem abgetretenen Betrag; durch die Abtretung an die N 1 AG wies das Darlehenskonto der D1 bei der M1 #### und das Konto #### am Jahresende 2013 ein Saldo von 0 auf; die N 1 AG und die M 1 AG vereinbarten ausweislich einer weiteren auf den ##.##.2013 datierten Vertragsurkunde mit der Bezeichnung &bdquo;Vereinbarung über die Aufrechnung von Forderungen“ die Aufrechnung ihrer wechselseitigen Ansprüche, und zwar der Forderungen der M 1 AGaus &bdquo;Anzahlungen“ in Höhe von 14 Mio. Euro gegen die N 1 AG und den Forderungen der N1 gegen M1 in Höhe von 6.640.653,08 Euro aus der Abtretung D1; unter letzteren befand sich weiterhin auch die Scheinforderung der D1 gegen die M 1 AG aus der Steuerschuldübernahme. Denn es existierte weiter eine dreiseitige Vereinbarung der D 1 GmbH, der N 1 AG und der M1 AG, die auf den ##.##.2013 datiert war, und in der ausgeführt war, dass in den von der D 1 GmbH an die N 1 AG abgetretenen Forderungen in Höhe von 6.640.653,08 Euro gegenüber der M 1 AGauch Forderungen aus der Übernahme einer möglichen Steuerbelastung der D 1 GmbH durch die M 1 AGin Höhe von 2.142.818,00 Euro enthalten seien. Weiter handelte es sich bei den zur Aufrechnung gebrachten angeblichen Forderungen der M1 AG, wie später im Abschnitt zu den Provisionserlösen noch belegt wird, um bei der N 1 AG verbuchte Vorauszahlungen der M1 AG, bei denen es sich tatsächlich um Vorauszahlungen der iranischen OF (ABK) an die N 1 AG für Ausrüstungsgegenstände für das iranische Gasfeld Sf handelte. Aus den vorstehenden Umständen entnimmt die Kammer, dass die zunächst in 2011 bei der M 1 AGverbuchte Forderung der D 1 GmbH gegen die M 1 AG aus der vermeintlichen Steuerübernahme an die N 1 AG abgetreten worden war und dort mit einer vermeintlichen Anzahlung der M 1 AG an die N 1 AG verrechnet worden war, die tatsächlich gar nicht aus Geldern der M 1 AG geleistet worden war. ee. Auswirkungen der Manipulationen im Jahresabschluss der D 1 GmbH per ##.##.2010 auf das Konzerneigenkapital der N 1 AG per ##.##.2010 Die Feststellungen der Kammer zu den Auswirkungen der vier vorstehenden Manipulationen, also des fingierten Sodiumgeschäfts, des fingierten Markenkaufvertrags, der fingierten Übernahme der Sozialplankosten der D1 und der fingierten Steuerübernahme, auf den Einzelabschluss der D 1 GmbH per ##.##.2010 und den Konzernabschluss der N 1 AG per ##.##.2010 hat die Kammer wie folgt ermittelt: Für das fingierte Sodiumgeschäft ergab sich ein vermeintlicher Beitrag zum Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in Höhe von 1.905.400 Euro. Dieser errechnete sich dadurch, dass von den Nettoverkaufspreisen an Zd und Ce in Höhe von insgesamt 6.581.400 Euro der vermeintliche Nettoeinkaufspreis der D 1 GmbH für das Sodium bei der M 1 AGin Höhe von 4.676.000 Euro abgezogen wurde. Für den fingierten Markenkaufvertrag ergab sich ein vermeintlicher Beitrag zum Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in Höhe von 4,75 Mio. Euro. Dieser Betrag entspricht dem vermeintlichen Nettoveräußerungspreis. Ein Aufwand war mit diesem Geschäft nämlich nicht verbunden. Für die fingierte Übernahme der Sozialplankosten der D1 ergab sich ein vermeintlicher Beitrag zum Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in Höhe von 3,1 Mio. Euro. Dies entsprach der Höhe des verbuchten Zuschusses. Für die fingierte Steuerübernahme ergab sich ein vermeintlicher Beitrag zum Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in Höhe von 2.142.818 Euro. Dies entsprach der Höhe der verbuchten Steuerübernahme. An der Erkenntnis, dass dieser Ertrag aus der Steuerübernahme zu Unrecht verbucht worden war, ändert sich auch dadurch nichts, dass der Europäische Gerichtshof inzwischen am 28.06.2018 den Beschluss der EU-Kommission zur Beihilferechtswidrigkeit der Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG) für nichtig erklärt hat. Denn die Steuerübernahme war nicht ernstgemeint und ein Ertrag aus ihr hätte unbeschadet der Rechtslage zur Sanierungsklausel nicht verbucht werden dürfen. Auch die Erforderlichkeit der damaligen Erhöhung der Steuerrückstellung gerät durch diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht in Wegfall; denn hierfür kommt es darauf an, dass nach damaliger Einschätzung vor dem Hintergrund der Entscheidung der Kommission, diese Erhöhung der Rückstellung für erforderlich gehalten werden musste. Alle diese vorgenannten Erträge waren sowohl im Einzelabschluss der D 1 GmbH per ##.##.2010 verbucht als auch im Konzernabschluss der N 1 AG per ##.##.2010 enthalten. Dadurch gelang den Angeklagten sowohl bei der D 1 GmbH als auch auf Konzernebene eine um rund 11,9 Mio. Euro verbesserte Darstellung des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit. Der Einzelabschluss der D 1 GmbH wies insoweit nach den Manipulationen anstelle eines Fehlbetrages aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in Höhe von rund -4,2 Mio. Euro einen Überschuss aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in Höhe von rund 7,7 Mio. Euro aus. Durch ihre Manipulationen erreichten die Angeklagten ferner bei der D 1 GmbH und auch auf Konzernebene durch diese vier Manipulationen eine überhöhte Darstellung des Eigenkapitals per ##.##.2010 um rund 8,2 Mio. Euro. Dieser Betrag ergab sich aus der festgestellten Verbesserung des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von 11,9 Mio. Euro unter Berücksichtigung der darauf zu zahlenden Steuern. Hierzu ist die Kammer sachverständig beraten vom Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Aj von der Wk Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dergestalt vorgegangen, dass sie einen Steuersatz in Höhe von 30,4 % zugrunde gelegt hat. Dieser ergab sich aus der Summe aus Körper-schafts- und Gewerbesteuer, wobei für die Gewerbesteuer vereinfachend ausschließlich der Hebesatz der Stadt U, dem damaligen Ort des Sitzes der D 1 GmbH, aus dem Jahr 2010 berücksichtigt worden ist. Daraus ergab sich nach Steuern ein Eigenkapitaleffekt von rund 8,2 Mio. Euro, den die Kammer auf 8,2 Mio. Euro abgerundet hat. c. Unterlassene Korrektur einer Forderung gegen &bdquo;Ke“ über 400.000 Euro im Einzelabschluss der D 1 GmbH per ##.##.2010 Aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung der D 1 GmbH vom ##.##.2008 und dem historischen Handelsregisterauszug zur D 1 GmbH vom ##.##.2017 ergab sich, dass X6 am ##.##.2008 zum Geschäftsführer der D1 bestellt worden war. Dieses Datum lag nach dem oben im Abschnitt zur Kaufpreisallokation D1 belegten Erwerbszeitpunkt der Anteile an der D1 durch die M1 AG. Dass die Bestellung des Geschäftsführers X6 durch X 1 erfolgte, war dem Bestellungsbeschluss vom ##.##.2008 zu entnehmen, in dem X 1 als alleinvertretungsberechtigter Präsident des Verwaltungsrates der M 1 AG bezeichnet war und den X 1 unterschrieben hat, wie die Inaugenscheinnahme dieses Beschlusses ergab. Dass X 1 zu diesem Zeitpunkt Verwaltungsrat der M 1 AG war, ergab sich zudem aus dem Handelsregisterauszug des Kantons Dh zur M 1 AG vom ##.##.2014. Dass X6der Neffe der Angeklagten X 1 und X 2 war, haben die Zeugen Ra und Ma übereinstimmend ausgesagt. Die Kammer hält dies für glaubhaft, da auch der Angeklagte Z 1 in seiner E-Mail vom ##.##.2010 an X 1 in Bezug auf X6 als Neffen von X 1 sprach. Aus der E-Mail von der Adresse …( Email-Adresse entfernt ) an X6 vom ##.##.2009 ging hervor, dass eine solche E-Mail existierte, in der unter dem Namen Ke unter Bezugnahme auf ein vorheriges Gespräch mit X6 von den Möglichkeit des Erwerbs gebrauchter Maschinen in den USA für den Beginn der dortigen Geschäftstätigkeit bei einer Auktion im …berichtet wurde und hierfür ein Betrag von 400.000 Euro veranschlagt wurde. Aus der E-Mail von X6 an ..:( Email-Adresse entfernt ) vom ##..2009 ergab sich, dass X6 eine E-Mail verfasst hatte, die als Anrede Ke aufführte, diesen mit dem in den vorstehenden E-Mails aufgeführten Einkauf beauftragte und die Bitte enthielt, X6 die Kontodaten zu senden. In der E-Mail von der Adresse …( Email-Adresse entfernt ) an X6 vom ##.##.2009 war eine Kontoverbindung bei der Oo Bank angegeben und hierzu erklärt, dass dieses Konto auf Ke laute. Weiter wurde dort um eine Überweisung in US-Dollar ersucht. Dass das in der E-Mail angegebene Konto bei der Oo Bank tatsächlich auf X6 lautete, war dem Kontoauszug zu diesem Konto vom ##.##.2007, der X6 als Kontoinhaber auswies, und der Email des Zeugen Rechtsanwalt Vb an X 1 vom ##.##.2012 zu entnehmen. Dass X6 den Angeklagten Z 1 unter Weiterleitung des Emailverkehrs zwischen der Adresse…( Email-Adresse entfernt ) und seiner Emailadresse bei der D 1 GmbH um Überweisung von 400.000 Euro in die USA bat, war der E-Mail von X6 an Z 1 vom ##.##.2009 nebst der dort anliegenden E-Mails zu entnehmen und ist im Übrigen vom Zeugen Ui bestätigt worden. Dass der Angeklagte Z 1 daraufhin tatsächlich von einem Konto der D 1 GmbH den Gegenwert von 400.000 Euro in US-Dollar auf das ihm benannte Konto überwies, war der Aussage des Zeugen Fb zu entnehmen, die die Kammer für glaubhaft hält. Denn diese Überweisung wurde durch den Kontoauszug Nr. 168 der Deutschen Bank vom ##.##.2009 zum Konto der D 1 GmbH mit der Nummer ######## bestätigt. Dass der Angeklagte Z 1 zum Zeitpunkt seiner Überweisung der 400.000 Euro in die USA noch glaubte, dass es eine Person Ke gebe, die für die D1 in den USA auf Auktionen gebrauchte Abfüllmaschinen erwerben wolle, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass ihm das anhand der oben belegten, von X6 an ihn weitergeleiteten E-Mails vorgespiegelt wurde, er das Geld sodann von einem Konto der D1 überwies und er erst mit seiner späteren E-Mail vom ##.##.2010 an X6 seine Enttäuschung zum Ausdruck brachte, von X6 in diesem Punkt getäuscht worden zu sein. Dass aber tatsächlich X6 dem Angeklagten Z 1 …2009 wahrheitswidrig nur vorspiegelte, eine Person namens Ke von einer Firma Ve Group aus den Vereinigten Staaten könne für die D 1 GmbH auf Auktionen in den USA günstig gebrauchte Abfüllanlagen ersteigern, folgert die Kammer aus dem Folgenden: Tatsächlich gehörte das in der oben angeführten E-Mail benannte Konto, wie belegt, X6; die mit Ke unterschriebenen E-Mails enthielten keine Signatur und die Bestätigungen über den Verbleib der 400.000 Euro gegenüber den Abschlussprüfern der D1 wurden nicht von einem Ke versandt, sondern von X6. Dies entnimmt die Kammer dem Umstand, dass X6 in seiner E-Mail vom ##.##.2010 an Z 1cc X 1 ausführte &bdquo;Was die 400TEuro betrifft, bitte ich wie im letzten Jahr um eine Formulierung Ihrerseits, damit ich diese dann an Sie schicken kann“; X6 verfügte über die Zugangsdaten zu dem E-Mail-Account, von dem aus im Namen des Ke kommuniziert worden ist. Denn X6 führte in seiner E-Mail an Z 1cc X 1 vom ##.##.2011 auf die Bitte des Angeklagten Z 1 um eine Bestätigung der Ve aus, dass er soeben versucht habe, über seine &bdquo;YAHOO Mail“ die E-Mail zu verfassen, leider seien ihm die Zugangsdaten abhandengekommen. Er werde eine neue Emailadresse für Ve einrichten und Z 1 die E-Mail schicken; die später dann versandte E-Mail, die die Bestätigung für die Abschlussprüfer der D1 enthielt, wurde sodann, wie sich aus dieser E-Mail vom #.##.2011 an den Angeklagten Z 1 ergab, von einer gegenüber den vorherigen E-Mails abweichenden E-Mailadresse, nämlich …( Email-Adresse entfernt )versandt; weiter beanspruchte X6 im Folgenden, wie sogleich noch belegt, diese 400.000 Euro für sich als seine Tantieme. Der Würdigung, dass sich hinter Ke allein X6 verbarg, steht auch nicht entgegen, dass der von der E-Mailadresse …( Email-Adresse entfernt ) versandte Emailverkehr einige Details und sogar Anlagen mit Daten zu einzelnen Maschinen enthielt. Diese Details waren nötig, um den Angeklagten Z 1 zu einer Überweisung zu veranlassen. X6 war als Geschäftsführer der D1 mit der Technik und den Gepflogenheiten der Branche vertraut und das Internet bot ihm die Möglichkeit, sich die Daten zu den Maschinen herauszusuchen. Da es, wie zuvor belegt, tatsächlich X6 war, der im Namen eines KeE-Mails an die D1 richtete und die Bestätigungen für die Abschlussprüfer der D1 versandte, schließt die Kammer es auch aus, dass ein Ke tatsächlich existierte und X6 mit diesem gemeinsam sich in den Besitz des Gegenwertes von 400.000 Euro in US-Dollar gebracht hat. Aus dem Vorstehenden folgert die Kammer, dass X6 in seiner damaligen Funktion als Geschäftsführer der D1 die vom Angeklagten Z 1in die USA überwiesenen 400.000 Euro der D1 veruntreut hat. Dass die Überweisung der umgerechnet 400.000 Euro im August 2009 in der Buchhaltung der D 1 GmbH als Forderung gegen Ke gebucht wurde, war dem Auszug aus der Buchhaltung der D1 zum Forderungskonto &bdquo;Ke“ zu entnehmen, in dem als CPU-Datum der Forderung über 400.000 Euro, d.h. als Erfassungsdatum dieser Buchung, der ##.##.2009 aufgeführt war. Dass diese Forderung dort fortan als geleistete Anzahlung bestehen blieb, ergab sich daraus, dass die Ausbuchung dieser Forderung ausweislich des Auszugs aus der Buchhaltung der D1 zum Konto &bdquo;Ke“ vom ##.##.2015 erst in 2014 durch die Zeugin Lj erfolgte. Aus diesem Auszug ergab sich das Erfassungsdatum dieser Ausbuchung vom ##.##.2014. Umstand und Zeitpunkt der festgestellten Kündigung durch X6 hat die Kammer dem unterschriebenen Kündigungsschreiben von X6 vom ##.##.2009 gerichtet an die D 1 GmbH entnommen. Den Zugang dieser Kündigung und die festgestellte Freistellung des X6 hat die Kammer den entsprechenden Ausführungen im Schreiben der M 1 AG an X6 vom ##.##.2009 entnommen. Dieses Schreiben war vom Angeklagten X 1 unterschrieben, woraus die Kammer folgert, dass diese Erklärungen ihm zuzuordnen sind. Dass dem Angeklagten X 1 die Veruntreuung der umgerechnet 400.000 Euro bei der D 1 GmbH durch X6 zu diesem Zeitpunkt …2009 noch nicht bekannt war, folgert die Kammer daraus, dass er ausweislich der Aussage der Zeugin Ob 1, die – wie im Abschnitt Kaufpreisallokation S 1 belegt – die persönliche Sekretärin des Angeklagten X 1 war, als Grund für die Freistellung von X6 angab, dass dieser ein Unternehmen aufgebaut habe, um parallel ein Geschäft zu dem der D1 zu etablieren und es hierzu eine Familienkonferenz gegeben habe, wonach X6 das Land verlassen solle. Die Kammer hält diese Aussage angesichts des strukturgleichen Aussageverhaltens der Zeugin Ob 1 und der in der Aussage liegenden originellen Details für glaubhaft. Die Kammer schließt auch aus, dass der Angeklagte X 1 insoweit seine langjährige persönliche Sekretärin, die sein Vertrauen genoss, falsch informiert hat und ist überzeugt, dass X 1 auch von der Veruntreuung der 400.000 Euro durch X6 der Zeugin Ob 1 berichtet hätte, wenn ihm dies bekannt gewesen wäre. Dass die Zeugin Ob 1 beim Angeklagten X 1 großes Vertrauen genoss, entnimmt die Kammer vor allem daraus, dass die Zeugin Ob 1 glaubhaft bekundet hat, sich auch um private Dinge des Angeklagten X 1 gekümmert zu haben. Zudem wurde die Zeugin Ob 1 nach ihren glaubhaften Angaben von der engen Vertrauten des Angeklagten X 1, der Zeugin Ma, gebeten, in ihrem Namen eine Privatwohnung in der To-Straße in H, 10 Minuten entfernt von dem Verwaltungsgebäude der N 1 AG, anzumieten, um dort auf Wunsch von X 1 die gesamten Geschäftsunterlagen der M1 AG, der HCI AG und der Lb zeitweise zu verwahren. Die Zeugin Ob 1 wickelte, da diese Anmietung nicht über die N 1 AG erfolgen sollte, Miete und Nebenkosten für diese Wohnung über ihr Privatkonto ab und erhielt diese Beträge von der N 1 AG erstattet. Dass X6 sodann in die USA ging, hat die Zeugin Fd entsprechend ausgesagt. Zudem wurde diese Aussage von den Zeugen Ra und Qc vom Hörensagen bestätigt. Schließlich war der E-Mail des X6 an Z 1vom ##.##.2010 zu entnehmen, dass X6 gegenüber Z 1 seine Erreichbarkeit unter einer Telefonnummer mit der Ländervorwahl 001 angab, die auf die USA hinweist. In seiner E-Mail vom ##.##.2010 an Z 1 sprach X6 zudem von seiner bevorstehenden Reise in die &bdquo;Staaten“, womit nach Würdigung der Kammer ebenfalls die USA gemeint waren. Dass X6 auch nach seinem Ausscheiden per E-Mail für die Angeklagten X 1 und Z 1 erreichbar blieb, folgert die Kammer aus einer Vielzahl von E-Mails von X6 an Z 1 und/oder X 1, wie z.B. seiner E-Mail an Z 1 vom ##.##.2010, seiner E-Mails an Z 1 vom ##.##.2010, ##.##.2010, seinen E-Mails vom ##.##.2010 und seiner E-Mail vom ##.##.2010. Dass bereits ….2010 die Wirtschaftsprüfer Ab und Bb im Rahmen ihrer Überprüfung des Jahresabschlusses 2009 die Forderung der D 1 GmbH gegen Kein Frage stellten und den Angeklagten Z 1um einen Beleg dafür baten, dass der fragliche Ke das Geld treuhänderisch in den USA für die D 1 GmbH halte, ergab sich aus der E-Mail der Abschlussprüferin Ab an Z 1 vom ##.##.2010, in der Entsprechendes ausgeführt war. Dass der Angeklagte Z 1sich deshalb am ##.##.2010 per Email an X6 mit der Bitte wandte, von dem Ke dazu eine Stellungnahme einzuholen, ergab sich aus der Weiterleitung der vorstehenden E-Mail der Zeugin Ab durch den Angeklagten Z 1 an X6 vom ##.##.2010, mit der er X6 um eine Stellungnahme bat. Dass der Angeklagte Z 1 jedenfalls zu diesem Zeitpunkt noch weiterhin von der Echtheit dieses Geschäftskontaktes ausging, hat die Kammer dem Umstand entnommen, dass er X6zu diesem Zeitpunkt noch um eine Stellungnahme des &bdquo;dealers“, also des Händlers bat, und nicht um eine eigene Stellungnahme; außerdem brachte der Angeklagte Z 1 erst mit seiner E-Mail vom ##.##.2010 gegenüber X6 seine Enttäuschung zum Ausdruck, von X6 in diesem Punkt getäuscht worden zu sein. Dass X6 am ##.##.2010 unter dem Namen des Ke und der Ve Group eine in englischer Sprache verfasste schriftliche Bestätigung zu der Anzahlung erstellte, war seiner E-Mail vom Account …( Email-Adresse entfernt ) an seine Adresse bei der D1 vom ##.##.2010 zu entnehmen, in der er unter dem Namen Ke ausführte, dass beabsichtigt sei, im …und …an Auktionen zu Abfülleinrichtungen teilzunehmen und bestätigte, dass die im letzten Jahr erfolgte Zahlung von 400.000 Euro auf einem Konto &bdquo;geparkt“ sei. Dass X6 diese E-Mail sodann an Z 1 am ##.##.2010 weiterleitete, hat die Kammer dem Inhalt und Anhang der E-Mail des X6 an Z 1 vom ##.##.2010 entnommen. Dass Z 1diese Bestätigung anschließend an die Abschlussprüfer der D1 für das Geschäftsjahr 2009 weitergeleitet hat und diesen dies als Nachweis der Anzahlung genügte, hat die Kammer der E-Mail des Angeklagten Z 1an X6 vom ##.##.2010 entnommen, in der Z 1 ausführte: &bdquo;Eine andere Sache betrifft die 400.000 Euro in den USA, wir haben diese Hürde jetzt für den Abschluss 2009 genommen“. Dass der Jahresabschluss der D1 per ##.1##.2009 sodann ein uneingeschränktes Testat erhielt, hat die Kammer aufgrund des uneingeschränkten Bestätigungsvermerks der Wirtschaftsprüfer Bb und Ab festgestellt, was durch die entsprechende Aussage des Zeugen Fb bestätigt wurde. Dass …2010 der Angeklagte Z 1 dann nicht mehr von der Möglichkeit der Vermittlung eines Erwerbs einer Abfüllanlage durch den Ke und die Ve Group ausging und sich wegen der Rückzahlung an X6 wandte, hat die Kammer der E-Mail des Angeklagten Z 1 an X6 vom ##.##.2010 entnommen, in der Z 1 bei X6 nachfragte, wie er mit der Rückführung des Geldbetrags zu verfahren gedenke, bei dem es sich letztlich um Finanzvermögen der D 1 GmbH handele. Dessen Antwort, ihren festgestellten Inhalt und Zeitpunkt hat die Kammer der E-Mail von X6 an Z 1 vom ##.##.2010 entnommen. Dass X6 nach seinem Geschäftsführervertrag mit der D 1 GmbH eine erfolgsbezogene Vergütung zustand, hat die Kammer seinem Anstellungsvertrag entnommen. In seinem Anstellungsvertrag vom ##.##.2009 als Geschäftsführer der D1 war bezüglich seiner Bezüge Folgendes geregelt: &bdquo;Der Geschäftsführer erhält 15% des durch seine Geschäftsführerfunktion erwirtschafteten Ergebnisses aus operativer Tätigkeit für die Gesellschaft vor Steuer. Dies gilt ab dem Zeitpunkt seiner Geschäftsführertätigkeit und betrifft keine vor diesem Zeitpunkt ausgeführten Abläufe.“ Wird der Geschäftsführer abberufen, dieser Anstellungsvertrag gekündigt, so erhält der Geschäftsführer pro rata temporis die mit ihm vereinbarten 15 % Ergebnisanteil. Aus diesem Umstand und dem Umstand, dass X6 in seiner E-Mail an Z 1 vom ##.##.2010 ausführte, wegen der 400.000 Euro noch eine Abrechnung machen zu müssen, was er nach seinem Vertrag noch zu bekommen habe, folgert die Kammer, dass dies der Hintergrund seiner zuvor belegten Bitte um die Monatsberichte der D1 war, nämlich um seine ergebnisabhängige Vergütung berechnen zu können; zudem ergibt sich aus der E-Mail von X6 an Z 1 vom ##.##.2010, in der X6 die Frage aufwarf, ob die 400.000 Euro nicht als Vorkasse offen gelassen werden können, dass X6 der Auffassung war, dass ihm noch ein Geldbetrag von der D 1 GmbH zustand. Aus dem Vorstehenden folgert die Kammer weiter, dass auch der Angeklagte Z 1 nunmehr erkannte, dass X6 über die geleistete Vorauszahlung der D 1 GmbH über 400.000 Euro zumindest nun verfügte und er die Gelder jetzt mit seinen restlichen Lohnansprüchen verrechnen wollte. Dass der Angeklagte Z 1 sich erst im …2010 deswegen an X6 wandte und diesem mitteilte, dass dann, wenn er die Anzahlung mit restlichen Gehaltsansprüchen verrechnen wolle, aber auch eine Gehaltsabrechnung zu erstellen und die Lohnsteuer abzuführen sei, und er X6 insoweit um Rückruf bat, hat die Kammer der E-Mail des Angeklagten Z 1 an X6 vom ##.##.2010 entnommen, in der dies entsprechend den Feststellungen niedergelegt war. Dass X6 dem Angeklagten Z 1 daraufhin mitteilte, dass er sich wegen dieses Themas mit dem Angeklagten X 1 besprechen wolle, hat die Kammer der E-Mail des Angeklagten Z 1an X6 vom ##.##.2010 entnommen, in der Z 1 Bezug nahm auf ein Telefonat mit X6 wenige Tage zuvor, in dem dieser ihm dies berichtet habe. Dass der Angeklagte Z 1 daraufhin seinerseits Kontakt zu dem Angeklagten X 1aufnahm, war der gleichen E-Mail zu entnehmen, in der Z 1 dies gegenüber X6 angab. Dass der Angeklagte X 1 zu diesem Zeitpunkt bereits verstanden hatte, dass es einen Ke von einer Ve Group nicht gab und dass X6 den Angeklagten Z 1 insoweit mit einer Lüge zur Überweisung der vermeintlichen Anzahlung auf ein eigenes Konto in den USA veranlasst hatte, folgert die Kammer daraus, dass der Angeklagte Z 1 nach seinem Gespräch mit X 1, wie durch seine E-Mail an X6 vom ##.##.2010, 14:23 Uhr, belegt ist, X6 per E-Mail anschrieb und seine Enttäuschung darüber zum Ausdruck bringt, dass er von X6mit einer &bdquo;konstruierten Geschichte“ getäuscht worden sei, eine Überweisung von 400.000 Euro in die USA zu einer Firma Ve aus dem Grunde zu tätigen, damit diese Firma und &bdquo;besagter Mr.Ke“ gebrauchte Abfüll-Linien auf Auktionen ersteigern bzw. erwerben könnte. Aus dieser Formulierung des Angeklagten Z 1 entnimmt die Kammer, dass Z 1 nunmehr nach dem Gespräch mit X 1 verstanden hatte, dass es Ke nicht gab, da er von &bdquo;besagtem“ Ke sprach. Weiter ist dieser Formulierung von Z 1 zu entnehmen, dass Z 1 nunmehr erkannt hatte, dass die 400.000 Euro nie den Zweck hatten, einen Maschinenerwerb der D1 in den USA zu ermöglichen. Da andere Umstände nicht ersichtlich sind, wie Z 1 nunmehr zu dieser Erkenntnis gelangt sein könnte und eine zeitliche Nähe der E-Mail vom ##.##.2010 zum Gespräch zwischen X 1 und Z 1zum Thema Ke bestand, folgert die Kammer, dass der Angeklagte Z 1 von dem Angeklagten X 1entsprechend unterrichtet worden war. Hieraus folgert die Kammer weiter, dass X 1 zu diesem Zeitpunkt bereits über den wahren Sachverhalt bezüglich der 400.000 Euro der D1 Bescheid gewusst hat. Der Würdigung, dass der Angeklagte Z 1 den wahren Sachverhalt um die Überweisung der 400.000 Euro in die USA am ##.##.2010 erkannt hatte, steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte Z 1 kurz nachdem er am ##.##.2010 X6 gegenüber seine Enttäuschung angesichts dessen Täuschung zum Ausdruck gebracht hat, seinerseits eine E-Mail an die …( E-Mail-Adresse entfernt ) versandte, in der er Ke zur Rückzahlung der 400.000 Euro aufforderte, wie durch die entsprechende E-Mail des Angeklagten Z 1 an …( E-Mail-Adresse entfernt ) vom ##.##.2010, 14:24 Uhr belegt ist, und ausweislich seiner E-Mail vom ##.##.2011 X6 cc X 1 und in dieser E-Mail ausführte, dass er gerne auch direkt mit Herrn Ke Kontakt aufnehmen könne und erklärte, ihn anzurufen, wenn ihm die &bdquo;Koordinaten“ gegeben würden. Die Kammer würdigt diese Erklärungen des Angeklagten Z 1 als bewusste Irreführung potentieller Leser dieser E-Mails, um zu verdecken, dass ihm zu diesem Zeitpunkt bereits bewusst war, dass es Ke gar nicht gab. Denn diese Erkenntnis hätte die unmittelbare vollständige Wertberichtigung dieser in der Buchhaltung der D1 verbuchten Forderung gegen Ke nach sich gezogen, was Z 1 wusste und vermeiden wollte. Der Angeklagte Z 1 sah in seinen E-Mails an Ke die Möglichkeit, diese Wertberichtigung zumindest zeitweise noch zu vermeiden, indem er seine Rückforderungsabsicht den Abschlussprüfern der D1 durch seine Emails würde belegen können. Diese Würdigung der Kammer wird auch dadurch gestützt, dass der Angeklagte Z 1 gegenüber dem Angeklagten X 1, wie die E-Mail von Z 1 an X 1 vom ##.##.2010, 09:11 Uhr, belegt, weil dies dort entsprechend ausgeführt war, dessen Vorschlag, erneut Ke an eine Rückzahlung zu erinnern, diesem gegenüber als sinnlos bewertete und dies darauf stützte, dass X6 die 400.000 Euro als eine Abschlagszahlung auf seine Bonuszahlung verstehe und der Angeklagte Z 1 auch selbst diese Zahlung als Abschlagzahlung für die variable Vergütung aus dem Geschäftsführervertrag mit X6 einstufte. Denn auch hieraus wird deutlich, dass Z 1 den Sachverhalt so bewertete, dass X6 Zugriff auf diese 400.000 Euro hatte und diese sich nicht bei einem Ke zu Zwecken des Maschinenerwerbs befanden. Weiter belegt die E-Mail von Z 1 an X6 vom ##.##.2010, 15:27 Uhr, in der dies entsprechend ausgeführt ist, dass Z 1 im Einvernehmen mit X 1 nunmehr X6 zur Rückzahlung der 400.000 Euro aufforderte, bevor in die Gespräche über die ausstehenden Gehaltszahlungen an X6 eingetreten werden sollte. Dass X6 jedoch zur Rückzahlung der 400.000 Euro nicht bereit war, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass die Forderung der D1 gegen Ke im Folgenden unbeglichen blieb und X6 weiter über seine ausstehenden Tantieme verhandelte. Dass der Angeklagte Z 1 im …2010 für sich und die Angeklagten X 1 und X 2 die restlichen Gehaltsansprüche des X6 berechnete, ergab seine E-Mail vom ##.##.2010, 18:56 Uhr, an X 1 und X 2, in der er seine Berechnung darstellte und zu dem festgestellten Ergebnis gelangte, dass unter Berücksichtigung der bis zur Freistellung des X6 bereits geleisteten Monatsgehälter X6 noch 161.000 Euro zustünden. Dass die vermeintliche Forderung der D 1 GmbH gegen Ke weiterhin in der Buchhaltung der D 1 GmbH erfasst war und Z 1 sich im …2010 wegen einer Werthaltigkeitsbescheinigung für die Abschlussprüfer an X6 wandte, entnimmt die Kammer der E-Mail des Angeklagten Z 1 an X6 vom ##.##.2010, mit der Z 1 nunmehr X6 um eine Bestätigung der Werthaltigkeit für die Jahresabschlussprüfer der D 1 GmbH bat. Eine solche Bestätigung ergibt nach Würdigung der Kammer dann einen Sinn, wenn diese Forderung weiterhin in der Buchhaltung der D 1 GmbH geführt wurde. Außerdem bestätigt die oben bereits belegte Ausbuchung der Forderung gegen Ke in der Buchhaltung der D1 erst in 2014, dass die Forderung gegen Ke in den Jahren zuvor, also insbesondere in 2010 und 2011, noch in der Buchhaltung der D 1 GmbH vorhanden war. Schließlich entwarf der Zeuge Si unter dem ##.##.2010 noch ein Schreiben zur Einholung einer Saldenbestätigung von Ke, was nur dann zu erklären ist, wenn diese Forderung noch weiter in der Buchhaltung der D1 enthalten war. Dass der Angeklagte Z 1 damit rechnete, dass sich die Abschlussprüfer mit dieser Forderung im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses 2010 wieder befassen würden, folgert die Kammer aus seiner Anfrage bei X6 nach einer Bestätigung der Werthaltigkeit der Forderung gegen Ke und dem Umstand, dass diese bereits, wie oben belegt, auch für den Jahresabschluss der D1 per ##.##.2009 nötig war. Dass er sich im Einvernehmen mit X 1 und X 2 bezüglich der Bestätigung an X6 wandte, entnimmt die Kammer daraus, dass X 1 in dieser E-Mail cc stand und die Berechnung der Tantieme des X6 kurz zuvor noch vom Angeklagten Z 1 an X 1 und X 2 gesandt worden war, also beide in den Sachverhalt Ke involviert waren. Dass X6 sich insoweit mit Email vom ##.##.2010 zur Übersendung einer Bestätigung bereit erklärte und den Angeklagten Z 1 bat, ihm dazu eine Formulierung zu entwerfen, hat die Kammer der E-Mail von X6 an Z 1 vom ##.##.2010 entnommen, in der Entsprechendes ausgeführt war. Außerdem übersandte X6 letztlich der D1 auch eine neue Bestätigung, wie die E-Mail von X6 an Z 1 vom ##.##.2011 belegt. Dass der Angeklagte Z 1 X6 daraufhin mit Email vom ##.##.2011 als Vorlage die Bestätigung aus dem Vorjahr übersandte und er dem X6 vorschlug, dass er im Rahmen der jetzigen Bestätigung zusätzlich auch noch von neuen Auktionen berichten solle, er ferner Bezug nehmen solle auf einen USA-Besuch aus M… 2010, bei dem er, der Angeklagte Z1, sich mit X 1und Herrn Ui verschiedene Herstellerfirmen angesehen habe, und der Angeklagte Z 1 zudem darauf hinwies, dass solche Ausführungen der Bestätigung eine gewisse Authentizität geben könnten, der Angeklagte Z 1 X6 um eine Bankbestätigung über die 400.000 Euro ersuchte und ihn dazu aufforderte, sich &bdquo;unbedingt eine Möglichkeit erdenken, wie wir dies als Bank-Saldo unterlegen können“, konnte die Kammer der E-Mail des Angeklagten Z 1 an X6 vom ##.##.2011 entnehmen, in der Entsprechendes niedergelegt war. Dass der Angeklagte Z 1 wusste, dass es keine neuen Auktionen geben würde, auf denen nach einer Abfüllanlage für die D 1 GmbH Ausschau gehalten würde, und dass es den USA-Besuch im …2010, von dem X6 berichten sollte, zwar gegeben hatte, dieser aber in keinem Zusammenhang mit dem angeblich beabsichtigten Kauf der Abfüllanlage durch einen Ke und der vermeintlichen Vorauszahlung an den Kegestanden hatte, folgert die Kammer daraus ebenso, dass Z 1 nach der oben belegten Überzeugung der Kammer wusste, dass Ke nicht existierte und die 400.000 Euro X6 zur Verfügung standen und dieser diese als Vorauszahlung auf seine erfolgsabhängige Vergütung seines früheren Geschäftsführervertrags mit der D 1 GmbH verstand. Die Zeugen Id und Li von der D1 haben zudem übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass es bei der Reise in die USA im …2010 darum gegangen sei, sich eine Firma Uo anzusehen, die Produkte über Ein-Dollar-Shops vertrieben habe, und zudem ein Unternehmen besichtigt worden sei, dass Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel in den USA abfüllte. Dass der Angeklagte Z 1 mit seinen Ausführungen zur Bankbestätigung erreichen wollte, dass X6 einen inhaltlich falschen Bankbeleg erschafft, aus dem sich ergeben sollte, dass das Geld auf einem Konto des Ke noch vorhanden und für die D 1 GmbH weiterhin verwahrt werde, folgert die Kammer daraus, dass der Angeklagte Z 1 die Dringlichkeit des Erhalts einer Bankbestätigung betonte und formulierte, dass X6 sich eine Möglichkeit &bdquo;erdenken“ müsse, womit er nach Würdigung der Kammer zum Ausdruck brachte, dass es gerade nicht genügte, den wahren Lebenssachverhalt in einem Schriftstück niederzulegen. Dass sich X6 nunmehr aber das Problem stellte, unter dem Namen des Ke und der Ve Group zumindest unter der bisherigen Emailadresse keine Schreiben mehr verfassen zu können, weil ihm zu der bisherigen Emailadresse die Zugangsdaten abhandengekommen waren, er dies auch dem Angeklagte Z 1 am ##.##.2011 mitteilte und ergänzte, dass er vor der Übersendung der Bestätigung jetzt zuerst eine neue Emailadresse für die Ve einrichten müsse, war der E-Mail des X6 an den der Angeklagte Z 1cc X 1 vom ##.##.2011 zu entnehmen, in der dies entsprechend ausgeführt war. Dass der Angeklagte Z 1 X6 dann nochmals am ##.##.2011 an die Übersendung der Bestätigung erinnerte und an X6s &bdquo;alte Verbundenheit“ zur D 1 GmbH appellierte, war den entsprechenden Ausführungen in der E-Mail des Angeklagten Z 1 an X6 vom ##.##.2011 cc X 1 und X 2 zu entnehmen. Dass X6 hierauf zunächst aber nicht reagierte und Z 1 sich deshalb in einer Email vom ##.##.2011 an den Angeklagten X 1 sowie – nachrichtlich – auch an den Angeklagten X 2 wandte, war der E-Mail des Angeklagten Z 1an X 1 cc X 2 vom ##.##.2011 zu entnehmen, mit der Z 1 darauf hinwies, dass zu der Forderung Ke bislang kein Schriftstück verfügbar sei und die im Übrigen den in den Feststellungen aufgeführten Inhalt hatte. Die in dieser E-Mail enthaltene Bitte, ihm zur Vorlage bei den Abschlussprüfern eine Bestätigung des Ke über die 400.000 Euro mit Banknachweis beizubringen, würdigt die Kammer dahin, dass Z 1 sich erhoffte, dass wegen der engen familiären Verbundenheit zwischen X 1, X 2 und X6 die beiden Angeklagten X 1 und X 2 auf ihren Neffen X6 einwirkten, solche Unterlagen zu übersenden. Dass die Abschlussprüfer Ab und Bb dem Angeklagten Z 1 schließlich in der bereits genannten Besprechung vom ##.##.2011 zur Forderung Ke mitteilten, dass sie dazu keine Nachweise erhalten hätten, der Betrag in Höhe von 400.000 Euro auch wesentlich sei, ein Prüfungshemmnis vorliege und der Bestätigungsvermerk einzuschränken sei, hat die Kammer dem entsprechenden Ausführungen in dem Vermerk über die &bdquo;Besprechungspunkte: Wesentliche Sachverhalte im Jahresabschluss ##.##.2010 und Konsequenzen für das Prüfungsurteil“ entnommen. Soweit dieser Vermerk auf den ##.##.2010 datiert war, handelt es sich dabei, wie bereits ausgeführt, nach Würdigung der Kammer um einen Schreibfehler in der Jahreszahl. Diese müsste richtigerweise mit 2011 angegeben sein. Dass X6 dann doch noch bereit war, die gewünschte Bestätigung zu erstellen, hat die Kammer dem sogleich noch belegten Umstand entnommen, dass von der neuen E-Mail Adresse der Ve eine solche Bestätigung für das Jahr 2010 bei der D1 einging. Wie oben belegt, hatte X6 diese Adresse neu angelegt, weil er die Zugangsdaten zu der vorherigen Emailadresse verloren hatte. Dass der Angeklagte Z 1 dem X6 hierzu bereits am ##.##.2011 den Text der Vorjahresbestätigung zur Werthaltigkeit der Forderung der D 1 GmbH gegen Ke, der zum Testat 2009 geführt hatte, als Vorlage übersandt hatte, war der E-Mail des Angeklagten Z 1 an X6 vom ##.##.2011 zu entnehmen. Der Abgleich des Wortlautes dieser Bestätigung mit der oben belegten Bestätigung im Rahmen der Jahresabschlussprüfung der D1 für das Geschäftsjahr 2009 ergab die Deckungsgleichheit beider Texte. Weiter konnte festgestellt werden, dass der Angeklagte Z 1 diesen Text dann nochmals am ##.##.2011 X1 übersandte, wie der E-Mail des Angeklagten Z1 vom ##.##.2011 an X1 zu entnehmen war. X6 übernahm diesen Text aus dem Vorjahr unverändert in eine E-Mail, die er noch am gleichen Tag unter einer inzwischen neu eingerichteten Emailadresse der angeblichen Ve Group an den Angeklagten Z 1 übersandte, wie sich der E-Mail von X6 an Z 1 vom ##.##.2011, 17:19 Uhr, ergab. Dass X6 insoweit den Text aus dem Vorjahr unverändert übernahm, ergab ein Abgleich der beiden Texte. Dass der Angeklagte Z 1 befürchtete, dass es den Abschlussprüfern auffallen dürfte, dass diese Bestätigung nicht der Wahrheit entsprach, weil diese unter anderem, genau wie die Bestätigung aus dem Vorjahr, nochmals und sogar wortgleich von angeblichen Auktionen im …und …berichtete, hat die Kammer den Umständen entnommen, dass die Bestätigungen gleich waren und der Angeklagte Z 1 sogleich, wie durch seine E-Mail vom ##.##.2011, 11:54 Uhr an X 1 belegt, nunmehr selbst den Text einer Bestätigung von Ke verfasste. Den Inhalt dieses Entwurfes und Adressat und Zeitpunkt seiner Versendung waren der E-Mail des Angeklagten Z 1 an X 1 vom ##.##.2011 zu entnehmen. Dass der Angeklagte X 1 den neuen Text an X6 weiterleitete, hat die Kammer dem Umstand entnommen, dass Z 1diesen Entwurf selbst nicht an X6 sandte, von X6 aber, wie sogleich noch belegt, dieser Text vollständig wiederholt und nur um einen Schreibfehler, nämlich beim Wort &bdquo;projekt“ berichtigt, wieder an die D1 gesandt worden ist. Der E-Mail von der Adresse …( E-Mail-Adresse entfernt ) an den Angeklagten Z 1cc X 1 vom ##.##.2011 war zu entnehmen, dass X6 am ##.##.2011 dem Angeklagten Z 1 und nachrichtlich auch dem Angeklagten X 1 unter dem Namen des angeblichen Ke die gewünschte, unwahre Bestätigung zur weiteren Verwahrung der Gelder bei der Ve Group übersandte. Dass der Angeklagte Z 1 diese Bestätigung umgehend an die Abschlussprüfer Ab und Bb weiterleitete, war der E-Mail von Z 1 an X 2 vom ##.##.2011 zu entnehmen, in der Z 1 ausführte, diese Bestätigung erhalten und direkt weitergeleitet zu haben. Dass die Abschlussprüfer sodann auf den von ihnen zuvor noch geforderten Nachweis einer Bankbestätigung oder eines Kontoauszuges verzichteten, ergibt sich daraus, dass diese Bestätigung bis zur Testatserteilung nicht mehr eingefordert worden ist und stattdessen eine Bestätigung der Geschäftsführung der D1 eingeholt wurde, wie sogleich noch belegt. Dass die Angeklagten X 2 und Y 1 sodann eine Bestätigung zur Forderung gegenüber der Ve Group abgaben und welchen Inhalt diese hatte, konnte dieser – ausweislich der Inaugenscheinnahme von den Angeklagten X 2 und Y 1 – unterschriebenen, auf den ##.##.2011 datierten, schriftlichen Erklärung entnommen werden. Dass X 2 und Y 1 zu diesem Zeitpunkt Geschäftsführer der D1 waren, ergab sich aus den historischen Handelsregisterauszug zur D 1 GmbH. Dass diese Erklärung unwahr war, folgert die Kammer daraus, dass die 400.000 Euro tatsächlich von X6 veruntreut worden waren. Dass der Angeklagte X 2 bei seiner Unterschrift wusste, dass die Erklärung falsch war, folgert die Kammer daraus, dass X 2 ausweislich der obigen Ausführungen in die Frage der Tantiemeberechnung involviert war und folglich wusste, dass X6 die 400.000 Euro als seine Tantieme beanspruchte. Ferner folgert die Kammer daraus, dass der Angeklagte X 1 im …2010, wie oben belegt, den Angeklagten Z 1 über den von ihm festgestellten wahren Sachverhalt in Kenntnis setzte, dass er spätestens zu dieser Zeit auch seinen Bruder X 2 entsprechend unterrichtete, zumal es sich um einen Vorgang handelte, der auch die Familie betraf. Dass auch der Angeklagte Y 1 die Unwahrheit der von ihm unterschrieben Erklärung kannte, folgert die Kammer daraus, dass er zu diesem Zeitpunkt, wie oben belegt, im Zusammenhang mit seiner Einweihung in die vorgenannten Bilanzmanipulationen im Einzelabschluss der D 1 GmbH 2010 auch über die bewusst unterbliebene Wertberichtigung und die dem zugrundeliegenden Motive in Kenntnis gesetzt worden war und er sich diesem Plan angeschlossen hatte. Dass diese Bestätigung auf die Anforderung der Abschlussprüfer der D1 zurückging, folgert die Kammer daraus, dass sie ausschließt, dass solche Bestätigungen unaufgefordert erstellt und vorgelegt werden und, wie sogleich noch belegt, der Angeklagte Z 1 am ##.##.2011 davon sprach, dass diese Bestätigungen für die Wirtschaftsprüfer bestimmt seien. Dass der Angeklagte Z 1 diese Bestätigung entworfen hatte, entnimmt die Kammer seiner E-Mail vom ##.##.2011 an X 2 und Y 1, der eine Datei &bdquo;Bestätigung…..doc“ anlag und in der Z 1 ausführte: "wie heute besprochen die vier Bestätigungen für die Wirtschaftsprüfer der D 1 GmbH in einer überarbeiteten Form, die akzeptabel sein sollte." Dass die Angeklagten zu dieser Zeit den Erhalt dieser vermeintlichen Forderung in der Bilanz der D 1 GmbH und weiter auch in der Konzernbilanz der N 1 AG wollten, folgert die Kammer aus der oben belegten Motivation zu den Bilanzmanipulationen und dem Umstand, dass die notwendige Ausbuchung dieser Forderung zu einer Minderung des Eigenkapitals geführt hätte. Dass die Angeklagten mit dieser Erklärung das Testat für den Einzelabschluss der D 1 GmbH und den Konzernabschluss der N 1 AG erstrebten, entnimmt die Kammer daraus, dass die Abschlussprüfer diese Erklärung verlangt hatten und in Aussicht stand, das Testat mit Abgabe der Erklärung zu erhalten. Dass auch der Jahresabschluss der D1 per ##.##.2010 am ##.##.2011 ein uneingeschränktes Testat erhielt, war dem Prüfungsbericht der Abschlussprüfer Bb und Ab zu entnehmen. Dass damit die 400.000 Euro Forderung der D 1 GmbH gegen Ke zu Unrecht sowohl im Jahresabschluss der D 1 GmbH als auch im Konzernabschluss der N 1 AG per ##.##.2010 in voller Höhe an den Aktiva teilnahmen, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass, wie oben belegt, diese Forderung in 2010 und 2011 in der Buchhaltung der D 1 GmbH verbucht war und erst für das Jahr 2014 ausgebucht wurde. Die Ausbuchung dieser Forderung in 2014 ergab sich aus dem Auszug aus der Buchhaltung der D 1 GmbH vom ##.##.2015, der dies entsprechend auswies. d. Endgültige PPA S 1 Dass nach dem Weggang von Ja 1 und der Übernahme durch die S …2009 ein Großteil der Produktionsflächen des Standortes S 1 in 2010 noch leer stand, die verbliebene Wirbelschichtanlage verpachtet war und es einen relativ kleinen Bereich der Abfüllung gab, hat der Zeuge Qe entsprechend glaubhaft bekundet. Dass in dem Gebäudekomplex ## auf der um einen Palettierer ergänzten Anlage G # und zeitweise der geliehenen G#K Flüssigwaschmittel abgefüllt wurde, hat die Kammer daraus gefolgert, dass die G# die einzige Abfülllinie war, die wie oben belegt, am Standort von der S von Ja 1 übernommen worden war, die G##, wie ebenfalls oben belegt, von Ja 1 zudem für einen kurzen Zeitraum leihweise zur Verfügung stand und in einer undatierten Präsentation für den Aufsichtsrats auf der Folie &bdquo;Gesamtumsatz für 2010“ den Abfülllinien G# und G## Umsätze zugeordnet wurden. Dass zudem die Anlage zur Produktion und Abfüllung von Wb neu errichtet worden war, wurde oben bereits belegt. Dass diese ebenfalls in 2010 produzierte, war der vorgenannten Folie der Präsentation zu entnehmen, in der auch für die G#, auf der die Wb abgefüllt wurden, in 2010 Umsätze aufgeführt waren, sowie der Aussage der Zeugin Me, dass in 2010 für Ja 1 Wb produziert worden seien. Dass Ja 1 aber nur nahe der vertraglich zugesicherten Mindestmengen in S 1 produzieren ließ und der Grund dafür war, dass das Ja 1 Produkt Wb am Markt nicht gut ankam und Ja 1 es deshalb auslaufen ließ, hat die Zeugin Me, Controllerin der S, glaubhaft bekundet. Dass es ferner der S auch ein Jahr nach der Übernahme des Standortes trotz entsprechender Bemühungen und Angebotserstellungen nicht gelungen war, neue Kunden zu gewinnen oder ein neues Geschäft zu akquirieren, haben die Zeugen Me und Qe, kaufmännischer Leiter der S, glaubhaft bekundet. Qe bekundete weiter in Übereinstimmung mit der Aussage des Zeugen Petzold glaubhaft, dass sich die Errichtung der Sulfieranlage zusätzlich verzögerte. Dass im Businessplan aus …2009 auch nicht geplant war, dass diese Anlage schon in 2010 mit Gewinn produzierte, hat die Kammer diesem Businessplan entnommen. Dass der Anlagenbestand am Standort S 1 damit in 2010 viel zu klein war, um Gewinne zu produzieren, hat die Kammer der Aussage der Zeugin Me entnommen, dass der Anlagenbestand zu klein war, um &bdquo;Ertrag“ zu produzieren, in Zusammenschau mit der Aussage des Zeugen Qe, dass am Standort S 1 zu wenig Auslastung bestand und Kosten am Standort ungedeckt blieben. Dass es ferner der S an Organisation und Dokumentation fehlte, Marketing und Planung der Fertigprodukte bei der D 1 GmbH und für die Zwischenprodukte bei der L 1 lagen, hat der Zeuge Qe entsprechend glaubhaft bekundet. Hieraus und aus dem Umstand, dass die Zeugin Rc von der D 1 GmbH, die die Unternehmensplanung der D 1 GmbH nach den Prämissen der Geschäftsleitung erstellte, bekundete, dass die Zahlen in der Planung der S zur D 1 GmbH denen der D 1 GmbH entsprachen, sie aber mit der Planung der S nicht befasst war, folgert die Kammer, dass die S in ihrer Umsatzplanung diese im Wesentlichen von der D 1 GmbH und dem dort für die S vorgesehenen Auftragsvolumen übernahm. Dass die S jedenfalls ab …2010 erhebliche Liquiditätsprobleme hatte, Handwerker ihre Arbeiten mangels Bezahlung abbrachen, die S zu wenig Liquidität hatte, um ihre Lieferanten bezahlen zu können, es oft passierte, dass Mitarbeiter der S, wie ihr kaufmännische Leiter Qe, der zum ##.##.2010 bei der S eingestellt worden war, bei der N 1 AG anrufen mussten, damit Geld für die Lieferanten kam oder punktuell eine Zahlung erfolgen konnte, hat der Zeuge Qe glaubhaft bekundet. Dass im …2010 bei der Konzernschwester D1 die Entscheidung fiel, den Standort Pa zu schließen, die Produkte, die in Pa produziert wurden, zukünftig in S 1 produziert werden sollten, die Verlagerung von Pa nach S 1 aber erst …2011 beginnen sollte und ferner die S vereinbarungsgemäß aus den Aufträgen der D 1 GmbH auch keine Marge erzielen sollte, wurde oben schon belegt. Aus letzterem folgert die Kammer, dass insoweit zusätzliche Aufträge der D 1 GmbH bei der S auch nicht zur Ergebnisverbesserung beitragen konnten. Dass die S in 2010 schlussendlich einen Jahresfehlbetrag von rund 0,7 Mio. Euro erwirtschaftete, hat die Kammer dem Gesellschafterbeschluss der S vom ##.##.2011, mit dem der Jahresabschluss unter Benennung dieses Jahresfehlbetrags festgestellt wurde, entnommen. Dass der Businessplan aus …2009 für die S für 2010 noch einen Jahresgewinn von 2,1 Mio. Euro vorgesehen hatte, hat die Kammer der Version des Businessplans mit dem Stand …2009 entnommen. Da die Bewertung des Erwerbes des Standortes S 1 zum ##.##.2009 im Konzernabschluss 2009 der N 1 AG – wie oben belegt – noch mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen worden war, hatte die N 1 AG spätestens zum ##.##.2010 eine endgültige Kaufpreisallokation vorzunehmen, weil der IFRS-Standard 3 insoweit nur 12 Monate Zeit zwischen der vorläufigen und der endgültigen Kaufpreisallokation einräumte. Dass die für die N 1 AG verantwortlichen Vorstände, die Angeklagten X 2 und Y 1, die Frist allerdings verstreichen ließen und sich erst …2011 im Rahmen der Erstellung des Konzernabschlusses 2010 um die endgültige Kaufpreisallokation kümmerten, folgert die Kammer aus den folgenden Umständen: Ausweislich der E-Mail von der Zeugin Nl, Mitarbeiterin von Xb , vom ##.##.2010, 17:13 Uhr, an die Zeugin Be, gab es, weil Nl dies in dieser E-Mail entsprechend ausführte, am ##.##.2010 ein Gespräch mit der N 1 AG zum Thema PPA S 1 , in dem Xb der N 1 AG mitgeteilt hatte, welche Unterlagen sie für die Überprüfung der Ansätze benötigten. Ausweislich der E-Mail von Be an Pc vom ##.##.2010, 16:14 Uhr, in der Be festhielt, dass Uc zur PPA S 1 nach wie vor nichts vorgelegt bekommen hatte, waren bei Uc bis zum ##.##.2010 keine Unterlagen zur endgültigen PPA S 1 eingegangen. Erst mit E-Mail vom ##.##.2011 von der Zeugin Xa an Qe übersandte die Zeugin Xa Qe den Anlagenspiegel ##.##.2010 als aktuelle Tabelle zu der PPA S. Daraus folgert die Kammer, dass die N 1 AG erst in der Hauptprüfung des Konzernabschlusses 2010 im …2011 daran ging, die endgültige PPA S 1 zu erarbeiten. Dass sich die Angeklagten X 2 und Y 1 gemeinsam mit dem Angeklagten X 1 spätestens jetzt entschieden, die im Rahmen der vorläufigen Kaufpreisallokation vorgenommene Überbewertung des Standortes S 1 nicht zu korrigieren, sondern sie im Rahmen der endgültigen PPA beizubehalten und gegenüber den Abschlussprüfern zu verteidigen, folgert die Kammer aus den folgenden Umständen: bisher war die vorläufige, wie oben belegt, unvertretbare PPA S 1 nicht überarbeitet worden; Qe, der auf Seiten der S mit der Erarbeitung der endgültigen PPA beauftragt wurde, hat glaubhaft bekundet, dass von Seiten des Vorstandes der N 1 AG, vor allem von X 2, keine Veranlassung gesehen wurde, den Wertansatz der vorläufigen PPA für die endgültige PPA zu korrigieren, und auf Vorstandebene der N 1 AG der Bewertungsansatz &bdquo;gemacht worden“ sei; ausweislich der E-Mail von Ra an X 2 und Y 1 vom ##.##.2011 cc Qe und Me mit dem Betreff &bdquo;Verteidigung Lucky Buy S“, teilte Ra X 2 und Y 1 mit, dass überlegt worden sei, wie der ermittelte Wert des Lucky Buy begründet beziehungsweise "verteidigt" werden könne, und übermittelte dazu die Überlegungen von ihm, Me und Qe; ausweislich der E-Mail vom ##.##.2011, 10:14 Uhr, von Pc an Cc und Be cc Zh Dcteilte Pc mit, dass der Vorstand der N 1 AG davon ausgehe, dass sich an den grundsätzlichen Annahmen bezüglich der künftigen Erlöse aus Vermietung und Verpachtung in S 1 nichts ändere und insofern die Werte aus der vorläufigen PPA so Bestand hätten, allerdings hätten sich die im letzten Jahr getroffenen Annahmen verändert, es würden inzwischen andere Mieter/Pächter der Anlagen unterstellt, zum Teil auch andere Nutzung. Da die Kammer ausschließt, dass die Bilanzansätze des Konzernabschlusses von den Mitarbeitern der Konzerntochter, nämlich den Zeugen Qe und Me von der S, initiiert worden sein könnten, folgert die Kammer aus dem Vorstehenden, dass der Vorstand der N 1 AG, bestehend aus X 2 und Y 1, Pc darüber informierte, dass der Ansatz der Höhe nach bestehen bliebe und die Mitarbeiter der S entsprechend beauftragte, Ansätze zu finden, den in der vorläufigen Kaufpreisallokation ausgewiesenen Betrag der PPA S 1 zu verteidigen. Dass X 2 und Y 1 ihrerseits X 1 bei dieser Entscheidung hinzuzogen, folgert die Kammer daraus, dass, wie oben belegt, X 1 die wesentlichen Entscheidungen für die N 1 AG traf, es sich hier allein schon wegen der Höhe der Kaufpreisallokation im zweistelligen Millionenbereich mit Auswirkungen auf das Konzerneigenkapital um eine wesentliche Entscheidung der N 1 AG handelte und X 1 schon, wie oben belegt, an der vorläufigen PPA S 1 maßgeblich beteiligt war. Dass den Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 dabei unverändert bewusst war, dass der Erwerb des Standortes S 1 im Konzernabschluss 2009 unvertretbar hoch bilanziert worden war, folgert die Kammer daraus, dass sie es im Jahr zuvor gerade darauf angelegt hatten. Dass sie diese fortbestehende Überbewertung aber nicht korrigieren wollten, folgert die Kammer daraus, dass sie sich im Folgenden daran machten, diese Bewertung trotz des Umstandes, dass der Fremdvermietungsansatz des Standortes nicht mehr erfolgreich präsentiert werden konnte, beizubehalten und letztlich auch beibehielten. Dass sie diese Bewertung beibehielten, weil sie nicht wollten, dass es im Konzernabschluss 2010 zu einer Herabsetzung des Konzerneigenkapitals kommt, folgert die Kammer daraus, dass die überhöhte Darstellung des Konzerneigenkapitals ein wichtiges Motiv ihrer Überbewertung im Vorjahr gewesen war und es angesichts des, wie oben belegt, mit der Aa inzwischen vereinbarten Eigenkapital-Covenants auch in 2010 wichtig war, dass das Eigenkapital nicht unter einen bestimmten Schwellenwert absank; auch ging es ihnen weiter darum, die Kreditwürdigkeit der Konzerngesellschaften nicht zu gefährden, was aber wiederum zu befürchten stand, wenn der Lucky Buy S 1 nicht in der vorläufig bilanzierten Form Bestand gehabt hätte. Dass sich dabei den Angeklagten allerdings das Problem stellte, dass sich das im Rahmen des Konzernabschlusses des Vorjahres aufgestellte Vermietungsmodell schon deshalb nicht noch einmal den Abschlussprüfern vortragen ließ, weil es tatsächlich nicht weiterverfolgt worden war, folgert die Kammer aus den folgenden Umständen: Ra hat glaubhaft bekundet, dass sich in S 1 keine potentiellen Pächter vorgestellt hätten; die Kooperation der N 1 AG mit den Sb-Werken war, wie bereits im Abschnitt zur vorläufigen Kaufpreisallokation dargestellt und belegt, gescheitert; der Zeuge Qe hat glaubhaft bekundet, dass für die endgültige PPA S 1 klar gewesen sei, dass die Vermietung nicht eingetreten war und nicht eintreten wird; inzwischen stand, wie oben belegt, fest, dass die freien Flächen in der Flüssigwaschmittelfabrik in S 1 mit den Maschinen der D 1 GmbH aus Pa belegt werden sollten; weiter war am ##.##.2010 der Lohnherstellungsvertrag zwischen der D 1 GmbH und der S geschlossen worden, aus dessen finaler Anlage zur Vergütung der D 1 GmbH an die S sich ergab, dass der S hieraus keine Marge und schon gar nicht der im Rahmen der vorläufigen Kaufpreisallokation behauptete Deckungsbeitrag von 800.000 je Linie ergab. Hieraus folgert die Kammer, dass der bisherige Vermietungsansatz für die endgültige PPA S 1 fallengelassen wurde, da der bestehende Vertrag mit der D 1 GmbH den nötigen Deckungsbeitrag nicht hergab und Miet- oder Pachtinteressenten nicht vorgewiesen werden konnten. Aus den vorgenannten Bekundungen der Zeugen Qe und Ra folgert die Kammer weiter, dass andere Mieter bis …2011 nicht gesucht worden waren. Dass sich zu den im Rahmen der vorläufigen Kaufpreisallokation zugrunde gelegten weit überhöhten Mietansätzen hätten Mieter finden lassen, schließt die Kammer aus den oben dargestellten und belegten Gründen zur Unvertretbarkeit dieser Mietansätze aus. Dass die D 1 GmbH …2011 damit begonnen hatte, ihre Anlagen innerhalb des Konzerns aus Pa nach S 1 zu verlagern und damit dort die Produktionsflächen der S belegte, wurde oben bereits belegt. Dass der gemeinsame Plan der Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 es nun war, anstelle des bisherigen Fremdvermietungsansatzes nunmehr die Eigennutzung des Standortes durch die S zur Grundlage der Bewertung zu machen, hat die Kammer aus dem folgenden gefolgert: Der Zeuge Qe hat glaubhaft bekundet, dass er in …2010 bei der S angefangen habe und dass, als er von der vorläufigen PPA S 1 Kenntnis nahm, die Grundlage für eine Vermietung des Standortes S 1 entfallen war und es eine Umwidmung von der Fremdnutzung in Eigennutzung gegeben habe; ausweislich des Unterabschnitts 4.2.2 des Memos des Zeugen Pc vom ##.##.2011 zur Risikoeinstufung der N 1 AG 2010 erfolgte in 2010 nach dem Erwerb der D1 eine Neuausrichtung der Pläne und es war im Wesentlichen keine Vermietung an Dritte sondern eine Eigennutzung vorgesehen; hieraus folgert die Kammer, dass nunmehr für die endgültige PPA S 1 der Wertansatz einer Eigennutzung verfolgt wurde; da der Zeuge Qe, wie oben belegt, glaubhaft bekundet hat, dass der Wertansatz für die endgültige PPA vom Vorstand der N 1 AG gemacht worden sei, folgert die Kammer, dass die damaligen Vorstände X 2 und Y 1 diese Entscheidung trafen und wegen ihrer Wesentlichkeit auch den bereits in die Entscheidungen zur vorläufigen PPA S 1 eingebundenen X 1hinzuzogen und alle drei gemeinsam das Ziel teilten, nunmehr die Eigennutzung des Standortes S 1 zur Grundlage der Bewertung innerhalb der endgültigen PPA zu machen. Dass diese drei sich dabei entschieden, mit Erträgen und Gewinnen zu rechnen, die eine Korrektur der Werte aus der vorläufigen Kaufpreisallokation nicht erforderlich erscheinen ließen, folgert die Kammer aus der Bekundung des Zeugen Qe, dass von Seiten des Vorstandes der N 1 AG, vor allem von X 2, keine Veranlassung gesehen wurde, den Wertansatz der vorläufigen PPA für die endgültige PPA zu korrigieren; dem oben bereits belegten Umstand, dass im Folgenden von einer &bdquo;Verteidigung“ des Lucky Buy gesprochen wurde und der oben angeführten Anfrage des Zeugen Pc bei Cc vom ##.##.2011, in der er ausführte, dass der Vorstand der N 1 AG davon ausgehe, dass sich an den grundsätzlichen Annahmen bezüglich der künftigen Erlöse aus Vermietung und Verpachtung in S 1 nichts ändere und insofern die Werte aus der vorläufigen PPA so Bestand hätten. Dass sich mit den Ertragserwartungen der S auch aus der Eigennutzung der übernommenen Produktionsanlagen, soweit diese Erwartungen berechtigt waren, allein die vorläufige PPA nicht verteidigen ließ, hat die Kammer aus dem folgenden gefolgert: die S hatte, wie oben belegt, keine eigenen Kunden; die bestehenden Kunden Ja 1, Zc und D1 erbrachten nicht die nötigen Umsätze und Margen, wie oben bereits belegt; der Vertrag mit der D 1 GmbH sogar gar keine Marge der S; während die gesamten Produktionsflächen grundsätzlich einer Vermietung zugänglich waren, mussten, wegen des Stichtagsprinzips, bei einer Eigennutzung die Erträge mit den lediglich übernommenen Anlagen, also insbesondere mit der G# ohne Palettierer und mit der Wirbelschichtanlage, erzielt werden. Dass den Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 bewusst war, dass sich mit den Ertragserwartungen der S auch aus der Eigennutzung der übernommenen Produktionsanlagen, soweit diese Erwartungen berechtigt waren, allein die vorläufige PPA nicht verteidigen ließ, folgert die Kammer daraus, dass ihnen die überzogenen Werte in der vorläufigen PPA S 1 , wie bereits belegt, bekannt waren und sie wussten, dass die S mit der Übernahme des Standortes nur wenige Anlagen, insbesondere nur eine Abfülllinie ohne Palettierer, erworben hatte, und nur diese nach dem Stichtagsprinzip bei der Kaufpreisallokation Berücksichtigung finden durften, wie sogleich noch belegt. Dass entsprechend dieser geplanten Vorgehensweise die Angeklagten X 2 und Y 1 zuerst …2011 gegenüber dem Konzernabschlussprüfer Pc einen Austausch der Prämissen zur Kaufpreisallokation ankündigten und X 2 und Y 1 gegenüber Pc erklärten, dass sich in der endgültigen PPA an der Höhe des erworbenen Unternehmenswertes nichts ändern würde, aber andere Mieter der Anlagen und zum Teil andere Nutzungen unterstellt würden, folgert die Kammer aus der E-Mail des Zeugen Pc an Cc und Be cc Zh vom ##.##.2011, 10:14 Uhr, in der Pc dies seinen Kollegen so mitteilte. Dass diese Angeklagten damit erfahren wollten, ob ihr neuer Ansatz überhaupt von den Konzernabschlussprüfern mitgetragen würde, folgert die Kammer daraus, dass, wie sogleich noch belegt, zu diesem Zeitpunkt das Rechenwerk zur endgültigen PPA S 1 noch nicht erstellt worden war und Pc wegen des Prämissenwechsels die Experten von Uc, nämlich Cc und Be, um Klärung dieser Frage des Prämissenwechsels bat, wie sogleich noch belegt. Dass der Abschlussprüfer Pc sich deshalb am ##.##.2011 in einer Email an seine Kollegen Cc und Be wandte und diese fragte, ob es aus ihrer Sicht überhaupt möglich sei, die Wertansätze der vorläufigen Kaufpreisallokation beizubehalten, auch wenn die dafür vom Vorstand getroffenen Prämissen inzwischen durch andere ersetzt worden seien, hat die Kammer der E-Mail des Abschlussprüfers Pc an Cc und Be vom ##.##.2011 entnommen, in der dies entsprechend ausgeführt war. Dass der Konzernabschlussprüfer Pc dies tat, weil er sich nicht sicher war, ob dies ginge, folgert die Kammer aus dem Umstand, dass Pc diese Frage aufwarf und sich an Cc und Be wandte, die bei Uc in der Fachabteilung für Kaufpreisallokation tätig waren, er aber diese auch nur punktuell hinzuzog, wie bereits aus den Ausführungen zur vorläufigen Kaufpreisallokation S 1 ersichtlich. Dass der Zeuge Cc hierauf noch am selben Tage antwortete, dass, soweit sich durch den Austausch der Mieter beziehungsweise andere Nutzungsarten die Zahlungsströme nicht veränderten, man die bisherigen Wertansätze beibehalten könne, hat die Kammer den entsprechenden Ausführungen in der E-Mail des Zeugen Cc an Pc vom ##.##.2011, 10:20 Uhr, entnommen. Dass sich parallel dazu am ##.##.2011 die Angeklagten X 2und Y 1 mit dem Geschäftsführer der S, dem Zeugen Ra, trafen, um mit diesem zu besprechen, wie sich der bisher bilanzierte Lucky Buy verteidigen lasse und in einer anschließenden Email des Ra an die Angeklagten X 2 und Y 1 vom ##.##.2011 mit dem Betreff: &bdquo;Verteidigung Lucky Buy S“ der Zeuge Ra diesen mitteilte, dass er sich mit Qe, dem kaufmännischen Leiter der S, und dessen Mitarbeitern darüber Gedanken gemacht habe, durch welche Maßnahmen der ermittelte Wert des Lucky Buy begründet beziehungsweise verteidigt werden könne, hat die Kammer aus der E-Mail von Ra an X 2 und Y 1 vom ##.##.2011, 14:57 Uhr gefolgert, in der Ra auf ein Gespräch am vergangenem Donnertag, also dem ##.##.2011, Bezug nahm, und ausführte, dass im Nachgang zu diesem Gespräch seine Mitarbeiter und er sich darüber Gedanken gemacht hätten, durch welche Maßnahmen auf die gesamte Struktur der Waschmittelwerk S 1 S 1 GmbH der ermittelte Wert des Lucky Buy begründet beziehungsweise &bdquo;verteidigt“ werden könne; hieraus folgert die Kammer, dass an diesem Gespräch der Absender und die beiden Empfänger dieser E-Mail teilgenommen haben und Gegenstand dieses Gespräches war, wie sich der Wertansatz der vorläufigen PPA S 1 halten lasse, also verteidigt werden könne. Das festgestellte Ergebnis dieser Überlegungen hat die Kammer ebenfalls dieser E-Mail nebst ihrer Anlage entnommen, in der dies entsprechend den Feststellungen wiedergegeben war. Dass der Konzernabschlussprüfer Pc bis …2011 von der N 1 AG noch keine Unterlagen zur endgültigen Kaufpreisallokation erhalten hatte, er sich deshalb am ##.##.2011 in einer warnenden Email an Qe von der S und Vc von Xbcc X 2 und Y 1 wandte, darauf hinwies, dass die vorläufige Kaufpreisallokation in 2009 auf zahlreichen Annahmen und erwarteten Vertragsabschlüssen beruht habe, die bis zum ##.##.2010 offenbar nicht eingetreten seien, darüber hinaus die Planungen für den Standort S 1 auskunftsgemäß nach dem Erwerb der D 1 GmbH wesentlich verändert worden seien, all dies nach Auffassung von Uc dazu führe, dass eine Dokumentation der Auswirkungen auf den Wertansatz spätestens zum ##.##.2010 zwingend hätte erfolgen müssen, eine Abstimmung des aktuellen Stands der Kaufpreisallokation für Uc in Anbetracht der Datenlage nicht möglich sei, Uc dringend um die Vorlage einer umfassenden Dokumentation bitte und schließlich Pc darauf hinwies, dass es derzeit für sie nicht absehbar sei, ob der von der Gesellschaft geplante Termin für die Beendigung der Prüfung bis zum ##.##. überhaupt haltbar sei, hat die Kammer den entsprechenden Angaben in der E-Mail des Konzernabschlussprüfers Pc an die Zeugen Qe und Vc vom ##.##.2011, 19:23 Uhr, entnommen. Dass der Zeuge Vc bezüglich des Themas Kaufpreisallokation auch ein Ansprechpartner des Zeugen Pc war, folgert die Kammer daraus, dass Pc diesen anschrieb und Vc bereits im Vorjahr direkt von Pc hierzu angeschrieben worden war, wie oben bereits belegt wurde. Dass nunmehr auch Qe zu dieser Zeit Ansprechpartner zum Thema Kaufpreisallokation S war, folgert die Kammer daraus, dass Pc die E-Mail vom ## .##.2011 auch an ihn adressierte und Qe bekundet hat, in der Konzernabschlussprüfung Ansprechpartner der Konzernabschlussprüfer gewesen zu sein. Dass der Angeklagte X 2 den Angeklagten Z 1 von der D 1 GmbH zur Unterstützung des Qe von der S hinzuzog und der Angeklagte Z 1 den Auftrag erhielt, zu berechnen, inwieweit der Standort S 1 bereits durch die Aufträge der D 1 GmbH ausgelastet sein würde und welche Kapazitäten noch für Abfüllaufträge von Dritten frei wären; der Angeklagte Z 1 diese Berechnungen am ##.##.2011 per Email mit dem Betreff: &bdquo;Unterstützung PPA S 1 “ an den Zeugen Qe übersandte, in cc den Angeklagten X 2 nahm, dazu schrieb, dass nach einem vorangegangenen Telefonat mit Qe zu diesem Thema es für ihn natürlich unklar sei, &bdquo;wie diese Zusatzkapazität im Rahmen der Sechstagewoche gefüllt werden soll, konkrete Aufträge oder nur Vorstellungen liegen mir/uns nicht vor“ und ergänzte, dass dies nur eine Hilfestellung sei, &bdquo;um einen Lückenschluss zu den notwendigen 800.000 Euro Ergebnis je Linie zu bekommen“, folgert die Kammer daraus, dass ausweislich der E-Mail des Angeklagten Z 1 vom ##.##.2011, 10:03 Uhr, an Qe, der Angeklagte Z 1 unter dem Betreff &bdquo;Unterstützung PPA S 1 “ eine Datei übersandte, aus der die Kapazitäten hervorgehen sollten, die neben den D1-Aufträgen noch im Rahmen der Planung für Dritt-Aufträge frei wären und dies als eine Hilfestellung bezeichnet, um einen Lückenschluss zu den notwendigen 800.000 Euro Ergebnis je Linie zu bekommen und im Übrigen in dieser E-Mail die den Feststellungen entsprechenden Ausführungen machte; daraus, dass Z 1 in dieser E-Mail X 2 cc nahm, folgert die Kammer, dass er insoweit von X 2 entsprechend hinzugezogen worden war und ihn damit über sein Ergebnis informiert halten wollte. Dass X 2 den Angeklagten Z 1 im Einvernehmen mit den Angeklagten X 1 und Y 1 hinzuzog, folgert die Kammer daraus, dass alle drei das gemeinsame Ziel verfolgten, den Wertansatz aus der vorläufigen PPA S 1 in der endgültigen PPA S 1 nicht korrigieren zu müssen, wie oben bereits belegt. Daraus folgert die Kammer, dass man gemeinsam darüber beriet und entschied, wer den Zeugen Qe die nötige Hilfestellung geben könne. Dass Qe inzwischen die Aufgabe übernommen hatte, die von dem Konzernabschlussprüfer zur endgültigen Kaufpreisallokation gewünschte Dokumentation zu erstellen, folgert die Kammer daraus, dass Z 1 diesen direkt anschrieb und Qe ausweislich seiner E-Mail vom ##.##.2011, 11:24 Uhr, X 2 cc Z 1und Ra mitteilte, dass es sehr problematisch erscheine, die diskutierte Ausweitung der Planungen für die Abfülllinien belastbar zu belegen; durch den D1 Vertrag seien fünf Tage pro Woche der Kapazitäten belegt, der voraussichtliche Ergebnisbeitrag dürfte im Bereich null liegen; er erwäge, die bisherige Planung zu verwenden und die vorliegende Impairment Kalkulation in eine finale PPA zum ##.##.2010 umzuwidmen. Hieraus folgert die Kammer, dass Qe die Aufgabe zukam, ein Zahlenwerk zur PPA S 1 zu erstellen, mit dem sich der Wertansatz der vorläufigen PPA S 1 halten ließ. Dass der Angeklagte Z 1 bei seinen Berechnungen eine möglichst hohe Kapazität ermitteln sollte, damit sich über den Eigennutzungsansatz der Ertragswert aus der vorläufigen Kaufpreisallokation ebenso darstellen lasse, und der Angeklagte Z 1 insoweit verstanden hatte, dass es um die Verteidigung der früheren Werte aus der vorläufigen Kaufpreisallokation ging, folgert die Kammer daraus, dass die in seiner vorgenannten E-Mail genannten 800.000 Euro pro Linie exakt der Annahme aus der vorläufigen PPA S 1 entsprachen und Z 1 soweit von einem Lückenschluss zu diesem Betrag sprach, was deutlich macht, dass ihm klar war, dass ein möglichst hohes, möglichst 800.000 Euro nahekommendes Ergebnis pro Linie erreicht werden sollte und Z 1 zudem ausweislich der Anlage zu dieser E-Mail, die Kapazitäten bei einer 5, 6 und 7 Tagewoche aufführte und es sich bei der Kapazität einer Siebentagewoche um die Maximalkapazität handelte. Dass die Vorgabe, eine möglichst hohe Kapazität zu ermitteln, von X 2 stammte, folgert die Kammer daraus, dass Z 1 in der Anlage zu seiner E-Mail vom ##.##.2011 die Kapazitäten bis zur Maximalkapazität bei einer Siebentagewoche aufführte, und bei dieser Auflistung in der Anlage zu dieser E-Mail noch hinzusetzte, dass diese mit dem Herrn Gl, dem Standortleiter der D 1 GmbH in Pa, abgestimmt seien; hierdurch wollte Z 1nach Würdigung der Kammer die Belastbarkeit dieser Kapazitätsangaben rechtfertigen; aus dem Umstand, dass Z 1 meinte, die Belastbarkeit dieser Kapazitäten belegen zu müssen; er X 2 in seiner E-Mail cc setzte und, wie oben belegt, der Vorstand der N 1 AG über den Wertansatz der PPA S 1 entschied, folgert die Kammer, dass die Vorgabe, eine möglichst hohe Kapazität zu ermitteln, an Z 1von X 2 herangetragen worden war. Dass Z 1 mit seinen Ausführungen in dieser E-Mail, dass es für ihn natürlich unklar sei, &bdquo;wie diese Zusatzkapazität im Rahmen der Sechstagewoche gefüllt werden soll, konkrete Aufträge oder nur Vorstellungen liegen mir/uns nicht vor“ meinte, dass die S bislang neben den Aufträgen der D 1 GmbH keine Aufträge von anderen Unternehmen hatte und es auch keine Vorstellungen dazu gab, woher Drittaufträge überhaupt kommen sollten, folgert die Kammer aus dem Folgenden: der Angeklagte Z 1 nahm in dieser E-Mail auf ein vorangegangenes Telefonat Bezug und benannte es als &bdquo;unsere Telefonkonferenz“; da er in dieser E-Mail die Anrede nur an Qe richtete, er weitere Teilnehmer des Telefonats nicht benannte und es zudem inhaltlich um eine Angelegenheit ging, in der sich zuerst Qe und Z 1 abzusprechen hatten, folgert die Kammer daraus, dass es sich bei dem in Bezug genommenen Telefonat um ein solches zwischen ihm und Qe gehandelt hatte; da Z 1 zudem die Aussage, dass weder konkrete Aufträge oder nur Vorstellungen vorliegen, nicht nur auf sich, sondern ausdrücklich auf &bdquo;uns“ bezog, folgert die Kammer, dass Z 1 und Qe sich in dem der E-Mail vorangegangenen Telefonat bereits auch über die Frage konkreter Aufträge oder Vorstellungen zu konkreten Aufträgen ausgetauscht hatten und ihn beiden dazu nichts eingefallen war, was für eine Auslastung der errechneten Kapazitäten herangezogen werden könnte. Dass der Angeklagte Z 1 bei seinen Berechnungen unterstellte, dass nach der Verlagerung aller Abfüllanlagen von Pa nach S 1 dort insgesamt 11 Abfülllinien zum Einsatz kommen könnte, er seinen Berechnungen eine Sechstagewoche, in der produziert werde, zugrunde legte, sich daraus für den Standort S 1 rechnerisch eine Produktionskapazität von 213,6 Mio. Einheiten jährlich ergab und der Angeklagte Z 1 dann nach Abzug der geplanten Einheiten, die die S für die D 1 GmbH fertigen sollte, eine freie Kapazität für Drittaufträge in Höhe von 144,8 Mio. Einheiten in 2011 und von noch 91,5 Mio. Einheiten in 2014 errechnete, hat die Kammer der Anlage zu seiner E-Mail vom ##.##.2011 an Qe entnommen, in der dies entsprechend niedergelegt war. Dass Qe sich nach Erhalt dieser Email von Z 1 noch am ##.##.2011 per E-Mail an den Angeklagten X 2, die in cc auch an den Angeklagten Z 1 gerichtet war, wandte, ihm mitteilte, dass vor dem Hintergrund, dass Uc detaillierte Unterlagen erwarte, es sehr problematisch erscheine, die diskutierte Ausweitung der Planungen für die Abfülllinien belastbar zu belegen, durch den D1-Vertrag fünf Tage pro Woche der Kapazitäten belegt seien und der voraussichtliche Ergebnisbeitrag &bdquo;im Bereich 0 liegen“ dürfte, hat die Kammer der E-Mail des Zeugen Qe an X 2 cc Z 1 vom ##.##.2011 entnommen, in der dies entsprechend ausgeführt war. Dass sich Qe mit seiner Aussage, dass der voraussichtliche Ergebnisbeitrag &bdquo;im Bereich 0 liegen“ dürfte, darauf bezog, dass für die S, wie bereits dargestellt und belegt, bei einer Fertigung für die D 1 GmbH vereinbarungsgemäß keine Marge vorgesehen war, folgert die Kammer daraus, dass das Fehlen einer Marge einen Ergebnisbeitrag von Null bedeuten würde und Qe dies bekannt war, weil er gegenüber der Kammer bekundet hat, dass eine Marge der S im Lohnherstellungsvertrag mit der D1 allenfalls in den Fertigungskosten unterzubringen gewesen wäre, dieses Vorgehen aber bei einer Konzernschwester nicht erfolgsversprechend gewesen sei. Dass zudem auch Qe – wie schon zuvor der Angeklagte Z 1– gesehen hatte, dass es in S 1 für die freien Kapazitäten keine Aufträge und nicht einmal Vorstellungen dazu gab, folgert die Kammer daraus, dass der Angeklagte Z 1 in seiner E-Mail vom ##.##.2012 an Qe die Aussage zu den fehlenden konkreten Aufträgen und Vorstellungen dazu, wie oben belegt, nicht nur auf sich, sondern ausdrücklich auf uns bezog; hieraus folgert die Kammer, dass er diesbezüglich in dem in Bezug genommenen Telefonat mit Qe auch darüber gesprochen hatte und die Erkenntnis dieses Gespräches war, dass auch Qe weder Aufträge noch Vorstellungen zu solchen Aufträgen hatte. Dass gleichwohl Qe sodann eine modifizierte Ertragsplanung zur S erstellte, die auch in Bezug auf die von dem Angeklagten Z 1errechneten freien Kapazitäten zusätzliche Umsatzerlöse enthielt, hat er als Zeuge entsprechend bekundet. Dass Qe diese modifizierte Ertragsplanung am ##.##.2011 per Email an die Angeklagten X 2 und Z 1 übersandte; anmerkte, dass er zur Begründung des zusätzlichen Abfüllgeschäftes keine Dokumentation habe und er insofern Uc auch nichts Passendes übergeben könne und erklärte, dass hier jemand &bdquo;von Ihnen“ einspringen müsse, hat die Kammer der E-Mail des Zeugen Qe vom ##.##.2011 13:52 Uhr, an X 2 und Z 1 entnommen, in der er dies entsprechend ausführte. Dass diese Aufgabe sodann der Angeklagte Z 1 übernahm, der nunmehr für die S ein neues Kundensegment erfand, das zu den Umsatzerlösen der S beitragen sollte, und dass dieses Kundensegment angeblich erwartete Aufträge der bereits erwähnten Yd zur Fertigung von D1 Marken, angeblich erwartete Aufträge aus den USA von Kd und einer Firma Oe sowie eine angeblich erwartete Kontraktfertigung für deutsche Markenhersteller vorsah, hat die Kammer der E-Mail des Angeklagten Z 1an die Zeugen Hj und Qe cc X 2 vom ##.##.2011, 15:22 Uhr, entnommen, in der der Angeklagte Z 1 diese Ideen entsprechend den Feststellungen niederlegte. Dass der Angeklagte Z 1 diese Aufgabe im Einvernehmen mit den anderen Angeklagten übernahm, folgert die Kammer daraus, dass nach der E-Mail von Qe vom ##.##.2011, 13:52 Uhr, mit der er darum bat, dass einer einsprang, neben dem Adressaten dieser E-Mail, Z1, auch der weitere Adressat X 2 in Betracht kam, beide sich also absprechen mussten, wer die Aufgabe übernehmen sollte, woraus die Kammer folgert, dass eine solche Absprache zwischen X 2 und Z 1 auch tatsächlich erfolgt ist. Dass X 2 sich insoweit auch mit X 1 und Y 1 ins Benehmen setzte, folgert die Kammer daraus, dass diese ihren Plan der Verteidigung des Lucky Buy gemeinsam verfolgten, Y 1 der Vertriebsfachmann war, der Input zu möglichen Aufträgen geben konnte, und X 1, der nach Würdigung der Kammer auch bei diesem wichtigen Umstand, dass die zweite Führungsebene der S nicht mehr weiter wusste, von X 2 hinzugezogen wurde. Dass diese neuen Kundensegmente in einem erheblichen Umfang, nämlich von anfänglich rund 37 % in 2011 und dann rund 40 % ab 2012 bis 2015 zum Umsatz der S beitragen sollten, hat die Kammer der E-Mail des Angeklagten Z 1 an X 2 und Qe vom ##.##.2011 nebst ihrer Anlage entnommen. Denn in dieser E-Mail führte Z 1 aus, dass er in dem neu hinzugenommenen Tabellenblatt &bdquo;Lohnabfüllung“ die Planmengen dargestellt habe, was durch die Anlage zu dieser E-Mail bestätigt wurde; in der Anlage waren die Umsätze der S gemäß PPA zum ##.##.2010 untergliedert in S gesamt, D1, Lohnabfüllung fremd und Ja 1 …( Produktbez. entfernt )und Wirbelschichtanlage. Daraus hat die Kammer die festgestellten Umsatzanteile des neu hinzugekommenen Segments &bdquo;Lohnabfüllung fremd“ errechnet. Dass die S keine Aufträge namentlich der Yd zur Fertigung von D1-Marken erwartete, hat die Kammer aus den folgenden Umständen gefolgert: Der Zeuge Qe hat zu dieser angepassten Planung glaubhaft bekundet, dass in der Planung zur endgültigen PPA S 1 zusätzliches Abfüllgeschäft enthalten gewesen sei, was nach seiner Kenntnis nicht durch etwas Schriftliches belegt werden konnte; wie oben dargestellt und belegt, war zum Schein im …2011 ein Verkauf der Markenrechte der D 1 GmbH an die Yd im …2010 dargestellt worden, um noch nachträglich das Jahresergebnis 2010 der D 1 GmbH verbessert darstellen zu können. Wie oben belegt, war die Yd operativ inaktiv und hatte zu keiner Zeit vor, mit diesen Marken zu arbeiten und bei der S Produkte fertigen zu lassen. Dass auch die D 1 GmbH nicht vorhatte, mit ihren Eigenmarken bei der S fertigen zu lassen, folgert die Kammer daraus, dass in der Präsentation zur Ergebnissituation der D 1 GmbH vom ##.##.2010 eine Produktion von Eigenmarken durch die D 1 GmbH in den Planungen nicht vorgesehen war, weil in der &bdquo;Zeitreihe der Roherträge und Deckungsbeiträge“ in der Zeile D1 Eigenmarken weder Stückzahlen noch Umsätze angesetzt waren, und die Zeugin Rc glaubhaft bekundete, dass die D1 Eigenmarken in der Planung der D1 keine Rolle gespielt haben. Dass die D 1 GmbH mit ihren Eigenmarken auf dem deutschen Markt nicht in eine Konkurrenz zu ihren eigenen Kunden treten durfte, da sie ansonsten diese wichtigen Geschäftsbeziehungen gefährdet hätte, weil die Konkurrenz von den Kunden nicht gewünscht war, hat die Kammer oben bereits belegt. Dass für den Vertrieb der Eigenmarken auf ausländischen Märkten unterschiedliche andere Hindernisse bestanden haben, die einer wirtschaftlichen Vermarktung der D1 Eigenmarken entgegenstanden, insbesondere die D 1 GmbH mit ihrer Produktion in Deutschland dem ausländischen Markt keinen wettbewerbsfähigen Preis anbieten konnte, hat die Kammer aus den folgenden Umständen gefolgert: der Zeuge Jo, leitender Angestellter der D 1 GmbH zur damaligen Zeit, hat glaubhaft bekundet, dass er in 2010 die Frachtkosten für einen Export in die USA berechnet habe und zu dem Ergebnis gekommen sei, dass sich der Transport für viele Produkte nicht lohne, weil der Frachtanteil 60 bis 70 Eurocent betragen hätte. Auch der Zeuge Ae hat glaubhaft bekundet, dass ein Transport der Produkte der D 1 GmbH über längere Strecken wegen des hohen Wasseranteils der Produkte keinen Sinn ergeben hätte und ihm nicht bekannt sei, dass es überhaupt zu Geschäftsabschlüssen wegen Eigenmarken gekommen sei, aus denen eine ernsthafte Menge hervorgegangen sei und ihm auch nicht bekannt sei, dass Eigenmarkenprodukte im großen Umfang geliefert worden seien. Auch die in der D 1 GmbH zeitweise verfolgte Idee der &bdquo;Premixe“, wohinter nach der entsprechenden, glaubhaften Aussage des Zeugen Jo die Idee steckte, die Rohstoffe der Fertigprodukte in höherer Konzentration zu mischen, um den Transport zu erleichtern und erst am Bestimmungsort zu verdünnen, hätte nach Würdigung der Kammer keine Abfüllung bei der S in S 1 bedeutet; denn der Zeuge Jo hat weiter glaubhaft bekundet, dass Premixes in Containern oder Tanks transportiert werden sollten, die nach Würdigung der Kammer auf der übernommenen Abfülllinie G7 nicht hätten abgefüllt werden können, da diese ausweislich der Aussage von Ra und Bc zum Befüllen von Kunststoffflaschen für den Ladenverkauf diente. Dass die D 1 GmbH nach 2009 wieder hoch defizitär arbeitete, wurde oben schon belegt. Dass die D 1 GmbH in ihrem Geschäftsmodell für sich nur mit kleinen Margen kalkulieren konnte, folgert die Kammer aus den folgenden Umständen: Der Zeuge Gl, Standortleiter der D 1 GmbH in Pa, hat bekundet, dass der Markt der D1 sehr preisumkämpft gewesen sei und um den &bdquo;letzten Zehntelcent gekämpft“ worden sei; der Zeuge Fb, Leiter der Buchhaltung der D 1 GmbH, glaubhaft bekundet hat, dass in der dritten und vierten Nachkommastelle kalkuliert worden sei; nach der Aussage des Zeugen Md, Einkaufsleiter bei der D 1 GmbH, sei bei Kd und Qd sogar in der vierten Nachkommastelle kalkuliert worden; hinzu kam die oben belegte Verlusthistorie der D 1 GmbH in den Jahren vor 2009 sowie die oben dargestellte Verlustentwicklung der Jahre 2010 und 2011; schließlich wurde oben bereits im Abschnitt vorläufige Kaufpreisallokation S 1 belegt, dass die D 1 GmbH nicht bereit war, der S bei der vereinbarten Lohnabfüllung der Handelsmarkenprodukte eine Marge zukommen zu lassen. Aus den vorgenannten Umständen folgert die Kammer, dass die D 1 GmbH nur mit kleinen Margen kalkulieren konnte und auch für den Fall einer Produktion von Eigenmarken in S 1 nicht bereit gewesen wäre, hierfür der S eine Marge zu überlassen. Dass das von dem Angeklagten Z 1 für die S erfundene Kundensegment daneben überholte Geschäftsvorhaben der D 1 GmbH, wie das zur Firma Oe, beinhalte, die sich längst zerschlagen hatten, so dass auch die S nicht mit Aufträgen der D 1 GmbH zu diesen Kunden rechnen durfte, hat die Kammer aus den folgenden Umständen gefolgert: Wie der Zeuge Jo bekundet hat, reisten im …2010 die Angeklagten X 1 und Z 1 mit den Zeugen Ui und Jo in die USA, um sich die Firma PCP anzusehen. Nach den entsprechenden Bekundungen des Zeugen Ui hatte dieser Besuch bei der PCP das Ziel, den Erwerb dieses Handelsunternehmens zu prüfen, woraus die Kammer folgert, dass es nicht darum ging, mit der PCP eine Geschäftsbeziehung einzugehen, nach der die D 1 GmbH die PCP beliefern sollte. Die Prüfung durch Jo, Ui und Z 1 erbrachte nach den entsprechenden Bekundungen des Zeugen Ui das Ergebnis, dass die PCP nicht gekauft werden sollte, weil der Verkäufer nur &bdquo;Kasse machen wolle“, woraus die Kammer folgert, dass die Geschäftsleitung der D 1 GmbH den Kaufpreis für zu hoch hielt. Der Zeuge Jo hat bekundet, dass er bis …2013 bei der D 1 GmbH tätig gewesen sei und ihm spätere Geschäfte der D1 mit PCP nicht bekannt geworden seien. Dass der Aufbau einer Geschäftsbeziehung zu Kd in den USA mit in Deutschland abgefüllten Produkten ebenfalls bereits in 2010 überlegt und dann verworfen worden war; die D 1 GmbH nicht in der Lage war, Kd in den USA einen wettbewerbsfähigen Preis anzubieten, weil die Kalkulation der D1 für ihren Händlerpreis bereits über den in den USA möglichen Ladenverkaufspreisen lag; dies sich bereits im …2010 so herausgestellt hatte und unter anderem mit den hohen Transportkosten für die schweren Flüssigprodukte von Deutschland in die USA zu tun hatte, hat der Zeuge Jo entsprechend glaubhaft bekundet; dies wurde bestätigt durch den Inhalt der E-Mail des Zeugen Fj an Jo vom ##.##.2010, in der Fj feststellte, das er mit Kd das Thema der Abfüllung in den USA diskutiert habe und die Preise der D1 ex So bereits über den Ladenverkaufspreisen lägen und ein erster Termin bei Kd erst zu bekommen sei, wenn D1 einen wettbewerbsfähigen Preis bieten könne. Dass es in 2010 dann zwar auch noch Überlegungen gab, ob die D 1 GmbH ihre Produkte für Kd vor Ort in den USA abfüllen lässt, hat der Zeuge Ae glaubhaft bekundet. Hieraus folgert die Kammer aber, dass bei einer Direktabfüllung in den USA dies keine Zusatzabfüllung für Kd in S 1 bedeutet hätte und dadurch demnach in S 1 keine Zusatzmengen hätten ausgelöst werden können. Dass sich mit einer Kontraktfertigung für Markenhersteller, wie sie in dem von dem Angeklagten Z 1 erfundenen Kundensegment zuletzt aufgeführt war, bei der S ebenfalls nicht planen ließ, folgert die Kammer daraus, dass, wie bereits belegt, die S sich in 2010 vergeblich darum bemüht hatte, solche Kontrakte zu erhalten. Dass bessere Aussichten auf solche Kontrakte es auch danach nicht gab, folgert die Kammer daraus, dass die S auch später diese Kontrakte nicht erhielt. Dass auch Ja 1 die Lohnfertigung am Standort S 1 nur als zeitlich begrenzte Hilfestellung nach dem Übergang des Standortes von der Ja 1 auf die S ansah, hat die Kammer der Aussage des Zeugen Zo von Ja 1 entnommen, dass es sich bei den mit der S abgeschlossenem Lohnherstellungsvertrag um eine Anschubfinanzierung gehandelt habe. Dass selbst die D 1 GmbH in ihrer Ertragsplanung nicht mit den von Z 1hinzugefügten Umsätzen gerechnet hatte, folgert die Kammer daraus, dass der Angeklagte Z1, als die Zahlen bei der S benötigt wurden, diese nicht sofort parat hatte, sondern sodann erst erfand und dabei den vier Kundensegmenten willkürllich gleichhohe Umsatzerwartungen zuschrieb. Dass die Planung der S nach Hinzunahme des Segments &bdquo;Lohnabfüllung fremd“ in Bezug auf die Kunden – Yd, Oe, Kd USA, Markenhersteller – aber nunmehr abbildete, dass ein Abfüllgeschäft in Höhe von angeblich jährlich 40 Mio. Einheiten in 2011 und dann 80 Mio. Einheiten ab 2012 erwartet werden durfte, diese Einheiten dabei ab 2012 vereinfacht auf die vorgenannten vier Kunden jeweils gleich hoch verteilt waren, die 11 Abfülllinien, die den Planungen dabei zugrunde gelegt wurden, dabei – im Rahmen einer Sechstagewoche – zu 50 % in 2011 und zu 92 % in den Folgejahren ausgelastet sein sollten, hat die Kammer dem Anhang zur E-Mail des Angeklagten Z 1 an X 2 und Qe vom ##.##.2011, 11:48 Uhr, entnommen; dieser Anhang erhielt mehrere tabellarische Übersichten, denen die festgestellten Werte, auch zu den jährlichen Roherträgen, zu entnehmen waren; dass 11 Abfülllinien dieser Berechnung zugrunde lagen, folgert die Kammer daraus, dass bei der dort enthaltenen Kapazitätsberechnung 11 Linien aufgeführt waren. Dass der Angeklagte Z 1 seine erfundenen Absatzzahlen nunmehr Qe zur Verfügung stellte, hat die Kammer der E-Mail des Angeklagten Z 1 an X 2 und Qe vom ##.##.2011, 11:48 Uhr entnommen, der diese Zahlen anlagen. Dass Qe diese von Z 1 übersandten Zahlen sodann in die modifizierte Ertragsplanung einfügte, folgert die Kammer daraus, dass die Anlage zur E-Mail des Qe an den Abschlussprüfer Pc vom ##.##.2011, 14:54 Uhr, eine Aufgliederung der Verkaufsplanung zur S enthielt, in die die von Z 1 an Qe zuvor übersandten Tabellen aufgenommen worden waren und Qe hierzu bekundet hat, dass ihm die Umsatzzahlen so mitgeteilt worden seien. Dass Qe jetzt, nach Erhalt der von Z 1ergänzten Planung der S, aus der modifizierten Ertragsplanung mit fachlicher Unterstützung des Vc von Xb eine neue Barwertberechnung zum Standort S 1 erstellte, folgert die Kammer daraus, dass eine solche von Qe mit der vorgenannten E-Mail vom ##.##.2011 als Teil des dortigen Anhangs an Pc übersandt wurde und die N 1 AG sich, wie oben belegt, auch für den Konzernabschluss 2010 von Xb und Herrn Vc beraten ließ. Dass Qe seine Dokumentation zur endgültigen Kaufpreisallokation nach Freigabe von X 2 am ##.##.2011 an den Konzernabschlussprüfer Pc übersandte, folgert die Kammer daraus, dass Qe X 2 in seiner Übersendungsemail in cc setzte. Dass diese Freigabe insoweit in Absprache mit X 1 und Y 1 erfolgte, folgert die Kammer daraus, dass die Verteidigung des &bdquo;Lucky Buy“ ein gemeinsames Ziel dieser drei Angeklagten war, über dessen Entwicklung sich X 1 und Y 1 zur Überzeugung der Kammer unterrrichten ließen. Die Kammer folgert deshalb weiter, dass der Angeklagte X 2, nachdem ihm die für den Abschlussprüfer Pc vorgesehenen Dokumente vorlagen, sich zunächst mit den beiden dazu austauschte und die Freigabe an Qe erst dann erteilte, als auch die beiden anderen Angeklagten die für den Abschlussprüfer Pc vorgesehenen Dokumente zur Kenntnis genommen und ihnen zugestimmt hatten. Die festgestellten Werte aus der modifizierten Ertragsplanung und der darauf aufbauenden neuen Barwertberechnung sowie deren weiteren festgestellten Inhalt hat die Kammer ebenfalls dem Anhang zur E-Mail von Qe an Pc vom ##.##.2011 entnommen; dort waren auch die festgestellten sonstigen betrieblichen Erträge und die festgestellten Jahresüberschüsse der S von 5,435 Mio. Euro für 2012 und von 5,360 Mio. Euro für die Jahre 2013 bis 2015 ausgewiesen. Nach der glaubhaften Aussage von Qe bezogen sich die dort aufgeführten sonstigen betrieblichen Erträge der S auf solche aus dem Nebengeschäft am Standort als Standortdienstleisterin. Dass es bei der Barwertberechnung erforderlich war, mehrfach hin und her zu rechnen, um bei dem Barwert nahezu genau den Vorjahreswert von 59,34 Mio. Euro zu erreichen, folgert die Kammer aus dem Folgenden: der letztlich dem Abschlussprüfer übermittelte Barwert der endgültigen PPA S 1 von 59,324 Mio. Euro unterschied sich nur minimal vom Barwert der vorläufigen PPA S 1 von 59,340 Mio. Euro und das, obwohl sich die Prämissen grundlegend gewandelt hatten und nicht mehr von einer vollständigen Fremdvermietung des Standortteils S 1 ausgegangen wurde, sondern von einer ganz überwiegenden Eigennutzung; außerdem wurden in der neuen Barwertberechnung auch sonstige betriebliche Erträge aufgenommen, die in dieser Höhe nicht in der vorläufigen PPA S 1 enthalten waren. Hieraus folgert die Kammer, dass es letztlich über die Höhe der sonstigen betrieblichen Erträge gelang, das Ergebnis der vorläufigen PPA S 1 in etwa zu erreichen, was allerdings zunächst ein Hin- und Herrechnen erforderte. Dass es solche sonstigen betrieblichen Erträge aus Standortdienstleistungen bei der S im Rumpfjahr 2009 und im Geschäftsjahr 2010 nur in ganz kleinem Umfang gegeben hatte, hat die Kammer dem Bericht über die Prüfung des Jahresabschluss zum ##.##.2010 und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2010 entnommen. Im dort enthaltenen Lagebericht der S sind für das Rumpfgeschäftsjahr 2009 sonstige betriebliche Erträge von 2.823 Euro und im Geschäftsjahr 2010 solche von 39.690,30 Euro ausgewiesen. Die Kammer folgert hieraus unter Hinzunahme des Umstandes, dass die S in 2010 keine neuen Kunden gewonnen hatte und die S nach dem Vertrag mit Ja 1 die bestehenden Verträge zu den Standortdienstleistungen für den nicht weiter ausgebauten Standort übernommen hatte, dass aus diesem Bereich auch in Zukunft nur Erträge in einem nicht nennenswertem Umfang zu erwarten waren. Dass dieser Barwert von angeblich immer noch 59,32 Mio. Euro ebenso unvertretbar war wie der nahezu gleich hohe Wert aus dem Vorjahr, folgert die Kammer aus dem Folgenden: den obigen Ausführungen zur Unvertretbarkeit eines solchen Barwerts im Rahmen der vorläufigen Kaufpreisallokation, da sich der maßgebliche Stichtag nicht geändert hatte; zudem berücksichtigte die endgültige PPA nunmehr ausweislich der Tabelle &bdquo;Aufstellungen der Abfüllkapazitäten S“ 11 Abfülllinien. Dass hiervon lediglich eine Anlage, nämlich die G#, von Ja 1 übernommen worden war, wurde oben bereits belegt. Dass bei der Bewertung der Ertragskraft des Standortes S 1 zum Stichtag ##.##.2009 auch nur diese eine Abfülleinrichtung Berücksichtigung finden durfte und den Angeklagten dieses Stichtagsprinzip auch bekannt war, wurde oben bereits belegt. Dass die Angeklagten auch nicht davon ausgingen, dass dieses Stichtagsprinzip für die endgültige Kaufpreisallokation nicht mehr gelten sollte, folgert die Kammer daraus, dass sie auch für die endgültige PPA S 1 weiterhin nicht in ihrer Barwertberechnung die erwarteten Erträge aus der Sulfieranlage, die gerade erst errichtet wurde, und der neuen Anlage zur Produktion der …( Produktname entfernt ) berücksichtigten, wie sich ebenfalls aus dieser Barwertberechnung zur endgültigen PPA S 1 ergab, in der diese Erträge nicht einbezogen worden waren. Dass die Annahme des nahezu unverändert hohen Barwertes zum anderen auch deshalb unvertretbar war, weil die diesem Wert zugrunde liegende Ertragsplanung, wie soeben dargestellt, von bewusst überhöhten Umsatzerwartungen und Gewinnmöglichkeiten ausging, folgert die Kammer darüber hinaus aus dem Folgenden: dem oben belegten Umstand, dass das neue Kundensegment &bdquo;Lohnabfüllung fremd“ mit bis zu 40 % der Umsatzerwartungen frei erfunden war; daraus folgt nach Würdigung der Kammer, dass mit diesen Umsätzen und den Roherträgen daraus die S nicht rechnen durfte, weil ihre Planung – wie durch den Sachverständiger Sj überzeugend ausgeführt – einem ausgewogenen Verhältnis von Chancen und Risiken verpflichtet war; dem Umstand, dass rund 55 % der Umsatzerwartungen auf tatsächlich vorgesehene Aufträge der D 1 GmbH zurückgingen, bei denen die S aber, wie bereits belegt, vereinbarungsgemäß keine Marge erhalten sollte; die Ertragsplanung überdies von sonstigen betrieblichen Erträgen in Höhe von jährlich rund 2,9 Mio. Euro aus angeblichen Nebengeschäften der S als Standortdienstleisterin ausging, die wie oben belegt, nicht zu erwarten waren. Aus dem Vorstehenden und den oben belegten Feststellungen zur mangelnden Auslastung des Standortes S 1 und der Jahresfehlbeträge der S in 2009 und 2010 folgert die Kammer, dass mit den wenigen restlichen Prozent der Umsatzerwartungen, die auf kleinere Aufträge von Ja 1 und erwartete Einnahmen aus der Wirbelschichtanlage zurückgingen, sich der Standort S 1 nicht mit Gewinn betreiben ließ. Dass schließlich die Diskontierung bei der Barwertermittlung auf Grundlage der modifizierten Planungsrechnung auf den falschen Zeitpunkt erfolgte, folgert die Kammer aus dem Folgenden: Der Barwertfaktor lautete ausweislich der Barwertberechnung zur endgültigen PPA S 1 auf den ##.##.2010; es wurden auch nur die erwarteten Umsatzerlöse ab 2011 aufgenommen; daraus folgert die Kammer, dass nicht auf den Erwerbszeitpunkt ##.##.2009 abgestellt wurde und auch der negative Ergebnisbeitrag des Jahres 2010 vollständig unberücksichtigt blieb. Die Feststellungen zu dem Prüfungsergebnis der Konzernabschlussprüfer vom ##.##.2011 hat die Kammer den entsprechenden Ausführungen des Zeugen Pc in dessen Vermerk mit der Bezeichnung &bdquo;Kaufpreisaufteilung WW S 1 / Update der vorläufigen PPA in 2010“ entnommen, die die Kammer anhand des Kürzels &bdquo;##“ dem Zeugen Pc zugeordnet hat. Aus den vorgenannten Umständen der Unvertretbarkeit auch der endgültigen PPA S 1 im Konzernabschluss der N 1 AG per ##.##.2010 folgert die Kammer, dass es auch im Konzernabschluss 2010 infolge der fortgesetzten Überbewertung des Erwerbes des Standortes S 1 zu einem zu hohen Ausweis des Konzerneigenkapitals kam. Dass im Konzernabschluss 2009 das Eigenkapital bezogen auf diese Überbewertung, um 35,67 Mio. Euro zu hoch dargestellt worden war, wurde oben im Abschnitt zur vorläufigen PPA S 1 bereits belegt. Dem Konzernabschluss 2010 hat die Kammer entnommen, dass die N 1 AG allerdings auch in 2010 auf die um 49,9 Mio. Euro zu hoch angesetzten Zeitwerte der Sachanlagen (ohne Grundstück) planmäßige Abschreibungen vorgenommen hatte. Aus dem Konzernabschluss hat die Kammer überdies überschlägig die Höhe der vorgenommenen Abschreibungen errechnet und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass diese rund 2,75 % betragen; hieraus ergab sich für die abzuschreibenden Sachanlagen nach Abzug des keiner Abschreibung unterliegendem Grundstücks für den überbewerteten Anteil von dann noch 49,9 Mio. Euro eine in 2010 erfolgte Abschreibung auf diesen Teil von 1,37 Mio. Euro. Um diesen Betrag hat die Kammer den Betrag der auf die PPA S 1 entfallende Überhöhung des Konzerneigenkapitals wieder vermindert und ist so zu der Feststellung gelangt, dass am Ende des Jahres 2010 das Konzerneigenkapital der N 1 AG aufgrund der Manipulation der PPA S 1 in Höhe von noch 34,3 Mio. Euro überhöht war. Die festgestellten Ausführungen im Konzernabschluss 2010 vom ##.##.2011 hat die Kammer den entsprechenden Ausführungen in diesem Abschluss entnommen. Dass dieser Konzernabschluss zwei Faksimile-Unterschriften der Angeklagten Y 1 und X 2 unter dem Konzernlagebericht trug und diese Unterschriften dort mit Zustimmung der beiden vorgenannten Angeklagten eingefügt worden waren, folgert die Kammer aus der Inaugenscheinnahme dieser beiden Unterschriften unter Hinzunahme ihrer entsprechenden Ausführungen im Abschnitt zur vorläufigen PPA S 1 zum Aussehen und der Verwendung der Faksimile-Unterschriften bei der N 1 AG. Dass die beiden Konzernabschlussprüfer Pc und Mc dem Konzernabschluss der N 1 AG dann ebenfalls noch am ##.##.2011 ein uneingeschränktes Testat erteilten, hat die Kammer dem Prüfungsbericht dieser beiden Zeugen zu dem Konzernabschluss der N 1 AG per ##.##.2010 entnommen. Daraus folgert die Kammer, dass die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 damit ihr Ziel erreicht hatten, die vorläufige Kaufpreisallokation des Vorjahres im Konzernabschluss 2010 zu verteidigen und die mit der Überbewertung des Erwerbs S 1 erreichte überhöhte Darstellung des Konzerneigenkapitals im Umfang von 34,3 Mio. Euro beibehalten zu können. Dass der Angeklagte X 2 im Einvernehmen mit den Angeklagten X 1 und Y 1 die Übersendung des Konzernabschlusses 2010 einschließlich des Konzernlageberichtes zeitnah zu seiner Erstellung und Testierung unter anderem an die Aa und die CA veranlasste, folgert die Kammer entsprechend den zur Übersendung des Konzernabschlusses 2009 getätigten Ausführungen. Die Feststellungen zu den Absichten und zu dem Vorstellungsbild der Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 bei der Übersendung des Konzernabschlusses 2009 folgert die Kammer entsprechend ihren Ausführungen zur Ausgangslage, die sich vorliegend zusätzlich dadurch konkretisiert hatte, dass inzwischen die zweite gefälschte Konzernbilanz erstellt worden war, es inzwischen bei der D 1 GmbH zu einer massiven Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage gekommen war und die nächste Anschlussfinanzierung noch näher gerückt war. 8. Tat 1: zu Lasten der Aa a. Die Kreditanfrage vom ##.##.2011 Dass sich die Angeklagten X 2 und Y 1 mit den bei der Aa beschäftigten Zeugen De, Le und Ze am ##.##.2011 trafen, hat die Kammer der glaubhaften Aussage der Zeugin De entnommen, sich für ein Gespräch in S 1 mit X 2, Y 1 und Ra getroffen zu haben, in Zusammenschau mit dem Gesprächsvermerk der Zeugin De über ein Gespräch am ##.##.2011. Dass die Aa im Kreditbereich aufgeteilt war in die Bereiche Markt und Marktfolge, haben die Zeugen De und Re glaubhaft – bestätigt durch die Kreditvorlagen, die jeweils je eine Unterschrift aus dem Bereich Markt und eine aus dem Bereich Marktfolge vorsahen – bekundet. Dass der Bereich Markt den Kontakt zum Kunden hielt und die Gespräche und Verhandlungen führte, der Bereich Marktfolge bei der Aa die Kreditanalyse, die Vertragsgestaltung und die Kreditbesicherung bearbeitete, hat die Zeugin De, die ausweislich ihrer Aussage im Bereich Markt für die N 1 AG zuständig war, glaubhaft bekundet. Dass die Zeugin De im Zeitraum 2009 bis 2011 die im Bereich Markt der Aa zuständige Sachbearbeiterin für die N1 war, hat die Kammer ihrer glaubhaften Aussage entnommen, in dieser Zeit bei der Aa für die Region Nb im Bereich Markt für die Firmenkreditkundenbetreuung zuständig gewesen zu sein und bis …2011 die Sachbearbeiterin für die N 1 AG gewesen zu sein in Verbindung mit dem Umstand, dass sie für den bereits oben beschriebenen ersten Rahmenkreditvertrag vom ##./##.12.2009 ausweislich des Schriftstücks &bdquo;…“ vom ##.##.2009 das Marktvotum unterschrieb. Dass der Vorgesetzte der Zeugin De im Bereich Markt damals der Zeuge Le war, hat die Kammer aus der glaubhaften Aussage des Zeugen Le gefolgert, damals der Gruppenleiter im Bereich Markt gewesen zu sein in Verbindung mit dem Umstand, dass die Zeugin De glaubhaft bekundet hat, mit dem Zeugen Le die N 1 AG besucht zu haben und beide, wie zuvor belegt, das Marktvotum zum ersten Kredit der Aa, dem Rahmenkredit vom ##./##.##.2009 unterschrieben haben. Dass die Zeugin Ze ebenfalls damals dem Bereich Markt zuzuordnen war und die Zeugin De unterstützte, hat die Zeugin De glaubhaft bekundet. Dass der Konzernabschluss der N 1 AG per ##.##.2010 erst einige Zeit vor dem ##.##.2011 fertiggestellt und der Aa zur Verfügung gestellt worden, hat die Kammer dem Umstand entnommen, dass dieser, wie bereits belegt, am ##.##.2011 sein uneingeschränktes Testat erhalten hatte und am ##.##.2011 bei der Aa einging, wie die Kammer dem Eingangsstempel auf dem zugehörigen Prüfungsbericht aus den Kreditakten der Aa entnommen hat. Dass es in dem Gespräch vom ##.##.2011 unter anderem um die Erläuterung des Konzernabschlusses 2010 der N 1 AG ging, folgert die Kammer daraus, dass der Prüfungsbericht zum Konzernabschluss der N 1 AG per ##.##.2010 zu dieser Zeit, wie zuvor belegt, der Aa vorlag, die Zeugin De glaubhaft bekundet hat, dass ihr die Konzernabschlüsse vorgelegt worden seien und die Zeugin De ausweislich ihres Gesprächsvermerks zum Gespräch vom ##.##.2011 als Ziel des Gesprächs notierte, dass es darum gehe, Informationen zum aktuellen Stand des Investments in S 1 sowie den wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen der Kreditnehmerin sowie des N1-Konzerns einholen und dieser Vermerk mit der Notiz &bdquo;Offene Fragen zu dem JA 2010 schriftlich beantworten“ endete. Dass die Angeklagten X 2 und Y 1 dabei die Fälschung des Konzernabschlusses nicht aufdeckten, folgert die Kammer daraus, dass die Zeugin De glaubhaft bekundet hat, davon ausgegangen zu sein, dass die Angaben in den Konzernabschlüssen der N 1 AG per ##.##.2009 und per ##.##.2010 zutrafen. Dass sich die Mitarbeiter der Aa ferner über den aktuellen Stand des Bauvorhabens zur Sulfieranlage in S 1 unterrichten ließen und der Angeklagte X 2 dazu unter Angaben von Gründen, dass die Projektkosten um voraussichtlich 7,5 Mio. Euro überschritten würden, berichtete, hat die Kammer dem Gesprächsvermerk der Zeugin De entnommen. Dass der Angeklagte X 2 sodann das Interesse erklärte, diese Mehrkosten mit der S über die Aa zu finanzieren, folgert die Kammer daraus, dass dies in dem Gesprächsvermerk der Zeugin De entsprechend festgehalten ist und auch die Zeugin De bekundete, in diesem Gespräch nach einer Nachfinanzierung gefragt worden zu sein. Dass dieses Interesse von Seiten des Angeklagten X 2 geäußert wurde, folgert die Kammer daraus, dass der Vermerk diese Äußerung der &bdquo;Geschäftsführung“ der S zuschreibt, und als &bdquo;Geschäftsführung“ in diesem Vermerk nur der Angeklagte X 2 und der Zeuge Ra, die beide ausweislich des Gesprächsvermerks zu diesem Termin erschienen waren, bezeichnet sind, nicht aber der Angeklagte Y 1, der zwar zugegen war, aber nur als &bdquo;Vorstand der N 1 AG“ bezeichnet war. Die Kammer schließt aber aus, dass Ra dieses Interesse bekundete, weil nach Aussage der Zeugin De die Finanzthemen in die Zuständigkeit von X 2 fielen und dieser auch ausweislich seines an die Zeugin De gerichteten Schreibens der S vom ##.##.2011 bezugnehmend auf seine mündlichen Ausführungen zur Kostensteigerung bei der Sulfieranlage um eine Erhöhung der Kreditsumme nachsuchte. Dass X 2 diese Erklärung im Einvernehmen mit den Angeklagten X 1 und Y 1 abgab, folgert die Kammer aus Folgendem: die Nachfinanzierung des Bauvorhabens zur Sulfieranlage in S 1 war auch ein Konzernthema, da auch für die Nachfinanzierung die N 1 AG als Garantiegeberin mitwirken musste; die S benötigte die Gelder zur Fortsetzung des Baus der Sulfieranlage; die Millionenhöhe des angefragten Kredites, weshalb die Kammer ausschließt, dass X 2 dies eigenmächtig entschied; aus dem Umstand, dass der Angeklagte X 2 in diesem Termin die Kostensteigerungen benannte und erläuterte, folgert die Kammer, dass er insoweit nicht unvorbereitet in diesen Termin mit der Aa ging und die Finanzierungsanfrage deshalb nicht spontan geäußert wurde; vielmehr folgert die Kammer, dass sich die Angeklagten X 1 und X 2 und Y 1 zuvor diesbezüglich berieten; aus dem Umstand, dass der Angeklagte Y 1 in dem Treffen mit der Aa am ##.##.2011 ebenfalls zugegen war, als X 2 das Finanzierungsinteresse äußerte, schließt die Kammer daher, dass die Angeklagten X 1 , X 2 und Y 1 sich einvernehmlich zu diesem Vorgehen entschieden hatten. Dass es für die Vergabe eines Kredites der Aa seinerzeit keiner förmlichen Kreditanfrage des Kunden bedurfte, hat die Zeugin De glaubhaft bekundet. Dass den Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 dies bekannt war, folgert die Kammer daraus, dass sie entsprechende Erfahrungen schon bei den vorangegangenen Unternehmenskrediten in der Vergangenheit gemacht hatten, insbesondere die Aa bei dem ersten Rahmenkredit in 2009 keinen schriftlichen Kreditantrag von ihnen verlangt hatte und auch bei der CA, mit der die N 1 AG seit 2003 in Geschäftsverbindung stand, wie später noch belegt, mündliche Finanzierungsanfragen zur Einleitung der Kreditvergabe genügten. Aus dem Umstand, dass die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 wussten, dass es keines förmlichen Kreditantrags bedurfte, folgert die Kammer, dass den vorgenannten drei Angeklagten bewusst war, dass die Aa die Äußerung eines Interesses an einer Nachfinanzierung als Finanzierunganfrage verstehen würde. Dass die Marktseite der Aa, wenn sie einem Kreditbedürfnis eines Kunden nähertreten wollte, einen sogenannten strukturierten Vermerk verfasste, hat der Zeuge Le glaubhaft bekundet. Dass dieser anschließend in die von der Marktfolge erstellte Kreditvorlage übernommen wurde, haben der Zeuge Je, Kreditanalyst bei der Aa, und der Zeuge Le übereinstimmend und glaubhaft bekundet. Dass durch das Votum der Marktseite bei der Bank die Entscheidungsfindung eingeleitet wurde, hat die Kammer aus der glaubhaften Aussage des Zeugen Je gefolgert, dass auf Antrag des Marktbereiches analysiert, votiert und entschieden wurde. Dass den Angeklagten X 1 , X 2 und Y 1 weiter bewusst war, dass die Aa die jetzige Finanzierungsanfrage maßgeblich auf der Grundlage der jüngsten Konzernabschlüsse der N 1 AG jedenfalls vom ##.##.2009 und ##.##.2010 prüfen würde, folgert die Kammer für X 2 und Y 1 daraus, dass die Finanzierung im gleichen Gespräch Gegenstand war, in dem der Konzernabschluss der N 1 AG per ##.##.2010 erläutert wurde und beide geschäftserfahren waren, woraus die Kammer entnimmt, dass ihnen allgemein bekannt war, dass Großbanken Kredite an Gesellschaften auf Grundlage der Prüfung der testierten Abschlüsse zu diesen Gesellschaften vergeben; für X 1 folgert die Kammer dies daraus, dass auch dieser für diverse Gesellschaften über viele Jahrzehnte in unterschiedlichen Jurisdiktionen als Organ tätig war und ihm daher die beschriebene Geschäftspraktik der Geschäftsbanken ebenfalls bekannt war. Dass diese Konzernabschlüsse falsch waren, wurde oben belegt. Da in diesen Konzernabschlüssen die Konzernjahresergebnisse und das Konzerneigenkapital überhöht dargestellt waren und die Aa ausweislich des ersten Rahmenkreditvertrages bei der Frage, ob die Covenants eingehalten wurden, auf die Konzernabschlüsse abstellte, folgert die Kammer, dass die Kreditwürdigkeit der Unternehmen des N 1 Konzerns, hier konkret der S, durch die manipulierten Bilanzen positiv beeinflusst war und die Angeklagten dies angesichts ihrer Geschäftserfahrung wussten. Da die Konzernabschlüsse per ##.##.2010 und per ##.##.2009 ein uneingeschränktes Testat der Abschlussprüfer erhalten hatten, wie oben belegt, folgert die Kammer, dass die Angeklagten auch damit rechneten, dass die mit der Kreditvergabe befassten Mitarbeiter der Aa von der Richtigkeit der ihnen vorgelegten Konzernabschlüsse ausgehen würden, und den Angeklagten klar war, dass die mit der Kreditvergabe befassten Mitarbeiter der Aa dadurch einer Fehlvorstellung unter anderem über die Höhe des EBITDA des N1konzerns, des Konzerneigenkapitals und des Konzernjahresüberschusses unterliegen würden und dass diese, bei einem Erfolg der Kreditanfrage, den Kredit zumindest auch auf Grundlage der überhöhten Werte des EBITDA des Konzerns, des Konzernjahresüberschusses und des Konzerneigenkapitals gewähren und auszahlen würden. Dass die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 weiter erkannten, dass der Aa durch ihr Vorgehen ein Schaden bis zur vollen Darlehenshöhe entstehen könnte, der die Kehrseite des Vorteils der S sein würde, folgert die Kammer aus den folgenden Umständen: sie wussten, wie oben belegt, dass die der Aa vorgelegten Konzernabschlüsse der N 1 AG für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 ein überhöhtes Konzerneigenkapital aufwiesen; sie wussten daher weiter, dass diese die Kreditwürdigkeit der N 1 AG und ihrer Konzerntöchter positiver darstellten als es der Wirklichkeit entsprach; sie wussten aufgrund ihrer Geschäftserfahrenheit, dass die Aa bei Zugrundelegung der manipulierten Bilanzen die Kreditwürdigkeit der S zu günstig einschätzen würde und die S eher einen Kredit erhalten würde und zu günstigeren Kreditbedingungen als es bei einer Einschätzung auf Grundlage der nicht manipulierten Bilanz der Fall wäre; sie wussten, dass dadurch die tatsächliche Kreditausfallwahrscheinlichkeit der Aa höher liegen würde als von der Aa angenommen; sie wussten, dass es dadurch der S möglich wurde, Kredite zu erhalten, die sie ohne die Manipulationen nicht bekommen hätte und Kredite zu Konditionen zu bekommen, die sie ohne Manipulationen der Konzernbilanz der N 1 AG nicht zu diesen Konditionen bekommen hätte; aus dem Vorstehenden folgert die Kammer, dass die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 daher auch erkannten, dass der Vorteil der S dem Nachteil der Aa entsprach; sie erkannten überdies die rapide abwärts gehende wirtschaftliche Situation des N 1 Konzerns aufgrund des ihnen ebenso bekannten wirtschaftlichen Absturzes der D 1 GmbH, der sie zu dieser Zeit, wie sogleich noch belegt, schon wieder veranlasste, nach den Vorjahresmanipulationen die ersten Quartalsergebnisse der D 1 GmbH durch angebliche Veräußerungserlöse in Millionenhöhe verbessert darzustellen. Aus dem Vorstehenden folgert die Kammer, dass diese drei Angeklagten sahen, dass auch die Kreditwürdigkeit des N 1 Konzerns und der S von ihnen gegenüber der Aa positiver dargestellt wurde als es der Wirklichkeit entsprach und bei Entdeckung dieses Umstandes, aber auch unabhängig davon, inzwischen die Insolvenz der Konzerngesellschaften drohte und der Eintritt einer Insolvenz die Gefahr eines Totalausfalls der Aa in Bezug auf den Kredit der S mit sich brachte. Da die Angeklagten gleichwohl den Abschluss eines Kreditvertrages zwischen der S und der Aa herbeiführten, folgert die Kammer aus dem Vorstehenden, dass sie einen Schaden der Aa bis hin zu einem Totalverlust der auszureichenden Darlehensvaluta wenigstens billigend in Kauf nahmen. Da die Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben hat, dass auch nur einer der Angeklagten davon ausgegangen sein könnte, dass die S oder ein Dritter einen Anspruch auf den Vermögensvorteil in Form der Kreditgewährung oder der Kreditgewährung zu günstigeren Bedingungen gehabt haben könnte, folgert die Kammer aus dem Vorstehenden weiter, dass es den Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 zudem darauf ankam, dadurch der S einen Vermögensvorteil zukommen zu lassen, von dem sie wussten, dass hierauf kein Anspruch bestand. Dass sich die Bearbeitung des Finanzierungsinteresses bei der Aa dann allerdings verzögerte, weil es zu diesem Zeitpunkt in Bezug auf den Konzernabschluss 2010 zwischen der Aa und der N 1 AG noch keine Einigkeit über die Einhaltung der vereinbarten Covenants gab, hat die Kammer aus der glaubhaften Bekundung des Zeugen Le, dass es bei offenen Covenant-Fragen von der Aa keinen weiteren Kredit gab, den Ausführungen im strukturierten Aktenvermerk von Ze und De vom ##.##.2011, dass eine längerfristige Finanzierung der Mehrkosten der Investition der Tensidanlage – was ein Synonym für die Sulfieranlage ist – zu gegebener Zeit geprüft werden solle, in Zusammenschau mit den im folgenden aufgeführten Umständen gefolgert: Ausweislich der Email der Zeugin De an den Zeugen Mh cc X 2 vom ##.##.2011, 09:42 Uhr, teilte die Zeugin De in Bezug auf die eingegangene Covenant-Berechnung der N 1 AG mit, dass das EBITDA 2010 nach Auffassung der Aa nur bei 15.916 TEUR liege. Ausweislich der E-Mail des Zeugen Mh an De cc Ee, Ac, X 2 vom ##.##.2011 bat Mh die Zeugin De, die EBITDA Berechnung mit Frau Ac zu besprechen. Dass nach der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Aa und der N 1 AG zur Berechnung des EBITDA sogenannte &bdquo;außerordentliche Erträge“ nicht zu berücksichtigen waren, hat die Kammer dem Anhang zu dem ersten Rahmenkreditvertrag vom ##./##.##.2009 entnommen, in dessen Abschnitt &bdquo;Erläuterungen zu Anlage 1 und 2“ festgelegt wurde, dass bei der Berechnung des EBITDA der &bdquo;A. o. Ertrag“, was die Kammer als außerordentlichen Ertrag würdigt, in Abzug zu bringen war. Dass die Zeugin De von der Aa dem Angeklagten X 2 am ##.##.2011 mitteilte, dass die Aa bei ihrer Berechnung des EBITDA beabsichtige, die &bdquo;sonstigen betrieblichen Erträge“ um 4,75 Mio. Euro zu bereinigen, weil es sich nach ihrer Meinung bei dem Erlös aus dem Markenverkauf um einen einmaligen Ertrag handele, der zu den außerordentlichen Erträgen zu zählen sei, hat die Kammer den entsprechenden Ausführungen der Zeugin De in ihrer Email an X 2 vom ##.##.2011, 10:51 Uhr, entnommen. Dass der Angeklagte X 2 daraufhin durch Frau Ee mit Email vom ##.##.2011 an die Zeugin De der Bereinigung widersprechen ließ und dabei zur Begründung vortragen ließ, dass hinsichtlich der Markenrechte der D 1 GmbH der ursprüngliche Entwurf eine langfristige Bezahlung im Rahmen einer Lizenzgebühr vorgesehen habe und man sich erst recht kurzfristig dann für eine Einmalzahlung entschieden habe, hat die Kammer den entsprechenden Ausführungen der Zeugin Ee in ihrer E-Mail an die Zeugin De vom ##.##.2011, 16:45 Uhr, entnommen. Da X 2 in dieser E-Mail cc stand und zuvor von der Zeugin De direkt angeschrieben worden war, folgert die Kammer hieraus, dass X 2 die Zeugin Ee entsprechend beauftragte, diese Antwort zu geben. Dass der Vortrag zu dem Markenverkauf in dieser E-Mail der Zeugin Ee wahrheitswidrig war, folgert die Kammer daraus, dass, wie oben belegt, der bilanzierte Markenkaufvertrag in der Realität keine Entsprechung gefunden hat und sämtliche Entwürfe von Rechtsanwalt Gc zum Markenkaufvertrag eine Einmalkaufpreiszahlung für die Eigenmarken der D 1 GmbH vorsahen und keine abschnittsweisen Zahlungen einer Lizenzgebühr. Dass der Angeklagte X 2 bei seiner entsprechenden Beauftragung der Zeugin Ee im Einvernehmen mit den Angeklagten X 1 und Y 1 handelte, folgert die Kammer daraus, dass es sich bei der Einhaltung der Covenants um eine für die Unternehmen des N 1 Konzerns wesentliche Fragestellung handelte, an der der Angeklagte X 1 stets beteiligt wurde; alle drei die Relevanz dieser Einhaltung der Covenants für die Kreditwürdigkeit erkannt hatten und das Bedürfnis nach einer Absprache zwischen X 2 und Y 1 bestand, damit der jeweils andere sich bei seinen Erklärungen gegenüber der Aa, an deren Gesprächen, wie oben belegt, auch der Angeklagte Y 1 teilnahm, nicht zu den von Frau Ee abgegebenen Erklärungen in Widerspruch setzten. Dass nach den Berechnungen der N 1 AG das EBITDA unter Einbeziehung des Markenverkaufes bei rund 20,6 Mio. Euro lag, hat die Kammer der aktualisierten Covenant-Berechnung der N 1 AG vom ##.##.2011 entnommen, in der dieser Wert benannt war. Dass auch die Aa in ihrer Covenant-Berechnung bei Berücksichtigung des Markenkaufvertrages zu rund 20,6 Mio. Euro gelangte, ohne den Markenverkauf die Berechnung der Aa aber nur zu einem EBITDA von 15,9 Mio. Euro gelangte, ergab die E-Mail der Zeugin De an X 2 vom ##.##.2011, 10:51 Uhr, weil dort nach Abzug des Betrages von 4,75 Mio. Euro, was exakt dem Kaufpreis des fingierten Markenkaufvertrages entsprach, die Berechnung der Aa, wie dort ausgeführt, 15,916 Mio. Euro EBITDA ergab; dies bedeutet, dass es ohne diesen Abzug rund 20,6 Mio. Euro betragen hätte. Dass die Nettoverschuldung des N 1 Konzerns in 2010 bei 63,6 Mio. Euro lag, hat die Kammer der Covenant-Berechnung der Aa, die dem Vermerk des Zeugen Je vom ##.##.2011 anlag, entnommen, in der dies mit Hinweis auf den nach IFRS veröffentlichten Wert der N 1 AG entsprechend festgehalten war. Teilt man diese Nettoverschuldung durch das EBITDA mit und ohne Berücksichtigung des Markenkaufvertrags, ergeben sich die festgestellten Werte zum Verschuldungsgrad. Dass der Verschuldungsgrad in Wahrheit nochmals deutlich höher lag, folgert die Kammer daraus, dass, wie oben belegt, das EBITDA des Jahres 2010 im Konzernabschluss der N 1 AG per ##.##.2010 auch abgesehen vom Markenkaufvertrag, wie oben ausgeführt, zusätzlich überhöht dargestellt war. Dass der Verschuldungsgrad per ##.##.2010 nur 3,5 hätte betragen dürfen, wurde oben bereits belegt; daraus folgert die Kammer, dass bei einem Ausweis eines Verschuldungsgrad von 4 der Bruch dieses Covenants offen zu Tage gelegen hätte. Daraus folgert die Kammer, dass der Angeklagte X 2 die vorgenannten wahrheitswidrigen Behauptungen nur deshalb hatte vortragen lassen, um damit den vermeintlichen Ertrag aus dem Verkauf der Marken und Rezepturen auch gegenüber der Aa weiter als sonstigen betrieblichen Ertrag zu rechtfertigen und um die Feststellung eines Verstoßes gegen die vereinbarten Finanzkennzahlen zu verhindern. Dass die Aa aber schließlich dem Vortrag des Angeklagten X 2 folgte und den vermeintlichen Ertrag aus dem Markenkaufvertrag dann doch nicht aus der Covenant-Berechnung des EBITDA hinaus nahm, hat die Kammer der glaubhaften Aussage der Zeugin De entnommen, dass nach einer telefonischen und schriftlichen Diskussion die Aa die Verbuchung des Markenkaufvertrages akzeptiert habe und dem Vermerk des Zeugen Je vom ##.##.2011, in dem dieser als Ergänzung zur Auswertung des Konzernabschlusses der N 1 AG 2010 vom ##.##.2011 niederlegte, dass der Bereich Kreditrisikomanagement die Einhaltung der Covenants trotz der fehlenden, angepassten Übereinstimmungserklärung bestätigen könne. Aus dem Umstand, dass der Ertrag aus dem Markenkaufvertrag fingiert war und daher gar nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, folgert die Kammer, dass die Aa insoweit zu Unrecht eine Einhaltung der Covenants feststellte. Dass am ##.##.2011 die Zeugin De schließlich zur Vorbereitung einer Kreditvorlage einen strukturierten Aktenvermerk der Marktseite für die Nachfinanzierung der Sulfieranlage in S 1 mit dem Kreditnehmer S verfasste, ein Ratendarlehen über 6,5 Mio. Euro mit einer Laufzeit von 10 Jahren mit zwei tilgungsfreien Anlaufjahren zur Finanzierung der Investitionskostenerhöhung unter Mithaft der im Rahmen des ersten Rahmenkredits der Aa bestellten Sicherheiten vorschlug und befürwortete und die N 1 AG weiter als Garantiegeberin fungieren sollte, hat die Kammer diesem strukturierten Aktenvermerk vom 13.12.2011 entnommen, in dem dies entsprechend den Feststellungen niedergelegt war. Dass die Zeugin De ein vom Angeklagten X 2 unterzeichnetes Schreiben der S vom ##.##.2011 erreichte, in dem der Angeklagte X 2 unter dem Betreff &bdquo;Erhöhung der Kreditsumme“ der Zeugin De von der Aa bezugnehmend auf seine mündlichen Erläuterungen die Gründe der Investitionskostensteigerung bei der Errichtung der Sulfieranlage erläuterte, hat die Kammer diesem Schreiben entnommen, dessen Inaugenscheinnahme ergab, dass die dort aufgebrachte Unterschrift gemäß den obigen Ausführungen zu ihrer Eigenart dem Angeklagten X 2 zuzuordnen ist. Dass dieses Schreiben die Zeugin De auch bereits am ##.##.2011 erreichte, folgert die Kammer daraus, dass die Kreditbeantragung eilbedürftig war, der Angeklagten X 2 oder seine Assistentin mit der Aa auch per E-Mail kommunizierten und das Schreiben keinen Eingangsvermerk trägt, was bei einer postalischen Übersendung zu erwarten gewesen wäre. Dass der Angeklagte X 2 auch dieses Schreiben im Einvernehmen mit den Angeklagten X 1 und Y 1 aufgesetzt hatte, um die Aa zu einem weiteren Kredit an die S zu bewegen, folgert die Kammer daraus, dass diese drei Angeklagten einen gemeinsamen Plan verfolgten, auch in diesem Fall das Bedürfnis nach einer inhaltlichen Abstimmung zwischen ihnen bestand, um Widersprüche nach außen zu vermeiden, und es sich auch insoweit um eine wesentliche Entscheidung für die Gesellschaften des N 1 Konzerns handelte. b. Die Entscheidungsfindung innerhalb der Aa Dass sich bei der Aa nunmehr ein vorgegebener Entscheidungsprozess über die Vergabe des weiteren Darlehns an die S in Gang setzte, hat die Kammer daraus gefolgert, dass es, wie sogleich noch belegt, im Folgenden zur Erstellung einer entsprechenden Kreditvorlage, einer Entscheidung über diese Vorlage, dem Abschluss eines Darlehensvertrags und der Auszahlung eines Darlehens an die S kam. Dass die Kreditentscheidungen bei der Aa immer durch die Bereiche Markt und Marktfolge gemeinsam erfolgten, hat die Zeugin De glaubhaft bekundet; überdies wurde dies durch die Kreditvorlagen bestätigt, die jeweils auch die Unterschriften von Mitarbeitern der Marktseite und der Marktfolgeseite aufwiesen. Die Feststellungen der Kammer zu den Hierarchiestufen der Aa, deren Entscheidungskompetenz, dem allgemeinen Ablauf und der Form der Kreditprüfung hat die Kammer den entsprechenden, ineinandergreifenden, sich wechselseitig bestätigenden und sich wechselseitig ergänzenden, insgesamt aber widerspruchsfreien und insgesamt glaubhaften, entsprechenden Bekundungen der bei der Aa beschäftigen Mitarbeiter De, Le, Je, Te und Wh entnommen, die ihre Angaben ihrem jeweiligen Wahrnehmungsanteil entsprechend stimmig und nachvollziehbar gemacht haben. Die Zeugen Je und Vo haben glaubhaft bekundet, dass bei der Aa damals das Computerprogramm Global Format verwendet wurde. Dass das bei der Analyse erstellte und in den Kreditvorlagen aufgeführte Rating an die finanziellen Kennzahlen aus den testierten Abschlüssen anknüpfte, aber auch weitere Faktoren berücksichtigte, wie etwa die Branchenentwicklung oder die Fähigkeit des Managements, hat der Zeuge Le glaubhaft bekundet. Dass das Rating in einer Ratingnote ausgedrückt wurde, die von 1 (sehr gut) bis zu 18 (sehr schlecht) ging, hat der Zeuge Vo bekundet. Dass bis zum Rating von 9 ein Kunde als kreditwürdig galt, darüber hinaus nicht mehr, hat der Zeuge Xe glaubhaft bekundet; dass bei laufenden Geschäftsbeziehungen ab einem zweistelligen Rating die Sanierungsabteilung der Aa mit dem Vorgang befasst wurde, hat der Zeuge Cj von der Aa glaubhaft bekundet. Dass eine Kreditvorlage in einem gesonderten Anhang einen Kurzreport mit der Wiedergabe bestimmter weiterer Kennzahlen enthielt, hat der Zeuge Pe auf Vorhalt eines solchen Kurzreports bekundet. Den eingeführten Kurzreporten war zu entnehmen, dass dort u.a. das ausgewiesene Eigenkapital, das EBITDA, die Jahresergebnisse und das Netto-Haftkapital im Allgemeinen für wenigstens die jüngsten zwei vergangenen Konzernabschlüsse aufgeführt waren. Den Prüfungsberichten von Uc zu den jeweiligen Konzernabschlüssen der N 1 AG für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 war zu entnehmen, dass dort das EBITDA, das Jahresergebnisses und das Konzerneigenkapital aufgeführt waren. Der Zeuge Je, Analyst bei der Aa, hat glaubhaft bekundet, die für seine Analysen nötigen Kennzahlen den testierten Konzernabschlüssen entnommen zu haben. Dass es dem befassten Analysten der Aa seitens der Aa gestattet war, etwaige außerordentliche Erträge und/oder außerordentliche Aufwendungen zur Analyse aus den Jahresabschlüssen herauszurechnen, haben die Zeugen Je und Mo von der Aa übereinstimmend und glaubhaft bekundet. Dass die Kreditvorlage nebst Anhang die Grundlage für die nachfolgende Kreditentscheidung der beiden Kompetenzträger aus den Bereichen Markt und Marktfolge war, haben die Zeugen von der Aa, Xe und Pe, glaubhaft bekundet. Dass der Konzernabschluss der N 1 per ##.##.2009 der Aa vorlag, hat die Kammer dem Umstand entnommen, dass dieser am ##.##.2010 im Kreditrisikomanagement der Aa einging und dort bis ##.##.2010 ausgewertet wurde, wie die Kammer dem Eingangsstempel nebst dortiger Eintragungen auf dem zugehörigen Prüfungsbericht aus den Kreditakten der Aa entnommen hat, die dies entsprechend wiedergaben; überdies hat der Zeuge Je glaubhaft bekundet, diesen Konzernabschluss für seine Analyse ausgewertet zu haben. Dass der Konzernabschluss der Hansa per ##.##.2010 der Aa vorlag, hat die Kammer dem Umstand entnommen, dass dieser am ##.##.2011 bei der Aa einging, wie die Kammer dem Eingangsstempel auf dem zugehörigen Prüfungsbericht nebst seiner Eintragungen aus den Kreditakten der Aa entnommen hat, die dies entsprechend wiedergaben; überdies hat die Zeugin De glaubhaft bekundet, dass ihr …2011 der Konzernabschluss der N 1 AG per ##.##.2010 vorgelegen habe; überdies hat der Zeuge Je glaubhaft bekundet, diesen Konzernabschluss für seine Analyse ausgewertet zu haben. Dass der Aa …2011 der Jahresabschluss der S 2009 vorlag, hat die Kammer dem bei den Kreditakten der Aa befindlichen Schreiben der Zeugin Kc an die Zeugin De vom ##.##.2010 entnommen, in dem ausgeführt wird, dass als Anlage zu diesem Schreiben u.a. der Jahresabschluss der S per ##.##.2009 übersandt werde; dass der Aa Ende 2011 auch der Jahresabschluss der S 2010 vorlag, hat die Kammer dem Eingangsstempel nebst dort enthaltener weiterer Eintragungen auf dem Prüfungsbericht der Abschlussprüfer der S für den Jahresabschluss der S per ##.##.2010 entnommen, wonach dieser am ##.###.2011 bei der Aa einging und dort bis zum ##.##.2011 ausgewertet wurde. Dass die Aa bei ihrer Betrachtung aber immer maßgeblich auf die Konzernebene der N 1 AG abstellte, hat der Zeuge Je, der die Analyse durchführte, glaubhaft bekundet und belegen auch die von ihm den Kreditvorlagen beigefügten Kurzreports. Dass die Abschlüsse des N 1 Konzern zu den Geschäftsjahren 2009 und 2010 für die Zeugin De die Basis waren, sich für die Marktseite unter dem ##.##.2011 für die Vergabe des Erhöhungsdarlehens von 6,5 Mio. Euro an die S unter der Bedingung auszusprechen, dass die N 1 auch dafür, wie im Falle des ersten Rahmenkredits, garantierte; die Zeugin De sich bei ihrer Befürwortung der weiteren Kreditvergabe maßgeblich auf die vorgelegten Abschlüsse der N 1 AG und der S verließ und davon ausging, dass diese Abschlüsse richtig waren; die Zeugin De sich insbesondere darauf verließ, dass der im Konzernabschluss der N 1 AG per ##.##.2010 unter den Umsatzerlösen gebuchte Markenkaufvertrag über die Eigenmarken der D 1 GmbH, mit dem die Aa sich besonders beschäftigt hatte, auch tatsächlich stattgefunden hatte; sie insbesondere auch davon ausging, dass die in den Konzernabschlüssen aufgeführten Umsatzerlöse insgesamt tatsächlich entstanden waren und die Zeugin De weiter auch davon ausging, dass die für die Errechnung einer Eigenkapitalquote nötigen Kennzahlen in den Konzernabschlüssen korrekt angegeben waren, hat die Zeugin De entsprechend bekundet. Die Kammer hält ihre Bekundungen insgesamt für glaubhaft. Denn sie waren detailliert und abgewogen, in sich widerspruchsfrei und fügten sich in das übrige Beweisergebnis ein. Dass der Zeuge Je aus dem Bereich Marktfolge seine Bewertung zum Erhöhungsdarlehen unter dem ##.##.2011 abgab, hat die Kammer der Kreditvorlage entnommen, die dieses Erstellungsdatum auswies, verbunden mit der glaubhaften Aussage des Zeugen Je, diese Vorlage erstellt zu haben. Dass der Zeuge Je dazu die der Aa vorliegenden Unterlagen ausgewertet hatte; die wichtigsten Unterlagen für seine Analysen die vorliegenden Konzernabschlüsse der N 1 per ##.##.2009 und per ##.##.2010 waren; der Zeuge Je sich mit den dort ausgewiesenen Zahlen befasste; sie in das Programm Global Format eingab; versuchte, außerordentliche Einmalereignisse zu identifizieren; es insoweit in seinen Zuständigkeitsbereich gehörte zu entscheiden, ob ein außerordentlicher oder ein sonstiger betrieblicher Ertrag vorlag und der Zeuge Je für seinen Teil der Kreditvorlage entschied, dass es sich bei dem Ertrag aus dem Verkauf der Eigenmarken der D 1 GmbH aus dem Konzernabschluss der N 1 2010, anders als bilanziert, um einen außerordentlichen Ertrag handelte und er bei dem für die Aa relevanten EBITDA nicht zu berücksichtigen sei, hat der Zeuge Je bekundet. Die Kammer hält seine Aussage insgesamt für glaubhaft. Denn seine Aussage war detailliert und widerspruchsfrei. Er war jederzeit in der Lage, die Fragen sämtlicher Verfahrensbeteiligter spontan und plausibel zu beantworten und hatte nur vereinzelt Erinnerungslücken. Dass der Zeuge Je zum Konzernabschluss 2010 ferner den Betrag des bilanzierten Goodwills in Höhe von rund 18,4 Mio. Euro aus dem bilanzierten Eigenkapital heraus rechnete und das Netto-Haftkapital entsprechend niedriger mit rund 74,3 Mio. Euro bemaß, ergab sich aus der Kreditvorlage vom ##.##.2011, in der der Goodwill in Höhe von rund 18,4 Mio. Euro benannt wurde, und dem Anhang zur Kreditvorlage, dem Kurzreport des Zeugen Je, in dem beim Netto-Haftkapital hinzugesetzt war, dass dies ohne Goodwill angegeben werde. Dass ausgewiesene Eigenkapital war daneben zusätzlich im Kurzreport aufgeführt. Aus der vorgenannten Kreditvorlage nebst ihres Anhangs ergab sich weiter, dass der Zeuge Je unter Zuhilfenahme des Computerprogramms Global Format als Rating einen Wert von 7 ermittelte und der Zeuge Je auf Grundlage seiner Analyse die Kreditentscheidung nach Maßgabe der Kreditvorlage befürwortete. Dass der Zeuge Je dabei davon ausging, dass die Zahlen in den von Wirtschaftsprüfern testierten Konzernabschlüssen richtig waren und er auf die Richtigkeit der übermittelten Zahlen vertraute, hat der Zeuge Je entsprechend bekundet. Die Kammer hält auch diese Aussage des Zeugen Je für glaubhaft. Dass der Zeuge Je seiner Kreditvorlage als Anhang für die nachfolgenden Entscheider auch einen einseitigen sogenannten Kurzreport aus dem Analyseprogramm der Aa Global Format mit einer Darstellung der wesentlichen Kennzahlen aus den Konzernbilanzen 2009 bis 2010 beifügte, ergab sich aus der nebst diesem Anhang bei den Kreditakten der Aa befindlichen Kreditvorlage vom ##.##.2011 in Zusammenschau mit der Bekundung des Zeugen Pe, dass ihm die Kreditvorlage mit diesem Anhang vorgelegt worden sei. Dass in diesem Kurzreport insbesondere die maßgeblichen Zahlen aus den Gewinn- und Verlustrechnungen, zum Eigenkapital und den Quoten, zu den Aktiva und Passiva und zum Cash Flow enthalten waren, hat die Kammer dem Kurzreport des Zeugen Je entnommen. Dass die von dem Zeugen Je erstellte Kreditvorlage vom ##.##.2011 sodann nebst ihres Anhangs an die damalige Abteilungsleiterin des Marktfolgebereiches, die Zeugin Te, ging; es ihre Aufgabe war zu prüfen, ob die Vorlage plausibel war und das Engagement ins Risikoprofil passte; die Zeugin Te darauf achtete, ob das Geschäftsmodell schlüssig war und sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers und seines Garanten anschaute; sie auch darauf achtete, ob die Erhöhung der Investitionskosten plausibel war; sie in ihre Überlegung zur Nachfinanzierung einbezog, ob die fertiggestellte Anlage genug Erlöse generieren würde, um die Kredite zurückzuzahlen; die Zeugin Te ebenfalls davon ausging, dass die, der Aa vorgelegten, testierten Konzernabschlüsse, deren wesentlichen Zahlen sie aus dem ihr mit der Kreditvorlage überlassenen Kurzreport kannte, richtig waren; sie sodann am ##.##.2011 in der Kreditvorlage die Kreditvergabe für die Marktfolgeanalyseseite befürwortete, aber für eine Bewilligung des Kredites allerdings angesichts des bestehenden Gesamtkreditengagements von über 30 Mio. Euro bei einem Rating von 7 nicht die nötige Kompetenzstufe besaß, hat die Zeugin Te entsprechend bekundet. Die Kammer hält die Aussage der Zeugin Te insgesamt für glaubhaft. Sie war in sich widerspruchsfrei, strukturgleich und detailliert und wurde durch das übrige Beweisergebnis bestätigt. Dass die Kreditvorlage nebst Anhang sodann zum Zeugen Le von der Marktseite gelangte, hat die Kammer daraus gefolgert, dass diese, wie er bekundet hat, seine Unterschrift trägt, und diese mit dem Datum ##.##.2011 versehen war, woraus die Kammer entnommen hat, dass der Zeuge Le nach der Zeugin Te die Vorlage erhalten hat, da bei der Unterschrift der Zeugin Te der ##.##.2011 hinzugesetzt war. Dass auch der Zeuge Le davon ausging, dass die in den Konzernabschlüssen 2009 und 2010 des N 1 Konzerns ausgewiesenen testierten Zahlen der Realität entsprachen; entscheidend für den Zeugen Le das Testat der Abschlussprüfer war; er deshalb beispielsweise nicht prüfte, wie bei der Allokation des Erwerbes der D 1 GmbH im Einzelnen die Zuschreibung der Vermögenswerte erfolgt war; die nachträgliche, von den Abschlussprüfern testierte Wertzuschreibung aus seiner Sicht allerdings ein positives Signal war; sich dadurch nach seiner Sichtweise das Eigenkapital der N 1 AG und infolgedessen letztlich auch die Bonität der N 1 verbesserten; weiter für den Zeugen Le bei seiner Entscheidung auch die Eigenkapitalquote relevant war, hat der Zeuge Le entsprechend bekundet. Die Kammer hält die Aussage des Zeugen Le insgesamt für glaubhaft. Denn seine Bekundungen waren detailliert, von individueller Wortwahl geprägt und in sich und in Bezug auf das übrige Beweisergebnis widerspruchsfrei. Weiter bekundete er auch seine emotionale Beteiligung, dass er persönlich betroffen gewesen sei von dem Kreditausfall der Aa bei ihrem Kreditengagement bei der N 1 AG, weil er sich sehr mit seinem Arbeitgeber identifiziere, ohne dass seine Aussage irgendeine überschießende Belastungstendenz zu erkennen gab. Dass der Zeuge Le mit seiner Unterschrift vom ##.##.2011 auf der Kreditvorlage die Vergabe des weiteren Darlehens an die S befürwortete und die Kreditvorlage sodann an seinen Vorgesetzten, den Zeugen Pe, zur Kreditentscheidung zuleitete, hat die Kammer der Kreditvorlage vom ##.##.2011 entnommen, auf der der Zeuge Le unterschrieben hat und die weiter, wie vom Zeugen Pe bekundet, die Unterschrift des Zeugen Pe vom ##.##.2011 trug, sowie dem Umstand, dass die Kreditbewilligung durch den Zeugen Pe nach dem Zeitpunkt der Befürwortung des Kredites durch den Zeugen Le liegt. Dass für den Zeugen Pe bei der Kreditbewilligung alle Informationen in der Kreditvorlage relevant waren; ihm auch die Reputation des Kunden wichtig war; für ihn ebenso der vertrauensvolle Kontakt zum Kunden eine Frage der Kreditwürdigkeit war; für Pe weiter die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse ein wichtiges Kriterium waren; er davon ausging, dass die wahre Lage des Unternehmens in der Bilanz zutreffend abgebildet war; die historischen Daten der letzten drei Jahre für ihn maßgeblich waren; er sich auch die Kennzahlen in der Kreditvorlage und ihrem Anhang anschaute; das in der Kreditvorlage ausgewiesene Eigenkapital für ihn eine wesentliche Kennzahl war; es ihm im Übrigen auf die Bonität ankam; die Kapitaldienstfähigkeit für ihn eines von mehreren Bonitätskriterien war; der Zeuge Pe auf das Testat der Abschlussprüfer vertraute, insbesondere weil es sich, nach seiner Einschätzung, bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Uc, welche die Konzernabschlüsse 2009 und 2010 testiert hatte, um ein namhaftes Unternehmen handelte; er glaubte, sich auf dieses Unternehmen verlassen zu können und er untestierte Zahlen nicht akzeptiert hätte, hat der Zeuge Pe entsprechend bekundet. Die Kammer hält die Aussage des Zeugen Pe insgesamt für glaubhaft. Denn der Zeuge hat in sich stimmig und strukturgleich ausgesagt und war jederzeit in der Lage, alle Fragen der Verfahrensbeteiligten spontan und widerspruchsfrei zu beantworten. Dass der Zeuge Pe für die Marktseite noch am ##.##.2011 die Kreditbewilligung erteilte und die Kreditvorlage nebst ihren Anhängen sodann nochmals der Marktfolgeseite zur Zustimmung zugeleitet wurde, hat die Kammer der Kreditvorlage vom ##.##.2011 entnommen, die die Unterschrift des Zeugen Pe unter dem angekreuzten Feld &bdquo;genehmigt“ mit dem Zusatz ##.##.2011 aufwies und weiter auch die Unterschrift des Zeugen Se, der nach seinen glaubhaften Bekundungen im Bereich der Marktfolge bei der Aa tätig war. Dass im Bereich Marktfolge der dort zuständige Zeuge Xe verhindert war, weshalb auf der Marktfolgeseite der Zeuge Se über die Kreditbewilligung entscheiden musste; dem Zeugen Se für seine Kreditentscheidung eine Umlaufmappe vorgelegt wurde, die wenigstens die Kreditvorlage nebst Anhang enthielt; der Zeuge Se sich den Vorgang durchlas und dazu mit dem Gruppenleiter der Marktfolgeseite, dem Zeugen Ue, telefonierte; er, Se, qualitative und quantitative Kennzahlen für seine Kreditentscheidung würdigte; für ihn z.B. die Branche oder das Management qualitative Kennzahlen waren und die Umsatzzahlen, der Cashflow und das EBITDA quantitative Kennzahlen; der Zeuge Se eine Gesamtwürdigung mit den Vorjahreszahlen und den Planzahlen vornahm; Se ein hohes Vertrauen darin hatte, dass die an ihn übermittelten Zahlen richtig waren; für ihn sich sein Vertrauen in die Richtigkeit der bilanziellen Zahlen vor allem auf das Testat der Wirtschaftsprüfer gründete und er als Ergebnis seiner Prüfung am ##.##.2011 im Vertrauen auf die Richtigkeit der in den Konzernabschlüssen 2009 und 2010 ausgewiesenen Zahlen sodann für die Marktfolgeseite dem beantragten Kredit zustimmte, hat der Zeuge Se entsprechend bekundet. Die Kammer hält seine Aussage insgesamt für glaubhaft. Denn sie war detailliert auch im Randgeschehen, in sich stimmig und widerspruchsfrei auch mit den übrigen Beweisergebnissen verwoben. Aus dem Vorstehenden folgert die Kammer, dass sämtliche mit der Kreditbeantragung und Kreditbewilligung des Erhöhungsdarlehens befassten Mitarbeiter der Aa, auf Marktseite die Zeugen De, Le und Pe und auf Marktfolgeseite die Zeugen Je, Te und Se, vom Inhalt der Konzernabschlüsse der N 1 AG per ##.##.2009 und per ##.##.2010 und dem darin ausgewiesenen Konzerneigenkapital, den Konzernüberschüssen und dem Konzern-EBITDA unmittelbar oder jedenfalls mittelbar über die erstellte Kreditvorlage nebst Anhang Kenntnis nahmen und sämtlich auf die Richtigkeit der vorgelegten, tatsächlich aber verfälschten Konzernbilanzen vertrauten. Dass die mit der Darlehensvergabe befassten Mitarbeiter der Aa, die Zeugen De, Le, Pe, Je, Te und Se, angesichts der Erheblichkeit der Manipulationen bei den Jahresergebnissen und dem Eigenkapital in den Konzernabschlüssen 2009 und 2010 das Erhöhungsdarlehen in der tatsächlich vergebenen Form nicht befürwortet, nicht vergeben und keine Auszahlung veranlasst hätten, wenn die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse des N 1 Konzerns ihnen bekannt gewesen wären, und dass, wenn ihnen bekannt gewesen wäre, dass die ihnen vorgelegten Konzernabschlüsse des N 1 Konzern per ##.##.2009 und ##.##.2010 sogar bewusst verfälscht worden waren, sie keinerlei neue Kredite an Konzernunternehmen der N 1 AG gewährt hätten, haben diese Zeugen entsprechend glaubhaft bekundet. c. Die Erstellung und Unterzeichnung des Kreditvertrages über das Erhöhungsdarlehen Dass auf der Grundlage der Kreditbewilligung der Kreditvertrag zwischen der S und der Aa über 6,5 Mio. Euro erstellt wurde, haben die Zeugen Le, De und Ne glaubhaft bekundet. Dass dies zu den Aufgaben der in dem zum Bereich Marktfolge zählenden Bereich &bdquo;Kreditsicherheitenmanagement“ tätigen Mitarbeiter gehörte, haben die Zeugen Le, Xe und Ne übereinstimmend glaubhaft bekundet. Dass die Zeugin Ne dort den Kreditvertrag anhand der Kreditvorlage entwarf, hat die Kammer daraus gefolgert, dass die Zeugin Ne glaubhaft bekundet hat, dass dies bei der Aa ihre Hauptaufgabe gewesen sei; sie sich an den Namen N 1 AG erinnere und die ihr vorgehaltene Unterschrift auf dem Kreditvertrag die ihre sei. Dass der Kreditvertrag sich zu 100 % mit der Kreditvorlage decken musste, haben die Zeugen Le und Ne glaubhaft bekundet. Dass auch bei der Abarbeitung des Kreditbeschlusses das Vieraugenprinzip galt und der Gruppenleiter der Zeugin Ne, der Zeuge Re, die Übereinstimmung von Kreditvorlage und Kreditvertrag überprüfte, hat der Zeuge Re glaubhaft bekundet. Dass die Zeugen Ne und Re sodann am 27.12.2011 den Kreditvertrag über das Erhöhungsdarlehen für die Aa unterschrieben, hat die Zeugin Ne glaubhaft bekundet. Dass die Angeklagten X 2 und Y 1 diesen Vertrag am ##.##.2012 für die S und die N 1 AG unterschrieben, erbrachte seine Inaugenscheinnahme, wonach die dort zu erkennenden Unterschriften entsprechend obiger Ausführungen zu ihrem Erscheinungsbild den Angeklagten X 2 und Y 1 zuzuordnen waren. Den festgestellten Inhalt dieses Vertrags vom ##.##.2011/##.##.2012 hat die Kammer dieser unterschriebenen Vertragsurkunde nebst ihrer Anlage entnommen, in der dies entsprechend den Feststellungen niedergelegt war. Dass nach dem Abschluss des Kreditvertrags der Bereich Kreditsicherheitenmanagement die gesamte Abwicklung des Kreditvertrages, insbesondere die Auszahlung erledigte, hat der Zeuge Re glaubhaft bekundet. Dass, wenn alle Auszahlungsvoraussetzungen gegeben waren, eine Kreditauszahlung erfolgte und der Bereich Kreditsicherheitenmanagement keinerlei Ermessen bei der Auszahlung hatte, hat der Zeuge Re glaubhaft bekundet. Dass das Erhöhungsdarlehen vollständig ausgezahlt wurde, hat der Zeuge Le glaubhaft bekundet. Dass die Zeugen Ne und Re bei der Erstellung des Kreditvertrages, bei ihren Unterschriften und der Auszahlung des Kreditbetrages darauf vertrauten, dass alles seine Richtigkeit hatte, hat die Kammer aus der Aussage der Zeugin Ne gefolgert, dass sie die Kreditwürdigkeit nicht geprüft habe, sie aber davon ausgegangen sei, dass dies ihre Kollegen getan hätten, und der Aussage des Zeugen Re, sich auf die Arbeit der Kollegen zu verlassen, wenn es bei der Abarbeitung der Kreditvorlage nicht zu Unstimmigkeiten komme. Dass die unter dem ersten Rahmenkreditvertrag mit der Aa vom ##./##.##.2009 gewährten Sicherheiten, d.h. die Grundschuld am Standort S 1 in Höhe von Euro 29,8 Mio. Euro, die Garantie der N 1 AG und die Raumsicherungsübereignung in Höhe von 49 Mio. Euro vereinbarungsgemäß auf das zweite Darlehen er Aa an die S erstreckt werden sollten, hat die Kammer der Vertragsurkunde zu diesem ersten Rahmenkredit der Aa sowie der Vertragsurkunde zum Kredit vom ##.##.2011/##.##.2012, dem Erhöhungsdarlehen, entnommen. Dass unter dem ##.##.2012 die Angeklagten X 2 und Y 1 für die N 1 AG eine die vorherige Garantie der N 1 AG über 37,3 Mio. Euro ersetzende neue Garantie der N 1 AG über 43,8 Mio. Euro unterschrieben, hat die Kammer dieser Garantieerklärung entnommen. Die dortigen Unterschriften hat die Kammer gemäß obigen Ausführungen den Angeklagten X 2 und Y 1 zugeordnet. Dass die Aa bereits an den unter dem ersten Rahmenkreditvertrag ausgereichten Darlehen zwei Konsorten beteiligt hatte, hat der Zeuge Le, bestätigt durch den Konsortialvertrag zwischen der Aa, der Sparkasse Fc und der We GmbH vom ##.##.2010/##.##.2010/##.##.2010, glaubhaft bekundet. Aus diesem Vertrag ergab sich weiter, dass es sich bei diesen Konsorten zum einen zu 10 % um die Sparkasse Fc und zu 25% um die We GmbH handelte. Dass den Angeklagten bekannt war, dass der Darlehensbetrag unter dem ersten Rahmenkreditvertrag mit der Aa syndiziert war, hat die Kammer aus dem von X 2 und Ra unterschriebenen Schreiben der S vom ##.##.2012 gefolgert, in dem der Wunsch geäußert wurde, entgegen 7.2. des (ersten) Darlehensvertrages die Kostenerhöhung bei der Aa unter Beteiligung der Konsorten zu finanzieren. Obwohl dieses Schreiben erst nach Auszahlung des Erhöhungsdarlehens datiert, folgert die Kammer aus der Selbstverständlichkeit, mit der die Konsorten in diesem Schreiben Erwähnung finden, dass dieser Umstand, dass die Aa am ersten Rahmenkreditvertrag zwei Konsorten beteiligt hatte, den Angeklagten auch schon zum Zeitpunkt der Beantragung des Erhöhungsdarlehens bekannt war; zumal die Aa daraus kein Geheimnis gemacht hatte und die Konsorten bei wichtigen Kreditentscheidungen beteiligt werden mussten. Dass nach dem Konsortialvertrag für eine Erstreckung der bestehenden Sicherheiten unter dem ersten Rahmenkreditvertrag auf das Erhöhungsdarlehen die Zustimmung beider Konsorten erforderlich war, folgert die Kammer daraus, dass die Aa sich bereits vor dem Zeitpunkt des Kreditvertrages zum Erhöhungsdarlehen vertraglich gegenüber ihren beiden Konsortialpartner gebunden hatte, wichtige Entscheidungen wie etwa die Änderung von Sicherheitenverträgen nur im Einvernehmen mit den übrigen Konsorten zu treffen, was sich aus § 6 des Konsortialvertrages ergab. Dass diese Zustimmung durch den Konsortialpartner We aber verweigert wurde, hat der Zeuge Ao glaubhaft bekundet; dessen Aussage wurde bestätigt durch das Schreiben der We vom ##.##.2012, worin die We der Aa mitteilte, sich wegen der aktuellen operativen negativen Planabweichungen nicht an der Erhöhung des Kreditvolumens um 6,5 Mio. Euro zu beteiligen; aus dieser Verweigerung folgert die Kammer, dass die unter dem ersten Rahmenkreditvertrag bestellten Sicherheiten nicht gleichrangig auf das Erhöhungsdarlehen erstreckt werden konnten. Dass im …2012 für das Erhöhungsdarlehen zwischen der Aa und der S und der N 1 AG ein Nachrang der unter dem ersten Rahmenkreditvertrag bestellten Sicherheiten vereinbart wurde, hat die Kammer dieser Nachtragsvereinbarung vom ##.##.2012/##.##.2012 entnommen, in der entsprechendes vereinbart war. Dass diese Vereinbarung nur deklaratorisch war und bereits vor ihrem Abschluss die potentiellen Erlöse aus den bestellten Sicherheiten nachrangig auf das Erhöhungsdarlehen zu verrechnen gewesen wären, folgert die Kammer aus den folgenden Umständen: Am ##.##.2012 hatte die für die N 1 AG zuständige Kundenbetreuerin der Marktseite, Frau Co, das Verständnis, dass die der Aa bestellten Sicherheiten zuerst für die Projektfinanzierung und dann erst für das Darlehen über 6,5 Mio. Euro zur Verfügung standen, was die Kammer ihrer E-Mail von diesem Tag an den Zeugen Je entnommen hat, in der Co dies entsprechend ausführte. Unter dem ##.##.2012 äußerten die Mitarbeiter der Aa, Frau Co und Herr Cj, in einer Kurzfassung eines strukturierten Aktenvermerks ihr Verständnis, dass die Rangfolge der Sicherheiten nicht klar erkennbar sei und deshalb eine Klarstellung erforderlich sei, wie die Kammer den entsprechenden Ausführungen in diesem strukturierten Aktenvermerk entnommen hat. Darüber hinaus waren die im Kreditvertrag vom ##.##.2011/##.##.2012 aufgeführten Sicherheiten seinerzeit der Aa nicht neu zur Verfügung gestellt worden, sondern standen der Aa schon seit dem Zeitpunkt ihrer Bestellung im …2009 unter dem Rahmenkredit zur Verfügung. Hierzu hat die Kammer festgestellt, dass ausweislich der entsprechenden Darlehensverträge unter dem ##.##./##.##.2010 die S und die Aa unter dem ersten Rahmenkreditvertrag zwei Tilgungsdarlehensverträge abschlossen, die jeweils von Seiten der S und der N 1 AG von X 2 unterschrieben worden sind; zum einen, ein Vertrag unter unbeschränkter Mithaft der N 1 AG über den Betrag von 10 Mio. Euro, der von der KfW refinanziert wurde, zu 6,25 % Zinsen und einer Tilgung ab ##.##.2012 in 32 Quartalen (8 Jahre). Vereinbart waren die Sicherheiten, wie sie im ersten Rahmenkreditvertrag aufgeführt waren. Nach den verwandten AGB der KfW zum Vertragsverhältnis Aa-S durften gemäß Nr. 7 II dieser AGB die Sicherheiten nicht zur Absicherung anderer Hausbankkredite vorrangig herangezogen werden. Zum anderen ein Vertrag über drei Darlehensbeträge von 1,2 Mio. Euro, 3 Mio. Euro und 15,6 Mio. Euro mit Tilgung ab ##.##.2011 bzw. ##.##.2011 in 12/16/37 Quartalen. Für dieses Tilgungsdarlehen war als Zinssatz vorgesehen Euribor plus 3,5 % Marge p.a. Es waren als Sicherheiten bestimmt die im Rahmenvertrag bestimmte Grundschuld an rangbereiter Stelle, die im Rahmenvertrag bestimmte Raumsicherungsübereignung und die ebenfalls dort benannte Garantie in Höhe von 37,3 Mio. Euro sowie die im Rahmenvertrag vorgesehene Zwangsvollstreckungsunterwerfung der S. Die N 1 AG unterschrieb diesen Vertrag als Garantiegeberin. Zum zweiten Vertrag wurde – ausweislich des Nachtrags zu diesem Darlehen – unter dem ##.##./##.##.2010, unterschrieben von X 2 für S und die N 1 AG, ein Nachtrag zur Neufestsetzung der Darlehensbeträge (C1-C3) unter Berücksichtigung bereits erfolgter Tilgungen vorgenommen, wonach sich die Kreditsumme: 1.107.600 + 2.823.500 + 15.600.000 = 19.531.100 Euro ergab. Daraus folgert die Kammer, dass soweit Erlöse aus der Raumsicherungsübereignung hätten entstehen können, es billigen Ermessen aus der Sicherungsabrede zur Raumsicherungsübereignung entsprochen hätte, diese Erlöse zunächst allein auf die Valuta aus den unter dem Rahmenkredit aus 2009 abgeschlossenen Tilgungsdarlehen und dem KfW-Tilgungsdarlehen gleichmäßig zu verrechnen. Denn für das KfW-Tilgungsdarlehen war zwischen S und Aa vereinbart, dass die bestellten Sicherheiten nicht vorrangig anderen Krediten der Aa dienen dürfen, und für die unter dem Rahmenkredit ausgereichten Darlehen bestand ein Innenkonsortium, in dem sich die Aa schuldrechtlich verpflichtet hatte, über die Sicherheiten nicht ohne Zustimmung der Konsorten zu verfügen. Dem wohlverstandenen und von der Rechtsordnung anerkannten Interesse der Aa hätte es somit allein entsprochen, zunächst auf die Valuten zu verrechnen, die syndiziert waren, da zum Zeitpunkt der Auszahlung des Kreditbetrags aus dem Erhöhungsdarlehen eine Zustimmung der Konsorten zur Erstreckung der Sicherheiten nicht erteilt war und von der We GmbH auch verweigert worden ist. Auch hinsichtlich der möglichen Erlöse aus einer Verwertung der bestellten Grundschuld wäre gemäß der Sicherungsabrede zur Grundschuld auf das Tilgungsdarlehen zu verrechnen gewesen, da dieses gegenüber den übrigen Darlehen der Aa geringere Sicherheit bot. Denn der Anteil der Valuta, der durch die Verwertung der Grundschuld hätte gedeckt werden können, war beim Tilgungsdarlehen kleiner als beim Erhöhungsdarlehen, weil für beide exakt die gleichen Sicherheiten bestanden, die Darlehensvaluta aus dem Tilgungsdarlehen aber höher war als die Valuta aus dem Erhöhungsdarlehen. Auf das KfW-Tilgungsdarlehen wäre hingegen nach der Sicherungsabrede für die Grundschuld nicht zu verrechnen gewesen, weil für dieses wegen der bestehenden Schuldnermehrheit (vgl. BGH NJW 2009, 1073) aufgrund der unbeschränkten Mithaft der N 1 AG eine bessere Besicherung der Aa bestand. Unbeschadet des Umstandes, dass die nicht fälligen Darlehensforderungen erst mit Kündigung des Darlehens verjähren können und diese Kündigung als Voraussetzung der Sicherheitenverwertung hinsichtlich der zuvor nicht fälligen Darlehensforderungen zu einer gleichzeitigen Fälligkeit dieser Forderung führen würde, ist das Tilgungsdarlehen bezüglich seiner fälligen Forderungen aus Zins und Tilgung (Raten) bei abstrakter Betrachtung zum Zeitpunkt der Vergabe des Erhöhungsdarlehens schlechter besichert als das Erhöhungsdarlehen, weil die ersten Raten auf das Tilgungsdarlehen früher verjähren als bei dem Erhöhungsdarlehen. Denn beim Erhöhungsdarlehen liegt die erste vertragsmäßige Ratenfälligkeit später als beim Tilgungsdarlehen, nämlich erst am ##.##.2014. Zum Zeitpunkt der Vergabe des Erhöhungsdarlehens waren die Raten aus dem Tilgungsdarlehen bereits teilweise fällig, Raten aus dem Erhöhungsdarlehen dagegen noch nicht. Bestimmt man hingegen den Zeitpunkt der Fälligkeit beider Darlehen zum Zeitpunkt der Vergabe des Erhöhungsdarlehens anhand der Überlegung, dass zur Herstellung der Verwertungsreife eine einheitliche Kündigung sämtlicher Darlehen erforderlich ist, dann gelangt man zur gleichzeitigen Fälligkeit der bis zur Kündigung noch nicht fälligen Rückzahlungsansprüche und auch hinsichtlich der bis dahin fälligen Raten jedenfalls nicht zu einer früheren Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs aus dem Erhöhungsdarlehen, weil dessen erste Ratenfälligkeit erst am ##.##.2014 eintrat. Mangels früherer Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Erhöhungsdarlehen verjähren diese auch nicht früher als Ansprüche aus dem Tilgungsdarlehen und sind daher auch nicht schlechter besichert. Wenn aber eine gleichzeitige Fälligkeit der Rückzahlungsansprüche aus dem Tilgungs- und dem Erhöhungsdarlehen besteht und damit eine Gleichbesicherung beider Darlehen vorliegt, müsste hinsichtlich der Verwertungserlöse aus der Grundschuld eine Verrechnung auf das frühere Tilgungsdarlehen als die ältere Schuld erfolgen. Denn dann ist mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarung in der Sicherungsabrede für den Fall der Gleichbesicherung im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf die gesetzliche Wertung aus § 366 Absatz 2 BGB zurückzugreifen, was das Ergebnis erbringt, dass zunächst auf die ältere Schuld zu verrechnen ist. Denn bei dieser Betrachtung kann eine frühere Fälligkeit mit Ausnahme der bis zur Kündigung fällig gewesenen Raten nicht ausgemacht werden. Weiter ließe sich angesichts gleicher Zinshöhe von Tilgungsdarlehen und Erhöhungsdarlehen auch keine größere Lästigkeit der einen oder anderen Schuld feststellen. Der verbleibende Maßstab der älteren Schuld erbrächte eine Verrechnung auf das Tilgungsdarlehen, weil insoweit der Vertragsschluss länger zurückliegt. d. Der Schaden der Aa aus der Gewährung des Erhöhungsdarlehens: Die Kammer ist bei der Schadensfeststellung wie folgt vorgegangen: Der Vermögensschaden beim Betrug ist die Vermögensminderung infolge der Täuschung, also der Unterschied zwischen dem Wert des Vermögens vor und nach der täuschungsbedingten Vermögensverfügung. Die Grundsätze, die beim Betrug durch Abschluss eines Vertrages gelten, nach denen für den Vermögensvergleich maßgeblich auf den jeweiligen Wert der beiderseitigen Vertragsverpflichtungen abzustellen ist, sind bei Kreditverträgen mit der Maßgabe zu berücksichtigen, dass durch die Ausreichung des Darlehens auf Seiten der Bank bereits ein Vermögensabfluss in Höhe des Kreditbetrages eintritt. Ob und in welchem Umfang dadurch einen Vermögensschaden entsteht, ist durch einen Vergleich dieses Betrages mit dem Wert des Rückzahlungsanspruches des Darlehensgläubigers zu ermitteln. Der Rückzahlungsanspruch wiederum wird maßgeblich durch die Bonität des Darlehnsnehmers, also der Wahrscheinlichkeit, mit der er in der Lage sein wird, Zins- und Tilgungszahlungen zu leisten, und den Wert gegebenenfalls gestellter Sicherheiten bestimmt. Der Wert des Rückzahlungsanspruches ist dabei nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu bestimmen. Zu ermitteln ist der Wert, den ein objektiver Dritter unabhängig von Vorlieben und Vorurteilen dem Anspruch beigemessen hätte. Der Vermögensvergleich hat auf den Zeitpunkt der Darlehenshingabe zu erfolgen. Die Kammer hat, da sich der genaue Tag der Auszahlung der 6,5 Mio. Euro nicht ermitteln ließ, für die Schadensberechnung auf den Tag des Vertragsschlusses am 00.00.2012 abgestellt, da, wie oben belegt, dieser Betrag tatsächlich zur Auszahlung gelangt ist und die Kammer aus der sogleich noch belegten angespannten Liquiditätssituation der Gesellschaften des N 1 Konzerns folgert, dass die Auszahlung zeitnah zum Vertragsschluss erfolgt ist. Die Kammer hat bei der Bemessung des Wertes des Rückzahlungsanspruchs in diesem Fall keine möglichen Erlöse aus der Verwertung von Sicherheiten berücksichtigt. Denn, wie bereits belegt, hafteten die für den ausgezahlten Kredit über 6,5 Mio. Euro auch bereits unter dem ersten Rahmenkreditvertrag der S mit der Aa aus 2009 bestellten Sicherheiten nur nachrangig für den späteren Kredit und die möglichen Sicherheitenerlöse genügten nach Würdigung der Kammer bei weitem nicht, um die offene Valuta aus dem ersten Rahmenkreditvertrag abzudecken. Mit diesen Sicherheiten waren auch zu keinem Zeitpunkt Verwertungserlöse erzielbar, die auch nur annähernd den Betrag der zum Zeitpunkt der Auszahlung des Erhöhungsdarlehens offenen Forderung der Aa aus der Inanspruchnahme des ersten Rahmenkredits erreichten. Denn ausweislich des Bankenspiegels des N 1 Konzerns betrug die offene Valuta aus dem ersten Rahmenkredit der Aa per 00.00.2012 insgesamt 27.273.120 Euro. Der Verwertungserlös sämtlicher der Aa bestellten Sicherheiten im Zuge des im Insolvenzverfahren …2014 durchgeführten Bieterverfahrens, welches zu einer Betriebsveräußerung zur Unternehmensfortführung führte, betrug gerade einmal 6.697.422,31 Euro. Es gibt keinen Anlass anzunehmen, dass die Sicherheiten in der Zeit von …2012 bis …2014 derart an Wert verloren haben, dass sie noch … 2012 den Wert der offenen Valuten unter dem ersten Rahmenvertrag überstiegen hätten. Denn ausweislich eines Markt- und Bewertungsgutachten der Frau Zimmermann, einer von der Aa beauftragten Gutachterin, vom 00.00.2012 wurde auf Grundlage einer Besichtigung vom 00.00.2012 die Verwertbarkeit und Vermietbarkeit der Tensidanlage in S 1 nebst Grundstück und Gebäuden als &bdquo;schwer, nicht realkreditfähig“ mit einem – wegen fehlenden Altlastenkatasterauszugs vorläufigen – Marktwert von 1.170.000 Euro und einem vorläufigen Beleihungswert von 0 beurteilt; der Bodenwert wurde mit 287.568 Euro bestimmt und der &bdquo;Sachwert Marktwert“ mit 3.073.022 Euro, der Beleihungswert mit 0, der &bdquo;Ertragswert Marktwert“ mit 1.171.296 Euro und der &bdquo;Ertragswert Beleihungswert“ mit 0. Am 00.00.2013 wurde dieses Beleihungswertgutachten von Frau Qe überarbeitet. Der weiterhin vorläufige Marktwert einschließlich der Tensidanlage wurde mit 1,29 Mio. Euro erfasst, die Verwertbarkeit und Vermietbarkeit weiter als schwer beurteilt und die Realkreditfähigkeit verneint. Der ebenfalls von der Aa beauftragte, zertifizierte Sachverständige Yo kam in seiner am 00.00.2013 erstellten gutachterlichen Stellungnahme für den gesamten, von der S erworbenen Standortteil unter der &bdquo;Going-Concern-Annahme“ zu einem Bodenwert von 925.400 Euro und einem Gebäudewert von 3.714.000 Euro und insgesamt zu einem Marktwert von 4.600.000 Euro. Aus dem Vorstehenden folgert die Kammer, dass die erzielbaren Erlöse aus der Verwertung der Sicherheiten demnach bereits nicht ausgereicht hätten, die offene Valuta aus den unter dem Rahmenkredit abgeschlossenen beiden Tilgungsdarlehen und der noch offenen Zwischenfinanzierung auszugleichen. Und selbst wenn man zu der Überzeugung gelangen wollte, dass mit der Vereinbarung des Erhöhungsdarlehens auf das Erhöhungsdarlehen Sicherheitenerlöse entfallen würden, würde dies vorliegend nicht zu einer Schadensminderung führen. Denn auch dann würde dem Vermögen der Aa durch die Erstreckung der bereits für den Rahmenkredit bestellten Sicherheiten auf das Erhöhungsdarlehen jedenfalls letztlich kein Vermögenszuwachs zuteil. Denn nach dem für die Schadensberechnung maßgeblichen &bdquo;Prinzip der Gesamtsaldierung“ stünde der hier durch die gleiche Vermögensverfügung eintretenden Werterhöhung des Rückzahlungsanspruchs aus dem Kredit vom 00.00.2011/00.00.2012 wegen anteiliger Erlöse aus der Verwertung der Sicherheiten eine exakt gleichhohe Einbuße im Vermögen der Aa gegenüber. Die Aa gäbe nämlich mit ihrer Vermögensverfügung zum Erhöhungsdarlehen nicht nur die nominal 6,5 Mio. Euro an die S, sondern darüber hinaus verzichtete sie – ebenso irrtumsbedingt – bei wirtschaftlicher Betrachtung bezüglich der bereits bestehenden beiden Tilgungsdarlehen und der offenen Zwischenfinanzierung unter dem ersten Rahmenkredit zugleich auf einen Teil der Erlöse aus der Verwertung der Sicherheiten. Denn die Erlöse aus der Verwertung der Sicherheiten wären vor der Vermögensverfügung allein auf die offene Valuta aus den bereits bestehenden Tilgungsdarlehen unter dem ersten Rahmenkredit und der übrigen Valuta der Zwischenfinanzierung verrechnet worden, während sie danach, bis zu der am 00.00.2012/00.00.2012 vereinbarten Nachrangigkeit der Sicherheiten bezüglich des Kredits vom 00.00.2011/00.00.2012, zumindest theoretisch auch auf die offene Valuta aus dem Erhöhungsdarlehen hätten verrechnet werden können. Da sich aber die Höhe der absolut erzielbaren Verwertungserlöse aus den bestellten Sicherheiten nicht änderte, blieb die Gesamtvermögensbilanz der Aa bezüglich der zu erwartenden Erlöse aus Sicherheiten gleich, weil die zu erwartenden Gesamterlöse der Verwertung der Sicherheiten die offene Darlehensvaluta der bereits bestehenden Tilgungsdarlehen und der im Übrigen gewährten Zwischenfinanzierung unter dem Rahmenkredit zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung zum Folgekredit bereits nicht abdecken konnten. Denn zur Besicherung des Erhöhungsdarlehens waren ausschließlich Sicherheiten vorgesehen, die der Aa bereits nach dem Rahmenkreditvertrag zwischen der Aa und der S vom 00.00./00.00.2009 über den Nominalbetrag von 37,3 Mio. Euro zustanden und bestellt worden waren, nämlich eine Buchgrundschuld an dem Betriebsgrundstück in S 1 , eine Raumsicherungsübereignung der im Rahmen der Finanzierung anzuschaffenden Maschinen und Anlagen und ein Kreditgarantie der Muttergesellschaft N 1 AG. Aus den vorgenannten Gründen folgert die Kammer, dass die Angeklagten auch nicht davon ausgegangen sind, dass ein etwaiger Schaden durch Sicherheitenerlöse geringer sein würde. Denn sie gingen davon aus, dass sie der Aa im Zusammenhang mit dem Erhöhungsdarlehen nicht mehr an Sicherheiten zur Verfügung stellen würden, als die Aa ohnehin schon hatte. Darüberhinaus ist die Kammer auch davon überzeugt, dass die Angeklagten davon ausgingen, dass die erneute Sicherheitenbestellung der gleichen Sicherheiten nachrangig sein würde. Dies zeigt sich schon daran, dass die N 1 AG der nachfolgenden, von der Aa gewünschten, deklaratorischen Vereinbarung des Nachranges zustimmte. Aus der nach dem Erhöhungsdarlehen erweiterten Garantie der N 1 AG gegenüber der Aa hatte die Aa zudem auch keine Rückflüsse auf die Darlehensschuld der S aus dem Erhöhungsdarlehen zu erwarten, da zum Zeitpunkt der Darlehensausreichung die N 1 AG, wie später noch belegt, überschuldet war und nicht über eine positive Fortführungsprognose verfügte, so dass der Aa auch aus der erweiterten Garantie keine Beträge hätten zufließen können, da nicht einmal die offene Valuta aus dem ersten Rahmenkreditvertrag durch Vermögen der N 1 AG, wie der bereits angeführte tatsächliche Verwertungserlös kurze Zeit später belegt, hätte beglichen werden können. Ein Schaden der Aa durch die Darlehensauszahlung ist auch nicht dadurch gemindert, dass die Aa später die Sparkasse Fc als Konsorten des Erhöhungsdarlehens über 6,5 Mio. Euro beteiligte, da auf den Zeitpunkt der Darlehensauszahlung abzustellen ist, zu dem diese Beteiligung, die auch nur als ein Innenkonsortium bestand, noch nicht bestand. Die Vermögensverhältnisse der Kreditnehmer wurden vorliegend in einem Maße positiver dargestellt, als sie tatsächlich waren, dass sich das die Banken treffende Risiko, die ausgereichten Darlehen nicht zurückgezahlt zu bekommen, gegenüber der Situation, in der die Vermögensverhältnisse zutreffend angegeben worden wären, signifikant erhöhte. Darin liegt ein bezifferbarer Mindestschaden. Bezüglich der Ermittlung des Werts des Darlehensrückzahlungsanspruchs der Aa zum Zeitpunkt der Darlehenshingabe hat sich die Kammer sachverständig durch den bei der Wk GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Wk“) beschäftigten Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Aj beraten lassen. Dass der Aa durch die Bewilligung und Auszahlung des Erhöhungsdarlehens ein Schaden entstanden ist und dieser am 00.00.2012 wenigstens 4,81 Mio. Euro betrug, hat die Kammer anhand der entsprechenden Berechnungen des Sachverständigen Andreas Grün zu den Liquidationswerten festgestellt. Diese Berechnungen des Sachverständigen Grün waren nachvollziehbar und überzeugend. Der Sachverständige Aj hat in seiner mündlichen Begutachtung ohne Widerspruch zu seiner vorläufigen schriftlichen Stellungnahme für jeden der drei Kredite jeweils einen täuschungsbedingten Minderwert anhand der Barwertmethode und anhand der Liquidationswerte berechnet und eine Überschuldung der Konzernbilanz der N 1 AG bei zutreffender Bilanzierung festgestellt. Weiter hat der Sachverständige Aj ausgeführt, dass zusätzlich zur von ihm ermittelten Überschuldung des N 1 Konzerns in der Praxis gebräuchliche Liquiditätskennzahlen auf eine erheblich gestiegene Wahrscheinlichkeit für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit hindeuteten und es deutliche Anzeichen gebe, dass neben einer vorliegenden bilanziellen Überschuldung auch die zukünftige Zahlungsfähigkeit zumindest in Frage gestellt gewesen sei. Er hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Wert einer Vertragsverpflichtung sich aus den Zins- und Tilgungszahlungen ergebe, die dem Darlehensgeber auf Basis des Darlehensvertrages zustünden. Der Wert des Rückzahlungsanspruches bei einem nicht durch Täuschung erschlichenen Kredit werde mit 100% des Nominalbetrages bewertet. Durch die Vergabe der Darlehen sei der Aa ein Schaden entstanden. Er habe den Schaden auf das Datum des Vertragsschlusses berechnet und bei der CA auf den Tag der Auszahlung. Bei der Ermittlung des Werts eines Rückzahlungsanspruchs nach der direkten Barwertmethode würden die vertraglichen Zins- und Tilgungszahlungen mit einem laufzeit- und risikoadäquaten Zinssatz auf den Bewertungsstichtag diskontiert. Dieser Kapitalisierungszinssatz orientiere sich an der erwarteten Rendite aus einer im Vergleich zum Bewertungsobjekt adäquaten alternativen Kapitalverwendung. Hierbei habe er die N 1 AG nur unter Zugrundelegung quantitativer Kriterien wie Größe, Profitabilität und Verschuldung in die Rating-Kategorie &bdquo;Caa2“ eingeordnet, was bedeute, dass die Verbindlichkeit als spekulativ mit schlechtem Bonitätsniveau eingestuft sei und einem sehr hohen Ausfallsrisiko unterliege. Auf Grundlage der direkten Barwertmethode komme er zu einem täuschungsbedingten Minderwert von 3,5 Mio. Euro für das Darlehen der Aa vom 00.00.2011/00.00.2012 sowie von 7,2 Mio. Euro für das Darlehen der Aa vom 00./00.00.2012 und von 1,5 Mio. Euro für das Darlehen der CA. Grundlegende Annahme der Barwertmethode sei aber, dass von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausgegangen werden könne, und dass der Darlehensnehmer in der Lage sei, seine Darlehensverpflichtungen zu erfüllen. Ob eine positive Fortführungsprognose der Darlehensnehmer bestanden habe, habe er nicht geprüft, sondern dies für seine Barwertberechnung unterstellt. Im Falle einer bilanziellen Überschuldung müsse die Fortführungswahrscheinlichkeit des Unternehmens eingeschätzt werden. Voraussetzung für eine positive Fortbestehensprognose seien unter anderem der Wille zur Fortführung, eine positive Liquiditätsprognose für die nächsten beiden Geschäftsjahre sowie die überwiegende Wahrscheinlichkeit, künftig marktübliche positive Renditen zu erzielen und somit wieder eine angemessene Eigenkapitalausstattung zu erlangen. Liege ein Insolvenzeröffnungstatbestand vor, könne nicht von der Fortführung des Unternehmens ausgegangen werden. In diesem Fall könne die Wertermittlung eines Rückzahlungsanspruchs nicht auf den zukünftig zu erwartenden Zahlungsströmen aus der Unternehmensfortführung aufsetzen. Vielmehr sei auf den zu erwartenden Zahlungsstrom aus der Liquidation der Vermögenswerte abzustellen. Für den Wert des Rückzahlungsanspruches bedeute dies, dass sich dieser aus der Verwertung des gesamten Vermögens in Abhängigkeit von der Zerschlagungsintensität und der Zerschlagungsgeschwindigkeit ergebe. Die Zerschlagungsintensität beschreibe, inwieweit die Verwertung des Unternehmensvermögens durch den Verkauf zusammenhängender Unternehmensteile erfolgen könne. Eine Verwertung von zusammenhängenden Einheiten führe im Allgemeinen zu höheren Ergebnissen als eine Einzelveräußerung der Vermögensgegenstände. Die Zerschlagungsgeschwindigkeit beschreibe den Zeitraum der Verwertung. Zur Bemessung einer indikativen Insolvenzquote als hypothetischem Wertermittlungsmaßstab für den Wert eines Rückzahlungsanspruchs sei die Abschätzung der Erlöse aus der Verwertung der Vermögenswerte abzüglich der vorrangig zu bedienenden Verbindlichkeiten erforderlich. Ausgangspunkt stellten demzufolge die sich aus der aktuellen Bilanz des Darlehensnehmers ergebenden Vermögenswerte dar. In einem ersten Schritt würden die für bestimmte Darlehen vertraglich zugesicherten Sicherheiten verwertet. Die Sicherheitenverwertung führe zu einer Reduktion der bilanziellen Verbindlichkeiten. In einem nächsten Schritt müsse auf Grundlage sachgerechter Verwertungsprämissen geschätzt werden, welche Erlöse sich im Rahmen der Verwertung der übrigen Vermögensgegenstände realisieren ließen und ob etwaige stille Lasten oder stille Reserven zu berücksichtigen seien. Von dem so ermittelten Liquidationsüberschuss seien die vorrangigen Kosten der Abwicklung in Abzug zu bringen. Hierunter fielen beispielsweise die Lohnfortzahlungen und ggf. Abfindungszahlungen an die Mitarbeiter sowie Rechtsberatungs- und sonstige Beratungskosten im Zusammenhang mit der Abwicklung. Insgesamt bestimme sich danach der Liquidationsüberschuss, der zur vollständigen oder teilweisen Ablösung der bestehenden Verbindlichkeiten, entweder im Falle einer planmäßigen Liquidation oder im Insolvenzfall, verwendet werden könne. Aus dem Verhältnis zwischen dem Liquidationsüberschuss und den verbleibenden Verbindlichkeiten des Unternehmens ergebe sich die sogenannte Liquidationsquote bzw. Insolvenzquote. Mit dieser Liquidations-/Insolvenzquote wäre der Anspruch aus einem unbesicherten Darlehen zu bemessen. Auf Basis seiner Analysen sei die Möglichkeit einer geordneten Abwicklung im vorliegenden Fall jedoch auszuschließen. Ursächlich hierfür seien die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden relativ hohen Verwertungskosten wegen der Lohn- und Abfindungszahlungen der rund 600 Konzernmitarbeiter. Die Ermittlung der indikativen Liquidationsquote erfolge üblicherweise auf Ebene des jeweiligen Rechtsträgers. Er habe die indikative Liquidationsquote jedoch vereinfachend auf Basis der Konzernbilanz der N1 zum 00.00.2011 abgeleitet. Zur Ermittlung der indikativen Liquidationsquote habe er in einem ersten Schritt – ausgehend von der Bilanz des N 1 Konzerns zum 00.00.2011 – die zu erwartenden Erlöse aus einer Einzelverwertung der Vermögenswerte auf Grundlage vermögenswertspezifischer Marktwerte abgeschätzt. In einem weiteren Schritt habe er die zu erwartenden Erlöse aus den Vermögenswerten durch die entstehenden Kosten im Rahmen der Liquidation gemindert. Nach den Vorgaben der Kammer habe er auf Grundlage des Konzernabschlusses der N1 zum 00.00.2011 die erforderlichen Anpassungen vorgenommen und hieraus ein negatives Eigenkapital von 0,7 Mio. Euro errechnet. Zur Ermittlung der indikativen Liquidationsquote habe er zunächst die Verwertung von Sicherheiten für absonderungsberechtige Gläubiger berücksichtigt. Die Sicherheitenverwertung reduziere dabei zum einen die zur Schuldentilgung zur Verfügung stehenden Verwertungserlöse und zum anderen die bestehenden Verbindlichkeiten auf der Passivseite der Konzernbilanz. Im Ergebnis habe die Verwertung von Sicherheiten für vorrangig zu bedienende, besicherte Verbindlichkeiten die Konsequenz, dass diese für die Bedienung der übrigen unbesicherten Ansprüche nicht zur Verfügung stünden. Für die vorhandenen Aktiva, die am Standort S 1 durch Grundschulden und Raumsicherheitsübereignungen belastet gewesen seien, habe er in Höhe der jeweils noch ausstehenden Darlehensansprüche eine entsprechende Werthaltigkeit unterstellt und diese in Höhe der Buchwerte auf Aktiv- und Passivseite entsprechend reduziert. In einem nächsten Schritt habe er abgeschätzt, welche Marktpreise bei der Verwertung der Vermögenswerte realisierbar seien. Er habe insgesamt Erlöse aus der Veräußerung der Vermögenswerte in Höhe von rund 84,4 Mio. Euro errechnet, was einer Liquidationsquote als Relation zu den bilanzierten Buchwerten von rund 34 % entspreche. Bei den immateriellen Vermögenswerten handele es sich im Wesentlichen um die im Rahmen des Erwerbs der D1 aktivierten Kundenbeziehungen, die er mangels selbstständiger Verwertbarkeit im Liquidationsfall wertmäßig eliminiert habe. Die Sachanlagen bestünden im Wesentlichen aus Grund und Boden, Gebäuden, technischen Anlagen und Maschinen sowie geleisteten Anzahlungen und Anlagen im Bau. Die Verwertung von unbebauten und bebauten Grundstücken führe in der Regel zu Abschlägen vom Buchwert zwischen 30% und 50%. Vorliegend würden die Grundstücke langjährig zur Herstellung chemischer Produkte genutzt, so dass bei der Verwertung durch die zu erwartenden Rückbaukosten keine oder sogar negative Verwertungserlöse realisiert werden könnten. Daher habe er eine Verwertungsquote von 50% des Buchwerts angenommen. Technische Anlagen und Maschinen könnten im Regelfall nur mit erheblichen Wertabschlägen veräußert werden. Insoweit halte er eine Verwertungsquote von 25% für sachgerecht. Aus der Verwertung anderer Anlagen sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung lasse sich erfahrungsgemäß kein wesentlicher Verwertungserlös erzielen, weshalb er diese mit einem Verwertungserlös von Null angesetzt habe. Die Vorräte bestünden im Wesentlichen aus Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie geleisteten Anzahlungen. Bei Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sei für Güter der chemischen Industrie zwischen verpackter und unverpackter Ware zu unterscheiden. Für verpackte Ware lasse sich im Rahmen der Verwertung ein Käufer finden, wohingegen für unverpackte Ware in der Regel Entsorgungskosten erforderlich würden. Er habe eine Verwertungsquote von 25% der Buchwerte unterstellt. Für unfertige Erzeugnisse und geleistete Anzahlungen werde im Regelfall niemand bereit sein, Erlöse in Höhe der Buchwerte zu zahlen. Vielmehr könnten vorliegend sogar Entsorgungskosten entstehen und somit zu einem negativen Verwertungserlös führen, so dass er einen Ansatz von Null für sachgerecht erachte habe. Demgegenüber ließen sich fertige Erzeugnisse im Regelfall gut veräußern, so dass er eine Verwertungsquote von 90% angesetzt habe. Die sonstigen Forderungen beträfen unter anderem Steuerforderungen, Forderungen aus Verrechnungskonten mit nahestehenden Personen und übrige Posten. Bezüglich dieser Posten sei eine Verwertung im Regelfall nicht realistisch. Bei den verbleibenden Posten der sonstigen Forderungen sowie den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen habe er eine Verwertungsquote von 100% angenommen. In einem weiteren Schritt seien die Kosten der Liquidation zu berücksichtigen. Ausgehend von dem Personalaufwand des N 1 Konzerns im Geschäftsjahr 2011 habe er für die Berechnung der Auslauflöhne einen geschätzten Zeitraum von vier Monaten zugrunde gelegt. Für die Berechnung der Sozialplankosten sei er pauschaliert vom 2,5-fachen der durchschnittlichen Monatsgehälter ausgegangen. Für Rechtsberatungs- und sonstige Beratungsleistungen und sonstige Kosten der Liquidation habe er pauschal 7,5 Mio. Euro angesetzt. Zur Abschätzung der nach Anpassungen verbleibenden Verbindlichkeiten sei er davon ausgegangen, dass – mit Ausnahme der latenten Steuern, die nur im Falle der Fortführung Relevanz entfalteten – grundsätzliche alle Verbindlichkeiten des N 1 Konzern beglichen werden müssten. Seine Berechnung anhand dieser Annahmen habe bei der um die von der Kammer ihm vorgegebenen Anpassungen veränderten Konzernbilanz der N 1 AG per 00.00.2011 ergeben, dass die zu erwartenden Verwertungserlöse nach Abzug der Liquidationskosten zur Bedienung der verbleibenden Verbindlichkeiten nicht ausgereicht hätten, weil danach die Gläubiger nicht vollumfänglich befriedigt würden. Im Falle der Insolvenz sei zu berücksichtigen, dass der N 1 Konzern zwar materiell keine Sozialplanaufwendungen zu tragen habe, im Gegenzug aber deutlich höhere Kosten infolge des Insolvenzverfahrens einschließlich des Insolvenzverwalters zu erwarten seien. Demzufolge sei er davon ausgegangen, dass sich die indikative Liquidations-/Insolvenzquote nicht signifikant unterscheide. Er gehe von einer Quote von 26% aus, woraus sich ein täuschungsbedingter Minderwert von 74% der Darlehensnominalwerte ergebe. Er habe auch die Liquiditätssituation der N1 in seine Analyse einbezogen. Als Gradmesser habe er bezogen auf die zu leistenden Zinszahlungen den sogenannten Zinsdeckungsgrad herangezogen. Dieser messe das Verhältnis zwischen Zinsaufwendungen und operativem Cashflow. Nach Berücksichtigung der Kammervorgaben zu den Anknüpfungstatsachen habe er einen operativen Cashflow von -18,5 Mio. Euro per 00.00.2011 ermittelt. Dieser negative operative Cashflow zeige deutlich, dass der N 1 Konzern den künftigen Verpflichtungen aus den in 2012 neu gewährten Darlehen erwartungsgemäß nicht ohne die Aufnahme weiterer Darlehen nachkommen konnte. Die Zinszahlungen könnten jedenfalls nicht aus dem Cashflow aus dem operativen Geschäft geleistet werden. Zusätzlich sei von Bedeutung, in welchem Zeitraum die Rückzahlung der Darlehen erfolgen könne. Die Kreditverbindlichkeiten – an dieser Stelle bestehend aus Krediten und in Anspruch genommenen Kontokorrentlinien – zum 00.00.2011 hätten insgesamt 103 Mio. Euro betragen und das berichtete EBITDA 25,6 Mio. Euro, das gemäß den von der Kammer vorgegebenen Anknüpfungstatsachen auf -4,6 Mio. Euro anzupassen sei. Er habe weiter auch die Planungstreue der N 1 AG analysiert, was auf Umsatz- und Ergebnisebene deutliche Abweichungen zwischen den Planzahlen und den Ist-Zahlen der jeweiligen Konzernabschlüsse gezeigt habe, was für das Jahr 2010 angesichts des verhältnismäßig kurzen Zeitraums zwischen der Planung aus …2010 und dem Ende des Geschäftsjahres 2010 auffällig sei. Für das Geschäftsjahr 2011 sei ebenfalls eine signifikante Planabweichung sowohl auf Umsatz- als auch auf Ergebnisebene festzustellen. Darüber hinaus deuteten in der Praxis gebräuchliche Liquiditätskennzahlen auf eine erheblich gestiegene Wahrscheinlichkeit für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit hin. Somit sei auch die Wahrscheinlichkeit eines positiven Insolvenztatbestands signifikant erhöht. Die Sachkunde des Sachverständigen Aj steht außer Frage. Wie er glaubhaft bekundet hat, ist er Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und Partner der renommierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Wk im Bereich &bdquo;valuation & strategy“ und in dieser Funktion mit Bewertungsfragen aus jedwedem Anlass befasst. Der Sachverständige Aj hat seine Sachkunde auch an die Kammer weitervermittelt. Seine Berechnung der Liquidationswerte war nachvollziehbar und überzeugend. Die von dem Sachverständigen Aj errechnete indikative Liquidationsquote von 26% liegt nach Würdigung der Kammer deutlich über der noch nicht bekannten tatsächlichen Insolvenzquote der Gesellschaften des N 1 Konzerns, die die Aa und die CA für die hier behandelten Darlehen zu erwarten haben. Denn ausweislich der glaubhaften Bekundung des Zeugen Ch, der seit vielen Jahren mit der Abwicklung von Insolvenzen beruflich befasst ist, liegen übliche Insolvenzquoten im Bereich bis zu 5 % und ausweislich der glaubhaften Bekundung des Zeugen Nh, des Sachwalters der Insolvenzverfahren der Konzerngesellschaften, werden voraussichtlich die Insolvenzquoten alle nicht &bdquo;besonders“ gut ausfallen. Hieraus folgert die Kammer, dass die Insolvenzquote im mittleren einstelligen Bereich verbleiben werden. Der tatsächlich eintretende Schaden der Banken wird aller Voraussicht nach nahezu einem Totalausfall entsprechen. Insbesondere ist die vom Sachverständigen Aj gewählte IFRS-Bilanz auch für die Berechnung der Liquidationswerte gut geeignet, da dort anders als in der HGB-Bilanz keine stillen Reserven enthalten sind, da die Bewertung nach IFRS gerade darauf ausgerichtet ist, den aktuellen Marktwert zu bilanzieren. Es stellt auch keinen Widerspruch im Gutachten des Sachverständigen Aj dar, wenn dort einerseits, den Vorgaben der Kammer gemäß, der Zuschuss der Yd zu den Sozialplanverpflichtungen der D1 von 3,1 Mio. Euro herausgerechnet wurde, andererseits aber die Buchwerte des nach dem Kaufvertrag von der D1 im Gegenzug an die Yd veräußerten Sachanlagevermögens nicht zugleich (wieder) hinzugerechnet wurden. Denn letzteres wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn bei der D1 – in buchhalterischer Umsetzung des im Abschnitt zu den Sozialplankosten näher erläuterten vermeintlichen Kaufvertrages - neben der Erfassung des Zuschusses zugleich eigenkapitalmindernd auch die vermeintlich vereinbarten Sachanlagenabgänge gebucht worden wären. Dies ist aber, wie oben belegt, nicht geschehen: Soweit im Jahresabschluss der D1 per 00.00.2010 eine Verringerung des Sachanlagevermögens aufgeführt war, handelt es sich dabei ausweislich der schriftlichen Erläuterungen zum Jahresabschluss ausschließlich um Abschreibungen, nicht dagegen um Abgänge von Sachanlagen. In der Bilanz der Yd zum 00.00.2010 sind insoweit für dieses Jahr auch keine Zugänge zum Sachanlagevermögen verzeichnet. Das Sachanlagevermögen der Yd beträgt nach der Bilanz sowohl in 2009 als auch in 2010 lediglich 0,51 Euro. Die vermeintliche Übernahme des Standortes Pa ist in der Bilanz der Yd zum Jahre 2010 vielmehr mit einem Betrag von 3,1 Mio. Euro vollständig als immaterieller Vermögensgegenstand, nämlich als Geschäfts- oder Firmenwert, erfasst worden. Im Jahresabschluss der D1 2011 ist dann zwar ein Anlagenabgang im Sachanlagevermögen von 2.169.000 Euro – als durch die Standortschließung Pa begründet – erfasst worden; dieser Abgang ist aber ausweislich der 58. Nachbuchung zum Jahresabschluss der D1 für das Jahr 2011 in gleicher Höhe ergebniserhöhend verbucht worden, nämlich durch eine Gegenbuchung im außerordentlichen Ertrag der D1. Insoweit hat es sich um das von der D1 in 2011 nach S 1 verlagerte Produktionsanlagevermögen, wie es sich aus Anlage 2a zum Kaufvertrag D1-Yd ergab, gehandelt und nicht um die vermeintlich in 2010 an die Yd veräußerten Sachanlagegüter. Es kommt vorliegend auch nicht darauf an, ob neben der vom Sachverständigen Aj für die nach IFRS-Grundsätzen unter Zugrundelegung von Fortführungswerten erstellte Konzernbilanz der N 1 AG per 00.00.2011 festgestellten Überschuldung die Insolvenzeröffnungsgründe der Zahlungsunfähigkeit, der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung anhand der HGB-Bilanzen vorgelegen haben oder nicht. Denn es geht vorliegend nicht um die Feststellung von Insolvenzstraftaten, insbesondere nicht um die Bestimmung des Zeitpunktes einer Insolvenzreife. Vielmehr geht es allein darum, die etwaige Höhe eines täuschungsbedingten Minderwerts eines Darlehnsrückzahlungsanspruchs zur Bestimmung eines etwaigen Schadens im Rahmen des Betrugstatbestandes zu ermitteln und ggf. zu schätzen. Dieser Zweck erfordert es nicht wie bei der Feststellung von Insolvenzstraftaten vorzugehen. Vielmehr muss vorliegend allein die Bestimmung eines etwaigen Schadens im Rahmen des Betrugstatbestandes aus der Sicht eines fiktiven "homo oeconomicus" vorgenommen werden, d.h. es muss der Marktwert bestimmt werden. Dafür ist vorliegend der Betrag zu ermitteln, den ein objektiver Käufer der Darlehensforderung zu zahlen bereit ist. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Aj existiert ein Ankaufsmarkt für eine Einzelforderung außerhalb eines Portfolios aber allenfalls als ein Zufallsmarkt. Da der Sachverständige Sj in seiner Begutachtung überzeugend ausgeführt hat, dass eine rückblickende Rekonstruktion einer vertretbaren Planung der D 1 GmbH bzw. der S mit vertretbarem Aufwand nicht möglich ist, und der Sachverständige Aj überzeugend erläutert hat, dass die ihm vorliegenden, unveränderten Planungsrechnungen des N 1 Konzerns ohne entsprechende Modifikationen für seine Zwecke nicht geeignet seien und er die Planungsrechnungen des N 1 Konzerns ohne weitergehende Einzelanalysen und entsprechende Modifikationen nicht als Grundlage für seine Analysen verwenden könne, geht die Kammer davon aus, dass vorliegend eine exakte Bestimmung des Wertes des dem etwaigen Getäuschten zustehenden Gegenanspruchs nicht möglich ist, und der etwaige täuschungsbedingte Minderwert daher unter Beachtung des Zweifelssatzes zu schätzen ist. Nach Würdigung der Kammer war aber für den Darlehensvertrag vom 00.00.2011/00.00.2012 für die Schadensermittlung von den Liquidationswerten auszugehen. Die Kammer nimmt insoweit an, dass es zwar einen Marktteilnehmer gegeben hätte, der bereit gewesen wäre, die Rückzahlungsansprüche zum Preis der Liquidationsquote anzukaufen, nicht aber zum Preis der nach der direkten Barwertmethode ermittelten Werte. Denn der potentielle, objektive Käufer der Darlehensforderung fände eine Situation vor, die einen solchen Käufer nach Würdigung der Kammer zu der Erkenntnis brächte, dass diese Forderungen nicht mehr wert sind als in den Liquidationswerten abgebildet. Dies folgt bereits daraus, dass gesicherte Erkenntnisse zur Zahlungsfähigkeit und Überschuldung der Konzerngesellschaften für einen dritten Käufer zum Zeitpunkt der drei Darlehenshingaben für dessen Preisbildung nicht ohne weiteres hätten herangezogen werden können, weil diese nicht vorgelegen haben und nicht kurzfristig hätten verfügbar gemacht werden können. Denn die vier Gesellschaften des N 1 Konzerns hatten zu den Zeitpunkten der drei noch verfahrensgegenständlichen Darlehenshingaben keine Betrachtungen zu den Insolvenzeröffnungsgründen oder der Fortführungsprognose angestellt, insbesondere keinen stichtagsbezogenen Liquiditätsstatus oder einen Finanzplan erstellt und verfügten insbesondere nicht über Unterlagen über eine erstellte Fortführungsprognose, vor allem über keinen stichtagsbezogenen Liquiditätsstatus. Das Fehlen dieser Unterlagen ist nach Überzeugung der Kammer aber für die Preisbildung des objektiven Käufers relevant und vermindert den Preis erheblich. Jedenfalls aber wäre dem Käufer bekannt, dass er eine Forderung gegen mithaftende Schuldner erwerben kann, die keine belastbare Unternehmensertragsplanung vorweisen können, deren Planungstreue nicht gegeben war und deren nach IFRS-Grundsätzen, insbesondere dem &bdquo;fair-value-Prinzip“ aufgestellte Konzernbilanz per 00.0.2011 auf Grundlage der Fortführungswerte eine bilanzielle Überschuldung aufwies. Darüber hinaus hätte dieser Käufer zu berücksichtigen, dass die N 1 AG auf Konzernebene zum Zeitpunkt des Kredites vom 00.00.2011/00.00.2012 bei einer Konzernbilanzsumme von rund 406 Mio. Euro Darlehnsverbindlichkeiten der Banken in Höhe von etwa 103 Mio. Euro ausgesetzt sah und dass die Konzernbilanzen der Jahre 2009 und 2010 in der Größenordnung eines zweistelligen Millionenbetrags zu Gunsten der Gesellschaft manipuliert waren, was bei Bekanntgabe eine unmittelbare Beendigung der Geschäftsbeziehung zu den finanzierenden Banken bedeutet hätte, und damit ein Vertrauensverlust eingetreten wäre, der eine Neufinanzierung unmöglich gemacht hätte. Zudem hatte die N 1 AG, wie sogleich noch belegt, die Rückzahlungs-/Lieferverpflichtung gegenüber der OF (ABK) in Höhe von etwa 45 Mio. Euro nicht in der Bilanz abgebildet. Aus dem Vorstehenden folgert die Kammer, dass ein objektiver Dritter die Forderung gegen die S nicht zu mehr als dem vom Sachverständigen Aj ermittelten Liquidationswert angekauft hätte. Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen schließt die Kammer aus, dass ein vernünftiger Marktteilnehmer bei einer Ratingklasse von Caa2 mit einem besonders hohen Risiko für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit und einem fehlenden Unternehmenskonzept einer Sanierung noch bereit gewesen wäre, die hier in Rede stehenden Rückzahlungsansprüche zum sogenannten Barwert zu bewerten und zu erwerben. Denn dies vom Sachverständigen Aj nur anhand quantitativer Umstände abgeleitete Rating verschlechterte sich bei Hinzunahme qualitativer Umstände, wie der oben belegten Einschätzung der Aa, dass der Angeklagte X 2 qualitative Mängel als Finanzvorstand aufwies und dem Umstand, dass die Organträger in Bilanzmanipulationen verwickelt waren, nochmals erheblich. Unabhängig von der voranstehenden Würdigung war der täuschungsbedingte Minderwert vorliegend auch aus einem weiteren Grund nicht nach der Barwertmethode zu berechnen. Denn grundlegende Annahme der Barwertmethode ist, dass positiv von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausgegangen werden kann, und dass der Darlehensnehmer in der Lage sein wird, über die gesamte Kreditlaufzeit seine Darlehensverpflichtungen zu erfüllen. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall: Denn eine zutreffende Bilanzierung des N 1 Konzerns hätte zum 00.00.2012, dem Datum des Abschlusses des Erhöhungsdarlehens, nach Würdigung der Kammer eine erhebliche bilanzielle Überschuldung ergeben. Denn von dem im veröffentlichten Konzernabschluss der N 1 AG zum 00.00.2011 ausgewiesenen Konzerneigenkapital von rund 98 Mio. Euro wären bei wahrheitsgemäßer Bilanzierung entsprechend den Feststellungen der Kammer zu den einzelnen Bilanzmanipulationen die folgenden das Konzerneigenkapital zu Unrecht zu hoch darstellenden Positionen in Abzug zu bringen: 3 Mio. Euro aus dem Qageschäft; rund 33 Mio. Euro aus der Falschbilanzierung der PPA S 1 , nämlich die oben zum 00.00.2010 festgestellte, daraus resultierende Eigenkapitalüberhöhung von 34,3 Mio. Euro abzüglich des weiter, wie oben ausgeführt, mit 2,75 % bemessenen gegenläufigen Effekts der auf die ausgewiesenen Bilanzwerte zu hoch erfolgten Abschreibung von p.a. 1,37 Mio. Euro; rund 29,5 Mio. Euro aus der Falschbilanzierung der PPA D1, nämlich die oben zum 00.00.2010 festgestellte, daraus resultierende Eigenkapitalüberhöhung von 30,48 Mio. Euro abzüglich des gegenläufigen Eigenkapitaleffekts aufgrund der tatsächlich zu hoch erfolgten Abschreibung, der sich, wie oben ausgeführt, daraus ergibt, dass auf den tatsächlich ausgewiesenen Wert der über 16 Jahre linear abzuschreibenden Kundenbeziehungen von 23,8 Mio. Euro eine Jahresabschreibung von 1.487.500 Euro anfiel, während auf den zutreffender Weise allenfalls berechtigten Wert der Kundenbeziehungen von rund 8,4 Mio. Euro nur eine Jahresabschreibung von 525.000 Euro angefallen wäre, woraus sich eine Zuvielabschreibung von 962.500 Euro p.a. ergibt, die dem zutreffender Weise zu bilanzierenden Konzerneigenkapital zuzuschlagen ist; 8,2 Mio. Euro aus den in der Konzernbilanz der N 1 AG konsolidierten Manipulationen des Einzelabschlusses der D 1 GmbH per 31.12.2010; wie im Folgeabschnitt sogleich noch belegt, 30,2 Mio. Euro wegen der zu Unrecht verbuchten Provisionserlöse im Konzernabschluss der N 1 AG per 31.12.2011; insoweit ist nach Würdigung der Kammer auch kein gegenläufiger Eigenkapitaleffekt aus dem vom Sachverständigen Aj bei Annahme einer Fortführungsprognose benannten Gesichtspunkt des Entstehens eines unter dem Eigenkapital zu bilanzierenden Verlustvortrags zu berücksichtigen, da, wie sogleich noch belegt, die Kammer überzeugt ist, dass ein solcher mangels Fortbestehensprognose für die Konzernunternehmen nicht hätte in Ansatz gebracht werden können; zuletzt, wie sogleich noch belegt, 1,3 Mio. Euro Eigenkapitalerhöhung aus dem Ff-Geschäft. Zusammenaddiert ergibt sich aus den vorgenannten Positionen eine Gesamtabzugsposition vom ausgewiesenen Konzerneigenkapital von 105,2 Mio. Euro, so dass bei zutreffender Bilanzierung die Konzernbilanz der N 1 AG zum 31.12.2011 eine Überschuldung von wenigstens rund 7 Mio. Euro auszuweisen gehabt hätte. Soweit der Sachverständiger Aj in seiner Begutachtung, aufbauend auf die Ergebnisse des Sachverständiger Sj, noch von geringfügig anderen Abzugsbeträgen vom ausgewiesenen Konzerneigenkapital bei seiner Berechnung der Überschuldung ausging, rührt dies daher, dass hinsichtlich der Auswirkungen der festgestellten Bilanzmanipulationen auf das Konzerneigenkapital sich seit der Beauftragung der Kammer noch geringere Änderungen ergeben hatten, insbesondere der Sachverständige Aj noch auf der vorangegangenen Berechnung des Sachverständiger Sj zur PPA S 1 aufsetzte, die, wie oben dargestellt, noch davon ausging, dass 2/9 der Erträge aus dem Bereich Abfüllung bei der Ermittlung des Unternehmenswertes zu berücksichtigen seien, was tatsächlich, wie oben belegt, aber nicht der Fall ist. Bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung und Auszahlung des Kreditbetrages von 6,5 Mio. Euro durch die Aa fehlte es nach Würdigung der Kammer den zum N 1 Konzern gehörenden Gesellschaften an einer positiven Fortführungsprognose. Denn die Gesellschaften konnten nach Überzeugung der Kammer ihre Verbindlichkeiten einschließlich der Kosten des laufenden Betriebs jedenfalls in der nächsten Zukunft bis zum Ende des folgenden Geschäftsjahres mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllen. Dies hat die Kammer einer Zusammenschau der folgenden Beweisanzeichen entnommen: der oben belegten erheblichen bilanziellen Überschuldung in der IFRS-Konzernbilanz der N 1 AG per 31.12.2011; dem oben belegten Fehlen einer belastbaren Unternehmensplanung der D 1 GmbH; dem Fehlen eines Ertrags- und Finanzplans mit einem schlüssigen und realisierbaren Unternehmenskonzept für einen angemessenen Prognosezeitraum, einschließlich einer positiven Liquiditätsprognose für die nächsten beiden Geschäftsjahre nach der Kreditgewährung; denn Anhaltspunkte für ein Bestehen eines solchen Konzepts zum 31.12.2011 hat die umfangreiche Beweisaufnahme nicht ergeben; dem später noch belegten Umstand, dass trotz der aus dem Iran erhaltenen Vorkassen der OF (ABK) die N 1 AG ihre deutschen Lieferanten der Ausrüstungsgegenstände für das iranische Gasfeld …, wie später noch belegt, auch soweit diese die vereinbarte Leistung schon erbracht hatten, nicht bezahlte; die Gesellschaften am 00.00.2013, ausweislich der entsprechenden Standstill Vereinbarungen mit den finanzierenden Banken vom 00.00.2013 und danach, einen Standstill vereinbarten und in 2014 Insolvenz beantragten; der Aussage des Sachverständigen Aj, dass es wegen der damaligen Finanzkrise schwer war, Kredite zu erhalten; der Zuordnung eines Ratings durch den Sachverständigen Aj von &bdquo;Caa2“ und damit einer Ratingklasse, von der der Privatsachverständige des Angeklagten X 2 ausführte, dass sich in dieser Ratingklasse Unternehmen mit einer außergewöhnlichen schlechten wirtschaftlichen Lage wiederfinden und diese Klasse von aktiv am Markt teilnehmenden Unternehmen nicht erreicht werde; ausweislich des Bankenspiegels per 31.12.2011 lief im Jahr 2012 jedenfalls der endfällige Kredit der CA über 5 Mio. Euro aus; der Kredit der Aa über 6,5 Mio. Euro war, da er betrügerisch erlangt war, sofort kündbar; dass die N 1 AG vordergründig ausweislich dieses Bankenspiegels über Liquidität in Millionenhöhe verfügte, war dem später noch belegten Umstand geschuldet, dass sie bis Ende 2011 nicht als Vorkassen der OF (ABK) bilanzierte Zahlungen aus dem Iran in Höhe von 48.281.352,15 Mio. Euro erhalten hatte, denen aber eine ebenfalls nicht bilanzierte Liefer-/ oder Rückzahlungsverpflichtung gegenüberstand, die dies in gleicher Höhe aufwog, weshalb die Kammer diese Liquidität nicht zugunsten der Konzerngesellschaften berücksichtigt hat; die Kammer schließt auch aus, dass die OF (ABK) insoweit zu einer Stundung ihrer Ansprüche bereit gewesen sein könnte, da ihre Forderungen unbesichert waren und die OF (ABK), wie die undatierten handschriftlichen Notizen auf einem Papierblock des Rechtsanwalts Do belegen, die Rückzahlung der Vorkassen sodann mit der N 1 AG verhandelte, wie das Protokoll zu Verhandlungen am 00.00.2013 im Hotel …in Rk belegt; der Cash-Flow und das EBITDA in 2011 nach den Berechnungen des Sachverständigen Aj, wie oben dargestellt, negativ waren. Auch wenn die N 1 AG und ihre Konzerngesellschaften bis zum 00.00.2013 sämtliche vertraglich geschuldeten Tilgungs- und Zinszahlungen auf sämtliche Bankkredite der N 1 AG sowie der Konzerngesellschaften fristgemäß erbrachten, weil dies nach Würdigung der Kammer die Grundvoraussetzung war, überhaupt mit weiteren Krediten rechnen zu dürfen und eine Kündigung der bestehenden Kredite zu vermeiden, hatte die N 1 AG im übrigen Zahlungsschwierigkeiten; dies hat die Kammer aus den folgenden Umständen entnommen: die Zeugin Ob 1, die in 2010 bei der N 1 AG ausschied, hat glaubhaft bekundet, dass zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens die Zahlungssituation angespannt gewesen sei; der Zeuge Qe hat bekundet, dass die N 1 AG in seiner Zeit bei der S von ….2010 bis … 2011 immer &bdquo;klamm an cash“ gewesen sei. Der Zeuge Bo, der bis …2010 den Vertrieb der N 1 AG in H leitete, gab an, als es eine offene Zahlungsverpflichtungen der N 1 AG zwischen 300.000 und 400.000 Euro gegeben habe, er die Dringlichkeit dieser Zahlung mit X 2 und Y 1 besprochen habe, der Angeklagten Y 1 zu ihm gesagt habe, dass diese Situation nur temporär sei, bis die Banken die Kredite bewilligten. Diese Aussage ist glaubhaft. Denn seine Aussage war detailliert, von origineller Wortwahl geprägt und widerspruchsfrei; der Zeuge hat zudem bekundet, die Mahnliste regelmäßig erhalten zu haben; der Zeuge Ii hat glaubhaft bekundet, dass in seinem Vertriebsbereich 2011/2012 die Zahlungen der N 1 AG immer weiter verzögert wurden. Es habe Mühe bereitet, die Lieferanten der N 1 AG &bdquo;bei der Stange zu halten“. Lagerhalter hätten sich beschwert. Die der N 1 AG eingeräumten Zahlungsziele seien um 30 bis 60 Tage überschritten worden. Ein Lagerhalter in Eo habe gedroht, die Ein- und Auslagerung zu stoppen; ausweislich der E-Mail der Zeugin Ee an Pc cc u.a. X 2 und Y 1 vom 00.00.2011, 18:31 Uhr, beruhte, weil Ee dies entsprechend ausführte, die Annahme, dass die Konzernliquidität gesichert sei, sowohl auf bestehenden als auch&middot;noch &bdquo;in der Pipeline“ befindende Kreditzusagen und/oder anderen Finanzierungsformen; weiter wurden für die D 1 GmbH von …bis …2011 wenigstens 8,5 Mio. Euro Liquidität benötigt, was die Kammer dem Umstand entnommen hat, dass der Angeklagte Z 1dies gegenüber X 2 in seiner E-Mail vom 00.00.2011, 13:17 Uhr, ausführte; am 00.00.2011 war die N 1 AG nicht in der Lage, 5 Mio. Euro zwischenzufinanzieren oder 15 Mio. Euro zum 31.12.2011 abzulösen. Denn dies hielt der Zeuge Mh in seiner E-Mail vom 00.00.2011 an Z 1 und Fb cc X 2 und Y 1 fest; weiter folgert die Kammer daraus, dass es auch in der Phase des Standstills, wie später noch belegt, nicht gelang, hinreichende Eigenmittel der Anteilseigner bereitzustellen, dass insoweit auch keine Aussicht bestand, die Liquiditätsschwierigkeiten des N 1 Konzerns zu beheben. Aus dem Vorstehenden folgert die Kammer, dass die N 1 AG und ihrer Tochtergesellschaften per 31.12.2011 nicht mehr in der Lage waren, ohne neue Kredite ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, angesichts der erheblichen Überschuldung in der Konzernbilanz per 31.12.2011 aber keinerlei Aussicht bestand, weitere Kredite zu erhalten, und unbeschadet des Vorstehenden wegen der Manipulationen in den Konzernbilanzen 2009 und 2010 die Kündigung der bestehenden Kredite drohte. Für die Würdigung der Kammer, dass es an einer positiven Fortführungsprognose fehlte, ist es nach Auffassung der Kammer ohne Belang, dass die Gesellschaften des N 1 Konzerns noch bis zum Zeitpunkt ihrer Insolvenzantragsstellung in 2014 aktiv am Wirtschaftsleben teilgenommen haben oder die hinzugezogenen Berater von Ah in 2013/2014 oder die Abschlussprüfer noch von einer positiven Fortführungsprognose ausgingen; denn den Abschlussprüfern und Ah war – letzteren ausweislich ihrer Bankenpräsentation &bdquo;Restrukturierungskonzept N 1 AG vom 00.00.2013“ – nicht bekannt, dass die vergangenen Konzernbilanzen massiv manipuliert worden waren, so dass sie unzutreffenden Tatsachen zum Anknüpfungspunkt ihrer Prognose gemacht haben. Dass die Mitarbeiter der Aa diese Tat weder erleichtert haben noch bei der Vergabe des Darlehens vom 00.00.2011/00.00.2012 oder der weiteren Betreuung dieses Kreditengagements ein Fehlverhalten der Mitarbeiter der Aa festzustellen ist, folgert die Kammer daraus, dass der Zeuge Le glaubhaft bekundet hat, dass es Aa intern zu einer Aufarbeitung dieser Kreditvergabe gekommen sei und diese Aufarbeitung ergeben habe, dass ein Fehlverhalten nicht habe festgestellt werden können. Außerdem hat der Zeuge Schipper von der Aa glaubhaft bekundet, dass anlässlich der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Bielefeld von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die Abteilung Revision der Aa in einer Sonderprüfung u.a. geprüft habe, ob Anhaltspunkte für einen Betrug in den 50 Ordner umfassenden Kreditakten der Aa erkennbar seien, solche Anhaltspunkte aber nicht gefunden worden seien. Bis auf unwesentliche Verstöße gegen interne Zielvorgaben und Dokumentationsanforderungen seien bei der Revisionsprüfung der Aa in 2015 keine Verstöße festgestellt wurden. Diese Aussage wird bestätigt durch den Revisionsbericht der Aa, in dem festgehalten war, dass Anhaltspunkte für &bdquo;Fraud“ (Betrug) durch Mitarbeiter der Bank auf Basis der vorliegenden Informationen nicht festgestellt wurden. 9. Manipulationen in der Konzernbilanz der N 1 AG per 31.12.2011 Dass die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 bereits im laufenden Geschäftsjahr 2011, und zwar ab …2011, an einer Manipulation der Buchhaltung der D 1 GmbH zum Jahre 2011 mitwirkten, ergab sich aus den im Folgenden noch belegten Umständen zu dem angeblichen Ff-Geschäft in Höhe von 18,9 Mio. Euro. Dass die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 dann aber insbesondere in der laufenden Abschlussprüfung des Jahres 2011 im …und …2012 an einer Manipulation der Buchhaltung der D 1 GmbH zum Jahre 2011 mitwirkten, indem sie – nach dem Scheitern mit anderen Manipulationsversuchen – letztlich mit einem nachträglich ausgedachten Sachverhalt zu angeblichen Provisionserlösen der D 1 GmbH zusätzliche Umsatzerlöse für 2011 in Höhe von 30,2 Mio. Euro fingierten, ergab sich aus den im Folgenden noch belegten Umständen zu dem Sachverhaltskomplex Know-How-Vertrag und Provisionserlöse. Dass ihnen dadurch bei der D 1 GmbH eine um 30,2 Mio. Euro verbesserte Darstellung des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gelang, hat die Kammer dem Prüfungsbericht zum Einzelabschluss der D 1 GmbH per 31.12.2011 von den Wirtschaftsprüfern Vf und Yf entnommen; zwar erhielt dieser Abschluss, wie diesem Bericht zu entnehmen ist, nur ein in Hinblick auf diese Provisionserlöse eingeschränktes Testat, er beziffert aber die erfassten Provisionserträge mit dem Betrag von 30,208 Mio. Euro. Dass diese Provisionserträge in dieser Höhe ebenfalls im Konzernabschluss der N 1 AG per 31.12.2011 enthalten waren, hat die Kammer dem Bericht über die Prüfung des Konzernabschlusses zum 31.12.2011 und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2011 der Wirtschaftsprüfer Bf und Af von der Df Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 00.00.2012 entnommen, in dem mehrfach auf die in den Umsatzerlösen verbuchten Provisionserträge in Höhe von 30,3 Mio. Euro Bezug genommen wurde; aus diesem Prüfungsbericht ergab sich auch, dass bei Herausrechnung dieser Provisionserträge das Konzernergebnis der N 1 AG -26 Mio. Euro betragen hätte. Aus dem im Prüfbericht der Abschlussprüfer der D 1 GmbH aufgeführten ausgewiesenen Jahresfehlbetrag der D 1 GmbH von 230.000 Euro und dem dort benannten Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der D1 in 2011 von rund -1 Mio. Euro hat die Kammer abgeleitet, dass ohne den verbuchten Provisionsertrag von rund 30,2 Mio. das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der D 1 GmbH per 31.12.2011 dann -31,2 Mio. Euro betragen hätte. Dass die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 durch die ausgedachten Provisionserlöse bei der D 1 GmbH eine überhöhte Darstellung des Eigenkapitals per 31.12.2011 um rund 30,2 Mio. Euro erreichten, ergab sich daraus, dass insoweit wegen des ausgewiesenen Jahresfehlbetrages der D 1 GmbH bei dem Schritt vom Jahresergebnis zum Eigenkapital keine Steuerbelastung mehr in Abzug gebracht werden musste. Beim Herausrechnen der Provisionserlöse, denen kein Aufwand gegenüberstand, hätte sich das Eigenkapital der D 1 GmbH damit um 30,2 Mio. Euro vermindert. Dass durch die Provisionserlöse auch das Konzerneigenkapital der N 1 AG um rund 30,2 Mio. Euro überhöht dargestellt worden war, ergab sich daraus, dass auch auf Konzernebene auf die bei der D 1 GmbH verbuchten Provisionserträge keine Steuern gezahlt worden sind, weil es sich um Umsatzerlöse der D 1 GmbH handelte, die D 1 GmbH aber gleichwohl mit einem Jahresfehlbetrag abschloss. Auf Konzernebene war auch kein gegenläufiger Effekt des Entstehens eines Verlustvortrages zu berücksichtigen, da – wie im Abschnitt zur Schadensfeststellung unten belegt – dies vorausgesetzt hätte, dass die Konzernunternehmen Ende 2011 noch über eine positive Fortführungsprognose verfügt hätten, was wie unten belegt, aber nicht mehr der Fall war. a. Das Ff-Geschäft Dass der Rahmenliefervertrag mit der Firma Qd Ende 2010 ausgelaufen war und Qd damit ab Anfang 2011 als bislang größter Kunde der D 1 GmbH keine Aufträge mehr an diese erteilte, wurde oben schon belegt. Dass die D 1 GmbH bereits ab dem Monat …2011 erhebliche Verluste erwirtschaftete, ergab sich aus dem Schreiben der Steuerberaterin der D 1 GmbH, der Zeugin If, vom 00.00.2011, mit dem diese beim Finanzamt die Herabsetzung der Steuervorauszahlungen der D 1 GmbH auf 0 beantragte und ausführte, dass die D 1 GmbH im 0. Quartal 2011 bereits Millionenverluste hinnehmen musste. Dass diese Verluste bis zum Jahresende über die negativen Ergebnisse des Vorjahres nochmals deutlich hinaus gingen, ergab sich daraus, dass die D 1 GmbH ohne die Verbuchung der Provisionserträge ausweislich der im Prüfbericht ihrer Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011 enthaltenen Gewinn- und Verlustrechnung ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von -31,2 Mio. Euro erzielt hatte. Dass der Fehlbetrag der D 1 GmbH der ersten drei Monaten des Jahres 2011 am …Quartals 2011 bereits rund -5 Mio. Euro betrug, hat die Kammer dem sogenannten &bdquo;Subsequent events report“ – wobei es sich um einen schriftlichen Bericht zu den Geschehnissen nach dem Abschlussstichtag handelte – der Abschlussprüferin der D 1 GmbH für das Geschäftsjahr 2010, der Zeugin Ab, an den damaligen Konzernabschlussprüfer der N 1 AG von Uc, den Wirtschaftsprüfer Pc, entnommen, in dem Ab ausgeführt hatte, dass für den Zeitraum …bis …2011 das Ergebnis der D 1 GmbH -4.935.200 Euro betrug. Dass der Angeklagte Z 1 erst Anfang 2012 aus der D 1 GmbH ausschied, wurde oben schon belegt. Dass der Angeklagte Z 1 gemeinsam mit dem Angeklagten X 2 in einem Gespräch vom 00.00.2011 überlegte, wie sich die Darstellung eines solchen Quartalsverlustes noch vermeiden ließe, er am Folgetag dem Angeklagten X 2 in einer Email, die in cc auch an die beiden anderen Angeklagten gerichtet war, den Vorschlag unterbreitete, dass die D 1 GmbH die zur Verlagerung von Pa nach S 1 vorgesehenen Maschinen und Anlagen, für die bislang nur eine Vermietung angedacht war, stattdessen zu einem Preis, der deutlich oberhalb des Buchwertes lag, an die Waschmittelwerk S 1 (&bdquo;S“) verkaufen solle und der Angeklagte Z 1 mitteilte, dass sich bei einem Verkaufspreis von 7 Mio. Euro eine Ergebnisverbesserung von rund 5,2 Mio. Euro darstellen ließe, ergab sich aus der E-Mail des Angeklagten Z 1 an X 2 cc X 1 vom 00.00.2011, 18:12 Uhr, mit der Z 1 X 2 anschrieb und auf ein Gespräch vom Vortag Bezug nahm und ausführte, dass er nach Möglichkeiten gesucht habe, das Quartalsergebnis der D 1 GmbH zu verbessern; hieraus entnimmt die Kammer, dass der Angeklagte Z 1 hierüber am Vortag, dem 00.00.2011, mit X 2 gesprochen hatte. Dass dieser Vorschlag die Darstellung eines Verkaufes nachträglich noch im …Quartal 2011 meinte, um den vermeintlichen Ertrag auch noch im …Quartal ergebniswirksam erfassen zu können, folgert die Kammer daraus, dass der Angeklagte Z 1 diese E-Mail unter dem Betreff &bdquo;Quartalsergebnis D1“ versandte, er ausführte, nach Möglichkeiten zur Verbesserung des Quartals-Ergebnisses der D1 und der Gruppe gesucht zu haben und der spätere Kaufvertrag über Maschinen, wie sogleich noch belegt, in das …Quartal, nämlich auf den 00.00.2011, datiert wurde. Dass die übrigen Angeklagten diesem Vorschlag zur angeblichen Ergebnisverbesserung zustimmten; der Angeklagte Z 1insoweit für die Umsetzung sorgen sollte; deshalb am 00.00.2011 Kontakt zu Rechtsanwalt Gc aufnahm und diesen bat, einen entsprechenden Kaufvertrag zwischen der D 1 GmbH und der S zu entwerfen, hat die Kammer der E-Mail von Rechtsanwalt Gc an Z 1 vom 00.00.2011 entnommen, in der Rechtsanwalt Gc auf ein Telefonat mit Z 1vom 00.00.2011 Bezug nahm und einen Entwurf eines Kaufvertrages in der Anlage übersandte, von dessen Inhalt er in der E-Mail ausführte, dass er diesen für alle diejenigen Maschinen, die Gegenstand des Maschinenmietvertrages S-D1 im Zusammenhang mit der Verlagerung von Produktionslinien von Ua bzw. Pa nach S 1 waren bzw. sind, erstellt habe. Die Kammer ist überzeugt, dass der Angeklagte Z 1hierzu die Zustimmung der anderen Angeklagten abgewartet hat und ihm diese erteilt worden war, bevor er den Vertrag bei Rechtsanwalt Gc in Auftrag gab. Dies entnimmt die Kammer daraus, dass Z 1den anderen Angeklagten diesbezüglich nur einen Vorschlag unterbreitete, er jedenfalls für die N 1 AG oder die S keine Vertretungsmacht besaß und auch bei den Bilanzmanipulationen zum Geschäftsjahr 2010 stets nur nach Abstimmung mit X 1 und X 2 Rechtsanwalt Gc mit der Erstellung der für die Manipulationen nötigen Belege beauftragt hatte, wie dort bereits belegt. Dass Rechtsanwalt Gc den Entwurf schon am Folgetag erstellte und ihn sodann an den Angeklagten Z 1übersandte, entnimmt die Kammer der E-Mail von Rechtsanwalt Gc an Z 1vom 00.00.2011, mit der der erste Entwurf des Kaufvertrages zu den Maschinen übersandt worden war. Dass der Angeklagte Z 1 dem Angeklagten X 2 in einer weiteren Email am 00.00.2011 dann aber mitteilte, dass sich die Situation doch etwas komplexer darstelle als gedacht, insbesondere dass ein Kaufgeschäft zwischen der D 1 GmbH und der S im Konzernabschluss zu keinem Mehrergebnis führen könne, da im Konzern alle außerordentlichen Erträge zwischen Konzernunternehmen eliminiert würden und der Angeklagte Z 1zugleich eine etwas andere Darstellung des Geschäftes vorschlug, nämlich die Maschinen aus Pa von der D 1 GmbH an ein drittes Unternehmen zu verkaufen, und hierzu ausführte, dass der Kaufpreis zum Beispiel 10 Mio. Euro betragen könne, das dritte Unternehmen die Maschinen dann mit einem minimalen Aufschlag nach S 1 weiterverkaufen solle, der Angeklagte Z 1 weiter erklärte, dass sich über diesen Umweg eine Fremdüblichkeit darstellen ließe, der Ertrag bei der D 1 GmbH dann auch für das Ergebnis im Konzern wirksam würde und für die D 1 GmbH in einen solchen Fall bei einem Buchwert der Gegenstände von 2,5 Mio. Euro ein steuerlicher Gewinn von 7,5 Mio. Euro. entstehe, es eine andere Möglichkeit nicht gebe, es aber noch fraglich sei, ob sich der Wertzuwachs im Rahmen des Jahresabschlusses 2011 gegenüber Uc vertreten lasse, ergab sich aus der E-Mail des Angeklagten Z 1 an X 2 vom 00.00.2011, in der dies entsprechend niedergelegt war. Dass sich auch dieser Lösungsvorschlag erkennbar auf eine Darstellung nachträglich noch im …Quartal 2011 bezog, ergab sich daraus, dass Z 1 für seine Ausführungen auf seine vorgenannte E-Mail zur Verbesserung des Quartalergebnisses verwies. Dass mit &bdquo;Uc“ die Konzernabschlussprüfer gemeint waren, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass diese in den Jahren zuvor den Konzernabschluss der N 1 AG geprüft hatten, wie bereits belegt. Dass der Angeklagte Z 1 weiter fragte, ob es einen dritten Geschäftspartner gebe, über den man ein solches Geschäft abwickeln könne; es aber kein nahestehendes Unternehmen wie die Yd, die M1 usw. sein solle, weil ansonsten hierüber im Anhang zu berichten sei, und er mitteilte, dass er auch im Übrigen die Wahl eines nahestehenden Unternehmens für den Anlagenverkauf für unklug hielt, ergab sich ebenfalls aus der E-Mail des Angeklagten Z 1 an X 2 vom 00.00.2011, weil es dort entsprechend niedergelegt war. Dass sich der Angeklagte Z 1 insoweit auf den Anhang zum Geschäftsbericht der D 1 GmbH bezog, ergab sich daraus, dass der Angeklagte Z 1 nur für die D 1 GmbH tätig war und – wie oben belegt – bisher Ansprechpartner für die Abschlussprüfer gewesen war, und daher dieser Anhang der D 1 GmbH für ihn wichtig war, weil er etwaige kritische Fragen dazu zu beantworten hatte. Dass auch die Angeklagten X 1 und Y 1 von dem Inhalt dieser Email vom 00.00.2011 erfuhren, folgert die Kammer daraus, dass diese die E-Mail des Angeklagten Z1, die den ursprünglichen Vorschlag enthielt, wie oben belegt, ebenfalls erhalten hatten, es sich um einen wesentlichen Vorgang der D 1 GmbH und der S und damit auch des N 1 Konzerns handelte, der Angeklagte Y 1 zudem Geschäftsführer der D 1 GmbH war, und er den späteren Vertrag zu unterschreiben hatte sowie schließlich der Angeklagte X 1, wie oben bereits belegt, die wesentlichen Entscheidungen im Konzern selbst zu treffen pflegte und X 1 auch im Folgenden vom Fortgang dieses Geschäftes unterrichtet wurde, wie die E-Mail des Angeklagten Z 1an X 2 cc X 1 vom 00.00.2011 belegt, in der der Angeklagte Z 1 Ausführungen zur Verbuchung des Verkaufes der Fler Maschinen machte. Dass die vier Angeklagten anschließend übereinkamen, dem neuen Lösungsvorschlag des Angeklagten Z 1zu folgen, folgert die Kammer daraus, dass sie alle über diesen Vorschlag informiert waren, wie vorstehend belegt, und der Angeklagte Z 1sodann daran ging, diesen Vorschlag umzusetzen. Denn, wie auch schon zuvor ausgeführt, ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte Z 1 entsprechend der obigen Ausführungen nur im Einvernehmen mit den anderen Angeklagten handelte. Dass der Angeklagte Z 1deswegen am 00.00.2011 wieder Kontakt zu Rechtsanwalt Gc aufnahm, diesen per Email um die Erstellung eines neuen Maschinenkaufvertrages in der Form bat, wie ihn die D 1 GmbH mit einem fremden Dritten abschließen würde, und er zur Erklärung des geänderten Auftrages schrieb, dass die Maschinen und Anlagen &bdquo;nicht auf direktem Wege“ an S 1 verkauft würden, hat die Kammer den entsprechenden Ausführungen in der E-Mail von Z 1an Rechtsanwalt Gc vom 00.00.2011 entnommen. Dass Rechtsanwalt Gc noch am selben Tage einen neuen Kaufvertrag zu einem Verkauf der Maschinen und Anlagen an einen Dritten statt der S entwarf und diesen noch am 00.00.2011 an den Angeklagten Z 1 übersandte, ergab sich aus der E-Mail von Rechtsanwalt Gc vom 00.00.2011 an den Angeklagten Z1, mit der Rechtsanwalt Gc das Dokument &bdquo;D1-Dritter-Vertrag über den Verkauf gebrauchter Maschinen Entwurf HTM 00.00.2011.doc“ übersandte. Der festgestellte Inhalt und Umfang dieses Entwurfes ergab sich aus der Anlage zu dieser E-Mail. Dass diese Anlage zum Kaufvertrag von Seiten des Mandanten erstellt und dem Vertrag beifügt werden sollte, folgert die Kammer daraus, dass Rechtsanwalt Gc die Beschreibung der im einzelnen zu verkaufenden Maschinen von Z 1nicht mitgeteilt worden war und von ihm auch nicht entwickelt werden konnte; es sich insoweit auch nicht um eine juristische Tätigkeit handelte; die Benennung des konkreten Kaufgegenstandes aber nötig war und Rechtsanwalt Gc zur Bestimmung des Kaufgegenstandes in seinem Entwurf eine Anlage vorgesehen hatte. Dass der Angeklagte Z 1 anschließend den Namen des angeblichen Erwerbers erhielt und es sich hierbei um die Firma Ff Chemicals N. V. (&bdquo;Ff“) aus Hf in Belgien handelte, folgert die Kammer daraus, dass im weiteren die Ff als vermeintlicher Erwerber der Maschinen in den an Z 1übersandten Vertragsentwurf und die sodann erstellten Rechnungen aufgenommen wurde, wie sogleich noch belegt. Dass der Angeklagte Z 1diesen Erwerber von dem Angeklagten X 2 genannt bekam, folgert die Kammer aus dem Folgenden: dem Angeklagten Z 1wurden ausweislich der an ihn gerichteten E-Mail der – ausweislich ihrer Signatur und der entsprechenden Aussage dieser Zeugin – bei der N 1 AG in der Finanzbuchhaltung beschäftigten Zeugin Fp vom 00.00.2011 die Kontaktdaten der Ff mitgeteilt; Fp führte in dieser E-Mail aus, im Auftrag von &bdquo;Herrn X“ zu handeln; X 2 war Leiter der Finanzbuchhaltung der N 1 AG und war in deren Großraumbüro, wie oben belegt, regelmäßig anzutreffen; der Angeklagte Z 1 bat X 2 mit seiner E-Mail vom 00.00.2011, ihm seine Entscheidung mitzuteilen, ob es bei der belgischen Gesellschaft belassen werde oder X 2 es mit der deutschen Gesellschaft – gemeint war die vom Zeugen Ti bestätigte deutsche Zweigniederlassung der Ff – organisieren könne; weiter hat der Zeuge Fb ausgesagt, dass der Angeklagte X 2 die Ff benannt habe. Aus den vorgenannten Umständen folgert die Kammer, dass der Angeklagte Z 1 bei dem nachfragte, von dem die Information zum vermeintlichen Käufer stammte. Da aus der Nachfrage des Angeklagten Z 1zudem hervorging, dass es sich um eine Entscheidung von X 2 handelte, folgert die Kammer hieraus, dass X 2 auch die Ff als vermeintlichen Käufer ausgesucht hatte. Dass Jf für die Ff zeichnen konnte, entnimmt die Kammer den Umständen, dass er die Verträge, wie später belegt, tatsächlich unterschrieben hat und er ausweislich der Signatur seiner E-Mail und seiner E-Mailendung tatsächlich bei der Ff beschäftigt war. Dass Jf ein Kontakt des weiteren Bruders der Angeklagten X, des X 4, war, folgert die Kammer daraus, dass Jf, als er die zu unterschreibenden Verträge erhielt und hierzu Rückfragen hatte, sich per E-Mail an die Zeugin Gf cc X 4 wandte wie seiner E-Mail vom 00.00.2011, 14:02 Uhr, an die Emailadresse &bdquo;…( Anfangsbuchstaben Name X )“ belegt. Denn bei dieser Adresse handelte es sich nach den übereinstimmenden, glaubhaften Aussagen der Zeugen Pf und Ti um die E-Mailanschrift von X 4. Die Adresse &bdquo;…“ wurde dann auch in dem folgenden Emailverkehr weiter in cc gesetzt, wie die E-Mail der Zeugin Gf an Jf vom 00.00.2011, 15:55 Uhr, belegt; mit dieser E-Mail bat die Zeugin Gf den Jf außerdem sich wegen seiner Fragen bei … zu melden; bei &bdquo;…“ handelt es sich, wie oben belegt, wiederum um X 4. Dass Jf sich dazu bereit erklärt hatte, an der Darstellung dieses angeblichen An- und Verkaufsgeschäfts mitzuwirken, folgert die Kammer daraus, dass er tatsächlich, wie sogleich noch belegt, später daran mitwirkte und trotz seiner ungeklärten Fragen zum Hintergrund der Geschäfte die beiden ihm vorgelegten Kaufverträge über den vermeintlichen Verkauf gebrauchter Maschinen letztlich unterschrieb, obwohl er nur mit einem Kaufvertrag gerechnet hatte. Dass sich die Vervollständigung des Kaufvertrages dann verzögerte, weil zuerst noch die Stellungnahme der Steuerberaterin If zu der Frage der Notwendigkeit eines Umsatzsteuerausweises abgewartet werden sollte, ergab sich daraus, dass der Angeklagte Z 1zunächst ausweislich seiner E-Mail an X 2 am 00.00.2011 die Voraussetzungen für die &bdquo;steuerliche Neutralität“ des Warengeschäftes mitteilte, sodann am 00.00.2011 ausweislich seiner E-Mail von diesem Tag an X 2 diesem die Stellungnahme der Steuerberaterin If zur Frage des Umsatzsteuerausweises übersandte und anhand dieser Stellungnahme nach der Entscheidung von X 2 fragte, ob die belgische oder die deutsche Gesellschaft als Vertragspartnerin der D 1 GmbH vorgesehen werden solle. Hieraus folgert die Kammer, dass die Fertigstellung der Vertragsentwürfe von der in der Stellungnahme von If beantworteten Frage des erforderlichen Umsatzsteuerausweises der nach dem Kaufvertrag zu stellenden Rechnungen abhing und diese Stellungnahme von If am 00.00.2011 vorlag. Dass der Angeklagte X 2 die Anlage zum Kaufvertrag mit der Auflistung der Maschinen und technischen Anlagen von der Zeugin Xa, Mitarbeiterin der Finanzbuchhaltung der N 1 AG in H, erstellen ließ, ergab sich aus der entsprechenden Aussage der Zeugin Xa. Diese hält die Kammer für glaubhaft, da sie die Vorgaben von X 2 über den zu erzielenden Verkaufspreis, den sie auf die einzelnen Verkaufsgegenstände verteilen musste, und ihr Vorgehen konkret schilderte und auch die Komplikationen bei der Erstellung dieser Vertragsanlagen, die mehrfach überarbeitet werden mussten. Zudem wurden ihre Angaben durch die vorliegenden Vertragsanlagen bestätigt. Der Inhalt der Anlage ergab sich aus der paraphierten Anlage 1 zum auf den 00.00.2011 datierten Kaufvertrag zwischen D 1 GmbH und Ff. Dass sich die Angeklagten inzwischen darauf verständigt hatten, dass ein Kaufpreis von rund 8 Mio. Euro netto dargestellt werden sollte, folgert die Kammer daraus, dass die Zeugin Xa, wie zuvor belegt, glaubhaft bekundet hat, dass ihr der Angeklagte X 2 einen konkreten Kaufpreis vorgegeben habe, den sie zu verteilen hatte, und sich aus der unterschriebenen Fassung des Kaufvertrages zwischen D 1 GmbH und Ff und aus seiner Anlage ein Kaufpreis von rund 8 Mio. Euro ergab. Dass dieser Wert eine gemeinsame Entscheidung der Angeklagten war, folgert die Kammer daraus, dass das Vorhaben weiterhin alle vier Angeklagten betraf, diese von Anfang darüber unterrichtet waren, die Angeklagten Z 1 und Y 1 auch noch weiter mitwirken sollten und es sich abermals wegen der Größenordnung um eine maßgebliche Unternehmensentscheidung handelte. Dass zunächst die Zeugin die Vorgabe eines Kaufpreise von rund 8 Mio. Euro erhielt, diese dann auf die einzelnen Anlagengüter aus der Anlage zum Vertrag verteilte und somit zu einem Betrag von 8.016.278,97 Euro gelangte, den der Angeklagte Z 1 sodann für den Vertragstext übernahm, folgert die Kammer daraus, dass die Zeugin, wie oben belegt, ausgesagt hat, einen Kaufpreis vorgegeben bekommen zu haben, den sie dann verteilt habe; die Vorgabe des Kaufpreises aber nach Überzeugung der Kammer auf einen glatten Betrag gelautet hat, da – wie oben belegt – auch in der Planungsphase zu diesem Vertrag mit runden Millionenbeträgen geplant worden war, alles andere auch nicht begründbar und praktikabel wäre, und die Zeugin Xa sich sodann bemühte, diesen Betrag plausibel zu verteilen und so zu dem festgestellten &bdquo;krummen“ Betrag gelangte. Dass die Ff als Erwerberin und das Datum des Vertragsschlusses mit dem 00.00.2011 eingetragen wurde, ergab sich aus dem Abgleich des Entwurfes von Rechtsanwalt Gc, der noch keinen Vertragspartner und kein Datum enthalten hatte, mit der unterschriebenen Fassung, die die Ff und den 00.00.2011 aufwies. Dass diese Eintragungen der Angeklagte Z 1vornahm, folgert die Kammer daraus, dass er mit Rechtsanwalt Gc wegen des Vertrages in Kontakt stand, den Entwurf von ihm erhielt, er auch bei den Manipulationen zum Jahresabschluss der D 1 GmbH für das Geschäftsjahr 2010 das Vertragsmanagement übernommen hatte und der Angeklagte Z 1ausweislich seiner E-Mail an die Zeugin Ee vom 00.00.2011, 13:41 Uhr, dieser zwei mit Datum und Beträgen ausgefüllte Vertragsentwürfe übersandte und hierzu ausführte, dass diese &bdquo;lediglich wie von Herrn …X (X2) gewünscht und vorgegeben“ um die Käuferanschrift und die Werte ergänzt worden seien. Dass der Angeklagte Z 1insoweit den 00.00.2011 eintrug, damit der vermeintliche Verkaufserlös, wie geplant, noch nachträglich in das …Quartal 2011 verbucht werden konnte, folgert die Kammer aus dem oben belegten ursprünglich gefassten Plan, das Ergebnis des …. Quartals der D 1 GmbH 2011 zu verbessern. Dass sich, noch bevor der Vertragsentwurf vom 00.00.2011 unterzeichnet war, dann aber zeigte, dass bei der D 1 GmbH auch das …Quartal 2011, das inzwischen abgelaufen war, mit einem weiteren erheblichen Verlust geendet hatte, folgert die Kammer daraus, dass, wie sogleich noch belegt, kein Vertrag mit Ff vor …2011 unterzeichnet worden war, das zweite Quartal demnach vor der Unterschrift abgelaufen war und die Zeugin Rc glaubhaft bestätigt hat, dass alle Quartalsergebnisse der D1 im Jahr 2011 sehr schlecht waren und die Zeugin If bereits, wie oben belegt, gegenüber dem Finanzamt ausgeführt hatte, dass die D 1 GmbH für 2011 nicht mit einem positiven Jahresergebnis der D 1 GmbH rechne und schließlich der zweite Vertragsentwurf mit Ff über gebrauchte Maschinen, wie sogleich noch belegt, einen weiteren Veräußerungsbetrag von rund 10 Mio. Euro aufwies. Dass die Angeklagten daraufhin noch vor der Unterzeichnung des Kaufvertrages vom angeblich 00.00.2011 übereinkamen, das Ergebnis des zweiten Quartals ebenfalls verbessert und mit einem Gewinn darzustellen und dazu einen weiteren Maschinenkaufvertrag zwischen der D 1 GmbH und der Ff über weitere rund 10 Mio. Euro netto zu fingieren, folgert die Kammer daraus, dass jedenfalls ab August 2011 dieser zweite Vertrag als Entwurf vorlag, was sich aus der E-Mail des Angeklagten Z 1 an die Zeugin Ee vom 00.00.2011, der beide Verträge im Entwurf anlagen, ergab, und beide Verträge, wie sogleich noch belegt, erst danach unterschrieben wurden. Dass wiederum alle Angeklagten an dieser Entscheidung beteiligt waren, folgert die Kammer daraus, dass es sich um eine Fortsetzung des bereits begonnenen Unterfangens handelte, negative Jahres- und Quartalsergebnisse der D 1 GmbH im laufenden Jahr 2011 möglichst zu vermeiden. Dass die Angeklagten von einem Einverständnis des Zeugen Jf zu dieser Erweiterung ausgingen, folgert die Kammer aus dem Folgenden: wie sogleich noch belegt, erhielt Jf beide Vertragsentwürfe in englischer Fassung zur Unterschrift vorgelegt; wie sogleich noch belegt, wunderte er sich darüber, zwei Verträge erhalten zu haben, nicht aber darüber, überhaupt einen Vertrag mit der D 1 GmbH erhalten zu haben, und fragte deshalb nach, welchen er unterschreiben sollte; hieraus folgert die Kammer, dass er damit gerechnet hatte, einen Vertrag zu erhalten, den er auch zu unterschreiben bereit war, er diesbezüglich also über das Vorhaben der Angeklagten im Bilde war, er aber nicht darüber im Bilde war, dass er sogar zwei Verträge unterschreiben sollte; hieraus folgert die Kammer, dass die Angeklagten Jf vor der Vorlage der Verträge nicht darüber in Kenntnis gesetzt hatten, dass er zwei Verträge für die Ff unterschreiben sollte; hieraus folgert die Kammer wiederum, dass die Angeklagten bezüglich des zweiten Vertrages nur von einem Einverständnis des Zeugen Jf ausgingen, ohne dies zuvor eingeholt zu haben. Dass der Angeklagte X 2 deshalb abermals der Zeugin Xa den Auftrag erteilte, einen Betrag von rund 10 Mio. Euro auf die restlichen noch zur Verlagerung nach S 1 bestimmten Maschinen und technischen Anlagen zu verteilen, folgert die Kammer daraus, dass es auch eine weitere Vertragsanlage zu dem später auf den 00.00.2011 datierten, zweiten Kaufvertrag der D 1 GmbH mit der Ff über 9.968.665,91 Euro gab, von der die Zeugin Xa glaubhaft ebenfalls bekundet hat, insoweit nach Vorgabe des Angeklagten X 2 den vorgegebenen Kaufpreis verteilt zu haben. Dass es der Angeklagte Z 1war, der sodann anhand des ersten Maschinenkaufvertrages vom angeblich 00.00.2011 einen weiteren Kaufvertrag vom angeblich 00.00.2011 zwischen der D 1 GmbH und der Ff über Maschinen und Anlagen erstellte, folgert die Kammer aus dem Folgenden: In der E-Mail des Angeklagten Z 1 an die Zeugin Ee vom 00.00.2011, die nunmehr zwei Anlagen enthielt, die sich in ihrer Anlagenbezeichnung nur hinsichtlich des Datums unterschieden, führte Z 1aus, dass er den Vertragsentwurf von Rechtsanwalt Gc erhalten habe; in den Akten von Rechtsanwalt Gc ist hierzu aber ausweislich seines Vorblatts zum Vertragsentwurf der gebrauchten Maschinen nur die Erstellung eines Vertragsentwurfes ersichtlich, den Rechtsanwalt Gc, wie oben belegt, an Z 1mit der Bezeichnungsendung &bdquo;Entwurf HTM 00.05.2011.doc“, übersandt hatte; hieraus folgert die Kammer, dass es der Angeklagte Z 1 war, der den zweiten Vertragsentwurf aus dem ersten entwickelte, da beide, wie ihr Abgleich erbrachte, mit Ausnahme des Kaufpreises gleich waren; Z 1das Word-Dokument zum Entwurf von Rechtsanwalt Gc erhalten hatte, also zur Abänderung in der Lage war; er gegenüber Ee nur in der Einzahl bezüglich des erhaltenen Entwurfs sprach und die Hinzuziehung von Rechtsanwalt Gc zur Erstellung des zweiten Entwurfes auch nicht mehr erforderlich war, weil es insoweit keiner weiteren juristischen Bearbeitung bedurfte, sondern nur der Kaufpreis und die Anlage zum Kaufvertrag sowie das Datum einzupflegen waren. Den Inhalt dieses zweiten Kaufvertrages hat die Kammer der unterschriebenen Vertragsurkunde entnommen. Die Kammer ist überzeugt, dass der Angeklagte Z 1 den 00.00.2011 als vermeintliches Unterzeichnungsdatum eintrug, damit in diesem Fall der vermeintliche Verkaufserlös noch, wie geplant, nachträglich in das zweite Quartal 2011 verbucht werden konnte, weil gerade die Vermeidung eines Quartalsverlust der Grund für den zweiten Vertrag war, wie oben belegt. Dass die Zeugin Ee eine Mitarbeiterin von X 2 war, hat die Kammer ihrer Aussage entnommen, nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit unter dem Angeklagten X 2 im Bereich Investor Relations gearbeitet zu haben. Der angeführten E-Mail des Angeklagten Z 1an die Zeugin Ee vom 00.00.2011 war die Übersendung der beiden auf den 00.00.2011 und auf den 00.00.2011 datierten und mit einem Kaufpreis versehenen Maschinenkaufverträge an die Zeugin Ee zu entnehmen. Dass diese Übersendung an Frau Ee den Zweck hatte, dass diese vom Angeklagten X 2 und von der Ff unterzeichnet werden sollten, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass diese Vertragsentwürfe die Unterschrift der D1 und der Ff benötigten; der Angeklagte Z 1aber zu dieser Zeit im …2011 weder Geschäftsführer noch Prokurist der D 1 GmbH war; nur noch die Angeklagten X 2 und Y 1 Geschäftsführer der D 1 GmbH waren und von ihnen aber nur der Angeklagte X 2 einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der D 1 GmbH war, wie sich dem historischen Handelsregisterauszug des Amtsgerichts U zur D 1 GmbH vom 00.00.2017 entnehmen ließ. Dass die Zeugin Ee dem Angeklagten Z 1kurze Zeit später am selben Tag antwortete, dass der Angeklagte X 2 &bdquo;die Vereinbarung“ unterzeichnet habe; der Angeklagte Y 1 dagegen &bdquo;die Vereinbarung“ erst in den nächsten Tagen unterzeichnen könne, Z 1aber bitte in der Zwischenzeit mit den Buchungen beginnen möge, entnimmt die Kammer den entsprechenden Ausführungen der Zeugin Ee aus ihrer E-Mail an Z 1von 00.00.2011, 18:32 Uhr. Dass der Angeklagte Z 1dies ohne das Vorliegen der vollständig unterzeichneten Verträge jedoch ablehnte, war seiner E-Mail vom 00.00.2011 an X 2 cc X 1 zu entnehmen, in der er dies entsprechend ausführte. Dass der Angeklagte Z 1dies tat, weil er sicherstellen wollte, für die Buchhaltung eine vollständige Beleglage zu erhalten, um später mit diesem Vorgang nicht aufzufallen, folgert die Kammer daraus, dass ein vollwertiger Beleg für eine Verbuchung bei einem nur von einer Seite unterschriebenen Vertrag nicht vorliegt, die Kammer aber auch ausschließt, dass sich der Angeklagte Z 1deshalb der Verbuchung verweigerte, weil er keine fingierten Sachverhalte verbuchen wollte; denn, wie oben festgestellt, hatte er zu diesem Zeitpunkt bereits mehrfach bereitwillig an Bilanzmanipulationen mitgewirkt; aus dem Vorstehenden folgert die Kammer, dass es dem Angeklagten Z 1insoweit nur darum ging, diese Manipulation auch in diesem Fall dadurch möglichst gut zu verschleiern, dass er keine auffällige Beleglage zu diesem Vorgang genügen ließ. Dass der Zeuge Jf die in deutscher Sprache verfassten Vertragsentwürfe nicht verstanden hätte, folgert die Kammer daraus, dass er, wie beides sogleich noch belegt, im Folgenden seine Emailkorrespondenz auf Englisch führte und ihm die zu unterschreibenden Vertragsentwürfe in einer englischen Fassung vorgelegt wurden. Dass X 2 deshalb eine Übersetzung veranlasste, folgert die Kammer aus dem Folgenden: der Angeklagte Z 1übersandte die auf den 00.00.2011 und auf den 00.00.2011 datierten Entwürfe in deutscher Sprache zur N 1 AG zur Unterschrift von X 2, wie oben belegt; von dort sollten sie zur Ff gesandt werden; dort kamen sie, wie sogleich noch belegt, später in der englischsprachigen Fassung an; mit E-Mail der Zeugin Tf von der N 1 AG an X 2 vom 00.00.2011 wurden X 2 unter dem Betreff &bdquo;Übersetzung Vertrag D1-Ff“ zwei Anlagen mit der Bezeichnung &bdquo;D1 Vertrag Englisch 00.00.doc“ und &bdquo;D1 Vertrag Englisch 00.00.doc“ bezeichnete Anlage übersandt, mit dem Bemerken, dass zwei Ausdrucke zur Unterschrift auf dem Schreibtisch von X 2 lägen; hieraus folgert die Kammer, auch wenn der früher datierte Maschinenkaufvertrag zwischen D 1 GmbH und Ff auf den 00.00.2011 lautete, dass es sich bei diesen übersetzten Verträgen um die später von Jf unterschriebenen Vertragsentwürfen zu dem vermeintlichen Kauf der gebrauchten Maschinen der D 1 GmbH handelte und X 2 deren Übersetzung in Auftrag gegeben hatte, da die zeitliche Nähe der Übersetzung zum Erhalt dieser Entwürfe bei der N 1 AG und deren späterer Versendung an Ff passt, Ff als Vertragspartner der übersetzten Vertrag benannt war und der zweite mit Ausnahme des Kaufpreise und des Datums inhaltsgleiche Maschinenkaufvertrag, wie in der Detailbezeichnung des übersetzten Vertrages ersichtlich, zu diesem Zeitpunkt auf den 00.00. datiert war, was dem deutschsprachigen, von Z 1an Ee übersandten Entwurf entsprach. Diese Würdigung wird zudem noch dadurch bestätigt, dass in der Fußzeile der unterschriebenen englischen Fassung des auf den 00.00.2011 datierten Vertrages der Dateipfad mit abgedruckt war, der wiederum mit der Bezeichnung &bdquo;D1 Vertrag Englisch 00 00.doc“. endete; weiter folgert die Kammer aus dem Vorstehenden, dass die beiden Übersetzungen am 00.00.2011 fertiggestellt waren, weil sie ausweislich des Zeitstempels der obigen E-Mail an diesem Tag versandt wurden. Dass die jeweilige Anlagen zu den jeweiligen Verträgen erst nach der Übersetzung zu den Vertragsentwürfen genommen worden sind, folgert die Kammer daraus, dass diese nicht übersetzt wurden, wie den Anlagen zu den unterschriebenen Fassungen entnommen wurde. Dass anschließend die beiden Vertragswerke, das heißt die englischen Fassungen, von den Angeklagten X 2 und Y 1 für die D 1 GmbH unterzeichnet wurden und auch die Übersetzungen jeweils den 00.00.2011 bzw. 00.00.2011 als das vermeintliche Datum des Vertragsschlusses trugen, ergab sich aus den entsprechenden Vertragsurkunden und der Inaugenscheinnahme der jeweiligen Unterschriften, die entsprechend obiger Ausführungen den Angeklagten X 2 und Y 1 zugeordnet werden konnten. Dass Jf am 00.00.2011 die beiden Verträge zur Unterzeichnung übersandt erhielt, jedoch nur mit einem Vertrag gerechnet hatte, sich deswegen noch am selben Tage per Email an die Zeugin Gf wandte, die insoweit bei der N 1 AG seine Ansprechpartnerin war und Jf dabei in cc X 4 als weiteren Adressaten der Email aufnahm, hat die Kammer der E-Mail vom 00.00.2011, 14:02 Uhr, von Jf an Gf cc &bdquo;…“ ( Anfangsbuchstaben X )entnommen, in der Jf gemäß der Übersetzung dieser englischsprachigen E-Mail ausführte, dass er der Geschichte nicht folgen könne und bitte alles sehr deutlich erklärt haben wolle, weil er heute auf dem Postweg zwei Verkaufsverträge von D1 mit zwei unterschiedlichen Preisen erhalten habe und wissen wolle, was er zu tun habe. Dass Jf insoweit nicht davon ausging, dass er beide Verträge unterzeichnen sollte und er deshalb wissen wollte, welcher von den beiden Verträgen der Richtige sei, folgert die Kammer aus dem Folgenden: ausweislich der E-Mail der Zeugin Gf an Jf cc X 4 vom 00.00.2011, 15:55 Uhr, antwortete die Zeugin Jf, dass er die Verträge von der D 1 GmbH unterzeichnen solle und ihr sodann per E-Mail und per Post übersenden sollte; daraufhin erwiderte Jf ausweislich seiner E-Mail an Gf cc X 4 vom 00.00.2011, 16:29 Uhr, dass er, wie bereits gesagt, zwei Verträge von D1 erhalten habe und stellte die Frage, welcher korrekt sei. Hieraus folgert die Kammer, dass Jf nicht davon ausging, beide Verträge mit der D 1 GmbH unterschreiben zu sollen. Dass die Zeugin Gf Jf antwortete, dass sie nachgefragt habe und dass beide Verträge gültig seien und er beide unterzeichnen müsse, ergab sich aus der E-Mail der Zeugin Gf an Jf cc X 4 vom 00.00.2011, 16:33 Uhr. Dass Jf mit dieser Antwort aber noch immer nicht zufrieden war, folgert die Kammer daraus, dass er ausweislich seiner E-Mail an Gf cc X 4 vom 00.00.2011, 16:35 Uhr, von der Zeugin Gf die &bdquo;ganze Geschichte“ erklärt haben wolle und sie ihm auch mitteilen solle, wo die Verkaufsverträge der Ff seien. Dass er damit die Verträge der Ff zum angeblichen Weiterverkauf der Maschinen und Anlagen nach S 1 meinte, folgert die Kammer daraus, dass es dem Plan der Angeklagten entsprach, dass Ff die Maschinen vermeintlich an die S weiterverkaufen sollte. Dass ihm diese Verträge zwischen der Ff und der S zu diesem Zeitpunkt nicht vorlagen, ergab sich aus Jfs voranstehender Nachfrage bei Gf. Die Beweisaufnahme hat auch keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass solche Verträge jemals erstellt worden sind; da es von vornherein auch dem Ziel der Angeklagten entsprach, auch eine solche Veräußerung von Ff an S nur darzustellen, ohne dass diese in der Realität eine Entsprechung finden sollte, folgert die Kammer aus diesen Umständen, dass die Verträge zwischen Ff und S jedenfalls zu diesem Zeitpunkt auch nicht erstellt waren. Dass die Zeugin Gf dem Jf mit weiterer Email noch am 00.00.2011 mitteilte, dass sie am folgenden Tag alles klären und sich dann bei ihm wieder melden würde, hat die Kammer der E-Mail der Zeugin Gf an Jf vom 00.00.2011, 16:41 Uhr, entnommen. Daraus, dass Gf in dieser E-Mail angab, insoweit mit einem Verantwortlichen der S sprechen zu müssen, folgert die Kammer, dass die Zeugin Gf mit einer Antwort auf diese Frage nach den Verkaufsverträgen überfordert war. Dass Jf sich auch damit zunächst zufrieden gab und er die Zeugin Gf an diesem Tage nur noch darauf hinwies, dass er Wirtschaftsprüfer habe, die seine Bücher prüften, ergab sich aus seiner E-Mail an Gf cc X 4 vom 00.00.2011, 16:47 Uhr. Aus diesen Ausführungen folgert die Kammer, dass er damit meinte, dass dieser Geschäftsvorgang in der Buchhaltung der Ff plausibel dargestellt werden müsse, damit dieser später bei einer Überprüfung des Jahresabschlusses der Ff durch seine Wirtschaftsprüfer nicht auffalle. Dass Jf wusste, dass dieser durch seine Unterschrift darzustellende Vertragsschluss tatsächlich gar nicht stattgefunden hatte, folgert die Kammer daraus, dass es tatsächlich, wie oben belegt, nie geplant war, dass die gebrauchten Maschinen der D 1 GmbH tatsächlich von der Ff erworben werden sollten, es demnach aber der Reaktion einer nicht in diesen Umstand eingeweihten Person entsprochen hätte, jede Unterschrift unter einem solchen Vertrag zurückzuweisen und nicht, wie Jf es getan hat, nur um Klarstellung zu bitten, welchen der Vertragsentwürfe er unterschreiben solle; denn mangels des Vorhandenseins irgendwelcher Umstände außer dem Vertragsentwurf, die auf ein ernstgemeintes Kaufgeschäft hätten schließen lassen können, war Jf nach Überzeugung der Kammer nicht davon ausgegangen, dass Ff tatsächlich die Maschinen der D 1 GmbH erwerben sollte. Dass Jf die beiden ihm übersandten Maschinenkaufverträge schließlich am 00. oder 00.00.2011 für die Ff unterzeichnete und diese anschließend, wie gewünscht, eingescannt vorab per Email zurück an die N 1 AG übersandte, folgert die Kammer aus dem Folgenden: Ausweislich der E-Mail des Zeugen Uf von der N 1 AG an den Zeugen Fb cc Xa und X 2 vom 00.00.2011, leitete Uf an Fb zwei Anlagen weiter mit dem Bemerken, dass es sich um zwei unterzeichnete Verträge handele und Herr X um schnelle Bearbeitung und Buchung bitte. Dass Uf insoweit im Auftrag von X 2 handelte, hat die Kammer den Umständen entnommen, dass X 2 in dieser E-Mail cc stand, Uf in der Finanzbuchhaltung beschäftigt war, der X 2 vorstand, und Uf in seiner E-Mail auf &bdquo;Herrn X“ Bezug nahm, womit nach dem Vorstehenden X 2 gemeint war. Dass es sich bei den Anlagen um die Verträge der D 1 GmbH mit der Ff handelte, folgert die Kammer aus der zeitlichen Nähe dieser E-Mail zu der E-Mail zwischen Jf und Gf vom 00.00.2011; dem Umstand, dass Gf Jf um eine Übersendung eines Scans der unterschriebenen Verträge an die N 1 AG gebeten hatte; Uf an Fb auch Pdf-Dokumente weiterleitete; von unterschriebenen Verträgen sprach und diese angesichts des Wunsches von X 2X 2nach einer schnellen Buchung, Verträge waren, aus denen der D 1 GmbH erhebliche Erträge zuwachsen sollten, was wiederum auf die Ffverträge mit ihren Vertragswerten von rund 8 und rund 10 Mio. Euro angesichts der deutlich geringeren Buchwerte der vorgeblich veräußerten Maschinen der D1 zutraf, und angesichts der Betreffzeile der E-Mail von Uf&bdquo;Halbjahresabschluss“ auch die Notwendigkeit bestand, diese Erträge möglichst schnell zu verbuchen. Da Uf anführte, dass sich in der Anlage unterzeichnete Verträge befänden und tatsächlich auch zwei von der Ff unterzeichnete Verträge über den Kauf gebrauchter Maschinen von der D 1 GmbH existieren, wie die Kammer diesen Vertragsurkunden entnommen hat, folgert die Kammer, dass Jf diese Verträge unterzeichnet hat. Da Uf diese unterschriebenen Fassungen bereits am 00.00.2011 versandte und noch am 00.00.2011 eine Diskussion über die Unterschrift unter diesen Verträgen geführt worden war, an deren Ende Gf erklärte, am nächsten Tag wieder auf Jf diesbezüglich zukommen zu wollen, folgert die Kammer, dass die Verträge von Seiten der Ff am 00.00. oder 00.00.2011 unterschrieben worden waren. Dass auch tatsächlich Jf unterschrieb und nicht jemand anderes, entnimmt die Kammer daraus, dass dieser die Verträge unterschreiben sollte, und einem Abgleich der Unterschriften unter den beiden Maschinenkaufverträgen mit einer weiteren in Augenschein genommenen Unterschrift auf einem Schreiben der S an Ff vom 00.00.2009, welches an Jf persönlich gerichtete war, eine Bestellbestätigung enthielt und auf dem unter dem Firmenstempel der Ff eine Unterschrift angebracht war, die der auf den Verträgen über die Gebrauchtmaschinen entsprach. Den festgestellten Inhalt der beiden Rechnungen der D 1 GmbH an die Ff unter dem 00.00.2011 mit der Rechnungsnummer … und unter dem 00.00.2011 mit der Rechnungsnummer … konnte die Kammer diesen übersetzten Rechnungen entnehmen, die Entsprechendes auswiesen. Dass der Zeuge Fb beide Rechnungen erstellte, folgert die Kammer daraus, dass ihm, wie bereits belegt, vom Zeugen Uf die Verträge der D 1 GmbH mit der Ff übersandt worden waren und der Zeuge Fb, wie bereits belegt, auch in 2010 Rechnungen zu Bilanzmanipulationen erstellt hatte. Dass bei der D 1 GmbH noch eine dritte Rechnung an die Ff über rund 1 Mio. Euro netto erstellt wurde, hat die Kammer dieser auf den 00.00.2011 datierten Rechnung auf dem Geschäftspapier der D 1 GmbH mit der Rechnungsnummer … über 957.065,69 Euro entnommen. Dass auch in diesem Fall der Zeuge Fb diese Rechnung erstellte, folgert die Kammer daraus, dass der Zeuge Fb auch schon die im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erstellten beiden anderen sehr ähnlichen Rechnungen an die Ff erstellt hatte. Dass diese dritte Rechnung erstellt worden war, weil die Angeklagten inzwischen erkannt hatten, dass der voraussichtliche Jahresverlust der D 1 GmbH noch höher ausfallen würde als bislang gedacht, folgert die Kammer aus Folgendem: Sowohl bezüglich des Verlustes der D 1 GmbH im 1. Quartal als auch bezüglich des Verlustes der D 1 GmbH im 2. Quartal sollte die dargestellte Vertragsbeziehung zur Ff dabei helfen, den entstandenen Verlust der D 1 GmbH auszugleichen; die weitere Rechnung über rund 1 Mio. Euro fand in den beiden unterschriebenen Kaufverträgen der D 1 GmbH mit der Ff keine Grundlage, weil die sich aus diesen Verträgen ergebenen Rechnungsbeträge bereits vollständig in den zwei Rechnungen vom 00.00.2011 und 00.00.2011 mit dem Rechnungstext &bdquo;Verkauf von Gütern gemäß unserer Vereinbarung“ erfasst waren. Die dritte Rechnung vom ebenfalls 00.00.2011 führte als Bezeichnung &bdquo;Ergänzung zum Verkauf von Gütern gemäß unserer Vereinbarung“ auf, bezog sich also vermeintlich ebenfalls auf die beiden Kaufverträge; irgendwelche Anhaltspunkte für eine weitere Vereinbarung mit der Ff in diesem Zusammenhang, vor allem vor dem 00.00.2011, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben; tatsächlich war auch das ganze Geschäftsjahr der D 1 GmbH sehr verlustreich; hieraus folgert die Kammer, dass bei der D 1 GmbH in Kenntnis dieses schlechten Geschäftsergebnisses der D 1 GmbH eine weitere Rechnung an die Ff geschrieben worden war, um diesen Verlust entgegenzuwirken und es insoweit auch in Kauf genommen worden ist, dass hierfür kein Vertragstext als Beleg erstellt worden war, sondern nur eine Rechnung vorlag. Dass diese dritte Rechnung auf Veranlassung der Angeklagten zur verbesserten Darstellung des Jahresergebnisses erstellt worden war, folgert die Kammer daraus, dass diese, wie bereits belegt, auch die ursprüngliche Verbuchung zur Verbesserung der Quartale und damit auch des Jahresergebnisses der D 1 GmbH erstrebt hatten und, wie bereits belegt, der Zeuge Fb sich bei seinen Verbuchungen bei Abweichungen beim Angeklagten Z 1rückzuversichern pflegte, der wiederum seinerseits, wie bereits belegt, diese Fragen mit X 1, X 2 und Y 1 besprach. Dass der Zeuge Fb sodann die drei Rechnungen in ihre jeweiligen Quartale verbuchte, ergab sich aus dem Folgenden: dass die Rechnungen an die Ff bei der D 1 GmbH verbucht wurden, hat der Zeuge Fb bekundet; der Zeuge Fb verbuchte ausweislich des Erfassungsdatums aus dem Buchungsbeleg der D 1 GmbH vom 00.00.2011 an diesem Tage bezüglich des dargestellten Anlagenverkaufs zu dem Betrag von 9.968.665,91 Euro einen Rechnungsabgrenzungsposten; dieser Betrag entsprach exakt dem aus dem angeblichen Kaufvertrag der D 1 GmbH mit Ff vom 00.00.2011; ausweislich der Nachbuchungsübersicht der Abschlussprüfer Xf und Yf zum Jahresabschluss der D 1 GmbH per 31.12.2011 wurde ausweislich der dort aufgeführten 36. Nachbuchung zu diesem Jahresabschluss ein Betrag von 18.941.950,57 Euro vom Konto &bdquo;Erträge aus dem Abgang von Sachanlagen“ in das Konto &bdquo;Erträge aus dem Verk. von Anlagen“ umgegliedert unter dem Zusatz, &bdquo;Umgliederung Erträge aus Verkauf Pa in ao Ertrag“; dieser Betrag entspricht fast exakt dem Gesamtbetrag der vorstehend dargestellten drei Rechnungen der D 1 GmbH an die Ff von 18.942.010,56 Euro; schließlich war es auch in den Jahren zuvor der Zeuge Fb, dem die Aufgabe zukam, Scheinrechnungen zu verbuchen, wie bereits belegt; aus diesen vorstehenden Umständen folgert die Kammer, dass es der Zeuge Fb war, der die Verbuchung vornahm und er alle drei Rechnungen der D 1 GmbH an Ff verbuchte. Die Verbuchung selbst wurde zudem durch die Kontierungsvermerke auf diesen Rechnungen bestätigt. Dass die vermeintlich an die Ff veräußerten Maschinen und Anlagen insgesamt einen Buchwert von nur rund 2,5 Mio. Euro aufwiesen, hat die Kammer aus Folgendem entnommen: Gegenstand des vermeintlichen Verkaufs an Ff waren die am Standort in Pa befindlichen Maschinen der D 1 GmbH, die nach S 1 verlagert werden sollten; diese Anlagen hatten einen Buchwert von rund 2,5 Mio. Euro, wie die Kammer der Anlage 2a zu dem oben im Abschnitt Sozialplankosten belegten vermeintlichen Kaufvertrag zwischen der D 1 GmbH und der Yd entnommen hat, der ausweislich § 7 Absatz 2 des Kaufvertrages das zu verlagernde Anlagenvermögen nebst seiner Buchwerte aufführte; zieht man diesen Betrag von dem Gesamtveräußerungspreis von netto 18.942.010,56 Euro ab, ergab sich die vermeintliche Verbesserung des Jahresergebnisses der D 1 GmbH um rund 16,4 Mio. Euro. Dass dieser Betrag nach den damaligen Erwartungen der Angeklagten im …2011 ausgereicht hätte, um bei der D 1 GmbH ein ausgeglichenes Jahresergebnis präsentieren zu können, folgert die Kammer daraus, dass kein höherer Betrag fingiert wurde, aber gleichwohl die Beträge, wie vorstehend belegt, sukzessive erhöht worden waren, woraus die Kammer folgert, dass diese Erhöhung korrespondierte mit dem jeweiligen Stand des erwarteten Jahresfehlbetrags der D 1 GmbH und auf diese Weise den erwarteten Jahresfehlbeträgen gegengesteuert worden war. Dass der später noch belegte Konzerncashpool der N 1 AG im …/ …2011 über Liquidität aus Vorauszahlungen der iranischen OF (ABK) in zweistelliger Millionenhöhe verfügte, wird sogleich noch belegt; dass bei der D 1 GmbH in diesem Zeitraum drei Überweisungen der Ff in Höhe von insgesamt 22.540.992,57 Euro eingingen, hat die Kammer dem Kontoauszug der D 1 GmbH von der Hp Bank vom 00.00.2011 entnommen, der unter dem 00.00.2011 einen Zahlungseingang der Ff von 3.809.234,19 Euro auswies, dem Kontoauszug der Vh vom 00.00.2011 zu einem Konto der D 1 GmbH, der einen Zahlungseingang der Ff von 8.721.523,82 Euro auswies und dem Kontoauszug der Vh vom 00.00.2011, der einen Zahlungseingang der Ff von 10.009.909,56 Euro aufwies. Dass diese Überweisungen erfolgten, um das Geschäft zwischen der D 1 GmbH und Ff real erscheinen zu lassen, folgert die Kammer aus dem Folgenden: die Angeklagten versuchten, wie sogleich noch belegt, auch im Falle der späteren Provisionserlöse die Realität des Geschäftes dadurch zu erklären, dass Zahlungseingänge darauf erfolgt seien; der Abschlussprüfer Xf hat bestätigt, dass ein Zahlungsnachweis ein wichtiges Indiz für Abschlussprüfer ist, von der Werthaltigkeit einer Forderung und damit der Echtheit eines Geschäftes auszugehen; über die erhaltenen Vorauszahlungen aus dem Iran waren die Angeklagten auch vorübergehend tatsächlich in der Lage, zweistellige Millionenbeträge zu transferieren; angesichts des mittlerweile bestehenden Konzerncashpool wirkte sich hierbei auch nicht aus, wenn der gleiche Betrag bei der N 1 AG abfloss, aber sodann der D 1 GmbH zufloss, da dies über den Cash Pool wieder dadurch ausgeglichen wurde, dass freie Liquidität der D 1 GmbH im Rahmen des Cash Pools an die N 1 AG transferiert wurde; aus dem Vorstehenden folgert die Kammer, dass diese Überweisungen der Ff allein dem Zweck dienten, eine vermeintliche Begleichung der drei an die Ff gestellten Rechnungen darzustellen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Ff zu diesem Zweck freie Liquidität aus dem N 1 AG Konzern kurzfristig zur Verfügung gestellt worden war, die wegen der erhaltenen Vorkassen aus dem Iran auch in dieser Höhe kurzzeitig vorhanden war. Dass die Prüfung des Jahresabschlusses 2011 der D 1 GmbH in diesem Fall ab Ende 2011 durch die Wirtschaftsprüfer Vf und Xf aus H erfolgte, die zusätzlich noch den mit ihnen befreundeten, erfahrenen Wirtschaftsprüfer Yf aus Gp hinzuzogen, haben die Zeugen Fg, Xf und Yf übereinstimmend und glaubhaft bekundet. Dass Vf und Yf das eingeschränkte Testat erteilten, ergab sich zudem aus dem Prüfbericht dieser beiden Wirtschaftsprüfer zu diesem Jahresabschluss. Hieraus ergab sich zudem, dass die bisherigen Abschlussprüfer Ab und Bb dagegen nicht mehr mit der Prüfung der D 1 GmbH beauftragt worden waren. Dass dann am 00.00.2012 bei der N 1 AG in H in größerer Runde die Abschlussbesprechung zur Prüfung des Jahresabschlusses 2011 bei der D 1 GmbH stattfand, ergab sich aus der handschriftlichen Mitschrift des Prüfungsassistenten, des Zeugen Cf, über den wesentlichen Inhalt dieses Gespräches und dem Abdruck des Terminplans nebst Teilnehmerliste aus dem Prüfungsordner des Zeugen Yf. Dass es zuvor Vorbesprechungen gegeben hatte, hat der Zeuge Xf glaubhaft bekundet. Dass an der Schlussbesprechung vom 00.00.2012 die Wirtschaftsprüfer, Yf, der Prüfungsassistent Cf, die Angeklagten X 2 und Y 1, der Zeuge Ra für die S, sowie auch die Konzernabschlussprüfer der N 1 AG Bf und Af von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Df Deutschland GmbH teilnahmen, ergab sich aus dem vorgenannten Terminplan aus dem Prüfungsordner Yf und dem Umstand, dass der Zeuge Cf in seinen Notizen vor den jeweiligen Aussagen Abkürzungen der jeweiligen Sprecher setzte, die den avisierten Teilnehmern zugeordnet werden konnten, nämlich u.a. &bdquo;…( Abk. Y1 )“ oder &bdquo;..“ für Y 1, &bdquo;…“ für den Zeugen Yf, &bdquo;…“ für Bf, &bdquo;..“ für X, &bdquo;…“ für Ra, und &bdquo;Af“ für Af; dass mit X in diesem Fall der Angeklagte X 2 gemeint war, ergibt sich daraus, dass nur dieser, nicht aber sein Bruder X 1 zum damaligen Zeitpunkt zum Vorstand der N 1 AG und zum Geschäftsführer der D 1 GmbH bestellt war; zudem als Aussage von &bdquo;…“ in den Notizen von Cf festgehalten war &bdquo;X 1 habe vermittelt“; dies würdigt die Kammer so, dass diese Aussage von X 2 stammt, weil Cf, der bekundet hat, sich bemüht zu haben, den exakten Wortlaut mitzuschreiben, anderenfalls wenn X 1 dies geäußert hätte, Cf an dieser Stelle &bdquo;die ich vermittelt habe“, notiert hätte. Die Kammer hält den Inhalt der Notizen auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass insoweit eine dem Zeugen von Hörensagen vergleichbare Konstellation vorliegt für glaubhaft. Denn diese Notizen sind umfangreich und detailliert; der Zeuge Cf, der sie anfertigte, hat zudem angegeben, diese in der Besprechung selbst erstellt zu haben und nicht nachträglich; zudem war es seine damalige Aufgabe in dieser Besprechung, diese Notizen, die Bestandteil der Prüfungsakte zur Abschlussprüfung werden sollten und geworden sind, zu fertigen; die Kammer geht daher davon aus, dass diese Notizen vom Zeugen Cf mit einem hohen Maß an Konzentration und Sorgfalt gefertigt wurden und daher das Geschehen in der Schlussbesprechung zutreffend und vollständig wiedergeben. Dass Df insoweit anstelle von bislang Uc den Auftrag zur Prüfung des Konzernabschlusses erhalten hatte, hat die Kammer dem Prüfungsbericht zum Konzernabschluss der N 1 AG per 31.12.2011 entnommen, der von Bf und Af von Df erstellt worden ist. Dass der Zeuge Yf sich mit dem Anlagenverkauf an Ff näher beschäftigt hatte, hat er entsprechend bekundet. Diese Aussage hält die Kammer für glaubhaft, da es dieser Zeuge war, der ausweislich der vorgenannten Notizen des Zeugen Cf in der Schlussbesprechung zu diesem Thema das Wort ergriff und seine Bedenken äußerte. Den festgestellten Inhalt der Schlussbesprechung der D 1 GmbH am 00.00.2012 und wer dort welche Äußerung getätigt hat, hat die Kammer den vorgenannten Notizen des Zeugen Cf entnommen, in dem dies entsprechend niedergelegt ist. Dass die anhand der Notizen des Zeugen Cf festgestellte Erklärung des Angeklagten Y 1, die S habe zunächst vorgehabt, neue Maschinen und Anlagen zu erwerben und sie habe sich deswegen auch schon um staatliche Fördermittel gekümmert gehabt; es zum Erhalt der Lieferfähigkeit dann aber eine Notlösung gewesen sei, die alten Anlagen wieder in Einsatz zu nehmen, bewusst wahrheitswidrig war, hat die Kammer aus dem Folgenden entnommen: Tatsächlich hatte die S nicht geplant, ihren Standort, abgesehen von einzelnen Ausnahmen, mit neuen Abfüllanlagen auszurüsten; dies ergibt sich daraus, dass – wie oben belegt – mit dem Beschluss, Pa zu schließen, die Verlagerung der dortigen Maschinen nach S 1 geplant war; dass schon im Jahr 2010 eine Verlagerung der Produktion und der Produktionsanlagen der D 1 GmbH von Pa nach S 1 geplant war, hat die Kammer dem Besuchsbericht der Zeugen Le und De von der Aa über ihren Besuch in S 1 am 00.00.2010 entnommen. Danach war in diesem Gespräch mit den Angeklagten X 2 und Y 1 und dem Zeugen Ra von einer Verlagerung von 8 Produktionslinien von Pa nach S 1 die Rede; Rechtsanwalt Gc führte zudem in seiner oben belegten E-Mail an Z 1 vom 00.00.2011 aus, dass er für den Inhalt des Kaufvertragsentwurfes zwischen D 1 GmbH und Ff davon ausgegangen sei, dass dieser sich auf alle diejenigen Maschinen beziehe, die Gegenstand des Maschinenmietvertrages S-D1 im Zusammenhang mit der Verlagerung von Produktionslinien von Ua bzw. Pa nach S 1 waren bzw. seien; da Y 1 bei diesem Gespräch vom 00.00.2010 zugegen war, ist die Kammer auch davon überzeugt, dass Y 1 wusste, dass eine Verlagerung der Maschinen und keine Neuanschaffungen für die S geplant waren; wie oben belegt, hatte die S die Maschinen und Anlagen auch nicht tatsächlich von der Ff erworben, sondern dieser Erwerb war nur zwecks Verbesserung des Jahresergebnisses der D 1 GmbH fingiert worden; da der Angeklagte Y 1, wie oben belegt, in diesen Plan von Anfang an eingebunden war, folgert die Kammer auch, dass er wusste, dass es sich bei der Verwendung der Fl‘er Maschinen in S 1 nicht um eine Notlösung handelte, sondern sie dem ursprünglichen und später umgesetzten Plan entsprach. Dass der Angeklagte Y 1 mit diesen Lügen erklären wollte, weshalb die D 1 GmbH ihre gebrauchten Maschinen und Anlagen angeblich an ein drittes Unternehmen verkauft hatte, obgleich seinerzeit auch die Konzernschwester S ihrerseits Maschinen und Anlagen zur Produktion für die D 1 GmbH benötigte, und weiter den angeblichen Rückkauf der Maschinen und Anlagen durch die S mit einem angeblichen Notfall und dem Erhalt der Produktionsfähigkeit erklären wollte, folgert die Kammer daraus, dass dies der erklärungsbedürftige Punkt war, wenn man die Realität des Geschäftes unterstellt. Den kritischen Nachfragen des Wirtschaftsprüfers Yf am 00.00.2012 konnte der Angeklagte Y 1 entnehmen, dass dieser Zweifel an diesem Geschäft hatte, was der Angeklagte Y 1 nach Würdigung der Kammer zu diesen Aussagen veranlasste. Dass die Beteiligten des Treffens vom 00.00.2012 schließlich übereinkamen, dass der Kaufpreis für die Maschinen und Anlagen nachträglich auf etwa 4 Mio. Euro herabgesetzt werden sollte, ergab sich ebenfalls aus der Mitschrift des Zeugen Cf, in der nach längeren, dort im Einzelnen festgehaltenen Diskussionen zu diesem Punkt die Aussage von Yf festgehalten war, dass der Veräußerungspreis der Fl‘er Maschinen von 18 auf 4 Mio. Euro anzupassen sei. Aus der von Yf geäußerten Auffassung, den Veräußerungspreis zu den angeblich abgeschlossenen Verträgen anzupassen, folgert die Kammer auch, dass damit verbunden war, dass die D 1 GmbH der Ff und die Ff wiederum der S den überzahlten Betrag jeweils zurückzahlen sollte. Dass sich der Wirtschaftsprüfer Yf, der Angeklagte X 2 sowie der Zeuge Fb aus der Buchhaltung der D 1 GmbH und die Zeugin Xa aus der Finanzbuchhaltung der N 1 AG in einem weiteren Besprechungstermin vom 01.03.2012 auf eine Anpassung des Kaufpreises der Fl‘er Maschinen auf konkret 3,8 Mio. Euro verständigten, ergab sich aus einer weiteren Mitschrift des Zeugen Cf zu diesem weiteren Treffen – das vom Zeugen Yf zudem im Rahmen seiner Aussage vor der Kammer – bestätigt worden ist, in der Entsprechendes niedergelegt war; auch in diesem Fall würdigt die Kammer die Mitschrift des Zeugen Cf entsprechend den Ausführungen zu seiner Mitschrift vom 00.00.2012 als wahrheitsgetreue Wiedergabe des wesentlichen Inhalts dieser Besprechung. Dass die Zeugin Kb2, geborene Kb1, aus der Buchhaltung der D 1 GmbH dementsprechend am 00.00.2012 im Wege einer Nachbuchung den vollständigen Verkaufserlös aus dem Ff-Geschäft in Höhe von 18.942.016,56 Euro netto korrigierte und stattdessen für 2011 als neuen Ertrag aus dem Ff-Geschäft einen Betrag von nur noch 3.818.196,87 Euro netto verbuchte, hat die Kammer dem undatierten Auszug aus der Buchhaltung der D 1 GmbH zur Belegnummer … entnommen: dort sind fünf Buchungen ersichtlich, unter anderem eine Bruttogutschrift an die Ff im Haben von 17.999.718.29 Euro, eine Soll-Korrekturbuchung mit dem Text &bdquo;Korr Ff vom 00.00.2011“ gegen das Konto &bdquo;Erträge aus dem Abgang von Sachanlagen“ in Höhe von 8.016.278,97 Euro und eine Soll-Korrekturbuchung mit dem Text &bdquo;Korr Ff vom 00.00.2011“ gegen das Konto &bdquo;Erlöse aus sonst. Erträgen Inland manuell“ in Höhe von 10.925.731,60 Euro, eine Sollbuchung in Höhe von 2.873.904,59 Euro mit dem Text &bdquo;Ust aus Ff Verrechnung“ und eine Habenbuchung außerordentlicher Erträge mit dem Text &bdquo;wert Ff gemäß Vereinbarung“ in Höhe von 3.816.196,87. Alle diese Buchungen wiesen das Erfassungsdatum 00.00.2012 und die Erfasserin Kb1 auf. Da diese Zeugin in der Buchhaltung der D 1 GmbH arbeitete, der Zeuge Fb ihr Vorgesetzter war und sie zuvor nicht mit dem Ffgeschäft befasst war, folgert die Kammer, dass sie diese Verbuchung auf Anweisung ihres Vorgesetzten, des Zeugen Fb, vornahm, der auch selbst bekundet hat, dass die Ffverbuchung in den Nachbuchungen &bdquo;zurückgedreht“ worden sei. Dass die D 1 GmbH, die Ff und die S schriftlich am 00.00.2012 zu den beiden Maschinenkaufverträgen eine angebliche gemeinsame Vereinbarung über eine Minderung des bisherigen Verkaufspreises schlossen und den dazu festgestellten Inhalt, insbesondere auch die festgestellte Abtretung, hat die Kammer dieser Vereinbarung entnommen. Dass dies im Sinne der vorgenannten Besprechungen und zur Vervollständigung der Beleglage erfolgte, folgert die Kammer daraus, dass bis dahin nach den vermeintlichen Verträgen sich ein anderer Veräußerungspreis ergeben hatte, damit die Beleglage nicht mit den tatsächlich bei der D 1 GmbH verbuchten Beträgen übereinstimmte, die vermeintlich erfolgten Zahlungen der Ff danach ohne Rechtgrund geleistet worden wären und im Übrigen auch bei einem realen Geschäft kein Grund für eine solche erhebliche Reduzierung des Kaufpreises ersichtlich wäre. Dass nach der Herabsetzung der mit Ff vermeintlich vereinbarten Kaufpreise nach Abzug der Buchwerte der vermeintlich veräußerten Maschinen und Anlagen in Höhe von rund 2,5 Mio. Euro das vermeintliche Verkaufsgeschäft mit der Ff in der jetzigen Gestalt nur noch in Höhe von rund 1,3 Mio. Euro zur Verbesserung des Jahresergebnisses beitrug, ergab sich daraus, dass von dem verbleibenden Nettoveräußerungspreis von rund 3,8 Mio. Euro nach Abzug des Buchwertes der vermeintlich veräußerten Anlagen von rund 2,5 Mio. Euro noch 1,3 Mio. Euro als Ertrag verblieben. b. Angeblicher Know-How-Überlassungs- und Schulungsvertrag mit der Firma Ef Holding AG (&bdquo;Know-How-Vertrag“) in Höhe von 16,8 Mio. Euro Dass ein Know-How-Vertrag zwischen der D 1 GmbH und der Ef Holding AG existierte, dessen festgestellter Inhalt, seine Datierung und die Person der Unterzeichner hat die Kammer der unterschriebenen Vertragsurkunde nebst ihrer Inaugenscheinnahme entnommen. Dass erst …2012 mit den Überlegungen zum Know-how-Vertrag begonnen wurde, entnimmt die Kammer den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Fb, Rc und Xa, dass es …2012 im Konferenzraum in H zu einem Treffen gekommen sei, in dem es um die konsolidierte Bilanz der N 1 AG gegangen sei, die an die Wand projiziert worden sei und im Einzelnen durchgesprochen worden sei. Dass in diesem Treffen die Idee zu dem Know-How-Vertrag entwickelt worden war, folgert die Kammer aus den folgenden, sogleich noch belegten Umständen: der Angeklagte X 2 brachte in diesem Treffen die Idee auf, das Ergebnis der D 1 GmbH durch einen Know-How-Verkauf zu verbessern; die Teilnehmer des Treffens diskutierten über diesen Know-How-Verkauf und die Zeugen Rc und Fb wurden sodann beauftragt, zusammen mit Rechtsanwalt Gc einen Know-How-Vertrag zu erarbeiten, zu dem zu diesem Zeitpunkt weder der Kaufpreis noch der Vertragspartner bekannt waren. Dass dieses Treffen am 00.00.2012 stattgefunden hat, folgert die Kammer daraus, dass die in diesem Treffen entwickelte Idee des Know-How-Vertrag und die in diesen Treffen vereinbarte Umsetzung dieser Idee durch Beauftragung des Rechtsanwalts Gc durch die Zeugen Fb und Rc am 00.00.2012 begonnen hat. Denn ausweislich der E-Mail des Rechtsanwalts Gc an Fb und Xa vom 00.00.2012 nahm Rechtsanwalt Gc unter dem Betreff &bdquo;D1-Know-How-Überlassungs- und Schulungsvertrag“ auf ein Telefonat am frühen Abend des Vortags Bezug und übersandte einen Vertragsentwurf, der die Bezeichnung &bdquo;D1-Know-How-Überlassungs- und Schulungsvertrag HTM 00.00.2012.doc“ trug; im Abgleich der Vielzahl der Dateibezeichnungen in E-Mails des Rechtsanwalts Gc ist die Kammer überzeugt, dass die Endung dieser Bezeichnung bedeutet, dass dieser Entwurf vom 00.00.2012 stammt. Da sich frühere Entwürfe zu diesem Vertrag in der diesbezüglichen Akte des Rechtsanwalts Gc zum Know-How-Vertrag nicht finden und keinerlei Anzeichen für eine Unvollständigkeit dieser Akte vorliegen, folgert die Kammer daraus, dass es sich bei dem Entwurf vom 00.00.2012 um den ersten Entwurf des Know-How-Vertrags handelt; weiter folgert die Kammer, dass angesichts des erheblichen erwarteten Jahresfehlbetrags von 10 Mio. Euro für 2011 im …2012 und der zu diesem Zeitpunkt fortgeschrittenen Jahresabschlussprüfung die Zeugen Rc und Fb mit der Umsetzung ihres Auftrages, einen Know-How-Vertrag zu entwerfen, nicht zugewartet haben, sondern sogleich &bdquo;am frühen Abend“ nach ihrer Rückkehr von H nach Ua Rechtsanwalt Gc mit dem Entwurf eines Know-How-Vertrags beauftragten; hieraus folgert die Kammer, dass sich das festgestellte Treffen im Konferenzraum in H am 00.00.2012 ereignet hatte. Dass der Know-How-Vertrag der Verbesserung des Jahresergebnisses der D1 per 31.12.2011 dienen sollte, hat die Kammer den entsprechenden Bekundungen der Zeugen Rc, Fb und Xa entnommen. Diese Aussagen hält die Kammer für glaubhaft. Denn sie stimmten überein, waren von origineller Wortwahl geprägt – &bdquo;Jahresergebnis zu retten“ bzw. &bdquo;Ergebnis zu hübschen“ bzw. &bdquo;Es sei überlegt worden, wie das Jahresergebnis besser dargestellt werden kann“ und fügen sich widerspruchsfrei in das übrige Beweisergebnis ein. Dass der Know-How-Vertrag fingiert war und in der Realität keine Entsprechung fand, folgert die Kammer aus den Folgenden, erst weiter unten belegten Umständen: Der Know-How-Vertrag war rückdatiert; bei der Ef Holding AG handelte es sich um eine von X 1 kontrollierte Gesellschaft; bei der Ef Holding AG handelte es sich um eine Gesellschaft ohne operatives Geschäft; die Idee zum Know-How-Vertrag entstand erst …2012 aus dem Bemühen, das Ergebnis der D 1 GmbH für das vergangene Geschäftsjahr zu verbessern; zu diesem Zeitpunkt standen weder der Vertragspartner der D 1 GmbH noch der Vertragswert fest; auf die kritischen Nachfragen der Jahresabschlussprüfer der D 1 GmbH wurde nicht weiter versucht, diese Buchung zu rechtfertigen, sondern es wurde sodann der Ansatz verfolgt, wie unten belegt, erfundene Provisionserlöse bei der D 1 GmbH zu verbuchen; ausweislich der Aussage der Zeugin Rc wurde in 2011 kein Know-How der D 1 GmbH veräußert; Schulungen der D1 für die Ef Holding AG waren dem Zeugen Fb und der Zeugin Rc nicht bekannt. Dass …2012 die Abschlussprüfer das vorgenannte, angebliche Ff-Geschäft noch nicht hinterfragt hatten, wurde im Abschnitt zum Ff-Geschäft belegt. Daraus, dass die Abschlussprüfer dieses Geschäft noch nicht hinterfragt hatten und es, wie oben belegt, verbucht worden war und erst später korrigiert worden war, folgert die Kammer, dass das Ff-Geschäft …2012 noch unverändert mit einem Ertrag in Höhe von rund 18,9 Mio. Euro bei der D 1 GmbH für 2011 erfasst war. Dass die D 1 GmbH aber auch in dem dritten und vierten Quartal 2011 weitere erhebliche Verluste erwirtschaftet hatte, hat die Zeugin Rc bekundet. Die Kammer hält ihre Aussage vor dem Hintergrund, dass Anfang Februar 2012 trotz des noch vollumfänglich verbuchten Ff-Geschäfts für 2011 ein Jahresfehlbetrag von rund 10 Mio. Euro erwartet wurde, für glaubhaft. Dass …2012 bei der D 1 GmbH zum Geschäftsjahr 2011 ein erheblicher Jahresfehlbetrag in Höhe von rund 10 Mio. Euro zu erwarten stand, haben die Zeugen Fb und Xa übereinstimmend bekundet. Die Kammer hält ihre Aussagen für glaubhaft. Denn auch die Zeugin Rc hat bekundet, dass ein negatives Ergebnis zu diesem Zeitpunkt erwartet wurde; nach der Aussage der Zeugin Xa hatte die Finanzbuchhaltung der N 1 AG auch während der Zeit der Wirtschaftsprüfung die Ergebnisse der Konzerntöchtern, insbesondere der D1, tagesaktuell im Blick. Nach der Aussage des Zeugen Yfhatte der Zeuge Fb von der D1 während der Prüfung 2011 die jeweiligen Ergebniszahlen auch im Blick. Da, wie oben belegt, die D 1 GmbH über ein Controlling-Tool verfügte, dass das jeweilige Ergebnis simulierte, hält die Kammer es für plausibel, dass der Zeuge Fb genaue Kenntnis des jeweiligen erwarteten Jahresergebnisses der D 1 GmbH hatte; ausweislich des sogleich noch belegten besonderen Ereignisses eines Treffens in großer Runde im Konferenzraum in H hält die Kammer es auch für glaubhaft, dass der Zeuge Fb sich an das damals erwartete Jahresergebnis erinnert. Dass sich dieses Ergebnis ergab trotz des weiterhin voll erfassten Ff-Geschäftes, folgert die Kammer daraus, dass dieses Geschäft, wie oben belegt, erst später korrigiert wurde. Dass das Ziel der Ergebnisverbesserung durch den Know-How-Vertrag unabhängig von den angeblichen Maschinen- und Anlagenverkäufen an die Ff verfolgt wurde, entnimmt die Kammer daraus, dass die Entscheidung, die Verbuchung von Ff zu korrigieren, wie oben belegt, erst …getroffen wurde, aber, wie sogleich noch belegt, bereits seit …2012 an einem Know-how-Vertrag gearbeitet worden war. Dass der Angeklagte Z 1an dem Manipulationsversuch zum Know-How-Vertrag nicht beteiligt war, hat die Kammer daraus gefolgert, dass er …2012, wie sogleich noch belegt, bereits von der D 1 GmbH freigestellt war. Dass der Angeklagte Z 1 sich bereits Ende 2011 dazu entschlossen hatte, die D 1 GmbH demnächst zu verlassen und sich mit mehreren Partnern im Bereich der Automobilzuliefererbranche selbstständig zu machen, wurde im Abschnitt zur Rolle des Angeklagten Z 1 bereits belegt. Dass der Angeklagte X 2 …2012 für die D 1 GmbH das Arbeitsverhältnis mit dem Angeklagten Z 1 kündigte und der Angeklagten Z 1 zudem sogleich von der Arbeit freigestellte, wurde an gleicher Stelle schon belegt. Dass der Angeklagte Z 1 das Unternehmen nicht mehr betreten durfte, folgert die Kammer aus der für glaubhaft erachteten Aussage der Zeugin Zi, dass von einem Tag auf den anderen das Büro des Angeklagten Z 1 abgeschlossen war und niemand es betreten durfte, und dem Umstand, dass der Angeklagte Z 1 am 00.00.2012 per E-Mail, wie durch diese E-Mail belegt, bei der Zeugin Krause nach einem Termin anfragte, wann er seine privaten Gegenstände aus dem Büro in U abholen dürfe. Dass der Angeklagte X 2 diese Kündigung deswegen aussprach, weil er von den Bemühungen des Angeklagten Z 1 erfahren hatte, sich selbständig zu machen, entnimmt die Kammer der oben angeführten E-Mail des Rechtsanwalts Gc an den Zeugen Ib vom 00.00.2012, in der Rechtsanwalt Gc weiter niederlegte, einen Anruf der Zeugin Ma, der Personalleiterin der N 1 AG, erhalten zu haben, wonach Z 1 einen Vertrauensbruch begangen habe und er sich für einen &bdquo;MBI“, womit nach Würdigung der Kammer ein &bdquo;Management buy in“ gemeint ist, interessiert habe. Weiter geht aus der E-Mail der Zeugin Ma an Rechtsanwalt Gc vom 00.00.2012 hervor, weil es dort entsprechend niedergelegt ist, dass dem Angeklagten Z 1 bei der N 1 AG zum 01.01.2012 eine Vorstandsposition angeboten worden war, er diese aber abgelehnt hatte und sich dadurch X 2s Verdacht bestätigte, dass er bereits in Verhandlungen über eine andere Beschäftigung stehe. Hieraus folgert die Kammer, dass diese berufliche Neuorientierung des Angeklagten Z 1 der Grund für seine Kündigung gewesen ist. Dass nach dem Ausscheiden des Angeklagten Z 1seine bisherige Mitarbeit bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2011 der D 1 GmbH von dem Zeugen Fb als Leiter der Buchhaltung und der Zeugin Rc als Leiterin des Controllings der D 1 GmbH übernommen wurde und sich beide nunmehr an zwei Tagen in der Woche statt bei der D 1 GmbH in Ua bei der N 1 AG in H aufhielten, hat die Zeugin Rc ausgesagt. Die Kammer hält ihre Aussage für glaubhaft. Denn sie wird dadurch bestätigt, dass Rechtsanwalt Gc, wie die E-Mails zum Know-How-Vertrag von …2012 belegen, zum Thema Know-How-Vertrag mit der D 1 GmbH mit Fb und Rc korrespondierte. Dass es am 00.00.2012 wegen des erwarteten Jahresfehlbetrags von 10 Mio. Euro zu dem fraglichen Treffen in den Räumen der N 1 AG in H kam, folgert die Kammer aus den Aussagen der Zeugen Fb, Xa und Rc zum Zweck des oben festgestellten Treffens im Konferenzraum in H. Diese Zeugen haben mit unterschiedlicher Wortwahl, detailliert und übereinstimmend ausgesagt, dass in diesem Treffen überlegt worden sei, wie das Ergebnis des abgelaufenen Geschäftsjahres verbessert werden könne; der Zeuge Fb hat überdies bekundet, dass überlegt worden sei, welche Leistungen die D1 hinsichtlich des Jahresabschlusses 2011 &bdquo;noch fakturieren“ könne. Dass an diesem Treffen zum einen die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 und zum anderen für die D 1 GmbH – nach dem Ausscheiden des Angeklagten Z 1– die Zeugen Fb und Rc sowie für die N 1 AG die beiden Finanzbuchhalter Uf und Xa sowie die Zeugin Ee aus dem Bereich Investor Relations erschienen waren, hat der Zeuge Fb ausgesagt. Die Kammer hält auch diese Aussage des Zeugen Fb für glaubhaft. Denn die Zeugen Xa und Rc haben den Kreis der Teilnehmer bestätigt. Die Kammer hält diesen Teilnehmerkreis auch vor dem Hintergrund der gesamten Beweisaufnahme für plausibel. Denn der Angeklagte X 2 und der Angeklagte Y 1 waren zu diesem Zeitpunkt weiter Vorstände der N 1 AG, um deren konsolidierte Bilanz es in diesem Treffen ging, und beide waren zugleich Geschäftsführer der D 1 GmbH. Schließlich hatte angesichts des erwarteten Jahresfehlbetrags von 10 Mio. Euro bei der D 1 GmbH für 2010 der Anlass auch ein hinreichendes Gewicht, dass die Einschaltung des Angeklagten X 1 zu erwarten war. Den Inhalt und den Ablauf des Treffens vom 00.00.2012 hat die Kammer den übereinstimmenden und sich wechselseitig ergänzenden Bekundungen der Zeugen Fb, Rc und Xa entnommen, die die Kammer für glaubhaft hält und die dies entsprechend den Feststellungen bekundet haben. Dass die dementsprechend festgestellte Erklärung des Angeklagten X 2, dass es Verhandlungen über den Verkauf von Know-How gebe, bewusst wahrheitswidrig erfolgte, folgert die Kammer daraus, dass die Beweisaufnahme keinerlei Beleg dafür erbracht hat, dass es tatsächliche Verhandlungen über den Verkauf von Know-How gegeben hat; weder Vertragspartner noch Vertragswert feststanden und schließlich die von X 1 kontrollierte Ef Holding AG ohne operatives Geschäft zum vermeintlichen Erwerber auserkoren wurde. Dass sich der Angeklagte X 2 mit den anderen beiden Angeklagten darüber einig war, dass ein solch schlechtes Jahresergebnis nicht veröffentlich werden sollte, folgert die Kammer daraus, dass X 1, X 2 und Y 1 gemeinsam an diesem Treffen teilnahmen, es in diesem Treffen darum ging, zu besprechen, wie sich das Jahresergebnis der D 1 GmbH 2011 noch &bdquo;hübschen“ ließ, dass sie bereits zuvor an den oben festgestellten Bilanzmanipulationen mitgewirkt hatten und, wie sogleich noch belegt, auch noch an der anschließenden Bilanzmanipulation der Provisionserlöse mitwirkten; keiner der Zeugen Xa, Rc und Fb bekundete, dass gegen die vorgetragene Idee der rückwirkenden Verbesserung des Jahresergebnisses der D 1 GmbH für das abgelaufene Geschäftsjahr 2011 Widerspruch von Seiten der Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 erhoben worden sei und im Folgenden – wie sogleich noch belegt – versucht worden ist, rückwirkend ein ausgeglichenes Jahresergebnis der D 1 GmbH für das abgelaufene Geschäftsjahr 2011 zu erreichen. Dass es der Angeklagte X 2 war, der entschied, seine Idee eines Know-How-Verkaufs umzusetzen, folgert die Kammer aus dem Umstand, dass der Angeklagte X 2 diese Idee ins Spiel gebracht hatte und trotz des vehementen Widerspruchs der Zeugin Ee, dass schwebende Geschäfte nicht berücksichtigt werden sollten, die Zeugen Rc und Fb mit der Umsetzung des Know-How-Vertrags noch in diesem Treffen vom 00.00.2012 beauftragt wurden. Dass deshalb noch in der Besprechung die Zeugen Fb und Rc gebeten wurden, sich mit Rechtsanwalt Gc in Verbindung zu setzen, mit diesem einen entsprechenden Know-How-Vertrag zu entwerfen, Daten und Beträge in dem Entwurf zunächst noch offen bleiben sollten und später aus H mitgeteilt würden, hat die Kammer den entsprechenden Bekundungen der Zeugen Rc und Fb entnommen, die die Kammer auch insoweit für glaubhaft erachtet. Dass es der Angeklagte X 2 war, der die Zeugen Fb und Rc bat, folgert die Kammer aus der Aussage des Zeugen Fb, dass X 1 oder X 2 in der Besprechung gesagt haben, dass die Daten und Beträge zunächst offen bleiben sollten und aus H kämen, und dem Umstand, dass der Angeklagte X 2 die Idee zu einem Know-How-Verkauf aufgebracht hatte. Ferner schaltete sich X 1 erst nach dem Treffen in diese Thematik ein, als er dem Zeugen Fb auf dem Flur ansprach, bei Fragen zum Know-How-Vertrag auf ihn zuzukommen. Dass allen Beteiligten des Treffens vom 00.00.2012 bewusst war, dass mit dem angeblichen Know-How-Verkauf in 2011 nachträglich ein Sachverhalt erfunden worden war, welcher der Realität nicht entsprach und bei dem es nur darum ging, das Jahresergebnis der D1 2011 im Nachhinein noch wahrheitswidrig verbessert darzustellen, folgert die Kammer aus dem Folgenden: in diesem Treffen im Jahr 2012 hat der Angeklagte X 2 ausweislich der entsprechenden Aussage der Zeugin Xa nur von Verhandlungen über einen Know-How-Verkauf gesprochen und nicht über einen Abschluss dieser Verhandlungen; in diesem Treffen ging es darum, das Ergebnis des abgelaufenen Geschäftsjahres der D 1 GmbH zu verbessern; in diesem Treffen wurde besprochen, den Know-How-Vertrag auf 2011 zu datieren; Vertragspartner, Vertragsdatum und -wert standen nicht fest; die Zeugin Ee vertrat ausweislich der Aussage der Zeugin Xa vehement, dass das Ergebnis so, wie es in den Büchern stehe, &bdquo;genommen“ werden solle und nichts &bdquo;genommen“ werden solle, was in der Schwebe sei; die Zeugin Xa hat weiter bekundet, dass es &bdquo;nicht gerade sauber“ gewesen sei, was da gemacht worden sei; der Zeugin Rc war ausweislich ihrer eigenen Bekundungen in der Besprechung Anfang 2012 klar, dass die Bilanz gefälscht werden sollte; sie arbeitete trotzdem daran mit, weil sie um den Verlust ihres Arbeitsplatzes fürchtete. Aus diesen Umständen folgert die Kammer, dass allen Beteiligten dieses Treffens klar war, dass der Know-How-Vertrag der Manipulation der Bilanz der D 1 GmbH per 31.12.2011 dienen sollte. Dass sich die Zeugen Fb und Rc nach ihrer Rückkehr an ihren Arbeitsplatz in Ua noch am frühen Abend des 00.00.2012 telefonisch mit Rechtsanwalt Gc zu dem gewünschten Know-How-Vertrag und seinem möglichen Inhalt besprachen, folgert die Kammer daraus, dass beide nach ihren übereinstimmenden Bekundungen im Treffen vom 00.00.2012 um die Entwicklung des Know-How-Vertrags mit Rechtsanwalt Gc gebeten worden waren, Rechtsanwalt Gc bei seiner Übersendung des ersten Entwurfes des Know-How-Vertrags per E-Mail vom 00.00.2012 auf ein Gespräch am Abend des Vortages Bezug nahm und die Zeugen Fb und Rc bekundeten, auf Rechtsanwalt Gc mit dem Thema Know-How-Vertrag zugegangen zu sein. Dass Rechtsanwalt Gc seine E-Mail mit dem ersten Entwurfes des Know-How-Vertrags an Fb und Xa sandte, würdigt die Kammer als ein Versehen von Rechtsanwalt Gc, der zuvor hinsichtlich der Vertragsgestaltung für die D 1 GmbH, wie oben belegt, immer mit dem Angeklagten Z 1 zu tun hatte, nun nach dem kurz zuvor erfolgten Ausscheiden von Z 1 aber erstmals neue Ansprechpartner erhielt und deshalb seine E-Mail nicht an die Zeugin Rc adressierte, weil er sie beim Telefonat vom 00.00.2012 mit der Zeugin Xa verwechselte, da die Zeugin Rc bei seiner vorangegangenen Tätigkeit keine Rolle gespielt hatte. Den festgestellten Inhalt des ersten Entwurfes des Rechtsanwalts Gc zum &bdquo;Know-How-Überlassungs- und Schulungsvertrages“ hat die Kammer der Anlage der E-Mail von Rechtsanwalt Gc an die Zeugen Fb und Xa vom 00.00.2012, 12:12 Uhr, entnommen. Dass er diesen Vertrag auf der Grundlage seines Gespräches mit Rc und Fb am 00.00.2012 entwarf, folgert die Kammer daraus, dass Rechtsanwalt Gc in seiner E-Mail auf ein Telefonat vom Vortag Bezug nahm und dies ausweislich seiner diesbezüglichen Akte der Beginn seiner Befassung mit einem Know-How-Vertrag war. Dass Rechtsanwalt Gc seinen Entwurf am Mittag des 00.00.2012 per Email an den Zeugen Fb und zusätzlich in die Konzernzentrale nach H an die Zeugin Xa übersandte, hat die Kammer der E-Mail des Rechtsanwalts Gc vom 00.00.2012, 12:12 Uhr entnommen. Dass auch die Angeklagten X 1 und X 2 von dem ersten Entwurf zum Know-How-Vertrag Kenntnis nahmen, folgert die Kammer daraus, dass der Entwurf auch nach H an die Mitarbeiterin des Angeklagten X 2, die Zeugin Xa, gesandt worden war, von X 2 und X 1 ausweislich der Bekundungen des Zeugen Fb die Vertragsdaten genannt werden sollten und aus H Änderungswünsche an diesem ersten Entwurf an Rechtsanwalt Gc herangetragen worden sind. Denn ausweislich der E-Mail von Rechtsanwalt Gc an die Zeugin Rc cc Xa und Fb vom 00.00.2012, 13:43 Uhr, fand am 00.00.2012 gegen Mittag – bestätigt durch die Stundenerfassungsübersicht des Rechtsanwalts Gc zum 00.00.2012 – ein Telefonat zwischen der Zeugin Rc und Rechtsanwalt Gc zum Know-How-Vertrag statt, in dem Rechtsanwalt Gc den Auftrag erhielt, seinen ersten Entwurf zum Know-How-Vertrag zu verallgemeinern. Denn Rechtsanwalt Gc nahm in seiner E-Mail auf dieses Telefonat Bezug, schrieb nunmehr die Zeugin Rc an und verlautbarte zu seinem angepassten Entwurf, dass dieser nunmehr verallgemeinert sei, während er zuvor noch, wie sich aus dem Abgleich der beiden Entwurfsfassungen und der entsprechenden Bekundung der Zeugin Rc ergab, Bezug auf den Fl‘er Standort der D 1 GmbH genommen hatte. Dass dieser Änderungswunsch – Verallgemeinerung und Streichung des Bezugs zu Pa – auf den Wunsch von X 1 und X 2 zurückging, folgert die Kammer daraus, dass der Zeuge Fb bekundet hat, dass er nach dem Treffen im Konferenzraum in H von X 1X auf dem Flur angesprochen worden sei, bei Fragen zum Know-How-Vertrag auf ihn, X 1 , zuzukommen, und X 2 den Zeugen Fb und Rc um den Entwurf des Know-How-Vertrags gebeten hatte. Außerdem schließt die Kammer aus, dass die Zeugin Rc, die sodann den Verallgemeinerungswunsch an Rechtsanwalt Gc weitergab, aus eigenem Antrieb ohne Abstimmung mit den Angeklagten X 1 und X 2 tätig geworden sein könnte. Die Kammer folgert aus dem zusätzlichen Umstand, dass, wie oben festgestellt, die Angeklagten X 1 und X 2 zuvor wiederholt vertrauensvoll bei der Manipulation der Bilanzen der D 1 GmbH und der N 1 AG zusammengewirkt hatten, dass sie auch in diesem Fall sich über ihr Vorgehen austauschten und entschieden, den ersten Entwurf des Know-How-Vertrags zu verallgemeinern und den dort enthaltenen Bezug zum Standort Pa zu streichen. Die Kammer folgert aus dem Wunsch der Angeklagten X 1 und X 2 nach Verallgemeinerung des Vertragsentwurfes zum Know-How-Vertrag und dem Umstand, dass die D 1 GmbH, wie oben belegt, zu diesem Zeitpunkt für das vergangene Geschäftsjahr 2011 einen Jahresfehlbetrag von 10 Mio. Euro auswies, dass diese beiden Angeklagten insoweit mit Blick auf die zu erwartende Überprüfung des Know-How-Verkaufes durch die Abschlussprüfer die Gefahr sahen, dass der Wert des allein in Pa vermeintlich angesammelten Wissens als nicht so werthaltig angesehen werden könnte, um einen Preis von über 10 Mio. Euro, den es nach ihrem Glauben benötigte, um für 2011 keinen Verlust ausweisen zu müssen, vermeintlich plausibel erscheinen zu lassen und deshalb das gesamte Know-How der D 1 GmbH, und nicht nur das vom Standort Pa, zum angeblichen Vertragsgegenstand gemacht werden sollte. Dass hierüber die Zeugin Rc entsprechend unterrichtet wurde und noch am Mittag des 00.00.2012 wieder telefonisch Kontakt zu Rechtsanwalt Gc aufnahm und diesen um eine entsprechende Änderung und nochmalige Übersendung des geänderten Entwurfes bat und schon kurze Zeit später Rechtsanwalt Gc der Zeugin Rc unter Bezugnahme auf das am Mittag geführte Telefonat einen nunmehr verallgemeinerten Entwurf übermittelte, hat die Kammer der oben angeführten E-Mail des Rechtsanwalts Gc vom 00.00.2012, 13:43 Uhr, entnommen. Den festgestellten Inhalt des zweiten Entwurfes des Know-How-Vertrags hat die Kammer der Anlage zu dieser E-Mail entnommen, die diesen von Rechtsanwalt Gc überarbeiteten Entwurf des Know-How-Vertrags enthielt. Dass Rechtsanwalt Gc am 00.00.2012 im Austausch mit den Zeugen Fb, Rc und Xa weiter an dem Vertragsentwurf arbeitete, hat die Kammer den Umständen entnommen, dass die Zeugin Rc Rechtsanwalt Gc per E-Mail vom 00.00.2012, 09:59 Uhr, wie dem Ausdruck dieser E-Mail zu entnehmen war, mitteilte, Rechtsanwalt Gc zu dem Know-How-Vertrag anrufen zu wollen und Rechtsanwalt Gc an diesem Tag den Zeugen Rc, Xa und Fb einen erneut überarbeiteten Entwurf des Know-How-Vertrags übersandte, wie der E-Mail des Rechtsanwalts Gc an Rc, Xa und Fb vom 00.00.2012, 10:27 Uhr, zu entnehmen war. Dass Rechtsanwalt Gc jetzt als angebliche Auftraggeberin in den Know-How-Vertrag die Ef aufgenommen hatte und den 00.00.2011/00.00.2011 als das angebliche Datum des Vertragsschlusses eingesetzt hatte, war dem Anhang zu dieser E-Mail, der den dritten Entwurf des Know-How-Vertrags enthielt, zu entnehmen. Dieser Anlage hat die Kammer auch den im Übrigen festgestellten Inhalt dieses dritten Entwurfes des Know-How-Vertrags entnommen. Der Umfang der festgestellten Änderungen gegenüber dem zweiten Entwurf des Know-How-Vertrags war einem Abgleich der beiden Entwurfsfassungen zu entnehmen. Dass Rechtsanwalt Gc den Vertragspartner und das Vertragsdatum nach Vorgabe eines der Zeugen Fb, Rc oder Xa aufnahm, folgert die Kammer daraus, dass Rechtsanwalt Gc diesen drei Zeugen den dritten Entwurf übersandte und Rechtsanwalt Gc bezüglich dieser Angaben auf die Vorgaben seines Auftraggebers angewiesen war. Dass den Zeugen Rc, Xa oder Fb wiederum dieses Datum von dem Angeklagten X 1 oder X 2 vorgegeben worden war, folgert die Kammer daraus, dass diese Angeklagten die Zeugen Rc und Fb mit der Erstellung des Know-How-Vertrags beauftragt hatten und sie deren Ansprechpartner für diesen Vertrag waren und die Kammer ausschließt, dass diese Angestellten der D 1 GmbH und der N 1 AG insoweit eigenmächtig handelten. Dass der Angeklagte X 1 insoweit die Ef benannt hatte, folgert die Kammer daraus, dass diese, wie sogleich noch belegt, von X 1 kontrolliert wurde und sie daher nur mit seinem Einverständnis die vermeintliche Vertragspartnerin werden konnte. Dass Verwaltungsrat der Ef Holding AG zu dieser Zeit der Zeuge Mf war, hat dieser glaubhaft bekundet. Dass die Ef ein operativ inaktives Unternehmen ohne Personal mit der gleichen Postanschrift wie die M 1 AGwar, folgert die Kammer aus den folgenden Umständen: Dass die Ef Holding AG ab … 2008 den gleichen Firmensitz wie die M 1 AGaufwies und dieser Sitz im …2010 in die Weihmachergasse in Dh verlegt worden war, haben die Zeugen Ti und der Zeuge Mf übereinstimmend und glaubhaft bestätigt. Dass es sich bei der letztgenannten Anschrift um das Wohnhaus des Mf handelte, hat der mehrere Jahre für die M 1 AG in der Schweiz tätige Zeuge Ti glaubhaft bekundet. Den entsprechenden Bekundungen des Zeugen Ti konnte die Kammer weiter entnehmen, dass die Ef Holding AG in dieser Zeit eine von der Firmenanschrift abweichende Postadresse unterhielt, nämlich die gleiche Postadresse wie die M 1 AG hatte und dass die dort eingehende Post für die Ef Holding AG von ihm miterledigt wurde oder vom Zeugen Mf dort abgeholt wurde. Anhand der entsprechenden Aussage des Zeugen Mf konnte die Kammer feststellen, dass Mf auf Vermittlung von X 1 Verwaltungsrat der Ef Holding AG wurde, Mf von X 1 die Inhaberpapiere der Ef Holding AG zur Verwahrung erhielt, die Ef Holding AG keinen Geschäftsbetrieb unterhielt, es in der Bilanz der Ef Holding AG bis ins Jahr 2010 keine Warengeschäfte gab und die Abschlüsse der Ef Holding AG für die jeweiligen Geschäftsjahre erst frühestens ab dem Juni des Folgejahres erstellt wurden. Weiter hat der Zeuge Mf bekundet, dass er als Verwaltungsrat der Ef Holding AG dem Angeklagten X 1 umfassende Vollmacht erteilt hatte; seine Verwaltungsratstätigkeit von ihm nur dergestalt ausgeübt wurde, dass er sich regelmäßig, wenigstens einmal monatlich, mit dem Angeklagten X 1 in der Schweiz traf und ihm von X 1 vorgelegte Schreiben durchlas und unterschrieb. Letzteres wurde bestätigt durch die Vielzahl der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Dokumente, auf denen die vom Zeugen Mf als seine Unterschrift anerkannte, anhand ihrer Linienführung individualisierbare Unterschrift des Zeugen Mf zu erkennen war. Denn seine Unterschrift zeichnet sich dadurch aus, dass sich an eine größere Schlaufe zu Beginn des Nachnamens zwei deutlich kleinere zum Ende des Nachnamens anschließen, wobei die Schlaufen in der Mitte des Nachnamens durch ein umgedrehtes &bdquo;V“ verbunden sind. Anhand der entsprechenden Aussage des für die Ef Holding AG tätigen Zeugen Kp konnte die Kammer feststellen, dass die Ef Holding AG eine Einpersonengesellschaft war. Der spätere Verwaltungsrat der Ef Holding AG, der Zeuge Kp, bekundete glaubhaft, die Gesellschaft ausschließlich von seiner Wohnanschrift aus geführt zu haben, wo sich auch sämtliche Geschäftsunterlagen befunden hätten. Aus den vorgenannten Umständen folgert die Kammer, dass die Ef Holding AG keine Geschäftstätigkeit entfaltete, ihr Wirken vollständig vom Angeklagten X 1 kontrolliert wurde, Mf, später Kp, nur formal die Stellung eines Verwaltungsrats der Ef Holding AG einnahm und Mf alles unterschrieb, was ihm der Angeklagte X 1 zur Ef zur Unterzeichnung vorlegte. Dass spätestens am 00.00.2012 auch Rechtsanwalt Gc verstanden hatte, dass mit einem zurückdatierten Vertrag noch nachträglich Erlöse für 2011 fingiert werden sollten, um das Jahresergebnis 2011 der D 1 GmbH im Nachhinein noch verbessert darzustellen, folgert die Kammer aus den folgenden Umständen: Rechtsanwalt Gc war klar, dass er erst in 2012 mit dem Entwurf eines Know-How-Vertrags beauftragt worden war und zu Beginn seiner Tätigkeit sowohl der Vertragswert und der Vertragspartner der D 1 GmbH unbestimmt waren. Er erkannte aufgrund der weiteren wesentlichen Änderungen an seinem Entwurf, nämlich der Streichung des Bezugs zu Pa und der Verallgemeinerung seines ersten Entwurfes, dass es nicht darum ging, eine bereits erfolgte Einigung nachträglich zu verschriftlichen. Er erfuhr während seiner weiteren Entwurfstätigkeit, dass das Vertragsdatum in 2011 liegen sollte und nahm erst später, nämlich im dritten Entwurf, eine erfolgte Übergabe eines Speichermediums in 2011 auf, von der er angesichts der Historie der Entwicklung des Vertragsentwurfes zum Know-How-Vertrag wusste, dass dies nicht der Wahrheit entsprechen konnte. Dass Rechtsanwalt Gc in seinen dritten Vertragsentwurf zum Know-How-Vertrag zusätzlich zu den Schulungen aufnahm, dass die D 1 GmbH dem Auftraggeber vorab bis zum 31.12.2011 ein &bdquo;elektronisches Speichermedium“ mit dem vertragsgegenständlichen Know-How übergeben habe, um eine Leistungserbringung noch in 2011 darzustellen und in Rechnung stellen zu können, folgert die Kammer daraus, dass anderenfalls der Vertragstext keinen Anhaltspunkt dafür ergeben hätte, dass es bereits in 2011 eine Leistungserbringung der D 1 GmbH gegeben haben könnte. Dass der Angeklagte X 2 dem Zeugen Fb, nachdem dieser am 00.00.2012 den dritten Vertragsentwurf zum Know-How-Vertrag von Rechtsanwalt Gc erhalten hatte, die Höhe der in dem Vertragsentwurf bis dahin noch offen gebliebenen &bdquo;Einmalgebühr“ benannte, indem er ihm mitteilte, dass er einen Betrag von 16,8 Mio. Euro eintragen solle, der Zeuge Fb von der Höhe des Betrages überrascht war, aber diesen Betrag schließlich auftragsgemäß in den dritten Entwurf aufnahm, folgert die Kammer aus den folgenden Umständen: aus der unterschriebenen Fassung ergibt sich der dort angeführte Vertragswert von 16,8 Mio. Euro; dieser war im dritten Entwurf des Know-How-Vertrags noch nicht enthalten und der Zeuge Fb hat bekundet, dass ihm dieser Betrag von X 2 genannt worden sei. Die Kammer hält diese Aussage für glaubhaft. Denn zum einen hat auch die Zeugin Xa bestätigt, dass an sie bezüglich des Know-How-Vertrags nur der Angeklagte X 2 herangetreten sei; zudem war die Aussage des Zeugen Fb insoweit versehen mit der Mitteilung seiner damaligen Gefühle, sich über diesen Wert des Know-How-Vertrags gewundert zu haben. Dass der Know-How-Vertrag dann in dieser Fassung mit den Daten des Vertragsschlusses aus November 2011 von dem Angeklagten X 2 für die D 1 GmbH und dem Zeugen Mf für die Ef unterschrieben wurde, ergab sich aus dem unterschriebenen Ausdruck dieser Vereinbarung. Die dortigen Unterschriften sind nach Überzeugung der Kammer entsprechend den obigen Ausführungen dem Angeklagten X 2 und dem Zeugen Mf zuzuordnen. Den festgestellten Inhalt und das Datum der Rechnung der D 1 GmbH an die Ef Holding AG über die im Know-How-Vertrag vorgesehene Einmalgebühr hat die Kammer einem Ausdruck dieser Rechnung entnommen. Dass diese Rechnung auf Anweisung entweder des Angeklagten X 1 oder des Angeklagten X 2 vom Zeugen Fb erstellt wurde, hat der Zeuge Fb entsprechend glaubhaft bekundet. Dass diese Rechnung ebenfalls noch am 00.00.2012 erstellt worden ist, folgert die Kammer daraus, dass die fertige Fassung des Know-How-Vertrags angesichts der Übersendung des dritten Entwurfes von Rechtsanwalt Gc am 00.00.2012 nicht vor dem 00.00.2012 unterschrieben worden sein kann und – wie sogleich noch belegt – die Rechnung zum Know-How-Vertrag bereits am 00.00.2012 verbucht worden ist. Den Zeitpunkt der Verbuchung dieser Rechnung der D 1 GmbH an die Ef Holding AG und die Person des Erfassers hat die Kammer dem undatiertem Auszug aus der Buchhaltung der D 1 GmbH zum Konto der Ef Holding AG entnommen. Dort war als CPU-Datum der 00.00.2012 und als Erfasserin die Zeugin Kb1 ausgewiesen, die nach ihren Bekundungen zur damaligen Zeit in der Buchhaltung der D 1 GmbH tätig war. Dass damit während der laufenden Abschlussprüfung des Geschäftsjahres 2011 in 2012 plötzlich noch für 2011 Umsatzerlöse in Höhe von 16,8 Mio. Euro hinzukamen, ohne dass dies den Abschlussprüfern zuvor angekündigt worden war, haben die damaligen Abschlussprüfer der D 1 GmbH, die Zeugen Xf und Yf übereinstimmend bekundet. Diese Aussage wurde dadurch bestätigt, dass der Betrag von 16,8 Mio. Euro mit Bezugnahme auf einen Know-How-Vertrag auch in deren Nachbuchungsübersicht aufgenommen worden war und im Folgenden Gegenstand der Diskussionen zwischen diesen Abschlussprüfern mit den Vertretern der D 1 GmbH war, weshalb die Kammer diese Aussagen der Zeugen Xf und Yf für glaubhaft erachtet. Dass den Abschlussprüfern diese nachträglich erfassten Umsatzerlöse spätestens am 00.00.2012 bei einer Durchsicht der Buchhaltung der D 1 GmbH auffielen, hat die Kammer der gesondert von den Abschlussprüfern für eigene Zwecke geführten Nachbuchungsübersicht entnommen, in der handschriftlich zur Verbuchung der Erlöse aus dem Know-How-Vertrag &bdquo;geb 00.0.“ notiert war, was nach der von der Kammer für glaubhaft erachteten Bekundung des Zeugen Yf bedeutete, dass diese Buchung in dieser Nachbuchungsliste der Abschlussprüfer am 00.00.2012 erfasst worden war, woraus die Kammer folgert, dass den Abschlussprüfern diese Buchung am 00.00.2012 aufgefallen war. Dass die Abschlussprüfer Xf und Yf diese Umsätze sogleich bei dem Zeugen Fb hinterfragten, hat der Zeuge Yf glaubhaft bekundet. Dass der Zeuge Fb den Abschlussprüfern die knappe Auskunft erteilte, dass ein Schulungs- und Know-How-Transfer erfolgt sei, haben die Zeugen Xf und Yfübereinstimmend glaubhaft bekundet. Dass der Zeuge Fb zudem den beiden Prüfern den Know-How-Vertrag aus angeblich November 2011 überließ, folgert die Kammer daraus, dass den Abschlussprüfern dieser Vertrag ausweislich ihres Entwurfes des &bdquo;Memorandum des Teilbereichsprüfer zum Konzernabschluss der N 1 AG“ und ihrer übereinstimmenden Bekundungen vorgelegt worden war. Dass den Abschlussprüfern dies als Nachweis hingegen nicht genügte, ergab sich daraus, dass der Zeuge Xf bekundet hat, dass ihm der Know-How-Vertrag nicht plausibel gewesen sei und er nach Bewirtungsbelegen und Zahlungseingängen gefragt habe, und dem sogleich noch belegten Umstand, dass die Verbuchung der Erlöse aus diesem Know-How-Vertrag im Folgenden nicht von den Abschlussprüfern akzeptiert wurde. Dass die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 sich spätestens am 00.00.2012 entschieden, die Verbuchung des Know-How-Vertrags nicht weiter zu verfolgen und den Vorgang wieder rückgängig zu machen, folgert die Kammer daraus, dass bereits an diesem Tag Rechtsanwalt Gc den nachfolgend noch belegten Vermittlervertrag bearbeitete, dessen Provisionserlöse anstelle der Erlöse aus dem Know-How-Vertrag traten. Dass Rechtsanwalt Gc diesen Vermittlervertrag am 00.00.2012 entwarf, ergab sich aus einem Screenshot des Erstellungsdatums dieses Vertrages, welcher den 00.00.2012 aufwies. Dass die Verbuchung des Know-How-Vertrag alsbald rückgängig gemacht wurde, ergab sich aus dem Entwurf des Memorandums der Teilbereichsprüfer der D 1 GmbH, in dem dies entsprechend ausgeführt war, aus der Nachbuchungsübersicht der Abschlussprüfer, die auch ein Storno der Erlöse aus dem Know-How-Vertrag enthielt, sowie aus dem Umstand, dass der spätere Jahresabschluss der D 1 GmbH per 31.12.2011 keine Erlöse aus einem Know-How-Vertrag auswies. Dass die Angeklagten X 1 , X 2 und Y 1 schnell erkannten, dass es ihnen nicht gelingen würde, die Abschlussprüfer noch von dem vermeintlichen Erlös aus dem Know-How-Vertrag zu überzeugen, folgert die Kammer daraus, dass sie nur wenige Tage nach den Nachfragen der Abschlussprüfer der D 1 GmbH zum Know-How-Vertrag Rechtsanwalt Gc mit die Erstellung eines Vermittlervertrages beauftragten und – wie sogleich noch belegt – bei der D 1 GmbH sodann Provisionserlöse verbucht wurden, deren Höhe zunächst dem Ertrag aus dem Know-How-Vertrag entsprach, und schließlich nicht länger behauptet wurde, dass der D 1 GmbH aus einem Know-How-Vertrag Erlöse in Höhe von 16,8 Mio. Euro entstanden seien sowie die Verbuchung der Erlöse aus dem Know-How-Vertrag rückgängig gemacht wurde. Bei dem im Folgenden erstellten Vermittlervertrag handelt es sich nach Würdigung der Kammer auch nicht, wie von der Verteidigung vorgetragen, um den gleichen Lebenssachverhalt, wie er dem Know-How-Vertrag vermeintlich zugrunde liegen sollte; bei dem vermeintlich veräußerten Know-How ging es insbesondere nicht um Irankontakte der D 1 GmbH, sondern, wie sich aus dem ersten Entwurfes des Know-How-Vertrags ergab und den Bekundungen des Zeugen Fb entsprach, um das in Pa bei der dortigen Produktion erworbenen Know-How. Dass der Angeklagte X 2 deshalb von seiner Assistentin, der Zeugin Tf, den Zeugen Fb per Email am 00.00.2012 bitten ließ, die Rechnung an die Ef vom angeblich 00.00.2011 wieder zu stornieren, hat die Kammer der E-Mail der Zeugin Tf an den Zeugen Fb mit dem Betreff &bdquo;Storno Rechnung“ vom 00.00.2012, 16:07 Uhr, entnommen, in der Tf ausführte, dass &bdquo;Herr X“ um Storno der angefügten Rechnung an Ef bitte. Dass mit &bdquo;Herr X“ der Angeklagte X 2 gemeint war, folgert die Kammer daraus, dass die Zeugin Tf bekundet hat, dass sie als Sekretärin bei der N 1 AG beschäftigt gewesen sei und 2012 der Angeklagte X 2 ihr Vorgesetzter gewesen sei. Dass die Umsetzung dieser Stornierungsbitte allerdings erst ein paar Tage später erfolgte, folgert die Kammer aus den folgenden Umständen: Vom Vorliegen einer Gutschrift der D 1 GmbH an die Ef Holding AG über 16,8 Mio. Euro konnte sich die Kammer anhand eines Ausdrucks des Debitorenkontos der Ef Holding AG überzeugen, welcher eine Gegenbuchung in Höhe von 16,8 Mio. Euro zu den dort ebenfalls ersichtlichem Betrag für die Einmalgebühr zum Know-How-Vertrag von 16,8 Mio. Euro mit dem Buchungstext &bdquo;GS zur Rechnung 0000“ und dem Belegdatum 00.00.2011 enthielt. &bdquo;GS“ steht hier nach Würdigung der Kammer für Gutschrift. Die oben belegte Rechnung der D 1 GmbH an die Ef Holding AG trug zudem die Rechnungsnummer 0000. Als Erfassungsdatum dieser Gutschrift war dort der 00.00.2012 ausgewiesen und als Erfasser die Zeugin Kb1; hieraus hat die Kammer entnommen, dass die Zeugin Kb1 am 00.00.2012 die Gutschrift der Einmalgebühr für den Know-How-Vertrag in voller Höhe verbuchte, so dass damit die vermeintlichen Erlöse aus dem Know-How-Vertrag wieder vollständig ausgebucht waren. Dass zu dieser Gutschrift ein Beleg existierte, folgert die Kammer daraus, dass die Zeugin Kb1 diese Verbuchung vornahm und ein Belegdatum, nämlich den 00.00.2011, eintrug; die Kammer schließt aus, dass die Zeugin Kb1 eine Buchung ohne Beleg vornahm. Aus dem oben belegten Belegdatum vom 00.00.2011 und dem oben belegten Umstand, dass die Bitte zur Stornierung vom 00.00.2012 stammt, folgert die Kammer, dass diese Gutschrift zurückdatiert worden ist. Dass die Zeugin Kb1 vom Zeugen Fb angewiesen worden war, diese Gutschrift zu erstellen und zurückzudatieren, folgert die Kammer daraus, dass, wie oben belegt, die Stornierungsbitte zu dem Erlös aus dem Know-How-Vertrag an Fb gerichtet war, Fb der Vorgesetzte der Zeugin Kb1 war und letztlich Kb1 die Verbuchung vornahm. c. Angebliche Provisionserlöse der D 1 GmbH gegen die Ef in Höhe von rund 30,2 Mio. Euro Dass sich spätestens am 00.0ß.2012 ergeben hatte, dass die Abschlussprüfer der D 1 GmbH den vermeintlichen Erlösen aus dem angeblichen Know-How-Verkauf nicht folgen würden, folgert die Kammer daraus, dass an diesem Tag Rechtsanwalt Gc bereits über zwei Dokumente verfügte, die im Folgenden dazu verwendet wurden, bei der D 1 GmbH einen Ertrag aus Provisionserlösen zu verbuchen, der an die Stelle des vermeintlichen Ertrags aus dem Know-How-Vertrag trat; der Zeuge Yf glaubhaft bekundet hat, dass den Jahresabschlussprüfern der D 1 GmbH gegenüber erklärt worden sei, dass auf den Know-How-Vertrag &bdquo;verzichtet werde“ und der Ertrag aus dem Know-How-Vertrag – wie oben belegt – aus der Buchhaltung der D 1 GmbH eliminiert wurde. Dass sich zudem schon vor der geplanten Abschlussbesprechung vom 00.00.2012 abzeichnete, dass auch das vermeintliche Ff-Geschäft wegen Bedenken der Abschlussprüfer möglicherweise nicht in voller Höhe verbucht bleiben könnte, folgert die Kammer daraus, dass der Zeuge Yf bekundet hat, gegenüber der D 1 GmbH auf seine Bedenken wegen einer in dem Ff-Geschäft liegenden verdeckten Gewinnausschüttung hingewiesen zu haben und die Kammer ausschließt, dass diese Bedenken erstmals in der Schlussbesprechung zur Abschlussprüfung von Seiten der Jahresabschlussprüfer aufgebracht worden sind. Denn in diesem Fall wären die Verantwortlichen der D 1 GmbH von diesem Einwand überrascht worden, was zu Missmut geführt hätte, den die Abschlussprüfer nach Würdigung der Kammer soweit möglich vermieden haben. Dass die Angeklagten X 1 , X 2 und Y 1 befürchteten, dass sich aus der Buchhaltung der D 1 GmbH danach ein Jahresfehlbetrag von rund 25 Mio. Euro ergeben würde, folgert die Kammer daraus, dass diese drei, wie sogleich noch belegt, zunächst einen Betrag aus Provisionserlösen in Höhe von 25 Mio. Euro bei der D 1 GmbH und damit mehr als durch den Know-How-Vertrag verbuchen ließen und erst später einen zusätzlichen Ertrag hinzunahmen. Hinzu trat die ebenfalls als glaubhaft erachtete Aussage der Zeugin Xa zu der Höhe der Provisionserlöse, wonach ein paarmal hin und her gerechnet worden sei, bis es &bdquo;passte“. Hieraus folgert die Kammer, dass hinsichtlich der Provisionserlöse versucht worden ist, einen Ertrag zu fingieren, der den erwarteten, und, wie oben bereits belegt, für die Angeklagten jederzeit ablesbaren Jahresfehlbetrag der D 1 GmbH ausglich, und damit der Ausweis eines Fehlbetrags bei der D1 per 31.12.2011 vermieden werden sollte. Dass die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 sich entschieden, angebliche Provisionserlöse der D 1 GmbH für 2011 nachträglich zu fingieren und verbuchen zu lassen, folgert die Kammer aus den folgenden Umständen: Die Idee dazu kam abermals, wie sogleich noch belegt, von X 1 und X 2. Ihr gemeinsames Ursprungsvorhaben, die erheblichen Verluste bei der D 1 GmbH durch vermeintliche Erlöse aus einem Know-How-Vertrag zu verdecken und hierdurch den Jahresabschluss zu &bdquo;hübschen“, ließ sich nicht weiterverfolgen, weil sich die Jahresabschlussprüfer der D 1 GmbH davon nicht überzeugen ließen. X 1 und X 2 beschafften sodann, wie im Folgenden noch belegt, drei Verträge nebst Unterschriften über einen angeblichen Provisionsanspruch der D 1 GmbH gegen die Ef Holding AG, ließen dazu Rechnungen erstellen und veranlassten die Verbuchung von Provisionserträgen in Höhe von rund 30,2 Mio. Euro in der Buchhaltung der D 1 GmbH; der Angeklagte Y 1 rechtfertigte diese Provisionserlöse gegenüber den Abschlussprüfern in der Schlussbesprechung zum Jahresabschluss der D 1 GmbH vom 00.00.2012. Dass diese später verbuchten Provisionserlöse fingiert waren, in der Realität keine Entsprechung fanden und nur zum Zwecke der Verbesserung des Jahresergebnisses der D 1 GmbH per 31.12.2011 erfunden worden waren, folgert die Kammer aus den folgenden, teilweise später erst noch belegten Umständen: Die Provisionserlöse wurden, wie noch belegt, trotz ihrer erheblichen Höhe von rund 30,2 Mio. Euro und der zuvor beständig negativen Quartalszahlen der D 1 GmbH in 2011 und, obwohl die Grundgeschäfte angeblich bereits 2010 und Anfang 2011 abgeschlossen worden waren, erst als Nachbuchungen zum Jahresabschluss der D 1 GmbH im …/… 2012 verbucht und in Rechnung gestellt, nachdem das Ff-Geschäft größtenteils hatte korrigiert werden müssen und die Erträge aus dem vermeintlichen Know-How-Vertrag wieder storniert werden mussten; die Höhe der Provisionserlöse wurde danach bestimmt, wie hoch der erwartete Jahresfehlbetrag der D 1 GmbH per 31.12.2011 ausfiel; die Generierung von Provisionserlösen gehörte nach der glaubhaften Aussage des Zeugen Fb nicht zum Geschäftsfeld der D1; der Zeuge Ki, der zwischen 200#-201# bei der D1 als beratender Betriebswirt tätig war und der auch Generalbevollmächtigter der D1 war, u.a. zuständig für den Vertrieb, bekundete in Übereinstimmung mit dem langjährigen Leiter der Finanzbuchhaltung der D 1 GmbH, dem Zeugen Fb, glaubhaft, dass ihm von Provisionsgeschäften der D1 in der vorgeblichen Größenordnung von 30 Mio. Euro nichts bekannt sei; den mit der Exportabwicklung der N 1 AG betrauten Mitarbeitern der N 1 AG war, nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen Mj und Pf, eine Beteiligung der D1 an den Iranlieferungen der N 1 AG nicht bekannt; ausweislich der glaubhaften Bekundungen des damaligen Exportleiters der N 1 AG, des Zeugen Pf, wusste er, der auch mit den BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) Anträgen befasst war, dass in den Anträgen auch Vermittler eines Ausfuhrgeschäfts anzugeben waren, ihm waren für das Irangeschäft aber keine Vermittler bekannt und er ging davon aus, dass die D1 mit dem Irangeschäft der N 1 AG &bdquo;nichts zu tun“ hatte; in der Außenwirtschaftsprüfung durch den Zeugen Mp in 2012 fanden sich ausweislich seiner Bekundungen keine Belege für die Vermittlung des Irangeschäfts durch die D 1 GmbH außer den drei später noch belegten Vertragstexten zu dieser vermeintlichen Vermittlung selbst; der Vermittlervertrag, seine beiden Änderungsvereinbarungen und die Provisionsrechnungen der D1 an die Ef Holding AG wurden rückdatiert, was die Kammer daraus folgert, dass die Idee der Darstellung von Provisionserlösen erst aus …2012 stammte; denn, wie sich aus der vom Zeugen Fb verfassten undatierten Notiz auf Rechteckpapier der N 1 AG ergibt, trat der Vermittlervertrag an die Stelle des von den Wirtschaftsprüfern nicht anerkannten Know-How-Vertrags; dass der Zeuge Fb diese Notiz verfasst hat, folgert die Kammer daraus, dass er seine Handschrift anerkannt hat und eingeräumt hat, diese Notiz gefertigt zu haben; der Zeuge Fb hat auch glaubhaft bekundet, sich zeitnah den Ablauf bezüglich der Provisionserlöse für spätere Nachfragen notiert zu haben; hieraus folgert die Kammer, dass es ihm gerade auch auf den zeitlichen Ablauf ankam und seine Aufzeichnungen diesen zutreffend wiedergeben; der Know-How-Vertrag stammte aber erst aus …2012, wie oben bereits belegt; als der Zeuge Fb diese Notiz niederlegte, mussten die Rechnungen zu den Provisionen aber erst noch geschrieben werden, da Fb in seiner Notiz festhielt, dass zu den am 00.00.2012 übergebenen Belegen einzelne Rechnungen mit entsprechenden Fälligkeiten geschrieben werden sollten; die tatsächlich sodann erstellten Rechnungen der D 1 GmbH an die Ef Holding AG wiesen durchlaufende Rechnungsnummern auf, trugen alle die gleiche Bezeichnung &bdquo;Aufgrund des Vermittlervertrages vom 00.00.2009 und der gesonderten Vereinbarung vom 00.00.2010 berechnen wir gemäß Anlage folgende Provisionen“ und unterschieden sich nur hinsichtlich der Rechnungsbeträge und der Bezeichnung des Lieferanten, woraus die Kammer ableitet, dass alle diese Rechnungen im engen zeitlichen Zusammenhang zu einander erstellt worden waren; dass der D 1 GmbH eine Provision aus Irangeschäften in Höhe von 25% oder 30% bei einem Geschäftsvolumen von 200 Mio. Euro entstehen können sollte, war in der oben festgestellten Unternehmensplanung der D 1 GmbH nicht enthalten; in der Schlussbesprechung vom 00.00.2012 war von einem Provisionssatz von insgesamt 28 % die Rede, tatsächlich wurden aber später Rechnungen erstellt, die vor diesem Datum datiert waren und insgesamt 30 % Provision für die D 1 GmbH belegten; zudem wurde die Provisionshöhe, die angeblich der D 1 GmbH zustand, rückwirkend von zunächst 25% auf 30% erhöht; die OF (ABK) schuldete aber bereits der N 1 AG ausweislich des Beschaffungsvertrag bis 200 Mio. Euro Umsatzvolumen 4,5 % Service-Gebühr; der Zeuge Op, Mitarbeiter von Zg (Abk), hat zudem bekundet, dass es ein Gespräch mit Vertretern der N 1 AG am Frankfurter Flughafen gegeben habe, bei dem die Frage der Provisionen ein Thema gewesen sei; in diesem Gespräch sei ihm eine Provision von 4,5 % genannt worden; die Kammer hält diese Aussage für glaubhaft. Denn sie war detailreich, bei offenen Bekundungen von Erinnerungslücken. Da diese 4,5 % exakt der Servicegebühr aus dem Beschaffungsvertrag, der dem Zeugen Op nicht bekannt sein konnte, entsprachen, aber kein Grund ersichtlich ist, warum diese 4,5 % gegenüber Op offengelegt wurden, nicht aber die wesentlich höheren vermeintlichen Provisionen der Ef Holding AG für die D 1 GmbH; das Gespräch zwischen Op und den Vertretern der N 1 AG aber nach dem vermeintlichen Datum des Abschlusses des Vermittlervertrages lag, da der Zeuge von den Verhandlungen in 2010/2011 berichtete, sieht die Kammer auch in dieser Aussage des Zeugen Op ein Indiz dafür, dass der vermeintliche Provisionsanspruch der D 1 GmbH gegen die Ef Holding AG rückdatiert fingiert wurde; zudem waren weder Vertreter der D1 im Namen der D1 in die Anbahnung der Verträge zwischen der N 1 AG und den deutschen Lieferanten, noch in die der N 1 AG mit dem iranischen Endkunden involviert; denn keiner der von Seiten der deutschen Lieferanten involvierten Zeugen, insbesondere nicht die Zeugen Np, Wp, Xp, Pp, Yp, Zp, Vp, Up, Qp, Lp, Ap, Bp, Ep, Cp, Gp und Op, konnten sich daran erinnern, dass die D 1 GmbH eine Vermittlerrolle eingenommen hatte; vielmehr bedienten sich die deutschen Lieferanten ausweislich der Aussagen aus dem Kreis der jeweils vernommenen Mitarbeiter dieser Lieferanten eigener Vertreter und hatten bereits Kontakt zur N 1 AG; auch der iranische Auftraggeber der N 1 AG, die OF (ABK), hatte ausweislich der Bekundungen aus dem Kreis der vernommenen Mitarbeiter der deutschen Lieferanten bereits vor Einschaltung der N 1 AG Kontakt zu den deutschen Lieferanten oder – auf dem iranischen Markt – zu dortigen Vertretern der deutschen Lieferanten. Der Kontakt zur YG (ABK) kam ausweislich der übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Zeugen Zp, Pp und Vp dergestalt zu Stande, dass die QF (ABK) den Vertreter der YG (ABK) im Iran, den Zeugen Up, ansprach. Anschließend verhandelte QF (ABK) mit der YG (ABK). Leser stand ausweislich der glaubhaften Bekundungen des Zeugen Bp bereits vor der Einschaltung der N1 in Geschäftsbeziehung zur OF (ABK). Nach seiner glaubhaften Aussage fanden die Preisverhandlungen gemeinsam mit den Vertretern der OF (ABK) unter der Führung von Herrn Ip in H bei der N 1 AG statt. Die Xg (Abk)e hatte ausweislich der glaubhaften Bekundungen des Zeugen Qp mehrjährige Geschäftsbeziehungen in den Iran. Ihr dortiger Handelsvertreter war nach der glaubhaften Bekundung des Zeugen Lp die Firma Jp …Co. Über die Jp kam es nach den entsprechenden Bekundungen der Zeugen Tp und Lp bereits vor dem …2010 zu einem direkten Kontakt zwischen der Xg (Abk)e und der OF (ABK) und zu direkten Gesprächen über den Erwerb von Instrumentationskabeln. Vg (Abk) lieferte ausweislich der glaubhaften Aussage des Zeugen bereits in den Jahren 2008/2009 für das SfGasfeld Ausrüstungsgegenstände direkt an den Endkunden und die OF (ABK) trat nach dem Rückzug der Sp und Indexierung der Lf an Vg (Abk) heran und schlug vor, dass die N 1 AG als Zwischenerwerberin auftreten sollte; Vertreter der OF (ABK) trafen sich 2011 in den Räumlichkeiten der N 1 AG in H mit Vertretern von Vg (Abk) und u.a. X 2, um den Preis für Gas-Feuer-Detektionsgeräte zu verhandeln; die Preisverhandlungen führte OF (ABK). Ab …2010 trat OF (ABK), wie die Zeugen Cp und Gp glaubhaft bekundet haben, an die Wg heran und schlug vor, die N 1 AG als Zwischenerwerberin einzuschalten. Vermittler für die Geschäfte der Wg im Iran war ebenfalls die Firma Jp. Ausweislich der glaubhaften Bekundungen des Zeugen Yq von der Zg (Abk), vermittelte der Zg (Abk) Geschäfte mit iranischen Kunden ihre Tochtergesellschaft, die Fa. Pq in Dubai. Auf Vorschlag der iranischen Seite sollte die N 1 AG als Zwischenerwerberin explosionsgeschützter Leuchten nebst Sicherungsverteilung für das Gasfeld Sf auftreten. Die Firma Ng (Abk) war nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Xc seit vielen Jahren im Irangeschäft tätig, überwiegend in Form von Direktverträgen mit dem Endkunden. Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Np hatte Ng (Abk) über ihr Büro in Xq sowohl Kontakt zum vorherigen Konsortialführer Nf als auch zum iranischen Endkunden; über dieses Büro kam die erste Anfrage über Lieferungen von Ausrüstungsgegenständen für das Gasfeld Sf, nämlich Schlauchschränken und Schaumequipment; etwas später trat erstmals die N 1 AG an Ng (Abk) heran. Die vermeintliche Bezahlung der Provisionsrechnungen der D 1 GmbH an die Ef Holding AG wurde nach Würdigung der Kammer nur auf dem Papier dargestellt; tatsächlich wurde zur Darstellung einer Zahlung von Provisionen an die D 1 GmbH auf die Vorkassen der OF (ABK) an die N 1 AG zurückgegriffen und hierzu Belege erstellt, die die eingehenden Vorkassen der OF (ABK) wahrheitswidrig als vermeintliche Provisionszahlungen der Ef Holding AG deklarierten; es bestand auch eine Motivation zur Erfindung der Provisionserlöse. Denn die Covenants der Kreditverträge mit der Aa wären beim Ausweis eines deutlich negativen Jahresergebnisses gefährdet gewesen und die Kreditwürdigkeit der Konzerngesellschaften herabgesetzt, wenn nicht gar ausgeschlossen. Auch die Aussage des Zeugen Mf steht dieser Würdigung nicht entgegen. Im Gegegenteil: Er hat bekundet, an den konkreten Vermittlervertrag, der seine Unterschrift zeige, keine Erinnerung zu haben und auch nicht ausschließen können, dass er bestimmte undatierte Dokumente unterschrieben habe. Den Inhalt des auf den 00.12.2009 datierten Vermittlervertrages der D 1 GmbH mit der Ef Holding AG, den Inhalt der auf den 00.06.2010 datierten ersten Änderungsvereinbarung hierzu, an der neben der D 1 GmbH und der Ef Holding AG auch die N 1 AG beteiligt war, und den Inhalt der auf den 00.01.2011 datierten, zweiten Änderung des Vermittlervertrages zwischen D1 und der Ef Holding AG hat die Kammer den jeweils unterzeichneten Vertragsurkunden entnommen. Dass die vermeintlichen Provisionen der D 1 GmbH auf Lieferungen deutscher Produkte in den Iran für das dortige Gasfeld Sf berechnet werden sollten, hat die Kammer diesen drei Vertragsurkunden, den übereinstimmenden Aussagen sämtlicher Zeugen der deutschen Lieferanten der N 1 AG, dass die Produkte für das iranische Gasfeld Sf bestimmt waren und der oben erwähnten Mitschrift des Zeugen Cf, wonach in der Besprechung vom 00.02.2012 der Angeklagte Y 1 zu den Provisionserlösen der D 1 GmbH erklärt habe, dass es sich um das SfProjekt im Iran handele, entnommen. aa. Das SfGeschäft der N 1 AG mit dem Unternehmen OfCompany (&bdquo;OF (ABK)“) Die Feststellungen zum Gasfeld Sf, seiner Erschließung und den involvierten Gesellschaften beruhen auf den entsprechenden Bekundungen der Zeugen Cp, Rq und Mq, die die Kammer jeweils für glaubhaft hält. Die Feststellungen zur Sanktionspolitik gegen den Iran ab 2007 und deren Folgen und Auswirkungen, insbesondere auf den Zahlungsverkehr und die Gründung der OF (ABK), beruhen auf den entsprechenden Aussagen der Zeugen Lp, Gp und Rq, auf den Sanktionsbestimmungen der US-Administration, dem EU-Ratsbeschluss vom 26.07.2010 sowie auf den bei dem Angeklagten X 2 sichergestellten sechsseitigen, undatierten, maschinenschriftlichen Ausführungen unter der Überschrift &bdquo;Rückblick auf die Ereignisse des Projektes Sf“, in dem die Entwicklung des Projektes zusammengefasst war. Nach Würdigung der Kammer handelt es sich bei letzterer Unterlage um einen Entwurf von X 1, X 2 oder X 4, der an die OF (ABK)/QF (ABK) weitergeleitet werden sollte, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob dies tatsächlich passiert ist. Den Adressaten dieses Schreibens entnimmt die Kammer aus dem Gesamtinhalt zu den Lieferungen der N 1 AG zum SfProjekt, insbesondere dem vorletzten Absatz dieses Schreibens, in dem sich die N 1 AG als verlässlicher Partner der QF (ABK) bezeichnet und dem Umstand, dass das Schreiben in seiner Gesamtschau als Rechtfertigung für die Lieferverzögerungen in der Projektabwicklung dienen sollte. Den Verfasser des Schreibens entnimmt die Kammer dem zweiten Gliederungspunkt der letzten Seite dieses Schreibens, der lautet: “alles in allem kann man sagen, dass das Lebenswerk meiner Familie, der Familie X, und die Arbeit von über 50 Jahren, durch dieses SfProjekt gefährdet ist“. Dies schließt auch aus, dass das Schreiben insgesamt von dem Zeugen Pf stammt, wenn auch dieser in seiner Zeugeneinvernahme angegeben hat, sich durchaus vorstellen zu können, dass einzelne Textblöcke zu diesem Schreiben von ihm entworfen worden seien. Dafür, dass den Gesamtinhalt des Schreibens letztlich jemand anderer verantworten sollte, spricht auch, dass von der Person des Herrn Pf insoweit im Schreiben von &bdquo;unserem Herrn Pf“ gesprochen wird. Die in diesem Schreiben zu findenden Gedanken fanden sich zudem wieder in einem undatierten Schreiben auf Farsi an den bei der OF (ABK) in verantwortlicher Position tätigen Zeugen Ip, mit dem auf ein konkret in Bezug genommenes Schreiben der OF (ABK) aus dem Zeitraum …2013 Bezug genommen wurde. Dass es sich bei der OF (ABK) um eine direkte Nachfolgerin der Lf handelte, die ihre Aufgaben als Einkaufsgesellschaft übernahm, folgert die Kammer daraus, dass ihre Gründung, wie aus dem &bdquo;Rückblick auf die Ereignisse des Projektes Sf“ ersichtlich, kurz nach der Indexierung der Lf erfolgte und die Zeugen Hq, geborene …, Rp und Pf bekundet haben, dass die für die OF (ABK) auftretenden Personen zum großen Teil deckungsgleich waren zu denen der Lf. Dass nunmehr die N 1 AG die Nachfolgerin der Nf Sp (&bdquo;NF (ABK)“) werden sollte, deswegen die OF (ABK) und die N 1 AG über einen entsprechenden Vertrag verhandelten, für die N 1 AG dabei als Verhandlungsführer die bereits erwähnten X4 und X 3 sowie der Zeuge Kf aus der Schweiz auftraten und die Verhandlungen auf der Basis des bisherigen schriftlichen Vertrages der Lf mit der NF (ABK) erfolgten, hat die Kammer den folgenden Umständen entnommen: In dem oben belegten Dokument &bdquo;Rückblick auf die Ereignisse des Projektes Sf“ war aufgeführt, dass die N 1 AG in ein laufendes Projekt einsteigen musste, nachdem sich Sp (NF (ABK)) aus dem Geschäft zurückgezogen hatte; aus der E-Mail des ausweislich der Emailsignatur bei der N 1 AG beschäftigten Zeugen an X 4, X 3 und den Zeugen Kf vom 00.07.2010, der eine E-Mail der OF (ABK) an Gq vom 00.07.2010 anlag, ging hervor, dass der Vertrag zwischen Lf und NF (ABK) Grundlage für den Vertrag zwischen der N 1 AG und OF (ABK) werden sollte, da OF (ABK) diesen Vertrag übersandte und Gq die Empfänger seiner obigen E-Mail um deren Anmerkungen zu diesem Vertrag bat. Mit E-Mail vom 00.06.2010, 18:46 Uhr, bat dann der Zeuge Kf den Gq, die erforderlichen Änderungen an dem Vertrag mit X 3 und der OF (ABK) zu besprechen; mit E-Mail vom 00.06.2010, 09:15 Uhr, übersandte Gq Kf, X 3 und X 4 einen Vertragstext mit Anmerkungen, den Kf ausweislich seiner E-Mail vom 00.06.2010, 11:50 Uhr, am gleichen Tag an Gq mit leichten Änderungen zurücksandte. Dass insbesondere die Höhe des Honorars verhandelt wurde, das die N 1 AG für ihre Mitwirkung erhalten sollte, und es am 00.07.2010 schließlich zu einer mündlichen Einigung kam, hat die Kammer hinsichtlich der Höhe der E-Mail von Gq an Kf vom 29.06.2010, 10:44 Uhr, entnommen, in der die Höhe der Servicegebühr für die N 1 AG bezogen auf ein Einkaufsvolumen von 100 Mio. Euro mit 5 % oder 4,5 % benannt wurde und der E-Mail von Gq an Kf cc X 4 und X 3 vom 00.06.2010, 9:36 Uhr +0200, wonach eine nach Umsatzhöhe gestaffelte Servicegebühr von 5,5 % bis 4 % vorgeschlagen wurde; hinsichtlich der Höhe und der Einigung der E-Mail von Gq an Kf, X 4 und X 3 vom 00.07.2010, 17:36 Uhr +0200, in der von einer Einigung bezüglich der Vergütung gesprochen wurde und in der niedergelegt war, dass die N 1 AG bis 200 Mio. Euro Einkaufsvolumen 4,5 % netto erhalten sollte und darüber noch 3,5 % netto. Dass der finale schriftliche Vertrag dann am Folgetag der N 1 AG vorlag, hat die Kammer der E-Mail des Gq an Kf, X 4 und X 3 vom 00.07.2010, 07:40 Uhr, entnommen, mit der in der Anlage dieser Vertrag übersandt wurde, sowie der E-Mail von X 4 an Y 1 vom 00.07.2010, mit der er diesen finalen Entwurf an Y 1 weiterleitete, der ihn seinerseits, wie seine E-Mail an X 2 vom 00.07.2010, 11:12 Uhr +0200, belegt, an X 2 weiterleitete. Den festgestellten Inhalt des Vertrags zwischen der OF (ABK) und der N 1 AG hat die Kammer dem ausweislich der Inaugenscheinnahme von dem Angeklagten Y 1 unterschriebenen, paraphiertem, mit dem Stempel der N 1 AG versehenen und auf den 00.07.2010 datierten Vertragstext nebst seiner paraphierten Anlagen entnommen. Nach Würdigung der Kammer ist der Vertrag in dieser Fassung auch tatsächlich zwischen der OF (ABK) und der N 1 AG geschlossen worden, obwohl der Kammer kein von beiden Seiten unterschriebenes Exemplar vorliegt. Denn der Vertrag war in dieser Fassung von Gq, nachdem dieser in der oben angeführten E-Mail eine erfolgte Einigung festhielt, als finale Version übersandt worden; wie später noch belegt, hat die OF (ABK) überwiegend über Drittfirmen an die N 1 AG Zahlungen in Höhe von rund 181 Mio. Euro geleistet; die N 1 AG hat, wie später noch belegt, Waren deutscher Lieferanten in den Iran gesandt; es wurde zu mehreren Zeitpunkten die nach dem Vertrag vorgesehenen Cashflow-Listen erstellt und fortgeführt, wie die Kammer den Ausdrucken dieser Listen mit verschiedenen Ständen entnehmen konnte; Anfang 2013 wurden, ausweislich eines Besprechungsprotokolls zwischen Vertretern der OF (ABK) und der N 1 AG, über die Höhe der Forderung der OF (ABK) gegen die N 1 AG aus den Vorauszahlungen im Hotel …in Rk verhandelt; die OF (ABK) führte in ihrem Schreiben vom 00.08.2014 an den Sachwalter im Insolvenzverfahren der N 1 AG, dem Zeugen Nh, aus, dass die OF (ABK) mit der N 1 AG einen Vertrag über Beschaffungsdienstleistungen geschlossen habe, auch wenn dieser Forderungsanmeldung nur eine nicht unterschriebene Vorfassung des Vertrages vom 00.07.2010 beigefügt war, wie ein Abgleich beider Fassungen ergab; das Vorstehende würdigt die Kammer dahin, dass die OF (ABK) aufgrund des Druckes, für die ausgeschiedenen NF (ABK) ein Nachfolgeunternehmen zu finden, und um die weitere Belieferung des Gasfeldes Sf sicherzustellen, davon absah, ein von beiden Vertragsparteien unterschriebenes Exemplar so aufzubewahren, dass es für die Forderungsanmeldung auffindbar war, und stattdessen die Fassung vom Vortag des Vertragsschlusses übersenden ließ. Der Zeuge Pf von der N 1 AG bestätigte zudem durch seine Aussage, dass die N 1 AG mit der OF (ABK) einen Vertrag über Lieferungen im dreistelligen Millionenbereich hatte; in dem an den Zeugen Ip von der OF (ABK) gerichteten Sitzungsprotokoll vom 22.01.2013 wurde auf die Unterzeichnung des Vertrages zwischen der N 1 AG und der OF (ABK) vor drei Jahren Bezug genommen und auf die restlichen Verpflichtungen aus diesem Vertrag; in der E-Mail des Zeugen Pf an Y 1 und X 2 vom 00.09.2010 führte dieser zudem aus, dass zu überlegen sei, ob es nicht sinnvoll sei, keine Verträge mit OF (ABK) im Hause zu haben, die Gründe hierfür hätten sie bereits erörtert. Aus diesen Umständen entnimmt die Kammer, dass sich die OF (ABK) und die N 1 AG tatsächlich auf den Vertrag geeinigt haben und beide Seiten sich entsprechend rechtlich binden wollten, weil diese Vereinbarung vom 00.07.2010 jedenfalls in der Folgezeit entsprechend &bdquo;gelebt“ wurde, die N 1 AG aber bewusst den Vertrag mit der OF (ABK) nicht bei den Geschäftsunterlagen halten wollte. Dieser Würdigung steht auch nicht entgegen, dass die OF (ABK) die vom Insolvenzverwalter bestrittene Forderung nicht weiter verfolgt hat und auch Rechtsanwalt Cq, der die OF (ABK) bei der Anmeldung im Insolvenzverfahren vertreten hat, von der OF (ABK) nicht von der Schweigepflicht entbunden wurde. Denn die OF (ABK) musste bei einer Entbindung bzw. weiteren Verfolgung ihrer Forderung damit rechnen, dass ihre Verstöße gegen die Iransanktionen, insbesondere die Umgehung der Regelungen zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs und ihre Nachfolgestellung zur Lf, anderenfalls offen zu Tage liegen würden. Dass dieser Vertrag später entsprechend auf die Phasen 13 sowie 22 bis 24 wenigstens konkludent erweitert wurde, hat die Kammer dem Umstand entnommen, dass die zu diesem Vertrag erstellten Cashflow-Übersichten mit verschiedenen Ständen auch die Lieferungen dieser Phasen aufführten. Dass die Auswahl der Lieferanten und ihrer Produkte tatsächlich nur von der OF (ABK) geleistet werden konnte und tatsächlich seinerzeit bei der N 1 AG oder bei der D 1 GmbH, welche später angeblich die Lieferantenverträge vermittelt haben sollte, auch niemand gewusst hätte, welche Ausrüstungsgegenstände die OF (ABK) für das Gasfeld konkret benötigte und welche Unternehmen in Deutschland oder Europa diese hätten liefern können, folgert die Kammer daraus, dass die N 1 AG ausweislich des Vorstehenden nur hinzukam, weil die NF (ABK) als Vertragspartner der OF (ABK) wegfiel und weder die D 1 GmbH noch die N 1 AG zuvor in diesem Geschäftszweig tätig gewesen waren. Dass neben dem Angeklagten Y 1 und dem Angeklagten X 2, von denen zumindest der Angeklagte Y 1 sogar diesen Vertrag mit der OF (ABK) unterzeichnet hatte, auch der Angeklagte X 1 über den Inhalt des Vertrages zwischen der N 1 AG und der OF (ABK) informiert war, folgert die Kammer daraus, dass X 1 bei den für die N 1 AG wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen beteiligt war und es sich angesichts des Vertragsvolumens bei dem Beschaffungsvertrag mit der OF (ABK) um eine wesentliche unternehmerische Entscheidung handelte und X 1 sich ausweislich der handschriftlichen Notiz des Zeugen Dr. X 5 vom 00.08.2013 zur Höhe der Schulden der N 1 AG bei der OF (ABK) mit Dr. X5, dem – ausweislich dieser Notiz – Vermittler zwischen der OF (ABK) und der N 1 AG bezüglich der Rückzahlung der überschüssigen Vorkassen der OF (ABK) besprach. Dass der bisher als Produkt Manager bei der N 1 AG tätige Zeuge Pf zum Projektleiter und Exportkontrollbeauftragten der N 1 AG eingesetzt wurde, hat dieser entsprechend glaubhaft bekundet. Dass Pf Kontakt etwa zu dem Lieferanten Wg aufnahm, folgert die Kammer aus der Aussage des Zeugen Gp, dass die N 1 AG zu Wg in 2010 Kontakt aufnahm. Dass diese Kontaktaufnahme am 00.08.2010 erfolgte, ergibt sich daraus, dass der Zeuge Pf in seiner E-Mail vom 00.08.2010, wie sogleich noch belegt, Y 1 von dem Ergebnis seines gestrigen Gespräches mit W berichtete. Dass Wg schon zu Zeiten der Lf Lieferaufträge für das SfProjekt erhalten hatte, haben die Zeugen Cp und Gp glaubhaft bekundet. Dass Wg ebenso wie andere Lieferanten an einem Treffen mit Vertretern der OF (ABK) am 00.08.2010 in H teilnehmen sollte, folgert die Kammer aus der E-Mail der Zeugin Gf vom 00.08.2010, 10:48 Uhr +0200, an u.a. X 2und Y 1, in der Gf ausführte, dass die Gäste voraussichtlich am 00.08. eintreffen würden und noch Termine mit den Firmen Wg und Vg (Abk) gemäß der Planung von OF (ABK) abgestimmt werden müssten. Dass Wg es jedoch ablehnte, sich mit der OF (ABK) zu treffen, weil Wg der Meinung war, dass es nur eine Frage der Zeit sei, bis auch die OF (ABK) als direkte Nachfolgerin der Lf &bdquo;auf den Sanktionsbildschirm“ komme, Wg aber erklärte, kein Problem damit zu haben, mit der QF (ABK) direkt ins Geschäft zu kommen und Pf den Angeklagten Y 1 in einer Email am 00.08.2010 hiervon unterrichtete, hat die Kammer der E-Mail des Zeugen Pf an Y 1 vom 00.08.2010 entnommen, in der er dies entsprechend niederlegte. Dass die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 aufgrund dessen nun entschieden, nicht mehr die OF (ABK) sondern die QF (ABK) in der Außendarstellung als ihre Auftraggeberin zu erwähnen und zur Rolle der OF (ABK) nach außen kommuniziert werden sollte, dass diese lediglich technische Koordinatorin des Projektes sei, folgert die Kammer aus den folgenden Umständen: den oben festgestellten Bedenken des Kunden Wg gegen ein Treffen mit der OF (ABK); der E-Mail des Angeklagten Y 1 vom 00.11.2010 an Pf, X 4 und X 2, wonach sich Pf über das &bdquo;wer macht was, wann, mit wem" im Einzelfall jeweils grundsätzlich vorab mit den Herren X abstimmen solle; der Email von Pf an X 2, X 4 und Y 1 vom 00.05.2011, 05:38 Uhr, in der Pf vorschlägt, die koordinierende Rolle der OF (ABK) herauszustellen; der E-Mail der Zeugin Iq vom 00.06.2011 an den Zeugen Np vom Kunden Ng (Abk), in der Iq die Frage aufwarf, wieso das BAFA Zq als Kunden sehe. Zq habe mit diesen Aufträgen nichts zu tun, der Kunde sei QF (ABK) – dass die OF (ABK) auch &bdquo;Zq“ genannt wird, haben die Zeugen Up, Bp, Rq und Pf übereinstimmend bekundet; die Kammer hält diese Aussagen für glaubhaft – Dem Antrag der N 1 AG bei dem BAFA vom 00.09.2011, in dem die QF (ABK) als Käufer und Verwender benannt war; dem Schreiben vom 00.03.2011 des Angeklagten Y 1 an die Konzernabschlussprüfer der N 1 AG von Uc, in dem angegeben wurde, dass QF (ABK) der iranische Endkunde sei. Aus den vorstehenden, in diesem Absatz genannten Umständen folgert die Kammer, dass nach den Bedenken der Wg gegen ein Treffen mit Vertretern der OF (ABK) unter gleichzeitiger Bereitschaft, mit der QF (ABK) in Kontakt zu treten, der Entschluss gefasst wurde, in der Außendarstellung gegenüber den deutschen Lieferanten und dem BAFA zu behaupten, dass QF (ABK) der Endkunde sei und die Rolle der OF (ABK) – entgegen den tatsächlichen Verhältnissen – möglichst klein darzustellen. Dass diese Entscheidung auf X 2, Y 1 und X 1 zurückging, folgert die Kammer daraus, dass Y 1 und X 2 in den vorstehenden E-Mailverkehr involviert waren und sich nach Überzeugung der Kammer beide angesichts des avisierten Vertragsvolumens von 200 Mio. Euro dazu mit X 1 berieten und sein Einverständnis einholten. Dass die QF (ABK) ebenfalls bereit war, an dieser Außendarstellung mitzuwirken, und deshalb für die N 1 AG zur Vorlage unter anderem bei den Lieferanten einen Brief verfasste, in dem sie die N 1 AG autorisierte, die benötigten Ausrüstungsgegenstände in ihrem Auftrag zu beschaffen, entnimmt die Kammer einer E-Mail des Zeugen Pf an Y 1 und X 2 vom 00.09.2010, da Pf dort niederlegte, dass QF (ABK) einen Brief verfasst habe, in dem die N 1 AG autorisiert werde, das &bdquo;Procurement“, also die Beschaffung im Auftrag der QF (ABK) zu übernehmen und diesbezüglich auf die Anlage zu dieser E-Mail Bezug nahm. Dass tatsächlich dieser Brief an der bisherigen Vertragslage nichts ändern sollte und die N 1 AG die Einkäufe weiter wie bisher im Auftrag der OF (ABK) tätigen und mit dieser abrechnen sollte, folgert die Kammer daraus, dass im Folgenden so verfahren worden ist; die Zeugin Iq gegenüber Zq in ihrer E-Mail vom 00.06.2011, 07:41 Uhr, klarstellte, dass es keine Rechnungen der N 1 AG an die QF (ABK) geben werde, und die Abrechnung der Vorkassen, die diesbezüglichen Vermittlungen und Verhandlungen mit Vertretern der OF (ABK) und nicht der QF (ABK) stattfanden, wie die Verhandlungsprotokolle und Notizen zu den Verhandlungen in 2013 belegen. Zudem übersandte auch noch im Jahr 2012, wie die E-Mail der OF (ABK) an die Zeugin Lq, geborene Iq, und X 2 vom 00.04.2012 belegt, die OF (ABK) die Entwürfe zu den auslaufenden Lieferantengarantien und der Wortlaut dieser Garantien unterlag der Zustimmung der OF (ABK), wie sich daraus ergab, dass die OF (ABK) mit E-Mail vom 00.06.2012 die Zeugin Lq aufforderte, die Entwürfe der Garantien der OF (ABK) zwecks Zustimmung zu übersenden. Dass der Zeuge Pf am 00.09.2010 die Gefahr sah, dass ein bei der N 1 AG aufbewahrter schriftlicher Vertrag mit der OF (ABK) später einmal gefunden werden könnte und dass sich dann herausstellen könnte, dass die N 1 AG die Vertragslage zum SfProjekt nach außen bewusst falsch dargestellt hatte, folgert die Kammer aus der E-Mail des Zeugen Pf an Y 1 und X 2 vom 00.09.2010, 08:46 + 0200 Uhr, in der er ausführte, zu überlegen, ob es nicht sinnvoll sei, keine Verträge mit der OF (ABK) &bdquo;im Haus zu haben“. Dass der Lieferant Wg unter den neuen Voraussetzungen, d. h. der Außendarstellung der QF (ABK) als Kunde der N 1 AG, bereit war, das Projekt weiter fortzuführen, folgert die Kammer daraus, dass Wg sodann, wie sogleich noch belegt, die Belieferung des Gasfeldes Sf über die N 1 AG fortsetzte. Dass es im Rahmen des Beschaffungsvertrags ab November 2010 zu Geschäftsabschlüssen der N 1 AG mit sieben deutschen Lieferanten für Ausrüstungsgegenstände, nämlich der …GmbH & Co. KG (&bdquo;YG (ABK)“), der Uq GmbH & Co. KG (&bdquo;Uq“), der Xg (Abk) …GmbH (&bdquo;Xg (Abk)“), der Vg (Abk) …AG & Co. KGaA (&bdquo;Vg (Abk)“), der Wg AG (&bdquo;Wg“), der Zg (Abk) Schaltgeräte GmbH (&bdquo;Zg (Abk)“) und der Ng (Abk) …GmbH (&bdquo;Ng (Abk)“) kam, haben die Zeugen der einzelnen Lieferanten entsprechend bestätigt, namentlich für die YG (ABK) die Zeugen Vp, Zp, Pp, Yp, Xp und Wp, für die Vg (Abk) die Zeugen Rp, Mq und Ep, für die Wg die Zeugen Cp und Gp, für die Zg (Abk) der Zeuge Yq, für die Ng (Abk) die Zeugen Xc, Np und Gc, für die Uq der Zeuge Bp und für die Xg (Abk)e, Ap und Lp. Die Kammer hält diese Aussagen für glaubhaft, weil sich auch aus der Cashflow-Übersicht ersehen lässt, dass zu diesen Kunden in diesem Zeitraum Lieferbeziehungen bestanden, Bestellungen erfolgten und Zahlungen der N 1 AG getätigt worden. Dass die OF (ABK) diese Lieferanten der N 1 AG zuvor namentlich benannt hatte, folgert die Kammer daraus, dass nach dem Anhang zum Beschaffungsvertrag die Erstellung der Lieferantenliste und die Auswahl der Lieferanten allein OF (ABK) oblag. Dass ein Verantwortlicher der OF (ABK), der Zeuge Lg, zudem von Mitte 2010 bis zum Sommer 2011 im Verwaltungsgebäude der N 1 AG in H ein Büro unterhielt und von hier aus für die OF (ABK) die Vergabe der Aufträge an die Lieferanten begleitete, folgert die Kammer aus dem Folgenden: der Aussage des Zeugen Kq, einem Angestellten der Xg (Abk)e, wonach Lg bei der OF (ABK) verantwortlicher Koordinator war; der Aussage der Zeugin Ap von der Xg (Abk)e, dass Lg ihr Ansprechpartner des Endkunden gewesen sei; der Aussage der Zeugin Lq, dass Lg zunächst die Erstellung der Cash-Flow-Übersicht übernommen habe und die weitere Liste eingehender Zahlungen überprüft habe; der E-Mail der Zeugin Lq vom 00.06.2011, wonach Herr Lg die Ng (Abk) anrufen werde; der Bekundung der Zeugen Lp von der Xg (Abk) und Lq, geborene Iq, von der N 1 AG, dass Lg sehr gut Deutsch spreche und zu der damaligen Zeit bei der N 1 AG ein Büro gehabt habe; der Bekundungen des Zeugen Pf, Lp und Lq, dass Lg wieder in den Iran ging; der zusätzlichen Bekundung des Zeugen Pf, dass es zu einem Konflikt zwischen ihm und Lg wegen der Erforderlichkeit von Exportgenehmigungen gekommen sei und das Irangeschäft der N 1 AG auf Betreiben von Lg zunächst ohne Beteiligung des BAFA aufgenommen worden sei; dem Umstand, dass in einer Fassung der Liste &bdquo;received fund“ für die ersten neun Zahlungen bis zum 21.06.2011 bemerkt war, dass dies von Lg eingetragen war, während für die weiteren, späteren 12 Zahlungen eine andere Quelle genannt war. Dass die vorgenannten Lieferanten aber auch schon vor der Einbindung der N 1 AG in einem Geschäftskontakt zu dem SfProjekt standen, und zwar entweder, weil der Kontakt zu ihnen aus dem Iran gesucht worden war oder aber, weil sie selbst über iranische Vermittler den Kontakt zu dem Projekt gefunden hatten, und die D 1 GmbH in keinem der Fälle einen Kontakt vermittelt hatte, ergab sich aus den entsprechenden Aussagen der vorgenannten Zeugen der deutschen Lieferanten zum Zustandekommen des Geschäftes, insbesondere über die jeweiligen eigenen Vermittler im Iran, die von mehreren Lieferanten hinzugezogenen Jp, wie sie oben bereits niedergelegt sind. Dass …2010 zu den vorgenannten sieben deutschen Lieferanten, ebenfalls ohne Beteiligung der D 1 GmbH, als weiterer Lieferant das Unternehmen Og (Abk) …B.V. (&bdquo;Og (Abk)“) aus den Niederlanden hinzukam; hinsichtlich der Aufträge an dieses Unternehmen zunächst unklar war, ob diese ebenfalls über die N 1 AG in Deutschland oder in diesem Fall über die M 1 AGin der Schweiz abgewickelt werden sollten, ergab sich daraus, dass die Og (Abk) ebenfalls in der Cashflow-Übersicht geführt wurde, die Zeugin Lq in ihrer Zeugenaussage vor der Kammer Og (Abk) als weiteren Lieferanten bestätigte und der Zeuge Pf mit Email vom 00.11.2010, 15:14 +0100 Uhr, an X 4 cc X 2X 2sich erkundigte, ob der Auftrag mit Og (Abk) nun über die M1 abgewickelt werden solle. Dass X 4 dies nachfolgend bejahte, wobei er den Projektleiter Pf am 00.01.2011 zusätzlich darüber informierte, dass die Aufträge der Og (Abk) aber weiter bei der N 1 AG von der Mitarbeiterin Gf betreut werden sollten und der Zeuge Pf hierüber wiederum am gleichen Tag in einer Email die Zeugin Gf informierte sowie in cc die Angeklagten X 2 und Y 1, hat die Kammer der E-Mail des Zeugen Pf an die Zeugin Gf vom 00.01.2011, 14:05 Uhr, entnommen, in der dies entsprechend niedergelegt war. Dass die Beauftragung der Og (Abk) durch die M 1 AGund nicht durch die N 1 AG auch mit der OF (ABK) abgesprochen war, ergab sich aus der E-Mail des Mitarbeiters der Og (Abk), Sq, an die Emailadresse info@....com mit der Anrede eines Herrn Tq vom 00.07.2012, worin niedergelegt war, dass die OF (ABK) die M 1 AGals Geschäftspartner der Og (Abk) ins Spiel gebracht hatte. Dass aber auch für diese Liefergeschäfte der M 1 AG der Vertrag vom 00.07.2010 und der Anspruch der N 1 AG auf eine Service Fee gelten sollte, folgert die Kammer daraus, dass in der Folgezeit die der N 1 AG zustehende Servicegebühr auch aufgrund dieses Geschäftsvolumens berechnet wurde, die Og (Abk) in die Cashflow-Übersicht aufgenommen wurde und die N 1 AG und die OF (ABK) Zahlungen an die Og (Abk) in die Abrechnung der Vorkassen einstellten. Dass die N 1 AG jedenfalls am 00.10.2010 noch verschiedene Pro-forma-Rechnungen an die QF (ABK) für Produkte der Lieferanten Vg (Abk) und Zg (Abk) erstellt hatte, hat die Kammer den Ausdrucken dieser Pro-forma-Rechnungen vom 19.10.2010 entnommen. Dass danach die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 spätestens …2011 übereinkamen, auch die QF (ABK) nicht mehr als ihre Vertragspartnerin benennen zu wollen, sondern stattdessen wahrheitswidrig zu behaupten, die bereits erwähnte Ef Holding AG aus der Schweiz sei Auftraggeberin der N 1 AG, folgert die Kammer aus der schriftlichen Erklärung des Angeklagten Y 1 gegenüber den Konzernabschlussprüfern der N 1 AG von Uc vom 00.03.2011, wonach die Firma Ef Holding AG die N 1 AG beauftragt habe, Kabel für das SfProjekt nach Angaben des Endkunden der Ef Holding AG, der QF (ABK), zu beschaffen und die N 1 AG diese Bestellung beim passenden Lieferanten Xg (Abk)e platziert habe; aus diesem Schreiben und seinem detaillierten Inhalt folgert die Kammer, dass der Angeklagte Y 1 sich zuvor darüber mit X 1 und X 2 abgestimmt hatte und dem auch die gemeinsame Entscheidung zugrunde lag, nicht mehr die QF (ABK) als Vertragspartnerin benennen zu wollen. In diesem Sinne entschlossen sie sich nach Würdigung der Kammer im Folgenden eine ganze Reihe von vermeintlichen Bestellungen der Ef Holding AG bei der N 1 AG zu den Ausrüstungsgegenständen, Auftragsbestätigungen der N 1 AG und Rechnungen der Ef Holding AG erstellen zu lassen, wie die Kammer sich durch Verlesung dieser Dokumente vergewissern konnte. Dass die N 1 AG …2011, soweit sie von ihren deutschen Lieferanten bereits Rechnungen bekommen hatte und nachfolgend noch bekam, die Beträge ab jetzt zuzüglich eines Aufschlages von 3 % an die Ef in Rechnung stellte, war den Ausdrucken dieser Rechnungen der N 1 AG an die Ef Holding AG zu entnehmen. Dass die N 1 AG ferner diese Ausgangsrechnungen entsprechend auf einem Debitorenkonto zur Ef verbuchte, war dem undatierten Auszug aus dem Debitorenkonto zur Ef Holding AG zu entnehmen. Die Feststellungen zur Summe der Bestellungen der N 1 AG bei den deutschen Lieferanten bis Ende 2011, die bis dahin erteilten Aufträge an die Og (Abk), das Auftragsvolumen bis 2012 und zur sich daraus ergebenen Zahllast der OF (ABK) hat die Kammer der Cashflow-Übersicht vom 00.08.2013 entnommen sowie aus den dort aufgeführten Summen errechnet. Aus der Gesamtauftragssumme ergab sich bei Zugrundelegung der vereinbarten Höhe der Servicegebühr der N 1 AG von 4,5 % die der N 1 AG hieraus zustehenden Servicevergütung; zu dieser Summe kamen die der Cashflow-Übersicht zu entnehmenden weiteren sogenannten Drittkosten. Dass die OF (ABK) frühzeitig damit begonnen hatte, an die N 1 AG erhebliche Vorauszahlungen zu leisten, hat die Kammer den folgenden Umständen entnommen: Die OF (ABK) verpflichtete sich unter 5.6 des Beschaffungsvertrages, der N 1 AG rechtzeitig im Voraus Summen zur Verfügung zu stellen, wofür die N 1 AG in Deutschland eine separate Beschaffungsberechnung der geleisteten Zahlungen erstellen sollte; in der auch in den Feststellungen abgedruckten Tabelle &bdquo;received fund“ sind die Gesamtzahlungen der OF (ABK) im Zeitraum November 2011 bis März 2012 von insgesamt rund 181,8 Mio. Euro, aufgeteilt in 22 Teilzahlungen mit dem jeweiligen Überweisungsdatum, dem Absender und Empfänger des Geldes aufgeführt; diese Tabelle ging ausweislich der E-Mail des &bdquo;European Regional Managers“ der Zq vom 00.06.2012 an die Zeugin Lq auch an die OF (ABK), was die Kammer dem Umstand entnimmt, dass in dieser Email von Seiten der OF (ABK) die Bitte erhoben wurde, ein Überweisungsdatum in dieser Liste unter Nr. 21 zu berichtigen; hieraus folgert die Kammer, dass der Inhalt dieser Tabelle der Abstimmung zwischen der N 1 AG und der OF (ABK) unterlag und sie in der festgestellten Form den Konsens zwischen OF (ABK) und N 1 AG über die von der OF (ABK) geleisteten Zahlungen darstellte; im Zeitraum bis …2011 hielt der Lg von der OF (ABK) die eingehenden Zahlungen in dieser Tabelle nach, wie dadurch belegt ist, dass diese Tabelle in einer weiteren Fassung bei einer unveränderten Gesamtsumme auch mit einer Spalte Bemerkungen existiert, in der hinter den ersten neun Zahlungen vom 00.11.2010 bis einschließlich 00.06.2011 vermerkt war, dass diese von Lg eingetragen worden seien; aus dieser Fassung war auch ersichtlich, dass die späteren Zahlungen an die M 1 AG durch X4, genannt …, X oder den Zeugen Ti dem Bearbeiter dieser Liste zugetragen worden waren, weil dies für die späteren Zahlungen in der Spalte Bemerkungen vermerkt war; auch in der Cashflow-Übersicht mit dem Stand 00.08.2013 war ein Gesamtbetrag der empfangenen Zahlungen von rund 181,8 Mio. Euro aufgeführt; dass es sich bei diesen Zahlungen auch um eine Vorkasse handelte, hat die Kammer den folgenden Umständen entnommen: der oben belegten Verpflichtung der OF (ABK) an die N 1 AG nach dem Beschaffungsvertrag Vorauszahlungen zu leisten; der Email vom 00.09.2011 07:11 Uhr, mit der die Zeugin Lq, geborene Iq, gegenüber X 2 unter Übersendung der Cashflow-Übersicht feststellte, dass 63,3 Mio. Euro zur Zahlung an Lieferanten auf &bdquo;N1konten“ lägen und fragte, ob der Eingang der letzten beiden Beträge Herrn Oq schriftlich bestätigt werden sollte; in dem Schreiben der OF (ABK) an den Sachwalter im Insolvenzverfahren der N 1 AG, den Zeugen Nh, vom 00.08.2014 führte die OF (ABK) ebenfalls aus, Vorauszahlungen an die N 1 AG geleistet zu haben; in einem notariellen Urkundenentwurf zu einem Schuldanerkenntnis des Notars Vq aus E war ferner aufgenommen, dass der Schuldner erklärte und bestätigte, für die Durchführung des Vertrages insgesamt einen Betrag von 181.797.118,36 Euro vom Gläubiger erhalten zu haben und abzüglich dort noch zu beziffernder Zahlungen noch eine noch zu beziffernde Restschuld verblieb. Angesichts der exakten Übereinstimmung dieser Gesamtsumme der Zahlungen mit den oben belegten Gesamtsummen in der Tabelle &bdquo;received fund“ ist die Kammer überzeugt, dass sich dieser Urkundenentwurf auf das Verhältnis OF (ABK) und N 1 AG bezog; dass sämtliche der in der Tabelle aufgeführten Zahlungen der OF (ABK) zuzurechnen waren, obwohl diese nur für die ersten zwei Zahlungen als Absender ausgewiesen war, folgert die Kammer aus dem Folgenden: Der Zeuge Rq von dem BAFA hat glaubhaft bekundet, dass es üblich war, dass zur Umgehung des Iranembargos Zahlungen nicht direkt aus dem Iran, sondern aus der Türkei oder Malaysia erfolgten; die Tabelle enthielt aber in 10 Fällen Versender mit dem Zusatz &bdquo;Malay“, was die Kammer als Malaysia würdigt; hinsichtlich der in der Tabelle ausgewiesenen Gesamtsumme verhandelte Anfang 2013 nur die OF (ABK) über eine Rückzahlung der überschüssigen Vorkassen; der Zeuge Pf, der mit der Abwicklung des Irangeschäfts der N 1 AG mit Ausrüstungsgegenständen befasst war, hat glaubhaft bekundet, dass die Zahlungen für das SfProjekt aus Drittländern erfolgt seien; nur OF (ABK) meldete den Gesamtbetrag der nicht von der N 1 AG ausgekehrten Vorauszahlungen zur Insolvenztabelle an; zudem wurden diese Zahlungen im Einvernehmen von OF (ABK) und N 1 AG in einer Tabelle erfasst; aus alle dem folgert die Kammer, dass beide Seiten wussten, dass es sich bei den Überweisungen von Drittfirmen um Zahlungen der OF (ABK) handelte. Aus dem Vorstehenden folgert die Kammer, dass die OF (ABK) an die N 1 AG bis März 2012 insgesamt den Betrag von rund 181,8 Mio. Euro als Vorkasse leistete. Dass die OF (ABK) die Vorauszahlungen auch deshalb leistete, weil der Angeklagte X 2 sich von den Steuerberatern der N 1 AG in einem Schreiben aus Juli 2011 zur Vermeidung einer angeblich persönlichen Haftung als Vorstand hatte empfehlen lassen, bei diesem Projekt zu allen offenen Aufträgen Vorauszahlungen von der OF (ABK) anzufordern und der Angeklagte X 2 diese Empfehlung an die OF (ABK) weitergeleitet hatte, folgert die Kammer aus dem Folgenden: Ausweislich der E-Mail des Angeklagten X 2 an die Zeugin Fg vom 00.07.2011 erklärte der Angeklagte X 2, den Entwurf der Zeugin Fg etwas angepasst zu haben, und übersandte ihr diesen angepassten Entwurf eines an ihn selbst gerichteten Schreibens, in dem X 2 empfohlen wurde zur Vermeidung einer Haftung nach § 93 AktG von der OF (ABK) Vorauszahlungen zu verlangen; ausweislich der Email des Angeklagten X 2 vom 00.07.2011, 14:52 Uhr, an die Zeugen Ip, Oq und Lg behauptete X 2 einen dieser E-Mail angefügten Brief vom Wirtschaftsprüfer erhalten zu haben und problematisierte die von der N 1 AG eingegangenen Bestellungen im Verhältnis zu den Vorauszahlungen der OF (ABK). Dass der dieser E-Mail angefügte Brief den Inhalt des Entwurfes aus der E-Mail vom 00.07.2011 hatte, folgert die Kammer aus dem Folgenden: das Thema beider E-Mails war gleich; der Angeklagte X 2 bat die Zeugin Lq, wie ihrer E-Mail vom 00.07.2011 an X 2 zu entnehmen war, in der diese auf diese Bitte von X 2 Bezug nahm, das Schreiben von Fg an X 2 bezüglich der Empfehlung der Vorauszahlungen zu übersetzen; der gleichen E-Mail war zu entnehmen, dass die Zeugin Lq dem nachkam, da diese E-Mail die Übersetzung des von X 2 angepassten Schreibens an ihn selbst bezüglich der Vorauszahlungsempfehlung enthielt. Hieraus folgert die Kammer, dass X 2 zunächst die deutsche Fassung der Empfehlung der Zeugin Fg an die Vertreter der OF (ABK) gesandt hatte und erst, nachdem diese dies erbeten hatten, die von der Zeugin Lq angefertigte Übersetzung. Dass die OF (ABK) die Zahlungen an die N 1 AG wegen der Sanktionen gegen den Iran nicht unter ihrem Namen und nicht von dem Iran aus nach Europa leisten konnte, hat die Kammer den für den Zeitraum ..2010 bis …2012 geltenden europäischen Sanktionsnormen und den entsprechenden Aussagen der Zeugen Vp, Wp, Cp, Rq und Mq entnommen. Dass die OF (ABK) deshalb zuerst …2010 als erste Vorauszahlung (Nr. 1 in der abgedruckten Tabelle) einen Betrag in Höhe von umgerechnet 20 Mio. Euro im Iran an X 3 überwies, der das Geld sodann unter seinem Namen weiter an die M 1 AG in die Schweiz überwies, hat die Kammer aus dem Folgenden gefolgert: Wie sich dem Geldtransferbeleg einer Filiale der Wq Bank in Xq entnehmen ließ, erteilten Vertreter der OF (ABK) einer Filiale der Wq Bank in Xq am 00.10.2010 den Auftrag 290.200.000.000 Real in 20 Mio. Euro zu tauschen und diesen Betrag auf das Konto von X 3 bei der Ce Bank zu transferieren. Aus den Umständen, dass in der abgedruckten Tabelle als erste Zahlung mit einem Überweisungsdatum vom 00.11.2010 ein Betrag von 20 Mio. Euro mit dem Empfänger M 1 AG angegeben war und in einem Schreiben des späteren Vermittlers zwischen der N 1 AG und OF (ABK), dem Zeugen X5, an X 2 vom 00.08.2013 ausgeführt war, dass ein Teil der von der N 1 AG empfangenen Zahlungen der OF (ABK) in Xq entgegengenommen und dann in Euro getauscht worden sind und – ausweislich einer Gutschriftanzeige vom 00.11.2010 und des Kontoauszugs zu diesem Konto vom 00.01.2011 - ein Betrag in Höhe von 20 Mio. Euro, überwiesen von der Ce Bank durch &bdquo;…(X3)“ X auf dem Konto der M 1 AG bei der Aq Bank mit dem Buchungstext &bdquo;PURCHASING TURBO EXPANDER AND ACCESSORIES AS PER P/I NO. …DD:… AND CUSTOM TARIFF NO…“ mit Wertstellung 00.10.2010 einging, folgert die Kammer, dass X 3 im Auftrag der OF (ABK) diesen Betrag an die M 1 AG weiterleitete. Dass die weiteren Zahlungen der OF (ABK) anschließend per Überweisung von Tarnfirmen aus Malaysia, Dubai und der Türkei erfolgten, deren sich die OF (ABK) bediente, hat die Kammer den folgenden Umständen entnommen: dem bereits belegten Umstand, dass Direktzahlungen aus dem Iran nach Deutschland wegen des geltenden Sanktionsregimes schwierig waren; dem Umstand, dass in der abgedruckten Tabelle die Zahlungen 3-22 als Absender nicht mehr die OF (ABK) nannten; den zu den jeweiligen Zahlungen gehörigen Kontoauszügen und Gutschriftanzeigen von den Konten der Ef Holding AG, der M 1 AG und der N 1 AG, die diese in der Tabelle aufgeführten Überweisenden aufwiesen. Dass die zweite Vorauszahlung (Nr. 2 der Tabelle) in Höhe von ebenfalls 20 Mio. Euro dabei per Überweisung einer Firma TgLLC aus Dubai auf ein Konto der Ef erfolgte, ergab sich wie folgt: Ausweislich des Geldtransferbelegs (&bdquo;Swifts“) vom 00.11.2010 überwies die OF (ABK) an diesem Tage 20 Mio. Euro an X 3. Ausweislich der drei Gutschriftanzeigen der Liechtensteinischen Landesbank zum dortigen Eurokonto der Ef Holding AG gingen dort nach Abzug der Bankspesen am 00.12.2010 in drei Teilbeträgen insgesamt 19.999.790 Euro vom Auftraggeber TGLLC ein; aus der zeitlichen Nähe, dem Umstand, dass die zweite Überweisung in der Tabelle den 00.11.2010 als Überweisungstag benannte und dem übereinstimmenden überwiesenen Gesamtbetrag von 20 Mio. Euro folgert die Kammer, dass X 3 die 20 Mio. Euro der OF (ABK) über die TGLLC an die Ef Holding AG weiterleitete. Dass die anschließenden, von der OF (ABK) veranlassten Überweisungen aus dem Jahre 2011 (Nr. 3-17 der Tabelle) von den Firmen Sg (Malaysia), Mg(Dubai), Kg(Dubai) und Gg(Türkei) erfolgten und nunmehr direkt auf ein Konto der N 1 AG flossen, hat die Kammer der Zusammenschau der Angaben in der abgedruckten Tabelle mit den korrespondierenden Schreiben der M 1 AG an die N 1 AG vom 00.12.2010, 00.02.2011, 00.03.2011, 00.03.2011 und ihren drei Schreiben vom 07.09.2011 sowie den Schreiben der Ef Holding AG an die N 1 AG vom 00.04.2011, ihren zwei Schreiben vom 00.06.2011, ihren Schreiben vom 00.08.2011, 00.08.2011, ihren zwei Schreiben vom 00.08.2011 und ihrem Schreiben vom 00.12.2011, in denen jeweils Zahlungseingänge dort näher bezeichneter und den oben angegebenen Firmen entsprechenden Firmen angekündigt wurden, und den entsprechenden Kontoauszügen zum Konto der N 1 AG bei der Vh und dem Konto der N 1 AG bei der CA entnommen; dort fanden sich die in der Tabelle aufgeführten Beträge und die dort verkürzt vermerkten Absender zu den Ziffern 3 bis 17 dieser Tabelle entsprechend wieder nebst zeitlich passender Daten der Überweisung bzw. Wertstellung. Dass die restlichen Überweisungen in 2012 (Nr. 18-22 der Tabelle) bis …2012 erfolgten; wiederum auf ein Konto der M 1 AG getätigt wurden und OF (ABK) sich insoweit in 2012 der Tarnfirmen Sg (Malaysia) und SMI (Dubai) bediente, hat die Kammer den entsprechenden Angaben in der in den Feststellungen abgedruckten Tabelle &bdquo;received fund“ und dem Kontoauszug der Liechtensteinischen Landesbank zum dortigen Eurokonto der M 1 AG vom 00.03.2012 entnommen, der jeweils die in der Tabelle genannten Absender und die passenden Eurobeträge aufwies. Aus der durch die vorstehenden Belege bestätigten Tabelle &bdquo;received fund“ hat die Kammer gefolgert, dass die OF (ABK) damit Vorauszahlungen an die N 1 AG bis Ende 2011 in Höhe von 161.746.983,36 leistete und bis März 2012 in Höhe von weiteren 20.050.225,00 Euro und dass sich die Zahlungen der OF (ABK) an die N 1 AG von Ende 2010 bis …2011 damit auf insgesamt 181.797.118,36 Euro beliefen. Dass die vorbeschriebenen Zahlungswege mit dem Angeklagten X 2 abgestimmt waren, folgert die Kammer aus der E-Mail des Angeklagten X 2 an die Zeugen Ip, Oq und Lg vom 00.07.2011, 14:52 Uhr, in der X 2 gegenüber OF (ABK) 86,7 Mio. Euro geleistete Vorkassen der OF (ABK) feststellte, was dem Stand gemäß der Tabelle &bdquo;received fund“ entsprach. Hieraus folgert die Kammer, dass der Angeklagte X 2 den Stand der Vorauszahlungen genauestens nachvollzog. Dass er vom Stand der Vorauszahlungen auch seinem Bruder X 1 und dem Angeklagten Y 1 berichtete, folgert die Kammer daraus, dass diese über das Irangeschäft der N 1 AG mit Ausrüstungsgegenständen für das Gasfeld Sf ebenfalls im Bilde waren und es sich allein schon wegen der Größenordnung des Geschäftes um ein für die N 1 AG ganz wesentliches Geschäft handelte. Dass auch der Angeklagte Y 1 von den Vorauskassen wusste, folgert die Kammer zusätzlich daraus, dass er zu der ersten Überweisung der OF (ABK), die Ende 2010 über die M 1 AG zur N 1 AG gelangt war, gegenüber dem Abschlussprüfer Pc, wie nachfolgend noch belegt wird, bewusst wahrheitswidrig angab, die M 1 AG habe die 20 Mio. Euro als Anzahlung für ein Kokosölgeschäft getätigt. Dass die Tabelle &bdquo;received fund“ von der Mitarbeiterin des Angeklagten X 2, nämlich der Zeugin Lq, erstellt und geführt worden war, hat die Zeugin Lq entsprechend bekundet. Die Kammer hält diese Aussage für glaubhaft, da diese Zeugin wiederholt in den Emailverkehr mit der OF (ABK) über die erfolgten Zahlungen involviert war, wie die E-Mail der Zeugin Lq an X 2 vom 00.09.2011, 07:11 Uhr, belegt, in der sie den Stand der verfügbaren Vorkassen auf Konten der N 1 AG festhielt, und die Zeugin insbesondere auch den Emailverkehr zu einer Frage des Verbleibs von 10 Mio. Euro der OF (ABK) führte, wie die E-Mail der Zeugin vom 00.06.2012 an OF (ABK), dortige E-Mail an die Zeugin vom 00.06.2012 und 00.06.2012 und die daran anschließenden E-Mails belegen. Dass die Tabelle &bdquo;received fund“ auch der OF (ABK) wiederholt zum Zwecke der Abstimmung übersandt wurde, folgert die Kammer daraus, dass OF (ABK) ausweislich der E-Mail vom 00.06.2012, 06:12 Uhr, auf dortige Nummer 21 Bezug nahm und um eine Korrektur des vermerkten Datums bat; zuvor mit E-Mail vom 00.06.2012, 10:05 Uhr, um Übersendung der Monatsreports zu den erhaltenen Zahlungen für sein Finanzteam gebeten hatte; ausweislich der Email vom 00.07.2012 von OF (ABK) an Lq OF (ABK) im Juli 2012 Lq um die Übersendung des Monatsberichts, insbesondere des &bdquo;received found“ und der Cash-Flow-Übersicht, bat und ausweislich der Email von OF (ABK) an Lq vom 00.08.2012 OF (ABK) Frau Lq auch im August 2012 um die Übersendung von Cash-Flow-Liste und &bdquo;received found“ bat; mit &bdquo;received found“ ist nach Würdigung der Kammer die Tabelle &bdquo;received fund“ gemeint. Dass von den Zahlungen der OF (ABK) an die N 1 AG in Höhe von insgesamt 181.797.118,36 Euro nur ein Betrag in Höhe von insgesamt 157.896.893,36 Euro bei der N 1 AG buchhalterisch erfasst wurde, der darüber hinausgehende Betrag dagegen nicht, ergab sich aus dem Folgenden: zu der ersten Zahlung der OF (ABK) über 20 Mio. Euro an die M 1 AG teilte die Zeugin Kj, ausweislich ihrer Email vom 00.11.2010 an X 4, cc X 2, diesen die Bankverbindung der N 1 AG bei der Vh mit; daraufhin wurden ausweislich des Kontoauszugs der Aq Bank vom 00.01.2011 und den Zahlungsanweisungen von X 4 vom 00.11.2010 und 00.11.2010 vom dortigen Konto der M 1 AG in zwei Überweisungen mit Valuta 00.11.2010 bzw. 26.11.2010 insgesamt 17 Mio. Euro auf das Konto der N 1 AG bei der West LB E DE… weiterüberwiesen. Die restlichen drei Millionen flossen ausweislich des gleichen Kontoauszugs und der schriftlichen Anweisung von X 4 an die Aqbank vom 00.11.2010 auf ein anderes Konto der M 1 AG bei der Credit Suisse 0000000-00, wo sie ausweislich des Kontoauszugs zu diesem Konto vom 00.01.2011 mit Valuta vom 00.11.2010 eintrafen. Daraus folgert die Kammer, dass die M 1 AG von den 20 Mio. Euro, die ihr Ende 2010 von dem X 3 im Auftrag der OF (ABK) überwiesen worden waren (Nr. 1), einen Teilbetrag in Höhe von 3 Mio. Euro für sich behielt und nur 17 Mio. Euro an die N 1 AG weiterleitete. Dieser von der M 1 AG einbehaltene Betrag in Höhe von 3 Mio. Euro Betrag wurde dementsprechend in der Buchhaltung der N 1 AG nicht verbucht, da dort – wie sogleich noch belegt – die von der M 1 AG eingehenden Zahlungen als Vorkassen der M 1 AG und nicht der OF (ABK) verbucht wurden. Dass zum anderen die Ef von den 20 Mio. Euro, die ihr Ende 2010 von der Firma Tg überwiesen worden waren (Nr. 2), einen Betrag in Höhe von 850.000 Euro für sich behielt und dementsprechend dieser Betrag nicht bei der N 1 AG verbucht wurde, folgert die Kammer aus dem Folgenden: aus dem Kontoauszug der Liechtensteinischen Landesbank vom 02.09.2011 zum dortigen Konto der Ef Holding AG ging hervor, dass von dort mit Valuta 00.12.2010 ein Betrag von 17 Mio. Euro weiter auf ein Konto der N 1 AG bei der Vh überwiesen worden waren und am 00.02.2011 ein weiterer Betrag von 2.150.000 Euro, die ausweislich des Kontoauszugs der Vh zum dortigen Konto der N 1 AG am 00.12.2010 und 00.02.2011 dort eingingen. Dass die M 1 AG die bei ihr in 2012 eingegangenen Beträge in Höhe von 20.050.225,00 Euro (Nr. 18 – 22) ebenfalls nicht an die N 1 AG weiterleitete, hat die Kammer daraus entnommen, dass dieser Betrag nicht bei der N 1 AG angekommen und auch nicht bei der N 1 AG als Vorkasse der M 1 AG verbucht worden ist. Dass die M 1 AG die bei ihr in 2012 eingegangenen 20.050.225,00 Euro vielmehr in Höhe von 19.550.000,00 Euro in 2012 zur Bezahlung der Og (Abk) verwandte, ergab sich aus Folgendem: ausweislich des Kreditorenkontos der Og (Abk) bei der M 1 AG für die Jahre 2011, 2012 und 2013 schuldete die M 1 AG der Og (Abk) insgesamt 62.528.170 Euro. Ausweislich der Auszüge zu diesem Buchungskonto beglich die M 1 AG ihre Lieferverbindlichkeiten gegenüber der Og (Abk) in Höhe von 62 Mio. Euro und die verbleibenden 528.170 Euro wurden ausgebucht. Von den zurückgeführten 62 Mio. Euro bezahlte die M 1 AG selbst aber nur 19.550.00,00 Euro von eigenen Konten; im Übrigen wurden die Rechnungen der Og (Abk) an die M 1 AG von der NAG und der N 1 AG beglichen. Die Rechnungsbeträge und den übrigen Rechnungsinhalt hat die Kammer dem Buchhaltungskonto der Og (Abk) bei der M 1 AGund den Ausdrucken dieser Rechnungen entnommen. Ausweislich des Schreibens der M 1 AG an die N 1 AG vom 00.12.2010, das eine Zahlungsanweisung der M 1 AG an die N 1 AG enthielt, wurden die ersten vier Rechnungen der Og (Abk) vom 00.01.2011 (…-…) über insgesamt 12,4 Mio. Euro im Auftrag der M1 von der N 1 AG bezahlt; ausweislich des entsprechenden Schreibens der M 1 AG an die N 1 AG vom 00.03.2010, wurden von den nächsten vier Rechnungen der Og (Abk) vom 00.02.2011 (…-…) über zusammen 9,3 Mio. Euro ein Teil von 4,3 Mio. Euro im Auftrag der M1 von der N 1 AG bezahlt und der verbleibende Teil von 5 Mio. Euro ausweislich des Kontoauszugs der Liechtensteinischen Landesbank vom 00.03.2011 zu einem Konto der NAG durch die NAG. Ausweislich des Schreibens der M 1 AG an die N 1 AG vom 00.06.2011, das eine Zahlungsanweisung der M 1 AG an die N 1 AG enthielt, wurden die nächsten vier Rechnungen der Og (Abk) vom 00.04./00.04.2011 (…-…) über zusammen 9,3 Mio. Euro im Auftrag der M1 von der N 1 AG bezahlt. Ausweislich des Schreibens der M 1 AG an die N 1 AG vom 00.11.2011, das eine Zahlungsanweisung der M 1 AG an die N 1 AG enthielt, wurden auch die nächsten zwei Rechnungen der Og (Abk) vom 00.09.2011 (…+…) über zusammen 9,9 Mio. Euro im Auftrag der M1 von der N 1 AG bezahlt. Auf die vier Rechnungen der Og (Abk) vom 00.11.2011 und 00.12.2011 (…-…) über zusammen 11,52 Mio. Euro, die ersten vier Rechnungen der Og (Abk) im Jahre 2012 vom 00.01.2012 (…-…) über zusammen 6,480 Mio. Euro und die unter dem 00.02.2012 erstellten letzten vier Rechnungen der Og (Abk) (…-…) über zusammen 3,1 Mio. Euro bezahlte die M1 von ihrem eigenen Konto; ausweislich des Sammelauftrags vom 00.02.2012 und der drei Auszüge aus der Buchhaltung der M 1 AG 2012 zu ihrem Eurobankkonto bei der Liechtensteinischen Landesbank &bdquo;1024 EUR LLB EUR ………..“ insgesamt 6,5 Mio. Euro durch zwei Überweisungen vom 00.01./00.02.2012, weitere 4.860.000 Euro durch Überweisung am 00.04.2012, weitere 1.620.000 Euro durch Überweisung am 00.06.2012 und weitere 1.550.000 Euro durch Überweisung am 00.07.2012. Zu diesen Direktzahlungen der M 1 AG an die Og (Abk) kam ausweislich des Debitorenauszugs der N 1 AG in der Buchhaltung der M 1 AG eine Zahlung der N 1 AG an die Og (Abk) über 5.020.000 Euro am 0.02.2012, die die M 1 AG der N 1 AG auf deren Debitorenkonto in der Buchhaltung der M 1 AG gutschrieb. Am 00.08.2012 zahlte wiederum die N1 im Auftrag der M1 (den letzten) noch ausstehenden Betrag von 1.550.000 Euro per Scheck an die Og (Abk), wie die Kammer der Kopie diese Schecks und dem Auszugs aus dem Kreditorenkonto der Og (Abk) aus der Buchhaltung der M 1 AG 2012 entnommen hat. Dass von den von der OF (ABK) geleisteten 181.797.118,36 Euro insoweit ein Betrag in Höhe von 23.900.225 Euro bei der N 1 AG bereits nicht erfasst wurde, ergibt sich aus der vorgenannten Höhe der Vorkasse abzüglich den bei der N 1 AG verbuchten Zahlungseingängen zu diesem Irangeschäft, die aus den dargestellten Gründen um 23.900.225 Euro niedriger waren als der gesamte Vorkassenbetrag. Dass, soweit also bei der N 1 AG ein Betrag in Höhe von insgesamt 157.896.893,36 Euro erfasst wurde, dies wahrheitswidrig als Zahlungen entweder der Ef oder der M 1 AG erfolgte, hat die Kammer aus den folgenden Umständen gefolgert: nach der glaubhaften Bekundung des Zeugen Bq, der als Beamter der Staatsanwaltschaft die Buchhaltungskonten der N 1 AG gesichtet hat, existierte in der Buchhaltung der N 1 AG kein Debitorenkonto der OF (ABK); vielmehr wurden die auf den Konten der N 1 AG eingehenden Zahlungen als Vorkassen der M 1 AG bzw. der Ef Holding AG verbucht; dies ergab sich ebenso aus den Auszügen zum Buchhaltungskonto der M 1 AG bzw. der Ef Holding AG in der Buchhaltung der N 1 AG; aus den Auszügen zu diesen Buchungskonten ging hervor, dass als Zahlung der Ef dort erfasst wurden deren Überweisung an die N 1 AG in Höhe von 19.150.000 Euro (aus den 20 Mio. Euro der Nr. 2) sowie die Zahlungen Nr. 7-13 und Nr. 17 der vorstehenden Tabelle über insgesamt 84.999.918,57 Euro. Daraus folgert die Kammer, dass von den Geldern der OF (ABK) eine Summe von insgesamt 104.149.918,57 Euro dem Debitorenkonto der Ef bei der N 1 AG gutgeschrieben wurde; als Zahlung der M 1 AG erfasst wurden auf dem Debitorenkonto der M 1 AG in der Buchhaltung der N 1 AG die Überweisung an die N 1 AG in Höhe von 17 Mio. Euro (aus den 20 Mio. Euro aus der Nr. 1) sowie die Zahlungen Nr. 3-6 und 14-16 der in den Feststellungen enthaltenen Tabelle über insgesamt 36.746.974,79 Euro. Daraus folgert die Kammer, dass von den Geldern der OF (ABK) eine Summe von insgesamt 53.746.974,79 Euro dem Debitorenkonto der M 1 AGbei der N 1 AG gutgeschrieben wurde. Dem Debitorenkonto der Ef Holding AG in der Buchhaltung der N 1 AG hat die Kammer weiter entnommen, dass den der Ef bis Ende 2011 buchhalterisch gutgeschriebenen Zahlungen in Höhe von 104.149.918,57 Euro bis Ende 2011 erfasste Ausgangsrechnungen der N 1 AG an die Ef für das SfProjekt in Höhe von 65.773.455,16 Euro entgegenstanden. Daraus ergab sich Ende 2011 eine angebliche Vorauszahlung der Ef auf das South Projekt in Höhe von 38.376.463,41 Euro. Dem Debitorenkonto der M 1 AG in der Buchhaltung der N 1 AG hat die Kammer weiter entnommen, dass den der M 1 AG bis Ende 2011 buchhalterisch gutgeschriebenen Zahlungen in Höhe von 53.746.974,79 Euro bis Ende 2011 erfasste Zahlungen der N 1 AG an die Og (Abk) im Auftrag der M 1 AG in Höhe von 36.428.170,00 Euro entgegenstanden. Daraus ergab sich Ende 2011 eine angebliche Vorauszahlung der M 1 AGin Höhe von 17.318.804,79 Euro. Dass der Angeklagte Y 1 gegenüber dem Konzernabschlussprüfer Pc, wie bereits erwähnt, schon im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses 2010 der N 1 AG mit Schreiben vom 00.03.2011 insoweit bewusst wahrheitswidrig behauptet hatte, bei den Vorauszahlungen der M 1 AG aus Ende 2010 handele es sich um eine Vorkasse auf eine Lieferung von Kokosöl durch die bereits erwähnte Gd in der Schweiz, hat die Kammer aus den folgenden Umständen gefolgert: dass es sich bei den rund 20 Mio. Euro, die Ende 2010 bei der M 1 AG eingegangen waren und die dann an die N 1 AG weitergeleitet wurden, in Wahrheit um eine Vorkasse der OF (ABK) handelte, wurde oben bereits belegt; demgegenüber teilte der Angeklagte Y 1 dem Konzernabschlussprüfer Pc in seinem Schreiben vom 28.03.2011 unter dem Betreff &bdquo;Streckengeschäft coconut oil“ mit, dass die M 1 AG die N 1 AG am 00.11.2010 beauftragt habe (RA…), 24.000.000 kg Kokosöl zum Preis von 25.200.000 Euro in Teillieferungen innerhalb des Jahres 2011 zu liefern, mit der Fa. Gd habe die N 1 AG den passenden Lieferanten gefunden und dort am 00.11.2010 eine entsprechende Bestellung (RB…) platziert, die M 1 AG habe 20 Mio. Euro Vorkasse geleistet; dem Angeklagten Y 1 war allerdings als dem Vertriebsvorstand der N 1 AG bekannt, dass die M 1 AG bei der N 1 AG kein Kokosöl zum Preis von rund 25 Mio. Euro bestellt hatte, weil es dieses Geschäft nicht gegeben hatte; der Angeklagte Y 1 wusste auch, dass die angebliche Vorkasse in Höhe von 20 Mio. Euro nicht von der M 1 AG stammte, sondern es sich um Gelder der OF (ABK) handelte, welche von der M 1 AG lediglich weitergeleitet wurden, was er von X 2, wie oben bereits belegt, erfahren hatte. Aus dem Vertrag mit der OF (ABK), den er persönlich unterzeichnet und Seite für Seite paraphiert hatte, wusste er auch, dass die OF (ABK) eine Vorkasse leisten wollte; auch wusste der Angeklagte Y 1, dass die Geschäfte mit der OF (ABK) seit Ende 2010 liefen, weil ihm dies entsprechend von dem Zeugen Pf, wie oben belegt, berichtet worden war. Auch wusste er, wie ebenfalls bereits belegt, dass die OF (ABK) in diesem Geschäft im Hintergrund bleiben sollte. Dass tatsächlich die N 1 AG von den bis Ende 2011 erhaltenen Vorauszahlungen der OF (ABK) in Höhe von insgesamt 161.746.893,36 Euro bis Ende 2011 nur einen Teilbetrag zur Bezahlung der Lieferanten und für Nebenkosten sowie als Abzug ihrer Service Fee verbraucht hatte; sie bis Ende 2011 eine Summe von 56.740.937,62 Euro an die deutschen Lieferanten bezahlt hatte; weitere insgesamt 40.900.000 Euro zum größten Teil selbst und im Übrigen über andere Firmen, vor allem die M1 AG, an die Og (Abk) entrichtet hatte; die Servicegebühr der N 1 AG und die Nebenkosten, die ihr von der OF (ABK) zu erstatten waren, zusammen maximal 15.824.603,59 Euro betrugen; dem Vorkassebetrag in Höhe von 161.746.893,36 Euro damit Abzugspositionen in Höhe von maximal 113.465.541,21 Euro entgegenstanden; sich insoweit Ende 2011 für die N 1 AG bei einem Vergleich der Gelder, die ihr die OF (ABK) zur Verfügung gestellt hatte, und ihren Aufwendungen für das SfProjekt einschließlich ihrer eigenen möglichen Service Fee ein Überschuss – eine Vorkasse der OF (ABK) – in Höhe von 48.281.352,15 Euro ergab; sich hieran auch in 2012 nicht viel änderte; …2012 sich die Vorauszahlungen der OF (ABK) auf insgesamt 181.797.118,36 Euro beliefen; dieser Betrag sich auch in der Folgezeit nicht mehr änderte; der an die deutschen Lieferanten bezahlte Betrag in Höhe 56.740.937,62 Euro gleich blieb; weitere insgesamt 62 Mio. Euro die N 1 AG zum größten Teil selbst oder über andere Firmen, vor allem die M1 AG, an die Og (Abk) entrichtet hatte; die Servicegebühr der N 1 AG und die Nebenkosten, die ihr von der OF (ABK) zu erstatten waren, zusammen maximal 15.824.603,59 Euro betrugen; dem Vorkassebetrag der OF (ABK) in Höhe von 181.797.118,36 Euro damit berechtigte Abzugspositionen in Höhe von maximal 134.565.541,21 Euro entgegenstanden und sich insoweit Ende 2012 ein Vorkassebetrag in Höhe von immer noch 47.231.577,15 Euro ergab, hat die Kammer den obigen Belegen zu den geleisteten Vorkassen, der Tabelle &bdquo;received fund“, der Höhe der Servicegebühr und den Zahlungen an die Og (Abk) in Zusammenschau mit den verschiedenen Fassungen der Cashflow-Übersicht vom 00.08.2013, 00.10.2013 und 00.10.2013 entnommen. In dieser Cashflow-Übersicht waren die von den einzelnen Lieferanten einschließlich der Og (Abk) in Rechnung gestellten Beträge, die an diese im einzelnen geleisteten Zahlungen und die nach dem Auftragsvolumen berechnete Service-Gebühr sowie die Drittkosten im Einzelnen entsprechend den Feststellungen aufgeführt; die Cashflow-Übersichten hatten zudem den in den Feststellungen niedergelegten Inhalt. Die Kammer ist aufgrund des Abgleiches dieser Übersichten mit unterschiedlichen Ständen mit dem übrigen Beweisergebnis davon überzeugt, dass diese Cash-Flow-Übersichten die Geschäftsbeziehung zwischen der N 1 AG und der OF (ABK) abschließend darstellen und auch sämtliche Nachtragsvereinbarungen zu den Lieferantenverträgen enthielten. Aus den vorliegenden Cashflow-Übersichten folgert die Kammer weiter, dass die N 1 AG zu dem SfProjekt eben eine &bdquo;Cash Flow“-Liste führte, wie in dem Vertrag mit der OF (ABK) vereinbart. Dass diese ebenfalls regelmäßig der OF (ABK) vorgelegt wurde, folgert die Kammer aus der entsprechenden Bekundung der Zeugin Lq, die die Kammer auch wegen des oben belegten E-Mailaustauschs zur Abstimmung der Tabelle &bdquo;received fund“ für glaubhaft hält. Denn aus den dort angeführten E-Mails ergab sich, wie oben bereits ausgeführt, auch, dass OF (ABK) auch die Cash-Flow-Übersicht anforderte und erhielt. Dass in dem späteren Insolvenzverfahren der N 1 AG (62 IN 103/14, Amtsgericht H) die OF (ABK) in 2014 insoweit eine Forderung in Höhe von 45.711.733,63 Euro als &bdquo;Vorauszahlung auf Warenlieferung“ zur Insolvenztabelle anmeldete, hat die Kammer dem Schriftsatz des Rechtsanwalts Cq in diesem Insolvenzverfahren an Rechtsanwalt Nh vom 00.11.2014 entnommen, der eine entsprechende Forderungsanmeldung enthielt. bb. Angeblicher Vermittlervertrag zwischen der D 1 GmbH und der Ef vom 00.12.2009 und angeblicher Änderungsvertrag vom 00.06.2010 Aus dem Vorstehenden folgert die Kammer, dass es aufgrund dieser Außendarstellung des SfProjektes und seiner Verbuchung bei der N 1 AG …2012 so aus sah, als sei die Ef in diesem Projekt die Auftraggeberin der N 1 AG und als hätte sie bis Ende 2011 auf die Warenlieferungen noch nicht verbrauchte Vorauszahlungen in Höhe von rund 38 Mio. Euro geleistet. Dass die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 spätestens am 00.02.2012 erfuhren, dass die Abschlussprüfer der D 1 GmbH dem Know-How-Vertrag nicht folgen würden und sie auch damit rechneten, dass die Erfassung des angeblichen Ff-Geschäftes nicht in voller Höhe halten würde, folgert die Kammer daraus, dass die Abschlussprüfer jedenfalls am 00.02.2012 die vermeintlichen Erlöse aus dem Know-How-Vertrag entdeckt hatten und sich die drei Angeklagten spätestens bis zum 00.02.2012 davon dann lösten, weil jedenfalls an diesem Tag bereits Rechtsanwalt Gc die ersten beiden Verträge zum Provisionsgeschäft erstellt hatte, wie sogleich noch belegt. Dass die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 nunmehr befürchteten, bei der D 1 GmbH einen Verlust in Höhe von 25 Mio. Euro ausweisen zu müssen, folgert die Kammer daraus, dass sie spätestens ab dem 00.02.2012, wie sogleich noch belegt, darangingen, Provisionserlöse der D 1 GmbH in genau dieser Höhe darzustellen. Dass die Idee zu den vermeintlichen Provisionserlösen von X 1 und von X 2 stammte, folgert die Kammer daraus, dass der ausgesuchte vermeintliche Provisionsschuldner die von X 1 beherrschte Ef Holding AG in der Schweiz war und insoweit sich X 1 und X 2 vorstellen konnten, wie auch dort die vermeintlichen Provisionserlöse buchhalterisch dargestellt werden könnten und auch im weiteren Verlauf lediglich X 1 und X 2 Rechtsanwalt Gc, wie durch den Vermerk von Rechtsanwalt Gc vom 00.03.2012 belegt, zur Gestaltung der zugehörigen Verträge trafen. Dass sich die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 spätestens zwei Tage vor der oben belegten, geplanten Abschlussbesprechung mit den Abschlussprüfern vom 00.02.2012 entschlossen, in vorgenannter Höhe noch nachträglich für 2011 angebliche Provisionserlöse der D 1 GmbH aus einer angeblichen Vermittlungstätigkeit für die Ef zu fingieren, folgert die Kammer daraus, dass X 1 und X 2 spätestens am 00.02.2012 Rechtsanwalt Gc mit dem Entwurf eines Vermittlervertrag zwischen der D 1 GmbH und der N 1 AG beauftragt hatten. Dass auch der Angeklagte Y 1 an dieser Entscheidung beteiligt war, folgert die Kammer daraus, dass er bereits Teilnehmer des Gespräches am 00.02.2012 gewesen war, in dem es bereits darum ging, wie sich das negative Jahresergebnis der D 1 GmbH 2011 noch &bdquo;hübschen“ ließe, und der Angeklagte Y 1 dann bereits in der Schlussbesprechung zum Jahresabschluss der D 1 GmbH am 00.02.2012, also lediglich zwei Tage nach der Erstellung des Vermittlervertrags durch Rechtsanwalt Gc, mit X 2 gegenüber den Abschlussprüfern wahrheitswidrig die angeblichen Hintergründe des Provisionsgeschäftes erläuterte. Dass ferner die in der Buchhaltung der N 1 AG erfasste, angebliche Vorkasse der Ef jetzt zumindest in Teilen dazu benutzt werden sollte, eine Bezahlung der Provisionen zumindest zum größten Teil darzustellen, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass wie belegt, den Angeklagten bekannt war, dass eine erfolgte Zahlung ein erhebliches Indiz für einen Wirtschaftsprüfer ist, von der Echtheit und Werthaltigkeit einer Forderung auszugehen, die drei Angeklagten angesichts der oben belegten Umstände, dass der Know-How-Vertrag nicht anerkannt worden war und gegen die Verbuchung des Ff-Geschäfts Bedenken bestanden, damit rechnen mussten, dass die Abschlussprüfer eine kurz vor der Abschlussbesprechung hinzukommende Verbuchung von Provisionserlösen in zweistelliger Millionenhöhe besonders kritisch hinterfragen würden und im Folgenden auch so verfahren wurde. Dass die vorgenannten drei Angeklagten zunächst davon ausgingen, dass Provisionserlöse in Höhe von rund 25 Mio. Euro ausreichen würden, um bei der D 1 GmbH für 2011 noch ein ausgeglichenes Jahresergebnis präsentieren zu können, folgert die Kammer daraus, dass zunächst nur Erlöse in dieser Höhe fingiert wurden, kurze Zeit später, als den drei Angeklagten klar war, dass der Jahresfehlbetrag der D 1 GmbH anderenfalls noch größer ausfallen würde, aber umgehend daran gingen, die angeblichen Provisionserlöse auf rund 30,2 Mio. Euro zu erhöhen; hieraus folgert die Kammer, dass es keinen anderen Grund für die Wahl der Höhe der vermeintlichen Provisionserlöse gab, als einen Betrag zu erzielen, der den Jahresfehlbetrag der D 1 GmbH für das Geschäftsjahr 2011 in etwa ausglich und die weitere Erhöhung der Provisionserlöse in dem sogleich noch belegten weiteren Schritt dem Umstand geschuldet war, dass die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 anfangs noch nicht sicher sagen konnten, in welchem Umfang das Ff-Geschäft von den Abschlussprüfern der D 1 GmbH akzeptiert werden würde. Dass sich die Angeklagten X 1 und X 2 daher spätestens am 00.02.2012 an Rechtsanwalt Gc wandten und mit ihm einen sogenannten Vermittlervertrag nebst eines Änderungsvertrags zu dem Vermittlervertrag entwarfen, folgert die Kammer aus den folgenden Umständen: ausweislich des Screenshots der Dateieigenschaften zu dem Vermittlervertrag und dem ersten Änderungsvertrag griff Rechtsanwalt Gc am 00.02.2012 auf beide Dokumente zu, so dass diese Dokumente also am 00.02.2012 bestanden; weiter liegt der unterschriebene Vermittlervertrag und der erste Änderungsvertrag vor; ihren festgestellten Inhalt, ihre Datierung und die jeweilig festgestellten Vertragspartner konnte die Kammer den jeweiligen Vertragsurkunden vom 00.12.2009 und 00.06.2010 entnehmen; schließlich war Rechtsanwalt Gc als Hausanwalt der N 1 AG und der D 1 GmbH dafür zuständig, juristische Vertragswerke zuzuliefern. Aus dem festgestellten Inhalt dieser beiden Verträge und dem Umstand, dass ausweislich der Cash-Flow-Übersicht der Umfang der bis Ende 2011 von der N 1 AG mit den deutschen Lieferanten abgeschlossenen Lieferverträge rund 100,7 Mio. Euro betrug, folgert die Kammer, dass die Angeklagten X 1 und X 2 mit Rechtsanwalt Gc bei dieser Gestaltung der Verträge berücksichtigt hatten, dass die D 1 GmbH zur gewünschten Darstellung von Provisionserlösen in Höhe von 25 Mio. Euro einen angeblichen Provisionssatz von 25 % benötigte, weil ein niedrigerer Prozentsatz zum vermeintlichen Ausgleich des Verlustes der D 1 GmbH in 2011 nicht gereicht hätte; aus dem Umstand, dass die deutschen Lieferanten mit der N 1 AG kontrahiert hatten und dann, auf dem Papier, die N 1 AG die Waren weiter an die Ef Holding AG verkauft hatte, folgert die Kammer, dass die Angeklagten X 1 und X 2 mit Rechtsanwalt Gc das Problem gesehen haben, erklären zu müssen, weshalb der D 1 GmbH gegen die Ef eine Provision für die Vermittlung der Lieferantenaufträge zwischen den deutschen Lieferanten und der N 1 AG zustehen sollte; aus dem Umstand, dass zugleich mit dem Vermittlervertrag dessen erster Änderungsvertrag entworfen worden war, folgert die Kammer, dass der Grund für die Darstellung der Provisionsvereinbarung in zwei getrennten Verträgen der war, diese Erklärung für einen Provisionsanspruch der D 1 GmbH zu liefern; hierbei half es nach Würdigung der Kammer, den Abschluss des Vermittlervertrages zwischen der D 1 GmbH und der Ef datumsmäßig weit vor das erste Auftreten der N 1 AG in dem Irangeschäft zu legen, was zur Aufnahme des 00.12.2009 in den Vermittlervertrag führte. Der Änderungsvertrag vom angeblich 00.06.2010 sollte dann das spätere Hinzutreten der N 1 AG zu den Liefergeschäften erklären und berücksichtigte zudem, dass die N 1 AG – wie durch die Rechnungen der N 1 AG an die Ef Holding AG über Ausrüstungsgegenstände für das SfProjekt belegt – tatsächlich bereits Rechnungen an die Ef gestellt hatte, in denen sie auf ihren Einkaufspreis 3 % aufgeschlagen hatte. Nach Würdigung der Kammer kam es aufgrund dieser bereits bei den Geschäftsunterlagen der N 1 AG befindlichen Rechnungen an die Ef Holding AG mit einem Aufschlag von 3 % zu der in der ersten Änderungsvereinbarung gewählten Gestaltung einer Provisionsteilung zwischen der N 1 AG und der D 1 GmbH und dem Erfordernis, im ursprünglich Vermittlervertrag bereits eine Provision von 28 % für die D 1 GmbH festzuschreiben, um insgesamt noch für die D 1 GmbH die nötige Provisionshöhe von 25 % zu erzielen. Weiter folgert die Kammer aus der vertraglichen Bestimmung, dass die Provision nicht an die D 1 GmbH ausgezahlt, sondern auf ein von der N 1 AG zu bestimmendes Konto überwiesen werden sollte, dass hierdurch berücksichtigt werden sollte, dass die Ef die Gelder der OF (ABK), soweit sie bei ihr eingegangen waren, nur an die N 1 AG, nicht jedoch an die D 1 GmbH, weitergeleitet hatte und bei der D 1 GmbH auch sonst keine Gelder der OF (ABK), die sich als Zahlung der Ef hätten ausgeben lassen, eingegangen waren. Dass der Vermittlervertrag vom angeblich 00.12.2009 und der Änderungsvertrag vom angeblich 14.06.2010 sodann entweder noch am 00.02.2012 oder kurz danach ausgedruckt und unterschrieben wurden, folgert die Kammer daraus, dass die Provisionserlöse bereits in der Schlussbesprechung mit den Abschlussprüfern vom 00.02.2012, ausweislich der oben belegten und dargestellten Notizen des Zeugen Cf, Thema waren, die Angeklagten also mit dem Erfordernis rechnen mussten, diese Verträge jetzt vorlegen zu müssen; nach der Bekundung des Zeugen Yq die Abschlussprüfer der D 1 GmbH beide Verträge im Februar 2012 erhielten und diese Belege ausweislich der oben beschriebenen und belegten Notiz des Zeugen Fb bereits am 00.02.2012 in H auch dem Zeugen Fb übergeben worden sind. Dass den Vermittlervertrag und den Änderungsvertrag der Angeklagte X 1 für die D 1 GmbH und der Zeuge Mf für die Ef in ihrer jeweiligen zum angeblichen Vertragsdatum bestehenden Funktion für die beteiligten Unternehmen unterzeichneten und den Änderungsvertrag zusätzlich der Angeklagte X 2 für die N 1 AG als deren Vorstand unterzeichnete, ergab die Inaugenscheinnahme der jeweiligen Unterschriften entsprechend obiger Ausführungen. Dass den Abschlussprüfern zum Zeitpunkt der Abschlussbesprechung vom 00.02.2012 der Vermittlervertrag vom angeblich 00.12.2009 und der Änderungsvertrag vom angeblich 00.06.2010 noch nicht vorlag, folgert die Kammer daraus, dass dessen konkreter Inhalt ausweislich der Notizen des Zeugen Cf über die Abschlussbesprechung nicht besprochen wurde und aus der, den Notizen von Cf entnommenen Aussage des Zeugen Yf, dass der Vertrag nachweislich aus 2010 stammen müsse, da diese Aussage insbesondere dann einen Sinn ergibt, wenn Yf zu diesem Zeitpunkt der Vermittlervertrag noch nicht vorgelegen hat, weil er anderenfalls das Datum des Vertrages aus diesem hätte ablesen können. Dass die Jahresabschlussprüfer der D 1 GmbH aber bereits vor dem Termin von den angeblichen Provisionserlösen erfahren hatten, folgert die Kammer aus der Aussage des Zeugen Klein, dass die Provisionserlöse vor der Schlussbesprechung ein offener Punkt gewesen seien und dem Umstand, dass der Know-How-Vertrag mit der Ef Holding AG in der Abschlussbesprechung am 00.02.2012 nicht mehr Thema war und auch in der Agenda zu diesem Treffen nicht aufgeführt war, sondern nur noch über die Provisionserlöse gesprochen wurde. Dass die Abschlussprüfer der D 1 GmbH zu den Provisionserlösen bereits eine Liste mit einer Berechnung der Provisionsansprüche erhalten hatten, folgert die Kammer daraus, dass in der Mitschrift des Zeugen Cf die Aussage des Zeugen Yf zu den Provisionserlösen festgehalten war, dass, wenn die Liste stimme und von D1 die Geschäfte angebahnt seien, die Provisionen auch zu buchen seien; hieraus folgert die Kammer, dass den Jahresabschlussprüfern der D 1 GmbH spätestens in dieser Besprechung eine Liste zu den Provisionserlösen vorlag; die Kammer folgert aus dem Umstand, dass sich bei den Akten eine Liste befindet, in der zu den sieben deutschen Lieferanten der N 1 AG für das SfProjekt u.a. die Kontraktnummer, das Datum und die Summe des Kontraktes aufgeführt sind und zusätzlich eine Spalte, in der 25% dieses Kontraktwertes ausgewiesen sind, die Gesamtsumme der Kontrakte rund 100,8 Mio. Euro betrug – was ausweislich der Mitschrift des Zeugen Cf zum Treffen vom 00.02.2012 dem von Y 1 genannten Auftragsvolumen von 100 Mio. Euro entsprach – und die Liste in der Summe rund 25,2 Mio. Euro auswies, was dem zu dieser Zeit dargestellten Provisionssatz entsprach, dass es sich bei der den Jahresabschlussprüfern der D 1 GmbH am 00.02.2012 vorliegenden Liste um diese Liste handelte. Den festgestellten Inhalt dieser Liste hat die Kammer dem Ausdruck dieser Liste entnommen. Soweit die Feststellungen der Kammer zum Inhalt der Schlussbesprechung auf den Notizen des Zeugen Cf hierzu beruhen, geht die Kammer entsprechend den obigen Ausführungen davon aus, dass diese den Gesprächsinhalt zutreffend wiedergeben. Dass die Erklärung des Angeklagten Y 1, dass X 1 mit der D 1 GmbH die Geschäfte &bdquo;eingestielt“ habe, bewusst wahrheitswidrig war, folgert die Kammer daraus, dass wie oben belegt, dies objektiv nicht zutraf, da die D 1 GmbH am Zustandekommen des Vertrages der N 1 AG mit der OF (ABK) oder der Geschäftsabschlüsse der N 1 AG mit den deutschen Lieferanten oder der Og (Abk) nicht beteiligt war, und Y 1 dies ebenso wusste, weil er über das Zustandekommen des Geschäfts über Ausrüstungsgegenstände für das SfProjekt im Bilde war, wie oben bereits belegt, und er aus dem Vertrag mit der OF (ABK) wusste, dass allein die OF (ABK) ihre Lieferanten aussuchte. Aus den festgestellten Äußerungen in der Schlussbesprechung und dem Inhalt des Vermittlervertrags und seiner ersten Änderungsvereinbarung folgert die Kammer, dass der Angeklagte Y 1 mit der &bdquo;Gebühr“ den Aufschlag von 3 % meinte, den die N 1 AG der Ef auf ihren Einkaufspreis in Rechnung gestellt hatte und mit der &bdquo;Provision“ den angeblichen, ursprünglichen Provisionssatz von 28 %, der sich dann aufgrund der angeblichen Beteiligung der N 1 AG auf 25 % verringert haben sollte. Dass die in der Erklärung des Y 1, dass das Geld &bdquo;auf die N“ gekommen sei, liegende Aussage, dass die Ef die Provisionszahlungen direkt oder über Drittunternehmen an die N 1 AG geleistet habe, bewusst wahrheitswidrig war, folgert die Kammer aus dem bereits belegten Umstand, dass sämtliche in diesem Zusammenhang an die N 1 AG geleisteten Gelder, welche bei der N 1 AG der Ef Holding AG zugeordnet worden sind, von der OF (ABK) geleistet wurden, was dem Angeklagten Y 1 auch bekannt war. Dass das Auftragsvolumen der N 1 AG zum SfProjekt anfangs einen Umfang von 200 Mio. Euro haben sollte, folgert die Kammer daraus, dass Y 1 dies in der Schlussbesprechung angab, ausweislich des Vertrages zwischen OF (ABK) und N 1 AG die Grenze für den Provisionssatz von 4,5 % bei 200 Mio. Euro Umsatz lag, während sich bei einem darüber hinausgehenden Geschäftsvolumen die Servicegebühr der N 1 AG verringerte und auch in dem fingierten Vermittlervertrag dieses Geschäftsvolumen als angestrebt niedergelegt war. Dass sich …2012 aber aufgrund der Verschärfung der Iransanktionen abzeichnete, dass es bei den bisherigen Bestellungen im Umfang von rund 100 Mio. Euro bleiben würde, folgert die Kammer daraus, dass – wie oben belegt – der Umfang der bis Ende 2011 von der N 1 AG mit den deutschen Lieferanten abgeschlossenen Lieferverträge rund 100,7 Mio. Euro betrug und angesichts der verschärften Sanktionen gegen den Iran nicht mehr mit weiteren Geschäftsabschlüssen zu rechnen war. Dass die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 in der Folgezeit weiter davon ausgingen, die Abschlussprüfer von der Existenz der Provisionserlöse überzeugen zu können, folgert die Kammer daraus, dass sie, wie sogleich noch belegt, an der Verbuchung der Provisionserlöse bei der D 1 GmbH festhielten und auf die geäußerten Bedenken der Abschlussprüfer, wie sogleich noch belegt, weitere Erklärungen hierzu abgaben und Unterlagen vorlegten. Dass der Angeklagte X 2 deshalb am 00.02.2012 dem Zeugen Fb den unterschriebenen Vermittlervertrag vom angeblich 00.12.2009 und den unterschriebenen Änderungsvertrag vom angeblich 00.06.2010 überließ, hat die Kammer der oben belegten Notiz des Zeugen Fb entnommen, in der dies entsprechend niedergelegt war, und deren Inhalt vom Zeugen Fb bestätigt worden ist. Dass der Zeuge Fb auch eine Liste mit den Aufträgen an die deutschen Lieferanten aus 2010 und 2011 erhielt, folgert die Kammer aus der Existenz der oben näher beschriebenen Liste und daraus, dass er diese benötigte, um ohne weitere Ermittlungen in den Vertragsunterlagen die Provisionsrechnungen erstellen zu lassen. Dass die Provisionsrechnungen in das Jahr 2011 zurückdatiert und entsprechend buchhalterisch erfasst werden sollten, folgert die Kammer daraus, dass entsprechend verfahren wurde und nur bei einer Rückdatierung das Ziel der Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 erreicht werden konnte, den Jahresfehlbetrag der D 1 GmbH für das Geschäftsjahr 2011 auszugleichen. Dass auf der Grundlage der dem Zeugen Fb übergebenen Unterlagen Mitarbeiter aus der Buchhaltung der D 1 GmbH im Auftrag des Zeugen Fb bis zum 00.03.2012 insgesamt 16 Provisionsrechnungen der D 1 GmbH an die Ef erstellten, hat die Kammer dem Ausdruck dieser Rechnungen und der entsprechenden Aussage der Zeugin Kb1, die inzwischen den Namen Kb2 trägt, entnommen. Den festgestellten Inhalt diese Rechnungen hat die Kammer ebenfalls anhand dieser Ausdrucke festgestellt. Dass die Zeugin Kb1 aus der Buchhaltung der D 1 GmbH diese Rechnungen im Auftrag des Zeugen Fb am 00.03.2012 jeweils einzeln und rückwirkend ins Geschäftsjahr 2011 verbuchte, hat die Kammer ihrer entsprechenden Aussage und dem Debitorenauszug aus der Buchhaltung der D 1 GmbH zum Debitor Ef Holding AG entnommen, in dem das Erfassungsdatum dieser Buchungen und die Erfasserin – Kb1 – aufgeführt waren. cc. Angeblicher weiterer Änderungsvertrag vom 17.01.2011 mit einer Erhöhung der Provision um weitere 5 % auf 30 % Dass sich trotz dieser Verbuchung nach der Korrektur der Ff-Buchungen gleichwohl weiter ein Jahresfehlbetrag der D 1 GmbH von rund 5 Mio. Euro für 2011 errechnete, ergab sich zum einen aus der Höhe der letztlich vorgenommenen Korrekturbuchungen und hat die Kammer zum anderen daraus gefolgert, dass, wie sogleich noch belegt, die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 nochmals daran gingen, die vermeintlichen Provisionserlöse weiter um 5 Mio. Euro zu erhöhen. Dass die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 diesen Schritt gemeinsam unternahmen, um keinen Jahresfehlbetrag von 5 Mio. Euro für das abgelaufenen Geschäftsjahr der D 1 GmbH ausweisen zu müssen, folgert die Kammer daraus, dass sie bereits zuvor, wie oben belegt, gemeinsam bemüht waren, ein ausgeglichenes Jahresergebnis der D 1 GmbH auszuweisen und die von ihnen frei gewählte Erhöhung des Provisionssatzes von 5 % genügte, um den sonst ablesbaren Jahresfehlbetrag auszugleichen. Dass die entsprechende Ausweitung des bisherigen Planes auch in diesem Fall nicht ohne Wissen des Angeklagten Y 1, sondern vielmehr unter dessen Einbeziehung und Beteiligung erfolgte, folgert die Kammer daraus, dass er, was auch den Angeklagten X 1 und X 2 klar war, dazu noch in der Lage sein musste, gegenüber den Abschlussprüfern Rede und Antwort stehen zu können und er am Ende der Abschlussprüfung dazu auch ggf. noch Erklärungen abzugeben hatte. Dass sich die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 nun entschlossen, den angeblich mit der Ef vereinbarten Provisionssatz von 25 % nunmehr auf 30 % zu erhöhen, folgert die Kammer daraus, dass ihnen nunmehr bekannt war, in welcher Höhe das Ff-Geschäft die Anerkennung der Jahresabschlussprüfer der D 1 GmbH finden würde und sie nunmehr wussten, welcher Jahresfehlbetrag der D 1 GmbH für 2011 verbleiben würde, nämlich rund 5 Mio. Euro, und sie daraufhin Belege beschafften, eine Provisionserhöhung um 5 % darzustellen, wie sogleich noch belegt. Dass sich die Angeklagten X 1 und X 2 deswegen am 00.03.2012 abermals mit Rechtsanwalt Gc trafen und zusammen mit diesem zu den bisherigen Vermittlungsvereinbarungen vom angeblich 00.12.2009 und 00.06.2010 einen weiteren Änderungsvertrag entwarfen, folgert die Kammer aus dem Vermerk des Rechtsanwalts Gc vom 00.03.2012, in dem das Treffen, sein Anlass und das Regelungsziel und die vermeintlichen Hintergründe hierzu entsprechend den Feststellungen niedergelegt waren. Den festgestellten Inhalt und die Vertragsparteien der zweiten Änderungsvereinbarung zum Vermittlervertrag konnte die Kammer der unterzeichneten Vertragsurkunde entnehmen. Dass sich die festgestellte Begründung für die zweite Änderungsvereinbarung die Angeklagten X 1 und X 2 gemeinsam mit Rechtsanwalt Gc ausgedacht haben, folgert die Kammer daraus, dass Rechtsanwalt Gc bereits an der Erstellung der ersten beiden Vermittlerverträge beteiligt war, er aus deren Rückdatierung erkannt hatte, dass es abermals darum ging, rückwirkend für das bereits abgelaufene Geschäftsjahr Umsatzerlöse der D 1 GmbH zu fingieren, und allen dreien klar war, dass es einer Begründung bedurfte, die erst im Rahmen der Nachbuchungen zum Jahresabschluss aufgetanen vermeintlichen Provisionserlöse nunmehr nochmals nachträglich in ihrer Höhe anzupassen. Dass dieser Vertrag sodann schon in dem Entwurf von Rechtsanwalt Gc vom 00.03.2012 maschinenschriftlich auf den 00.01.2011 zurückdatiert wurde, hat die Kammer dem Umstand entnommen, dass dieser Vertrag maschinenschriftlich dieses Datum trug und Rechtsanwalt Gc dieses Datum bereits in seinen Vermerk vom 00.03.2012 als das vorgebliche Datum des Vertragsschlusses aufnahm. Dass dieser Vertrag anschließend von dem Angeklagten X 2 für die D 1 GmbH und von dem Zeugen Mf für die Ef unterschrieben wurde, ergab die Inaugenscheinnahme der Vertragsurkunde entsprechend den obigen Ausführungen zum Wiedererkennen beider Unterschriften. Dass der Angeklagte X 2 den weiteren Änderungsvertrag vom angeblich 00.01.2011 am 00.03.2012 an den Zeugen Fb übersandte, war der auf seine Veranlassung erfolgten E-Mail der Zeugin Vr aus der Finanzbuchhaltung der N 1 AG vom 00.03.2012 an Fb zu entnehmen, dem diese Vereinbarung anlag. Dass diese Übersendung auf Veranlassung von X 2 erfolgte, folgert die Kammer daraus, dass die Zeugin Vr ausweislich ihrer Emailsignatur in der Finanzbuchhaltung der N 1 AG tätig war, X 2 ihr Vorgesetzter war, über diesen Vertrag verfügte und die Zeugin Vr hinsichtlich der Provisionserlöse zuvor nicht in Erscheinung getreten war. Dass der Zeuge Fb zudem die Anweisung erhielt, dazu weitere Rechnungen erstellen zu lassen, die ebenfalls in das Geschäftsjahr 2011 zurückdatiert und verbucht werden sollten, folgert die Kammer daraus, dass er diese Anweisung auch schon bezüglich der Rechnungen über 25 % Provision erhalten und umgesetzt hatte; Fb der Leiter der Buchhaltung der D 1 GmbH war; daraufhin, wie sogleich noch belegt, weitere Rechnungen über die Provisionsforderungen der D 1 GmbH gegen die Ef Holding AG erstellt worden sind und der Zeuge Fb in seinen Notizen zu diesem Vorgang aufführte, am 00.03.2011 um 16:45 Uhr von X 2 angerufen und angewiesen worden zu sein, die Rechnungen an die Ef Holding AG einzubuchen und zu versenden, was er in seiner Vernehmung vor der Kammer bestätigt hat. Dass auf der Grundlage des weiteren Änderungsvertrages Mitarbeiter aus der Buchhaltung der D 1 GmbH im Auftrag des Zeugen Fb noch am gleichen Tage weitere 16 Provisionsrechnungen der D 1 GmbH an die Ef erstellten, hat die Kammer den Umständen entnommen, dass, wie anhand der Ausdrucke dieser Rechnungen festgestellt, tatsächlich die angewiesenen Rechnungen existieren und diese ausweislich des Erfassungsdatums dieser Rechnungen in dem Auszug zum Debitorenkonto der Ef Holding AG bei der D 1 GmbH am 00.03.2012 bereits verbucht worden sind, was nach Würdigung der Kammer bedeutete, dass diese Rechnungen an diesem Tag bereits existiert haben. Den Inhalt dieser weiteren Rechnungen hat die Kammer den Ausdrucken dieser Rechnungen entnommen. Dass die Zeugin Kb1 diese weiteren 16 Rechnungen ebenfalls noch am 00.03.2012 jeweils einzeln und rückwirkend ins Geschäftsjahr 2011 verbuchte, ergab ebenfalls der vorgenannte Debitorenauszug, der das Erfassungsdatum und die Erfasserin entsprechend den Feststellungen auswies. Dass dies im Auftrag des Zeugen Fb geschah, folgert die Kammer daraus, dass dieser selbst entsprechend angewiesen war und ihr Vorgesetzter war. Dass dadurch bei der D 1 GmbH die Umsatzerlöse des Jahres 2011 von bislang nur 122,5 Mio. Euro auf nunmehr angeblich 152,7 Mio. Euro stiegen, hat die Kammer den im Prüfungsbericht zum Jahresabschluss per 31.12.2011 ausgewiesenen Umsatzerlösen der D 1 GmbH entnommen, von denen die Kammer zur Bestimmung der tatsächlichen Umsätze die Höhe der zusätzlich verbuchten Provisionserlöse auf der Basis des Provisionssatzes von 30 % in Abzug gebracht hat, den die Kammer – wie oben belegt – mit 30,2 Mio. Euro festgestellt hat. Dass die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 den oben belegten Jahresfehlbetrag in Höhe von 230.000 Euro als noch akzeptabel ansahen und nicht noch durch eine weitere Manipulation auszugleichen versuchten, folgert die Kammer aus dem Umstand, dass dieses Ergebnis letztlich im Jahresabschluss der D 1 GmbH per 31.12.2011 Bestand hatte. Dass sich die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 inzwischen überlegt hatten, einen Betrag von 22,8 Mio. Euro zur Darstellung einer zumindest teilweisen Bezahlung der Provisionsrechnungen aus der angeblichen Vorkasse der Ef zur vorgeblichen Begleichung der Provisionsrechnungen zu verwenden, folgert die Kammer daraus, dass sie dementsprechend verfuhren und zur Erreichung dieses Ziels, wie sogleich noch belegt, weitere Belege erstellten. Dass hierzu die zwei festgestellten Schreiben aus Dezember 2011 erstellt worden waren, deren Inhalt, ihr Datum und ihr Unterzeichner ließen sich diesen Schreiben entnehmen, deren Inaugenscheinnahme entsprechend obiger Ausführungen ergab, dass sie vom Zeugen Mf unterzeichnet waren. Dass der Angeklagte X 1 diese Schreiben entworfen hatte, folgert die Kammer daraus, dass es sich bei der Ef Holding AG um die von ihm kontrollierte Gesellschaft handelte, und der Angeklagte X 1, wie der Zeuge Mf glaubhaft bekundet hat, Mf Schreiben vorlegte, die dieser, Mf, nicht entworfen hatte. Dass der Angeklagte X 1 insoweit im Einvernehmen mit den Angeklagten X 2 und Y 1 handelte, folgert die Kammer daraus, dass diese drei Angeklagten zur Überzeugung der Kammer in der Schlussphase der Abschlussprüfung die zu diesem Zeitpunkt noch erforderlichen Entscheidungen nur nach Abstimmung trafen. Dass diese Schreiben zur Vorlage bei den Wirtschaftsprüfern erstellt worden waren, folgert die Kammer draus, dass sie tatsächlich den Abschlussprüfern der D 1 GmbH und der N 1 AG vorgelegt wurden, wie die Kammer dem Umstand entnommen hat, dass diese Schreiben sich in den jeweiligen Prüfungsakten fanden und der Zeuge Klein bekundet hat, hinsichtlich der Bezahlung der Provision zwei Belege gezeigt bekommen zu haben. Dass beide Schreiben aus angeblich Dezember 2011 frühestens am 00.03.2012 erstellt und von dem Zeugen Mf unterschrieben worden sind, folgert die Kammer daraus, dass die zweite Änderungsvereinbarung, wie oben belegt, erst am 00.03.2012 mit Hilfe von Rechtsanwalt Gc erstellt wurde, die beiden Schreiben aber auf diese Änderungsvereinbarung Bezug nahmen, so dass sie nach der Würdigung der Kammer nach dem 00.03.2012 erstellt worden sind. Dass das Debitorenkonto der Ef bei der N 1 AG entsprechend mit insgesamt 22,8 Mio. Euro belastet wurde, ergab der Auszug zu diesem Buchhaltungskonto. Dass bei der D 1 GmbH die angebliche Begleichung der Provisionsansprüche in gleicher Höhe als Zahlung zugunsten der Ef verbucht wurde; die beiden zugehörigen Buchungen bei der D 1 GmbH die Zeugin Kb1 vornahm; die letztere über 6 Mio. Euro am 19.03.2012 vorgenommen wurde und die bei der D 1 GmbH auf dem Debitorenkonto der Ef gebuchten Beträge in Höhe von insgesamt 22,8 Mio. Euro bei der D 1 GmbH sogleich auf ein Verrechnungskonto zur Gesellschafterin N 1 AG verbucht wurden, hat die Kammer dem Auszug aus der Buchhaltung der D 1 GmbH zum Debitorenkonto der Ef Holding AG entnommen, in der u.a. als Gegenkonto zu den 22,8 Mio. Euro zugunsten der Ef Holding AG das Verrechnungskonto &bdquo;Gesellschafter-N 1-Group“ angesprochen wurde. Dass eine Überweisung der Gelder von einem Bankkonto der N 1 AG auf ein Bankkonto der D 1 GmbH insoweit nicht erfolgte und eine Darstellung der Überweisung auch nicht nötig war, weil beide Gesellschaften inzwischen zu dem Konzerncashpool des N 1 Konzerns gehörten, hat die Kammer der für glaubhaft erachteten Aussage der Zeugin Xa entnommen, dass tatsächlich nur eine Verrechnung des Betrages von 22,8 Mio. Euro erfolgte und dieser Betrag im Rahmen des Cashpoolings nicht von der N 1 AG an die D1 überwiesen wurde, sowie dem Umstand, dass es ausweislich des Protokolls der Aufsichtsratssitzung vom 00.04.2011 noch bis zum 31.12.2010 zwischen der D1 und der N 1 AG kein Cashpooling gab, aber ausweislich eines Besprechungsprotokolls des &bdquo;Bereiches Finanzen“ des N 1 Konzerns vom 00.01.2011 in dieser Besprechung am 00.01.2011 entschieden wurde, es kurzfristig zu installieren und ausweislich der Vereinbarung über den Vh Disposervice vom 00.04.2011 an diesem Tage die D1, die N 1 AG und die Vh eine Cashpoolingvereinbarung schlossen, deren Umsetzung vom Zeugen Fb glaubhaft bestätigt worden ist. Dass sich nunmehr aus der Buchhaltung der D 1 GmbH noch eine restliche Provisionsforderung gegen die Ef in Höhe von noch 7.437.839,38 Euro ergab, hat die Kammer der Subtraktion der Gesamtprovisionserlöse abzüglich der vermeintliche Bezahlung durch die Ef Holding AG entnommen. Dass der Angeklagte X 2 jetzt noch ein auf den 00.01.2012 zurückdatiertes Schreiben der D 1 GmbH an die Ef mit der Einräumung eines weiten Zahlungszieles erstellte und unterschrieb, folgert die Kammer aus der Existenz diese Schreibens, der Inaugenscheinnahme der dortigen Unterschrift und dem Umstand, dass X 2 der damalige Finanzvorstand der N 1 AG und Geschäftsführer der D 1 GmbH zu diesem Zeitpunkt war. Den festgestellten Inhalt dieses Schreibens hat die Kammer dem Ausdruck dieses Schreibens entnommen. Aus diesem festgestellten Inhalt folgert die Kammer, dass damit die angebliche Restforderung der D 1 GmbH gegen die Ef zum jetzigen Zeitpunkt des Endes der Abschlussprüfung nicht mehr fällig war und keine Fragen zum Ausbleiben der restlichen Zahlung aufwarf. Dass diese Schreiben zur Vermeidung einer Diskussion mit den Abschlussprüfern über die Werthaltigkeit dieser Forderung erstellt wurde, folgert die Kammer daraus, dass die Angeklagten – wie oben belegt – bereits aufgrund ihrer Erfahrung mit Abschlussprüfungen, insbesondere auch zu den Qaforderungen im Abschluss 2009, wussten, dass fällige, aber unbeglichene Forderungen ab einer bestimmten Größenordnung die Aufmerksamkeit der Abschlussprüfer erregten und deren Werthaltigkeit sodann problematisiert wurde. dd. Verbuchung des Irangeschäftes bei der Ef und der M 1 AGin der Schweiz Dass in der Buchhaltung der Ef in der Schweiz das angebliche Irangeschäft zum Gasfeld Sf ebenfalls erfasst wurde, ergab sich aus der vom Zeugen Mf der Kammer übergebenen Buchhaltung der Ef Holding AG für die Jahre 2010 und 2011 gemäß den nachfolgenden Ausführungen. Dass die Buchhaltung der Ef Holding AG insoweit auf Anweisung des Angeklagten X 1 und unter Mithilfe des Angeklagten X 2 aus Deutschland erheblich verfälscht wurde, folgert die Kammer aus dem Folgenden: der oben belegten Erkenntnis, dass die Ef Holding AG tatsächlich nicht an dem Sf Projekt als Auftraggeberin beteiligt war; dies in der Darstellung der N 1 AG aber sein sollte; hierzu eine Vielzahl von vermeintlichen Bestellungen der Ef Holding AG bei der N 1 AG, Auftragsbestätigungen und Rechnungen erstellt worden waren; die Ef Holding AG, wie oben belegt, vollständig von X 1 kontrolliert wurde und er entschied, ob ein Vorgang dieser Größenordnung wie die Belieferung des Sf Projektes bei der Ef Holding AG verbucht wurde. Dass die Fälschung der Buchhaltung der Ef Holding AG unter Mithilfe des Angeklagten X 2 erfolgte, folgert die Kammer daraus, dass der Angeklagte X 1 insoweit die Unterstützung seines Bruders X 2 und dessen Kenntnis bei der entsprechenden Gestaltung der Buchhaltung der Ef Holding AG benötigte, um diese der Buchhaltung der N 1 AG anzupassen. Dass der bereits aufgeführte Zahlungseingang bei der Ef aus Ende 2010 (lfd. Nr. 2 der Tabelle &bdquo;received fund“) in Höhe von 20 Mio. Euro, bei dem es sich, wie oben belegt, um Gelder der OF (ABK) handelte, bei der Ef Holding AG wahrheitswidrig als ein Darlehn des X 3 verbucht wurde, ergab sich aus dem Journal der Buchhaltung der Ef Holding AG für das Geschäftsjahr 2010, in dem der Zahlungseingang am 03.12.2010 über insgesamt – vor Abzug der Bankspesen – 20 Mio. Euro auf dem &bdquo;Bankgiro“, womit das Girokonto gemeint war, dem Haben des Buchungskontos &bdquo;2108“ zugeordnet wurden. Bei diesem Buchungskonto &bdquo;2108“ handelte es sich ausweislich der Passivseite der Bilanz der Ef Holding AG, in der diese Kontonummer ebenfalls aufgeführt war, um das Darlehenskonto von …X . Nach Würdigung der Kammer handelte es sich dabei um X 3. Dass die anschließende Weiterleitung dieser Gelder in Höhe von 19.150.000 Euro bei der Ef als ihre Vorauszahlung an die N 1 AG verbucht wurde, hat der Zeuge Mf bekundet. Diese Aussage von Mf hält die Kammer für glaubhaft, da sich aus dem Auszug aus der Buchhaltung der Ef Holding AG 2011 zum Konto &bdquo;2100 6 EUR Darlehen N 1 AG“ ersehen ließ, dass der erste Teil von 17 Mio. Euro dort als Darlehen der Ef Holding AG an die N 1 AG verbucht worden war, dies aber korrigiert wurde und in 2011 auf dem Konto &bdquo;1017 EUR Vorauszahlung N 1 AG“ verbucht war. Dass es keine Geschäftsabschlüsse der Ef mit der N 1 AG gab, die hätten angezahlt werden können, wurde oben bereits belegt. Dass die in 2011 angeblich im Auftrag der Ef an die N 1 AG getätigten Überweisungen von Drittunternehmen zu den lfd. Nr. 7-13 sowie Nr. 17 der oben dargestellten Tabelle &bdquo;received fund“ (…, Sg,…) über insgesamt 84.999.918,57 Euro bei der Ef wahrheitswidrig – da diese ebenfalls von der OF (ABK) stammten, wie oben belegt – als ein ihr gewährtes Darlehn &bdquo;Ig“ erfasst waren, hat die Kammer dem Auszug aus der Buchhaltung der Ef Holding AG 2011 zum Konto &bdquo;2109 EUR Darlehen …“ entnommen, in dem diese Beträge als Forderung der Ig verbucht sind. Dass mit der Firma Ig ein Unternehmen mit diesem Namen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten gemeint war, folgert die Kammer daraus, dass bereits im Rahmen des Erwerbs der L 1, wie sich aus der notariellen Urkunde zu diesem Anteilserwerb der N 1 AG von der NAG ergab, zur Begleichung des Kaufpreises auch eine vermeintliche Forderung gegen eine Ig Trading L.L.C. aus den Vereinigten Arabischen Emiraten abgetreten wurde. Die Kammer folgert daraus eine Identität dieser beiden Unternehmen. Dass es ein solches Darlehen der Ig Trading LLC in Wahrheit nicht gab, folgert die Kammer daraus, dass es sich bei den überwiesenen Geldbeträgen, wie oben belegt, tatsächlich um Gelder der OF (ABK) handelte. Dass die von der OF (ABK) veranlassten Überweisungen der Drittunternehmen an die N 1 AG, die bei der N 1 AG der Ef Holding AG zugeordnet wurden, bei der Ef unzutreffend als weitere Vorauszahlungen der Ef Holding AG an die N 1 AG verbucht wurden, hat die Kammer dem Umstand entnommen, dass die Beträge dieser Überweisungen in der Buchhaltung der Ef Holding AG auf dem Passivkonto &bdquo;2100.1 Verbindlichkeiten LuL N 1 AG“ im Soll verbucht wurden. Dass weiter in 2011 bei der Ef alle an sie gerichteten Rechnungen der N 1 AG zu den Warenlieferungen verbucht wurden, obgleich es die in Rechnung gestellten Geschäfte zwischen diesen Gesellschaften nicht gegeben hatte, hat die Kammer dem Auszug aus der Buchhaltung der Ef Holding AG 2011 zum Wareneinsatzkonto 3400 entnommen, dessen Buchungen in 2011 sich auf 65.773.455,16 Euro aufsummieren, was sich mit der Gesamtsumme der Eingangsrechnungen der N 1 AG deckt. Dass ferner bei der Ef nachträglich in das Geschäftsjahr 2011 die ihr von der D 1 GmbH zu Unrecht in Rechnung gestellten Provisionen für die angebliche Vermittlung der Lieferantenverträge verbucht wurden, hat die Kammer dem Auszug aus der Buchhaltung der Ef Holding AG 2011 zum Konto &bdquo;2100.2 EUR Verbindlichkeiten Provision D 1 GmbH“ entnommen, das Ende 2011 eine Verbindlichkeit der Ef Holding AG gegenüber der D 1 GmbH von insgesamt 30.237.839,38 Euro aufwies, sowie daraus gefolgert, dass die angeblichen Provisionserlöse erst in 2012 erfunden und in Rechnung gestellt wurden. Dass die Ef Holding AG ihrerseits die ihr angeblich von der N 1 AG veräußerten Ausrüstungsgegenstände mit einem Aufschlag von 1 % auf ihren Einkaufspreis an die bereits genannte Briefkastenfirma des Angeklagten X 1, die HB2, weiter berechnete, hat die Kammer dem Auszug aus der Buchhaltung der Ef Holding AG 2011 zum Eurokonto &bdquo;1202…“ entnommen, aus dem diese Buchungen ersichtlich sind. Dass die HB2 an den fraglichen Liefergeschäften in den Iran allerdings ebenfalls nicht beteiligt war, folgert die Kammer daraus, dass die umfangreiche Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkt dafür erbracht hat, dass die HB2 hinsichtlich der tatsächlichen Vorgänge – anders als von den Angeklagten auch gegenüber dem BAFA dargestellt - um das Projekt Sf irgendeine Rolle gespielt hat. Daraus folgert die Kammer, dass ihre Einschaltung in die Rechnungskette dazu dienen sollte, die OF (ABK) als Auftraggeberin weiterhin außen vor zu lassen und sie in Europa vor einer Indexierung zu bewahren. Denn die Vermeidung der Indexierung der OF (ABK) wurde auch in dem oben bereits benannten Schreiben an die OF (ABK) aus Januar 2013 gesondert als Erfolg der N 1 AG hervorgehoben. Dass in dem bei der Ef zur HB2 geführten Debitorenkonto ferner nachträglich für 2011 vermeintliche Provisionsforderungen der Ef gegen die HB2 in Höhe von ebenfalls 30.237.839,38 Euro erfasst wurden, hat die Kammer dem Auszug aus der Buchhaltung der Ef Holding AG 2011 zum Konto &bdquo;0000 EUR Provisionen…“ entnommen, das eine Gesamtverbindlichkeit der HB2 gegenüber der Ef Holding AG von 31.267.839,38 Euro auswies. Daraus, dass die angeblichen Provisionserlöse der D 1 GmbH erst in 2012 erfunden wurden, folgert die Kammer, dass auch die Verbuchung der Weiterberechnung der Provisionserlöse an die HB2 erst nachträglich in 2012 erfolgte. Dass es auch gegen die HB2 keinen Provisionsanspruch der Ef Holding AG gab, folgert die Kammer daraus, dass auf diesem Konto nur der, wie oben belegt, nicht existente Provisionsanspruch der D 1 GmbH gegen die Ef Holding AG weiterberechnet und eingebucht worden war, zuzüglich zwei weiterer Rechnungen der Ef Holding AG gegen die HB2. Diese sachlich ebenfalls nicht berechtigte Buchung deckte sich insoweit nebst des Aufschlags von 1.030.000 Euro für die Ef Holding AG wiederum mit den angeblichen Provisionsforderungen, welche bei der D 1 GmbH angeblich gegen die Ef entstanden sein sollten, wie sich dem Konto &bdquo;4401 EUR Provisionen…“ zu entnehmen war. Dass sich die angeblichen Verbindlichkeiten der HB2 gegenüber der Ef damit Ende 2011 auf insgesamt 97.699.029,11 Euro beliefen, hat die Kammer der Aktivseite der Bilanz der Ef Holding AG per 31.12.2011 entnommen, in der eine Forderung der Ef Holding AG gegen die HB2 in dieser Höhe ausgewiesen war. Dass die HB2 nach dem Debitorenkonto zur HB2 hierauf bis Ende 2011 keinerlei Zahlungen an die Ef leistete, ergab der Auszug aus der Buchhaltung der Ef Holding AG zu diesem Debitorenkonto. Daraus folgert die Kammer, dass die angeblichen Provisionsforderungen der Ef gegen die HB2 und auch ihre angeblichen Weiterverkäufe der Ausrüstungsgegenstände in den Iran nach der Buchhaltung der Ef unbezahlt blieben und die Ef dagegen mit Geldmitteln aus den angeblichen Darlehn des X 3 und der Ig Trading LLC ihre angeblichen Wareneinkäufe bei der N 1 AG und die Provisionen der D 1 GmbH in Höhe eines Teilbetrages von 22,8 Mio. Euro bezahlt haben sollte. Daraus, dass die Ef Holding AG in den tatsächlichen Vorgängen um die Belieferung des Sf Projektes keine Rolle spielte, sondern die Exportabwicklung durch die N 1 AG erledigt wurde, und die Auswahl und die Verhandlungen mit den Lieferanten durch die OF (ABK) erfolgte und sich die N 1 AG zur Verschleierung ihrer eigenen Rolle der Ef Holding AG als Rechnungs- und Zahlungsempfängerin bediente, folgert die Kammer, dass alle diese dargestellten Buchungen bei der Ef Holding AG nicht der Wahrheit entsprachen und dem Zweck dienten, die Buchhaltung der Ef an die bei der N 1 AG und der D 1 GmbH erfassten Buchungen anzupassen, das Irangeschäft zusätzlich undurchsichtig zu machen und die OF (ABK) als die wahre Auftraggeberin der N 1 AG weiterhin verdeckt zu halten. Dass in der Buchhaltung der M 1 AG aus der Schweiz das fragliche Irangeschäft ebenfalls erfasst wurde, ergab sich gemäß den nachstehenden Ausführungen. Dass dies auf Anweisung des Angeklagten X 1 und unter Mithilfe des Angeklagten X 2 aus Deutschland ebenso wie bei der Ef erheblich verfälscht dargestellt wurde, folgert die Kammer daraus, dass X 1 der Verwaltungsratsvorsitzende der M 1 AG war und bei Geschäften dieser Größenordnung nach Würdigung der Kammer der einzig entscheidungsbefugte für die AG. Dass die Fälschung der Buchhaltung der M 1 AG unter Mithilfe des Angeklagten X 2 erfolgte, folgert die Kammer daraus, dass der Angeklagte X 1 auch insoweit die Unterstützung seines Bruders X 2 und seine Kenntnisse bei der entsprechenden Gestaltung der Buchhaltung der M 1 AG benötigte, um diese der Buchhaltung der N 1 AG anzupassen. Dass die Überweisung des X 3 an die M 1 AG aus Ende 2010 über 20 Mio. Euro (lfd. Nr. 1 der oben dargestellten Tabelle &bdquo;received fund“) bei der M 1 AG als ein angebliches Darlehn des X 3 gebucht wurde, ergab der Auszug aus der Buchhaltung der M 1 AG 2010 zum Konto &bdquo;2610 EUR Darlehen X 3“, in dem diese 20 Mio. Euro als Verbindlichkeit der M 1 AG gegenüber X 3 aufgeführt sind. Dass zusätzlich die vier bei der M 1 AG in 2012 eingegangenen Überweisungen der Sg über insgesamt 10 Mio. Euro (lfd. Nr. 18, 19, 21, 22 der Tabelle &bdquo;received fund“) bei der M 1 AG ebenfalls als angebliches Darlehn des X 3 gebucht wurden, ergab sich aus dem Auszug aus der Buchhaltung der M 1 AG 2012 zum Konto &bdquo;2610 EUR Darlehen X 3“, in dem diese 10 Mio. Euro als Verbindlichkeit der M 1 AG gegenüber X 3 mit der Bemerkung &bdquo;Sg Teilzahlung“ aufgeführt sind. Dass die bei der M 1 AG in 2012 eingegangene Zahlung der SMI Dubai über 10.050.225 Euro (lfd. Nr. 20 der Tabelle &bdquo;received fund“) bei der M 1 AG als ein Darlehn der Ms gebucht wurde, ergab sich aus dem Auszug aus der Buchhaltung der M 1 AG2012 zum Konto &bdquo;2611 EUR Darlehen Ms“, in dem dieser Betrag als Verbindlichkeit der M 1 AG gegenüber Ms mit der Bemerkung &bdquo;Darlehen Ms“ aufgeführt ist. Dass die angeblich im Auftrag der M 1 AG auf Konten der N 1 AG Ende 2010 und 2011 getätigten Überweisungen von Drittunternehmen in Höhe von insgesamt 36.747.183,79 Euro (lfd. Nr. 3-6, 14-16 der Tabelle &bdquo;received fund“) in Höhe von 31.747.183,79 Euro (lfd. Nr. 4-6, 14-16 der Tabelle &bdquo;received fund“) bei der M 1 AG als Zahlung ihres Debitors HB2 verbucht wurden, hat die Kammer dem Auszug aus der Buchhaltung der M 1 AG2011 zum Eurokonto &bdquo;1195 EUR Debitor … Petro“ entnommen, in dem dies entsprechend festgehalten ist. Dass der Betrag von 5 Mio. Euro der Zahlung durch die Fa. Sg vom 29.12.2010 (lfd. Nr. 3 der Tabelle &bdquo;received fund“) nicht der HB2 gutgeschrieben wurde, ergab sich aus dem gleichen Auszug. Dass tatsächlich die Zahlungen über 36.747.183,79 Euro auch in diesen Fällen auf die OF (ABK) zurückgingen und als Zahlungseingang bei der N 1 AG allein für diese bestimmt waren, wurde oben bereits belegt. Dass bei der M 1 AG die von der OF (ABK) veranlassten Überweisungen der Drittunternehmen an die N 1 AG, die bei dieser als Zahlungen der M 1 AG verbucht wurden, in voller Höhe als ein von der M 1 AG an die N 1 AG gewährtes Darlehn verbucht wurden, das sich allerdings dadurch abbaute, dass die N 1 AG in 2011 und 2012 in Höhe von insgesamt 37.450.000 Euro für die M 1 AG einen Teil ihrer oben bereits belegten Verbindlichkeiten gegenüber der Og (Abk) in Höhe von insgesamt 62 Mio. Euro beglich, ergab sich aus den Auszügen aus der Buchhaltung der M 1 AG 2011 und 2012, jeweils zum Eurokonto &bdquo;1185 EUR Darlehen N 1 AG“. Dass ferner bei der M 1 AGin 2011 und 2012 alle an sie gerichteten Rechnungen der Og (Abk) in Höhe von insgesamt 62 Mio. Euro verbucht wurden, wurde oben schon belegt. Dass die M 1 AG die Rechnungsbeträge der Og (Abk) ebenso wie die Ef – allerdings mit einem abweichenden Aufschlag von 2 % – an die HB2 weiter berechnete, so dass sich ein Gesamtrechnungsvolumen zu Lasten der HB2 in Höhe von 63.240.000 Euro ergab, entnimmt die Kammer der Übersicht zu den von Og (Abk) an M 1 AGgestellten und von der M 1 AG an &bdquo;…“ gestellten Rechnungen und den Einzelrechnungen sowohl der Og (Abk) an die M 1 AG als auch der M 1 AG an die HB2, die diese Übersicht bestätigten; daraus ergab sich, dass Og (Abk) der M 1 AG insgesamt Rechnungen über 62 Mio. Euro stellte und die M 1 AGder HB2 63,24 Mio. Euro in Rechnung stellte, woraus sich ein Aufschlag von 2% errechnete. Dass die HB2 auch an diesen Geschäften tatsächlich nicht beteiligt war, entnimmt die Kammer dem Umstand, dass es sich bei der HB2 um einen Briefkastenfirma des Angeklagten X 1 handelte und die Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte dafür erbracht hat, dass die HB2 irgendeine Rolle bei den tatsächlichen Vorgängen rund um das SfProjekt gespielt haben könnte, sondern sie allein auf dem Papier als Rechnungsempfänger diente, um die wahren Verhältnisse zu verschleiern. Dass die M 1 AG dabei die Rechnungsdaten der Og (Abk) und auch deren Rechnungsnummern benutze, ergab der Abgleich der Rechnungen der Og (Abk) an die M 1 AGund der Rechnungen der M 1 AG an die HB2. Dass sämtliche Rechnungen der M 1 AG an die HB2 gemeinsam frühestens Anfang 2012 erstellt und gebucht wurden, entnimmt die Kammer dem Folgenden: Ausweislich der Kontierungsvermerke auf den jeweiligen Rechnungen tragen die Rechnungen der Og (Abk) an die M 1 AG die Belegnummern 136-153 und 172 und die Rechnungen der M1 an die HB2 die Belegnummern 154-171. Die den angeführten Belegnummern vorangehende Belegnummer 135 trägt eine Rechnung der D1 an die M1 vom 31.12.2011, wie sich dieser Rechnung entnehmen ließ; dass die Belegnummern der M 1 AG üblicherweise im Jahr chronologisch verteilt wurden, folgert die Kammer daraus, dass – wie sich aus den nachfolgenden Belegen ergibt – die Belegnummer 5 zu einem auf den 18.01.2011 datiertem Beleg gehörte, die Nummer 108 zu einem Beleg vom 01.11.2011 und die die Nummer 121 zu einem Beleg vom 30.11.2011. Da unter diesen Belegen auch eine Belastungsanzeige einer Bank war, die nach Würdigung der Kammer nicht gefälscht ist, folgert die Kammer hieraus, dass die Belegnummern auch vorliegend chronologisch bei der M 1 AG verteilt worden sind. Daraus folgert die Kammer, dass die Rechnungen an die HB2 und die Rechnungen der Og (Abk) an die M 1 AG Belegnummern tragen, die erst in 2012 vergeben wurden, nämlich nach der Rechnung vom 31.12.2011, die nach Würdigung der Kammer jedenfalls nicht vordatiert ist. Das Debitorenkonto der HB2 stellte sich bei der M 1 AG– anders als bei der Ef – zuletzt Ende 2013 aufgrund der nachfolgend belegten Buchungen als in voller Höhe ausgeglichen dar: Dass in Höhe eines weiteren Teilbetrages von 4.500.012 Euro eine Verrechnung mit der angeblichen Verbindlichkeit der M 1 AG gegenüber der HB2 aus dem bereits dargestellten, angeblichen Sodiumgeschäft aus dem Jahre 2010 erfolgte, ergab sich aus dem Auszug aus der Buchhaltung der M 1 AG2011 zum Konto &bdquo;0000 EUR Debitor…“, welches mit dem Anfangssaldo von -4.500.012 Euro eröffnete, was exakt dem Betrag aus der Rechnung der HB2 an die M 1 AG zum Sodiumgeschäft entsprach. Aus dem gleichen Auszug aus der Buchhaltung der M 1 AG und der auf den 31.03.2011 datierten Abtretungsvereinbarung zwischen der M 1 AG und der NAG ergab sich zudem, dass die M 1 AG einen Teilbetrag ihrer angeblichen Forderungen gegen die HB2 in Höhe von 18.768.000 Euro mit Vereinbarung angeblich vom 31.03.2011 an die NAG abtrat. Dass diese angeblichen Forderungen gegen die HB2 dann bereits im Jahresabschluss 2011 der NAG in voller Höhe wertberichtigt wurden, ergab der Auszug aus der Buchhaltung der N2011 zu deren Aktiva, in dem zu der dort aufgeführten Forderung auf dem Buchungskonto &bdquo;1115 Debitor…“ über 18,768 Mio. Euro eine gleichhohe Wertberichtigung auf dem Konto &bdquo;1115,1 WB Debitor…“ aufgeführt war. Dass danach in der Buchhaltung der M 1 AG Ende 2011 zunächst noch eine vermeintliche Restforderung der M 1 AG gegen die HB2 in Höhe von 8.224.804,21 Euro verblieb, hat die Kammer dem Auszug aus der Buchhaltung der M 1 AG2012 zum Konto &bdquo;1195 EUR Debitor…“ entnommen, der diesen Restsaldo auswies. Dass die M 1 AG später mit Vereinbarung vom angeblich 31.12.2013 diese angebliche Forderung der M 1 AG gegen HB2 an den X 3 abtrat, ergab sich aus der unterschriebenen Abtretungsvereinbarung nebst ihrer Anlage zwischen der M 1 AG und X 3, nach der unter anderem auch die Forderung der M 1 AG gegen die HB2 über angeblich 8.367.094,21 Euro an X 3 vermeintlich abgetreten wurde. Damit bestanden auch nach der Buchhaltung der M 1 AG Ende 2013 keine Forderungen mehr der M 1 AG gegen die HB2. Daraus, dass die HB2 an den realen Geschäften nicht beteiligt war und die bei der M 1 AG und der N 1 AG eingehenden Gelder tatsächlich von der OF (ABK) stammten, aber nicht als solche verbucht worden waren, folgert die Kammer, dass die dargestellten Buchungen der M 1 AG– ebenso wie die bei der Ef – nicht der Wahrheit entsprachen und ebenfalls dem oben belegten Zweck dienten, das Irangeschäft zusätzlich undurchsichtig zu machen und die OF (ABK) als die wahre Auftraggeberin weiterhin verdeckt zu halten. ee. Darstellung und Erläuterung der angeblichen Provisionserlöse gegenüber den Abschlussprüfern der D 1 GmbH und gegenüber den Konzernabschlussprüfern Dass die Abschlussprüfer der D 1 GmbH zum angeblichen Nachweis der Provisionserlöse zuerst den Vermittlervertrag vom angeblich 00.12.2009 und den ersten Änderungsvertrag vom angeblich 00.06.2010 erhielten, hat die Kammer dem Memorandum der Teilbereichsprüfer vom 00.03./00.05.2012 entnommen, wonach …2012 für den Abschluss 31.12.2011 zuerst Provisionen für Vermittlungsdienstleistungen in Höhe von 25 Mio. Euro gebucht wurden und sich diese durch einen nachgelieferten Vertragszusatz …2012 auf dann 30 Mio. Euro erhöht haben, und den glaubhaften Aussagen der Zeugen Xf und Yf, dass sie die zweite Änderungsvereinbarung zum Vermittlervertrag zeitversetzt erhalten haben. Dass den Abschlussprüfern sodann eröffnet wurde, dass im Jahr 2011 die Provision auf 30 % erhöht worden sei, folgert die Kammer daraus, dass der Jahresabschlussprüfer der D 1 GmbH Klein in seinen Arbeitspapieren, konkret seiner handschriftlichen Aufzeichnung unter dem 02.05.2012, diesen Schritt der Erhöhung der Provision auf 30 % festhielt. Dass es sich hierbei um Aufzeichnungen des Jahresabschlussprüfers Xf handelte, hat die Kammer an dem darunter befindlichen Handzeichen des Zeugen Xf erkannt; die Zeugin Fg, die damals in einer Sozietät mit dem Zeugen Xf tätig war, hat bestätigt, dass dies das Handzeichen des Zeugen Xf war. Dass die Abschlussprüfer den weiteren Änderungsvertrag vom angeblich 00.01.2011 sowie die beiden Schreiben der Ef Holding AG aus angeblich Dezember 2011 zur Überweisung der 22,8 Mio. Euro an die D 1 GmbH erhielten, folgert die Kammer daraus, dass der Zeuge Xf glaubhaft bekundet hat, dass die Jahresabschlussprüfer zu den Provisionserlösen einen weiteren Vertragszusatz mit einem Provisionssatz von 30 % erhalten hätten und ihnen zwei Belege zur Zahlung der Provisionserlöse gezeigt worden seien, und dass der Zeuge Yf bekundet hat, den dritten Vertrag zu den Provisionserlösen erhalten zu haben. Hieraus folgert die Kammer, dass den Jahresabschlussprüfern der D 1 GmbH sowohl die zweite Änderungsvereinbarung als auch die beiden Schreiben der Ef Holding AG aus angeblich Dezember 2011 über die angebliche Provisionszahlung in Höhe von insgesamt 22,8 Mio. Euro vorgelegt worden waren. Dass die Abschlussprüfer auch das Schreiben mit der Verlängerung des Zahlungszieles vom angeblich 00.01.2012 erhielten, folgert die Kammer daraus, dass dies gerade zur Vorlage bei den Abschlussprüfern erstellt worden war, wie die Kammer aus seinem unwahren Inhalt folgert. Dass den Abschlussprüfern der D 1 GmbH diese Unterlagen zum Nachweis der Provisionserlöse allerdings nicht ausreichten und sie der D 1 GmbH die Erteilung eines nur eingeschränkten Testates ankündigten, haben die Zeugen Xf und Yf übereinstimmend bekundet und wird auch dadurch bestätigt, dass beide der D 1 GmbH, wie sich aus dem Prüfbericht zum Jahresabschluss der D 1 GmbH per 31.12.2011 ergab, ein bezüglich der dort enthaltenen Provisionserlöse nur eingeschränktes Testat erteilten, weshalb die Kammer diese Aussage der Zeugen Xf und Yf für glaubhaft erachtet. Dass es daraufhin …2012 zu einem Treffen der Angeklagten X 1und X 2 mit den Zeugen Vf und Xf im Landhaus Sr, einem Restaurant in H, kam; die Angeklagten X 1 und X 2 bei einem gemeinsamen Essen versuchten, die beiden Wirtschaftsprüfer zu überreden, die Provisionserlöse anzuerkennen; dies ihnen aber nicht gelang; sie neue Fakten den Wirtschaftsprüfern bei dem Treffen nicht präsentierten; den Wirtschaftsprüfern bewusst war, dass es sich bei dem erteilten Prüfungsmandat um ein wichtiges Mandat ihrer Kanzlei handelte; sie im Falle der Verweigerung eines vollen Testates riskierten, keine Anschlussaufträge der D 1 GmbH oder der N 1 AG mehr zu erhalten, aber gleichwohl sie auf weiteren Nachweisen zu den Provisionserlösen bestanden, hat der Zeuge Klein entsprechend bekundet. Diese von vielen Details und emotionaler Involvierung getragenen Aussagen hält die Kammer für glaubhaft. Den Inhalt des festgestellten Schreibens vom 00.04.2012 konnte die Kammer anhand eines Ausdrucks feststellen. Die Inaugenscheinnahme dieses Schreibens ergab entsprechend obiger Ausführungen, dass es von Mf unterzeichnet war. Dass der Angeklagte X 1 dieses Schreiben vom 00.04.2012 entworfen hatte, folgert die Kammer daraus, dass es sich bei der Ef Holding AG um die von ihm kontrollierte Gesellschaft handelte, und der Angeklagte X 1 , wie der Zeuge Mf glaubhaft bekundet hat, Mf Schreiben vorlegte, die dieser, Mf, nicht entworfen hatte. Dass dieses Schreiben deshalb erstellt wurde, um die Jahres- und Konzernabschlussprüfer von der Echtheit der Provisionserlöse der D 1 GmbH zu überzeugen, folgert die Kammer aus dem unrichtigen Inhalt dieses Schreibens und daraus, dass den Angeklagten X 2 und Y 1 unmittelbar bekannt war, dass die Jahresabschlussprüfer Bedenken hatten und weitere Nachweise gefordert hatten. Eine entsprechende Kenntnis auch des Angeklagten X 1 folgert die Kammer daraus, dass dieser das Schreiben vom 00.04.2012 entwarf. Dass das Schreiben vom 00.04.2012 eine inhaltlich unrichtige Zahlungsbestätigung der Ef enthielt, folgert die Kammer daraus, dass wie oben belegt, exakt die in diesem Schreiben angegebenen Zahlungseingänge von der OF (ABK) stammten und Vorkassen auf die beabsichtigten Warenlieferungen der N 1 AG in den Iran für das Projekt Sf waren und keine Provisionszahlungen. Dass den beiden Abschlussprüfern der D 1 GmbH, die ausweislich des Prüfungsberichts diesen unterschrieben, Vf und Yf, aber auch dieses weitere Schreiben der Ef vom 00.04.2012 nicht als Nachweis der Provisionserlöse genügte, folgert die Kammer aus dem Umstand, dass sie insoweit dem Jahresabschluss der D 1 GmbH per 31.12.2011 ausweislich ihres Prüfungsberichts am 00.05.2012 nur ein eingeschränktes Testat hinsichtlich der Provisionserlöse erteilten. Diesem Prüfungsbericht hat die Kammer auch den festgestellten Inhalt des eingeschränkten Testats entnommen. Dass die Wirtschaftsprüfer Vf, Yf und Xf als Reaktion hierauf in der Folgezeit von den Gesellschaften des N 1 Konzerns kein Prüfungsmandat mehr erhielten, hat der Zeuge Xf glaubhaft bekundet. Dass ferner die N 1 AG und die D 1 GmbH Ende Juni bzw. Anfang Juli 2012 das langjährige Steuerberatungsmandat zur Kanzlei Vf und Fg kündigten, hat die Zeugin Fg entsprechend und glaubhaft bekundet. Dass die übergeordnete Prüfung des Konzernabschlusses der N 1 AG für 2011 durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Df erfolgte, die Hauptprüfung von Februar bis zum Testat am 00.05.2012 dauerte und die Wirtschaftsprüfer Bf und Af als Konzernabschlussprüfer tätig waren, ergab der Prüfungsbericht der Abschlussprüfer zum Konzernabschluss der N 1 AG per 31.12.2011. Dass an dieser Prüfung als Prüfungsleiter vor Ort der Zeuge Dg beteiligt war und Df erstmals die N 1 AG prüfte, hat der Zeuge Dg glaubhaft bekundet. Dass aufgrund der Bedenken der Abschlussprüfer der D 1 GmbH auch die Konzernabschlussprüfer auf die Problematik der Provisionserlöse und der fehlenden Nachweise aufmerksam wurden, hat die Kammer den entsprechenden, von der Kammer für glaubhaft erachteten Bekundungen der Zeugen Xf und Yf entnommen, die durch den Vermerk des Zeugen Xf vom 00.05.2012, nach dem er die Konzernabschlussprüfer über die seiner Meinung nach fehlenden Nachweise informiert hat, sowie das Memorandum der Teilbereichsprüfer vom 00.04.2012 bestätigt, in dem ebenfalls zu den Provisionserlösen ausgeführt ist, dass das Testat diesbezüglich eingeschränkt sei und keine Nachweise zum Vorliegen der Provisionsumsätze bei der Gesellschaft vorgelegt werden konnten. Dass am 00.04.2012 eine Aufsichtsratssitzung der N 1 AG stattfand, hat die Kammer dem Protokoll der Aufsichtsratssitzung der N 1 AG vom 30.04.2012 entnommen, in dem das Protokoll der Sitzung vom 00.04.2012 genehmigt wurde; dem Umstand, dass in den Prüfungsunterlagen der Df eine Präsentation zu diesem Datum existierte sowie den Arbeitspapieren der Konzernabschlussprüfer, die ein Dokument &bdquo;zusammenfassendes Prüfungsergebnis“ enthalten, in dessen Unterabschnitt &bdquo;Schlussbesprechung“ festgehalten ist, dass die Ergebnisse in den Sitzungen vom 00.04.2012 und 00.05.2012 dem Aufsichtsrat und dem Vorstand vorgetragen worden seien. Aus diesen Ausführungen hat die Kammer auch entnommen, dass an dieser Sitzung unter anderem auch die Angeklagten X 2 und Y 1 teilnahmen, da es sich um die damaligen Vorstände der N 1 AG handelte, und dass in dieser Sitzung die Wirtschaftsprüfer Bf und Af von ihren bisherigen wesentlichen Prüfungsergebnissen zum Konzernabschluss 2011 berichteten. Den Inhalt der Aufsichtsratssitzung der N 1 AG vom 00.04.2012 und den Umstand, dass es sich um eine außerordentliche Aufsichtsratssitzung handelte, hat die Kammer anhand der dazu vollständig vorliegenden PowerPoint-Präsentation der Konzernabschlussprüfer festgestellt, in dem die den Feststellungen entsprechenden Ausführungen enthalten waren. Dass der N 1 AG damit eine Einschränkung des Bestätigungsvermerks auch auf Konzernebene drohte, hat die Kammer ebenfalls dieser Präsentation entnommen, in der dies als Folge beschrieben wurde, wenn den aufgezeigten Mängeln nicht abgeholfen werde. Auch der Zeuge Dg hat glaubhaft bestätigt, dass diese Einschränkung des Testates auf Konzernebene drohte. Dass gegenüber Df angekündigt wurde, dass von Seiten der N 1 AG weitere Unterlagen bereitgestellt würden, daraufhin Df zur Verstärkung des Prüfungsteams den Zeugen Eg hinzuzog, der damals Geschäftsführer der Df war, ferner Df in die Prüfung der Provisionserlöse auch Rechtsanwälte einband, diese die Rechtsansicht äußerten, dass nach der Vertragsgestaltung des Vermittlervertrags vom 00.12.2009 die Provisionen für das Irangeschäft unabhängig von der Existenz einer Vermittlertätigkeit entstanden und demgemäß auch unabhängig von einem Nachweis einer Vermittlertätigkeit zu bilanzieren seien, hat die Kammer den entsprechenden Bekundungen des Zeugen Eg entnommen, die sich widerspruchsfrei in das übrige Beweisergebnis einfügen und die die Kammer insgesamt für glaubhaft erachtet. Dass die Ankündigung weiterer Unterlagen von X 2 oder Y 1 stammte, folgert die Kammer aus dem Folgenden: das Thema der Provisionserlöse auf Konzernebene hatte durch die Präsentation in der außerordentlichen Aufsichtsratssitzung und angesichts der weit fortgeschrittenen Abschlussprüfung im N 1 AG Konzern höchste Priorität und war bereits bei der obersten Führungsebene der N 1 AG adressiert worden; die angekündigte Folge der Einschränkung des Testats auf Konzernebene hätte ganz massive Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit der Gesellschaften des N 1 AG Konzern gehabt; dies war den geschäftserfahrenen Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 bewusst; daraus folgert die Kammer, dass die drei Angeklagten, die insoweit schon zuvor vertrauensvoll zusammengewirkt haben, entschieden, weitere Schritte zu unternehmen, um die vermeintlichen Provisionserlöse der D 1 GmbH zu belegen, und entweder X 2 oder Y 1, die beide den Kontakt zu den Abschlussprüfern hatten, die Abschlussprüfer von Df informierten, dass weitere Belege bereitgestellt würden; die Kammer schließt auch aus, dass insoweit nur die Angeklagten X 1 und X 2 zusammenwirkten; da das Problem bereits auch bei Y 1 adressiert war, er Vorstand der N 1 AG war und jederzeit damit zu rechnen war, dass auch er darauf von den Abschlussprüfern oder dem Aufsichtsrat angesprochen werden würde, war es erforderlich, Y 1 in die Überlegungen zum weiteren Vorgehen eng einzubinden, um zu verhindern, dass er sich durch seine Äußerungen zu denen von X 1 und X 2 in Widerspruch setzten konnte; schließlich ist durch einen Vermerk des Zeugen Dg vom 00.04.2012 in den Arbeitspapieren von Df bestätigt, dass es letztlich X 2 war, der die zusätzlichen Unterlagen den Abschlussprüfern zur Verfügung stellte. Dass den von Df hinzugezogenen Beratern die fehlende Ernsthaftigkeit des Vermittlervertrages und seine Rückdatierung dabei allerdings nicht bekannt waren, folgert die Kammer daraus, dass diese ausweislich der eingeführten Prüfungsunterlagen von Df und der Aussagen von Dg und Eg bei Df insgesamt nicht bekannt waren und deshalb die von Df hinzugezogenen Rechtsanwälte nach Würdigung der Kammer davon auch keine Kenntnis erhalten haben. Dass sich am 00.04. und 00.04.2012 die Wirtschaftsprüfer Af, Dg und Eg gemeinsam zwei volle Tage bei der N 1 AG zur Prüfung der Provisionserlöse aufhielten, sich dabei zum Sf Projekt nunmehr Bestellungen, Rechnungen, Schriftwechsel mit den Lieferanten, Liefernachweise, behördliche Genehmigungen, Zahlungsvorgänge und Transportunterlagen ansahen, zu denen es von Seiten der N 1 AG hieß, dass diese die Abschlussprüfer der D 1 GmbH nicht eingesehen hätten, und die Prüfer von Df diese Unterlagen untereinander abglichen, ferner anhand der Lieferaufträge die Provisionshöhen und die Fälligkeitszeitpunkte für die Provisionen überprüften und nach zwei Tagen der Zeuge Dg als Prüfungsergebnis festhielt, dass die Prüfer nach Durchsicht der vorgelegten Originalunterlagen davon überzeugt seien, dass die Liefergeschäfte tatsächlich stattgefunden hätten und in der Buchhaltung der N 1 AG auch entsprechend der vertraglichen Vereinbarung eine Marge von 3% gebucht worden sei, hat die Kammer den entsprechenden, sich wechselseitig widerspruchsfrei ergänzenden Bekundungen der Zeugen Dg und Eg entnommen, die detailreich, auch im Randgeschehen, die festgestellten Abläufe und Ergebnisse bekundet haben. Zudem wurde das festgestellte Vorgehen und das Prüfungsergebnis von dem maschinenschriftlichen Vermerk des Zeugen Dg, Kürzel &bdquo;…“, vom 00.04.2012 bestätigt. Die Kammer hält die Aussagen der Zeugen Eg und Dg für glaubhaft. Dass der Konzernabschlussprüfer Af ferner am 00.05.2012 telefonischen Kontakt zu dem Zeugen Mf von der Ef aufnahm, hat die Kammer dem Folgenden entnommen: der als glaubhaft erachteten Aussage des Zeugen Dg, dass er bei einem kurzen Telefonat mit jemandem von der Ef Holding AG anwesend gewesen sei, in dem der Abschlussprüfer Af nach dem Vorhandensein der Provisionsgeschäfte gefragt habe und ihm diese bestätigt worden seien; der handschriftlichen Notiz in den Arbeitspapieren von Mr, die die Kammer aufgrund des Kürzels &bdquo;…“, dass die Kammer nach der in den Prüfungsakten enthaltenen Übersicht der Kürzel dem Abschlussprüfer Af zugeordnet hat, dass am 00.05.2012, 15:15 Uhr, ein Telefonat mit Mf von der Ef Holding AG stattgefunden hat. Dass in diesem Telefonat der Zeuge Mf seine wahrheitswidrigen Angaben aus seinem Schreiben vom 00.04.2012 zu den drei Zahlungen der Unternehmen aus der Türkei und Dubai und dass die Firmen die Zahlungen im Auftrag der Ef getätigt hätten, wiederholte, folgt aus der vorgenannten Notiz, in der aufgenommen war, dass Mf in diesem Telefonat angab, dass das Geld geflossen sei und die genannten Firmen auf seine Anweisung die Gelder direkt an die N 1 AG geleistet hätten. Dass diese Angaben wahrheitswidrig waren, folgert die Kammer daraus, dass in Wahrheit, wie oben belegt, diese Gelder ohne Zutun der Ef Holding AG durch die OF (ABK) an die N 1 AG geleistet worden waren. Dass Mf eine Überlassung der Kontaktdaten zu den Unternehmen an den Wirtschaftsprüfer Af ablehnte und sich insoweit auf ein angebliches Geschäftsgeheimnis der Ef berief, ergab sich ebenfalls aus der vorgenannten Notiz, in der dies entsprechend niedergelegt war. Dass sich die Konzernabschlussprüfer nunmehr zufrieden gaben, folgert die Kammer daraus, dass nach diesem Telefonat keine weiteren Prüfungshandlungen festgestellt werden konnten. Dass die Konzernabschlussprüfer aber noch die – immer abzugebende – Vollständigkeitserklärung des Vorstandes zum Konzernabschluss einforderten, folgert die Kammer daraus, dass diese auch zum Konzernabschluss der N 1 AG per 31.12.2011 vorlag. Dass Ra inzwischen zum Vorstand der N 1 AG bestellt worden war, hat die Kammer dem Umstand entnommen, dass er die Vollständigkeitserklärung mitunterschrieben hat und seine Bestellung ausweislich des historischen Handelsregisterauszugs des Amtsgerichts Stendal zur N 1 AG vom 18.12.2017 am 19.06.2012 ins Handelsregister eingetragen war. Dass unter dem 00.05.2012 die Angeklagten X 2 und Y 1 sowie der Zeuge Ra gemeinsam als Vorstände zu dem nunmehr aufgestellten Konzernabschluss per 31.12.2011 die geforderte Vollständigkeitserklärung abgaben; darin erklärten, dass die dem Konzernabschluss zugrunde gelegten Abschlüsse, also auch derjenige der D 1 GmbH, nach ihrer Kenntnis alle nach den für den Konzernabschluss maßgeblichen Vorschriften bilanzierungspflichtigen Vermögenswerte und Schulden, sämtliche Aufwendungen und Erträge sowie die erforderlichen Angaben enthielten und dass sämtliche konsolidierungspflichtigen Vorgänge im Konzernabschluss zutreffend berücksichtigt seien, hat die Kammer dieser Vollständigkeitserklärung entnommen. Dass diese Erklärung von X 2 und Y 1 bewusst wahrheitswidrig abgegeben wurde, folgert die Kammer daraus, dass beiden Angeklagten bekannt war, dass es die Provisionserlöse der D 1 GmbH tatsächlich nicht gegeben hatte, sondern diese nachträglich fingiert worden waren. Dass die Angeklagten X 2 und Y 1 diese unwahre Vollständigkeitserklärung gleichwohl abgaben, um die Konzernabschlussprüfer damit zusätzlich von dem Bestehen der fraglichen Provisionserlöse zu überzeugen und um auf Konzernebene ein uneingeschränktes Testat zu erlangen, folgert die Kammer daraus, dass beide aufgrund des Umstandes, dass sie schon mehrfach an einer Konzernabschlussprüfung als amtierender Vorstand beteiligt gewesen waren, wussten, dass zur Erlangung eines Testats auch die Abgabe der ihnen vorgelegten, vorformulierten Vollständigkeitserklärung gehörte. Dass die Konzernabschlussprüfer anschließend zu dem Ergebnis kamen, dass der D 1 GmbH die behaupteten Provisionsansprüche zustünden, folgert die Kammer daraus, dass sie nach ihrer vorläufigen kritischen Einschätzung zu den Provisionserlösen, wie sie in ihrer Präsentation zum 00.04.2012 niedergelegt war, nunmehr den Konzernabschluss der N 1 AG per 31.12.2011, der ebenfalls diese Provisionserlöse der D 1 GmbH in voller Höhe enthielt, wie sogleich noch belegt, mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versahen. Dass die Konzernabschlussprüfer deshalb dem Konzernabschluss der N 1 AG per 31.12.2011 ein uneingeschränktes Testat erteilten, ergab sich aus dem Prüfungsbericht zum Konzernabschluss der N 1 AG per 31.12.2011. Dass der Angeklagte X 2 im Einvernehmen mit den Angeklagten X 1 und Y 1 die Übersendung des Konzernabschlusses 2011 einschließlich des Konzernlageberichtes zeitnah zu seiner Erstellung und Testierung unter anderem an die Aa und die CA veranlasste, folgert die Kammer entsprechend den zur Übersendung des Konzernabschlusses 2009 getätigten Ausführungen. Die Feststellungen zu den Absichten und zu dem Vorstellungsbild der Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 bei der Übersendung des Konzernabschlusses 2011 folgert die Kammer entsprechend der Ausführungen zur Ausgangslage, die sich vorliegend zusätzlich dadurch konkretisiert hatte, dass inzwischen die dritte, gefälschte Konzernbilanz erstellt worden war, die D 1 GmbH inzwischen zweistellige Millionenverluste erwirtschaftete und die nächste Anschlussfinanzierung unmittelbar bevorstand. 1. Tat 2 zu Lasten der CA Dass die Geschäftsverbindung der N 1 AG zur CA im Jahr 2003 begann, ergab sich aus dem Kreditantrag des Zeugen Ag von der CA vom 00.06.2010, in der dies entsprechend ausgeführt war. Eine Vernehmung des Zeugen Ag war nicht möglich, weil dieser bereits verstorben ist. Dass auch die CA damals und im Tatzeitraum strikt in Markt- und Marktfolgebereich getrennt war, haben die Zeugen Bg, Qh und Cg übereinstimmend glaubhaft ausgesagt. Dass auf der Marktseite für die N 1 AG der Zeuge Ag als alleiniger Kundenbetreuer tätig war, hat der Zeuge Qh, bestätigt durch die Ausführungen im Kreditantrag vom 00.08.2010, das Ag das Gesamtengagement akquiriert hatte, und dadurch, dass er in den später belegten Gesprächsnotizen des Zeugen Ag der einzige Vertreter der CA auf Sachbearbeiterebene war, glaubhaft bekundet. Dass die N 1 AG betragsmäßig zu den Hauptkunden der CA zählte, hat der Zeuge Qh glaubhaft bekundet. Dass die Kommunikation zwischen der N 1 AG und der CA vornehmlich über den Angeklagten X 2 lief, hat die Kammer aus den folgenden Umständen gefolgert: der später noch belegten Kreditanfrage des Angeklagten X 2 beim Zeugen Ag; den Besuchsnotizen des Zeugen Ag zu den Gesprächsdaten 00.12.2009, 00.04.2009, 00.12.2010, 00.09.2010, 00.06.2010, 00.05.2010, in denen ausschließlich X 2 als Gesprächspartner von Ag aufgeführt ist; der E-Mail von Ag an X 2 vom 00.05.2010, in der Ag auf ein Treffen mit X 2 in Ua und ein weiteres Treffen mit ihm am folgenden Dienstag Bezug nahm; der E-Mail des Zeugen Ag an X 2 vom 00.05.2010, mit der er von diesem das Gutachten zum Standort S 1 anforderte; der E-Mail der Zeugin Kc an X 2 vom 00.05.2010, mit der diese zur Information an X 2 eine E-Mail des Zeugen Ag an sie vom 00.05.2010 weiterleitete, worin Ag ein Treffen mit den &bdquo;Eheleuten X“, wobei es sich angesichts des Umstandes, dass diese E-Mail an X 2 weitergeleitet wurde, um ein Treffen mit X 2 und seiner Ehefrau handelte, vereinbarte; der E-Mail von Ag an X 2 vom 00.07.2010, in der Ag X 2 von der Kreditentscheidung berichtete. Dass im Sommer 2009 die CA an die N 1 AG einen auf drei Jahre befristeten, endfälligen Kredit über 5 Mio. Euro vergeben hatte, zu dem die CA selbst aber nur 2 Mio. Euro beigesteuert hatte, weil die KfW die übrigen 3 Mio. Euro übernommen hatte, dieser Kredit und die Förderung der KfW im September 2012 ausliefen, weshalb zu dieser Zeit für die N 1 AG eine Anschlussfinanzierung erforderlich wurde, hat die Kammer aus den folgenden Umständen gefolgert: dem Kreditantrag des Zeugen Ag vom 00.06.2010, in dem zu einem langfristigen Kredit über 5 Mio. Euro der CA an die N 1 AG die Laufzeit bis zum 30.09.2012 und die 60% Förderung dieses Kredits durch das KfW Sonderprogramm &bdquo;Mittelstand 2009“ niedergelegt war; dem Bankenspiegel der N 1 AG per 30.06.2010, der ebenfalls diesen Kredit der CA über 5 Mio. Euro als endfälligen Kredit mit entsprechender Laufzeit aufführte. a. Die Kreditanfrage vom 00.06.2012 Dass am 00.06.2012 der Angeklagte X 2 den Zeugen Ag bei einem Treffen bat, den im September 2012 auslaufenden Kredit der CA über 5 Mio. Euro zu verlängern und den bislang durch die KfW übernommenen Kreditanteil von 3 Mio. Euro ebenfalls durch die CA zu übernehmen, hat die Kammer aus den folgenden Umständen gefolgert: der Besuchsnotiz des Zeugen Ag über ein Gespräch am 00.09.2012, in der Ag festhielt, dass am 00.06.2012 im Zusammenhang mit einer Prolongation bzw. Neustrukturierung der durch die CA zur Verfügung gestellten Kreditlinien ein Treffen mit ihm, X 2 und Oa stattgefunden habe; aus dieser Notiz folgert die Kammer, dass an diesem Tag über eine Verlängerung dieses Kredites gesprochen worden ist; da tatsächlich, wie durch den entsprechenden Kreditantrag der Zeugen Ag und Cg belegt, bereits am 00.07.2012 dieser 13 Seiten starke Antrag entworfen wurde, folgert die Kammer, dass Ag in diesem Gespräch am 00.06.2012 um eine entsprechende Kreditvergabe ersucht wurde; dass er von X 2 ersucht wurde, folgert die Kammer daraus, dass dieser der Ansprechpartner von Ag war und, obwohl er seit dem 00.06.2012 als Vorstand abberufen worden war, gleichwohl noch an dem Gespräch mit Ag ausweislich dessen Notiz teilgenommen hat und der Zeuge Oa an diesem Tag erst seit 13 Tagen als Vorstand bestellt war, weshalb die Kammer ausschließt, dass der Zeuge Oa gegenüber Ag in diesem Gespräch die Initiative zu dieser wichtigen Anschlussfinanzierung ergriffen hat. Dass der Angeklagte X 2 diese Finanzierungsanfrage im Einvernehmen mit den Angeklagten X 1 und Y 1 an Ag richtete, folgert die Kammer aus der Bedeutung dieses Kredits für die N 1 AG und für den Fortbestand des Unternehmens und dass es auch im Interesse der Angeklagten X 1 und Y 1 lag, dass die N 1 AG die erforderliche Anschlussfinanzierung erhielt. Dass diesen drei Angeklagten dabei bewusst war, dass die CA diese Finanzierungsanfrage maßgeblich auf der Grundlage der Zahlen aus den ihr überlassenen, falschen Konzernabschlüsse 2009 bis 2011 prüfen und entscheiden würde, folgert die Kammer entsprechend den Ausführungen zur Aa. Da diese Konzernabschlüsse ein uneingeschränktes Testat der Abschlussprüfer erhalten hatten, wie oben belegt, folgert die Kammer, dass die Angeklagten auch damit rechneten, dass die mit der Kreditvergabe befassten Mitarbeiter der CA von der Richtigkeit der ihnen vorgelegten Konzernabschlüsse ausgehen würden, und den Angeklagten klar war, dass die mit der Kreditvergabe befassten Mitarbeiter der CA dadurch einer Fehlvorstellung unter anderem über die Höhe des EBIT und des EBITDA des N1-konzerns, des Konzerneigenkapitals und des Konzernjahresüberschusses unterliegen würden und dass diese, bei einem Erfolg der Kreditanfrage, den Kredit zumindest auch auf Grundlage der erhöhten Werte des EBIT und des EBITDA des Konzerns, des Konzernjahresüberschusses und des Konzerneigenkapitals gewähren und auszahlen würden. Dass die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 weiter erkannten, dass der CA durch ihr Vorgehen ein Schaden bis zur Höhe des von der KfW übernommenen Kreditanteils von 3 Mio. Euro entstehen könnte, der die Kehrseite des Vorteils der N 1 AG sein würde, folgert die Kammer aus den folgenden Umständen: sie wussten, wie oben belegt, dass die der CA vorgelegten Konzernabschlüsse der N 1 AG für die Geschäftsjahre 2009 bis 2011 ein überhöhtes Konzerneigenkapital aufwiesen; sie wussten daher weiter, dass diese die Kreditwürdigkeit der N 1 AG und ihrer Konzerntöchter positiver darstellten, als es der Wirklichkeit entsprach; sie wussten aufgrund ihrer Geschäftserfahrenheit, dass die CA bei Zugrundelegung der manipulierten Bilanzen die Kreditwürdigkeit der N 1 AG zu günstig einschätzen würden und die N 1 AG eher einen Kredit erhalten würde und zu günstigeren Kreditbedingungen als es bei einer Einschätzung auf Grundlage der nicht manipulierten Bilanz der Fall wäre; sie wussten, dass dadurch die tatsächliche Kreditausfallwahrscheinlichkeit für die CA höher liegen würde als von der CA angenommen; sie wussten, dass es dadurch der N 1 AG möglich wurde, Kredite zu erhalten, die sie ohne die Manipulationen nicht mehr bekommen hätte und Kredite zu Konditionen zu bekommen, die sie ohne Manipulationen der Konzernbilanz der N 1 AG nicht zu diesen Konditionen bekommen hätte; aus dem Vorstehenden folgert die Kammer, dass die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 daher auch erkannten, dass der Vorteil der N 1 AG dem Nachteil der CA entsprach; sie erkannten überdies die rapide abwärts gehende wirtschaftliche Situation des N 1 Konzerns aufgrund des ihnen ebenso bekannten wirtschaftlichen Absturzes der D 1 GmbH, insbesondere wussten sie, dass die D 1 GmbH Ende 2011 einen Verlust von über 30 Mio. Euro erwirtschaftet hatte, der nur deshalb nicht bekannt war, weil sie diesbezüglich gerade die Bilanzen gefälscht hatten. Aus dem Vorstehenden folgert die Kammer, dass diese drei Angeklagten sahen, dass auch die Kreditwürdigkeit der N 1 AG von ihnen gegenüber der CA positiver dargestellt worden war als es der Wirklichkeit entsprach, und bei Entdeckung dieses Umstandes, aber auch unabhängig davon, die Insolvenz der Konzerngesellschaften drohte und der Eintritt einer Insolvenz die Gefahr eines Totalausfalls der CA in Bezug auf den Kredit der N 1 AG mit sich brachte. Da die Angeklagten gleichwohl den Abschluss eines Kreditvertrages zwischen der N 1 AG und der CA herbeiführten, folgert die Kammer aus dem Vorstehenden, dass sie einen Schaden der CA bis hin zu einem Totalverlust der auszureichenden Darlehensvaluta wenigstens billigend in Kauf nahmen. Da die Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben hat, dass auch nur einer der Angeklagten davon ausgegangen sein könnte, dass die N 1 AG oder ein Dritter einen Anspruch auf den Vermögensvorteil in Form der Kreditgewährung oder der Kreditgewährung zu günstigeren Bedingungen gehabt haben könnte, folgert die Kammer aus dem Vorstehenden weiter, dass es den Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 zudem darauf ankam, dadurch der N 1 AG einen Vermögensvorteil zukommen zu lassen, von dem sie wussten, dass hierauf kein Anspruch bestand. Dass die Marktseite der CA zuerst einen Kreditantrag schreiben musste, damit es zu einer Vergabe eines Kredites der CA kommen konnte, hat der Zeuge Qh glaubhaft bekundet. Dass dies den Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 bekannt war, folgert die Kammer daraus, dass es sich ausweislich der glaubhaften Aussage des Zeugen Qh um wenigstens die fünfte Kreditvorlage für einen Kredit an die N 1 AG handelte und – wie oben belegt – auch bei der Aa der Ablauf zur Krediterlangung identisch war. Aus dem Umstand, dass die Angeklagten X 1, X 2und Y 1 wussten, dass es keines förmlichen Kreditantrags bedurfte, folgert die Kammer, dass den vorgenannten drei Angeklagten bewusst war, dass die CA die Äußerung eines Interesses an einer Anschlussfinanzierung – auch angesichts der Notwendigkeit alsbald darüber zu entscheiden – als Finanzierunganfrage verstehen würde. Dass der Zeuge Ag zusammen mit dem ebenfalls auf der Marktseite tätigen Analysten Cg unter dem 00.07.2012 einen solchen Kreditantrag zugunsten der N 1 AG verfasste, hat der Zeuge Cg, bestätigt durch diesen von beiden unterschriebenen Kreditantrag vom 00.07.2012, glaubhaft bekundet. Dass dieser eine Verlängerung des der N 1 AG von der CA gewährten Kredites über 5 Mio. Euro unter Übernahme des bisher von der KfW übernommenen Anteils durch die CA vorsah; dieser Kredit ohne Sicherheiten vergeben werden sollte; die Neuvereinbarung von Covenants vorgesehen war, nämlich eine mindestens zwanzigprozentige Eigenkapitalquote und ein Verhältnis von Nettoverschuldung zu EBITDA von höchstens 3, hat die Kammer den entsprechenden Ausführungen in diesem Kreditantrag entnommen. Dass es in der Geschäftsbeziehung der CA zur N 1 AG zuvor keine Covenants gegeben hatte, hat der Zeuge Cg glaubhaft bekundet. Dass die testierten Zahlen aus den Konzernabschlüssen der N 1 AG zu den Geschäftsjahren 2009 bis 2011 die Grundlage der Analyse des Zeugen Cg waren; er für den Kreditantrag die maßgeblichen Kennzahlen aus diesen drei Abschlüssen, insbesondere die jeweiligen Konzernergebnisse, insoweit die jährlichen EBIT, die Angaben zu den Konzernüberschüssen und zum Konzerneigenkapital, übernahm; auch bestimmte, diesen Abschlüssen entnommene Zahlen in eine Bilanzanalysesoftware der CA eingab; deren Ergebnisse für diese Kreditvorlage übernahm; insbesondere die Eigenkapitalentwicklung und das Verhältnis des Eigenkapitals zur Bilanzsumme betrachtete; diese Eigenkapitalquote zum Geschäftsjahr 2011 mit 24 % annahm und als noch ausreichend erachtete; er davon ausging, dass die von den Abschlussprüfern testierten Zahlen zutrafen und er deshalb die Kreditvergabe befürwortete, hat der Zeuge Cg, bestätigt durch die entsprechenden Ausführungen im Kreditantrag vom 00.07.2012, glaubhaft bekundet. Dass auch der Zeuge Ag davon ausging, dass die von den Abschlussprüfern testierten Zahlen zutrafen, folgert die Kammer daraus, dass auch er, wie aus dem Kreditantrag ersichtlich, die Kreditvergabe am 00.07.2012 befürwortete; denn der Zeuge Qh hat bestätigt, dass dieser Antrag die Unterschrift des Zeugen Ag aufweise und der Zeuge Cg hat glaubhaft bekundet, diese Vorlage zusammen mit dem Zeugen Ag geschrieben zu haben. Die Kammer schließt auch angesichts der aus der Besuchsnotiz vom 00.09.2012 ersichtlichen Empörung über den Umstand, nicht bereits am 00.06.2012 über die schlechte Geschäftsentwicklung der N 1 AG in 2012 informiert worden zu sein, aus, dass der Zeuge Ag die Kreditvergabe in Kenntnis der Manipulationen an den Konzernabschlüssen der N 1 AG befürwortet haben könnte. b. Die Entscheidungsfindung innerhalb der CA Dass dieser Kreditantrag einschließlich seines Anhangs, der die aus dem verwendeten Bilanzanalysetool extrahierten Zahlen enthielt, sodann – den internen Vorgaben der CA gemäß – innerhalb des Bereiches Markt weiter an den Vorgesetzten des Zeugen Cg, den &bdquo;Kreditsponsor“ Bg ging, dieser mit dem Kreditengagement der CA bei der N 1 AG zuvor nicht befasst gewesen war, er die Kreditvorlage auf Plausibilität prüfte, ebenfalls davon ausging, dass die in der Kreditvorlage nebst Anhang genannten Zahlen korrekt waren und er auch deshalb am 00.08.2012 den Kreditantrag als Sponsor unterschrieb, hat der Zeuge Qh glaubhaft bekundet. Dass der Kreditantrag nebst seines Anhangs sodann dem Zeugen Qh aus dem Marktfolgebereich übergeben wurde, dieser damals der Leiter des Bereichs Kreditrisiko bei der CA war, es seine Aufgabe war, ein separates Votum zu erstellen und den Kreditantrag in seiner Gesamtheit analytisch zu überprüfen, für sein Votum ihm zur N 1 AG unter anderem die Prüfungsberichte der Abschlussprüfer für die Geschäftsjahre 2009 bis 2011 und die zugehörigen Konzernabschlüsse vorlagen, diese im Fokus seiner Analyse standen, er seiner Analyse zugrunde legte, was die Abschlussprüfer festgestellt hatten, Qh davon ausging, dass der für das Geschäftsjahr 2010 bilanzierte Verkauf der Markenrechte der D1 tatsächlich stattgefunden hatte, aber ein einmaliges Ergebnis war und Qh davon ausging, dass die aus den testierten Bilanzen ersichtlichen Umsätze zutrafen, hat der Zeuge Qh glaubhaft bekundet. Dass der Zeuge Qh in seinem unter dem 00.08.2012 erstellten Kreditvotum die Kreditvergabe an die N 1 AG als Blankokredit für nicht vertretbar hielt, er sich im Wesentlichen an der seiner Auffassung nach geringen Ertragskraft des eigentlichen Geschäftes der N 1 AG, den hohen immateriellen Aktivposten in der Konzernbilanz und an dem Umstand störte, dass von der N 1 AG Darlehen an nahestehende Personen vergeben worden waren, ohne dass näher erläutert war, um wen es sich dabei handelte und warum diese Darlehen vergeben worden waren, hat die Kammer den entsprechenden, vom Zeugen Qh bestätigten Ausführungen im Votum des Zeugen Qh vom 00.08.2012 entnommen. Dass der Zeuge Qh sodann am 00.08.2012 sein Votum zusammen mit dem Kreditantrag zur Entscheidung an das lokale Kreditkomitee der CA weitergab, hat der Zeuge Qh glaubhaft bekundet. Dass dieses Komitee neben dem Zeugen Qh aus dem Vorstand der CA für den Bereich Markt, dem Zeugen Sh, und dem Vorstand der CA für den Bereich Marktfolge, dem Zeugen Rh, bestand, haben die Zeugen Rh und Cg übereinstimmend glaubhaft bekundet. Dass das lokale Kreditkomitee ohne Beteiligung der belgischen Konzernmutter der CA unabhängig vom Rating eines Kreditnehmers über Kreditanträge bis zur Summe von 5 Mio. Euro selbständig entscheiden konnte, hat der Zeuge Gr von der CA glaubhaft bekundet. Dass die Zeugen Sh, Rh und Qh anhand der Zahlen aus den Konzernabschlüssen 2009 bis 2011 darüber diskutierten, ob der beantragte Kredit an die N 1 AG vergeben werden sollte, es in dieser Diskussion einerseits um strategische Überlegungen wie die Größe des Gesamtengagements, die Konkurrenzsituation auf der Kreditgeberseite, die Wachstumshistorie der N 1 AG und deren Strategie der Vertiefung der Wertschöpfungskette, andererseits aber auch um die im Kreditantrag wiedergegebenen Bilanzkennzahlen aus den Konzernabschlüssen und die daran anknüpfende Kreditanalyse ging, hat der Zeuge Rh glaubhaft bekundet. Dass für den Zeugen Sh insbesondere die Eigenkapitalquote, die tatsächliche Ertragslage und das erwartete Ergebnis wichtig waren; er davon ausging, dass die dazu in den Konzernabschlüssen aufgeführten und in die Kreditanträge übernommenen Zahlen richtig waren; er die Richtigkeit der Zahlen als die Grundlage des Bankgeschäfts betrachtete; er die Kreditvergabe anders sah als der Zeuge Qh; es für vertretbar hielt, den Kredit zu gewähren und sich für die Vergabe stark machte, hat der Zeuge Sh glaubhaft bekundet. Dass auch der Zeuge Rh über die Zahlen im Kreditantrag nachdachte, er keinen Grund hatte, an den testierten Zahlen zu zweifeln und auf die Richtigkeit der testierten Zahlen vertraute, hat der Zeuge Rh glaubhaft bekundet. Dass die Diskussion solange geführt wurde, bis die einstimmige Entscheidung des Dreiergremiums stand, den Kredit zu vergeben, haben die Zeugen Sh und Rh übereinstimmend glaubhaft bekundet. Dass der Kreditantrag am 00.08.2012 durch die Zeugen Sh, Rh und Qh entsprechend dem Kreditantrag ohne Kreditsicherheiten bewilligt wurde, hat der Zeuge Qh, bestätigt durch die drei Unterschriften von Qh, Rh und Sh auf dem Kreditantrag, entsprechend bekundet. Dass der Zeuge Qh zwar insgeheim weiter gegen die Vergabe war, aber gleichwohl die Bewilligung mitunterschrieb, weil er eine Eskalation vermeiden wollte, aber auch darauf vertraute, dass die testierten Zahlen richtig waren, die Bewilligung des Kredites anschließend der N 1 AG mitgeteilt wurde, dort man aber mit den Covenants nicht zufrieden war und sich deshalb noch einmal an die CA wandte, hat der Zeuge Qh glaubhaft bekundet. Dass es der Angeklagte X 2 war, der sich mit einem Änderungswunsch diesbezüglich an den Zeugen Ag wandte, folgert die Kammer daraus, dass sich auch schon bei vorangegangenen Kreditentscheidungen zunächst Ag nach der Entscheidung an X 2 wandte, wie seine E-Mail an X 2 vom 00.07.2010 belegt, dieser sein Ansprechpartner war, der Angeklagte X 2 auch noch nach seiner Abberufung als Finanzvorstand bei den Gesprächen mit Ag dabei war, wie bereits belegt, und Ag ausweislich seines Kurzantrags vom 00.08.2012 sich an diesem Tag mit der N 1 AG getroffen hatte und Ag in diesem Gespräch die Änderungswünsche bezüglich der Covenants mitgeteilt wurden. Dass der Zeuge Ag daraufhin mit einem Änderungsantrag vom 00.08.2012 vorschlug, auf die Covenants im Kurzfristbereich zu verzichten und den Covenant &bdquo;Nettoverschuldung“ durch den Covenant eines &bdquo;EBITDA von mindestens 20 Mio. Euro“ zu ersetzen und diesem Änderungsantrag am 00.08.2012 die Zeugen Qh, Rh und Sh zustimmten, hat die Kammer diesem Kurzantrag vom 00.08.2012 entnommen, der erneut unter dem 00.08.2012 die Unterschriften aufwies, die denen zur Kreditentscheidung vom 00.08.2012 entsprachen. Dass die Zeugen Qh, Rh und Sh zu dieser Zeit immer noch davon ausgingen, dass die in die Kreditvorlage übernommenen Kennzahlen aus den Konzernabschlüssen der Hansa für die Geschäftsjahre 2009 bis 2011 richtig waren und auch deshalb ihre Zustimmung erteilten, folgert die Kammer daraus, dass die Zeugen dies für die unmittelbar am 00.08.2012 erfolgte Kreditentscheidung so bekundet haben, insbesondere der Zeuge Sh bekundet hat, dass die Richtigkeit der Zahlen Grundlage des Bankgeschäfts sei und alle drei der Änderung am 00.08.2012 zustimmten, weshalb die Kammer ausschließt, dass in der Zwischenzeit auch nur einer der drei Zeugen davon erfahren haben könnte, dass die zugrundeliegenden Bilanzen manipuliert waren. Aus dem Vorstehenden folgert die Kammer, dass die mit der Darlehensvergabe befassten Mitarbeiter der CA, die Zeugen Ag, Cg, Bg, Qh, Rh und Sh, ihre Entscheidungen auf der Grundlage der in die Kreditvorlage übernommenen unzutreffenden Kennzahlen aus den Konzernabschlüssen 2009 bis 2011 trafen, sie vom Inhalt der Konzernabschlüsse der N 1 AG 2009 bis 2011, insbesondere vom ausgewiesenen Konzerneigenkapital, dem Konzernüberschuss und dem Konzern-EBIT unmittelbar oder jedenfalls mittelbar über die erstellte Kreditvorlage Kenntnis nahmen und sämtlich auf die Richtigkeit der vorgelegten, tatsächlich aber verfälschten Konzernbilanzen vertrauten. Dass die Zeugen Cg, Bg, Qh, Rh und Sh das Darlehen in der tatsächlich vergebenen Form nicht befürwortet, nicht vergeben und keine Auszahlung veranlasst hätten, wenn ihnen die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse des N 1 Konzerns bekannt gewesen wären und, wenn sie gewusst hätten, dass die Konzernergebnisse und das Konzerneigenkapital in den Konzernabschlüssen 2009 bis 2011 zu hoch dargestellt worden waren oder ihnen bekannt gewesen wäre, dass die vorgelegten Konzernabschlüsse 2009 bis 2011 bewusst verfälscht worden waren, hat die Kammer den entsprechenden Bekundungen dieser Zeugen entnommen. Dass dies ebenfalls bei dem später verstorbenen Zeugen Ag entsprechend der Fall war, folgert die Kammer daraus, dass sich dieser ausweislich seines Besuchsberichts vom .09.2012 empört zeigte, als er unmittelbar nach der Kreditbewilligung, dann im September 2012 über die sehr schlechte Geschäftsentwicklung der N 1 AG im 2. Quartal informiert wurde und als gewissenhafter und erstklassiger Kundenbetreuer von den Zeugen Cg und Gr charakterisiert wurde. c. Die Erstellung und Unterzeichnung des Kreditvertrages der CA über 5 Mio. Euro Dass nach der Kreditbewilligung der Vorgang wieder in den Bereich Marktfolge der CA ging, hat der Zeuge Cg glaubhaft bekundet. Dass dort der Kreditvertrag auf Basis der Kreditbewilligung geschrieben wurde, hat der Zeuge Qh glaubhaft bekundet. Dass der Kreditvertrag von dem Zeugen Th geschrieben wurde und dieser sich keine Gedanken machte, ob die Bilanzen des N 1 Konzerns richtig waren, hat der Zeuge Th glaubhaft bekundet. Dass der zu erstellende Kreditvertrag aber exakt der Kreditbewilligung entsprechen musste, anderenfalls eine erneute Zustimmung des Kreditkomitees erforderlich geworden wäre, haben die Zeugen Rh und Cg übereinstimmend glaubhaft bekundet. Dass, als der Kreditvertrag fertiggestellt war, dieser – wie bei der CA üblich – im Bereich Marktfolge durch den Zeugen Th unterschrieben wurde, dieser den Vertrag – wie üblich – an den Kundenbetreuer der N 1 AG, den Zeugen Ag, weitergab, der ihn seinerseits ebenfalls unterschrieb, hat der Zeuge Th glaubhaft bekundet. Dass beide Unterschriften insoweit am 00.08.2012 erfolgt waren und die Kreditvereinbarung sodann bei der N 1 AG am 00.08.2012 von den Vorständen Oa und Ra unterzeichnet wurde, hat die Kammer dem Umstand entnommen, dass die unterschriebene Fassung der Kreditvereinbarung vom 00.08.2012 datiert und bei den Unterschriften von Oa und Ra handschriftlich bei der Unterschrift der 00.08.2012 hinzugesetzt war. Dass die Ablösung der KfW am 00.09.2012 tatsächlich auch erfolgt ist, hat die Kammer den Umständen entnommen, dass ausweislich der Kreditvereinbarung vom 00.08.2012 die KfW-Mittel am 00.09.2012 abzulösen waren, nach dem Kreditvertrag keine besonderen Auszahlungsvoraussetzungen vorgesehen waren, der Zeuge Th bekundet hat, dass beim Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen ohne weitere Prüfung oder Ermessensausübung ausgezahlt wird und im Bankenspiegel der N 1 AG per 31.12.2012 nunmehr für den endfälligen Kredit der CA über 5 Mio. Euro ein neues Laufzeitende September 2015 festgehalten war. Aus dem Umstand, dass die CA mit diesem Vertrag nunmehr den zuvor von der KfW übernommenen Kreditanteil in Höhe von 3 Mio. Euro übernahm, folgert die Kammer, dass die CA hierdurch ein zusätzliches, neues Risiko von 3 Mio. Euro übernahm, indem die CA diesen Betrag an die KfW zahlte. d. Der Schaden der CA aus ihrer Darlehensgewährung Dass durch die Kreditbewilligung, den Kreditabschluss und die Auszahlung des Darlehens der CA ein Schaden entstand, und zwar dadurch, dass sie nunmehr den bislang durch die KfW gehaltenen Kreditanteil in Höhe von 3 Mio. Euro übernahm und der täuschungsbedingte Minderwert des diesbezüglichen Darlehensrückzahlungsan-spruchs der CA gegen die N 1 AG zum Zeitpunkt des Kreditabschlusses am 00./00.08.2012 und zum Zeitpunkt der Auszahlung am 00.09.2012 wenigstens 2,22 Mio. Euro, nämlich 74% des von der CA zusätzlich übernommenen Kreditbetrags von 3 Mio. Euro, betrug, hat die Kammer entsprechend den obigen Ausführungen zum Kredit der Aa vom 00.12.2011/00.01.2012 festgestellt. Bei der Bemessung des täuschungsbedingten Minderwerts des Rückzahlungsanspruchs der CA aus dem Darlehen waren keine Erlöse aus der Verwertung von Sicherheiten zu berücksichtigen, da dieser Kredit unbesichert vergeben worden war. Auch …2012 stellte sich die wirtschaftliche Lage des N 1 Konzerns wenigstens so schlecht dar wie bei der vorangehenden Darlehensgewährung der Aa, woraus die Kammer folgert, dass die seit Ende 2011 bestehenden Überschuldung der IFRS-Konzernbilanz der N 1 AG fortbestand und es weiterhin an einer positiven Fortführungsprognose der Konzerngesellschaften fehlte, was die Kammer auch aus den folgenden Umständen folgert: Der Angeklagte Z 1 hatte ausweislich seiner E-Mail vom 00.01.2012, 19:07 Uhr, an Y 1, X 2 und Ra diesen mitgeteilt, dass die Planung S 1 dringend einem &bdquo;Review“ unterzogen werden müsse. Man liege erschreckend weit von den benötigten Ergebnissen entfernt, die ein Bestehen des Impairment-Tests ermöglichen würden. Es stehe eine notwendige Überarbeitung der Planung an; ausweislich der Aussage des Zeugen Fb war die Firma Ed einer der drei Hauptkunden der D 1 GmbH; ausweislich des Protokolls der Aufsichtsratssitzung der N 1 AG von 00.01.2012 hatte der Kunde Ed mit einem Umsatzanteil von rund 14 Mio. Euro Jahresumsatz Insolvenz angemeldet; ausweislich der E-Mail von Y 1 an Gh cc X 2 vom 00.02.2012, hielt der Angeklagte Y 1 fest, dass die Aussage von Z 1 im Dezember 2011, zu 8 % Deckungsbeitrag könne kostendeckend gearbeitet werden, falsch gewesen sei und vielmehr ca. 11 % oder mehr Deckungsbeitrag 2 erforderlich wären und problematisch auch sei, dass bei der D 1 GmbH die Planung auf derart falschen Prämissen aufgesetzt worden sei und wenn er den Vertrieb mit derart falschen Informationen und Kalkulationsgrundlagen zum Kunden schicke, er nie seine Kosten gedeckt erhielte, geschweige denn Gewinne schriebe, es werde höchste Zeit, dass da mal gründlich aufgeräumt werde; ausweislich der E-Mail des Zeugen Gh vom 00.06.2012 an u.a. Y 1 und X 2 hatte dieser Y 1, Ra, Oa und X 2 daraufhin hingewiesen, dass ca. 20 Mio. Stück Ed Mengen wegfielen, die rollierenden Forecasts des Vertriebs immer zu hoch seien und wirksame Maßnahmen zu treffen seien, um das Ergebnis nicht deutlich zu verschlechtern, wie z.B. Kurzarbeit, Verschlankung der Verwaltung, angepasster Tarifvertrag, sofortiger Stopp von Produkten mit negativen Cash-Betrag, komplette Stilllegung von Anlagen, Preiserhöhung Vertrieb und Preissenkung Einkauf; ausweislich des Schreibens der Lh vom 00.08.2012 teilte der Rechtsnachfolger der Vh, die Lh AG, der N 1 AG mit, dass der Rahmenkredit über 15 Mio. Euro nicht verlängert werde und am 30.09.2012 auslaufe und kündigte zwei Kontokorrentkredite der N 1 AG; ausweislich der E-Mail von Oa an Rechtsanwalt Gc vom 00.09.2012, 13:33 Uhr, hielt in dem Moment die N 1 AG aufgrund ihres kapital- und personalintensiven, expansiven Wachstumskurses nur eine geringe Finanzreserve in Form offener Kreditlinien und Geldbestände vor, die durch rückgängige Handelsgeschäfte und aufgrund der Sommerpause besonders beansprucht sei, die kurzfristige Cash-Planung sehe auch keinerlei Raum für Sonderzahlungen vor, so dass die sofortige Zahlung von 2,5 Mio. Euro die N 1 AG in große Finanzierungsschwierigkeiten bringen werde; ausweislich des am 00.09.2012 bei der Lh eingegangenen, undatierten Schreibens erklärten Y 1 und Oa, dass es wegen der kurzfristigen Kündigung unmöglich sei, die gekündigten Linien zu ersetzen und baten um interimsweise Prolongation über 6 Monate; ausweislich der E-Mail der Zeugin Tf an X 1 vom 00.09.2012, 12:14 Uhr, in die eine Formulierung des Zeugen Oa hineinkopiert war, hing am 00.09.2012 auf Basis einer wöchentlichen Cash-Planung der N 1 AG die Fortführung der Geschäfte davon ab, dass eine Verschiebung der Rückführung von 18 Mio. Euro bei der M 1 AG erreicht werde, keine Cash-Belastungen aus dem Irangeschäft bestünde und 10 Mio. Euro von der Aa erhältlich wären. Tatsächlich erbrachte das Irangeschäft aber, wie oben belegt, erhebliche Cash-Belastungen, weil die Vorkasse verbraucht war, aber Rechnungen der deutschen Lieferanten offen standen; und die Aa hätte bei Kenntnis der wahren Umstände der N 1 AG keine weiteren Kredite gewährt; inzwischen war auch zum Jahr 2012 die dritte Konzernbilanz in Folge gefälscht und ein Bekanntwerden der Fälschung hätte zum sofortigen Zusammenbruch des gesamten Konzerns geführt. Dass die Mitarbeiter der CA diese Tat weder erleichtert haben noch bei der Vergabe des Darlehens oder seiner weiteren Betreuung ein Fehlverhalten der Mitarbeiter der CA festzustellen war, hat die Kammer aus der glaubhaften Aussage des Zeugen Sh gefolgert, dass bei der CA sogenannte &bdquo;lessons learnd“ zu dem Kreditengagement bei der N 1 AG abgehalten worden seien; es eine interne Überprüfung gegeben habe, in der festgestellt worden sei, dass die Beteiligten der CA alles richtig gemacht und nicht erkannt hätten, dass die ihnen vorgelegten Zahlen manipuliert gewesen seien, und dem Umstand, dass auch die Beweisaufnahme der Kammer keinen Anhaltspunkt dafür ergeben hat, dass von Seiten der Mitarbeiter der CA Fehler gemacht worden sein könnten. 2. Tat 3 zu Lasten der Aa a. Die Beantragung des weiteren Rahmenkredites über 10 Mio. Euro bei der Aa Dass im Februar 2012 die Zeugin Co die Betreuung der N 1 AG auf der Marktseite der Aa von der Zeugin De übernahm, hat die Zeugin Co von der Aa glaubhaft bekundet. Dass es am 00.04.2012 in H ein Gespräch der Zeugin Co von der Aa mit jedenfalls dem Angeklagten X 2 gab, in dem der Angeklagte X 2 das Interesse der N 1 AG an einem Rahmenkredit in zweistelliger Millionenhöhe ansprach, hat die Zeugin Co glaubhaft bekundet. Dass X 2 diese Anfrage im Einvernehmen mit den Angeklagten X 1 und Y 1 tätigte, folgert die Kammer entsprechend den obigen Ausführungen zu den beiden vorangegangenen Kreditbeantragungen. Dass den Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 bewusst war, dass die Aa das geäußerte Finanzierungsinteresse der N 1 AG als Kreditanfrage behandeln würde, folgert die Kammer daraus, dass die Konzerngesellschaften der N 1 AG bereits zuvor von der Aa zwei Kredite erhalten hatten, ohne dass sie einen formalen Kreditantrag stellen mussten; daraus folgert die Kammer, dass dieser Umstand den Angeklagten X 1, X 2 und Y 1, die sich, wie zuvor belegt, über die Finanzierungsanfragen verständigten, bekannt war. Da die Konzernabschlüsse per 31.12.2009, per 31.12.2010 und per 31.12.2011 ein uneingeschränktes Testat der Abschlussprüfer erhalten hatten, wie oben belegt, folgert die Kammer, dass die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 auch damit rechneten, dass die mit der Kreditvergabe befassten Mitarbeiter der Aa von der Richtigkeit der ihnen vorgelegten Konzernabschlüsse ausgehen würden, und den Angeklagten klar war, dass die mit der Kreditvergabe befassten Mitarbeiter der Aa dadurch einer Fehlvorstellung unter anderem über die Höhe des EBITDA des N1konzerns, des Konzerneigenkapitals und des Konzernjahresüberschusses unterliegen würden und dass diese, bei einem Erfolg der Kreditanfrage, den Kredit zumindest auch auf Grundlage der erhöhten Werte des EBITDA des Konzerns, des Konzernjahresüberschusses und des Konzerneigenkapitals gewähren und auszahlen würden. Dass die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 weiter erkannten, dass der Aa durch ihr Vorgehen ein Schaden bis zur vollen Darlehenshöhe entstehen könnte, der die Kehrseite des Vorteils der N 1 AG sein würde, folgert die Kammer aus den folgenden Umständen: sie wussten, wie oben belegt, dass die der Aa vorgelegten Konzernabschlüsse der N 1 AG für die Geschäftsjahre 2009 bis 2011 ein überhöhtes Konzerneigenkapital aufwiesen; sie wussten daher weiter, dass diese die Kreditwürdigkeit der N 1 AG und ihrer Konzerntöchter positiver darstellten als es der Wirklichkeit entsprach; sie wussten aufgrund ihrer Geschäftserfahrenheit, dass die Aa bei Zugrundelegung der manipulierten Bilanzen die Kreditwürdigkeit der N 1 AG zu günstig einschätzen würde und diese eher einen Kredit erhalten würde und zu günstigeren Kreditbedingungen als es bei einer Einschätzung auf Grundlage der nicht manipulierten Bilanz der Fall wäre; sie wussten, dass dadurch die tatsächliche Kreditausfallwahrscheinlichkeit der Aa höher liegen würde als von der Aa angenommen; sie wussten, dass es dadurch der N 1 AG möglich wurde, Kredite zu erhalten, die sie ohne die Manipulationen nicht mehr bekommen hätte und Kredite zu Konditionen zu bekommen, die sie ohne Manipulationen der Konzernbilanz der N 1 AG nicht zu diesen Konditionen bekommen hätte; aus dem Vorstehenden folgert die Kammer, dass die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 daher auch erkannten, dass der Vorteil der kreditnehmenden Konzerngesellschaft dem Nachteil der Aa entsprach; sie kannten überdies die rapide abwärts gehende wirtschaftliche Situation des N 1 Konzerns aufgrund des ihnen ebenso bekannten wirtschaftlichen Absturzes der D 1 GmbH, insbesondere wussten sie, wie oben bereits zum CA-Kredit ausgeführt, auch schon zu dieser Zeit, dass die D 1 GmbH Ende 2011 einen Verlust von über 30 Mio. Euro erwirtschaftet hatte, der nur deshalb nicht bekannt war, weil sie diesbezüglich gerade die Bilanzen gefälscht hatten. Aus dem Vorstehenden folgert die Kammer, dass diese drei Angeklagten sahen, dass auch die Kreditwürdigkeit der N 1 AG von ihnen gegenüber der Aa positiver dargestellt worden war als es der Wirklichkeit entsprach und bei Entdeckung dieses Umstandes, aber auch unabhängig davon, die Insolvenz der Konzerngesellschaften drohte und der Eintritt einer Insolvenz die Gefahr eines Totalausfalls der Aa in Bezug auf den weiteren Kredit der Aa mit sich brachte. Da die Angeklagten gleichwohl den Abschluss eines Kreditvertrages zwischen der N 1 AG und der Aa herbeiführten, folgert die Kammer aus dem Vorstehenden, dass sie einen Schaden der Aa bis hin zu einem Totalverlust der auszureichenden Darlehensvaluta wenigstens billigend in Kauf nahmen. Da die Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben hat, dass auch nur einer der Angeklagten davon ausgegangen sein könnte, dass eine Konzerngesellschaft einen Anspruch auf den Vermögensvorteil in Form der Kreditgewährung oder der Kreditgewährung zu günstigeren Bedingungen gehabt haben könnte, folgert die Kammer aus dem Vorstehenden weiter, dass es den Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 zudem darauf ankam, dadurch der N 1 AG einen Vermögensvorteil zukommen zu lassen, von dem sie wussten, dass hierauf kein Anspruch bestand. Dass der Angeklagte X 2 und der Zeuge Ra mit Schreiben vom 00.05.2012 der Bank mitteilten, dass der Konzern in 2011 die vereinbarte Eigenkapitalquote von 20 % voraussichtlich um 0,1 % unterschritten habe und es insoweit zum Covenant-Bruch gekommen sein könnte, hat die Kammer diesem Schreiben entnommen. Hieraus und aus der oben wiedergegebenen Aussage des Zeugen Le, dass bei offenen Covenant-Themen von der Aa keine Kredite vergeben würden, folgert die Kammer, dass wegen dieses Schreibens die Aa die Kreditanfrage zunächst zurückstellte. Dass der Angeklagte X 2 bei Abfassung dieses Schreibens wusste, dass der Bruch der vereinbarten Eigenkapitalquote viel größer war und die mitgeteilte geringfüge Unterschreitung nur wegen eines erneut manipulierten Konzernabschlusses zum Geschäftsjahr 2011 so niedrig dargestellt werden konnte, folgert die Kammer daraus, dass der Angeklagte X 2 an den bewussten Überbewertungen und Bilanzmanipulationen in den Konzernbilanzen der N 1 AG für die Geschäftsjahre 2009 bis 2011, wie oben belegt, bewusst mitgewirkt hatte und angesichts seiner Funktion als Finanzvorstand auch vollständig darüber im Bilde war, dass hiermit massive Überhöhungen des Konzerneigenkapitals verbunden waren. Dass innerhalb der Aa nunmehr zunächst anhand einer zu diesem Zweck erstellten Entscheidungsvorlage vom 25.05.2012 beraten wurde, ob und welche der vertragsgemäßen Rechte die Aa wegen des Bruches des Covenants ausüben sollte, folgert die Kammer daraus, dass eine solche Kreditvorlage zum Covenant-Verstoß existierte, in der der Verzicht auf die Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts der Aa begründet wurde. Da ausweislich dieser Begründung in dieser Vorlage die Aa von einer nur geringfügigen Unterschreitung des Eigenkapital-Covenant von 0,1 ausging, folgert die Kammer, dass die Aa daran geglaubt hat, dass auch tatsächlich nur diese geringe Unterschreitung bestand. Dass in dieser Kreditvorlage vom 00.05.2012 ein Rating von 9 angenommen wurde, hat die Kammer dieser Kreditvorlage entnommen. Dass sich die Aa zur Ahndung des Bruchs des Eigenkapital-Covenants mit der Zahlung einer sogenannten &bdquo;Waiver-Gebühr“ in Höhe von 135.000 Euro begnügte, hat die Kammer dem Schreiben der Aa vom 00.07.2012 entnommen, in dem die Aa ausführte, auch im Namen der Konsorten gegen Zahlung von 135.000 Euro dem Antrag auf Aussetzung dieses Covenants für 2011 entsprechen zu wollen. Dass die N 1 AG dies akzeptierte, hat die Kammer dem Umstand entnommen, dass die Zeugin Mh der Zeugin Co mit E-Mail vom 00.08.2012 berichtete, dass 135.000 Euro mit Valuta 00.08.2012 eingegangen seien. Dass die N 1 AG der Aa Anfang Juni 2012 den manipulierten Konzernabschluss der N 1 AG für das Geschäftsjahr 2011 übersandte, hat die Kammer aus den folgenden Umständen gefolgert: dieser hatte am 00.05.2012, wie oben belegt, ein uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erhalten; der Zeuge Je hat bekundet, den Konzernabschluss der N 1 AG per 31.12.2011 am 00.07.2012 analysiert zu haben; wie oben belegt, war die N 1 AG unter ihren Kreditverträgen mit der Aa verpflichtet, die jeweiligen Konzernabschlüsse innerhalb von 180 Tagen nach Geschäftsjahrsende der Aa zu übersenden. Dass mit Schreiben vom 00.08.2012 die Rechtsnachfolgerin der Vh, die Lh AG, der N 1 AG mitteilte, dass ihr Rahmenkredit über 15 Mio. Euro nicht verlängert werde und am 30.09.2012 auslaufe, und ferner die Lh AG die zwei Kontokorrentkredite der N 1 AG kündigte, hat die Kammer den entsprechenden Ausführungen eines undatierten, auch maschinenschriftlich mit &bdquo;Y 1“ und &bdquo;… Oa“ unterschriebenen Schreibens auf Geschäftspapier der N 1 AG an Frau Ar entnommen, in dem auf ein Schreiben der Lh vom 00.08.2012 Bezug genommen wurde. Dass die Aa nunmehr auf das Kreditinteresse der N 1 AG und dem geäußerten Wunsch nach der Gewährung einer Betriebsmittellinie zurückkam, folgert die Kammer daraus, dass mit dem Erfassungsdatum 00.09.2012 ein strukturierter Aktenvermerk der Zeugen Co und Gh aus dem Marktbereich der Aa existierte, in dem beide die Bewilligung eines weiteren Rahmenkredites der Aa an die N 1 AG über nominal 10 Mio. Euro unter Anrechnung der Restschuld der S aus einer Zwischenfinanzierung zum ersten Rahmenkreditvertrag Aa in Höhe von rund 2,4 Mio. Euro unter dem 00.09.2012 befürworteten. Den festgestellten Inhalt dieses Vermerks hat die Kammer diesem von Co und Gh unterschriebenen Vermerk entnommen, in dem dies entsprechend den Feststellungen festgehalten war. Dass die Zeugen Co und Gh den weiteren Kredit jedenfalls auf der Grundlage der ihnen bekannten Konzernabschlüsse der N 1 AG 2010 bis 2011 befürworteten, folgert die Kammer daraus, dass sie in ihrem Aktenvermerk auf Kennzahlen für 2010 und 2011 Bezug nahmen, während der Analyst der Aa, der Zeuge Je, wie auch die anschließend befassten Zeugen der Aa, wie im Folgenden noch belegt, auch den Konzernabschluss der N 1 AG 2009 berücksichtigten. Dass die Zeugin Co einen &bdquo;Vorcheck“ der Zahlen machte, aber keine detaillierte Analyse und sie von der Richtigkeit der Zahlen in den Konzernabschlüssen der N 1 AG ausging, hat die Zeugin Co entsprechend bekundet. Die Kammer hält ihre Aussage für glaubhaft. Dass die wichtigste Frage für den Zeugen Gh war, ob der Kunde nachhaltig kapitaldienstfähig war; er davon ausging, für die Kreditvergabe eine von Wirtschaftsprüfern testierte Bilanz zu benötigen und davon ausging, dass die Zahlen aus den Konzernabschlüssen zutrafen, hat der Zeuge Gh entsprechend bekundet. Die Kammer hält seine Aussage für glaubhaft. Dass die Aa am 31.10.2012 die N 1 AG in einem unverbindlichen Strukturierungsvorschlag über die Möglichkeit des Erhalts des weiteren Rahmenkredites über 10 Mio. Euro unterrichtete, wobei dieser Vorschlag zwei mögliche Laufzeiten vorsah, nämlich eine Laufzeit von einem Jahr oder eine Laufzeit bis auf weiteres und letztere Variante im Bereitstellungszins günstiger war, hat die Kammer den entsprechenden Ausführungen im unverbindlichen Strukturierungsvorschlag vom 00.10.2012 entnommen. Ausweislich der E-Mail des Pr an Oa vom 00.10.2012 wurde der Strukturierungsvorschlag an diesem Tag an den Zeugen Oa von der N 1 AG versandt. b. Die Entscheidungsfindung der Aa zum weiteren Rahmenkredit Dass die N 1 AG sich anschließend mit dem unverbindlichen Strukturierungsvorschlag einverstanden erklärte, folgert die Kammer daraus, dass unter dem 00.12.2012 der Zeuge Je eine Kreditvorlage zu diesem weiteren Rahmenvertrag erstellte, wie die Kammer dieser Kreditvorlage entnehmen konnte. Dass der Zeuge Je dabei davon ausging, dass die N 1 AG mit den Geldern die von der Lh AG gekündigte Kontokorrentlinie ablösen werde und der Kredit insoweit &bdquo;bis auf weiteres“ bewilligt werden sollte, folgert die Kammer daraus, dass er in der Kreditvorlage die Ablösung des bisherigen Rahmenkredits in die Transaktionsbeschreibung aufnahm und zur Laufzeit des jetzt beantragten Kredites &bdquo;baw“ notierte, was nach Würdigung der Kammer &bdquo;bis auf weiteres“ bedeutet. Dass das Rating der N 1 AG nunmehr 5 betrug, hat die Kammer den entsprechenden Ausführungen in der Kreditvorlage vom 00.12.2012 entnommen. Dass der Zeuge Je auch bei der Erstellung dieser Kreditvorlage davon ausging, dass die Zahlen des N 1 Konzern aus den testierten Konzernabschlüssen 2009 bis 2011, die er seiner Analyse zugrunde legte, richtig waren, hat der Zeuge Je entsprechend glaubhaft bekundet. Dass der Zeuge Je seiner Kreditvorlage für die nachfolgenden Entscheider auch einen einseitigen sogenannten Kurzreport aus dem Analyseprogramm der Aa Global Format mit einer Darstellung der wesentlichen Kennzahlen aus den Konzernbilanzen 2009 bis 2011 beifügte und dazu insbesondere die maßgeblichen Zahlen aus den Gewinn- und Verlustrechnungen, zum Eigenkapital und den Quoten, zu den Aktiva und Passiva und zum Cash Flow zählten, hat die Kammer daraus gefolgert, dass der Zeuge Je in seiner Kreditvorlage auf seinen Kurzreport Bezug nahm, der die entsprechenden Kennzahlen auswies, wie oben belegt, dieser Kurzreport als Anlage zur Kreditvorlage gehörte und der Zeuge Xe glaubhaft bekundet hat, dass ihm bei der Entscheidung über den weiteren Rahmenkredit der Aa an die N 1 AG die &bdquo;Überblicksseite aus Global Format“ vorgelegen habe, wobei es sich nach Würdigung der Kammer um den eine Seite umfassenden Kurzreport handelte. Dass der damalige Gruppenleiter des Zeugen Je, der Zeuge Ue, die Kreditvorlage nebst Anhang anschließend auf Plausibilität überprüfte; für ihn die Bilanzpositionen mit Einfluss auf das EBITDA wichtig waren; der Zeuge Je ihm auch von den im Abschluss enthaltenen Provisionen berichtete; dem Zeugen Ue im Wesentlichen die aktuelle wie zukünftige Kapitaldienstfähigkeit wichtig war; wenn diese nicht gegeben war, er eine Kreditgewährung ablehnte; auch die Eigenkapitalquote für ihn ein wesentlicher Faktor war, das vorhandene Eigenkapital nach Auffassung des Zeugen Ue die Funktion hatte, negative Schwankungen in der Zukunft auffangen zu können und er testierte Zahlen nicht in Frage stellte, sondern er sich auf deren Richtigkeit verließ, hat der Zeuge Ue glaubhaft bekundet. Dass der Zeuge Ue wiederum seiner Vorgesetzten, der Zeugin Te berichtete, hat die Kammer daraus entnommen, dass der Zeuge Ue glaubhaft bekundet hat, dass die Zeugin Te seine Vorgesetze gewesen sei und diese, wie sogleich noch belegt, sodann mit der Kreditvorlage vom 00.12.2012 befasst war. Dass die Zeugin Te mit dem Vorgang befasst war; dabei ebenso die Kreditvorlage nebst Anhang erhielt; sie sich auf die von dem Analysten Je aus den Konzernabschlüssen zusammengestellten Zahlen verließ; im Wesentlichen auf bestimmte Kennzahlen schaute; der Cashflow für sie wichtiger war als das Eigenkapital; eine bilanzielle Überschuldung eines Kreditnehmers bei ihr zu einer Versagung des Kredites geführt hätte und sie davon ausging, dass die von der N 1 AG in ihren Konzernbilanzen aufgeführten Zahlen zutreffend waren, hat die Zeugin Te entsprechend bekundet. Die Kammer hält ihre Aussagen für glaubhaft. Dass auf der Marktfolgeseite die Zeugen Je, Ue und Te mit ihren Unterschriften unter der Kreditvorlage am 00.12.2012 die Kreditvergabe befürworteten und für die Marktseite am selben Tage auch die Zeugen Co und Gh die Kreditvorlage befürworteten, hat die Kammer dieser Kreditvorlage entnommen, in der die dort ersichtlichen Unterschriften unter maschinenschriftlicher Namensnennung nebst des Datums der Unterschriften entsprechend aufgeführt waren. Der E-Mail der Zeugin Co an Wr vom 00.12.2012, 15:06 Uhr, hat die Kammer entnommen, dass schon vor der abschließenden Bewilligung des Kredites durch ihren Vorgesetzen Pe die Zeugin Co per Email innerhalb der Aa um die schriftliche Abfassung des Kreditvertrags mit der Begründung bat, dass die N 1 AG den Vertrag sehr kurzfristig benötige. Dass die Kreditvorlage sodann an den Zeugen Pe ging; dieser die nötige Kreditbewilligungskompetenz für die Marktseite besaß; bei der Kreditbewilligung für den Zeugen Pe alle Informationen aus der Kreditvorlage nebst Anhang relevant waren; ihm auch die Reputation des Kunden wichtig war; für ihn der vertrauensvolle Kontakt zum Kunden ebenfalls eine Frage der Kreditwürdigkeit war; für Pe die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse ein wichtiges Kriterium waren; er davon ausging, dass die wahre Lage des Unternehmens in den Bilanzen abgebildet war; die historischen Daten der letzten drei Jahre für ihn maßgeblich waren; er sich die Kennzahlen in der Kreditvorlage und ihrem Anhang anschaute; das in der Kreditvorlage ausgewiesene Eigenkapital für ihn eine wesentliche Kennzahl war; die Kapitaldienstfähigkeit für ihn eines von mehreren Bonitätskriterien war; er auf das Testat der Abschlussprüfer vertraute; untestierte Zahlen nicht akzeptiert hätte; er auf Grundlage der Kreditvorlage entschied; bei seiner Entscheidung davon ausging, dass die Zahlen richtig waren; er zum Zeitpunkt seiner Unterschrift ebenfalls keine Kenntnis von der Unrichtigkeit der Konzernabschlüsse der N 1 AG 2009 bis 2011 hatte und für die Marktseite am 00.12.2012 die Kreditbewilligung erteilte, hat der Zeuge Pe bekundet. Die Kammer hält seine Aussage für glaubhaft. Denn sie war widerspruchsfrei, von individuellen Formulierungen geprägt, strukturgleich und mit dem übrigen Beweisergebnis verwoben. Dass die Kreditvorlage nebst ihrem Anhang sodann nochmals der Marktfolgeseite zur abschließenden Entscheidung zugeleitet wurde, dort der Zeuge Xe für die Kreditbewilligung zuständig war; seine Entscheidung ebenfalls auf der Kreditvorlage nebst Anhang basierte; die in die Kreditvorlage übernommenen Zahlen aus den Konzernabschlüssen die Grundlage seiner Entscheidung waren; er bei seiner Entscheidungsfindung auch auf das in dem angehängten Kurzreport dargestellte Eigenkapital des N 1 Konzerns schaute; für ihn dies eine relevante Kennziffer war; es für ihn insbesondere wichtig war, dass das Eigenkapital nicht negativ ausgewiesen war; er allerdings den Cashflow für noch relevanter als das Eigenkapital hielt; für ihn daher besonders die Umsatzhöhen und das EBITDA relevant waren; er bei seiner Entscheidung davon ausging, dass die veröffentlichten Zahlen des N 1 Konzerns richtig waren; testierte Zahlen für ihn noch einen höheren Stellenwert hatten als nicht testierte Zahlen und er am 00.12.2012 dem weiteren Rahmenkredit Aa für die Marktfolgeseite zustimmte, hat der Zeuge Xe entsprechend, im Datum bestätigt durch die Kreditvorlage, bekundet. Die Kammer hält seine Aussagen für glaubhaft. Seien Aussage war abgewogen und detailliert, von individueller Wortwahl geprägt und widerspruchsfrei mit dem übrigen Beweisergebnis verwoben. Dass die mit der Darlehensvergabe befassten Mitarbeiter der Aa, die Zeugen Co, Gh, Pe, Je, Ue, Te und Xe, den weiteren Rahmenkredit Aa in der tatsächlich vergebenen Form nicht befürwortet, nicht vergeben und keine Auszahlung veranlasst hätten, wenn ihnen die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse des N 1 Konzerns, wie die Kammer sie festgestellt hat, bekannt gewesen wären, dass sie vom Inhalt der Konzernabschlüsse der N 1 AG 2009 bis 2011, insbesondere dem ausgewiesenen Konzerneigenkapital, dem Konzernüberschuss und dem Konzern-EBITDA unmittelbar oder jedenfalls mittelbar über die erstellte Kreditvorlage nebst Anhang Kenntnis nahmen, und sämtlich auf die Richtigkeit der vorgelegten, tatsächlich aber verfälschten Konzernbilanzen vertrauten, und wenn ihnen bekannt gewesen wäre, dass die der Aa vorgelegten Konzernabschlüsse des N 1 Konzern 2009 bis 2011 sogar bewusst verfälscht worden waren, sie keinerlei neue Kredite an die N 1 AG oder ihre Konzerntöchter gewährt hätten, haben diese Zeugen jeweils entsprechend glaubhaft bekundet. c. Die Erstellung und Unterzeichnung des weiteren Rahmenkreditvertrags der Aa Dass die Aa der N 1 AG am 00.12.2012 die Bewilligung des Kredites und die Kreditkonditionen mitteilte, hat die Kammer der E-Mail der Zeugin Anders an Oa vom 00.12.2012, 17:32 Uhr, entnommen, mit der die Zeugin Co dem Zeugen Oa einen &bdquo;term sheet“ für den Rahmenkredit als Anlage zu dieser E-Mail übersandte und aus dieser Anlage die Kammer entnommen hat, dass die Zeugin Anders dem Zeugen Oa mitteilte, dass die &bdquo;Kreditgenehmigung“ zu den nachfolgenden Bedingungen vorlag, weil Anders dies entsprechend ausführte. Der übersandten Anlage waren weiter die Laufzeit bis auf weiteres, ferner die Verpflichtung der N 1 AG zur Abgabe einer Negativ- und Gleichbehandlungserklärung, ihre Verpflichtung zur unveränderten Aufrechterhaltung der in 2012 abgeschlossenen Ergebnisabführungsverträge, die Mithaft der Konzerntöchter D 1 GmbH, S und L 1 sowie eine sogenannte &bdquo;Change-of-Ownership-Klausel“ und eine sogenannte &bdquo;Change-of-Business-Klausel“ zu entnehmen. Dass diese beiden Klauseln die Verpflichtung der N 1 AG beinhalteten, die Aa von der Aufnahme neuer Geschäftsfelder, der Aufgabe von bisherigen Kerngeschäftsfeldern oder der Veränderung in der Gesellschafterstruktur der N 1 AG vorab zu unterrichten, hat die Kammer aus dieser Bezeichnung der Klausel in Zusammenschau mit der späteren, aus dem Rahmenkreditvertrag vom 00./00.12.2012 ersichtlichen Klauseln gefolgert. Dass die Aa die N 1 AG insoweit um Zustimmung zur Erstellung des Kreditvertrages auf dieser Grundlage bat, war ebenfalls dem als Anlage zur vorgenannten E-Mail der Zeugin Co beigefügten Schreiben der Aa vom 00.12.2012 zu entnehmen, mit dem diese Zustimmung erbeten wurde. Dass die N 1 AG der Zeugin Co daraufhin mitteilte, dass eine Laufzeit von einem Jahr und nicht nur &bdquo;bis auf weiteres“ gewünscht sei, hat die Kammer daraus gefolgert, dass diese Alternativen bereits im unverbindlichen Strukturierungsvorschlag vom 00.10.2012 dargestellt waren und die Zeugin Co, mit E-Mail vom 00.12.2012, 10:58 Uhr, die Zeugen Je und Ue um die Erstellung einer Kreditvorlage zur Änderung der Laufzeit auf ein Jahr bat, sowie ihr zuvor die E-Mail des Zeugen Mh vom 00.12.2012, 10:36 Uhr, zugegangen war, in der ausgeführt war, dass die Linie als Festkredit abgerufen werden solle. Dass der im Controlling der N 1 AG beschäftigte Zeuge Mh per E-Mail am 00.12.2012 die Zeugin Co von der Aa gleichwohl bereits um die Auszahlung des nach Verrechnung mit der Zwischenfinanzierung verbleibenden Kreditbetrages auf ein Konto der N 1 AG bei der Lh AG bat, ergab sich aus der E-Mail vom 00.12.2012, 10:36 Uhr, des Zeugen Mh an die Zeugin Co. Dass parallel zur Änderungsvorlage zur Kreditbewilligung bezüglich der Laufzeit die Zeugin Mh von der Aa den schriftlichen Kreditvertrag ohne Laufzeitbegrenzung entwarf, hat die Kammer daraus gefolgert, dass dieser Vertrag am 00.12.2012 unterschrieben wurde, wie dieser Vertragsurkunde zu entnehmen war; die Kreditvorlage zur Laufzeitänderung aber erst unter dem 00.12.2012 erstellt wurde und über sie erst am 03.01.2013 entschieden war, wie wiederum dieser Änderungskreditvorlage zu entnehmen war. Dass die Zeugin Mh sich bei der Erstellung des Kreditvertrags an die Vorgaben aus der Kreditbewilligung hielt, insbesondere in den Vertrag die unbegrenzte Laufzeit übernahm; eine Analyse der veröffentlichten Zahlen nicht betrieb; sie auf die Richtigkeit der Zahlen und Konzernabschlüsse vertraute, insbesondere weil die Abschlussprüfer Volltestate abgegeben hatten, hat die Zeugin Mh glaubhaft bekundet. Dass auch der Zeuge Re eine Analyse der veröffentlichten Zahlen nicht betrieb und den schriftlichen Kreditvertrag nochmals auf seine Übereinstimmung mit der Kreditbewilligung prüfte, hat er glaubhaft bekundet. Dass die Zeugen Mh und Re für die Aa den Rahmenkreditvertrag über 10 Mio. Euro und einer Laufzeit bis auf weiteres am 00.12.2012 unterschrieben, haben beide, bestätigt durch die Vertragsurkunde vom 00./00.12.2012, glaubhaft bekundet. Dass, obwohl es – wie oben belegt – dem Wunsch der N 1 AG entsprochen hätte, einen Kredit mit einjähriger Laufzeit abzuschließen, am 00.12.2012 der Angeklagte Y 1 und der weitere Vorstand Ra den Kreditvertrag für die N 1 AG und – wegen der Mithaft – auch für D 1 GmbH, S und L 1 unterschrieben, ergab sich aus dieser Vertragsurkunde nebst ihrer Inaugenscheinnahme, wonach eine Unterschrift gemäß obigen Ausführungen dem Angeklagten Y 1 zuzuordnen war. Die daneben befindliche Unterschrift hat die Kammer dem Zeugen Ra zugeordnet, weil dieser seine Unterschrift auf der Forderungsabtretung vom 00.03.2013 als seine eigene anerkannt hat und der dort zu sehende Schriftzug eine sehr hohe Ähnlichkeit zu dem auf dem Kreditvertrag aufweist; Ra zudem ausweislich des Handelsregisterauszugs zur N 1 AG in dieser Zeit der Unterschrift unter dem Kreditvertrag als Vorstand der N 1 AG bestellt war und ausgesagt hat, in dieser Funktion auch Kreditverträge unterschrieben zu haben, wenn kein anderer Vorstand verfügbar war bzw. zu zweit unterzeichnet werden musste. Dass die Liquiditätsnot der N 1 AG derart groß war, dass die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 nicht darauf warten wollten, bis ihr Antrag auf Änderung der Laufzeit des Rahmenkreditvertrages auf ein Jahr durch den Entscheidungsprozess bei der Aa gelaufen war, folgert die Kammer daraus, dass der Angeklagte Y 1 und Ra den Kreditvertrag mit der Aa, der die Laufzeit &bdquo;bis auf weiteres“ aufwies, umgehend nach Erhalt am 00.12.2012 unterschrieben, obwohl die N 1 AG, wie oben belegt, einen Vertrag mit einer begrenzten Laufzeit bevorzugte, und der Kredit noch am selben Tage von ihnen abgerufen wurde. Dass ein Rahmenkreditvertrag mit der Aa bei einer Laufzeit &bdquo;bis auf weiteres“ früher kündbar ist, hat die Kammer dem Rahmenkreditvertrag vom 00./00.12.2012 entnommen. Dass noch am 00.12.2012 der Angeklagte Y 1 und der Vorstand Ra für die N 1 AG die nach dem Kreditvertrag erforderliche Negativ- und Gleichbehandlungserklärung unterschrieben, wonach sich die N 1 AG gegenüber der Aa verpflichtete, ihren Grundbesitz oder wesentliche Gegenstände des Anlagevermögens nicht ohne Zustimmung der Aa zu veräußern, zu belasten oder sich zur Veräußerung oder Belastung zu verpflichten und der Aa für den Fall einer Sicherheitenbestellung an Dritte eine gleichwertige und gleichrangige Sicherheit zu bestellen, hat die Kammer dieser Vertragsurkunde entnommen, in der dies entsprechend den Feststellungen niedergelegt war. Dass der Angeklagte Y 1 und Ra für die N 1 AG am 00.12.2012 einen Abrufauftrag für den weiteren Rahmenkredit bei der Aa unterschrieben und darin um eine Auszahlung der möglichen 7,5 Mio. Euro auf ein Konto der N 1 AG bei der Lh AG baten, ergab sich aus dem &bdquo;Abrufauftrag aus dem Rahmenkredit“ vom 00.12.2012, dessen Unterschriften sich gemäß den obigen Ausführungen zu den Unterschriften des Angeklagten Y 1 und des Zeugen Ra diesen beiden zuordnen ließen. Dass es auf dieses Auszahlungsverlangen der N 1 AG hin die Aufgabe der Zeugin Mh war, zu prüfen, ob die Auszahlungsbedingungen des Kreditvertrages erfüllt waren und sie sich über die Richtigkeit der Konzernabschlüsse an dieser Stelle keine Gedanken mehr machte, sie aber kein Ermessen hatte und nur noch das Vorliegen der Auszahlungsbedingungen überprüfte, hat die Zeugin Mh glaubhaft bekundet. Dass die Zeugin das Vorliegen der Auszahlungsbedingungen bejahte, hat die Kammer daraus gefolgert, dass, wie sogleich noch belegt, der gesamte mögliche Kreditbetrag sehr zeitnah, nämlich schon am 00.12.2012, ausgezahlt wurde. Dass die Aa die 7,5 Mio. Euro mit der Valuta 00.12.2012 an die N 1 AG auszahlte, hat die Kammer der E-Mail des Xl an den Zeugen Mh vom 00.12.2012, 10:15 Uhr, entnommen, in der niedergelegt war, dass der Abruf mit Valuta 00.12.2012 ausgeführt werde. Dass eine Änderungskreditvorlage am 00.12.2012 erstellt wurde, womit die Laufzeit des Kredites auf ein Jahr geändert werden sollte, diese Änderung auf der Marktseite die Zeugen Co, Gh und Le befürworteten und auf der Marktfolgeseite die Zeugen Te, Ue und Je, diese Änderung schließlich am 00.12.2012 nach Prüfung auch von dem Zeugen Xe für die Marktfolgeseite und am 00.01.2013 nach Prüfung auch von dem Zeugen Pe gebilligt wurde, hat die Kammer dieser Kreditvorlage vom 00.12.2012 entnommen. Hieraus hat die Kammer gefolgert, dass dies wegen des oben belegten und weiter bestehenden Wunsches der N 1 AG nach einer Laufzeitbegrenzung des Kredits geschah. Dass die Zustimmung der Zeugen Pe und Xe zu dieser Änderung in ihrem Ermessen stand und sie eine Festschreibung der Kreditlaufzeit auf 1 Jahr auch hätten ablehnen können, folgert die Kammer daraus, dass insoweit von Seiten der Aa eine gesonderte Kreditvorlage erstellt wurde, die das dafür übliche Verfahren durchlief und stets auch die Nichtzustimmung als Alternative vorsah. Dass nach dem 00 .01.2013 die Zeugin Mh einen schriftlichen Nachtrag zu dem Kreditvertrag vom 00./00.12.2012 erstellte, folgert die Kammer daraus, dass ein solcher von der Zeugin Mh unterschriebener Nachtrag existierte und ausweislich der E-Mail der Zeugin Co an die Zeugin Mh vom 00.01.2013, 07:59 Uhr, die Zeugin Co die Zeugin Mh auf den Kreditbeschluss zur Laufzeitänderung auf ein Jahr hinwies und sie bat, einen entsprechenden Nachtrag zu erstellen. Dass dieser Nachtrag sodann auch zwischen den Parteien des weiteren Rahmenkreditvertrages vereinbart wurde, hat die Kammer diesem Nachtrag entnommen, der eine Laufzeitbefristung bis zum 31.12.2013 enthielt. Aus den vorstehenden, jeweiligen Bekundungen folgert die Kammer, dass die mit der Kreditbeantragung, Kreditbewilligung und Kreditauszahlung befassten Mitarbeiter der Aa, die Zeugen Co, Gh, Je, Ue, Te, Pe, Xe, Re und Mh sämtlich auf die Richtigkeit der Konzernbilanzen der N 1 AG 2009 bis 2011 vertrauten, von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen des Konzernes ausgingen und sich auch deshalb für die Vergabe des von Seiten der N1 angefragten Kredites aussprachen, diesen bewilligten und die Auszahlung herbei führten. d. Der Schaden der Aa aus der Gewährung des weiteren Rahmenkredites Dass durch die Kreditbewilligung, den Kreditabschluss und die Auszahlung des weiteren Darlehens der Aa im Umfang von 7,5 Mio. Euro am 00.12.2012 ein Schaden entstand und der täuschungsbedingte Minderwert des diesbezüglichen Darlehensrückzahlungsanspruchs der Aa gegen die N 1 AG zum Zeitpunkt des Kreditabschlusses am 00.12.2012 und zum Zeitpunkt der Auszahlung am 00.12.2012 wenigstens 5,55 Mio. Euro, nämlich 74% der Nominalsumme betrug, hat die Kammer entsprechend den obigen Ausführungen zum Kredit der Aa vom 00.12.2011/00.01.2012 und zum Kredit der CA aus August 2012 festgestellt. Auch …2012 stellte sich die wirtschaftliche Lage des N 1 Konzerns wenigstens so schlecht dar wie bei den beiden vorangegangenen Darlehensgewährungen der Aa und der CA, woraus die Kammer folgert, dass die seit Ende 2011 bestehenden Überschuldung der IFRS-Konzernbilanz der N 1 AG fortbestand und es weiterhin an einer positiven Fortführungsprognose der Konzerngesellschaften fehlte, was die Kammer auch aus den folgenden Umständen folgert: Ausweislich der E-Mail des Zeugen Oa an u.a. Y 1 cc X 1 und X 2 vom 00.10.2012, stellte Oa an diesem Tage fest, dass die N 1 AG bei Erfüllung der Planung knapp mit der Liquidität bis …2013 auskommen würde, wenn die Verlängerung der M1-Anzahlung und die Cash-Neutralität des Irangeschäftes einträten; ausweislich der E-Mail der Zeugin Tf an vom 00.10.2012, 11:26 Uhr, an X 1, hatte der Kreditversicherer Mk bezüglich der N 1 AG seine Sanierungsabteilung eingeschaltet, erklärt, alle Anfragen zur Exportabsicherung bezüglich N 1 AG abzulehnen und der Kreditversicherer Bh wollte die Linien bis zum Jahresende von 40 auf 20 Mio. Euro reduzieren; ausweislich der E-Mail der Dr an Tf vom 00.10.2012, 12:07 Uhr +0200, teilte die Mk der N 1 AG mit, den Versicherungsschutz aufgehoben zu haben; ausweislich der E-Mail von Pf an Oa vom 00.10.2012 waren Forderungen der deutschen Lieferanten zum SfProjekt, Xg (Abk)e und YG (ABK), in Höhe von ca. 7,8 Mio. Euro überfällig und unbezahlt und zeitnah würden weitere ca. 4,8 Mio. Euro fällig werden; ausweislich der E-Mail von Oa an X 2 vom 00.10.2012 war die N 1 AG nicht in der Lage, diese Millionenforderungen der Xg (Abk)e und der YG (ABK) zu begleichen; ausweislich der E-Mail von Oa an u.a. Y 1 und X 2 vom 00.10.2012, 17:23 Uhr +0200, hatten die Lieferanten für SfZahlungen über 12 Mio. Euro fällig gestellt; … 2012 wurde ausweislich der E-Mail von Ra an Y 1 vom 00.11.2012 für dieses Jahr mit einem negativen Ergebnis der N 1 AG von 13 Mio. Euro geplant; ausweislich der E-Mail des Maklers Tr vom 00.11.2012 an Oa cc Y 1, X 1 hatte der Kreditversicherer Bh erklärt, 17,5 Mio. Euro Reverse Factoring Linie zu streichen, zudem &bdquo;für Dienstag vorgeladen“, um die Exit-Strategie zu besprechen, und Zr zeichne keine neuen Limite auf die Gruppe; ausweislich der vom Zeugen Gj am 00.11.2012, 11:39 Uhr, per E-Mail an Y 1 und Oa versandten Planung wurden danach zu diesem Zeitpunkt nach IFRS als Ergebnis für die S -4.271.311, für die D 1 GmbH -7.364.715 und für die N 1 AG -8.336.870 Euro gerechnet; ausweislich der E-Mail vom 00.11.2012 von Ur an Oa und Y 1 hatte die Bh einen Ankaufstopp verfügt; ausweislich der Email vom 00.12.2012, 08:39 Uhr +0100, von Pf an Rechtsanwalt Gc r cc Oa und X 2, forderte das Hauptzollamt mit Schreiben vom 00.11.2012 eine Sicherheitsleistung für Steuern und nach der dort referierten Aussage von X 2 und X 1 konnte diese Sicherheit in dieser Höhe nicht erbracht werden; ausweislich der E-Mail des Zeugen Oa an sich selbst vom 00.12.2012, 11:18 Uhr, ging dieser anhand der offenen Forderungen und fälligen Verbindlichkeiten der N1 von einer freien Liquidität der N1 von -3,1 Mio. Euro und drohender Zahlungsunfähigkeit der N1 aus. Er stellte vor diesem Hintergrund in Frage, ob die 7,5 Mio. Euro von der Aa überhaupt angenommen werden dürften; das Ergebnis der Cash-Planung des N 1 Konzerns für Januar bis März 2013 betrug -12,6 Mio. Euro. Bei der Bemessung des täuschungsbedingten Minderwerts des Rückzahlungsanspruchs der Aa aus dem weiteren Rahmenkredit waren keine Erlöse aus der Verwertung von Sicherheiten zu berücksichtigen, da dieser Kredit mit Ausnahme der Mithaftung der Konzerntöchter, die keinen eigenständigen Wert hatte, unbesichert vergeben worden war. Dass die IFRS-Konzernbilanz der N 1 AG nach Fortführungswerten per 31.12.2012 eine erhebliche Überschuldung auswies hat die Kammer dem folgenden entnommen: Die Kammer hat auf die um die Manipulationen bereinigte Konzernbilanz der N 1 AG auf den 31.12.2012 abgestellt; von dem per 31.12.2012 ausgewiesenen Konzerneigenkapital der N 1 AG von rund 93,4 Mio. Euro waren entsprechend den Ausführungen in der Schadensberechnung des Erhöhungsdarlehens der Aa vom 00.12.2011/00.01.2012 die dort genannten Posten in Abzug zu bringen, aber als weiterer gegenläufiger Eigenkapitaleffekt wegen der auf einen zu hohen Ausgangswert erfolgten Abschreibungen für das Jahr 2012 bei der PPA S 1 eine Jahresabschreibungsdifferenz von 1,37 Mio. Euro und bei der PPA D1 eine Jahresabschreibungsdifferenz von 962.500 Euro zu addieren; hieraus ergab sich per 31.12.2012 eine Konzerneigenkapitalerhöhung von rund 102,9 Mio. Euro; hieraus ergab sich eine Überschuldung der Konzernbilanz der N 1 AG von rund 9,5 Mio. Euro per 31.12.2012. Dass die Mitarbeiter der Aa auch diese Tat weder erleichtert haben noch bei der Vergabe des weiteren Rahmenkredits oder der weiteren Betreuung dieses Kreditengagements ein Fehlverhalten der Mitarbeiter der Aa festzustellen war, folgert die Kammer entsprechend den obigen Ausführungen zum Erhöhungsdarlehen. 3. Das weitere Vorstellungsbild des Angeklagten Z 1 Dass der Angeklagte Z 1 bei seinen Mitwirkungshandlungen, also bei seiner Mitwirkung an der Darstellung des Qageschäfts zum Geschäftsjahr 2009 und den jeweiligen Manipulationen des Einzelabschlusses der D 1 GmbH 2010, wusste, dass neben den Einzelabschlüssen der D 1 GmbH auch die Konzernabschlüsse der N 1 AG der betreffenden beiden Jahre durch sein Zutun bewusst verfälscht würden, folgert die Kammer zum Konzernabschluss 2009 daraus, dass die N 1 AG als Einzelunternehmen in den vermeintlichen Ringverkauf eingebunden war und hieraus über die D 1 GmbH einen Scheinertrag generierte, der in die Konzernbilanz der N1 Group einfloss, was dem Angeklagte Z 1 jeweils bekannt war; für den Konzernabschluss 2010 folgert die Kammer dies daraus, dass die Manipulationen in dem Einzelabschluss der D 1 GmbH 2010 allesamt in die Zeit nach der Aufnahme der D 1 GmbH in den N 1 Konzern datiert wurden und damit in eine Zeit des Jahres 2010, in der die D 1 GmbH nunmehr zum Konsolidierungskreis des N 1 Konzerns gehörte, sowie daraus, dass der Angeklagte Z 1hierauf genau achtete, wie sich dies aus seinen Berechnungen zu den Auswirkungen der Manipulationen ersehen lässt; bei diesen Berechnungen ermittelte er das Jahresergebnis und die Auswirkungen der Manipulationen darauf allein für die Zeit nach Mai 2010. Dass der Angeklagte Z 1 auch wusste, dass diese Verfälschungen die Kreditwürdigkeit aller Konzernunternehmen der N 1 AG positiv beeinflussen würden, folgert die Kammer daraus, dass sich die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens insbesondere an seinen Geschäftsergebnissen und seinem Eigenkapital bemisst, was der Angeklagte Z 1 ebenso wusste, wie die Kammer daraus folgert, dass ausweislich des Protokolls zum Jour-fix der D 1 GmbH vom 00.12.2009 im Zusammenhang mit der Frage, ob das Qageschäft unter Beteiligung der D 1 GmbH abgewickelt werden soll, der Angeklagte Z 1explizit darauf verwies, dass eine weitest gehende Vernichtung des Ergebnisses der D1 &bdquo;sehr negative Auswirkungen auf anstehende Bankengespräche“ habe. Dass er wusste, dass ein gefälschter Konzernabschluss die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens zumindest in den drei Jahren nach dem jeweiligen Konzernabschluss positiv beeinflussen würde, folgert die Kammer aus den folgenden Umständen: dass für die Banken die Konzernbilanzen der letzten drei Geschäftsjahre für die Einschätzung der Kreditwürdigkeit eines Konzernunternehmens bedeutsam waren, wurde oben belegt; dass auch dem Angeklagten Z 1 dies bewusst war, folgert die Kammer daraus, dass dies eine kaufmännische Betrachtungsweise ist und der Angeklagte Z 1 langjähriger kaufmännischer Leiter war und die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte ergeben hat, dass der Angeklagte Z 1 davon ausging, dass die Bilanzen schon nach kürzerer Dauer keine Bedeutung mehr haben könnten. Dass der Angeklagte Z 1 auch wusste, dass die Manipulationen, jedenfalls soweit sie sich auf das Konzerneigenkapital auswirkten, auch noch in den späteren Geschäftsabschlüssen fortwirken würden, folgert die Kammer daraus, dass es sich um eine einfach zu erschließende Folge handelt, weil sich das Eigenkapital über die Bilanzierungszeiträume fortschreibt, und der Angeklagte Z 1 diese Schlussfolgerung zur Überzeugung der Kammer auch zutreffend gezogen hat, weil er in Bilanzierungsfragen erfahren war, wie oben belegt. Dass der Angeklagte Z 1 darüber hinaus zum Zeitpunkt seines zu den Bilanzfälschungen beitragenden Handelns wusste, dass zumindest innerhalb des Zeitraumes von drei Jahren Verhandlungen mit Geschäftsbanken über Neukredite in Millionenhöhe anstanden und regelmäßig Kredite ausliefen, die entweder verlängert oder ersetzt werden mussten, erschließt sich zum einen aus seiner vorgenannten Anmerkung zu anstehenden Bankengesprächen im Jour-Fix vom 00.12.2009 und dem Umstand, dass der Angeklagte Z 1 ausweislich des Jour-Fix Protokolls zum 00.01.2010 unter TOP 14 sich gemeinsam mit X 1 um Termine mit Banken bemühen wollte, und zum anderen daraus, dass der Angeklagte Z 1 sich nach Würdigung der Kammer als kaufmännischer Leiter der D 1 GmbH jedenfalls in 2010 auch mit den Konzernbilanzen der N1 Group befasst hat und daraus ersehen hat, dass diese erheblich fremdfinanziert war. Jedenfalls hieraus hat der Angeklagte Z 1 nach Würdigung der Kammer gefolgert, dass auch auf Ebene der N 1 AG regelmäßig Kredite in Millionenhöhe ausliefen und verlängert oder ersetzt werden mussten. Dass es zum weiteren Vorstellungsbild des Angeklagten Z 1 dann auch gehörte, dass mit den gefälschten Bilanzen, an deren Manipulation er mitgewirkt hatte, solche Betrugstaten begangen werden würden, wie sie die Kammer festgestellt hat, folgert die Kammer aus dem Folgenden: zur Überzeugung der Kammer hatte der Angeklagte Z 1 zutreffend erkannt, zu welchem Zweck die Bilanzen gefälscht worden waren, dass es dabei nämlich darum ging, auch die Kreditwürdigkeit des N 1 Konzerns zur Erlangung der dringend notwendigen Kredite erhöht darzustellen; dass er diesen Zweck erkannt hat, folgert die Kammer daraus, dass dies der erste Grund ist, weshalb Bilanzen gefälscht werden; weiter hatte er Kenntnis von der Notwendigkeit, Kredite zu beantragen; ebenso war ihm jedenfalls die Bösgläubigkeit der Angeklagten X 1 und X 2 bekannt, weil diese die Konzernbilanzen unter seiner Mithilfe manipuliert hatten; ihm bekannt war, dass die Fälschungen aus den Bilanzen nicht zu erkennen waren und die Konzernabschlüsse testiert waren, woraus der Angeklagte Z 1 zutreffend erschloss, dass die Bankmitarbeiter die Fälschungen nicht erkennen würden und sich auf die Testate verlassen würden; aus diesen Gründen ging er auch von einer Kreditgewährung aus; angesichts der überhöht dargestellten Kreditwürdigkeit ging auch der Angeklagte Z 1 davon aus, dass die Banken geschädigt werden könnten und jedenfalls die Angeklagten X 1 und X 2 dies wenigstens billigend in Kauf nehmen; zur Überzeugung der Kammer unterlag der Angeklagte Z 1 auch sonst keinem Irrtum, was die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des Betruges angeht, sondern er nahm deren Vorliegen ebenfalls an. Dass der Angeklagte Z 1 weiter wusste, dass er durch sein Handeln zum Gelingen dieses Vorhabens beitragen würde und dies wollte, folgert die Kammer daraus, dass er wusste, dass er daran mithalf, das Tatmittel für die späteren Betrugstaten zu schaffen. Die Kammer schließt aus, dass der Angeklagte Z 1 dabei geglaubt hat, dass sein Mitwirkungsbeitrag bei einer Kreditvergabe nicht kausal werden würde. Dies folgert die Kammer daraus, dass seine Manipulationen die Umsatzerlöse und sonstigen betrieblichen Erträge betrafen und dort die Verbuchungen erfolgt sind, und damit zu dem bei der Kreditvergabe wichtigen EBITDA beitrugen. 4. Der weitere Geschehensablauf nach der Beendigung der letzten Tat Dass die N 1 AG auch nach dem Erhalt der Auszahlung der 7,5 Mio. Euro aus dem weiteren Rahmenkredit der Aa Ende 2012 weiter erhebliche Liquiditätssorgen hatte, hat die Kammer aus den folgenden Umstände gefolgert: der oben festgestellten wirtschaftlichen Situation zum 31.12.2012; ausweislich der E-Mail des Zeugen Gj an Ra und Y 1 vom 00.01.2013, 09:49 Uhr, teilte Gj Ra und Y 1 mit, dass der Verschuldungsgrad bei der derzeitigen Planung im Jahr nicht erfüllt werde und auch im dritten Quartal 2012 nicht erfüllt worden sei; ausweislich der E-Mail des Zeugen Gj an Ra und Y 1 vom 00.01.2013, 10:24 Uhr, ergänzte Gj hierzu, dass die N 1 AG entweder 6 Mio. Euro mehr operatives Ergebnis 2013 oder 18 Mio. Euro mehr Cash benötige; ausweislich der E-Mail des Angeklagten Y 1 an Gj und Ra vom 22.01.2013, 11:17 Uhr, fragte der Angeklagte Y 1 hierzu nach, ob das heiße, dass man mehr als die bis dato eingeplanten 15 Mio. Euro Eigenkapital zusätzlich brauche; ausweislich der Email vom 00.01.2013, 11:27 Uhr +0100, von Y 1 an den Zeugen Uf cc X 2 fragte Y 1 nach, ob die Planung nochmal verändert werden solle, um die Covenants der Aa in 2013 zu schaffen oder ob mit der Aa ein neuer waiver vereinbart werden solle; ausweislich der E-Mail von Ra an das Aufsichtsratsmitglied Xi cc Y 1 und X 1 vom 00.03.2013 bat Ra den Xi auf die in einem Optimierungsmeeting vom 00.02.2013 dargestellte Cash-Situation und die übergebenen Unterlagen etwas detaillierter einzugehen, zum 31.03.2013 ergäbe sich nach der mündlichen Cash-Planung ein negativer Cash-Bestand und dies sei im Wesentlichen auf die geplante Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 15 Mio. Euro an die Lh verursacht; ausweislich des u.a. vom Angeklagten Y 1 unterschriebenen Schreibens der N 1 AG an die Lh vom 00.03.2013 berichteten Y 1 und der Zeuge Uf der Lh über den Stand der Bankengespräche hinsichtlich der Ablösung der gekündigten Kontokorrentlinien und erklärten, dass sich diese Gespräche als langwierig gestalteten, die Umplatzierung schwierig sei und baten um eine Verlängerung der Laufzeit um bis zu 1 Jahr; sie gaben zudem vor, weiterhin an der Ablösung zu arbeiten, die Lh über den Fortgang der Bankengespräche informiert zu halten und den Kontokorrentkredit bei einem erfolgreichen Neuabschluss mit einer anderen Bank auch frühzeitig abzulösen. Der Angeklagte Y 1 verschwieg bewusst, dass die N 1 AG den zur Ablösung bestimmten Kredit von der Aa bereits am 00.12.2012 ausgezahlt erhalten hatte. Denn der Angeklagte Y 1 hatte das entsprechende Auszahlungsverlagen selbst unterzeichnet; ausweislich des Schreibens der Lh vom 00.06.2013 forderte die Lh AG die N 1 AG, hier den Angeklagten Y 1 als Mitglied des Vorstandes, auf, unter Androhung von Zwangsmaßnahmen zum 24.06.2013 den Betrag von 10.199,102,55 Euro an die Lh AG zu zahlen. Dass die N 1 AG den von der Aa bei der Lh AG Ende 2012 eingegangenen Betrag nicht zur Ablösung des Kontokorrents verwandte, sondern ihn zum Großteil gleich wieder abzog, und trotz des Umstandes, dass dieser Kontokorrent mit der Lh gekündigt war und der Betrag von 7,5 Mio. Euro aus dem weiteren Rahmenkreditvertrag der Aa dorthin geflossen war, das Konto der Lh aber auch weiter belastet wurde, folgert die Kammer aus den folgenden Umständen: ausweislich der beiden Schreiben der Hp an die N 1 AG vom jeweils 00.01.2013 erfolgte die vorzeitige Darlehensrückzahlung für die mit einer Grundschuld an dem von dem Angeklagten X 1 und seiner Familie bewohnten Einfamilienhaus besicherten beiden Kredite von einem Konto der Lh AG, was durch zwei undatierte Auszüge der Hp zu zwei Eilüberweisungen mit dem jeweiligen Verwendungszweck &bdquo;Vorzeitige Darlehensrückburg ..Str. 00“ mit den in den vorgenannten Schreiben genannten Beträgen bestätigt wurde. Die dort aufgeführte Bankleitzahl zur Belastungsbuchung war die der Lh AG, wie ein Abgleich mit den Angaben aus dem oben belegten Auszahlungsverlangen des Zeugen Mh vom 00.12.2012 ergab; zum anderen kam der Lh AG aus dem Kontokorrent ausweislich der vorgenannten Aufforderung unter Zwangsandrohung vom 00.06.2013 schon wieder ein Anspruch gegen die N 1 AG von rund 10,2 Mio. Euro zu; vor der Auszahlung waren dies ausweislich des Bankenspiegels per 00.10.2012 11,8 Mio. Euro gewesen; bei einer Überweisung von 7,5 Mio. Euro von der Aa auf dieses Konto bei der Lh am 00.12.2012 wäre also ein erheblich geringeres Saldo zu erwarten gewesen, wenn der Kontokorrent bei der Lh nicht, trotz seiner Kündigung, von der N 1 AG weiter in Anspruch genommen worden wäre. Dass der Angeklagte Y 1 die Lh AG am 00.03.2013 um eine Verlängerung des gekündigten Kontokorrentkredits um ein weiteres Jahr bat, hat die Kammer dem zuvor belegten Schreiben der N 1 AG an die Lh vom 00.03.2013 entnommen. Dass sich die Lh hierauf nicht einließ, folgert die Kammer aus dem Schreiben der Lh vom 00.06.2012, mit dem sie unter Zwangsandrohung den Angeklagten Y 1 zur Rückzahlung aufforderte. Dass zudem bereits nach dem ersten Quartal 2013 eine erneute erhebliche Verfehlung der Planzahlen des N 1 Konzerns auch in diesem Geschäftsjahr deutlich wurde, wurde zuvor bereits belegt. Dass die Aa im Mai 2013 von den Planverfehlungen der N 1 AG und einem erheblichen Quartalsverlust erfuhr, haben die Zeugen Xr und Ue übereinstimmend und glaubhaft bekundet. Dass die Sachbearbeiter des Bereiches Markt den Kunden N 1 AG im Juni 2013 der Sanierungsabteilung der Aa übergaben, hat der Zeuge Xr glaubhaft bekundet. Dass die N 1 AG in der zweiten Jahreshälfte 2013 die Unternehmensberater von Ah beauftragte, ein Sanierungskonzept für den Konzern zu erstellen und Ah damit begann, hat die Kammer den folgenden Umständen entnommen: der Zeuge Gj hat bekundet, dass Ah ein Sanierungskonzept erstellt habe; der Zeuge Ch hat bekundet, dass sich Ah wochenlang ein Bild gemacht habe; die Kammer konnte sich anhand der auszugsweisen Verlesung aus diesem Restrukturierungskonzept vergewissern, dass Ah ein umfangreiches Konzept erstellt hatte; in der sogleich noch belegten Stillhaltevereinbarung vom 00.10.2013 wurde zudem bereits auf dieses Sanierungsgutachten von Ah Bezug genommen und ausgeführt, dass dies am 00.09.2013 präsentiert worden sei; aus dem Vorstehenden folgert die Kammer, dass angesichts des Zeitaufwandes für ein solches Konzept, Ah in der zweiten Jahreshälfte 2013 von der N 1 AG beauftragt wurde und am 00.09.2013 eine Präsentation dazu hielt. Dass sich die Kreditgeber des N 1 Konzerns, die Aa, die Xh Bank, die CA, die IKB, die Lh AG, die Leasinggesellschaften Hh GmbH und We AG, die Warenkreditversicherung Bh Deutschland GmbH und die Dh Gruppe Deutschland Anfang Oktober 2013 mit der N 1 AG auf eine Stillhaltevereinbarung verständigten, um mit dem Unternehmen Verhandlungen über die weitere Finanzierung ab dem 01.01.2014 zu führen, diese Vereinbarung ein Offenhalten der Kredit- und Factoringlinien, eine Stundung der Kredit- und Leasingtilgungsbeträge und eine Nichtausübung von Kündigungsrechten wegen Covenantverstößen bis zum 30.12.2013 umfasste und im Gegenzug der N 1 AG von ihrer Hauptgesellschafterin, der NAG, Eigenkapital zugeführt werden sollte, hat die Kammer der von X 1 und Y 1 unterzeichneten Stillhalteerklärung der CA gegenüber der N 1 AG vom 00.10.2013 entnommen, in der dies entsprechend den Feststellungen ausgeführt war. Dass auf Betreiben des Angeklagten X 1 zur vermeintlichen Erfüllung dieser Verpflichtung jedenfalls am 00.03.2014 der N 1 AG von der NAG ein Betrag von 2 Mio. Euro zur Verfügung gestellt wurde, diesen Betrag die NAG einen Tag zuvor von der M 1 AG erhalten hatte und nach Eingang der Gelder bei der N 1 AG jedenfalls ein Betrag von 1,5 Mio. Euro am 20.03.2014 an die M 1 AG zurückfloss, hat die Kammer dem Kontoauszug der M 1 AG bei der vom 01.04.2014 zum dortigen Kontokorrentkonto 0000000-00 und dem Kontoauszug der NAG bei der Ek vom 01.04.2014 zum dortigen Kontokorrentkonto 0000000-00 entnommen, aus denen sich dies entsprechend ergab. Aufgrund der Umstände, dass die entsprechenden Buchungstexte keinen Verwendungszweck aufweisen, die Beträge teilweise identisch sind und aufgrund des chronologischen Zusammenhangs der drei Überweisungen folgert die Kammer, dass es sich insoweit nur um ein bloßes Verschieben von Geldern im Kreis handelt, um den Anschein erzeugen, dass der N 1 AG Eigenkapital zugeführt worden sei. Dass diese Verschleierung auf Betreiben des Angeklagten X 1 erfolgte, folgert die Kammer daraus, dass die insoweit beteiligten Gesellschaften allesamt, wie im Einzelnen oben belegt, der Kontrolle von X 1 unterstanden. Dass das Stillhalteabkommen der Kreditgeber des N1 Konzerns insgesamt viermal verlängert wurde, hat die Kammer den folgenden Umständen entnommen: dem Schreiben der Commerzbank an den Vorstand der N 1 AG vom 00.12.2013, in dem eine weitere Stundung bis zum 00.01.2014 erklärt wurde; dem Schreiben der Abteilung … Sanierung der Aa vom 00.01.2014 an den Vorstand der N 1 AG, wonach der Standstill unter Benennung bestimmter Bedingungen bis zum 00.02.2014 verlängert wurde; dem Schreiben der Abteilung … Sanierung der Aa vom 00.02.2014 an den Vorstand der N 1 AG, wonach der Standstill unter Benennung bestimmter Bedingungen bis zum 00.03.2014 verlängert wurde; dem Schreiben der Abteilung … Sanierung der Aa vom 00.03.2014 an den Vorstand der N 1 AG, wonach der Standstill unter Benennung bestimmter Bedingungen bis zum 00.06.2014 verlängert wurde. Dass die Unternehmensberatung Ah bei ihren Überlegungen und Feststellungen zur Sanierungsfähigkeit des N 1 Konzerns nicht die wahre Sachlage des Konzerns kannte und weder den Mitarbeitern von Ah die massiven Bilanzmanipulationen der Jahre 2009, 2010 und 2011 bekannt waren, noch ihnen gegenüber das Irangeschäft der N 1 AG zum Sf Projekt zutreffend beschrieben war und die insoweit von der N 1 AG erhaltenen Vorkassen der OF (ABK) offen gelegt worden waren, folgert die Kammer daraus, dass dies in der umfangreichen Präsentation zur Sanierungsfähigkeit der N 1 AG und der übrigen Konzerngesellschaften mit keinem Wort erwähnt wurde; die Kammer ist überzeugt, dass die Bilanzfälschungen wegen ihrer Bedeutsamkeit für die Verlässlichkeit der Vergangenheitszahlen von Ah erwähnt worden wären, wenn diese Ah bekannt gewesen wären. Dass nach dem Restrukturierungskonzept von Ah Forderungsverzichte der Kreditgeber vorgesehen waren, dabei in Bezug auf die Kredite der CA und den weiteren Rahmenkreditvertrag der Aa Verzichte in Höhe von jeweils 60% der Nominalsumme vorgesehen waren, hat die Kammer dem bei den Insolvenzakten der N 1 AG befindlichen Auszug der Präsentation von Ah vom ausweislich ihrer Fußzeile 00.03.2014 entnommen, in deren Tabelle zur Senkung der Finanzverbindlichkeiten bei diesen beiden Kreditgebern ein Verzicht von 60 % vorgesehen war. Dem gleichen Sanierungskonzept hat die Kammer entnommen, dass dort zudem Preiserhöhungsversuche der D 1 GmbH bei ihrem Kunden Ph vorgesehenen waren. Dass diese Versuche scheiterten und sogar zur Kündigung der Geschäftsverbindung durch Ph führten, hat die Kammer dem Teil des Sanierungskonzepts vom 00.03.2014 zu dem Abschnitt &bdquo;Vertriebsmaßnahmen nach Kundenverlust von Ph“ entnommen, in dem ausgeführt war, dass die Preiserhöhung bei Ph gescheitert sei und dies zu signifikanten Mengenverlusten führe, Neuakquise zur Kompensation von Ph geplant sei, was in Zusammenschau mit der Überschrift &bdquo;Kundenverlust“ die Kammer zu der Folgerung brachte, dass Ph auf das Preiserhöhungsverlangen der D 1 GmbH mit der Kündigung und der Beendigung der Geschäftsbeziehung reagiert hat. Dass die Stundung der Kreditgeber endete, als sodann die zugesagte Bereitstellung weiteren Eigenkapitals für den N 1 Konzern nicht erfolgte, und sodann für alle vier Gesellschaften des N 1 Konzerns wegen Zahlungsunfähigkeit unter dem 00.07.2014 Insolvenzanträge gestellt wurden, haben die Zeugen Nh und Ch übereinstimmend glaubhaft ausgesagt. Dass die CA mit Schreiben vom 00.07.2014 die gesamte Geschäftsverbindung mit der N 1 AG wegen des laufenden Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens kündigte und die CA die N 1 AG zur Rückzahlung ihrer offenen Kreditforderungen in Höhe von rund 15,1 Mio. Euro aufforderte, hat die Kammer dem Schreiben der CA an den Vorstand der N 1 AG vom 00.07.2014 entnommen, in dem dies entsprechend den Feststellungen niedergelegt war. Dass im Zuge der Insolvenzbeantragung der Gesellschaften des N 1 Konzerns im Juli 2014 auch die Aa sämtliche Kredite der Gesellschaften des N 1 Konzerns kündigte und die Sicherheiten fällig stellte, hat der damit befasst Zeuge Ao von der Aa glaubhaft bekundet. Dass die insgesamt vier Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung der bisherigen Vorstände bzw. Geschäftsführer liefen, der Insolvenzexperte Rechtsanwalt Ch im Zuge der Insolvenzantragsstellung zum Organ der vier Gesellschaften bestellt wurde, er sodann nur für die insolvenzrechtlichen Besonderheiten zuständig war, Rechtsanwalt Nh aus E vom Amtsgericht H für die vier Gesellschaften zum vorläufigen Sachwalter bestellt wurde und zur Verwertung des Anlagevermögens der vier Gesellschaften zu Beginn der Insolvenzverfahren ein Bieterverfahren zu deren verbliebenen Vermögensgegenständen eingeleitet wurde, hat der Zeuge Ch glaubhaft bekundet. Dass es hierfür um die fünfzehn Interessenten gab, das Eröffnungsgutachten des Zeugen Nh eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts ergab, das Insolvenzverfahren über die N 1 AG am 01.10.2014 eröffnet wurde und Rechtsanwalt Nh zum Sachwalter bestellt wurde, hat der Zeuge Nh glaubhaft bekundet. Dass Mitte Oktober 2014 der Angeklagte X 1 den Gläubigerausschüssen sein Konzept vorstellte, die Assets der insolventen Gesellschaften durch die HiC 1 AG übernehmen zu lassen, hat der Zeuge Rechtsanwalt Yr, der den Zeugen Nh unterstützte, glaubhaft bekundet. Dass zum 00.10.2014 die im Bieterverfahren abgegebenen, bindenden Angebote der Interessenten ausgewertet wurden, hat die Kammer der bei den Insolvenzakten befindlichen Kopie der Präsentation von Uc vom 00.10.2014 zum &bdquo;Projekt …“ entnommen, in der dies entsprechend niedergelegt war. Dass der Angeklagte X 1 dabei das höchste Angebot mit der HiC 1 AG abgab, haben die Zeugen Yr und Ao übereinstimmend und glaubhaft ausgesagt. Dass der Gläubigerausschuss im November 2014 zustimmte, die Vermögenswerte der insolventen Gesellschaften im Wege eines Asset Deals an vier Betreibergesellschaften der HiC 1 AG zu verkaufen und bei den insolventen Gesellschaften nur die Forderungen verblieben, vor allem die Anfechtungsforderungen, die zur Insolvenzmasse zu ziehen waren, hat der Zeuge Ch glaubhaft bekundet. Dass die übrigen Vermögensgegenstände zum 01.11.2014 auf vier Betreibergesellschaften unter der Kontrolle der HiC 1 AG übertragen wurden, hat der Zeuge Nh glaubhaft bekundet. Dass der Kaufpreis für das Sachanlagevermögen aller vier Gesellschaften 16 Mio. Euro betrug, das Umlaufvermögen aller vier Gesellschaften für rund 9,6 Mio. Euro verkauft wurde, durch die sodann in 2015 eintretende Insolvenz auch dieser vier Betreibergesellschaften ein erneuter Weiterverkauf der Vermögensgegenstände notwendig wurde, Käufer nunmehr die Gesellschaft Kh und eine spanische Gesellschaft sein sollten und in diesem Fall der Kaufpreis insgesamt rund 5,5 Mio. Euro betrug, dieser in Raten gezahlt werden sollte, die Ratenzahlungsvereinbarung aber nicht erfüllt wurde, hat der Zeuge Yr glaubhaft bekundet. Dass dieser Preis in der Nähe der Liquidationswerte lag, hat der Zeuge Ao glaubhaft bekundet. Dass bei der N 1 AG Insolvenzforderungen in Höhe von rund 470 Mio. Euro zur Tabelle angemeldet wurden, davon rund 328 Mio. Euro bestritten wurden, bisher rund 50 Mio. Euro festgestellt wurden und auch die von der OF (ABK) im Rahmen des Insolvenzverfahrens der N 1 AG angemeldete Forderung aus den geleisteten Vorkassen wegen des SfProjektes vom Sachwalter Nh bestritten wurde, hat der Zeuge Nh glaubhaft bekundet. Dass die NAG im Insolvenzverfahren zur N 1 AG am 00.10.2014 den Betrag von 12,4 Mio. Euro aus Darlehenshauptforderungen zur Tabelle anmeldete, hat die Kammer der Forderungsanmeldung der NAG vom 00.10.2014 entnommen. Dass im Insolvenzverfahren der D 1 GmbH insgesamt rund 67,7 Mio. Euro zur Tabelle angemeldet wurden, davon 29,3 Mio. Euro bestritten wurden und rund 6 Mio. Euro festgestellt wurden; im Insolvenzverfahren der S rund 96 Mio. Euro zur Tabelle angemeldet wurden, davon rund 23,3 Mio. Euro bestritten wurden und 16,7 Mio. Euro festgestellt wurden; im Insolvenzverfahren der L 1 rund 64,6 Mio. Euro zur Tabelle angemeldet wurden, davon rund 8,4 Mio. Euro bestritten wurden und 26,9 Mio. Euro festgestellt wurden, hat die Kammer den jeweiligen vom Zeugen Nh der Kammer übergebenen, für die Insolvenzakten erstellten Summen-Auswertungen vom 15.02.2019 entnommen. Dass die CA offene Forderungen von insgesamt 15,1 Mio. Euro im Insolvenzverfahren der N 1 AG zur Tabelle anmeldete und auf den zuletzt an die N 1 AG im August 2012 vergebenen Kredit bisher keinerlei Rückzahlung erhielt, hat der damit befasste Zeuge Kirmes von der CA glaubhaft bekundet. Dass die Aa in den vier Insolvenzverfahren insgesamt rund 38 Mio. Euro zur Tabelle anmeldete, sich darunter die gesamten Hauptforderungen aus dem Erhöhungsdarlehen aus Dezember 2011/Januar 2012 und dem weiteren Rahmenkredit aus Dezember 2012 befanden, hat die Kammer den vier Schreiben der Aa jeweils vom 00.11.2014 zu den vier Insolvenzverfahren entnommen. Dass die Aa aus der Verwertung sämtlicher ihr gegebener Sicherheiten einen Betrag von 6,7 Mio. Euro erlöste und auf die offene Forderungen aus dem ersten Rahmenkreditvertrag aus 2009 verrechnete und dieser Betrag bei weitem nicht genügte, die aus dem ersten Rahmenkreditvertrag aus 2009 resultierenden offenen Hauptforderungen zum Erlöschen zu bringen, hat der Zeuge Ao glaubhaft bekundet. Dass die Insolvenzquote noch in keinem der vier Insolvenzverfahren feststand, hat der Zeuge Nh glaubhaft bekundet. Dass die Insolvenzquoten aber im mittleren einstelligen Bereich verbleiben werden, folgert die Kammer aus der glaubhaften Aussage des Zeugen Ch, der angab, seit vielen Jahren mit der Abwicklung von Insolvenzen beruflich befasst zu sein und dass nach seiner Wahrnehmung übliche Insolvenzquoten im Bereich bis zu 5 % liegen sowie der glaubhaften Bekundung des Zeugen Nh, des Sachwalters der Insolvenzverfahren der Konzerngesellschaften, nach dessen Angaben voraussichtlich die Insolvenzquoten alle &bdquo;nicht besonders gut“ ausfallen werden. Dass das Kreditengagement bei der N 1 AG bei der Aa über einen Zeitraum von Mai bis Juli 2015 einer internen Revisionssonderprüfung unterzogen wurde, die keine wesentlichen Beanstandungen erbrachte, und auch eine interne Untersuchung innerhalb der CA kein Fehlverhalten der auf Seiten der CA tätigen Mitarbeiter feststellte, wurde oben schon belegt. IV. Rechtliche Würdigung Nach den Feststellungen haben sich die vier Angeklagten – wie erkannt – strafbar gemacht. Der Feststellung einer den jeweiligen geschädigten Banken zuzurechnenden Vermögensverfügung ihrer Mitarbeiter steht nicht entgegen, dass in allen drei Fällen erst mehraktige Verfügungen zur Verwirklichung des Betrugstatbestandes führten. Denn die Kette der Verfügungen war Folge des durch Täuschung hervorgerufenen Irrtums; die Teilakte des Abschlusses eines Darlehens zu bestimmten Konditionen und seiner Auszahlung, die zum Vermögensverlust führten, sind auch den getäuschten Zeugen der Banken zuzurechnen, die den jeweiligen Kredit bewilligten. Die Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 handelten in jedem der drei Fälle auf Grundlage eines gemeinsamen Tatplans und begingen alle drei Taten gemeinschaftlich, § 25 Absatz 2 StGB. Auch der Angeklagte X 1war Mittäter und nicht nur Gehilfe. Denn er hatte, auch ohne im Tatzeitraum Vorstand der N 1 AG gewesen zu sein, ebenso Tatherrschaft, insbesondere weil er im Rahmen der Planung und Organisation der Taten eine exponierte, bestimmende Funktion einnahm. Er wollte nicht bloß fremdes tatbestandsverwirklichendes Tun fördern, sondern seine Tatbeiträge sollten seinen Beitrag bei einem arbeitsteiligen Vorgehen darstellen. X 1 hatte ein überragendes Eigeninteresse am Erfolg der Taten zur Rettung seines Lebenswerkes und seiner damit verbundenen Einkünfte. Das Verhältnis seiner Beiträge zu den eigentlichen tatbestandsverwirklichenden Ausführungshandlungen ist trotz des Umstands, dass sich seine Mitwirkungen in Vorbereitungshandlungen zu den Betrugstaten erschöpfen, als ganz erheblich anzusehen. Bei dem Angeklagten X 1 war in Bezug auf die Betrugstat zum Darlehen der CA vom 00./00.08.2012 und die weitere Betrugstat zum Darlehen der Aa vom 00.12./00.12.2012 von einer tateinheitlichen Tatbegehung auszugehen, § 52 StGB. Bei diesen beiden Betrugstaten hat der Angeklagte X 1 im Vorfeld nur einen beide Einzeldelikte fördernden Tatbeitrag erbracht, was insoweit zur Tateinheit führt. Denn die Mitwirkungshandlungen des Angeklagten X 1 bei der Fälschung des Konzernabschlusses 2011 waren bereits vollständig erbracht, bevor es zur Beantragung der beiden vorgenannten Kredite kam. Hierzu steht die Mitwirkung des Angeklagten X 1 an der Betrugstat zum Darlehen der Aa vom 00.12.2011/00.01.2012 in Tatmehrheit, § 53 StGB. Diese Tat war bereits vollendet, als X 1 anschließend Anfang 2012 auch noch daran mitwirkte, dass auch der Konzernabschluss 2011 der N1 Group verfälscht wurde. Der ebenfalls manipulierte Konzernabschluss 2011 war dann Entscheidungsgrundlage der Banken in den beiden letzten Fällen, nicht jedoch auch schon bei dem Darlehn der Aa vom 00.12.2011/00.01.2012. Bei den Angeklagten X 2 und Y 1 liegen dagegen jeweils drei tatmehrheitlich begangene Betrugstaten vor, §§ 263, 53 StGB, weil sich für jeden von ihnen zu jeder der drei Taten jeweils gesonderte Mitwirkungshandlungen feststellen lassen, die sich nur bei jeweils den entsprechenden Taten auswirkten. Der Angeklagte Z 1 war kein Mittäter, sondern Gehilfe gemäß § 27 StGB. Denn er hatte keine Tatherrschaft und er wollte bloß fremdes tatbestandsverwirklichendes Tun fördern. Alle Angeklagten waren bei Begehung der jeweiligen Taten uneingeschränkt schuldfähig. V. Strafzumessung 1. X 1, X 2und Y 1 Bei den Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 hatte die Kammer zuerst zu entscheiden, ob bei ihnen jeweils besonders schwere Fälle des Betruges vorliegen, bei denen § 263 Absatz 3 StGB in jedem Einzelfall eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, oder ob es für die Ahndung ihrer Betrugstaten noch ausreichte, den Normalstrafrahmen des § 263 Absatz 1 StGB anzuwenden, der Freiheitsstrafe nur bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Vorliegend waren jeweils die Voraussetzungen für einen Betrug im besonders schweren Fall nach dem Regelbeispiel des § 263 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2, 1. Fall StGB gegeben, da durch die Taten jeweils ein Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt wurde. Die hierfür erforderliche Grenze von 50.000 Euro (Fischer StGB, 67. Auflage, § 263, Rdnr. 215a m.w.N.) wurde jeweils weit überschritten. Der Verlust ist bei den Banken tatsächlich auch eingetreten, weil sie die Darlehn ausgezahlt und nicht zurückerhalten haben. Die zugunsten der Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 sprechenden unten genannten Strafzumessungsgesichtspunkte gaben auch keinen Anlass, abweichend von der Regelwirkung nur den Normalstrafrahmen des § 263 Absatz 1 StGB anzuwenden. Die Kammer hat deshalb bei diesen drei Angeklagten bei allen Taten jeweils den Strafrahmen des § 263 Absatz 3 Satz 1 StGB für besonders schwere Fälle zugrunde gelegt. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer bei den drei Angeklagten strafmildern jeweils ihr bisher straffrei geführtes Leben, ihr fortgeschrittenes Lebensalter und die erstmalige Freiheitsentziehung durch die Untersuchungshaft berücksichtigt. Insbesondere bei dem Angeklagten X 1 erhöht sein Lebensalter von 71 Jahren seine Haftempfindlichkeit in besonderem Maße. Bei ihm kommt insoweit hinzu, dass er unter Bluthockdruck und einer Fettstoffwechselstörung leidet, die allerdings erfolgreich mit Medikamenten behandelt werden. Die Untersuchungshaft dauerte bei den Angeklagten X 1 und X 2 mit drei Jahren und fünf Monaten auch außergewöhnlich lange. Der Angeklagte Y 1 befand sich dagegen nur rund zwei Monate in Untersuchungshaft. Diese kurze Haftzeit, die ebenfalls auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird, war deshalb bei dem Angeklagten Y 1 bei der Strafzumessung nur gering zu berücksichtigen. Bei der Abwägung hat die Kammer zudem zugunsten der drei Angeklagten berücksichtigt, dass zwischen den Taten und der Verurteilung ein langer Zeitraum von mehr als sieben Jahren liegt. Die Manipulationen an den Bilanzen liegen zum Teil sogar rund zehn Jahre zurück. Das hiesige Verfahren hat zudem lange gedauert und die Angeklagten über das normale Maß belastet. Die Ermittlungen dazu begannen bereits vor sechs Jahren. Die Hauptverhandlung dauerte ebenfalls nahezu drei Jahre und gestaltete sich außergewöhnlich schwierig und zeitaufwändig. Zugunsten der drei Angeklagten hat die Kammer auch gewertet, dass nach der ersten Manipulation die Hemmschwelle zu den weiteren Bilanzfälschungen aufgrund einer eintretenden Gewohnheit immer weiter gesunken ist und dass den beiden geschädigten Banken dieselben gefälschten Konzernabschlüsse vorgelegt wurden. Da die Konzernabschlüsse der N 1 AG veröffentlicht wurden, war es kaum möglich, der einen Bank den gefälschten Abschluss zu überlassen und bei der anderen Bank den Abschluss mit den zutreffenden Zahlen einzureichen. Zugunsten der drei Angeklagten hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass sich bei ihnen in Bezug auf den Schaden der Banken nur ein bedingter Vorsatz hat feststellen lassen. Ebenfalls noch zugunsten der Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 hat die Kammer gesehen, dass sie die Betrugstaten nicht unmittelbar eigennützig, sondern zur Weiterführung der Unternehmensgruppe begangen haben und die Darlehen entsprechend in die Unternehmensgruppe geflossen sind. Von der Weiterführung des Konzerns profitierten sie allerdings aufgrund ihrer hohen Honorare und Bezüge. Nach dem Zusammenbruch des Konzerns und dem langen Verfahren sind die Angeklagten X 1 und X 2 heute ohne Anstellung und vermögenslos. Aufgrund der Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe werden die drei Angeklagten zudem die Fähigkeit verlieren, Vorstand einer Aktiengesellschaft oder Geschäftsführer einer GmbH zu sein. Ihre Reputation in der Wirtschaftswelt und die gesellschaftliche Anerkennung haben sie bereits durch die Berichterstattung über das Verfahren in den Medien verloren. Daneben müssen sie auch heute noch damit rechnen, von den Banken persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Gerade aber der Reputationsverlust und die persönliche Haftung für die Betrugsschäden stellen naheliegende Folgen der begangenen Straftaten dar, die sich auch den Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 aufdrängen mussten; diesen Folgen für die drei Angeklagten hat die Kammer deshalb keine größere strafmildernde Wirkung beigemessen. Demgegenüber war zu Lasten der Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 straferschwerend die enorme Höhe der festgestellten Mindestschäden der Banken zu berücksichtigen. Die Aa hat infolge des Kreditabschlusses vom 00.12.2011/00.01.2012 einen Mindestschaden von 4,81 Mio. Euro und infolge des Kreditabschlusses vom 00./00.12.2012 einen Mindestschaden von weiteren 5,55 Mio. Euro davon getragen. Die CA hat infolge des Kredites vom 00./00.09.2012 einen Mindestschaden von 2,22 Mio. Euro erlitten. Diese Beträge liegen ein Vielfaches über der vorgenannten Regelgrenze von 50.000 Euro des § 263 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2, 1. Fall StGB, ab der bereits ein Vermögensverlust großen Ausmaßes angenommen wird. Strafschärfend war zu Lasten der Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 zudem zu berücksichtigen, dass die Betrugstaten ein hohes Maß an Professionalität und krimineller Energie aufzeigen. Die Manipulationen der Bilanzen waren aufwändig gestaltet und jeweils mit einer entsprechenden Vertrags- und Beleglage versehen. Die rückdatierten Verträge und sonstigen rechtlichen Erklärungen waren mit anwaltlicher Hilfe erstellt worden. Bei den bilanziellen Fragen war eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Beratung hinzugezogen worden. Bei der Bewertung der einzelnen Tatbeiträge hat die Kammer bei dem Angeklagten X 1 gesehen, dass er die führende Rolle, die er im N 1 Konzern besaß, auch bei den Taten einnahm. Bei einzelnen Bilanzmanipulationen war er entweder allein oder mit seinem Bruder X 2 Ideengeber und er entwickelte die Ideen weiter. Er kümmerte sich um Belege, insbesondere, wenn diese aus dem Ausland besorgt werden mussten, und er war dann insbesondere derjenige, der die zu erreichenden Ziele letztverbindlich vorgab. Zu den geschädigten Banken hatte er zwar keinen Kontakt und er beantragte die Kredite auch nicht persönlich. Dies begründet sich allerdings damit, dass er im Tatzeitraum nicht zum Vorstand der N 1 AG bestellt war und deshalb gegenüber den Banken nur im Hintergrund agieren konnte. Der Angeklagte X 2 war ebenso Ideengeber und entwickelte die Ideen gemeinsam mit seinem Bruder X 1 weiter. Er sorgte in seiner Rolle als Finanzvorstand und Leiter der Finanzbuchhaltung der N 1 AG insbesondere für die konkrete Umsetzung der Manipulationen in der Buchhaltung und den Bilanzen. Als Vorstand der N 1 AG war er zudem maßgeblicher Ansprechpartner der Konzernabschlussprüfer. Denen gegenüber vertrat er die Richtigkeit der Bilanzen und gab ihnen gegenüber unrichtige schriftliche Erklärungen ab. Die zu den Jahresabschlüssen zugehörigen Konzernlageberichte unterzeichnete er als Vorstand ebenfalls in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit. Als Finanzvorstand der N 1 AG war er auch der Ansprechpartner der Banken. Diesen überließ er die manipulierten Bilanzen und verteidigte deren Richtigkeit, wenn die Banken sie hinterfragten. Ferner fragte er die hier in Rede stehenden Kredite an, was dann zu den Kreditvergaben führte. Der Angeklagte Y 1 nahm demgegenüber eine deutlich weniger zentrale Rolle als die Angeklagten X 1 und X 2 ein. An der Darstellung des angeblichen Qageschäfts war er nicht beteiligt, an den Manipulationen des Einzelabschlusses der D 1 GmbH zum Geschäftsjahr 2010 wirkte er erst ganz spät mit, insbesondere als es um die Abgabe von Erklärungen gegenüber den Abschlussprüfern ging. Dafür war er innerhalb des arbeitsteiligen Vorgehens insbesondere aber dafür zuständig, in seiner Funktion als weiterer Vorstand der N 1 AG die fingierten Sachverhalte und manipulierten Bilanzen gegenüber den Konzernabschlussprüfern zu verteidigen und durch ergänzende mündliche und schriftliche Erklärungen abzusichern, was er dann auch tat. Die zu den Jahresabschlüssen zugehörigen Konzernlageberichte unterzeichnete er als Vorstand ebenfalls in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit. Ausgehend von dem aufgezeigten Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe hat die Kammer sodann die Grundsätze des § 46 StGB beachtet und bei den Angeklagten X 1, X 2 und Y 1 jeweils alle für und gegen sie sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. a. Einzelfreiheitsstrafen X 1 Danach hielt die Kammer bei dem Angeklagten X 1 für den Betrug im ersten Fall, der den Kreditabschluss mit der Aa vom 00.12.2011/00.01.2012 betrifft und der zu einem Mindestschaden in Höhe von 4,81 Mio. Euro geführt hat, eine Einzelfreiheitsstrafe von 4 Jahren für tat- und schuldangemessen. Weiter hielt die Kammer bei dem Angeklagten X 1 für den zweiten Fall des tateinheitlich begangenen zweifachen Betruges, der die Kreditabschlüsse zum einen mit der CA vom 00./00.09.2012 mit einem Mindestschaden von 2,22 Mio. Euro und zum anderen mit der Aa vom 00./00.12.2012 mit einem Mindestschaden von weiteren rund 5,55 Mio. Euro betrifft, bei dem insgesamt also ein Schaden von wenigstens 7,77 Mio. Euro entstanden ist, eine Einzelfreiheitsstrafe von 7 Jahren für tat- und schuldangemessen. b. Einzelfreiheitsstrafen X 2 Bei dem Angeklagten X 2 hat die Kammer für die erste Tat, die den Kreditabschluss mit der Aa vom 00.12.2011/00.01.2012 betrifft und zu einem Mindestschaden in Höhe von 4,81 Mio. Euro geführt hat, ebenfalls eine Einzelfreiheitsstrafe von 4 Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. Für die zweite Tat, die den Kreditabschluss mit der CA vom 00./00.09.2012 mit einem Mindestschaden von 2,22 Mio. Euro betrifft, hat die Kammer bei dem Angeklagten X 2 eine Einzelfreiheitsstrafe von 3 Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. Für die dritte Tat, die den Kreditabschluss mit der Aa vom 00./00.12.2012 mit einem Mindestschaden von weiteren 5,55 Mio. Euro betrifft, hat die Kammer bei dem Angeklagten X 2 eine Einzelfreiheitsstrafe von 6 Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. c. Einzelfreiheitsstrafen Y 1 Bei dem Angeklagten Y 1 hat die Kammer für die erste Tat, die den Kreditabschluss mit der Aa vom 00.12.2011/00.01.2012 betrifft und zu einem Mindestschaden in Höhe von 4,81 Mio. Euro geführt hat, eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Für die zweite Tat, die den Kreditabschluss mit der CA vom 00./00.09.2012 mit einem Mindestschaden von 2,22 Mio. Euro betrifft, hat die Kammer bei dem Angeklagten Y 1 eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. Für die dritte Tat, die den Kreditabschluss mit der Aa vom 00./00.12.2012 mit einem Mindestschaden von weiteren 5,55 Mio. Euro betrifft, hat die Kammer bei dem Angeklagten Y 1 eine Einzelfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Aus diesen Einzelstrafen war bei jedem der drei Angeklagten gemäß §§ 53 Absatz 1, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei hat die Kammer in einem eigenen Zumessungsakt die Person des jeweiligen Angeklagten und die einzelnen von ihm begangenen Straftaten gewürdigt. d. Gesamtfreiheitsstrafe X 1 Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer in Bezug auf den Angeklagten X 1 nochmals alle für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen und insbesondere berücksichtigt, dass der nicht vorbestrafte Angeklagte X 1 mit einem Lebensalter von bereits 71 Jahren besonders haftempfindlich ist, aber auch, dass bei den beiden Banken ein enormer Gesamtschaden von wenigstens 12,58 Mio. Euro eingetreten ist. Darüber hinaus hat die Kammer nochmals strafmildernd den zeitlichen, situativen und motivatorischen Zusammenhang der Taten gesehen, das vorbeschriebene Sinken der Hemmschwelle bei der Vielzahl der Manipulationen, andererseits aber auch die erhebliche kriminelle Energie, die bei den Taten aufgebracht wurde. Nach Abwägung aller genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer unter Berücksichtigung der Person des Angeklagten X 1 und seiner beiden Taten nach angemessener Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von 7 Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren für tat- und schuldangemessen und hat auf eine solche erkannt. e. Gesamtfreiheitsstrafe X 2 Auch bei dem Angeklagten X 2 hat die Kammer nochmals im Rahmen der Würdigung seiner Person und der drei Taten alle für und gegen diesen Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen und insbesondere berücksichtigt, dass er ebenfalls bislang ein straffreies Leben geführt hat und aufgrund seines ebenfalls schon fortgeschrittenen Alters von 61 Jahren besonders haftempfindlich ist, aber auch, dass bei den beiden Banken ein enormer Gesamtschaden von wenigstens 12,58 Mio. Euro eingetreten ist. Darüber hinaus hat die Kammer auch bei dem Angeklagten X 2 nochmals strafmildernd den zeitlichen, situativen und motivatorischen Zusammenhang der Taten gesehen, das vorbeschriebene Sinken der Hemmschwelle bei der Vielzahl der Manipulationen, andererseits aber auch die erhebliche kriminelle Energie, die bei den Taten aufgebracht wurde. Nach Abwägung aller genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer unter Berücksichtigung der Person des Angeklagten X 2 und seiner drei Taten nach angemessener Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von 6 Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe von ebenfalls 8 Jahren für tat- und schuldangemessen und hat auf eine solche erkannt. f. Gesamtfreiheitsstrafe Y 1 Auch bei dem Angeklagten Y 1 hat die Kammer im Rahmen der zu findenden Gesamtstrafe nochmals alle für und gegen diesen Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen und insbesondere berücksichtigt, dass er ebenfalls bislang ein straffreies Leben geführt hat und aufgrund seines ebenfalls schon fortgeschrittenen Alters von 60 Jahren besonders haftempfindlich ist, aber auch, dass bei den beiden Banken ein enormer Gesamtschaden von wenigstens 12,58 Mio. Euro eingetreten ist. Darüber hinaus hat die Kammer auch bei dem Angeklagten Y 1 nochmals strafmildernd den zeitlichen, situativen und motivatorischen Zusammenhang der Taten gesehen, das vorbeschriebene Sinken der Hemmschwelle bei der Vielzahl der Manipulationen, andererseits aber auch die erhebliche kriminelle Energie, die bei den Taten aufgebracht wurde. Aufgrund seiner im Verhältnis zu den Angeklagten X 1 und X 2 allerdings deutlich untergeordneten Rolle bei den Taten war der Angeklagte Y 1 entsprechend auch insgesamt milder zu bestrafen. Nach Abwägung aller genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer unter Berücksichtigung der Person des Angeklagten Y 1 und seiner drei Taten nach angemessener Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von 3 Jahren und 9 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen und hat auf eine solche erkannt. 2. Z 1 Bezüglich des Angeklagten Z 1 hatte die Kammer ebenfalls zuerst zu entscheiden, ob bei ihm der Strafrahmen des besonders schweren Falles des Betruges gemäß § 263 Absatz 3 Satz 1 StGB zugrunde zu legen ist oder aber der Normalstrafrahmen des Betruges gemäß § 263 Absatz 1 StGB. Dabei war zu beachten, dass es für die die Annahme eines schweren Falles bei einem Gehilfen – wie hier dem Angeklagten Z 1– nicht ausreicht, festzustellen, dass der Haupttäter ein Regelbeispiel erfüllt hat. Bei einem Gehilfen setzt die Annahme eines besonders schweren Falles vielmehr voraus, dass sich die Teilnahmehandlung selbst als besonders schwerer Fall darstellt, was im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller für und gegen den Gehilfen sprechenden Umstände festzustellen ist. Die Kammer hat insoweit zugunsten des Angeklagten Z 1 berücksichtigt, dass er sein Leben bisher straffrei geführt hat; ferner hat sie auch bei ihm sein mit 59 Jahren schon fortgeschrittenes Lebensalter berücksichtigt, das ihn ebenfalls besonders haftempfindlich macht. Ferner war zugunsten des Angeklagten Z 1 zu sehen, dass zwischen den Haupttaten und der Verurteilung ein langer Zeitraum von mehr als sieben Jahren liegt. Die Manipulationen an den Bilanzen, an denen er sich beteiligte, liegen zum Teil sogar rund zehn Jahre zurück. Er war auch nicht an allen Manipulationen beteiligt, die hier zu den Kreditvergaben geführt haben. Insbesondere war er nicht an den fingierten Provisionserlösen des Konzernabschlusses 2011 beteiligt, die erst nach seinem Ausscheiden aus der D 1 GmbH erfunden wurden. Soweit er über seine Mitwirkungshandlungen an der Darstellung des Qageschäfts und den Manipulationen im Einzelabschluss der D 1 GmbH 2010 hinaus im Rahmen der anderen Bilanzmanipulationen tätig geworden ist, hat die Kammer dies im Rahmen der Strafzumessung nicht zu seinen Lasten berücksichtigt. Zudem schied er bereits Anfang 2012 aus der D 1 GmbH wieder aus. Das hiesige Verfahren hat lange gedauert und auch den Angeklagten Z 1 über das normale Maß belastet. Die Ermittlungen dazu begannen bereits vor sechs Jahren. Die Hauptverhandlung dauerte ebenfalls nahezu drei Jahre und gestaltete sich außergewöhnlich schwierig und zeitaufwändig. Zugunsten des Angeklagten Z 1 hat die Kammer ebenfalls gewertet, dass nach der ersten Manipulation die Hemmschwelle zu den weiteren Bilanzfälschungen aufgrund einer eintretenden Gewohnheit immer weiter gesunken ist und dass den beiden geschädigten Banken, wie bereits ausgeführt, dieselben gefälschten Konzernabschlüsse vorgelegt wurden. Ebenfalls zugunsten des Angeklagten Z 1 hat die Kammer gesehen, dass er die Beihilfehandlungen nicht unmittelbar eigennützig, sondern zur Weiterführung der Unternehmensgruppe, zu der die D 1 GmbH gehörte, in der er beschäftigt war, begangen hat und die Darlehen entsprechend in die Unternehmensgruppe geflossen sind. Hierbei hat die Kammer aber auch in den Blick genommen, dass der Angeklagte Z 1 zum Zeitpunkt seiner Mitwirkung an den Taten von der D 1 GmbH ein Jahresgehalt von rund 200.000 Euro brutto bezog und er damit ebenfalls ein wirtschaftliches Eigeninteresse am Fortbestand der Gesellschaft und des N 1 Konzerns hatte. Auch bei dem Angeklagten Z 1 hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass sich bei den Mitangeklagten in Bezug auf den Schaden der Banken nur ein bedingter Vorsatz hat feststellen lassen, und er insoweit auch nur eine solche Tat gefördert hat. Aufgrund der vorliegenden Verurteilung wird er zudem die Fähigkeit verlieren, Vorstand einer Aktiengesellschaft oder Geschäftsführer einer GmbH zu sein. Dies trifft ihn deshalb besonders hart, weil er derzeit noch gut vergütet als Geschäftsführer einer solchen Gesellschaft tätig ist. Seine Reputation in der Wirtschaftswelt und die gesellschaftliche Anerkennung hat er ebenfalls bereits durch die Berichterstattung über das Verfahren in den Medien verloren. Daneben muss er auch heute noch damit rechnen, von den Banken persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Gerade aber der Reputationsverlust und die persönliche Haftung für die Betrugsschäden stellen, wie bereits ausgeführt, naheliegende Folgen der begangenen Straftaten dar, die sich auch dem Angeklagten Z 1 aufdrängen mussten; diesen Folgen für ihn hat die Kammer deshalb keine größere strafmildernde Wirkung beigemessen. Zugunsten des Angeklagten Z 1 hat die Kammer schließlich auch gewürdigt, dass er – wenn auch ungewollt – an seiner Überführung dadurch mitgewirkt hat, dass er während seiner Tätigkeit für die D 1 GmbH zu den Manipulationen belastende Unterlagen gesammelt und in drei Stehordner zusammen gestellt hat, die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bei ihm zuhause sichergestellt und im hiesigen Verfahren verwertet werden konnten und die die Aufklärung der Betrugstaten erleichtert haben. Demgegenüber war auch zu Lasten des Angeklagten Z 1 die enorme Höhe des festgestellten Mindestschadens der Banken, zu deren Entstehen er beigetragen hat, zu berücksichtigen. Der Gesamtschaden beläuft sich, wie bereits ausgeführt, auf wenigstens 12,58 Mio. Euro. Die Betrugstaten weisen unter anderem aufgrund der Hilfestellung des Angeklagten Z 1 ein hohes Maß an Professionalität und krimineller Energie auf. Dabei unterstützte er die übrigen Angeklagten teilweise eigeninitiativ, entwickelte selbst Ideen zur Manipulation der Bilanz der D 1 GmbH und war in Bezug auf das Geschäftsjahr 2010 federführend bei der konkreten Erstellung des falschen Einzelabschlusses der D 1 GmbH tätig. Bei Abwägung aller dieser Gesichtspunkte, die vorliegend bei dem Angeklagten Z 1 für und gegen die Annahme eines besonders schweren Falles sprachen, erschien der Kammer – auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 27 StGB – die Anwendung des Strafrahmens des § 263 Absatz 3 Satz 1 StGB geboten, weil der Normalstrafrahmen des § 263 Absatz 1 StGB insbesondere aufgrund des Gewichts des Tatbeitrags des Angeklagten Z 1 sowie angesichts der enormen Schadenshöhe nicht ausreichend war. Der Strafrahmen des besonders schweren Falles des Betrugs gem. § 263 Absatz 3 Satz 1 StGB – Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahre – war sodann gemäß §§ 27 Absatz 2 Satz 2, 49 Absatz 1 StGB zu mildern und somit ein Strafrahmen von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe zu Grunde zu legen. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die bereits bei der Bestimmung des Strafrahmens dargelegten strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte erneut noch einmal gegeneinander abgewogen, wobei nunmehr den strafmildernden Gesichtspunkten ein etwas größeres Gewicht zukam, weil die strafschärfenden Gesichtspunkte bereits zur Anwendung des Strafrahmens des besonders schweren Falles geführt haben. Unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte zugunsten und zu Lasten des Angeklagten Z 1 hielt die Kammer im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren 10 Monaten für tat- und schuldangemessen und hat auf eine solche erkannt. VI. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO und hinsichtlich der Auslagen der Staatskasse auf §§ 465, 466 StPO. Eine Einziehung von Taterträgen bei den Angeklagten nach § 73 StGB kam vorliegend nicht in Betracht, weil die betrügerisch erlangten Kredite nicht an die Angeklagten, sondern an die nicht lediglich als formaler Mantel genutzten juristischen Personen mit getrennter Vermögensmasse ausgezahlt worden sind. VII. Zurückweisung Hilfsbeweisanträge 1. Hilfsbeweisantrag Cr: Soweit Rechtsanwalt Cr in seinem Plädoyer am 05.11.2019 für den Fall, dass die Kammer nicht zu einem freisprechenden Urteil kommt, und für den Fall, dass die Kammer im Falle einer Verurteilung diese darauf stützen sollte, dass hinsichtlich der drei verfahrensgegenständlichen Kreditaufnahmen bei der Berechnung des Rückzahlungsanspruchs der Banken Liquidationswerte anzusetzen sind, die erneute Vernehmung der Zeugen Gj, Mh, Me, Sh und Pe und die Vernehmung der Zeugen Nr, Lr, Fr, Ir, Br, Rr, Or, Pr, Kr, Hr und Er beantragt hat (Anlage 371 zum Protokoll), war dieser Antrag abzulehnen. Insoweit als dieser Antrag auf die erneute Vernehmung des Zeugen Gj gerichtet ist zum Beweis der Tatsache, dass dieser bei der Erstellung des Dokuments &bdquo;Präsentation Planung GuV….xlsx“ mit Stand 00.12.2012 keine Anweisung der Angeklagten dieses Verfahrens erhalten habe, die von ihm ohne Einflussnahme der Angeklagten ermittelten nach seiner damaligen und heutigen Einschätzung korrekten Werte zu verändern, handelt es sich nicht um einen Beweisantrag. Bei der Behauptung, der Zeuge Gj habe Werte &bdquo;ohne Einflussnahme“ der Angeklagten ermittelt, handelt es sich um eine wertende Beschreibung und es wird nicht erkennbar, welche dem zugrunde liegenden tatsächlichen Vorgänge und Umstände der Zeuge bekunden soll. Mit der Behauptung, dass der Zeuge Gj&bdquo;keine Anweisung der Angeklagten erhalten habe“ wird eine Negativtatsache innerhalb eines Sachverhalts behauptet, die Folgerungen voraussetzt, die nicht auf der Hand liegen. Die gesamte angeführte Beweisbehauptung erfolgt zudem aufs Geratewohl. Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Vermutung dieser Beweisbehauptung werden im Beweisantrag nicht dargelegt und fehlen nach dem Ergebnis der nahezu dreijährigen Beweiserhebung gänzlich. Denn aus den mit der Feststellung der Erledigung des zwölften Selbstleseprogramms am 26.08.2019 eingeführten Emailverkehr nebst Anhängen des Zeugen Gj mit den Zeugen Ra und Oa sowie dem Angeklagten Y 1 vom 00.11.2012, 11:39 Uhr (Bl. 14681-14687 der Hauptakte), vom 00.11.2012, 21:09 Uhr (Bl. 14692-14700 der Hauptakte), vom 00.11.2012, 20:14 Uhr +0000 (Bl. 14692 der Hauptakte) und vom 00.12.2012 18:03 Uhr (Bl. 14701-14706 der Hauptakte) folgt, dass Korrekturen an der zunächst von Herrn Gj übersandten Planung vereinbart worden sind und der Angeklagte Y 1 dem Zeugen Gj nach Erstellung der Planung veränderte Prämissen vorgegeben hat. Selbst wenn es sich in Bezug auf die zuvor angeführten Beweisbehauptungen um einen Beweisantrag handeln sollte, war dieser abzulehnen, weil der Antrag auf Vernehmung des Zeugen Gj insoweit zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist (§ 244 Absatz 3 Satz 2 6. Fall StPO). Eine Vielzahl, vor allem von Rechtsanwalt Cr verfasste, letztlich erfolglos gebliebene Ablehnungsgesuche der Angeklagten gegen die Mitglieder der Kammer und gegen die Sachverständigen Sj und Aj sowie eine Reihe von unbegründeten Aussetzungsanträgen vor allem auch des Rechtsanwalts Cr haben das Verfahren immer wieder erheblich verzögert. Schon am 18.04.2019 hatte die Kammer mitgeteilt, dass ein Ende der Beweisaufnahme für den 09.05.2019 vorgesehen war. Sodann gestaltete sich die Hauptverhandlung vornehmlich so, dass an kurzen Verhandlungstagen von Seiten der Verteidigung, insbesondere vom Antragsteller, Beweisanträge gestellt wurden und die Kammer diese Beweisanträge dann an einem der folgenden Verhandlungstage aus einem der im Gesetz genannten Gründe abgelehnt hat oder – wenn es statt der Erstellung und Beratung eines umfangreichen Kammerbeschlusses prozessökonomischer war - den beantragten Verlesungen nachgekommen ist. Daran schlossen sich erneut Beweisanträge der Verteidigung, vor allem von Rechtsanwalt Cr an, über welche die Kammer dann wiederum zu befinden hatte. Wiederholt wurden dabei von der Verteidigung, insbesondere von Rechtsanwalt Cr, auch solche Beweisthemen und Themenbereiche zum Gegenstand von Beweisanträgen gemacht, bei denen eine Orientierung der Beweisanträge am Verhandlungsverlauf nicht zu erkennen war. Ferner musste die Kammer auch wiederholt Beweisanträge ablehnen, die lediglich auf die Wiederholung von Beweiserhebungen abzielten. Derartige Anträge sind nur dazu geeignet, das Verfahren zu verzögern ohne es weiter zu befördern. Daher setzte die Kammer den Verfahrensbeteiligten am 24.10.2019 erneut eine Frist zum Stellen von Beweisanträgen nach § 244 Absatz 6 Satz 2 StPO bis zum Ablauf des Hauptverhandlungstages am 31.10.2019. Diese Fristsetzung erfolgte aufgrund der Besorgnis, dass sich der Verfahrensabschluss ansonsten ohne rechtfertigenden Grund weiter verzögert. Am 31.10.2019 verneinten sämtliche anwesende Verfahrensbeteiligte, unter diesen insbesondere der Antragsteller, nach Bescheidung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt offener Anträge die Frage des Vorsitzenden, ob noch weitere Beweisanträge gestellt werden sollen, weshalb die Beweisaufnahme an diesem Tag geschlossen worden ist. Der hier zu bescheidende Antrag wurde erst nach Ablauf der Frist nach § 244 Absatz 6 Satz 2 StPO gestellt. Ihm fehlt es an der nach § 244 Absatz 6 Satz 3 StPO erforderlichen – und hier auch nicht entbehrlichen – Darlegung und Glaubhaftmachung, warum insoweit die Einhaltung der Frist unmöglich war. Insbesondere wurde nicht dargelegt und nicht glaubhaft gemacht, warum der Antragsteller in der Hauptverhandlung vom 31.10.2019 auf die Frage des Kammervorsitzenden, ob noch weitere Beweisanträge gestellt werden sollen, nicht zu erkennen gegeben hat, dass er dies plane und hierfür weitere Zeit benötige. Die Kammer ist auch deshalb davon überzeugt, dass der Antrag insoweit von Rechtsanwalt Cr zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt worden ist, weil diesem, der sich ausweislich der Vielzahl der von ihm verfassten Anträge stets intensiv mit den von der Kammer in die Hauptverhandlung eingeführten Emails befasst hat, bereits aus dem zwölften Selbstleseverfahren, dessen Erledigung am 26.08.2019 festgestellt worden ist, ausweislich des dort enthaltenen und oben genauer bezeichneten Emailverkehrs nebst seiner Anlagen bekannt ist, dass der Zeuge Gj die Mittelfristplanung im November 2012 erstellt und versandt hat, hieran mehrere Ergänzungen der Prämissen erfolgt sind, diese vom Zeugen Gj als Top-Down-Korrekturen, also von oben herab, bezeichnet worden sind und der Zeuge Gj seine Planungen an Prämissen des Angeklagten Y 1 angepasst hat. Es gibt keinen Beleg oder auch nur Anhaltspunkte, dass der Inhalt dieser Emails nicht vom Zeugen Gj stammt oder die dort enthaltenen Angaben zur Entstehungsgeschichte der Planung falsch sein könnten. Durch die Einvernahme des in 00000 Jr wohnenden Zeugen Gj war auch eine erhebliche Verzögerung des Verfahrensabschlusses zu befürchten, da für seine Vernehmung hätte erneut in die Beweisaufnahme eingetreten werden müssen, hierdurch die Möglichkeit fortgefallen wäre, den auf die Vernehmung von insgesamt 16 Zeugen gerichteten Antrag auch im Übrigen in den Urteilsgründen zu bescheiden und den Sitzungsvertretern der Staatsanwaltschaft und den vier Verteidigern, die bereits ihre Plädoyers gehalten haben, die erneute Möglichkeit für ein Plädoyer einzuräumen gewesen wäre. Angesichts des bereits in die Hauptverhandlung eingeführten, oben genannten Emailverkehrs des Zeugen Gj zur Mittelfristplanung der Unternehmen des N 1 Konzerns schließt die Kammer auch aus, dass die beantragte Vernehmung des Zeugen Gj etwas zugunsten der Angeklagten ergeben würde, was dem Antragsteller angesichts des Inhalts des oben benannten, im August 2019 eingeführten Emailverkehrs auch bewusst ist. Umstände, die gegen eine Verschleppungsabsicht des Antragstellers sprechen, sind nicht ersichtlich. Dass noch im Hauptverhandlungstermin vom 31.10.2019 eine E-Mail des Zeugen Gj an den Zeugen Oa vom 00.12.2012 nebst ihres Anhangs verlesen worden ist, spricht jedenfalls nicht gegen eine Verschleppungsabsicht des Antragstellers. Denn die in dieser Email angefügte Planungsexceldatei entspricht exakt der im 12. Selbstleseprogramm als Anlage zur Email des Zeugen Gj vom 00.12.2012 enthaltenen Planungsexceldatei. Überdies wäre die Tatsache, dass der Zeuge Gj keine Anweisung der Angeklagten dieses Verfahrens erhalten hat, die von ihm ohne Einflussnahme der Angeklagten ermittelten, nach seiner damaligen Einschätzung korrekten Werte zu verändern, für die Entscheidung ohne Bedeutung (§ 244 Absatz 3 Satz 2 2. Fall StPO). Denn für die Straf- und Schuldfrage kommt es in diesem Verfahren hierauf nicht an. Zunächst wird den Angeklagten in Bezug auf die drei Betrugstaten aus 2011 und 2012 nicht vorgeworfen, noch Ende 2012 die Mittelfristplanung des N 1 Konzerns für die Folgejahre verfälscht zu haben und diese Planung war auch nicht Gegenstand der von den Sachverständigen Sj und Aj erstatteten Gutachten. Des Weiteren geht auch die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon aus, dass einer der Angeklagten die vom Zeugen Gj im Rahmen der Planung &bdquo;ermittelten Werte“, nach Auslegung des Antrags zu verstehen als das von ihm aus den vorgegebenen Prämissen entwickelte Zahlenwerk, verändert hat oder ihn auf andere Weise als durch Vorgabe veränderter Prämissen veranlasst haben könnte, diese Zahlenwerte zu verändern. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat auch der Angeklagte Y 1 nicht auf die Rechenschritte des Zeugen Gj oder dessen rechnerischen Ergebnisse eingewirkt, sondern nur auf die deskriptiven Prämissen, deren Umsetzung er aber in der Verantwortung des Zeugen Gj belassen hat. Dieses Verständnis ergibt sich auch aus dem Emailverkehr des Zeugen Gj aus November/Dezember 2012, in der der Zeuge Gj insoweit von Top-Down-Korrekturen spricht. Bei einer Top-down-Planung werden die Pläne von oben nach unten abgeleitet, d. h. die Führungsebene gibt die allgemeinen Ziele und Rahmendaten vor, die von den nachfolgenden Planungsstufen schrittweise für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich konkretisiert werden. Es handelt sich um einen zentralistischen Ansatz, bei dem die Plandaten der vorgelagerten Hierarchieebene die Fixdaten für die Bereichsplanung der jeweils nachgelagerten Ebene darstellen. Insoweit als der Antrag auf die Beweisbehauptung gerichtet war, dass die Zeugen Gj, Mh, Me und Nr die in den jeweiligen Planungsdokumenten mit dem Stand 11.12.2012 enthaltenen Werte nach ihrer jeweiligen damaligen und heutigen Einschätzung als korrekt angesehen hätten bzw. die Zeugen jeweils die darin niedergelegte Planung am 00.12.2012 für erreichbar und angemessen gehalten hätten, ist diese jeweilige Einschätzung der benannten Zeugen einzeln wie in ihrer Gesamtheit für die Entscheidung ohne Bedeutung (§ 244 Absatz 3 Satz 2 2. Fall StPO). Denn es kommt allenfalls darauf an, ob diese Planung zum damaligen Zeitpunkt objektiv vertretbar war oder nicht oder die Angeklagten von einer Vertretbarkeit der Planung ausgegangen sind. Soweit aus dem Indiz der Einschätzung der benannten Zeugen, dass diese die Werte in der Planung als korrekt angesehen haben und/oder am 00.12.2012 davon ausgegangen sind, dass die darin niedergelegte Planung erreichbar und angemessen ist, im Falle ihrer Erweislichkeit der Rückschluss möglich wäre, dass die Mittelfristplanung mit dem Stand 00.12.2012 vertretbar war, zieht die Kammer diesen Schluss jedenfalls nicht, weil sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konkret feststellen lässt, dass diese Mittelfristplanung deshalb unvertretbar ist, weil sie, wie die Vorjahre auch, auf unrealistischen Umsatzvolumina aufbaut, die sich ihrerseits auf unangemessenen Prämissen der Geschäftsleitung ergaben. Zudem würde die Kammer im Falle der Erweislichkeit der Einschätzung aller oder einzelner der benannten Zeugen auch nicht den Schluss ziehen, dass die Angeklagten am 00.12.2012 davon ausgingen, mit den in der Planung aufgeführten positiven EBITDA des N 1 Konzerns planen zu dürfen, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sich konkret feststellen lässt, dass die Angeklagten insoweit besseres Wissen hatten als die benannten Zeugen. Insoweit als der Antrag auf die Vernehmung der Zeugen Mh, Me und Nr zum Beweis der Tatsache gerichtet war, dass die jeweiligen Zeugen bei der Erstellung des Dokuments &bdquo;L 1 Plan GuV 2013…“ bzw. des Dokuments &bdquo;S Plan GuV 2013“ mit Stand 00.12.2012 keine Anweisung der Angeklagten dieses Verfahrens erhalten hätten, die vom jeweiligen Zeugen ohne Einflussnahme der Angeklagten ermittelten nach der damaligen und heutigen Einschätzung des jeweiligen Zeugen korrekten Werte zu verändern, handelt es sich nicht um einen Beweisantrag. Bei der Behauptung, der jeweilige Zeuge habe Werte &bdquo;ohne Einflussnahme“ der Angeklagten ermittelt, handelt es sich um eine wertende Beschreibung und es wird nicht erkennbar, welche dem zugrunde liegenden tatsächlichen Vorgänge und Umstände der Zeuge bekunden soll. Mit der Behauptung, dass der jeweilige Zeuge &bdquo;keine Anweisung der Angeklagten erhalten habe“ wird eine Negativtatsache innerhalb eines Sachverhalts behauptet, die Folgerungen voraussetzt, die nicht auf der Hand liegen. Im Übrigen wäre dieser Antrag insoweit auch dann zurückzuweisen, wenn es sich um einen Beweisantrag handeln würde, da diese Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung sind (§ 244 Absatz 3 Satz 2 2. Fall StPO). Denn für die Straf- und Schuldfrage kommt es in diesem Verfahren nicht darauf an, ob auch auf die Zeugen Me, Mh und Nr eingewirkt worden ist oder nicht, weil bereits feststeht, dass dem damaligen Leiter der Abteilung Controlling der N 1 AG, dem Zeugen Gj, der die Mittelfristplanungsdateien überarbeitete und an die Organebene verteilte, bestimmte Prämissen für die Mittelfristplanung des N 1 Konzerns vorgegeben worden sind. Insoweit kann es dahinstehen, ob darüber hinaus den dem Zeugen Gj zuarbeitenden, benannten Zeugen Vorgaben für ihre im Rahmen der Unternehmensplanung anfallenden Aufgaben gemacht worden sind oder nicht. Insoweit als dieser Antrag auf die erneute Vernehmung der Zeugen Sh von der CA und Pe von der Aa zum Beweis der Tatsachen gerichtet ist, dass eine Kündigung von Krediten und eine sofortige Fälligstellung eines Kredits bei der CA bzw. der Aa im Jahr 2012 nur nach sorgfältiger Prüfung der wirtschaftlichen Folgen durch die zuständigen Entscheidungsträger erfolgte, nach der Kenntnis des jeweiligen Zeugen auch im Falle des Verdachts der bewussten Täuschung bzw. von Betrugstaten durch einen Kreditnehmer eine Prüfung erfolgte, ob eine sofortige Kündigung und Fälligstellung oder eine Fortführung der jeweiligen Vertragsbeziehung wirtschaftlich sinnvoller sei und bei einer positiven Ertragsprognose eine sofortige Kündigung und Fälligstellung durch die Entscheidungsträger der CA bzw. der Aa trotz Kündigungsrecht damals wie heute unterblieb, wenn die Entscheidungsträger der Auffassung waren, dass mit in der Zukunft zu erwirtschaftenden Erträgen eine vollständige oder teilweise Rückführung der bestehenden Kredite zu erwarten sei, liegt kein Beweisantrag vor. Denn insoweit ist der Antrag auf eine Wiederholung der Beweisaufnahme gerichtet. Denn die bereits vernommenen Zeugen sind hierzu bereits befragt worden. Soweit die Zeugen Sh und Pe und auch die Zeugen Lr, Fr, Ir, Br, Rr, Or, Pr, Kr, Hr und Er zu den im vorangehenden Absatz aufgeführten Beweisbehauptungen und der weiteren Beweisbehauptung, dass bei einem Konzernplanergebnis vor Steuern für den N 1 Konzern für das Jahr 2013 von 11.647.705 Euro es unwahrscheinlich gewesen sei, dass die Entscheidungsträger der jeweiligen Darlehensgeber (CA, Aa, Lh AG, IKB AG, Landesbank…, Hp Bank AG, Hh GmbH und Qr S.A.) im Jahr 2012 eine sofortige Kündigung ausgesprochen hätten bzw. – im Falle des Zeugen Pe – der zusätzlichen Beweisbehauptung, dass die Aa hierbei auch berücksichtigt hätte, dass die Aa erhebliche Summen in den Bau einer Tensidanlage – was ein Synonym für die in den Feststellungen behandelte Sulfieranlage ist – investiert habe und durch die Nutzung der Tensidanlage ab 2012 hohe Umsätze zu erwarten gewesen seien, sind diese Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung (§ 244 Absatz 3 Satz 2 2. Fall StPO). Denn für die Straf- und Schuldfrage kommt es in diesem Verfahren nicht auf diese Beweistatsachen an. Denn mit einem Konzernplanergebnis in Höhe von 11.647.705 Euro hätte bereits gemäß der obigen Ausführungen zu den nicht bilanzierten, aber fälligen Verbindlichkeiten der N 1 AG aus dem Geschäft mit den Ausrüstungsgegenständen für das Gasfeld Sfnicht realistisch geplant werden dürfen, weshalb es auf den Umstand, dass es tatsächlich von Mitarbeitern so geplant worden ist, nicht ankommt, weil der Kenntnisstand der vier Angeklagten – wie oben ausgeführt – über den Kenntnisstand der Mitarbeiter hinausging. Die übrigen Beweistatsachen sind schon deshalb ohne Bedeutung, weil die Überzeugung der Kammer davon, dass keine der Gesellschaften des N 1 Konzerns zum Zeitpunkt der drei verfahrensgegenständlichen Kreditvergaben eine positive Fortführungsprognose aufwies, nicht darauf gründet, dass auch nur einer der aktuellen Darlehensgeber seine diesen Rechtsträgern gewährten Darlehen gekündigt hätte. Ein Fortbestand der Rechtsträger hätte vielmehr vorausgesetzt, dass natürliche oder juristische Personen bereit gewesen wären, Eigen- oder Fremdmittel in Höhe auch der nicht bilanzierten Verbindlichkeiten bereitzustellen, was die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber gemäß den obigen Ausführungen ausschließt. Auch der Beweisantrag geht insoweit zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen der Kündigung eines Darlehensvertrages andere sind als die bei der Neuvergabe eines Darlehens. Aus den dargelegten Gründen ist die beantragte Beweiserhebung auch nicht aus Gründen der Aufklärungspflicht gemäß § 244 Absatz 2 StPO geboten. 2. Hilfsbeweisantrag Rechtsanwalt Xs Soweit Rechtsanwalt Xs in seinem Plädoyer am 07.11.2019 als Hilfsantrag (Anlage 372 zum Protokoll) zu seinem Antrag, den Angeklagten Y 1 freizusprechen, beantragt hat, für den Fall, dass die Kammer davon ausgehen sollte, dass die angebliche Rückzahlungs-/Lieferverpflichtung der OF (ABK) von dieser gegenüber der N 1 AG vor der Insolvenz geltend gemacht worden ist und (deshalb) – im Falle einer Verurteilung – bei der Berechnung des Schadens von den Liquidationswerten auszugehen sei bzw. [die Kammer davon] ausgehen wolle, die Vernehmung des Zeugen [Rechtsanwalt] Cq aus T zum Beweis bestimmter Tatsachen beantragt hat, war dieser Antrag, dem sich die übrigen Verteidiger angeschlossen haben, abzulehnen, weil die Erhebung dieses Beweises unzulässig ist (§ 244 Absatz 3 Satz 1 StPO). Rechtsanwalt Cq aus T war in Deutschland von der OF (ABK) als Rechtsanwalt mandatiert und meldete für die OF (ABK) in dem Insolvenzverfahren der N 1 AG (62 IN 103/14) eine Forderung in Höhe von 45.711.733,63 Euro an. Am 12.07.2017 nahm der Vorsitzende telefonischen Kontakt zu Rechtsanwalt Cq auf und fragte ihn, ob er als Zeuge in diesem Verfahren gehört werden könne, und zwar zu der Forderungsanmeldung und seiner Kenntnis zu der Forderung. Rechtsanwalt Cq teilte mit, dass er sich insoweit zunächst von seiner Mandantin eine Entbindung von der Schweigepflicht besorgen müsse. Dazu werde er den Kontakt zu seiner Mandantin aufnehmen und sich dann wieder bei der Kammer melden. Über dieses Telefonat wurde ein Vermerk des Vorsitzenden zur Akte genommen (Bl. 7665 der Hauptakte). Auf telefonische Nachfrage des Vorsitzenden teilte Rechtsanwalt Cq am 04.09.2017 mit, dass ihn seine Mandantin, die OF (ABK), nicht von der Schweigepflicht entbinde, und erklärte darüber hinaus, dass er insoweit nicht als Zeuge in diesem Verfahren aussagen wolle. Über dieses Telefonat wurde ein Vermerk zur Akte genommen (Bl. 7895 der Hauptakte). Dieses Ergebnis gab der Vorsitzende den Verfahrensbeteiligten im Hauptverhandlungstermin vom 07.09.2019 bekannt. Mit Schriftsatz vom 08.11.2017 bat Rechtsanwalt Cr um Ergänzung des Vermerks vom 04.09.2017 hinsichtlich der Gründe für die Verweigerung der Entbindung durch OF (ABK) und mit Schriftsatz vom 21.12.2017 beantragte Rechtsanwalt Cr die Abgabe einer dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden zum Inhalt des Telefonats mit Rechtsanwalt Cq. Unter dem 29.01.2018 verfasste der Vorsitzende sodann einen ergänzenden Aktenvermerk zu dem Telefonat mit Rechtsanwalt Cq vom 04.09.2017 (Bl. 9379 der Hauptakte). Dort ist niedergelegt, dass es zwei Telefonate zwischen dem Vorsitzenden und Rechtsanwalt Cq gab, über die jeweils Vermerke gefertigt worden sind. Hierin ist erneut festgehalten, dass Rechtsanwalt Cq gegenüber dem Vorsitzenden erklärt hat, dass seine Mandantin OF (ABK) Rechtsanwalt Cq nicht von der Schweigepflicht entbunden habe und er überdies sinngemäß erklärt habe, dass OF (ABK) die Sache als &bdquo;erledigt“ betrachte. Im Hauptverhandlungstermin vom 30.01.2018 verlas der Vorsitzende seinen ergänzenden Aktenvermerk vom 29.01.2018 zu den Telefonaten mit dem Rechtsanwalt Cq aus T; der Vermerk wurde sodann zur Akte genommen. Die Aussage des Rechtsanwalts Cq gegenüber dem ihm in amtlicher Eigenschaft gegenübertretenden Vorsitzenden, dass er der Kammer nicht als Zeuge zur Verfügung stehe, stellt eine verlässliche Grundlage dafür dar, davon auszugehen, dass er auch im Falle seiner persönlichen Ladung, das Zeugnis in der Hauptverhandlung verweigert hätte. Denn der Zeuge Cq ist als Rechtsanwalt berufsbedingt mit der Tragweite seines Zeugnisverweigerungsrechts vertraut, der Zeuge hatte zwischen der Anfrage durch den Vorsitzenden und der Mitteilung seiner Entscheidung eine längere Überlegungszeit für seine Entscheidung und hat seine Weigerung bei fehlender Entbindung durch OF (ABK) auszusagen dem Vorsitzenden eindeutig mitgeteilt. Es ist insbesondere auch nichts dafür ersichtlich, dass seit dem letzten Telefonat mit dem Vorsitzenden ein Sinneswandel bei Rechtsanwalt Cq eingetreten sein könnte. Da Rechtsanwalt Cq nicht von seiner Verschwiegenheit gegenüber der OF (ABK) entbunden worden ist, ihm deshalb ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO zukommt und er auf die Frage des Vorsitzenden, ob er in diesem Verfahren aussagt, unmissverständlich erklärt hat, nicht als Zeuge auszusagen, ist der auf seine Vernehmung gerichteter Beweisantrag unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 30.08.2000, Az.: 5 StR 268/00, NStZ 2001, 48 (48 m.w.N.)). Aus den dargelegten Gründen ist die beantragte Beweiserhebung auch nicht aus Gründen der Aufklärungspflicht gemäß § 244 Absatz 2 StPO geboten. Unterschriften