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Urteil

116 O 21/15

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2020:0619.116O21.15.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40.860,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.11.2013 sowie vorgerichtliche anwaltliche Kosten in Höhe von 727,20 € zu zahlen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 14.209,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.08.2015 zu zahlen.

Auf die Widerklage wird ferner festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten sämtliche Schäden zu ersetzen hat, die ihr dadurch entstehen, dass die Klägerin beim Bauwerk „A-Straße , ##### B“ keine einteiligen Lichtschächte, sondern solche mit Aufsatzelementen geplant hat.

Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 22 % und die Beklagte zu 78 %. Die Klägerin trägt ferner die außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen zu jeweils 22 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin und die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Streithelferinnen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Streithelferinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40.860,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.11.2013 sowie vorgerichtliche anwaltliche Kosten in Höhe von 727,20 € zu zahlen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 14.209,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.08.2015 zu zahlen. Auf die Widerklage wird ferner festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten sämtliche Schäden zu ersetzen hat, die ihr dadurch entstehen, dass die Klägerin beim Bauwerk „A-Straße , ##### B“ keine einteiligen Lichtschächte, sondern solche mit Aufsatzelementen geplant hat. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 22 % und die Beklagte zu 78 %. Die Klägerin trägt ferner die außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen zu jeweils 22 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin und die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Streithelferinnen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Streithelferinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von Architektenhonorar. Widerklagend macht die Beklagte Ansprüche wegen Planungs- und Überwachungsfehlern der Klägerin geltend. Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks A-Straße in B; auf diesem Grundstück ließ sie als Bauherrin ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung errichten. Der Architekt Z und der Ehemann der Beklagten, der Zeuge V, übernahmen die Erbringung von Architektenleistungen, welche in die Leistungsphasen 1 bis 4 nach HOAI einzuordnen sind, Herr Z als vorlageberechtigter Architekt holte die Baugenehmigung für das zu errichtende Gebäude ein. Sodann holte die Beklagte von verschiedenen Architekten Angebote über die Erbringung von Architektenleistungen der Leistungsphasen 5 bis 9 nach HOAI ein. Die Angebote beinhalteten dabei Honorare mit einer Spanne von 41.198,-- € bis 162.000,-- €. Nach Verhandlungen zwischen der Klägerin und dem Zeugen V einigten sich die Parteien auf ein Honorar von 50.000,-- € brutto, inklusive 3 % Nebenkosten, sowie auf eine Beauftragung der Klägerin nach Maßgabe des Inhalts des Vertrages der Anlage K 1 (Bl. 10 ff. d. A.). Zudem einigten sich die Parteien im weiteren Verlauf des Frühjahrs 2009 auf die Änderungen mit dem Inhalt der Anlage K 2 (Bl. 15 d. A.) sowie dem Zahlungsplan nach der Anlage K 3 (Bl. 16 d. A.). In § 3 Ziffer 3.1 des Architektenvertrages (Bl. 13 d. A.) ist geregelt: „(…) Die Parteien dieser Vereinbarung haben das Honorar (HZ III, Mindestsatz) ermittelt und pauschalieren es für alle unter § 1 genannten Leistungen auf 50.000,00 Euro einschließlich 19 % MWSt.“ In § 1 Ziffer 1.2 ist u. a. geregelt, dass, soweit die Parteien keine abweichende Vereinbarung treffen, für Inhalt und Umfang der werkvertraglichen Leistungspflichten das Leistungsbild des § 15 Abs. 2 HOAI entsprechend gelten solle. Unter § 2 Ziffer 2.2 ist geregelt, dass die notwendigen Sonderfachleute vom Bauherrn beauftragt werden, so u. a. ein Sonderfachmann für die technische Gebäudeausrüstung (Elektro, Heizung, Wasser, Sanitär). Nach § 2 Ziffer 2.3 soll der Bauherr, nicht der Architekt, die Leistungen der Unternehmen abnehmen. In § 1 der Zusatzvereinbarung ist in Ergänzung von § 1 Ziffer 1.1 des Hauptvertrages vorgesehen, dass die technischen Parameter der Unterpunkte 1 bis 5 der Eigenverantwortlichkeit des TGA-Fachingenieurs (Ingenieurbüro W) unterliegen. Für den weiteren Inhalt des Hauptvertrages und der Zusatzvereinbarung wird jeweils auf die Anlagen K 1 bis 2 verwiesen. Die Beklagte beauftragte als TGA-Fachingenieurin (inklusive Bauaufsicht) das Büro der Streithelferin W Ingenieurgesellschaft GmbH. Zwischen den Parteien ist der Zeitpunkt der zwischen ihnen getroffenen Einigung ebenso streitig wie die Frage, ob ein schriftlicher Vertrag geschlossen worden ist. Am 09.01.2009 fand eine Besprechung mit dem technischen Gebäudeausstatter (Streithelferin W), dem Statiker, dem Zeugen O (Mitarbeiter der Klägerin), der Beklagten und dem Zeugen V statt. Das als Anlage B 3 seitens der Beklagten vorgelegte Vertragsexemplar, welches u. a. die Unterschrift des Zeugen O trägt, weist als Unterschriftsdatum der Klägerin dieses Datum auf. Der Vertragsentwurf an sich wurde von der Beklagten in die Angelegenheit eingebracht und war dieser wiederum durch einen Rechtsanwalt, der im Bereich des privaten Baurechts tätig ist, ausgehändigt. Die Klägerin erbrachte in der Folge Architektenleistungen. Bei der Erstellung der endgültigen Planung und der Ausführung des Bauvorhabens änderten sich die Leistungsvorgaben der Beklagten und das Bauvorhaben verteuerte sich. Die Klägerin sollte außerdem auf den erteilten Auftrag der Klägerin, welcher jedenfalls nach dem 19.08.2009 erfolgte, bei der Einliegerwohnung - abweichend von der ursprünglichen Baugenehmigung - eine Dachneigung mit einem flacheren Winkel planen. Die Klägerin besprach die vorgesehenen Änderungen mit dem Bauamt Coesfeld, beantragte die Nachtragsgenehmigung jedoch erst nach Abnahme des Rohbaus auf einen entsprechenden Hinweis des Bauamts hin. Die Beklagte musste wegen des späten Zeitpunkts ein Strafgeld in Höhe von 618,-- € zahlen. Bis einschließlich der neunten Abschlagsrechnung vom 09.06.2010 rechnete die Klägerin ein Honorar in Höhe von 47.000,-- € entsprechend des Zahlungsplans (Anlage K 3) ab. Die Beklagte leistete hierauf Zahlungen in Höhe von insgesamt 42.000,-- €. Mit Schreiben vom 08.06.2012 (Anl. B 8) forderte der Zeuge V die Klägerin auf, eine Schlussabrechnung vorzulegen. Mit einer so bezeichneten „Teilschlussrechnung“ vom 21.08.2013 (Anlage K 6, Bl. 27 ff. d. A.) forderte die Klägerin von der Beklagten auf Grundlage der Mindestsätze der HOAI (Fassung 1996/2002), Honorarzone VI, einen Betrag in Höhe von 54.282,50 € brutto (96.282,50 € abzüglich 42.000,-- €). Sie rechnete die Leistungsphasen 5 bis 8 für das komplette Bauvorhaben und zusätzlich die Leistungsphasen 1 bis 4 für die Einliegerwohnung (4.347,48 € netto) ab. Die Nebenkosten in Höhe von insgesamt 2.610,85 € netto stellte die Klägerin nach Einzelabrechnung in Rechnung. Per Einschreiben mit Rückschein vom 31.10./02.11.2013 mahnte die Klägerin die Beklagte bezüglich der offenen Rechnungssumme, des Weiteren mahnte sie die Beklagte nochmals mit anwaltlichem Schreiben vom 18.11.2013 erfolglos. Die Klägerin ist der Meinung, sie könne das weitere Honorar verlangen, da es keine wirksame Pauschalvereinbarung gebe. Sie behauptet, es liege keine schriftliche Honorarvereinbarung vor. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 24.03.2009 (Anlage K 10) der Beklagten zwei von ihr unterzeichnete Ausfertigungen des Vertrages sowie der Zusatzvereinbarung und des Zahlungsplanes (Anlage K 1 bis 3) übersandt. Die Beklagte habe diese Vereinbarungen jedoch nie unterzeichnet, die Klägerin habe weder am 09.01., noch am 24.03. oder 30.03.2009 ein unterzeichnetes Exemplar des jedenfalls mündlich geschlossenen Architektenvertrages erhalten. Über eine Kostenschätzung sei vor Angebotserstellung der Klägerin nicht gesprochen worden. Zudem sei der Auftrag bereits im Januar 2009 erteilt worden, so dass eine schriftliche Honorarvereinbarung im März 2009 auch zu spät gewesen wäre. Zu diesem Zeitpunkt seien die maßgeblichen Arbeiten bereits erbracht gewesen. Hilfsweise beruft sich die Klägerin auf eine Mindestsatzunterschreitung. Der Beklagten und ihrem im Bauwesen sachkundigen Ehemann seien die Regeln der HOAI inklusive Mindestpreischarakter bekannt gewesen; dies habe sich u. a. in den Gesprächen der Parteien gezeigt. Zudem habe die Beklagte nach Kenntnis der Klägerin das Objekt nicht finanzieren müssen. Im Übrigen behauptet die Klägerin, die abgerechneten Leistungen, insbesondere auch die abgerechneten Leistungen der Leistungsphasen 5 und 8 erbracht zu haben. Insbesondere habe sie die Ausführungs-, Detail- und Konstruktionsplanung der Beklagten zur Erfüllung der Leistungsphase 5 schon bei Ausführung des Vorhabens übergeben. Nach diesen Plänen sei auch gebaut worden, was sich auch dadurch zeige, dass das von der Beklagten erstellte Leistungsverzeichnis über Rohbauarbeiten (Anlage B 12, Anlagenheft 1) auf diese Pläne Bezug nehme. Im Laufe des Rechtsstreits hat die Klägerin unstreitig nach Einholung des gerichtlichen Honorargutachtens auf außergerichtliche Anforderungen der Beklagten vom 14.04.2017 (Anlage B 27), 21.08.2017 (Anlage B 29) sowie 13.10.2017 (Anlage B 31) weitere Planungsunterlagen übermittelt, welche der gerichtliche Honorarsachverständige als fehlend beanstandet hatte. Nicht übersandt wurden Ausführungspläne zu den Anschlüssen des Wintergartens in sämtlichen Details; die Klägerin vertritt hierzu die Auffassung, solche Pläne nicht zu schulden, da die Anschlussplanung des Wintergartens kein Bestandteil des Auftrages gewesen sei, eine entsprechende Werkplanung sei von der Firma Solarlux erstellt worden und liege der Beklagten ebenfalls vor. Die Klägerin beantragt, 1.die Beklagte zu verurteilen, an sie 54.282,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2013 zu zahlen; 2.die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 831,20 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend, dass der Klägerin keine weiteren Ansprüche zustehen würden. Sie behauptet, dass am 09.01.2009 ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden sei. Der Zeuge O habe der Beklagten an diesem Tag zwei von der Klägerin unterschriebene Vertragsexemplare übergeben. Die Beklagte wiederum habe dem Zeugen O ein von ihr gegengezeichnetes Exemplar vor den Augen der übrigen Anwesenden ausgehändigt. Unter dem 13.02.2009 habe der Zeuge O gefordert, den Vertrag in einigen Punkten zu ändern. Die Beklagte sei mit den Änderungen einverstanden gewesen. Nachdem die Beklagte zunächst behauptet hatte, die Klägerin habe ihr am 24.03.2009 die von ihr entworfene Zusatzvereinbarung (Anlage K 2) sowie den Zahlungsplan (Anlage K 3) zugesandt und auch diese Dokumente habe sie, die Beklagte, dann dem Zeugen O am 30.09.2009 unterschrieben übergeben, behauptet sie nunmehr im weiteren Verlauf des Rechtsstreits, das Schreiben der Klägerin vom 24.03.2009 (Anlage K 10), mit welchem die Beklagte zur Übermittlung eines unterschriebenen Vertragsexemplars sowie unterzeichneten Vertragsänderung seitens der Klägerin gebeten worden war, vor dem Rechtsstreit nie gesehen zu haben. Im Übrigen vertritt die Beklagte die Auffassung, dass die Vereinbarung des Pauschalhonorars nicht wegen Mindestsatzunterschreitung unwirksam sei. Die Geltendmachung des Mindestsatzes sei widersprüchlich und treuwidrig, sie sei lediglich Folge der Forderung von Schadensersatz durch die Beklagte im Jahr 2013. Die Beklagte behauptet hierzu, sie und ihr Ehemann hätten nicht gewusst, dass die Mindestsätze der HOAI nicht unterschritten werden dürften. Sie hätten die Klägerin maßgeblich wegen des günstigen Angebots des Honorars gewählt. Dabei habe eine Kostenschätzung von 850.000,-- € vorgelegen. Sie hätten keine Zweifel an der Wirksamkeit der Vereinbarung gehabt und auf diese in schutzwürdiger Weise vertraut. Die Beklagte habe sich auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung auch eingerichtet. Die Planung habe ihren Alterssitz betroffen. Sie habe wegen der überschrittenen Baukosten bereits einen Teil bei dem Unternehmen ihres Ehemannes finanzieren müssen, da eine Bank hierzu nicht bereit gewesen sei. Erst Recht würde ihr kein Darlehen für die Nachforderung gewährt. Hilfsweise beruft sich die Beklagte darauf, dass zentrale Leistungen der Leistungsphasen 5 und 8 nicht erbracht worden seien. Die geschuldete Objektüberwachung habe die Klägerin nicht ordnungsgemäß erbracht. Es sei weder ein Zeitplan, noch ein Bautagebuch oder eine Auflistung der Gewährleistungsfristen übergeben worden. Deshalb sei eine Kürzung um 6 % bei der Leistungsphase 8 geboten. Nachdem die Beklagte hinsichtlich der Ausführungsplanung zunächst das Fehlen wesentlicher Pläne moniert hatte und die Klägerin im Laufe des Rechtsstreits nach Einholung des gerichtlichen Honorargutachtens auf die außergerichtliche Aufforderung der Beklagten noch weitere Pläne übergeben hatte, moniert die Beklagte nunmehr nur noch, dass einerseits die Ausführungsplanung zum Anschluss des Wintergartens fehle und ihr solche Pläne auch nicht durch die Firma Solarlux übergeben worden seien, ferner, dass die übergebenen Detailpläne nicht das Format DIN A 3, sondern DIN A 4 aufweisen würden. Hinsichtlich der unter Zugrundlegung einer Pauschalpreisvereinbarung von 50.000,-- € rechnerisch noch offenen Restforderung von 8.000,-- € beruft sich die Beklagte auf eine von ihr behauptete Verrechnungsabrede zwischen dem Zeugen V und dem Zeugen O dahingehend, dass die verbleibende Honorarforderung mit einem Ersatzanspruch aus einem Wasserschaden in der Einliegerwohnung im ersten OG verrechnet werde. Vorsorglich erklärt sie mit dem behaupteten Anspruch in Höhe von 8.300,25 € die Aufrechnung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ließ eine Dampfsperre nach Einbau der Isolierung zwischen den Sparren unterhalb der Decke der Einliegerwohnung installieren. Unstreitig wurde nach Verschluss der Dampffolie diese nochmals geöffnet, weil noch Installationen der Haustechnik angebracht werden mussten. Später wurde innerhalb der Dampfsperre Wasser festgestellt. Bei deren Öffnung zeigte sich Wasser in der Isolierung zwischen den Sparren, an der Isolierung befand sich Schimmelpilz. Für die durch die Beklagte dann veranlasste Trockenlegung und Pilzentfernung stellte die Firma N der Beklagten Ende Dezember 2010 einen Betrag in Höhe von 8.300,25 € in Rechnung (Anl. B 6), wegen der einzelnen Trocknungsmaßnahmen wird auf die Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung (Bl. 51 d. A.) verwiesen. Die Beklagte ist nun der Auffassung, die Klägerin sei für den Eintritt des Wasserschadens verantwortlich. Hierzu behauptet sie, dass der Zeuge O bei der Bauausführung den Einbau der Dampfsperre zu früh und bei noch zu hoher Bauteilfeuchte angeordnet habe. Hilfsweise beruft sie sich darauf, dass die Klägerin auch dann für den Feuchteschaden einstehen müsse, sofern der Feuchtigkeitseintrag durch die nochmalige Öffnung der Dampfsperrfolie verursacht worden sei. Denn es sei die originäre Aufgabe der Klägerin als bauüberwachende Architektin gewesen, die zeitlichen Abläufe zu planen und zu koordinieren. Der Zeuge O habe gegenüber dem Zeugen V die Einstandspflicht der Klägerin für diesen Schaden auch anerkannt mit der Folge der behaupteten Verrechnungsabrede. Widerklagend begehrt die Beklagte darüber hinaus Vorschuss und Schadensersatz wegen weiterer angeblicher Planungs- und Überwachungsfehler der Klägerin. Hier macht sie zunächst 6.091,02 € netto als weiteren Schaden für die oben bereits dargestellte Beseitigung des Feuchtigkeitsschadens in den Sparren unter der Dampfsperre im Bereich der Einliegerwohnung geltend, wegen der Zusammensetzung dieses unstreitigen Betrages wird auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 15.08.2015 (Bl. 62 ff. d. A.) verwiesen. Die Beklagte macht ferner als Vorschuss einen weiteren Betrag in Höhe von 45.000,-- € netto geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Das Gebäude ist teilweise unterkellert. Vor Beginn war ein Bodengutachten eingeholt worden, wonach wegen der Grundwassersituation eine wasserdichte Bauweise erforderlich war (vgl. Ausführungen im Gutachten, Anlage B 9). In einem Kellerraum befindet sich die Be- und Entlüftungsanlage für den Wintergarten. Von diesem Kellerraum aus gehen zwei Ansaugrohre durch das Erdreich, bevor sie im Gartenbereich herauskommen. Die angesaugte Luft gelangt über Ansaugrohre in den Technikraum des Kellers, von wo sie zur Belüftung des Wintergartens über vier KG-Rohre durch das Erdreich weitergeleitet wird. Insofern wurde die geplante und ausgeführte weiße Wanne an mehreren Stellen durchbohrt. Die Rohre wurden durch die Streithelferin L im Rahmen der Rohbauphase verlegt. In der Bauphase sowie im Jahr 2012 stand Wasser im Keller. Bei einem Ortstermin im November 2012 einigten sich der Zeuge O und der Zeuge V in Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten darauf, den Sachverständigen T mit der Ursachenforschung zu beauftragen. Dieser fertigte zwei sachverständige Stellungnahmen, am 04.06.2013 und 11.02.2014 (Anlagen B 10 und B 11). Der Sachverständige T führte das Wasser auf Rohrundichtigkeiten sowie Undichtigkeiten in den Lichtschächten zurück. Unter Bezugnahme auf die sachverständigen Feststellungen des Sachverständigen T behauptet die Beklagte, die verlegten KG-Rohre seien für den Einbau im Druckwasser und generell für die Verwendung als Lüftungsrohre nicht geeignet. Die Klägerin hätte ein Rohrsystem planen müssen, was der Belastungssituation entspreche. Insbesondere hätten Rohre ohne ungesicherte Steckverbindung, d. h. ansatz- und fugenfrei, verwendet werden müssen. Auch wegen der tropischen Pflanzen im Garten seien die Rohre ungeeignet, da Wurzeln in die Verbindungsstücke eindringen könnten. Hinsichtlich der im Leistungsverzeichnis, Anlage B 12, dort unter Position 1.6.3.0 ausgeschriebenen Rohre, habe die Fachplanerin, die Streithelferin W, keine Angaben zur Beschaffenheit der Rohre gemacht, sondern sie habe lediglich den erforderlichen Durchmesser angegeben. Ansonsten sei sie seitens der Klägerin nicht in die Planung und die Erstellung des Leistungsverzeichnisses eingebunden gewesen. Hersteller sei die Firma C aus Hamm. Schwachstellen seien insbesondere die am Objekt verbauten Muffenverbindungen der Rohre, die Abdichtung der Rohre müsse an den sogenannten Lippendichtungen für Wasser- und Druckbelastung von außen ausgelegt sein. Bei steigendem inneren Druck müssten sich die Lippendichtungen automatisch abdichten, was vorliegend jedoch nicht gewährleistet sei. Zur Beseitigung der Undichtigkeit der Rohre müssten die Muffen an den Rohren dicht nachgearbeitet werden, die unterhalb des Wintergartens liegenden KG-Rohre müssten ausgetauscht werden. Die Beklagte bezieht sich insoweit auf die Kostenschätzung des Privatsachverständigen T, wonach für den Austausch der Rohre 35.000,-- € netto, für die De- und Re-Montagearbeiten weitere 10.000,-- € anfielen (Anlage B 11). Im Zusammenhang mit dieser Position macht die Beklagte des Weiteren als Schadensersatz Estrich-Trocknungskosten in Höhe von 2.715,82 € geltend, welche infolge der undichten Rohre und des dadurch eingetretenen Wassers im Keller aufgetreten seien. Wegen der Zusammensetzung des Betrages wird auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 12.08.2015 (Bl. 59 ff. d. A.), einschließlich der Anlagen B 13 bis B 17 verwiesen. Die Beklagte macht ferner einen Vorschuss zur Mängelbeseitigung in Höhe von 5.000,-- € netto geltend gemäß gutachterlicher Stellungnahme des Privatsachverständigen T. Hierzu behauptet die Beklagte, dass zwei der verbauten Lichtschachtelemente aufgrund der wasserundichten Fugen mangelhaft seien und dies auf einem Planungsfehler der Klägerin beruhe. Es hätten richtigerweise einteilige Bauteile fugenfrei, bis auf Höhe der anzunehmenden Wasserstandmarke geplant und verbaut werden müssen. Die Beklagte macht des Weiteren 4.000,-- € netto geltend. Sie behauptet, die Klägerin habe die Höhe bzw. den Raumverlust der an der Garage eingebauten Tore falsch berechnet. Bei den hochgefahrenen Garagentoren sei die erforderliche Mindesthöhe nicht mehr gegeben, da die Durchgangshöhe nur 1,90 m betrage. Die Beklagte behauptet ohne nähere Differenzierung, dass wegen der mit der zu geringen Höhe einhergehenden Gebrauchsbeeinträchtigung und wegen der erforderlichen Kosten einer Umplanung ein Betrag von 4.000,-- € berechtigt sei. Gegenstand der Widerklage sind ferner die von der Beklagten verauslagten Mangelerforschungskosten für die vom Privatsachverständigen T gefertigten Stellungnahmen in Höhe von insgesamt 4.543,13 € (Anlagen B 19 und 20). Schließlich verlangt die Beklagte die wegen der verspätet beantragten Nachtragsgenehmigung der Einliegerwohnung angefallene Strafgebühr in Höhe von 618,-- € ersetzt sowie die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung, welche dadurch entstanden sind, dass die Beklagte sich anwaltlich mit Schreiben vom 26.08.2014 an den Haftpflichtversicherer der Klägerin wandte und zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 50.000,-- € mit Fristsetzung bis zum 17.09.2014 aufforderte. Weitergehend im Rahmen des Feststellungsantrages macht die Beklagte einen Planungsfehler bezüglich des Wintergartens geltend, der ca. 2 cm zu hoch eingebaut worden sei. Hierdurch hätten im Sockelbereich der bodentiefen Fenster Teile weggeflext werden müssen, wodurch der Schutz der Laufschienen und Fensterrahmen verloren gegangen sei. Die Beklagte beantragt widerklagend, 1.die Klägerin zu verurteilen, an sie 67.967,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 50.000,-- € seit dem 17.09.2014 und aus 17.967,37 € ab Rechtshängigkeit als Vorschuss zur Mängelbeseitigung sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 923,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 2.festzustellen, dass die Klägerin ihr sämtliche Schäden zu ersetzen hat, die ihr dadurch entstehen, dass die Klägerin beim Bauwerk „A-Straße, ##### B“ keine PE-Rohre, sondern KG-Rohre für die Belüftung und keine einteiligen Lichtschächte, sondern solche mit Aufsatzelementen geplant hat und dadurch, dass der Wintergarten 2 cm zu hoch eingebaut wurde. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Hinsichtlich der zur Aufrechnung mit der Klageforderung gestellten sowie teils im Wege der Widerklage geltend gemachten Kosten der Schadensbeseitigung wegen des Feuchteschadens im Bereich der Einliegerwohnung macht die Klägerin geltend, dass die Streithelferin W als Fachingenieurin für den Schaden verantwortlich sei. Die Einbautermine für die Dampfsperre seien mit der Streithelferin W abgestimmt gewesen. Die Klägerin habe vor Anbringen der Dampfsperrfolie bei der Firma W nachgefragt, ob die Installationen durchgeführt und abgeschlossen seien. Zugleich habe sie mitgeteilt, dass, wenn binnen der gesetzten Frist keine Antwort erfolge, die Klägerin davon ausgehe, dass die Dampfsperrfolie angebracht werden könne. Später habe man die Dampfsperrfolie an mehreren Stellen wieder aufgerissen, weil noch Installationen hätten durchgeführt werden müssen. Durch die Öffnung sei dann Baufeuchtigkeit in die Dämmung eingetreten, dieser Zustand habe mehrere Wochen angedauert, bevor dann die Dampfsperrfolie endgültig wieder geschlossen worden sei. Dies habe dann zu den Schäden an der Dämmung geführt. Sie ist ferner der Meinung, dass ihr der Wassereintritt im Bereich der Lüftungsrohre nicht zuzurechnen sei. Hierzu behauptet sie, dass der Streithelferin W als Fachplanerin die Planung der Lüftungsanlage inklusive der dazugehörigen Rohre oblegen hätte. Insofern sei die Klägerin nicht für Planungs- oder Bauleitungsaufgaben zuständig gewesen, sie habe lediglich mit der Streithelferin W abgestimmt, welche Rohre einzubauen seien. Diese Vorgaben der Streithelferin W seien dann in das Leistungsverzeichnis aufgenommen worden. Die Streithelferin W habe auch die Ausführungspläne erstellt. Sie habe dort die Rohrführung und Rohrdimensionierung ebenso dargestellt wie die Stelle, an welcher die Kellerwände für die Rohrdurchführungen durchbrochen werden müssen. Zudem sei in dem von der Klägerin erstellten Leistungsverzeichnis ausdrücklich ausgeführt, dass die Rohrleitungen druckwasserdicht auszuführen seien. Den Vorschlag der Klägerin, den gesamten Bereich zu betonieren, habe die Streithelferin W abgelehnt. Im Übrigen seien die verbauten KG-Rohre als Lüftungsrohre geeignet, was auch durch ein Schreiben des Herstellers vom 18.11.2014 sowie entsprechend einschlägige Richtlinien (Anl. K13 und 14, Bl. 118 ff. d.A.) bestätigt werde. Schließlich sei Grund für den Wassereintritt, dass die ausführende Firma L, Streithelferin zu 1, offensichtlich die Rohrverbindungen untereinander nicht ordnungsgemäß hergestellt und die Dichtungsringe nicht ordnungsgemäß eingesetzt habe. Dies habe die Klägerin erst hinterher erfahren, vorher sei dies nicht erkennbar gewesen. Hinsichtlich der Lichtschächte vertritt die Klägerin die Auffassung, dass wasserundichte Fugen keinen Mangel darstellen würden. Druckwasser würde an dieser Stelle nicht existieren, es sei lediglich Oberflächenwasser vorhanden, weshalb die Lichtschächte unten an die Entwässerung angeschlossen worden seien. Insoweit werde das Wasser ausreichend aufgenommen und nach unten entwässert. Sofern dort Wasser stehe, liege dies an einer Verstopfung im Entwässerungssystem. Dies stelle allerdings ein Wartungsproblem dar und keinen Ausführungs- oder Planungsfehler. Die Strafgebühren wegen der Nachtragsgenehmigung müsse der Architekt Z zahlen. Ansprüche wegen des Wintergartens (Gegenstand des Feststellungsantrages) bestünden nicht. Dieser sei nicht zu hoch gebaut, die Firma Solarlux habe ein Profil zurückgelassen, was ihr nicht zuzurechnen und zudem zwischenzeitlich beseitigt sei. Die Streithelferin W macht geltend, hinsichtlich des Wasserschadens im Bereich der Einliegerwohnung nicht verantwortlich zu sein, weil sie weder mit der Planung und Anbringung der Dampfsperre, noch mit der Überwachung der Anbringung beauftragt gewesen sei. Auf den Zeitpunkt der Anbringung habe sie auch keinerlei Einfluss gehabt. Gleiches gelte für die spätere Öffnung und Wiederherstellung der Dampfsperre. Der Mitarbeiter E von der Streithelferin W habe am 03.02.2010 die Klägerin telefonisch davon in Kenntnis gesetzt, dass entgegen den getroffenen Absprachen die Folie bereits vor Ausführung der Änderungsarbeiten fertiggestellt worden war und dass deshalb der Lüftungsbauer diese aufschneiden müsse. Es hätte deshalb in der Natur der Sache gelegen, dass nach Fertigstellung der Arbeiten des Lüftungsbauers die Folie wieder verschlossen werden müsse, was die Klägerin hätte überwachen und koordinieren müssen, um eine zeitnahe Verschließung der Dampfsperre sicherzustellen. Hinsichtlich der undichten Rohre unterhalb des Wintergartens hätte sie lediglich den Querschnitt der Raumdurchführungen und den genauen Ort der Durchbrüche in der Kellerwand vorzugeben, Angaben zur Qualität und Beschaffenheit der Rohre seien nicht Gegenstand der Planung der Streithelferin W gewesen. Hierzu habe sie weder Betrachtungen angestellt, noch Vorgaben gemacht. Wegen der Einzelheiten des umfangreichen Parteivortrages wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst den zugehörigen Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat die Parteien angehört und ferner Beweis erhoben zu den Umständen des Vertragsschlusses durch Vernehmung der Zeugen O und V. Die Kammer hat ferner Beweis erhoben zu den zeitlichen Abläufen auf der Baustelle betreffend die beklagtenseits geltend gemachten Schadensersatzansprüche durch Vernehmung der Zeugen E und F. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 09.12.2015 (Bl. 100 bis 104 d. A.) sowie vom 25.05.2016 (Bl. 171 – 181 d. A.) verwiesen. Zur Höhe der Klageforderung hat die Kammer Beweis erhoben durch Einholung eines Honorargutachtens des Sachverständigen Diplom-Ingenieur G. Diesbezüglich wird auf den Inhalt des schriftlichen Gutachtens vom 09.01.2017 verwiesen. Schließlich hat die Kammer zu den widerklageweise geltend gemachten Gegenforderungen Beweis erhoben durch schriftliches Sachverständigengutachten des Diplom-Ingenieurs S. Insoweit wird auf den Inhalt des schriftlichen Gutachtens vom 10.10.2019 sowie dessen mündliche Erläuterungen vor der Kammer gemäß Sitzungsniederschriften vom 17.01.2018 (Bl. 440 - 444 d. A.) sowie 20.05.2020 (Bl. 571 – 576 d. A.) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Klage und Widerklage sind jeweils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Klage: Der Klägerin stand gegen die Beklagte ein weiteres Architektenhonorar in Höhe von 49.161,15 € zu (1.), welches indes im Umfang von 8.300,25 € durch eine jedenfalls im Laufe des Rechtsstreits erklärte Aufrechnung der Beklagten mit einer berechtigten Gegenforderung gem. § 389 BGB erloschen ist (2.), so dass sich noch ein zuzusprechender Restbetrag in Höhe von 40.860,90 € aus § 631 Abs. 1 BGB ergibt. 1. Ursprünglich bestand ein Resthonoraranspruch in Höhe von 49.161,15 €. a) Dabei konnte die Klägerin im Hinblick auf das begehrte Teilhonorar für die Planung der Einliegerwohnung, welches sich aufgrund des Zeitpunktes der Beauftragung nach den Maßgaben der HOAI in der Fassung von 2009 richtet, lediglich einen Betrag in Höhe von 1.449,16 € netto in die Teilschlussrechnung einstellen, dies entspricht dem Umfang der Leistungsphase 4. Denn trotz substantiierten Bestreitens und trotz zweier gerichtlicher Hinweise hat die Klägerin bis zuletzt nicht im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, dass sie überhaupt abrechenbare Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 3 im Zusammenhang mit der Einliegerwohnung erbracht hätte. b) Im Hinblick auf die Architektenleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Einfamilienhauses kann die Klägerin nach dem Ergebnis der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme in die Teilschlussrechnung einen Betrag in Höhe von 40.440,56 € netto für die Leistungsphasen 5 bis 7 HOAI 2002 sowie 32.105,44 € netto für Leistungen im Rahmen der Bauüberwachung gemäß Leistungsphase 8 nach HOAI 2002 einstellen. aa) Der Klägerin ist es erlaubt, gemäß § 4 Abs. 4 HOAI 2002 nach den insoweit geltenden Mindestsätzen abzurechnen. (1) Es besteht gemäߧ 4 Abs. 1 HOAI 2002 keine Bindung an die aus der Anlage K 1 ersichtliche und von den Parteien unstreitig gewollte Honorarvereinbarung mit dem Inhalt, dass für sämtliche Leistungen ein Pauschalhonorar von 50.000,-- € zu zahlen ist. Ungeachtet der Frage der Mindestsatzunterschreitung hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (Kniffka/Koeble, 5. Aufl. 2020, 11. Teil, Recht der Architekten und Ingenieure, Rdnr. 453) bereits nicht zur Überzeugung der Kammer bewiesen, dass überhaupt eine formwirksame, d. h. der Schriftform genügende Vereinbarung bei Vertragsschluss vorlag. Die Beklagte behauptet zwar, ebenfalls den schriftlichen Architektenvertrag gemäß Anlage K 1 bzw. eine Ausfertigung hiervon unterschrieben zu haben. Jedoch kann sie die Urschrift oder eine Ablichtung des von ihr unterzeichneten Dokumentes nicht vorlegen, aktenkundig ist lediglich ein von der Klägerin am 09.01.2009 unterzeichnetes Dokument (Anlage B 3). Auch die Vernehmung der hierzu benannten Zeugen hat die Behauptung der Beklagten, am 09.01.2009 ebenfalls den Vertrag unterzeichnet und der Klägerseite übergeben zu haben, nicht bestätigt. Der Zeuge V hat die Behauptung insoweit zwar bestätigt, er sei sich ganz sicher, dass seine Frau am 09.01.2009 den Vertrag unterzeichnet und das Dokument übergeben habe. Dem stehen indes die Bekundungen des auf Klägerseite involvierten Zeugen O entgegen. Dieser hat angegeben, einen unterschriebenen Rücklauf des Vertrages durch die Beklagte nie erhalten zu haben. Es habe zwar den Planungstermin am 09.01.2009 unter Beteiligung der Streithelferin W gegeben, bei solcher Gelegenheit und generell wurden und würden seitens der Klägerin allerdings nie Verträge übergeben und unterschrieben. Auch der beklagtenseits benannte Zeuge E, verantwortlicher Mitarbeiter der Streithelferin W, hat das Vorbringen der Beklagten nicht bestätigt. Er hat bekundet, zwar bei dem Gespräch am 09.01.2009 dabei gewesen zu sein, sich jedoch nicht mehr daran erinnern zu können, dass und ob im Rahmen dieses Gespräches Architektenverträge unterschrieben und übergeben worden seien. Angesichts der gegenläufigen Schilderungen der Parteien und Zeugen, von denen keine jeweils überzeugungskräftiger erscheint als die andere und angesichts des zeitlichen Ablaufes erscheinen die Abläufe für die Kammer nach mehr als 11 Jahren nicht mehr aufklärbar, was zu Lasten der Beklagtenseite geht. (2) Die von den Parteien unstreitig gewollte Honorarvereinbarung ist darüber hinaus auch deshalb unwirksam und daher nicht bindend, weil sie sich entgegen § 4 Abs. 1 HOAI 2002 unterhalb der gesetzlichen Mindestsätze einordnet; der gesetzliche Mindestsatz würde nämlich etwa das Doppelte betragen. Ein nach vorgenannter Norm ausnahmsweise zulässiger Ausnahmefall, welcher nach herrschender Auffassung bei besonders geringfügigem Aufwand des Architekten oder etwa engen Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art der Parteien erwogen werden kann (Kniffka/Koeble, Rdnr. 454), wird von der Beklagten weder geltend gemacht, noch bietet der Sachverhalt sonst Anhaltspunkte hierfür. Einer Abrechnung nach den im Jahr 2002 geltenden Mindestsätzen steht schließlich nicht die Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019, Az. C-377/17, entgegen. Soweit der EuGH entschieden hat, dass die Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen Europarecht verstoßen, geht die Kammer mit den überzeugenden Erwägungen des hier zuständigen Berufungsgerichts (OLG Hamm, Urt. v. 23.07.2019, Az. 21 U 24/18, abgedruckt in: NJW 2020, 247) davon aus, dass eine Anwendung der beanstandeten Normen jedenfalls unter Privaten weiterhin möglich ist, weil der festgestellte Verstoß nur die Bundesrepublik Deutschland bindet, keine Rückwirkung entfaltet und überdies eine europarechtskonforme Auslegung der HOAI im Zusammenhang eines Zivilrechtsstreits zwischen privaten Rechtssubjekten ohne Auslandsberührung angesichts der gesetzgeberischen Gewichtung und Bedeutung der Vorschrift (zwingende Gründe der Sicherung der Qualität von Planungsleistungen und der Bauaufsicht) nicht möglich ist, falls sie – wie hier - mit dem erkennbaren Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers unvereinbar wäre. Soweit andere Obergerichte dies abweichend beurteilen, folgt die Kammer dem nicht. (3) Es besteht schließlich auch nicht ausnahmsweise eine Bindung an die unwirksame Honorarvereinbarung gemäß § 242 BGB. Ein solchermaßen widersprüchliches Verhalten steht nämlich nach allgemeiner Meinung der Geltendmachung der Mindestsätze nur dann entgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (Kniffka/Koeble, Rdnrn. 461 ff.). Die Kammer hat sich bereits keine Überzeugung darüber verschaffen können (weder aufgrund des schriftsätzlichen Vortrages, noch aufgrund der persönlichen Anhörung der Beklagten), dass sich die Beklagte auf die Wirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung eingerichtet hätte. Die Beklagte hat auf Nachfrage der Kammer angegeben, dass sie nicht sagen könne, ob sie das Bauvorhaben ebenfalls durchgezogen hätte, wenn das Architektenhonorar deutlich höher gewesen wäre. Schließlich hat die Beklagte aber auch weder dargelegt, noch bewiesen, dass eine Nachforderung des Architektenhonorars auf Grundlage der Mindestsätze ihr nicht zumutbar sei, weil die Folgen für sie nahezu untragbar seien. Dass eine Nachforderung von etwa 50.000,-- € angesichts anrechenbarer Baukosten von mehr als 1.000.000,-- € schlechthin untragbar wäre, kann nicht ernsthaft in Erwägung gezogen werden. Soweit die Beklagte schriftsätzlich vorgetragen hatte, bereits wegen der Verteuerung der Baukosten hätte sie einen Teil bei dem Unternehmen ihres Mannes finanzieren müssen, weil eine Bank hierzu nicht bereits gewesen sei, belegt dies ebenfalls keine Unzumutbarkeit. Im Gegenteil geht die Kammer davon aus, dass auch das Mehrhonorar ggf. über ein Darlehen bei dem eigenen Unternehmen hätte abgedeckt werden können. Gegenteiliges trägt die Beklagte aber jedenfalls nicht vor. bb) Bezogen auf die abrechenbaren Honorare ergibt sich somit folgendes: (1) Bezogen auf Leistungen der Leistungsphasen 5 bis 7 nach HOAI sind die von der Klägerin im Rahmen der Teilschlussrechnung angesetzten 40.440,56 € netto voll anzusetzen. Der Honorarsachverständige Diplom-Ingenieur G hatte zwar mit Blick auf die Leistungsphase 5 für nicht erbrachte Leistungen im Rahmen der Ausführungsplanung zunächst einen Abzug von 2,8 % angenommen. Jedoch hat die Klägerin im Laufe des Rechtsstreits eine Vielzahl an Unterlagen vorgelegt, dies auf außergerichtliche Fristsetzungen der Beklagten. Soweit diese Unterlagen ursprünglich nicht vorgelegen haben, führt dies nicht zu einer Honorarminderung gemäß §§ 634 Nr. 2, 633, 638 BGB (dazu BGH NJW 2004, 2588). Es handelt sich nämlich um jedenfalls auch nach zeitlicher Beendigung der Leistungsphase 5 noch nachholbare Leistungen, an deren Erbringung die Beklagte als Auftraggeberin ein fortlaufendes Interesse hat. Insofern kann auch dahinstehen, ob die Klägerin die nachgereichten Unterlagen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vor diesem Verfahren der Beklagten übergeben hatte. Als fehlend beanstandet die Beklagte zuletzt lediglich noch die Pläne über die Anschlüsse des Wintergartens. Nach dem substantiierten Vorbringen der Klägerin schuldete sie diese Anschlussplanung auf Grundlage des bestehenden Architektenvertrages allerdings nicht, sondern die ebenfalls in einem Vertragsverhältnis mit der Beklagten stehende Firma Solarlux, welche den Wintergarten errichtet hat. Insofern hat die Firma Solarlux auch entsprechende Planungsunterlagen nach dem Vorbringen der Klägerin erstellt. Dass der Planungsauftrag der Klägerin auch den Wintergarten und den Anschluss hierzu umfasste, hat die Beklagte nicht dargelegt. Insofern schuldete die Klägerin auch nicht die Erstellung über Übergabe dieser Pläne. Soweit die Beklagte darüber hinaus nur noch moniert hat, dass ihr bestimmte Ausführungspläne lediglich im Format DIN A 4 übergeben worden seien, bedarf es keiner tiefergehenden Auseinandersetzung mit der Erkenntnis, dass es sich hierbei um einen eher vorgeschobenen Einwand handelt. Unstreitig hat die Beklagte nämlich sämtliche Pläne jedenfalls im Format DIN A 4 erhalten. Warum sie einen Anspruch auf Pläne im Format DIN A 3 haben sollte, legt die Beklagte auch nicht dar. Weil letztlich alle geschuldeten Pläne zumindest mittlerweile übergeben worden sind, sind für die Leistungsphase 5 insgesamt 25 % anzusetzen. (2) Im Hinblick auf die abgerechneten Leistungen im Rahmen der Bauüberwachung (Leistungsphase 8 nach HOAI) ist letztlich ein Betrag von 32.105,44 € anzusetzen. Dies entspricht einem erbrachten Leistungsstand von 29,7 % und somit einem Abzug von 1,3 %. Hinsichtlich dieses abrechenbaren Leistungsstandes folgt die Kammer vollumfänglich den überzeugenden Ausführungen des aus unzähligen Verfahren der Kammer als kompetent bekannten Gerichtssachverständigen Diplom-Ingenieur G im Gutachten vom 09.01.2017. Dieser hat festgestellt, dass ausweislich des übergebenen Anlagenkonvoluts K 12 folgende Grundleistungen der Leistungsphase 8 nicht belegt sind: Aufstellen und Überwachen eines Zeitplans Führen eines Bautagebuchs Auflisten der Gewährleistungsfristen. Gegen die Feststellungen des Sachverständigen hat die Klägerin nichts mehr vorgebracht. Das Fehlen dieser Grundleistungen führt zu einem teilweisen Entfall des Honoraranspruchs wegen des Eingreifens eines Minderungstatbestandes, §§ 634 Nr. 2, 633, 638 BGB. Jedenfalls das Vorbringen in der Klageerwiderung vom 12.08.2015, dort Seite 8 (Bl. 54 d. A.) stellt eine hinreichende Aufforderung zur Erbringung dieser als fehlend beanstandeten Leistungen dar. Weil die Klägerin hierauf mit der Übergabe des Anlagenkonvoluts K 12 reagiert und behauptet hatte, dass die als fehlend beanstandeten Leistungen hierin enthalten seien, bedurfte es einer weiteren Fristsetzung zur Herbeiführung der Honorarminderung nicht. Hinsichtlich der Bewertung der nicht erbrachten Grundleistungen schließt sich die Kammer im Rahmen der gebotenen Schätzung analog § 287 ZPO vollumfänglich den überzeugenden Ausführungen des Gutachtens vom 09.01.2017 (dort Seite 15) an, wonach sich in der Summe eine Kürzung von 1,3 % (0,4 + 0,7 + 0,2) ergibt, wobei der Sachverständige auf eine von ihm selbst entwickelte und der Kammer aus anderen Verfahren bekannte Grundleistungsbewertungstabelle bzw. die dort niedergelegten Mittelwerte zurückgreift. Ein höherer Abzug kommt danach nicht in Betracht, die von der Beklagten in den Raum gestellten Zahlen erscheinen der Kammer eher aus der Luft gegriffen. c) Die danach insgesamt gerechtfertigte Restforderung unter Korrektur der klägerseitigen Rechnung stellt sich danach – die sonstigen Honorarparameter hat die Beklagte nicht erheblich angegriffen – wie folgt dar: Nettohonorar Planung Einliegerwohnung 1.449,16 € Nettohonorar Gebäude LP 5 bis 7 40.440,56 € Nettohonorar Gebäude LP 8 32.105,44 € 73.995,16 € Zuzüglich Nettonebenkosten 2.610,85 € 76.606,01 € Zuzüglich Mehrwertsteuer 91.161,15 € Abzüglich gezahlter 42.000,00 € 49.161,15 €. d) Die Honorarforderung ist auch fällig. Eine Abnahme der Architektenleistungen ist gemäß § 8 Abs. 1 HOAI 2002 nicht Fälligkeitsvoraussetzung für die Honorarforderung (jedenfalls für das Teilhonorar betreffend Gebäudeplanung), sondern lediglich eine vertragsgemäße Leistungserbringung. Soweit die Beklagte nach den obigen Darlegungen eine teilweise nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung in der Leistungsphase 8 moniert hat, hindert dies die Fälligkeit ebenfalls nicht. Denn diesbezüglich macht sie mittlerweile keine Erfüllungsleistungen mehr geltend, sondern hat sich von Anfang an auf eine Minderung des Honorars berufen (Kniffka/Koeble, 5. Aufl. 2020, 11. Teil, Rdnr. 616), so dass sich die Parteien jedenfalls in einem Abrechnungsverhältnis befinden. e) Die Beklagte ist schließlich nicht daran gehindert, weiterhin aus der von ihr nach Abschluss der Leistungsphase 8 erstellten Teilschlussrechnung vorzugehen, obwohl mittlerweile auch die Leistungsphase 9 zeitlich abgeschlossen sein dürfte und insoweit Schlussrechnungsreife eingetreten ist. Es wird zwar vertreten, dass der Architekt dann grundsätzlich nicht mehr aus Abschlagsrechnungen vorgehen könne (Kniffka/Koeble, Rdnr. 640 m.w.N.). Im vorliegenden Fall geht die Klägerin allerdings nicht aus einer Abschlagsrechnung, sondern aus einer sogenannten Teilschlussrechnung vor. Eine solche liegt hier deshalb vor, weil eindeutig daraus zu ersehen ist, dass die Klägerin die bis dahin erbrachten Teilleistungen/Leistungsphasen abschließend abgerechnet wissen will. Ein solches Vorgehen aus einer Teilschlussrechnung bleibt auch nach Abschluss der Leistungsphase 9 möglich, weil eine solche Rechnung betreffend die abgerechneten Teilleistungen im Hinblick auf die Wirkungen einer Schlussrechnung gleichsteht. Die Klägerin war auch befugt, eine Teilschussrechnung zu erstellen, obwohl es an einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung im schriftlichen Architektenvertragsentwurf, welcher den mündlichen Absprachen der Parteien entsprach, mangelt (zur Teilschlussrechnung insgesamt Kniffka/Koeble, Rdnrn. 618, 592). Eine solche Befugnis ergibt sich zumindest nachträglich aus dem Schreiben der Beklagten vom 08.08.2012 (Anlage B 8), in welchem die Klägerin ausdrücklich aufgefordert wird - und zwar unter Fristsetzung - eine „Schlussabrechnung“ vorzulegen – dies also zu einem Zeitpunkt, als die Leistungsphase 9 noch gar nicht abgeschlossen war. 2. Der in Höhe von 49.161,15 € bestehende Resthonoraranspruch ist allerdings in Höhe von 8.300,25 € gemäß § 389 BGB durch eine beklagtenseits jedenfalls in der Klageerwiderung erklärte Aufrechnung mit einer berechtigten Schadensersatzforderung in dieser Höhe erloschen, so dass lediglich 40.860,90 € zuzusprechen waren. Nach dem Ergebnis der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass die Klägerin als bauüberwachende Architektin für die Folgen des Feuchtigkeitsschadens in der Dämmung im Bereich der Einliegerwohnung aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB haftet. Nach dem Ergebnis des Gutachtens S steht zwar zunächst fest, dass entgegen der ursprünglichen Behauptung der Beklagten die Dampfsperrfolie ursprünglich nicht zu früh eingebaut bzw. geschlossen worden ist und im Gegenteil ein möglichst früher Verschluss zwecks Verhinderung von Feuchtigkeitseintrag in die Konstruktion fachtechnisch erforderlich war. Da Ursache also nicht eine bei erstmaligem Verschluss der Dampfsperre zu hohe Restbauteilfeuchte gewesen sein kann, ist als Ursache die erneute Öffnung der Dampfsperrfolie auf Veranlassung der Streithelferin W als verantwortliche Fachplanerin anzusehen; dies schon deshalb, weil andere Ursachen ausgeschlossen sind. Sowohl nach dem Vorbringen des Zeugen V, als auch dem Vorbringen des Zeugen O konnte im Zeitpunkt der Schadensentdeckung eine etwa bestehende Undichtigkeit der Dachkonstruktion von oben als alternative Ursache ausgeschlossen werden. Die Kammer geht davon aus, dass nach der erneuten Öffnung der Dampfsperre zwecks Installation weiterer Gebäudetechnik diese über mehrere Wochen ungeschützt offenstand. Dies hat auch der Zeuge O im Rahmen seiner informatorischen Anhörung durch die Kammer am 09.12.2015 (Bl. 103 d. A.) bestätigt. Der Zeuge hat angegeben, dass der Zustand mehrere Wochen angedauert hätte, obwohl es Ziel hätte sein müssen, diese Öffnungen möglichst schnell wieder zu verschließen. Die Angaben des Zeugen E (verantwortlicher Bauleiter der Streithelferin W) hierzu waren hingegen unergiebig. Hatte er im Rahmen seiner Einvernahme vom 25.05.2016 (Bl. 177 ff. d. A.) anfangs noch angegeben, zu meinen, dass die Dampfsperre vielleicht ein bis zwei Tage offen gewesen sei, so hat er im weiteren Verlauf eingeräumt, nicht mehr sagen zu können, ob die Dampfsperre zeitnah wieder verschlossen worden sei. Auf Grundlage der Feststellungen über die Dauer der wieder geöffneten Dampfsperre hat der Sachverständige S auf Seite 17 ff. seines Gutachtens vom 10.10.2019 überzeugend dargestellt und hochgerechnet, wie viel Feuchtigkeit bei einer mehrwöchigen Öffnung der Dampfsperre in die Dämmkonstruktion eindringen konnte, nämlich etwa 2,8 Liter pro Tag. Aus diesem Grunde war mit den überzeugenden Feststellungen des Gutachtens S davon auszugehen, dass eine täglich in diesem Umfang eindringende Menge an Tauwasser geeignet war, den hier unstreitig eingetretenen Feuchtigkeitsschaden zu verursachen. Die Feststellungen über die Schadensursache hat sich die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits zumindest konkludent und hilfsweise zu Eigen gemacht. Die Klägerin ist als insgesamt mit der Bauüberwachung an dem Vorhaben befasste Architektin für den Eintritt dieses Schadens gegenüber der Beklagten haftbar. Da nach den Angaben aller Beteiligter die Dampfsperre nach ursprünglichem Verschluss wegen der nachträglichen Änderung bzw. Einbringung von Gebäudetechnik nochmals geöffnet werden musste, traf die Klägerin die Letztverantwortung dafür, zu kontrollieren und letztlich sicherzustellen, dass die schadensträchtige Öffnung der Dämmkonstruktion nach Abschluss der Arbeiten zeitnah wieder verschlossen wird. In diesem Zusammenhang kann sie sich nicht darauf berufen, die Streithelferin W als mit der Bauüberwachung im Rahmen des Bereichs TGA beauftragte Fachingenieurin hätte für den zeitnahen Verschluss Sorge tragen müssen. Denn der Klägerin oblag im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung im Rahmen der Bauüberwachung insbesondere die Koordinierung aller fachlich Beteiligten, hierzu gehört auch der Bereich TGA und die hierbei involvierte Streithelferin sowie der ausführenden Unternehmen. Die Kammer geht davon aus, dass die erneute, wochenlange Öffnung der Dampfsperrfolie vor den Augen der Klägerin geschah und die für sie verantwortlichen Mitarbeiter insoweit auch die Möglichkeit gehabt hätten, hier einzugreifen. Der Zeuge O hat nämlich im Rahmen seiner informatorischen Anhörung eingeräumt, über die nachträglichen Arbeiten im Bilde gewesen zu sein und auch, dass die Dampfsperrfolie über mehrere Wochen offen gewesen sei. Er war also über die potentiell schadensstiftende Situation vollständig im Bilde und hat es gleichwohl unterlassen, im Rahmen der geschuldeten Bauoberaufsicht/Koordinierung einzugreifen. Gesichtspunkte, welche das gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutete Verschulden widerlegen könnten, hat die Klägerin nicht vorgebracht. Insbesondere kann sie sich nicht, wie oben dargelegt, auf die primäre Verantwortlichkeit der Streithelferin W berufen, weil ihr selbst die Letztkoordinierung der fachlich Beteiligten oblag. Die für die Einschaltung der Firma N für die Schadensbeseitigung angefallenen Kosten im Umfang von 8.300,25 € hat die Klägerin nicht angegriffen. 3. Die aufgrund der Aufrechnung noch verbleibende Teilforderung des Honorars in Höhe von 40.860,90 € ist gemäß §§ 288 Abs. 1 S. 2, 286 BGB zu verzinsen, allerdings erst ab Zugang des Mahnschreibens vom 31.10.2013 (Anl. K 7). Einen früheren Verzugseintritt hat die Klägerin nicht dargelegt. 4. Erstattungsfähig sind ferner anteilige vorgerichtlich angefallene Rechtsverfolgungskosten im Umfang von 727,20 € aus § 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Dass sich die Beklagte bei erstmaligem Tätigwerden der Klägervertreter mit der Begleichung der berechtigten Honorarforderung bereits in Verzug befand, ist nicht streitig. Der Höhe nach fällt (nach dem insoweit maßgeblichen, bis Ende Juli 2013 geltenden Recht) eine 0,65 Verfahrensgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer an, wobei sich die Berechnung an der hier letztlich berechtigten Honorarforderung im Umfang von knapp unter 41.000,-- € berechnet. II. Widerklage: Antrag zu Ziffer 1) Die Beklagte kann von der Klägerin nach dem Ergebnis der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme lediglich Zahlung in Höhe von 14.209,02 € nebst Zinsen verlangen (1.), das Bestehen weitergehender Ansprüche ist nicht feststellbar (2.). 1. Ansprüche sind in Höhe von 14.209,02 € nebst Zinsen begründet. a) Die Klägerin haftet der Beklagten aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB zunächst für die weiter angefallenen Kosten im Zusammenhang mit dem Feuchtigkeitsschaden im Bereich der Einliegerwohnung (Dampfsperre) in Höhe von der Klägerin nicht angegriffener 6.091,02 €. Wegen des Haftungsgrundes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zur Klage, dort die erklärte Aufrechnung, verwiesen. b) Verlangen kann die Klägerin ferner 618,-- € (Strafgebühr der Baubehörde wegen zu spät beantragter Nachtragsgenehmigung). Der Anspruch folgt aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, weil die Klägerin gegen ihre Pflicht verstoßen hat, die erforderliche Nachtragsgenehmigung rechtzeitig zu beantragen. Es ist unstreitig, dass die Gebühr nur deshalb angefallen ist, weil die Nachtragsgenehmigung erst nach Abnahme des Rohbaukörpers beantragt wurde. Entgegen der Auffassung der Klägerin verlagert sich die Verantwortung auch nicht auf den Architekten Z. c) Der Beklagten steht ferner ein Anspruch gegen die Klägerin in Höhe von 5.000,-- € netto aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB zu. Hierbei handelt es sich unter Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung des BGH gemäß Urteil vom 22.02.2018 (Az. VII ZR 46/17 –, BGHZ 218, 1-22, Rdnr. 67 ff.) um einen zweckgebundenen Schadensersatzanspruch, der sich auf Zahlung des Vorschusses (geltend gemacht werden die Nettokosten) für den beabsichtigten Austausch von zwei Kellerlichtschächten bezieht. Nach den in jeder Hinsicht überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen S in seinem Gutachten vom 10.10.2019 (dort Seite 28 ff.), gegen welche Einwendungen die Parteien nicht erhoben haben, verstößt die Verwendung der hier zur Ausführung gelangten zweiteiligen Lichtschächte mit Fügefuge sowohl gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik, als auch gegen die vertraglichen Vereinbarungen. Nach dem maßgeblichen geotechnischen Gründungsgutachten des Büro J vom 23.03.2009, welches der Klägerin vorlag, war von einem Stauwasserstand bis zur Geländeoberkante auszugehen mit dem Erfordernis, dass eine wasserdichte Anbindung eventuell geplanter Kellerlichtschächte an die Kellerwände sowie Maßnahmen zur gesonderten Entwässerung der Lichtschächte zwingend notwendig waren. Diesem Erfordernis entsprechen die tatsächlich verbauten Lichtschächte mit Fuge indes nicht. Die Haftung der Beklagten ergibt sich bereits aus einem Planungsfehler. Dem steht nicht entgegen, dass unstreitig die Klägerin nach den vertraglichen Vereinbarungen Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 nach HOAI nicht schuldete. Gleichwohl war sie nämlich denknotwendig verpflichtet, im Rahmen ihres Auftragsumfangs auch Planungsleistungen zu erbringen, insbesondere im Zusammenhang mit der von ihr geschuldeten Ausführungsplanung (Leistungsphase 5), welche Planungsdetails beinhaltet, welche bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erbracht worden sind. Diese im Rahmen der Ausführungsplanung zu erbringende Detailplanung findet wiederum Eingang in die ebenfalls von der Klägerin geschuldete Erstellung der Ausschreibungsunterlagen (Leistungsphase 6), in welcher wiederum die zur Ausführung gelangten Lichtschächte nach Art und Beschaffenheit zu spezifizieren sind. Die Klägerin hätte hier also einteilige Lichtschächte planen und ausschreiben müssen, nach den Anforderungen im geotechnischen Gutachten reichte eine bloße Entwässerung nach unten für sich gesehen nicht aus. Die Höhe der Kosten des Austausches der Lichtschächte gemäß Stellungnahme des Privatsachverständigen T ist von der Klägerin nicht angegriffen worden. d) Der Beklagten steht ferner ein anteiliger Anspruch auf Ersatz der Mängelerforschungskosten bezüglich des hinzugezogenen Privatsachverständigen T zu, welche die Beklagte verauslagt hat. Dieser Anspruch folgt aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB. Die Kammer schätzt gemäß § 287 ZPO den auf die vorliegenden Mängel, für welche die Klägerin haftbar gemacht werden kann (siehe dazu die vorangegangenen sowie die nachfolgenden Ausführungen), entfallenden Aufwand auf leicht aufgerundet 2.500,-- €. Die Kammer hat sich insoweit sachverständig beraten lassen durch den Sachverständigen Diplom-Ingenieur S. Dieser hat überzeugend aufgeschlüsselt, dass aus fachtechnischer Sicht der Aufwand des Privatsachverständigen Stratmann sich überschlägig zu etwa 20 % auf die mangelhaften Lichtschächte bezog und zu etwa 35 % auf die Dampfsperre, mit Blick auf die Problematik der Rohre und dem Wasserschaden im Keller auf etwa 45 %. Da die Klägerin vorliegend nach obigen Darlegungen lediglich für die Lichtschächte und den Feuchtigkeitsschaden im Zusammenhang mit der Dampfsperre haftbar ist, beläuft sich der vorgerichtliche Aufwand des Sachverständigen T auf etwa 55 % der von diesem in Rechnung gestellten 4.543,13 €. Dies sind etwa 2.500,-- €. e) Die im Wege der Widerklage zugesprochenen Beträge sind gemäß §§ 288, 291 ZPO zu verzinsen. 2. Soweit die Beklagte darüber hinausgehende Ansprüche geltend macht, sind solche nicht feststellbar und war der Widerklageantrag dementsprechend abzuweisen. a) Es besteht kein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin in Höhe von 4.000,-- € wegen angeblich zu geringer Garagenhöhe aus §§ 634 Nr. 4, 280 ff. BGB. Trotz Hinweises der Kammer im Beschluss vom 15.06.2016 bleibt das Vorbringen der Beklagten zu diesem Anspruch insoweit unsubstantiiert, als Höhe und Zusammensetzung des Schadens für die Kammer absolut nicht nachvollziehbar sind. Zuletzt hatte die Beklagte diesen Anspruch sowohl auf einen Minderwert gestützt, als auch auf Beseitigungskosten. Ungeachtet der Tatsache, dass eine kumulative Geltendmachung dieser beiden Ziele ausscheidet, ist der geltend gemachte Schaden weder bezogen auf die eine, noch auf die andere Zielstellung nachprüfbar. b) Die Klägerin haftet der Beklagten ferner nicht auf Mängelbeseitigungsvorschuss gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB im Zusammenhang mit den unterhalb des Wintergartens verlegten Be- und Entlüftungsrohren. aa) Soweit die Beklagte einen Komplettaustausch der Rohrkonstruktion mit Kosten in Höhe von 45.000,00 € netto begehrt hat mit der Begründung, die verbauten Rohre seien fachtechnisch nicht geeignet, hat sie den Beweis für diese Behauptung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme insgesamt nicht geführt. Nach den überzeugenden Feststellungen des Gutachten S (dort S. 18 ff.) vom 10.10.2019 sind die verbauten KG-Rohre grundsätzlich fachtechnisch auch als Lüftungsrohre geeignet und wären bei sachgerechter Ausführung auch dicht. Der Sachverständige hat diese Erkenntnis nochmals sehr anschaulich im Termin vom 20.05.2020 erläutert und insbesondere anhand eines Vergleiches mit dem von der Beklagtenseite aufgeworfenen alternativen Rohrsystem (insbesondere fest verschweißte Metallrohrsysteme) dargestellt, weshalb die hier verwendeten KG-Rohre sogar Vorzüge aufweisen gegenüber alternativen Systemen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Reinigungsmöglichkeit bei Verschmutzung, welche sich bei den hier gegebenen Muffenverbindungen einfacher darstellt als bei verschweißten Metallrohren, an denen durch die Verschweißung eine mit Blick auf die Reinigungsmöglichkeit unvorteilhafte Schweißwulst entsteht. Der Sachverständige hat ferner anhand des Textes der insoweit maßgeblichen DIN 1946 Teil 6 aufgezeigt, dass die verwendeten Rohre alle dort aufgestellten Vorgaben erfüllen mit Blick auf die dort genannten Merkmale für die Mindestanforderung für Luftleitungen (leichte Reinigung, Glattwandigkeit etc.). Soweit die Beklagte dem bis zuletzt die Ausführungen des Privatgutachters T (Anlage B 11, dort Seite 3 ff.) entgegengehalten hatte, rechtfertigt dies aus Sicht der Kammer keine abweichende Bewertung. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Ausführungen des Privatgutachters T an dieser Stelle sehr oberflächlich bleiben und sich darauf beschränken, festzustellen, dass hier handelsübliche KG-Kanalrohre verwendet worden seien, welche für den Belastungsfall Wasserdruckeinwirkung von außen nicht geprüft seien und dementsprechend für diesen Beanspruchungsfall auch keine Zulassung aufweisen würden. Sie seien deshalb nach der Recherche des Privatgutachters für den Einbau in Druckwasser gar nicht geeignet. Hierzu ist festzustellen, dass der Privatsachverständige die von ihm in Bezug genommene bauaufsichtliche Zulassung und eine (wohl mündlich abgegebene) Stellungnahme des Fachberaters des Herstellers weder vorgelegt, noch im Gutachten näher erläutert hat. Vor allem aber – und dies ist entscheidend – hat der Privatsachverständige sich nicht mit den insoweit im Vordergrund stehenden Anforderungen gemäß den einschlägigen technischen Normen (DIN 1946 Teil 6) auseinandergesetzt. Schließlich spricht gegen die Feststellung des Privatsachverständigen auch das von der Streithelferin vorgelegte technische Datenblatt der Herstellerin (Blatt 458 ff.), in welchem ausdrücklich niedergelegt ist, dass KG-Kanalrohre auch für Lüftungsleitungen eingesetzt werden können. bb) Soweit nach Vorstehendem die generell fehlende Eignung der verbauten Rohre nicht feststeht und die Kosten für einen Gesamtaustausch nicht verlangt werden können, hatte die Kammer allenfalls noch darüber zu befinden, ob der Beklagten zumindest die Kosten der Sanierung der undichten Leitung Nr. 4 (in der Skizze des Gutachtens Robers auf Seite 23 rot eingezeichnet) verlangen kann, welche sich aufgrund einer insoweit möglichen Inliner-Sanierung auf 6.245,-- € belaufen würden (Seite 26 GA). Dies ist im Ergebnis jedoch aus Rechtsgründen nicht der Fall. Der Sachverständige S hat zwar in seinem Gutachten (dort Seite 18 ff.) auf Grundlage einer von ihm durchgeführten Kamerabefahrung sowie einer Dichtigkeitsprüfung festgestellt, dass eine der KG-Rohrleitungen Beschädigungen aufweise und insoweit undicht sei. Dies sei auf Ausführungsfehler zurückzuführen (verschobene Verbindungen, sichtbare Verschiebung eines Dichtringes, Abplatzung am Rohrmaterial). Aufgrund dieser Beschädigungen habe einzig diese Rohrleitung die Dichtigkeitsprüfung trotz mehrfacher Durchführung nicht bestanden. Die Klägerin haftet für diese Ausführungsfehler der Streithelferin L allerdings im Ergebnis aus mehreren Gründen nicht. (1) Einerseits war die Klägerin nach den vertraglichen Regelungen der Beteiligten nicht primär für die Bauaufsicht bezogen auf die Verlegung der Lüftungsrohre verantwortlich. Zwar stand die Rohrverlegung unstreitig im Zusammenhang mit der Ausschreibung des Rohbaugewerkes, für dessen Überwachung die Klägerin grundsätzlich aufsichtspflichtig war. Allerdings betrafen die durch den Rohbauunternehmer L zu verlegenden Lüftungsrohre ebenso unzweifelhaft technische Gebäudeausrüstung, weil sie für den ordnungsgemäßen Betrieb der Lüftungsanlage erforderlich war. Für den Bereich TGA allerdings hatte die Beklagte – auch für die Bauaufsicht – die Streithelferin W vertraglich eingesetzt. Insofern oblag es primär dieser, die ggf. erforderliche Überwachung der Rohrverlegung durchzuführen. Die Klägerin als grundsätzlich für das Gesamtvorhaben verantwortliche Architektin wäre hier allenfalls haftbar, wenn sich für sie Anhaltspunkte bzw. Anlass für schwerwiegende und nach ihrer Fachkenntnis offensichtliche Fehler seitens der primärverantwortlichen Streithelferin W ergaben (Kniffka/Koeble, 5. Aufl. 2020, 11. Teil, Recht der Architekten und Ingenieure, Rdnrn. 833 ff., beck-online). Solche Anhaltspunkte sind aber weder vorgetragen, noch sonst aus der Akte ersichtlich. Es steht auch nicht fest, dass sich der Klägerin hätte aufdrängen müssen, dass die Streithelferin W ihrer Bauaufsichtspflicht im Zusammenhang mit der Rohrverlegung gar nicht nachkam. Zwar hat der auf Seiten der Streithelferin tätige Zeuge E im Rahmen seiner Vernehmung am 25.05.2016 (Bl. 179 d. A.) angegeben, im Zuge der Verlegung der Rohre nicht vor Ort gewesen zu sein, weil dies in der Rohbauphase gewesen sei und eine durchzuführende Dichtigkeitsprüfung der verlegten Rohre nach seiner Meinung im Aufgabenbereich des Tiefbauers oder des Architekten liegen würde, der den Rohbau dann prüfe. Zudem hat der auf Seiten der Klägerin in dieser Phase tätige Bauleiter Kühne im Rahmen seiner Zeugenvernehmung (Bl. 179 ff. d. A.) angegeben, die Verlegung der Rohre gar nicht beaufsichtigt zu haben, da er davon ausgegangen sei, dass die Streithelferin W dies mache. Aufgrund dieser Zeugenaussagen steht allerdings nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass die Klägerin tatsächlich zumindest der Vorwurf der mangelhaften Koordinierung fachlich Beteiligter bzw. mangelhafter Ausübung der Oberaufsicht trifft. Ohne weitergehende Absprachen musste die Streithelferin W nämlich davon ausgehen, dass sie selbst die Verlegung der Rohre zu überwachen hat. Dass sie über den Zeitpunkt der Verlegung der Rohre nicht informiert gewesen wäre bzw. diesen nicht durch entsprechende Nachfrage hätte in Erfahrung bringen können, hat keiner der Beteiligten geltend gemacht. Dessen ungeachtet hätte es der Streithelferin aber zumindest oblegen, auch nach Einbau die erforderliche Dichtigkeitsprüfung bei den Rohren vorzunehmen und bei Feststellung der Undichtigkeit sodann das ausführende Unternehmen L im Wege der kostenfreien Nacherfüllung aufzufordern, Undichtigkeiten zu beseitigen. Jedenfalls das wäre ihre Aufgabe gewesen. (2) Andererseits scheitert eine Haftung der Klägerin aus dem Gesichtspunkt der Bauaufsichtspflichtverletzung aber auch deshalb, weil die Kammer unter Zugrundelegung der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen S im schriftlichen Gutachten (dort Seite 25) sowie der mündlichen Erläuterung vor der Kammer davon ausgeht, dass aus fachtechnischer Sicht eine gesonderte Beaufsichtigung der Herstellung der jeweiligen Rohrverbindungen nicht gesondert aufsichtspflichtig war, da es sich um eine ganz normale bauübliche Tätigkeit handelt, der keine weitergehende Bedeutung zukommt und deren ordnungsgemäße Ausführung von dem ausführenden Rohbauunternehmen L mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ohne Weiteres zu erwarten gewesen wäre (sog. handwerkliche Selbstverständlichkeit). Die Kammer schließt sich dieser gut begründeten Einschätzung insbesondere deshalb an, weil sie mit Blick auf die Rohrverbindungen eine unmittelbare Schadensträchtigkeit mit Blick auf die Dichtigkeit des Gebäudes nicht ohne weiteres anzunehmen vermag. Eine solche wäre eher mit Blick auf die Dichtigkeit der Rohrdurchführungen in den Kellerwänden anzunehmen, deren Dichtigkeit jedoch nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht im Zweifel steht. Die Auswirkungen einer undichten Rohrverbindung unter der Erde sind daher mit Blick auf die Dichtigkeit des Gebäudekörpers begrenzt. c) Weil eine Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Bauaufsichtspflichtverletzung bezüglich der Lüftungsrohre nach vorstehenden Darlegungen nicht feststellbar ist, haftet sie auch nicht für die im Zusammenhang mit einem Wasserschaden im Jahr 2009 angefallenen Kosten der Estrichtrocknung in Höhe von 2.715,82 €, dessen genau Ursache ohnehin – auch nach dem Vorbringen der Beklagten – unklar bleibt. d) Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 923,38 € nebst Zinsen besteht nicht. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass die Klägerin sich im Zeitpunkt des erstmaligen Tätigwerdens des Beklagtenvertreters mit der Begleichung der berechtigten Widerklageforderung bereits in Verzug befand, so dass ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB ausscheidet. Auch ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB ohne Verzug scheidet aus, weil die Beklagte nichts dazu vorgetragen hat, dass ein sofortiges Tätigwerden ihres Anwalts auch ohne Verzug schadensrechtlich erforderlich im Sinne von § 249 BGB gewesen wäre. Feststellungsantrag zu Ziffer 2) Der Feststellungsantrag ist lediglich begründet, soweit es um den hier festgestellten Mangel der Lichtschächte geht, für welchen die Klägerin haftet. Soweit Gegenstand des Feststellungsantrages auch ein angeblicher Schadensersatzanspruch wegen des angeblich zu hoch geplanten Wintergartens sein soll, ist eine Haftung der Klägerin hierfür nicht ersichtlich. Das gesamte Vorbringen der Beklagten hierzu ist nach dem substantiierten Bestreiten der Klägerin im Schriftsatz vom 24.11.2015 durch die Beklagte nicht mehr vertieft worden, auch hat sie keinen Beweis angeboten. B. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. C. Der Streitwert wird festgesetzt auf 127.249,87 €. Klage: 54.282,50 € Widerklage: 72.967,37 € (67.967,37 € + 5.000,00 €)