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Urteil

8 O 371/17

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2020:0109.8O371.17.00
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Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin nimmt mit der vorliegenden Klage die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen einer falschen bzw. verspäteten Information über die weitere Anwendbarkeit des Herbizids Fusilade MAX bzw. die entsprechende Absenkung des Rückstandshöchstgehalts in Anspruch. Ein früherer Mitarbeiter der Beklagten – Herr G– leitete bis zum Jahr 2015 die Bund-Länder-Arbeitsgruppe Lückenindikation. In dieser Arbeitsgruppe obliegt es allgemein derjenigen Landwirtschaftskammer, dessen Mitarbeiter ihr Vorsitzender ist, die Beschlüsse der Arbeitsgruppe umzusetzen. Folglich beantragte der Pflanzenschutzdienst der Beklagten am 14.03.2011 auf Veranlassung der Arbeitsgruppe beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit eine Genehmigung zur Anwendung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels Fusilade MAX unter anderem auch für Freilandspinat (vgl. Bl. 45-51 d.A.). Mit Bescheid vom 08.08.2013 erweiterte das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Zulassung für das Pflanzenschutzmittel auch entsprechend (vgl. Bl. 52-58 d.A.). Im Jahr 2015 übernahm sodann ein Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz – der Zeuge P– den Vorsitz der Arbeitsgruppe. Mit der Verordnung 2016/1015/EU vom 17.06.2016 zur Änderung der Verordnung 395/2005/EG senkte die Europäische Kommission die zulässigen Grenzwerte für die Rückstandshöchstgehalte des Wirkstoffs Fluazifop-P für Pflanzenproduktionserzeugnisse von Spinat und verwandten Arten, die nach dem 19.01.2017 hergestellt wurden, von 1,00 mg/kg auf 0,02 mg/kg ab. Mit schriftlichem Bescheid vom 10.04.2017 (Bl. 13-15 d.A.) widerrief daraufhin das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gegenüber der Beklagten die Zulassung der Anwendung von Fusilade MAX auf Spinat im Freiland mit sofortiger Wirkung und ohne Aufbrauchfristen. Die Beklagte wurde in diesem Zusammenhang zuvor mit Schreiben vom 14.03.2017 (Bl. 61-64 d.A.) seitens des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit angehört. Die Beklagte informierte schließlich die Anwender durch Rundschreiben vom 24.04.2017 (Bl. 4; 59, 60 d.A.) über den Widerruf der Zulassung. Zuvor informierte die Beklagte die Landwirte und die weiteren Anwender über die Absenkung der Rückstandshöchstgehaltswerte nicht. Der Pflanzenschutzdienst der Beklagten stellt über seine Internetplattform „Informationssystem integrierte Pflanzenproduktion“ (ISIP) Landwirten, Gärtnern und anderen Produzenten von Pflanzenerzeugnissen aktuelle Empfehlungen, Daten und Modellergebnisse – insbesondere auch amtliche Informationen über Pflanzenschutzmittel – zur Verfügung und unterstützt sie so bei der Umsetzung einer integrierten Pflanzenproduktion. Bei der Internetplattform ISIP handelt es sich dabei um ein kostenpflichtiges Informationssystem, das auf den Entscheidungshilfesystemen und Programmen der Zentralstelle der Länder für EDV-gestützte Entscheidungshilfe und Programme im Pflanzenschutz sowie auf der Zusammenarbeit der Pflanzenschutzdienste und Beratungsträger für die Pflanzenproduktion in den Ländern basiert. Grundlage des dortigen Informationsstandes sind jeweils die offiziellen Mitteilungen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und der Pflanzenschutzmittelhersteller. Als Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebs in Nordrhein-Westfalen nutzte auch die Klägerin einen kostenpflichtigen Zugang für das ISIP-Informationssystem der Beklagten. Die Klägerin informierte sich über das ISIP-Informationssystem auch regelmäßig in Bezug auf die neusten Entwicklungen und Empfehlungen zum Pflanzenschutz. Über die Senkung des Rückstandshöchstgehalts in Bezug auf das streitgegenständliche Herbizid Fusilade MAX wurde dort aber nicht vor dem bereits angesprochenen Rundschreiben der Beklagten vom 24.04.2017 informiert. Einen schriftlichen Vertrag über die Nutzung des ISIP-Informationssystems oder eine sonstige Beratung schloss die Klägerin mit der Beklagten nicht ab. Die Firma M1 führte auf einer Sitzung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Lückenindikation am 02.12.2016 in Neustadt eine Präsentation durch. Die Firma M1 wies zudem per E-Mail vom 09.02.2017 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit auf die Verordnung 2016/1015/EU hin (vgl. Bl. 16-19 d.A.). Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz machte bereits per Rundschreiben vom 02.03.2017 über ihren sogenannten Pflanzenschutz- und Anbauservice auf mögliche Probleme in Bezug auf die Absenkung des Rückstandsgehaltswertes aufmerksam (vgl. Bl. 20, 21 d.A.). Die Klägerin schloss mit der M1 in Bezug auf die – zwischen den Parteien streitigen – Ernteausfälle wegen der Anwendung des Herbizids Fusilade MAX einen Vergleich (vgl. Bl. 10-12 d.A.), in dem sich die M1 gemäß Ziffer 1. des Vergleichs zu einer einmaligen Zahlung in Höhe von 50.000 € verpflichtete. Nach Ziffer 2. des Vergleichs sollten mit dieser einmaligen Zahlung alle weiteren wechselseitigen Ansprüche aus der Behandlung des angebauten Spinats mit dem Herbizid Fusilade MAX zwischen den Parteien des Vergleiches abgegolten sein. In der Präambel des Vergleiches der Klägerin mit der M1 heißt es zudem wie folgt: „(...) Die Parteien streiten über die mögliche Haftung von M1 aus der Verletzung ihrer Informationspflichten als Hersteller von Fusilade für etwaige Schäden der J GbR. Die Parteien gehen davon aus, dass es in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt weitere maßgeblich Haftende gibt, insbesondere die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (nachfolgend „LWK NRW“) als Inhaberin der Notfallgenehmigung für Fusilade zur Anwendung in Spinat wegen Informationspflichtverletzungen und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (nachfolgend „BVL“) (...) Die Parteien beabsichtigen, mit diesem Vergleich ihren Streit beizulegen. M1 soll danach mit der vereinbarten Zahlung für einen Anteil von einem Drittel für den vom Sachverständigen Heidrich festgestellten Schaden haften. M1 soll die J GbR des Weiteren unterstützen, die weiteren Haftungsanteile gegen die anderen Haftenden, insbesondere gegen die LWK NRW und das BVL, geltend zu machen. Die Parteien sind sich einig, dass M1 über diesen Vergleich hinaus weder Zahlungen an die J GbR noch Rückgriffszahlungen an die anderen Haftenden leisten soll.“ Mit Schreiben vom 25.08.2017 (vgl. Bl. 24, 25 d.A.) zeigte die Klägerin ihren angeblichen Schaden auch der Beklagten gegenüber an und schlug ihr vor, einen ähnlichen Vergleich wie mit der M1abzuschließen. Die Beklagte wies hingegen eine Haftung mit Schreiben vom 04.10.2017 (Bl. 22, 23 d.A.) zurück. Die Klägerin trägt zur Begründung ihres Klageantrags vor, aufgrund Unterlassung einer rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Information der Klägerin über die erfolgte Änderung der Rückstandshöchstgehalte ergäben sich Ansprüche aus grob schuldhafter Verletzung eines Beratungsvertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten sowie aus nationaler und europäischer Staatshaftung. Die Klägerin behauptet in diesem Zusammenhang, sie habe im Herbst 2016 auf Ackerflächen in einer Größe von insgesamt 62,6 Hektar, die sie von den verschiedenen Grundstückseigentümern gepachtet habe (vgl. Bl. 72, 73 d.A.), Winterspinat eingesät. Zum Pflanzenschutz habe sie von Ende Februar 2017 bis zum 16.03.2017 das Herbizid Fusilade MAX gegen Gräser und Ausfallgetreide eingesetzt. Hierdurch sei die Ernte auf insgesamt 45 Hektar unverkäuflich geworden. Alle Proben der Spinaternte auf dieser Fläche hätten Rückstandsgehaltswerte für Fluazifop-P von 0,11 mg/kg bis 0,61 mg/kg und damit Werte deutlich über dem erlaubten neuen Rückstandshöchstgehalt von 0,02 mg/kg aufgewiesen. Die Wirkstoffrückstände des Pflanzenschutzmittels hätten sich auch nicht mehr rechtzeitig abbauen können. Ansonsten seien alle Spinatpflanzen von guter bis sehr guter Qualität und vollständig verwertbar gewesen. Der Spinat habe letztlich maschinell zerkleinert und in den Boden eingearbeitet werden müssen. Gestützt auf ein von ihr vorgelegtes Privatgutachten des Dipl-Ing. agr. Q vom 02.06.2017 (vgl. Bl. 5-9 d.A.) behauptet die Klägerin weiter, ihr sei durch die Anwendung von Fusilade MAX ein Schaden in Höhe von insgesamt 166.497,00 € entstanden. Mit der Spinaternte hätte sie nämlich Verkaufserlöse in Höhe von 183.750,00 € erzielen können. Zugleich habe sie andererseits Kosten für die Abernte und für den Transport in Höhe von 24.750,00 € erspart, sodass ihr – der Klägerin – letztlich ein Gewinn in Höhe von 159.300,00 € entgangen sei. Weiter seien ihr Zusatzkosten durch das Verkleinern und Einmulchen des kontaminierten Spinats in Höhe von 4.050,00 € sowie durch den sonstigen Arbeitsaufwand und Fahrzeugeinsatz sowie für die Rückstandsgehaltsuntersuchungen in Höhe von 3.447,00 € entstanden. Ihr – der Klägerin – stehe gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Ersatz des nach dem Vergleichsschluss mit der M1 noch verbleibenden Schadens in Höhe von 116.497,00 € zu. Dies ergebe sich sowohl aufgrund vertraglicher Ansprüche als auch auf der Grundlage nationaler und europarechtlicher Staatshaftung. Die Beklagte sei Inhaberin der Notfallgenehmigung für Fusilade MAX zur sogenannten Lückenindikation für geringfügige Anwendungen gewesen. Die Beklagte sei daher sowohl wegen des Nutzungsverhältnisses in Bezug auf die ISIP-Internetplattform als auch von Amts wegen verpflichtet gewesen, die Klägerin frühzeitig über die Absenkung der Rückstandshöchstgehalte zu informieren. Die Beklagte habe als Inhaberin der Lückenindikation gegenüber der Klägerin eine Produktbeobachtungs- und Informationspflicht zur Anwendung von Fusilade MAX in Spinat im Freiland gemäß Art. 51 VO 1107/2009 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 PflSchG gehabt. Die Beklagte treffe als Inhaberin der Lückenindikation insoweit eine primäre Informationspflicht über Änderungen einer Zulassung als Zulassungsinhaber des Pflanzenschutzmittels. Als Inhaberin der Lückenindikation habe die Beklagte auch eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Dadurch sei für die Beklagte eine drittschützende Rechtspflicht entstanden, alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar seien, um Schädigungen Dritter zu vermeiden. Die Beklagte hätte Landwirte – und damit auch die Klägerin – auf ihrer Internetseite zumutbar über die Änderungen im Hinblick auf die Rückstandshöchstgehalte informieren können. Diese drittschützenden Aufklärungs- und Informationspflichten habe die Beklagte grob fahrlässig verletzt. Die M1 habe bereits bei der Präsentation am 02.12.2016 den Anwesenden die Absenkung der Rückstandshöchstgehalte mitgeteilt. Die Beklagte sei hierüber entweder durch die M1 GmbH, das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder aber die Kollegen der rheinland-pfälzischen Landwirtschaftskammer informiert gewesen. Jedenfalls habe es der Beklagten oblegen, dass sie sich über die geltende nationale und europäische Rechtslage zu Pflanzenschutzmitteln ständig informiere und in Kenntnis halte. Allein die Tatsache der diesbezüglichen fehlenden Kenntnis der Beklagten belege ihre grobe Fahrlässigkeit. Diese grobe Fahrlässigkeit der Beklagten schließe insoweit auch die Subsidiarität der Amtshaftung gegenüber anderweitigen Ersatzmöglichkeiten aus. Zudem habe die Firma M1 selbst keine ihr obliegenden Informationspflichten verletzt und habe daher auch nur ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Vergleich mit der Klägerin geschlossen. Mit dem abgeschlossenen Vergleich habe sie – die Klägerin – daher nur ihren Schaden gegenüber der Beklagten gemindert. Anderweitige Ersatzmöglichkeiten seien für sie – die Klägerin – daher nicht vorhanden. Aufgrund der Beratungspflicht der Beklagten, die sich aus ihrer Satzung und aus dem Beratungsvertrag mit der Klägerin in Verbindung mit der Informationsplattform ISIP ergebe, sei die Beklagte verpflichtet gewesen, von sich aus zu prüfen, welche EU-Verordnungen für die Rückstandshöchstgehalte zu beachten waren und habe entsprechend informieren müssen. Die Verordnung 2016/1015/EU hätte der Beklagten bekannt sein müssen. Die Schadensersatzpflicht ergebe sich auch daraus, dass die Beklagte auf ihrer ISIP-Informationsplattform, die sie – die Klägerin – auch entgeltlich nutze, zum Zeitpunkt der Pflanzenschutzmaßnahme im Februar 2017 und sogar noch am 26.04.2017 das Herbizid Fusilade MAX als noch zugelassenes Herbizid für den Einsatz von Winterspinat aufgeführt habe. Durch die Aufnahme der Klägerin in die ISIP-Internetplattform sei nämlich ein schuldrechtliches Beratungsverhältnis mit entsprechenden Pflichten der Beklagten entstanden. Die Klägerin beantragt daher, die Beklagte zu verurteilen, an sie 116.497,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt demgegenüber, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags trägt die Beklagte vor, Schadensersatzansprüche der Klägerin – insbesondere nationale und europäische Staatshaftungsansprüche sowie vertragliche Ansprüche – bestünden gegenüber der Beklagten weder dem Grunde nach noch der Höhe nach. Die Beklagte ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, weder abstrakt noch konkret hätten gegenüber der Klägerin Prüfungs-, Überwachungs- oder Informationspflichten der Beklagten in Bezug auf das Herbizid Fusilade MAX bestanden. Zu keiner Zeit sei sie – die Beklagte – Inhaberin der Zulassung gewesen. Inhaberin der Grundzulassung sei vielmehr die Herstellerin des Pflanzenschutzmittels – die Firma M1– gewesen. Sie – die Beklagte – habe 2011 lediglich als antragsberechtigte Dritte im Sinne von § 18a PflSchG in seiner bis zum 06.02.2012 geltenden Fassung (nachfolgend: PflSchG 1998) den Genehmigungsantrag gestellt. Sie habe sich gegenüber der Klägerin auch in keiner Weise vertraglich verpflichtet. Ihre Mitarbeiter hätten sich auch nicht schuldhaft verhalten. Bei der Beklagten sei bis zur Anhörung und dem anschließenden Widerruf der Genehmigung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Absenkung der Rückstandshöchstgehalte nicht bekannt gewesen. An der Präsentation in Neustadt vom 02.12.2016 habe kein Mitarbeiter der Beklagten teilgenommen und die Beklagte habe daher auf dieser Präsentation auch keine Kenntnis von der Absenkung des Rückstandshöchstgehaltes in Bezug auf das streitgegenständliche Herbizid für Spinat erlangt. Auch sonst sei ihr – der Beklagten – zu dem Thema von Seiten des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz oder der Herstellerin M1 nichts bekannt gegeben worden. Sie – die Beklagte – habe auch im Vorfeld keine Kenntnis haben müssen. Die entsprechende Zuständigkeit habe insoweit auch nicht bei ihr, sondern bei den vorgenannten Stellen und der Herstellerin gelegen. Von der Mitteilung der rheinland-pfälzischen Landwirtschaftskammer vom 02.03.2017 habe ein Mitarbeiter der Beklagten zwar Kenntnis erhalten. Für die Beklagte habe aber erst Handlungsbedarf bestanden, als das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Genehmigung widerrufen habe. Nach dem Widerruf der Genehmigung habe sie – die Beklagte – die Anwender des Produkts auch unverzüglich informiert. In der Vergangenheit habe das Bundesamt derartige Genehmigungen, die kritisch für die Einhaltung des Rückstandshöchstgehalts gewesen seien, auch stets rechtzeitig widerrufen. Die Mitteilung vom 02.03.2017 aus Rheinland-Pfalz sei in „Hortigate“ – ein kostenpflichtiges Angebot, bei dem auch Landwirte einen Zugang erwerben können – hochgeladen worden und in den Tagen danach von einem Mitarbeiter der Beklagten – dem Zeugen M2 – heruntergeladen worden. Gemeldet habe der Pflanzenschutzdienst der Beklagten die Absenkung dann zunächst nicht, da weder ein offizieller Hinweis vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erfolgt sei noch eine offizielle Mitteilung vom Pflanzenschutzmittelhersteller ausgesprochen worden sei. Zusammengefasst habe der Pflanzenschutzdienst der Beklagten zum Zeitpunkt der Verwendung des Herbizids durch die Klägerin nichts von den Problemen bei der Einhaltung der Rückstandshöchstgehalte bei Spinat gewusst und hätte es auch nicht wissen können. Zudem würden beim Pflanzenschutz gesetzliche Kontroll- und Informationspflichten gerade nicht den individuellen Vermögensinteressen Dritter dienen. Eine etwaige Kausalität sowie ein Verschulden der Beklagten würden ausdrücklich bestritten. Die Beklagte bestreitet zudem mit Nichtwissen, dass die Klägerin den Winterspinat in dem von ihr behaupteten Umfang eingesät und mit Fusilade MAX behandelt habe. Ebenso bestreitet sie – mit näheren Ausführungen – die von der Klägerin behaupteten Schäden der Höhe nach. Der beweismäßigen Verwendung des von der Klägerin vorgelegten Parteigutachtens, welches im Übrigen auch nicht nachvollziehbar sei, werde ausdrücklich widersprochen. Ein Amtshaftungsanspruch scheide auch wegen des Bestehens einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB aus. Mit der vorliegenden Vergleichsvereinbarung habe sich die Klägerin ihrer Ansprüche gegen die Firma M1 und mithin einer durchsetzbaren anderweitigen Ersatzmöglichkeit begeben. Das Gericht hat Beweis durch Vernehmung der Zeugen D, F1, M2, S, F2 und Perhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll zur mündlichen Verhandlung vom 07.11.2019 (Bl. 152 ff. d. A.) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die vorliegende Klage hat insgesamt keinen Erfolg. I. Die zulässige Klage ist in der Sache selbst nämlich nicht begründet. 1. Der Klägerin steht in diesem Zusammenhang der mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 116.497 € gegenüber der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Weder aufgrund von vertraglichen Ansprüchen noch aus nationalen oder europarechtlichen Amtshaftungsgesichtspunkten kann die Klägerin Ersatz für ihren Schaden von der Beklagten verlangen. Hierzu im Einzelnen: a) Zunächst kann die Klägerin keinen vertraglichen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB geltend machen. Ein Schuldverhältnis im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, aus dem heraus die Beklagte verpflichtet wäre, der Klägerin frühzeitig Information über die Absenkung des Rückstandshöchstgehalts für den Wirkstoff des Pflanzenschutzmittel Fusilade MAX durch die Europäische Kommission zu erteilen, bestand zwischen den Parteien nämlich nicht. (aa) Ein privatrechtliches Schuldverhältnis über die Internetplattform ISIP ist – nach Auffassung der Kammer – zwischen den Parteien insoweit nicht zustande gekommen. Ein solches liegt nämlich nur dann vor, wenn zwischen den Parteien eine sonderrechtliche Beziehung auf dem Gebiet des Privatrechtes besteht, kraft derer den Parteien schuldrechtliche Ansprüche gegeneinander zustehen sollen. Die Beteiligung der Beklagten an der Internetplattform ISIP kann auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin allerdings nicht als privatrechtliches, sondern muss vielmehr als öffentlich-rechtliches Handeln qualifiziert werden. Insoweit stellt nämlich die Beratung und Betreuung von landwirtschaftlichen Betrieben schlichte hoheitliche Verwaltung dar, in der die öffentliche Verwaltung keine Verfügungen kraft Hoheitsaktes anordnet, sondern Schutz und Daseinsfürsorge gewährt. Auf diesem Gebiet steht es öffentlichen Akteuren zwar grundsätzlich frei, ihr Handeln auf den Boden des Privatrechts zu stellen. Zu berücksichtigen ist dabei aber, dass die Beratung und Betreuung für die Beklagte eine gesetzliche Pflichtaufgabe darstellt. Die Betreuung, Förderung und Stärkung der Landwirtschaft und ihrer Berufsträger ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 LWKG NRW nämlich die gesetzliche Aufgabe der Beklagten, wozu nach § 2 Abs. 1 S. 2 lit. b), d) LWKG NRW insbesondere die Beratung in Fragen der nachhaltigen Entwicklung, Bewirtschaftung, Verwertung und dem Absatz von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zählt. Als Pflanzenschutzdienst des Landes Nordrhein-Westfalen betrifft diese Beratungsaufgabe gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 3 PflSchG gerade auch die Aspekte des Pflanzenschutzes. Bei der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft – auch durch eine Landwirtschaftskammer – ist grundsätzlich von einem öffentlich-rechtlichen Handeln auszugehen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 04.07.1991 – III ZR 119/90, zit. nach juris). Für eine gegenteilige Annahme müsste der Wille zur Anwendung privatrechtlicher Mittel – wie etwa dem Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags – gegenüber dem Betroffenen einen hinreichend deutlichen Ausdruck gefunden haben (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11.06.1963 – III ZR 227/61 = MDR 1963, 990). Die Klägerin hat – trotz gerichtlichen Hinweises – hierzu aber nicht substantiiert vorgetragen. Ihre Behauptung einer bestehenden privatrechtlichen schuldrechtlichen Beziehung stützt sie lediglich pauschal auf den Umstand, entgeltlich die ISIP-Internetplattform in Anspruch genommen zu haben. Hieraus ist aber nicht erkennbar, dass die Beklagte ihre Beratung über diesen Dienst auch privatrechtlich ausgestalten wollte. Nur weil eine öffentliche Stelle über das Internet Beratungsdienste anbietet, verlässt sie noch nicht den Boden des öffentlichen Rechts. Es ist nämlich das durch den Landesgesetzgeber mit § 1 Abs. 1 EGovG NRW erklärte Ziel, dass Verwaltungsaktivitäten der öffentlichen Stellen des Landes weitgehend digital und elektronisch erfolgen sollen. Nach § 5 EGovG NRW sollen insoweit etwa ab 2021 sogar Verwaltungsverfahren auf Wunsch der Bürger und Unternehmen auf elektronischem Wege durchgeführt werden. Dass daher die öffentliche Verwaltung auch mittels des Internets öffentlich-rechtlich agieren kann, erscheint vor diesem Hintergrund eindeutig. Ebenso wenig spricht für eine privatrechtliche Ausgestaltung, dass die Nutzung der ISIP-Internetplattform teilweise und gerade auch gegenüber der Klägerin kostenpflichtig war. Die Entgeltlichkeit lässt keinen Schluss auf die Privatrechtlichkeit des Handelns der Beklagten zu. Die Bestimmungen in § 21 LWKG NRW i.V.m. §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 der Gebührenordnung der Beklagten sehen ausdrücklich vor, dass die Beklagte für ihre besonderen Verwaltungstätigkeiten eine Gegenleistung in Form einer Gebühr erheben kann. Mit Ausnahme der in der Gebührenordnung geregelten Ausnahmetatbestände handelt die Beklagte auch auf dem Boden des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht unentgeltlich. (bb) Darüber hinaus scheidet auch eine Haftung der Beklagten wegen einer Pflichtverletzung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß §§ 54 Satz 1 und 62 Satz 2 VwVfG NRW i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB aus. Das Bestehen eines solchen öffentlich-rechtlichen Vertrages scheitert schon daran, dass er nach § 59 Abs. 1 VwVfG NRW i.V.m. § 125 Satz 1 BGB nichtig wäre, weil die gemäß § 57 VwVfG NRW erforderliche Schriftform vorliegend – unstreitig – nicht gewahrt wurde und auch keine Rechtsvorschrift ersichtlich ist, die das Schriftformerfordernis für derartige Beratungstätigkeiten über das Internet durch öffentlich-rechtliche Stellen ausnahmsweise aufheben würde. (cc) Auch eine öffentlich-rechtliche Sonderbeziehung bestand zwischen den Parteien des Rechtsstreits nicht. Auf ein besonderes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis mit schuldrechtsähnlichen Leistungspflichten kann die Vorschrift des § 280 Abs. 1 BGB zwar entsprechend anwendbar sein, wenn es den Eigenarten des öffentlichen Rechts nicht entgegensteht (vgl. Grüneberg , in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 280 Rn. 10 m.w.N.; Westermann , in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 280 Rn. 7 m.w.N.). Hierzu muss aber zwischen dem Rechtsträger öffentlichen Rechts und dem Betroffenen eine besonders enge Beziehung bestehen, die als solche Leistungs- und Obhutspflichten begründet, welche mit einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbar sind und gerade über die allgemeinen Amtspflichten im Sinne des § 839 BGB hinausgehen (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.1995 – IX ZR 213/94 = NJW 1996, 464; Grüneberg , a.a.O.). Andernfalls würden die Beschränkungen der Amtshaftung – insbesondere die Haftungsausschlusstatbestände des § 839 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 und 3 BGB – umgangen. Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze begründete die Beratungstätigkeit der Beklagten über die ISIP-Internetplattform – nach Auffassung der Kammer – keine entsprechende Sonderbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten. Mit der im Internet angebotenen Beratung erfüllt die Beklagte einen ihrer wesentlichen öffentliche Aufträge und kommt somit originären Amtspflichten nach. Die Beratung von Landwirtschaftsbetrieben unter anderem zum Pflanzenschutz gehört – wie bereits dargelegt – zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Beklagten. Jede Beratung eines einzelnen Betroffenen bringt es zwar mit sich, dass die beratende Stelle mitunter auf die konkrete Situation des Beratenden eingehen muss. Dies ist aber ein bloßer Reflex der Beratungspflicht und gerade kein Ausdruck einer über den allgemeinen Gesetzesauftrag hinausgehenden Sonderbeziehung zu dem Beratenden. Darüber hinaus betreibt auch nicht die Beklagte, sondern ein Verein namens „Informationssystem integrierte Pflanzenproduktion e.V.“, bei dem die Beklagte und andere Pflanzenschutzdienste der Bundesländer Mitglieder sind, die ISIP-Internetplattform. Ein – eine Sonderrechtsbeziehung begründendes – Nutzungsverhältnis wäre somit ohnehin nicht mit der Beklagten, sondern allenfalls mit dem Verein zustande gekommen. Dass der Verein das ISIP-Portal betreibt und für dessen Inhalte verantwortlich ist, ist bereits der entsprechenden Internetseite selbst – öffentlich einsehbar – zu entnehmen. Hierbei handelt es sich um eine offenkundige Tatsache im Sinne von § 291 ZPO, die keiner Beweisführung, aber auch keines dahingehenden Parteivortrages bedarf. Eine der Allgemeinheit bekannte Sache ist stets dann offenkundig, wenn die Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen stammen, wozu öffentliche Register – hier das Vereinsregister –, aber auch das Internet zählen (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Urteil vom 11.03.2008 – 10 U 118/07 = NJW-RR 2008, 1194; OLG Dresden, Beschluss vom 20.06.2007 – 13 W 165/07 = NJW-RR 2007, 1619; Greger , in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 291 Rn. 1). b) Auch ein Amtshaftungsanspruch der Klägerin gegen die beklagte Landwirtschaftskammer aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1, 2. Alt. GG besteht nicht. Die Haftung ist nämlich gemäß § 839 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen, da der Klägerin für den von ihr behaupteten Schaden eine anderweitige Ersatzmöglichkeit durch einen Anspruch gegen die Herstellerin des Herbizids Fusilade MAX – die Firma M1– offenstand. (aa) Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang zwar gegenüber der Klägerin ihr obliegende Amtspflichten verletzt. (1) Nach Auffassung des Gerichts hat die Beklagte nämlich ihre Amtspflichten auf Betreuung und Beratung aus § 59 Abs. 2 Nr. 3 PflSchG und §§ 2 Abs. 1 S. 1 und S. 2 lit. b), d) LWKG NRW gegenüber der Klägerin verletzt. Amtspflicht ist insoweit jede persönliche Pflicht eines Amtsträgers, in Bezug auf seine Amtsführung unzulässige Handlungen zu unterlassen oder gebotene Handlungen vorzunehmen, die dem Schutz individueller Interessen des Geschädigten dient (vgl. Sprau , in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 839 Rn. 31, 44). Die Betreuungs- und Beratungspflichten der Beklagten gegenüber der Klägerin waren – nach Auffassung der Kammer – auch individualschützend. Grundsätzlich dienen zwar beim Pflanzenschutz gesetzliche Prüfungs- und Überwachungspflichten sowie Pflichten zur Beratung, Schulung und Aufklärung nicht den Vermögensinteressen Dritter, sondern dem allgemeinen Interesse der Landwirtschaftsförderung, des Verbraucherschutz und der Lebensmittelsicherheit (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.1994 – III ZR 126/93 = VersR 1995, 533; BGH, Urteil vom 18.04.2002 – III ZR 159/01 = VersR 2003, 248; Sprau , in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 839 Rn. 126). Etwas anderes kann sich aber im Einzelfall bei einer besonderen Rechtslage oder Verwaltungspraxis ergeben. Dies ist insbesondere bei Landwirtschaftskammern der Fall, die zur beruflichen Selbstverwaltung der Landwirte eingerichtet sind und die ihre öffentlichen Aufgaben zum Pflanzenschutz aus ihrem Institutionszweck heraus auch und gerade im wirtschaftlichen Interesse der einzelnen Landwirtschaftsbetriebe ausüben (vgl. BGH, Urteil vom 18.04.2002 – III ZR 159/01 = VersR 2003, 248). Zur gesetzlich vorgesehenen Beratung für eine nachhaltige Entwicklung, für die Wirtschaftlichkeit der landwirtschaftlichen Produktion und insbesondere für einen fachgerechten und risikoarmen Pflanzenschutz gehört es insoweit, frühzeitig über rechtliche Entwicklungen aufzuklären, die für die Produktion einschließlich dem sinnvollen und vertretbaren Einsatz von Pflanzenschutzmitteln von Bedeutung werden könnten, sowie auf etwaige daraus ergebende Risiken hinzuweisen. Die Beklagte versäumte es vorliegend jedoch, unter anderem gegenüber der Klägerin rechtzeitig auf die Rückstandsgehaltswertsenkung für den Wirkstoff von Fusilade MAX so frühzeitig hinzuweisen, dass die Klägerin und die anderen Produzenten sich hierauf noch hätten einstellen und unverwertbarkeitsbedingte Ernteausfälle in Folge einer in den Vorjahren noch unbedenklich zulässigen Anwendung des Pflanzenschutzmittels hätten verhindern können. (2) Neben den vorgenannten allgemeinen Betreuungs- und Beratungspflichten verletzte die Beklagte indes – nach Ansicht der Kammer – keine weiteren ihr obliegenden Amtspflichten. Insbesondere bestanden für sie keine besonderen Handlungspflichten aus Art. 56 VO 1107/2009/EG oder § 36 Abs. 3 Satz 3 und 4 PflSchG. In diesem Zusammenhang ist schon fraglich, ob diese Normen, die den Inhaber von Pflanzenschutzmittelzulassungen Pflichten zur Information und Aufklärung von Behörden beziehungsweise der Allgemeinheit über neue Erkenntnis betreffend die Auswirkungen des Pflanzenschutzmittels oder die Änderung der Zulassungsbestimmungen verpflichten, überhaupt Amtspflichten darstellen. Sie betreffen nämlich den jeweiligen Inhaber von einer Pflanzenschutzmittelzulassung unabhängig davon, ob er eine Stellung als Rechtsperson des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts einnimmt. Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, für welche die Zulassung erteilt wird, ist zudem als solches eine privatwirtschaftliche Tätigkeit. Überdies ist die Beklagte ohnehin nicht Zulassungsinhaberin und somit auch nicht Verpflichtete im Sinne der genannten Vorschriften. Nach Art. 2 Nr. 24 VO 1107/2009/EG ist Zulassungsinhaber nämlich jede natürliche oder juristische Person, die Inhaberin der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ist. Die Zulassung wiederum bezieht sich ausweislich Art. 3 Nr. 10 und Art. 28 VO 1107/2009/EG nur auf das Inverkehrbringen oder Verwenden eines Pflanzenschutzmittels in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Unter Inverkehrbringen versteht die Verordnung gemäß Art. 3 Nr. 9 VO 1107/2009/EG das Bereithalten zum Zwecke des Verkaufs, einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, sowie Verkauf, Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst sowie die Überführung in den freien Markt der Europäischen Union. Zulassungsinhaber kann demnach also nur derjenige sein, der das Pflanzenschutzmittel im jeweiligen Mitgliedsstaat aufgrund der Zulassung vertreiben, sonst wie vermarkten oder verwenden darf. Weder brachte die Beklagte als Landwirtschaftskammer das Pflanzenschutzmittel Fusilade MAX in Verkehr oder verwendete es noch hätte sie es aufgrund der Genehmigung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 08.08.2013 tun dürfen. Die Beklagte hat diese Genehmigung vielmehr lediglich als zum Antrag berechtigte Dritte nach § 18a Abs. 1 Nr. 2 PflSchG 1998 (heute: Art. 51 Abs. 1, 2. Var. VO 1107/2009/EG i.V.m. § 22 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 PflSchG 2012) beantragt. Die Drittantragsberechtigung bei der Lückenindikation zeigt zudem, dass die Personengebundenheit der Zulassung nicht zwingend dazu führt, dass Antragsteller und Zulassungsinhaber identisch sein müssen. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 08.11.2017 (vgl. EuGH, Urteil vom 08.11.2017 – C-260/06 und C-261/06, Slg. 2007, I-9717). Dieses betrifft nämlich die heute in Art. 52 VO 1107/2009/EG geregelte Genehmigung im Parallelhandel, mit der der Genehmigungsinhaber ein eigenes Recht auf Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Pflanzenschutzmittels erwirbt und die nicht wie die Genehmigung nach Art. 51 VO 1107/2009/EG eine bestehende Zulassung in ihren Geltungsbereich ausweitet. Zudem greift der Grund, warum der Parallelhändler eine eigene Zulassung erhält, hier nicht. Für die stetige Kontrolle durch die Pflanzenschutzbehörden ist es unerlässlich, dass eine Person, die ihrem Rechtsregime unterliegt, verantwortlich ist. Dies kann im Parallelhandel, bei dem der Inhaber der Zulassung in einem anderen Mitgliedsstaat nicht selbst in dem betreffenden Mitgliedsstaat tätig wird, nur der Parallelhändler sein. Die Genehmigung in Fällen der Lückenindikation findet jedoch in dem Mitgliedstaat statt, der die Zulassung gegenüber dem Zulassungsinhaber erteilt hat, sodass die Behörden des Mitgliedstaates auf diesen als Verantwortlichen zurückgreifen können. Die Rechtsfrage, wer Zulassungsinhaber ist, ist durch die Definitionsvorschriften der VO 1107/2009/EG nach Auffassung der Kammer eindeutig geklärt und bedarf insoweit auch nicht der Vorlage zum Europäischen Gerichtshof. Nach dessen Rechtsprechung zum Vorlageverfahren bei einem acte claire, besteht nämlich dann keine Vorlagepflicht, wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts in Bezug auf die Rechtsfrage derart offenkundig ist, dass vernünftige Zweifel hierzu nicht ersichtlich sind und eine Gefahr für abweichende Gerichtsentscheidungen innerhalb der Europäischen Union nicht besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.1982 – C-283/81 = NJW 1983, 1257). Ohnehin ist das Gericht, gegen dessen Entscheidung Rechtsmittel gegeben sind, gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht zur Vorlage verpflichtet. (bb) Eine Haftung der Beklagten scheidet aber jedenfalls aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB aus, weil die Klägerin auf andere Weise hätte Ersatz erlangen können und die Beklagte ihre Amtspflichten gegenüber der Klägerin lediglich fahrlässig verletzte. (1) Der Haftungsausschluss wegen Subsidiarität ist seinerseits nicht wegen groben Verschuldens des Amtsträgers ausgeschlossen. Der Beklagten ist nach Überzeugung des Gerichts kein schwerwiegenderes Verschulden als einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen. (2) Nach zutreffender Ansicht schließt zwar Vorsatz, nicht aber bereits eine grobe Fahrlässigkeit des Amtsträgers die Subsidiarität der Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB aus (vgl. Mayen , in: Erman, BGB 16. Aufl. 2017, § 839 Rn. 73; Ossenbühl / Cornils , Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 89 f.; Wöstmann , in: Staudinger, BGB, Neub. 2013, § 839 Rn. 260 und 297). Die Vorschrift steht zwar in umfassender rechtspolitischer Diskussion, da ihr ursprünglicher Zweck, die Entscheidungsfreudigkeit des Amtsträgers nicht durch Haftungsgefahren übermäßig einzuschränken, mit der Haftungsüberleitung auf den Rechtsträger gemäß Art. 34 Satz 1 GG weitgehend entfallen sei. Zugleich ist aber anzumerken, dass dieser Zweck gerade dann nicht komplett entfällt, wenn trotz grober Fahrlässigkeit der Rechtsträger wegen § 839 Abs. 1 S. 2 BGB von der Haftung frei ist und der Amtsträger nicht befürchten muss, nach Art. 34 S. 2 GG in Regress genommen zu werden ( Ossenbühl / Cornils , Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 88–90). Weder aus dem Wortlaut noch aus dem systematischen Zusammenhang mit Art. 34 GG ergibt sich demnach, dass die Subsidiarität nicht bei jeder, sondern nur bei einfacher Fahrlässigkeit gelten sollte. Eine teleologische Reduktion scheidet aus, da der Gesetzgeber trotz Art. 34 GG die Subsidiaritätsklausel weder abgeschafft noch eingeschränkt hat und ein unbewusster Regelungsüberschuss nicht angenommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.1990 – III ZR 14/90 = NJW 1991, 1171). (3) Die Kammer brauchte diese Rechtfrage aber letztlich auch nicht zu entscheiden, da die Mitarbeiter der Beklagten ohnehin nicht grob fahrlässig oder gar vorsätzlich die Beratungspflicht bezüglich der Rückstandsgehaltssenkung für den Wirkstoff von Fusilade MAX verletzt haben. Dies steht nach der durchgeführten Beweiserhebung zur Überzeugung des Gerichts fest. Grobe Fahrlässigkeit liegt stets dann vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) in einem besonders schweren Maße verletzt wurde und schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt sowie dasjenige nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (vgl. Grüneberg , in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 277 Rn. 5 m.w.N.). Insoweit kommt es maßgeblich auf die Schwere des subjektiven Vorwurfs an, der schlichtweg unentschuldbar sein muss (vgl. Caspers , in: Staudinger, BGB, Neub. 2019, § 276 Rn. 94 m.w.N.). Eine öffentliche Stelle agiert zwar dann regelmäßig grob fahrlässig, wenn sie vor der Entschließung zu einer konkreten Maßnahme nicht deren rechtliche Voraussetzungen prüft (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.08.2012 – 5 LA 220/11, zit. nach juris). Vorliegend war die Beklagte aber zu einer ständigen Betreuung und Beratung verpflichtet und verletzte die Pflicht nicht durch pflichtwidriges Handeln, sondern durch Unterlassen einer bestimmten pflichtgemäßen Handlung. Es bestand vorliegend für die Beklagte und deren Mitarbeiter kein unmittelbarer Anlass auf Prüfung der aktuellen Rechtslage. Daher kann der Beklagten nur dann eine grobe Fahrlässigkeit wegen der Nichtaufklärung über die Rückstandsgehaltswertsenkung für den Wirkstoff Fluazifop-P vorgeworfen werden, wenn ihre Mitarbeiter entweder frühzeitig Kenntnis hierüber hatten oder sich ihnen ein Anhaltspunkt zur eigenen rechtlichen Überprüfung dieser Frage für sie aufdrängen musste. Zur sicheren Überzeugung der Kammer hatten die Mitarbeiter des Pflanzenschutzdienstes der Beklagten indes weder frühzeitig Kenntnis über die Rückstandsgehaltswertsenkung noch war ein konkreter Anlass für sie ersichtlich, sich über die entsprechende Rechtslage konkret zu informieren. Die Beweislast für alle Umstände, die gegen die Subsidiarität der Amtshaftung sprechen, trägt vorliegend die Klägerin als Geschädigte (vgl. Sprau , in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 839 Rn. 62 m.w.N.). Insoweit ist die Klägerin aber beweisfällig geblieben. Zugleich hat die Beklagte Gegenbeweis durch die seitens der Kammer vernommenen Zeugen angeboten, wodurch das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO ein grobes Verschulden durch Mitarbeiter der Beklagten sogar positiv ausschließen kann. Die Zeugen D, M2, S und haben nämlich als (ehemalige) Mitarbeiter des Pflanzenschutzdienstes der Beklagten glaubhaft bekundet, dass von diesen keiner bei der Präsentation der M1 vom 02.12.2016 anwesend gewesen sei. Auch die Zeugen F1 und P von der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz konnten sich nach eigenem Bekunden nicht erinnern, dass Mitarbeiter der Beklagten an der Sitzung vom 02.12.2016 teilgenommen hätten. Die Zeugin D bekundete weiter glaubhaft, dass die rheinland-pfälzische Landwirtschaftskammer von Seiten der Beklagten immer wieder gebeten worden sei, die Kollegen aus Nordrhein-Westfalen in Prozesse und Gespräche einzubinden, was jedoch seinerzeit gerade nicht erfolgt sei. Der Pflanzenschutzdienst der Beklagten habe seine Interessen von Seiten der rheinland-pfälzischen Kammer nicht hinreichend gewahrt gesehen. Vor dem Rundschreiben der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz habe kein Mitarbeiter der Beklagten Kenntnis über die Absenkung der Rückstandsgehaltswerte gehabt. Erkenntnisgrundlage seien stets die Informationen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gewesen. Die Aussage der Zeugin D ist insbesondere im Zusammenhang mit den Bekundungen der anderen Zeugen auch glaubhaft. Sie ist in sich widerspruchsfrei, logisch konsistent und stringent. Die geschilderte Erkenntnisentwicklung ist nachvollziehbar. Selbst unter Berücksichtigung, dass bei den Zeugen D, M2, S und F2 aufgrund ihres fortbestehenden bzw. früheren Angestelltenverhältnisses zur Beklagten von einer gewissen Loyalität zur Beklagten auszugehen ist, erscheinen die Bekundungen daher insgesamt glaubhaft. Für die Glaubhaftigkeit streitet insbesondere auch, dass alle Zeugen Gedächtnislücken freimütig zugaben und erkennbar ihre eigenen Wahrnehmungen wiederzugeben versuchten. Die Zeugin D konnte zudem ihre Aussagen zu der konkreten Tatsachenfrage in einen breiteren Kontext einordnen, in dem sie auf die aus ihrer Sicht insgesamt mangelnde Beteiligung seitens der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz einging. (4) Der Klägerin stand gegen die Herstellerin des Herbizids Fusilade MAX – die Firma M1– auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB nach den Grundsätzen der Produzentenhaftung zu, aus dem sie für ihre hier geltend gemachten Schäden Ersatz verlangen konnte. Eine die Amtshaftung ausschließende anderweitige Ersatzmöglichkeit liegt vor, wenn der Geschädigte im Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis eine Möglichkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art erwarb, sich schadlos zu halten (vgl. Sprau , in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 839 Rn. 58). Dies ist vorliegend der Fall. Hierzu im Einzelnen: Die Herstellerin hat vorliegend nämlich ihre Produktbeobachtungspflichten und die sich daraus ergebenden Warnpflichten verletzt. Nach den Grundsätzen zur Produzentenhaftung treffen den Hersteller eines Produktes sowie denjenigen, der ein Produkt in den Verkehr bringt, besondere Verkehrssicherungspflichten in Bezug auf sein Produkt (vgl. Sprau , in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 823 Rn. 172). Das umfasst nicht nur die Pflicht zur Vermeidung von Fehlern in der Konstruktion, Fabrikation und Instruktion von Produkten, sondern auch die Pflicht, sein Produkt nach dem Inverkehrbringen auf noch unbekannte schädigende Eigenschaften oder sonstige Verwendungsfolgen, die Gefahrenlagen schaffen könnten, zu beobachten und Gefahren rechtzeitig aufzudecken und ihnen entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.1981 – VI ZR 191/79 = NJW 1981, 1603; BGH, Urteil vom 17.10.1989 – VI ZR 258/88 = NJW 1990, 906; Sprau , in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 823 Rn. 175), insbesondere in dem er vor der Gefahrenlage rechtzeitig warnt (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.1981 – VI ZR 191/79 = NJW 1981, 1603; Sprau , in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 823 Rn. 176). Die Produktbeobachtung betrifft dabei nicht nur die Eigenschaften des Produktes als solches, sondern auch Änderungen der rechtlichen und tatsächlichen Umstände, die sich auf die Verwendbarkeit des Produktes schädlich auswirken können. Die Herstellerin des Herbizids Fusilade MAX war im Rahmen ihrer Produktbeobachtungspflicht demnach gehalten, die Entwicklungen in Bezug auf die Verwendbarkeit ihres Pflanzenschutzmittels – insbesondere die Rechtsentwicklung betreffend den Pflanzenschutz und der Lebensmittelsicherheit – zu verfolgen. Sodann hätte sie möglichst frühzeitig öffentlich auf die Senkung der Rückstandshöchstgehalte durch die Verordnung 2016/1015/EU vom 17.06.2016 und auf eine dieser Regelung konforme Anwendung oder Nichtanwendung ihres Pflanzenschutzmittels hinweisen müssen. Mit der Verletzung ihrer Produktbeobachtungs- und Warnpflichten hat die Herstellerin nach dem Vortrag der Klägerin auch deren berechtigten Besitz als sonstiges Recht verletzt. Zum Zeitpunkt der Anwendung des Herbizids Fusilade MAX auf den Spinat, war die Klägerin zwar keine Eigentümerin, da sie auch kein Eigentum an den Ackergrundstücken hatte und ein gesetzlicher Eigentumserwerb nach § 956 Abs. 1 S. 1 BGB zu ihren Gunsten vor der erntebedingten Trennung von den Grundstücken noch nicht stattfand. Kraft der von ihr behaupteten Pachtverhältnisse zu den Grundstückseigentümern war die Klägerin jedoch rechtmäßige Besitzerin der Spinatpflanzen. Der berechtigte Besitz ist als sonstiges Recht über § 823 Abs. 1 BGB geschützt, soweit dem Besitzer Ausschließungs- und Nutzungsbefugnisse zustehen (vgl. Sprau , in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 823 Rn. 13). Dies ist in Bezug auf Erntegut auf einem Pachtgrundstück für den Landwirt der Fall (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 20.06.2001 – 13 U 7/01 = VersR 2003, 215). Durch die Kontamination mit einer Menge des Wirkstoffs Fluazifop-P, die bis zur Ernte nicht mehr von den Spinatpflanzen bis zum neuen Rückstandshöchstgehalt hätte abgebaut werden können, wurde die Substanz der Spinatpflanzen geschädigt (vgl. auch OLG Celle, Urteil vom 12.07.1995 – 2 U 80/94, zit. nach juris). Substanzschäden an einer Sache schmälern zwar in der Regel das Vermögen des Eigentümers und betreffen somit nicht unmittelbar die Verwendungsbefugnisse des Besitzers. Aufgrund der Pachtverträge standen der Klägerin aber die Ernteerträge wirtschaftlich zu (§§ 585 Abs. 2, 581 Abs. 1 Satz 1 BGB), sodass der Substanzschaden an dem Spinat zu ihren Lasten und nicht zu Lasten der Grundstückseigner ging. Auch das Verschuldenserfordernis stellte für die Klägerin ein nennenswertes Durchsetzungsrisiko dar. Zwar wird das Verschulden bei Beobachtungs- und Warnpflichtverletzung nach dem Inverkehrbringen eines Produkts, anders als bei den anfänglichen Produktionsfehlern (hierzu BGH, Urteil vom 26.11.1968 – VI ZR 212/66 = NJW 1969, 269), nicht soweit vermutet, dass es zu einer vollständigen Beweislastumkehr zulasten des Produzenten kommt. Gleichwohl wäre die Klägerin in der Situation insofern von ihrer Darlegungs- und Beweislast erleichtert gewesen, dass sie nur die objektiven Komponenten des Fahrlässigkeitsvorwurfes hätte darlegen und beweisen müssen. Genügt hätte der Nachweis, dass für die Herstellerin die Gefahrenlage erkennbar war und zumutbare Möglichkeiten zur Gefahrenabwehr vorhanden waren (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.1981 – VI ZR 191/79 = NJW 1981, 1603). Dies wäre der Klägerin ohne weiteres gelungen, da die Herstellerin nicht auf Rechtsentwicklungen hinwies, die sie rechtzeitig hätte erkennen können. Nach ihrem eigenen Vortrag, wonach die Kenntnis der Herstellerin von der neuen Rechtslage spätestens mit der Präsentation bei der Sitzung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Lückenindikation am 02.12.2016 nachweisbar sei, wäre es der Klägerin sogar möglich gewesen, auch die subjektiven Komponente des Fahrlässigkeitsvorwurfes darzulegen. (5) Ein Grund, warum die volle Geltendmachung des Anspruchs für die Klägerin nicht durchsetzbar, unzumutbar oder unbillig gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Hierzu hat die Klägerin auch nichts weiter substantiiert vorgetragen, obwohl sie diesbezüglich ebenfalls darlegungs- und beweisbelastet ist. Die Klägerin hat ihre Ersatzmöglichkeit außerdem schuldhaft versäumt. Schuldhaft ist die Versäumung einer vorhanden gewesenen, aber weggefallenen Ersatzmöglichkeit, wenn der Geschädigte in Kenntnis von der Entstehung des Schadens die mögliche und ihm nach den Umständen des Falles zuzumutende anderweite Deckung seines Schadens unterlassen hat (vgl. Wöstmann , in: Staudinger, BGB, Neub. 2013, § 839 Rn. 297 f.). Die Klägerin schloss mit der Herstellerin – der Firma M1– einen Vergleich, wonach durch eine einmalige Zahlung eines Teilbetrags in Höhe von 50.000,00 Euro die wechselseitigen Ansprüche erledigt sein sollten. Ausweislich der Präambel des Vergleiches einigten sich die Klägerin und die Herstellerin in Ansehung einer vermeintlichen Mithaftung staatlicher Stellen gerade auf diesen Teilbetrag. Der Klägerin war somit bewusst, dass sie sich einen Teil ihres Ersatzanspruchs gegen die Herstellerin abschneidet, und wollte den Rest im Wege der Amtshaftungsklage – unter anderem gegen die Beklagte – geltend machen. c) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen europarechtlichen Staatshaftungsanspruch berufen. Ein solcher setzt nämlich voraus, dass eine individualschützende Vorschrift des Europarechts von einer staatlichen Stelle durch einen offensichtlichen und qualifizierten Verstoß verletzt wurde. Für die Annahme der Offensichtlichkeit und Erheblichkeit eines Verstoßes gegen Europarecht sind als Gesichtspunkte insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, der Umfang des vorhandenen Ermessensspielraums, den die verletzte Vorschrift den nationalen Behörden belässt, die Frage, ob der Verstoß vorsätzlich oder nicht vorsätzlich begangen, die Entschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums sowie der Umstand, dass die Verhaltensweisen eines Organs der Europäischen Union möglicherweise dazu beigetragen haben, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in europarechtsrechtswidriger Weise unterlassen, eingeführt oder aufrechterhalten wurden, zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 05.03.1996 – C-46/93 und C-48/93, Slg. 1996, I-1029 = NJW 1996, 1267). Eine Norm des Primär- oder Sekundärrechts der Europäischen Union hat die Beklagte jedenfalls unmittelbar nicht verletzt. Vorzuwerfen ist ihr allenfalls eine – wie oben bereits dargelegte – Verletzung ihrer aus den vom Landesgesetzgeber aufgegebenen Auftrag ergebenden Beratungs- und Betreuungspflichten. Allenfalls ließe sich gemäß dem Rechtsgedanken des effet utile (Art. 4 Abs. 3 EUV) im Zusammenspiel mit der Stellung der Beklagten als Pflanzenschutzstelle des Landes Nordrhein-Westfalen und ihren gesetzlichen Aufgaben konstruieren, dass die Beklagte zumindest mittelbar eine Pflicht versäumt hat, auf die Umsetzung und Einhaltung der Verordnung 1107/2009/EG und Verordnung 2016/1015/EU bei den anderen Stellen und den von ihnen betreuten Landwirten hinzuwirken. In diesem Zusammenhang bliebe dann aber fraglich, ob diese mittelbare Pflicht auch einen individualschützenden Charakter gerade auch zugunsten der Klägerin hätte. Letztlich müssen diese Rechtsfragen aber vorliegend nicht entschieden werden, da ein solcher Verstoß gegen europäisches Recht jedenfalls – nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls – nicht offensichtlich und qualifiziert wäre. Je indirekter ein Verstoß nämlich ist, desto mehr müsste er der Beklagten auch subjektiv vorwerfbar sein. Die Beklagte trifft jedoch – wie oben bereits gezeigt – allenfalls eine einfache Fahrlässigkeit, weil sie die Rechtsentwicklung nicht aus eigener Verantwortung beobachtet hat, sondern sich auf die Angaben der Herstellerin und des Bundesamst für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit verlassen hat. Der subjektive Versäumnisvorwurf wiegt daher keineswegs schwer genug, um in diesem Fall von der Evidenz und Erheblichkeit eines Europarechtsverstoßes ausgehen zu können. Der Europäische Gerichtshof hat die Voraussetzungen eines europarechtlichen Staatshaftungsanspruchs auch bereits im Detail konkretisiert, sodass nach der Maßgabe seiner Rechtsprechung hier eine Entscheidung auch ohne Vorlage ergehen konnte. Hat der Europäische Gerichtshof – wie in Bezug auf den europarechtlichen Staatshaftungsanspruch – die Rechtsfragen in gesicherter Rechtsprechung gelöst, ist nämlich eine Vorlage, selbst wenn die Rechtsfragen nicht vollkommen identisch sein mögen, nicht erforderlich (vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.1982 – C-283/81 = NJW 1983, 1257). d) Weitere Anspruchsgrundlagen für das Schadensersatzbegehren der Klägerin sind darüber hinaus weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst für das erkennende Gericht ersichtlich. 2. Mangels Begründetheit der Schadensersatzforderung als geltend gemachter Hauptforderung steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen als Nebenforderung zu. Der mit der Klage geltend gemachte Nebenanspruch auf Zahlung von Zinsen ist nämlich vom Bestand des Hauptanspruchs abhängig. II. Die Klage war vorliegend auch als endgültig unbegründet abzuweisen. Eine Klageabweisung als zurzeit unbegründet (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12.07.1962 – III ZR 87/61 = NJW 1962, 1862; BGH, Urteil vom 22.02.1973 – VI ZR 2/72 = VersR 1973, 443; Sprau , in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 839 Rn. 62) kommt insoweit nicht in Betracht, da die anderweitige Ersatzmöglichkeit durch den Vergleichsschluss bereits endgültig entfallen ist (vgl. Wöstmann , in: Staudinger, BGB, Neub. 2013, § 839 Rn. 307). Mit der Erledigungsklausel in Ziffer 2. des Vergleiches erließ die Klägerin der Herstellerin ihre Schadensersatzforderung und zwar in jenem Umfang, den sie gegen die Beklagte nunmehr klageweise geltend gemacht hat. Ihre Ersatzmöglichkeit fiel durch das vertraglich selbst herbeigeführte Erlöschen ihres Anspruchs nach § 397 Abs. 1 BGB endgültig weg. Gründe, warum der Vergleich unwirksam sein sollte oder warum der Klägerin die Weiterverfolgung ihres Schadensersatzanspruchs gegen die Herstellerin sonst dem Grunde nach noch möglich wäre, sind weder substantiiert vorgetragen noch im Übrigen für die Kammer ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung folgt vorliegend aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. V. Der Schriftsatz der Beklagten vom 07.01.2020 – per Fax eingegangen bei Gericht unter dem 07.01.2020 – war anders als der nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 15.11.2019 gemäß § 296a ZPO (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift siehe BVerfG NJW 1985, 3005; BVerfG NJW-RR 1993, 636) bei der vorliegenden Entscheidung nicht mehr zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift bleiben nämlich Schriftsätze nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung grundsätzlich unberücksichtigt. Ein Schriftsatznachlass gemäß § 283 ZPO war seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht beantragt worden und wurde dementsprechend durch das Gericht für die Beklagte – anders als für die Klägerin – auch nicht gewährt. Der Schluss der mündlichen Verhandlung muss dabei auch nicht ausdrücklich durch das Gericht verkündet werden, denn wenn das Gericht den Termin zur mündlichen Verhandlung beendet, ohne dabei eine Vertagung auszusprechen oder einen neuen Verhandlungstermin anzuberaumen, müssen die Parteien davon ausgehen, dass die mündliche Verhandlung geschlossen ist (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO-Prütting, § 296a Rn. 4). Das Vorbringen der Beklagten in dem – bereits nicht nachgelassenen – Schriftsatz vom 07.01.2020 gab zudem ebenso wenig Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO wie das nicht entscheidungserhebliche Vorbringen der Klägerin in ihrem nachgelassenem Schriftsatz vom 15.11.2019. VI. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 116.497 € festgesetzt.