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Urteil

14 O 499/19

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2020:0511.14O499.19.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines vom Kläger erklärten Widerrufs eines Darlehensvertrages. Am 07.05.2019 schlossen die Parteien zur Finanzierung eines Gebrauchtwagens Opel Zafira D Innovation FIN: W0LPE9E7XH####### einen Darlehensvertrag für Privatkunden. Der PKW wurde verkauft durch die Firma G. Der Kaufpreis betrug 25.719,00 €. Da der Kläger eine Anzahlung in Höhe von 4.600,00 € leistete betrug der Nettodarlehensbetrag 21.119,00 €, der in 49 Monatsraten zurückgezahlt werden sollte. Bezüglich der Einzelheiten des Vertrages sowie der enthaltenen Widerrufsbelehrung wird auf die Anlage K1 zur Klage (Blatt 32 ff. der Akte) verwiesen. In der Folge zahlte der Kläger auf das Darlehen Zins und Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 4.293,75 € an die Beklagte. Mit Schreiben vom 27.08.2019 widerrief der Kläger den Darlehensvertrag, bot der Beklagten an, das oben genannte Fahrzeug zurückzugeben und verlangte seinerseits die gezahlten Zins- und Tilgungsraten heraus. Der Kläger ist der Ansicht der Darlehensvertrag habe sich aufgrund des erklärten Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Der Widerruf sei auch fristgerecht erfolgt. Die Widerrufsfrist habe noch nicht zu laufen begonnen, da gesetzlich vorgeschriebene Pflichtangaben in dem Vertrag fehlten oder fehlerhaft seien, dem Kläger nach Vertragsschluss die notwendigen Vertragsdokumente nicht zur Verfügung gestellt worden seien, der Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig und auch die Widerrufsbelehrung selbst fehlerhaft sei. Der Kläger beantragt: 1. festzustellen, dass der Beklagten aus dem am 07.05.2018 geschlossenen Darlehensvertrag mit der Darlehensvertragsnummer 882### ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 27.08.2019 kein Anspruch mehr auf Vertragszins in die vertragsgemäße Tilgung zusteht. hilfsweise für den Fall, dass der Klageantrag zu 1. zulässig und begründet ist: 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.743,57 € für den Zeitraum vom 07.05.2018 bis zum 27.08.2019 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen, hilfsweise nach, Rückgabe des Kraftfahrzeugs Opel Zafira D Innovation FIN: W0LPE9E7XH#######. 3. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 14.09.2019 mit der Annahme des im Antrag zu 2. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.872,35 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt die Beklagte, festzustellen, dass der Kläger im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des KFZ Opel Zafira D Innovation FIN: W0LPE9E7XH####### zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit und Funktionsweise nicht notwendig war. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Münster und ist der Ansicht das Landgericht Darmstadt sei örtlich zuständig. Sie widerspricht der Ansicht des Klägers. Die Widerrufsbelehrung entspreche dem Muster und der Vertrag enthalte auch alle Pflichtangaben. Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, so dass weder über die Hilfsanträge noch über die Hilfswiderklage zu entscheiden war. Der Klageantrag zu Ziff. 1) ist zunächst zulässig. Die mit dem Antrag begehrte Feststellung, dass der Kläger keine weiteren Zins- und Tilgungsleistungen nach Widerruf schuldet, ist ein zulässiges Feststellungsziel nach Darlehenswiderruf (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15). Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO liegt hier vor, da sich die Beklagte berühmt, aufgrund des wirksamen Darlehensvertrages weiter Zins- und Tilgungsleistungen fordern zu können. Das Landgericht Münster ist auch örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei der negativen Feststellungsklage „spiegelbildlich“ nach der Leistungsklage umgekehrten Rubrums und dem für eine solche Leistungsklage maßgeblichen Erfüllungsort (OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 - 31 U 114/18 m.W.N.). Da es beim Klageantrag zu 1 um (geleugnete) Erfüllungsansprüche der Bank gegen den Verbraucher geht, ist nach dieser Auffassung eine Zuständigkeit des Landgerichts am Wohnsitz des Verbrauchers - hier des Klägers - gegeben. Auch der Bundesgerichtshof stellt zur Bestimmung des Erfüllungsortes auf die §§ 269, 270 BGB ab (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2004 - XI ZR 366/03). Danach hat die Leistung grundsätzlich an dem Ort zu erfolgen, an dem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hat, es sei denn ein anderer Leistungsort ist bestimmt oder aus den Umständen zu entnehmen. Nach § 270 Abs. 4 BGB i.V.m. § 269 BGB sind Geldschulden im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen. Auch wenn Leistungshandlung und Leistungserfolg dabei häufig auseinanderfallen, ändert dies gemäß § 270 Abs. 4 BGB nichts daran, dass Leistungsort im Sinne des § 269 BGB der Wohnort des Schuldners bleibt. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Wohnsitz des Klägers als Erfüllungsort für die mit der negativen Feststellungsklage bekämpften Zahlungsansprüche zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit maßgeblich. Dieses maßgebliche Klageziel der vorrangig geltend gemachten negativen Feststellungsklage tritt nicht durch die hilfsweise gestellten Anträge oder ein von dem Kläger verfolgtes „eigentliches Interesse“ in den Hintergrund (OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 - 31 U 114/18). Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet. Dem Kläger steht die Feststellung, er schulde aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehnsvertrages keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr, nicht zu. Bei Widerruf des Darlehens am 27.08.2019 war die Widerrufsfrist bereits abgelaufen. Der Kläger ist weiterhin verpflichtet, der Beklagten vertragsgemäße Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen. Ihr steht gerade kein Anspruch auf vollständige Rückabwicklung des gesamten Verbundgeschäfts aus §§ 495, 356b, 358 BGB zu. Bei Bestehen eines Widerrufsrechts gemäß § 495 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung vom 21.03.2016 läuft dieses Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 2 BGB für 14 Tage ab Vertragsschluss. Die Widerrufsfrist beginnt nur dann nicht zu laufen, wenn der Verbraucher zum einen nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde und der Darlehensgeber sich zum anderen nicht auf den Schutz des gesetzlichen Musters der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB berufen kann. Außerdem beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher im Vertrag alle weiteren Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB mitgeteilt worden sind. Vorliegend war die Widerrufsfrist Mitte Mai 2018 bereits abgelaufen. Die Widerrufsbelehrung ist nicht zu beanstanden und die erforderlichen Pflichtangaben sind in ausreichender Art und Weise enthalten. Der Darlehensvertrag enthält zunächst alle notwendigen Pflichtangaben. Zur Art des Darlehens nach Art. 247 § 6 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gehört zwar auch die nähere Ausgestaltung des Vertrages, z.b. mit oder ohne bestimmte Laufzeit oder regelmäßige Tilgung oder Tilgung am Laufzeitende (Weidenkaff in Palandt, 79.Auflage 2020, EGBGB 247 § 3 Rn. 2). Diesen Anforderungen genügt der streitgegenständliche Vertrag jedoch, da aus der Überschrift Privatkunden- Darlehensvertrag-Gebrauchtwagen und den Angaben zum Vertrag unter IV. Verbraucherdarlehen/Ratenkredit mit erhöhter Schlussrate eine Abgrenzung zu anderen Vertragstypen problemlos möglich ist. Auch hinsichtlich der nach Art. 247 § 6 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB erforderlichen Angabe des Verzugszinssatzes und der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallender Verzugskosten ist der Darlehensvertrag ausreichend. In den weiteren Informationen zum Darlehensvertrag unter II. 1 ist angegeben, dass im Falle des Verzuges der ausstehende Betrag mit 5 % über dem während des Verzugs gültigen Basiszinssatz zu erstatten ist. Weiter ist angegeben, dass dieser jeweils am 01. Januar und 01. Juli eines jeden Jahres von der deutschen Bundesbank mitgeteilt wird. Durch diese Angaben wird dem Verbraucher in verständlicher Weise der Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner Anpassung erläutert. Einer Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes bedarf es wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss nicht (vgl. BGH, Urteil vom 5.11.2019 – XI ZR 650/18, Rn. 52). Auch der Umstand, dass es in dem Vertrag heißt, die Verzugszinsen betragen 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz ändert daran nichts. Zwar schreibt der BGH in der vom Kläger zitierten Entscheidung, dass eine solche Formulierung mehrdeutig sei, der BGH ergänzt dann aber zutreffend, dass die Formulierung "5 % Zinsen über dem Basiszinssatz" in der prozessualen Praxis unbeschadet sprachlicher Ungenauigkeit ganz überwiegend gleichbedeutend mit der sich an der Zinsregelung in § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB orientierenden Formulierung "Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz" verwandt und verstanden wird. (BGH, Beschluss vom 07. Februar 2013 – VII ZB 2/12). Auch für einen Verbraucher ist daher entweder schon keine Mehrdeutigkeit gegeben oder einem informierten Verbraucher ebenfalls der Umstand klar, dass die Formulierungen gleichbedeutend verwandt werden. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass der Verzugszinssatz in §§ 288 Abs. 1, 247 BGB gesetzlich festgelegt ist. Auch hinsichtlich des einzuhaltenden Verfahrens weist der Vertrag keine Fehler auf. Der Darlehensnehmer ist – mit dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB vereinbar – nicht über sämtliche Kündigungsmöglichkeiten, die das nationale Recht kennt, zu informieren, sondern die Informationspflichten des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB hinsichtlich der dem Darlehensnehmer zustehenden Kündigungsrechte sind nach Systematik sowie Sinn und Zweck auf das nur bei unbefristeten Darlehensverträgen anwendbare verbraucherdarlehensspezifische Kündigungsrecht aus § 500 Abs. 1 BGB beschränkt. Eine erschöpfende Aufführung aller auch nur theoretisch in Betracht kommender Kündigungsrechte trägt zur angestrebten „Klarheit“ und „Verständlichkeit“ bzw. „Prägnanz“ der Pflichtinformationen wenig bei. Entsprechendes gilt auch für die Darstellung, wann ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund nach § 314 BGB vorliegt. Dies lässt sich kaum sinnvoll generalisierend umreißen, weil sich dies – was der Gesetzeswortlaut zeigt – nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen bestimmen lässt. Die Angaben müssten sich entweder in kasuistischen – auf die konkrete Vertragssituation regelmäßig nicht übertragbaren – Einzelfallbeispielen verlieren oder es bei der Wiedergabe des abstrakten Gesetzestextes bewenden lassen. (vgl. BGH, Urteil vom 5.11.2019 – XI ZR 650/18, Rn. 33 f.) Die Beklagte hat die geschuldete Angabe der Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung gem. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB im Darlehensvertrag unter III. der Darlehensbedingungen „Vorzeitige Rückzahlung/ Vorfälligkeitsentschädigung“ ordnungsgemäß mitgeteilt. Dabei ist für den Verbraucher eindeutig ersichtlich, wo die Obergrenze für eine mögliche Vorfälligkeitsentschädigung liegt. Auch die wesentlichen Parameter, nach denen sich die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet und die Tatsache, dass die im Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen eingehalten werden, sind ihm mitgeteilt worden. Die Erläuterung der komplexen finanzmathematischen Formel selber und die Entscheidung für eine von zwei möglichen Berechnungsmethoden hat hierbei für den Verbraucher keinerlei Mehrwert, weswegen eine entsprechende Angabe auch aus verbraucherschützenden Gründen nicht zu fordern ist. Es genügt, dass der Kunde anhand der Angaben zu den maximal fälligen Summen eine Abschätzung der maximalen Kosten vornehmen kann (vgl. LG Köln, Urteil vom 10.10.2017 - 21 O 23/17). Im Übrigen hätte eine Verletzung der Pflicht aus Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB nur zur Folge, dass gem. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB der Anspruch des Darlehensgebers auf die Vorfälligkeitsentschädigung entfällt. Diese Norm ist lex specialis zu § 356 b Abs. 2 S. 1, § 492 Abs. 6 BGB. Die Verletzung dieser Informationspflicht durch den Darlehensgeber hat somit nicht zur Folge, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Die Beklagte hat dem Kläger auch eine Abschrift seines Antrags zur Verfügung gestellt wie es § 356 b Abs. 1 BGB vorsieht. Das dem Verbraucher zur Verfügung gestellte Exemplar seiner Vertragserklärung muss nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein, da eine Abschrift der Vertragserklärung des Verbrauchers genügt (BGH, Urteil vom 27.2.2018 – XI ZR 160/17). Die Anforderung des § 356 b Abs. 1 GBG ist erfüllt, da dem Kläger ein Exemplar des Vertragsformulars überlassen wurde, was dessen Vertragserklärung dokumentiert. (vgl. LG Darmstadt Urt. v. 8.10.2019 – 2 O 110/19) Der Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung nach § 151 BGB vermag dem Kläger ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Denn schließlich hat die Beklagte mit Schreiben vom 07.05.2018 unstreitig die Annahme des Vertrages erklärt. Auch ist der Kläger ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung (S. 2 des Darlehensvertrages/Anlage K1) ist in jeder Hinsicht ordnungsgemäß. Sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Die in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1, 2 EGBGB vorgesehene Widerrufsbelehrung ist bereits deshalb nicht zu beanstanden, weil sie dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und Art. 247 § 12 Abs. 1 EGBGB entspricht. Die von der Klägerin gegen den Eintritt der Gesetzlichkeitsfiktion vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Insbesondere folgt dies nicht daraus, dass in der Widerrufsbelehrung neben dem Kaufvertrag über das finanzierte Fahrzeug auch der Beitritt zum Gruppenversicherungsvertrag der Restkreditversicherung, der Beitritt zum Gruppenversicherungsvertrag der Differenzkaskoversicherung sowie der Abschluss der Garantievereinbarung und der Vertrag über Felx-Care-Serviceleistungen genannt ist. Für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ergibt sich aus dieser Information hinreichend klar und eindeutig, dass er im Falle des Widerrufs an alle tatsächlich abgeschlossenen verbundenen Verträge nicht mehr gebunden ist. Insoweit nimmt der verständige Verbraucher in den Blick, dass eine Bank das Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge für verschiedene Arten finanzierter Geschäfte einheitlich gestaltet, ohne dass solche „Sammelbelehrungen“ per se undeutlich und unwirksam sind (BGH Urt. v. 5.11.2019 – XI ZR 11/19). Die Angabe von weiteren nicht abgeschlossenen Verträgen ist vor diesem Hintergrund für einen verständigen Verbraucher daher weder undeutlich noch missverständlich. Es ist vielmehr für jeden Verbraucher unmittelbar zu erkennen, dass ein Widerruf nur die Bindung von solchen Verträgen zur Folge haben kann, die tatsächlich abgeschlossen wurden. Dementsprechend ist es eindeutig, dass es unter VI. der Darlehensbedingungen heißt, dass weder Restkreditversicherung noch Differenzkaskoversicherung abgeschlossen wurden und sämtliche Leistungen unter IV. mit 0,00 € Finanzierungsbetrag angegeben sind. Der Musterschutz entfällt auch nicht deshalb, weil in der Widerrufsbelehrung der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag mit 1,98 € angegeben ist. Es besteht auch im Verbund grundsätzlich eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Darlehens. Diese Sicht entspricht dem gesetzlichen Konzept, wonach der Verbund nicht grundsätzlich etwas an der rechtlichen Selbstständigkeit von Finanzierungs- und finanziertem Geschäft ändert, sondern gem. § 358 Abs. 4 S. 5 BGB lediglich im Rahmen der Rückabwicklung der Darlehensgeber in die Position des Unternehmers des finanzierten Geschäfts eintritt. (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.5.2019 – 6 U 78/18) Diese Einordnung entspricht außerdem der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 18. 1. 2011 − XI ZR 356/09, Rn. 25 ) zu den Rechtsfolgen des Widerrufs im Verbund, wonach die Ansprüche des Verbrauchers auf Rückzahlung des (dort) finanzierten Entgelts einer Restschuldversicherung mit den Ansprüchen der darlehensgewährenden Bank „verrechnet“ werden. Davon ausgehend steht dem Darlehensgeber im Verbund außerdem für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens ein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Sollzinses zu. Dieser Anspruch ergibt sich außerhalb des Verbundes ausdrücklich aus § 357a Abs. 3 S. 1 BGB und besteht auch im Verbund, indem § 358 Abs. 4 BGB für die Rechtsfolgen des Widerrufs im Verbund (unter anderem) auf § 357 a BGB und damit auf den Zinsanspruch des § 357 a Abs. 3 S. 1 BGB verweist. Soweit § 358 Abs. 4 S. 4 BGB Ansprüche des Darlehensgebers auf Zinsen und Kosten „im Falle des Abs. 1“ ausschließt, geht es vorliegend gerade nicht um einen Fall des § 358 Abs. 1 BGB, der den Widerruf des verbundenen Geschäfts betrifft, sondern um den Widerruf des Darlehensvertrags und damit um den Fall des § 358 Abs. 2 BGB. (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28.5.2019 – 6 U 78/18) Der Musterschutz entfällt auch nicht aufgrund einer europarechtskonformen Auslegung des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB. Zwar hat der EUGH mit Urteil vom 26.03.2020, AZ: C-66/19 entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist. Mit dieser Argumentation die Gesetzlichkeitsfiktion des § 6 Abs. 2 S. 3 zu Art. 247 EGBGB zu verwerfen, verstieße jedoch gegen das in Art. 20 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip (vgl. BGH Beschluss vom 31.März 2020 XI ZR 198/19). Der BGH führt zu Recht aus, dass die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf. Die in § 6 Abs. 2 S. 3 zu Art. 247 EGBGB verankerte Gesetzlichkeitsfiktion lässt eine solche Auslegung nicht zu. Sowohl der eindeutige Wortlaut als auch der Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift stehen einer solchen europarechtskonformen Auslegung entgegen (vgl. BGH, a.a.O.) Der Einwand der Klägerin betreffend die Formulierung innerhalb der Widerrufsfolgen (Hinweis, dass der Darlehensnehmer zur Rückzahlung des Darlehens nach Widerruf verpflichtet sei) greift nicht durch, weil im vorletzten Spiegelstrich der Widerrufsbelehrung deutlich ausgeführt wird, dass, sofern der Darlehensbetrag bereits dem Vertragspartner aus dem Kfz-Kaufvertrag zugeflossen ist, der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag eintritt, was wiederum exakt dem Gestaltungshinweis Nr. 5f zur Anl. 7 zu Art. 247 Abs. 2 EGBGB entspricht. (vgl. Urteil des LG Darmstadt vom 13.12.2019 – 2 O 146/19) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 704, 709 S. 1 u. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 25.719,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. 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