Beschluss
5 T 766/19
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2020:0303.5T766.19.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 15.11.2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Steinfurt vom 28.10.2019 aufgehoben.
Die Sache wird zur Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 15.11.2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Steinfurt vom 28.10.2019 aufgehoben. Die Sache wird zur Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Gründe: Die von dem Amtsgericht genannten Gründe rechtfertigen die Zurückweisung des Antrags auf Erlass eines Haftbefehls nicht. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, sieht § 802g ZPO keine Frist vor, in der ein Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zu stellen ist. Entgegen der Ansicht des Amtsgericht erfordert auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Auffassung der Kammer nicht zwangsläufig eine zeitliche Begrenzung der Antragsstellung von 6 Monaten (so aber das Amtsgericht Augsburg, Beschluss vom 10.10.2014, 1 M 8256/14; ablehnend: Musielak/Voit/Voit, 16. Aufl. 2019, ZPO § 802g Rn. 5). Soweit das Amtsgericht hierzu ausführt, der Schuldner, der erst bei der Verhaftung von dem Erlass des Haftbefehls informiert werde (§ 802g Abs. 2 S. 2 ZPO), wäre bei zeitlich unbegrenzter Antragsstellung ständig der Gefahr der Verhaftung ausgesetzt, übersieht es nach Auffassung der Kammer, dass der Schuldner es selbst in der Hand hat, die Verhaftung durch Abgabe der Vermögensauskunft abzuwenden. Dass der Zeitpunkt des Erlasses des Haftbefehls in gewisser Weise „im Belieben des Gläubigers“ steht, liegt demgegenüber angesichts des Antragserfordernisses in der Natur der Sache. Zwar ist es prinzipiell möglich, dass der Gläubiger sein Recht, einen Haftbefehl zu beantragen, verwirkt. Hinzutreten muss aber neben dem Zeitmoment vor allem ein Umstandsmoment; dies liegt jedenfalls dann vor, wenn der Gläubiger den Schuldner (ggf. wiederholt) durch seine Äußerungen oder durch schlüssiges Verhalten erkennen lässt, er werde den Haftbefehl nicht beantragen. Je mehr Zeit zwischen Vermögensauskunft und dem Antrag auf Verhaftung liegt, desto stärker wiegt das Zeitmoment (vgl. BeckOK ZPO/Fleck, 35. Ed. 1.1.2020, ZPO § 802g Rn. 3aa). Vorliegend hat der Gläubiger zwischen dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (27.02.2019) und den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (18.09.2019, Eingang bei Gericht am 23.09.2019) weniger als 7 Monate verstreichen lassen und liegt damit nur knapp über der nach Auffassung des Amtsgerichts einzuhaltenden Frist. Dass neben dem reinen Zeitablauf ein Verhalten der Gläubigerin vorlag, dem die Schuldnerin hätte entnehmen können, die Gläubigerin werde keinen Haftbefehl beantragen, ist der angefochtenen Entscheidung weder zu entnehmen noch sonst aus der Akte ersichtlich. Angesichts des verhältnismäßig kurzen Zeitablaufs kann im hier vorliegenden Einzelfall damit noch nicht von einer Verwirkung ausgegangen werden. Das Amtsgericht wird daher, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen, den Haftbefehl zu erlassen haben. Von einer eigenen Entscheidung in der Sache hat die Kammer abgesehen, um den Beteiligten den Verlust einer Instanz zu ersparen.