Beschluss
5 T 326/19
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2020:0415.5T326.19.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird insofern abgeändert, als an Stelle der Beteiligten zu 2) die Beteiligten zu 3) und 4) zu Betreuern des Betroffenen bestellt werden.
Eine Befreiung der Beteiligten zu 3) und 4) von der Rechnungslegungspflicht findet nicht statt.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen.
Von einer Kostenentscheidung sieht die Kammer ab mit der Folge, dass Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 25 Abs. 2 Satz 1 GNotKG.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt,
§ 23 Abs. 3 RVG.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird insofern abgeändert, als an Stelle der Beteiligten zu 2) die Beteiligten zu 3) und 4) zu Betreuern des Betroffenen bestellt werden. Eine Befreiung der Beteiligten zu 3) und 4) von der Rechnungslegungspflicht findet nicht statt. Im Übrigen wird die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Von einer Kostenentscheidung sieht die Kammer ab mit der Folge, dass Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 25 Abs. 2 Satz 1 GNotKG. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt, § 23 Abs. 3 RVG. Gründe: I. Der 81-jährige vermögende Betroffene ist seit 1984 von der Beteiligten zu 5) geschieden und hat zwei leibliche Kinder, einen Sohn, den Beteiligten zu 3), und eine Tochter, die Beteiligte zu 4). Im Jahre 2001 übertrug der Betroffene notariell im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einige Immobilien an seine Kinder, die im Gegenzug einen Pflichtteilsverzicht erklärten. Dabei behielten sich alle Beteiligten den Rücktritt für den Fall vor, dass der Betroffene weder eine von ihm gegründete Stiftung letztwillig bedenke, noch letztwillige Zuwendungen zu Gunsten sozialer Zwecke treffe. Im Jahre 2007 errichtete der Betroffene eine Stiftung zum Zwecke der Studienförderung mit einem Stiftungsvermögen von 200.000,00 €. Am 09.02.2018 verfasste er vor der Beteiligten zu 2) in ihrer Eigenschaft als Notarin ein Testament, in der er die Stiftung zur Alleinerbin einsetzte. Am 25.05.2018 erteilte er der Beteiligten zu 2) eine notarielle Vollmacht, ihn „in allen (...) Vermögensangelegenheiten uneingeschränkt und umfassend in jeder rechtlich zulässigen Weise zu vertreten“. Am 22.06.2018 schloss die von dem Betroffenen als Vorstand geleitete Stiftung mit der Beteiligten zu 2) einen Beratungsvertrag, aufgrund dessen die Beteiligte zu 2) für Beratungsleistungen im Umfang von bis zu 10 Stunden im Monat eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,5% des im Mittel eines jedes Jahres zu verwaltenden Bruttovermögens der Stiftung zuzüglich Umsatzsteuer erhalten sollte. Auf Anregung der Beteiligten zu 5) leitete das Amtsgericht im August 2018 ein Verfahren zur Prüfung der Einrichtung einer Betreuung ein. Ausweislich des Sozialberichts der Betreuungsbehörde vom 31.08.2018 habe der Betroffene geäußert, er habe kaum Kontakt zu seiner Familie, die sich in der Vergangenheit ihm gegenüber undankbar gezeigt habe, und er sei nicht damit einverstanden, dass seitens der Betreuungsbehörde auch mit seinen Angehörigen gesprochen werde. (Bl. 20 f. der Akte). Das Gespräch mit dem Betroffenen sei von erheblichen Gedankensprüngen, Satzabbrüchen und dem Verlust des roten Fadens geprägt gewesen. Es werde von erheblichen geistigen Einschränkungen des Betroffenen ausgegangen. Es sollte eine rechtliche Betreuung für den Bereich der Vermögenssorge inklusive eines Einwilligungsvorbehaltes in Betracht gezogen werden, wobei angesichts der Äußerungen des Betroffenen eine neutrale Betreuungsperson gerechtfertigt erscheine. Das Amtsgericht holte ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Frage der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen ein. Die vom Amtsgericht beauftrage Sachverständige G1, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, kam in ihrem Gutachten vom 06.09.2018 zu dem Ergebnis, dass der Betroffene an einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung mit vorwiegend Störungen im semantischen Bereich und in der Merkfähigkeit, aber auch mit situativen Verkennungen und persönlich unsicherer Orientierung leide. Vor diesem Hintergrund sei die Einrichtung einer Betreuung über letztlich alle Geschäftsbereiche sinnvoll und notwendig. Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sei zum Schutz vor Gefahr für das Vermögen des Betroffenen erforderlich, da der Betroffene die tatsächliche und rechtliche Tragweite seines Tuns nicht mehr überschauen könne. Eine freie Willensbildung sei ihm aufgrund der fortgeschrittenen Krankheitssymptomatik nicht mehr möglich. Der Betroffene sei schon seit längerer Zeit nicht mehr in der Lage gewesen, wirksam eine Vollmacht zu erteilen. Es sei von einer Geschäftsunfähigkeit auszugehen. Das Amtsgericht hörte den Betroffenen persönlich an und richtete mit Beschluss vom 12.09.2018 wegen der Gefahr einer bevorstehenden Vermögensschädigung zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung eine vorläufige Betreuung für den Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten ein und ordnete für diesen Bereich einen Einwilligungsvorbehalt an. Eine vorläufige Berufsbetreuerin wurde bestellt. Das Betreuungsverfahren wurde in der Hauptsache fortgeführt. Mit Anwaltsschreiben der Beteiligten zu 2) vom 13.11.2018, die sich als Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen zur Akte gemeldet hatte, teilte der Betroffene mit, er widerspreche einer Beteiligung seiner Kinder oder seiner geschiedenen Ehefrau ausdrücklich. Mit Beschlüssen vom 28.11.2018 lehnte das Amtsgericht den Antrag der Beteiligten zu 3) und 4) auf Beteiligung am Betreuungsverfahren ab. Dem persönlichen Wunsch des Betroffenen, der ausdrücklich keine Beteiligung der Beteiligten zu 3) und 4) gewünscht habe, sei zu entsprechen, da keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass dieses so erklärte Interesse nicht auch dem wohlverstandenen Interesse des Betroffenen entspräche. Die gegen diese Beschlüsse gerichteten Beschwerden wies die Kammer mit Beschlüssen vom 14.01.2019 (Aktenzeichen 5 T 793/18 und 5 T 2/19) zurück. Am 06.12.2018 hörte das Amtsgericht den Betroffenen im Beisein der Beteiligten zu 2) und der vorläufigen Betreuerin im Hauptsacheverfahren an. Ausweislich des Anhörungsvermerks (Bl. 225 ff. der Akten) bekräftigte der Betroffene auf entsprechende Nachfrage mehrfach, dass er keine Beteiligung seiner Angehörigen in diesem Verfahren wünsche. Auf die Frage, wen er als mögliche Betreuungsperson vorschlage, nannte der Betroffene zunächst seine vorläufige Betreuerin und, als diese deutlich machte, aus zeitlichen Gründen die umfangreiche Betreuung nicht in der Hauptsache übernehmen zu können, erklärte er (wörtliche Wiedergabe) „natürlich M2“ (die Beteiligte zu 2). Mit Beschluss vom 12.12.2018 wurde die Beteiligte zu 2) bei gleichbleibendem Aufgabenbereich (Vermögenssorge und diesbezüglicher Einwilligungsvorbehalt) zur Berufsbetreuerin in der Hauptsache bestellt. Mit Schreiben vom 04.01.2019 meldete sich die Beteiligte zu 5) und erklärte, die Familie sei zwischenzeitlich versöhnt. Am 14.01.2019 unterzeichnete der Betroffene u.a. eine Generalvollmacht und eine Vorsorgevollmacht zu Gunsten der Beteiligten zu 3), 4) und 5). Am gleichen Tag legte die Beteiligte zu 2) zunächst ohne Begründung Beschwerde gegen den Beschluss vom 12.12.2018 ein. Mit Schriftsatz vom 16.01.2018 meldete sich M1, der jetzige Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen, zur Akte und legte unter Verweis auf eine von dem Betroffenen unterzeichnete Vollmacht ebenfalls gegen den Beschluss vom 12.12.2018 Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, der Betroffene wolle keine Betreuung. Wenn die Betreuung aufrechterhalten bliebe, wolle er einen Familienangehörigen als Betreuer. Der Betroffene sei zunächst über die Betreuungsanregung der Beteiligten zu 5) erbost gewesen und habe sie für seine „Entmündigung“ verantwortlich gemacht. Seine Kinder habe er aus Scham nicht zu dem Verfahren hinzugezogen wissen wollen. Letztendlich sei es aber seine Familie, der er das größte Vertrauen entgegenbringe. Mit Beschwerdebegründung vom 07.02.2019 führte die Beteiligte zu 2) im Wesentlichen aus, der Betroffene sei nicht psychisch erkrankt und deshalb nicht betreuungsbedürftig. Im Übrigen sei eine Betreuung in Vermögensangelegenheiten aufgrund der notariellen Bevollmächtigung zu ihren Gunsten nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 22.02.2019 legte der Betroffene persönlich Beschwerde gegen den Beschluss vom 12.12.2018 mit der Begründung ein, er sei nicht krank und wolle keine Betreuung. Mit Beschluss vom 12.03.2019 half das Amtsgericht de(n) Beschwerde(n) des Betroffenen vom 14.01.2019, 16.01.2019 und 22.02.2019 nicht ab und legte sie der Kammer zur Entscheidung vor. Aufgrund eines Geschäftsversehens wurde die Akte erst am 21.05.2019 übersandt. Am 14.03.2019 widerrief der Betroffene handschriftlich das vor der Beteiligten zu 2) errichtete Testament vom 09.02.2018 sowie „alle bei Frau M2 und Herrn S1 unterschriebenen Verträge, Vereinbarungen und Vollmachten, insbesondere die Generalvollmacht.“ Mit Eingangsverfügung vom 22.05.2019 bat die Kammer den Betroffenen sowie Rechtsanwalt M1 und die Beteiligte zu 2), die Vertretungsverhältnisse klarzustellen. Der Betroffene erklärte daraufhin mit Schreiben vom 31.05.2019, sich von Rechtsanwalt M1 vertreten lassen zu wollen. In dem Schreiben ist weiter ausgeführt, der Betroffene habe das Vertrauen zur Beteiligten zu 2) verloren und wünsche, dass sie weder Betreuerin noch Stiftungsverwalterin oder Bevollmächtigte bei irgendetwas bleibe oder werde. Die Beteiligten zu 3) und 4) erklärten ihre Bereitschaft zur Übernahme der Betreuung ihres Vaters. Die Kammer holte ein weiteres psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Frage der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen in Vermögensangelegenheiten und der Notwendigkeit eines Einwilligungsvorbehaltes in Vermögensangelegenheiten des Sachverständigen C1, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein. In seinem Gutachten vom 19.12.2019 mit Ergänzung vom 07.01.2020 führte der Sachverständige aus, der Betroffene leide an hirnorganischen Veränderungen im Sinne einer Alzheimerschen Erkrankung deutlich fortgeschrittenen, klinisch manifesten Grades, die mit zunehmend sichtbar und auffälliger werdenden Funktionseinschränkungen im Sinne kognitiver Störungen einhergingen. Unter Würdigung der gestellte Diagnose sowie der daraus resultierenden Funktionseinschränkungen seien die Kriterien des § 1896 BGB aus fachärztlicher Sicht eindeutig als erfüllt anzusehen. Aufgrund der Schwere der festgestellten Funktionseinschränkungen bedürfe der Betroffene mittlerweile einer umfassenden gesetzlichen Betreuung, so dass eine Erweiterung des Betreuungsrahmens auch auf die Aufgabenkreise Gesundheitssorge einschließlich der Aufenthaltsbestimmung, der Vertretung vor Behörden und Ämtern, der Wohnungs- und Immobilienangelegenheiten sowie der Berechtigung zum Empfang von Post zu empfehlen sei. In der Ablehnung der gesetzlichen Betreuung äußere der Betroffene seinen natürlichen, krankheitsbedingt veränderten Willen; zusammenfassend sei der Betroffene in seiner Fähigkeit zur freien Willensbildung als vollständig aufgehoben zu begutachten. Aufgrund der Schwere der kognitiven Störungen seien die Kriterien des § 1903 BGB aus psychiatrischer Sicht eindeutig als erfüllt anzusehen, so dass die Erweiterung um einen Einwilligungsvorbehalt im Aufgabenkreis der Vermögenssorge aus fachärztlicher Sicht zwingend zu empfehlen sei. In der Ablehnung des Einwilligungsvorbehalts äußere der Betroffene wiederum seinen natürlichen, krankheitsbedingt veränderten Willen. In seiner Fähigkeit zur freien Willensbildung sei der Betroffene krankheitsbedingt als aufgehoben anzusehen. Mit Schriftsatz vom 08.08.2019 erklärte die Beteiligte zu 2), der Betroffene habe ihr gegenüber in Anwesenheit seiner geschiedenen Ehefrau zum Ausdruck gebracht, im Falle der Aufrechterhaltung der Betreuung sie, die Beteiligte zu 2), als Betreuerin behalten zu wollen. Das Schreiben des Betroffenen vom 31.05.2019 sei von der Beteiligten zu 5) vorformuliert und von dem Betroffenen unterschrieben worden. Mit Schreiben vom 19.02.2020 erklärte sie, der Beratungsvertrag vom 22.06.2018 sei vor dem Hintergrund geschlossen worden, dass der Betroffene sie für ihre Unterstützung im Zusammenhang mit der Stiftung habe vergüten wollen. Der Vertrag sei indes nie zur Durchführung gelangt. Der Betroffene sei heute sicherlich nicht mehr in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu regeln und benötige auch eine weitere Betreuung. Die Auffassung, dass der Betroffene im Jahre 2018 nicht mehr testierfähig gewesen sei, vermöge sie indes nicht zu teilen. Sie habe sich in diesem Verfahren stets als Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen geäußert. Mit Schreiben vom 05.02.2020 bekräftigte der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen seine Auffassung, dass die Beteiligten zu 3) und 4) die Betreuung des Betroffenen in Vermögensangelegenheiten übernehmen sollten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Die Beschwerde des Betroffenen ist nur insoweit begründet, als er einen Betreuerwechsel anstrebt. Im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Das Amtsgericht hat zu Recht für den Betroffenen eine Betreuung in Vermögensangelegenheiten nebst Einwilligungsvorbehalt eingerichtet. Die in § 1896 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen für die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung einer Betreuung, dass nämlich die betreffende Person auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann, liegen hier vor. Die Feststellung, dass der Betroffene psychisch krank ist, beruht auf dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen C1, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der Sachverständige ist der Kammer aus zahlreichen Beschwerdeverfahren als kompetenter und forensisch erfahrener Gutachter bekannt. Er hat die vorliegende Betreuungsakte einschließlich des darin befindlichen früheren Gutachtens ausgewertet, die medizinische Vorgeschichte des Betroffenen erhoben, fremdanamnestische Angaben der Beteiligten zu 5) eingeholt und diesen selbst u.a. mit Hilfe von testpsychologischen Analysen eingehend untersucht. Seine Diagnose einer Alzheimerschen Erkrankung im deutlich fortgeschrittenen, klinisch manifesten Stadium hat er auf dieser Grundlage nachvollziehbar begründet. Die Kammer ist daher von der Richtigkeit seiner Ausführungen überzeugt, zumal seine Diagnose auch übereinstimmend mit der Bewertung der Sachverständigen G1 im Gutachten vom 06.09.2018 ist. Die von beiden Gutachtern festgestellten Funktionseinschränkungen, wie etwa Störungen des formalen Denkens, im semantischen Bereich und in der Merkfähigkeit, situativen Verkennungen und persönlich unsicherer Orientierung, hat darüber hinaus bereits die Betreuungsrichterin im Rahmen mehrerer Anhörungen beobachtet. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung ist der Betroffene auch betreuungsbedürftig, weil er nach den Feststellungen des Sachverständigen C1 nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst eigenverantwortlich zu regeln. Der Sachverständige begründet seine Einschätzung nachvollziehbar und plausibel mit den krankheitsbedingten erheblichen kognitiven Funktionseinschränkungen des Betroffenen. Seine Einschätzung wird überdies zum einen wiederum durch die Sachverständige G1, die in ihrem Gutachten aus 2018 den krankheitsbedingten Betreuungsbedarf des Betroffenen ebenfalls bejaht hat, zum anderen auch durch den Eindruck bestätigt, den die Betreuungsrichterin im Rahmen der Anhörungen von dem Betroffenen gewonnen hat. Die Kammer teilt auch die Auffassung des Amtsgerichts, dass Betreuungsbedarf auf jeden Fall für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge besteht. Sowohl der Sachverständige C1 als auch die Sachverständige G1 haben nachvollziehbar ausgeführt, dass der Betroffene die tatsächliche und rechtliche Tragweite seines Handelns aufgrund der Schwere der krankheitsbedingten Funktionseinschränkungen nicht mehr überblicken kann. Dies wird etwa auch durch die Feststellung der Sachverständigen G1, der Betroffene lehne Hinweise auf schwerwiegende, gefährliche Vermögenstransaktionen ab und sehe dabei keine Probleme, deutlich. Soweit der Sachverständige C1 auch eine Betreuung in weiteren Aufgabenkreisen für erforderlich hält, ist die Kammer aus rechtlichen Gründen daran gehindert, den Umfang der Betreuung im Beschwerdeverfahren zu erweitern. Vorliegend hat nur der Betroffene gegen die Betreuungsanordnung, die derzeit nur für Vermögensangelegenheiten besteht, Beschwerde eingelegt. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbotes kommt daher eine Erweiterung der Betreuung auf weitere Aufgabenkreise in der Beschwerdeinstanz nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 11.12.2013 - XII ZB 280/11). Die Kammer regt aber an, dass das Betreuungsgericht die Feststellungen des Sachverständigen C1 zum Anlass nimmt, eine Erweiterung der Betreuung zu prüfen. Auch der angeordnete Einwilligungsvorbehalt im Bereich der Vermögensangelegenheiten ist, wie in § 1903 BGB gefordert, zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für das Vermögen des Betroffenen erforderlich. Die Kammer folgt auch insoweit den übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen C1 und G1, denen zufolge es eines Einwilligungsvorbehalts bedarf, um den Betroffenen, der aufgrund der erheblichen kognitiven Funktionseinschränkungen die tatsächliche und rechtliche Tragweite seines Handeln nicht mehr überschauen kann, vor finanziellen Nachteilen zu schützen. Der Erforderlichkeit einer Betreuung steht auch nicht entgegen, dass der Betroffene umfangreiche Vollmachten zu Gunsten der Beteiligten zu 2), 3), 4) und 5) unterzeichnet hat. Zwar entfällt gem. § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB die Notwendigkeit einer gesetzlichen Betreuung dann, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Eine Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen. Die Betreuerbestellung ist jedoch dort nicht gegenüber der Vollmachtserteilung subsidiär, wo – wie hier – die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erforderlich ist (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1507; BeckOK BGB/Müller-Engels, 53. Ed. 1.11.2019, BGB § 1896 Rn. 33). Insofern kann dahinstehen, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Erteilung der Vollmachten überhaupt geschäftsfähig war. Die Kammer bedauert es sehr, dass der Betroffene die Betreuung nicht als Hilfe und Unterstützung, sondern als Entmündigung und Gängelung empfindet. Sie ist aber davon überzeugt, dass er auf die rechtliche Betreuung und auch auf den Einwilligungsvorbehalt angewiesen ist und dass seine ablehnende Haltung beidem gegenüber nicht auf einem freien Willensentschluss beruht, sondern krankheitsbedingt ist, so dass gemäß § 1896 Abs. 1a BGB die Ablehnung der Einrichtung der Betreuung nebst Einwilligungsvorbehalt nicht entgegensteht. Dem Betroffenen fehlt schon jegliche Einsicht, überhaupt psychisch erkrankt zu sein, so dass er bereits aus diesem Grunde nicht sachgerecht über die Notwendigkeit der Betreuung und des Einwilligungsvorbehalts urteilen kann. Dies entspricht auch den Ausführungen der Sachverständigen C1 und G1, deren Einschätzung die Kammer teilt. 2. Allerdings ist der von dem Betroffenen beantragte Betreuerwechsel vorzunehmen. Dabei kommt es letztendlich nicht darauf an, ob der Betroffene, wie von der Beteiligten zu 2) mitgeteilt, nach vorhergehenden gegenteiligen Angaben zwischenzeitlich wieder sie als Betreuerin wünscht. Denn es liegt nach Auffassung der Kammer ein wichtiger Grund vor, die Beteiligte zu 2) aus ihrem Amt zu entlassen (§ 1908b Abs. 1 S. 1 BGB) bzw. sie gar nicht erst zur Betreuerin zu bestellen, weil ihre Bestellung dem Wohl des Betroffenen zuwiderliefe (§ 1897 Abs. 4 S. 1 BGB). So sieht die Kammer vorliegend bei der Beteiligten zu 2) die Gefahr von Interessenkollisionen in Vermögensbelangen, die mit ihrer Stellung als Vermögensbetreuerin unvereinbar ist. Diese Gefahr ergibt sich nach Auffassung der Kammer bereits daraus, dass die Beteiligte zu 2) mit der von dem Betroffenen geleiteten Stiftung am 22.06.2018 einen Vertrag über Beratungsleistungen schloss. Denn insbesondere der Umstand, dass sich ihre Vergütung am Stiftungsvermögen orientieren soll, indiziert ein Eigeninteresse der Beteiligten zu 2) daran, das Vermögen des Betroffenen auf eine bestimmte Art, nämlich zu einer Erhöhung des Stiftungsvermögens, zu verwenden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beteiligte zu 2) tatsächlich einem solchen Eigeninteresse entsprechend zum Nachteil des Betroffenen handeln würde, da die bloße Gefahr genügt (vgl. etwa zu einer Interessenkollision beim Abschluss eines Mietvertrages mit dem Betreuten, OLG Zweibrücken, NJWE-FER 1998, 130). Diese Gefahr wird nicht durch die bloße Erklärung der Beteiligten zu 2) ausgeräumt, der Vertrag sei nie zur Durchführung gelangt, zumal er offenkundig fortbesteht. Zu Betreuern hat die Kammer die Beteiligten zu 3) und 4) bestimmt. Dies entspricht dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens über seinen Verfahrensbevollmächtigten geäußerten Wunsch des Betroffenen, dass eine künftige Betreuung durch Familienangehörige erfolgen soll (vgl. § 1897 Abs. 4 BGB). Unabhängig von einem solchen ausdrücklich geäußerten Wunsch sind die Beteiligten zu 3) und 4) als Kinder des Betroffenen auch nach der Maßgabe des § 1897 Abs. 5 BGB (sog. „Verwandtenprivileg“) vorrangig als Betreuer zu berücksichtigen. Sie haben beide ausdrücklich ihre Bereitschaft erklärt, die Betreuung ihres Vaters ehrenamtlich zu übernehmen. Objektive Umstände, aus denen sich ergeben könnten, dass aufgrund ihrer Bestellung eine Gefahr für das Wohl des Betroffenen drohen könnte, sind grundsätzlich nicht ersichtlich. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Betroffene sich im Rahmen des Betreuungsverfahrens zunächst ablehnend gegenüber einer Beteiligung seiner Familie geäußert hat und ausdrücklich die Beteiligte zu 3) nicht als Betreuerin wünschte. Diese ablehnende Haltung hat er indes nach Angaben seines Verfahrensbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren aufgegeben. Dass eine Versöhnung der Familie tatsächlich eingetreten ist, ergibt sich nach Auffassung der Kammer im Übrigen etwa auch daraus, dass die Beteiligte zu 5) als geschiedene Ehefrau und Mutter der Beteiligten zu 3) und 4) im Einverständnis mit dem Betroffenen bei dessen Untersuchung durch den Sachverständigen C1 anwesend war. Restzweifeln kann nach Auffassung der Kammer dadurch begegnet werden, dass für die Beteiligten zu 3) und 4) keine Befreiung von der Rechnungslegungspflicht gem. § 1908i Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 1857a, 1854 BGB erfolgt, sie also wie neutrale Betreuer der Kontrolle des Betreuungsgerichts unterliegen. Diese Maßnahme ist nach Auffassung der Kammer angemessen, da angesichts der im Verlauf des Verfahrens zeitweise geäußerten Bedenken des Betroffenen hinsichtlich finanzieller Eigeninteressen seiner Familie im Sinne aller Beteiligten eine engere Kontrolle durch das Betreuungsgericht angezeigt erscheint. Sie ist aber auch ausreichend. 3. Die Kammer ist sich bewusst, dass nach Einholung des weiteren Sachverständigengutachtens grundsätzlich eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen erforderlich gewesen wäre. Sie hat aber unter dem Gesichtspunkt insbesondere des Schutzes seiner Gesundheit (§ 278 Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 2 FamFG) davon abgesehen. Dabei ist Grundlage aller nachfolgenden Erwägungen die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung eingetretene Situation infolge des sich rasant verbreitenden Coronavirus (SARS-CoV-2; COVID-19; ICD-10: U07.1[!]). Die Weltgesundheitsorganisation WHO hat am 30.1.2020 eine „Notlage für die öffentliche Gesundheit von internationaler Tragweite“ konstatiert, am 11.3.2020 die Einstufung einer Pandemie vorgenommen (diese Feststellung sowie alle folgenden weiteren zu den tatsächlichen gesundheitlichen Tatsachen basieren auf den Angaben des Robert-Koch-Institutes, welche auf deren Homepage www.rki.de nachzulesen sind). Das Robert-Koch-Institut hat in der Risikobewertung vom 26.03.2020 die „Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland […] als hoch eingeschätzt, für Risikogruppen als sehr hoch.“ Das Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen beschneidet ihn zwar in seinem Recht auf rechtliches Gehör, welches in Art. 103 GG mit verfassungsrechtlichem Rang versehen ist. Er schützt ihn aber zugleich, denn es ist zurzeit bei konservativer Schätzung von einer Letalität der Corona-Infektion von rund 1 % auszugehen. Dabei gehörte der Betroffene schon allein aufgrund seines Alters von 81 Jahren zu den von dem Robert-Koch-Institut genannten Risikogruppen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Kammer unter Abwägung der ganz erheblichen rechtlichen Nachteile durch den Entfall des rechtlichen Gehörs gegenüber den Vorteilen durch das Unterbleiben einer mit erheblicher Todesgefahr verbundenen Infektion ein Überwiegen des Ausschlusses der Ansteckung. Dies gilt schon deshalb, weil im Vergleich mit den üblicherweise im medizinischen Bereich anzutreffenden Wahrscheinlichkeiten die Letalitätsrate signifikant hoch ist. Insbesondere geht es nicht um reversible Schäden, sondern um den Tod des betroffenen Menschen. Zu keiner anderen Beurteilung führt der Umstand, dass die persönliche Anhörung auch dem weiteren Zweck der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Betroffenen (§§ 278 Abs. 1 S. 2 und § 319 Abs. 1 S. 1 FamFG) dient. Denn auch unter diesem Gesichtspunkt ist aufgrund der erheblichen Gefahren für die Gesundheit des Betroffenen von einer persönlichen Anhörung abzusehen, zumal die Kammer ihren Eindruck vorliegend auch aus anderen Erkenntnisquellen, nämlich vorliegend insbesondere den Anhörungsvermerken des Amtsgerichts und den vorliegenden Gutachten, gewinnen kann. Bei der vorzunehmenden Abwägung hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Betroffene durch das Absehen von der erneuten persönlichen Anhörung nicht rechtlos gestellt ist. Dies gilt insbesondere angesichts seiner Möglichkeiten, etwa eine Aufhebung der Betreuung (§ 1908d BGB) oder einen Betreuerwechsel zu beantragen (§ 1908b f. BGB). In diesem Rahmen würde jedenfalls nach Abflachen der derzeitigen Corona-Pandemie wiederum eine persönliche Anhörung erfolgen. Ein Hinausschieben der hier vorzunehmenden Entscheidung bis zu einem Zeitpunkt, in dem eine persönliche Anhörung wieder vertretbar möglich ist, war dem Betroffenen demgegenüber wegen der diesbezüglich bestehenden Unsicherheiten nicht zumutbar. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat beim Bundesgerichtshof (Postanschrift: Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe) schriftlich in deutscher Sprache einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und 2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Auch diese Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses. Die Begründung der Rechtsbeschwerde kann in der Rechtsbeschwerdeschrift oder in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge) und 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und a) zwar die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, und, b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Beteiligten müssen sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und etwaige weitere Schriftsätze von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.