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Urteil

2 O 120/20

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2020:0910.2O120.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten Bundesrepublik Deutschland infolge des Erwerbs eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Pkws. Auf ihre verbindliche Bestellung vom 07.03.2014 erwarb die Klägerin zu einem Kaufpreis von 11.976,00 € einen gebrauchten Pkw des Modells VW Golf TDI. Mit Übergabe des Fahrzeugs erhielt die Klägerin zugleich seitens der Beklagten die für dieses konkrete Fahrzeug ausgestellte EG-Übereinstimmungsbescheinigung. Bereits im Zeitpunkt der Produktion des streitgegenständlichen Fahrzeugs und damit auch im Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbes durch die Klägerin, war dieses mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nummer 715/2007 ausgerüstet worden. In einem hierzu bereits geführten Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der VW-AG (Landgericht Münster, 15 O ###/## sowie OLG Hamm, 19 U ####/##) hat die Klägerin mit der VW-AG einen Vergleich geschlossen, wonach die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.550,00 € erhalten hat. Des Weiteren hat die Klägerin das von der VW-AG angebotene Software-Update aufspielen lassen. Die Klägerin behauptet, dass trotz des erfolgten Software-Updates weitere Nachteile am streitgegenständlichen Pkw in Frage kämen, nämlich höherer Kraftstoffverbrauch sowie gegebenenfalls eine höhere Steuerfestsetzung. Die Beklagte habe die Automobilindustrie, insbesondere die VW-AG, nicht durch eigene Messungen ausreichend überwacht, obwohl es schon vor dem Jahre 2015 klare und eindeutige Hinweise auf Unregelmäßigkeiten gegeben habe. Das Kraftfahrt-Bundesamt habe schlicht auf die Angaben der Hersteller vertraut, ohne diese näher zu verifizieren. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr bezüglich des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer WVWZZZ1KZAM###### die Schäden zu ersetzen, die ihr daraus entstehen, a) dass es die Beklagtenpartei unterlassen hat, aufgrund Artikel 46 der Richtlinie 2007/46/EG wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu erlassen, b) hilfsweise: dass die Beklagtenpartei die Typengenehmigung vom 10.11.2009 mit der Typengenehmigungsnummer e1*2001/116*####*17 erteilt hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Ob die Klage überhaupt zulässig ist, kann dahinstehen, da der Klägerin keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen. Der Klägerin steht kein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kommt eine Haftung des Mitgliedsstaates in Betracht, wenn er gegen eine Norm des Unionsrechts verstoßen hat, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, wenn der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und wenn zwischen diesem Verstoß und dem Schaden des Einzelnen ein unmittelbarer Kausalzusammenhang steht. Es fehlt bereits an einer unionsrechtlichen Norm, die bezweckt, dem einzelnen Fahrzeugerwerber Besitzerrechte zu verleihen. Das gilt insbesondere für die von der Klägerin angeführten Artikel 8, 12 und 46 der Richtlinie 2007/46. Gegenstand dieser Richtlinie ist nach Artikel 1 der Richtlinie 2007/46/EG, einen harmonisierten Rahmen mit den Verwaltungsvorschriften und allgemeinen technischen Anforderungen für die Genehmigung aller in ihrem Geltungsbereich fallenden Neufahrzeuge und der zur Verwendung in diesen Fahrzeugen bestimmten Systeme, Bauteile und selbständigen technischen Einheiten zu schaffen. Weder diesem Zweck, noch dem Wortlaut dieser Richtlinienbestimmungen lässt sich entnehmen, dass dem Einzelnen hier Rechte verliehen werden sollen. Es werden vielmehr Allgemeininteressen betroffen. So folgt aus den Erwägungsgründen der Richtlinie, dass das Ziel der Richtlinie in erster Linie die Vollendung des europäischen Binnenmarktes ist. Darüber hinaus sollte sie die technischen Anforderungen in Rechtsakten harmonisieren und spezifizieren, wobei diese Rechtsakte vor allem auf hohe Verkehrssicherheit, Gesundheit- und Umweltschutz bei rationaler Energie, Nutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Nutzung abzielen. Individualinteressen, vor allem das Vermögensinteresse von Kraftfahrzeugerwerbern, finden darin keine Erwähnung (OLG München, Urteil vom 04.12.2019 – 3 U 4570/19 – bei Juris; OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 – 7 U 134/17 – bei Juris). Die Klage ist auch im Hilfsantrag unbegründet. Es gilt das unter Ziffer 1) Gesagte. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.