Urteil
4 O 515/11
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2020:0428.4O515.11.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 60.600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2011 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 %.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 60.600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2011 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 %. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar Tatbestand I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Provision für geschäftliche Vermittlungstätigkeiten in den Jahren 2008 bis 2011 in Anspruch. Der Kläger steht im Kontakt zu leitenden Mitarbeitern von Chemie-, Papier und Farbenherstellern. Die Beklagte betreibt ein Handelsunternehmen, in dessen Rahmen sie Rohstoffe und Produkte aus China nach Europa exportiert bzw. deren Export vermittelt. Die Parteien traten im Jahr 2008 in geschäftlichen Kontakt. Sie kamen überein, dass der Kläger seine Kontakte in der deutschen Papierindustrie nutzen sollte, um für die Beklagte Geschäfte bezüglich des Imports von Rohstoffen aus der Volksrepublik China anzubahnen. Dabei war von den Parteien ursprünglich geplant, dass die Beklagte diese Rohstoffe nicht selbst importieren, sondern den Import lediglich auf Provisionsbasis vermitteln sollte. Von der Provision der Beklagten sollte der Kläger wiederum eine Unterprovision erhalten. An den Geschäften der Parteien und ihren Verhandlungen war zudem ein Herr S beteiligt, der seinerseits ebenfalls eine Provision erhalten sollte. Am 06.10.2009 erfolgte ein erstes Treffen des Geschäftsführers der Beklagten und des Klägers mit einem Vertreter der Papierfabrik Firma B (vormals Firma B1). Auf dieses Treffen folgten weitere Tätigkeiten des Klägers für die Beklagte, deren Umfang zwischen den Parteien streitig ist (vgl. Chronologie des Klägers, Bl. 518 d.A.). Zudem verhandelten die Parteien über die Provision des Klägers, ohne jedoch ein Ergebnis zu erzielen. Am 08.10.2010 traf sich der Geschäftsführer der Beklagten erneut mit Vertretern der Papierfabrik Firma B. Die Umstände des Zustandekommens dieses Treffens sind zwischen den Parteien streitig. Bei diesem Treffen wurde vereinbart, dass die Beklagte die Papierfabrik Firma B mit Titandioxid beliefert (vgl. Anlage K5, Bl. 22 d.A.), also als Zwischenhändler tätig wird. Der Beklagten wurde jedoch von der Papierfabrik Firma B in Aussicht gestellt, die Belieferung nach einer Anfangsphase auf einen direkten Import aus China auf Provisionsbasis umzustellen. An diesem Treffen nahm der Kläger nicht teil. Auch an der Verhandlung der später abgeschlossenen verschiedenen Lieferverträge zwischen der Beklagten und der Papierfabrik Firma B war der Kläger nicht beteiligt. Am 22.01.2011 trafen sich der Kläger und der Geschäftsführer der Beklagten in Münster, um über die Provision des Klägers zu verhandeln. Sie kamen in einem Restaurant überein, dass der Kläger eine Provision „von 15% auf einer Basis von 5%“ erhalten sollte, also eine Unterprovision (vgl. Chronologie, Bl. 521 d.A.). Dies wurde mit einem Reisschnaps besiegelt. In der Folgezeit setzten die Parteien ihre Verhandlungen bezüglich einer Provisionsvereinbarung fort, wobei Herr S zwischen den Parteien vermittelte. In einer E-Mail vom 15.04.2011 erklärte der Geschäftsführer der Beklagten, er könne Folgendes zusichern: „1) Die Provision beträgt für Sie (d.h. für den Kläger) für die Firma B-Geschäfte 15%. 2) Für künftige Geschäftsanbahnungen mit anderen potentiellen Kunden werden wir im Einzelfall die Provision festlegen. Sollten wir keine einvernehmliche Regelung finden, ich aber trotzdem an den von Ihnen avisierten Kunden liefern, bin ich bereit, mich vertraglich zu verpflichten, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000.000,00 EUR an Sie zu zahlen. 3) Die Provisionsvereinbarung Firma B gilt ab Abschluss des Dienstleistungsvertrages bei Firma B (Umstellung von Belieferung über Provisionsabwicklung). Für die Anfangsphase werden wir sicherlich beim nächsten Treffen eine Einigung finden.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K2 (Bl. 13 d.A.) Bezug genommen. In der Folgezeit übermittelte der Kläger der Beklagten mehrere Entwürfe einer Provisionsvereinbarung (vgl. Anlage K3, Bl. 14 f. d.A. und Anlagen K14 und K15, Bl. 88 d.A.), in denen jeweils für von der Beklagten vermittelten Geschäfte zwischen Lieferanten in China und einem Abnehmer in Deutschland eine Unterprovision für den Kläger aufgeführt ist. Entsprechend dieser Entwürfe sollte der Kläger für den Fall, dass die Beklagte auf eigenen Namen und eigene Rechnung liefert, eine Provision von 1% bzw. 0,65% des Rechnungsbetrages erhalten. Die Entwürfe wurden von Seiten der Beklagten nicht unterzeichnet. Am 27.05.2011 und 01.06.2011 übersandte der Kläger der Beklagten zwei Rechnungen, in denen er von der Beklagten für deren Geschäfte mit der Papierfabrik Firma B jeweils eine Provision von 15% verlangte (vgl. Anlage K8, Bl. 32 d.A., Anlage K9, Bl. 34 d.A.). Die Beklagte wies diese Rechnungen mit Schreiben vom 07.06.2011 zurück, da keine Provisionsvereinbarung getroffen worden sei (Anlage K10, Bl. 35 d.A.). In der Folgezeit verschlechterte sich das Verhältnis der Parteien und die Verhandlungen wurden endgültig abgebrochen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.07.2011 wies die Beklagte Ansprüche des Klägers zurück und erklärte höchst vorsorglich die Kündigung bestehender Vertragsverhältnisse (vgl. Anlage K12, Bl. 41 d.A.). Im Nachgang zu dem Treffen am 08.10.2010 belieferte die Beklagte die Papierfabrik Firma B mit Titandioxid, wobei der von der Beklagten hierdurch erzielte Umsatz und Gewinn zwischen den Parteien streitig ist. Mit Schreiben vom 17.12.2012 teilte die Papierfabrik Firma B SE dem Kläger mit, die Beklagte habe an sie in dem Jahr 2010 insgesamt 80 Tonnen und im Jahr 2011 insgesamt 1940 Tonnen Titandioxid geliefert (Anlage K16, Bl. 131 d.A.). Mit Datum vom 24.09.2013 erstellte die Beklagte für den Zeitraum von März 2009 bis zum Stichtag des 31.12.2012 eine eigene Übersicht über den von ihr erwirtschafteten Gewinn aus den mit der Papierfabrik Firma B geschlossenen Lieferverträgen, welchen sie auf netto 34.498,53 EUR bezifferte (Gewinnübersicht, Bl. 248 d.A.), Die von der Beklagten angedachte Umstellung auf den Import auf Provisionsbasis erfolgte zu keiner Zeit. Auch belieferte die Beklagte keine anderen vom Kläger vermittelten Kunden. II. Der Kläger ist der Auffassung, zwischen den Parteien sei aufgrund der mündlichen Abrede, wonach der Kläger für die Beklagte Geschäftsbeziehungen herstellen solle, ein Vertrag zustande gekommen. Er habe mit der Beklagten eine wirksame Provisionsvereinbarung dahingehend getroffen, dass die Beklagte eine Provision in Höhe von 15% ihres Gewinns aus der Belieferung der Papierfabrik Firma B mit Titandioxid schulde. Die Provision in Höhe von 15% sei auch ortsüblich und angemessen. Außerdem meint der Kläger, die Beklagte habe im Rahmen der E-Mail vom 15.04.2011 ein wirksames Vertragsstrafeversprechen in Höhe von 1.000.000,00 EUR abgegeben. Dieses habe unter der Bedingung gestanden, dass eine einvernehmliche Provisionsregelung unter den Parteien nicht zustande komme. Selbst wenn keine wirksame Provisionsvereinbarung getroffen worden sei, bestehe ein Provisionsanspruch des Klägers aus den §§ 84, 87, 87b HGB auf eine übliche Provision in Höhe von 5%, da der Kläger ein Handelsvertreter im Sinne der § 84 ff. HGB sei. Unabhängig von der konkreten Art und Durchführung des Provisionsgeschäftes habe jedenfalls zwischen den Parteien Einigkeit bestanden, dass die Vermittlungsleistungen des Klägers gegen Entgelt erfolgen sollten. Es habe eine Vermittlung von Geschäftskontakten mit dem Ziel von Vertragsabschlüssen mit den vermittelten Unternehmen bestanden. Hilfsweise könne der Kläger überdies einen Aufwendungsersatz für seine umfangreichen Tätigkeiten verlangen. So sei er bei der Ermittlung des Verkaufspreises zum Eintritt in den deutschen Markt eingebunden gewesen. Auch sei der Beklagten die Reputation des Klägers im Hinblick auf seine Stellung als ehemaliger Repräsentant des chinesischen Industrieverbandes (CAIE) für Deutschland sowie als ehemaliges Mitglied des Asien-Pazifik-Ausschusses der deutschen Wirtschaft (APA) zu Gute gekommen. Bezüglich der Höhe des geltend gemachten Zahlungsanspruchs behauptet der Kläger, die übliche für die Kontaktvermittlung zu zahlende Provision betrage 100,00 EUR pro gelieferte Tonne, so dass sich aus dem insgesamt gelieferten Titandioxid von 2.020 Tonnen ein Betrag in Höhe von 202.000,00 EUR errechne. Der Einkaufspreis für das Produkt Titandioxid Chlorid CR 501 habe für die Beklagte 2.590,00 EUR bzw. 2.853,00 EUR pro Tonne betragen. Bis März 2011 seien die Preise auf einen Betrag von bis zu 3.000,00 EUR pro Tonne angestiegen. Ein Händler berechne auf die Preise üblicherweise einen Aufschlag von mindestens 20-25 %, sodass sich eine Provision in Höhe von 100,00 EUR pro Tonne auch vor diesem Hintergrund als angemessen erweise. Der Kläger hat zunächst im Wege der Auskunftsklage beantragt, die Beklagte zur Auskunftserteilung über ihre Geschäfte und zur Zahlung einer dann zu beziffernden Provision zu verurteilen. In der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2012 (Bl. 118 d.A.) hat der Kläger den Auskunftsantrag zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 202.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die Existenz einer wirksamen Einigung der Parteien über die Provision des Klägers. Die Verhandlungen hätten immer unter dem Vorbehalt gestanden, die Vereinbarungen der Parteien in einem schriftlichen Vertrag zu fixieren, zu dessen Abschluss es jedoch nie gekommen sei. Es habe ein rechtsgeschäftlich vereinbartes Schriftformerfordernis bestanden. Die vom Geschäftsführer der Beklagten zugesicherte Provision von 15% sei ausschließlich als Unterprovision gemeint gewesen, wenn die Beklagte als Hauptmaklerin und der Kläger als Untermakler tätig werden würden. Ein provisionspflichtiges Geschäft sei von der Beklagten tatsächlich jedoch nicht abgeschlossen worden. Denn für den Fall, dass die Beklagte als Zwischenhändlerin tätig werde, hätten sich die Parteien gerade nicht verbindlich auf eine Provisionsabrede geeinigt. Für eine solche Vertragskonstellation hätten die Parteien keine Regelung getroffen. Überdies sei der Termin mit der Papierfabrik Firma B vom 08.10.2010 ohne Zutun des Klägers zustande gekommen. Der Kontakt zur Papierfabrik Firma B sei vorher abgerissen und erst der neue Einkaufsleiter der Papierfabrik Firma B habe wieder erneut den Kontakt zur Beklagten aufgenommen. Ferner ist die Beklagte der Ansicht, dass der Kläger kein Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB sei. Zumindest sei die vom Kläger verlangte Provision nicht üblich. Darüber hinaus bestreitet die Beklagte im Hinblick auf den vom Kläger hilfsweise geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch, den vom Kläger behaupteten Umfang seiner Tätigkeit für die Beklagte. Die Beklagte behauptet, die Gewinnmarge für die Belieferung der Papierfabrik Firma B mit Titandioxid habe bei lediglich 4% bis 5% gelegen. Die von dem Kläger geforderte Provision von 100,00 EUR pro Tonne übersteige den von der Beklagten selbst erzielten Gewinn. Die Beklagte behauptet, in den Jahren 2009 bis 2012 im Zusammenhang mit den sog. „Firma B-Geschäften“ Einnahmen in Höhe von insgesamt 7.703.609,16 EUR netto erzielt zu haben. Dem seien jedoch Ausgaben in Höhe von 7.654.325,55 EUR gegenüberzustellen (Gehälter, Sozialversicherungen, Miete, Verwaltungskosten etc.). Es verbleibe damit ein anteilig auf die Firma B-Geschäfte entfallender Saldo von 49.283,61 EUR. Hiervon sei ferner eine Steuerbelastung von 30% in Abzug zu bringen, sodass ein Nettogewinn von 34.498,53 EUR verbleibe. III. Das Gericht hat mit Beweisbeschluss vom 17.01.2014 (Bl. 309 d.A.) und 02.06.2015 (Bl. 407 ff. d.A.) versucht, Beweis zu erheben zu der Höhe der üblichen und angemessenen Vergütung für die hier streitgegenständliche Vermittlung von Geschäftskontakten. Trotz diverser Anfragen bei der IHK Münster, der IHK Deutschland, bei der Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb (CDH) sowie der Außenhandelskammer China hat das Gericht keinen geeigneten Sachverständigen für die Beantwortung der Beweisfragen gefunden. Der Sachverständige Dipl.-Kfm. M, welcher als einziger Sachverständige für die Beantwortung der Beweisfrage zur Verfügung gestanden hat, kam zu dem abschließenden Ergebnis, dass die Beweisfrage nicht aufklärbar sei Mit Beweisbeschluss vom 07.09.2018 (Bl. 759 d.A.) hat das erkennende Gericht ferner versucht, Beweis zu erheben zu der Frage, welchen Aufwand der Kläger im Rahmen der von ihm erbrachten Vermittlungsleistungen hatte. Für die Erstellung dieses Sachverständigengutachtens hat es keinen geeigneten Sachverständigen gegeben. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle zu den mündlichen Verhandlungen vom 24.04.2012 (Bl. 116 ff. d.A.), vom 12.11.2013 (Bl. 269 ff. d.A.), vom 12.05.2015 (Bl. 399 ff. d.A.), vom 21.02.2017 (Bl. 514 ff. d.A.), vom 20.06.2017 (Bl. 581 d.A.), vom 28.08.2018 (Bl. 755 d.A.) und vom 28.04.2020 Bezug genommen. Außerdem wird Bezug genommen auf die gerichtlichen Hinweise in der Terminsverfügung 31.07.2013 (Bl. 194 d.A.), in der Verfügung vom 27.03.2014 (Bl. 331 d.A.), im Beschluss vom 18.02.2018 (Bl. 664 d.A.) sowie in der Terminsverfügung vom 07.05.2018 (Bl. 715 d.A.). Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist – soweit sie nicht bereits zurückgenommen worden ist – teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 60.600,00 EUR gem. §§ 87, 87b HGB i.V.m. § 315 Abs. 3 S. 2 BGB. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. I. Im Ergebnis ist es nicht entscheidungserheblich, ob der Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus §§ 87, 87b HGB, aus § 345 HGB, aus §§ 675, 611, 612 BGB oder aus §§ 677, 683 BGB i.V.m. §§ 670, 1835 Abs. 3 BGB analog folgt. Denn alle Anspruchsgrundlagen sehen in der Rechtsfolge vor, dass für die Vermittlungstätigkeiten des Klägers die übliche Vergütung zu entrichten ist. Eine solche übliche Vergütung für die hier streitgegenständlichen Vermittlungsleistungen ließ sich jedoch in tatsächlicher Hinsicht nicht aufklären, sodass die Vergütung durch den Kläger im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung festzusetzen war (§ 315 Abs. 1, 2 BGB). Da die Leistungsfestsetzung des Klägers in Höhe von 202.000,00 EUR nicht der Billigkeit entsprach, war die Vergütung des Klägers durch das Gericht in einer Höhe von 60.600,00 EUR festzusetzen. II. Aufgrund des Fehlens einer vertraglichen Vergütungsvereinbarung steht dem Kläger gegen die Beklagte für die von ihm erbrachten Vermittlungsleistungen gem. §§ 87, 87b HGB ein Anspruch auf die übliche Vergütung zu. Da eine übliche Vergütung für die hier streitgegenständliche Vertragsbeziehung in tatsächlicher Hinsicht nicht feststellbar war, war der Provisionsanspruch gem. §§ 315, 316 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2005 – Az. VIII ZR 139/04; Hopt , in: Baumbach/Hopt, 36. Aufl. 2014, § 87b Rn. 3). Hierbei war die Höhe der Vergütung gem. § 315 Abs. 3 S. 2 BGB durch das Gericht auf der Grundlage des Parteivortrages festzusetzen, nachdem die Ausübung des einseitigen Leistungsbestimmungsrecht durch den Kläger nicht der Billigkeit entsprach (vgl. BAG, Urteil vom 03.08.2016 – Az. 10 AZR 710/14). 1. Der Kläger kann von der Beklagten gem. §§ 87, 87b HGB die Zahlung einer üblichen Vergütung verlangen, da zwischen den Parteien eine individualvertragliche Vergütungsabrede für die hier streitgegenständliche Vertragsbeziehung nicht zustande gekommen ist. Weder vor, während, noch im Anschluss an die Vermittlungstätigkeit des Klägers haben sich die Parteien der Höhe nach auf eine Vergütung verständigt. a. Die Parteien haben sich zwar darauf verständigt, dass der Kläger eine Unterprovision in Höhe von 15% auf Basis von 5% für die sog. „Firma B-Geschäfte“ erhalten sollte. Dieser Einigung lag jedoch noch die übereinstimmende Vorstellung beider Parteien zugrunde, dass die Beklagte die Rohstoffe nicht selbst importieren, sondern den Import ihrerseits lediglich auf Provisionsbasis vermitteln sollte. Von dieser Provision der Beklagten sollte dann der Kläger wiederum eine Unterprovision erhalten. Eine Provisionsvereinbarung bezüglich der von der Beklagten sodann jedoch tatsächlich ausgeübten Zwischenhändlertätigkeit erfolgte zu keinem Zeitpunkt. Dies wird schon durch die vom Kläger vorgelegten Entwürfe der Provisionsvereinbarungen bestätigt. Denn dort wird zwischen einer Vermittlungstätigkeit der Beklagten und einer Lieferung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung differenziert (vgl. Anlage K3, Bl. 14 f. d.A.; Anlagen K14 und K15, Bl. 88 ff. d.A.). Aus den Entwürfen geht eindeutig hervor, dass die „15% auf Basis von 5%“ als Unterprovision bei einer Vermittlungstätigkeit der Beklagten auf Provisionsbasis zu verstehen waren. In diesem Sinne verhält sich auch die von dem Kläger vorgelegte E-Mail vom 15.04.2011 (Anlage K2, Bl. 13 d.A.), in der es ausdrücklich heißt, dass die Provisionsvereinbarung von 15% nur ab „Umstellung von Belieferung über Firma O auf die wie ursprünglich vorgesehene reine Provisionsabwicklung“ gelten solle. Eine Provisionsvereinbarung für den Fall, dass die Beklagte nicht als Vermittler tätig wird, sondern die Papierfabrik Firma B – aufgrund der Vermittlungsleistungen des Klägers – unmittelbar als Zwischenhändler beliefert, ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. b. Im Ergebnis konnte offenbleiben, ob die zwischen den Parteien erzielte Einigung betreffend der Unterprovision „15% von 5%“ gem. § 154 Abs. 1 BGB unwirksam war. Zwar einigten sich die Parteien nicht über eine Provision bezüglich der Zwischenhändlertätigkeit der Beklagten, sodass insoweit ein offener Einigungsmangel vorlag. Da die Beklagte ihre Zwischenhändlertätigkeit jedoch ohnehin zu keinem Zeitpunkt auf eine reine Vermittlungstätigkeit umstellte und der Klägerin insoweit aufgrund der Vereinbarung ohnehin keine vertraglichen Vergütungsansprüche entstanden wären, bedurfte es insoweit keiner Entscheidung. c. Ebensowenig war der Vertrag im Gesamten nach § 154 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Parteien haben sich – bei verständiger Auslegung des Parteiverhaltens – auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag verständigt, welcher die Vermittlung von Geschäftskontakten zum Inhalt hatte. Bezüglich der Vergütung haben die Parteien zunächst keine Regelung getroffen. Für den Fall, dass die Beklagte ihrerseits als Vermittlerin tätig wird, haben die Parteien zumindest zu einem späteren Zeitpunkt eine Einigung erzielt (15% von 5%); für den Fall, dass die Beklagte als Zwischenhändlerin auftritt, erfolgte keine Einigung. Ausweislich der wechselseitig ausgetauschten Vertragsentwürfe war den Parteien auch bewusst, dass sie bezüglich dieses Punktes gerade keine Einigung erzielt hatten. Entgegen der Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 BGB ist zwischen den Parteien ein Vertragsschluss über die Erbringung von Vermittlungsleistungen des Klägers aber gleichwohl zustande gekommen. Dies deshalb, weil der Kläger bereits im Jahr 2008 die Vermittlungstätigkeit im Einvernehmen mit der Beklagten aufnahm und die Parteien den Vertrag so – in Kenntnis des Einigungsmangels – auf der Grundlage eines gemeinsamen Willensentschlusses in Vollzug setzten. Trotz des Dissenses wollten die Parteien ihren Vertrag mithin – zumindest konkludent – als wirksam ansehen (vgl. Dörner , in: HK-BGB/Saenger, 10. Aufl. 2019, § 154 Rn. 4). Eine ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) bezüglich der Höhe der Vergütung – für den Fall, dass die Beklagte als Zwischenhändlerin auftritt – hätte jedoch allenfalls zu dem Ergebnis führen können, dass die Beklagte die „übliche Vergütung“ schuldet. Eine ergänzende Vertragsauslegung soll grundsätzlich auch bei einem offenen Einigungsmangel jedenfalls dann möglich sein, wenn die Parteien einen Vertrag in der Erwartung geschlossen haben, dass über die noch offenen Regelungen eine Einigung noch herbeigeführt werden könne (BGH, Urteil vom 19.03.1975 – Az. VIII ZR 262/73; BGH, Urteil vom 13.07.1967 – Az. VII ZR 128/65; a.A. BGH, Urteil vom 10.06.1965 – Az. II ZR 6/63). Zu ermitteln wäre dann, welche Regelung die Parteien im Hinblick auf den von ihnen mit dem Vertrag verfolgten Vertragszweck nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte geschlossen hätten (BGH, Urteil vom 13.01.1959 – Az. I ZR 47/58). Die offene Lücke ist durch Heranziehung dispositiven Gesetzesrechts, bei fehlenden einschlägigen Gesetzesbestimmungen und nicht entgegenstehenden Parteiwillen durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Die Höhe der Vergütung ließ sich im Ergebnis jedoch auch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nicht ermitteln. Insbesondere ließ sich die von den Parteien erzielte Einigung bezüglich „15% auf Basis von 5%“ nicht auf die hier vorliegende Vertragskonstellation (Zwischenhändlertätigkeit der Beklagten) übertragen. Eine identische Beteiligung des Klägers in Höhe von 15% hätte dem Verhandlungsergebnis und der Interessenlage der Parteien evident widersprochen. Denn als Zwischenhändlerin übernahm die Beklagte weitaus größere wirtschaftliche Risiken, als dies bei einer reinen Vermittlertätigkeit der Fall gewesen wäre. Auch eine Beteiligung des Klägers von 5% an der Zwischenhändlertätigkeit der Beklagten wäre erkennbar nicht vom Parteiwillen getragen gewesen. Dies hätte zu dem absurden Ergebnis geführt, dass die Gewinnmarge des Klägers sich um ein Vielfaches erhöht hätte, obwohl dessen Arbeitsaufwand auch nach dem neuen Geschäftsmodell gleich geblieben wäre und allein die Beklagte durch ihr Auftreten als Zwischenhändlerin größere wirtschaftliche Risiken auf sich nahm. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung hätte daher unweigerlich zu dem Ergebnis führen müssen, dass sich der Vergütungsanspruch auf die gesetzlichen Regelungen zur üblichen Vergütung hätte stützen müssen (vgl. § 87b HGB bzw. § 345 HGB bzw. § 675, 611, 612 BGB bzw. §§ 677, 683 BGB i.V.m. § 1853 BGB analog). d. Da sich die Parteien jedenfalls vertraglich für den Fall, dass die Beklagte als Zwischenhändlerin auftritt, nicht auf eine bestimmte Vergütungshöhe geeinigt haben, konnte insoweit zunächst offenbleiben, ob eine entsprechende Vereinbarung einer etwaigen konkludent getroffenen Beurkundungsabrede genügt hätte. e. Dem Kläger stehen darüber hinaus – worauf er sein Anspruchsbegehren hilfsweise stützt – keine vertraglichen Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe bzw. Schadensersatzansprüche zu. Die Voraussetzungen des in der E-Mail vom 15.04.2011 (Anlage K2, Bl. 13 d.A.) niedergelegten Vertragsstrafeversprechens liegen offensichtlich nicht vor, da die Beklagte keine „anderen potentiellen Kunden“ belieferte, sondern allein die Belieferung des einzigen Kunden der Parteien fortsetzte. Auch war der Abschluss einer Vertragsstrafeverpflichtung nur in Aussicht gestellt. Zu einer tatsächlichen vertraglichen Umsetzung kam es nicht. Auch ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB (c.i.c.) besteht mangels Pflichtverletzung der Beklagten nicht. Insbesondere ist nicht feststellbar, dass die Beklagte die Geschäftsabwicklung mit der Papierfabrik Firma B bewusst umgestellt hätte, um den vertraglichen Provisionsanspruch des Klägers ins Leere laufen zu lassen. Das Tätigwerden der Beklagten als Zwischenhändlern stellt vielmehr das Ergebnis ihrer Vertragsverhandlungen mit der Papierfabrik Firma B dar. 2. Aufgrund des Fehlens einer individualvertraglichen Vergütungsvereinbarung, hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer üblichen Provision gem. §§ 87, 87b HGB. a. Der Kläger ist als Handelsvertreter im Sinne der §§ 84 ff. HGB anzusehen. Gemäß § 84 Abs. 1 HGB ist Handelsvertreter, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. aa. Eine „Vermittlungstätigkeit“ i.S.d. § 84 HGB wird entfaltet, wenn der Handelsvertreter den Abschluss von Geschäften durch Einwirkung auf den Dritten fördert. Hierfür reicht es bereits aus, wenn der Geschäftsabschluss vorbereitet, ermöglicht oder herbeigeführt wird ( Hopt , in: Baumbach/Hopt, § 84 Rn. 55). Soll sich die Tätigkeit darauf beschränken, bloße Geschäftsbeziehungen herzustellen, ohne dass bereits konkrete Geschäfte vermittelt werden sollten, liegt grundsätzlich keine Handelsvertretertätigkeit vor (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.1982 – Az. I ZR 68/80). Es muss vielmehr ein konkreter Geschäftsabschluss beabsichtigt sein (vgl. Busche , in: Oetker, HGB, 6. Aufl. 2019, § 84 Rn. 44). Dabei muss zum Zwecke des Geschäftsabschlusses eingewirkt werden, auf die Erteilung des konkret ins Auge gefassten und den Gegenstand der Vermittlungsbemühungen bildenden Auftrags ( Emde , in: Staub, HGB, Band 2, 5. Aufl. 2008, § 84 Rn. 55). Sofern der Abschluss von solchen konkreten Geschäften beabsichtigt ist, kommt es nicht darauf an, ob es hierzu eines besonderen, werbenden Aufwands bedarf oder die Vermittlung keine besondere Mühe erfordert. Es genügt eine Mitursächlichkeit, welche bereits dann vorliegt, wenn die Tätigkeit des Beauftragten sich darauf beschränkt, die abschlussbereiten Parteien zusammenzubringen (vgl. von Hoyningen-Huene , in: Münchener Kommentar, HGB, 4. Aufl. 2016, § 84 Rn. 59; Busche , in: Oetker, HGB, 6. Aufl. 2019, § 84 Rn. 44). Vorliegend wiesen die von den Parteien beabsichtigten Geschäfte eine hinreichende Konkretisierung auf. Der Kläger sollte der Beklagten über seine Kontakte und Reputation in der Papierindustrie Kunden vermitteln, die am Import chinesischer Rohstoffe interessiert sind. Das Zusammenbringen der Vertragsparteien folgte damit bereits aufgrund der Intention, konkrete Absatzgeschäfte mit chinesischen Vorlieferanten in die Wege zu leiten. Der Kläger stand im Kontakt zu leitenden Mitarbeitern von Chemie-, Papier und Farbenherstellern. Die Beklagte betreibt ein Handelsunternehmen, in dessen Rahmen sie Rohstoffe und Produkte aus China nach Europa exportiert bzw. deren Export vermittelt. In geschäftlichen Kontakt traten die Parteien erstmals im Jahre 2008. Hierbei kamen sie überein, dass der Kläger seine Kontakte in die Industrie nutzen sollte, damit die Beklagte chemische Rohstoffe aus China zur Weiterverarbeitung an die vom Kläger vermittelnde Käufer vermitteln sollte. Die zwischen den Parteien anvisierte Zusammenarbeit erschöpfte sich mithin nicht darin, dass der Kläger einen bloßen Geschäftskontakt herstellt, sondern – im Zeitpunkt der Einigung über eine Zusammenarbeit – hatten die Parteien bereits die Abwicklung hinreichend konkretisierter Vertriebsgeschäfte vor Augen. Die Kontaktvermittlung des Klägers war explizit darauf gerichtet das Zustandekommen der Verträge über chemische Rohstoffe aus China herbeizuführen. Bereits damit ging die Tätigkeit des Klägers über den bloßen Nachweis von Gelegenheiten zu Geschäftsabschlüssen hinaus. Darüber hinaus hat der Kläger – wie aus der im Termin am 21.02.2017 zu den Gerichtsakten gereichten Chronologie (Bl. 518 ff. d.A.) ersichtlich – weitere administrative Tätigkeiten erbracht. So überarbeitete der Kläger beispielsweise für die Papierfabrik Firma B bestimmte Gesprächszusammenfassungen, telefonierte mit dem Laborleiter der Papierfabrik Firma B bezüglich der Titandioxid-Tests und las für die Papierfabrik Firma B bestimmte Sicherheitsdatenblätter für Titandioxid Korrektur. Mittels dieser unterstützenden Tätigkeiten hat der Kläger gerade den produktbezogenen Abschluss der Titandioxid-Geschäfte durch die Beklagte mitgefördert. Auch wenn die jeweiligen Vermittlungshandlungen unter Umständen keinen besonderen Arbeitsaufwand hervorgerufen haben mögen, so waren sie jedenfalls mitursächlich für den Vertragsschluss, welches im Rahmen des § 84 HGB bereits ausreichend ist. bb. Voraussetzung für die Einstufung als Handelsvertreter ist ferner die ständige Betrauung mit der Geschäftsvermittlung. Dies beinhaltet nach der gesetzlichen Intention, dass der Handelsvertreter sich nach dem Inhalt des Vertrages während dessen Dauer fortlaufend um eine zunächst unbestimmte Vielzahl von Geschäftsabschlüssen für den Unternehmer einsetzen sollte. Für die rechtliche Einordnung kommt es hierbei nicht darauf an, ob der Kläger tatsächlich dauerhaft tätig geworden ist. Es genügt vielmehr, wenn die Parteien jedenfalls zu Beginn ihrer Zusammenarbeit vereinbarten, dass der Betraute eine unbestimmte Vielzahl von Geschäften für den Unternehmer abschließen oder vermitteln soll ( von Hoyningen-Huene , in: Münchener Kommentar, HGB, 4. Aufl. 2016, § 84 Rn. 59). Nach verständiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls sollte hier eine solche dauerhafte Verpflichtung der Beklagten bestehen. Jedenfalls war eine solche – was nach § 84 HGB ausreichend ist – anvisiert, als sich die Parteien in den Jahren 2008/2009 auf eine Zusammenarbeit verständigten. So sollte der Kläger zugunsten der Beklagten verschiedene Kunden in Deutschland vermitteln, damit diese ihrerseits Rohstofflieferanten aus China vermitteln konnte. Die Tatsache, dass eine dauerhafte Tätigkeit des Klägers von den Parteien angestrebt war, spiegelt sich insbesondere auch in der E-Mail des Geschäftsführers der Beklagte vom 15.04.2011 (Anlage K2, Bl. 13 d.A.) wieder. Denn hier heißt es „Für künftige Geschäftsanbahnungen mit anderen potentiellen Kunden werden wir im Einzelfall die Provision festlegen“. Dieser Textzusatz spricht unverkennbar dafür, dass die Parteien sich auf eine ständige Betrauung des Klägers mit der Geschäftsvermittlung verständigt hatten. b. Entsprechend § 87 HGB hat der Beklagte als Handelsvertreter Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. aa. Die in den Jahren 2010 bis 2011 abgeschlossene sog. „Firma B-Geschäfte“ zwischen der Beklagten und der Papierfabrik Firma B stellten provisionspflichtige Geschäfte dar. Hierbei erweist es sich insbesondere als unerheblich, dass sich die Tätigkeit des Klägers unter Umständen darauf beschränkte, lediglich ein erstes Kennenlern-Treffen beider Vertragsparteien zu vermitteln. Unerheblich ist ebenfalls, dass der Kontakt zwischen der Beklagten und der Papierfabrik Firma B zunächst abgerissen ist und der Kontakt erst wieder nach einem Wechsel der zuständigen Personen bei der Papierfabrik Firma B wieder aufgenommen wurde. Denn für eine Vermittlung im Sinne von § 87 Abs. 1 HGB ist es bereits ausreichend, wenn der Handelsvertreter durch die Schaffung des Kontaktes den Abschluss des Geschäfts ermöglicht. Dieser rechtlichen Einordnung steht auch nicht entgegen, dass die Belieferung der Papierfabrik Firma B nunmehr unmittelbar durch die Beklagte als Zwischenhändlerin erfolgt. Richtig ist zwar, dass dies nicht den ursprünglichen Planungen entspricht, auf welche sich der Kläger und die Beklagte verständigt hatten. Der grundsätzliche Provisionsanspruch des Klägers wird hiervon jedoch nicht berührt. Denn trotz der vorgenommenen Änderungen in der Absatzkette blieb der wirtschaftliche Kern des von dem Kläger vermittelten Geschäfts unberührt (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 19.09.1995 – Az. 9 U 171/94). Wie von den Parteien beabsichtigt, kam es zu einer Belieferung der Papierfabrik Firma B mit Rohstoffen aus China, mit dem einzigen Unterschied, dass die Beklagte durch ihr Auftreten als Zwischenhändlerin anstelle als Vermittlerin weitergehende unternehmerische Risiken auf sich nahm. Eine Wesensveränderung des Geschäftsmodells ist hiermit jedoch nicht einhergegangen, sodass der Vermittlungserfolg des Klägers fortwirkt und der Provisionsanspruch nicht untergegangen ist. bb. In zeitlicher Hinsicht umfasst die Provisionspflicht grundsätzlich alle Rechtsgeschäfte, die während der Vertragszeit abgeschlossen werden (vgl. Hopt , in: Baumbach/Hopt, 39. Aufl. 2020, HGB, § 87 Rn. 37). Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter gem. § 87 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 HGB einen Anspruch auf Provision nur, wenn er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, dass der Abschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist. Nach § 87 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HGB setzt der Provisionsanspruch in zeitlicher Hinsicht voraus, dass vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluss eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 11 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist. Am 06.10.2009 erfolgte ein erstes Treffen des Geschäftsführers der Beklagten und des Klägers mit der Papierfabrik Firma B. Dieses Treffen blieb jedoch zunächst noch erfolglos. Vereinbart wurde die Belieferung der Papierfabrik Firma B mit Titandioxid durch die Beklagte erst am 08.10.2010. In der Folgezeit kam es auch zu Lieferungen von Titandioxid durch die Beklagte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.07.2011 erklärte die Beklagte die Kündigung etwaiger Vertragsverhältnisse mit dem Kläger. Unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist des § 89 Abs. 1 HGB ist der Handelsvertretervertrag damit spätestens zum 30.11.2011 gekündigt worden. Provisionspflichtig erwiesen sich folglich nur solche Geschäfte, die im Zeitraum vom 08.10.2010 bis zum Ende des Jahres 2011 getätigt worden sind. Geschäfte, die erst nach Vertragsbeendigung in Auftrag gegeben werden, sind gem. § 87 Abs. 3 Nr. 1 HGB nur dann provisionspflichtig, wenn der Abschluss überwiegend auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen und innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist. Die Angemessenheit der Frist bestimmt sich hierbei nach den Umständen des Einzelfalls nach Art, Inhalt und Bedeutung des abgeschlossenen Geschäfts unter Berücksichtigung der Verkehrssitte. Dies berücksichtigt erschien eine wirtschaftliche Partizipation des Klägers an den von der Beklagten abgeschlossenen „Firma B-Geschäften“ für den Zeitraum vom 08.10.2010 bis zum Ende des Jahres 2011 für angemessen. Entscheidend war hierbei im Rahmen der Abwägung einzustellen, dass der Kläger bei der operativen Umsetzung der Titandioxid-Lieferungen nicht mehr mitwirkte und sich sein Leistungsbeitrag auf die Eröffnung der Geschäftschance beschränkte. Diese von dem Kläger am 06.10.2009 erbrachte Geschäftsvermittlung, welche durchaus als werthaltig anzusehen ist, hat sich in den Firma B-Geschäften jedenfalls noch bis zum Ablauf des Jahres 2011 niedergeschlagen. Mit zunehmendem Zeitablauf sind die Koehler-Geschäfte jedoch nicht mehr überwiegend auf die Tätigkeit des Klägers als Handelsvertreter zurückzuführen, sondern der Mitwirkungsbeitrag des Klägers verblasst und wird durch die laufende – allein von der Beklagten erbrachten – unternehmerischen Leistung im operativen Geschäft überlagert. 3. In der Rechtsfolge war dem Kläger durch gerichtliche Festsetzung eine Vergütung in Höhe von 60.600,00 EUR zuzusprechen. Dies deshalb, weil eine übliche Vergütung für die von dem Kläger erbrachten Vermittlungsleistungen nicht feststellbar war (§ 87b Abs. 1 HGB) und die Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts durch den Kläger nicht der Billigkeit entsprach (§ 315 Abs. 3 S. 2 BGB). a. Der Kläger hat als Handelsvertreter gem. § 87b Abs. 1 HGB einen Anspruch auf den üblichen Satz, wenn die Höhe der Provision – wie hier – nicht bestimmt ist. Entgegen des Wortlautes sind darüber hinaus auch die üblichen Bemessungs- und Berechnungsgrundlagen als vereinbart anzusehen (vgl. von Hoyningen-Huene , in: Münchener Kommentar, HGB, 4. Aufl. 2016, § 87b Rn. 9). Die Üblichkeit der Vergütung richtet sich nach den Gepflogenheiten des betreffenden Geschäftszweiges, die für Leistungen gleicher Art und Güte sowie gleichen Umfangs am Leistungsort nach allgemein anerkannter Auffassung zu entrichten ist (vgl. Busche , in: Oetker, HGB, 6. Aufl. 2019, Rn. 6). Hierbei sind Art und Inhalt des Geschäfts festzustellen. Konkret ist zu ermitteln, welchen Provisionssatz andere Unternehmer dieses Geschäftszweiges für die Vermittlung derartiger Geschäftsabschlüsse zahlen (vgl. von Hoyningen-Huene , in: Münchener Kommentar, HGB, 4. Aufl. 2016, § 87b Rn. 9; Busche , in: Oetker, HGB, 6. Aufl. 2019, Rn. 6). Zwischen den Parteien ist hierbei jedenfalls unstreitig, dass der Kläger erstmalig einen geschäftlichen Kontakt zwischen der Papierfabrik Firma B und der Beklagten herstellte. Eine übliche Vergütung für die Vermittlung von Geschäftskontakten in die Volksrepublik China für den Verkauf von Titandioxid ließ sich jedoch trotz vielfacher gerichtlicher Aufklärungsversuche und nach Ausschöpfung sämtlicher gemeinhin anerkannter Aufklärungsmöglichkeiten (vgl. Löwisch , in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl. 2020, § 87b Rn. 19) in tatsächlicher Hinsicht nicht feststellen und blieb unaufgeklärt. Schon der Vortrag des Klägers deutete darauf hin, dass sich eine übliche Vergütung des Klägers aufgrund der Besonderheiten des hier vorliegenden Rechtsgeschäfts nicht würde feststellen lassen. So würde das Produkt TiO2 CR-501 von nur einem Hersteller in China hergestellt (vgl. Schriftsatz vom 06.09.2013, Bl. 210 d.A.). Für den Handel mit Titandioxid gibt es also offenkundig keinen Markt, sodass sich auch eine übliche Vergütung nicht ermitteln lässt. Mit Beweisbeschluss vom 17.01.2014 (Bl. 309 ff. d.A.) beschloss das erkennende Gericht, Beweis zu erheben zu der Frage, wie hoch die übliche und angemessene Vergütung für die Vermittlung von Kontakten (ausschließlich) in die Volksrepublik China für den Verkauf von Titandioxid Chlorid CR 501 und Titandioxid Sulfat NR 950 in der entsprechende Branche ist. Für den Fall, dass dies nicht feststellbar ist, sollte sich der Sachverständige mit der Frage auseinandersetzen, wie hoch die übliche und angemessene Vergütung für die Vermittlung von Kontakten (ausschließlich) zu Firmen aus der Volksrepublik China bezüglich des Ankaufs von Rohstoffen ist. Nachdem das erkennende Gericht selbst keinen geeigneten Sachverständigen für die Beantwortung der Beweisfrage benennen konnte, sind mit Verfügung vom 21.01.2014 die IHK Münster sowie die Parteien um Benennung eines Sachverständigen gebeten worden. Recherchen des Klägers ergaben, dass weder bei der IHK Münster noch bei IHK in Deutschland Sachverständige für die streitgegenständliche Beweisfrage gelistet waren (Bl. 315 d.A.). Der von dem Kläger benannte Sachverständige A (CDH - Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb) erklärte gegenüber dem erkennenden Gericht mit Schreiben vom 21.03.2014 zu den branchenüblichen Provisionssätzen keine Angaben machen zu können. Die gerichtliche Anfrage bei der Außenhandelskammer China am 25.03.2014 ergab, dass es für entsprechende Provisionen keinen Preiskorridor ergebe, sondern diese sich nach den Umständen des Einzelfalls richten. Eine Beantwortung der Beweisfragen könne von Seiten der Außenhandelskammer China nicht erfolgen (Vermerk, Bl. 324 d.A.). Nach Durchführung einer weiteren mündlicher Verhandlung erließ das erkennende Gericht am 02.06.2015 erneut einen Beweisbeschluss (Bl. 407 ff. d.A.). Nunmehr sollte begutachtet werden, wie hoch die übliche und angemessene Vergütung für die Vermittlung eines Geschäftskontaktes (ausschließlich) betreffend die Lieferung / den Ankauf von chemischen Rohstoffe aus der Volksrepublik China ist. Hilfsweise sollte der Sachverständige die übliche und angemessene Vergütung für die Vermittlung eines Geschäftskontaktes (ausschließlich) betreffend die Lieferung / den Ankauf von chemischen Rohstoffen aus dem Ausland ermitteln. Ebenfalls sollte sich der Sachverständige mit der Frage auseinandersetzen, ob sich die übliche und angemessene Vergütung üblicherweise am Gewinn, Umsatz bzw. sonstigen Kriterien orientiert. Auf Vorschlag der IHK bestellte das erkennende Gericht den Sachverständigen Dipl.-Ing. M zum Sachverständigen (Verfügung vom 17.07.2015, Bl. 414 d.A.). Dieser erstattete sein Gutachten mit Datum vom 14.09.2015. Im Ergebnis führte der Sachverständige M aus, dass er trotz intensiver Recherchen bei Auslandskammern, Beratern, Firmen und im Internet belastbare Antworten zu den ihm aufgegebenen Beweisfragen nicht habe ermitteln können. Eine übliche Vergütung für die hier streitgegenständlichen Vermittlungsleistungen der Klägerin konnte der Sachverständige nicht aufklären (vgl. Gutachten vom 14.09.2015, S. 9). b. In den Fällen, in denen eine übliche Vergütung nicht feststellbar ist und auch eine ergänzende Vertragsauslegung – wie bereits gezeigt – ausscheidet, ist im Zweifel der Handelsvertreter subsidiär nach §§ 315, 316 HGB befugt, die Provisionshöhe nach billigem Ermessen zu bestimmen (BGH, Urteil vom 19. 1. 2005 – Az. VIII ZR 139/04; Busche , in: Oetker, HGB, 6. Aufl. 2019, § 87b Rn. 6; Löwisch , in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl. 2020, § 87b Rn. 19; von Hoyningen-Huene , in: Münchener Kommentar, HGB, 4. Aufl. 2016, § 87b Rn. 13; Busche , in: Baumbach/Hopt, 39. Aufl. 2020, § 87b Rn. 2; differenzierend Oetker , in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 20. Aufl. 2020, HGB, § 87b Rn. 2). aa. Sofern die Leistung durch einen der Vertragschließenden zu bestimmen ist, ist gem. § 315 Abs. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil und ist diesem gegenüber nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht (§ 315 Abs. 3 S. 1 BGB). Bei der Ausübung des einseitigen Leistungsbestimmungsrechts steht dem Ausübenden ein Spielraum zur Verfügung, welcher durch die „Billigkeit“ begrenzt wird ( Würdinger , in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2019, § 315 Rn. 30). Hierbei ist es dem Bestimmungsberechtigen insbesondere auch gestattet, die Grenze seines Ermessensspielraums auszuschöpfen. Bei der Auslegung der Begrifflichkeit der Billigkeit ist dem Gesichtspunkt der Austauschgerechtigkeit im Einzelfall Rechnung zu tragen ( Würdinger , in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2019, § 315 Rn. 32). Dies erfordert eine umfassende Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände. Einfließen können hierbei in die Abwägung insbesondere Kriterien wie beispielsweise der Geschäftszweck, die Risikoverteilung zwischen den Vertragspartnern, die Dauer des Rechtsverhältnisses, Art und Umfang der Gegenleistung, die Herstellungskosten sowie der Verkaufspreis, die aufgewendete Zeit und Mühe für die vertraglichen Verpflichtungen, die Vermögens und Einkommensverhältnisse sowie die wirtschaftlichen Interessen und Belastungen der Parteien (vgl. Würdinger , in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2019, § 315 Rn. 32). Verstößt die Leistungsbestimmung gegen die Billigkeit, so ist sie ipso facto unverbindlich ( Grüneberg , in: Palandt, 75. Aufl. 2016, § 315 Rn. 15). Erstmalig übte der Kläger sein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht mit Schriftsatz vom 03.09.2015 (Bl. 430 ff. d.A.) aus. Hierbei erklärte er, dass seine Vergütung 100,00 EUR pro von der Beklagten gelieferten Tonne Titandioxid betrage. Mit Schreiben vom 17.12.2012 teilte die Papierfabrik Firma B dem Kläger mit, die Beklagte habe an sie in dem Jahr 2010 insgesamt 80 Tonnen und im Jahr 2011 insgesamt 1940 Tonnen Titandioxid geliefert (Anlage K16, Bl. 131 d.A.), sodass sich für den hier maßgeblichen Zeitraum 2010 – 2011 ein Lieferumfang von 2.020 Tonnen errechnet. Dies ist zwischen den Parteien auch unstreitig. Die Gesamtvergütung bestimmte der Kläger so mithin auf einen Betrag in Höhe von 202.000,00 EUR. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.03.2018 (Bl. 681 d.A.) übte der Kläger sein Leistungsbestimmungsrecht erneut aus und legte einen Betrag in Höhe von 300.000,00 EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer fest. Dies begründete er nunmehr damit, dass der ihm entstandene Zeitaufwand mit 1.200 Stunden abzugelten und hierfür ein Stundenlohn von 250,00 EUR anzusetzen sei. bb. Da der Kläger sein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bereits durch Erklärung im Schriftsatz vom 03.09.2015 verbraucht hatte, ging die Leistungsbestimmung am 23.03.2018 bereits ins Leere. Bei dem Recht, die Leistung einseitig zu bestimmen, handelt es sich um ein Gestaltungsrecht, welches durch rechtsgeschäftliche, empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber der anderen Vertragspartei ausgeübt wird ( Würdinger , in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2019, § 315 Rn. 35). Mit der erstmaligen Ausübung des Gestaltungsrechts wird das Recht zur Ausübung der einseitigen Leistungsbestimmung verbraucht (BGH, NJW 2002, 1421, 1424; BayOblG, NJW-RR 1986, 1080, 1081; differenzierend Grüneberg , in: Palandt, 75. Aufl. 2016, § 315 Rn. 15). Selbst die gegen den Ermessensspielraum verstoßende, unverbindliche Leistungsbestimmung ist für den Erklärenden wirksam und bindet ihn, bis eine anderweitige gerichtliche Bestimmung erfolgt ( Würdinger , in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2019, § 315 Rn. 45). cc. Eine Entscheidung darüber, ob das Gestaltungsrecht am 23.03.2018 erneut ausgeübt werden konnte, kann im Ergebnis jedoch offenbleiben, da bereits die einseitige Leistungsbestimmung des Klägers durch anwaltlichen Schriftsatz vom 03.09.2015 in Höhe von 202.000,00 EUR sich als Verstoß gegen den Billigkeitsgrundsatz aus § 315 Abs. 3 BGB erwies. Im Hinblick auf die vom Kläger erbrachte Vermittlungsleistung sowie unter Berücksichtigung des von ihm behaupteten Arbeits- und Zeitaufwandes in Relation zu den von der Beklagten erbrachten unternehmerischen Tätigkeiten nebst der von dieser zu tragenden unternehmerischen und rechtlichen Risiken, erwies sich eine finanzielle Partizipation des Klägers an den von der Beklagten erbrachten Geschäften in einer Größenordnung von 200.000,00 EUR als unbillige Ermessensüberschreitung. Zwischen den Parteien bestand bereits zu Beginn ihrer Geschäftsbeziehung Einvernehmen, dass die Vermittlungsleistungen des Klägers gegen Entgelt erfolgen sollten. Bei der vorzunehmenden Überprüfung der Billigkeitsgrenze verkannte das Gericht nicht, dass bereits der erstmaligen Herstellung eines Geschäftskontakts eine enorme wirtschaftliche Bedeutung zukommen kann. So war es auch hier der Kläger, welcher es der Beklagten überhaupt ermöglichte, als Zwischenhändlerin in den Handel mit Titandioxid einzusteigen. Hierdurch eröffnete der Kläger der Beklagten eine Geschäftschance, an welcher sie auch in den folgenden Jahren durch Abschluss diverser Folgeaufträge profitierte. Die Beklagte erhielt so die Möglichkeit, in ein neues Geschäftsfeld einzusteigen. Die Gewinne, welche die Beklagte aus den Geschäften mit der Papierfabrik Firma B generierte, ließen sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht vollständig aufklären. Der Sachverständige M bezifferte den Reingewinn auf einen Betrag von 300.200,00 EUR. Die Beklagte gab – bei Zugrundelegung der Berechnungsmethode des Sachverständigen – einen Wert von 277.437,94 EUR an (Schriftsatz vom 30.10.2015 (Bl. 451 d.A.). Die Reingewinne für die Geschäftsjahre 2010 und 2011 insgesamt bezifferte der Sachverständige – unter Bezugnahme auf die Jahresabschlüsse – auf 89.400,00 EUR. Die Ansetzung einer Provision für den Kläger in Höhe von 202.000,00 EUR – wie sie der Kläger in Ausübung seines Leistungsbestimmungsrecht begehrt hat – hätte somit zur Folge gehabt, dass der Kläger an dem wirtschaftlichen Erfolg der Beklagten aus den Firma B-Geschäften mit einem Prozentsatz von 67% bis 72% profitiert hätte. Eine entsprechende Provisionszahlung hätte zugleich zur Folge gehabt, dass die Beklagte in den Geschäftsjahren 2010 bis 2011 ein Minus von insgesamt 112.600,00 EUR erwirtschaftet hätte. Auch vor dem Hintergrund der besonderen wirtschaftlichen Bedeutung, dass der Kläger der Beklagten ein neues Geschäftsfeld eröffnete, überschreitet die von dem Kläger begehrte Provision von insgesamt 202.000,00 EUR die Grenze der Billigkeit. Entscheidend waren hierbei der Arbeitsaufwand der Parteien sowie die wechselseitige Risikoverteilung in die Abwägung miteinzubeziehen. Nach dem ursprünglichen Geschäftsmodell sollten sowohl der Kläger als auch die Beklagte als reine Vermittler tätig werden. Im Zusammenhang mit den „Koehler-Geschäften“ änderte sich dieses Geschäftsmodell jedoch und die Beklagte wurde als Zwischenhändlerin tätig. Das unternehmerische Risiko auf Seiten der Beklagten war nunmehr um ein vielfaches höher. Sie beschränkte sich nun nicht länger lediglich darauf, Kontakte zu vermitteln, sondern sie übernahm selbst den Einkauf und den Verkauf von Titandioxid. Neben dem hiermit einhergehenden erheblich größeren logistischen und organisatorischen Aufwand war die Beklagte nunmehr auch mit Einkaufs-, Preis-, Kredit- und Lieferrisiken konfrontiert. Auch haftungsrechtlich im Hinblick auf Gewährleistungsrechte und sonstige Schadensersatzrechte der Papierfabrik Firma B bestand für die Beklagte nunmehr ein erhebliches wirtschaftliches und rechtliches Risiko. Dies war auf Seiten des Klägers in dieser Form nicht gegeben. Auch der Arbeitsaufwand der Beklagten war erheblich höher, als derjenige des Klägers. Der Beitrag des Klägers erschöpfte sich vielmehr darin, den erstmaligen Kontakt herzustellen und er mag ggf. auch weitere administrative Aufgaben wahrgenommen haben. Die eigentliche Geschäftsabwicklung sowie die Steuerung des operativen Geschäfts erfolgte jedoch allein und ausschließlich über die Beklagte. Eine Gewinnpartizipation des Klägers von 67% bis 72% ließe sich vor diesem Hintergrund unter keinem Gesichtspunkt rechtfertigen. c) Da eine übliche Vergütung tatsächlich nicht feststellbar war und die Ausübung der einseitigen Leistungsbestimmung durch den Kläger nicht der Billigkeit entsprach, war die Vergütung des Klägers für die von ihm erbrachten Vermittlungsleistungen gem. § 315 Abs. 3 S. 2 BGB durch Urteil festzusetzen. Hierbei war das Gericht aufgrund der Überschreitung der Ermessensgrenze der Billigkeit ohne besonderen Antrag dazu berufen, die Leistungsbestimmung selbst vorzunehmen (BAG, NZA 2015, 227, 231; LAG Baden-Württemberg, ZTR 2012, 580; Würdinger , in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2019, § 315 Rn. 52). Dies auch insbesondere deshalb, weil die Beklagte durch ihren Klageabweisungsantrag zu verstehen gab, eine Vergütungsforderung in Höhe von 202.000,00 EUR nicht gegen sich gelten lassen zu wollen. Hinsichtlich des bei der gerichtlichen Leistungsbestimmung anzulegenden Maßstabes hatte sich das Gericht „in der Mitte zu halten“ und nicht das Bestimmungsrecht zugunsten einer Partei in die eine oder andere Richtung auszuüben ( Grüneberg , in: Palandt, 75. Aufl. 2016, § 315 Rn. 19). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze legte das Gericht einen Betrag in Höhe von 60.600,00 EUR als angemessene Vergütung für die vom Kläger erbrachten Vermittlungsleistungen fest. Bei der Bestimmung des Betrages ließ sich das Gericht von dem Parteivorbringen beider Parteien leiten und stellte insbesondere die gegenseitigen Interessen, den wechselseitig erbrachten Arbeitsaufwand, den wirtschaftlichen Nutzen der Vermittlungstätigkeit und die unternehmerischen Risiken von Kläger und Beklagter gegenüber. Bei der konkreten Wertbestimmung stellte das Gericht zunächst in Rechnung, dass dem Kläger in zeitlicher Hinsicht Vergütungsansprüche allein für solche Provisionsgeschäfte zustehen, die im Zeitraum von 2010 bis 2011 abgeschlossen worden sind. Hierbei ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte im vorgenannten Zeitraum insgesamt 2.020 Tonnen Titandioxid an die Papierfabrik Firma B geliefert hat (Schreiben der Papierfabrik Firma B vom 17.12.2012, Anlage K16, Bl. 131 d.A.). Im Ergebnis erwies es sich in vorliegender Sache insbesondere deshalb als sachgerecht, die Vergütung des Klägers in Abhängigkeit zu der gelieferten Menge und nicht zu den erzielten Umsätzen bzw. Gewinnen zu setzen, da sich letztere zum einen in tatsächlicher Hinsicht nicht zweifelsfrei aufklären ließen und zum anderen aufgrund der Preisgestaltung und Bilanzierung einseitigen Einflussmöglichkeiten der Beklagten unterlagen. In diesem Zusammenhang hätte es sich insbesondere auch verboten, die zwischen den Parteien diskutierten Provisionssätze (15% von 5%) auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. Eine solche Vergütung wurde nur für den Fall diskutiert, dass die Beklagte ebenfalls als „Vermittlerin“ tätig wird, nicht aber als „Zwischenhändlerin“. Die Risikoverteilung im hier zu beurteilenden Geschäftsmodell ist jedoch – wie bereits gezeigt – eine gänzliche andere, sodass sich auch das Vergütungsmodell nicht unverändert übertragen ließ. Als angemessene Vergütung erachtete das Gericht im Ergebnis eine Provision von 30,00 EUR pro Tonne. Bezogen auf 2.020 Tonnen errechnete sich so der Betrag von insgesamt 60.600,00 EUR. Bei der Bemessung dieses Wertes berücksichtigte das Gericht die wechselseitigen Interessenlagen der Parteien und ließ sich bei der Leistungsbestimmung von einer Gesamtschau aller wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekte leiten. Insbesondere waren hierbei die folgenden Faktoren bei der Leistungsbestimmung einzubeziehen. Eine erste Orientierungshilfe gab zunächst die E-Mail von Herrn S vom 13.05.2011 (Anlage A13, Bl. 686 d.A.). Im Rahmen dieses Schreibens fasste Herr S die aus seiner Sicht bestehenden wirtschaftlichen Ergebnisse der bisherigen Verhandlungen der Parteien, auch wenn die Regelungsansätze tatsächlich nicht umgesetzt wurden, zusammen. Hierbei stellte Herr S dem Kläger für das Jahr 2011 eine Provision in Höhe von insgesamt 40.000,00 EUR in Aussicht. Da in dem Jahr 2011 tatsächlich 1940 Tonnen von der Beklagten geliefert wurden, hätte dies einer Provision von 20,00 EUR pro Tonne entsprochen. Ferner sah die Vereinbarung vor, dass dem Kläger für die Lieferung von 4.800 Tonnen ein Provisionsanspruch in Höhe von 60.000,00 EUR (Firma B-Geschäfte für das Jahr 2012) zustehen solle und für eine Lieferung von 4.000 Tonnen eine Provision in Höhe von 72.000,00 EUR (L-Geschäfte). Bei diesen beiden Geschäften hätte die Provision des Klägers mithin 12,50 EUR pro Tonne betragen. Dies zeigt einmal mehr, dass eine Provision in Höhe von 100,00 EUR weit über dem Betrag liegen dürfte, der Gegenstand der Verhandlungen der Parteien gewesen ist und für die maßgebliche Vermittlungstätigkeit üblich ist. Bei der Bemessung der angemessenen Vergütung war jedoch wiederum ebenso in Rechnung zu stellen, dass die Provisionsangebote von Herrn S für die Firma B-Geschäfte eine Laufzeit von mindestens 5 Jahren vorsahen und vorliegend bei der Leistungsbestimmung eine Laufzeit von 2 Jahren zugrunde gelegt wird. Auch diesen Aspekt einkalkuliert, stellt eine Provision in Höhe von 30,00 EUR pro Tonne für 2 Jahre eine die Interessen beider Parteien berücksichtigende Lösung „in der Mitte“ dar. Ferner liegt die hier gewählte Provision in einem angemessenen Rahmen mit den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Gewinn- und Umsatzangaben. Für die Jahre 2010 bis 2011 bezifferte der Sachverständige M den Reingewinn der Beklagten aus den Firma B-Geschäften auf einen Betrag von 300.200,00 EUR und die Beklagte – aufbauend auf den Berechnungsmethoden des Sachverständigen – auf einen Betrag von 277.437,94 EUR (Schriftsatz vom 30.10.2015, Bl. 451 d.A.). Dies berücksichtigt, entspricht die hier gewählte Provisionsvergütung des Klägers in Höhe von 60.600,00 EUR einem prozentualen Gewinnanteil von 20,2% bis 21,8%. Gemessen an den wechselseitig erbrachten Arbeitsbeiträgen, dem unternehmerischen Risiko sowie den Gewinnerwartungen und Verlustrisiken – siehe Ausführungen zuvor – erweist sich der hier gewählte Provisionsbetrag auch aus diesem Gesichtspunkt als angemessen. Für die Angemessenheit der hier festgesetzten Vergütung von 60.600,00 EUR spricht auch ein Vergleich zum Vertragsstrafeversprechen der Beklagten vom 15.04.2011 (Anlage K2, Bl. 13 d.A.). In der E-Mail stellte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger in Aussicht, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000.000,00 EUR zu zahlen, wenn die Beklagte an andere potentielle Kunden liefert, ohne eine Provisionsvereinbarung mit dem Kläger zu vereinbaren. Auch wenn es zu einem tatsächlichen Abschluss einer entsprechenden Vertragsstrafevereinbarung nicht gekommen ist, so kann dieser Aussage doch als Indiz entnommen werden, welchen wirtschaftlichen Wert die Beklagte den potentiellen Vermittlungsleistungen des Klägers beimaß. Bei einer potentiellen Vertragsstrafe von 1.000.000,00 EUR würde die hier gewählte Vergütung einen Anteil von 6% ausmachen, sodass sich die Vertragsstrafe im Verhältnis als sehr hoch erweisen würde. In diesem Zusammenhang ist jedoch wertungsmäßig zu berücksichtigen, dass § 343 BGB aufgrund der Regelung des § 348 HGB ausgeschlossen wäre. Eine mögliche Herabsetzung einer etwaigen Vertragsstrafe wäre im hier streitgegenständlichen Vertragsverhältnis daher gem. § 242 BGB nur zulässig, wenn die vereinbarte Vertragsstrafe in einem außerordentlichen Missverhältnis zur Bedeutung ihrer Zuwiderhandlung stehen würde (vgl. BGH, 17.07.2008 – Az. I ZR 168/05). Für die Angemessenheit der Vertragsstrafe sind vor allem Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung und der Grad des Verschuldens entscheidend. Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und zwar insbesondere die Funktion der Strafe als Druck- und Sicherungsmittel und als pauschalierter Schadensersatz (BGH, NJW 1983, 941; BGH, NJW 1994, 45). In diesem Fall ist zu berücksichtigen, dass der Kläger als Vermittler in besonderem Maße auf die Informationen der Beklagten über die Geschäftsabschlüsse angewiesen ist, um seine Vergütung bestimmen zu können. Die Umgehungsgefahr durch die Beklagte ist als sehr hoch einzustufen, sodass auch eine Vertragsstrafe mit einem entsprechend hohen Wert zu versehen wäre, um die Beklagte zur ordnungsgemäßen Auskunftserteilung zu veranlassen. Das Vertragsstrafeversprechen musste im vorliegenden Fall auch deswegen einen hohen Zahlbetrag aufweisen, da dieses für eine Vielzahl von Vertragsabschlüssen vorgesehen und die potentiellen Gewinne – aufgrund ihrer Abhängigkeit zu den gelieferten Mengen – stark divergieren konnte. Aus diesen Überlegungen kann der Rückschluss gezogen werden, dass die hier festgesetzte Vergütung von 60.600,00 EUR sich in wirtschaftlicher Hinsicht als kompatibel mit dem von der Beklagten avisierten Vertragsstrafeversprechen von 1.000.000,00 EUR erweist. Die Angemessenheit der gerichtlichen Festsetzung von 60.600,00 EUR spiegelt sich auch darin wieder, dass diese in etwa der Höhe entspricht, welche der Sachverständige M in seinem Gutachten als mögliche „angemessene“ Vergütung ermittelte. So sprach sich der Sachverständige M dafür aus, zugunsten des Klägers eine Vergütung in Höhe von 60.795,00 EUR festzusetzen (Gutachten, S. 11). Bei der Ermittlung des Wertes stützte sich der Sachverständige M – anders als das erkennende Gericht – auf die Jahresabschlussberichte der Beklagten aus den Jahren 2010 und 2011. Zwar soll in diesem Zusammenhang nicht verkannt werden, dass die konkrete Berechnung des Sachverständigen aufgrund der gewählten Rechnungspositionen kritisch zu hinterfragen sein dürfte. Gleichwohl kommt der Sachverständige M jedoch zu dem bewertenden Gesamtergebnis, dass ein Betrag in Höhe von 60.795,00 EUR zwar als hoch, jedoch nicht als unüblich in der Größenordnung angesehen werden könne. Die Vergütung würde 20% des Erfolgs der Beklagten aus den Koehler-Geschäften ausmachen und sei – vor dem Hintergrund, dass es sich um ein Erstgeschäft gehandelt habe – nicht unüblich (Gutachten, Seite 11). III. Ergänzend ist auszuführen, dass eine andere Rechtsfolge vorliegend auch dann nicht eingetreten wäre, wenn die Beklagte nach den Vorstellungen der Parteien – entgegen der hier vorgenommenen handelsrechtlichen Einordnung nach §§ 84 ff. HGB – nicht mit der Vermittlung von Geschäften ständig betraut gewesen sein sollte. Denn in diesem Fall wäre der Kläger als Gelegenheitsvermittler einzustufen und der Provisionsanspruch in Höhe von 60.600,00 EUR würde aus § 354 HGB i.V.m. §§ 315, 316 BGB folgen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 19.09.1995, 9 U 171/94). Die Beklagte hätte auch dann grundsätzlich die übliche Vergütung zu entrichten gehabt. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten wäre die aus § 354 HGB folgende Vergütungspflicht vorliegend insbesondere auch nicht konkludent ausgeschlossen gewesen. Eine vorrangige Vergütungsvereinbarung der Parteien existiert nicht. Auch sind die hier streitgegenständlichen Vermittlungstätigkeiten des Klägers weder nach dem bestehenden Handelsbrauch noch nach der Verkehrssitte unentgeltlich zu erbringen (vgl. Kindler , in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2015, § 354 Rn. 18). Da sich die mithin geschuldete übliche Vergütung in tatsächlicher Hinsicht jedoch nicht aufklären ließ und die Leistungsbestimmung des Klägers gegen den Billigkeitsgrundsatz verstieß, wäre das Gericht ebenfalls zu der hier vorgenommenen Leistungsbestimmung berechtigt und verpflichtet gewesen (§ 315 Abs. 3 S. 2 BGB). Auch hinsichtlich der Höhe der Leistungsbestimmung kann insoweit auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. IV. Bei Unterstellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 84 ff. HGB bzw. § 345 HGB nicht vorliegen würden, hätte der Kläger ebenfalls einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 60.600,00 EUR. Dieser Anspruch würde dann aus §§ 675, 611, 612 BGB i.V.m. § 315 Abs. 3 S. 2 BGB folgen. Unter einer Geschäftsbesorgung ist eine selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art in fremdem Interesse zu verstehen (BGH, NJW-RR 1992, 560). Die Tätigkeit ist nur dann wirtschaftlicher Art, wenn sie unmittelbar das Vermögen des Geschäftsherrn betrifft. Die Geschäftsbesorgung erfolgt im fremden Interesse, wenn das Geschäft an sich vom Geschäftsherrn selbst in Wahrnehmung seiner Vermögensinteressen zu besorgen war ( Schulte-Nölke , in: HK-BGB/Saenger, 10. Aufl. 2019, § 675 Rn. 4). Auch wenn die handelsrechtlichen Anforderungen an einen Handelsmakler (§ 84 HGB) bzw. eines Gelegenheitsvermittlers (§ 354 HGB) nicht erfüllt wären, so haben sich die Parteien jedenfalls subsidiär auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag verständigt. Denn die Parteien traten im Jahr 2008 in geschäftlichen Kontakt. Sie kamen überein, dass der Kläger seine Kontakte in der deutschen Papierindustrie nutzen sollte, um für die Beklagte Geschäfte bezüglich des Imports von Rohstoffen aus der Volksrepublik China anzubahnen. Hierbei bestand auch für beide Parteien Einvernehmen darüber, dass der Kläger seine Vermittlungsleistungen gegen Entgelt erbringen wird und soll, wenn die Parteien auch über eine konkrete Provisionsvergütung keine Einigung erzielten. Tatsächlich erbrachte der Kläger auch Leistungen aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag, indem er den Kontakt zur Papierfabrik Firma B herstellte und so die von der Beklagten später abgeschlossenen „Firma B-Geschäfte“ anbahnte. Der Wirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages kann auch eine etwaige Beurkundungsabrede der Parteien nicht entgegengehalten werden. Zum einen ist schon nicht hinreichend dargelegt worden, wann und bei welcher Gelegenheit diese getroffen worden sein soll. Zum anderen wäre eine etwaige zwischen den Parteien geschlossene konkludente Beurkundungsabrede auch bereits dadurch wieder aufgehoben worden, dass der Kläger mit Einverständnis der Beklagten die Vermittlungstätigkeiten – auch ohne schriftliche Vereinbarung – aufnahm und den Geschäftsbesorgungsvertrag mithin in Vollzug setzte. In der Rechtsfolge wäre von dem Kläger daher die übliche Vergütung zu entrichten gewesen, welche sich nach der Vergütung im vergleichbaren Wirtschaftskreis zu bestimmen gehabt hätte (vgl. Müller-Glöge , in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2020, § 612 Rn. 29). Eben diese übliche und angemessene Vergütung für die Vermittlung von Kontakten in die Volksrepublik China für den Verkauf von Titandioxid Chlorid CR 501 und Titandioxid Sulfat NR 950 in der entsprechenden Branche ließ sich jedoch gerade nicht aufklären. Aufgrund der fehlenden Aufklärbarkeit der üblichen Vergütung, sowie der – gegen die Billigkeit verstoßenden – Leistungsbestimmung durch den Kläger, wäre auch in diesem Falle das Gericht zur Leistungsbestimmung berufen gewesen (vgl. BAG, Urt. vom 3.8.2016 – 10 AZR 710/14). Da vorliegend der Kläger – auch wenn die Voraussetzungen der §§ 84, 354 HGB nicht vorliegen sollten – vorliegend wie ein Handelsvertreter aufgetreten ist und die Aufgaben eines Handelsvertreters übernommen hat, hätte in diesem Fall auch die einseitige Leistungsbestimmung durch das Gericht keinem anderen Bewertungsmaßstab unterlegen. Die Vergütung wäre auch in diesem Falle auf 60.600,00 EUR aufgrund der oben genannten Gesichtspunkte festzusetzen gewesen. V. Der Anspruch des Klägers wäre überdies auch dann auf die Zahlung von 60.600,00 EUR begründet, wenn weder die Voraussetzungen der §§ 84 ff., 354 HGB noch die der §§ 675, 611, 612 BGB vorliegen würden. Für den Fall, dass zwischen den Parteien keine wirksame vertragliche Vereinbarung zustande gekommen wäre, würde der Anspruch auf Zahlung einer Provision in Höhe von 60.600,00 EUR aus §§ 677, 683 BGB i.V.m. § 670 BGB i.V.m. § 1835 Abs. 3 BGB analog i.V.m. § 315 Abs. 3 S. 2 BGB folgen. 1. In der Rechtsfolge kann der Geschäftsführer den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, welche auf dem tatsächlich erteilten Auftrag beruhen (vgl. BGH, NJW 2001, 2969). Aufwendungen sind hierbei alle freiwilligen Vermögensopfer, die der Beauftragte zur Erreichung des Auftragszwecks erbringt und für erforderlich halten durfte (vgl. BGH, NJW 1989, 1285; Mansel , in: Jauernig, 17. Aufl. 2018, § 683 Rn. 6). Durch Beweisbeschluss vom 07.09.2018 (Bl. 759 f. d.A.) versuchte das erkennende Gericht aufzuklären, welcher Zeitaufwand und welche Auslagen dem Kläger in Folge der Wahrnehmung der Vermittlungsleistungen zugunsten der Beklagten entstanden sind. Ein geeigneter Sachverständiger für die avisierte Beweisfrage ließ sich hierbei trotz Anfragen bei der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main sowie dem Bundesverband Deutscher Unternehmensberater nicht finden. Diese Frage erwies sich als nicht aufklärbar, sodass der Kläger insoweit beweisfällig blieb. 2. Weitergehend als im Rahmen des § 670 BGB umfasst der Anspruch aus §§ 677, 683 BGB – in entsprechender Anwendung des § 1835 Abs. 3 BGB – auch die übliche Vergütung, wenn die Geschäftsführung in den Bereich der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Geschäftsführers fällt. So liegt der Fall hier. Der Kläger wäre dann im Rahmen seines Berufsbildes ohne Auftrag des Beklagten in dessen Interessenkreis tätig geworden. Er könnte insoweit die für seinen Berufsstand übliche Vergütung für die konkret ausgeübte Tätigkeit verlangen (BGH, Beschluss vom 27.11.2014 – Az. III ZA 19/14). So hat der Kläger unter Vorlage der Anlagen A7 bis A14 aufgezeigt, dass er in der Vergangenheit verschiedene Vermittlungsleistungen im eigenen Namen – als auch in Vertretung der Firma Z (Anlage A12, Bl. 612 d.A.) sowie der Firma U (Anlage A 13, Bl. 613 ff. d.A.) – erbracht hat. Gegenstand der zu den Gerichtsakten gereichten Verträge war auch gerade die Vermittlung von Handelsgeschäften. Die als Anlage K18 (Bl. 133 d.A.) zur Gerichtsakte gereichte E-Mail der Geschäftsführerin Firma T sowie deren Schreiben vom 21.03.2018 (Anlage K 102, Bl. 691 d.A.) lässt hierbei mehr noch den Rückschluss zu, dass der Kläger im Rahmen seines Berufsbildes sogar auch explizit im Bereich der Vermittlung von chemikalischen Rohstoffen, insbesondere auch bei der Vermittlung von Titandioxidprodukten, tätig wurde. Vor diesem Hintergrund hätte auch auf der Grundlage von §§ 677, 683 BGB ein Anspruch auf Zahlung der üblichen Vergütung bestanden, welche jedoch nicht feststellbar war. Da auch das von dem Kläger ausgeübte einseitige Leistungsbestimmungsrecht nicht der Billigkeit entsprach, wäre die Vergütung auch insoweit – entsprechend der bereits dargelegten Grundsätze – gerichtlich festzusetzen gewesen. Auch in der Höhe wäre eine andere Beurteilung nicht gerechtfertigt gewesen, da die vorgenommene Vermittlungsleistung als seinem Berufsbild zugehörig entsprechend der handelsrechtlichen Vergütung aus §§ 87b HGB zu vergüten gewesen wäre. VI. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, wobei sich der durch den Kläger zurückgenommene Auskunftsanspruch aufgrund Geringfügigkeit in der Kostenquote nicht auswirkte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 709 ZPO. VIII. Dem in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2020 gestellten Antrag der Beklagten auf Gewährung eines Schriftsatznachlasses in Bezug auf den im Termin überreichten Schriftsatz des Klägers vom 28.04.2020 war nicht stattzugeben. Die Voraussetzungen des § 283 ZPO lagen nicht vor. Der Schriftsatz vom 28.04.2020 enthielt keine neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel, keine neuen Sachanträge und kein neues entscheidungserhebliches Vorbringen (vgl. Saenger , in: HK/ZPO, 8. Aufl. 2019, § 283 Rn. 3; Greger , in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 283 Rn. 2a). Der Streitwert wird auf 202.000,00 EUR festgesetzt.