Beschluss
5 T 697/19
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2019:1121.5T697.19.00
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Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Betroffene auch für das zweitinstanzliche Verfahren keine Dolmetscherkosten zu erstatten hat.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Betroffenen wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Betroffene auch für das zweitinstanzliche Verfahren keine Dolmetscherkosten zu erstatten hat. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Der Betroffene ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am ##.##.2018 in die Bundesrepublik ein und stellte ein Asylgesuch. Am ##.##.2019 beantragte er förmlich Asyl. Mit Bescheid vom 09.05.2019 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an, da Italien nach der Dublin-III-Verordnung für die Entscheidung über den Asylantrag zuständig sei. Dem Bescheid beigefügt war auch eine Belehrung – in deutscher und englischer Sprache - darüber, dass entsprechend § 50 Abs. 4 AufenthG jeder Wohnungswechsel und jedes Verlassen des Bezirks für mehr als drei Tage der Ausländerbehörde anzuzeigen und im Falle der unterbliebenen Anzeige die Anordnung von Abschiebungshaft möglich sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Betroffene am 20.05.2019 Klage. Einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO stellte er nicht. Ein unangekündigter Rücküberstellungsversuch am ##.##.2019 scheiterte, da der Betroffene sich nicht in seiner Unterkunft aufhielt. Am ##.10.2019 übergab eine Mitarbeiterin der Ausländerbehörde dem Betroffenen ein Schreiben, aus dem hervorging, dass seine Rücküberstellung für den ##.10.2019 beabsichtigt sei und er sich zu diesem Zweck ab 05:30 Uhr in seiner Unterkunft E-Straße ## in G aufzuhalten habe. Der Betroffene bestätigte am selben Tag schriftlich den Erhalt dieses Schreibens. Der Rücküberstellungsversuch am ##.10.2019 scheiterte ebenfalls daran, dass der Betroffene in der Asylunterkunft nicht anzutreffen war. Am ##.10.2019 beantragte die Ausländerbehörde die Anordnung der Abschiebehaft bis einschließlich zum 27.11.2019. Eine erneute Fluganmeldung sei bereits am 17.10.2019 übersandt worden. Der Betroffene werde längstens für eine Zeit von 6 Wochen in Haft genommen. Im Rahmen seiner Anhörung durch das Amtsgericht Coesfeld am 17.10.2019 erklärte der Betroffene, er habe von diesem zweiten Datum gewusst, sei aber dann zu einem Kirchenprogramm gegangen. Er wolle in Deutschland bleiben und nicht nach Italien ausreisen. Seinem Anwalt, Herrn M, solle das Protokoll und der Beschluss zugesandt werden. Im Falle seiner Inhaftnahme solle niemand informiert werden. Mit Beschluss vom ##.10.2019 ordnete das Amtsgericht Coesfeld (AZ. 20 XIV(B) 42/19) die Rücküberstellungshaft an. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Betroffenen, mit der er im Wesentlichen geltend macht, er sei nicht über sein Recht zur Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates nach Art. 36 Abs. 1b) WUEK belehrt worden, die Beteiligung seines Verfahrensbevollmächtigten sei unterblieben und die Erforderlichkeit der beantragten Haftdauer sei nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Zudem habe er sich in der Vergangenheit keiner Abschiebung entzogen. Das Schreiben der Ausländerbehörde vom 01.10.2019 habe er mangels ausreichender Deutschkenntnisse nicht verstehen können. Das Amtsgericht half der Beschwerde mit zwei Beschlüssen jeweils vom 04.11.2019 nicht ab, sondern legte die Sache der Kammer zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 13.11.2019 hat die Ausländerbehörde auf einen Hinweis der Kammer ergänzend zur beantragten Haftdauer vorgetragen und mitgeteilt, dass inzwischen eine Flugbestätigung für den 22.11.2019 vorliege. An diesem Tag könne der Betroffene nach Italien rücküberstellt werden. Die Kammer hat den Betroffenen am 20.11.2019 durch die Berichterstatterin als beauftragte Richterin erneut persönlich angehört. Wegen des Inhalts der Anhörung wird verwiesen auf den Anhörungsvermerk vom 20.11.2019. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die zutreffende Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Beschluss, überdies auf den Haftantrag, die Nichtabhilfebeschlüsse und den Anhörungsvermerk des Amtsgerichts sowie die Stellungnahme der Ausländerbehörde vom 13.11.2019 verwiesen. Die Kammer hat die Ausländerakte des Betroffenen beigezogen. II. Die Kammer hat nur über die Beschwerde des Betroffenen zu entscheiden, das heißt vorliegend über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Ein Antrag nach § 62 FamFG wurde nur für den Fall der Haftentlassung des Betroffenen gestellt. Die Beschwerde ist nach §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Rücküberstellungshaft gegen den Betroffenen liegen vor. Die zuständige Ausländerbehörde hat – jedenfalls im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung - einen zulässigen Haftantrag gestellt (dazu 1.), die Haftanordnung ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (dazu 2.) und auch die materiellen Voraussetzungen für die angeordnete Abschiebehaft liegen vor (dazu 3.). 1 . Die Haftanordnung beruht - jedenfalls nunmehr - auf einem zulässigen Haftantrag. Insbesondere sind die Angaben der Behörde zur erforderlichen Haftdauer, nachdem sie mit Schriftsatz vom 13.11.2019 ergänzend vorgetragen hat, ausreichend. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (BGH, Beschluss vom 29.04.2010, V ZB 218/09; BGH, Beschluss vom 30.03.2017, V ZB 128/16 m.w.N.). Der Haftantrag ist gemäß § 417 Abs. 2 FamFG ausreichend zu begründen. Die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags dürfen knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 30.03.2017, V ZB 128/16 m.w.N.). Der Haftantrag soll eine hinreichende Grundlage für die gemäß § 29 FamFG von Amts wegen vorzunehmende Prüfung und für die Verteidigung des Betroffenen bieten (vgl. BGH, Beschluss vom 15.09.2011, V ZB 123/11). Diesen formellen Anforderungen genügt der Haftantrag in Zusammenschau mit dem weiteren Vorbringen im Schreiben vom 13.11.2019. Die Angaben zur erforderlichen Haftdauer sind jedenfalls nunmehr ausreichend. Denn der Anforderung, dass unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots auf den Einzelfall bezogene und hinreichend konkrete Ausführungen zur Begründung der Haftdauer zu fordern sind, ist genüge getan. Die Angaben im Haftantrag in Verbindung mit den ergänzenden Darlegungen ergeben eine in sich schlüssige und nachvollziehbare Erklärung, warum für den Betroffenen die beantragte Haftdauer erforderlich ist. Zwar dürften die ursprünglichen Angaben im Haftantrag unzureichend gewesen sein, weil dort nur relativ allgemein und im Wesentlichen ohne Bezug zum vorliegenden Fall vorgetragen wurde, dass die Fluganmeldung bereits erfolgt sei und der Betroffene längstens 6 Wochen in Haft gehalten werde. Denn diese Angaben verhalten sich nicht zu der Frage, warum die beantragte Haftdauer zur Durchführung der Abschiebung erforderlich ist, also kein früherer Abschiebungstermin realisiert werden kann. Im Schriftsatz vom 13.11.2019 hat die Ausländerbehörde allerdings ergänzend vorgetragen, dass die ZfA aufgrund im Einzelnen aufgeführter Schritte üblicherweise drei Wochen für unbegleitete Flüge benötige. Konkret für die im Fall des Betroffenen angestrebte Rückführung nach Italien hat sie ergänzt, dass eine hohe Nachfrage nach unbegleiteten Flügen in dieses Zielland bestehe und – abhängig von den in den Überstellungsmodalitäten genannten Zielflughäfen – oftmals eine längere Bearbeitungszeit erforderlich sei, zumal es viele Sperrtage gebe, an denen eine Überstellung nach Italien gar nicht möglich sei. Im Fall des Betroffenen sei ausweislich der Überstellungsmodalitäten nur eine Überstellung nach Neapel zulässig. Die Kapazitäten seien aufgrund der wenigen verfügbaren Flugverbindungen nach Neapel zu der geforderten Überstellungszeit (Mo.-Fr. 8-14 Uhr) sehr eingeschränkt, sodass von einer Bearbeitungszeit von sechs Wochen ausgegangen worden sei. Mittlerweile liege eine Flugbestätigung für den 22.11.2019 vor. Aufgrund dieses Vortrages ergibt sich aus Sicht der Kammer ohne weiteres, dass die Abschiebehaft bis zum Tag des bestätigten Fluges (ggfls. plus Zeitpuffer, wird ausgeführt) erforderlich ist. Die Ausländerbehörde hat die Gründe, die eine Bearbeitungszeit von sechs Wochen notwendig machten, anhand des konkreten Einzelfalls (Überstellung des Betroffenen nach Neapel) schlüssig dargelegt. Im Übrigen geht die Kammer hinsichtlich des bestätigten Fluges davon aus, dass es sich um den erstmöglichen Flug handelt und die ZfA nicht etwa willkürlich etwaige frühere mögliche Flugtermine unberücksichtigt gelassen hat. Eine gegenteilige Annahme wäre abwegig, da die an der Abschiebung beteiligten Behörden ein Interesse an einer zeitnahen Abschiebung haben und daher nichts dafür ersichtlich ist, dass mögliche frühere Flugtermine ohne sachlichen Grund und entgegen dieses Interesses nicht genutzt worden wären. Der Betroffene wurde durch die Kammer zu den ergänzenden Angaben der Ausländerbehörde erneut persönlich angehört und hatte Gelegenheit, Stellung zu nehmen, so dass ein etwaiger ursprünglicher Mangel geheilt ist (vgl. dazu Beschluss des BGH – V ZB 29/13 – vom 30.10.2013). Ob die ursprünglichen Angaben zur Haftdauer tatsächlich unzureichend waren, muss im Übrigen nicht entschieden werden. Zwar wirkt eine Heilung eines ursprünglich unzulässigen Haftantrags durch ergänzende Angaben nicht zurück, sondern nur für die Zukunft (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 - V ZB 62/17-, juris), weshalb der Betroffene vorliegend durch die Haftanordnung bis zum Zeitpunkt der Heilung in seinen Rechten verletzt worden sein könnte. Eine solche Feststellung trifft das Gericht allerdings nur auf Antrag (vgl. § 62 FamFG), den der anwaltlich vertretene Betroffene – wie bereits ausgeführt – nicht gestellt hat. Ein solcher liegt nur für den Fall vor, dass der Betroffene vor Beschlussfassung aus der Haft entlassen wird. Auch im Übrigen ist der Haftantrag zulässig und begründet. Er enthält Angaben zur Identität des Betroffenen ebenso wie zu seinem zugewiesenen Aufenthaltsort (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr.1 und 2 FamFG). Die Erforderlichkeit der Haft ist dargelegt (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG). Die von der Ausländerbehörde angenommenen Haftgründe und die zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände sind ausführlich und nachvollziehbar dargestellt. Schließlich verhält sich der Haftantrag auch im Übrigen hinreichend zu den Voraussetzungen und zur Durchführbarkeit der Abschiebung (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG). Insbesondere ist dargetan, dass die Frist für die Rücküberstellung nach Italien noch nicht abgelaufen ist. Die Frage der Verhältnismäßigkeit der Haft wird behandelt, insbesondere setzt sich der Antrag damit auseinander, warum kein mögliches milderes, gleich geeignetes Mittel in Betracht kommt. 2. Die Haftanordnung ist auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. a. Soweit der Betroffene rügt, das Amtsgericht hätte seinen Rechtsanwalt, Herrn M, kontaktieren müssen, folgt aus diesem Vortrag kein Verfahrensfehler. Denn wie sich aus dem Protokoll der Anhörung vor dem Amtsgericht ergibt, wurde der Betroffene darüber belehrt, dass es ihm freistehe, einen Anwalt hinzuzuziehen. Der Betroffene hat daraufhin Rechtsanwalt M als seinen Anwalt bezeichnet, aber nicht erklärt, dass dieser hinzugezogen werden solle. Er hat vielmehr nur gebeten, dass diesem das Protokoll (der Anhörung) und der Beschluss über die Abschiebehaft zugesandt werden. Dies ist, wie sich aus der Akte selbst und dem Nichtabhilfebeschluss vom 04.11.2019 ergibt, auch erfolgt. Angesichts dieser klaren Angaben des Betroffenen lag keine Veranlassung für das Amtsgericht vor, Rechtsanwalt M während der Anhörung zu kontaktieren. Nach alledem kann die Kammer einen Verfahrensfehler in Form eines Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht erkennen. b. Soweit der Betroffene zudem geltend macht, ein weiterer Verfahrensfehler liege darin, dass er nicht über sein Recht, die konsularische Vertretung seines Heimatsstaates unverzüglich von der Inhaftierung zu unterrichten (Art. 36 Abs. 1b) WUEK), belehrt worden sei, hat auch dies keine Auswirkungen auf die Entscheidung über die Haft. Dass eine solche Belehrung erfolgt ist, ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Protokoll des Anhörungstermins vor dem Amtsgericht. Dort ist lediglich die Angabe des Betroffenen niedergelegt, dass für den Fall seiner Inhaftnahme niemand informiert werden solle. Die Amtsrichterin hat in ihrem Nichtabhilfebeschluss jedoch ausgeführt, dass sie stets über die Möglichkeit, eine Privatperson als Vertrauensperson sowie die Botschaft oder das Konsulat des Heimatlandes zu informieren, belehre und der Passus, dass niemand informiert werden solle, nur aufgenommen werde, wenn beides verneint werde. Ob hierdurch eine Belehrung hinreichend dokumentiert worden ist, kann letztendlich dahinstehen. Eine Verletzung von Verteidigungsrechten (insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör) führt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nämlich nur dann zur Beendigung der Haft bzw. zur Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit, wenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Zu den Verteidigungsrechten gehört die Belehrung nach Art. 36 WÜK und vergleichbaren Regelungen, die dem Betroffenen die Möglichkeit bieten soll, seinen Heimatstaat um Hilfe zu bitten. Auch ein Verstoß gegen die Pflicht zu dieser Belehrung führt zur Rechtswidrigkeit der Haft nur, wenn das Verfahren bei pflichtgemäßem Vorgehen zu einem anderen Ergebnis hätten führen können. Das hat der Betroffene darzulegen (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 – V ZB 79/15 –, Rn. 12, juris). Daran fehlt es hier. Der Betroffene hat zwar einen Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach Art. 36 WÜK gerügt. Er hat aber nicht dargelegt, dass das Verfahren bei Beachtung der Regelung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Deshalb begründet ein etwaiger Verstoß gegen die Belehrungspflicht nicht die Rechtswidrigkeit der Haft. 3. Die Haftanordnung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. a. Der Betroffene ist - wie er auch selbst nicht in Abrede stellt - vollziehbar ausreisepflichtig. Sein Asylantrag ist als unzulässig abgelehnt und die „Abschiebung“, d.h. die Rücküberstellung nach Italien, angeordnet worden. Das genaue Datum der Bekanntgabe des Bescheids ergibt sich zwar aus der Ausländerakte des Betroffenen nicht. Da der Betroffene jedoch am ##.05.2019 gegen den Bescheid Klage erhoben hat, was Kenntnis desselben voraussetzt, muss ihm der Bescheid spätestens an diesem Tag zugegangen sein. Ein eventueller Zustellungsmangel ist damit geheilt (§ 8 VwZG). Da der Betroffene keinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt hat, ist der Bescheid auch vollziehbar. b. Auch ein Haftgrund liegt vor. Rechtsgrundlage für die Inhaftierung ist vorliegend aufgrund des Vorrangs der Dublin-III-VO ausschließlich Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit § 2 Abs.14, 15 AufenthG (vgl. BGH, Beschluss vom 07.07.2016, V ZB 21/16). Danach ist eine Überstellungshaft möglich, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Diesen Haftgrund haben Ausländerbehörde und Amtsgericht zu Recht bejaht. Gem. § 2 Absatz 14 S. 1 AufenthG gilt § 62 Absatz 3a AufenthG für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der der Dublin-III-VO entsprechend. Gem. § 62 Abs. 3a Nr. 5 AufenthG wird die Fluchtgefahr widerleglich vermutet, wenn sich der Ausländer bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat. § 62 Abs. 3a Nr. 5 AufenthG entspricht im Wesentlichen dem früheren Haftgrund des § 62 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG a.F. Dieser Haftgrund setzt ein Verhalten des Betroffenen voraus, mit dem er eine konkrete, auf seine Abschiebung gerichtete Maßnahme der Behörde vereitelt hat (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 – V ZB 21/17 –, Rn. 6, juris). Vorliegend hatte die Ausländerbehörde dem Betroffenen am 01.10.2019 angekündigt, dass er sich am ##.10.2019 ab 05:30 Uhr in seiner Unterkunft bereitzuhalten habe, um ihn von dort nach Italien rückzuüberstellen. Dass er das entsprechende Schreiben erhalten hat, hat der Betroffene durch die Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses bestätigt und auch im hiesigen Verfahren nicht in Abrede gestellt. Soweit er mit der Beschwerde nunmehr geltend macht, den Inhalt des Schreibens nicht verstanden zu haben, überzeugt dies die Kammer nicht. Diese Behauptung steht nämlich im Widerspruch zu seinen Angaben im Rahmen seiner Anhörung bei dem Amtsgericht, in der er mitgeteilt hat, der zweite (Abschiebungs-)Termin sei ihm bekannt gewesen, er sei aber stattdessen zu einem Kirchenprogramm gegangen. Aus dem Schreiben ergibt sich auch, dass er auf die haftungsrechtlichen Konsequenzen des Fernbleibens hingewiesen wurde. Entgegen der Auffassung der Beschwerde war ein solcher Hinweis nach dem Gesetzeswortlaut des § 62 Abs. 3a Nr. 5 AufenthG – im Gegensatz zu demjenigen etwa des § 62 Abs. 3a Nr. 2 AufenthG – aber auch schon nicht erforderlich. c. Auch die angeordnete Haftdauer ist nicht zu beanstanden. Die - nunmehr ergänzten - Angaben der Ausländerbehörde zur erforderlichen Haftdauer sind nachvollziehbar und ausreichend. Die Kammer ist nach eigener Prüfung von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Haftdauer überzeugt. Aus der Mitteilung der Flugbestätigung für den ##.11.2019 ergibt sich jedenfalls, dass zumindest bis zu diesem Zeitpunkt die Anordnung der Haft erforderlich ist. Aber auch soweit die Haft für weitere 5 Tage, nämlich bis zum ##.11.2019 angeordnet wurde, ist dies aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden. Denn auch wenn die Abschiebung für den ##.11.2019 nunmehr organisiert werden konnte, kann der Ausländerbehörde ein gewisser zeitlicher Puffer für allfällige Verzögerungen eingeräumt werden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 20.10.2016 – V ZB 167/14, juris, dort: 7 Tage). Die Kammer hält es daher für vertretbar, die Haft nicht auf den Zeitpunkt der voraussichtlichen Abschiebung zu begrenzen, sondern der Ausländerbehörde einen zeitlichen Puffer von 5 Tagen bis zum 27.12.2019 zu belassen. Schließlich ist auch die Höchstfrist des § 62 Abs.3 Satz 3 AufenthG gewahrt. d. Die Anordnung der Haft ist auch verhältnismäßig. Mildere Mittel als die Inhaftierung, die zur Sicherung der Abschiebung aber gleich geeignet sind, sind nicht ersichtlich. Würde die Betroffene aus der Haft entlassen, stünde zu befürchten, dass diese sich der Abschiebung am ##.11.2019 entzieht. Für diese Annahme spricht insbesondere, dass die Betroffene nach wie vor einen weiteren Verbleib in Deutschland anstrebt und nicht (belastbar) ausreisewillig ist. e. Ein Einvernehmen der Staatsanwaltschaft war nicht einzuholen, da keine Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen bekannt sind. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 81 Abs.1, 84 FamFG. Bei Betroffenen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, ist regelmäßig nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG anzuordnen, dass von der Erhebung von Dolmetscherkosten abzusehen ist (BGH, Beschluss vom 04.03.2010 – V ZB 222/09 -, juris). Die Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat beim Bundesgerichtshof (Postanschrift: Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe) schriftlich in deutscher Sprache einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und 2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Auch diese Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses. Die Begründung der Rechtsbeschwerde kann in der Rechtsbeschwerdeschrift oder in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge) und 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, und, b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Beteiligten müssen sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und etwaige weitere Schriftsätze von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.