Leitsatz: Eine Aussetzung nach § 149 Abs. 1 ZPO kommt in Betracht, wenn der Erkenntnisgewinn aus dem abzuwartenden Strafverfahren gegenüber dem Interesse der Parteien an einer zügigen Durchführung und alsbaldigen Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich überwiegt. Ein derartiges Überwiegen ist grundsätzlich nicht anzunehmen, wenn der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist und im Falle der Aussetzung mit einer erheblichen Verzögerung des Rechtsstreits gerechnet werden muss . Die gegen die Anberaumung eines Verkündungstermins eingelegte Beschwerde ist grundsätzlich unzulässig. Sie kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn eine verdeckte Aussetzung des Verfahrens wegen einer Anberaumung des Verkündungstermins über die Dreiwochenfrist des § 310 Abs. 1 S. 2 ZPO geltend gemacht wird. Sie ist aber insbesondere dann unzulässig, wenn die Anberaumung des Verkündungstermins selbst angegriffen wird, etwa weil der Beschwerdeführer den Rechtsstreit nicht für entscheidungsreif hält. In diesem Fall kann die Beschwerde in dem zu verkündenden Urteil als offensichtlich unzulässig verworfen werden. Zur Terminsverlegung gemäß § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO aufgrund eines einen Tag vor dem Verhandlungstermin gestellten Terminsverlegungsantrags wegen einer Erkrankung des Prozessbevollmächtigten. Hat das Gericht den (erfolglosen) Versuch unternommen, von einer Partei näher bezeichnete Grundakten beizuziehen, hat das Gericht einer etwaigen aus § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO resultierenden Pflicht entsprochen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Die Beklagte war – ob sie es noch ist, ist zwischen den Parteien streitig – seit 1963 Eigentümerin der in N an der H Reihe belegenen Flurstücke G1 und G2. 1988 entstand aus diesen Flurstücken G1 und G2 das Flurstück G3). Das Flurstück G3 wurde am 16.11.2011 aufgeteilt in die Flurstücke G4 bis G9. In einem zweiten Vorgang wurde das Flurstück G4 am 06.01.2012 jeweils als 1/5 Miteigentumsanteil den Flurstücken G5 bis G9 zugeordnet. Über das Flurstück G4 führt eine Zufahrt zu den Flurstücken G5 bis G9 (= H Reihe ##a bis ##e). Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks H Reihe ##a (G10 und G11). Das von dem Grundstück der Klägerin aus gesehen straßenwärts gelegene Hausgrundstück H Reihe ## (G12, G13, G14 und G15) steht im Eigentum der Mutter der Klägerin. Die Flurstücke G14 bis G11 sind hervorgegangen aus ursprünglich im Eigentum der Mutter der Klägerin stehenden Flurstücken. Mit Schreiben vom 21.12.2009 bat die Klägerin die Beklagte formlos um die Möglichkeit, das (spätere) Flurstück G4 als Bauzufahrt zu dem von der Straße H Reihe aus gesehen hinteren Teil des Baugrundstück ihrer Mutter H Reihe ## zu nutzen, um diesen hinteren Teil des Grundstücks – nach Übertragung auf die Klägerin und Rückbau der dort vorhandenen Garage – mit einem Einfamilienhaus bebauen zu können (im Folgenden: „südliche Zufahrt“). Mit Schreiben vom 24.02.2010 erklärte sich die Beklagte bereit, der Klägerin die Mitnutzung der vorhandenen Zufahrt als Baustellenzufahrt für einen Zeitraum von sechs bis sieben Monaten beginnend ab Mitte 2010 gegen Zahlung eines Nutzungsentgelts zu gewähren. Um die Nutzung zu regeln, sollte die Klägerin mitteilen, ob auf dieser Grundlage ein Gestattungsvertrag vorbereitet und ihr übersandt werden solle. Dieses Schreiben blieb jedoch unbeantwortet. In der Folge wurden verschiedene weitere Themen zwischen der Klägerin und der Beklagten besprochen; hierbei ging es um Schmutz- und Regenwasserkanäle und darum, dass die Klägerin beabsichtigte, weitere Flächen von der Beklagten zu pachten bzw. zu erwerben. Am 05.09.2010 teilte die Klägerin mit, dass sich das Bauvorhaben verzögern werde und mit dem Bau erst im Frühjahr begonnen werden solle. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin am 09.09.2010 mit, dass aufgrund der Verzögerungen eine Abstimmung mit einer Baugruppe erfolgen müsse, die die hinter dem Grundstück der Klägerin liegenden Flächen erwerben werde. Mit Schreiben vom 20.10.2010 wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte und bat um die Gestattung einer Bauzufahrt, diesmal über das städtische Grünland von der Straße H Reihe, Höhe Hausnummer ##, über Flurstück G16 entlang Flurstück G17 bis zum Bauplatz H Reihe ##a (im Folgenden „nördliche Zufahrt“). Am 29.11.2010 teilte die Beklagte der Klägerin unverbindlich mit, dass nach Rücksprache mit den entsprechenden Fachämtern auch gegen diese Zufahrt grundsätzlich keine Bedenken bestünden, soweit die benannten Auflagen erfüllt würden. Die Klägerin wiederum wies darauf hin, dass sie an der Erteilung der Gestattung für diese Zufahrt (nördliche Zufahrt) sowie an der ehemals gewünschten Zufahrt (südliche Zufahrt) interessiert sei. Ein Bauantrag der Klägerin lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. Mit Schreiben vom 09.12.2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie sich um das Einvernehmen mit der Baugruppe – die die (späteren) Flurstücke G5 Bis G9 unter Nutzung der südlichen Zufahrt bebauen wollte – für die zuerst gewünschte Zufahrt kümmern werde. In einem am 09.05.2011 geführten Gespräch zwischen der Beklagten, der Klägerin und Vertretern der Baugruppe konnte ein Einvernehmen bezüglich der Nutzung der südlichen Zufahrt als Bauzufahrt nicht erzielt werden. Die Beklagte entwarf hiernach einen Gestattungsvertrag (überschrieben „Vereinbarung“), der – ohne von der Beklagten unterschrieben zu sein – sowohl der Baugruppe wie auch der Klägerin am 10.05.2011 zugesandt wurde. Die „Vereinbarung“ sah vor, dass die Klägerin die südliche Zufahrt als Bauzufahrt für das Bauvorhaben Wohnhaus H Reihe ##a ab dem 01.06.2011 nutzen könne gegen ein monatliches Nutzungsentgelt von 75 EUR. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung der Vereinbarung (Bl. 17 d.A.) verwiesen. Am 10.05.2011 erteilte die Beklagte der Mutter der Klägerin eine Abbruchgenehmigung für die auf dem Flurstück G18 (späteres Baugrundstück der Klägerin) befindliche Garage. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.05.2011 übersandte die Klägerin die am 15.05.2011 von der Klägerin unterzeichnete „Vereinbarung“ zurück an die Beklagte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.05.2011 überreichte die Klägerin der Beklagten den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung, zugleich teilte die Klägerin mit, dass das Nutzungsentgelt nach § 2 der „Vereinbarung“ zum 03.06.2011 überwiesen werde. Schließlich wurde um Übergabe der Schlüssel zu dem Schloss an der Kette vor der Zufahrt bis spätestens zum 01.06.2011 gebeten. Mit Schreiben vom 31.05.2011 sandte die Beklagte der Klägerin die von ihr – der Klägerin – unterschriebene Vereinbarung zurück und erklärte, dass es sich lediglich um einen Entwurf gehandelt habe, dem die Baugruppe nicht zugestimmt habe. Am 06.06.2011 teilte die Klägerin mit, dass sie nunmehr die nördliche Zufahrt über die städtische Grünfläche als Baustellenzufahrt nutzen wolle. Dabei stellte sich die Klägerin auf den Standpunkt, dass auch für diese Zufahrt aufgrund des Schreibens vom 29.11.2010 bereits eine Gestattung vorliege. Am 28.06.2011 erteilte der Sprecher der Baugruppe gegenüber der Beklagten das Einverständnis für die Nutzung der südlichen Zufahrt durch die Klägerin. Mit Email vom 28.06.2011 und Schreiben vom 29.06.2011 wies die Beklagte die Klägerin auf das nun vorliegende Einverständnis der Baugruppe und die Möglichkeit zum Abschluss des Gestattungsvertrags für die zuerst favorisierte Lösung hin und übersandte der Klägerin eine Ausfertigung des Gestattungsvertrags zur Mitbenutzung der südlichen Zufahrt als Baustellenandienung ab dem 01.07.2011 zur Unterschrift. Den zuvor für den 29.06.2011 avisierten Termin zum Abschluss des Gestattungsvertrags für die nördliche Zufahrt mit der Klägerin wollte die Beklagte absagen, die Klägerin bestand jedoch auf der Durchführung des Termins und im Zuge dessen auch auf dem Abschluss des Gestattungsvertrags für die nördliche Zufahrt. Mit Schreiben vom 30.06.2011 erteilte die Beklagte der Klägerin die Genehmigung zur Nutzung der nördlichen Zufahrt für die Einrichtung einer Baustellenzufahrt. Am 15.07.2011 sandte die Klägerin die diesbezügliche Einverständniserklärung unterschrieben an die Beklagte zurück. Am 06.09.2011 wurde der Klägerin die Baugenehmigung für ihr Bauvorhaben erteilt. Am 02.11.2011 begann die Klägerin mit der Einrichtung einer Baustraße auf der nördlichen Zufahrt. Am 28.11.2011 stellte die Bekl. im Zuge einer Ortsbesichtigung fest, dass anstelle der im Gestattungsvertrag vereinbarten 310qm tatsächlich eine Fläche von etwa 700qm in Anspruch genommen worden war, da sich die Zufahrt durch das seitliche Ablagern von Erdaushub wesentlich verbreitert hatte und die Baustraße in östlicher Richtung verlängert worden war. Am 28.02.2012 begann die Klägerin mit der Ausführung des Bauvorhabens. Die Klägerin verfolgte sodann das Ziel, die Beklagte zu einem Einschreiten dahingehend zu bewegen, dass es der Klägerin ermöglicht würde, das Flurstück G4 als Zufahrt zu ihrem Grundstück zu nutzen. Mit Schreiben vom 18.10.2015 wies die Beklagte dieses Ansinnen zurück und wies unter anderem darauf hin, dass sich das Flurstück G4 in Privateigentum befinde und keine öffentlich-rechtliche Grundlage für ein Einschreiten bestehe. Die Klägerin erhob sodann mit Klageschrift vom 19.11.2013 Klage vor dem Verwaltungsgericht Münster (Az. 8 k 107/14) unter anderem mit dem Antrag, den Oberbürgermeister der Beklagten zu verpflichten, die Zufahrt über das Flurstück G4 zu ermöglichen. Mit Urteil vom 20.04.2015 wies das Verwaltungsgericht Münster die Klage ab. Zur Begründung führte es unter anderem aus, es sei nicht feststellbar, dass über das heutige Flurstück G4 im Bereich von der H Reihe bis zur Einfahrt zum Flurstück G10 ein öffentlicher Weg verlaufen sei. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hin lehnte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 07.12.2017 den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ab. Die von der Klägerin getragenen Kosten für den Bau der Bauzufahrt beliefen sich auf 3.998,78 EUR, die Kosten für die Entfernung der Baustraße auf 6.247,50 EUR. Für den Zeitraum von November 2011 bis Mai 2012 berechnete die Beklagte der Klägerin ein Nutzungsentgelt in Höhe von 1.470 EUR unter Zugrundelegung von genutzten 700 Quadratmetern, einem Entgelt von 0,30 EUR/qm und siebenmonatiger Nutzungszeit. Die Klägerin verlängerte den Nutzungszeitraum um vier Monate, wofür ihr die Beklagte ein weiteres Nutzungsentgelt in Höhe von 840 EUR berechnete. Die Nutzungsentgelte wurden von der Klägerin gezahlt. Die Klägerin nimmt die Beklagte mit der vorliegenden Klage auf Rückzahlung der Nutzungsentgelte und Ersatz der für den Bau und Rückbau der Baustraße über die nördliche Zufahrt entstandenen Kosten in Anspruch. Dies stützt sie unter anderem auf eine Verletzung von Pflichten aus der „Vereinbarung“ vom 10.05.2011, auf die Verletzung der Pflicht, der Klägerin die Nutzung der südlichen Zufahrt zu gestatten, auf eine sittenwidrig falsche Berechnung des Nutzungsentgelts, auf die Verletzung der Pflicht zur Aufklärung darüber, dass es sich bei der südlichen Zufahrt um einen öffentlichen Weg handelte und auf die Verletzung der Pflicht zur Aufklärung darüber, dass der Klägerin die Nutzung der südlichen Zufahrt aufgrund altrechtlicher Wegerechte und Dienstbarkeiten zustand und sie Treugeberin und Mitgesellschafterin der Gemeinschaft der Höfe der H Reihe sei. Die Klägerin ist der Ansicht, bei dem Schreiben vom 10.05.2011 mit Übersendung eines Gestattungsvertrags habe es sich um ein Angebot der Beklagten gehandelt, welches die Klägerin sodann angenommen habe. Sie behauptet, die Beklagte habe, nachdem die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 16.05.2015 die von der Klägerin unterzeichnete Gestattungsvereinbarung zurückgesandt habe, die Einfahrt mit einer Kette und einem einfachen Schloss versperrt. Bei der E-Mail vom 28.06.2011 habe es sich um kein ernstgemeintes Angebot gehandelt, sondern es sei der Beklagten nur darum gegangen, die Sache zu verzögern. Der Nutzung der nördlichen Zufahrt habe die Klägerin nur zugestimmt, weil sie unter Zeitdruck gestanden habe, ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren das Risiko eines weiteren Zeitverlusts beinhaltet habe und Unsicherheit über den richtigen Gegner bestanden habe, da unklar gewesen sei, ob das Grundstück schon an die Baugruppe übereignet worden war oder nicht. Die Klägerin behauptet unter anderem weiter, dass sie als Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter Berechtigte von altrechtlichen Wegerechten und Dienstbarkeiten sei. Die (südliche) Zufahrt gehöre zu dem seit alters her bestehenden Wegenetz der Bauernschaft von H. Auch nach 1932 sei die Zufahrt bis zum öffentlichen Brückenweg G19 durch privatrechtliche Einigung über altrechtliche Dienstbarkeiten als Interessentenweg erhalten geblieben. Die Klägerin sei auch, so ihre Ansicht, Anliegerin, denn es habe, so die Behauptung, ohne Beteiligung der Klägerin oder ihrer Rechtsvorgängerin ein verdecktes Umlageverfahren stattgefunden, welches zur Bildung des Grundstücks G4 geführt habe. Nachdem die Klägerin zunächst selbst vorgetragen hat, dass die Flurstücke G4 bis G9 im Jahr 2011 von der Beklagten an die Mitglieder der Baugruppe veräußert worden seien, hat sie dies im Folgenden bestritten und behauptet, dass die Beklagte die Klägerin unter anderem über die Veräußerung wie auch die Veräußerungsabsicht getäuscht habe. Das Flurstück G3 sei Teil der Gemeinschaft der Höfe der H Reihe. Als Miteigentümerin sei auch die Klägerin Gesellschafterin dieser Höfe-Gemeinschaft. Teil des Vermögens sei auch die mit den Reihenhäusern H Reihe ##a bis ##e und einer Durchfahrtsscheune bebaute Liegenschaft. Das Eigentum der Höfegemeinschaft werde treuhänderisch durch die Beklagte verwaltet. Aus diesem Grund hätte die Beklagte, so die Ansicht der Klägerin, die Klägerin über das Recht aufklären müssen, den Interessentenweg zu nutzen, zu begehen und zu befahren. Eine Änderung der Eigentums- oder Gesellschaftsverhältnisse an dem Flurstück G3 hätte der Zustimmung der Klägerin oder ihrer Mutter bedurft. Eine solche Zustimmung ist jedoch – was zwischen den Parteien unstreitig ist – nie erteilt worden. Die Klägerin behauptet zudem, Grund für die Verlängerung des Nutzungszeitraums sei die Bauzeitverzögerung gewesen, die durch die Nichterfüllung der Vereinbarung durch die Beklagte entstanden sei; die Ausschachtung für den Neubau habe erst nach dem Frost 2012 beginnen können, wobei ursprünglich der Rohbau vor der Frostperiode habe stehen sollen. In dem oben näher bezeichneten verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.12.2014 den weiteren Antrag gestellt, den Oberbürgermeister der Stadt Münster zu verurteilen, wegen Nichterfüllung des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 15.05.2011 an die Klägerin Schadensersatz zu zahlen. Mit Beschluss vom 20.04.2015 hat das Verwaltungsgericht den Verwaltungsrechtsweg insoweit für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Münster verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2016 hat die Klägerin die Anträge aus dem Schriftsatz vom 30.12.2014 gestellt, die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Mit Schriftsatz vom 11.11.2019 hat die Klägerin beantragt, das Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat gemäß § 149 ZPO auszusetzen unter Hinweis auf ein von der Staatsanwaltschaft Münster gegen die Beklagte und eine Mitarbeiterin der Beklagten geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue. Diesbezüglich trägt die Klägerin vor, es sei zu erwarten, dass das Ermittlungsverfahren konkrete Ergebnisse liefere zu der Frage, dass Mitarbeiter der Beklagten über die Treuhand und die Wegeberechtigung hätten aufklären müssen. In der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2019 ist für die Klägerin niemand erschienen, woraufhin die Beklagte eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragt hat. Das Gericht hat daraufhin mit Beschluss vom selben Tage einen Verkündungstermin auf den 13.12.2019 anberaumt. Mit gerichtlichem Schreiben vom selben Tag hat das Gericht den Klägervertreter im Hinblick auf den von diesem am Vortag gestellten Terminsverlegungsantrag darauf hingewiesen, dass durch das diesem Antrag beigefügte ärztliche Attest ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung nicht dargelegt sei. In dem dem Terminsverlegungsantrag beigefügten ärztlichen Attest wird dem Klägervertreter ohne weitere Angaben Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Mit Schriftsatz vom 05.12.2019, bei Gericht eingegangen am 10.12.2019, hat der Klägervertreter unter Vorlage eines neuen ärztlichen Attests sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 29.11.2019 eingelegt und hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf das Nichterscheinen im Termin zur mündlichen Verhandlung sowie die Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung nach Aktenlage beantragt. Die Klägerin beantragt, 1) die Beklagte zu verurteilen, 12.556,28 EUR nebst 5 Prozentpunkten p.a. Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 3.998,78 EUR seit dem 15.11.2011, aus 1.023 EUR seit dem 01.07.2011, aus 447 EUR seit dem 01.01.2012, aus 840 EUR seit dem 01.02.2012 sowie aus 6.247,50 EUR seit dem 08.04.2012 zu zahlen, 2) die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Akte des Verwaltungsgerichts Münster zum Aktenzeichen 8 K 107/14 lag vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstands wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe I. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 149 ZPO wird abgelehnt. Gemäß § 149 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. 1. Es mangelt schon an dem Verdacht einer Straftat im Sinne des § 149 Abs. 1 ZPO. Denn die bloße Behauptung einer Straftat ist hierfür nicht ausreichend, vielmehr müssen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO vorliegen. Derartige hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat sind jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Klägerin trägt hierzu zusammengefasst lediglich vor, eine Mitarbeiterin der Beklagten sei zuständig für die von der Klägerin behauptete Treuhand für das Vermögen der Höfegemeinschaft der H Reihe und habe, wie auch die Beklagte selbst, gegenüber der Klägerin diverse Täuschungshandlungen begangen. Die Beklagte hat bereits das Bestehen einer derartigen Treuhand bestritten. Substantiierter Vortrag der Klägerin dazu, dass ein Treuhandvermögen besteht und dass dieses von der Beklagten treuhänderisch verwaltet wird, ist nicht erfolgt (s. hierzu unten unter IV.). 2. Selbst wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen würden und noch ausstehende Erkenntnisse des Strafverfahrens für den vorliegenden Rechtsstreit nutzbar gemacht werden könnten – was derzeit spekulativ ist, zumal die Klägerin nicht vorgetragen hat, welcher konkrete Vorwurf Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist –, würde dieser Erkenntnisgewinn nicht gegenüber dem Interesse der Parteien an einer zügigen Durchführung des Zivilprozesses und einer alsbaldigen Entscheidung des Rechtsstreits überwiegen. Der Rechtsstreit ist zur Entscheidung reif. Das Ermittlungsverfahren dagegen wird der Klägerin demgegenüber jedenfalls seit August 2019 geführt, über einen früheren Beginn ist hier nichts bekannt, ein deutlich früherer Beginn lässt aufgrund des Aktenzeichens (StA Münster, 6 Js 2100/19) ausschließen. Angesichts dessen müsste im Fall der Aussetzung mit einer erheblichen Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits gerechnet werden. Der von dem Klägervertreter zuletzt angeführte Ermessensgesichtspunkt, wie die Klägerin habe auch die Öffentlichkeit ein Recht auf Aufklärung der Straftaten durch Mitarbeiter der Beklagten, ist für die Frage der Aussetzung nach § 149 ZPO ersichtlich ohne Belang, erhellt aber freilich die Motivationslage der Klägerseite. II. Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 05.12.2019 eingelegte sofortige Beschwerde wird als offensichtlich unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss vom 29.11.2019, also gegen den Beschluss, durch den ein Verkündungstermin auf den 13.12.2019 anberaumt wurde. Die gegen die Anberaumung eines Verkündungstermins ist offensichtlich unzulässig. Eine Ausnahme wird von der Rechtsprechung unter entsprechender Anwendung des § 252 ZPO nur in den Fällen gemacht, in denen eine Aussetzung des Verfahrens gerügt wird, etwa weil der Verkündungstermin über die von § 310 Abs. 1 S. 2 ZPO vorgegebene Frist von drei Wochen hinaus angesetzt wurde (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Juni 1993 – 16 W 25/93 –, Rn. 3, juris). Der Klägerin geht es aber nicht darum, dass das Gericht den Verkündungstermin zu spät angesetzt hätte, sondern darum, dass es überhaupt einen Verkündungstermin angesetzt hat. Die Anberaumung des Verkündungstermins erfolgte ersichtlich, um das Verfahren zu fördern und, bei Entscheidungsreife, den Rechtsstreit der Erledigung (jedenfalls in dieser Instanz) zuzuführen. Einziger Zweck der sofortigen Beschwerde gegen die Anberaumung des Verkündungstermins war eine Verschleppung des Prozesses. III. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Lage der Akten gemäß § 331a ZPO liegen vor. 1. Die Klägerin ist gemäß § 331a S. 1 ZPO im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.11.2019 ausgeblieben. Es ist nicht festzustellen, dass sie im Sinne des § 337 S. 1 ZPO ohne ihr Verschulden am Erscheinen gehindert war. Ein erheblicher Grund gemäß § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO für eine Verlegung des Verhandlungstermins wurde von dem Klägervertreter nicht dargelegt. a) Wie das Gericht bereits in dem Schreiben vom 29.11.2019 ausgeführt hat, muss in einem solchen Fall – nämlich bei Beantragung der Terminsverlegung einen Tag vor der Verhandlung unter Hinweis auf eine Erkrankung – der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert werden, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reisefähigkeit besteht. Im Falle eines erst kurz vor dem Termin gestellten Aufhebungs- bzw. Verlegungsantrags ist das Gericht grundsätzlich weder verpflichtet, dem Betroffenen einen Hinweis zu geben, noch, ihn zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern oder selbst Nachforschungen anzustellen. Selbst die Vorlage einer (pauschalen) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht generell nicht aus, denn sie belegt keine Verhandlungs- und/oder ggf. Reiseunfähigkeit auch für eine begrenzte Zeit (Anreise und Dauer der mündlichen Verhandlung). Nur die Vorlage eines ärztlichen Attestes, welches dem Beteiligten eine krankheitsbedingte Verhinderung (im Sinne einer Verhandlungs- und/oder ggf. Reiseunfähigkeit) bescheinigt und aus der das Gericht selbst Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen kann und so die Frage der Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit des Betroffenen selbst beurteilen kann, ist grundsätzlich als ausreichende Entschuldigung anzusehen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 11 ZB 16.30121, Rn. 8, juris; BSG, Beschluss vom 16. April 2018 – B 9 V 66/17 B, Rn. 5 f., juris). Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin dem Terminsverlegungsantrag vom 28.11.2019 beigefügte Kopie einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Hausarztes V vom 28.11.2019 reichte vorliegend schon deshalb nicht aus, weil sie keine Angaben zu Art und Schwere der Erkrankung enthielt. b) Die dargelegten hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit gelten auch bei einem Terminsverlegungsantrag wegen kurzfristiger Erkrankung des Prozessbevollmächtigten. Denn auch bei einem Rechtsanwalt ist eine bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht zwangsläufig mit einer Verhandlungsunfähigkeit gleichzusetzen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. April 2018 - 12 ZB 17.1072, Rn. 3 ff., zitiert nach juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. August 2016 - 13 A 98/16, Rn. 26, zitiert nach juris; Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13. Februar 2019 – L 8 AS 450/13 NZB, Rn. 40, zitiert nach juris). Die anwaltliche Tätigkeit besteht nämlich nicht nur in der Wahrnehmung gerichtlicher Termine. Auf die erhöhten Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung eines erheblichen Grundes im Sinne von § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO bei der kurzfristigen Geltendmachung einer Erkrankung kann schon wegen der möglichen Missbrauchsgefahr regelmäßig nicht verzichtet werden. Das Persönlichkeitsrecht des Klägervertreters wird durch diese Anforderungen nicht verletzt (s. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. August 2016 – 13 A 98/16, Rn. 32, zitiert nach juris). c) Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass aber selbst für den Fall, dass man – anders als das Gericht – bei einem Rechtsanwalt als Organ der Rechtpflege auch bei einem kurzfristig gestellten Antrag auf Terminsverlegung wegen Erkrankung eine bloße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne nähere Angaben grundsätzlich ausreichen lassen wollte, könnte dieses nur insoweit gelten, als im Einzelfall nicht Zweifel an einer Unfähigkeit zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen bestehen. Solche Zweifel bestehen hier aber schon deshalb, weil es dem Klägervertreter möglich war, am 28. und 29.11.2019 noch drei Schriftsätze zu fertigen und zu versenden. Dass der Klägervertreter in diesen Schriftsätzen jeweils nur Ausführungen zu prozessualen Fragen (Terminsverlegung, Entbindung der Klägerin vom persönlichen Erscheinen usw.) machte, spricht nicht dagegen. Entscheidend ist allein, dass es ihm möglich war, diese Schriftsätze zu fertigen. Der Klägervertreter irrt, wenn er meint, die Ausführungen des Gerichts seien widersprüchlich, da von ihm trotz Krankheit längere Ausführungen erwartet worden seien, zudem habe er nur seine anwaltliche Pflicht erfüllt. Wie ausgeführt wäre ein aussagekräftiges Attest ausreichend gewesen, weitere Ausführungen waren nicht vonnöten. Dass es ihm dann nicht möglich gewesen sein sollte, einen kurzen Verhandlungstermin zu absolvieren – eine Beweisaufnahme war nicht vorgesehen und in der letzten mündlichen Verhandlung hatte das Gericht die seitdem weitgehend unveränderte Sach- und Rechtslage bereits erörtert sowie im Nachgang nochmals schriftlich Hinweise erteilt – war jedenfalls zweifelhaft. 2. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2019 eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragt. 3. Der Sachverhalt ist für eine Entscheidung nach Lage der Akten hinreichend geklärt. Es ist Entscheidungsreife in dem Sinne gegeben, dass der zu berücksichtigende Prozessstoff eine abschließende, auf der rechtlichen und tatsächlichen Würdigung dieses Prozessstoffes beruhende gerichtliche Entscheidung gestattet (s. hierzu im Einzelnen unten unter IV.). 4. Die Parteien haben auch bereits gemäß § 331a S. 2 ZPO i.V.m. § 251a Abs. 2 S. 1 ZPO in einem früheren Termin, nämlich am 12.05.2016, mündlich über die Hauptsache verhandelt. 5. Die formalen Anforderungen von § 331a S. 1 ZPO i.V.m. § 251a Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO sind eingehalten. 6. Es war auch nicht gemäß § 331a S. 2 ZPO i.V.m. § 251a Abs. 2 S. 4 ZPO neuer Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. a) Zwar hat der Klägervertreter in seinem Schriftsatz vom 05.12.2019 einen Antrag auf Anberaumung eines neuen Termins gestellt, dies jedoch nicht innerhalb der von § 251a Abs. 2 S. 4 ZPO vorgegebenen Frist, also spätestens am siebenten Tag vor dem zur Verkündung bestimmten Termin. Der Schriftsatz vom 05.12.2019 ist sowohl als Fax wie auch im Original erst am 10.12.2019 und damit drei Tage vor dem Verkündungstermin am 13.12.2019 bei Gericht eingegangen. b) Es kann dahinstehen, ob durch das nun vorgelegte Attest das fehlende Verschulden an dem Ausbleiben glaubhaft gemacht ist. Zumindest gibt das neue Attest eine Diagnose an (Kopfschmerzen infolge einer Nasennebenhöhlenentzündung und krankheitsbedingte körperliche Erschöpfung), aus der auf eine Verhandlungsunfähigkeit geschlossen werden könnte. Nicht nachvollziehbar ist allerdings, warum mit diesem Attest dem Klägervertreter eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 29.11.2019, mit dem früheren Attest aber ab dem 28.11.2019 bescheinigt wurde. Hinzu kommt, dass das neue Attest von einer anderen Ärztin unterzeichnet worden ist als das ursprüngliche Attest. Es ist nicht ersichtlich, dass auch diese Ärztin den Klägervertreter am 28. oder 29.11.2019 selbst gesehen hat und daher in der Lage war zu beurteilen, ob der Klägervertreter am 29.11.2019 tatsächlich verhandlungsunfähig war. Ungeachtet dessen hat die Glaubhaftmachung des fehlenden Verschuldens mit dem Antrag auf Anberaumung eines Termins, jedenfalls aber auch selbst innerhalb der Sieben-Tage-Frist zu erfolgen. Diese Frist hat der Klägervertreter, wie ausgeführt, nicht eingehalten. c) Vortrag dazu, dass der Klägervertreter ohne sein Verschulden gehindert gewesen ist, den Antrag samt Glaubhaftmachung innerhalb der Sieben-Tage-Frist zu stellen, ist nicht erfolgt. Laut dem vorgelegten ärztlichen Attest vom 05.12.2019 – also einer im Nachhinein erteilten Bescheinigung – war der Klägervertreter lediglich bis zum 02.12.2019 arbeitsunfähig. Im Übrigen hat der Klägervertreter diesbezüglich auch keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Der in dem Schriftsatz vom 05.12.2019 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezieht ausdrücklich auf das Nichterscheinen im Termin zur mündlichen Verhandlung, nicht auf das Versäumen der Frist des § 251a Abs. 2 S. 4 ZPO. IV. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die folgenden Entscheidungsgründe enthalten gemäß § 313 Abs. 3 ZPO eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. 1. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 12.556,28 EUR. a) Ein solcher folgt zunächst nicht aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB wegen Nichterfüllung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht. Der klägerische Vortrag ist schon nicht schlüssig im Hinblick auf einen Vertragsschluss der Parteien. Mit Schreiben vom 10.05.2011 übersandte die Beklagte der Klägerin einen von ihr, der Beklagten, noch nicht unterzeichneten Gestattungsvertrag für die Nutzung der südlichen Zufahrt. Die Übersendung dieses nicht unterzeichneten Gestattungsvertrags, d.h. eines Entwurfs, kann aber aus dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont nicht als annahmefähiges Angebot ausgelegt werden. Durch das Nichtunterzeichnen des Entwurfs machte die Beklagte – wie im Rechtsverkehr üblich – vielmehr deutlich, sich selbst noch nicht binden zu wollen. Hinzu kommt, dass die Beklagte der Klägerin unter dem 09.12.2010 mitgeteilt hatte, sich um das Einvernehmen der Baugruppe für die gewünschte Zufahrt zu kümmern, und im Gespräch zwischen den Prozessparteien und Vertretern der Baugruppe am 09.05.2011 – also einen Tag vor der Übersendung des Entwurfs – kein Einvernehmen bezüglich der Nutzung erzielt werden konnte. Auch vor diesem Hintergrund konnte die Übersendung des nicht unterzeichneten Vertrags der Klägerin keinen Anlass geben zu denken, dass hiermit nun ein bindendes Angebot abgegeben sein sollte. b) Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Schadensersatz in geltend gemachter Höhe im Hinblick auf die Verletzung einer vorvertraglichen oder sonstigen Aufklärungspflicht. aa) Eine Pflicht zur Aufklärung über die Öffentlichkeit des südlichen Zufahrtsweges bestand nicht, da es sich nicht um einen öffentlichen Weg handelte, wie in dem von der Klägerin über zwei Instanzen angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig festgestellt wurde. Da es sich demnach um private Flächen handelte, ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte nicht berechtigt gewesen sein soll, die Gestattung der Nutzung von dem Einverständnis Dritter abhängig zu machen. bb) Auch eine Pflicht zur Aufklärung darüber, dass die Klägerin zur (kostenlosen) Nutzung der südlichen Zufahrt berechtigt war als Inhaberin eines altrechtlichen Wegerechts oder einer altrechtlichen Dienstbarkeit, als Anliegerin des hier verlaufenden Interessentenwegs – etwa auch aufgrund eines ohne ihre Zustimmung und verdeckt durchgeführten Umlegungsverfahrens – oder als Mitgesellschafterin der Höfegemeinschaft und Treugeberin des Vermögens dieser Höfegemeinschaft bestand nicht. Der klägerische Vortrag ist im Hinblick auf diese Berechtigungen sämtlich unsubstantiiert und daher unschlüssig. Hierauf hat das Gericht bereits in dem gerichtlichen Schreiben vom 10.05.2019 (Bl. 1037 d.A.) hingewiesen. Subsumtionsfähige Tatsachen, aus denen die sich hier geltend gemachten Berechtigungen ergeben könnten, fehlen. Es ist insbesondere nicht vorgetragen, wie die geltend gemachten Rechte (Wegerecht, Dienstbarkeit, Höfegemeinschaft) konkret entstanden sein sollen. Der klägerische Vortrag erschöpft sich diesbezüglich in unsubstantiierten Behauptungen ins Blaue hinein, mithin in bloßen Spekulationen. Dasselbe gilt für den weiteren Vortrag, dass der Beklagten diese Berechtigungen der Klägerin überhaupt bekannt gewesen seien. cc) Soweit die Klägerin wiederholt beantragt hat, Grundakten des Grundbuchamts zu den hier in Rede stehenden, nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken beizuziehen, war dem nicht nachzugehen. Im Zivilprozess gilt der Beibringungsgrundsatz. Dieser gewährt den Parteien die Befugnis, die Tatsachen in den Zivilprozess einzuführen, über die das Gericht zu befinden hat. Zugleich kann hiernach nur das, was die Parteien vortragen, die tatsächliche Grundlage der Entscheidung bilden (Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, Einleitung Rn. 37). Der Beibringungsgrundsatz wird flankiert von diversen Normen, die regeln, welcher Vortrag zugrunde gelegt werden kann, und zwar insbesondere in zeitlicher Hinsicht (s. insbesondere §§ 296 f. ZPO und die dort in Bezug genommenen Normen). Aus der Zusammenschau des Beibringungsgrundsatzes einerseits und der flankierenden Normen andererseits ergibt sich zugleich, dass es allein der Verantwortung der Parteien obliegt, den von ihnen als relevant erachteten Tatsachenvortrag rechtzeitig in die Prozess einzuführen und so zur Grundlage der Entscheidung zu machen. Wegen des im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatzes sieht die ZPO auch kein allgemeines Recht auf Aktenbeiziehung vor. § 273 Abs. 2 ZPO stellt der Prozessförderungspflicht der Parteien (z.B. §§ 275 - 277, 282 ZPO) im Interesse einer wirksamen Verfahrensvorbereitung allerdings die Pflicht des Gerichts gegenüber, die ihm eingeräumten Befugnisse zu nutzen (OLG Hamm, NJW-RR 2002, 504, 504). Der Grundsatz, dass es im gewöhnlichen Zivilprozess keine Ermittlung von Amts wegen gibt, sondern dass der Beibringungsgrundsatz den Zivilprozess beherrscht, in der die grundlegende Bedeutung der Parteifreiheit und Parteiverantwortung zum Ausdruck kommt, gilt aber auch hier (OLG Hamm, a.a.O.). Vorliegend hat das Gericht die Grundakten, in die die Klägerin Einsicht nehmen wollte, vom Grundbuch gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angefordert. Diese Anforderung war jedoch nicht erfolgreich, führte also eben nicht zur Beiziehung der Grundakten. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Vorgangs wird Bezug genommen auf die Darstellung in den Gründen des Beschluss vom 26.04.2019. Durch die vorgenannte Anforderung, die dann auch schriftlich vom Grundbuchamt beschieden wurde, hat das Gericht einer etwaigen, aus § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO resultierenden Pflicht entsprochen. Meint die Klägerin, dass die nicht beigezogenen Grundakten Informationen enthalten, die sie in den Rechtsstreit einführen möchte, wäre sie aufgrund des Beibringungsgrundsatzes gehalten gewesen, sich diese Informationen selbst zu beschaffen. Es gehört zum allgemeinen Prozessrisiko, dass ein Prozess verloren geht, weil dem Anspruchsteller nicht oder nicht rechtzeitig die für die Prozessführung erforderlichen Informationen vorliegen. dd) Auch den Beweisantritten nach § 432 ZPO auf Aktenvorlage durch die Beklagte war nicht nachzugehen. Diese Beweisantritte sind gerichtet auf die Vorlage von Urkunden durch die Beklagte. § 432 ZPO ist jedoch nicht anwendbar, wenn die öffentliche Stelle, die sich im Besitz der Urkunde befinden soll, selbst Partei des Rechtsstreits ist. Diese Beweisantritte sind auch nicht nach anderen Vorschriften begründet. Eine konkrete Bezeichnung einzelner Urkunden, auf die sich die Beweisantritte beziehen könnten, ist nicht erfolgt, sondern stets nur pauschale Bezugnahmen, die – vor dem Hintergrund des unsubstantiierten klägerischen Vortrags nachvollziehbar – gerichtet waren auf eine umfassende Ausforschung vergleichbar der aus dem anglo-amerikanischen Recht bekannten Discovery. Eine derartige Ausforschung der Gegenseite ist dem deutschen Zivilprozessrecht fremd. 2. Mangels Hauptforderung hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Zinsen sowie auf die mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. V. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. VI. Der Streitwert wird auf 12.556,28 EUR festgesetzt.