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Beschluss

5 T 326/20

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2020:0623.5T326.20.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Die Parteien führten einen Rechtsstreit über einen Räumungsanspruch betreffend eine von den Beklagten von dem Kläger gemieteten Wohnung sowie über die Zahlung rückständiger Mieten. Der Kläger hatte die Kündigung des Mietsverhältnisses wegen Zahlungsverzuges erklärt. Die Beklagten wandten Mängel der Wohnung ein und erhoben eine Hilfswiderklage wegen überzahlter Miete. Mit Beschluss vom 21.04.2017 wurde den Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt. Im Verfahren wurden Zeugen vernommen und ein Sachverständigengutachten zum Vorliegen von behaupteten Mängeln der Mietsache eingeholt. In der mündlichen Verhandlung am 22.11.2019 schlossen die Parteien einen Vergleich. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2019 (Blatt 445 ff. der Akten) Bezug genommen. Der Vergleich sieht eine Kostenquotelung von 80 % zu Lasten der Beklagten und 20 % zu Lasten des Klägers vor. Unter dem 07.01.2020 erstellte der Kostenbeamte eine an den Kläger gerichtete Kostenrechnung über 2.309,40 EUR. Gegenüber dem Kläger wurden die gesamten Gerichtskosten angesetzt. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass er (teilweise) als Zweitschuldner nach §§ 22 Abs. 1, 29, 31 Abs. 3, Abs. 4 GKG hafte und er die von ihm insoweit verlangten Kosten ggf. gemäß §§ 103 ff. ZPO gegen die Beklagten festsetzen lassen könne, soweit nach der im Vergleich getroffenen Vereinbarung über die Kosten des Rechtsstreits diese von dem Beklagten zu tragen sind. Gegen diese Kostenrechnung wandte der Kläger sich mit seinem Schreiben vom 16.01.2020 (Blatt 466 der Akten), welches seitens des Amtsgerichts als Erinnerung ausgelegt und nach Stellungnahme der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Münster (Blatt 474 der Akten) durch Beschluss vom 12.02.2020 (Blatt 475 ff. der Akten) zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte das Amtsgericht im Wesentlichen aus, dass der Haftung des Klägers nicht die Regelung des § 31 Abs. 4 und 3 GKG entgegenstehe, denn weder im Vergleichstext noch im Vergleichsvorschlag des Gerichts sei niedergelegt, dass die im Vergleich vereinbarte Kostenquote einer sonst zu erwartenden Kostenquote entspreche. Der im Protokoll der mündlichen Verhandlung festgehaltene Ausspruch des Amtsgerichts, dass die Kostenquote angesichts der überwiegenden Erfolgsaussicht der Klage sachgerecht sei, reiche insoweit nicht aus. Gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts legte der Kläger mit Schreiben vom 19.02.2020 (Blatt 481 ff. der Akten) Beschwerde ein und erklärte, nicht bereits zu sein, als Zweitschuldner für die Kosten, welche nach dem Inhalt des Vergleichs doch die Beklagten zu tragen habe, einzustehen. Das Amtsgericht half der Beschwerde durch Beschluss vom 12.02.2020 nicht ab und legte diese dem Landgericht Münster als Beschwerdegericht zur Entscheidung vor. Durch Beschluss vom 07.05.2020 zum Aktenzeichen 05 T 193/20 hob das Landgericht auf die Beschwerde des Klägers hin den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 12.02.2020 auf und gab die Sache zur erneuten Behandlung an das Amtsgericht zurück. Zur Begründung führte das Landgericht aus, die Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 GKG seien erfüllt, sodass eine Inanspruchnahme des Klägers nicht gerechtfertigt sei. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen (Blatt 495 f. der Akten). Durch Beschluss vom 26.05.2020 hob das Amtsgericht auf die Erinnerung des Klägers vom 16.01.2020 die Kostenrechnung vom 07.01.2020 auf und schloss sich insoweit der Auffassung des Landgerichts in dem Beschluss vom 07.05.2020 an. Der Kostenbeamte bei dem Amtsgericht wurde angewiesen, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Landgerichts Münster eine neue Kostenrechnung zu erstellen. Gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts vom 26.05.2020 hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 08.06.2020 Beschwerde eingelegt und beantragt, festzustellen, dass es bei der ursprünglichen Kostenrechnung des Amtsgerichts Münster vom 07.01.2020 verbleibe, mithin gegen den Kläger weitere 80% der Gerichtskosten, welche nach der im Vergleich vereinbarten Kostenquote der Beklagte zu tragen hat, angesetzt werden. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die im Bezirk des Landgerichts tätigen Kostenbeamten würden die gesetzlichen Vorgaben des § 31 Abs. 4 GKG dem Wortlaut nach anwenden, ohne dass es zu einer Ausweitung oder Auslegungen der Kostenvorschriften komme. Nach der Vorschrift des § 31 Abs. 4 GKG seien entsprechende Feststellungen des Gerichts, mithin des Richters bzw. der Richterin, unumgänglich. Das Amtsgericht habe in seinem Beschluss vom 12.02.2020 zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 GKG nicht erfüllt sind. Die Entscheidung stimme auch mit der tatsächlich geübten Anwendungspraxis in einer großen Vielzahl von Fällen im Gerichtsbezirk überein. Eine abweichende und am Einzelfall orientierte Auslegung des § 31 Abs. 4 GKG würde indes dazu führen, dass der Kostenbeamte bei jedem Vergleichsabschluss die halb oder ggf. gar nicht erfüllten Voraussetzungen bewertet und damit Protokollinhalte und Feststellungen des Richters nachträglich interpretiert. Eine solche Handhabung sei mit der Vorschrift des § 31 Abs. 4 GKG nicht in Einklang zu bringen und sei auch nicht praktikabel. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Blatt 516 der Gerichtsakten Bezug genommen. Die Sache sei kein Einzelfall und habe grundlegende Bedeutung für die tägliche Abrechnungspraxis im Gerichtsbezirk, weshalb die Zulassung der weiteren Beschwerde angezeigt sei. Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 10.06.2020 nicht abgeholfen und sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die zulässige, insbesondere gemäß § 66 Abs. 2 GKG gegen die Entscheidung über die Erinnerung statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 GKG liegen vor. Die Kammer hält nach Beratung an den Gründen des Beschlusses vom 07.05.2020 fest und verweist lediglich ergänzend auf nachfolgende Erwägungen. Der gegenständliche Vergleichsschluss erfolgte insgesamt – einschließlich der Regelung zur Kostentragung – ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung „auf Vorschlag des Gerichts“ (§ 31 Abs. 4 Nr. 2 GKG). Einer wörtlichen Protokollierung des gerichtlichen Vergleichsvorschlages bedarf es insoweit nicht. Es genügt, wenn das Gericht den Parteien einen Vergleich einschließlich einer Kostenregelung ggf. auch mündlich vorschlägt und dies durch den Zusatz, dass die Parteien den protokollierten Vergleich „auf Vorschlag des Gerichts“ geschlossen haben, für das Kostenverfahren festhält. Die in § 31 Abs. 4 Nr. 3 GKG geforderte Feststellung muss nicht zwingend in einer dem Wortlaut der Norm exakt entsprechenden Formulierung getroffen worden sein. Es genügt, wenn die notwendigen Feststellungen sich bei verständigem Lesen ohne weiteres aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung entnehmen lassen. Die Feststellung muss aus sich heraus so deutlich getroffen sein, dass der Kostenbeamte nicht selbst die Erfolgsaussichten in der Sache bewerten und/oder zunächst Rückfragen an den Richter stellen muss. Dies ist vorliegend der Fall. Die zu Protokoll genommene Erklärung der Richterin („ Die Kostenquote für den Rechtsstreit ist im Hinblick auf die weit überwiegenden Erfolgsaussichten der Klage sachgerecht .“) bringt auch im Hinblick auf eine praktikable Abrechnungspraxis im Kostenansatzverfahren ausreichend klar zum Ausdruck, dass die vom Gericht vorgeschlagene und im Vergleich vereinbarte Kostenfolge einer sonst zu erwartenden Kostenfolge entspricht. Anders als im von der Beschwerdeführerin zitierten Fall (OLG Oldenburg, Beschluss vom 04.05.2016 – 12 W 50/16 – juris) hat die Richterin vorliegend auch nicht unter Hinweis auf und gerade aufgrund einer Komplexität der Sachlage von einer Bewertung der Erfolgsaussichten abgesehen und lediglich eine Aufhebung der Kosten des Rechtsstreits gegeneinander vorgeschlagen. Die Kammer verkennt nicht, dass die Feststellung zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 GKG hier nicht vorab des Vergleichsschlusses protokolliert wurde, sondern erst nachdem die Parteien sich in der Form des §§ 162 Abs. 1, 160 Abs. 3 Nr. 1, 160a ZPO geeinigt hatten. Dies führt jedoch nicht zu einem anderen Ergebnis. Zwar ist es im Hinblick auf die Regelung des § 31 Abs. 4 Nr. 3 GKG nicht ausreichend, dass durch spätere Berechnungen festgestellt werden kann, dass die Kostenregelung dem Obsiegen bzw. Unterliegen entspricht. Nach dem Wortlaut der Regelung hat nämlich eine ausdrückliche Feststellung durch das Gericht zu erfolgen und zwar bereits in dem Vergleichsvorschlag und nicht erst im Nachhinein. Nur eine solche, am Wortlaut der Vorschrift orientierte Auslegung ist auch praxisgerecht und sinnvoll. Der Kostenansatz obliegt nämlich dem Kostenbeamten, der an dem gerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar beteiligt ist. Ohne gerichtliche Klarstellung, die der Wortlaut des § 31 Abs. 4 Nr. 3 GKG auch ausdrücklich verlangt, ist er nicht in der Lage festzustellen, ob die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind. Zur Ermöglichung eines Kostenansatzes müsste er deshalb – ohne entsprechende vorherige Feststellungen des Gerichts während des laufenden Verfahrens – die Akten wieder dem Gericht zuleiten und um eine nachträgliche Feststellung ersuchen. Dies würde bei dem zuständigen Gericht unter Umständen nach Monaten oder noch längeren Zeiträumen dazu führen, dass versucht werden müsste zu rekonstruieren, ob der damalige Vergleichsvorschlag tatsächlich der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entsprochen hat. Dies hätte eine erhebliche Mehrbelastung der Gerichte zur Folge und könnte im Einzelfall auch dazu führen, dass eine eindeutige Klärung nicht mehr möglich ist (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 19. August 2014 – 2 UF 77/14 –, juris zu der wortgleichen Vorschrift des § 26 FamGKG). Jedoch besteht diese grundsätzlich zu vermeidende Problematik dann nicht, wenn sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ergibt, dass der Vergleich ausdrücklich auf Vorschlag des Gerichts zustande gekommen ist und – wie hier – im unmittelbaren Anschluss an die Protokollierung des Vergleichsschlusses das Gericht im Protokoll festhält, dass die vorab vom Gericht vorgeschlagene Vergleichsregelung auch der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht. Die Vorschrift verlangt eine frühzeitige Feststellung, damit das Kostenansatzverfahren praktikabel ist. Dem steht die zeitlich nachfolgende Feststellung nicht entgegen, sofern sie unmittelbar nach dem Vergleichsschluss zu Protokoll getroffen wird. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass die Anwendung der Vorschrift des § 31 Abs. 4 GKG im Kostenansatzverfahren bei diesem Verständnis nicht praktikabel, vielmehr die Anwendung im Kostenansatzverfahren nur streng nach dem Wortlaut überhaupt umsetzbar sei, teilt die Kammer nicht. Die Vorschrift ist wie jede andere Vorschrift auch der Auslegung durch den Anwender zugänglich um eine einzelfallgerechte Entscheidung herbeizuführen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG. III. Die weitere Beschwerde war zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG. Insoweit folgt die Kammer den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 08.06.2020. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung ist die weitere Beschwerde nach § 66 Abs. 4 GKG zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.