Urteil
116 O 19/19
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2020:0226.116O19.19.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der aus der unterlassenen Kampfmittelüberprüfung bezüglich der Studierendenwohnanlage Boeselagerstraße erwächst.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung In Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der aus der unterlassenen Kampfmittelüberprüfung bezüglich der Studierendenwohnanlage Boeselagerstraße erwächst. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung In Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten um die (Nicht-)Durchführung einer Kampfmittelüberprüfung im Rahmen des Bauvorhabens X-Straße. Mit Architektenvertrag vom 06. und 09.09.2010 beauftragte die Klägerin die Beklagte mit den Leistungsphasen 1-9 nach HOAI 2009 für das Bauvorhaben Wohnanlage an der X-Straße in Münster (Westfalen). Wegen des Inhalts des Vertrages wird auf diesen Bezug genommen (Anlage K1, Bl. 7-21 der Akte). Als Vorbereitung der Arbeiten der Beklagten sollte die Klägerin das auf dem Grundstück bereits befindliche Haus mit Kellergeschoss abreißen und für die Beklagte eine glatte, plane Fläche herstellen. Dies tat sie. Das Bauvorhaben wurde sodann ausgeführt und abgeschlossen. Am 12.12.2017 erhielt die Klägerin ein Schreiben der Streithelferin – Feuerwehr –, mit welchem die Nachholung einer Kampfmittelsondierung mit einer Kostentragungspflicht der Klägerin angekündigt wurde (Anlage K2, Bl. 22-23 der Akte). Mit Schreiben vom 15.03.2018 forderte die Klägerin die Beklagte zur Äußerung und Mitwirkung an der angekündigten Maßnahme auf (Anlage K3, Bl. 24-25 der Akte). Die Beklagte antwortete per E-Mail, dass sie im Rahmen ihrer Planungsarbeiten bei dem Bauordnungsamt telefonisch die Auskunft erhalten habe, es handele sich bei dem Grundstück nicht um eine Verdachtsfläche. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte wäre nach § 4 und § 5 des Architektenvertrages verpflichtet gewesen, einen Antrag auf Luftbildauswertung zu stellen, um mögliche Verdachtspunkte auf dem Grundstück zu ermitteln. Weiterhin ist sie der Meinung, das Feststellungsinteresse ergebe sich schon aus der drohenden Verjährung. Im Übrigen sei der Schaden auch noch nicht bezifferbar, da die Prüfungen noch laufen würden und ein Kampfmittelfund derzeit nicht ausgeschlossen werden könne. Mit Schriftsatz vom 15.08.2019 hat die Streithelferin ihren Beitritt auf der Seite der Klägerin erklärt. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der aus der unterlassenen Kampfmittelsondierung bezüglich der Wohnanlage X-Straße erwächst. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, sie hätte aus folgenden – unstreitigen - Gründen von einer Kampfmittelfreiheit ausgehen dürfen: Sie habe ein Baugrundgutachten eingeholt (Anlage B2, Bl. 46-71 der Akte). Bei den umfangreichen Erdarbeiten sei man letztendlich auch nicht auf Kampfmittel gestoßen. Weiterhin befinde sich das Bauvorhaben am Ende des Aasees und damit weit weg von der Altstadt, die hauptsächlich zerbombt worden sei. Die beiden Erschließungsstraßen seien erst in der Nachkriegszeit erstellt worden. Eine telefonische Auskunft bei der zuständigen Bauordnungsbehörde, die von der Beklagten behauptet wird, habe ergeben, dass es sich nicht um eine Verdachtsfläche handele. Weiterhin sei die Baugenehmigung unstreitig ohne Auflagen und Bedingungen hinsichtlich einer notwendigen Kampfmittelsondierung erteilt worden (Anlage BLD2, Bl. 93-98 der Akte). Auch im Bebauungsplan der Streithelferin würden sich keine Hinweise auf etwaige Kampfmittel finden (Anlage B3, Bl. 72 der Akte). Derartige Hinweise seien aber nach § 9 Abs. 5 BauGB verpflichtend. Eine Aufklärung der Klägerin über die Einschaltung von Sonderfachleuten nach § 5 Abs. 4 des Architektenvertrages sei weiterhin nicht erforderlich gewesen. Behörden würden nicht als Sonderfachleute angesehen werden. Bei solchen handele es sich vielmehr um Fachleute aus Fachplanungen, Baugrundgutachten usw., wie sich u.a. aus § 7 Abs. 3 des Architektenvertrages ergebe. Jedenfalls müsse sich die Klägerin nach Ansicht der Beklagten ein Mitverschulden anrechnen lassen, da sie im Rahmen der eigenständig durchgeführten vorherigen Abbrucharbeiten selbst eine Kampfmittelsondierung hätte durchführen müssen. Auch deshalb habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass der Boden kampfmittelfrei sei. Weiterhin mangele es schon am Feststellungsinteresse, da die notwendigen Aufwendungen bezifferbar sein dürften, bei denen es sich im Übrigen um Sowieso-Kosten handeln dürfte. Die Kosten der Beseitigung eines Kampfmittels würde ohnehin die öffentliche Hand tragen. Die Klägerin ist demgegenüber der Ansicht, die Beklagte könne sich nicht auf ihr Baugrundgutachten berufen. Die Beklagte selbst habe mehrfach Nachträge damit begründet, dass das Gutachten nicht ausreichend gewesen sei (Mailverkehr, Anlage K5, Bl. 104-109; Nachtrag, Anlage K6, Bl. 110-112; Anlage K7, Bl. 117 jeweils der Akte). Die Klägerin selbst habe zu keinem Zeitpunkt eine Kampfmittelsondierung durchführen müssen. Bei dem Abbruch eines Gebäudes sei eine solche gerade nicht erforderlich. Dies ergebe sich aus den Richtlinien für die Zusammenarbeit zwischen Bauaufsichtsbehörden und dem staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst (Anlage B1, Bl. 42-45 der Akte). Ebenso tritt die Streithelferin dem Beklagtenvortrag entgegen. Sie behauptet, eine Auskunft über einen Kampfmittelverdacht sei von ihrer Mitarbeiterin nicht telefonisch erteilt worden. Dies könne auch am Telefon gar nicht so einfach beantwortet werden. Sie ist der Ansicht, richtiger Ansprechpartner wäre die städtische Feuerwehr gewesen, wie die Beklagte aus dem der Baugenehmigung beigefügten Merkblatt habe entnehmen können (Anlage E1, Bl. 138-139der Akte). Hätte sich die Beklagte mit der Streithelferin in Verbindung gesetzt, so hätte diese wiederum die Bezirksregierung Arnsberg kontaktiert, welche wiederum mitgeteilt hätte, dass ein Blindgängerverdacht bestehe. Hinsichtlich des von ihr erlassenen Bebauungsplans ist sie der Ansicht, zum Zeitpunkt des Erlasses sei eine Kennzeichnung von Verdachtsflächen noch nicht erforderlich gewesen. Eine solche sei als Soll-Vorschrift erst 1987 eingeführt worden. Sie behauptet, im Jahr 2010 habe es auch noch keine Erkenntnisse zu etwaigen Blindgängern gegeben (Anlage E2, Bl. 140-141 der Akte). Das Gericht hat Beweis erhoben, durch Einholung einer amtlichen Auskunft bei der Bezirksregierung Arnsberg, Kampfmittelbeseitigungsdienst, zu der Frage, ob auch im Jahr 2012 bereits ein Blindgängerverdacht festgestellt worden wäre. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Schreiben der Bezirksregierung vom 29.11.2019 (Bl. 163 f. der Akte). Entscheidungsgründe: Die zulässige Feststellungsklage ist begründet. I. Der Antrag der Klägerin war zunächst dahingehend auszulegen, dass es nicht um die unterlassene Kampfmittelsondierung geht. Vielmehr ergibt sich bereits aus der Klageschrift, dass die Klägerin der Beklagten vorwirft, noch nicht einmal eine einfache Überprüfung vorgenommen zu haben. Die Sondierung wäre dann erst die Folge. So war der Begriff „Kampfmittelsondierung“ in dem von der Klägerin gestellten Feststellungsantrag als „Kampfmittelüberprüfung“ zu verstehen. II. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich bereits aus der drohenden Verjährung. Es war auch nicht vorrangig eine Leistungsklage zu erheben. Der Sachverhalt ist immer noch nicht abgeschlossen, sodass die Kosten nicht vollständig beziffert werden können (vgl. Gregor in: Zöller ZPO 2020, § 256 Rn 7a). In der mündlichen Verhandlung wurde seitens der Streithelferin mitgeteilt, dass der Gefahrenpunkt weiterhin bestünde. Selbst wenn die ihrerseits durchgeführten Bauarbeiten an der dortigen Bushaltestelle abgeschlossen seien, müsste der Grundstückseigentümer weitere Maßnahmen zur Sondierung ergreifen. III. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB zu. 1. Die Beklagte hat eine ihr obliegende Pflicht aus dem Architektenvertrag vom 06. und 09.09.2010 schuldhaft verletzt. Sie hat keine ausreichende Überprüfung auf möglicherweise vorhandene Kampfmittel vorgenommen. Zu einer derartigen Überprüfung war sie jedoch verpflichtet. Grundsätzlich ergibt sich eine solche Plicht für den Eigentümer bzw. Bauherren als Zustandsstörer gemäß § 18 Abs. 1 OBG NRW. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass von seinem Grundstück keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Dies ergibt sich auch aus § 13 S. 2 BauO NRW. Danach muss das Grundstück für bauliche Anlagen geeignet sein. Das ist nur dann der Fall, wenn dort keine Munition im Boden ist, die noch detonieren kann. Diese Pflicht hat die Klägerin auf die Beklagte als umfassend beauftragte Architektin übertragen. Der Architekt hat im Rahmen der Grundlagenermittlung und Vorplanung die Aufgabe, etwaige Bodenrisiken zu eruieren (vgl. Thierau/Schmidt in: Thode/Wirth/Kuffer, Praxishandbuch Architektenrecht, 2. Auflage 2016, § 9 Rn 28 f.). Eine derartige Verpflichtung hat die Beklagte mit § 4 Ziff. 1 und 5 des Architektenvertrages ausdrücklich übernommen. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte, selbst wenn man den streitigen Anruf bei der Bauordnungsbehörde der Streithelferin als erfolgt unterstellt, nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen. Zuständig für die Kampfmittelbeseitigung sind die örtlichen Ordnungsbehörden, da es sich um eine Aufgabe der Gefahrenabwehr handelt, § 1 Abs. 1 OBG NRW. Diese werden durch die Kampfmittelbeseitigungsdienste bei den Bezirksregierungen Arnsberg und Düsseldorf unterstützt. Ansprechpartner für den Bauherren bleibt die örtliche Ordnungsbehörde. Dies sind nach § 3 OBG NRW die kreisfreien Städte, demnach die Streithelferin. Diese hat überzeugend dargelegt, dass bei ihr die Feuerwehr als Sonderordnungsbehörde für den Bereich der Kampmittelbeseitigung zuständig ist. Die Feuerwehr wurde von der Beklagten unstreitig nicht kontaktiert. Bei der Feuerwehr und der Bauordnungsbehörde handelt es sich nicht um die gleiche Behörde, wie die Beklagte zuletzt einwandte. Vielmehr handelt es sich um zwei unterschiedliche Sonderordnungsbehörden bei der Streithelferin. Etwas anderes lässt sich auch nicht der Richtlinie für die Zusammenarbeit zwischen den Bauaufsichtsbehörden und dem staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst (Anlage B1, Bl. 42-45 der Akte) entnehmen. Darin wird lediglich das Innenverhältnis zwischen den Behörden untereinander geregelt. Für das Außenverhältnis entfaltet die Richtlinie hingegen keine Wirkung. Sie gibt damit auch nicht – wie die Beklagte meint – vor, dass die Bauaufsichtsbehörden für Auskünfte gegenüber dem Bauherren zuständig sind. Dies kann auch schon auf das der Baugenehmigung beigefügte Merkblatt „Wichtige Informationen zu ihrem Bauvorhaben“ gestützt werden. Daraus geht eindeutig hervor, dass der Bauherr sich zur Gefahrenabwehr durch Munition an die Feuerwehr – Abteilung Vorbeugender Brandschutz - der Streithelferin wenden soll und gerade nicht an die Bauordnungsbehörde. Es ist auch unerheblich, ob die Beklagte dieses Merkblatt von der Klägerin als Bauherrin weitergeleitet bekommen hat oder nicht. Unstreitig hat die Beklagte – wie oben bereits ausgeführt - es unterlassen, die Feuerwehr zu kontaktieren. Als erfahrene Architekten hätte die Beklagte sich schon nicht auf etwaig telefonisch erteilte Auskünfte einer Mitarbeiterin der Bauordnungsbehörde verlassen dürfen. Sie hätte vielmehr wissen müssen und können, dass eine Anfrage bei der Bezirksregierung Arnsberg durch die zuständige Ordnungsbehörde erforderlich sein dürfte, dahingehend ob die Luftbildauswertung auf etwaige Verdachtsstellen hindeutet. Gerade für Großprojekte öffentlicher Auftraggeber – wie dem vorliegenden – ist es nicht ungewöhnlich, dass solche Verdachtsstellen bestehen und zunächst untersucht werden müssen. Deshalb kam es für das Gericht auch nicht auf die Zeugenaussagen des Zeugen Z und der Zeugin H, die nach dem Beklagtenvortrag telefonisch die Auskunft gegeben haben soll, es liege kein Verdacht vor, an. Außerdem war für das Gericht schon nicht plausibel, dass ein derartiges Telefonat überhaupt stattgefunden hat. Etwaige schriftliche Vermerke – sei es bei der Beklagten oder bei der Streithelferin – konnten darüber nicht beigebracht werden. Bei einem derart wichtigen Thema wie der Überprüfung auf Kampfmittelverdachtspunkte wäre es jedoch mehr als naheliegend, dass auf beiden Seiten ein Vermerk über die erteilten Auskünfte angefertigt wird, zumindest wenn verbindliche Aussagen getroffen worden wären. 2. Die Pflichtverletzung hat die Beklagte auch zu vertreten. Für das nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutete Verschulden hat die Beklagte keine hinreichenden Exkulpationsgründe vorgetragen. Insbesondere durfte sich die Beklagte nicht allein auf das Fehlen von Verdachtsflächen im Bebauungsplan verlassen. Das Kennzeichnen solcher Flächen hat erst 1987 mit der Einführung des § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB Einzug in das Gesetz gefunden. Der für das hiesige Grundstück maßgebliche Bebauungsplan stammt allerdings aus dem Jahr 1974. Im Übrigen handelt es sich bei § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB auch nur um eine Sollvorschrift. Das lässt darauf schließen, dass keine umfassende Überprüfung aller Bebauungspläne mit der Einführung der Vorschrift stattfinden sollte. Vielmehr sollten gewonnene Erkenntnisse bei Änderungen der Bebauungspläne berücksichtigt und kenntlich gemacht werden. Auch die übrigen von der Beklagten vorgebrachten Punkte entbinden sie nicht von ihrer Verpflichtung eine Kampmittelüberprüfung vorzunehmen. So kann allein der Umstand, dass sich das streitgegenständliche Grundstück nicht in der Nähe der hauptsächlich im Zweiten Weltkrieg zerbombten Altstadt befindet, noch nicht ausschließen, dass dort Blindgänger liegen. Ebenso verhält es sich mit der Erschließung des Grundstücks nach 1945. Auch der Umstand, dass man letztlich bei den umfassenden Erdarbeiten nicht auf einen Blindgänger gestoßen ist, vermag das Verschulden der Beklagten im Nachhinein nicht aufheben. Dabei dürfte es sich vielmehr um Glück beziehungsweise Zufall gehandelt haben. Auch durch das eingeholte Baugrundgutachten (Anlage B2, Bl. 46-71 der Akte), das keinen Verdacht auf Blindgänger beinhaltet, kann sich die Beklagte nicht exkulpieren. Bei einem Baugrundgutachten wird der Boden geologisch untersucht. Im Vordergrund stehen dabei die Beschaffenheit des Bodens aus geologischer Sicht sowie der Grundwasserspiegel. Zwar sollen auch Altlasten aufgedeckt werden. Darunter fallen jedoch in der Regel keine Blindgänger. Letztere unterscheiden sich von den Altlasten schon dadurch, dass sie nur an einem kleinen Punkt im Boden vorhanden sind, während sich Giftstoffe im ganzen Boden verteilen. Letztere können über die chemische Zusammensetzung im Boden ermittelt werden, während das bei Blindgängern nicht der Fall ist. Für das Baugrundgutachten wird auch gerade nicht der gesamte Boden „gescannt“. Vielmehr wird mithilfe von einzelnen Kernbohrungen an unterschiedlichen Punkten ein Querschnitt der einzelnen Bodenschichten ermittelt. 3. Die Pflichtverletzung ist auch kausal für nunmehr entstehende Schäden geworden. Die amtliche Auskunft bei der Bezirksregierung Arnsberg ergab zur Überzeugung des Gerichts, dass auch bei einer Abfrage im Jahr 2012 der Verdachtspunkt mitgeteilt worden wäre. Nach Aussage der Bezirksregierung sei der Verdachtspunkt auf mehreren Luftbildern eindeutig zu erkennen. Auch habe sich die Auswertmethodik seit 2012 nicht verändert. 4. Auch der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe ohnehin nicht die Kosten der Kampfmittelsondierung zu tragen, vermag nicht zu überzeugen. Zwar werden die Kosten für die eigentliche Entfernung von Blindgängern von der öffentlichen Hand übernommen. Davon sind jedoch nicht die Kosten für vor- und nachbereitende Maßnahmen umfasst. Diese hat der Zustandsstörer selbst zu tragen (vgl. Runderlass des Innenministeriums – 75-54.01 v. 09.11.2007, Ziff. 2 Abs. 5). Nichts anderes ergibt sich auch aus der Anlage BLD 1 (Bl. 91 f. der Akte). Dabei handelt es sich um eine Auskunft über die Kostentragungspflicht im Falle der Kampfmittelbeseitigung der Bezirksregierung Düsseldorf. Ähnliche Auskünfte lassen sich bei der hier zuständigen Bezirksregierung Arnsberg finden. Darin wird explizit darauf hingewiesen, dass die Kosten für vorbereitende Maßnahmen nicht vom Land NRW übernommen werden. Beispielhaft werden dabei folgende Maßnahmen genannt: Abschieben des Bodens bis auf das Niveau von 1945, freie Zufahrtmöglichkeiten für Bagger und Bohrgeräte, Entfernen des Bewuchses, Kernbohrungen, Einholen von Leitungsplänen und Vorschachten bei vorhandenen Leitungen. Weiterhin werden dort begleitende und nachträgliche Arbeiten wie mögliche Evakuierungen, Absperrmaßnahmen, die Sicherung von Baugruben, Wasserhaltungsmaßnahmen und insbesondere auch das Wiederherstellen des ursprünglichen Zustands genannt. Auch Mehrkosten aufgrund besonderer Rahmenbedingungen übernimmt das Land NRW nicht. 5. Ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB durch die eigene Unterlassung der Überprüfung im Rahmen der vorrangig eigenständig durchgeführten Abbrucharbeiten ist der Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten nicht anzulasten. Aus der Richtlinie für die Zusammenarbeit zwischen den Bauaufsichtsbehörden und dem staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst (s.o.) ergibt sich aus Ziff. 4, dass die Ordnungsbehörden bei Abbrucharbeiten nicht verpflichtet sind, Anträge an den Kampfmittelbeseitigungsdienst zu stellen. Hintergrund ist nach der Richtlinie, dass bei derartigen Abbrüchen der zuvor umbaute Raum nicht ausgeweitet wird. Gilt dies schon im Innenverhältnis zwischen den einzelnen Behörden, so kann hier nichts anderes für die Klägerin gelten. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. 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