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Urteil

16 O 158/19

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2020:0409.16O158.19.00
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Tenor

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Münster vom 03.09.2019 wird teilweise aufgehoben.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 4.729,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.12.2018 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 14,28 € zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten mit Ausnahme der durch die Säumnis entstandenen Kosten. Diese trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Münster vom 03.09.2019 wird teilweise aufgehoben. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 4.729,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.12.2018 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 14,28 € zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten mit Ausnahme der durch die Säumnis entstandenen Kosten. Diese trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über Restansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 09.12.2018 gegen 10.50 Uhr auf der L ### in X ereignet hat. Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug, einem Seat Alhambra mit dem amtlichen Kennzeichen GT-## ###, und einem daran befestigten Anhänger die L ### in Richtung W. Vor ihm befand sich der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug, einem Fiat Croma mit dem amtlichen Kennzeichen SZ-## ###, welches bei der Beklagten zu 2) pflichtversichert war. An der Unfallstelle beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h. Der Beklagte zu 1) beabsichtigte, in die Hofzufahrt Nr. 55 nach links abzubiegen, so dass er mit erheblich reduzierter Geschwindigkeit von ca. 30-40 km/h fuhr. Der Kläger wollte den vor ihm langsamer fahrenden Beklagten zu 1) links überholen. Weil der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug während des Überholens ebenfalls nach links zog, kam es zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge. Das klägerische Fahrzeug wurde im Bereich der rechten vorderen Seite beschädigt. Die Kreispolizeibehörde Warendorf nahm das Unfallereignis auf. Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogene Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Münster (Aktenzeichen), dort insbesondere die Lichtbilder der Örtlichkeit Bl. 7 ff. und die Skizze auf Bl. 15, verwiesen. Der Kläger ließ in der Folgezeit sein Fahrzeug auf Grundlage eines von ihm eingeholten Schadensgutachtens reparieren. Die Schadenspositionen sind zwischen den Parteien – mittlerweile – unstreitig: - 11.238,00 € Reparaturkosten (brutto), - 908,74 € Gutachterkosten, - 1.850,00 € merkantiler Minderwert, wobei die Parteien hier übereinstimmend zwecks Vermeidung eines Sachverständigengutachtens letztlich einen Betrag in Höhe von 1.550,00 € unstreitig stellen, - 1.170,00 € Nutzungsausfallentschädigung, - 238,00 € Abschleppkosten, - 517,80 € Neuanschaffung von Kindersitzen, - 25 € Kostenpauschale. -------------------------------- Insgesamt: 15.947,54 €. Die Beklagte zu 2) regulierte im Jahr 2019 auf vorgerichtliches Aufforderungsschreiben vom 17.12.2018 mit Fristsetzung bis zum 24.12.2018 unter Berücksichtigung einer von ihr angenommenen Mithaftung des Klägers von 30 % hierauf insgesamt einen Betrag in Höhe von 10.918,27 €. Der verbleibende Differenzbetrag von 5.034,26 € - der Kläger hat hierbei allerdings versehentlich einen später noch regulierten Betrag in Höhe von weiteren 5 € nicht in Abzug gebracht - ist nebst Zinsen seit dem 27.12.2018 Gegenstand der Hauptforderung. Bei der geltend gemachten Nebenforderung handelt es sich um die Kosten für die Akteneinsicht bei der Bußgeldbehörde in Höhe 12,00 €, woraus sich ein Bruttobetrag in Höhe von 14,28 € ergibt. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagten würden vollständig für die Unfallfolgen haften. Hierzu behauptet er, der Beklagte zu 1) sei ohne jede Ankündigung und ohne Betätigung des linken Fahrtrichtungsanzeigers plötzlich nach links abgebogen. Insofern sei sein Überholvorgang nicht bei unklarer Verkehrslage erfolgt. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers zur mündlichen Verhandlung am 03.09.2019 trotz Ladung nicht erschienen war, hat die Kammer gegen den Kläger antragsgemäß klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen, welches dem Kläger am 09.09.2019 zugestellt worden ist. Hiergegen hat der Kläger mit am Folgetag eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagten unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 03.09.2019 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.034,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.12.2018 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 14,28 € zu zahlen. Die Beklagten beantragen, das Versäumnisurteil vom 03.09.2019 aufrechtzuerhalten. Sie behaupten, der Beklagte zu 1) habe schon früh den Fahrtrichtungsanzeiger nach links gesetzt und sei nach dem Blick in den Rückspiegel abgebogen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass der Kläger zumindest selbst aus eigener erhöhter Betriebsgefahr mithafte, da der Unfall für ihn kein unabwendbares Ereignis gewesen sei. Vielmehr treffe ihn eine Mitverantwortlichkeit, da er bei unklarer Verkehrslage überholt habe. Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört und zum Unfallhergang Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen C und G. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2019, Bl. 52-58 d.A., verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der gemäß §§ 338 ff. ZPO zulässige Einspruch gegen das klageabweisende Versäumnisurteil, aufgrund dessen die Kammer gemäß § 342 Abs. 1 ZPO über die Klageforderung in vollem Umfang zu befinden hatte, hat in der Sache zum großen Teil Erfolg, so dass das Versäumnisurteil im Wesentlichen aufzuheben und die Beklagten weitgehend antragsgemäß zur Zahlung zu verurteilen waren, § 343 S. 2 u. 1 ZPO. Denn die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten gesamtschuldnerisch ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 u. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG in Höhe von 4.729,26 € nebst Zinsen sowie 14,28 vorgerichtlicher Kosten zu. In Höhe von 305 € ist die Klageforderung hingegen unberechtigt. Nach dem Ergebnis der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass die Beklagten dem Kläger dem Grunde nach wegen eines groben Verkehrsverstoßes des Beklagten zu 1), demgegenüber die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs vollständig zurücktritt, für die Folgen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls haften. Die grundsätzlich gem. § 17 Abs. 2 und 1 StVG stattfindende Haftungsabwägung ist vorliegend zwar nicht bereits nach § 17 Abs. 3 S. 1 StVG ausgeschlossen, weil der Unfall für keine der Parteien ein in Sinne der Vorschrift unabwendbares – also auch für den sog. Idealfahrer bei Anwendung der äußersten möglichen Sorgfalt nicht vermeidbares – Ereignis war. Ein solcher Idealfahrer anstelle des Beklagten zu 1) hätte vor Durchführung eines Abbiegevorgangs den rückwärtigen Verkehr, namentlich das Verhalten des ihm folgenden Klägers, noch frühzeitiger und aufmerksamer beobachtet und ein Abbiegen nach links vorsichtshalber zurückgestellt, solange sich der Kläger hinter ihm befand und dessen Absichten nicht zweifelsfrei erkennbar waren. Ein Idealfahrer anstelle des Klägers hätte das Überholmanöver zurückgestellt, solange die Absicht des langsam Vorausfahrenden nicht zweifelsfrei erkennbar war. Gleichwohl haftet der Beklagte zu 1) nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 2 StVG allein. Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge sind zunächst die jeweiligen Betriebsgefahren der Fahrzeuge zu berücksichtigen. Daneben hängen die Verursachungsquoten davon ab, inwiefern dem einen oder anderen Teil die Entstehung des Unfalls vorzuwerfen ist, wobei das Gericht nur unstreitige oder als bewiesen anzusehende Beiträge berücksichtigen darf, die sich zum Nachteil des Gegners ausgewirkt haben. Ein Eigenschaden des Schädigers bleibt außer Betracht (BGH, NZV 2010, 293). Dem Beklagten zu 1) ist hier über die bloße Betriebsgefahr hinaus ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht beim Abbiegen vorzuwerfen. Der Beklagte zu 1) hat gegen § 9 Abs. 1 StVO verstoßen, insbesondere gegen seine Pflicht zur doppelten Rückschau gemäß § 9 Abs. 1 S. 4 StVO. Hierfür spricht nach herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, der Beweis des ersten Anscheins. Denn kommt es im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem Fahrzeug, welches links überholt, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Verletzung der Pflichten des Linksabbiegers aus § 9 Abs. 1 StVO und insbesondere für einen Verstoß gegen die doppelte Rückschaupflicht (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 20. März 2012 – 15 U 15/12 –, Rn. 2, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 28. Oktober 2016 – 7 U 152/16 –, Rn. 11, juris; KG Berlin, Urteil vom 06. Dezember 2004 – 12 U 21/04 –, Rn. 4, juris). Danach hat derjenige, der links abbiegen will, vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; ein etwaiges Fahrzeug, das überholen will und das bei der Rückschau gesehen wird, ist hierbei vor dem Abbiegen durchzulassen (Burmann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Burmann, 26. Aufl. 2020, StVO § 9 Rn. 24). Den nach vorstehenden Ausführungen gegen den Beklagten zu 1) streitenden Anscheinsbeweis haben die Beklagten nicht durch allein von ihnen zu beweisende Tatsachen erschüttert, welche die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als den nach der allgemeinen Lebenserfahrung typischen ergeben können (BGH NJW 1982, 2268) - vorliegend also etwa durch den Beweis ihrer schriftsätzlichen Behauptung, der Beklagte zu 1) hätte durch rechtzeitiges Setzen des Blinkers seine Linksabbiegeabsicht für den Kläger erkennbar gemacht. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hat der Beklagte zu 1) zwar erklärt, er habe in den Spiegel geschaut, geblinkt und sei dann in die Hofeinfahrt eingebogen. Er sei sich sehr sicher, dass er das Lichtzeichen gesetzt habe, er habe auch noch das Klicken im Ohr. Die von ihm benannte und als Beifahrerin anwesende Zeugin G hat dies bestätigt und bekundet, dass sie sich sicher sei, ihr Mann habe geblinkt. Als Beifahrerin sehe man ja auch die Blinker leuchten und ebenso höre man den Blinker ja auch, da der so laut sei. Dem stehen indes die Aussagen des Klägers und der gegenbeweislich benannten Zeugin C – Beifahrerin des Klägers - unvereinbar gegenüber. Der Kläger, persönlich angehört, hat angegeben, der Beklagte zu 1) habe seinen Fahrtrichtungsanzeiger nicht aktiviert. Die Zeugin C hat diese Angaben bestätigt und ein Setzen des Blinkers durch den Beklagten zu 1) verneint. Indes sind die Angaben Zeugin G und des Beklagten zu 1) bezogen auf ihre jeweilige Glaubhaftigkeit nicht höher zu bewerten als diejenigen des Klägers und der Zeugin C. Es gibt keine objektivierbaren Anhaltspunkte dafür, dass einer der Beteiligten in der Unfallsituation in höherem Maße wahrnehmungsbereit oder wahrnehmungsfähiger als der jeweils andere gewesen wäre oder dass eine der Aussagepersonen im Gegensatz zur jeweils anderen gar keine belastbare Wahrnehmungsmöglichkeit bezüglich des Geschehens gehabt hätte. Die jeweiligen Aussagen verhalten sich auch im Wesentlichen konstant zu den polizeilichen Äußerungen unmittelbar nach dem Unfall (Bl. 4 BA). Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich eine der Zeuginnen von der zweifellos gleichermaßen bestehenden Nähe zur jeweiligen Partei bei ihrer Aussage hätte leiten lassen. Die Beklagten haben auch nicht zu beweisen vermocht, dass der Kläger gegen § 5 Abs. 3 Nr. StVO (Überholen trotz unklarer Verkehrslage) verstoßen und insofern zur Entstehung des Unfalls vorwerfbar beigetragen hätte. Eine unklare Verkehrslage ist nämlich nur dann gegeben, wenn nach allen Umständen mit gefahrlosem Überholen nicht gerechnet werden darf (OLG Koblenz, Urteil vom 09. September 2013 – 12 U 95/12 –, Rn. 26, juris). Dies ist etwa der Fall, wenn sich nicht sicher beurteilen lässt, was der Vorausfahrende jetzt sogleich tun wird. Dagegen liegt eine unklare Verkehrslage nicht schon dann vor, wenn das vorausfahrende Fahrzeug – ohne den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt zu haben - verlangsamt, selbst wenn es sich bereits etwas zur Fahrbahnmitte eingeordnet hat (KG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 2010 – 12 U 177/09 –, Rn. 28, juris; Thüringer Oberlandesgericht Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 28. Oktober 2016 – 7 U 152/16 –, Rn. 16; Heß in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, 26. Aufl. 2020, StVO § 5 Rn. 27). Unter Beachtung vorstehender Grundsätze hat die Kammer eine unklare Verkehrslage nicht feststellen können. Die Behauptung der Beklagten, der Beklagte zu 1) habe den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt, ist gerade nicht bewiesen, insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung verwiesen. Allein die Umstände, dass der Beklagte zu 1) die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nicht ausschöpfte, sondern mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 bis 60 km/h fuhr, und dass sich linkerhand eine Zufahrt befand, reichen für die Annahme einer unklaren Verkehrslage nicht aus. Dem Fahrzeug des Klägers ist allein aufgrund des mitgeführten Anhängers letztlich auch keine erhöhte Betriebsgefahr zuzurechnen, da weder (auch nicht im Schriftsatz der Beklagten vom 09.12.2019) vorgetragen, noch erwiesen oder sonst ersichtlich ist, dass und wie sich dieser Umstand überhaupt in irgendeiner Weise in der konkreten Situation unfall- oder schadensursächlich ausgewirkt hätte (zum Kausalitätserfordernis bei sonstigen etwaig betriebsgefahrerhöhenden Umständen: BGH NJW 2000, 3069, 3071). Insofern stehen sich die jeweiligen Betriebsgefahren beider Fahrzeuge gleichwertig gegenüber. Der Beklagte zu 1) ist indes gleichwohl zu 100 % verantwortlich. Denn im Rahmen der nach § 17 Abs. 1, 2 StVG zu treffenden Abwägung steht letztlich der gem. Anscheinsbeweis feststehende grobe Verstoß des Beklagten zu 1) gegen § 9 Abs. 1 StVO im Vordergrund, sodass die bloße – nicht erhöhte - Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers hier vollständig dahinter zurücktritt (KG Berlin, Urteil vom 15. August 2005 – 12 U 41/05 –, Rn. 9, juris). Der nach §§ 249 ff. BGB erstattungsfähige materielle Schaden beläuft sich insgesamt auf rechnerisch 15.947,54 €, wovon 10.918,28 € bereits vorgerichtlich reguliert wurden (§ 362 Abs. 1 BGB), sodass der Schaden rechnerisch lediglich 5.029,26 € beträgt; insofern ist die Klage in Höhe von 5 € wegen vorgerichtlich bereits erfolgter Teilerfüllung – der Kläger macht mit der Klage 5.034,26 € geltend - unbegründet. Darüber hinaus war die Klage in Höhe weiterer 300 € abzuweisen, soweit der Kläger den merkantilen Minderwert in der Schadensberechnung mit 1.850,00 € in Ansatz gebracht hatte, die Parteien sich jedoch im Laufe des Rechtsstreits auf einen Minderwert in Höhe von 1.550,00 € geeinigt und diesen unstreitig gestellt haben. Die hierauf bezogene Zinsforderung ist aus §§ 288 Abs. 1 S. 2, 286 ZPO berechtigt, weil die mit der Klage begehrten Ansprüche von der vorgerichtlichen Mahnung umfasst sind. Als weitere Rechtsfolge gem. § 249 BGB schulden die Beklagten dem Kläger schließlich die als Nebenforderung geltend gemachten 14,28 € für Aufwendungen im Rahmen der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 344, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf bis zu 6.000,00 € festgesetzt.